1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
Vom 12. November 1996
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 3 übernimmt die Differenz zwischen dem preisrechtlich
und 4, des § 5 Abs. 1 Satz 1 und des § 19 Abs. 8 des zulässigen Höchstpreis und den Einnahmen aus den
Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Be- Beförderungsentgelten. Die Entgelte für Beförderun-
kanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBI. 1 S. 1082) gen auf Grund von Maßnahmen nach Absatz 2 müssen
verordnet die Bundesregierung: den Entgelten entsprechen, die für vergleichbare Ver-
kehrsleistungen in dem betroffenen Verkehrsraum
erhoben werden."
Artikel 1
3. § 10 wird wie folgt gefaßt:
Die Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
vom 23. September 1980 (BGBI. 1S. 1795), zuletzt geän- ,,§ 10
dert durch Artikel 12 Abs. 84 des Gesetzes vom 14. Sep- Zuständigkeiten
tember 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:
(1) In Ländern, in denen höhere Verkehrsbehörden
oder höhere Verwaltungsbehörden nicht bestehen, tritt
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 8 werden die Wörter ,, , der Mitglieder an deren Stelle die oberste Verkehrsbehörde.
der Ständigen Vertretung der DDR (rote Sonderaus-
weise)" und ,, , der Fahrer der Ständigen Vertretung der (2) Die Länder können bestimmen, daß die Zustän-
DDR (blaue Ausweise)" gestrichen. digkeiten
1. der unteren Verkehrsbehörden nach § 5 Abs. 4 und
2. § 8 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt: § 7 Abs. 5 ganz oder teilweise von den Behörden
der kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeinde-
,,(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnah- verbände,
men dürfen nur getroffen werden, wenn dies zur
Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs erforder- 2. der höheren Verkehrsbehörden nach§ 8 Abs. 1, 2
lich ist. Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen haben und 4 ganz oder teilweise von den unteren Ver-
außerdem zur Voraussetzung, daß der Betrieb und die kehrsbehörden
Beförderung mit den dem Unternehmer regelmäßig zur wahrgenommen werden."
Verfügung stehenden Kraftomnibussen möglich ist.
(4) Auf Verkehrsleistungen nach Absatz 2 findet die
Artikel 2
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffent-
lichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Nr. 244) Anwendung. Die höhere Verkehrsbehörde in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. November 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996 1727
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 14. November 1996
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Juli 1996
(BGBI. 1 S. 939), wird wie folgt geändert: ·
In der Anlage III wird nach „Sri Lanka" ,,Sudan" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 8. Juli 1996 (BGBI. 1
S. 939) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den14.November1996
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996
Achte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
Vom 14. November 1996
Auf Grund des§ 1 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358) verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 4. April 1996 (BGBI. 1 S. 582), wird wie folgt geändert:
1. In Anlage I wird folgendes Betäubungsmittel in alphabetischer Reihenfolge
eingefügt:
,,Methcathinon 2-Methylamino-1-phenylpropanon".
2. In Anlage II werden folgende Betäubungsmittel in alphabetischer Reihen-
folge eingefügt:
„Aminorex 2-Amino-5-phenyl-2-oxazolin
Mesocarb 3-(a-Methylphenethyl)-N-(phenylcarbamoyl)sydnonimin
Zipeprol a-(a-Methoxybenzyl)-4-(ß-methoxyphenethyl)-1-piperazin
ethanol".
3. In Teil C der Anlage III wird folgendes Betäubungsmittel in alphabetischer
Reihenfolge eingefügt:
,,Brotizolam 2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-9-methyl-6H-thieno[3,2-f][1,2,4]
triazolo[4,3-a][1,4]diazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren
Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,02 vom Hundert oder je
abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Brotizolam enthalten -".
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.
Bonn, den 14. November 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996 1729
Anordnung
über die deutschen Flaggen
Vom 13. November 1996
Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich zur Bundesdienstflagge beflaggt werden; dies gilt auch für
Form und Führung der deutschen Flaggen: Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes.
1. III.
1 . Die Bundesflagge besteht aus drei gleich breiten
Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte rot, unten An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen
goldfarben, Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahrten die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen
Flaggentuches wie 3 zu 5. Die Bundesflagge kann auch Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber
in Form eines Banners geführt werden. Das Banner oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des
besteht aus drei gleich breiten Längsstreifen, links Anhangs 2 bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die
schwarz, in der Mitte rot, rechts goldfarben. Stellvertreterin im Fahrzeug befindet. Die Flagge ist am
rechten Kotflügel anzubringen.
2. Die Standarte des Bundespräsidenten oder der Bundes-
präsidentin ist ein gleichseitiges, rotgerändertes, gold-
farbenes Rechteck, darin der Bundesadler, schwebend, IV.
nach der Stange gewendet, Verhältnis der Breite des Über Änderungen des Anhangs 2 sowie bei Zweifeln
roten Randes zur Höhe der Standarte wie 1 zu 12. hinsichtlich der Berechtigung zum Führen der Bundes-
3. Die Dienstflagge der Bundesbehörden (Bundesdienst- dienstflagge oder des anzuwendenden Musters nach
flagge) hat die gleichen Querstreifen wie die Bundes- Anhang 3 entscheidet das Bundesministerium des Innern
flagge, darauf, etwas nach der Stange hin verschoben, im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Verfassungs-
in den schwarzen und den goldfarbenen Streifen je organ oder Bundesministerium.
bis zu einem Fünftel übergreifend, den Bundesschild,
den Adler nach der Stange gewendet, Verhältnis der
Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5. Wird die V.
Bundesdienstflagge in Bannerform verwendet, ist der 1. Die Führung der Bundesdienstflagge an Dienstkraft-
Bundesschild, den Adler zum schwarzen Streifen hin fahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland
gewendet, parallel zu den Längsstreifen ausgerichtet, regelt das Auswärtige Amt.
etwas nach der Stange hin verschoben, in den
schwarzen und den goldfarbenen Teil je bis zu einem 2. Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und beim
Fünftel übergreifend. Bundesgrenzschutz wird besonders geregelt.
4. Die Muster zu den Nummern 1 bis 3 sind in Anhang 1
wiedergegeben. VI.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung
II. in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung über die
Alle Stellen des Bundes führen die Bundesdienstflagge. deutschen Flaggen vom 7. Juni 1950 (BGBI. S. 205)
Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin führt und der Erlaß zur Ausführung der Anordnung über die
die Standarte am jeweiligen Amtssitz. Dienstgebäude deutschen Flaggen vom 14. April 1964 (BGBI. 1 S. 285)
des Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der außer Kraft.
Berlin, den 13. November 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996
Anhang 1
Flaggen der Bundesrepublik Deutschland
Standarte des Bundespräsidenten
Bundesflagge Bundesdienstflagge
Bundesflagge in Bannerform Bundesdienstflagge in Bannerform
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996 1731
Anhang 2
(1) An Dienstkraftfahrzeugen führen
1. der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin die Standarte gemäß Abschnitt I Nr. 2
der Anordnung,
2. a) der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrates
die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster 1),
b) die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Deutschen Bundestages,
die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Bundesrates
die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
c) der Direktor oder die Direktorin beim Deutschen Bundestag,
der Direktor oder die Direktorin des Bundesrates
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV),
3. a) der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin
die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster 1),
b) die Bundesminister und Bundesministerinnen
die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
c) die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen des Bundes,
der Chef oder die Chefin des Bundespräsidialamtes,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrechnungshofes,
der Präsident oder die Präsidentin der Deutschen Bundesbank
die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III),
d) die Leiter und Leiterinnen der Bundesoberbehörden
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV),
e) die Leiter und Leiterinnen der Bundesmittelbehörden
die Bundesdienstflagge in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm (Muster V),
f) die Leiter und Leiterinnen der Bundesunterbehörden
die Bundesdienstflagge in Standerform in der Größe 15 x 25 cm (Muster VI),
4. a) der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts
die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster 1),
b) der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts
die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
c) die Präsidenten und Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes
die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III),
d) der Präsident oder die Präsidentin des Bundespatentgerichts,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesdisziplinargerichts,
der Generalbundesanwalt oder die Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof,
der Oberbundesanwalt oder die Oberbundesanwältin beim Bundesverwaltungsgericht,
der Bundesdisziplinaranwalt oder die Bundesdisziplinaranwältin
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV).
(2) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c bis f und Nr. 4 Buchstabe a, c und d gilt entsprechend für
die Stellvertreter und Stellvertreterinnen, wenn sie die Vertretung ausüben.
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996
Anhang 3
Flaggen für Dienstkraftfahrzeuge
Muster II
Muster 1
l
18
115
J Muster IV
J
Muster III
115
1
15
Muster V
~ --------------------··--·---·---·--·~
Muster VI
Maßangaben in Zentimetern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996 1733
Zwanzigste Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 28. Oktober 1996
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im
Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Nebraska.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 476).
Bonn, den 28. Oktober 1996
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 11. 96 Berichtiguf"!g des Luftfahrt-Bundesamts zur Achten Verord-
nung zur Anderung der Einhundertzehnten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Leipzig/Halle) 12 101 (215 16. 11. 96)
96-1-2-110
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996 1733
Zwanzigste Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 28. Oktober 1996
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im
Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Nebraska.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 476).
Bonn, den 28. Oktober 1996
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 11. 96 Berichtiguf"!g des Luftfahrt-Bundesamts zur Achten Verord-
nung zur Anderung der Einhundertzehnten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Leipzig/Halle) 12 101 (215 16. 11. 96)
96-1-2-110
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 47, ausgegeben am 6. November 1996
Tag In h a I t Seite
31 . 10. 96 Gesetz zu der Vereinbarung vom 21. Juni 1994 über die Satzung der Europäischen Schulen 2558
GESTA: XA002
31. 10. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern
und zur Beistandsleistung in Steuersachen (Deutsch-dänisches Steuerabkommen) . . . . . . . . . . 2565
GESTA: XD010
1. 10. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ukrainischen Investitionsförderungsvertrags . . . . 2597
1. 10. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-jamaikanischen Investitionsförderungsvertrags 2597
1. 10. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-mongolischen Investitionsförderungsvertrags . . . 2598
1. 1O. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-belarussischen Investitionsförderungsvertrags . . . 2598
2. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 2599
4. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens . . . . . 2600
18. 10. 96 Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 2602
21. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien
des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2604
Preis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 10. 96 Verordnu11g (EG) Nr. 1931/96 der Kommission betreffend Abweichun-
gen und Anderungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 hinsichtlich
der öffentlichen Interventionen L 254/35 8. 10.96
8. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1938/96 der Kommission zur Festsetzung
der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr
1995/96 L 255/8 9. 10.96
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996
Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BlmSchV) *)
Vom 8. November 1996
Auf Grund des § 48a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immis- (2) Die in der Aufschluß- und Kalzinierungsphase anfal-
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung lenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefel-
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundes- trioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen das Mas-
regierung unter Berücksichtigung der Rechte des Deut- senverhältnis von 10 Kilogramm je Tonne erzeugtem
schen Bundestages: Titandioxid nicht überschreiten. Die Anlagen sind mit Ein-
richtungen zur Verhinderung der Emission von Schwefel-
§1 säuretröpfchen auszurüsten.
Anwendungsbereich (3) Die bei der Aufkonzentrierung von sauren Abfällen
anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefel-
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf- trioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emis-
fenheit und den Betrieb von Anlagen zur fabrikmäßigen sionsgrenzwert von 500 Milligramm je Kubikmeter als
Herstellung von Titandioxid, Anlagen zum fabrikmäßigen Tagesmittelwert nicht überschreiten.
Aufkonzentrieren von Dünnsäure und Anlagen zum fabrik-
mäßigen Spalten sulfathaltiger Salze. (4) Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefel-
trioxid, die beim Spalten von durch die Behandlung von
Reststoffen entstehenden Salzen anfallen, sind nach dem
§2
Stand der Technik zu begrenzen.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: §4
1. Abgase: Anlagen nach dem Chloridverfahren
die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen (1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach
Emissionen; dem Chloridverfahren einen Emissionsgrenzwert von
50 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht
2. Emissionen:
überschreiten. An einer kleinen Einzelquelle darf ein Emis-
die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sionsgrenzwert von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht
sie werden angegeben als Massenkonzentration in der überschritten werden.
Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das
(2) Die Emissionen an Chlor dürfen einen Emissions-
unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273 K,
grenzwert von 5 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmit-
1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Was-
telwert nicht überschreiten und einen Emissionsgrenzwert
serdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit
von 40 Milligramm je Kubikmeter zu keiner Zeit über-
Kilogramm je Tonne Produkt.
schreiten.
§3
§5
Anlagen nach dem Sulfatverfahren
Verfahren zur Messung und Überwachung
(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach
Zur Messung und Überwachung der Emissionen an
dem Sulfatverfahren einen Emissionsgrenzwert von
Staub, Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid und Chlor finden
50 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht
die entsprechenden Anforderungen der Ersten Allgemei-
überschreiten. An einer kleinen Einzelquelle darf ein Emis-
nen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions-
sionsgrenzwert von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht
schutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der
überschritten werden.
Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBI. S. 95, 202) Anwen~
dung. Dabei ist der Anhang der Richtlinie 92/112/EWG
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Verein-
92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten heitlichung der Programme zur Verringerung und späteren
zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren
Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der ntandioxid-lndustrie Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titan-
(ABI. EG Nr. L 409 S. 11). dioxid-Industrie (ABI. EG Nr. L 409 S. 11) anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996 1723
§6 1. entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder
Abs. 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert über-
Andere oder weitergehende Anforderungen
schreitet oder
Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich
2. entgegen§ 3 Abs. 2 Satz 1 das dort genannte Massen-
insbesondere aus Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des
verhältnis überschreitet.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergeben, bleiben un-
berührt.
§7
§8
Ordnungswidrigkeiten
Inkrafttreten
Ordnungswidrig im Sinne des§ 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. November 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996
Verordnung
über Vergabe und Zusammensetzung
der Mitgliedsnummer in der Alterssicherung der Landwirte
(Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft - MNrVAL)
Vom 11. November 1996
Auf Grund des § 65 des Gesetzes über die Alterssiche- Bestandteile derselben unrichtig, erhält der Versicherte
rung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890, eine neue Mitgliedsnummer; die unrichtige Mitglieds-
1891) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und nummer ist nicht mehr zu verwenden. Eine Mitglieds-
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministe- nummer ist auch dann nicht mehr zu verwenden, wenn sie
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: an mehrere Versicherte vergeben worden ist. Ist an eine
Person mehr als eine Mitgliedsnummer vergeben worden,
sind alle bis auf eine als nicht mehr verwendbar zu kenn-
§1 zeichnen, wobei eine Verbindung zwischen den Mitglieds-
nummern herzustellen ist.
Vergabe der Mitgliedsnummer
(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse vergibt an Ver- §2
sicherte, die bei ihr im Zeitpunkt der Vergabe versichert
sind oder dort erstmalig versichert werden, eine Mitglieds- Zusammensetzung der Mitgliedsnummer
nummer, es sei denn, von einem anderen landwirtschaft-
(1) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus
lichen Sozialversicherungsträger ist bereits eine Mit-
gliedsnummer vergeben worden, die sich entsprechend 1. der Bereichsnummer,
§ 2 zusammensetzt. Die landwirtschaftliche Alterskasse 2. der Seriennummer,
kann die Mitgliedsnummer für andere Personen vergeben,
soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder auf 3. der Prüfziffer.
Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforder- (2) Die ersten beiden Stellen der Mitgliedsnummer
lich ist. Ist bereits eine Mitgliedsnummer der Zusatz- enthalten die Bereichsnummer der die Mitgliedsnummer
versorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und vergebenden landwirtschaftlichen Alterskasse. Die Be-
Forstwirtschaft vergeben worden und ist diese Mitglieds- reichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1.
nummer entsprechend § 2 zusammengesetzt, hat die
landwirtschaftliche Alterskasse diese zu übernehmen. (3) Die Stellen drei bis zehn der Mitgliedsnummer
enthalten die achtstellige Seriennummer. Sie bezeichnet
(2) Zuständig für die Vergabe der Mitgliedsnummer in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten.
ist die Alterskasse, in deren Bereich der Versicherte als
(4) Die elfte Stelle der Mitgliedsnummer enthält die
Landwirt tätig oder als mitarbeitender Familienangehöri-
Prüfziffer. Sie wird gemäß der Anlage 2 berechnet.
ger beschäftigt ist. Die Alterskasse für den Gartenbau ist
zuständig, wenn der Versicherte in einem gärtnerischen
Unternehmen als Landwirt tätig oder als mitarbeitender
§3
Familienangehöriger beschäftigt ist.
Inkrafttreten
(3) Eine Mitgliedsnummer wird nur einmal vergeben
und nicht berichtigt. Ist die Mitgliedsnummer oder sind Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. November 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996 1725
Anlage 1
Bereichsnummern
der landwirtschaftlichen Alterskassen
landwirtschaftliche Alterskassen Bereichsnummer
Schleswig-Holsteinische LAK 01
LAK Oldenburg-Bremen 02
Hannoversche LAK 03
Braunschweigische LAK 04
Lippische LAK 05
AK der rheinischen Landwirtschaft 06
Westfälische LAK 07
LAK Hessen 08
LAK Rheinland-Pfalz 10
LAK für das Saarland 11
LAK Oberfranken und Mittelfranken 12
LAK Niederbayern-Oberpfalz 13
LAK Unterfranken 14
LAK Schwaben 15
LAK Oberbayern 16
LAK Baden 17
LAK Württemberg 18
AK für den Gartenbau 19
LAK Berlin 20
Sächsische LAK 21
Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer
in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA)*) 22
*) Für den Fall, daß die LAK die von der ZLA vergebene Mitgliedsnummer nach § 1 Abs. 1 Satz 3 zu
übernehmen hat.
Anlage2
Prüfziffer
Die Prüfziffer wird wie folgt berechnet:
1. Die Ziffern der ersten zehn Stellen der Mitgliedsnummer werden - an der
ersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 7, 6 und 5
multipliziert.
2. Die Produkte werden zu einer Gesamtsumme addiert.
3. Die Gesamtsumme wird so oft um den Wert „11" vermindert, bis der ver-
bleibende Rest kleiner als 11 ist.
4. Ist der verbleibende Rest O oder 1, ist die Prüfziffer= 0.
5. Ist der verbleibende Rest größer als 1, besteht die Prüfziffer aus der Differenz
zwischen dem Wert „11" und dem verbleibenden Rest.
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
Vom 12. November 1996
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 3 übernimmt die Differenz zwischen dem preisrechtlich
und 4, des § 5 Abs. 1 Satz 1 und des § 19 Abs. 8 des zulässigen Höchstpreis und den Einnahmen aus den
Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Be- Beförderungsentgelten. Die Entgelte für Beförderun-
kanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBI. 1 S. 1082) gen auf Grund von Maßnahmen nach Absatz 2 müssen
verordnet die Bundesregierung: den Entgelten entsprechen, die für vergleichbare Ver-
kehrsleistungen in dem betroffenen Verkehrsraum
erhoben werden."
Artikel 1
3. § 10 wird wie folgt gefaßt:
Die Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
vom 23. September 1980 (BGBI. 1S. 1795), zuletzt geän- ,,§ 10
dert durch Artikel 12 Abs. 84 des Gesetzes vom 14. Sep- Zuständigkeiten
tember 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:
(1) In Ländern, in denen höhere Verkehrsbehörden
oder höhere Verwaltungsbehörden nicht bestehen, tritt
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 8 werden die Wörter ,, , der Mitglieder an deren Stelle die oberste Verkehrsbehörde.
der Ständigen Vertretung der DDR (rote Sonderaus-
weise)" und ,, , der Fahrer der Ständigen Vertretung der (2) Die Länder können bestimmen, daß die Zustän-
DDR (blaue Ausweise)" gestrichen. digkeiten
1. der unteren Verkehrsbehörden nach § 5 Abs. 4 und
2. § 8 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt: § 7 Abs. 5 ganz oder teilweise von den Behörden
der kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeinde-
,,(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnah- verbände,
men dürfen nur getroffen werden, wenn dies zur
Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs erforder- 2. der höheren Verkehrsbehörden nach§ 8 Abs. 1, 2
lich ist. Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen haben und 4 ganz oder teilweise von den unteren Ver-
außerdem zur Voraussetzung, daß der Betrieb und die kehrsbehörden
Beförderung mit den dem Unternehmer regelmäßig zur wahrgenommen werden."
Verfügung stehenden Kraftomnibussen möglich ist.
(4) Auf Verkehrsleistungen nach Absatz 2 findet die
Artikel 2
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffent-
lichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Nr. 244) Anwendung. Die höhere Verkehrsbehörde in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. November 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996 1727
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 14. November 1996
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Juli 1996
(BGBI. 1 S. 939), wird wie folgt geändert: ·
In der Anlage III wird nach „Sri Lanka" ,,Sudan" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 8. Juli 1996 (BGBI. 1
S. 939) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den14.November1996
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996
Achte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
Vom 14. November 1996
Auf Grund des§ 1 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358) verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 4. April 1996 (BGBI. 1 S. 582), wird wie folgt geändert:
1. In Anlage I wird folgendes Betäubungsmittel in alphabetischer Reihenfolge
eingefügt:
,,Methcathinon 2-Methylamino-1-phenylpropanon".
2. In Anlage II werden folgende Betäubungsmittel in alphabetischer Reihen-
folge eingefügt:
„Aminorex 2-Amino-5-phenyl-2-oxazolin
Mesocarb 3-(a-Methylphenethyl)-N-(phenylcarbamoyl)sydnonimin
Zipeprol a-(a-Methoxybenzyl)-4-(ß-methoxyphenethyl)-1-piperazin
ethanol".
3. In Teil C der Anlage III wird folgendes Betäubungsmittel in alphabetischer
Reihenfolge eingefügt:
,,Brotizolam 2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-9-methyl-6H-thieno[3,2-f][1,2,4]
triazolo[4,3-a][1,4]diazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren
Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,02 vom Hundert oder je
abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Brotizolam enthalten -".
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.
Bonn, den 14. November 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996 1729
Anordnung
über die deutschen Flaggen
Vom 13. November 1996
Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich zur Bundesdienstflagge beflaggt werden; dies gilt auch für
Form und Führung der deutschen Flaggen: Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes.
1. III.
1 . Die Bundesflagge besteht aus drei gleich breiten
Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte rot, unten An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen
goldfarben, Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahrten die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen
Flaggentuches wie 3 zu 5. Die Bundesflagge kann auch Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber
in Form eines Banners geführt werden. Das Banner oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des
besteht aus drei gleich breiten Längsstreifen, links Anhangs 2 bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die
schwarz, in der Mitte rot, rechts goldfarben. Stellvertreterin im Fahrzeug befindet. Die Flagge ist am
rechten Kotflügel anzubringen.
2. Die Standarte des Bundespräsidenten oder der Bundes-
präsidentin ist ein gleichseitiges, rotgerändertes, gold-
farbenes Rechteck, darin der Bundesadler, schwebend, IV.
nach der Stange gewendet, Verhältnis der Breite des Über Änderungen des Anhangs 2 sowie bei Zweifeln
roten Randes zur Höhe der Standarte wie 1 zu 12. hinsichtlich der Berechtigung zum Führen der Bundes-
3. Die Dienstflagge der Bundesbehörden (Bundesdienst- dienstflagge oder des anzuwendenden Musters nach
flagge) hat die gleichen Querstreifen wie die Bundes- Anhang 3 entscheidet das Bundesministerium des Innern
flagge, darauf, etwas nach der Stange hin verschoben, im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Verfassungs-
in den schwarzen und den goldfarbenen Streifen je organ oder Bundesministerium.
bis zu einem Fünftel übergreifend, den Bundesschild,
den Adler nach der Stange gewendet, Verhältnis der
Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5. Wird die V.
Bundesdienstflagge in Bannerform verwendet, ist der 1. Die Führung der Bundesdienstflagge an Dienstkraft-
Bundesschild, den Adler zum schwarzen Streifen hin fahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland
gewendet, parallel zu den Längsstreifen ausgerichtet, regelt das Auswärtige Amt.
etwas nach der Stange hin verschoben, in den
schwarzen und den goldfarbenen Teil je bis zu einem 2. Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und beim
Fünftel übergreifend. Bundesgrenzschutz wird besonders geregelt.
4. Die Muster zu den Nummern 1 bis 3 sind in Anhang 1
wiedergegeben. VI.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung
II. in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung über die
Alle Stellen des Bundes führen die Bundesdienstflagge. deutschen Flaggen vom 7. Juni 1950 (BGBI. S. 205)
Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin führt und der Erlaß zur Ausführung der Anordnung über die
die Standarte am jeweiligen Amtssitz. Dienstgebäude deutschen Flaggen vom 14. April 1964 (BGBI. 1 S. 285)
des Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der außer Kraft.
Berlin, den 13. November 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996
Anhang 1
Flaggen der Bundesrepublik Deutschland
Standarte des Bundespräsidenten
Bundesflagge Bundesdienstflagge
Bundesflagge in Bannerform Bundesdienstflagge in Bannerform
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996 1731
Anhang 2
(1) An Dienstkraftfahrzeugen führen
1. der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin die Standarte gemäß Abschnitt I Nr. 2
der Anordnung,
2. a) der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrates
die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster 1),
b) die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Deutschen Bundestages,
die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Bundesrates
die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
c) der Direktor oder die Direktorin beim Deutschen Bundestag,
der Direktor oder die Direktorin des Bundesrates
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV),
3. a) der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin
die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster 1),
b) die Bundesminister und Bundesministerinnen
die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
c) die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen des Bundes,
der Chef oder die Chefin des Bundespräsidialamtes,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrechnungshofes,
der Präsident oder die Präsidentin der Deutschen Bundesbank
die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III),
d) die Leiter und Leiterinnen der Bundesoberbehörden
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV),
e) die Leiter und Leiterinnen der Bundesmittelbehörden
die Bundesdienstflagge in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm (Muster V),
f) die Leiter und Leiterinnen der Bundesunterbehörden
die Bundesdienstflagge in Standerform in der Größe 15 x 25 cm (Muster VI),
4. a) der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts
die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster 1),
b) der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts
die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
c) die Präsidenten und Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes
die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III),
d) der Präsident oder die Präsidentin des Bundespatentgerichts,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesdisziplinargerichts,
der Generalbundesanwalt oder die Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof,
der Oberbundesanwalt oder die Oberbundesanwältin beim Bundesverwaltungsgericht,
der Bundesdisziplinaranwalt oder die Bundesdisziplinaranwältin
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV).
(2) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c bis f und Nr. 4 Buchstabe a, c und d gilt entsprechend für
die Stellvertreter und Stellvertreterinnen, wenn sie die Vertretung ausüben.
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996
Anhang 3
Flaggen für Dienstkraftfahrzeuge
Muster II
Muster 1
l
18
115
J Muster IV
J
Muster III
115
1
15
Muster V
~ --------------------··--·---·---·--·~
Muster VI
Maßangaben in Zentimetern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996 1733
Zwanzigste Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 28. Oktober 1996
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im
Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Nebraska.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 476).
Bonn, den 28. Oktober 1996
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 11. 96 Berichtiguf"!g des Luftfahrt-Bundesamts zur Achten Verord-
nung zur Anderung der Einhundertzehnten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Leipzig/Halle) 12 101 (215 16. 11. 96)
96-1-2-110
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 47, ausgegeben am 6. November 1996
Tag In h a I t Seite
31 . 10. 96 Gesetz zu der Vereinbarung vom 21. Juni 1994 über die Satzung der Europäischen Schulen 2558
GESTA: XA002
31. 10. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern
und zur Beistandsleistung in Steuersachen (Deutsch-dänisches Steuerabkommen) . . . . . . . . . . 2565
GESTA: XD010
1. 10. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ukrainischen Investitionsförderungsvertrags . . . . 2597
1. 10. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-jamaikanischen Investitionsförderungsvertrags 2597
1. 10. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-mongolischen Investitionsförderungsvertrags . . . 2598
1. 1O. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-belarussischen Investitionsförderungsvertrags . . . 2598
2. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 2599
4. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens . . . . . 2600
18. 10. 96 Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 2602
21. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien
des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2604
Preis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 10. 96 Verordnu11g (EG) Nr. 1931/96 der Kommission betreffend Abweichun-
gen und Anderungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 hinsichtlich
der öffentlichen Interventionen L 254/35 8. 10.96
8. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1938/96 der Kommission zur Festsetzung
der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr
1995/96 L 255/8 9. 10.96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996 1735
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1939/96 der Kommission zur Festlegung für das
Wirtschaftsjahr 1995/96 des Betrages, den die Zu c k er hersteller den
Rübenverkäufern als Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der
B-Abgabe und dem Betrag dieser Abgabe zu zahlen haben L 255/10 9. 10.96
7. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1952/96 des Rates zur vierten Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3074/95 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfang-
mengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fisch-
bestände oder -bestandsgruppen (1996) L 258/1 11. 10.96
7. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1953/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3079/95 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in
den Gewässern Grönlands (1996) L 258/3 11. 10. 96
11. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1962/96 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EG) Nr. 2772/95 zum Ersatz der Beträge in Ecu in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den
natürlichen Lebensraum schützende I an d w i r t s c h a f t I i c h e Pro-
duktionsverfahren L 259/7 12. 10.96
11. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1963/96 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EG) Nr. 1396/96 zur Festsetzung des Mindesteinfuhrprei-
ses für getrocknete Weint rau b e n im Wirtschaftsjahr 1996/97 und
der im Fall der Nichteinhaltung dieses Preises zu erhebenden Aus-
gleichsabgabe L 259/8 12. 10.96
11. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1964/96 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1996/97 für A p f e I s i n e n , Man dar i n e n , Sa t s u -
m a s und CI e m e n t i n e n geltenden Interventionsschwellen L 259/10 12. 10.96
14. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1968/96 der Kommission zur Festsetzung der
0 1i v e n - und O I i v e n ö I erträge für das Wirtschaftsjahr 1995/96 L 261/13 15. 10.96
14. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1971/96 der Kommission zur Senkung der im
Wirtschaftsjahr 1996/97 geltenden Grund- und Ankaufspreis~ für
Orangen, Mandarinen und Clementinen wegen Uber-
schreitung der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 festgesetzten Interven-
tionsschwellen L 261/36 15. 10.96
14. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1973/96 der Kommission zur Einstellung des
See teufe I fangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 262/1 16. 10.96
15. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1974/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungs-
maßnahmen für den R i n d f I e i s c h markt im Vereinigten Königreich L 262/2 16. 10.96
16. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1985/96 der Kommission zur Festsetzung der
gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für Ne I k e n und Rosen zur
Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumen-
handels aus Zypern, Israel, Jordanien und Marokko L 264/14 17. 10.96
17. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1990/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3536/91 zur Bestimmung des letzten Termins für
die Einlagerung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3398/91 ver-
kauften M a g er m i Ich pulvers L 265/2 18. 10.96
14. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1997/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rind -
fleisch L 267/1 19. 10.96
Andere Vorschriften
7. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1926/96 des Rates über Zugeständnisse in Form
von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaft-
liche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung
bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß
den Abkommen über Freihandel und Handelsfragen mit Estland, Lett-
land und Litauen im Anschluß an das in den multilateralen Handelsver-
handlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über
die Landwirtschaft L 254/1 8. 10.96
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Tell II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 10.96 Verordnun2i (EG) Nr. 1929/96 der Kommission zur Änderuntder Ver-
ordnung ( G) Nr. 1713/95 zur Festlegung der den Sektor ilch und
Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit den Baltischen
Staaten geschlossenen Abkommen über Freihandel sowie zur Erstat-
tung der Einfuhrabgaben, die auf Einfuhren zwischen dem 1. Juli 1996
und dem 30. September 1996 erhoben werden L 254/29 8. 10.96
7. 10.96 Verordnung (EG) Nr. 1930/96 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form
von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes L 254/34 8. 10.96
8. 10.96 Verordnun~ {EG) Nr. 1937/96 der Kommission zur Änderung der
Anhänge II Bund VI der Verordnuni (EG) Nr. 517/94 des Rates über
die gemeinsame Regelung der infuhren von Textilwaren aus
bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Proto-
kolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche
Einfuhrregelung fallen L 255/4 9. 10.96
14. 10.96 Verordnung (EG) Nr. 1970/96 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für Hirse des KN-
Codes 1008 20 00 L 261/34 15. 10. 96
16. 10.96 Verordnung (EG) Nr. 1983/96 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts be-
stimmter verderblicher Waren L 264/6 17. 10.96
16. 10.96 Verordnun~EG) Nr. 1984/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung ( G) Nr. 2165/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
Sondermaßnahmen zugunsten Madeiras und der Azoren im Hinblick
auf Kartoffeln, Erdäpfel und Zichorienwurzeln L 264/12 17. 10.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1910/96 der Kommission zum
2. Oktober 1996 zur Eröffnung der Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für
die Ausfuhr von Käse nach den VereinigteQ Staaten von Amerika im
Jahr 1997 im Rahmen des nach den GAiT-Ubereinkommen geltenden
Zusatzkontingents (ABI. Nr. L 251 vom 3.10.1996) L 255/24 9. 10.96
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom
9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABI. Nr. L 395
vom 31. Dezember 1992) L 267/30 19. 10.96
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3601/92 der Kommission
vom 14. Dezember 1992 mit Bestimmungen zur Durchführung von
Sondermaßnahmen für Tafeloliven (ABI. Nr. L 366 vom 15. 12. 1992) L 271/43 24. 10.96