1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 1996
- 1 BvR 1651 /94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch
Beschluß vom 11 . Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe,
daß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 4 7 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994
(Bundesgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungs-
beschwerde, längstens bis zum 15. März 1997, gilt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Oktober 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Vom 11. November 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates der Gewässer nach den Grundsätzen des § 1a Abs. 1
das folgende Gesetz beschlossen: erlassen, insbesondere Anforderungen an die Be-
schaffenheit und die Benutzung von Gewässern
sowie den Bau und Betrieb von Anlagen im Sinne des
Artikel 1 § 18b Abs. 1, des§ 19a Abs. 1 und des§ 19g Abs. 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes und 2 festlegen."
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be- 5. § 7a wird wie folgt gefaßt:
kanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1·s. 1529,
1654), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom ,,§ 7a
12. September 1996 (BGBI. 1S. 1354), wird wie folgt geän- Anforderungen
dert: an das Einleiten von Abwasser
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser
1. § 1a wird wie folgt geändert: darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Ein-
haltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren
,,(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des
nach dem Stand der Technik möglich ist. § 6 bleibt
Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und
unberührt. Die Bundesregierung legt durch Rechts-
Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates An-
daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Ein-
forderungen fest, die dem Stand der Technik ent-
klang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen
sprechen. Diese Anforderungen können auch für den
und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer öko-
Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Ver-
logischen Funktionen unterbleiben."
mischung festgelegt werden.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „verhüten" ein
(2) Für vorhandene Einleitungen werden in der
Komma gesetzt und das Wort „und" gestrichen
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 abweichen-
sowie nach dem Wort „erzielen" die Wörter „um
de Anforderungen festgelegt, wenn und soweit die
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu
danach erforderlichen Anpassungsmaßnahmen un-
erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleu-
verhältnismäßig wären.
nigung des Wasserabflusses zu vermeiden" ange-
fügt. (3) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Ab-
wasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3
2. § 3 Abs. 1 Nr. 4a wird wie folgt gefaßt: oder Absatz 2, so stellen die Länder sicher, daß die
erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen
,,4a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küsten- durchgeführt werden.
gewässer,".
(4) Die Länder stellen auch sicher, daß bei dem
3. In § 5 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze ein- Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasser-
gefügt: anlage die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden An-
forderungen eingehalten werden. Absatz 3 gilt ent-
„Eine zusätzliche Anforderung nach Nummer 1 darf sprechend.
nicht gestellt werden, wenn der mit der Erfüllung der
Anforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis (5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist
zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg der Entwicklungsstand technisch und wirtschaftlich
steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Ge- durchführbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtun-
fährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden gen oder Betriebsweisen, die als beste verfügbare
Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Be- Techniken zur Begrenzung von Emissionen praktisch
sonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die An- geeignet sind."
forderungen nach § 7a dürfen nicht unterschritten
werden." 6. § 18a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-
4. Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt: gefügt:
,,§6a ,,Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Besei-
Supra- und internationale Anforderungen tigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale
Anlagen entsprechen."
Soweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der
Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Vereinbarungen notwendig ist, kann die Bundesregie- ,,Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten kön-
rung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des nen sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter be-
Bundesrates Vorschriften über die Bewirtschaftung dienen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996 1691
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: 1. für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutz-
,,(2a) Die Länder können regeln, unter welchen vorkehrungen einfacher oder herkömmlicher Art,
Voraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Kör- 2. wenn wassergefährdende Stoffe
perschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf
einen Dritten ganz oder teilweise befristet und a) vorübergehend in Transportbehältern gelagert
oder kurzfristig in Verbindung mit dem Trans-
widerruflich übertragen kann. Zu diesen Voraus-
setzungen gehört insbesondere, daß port bereitgestellt oder aufbewahrt werden und
die Behälter oder Verpackungen den Vorschrif-
1. der Dritte fachkundig und zuverlässig sein muß, ten und Anforderungen für den Transport im
2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten sicher- öffentlichen Verkehr genügen,
zustellen ist, b) sich im Arbeitsgang befinden,
3. der Übertragung keine überwiegenden öffent-
c) in Laboratorien in der für den Handgebrauch
lichen Interessen entgegenstehen dürfen."
erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
7. § 18b wird wie folgt geändert: (2) Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische
Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serien-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: mäßig hergestellt werden, können sie der Bauart
,,(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann
betreiben, daß die Anforderungen an das Einleiten inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen
von Abwasser insbesondere nach § 7a eingehal- erteilt werden. Sie wird von der für den Herstellungs-
ten werden. Im übrigen gelten für Errichtung und ort oder Sitz des Einfuhrunternehmens zuständigen
Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein aner- Behörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich die-
kannten Regeln der Technik." ses Gesetzes.
b) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 7a Abs. 2" ersetzt (3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die
durch die Angabe,,§ 7a Abs. 3". Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen,
Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,
8. § 18c wird wie folgt geändert:
1. die nach den Vorschriften des Bauproduktenge-
a) In Satz 1 werden die Wörter „die für mehr als setzes vom 10. August 1992 oder anderer Rechts-
3 000 kg/d BSB 5 (roh) oder für" durch die Wörter vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der
„die für organisch belastetes Abwasser von mehr Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen
als 3 000 kg/d BSB 5 (roh) oder für anorganisch be- über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum
lastetes Abwasser von" ersetzt. Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: gebracht werden dürfen und das Kennzeichen der
Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen),
„Eine wesentliche Änderung im Sinne des Satzes 1 das sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige
liegt nur dann vor, wenn durch die bauliche Ver- und von den Ländern zu bestimmende Klassen
änderung der Anlage oder durch die damit ver- und Leistungsstufen aufweist,
bundene Änderung des Betriebs nachteilige Aus-
wirkungen erheblicher Art auf 2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vor-
schriften über die Verwendung von Bauprodukten
1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anfor-
Luft, Klima und Landschaft einschließlich der derungen sichergestellt wird oder
jeweiligen Wechselwirkungen,
3. die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutz-
2. Kultur- und sonstige Sachgüter
rechtlichen Vorschriften der Bauart nach zuge-
eintreten können." lassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen;
bei der Bauartzulassung sind die wasserrecht-
9. § 19g wird wie folgt geändert: lichen Anforderungen zu berücksichtigen."
a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
minister" ersetzt durch die Wörter „Das Bundes- 11. § 21 wird wie folgt geändert:
ministerium".
a) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesministers" er-
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen setzt durch das Wort „Bundesministeriums".
zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von" durch
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
die Wörter „Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2
zum Umgang mit" ersetzt.
12. § 21 b wird wie folgt geändert:
10. § 19h wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 19h ,,(1) Der Gewässerschutzbeauftragte berät den
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung Benutzer und die Betriebsangehörigen in Ange-
legenheiten, die für den Gewässerschutz bedeut-
(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von
sam sein können."
ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen
nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Satz 1 sätze 2 und 3, im neuen Absatz 3 wird die Angabe
gilt nicht ,,Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, und die An- schutzbeauftragten umfassend über die Gründe
gabe „ 1 und 2" wird durch die Angabe „1 bis 3" ihrer Ablehnung zu unterrichten."
ersetzt.
16. § 21 f wird wie folgt geändert:
13. § 21 c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz".
,,(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauf-
tragten schriftlich zu bestellen und die ihm ob- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
liegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Benutzer hat die Bestellung des Gewässerschutz-
beauftragten und die Bezeichnung seiner Auf- ,,(2) Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeit-
gaben sowie Veränderungen in seinem Aufgaben- nehmer des zur Bestellung verpflichteten Benut-
bereich und seine Abberufung der zuständigen zers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dem Gewäs- unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen,
serschutzbeauftragten ist eine Abschrift der An- die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem
zeige auszuhändigen." Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigen. Nach der Abberufung als Gewässer-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: schutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb
,,(1 a) Der Benutzer hat den Betriebs- oder Per- eines Jahres, vom Zeitpunkt der. Beendigung der
sonalrat vor der Bestellung des Gewässerschutz- Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn,
beauftragten unter Bezeichnung der ihm oblie- daß Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur
genden Aufgaben zu unterrichten. Entsprechen- Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
des gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich einer Kündigungsfrist berechtigen."
des Gewässerschutzbeauftragten und bei seiner
Abberufung." 17. In § 23 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen,
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Absatz 2 wird aufgehoben.
„Der Benutzer hat ferner für die Zusammenarbeit
18. § 31 wird wie folgt gefaßt:
der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des
Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen." ,,§31
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „unterstützen" Ausbau
das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach
(1) Gewässer, die sich im natürlichen oder natur-
den Worten „Verfügung zu stellen" die Worte „und
nahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand
die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen" an-
erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute
gefügt.
natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich
wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt
14. § 21 d wird wie folgt gefaßt: werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der
,,§21d Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Solche Gründe
können zum Beispiel bei einer vorhandenen Wasser-
Stellungnahme
kraftnutzung vorliegen.
zu Entscheidungen des Benutzers
(2) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche
(1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen über die
Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer
Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor
(Ausbau) bedarf der vorherigen Durchführung eines
Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des
Planfeststellungsverfahrens, das den Anforderungen
Gewässerschutzbeauftragten einzuholen, wenn die
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Entscheidungen für den Gewässerschutz bedeutsam
entspricht. Deich- und Dammbauten, die den Hoch-
sein können.
wasserabfluß beeinflussen, stehen dem Ausbau
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für
daß sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 ange- einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch
messen berücksichtigt werden kann; sie ist derjeni- keine erhebliche nachteilige Veränderung des Was-
gen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von serhaushalts verursacht wird.
Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investi-
(3) Ein Ausbau kann ohne vorherige Durchführung
tion entscheidet."
eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden,
wenn
15. § 21 e wird wie folgt geändert:
1. es sich um einen Ausbau von geringer Bedeutung
a) Die Worte „dafür zu sorgen" werden ersetzt durch handelt, insbesondere um einen naturnahen Aus-
die Worte „durch innerbetriebliche Organisations- bau bei Teichen und um kleinräumige naturnahe
maßnahmen sicherzustellen" Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach-
b) Folgender Satz wird angefügt: und Grabenverrohrungen,
„Kann der Gewässerschutzbeauftragte sich über 2. das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Aus-
eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rah- wirkungen auf eines der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des
men seines Aufgabenbereichs mit der Geschäfts- Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
leitung nicht einigen, so hat diese den Gewässer- genannten Schutzgüter haben kann oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996 1693
3. den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesse- land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grund-
rung für diese Schutzgüter herbeizuführen. stücks festsetzen, so gilt§ 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 ent-
sprechend.
(4) Ausbauten einschließlich notwendiger Folge-
maßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeit- (2) Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funk-
lichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder tion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten; so-
Stufen durchgeführt werden, können in entsprechen- weit dem überwiegende Gründe des Wohls der All-
den Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die gemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die not-
erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswir- wendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere
kungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen
nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. § 9a gilt in geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederher-
einem Planfeststellungsverfahren nach Absatz 2 oder gestellt werden, wenn überwiegende Gründe des
in einem Genehmigungsverfahren nach Absatz 3 ent- Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
sprechend. (3) Die Länder stimmen ihre Maßnahmen zum vor-
(5) Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen beugenden Hochwasserschutz ab, soweit diese er-
zu erhalten, das natürliche Abflußverhalten nicht hebliche Auswirkungen au( das Gebiet anderer Län-
wesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebens- der haben können. Ist ein Einvernehmen über die
gemeinschaften zu bewahren und sonstige erheb- Maßnahmen nicht zu erreichen, so soll die Bundes-
liche nachteilige Veränderungen des natürlichen oder regierung auf Antrag eines Landes zwischen den Län-
naturnahen Zustandes des Gewässers zu vermeiden dern vermitteln."
oder, soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen. In
dem Verfahren sind Art und Ausmaß der Ausbaumaß- 20. In§ 33 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
nahmen und die Einrichtungen, die im öffentlichen und folgende Nummer 3 angefügt:
Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkun- „3. für das Einleiten von Niederschlagswasser in
gen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzustellen das Grundwasser zum Zwecke seiner schad-
sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen. Der losen Versickerung eine Erlaubnis nicht erforder-
Planfeststellungsbeschluß oder die Genehmigung ist lich ist."
zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beein-
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbeson- 21. § 36b wird wie folgt geändert:
dere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleich-
bare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Grund-
Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in wasservorräte" ein Komma gesetzt und die Wörter
Auwäldern, zu erwarten ist. ,,dem Abflußverhalten" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „zwischen-
(6) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein
staatliche Vereinbarungen oder bindende Be-
Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder
schlüsse der Europäischen Gemeinschaften" er-
untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Aus-
setzt durch die Wörter „bindende Beschlüsse der
bauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregie-
Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaat-
rung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen
liche Vereinbarungen".
den Ländern vermitteln."
22. § 44 wird gestrichen.
19. § 32 wird wie folgt gefaßt:
,,§32
Artikel2
Überschwemmungsgebiete
Übergangsregelung
(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwi-
schen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Sind für Abwassereinleitungen Mindestanforderungen
Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hoch- nach§ 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in
wasser überschwemmt oder durchflossen oder die einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung bean- durch allgemeine Verwaltungsvorschriften festgelegt, gilt
sprucht werden. Die Länder setzen die Überschwem- das bisherige Recht fort, bis für das Abwasser Anforde-
mungsgebiete fest und erlassen die dem Schutz vor rungen durch eine Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1
Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, so- Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der durch dieses
weit es Gesetz geänderten Fassung in Kraft gesetzt werden.
1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökolo-
gischen Strukturen der Gewässer und ihrer Über- Artikel3
flutungsflächen,
Änderung des Abwasserabgabengesetzes
2. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,
Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Be-
3. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher kanntmachung vom 3. November 1994 (BGBI. 1 S. 3370)
Rückhalteflächen oder wird wie folgt geändert:
4. zur Regelung des Hochwasserabflusses
erforderlich ist. Werden bei der Rückgewinnung natür- 1. § 9 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
licher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die a) In den Nummern 1 und 2 des Satzes 1 werden
erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße jeweils die Wörter „Anforderungen der allgemeinen
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996
Verwaltungsvorschriften nach§ 7a Abs. 1 des Was- Artikel 4
serhaushaltsgesetzes" ersetzt durch die Wörter
Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes
„von der Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates festgelegten Anforderungen nach§ 7a Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
des Wasserhaushaltsgesetzes". Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Wasserhaus-
b) In Satz 2 werden die Wörter „keine Anforderungen haltsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt-
§ 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gestellt machen.
werden" ersetzt durch die Wörter „keine Anfor-
derungen nach§ 7a des Wasserhaushaltsgesetzes Artikel5
von der Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates festgelegt sind". Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
2. § 17 wird gestrichen. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. November 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996 1695
Bekanntmachung
der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes
Vom 12. November 1996
Auf Grund des Artikels 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasser-
haushaltsgesetzes vom 11 . November 1996 (BGBI. 1S. 1690) wird nachstehend
der Wortlaut des Wasserhaushaltsgesetzes in der ab 19. November 1996 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1S. 1529,
1654),
2. den am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
12. Februar 1990 (BGBI. 1S. 205), .
3. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564), .
4. den am 1. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
27. Juni 1994 (BGBI. I S. 1440),
5. den am 19. September 1996 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
12. September 1996 (BGBI. I S. 1354),
6. den am 19. November 1996 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn, den 12. November 1996
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996
Gesetz
zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Einleitende Bestimmung nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus
den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrecht-
§1 lichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
Sachlich~r Geltungsbereich (2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht
auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Beschaf-
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
fenheit. Unbeschadet des § 11 berühren sie nicht pri-
1 . das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder vatrechtliche Ansprüche auf Zufluß von Wasser bestimm-
stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser ter Menge und Beschaffenheit.
(oberirdische Gewäs~er),
1a. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem §3
Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der
oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Be- Benutzungen
grenzung des- Küstenmeeres (Küstengewässer), (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
2. das Grundwasser. 1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdi-
(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirt- schen Gewässern,
schaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die 2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewäs-
zu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmun- sern,
gen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für§ 22.
3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewäs-
(3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung sern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers
derjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwas- oder auf den Wasserabfluß einwirkt,
serstraßen des Bundes sind.
4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische
Gewässer,
Erster Teil
4a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstenge-
Gemeinsame wässer,
Bestimmungen für die Gewässer
5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
§1a 6. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten
Grundsatz von Grundwasser.
(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushal- (2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkun-
tes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. gen:
Sie sind so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allge- 1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser
meinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzel- durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeig-
ner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer net sind,
ökologischen Funktionen unterbleiben. 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem
(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Verän-
denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein derungen der physikalischen, chemischen oder biolo-
können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt gischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder (3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen
eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaf-
Gewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch
ten zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasser- für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen
haushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers
Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel ver-
zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaus-
wendet werden.
haltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und
Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. §4
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht Benutzungsbedingungen und Auflagen
1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Fest-
oder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis
setzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt
oder Bewilligung bedarf,
werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wir-
2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers. kungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.
(2) Durch Auflagen können ferner insbesondere
§2
1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung
Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis
des Zustandes vor der Benutzung und von Beein-
(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behörd- trächtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die
lichen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), soweit sich Benutzung angeordnet werden,
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2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
vorgeschrieben werden, soweit nicht die Bestellung rates Vorschriften über die Bewirtschaftung der Gewässer
eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 21 a vor- nach den Grundsätzen des § 1 a Abs. 1 erlassen, insbe-
geschrieben ist oder angeordnet werden kann, sondere Anforderungen an die Beschaffenheit und die
2a. Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich Benutzung von Gewässern sowie den Bau und Betrieb
einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beein- von Anlagen im Sinne des § 18b Abs. 1, des § 19a Abs. 1
trächtigung der physikalischen, chemischen oder bio- und des § 19g Abs. 1 und 2 festlegen.
logischen Beschaffenheit des Wassers erforderlich
sind, §7
3. dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den Erlaubnis
Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine (1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein
Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen
Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art
wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beein-
und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befri-
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten
stet werden. Die Erlaubnis kann für ein Vorhaben, das
oder auszugleichen.
nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt,
§5 nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforde-
Vorbehalt rungen des genannten Gesetzes entspricht.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem (2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage
Vorbehalt, daß nachträglich oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf
den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung
1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit ein-
nichts anderes bestimmt ist.
zubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt,
1a. Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3 sowie in § 7a
§ 21 a Abs. 2 genannten Arten angeordnet,
Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
2. Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenut-
zung und ihrer Folgen angeordnet, (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf
nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwas-
3. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasser-
sers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der
haushalt gebotene sparsame Verwendung des Was-
jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem
sers angeordnet
Stand der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt. Die
werden können. Eine zusätzliche Anforderung nach Num- Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit
mer 1 darf nicht gestellt werden, wenn der mit der Erfül- Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die
lung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhält- dem Stand der Technik entsprechen. Diese Anforderun-
nis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht; gen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers
dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie
(2) Für vorhandene Einleitungen werden in der Rechts-
Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der An-
verordnung nach Absatz 1 Satz 3 abweichende Anforde-
lage zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 7a
rungen festgelegt, wenn und soweit die danach erforder-
dürfen nicht unterschritten werden. Wird das Wasser auf
lichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
Grund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnah-
men nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerecht- (3) EntsJ:>rechen vorhandene Einleitungen von Abwasser
fertigt und mit der Benutzung vereinbar sein. nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder
Absatz 2, so stellen die Länder sicher, daß die erforder-
(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt Ab-
lichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt
satz 1 entsprechend, soweit nicht§ 15 weitergehende Ein-
werden.
schränkungen zuläßt.
(4) Die Länder stellen auch sicher, daß bei dem Einleiten
§6 von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage die
Versagung nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen ein-
gehalten werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen,
(5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der
soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beein-
Entwicklungsstand technisch und wirtschaftlich durch-
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere
führbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder
eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu
Betriebsweisen, die als beste verfügbare Techniken zur
erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maß-
Begrenzung von Emissionen praktisch geeignet sind.
nahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4
Abs. 2 Nr. 3) verhütet oder ausgeglichen wird.
§ 8-
Bewilligung
§6a
(1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in
Supra- und internationale Anforderungen
einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.
Soweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Sie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem
Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im
Vereinbarungen notwendig ist, kann die Bundesregierung Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wie-
1. dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens derherzustellen.
ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet (2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungs-
werden kann und bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der
nach einem bestimmten Plan verfolgt wird. §10
Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Nachträgliche Entscheidungen
Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 2
(1) Hat ein Betroffener(§ 8 Abs. 3 und 4) gegen die Ertei-
Nr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2 gilt nicht für das Wieder-
lung der Bewilligung Einwendungen erhoben und läßt sich
einleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei
zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in wel-
Ausleitungskraftwerken.
chem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so
(3) Ist zu erwarten, daß die Benutzung auf das Recht ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden
eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betrof- Auflagen und Entschädigungen einem späteren Verfahren
fene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt vorzubehalten.
werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen
(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen
verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich,
während des Verfahrens nach § 9 nicht voraussehen, so
so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des
kann er verlangen, daß dem Unternehmer nachträglich
Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist
Auflagen gemacht werden. Können die nachteiligen Wir-
zu entschädigen.
kungen durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder
(4) Die Länder können weitere Fälle bestimmen, in ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu entschä-
denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwen- digen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jah-
dungen berechtigen. In diesen Fällen gilt Absatz 3 ent- ren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene
sprechend; jedoch können die Länder bestimmen, daß die von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis
Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Her-
beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für stellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes
den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich über- dreißig Jahre verstrichen sind.
steigt.
(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemesse- § 11
ne Frist erteilt, die in besonderen Fällen dreißig Jahre Ausschluß von Ansprüchen
überschreiten darf.
(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsan- (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten
lage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit die- Benutzung kann der Betroffene(§ 8 Abs. 3 und 4) gegen
sem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Ertei- den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend
lung nichts anderes bestimmt ist. machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die
Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von
Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet
§9 sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprüche wegen
Bewilligungsverfahren nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf
beruhen, daß der Inhaber der Bewilligung angeordnete
Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt wer- Auflagen nicht erfüllt hat.
den, das gewährleistet, daß die Betroffenen und die betei-
ligten Behörden Einwendungen geltend machen können. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche.
Bei Vorhaben, die nach§ 3 des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeits- §12
prüfung unterliegen, muß das Verfahren den Anforderun-
Widerruf der Bewilligung
gen des genannten Gesetzes entsprechen.
(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach
§9a § 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschä-
digung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von
Zulassung vorzeitigen Beginns
der uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine
(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,
die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zustän- insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu er-
dige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, warten ist.
daß bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit
mit der Benutzung begonnen wird, wenn dies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur ganz oder teil-
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers weise widerrufen werden, wenn der Unternehmer
gerechnet werden kann, 1. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemes-
2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse senen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununter-
oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers brochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach
besteht und erheblich unterschritten hat,
3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Ent- 2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, daß er mit
scheidung durch das Unternehmen verursachten dem Plan(§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr über-
Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht einstimmt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am18. November 1996 1699
3. trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbunde- gelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheit-
nen Warnung wiederholt die Benutzung über den Rah- licher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Ver-
men der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder kehrs, zu deren Ausübung am 12. August 1957 rechtmä-
Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt ßige Anlagen vorhanden sind.
hat.
(3) Die Länder können andere in einem förmlichen Ver-
§13 fahren auf Grund der Landeswassergesetze zugelassene
Benutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen
Benutzung durch Verbände
gleichstellen.
Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche
Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und
einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können
satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der
erlaubnisfreie Benutzung hinaus.benutzen wollen. Dies gilt Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträch-
nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis tigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie .
besteht oder soweit am 1. März 1960 für Einzelvorhaben können ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon
durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht
bestimmt ist. zulässig war, widerrufen werden,
§14 1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre unun-
terbrochen nicht ausgeübt hat,
Planfeststellungen und
bergrechtliche Betriebspläne 2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für
den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt
(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre
Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren lang erheblich unterschritten wurde,
durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbe-
hörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilli- 3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so
gung. geändert hat, daß er mit der festgelegten Zweckbe-
stimmung nicht mehr übereinstimmt,
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung
von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über 4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung
die Erteilung der Erlaubnis. der Aufhebung verbundenen Warnung die Benutzung
(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der für über den Rahmen des alten Rechts oder der alten
das Wasser zuständigen Behörde zu treffen; bei Planfest- Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingun-
stellungen durch Bundesbehörden ist die für das Wasser gen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
zuständige Behörde zu hören. Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforde-
(4) Über die Beschränkung oder Rücknahme einer nach rungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 5.
Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet
auf Antrag der für das Wasser zuständigen Behörde die
§16
Planfeststellungsbehörde; sie trifft auch nachträgliche
Entscheidungen (§ 10). Absatz 3 ist entsprechend anzu- Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
wenden.
(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie
(5) Für die Beschränkung oder die Rücknahme einer bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzu-
nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß. tragen.
(2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse können
§15
öffentlich aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von
Alte Rechte und alte Befugnisse drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintra-
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die gung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte
Länder nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich für Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekannt-
Benutzungen geworden noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn
Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht
1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswasser- bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen
gesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten wor- erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen
den sind, Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch
2. auf Grund von Bewilligungen nach§ 1 Abs. 1 Satz 1 der eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung.
Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und
(3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 er-
Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBI. 1
loschenen alten Rechts ist auf seinen Antrag eine Bewilli-
S. 29),
gung im Umfang dieses Rechts zu erteilen, soweit die
3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Anlagegenehmigung,
. Bewilligung vorliegen .
zu deren Ausübung am 12. August 1957 oder zu einem (4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwend-
anderen von den Ländern zu bestimmenden Zeitpunkt bare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1
rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.
einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von
(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nach-
erforderlich für Benutzungen auf Grund gesetzlich gere- holen.
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996
§ 17 einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt wer-
Andere alte Benutzungen den, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit
nicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach beeinträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit,
Ablauf von fünf Jahren seit dem 1. März 1960 erforderlich insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, es erfor-
für Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz erlaub- dert. In diesem Verfahren können auch Ausgleichszahlun-
nisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. März gen festgesetzt werden.
1960
1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in § 15 § 18a
Abs. 1 und 2 genannten Art ausgeübt werden durften, Pflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung
ohne daß zu dem dort genannten Zeitpunkt rechtmä-
ßige Anlagen vorhanden waren, oder (1) Abwasser ist so zu beseitigen, daß das Wohl der All-
gemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allge-
2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zuläs- meinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Ab-
siger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzun- wasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. Abwas-
gen, die nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, serbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das
gilt dies nur, wenn zu dem in§ 15 Abs. 1 genannten Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern,
Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Ent-
Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf wässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der
Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum Abwasserbeseitigung.
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag (2) Die Länder regeln, welche Körperschaften des
fortgesetzt werden. öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die
Rechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewil- Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein für verbindlich
ligung im Umfang seines Rechts zu erteilen; § 6 bleibt erklärter Plan nach Absatz 3 andere Träger aus, so sind
unberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 diese zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die zur
besteht nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 gelten- Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur
den Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechts Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.
ohne Entschädigung zulässig war. (2a) Die Länder können regeln, unter welchen Voraus-
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund des § 6 setzungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre
eine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten ganz oder
Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch teilweise befristet und widerruflich übertragen kann. Zu
auf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem am diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, daß
1. März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die 1. der Dritte fachkundig und zuverlässig sein muß,
Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig
war. 2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten sicherzustel-
len ist,
§17a
3. der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen
Erlaubnisfreie Benutzungen Interessen entgegenstehen dürfen.
bei Übungen und Erprobungen
(3) Die Länder stellen Pläne zur Abwasserbeseitigung
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforder- nach überörtlichen Gesichtspunkten auf (Abwasserbesei-
lich bei Übungen und Erprobungen für Zwecke tigungspläne). In diesen Plänen sind insbesondere die
1. der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes oder Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von
Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwas-
2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit serbehandlung sowie die Träger der Maßnahmen festzule-
oder Ordnung gen. Die Festlegungen in den Plänen können für verbind-
für lich erklärt werden.
a) das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus
§18b
einem Gewässer und das Wiedereinleiten des Wassers
in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen sowie Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
b) das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein (1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betrei-
Gewässer, ben, daß die Anforderungen an das Einleiten von Abwas-
wenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig beein- ser insbesondere nach§ 7a eingehalten werden. Im übri-
trächtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigen- gen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseran-
schaften des Wassers und keine andere Beeinträchtigung lagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Das Vorhaben ist der (2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschrif-
zuständigen Wasserbehörde vorher anzuzeigen. ten des Absatzes 1, so gilt§ 7a Abs. 3 entsprechend.
§18 § 18c
Ausgleich von Rechten und Befugnissen Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen
Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen, Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Ände-
Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen kön- rung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für orga-
nen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in nisch belastetes Abwasser von mehr als 3 000 kg/d
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BSB5 (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von (2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1
mehr als 1 500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden sind
(ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, bedürfen einer 1. Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle;
behördlichen Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem
Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des 2. andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ent- sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren
spricht. Eine wesentliche Änderung im Sinne des Satzes 1 Eigenschaften nachteilig zu verändern; sie werden von
liegt nur dann vor, wenn durch die bauliche Veränderung der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
der Anlage oder durch die damit verbundene Änderung Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
des Betriebs nachteilige Auswirkungen erheblicher Art auf (3) Der Genehmigung bedürfen ferner die wesentliche
1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Änderung einer unter Absatz 1 fallenden Rohrleitungsan-
Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen lage und die wesentliche Änderung des Betriebs einer sol-
Wechselwirkungen, chen Anlage.
2. Kultur- und sonstige Sachgüter (4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den
Rechtsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der Geneh-
eintreten können.
migung hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde den
Übergang anzuzeigen.
§19
Wasserschutzgebiete § 19b
Auflagen und Bedingungen,
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
Versagung der Genehmigung
1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder
künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachtei- (1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gewässer,
ligen Einwirkungen zu schützen oder insbesondere zum Schutze des Grundwassers, unter
Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt wer-
2. das Grundwasser anzureichern oder den;§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Geneh-
3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser migung kann befristet werden. Auflagen über Anforderun-
sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Boden- gen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage
bestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungs- sind auch nach Erteilung der Genehmigung zulässig,
mitteln in Gewässer zu verhüten, wenn zu besorgen ist, daß eine Verunreinigung der
Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung
können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.
ihrer Eigenschaften eintritt.
(2) In den Wasserschutzgebieten können (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die
1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur be- Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine
schränkt zulässig erklärt werden und Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachtei-
2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grund- lige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und
stücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen ver- auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen
pflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen
Beobachtung des Gewässers und des Bodens. der Bundesrepublik kreuzen, kann die Genehmigung auch
versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anla-
(3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung ge begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs die-
dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für die Beschrän- ses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.
kung einer Bewilligung gilt§ 12, für die Beschränkung eines
(3) Die Genehmigung kann für eine Rohrleitungsanlage,
alten Rechts gilt§ 15 Abs. 4.
die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
(4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhöhte Anfor- keitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter-
derungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forst- liegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anfor-
wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken, derungen des genannten Gesetzes entspricht.
so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nach-
teile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des Lan- § 19c
desrechts zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungs-
pflicht nach Absatz 3 besteht. Dies gilt auch für Anordnun- Widerruf der Genehmigung
gen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen worden sind. (1) Die Genehmigung nach § 19a kann gegen Entschä-
Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordent- ct.gung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine
lichen Gerichten offen.
Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nach-
teilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist.
§ 19a Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohr-
Genehmigung von Rohrleitungsanlagen leitungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungs-
zum Befördern wassergefährdender Stoffe bereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsan- (2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz
lagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe bedür- oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz
fen der Genehmigung der für das Wasser zuständigen einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen War-
Behörde. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den nung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die (3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auf-
Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind. lagen ohne Entschädigung nach § 19b Abs. 1 Satz 3.
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996
§ 19d die Vorschriften nach § 19d Nr. 3 anzuwenden. § 19b
Abs. 1 Satz 3 und die Vorschriften nach§ 19d Nr. 2 gelten
Rechtsverordnungen
entsprechend. Die Untersagung des Betriebs solcher
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- ·Anlagen ist unter den Voraussetzungen des § 19c zuläs-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze sig; die Pflicht zur Entschädigung nach § 19c Abs. 1 ent-
der Gewässer, insbesondere im Interesse der öffentlichen fällt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlage nach
Wasserversorgung, für die nach § 19a genehmigungsbe- anderen Vorschriften ohne Entschädigung hätte untersagt
dürftigen Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen über werden können. ·
1. technische Anforderungen an die Errichtung und den
§ 19f
Betrieb der Anlagen,
zusammentreffen der Genehmigung mit
1a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedürf-
gewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen
tiger Änderungen der Anlagen oder ihres Betriebs,
(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach
2. Prüfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regel-
den für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des
mäßig wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen auf
§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen
Grund behördlicher Anordnung durch amtliche oder
Vorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zustän-
für diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverständige,
dige Behörde auch über die Erteilung der Genehmigung,
3. Gebühren und Auslagen, die für die vorgeschriebenen ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und
oder behördlich angeordneten Prüfungen der Anla- über die Untersagung des Betriebs. Sieht ein bergrecht-
gen von dem Eigentümer und Personen, welche die licher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer
Anlagen herstellen, errichten oder betreiben, zu ent- Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehörde
richten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf,
des mit den Prüfungen verbundenen Personal- und die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Unter-
Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der sagung des Betriebs.
Aufwand für die Sachverständigen, die Prüfeinrich-
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einver-
tungen und -stoffe sowie für die Entwicklung geeig-
nehmen mit der nach § 19a Abs. 1 zuständigen Behörde
neter Prüfverfahren und für den Erfahrungsaustausch
zu treffen.
gehört. Es kann bestimmt werden, daß eine Gebühr
auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht § 19g
begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist,
wenn die Gründe hierfür von den in Satz 1 genannten Anlagen zum Umgang
Personen zu vertreten sind. Die Höhe der Ge- mit wassergefährdenden Stoffen
bührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und
die ein Sachverständiger durchschnittlich für die ver- Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen
schiedenen Prüfungen benötigt. In der Rechtsverord- zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich
nung können die Kostenbefreiung, die Kostengläu- der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher
bigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so einge-
der zu erstattenden Auslagen und die Kostener- baut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daß
hebung abweichend von den Vorschriften des Ver- eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu
S. 821) geregelt werden. besorgen ist. Das gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten.
§ 19e
(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender
Bestehende Anlagen Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche,
Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein
(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt
und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben
der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19a Abs. 1 be- werden, daß der bestmögliche Schutz der Gewässer vor
gonnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben Verunreinigung oder sons_tiger nachteiliger Veränderung
werden, bedürfen einer Genehmigung nach § 19a Abs. 1 ihrer Eigenschaften erreicht wird.
nur, wenn für ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine
Erlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeord- (3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen min-
nung erlassenen Vorschriften oder eine wasserrechtliche destens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln
Genehmigung erforderlich war und soweit diese Erlaubois der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt,
oder Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungsbedürf- unterhalten und betrieben werden.
tigkeit nach § 19a Abs. 1 noch nicht erteilt worden ist. (4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern was-
(2) Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1 eine sergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-,
Genehmigung nach § 19a Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind Überschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unbe-
der nach § 19a Abs. 1 zuständigen Behörde innerhalb von rührt.
sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungsbedürftig- (5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19g bis
keit für Anlagen dieser Art anzuzeigen. Dies gilt nicht für 191 sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbeson-
Rohrleitungsanlagen, für die vor Eintritt der Geneh- dere
migungsbedürftigkeit auf Grund der Landeswasserge-
- Säuren, Laugen,
setze eine behördliche Genehmigung erteilt ist oder die
auf Grund dieser Gesetze angezeigt worden sind. Auf - Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom
Anlagen nach Satz 1 sind § 19a Abs. 3 und 4, § 21 sowie Hundert Silicium, metallorganische Verbindungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996 1703
Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft
Beizsalze, (CE-Kennzeichen), das sie tragen, nach diesen Vor-
schriften zulässige und von den Ländern zu bestim-
- Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
mende Klassen und Leistungsstufen aufweist,
- flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe,
2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vor-
Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stick-
schriften über die Verwendung von Bauprodukten
stoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforde-
- Gifte, rungen sichergestellt wird oder
die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemi- 3. die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrecht-
sche oder biologische Beschaffenheit des Wassers nach- lichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind
teilig zu verändern. Das Bundesministerium für Umwelt, oder einer Bauartzulassung bedürfen; bei der Bauart-
Naturschutz und Reaktorsicherheit erläßt mit Zustimmung zulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in zu berücksichtigen.
denen die wassergefährdenden Stoffe näher bestimmt
und entsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft werden.
§ 19i
(6) Die Vorschriften der §§ 19g bis 191 gelten nicht für Pflichten des Betreibers
Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit
(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung,
1. Abwasser, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anla-
2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigren- gen nach § 19g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 191 zu
zen des Strahlenschutzrechts überschreiten. beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen
des § 191 Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrich-
Absatz 1 und die §§ 19h bis 191 finden auf Anlagen zum
tung ist, die über eine dem § 191 Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige
Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesicker-
Überwachung verfügt.
säften keine Anwendung.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2
§ 19h hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicher-
heitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zustän-
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
dige Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß der Betrei-
(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen ber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb
sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur ver- nach § 191 abschließt, wenn er selbst nicht die erforder-
wendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen liche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges
Behörde festgestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe
1. für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvor- des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachver-
kehrungen einfacher oder herkömmlicher Art; ständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen
zu lassen, und zwar
2. wenn wassergefährdende Stoffe
1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen
a) vorübergehend in Transportbehältern gelagert oder Änderung,
kurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereit-
gestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter 2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in
oder Verpackungen den Vorschriften und Anforde- Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zwei-
rungen für den Transport im öffentlichen Verkehr einhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
genügen, 3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr
b) sich im Arbeitsgang befinden, stillgelegten Anlage,
c) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erfor- 4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wasser-
derlichen Menge bereitgehalten werden. gefährdung angeordnet wird,
5. wenn die Anlage stillgelegt wird.
(2) Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische
Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig (3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maß-
hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelas- nahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens
sen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von
beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 19g Abs. 1
Sie wird von der für den Herstellungsort oder Sitz des Ein- und 2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner
fuhrunternehmens zuständigen Behörde erteilt und gilt für anordnen, daß der Betreiber einen Gewässerschutzbeauf-
den Geltungsbereich dieses Gesetzes. tragten zu bestellen hat; die §§ 21 b bis 21 g gelten ent-
sprechend.
(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bau-
artzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen, Anla-
§ 19k
genteile oder technische Schutzvorkehrungen,
Besondere Pflichten
1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes
beim Befüllen und Entleeren
vom 10. August 1992 oder anderer Rechtsvorschriften
zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stof-
Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbar- fe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen
keit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen
umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996
zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren
Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich
Befüllen oder Entleeren einzuhalten. ist, und
3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht
§ 191 zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum
Fachbetriebe von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören,
jederzeit
(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von
Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, in- zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
standgesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Num-
unberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die mer 2 eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck
nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen. Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Aus-
künfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeu-
(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer ge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen
1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das und Prüfungen zu ermöglichen. Benutzer von Gewässern,
sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhal- für die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist (§ 21 a),
tung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewähr- haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu
leistet wird, und Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 hin-
zuzuziehen.
2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich aner-
kannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der
führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer 1. eine Rohrleitungsanlage nach § 19a errichtet oder
Technischen Überwachungsorganisation abgeschlos- betreibt,
sen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung
einschließt. 2. eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut,
aufstellt, unterhält oder betreibt oder
Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fach-
bereiche beschränken. 3. Inhaber eines gewerblichen Betriebs nach § 191 ist.
Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen
§20 die Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt,
Entschädigung unterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten
der Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und
(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschä- technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.
digung hat den eintretenden Vermögensschaden ange-
messen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Entschädi- (2a) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
gungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung Nut- die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
zungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beein- wortung ihn selbst oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1
trächtigung auszugehen; hat der Entschädigungsberech- bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
tigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu stei- der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
gern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nut- fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
zungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berück- aussetzen würde.
sichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Ver- (3) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2
fügung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die
Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105
Satz 2 bereits berücksichtigt ist. Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht.
(2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche oder Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse
andere Maßnahmen als Entschädigung zugelassen wer- für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steu-
den, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen. erstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Be-
steuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein
zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es
§21
sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflich-
Überwachung tigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
(1) Wer ein Gewässer benutzt oder einen Antrag auf (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen, men, daß die behördliche Überwachung im Sinne dieser
Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewäs- Vorschrift bei Anlagen und Einrichtungen, die der Landes-
serbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbeson- verteidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundes-
dere zur Prüfung, ob eine beantragte Benutzung zugelas- ministeriums der Verteidigung gehörenden Stellen über-
sen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und tragen wird.
Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung
in dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich §21a
Anordnungen auf Grund des§ 5 oder ergänzender landes- Bestellung von
rechtlicher Vorschriften zu treffen sind, Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz
1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und (1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als
-räumen während der Betriebszeit, 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben einen
2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebs- oder mehrere 'Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
grundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit, (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996 1705
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die Ein- genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung des
leiter von Abwasser in Gewässer, für die die Bestellung Gewässerschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner
eines Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbe-
vorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in reich und seine Abberufung der zuständigen Behörde
Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutz- unverzüglich anzuzeigen. Dem Gewässerschutzbeauf-
beauftragte zu bestellen haben. tragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.
(3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 (1 a) Der Benutzer hat den Betriebs- oder Personalrat vor
als verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten unter
Einleitens von Abwasser bestellt worden ist, gilt als Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrich-
Gewässerschutzbeauftragter. ten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Aufgaben-
bereich des Gewässerschutzbeauftragten und bei seiner
§21b Abberufung.
Aufgaben (2) Der Benutzer darf zum Gewässerschutzbeauftragten
(1) Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Benutzer nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-
und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für derliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden
den Gewässerschutz bedeutsam sein können. der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen
sich ergibt, daß der Gewässerschutzbeauftragte nicht die
(2) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde
verpflichtet,
oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der
1. die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auf- Benutzer einen anderen Gewässerschutzbeauftragten
lagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwa- bestellt.
chen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der
Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähig- (3) Werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte be-
keit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die War- stellt, so hat der Benutzer für die erforderliche Koordinie-
tung, durch Messungen des Abwassers nach Menge rung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere
und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kon- durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entspre-
troll- und Meßergebnisse; er hat dem Benutzer fest- chendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Gewäs-
gestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer serschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen
Beseitigung vorzuschlagen, gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der Benutzer
hat ferner für die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftrag-
2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehand- ten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftrag~n
lungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ord- Personen zu sorgen.
nungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei
der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe (4) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten
hinzuwirken, bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm ins-
besondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben
3. auf die Entwicklung und Einführung von
erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtun-
a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder gen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die
Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen.
Menge,
b) umweltfreundlichen Produktionen §21d
hinzuwirken, Stellungnahme
4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verur- zu Entscheidungen des Benutzers
sachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrich-
tungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter (1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen über die Ein-
Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften führung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Inve-
aufzuklären. stitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Gewäs:..
serschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entschei-
(3) Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Be- dungen für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.
nutzer jährlich einen Bericht über die nach Absatz 2 ge-
troffenen und beabsichtigten Maßnahmen. (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß
sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vor-
Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Aufgaben des Gewässer- zulegen, die über die Einführung von Verfahren und
sch utzbeauftragten Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.
1. näher regeln,
2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässer- §21e
schutzes erfordern,
Vortragsrecht
3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße
Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird. Der Benutzer hat durch innerbetriebliche Organisations-
maßnahmen sicherzustellen, daß der Gewässerschutzbe-
§21c auftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar
Pflichten des Benutzers der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich
mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte
(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten und wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine
schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. Kann der
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Gewässerschutzbeauftragte sich über eine von ihm vor- Zweiter Teil
geschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbe-
reichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese Bestimmungen
den Gewässerschutzbeauftragten umfassend über die für oberirdische Gewässer
Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.
Erster Abschnitt
Erlaubnisfreie Benutzungen
§21f
Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz §23
Gemeingebrauch
(1) Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der
Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachtei- Jedermann darf oberirdische Gewässer in einem
ligt werden. Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als
Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte ande-
(2) Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer rer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der
des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch
Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei nicht beeinträchtigt werden.
denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
§24
Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als
Gewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung inner- Eigentümer- und Anliegergebrauch
halb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erfor-
Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tat-
derlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers
sachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus
durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beein-
berechtigen.
trächtigt werden, keine , nachteilige Veränderung der
Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminde-
§219 rung der Wasserführung und keine andere Beeinträch-
tigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Die Länder
Sonderregelung können den Eigentümergebrauch ausschließen, soweit er
bisher nicht zugelassen war.
Die Länder können für Abwassereinleitungen von
Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebil- (2) Die Länder können bestimmen, daß die Eigentümer
deten Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grund-
Wasserverbänden eine von den §§ 21 a bis 21 f abweichen- stücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berech-
de Regelung treffen. Diese Regelung muß eine minde- tigten (Anlieger) sowie die Eigentümer der an Anlieger-
stens gleichwertige Selbstüberwachung und Verstärkung grundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nut-
der Anstrengungen im Interesse des Gewässerschutzes zung dieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) ober-
gewährleisten. irdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach
Maßgabe des Absatzes 1 benutzen dürfen.
§22 (3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewäs-
sern, die der Schiffahrt dienen oder künstlich errichtet
Haftung fOr Änderung sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 durch die Anlieger
der Beschaffenheit des Wassers und Hinterlieger nicht statt.
(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet §25
oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, daß die physi-
kalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Benutzung zu Zwecken der Fischerei
Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem Die Länder können bestimmen, daß für das Einbringen
anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der
mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Fischerei eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erfor-
Gesamtschuldner. derlich ist.
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu
Zweiter Abschnitt
befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein
Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu Reinhaltung
sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus
einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; §26
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verur- Einbringen, Lagern und Befördern von Stoffen
sacht ist. (1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem
(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen.
§ 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.
nach § 10 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch (2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert
noch nach Ablauf der Frist von dreißig Jahren zulässig. oder abgelagert werden, daß eine Verunreinigung des
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Wassers oder eine sonstige nac~teilige Veränderung sei- und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anla-
ner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu gen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die
besorgen ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüs- Unterhaltung erschweren. Die Länder können bestimmen,
sigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Weitergehende daß die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von
Verbotsvorschriften bleiben unberührt. Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Bestehende Ver-
pflichtungen anderer zur Unterhaltung von Gewässer-
§27 strecken oder von Bauwerken im oder am Gewässer wer-
den durch Satz 1 und durch eine nach Satz 2 ergehende
Reinhalteordnung Regelung nicht berührt. Die Länder bestimmen, in welcher
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm- Weise die Unterhaltungspflicht zu erfüllen ist; sie können
ten Stellen können durch Rechtsverordnung für oberir- für die Zeit bis zum 1. Januar 1965 die Unterhaltungslast
dische Gewässer oder Gewässerteile aus Gründen des abweichend regeln.
Wohls der Allgemeinheit Reinhalteordnungen erlassen.
(2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1 nicht
Die Reinhalteordnungen können insbesondere vorschrei-
oder nicht genügend erfüllt, so ist sicherzustellen, daß die
ben,
jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durch eine
1. daß bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden dürfen, Gebietskörperschaft oder einen Wasser- und Bodenver-
2. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt werden, bestimm- band oder einen gemeindlichen Zweckverband ausge-
ten Mindestanforderungen genügen müssen, führt werden. ·
3. welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind,
durch die die Beschaffenheit des Wassers nachteilig §30
beeinflußt werden kann. Besondere Pflichten
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt gegen- im Interesse der Unterhaltung
über den Inhabern einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines (1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung eines
alten Rechts oder einer alten Befugnis erst, wenn diese Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die
Rechte und Befugnisse der Reinhalteordnung angepaßt Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, daß
worden sind; § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 bleiben die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die
unberührt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen, die in Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus
einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn
erteilt worden sind, findet § 14 Abs. 4 Anwendung. diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen
Kosten beschafft werden können.
(2) Die Anlieger haben zu dulden, daß der zur Unterhal-
Dritter Abschnitt tung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die
Unterhaltung und Ausbau Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet wer-
den, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu
bewirtschaften, daß die Unterhaltung nicht beeinträchtigt
§28 wird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des
Umfang der Unterhaltung Uferschutzes zu beachten.
(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die Erhal- (3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2
tung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasser- Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Scha-
abfluß und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung densersatz.
der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen
des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erho-
lungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksich- §31
tigen. Die Länder können bestimmen, daß es zur Unterhal- Ausbau
tung gehört, das Gewässer und seine Ufer auch in anderer
(1) Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen
wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem
Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten blei-
Zustand zu erhalten. Das gilt auch für Maßnahmen zur
ben, und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer
Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsver-
mögens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind; § 4 sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen
Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt. Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende
Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenste-
(2) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten hen. Solche Gründe können zum Beispiel bei einer vor-
die Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung inso- handenen Wasserkraftnutzung vorliegen.
weit, als nicht in einem Verfahren nach§ 31 etwas anderes
bestimmt wird oder Bundes- oder Landesrecht etwas (2) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche
anderes bestimmt. Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau)
bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststel-
§29 lungsverfahrens, das den Anforderungen des Gesetzes
Unterhaltungslast über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. Deich-
und Dammbauten, die den Hochwasserabfluß beeinflus-
(1) Die Unterhaltung von Gewässern obliegt, soweit sie sen, stehen dem Ausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn ein
nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften, von Wasser- Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und
und Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbän- dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des
den ist, den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern Wasserhaushalts verursacht wird.
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1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996
(3) Ein Ausbau kann ohne vorherige Durchführung eines 4. zur Regelung des Hochwasserabflusses
Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden, wenn erforderlich ist. Werden bei der Rückgewinnung natür-
1. es sich um einen Ausbau von geringer Bedeutung han- licher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die er-
delt, insbesondere um einen naturnahen Ausbau bei höhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder
Teichen und um kleinräumige naturnahe Umgestaltun- forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festset-
gen wie die Beseitigung von Bach- und Gr:abenverroh- zen, so gilt§ 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend.
rungen, (2) Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als
2. das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswir- natürliche Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem über-
kungen auf eines der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes wiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten stehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaß-
Schutzgüter haben kann oder nahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete,
3. den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie
diese Schutzgüter herbeizuführen. möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende
Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegen-
(4) Ausbauten einschließlich notwendiger Folgemaß- stehen.
nahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen
Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durch- (3) Die Länder stimmen ihre Maßnahmen zum vorbeu-
geführt werden, können in entsprechenden Teilen zuge- genden Hochwasserschutz ab, soweit diese erhebliche
lassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbezie- Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben kön-
hung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorha- nen. Ist ein Einvernehmen über die Maßnahmen nicht zu
bens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines
wird. § 9a gilt in einem Planfeststellungsverfahren nach Landes zwischen den Ländern vermitteln.
Absatz 2 oder in einem Genehmigungsverfahren nach
Absatz 3 entsprechend.
(5) Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen zu Dritter Teil
erhalten, das natürliche Abflußverhalten nicht wesentlich Bestimmungen
zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften für die Küstengewässer
zu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Verän-
derungen des natürlichen oder naturnahen Zustandes des
§32a
Gewässers zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich
ist, auszugleichen. In dem Verfahren sind Art und Ausmaß Erlaubnisfreie Benutzungen
der Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im
Die Länder können bestimmen, daß eine Erlaubnis oder
öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger
Bewilligung nicht erforderlich ist
Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzu-
stellen sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen. Der 1. für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fische-
Planfeststellungsbeschluß oder die Genehmigung ist zu rei,
versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung 2. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Nieder-
des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erheb- schlagswasser,
liche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der
Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher
3. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen,
wenn dadurch die Eigenschaften eines Küstengewäs-
Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist.
sers nicht oder nur in einem unerheblichen Ausmaß
(6) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein nachteilig verändert werden.
Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder unter-
steht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan §32b
nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag
eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermit- Reinhaltung
teln. Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert oder
§32 abgelagert werden, daß eine Verunreinigung des Wassers
oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigen-
Überschwemmungsgebiete
schaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die
(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrlei-
oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern tungen.
sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser über-
schwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasser-
entlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Die Vierter Teil
Länder setzen die Überschwemmungsgebiete fest und
erlassen die dem Schutz vor Hochwassergefahren die- Bestimmungen
nenden Vorschriften, soweit es für das Grundwasser
1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen
Strukturen der Gewässer und ihrer Überftutungs- §33
flächen, Erlaubnisfreie Benutzungen
2. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe, (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erfor-
3. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rück- derlich für das Entnehmen, Zutagefördem, Zutageleiten
halteflächen oder oder Ableiten von Grundwasser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996 1709
1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hof- (2) Ein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan muß den
betrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hof- nutzbaren Wasserschatz, die Erfordernisse des Hochwas-
betriebs oder in geringen Mengen zu einem vorüber- serschutzes und die Reinhaltung der Gewässer berück-
gehenden Zweck, sichtigen. Die wasserwirtschaftliche Rahmenplanung und
2. zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung die Erfordernisse der Raumordnung sind miteinander in
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch Einklang zu bringen.
genutzter Grundstücke. (3) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind von den
Ländern nach Richtlinien aufzustellen, die die Bundes-
(2) Die Länder können allgemein oder für einzelne
regierung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt.
Gebiete bestimmen, daß
1. in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen eine Erlaubnis §36a
oder eine Bewilligung erforderlich ist,
Veränderungssperre
2. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder zur Sicherung von Planungen
Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für ge-
werbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die (1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Was-
Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in Ab- sergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwasser-
satz 1 bezeichneten Zwecke hinaus eine Erlaubnis beseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasserkraft-
oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist, nutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes
oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die
3. für das Einleiten von Niederschlagswasser in das dem Wohl der Allgemeinheit dienen, können di~ Landes-
Grundwasser zum Zwecke seiner schadlosen Ver- regierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen durch
sickerung eine Erlaubnis nicht erforderlich ist. Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren
Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung
§34 des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Verän-
derungen nicht vorgenommen werden dürfen (Verände-
Reinhaltung
rungssperre). § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das 8. April 1965 (BGBI. 1S. 306) bleibt unberührt.
Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schäd- (2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor-
liche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonsti- her begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und
ge nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
besorgen ist. von der Veränderungssperre nicht berührt.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert wer- (3) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei
den, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwas- Jahren außer Kraft, sofern die Rechtsverordnung keinen
sers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren
Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch
die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohr- Rechtsverordnung um höchstens ein Jahr verlängert wer-
leitungen. den.
§35 (4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen
zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche
Erdaufschlüsse Belange nicht entgegenstehen.
(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfor-
dert, haben die Länder zu bestimmen, daß Arbeiten, die §36b
über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindrin- Bewirtschaftungspläne
gen, zu überwachen sind.
(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfor-
(2) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser dert, stellen die Länder zur Bewirtschaftung der Gewässer
erschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung (§ 1a) Pläne auf, die dem Schutz der Gewässer als
angeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasser- Bestandteil des Naturhaushaltes, der Schonung der
haushalt es erfordern. Grundwasservorräte, dem Abflußverhalten und den Nut-
zungserfordernissen Rechnung tragen (Bewirtschaftungs-
pläne). Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
sind zu beachten.
Fünfter Teil
(2) Bewirtschaftungspläne sind aufzustellen für oberir-
Wasserwirtschaftliche dische Gewässer oder Gewässerteile,
Planung; Wasserbuch
1 . die Nutzungen dienen, die eine zu erhaltende oder
künftige öffentliche Wasserversorgung aus diesen
§36 Gewässern oder Gewässerteilen beeinträchtigen kön-
Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne nen,
(1) Um die für die Entwicklung der Lebens- und Wirt- 2. bei denen es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der
schaftsverhältnisse notwendigen wasserwirtschaftlichen Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher
Voraussetzungen zu sichern, sollen für Flußgebiete oder Vereinbarungen erforderlich ist.
Wirtschaftsräume oder für Teile von solchen wasserwirt- (3) In den Bewirtschaftungsplänen für oberirdische
schaftliche Rahmenpläne aufgestellt werden. Sie sind der Gewässer oder Gewässerteile werden unter Berücksich-
Entwicklung fortlaufend anzupassen. tigung der natürlichen Gegebenheiten festgelegt
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996
1. die Nutzungen, denen das Gewässer dienen soll, 1. entgegen § 2 eine Benutzung ohne behördliche
2. die Merkmale, die das Gewässer in seinem Verlauf auf- Erlaubnis oder Bewilligung ausübt oder einer vollzieh-
weisen soll, baren Auflage nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2
oder 2a oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5
3. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die festge- Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, soweit sie Maßnahmen nach § 4
legten Merkmale zu erreichen oder zu erhalten, sowie Abs. 2 Nr. 2a betrifft, oder einer vollziehbaren Anord-
die einzuhaltenden Fristen, nung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung
4. sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen. mit § 5 Abs. 2, zuwiderhandelt,
(4) Die Bewirtschaftungspläne sind der Entwicklung 2. einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 zu-
fortlaufend anzupassen. widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
(5) Die Bewirtschaftungspläne sind durch die nach die-
verweist,
sem Gesetz und nach den Landeswassergesetzen zu tref-
fenden Entscheidungen, insbesondere durch zusätzliche 3. entgegen § 19a Abs. 1 oder 3 eine Rohrleitungsarnage
Anforderungen (§ 5), den Widerruf von Erlaubnissen (§ 7 ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert
Abs. 1), den Widerruf von Bewilligungen (§ 12), den Wider- oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19b Abs. 1
ruf von alten Rechten und alten Befugnissen (§ 15), Aus- zuwiderhandelt,
gleichsverfahren (§ 18), den Erlaß von Reinhalteordnun- 4. einer Rechtsverordnung nach § 19d Nr. 1, 1a oder 2
gen (§ 27) oder sonstige im Bewirtschaftungsplan festge- oder § 36a Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
legte Maßnahmen durchzusetzen. Sie können nach Lan- bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
desrecht auch für andere Behörden für verbindlich erklärt verweist,
werden.
5. entgegen § 19e Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder
(6) Soweit für ein oberirdisches Gewässer oder einen nicht rechtzeitig anzeigt oder einer vollziehbaren Auf-
Gewässerteil ein Bewirtschaftungsplan nicht aufgestellt lage nach § 19e Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 19b
ist, darf das Einleiten von Stoffen, durch das eine im Hin- Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
blick auf die Nutzungserfordernisse nicht nur unerhebliche
nachteilige Veränderung der Beschaffenheit dieses 6. a) entgegen § 19g Abs. 3 bei Einbau, Aufstellung,
Gewässers oder Gewässerteils zu erwarten ist, nur erlaubt Unterhaltung oder Betrieb der Anlagen im Sinne
werden, wenn dies überwiegende Gründe des Wohls der des § 19g Abs. 1 oder 2 die allgemein anerkannten
Allgemeinheit erfordern. Satz 1 gilt sinngemäß für sonstige Regeln der Technik nicht einhält,
behördliche Entscheidungen über Vorhaben, die zu einem b) entgegen § 19h Abs. 1 Satz 1 eine Anlage, Teile
Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer einer Anlage oder technische Schutzvorkehrungen
führen. § 6 bleibt unberührt. verwendet, deren Eignung nicht festgestellt ist,
(7) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des c) als Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 oder 2
Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschriften entgegen § 19i Abs. 1 mit dem Einbau, der Aufstel-
Grundsätze über die Kennzeichnung der Merkmale für die lung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reini-
Beschaffenheit des Wassers erlassen und bestimmen, gung der Anlage nicht Fachbetriebe nach § 191
welche Merkmale in die Bewirtschaftungspläne zwingend beauftragt, entgegen § 19i Abs. 2 Satz 1 die Anlage
aufzunehmen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind. nicht ständig überwacht, entgegen einer vollzieh-
baren Anordnung nach § 19i Abs. 2 Satz 2 einen
§37 Überwachungsvertrag nicht abschließt oder ent-
gegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 19i
Wasserbuch
Abs. 3 Satz 2 einen Gewässerschutzbeauftragten
(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. nicht bestellt,
(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen d) entgegen § 19k einen Vorgang nicht überwacht,
1. Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sicher-
Zwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte und heitseinrichtungen nicht überzeugt oder die Bela-
alte Befugnisse (§ 16), stungsgrenzen der Anlagen und Sicherheitsein-
richtungen nicht einhält,
2. Wasserschutzgebiete (§ 19),
e) entgegen § 191 Abs. 1 Anlagen nach § 19g Abs. 1
3. Überschwemmungsgebiete (§ 32). und 2 einbaut, aufstellt, instandhält, instandsetzt
oder reinigt, ohne daß er berechtigt ist, Gütezei-
chen einer baurechtlich anerkannten Überwa-
Sechster Teil chungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder
einen Überwachungsvertrag mit einer T echni-
Bußgeld- und Schlußbestimmungen schen Überwachungsorganisation abgeschlossen
hat,
§§38 bis40
7. entgegen § 21
(weggefallen)
a) das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder
Räumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtun-
§41
gen nicht zugänglich macht oder technische
Ordnungswidrigkeiten Ermittlungen oder Prüfungen nicht ermöglicht,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder
lässig Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996 1711
c) eine Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder 11. einen Ausbau ohne einen nach§ 31 Abs. 1 festgestell-
nicht rechtzeitig erteilt, ten oder genehmigten Plan vornimmt oder bei dem
Ausbau vom Plan abweicht.
d) den Gewässerschutzbeauftragten nicht zu Über-
wachungsmaßnahmen hinzuzieht, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 11 mit einer Geldbuße
8. entgegen§ 21a Abs. 1 oder entgegen einer vollzieh- bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des
baren Anordnung nach § 21 a Abs. 2 einen Gewässer- Absatzes 1 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtau-
schutzbeauftragten nicht bestellt, send Deutsche Mark geahndet werden.
9. einer Vorschrift des § 26 oder § 32b oder § 34 Abs. 2
§§42 bis44
über das Einbringen, Lagern, Ablagern oder Beför-
dern von Stoffen zuwiderhandelt, (weggefallen)
10. einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand §45
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, (Inkrafttreten)
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 15. November1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht
auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge
Artikel 1 machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreisein-
teilung hat sie die in Absatz 1 genannten Grund-
Änderung des Bundeswahlgesetzes
sätze zu beachten."
DcIB Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt- d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
machungen vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1288, 1594) sätze 4 und 5.
sowie vom 30. März 1994 (BGBI. 1 S. 680) und 15. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2417), zuletzt geändert durch 3. In der Anlage zu § 2 Abs. 2 erhalten die in der Anlage zu
Gesetz vom 10. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 993), wird wie folgt diesem Gesetz aufgeführten Wahlkreise die daraus
geändert: ersichtliche Abgrenzung und Beschreibung.
1. In § 1 Abs. 1 wird die Zahl „656" durch die Zahl „598"
Artikel2
ersetzt; in § 1 Abs. 2 wird die Zahl „328" durch die Zahl
,,299" ersetzt. Festlegung der
Wahlkreiseinteilung für 299 Wahlkreise
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Die Wahlkreiseinteilung für 299 Wahlkreise wird bis zum
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Ablauf der 13. Wahlperiode in einem die Anlage zu § 2
,,(1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ändernden Gesetz fest-
Grundsätze zu beachten: gelegt; dies gilt nicht, wenn die 13. Wahlperiode vorzeitig
1. Die Ländergrenzen sind einzuhalten. endet. Dabei sind die unter Artikel 1 Nr. 2 genannten
Grundsätze zu beachten.
2. Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Län-
dern muß deren Bevölkerungsanteil soweit wie
Artikel 3
möglich entsprechen.
3. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von Bekanntmachung von
der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Neubeschreibungen von Wahlkreisen
Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert Das Bundesministerium des Innern wird ermäcntigt,
nach oben oder unten abweichen; beträgt die in der Anlage zum Bundeswahlgesetz die Abgrenzung
Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine von Wahlkreisen auf Grund kommunaler Gebiets- oder
Neuabgrenzung vorzunehmen. Namensänderungen neu zu beschreiben und im Bundes-
4. Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes gesetzblatt bekannt zu machen.
Gebiet bilden.
5. Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreis- Artikel4
freien Städte sollen nach Möglichkeit ein- Inkrafttreten
gehalten werden.
(1) Artikel 1 Nr. 1 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das
Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben
in Artikel 2 genannte Gesetz in Kraft tritt. Das Bundes-
Ausländer (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes) ministerium des Innern gibt den Tag des lnkrafttretens im
unberücksichtigt." Bundesgesetzblatt bekannt.
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. (2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am Tage der konstituierenden
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Sitzung des 14. Deutschen Bundestages in Kraft. Das
,,(3) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, Bundesministerium des Innern gibt den Tag des lnkraft-
über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahl- tretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
gebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. November 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996 1713
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3)
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Schleswig-Holstein
8 Segeberg - Stormarn-Nord Kreis Segeberg,
vom Kreis Stormarn
die amtsfreien Gemeinden
Bad Oldesloe, Bargteheide, Tangstedt,
die Ämter
Bad Oldesloe-Land (= Gemeinden Grabau, Lasbek,
Meddewade, Neritz, Pölitz, Rethwisch, Rümpel, Stein-
burg, Travenbrück),
Bargteheide-Land (= Gemeinden Sargfeld-Stegen, De-
lingsdorf, Elmenhorst, Harnmoor, Jersbek, Nienwohld,
Todendorf, Tremsbüttel)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 9, 10).
9 Ostholstein Kreis Ostholstein,
vom Kreis Stormarn
die amtsfreie Gemeinde
Reinfeld (Holstein),
das Amt
Nordstormarn (= Gemeinden Badendorf, Barnitz, Feld-
horst, Harnberge, Heidekamp, Heilshoop, Klein Wesen-
berg, Mönkhagen, Rehhorst, Wesenberg, Westerau,
Zarpen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 8, 10).
Bremen
50 Bremen-Ost Von der kreisfreien Stadt Bremen
der Stadtbezirk Ost
(Ortsteile 311 bis 385),
vom Stadtbezirk Süd
der Stadtteil Obervieland (Ortsteile 231 bis 234)
(Übrige Stadt- und Ortsteiles. Wkr. 51).
51 Bremen-West Von der kreisfreien Stadt Bremen
·•
der Stadtbezirk West (Ortsteile 411 bis 445),
vom Stadtbezirk Mitte
der Stadtteil Mitte (Ortsteile 111 bis 113),
vom Stadtteil Häfen
die Ortsteile Handelshäfen, Industriehäfen, Neustädter
Hafen, Hohentorshafen (Ortsteile 121,122, 124, 125)
(Übriger Ortsteil s. Wkr. 52),
vom Stadtbezirk Süd
die Stadtteile Neustadt, Huchting, Woltmershausen
(Ortsteile 211 bis 218, 241 bis 252),
die Ortsteile Seehausen, Strom (Ortsteile 261,271)
(Übriger Stadtteil s. Wkr. 50).
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Nordrhein-Westfalen
92 Recklinghausen II - Borken 1 Vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinden Datteln, Dorsten, Haltern, Marl, Oer-
Erkenschwick
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 93, 94, 95),
vom Kreis Borken
die Gemeinden Heiden, Raesfeld, Raken
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 96).
93 Gelsenkirchen 1 Von der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen
die Stadtbezirke Gelsenkirchen 1 (Mitte), Gelsen-
kirchen 3 (West), Gelsenkirchen 5 (Süd)
(Übriger Stadtbezirks. Wkr. 94),
vom Kreis Recklinghausen
von der Gemeinde Gladbeck
der Stadtbezirk 6 Brauck
(Übrige Gemeinden und Stadtbezirke s. Wkr. 91, 92,
94, 95).
95 Bottrop - Recklinghausen IV Kreisfreie Stadt Bottrop,
vom Kreis Recklinghausen
von der Gemeinde Gladbeck
die Stadtbezirke 1 Mitte, 2 Zweckei, 3 Rentfort, 4 Elling-
horst, 5 Butendorf
(Übrige Gemeinden und Stadtbezirke s. Wkr. 91, 92,
93, 94).
96 Borken II Vom Kreis Borken
die Gemeinden Ahaus, Bocholt, Borken, Gescher,
Gronau (Westf.), Heek, Isselburg, Legden, Rhede,
Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 92).
101 Gütersloh Vom Kreis Gütersloh
die Gemeinden Borgholzhausen, Gütersloh, Halle
(Westf.), Harsewinkel, Herzebrock-Clarholz, Langen-
berg, Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schloß Holte-
Stukenbrock, Steinhagen, Verl, Versmold
(Übrige Gemeinde s. Wkr. 102).
102 Bielefeld Kreisfreie Stadt Bielefeld,
vom Kreis Gütersloh
die Gemeinde Werther (Westf .)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 101 ).
103 Herford - Minden-Lübbecke 1 Kreis Herford,
vom Kreis Minden-Lübbecke
von der Gemeinde Bad Oeynhausen
die Ortsteile Lohe, Rahme
(Übrige Gemeinden und Ortsteiles. Wkr. 104).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996 1715
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
104 Minden-Lübbecke II Vom Kreis Minden-Lübbecke
die Gemeinden Espelkamp, Hille, Hüllhorst, Lübbecke,
Minden, Petershagen, Porta Westfalica, Preußisch
Oldendorf, Rahden, Stemwede,
von der Gemeinde Bad Oeynhausen
die Ortsteile Bad Oeynhausen, Dehme, Eidinghausen,
Volmerdingsen, Werste, Wulferdingsen
(Übrige Ortsteiles. Wkr. 103).
111 Bochum II - Ennepe-Ruhr-Kreis II Von der kreisfreien Stadt Bochum
die Stadtbezirke 4 Bochum-Ost, 5 Bochum-Süd,
vom Stadtbezirk 3 Bochum-Nord
die Bezirke 32 Voede-Harpen und 33 Gerthe-Rosenberg
(Übrige Stadtbezirke und Bezirkes. Wkr. 110, 112),
vom Ennepe-Ruhr-Kreis
die Gemeinde Witten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 109).
112 Herne - Bochum III Kreisfreie Stadt Herne,
von der kreisfreien Stadt Bochum
vom Stadtbezirk 3 Bochum-Nord
der Bezirk 31 Bergen-Hiltrop
(Übrige Stadtbezirke und Bezirkes. Wkr. 110, 111 ).
Rheinland-Pfalz
148 Koblenz Kreisfreie Stadt Koblenz,
vom Landkreis Mayen-Koblenz
die verbandsfreien Gemeinden
Bendorf, Hatzenport,
die Verbandsgemeinden
Rhens(= Gemeinden Brey, Rhens, Spay, Waldesch),
Untermosel (= Gemeinden Alken, Brodenbach, Burgen,
Dieblich, Kobern-Gendorf, Lehmen, Löf, Macken, Nie-
derfell, Nörtershausen, Oberfell, Winningen, Wolken),
Vallendar (= Gemeinden Niederwerth, Urbar, Vallendar,
Weitersburg),
Weißenthurm (= Gemeinden Bassenheim, Kalten-
engers, Kettig, Mülheim-Kärlich, Sankt Sebastian,
Urmitz, Weißenthurm)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 147),
vom Rhein-Hunsrück-Kreis
die verbandsfreie Gemeinde
Boppard,
die Verbandsgemeinden
Emmelshausen (= Gemeinden Badenhard, Beulich,
Bickenbach, Birkheim, Dörth, Emmelshausen, Gon-
dershausen, Halsenbach, Hausbay, Hungenroth, Kar-
bach, Kratzenburg, Leiningen, Lingerhahn, Maisborn,
Mermuth, Morshausen, Mühlpfad, Ney, Niedert,
Norath, Pfalzfeld, Schwall, Thörlingen, Utzenhain),
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Sankt Goar-Oberwesel (= Gemeinden Damscheid, Lau-
dert, Niederburg, Oberwesel, Perscheid, Sankt Goar,
Wiebelsheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 149},
vom Rhein-Lahn-Kreis
die Verbandsgemeinde
Loreley (= Gemeinden Auel, Bornich, Dahlheim, Dör-
scheid, Kaub, Kestert, Lierschied, Lykershausen,
Nochern, Patersberg, Prath, Reichenberg, Reitzenhain,
Loreleystadt Sankt Goarshausen, Sauerthal, Weisel,
Weyer)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 153).
153 Montabaur Westerwaldkreis,
vom Rhein-Lahn-Kreis
die verbandsfreie Gemeinde
Lahnstein,
die Verbandsgemeinden
Bad Ems(= Gemeinden Arzbach, Bad Ems, Becheln,
Dausenau, Fachbach, Frücht, Kemmenau, Miellen,
Nievern),
Braubach (= Gemeinden Braubach, Dachsenhausen,
Filsen, Kamp-Bornhofen, Osterspai),
Diez (= Gemeinden Altendiez, Aufl, Balduinstein, Birlen-
bach, Charlottenberg, Gramberg, Diez, Dörnberg,
Eppenrod, Geilnau, Gückingen, Harnbach, Heisten-
bach, Hirschberg, Holzappet, Holzheim, Horhausen,
lsselbach, Langenscheid, Laurenburg, Scheidt, Steins-
berg, Wasenbach),
Hahnstätten (= Gemeinden Burgschwalbach, Flacht,
Hahnstätten, Kaltenholzhausen, Lohrheim, Muders-
hausen, Netzbach, Niederneisen, Oberneisen, Schies-
heim),
Katzenelnbogen (= Gemeinden Allendorf, Berghausen,
Berndroth, Biebrich, Bramberg, Dörsdorf, Eberts-
hausen, Eisighofen, Ergeshausen, Gutenacker, Herold,
Katzenelnbogen, Klingelbach, Kördorf, Mittelfischbach,
Niedertiefenbach, Oberfischbach, Reckenroth, Rettert,
Roth, Schönborn),
Nassau (= Gemeinden Attenhausen, Dessighofen,
Dienethal, Domholzhausen, Geisig, Hömberg, Loll-
schied, Misselberg, Nassau, Obernhof, Oberwies, Pohl,
Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach,
Weinähr, Winden, Zir1:1merschied),
Nastätten (= Gemeinden Berg, Bettendorf, Bogel,
Buch, Diethardt, Ehr, Endlichhofen, Eschbach, Gem-
merich, Hainau, Himmighofen, Holzhausen an der
Haide, Hunzel, Kasdorf, Kehlbach, Lautert, Lipporn,
Marienfels, Miehlen, Nastätten, Niederbachheim,
Niederwallmenach, Oberbachheim, Obertiefenbach,
Oberwallmenach, Oelsberg, Rettershain, Rupperts-
hofen, Strüth, Weidenbach, Welterod, Winterwerb)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 148).
Bundesgesetzblatt Jariryang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. Novemoer 1996 1717
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Baden-Württemberg
170 Neckar-Zaber Vom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Clee-
bronn, Flein, Güglingen, llsfeld, Lauffen am Neckar,
Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim,
Untergruppenbach, Zaberfeld
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 171 ),
vom Landkreis Ludwigsburg
die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar,
Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erd-
mannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freuden-
tal, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, lngers-
heim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am
Neckar, Mundeisheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidels-
heim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm,
Walheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 169).
171 Heilbronn Stadtkreis Heilbronn,
vom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad
Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach,
Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher,
lttlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach,
Lehrensteinsfeld, Leingarten, Löwenstein, Massen-
bachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau,
Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau,
Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim,
Weinsberg, Widdern, Wüstenrot
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 170).
175 Karlsruhe-Stadt Stadtkreis Karlsruhe,
vom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinde Rheinstetten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 176, 177, 183).
176 Karlsruhe-Land Vom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinden Bad Schönborn, Bretten, Bruchsal,
Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Forst, Gon-
delsheim, Graben-Neudorf, Harnbrücken, Karlsbad,
Karlsdorf-Neuthard, Kraichtal, Kronau, Kürnbach,
Linkenheim-Hochstetten, Marxzell, Oberhausen-Rhein-
hausen, Östringen, Pfinztal, Philippsburg, Stutensee,
Sulzfeld, Ubstadt-Weiher, Waghäusel, Waldbronn,
Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 175, 177, 183).
177 Rastatt Stadtkreis Baden-Baden,
Landkreis Rastatt,
vom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinden Ettlingen, Malsch
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 175, 176, 183).
1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
183 Pforzheim Stadtkreis Pforzheim,
Enzkreis,
vom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinde Oberderdingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 175, 176, 177).
Bayern
199 Altötting Landkreise Ebersberg, Mühldorf a. Inn,
vom Landkreis Altötting
die Gemeinden Altötting, Burghausen, Burgkirchen
a. d. Alz, Garching a. d. Alz, Haiming, Neuötting, Pleis-
kirchen, Töging a. Inn, Winhöring,
die Verwaltungsgemeinschaften
Emmerting (= Gemeinden Emmerting, Mehring),
Marktl(= Gemeinden Marktl, Stammharn),
Reischach (= Gemeinden Erlbach, Perach, Reischach),
Tüßling (= Gemeinden Teising, Tüßling),
Unterneukirchen(= Gemeinden Kastl, Unterneukirchen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 211 ).
200 Freising Landkreise Freising, Pfaffenhofen a.d. Ilm,
vom Landkreis Erding
die Gemeinden Bockhorn, Dorfen, Erding, Fraunberg,
lsen, Lengdorf, Sankt Wolfgang, Taufkirchen (Vils),
die Verwaltungsgemeinschaften
Steinkirchen (= Gemeinden Hohenpolding, Inning
a. Holz, Kirchberg, Steinkirchen),
Wartenberg (= Gemeinden Berglern, Langenpreising,
Wartenberg)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 208).
208 München-Land Landkreis München,
vom Landkreis Erding
die Gemeinden Finsing, Forstern, Moosinning,
die Verwaltungsgemeinschaften
Hörlkofen (= Gemeinden Walpertskirchen, Wörth),
Oberding (= Gemeinden Eitting, Oberding),
Oberneuching (= Gemeinden Neuching, Ottenhofen),
Pastetten (= Gemeinden Buch a. Buchrain, Pastetten)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 200).
211 Traunstein Landkreise Berchtesgadener Land, Traunstein,
vom Landkreis Altötting
die Verwaltungsgemeinschaft
Kirchweidach (= Gemeinden Feichten a.d. Alz, Hals-
bach, Kirchweidach, Tyrlaching)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 199).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996 1719
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
238 Augsburg-Stadt Kreisfreie Stadt Augsburg,
vom Landkreis Augsburg
die Gemeinde Königsbrunn
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 239).
239 Augsburg-Land Vom Landkreis Augsburg
die Gemeinden Adelsried, Altenmünster, Aystetten,
Biberbach, Bobingen, Diedorf, Dinkelscherben,
Fischach, Gablingen, Gersthofen, Graben, Horgau,
Kutzenhausen, Langweid a. Lech, Meitingen, Neusäß,
Schwabmünchen, Stadtbergen, Thierhaupten, Wehrin-
gen, Zusmarshausen,
die Verwaltungsgemeinschaften
Gessertshausen (= Gemeinden Gessertshausen,
Ustersbach),
Großaitingen (= Gemeinden Großaitingen, Kleinaitin-
gen, Oberottmarshausen),
Langenneufnach (= Gemeinden Langenneufnach,
Mickhausen, Mittelneufnach, Scherstetten, Walkerts-
hofen),
Langerringen(= Gemeinden Hiltenfingen, Langerringen),
Lechfeld (= Gemeinden Klosterlechfeld, Untermeitingen),
Nordendort (= Gemeinden Allmannshofen, Ehingen,
EIigau, Kühlenthal, Nordendort, Westendorf),
Weiden (= Gemeinden Bonstetten, Emersacker,
Heretsried, Weiden)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 238),
vom Landkreis Aichach-Friedberg
die Gemeinden Affing, Aichach, Friedberg, Hollenbach,
Kissing, Merching, Rehling, Ried,
die Verwaltungsgemeinschaften
Aindling (= Gemeinden Aindling, Petersdorf, Todten-
weis),
Dasing (= Gemeinden Adelzhausen, Dasing, Eurasburg,
Obergriesbach, Sielenbach),
Mering (= Gemeinden Mering, Schmiechen, Steindorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 240).
240 Donau-Ries Landkreise Dillingen a.d. Donau, Donau-Ries,
vom Landkreis Aichach-Friedberg
die Gemeinde lnchenhofen,
die Verwaltungsgemeinschaften
Kühbach (= Gemeinden Kühbach, Schiltberg),
Pöttmes (= Gemeinden Pöttmes, Saar (Schwaben))
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 239).
1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 1996
- 1 BvR 1651 /94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch
Beschluß vom 11 . Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe,
daß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 4 7 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994
(Bundesgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungs-
beschwerde, längstens bis zum 15. März 1997, gilt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Oktober 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig