Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996 1683
Zweite Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung
Vom 6. November 1996
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Binnenschiffahrts- 1. ein gültiges vom Bundesamt für Post und Tele-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung kommunikation oder - vor dem Inkrafttreten der
vom 4. August 1986 (BGBI. 1S. 1270) verordnet das Bun- Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni
desministerium für Verkehr, gemäß § 3 Abs. 5 Satz 4 des 1992 (BGBI. 1 S. 1086) - von der Deutschen
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, geändert durch Arti- Bundespost ausgestelltes oder anerkanntes See-
kel 66 Nr. 3 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 funkzeugnis oder
S. 278), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitglied-
Post und Telekommunikation: staates der Revidierten Rheinschiffahrtsakte oder
Luxemburgs ausgestelltes Seefunkzeugnis
besitzt."
Artikel 1
Die Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Fe- 3. § 4 wird gestrichen.
bruar 1980 (BGBI. 1 S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 740), wird wie
4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
folgt geändert:
,,(3) Das Seefunkzeugnis nach § 3 ist den zur Kon-
trolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung
1. § 2 wird wie folgt geändert:
auszuhändigen."
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Rheinfunkdienst vom
28. März 1977 (BGBI. II S. 290)" durch die Angabe 5. § 7 wird wie folgt gefaßt:
„Binnenschiffahrtsfunk vom 3. Juni 1996 (BGBI. II
,,§ 7
S. 1082)" ersetzt.
Ordnungswidrigkeiten
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
,,(2) Die Kanäle der Verkehrskreise Schiff-Schiff, schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
Schiff-Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord dür- oder fahrlässig
fen nur benutzt werden, wenn die Ausgangsleistung 1. entgegen § 2 Abs. 2 oder 3 einen Kanal benutzt,
des Senders höchstens 1,0 Watt, mindestens jedoch
2. entgegen § 3 eine Schiffs- oder Seefunkstelle be-
0,5 Watt beträgt. dient oder beaufsichtigt,
(3) Die Kanäle des Verkehrskreises Nautische Infor- 3. entgegen § 6 Abs. 1 andere Sendungen übermittelt
mation dürfen nur benutzt werden, wenn die Aus- oder die Übermittlung anderer Sendungen anord-
gangsleistung des Senders höchstens 25,0 Watt, net oder zuläßt oder
mindestens jedoch 6,0 Watt beträgt." 4. entgegen § 6 Abs. 2 eine Anordnung des Schiffs-
führers nicht befolgt."
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§3
Seefunkzeugnisse Artikel2
Eine Schiffsfunkstelle oder eine Seefunkstelle darf Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nur bedienen oder beaufsichtigen, wer in Kraft.
Bonn, den 6. November 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996
Zweite Verordnung
zur Änderung der
Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst
Vom 6. November 1996
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1
S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
schung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß den §§ Ba und 19 Nr. 1 des Berufs-
bildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ja-
nuar 1994 (BGBI. 1S. 78):
Artikel 1
In § 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst vom 16. Juli
1976 (BGBI. 1 S. 1825), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. August 1992
(BGBI. 1 S. 1503) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz
angefügt:
,,(4) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2
und 3 erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbil-
dung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag
erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. November 1996
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996 1685
Dritte Verordnung
zur Änderung der
Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft
Vom 6. November 1996
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas~ungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1
S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
schung und Tschnologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß den §§ Ba und 19 Nr. 1 des Berufs-
bildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ja-
nuar 1994 (BGBI. 1S. 78):
Artikel 1
In § 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft vom 5. April 1976
(BGBI. 1S. 923), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. März 1992 (BGBI. 1
S. 858) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz angefügt:
,,(4) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2
und 3 erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbil-
dung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag
erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. November 1996
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. J ü r g e n R ü tt g er s
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996
Vierte Verordnung
zur Änderung der
Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft
Vom 6. November 1996
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
1969 (BGBI. 1S. 1112}, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1
S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
schung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bun-
desinstituts für Berufsbildung gemäß den §§ 8a und 19 Nr. 1 des Berufs-
bildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ja-
nuar 1994 (BGBI. 1S. 78):
Artikel 1
In § 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom 29. Juni 1978
(BGBI. 1S. 976), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Juli 1993 (BGBI. 1
S. 1203) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
,,(3) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2
und 3 erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbil-
dung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag
erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. November 1996
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen R üttgers
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1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG)
Vom 11. November 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates digung berücksichtigt. Zulagen werden nicht
das folgende Gesetz beschlossen: berücksichtigt. Bei einer Minderung des Arbeits-
entgelts oder Arbeitseinkommens durch Arbeits-
ausfalltage ist für die Ermittlung des nach Anlage 4
Artikel 1 jeweils maßgebenden Betrags das Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, das
Änderung des Anspruchs-. und ohne die Arbeitsausfalltage erzielt worden wäre."
Anwartschaftsüberführungsgesetzes
b) In Absatz 3 Nr. 8 werden die Wörter „oder ehren-
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz amtlichen" gestrichen.
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606, 1677), zuletzt geändert
c) Absatz 4 wird gestrichen.
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1824), wird wie folgt geändert: d) Die bisherigen Absätze 5 bis 6a werden die
Absätze 4 bis 6.
1 . Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
4. § 8 wird wie folgt geändert:
„Die Sätze 1 und 2 sind auch bei Beginn einer Rente
wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 2 werden
Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1 . Januar jeweils die Wörter „der Bundesversicherungs-
1994 bis zum 31. Dezember 1996 anzuwenden, wenn anstalt für Angestellte" durch die Wörter „dem
der verstorbene Versicherte eine Rente bezogen hat, für die Feststellung der Leistungen zuständigen
die unter Anwendung der Sätze 1 und 2 oder des Träger der Rentenversicherung" ersetzt.
§ 307b Abs. 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozial- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
gesetzbuch festgestellt worden ist."
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte" durch die
2. § 5 wird wie folgt geändert:
Wörter „Der für die Feststellung der Leistun-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: gen zuständige Träger der Rentenversiche-
,,Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungs- rung" ersetzt.
system nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Aus- bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch das Wort
übung eines Tänzerberufes, für die nach dem ,, Er'' ersetzt.
Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufs-
bezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staat- c) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 6"
lichen Einrichtungen geleistet werden konnte." durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 5 und 6" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
5. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird Satz 2 gestrichen.
,,(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver-
sorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten 6. In § 10 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1"
für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungs- gestrichen.
system."
7. § 11 wird wie folgt geändert:
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: gefügt:
,,(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver- „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
sorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder Nr. 19 werden auf diese Versorgungsleistungen ange-
bis 27 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März rechnet."
1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt wurde, in der ein Arbeitsentgelt oder b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Arbeitseinkommen mindestens in Höhe des jewei- ,,§ 10Abs. 5giltentsprechend."
ligen Betrags der Anlage 4 bezogen wurde, ist den
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Pflichtbeitragszeiten als Verdienst der jeweilige
Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen. Für die ,,(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen
Ermittlung des nach Anlage 4 jeweils maßgeben- nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a entfällt mit
den Betrags wird neben dem Gehalt oder den Ver- Beginn einer Rente wegen Alters, spätestens zum
gütungen für die Dienststellung, den Dienstgrad Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in
und das Dienstalter auch eine Aufwandsentschä- dem erstmals eine Rente wegen Alters ohne eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996 1675
Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruch- cc) In Satz 4 werden die Wörter „nach Satz 1
nahme der Rente bezogen werden kann." und 3" ersetzt durch die Wörter „nach den
Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze
Buchstabe b".
eingefügt:
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3a) Der Versorgungsträger soll den Berechtig-
ten, der die Voraussetzungen für einen Anspruch ,,(Sa) Der Anspruch auf Dienstbeschädigungs-
auf Rente wegen Alters ohne Rentenminderung teilrente aus einem Sonderversorgungssystem
erfüllen könnte oder in absehbarer Zeit voraus- nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 entfällt zum 31. De-
sichtlich erfüllen wird, auffordern, diese Rente zember 1996."
innerhalb eines Monats zu beantragen. Stellt der
Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch 8. § 13 wird wie folgt geändert:
auf die Versorgungsleistung mit Ablauf des a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ wird die
Monats, in dem die Frist abläuft. Der Anspruch lebt Zahlung folgender Leistungen eingestellt" durch
. wieder auf mit Ablauf des Monats, in dem der die Wörter „werden folgende Leistungen nicht
Berechtigte den Antrag stellt. Er lebt rückwirkend mehr gewährt" ersetzt.
wieder auf, wenn der Berechtigte nachweist, daß
b) In Absatz 2 wird das Wort „eingestellt" durch die
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters-
Wörter „ni?ht mehr gewährt" ersetzt.
rente nicht erfüllt waren. Die Sätze 1 bis 4 sind
auch anzuwenden, wenn der Berechtigte während c) Folgender Absatz wird angefügt:
des Bezugs einer Teilrente wegen Alters die ,,(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 hat der
Voraussetzungen für eine höhere Rente als die Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen.
bezogene Teilrente erfüllen könnte oder in ab- Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des
sehbarer Zeit voraussichtlich erfüllen wird. Bescheides ist nicht erforderlich.§ 8 Abs. 3 Satz 2
(3b) Ist dem Berechtigten ist anzuwenden."
1. eine Rente wegen Alters zuerkannt und
9. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:
2. erreicht der um die Hälfte des Beitrags zur
,,(5) Für Berechtigte, deren Rente nach den Ab-
gesetzlichen Krankenversicherung und zur so-
sätzen 1 bis 4 neu zu berechnen ist, ist bis zur Neu-
zialen Pflegeversicherung verminderte Monats-
berechnung der Rente für die Feststellung des
betrag der Rente wegen Alters in dem Monat, in
Erhöhungsbetrags, der sich aus Rentenanpassun-
dem die Entscheidung über die Bewilligung der
gen nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Versorgungsleistung wegen der Zuerkennung
Sozialgesetzbuch ergibt, § 14 Abs. 3 in der bis
des Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht
zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter an-
die Höhe des auf diesen Monat nach Ein-
zuwenden."
kommensanrechnung entfallenden Betrags der
um den Beitrag zur gesetzlichen Krankenver-
sicherung und zur sozialen Pflegeversicherung 10. In Anlage 1 Nr. 17 werden die Wörter „in staatlichen
verminderten Versorgungsleistung, Einrichtungen" durch die Wörter „im Rahmen der
Anordnung über die Gewährung einer berufsbezo-
leistet der Versorgungsträger im Anschluß an den genen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen
Bezug der Versorgungsleistung für Zeiten, für die Einrichtungen der DDR" ersetzt.
die Rente zuerkannt ist, anstelle der Versorgungs-
leistung einen Ausgleichsbetrag. Dieser wird in 11. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags nach
Satz 1 Nr. 2 so lange gezahlt, wie die Versorgungs- a) In Nummer 2 wird das Datum „ 1 . Juli 1954" durch
leistung sonst zugestanden hätte; § 3 Satz 1 das Datum „ 1. Januar 1953" ersetzt.
Nr. 3, 4 und § 229a Abs. 1 des Sechsten Buches b) In Nummer 4 wird das Datum „ 1. März 1953" durch
Sozialgesetzbuch sowie § 3 sind nicht anzuwen- das Datum „ 1. Januar 1953" ersetzt.
den. Der Ausgleichsbetrag ist entsprechend den
Sätzen 1 und 2 mit Wirkung ab dem Zeitpunkt 12. Die Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:
neu festzustellen und zu zahlen, zu dem sich
der Monatsbetrag der Rente wegen geänderten „Anlage4
Hinzuverdienstes verändert. Im übrigen sind die Jahresarbeitsentgelt nach § 6 Abs. 2
§§ 18b bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch entsprechend anzuwenden." Kalenderjahr Betrag in DM
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 1950 31 560,00
aa) In Satz 2 werden das Wort „sowie" durch 1951 31 560,00
das Wort „und" ersetzt und nach der An- 1952 31 560,00
gabe „Abs. 3 Nr. 1 und 2" die Wörter „sowie 1953 31 560,00
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" 1954 31 560,00
eingefügt. 1955 31 560,00
1956 31 560,00
bb) In Satz 3 wird der Halbsatz nach dem Semi- 31 560,00
1957
kolon wie folgt gefaßt: 31 560,00
1958
,,Satz 2 ist anzuwenden." 1959 31 560,00
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996
Kalenderjahr Betrag in DM 1. Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teil-
renten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem der
1960 31 560,00 Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1
1961 31 560,00 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
1962 29 760,00 gesetzes nach dem bis zum 31. Dezember 1996
1963 29 760,00 geltenden Recht hatten oder aufgrund der Regelungen
1964 29 760,00 nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
1965 29 760,00 gesetz oder nach den Sonderversorgungssystemen
1966 29 760,00 wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen
1967 29 760,00 oder wegen der Überführung in die gesetzliche Ren-
1968 29 760,00 tenversicherung nicht mehr hatten,
1969 29 760,00 2. Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem bis zum
1970 29 760,00 31. Dezember 1996 geltenden Recht nicht mehr hatten,
1971 29 760,00 weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Auf-
1972 31 560,00 enthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
1973 31 560,00 ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben.
1974 31 560,00
1975 31 560,00 Wurde am 31. Dezember 1996 eine Dienstbeschädi-
1976 31, 560,00 gungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungs-
1977 31 560,00 ausgleich auf Antrag gezahlt.
1978 31 560,00
1979 31 560,00 §2
1980 31 560,00
1981 31 560,00 Höhe
1982 31 560,00
(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem
1983 31 560,00
Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Re-
1984 31 560,00
1985 31 800,00 gelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem An-
1986 31 800,00 spruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat
1987 31 800,00 oder führen würde, in Höhe der für das Beitrittsgebiet
1988 31 800,00 geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungs-
1989 31 800,00 gesetz geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder
1. Januar bis Gesundheitsschadens als Grad der Minderung der
17. März 1990 31 800,00". Erwerbsfähigkeit; bei einer Minderung der Erwerbsfähig-
keit um 20 vom Hundert sind zwei Drittel der Mindest-
grundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädi-
13. Die Anlagen 7 und 8 werden gestrichen.
gungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Ren-
tenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvoll-
Artikel 2 rente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder
Änderung des Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Fest-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch stellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen
Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines
In § 307b Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz- Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von
buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1 Neufeststellung leisten.
S. 1337), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. September 1996 (BGBI. 1S. 1461) geändert worden ist, (2) Wurde am 31. Dezember 1996 eine Dienstbe-
werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt: schädigungsteilrente gezahlt, wird der Dienstbeschädi-
„Satz 1 gilt auch bei Änderung des Bescheides über die gungsausgleich mindestens in der Höhe geleistet, die
Neuberechnung. Dabei ist § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten sich für diese Dienstbeschädigungsteilrente nach dem
Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden, wenn das bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht ergeben
Überprüfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach würde.
Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Renten- (3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem
bescheides nach Absatz 1 begonnen hat."
Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn
bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die
Artikel 3 Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen
Gesetz Einkommen abhängt.
über einen Ausgleich für Dienst-
beschädigungen im Beitrittsgebiet §3
Verfahren, Erstattung, Rechtsweg
§1
Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen,
Anspruch
das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung
Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich und den Rechtsweg gelten die bis zum 31 . Dezember
haben vom 1. Januar 1997 an Personen, die am 31. De- 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden
zember 1996 Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996 1677
führungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung als Verdienst ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten nach § 6 Abs. 2 oder 3 des Anspruchs- und Anwart-
Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden. schaftsüberführungsgesetzes in der am 31. Dezember
1996 geltenden Fassung festgestellt worden ist, ist diese
Rente neu festzustellen, wenn in diesen Zeiten ein Arbeits-
Artikel 4
entgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurde, das
Änderung des Fremdrentengesetzes den jeweiligen Betrag der Anlage 4 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht erreichte. Der
In § 22a Abs. 1 Satz 1 des Fremdrentengesetzes in der
neu festgestellten Rente sind mindestens die bisheri-
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2,
gen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Der
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Versorgungsträger teilt dem für die Neufeststellung der
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1
Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung
S. 1461) geändert worden ist, werden nach der Angabe „6"
die Daten mit, die bei der Neufeststellung als Verdienst
die Angabe „Abs. 2 und 3" eingefügt und die Wörter „dort
berücksichtigt werden. Der Versorgungsträger hat dem
jeweils genannten Personengruppen" durch die Wörter
Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Satz 3 durch
,,Funktionen, die den dort genannten Funktionen ver-
Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten
gleichbar sind," ersetzt.
Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch sind anzuwenden. Die Rente ist auf
Artikel 5 Antrag des Berechtigten auch dann neu festzustellen,
Änderung des Fremdrenten- und wenn für sie Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver-
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes sorgungssystem bei Wiedereinbeziehung in das Versor-
gungssystem (§ 5 Abs. 2a des Anspruchs- und Anwart-
§ 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neurege- schaftsüberführungsgesetzes) zu berücksichtigen sind.
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Die Sätze 2 bis 5 sind anzuwenden.
derungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1461) geändert worden
ist, wird wie folgt gefaßt: Artikel 7
,,§4a Inkrafttreten
(1) § 22a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997
Personen nach§ 4 Abs. 5.
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas
(2) Für Personen, die Zeiten nach § 6 Abs. 2 oder 3 anderes bestimmt ist.
oder nach § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
führungsgesetzes zurückgelegt haben, findet § 22a Abs. 3 (2) Artikel 1 Nr. 2, 10 und 11 tritt mit Wirkung vom
des Fremdrentengesetzes für diese im Beitrittsgebiet 1. August 1991 in Kraft.
zurückgelegten Zeiten Anwendung." (3) Artikel 1 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993
in Kraft.
Artikel 6 (4) Artikel 1 Nr. 1 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Übergangsvorschriften 1994 in Kraft.
Bestand am 31. Dezember 1996 Anspruch auf eine (5) Artikel 1 Nr. 7 und Artikel 2 treten am Tage nach der
Rente, der Pflichtbeitragszeiten zugrunde liegen, für die Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. November 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996
Kostenverordnung
für Amtshandlungen der Seemannsämter
(SeemannsÄKostV 1996)
Vom 5. November 1996
Auf Grund des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111,. Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805)
eingefügt und zuletzt durch Artikel 11 Nr. 17 des Gesetzes vom 6. Juni 1994
(BGBI. 1 S. 1170) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnen
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des
Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben
den Gebühren werden Auslagen erhoben.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter vom
9. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1038) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. November 1996
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Der Bundesminister •
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996 1679
Anlage
(zu§ 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. Deutsche Mark
1 Ausstellung eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 2 Seemannsgesetz 37,-
2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer § 5 Abs. 2 Seemannsamts- 16,-
eines Seefahrtbuches Verordnung
3 Ersatz eines Seefahrtbuches bei § 11 Abs. 3 Seemannsgesetz 45,-
Verlust
4 Ausfertigung einer Musterrolle bei § 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz 54,-
Erstausfertigung oder Generalmu-
sterung
5 Änderung der Musterrolle (außer im § 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz 17,-
Falle der An-, Um- oder Abmuste-
rung)
6 Ausfertigung einer Beilage zur Muster- § 11 Abs. 3 Seemannsamts- 17,-
rolle Verordnung
7 An-, Um- oder Abmusterung sowie §§ 15, 19 Seemannsgesetz 13,-
Generalmusterung von Besatzungs- § 13 Seemannsamts-Verordnung
mitgliedern oder sonstiger im Rahmen
des Schiffsbetriebes an Bord tätiger
Personen
7.1 Befreiung vom Musterungserfordernis § 141 a Seemannsgesetz 50,-
8 Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich
für Amtshandlungen:
8.1 innerhalb der Dienstzeit und außerhalb
der Diensträume je Einzelmusterung
um 50 vom Hundert
mindestens je Musterungsverhandlung
um 35,-
8.2 außerhalb der Dienstzeit und innerhalb
der Diensträume je Einzelmusterung
um 75 vom Hundert
mindestens je Musterungsverhandlung
um 52,-
8.3 außerhalb der Dienstzeit und außer-
halb der Diensträume je Einzelmuste-
rung um 100 vom Hundert
mindestens je Musterungsverhandlung
um 70,-
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996
Lfd. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. Deutsche Mark
9 Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3
und 5 erhöhen sich, wenn diese Amts-
handlungen nicht im Zusammenhang
mit einer Musterung nach Nummer 7
durchgeführt werden:
9.1 innerhalb der Dienstzeit und außerhalb
der Diensträume um 50 vom Hundert
9.2 außerhalb der Dienstzeit und innerhalb
der Diensträume um 75 vom Hundert
9.3 außerhalb der Dienstzeit und außer-
halb der Diensträume um 100 vom Hundert
10 Widerruf oder Rücknahme einer Amts- bis zu 75 vom
handlung, soweit der Betroffene dazu Hundert der Amts-
Anlaß gegeben hat handlungsgebühr
11 Antragsablehnungen aus anderen bis zu 75 vom
Gründen als wegen Unzuständigkeit Hundert der Amts-
oder Rücknahme eines Antrages auf handlungsgebühr
Vornahme einer Amtshandlung nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung
12 Teilweise oder vollständige Zurück- 20,- bis zu dem
weisung des Widerspruchs, soweit Betrag, der für die
sich der Widerspruch nicht aus- Vornahme der ange-
schließlich gegen eine Kostenent- gefochtenen Amts-
scheidung richtet handlung vorgese-
hen ist
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch
nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
Verletzung einer Verfahrens- oder
Formschrift nach § 45 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes unbeacht-
lich ist.
13 Rücknahme des Widerspruchs nach bis zu 75 vom
Beginn der sachlichen Bearbeitung, Hundert der Ge-
jedoch vor deren Beendigung bühr nach Nr. 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996 1681
Verordnung
über die versicherungsmathematische Bestätigung
und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars
(AktuarV)
Vom 6. November 1996
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom „Altbestand im Sinne des § 11 c in Verbindung mit § 156a
21. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1630) eingefügten § 11 a Abs. 6 Abs. 3 Satz 3 VAG ist nicht vorhanden."
des Versicherungsaufsichtsgesetzes verordnet das Bun- (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
desministerium der Finanzen:
§3
§1 Versicherungsmathematische
Versicherungsmathematische Bestätigung Bestätigung bei Pensionskassen von
bei Lebensversicherungsunternehmen mit nicht erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen (1) Bei Pensionskassen, für die eine Feststellung nach
(1) Bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG nicht getroffen wurde, hat der
der Pensions- und Sterbekassen hat der Verantwortliche Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu
Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die erheben sind, die folgende versicherungsmathematische
folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach Bestätigung nach § 11 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung
§ 11 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichts- mit Abs. 5 VAG abzugeben:
gesetzes ,YAG) abzugeben: „Es wird bestätigt, daß die Deckungsrückstellung nach
dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet
„Es wird bestätigt, daß die in der Bilanz unter dem Posten
worden ist."
. . . der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter
Beachtung des§ 341f HGB sowie der auf Grund des§ 65 (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet
§4
worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11 c VAG
und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungs- Versicherungsmathematische
gesetzes/EWG zum VAG ist die Deckungsrückstellung Bestätigung bei Versicherungsunter-
nach dem zuletzt am . . . genehmigten Geschäftsplan nehmen, die die Unfallversicherung betreiben
berechnet worden." (1) Bei Versicherungsunternehmen, die die Allgemeine
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Unfallversicherung, die Unfallversicherung mit Rückge-
Halbsatz statt dessen: währ der Prämie oder die · Kraftfahrtunfallversicherung
betreiben, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Ein-
„Altbestand im Sinne des § 11 c VAG und des Artikels 16 wendungen zu erheben sind, die folgende versicherungs-
§ 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum mathematische Bestätigung nach § 11 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1
VAG ist nicht vorhanden." in Verbindung mit den §§ 11 d und 11 e VAG abzugeben:
(2) Sind Einwendungen zu erheben, so ist zu erklären, „Es wird bestätigt, daß die in der Bilanz unter dem Posten
daß die versicherungsmathematische Bestätigung ver- . . . der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter
sagt oder eingeschränkt wird. In beiden Fällen ist sie um Beachtung der §§ 341 f und 341 g HGB sowie der auf
zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, daß die Grund des § 65 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnun-
Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der gen berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des
Einschränkung klar umrissen werden. § 11 c VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt
am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden."
§2
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite
Versicherungsmathematische Halbsatz statt dessen:
Bestätigung bei Pensionskassen von ,,Altbestand im Sinne des§ 11c VAG ist nicht vorhanden."
erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Bei Pensionskassen, für die eine Feststellung nach
§ 156a Abs. 3 Satz 5 VAG getroffen wurde, hat der Verant- §5
wortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben Versicherungsmathematische Bestätigung bei
sind, die folgende versicherungsmathematische Bestäti- Rentenleistungen aus der Haftpflichtversicherung
gung nach § 11 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit (1) Bei Versicherungsunternehmen, die für Rentenlei-
§ 156a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 VAG abzugeben: stungen aus der Haftpflicht- und Kraftfahrzeug-Haft-
„Es wird bestätigt, daß die in der Bilanz unter dem Posten pflichtversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden
. . . der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter haben, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Ein-
Beachtung des § 341 f HGB sowie der auf Grund des § 65 wendungen zu erheben sind, die folgende versicherungs-
Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet mathematische Bestätigung nach § 11 a Abs. 3 Nr. 2
worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11 c in Ver- Satz 1 in Verbindung mit§ 11 e VAG abzugeben:
bindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 VAG ist die Deckungs- „Es wird bestätigt, daß die in der Bilanz unter dem Posten
rückstellung nach dem zuletzt am . . . genehmigten . . . der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter
Geschäftsplan berechnet worden." Beachtung der §§ 341 f und 341 g HGB berechnet worden
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite ist."
Halbsatz statt dessen: (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996
§6 gemäß für die garantierte prämienfreie Versicherungs-
leistung.
Erläuterungsbericht
Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwick-
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungs- lung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen ent-
bericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten haltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begrün-
Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des den.
Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbesondere muß
er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstech- (5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Dar-
nische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden legungen und Angaben sind für jede Risikoklasse geson-
sind. Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; dert zu erstellen.
dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber derjenigen (6) Soweit zusätzliche Rückstellungen gebildet werden
des Vorjahres einzugehen. ' zur Abdeckung von Kosten oder für drohende Verluste
(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung aus Optionscechten, die der Versicherungsnehmer aus-
berechnet wurde üben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht indivi-
dualisiert werden können, sind diese gesondert zu erläu-
1. nach einer prospektiven oder einer retrospektiven tern.
Methode,
(7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig
2. mit expliziter oder impliziter Berücksichtigung der
aus den Prämien des betreffenden Vertrages finanziert
künftigen Aufwendungen für den laufenden Versiche- werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur Auffül-
rungsbetrieb einschließlich Provisionen,
lung der Deckungsrückstellung gesondert anzugeben und
3. einzelvertraglich oder mittels statistischer Näherungs- zu erläutern. Entsprechendes gilt für Erhöhungen der
verfahren; ein verwendetes statistisches Näherungs- Deckungsrückstellungen gemäß § 341 f Abs. 2 des Han-
verfahren ist zu erläutern. · delsgesetzbuches.
(3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der (8) Anstelle der nach den Absätzen 1 bis 4 Satz 1 und
Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeits- den Absätzen 5 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Anga-
tafeln, Rechnungszinssätze, Zillmersätze und expliziten ben und Erläuterungen genügt für den Altbestand im
Kostensätze für künftige Aufwendungen für den laufenden Sinne des § 11 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
Versicherungsbetrieb (einschließlich Provisionen). Auf die des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgeset-
Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb zes /EWG zum VAG der Hinweis auf den aufsichtsbehörd-
(einschließlich Provisionen) ist auch bei einem impliziten lich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maß-
Ansatz einzugehen. geblichen Fassung.
(4) Es ist darzulegen, daß (9) Für Pensionskassen, bei denen eine Feststellung
nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichts-
1. alle Leistungen der Versicherungsverträge einschließ-
gesetzes getroffen wurde, kann, soweit sich die nach den
lich vertraglich oder gesetzlich garantierten Rück-
kaufswerte, prämienfreie Leistungen und Über- Absätzen 1 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Angaben
schußanteile, auf die die Versicherungsnehmer einen und Erläuterungen aus dem aufsichtsbehördlich geneh-
migten Geschäftsplan ergeben, auf diesen unter Angabe
Anspruch haben, gemäß dem Vorsichtsprinzip berück-
der maßgeblichen Fassung verwiesen werden. Absatz 4
sichtigt sind, wobei darauf einzugehen ist, ob dieser
Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
Anspruch auf der Basis einer individuellen oder einer
kollektiven Betrachtungsweise besteht,
§7
2. gegebenenfalls verwendete· retrospektive Methoden
zu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen als Vor1agefrist
diejenige auf der Grundlage einer ausreichend vor- Der Erläuterungsbericht ist bei Abgabe der versiche-
sichtigen prospektiven Berechnung, rungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzu-
3. die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung ver- legen; der Vorstand hat den Bericht unverzüglich nach der
wendeten Rechnungsgrundlagen angemessene Sicher- Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde
heitsspannen enthalten, einzureichen.
4. das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur §8
Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezoge-
nen Aktiva angewendet wurde, Inkrafttreten
5. die Deckungsrückstellung zu jedem Zeitpunkt minde- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
stens so hoch ist wie der jeweilige vertraglich oder Kraft und ist erstmals für nach dem 31. Dezember 1994
gesetzlich garantierte Rückkaufswert; dies gilt sinn- beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. November 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996 1683
Zweite Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung
Vom 6. November 1996
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Binnenschiffahrts- 1. ein gültiges vom Bundesamt für Post und Tele-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung kommunikation oder - vor dem Inkrafttreten der
vom 4. August 1986 (BGBI. 1S. 1270) verordnet das Bun- Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni
desministerium für Verkehr, gemäß § 3 Abs. 5 Satz 4 des 1992 (BGBI. 1 S. 1086) - von der Deutschen
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, geändert durch Arti- Bundespost ausgestelltes oder anerkanntes See-
kel 66 Nr. 3 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 funkzeugnis oder
S. 278), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitglied-
Post und Telekommunikation: staates der Revidierten Rheinschiffahrtsakte oder
Luxemburgs ausgestelltes Seefunkzeugnis
besitzt."
Artikel 1
Die Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Fe- 3. § 4 wird gestrichen.
bruar 1980 (BGBI. 1 S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 740), wird wie
4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
folgt geändert:
,,(3) Das Seefunkzeugnis nach § 3 ist den zur Kon-
trolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung
1. § 2 wird wie folgt geändert:
auszuhändigen."
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Rheinfunkdienst vom
28. März 1977 (BGBI. II S. 290)" durch die Angabe 5. § 7 wird wie folgt gefaßt:
„Binnenschiffahrtsfunk vom 3. Juni 1996 (BGBI. II
,,§ 7
S. 1082)" ersetzt.
Ordnungswidrigkeiten
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
,,(2) Die Kanäle der Verkehrskreise Schiff-Schiff, schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
Schiff-Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord dür- oder fahrlässig
fen nur benutzt werden, wenn die Ausgangsleistung 1. entgegen § 2 Abs. 2 oder 3 einen Kanal benutzt,
des Senders höchstens 1,0 Watt, mindestens jedoch
2. entgegen § 3 eine Schiffs- oder Seefunkstelle be-
0,5 Watt beträgt. dient oder beaufsichtigt,
(3) Die Kanäle des Verkehrskreises Nautische Infor- 3. entgegen § 6 Abs. 1 andere Sendungen übermittelt
mation dürfen nur benutzt werden, wenn die Aus- oder die Übermittlung anderer Sendungen anord-
gangsleistung des Senders höchstens 25,0 Watt, net oder zuläßt oder
mindestens jedoch 6,0 Watt beträgt." 4. entgegen § 6 Abs. 2 eine Anordnung des Schiffs-
führers nicht befolgt."
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§3
Seefunkzeugnisse Artikel2
Eine Schiffsfunkstelle oder eine Seefunkstelle darf Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nur bedienen oder beaufsichtigen, wer in Kraft.
Bonn, den 6. November 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996
Zweite Verordnung
zur Änderung der
Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst
Vom 6. November 1996
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1
S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
schung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß den §§ Ba und 19 Nr. 1 des Berufs-
bildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ja-
nuar 1994 (BGBI. 1S. 78):
Artikel 1
In § 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst vom 16. Juli
1976 (BGBI. 1 S. 1825), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. August 1992
(BGBI. 1 S. 1503) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz
angefügt:
,,(4) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2
und 3 erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbil-
dung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag
erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. November 1996
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
---- -- ... - - - - - - - - - - - - - - - - --
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996 1685
Dritte Verordnung
zur Änderung der
Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft
Vom 6. November 1996
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas~ungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1
S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
schung und Tschnologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß den §§ Ba und 19 Nr. 1 des Berufs-
bildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ja-
nuar 1994 (BGBI. 1S. 78):
Artikel 1
In § 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft vom 5. April 1976
(BGBI. 1S. 923), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. März 1992 (BGBI. 1
S. 858) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz angefügt:
,,(4) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2
und 3 erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbil-
dung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag
erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. November 1996
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. J ü r g e n R ü tt g er s
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996
Vierte Verordnung
zur Änderung der
Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft
Vom 6. November 1996
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
1969 (BGBI. 1S. 1112}, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1
S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
schung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bun-
desinstituts für Berufsbildung gemäß den §§ 8a und 19 Nr. 1 des Berufs-
bildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ja-
nuar 1994 (BGBI. 1S. 78):
Artikel 1
In § 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom 29. Juni 1978
(BGBI. 1S. 976), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Juli 1993 (BGBI. 1
S. 1203) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
,,(3) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2
und 3 erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbil-
dung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag
erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. November 1996
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen R üttgers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996 1687
Verordnung
zur Ermittlung und Verteilung von
Überzins und Überschuß in der Krankenversicherung
(Überschußverordnung - ÜbschV)
Vom 8. November 1996
Auf Grund des § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und des § 81 d rungen gehören, aufzuteilen. Verteilungsmaßstab ist die
Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die jeweilige Alterungsrückstellung zum Bilanzstichtag des
durch Artikel 1 Nr. 12 und 39 des Gesetzes vom 21. Juli Geschäftsjahres der Versicherten, die das 65. Lebensjahr
1994 (BGBI. 1 S. 1630) in das Versicherungsaufsichts- vollendet haben. Muß ein Betrag nach § 12a Abs. 3 des
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom Versicherungsaufsichtsgesetzes im Geschäftsjahr ver-
17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1S. 2) eingefügt worden wendet ~erden und zahlen alle Versicherten dieses Tarifs,
sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: für den dieser Betrag festgelegt worden ist, höchstens
eine Prämie, die derjenigen zum ursprünglichen Eintritts-
§1 alter entspricht, so kann der Betrag auf die anderen Tarife
mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Beachtung
Ermittlung des Überzinses
des Verteilungsmaßstabes nach Satz 2 verteilt werden.
Zur Ermittlung des Überzinses, den ein Versicherungs- Zahlen auch alle Versicherten der Tarife mit gleichartigem
unternehmen bei der nach Art der Lebensversicherung Versicherungsschutz höchstens eine solche Prämie, kann
betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflege- der zu verwendende Betrag auf alle in Satz 1 bezeichneten
krankenversicherung erwirtschaftet, ist ein der Durch- Tarife aufgeteilt werden.
schnittsrendite aller Kapitalanlagen entsprechender
(2) Unterscheidet sich das Leistungsversprechen der
Durchschnittszinssatz zu ermitteln. Dieser errechnet sich
Tarife nur durch eine unterschiedliche prozentuale Erstat-
aus der Summe der Erträge aus Kapitalanlagen (Form-
tung oder unterschiedliche absolute Selbstbehalte, so
blatt 3 Posten 1.3 der Verordnung über die Rechnungs-
gelten diese bei der Aufteilung nach Absatz 1 als ein Tarif.
legung von Versicherungsunternehmen vom 8. November
1994, BGBI. 1S. 3378) vermindert um die Summe der Auf- (3) Gruppenversicherungsverträge mit Anspruch auf
wendungen für Kapitalanlagen (Formblatt 3 Posten 1.1 O Überschußbeteiligung aufgrund vertraglich vereinbarter
der Verordnung über die Rechnungslegung von Ver- Abrechnung sind von der Verteilung nach Absatz 1 Satz 3
sicherungsunternehmen) und sodann dividiert durch das ausgenommen. Bei diesen Verträgen ist die Gutschrift
arithmetische Mittel des Buchwertes der Kapitalanlagen nach § 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(Formblatt 1, Aktivseite, Posten C der Verordnung über bei der Ermittlung des Überschusses entsprechend zu
die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) berücksichtigen. Soweit auf sie Beträge nach § 12a Abs. 2
jeweils am Ende des Vorjahres und des Geschäftsjahres. und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfallen, sind
diese nur deren Versicherten gutzuschreiben.
§2
Verteilung des Betrages nach §4
§ 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes auf die berechtigten Versicherten Mindestzuführung zur Rückstellung
für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
(1) Spätestens zum jeweiligen Bilanzstichtag sind von
dem nach§ 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgeset- (1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest-
zes errechneten Betrag 50 vom Hundert anteilig der posi- zuführung müssen die Versicherungsunternehmen der
tiven Alterungsrückstellung jedes einzelnen Versicherten Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres gutzu- einen angemessenen Teil des Überschusses zuführen.
schreiben. Der zugrundezulegende Überschuß errechnet sich aus
der Summe von Risikoergebnis (Betrag in Nachweisung
(2) Endet der Versicherungsvertrag hinsichtlich eines
231 Seite 1 Zeile 04 Spalte 02 der Verordnung über
Tarifs bedingungsgemäß spätestens mit Vollendung des
die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen
65. Lebensjahres, so ist ein nach § 12a Abs. 2 des Ver-
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versiche-
sicherungsaufsichtsgesetzes jährlich gutzuschreibender
rungswesen vom 14. Juni 1995, BGBI. 1S. 858), Kapitalan-
Betrag auf die anderen Tarife des Versicherten, die die
lagenergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 231
Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 des Versicherungsauf-
Seite 1 Zeile 14 und 15 Spalte 02), Kostenergebnis
sichtsgesetzes erfüllen, zum Zeitpunkt der Gutschrift auf-
(Summe der Beträge in Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 05,
zuteilen. Bestehen derartige Tarife nicht, ist der Betrag zur
06, 07 und 08 Spalte 02) und sonstigen Ergebnissen
sofortigen·oder auf höchstens fünf Jahre aufgeschobenen
(Summe der Beträge in Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 10,
Prämienermäßigung zu verwenden.
11, 16, 17, 18 und 22 Spalte 02). Der Zuführungssatz
beträgt 80 vom Hundert des nach Satz 2 errechneten
§3
Überschusses. Die Mindestzuführung ist um die bereits
Verteilung des Betrages nach nach den §§ 2 und 3 gutgeschriebenen Überzinsen zu ver-
§ 12a Abs. 3 des Versicherungsaufsichts- mindern.
gesetzes auf die berechtigten Versicherten
(2) Zur Sicherstellung des durchschnittlichen Solvabi-
(1) Von dem nach § 12a Abs. 1 des Versicherungsauf- litätsbedarfs kann die Mindestzuführung vermindert wer-
sichtsgesetzes errechneten Betrag sind 50 vom Hundert den, wenn für jedes der drei Vorjahre von der Summe der
auf die Tarife, die zu den dort genannten Krankenversiche- Aufwendungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstat-
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996
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beträgt7%.
tung (Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 23 Spalte 02 der Ver- 3. Solvabilitätsspanne des Geschäftsjahres multipliziert
ordnung über die Berichterstattung von Versicherungsun- mit dem aus den drei Vorjahren gebildeten Durch-
ternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das schnitt der Verhältnisse von Eigenmitteln nach § 53c
Versicherungswesen vom 14. Juni 1995, BGBI. 1 S. 858, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
den nach den §§ 2 und 3 gutgeschriebenen Überzinsen zur Solvabilitätsspanne.
und dem Ergebnis aus dem nach Art der Lebensversiche- (3) Verfügt ein Krankenversicherungsunternehmen in
rung selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einem Geschäftsjahr nicht mehr über Eigenmittel in Höhe
(Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 24 Spalte 02) mindestens der Solvabilitätsspanne, so kann unabhängig von den Vor-
90 vom Hundert als Zuführung zur Rückstellung für aussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 die Mindestzu-
erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, als Direktgut- führung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitrags-
schrift nach den §§ 2 und 3 und als Einstellungen in rückerstattung nach Absatz 1 unterschritten werden,
Gewinnrücklagen (Formblatt 200 Seite 7 Zeile 24 Spalte wenn der gesamte nach Absatz 1 Satz 1 errechnete Über-
04) verwendet wurden und für das Geschäftsjahr verwen- schuß zur Erhöhung der Rücklagen verwendet wird. In
det werden. Der Betrag, um den die Mindestzuführung diesem Fall dürfen die Eigenmittel höchstens bis zu dem
unterschritten wird, ist den Rücklagen zuzuweisen. Dabei sich aus Absatz 2 Satz 3 ergebenden Grenzbetrag erhöht
dürfen die Eigenmittel nach § 53c Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des werden.
Versicherungsaufsichtsgesetzes im Geschäftsjahr den
größeren der nachfolgend in den Nummern 2 und 3 (4) Die Aufsichtsbehörde ist über alle für die Unter-
genannten Beträge, höchstens jedoch den in Nummer 1 schreitung der Mindestzuführung erheblichen Umstände
genannten Betrag erreichen: unter Angabe der Gründe, die zu dieser Ausnahme-
situation geführt haben, vorab zu unterrichten. Die
1. das Zweifache des Betrages der zu bildenden Solvabi- Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines
litätsspanne, Zuführungsplans bleibt unberührt.
2. verdiente Bruttobeiträge des Geschäftsjahres (Nach-
weisung 232 Seite 1 Zeile 22 Spalte 01) multipliziert mit §5
dem Durchschnitt der Verhältnisse von Eigenmitteln
Inkrafttreten
nach § 53c Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes zu verdienten Bruttobeiträgen der drei Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Vorjahre, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. November 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel