1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11. 10.96 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tegel) 11 769 (204 30. 10. 96) 7. 11.96
96-1-2-125
11. 10.96 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tempelhof) 11 770 (204 30. 10. 96) 7. 11.96
96-1-2-126
11. 10. 96 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Schönefeld) 11 771 (204 30. 10. 96) 7. 11.96
96-1-2-127
23. 10.96 Neunzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - An-
lage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 11 809 (205 31. 10. 96) 1.11.96
7400-1-6
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 46, ausgegeben am 30. Oktober 1996
Tag I n h a It Seite
21. 10. 96 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. November 1992 über den Beitritt der Griechischen
Republik zu dem Schengener Überelnk.9mmen vom 19. Juni 1990 (Gesetz zum Beitritt der
Griechischen Republik zum Schengener Uberelnkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2542
GESTA: XB002
11. 10. 96 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 96 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hin-
sichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor (Verordnung zur ECE-Aegelung Nr. 96) . . . 2555
4. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die ~bermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . . 2556
Die ECE-Regelung Nr. 96 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis des Anlagebandes: 20,65 DM (18,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 21,65 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11. 10.96 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tegel) 11 769 (204 30. 10. 96) 7. 11.96
96-1-2-125
11. 10.96 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tempelhof) 11 770 (204 30. 10. 96) 7. 11.96
96-1-2-126
11. 10. 96 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Schönefeld) 11 771 (204 30. 10. 96) 7. 11.96
96-1-2-127
23. 10.96 Neunzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - An-
lage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 11 809 (205 31. 10. 96) 1.11.96
7400-1-6
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 46, ausgegeben am 30. Oktober 1996
Tag I n h a It Seite
21. 10. 96 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. November 1992 über den Beitritt der Griechischen
Republik zu dem Schengener Überelnk.9mmen vom 19. Juni 1990 (Gesetz zum Beitritt der
Griechischen Republik zum Schengener Uberelnkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2542
GESTA: XB002
11. 10. 96 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 96 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hin-
sichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor (Verordnung zur ECE-Aegelung Nr. 96) . . . 2555
4. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die ~bermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . . 2556
Die ECE-Regelung Nr. 96 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis des Anlagebandes: 20,65 DM (18,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 21,65 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996
Erste Verordnung
zur Änderung der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
Vom 4. November 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 2 und des § 30 Abs. 1 des 4. Aktenzeichen und Datum des Genehmigungs-
Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung bescheides,
vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2066) verordnet die
5. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der
Bundesregierung nach Anhörung der Zentralen Kommis-
Freisetzung,
sion für die Biologische Sicherheit:
6. Beschreibung der freigesetzten Organismen ein-
Artikel 1 schließlich der gentechnischen Veränderung,
Die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung vom 24. Ok- 7. Anzahl oder Menge der ausgebrachten gen-
tober 1990 (BGBI. 1 S. 2338) wird wie folgt geändert: technisch veränderten Organismen,
8. Verbleib der gentechnisch veränderten Orga-
1. In der Überschrift werden nach den Wörtern „gewerb- nismen nach Beendigung der Freisetzung,
lichen Zwecken" die Wörter „und bei Freisetzungen" 9. Anzahl der auf oder in der Umgebung der
eingefügt. Freisetzungsfläche im Zusammenhang mit
dem Freisetzungsvorhaben gelagerten gen-
2. In § 1 werden nach den Wörtern „gewerblichen technisch veränderten Organismen,
Zwecken" die Wörter „oder F/eisetzungen" eingefügt.
10. Ort, Beginn und Ende der Lagerung,
3. § 2 wird wie folgt geändert: 11. Zeitpunkt und Ergebnis der Kontrollgänge,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 12. wesentliche Maßnahmen zur Behandlung der
„Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten oder Freisetzungsfläche und
bei Freisetzungen". 13. jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Verlauf der Freisetzung entspricht und bei dem
der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechts-
„5. Aktenzeichen und Datum der Anmeldung güter nicht auszuschließen ist."
oder des Genehmigungsbescheides oder e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt
Datum der Zustimmung gemäß § 12 Abs. 7 gefaßt:
Satz 3, Abs. 8 Satz 1 oder Abs. 9 Satz 3
des Gentechnikgesetzes,". .,(6) Der Aufzeichnende kann in den Aufzeichnun-
gen nach den Absätzen 1 bis 5 auf Angaben in den
bb) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
Anmelde- oder Genehmigungsunterlagen verwei-
,,10. im Falle gentechnischer Arbeiten mit human- sen."
pathogenen Organismen der Sicherheits-
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7, und Satz 3
stufe 2, 3 oder 4 die weiteren Personen,
wird gestrichen.
die an der unmittelbaren Durchführung
beteiligt sind, und".
4. § 3 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1 . im Falle von weiteren gentechnischen Arbei-
ten der Sicherheitsstufe 1 Beschreibung der ,,Die Aufzeichnungen können auch auf einem Bild-
gentechnischen Arbeiten einschließlich ihrer träger oder auf anderen Datenträgern geführt und
Zielsetzung und". aufbewahrt werden; hierbei muß sichergestellt sein,
daß nachträgliche Änderungen des Inhalts nicht
d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5
möglich sind."
eingefügt:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(5) Die Aufzeichnungen über Freisetzungen
müssen folgende Angaben enthalten: ,,(3) Die Aufzeichnungen sind vorn Betreiber, dem
1 . Namen und Anschrift des Betreibers, Lage der von ihm beauftragten Projektleiter oder einer von
Freisetzungsfläche und Parzellenbelegung, diesem bestimmten Person zu unterschreiben.
Erfolgen Führung und Aufbewahrung nach Ab-
2. Namen des Projektleiters, satz 2, ist sicherzustellen, daß die eindeutige Zu-
3. Namen des Beauftragten für die Biologische ordnung zu dem Verantwortlichen gewährleistet
Sicherheit, ist."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 1643
5. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Er hat die Aufzeichnungen aufzubewahren; die Auf- „3. entgegen § 4 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht
bewahrungsfristen betragen oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde
1. zehn Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicher- aushändigt."
heitsstufe 1 ,
7. § 6 wird gestrichen.
2. dreißig Jahre bei gentechnischen Arbeiten der
Sicherheitsstufen 2 bis 4 und
3. dreißig Jahre bei Freisetzungen,
Artikel 2
jeweils nach Beendigung der gentechnischen Arbeiten
oder der Freisetzungen." Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
laut der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung in der vom
6. § 5 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
a) In Nummer 1 werden die Angaben „2, 3 oder 4"
durch die Angaben „2, 3, 4 oder 5" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht zehn be- Artikel 3
ziehungsweise dreißig Jahre aufbewahrt," durch die
Wörter „nicht oder nicht für die vorgeschriebene Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Dauer aufbewahrt" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. November 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen R ü t t g er s
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996
Bekanntmachung
der Neufassung der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
Vom 4. November 1996
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Gentechnik-
Aufzeichnungsverordnung vom 4. November 1996 (BGBI. 1 S. 1642) wird nach-
stehend der Wortlaut der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung in der ab
9. November 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die am 4. November 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Oktober
1990 (BGBI. 1S. 2338),
2. den am 9. November 1996 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1
s. 1080),
zu 2. des § 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2066).
Bonn, den 4. November 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 1645
Verordnung
über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten
zu Forschungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken und bei Freisetzungen
(Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung - GenTAufzV)
§1 10. im Falle gentechnischer Arbeiten mit humanpatho-
genen Organismen der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4
Anwendungsbereich
die weiteren Personen, die an der unmittelbaren
Wer gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken Durchführung beteiligt sind, und
oder zu gewerblichen Zwecken oder Freisetzungen durch-
11 . jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf
führt, hat nach Maßgabe dieser Verordnung Aufzeich-
der gentechnischen Arbeiten entspricht und bei dem
nungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen
der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 des
Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen.
Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht
auszuschließen ist.
§2 Die Aufzeichnungen müssen ferner die Angaben über die
Aufzeichnungen bei gentech- Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnik-
nischen Arbeiten oder bei Freisetzungen gesetzes enthalten. Diese Risikobewertung muß nach
Maßgabe der in Anhang I zur Gentechnik-Sicherheits-
(1) Die Aufzeichnungen über gentechnische Arbeiten
verordnung festgelegten Kriterien erfolgen.
müssen folgende Angaben enthalten:
1. Namen und Anschrift des Betreibers und Lage der (2) Bei gentechnischen Arbeiten zu Forschungszwecken
gentechnischen Anlage, in der die gentechnischen sind zusätzlich aufzuzeichnen:
Arbeiten durchgeführt werden, 1. im Falle von weiteren gentechnischen Arbeiten der
2. Namen des Projektleiters, Sicherheitsstufe 1 Beschreibung der gentechnischen
3. Namen des oder der Beauftragten für die Biologische Arbeiten einschließlich ihrer Zielsetzung und
Sicherheit, 2. Änderungen der Sicherheitsstufe unter Angabe der
4. bei gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2, § 9 Begründung hierfür und des Zeitpunktes.
Abs. 1 oder§ 1OAbs. 1 des Gentechnikgesetzes Zeit-
(3) Bei gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen
punkt der Anmeldung der gentechnischen Arbeiten,
Zwecken sind zusätzlich aufzuzeichnen:
5. Aktenzeichen und Datum der Anmeldung oder des
Genehmigungsbescheides oder Datum der Zustim- 1. Darstellung des Prinzips der Herstellung und Auf-
mung gemäß § 12 Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 Satz 1 oder arbeitung, soweit zum Schutz der in § 1 Nr. 1 des
Abs. 9 Satz 3 des Gentechnikgesetzes, Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter er-
forderlich, einschließlich Beschreibung des durch
6. die Sicherheitsstufe, die gentechnischen Arbeiten herzustellenden Er-
7. Zeitpunkt des Beginns sowie des Abschlusses der zeugnisses,
gentechnischen Arbeiten,
2. die bei der Herstellung zu verwendenden Geräte, die
8. Art der Ausgangsorganismen und der Ausgangsstoffe: zur laufenden Kontrolle während der Herstellung
a) Organismen als Spender der genetischen Infor- (lnprozeßkontrolle) zu verwendenden Verfahren und
mation, Geräte und
b) Reinigungsgrad der Nukleinsäuren, 3. Anzahl· der Ansätze einschließlich der einzelnen
Produktionsvolumina.
c) Vektor, soweit benutzt,
d) Merkmale des Empfängerorganismus, soweit sie (4) Bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3
für die Sicherheitsbeurteilung der gentechnischen oder 4 sind zusätzlich aufzuzeichnen:
Arbeiten von Bedeutung sind, 1. die einzelnen Arbeitsschritte, die den Nachvollzug der
9. für die Sicherheitsstufe bedeutsame Merkmale des gentechnischen Arbeiten ermöglichen, nach Zeitpunkt,
gentechnisch veränderten Organismus, Inhalt und unmittelbar beteiligten Personen,
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996
2. bei gentechnischen Arbeiten zu Forschungszwecken (2) Die Aufzeichnungen können auch auf einem
die voraussichtliche Anzahl der gentechnisch ver- Bildträger oder auf anderen Datenträgern geführt und
änderten Organismen bei den einzelnen Ansätzen, aufbewahrt werden; hierbei muß sichergestellt sein, daß
jeweils zumindest nach Mindest- und Höchstmenge, nachträgliche Änderungen des Inhalts nicht möglich sind.
sowie bei Mikroorganismen oder Zellkulturen das vor- Bei der Aufbewahrung der Aufzeichnungen auf Daten-
aussichtliche Volumen des größten einzelnen Ansatzes trägern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die
und Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind
3. bei gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht
die Anzahl der gentechnisch veränderten Organismen werden können. Absatz 1 gilt entsprechend.
bei den einzelnen Ansätzen, jeweils zumindest nach (3) Die Aufzeichnungen sind vom Betreiber, dem von
Mindest- und Höchstmenge. ihm beauftragten Projektleiter oder einer von diesem
(5) Die Aufzeichnungen über Freisetzungen müssen bestimmten Person zu unterschreiben. Erfolgen Führung
folgende Angaben enthalten: und Aufbewahrung nach Absatz 2, ist sicherzustellen,
daß die eindeutige Zuordnung zu dem Verantwortlichen
1. Namen und Anschrift des Betreibers, Lage der Frei- gewährleistet ist.
setzungsfläche und Parzellenbelegung,
2. Namen des Projektleiters,
§4
3. Namen des Beauftragten für die Biologische Sicher- Aufzeichnungs- und
heit, Vorlagepflichtiger, Aufbewahrungsfrist
4. Aktenzeichen und Datum des Genehmigungs- (1) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen der zu-
bescheides, ständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen. Er hat
5. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der die Aufzeichnungen aufzubewahren; die Aufbewahrungs-
Freisetzung, fristen betragen
6. Beschreibung der freigesetzten Organismen ein- 1. zehn Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicher-
schließlich der gentechnischen Veränderung, heitsstufe 1,
7. Anzahl oder Menge der ausgebrachten gentechnisch 2. dreißig Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicher-
veränderten Organismen, heitsstufen 2 bis 4 und
3. dreißig Jahre bei Freisetzungen,
8. Verbleib der gentechnisch veränderten Organismen
nach Beendigung der Freisetzung, jeweils nach Beendigung der gentechnischen Arbeiten
oder der Freisetzungen.
9. Anzahl der auf oder in der Umgebung der Freiset-
zungsfläche im Zusammenhang mit dem Freiset- (2) Der Betreiber kann den Projektleiter mit der Führung
zungsvorhaben gelagerten gentechnisch veränderten der Aufzeichnungen beauftragen.
Organismen,
(3) Bei Betriebsstillegung hat der Betreiber einer
10. Ort, Beginn und Ende der Lagerung, gentechnischen Anlage die Aufzeichnungen unverzüglich
11 . Zeitpunkt und Ergebnis der Kontrollgänge, der zuständigen Behörde auszuhändigen, sofern die in
Absatz 1 genannten Fristen noch nicht abgelaufen sin·d.
12. wesentliche Maßnahmen zur Behandlung der Frei-
setzungsfläche und
13. jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Ver- §5
lauf der Freisetzung entspricht und bei dem der Ordnungswidrigkeiten
Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 des
Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 12 des
auszuschließen ist. Gentechnikgesetzes handelt, wer als Betreiber vorsätzlich
oder fahrlässig
(6) Der Aufzeichnende kann in den Aufzeichnungen
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 oder 5 Auf-
nach den Absätzen 1 bis 5 auf Angaben in den Anmelde-
zeichnungen nicht richtig oder nicht vollständig führt,
oder Genehmigungsunterlagen verweisen.
2. entgegen§ 4 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht oder nicht
(7) Soweit erforderlich, sind die Aufzeichnungen fort- rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht für die vor-
laufend zu führen. Die Angaben nach § 2 Abs. 1 geschriebene Dauer aufbewahrt oder
Satz 2 sind vor Beginn der gentechnischen Arbeiten
aufzuzeichnen. 3. entgegen § 4 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht oder nicht
rechtzeitig der zuständigen Behörde aushändigt.
§3
Form der Aufzeichnungen §6
(weggefallen)
(1) Die Aufzeichnungen dürfen weder durch Streichung
noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es
dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die
§7
nicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen
Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 1647
Erste Verordnung
zur Änderung der Gentechnik-Anhörungsverordnung
Vom 4. November 1996
Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes bb) In Nummer 4 werden die Wörter ,, , wenn mehr
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember als 300 Zustellungen vorzunehmen sind" auf-
1993 (BGBI. 1S. 2066) verordnet die Bundesregierung: gehoben.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1 ,,Ist eine zusätzliche Bekanntmachung und Aus-
legung erforderlich, werden die Einwendungsmög-
Die Gentechnik-Anhörungsverordnung vom 24. Okto- lichkeiten und die Erörterung auf die vorgesehenen
ber 1990 (BGBI. 1S. 2375) wird wie folgt geändert: Änderungen beschränkt; hierauf ist in der Bekannt-
machung hinzuweisen."
1 . § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „2," gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 2 wird die Angabe...,, 1" durch die Angabe a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,2" ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Gemein-
den, in denen" durch die Wörter „in der
c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „aufgeführ-
Gemeinde, in der" ersetzt.
ten gentechnischen Anlage," die Wörter „wenn zu
besorgen ist, daß durch die Änderung zusätzliche bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „und die
oder andere Gefahren für die in § 1 Nr. 1 des Unterlagen" die Wörter „sowie die Kurzbe-
Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter zu schreibung" eingefügt.
erwarten sind," eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
d) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebs-
,,4. von weiteren gentechnischen Arbeiten zu ge- geheimnisse oder personenbezogene Daten ent-
werblichen Zwecken, die einer höheren Sicher- halten, sind die geschützten Angaben vor Aus-
heitsstufe als die bisher von der Genehmigung legung unkenntlich zu machen; ersatzweise ist
oder Anmeldung umfaßten Arbeiten zuzuord- anstelle der Unterlagen die Inhaltsdarstellung nach
nen sind, soweit die Erteilung der erforderlichen § 17a Abs. 3 des Gentechnikgesetzes auszulegen."
Anlagengenehmigung nach Nummer 1 oder 2
eine Anhörung voraussetzt, und". 4. § 5 wird wie folgt geändert:
e) Nach Nummer 5 wird folgender Satz angefügt: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Eine Anhörung wird vor der Entscheidung über „Einwendungen gegen das Vorhaben können
eine Freisetzung nicht durchgeführt, soweit ein schriftlich oder zur Niederschrift in den Fällen des
gegenüber dem Dritten Teil des Gentechnikgeset- § 1 Nr. 1 bis 4 bis zu zwei Wochen und im Fall des
zes abweichendes vereinfachtes Verfahren auf der § 1 Nr. 5 bis zu einem Monat nach Ablauf der Aus-
Grundlage einer Entscheidung des Rates oder der legungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 bei der Geneh-
Kommission der Europäischen Gemeinschaften migungsbehörde oder bei einer Stelle erhoben und
nach Artikel 6 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 21 begründet werden, bei der Antrag und Unterlagen
der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April zur Einsicht ausgelegt sind."
1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
veränderter Organismen in die Umwelt (ABI. EG
Nr. L 117 S. 15) Anwendung findet." ,,Den nach § 9 der Gentechnik-Verfahrensverord-
nung zu beteiligenden Stellen ist der anonymisierte
Inhalt der Einwendungen bekanntzugeben, soweit
2. § 3 wird wie folgt geändert: sie ihre Aufgaben berühren."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden vor den Wörtern „ein Er- 5. § 10 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
örterungstermin zu bestimmen" die Wörter „in ,,Im übrigen gelten für den Verlauf des Erörterungs-
den Fällen des§ 1 Nr. 1 bis 4" eingefügt. termins die §§ 18 und 19 der Neunten Verordnung zur
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Artikel 2
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
1992 (BGBI. 1S. 1001) entsprechend."
laut der Gentechnik-Anhörungsverordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
6. Der bisherige § 11 wird gestrichen; folgender neuer Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
§ 11 wird eingefügt:
,,§ 11
Artikel 3
Schriftliches Verfahren
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Die §§ 6 bis 10 gelten nicht für Freisetzungen." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. November 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 1649
Bekanntmachung
der Neufassung der Gentechnik-Anhörungsverordnung
Vom 4. November 1996
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Gentechnik-
Anhörungsverordnung vom 4. November 1996 (BGBI. 1 S. 1647) wird nach-
stehend der Wortlaut der Gentechnik-Anhörungsverordnung in der ab
9. November 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die am 4. November 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Oktober
1990 (BGBI. 1S. 2375),
2. den am 9. November 1996 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1
s. 1080),
zu 2. des § 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2066).
Bonn, den 4. November 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996
Verordnung
über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz
(Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV)
§1 haben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und in ört-
Anwendungsbereich lichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der
Anlage oder in den Gemeinden, in denen die beantragte
Anhörungen nach dieser Verordnung sind durchzuführen Freisetzung erfolgen soll, verbreitet sind, öffentlich be-
vor der Entscheidung über die Genehmigung kanntzumachen (Bekanntmachung).
1. der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen
Anlage, in der gentechnische Arbeiten zu gewerblichen §3
Zwecken der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt
werden sollen, Inhalt der Bekanntmachung
2. gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbei- (1) In der Bekanntmachung nach § 2 ist
ten zu gewerblichen Zwecken der Sicherheitsstufe 2
1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Ertei-
durchgeführt werden sollen, wenn ein Genehmigungs-
lung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht
verfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutz-
ausgelegt sind;
gesetzes erforderlich ist,
3. der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffen- 2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in
heit oder des Betriebs einer in Nummer 1 oder 2 aufge- der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle inner-
führten gentechnischen Anlage, wenn zu besorgen ist, halb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf
daß durch die Änderung zusätzliche oder andere die Rechtsfolgen des § 5 hinzuweisen;
Gefahren für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes 3. in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 4 ein Erörterungstermin
bezeichneten Rechtsgüter zu erwarten sind, zu bestimmen und darauf hinzuweisen, daß die formge-
4. von weiteren gentechnischen Arbeiten zu gewerb- recht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben
lichen Zwecken, die einer höheren Sicherheitsstufe als des Antragstellers oder von Personen, die Einwendun-
die bisher von der Genehmigung oder Anmeldung gen erhoben haben, erörtert werden und
umfaßten Arbeiten zuzuordnen sind, soweit die Ertei-
4. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entschei-
lung der erforderlichen Anlagengenehmigung nach
dung über die Einwendungen durch öffentliche Be-
Nummer 1 oder 2 eine Anhörung voraussetzt, und
kanntmachung ersetzt werden kann.
5. einer Freisetzung, soweit es sich nicht um Organismen
handelt, deren Ausbreitung auf Grund der Rechtsver- (2) Der Antrag und die Unterlagen sind nach der Bekannt-
ordnung nach § 18 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes machung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Die Be-
begrenzbar ist. kanntmachung muß den Hinweis auf die Auslegungsfrist
unter Angabe des ersten und letzten Tages enthalten.
Eine Anhörung wird vor der Entscheidung über eine Frei-
setzung nicht durchgeführt, soweit ein gegenüber dem (3) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und
Dritten Teil des Gentechnikgesetzes abweichendes ver- dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen;
einfachtes Verfahren auf der Grundlage einer Entschei- maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Ausgabe
dung des Rates oder der Kommission der Europäischen des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die
Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 5 in Verbindung mit zuletzt erscheint.
Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom
23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch (4) Wird das Vorhaben während des Genehmigungsver-
veränderter Organismen in die Umwelt (ABI. EG Nr. L 117 fahrens wesentlich geändert, so darf die Genehmigungs-
S. 15) Anwendung findet. behörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Aus-
legung absehen, wenn keine zusätzlichen oder anderen
§2 Umstände darzulegen sind, die nachteilige Auswirkungen
für Dritte besorgen lassen. Ist eine zusätzliche Bekannt-
Bekanntmachung des Vorhabens
machung und Auslegung erforderlich, werden die Einwen-
Sind die mit den Genehmigungsanträgen vorzulegenden dungsmöglichkeiten und die Erörterung auf die vorgese-
Unterlagen vollständig, so hat die für die Genehmigung henen Änderungen beschränkt; hierauf ist in der Bekannt-
zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) das Vor- machung hinzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 1651
§4 (3) Der Erörterungstermin soll innerhalb eines Monats
nach Ablauf der Einwendungsfrist stattfinden.
Auslegung von Antrag und Unterlagen
(1) Bei der Genehmigungsbehörde und, soweit erforder-
lich, bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standortes §7
der Anlage oder in der Gemeinde, in der die Freisetzung Besondere Einwendungen
vorgesehen ist, sind auszulegen
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen
1. der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen, die die Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behan-
Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die in deln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechts-
§ 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechts- weg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
güter enthalten, sowie bei Freisetzungen die Darlegung
der möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf
die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten §8
Rechtsgüter und der vorgesehenen Vorkehrungen nach Wegfall des Erörterungstermins
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes und
(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
2. die Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3 oder bei Freiset-
zungen nach § 5 Abs. 3 der Gentechnik-Verfahrensver- 1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht
ordnung. rechtzeitig erhoben worden sind oder
In den Antrag und die Unterlagen sowie die Kurzbeschrei- 2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückge-
bung ist während der Dienststunden Einsicht zu gewähren. nommen worden sind oder
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die
(2) Auf Anforderung eines Dritten ist diesem eine Ablich-
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
tung der Kurzbeschreibung nach Absatz 1 Nr. 2 zu über-
lassen. (2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu
unterrichten.
(3) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheim-
nisse oder personenbezogene Daten enthalten, sind die
geschützten Angaben vor Auslegung unkenntlich zu ma- §9
chen; ersatzweise ist an Stelle der Unterlagen die Inhalts- Verlegung des Erörterungstermins
darstellung nach § 17a Abs. 3 des Gentechnikgesetzes
(1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntge-
auszulegen.
machten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hin-
blick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforderlich
§5 ist. Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind zum
Einwendungen frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen.
(1) Einwendungen gegen das Vorhaben können schrift- (2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Ein-
lich oder zur Niederschrift in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 4 wendungen erhoben haben, sind von der Verlegung des
bis zu zwei Wochen und im Fall des § 1 Nr. 5 bis zu einem Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie können durch
Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist nach § 3 Abs. 2 öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
Satz 1 bei der Genehmigungsbehörde oder bei einer
Stelle erhoben und begründet werden, bei der Antrag
und Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind. Mit Ablauf §10
der Frist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die Verlauf des Erörterungstermins;
nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Förmliches Verwaltungsverfahren
(2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es ent-
anonymisiert und im Wortlaut bekanntzugeben. Den nach ziehen, wenn eine von ihm festgesetzte Redezeit für die ein-
§ 9 der Gentechnik-Verfahrensverordnung zu beteiligen- zelnen Wortmeldungen überschritten wird oder Ausführun-
den Stellen ist der anonymisierte Inhalt der Einwendungen gen gemacht werden, die nicht den Gegenstand des Er-
bekanntzugeben, soweit sie ihre Aufgaben berühren. örterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem
Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung ste-
hen. Im übrigen gelten für den Verlauf des Erörterungs-
§6 termins die §§ 18 und 19 der Neunten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
Erörterungstermin
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(1) Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig (BGBI. 1S. 1001) entsprechend.
erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die
Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeu-
tung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen er- § 11
hoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu Schriftliches Verfahren
erläutern.
Die §§ 6 bis 10 gelten nicht für Freisetzungen.
(2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die inner-
halb der Einwendungsfrist bei der Genehmigungsbehörde
oder der in § 5 Abs. 1 genannten Stelle eingegangen §12
sind. (Inkrafttreten)
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1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996
Erste Verordnung
zur Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung
Vom 4. November 1996
Auf Grund des§ 30Abs. 2 Nr. 15 des Gentechnikgeset- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezem- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
ber 1993 (BGBI. 1S. 2066) verordnet die Bundesregierung
nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologi- ,,(1) Die nach § 11 Abs. 2 und 4, nach § 12 Abs. 2
sche Sicherheit: sowie nach § 12 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes
bezeichneten Unterlagen zur Anmeldung oder
Artikel 1 zum Antrag auf Genehmigung einer gentechni-
schen Anlage, in denen gentechnische Arbeiten
Die Gentechnik-Verfahrensverordnung vom 24. Okto- durchgeführt werden sollen, sowie zur Anmeldung
ber 1990 (BGBI. 1S. 2378) wird wie folgt geändert: oder zum Antrag auf Genehmigung weiterer gen-
technischer Arbeiten bestimmen sich
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1. für die Errichtung und den Betrieb und für die
a) Der Hinweis auf den 5. Abschnitt wird wie folgt wesentliche Änderung der Lage, der Beschaf-
gefaßt: fenheit oder des Betriebs einer gentechnischen
„5. Abschnitt Anlage sowie für die darin vorgesehenen gen-
Schlußvorschrift". technischen Arbeiten nach Teil I der Anlage 1,
b) Der Hinweis auf§ 15 wird gestrichen. soweit nicht wegen der Sicherheitsstufe und
des Zwecks Angaben nach Teil II, III oder IV der
Anlage 1 erforderlich sind;
2. § 1 wird wie folgt geändert:
2. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheits-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
stufe 1 zu gewerblichen Zwecken nach Teil II
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „zu For- der Anlage 1;
schungszwecken" und die Wörter „oder zu
3. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheits-
gewerblichen Zwecken in den Sicherheits-
stufe 2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken nach
stufen 1, 2, 3 oder 4" gestrichen.
Teil III der Anlage 1;
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „zu For-
4. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheits-
schungszwecken" und die Wörter „oder zu
stufe 2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken
gewerblichen Zwecken in den Sicherheits-
nach Teil IV der Anlage 1.
stufen 1, 2, 3 oder 4" gestrichen.
(2) Die vorzulegenden Angaben, Beschreibun-
cc) In Buchstabe d werden nach den Wörtern ,,§ 8
gen, Erklärungen, Bewertungen und Nachweise
Abs. 1 des Gentechnikgesetzes" die Wörter
müssen insgesamt belegen, daß das vorgesehene
„oder von der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 des
Vorhaben die im Gentechnikgesetz und in der
Gentechnikgesetzes" eingefügt.
Gentechnik-Sicherheitsverordnung im einzelnen
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: geregelten Anforderungen an die Risikobewer-
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „zu For- tung, die Sicherheitseinstufung, die Sicherheits-
schungszwecken" gestrichen. maßnahmen sowie an die Sachkunde des Projekt-
leiters und des Beauftragten für die Biologische
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „zu For- Sicherheit erfüllt." ·
schungszwecken" gestrichen.
b) In Absatz 3 wird am Ende nach dem Wort „vorzu-
cc) In Buchstabe c wird nach der Angabe ,,§ 9 legen" folgenderTeilsatz angefügt:
Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
,, , die einen Überblick über die Anlage, ihren
Betrieb und die darin durchzuführenden Arbeiten
3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf die
,,§3 in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten
Formvorschriften Rechtsgüter ermöglicht".
Die Anmeldung oder der Antrag auf Erteilung einer
Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz ist vom 5. § 5 wird wie folgt geändert:
Betreiber schriftlich in einer von der Genehmigungs-
behörde zu bestimmenden -Anzahl von Ausfertigun- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:.
gen einzureichen. Die zuständige Behörde kann die aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Antrag
Verwendung von Vordrucken für die Anmeldung oder auf Genehmigung einer Freisetzung" die Wör-
den Genehmigungsantrag und die Unterlagen verlan- ter „ von gentechnisch veränderten Organis-
gen." men mit Ausnahme von Pflanzen, die zur taxo-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 1653
nomischen Gruppe der Gymnospermen oder 9. In§ 13 Abs. 3 werden nach den Wörtern „zu_ berück-
der Angiospermen gehören (höhere Pflan- sichtigen" die Wörter ,,, soweit dies nach § 12 des
zen)," eingefügt. Gentechnikgesetzes erforderlich ist" angefügt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Maßgabe des
Teils I" durch die Angabe „Abschnitt A Teil I" 10. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 6" durch die
ersetzt. Angabe,,§ 12 Abs. 7, 8 oder9" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „Maßgabe des
11 . In der Überschrift des 5. Abschnittes wird das Wort
Teils II" durch die Angabe „Abschnitt A Teil 11"
,,Schlußvorschriften" durch das Wort „Schlußvor-
ersetzt.
schrift" ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „Maßgabe des
Teils III" durch die Angabe „Abschnitt A Teil 111" 12. § 15 wird gestrichen.
ersetzt.
ee) Folgender Satz wird angefügt: 13. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
,,Für die in§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnik- a) In Teil I dritter Spiegelstrich wird das Wort „Sicher-
gesetzes bezeichneten Unterlagen zum heitseinstufung" durch das Wort „Risikobewer-
Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung tung" ersetzt.
höherer Pflanzen gilt Satz 1 entsprechend; die
b) Teil III wird wie folgt geändert:
nach Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 erforderlichen
Angaben richten sich nach Abschnitt B der aa) Im vierten Spiegelstrich werden die Wörter
Anlage2." ,, , in die eine Einordnung vorgenommen wird,"
gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
bb) Nach dem vierten Spiegelstrich wird folgender
,,(4) Für einen Antrag auf Genehmigung einer Frei-
Satz eingefügt:
setzung im vereinfachten Verfahren auf der Grund-
lage einer Entscheidung des Rates oder der Kom- ,,Bei gentechnischen Arbeiten in den Sicher-
mission der Europäischen Gemeinschaften nach heitsstufen 3 und 4 zu Forschungszwecken
Artikel 6 ,Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 21 der sind zusätzlich noch folgende Angaben erfor-
Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April derlich:
1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch Informationen über Unfallverhütung und Not-
veränderter Organismen in die Umwelt (ABI. EG fallpläne:
Nr. L 117 S. 15) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit
nicht in der Entscheidung zum vereinfachten Ver- - Quellen von Gefahren und Bedingungen,
fahren etwas anderes bestimmt ist." unter denen Unfälle auftreten können;
- Verhütungsmaßnahmen, wie zum Beispiel
6. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 werden jeweils die Wörter Sicherheitsausrüstung, Warnsysteme, Ein-
,,Maßgabe des Teils" durch das Wort „Teil" ersetzt. schließungsmethoden und Verfahren und
verfügbare Ressourcen;
7. In § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: - Beschreibung der den Beschäftigten gege-
benen Informationen;
„Hat eine beteiligte Stelle oder Fachbehörde bis zum
Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so - notwendige Informationen für die zustän-
kann die Genehmigungsbehörde davon ausgehen, digen Behörden, damit sie die erforder-
daß die Stelle oder Fachbehörde sich nicht äußern lichen Notfallpläne zur Verwendung außer-
will." halb der gentechnischen Anlage ausarbei-
ten können."
8. § 12 wird wie folgt gefaßt: c) In Teil IV Buchstabe a vierter Spiegelstrich werden
nach dem Wort „verwendende" die Wörter „Kultur-
,,§ 12 volumina oder" eingefügt.
Form der Entscheidung, Bekanntgabe
Für die Form der Entscheidung sowie deren 14. Die Anlage 2 wird wie folgt geände~:
Bekanntgabe und Zustellung gilt § 1O Abs. 7 und 8 a) Vor der Angabe „Teil I" wird folgende Überschrift
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Genehmi- eingefügt:
gungen über die Errichtung, den Betrieb oder die
„Abschnitt A
wesentliche Änderung einer gentechnischen Anlage,
über weitere gentechnische Arbeiten oder Freisetzun- Informationen, die in Anträgen für die Freisetzung
gen, die ohne Anhörung nach § 18 des Gentechnikge- gentechnisch veränderter Organismen mit Aus-
setzes erteilt werden, sind entsprechend § 1O Abs. 8 nahme höherer Pflanzen enthalten sein müssen".
Satz 2 bis 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes b) Teil I wird wie folgt geändert:
öffentlich bekanntzumachen. Nach der öffentlichen
Bekanntmachung können der Genehmigungsbe- aa) Buchstabe B Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
scheid und seine Begründung bis zum Ablauf der "2. Sequenz von Transposonen, Vektoren
Widerspruchsfrist von den Beteiligten schriftlich an- und anderen nichtkodierenden geneti-
gefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung schen Segmenten, die zur Konstruktion
gleichfalls hinzuweisen." des GVO verwendet wurden und die
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996
Funktion des eingeführten Vektors und Teil II
Inserts im GVO sicherstellen;".
Informationen
bb) Buchstabe C Nr. 1 Buchstabe e wird wie folgt über die gentechnische Veränderung
gefaßt:
1. Beschreibung der zur gentechnischen Verän-
,,e) Sequenz, funktionelle Identität und Loka- derung angewandten Verfahren.
lisation, an der die veränderte, eingeführte
oder deletierte Nukleinsäure eingeführt 2. Art und Herkunft des verwendeten Vektors.
ist, insbesondere Angaben über als 3. Größe, Ursprung (Bezeichnung des Spender-
schädlich bekannte Sequenzen." organismus/der Spenderorganismen) und ge-
c) folgender Abschnitt B wird angefügt: plante Funktion jedes konstituierenden Frag-
ments der für den Transfer vorgesehenen -
„Abschnitt B Region.
Informationen,
die in Anträgen für die ... Teillll
Freisetzung gentechnisch veränderter Informationen
höherer Pflanzen enthalten sein müssen über die gentechnisch
veränderte Pflanze (GVP)
Teill
1. Beschreibung der eingeführten oder verän-
Informationen derten Merkmale und Eigenschaften.
über die Empfänger- oder
2. Informationen über die tatsächlich eingeführ-
gegebenenfalls Eltern-Pflanzen
ten oder deletierten Sequenzen
1. Vollständige Bezeichnung
a) Größe und Struktur des eingeführten Gen-
a) Familie; abschnitts (Insert) und Verfahren zu seiner
b) Gattung; Charakterisierung, einschließlich Informa-
tionen über Teile des in die GVP eingeführ-
c) Spezies;
ten Vektors oder jede Carrier-DNA oder
d) Subspezies; jede Fremd-DNA, die in der GVP verblei-
e) Cultivar (Sorte)/Zuchtlinie; ben;
f) Trivialbezeichnung. b) bei einer Deletion Größe und Funktion der
deletierten Region;
2. a) Informationen über die Fortpflanzung
c) Lage des Inserts in den Pflanzenzellen (in-
i) Form der Fortpflanzung;
tegriert in ein Chromosom, die Chloropla-
ii) gegebenenfalls spezielle, die Fortpflan- sten oder die Mitochondrien beziehungs-
zung beeinflussende Faktoren; weise in einer nichtintegrierten Form) und
iii) Generationszeit; Verfahren zu ihrer Bestimmung;
b) geschlechtliche Kompatibilität mit anderen d) Kopienzahl des Inserts.
Kultur- oder Wildpflanzenarten. 3. Informationen über die Expression des Inserts
3. Überlebensfähigkeit a) Informationen über die Expression des In-
a) Fähigkeit zur Bildung von Überlebens- oder serts und Verfahren für ihre Charakterisie-
Dormanzstrukturen; rung;
b) gegebenenfalls spezielle, die Überlebens- b) Pflanzenteile, in denen das Insert expri-
fähigkeit beeinflussende Faktoren. miert wird (z.B. Wurzeln, Sprossen und
4. Verbreitung Pollen).
a) Art und Umfang der Verbreitung; 4. Informationen über Unterschiede zwischen
der gentechnisch veränderten Pflanze und
b) gegebenenfalls spezielle, die Verbreitung der Empfängerpflanze im Hinblick auf
beeinflussende Faktoren.
a) Form und Rate der Fortpflanzung;
5. Geographische Verbreitung der Pflanze.
b) Verbreitung;
6. Bei Pflanzenarten, die in den Mitgliedstaaten
normalerweise nicht angebaut werden, Be- c) Überlebensfähigkeit.
schreibung des natürlichen Lebensraums der
5. Genetische Stabilität des Inserts.
Pflanze, einschließlich Informationen über
natürliche Phytophagen, Parasiten, Konkurren- 6. Möglichkeit eines Transfers genetischen Ma-
ten und Symbionten. terials von den gentechnisch veränderten
Pflanzen auf andere Organismen.
7. Möglicherweise signifikante Wechselwirkun-
gen der Pflanze mit anderen, nichtpflanzlichen 7. Informationen über toxische oder sonstwie
Organismen im Ökosystem, in dem sie norma- schädliche Effekte auf die menschliche
lerweise angebaut wird, einschließlich Informa- Gesundheit und die Umwelt, die durch die
tionen über toxische Effekte auf Menschen, gentechnische Veränderung hervorgerufen
Tiere oder andere Organismen. werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 1655
8. Mechanismus der Wechselwirkung zwischen b) Maßnahmen zur Minimierung oder Vermei-
der gentechnisch veränderten Pflanze und dung von Pollen- oder Samenverbreitung.
Zielorganismen, falls zutreffend.
2. Beschreibung der Verfahren zur Behandlung
9. Möglicherweise signifikante Wechselwirkun- des Geländes und zur Behandlung der ver-
gen mit Nichtzielorganismen. wendeten Geräte nach Beendigung der Frei-
10. Beschreibung der Nachweis- und ldentifizie- setzung.
rungsverfahren für die gentechnisch veränder- 3. Beschreibung der Verfahren zur Behandlung
te Pflanze. des gentechnisch veränderten Pflanzenmateri-
11 . Informationen über frühere Freisetzungen der als einschließlich der Abfälle nach Beendigung
gentechnisch veränderten Pflanze, falls vor- der Freisetzung.
handen. 4. Beschreibung von Überwachungstechniken
Teil IV und ~plänen.
Informationen 5. Beschreibung von Noteinsatzplänen.
über den Ort der Freisetzung
Teil VII
1. Ort und Größe der Freisetzungsfläche.
2. Beschreibung des Ökosystems am Ort der Informationen
Freisetzung, einschließlich Klima, Flora und über die möglichen
Fauna. Umweltauswirkungen der Freisetzung
der gentechnisch veränderten Pflanzen
3. Vorhandensein sexuell kompatibler Kultur-
oder Wildpflanzenarten. 1. Wahrscheinlichkeit einer gegenüber den Emp-
fänger- oder Elternpflanzen gesteigerten Persi-
4. Nähe zu offiziell anerkannten geschützten Bio- stenz in landwirtschaftlichen Lebensräumen
topen oder Schutzgebieten, die betroffen wer- beziehungsweise einer gesteigerten lnvasivität
den könnten. in natürlichen Lebensräumen.
Teil V 2. Selektionsvor- oder -nachteile bei sexuell kom-
Informationen patiblen Pflanzenarten, die auf Gentransfer von
über die Freisetzung der gentechnisch veränderten Pflanze beruhen
könnten.
1. Zweck der Freisetzung.
3. Auswirkungen auf die Umwelt, die sich aus den
2. Voraussichtlicher Zeitpunkt und Dauer der Frei-
Wechselwirkungen zwischen den gentech-
setzung. nisch veränderten Pflanzen und Zielorganis-
3. Verfahren für die Freisetzung der gentechnisch men ergeben könnten, falls zutreffend.
veränderten Pflanzen.
4. Auswirkungen auf die Umwelt, die sich aus
4. Verfahren zur Vorbereitung und Behandlung möglichen Wechselwirkungen mit Nichtziel-
des Freisetzungsgeländes vor, während und organismen ergeben könnten."
nach der Freisetzung, einschließlich Anbau-
praktiken und Ernteverfahren.
5. Ungefähre Anzahl der Pflanzen oder Pflanzen Artikel 2
pro m2 •
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
Teil VI laut der Gentechnik-Verfahrensverordnung in der vom
Informationen Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
über die Pläne zur Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Kontrolle, Überwachung,
Nachbehandlung und Abfallentsorgung
1. Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf Artikel 3
a) Entfernung zu sexuell kompatiblen Pflan- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zenarten; in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. November 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Joche·n Borchert
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen R üttg ers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 1657
Bekanntmachung
der Neufassung der Gentechnik-Verfahrensverordnung
Vom 4. November 1996
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Gentechnik-
Verfahrensverordnung vom 4. November 1996 (BGBI. 1 S. 1652) wird nachste-
hend der Wortlaut der Gentechnik-Verfahrensverordnung in der ab 9. November
1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 4. November 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Oktober
1990 (BGBI. 1S. 2378),
2. den am 9. November 1996 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des§ 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1080),
zu 2. des § 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2066).
Bonn, den 4. November 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996
Verordnung
über Antrags- und Anmeldeunterlagen und
über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz
(Gentechnik-Verfahrensverordnung - GenTVfV)
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt 3. Abschnitt
Allgemeines Genehmigungsverfahren
§ Anwendungsbereich § 9 Beteiligung anderer Stellen
§ 2 Beratung § 10 Entscheidung
§ 3 Formvorschriften § 11 Inhalt des Genehmigungsbescheides
§ 12 Form der Entscheidung, Bekanntgabe
4. Abschnitt
2. Abschnitt
Anmeldeverfahren
Anforderungen an Unterlagen
§ 13 Prüfungsumfang
§ 4 Unterlagen für gentechnische Anlagen, erstmalige oder
weitere gentechnische Arbeiten § 14 Inhalt des Bescheides
§ 5 Unterlagen bei Freisetzungen 5. Abschnitt
§ 6 Unterlagen bei Inverkehrbringen Schlußvorschrift
§ 7 Ausnahmen von Angaben und Maßnahmen § 15 (weggefallen)
§ 8 Unterlagen für eingeschlossene Entscheidungen § 16 Onkrafttreten)
1. Abschnitt 2. zur Entscheidung über die Erteilung einer Genehmi-
gung für
AJlgemeines
a) die Durchführung weiterer gentechnischer Arbei-
ten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 zu gewerb-
§1
lichen Zwecken nach § 10 Abs. 2 des Gentechnik-
Anwendungsbereich gesetzes;
Diese Verordnung regelt Einzelheiten des Verfahrens b) die Freisetzung gentechnisch veränderter Orga11is-
men nach§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gentechnik-
1. zur Entscheidung über die Erteilung einer Anlagen- gesetzes;
genehmigung für
c) das Inverkehrbringen von Produkten, die gentech-
a) die Errichtung und den Betrieb gentechnischer nisch veränderte Organismen enthalten oder aus
Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten in der solchen bestehen, nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt werden Gentechnikgesetzes;
sollen, einschließlich der Durchführung bestimmter
gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 des Gen- d) das Inverkehrbringen von Produkten, die gentech-
technikgesetzes; nisch veränderte Organismen enthalten oder aus
solchen bestehen, zu einem anderen Zweck als
b) die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaf- der bisherigen bestimmungsgemäßen Verwen-
fenheit oder des Betriebs einer gentechnischen dung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gentechnik-
Anlage der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 nach § 8 gesetzes;
Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gen-
technikgesetzes; 3. zur Anmeldung
a) der Errichtung und des Betriebs gentechnischer
c) die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten
Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten in der
zu Forschungszwecken, die einer höheren Sicher-
heitsstufe zuzuordnen sind als die von der Anlagen- Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen,
genehmigung nach § 8 Abs. 1 oder von der An- einschließlich der vorgesehenen gentechnischen
meldung nach § 8 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes Arbeiten nach § 8 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes;
umfaßten Arbeiten, nach § 9 Abs. 2 des Gentech- b) der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaf-
nikgesetzes; fenheit oder des Betriebs einer gentechnischen
Anlage der Sicherheitsstufe 1 nach § 8 Abs. 4 Satz 2
d) die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten
in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Gentechnik-
zu gewerblichen Zwecken, die einer höheren
gesetzes;
Sicherheitsstufe zuzuordnen sind als die von der
Anlagengenehmigung nach § 8 Abs. 1 des Gen- c) der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten
technikgesetzes oder von der Anmeldung nach § 8 der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 zu Forschungs-
Abs. 2 des Gentechnikgesetzes umfaßten Arbeiten, zwecken nach§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gentechnik-
nach § 10 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes; gesetzes;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 1659
d) der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten (3) Soweit nach § 18 des Gentechnikgesetzes ein
der Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken Anhörungsverfahren durchzuführen ist, hat der Antrag-
nach § 10 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes. steller der zuständigen Behörde außer den Unterlagen
nach den Absätzen 1 und 2 eine allgemein verständliche,
§2 für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der gen-
technischen Anlage vorzulegen, die einen Überblick über
Beratung die Anlage, ihren Betrieb und die darin durchzuführenden
Sobald der Betreiber die zuständige Behörde über das Arbeiten sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf
geplante gentechnische Vorhaben unterrichtet, soll diese die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten
ihn im Hinblick auf die Antragstellung oder auf eine not- Rechtsgüter ermöglicht.
wendige Anmeldung beraten.
§5
§3 Unterlagen bei Freisetzungen
Formvorschriften (1) Für die in § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes
bezeichneten Unterlagen zum Antrag auf Genehmigung
Die Anmeldung oder der Antrag auf Erteilung einer
einer Freisetzung von genetisch veränderten Organismen
Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz ist vom
mit Ausnahme von Pflanzen, die zur taxonomischen
Betreiber schriftlich in einer von der Genehmigungs-
Gruppe der Gymnospermen oder der Angiospermen
behörde zu bestimmenden Anzahl von Ausfertigun-
gehören (höhere Pflanzen), gilt:
gen einzureichen. Die zuständige Behörde kann die
Verwendung von Vordrucken für die Anmeldung 1. der Nachweis der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 in Ver-
oder den Genehmigungsantrag und die Unterlagen bindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnik-
verlangen. gesetzes erforderlichen Sachkunde des Projektleiters
erfolgt nach § 15 der Gentechnik-Sicherheitsverord-
nung;
2. Abschnitt 2. der Nachweis der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 in Ver-
Anforderungen an Unterlagen bindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gentechnik-
gesetzes erforderlichen Sachkunde des oder der Be-
auftragten für die Biologische Sicherheit erfolgt nach
§4 § 17 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung;
Unterlagen für gentechnische Anlagen, 3. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gentechnik-
erstmalige oder weitere gentechnische Arbeiten gesetzes erforderliche, dem Stand der Wissenschaft
(1) Die nach § 11 Abs. 2 und 4, nach § 12 Abs. 2 entsprechende Beschreibung der sicherheitsrelevan-
sowie nach § 12 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes be- ten Eigenschaften des freizusetzenden Organismus
zeichneten Unterlagen zur Anmeldung oder zum Antrag und der Umstände, die für das Überleben, die Fort-
auf Genehmigung einer gentechnischen Anlage, in denen pflanzung und die Verbreitung des Organismus von
gentechnische Arbeiten durchgeführt werden sollen, Bedeutung sind, erfolgt nach Abschnitt A Teil I der
sowie zur Anmeldung oder zum Antrag auf Genehmigung Anlage2;
weiterer gentechnischer Arbeiten bestimmen sich 4. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnik-
1. für die Errichtung und den Betrieb und für die wesent- gesetzes erforderliche Darlegung der durch die Frei-
liche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des setzung möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkun-
Betriebs einer gentechnischen Anlage sowie für die gen auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes
darin vorgesehenen gentechnischen Arbeiten nach genannten Rechtsgüter und der vorgesehenen Vor-
Teil I der Anlage 1, soweit nicht wegen der Sicherheits- kehrungen erfolgt nach Abschnitt A Teil II der Anlage 2;
stufe und des Zwecks Angaben nach Teil 11, III oder IV 5. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Gentechnik-
der Anlage 1 erforderlich sind; ~esetzes erforderliche Beschreibung der geplanten
2. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 Uberwachungsmaßnahmen sowie die Angaben über
zu gewerblichen Zwecken nach Teil II der Anlage 1; entstehende Reststoffe und ihre Behandlung sowie
über Notfallpläne erfolgen nach Abschnitt A Teil III der
3. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe Anlage 2.
2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken nach Teil III der
Anlage 1; Für die in § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes
bezeichneten Unterlagen zum Antrag auf Genehmigung
4. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe einer Freisetzung höherer Pflanzen gilt Satz 1 entspre-
2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken nach Teil IV der chend; die nach Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 erforderlichen Anga-
Anlage 1. ben richten sich nach Abschnitt B der Anlage 2.
(2) Die vorzulegenden Angaben, Beschreibungen, Er-
(2) Die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des freizu-
klärungen, Bewertungen und Nachweise müssen ins-
setzenden Organismus nach Absatz 1 Nr. 3 sowie dessen
gesamt belegen, daß das vorgesehene Vorhaben die im
sicherheitsrelevante Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1
Gentechnikgesetz und in der Gentechnik-Sicherheits-
des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter nach
verordnung im einzelnen geregelten Anforderungen an die
Absatz 1 Nr. 4 sind auf der Grundlage von Erfahrungen
Risikobewertung, die Sicherheitseinstufung, die Sicher-
zu beurteilen, die bei gentechnischen Arbeiten im
heitsmaßnahmen sowie an die Sachkunde des Projekt-
geschlossenen System gesammelt worden sind.
leiters und des Beauftragten für die Biologische Sicherheit
erfüllt. (3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996
(4) Für einen Antrag auf Genehmigung einer Freiset- gemäß Absatz 1 Nr. 1 beschriebenen Produkts kein Risiko
zung im vereinfachten Verfahren auf der Grundlage einer für eines der in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genann-
Entscheidung des Rates oder der Kommission der ten Rechtsgüter verbunden ist.
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 5 in
Verbindung mit Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG §7
des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Frei-
setzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt Ausnahmen von Angaben und Maßnahmen
(ABI. EG Nr. L 117 S. 15) gilt Absatz 1 entsprechend, Kommen einzelne nach den §§ 4 bis 6 und den dazu
soweit nicht in der Entscheidung zum vereinfachten bestehenden Anlagen geforderte Angaben und Maß-
Verfahren etwas anderes bestimmt ist. nahmen wegen der Art des Einzelfalles nicht in Betracht,
so ist dies in den Unterlagen zu vermerken. Sind Informa-
§6 tionen zu solchen Angaben und Maßnahmen technisch
unmöglich oder erscheinen sie nicht erforderlich, so sind
Unterlagen bei Inverkehrbringen jeweils die Gründe hierfür anzugeben.
(1) Für folgende der in § 15 Abs. 3 Satz 2 des Gen-
technikgesetzes bezeichneten Unterlagen zum Antrag auf §8
Genehmigung des lnverkehrbringens gilt: Unterlagen
1. die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnik- für eingeschlossene Entscheidungen
gesetzes erforderliche Bezeichnung und die dem Art und Umfang der einem Antrag auf Erteilung einer
Stand der Wissenschaft entsprechende Beschreibung Anlagengenehmigung beizufügenden Unterlagen für die
des in Verkehr zu bringenden Produkts im Hinblick gemäߧ 22 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes im Einzelfall
auf die gentechnisch veränderten spezifischen Eigen- eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen be-
schaften erfolgt nach Teil Ader Anlage 3; stimmen sich nach den dafür jeweils maßgeblichen
2. die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Gentechnik- Rechtsvorschriften.
gesetzes erforderliche Beschreibung der zu erwarten-
den Verwendungsarten und der geplanten räumlichen
Verbreitung erfolgt nach Teil Ader Anlage 3; 3. Abschnitt
3. die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnik- Genehmigungsverfahren
gesetzes erforderliche Darlegung der durch das In-
§9
verkehrbringen möglichen sicherheitsrelevanten Aus-
wirkungen auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes Beteiligung anderer Stellen
genannten Rechtsgüter erstreckt sich auch auf die (1) Die zuständige Behörde leitet den Antrag auf
Beschreibung von Maßnahmen nach Teil B der Anlage Erteilung einer Genehmigung nach§ 1 Nr. 1 und 2 und
3, welche den Schutz dieser Rechtsgüter bewirken die erforderlichen Unterlagen zur gentechnischen Sicher-
sollen; heitsbeurteilung unverzüglich an die zu beteiligenden
4. die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 des Gentechnik- Stellen weiter.
gesetzes erforderliche Beschreibung der geplanten (2) Soweit eine zu erteilende Genehmigung nach § 22
Maßnahmen zur Kontrolle des weiteren _Verhaltens Abs. 1 des Gentechnikgesetzes andere behördliche Ent-
oder der Qualität des in Verkehr zu bringenden Orga- scheidungen mitumfaßt, leitet die zuständige Behörde
nismus oder Produkts, der entstehenden Reststoffe den Antrag und die insoweit zur Prüfung erforderlichen
und ihrer Behandlung sowie der Notfallpläne erfolgt Unterlagen unverzüglich an die jeweils zuständige Fach-
nach Teil B der Anlage 3; behörde zur Feststellung weiter, ob die Voraussetzungen
5. die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 des Gentechnik- für die mitumfaßte Entscheidung gegeben sind.
gesetzes erforderliche Beschreibung von besonderen (3) Soweit nicht anders geregelt, setzt die zuständige
Bedingungen für die Anwendung und den Gebrauch Behörde den beteiligten Stellen und Fachbehörden für
des in Verkehr zu bringenden Organismus oder Pro- die Abgabe ihrer Äußerung eine angemessene Frist. Hat
dukts und der Vorschlag für seine Kennzeichnung und eine beteiligte Stelle oder Fachbehörde bis zum Ablauf
Verpackung erfolgt nach Teil B der Anlage 3. der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so kann die
Genehmigungsbehörde davon ausgehen, daß die Stelle
(2) Die durch das Inverkehrbringen möglichen sicher- oder Fachbehörde sich nicht äußern will.
heitsrelevanten Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 des Gen-
technikgesetzes genannten Rechtsgüter nach Absatz 1
§10
Nr. 3 sowie die Maßnahmen zur Kontrolle des weiteren
Verhaltens und der Qualität des in Verkehr zu bringenden Entscheidung
Produkts nach Absatz 1 Nr. 4 sind auf der Grundlage (1) Sind alle Umstände ermittelt, die für die Beurteilung
von Erfahrungen zu beurteilen, die bei der Freisetzung des Antrags von Bedeutung sind, hat die zuständige
des gentechnisch veränderten Organismus gesammelt Behörde unverzüglich über den Antrag zu entscheiden.
worden sind.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Prüfung ergibt,
(3) Der Antragsteller kann auf Antrag von der Vorlage daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen
von Unterlagen über einzelne der in Teil B der Anlage 3 und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen
aufgeführten Anforderungen befreit werden, wenn auf sichergestellt werden kann. Er kann abgelehnt werden,
Grund der Ergebnisse einer genehmigten Freisetzung wenn der Antragsteller einer Aufforderung, die Unterlagen
oder wissenschaftlicher Untersuchungen anzunehmen ist, zu ergänzen, innerhalb einer ihm gesetzten angemesse-
daß mit dem Inverkehrbringen und der Verwendung eines nen Frist nicht nachgekommen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 1661
§ 11 2. die Eigenschaften der bei den angemeldeten gen-
Inhalt des Genehmigungsbescheides technischen Arbeiten zu verwendenden Spender- und
Empfängerorganismen, der Vektoren sowie der gen-
(1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten: technisch veränderten Organismen,
1. Namen und Anschrift des Betreibers, 3. die möglichen Auswirkungen der unter Verwendung
2. die Angabe, daß eine Genehmigung erteilt wird, und dieser Organismen und Vektoren hergestellten gen-
die Angabe der Rechtsgrundlage, technisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1
des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter,
3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der
Genehmigung, einschließlich des Standortes der gen- 4. die erforderliche Sicherheitseinstufung der geplanten
technischen Anlage oder des Freisetzungsvorhabens, gentechnischen Arbeiten nach den Bestimmungen der
Gentechnik-Sicherheitsverordnung und
4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,
5. die erforderlichen Änderungen der sicherheitsrelevan-
5. die Angabe der anderen behördlichen Entscheidun- ten Einrichtungen und Vorkehrungen.
gen, die nach § 22 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes
(3) Bei der Prüfung nach Absatz 2 ist die Stellungnahme
von der Genehmigung eingeschlossen werden, und
der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit
6. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch- zu berücksichtigen, soweit dies nach § 12 des Gentech-
lichen und rechtlichen Gründe, die die zuständige nikgesetzes erforderlich ist.
Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und
die Behandlung der Einwendungen hervorgehen §14
sollen.
Inhalt des Bescheides
(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten:
(1) Soll dem Beginn einer angemeldeten gentechni-
1. den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid un- schen Arbeit vor Ablauf der nach § 12 Abs. 7, 8 oder 9
beschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, des Gentechnikgesetzes maßgeblichen Frist zugestimmt
die nach § 22 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes nicht von werden, so ergeht ein Bescheid, der enthalten muß:
der Genehmigung eingeschlossen werden, und
1. Namen und Anschrift des Betreibers,
2. die Rechtsbehelfsbelehrung.
2. die genaue Bezeichnung der gentechnischen Arbeit,
auf die sich der Bescheid bezieht, einschließlich des
§12 Standorts der gentechnischen Anlage,
Form der Entscheidung, Bekanntgabe 3. die Angabe, daß die zuständige Behörde dem Beginn
der bezeichneten gentechnischen Arbeit zustimmt,
Für die Form der Entscheidung sowie deren Bekannt- und
gabe und Zustellung gilt § 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes. Genehmigungen über die 4. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-
Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung lichen und rechtlichen Erwägungen, die sich bei der
einer gentechnischen Anlage, über weitere gentechnische Prüfung durch die zuständige Behörde ergeben haben,
Arbeiten oder Freisetzungen, die ohne Anhörung nach und die Sicherheitseinstufung der angemeldeten gen-
§ 18 des Gentechnikgesetzes erteilt werden, sind ent- technischen Arbeit hervorgehen:
sprechend § 1O Abs. 8 Satz 2 bis 5 des Bundes-Immis- (2) Soll die Durchführung einer angemeldeten gentech-
sionsschutzgesetzes öffentlich bekanntzumachen. Nach nischen Arbeit an eine Bedingung, Befristung oder eine
der öffentlichen Bekanntmachung können der Genehmi- Auflage gebunden werden, so ergeht ein Bescheid, der
gungsbescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der enthalten muß:
Widerspruchsfrist von den Beteiligten schriftlich angefor- 1. die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 aufgeführten Angaben
dert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls und
hinzuweisen.
2. die Bedingung, Befristung oder Auflage.
(3) Der Bescheid soll enthalten:
1. den Hinweis, daß hierdurch Entscheidungen anderer
4. Abschnitt Behörden unberührt bleiben, die für das gentechnische
Anmeldeverfahren Vorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vor-
schriften erforderlich sind, und
§13 2. die Rechtsbehelfsbelehrung.
Prüfungsumfang
(1) Die zuständige Behörde ermittelt unverzüglich alle 5. Abschnitt
Umstände, die für die Beurteilung einer Anmeldung nach
§ 1 Nr. 3 erforderlich sind.
Schlußvorschrift
(2) Die zuständige Behörde prüft bei einer Anmeldung §15
nach§ 1 Nr. 3 (weggefallen)
1. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde des
Projektleiters und des oder der Beauftragten für die §16
Biologische Sicherheit, (Inkrafttreten)
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996
Anlage 1
(zu§ 4)
Angaben in den Unterlagen für gentechnische Anlagen oder gentechnische Arbeiten
Teil 1 die sich aus dem Standort der Anlage ergeben, sofern
sie im Falle einer unbeabsichtigten Freisetzung von
Für die Errichtung und den Betrieb und für die wesent-
Bedeutung sein können;
liche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des
Betriebs einer gentechnischen Anlage sowie für die darin - Beschreibung der Schutz- und Überwachungsmaß-
vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind mindestens nahmen, die während der Dauer der Verwendung im
folgende Angaben erforderlich: geschlossenen System getroffen werden;
Lage der gentechnischen Anlage; - die Sicherheitsstufe unter Angabe der Bestimmungen
für die Abfallbehandlung und der zu treffenden Sicher-
- Beschreibung der Teile der gentechnischen Anlage; heitsvorkehrungen.
- Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechni- Bei gentechnischen Arbeiten in den Sicherheitsstufen 3
schen Arbeit, einschließlich der Risikobewertung der und 4 zu Forschungszwecken sind zusätzlich noch folgen-
dabei verwendeten Organismen; de Angaben erforderlich:
- voraussichtlicher Umfang des gentechnischen Vorha- Informationen über Unfallverhütung und Notfallpläne:
bens;
- Quellen von Gefahren und Bedingungen, unter denen
- Risikobewertung der gentechnischen Arbeit. Unfälle auftreten können;
- Verhütungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Sicherheits-
Teil II ausrüstung, Warnsysteme, Einschließungsmethoden
und Verfahren und verfügbare Ressourcen;
Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1
zu gewerblichen Zwecken sind mindestens folgende - Beschreibung der den Beschäftigten gegebenen Infor-
Angaben erforderlich: mationen;
- notwendige Informationen für die zuständigen Behör-
- verwendete Ausgangsorganismen (Spezies) oder gege-
den, damit sie die erforderlichen Notfallpläne zur Ver-
benenfalls verwendetes Vektor-Empfänger-System
wendung außerhalb der gentechnischen Anlage ausar-
(Replikon, Gene für Antibiotika-Resistenz oder hoch-
beiten können.
wirksame Toxine, andere sicherheitsrelevante Verände-
rungen);
- Quellen und beabsichtigte Funktionen des geneti- Teil IV
schen Materials, das für die gentechnischen Verände- Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2, 3
rungen in Frage kommt; oder 4 zu gewerblichen Zwecken sind außer den in den
- Identität und Merkmale des gentechnisch veränderten Teilen II und III geforderten Angaben mindestens noch fol-
Organismus; gende Angaben erforderlich:
- Zweck der gentechnischen Arbeit, einschließlich der a) Informationen über die gentechnisch veränderten
erwarteten Ergebnisse; Organismen und ihre Merkmale:
zu verwendendes maximales Kulturvolumen; - Identität und Merkmale der gentechnisch veränder-
ten Organismen;
- Risikobewertung der gentechnischen Arbeit.
- Zweck der gentechnischen Arbeit oder Art des Pro-
dukts;
Teil III - anzuwendendes Vektor-Empfänger-System (soweit
Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2, 3 zutreffend);
oder 4 zu Forschungszwecken sind außer den in Teil II - zu verwendende Kulturvolumina oder Mengen;
geforderten Angaben mindestens noch folgende Angaben - Verhalten und Merkmale der Organismen bei Ver-
erforderlich: änderung der Einschließungsbedingungen oder
- Beschreibung der Teile der Anlage und Verfahren des Freisetzung in die Umwelt;
Umgangs mit den Organismen; - Übersicht über die potentiellen Gefahren im Zusam-
- Beschreibung der vorherrschenden meterologischen menhang mit der Freisetzung der Organismen in die
Bedingungen und der potentiellen Gefahrenquellen, Umwelt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 1663
- andere Stoffe als das angestrebte Produkt, die bei - endgültige Form und Bestimmung des neutrali-
der Verwendung der Organismen erzeugt werden sierten Abfalls.
oder werden können.
e) Informationen über Unfallverhütung und Notfallpläne:
b) Informationen über Personal:
- die Höchstzahl von Personen, die in der Anlage Quellen von Gefahren und Bedingungen, unter
arbeiten; denen Unfälle auftreten können;
- Zahl der Personen, die unmittelbar mit den Organis-
men arbeiten. - Verhütungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Sicher-
heitsausrüstung, Warnsysteme, Einschließungsme-
c) Informationen über die gentechnische Anlage: thoden und Verfahren und verfügbare Ressourcen;
- Tätigkeit, bei der die Organismen verwendet wer-
den sollen; - Beschreibung der den Beschäftigten gegebenen
- angewendete technologische Prozesse; Informationen;
- Beschreibung der Teile der Anlage. notwendige Informationen für die zuständigen
d) Informationen über Abfallbewirtschaftung: Behörden, damit sie die erforderlichen Notfallpläne
zur Verwendung außerhalb der gentechnischen
- Art, Menge und potentielle Gefahren von Abfall bei Anlage ausarbeiten können.
der Verwendung der Organismen;
- angewandte Abfallbewirtschaftungstechniken, ein- f) Eine umfassende Bewertung der potentiellen Gefahren
schließlich Rückgewinnung flüssiger oder fester und Risiken, die durch die vorgesehene gentechnische
Abfälle und Neutralisierungsverfahren; Arbeit entstehen könnten.
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996
Anlage2
(zu§ 5)
Angaben in den Antragsunterlagen für eine Freisetzung
AbschnittA d) Pathogenität: lnfektiösität, Toxigenität, Viru-
lenz, Allergenität, Überträger von Pathogenen,
Informationen, die in Anträgen
mögliche Überträger, Wirtsspektrum ein-
für die Freisetzung gentechnisch
schließlich der Nichtzielorganismen. Mögliche
veränderter Organismen mit Ausnahme
Aktivierung latenter Viren (Proviren). Fähigkeit
höherer Pflanzen enthalten sein müssen
zur Kolonisierung sonstiger Organismen;
e) Antibiotikaresistenzen und potentielle Nutzung
Teill dieser Antibiotika an Menschen und Haustieren
zur Prophylaxe und Therapie;
Informationen über die
gentechnisch veränderten Organismen (GVO) f) Beteiligung an Umweltprozessen, insbeson-
dere Primärproduktion, Nährstoffumsatz, Ab-
A. Eigenschaften der a) Spender-, b) Empfänger- oder bau organischer Stoffe, Atmung;
c) gegebenenfalls Elternorganismen
12. Art der bereits natürlich beherbergten Vektoren:
1. Wissenschaftliche Bezeichnung; a) Sequenz;
2. taxonomische Daten; b) Häufigkeit der Mobilisierung (Mobilisierungs-
frequenz);
3. sonstige Namen (Trivialname, Stamm, Cultivar
usw.); c) Spezifität;
d) Vorhandensein von Genen, die Antibiotika-
4. phänotypische und genetische Marker;
Resistenz bewirken;
5. Grad der Verwandtschaft zwischen Spender- 13. Zusammenfassung der früheren genetischen Ver-
und Empfängerorganismus oder zwischen Eltern- änderungen.
organismen;
8. Eigenschaften des Vektors
6. Beschreibung der Identifizierungs- und Nachweis-
verfahren; 1. Art und Herkunft des Vektors;
2. Sequenz von Transposonen, Vektoren und anderen
7. Empfindlichkeit, Zuverlässigkeit (quantitative An-
nichtkodierenden genetischen Segmenten, die zur
gaben) und Spezifität der Nachweis- und ldentifi-
Konstruktion des GVO verwendet wurden und die
zierungsverfahren;
Funktion des eingeführten Vektors und Inserts im
8. Beschreibung der geographischen Verbreitung GVO sicherstellen;
und des natürlichen Lebensraumes des Organis- 3. Häufigkeit der Mobilisierung des eingeführten
mus einschließlich Informationen über natürliche Vektors und/oder Fähigkeit zum Gentransfer und
Räuber, Beuten, Parasiten, Konkurrenten, Sym- Methoden zu deren Bestimmung;
bionten und Wirtsorganismen;
4. Informationen darüber, inwieweit der Vektor auf
9. Möglichkeiten des Gentransfers und des Gen- die Nukleinsäureabschnitte beschränkt ist, die zur
austausches mit anderen Organismen; Erfüllung der geplanten Funktion erforderlich ist.
1O. genetische Stabilität der Organismen und Fakto- C. Eigenschaften des veränderten Organismus
ren, die diese beeinflussen;
1. Information über die gentechnische Veränderung
11. krankheitserregende, ökologische und physiolo- a) zur Veränderung angewandte Methoden;
gische Eigenschaften
b) zur Konstruktion und Einführung der neuartigen
a) Risikoeinstufung nach den derzeit geltenden Genabschnitte in den Empfängerorganismus
Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes der oder zur Deletion einer Sequenz angewandte
menschlichen Gesundheit und/oder der Um- Methoden;
welt;
c) Beschreibung des eingeführten Genabschnitts
b) Generationsdauer in natürlichen Ökosystemen, und/oder der Konstruktion des Vektors;
geschlechtlicher und ungeschlechtlicher Fort-
d) Reinheit des eingeführten Genabschnitts in be-
pflanzungszyklus;
zug auf unbekannte Sequenzen und Informatio-
c) Informationen über das Überleben einschließ- nen darüber, inwieweit die eingeführte Sequenz
lich der jahreszeitlichen Aspekte und Fähig- auf die Nukleinsäureabschnitte beschränkt ist,
keit zur Bildung von Überlebensorganen, z. 8. die zur Erfüllung der geplanten Funktion er-
Bildung von Samen, Sporen oder Sklerotien; forderlich ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 1665
e) Sequenz, funktionelle Identität und Lokalisa- Teil II
tion, an der die veränderte, eingeführte oder Informationen
deletierte Nukleinsäure eingeführt ist, insbeson- über die Freisetzungs-
dere Angaben über als schädlich bekannte bedingungen und die Umwelt,
Sequenzen. in die GVO freigesetzt werden,
2. Informationen über den endgültigen GVO sowie über die Wechselwirkungen
a) Beschreibung der genetischen Merkmale oder zwischen den GVO und der Umwelt
phänotypischen Eigenschaften und insbeson- A. Informationen über die Freisetzung
dere jeglicher neuen Merkmale oder Eigenschaf-
ten, die exprimiert werden können oder nicht 1. Beschreibung der vorgeschlagenen absichtlichen
mehr exprimiert werden können; Freisetzung einschließlich der Zielsetzungen und
der geplanten Produkte;
b) Struktur und Menge jeder Art von Vektor
und/oder einer Donor-Nukleinsäure, die noch in 2. voraussichtliche Zeitpunkte der Freisetzung und
der endgültigen Konstruktion des veränderten Zeitplan, einschließlich der Häufigkeit und der
Organismus verblieben ist; Dauer der Freisetzungen;
c) Stabilität des Organismus in bezug auf die gen- 3. Vorbereitung des Geländes vor der Freisetzung;
technisch übertragenen Merkmale; 4. Größe des Geländes;
d) Anteil und Höhe der Expression des gentech- 5. für die Freisetzung angewandte Methoden;
nisch übertragenen Materials, Meßverfahren
und deren Empfindlichkeitsgrad; 6. Menge der freizusetzenden GVO;
e) Aktivität der zur Expression gebrachten Pro- 7. Störungen am Freisetzungsgelände (Art und
teine; Methode des Anbaus, Bergbau, Bewässerung
oder andere Tätigkeiten);
f) Beschreibung der Identifizierungs- und Nach-
weisverfahren einschließlich der Verfahren zur 8. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten wäh-
Identifizierung und zum Nachweis der eingeführ- rend der Freisetzung;
ten Sequenz und des Vektors; 9. Behandlung des Geländes nach der Freisetzung;
g) Empfindlichkeit, Zuverlässigkeit (quantitative 10. für die Beseitigung oder Inaktivierung der GVO am
Angaben) und Spezifität der Nachweis- und Ende des Versuchs vorgesehene Verfahren;
ldentifizierungsverfahren;
11. Informationen und Ergebnisse früherer Freiset-
h) Zusammenfassung der früheren Freisetzungen zungen, soweit bekannt der GVO, und zwar ins-
oder Anwendungen des GVO, soweit bekannt; besondere Freisetzungen in unterschiedlichem
i) gesundheitliche Erwägungen: Maßstab und in verschiedenen Ökosystemen,
aa) toxische oder allergene Auswirkungen der soweit bekannt.
nicht lebensfähigen GVO und/oder ihre
Stoffwechselprodukte; B. Informationen über die Umwelt sowohl am Ort der
Freisetzung als auch in der weiteren Umgebung
bb) Produktrisiken;
(bei einer Freisetzung von Mikroorganismen und von
cc) Vergleich des veränderten Organismus mit Pflanzen, die auf Grund des gentechnischen Eingriffs
dem Spender-, Empfänger- oder (gegebe- ein toxisches Protein produzieren, sind Angaben zu
nenfalls) Elternorganismus mit Bezug auf den Nummern 2, 4 bis 8, 10 und 12 notwendig):
die Pathogenität;
1. geographische Lage des Ortes der Freisetzung
dd) Kolonisierungskapazität; und genaue Standortangaben (Raster); zugleich
ee) wenn der Organismus für Menschen patho- Angaben über die geplanten Einsatzgebiete des
gen ist, die immunokompetent sind: Produkts;
- verursachte Krankheiten und Mechanis- 2. physikalische oder biologische Nähe zu Menschen
mus der Pathogenität einschließlich und zu sonstigen Lebewesen, soweit für die öko-
lnvasivität und Virulenz; logische Beurteilung von Bedeutung;
- Übertragbarkeit; 3. Nähe zu geschützten Gebieten;
- Infektionsdosis; 4. Umfang der ortsansässigen Bevölkerung;
- Wirtsbereich, Möglichkeit der Änderung; 5. wirtschaftliche Tätigkeiten der ortsansässigen Be-
- Möglichkeit des Überlebens außerhalb völkerung, die sich auf die natürlichen Ressourcen
des menschlichen Wirtes; des Gebiets stützen;
- Anwesenheit von Vektoren oder Mitteln 6. Entfernung zu den nächstgelegenen Gebieten, die
der Verbreitung; zum Zwecke der Trinkwassergewinnung und/oder
aus Umweltgründen geschützt sind;
- biologische Stabilität;
7. klimatische Merkmale der Gebiete, die wahr-
- Muster der Antibiotikaresistenz; scheinlich von der Freisetzung betroffen werden;
- Allergenität; 8. geographische, geologische und bodenkundliche
- Verfügbarkeit geeigneter Therapien. Eigenschaften;
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, au~gegeben zu Bonn am 8. November 1996
9. die vorhandenen Pflanzen- und Tiergesellschaften 2. Wettbewerbsvorteil des GVO gegenüber den nicht
einschließlich Nutzpflanzen, Nutztiere und wan- veränderten Empfänger- oder Elternorganismen; ·
dernde Arten; 3. Identifizierung und Beschreibung der Zielorga-
10. Beschreibung der Ziel- und Nichtziel-Ökosysteme, nismen;
die wahrscheinlich von der Freisetzung betroffen 4. voraussichtliche Mechanismen und Folgen der
werden; Wechselwirkungen zwischen den freigesetzten
11. Vergleich zwischen dem natürlichen Lebensraum GVO und den Zielorganismen;
des Empfängerorganismus und dem für die Frei- 5. Identifizierung und Beschreibung der Nichtziel-
setzung vorgesehenen Gebiet; organismen, die unabsichtlich beeinflußt werden
12. bereits bekannte in dem Gebiet geplante könnten;
Erschließungen oder Geländeumwidmungen, die
6. Wahrscheinlichkeit von Änderungen in den biolo-
sich auf den Umwelteinfluß der Freisetzung aus-
gischen Wechselwirkungen oder im Bereich der
wirken könnten.
Wirtsorganismen bei der Freisetzung;
7. bekannte oder vorhersehbare Wirkungen auf Nicht-
C. Eigenschaften, die das Überleben, die Vermehrung zielorganismen in der Umwelt, Wirkung auf die
und Verbreitung beeinflussen: Populationsniveaus der Konkurrenten, Beute-
1. biologische Eigenschaften bezüglich des Über- organismen, Wirtsorganismen, Symbioten, Räuber,
lebens, der Vermehrung und Verbreitung; Parasiten und Pathogenen;
2. bekannte und vorhersehbare Umweltbedingungen, 8. bekannte oder vorhersehbare Beteiligung an bio-
die das überleben, die Vermehrung und Verbrei- geochemischen Prozessen;
tung beeinflussen könnten (insbesondere Wind, 9. sonstige potentiell signifikante Wechselwirkungen
Wasser, Boden, Temperatur, pH-Wert); mit der Umwelt.
3. Empfindlichkeit gegenüber spezifischen Agenzien.
D. Wechselwirkungen mit der Umwelt Teil III
1. Vermutlicher Lebensraum der GVO; Unterrichtung
über Überwachung, Kontrolle,
2. Untersuchungen über das Verhalten und die Eigen-
Abfallentsorgung und Noteinsatzpläne
schaften der GVO und ihrer ökologischen Auswir-
kungen, die unter simulierten natürlichen Umwelt- A. Überwachungsverfahren
bedingungen wie in Mikrokosmen, Klimakammern 1. Methoden zum Aufspüren der GVO und zur Über-
und Gewächshäusern durchgeführt werden; wachung ihrer Wirkungen;
3. Fähigkeit zu Gentransfer: 2. Spezifität (zur Identifizierung der GVO und zu ihrer
a) Transfer genetischen Materials von den GVO in Unterscheidung von den Spender-, Empfänger-
Organismen in de11 betroffenen Ökosystemen oder gegebenenfalls Elternorganismen), Empfind-
bei der Freisetzung; lichkeit und Verläßlichkeit der Überwachungsver-
b) Transfer genetischen Materials von einheimi- fahren;
schen Organismen in die GVO, nachdem die 3. Verfahren zur Ermittlung einer Übertragung der
Freisetzung stattgefunden hat; übertragenen genetischen Eigenschaften auf an-
4. Wahrscheinlichkeit einer Selektion nach der Frei- dere Organismen;
setzung, die zur Ausprägung unerwarteter und/oder 4. Dauer und Häufigkeit der Überwachung.
unerwünschter Merkmale bei dem veränderten
Organismus führt;
B. Überwachung der Freisetzung
5. zur Sicherung und Überprüfung der genetischen
Stabilität angewandte Maßnahmen; Beschreibung 1. Methoden und Verfahren zur Vermeidung und/oder
der genetischen Merkmale, die die Verbreitung gen- Minimierung der Verbreitung der GVO außerhalb
technisch übertragenen Materials verhüten oder auf des Freisetzungsgeländes oder des zugewiesenen
ein Minimum beschränken können; Methoden zur Nutzungsgebiets;
Überprüfung der genetischen Stabilität; 2. Methoden und Verfahren zum Schutz des Geländes
6. Wege der biologischen Verbreitung, bekannte oder vor dem Betreten durch Unbefugte;
potentielle Arten der Wechselwirkungen mit dem 3. Methoden und Verfahren zum Schutz gegen das
Verbreitungsagens einschließlich der Einatmung, Eindringen anderer Organismen in das Gelände.
Einnahme, Oberflächenberührung, des Eingrabens
in die Haut usw.;
C. Abfallentsorgung
7. Beschreibung von Ökosystemen, in die die GVO
sich ausbreiten könnten. 1. Art der erzeugten Abfallstoffe;
2. voraussichtliche Abfallmenge;
E. Potentielle Auswirkungen auf die Umwelt 3. mögliche Gefahren;
1. Potential für eine übermäßige Populationszunahme 4. Beschreibung des geplanten Entsorgungsver-
in der Umwelt; fahrens. •
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 1667
D. Noteinsatzpläne natürlichen Lebensraums der Pflanze, einschließlich
Informationen über natürliche Phytophagen, Parasiten,
1. Methoden und Verfahren zur Kontrolle der GVO für Konkurrenten und Symbionten.
den Fall einer unerwarteten Verbreitung;
7. Möglicherweise signifikante Wechselwirkungen der
2. Methoden zur Dekontaminierung der betroffenen Pflanze mit anderen, nichtpflanzlichen Organismen im
Geländeabschnitte, z.B. Vernichtung der GVO; Ökosystem, in dem sie normalerweise angebaut wird,
3. Methoden zur Beseitigung oder Behandlung ins- einschließlich Informationen über toxische Effekte auf
besondere von Pflanzen, Tieren und Böden, die Menschen, Tiere oder andere Organismen.
durch die Ausbreitung oder danach dem GVO
ausgesetzt waren;
Teil II
4. Methoden zur Abschirmung des durch die Aus-
Informationen
breitung betroffenen Gebiets;
über die gentechnische Veränderung
5. Pläne zum Schutz der menschlichen Gesundheit
1. Beschreibung der zur gentechnischen Veränderung
und der Umwelt im Falle des Auftretens uner-
angewandten Verfahren.
wünschter Wirkungen.
2. Art und Herkunft des verwendeten Vektors.
3. Größe, Ursprung (Bezeichnung des Spenderorganis-
mus/der Spenderorganismen) und geplante Funktion
Abschnitte jedes konstituierenden Fragments der für den Transfer
Informationen, vorgesehenen Region.
die in Anträgen für die
Freisetzung gentechnisch veränderter Teil III
höherer Pflanzen enthalten sein müssen
Informationen
über die gentechnisch
Teill veränderte Pflanze (GVP)
Informationen 1. Beschreibung der eingeführten oder veränderten Merk-
über die Empfänger- oder male und Eigenschaften.
gegebenenfalls Eltern-Pflanzen
2. Informationen über die tatsächlich eingeführten oder
1. Vollständige Bezeichnung deletierten Sequenzen
a) Familie; a) Größe und Struktur des eingeführten Genabschnitts
b) Gattung; (Insert) und Verfahren zu seiner Charakterisierung,
einschließlich Informationen über Teile des in die
c) Spezies; GVP eingeführten Vektors oder jede Carrier-DNA
d) Subspezies; oder jede Fremd-DNA, die in der GVP verbleiben;
e) Cultivar (Sorte)/Zuchtlinie; b) bei einer Deletion Größe und Funktion der dele-
f) Trivialbezeichnung. tierten Region;
c) Lage des Inserts in den Pflanzenzellen (integriert
2. a) Informationen über die Fortpflanzung
in ein Chromosom, die Chloroplasten oder die
i) Form der Fortpflanzung; Mitochondrien beziehungsweise in einer nicht-
ii) gegebenenfalls spezielle, die Fortpflanzung be- integrierten Form) und Verfahren zu ihrer Bestim-
einflussende Faktoren; mung;
iii) Generationszeit; d) Kopienzahl des Inserts.
b) geschlechtliche Kompatibilität mit anderen Kultur- 3. Informationen über die Expression des Inserts
oder Wildpflanzenarten. a) Informationen über die Expression des Inserts und
Verfahren für ihre Charakterisierung;
3. Überlebensfähigkeit
b) Pflanzenteile, in denen das Insert exprimiert wird
a) Fähigkeit zur Bildung von Überlebens- oder
(z. 8. Wurzeln, Sprosse und Pollen).
Dormanzstrukturen;
4. Informationen über Unterschiede zwischen der gen-
b) gegebenenfalls spezielle, die Überlebensfähigkeit technisch veränderten Pflanze und der Empfänger-
beeinflussende Faktoren.
pflanze im Hinblick auf
4. Verbreitung a) Form und Rate der Fortpflanzung;
a) Art und Umfang der Verbreitung; b) Verbreitung;
b) gegebenenfalls spezielle, die Verbreitung beein- c) Überlebensfähigkeit.
flussende Faktoren.
5. Genetische Stabilität des Inserts.
5. Geographische Verbreitung der Pflanze.
6. Möglichkeit eines Transfers genetischen Materials
6. Bei Pflanzenarten, die in den Mitgliedstaaten normaler- von den gentechnisch veränderten Pflanzen auf
weise nicht angebaut werden, Beschreibung des andere Organismen.
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996
7. Informationen über toxische oder sonstwie schäd- Teil VI
liche Effekte auf die menschliche Gesundheit und die
Informationen
Umwelt, die durch die gentechnische Veränderung
über die Pläne zur
hervorgerufen werden.
Kontrolle, Überwachung,
8. Mechanismus der Wechselwirkung zwischen der gen- Nachbehandlung und Abfallentsorgung
technisch veränderten Pflanze und Zielorganismen,
falls zutreffend. 1. Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf
9. Möglicherweise signifikante Wechselwirkungen mit a) Entfernung zu sexuell kompatiblen Pflanzenarten;
Nichtzielorganismen. b) Maßnahmen zur Minimierung oder Vermeidung von
10. Beschreibung der Nachweis- und Identifizierungs- Pollen- oder Samenverbreitung:
verfahren für die gentechnisch veränderte Pflanze. 2. Beschreibung der Verfahren zur Behandlung des Ge-
11. Informationen über frühere Freisetzungen der gen- ländes und zur Behandlung der verwendeten Geräte
technisch veränderten Pflanze, falls vorhanden. nach Beendigung der Freisetzung.
3. Beschreibung der Verfahren zur Behandlung des gen-
Teil IV technisch veränderten Pflanzenmaterials einschließ-
Informationen lich der Abfälle nach Beendigung der Freisetzung.
über den Ort der Freisetzung 4. Beschreibung von Überwachungstechniken und -plänen.
1. Ort und Größe der Freisetzungsfläche. 5. Beschreibung von Noteinsatzplänen.
2. Beschreibung des Ökosystems am Ort der Freiset-
zung, einschließlich Klima, Flora und Fauna. Teil VII
3. Vorhandensein sexuell kompatibler Kultur- oder Wild- Informationen
pflanzenarten. über die möglichen
4. Nähe zu offiziell anerkannten geschützten Biotopen Umweltauswirkungen der Freisetzung
oder Schutzgebieten, die betroffen werden könnten. der gentechnisch veränderten Pflanzen
1. Wahrscheinlichkeit einer gegenüber den Empfänger-
Teil V oder Elternpflanzen gesteigerten Persistenz in land-
Informationen wirtschaftlichen Lebensräumen beziehungsweise einer
über die Freisetzung gesteigerten lnvasivität in natürlichen Lebensräumen.
1. Zweck der Freisetzung. 2. Selektionsvor- oder -nachteile bei sexuell kompatiblen
Pflanzenarten, die auf Gentransfer von der gentech-
2. Voraussichtlicher Zeitpunkt und Dauer der Freisetzung. nisch veränderten Pflanze beruhen könnten.
3. Verfahren für die Freisetzung der gentechnisch ver- 3. Auswirkungen auf die Umwelt, die sich aus den Wech-
änderten Pflanzen. selwirkungen zwischen den gentechnisch veränderten
4. Verfahren zur Vorbereitung und Behandlung des Pflanzen und Zielorganismen ergeben könnten, falls
Freisetzungsgeländes vor, während und nach der zutreffend.
Freisetzung, einschließlich Anbaupraktiken und Ernte- 4. Auswirkungen auf die Umwelt, die sich aus möglichen
verfahren. Wechselwirkungen mit Nichtzielorganismen ergeben
5. Ungefähre Anzahl der Pflanzen oder Pflanzen pro m 2• könnten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 1669
Anlage3
(zu§ 6)
Zusätzliche Angaben in den Antragsunterlagen für ein Inverkehrbringen
TeilA Teil B
Allgemeine Beschreibung Besondere Angaben zur Risikobeurteilung
Die Unterlagen zu einem Antrag auf Genehmigung des Unterlagen zur Beurteilung eventueller sicherheitsrele-
lnverkehrbringens eines Produkts müssen zusätzlich zu vanter Auswirkungen des inverkehrzubringenden Pro-
den in der Anlage 2 aufgeführten Angaben noch folgende dukts müssen außer den in Teil A aufgeführten Angaben
weitere Angaben enthalten: zusätzlich noch folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Produkts und der darin enthaltenen 1. im Falle einer unbeabsichtigten Freisetzung oder eines
gentechnisch veränderten Organismen (GVO), Mißbrauchs zu ergreifende Maßnahmen,
2. Namen und Anschrift des Herstellers oder Vertreibers 2. spezifische Anleitungen oder Empfehlungen betref-
des Produkts, fend Lagerung und Einsatz (einschließlich Maßnahmen
3. Spezifität des Produkts, Haltbarkeit, genaue Einsatz- zum Schutz der Beschäftigten),
bedingungen, gegebenenfalls einschließlich der Um- 3. geschätzte Produktion und/oder Einfuhren,
weltgegebenheiten und/oder des geographischen 4. vorgeschlagene Verpackung, die zur Verhütung einer
Bereichs, für den sich das Produkt eignet, und unbeabsichtigten Freisetzung von GVO während der
4. erwarteter Einsatzbereich: Industrie, Landwirtschaft Lagerung oder in einer späteren Phase geeignet sein
und Fachberufe, Gebrauch durch die breite Öffentlich- muß, und
keit. 5. vorgeschlagene Etikettierung, die zumindest in kurz-
gefaßter Form die in A.1, A.2, A.3, 8.1 und 8.2
erwähnten Informationen enthalten muß.
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11. 10.96 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tegel) 11 769 (204 30. 10. 96) 7. 11.96
96-1-2-125
11. 10.96 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tempelhof) 11 770 (204 30. 10. 96) 7. 11.96
96-1-2-126
11. 10. 96 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Schönefeld) 11 771 (204 30. 10. 96) 7. 11.96
96-1-2-127
23. 10.96 Neunzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - An-
lage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 11 809 (205 31. 10. 96) 1.11.96
7400-1-6
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 46, ausgegeben am 30. Oktober 1996
Tag I n h a It Seite
21. 10. 96 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. November 1992 über den Beitritt der Griechischen
Republik zu dem Schengener Überelnk.9mmen vom 19. Juni 1990 (Gesetz zum Beitritt der
Griechischen Republik zum Schengener Uberelnkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2542
GESTA: XB002
11. 10. 96 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 96 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hin-
sichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor (Verordnung zur ECE-Aegelung Nr. 96) . . . 2555
4. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die ~bermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . . 2556
Die ECE-Regelung Nr. 96 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis des Anlagebandes: 20,65 DM (18,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 21,65 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 1671
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1853/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3088/95 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
der Fis c h bestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Polens
(1996) L 246/3 27. 9.96
26. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1854/96 der Kommission zur Aufstellung einer
Liste von Referenzmethoden für die Analyse und Qualitätsbewertung
von M i Ich und Milcherzeugnissen der gemeinsamen Marktorgani-
sation L 246/5 27. 9.96
26. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1870/96 der Kommission zur Einstellung des
Lodden fangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates L 247/25 28. 9.96
27. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1871/96 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die
Prämienregelung, hinsichtlich der Prämienvorschüsse im Sektor
R i n d fleisch L 247/26 28. 9.96
27. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1875/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen im Sektor M i Ich und Milcherzeugnisse L 247/36 28. 9.96
30. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1888/96 der Kommission zur Festsetzung der
geschätzten O I i v e n ö I erzeugung und der als Vorschuß zahlbaren
einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1995/96 L 249/27 1. 10.96
30. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1889/9~ der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1996/97 für A p f e I geltenden Interventionsschwelle L 249/28 1. 10. 96
30. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1890/96 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur
Einfuhrregelung für Obst und Gemüse L 249/29 1. 10. 96
30. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1891/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1713/95 zur Festlegung der den Sektor M i Ich und
Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit den Baltischen
Staaten geschlossenen Freihandelsabkommen L 249/33 1. 10. 96
2. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1910/96 der Kommission zur Eröffnung der Zu-
teilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Ver-
einigteQ Staaten von Amerika im Jahr 1997 im Rahmen des nach den
GATT-Ubereinkommen geltenden Zusatzkontingents l 251/18 3. 10.96
3. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1914/96 der Kommission zur sechzehnten Än-
derung der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifi-
zierung der Rebsorten L 252/1 4. 10.96
3. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1915/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 554/95 mit Durchführungsbestimmungen für die
Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein
mit zugesetzter Kohlensäure L 252/10 4. 10.96
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
27. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1877/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1981/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemei11~hafts-
zollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Agypten,
Algerien, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, der Türkei,
Zypern, im Westjordanland und im Gazastreifen sowie zur Einführung
eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontin-
gente L 249/1 1.10. 96
1. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1897/96 des Rates zur Änderung der Anhänge II
und III der Verordnung (EG) Nr: 519/94 über die gemeinsame Regelung
der Einfuhren aus bestimmten Drittländern L 250/1 2. 10.96
1. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1898/96 d~,r Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1558/96 mit Ubergangsmaßnahmen betreffend die
Einfuhrpreise für bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in den
assoziierten Ländern Mitteleuropas L 250/4 2. 10.96
27. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1903/96 des Rates über bestimmte Maßnahmen
betreffend die Einfuhr von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeug-
nissen aus der Schweiz im Hinblick auf die Ergebnisse der Verhandlun-
gen der Uruguay-Runde im Agrarbereich L 251/1 3. 10.96
27. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1904/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3094/95 über Beihilfen für den Schiffbau L 251/5 3. 10.96
1. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1908/96 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts be-
stimmter verderblicher Waren L 251/11 3. 10.96
2. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1909/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf
Kartoffeln/Erdäpfel (Vorausschätzung) L 251/17 3. 10. 96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission
vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verord-
nungen (EWG) Nr. 1418/76 des Rates und (EWG) Nr. 1766/92 des
Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr und „Ausfuhr von
Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen und zur Anderung der
Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestim-
mungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis
(ABI. Nr. L 147 vom 30.6.1995) L 254/66 8. 10.96