1577
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702
1996 Ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 Nr. 54
Tag Inhalt Seite
29. 10. 96 Neufassung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1577
FNA: 2030-21
29. 10. 96 Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1581
FNA: 2030-21-2
Bekanntmachung
der Neufassung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Vom 29. Oktober 1996
Auf Grund des Artikels 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuer-
beamten-Ausbildungsgesetzes vom 17. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 841) wird nach-
stehend der Wortlaut des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der seit dem
25. Juni 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. September 1976
(BGBI. 1S. 2793),
2. den am 16. September 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 5 des Geset-
zes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 995),
3. das am 1. April 1985 in Kraft getretene Gesetz vom 13. März 1985 (BGBI. 1
s. 554),
4. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Ab-
schnitt II Nr. 37 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
s. 885, 990),
5. den am 25. Dezember 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2118),
6. den am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944),
7. den am 25. Juni 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Juni 1996 (BGBI. 1S. 841).
Bonn, den 29. Oktober 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54. ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz
(StBAG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich § 6 Aufstieg in höhere Laufbahnen
§ 2 Einfacher Dienst § 7 Bundesfinanzakademie
§ 3 Mittlerer Dienst § 8 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
§ 4 Gehobener Dienst § 9 Übergangsvorschriften
§ 5 Höherer Dienst § 10 (weggefallen)
§1 mit der Laufbahnprüfung ab. Wer die Laufbahnprüfung
Geltungsbereich nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Die bestan-
dene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbe-
(1) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung der Beamten zeichnung Finanzwirt/Finanzwirtin zu führen.
der Steuerverwaltung der Länder.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu sechs
(2) Nach diesem Gesetz bestimmen sich in der Steuer- Monate angerechnet werden
verwaltung der Länder auch
1. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bei Angestellten,
1. die Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahnbewer- wenn sie mtndestens fünf Jahre in der Steuerverwal-
ber des einfachen. des mittleren, des gehobenen und tung mit Aufgaben beschäftigt waren, die denen von
des höheren Dienstes, Beamten des mittleren Dienstes entsprechen,
2. der Aufstieg in höhere Laufbahnen, 2. Zeiten einer anderen fünf Jahre übersteigenden beruf-
3. die Einführung der Beamten in die Aufgaben ihrer Lauf- lichen Tätigkeit, bei der für die Ausbildung förderliche
bahnen und praktische und theoretische Kenntnisse erworben wor-
den sind.
4. die Fortbildung der Beamten.
Eine Anrechnung auf die fachtheoretische Ausbildung ist
§2 ausgeschlossen.
Einfacher Dienst
§4
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des ein- Gehobener Dienst
fachen Dienstes kann eingestellt _werden, wer eine Haupt-
schule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des ge-
anerkannten Bildungsstand nachweist. hobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu
einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate; in
besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungs-
dieser Zeit werden die Anwärter praktisch ausgebildet.
stand nachweist.
Er kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert
werden. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2 Abs. 2
Satz 2 gilt entsprechend. Er vermittelt den Beamten in
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den
einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem
Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Er-
(4) Eine Prüfung ist nicht abzulegen. kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen
Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufga-
§3 ben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich
sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien
Mittlerer Dienst
von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufs-
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mitt- praktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Stu-
leren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Real- dienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen
schule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil
anerkannten Bildungsstand nachweist. Abweichende der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem
landesrechtliche Regelungen sind im Rahmen des § 13 Jahr nicht unterschreiten. Im Anschluß an den ersten Stu-
Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. mit der dienabschnitt ist eine Zwischenprüfung abzulegen; der
Maßgabe zulässig, daß die Hauptschulausbildung minde- Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung
stens mit gutem Erfolg abgeschlossen sein muß. ab. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; davon wiederholen.
entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbil- (3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten eines
dung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. § 2 Abs. 2 förderlichen Studiums an einer Hochschule, das geeignet
Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst schließt ist, die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und
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Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu zwölf Monaten angerech- dies rechtfertigen. Beamte des einfachen Dienstes wer-
net werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Zwi- den nach Absatz 2, Beamte des mittleren Dienstes nach
schenprüfung nicht abzulegen, wenn der Beamte das Stu- Absatz 3 in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
dium mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich,
(2) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des mittleren
mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen
Dienstes zugelassenen Beamten dauert zwei Jahre;
hat.
davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische
Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. Sie
§5 kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert wer-
Höherer Dienst den. Die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
§ 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Als Beamter der Laufbahn des höheren Dienstes
kann eingestellt werden, wer (3) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des gehobenen
Dienstes zugelassenen Beamten dauert drei Jahre; Ab-
1. ein mindestens dreijähriges, durch eine Prüfung abge- satz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie vermittelt den Beam-
schlossenes Studium der Rechtswissenschaft oder ten in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in
der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften an einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaft-
einer Hochschule, lichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufsprak-
2. einen Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jah- tischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der
ren und Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erfor-
derlich sind. § 4 Abs. 2 S~tz 3 und 4 gilt entsprechend. Im
3. die Ablegung einer die Befähigung für die Laufbahn
Anschluß an den ersten Studienabschnitt ist eine Zwi-
vermittelnden zweiten Prüfung
schenprüfung abzulegen, die Einführung schließt mit
nachweist. Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 letzter Satz gilt ent-
für die Laufbahn des höheren Dienstes auch durch einen sprechend.
erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgang nach § 5b
(4) Landesrechtliche Vorschriften über andere Arten des
des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Ge-
Aufstiegs von Beamten der Laufbahnen des einfachen
setzes vom 10. September 1971 (BGBI. 1S. 1557) erwor-
und mittleren Dienstes bleiben unberührt.
ben werden. Auf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2
kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richter- (5) Beamte des gehobenen Dienstes können zur Lauf-
gesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für bahn des höheren Dienstes zugelassen werden, wenn
den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies
nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden. rechtfertigen und sie
(2) Die Beamten sind in die Aufgaben des höheren Dien- 2. höchstens 58 Jahre alt sind und
stes der Steuerverwaltung einzuführen. Die Einführungs-
zeit beträgt zwölf Monate. Sie besteht aus ergänzenden 3. sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe
Studien an der Bundesfinanzakademie von insgesamt 12 der Besoldungsordnung A befinden.
dreimonatiger Dauer und einer praktischen Einweisung. Sie sind zwei Jahre in die Aufgaben der neuen Laufbahn
Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte einzuführen. Die Einführungszeit kann insoweit gekürzt
Stelle stellt den erfolgreichen Abschluß der Einführung werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätig-
fest. keit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue
(3) In Fortführung der ergänzenden Studien nehmen die Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Der erfolg-
Beamten des höheren Dienstes in den ersten zwölf Mona- reiche Abschluß der Einführung ist durch die nach Lan-
ten nach erfolgreichem Abschluß der Einführung an Lehr- desrecht zuständige Stelle festzustellen.
veranstaltungen von insgesamt einmonatiger Dauer an (6) Abweichend von Absatz 4 können Beamte der Lauf-
der Bundesfinanzakademie teil. Die weitere Fortbildung bahn des mittleren Dienstes, die in das in Artikel 3 des
aller Beamten des höheren Dienstes wird durch regel- Einigungsvertrages genannte Gebiet versetzt sind, nach
mäßige Lehrveranstaltungen an der Bundesfinanzakade- Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften in die Laufbahn
mie gefördert. des gehobenen Dienstes übernommen werden, wenn sie
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über Bewerber 1. sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 befinden
besonderer Fachrichtungen und andere Bewerber bleiben und
unberührt.
2. mindestens ein Jahr ununterbrochen Aufgaben der
(5) Solange in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Laufbahn des gehobenen Dienstes wahrgenommen
genannten Gebiet nicht in ausreichender Zahl Bewerber und sich dabei bewährt haben.
zur Verfügung stehen, welche die Einstellungsvorausset-
zungen nach Absatz 1 erfüllen, gelten die in Anlage 1 Kapi- (7) Absatz 6 gilt nur für Beamte, die spätestens ab
tel XIX zum Vertrag vereinbarten Übergangsregelungen 31. Dezember 1993 Aufgaben der Laufbahn des gehobe-
zum Bundesbeamtengesetz entsprechend. nen Dienstes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet wahrnehmen.
§6 (8) Außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebietes kann die Übernahme nach Absatz 6
Aufstieg in höhere Laufbahnen
anerkannt werden, wenn der Beamte nach der Über-
(1) Beamte des einfachen und des mittleren Dienstes, nahme mindestens fünf Jahre in dem in Artikel 3 des Eini-
die sich mindestens im ersten Beförderungsamt befinden, gungsvertrages genannten Gebiet in der Laufbahn des
können zur nächsthöheren Laufbahn zugelassen werden, gehobenen Dienstes tätig war und das 45. Lebensjahr
wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vollendet hat.
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
§7 7. die Bildung, die Aufgaben und das Verfahren eines aus
Bundesfinanzakademie
einem Vertreter des Bundesfinanzministeriums als Vor-
sitzendem und je einem Vertreter der obersten Landes-
Der Bund unterhält zur Durchführung der ergänzenden behörden bestehenden Ausschusses zur gleichmäßi-
Studien sowie zur Fortbildung der Beamten des höheren gen Durchführung der Ausbildung, der Fortbildung und
Dienstes der Steuerverwaltung der Länder eine Bundes- der Prüfungen einschließlich der Zwischenprüfungen,
finanzakademie.
8. Tagungen für die Ausbildungsreferenten, die Leiter und
§8 lehrenden der Bildungsstätten für Steuerbeamte
Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie die Ausbildungsleiter.
Das Bundesministerium der Finanzen erläßt mit Zustim-
mung des Bundesrates zur Gewährleistung der einheit- §9
lichen Ausbildung eine Ausbildungs- und Prüfungsord- Übergangsvorschriften
nung für die Laufbahnen der Steuerbeamten; darin sind
auch Bestimmungen zu treffen über (1) Auf den Vorbereitungsdienst und die Einführungszeit
in der Laufbahn des mittleren Dienstes, die vor dem
1. Gliederung des Vorbereitungsdienstes und der Ein-
25. Juni 1996 begonnen haben, sind § 3 Abs. 2 und § 6
führungszeit, Abs. 2 in der bis zum 24. Juni 1996 geltenden Fassung
2. Gestaltung der praktischen Ausbildung und der Ausbil- anzuwenden.
dungsarbeitsgemeinschaften sowie der Einführung
(2) Auf den Vorbereitungsdienst und die Einführungszeit
und der Einweisung,
in der Laufbahn des gehobenen Dienstes, die vor dem
3. Gestaltung und Inhalte der in diesem Gesetz vorgese- 25. Juni 1996 begonnen haben, sind § 4 Abs. 3 Satz 5 und
henen fachtheoretischen Ausbildung und Studien, § 6 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum 24. Juni 1996 geltenden
4. die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Fassung anzuwenden.
Einführungszeit(§ 6) aus besonderem Grund,
5. die Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren, §10
6. die berufspädagogische Förderung der lehrenden, (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1581
Bekanntmachung
der Neufassung der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
Vom 29. Oktober 1996
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Aus-
bildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 1. August 1996
(BGBI. 1 S. 1222) wird nachstehend der Wortlaut der Ausbildungs- und Prü-
fungsordnung für die Steuerbeamten in der seit dem 14. August 1996 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 6. September 1982
(BGBI. 1 S. 1257),
2. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Ab-
schnitt II Nr. 38 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
s. 885, 990),
3. den am 25. Juni 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 841),
4. die am 14. August 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 1. August 1996
(BGBI. 1 S. 1222).
Die Rechtsvorschrift zu Nummer 4 wurde erlassen auf Grund des § 8 des
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. September 1976 (BGBI. 1 S. 2793), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset-
zes vom 17. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 841) geändert worden ist.
Bonn, den 29. Oktober 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
(StBAPO)
Erster Teil §3
Ausbildung Ausbildende
Abschnitt 1 (1) Bei jeder Oberfinanzdirektion ist ein Beamter zum
Ausbildungsreferenten zu bestellen.
Gemeinsame Vorschriften
(2) Die Oberfinanzdirektion bestellt bei jedem Ausbil-
§1 dungsfinanzamt nach Anhörung des Vorstehers einen
Beamten zum Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter ist
Ziel des Vorbereitungsdienstes dem Vorsteher unmittelbar unterstellt.
(1) Der Beamte wird auf die Verantwortung in der frei- (3) Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Aus-
heitlichen demokratischen Grundordnung im sozialen bildung der Beamten beim Finanzamt. Er hat sich laufend
Rechtsstaat vorbereitet. Seine Ausbildung führt ihn zur vom Stand der Ausbildung jedes Beamten zu überzeugen
Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihm die berufliche Grund- und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. Zur Erfül-
bildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und lung seiner Aufgaben ist der Ausbildungsleiter von den
berufspraktischen Fähigkeiten, die er zur Erfüllung der übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten. Die
Aufgaben in seiner Laufbahn benötigt. Auch die allgemei- Verantwortlichkeit des Vorstehers für die Ausbildung der
nen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommuni- Beamten bleibt unberührt.
kation und Zusammenarbeit sowie zum selbständigen
und wirtschaftlichen Handeln, sind zu fördern. Der Beamte (4) Der Vorsteher bestimmt auf Vorschlag des Ausbil-
soll auch befähigt werden, sich eigenständig weiterzubil- dungsleiters die Beschäftigten, denen die Beamten zur
den. Er ist zum Selbststudium verpflichtet. praktischen Ausbildung zugewiesen werden. Sie sind für
einen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamten in
(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art ihrem Bereich verantwortlich; ihnen dürfen nicht mehr
und Umfang der Arbeiten, die dem Beamten während der Beamte zugewiesen werden, als sie zuverlässig ausbilden
praktischen Ausbildung zu übertragen sind. Eine Beschäf- können.
tigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.
(5) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über
§2 die erforderlichen berufspädagogischen und fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Per-
Ausbildungsstellen sönlichkeit geeignet ist.
(1) Die fachtheoretische Ausbildung für den mittleren
Dienst wird an Landesfinanzschulen durchgeführt. §4
(2) Die Fachstudien für den gehobenen Dienst finden an
lehrende
Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehen-
den Bildungsstätten der Verwaltung statt. Die Dienst- und (1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr
Fachaufsicht wird von der für die Finanzverwaltung bestimmte Stelle bestellt die lehrenden an den Bildungs-
zuständigen obersten Landesbehörde (oberste Landes- einrichtungen (§ 2 'Abs. 1 und 2). Abweichend von Satz 1
behörde) oder im Einvernehmen mit ihr ausgeübt. Ist die kann die Bestellung auch durch die nach Landesrecht
Fachhochschule in Fachbereiche gegliedert, so gilt Satz 2 zuständige Stelle im Einvernehmen mit der obersten Lan-
für den Fachbereich, dem die Ausbildung der Steuer- desbehörde vorgenommen werden.
beamten obliegt.
(2) Zum lehrenden an einer Bildungseinrichtung für
(3) Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 15 Steuerbeamte kann nur bestellt werden, wer hierzu
und § 24) weist die Oberfinanzdirektion die Beamten pädagogisch und fachlich geeignet ist; hauptamtlich leh-
bestimmten Finanzämtern (Ausbildungsfinanzämter) zur rende sollen berufspädagogisch geschult sein. Der Nach-
praktischen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung im weis der fachlichen Eignung ist grundsätzlich dann er-
Teilabschnitt Veranlagung (§ 15 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 2 bracht, wenn der lehrende eine mindestens vierjährige für
Nr. 1) soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten die Lehraufgabe förderliche berufliche Tätigkeit ausgeübt
„Ausbildung" stattfinden. Die praktische Ausbildung wird hat, davon bei der Lehrtätigkeit in einem Steuerfach min-
von Ausbildungsarbeitsgemeinschaften begleitet, die an destens zwei Jahre in der Steuerverwaltung. Für neben-
Finanzämtern, an den Bildungsstätten für Steuerbeamte amtlich oder nebenberuflich tätige lehrende können Aus-
oder an besonderen Einrichtungen stattfinden. nahmen zugelassen werden. Weitergehende landesrecht-
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausbildungs- liche Regelungen für die Berufung von lehrenden an
stellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung Fachhochschulen oder gleichstehenden Bildungsstätten
der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen. (§ 2 Abs. 2) bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1583
(3) Die lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur eige- bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzu-
nen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich zu för- grenzen:
dern. Hauptamtlich lehrende sollen nach mehrjähriger von 13,50 bis 15 Punkte = sehr gut;
ununterbrochener Lehrtätigkeit eine praktische Tätigkeit
in der Steuerverwaltung wahrnehmen. von 11 bis 13,49 Punkte = gut;
von 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend;
§5 von 5 bis 7,99 Punkte= ausreichend;
Ausbildungsplan, Beurteilung von 2 bis 4,99 Punkte= mangelhaft;
(1) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Beamten einen von O bis 1,99 Punkte= ungenügend.
Plan für die praktische Ausbildung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und
§ 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine Abschrift des §7
Plans ist dem Beamten auszuhändigen. Abweichend vom Arbeitsanleitungen
Ausbildungsplan darf ein Beamter nur nach Anhörung des
Ausbildungsleiters eingesetzt werden. Für die praktische Ausbildung sind unter Beteiligung der
Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2) Anleitungen auf-
(2) Vor Beginn der Laufbahnprüfung beurteilt der Vor- zustellen. Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die
steher den Beamten auf schriftlichen Vorschlag des Aus- Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten fest,
bildungsleiters nach der Anlage 2 oder 3. Dabei sind die mit denen sich der Beamte vertraut machen muß. Die
Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Anleitungen werden ihm ausgehändigt.
Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungs-
arbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. Die
§8
Beurteilung schließt mit einer vollen Punktzahl und einer
Note gemäß § 6 ab. Sie ist dem Beamten bekanntzugeben Ausbildungsarbeitsgemeinschaften
und mit ihm zu besprechen. Der Beamte nimmt während der berufspraktischen Aus-
bildung an Ausbildungsarbeitsgemeinschaften teil. Diese
§6 dienen dem Zweck, die bis dahin fachtheoretisch und
berufspraktisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten
Bewertung der Leistungen zu verknüpfen und zu üben; dabei sollen insbesondere
(1) Die einzelnen Leistungen des Beamten sind mit einer die Automation des steuerlichen Festsetzungs- und Er-
der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergeben- hebungsverfahrens sowie praxisorientierte Arbeits- und
den Note zu bewerten: Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern
behandelt werden.
15 und 14 Punkte = sehr gut
(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße ent- §9
sprechende Leistung; Unterrichts- und Studienpläne,
Stoffgliederungspläne, Lehrpläne
13 bis 11 Punkte= gut
(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Lei- (1) Die Lehrveranstaltungen während des Vorberei-
stung; tungsdienstes richten sich für den mittleren Dienst nach
Unterrichts- und für den gehobenen Dienst nach Studien-
10 bis 8 Punkte = befriedigend plänen. Diese Pläne legen die Fächer mit Stundenzahlen
(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entspre- und die schriftlichen Lernerfolgskontrollen (§ 16 Abs. 3
chende Leistung; und § 18 Abs. 3) nach Maßgabe dieser Verordnung fest.
7 bis 5 Punkte = ausreichend (2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der
Steuerbeamten stellt das Bundesministerium der Finan-
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im zen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden
ganzen den Anforderungen noch entspricht; Stoffgliederungspläne auf, die einheitliche Lerninhalte für
4 bis 2 Punkte = mangelhaft die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien und
für die fachtheoretische Ausbildung an den Landesfinanz-
(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Lei-
schulen sowie für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften
stung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen
ausweisen.
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten; (3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden
Lehrpläne und für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften
1 und O Punkte = ungenügend Gestaltungspläne aufgestellt. Lehrpläne und Gestaltungs-
(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Lei- pläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landes-
stung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lücken- behörde.
haft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten. §10
Übungen und Seminare
(2) Die Note „ausreichend" darf nur erteilt werden, wenn
der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind
Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen Übungen durchzuführen.
werden.
(2) Während der Fachstudien sind Übungen und Semi-
(3) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf nare zu veranstalten. Der Beamte muß zwischen verschie-
zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle denen Seminaren wählen können.
1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
(3) Für die Übungen gilt§ 8 Satz 2 entsprechend. In den Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten Grün-
Seminaren werden ausgewählte Themen einzelner Fach- den geändert werden.
gebiete unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnis-
(3) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nach-
se und Methoden behandelt.
geholt werden, wenn der Beamte die Säumnis nicht zu
vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine
§ 11 Beurteilung seiner Leistungen vorliegt.
Verlängerung des (4) Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht zu Lasten der
Vorbereitungsdienstes, Anrechnung fachtheoretischen Ausbildung oder der Fachstudien ge-
währt werden.
(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert
werden, wenn der Beamte aus von ihm nicht zu vertreten-
den Gründen das Ziel eines Ausbildungs- oder Studien- Abschnitt 2
abschnitts voraussichtlich nicht erreicht. Hat er die berufs-
praktische Ausbildung oder die berufspraktischen Studi- Laufbahn des einfachen Dienstes
enzeiten um insgesamt mehr als einen Monat, einen Teil-
abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder einen §13
Studienabschnitt um mehr als drei Wochen unterbrochen,
so wird der Vorbereitungsdienst verlängert, wenn der Vorbereitungsdienst
Beamte das Versäumte nicht nachholen kann oder nicht (1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt eine sechsmonatige
hinreichend ausgebildet erscheint. Bei einer Unterbre- Einführung in das Aufgabengebiet des einfachen Dien-
chung eines Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbil- stes. In dieser Zeit soll der Beamte die Aufgaben des ein-
dung oder eines Studienabschnitts um mehr als drei fachen Dienstes der Steuerverwaltung kennenlernen und
Wochen schlägt die zuständige Bildungseinrichtung vor, mit dem Aufbau der Verwaltung sowie in Grundzügen mit
ob der Beamte die unterbrochene Ausbildung fortsetzen den Pflichten und Rechten eines Beamten vertraut ge-
oder an das Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll. macht werden.
(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann (2) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt der
darauf ausgerichtet werden, daß der Beamte zusammen unmittelbare Dienstvorgesetzte fest, ob das Ziel des Vor-
mit den Beamten, die später eingestellt worden sind, die bereitungsdienstes erreicht worden ist.
Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen
kann. Soweit Ausbildungs- oder Studienabschnitte ganz (3) Die §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 sowie
§ 12 sind nicht anzuwenden.
oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermitt-
lung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Be-
urteilungen zugrunde gelegt.
Abschnitt 3
(3) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten
einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne Laufbahn des mittleren Dienstes
Ausbildungsteilabschnitte dem Ausbildungsstand des
Beamten entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann §14
widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet
erscheint. Ausbildungsabschnitte
(4) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfaßt
förderlichen Studiums an einer Hochschule oder an einer 1 . eine berufspraktische Ausbildung und
Fachhochschule angerechnet, so sind einzelne Studien-
2. eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung, die in
abschnitte oder Teilabschnitte der berufspraktischen Aus-
zwei Teilabschnitte aufgeteilt wird; der erste Teilab-
bildung entsprechend zu kürzen. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-
schnitt dauert drei Monate und soll möglichst bald
sprechend.
nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst beginnen; der
(5) Die Entscheidung trifft jeweils die oberste Landes- zweite Teilabschnitt kann geteilt werden, wobei drei
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle; in den Fällen Monate der Laufbahnprüfung unmittelbar vorangehen
des Absatzes 1 ist der Beamte vorher zu hören. sollen.
§12 §15
Zulässigkeit von Abwei- Berufspraktische Ausbildung
chungen und Änderungen, Urlaub
(1) Die berufspraktische Ausbildung umfaßt
(1) Abweichungen von den Unterrichts- und Studien- 1. eine praktische Ausbildung, die im besonderen der
plänen, den Stoffgliederungsplänen sowie den Lehrplä- Einübung in die steuerliche Praxis dient und zu selb-
nen und von der zeitlichen Aufgliederung der berufsprakti- ständigerTätigkeit anleitet, und
schen Ausbildung sind zulässig, wenn sie der Anpassung
der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse dienen 2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.
oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich (2) Die praktische Ausbildung umfaßt folgende Teil-
erscheinen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist abschnitte:
der Koordinierungsausschuß (§ 50) vor der Abweichung
zu hören. 1. Veranlagung 36 Wochen,
(2) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte, der Aus- 2. Bewertung 2Wochen,
bildungsteilabschnitte und der Studienabschnitte kann im 3. Finanzkasse und Vollstreckung 6Wochen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1585
4. nach Regelung der obersten 7. Organisation (insbesondere Arbeits-
Landesbehörde oder der von abläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches
ihr bestimmten Stelle bis zu 8Wochen. Verwaltungshandeln und Datenverar-
beitung in der Steuerverwaltung 60 Stunden.
Eine Kürzung der Teilabschnitte für Erholungsurlaub ist
nicht zulässig. In den einzelnen Teilabschnitten soll der (3) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind
Beamte lernen, die Aufgaben des mittleren Dienstes unter Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt
Beachtung der Grundsätze von Rechtmäßigkeit, Verhält- drei Stunden. Werden Aufsichtsarbeiten als Leistungstest
nismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit oder in anderer geeigneter Form gestellt, kann die Be-
selbständig und verantwortungsbewußt wahrzunehmen. arbeitungszeit angemessen gekürzt werden; im zweiten
Er ist umfassend in die verwaltungstechnischen Arbeits- Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist aus
vorgänge einzuweisen und anhand typischer Fälle in der jedem Gebiet der schriftlichen Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1)
Technik der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwen- mindestens eine dreistündige Aufsichtsarbeit zu fertigen.
dung auszubilden. Er soll an Verhandlungen und Dienst- § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und
besprechungen teilnehmen. Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2
gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an Stelle des
(3) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen
Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder
mindestens 100 Stunden.
die von ihr bestimmte Stelle entscheidet.
(4) Nach Beendigung des ersten Teilabschnitts der
§16 fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die lehrenden
Fachtheoretische Ausbildung die Leistungen des Beamten nach der Anlage 4, nach Be-
endigung des zweiten Teilabschnitts nach der Anlage 5
(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfaßt folgende (Teilbeurteilungen). Aus diesen Teilbeurteilungen wird
Fächer: nach der Anlage 5 die abschließende Beurteilung für die
1. Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet. Hierzu
Steuerverwaltung, werden die Durchschnittspunktzahlen der Teilbeurteilun-
gen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt
2. Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffent- gedauert hat, vervielfältigt und zusammengezählt; die
lichen Dienstes, Summe wird durch acht geteilt. Aus der abschließenden
3. Allgemeines Abgabenrecht, Beurteilung ergibt sich die Note für die fachtheoretische
Ausbildung. Teilbeurteilungen und abschließende Beurtei-
4. Allgemeine Rechtskunde,
lung für die fachtheoretische Ausbildung sind dem Beam-
5. Einkommensteuer, Gewerbesteuer, ten bekanntzugeben.
6. Umsatzsteuer,
7. Buchführung und Bilanzwesen, Abschnitt 4
8. Bewertung, Vermögensteuer, Grundsteuer, Laufbahn des gehobenen Dienstes
9. Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen
sowie Vollstreckungswesen), § 17
10. Wirtschafts- und Sozialkunde, Gliederung des Studienganges
11. Verhalten am Arbeitsplatz, (1) Der Studiengang umfaßt Fachstudien und berufs-
praktische Studienzeiten von jeweils achtzehn Monaten
12. Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeits- Dauer. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten
technik), ökonomisches Verwaltungshandeln und bilden eine Einheit.
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung.
(2) Die Fachstudien bestehen aus drei Studienabschnit-
Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen ten, von denen der erste vier Monate und der dritte min-
beträgt mindestens 800. Ein angemessener Teil der Lehr- destens fünf Monate dauert. Der erste Studienabschnitt
veranstaltungen besteht aus Übungen. Die allgemeine soll spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbe-
und die staatsbürgerliche Bildung ist durch Sonderver- reitungsdienst beginnen. zweiter und dritter Studien-
anstaltungen zu fördern. Den Beamten wird Gelegenheit abschnitt können geteilt werden.
zur Sportausübung gegeben.
(3) Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich
(2) Die Mindeststundenzahlen in den folgenden Fächern mit den einzelnen Studienabschnitten zu verbinden.
betragen:
1. Politische Bildung, Staatskunde, §18
Geschichte der Steuerverwaltung 45 Stunden, Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien
2. Allgemeines Abgabenrecht 75 Stunden,
(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissen-
3. Einkommensteuer, schaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen
Gewerbesteuer 180 Stunden, und anwendungsorientiert zu vermitteln.
4. Umsatzsteuer 45Stunden, (2) Für die Lehrveranstaltungen der Fachstudien sind
mindestens 2 200 Stunden vorzusehen. Die Lehrver-
5. Buchführung und Bilanzwesen 75Stunden,
anstaltungen bestehen aus Pflicht- und Wahlpflicht-
6. Bewertung, Vermögensteuer, fächern. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen
Grundsteuer 30Stunden, wird in Form von Übungen und Seminaren durchgeführt.
1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
Für Wahlpflichtfächer sollen nicht mehr als 120 Stunden Die Studienfächer der Nummern 1 bis 3 sind mit dem Fach
angesetzt werden. Wahlfächer können angeboten wer- _ Juristische Methodenlehre zu verbinden.
den. Die allgemeine und die staatsbürgerliche Bildung (2) Zu ausgewählten Themen der in Absatz 1 genannten
sind durch Sonderveranstaltungen zu fördern. Den Beam- Studienfächer und zu weiteren Fächern, insbesondere
ten wird Gelegenheit zur Sportausübung gegeben. Betriebspsychologie, Sozialpsychologie, Betriebssozio-
(3) Während des ersten Studienabschnitts ist aus jedem logie, Kommunikation, Verwaltungsführung, Strafrecht,
Gebiet der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2.1), Finanzmathematik, Fremdsprachen, sind Wahlpflichtver-
während des zweiten und dritten Studienabschnitts aus anstaltungen anzubieten.
jedem Gebiet der Laufbahnprüfung(§ 38 Abs. 1 Nr. 2.2) je
Studienabschnitt mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fer- §20
tigen; die Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Stun-
den. Aus anderen Studienfächern (§ 19) können weitere Mindeststundenzahlen
Aufsichtsarbeiten gestellt werden; die Bearbeitungszeit (1) Die Mindeststundenzahlen für die Fachstudien
kann angemessen gekürzt werden, wenn die Aufgabe betragen:
ganz oder teilweise als ~eistungstest oder in anderer
geeigneter Form gestellt wird.§ 16 Abs. 3 Satz 3 gilt ent- 1 . Abgabenrecht, Finanzgerichtsordnung 190 Stunden,
sprechend. 2. Bewertungsrecht und Vermögensteuer 100 Stunden,
(4) Nach Beendigung eines jeden Studienabschnitts 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag 360 Stunden,
beurteilen die lehrenden die Leistungen des Beamten 4. Umsatzsteuer 160 Stunden,
nach der Anlage 6, 7 oder 8. Aus diesen Beurteilungen
ergeben sich die Studiennoten. Beurteilungen und Stu- 5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches
diennoten sind dem Beamten bekanntzugeben. Rechnungswesen, Außenprüfung 320 Stunden,
6. Privatrecht 100 Stunden,
§19
7. Öffentliches Recht 130 Stunden.
Studienfächer
Insgesamt müssen auf diese Studienfächer mindestens
(1) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien umfassen 1 700 Stunden entfallen.
die folgenden Studienfächer: (2) Die Mindeststundenzahlen für den ersten Studien-
1. Steuerrecht abschnitt betragen:
1.1 Allgemeines Steuerrecht 1. Abgabenordnung 45 Stunden,
1.1.1 Abgabenrecht (Abgabenordnung, Vollstreckungs- 2. Bewertungsrecht und Vermögensteuer 25 Stunden,
recht, Steuerstrafrecht) 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag 85 Stunden,
1.1 .2 Finanzgerichtsordnung 4. Umsatzsteuer 45 Stunden,
1.1 .3 Bewertungsrecht 5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches
1.2 Besonderes Steuerrecht Rechnungswesen 75 Stunden,
1.2.1 Steuern vom Einkommen und Ertrag (Einkommen- 6. Privatrecht 35 Stunden,
steuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) 7. Öffentliches Recht 35Stunden.
1.2.2 Umsatzsteuer
1.2.3 Vermögensteuer, Grundsteuer, Erbschaftsteuer, §21
sonstige Verkehrsteuern Erster Studienabschnitt
1.3 Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Der erste Studienabschnitt umfaßt:
. Außenprüfung, Wirtschaftskriminalität
1 . Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuer-
1.4 Internationales Steuerrecht und Steuerharmonisie- strafrecht), ·
rung in der Europäischen Union
2. Bewertungsrecht und Vermögensteuer,
2. Privatrecht
3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschafts-
recht, Wertpapierrecht, Konkursrecht 4. Umsatzsteuer,
3. Öffentliches Recht 5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen,
Staatsrecht, Europarecht, Allgemeine Staatslehre, 6. Privatrecht,
Politikwissenschaft, Verwaltungsrecht, Recht des 7. Öffentliches Recht.
öffentlichen Dienstes
4. Wirtschaftswissenschaften §22
Volkswirtschaftslehre, Finanzwissenschaft, Be- Zweiter Studienabschnitt
triebswirtschaftslehre
Der zweite Studienabschnitt umfaßt:
5. Verwaltungslehre
1. Abgabenrecht,
lnfonnations- und Kommunikationstechnik, Verwal-
2. Bewertungsrecht und Vermögensteuer,
tungsorganisation, Arbeitstechnik, ökonomisches
Verwaltungshandeln. 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1587
4. Umsatzsteuer, verwaltung, kennen und nachvollziehen können. Er soll an
5. Grundsteuer, Erbschaftsteuer, sonstige Verkehr- Verhandlungen, Dienstbesprechungen und mindestens
steuern, drei Außenprüfungen teilnehmen.
6. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, (4) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen
Außenprüfung, Wirtschaftskriminalität, mindestens 150 Stunden.
7. Privatrecht,
8. Öffentliches Recht, zweiter Teil
9. Wirtschaftswissenschaften, Einführung in die
Aufgaben des höheren Dienstes
10. Verwaltungslehre,
11. Wahlpflichtfächer. §25
Ziel der Einführung
§23
Dritter Studienabschnitt Die Einführung dient der Ergänzung der fachlichen
Kenntnisse und bereitet den Beamten auf seine künftigen
Der dritte Studienabschnitt umfaßt: Führungsaufgaben in der Steuerverwaltung vor. Dem
1. Abgabenrecht, Beamten ist Gelegenheit zu geben, seine Einführung
durch eigenverantwortliche und selbständige Tätigkeit zu
2. Finanzgerichtsordnung, fördern.
3. Bewertungsrecht und Vermögensteuer,
§26
4. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
Einführungsabschnitte
5. Umsatzsteuer,
6. Bilanzsteuerrecht, Außenprüfung, Die Einführung umfaßt
7. Internationales Steuerrecht, 1. eine praktische Einweisung beim Finanzamt und bei
der Oberfinanzdirektion für die Dauer von neun Mona-
8. Privatrecht, ten und
9. Öffentliches Recht, 2. ergänzende Studien an der Bundesfinanzakademie
10. Wirtschaftswissenschaften, von insgesamt dreimonatiger Dauer.
11 . Wahlpflichtfächer. Die ergänzenden Studien sind in den ersten zwölf Mona-
ten nach erfolgreichem Abschluß der Einführung durch
§24 einen einmonatigen Lehrgang an der Bundesfinanzaka-
demie fortzuführen. Erholungsurlaub darf nicht zu Lasten
Berufspraktische Studienzeiten der ergänzenden und der fortführenden Studien gewährt
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen werden.
1. eine praktische Ausbildung, die im besonderen der §27
Einübung in die steuerliche Praxis dient und zu selb-
Allgemeine Grundsätze
ständiger Tätigkeit anleitet, und
für die praktische Einweisung
2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.
(1) Für die praktische Einweisung sind die Oberfinanz-
(2) Die praktische Ausbildung umfaßt folgende Teil ab- direktionen und die Finanzämter verantwortlich. Der Aus-
schnitte: bildungsreferent bei der Oberfinanzdirektion überwacht
1. Veranlagung einschließlich und koordiniert die Einweisung in allen Abschnitten; ihm
Außenprüfung (davon 4 Wochen obliegt die Leitung der praktischen Einweisung bei der
Bearbeitung von Rechtsbehelfen) 41 Wochen, Oberfinanzdirektion. Beim Finanzamt bestellt die Ober-
2. Bewertung 2Wochen, finanzdirektion nach Anhörung des Vorstehers einen
Beamten des höheren Dienstes, der den Beamten
3. Finanzkasse, Vollstreckung 2Wochen, während der praktischen Einweisung anleitet und betreut.
4. nach Regelung der obersten (2) Der Beamte hat sich in den einzelnen Arbeitsberei-
Landesbehörde oder der von chen mit den wesentlichen Aufgaben, den Arbeitsabläufen
ihr bestimmten Stelle bis zu 8Wochen. und dem Zusammenwirken mit anderen Stellen der
Eine Kürzung der Teilabschnitte für Erholungsurlaub ist Behörde oder mit anderen Behörden vertraut zu machen.
nicht zulässig. (3) Die Leiter der Behörden, denen der Beamte zur prak-
(3) In den einzelnen Teilabschnitten soll der Beamte tischen Einweisung zugewiesen ist, äußern sich schriftlich
lernen, die Aufgaben des gehobenen Dienstes unter Be- über Eignung und fachliche Leistungen. Die Äußerungen
achtung der Grundsätze von Rechtmäßigkeit, Verhältnis- sind dem Beamten bekanntzugeben.
mäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit selb-
ständig und verantwortungsbewußt wahrzunehmen. Er §28
ist anhand praktischer Fälle in der Technik der Sachver-
Durchführung der praktischen Einweisung
haltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden.
Er soll die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, da- (1) Der Beamte wird während der praktischen Ein-
bei insbesondere die Datenverarbeitung in der Steuer- weisung
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
1 . in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanzamt Dritter Teil
eingearbeitet und
Aufstieg in höhere Laufbahnen
2. mit den Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel-
und Aufsichtsbehörde bekannt gemacht.
§31
(2) Der Beamte wird eingewiesen
Aufstieg in den mittleren
1. beim Finanzamt 5 Monate, und den gehobenen Dienst
davon: Für die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11
a) mindestens 2 Monate in die Aufgaben der Veran- Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die§§ 14 bis 24 entsprechend.
lagung,
b) 2 Monate in die Außenprüfung, §32
2. bei der Oberfinanzdirektion in der Besitz- Aufstieg in den höheren Dienst
und Verkehrsteuerabteilung 1 Monat.
Die inhaltliche Gestaltung der Einführung in die Auf-
Für weitere drei Monate ist dem Beamten ein geeignetes gaben der Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich
Sachgebiet zur selbständigen Leitung unter der Aufsicht nach Landesrecht. Die Einführung ist erfolgreich abge-
des nach § 27 Abs. 1 Satz 3 zuständigen Beamten zu schlossen, wenn der Beamte die für die neue Laufbahn
übertragen. erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat
der Vorsteher dem Beamten Einblick in die Leitung des
Finanzamts zu geben.
(4) Die praktische Einweisung wird durch Arbeits- Vierter Teil
gemeinschaften und sonstige für die Einweisung förder- Prüfungen
liche Veranstaltungen ergänzt.
§33
§29
Allgemeines
Studien an der Bundesfinanzakademie
(1) Die Vorschriften des Vierten Teils gelten für alle nach
(1) Die ergänzenden Studien an der Bundesfinanzaka- dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden
demie bestehen aus drei Studienabschnitten. Der erste Prüfungen (Absätze 2 und 3). Für die Bewertung der Prü-
Studienabschnitt soll spätestens nach Ablauf der ersten fungsleistungen gilt § 6.
zwei Monate der Einführungszeit beginnen.
(2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2.1) soll der
(2) Die ergänzenden und die fortführenden Studien Prüfling zeigen, ob er nach seinen Kenntnissen und Fähig-
erstrecken sich insbesondere auf die Studienfächer: keiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Lauf-
1. Allgemeines und Besonderes Steuerrecht, bahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen.
Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.
2. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen,
Außenprüfung, (3) In der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2.2) ist
festzustellen, ob der Prüfling das Ziel des Vorbereitungs-
3. Internationales Steuerrecht und Steuerharmonisierung dienstes(§ 1 Abs. 1) oder der Einführung (§ 31) erreicht
in der Europäischen Union, hat und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die
4. Ausgewählte Gebiete der Wirtschaftswissenschaften, angestrebte Laufbahn befähigt ist. Die Laufbahnprüfung
besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen
5. Personalführung sowie Organisation einschließlich Teil.
Informations- und Kommunikationstechnik.
(4) Die Prüfungen sind vorrangig Verständnisprüfungen;
(3) Im Rahmen der Studienabschnitte sollen auch Wirt-
unter dieser Zielsetzung sind sie auch auf die Feststellung
schaftsunternehmungen und andere geeignete Einrich-
von Einzelkenntnissen gerichtet.
tungen besucht werden.
(4) Für die hauptamtlich lehrenden .an der Bundes-
§34
finanzakademie gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.
Prüfungsausschüsse
§30 (1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen
abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer
Abschluß der Einführung
unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Die
Der erfolgreiche Abschluß der Einführung wird von der oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und bestellt
Stelle unter Berücksichtigung der abgegebenen Äußerun- deren Vorsitzende. Die Anzahl der Prüfungsausschüsse
gen festgestellt. Die Einführung kann verlängert werden, richtet sich nach dem Bedarf; mehrere Länder können
wenn festgestellt wird, daß ihr Ziel innerhalb der regel- gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. lehrende an
mäßigen Einführungszeit nicht erreicht werden kann oder Bildungseinrichtungen für Steuerbeamte (§ 4) sollen als
die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen worden Mitglieder der Prüfungsausschüsse an den Prüfungen teil-
ist. nehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1589
(2) Jedem Prüfungsausschuß müssen angehören (3) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aushändi-
1 . für den mittleren Dienst gung des Prüfungszeugnisses bekannt, daß eine Täu-
schung vorgelegen hat, so kann die oberste Landesbehör-
ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender de die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung
und mindestens zwei Beamte des höheren oder des
des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in die-
gehobenen Dienstes als Beisitzer,
sem Falle als nicht bestanden.
2. für den gehobenen Dienst (4) Der Prüfling ist vor einer Entscheidung zu hören.
ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender
und mindestens drei Beamte des höheren oder des §37
gehobenen Dienstes als Beisitzer; an Stelle der Be-
amten des höheren Dienstes können dem Prüfungs- Säumnis, Verhinderung, Rücktritt
ausschuß Professoren an Bildungseinrichtungen im (1) Versäumt der Prüfling die schriftliche oder mündliche
Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 angehören. Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschul-
Den Prüfungsausschüssen können auch andere Beschäf- digung, entscheidet der Prüfungsausschuß, ob die nicht
tigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie die- erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit
selben fachlichen Voraussetzungen wie Steuerbeamte ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht
des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen. bestanden erklärt wird.
(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmen- (2) Beruht die Säumnis auf vom Prüfling nicht zu vertre-
mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stim- tenden Gründen, so soll die Prüfung nach Beendigung des
mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. Die
Hinderungsgründe sind unverzüglich anzuzeigen und
§35 nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines
amtsärztlichen oder personalärztlichen Zeugnisses nach-
Durchführung der Prüfungen zuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt
(1) Die Prüfungen werden von der obersten Landes- werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß; er
behörde oder der von ihr bestimmten Stelle angesetzt und bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits
organisatorisch geleitet. Ist die Durchführung der Prüfun- abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. Statt des
gen mehreren Prüfungsausschüssen übertragen, so ist Prüfungsausschusses kann auch die oberste Landes-
dafür Sorge zu tragen, daß ein gleichmäßiger Bewertungs- behörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Entschei-
maßstab angewandt wird. dung treffen.
(2) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschus- (3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der
ses sind nicht öffentlich. Die oberste Landesbehörde oder Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsausschusses, der
die von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht dem obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Prüfungsausschuß angehören und ein dienstliches Inter- Stelle von der Prüfung zurücktreten.
esse haben, die Anwesenheit in den mündlichen Prüfun-
gen mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungs- §38
ausschusses allgemein oder im Einzelfall gestatten. § 50 Schriftliche Prüfung
Abs. 3 bleibt unberührt.
(1) Die Prüfung umfaßt
(3) Schwerbehinderten Prüflingen sind im Prüfungsver-
fahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen 1. für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf
Erleichterungen zu gewähren. Die Behinderung ist auf Ver- Aufgaben aus den folgenden Gebieten, davon min-
langen durch ein amtsärztliches oder personalärztliches destens eine in Verbindung mit Fragen des Umsatz-
Zeugnis nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen steuerrechts; Aufgaben können mit Fragen der
dürfen nicht herabgesetzt werden. Die Entscheidung trifft Datenverarbeitur;tg in der Steuerverwaltung verbun-
die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte den werden:
Stelle. 1.1 Staats- und Verwaltungskunde
§36 1.2 Allgemeines Abgabenrecht
Ordnungsverstöße 1.3 Steuern vom Einkommen und Ertrag
(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer 1.4 Buchführung und Bilanzwesen
Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die 1.5 Bewertung und Vermögensteuer oder Steuererhe-
Ordnung während der schriftlichen Prüfung entscheidet bung
der Prüfungsausschuß. Er kann in schweren Fällen die
2. für den gehobenen Dienst
einzelne Prüfungsarbeit mit der Punktzahl O (,,ungenü-
gend") bewerten oder die Prüfung als nicht bestanden 2.1 in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgen-
erklären. den Gebieten:
(2) Macht sich ein Prüfling während der mündlichen Prü- 2.1.1 Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuer-
fung eines Täuschungsversuchs oder einer Täuschung strafrecht)
schuldig oder verstößt er sonst gegen die Ordnung, so 2.1.2 Steuern vom Einkommen und Ertrag
kann ihn der Prüfungsausschuß in schweren Fällen von 2.1.3 Umsatzsteuer
der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung aus-
schließen. Er kann die Nachholung der mündlichen Prü- 2.1.4 Bilanzsteuerrecht
fung anordnen oder die Prüfung als nicht bestanden 2.1.5 Bewertungsrecht und Vermögensteuer oder Öffent-
erklären. liches Recht(~ 21 Nr. 7)
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil t Nr. 54. ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
2.2 in der Laufbahnprüfung sechs Aufgaben aus fol- (5) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder abgegebe-
genden Gebieten; Aufgaben können mit Fragen der nen Arbeit, wann der Prüfling die Arbeit begonnen. unter-
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbun- brochen und beendet hat. sowie festgestellte Unregel-
den werden: mäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungs-
ordnung.
2.2.1 Öffentliches Recht(§ 19Abs. 1 Nr. 3)
(6) Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungstag
2.2.2 Abgabenrecht
eine Niederschrift über die Durchführung der Prüfung und
2.2.3 Steuern vom Einkommen und Ertrag vermerkt darin den Hinweis nach Absatz 1 sowie den
2.2.4 Umsatzsteuer Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit. Die Ursachen
und die Dauer etwaiger Unterbrechungen der Bearbei-
2.2.5 Bewertungsrecht und Vermögensteuer tungszeit sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und
2.2.6 Bilanzsteuerrecht und Außenprüfu~. sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung sind anzu-
geben.
Jedes Prüfungsgebiet kann mit Aufgaben aus anderen.
übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbun-
den werden. §49
(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Lan- Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
desbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausge-
(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die
wählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungs-
Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit
zeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein.
der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstel-
Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes
lung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen auf-
zubewahren. die erst an dem jeweiligen Prüfungstage in (2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern. von denen
Gegenwart der Prüflinge zu öffnen sind. einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein muß, zu
bewerten. Bei abweichender Bewertung sollen die beiden
(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen. daß
Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen.
Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen kön-
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der
nen. Alle Verwaltungsangehörigen. die von dem Inhalt der
Prüfungsausschuß.
Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen
Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet (3) Für jede Prüfungsarbeit sind eine Punktzahl und die
sich daraus ergebende Note zu erteilen. Jede ohne aus-
(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Lauf-
reichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig
bahnprüfung des mittleren Dienstes und in der Zwi-
abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl O (,,ungenügend")
schenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des gehobe-
zu bewerten.
nen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. Die
Bearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden,
wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest §41
oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. An einem Ergebnis der Zwischenprüfung
Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens
nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein (1) Im Anschluß an die Bewertung der Prüfungsarbeiten
Tag prüfungsfrei. · setzt der Prüfungsausschuß die Endpunktzahl und die
Prüfungsgesamtnote fest. Dazu muß dem Vorsitzenden
und jedem Mitglied des Prüfungsausschusses die Be-
§39
urteilung nach der Anlage 6 vorliegen. Über die Sitzung
Durchführung der schriftlichen Prüfung des Prüfungsausschusses ist eine Niedersctvift zu fer-
tigen.
(1) Vor der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf
die Folgen von Verstößen gegen d~ Prüfungsordnung und (2) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt. daß die
darauf hinzuweisen, daß eine ohne ausreichende Ent- Summe der verdreifachten Durchschnittspunktzahl der
schuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeiten und der Durchschnittspunktzahl für die
Arbeit mit der Punktzahl O (,.ungenügend") bewertet wird Leistungen im Studienabschnitt (§ 18 Abs. 4) durch vier
(§ 40 Abs. 3). geteilt wird.
(2) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten selbstän- (3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungs-
dig unter ständiger Aufsic.ht zu fertigen. Während der gesamtnote (§ 6 Abs. 3).
Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen
(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden. wenn minde-
nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel
stens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten
verwenden.
bewertet worden sind und die Endpunktzahl mindestens 5
(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben beträgt.
die Prüflinge ihre Arbeiten abzugeben, auch wenn diese
unvollendet sind. Die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben §42
sind den Lösungen beizufügen.
Bekanntgabe des
(4) Prüflinge. die sich eines schweren Verstoßes gegen Ergebnisses der Zwischenprüfung
die Ordnung schuldig machen, können von der Aufsichts-
person von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem
werden. Der Prüfungsausschuß ist unverzüglich zu unter- Prüfling im -Anschluß an die Prüfung die Bewertung der
richten. Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl und die Prüfungs-
Maßnahmen innerhalb einer Woche. gesamtnote nach der Anlage 9 schriftlich mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1591
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis §45
nach der Anlage 10.
Ergebnis der Laufbahnprüfung
(3) Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die ober- (1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Prü-
ste Landesbehörde oder an die von ihr bestimmte Stelle fungsausschuß das Ergebnis der Laufbahnprüfung nach
zu richten ist, wird dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungs- der Anlage 11 oder 12 fest.
arbeiten einschließlich der Bewertung und der ihr zu- (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling minde-
grundeliegenden Unterlagen gewährt. stens die Endpunktzahl 5 und bei den Prüfungsleistungen
insgesamt mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 er-_
§43 reicht hat.
Zulassung zur mündlichen Prüfung (3) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt, daß die
Summe aus dem Zwölffachen der Durchschnittspunktzahl
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die
der schriftlichen Prüfungsarbeiten, dem Dreifachen der
Zulassungspunktzahl fest. Ihm müssen Beurteilungen und
Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fach-
Beurteilungsblätter nach den Anlagen 2 oder 3, 5 oder 7
theoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4) oder dem jeweils
und 8 sowie 11 oder 12 vorliegen.
Anderthalbfachen der Durchschnittspunktzahlen für die
(2) Die Zulassungspunktzahl wird dadurch ermittelt, daß Leistungen im zweiten und dritten Studienabschnitt (§ 18
die Summe aus der vervierfachten Durchschnittspunkt- Abs. 4), dem Sechsfachen der Durchschnittspunktzahl der
zahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der verdoppelten mündlichen Prüfung und dem Dreifachen der Beurteilung
Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fach- nach § 5 Abs. 2 durch 24 geteilt wird.
theoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4) oder den Durch-
(4) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungs-
schnittspunktzahlen für die Leistungen im zweiten und
gesamtnote (§ 6 Abs. 3).
dritten Studienabschnitt (§ 18 Abs. 4) und der verdoppel-
ten Punktzahl der Beurteilung nach § 5 Abs. 2 durch acht (5) Die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen
geteilt wird. wird dadurch ermittelt, daß die Summe der verdoppelten
(3) Zur mündlichen Prüfung werden Prüflinge zugelas- Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbei-
sen, deren Zulassungspunktzahl mindestens 4,80 beträgt ten und der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prü-
und deren schriftliche Prüfungsarbeiten überwiegend mit fung durch drei geteilt wird.
mindestens fünf Punkten bewertet sind.
(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat §46
die Prüfung nicht bestanden. Der Prüfling ist hiervon durch Bekanntgabe des
den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich Ergebnisses der Laufbahnprüfung
nach der Anlage 13 oder 14 zu unterrichten.
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den
(5) Dem Prüfling werden die Ergebnisse seiner schrift-
Prüflingen im Anschluß an die Beratung des Prüfungsaus-
lichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung
schusses die erreichte Endpunktzahl, die Durchschnitts-
bekanntgegeben.
punktzahl der Prüfungsleistungen, deren Ermittlung sowie
die Prüfungsgesamtnote bekannt.
§44
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis
Mündliche Prüfung nach der Anlage 10.
(1) Die mündliche Prüfung für den mittleren Dienst kann (3) Einern Prüfling, der die Laufbahnprüfung nicht be-
sich auf alle Fächer des § 16 Abs. 1, die für den gehobe- standen hat, ist die Bekanntgabe gemäß Absatz 1 nach
nen Dienst auf alle Fächer des § 19 Abs. 1 erstrecken. der Anlage 15 oder 16 zu bestätigen.
(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Ein-
(4) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
sichtnahme für den Prüfungsausschuß bereitzuhalten.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll vor
der mündlichen Prüfung mit jedem Prüfling sprechen. §47
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Wiederholung von Prüfungen
mündliche Prüfung. Er achtet darauf, daß die Prüflinge in (1) Hat der Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestan-
geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, den oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wie-
jederzeit in die Prüfung einzugreifen. derholung zulässig (§ 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbil-
(5) In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von dungsgesetzes), so ist die Zwischenprüfung innerhalb von
nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs Prüflingen ge- drei Monaten zu wiederholen. Der Vorbereitungsdienst
prüft. Die Prüfungszeit für jeden Prüfling beträgt in der Lauf- wird nicht verlängert.
bahnprüfung für den mittleren Dienst durchschnittlich 30,
(2) Hat ein Prüfling die Laufbahnprüfung nicht bestan-
in der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst durch-
den oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wie-
schnittlich 45 Minuten. Die mündliche Prüfung wird durch
derholung zulässig (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Steuer-
eine angemessene Pause unterbrochen.
beamten-Ausbildungsgesetzes), so kann er zu qem der
(6) Die Leistungen des Prüflings werden durch den Prü- Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fach-
fungsausschuß nach der Anlage 11 oder 12 bewertet. Das theoretischen Ausbildung oder Studienabschnitt zugelas-
Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durch- sen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Ab-
schnittspunktzahl auszudrücken. schluß dieser Prüfung verlängert werden.
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
(3) Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. Bei 2.5 die berufspädagogische Fortbildung der lehrenden;
der Ermittlung der Prüfungsergebnisse gilt § 11 Abs. 2
3. Maßnahmen zu empfehlen, welche die Einheitlichkeit
Satz 2 entsprechend.
der Ausbildung, der Einführung und der Fortbildung
(4) Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses kann die sowie des Prüfungsverfahrens und der Prüfungs-
oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle anforderungen gewährleisten;
Prüflingen, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen 4. Erfahrungen auszutauschen über
Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wieder-
holung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn 4.1 die Auswahl der Laufbahnbewerber und der Aufstiegs-
des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn die nachgewie- bewerber und
senen Kenntnisse dafür ausreichen. Ist der Prüfling zur 4.2 die Durchführung der Ausbildung, der Einführung, der
mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden, so kann die Prüfungen und der Fortbildung;
Entscheidung erst nach einer Vorstellung vor dem Prü-
fungsausschuß erfolgen. Prüflinge, denen die Befähigung 5. Tagungen für die Aus- und Fortbildungsreferenten der
für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, Oberfinanzdirektionen, die Ausbildungsleiter, die Lei-
erhalten ein Befähigungszeugnis. ter der Bildungsstätten oder der Fachbereiche an
Fachhochschulen der Verwaltung, soweit diese der
Ausbildung der Steuerbeamten dienen, sowie Ver-
§48 anstaltungen zur berufspädagogischen Fortbildung
Niederschrift über die Laufbahnprüfung der lehrenden vorzubereiten.
Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach (3) Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind
der Anlage 17 oder 18 zu fertigen. Die Fertigung obliegt berechtigt, Einblick in den Lehrbetrieb aller der Aus- und
einem vom Vorsitzenden bestellten Mitglied des Prü- Fortbildung der Steuerbeamten dienenden Bildungsstät-
fungsausschusses. Die Niederschrift ist mit den schrift- ten und Einrichtungen zu nehmen sowie an den Prüfungen
lichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. einschließlich der Beratungen teilzunehmen und die Prü-
fungsunterlagen einzusehen.
§49 (4) Der Koordinierungsausschuß kann zur Vorbereitung
und Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse
Fehlerberichtigung bilden. Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Un- können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverständige
richtigkeiten bei der Ermittlung und der Bekanntgabe der Beschäftigte aufgenommen werden.
Prüfungsergebnisse können berichtigt werden. Unrichtige
Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.
Sechster Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
Fünfter Teil
Einheitlichkeit im § 51
Bildungs- und Prüfungswesen Personalvertretung
Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung der
§50
Personalvertretungen der Beamten bleiben unberührt.
Koordinierungsausschuß
(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ausbil- §52
dung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung Mitwirkung im Hochschulbereich
wird ein Ausschuß aus je einem Vertreter des Bundes-
ministeriums der Finanzen und der obersten Landes- Die Mitwirkung der Angehörigen der Einrichtungen nach
behörden gebildet (Koordinierungsausschuß). Die Leitung § 2 Abs. 2 Satz 1 an der Gestaltung des Studiums im Sinne
des Koordinierungsausschusses und die Geschäfts- des§ 73 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit§ 70 Abs. 1 Nr. 5
führung liegen bei dem Vertreter des Bundesministeriums des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976
der Finanzen. (BGBI. 1S. 185) ist durch Landesrecht sicherzustellen.
(2) Der Koordinierungsausschuß hat insbesondere die
§53
Aufgabe,
Übergangsregelung
1. Empfehlungen zu Unterrichts- und Studienplänen (§ 9
Abs. 1) abzugeben sowie die Stoffgliederungspläne Die Ausbildung und Einführung von Beamten in den
(§ 9 Abs. 2) vorzubereiten; Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes, die
vor dem 25. Juni 1996 begonnen haben, richten sich nach
2. Richtlinien aufzustellen für
den bisherigen Vorschriften.
2.1 die Lehrpläne(§ 9 Abs. 3),
2.2 die ergänzenden und die fortführenden Studien an der §54
Bundesfinanzakademie, (weggefallen)
2.3 die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildungs-
und Studienzeiten, §55
2.4 die Durchführung der Prüfungen und (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1593
Anlage 1
(zu§ 5 Abs. 1)
- mittlerer/gehobener Dienst -
(Seite 1)
Finanzamt ....................................................................................
Plan für die praktische Ausbildung
des/der
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
geboren am ................................................................................ .
Besondere Bemerkungen (Schwerbehinderung usw.) ..............................................................................................................................
Gesehen: Aufgestellt:
............................................................. , den
(Vorsteher des Finanzamtes) (Ausbildungsleiter)
(Seiten 2 ff.)
Planmäßig
Ausbildungsteilabschnitt Ausbildungsstelle
vorgesehene Zeit
2 3
Tatsächlich eingesetzt
Bemerkungen
von ........................................... bis .......................................... .
4 5
Gesehen: Abgeschlossen:
............................................................. , den
(Vorsteher des Finanzamtes) (Ausbildungsleiter)
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
Anlage2
(zu § 5 Abs. 2)
- mittlerer Dienst -
Finanzamt ....................................................................................
Beurteilung
des/der ......................................................................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
in der berufspraktischen Ausbildung
1. Leistungen in der praktischen Ausbildung
(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitser-
gebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): ............................................................................................................................................
2. Befähigung
(insbesondere Fachkenntnisse, mündliche
und schriftliche Ausdrucksfähigkeit): ...................................................................................................................................................
3. Eignung
(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft): ......................................................................................................................................
4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemein-
schaften (insbesondere Mitarbeit/Fähigkeit, die
theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen): .......................................................................................................................
5. Ergänzende Bemerkungen (u.a. Eigenschaften,
Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten): ................................................................................................................................
6. Gesamturteil: ............................................................................... .
(Punktzahl) (Note)
............................................................... ,den ................................................................. ..
Der Vorsteher Der Ausbildungsleiter
Kenntnis genommen:
............................................................... ,den .................................................................. .
(Vor- und Zuname)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1595
Anlage3
(zu § 5 Abs. 2)
- gehobener Dienst -
Finanzamt ....................................................................................
Beurteilung
des/der
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
in den berufspraktischen Studienzeiten
1. Leistungen in der praktischen Ausbildung
(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitser-
gebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): ............................................................................................................................................
2. Befähigung
~nsbesondere Fachkenntnisse, mündliche
und schriftliche Ausdrucksfähigkeit): ...................................................................................................................................................
3. Eignung
(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft): ......................................................................................................................................
4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemein-
schaften (insbesondere Mitarbeit/Fähigkeit, die
theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen): .......................................................................................................................
5. Ergänzende Bemerkungen (u.a. Eigenschaften,
Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):
6. Gesamturteil: ................................................................................
(Punktzahl) (Note)
............................................................... ,den ..................................................................
Der Vorsteher Der Ausbildungsleiter
Kenntnis genommen:
•······ ........................................................ ,den ...................................................................
r,lor- und Zuname)
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
Anlage4
(zu§ 16 Abs. 4)
- mittlerer Dienst -
Bildungsstätte:
Teilbeurteilung der Leistungen
des/der ......................................................................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt:
im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung
Fach*) Punktzahl der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde:
Allgemeines Abgabenrecht:
Allgemeine Rechtskunde:
Einkommensteuer, Gewerbesteuer:
Umsatzsteuer:
Buchführung und Bilanzwesen:
Bewertung, Vermögensteuer:
Steuererhebung:
Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),
ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung
in der Steuerverwaltung:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Note:
................................................ , den .......................................... . Kenntnis genommen:
Der Leiter der Bildungsstätte ................................................ , den
(Vor- und Zuname)
•i Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1597
Anlage 5
(zu§ 16 Abs. 4)
- mittlerer Dienst -
(Seite 1)
Bildungsstätte: ........................................................................... .
Teilbeurteilung der Leistungen
des/der ......................................................................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt: .................................................................................................................................................................................................
im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung
Fach*) Punktzahl der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde:
Allgemeines Abgabenrecht:
Allgemeine Rechtskunde:
Einkommensteuer, Gewerbesteuer:
Umsatzsteuer:
Buchführung und Bilanzwesen:
Bewertung, Vermögensteuer:
Steuererhebung:
Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),
ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung
in der Steuerverwaltung:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Note:
*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
(Seite2)
Abschließende Beurteilung
des/der ......................................................................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt: .................................................................................................................................................................................................
in der fachtheoretischen Ausbildung
Durchschnittspunktzahlen der fachtheoretischen Ausbildung im
- ersten Teilabschnitt: X .................................... . 1=
- zweiten Teilabschnitt: X .................................... . 1=
Durchschnittspunktzahl: .. ............................. : 8= .................. .
Note:
................................................ ,den ......................................... .. Kenntnis genommen:
Der Leiter der Bildungsstätte .. .............................................. , den
(Vor- und Zuname)
1 Dauer des Abschnitts in Monaten einsetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1599
Anlage 6
(zu§ 18 Abs. 4)
gehobener Dienst -
Bildungsstätte: ........................................................................... .
Beurteilung der Leistungen
des/der ..................................................................................................•....•..............................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt· .................................................................................................................................................................................................
im ersten Studienabschnitt
Punktzahl der Leistungen
Abgabenordnung:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer:
Steuern vom Einkommen und Ertrag:
Umsatzsteuer:
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen:
Privatrecht:
Öffentliches Recht:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Studiennote:
................................................ , den .......................................... . Kenntnis genommen:
Der Leiter . ............................................... , den
der Bildungsstätte/des Fachbereichs
(Vor- und Zuname)
") Es werden nur Fächer berücksichtigt, tür die der Stuo,enplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
Anlage7
(zu§ 18 Abs. 4)
- gehobener Dienst -
Bildungsstätte: ........................................................................... .
Beurteilung der Leistungen
des/der ................................................................................:.....................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt: .................................................................................................................................................................................................
im zweiten Studienabschnitt
Fachl1) Punktzahl der Leistungen
Abgabenrecht:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer:
Steuern vom Einkommen und Ertrag:
Umsatzsteuer:
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung,
Wirtschaftskriminalität:
Privatrecht:
Öffentliches Recht:
Wirtschaftswissenschaften:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Studiennote:
Er/Sie hat an folgendem(n) Wahlpflichtfach(fächern)/Wahlfach(fächem) teilgenommen:
................................................ ,den ........................................... Kenntnis genommen:
Der Leiter ................................................ , den
der Bildungsstätte/des Fachbereichs
(Vor- und Zuname)
') Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefaßt werden, kann dieses Fach beurteilt Wef'den.
') Es Wef'den nur Fächer berücksichtigt, für die def' Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1601
Anlage&
(zu§ 18 Abs. 4)
- gehobener Dienst -
Bildungsstätte: ............................................................................
Beurteilung der Leistungen
des/der
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt: .................................................................................................................................................................................................
im dritten Studienabschnitt
Fach1)2) Punktzahl der Leistungen
Abgabenrecht, Finanzgerichtsordnung:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer:
Einkommensteuer:
Körperschaftsteuer:
Umsatzsteuer:
Bilanzsteuerrecht, Außenprüfung:
Privatrecht:
Öffentliches Recht:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Studiennote:
Er/Sie hat an folgendem(n) Wahlpflichtfach(fächern)/Wahlfach(fächern) teilgenommen:
................................................ ,den .......................................... . Kenntnis genommen:
Der Leiter ................. : .............................. , den
der Bildungsstätte/des Fachbereichs
(Vor- und Zuname)
') Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem selbständigen Fach zusammengefaßt werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
') Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teilt Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
Anlage9
(zu§ 42 Abs. 1)
- gehobener Dienst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß ................................................................
(Ort.Datum)
bei ...............................................................................................
Herrn/Frau
(Dienst• oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamtes .........................................................................
Betr.: Zwischenprüfung
Der Prüfungsausschuß hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:
Gebiet Punktzahl
Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht):
Steuern vom Einkommen und Ertrag:
Umsatzsteuer:
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer/Öffentliches Recht:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Note:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1603
(Seite2)
Alternative a
Ihre Leistungen während des abgelaufenen Studienabschnitts sind mit der Durchschnittspunktzahl .................... beurteilt worden.
Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung von . .. .. ...... ..... .... und die Prüfungs-
gesamtnote ................... .
Damit haben Sie die Zwischenprüfung - nicht - bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Alternative b
Sie haben nur in .................... Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht.
Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
Anlage 10
(zu § 42 Abs. 2 und § 46 Abs. 2)
- mittlerer/gehobener Dienst -
Der Prüfungsausschuß .........................................................................................
bei ..........................................................................................................................
Prüfungszeugnis
Herr/Frau ....................................................................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
geboren am .................................................................................
hat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den ................................................................................................................. Dienst am
........................................................................ mit der Endpunktzahl ............................................................. und der Prüfungsgesamt-
note ........................................................... bestanden .
.................................................. ,den .......................................................
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1605
Anlage 11
(zu§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1)
- mittlerer Dienst -
(Seite 1)
Beurteilungsblatt
Laufbahnprüfung
für den mittleren Dienst
Name: .......................................................................................... Finanzamt: ...................................................................................
Vorname: ..................................................................................... Schwerbehinderung: .................................................................. .
geboren am: .............................................................................. ..
Dienst- oder Amtsbezeichnung: ................................................. ..
1. Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2 StBAPO)
Punktzahl:
Note:
2. Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4 StBAPO)
Durchschnittspunktzahl:
Note:
3. Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO)
Gebiet Punktzahl der Leistungen
Staats- und Verwaltungskunde:
Allgemeines Abgabenrecht:
Steuern vom Einkommen und Ertrag:
Buchführung und Bilanzwesen:
Bewertung und Vermögensteuer/Steuererhebung:
Umsatzsteuer ist i.V. m .....................................................................................
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i.V. m .................................... .
geprüft worden.
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
(Seite2)
4. Zulassungspunktzahl
(§ 43 Abs. 2 StBAPO)
Vervierfachte Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl
der fachtheoretischen Ausbildung
(§ 16 Abs. 4 StBAPO):
Verdoppelte Punktzahl der Beurteilung
in der berufspraktischen Ausbildung
(§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl :8 =
5. Ergebnis der mündlichen Prüfung
(§ 44 Abs. 1 und 5 StBAPO)
Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1607
(Se1te3)
6. Ergebnis der Laufbahnprüfung
(§ 45 Abs. 3 StBAPO)
Zwölffaches der Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Dreifaches der Durchschnittspunktzahl
in der fachtheoretischen Ausbildung
(§ 16 Abs. 4 StBAPO):
Sechsfaches der Durchschnittspunktzahl
der mündlichen Prüfung:
Dreifaches der Punktzahl der Beurteilung
in der berufspraktischen Ausbildung
(§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl : 24 =
7. Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen
(§ 45 Abs. 2 und 5 StBAPO)
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung:
Summe :3=
8. Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4 StBAPO)
(Ort, Datum)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
Anlage 12
(zu§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1)
- gehobener Dienst -
1Seite 1)
Beurteilungsblatt
Laufbahnprüfung
für den gehobenen Dienst
Name: .......................................................................................... Finanzamt: ...................................................................................
Vorname: ..................................................................................... Schwerbehinderung: .................................................................. .
geboren am: ............................................................................... .
Dienst- oder Amtsbezeichnung: ................................,. ................. .
1. Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO)
Punktzahl:
Note:
2. Beurteilung in den Studienabschnitten (§ 18 Abs. 4 StBAPO)
Durchschnittspunktzahl Note
- Zweiter Studienabschnitt
- Dritter Studienabschnitt
3. Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO)
Gebiet Punktzahl der Leistungen
Öffentliches Recht:
Abgabenrecht:
Steuern vom Einkommen und Ertrag:
Umsatzsteuer:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer:
Bilanzsteuerrecht und Außenprüfung:
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i.V. m. .. ................................. .
geprüft worden.
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1609
(Seite2)
4. Zulassungspunktzahl
(§ 43 Abs. 2 StBAPO)
Vervierfachte Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Durchschnittspunktzahlen im
- Zweiten Studienabschnitt:
- Dritten Studienabschnitt:
(§ 18 Abs. 4 ~tBAPO)
Verdoppelte Punktzahl der Beurteilung
in den berufspraktischen Studienzeiten
(§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl :8=
5. Ergebnis der mündlichen Prüfung
(§ 44 Abs. 1 und 5 StBAPO)
Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
(Seite3)
6. Ergebnis der Laufbahnprüfung
(§ 45 Abs. 3 StBAPO)
Zwölffaches der Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Anderthalbfaches der Durchschnittspunktzahlen im
...: zweiten Studienabschnitt:
- Dritten Studienabschnitt:
(§ 18 Abs. 4 StBAPO)
Sechsfaches der Durchschnittspunktzahl
der mündlichen Prüfung:
Dreifaches der Punktzahl der Beurteilung
in den berufspraktischen Studienzeiten
(§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl : 24 =
7. Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen
(§ 45 Abs. 2 und 5 StBAPO)
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung:
Summe : 3=
8. Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4 StBAPO)
(Ort, Datum)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1611
Anlage 13
(zu § 43 Abs. 4)
- mittlerer Dienst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß ................................................................
(Ort. Datum)
bei .............................................................................................. .
Herrn/Frau
·····································································································
(Dienst- odef Amtsbezeichnung. Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamts ...........................................................................
Betr.: Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:
Gebiet Punktzahl
Staats- und Verwaltungskunde:
Allgemeines Abgabenrecht:
Steuern vom Einkommen und Ertrag:
Buchführung und Bilanzwesen:
Bewertung und Vermögensteuer oder Steuererhebung:
Umsatzsteuer ist i. V. m ..........................................................................................
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. .. ....................................... .
geprüft worden.
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzaht:
Note:
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
(Seite2)
Alternative a
Ihre Leistungen während der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittspunktzahl ................................... und der Note
.................... beurteilt worden.
Der Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamts hat Sie mit der Punktzahl .................... und der Note .................... beurteilt.
Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung von ................... .
Mit der Zulassungspunktzahl .................... sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht
bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).
Nach§ 3 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr- wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Alternative b
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur münd-
lichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).
Nach§ 3 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr- wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1613
Anlage 14
(zu§ 43 Abs. 4)
- gehobener Dienst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß .............................................................. ..
(Ort, Datum)
bei·······························································································
Herrn/Frau
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamts ...........................................................................
Betr.: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:
Gebiet Punktzahl
Öffentliches Recht:
Abgabenrecht:
Steuern vom Einkommen und Ertrag:
Umsatzsteuer:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer:
Bilanzsteuerrecht und Außenprüfung:
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i.V. m ...........................................
geprüft worden.
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Note:
1614 Bundesgesetz,bfatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
(Seite 2)
Alternative a
Ihre Leistungen im zweiten und dritten Studienabschnitt sind mit den Durchschnittspunktzahlen ......................... und ........................ .
sowie den Studiennoten ............................... und ............................ ... beurteilt worden.
Der Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamts hat Sie mit der Punktzahl .. ........ ..... ... ... ... .. .... und der Note ... .. .. .. .... .. .... ... .. .. .. .. beurteilt.
Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung von ....................................
Mit der Zulassungspunktzahl .............................. sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung
nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vo_rsitzen de
des Prüfungsausschusses
Alternative b
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur münd-
lichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).
Nach§ 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr- wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1615
Anlage 15
(zu § 46 Abs. 3)
- mittlerer Di~nst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß ............................................................... .
(Ort, Datum)
bei ...............................................................................................
Herrn/Frau
(Dienst- oder Amtsbezeichnung. Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamts .......................................................................... .
Alternative a
Betr.: Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
Sie haben eine Endpunktzahl von .................................................................................................. erreicht, die wie folgt ermittelt wurde
(§ 45 Abs. 3 StBAPO):
Zwölffaches der Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Dreifaches der Durchschnittspunktzahl
in der fachtheoretischen Ausbildung
(§ 16 Abs. 4 StBAPO):
Sechsfaches der Durchschnittspunktzahl
der mündlichen Prüfung:
Dreifaches der Punktzahl der Beurteilung
in der berufspraktischen Ausbildung
(§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl : 24=
Daraus folgt die Prüfungsgesamtnote ............................. .
Sie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, wie Ihnen im Anschluß an die Beratung bekannt-
gegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
Nach § 3 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
(Seite2)
Alternative b
Die Durchschnittspunktzahl Ihrer Prüfungsleistungen ist wie folgt ermittelt worden:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung:
Durchschnittspunktzahl: :3=
Ihre Prüfungsleistungen insgesamt ergeben nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5. Sie haben daher, wie Ihnen im Anschluß
an die Beratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Abs. 2 StBAPO).
Nach § 3 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1617
Anlage 16
(zu § 46 Abs. 3)
- gehobener Dienst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß ................................................................
(Ort, Datum)
bei ...............................................................................................
Herrn/Frau
(Dienst- oder Amtsbezeichnung. Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamts ...........................................................................
Alternative a
Bet~.: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
Sie haben eine Endpunktzahl von .................................................................................................. erreicht, die wie folgt ermittelt wurde
(§ 45 Abs. 3 StBAPO):
Zwölffaches der Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Anderthalbfaches der Durchschnittspunktzahlen im
- Zweiten Studienabschnitt:
- Dritten Studienabschnitt:
(§ 18 Abs. 4 StBAPO)
Sechsfaches der Durchschnittspunktzahl
der mündlichen Prüfung:
Dreifaches der Punktzahl der Beurteilung
in den berufspraktischen Studienzeiten
(§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl : 24 =
Daraus folgt die Prüfungsgesamtnote ............................. .
Sie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, wie Ihnen im Anschluß an die Beratung bekannt-
gegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
Nach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
(Seite 2)
Alternative b
Die Durchschnittspunktzahl Ihrer Prüfungsleistungen ist wie folgt ermittelt worden:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung:
Durchschnittspunktzahl: :3=
Ihre Prüfungsleistungen insgesamt ergeben nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5. Sie haben daher, wie Ihnen im Anschluß
an die Beratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Abs. 2 StBAPO).
Nach§ 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr- wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1619
Anlage 17
(zu§ 48)
- mittlerer Dienst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß ............................................................... .
bei .............................................................................................. .
Niederschrift
über die Laufbahnprüfung
für den mittleren Dienst
Die Prüflinge:
1. ..................................... ·························································· .............................. ······················"················· ....... ·········· ........ ···············
2 . ..............................................................................................................................................................................................................
3. ···························· ..................................................................................................................................................................................
4. ..............................................................................................................................................................................................................
5. ··············································································································································································································
6. ··············································································································································································································
sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
vom ............................................................ mündlich geprüft worden.
Dem Prüfungsausschuß haben angehört:
1. ................................................................................................................................................................................. als Vorsitzender
2. ................................................................................................................................................................................. als Beisitzer
3. .............................................. ............ ....................................................... .................. .............................................. als Beisitzer
4. ........................................... ......... .............. ...... ........................................................... .. ....... ............ ......................... als Beisitzer
5. ....... ......................... .... .... ........... ....... ....................................................................................................................... als Beisitzer
6. ................................................................. ....... .................................... ..................................................................... als Beisitzer
7. ................................................................................................................................................................................. als Beisitzer.
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
(Seite2)
Ergebnis der Prüfung
Der Prüfungsausschuß hat festgesetzt:
Durchschnitts-
punktzahl Prüfungs-
Für den Prüfling Endpunktzahl
der Prüfungs- gesamtnote
leistungen
1. ....................................................................... .
2. ··································································"····
3. ....................................................................... .
4. ········································································
5. ········································································
6. ································································•"·•· ..
Der Ermittlung der Durchschnittspunktzahlen der Prüfungsleistungen, der Endpunktzahlen und der Prüfungsgesamtnoten liegen die
aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 11 StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde.
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
a) Feststellung der Beschlußfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)
b) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen - Anrechnung abgelieferter schriftlicher Prüfungsarbeiten
(§ 37 StBAPO)
c) Ausschluß von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. Novemb~r 1996 1621
(Seite 3)
Die Endpunktzahl, die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den
Prüflingen bekanntgegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO) .
.................................................. ,den ........................................................
Der Prüfungsausschuß
(Vorsitzender)
(Beisitzer) (Beisitzer) (Beisitzer)
(Beisitzer) (Beisitzer) (Beisitzer)
1622 Bunde.sgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
Anlage 18
(zu§ 48)
- gehobener Dienst -
{Seite 1)
Der Prüfungsausschuß ................................................................
bei ...............................................................................................
Niederschrift
über die Laufbahnprüfung
für den gehobenen Dienst
Die Prüflinge:
1. ·······································"············································································"·······················································································
2. ··············································································································································································································
3 . ..............................................................................................................................................................................................................
4 . ..............................................................................................................................................................................................................
5. ..............................................................................................................................................................................................................
6. ..............................................................................................................................................................................................................
sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach der Ausbildungs-· und Prüfungsordnung
vom ............................................................ mündlich geprüft worden.
Dem Prüfungsausschuß haben angehört:
1. .... .... .. ..... .. .. ... ...... .. .. .. ... ...... ..... .. .... .. .. .... .... .... .. .... .. ........ .. ........ ... .. ... ......... .. ...... ... .. .......... .. .. ... ... ... ..... .. ...... .. .... ......... als Vorsitzender
2. ... ...... .. ........... .... .. ... .. ... .............. .. ... ....... ...... ... ... .. ... ......... ........... ............ ...... .. .......... ... ...... ... ...... .. ..... .... .. ... .. .... .... .... als Beisitzer
3. ................................................................................................................................................................................. als Beisitzer
4. ................................................................................................................................................................................. als Beisitzer
5. .. ... ..... ... ..... ... ..... ... ........ ... ..... ... .. ..... .... .. .... .. ... ........... .. .. ....... ............ ... .. .... ... .. ....... ........ .. ... ...... .. .. .... .. ........ ... ... ......... als Beisitzer
6. ... ... .. ...... ..... ... ...... .. .. ... ........... .. ... .... .. .. .... ..... ......... ........ ....................... ..... .... ........ ..... .. .... .. ...... .. ... ..... ... ... ... .. .... ..... ... als Beisitzer
7. ................................................................................................................................................................................. als Beisitzer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1623
(Seite2)
Ergebnis der Prüfung
Der Prüfungsausschuß hat festgesetzt:
Durchschnitts-
punktzahl Prüfungs-
Für den Prüfling Endpunktzahf
der Prüfungs- gesamtnote
leistungen
1. ········································································
2 . ........................................................................
3. ········································································
4. ································"······································
5. ········································································
6. ········································································
Der Ermittlung der Durchschnittspunktzahlen der Prüfungsleistungen, der Endpunktzahlen und der Prüfungsgesamtnoten liegen die
aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 12 StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde.
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
a) Feststellung der Beschlußfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)
b) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen - Anrechnung abgelieferter schriftlicher Prüfungsarbeiten
(§ 37 StBAPO)
c) Ausschluß von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)
Die Endpunktzahl, die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen, deren Emiittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den
Prüflingen bekanntgegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO).
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Postvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
(Seite3)
Der Prüfungsausschuß schlägt vor, dem/den Prüfling(en) die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuzuerkennen
(§ 4 7 Abs. 4 StBAPO):
.................................................. ,den ........................................................
Der Prüfungsausschuß
(Vorsitzender)
(Beisitzer) (Beisitzer) (Beisitzer/
(Beisitzer) (Beisitzer) (Beisitzer)