1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996
Verordnung
zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 25. Oktober 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 15 Satz 1 in Ver- 5. § 5 wird wie folgt gefaßt:
bindung mit§ 16, des§ 21 Satz 1 Nr. 1 sowie des§ 13 ,,§5
Abs. 1 Satz 1 und des § 21 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur
Abfertigung zu einer besonderen Verwendung
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten
1995 (BGBI. 1S. 1146), jeweils auch in Verbindung mit Arti- Sicherheit von dem Nachweis ab, daß die Ware ihrer
kel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften fest-
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes- gelegt, so ist für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft: T 5 nach Artikel 4 72 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
der Kommission vom _2. Juli 1993 mit Durchführungs-
vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Artikel 1 Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaf-
ten (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden
Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
Fassung zu verwenden."
Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996
(BGBI. 1S. 766) wird wie folgt geändert: 6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
1. In § 12 Abs. 1 Nr. 4 wird die Bezeichnung „Abs. 2" b) Die Absatzbezeichnung "(1 )" wird gestrichen.
gestrichen.
2. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt: Artikel3
„Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2 Änderung der EWG-Sicherheiten-Verordnung
der Abgabenordnung sinngemäß." Die EWG-Sicherheiten-Verordnung vom 24. Oktober
1988 (BGBI. 1 S. 2092), geändert durch Artikel 82 des
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), wird wie
Artikel2 folgt geändert:
Änderung der EWG-Lizenz-Verordnung
§ 6 wird wie folgt gefaßt:
Die EWG-Lizenz-Verordnung vom 26. Oktober 1987
.,§6
(BGBI. 1S. 2334), geändert durch Artikel 79 des Gesetzes
vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt ge- Verfallene Sicherheiten, Zinshöhe
ändert: (1) Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundes-
republik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten
1. In§ 1 werden das Komma nach dem Wort „Voraus- Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist.
festsetzungsbescheinigungen" sowie die Nummern 4
(2) Der nach Artikel 29 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
und 5 gestrichen.
Nr. 2220/85 und nach Artikel Sa Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober
2. § 2 wird wie folgt geändert:
1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für
a) Die Zahl „25" wird durch die Zahl „ 100" ersetzt, die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung
b) die Angabe „Nr. 3" wird durch die Angabe „Nr. 5" von Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen
ersetzt. (ABI. EG Nr. L 301 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung
zu erhebende Zinssatz beträgt 3 vom Hundert über dem
3. § 3 wird gestrichen. jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank."
4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt: Artikel4
„Bei einer nachträglich erteilten Lizenz nach den in § 1
Inkrafttreten
genannten Rechtsakten nimmt das Hauptzollamt
Hamburg-Jonas die Abschreibung und die Bestä- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
tigung auf der Lizenz vor." in Kraft.
Bonn, den 25. Oktober 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996 1635
Erste Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge
nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur HiHe für Frauen
bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Vom 30. Oktober 1996
Auf Grund von § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBI. 1S. 1050,
1054) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe
der Beträge nach§ 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Gesetz) neu festgesetzt:
1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes beträgt 1 520 Deut-
sche Mark.
2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes beträgt 375 Deut-
sche Mark.
3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes wird ein
405 Deutsche Mark übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 505 Deut-
schen Mark berücksichtigt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Oktober 1996
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996
Sechstes Gesetz
zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
(6. VwGOÄndG)
Vom 1. November 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: anwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Das gilt auch für die Einlegung der Revision sowie
Artikel 1 der Beschwerde gegen deren Nichtzulassung und
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung der Beschwerde in Fällen des § 99 Abs. 2 dieses
Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Gerichtsverfassungsgesetzes und für den Antrag
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686), auf Zulassung der Berufung sowie für den Antrag
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes auf Zulassung der Beschwerde. Juristische Per-
vorn 23. November 1994 (BGBI. 1S. 3486), wird wie folgt sonen des öffentlichen Rechts und Behörden kön-
geändert: nen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen
1. § 23 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegen-
„5. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker heiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwer-
beschäftigen,". behindertenrechts sowie der damit in Zusammen-
hang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilfe-
rechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als
2. § 47 wird wie folgt geändert:
Prozeßbevollmächtigte auch Mitglieder und Ange-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: stellte von Vereinigungen der Kriegsopfer und
„Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Behinderten zugelassen, sofern sie kraft Satzung
Person, die geltend macht, durch die Rechtsvor- oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind.
schrift oder deren Anwendung in ihren Rechten In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Ober-
verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu verwaltungsgericht als Prozeßbevollmächtigte
werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zuge-
Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvor- lassen. In Angelegenheiten der Beamten und der
schrift stellen." damit in Zusammenhang stehenden Sozialange-
legenheiten sowie in Personalvertretungsangele-
b) Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben. genheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht
c) Die bisherigen Absätze 6 und 8 werden die Ab- als Prozeßbevollmächtigte auch Mitglieder und
sätze 5 und 6. Angestellte von Gewerkschaften zugelassen,
sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertre-
3. § 48 wird wie folgt geändert: tung befugt sind."
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„Satz 1 gilt" die Wörter „auch für Streitigkeiten ,,und dem Oberverwaltungsgericht" gestrichen.
über Genehmigungen, die anstelle einer Planfest-
stellung erteilt werden, sowie" eingefügt. 7. In§ 67a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfzig" durch
b) Absatz 3 wird gestrichen. das Wort „zwanzig" ersetzt.
4. In § 49 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 47 Abs. 7," ge- 8. § 68 wird wie folgt geändert:
strichen.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für beson-
dere Fälle" gestrichen.
5. § 51 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 werden die Wörter,,§ 5 Abs. 3" durch
die Wörter,,§ 5 Abs. 2" ersetzt. ,,2. der Abhilfebescheid oder der W:iderspruchs-
b) Absatz 2 wird gestrichen. bescheid erstmalig eine Beschwer enthält."
c) Absatz 3 wird Absatz 2, die Wörter „in den Fällen
der Absätze 1 und 2" werden durch die Wörter „im 9. § 71 wird wie folgt gefaßt:
Falle des Absatzes 1" ersetzt. ,,§ 71
Anhörung
6. § 67 wird wie folgt geändert:
Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwal-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: tungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit
,,(1) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Er-
Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, laß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbe-
soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechts- scheids gehört werden."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonnam 7. November 1996 1627
10. § 78 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 4. mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein
Rechtsmittel nicht gegeben ist. 11
,,(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist,
der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 15. In § 87 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende der
die Widerspruchsbehörde. 11 Nummer 6 durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 7 angefügt:
11. § 79 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,, 7. der Verwaltungsbehörde die Gelegenheit zur Hei-
lung von Verfahrens- und Formfehlern binnen
,,2. der Abhilfebescheid . oder Widerspruchsbe- einer Frist von höchstens drei Monaten geben,
scheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer ent- wenn das nach seiner freien Überzeugung die Er-
hält." ledigung des Rechtsstreits nicht verzögert."
12. § 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 16. § 92 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und in Num- ersetzt:
mer 3 wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der
,,3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Lan- Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts
desrecht durch Landesgesetz vorgeschriebe- länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2
nen Fällen, insbesondere für Widersprüche gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung
und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden
die Investitionen oder die Schaffung von Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch
11
Arbeitsplätzen betreffen, • Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen
gilt.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als
,,Die Länder können auch bestimmen, daß Rechts-
zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren
behelfe keine aufschiebende Wirkung haben, so-
durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem
weit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der
Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme
Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach
aus. Der Beschluß ist unanfechtbar."
Bundesrecht getroffen werden."
17. § 93a wird wie folgt geändert:
13. Nach § 80a wird folgender § 80b eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „fünfzig" durch
,,§80b
das Wort „zwanzig" ersetzt.
(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
b) In Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze
und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfecht-
eingefügt:
barkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten
Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach „Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits
Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann
die abweisende Entscheidung gegebenen Rechts- das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach
mittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis
Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung neuer entscheidungserheblicher Tatsachen bei-
durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet tragen und die Erledigung des Rechtsstreits ver-
worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Voll- zögern würde. Die Ablehnung kann in der Ent-
ziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt. scheidung nach Satz 1 erfolgen. 11
(2) Das Oberverwaltungsgericht kann auf Antrag
anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert. 18. An § 94 wird folgender Satz angefügt:
(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und § 80a gelten ent- „Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur
sprechend." Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen,
soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration
11
14. § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: sachdienlich ist.
,,(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats
19. Dem § 114 wird folgender Satz angefügt:
nach Zustellung des Gerichtsbescheids
1. Zulassung der Berufung oder mündliche Verhand- ,,Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwä-
lung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen gungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch
Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen."
statt,
20. § 124 wird wie folgt gefaßt:
2. Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden
ist, ,,§ 124
3. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder münd- (1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile
liche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nach § 11 O und gegen Zwischenurteile nach den
nicht zugelassen worden ist; wird von beiden §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu,
Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet münd- wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelas-
liche Verhandlung statt, sen wird.
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen, 23. § 130a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ur- „Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung
teils bestehen, durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig
für begründet oder einstimmig für unbegründet hält
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, hält."
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat, 24. § 130b wird wie folgt gefaßt:
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Ober- ,,§ 130b
verwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsge- Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil
richts, des gemeinsamen Senats der obersten über die Berufung auf den Tatbestand der angefoch-
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesver- tenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich
fassungsgerichts abweicht und auf dieser Abwei- die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem
chung beruht oder Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Dar-
stellung der Entscheidungsgründe kann es absehen,
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts
soweit es die Berufung aus den Gründen der an-
unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht
gefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück-
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung be-
weist.'~
ruhen kann."
25. § 131 wird aufgehoben.
21. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt:
,,§ 124a 26. In§ 132 werden nach der Angabe"(§ 49 Nr. 1)" die
Wörter „und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5
(1) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Satz 1" eingefügt.
Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. 27. In § 134 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "der Be-
Er muß das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem rufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen
Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung die Nichtzulassung der Berufung" durch die Wörter
zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags ,,der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung"
hemmt die Rechtskraft des Urteils. ersetzt.
(2) Über den Antrag entscheidet das Oberverwal-
tungsgericht durch Beschluß. Das Oberverwaltungs- 28. § 136 wird aufgehoben.
gericht kann von einer Begründung absehen, wenn
dem Antrag stattgegeben wird oder wenn er ein- 29. § 145 wird aufgehoben.
stimmig abgelehnt wird. Mit der Ablehnung des
Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Läßt das Ober- 30. § 146 wird wie folgt geändert:
verwaltungsgericht die Berufung zu, wird das An-
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Ansprüchen"
tragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt;
die Wörter „und über die Ablehnung von Gerichts-
der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
personen" eingefügt.
(3) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Berufung oder"
Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der gestrichen und die Wörter „zweihundert Deutsche
Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Mark" durch die Wörter „vierhundert Deutsche
Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begrün- Mark" ersetzt.
dungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten
Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten ,,(4) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a)
Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie
dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig." gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozeß-
kostenhilfe steht den Beteiligten die Beschwerde
nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in
22. § 126 wird wie folgt geändert:
entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: zugelassen worden ist."
,,(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforde- und 6 angefügt:
rung des Gerichts länger als drei Monate nicht ,,(5) Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist
betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht zu
aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechts- stellen. Er muß den angegriffenen Beschluß be-
folgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch zeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzule-
Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenom- gen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.
men gilt."
(6) Über den Antrag, den das Verwaltungsge-
b) Absatz 2 wird Absatz 3. richt unverzüglich vorlegt, entscheidet das Ober-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996 1629
verwaltungsgericht durch Beschluß. § 124a Abs. 2 sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit dem Vorhaben
Satz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden; § 148 in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
Abs. 1 findet keine Anwendung." stehen."
31. In§ 152 Abs. 1 werden die Wörter „des§ 47 Abs. 7," Artikel3
gestrichen.
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
32. § 187 Abs. 3 wird aufgehoben. § 78 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. I S. 1361),
das zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 1996 (BGBI. 1
Artikel 2 S. 550) geändert worden ist, wird gestrichen.
Änderung des Gesetzes zur
Beschränkung von Rechtsmitteln Artikel4
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
Das Gesetz zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. April 1993 (BGBI. 1 Dem § 140 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fas-
S. 466, 487} wird wie folgt gefaßt: sung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 546), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. August
,,Bis zum 31. Dezember 2002 gilt in den Ländern Branden- 1994 (BGBI. 1S. 2187) geändert worden ist, wird folgender
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-An- Satz angefügt:
halt und Thüringen die folgende Sonderregelung:
,,§ 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen findet keine Anwendung."
den an einen anderen gerichteten begünstigten Verwal-
tungsakt haben keine aufschiebende Wirkung in Verfahren,
die betreffen Artikel 5
1. die Errichtung, den Abbruch, die Änderung und die Änderung des Gesetzes zur Vermeidung,
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen im Sinne Verwertung und Beseitigung von Abfällen
der Bauordnungen der Länder,
Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwer-
2. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von An- tung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September
lagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissions- 1994 (BGBI. 1S. 2705) wird gestrichen.
schutzgesetzes, soweit sie nicht von § 48 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erfaßt
sind, Artikel6
3. die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb Änderung des
nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
§ 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch in der Fas-
4. die Benutzung von Gewässern im Sinne der §§ 1, 3 sung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBI. 1
des Wasserhaushaltsgesetzes, S. 622) wird wie folgt geändert:
5. Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, soweit sie 1. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird die Jahreszahl „1998" durch
nicht von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verwaltungs- die Jahreszahl „2003" ersetzt.
gerichtsordnung erfaßt sind,
6. Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 des Kreis- 2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes, .,§ 10 Abs. 2 gilt bis zum 31. Dezember 2002."
7. Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Än-
derung von Straßen, soweit sie nicht von§ 1 des Ver- Artikel7
kehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes erfaßt
sind, Änderung des Wohngeldgesetzes
8. Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des § 37a des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
Bundesberggesetzes, Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1S. 183) mit
den Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung
9. die Errichtung von Freileitungen und die Änderung
vom 11. März 1992 (BGBI. 1S. 545), das zuletzt durch Arti-
ihrer Linienführung, soweit sie nicht von§ 48 Abs. 1
kel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung erfaßt sind,
S. 1783) geändert worden ist, wird aufgehoben.
10. den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung und die
Stillegung von Energieanlagen im Sinne der §§ 2 ff.
des Energiewirtschaftsgesetzes, Artikels
11. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung über- Änderung des Wohngeldsondergesetzes
wachungsbedürftiger Anlagen im Sinne der §§ 1a, 2 § 20 des Wohngeldsondergesetzes in der Fassung
Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes; der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1
dies gilt für Streitigkeiten über sämtliche für das jeweilige S. 2406), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes
Vorhaben erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1809) geändert wor-
und sonstige behördliche Entscheidungen, auch soweit den ist, wird aufgehoben.
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996
Artikel9 (2) Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit des
Gerichts für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf
Änderung des Gerichtskostengesetzes
gegen einen Verwaltungsakt und die Zulässigkeit eines
§ 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt sowie die
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche
(BGBI. 1S. 3047), das zuletzt durch Artikel 17 des Geset- Entscheidung nach den bisher geltenden Vorschriften,
zes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. rs. 3210) geändert wor- wenn vor dem 1. Januar 1997 der Verwaltungsakt be-
den ist, wird wie folgt gefaßt: kanntgegeben oder die gerichtliche Entscheidung verkün-
„Soweit eine Entscheidung nach § 24 Satz 1 nicht ergeht det oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung
oder nach § 24 Satz 2 nicht bindet, setzt das Prozeß- zugestellt worden ist.
gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch (3) In Verfahren über Klagen, die vor dem 1. Januar 1997
Beschluß fest, sobald eine Entscheidung über den ge- erhoben worden sind oder für die eine Klagefrist vor die-
samten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren sem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über Rechts-
anderweitig erledigt; in Verfahren vor den Gerichten der mittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem
Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteilig- 1. Januar 1997 verkündet oder von Amts wegen an Stelle
ter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder einer Verkündung zugestellt worden sind, gelten für die
das Gericht sie für angemessen erachtet." Prozeßvertretung der Beteiligten die bisherigen Vorschrif-
ten.
(4) Für Rechtsvorschriften im Sinne des§ 47 der Verwal-
Artikel 10
tungsgerichtsordnung, die vor dem 1. Januar 1997 be-
Überleitungsvorschriften kanntgemacht sind, beginnt die Frist nach § 47 Abs. 2
der Verwaltungsgerichtsordnung mit Inkrafttreten dieses
(1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich nach
Gesetzes zu laufen, sofern nicht nach anderen Gesetzen
dem bisherigen Recht, wenn vor dem 1. Januar 1997
die Frist zur Stellung des Antrags nach§ 47 der Verwal-
1. die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende tungsgerichtsordnung bereits abgelaufen ist.
Urteil ergeht, geschlossen worden ist,
2. in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die Ge- Artikel 11
schäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die anzufech-
Inkrafttreten
tende Entscheidung an die Parteien herausgegeben
hat. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 1. November 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996 1631
Gesetz
zur Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Beitragsentlastungsgesetz - BeitrEntlG)
Vom 1. November1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden
die Wörter „zur Förderung der Gesundheit und"
gestrichen.
Artikel 1
3. § 20 wird wie folgt gefaßt:
Gesetz
zur BeitragsenUastung ,,§20
der gesetzlichen Krankenversicherung Krankheitsverhütung
(1) Die Krankenkassen arbeiten bei der Verhütung
§1 arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Trä-
Beitragsfestschreibung gern der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen
und unterrichten diese über die Erkenntnisse, die sie
(1) Bis zum 31. Dezember 1996 sind Beitragssatzan- über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und
hebungen der Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzuneh-
Sozialgesetzbuch) nur zulässig, wenn die dafür erforder- men, daß bei einem Versicherten eine berufsbedingte
lichen Satzungsänderungen vor dem 10. Mai 1996 geneh- gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrank-
migt worden sind. Eine hiervon abweichende Satzungs- heit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich
änderung ist unwirksam. § 220 Abs. 2 sowie die §§ 221, den für den Arbeitsschutz z~ständigen Stellen und
222 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind in dem in dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
Satz 1 genannten Zeitraum nicht anzuwenden.
(2) Die Krankenkasse kann in der Satzung Schutz-
(2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen fest- impfungen mit Ausnahme von solchen aus Anlaß
gesetzt werden, entsprechend. eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit allein durch vorsehen.
Veränderungen der Verpflichtungen oder Ansprüche im (3) Die Krankenkasse kann Selbsthilfegruppen und
Risikostrukturausgleich Beitragssatzanhebungen zwin- -kontaktstellen, die sich die Prävention oder Rehabili-
gend erforderlich sind. tation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis
nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel
§2 gesetzt haben, durch Zuschüsse fördern. Die Spitzen-
Beitragsverminderung verbände der Krankenkassen beschließen im Interes-
se einer einheitlichen Rechtsanwendung gemeinsam
(1) Die Beitragssätze nach den §§ 241 bis 243 des Fünf- und einheitlich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder,
ten Buches Sozialgesetzbuch vermindern sich zum 1. Ja- bei deren Prävention oder Rehabilitation eine Förde-
nuar 1997 um 0,4 Beitragssatzpunkte. rung zulässig ist; sie haben die Kassenärztliche Bun-
(2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen fest- desvereinigung zu beteiligen."
gesetzt werden, entsprechend.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Artikel2 aa) In Satz 1 werden die Zahl "vier" durch die Zahl
Änderung des „drei", der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgender Satzteil angefügt:
fünften Buches Sozialgesetzbuch
„es sei denn, eine Ver1ängerung der Leistung
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran- ist aus gesundheitlichen Gründen dringend
kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- erforderlich."
zember 1988, BGBI. 1S. 2477), zuletzt geändert durch das
bb) In Satz 2 wird die Zahl "drei" durch die Zahl
Gesetz vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1559), wird wie
,, vier" ersetzt.
folgt geändert:
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe,,§ 39 Abs. 4"
durch die Angabe,,§ 40 Abs. 5" ersetzt.
1. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird ~ie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen. 5. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
b) In Nummer 2 wird die Angabe "21" durch die ,,(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr voll-
Angabe „20" ersetzt. endet haben und eine Leistung nach Absatz 1, deren
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996
Kosten voll von der Krankenkasse übernommen wer- 12. § 40 wird wie folgt geändert:
den, in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Betrag an die Ein-
richtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiter- aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
zuleiten." „Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sollen
für längstens drei Wochen erbracht werden,
6. In § 28 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz einge- es sei denn, eine Verlängerung der Leistung
fügt: ist aus gesundheitlichen Gründen dringend
„Ebenso gehören implantologische Leistungen erforderlich."
einschließlich der Suprakonstruktion, funktionsanaly- bb) In Satz 2 wird die Zahl „drei" durch die Zahl
tische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht ,, vier'' ersetzt.
zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den
Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden." b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Versicherte, die eine Leistung nach
7. § 30 wird wie folgt geändert: Absatz 2 in Anspruch nehmen und das acht-
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „Ver- zehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je
sicherte" ein Komma und die Wörter eingefügt: Kalendertag 25 Deutsche Mark an die Einrich-
tung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse
,,die vor dem 1. Januar 1979 geboren sind,". weiterzuleiten."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(1 a) Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember ,,(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr
1978 geboren sind, besteht der Anspruch nach vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 2
Absatz 1 nur, wenn die Versorgung mit Zahnersatz in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer An-
1. auf Grund eines Unfalls erforderlich ist oder schluß an eine Krankenhausbehandlung medizi-
nisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zah-
2. durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkran-
len den sich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Betrag
kung des Kausystems bedingt ist oder
für längstens 14 Tage je Kalenderjahr an die Ein-
3. durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder richtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch,
ihre Folgen bedingt ist oder wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen
4. zur Behandlung einer schweren Allgemein- beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist
erkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist. aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen
Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalen-
Das Nähere hierzu bestimmt der Bundesausschuß derjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen
der Zahnärzte und Krankenkassen in den Richt- Rentenversicherung geleistete kalendertägliche
linien nach § 92 Abs. 1." Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten
Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete
8. § 31 wird wie folgt geändert:
Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzu-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: rechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse
,,(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr weiterzuleiten."
vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle
zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenver- 13. § 41 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
sicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel ,,(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr voll-
als Zuzahlung für kleine Packungsgrößen 4 Deut- endet haben und eine Leistung nach Absatz 1, deren
sche Mark je Packung, für mittlere Packungs- Kosten voll von der Krankenkasse übernommen wer-
größen 6 Deutsche Mark je Packung und für große den, in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den
Packungsgrößen 8 Deutsche Mark je Packung, sich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Betrag an die Ein-
jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mit- richtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse
tels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und weiterzuleiten."
Blutteststreifen."
b) In Absatz 4 wird Satz 1 gestrichen. 14. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl „80" durch die Zahl „70"
9. § 33 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen
,,Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Kranken-
umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells."
geld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender
b) Absatz 4 Satz 1 wird gestrichen. Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoar-
beitsentgelts nicht übersteigen."
10. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
15. Dem § 49 wird folgender Absatz angefügt:
11. § 39 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
,,(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte
a) In Satz 1 wird die Zahl „elf" durch die Zahl „zwölf" Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der
ersetzt. Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt wer-
b) Satz 3 wird gestrichen. den."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996 1633
16. § 310 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel4
,,(1) Bei der Anwendung des § 23 Abs. 6 und des § 40 Übergangsregelungen
Abs. 5 sind kalendertäglich 20 Deutsche Mark, bei der
Anwendung des § 24 Abs. 3, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 6 §1
und des § 41 Abs. 3 sind kalendertäglich 9 Deutsche
Mark zu zahlen. 11 Versorgung mit Zahnersatz
Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1978 geboren
sind und deren zahnärztliche Behandlung zur Versorgung
Artikel 3 mit Zahnersatz vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat,
haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für Zahn-
Änderung des ersatz nach dem am 31. Dezember 1996 geltenden Recht,
Krankenhausfinanzierungsgesetzes wenn die Krankenkasse vor dem 28. Juni 1996 über den
In § 17a Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch entschieden hat.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1O. April 1991
(BGBI. 1S. 886), das zuletzt durch§ 16 Abs. 5 des Geset- §2
zes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1084) geändert worden Anpassung laufender Krankengeldzahlungen
ist, wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
§ 47 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der -ab
,,Die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 18 Abs. 2)
1. Januar 1997 geltenden Fassung ist vom Inkrafttreten
sind verpflichtet, durch entsprechende Bemessung des
dieses Gesetzes an auch auf Krankengeldzahlungen an-
Budgets nach § 12 der Bundespflegesatzverordnung
zuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 begonnen haben.
sicherzustellen, daß Fehlbelegungen abgebaut werden;
dabei ist für die Jahre 1997 bis 1999 jeweils mindestens
1 vom Hundert des um Ausgleiche und Zuschläge berei-
nigten Budgetbetrags, wie er ohne Abzug für Fehlbe- Artikel 5
legungen vereinbart würde, abzuziehen. Bei Fallpauscha- Inkrafttreten
len und Sonderentgelten nach § 11 der Bundespflegesatz-
verordnung wird in den Jahren 1997 bis 1999 der Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1997 in Kraft; Artikel 1
Rechnungsbetrag um 1 vom Hundert gekürzt. 11
§ 1 tritt mit Wirkung vom 10. Mai 1996 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 1. November 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996
Verordnung
zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 25. Oktober 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 15 Satz 1 in Ver- 5. § 5 wird wie folgt gefaßt:
bindung mit§ 16, des§ 21 Satz 1 Nr. 1 sowie des§ 13 ,,§5
Abs. 1 Satz 1 und des § 21 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur
Abfertigung zu einer besonderen Verwendung
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten
1995 (BGBI. 1S. 1146), jeweils auch in Verbindung mit Arti- Sicherheit von dem Nachweis ab, daß die Ware ihrer
kel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften fest-
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes- gelegt, so ist für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft: T 5 nach Artikel 4 72 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
der Kommission vom _2. Juli 1993 mit Durchführungs-
vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Artikel 1 Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaf-
ten (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden
Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
Fassung zu verwenden."
Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996
(BGBI. 1S. 766) wird wie folgt geändert: 6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
1. In § 12 Abs. 1 Nr. 4 wird die Bezeichnung „Abs. 2" b) Die Absatzbezeichnung "(1 )" wird gestrichen.
gestrichen.
2. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt: Artikel3
„Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2 Änderung der EWG-Sicherheiten-Verordnung
der Abgabenordnung sinngemäß." Die EWG-Sicherheiten-Verordnung vom 24. Oktober
1988 (BGBI. 1 S. 2092), geändert durch Artikel 82 des
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), wird wie
Artikel2 folgt geändert:
Änderung der EWG-Lizenz-Verordnung
§ 6 wird wie folgt gefaßt:
Die EWG-Lizenz-Verordnung vom 26. Oktober 1987
.,§6
(BGBI. 1S. 2334), geändert durch Artikel 79 des Gesetzes
vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt ge- Verfallene Sicherheiten, Zinshöhe
ändert: (1) Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundes-
republik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten
1. In§ 1 werden das Komma nach dem Wort „Voraus- Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist.
festsetzungsbescheinigungen" sowie die Nummern 4
(2) Der nach Artikel 29 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
und 5 gestrichen.
Nr. 2220/85 und nach Artikel Sa Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober
2. § 2 wird wie folgt geändert:
1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für
a) Die Zahl „25" wird durch die Zahl „ 100" ersetzt, die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung
b) die Angabe „Nr. 3" wird durch die Angabe „Nr. 5" von Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen
ersetzt. (ABI. EG Nr. L 301 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung
zu erhebende Zinssatz beträgt 3 vom Hundert über dem
3. § 3 wird gestrichen. jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank."
4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt: Artikel4
„Bei einer nachträglich erteilten Lizenz nach den in § 1
Inkrafttreten
genannten Rechtsakten nimmt das Hauptzollamt
Hamburg-Jonas die Abschreibung und die Bestä- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
tigung auf der Lizenz vor." in Kraft.
Bonn, den 25. Oktober 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996 1635
Erste Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge
nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur HiHe für Frauen
bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Vom 30. Oktober 1996
Auf Grund von § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBI. 1S. 1050,
1054) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe
der Beträge nach§ 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Gesetz) neu festgesetzt:
1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes beträgt 1 520 Deut-
sche Mark.
2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes beträgt 375 Deut-
sche Mark.
3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes wird ein
405 Deutsche Mark übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 505 Deut-
schen Mark berücksichtigt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Oktober 1996
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996
Verordnung
über den Datenschutz
für Unternehmen, die Postdienstleistungen erbringen
(Postdienstunternehmen-Datenschutzverordnung - PDSV)
Vom 4. November 1996
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Regu- (3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an aus-
lierung der Telekommunikation und des Postwesens vom ländische Stellen ist zulässig , soweit es für die Erbringung
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2371) verordnet die der Postdienstleistung erforderlich ist. § 17 Abs. 4 des
Bundesregierung: Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung.
§1 §3
Anwendungsbereich Datenverarbeitung aus Vertrags-
verhältnissen und sonstigen Beziehungen
(1) Diese Verordnung regelt vorbehaltlich des Ab-
satzes 3 den Schutz personenbezogener Daten der am (1) Die Postdienstunternehmen dürfen personenbezo-
Postverkehr Beteiligten. Dem Postgeheimnis unterliegen- gene Daten der Postkunden erheben, verarbeiten und nut-
de Einzelangaben über juristische Personen stehen den zen, soweit es für das Begründen oder Ändern eines
personenbezogenen Daten gleich. Sie gilt für Unterneh- Vertragsverhältnisses erforderlich ist (Bestandsdaten).
men, die Postdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbrin- Bestandsdaten sind insbesondere Name, Anschrift,
gen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mit- Geburtsdatum und Art der in Anspruch genommenen
wirken (Postdienstunternehmen). Postdienstleistungen.
(2) Postdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind (2) Die Postdienstunternehmen dürfen personenbezo-
Dienstleistungen nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes gene Daten von Postkunden erheben, verarbeiten und
über das Postwesen. Am Postverkehr Beteiligte sind die- nutzen, soweit es für den Zweck des Vertragsverhältnis-
jenigen, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung Post- s~ erforderlich ist (Verkehrsdaten). Verkehrsdaten sind
dienstleistungen in Anspruch nehmen (Postkunden), insbesondere Häufigkeit und Umfang der in Anspruch
sowie die Empfänger von Postsendungen. genommenen Postdienstleistungen.
(3) Soweit Postdienstunternehmen aufgrund öffentlich- (3) Daten, die zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
rechtlicher Vorschriften Leistungen für öffentliche Stellen Behandlung, Zustellung oder Rückführung der Sendung
erbringen, gelten die für diese Stellen maßgebenden erforderlich sind (Auslieferungsdaten), dürfen nur für diese
Rechtsvorschriften. Dies gilt insbesondere für Zustellun- Zwecke erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
gen nach § 16 des Gesetzes über das Postwesen. (4) Die Postdienstunternehmen dürfen personenbezo-
gene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es
(4) Soweit diese Verordnung keine anderen Regelungen
zum ordnungsgemäßen Ermitteln, Abrechnen und Aus-
enthält, gelten die §§ 1 bis 11, § 13 Abs. 2 bis 4, § 14
werten sowie zum Nachweis der Richtigkeit von Lei-
Abs. 3 und 4 und die §§ 19 bis 20 Abs. 7 des Bundes-
stungsentgelten erforderlich ist (Entgeltdaten). Zu diesem
datenschutzgesetzes. § 19 Abs. 6 des Bundesdaten-
Zweck dürfen die für die Entgeltabrechnung erheblichen
schutzgesetzes gilt nicht für nicht-öffentliche Stellen im
Umstände, wie Vorschußzahlung, Ratenzahlung, Mah-
Sinne des Gesetzes.
nung und Leistungsverweigerung, durch die Postdienst-
unternehmen gespeichert werden.
§2
Zulässigkeit der §4
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung Zweckändernde Verarbeitung
(1) Die Postdienstunternehmen dürfen im Zusammen- und Nutzung von Vertragsdaten
hang mit der Erbringung von Postdienstleistungen perso- (1) Die Postdienstunternehmen dürfen, soweit der
nenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten erhe- Kunde nach Hinweis auf sein Widerspruchsrecht nicht
ben, verarbeiten und nutzen, soweit diese Verordnung es widersprochen hat,
erlaubt oder der Beteiligte nach dem Bundesdatenschutz-
gesetz eingewilligt hat. 1. die nach § 3 Abs. 1 und 2 erhobenen Bestandsdaten
ohne das Geburtsdatum und Verkehrsdaten zur Bera-
(2) Die Erbringung von Postdienstleistungen darf nicht tung ihrer Kunden verarbeiten und nutzen;
von der Angabe personenbezogener Daten abhängig
gemacht werden, die für die Erbringung dieser Dienstlei- 2. die nach § 3 Abs. 1 erhobenen Bestandsdaten ohne
stung nicht erforderlich sind. Entsprechendes gilt für die das Geburtsdatum bis zum Ablauf des zweiten Kalen-
Einwilligung des Beteiligten in die über die Erlaubnisse in derjahres nach der Beendigung des Vertragsverhält-
dieser Verordnung hinausgehende Verarbeitung oder Nut- nisses verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Wer-
zung der Daten. Erforderlich sind auch Angaben, die mit bung, Kundenberatung oder Marktforschung für die
einer Postdienstleistung in sachlichem Zusammenhang Postdienstunternehmen erforderlich ist.
stehen und deren Erhebung der im Postverkehr gebote- (2) Die Postdienstunternehmen dürfen die Bestandsda-
nen Sorgfalt entspricht. ten für die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Zwecke längstens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996 1637
bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Been- Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepas-
digung des Vertragsverhältnisses weiter verarbeiten und ses oder durch Vorlage sonstiger geeigneter Ausweispa-
nutzen, soweit sie für diese Zwecke weiterhin benötigt piere auszuweisen, wenn dies erforderlich ist, um die ord-
werden und der ehemalige Kunde über die Fortsetzung nungsgemäße Ausführung der Dienstleistung sicherzu-
der Speicherung für diese Zwecke unterrichtet wurde und stellen.
von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht (2) Die Art des Ausweises, die ausstellende Behörde
hat. Die Hinweispflicht des Satzes 1 gilt nicht für Daten, sowie die Nummer des Ausweises und das Ausstellungs-
die nach der POSTDIENST-Datenschutzverordnuog vom datum können zum späteren Beweis der ordnungs-
24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1385) rechtmäßig erhoben wor- gemäßen Ausführung der Dienstleistung gespeichert wer-
den sind. den, wenn ein besonderes Beweissicherungsinteresse
§5 besteht.
Anschriftenprüfung (3) Eine Verwendung der Daten ist nur zulässig, um
Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Dienst-
Die Postdienstunternehmen dürfen einem Dritten auf
leistung zu erbringen. Die Ausweisnummer darf nicht so
sein Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die angege-
verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personen-
bene Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig
bezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von
ist, soweit es für Zwecke des Postverkehrs erforderlich ist
Dateien möglich ist.
(Anschriftenprüfung). Die Anschrift umfaßt den Namen,
die Zustell- oder Abholangaben und den Bestimmungsort (4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach
mit postalischen Leitangaben. Schreibfehler und ähnliche Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungs-
offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe einer gegenwär- fristen zu löschen.
tig bestehenden Anschrift dürfen berichtigt werden.
§7
§6 Inkrafttreten
Ausweisdaten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(1) Die Postdienstunternehmen können von am Postver- Kraft. Gleichzeitig tritt die POSTDIENST-Datenschutzver-
kehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch ordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1385) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. November 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1754/96 der Kommission zur Einstellung des
K a b e I j a u fangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge L 230/3 11. 9. 96
10. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1755/96 der Kommission zur Revision im
?. u c k e r sektor des Höchstsatzes der Produktionsabgabe B und zur
Anderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben für das Wirtschafts-
jahr 1996/97 L 230/4 11.9.96
10. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1757/96 der Kommission mit zusätzlichen Son-
dermaßnahmen zur Stützung des Rind f I e i s c h marktes im Vereinig-
ten Königreich L 230/7 11.9.96
11. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1762/96 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2939/94 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 105/76 des Rates über die Anerkennung der
Erzeugerorganisationen der F i s c h wirtschaft L 231/6 12.9.96
11. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1769/96 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j au fangs durch Schiffe unter schwedischer Flagge L 232/1 13.9.96
12. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1771/96 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zu den Sondermaßnahmen für die Versorgung der franzö-
sischen überseeischen Departements mit Hopfen L 232/11 13.9.96
12. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1772/96 der Kommission mit Durchführungs-
vorschriften zu den Sondermaßnahmen für die Versorgung der franzö-
sischen überseeischen Departements mit Pf I an z k a r toffe I n L 232/13 13.9.96
12. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1773/96 der Kommission zur Änderung der
Verordnung..(EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingun-
gen für die Ubernahme von G et r e i d e durch die Interventionsstellen L 232/15 13.9.96
12. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1774/96 der Kommission zur Festsetzung des
Höchstfeuchtigkeitsgehalts des in einigen Mitgliedstaaten im Wirt-
schaftsjahr 1996/97 zur Intervention angebotenen Ge t r e i d es L 232/16 13.9.96
12. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1775/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. ~9/92 zur Festlegung des Verfahrens und der
Bedingungen für die Ubemahme von Getreide durch die Interven-
tionsstellen L 232/18 13.9.96
13. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1788/96 der Kommission zur Festsetzung der
Höchstpreise und -mengen für den Ankauf von R i n d f I e i s c h zur
Intervention im Rahmen der 167. Teilausschreibung der allgemeinen
Interventionsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1627/89
und (EG) Nr. 1680/96 L 233/18 14.9.96
17. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1797/96 der Kommission zur Festlegung der
durchschnittlichen Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für die vier
Wirtschaftsjahre 1991/92 bis 1994/95 L 236/3 18.9.96
17. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1798/96 der Kommission zur Änderung des An-
hangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung
eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmen-
gen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ur-
sprungs L 236/23 18.9.96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996 1639
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
17.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1799/96 der Kommission über die Erteilung von
Lizenzen für die Ausfuhr von Obst und Gemüse ohne Vorausfest-
setzung der Erstattung L 236/27 18.9.96
19.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1813/96 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 1749/95 und (EG) Nr. 2900/95 zur Festsetzung von
Ausfuhrabgaben im Sektor Getreide L 240/1 20.9.96
16.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1821/96 des Rates zur sechsten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 über bestimmte technische Maß-
nahmen zur Erhaltung der F i s c h er e i ressourcen in der Ostsee, den
Selten und dem 0resund L 241/8 21.9.96
20.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1830/96 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j a u fangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge L 243/4 24.9.96
23.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1832/96 der Kommission zur Festsetzung der
Ausfuhrerstattungen für O b s t und G e m ü s e L 243/17 24.9.96
23.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1833/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1318/96 zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 2456/93 hinsichtlich der öffentlichen Interventionen L 243/23 24.9.96
24.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1837/96 der Kommission zur Festsetzung der im
Zeitraum 1996/97 für das in Form von lrish Whiskey ausgeführte
G et r e i d e anzuwendenden Koeffizienten L 244/1 25.9.96
24.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1838/96 der Kommission zur Festsetzung der im
Zeitraum 1996/97 für das in Form von Scotch Whisky ausgeführte
G et r e i de anzuwendenden Koeffizienten L 244/3 25.9.96
24.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1839/96 der Kommission zur Festsetzung der im
Zeitraum 1996/97 für das in Form von spanischem Whisky ausgeführte
G et r e i d e anzuwendenden Koeffizienten L 244/5 25.9.96
25.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1846/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungs-
maßnahmen für den Rind f I e i s c h markt im Vereinigten Königreich L 245/9 26.9.96
24.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1852/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3089/95 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in den
Gewässern Polens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitglied-
staaten (1996) L 246/1 27.9.96
Andere Vorschriften
4.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1735/96 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 225/1 6.9.96
5.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1737/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1036/96 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkon-
tingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rind-
fleisch und gefrorenes Büffelfleisch für den Zeitraum vom 1. Juli 1996
bis zum 30. Juni 1997 L 225/5 6.9.96
9.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission über anfängliche Maß-
nahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr.. 2494/95 des Rates
über harmonisierte Verbraucherpreisindizes L 229/3 10.9.96
10.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1756/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1598/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Rege-
lung über die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls für Milch und
Milcherzeugnisse L 230/6 11. 9. 96
11. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1763/96 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men zur Verwaltung der Grundflächen in den neuen deutschen Län-
dem und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1000/94 L 231/8 12.9.96
11.9.96 Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 1783/96 des Rates zur Festset-
zung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Dritt-
!ändern diensttuenden Beamten der Europäischen Gemeinschaft mit
Wirkung vom 1. Januar 1996 L 233/1 14.9.96
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission zur Änderung des An-
hangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifli-
che und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 238/1 19. 9.96
17.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1806/96 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts be-
stimmter verderblicher Waren L 237/6 19. 9.96
16.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1820/96 des Rates zur Annahme autonomer Über-
gangsmaßnahmen zu den Abkommen über die Liberalisierung des Han-
dels mit Litauen, Lettland und Estland für bestimmte landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse L 241/1 21. 9.96
16.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1822/96 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeipschaftszollkontingenten für bestimmte Fischereierzeugnisse
mit Ursprung in Ceuta {1996-1997) L 241/10 21. 9.96
16. 9. 96 Verordnung (EG) Nr. 1823/96 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische-
reierzeugnisse (2. Serie 1996) L 241/13 21. 9.96
20.9.96 Verordnung {EG) Nr. 1827/96 der Kommission zur Eröffnung und Verwal-
tung eines Zollkontingents für Zubereitungen von der zur Fütterung ver-
wendeten Art der KN-Codes 2309 90 31, 2309 90 41 und 2309 90 51 L 241/23 21. 9.96
16. 9. 96 Verordnung {EG) Nr. 1829/96 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte gewerbliche Waren L 243/1 24. 9.96
23.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1831/96 der Kommission zur Eröffnung und Verwal-
tung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für
bestimmtes Obst und Gemüse und bestimmte Verarbeitungserzeugnis-
se aus Obst und Gemüse ab 1996 L 243/5 24. 9.96
23.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1834/96 der Kommission betreffend die Erteilung
von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents
für das vierte Quartal 1996 und die Einreichung neuer Anträge L 243/24 24. 9.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1382/96 der Kommission
vom 17. Juli 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontin-
gents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeit-
raum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 (ABI. Nr. L 179 vom 18. 7.
1996) L 249/46 1. 10. 96