1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996
Sechste Verordnung
zur Neufestsetzung von Geldleistungen und
Grundbeträgen nach dem Bundessozialhilfegesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 17. Oktober 1996
Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buch-
stabe h des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) und
der Organisationserlasse vom 23. Januar 1991 (BGBI. l S. 530) und 17. Novem-
ber 1994 (BGBI. 1 S. 3667) sowie unter Berücksichtigung des § 152 des Bun-
dessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März
1994 (BGBI. 1S. 646), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBI. l
S. 1088) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundes-
ministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ohne das Land
Berlin werden die Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem Bundes-
sozialhilfegesetz (Gesetz) neu festgesetzt. Es betragen
1 . der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 979 Deutsche Mark;
2. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 1 des Gesetzes 1473 Deutsche Mark;
3. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 2 des Gesetzes 2476 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Oktober 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996 1533
Dritte Verordnung
zur Änderung der Seefischereiverordnung
Vom 18. Oktober 1996
Auf Grund des § 2 Nr. 2 des Seefischereigesetzes vom 2. befristet zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit
12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des einer Fischerei, wenn die betreffende Fangtätigkeit
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018) geändert zur Prüfung der fischereibiologischen Verträglich-
worden ist, in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des keit wissenschaftlich begleitet wird,
Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 von hierzu ermächtigten Fischereifahrzeugen vorge-
(BGBI. 1990 II S. 885) verordnet das Bundesministerium nommen werden.
(ür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
(2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1
Nr. 1 durch das Bundesministerium für Ernährung,
Artikel 1 Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) oder
die zuständige Dienststelle eines anderen Mitglied-
Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBI. 1 staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, im
S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministe-
vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt rium im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den
geändert: Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland
zuständigen obersten Landesbehörden.
1. § 5 wird wie folgt gefaßt:
(3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dür-
,.§5 fen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vor-
Ausnahmen schriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden."
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht
2. In der Anlage 3 wird in der Spalte „Ostsee" das Wort
für Fänge, die
,.Barhöft" angefügt.
1. nur für Zwecke
a) der wissenschaftlichen Forschung oder Artikef 2
b) für die Bestandsaufstockung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
oder bei dieser Gelegenheit oder in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Oktober 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996
Verordnung
zur Änderung der 44. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Vom 22. Oktober 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in
Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Au-
gust 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Arti-
kel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), ver-
ordnet das Bundesministerium für ~erkehr nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden:
Artikel 1
§ 1 Satz 1 und 2 der 44. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 1. April 1993
(BGBI. 1S. 438) wird wie folgt gefaßt:
,,Abweichend von§ 32 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
darf die höchstzulässige Länge über alles von Kraftomnibussen 15,00 m nicht
überschreiten. Dies gilt nur für Kraftomnibusse,
1. die mindestens drei Achsen haben und
2. bei denen die Antriebsachsen mit Luftfederung oder einem als gleichwertig
anerkannten Federungssystem nach der Anlage zu dieser Verordnung aus-
geführt sind."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1996
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Manfred Carstens
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996
Hopfengesetz
Vom 21. Oktober 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §3
das folgende Gesetz beschlossen: Bußgeldvorschriften
§1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
Anwendungsbereich
1. einer Rechtsverordnung nach§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchsta-
Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte be b oder Nr. 2 Buchstabe b zuwiderhandelt, soweit sie
der Europäischen Gemeinschaft über die Zertifizierung, für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
das Bescheinigungsverfahren, die Kontrolle nicht der Zer- vorschrift verweist, oder
tifizierung unterliegender Erzeugnisse, die Verarbeitung,
2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in den in § 1
das Vermischen, die Behandlung und das Inverkehrbrin-
genannten Rechtsakten zuwiderhandelt, soweit eine
gen der der gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen
Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten
unterliegenden Erzeugnisse.
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
§2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
Ermächtigungen zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverord-
schaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Durch-
nung zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte
setzung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,
fest
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
1. die Hopfenanbaugebiete und ihre Beschreibung; durch rates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungs-
die Rechtsverordnung können Siegelbezirke gebildet widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 geahndet werden können.
werden,
(4) Erzeugnisse im Sinne des § 1 und Gegenstände, auf
2. die Voraussetzungen für die Errichtung und die Verwal- die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht,
tung von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern (Zer- können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-
tifizierungsstellen), nungswidrigkeiten ist anzuwenden.
3. die zur Durchführung erforderlichen Verfahrensvor-
schriften. §4
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann Übertragung von Ermächtigungen
1. zugelassen werden, daß die amtliche Aufsicht über die Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß
Durchführung des Bescheinigungs- und Kontrollver- von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt,
fahrens auf Private übertragen wird, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-
2. hinsichtlich des Bescheinigungs- und Kontrollverfah- weise auf andere Behörden zu übertragen.
rens
a) die Beteiligung von Beauftragten der Hopfenver- §5
bände, Ermächtigung zur
b) die Aufgaben- und Rechtsstellung dieser Beauf- Aufhebung alter Vorschriften
tragten
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
geregelt werden. Rechtsverordnung, soweit die Ermächtigungen dieses
(3) Die Landesregierungen können ferner durch Rechts- Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund des Gesetzes über
verordnung weitere für die Durchführung der in § 1 ge- die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der im Bundes-
nannten Rechtsakte erforderliche Vorschriften über gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7821-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
1. a) die Form, den Inhalt, die Ausgestaltung,
kel 202 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),
b) die Verwendung erlassene landesrechtliche Vorschriften aufzuheben.
von Vordrucken, Formularen, Urkunden, Bescheini-
gungen, Erklärungen und Meldungen, §6
2. a) die Erforderlichkeit, Art, Beschaffenheit, Gestal- Inkrafttreten; Außerkrafttreten
tung,
(1) Die§§ 2 und 3 Abs. 3 treten am Tage nach der Ver-
b) die Verwendung kündung in Kraft.
von Siegeln,
(2) Dieses Gesetz tritt im übrigen am 1. April 1997
3. die Beschaffenheit, Kennzeichnung, Aufschriften und in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Versiegelung der Packstücke 1. das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des
erlassen. Hopfens,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996 1531
2. die Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes 4. die Zweite Verordnung über Fristverlängerung betref-
über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der fend das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer Hopfens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
7821-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, rungsnummer 7821-1-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung,
3. die Verordnung über Fristverlängerung betreffend
das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hop- 5. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
fens in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der im Bun-
nummer 7821-1-2, veröffentlichten bereinigten Fas- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7821-1-4,
sung, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Oktober 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996
Sechste Verordnung
zur Neufestsetzung von Geldleistungen und
Grundbeträgen nach dem Bundessozialhilfegesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 17. Oktober 1996
Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buch-
stabe h des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) und
der Organisationserlasse vom 23. Januar 1991 (BGBI. l S. 530) und 17. Novem-
ber 1994 (BGBI. 1 S. 3667) sowie unter Berücksichtigung des § 152 des Bun-
dessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März
1994 (BGBI. 1S. 646), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBI. l
S. 1088) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundes-
ministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ohne das Land
Berlin werden die Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem Bundes-
sozialhilfegesetz (Gesetz) neu festgesetzt. Es betragen
1 . der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 979 Deutsche Mark;
2. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 1 des Gesetzes 1473 Deutsche Mark;
3. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 2 des Gesetzes 2476 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Oktober 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996 1533
Dritte Verordnung
zur Änderung der Seefischereiverordnung
Vom 18. Oktober 1996
Auf Grund des § 2 Nr. 2 des Seefischereigesetzes vom 2. befristet zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit
12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des einer Fischerei, wenn die betreffende Fangtätigkeit
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018) geändert zur Prüfung der fischereibiologischen Verträglich-
worden ist, in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des keit wissenschaftlich begleitet wird,
Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 von hierzu ermächtigten Fischereifahrzeugen vorge-
(BGBI. 1990 II S. 885) verordnet das Bundesministerium nommen werden.
(ür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
(2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1
Nr. 1 durch das Bundesministerium für Ernährung,
Artikel 1 Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) oder
die zuständige Dienststelle eines anderen Mitglied-
Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBI. 1 staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, im
S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministe-
vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt rium im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den
geändert: Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland
zuständigen obersten Landesbehörden.
1. § 5 wird wie folgt gefaßt:
(3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dür-
,.§5 fen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vor-
Ausnahmen schriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden."
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht
2. In der Anlage 3 wird in der Spalte „Ostsee" das Wort
für Fänge, die
,.Barhöft" angefügt.
1. nur für Zwecke
a) der wissenschaftlichen Forschung oder Artikef 2
b) für die Bestandsaufstockung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
oder bei dieser Gelegenheit oder in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Oktober 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996
Verordnung
zur Änderung der 44. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Vom 22. Oktober 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in
Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Au-
gust 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Arti-
kel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), ver-
ordnet das Bundesministerium für ~erkehr nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden:
Artikel 1
§ 1 Satz 1 und 2 der 44. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 1. April 1993
(BGBI. 1S. 438) wird wie folgt gefaßt:
,,Abweichend von§ 32 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
darf die höchstzulässige Länge über alles von Kraftomnibussen 15,00 m nicht
überschreiten. Dies gilt nur für Kraftomnibusse,
1. die mindestens drei Achsen haben und
2. bei denen die Antriebsachsen mit Luftfederung oder einem als gleichwertig
anerkannten Federungssystem nach der Anlage zu dieser Verordnung aus-
geführt sind."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1996
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Manfred Carstens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996 1535
Verordnung
zur Sicherstellung des Postwesens
(Postsicherstellungsverordnung - PSV)
Vom 23. Oktober 1996
Auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 3 des Post- und Tele- ein Vorrangangebot für bestimmte Aufgabenträger eine
kommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. Septem- ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Post-
ber 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2378) verordnet das Bundes- wesens sicherzustellen.
ministerium für Post und Telekommunikation:
1n h a ltsü be rsi c ht Zweiter Abschnitt
Leistungen für die Allgemeinheit
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften §3
§ 1 Zweck der Verordnung
Mindestangebot
§ 2 Verpflichtung
Die Deutsche Post AG muß in den Fällen des§ 1 jeder-
Zweiter Abschnitt mann die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen im Rah-
Leistungen für die Allgemeinheit men des Mindestangebots des § 4 ermöglichen. Dies gilt
§ 3 Mindestangebot nicht in den Fällen des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das
Postwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 4 Leistungen im Rahmen des Mindestangebots
3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 6 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
Dritter Abschnitt
s. 2325).
Vorrangpost
§ 5 Vorrangpostberechtigung §4
§ 6 Leistungen im Rahmen des Vorrangpostangebots Leistungen im Rahmen des Mindestangebots
Vierter Abschnitt (1) Die Deutsche Post AG hat das Mindestangebot
Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen
durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von
§ 7 Ordnungswidrigkeiten 1. gewöhnlichen Briefen, eingeschriebenen Briefen und
Briefen mit Wertangabe bis zu 100 g; die Wertangabe
§ 8 Sonstige Bestimmungen
wird auf 500 DM beschränkt,
§ 9 Inkrafttreten
2. gewöhnlichen und eingeschriebenen Postkarten,
3. Päckchen,
Erster Abschnitt 4. Post-Paketen und Post-Paketen mit Zusatzleistung
„Besonderer Wert" bis zu 5 kg; der Besondere Wert
Allgemeine Vorschriften wird auf 500 DM beschränkt,
§1 und das Ausführen von
Zweck der Verordnung 5 .. Ein- und Auszahlung von Postanweisungen und Aus-
zahlung von Zahlungsanweisungen der Deutschen
Zweck dieser Verordnung ist es, eine ausreichende Ver- Postbank AG,
sorgung mit Dienstleistungen des Postwesens sicherzu-
stellen 6. Einzahlungen des Postbank-Zahlungsverkehrs,
1. bei Naturkatastrophen oder bei besonders schweren 7. Einzahlungen auf und Rückzahlungen aus Postbank-
Unglücksfällen, Sparbüchern,
2. im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfall- 8. Barauszahlungen aus Postbank-Girokonten
bewältigung, sicherzustellen. Die Leistungen nach den Nummern 5
bis 8 müssen nur so lange erbracht werden, wie sie im Ver-
3. im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten
Nationen, bund mit der Deutschen Postbank AG angeboten werden.
(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten
4. im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie
Produkte des Mindestangebots andere Produkte, die die
5. im Spannungs- und Verteidigungsfall. gleichen Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt dieser
Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den
§2 Produktwechsel dem Bundesministerium für Post und
Verpflichtung Telekommunikation rechtzeitig anzuzeigen. Dieses ent-
scheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach
Das Unternehmen Deutsche Post AG ist im Rahmen Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist
seines Leistungsangebots verpflichtet, in den Fällen des im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Tele„
§ 1 durch ein Mindestangebot für jedermann und durch kommunikation zu veröffentlichen.
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996
Dritter Abschnitt 4. Post-Paketen und Post-Paketen mit Zusatzleistung
„Besonderer Wert" bis zu 1O kg; der Besondere Wert
Vorrangpost wird auf 3 000 DM beschränkt,
§5 5. Postzustellungsaufträgen nach § 16 des Gesetzes
über das Postwesen
Vorrangpostberechtigung
sicherzustellen.
(1) Die Deutsche Post AG hat in den Fällen des § 1
bestimmten Aufgabenträgern, die lebens- oder verteidi- (2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten
gungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben, Vorrang bei Produkte des Vorrangpostangebots andere Produkte, die
der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen einzu- die gleichen Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt dieser
räumen (Vorrangpostberechtigung). Dies gilt nicht in den Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den
Fällen des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Postwesen. Produktwechsel dem Bundesministerium für Post und
Telekommunikation rechtzeitig anzuzeigen. Dieses ent-
(2) Vorrangpostberechtigte Aufgabenträger sind die scheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach
Behörden und Gerichte des Bundes und der Länder, Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist
Dienststellen der Bundeswehr und des Bundesgrenz- im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Tele-
schutzes, Behörden der Gemeinden oder Gemeindever- kommunikation zu veröffentlichen.
bände, die Deutsche Bundesbank einschließlich der Lan-
deszentralban.ken sowie ihrer Zweiganstalten, Geld- und
Kreditinstitute, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts als Absender oder Empfänger von Vierter Abschnitt
Sendungen. Sonstige Postkunden, die lebens- oder ver- Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen
teidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu
auf die Versendung von Nachrichten und Kleingütern §7
angewiesen sind, haben eine Vorrangpostberechtigung
nur, wenn sie diese durch eine Bescheinigung des Bun- Ordnungswidrigkeiten
desamtes für Post und Telekommunikation nachweisen. Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Mit dem Antrag auf eine solche Bescheinigung hat der stabe a des Post- und Telekommunikationssicherstel-
Antragsteller dem Bundesamt für Post und Telekommuni- lungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
kation eine Bestätigung der nach Landesrecht zuständi- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2
gen Stelle vorzulegen, daß er lebens- oder verteidigungs- Satz 1, oder §- 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2
wichtige Aufgaben zu erfüllen hat. Satz 1 , eine dort genannte Leistung nicht, nicht richtig
(3) Die Deutsche Post AG kann von den Vorrangpostbe- oder nicht vollständig sicherstellt.
rechtigten verlangen, daß sie ihre Vorrangberechtigung in
geeigneter Weise nachweisen und die Sendungen ent- §8
sprechend kennzeichnen.
Sonstige Bestimmungen
§6 Die jeweils im Amtsblatt des Bundesministeriums für
Leistungen im Rahmen des Vorrangpostangebots Post und Telekommunikation veröffentlichten Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG gel-
(1) Die Deutsche Post AG hat das Vorrangpostangebot
ten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes
durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von
ergibt.
1. gewöhnlichen Briefen, eingeschriebenen Briefen und
Briefen mit Wertangabe bis zu 500 g; die Wertangabe §9
wird auf 3 000 DM beschränkt, Inkrafttreten
2. gewöhnlichen und eingeschriebenen Postkarten, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
3. Päckchen, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 1996
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996 1537
Verordnung
über die Auskunfts- und Informationspflicht
zur Sicherstellung der Versorgung mit Postdienstleistungen
(Postauskunftsverordnung - PAuskV)
Vom 23. Oktober 1996
Auf Grund des§ 4 Abs. 1 und 5 des Post- und Telekom- §2
munikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September Verpflichtung
1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2378) verordnet das Bundes-
ministerium für Post und Telekommunikation: Die Verpflichtung nach § 1 besteht für das Unternehmen
Deutsche Post AG und für andere Anbieter von Dienst-
leistungen des Postwesens.
lnha ltsübersi cht
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zweck der Verordnung
Auskünfte
§ 2 Verpflichtung
§3
zweiter Abschnitt Art der Auskünfte
Auskünfte Die Unternehmen sind verpflichtet, auf Verlangen des
§ 3 Art der Auskünfte Bundesministeriums für Post und Telekommunikation die
§ 4 Umfang der Auskünfte in § 4 genannten Auskünfte zu erteilen.
§ 5 Verwendung der Auskünfte
§4
Dritter Abschnitt
Umfang der Auskünfte
Informationen
§ 6 Art der Informationen
Die Auskünfte erstrecken sich auf:
§ 7 Umfang und Verwendung der Informationen 1. Art und Umfang der jeweiligen Produkte und des Lei-
stungsangebots für In- und Auslandsverkehr im ge-
Vierter Abschnitt samten Geschäftsbereich und in den einzelnen Spar-
Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten
ten sowie die Höhe der Entgelte;
§ 8 Ordnungswidrigkeiten 2. Zustand der Infrastruktur der Unternehmen, Zustand
und Kapazität der Unternehmenslogistik einschließlich
§ 9 Inkrafttreten
der Transportmittel und -möglichkeiten im regionalen
und überregionalen Bereich.
Erster Abschnitt
Allgemeines §5
Verwendung der Auskünfte
§1
(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur zur Erfüllung der
Zweck der Verordnung Aufgaben nach § 1 des Gesetzes sowie zur Verfolgung
Zweck dieser Verordnung ist es, Anbieter von Dienst- von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwendet
leistungen des Postwesens zu verpflichten, Auskünfte zu werden; § 4 Abs. 3 des Gesetzes bleibt unberührt.
erteilen und Informationen zu übermitteln, die für die (2) Soweit im Rahmen der Postsicherstellungsverord-
Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit nung vom 23. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1535) Unter-
Dienstleistungen des Postwesens in den Fällen des § 1 nehmen verpflichtet worden sind, dienen die erlangten
des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgeset- Auskünfte auch als Grundlage für die Entscheidung, ob
zes (des Gesetzes) erforderlich sind. oder wie lange die Postsicherstellungsverordnung an-
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996
zuwenden ist. Bei noch nicht verpflichteten Unternehmen kungen auf die Unternehmen und die betroffenen Kunden
dienen sie auch der Prüfung, ob gegebenenfalls eine Ver- erstrecken.
pflichtung erfolgen muß. (2) § 5 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt Vierter Abschnitt
1nformationen Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten
§6 §8
Art der Informationen Ordnungswidrigkeiten
Die Unternehmen nach § 2 müssen dem Bundesmini- Ordnungswidrig ·im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
sterium für Post und Telekommunikation Störungen mit stabe b des Post- und Telekommunikationssicherstel-
erheblichen Auswirkungen auf die Kunden unverzüglich lungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
mitteilen. Als erheblich gelten Störungen, die nicht inner- entgegen § 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-
halb von 48 Stunden behoben werden können. ständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
§7 §9
Umfang und Verwendung der Informationen Inkrafttreten
(1) Die Informationen nach § 6 müssen sich auf Art und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Umfang der aufgetretenen Störungen mit ihren Auswir- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 1996
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996 1539
Verordnung
zur Sicherstellung der Post- und Telekommunikations-
versorgung durch Schutzvorkehrungen und Maßnahmen des Zivilschutzes
(Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung - PTZSV)
Vom 23. Oktober 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 5 sowie des § 9 Abs. 1 Erster Abschnitt
und 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungs-
gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2378)
Allgemeine Vorschriften
verordnet das Bundesministerium für Post und Telekom-
§1
munikation:
Verpflichtung
1nha ltsü bersi cht Die Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Tele-
kom AG, Deutsche Telekom MobilNet GmbH, Mannes-
Erster Abschnitt mann Mobilfunk GmbH und E-Plus Mobilfunk GmbH
Allgemeine Vorschriften haben die in§ 2 genannten Schutzvorkehrungen zu tref-
§ 1 Verpflichtung fen, um
§ 2 Schutzvorkehrungen 1. bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders
§ 3 Zuständige Behörde schweren Unglücksfall,
2. im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund interna-
Zweiter Abschnitt tionaler Vereinbarungen,
Betrieblicher Katastrophenschutz 3. im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten
§ 4 Betrieblicher Katastrophenschutz Nationen,
§ 5 Zusammenarbeit mit anderen Stellen 4. im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie
§ 6 Planung und Aufstellung 5. im Spannungs- und im Verteidigungsfall
§ 7 Ausstattung die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit
§ 8 Ausbildung und Übungen Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu ge-
§ 9 Freistellung vom Wehr- oder Zivildienst währleisten, wenn sie auf Grund einer Rechtsverordnung
§ 10 Rechtsverhältnisse der betrieblichen Katastrophenschutz-
nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Post- und
kräfte Telekommunikationssicherstellungsgesetzes (des Geset-
zes) besonderen Verpflichtungen unterworfen worden
§ 11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten sind. Diese Verpflichtung gilt auch für Tochterunterneh-
men und Rechtsnachfolger der vorgenannten Unterneh-
§ 12 Auskunfts- und Informationspflicht
men, soweit diese Dienstleistungen des Postwesens
anbieten, Telekommunikationsanlagen betreiben oder
Dritter Abschnitt Telekommunikationsdienstleistungen anbieten und auf
Schutzraumbau Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder
§ 13 Zweck des Schutzraumbaus nach § 10 des Gesetzes besonderen Verpflichtungen
§ 14 Schutzraumprogramm
unterworfen worden sind.
§ 15 Mindestanforderungen §2
§ 16 Nutzung
Schutzvorkehrungen
§ 17 Auskunfts- und Informationspflicht über Schutzräume
(1) Schutzvorkehrungen sind insbesondere Maßnah-
Vierter Abschnitt men zum betrieblichen Katastrophenschutz sowie bau-
liche Maßnahmen zum Schutz solcher Beschäftigten der
Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten
Unternehmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes
§ 18 Ordnungswidrigkeiten auch unter erschwerten Bedingungen oder während
§ 19 Inkrafttreten unmittelbarer Kampfhandlungen unerläßlich sind, um eine
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996
ausreichende Versorgung mit Post- und Telekommuni- BGBI. 1990 II S. 1550) zu entsprechen. Die Angehörigen
kationsdienstleistungen zu erreichen. des betrieblichen Katastrophenschutzes sind Zivilper-
(2) Die Unternehmen sind verpflichtet, diese Maßnah- sonen im Sinne des Völkerrechts.
men so vorzubereiten, daß der Schutz ihres Personals und
§5
ihrer Einrichtungen in den Fällen des§ 1 jederzeit gewähr-
leistet ist. Die Planung und Errichtung von Schutzräumen Zusammenarbeit mit anderen Stellen
hat nach den§§ 14 und 15 zu erfolgen.
(1) Die in § 1 genannten Unternehmen arbeiten bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverord-
§3 nung mit den für die Gefahren- und Katastrophenabwehr
Zuständige Behörde zuständigen Dienststellen des Bundes, der Länder, der
Gemeinden und Gemeindeverbände, mit den öffentlichen
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Gesetz Feuerwehren, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
und nach dieser Rechtsverordnung sowie die Festlegung und den mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen
allgemeiner Verfahrensgrundsätze erfolgen durch das zusammen.
Bundesamt für Post und Telekommunikation.
(2) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 erstreckt sich
(2) Die in § 1 genannten Unternehmen und das Bundes- insbesondere darauf, Ortsanalysen nach§ 6 zu erstellen,
amt für Post und Telekommunikation arbeiten unter betriebliche Katastrophenschutzkräfte auszubilden sowie
Beachtung der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der ihnen gemeinsame Übungen abzuhalten.
obliegenden Aufgaben und im gesamtstaatlichen Interes-
se vertrauensvoll zusammen. Das Bundesamt für Post §6
und Telekommunikation berät die Unternehmen bei der
Durchführung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverord- Planung und Aufstellung
nung und kann ihnen Empfehlungen geben. (1) Die in § 1 genannten Unternehmen erstellen für ihre
(3) Die Unternehmen müssen die Anordnungen befol- Arbeitsstätten Ortsanalysen und treffen überall dort Maß-
gen, die das Bundesamt für Post und Telekommunikation nahmen nach § 4, wo dies auf Grund der Ortsanalysen
auf Grund des Gesetzes und dieser Rechtsverordnung notwendig ist. In einer Ortsanalyse erfassen die Unterneh-
erläßt. men insbesondere das Schutzbedürfnis des Personals,
die Lage, Aufgabenstellung und Bedeutung der zu schüt-
(4) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation
zenden Arbeitsstätten sowie mögliche Gefährdungen
prüft und genehmigt Maßnahmen der Unternehmen,
durch innerbetriebliche Einrichtungen und örtliche Beson-
soweit dafür Entschädigung nach § 12 des Gesetzes
derheiten und werten sie aus.
beantragt wird.
(2) Der Umfang der Schutzmaßnahmen richtet sich nach
(5) Die Unternehmen haben auf Verlangen des Bundes- dem Ergebnis der nach Absatz 1 erstellten Ortsanalyse.
amtes für Post und Telekommunikation nachzuweisen, Unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaft-
daß sie ihren Verpflichtungen nach dem Gesetz und dieser lichkeit und Sparsamkeit ist die Bildung von mobilen
Rechtsverordnung nachgekommen sind.
betrieblichen Katastrophenschutzeinrichtungen gegen-
über stationären Einrichtungen vorzuziehen. Das Bundes-
amt für Post und Telekommunikation kann diesbezüglich
zweiter Abschnitt
Empfehlungen geben und auch Anordnungen erlassen,
Betrieblicher Katastrophenschutz wenn Entschädigung nach § 12 des Gesetzes beantragt
wird.
§4
(3) Von der Aufstellung betrieblicher Katastrophen-
Betrieblicher Katastrophenschutz schutzeinrichtungen kann in solchen Arbeitsstätten abge-
(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, sehen werden, in denen durch andere Maßnahmen sicher-
Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophenschutz nach gestellt ist, daß Personal und Einrichtungen in geeigneter
Satz 2 auf Verlangen des Bundesamtes für Post und Tele- Weise geschützt werden können und die ausreichende
kommunikation für die in§ 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführ- Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienst-
ten Fälle zu treffen. Die Unternehmen haben einen betrieb- leistungen in den Fällen des § 1 gewährleistet ist. Über
lichen Katastrophenschutz aufzustellen, die dazu notwen- entsprechende Anträge der Unternehmen entscheidet das
digen Sachmittel bereitzustellen sowie die betrieblichen Bundesamt für Post und Telekommunikation.
Katastrophenschutzkräfte so aus- und fortzubilden sowie
auszurüsten, daß sie den Anforderungen des Brand- §7
schutzes, der Bergung, des Sanitätswesens und des Ausstattung
ABC-Schutzes entsprechen. Das Bundesamt für Post und
Die Ausstattung der betrieblichen Katastrophen-
Telekommunikation kann diesbezüglich Empfehlungen
schutzeinrichtungen und die persönliche Ausrüstung der
geben und auch Anordnungen treffen.
betrieblichen Katastrophenschutzkräfte muß der Aufga-
(2) Einheiten, Einrichtungen und Anlagen der in § 1 benstellung und der örtlichen Gefahrenlage entsprechen.
genannten Unternehmen, die für den Zivilschutz einge- Die bestehenden technischen Normen sind einzuhalten.
setzt werden, haben den Voraussetzungen des Artikels 63
des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum §8
Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBI. 1954 II
Ausbildung und Übungen
S. 7811 und des Artikels 61 des Zusatzprotokolls zu dem
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz (1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet,
der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll 1, die Aus- und Fortbildung der betrieblichen Katastrophen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996 1541
schutzkräfte nach den Richtlinien des Bundesamtes für strophenschutz ihres Arbeitgebers nach Maßgabe des
Post und Telekommunikation durchzuführen, die im Amts- Satzes 2 verpflichtet. Das Bundesamt für Post und Tele-
blatt des Bundesministeriums für Post und Telekommuni- kommunikation setzt unter Berücksichtigung der Dauer
kation veröffentlicht werden. des Grundwehrdienstes und der gesetzlichen Mindestver-
(2) Alle betrieblichen Katastrophenschutzkräfte sind in pflichtungszeit fest, in welchem Umfang zusätzlich zur
Erster Hilfe einschließlich Selbstschutz zu unterweisen. Arbeitszeit des Betreffenden eine jährliche Mindest-
Die in § 1 genannten Unternehmen können sich dafür einer leistung im betrieblichen Katastrophenschutz nachzuwei-
anerkannten Hilfsorganisation bedienen. sen ist. Wird diese Mindestleistung nicht erbracht, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, dies unverzüglich dem Bunde~-
(3) Die mit den Aufgaben des betrieblichen Katastrophen- amt für Post und Telekommunikation mitzuteilen.
schutzes betrauten f=ührungskräfte der Unternehmen müs-
sen für ihre Tätigkeit besonders ausgebildet werden.
(4) Die in § 1 genannten Unternehmen haben dafür zu § 11
sorgen, daß die betrieblichen Katastrophenschutzkräfte Erhebung, Verarbeitung und
die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und die Nutzung personenbezogener Daten
erlernten Fertigkeiten im betrieblichen Katastrophen-
schutz durch regelmäßige Übungen vertiefen und vervoll- Personenbezogene Daten der betrieblichen Katastro-
kommnen. phenschutzkräfte dürfen nur zur Erfüllung der erforderli-
chen Aufgaben sowie zur Betreuung der Kräfte und
Durchführung des betrieblichen Katastrophenschutzes
§9
von den dafür zuständigen Stellen erhoben, verarbeitet
Freistellung vom Wehr- oder Zivildienst und genutzt werden. Das Speichern, Verändern oder Nut-
zen dieser Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Die
(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind berechtigt,
Unternehmen dürfen nur folgende Daten erheben:
dem Bundesamt für Post und Telekommunikation betrieb-
liche Katastrophenschutzkräfte vorzuschlagen, die nach 1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Angabe der
§ 13a des Wehrpflichtgesetzes oder nach § 14 des Zivil- privaten Telekommunikationsanschlüsse,
dienstgesetzes zum ehrenamtlichen Dienst im betrieb-
2. berufliche Tätigkeit sowie Einsatzstelle mit Angabe der
lichen Katastrophenschutz verpflichtet werden sollen.
Telekommunikationsanschlüsse,
Dem Bundesamt für Post und Telekommunikation sind die
dazu erforderlichen Daten dieser Beschäftigten vorzu- 3. Fahrerlaubnisklassen,
legen. 4. gegebenenfalls Tauglichkeit zum Tragen von umluftun-
(2) Die Unternehmen müssen sicherstellen, daß Ver- abhängigem Atemschutzgerät,
pflichtungsvorschläge nach Absatz 1 für wehrdienstpflich- 5. alle mit der Tätigkeit im betrieblichen Katastrophen-
tige betriebliche Katastrophenschutzkräfte nur im Rah- schutz unmittelbar zusammenhängenden Daten, wie
men einer Höchstzahl für Freistellungen eingereicht wer- Beginn und Dauer der Verpflichtung, Funktion im
den, die den Unternehmen vom Bundesamt für Post und betrieblichen Katastrophenschutz, Konfektionsgrößen
Telekommunikation für den jeweiligen Geburtsjahrgang für persönliche Schutzausrüstung, Teilnahme an Aus-
zugeteilt wird. und Fortbildungsmaßnahmen, Übungen und Einsät-
(3) Für die Auswahl von wehr- und zivildienstpflichtigen zen, Beurlaubungen vom betrieblichen Katastrophen-
betrieblichen Katastrophenschutzkräften gelten die vom schutz, Ermahnungen und Auszeichnungen,
Bundesamt für Post und Telekommunikation durch Richt- 6. Beginn und Dauer einer Freistellung vom Wehrdienst
linien festgelegten sachlichen und persönlichen Voraus- oder vom Zivildienst.
setzungen.
§10 §12
Rechtsverhältnisse der Auskunfts- und Informationspflicht
betrieblichen Katastrophenschutzkräfte (1) In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Informationspflicht
(1) Im betrieblichen Katastrophenschutz der in § 1 nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes haben die in § 1 genannten
genannten Unternehmen können weibliche und männ- Unternehmen dem Bundesamt für Post und Telekom-
liche Beschäftigte freiwillig und ehrenamtlich mitwirken. munikation auf Verlangen nicht personenbezogene Aus-
Die betrieblichen Katastrophenschutzkräfte verpflichten künfte und Informationen zum betrieblichen Katastro-
sich für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Mitwir- phenschutz nach Absatz 2 zu erteilen, soweit das Bundes-
kung. amt für Post und Telekommunikation diese Auskünfte und
Informationen benötigt, um seine Aufgaben nach dem
(2) Jede Tätigkeit im betrieblichen Katastrophenschutz Gesetz und nach dieser Verordnung erfüllen zu können.
gilt als Tätigkeit für das Unternehmen.
(2) Die Informationspflicht umfaßt Angaben und Infor-
(3) Betriebliche Katastrophenschutzkräfte dürfen bei
mationen über die Leistungsfähigkeit und die Einsätze des
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im betrieblichen Kata-
betrieblichen Katastrophenschutzes. Einsätze großen
strophenschutz nicht behindert oder wegen ihrer Ver-
Umfangs sind dem Bundesamt für Post und Telekom-
pflichtung zum Dienst im betrieblichen Katastrophen-
munikation zu melden. Als Einsatz großen Umfangs gilt,
schutz nicht benachteiligt werden.
wenn durch ihn erhebliche Auswirkungen auf die Kunden
(4) Für den ehrenamtlichen Dienst im betrieblichen beseitigt werden mußten oder der Einsatz über mehr als
Katastrophenschutz vom Wehr- oder Zivildienst freige- 48 Stunden andauerte oder wenn mehr als 50 betriebliche
stellte Helfer sind zur Mitwirkung im betrieblichen Kata- Katastrophenschutzkräfte am Einsatz beteiligt waren.
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996
Dritter Abschnitt §16
Schutzraumbau Nutzung
(1) Schutzräume nach § 15 sind zur Verbesserung der
§13 Wirtschaftlichkeit grundsätzlich mehrfach zu nutzen. Der
Zweck des Schutzraumbaus Mindestschutz darf dadurch auf Dauer nicht beeinträch-
Die in§ 1 genannten Unternehmen treffen bauliche Maß- tigt werden.
nahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten, wenn diese zur (2) Die Schutzräume nach Absatz 1 dürfen von den in § 1
Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Weiterarbeit oder zur genannten Unternehmen ohne Zustimmung des Bundes-
Aufrechterhaltung einer Bereitschaft benötigt werden, um amtes für Post und Telekommunikation nicht so zweck-
eine ausreichende Versorgung mit Post- und Telekommu- entfremdet werden, daß eine unverzügliche Nutzung als
nikationsdienstleistungen in den in § 1 aufgeführten Fällen Schutzraum nicht möglich ist.
auch unter erschwerten Bedingungen oder während un-
mittelbarer Kampfeinwirkungen zu gewährleisten. §17
Auskunfts-und
§14 Informationspflicht über Schutzräume
Schutzraumprogramm In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Informationspflicht
(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind im Rahmen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes haben die in § 1 genannten
von Vorsorgeplanungen dazu verpflichtet, ein Programm Unternehmen dem Bundesamt für Post und Telekommu-
für Schutzräume in ihren Arbeitsstätten nach Absatz 2 zu nikation auf Verlangen Auskünfte und Informationen über
erstellen. In dieses Programm sind die bereits vorhande- die baulichen Anlagen des Zivilschutzes und deren Lei-
nen Schutzräume sowie alle Neu-, Um- und Erweiterungs- stungsfähigkeit zu erteilen. Dazu zählen insbesondere
bauvorhaben einzubeziehen. Es ist laufend fortzuschrei- Angaben über die Anzahl der bauseitig fertiggestellten
ben und dem Bundesamt für Post und Telekommunika- Schutzräume und Schutzplätze sowie die Anzahl der nach
tion zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. § 14 Abs. 2 zwar erforderlichen, aber noch nicht errichte-
ten Schutzplätze.
(2) Im Rahmen dieser Planungen legen die Unterneh-
men solche Arbeitsstätten fest, auf deren Einsatzfähigkeit
nicht verzichtet werden kann, um die Leistungsangebote Vierter Abschnitt
des Postwesens und der Telekommunikation entspre- Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten
chend einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder nach
§ 10 des Gesetzes aufrechtzuerhalten. Diese Arbeitsstät- §18
ten werden dann von den Unternehmen mit Genehmigung Ordnungswidrigkeiten
des Bundesamtes für Post und Telekommunikation zur
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Einstufung als lebens- oder verteidigungswichtig vorge-
stabe a des Post- und Telekommunikationssicherstel-
schlagen. Für die in Arbeitsstätten nach Satz 1 Beschäf-
tigten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch in lungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Zeiten einer möglichen Gefährdung zur Weiterarbeit oder 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Maßnahme nicht, nicht
in Bereitschaft benötigt werden, sind Schutzräume von richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,
den in § 1 genannten Unternehmen vorzuhalten oder auf 2. entgegen § 10 Abs. 3 eine betriebliche Katastrophen-
Verlangen des Bundesamtes für Post und Telekommu- schutzkraft behindert,
nikation nach Maßgabe des § 15 zu errichten. 3. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 im betrieblichen Kata-
§15 strophenschutz nicht mitwirkt,
Mindestanforderungen 4. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 3 einen Schutzraum nicht
vorhält oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, errichtet oder
bei der Errichtung und Unterhaltung von Schutzräumen
5. entgegen § 16 Abs. 2 einen Schutzraum zweckent-
nach § 14 die allgemein anerkannten bautechnischen Min-
fremdet.
destanforderungen zu beachten, die das Bundesministe-
rium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau erlas- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
sen hat und die im Amtsblatt des Bundesministeriums für stabe b des Post- und Telekommunikationssicherstel-
Post und Telekommunikation veröffentlicht worden sind. lungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 12 Abs. 1 oder § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht,
(2) Die Schutzräume nach § 14 müssen den Anforderun-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
gen des Grundschutzes entsprechen. Die in§ 1 genann-
ten Unternehmen haben diese Schutzräume durch einen §19
dazu bevollmächtigten Sachverständigen abnehmen zu
lassen. Die Schutzräume sind soweit fertigzustellen, daß Inkrafttreten
sie innerhalb einer angemessenen Zeit voll funktionsfähig Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gemacht werden können. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 1996
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996 1543
Verordnung
zur Sicherstellung der Postversorgung der Bundeswehr durch eine Feldpost
(Feldpostverordnung 1996- FpV 1996)
Vom 23. Oktober 1996
Auf Grund des § 10 des Post- und Tefekommuni- des Postwesens und ein entsprechendes Feldpostlei-
kationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 stungsangebot gegenüber der Feldpost sicherzustellen.
(BGBI. 1S. 2325, 2378) verordnet das Bundesministerium
für Post und Telekommunikation:
Zweiter Abschnitt
1nha ltsübersicht Feldpostangebot
Erster Abschnitt §3
Allgemeines Leistungsumfang der Feldpost
§ 1 Zweck der Verordnung
Zur Aufrechterhaltung der Postversorgung der Bundes-
§ 2 Verpflichtung wehr durch eine Feldpost in den Fällen des§ 1 hat die
Deutsche Post AG im Rahmen des Leistungsangebots
zweiter Abschnitt nach § 4 jedermann die Möglichkeit zu bieten, Feldpost-
Feldpostangebot sendungen einzuliefern und zu empfangen und Bank-
§ 3 Leistungsumfang der Feldpost leistungen der Deutschen Postbank AG in Anspruch zu
nehmen. Sie hat eingelieferte und auszuhändigende Feld-
§ 4 Leistungen des Feldpostangebots
postsendungen zu befördern und sie mit der Feldpost der
§ 5 Unterstützung der Feldpost Bundeswehr auszutauschen. Dies gilt nicht in den Fällen
des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Postwesen in der
Dritter Abschnitt Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1
Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen S. 1449), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
§ 6 Ordnungswidrigkeiten vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325).
§ 7 Sonstige Bestimmungen
§4
§ 8 Inkrafttreten
Leistungen des Feldpostangebots
Erster Abschnitt (1) Die Deutsche Post AG hat in den Fällen des § 1 die
Postversorgung der Bundeswehr durch das Einliefern,
Allgemeines Befördern und Ausliefern von
1. gewöhnlichen Briefen, eingeschriebenen Briefen und
§1 Briefen mit Wertangabe bis 1 000 g; dabei wird die
Zweck der Verordnung Wertangabe beschränkt auf 1 000 DM,
Zweck dieser Verordnung ist es, eine ausreichende Ver- 2. gewöhnlichen und eingeschriebenen Postkarten,
sorgung der Bundeswehr mit Dienstleistungen des Post- 3. Päckchen,
wesens durch deren Feldpost bei nationalen und interna-
tionalen Einsätzen sicherzustellen 4. Post-Paketen und Post-Paketen mit Zusatzleistung
„Besonderer Wert" bis 20 kg; der Besondere Wert wird
1. bei Naturkatastrophen oder bei besonders schweren beschränkt auf 10 000 DM,
Unglücksfällen,
und das Ausführen von
2. im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfall-
bewältigung, 5. Ein- und Auszahlungen von Postanweisungen und
Auszahlung von Zahlungsanweisungen der Deutschen
3. im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Postbank AG,
Nationen,
6. Einzahlungen auf Postbank-Sparbücher, höchstens
4. im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie 6 000 DM innerhalb von 30 Tagen, und Rückzahlungen
5. im Spannungs- und Verteidigungsfall. ohne Kündigung aus Postbank-Sparbüchern,
7. Barauszahlungen aus Postbank-Girokonten,
§2
8. Postzustellungsaufträgen nach § 16 des Gesetzes
Verpflichtung über das Postwesen
Das Unternehmen Deutsche Post AG ist im Rahmen sicherzustellen. Die Leistungen nach den Nummern 5
seines Leistungsangebots verpflichtet, in den Fällen des bis 7 müssen nur so lange erbracht werden, wie sie von
§ 1 eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen der Deutschen Post AG im Verbund mit der Deutschen
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) ZolltarifvOf'SChriften.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Postvertrlebatük · Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Postbank AG angeboten werden. Einzahlungen nach Dritter Abschnitt
Nummer 5 und Postzustellungsaufträge nach Nummer 8
müssen nur bei Niederlassungen der Deutschen Post AG Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen
angenommen werden.
(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten §6
Produkte des Feldpostangebots andere Produkte, die die Ordnungswidrigkeiten
gleichen Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt diese Ver-
ordnung auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Produktwechsel dem Bundesministerium für Post und stabe a des Post- und Telekommunikationssicherstel-
Telekommunikation rechtzeitig anzuzeigen. Dieses ent- lungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
scheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist Abs. 2 Satz 1, eine dort genannte Leistung nicht, nicht
im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Tele- richtig oder nicht vollständig sicherstellt,
kommunikation zu veröffentlichen.
2. entgegen§ 5 Abs. 2 Feldpostpersonal nicht oder nicht
§5 rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
Unterstützung der Feldpost 3. entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 2 postspezifisches Material
nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(1) Ziel und Zweck der personellen und materiellen
Unterstützung der Feldpost der Bundeswellr durch die
Deutsche Post AG ist es, die Kompatibilität der Dienst- §7
leistungen und Produkte zu gewährleisten und die Funk-
tionsfähigkeit der Feldpost sicherzustellen. Sonstige Bestimmungen
(2) Die Deutsche Post AG hat die Feldpost dadurch per- Die jeweils im Amtsblatt des Bundesministeriums für
sonell zu unterstützen, daß sie zur Wahrnehmung post- Post und Telekommunikation veröffentlichten Allgemei-
fachlicher Aufgaben geeignete Beschäftigte als Feldpost- nen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG gel-
personal auf Verlangen zur Verfügung stellt. ten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes
(3) Die Deutsche Post AG hat die Feldpost dadurch ergibt.
materiell zu unterstützen, daß sie das zum Betrieb der
Feldpost erforderliche postspezifische Ge- und Ver- §8
brauchsmaterial beschafft und lagert. Das postspezifische Inkrafttreten
Material ist auf Verlangen vor Aufnahme der Postversor-
gung durch die Feldpost der Bundeswehr dieser zur Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
fügung zu stellen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 1996
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch