1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
Siebtes Gesetz
zur Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Siebtes SGB V-Änderungsgesetz - 7. SGB V-ÄndG)
Vom 28. Oktober 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254),
wird wie folgt geändert:
1. ln § 35 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die nach dem
31. Dezember 1995 zugelassen worden sind, werden Festbeträge der Grup-
pen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 nicht gebildet."
2. In § 129 Abs. 1 wird Nummer 2 gestrichen; die folgenden Nummern 3 und 4
werden die Nummern 2 und 3.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesge-
setzblatt verkündet.
Berlin, den 28. Oktober 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1559
Achtes Gesetz
zur Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Achtes SGB V-Änderungsgesetz - 8. SGB V-ÄndG)
Vom 28. Oktober 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 28 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kranken-
versicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1
S. 24 77), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1558)
geändert worden ist, werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versor-
gung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den
Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung
abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine
schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu
treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische
Füllungen ausgetauscht werden."
Artikel 2
Übergangsregelung
Artikel 1 gilt für am Tage des lnkrafttretens begonnene Behandlungen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. Oktober 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 ·
Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München
Vom 22. Oktober 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der
gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone
gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November gelegen.
1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden ist, verordnet das (2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Ab-
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- satz 1 entsprechend anzuwenden.
sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr:
§1 §4
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheb- Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer
lichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch topographischen Karte im Maßstab 1: 50 000 und in
Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Karten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die topogra-
München wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich phische Karte ist in verkleinerter Form dieser Verordnung
festgesetzt. als Anlage 2 beigefügt. Die topographische Karte und die
Karten im Maßstab 1 : 5 000 sind bei dem Staatlichen
§2
Vermessungsamt in 85435 Erding, Dorfener Straße 15,
Der Lärmschutzbereich wird nach Anlage 1 bestimmt und dem Staatlichen Vermessungsamt in 85354 Freising,
durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Dornberg 20, zu jedermanns Einsicht archivmäßig ge-
Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flug- sichert niedergelegt.
platzgeländes verlaufen.
§3 §5
(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärm- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Oktober 1996
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1561
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München)
Lärmschutzbereich
Koordinatensystem: Gauß - Krüger: Y = Rechtswert
X = Hochwert
Interpolation: Polynom 3.Grades mit stetigem Tangentenübergang
1
Kurvenpunkte der Schutzzone 1 - Nord (Verkehrsflughafen München)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
1 4486852.9 5359211.1 51 4485552.8 5358334.6 101 4482853.1 5358633.4
2 4486904.3 5359208.6 52 4485453.0 5358322.7 102 4482952.8 5358651.0
3 4486955.1 5359200.6 53 4485353.1 5358308.0 103 4483053.1 5358664.6
4 4487004.8 5359187.3 54 4485253.0 5358294.4 104 4483153.2 5358679.5
5 4487052.9 5359169.1 55 4485153.1 5358283.6 105 4483253.1 5358695.8
6 4487106.4 5359142.3 56 4485053.0 5358275.9 106 4483353.2 5358712.2
7 4487157.1 5359110.5 57 4484952.4 5358265.4 107 4483453.1 5358729.3
8 4487252.8 5359038.9 58 4484853.0 5358246.7 108 4483543.6 5358745.4
9 4487325.4 5358988.2 59 4484753.0 5358225.0 109 4483653.1 5358765.2
10 4487403.0 5358945.4 60 4484653.0 5358202.6 11 0 4483752.9 5358782.9
11 4487448.1 5358929.8 61 4484553.5 5358179.7 111 4483853.1 5358797.5
12 4487494.3 5358918.0 62 4484453.0 5358161.1 112 4483953.1 5358811.7
13 4487522.4 5358911.5 63 4484353.0 5358153.6 113 4484053 .1 5358826.0
14 4487550.4 5358905.0 64 4484253.1 5358146.7 114 4484153.1 5358840.4
15 4487569.6 5358899.7 65 4484153.1 5358138.9 11 5 4484253.1 5358855.6
16 4487588.3 5358892.7 66 4484053.1 5358130.9 11 6 4484352.6 5358871.1
17 4487599.8 5358883.8 67 4483953.1 5358122.6 117 4484453.0 5358879.2
18 4487597 .4 5358869.4 68 4483853.1 5358114.5 118 4484553.0 5358879.0
19 4487588.0 5358861.1 69 4483753.1 5358108.8 11 9 4484653.0 5358879.5
20 4487577.5 5358854.3 70 4483653.1 5358104.5 120 4484753.0 5358879.4
21 4487566.1 5358847.9 71 4483553.1 5358099.9 121 4484853.0 5358882.7
22 4487554.5 5358841.8 72 4483453.1 5358094.7 122 4484953.6 5358889.9
23 4487530.9 5358830.3 73 4483353.1 5358088.6 123 4485053.0 5358907.1
24 4487484.0 5358807 .1 74 4483253.1 5358082.4 124 4485152.9 5358918.4
25 4487435.7 5358779.2 75 4483153.0 5358075.1 125 4485253.0 5358927 .6
26 4487391.4 5358745.4 76 4483053.1 5358066.5 126 4485354.4 5358936.0
27 4487361.6 5358715.6 77 4482953.2 5358060.3 127 4485455. 7 5358945.4
28 4487331.0 · 5358682.4 78 4482903.0 5358058.7 128 4485554.5 5358959.4
29 4487292.2 5358637 .4 79 4482853.1 5358063.9 129 4485653.0 5358975.5
30 4487252.8 5358589.0 80 4482801.9 5358075.4 130 4485752.9 5358992.3
31 4487209.3 5358540.0 81 4482752.6 5358093.0 131 4485852.9 5359009 .4
32 4487161.9 5358494.9 82 4482705.8 5358116.6 132 4485953.0 5359027 .0
33 4487109.7 5358455.3 83 4482662.0 5358145.5 133 4486052.9 5359045.2
34 4487052.9 5358422.5 84 4482612.5 5358185.7 134 4486153 .0 5359064.2
35 4487005.3 5358402.1 85 4482566.4 5358229.7 135 4486252.9 5359083.8
36 4486955.9 5358386.9 86 4482540 .2 5358253.3 136 4486353.0 5359104.2
37 4486904.8 5358377 .2 87 4482512.1 5358274.8 137 4486452.9 5359125.4
38 4486852.9 5358377 .9 88 4482494.1 5358288.9 138 448654 7 .5 5359146.4
39 4486752.9 5358379.1 89 4482486.9 5358298.5 139 4486652.9 5359170.8
40 4486652 .9 5358379.9 90 4482486.4 5358310.5 140 4486752.1 5359194.7
41 4486552.9 5358379.5 91 4482498.5 5358329.0 141 4486801.9 5359206.8
42 4486452.9 5358378.1 92 4482513.2 5358345.4 142 4486852.9 5359211.1
43 4486352.9 5358375.9 93 4482531.5 5358367 .1
44 4486252.9 5358372.9 94 4482548.3 5358390.1
45 4486152.9 5358369.2 95 4482579.8 5358437 .2
46 4486052.9 5358364.9 96 4482614.7 5358482.0
47 4485952.9 5358359.9 97 4482653.2 5358523.7
48 4485852.9 5358354.6 98 44°82697 .1 5358561.1
49 4485761.9 5358349.2 99 4482745.8 5358592.1
50 4485653.0 5358342.4 100 4482798.0 5358616.4
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
Kurvenpunkte der Schutzzone 1 - Süd (Verkehrsflughafen München)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
1 4485653.0 5356718.4 51 4483752.3 5355863.6 101 4481853.2 5356168.0
2 4485705.4 5356711.4 52 4483653.1 5355845.3 102 4481953.3 5358183.0
3 4485756.5 5356698.2 53 4483552.8 5355825.2 103 4482053.2 5356199.2
4 4485805.8 5356879.3 54 4483453.1 5355802.0 104 4482153.3 5356215.7
5 4485852.9 5356855.4 55 4483353.9 5355780.3 105 4482253.2 5358233.2
6 4485933.2 5356602.3 56 4483303.7 5355772.6 106 4482353.2 5356251.8
7 4486011.2 5358545.6 57 4483278.4 5355770.4 107 4482453.2 5356270.8
8 4488070.3 5356506.8 58 4483265.8 5355769.5 108 4482553.0 5356289.0
9 4486134.5 5356477 .2 59 4483253.1 5355768.5 109 4482653.2 5356305.3
10 4486193.4 5356460.4 60 4483242.0 5355767.7 110 4482753.2 5356320.3
11 4486223.3 5356453.8 61 4483230.2 5355767 .9 111 4482853.1 5356335.0
12 44-86253.3 5356447 .4 62 4483218.4 5355767.1 112 4482953.2 5356349.9
13 4486271.0 5356443.4 63 4483194.8 5355765.5 113 4483053.1 5356365.8
14 4488288.5 5356438.6 64 4483147.5 5355782.5 114 4483152.8 5356381.9
15 4486298.6 5356435.0 65 4483053.1 5355756.5 11 5 4483253.1 5356394.1
16 4486308.3 5356430.3 66 4482908.5 5355745.6 116 4483353.1 5356394. 7
17 4486315.9 5356419.8 67 4482780.9 5355735.6 117 4483453.1 5356393.9
18 4486309.1 5356408.8 68 4482653.2 5355726.8 118 4483553.1 5356394.6
19 4486295.2 5356399.0 69 4482553.2 5355721.5 119 4483653.1 5356397 .8
20 4486280.3 5356390.8 70 4482453.2 5355717.4 120 4483753.5 5356408.8
21 4486249.6 5356376.2 71 4482353.2 5355712.9 121 4483853.1 5356426 .1
22 4486217 .2 5356361.3 72 4482253.2 5355707 .8 122 4483953.0 5356435. 7
23 4486185.2 5356345.6 73 4482153.2 5355701.6 123 4484053.1 5356443.3
24 4486148.3 5356324.7 74 4482053.2 5355694.8 124 4484153.2 6356451 .1
25 4486113.6 5356300.3 75 4481953.1 5355687 .4 125 4484253.1 5356461 .5
26 4486052.9 5356241.3 76 4481853.2 5355678.4 126 4484353.1 53564 76 .0
27 4485966. 7 5356145.6 77 4481753.3 5355669.1 127 4484453.0 5356491.9
28 4485913.0 5356091 .6 78 4481703.3 5355665. 7 128 4484553,0 5356 508 .2
29 4485852.9 5356044.8 79 4481653.2 5355664.1 129 4484653.0 5356524.8
30 4485806. 7 5356017.8 80 4481598 .8 5355672.2 130 4484713.4 5356535.0
31 4485757 .5 5355996.4 81 4481546.5 5355689.3 1 31 4484773.7 5356545.6
32 4485706.2 5355981 .3 82 4481497 .8 5355714.8 132 4484826.9 5356555.3
33 4485653.0 5355974.2 83 4481453.2 5355746.9 133 4484883.5 5356565.6
34 4.485553.0 5355975.0 84 4481408.5 5355787 .6 134 4484940.1 5356576.2
35 4485453.0 5355975.7 85 44813.86.4 5355808.2 135 4485053.0 5356598.2
36 4485353.0 5355975.5 86 4481362 .9 5355827 .2 136 4485153.1 5356618 .6
37 4485253.0 5355974.0 87 4481 346 .2 5355839.4 137 4485253.0 5356640.0
38 4485153.0 5355971.7 88 4481331.6 5355854.1 138 4485353.1 5356663.0
39 4485053.0 5355968.8 89 4481330 .3 5355865.1 139 4485453.0 5356686.8
40 4484953.0 5355964.9 90 4481335.1 5355875.1 140 4485551.8 5356710.4
41 4484853.0 5355960.4 91 4481348.4 5355891.8 141 4485602.0 5356719.0
42 4484721.8 5355953.4 92 4481368.7 5355917 .9 142 4485653.0 5356718.4
43 4484590.6 5355945.6 93 4481386.9 5355945.6
44 4484453.0 5355936.9 94 4481417.6 5355992.5
45 4484352.9 5355929.9 95 4481453.2 5356035.7
46 4484253.1 5355920.1 96 4481495.6 5356074.3
47 4484153.1 5355905.6 97 4481 544 .0 5356105.2
48 4484053.1 5355891.3 98 4481597 .0 5356127 .2
49 4483953.5 5355877 .o 99 4481653.2 5356139.0
50 4483853.1 5355869.7 100 4481753.1 5356154.5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1563
Kurvenpunkte der Schutzzone 2 (Verkehrsflughafen München)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
1 4486852.9 5359785.5 51 4490657.7 5359215.1 101 4486935.6 5357603.1
2 4486953.3 5359780.5 52 4490645.7 5359199.4 102 4486894.3 5357599.4
3 4487003.2 . 5359775.0 53 4490630.0 5359187 .3 103 4486852.9 5357597 .9
4 4487052.9 5359767.7 54 4490609.4 5359175.0 104 4486802.8 5357595.6
5 4487097 .5 5359759.3 55 4490588.0 5359164.3 105 4486752.8 5357592.0
6 4487141.8 5359749.5 56 4490544.0 5359145 .4 106 4486652.9 5357582.4
7 4487196.5 5359727 .5 57 4490498.5 53591 28 .4 107 4486552.9 5357571.3
8 4487252.8 5359709.8 58 4490452 .6 5359112.4 108 4486502.9 5357566.4
9 4487354.0 5359672.0 59 4490402.9 5359096.8 109 4486452.9 5357560.9
10 4487452.8 5359628.4 60 4490353.0 5359082.0 11 0 4486408.7 5357555.2
11 4487534.3 5359587 .9 61 4490252.6 5359054.3 1 11 4486365.2 5357545.5
12 4487614.8 5359545.4 62 4490152.7 5359028.3 112 4486331. 7 5357535.1
13 4487731.9 5359485.2 63 4490052.7 5359003.4 11 3 4486299.3 5357521.6
14 4487791.9 5359457.9 64 4489952.8 5358979.2 114 4486268.9 5357503.4
15 4487852.8 5359432.9 65 4489852.7 5358955.6 11 5 4486244.6 5357477.7
16 4487888.5 5359422.6 66 4489752.7 5358932.3 116 4486237.0 5357460.4
17 4487928.9 5359408.8 67 4489652.7 5358909.3 117 4486235.3 5357441.5
18 4487969.8 5359396.6 68 4489552.7 5358886.3 11 8 4486245.2 5357405.5
19 4488052.8 5359376.7 69 4489452.7 5358863.2 119 4486263.4 5357374.2
20 4488152.4 5359360.1 70 4489352.6 5358839.7 120 4486285.4 5357345.5
21 4488252.8 5359349.2 71 4489252.7 5358815.5 1 21 4486327 .0 5357300.7
22 4488352.9 5359343.8 72 4489152.6 5358790.4 122 4486388.1 5357242.0
23 4488452.8 5359335.3 73 4489052.7 5358764.3 123 4486452.9 5357187.5
24 4488552.7 5359324.1 74 4488952.5 5358736.9 124 4486549.9 5357120.9
25 4488652.7 5359315.6 75 4488852.7 5358708.1 125 4486652.9 5357064.2
26 4488752.6 5359309.1 76 4488752.4 5358676.2 126 4486750.8 5357024.9
27 4488852.7 5359304.8 77 4488652.7 5358642.2 127 4486852.9 5356998.2
28 4488952.7 5359302.1 78 4488554.4 5358604.4 128 4486952.6 5356983.7
29 4489052.7 5359300.8 79 4488452.8 5358576.0 129 4487052.9 5356974.5
30 4489152.7 5359300.4 80 4488357.1 5358545.4 130 4487152.7 5356963.9
31 4489252.7 5359301.0 81 4488252.8 5358504.9 131 4487252.8 5356958.0
32 4489352.7 5359302.1 82 4488149.9 5358454.6 132 4487343.7 5356955.9
33 4489452.7 5359303.3 83 4488052.8 5358393.9 133 4487434.0 5356945.5
34 4489552.7 5359304.5 84 4487988.3 5358345.4 134 4487543.2 5356929.1
35 4489652.7 5359305.8 85 4487919.4 5358286.7 135 4487652.8 5356916.5
36 4489752.7 5359306.5 86 4487852.8 5358225.2 136 4487752.7 5356907.7
37 4489852.7 5359306.7 87 4487773.4 5358145.5 137 4487852.8 53569Q0.6
38 4489952.7 5359306.4 88 4487713.8 5358085.5 138 4487952.8 5356895.2
39 4490052.7 5359305.3 89 4487652.8 5358026.8 139 4488052.8 5356892.0
40 4490152.6 5359303.3 90 4487561.2 5357945.5 140 4488152.8 5356889.9
41 4490252.6 5359300.1 91 4487454.5 5357861.1 141 4488252.8 5356888.3
42 4490352. 7 5359295.1 92 4487366.9 5357800.5 142 4488352.8 5356887 .2
43 4490452.6 5359286.9 93 4487275.6 5357745.5 143 4488452 .8 5356886.4
44 4490516.0 5359279.3 94 4487165.6 5357687.3 144 4488552 .8 5356885.5
45 4490547.5 5359274.4 95 4487109.5 5357660.3 145 4488652.7 5356884.7
46 4490578.8 5359268.2 96 4487081.2 5357647.3 146 4488752.7 5356884.0
47 4490608.8 5359260.3 97 4487052.9 5357634.4 147 4488852.7 5356883.1
48 4490637.7 5359248.8 98 4487024.8 5357621.9 148 4488935.9 5356882.1
49 4490654.4 5359235.9 99 4486996.7 5357609.5 149 4489052.7 5356880.2
50 4490659.2 5359226.0 100 4486966.2 5357605.5 150 4489152.7 5356877.7
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
noch Schutzzone ? (Verkehrsflughafen München)
Nr. V X Nr. y X Nr. y X
-
151 4489252.7 5356874.3 201 4485951 .0 5355505.7 251 4481343.2 5354967 .7
152 4489352.8 5356869.2 202 4485902.3 5355488.6 252 4481253.3 5354997 .4
153 4489452. 7 5356861.4 203 4485852.9 5355473.7 253 4481153.4 5355020.2
154 4489505.2 5356855.6 204 4485803.8 5355460.9 254 4481053.3 5355042.4
155 4489557 .2 5356846.8 205 4485754.3 5355450.2 255 4480953.2 5355065.4
156 4489600.4 5356835.0 206 4485703.8 5355445.9 256 4480853.3 5355088.8
157 4489621.5 5356827 .4 207 4485653.0 5355448.2 257 4480753.5 5355100.2
158 4489641.0 5356816.2 208 4485553.0 5355454.8 258 4480653.3 5355108.3
159 4489649.9 5356804.2 209 4485453.0 5355462.0 259 4480553.3 5355116.2
160 4489648.0 5356789.4 210 4485353.0 5355468.3 260 4480453.3 5355123.5
161 4489639.4 5356778.4 211 4485253.0 5355473.3 261 4480353 .2 5355130.2
162 4489628.8 5356769.5 212 4485153 .0 5355477 .1 262 4480253.3 5355139.1
163 4489608.3 5356756.6 213 4485053.0 5355479.5 263 4480153 .3 5355148.5
164 4489586. 7 5356745.6 214 4484953.0 5355480.4 264 4480053.3 5355157.6
165 4489554.4 5356729.9 215 4484853 .0 5355480.5 265 4479953.3 5355166.1
166 4489520.8 5356717 .2 216 4484753.0 5355480.7 266 4479853.3 5355174.7
167 4489452.7 5356694.3 217 4484653.0 5355482.8 267 4479753.4 5355183.3
168 4489353.1 5356664.8 218 4484553.0 5355486.8 268 4479653.4 5355190.7
169 4489252.7 5356637.8 219 4484453.0 5355490.6 269 4479509.1 5355204.6
170 4489152.9 5356612 .6 220 4484353.0 5355491.8 270 4479381.4 5355222.3
171 4489052. 7 5356588.8 221 4484253.1 5355487.0 271 4479253.4 5355237.3
172 4488971 .1 5356569.9 222 4484153.1 5355478.8 272 4479153.3 5355248.5
173 4488863.1 5356545.6 i23 4484053.1 5355469.9 273 4479053.4 5355261.5
174 4488758.0 5356522.5 224 4483953.1 5355460 .8 274 4478953.1 5355277 .4
175 4488652.7 5356500.0 225 4483853.1 5355451.1 275 4478853.4 5355296.2
176 4488552.8 5356479.0 226 4483751 .9 5355428.6 276 4478753.1 5355317 .5
177 4488452.8 5356458.2 227 4483653.1 5355397 .4 277 4478653.4 5355341.0
178 4488352.8 5356437 .7 228 4483582.3 5355372.4 278 4478559.1 5355365.2
179 4488252.8 5356417.0 229 4483512.2 5355345.6 279 44 78453.4 5355396.2
180 4488152.8 5356396.3 230 4483382.9 5355295.0 280 4478394.4 5355416.8
181 4488052 .8 5356375.3 231 4483253.1 5355245.8 281 4478337 .1 5355441.7
182 4487917 .7 5356345.6 232 4483153.1 5355210.7 282 44 78307 .8 5355458.5
183 4487785.1 5356315.4 233 4483053.1 5355175.5 283 4478281. 7 5355479.8
184 4487652.8 5356283.8 234 4482969.4 5355145.7 284 4478270.7 5355493.9
185 4487552.6 5356258.6 235 4482853.1 5355104.4 285 4478263.6 5355510.4
~86 4487452.8 5356232.0 236 4482753.2 5355069 .1 286 4478262.8 5355528.3
187 ·4487352 .5 5356203.2 237 4482653.2 5355033.6 287 4478267 .8 5355545.6
188 4487252.8 5356172.1 238 4482553.4 5355001.7 288 4478283.8 5355572.3
189 4487157.2 5356145.6 239 4482453.2 5354971.3 289 4478304.9 5355595 .2
190 4487052.9 5356121.3 240 4482349.1 5354945.7 290 4478352.1 5355635.3
191 4486952.0 5356094.0 241 4482253.2 5354928.0 291 4478453.4 5355705.2
192 4486852.9 5356060.5 242 4482153.4 5354914.0 292 4478553.7 5355770.2
193 4486750.6 5356016 .6 243 4482053.2 5354903.4 293 4478653.4 5355836.1
194 4486652.9 5355963.3 244 4481953.3 5354892.5 294 4478732.5 5355890 .5
195 4486549.6 5355895.6 245 4481853.2 5354882.7 295 4478811.2 5355945.6
196 4486452.9 5355818.7 246 4481753.1 5354887.3 296 4478892.8 5356003.4
197 4486361 .6 5355745.6 247 4481653.2 5354896.0 297 4478972.7 5356058.5
198 4486252.9 5355665.1 248 4481581.5 5354900.9 298 4479053.4 5356112.4
199 4486151.8 5355601 .4 249 4481509.8 5354906.9 299 4479151.8 5356171.8
200 4486046 .1 5355545.6 250 4481422.2 5354931.7 300 4479253.4 5356225.7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1565
noch Schutzzone 2 (Verkehrsflughafen München)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
301 4479353.2 5356281.7 351 4478753.2 5358099.8 401 4483553.1 5359481.5
302 4479453.4 5356337.1 352 4478853.4 5358133.5 402 4483653.1 5359473.6
303 4479552.9 5356389.4 353 4478953.2 5358166.7 403 4483753.1 5359462.1
304 4479653.4 5356440.0 354 4479053.4 5358198.7 404 4483853.1 5359450.2
305 4479754.8 5356490.9 355 4479153.4 5358230.4 405 4483953.1 5359438.2
306 4479853.3 5356547.1 356 4479253.4 5358261.9 406 4484053.1 53.59425.9
307 4479955.2 5356610.8 357 44 79353.3 5358293.0 407 4484153.1 5359413.5
308 4480053.3 5356680.4 358 4479453.4 5358323.2 408 4484253.1 5359400.4
309 4480131.0 5356745.5 359 4479553.2 5358355.0 409 4484353.0 5359385.2
310 4480197.9 5356807 .3 360 4479653.4 5358385.8 410 4484453.0 5359370.6
311 4480228.0 5356841.6 361 4479753.3 5358416.1 411 4484546.8 5359357.6
312 4480253.3 5356879.5 362 4479853.3 5358446.0 412 4484640.7 5359345.4
313 4480269.6 5356916.1 363 44 79927 .6 5358468.1 413 4484746.7 5359335.7
314 4480276.2 5356955.6 364 4480001.9 5358489.9 414 4484853.0 5359330.0
315 4480271.0 5356995.6 365 4480098.5 5358517.9 415 4484921.4 5359334.3
316 4480253.3 5357031.8 366 4480195.2 5358545.4 416 4484988.9 5359345.4
317 4480222.8 5357068.4 367 4480324.1 5358581.1 417 „ 4485120.9 5359369.1
318 4480185.6 5357098.2 368 4480453.3 5358615.4 418 4485253.0 5359392.2
319 4480103.4 5357145.5 369 4480553.3 5358645.6 419 4485353.5 5359408.0
320 4479980.8 5357200.3 370 4480653.3 5358676.2 420 4485453.0 5359428.7
321 4479853.3 5357242.6 371 4480753.4 5358707.2 421 4485553.2 5359454.8
322 4479753.3 5357270.0 372 4480853.3 5358738.7 422 4485653.0 5359482.5
323 4479653.4 5357298.4 373 4480953.3 5358770.4 423 4485753.0 5359511.1
324 4479574.3 5357323.5 374 4481053.3 5358802.2 424 4485852.9 5359540.6
325 4479494.4 5357345.5 375 4481153.4 5358834.3 425 4485952.7 5359566.9
326 4479373.9 5357378.5 376 4481253.3 5358866.9 426 4486052.9 5359591.7
327 4479253.4 5357411.3 377 4481352.9 5358899.9 427 4486153.0 5359616.4
328 4479153.5 5357437.6 378 4481453.2 5358930.7 428 4486252.9 5359642.1
329 4479053.4 5357463.2 379 4481553.3 5358958.9 429 4486343.4 5359666.4
330 4478953.4 5357487.9 380 4481653.2 5358988.0 430 4486433.9 5359691.1
331 44 78853.4 5357512.3 381 4481753.3 5359017.8 431 4486525;1 5359717.5
332 4478722.9 5357545.5 382 4481853.2 535904 7 .9 432 4486615.9 5359745.3
333 4478587.7 5357582.2 383 4481954.5 5359089.6 433 4486673.9 5359762.5
334 4478453.4 5357622.2 384 4482053.2 5359137.3 434 4486732.1 5359779.1
335 4478351.7 5357657.1 385 4482153.2 5359184.8 435 4486792.3 5359785.2
336 4478301.9 5357677.5 386 4482253.2 5359232.3 436 4486852.9 5359785.5
337 4478253.4 5357700.8 387 4482352.3 5359277 .2
338 4478227.2 5357716.8 388 4482453.2 5359318.1
339 4478203.2 5357736.2 389 4482527.1 5359345.4
340 4478184.6 5357761.6 390 4482653.2 5359389.3
341 4478179.3 5357776.6 391 4482752.4 5359425.7
342 4478178.5 5357792.5 392 4482802.7 5359441.7
343 4478188.5 5357821.3 393 4482853.1 5359457.7
344 44 78207 .0 5357845.6 394 4482903.0 5359465.0
345 4478253.4 5357884.2 395 4482953.0 5359471.7
346 4478306.3 5357916.9 396 4483053.1 5359485.0
347 4478361.4 5357945.5 397 4483152.8 5359496.7
348 4478453.4 5357987.1 398 4483253.1 5359500.2
349 44 78552 .9 5358027.1 399 4483353.2 5359497 .0
350 4478653.4 5358064.7 400 4483453.1 5359489.8
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
Anlage2
(zu § 4 der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München)
Lärmschutzbereich
für den Verkehrsflughafen München
(Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
vom 30. März 1971, BGBI. 1S. 282)
Verkleinerung der Kartendarstellung 1 : 50 000
Zeichenerklärung
Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Nummer eines Kurvenpunktes
Die Bezifferung am Kartenrand zeigt die Kilometerwerte des Gauß-Krüger-Systems.
Die Gitterlinien innerhalb des Kartenbildes zeigen die Begrenzungen der Flurkarte 1 : 5 000.
Kartengrundlage:
Topographische Karte 1 : 50 000
(mit Genehmigung des Bayerischen Landesvermessungsamts)
Gravur der Lärmschutzgrenzen und Druck:
Institut für Angewandte Geodäsie, Frankfurt am Main, 1995
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1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
Verordnung
über besondere Netzzugänge
(Netzzugangsverordnung - NZV)
Vom 23. Oktober 1996
Auf Grund des § 35 Abs. 5 und des § 37 Abs. 3 des Einrichtungen zu gewähren, es sei denn, er weist Tat-
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1 sachen nach, auf Grund derer dies sachlich nicht oder
S. 1120) verordnet die Bundesregierung: nicht mehr gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist er verpflich-
tet, die Nutzung der Leistung nach Absatz 1 unter gleich-
wertigen wirtschaftlichen, technischen und betrieblichen
Erster Abschnitt Bedingungen zu ermöglichen (., virtuelle Kollokation").
Allgemeine Bestimmungen
§4
§1 Informationspflichten
Geltungsbereich
Der Betreiber nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes muß
(1) Diese Verordnung regelt, in welcher Weise ein Nutzern im Sinne des § 35 Abs. 3 des Gesetzes auf An-
besonderer Netzzugang einschließlich der Zusammen- frage alle für die Inanspruchnahme von Leistungen nach
schaltung zu ermöglichen ist (§ 35 Abs. 5 des Gesetzes) § 1 Abs. 2 benötigten Informationen bereitstellen. Er muß
und die erforderlichen Einzelheiten der Zusammenschal- dabei auch die bei den entsprechenden Leistungen in den
tungsanordnung (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes). nächsten sechs Monaten beabsichtigten Änderungen
angeben.
(2) Ein besonderer Netzzugang ermöglicht die In-
anspruchnahme von Leistungen gemäß § 35 Abs. 1 des
Gesetzes durch Nutzer im Sinne des § 35 Abs. 3 des
Gesetzes, die diese Leistungen als Anbieter von Tele- zweiter Abschnitt
kommunikationsdienstleistungen oder als Betreiber von
Telekommunikationsnetzen nachfragen, um Telekommu- Vereinbarungen über besondere
nikationsdienstleistungen anzubieten. Die Zusammen- Netzzugänge und Grundangebot
schaltung von Telekommunikationsnetzen ist ein beson-
derer Netzzugang in diesem Sinne. §5
Vereinbarungen
§2
(1) Vereinbarungen über besondere Netzzugänge nach
Entbündelungsgebot § 35 Abs. 2 des Gesetzes bedürfen der Schriftform.
Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes nach (2) Vereinbarungen nach Absatz 1 sollen sich insbeson_-
§ 35 Abs. 1 des Gesetzes muß Leistungen gemäß dere bei der Zusammenschaltung an den in der Anlage
§ 33 Abs. 1 des Gesetzes einschließlich der jeweils er- aufgeführten Gegenständen ausrichten.
forderlichen übertragungs-, vermittlungs- und betriebs-
technischen Schnittstellen in einer Weise anbieten, daß
§6
keine Leistungen abgenommen werden müssen, die nicht
nachgefragt werden. Er hat hierbei entbündelten Zugang Vorlagepflicht und Veröffentlichung
zu allen Teilen seines Telekommunikationsnetzes ein-
(1) Vereinbarungen nach § 5, an denen ein Betreiber
schließlich des entbündelten Zugangs zu den Teilnehmer-
nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes beteiligt ist, müssen der
anschlußleitungen zu gewähren. Die Verpflichtung zur
Regulierungsbehörde von dem Betreiber unverzüglich
Entbündelung besteht insoweit nicht, als der Betreiber
nach ihrem Abschluß vorgelegt werden.
Tatsachen nachweist, auf Grund derer diese Verpflichtung
im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist. (2) Jeder an einer solchen Vereinbarung Beteiligte kann
bei deren Vorlage Bestimmungen kennzeichnen, die
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. In die-
§3
sem Fall muß er zusätzlich eine Fassung der Vereinbarung
Räumlicher Zugang (Kollokation) vorlegen, die aus seiner Sicht ohne Preisgabe von
(1) Ein Betreiber nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes ist ver- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nach Absatz 4
eingesehen werden kann.
pflichtet, die Nutzung einer Leistung nach § 2 räumlich
an der übertragungs-, vermittlungs- oder betriebstech- (3) Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung
nischen Schnittstelle diskriminierungsfrei und zu den nach Absatz 2 Satz 1 für unberechtigt, so muß sie vor einer
Bedingungen zu ermöglichen, die er sich selbst bei der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an
Nutzung einer solchen Leistung einräumt. Dritte die vorlegenden Personen hören. Sie kann die Ein-
(2) Der Betreiber hat dieser Verpflichtung durch die sicht danach auf die Fassung der Vereinbarung nach
Unterbringung der für die Nutzung der Leistung nach Ab- Absatz 2 Satz 2 beschränken.
satz 1 erforderlichen Einrichtungen in seinen Räumen (4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem
nachzukommen (.,physische Kollokation") und dem Nut- Amtsblatt, wann und wo Nutzer nach § 1 Abs. 2 eine Ver-
zer oder dessen Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen einbarung nach Absatz 1 einsehen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1569
(5) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem (2) Die Anrufung muß schriftlich erfolgen; sie muß
Amtsblatt die Bedingungen einer Vereinbarung nach begründet werden. Insbesondere muß dargelegt werden,
Absatz 1, von denen zu erwarten ist, daß sie Bestandteil wann die Zusammenschaltung und welche Leistungen
einer Vielzahl von Vereinbarungen nach Absatz 1 sein wer- dabei nachgefragt worden sind und bei welchen Punkten
den (Grundangebot). Ein Betreiber nach § 35 Abs. 1 des keine Einigung erzielt worden ist. Die Anrufung ist wider-
Gesetzes ist verpflichtet, dieses Grundangebot in seine rufbar.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen. (3) Im Verfahren nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes hat die
Regulierungsbehörde die Anrufungsgründe zu beachten.
§7 (4) Bei einer Entscheidung nach § 37 Abs. 1 des Geset-
Vertraulichkeit von Informationen zes hat die Regulierungsbehörde die Interessen der Nut-
zer sowie die unternehmerische Freiheit jedes Netzbetrei-
Informationen, die von Verhandlungspartnern im
bers zur Gestaltung seines Telekommunikationsnetzes zu
Zusammenhang mit Vereinbarungen nach § 5 gewonnen
berücksichtigen.
werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für
die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen ins- (5) Die betroffenen Netzbetreiber müssen einer Anord-
besondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesell- nung nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes innerhalb einer Frist
schaften oder Partnerunternehmen der an den Verhand- von längstens drei Monaten nachkommen, es sei denn,
lungen Beteiligten weitergegeben werden, die aus sol- daß dies aus technischen Gründen objektiv nicht möglich
chen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen könnten. ist.
(6) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Zusam-
§8 menschaltungsanordnung in ihrem Amtsblatt. § 6 Abs. 5
gilt entsprechend.
Schlichtung
Bei Streitigkeiten im Rahmen von Verhandlungen über
Vereinbarungen über besondere Netzzugänge, an denen
Vierter Abschnitt
ein Betreiber nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes beteiligt ist,
können die Beteiligten gemeinsam die Regulierungs- Bußgeldvorschriften, Inkrafttreten
behörde zur Schlichtung anrufen. Die Regulierungsbe-
hörde entscheidet unter Berücksichtigung der beidersei- §10
tigen Interessen über das Anrufungsbegehren.
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 9 des
Dritter Abschnitt Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
Anordnung der Zusammenschaltung
vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
§9 2. entgegen§ 6 Abs. 1 eine Vereinbarung nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt.
Zusammenschaltungsanordnung
(1) Kommt zwischen den Betreibern öffentlicher Tele- § 11
kommunikationsnetze eine Vereinbarung über Zusam-
Inkrafttreten
menschaltung nicht zustande (§ 37 Abs. 1 des Gesetzes),
kann jeder der an der Zusammenschaltung Beteiligten die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Regulierungsbehörde anrufen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
Anlage
{zu § 5 Abs. 2)
Bestandteile einer Vereinbarung
über besondere Netzzugänge einschließlich der Zusammenschaltung
a) Beschreibung der einzelnen Leistungen sowie Festlegung, wie und innerhalb
welcher Frist diese bereitzustellen sind
b) Zugang zu zusätzlichen Dienstleistungen (Hilfs-, Zusatz- und fortgeschrittene
Dienstleistungen)
c) Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs
d) Standorte der Anschlußpunkte
e) Gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Kollokation
f) Technische Normen für den besonderen Netzzugang
g) Interoperabilitätstests
h) Verkehrs-/Netzmanagement
i) Aufrechterhaltung und Qualitätssicherung der Dienstleistungen (einschließlich
Entstörung)
j) Festlegung der Entgelte und deren Laufzeit für die bereitzustellenden Leistun-
gen und den Zugang zu zusätzlichen Dienstleistungen
k) Zahlungsbedingungen einschließlich Abrechnungsverfahren
1) Festlegung der Haftungs- und Schadensersatzpflichten
m) Regelungen in bezug auf geistiges Eigentum
n) Maßnahmen zur Erfüllung grundlegender Anforderungen
o) Schulung des Personals
p) Laufzeit und Neuaushandlung der Vereinbarung
q) Verfahren für den Fall, daß Änderungen der Leistungen einer der Parteien vor-
geschlagen werden
r) Verfahren, die die Parteien einleiten, um eine Entscheidung der Regulierungs-
behörde herbeizuführen
s) Schutz der vertraulichen Teile der Vereinbarung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1571
Verordnung
über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamUiche Angehörige und Helfer
der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland
(THW-AuslandsunfalHürsorgeverordnung - THW-AuslUFV)
Vom 24. Oktober 1996 ·
Auf Grund des § 3 Abs. 8 des THW-Helferrechts- §3
gesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 118), der durch Ausschluß der Unfallfürsorge
Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1394)
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der
hauptamtliche Angehörige oder Helfer grob fahrlässig
der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der
§1
Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Unfallfürsorge für §4
Angestellte und Arbeiter der Bundesanstalt Technisches Anrechnung anderer Leistungen
Hilfswerk (hauptamtliche Angehörige) und ehrenamtliche
(1) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die
Helfer im Sinne des § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechts-
im Rahmen der Unfallfürsorge wegen eines Körper-,
gesetzes (Helfer) bei Erkrankungen und Unfällen im Aus-
Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind
land.
solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben
(2) Die Gewährung von Unfallfürsorge auf Grund ande- Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu
rer Bestimmungen bleibt unberührt. gehören insbesondere Geldleistungen, die von Dritt-
staaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaat-
§2 lichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt werden.
Erkrankungen und Unfälle im Ausland (2) Die Leistungen der gesetzlichen Unfall- und
Krankenversicherung und der privaten Krankenversiche-
Bei einer Verwendung hauptamtlicher Angehöriger rung, zu der der Arbeitgeber einen Beitragszuschuß nach
und Helfer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz-
THW-Helferrechtsgesetzes wird diesen Personen Unfall- liche Krankenversicherung - gewährt, sind in voller Höhe
fürsorge in sinngemäßer Anwendung des § 31 a des zu berücksichtigen. Geldleistungen auf Grund privater
Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn eine Er- Versicherungsverhältnisse, die allein auf Beiträgen des
krankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende Versicherten beruhen, werden nicht angerechnet.
oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Ver-
hältnisse zurückzuführen sind, denen diese Personen §5
während einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2
Inkrafttreten
Nr. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes besonders aus-
gesetzt waren. Das gleiche gilt für einen Unfall infolge Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
derartiger Verhältnisse. in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister des Innern
Kant her
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
Bekanntmachung
üb~r den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 22. Oktober 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 5. ,,lgedo Düsseldorf"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 20. bis 22. April 1997 in Düsseldorf
Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 6. ,,IMS '97 - 18. Internationale Messe für Schuhfabrika-
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und tion - 54. Pirmasenser Lederwoche International"
des§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom vom 25. bis 28. April 1997 in Pirmasens
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird 7. ,,DACH + WAND - Internationale Messe und Con-
bekanntgemacht: gress für Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für vom 7. bis 10. Mai 1997 in Bremen
die folgenden Ausstellungen gewährt:
8. ,,lgedo Oessous/Beach mit Body + Man"
1. ,,Seybold Seminars 96 - Kongreß & Fachmesse" vom 3. bis 5. August 1997 in Düsseldorf
vom 19. bis 21. November 1996 in Frankfurt am Main
9. ,,cpd collections premieren Düsseldorf"
2. ,,lgedo Dessous mit Body + Man"
vom 3. bis 6. August 1997 in Düsseldorf
vom 2. bis 4. Februar 1997 in Düsseldorf
3. ,,cpd collections premieren Düsseldorf" 10. ,,cpd Follow up"
vom 2. bis 5. Februar 1997 in Düsseldorf vom 7. bis 9. September 1997 in Düsseldorf
4. ,,cpd Follow up" 11. ,,lgedo Düsseldorf"
vom 9. bis 11 . März 1997 in Düsseldorf vom 2. bis 4. November 1997 in Düsseldorf
Bonn, den 22. Oktober 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
Bundesgesetzblatt Jahrga11y 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1573
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung (Nr. vom) lnkrafttretens
Seite
24. 9.96 Hunderteinundsiebzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 11 469 (194 16. 10. 96) 7. 11.96
neu: 96-1-2-171
30. 9.96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregel n im unteren kontrollierten Luftraum) 11 573 (198 22. 10. 96) 7.11.96
96-1-2-150
30. 9.96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 11 573 (198 22. 10. 96) 7. 11.96
96-1-2-151
30. 9.96 Hundertzweiundsiebzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 11 573 (198 22. 10. 96) 7. 11.96
neu: 96-1-2-172
15. 10. 96 Einhundertzweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 11 665 (201 25. 10. 96) 26. 10.96
7400-1
14. 10. 96 Viert.~ Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Anderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung 11 705 (202 26. 10. 96) 27. 10.96
9511-25
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 43, ausgegeben am 1. Oktober 1996
Tag Inhalt Seite
25. 9. 96 Gesetz zu den Protokollen vom 6. Oktober 1989 und vom 26. Oktober 1990 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2498
FNA: neu: 96-11
GESTA: XJ013
17. 9. 96 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 97 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Fahrzeugalarmsystemen und Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Alarmsysteme
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 97) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2504
20. 9. 96 Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegenüber
der Türkei - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 2505
20. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2505
28. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2506
29. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung über die Nutzung von
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2506
30. 8. 96 Bekanntmachung Qber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen
auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2507
30. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2507
- - - -~-----------------------------------
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
Tag Inhalt Seite
2. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See .•....•............................... 2508
2. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten ..•••..............................................................•.... 2508
4. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht ..•...........................•........................................ 2509
5. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ...•................................• ; .. 2509
5. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken .................. . 2510
5. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren .............•... 2510
10. 9. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ................... . 2511
Die ECE-Regelung Nr. 97 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 44, ausgegeben am 15. Oktober 1996
Tag 1n h a I t Seite
27. 9. 96 Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 94 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontalaufprall (Verordnung
zur Anderung der ECE-Regelung Nr. 94) • • • . . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • . . . . 2514
10. 10. 96 Verordnung über Vorrechte und lmmunitäten des Internationalen Seegerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . 2517
FNA: neu: 180-48
5. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 2518
10. 9. 96 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit China . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2519
11. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale
Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2520
11. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . 2520
16. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2521
17. 9. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tunesischen Abkommens über Kindergeld . . . . . 2522
25. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Beförderung gefährficher Güter auf der Straße (ADA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2522
26. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2523
26. 9.96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Üf'>ereinkommens über konsularische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2523
2. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . 2524
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1575
Nr. 45, ausgegeben am 25. Oktober 1996
Tag I n h a It Seite
27. 9. 96 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 71 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen hinsichtlich des Sichtfeldes für den Fahrzeug-
führer (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 71) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2526
7. 10. 96 Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 8 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenlampen H 1-, H2 -, H3 -, HB3 -, HB4 - und/oder HrGlüh-
lampen für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides (Verordnung zur Revision 3
der ECE-Regelung Nr. 8) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2527
7. 10. 96 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 77 und der Änderung 1 zur ECE-Regelung
Nr. 77 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr..77) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2528
7. 10. 96 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 99 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von
Kraftfahrzeugen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 99) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2529
13. 9. 96 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern . . . . . . . . . . . 2530
20. 9. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten deutsch-niederländischen Vertrags über Grenz-
berichtigungen (Zweiter Grenzberichtigungsvertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2530
27. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gericht-
licher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . 2531
27. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2532
1. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
··stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2533
1. 10. 96 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 2533
1. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschichtführen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2536
1. 10. 96 Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . 2536
1. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung
des Sorgeverhältnisses ...... ·....................................................... 2539
2. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsver-
fahren innerhalb der KSZE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2540
Die
a) ECE-Regelung Nr. 71,
b) Revision 3 sowie die Änderung 1 der Revision 3 zur ECE-Regelung Nr. 8,
c) ECE-Regelung Nr. 77 sowie die Änderung 1 und
d) ECE-Regelung Nr. 99
werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II
werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
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a) (ECE-Regelung Nr. 71): 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM,
b) (Revision 3 sowie die Anderung 1 der Revision 3 zur ECE-Regelung Nr. 8): 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM,
c) (ECE-Regelung Nr. 77 sowie die And8fung 1): 5,05 DM (3, 10 DM zuzOglich 1 ,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM,
d) (ECE-Regelung Nr. 99): 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12 ,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie VerOfdnungen und sonstige Be-
ltanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
ßundesgesetzblatt Teil II enthält
.~) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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beträgt 7%.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrep\Jblik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1398/96 der Kommission vom
18. Juli 1996 zur Festsetzung des den Tomaten-/Paradeisererzeugern
zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Ver-
arbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeiser im Wirtschaftsjahr
1996/97 (ABI. Nr. L 180vom 19.7.1996) L 224/19 5.9.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1476/96 der Kommission vom
26. Juli 1996 zur Eröffnung von Kontingenten für die Einfuhr von Textil-
waren der Kategorien 87 und 109 mit Ursprung in Nordkorea und zur
Anderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des
Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus
bestimmten Drittländern (ABI. Nr. L 188 vom 27.7.1996) L 225/11 6.9.96
Berichtigung der Vero~pnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates
vom 8. Juli 1996 zur Anderung der Verordnung (EWG, Euratom)
Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom
über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABI. Nr. L 175
vom 13.7.1996) L 230/32 11. 9. 96
Berichtigung c;t_er Verordnung (EG) Nr. 1492/96 der Kommission vom
26. Juli 1996 zur Anderung der Anhänge II und III der Richtlinie (EWG) Nr.
2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter
gefährlicher Chemikalien (ABI. Nr. L 189 vom 30. Juli 1996) L 230/32 11.9.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1168/96 des Rates vom
25. Juni 1996 über Maßnahmen zur Erhaltung Uf"!P Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen im Regelungsbereich des Ubereinkommens über
die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei
im Nordostatlantik (1996) (ABI. Nr. L 155 vom 28.6.1996) L 234/18 17. 9. 96
Berichtigung d~r Verordnung (EG) Nr. 1253/96 des Rates vom
27. Juni 1996 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 3059/95 zur Er-
öffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
(ABI. Nr. L 161 vom 28.6.1996) L 234/18 17.9.96
Berichtigung d~r Verordnung (EG) Nr. 1127/96 der Kommission vom
24. Juni 1996 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 mit Durch-
führungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zucker-
sektors außer Melasse (ABI. Nr. L 150 vom 25. 6. 1996) L 237/47 19.9.96
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
Gesetz
zur Abschaffung der Gerichtsferien
Vc;,m 28. Oktober 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines
angefangenen Baues gestritten wird,
Artikel 1 6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Heraus-
gabe einer Sache an eine Person, bei der die
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
Der Siebzehnte Titel (§§ 199 bis 202) des Gerichtsver- 7. Zwan~svollstreckungsverfahren oder
fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur
vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1077), das zuletzt durch Arti-
Vornahme richterlicher Handlungen im Schieds-
kel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1014)
verfahren;
geändert worden ist, wird aufgehoben.
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren An-
sprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das
Artikel 2 Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist
Änderung der Zivilprozeßordnung dem Vertegungsantrag nicht zu entsprechen."
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des 6. § 274 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird
wie folgt geändert: 7. In § 604 Abs. 2 Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen
Punkt ersetzt; der letzte Halbsatz wird aufgehoben.
1. § 30 wird aufgehoben.
2. In§ 217 werden das letzte Komma und die Worte „in Artikel3
Meß- und Marktsachen mindestens vierundzwanzig Änderung anderer Gesetze
Stunden" gestrichen.
(1) § 221 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in der
3. § 223 wird aufgehoben. Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986
(BGBI. 1 S. 2253), das zuletzt durch das Gesetz vom
4. Dem § 224 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: 30. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1189) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:
„Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem
Gesetz als solche bezeichnet sind." ,,§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzu-
wenden."
5. § 227 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. (2) § 20 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung
einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder" vom
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: 17. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2018), das zuletzt durch
,,(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August be- das Gesetz vom 29. September 1994 (BGBI. 1 S. 2770)
stimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag ,,§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzu-
innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung wenden." -
oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt
nicht für (3) § 209 Abs. 6 des Bundesentschädigungsgesetzes in
1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfü- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
gung oder einstweilige Anordnung betreffenden 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
Sachen, durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
(BGBI. 1 S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt
2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, gefaßt:
Räumung oder Herausgabe von Räumen oder
wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über ,,(6) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht
Wohnraum auf Grund der §§ 556a, 556b des anzuwenden."
Bürgerlichen Gesetzbuchs, (4) Dem § 117 der Vergleichsordung in der im Bundes-
3. Streitigkeiten in Kindschafts- oder Familien- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffent-
sachen oder über eine durch Verwandtschaft lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des
begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1744) geändert
über Ansprüche nach den§§ 1615k, 16151 des worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
Bürgertichen Gesetzbuchs, „Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227
4. Wechsel- oder Scheckprozesse, Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1547
(5) Dem § 73 Abs. 1 der Konkursordnung in der im Bun- (11) Das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, veröf- Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 Handelssachen vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 662), ge-
des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1744) geändert ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September
worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt: 1994 (BGBI. II S. 2658), wird wie folgt geändert:
„Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 1. In der Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten
Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden." Teils werden das Komma und das Wort „Feriensache"
gestrichen.
(6) Dem § 2 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung in
2. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991
(BGBI. 1S. 1185), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
(12) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1374) geändert worden ist,
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1S. 853, 1036),
wird folgender Satz 5 angefügt:
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli
„Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 1996 (BGBI. 1S. 1088), wird wie folgt geändert:
Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden."
1. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
(7) Dem§ 5 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Okto- 2. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Verweisung
ber 1994 (BGBI. 1S. 2866), die durch Artikel 2 des Geset- ,,(§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung)" das Wort
zes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1013) geändert worden „und" durch ein Komma ersetzt; nach der Verweisung
ist, wird folgender Satz 2 angefügt: ,,(§ 128 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung)" werden
„Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 die Worte eingefügt:
Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden." „und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom
1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivil-
(8) Artikel 12 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zur Insol- prozeßordnung)".
venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) wird
aufgehoben. (13) § 99 Abs. 4 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1
(9) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen S. 1), das zuletzt durch Artikel 13 Abs. 1 des Gesetzes vom
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082) geändert worden ist,
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas- wird wie folgt gefaßt:
sung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 Nr. 1 des
Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 778), wird wie folgt ,,(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordung ist nicht
geändert: anzuwenden."
1. § 10 wird aufgehoben. (14) § 82 Abs. 1 Satz 2 des Markengesetzes vom
2. In§ 194 Abs. 3 wird die Verweisung „ 10," gestrichen. 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156), das
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1
(10) § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Ver- S. 1014) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
trages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepu- ,,§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzu-
blik Deutschland und der Tunesischen Republik über wenden."
Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Voll-
streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-
delssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbar- Artike14
keit vom 29. April 1969 (BGBI. 1S. 333), das zuletzt durch
Inkrafttreten
Artikel 7 Abs. 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990
(BGBI. I S. 2847) geändert worden ist, wird aufgehoben. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. Oktober 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
Gesetz
über Europäische betriebsräte
(Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) *)
Vom 28. Oktober 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: tung, findet das Gesetz Anwendung, wenn die zentrale
Leitung einen Betrieb oder ein Unternehmen im Inland als
ihren Vertreter benennt. Wird kein Vertreter benannt, fin-
det das Gesetz Anwendung, wenn der Betrieb oder das
Artikel 1
Unternehmen im Inland liegt, in dem verglichen mit ande-
Gesetz ren in den Mitgliedstaaten liegenden Betrieben des Unter-
über Europäische Betriebsräte nehmens oder Unternehmen der Unternehmensgruppe
(Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die vorge-
nannten Stellen gelten als zentrale Leitung.
Erster Teil (3) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf die das
Allgemeine Vorschriften Abkommen über die Sozialpolitik im Anhang des Ver-
trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
§1 Anwendung findet, sowie die anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Grenzübergreifende
raum.
Unterrichtung und Anhörung
(4) Für die Berechnung der Anzahl der im Inland
(1) Zur Stärkung des Rechts auf grenzübergreifende beschäftigten Arbeitnehmer (§ 4), den Auskunftsanspruch
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemein- (§ 5 Abs. 2), die Bestimmung des herrschenden Unter-
schaftsweit tätigen ·Unternehmen und Unternehmens- nehmens (§ 6), die Weiterleitung des Antrags (§ 9 Abs. 2
gruppen werden Europäische Betriebsräte oder Verfahren Satz 3), die gesamtschuldnerische Haftung des Arbeit-
zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer verein- gebers·(§ 16 Abs. 2), die Bestellung der auf das Inland ent-
bart. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird ein fallenden Arbeitnehmervertreter (§§ 11, 23 Abs. 1 bis 5
Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet. und § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 23) und die für sie gel-
(2) Die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung tenden Schutzbestimmungen (§ 40) sowie für den Bericht
der Arbeitnehmer erstreckt sich in einem Unternehmen auf gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretungen im
alle in einem Mitgliedstaat liegenden Betriebe sowie in Inland (§ 35 Abs. 2) gilt dieses Gesetz auch dann, wenn die
einer Unternehmensgruppe auf alle Unternehmen, die zentrale Leitung nicht im Inland liegt.
ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, soweit kein größe-
rer Geltungsbereich vereinbart wird. §3
(3) Zentrale Leitung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gemeinschaftsweite Tätigkeit
gemeinschaftsweit tätiges Unternehmen oder das herr-
schende Unternehmen einer gemeinschaftsweit tätigen (1) Ein Unternehmen ist gemeinschaftsweit tätig, wenn
Unternehmensgruppe. es mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten
und davon jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer in min-
(4) Anhörung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet den destens zwei Mitgliedstaaten beschäftigt.
Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs
zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen - (2) Eine Unternehmensgruppe ist gemeinschaftsweit
Leitung oder einer anderen geeigneten Leitungsebene. tätig, wenn sie mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mit-
gliedstaaten beschäftigt und ihr mindestens zwei Unter-
nehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten an-
§2
gehören, die jeweils mindestens je 150 Arbeitnehmer in
Geltungsbereich verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigen.
(1) Dieses Gesetz gilt für gemeinschaftsweit tätige
Unternehmen mit Sitz im Inland und für gemeinschaftsweit §4
tätige Unternehmensgruppen mit Sitz des herrschenden
Berechnung der Arbeitnehmerzahlen
Unternehmens im Inland.
In Betrieben und Unternehmen des Inlands errechnen
(2) Liegt die zentrale Leitung nicht in einem Mitglied-
sich die im Rahmen des § 3 zu berücksichtigenden Arbeit-
staat, besteht jedoch eine nachgeordnete Leitung für in
nehmerzahlen nach der Anzahl der im Durchschnitt
Mitgliedstaaten liegende Betriebe oder Unternehmen, fin-
während der letzten zwei Jahre beschäftigten Arbeit-
det dieses Gesetz Anwendung, wenn die nachgeordnete
nehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungs-
Leitung im Inland liegt. Gibt es keine nachgeordnete Lei-
gesetzes. Maßgebend für den Beginn der Frist nach Satz 1
ist der Zeitpunkt, in dem die zentrale Leitung die Initiative
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/45/EG des Rates zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums
v.>m 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen ergreift oder der zentralen Leitung ein den Voraussetzun-
Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unter- gen des § 9 Abs. 2 entsprechender Antrag der Arbeitneh-
nehmen und Unternehmensgruppen (ABI. EG Nr. L 254 S. 64). mer oder ihrer Vertreter zugeht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1549
§5 Zweiter Teil
Auskunftsanspruch Besonderes Verhandlungsgremium
(1) Die zentrale Leitung hat einer Arbeitnehmervertre-
tung auf Verlangen Auskünfte über die durchschnittliche §8
Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf Aufgabe
die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie
über die Struktur des Unternehmens oder der Unterneh- (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Auf-
mensgruppe zu erteilen. gabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung über
eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der
(2) Ein Betriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat kann den Arbeitnehmer abzuschließen.
Anspruch nach Absatz 1 gegenüber der örtlichen Be-
triebs- oder Unternehmensleitung geltend machen; diese (2) Die zentrale Leitung hat dem besonderen Verhand-
ist verpflichtet, die für die Auskünfte erforderlichen In- lungsgremium rechtzeitig alle zur Durchführung seiner
formationen und Unterlagen bei der zentralen Leitung ein- Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
zuholen. erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§6 (3) Die zentrale Leitung und das besondere Verhand-
lungsgremium arbeiten vertrauensvoll zusammen. Zeit-
Herrschendes Unternehmen punkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwi-
(1) Ein Unternehmen, das zu einer gemeinschaftsweit schen der zentralen Leitung und dem besonderen Ver-
tätigen Unternehmensgruppe gehört, ist herrschendes handlungsgre111ium einvernehmlich festgelegt.
Unternehmen, wenn es unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen
§9
derselben Gruppe (abhängiges Unternehmen) ausüben
kann. Bildung
(2) Ein beherrschender Einfluß wird vermutet, wenn ein (1) Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums
Unternehmen in bezug auf ein anderes Unternehmen un- ist von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich
mittelbar oder mittelbar bei der zentralen Leitung zu beantragen oder erfolgt auf
1. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Initiative der zentralen Leitung.
Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Unter- (2) Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er von min-
nehmens bestellen kann oder destens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus min-
2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen destens zwei Betrieben oder Unternehmen, die in ver-
Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder schiedenen Mitgliedstaaten liegen, unterzeichnet ist und
3. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Unter- der zentralen Leitung zugeht. Werden mehrere Anträge
nehmens besitzt. gestellt, sind die Unterschriften zusammenzuzählen. Wird
ein Antrag bei einer im Inland liegenden Betriebs- oder
Erfüllen mehrere Unternehmen eines der in Satz 1 Nr. 1 Unternehmensleitung eingereicht, hat diese den Antrag
bis 3 genannten Kriterien, bestimmt sich das herrschende unverzüglich an die zentrale Leitung weiterzuleiten und die
Unternehmen nach Maßgabe der dort bestimmten Rang- Antragsteller darüber zu unterrichten.
folge.
(3) Die zentrale Leitung hat die Antragsteller, die ört-
(3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 müssen den
lichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort
Stimm- und Ernennungsrechten eines Unternehmens die
bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in in-
Rechte aller von ihm abhängigen Unternehmen sowie aller
ländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über
natürlichen oder juristischen Personen, die zwar im eige-
die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums
nen Namen, aber für Rechnung des Unternehmens oder
und seine Zusammensetzung zu unterrichten.
eines von ihm abhängigen Unternehmens handeln, hinzu-
gerechnet werden.
(4) Investment- und Beteiligungsgesellschaften im § 10
Sinne des Artikels 3 Abs. 5 Buchstabe a oder c der Verord- Zusammensetzung
nung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember
1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammen- (1) Aus jedem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen
schlüssen (ABI. EG Nr. L 395 S. 1) gelten nicht als herr- oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat, wird ein
schendes Unternehmen gegenüber einem anderen Unter- Arbeitnehmervertreter in das besondere Verhandlungs-
nehmen, an dem sie Anteile halten, an dessen Leitung sie gremium entsandt.
jedoch nicht beteiligt sind.
(2) Aus Mitgliedstaaten, in denen mindestens 25 vom
Hundert der Arbeitnehmer des Unternehmens oder der
§7 Unternehmensgruppe beschäftigt sind, wird ein zusätz-
Europäischer Betriebsrat licher Vertreter entsandt. Aus Mitgliedstaaten, in denen
in Unternehmensgruppen mindestens 50 vom Hundert der Arbeitnehmer beschäftigt
sind, werden zwei zusätzliche Vertreter, aus einem Mit-
Gehören einer gemeinschaftsweit tätigen Unterneh-
gliedstaat, in dem mindestens 75 vom Hundert der Arbeit-
mensgruppe ein oder mehrere gemeinschaftsweit tätige
nehmer beschäftigt sind, werden drei zusätzliche Vertreter
Unternehmen an, wird ein Europäischer Betriebsrat nur
entsandt.
bei dem herrschenden Unternehmen errichtet, sofern
nichts anderes vereinbart wird. (3) Es können Ersatzmitglieder bestellt werden.
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
§ 11 §12
Bestellung Unterrichtung über die Mitglieder
inländischer Arbeitnehmervertreter des besonderen Verhandlungsgremiums
(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der
anderen Mitgliedstaates auf die im Inland beschäftigten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre
Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des besonderen Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mit-
Verhandlungsgremiums werden in gemeinschaftsweit zuteilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs-
tätigen Unternehmen vom Gesamtbetriebsrat (§ 4 7 des oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden
Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht nur ein Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Be-
Betriebsrat, so bestellt dieser die Mitglieder des besonde- trieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben
ren Verhandlungsgremiums. zu unterrichten.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des §13
besonderen Verhandlungsgremiums werden in gemein- Sitzungen,
schaftsweit tätigen Unternehmensgruppen vom Konzern- Geschäftsordnung, Sachverständige
betriebsrat (§ 54 des Betriebsverfassungsgesetzes) be-
stellt. Besteht neben dem Konzernbetriebsrat noch ein in (1) Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Benen-
ihm nicht vertretener Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat, nung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des
ist der Konzernbetriebsrat um deren Vorsitzende und um besonderen Verhandlungsgremiums ein und unterrichtet
deren Stellvertreter zu erweitern; die Vorsitzenden und die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen. Das
ihre Stellvertreter gelten insoweit als Konzernbetriebsrats- besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte
mitglieder. einen Vorsitzenden und kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
(3) Besteht kein Konzernbetriebsrat, werden die in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des besonderen Ver- (2) Vor jeder Verhandlung mit der zentralen Leitung hat
handlungsgremiums wie folgt bestellt: das besondere Verhandlungsgremium das Recht, eine
Sitzung durchzuführen und zu dieser einzuladen; § 8
a) Bestehen mehrere Gesamtbetriebsräte, werden die Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums auf
(3) Beschlüsse des besonderen Verhandlungsgremiums
einer gemeinsamen Sitzung der Gesamtbetriebsräte
werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
bestellt, zu welcher der Gesamtbetriebsratsvorsitzen-
ist, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefaßt.
de des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitneh-
mer größten inländischen Unternehmens einzuladen (4) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich
hat. Besteht daneben noch mindestens ein in den durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen,
Gesamtbetriebsräten nicht vertretener Betriebsrat, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Auf-
sind der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellver- gaben erforderlich ist. Sachverständige können auch
treter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit Beauftragte von Gewerkschaften sein.
als Gesamtbetriebsratsmitglieder.
b) Besteht neben einem Gesamtbetriebsrat noch minde- §14
stens ein in ihm nicht vertretener Betriebsrat, ist der Einbeziehung von
Gesamtbetriebsrat um den Vorsitzenden des Betriebs- Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten
rats und dessen Stellvertreter zu erweitern; der
Kommen die zentrale Leitung und das besondere
Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gelten
insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder. Der Ge- Verhandlungsgremium überein, die nach § 17 auszuhan-
samtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des besonderen delnde Vereinbarung auf nicht in einem Mitgliedstaat
Verhandlungsgremiums. Besteht nur ein Gesamt- (Drittstaat) liegende Betriebe oder Unternehmen zu
erstrecken, können sie vereinbaren, Arbeitnehmervertre-
betriebsrat, so hat dieser die Mitglieder des beson-
ter aus diesen Staaten in das besondere Verhandlungs-
deren Verhandlungsgremiums zu bestellen.
gremium einzubeziehen und die Anzahl der auf den jewei-
c) Bestehen mehrere Betriebsräte, werden die Mitglieder ligen Drittstaat entfallenden Mitglieder sowie deren
des besonderen Verhandlungsgremiums auf einer ge- Rechtsstellung festlegen.
meinsamen Sitzung bestellt, zu welcher der Betriebs-
ratsvorsitzende des nach der Zahl der wahlberechtig- §15
ten Arbeitnehmer größten inländischen Betriebs ein-
zuladen hat. Zur Teilnahme an dieser Sitzung sind Beschluß über
die Betriebsratsvorsitzenden und deren Stellvertreter Beendigung der Verhandlungen
berechtigt;§ 47 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgeset- (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit min-
zes gilt entsprechend. destens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder be-
d) Besteht nur ein Betriebsrat, so hat dieser die Mitglieder schließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder diese
des besonderen Verhandlungsgremiums zu bestellen. zu beenden. Der Beschluß und das Abstimmungsergebnis
sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vor-
(4) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgre- sitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen
miums können auch die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfas- ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der zentralen
sungsgesetzes genannten Angestellten bestellt werden. Leitung zuzuleiten.
(5) Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zah- (2) Ein neuer Antrag auf Bildung eines besonderen Ver-
lenmäßigen Verhältnis bestellt werden. handlungsgremiums (§ 9) kann frühestens zwei Jahre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1551
nach dem Beschluß gemäß Absatz 1 gestellt werden, so- 5. die für den Europäischen Betriebsrat zur Verfügung zu
fern das besondere Verhandlungsgremium und die zen- stellenden finanziellen und sachlichen Mittel,
trale Leitung nicht schriftlich eine kürzere Frist festlegen. 6. Klausel zur Anpassung der Vereinbarung an Struktur-
änderungen, die Geltungsdauer der Vereinbarung und
§16 das bei ihrer Neuverhandlung anzuwendende Ver-
Kosten und Sachaufwand fahren, einschließlich einer Übergangsregelung.
(1) Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen (2) § 23 gilt entsprechend.
Verhandlungsgremiums entstehenden Kosten trägt die
zentrale Leitung. Werden Sachverständige nach § 13 §19
Abs. 4 hinzugezogen, beschränkt sich die Kosten- Verfahren zur
tragungspflicht auf einen Sachverständigen. Die zentrale Unterrichtung und Anhörung
Leitung hat für die Sitzungen in erforderlichem Umfang
Räume, sachliche Mittel, Dolmetscher und Büropersonal Soll ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- der Arbeitnehmer eingeführt werden, ist schriftlich zu
und Aufenthaltskosten der Mitglieder des besonderen vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Arbeit-
Verhandlungsgremiums zu tragen. nehmervertreter das Recht haben, die ihnen übermittelten
(2) Der Arbeitgeber eines aus dem Inland entsandten Informationen gemeinsam zu beraten und wie sie ihre
Mitglieds des besonderen Verhandlungsgremiums haftet Vorschläge oder Bedenken mit der zentralen Leitung oder
neben der zentralen Leitung für dessen Anspruch auf einer anderen geeigneten Leitungsebene erörtern kön-
Kostenerstattung als Gesamtschuldner. nen. Die Unterrichtung muß sich insbesondere auf grenz-
übergreifende Angelegenheiten erstrecken, die erheb-
liche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer
Dritter Teil haben.
Vereinbarungen über grenzüber-
§20
greifende Unterrichtung und Anhörung
Übergangsbestimmung
§17 Eine nach § 18 oder 19 bestehende Vereinbarung
Gestaltungsfreiheit gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder
Initiativrecht nach § 9 Abs. 1 ausgeübt worden ist. Das
Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungs- Antragsrecht kann auch ein auf Grund einer Vereinbarung
gremium können frei vereinbaren, wie die grenzüber-
bestehendes Arbeitnehmervertretungsgremium ausüben.
greifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer Die Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung durch eine
ausgestaltet wird; sie sind nicht an die Bestimmungen neue Vereinbarung ersetzt oder ein Europäischer
des Vierten Teils dieses Gesetzes gebunden. Die Verein- Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden ist. Die Fort-
barung muß sich auf alle in den Mitgliedstaaten beschäf- geltung endet auch dann, wenn das besondere Verhand-
tigten Arbeitnehmer erstrecken, in denen das Unterneh- lungsgremium einen Beschluß nach § 15 Abs. 1 faßt; § 15
men oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat. Die
Abs. 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 finden keine
Parteien verständigen sich darauf, ob die grenzübergrei- Anwendung, wenn in der bestehenden Vereinbarung eine
fende Unterrichtung und Anhörung durch die Errichtung
Übergangsregelung enthalten ist.
eines Europäischen Betriebsrats oder mehrerer Euro-
päischer Betriebsräte nach § 18 oder durch ein Verfahren
zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach Vierter Teil
§ 19 erfolgen soll.
Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes
§18
Europäischer Betriebsrat Erster Abschnitt
kraft Vereinbarung
Errichtung des
(1) Soll ein Europäischer Betriebsrat errichtet werden, Europäischen Betriebsrats
ist schriftlich zu vereinbaren, wie dieser ausgestaltet
werden soll. Dabei soll insbesondere folgendes geregelt
§21
werden:
Voraussetzungen
1. Bezeichnung der erfaßten Betriebe und Unternehmen,
einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der (1) Verweigert die zentrale Leitung die Aufnahme von
Mitgliedstaaten liegenden Niederlassungen, sofern Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach
diese in den Geltungsbereich einbezogen werden, Antragstellung (§ 9), ist ein Europäischer Betriebsrat
2. Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats, gemäß den § 22 und 23 zu errichten. Das gleiche gilt,
Anzahl der Mitglieder, Ersatzmitglieder, Sitzverteilung wenn innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung keine
und Mandatsdauer, Vereinbarung nach § 18 oder 19 zustande kommt oder die
zentrale Leitung und das besondere Verhandlungs-
3. Zuständigkeit und Aufgaben des Europäischen Be- gremium das vorzeitige Scheitern der Verhandlungen
triebsrats sowie das Verfahren zu seiner Unterrichtung erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die
und Anhörung, Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums auf
4. Ort, Häufi~keit und Dauer der Sitzungen, Initiative der zentralen Leitung erfolgt.
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
(2) Ein Europäischer Betriebsrat ist nicht zu errichten, so bestellt dieser die Mitglieder des Europäischen Be-
wenn das besondere Verhandlungsgremium vor Ablauf triebsrats.
der in Absatz 1 genannten Fristen einen Beschluß nach
§ 15 Abs. 1 faßt. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des
Europäischen Betriebsrats werden in gemeinschaftsweit
tätigen Unternehmensgruppen vom Konzernbetriebsrat
§22 (§ 54 des Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht
Zusammensetzung des neben dem Konzernbetriebsrat noch ein in ihm nicht
Europäischen Betriebsrats vertretener Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat, ist der
Konzernbetriebsrat um deren Vorsitzende und um deren
(1) Der Europäische Betriebsrat setzt sich aus Arbeit- Stellvertreter zu erweitern; die Vorsitzenden und ihre
nehmern des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens Stellvertreter gelten insoweit als Konzernbetriebsratsmit-
oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe glieder.
zusammen; er besteht aus höchstens dreißig Mitgliedern.
Es können Ersatzmitglieder bestellt werden. (3) Besteht kein Konzernbetriebsrat, werden die in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des Europäischen
(2) Aus jedem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen
Betriebsrats wie folgt bestellt:
oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat, wird ein
Arbeitnehmervertreter in den Europäischen Betriebsrat a) Bestehen mehrere Gesamtbetriebsräte, werden die
entsandt. Mitglieder des Europäischen Betriebsrats auf einer ge-
(3) Hat das Unternehmen oder die Unternehmens- meinsamen Sitzung der Gesamtbetriebsräte bestellt,
gruppe insgesamt bis zu 10 000 Arbeitnehmer innerhalb zu welcher der Gesamtbetriebsratsvorsitzende des
der Mitgliedstaaten, wird aus Mitgliedstaaten, in denen nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer
mindestens 20 vom Hundert der Arbeitnehmer beschäftigt größten inländischen Unternehmens einzuladen hat.
sind, ein zusätzlicher Vertreter entsandt. Aus Mitglied- Besteht daneben noch mindestens ein in den Gesamt-
staaten, in denen mindestens 30 vom Hundert der Arbeit- betriebsräten nicht vertretener Betriebsrat, sind der
nehmer beschäftigt sind, werden zwei zusätzliche Ver- Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter zu
treter, mindestens 40 vom Hundert der Arbeitnehmer dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als
beschäftigt sind, werden drei zusätzliche Vertreter, min- Gesamtbetriebsratsmitglieder.
destens 50 vom Hundert der Arbeitnehmer beschäftigt
b) Besteht neben einem Gesamtbetriebsrat noch minde-
sind, werden vier zusätzliche Vertreter entsandt. Aus
stens ein in ihm nicht vertretener Betriebsrat, ist der
einem Mitgliedstaat, in dem mindestens 60 vom Hundert
Gesamtbetriebsrat um den Vorsitzenden des Betriebs-
der Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden fünf zusätz-
rats und dessen Stellvertreter zu erweitern; der Be-
liche Vertreter, mindestens 70 vom Hundert der Arbeit-
triebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gelten
neh111.er beschäftigt sind, werden sechs zusätzliche Ver-
insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder. Der Gesamt-
treter, mindestens 80 vom Hundert der Arbeitnehmer
betriebsrat bestellt die Mitglieder des Europäischen
beschäftigt sind, werden sieben zusätzliche Vertreter ent-
Betriebsrats. Besteht nur ein Gesamtbetriebsrat, so
sandt.
hat dieser die Mitglieder des Europäischen Betriebs-
(4) Hat das Unternehmen oder die Unternehmens- rats zu bestellen.
gruppe insgesamt mehr als 10 000 Arbeitnehmer inner-
halb der Mitgliedstaaten, wird aus Mitgliedstaaten, in c) Bestehen mehrere Betriebsräte, werden die Mitglieder
denen mindestens 20 vom Hundert der Arbeitnehmer des Europäischen Betriebsrats auf einer gemeinsamen
beschäftigt sind, ein zusätzlicher Vertreter entsandt. Aus Sitzung bestellt, zu welcher der Betriebsratsvorsitzende
Mitgliedstaaten, in denen mindestens 30 vom Hundert der des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer
Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden drei zusätzliche größten inländischen Betriebs einzuladen hat. Zur Teil-
Vertreter, mindestens 40 vom Hundert der Arbeitnehmer nahme an dieser Sitzung sind die Betriebsratsvorsit-
beschäftigt sind, werden fünf zusätzliche Vertreter, min- zenden und deren Stellvertreter berechtigt;§ 47 Abs. 7
destens 50 vom Hundert der Arbeitnehmer beschäftigt des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
sind, werden sieben zusätzliche Vertreter entsandt. Aus
d) Besteht nur ein Betriebsrat, so hat dieser die Mitglieder
einem Mitgliedstaat, in dem mindestens 60 vom Hundert
des Europäischen Betriebsrats zu bestellen.
der Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden neun zusätz-
liche Vertreter, mindestens 70 vom Hundert der Arbeit- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Ab-
nehmer beschäftigt sind, werden elf zusätzliche Vertreter, berufung.
mindestens 80 vom Hundert der Arbeitnehmer beschäftigt
sind, werden dreizehn zusätzliche Vertreter entsandt. (5) Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zah-
lenmäßigen Verhältnis bestellt werden.
§23 (6) Das zuständige Sprecherausschußgremium eines
Bestellung gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder einer ge-
inländischer Arbeitnehmervertreter meinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe mit Sitz
der zentralen Leitung im Inland kann einen der in § 5 Abs. 3
(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Angestell-
anderen Mitgliedstaates auf die im Inland beschäftigten ten bestimmen, der mit Rederecht an den Sitzungen zur
Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des Europäischen Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebs-
Betriebsrats werden in gemeinschaftsweit tätigen Unter- rats teilnimmt, sofern nach§ 22 Abs. 2 bis 4 mindestens
nehmen vom Gesamtbetriebsrat (§ 47 des Betriebsver- fünf inländische Vertreter entsandt werden. Die §§ 30
fassungsgesetzes) bestellt. Besteht nur ein Betriebsrat, und 39 Abs. 2 gelten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1553
§24 §28
Unterrichtung über die Beschlüsse, Geschäftsordnung
Mitglieder des Europäischen Betriebsrats
Die Beschlüsse des Europäischen Betriebsrats werden,
Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit
Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, ihre Anschrif- der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ge-
ten sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzu- faßt. Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung
teilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen
Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeit- werden, die der Europäische Betriebsrat mit der Mehrheit
nehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu
unterrichten. §29
Sachverständige
zweiter Abschnitt
Der Europäische Betriebsrat und der Ausschuß können
Geschäftsführung des sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen las-
Europäischen Betriebsrats sen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige können auch
§25 Beauftragte von Gewerkschaften sein.
Konstituierende Sitzung, Vorsitzender
§30
(1) Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Benen- Kosten und Sachaufwand
nung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des
Europäischen Betriebsrats ein. Der Europäische Betriebs- Die durch die Bildung und Tätigkejt des Europäischen
rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Betriebsrats und des Ausschusses (§ 26 Abs. 1) entstehen-
Stellvertreter. den Kosten trägt die zentrale Leitung. Werden Sachver-
(2) Der Vorsitzende des Europäischen Betriebsrats oder ständige nach § 29 hinzugezogen, beschränkt sich die
im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter vertritt den Kostentragungspflicht auf einen Sachverständigen. Die
zentrale Leitung hat insbesondere für die Sitzungen und
Europäischen Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefaß-
ten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang
Räume, sachliche Mittel und Büropersonal, für die Sitzun-
die dem Europäischen Betriebsrat gegenüber abzugeben
gen außerdem Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Sie
sind, ist der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung
der Stellvertreter berechtigt. trägt die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der
Mitglieder des Europäischen Betriebsrats und des Aus-
schusses. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
§26
Ausschuß
Dritter Abschnitt
(1) Besteht der Europäische Betriebsrat aus neun oder
mehr Mitgliedern, bildet er aus seiner Mitte einen Aus- Zuständigkeit
schuß von drei Mitgliedern, dem neben dem Vorsitzenden und Mitwirkungsrechte
zwei weitere zu wählende Mitglieder angehören. Die Mit-
glieder des Ausschusses sollen in verschiedenen Mit- §31
gliedstaaten beschäftigt sein. Der Ausschuß führt die
laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats. Grenzübergreifende Angelegenheiten
(2) Ein Europäischer Betriebsrat mit weniger als neun (1) Der Europäische Betriebsrat ist zuständig in Ange-
Mitgliedern kann die Führung der laufenden Geschäfte auf legenheiten der §§ 32 und 33, die mindestens zwei Be-
den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Europäi- triebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mitglied-
schen Betriebsrats übertragen. staaten betreffen.
(2) Bei Unternehmen und Unternehmensgruppen nach
§27 § 2 Abs. 2 ist der Europäische Betriebsrat nur in solchen
Sitzungen Angelegenheiten zuständig, die sich auf das Hoheitsge-
biet der Mitgliedstaaten erstrecken und mindestens zwei
(1) Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, im Betriebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mit-
Zusammenhang mit der Unterrichtung durch die zentrale gliedstaaten betreffen.
Leitung nach § 32 eine Sitzung durchzuführen und zu die-
ser einzuladen. Das gleiche gilt bei einer Unterrichtung
§32
über außergewöhnliche Umstände nach § 33. Der Zeit-
punkt und der Ort der Sitzungen sind mit der zentralen Jährliche Unterrichtung und Anhörung
Leitung abzustimmen. Mit Einverständnis der zentralen (1) Die zentrale Leitung hat den Europäischen Betriebs-
Leitung kann der Europäische Betriebsrat weitere Sitzun- rat einmal im Kalenderjahr über die Entwicklung der
gen durchführen. Die Sitzungen des Europäischen Be- Geschäftslage und die Perspektiven des gemeinschafts-
triebsrats sind nicht öffentlich. weit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahrnehmung der tätigen Unternehmensgruppe unter rechtzeitiger Vorlage
Mitwirkungsrechte des Europäischen Betriebsrats durch der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn
den Ausschuß nach § 26 Abs. 1. anzuhören.
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Per- §35
spektiven im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere
Unterrichtung der
1. Struktur des Unternehmens oder der Unternehmens- örtlichen Arbeitnehmervertreter
gruppe sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage, (1) Der Europäische Betriebsrat oder der Ausschuß (§ 33
2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Pro- Abs. 2) berichtet den örtlichen Arbeitnehmervertretern
duktions- und Absatzlage, oder, wenn es diese nicht gibt, den Arbeitnehmern der
Betriebe oder Unternehmen über die Unterrichtung und
3. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Ent- Anhörung.
wicklung,
(2) Das Mitglied des Europäischen Betriebsrats oder
4. Investitionen (Investitionsprogramme), des Ausschusses, das den örtlichen Arbeitnehmervertre-
tungen im Inland berichtet, hat den Bericht in Betrieben
5. grundlegende Änderungen der Organisation,
und Unternehmen, in denen Sprecherausschüsse der lei-
6. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren, tenden Angestellten bestehen, auf einer gemeinsamen
Sitzung im Sinne des§ 2 Abs. 2 des Sprecherausschußge-
7. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder setzes zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn ein nach § 23
wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Abs. 6 bestimmter Angestellter an der Sitzung zur Unter-
Produktion, richtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats
8. Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unterneh- teilgenommen hat. Wird der Bericht nach Absatz 1 nur
men oder Betrieben, schriftlich erstattet, ist er auch dem zuständigen Spre-
cherausschuß zuzuleiten.
9. die Einschränkung oder Stillegung von Unternehmen,
Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
Vierter Abschnitt
10. Massenentlassungen.
Änderung der Zusammensetzung,
Übergang zu einer Vereinbarung
§33
Unterrichtung und Anhörung §36
(1) Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Dauer der Mitgliedschaft,
Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, Neubestellung von Mitgliedern
hat die zentrale Leitung den Europäischen Betriebsrat
(1) Die Dauer der Mitgliedschaft im Europäischen Be-
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu triebsrat beträgt vier Jahre, wenn sie nicht durch Ab-
unterrichten und auf Verlangen anzuhören. Als außerge-
berufung oder aus anderen Gründen vorzeitig endet. Die
wöhnliche Umstände gelten insbesondere Mitgliedschaft beginnt mit der Bestellung.
1. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder (2) Alle zwei Jahre, vom Tage der konstituierenden Sit-
wesentlichen Betriebsteilen, zung des Europäischen Betriebsrats (§ 25 Abs. 1) an
2. die Stillegung von Unternehmen, Betrieben oder gerechnet, hat die zentrale Leitung zu prüfen, ob sich
wesentlichen Betriebsteilen, die Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten
derart geändert haben, daß sich eine andere Zusammen-
3. Massenentlassungen. setzung des Europäischen Betriebsrats nach § 22 Abs. 2
bis 4 errechnet. Sie hat das Ergebnis dem Europäischen
(2) Besteht ein Ausschuß nach § 26 Abs. 1 , so ist dieser
Betriebsrat mitzuteilen. Ist danach eine andere Zusam-
anstelle des Europäischen Betriebsrats nach Absatz 1
mensetzung des Europäischen Betriebsrats erforderlich,
Satz 1 zu beteiligen. § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entspre-
veranlaßt dieser bei den zuständigen Stellen, daß die Mit-
chend. Zu den Sitzungen des Ausschusses sind auch
glieder des Europäischen Betriebsrats in den Mitglied-
diejenigen Mitglieder des Europäischen Betriebsrats zu
staaten neu bestellt werden, in denen sich eine gegenüber
laden, die für die Betriebe oder Unternehmen bestellt
dem vorhergehenden Zeitraum abweichende Anzahl der
worden sind, die unmittelbar von den geplanten Maßnah-
Arbeitnehmervertreter ergibt; mit der Neubestellung endet
men betroffen sind; sie gelten insoweit als Ausschußmit-
die Mitgliedschaft der bisher aus diesen Mitgliedstaaten
glieder.
stammenden Arbeitnehmervertreter im Europäischen
Betriebsrat. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei
§34 Berücksichtigung eines bisher im Europäischen Betriebs-
rat nicht vertretenen Mitgliedstaats.
Tendenzunternehmen
Auf Unternehmen und herrschende Unternehmen von §37
Unternehmensgruppen, die unmittelbar und überwiegend
Aufnahme von Verhandlungen
den in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes genannten Bestimmungen oder Zwecken Vier Jahre nach der konstituierenden Sitzung (§ 25
dienen, finden nur § 32 Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und § 33 An- Abs. 1) hat der Europäische Betriebsrat mit der Mehrheit
wendung mit der Maßgabe, daß eine Unterrichtung und der Stimmen seiner Mitglieder einen Beschluß darüber zu
Anhörung nur über den Ausgleich oder die Milderung fassen, ob mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung
der wirtschaftlichen Nachteile erfolgen muß, die den nach § 17 ausgehandelt werden soll. Beschließt der
Arbeitnehmern infolge der Unternehmens- oder Betriebs- Europäische Betriebsrat die Aufnahme von Verhandlun-
änderungen entstehen. gen, hat er die Rechte und Pflichten des besonderen Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1555
handlungsgremiums; die §§ 8, 13, 14 und 15 Abs. 1 sowie schern und Sachverständigen, die vereinbarungsge-
die §§ 16 bis 19 gelten entsprechend. Das Amt des Euro- mäß zur Unterstützung herangezogen werden und
päischen Betriebsrats endet, wenn eine Vereinbarung gegenüber örtlichen Arbeitnehmervertretern, sofern
nach § 17 geschlossen worden ist. diese nach der Vereinbarung (§ 19) über die Inhalte der
Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhörungen
zu unterrichten sind. ·
Fünfter Teil
Grundsätze §40
der Zusammenarbeit Schutz inländischer Arbeitnehmervertreter
und Schutzbestimmungen
(1) Für die Mitglieder eines Europäischen Betriebsrats,
die im Inland beschäftigt sind, gelten § 37 Abs. 1 bis 5
§38 und die §§ 78 und 103 des Betriebsverfassungsgesetzes
Vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie § 15 Abs. 1 und 3 bis 5 des Kündigungsschutz-
gesetzes entsprechend.
Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbei-
ten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des be-
Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusam- sonderen Verhandlungsgremiums und die Arbeitnehmer-
men. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit vertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung
zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern und Anhörung.
im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und An-
hörung.
Sechster Teil
§39 Bestehende Vereinbarungen
Geheimhaltung, Vertraulichkeit
§41
(1) Die Pflicht der zentralen Leitung, über die im Rahmen Fortgeltung
der §§ 18 und 19 vereinbarten oder die sich aus den §§ 32
und 33 Abs. 1 ergebenden Angelegenheiten zu unter- (1) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen
richten, besteht nur, soweit dadurch nicht Betriebs- oder und Unternehmensgruppen, in denen vor dem 22. Sep-
Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens oder der tember 1996 eine Vereinbarung über grenzübergreifende
Unternehmensgruppe gefährdet werden. Unterrichtung und Anhörung besteht, sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes nicht anwendbar, solange die
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Europäi- Vereinbarung wirksam ist. Die Vereinbarung muß sich auf
schen Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder alle in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörig- erstrecken und den Arbeitnehmern aus denjenigen Mit-
keit zum Europäischen Betriebsrat bekannt geworden gliedstaaten eine angemessene Beteiligung an der Unter-
und von der zentralen Leitung ausdrücklich als geheim- richtung und Anhörung ermöglichen, in denen das Unter-
haltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offen- nehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat.
baren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem
Ausscheiden aus dem Europäischen Betriebsrat. Die Ver- (2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht nicht ent-
pflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern eines Euro- gegen, daß die Vereinbarung auf seiten der Arbeitnehmer
päischen Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber den nur von einer im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehe-
örtlichen Arbeitnehmervertretern der Betriebe oder Unter- nen Arbeitnehmervertretung geschlossen worden ist. Das
nehmen, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung nach gleiche gilt, wenn für ein Unternehmen oder eine Unter-
§ 18 oder nach § 35 über den Inhalt der Unterrichtungen nehmensgruppe anstelle einer Vereinbarung mehrere Ver-
und die Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind, einbarungen geschlossen worden sind.
den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie ge- (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 deshalb
genüber Dolmetschern und Sachverständigen, die zur nicht erfüllt, weil die an dem in Absatz 1 Satz 1 genannten
Unterstützung herangezogen werden. Stichtag bestehende Vereinbarung nicht alle Arbeitneh-
(3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2 Satz 1 mer erfaßt, können die Parteien deren Einbeziehung inner-
und 2 gilt entsprechend für halb einer Frist von sechs Monaten nachholen.
1. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des besonderen (4) Bestehende Vereinbarungen können auch nach dem
Verhandlungsgremiums, in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag an Änderungen
der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmens-
2. die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens gruppe sowie der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
zur Unterrichtung und Anhörung (§ 19), angepaßt werden.
3. die Sachverständigen und Dolmetscher sowie (5) Ist eine Vereinbarung befristet geschlossen worden,
4. die örtlichen Arbeitnehmervertreter. können die Parteien ihre Fortgeltung unter Berücksich-
tigung der Absätze 1, 3 und 4 beschließen.
(4) Die Ausnahmen von der Pflicht zur Vertraulichkeit
nach Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend für (6) Eine Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Be-
endigung das Antrags- oder Initiativrecht nach§ 9 Abs. 1
1. das besondere Verhandlungsgremium gegenüber
ausgeübt worden ist. Das Antragsrecht kann auch ein auf
Sachverständigen und Dolmetschern,
Grund der Vereinbarung bestehendes Arbeitnehmerver-
2. die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens tretungsgremium ausüben. Die Fortgeltung endet, wenn
zur Unterrichtung und Anhörung gegenüber Dolmet- die Vereinbarung durch eine grenzübergreifende Unter-
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
richtung und Anhörung nach § 18 oder 19 ersetzt oder ein um. der Europäische Betriebsrat, die Mehrheit der Arbeit-
Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden nehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unter-
ist. Die Fortgeltung endet auch dann, wenn das besondere richtung und Anhörung, die zentrale Leitung oder eine im
Verhandlungsgremium einen Beschluß nach § 15 Abs. 1 Betrieb vertretene Gewerkschaft antragsberechtigt.
faßt; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
§45
Siebter Teil Bußgeldvorschriften
Besondere Vorschriften; (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Straf- und Bußgeldvorschriften 1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
§42
2. entgegen§ 32 Abs. 1 oder§ 33 Abs. 1 Satz 1 oder
Errichtungs- und Tätigkeitsschutz Abs. 2 Satz 1 den Europäischen Betriebsrat oder den
Niemand darf Ausschuß nach § 26 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
1. die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums nicht rechtzeitig unterrichtet.
(§ 9) oder die Errichtung eines Europäischen Betriebs-
rats(§§ 18, 21 Abs. 1) _oder die Einführung eines Ver- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
fahrens zur Unterrichtung und Anhörung (§ 19) behin- zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
dern oder durch Zufügung oder Androhung von Nach-
teilen oder durch Gewährung oder Versprechen von
Vorteilen beeinflussen, Artikel 2
2. die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums, Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
eines Europäischen Betriebsrats oder der Arbeitneh-
mervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unter- Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
richtung und Anhörung behindern oder stören oder machung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom
3. ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen 28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1546), wird wie folgt geändert:
Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen
Betriebsrats oder einen Arbeitnehmervertreter im Rah- 1. In § 2a wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a ein-
men eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung gefügt:
um seiner Tätigkeit willen benachteiligen oder begün-
stigen. ,,3a. Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäi-
sche Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen
§43 nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines
Strafvorschriften anderen Gerichts gegeben ist;".
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- 2. § 10 wird wie folgt geändert:
strafe wird bestraft, wer entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ein a) Die Angabe „3" wird durch die Angabe „3a" ersetzt.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet. b) Nach dem Wort „Rechtsverordnungen" werden die
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Wörter „sowie dem Gesetz über Europäische
Betriebsräte" eingefügt.
§44
3. In § 82 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5
Strafvorschriften angefügt:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- ,,In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats,
strafe wird bestraft, wer ' im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und
1. entgegen§ 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Ver- Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremi-
bindung mit Absatz 3, ein Betriebs- oder Geschäfts- ums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk
geheimnis offenbart oder das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen
nach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte
2. einer Vorschrift des§ 42 über die Errichtung der dort seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41 des
genannten Gremien oder die Einführung des dort Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz
genannten Verfahrens, die Tätigkeit der dort genann- des vertragschließenden Unternehmens maßgebend."
ten Gremien oder der Arbeitnehmervertreter oder über
die Benachteiligung oder Begünstigung eines Mit- 4. In § 83 Abs. 3 werden nach dem Wort „Rechtsverord-
glieds oder Ersatzmitglieds der dort genannten Gre- nungen" die Wörter „sowie dem Gesetz über Europäi-
mien oder eines Arbeitnehmervertreters zuwider- sche Betriebsräte" eingefügt.
handelt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
gegen Entgelt oder in der Absicht. sich oder einen anderen Artikel3
zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Inkrafttreten
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In den Fällen des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Absatzes 1 Nr. 2 sind das besondere Verhandlungsgremi- in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1557
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. Oktober 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
Siebtes Gesetz
zur Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Siebtes SGB V-Änderungsgesetz - 7. SGB V-ÄndG)
Vom 28. Oktober 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254),
wird wie folgt geändert:
1. ln § 35 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die nach dem
31. Dezember 1995 zugelassen worden sind, werden Festbeträge der Grup-
pen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 nicht gebildet."
2. In § 129 Abs. 1 wird Nummer 2 gestrichen; die folgenden Nummern 3 und 4
werden die Nummern 2 und 3.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesge-
setzblatt verkündet.
Berlin, den 28. Oktober 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1559
Achtes Gesetz
zur Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Achtes SGB V-Änderungsgesetz - 8. SGB V-ÄndG)
Vom 28. Oktober 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 28 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kranken-
versicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1
S. 24 77), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1558)
geändert worden ist, werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versor-
gung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den
Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung
abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine
schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu
treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische
Füllungen ausgetauscht werden."
Artikel 2
Übergangsregelung
Artikel 1 gilt für am Tage des lnkrafttretens begonnene Behandlungen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. Oktober 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 ·
Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München
Vom 22. Oktober 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der
gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone
gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November gelegen.
1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden ist, verordnet das (2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Ab-
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- satz 1 entsprechend anzuwenden.
sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr:
§1 §4
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheb- Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer
lichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch topographischen Karte im Maßstab 1: 50 000 und in
Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Karten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die topogra-
München wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich phische Karte ist in verkleinerter Form dieser Verordnung
festgesetzt. als Anlage 2 beigefügt. Die topographische Karte und die
Karten im Maßstab 1 : 5 000 sind bei dem Staatlichen
§2
Vermessungsamt in 85435 Erding, Dorfener Straße 15,
Der Lärmschutzbereich wird nach Anlage 1 bestimmt und dem Staatlichen Vermessungsamt in 85354 Freising,
durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Dornberg 20, zu jedermanns Einsicht archivmäßig ge-
Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flug- sichert niedergelegt.
platzgeländes verlaufen.
§3 §5
(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärm- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Oktober 1996
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1561
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München)
Lärmschutzbereich
Koordinatensystem: Gauß - Krüger: Y = Rechtswert
X = Hochwert
Interpolation: Polynom 3.Grades mit stetigem Tangentenübergang
1
Kurvenpunkte der Schutzzone 1 - Nord (Verkehrsflughafen München)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
1 4486852.9 5359211.1 51 4485552.8 5358334.6 101 4482853.1 5358633.4
2 4486904.3 5359208.6 52 4485453.0 5358322.7 102 4482952.8 5358651.0
3 4486955.1 5359200.6 53 4485353.1 5358308.0 103 4483053.1 5358664.6
4 4487004.8 5359187.3 54 4485253.0 5358294.4 104 4483153.2 5358679.5
5 4487052.9 5359169.1 55 4485153.1 5358283.6 105 4483253.1 5358695.8
6 4487106.4 5359142.3 56 4485053.0 5358275.9 106 4483353.2 5358712.2
7 4487157.1 5359110.5 57 4484952.4 5358265.4 107 4483453.1 5358729.3
8 4487252.8 5359038.9 58 4484853.0 5358246.7 108 4483543.6 5358745.4
9 4487325.4 5358988.2 59 4484753.0 5358225.0 109 4483653.1 5358765.2
10 4487403.0 5358945.4 60 4484653.0 5358202.6 11 0 4483752.9 5358782.9
11 4487448.1 5358929.8 61 4484553.5 5358179.7 111 4483853.1 5358797.5
12 4487494.3 5358918.0 62 4484453.0 5358161.1 112 4483953.1 5358811.7
13 4487522.4 5358911.5 63 4484353.0 5358153.6 113 4484053 .1 5358826.0
14 4487550.4 5358905.0 64 4484253.1 5358146.7 114 4484153.1 5358840.4
15 4487569.6 5358899.7 65 4484153.1 5358138.9 11 5 4484253.1 5358855.6
16 4487588.3 5358892.7 66 4484053.1 5358130.9 11 6 4484352.6 5358871.1
17 4487599.8 5358883.8 67 4483953.1 5358122.6 117 4484453.0 5358879.2
18 4487597 .4 5358869.4 68 4483853.1 5358114.5 118 4484553.0 5358879.0
19 4487588.0 5358861.1 69 4483753.1 5358108.8 11 9 4484653.0 5358879.5
20 4487577.5 5358854.3 70 4483653.1 5358104.5 120 4484753.0 5358879.4
21 4487566.1 5358847.9 71 4483553.1 5358099.9 121 4484853.0 5358882.7
22 4487554.5 5358841.8 72 4483453.1 5358094.7 122 4484953.6 5358889.9
23 4487530.9 5358830.3 73 4483353.1 5358088.6 123 4485053.0 5358907.1
24 4487484.0 5358807 .1 74 4483253.1 5358082.4 124 4485152.9 5358918.4
25 4487435.7 5358779.2 75 4483153.0 5358075.1 125 4485253.0 5358927 .6
26 4487391.4 5358745.4 76 4483053.1 5358066.5 126 4485354.4 5358936.0
27 4487361.6 5358715.6 77 4482953.2 5358060.3 127 4485455. 7 5358945.4
28 4487331.0 · 5358682.4 78 4482903.0 5358058.7 128 4485554.5 5358959.4
29 4487292.2 5358637 .4 79 4482853.1 5358063.9 129 4485653.0 5358975.5
30 4487252.8 5358589.0 80 4482801.9 5358075.4 130 4485752.9 5358992.3
31 4487209.3 5358540.0 81 4482752.6 5358093.0 131 4485852.9 5359009 .4
32 4487161.9 5358494.9 82 4482705.8 5358116.6 132 4485953.0 5359027 .0
33 4487109.7 5358455.3 83 4482662.0 5358145.5 133 4486052.9 5359045.2
34 4487052.9 5358422.5 84 4482612.5 5358185.7 134 4486153 .0 5359064.2
35 4487005.3 5358402.1 85 4482566.4 5358229.7 135 4486252.9 5359083.8
36 4486955.9 5358386.9 86 4482540 .2 5358253.3 136 4486353.0 5359104.2
37 4486904.8 5358377 .2 87 4482512.1 5358274.8 137 4486452.9 5359125.4
38 4486852.9 5358377 .9 88 4482494.1 5358288.9 138 448654 7 .5 5359146.4
39 4486752.9 5358379.1 89 4482486.9 5358298.5 139 4486652.9 5359170.8
40 4486652 .9 5358379.9 90 4482486.4 5358310.5 140 4486752.1 5359194.7
41 4486552.9 5358379.5 91 4482498.5 5358329.0 141 4486801.9 5359206.8
42 4486452.9 5358378.1 92 4482513.2 5358345.4 142 4486852.9 5359211.1
43 4486352.9 5358375.9 93 4482531.5 5358367 .1
44 4486252.9 5358372.9 94 4482548.3 5358390.1
45 4486152.9 5358369.2 95 4482579.8 5358437 .2
46 4486052.9 5358364.9 96 4482614.7 5358482.0
47 4485952.9 5358359.9 97 4482653.2 5358523.7
48 4485852.9 5358354.6 98 44°82697 .1 5358561.1
49 4485761.9 5358349.2 99 4482745.8 5358592.1
50 4485653.0 5358342.4 100 4482798.0 5358616.4
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
Kurvenpunkte der Schutzzone 1 - Süd (Verkehrsflughafen München)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
1 4485653.0 5356718.4 51 4483752.3 5355863.6 101 4481853.2 5356168.0
2 4485705.4 5356711.4 52 4483653.1 5355845.3 102 4481953.3 5358183.0
3 4485756.5 5356698.2 53 4483552.8 5355825.2 103 4482053.2 5356199.2
4 4485805.8 5356879.3 54 4483453.1 5355802.0 104 4482153.3 5356215.7
5 4485852.9 5356855.4 55 4483353.9 5355780.3 105 4482253.2 5358233.2
6 4485933.2 5356602.3 56 4483303.7 5355772.6 106 4482353.2 5356251.8
7 4486011.2 5358545.6 57 4483278.4 5355770.4 107 4482453.2 5356270.8
8 4488070.3 5356506.8 58 4483265.8 5355769.5 108 4482553.0 5356289.0
9 4486134.5 5356477 .2 59 4483253.1 5355768.5 109 4482653.2 5356305.3
10 4486193.4 5356460.4 60 4483242.0 5355767.7 110 4482753.2 5356320.3
11 4486223.3 5356453.8 61 4483230.2 5355767 .9 111 4482853.1 5356335.0
12 44-86253.3 5356447 .4 62 4483218.4 5355767.1 112 4482953.2 5356349.9
13 4486271.0 5356443.4 63 4483194.8 5355765.5 113 4483053.1 5356365.8
14 4488288.5 5356438.6 64 4483147.5 5355782.5 114 4483152.8 5356381.9
15 4486298.6 5356435.0 65 4483053.1 5355756.5 11 5 4483253.1 5356394.1
16 4486308.3 5356430.3 66 4482908.5 5355745.6 116 4483353.1 5356394. 7
17 4486315.9 5356419.8 67 4482780.9 5355735.6 117 4483453.1 5356393.9
18 4486309.1 5356408.8 68 4482653.2 5355726.8 118 4483553.1 5356394.6
19 4486295.2 5356399.0 69 4482553.2 5355721.5 119 4483653.1 5356397 .8
20 4486280.3 5356390.8 70 4482453.2 5355717.4 120 4483753.5 5356408.8
21 4486249.6 5356376.2 71 4482353.2 5355712.9 121 4483853.1 5356426 .1
22 4486217 .2 5356361.3 72 4482253.2 5355707 .8 122 4483953.0 5356435. 7
23 4486185.2 5356345.6 73 4482153.2 5355701.6 123 4484053.1 5356443.3
24 4486148.3 5356324.7 74 4482053.2 5355694.8 124 4484153.2 6356451 .1
25 4486113.6 5356300.3 75 4481953.1 5355687 .4 125 4484253.1 5356461 .5
26 4486052.9 5356241.3 76 4481853.2 5355678.4 126 4484353.1 53564 76 .0
27 4485966. 7 5356145.6 77 4481753.3 5355669.1 127 4484453.0 5356491.9
28 4485913.0 5356091 .6 78 4481703.3 5355665. 7 128 4484553,0 5356 508 .2
29 4485852.9 5356044.8 79 4481653.2 5355664.1 129 4484653.0 5356524.8
30 4485806. 7 5356017.8 80 4481598 .8 5355672.2 130 4484713.4 5356535.0
31 4485757 .5 5355996.4 81 4481546.5 5355689.3 1 31 4484773.7 5356545.6
32 4485706.2 5355981 .3 82 4481497 .8 5355714.8 132 4484826.9 5356555.3
33 4485653.0 5355974.2 83 4481453.2 5355746.9 133 4484883.5 5356565.6
34 4.485553.0 5355975.0 84 4481408.5 5355787 .6 134 4484940.1 5356576.2
35 4485453.0 5355975.7 85 44813.86.4 5355808.2 135 4485053.0 5356598.2
36 4485353.0 5355975.5 86 4481362 .9 5355827 .2 136 4485153.1 5356618 .6
37 4485253.0 5355974.0 87 4481 346 .2 5355839.4 137 4485253.0 5356640.0
38 4485153.0 5355971.7 88 4481331.6 5355854.1 138 4485353.1 5356663.0
39 4485053.0 5355968.8 89 4481330 .3 5355865.1 139 4485453.0 5356686.8
40 4484953.0 5355964.9 90 4481335.1 5355875.1 140 4485551.8 5356710.4
41 4484853.0 5355960.4 91 4481348.4 5355891.8 141 4485602.0 5356719.0
42 4484721.8 5355953.4 92 4481368.7 5355917 .9 142 4485653.0 5356718.4
43 4484590.6 5355945.6 93 4481386.9 5355945.6
44 4484453.0 5355936.9 94 4481417.6 5355992.5
45 4484352.9 5355929.9 95 4481453.2 5356035.7
46 4484253.1 5355920.1 96 4481495.6 5356074.3
47 4484153.1 5355905.6 97 4481 544 .0 5356105.2
48 4484053.1 5355891.3 98 4481597 .0 5356127 .2
49 4483953.5 5355877 .o 99 4481653.2 5356139.0
50 4483853.1 5355869.7 100 4481753.1 5356154.5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1563
Kurvenpunkte der Schutzzone 2 (Verkehrsflughafen München)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
1 4486852.9 5359785.5 51 4490657.7 5359215.1 101 4486935.6 5357603.1
2 4486953.3 5359780.5 52 4490645.7 5359199.4 102 4486894.3 5357599.4
3 4487003.2 . 5359775.0 53 4490630.0 5359187 .3 103 4486852.9 5357597 .9
4 4487052.9 5359767.7 54 4490609.4 5359175.0 104 4486802.8 5357595.6
5 4487097 .5 5359759.3 55 4490588.0 5359164.3 105 4486752.8 5357592.0
6 4487141.8 5359749.5 56 4490544.0 5359145 .4 106 4486652.9 5357582.4
7 4487196.5 5359727 .5 57 4490498.5 53591 28 .4 107 4486552.9 5357571.3
8 4487252.8 5359709.8 58 4490452 .6 5359112.4 108 4486502.9 5357566.4
9 4487354.0 5359672.0 59 4490402.9 5359096.8 109 4486452.9 5357560.9
10 4487452.8 5359628.4 60 4490353.0 5359082.0 11 0 4486408.7 5357555.2
11 4487534.3 5359587 .9 61 4490252.6 5359054.3 1 11 4486365.2 5357545.5
12 4487614.8 5359545.4 62 4490152.7 5359028.3 112 4486331. 7 5357535.1
13 4487731.9 5359485.2 63 4490052.7 5359003.4 11 3 4486299.3 5357521.6
14 4487791.9 5359457.9 64 4489952.8 5358979.2 114 4486268.9 5357503.4
15 4487852.8 5359432.9 65 4489852.7 5358955.6 11 5 4486244.6 5357477.7
16 4487888.5 5359422.6 66 4489752.7 5358932.3 116 4486237.0 5357460.4
17 4487928.9 5359408.8 67 4489652.7 5358909.3 117 4486235.3 5357441.5
18 4487969.8 5359396.6 68 4489552.7 5358886.3 11 8 4486245.2 5357405.5
19 4488052.8 5359376.7 69 4489452.7 5358863.2 119 4486263.4 5357374.2
20 4488152.4 5359360.1 70 4489352.6 5358839.7 120 4486285.4 5357345.5
21 4488252.8 5359349.2 71 4489252.7 5358815.5 1 21 4486327 .0 5357300.7
22 4488352.9 5359343.8 72 4489152.6 5358790.4 122 4486388.1 5357242.0
23 4488452.8 5359335.3 73 4489052.7 5358764.3 123 4486452.9 5357187.5
24 4488552.7 5359324.1 74 4488952.5 5358736.9 124 4486549.9 5357120.9
25 4488652.7 5359315.6 75 4488852.7 5358708.1 125 4486652.9 5357064.2
26 4488752.6 5359309.1 76 4488752.4 5358676.2 126 4486750.8 5357024.9
27 4488852.7 5359304.8 77 4488652.7 5358642.2 127 4486852.9 5356998.2
28 4488952.7 5359302.1 78 4488554.4 5358604.4 128 4486952.6 5356983.7
29 4489052.7 5359300.8 79 4488452.8 5358576.0 129 4487052.9 5356974.5
30 4489152.7 5359300.4 80 4488357.1 5358545.4 130 4487152.7 5356963.9
31 4489252.7 5359301.0 81 4488252.8 5358504.9 131 4487252.8 5356958.0
32 4489352.7 5359302.1 82 4488149.9 5358454.6 132 4487343.7 5356955.9
33 4489452.7 5359303.3 83 4488052.8 5358393.9 133 4487434.0 5356945.5
34 4489552.7 5359304.5 84 4487988.3 5358345.4 134 4487543.2 5356929.1
35 4489652.7 5359305.8 85 4487919.4 5358286.7 135 4487652.8 5356916.5
36 4489752.7 5359306.5 86 4487852.8 5358225.2 136 4487752.7 5356907.7
37 4489852.7 5359306.7 87 4487773.4 5358145.5 137 4487852.8 53569Q0.6
38 4489952.7 5359306.4 88 4487713.8 5358085.5 138 4487952.8 5356895.2
39 4490052.7 5359305.3 89 4487652.8 5358026.8 139 4488052.8 5356892.0
40 4490152.6 5359303.3 90 4487561.2 5357945.5 140 4488152.8 5356889.9
41 4490252.6 5359300.1 91 4487454.5 5357861.1 141 4488252.8 5356888.3
42 4490352. 7 5359295.1 92 4487366.9 5357800.5 142 4488352.8 5356887 .2
43 4490452.6 5359286.9 93 4487275.6 5357745.5 143 4488452 .8 5356886.4
44 4490516.0 5359279.3 94 4487165.6 5357687.3 144 4488552 .8 5356885.5
45 4490547.5 5359274.4 95 4487109.5 5357660.3 145 4488652.7 5356884.7
46 4490578.8 5359268.2 96 4487081.2 5357647.3 146 4488752.7 5356884.0
47 4490608.8 5359260.3 97 4487052.9 5357634.4 147 4488852.7 5356883.1
48 4490637.7 5359248.8 98 4487024.8 5357621.9 148 4488935.9 5356882.1
49 4490654.4 5359235.9 99 4486996.7 5357609.5 149 4489052.7 5356880.2
50 4490659.2 5359226.0 100 4486966.2 5357605.5 150 4489152.7 5356877.7
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
noch Schutzzone ? (Verkehrsflughafen München)
Nr. V X Nr. y X Nr. y X
-
151 4489252.7 5356874.3 201 4485951 .0 5355505.7 251 4481343.2 5354967 .7
152 4489352.8 5356869.2 202 4485902.3 5355488.6 252 4481253.3 5354997 .4
153 4489452. 7 5356861.4 203 4485852.9 5355473.7 253 4481153.4 5355020.2
154 4489505.2 5356855.6 204 4485803.8 5355460.9 254 4481053.3 5355042.4
155 4489557 .2 5356846.8 205 4485754.3 5355450.2 255 4480953.2 5355065.4
156 4489600.4 5356835.0 206 4485703.8 5355445.9 256 4480853.3 5355088.8
157 4489621.5 5356827 .4 207 4485653.0 5355448.2 257 4480753.5 5355100.2
158 4489641.0 5356816.2 208 4485553.0 5355454.8 258 4480653.3 5355108.3
159 4489649.9 5356804.2 209 4485453.0 5355462.0 259 4480553.3 5355116.2
160 4489648.0 5356789.4 210 4485353.0 5355468.3 260 4480453.3 5355123.5
161 4489639.4 5356778.4 211 4485253.0 5355473.3 261 4480353 .2 5355130.2
162 4489628.8 5356769.5 212 4485153 .0 5355477 .1 262 4480253.3 5355139.1
163 4489608.3 5356756.6 213 4485053.0 5355479.5 263 4480153 .3 5355148.5
164 4489586. 7 5356745.6 214 4484953.0 5355480.4 264 4480053.3 5355157.6
165 4489554.4 5356729.9 215 4484853 .0 5355480.5 265 4479953.3 5355166.1
166 4489520.8 5356717 .2 216 4484753.0 5355480.7 266 4479853.3 5355174.7
167 4489452.7 5356694.3 217 4484653.0 5355482.8 267 4479753.4 5355183.3
168 4489353.1 5356664.8 218 4484553.0 5355486.8 268 4479653.4 5355190.7
169 4489252.7 5356637.8 219 4484453.0 5355490.6 269 4479509.1 5355204.6
170 4489152.9 5356612 .6 220 4484353.0 5355491.8 270 4479381.4 5355222.3
171 4489052. 7 5356588.8 221 4484253.1 5355487.0 271 4479253.4 5355237.3
172 4488971 .1 5356569.9 222 4484153.1 5355478.8 272 4479153.3 5355248.5
173 4488863.1 5356545.6 i23 4484053.1 5355469.9 273 4479053.4 5355261.5
174 4488758.0 5356522.5 224 4483953.1 5355460 .8 274 4478953.1 5355277 .4
175 4488652.7 5356500.0 225 4483853.1 5355451.1 275 4478853.4 5355296.2
176 4488552.8 5356479.0 226 4483751 .9 5355428.6 276 4478753.1 5355317 .5
177 4488452.8 5356458.2 227 4483653.1 5355397 .4 277 4478653.4 5355341.0
178 4488352.8 5356437 .7 228 4483582.3 5355372.4 278 4478559.1 5355365.2
179 4488252.8 5356417.0 229 4483512.2 5355345.6 279 44 78453.4 5355396.2
180 4488152.8 5356396.3 230 4483382.9 5355295.0 280 4478394.4 5355416.8
181 4488052 .8 5356375.3 231 4483253.1 5355245.8 281 4478337 .1 5355441.7
182 4487917 .7 5356345.6 232 4483153.1 5355210.7 282 44 78307 .8 5355458.5
183 4487785.1 5356315.4 233 4483053.1 5355175.5 283 4478281. 7 5355479.8
184 4487652.8 5356283.8 234 4482969.4 5355145.7 284 4478270.7 5355493.9
185 4487552.6 5356258.6 235 4482853.1 5355104.4 285 4478263.6 5355510.4
~86 4487452.8 5356232.0 236 4482753.2 5355069 .1 286 4478262.8 5355528.3
187 ·4487352 .5 5356203.2 237 4482653.2 5355033.6 287 4478267 .8 5355545.6
188 4487252.8 5356172.1 238 4482553.4 5355001.7 288 4478283.8 5355572.3
189 4487157.2 5356145.6 239 4482453.2 5354971.3 289 4478304.9 5355595 .2
190 4487052.9 5356121.3 240 4482349.1 5354945.7 290 4478352.1 5355635.3
191 4486952.0 5356094.0 241 4482253.2 5354928.0 291 4478453.4 5355705.2
192 4486852.9 5356060.5 242 4482153.4 5354914.0 292 4478553.7 5355770.2
193 4486750.6 5356016 .6 243 4482053.2 5354903.4 293 4478653.4 5355836.1
194 4486652.9 5355963.3 244 4481953.3 5354892.5 294 4478732.5 5355890 .5
195 4486549.6 5355895.6 245 4481853.2 5354882.7 295 4478811.2 5355945.6
196 4486452.9 5355818.7 246 4481753.1 5354887.3 296 4478892.8 5356003.4
197 4486361 .6 5355745.6 247 4481653.2 5354896.0 297 4478972.7 5356058.5
198 4486252.9 5355665.1 248 4481581.5 5354900.9 298 4479053.4 5356112.4
199 4486151.8 5355601 .4 249 4481509.8 5354906.9 299 4479151.8 5356171.8
200 4486046 .1 5355545.6 250 4481422.2 5354931.7 300 4479253.4 5356225.7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1565
noch Schutzzone 2 (Verkehrsflughafen München)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
301 4479353.2 5356281.7 351 4478753.2 5358099.8 401 4483553.1 5359481.5
302 4479453.4 5356337.1 352 4478853.4 5358133.5 402 4483653.1 5359473.6
303 4479552.9 5356389.4 353 4478953.2 5358166.7 403 4483753.1 5359462.1
304 4479653.4 5356440.0 354 4479053.4 5358198.7 404 4483853.1 5359450.2
305 4479754.8 5356490.9 355 4479153.4 5358230.4 405 4483953.1 5359438.2
306 4479853.3 5356547.1 356 4479253.4 5358261.9 406 4484053.1 53.59425.9
307 4479955.2 5356610.8 357 44 79353.3 5358293.0 407 4484153.1 5359413.5
308 4480053.3 5356680.4 358 4479453.4 5358323.2 408 4484253.1 5359400.4
309 4480131.0 5356745.5 359 4479553.2 5358355.0 409 4484353.0 5359385.2
310 4480197.9 5356807 .3 360 4479653.4 5358385.8 410 4484453.0 5359370.6
311 4480228.0 5356841.6 361 4479753.3 5358416.1 411 4484546.8 5359357.6
312 4480253.3 5356879.5 362 4479853.3 5358446.0 412 4484640.7 5359345.4
313 4480269.6 5356916.1 363 44 79927 .6 5358468.1 413 4484746.7 5359335.7
314 4480276.2 5356955.6 364 4480001.9 5358489.9 414 4484853.0 5359330.0
315 4480271.0 5356995.6 365 4480098.5 5358517.9 415 4484921.4 5359334.3
316 4480253.3 5357031.8 366 4480195.2 5358545.4 416 4484988.9 5359345.4
317 4480222.8 5357068.4 367 4480324.1 5358581.1 417 „ 4485120.9 5359369.1
318 4480185.6 5357098.2 368 4480453.3 5358615.4 418 4485253.0 5359392.2
319 4480103.4 5357145.5 369 4480553.3 5358645.6 419 4485353.5 5359408.0
320 4479980.8 5357200.3 370 4480653.3 5358676.2 420 4485453.0 5359428.7
321 4479853.3 5357242.6 371 4480753.4 5358707.2 421 4485553.2 5359454.8
322 4479753.3 5357270.0 372 4480853.3 5358738.7 422 4485653.0 5359482.5
323 4479653.4 5357298.4 373 4480953.3 5358770.4 423 4485753.0 5359511.1
324 4479574.3 5357323.5 374 4481053.3 5358802.2 424 4485852.9 5359540.6
325 4479494.4 5357345.5 375 4481153.4 5358834.3 425 4485952.7 5359566.9
326 4479373.9 5357378.5 376 4481253.3 5358866.9 426 4486052.9 5359591.7
327 4479253.4 5357411.3 377 4481352.9 5358899.9 427 4486153.0 5359616.4
328 4479153.5 5357437.6 378 4481453.2 5358930.7 428 4486252.9 5359642.1
329 4479053.4 5357463.2 379 4481553.3 5358958.9 429 4486343.4 5359666.4
330 4478953.4 5357487.9 380 4481653.2 5358988.0 430 4486433.9 5359691.1
331 44 78853.4 5357512.3 381 4481753.3 5359017.8 431 4486525;1 5359717.5
332 4478722.9 5357545.5 382 4481853.2 535904 7 .9 432 4486615.9 5359745.3
333 4478587.7 5357582.2 383 4481954.5 5359089.6 433 4486673.9 5359762.5
334 4478453.4 5357622.2 384 4482053.2 5359137.3 434 4486732.1 5359779.1
335 4478351.7 5357657.1 385 4482153.2 5359184.8 435 4486792.3 5359785.2
336 4478301.9 5357677.5 386 4482253.2 5359232.3 436 4486852.9 5359785.5
337 4478253.4 5357700.8 387 4482352.3 5359277 .2
338 4478227.2 5357716.8 388 4482453.2 5359318.1
339 4478203.2 5357736.2 389 4482527.1 5359345.4
340 4478184.6 5357761.6 390 4482653.2 5359389.3
341 4478179.3 5357776.6 391 4482752.4 5359425.7
342 4478178.5 5357792.5 392 4482802.7 5359441.7
343 4478188.5 5357821.3 393 4482853.1 5359457.7
344 44 78207 .0 5357845.6 394 4482903.0 5359465.0
345 4478253.4 5357884.2 395 4482953.0 5359471.7
346 4478306.3 5357916.9 396 4483053.1 5359485.0
347 4478361.4 5357945.5 397 4483152.8 5359496.7
348 4478453.4 5357987.1 398 4483253.1 5359500.2
349 44 78552 .9 5358027.1 399 4483353.2 5359497 .0
350 4478653.4 5358064.7 400 4483453.1 5359489.8
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
Anlage2
(zu § 4 der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München)
Lärmschutzbereich
für den Verkehrsflughafen München
(Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
vom 30. März 1971, BGBI. 1S. 282)
Verkleinerung der Kartendarstellung 1 : 50 000
Zeichenerklärung
Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Nummer eines Kurvenpunktes
Die Bezifferung am Kartenrand zeigt die Kilometerwerte des Gauß-Krüger-Systems.
Die Gitterlinien innerhalb des Kartenbildes zeigen die Begrenzungen der Flurkarte 1 : 5 000.
Kartengrundlage:
Topographische Karte 1 : 50 000
(mit Genehmigung des Bayerischen Landesvermessungsamts)
Gravur der Lärmschutzgrenzen und Druck:
Institut für Angewandte Geodäsie, Frankfurt am Main, 1995
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1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
Verordnung
über besondere Netzzugänge
(Netzzugangsverordnung - NZV)
Vom 23. Oktober 1996
Auf Grund des § 35 Abs. 5 und des § 37 Abs. 3 des Einrichtungen zu gewähren, es sei denn, er weist Tat-
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1 sachen nach, auf Grund derer dies sachlich nicht oder
S. 1120) verordnet die Bundesregierung: nicht mehr gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist er verpflich-
tet, die Nutzung der Leistung nach Absatz 1 unter gleich-
wertigen wirtschaftlichen, technischen und betrieblichen
Erster Abschnitt Bedingungen zu ermöglichen (., virtuelle Kollokation").
Allgemeine Bestimmungen
§4
§1 Informationspflichten
Geltungsbereich
Der Betreiber nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes muß
(1) Diese Verordnung regelt, in welcher Weise ein Nutzern im Sinne des § 35 Abs. 3 des Gesetzes auf An-
besonderer Netzzugang einschließlich der Zusammen- frage alle für die Inanspruchnahme von Leistungen nach
schaltung zu ermöglichen ist (§ 35 Abs. 5 des Gesetzes) § 1 Abs. 2 benötigten Informationen bereitstellen. Er muß
und die erforderlichen Einzelheiten der Zusammenschal- dabei auch die bei den entsprechenden Leistungen in den
tungsanordnung (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes). nächsten sechs Monaten beabsichtigten Änderungen
angeben.
(2) Ein besonderer Netzzugang ermöglicht die In-
anspruchnahme von Leistungen gemäß § 35 Abs. 1 des
Gesetzes durch Nutzer im Sinne des § 35 Abs. 3 des
Gesetzes, die diese Leistungen als Anbieter von Tele- zweiter Abschnitt
kommunikationsdienstleistungen oder als Betreiber von
Telekommunikationsnetzen nachfragen, um Telekommu- Vereinbarungen über besondere
nikationsdienstleistungen anzubieten. Die Zusammen- Netzzugänge und Grundangebot
schaltung von Telekommunikationsnetzen ist ein beson-
derer Netzzugang in diesem Sinne. §5
Vereinbarungen
§2
(1) Vereinbarungen über besondere Netzzugänge nach
Entbündelungsgebot § 35 Abs. 2 des Gesetzes bedürfen der Schriftform.
Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes nach (2) Vereinbarungen nach Absatz 1 sollen sich insbeson_-
§ 35 Abs. 1 des Gesetzes muß Leistungen gemäß dere bei der Zusammenschaltung an den in der Anlage
§ 33 Abs. 1 des Gesetzes einschließlich der jeweils er- aufgeführten Gegenständen ausrichten.
forderlichen übertragungs-, vermittlungs- und betriebs-
technischen Schnittstellen in einer Weise anbieten, daß
§6
keine Leistungen abgenommen werden müssen, die nicht
nachgefragt werden. Er hat hierbei entbündelten Zugang Vorlagepflicht und Veröffentlichung
zu allen Teilen seines Telekommunikationsnetzes ein-
(1) Vereinbarungen nach § 5, an denen ein Betreiber
schließlich des entbündelten Zugangs zu den Teilnehmer-
nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes beteiligt ist, müssen der
anschlußleitungen zu gewähren. Die Verpflichtung zur
Regulierungsbehörde von dem Betreiber unverzüglich
Entbündelung besteht insoweit nicht, als der Betreiber
nach ihrem Abschluß vorgelegt werden.
Tatsachen nachweist, auf Grund derer diese Verpflichtung
im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist. (2) Jeder an einer solchen Vereinbarung Beteiligte kann
bei deren Vorlage Bestimmungen kennzeichnen, die
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. In die-
§3
sem Fall muß er zusätzlich eine Fassung der Vereinbarung
Räumlicher Zugang (Kollokation) vorlegen, die aus seiner Sicht ohne Preisgabe von
(1) Ein Betreiber nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes ist ver- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nach Absatz 4
eingesehen werden kann.
pflichtet, die Nutzung einer Leistung nach § 2 räumlich
an der übertragungs-, vermittlungs- oder betriebstech- (3) Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung
nischen Schnittstelle diskriminierungsfrei und zu den nach Absatz 2 Satz 1 für unberechtigt, so muß sie vor einer
Bedingungen zu ermöglichen, die er sich selbst bei der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an
Nutzung einer solchen Leistung einräumt. Dritte die vorlegenden Personen hören. Sie kann die Ein-
(2) Der Betreiber hat dieser Verpflichtung durch die sicht danach auf die Fassung der Vereinbarung nach
Unterbringung der für die Nutzung der Leistung nach Ab- Absatz 2 Satz 2 beschränken.
satz 1 erforderlichen Einrichtungen in seinen Räumen (4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem
nachzukommen (.,physische Kollokation") und dem Nut- Amtsblatt, wann und wo Nutzer nach § 1 Abs. 2 eine Ver-
zer oder dessen Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen einbarung nach Absatz 1 einsehen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1569
(5) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem (2) Die Anrufung muß schriftlich erfolgen; sie muß
Amtsblatt die Bedingungen einer Vereinbarung nach begründet werden. Insbesondere muß dargelegt werden,
Absatz 1, von denen zu erwarten ist, daß sie Bestandteil wann die Zusammenschaltung und welche Leistungen
einer Vielzahl von Vereinbarungen nach Absatz 1 sein wer- dabei nachgefragt worden sind und bei welchen Punkten
den (Grundangebot). Ein Betreiber nach § 35 Abs. 1 des keine Einigung erzielt worden ist. Die Anrufung ist wider-
Gesetzes ist verpflichtet, dieses Grundangebot in seine rufbar.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen. (3) Im Verfahren nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes hat die
Regulierungsbehörde die Anrufungsgründe zu beachten.
§7 (4) Bei einer Entscheidung nach § 37 Abs. 1 des Geset-
Vertraulichkeit von Informationen zes hat die Regulierungsbehörde die Interessen der Nut-
zer sowie die unternehmerische Freiheit jedes Netzbetrei-
Informationen, die von Verhandlungspartnern im
bers zur Gestaltung seines Telekommunikationsnetzes zu
Zusammenhang mit Vereinbarungen nach § 5 gewonnen
berücksichtigen.
werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für
die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen ins- (5) Die betroffenen Netzbetreiber müssen einer Anord-
besondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesell- nung nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes innerhalb einer Frist
schaften oder Partnerunternehmen der an den Verhand- von längstens drei Monaten nachkommen, es sei denn,
lungen Beteiligten weitergegeben werden, die aus sol- daß dies aus technischen Gründen objektiv nicht möglich
chen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen könnten. ist.
(6) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Zusam-
§8 menschaltungsanordnung in ihrem Amtsblatt. § 6 Abs. 5
gilt entsprechend.
Schlichtung
Bei Streitigkeiten im Rahmen von Verhandlungen über
Vereinbarungen über besondere Netzzugänge, an denen
Vierter Abschnitt
ein Betreiber nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes beteiligt ist,
können die Beteiligten gemeinsam die Regulierungs- Bußgeldvorschriften, Inkrafttreten
behörde zur Schlichtung anrufen. Die Regulierungsbe-
hörde entscheidet unter Berücksichtigung der beidersei- §10
tigen Interessen über das Anrufungsbegehren.
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 9 des
Dritter Abschnitt Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
Anordnung der Zusammenschaltung
vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
§9 2. entgegen§ 6 Abs. 1 eine Vereinbarung nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt.
Zusammenschaltungsanordnung
(1) Kommt zwischen den Betreibern öffentlicher Tele- § 11
kommunikationsnetze eine Vereinbarung über Zusam-
Inkrafttreten
menschaltung nicht zustande (§ 37 Abs. 1 des Gesetzes),
kann jeder der an der Zusammenschaltung Beteiligten die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Regulierungsbehörde anrufen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
Anlage
{zu § 5 Abs. 2)
Bestandteile einer Vereinbarung
über besondere Netzzugänge einschließlich der Zusammenschaltung
a) Beschreibung der einzelnen Leistungen sowie Festlegung, wie und innerhalb
welcher Frist diese bereitzustellen sind
b) Zugang zu zusätzlichen Dienstleistungen (Hilfs-, Zusatz- und fortgeschrittene
Dienstleistungen)
c) Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs
d) Standorte der Anschlußpunkte
e) Gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Kollokation
f) Technische Normen für den besonderen Netzzugang
g) Interoperabilitätstests
h) Verkehrs-/Netzmanagement
i) Aufrechterhaltung und Qualitätssicherung der Dienstleistungen (einschließlich
Entstörung)
j) Festlegung der Entgelte und deren Laufzeit für die bereitzustellenden Leistun-
gen und den Zugang zu zusätzlichen Dienstleistungen
k) Zahlungsbedingungen einschließlich Abrechnungsverfahren
1) Festlegung der Haftungs- und Schadensersatzpflichten
m) Regelungen in bezug auf geistiges Eigentum
n) Maßnahmen zur Erfüllung grundlegender Anforderungen
o) Schulung des Personals
p) Laufzeit und Neuaushandlung der Vereinbarung
q) Verfahren für den Fall, daß Änderungen der Leistungen einer der Parteien vor-
geschlagen werden
r) Verfahren, die die Parteien einleiten, um eine Entscheidung der Regulierungs-
behörde herbeizuführen
s) Schutz der vertraulichen Teile der Vereinbarung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1571
Verordnung
über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamUiche Angehörige und Helfer
der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland
(THW-AuslandsunfalHürsorgeverordnung - THW-AuslUFV)
Vom 24. Oktober 1996 ·
Auf Grund des § 3 Abs. 8 des THW-Helferrechts- §3
gesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 118), der durch Ausschluß der Unfallfürsorge
Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1394)
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der
hauptamtliche Angehörige oder Helfer grob fahrlässig
der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der
§1
Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Unfallfürsorge für §4
Angestellte und Arbeiter der Bundesanstalt Technisches Anrechnung anderer Leistungen
Hilfswerk (hauptamtliche Angehörige) und ehrenamtliche
(1) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die
Helfer im Sinne des § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechts-
im Rahmen der Unfallfürsorge wegen eines Körper-,
gesetzes (Helfer) bei Erkrankungen und Unfällen im Aus-
Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind
land.
solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben
(2) Die Gewährung von Unfallfürsorge auf Grund ande- Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu
rer Bestimmungen bleibt unberührt. gehören insbesondere Geldleistungen, die von Dritt-
staaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaat-
§2 lichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt werden.
Erkrankungen und Unfälle im Ausland (2) Die Leistungen der gesetzlichen Unfall- und
Krankenversicherung und der privaten Krankenversiche-
Bei einer Verwendung hauptamtlicher Angehöriger rung, zu der der Arbeitgeber einen Beitragszuschuß nach
und Helfer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz-
THW-Helferrechtsgesetzes wird diesen Personen Unfall- liche Krankenversicherung - gewährt, sind in voller Höhe
fürsorge in sinngemäßer Anwendung des § 31 a des zu berücksichtigen. Geldleistungen auf Grund privater
Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn eine Er- Versicherungsverhältnisse, die allein auf Beiträgen des
krankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende Versicherten beruhen, werden nicht angerechnet.
oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Ver-
hältnisse zurückzuführen sind, denen diese Personen §5
während einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2
Inkrafttreten
Nr. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes besonders aus-
gesetzt waren. Das gleiche gilt für einen Unfall infolge Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
derartiger Verhältnisse. in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister des Innern
Kant her
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
Bekanntmachung
üb~r den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 22. Oktober 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 5. ,,lgedo Düsseldorf"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 20. bis 22. April 1997 in Düsseldorf
Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 6. ,,IMS '97 - 18. Internationale Messe für Schuhfabrika-
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und tion - 54. Pirmasenser Lederwoche International"
des§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom vom 25. bis 28. April 1997 in Pirmasens
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird 7. ,,DACH + WAND - Internationale Messe und Con-
bekanntgemacht: gress für Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für vom 7. bis 10. Mai 1997 in Bremen
die folgenden Ausstellungen gewährt:
8. ,,lgedo Oessous/Beach mit Body + Man"
1. ,,Seybold Seminars 96 - Kongreß & Fachmesse" vom 3. bis 5. August 1997 in Düsseldorf
vom 19. bis 21. November 1996 in Frankfurt am Main
9. ,,cpd collections premieren Düsseldorf"
2. ,,lgedo Dessous mit Body + Man"
vom 3. bis 6. August 1997 in Düsseldorf
vom 2. bis 4. Februar 1997 in Düsseldorf
3. ,,cpd collections premieren Düsseldorf" 10. ,,cpd Follow up"
vom 2. bis 5. Februar 1997 in Düsseldorf vom 7. bis 9. September 1997 in Düsseldorf
4. ,,cpd Follow up" 11. ,,lgedo Düsseldorf"
vom 9. bis 11 . März 1997 in Düsseldorf vom 2. bis 4. November 1997 in Düsseldorf
Bonn, den 22. Oktober 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
Bundesgesetzblatt Jahrga11y 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1573
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung (Nr. vom) lnkrafttretens
Seite
24. 9.96 Hunderteinundsiebzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 11 469 (194 16. 10. 96) 7. 11.96
neu: 96-1-2-171
30. 9.96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregel n im unteren kontrollierten Luftraum) 11 573 (198 22. 10. 96) 7.11.96
96-1-2-150
30. 9.96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 11 573 (198 22. 10. 96) 7. 11.96
96-1-2-151
30. 9.96 Hundertzweiundsiebzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 11 573 (198 22. 10. 96) 7. 11.96
neu: 96-1-2-172
15. 10. 96 Einhundertzweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 11 665 (201 25. 10. 96) 26. 10.96
7400-1
14. 10. 96 Viert.~ Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Anderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung 11 705 (202 26. 10. 96) 27. 10.96
9511-25
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 43, ausgegeben am 1. Oktober 1996
Tag Inhalt Seite
25. 9. 96 Gesetz zu den Protokollen vom 6. Oktober 1989 und vom 26. Oktober 1990 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2498
FNA: neu: 96-11
GESTA: XJ013
17. 9. 96 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 97 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Fahrzeugalarmsystemen und Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Alarmsysteme
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 97) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2504
20. 9. 96 Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegenüber
der Türkei - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 2505
20. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2505
28. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2506
29. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung über die Nutzung von
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2506
30. 8. 96 Bekanntmachung Qber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen
auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2507
30. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2507
- - - -~-----------------------------------
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
Tag Inhalt Seite
2. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See .•....•............................... 2508
2. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten ..•••..............................................................•.... 2508
4. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht ..•...........................•........................................ 2509
5. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ...•................................• ; .. 2509
5. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken .................. . 2510
5. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren .............•... 2510
10. 9. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ................... . 2511
Die ECE-Regelung Nr. 97 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 5,05 DM (3,10 DM zuzOglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis des Anlagebandes: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 44, ausgegeben am 15. Oktober 1996
Tag 1n h a I t Seite
27. 9. 96 Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 94 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontalaufprall (Verordnung
zur Anderung der ECE-Regelung Nr. 94) • • • . . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • . . . . 2514
10. 10. 96 Verordnung über Vorrechte und lmmunitäten des Internationalen Seegerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . 2517
FNA: neu: 180-48
5. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 2518
10. 9. 96 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit China . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2519
11. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale
Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2520
11. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . 2520
16. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2521
17. 9. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tunesischen Abkommens über Kindergeld . . . . . 2522
25. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Beförderung gefährficher Güter auf der Straße (ADA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2522
26. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2523
26. 9.96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Üf'>ereinkommens über konsularische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2523
2. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . 2524
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1575
Nr. 45, ausgegeben am 25. Oktober 1996
Tag I n h a It Seite
27. 9. 96 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 71 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen hinsichtlich des Sichtfeldes für den Fahrzeug-
führer (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 71) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2526
7. 10. 96 Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 8 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenlampen H 1-, H2 -, H3 -, HB3 -, HB4 - und/oder HrGlüh-
lampen für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides (Verordnung zur Revision 3
der ECE-Regelung Nr. 8) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2527
7. 10. 96 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 77 und der Änderung 1 zur ECE-Regelung
Nr. 77 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr..77) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2528
7. 10. 96 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 99 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von
Kraftfahrzeugen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 99) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2529
13. 9. 96 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern . . . . . . . . . . . 2530
20. 9. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten deutsch-niederländischen Vertrags über Grenz-
berichtigungen (Zweiter Grenzberichtigungsvertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2530
27. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gericht-
licher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . 2531
27. 9. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2532
1. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
··stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2533
1. 10. 96 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 2533
1. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschichtführen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2536
1. 10. 96 Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . 2536
1. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung
des Sorgeverhältnisses ...... ·....................................................... 2539
2. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsver-
fahren innerhalb der KSZE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2540
Die
a) ECE-Regelung Nr. 71,
b) Revision 3 sowie die Änderung 1 der Revision 3 zur ECE-Regelung Nr. 8,
c) ECE-Regelung Nr. 77 sowie die Änderung 1 und
d) ECE-Regelung Nr. 99
werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II
werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagebinde: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
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a) (ECE-Regelung Nr. 71): 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM,
b) (Revision 3 sowie die Anderung 1 der Revision 3 zur ECE-Regelung Nr. 8): 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM,
c) (ECE-Regelung Nr. 77 sowie die And8fung 1): 5,05 DM (3, 10 DM zuzOglich 1 ,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM,
d) (ECE-Regelung Nr. 99): 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12 ,25 DM.
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1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie VerOfdnungen und sonstige Be-
ltanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
ßundesgesetzblatt Teil II enthält
.~) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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PostvertrlebsstOck · Z 5702 · EntgeH bezahlt
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beträgt 7%.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrep\Jblik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1398/96 der Kommission vom
18. Juli 1996 zur Festsetzung des den Tomaten-/Paradeisererzeugern
zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Ver-
arbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeiser im Wirtschaftsjahr
1996/97 (ABI. Nr. L 180vom 19.7.1996) L 224/19 5.9.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1476/96 der Kommission vom
26. Juli 1996 zur Eröffnung von Kontingenten für die Einfuhr von Textil-
waren der Kategorien 87 und 109 mit Ursprung in Nordkorea und zur
Anderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des
Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus
bestimmten Drittländern (ABI. Nr. L 188 vom 27.7.1996) L 225/11 6.9.96
Berichtigung der Vero~pnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates
vom 8. Juli 1996 zur Anderung der Verordnung (EWG, Euratom)
Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom
über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABI. Nr. L 175
vom 13.7.1996) L 230/32 11. 9. 96
Berichtigung c;t_er Verordnung (EG) Nr. 1492/96 der Kommission vom
26. Juli 1996 zur Anderung der Anhänge II und III der Richtlinie (EWG) Nr.
2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter
gefährlicher Chemikalien (ABI. Nr. L 189 vom 30. Juli 1996) L 230/32 11.9.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1168/96 des Rates vom
25. Juni 1996 über Maßnahmen zur Erhaltung Uf"!P Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen im Regelungsbereich des Ubereinkommens über
die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei
im Nordostatlantik (1996) (ABI. Nr. L 155 vom 28.6.1996) L 234/18 17. 9. 96
Berichtigung d~r Verordnung (EG) Nr. 1253/96 des Rates vom
27. Juni 1996 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 3059/95 zur Er-
öffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
(ABI. Nr. L 161 vom 28.6.1996) L 234/18 17.9.96
Berichtigung d~r Verordnung (EG) Nr. 1127/96 der Kommission vom
24. Juni 1996 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 mit Durch-
führungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zucker-
sektors außer Melasse (ABI. Nr. L 150 vom 25. 6. 1996) L 237/47 19.9.96