1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996
Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Vom 10. Oktober 1996
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung lungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungs-
mit§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes verkehrs
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
1. auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen
schaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts mit
§ 27 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
Ausnahme der in Absatz 1 genannten Bereiche,
6. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1905) und § 28 Abs. 3 durch
Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c und d des Gesetzes vom 2. in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II der
9. August 1994 (BGB!. 1 S. 2068) geändert worden sind, Außenwirtschaftsverordnung) mit Ausnahme der in
verordnet die Bundesre91erung: Absatz 1 genannten Bereiche, der Wareneinfuhr (§ 1O
Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Kapitel III
der Außenwirtschaftsverordnung) mit Ausnahme der in
Artikel 1
Absatz 1 genannten Bereiche, wenn es sich um Waren
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im der gewerblichen Wirtschaft handelt,
Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBI. 1 3. in den von § 50a der Außenwirtschaftsverordnung
S. 1308), zuletzt geändert durch die Verordnung vom erfaßten Bereichen des Dienstleistungsverkehrs."
22. März 1995 (BGBI. 1S. 399), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
,,(2) Das Bundesamt für Wirtschaft ist zuständig für die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Erteilung von Genehmigungen und sonstige Amtshand- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Oktober 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996 1515
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom 11. Oktober 1996
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBI. 1981 1 S. 1), des§ 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des§ 65 Abs. 1 Nr. 13 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3082),
des § 12 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 442-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501)
geändert worden ist, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) in
Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom
9. September 1965 (BGBI. 1 S. 1273), der zuletzt durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Nummer 101 500 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) der Verordnung über Verwaltungskosten beim
Deutschen Patentamt vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 2015), die zuletzt durch Verordnung vom 19. November 1995
(BGBI. 1S. 1526) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
VI. Elektronische Rollenauskunft
101 500 Abfragen gespeicherter Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Geschmacks-
musterdaten pro Kalenderjahr für bis zu 60 Abfragen, 150
für jede weitere Abfrage innerhalb eines Kalenderjahres 4
Abfragen in den Patentinformationszentren sind gebührenfrei.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Bonn, den 11. Oktober 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1994
Vom 11. Oktober 1996
Auf Grund des § 17 des Finanzausgleichsgesetzes, der für Berlin (West) 329 090 000 DM,
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 für Bremen 62 793 000 DM,
(BGBI. 1S. 1959, 1962) angefügt worden ist, verordnet das
für Hamburg 275 016 000 DM,
Bundesministerium der Finanzen:
für Hessen 904 953 000 DM,
§1 für Niedersachsen 1161095000 DM,
für Nordrhein-Westfalen 2 687 789 000 DM,
Feststellung der Länderanteile
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1994 für Rheinland-Pfalz 578 123 000 DM,
für das Saarland 85 273 000 DM,
Für das Ausgleichsjahr 1994 werden als Länderanteile
an der Umsatzsteuer festgestellt: für Schleswig-Holstein 408 050 000 DM.
für Baden-Württemberg 10 326 893 000 DM,
für Bayern 11 981017000 DM, §3
für Berlin 3 521 743 000 DM, Abrechnung des Finanzausgleichs
2 565 164 000 DM, unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1994
für Brandenburg
für Bremen 687 432 000 DM, (1) Für das Ausgleichsjahr 1994 wird der Finanzaus-
für Hamburg 1 717 000 000 DM, gleich unter den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Ländern wie folgt festgestellt:
für Hessen 6 015 681 000 DM,
für Mecklenburg-Vorpommern 1 860 145 000 DM, 1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
für Niedersachsen 7 777 211 000 DM, von Brandenburg 37 285 000 DM,
für Nordrhein-Westfalen 18 003 248 000 DM, von Sachsen 147 512 000 DM,
für Rheinland-Pfalz 3 987 174 000 DM, 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
für das Saarland 1 244 903 000 DM, an Mecklenburg-Vorpommern 37718000DM,
für Sachsen 4 653 762 000 DM, an Sachsen-Anhalt 53 533 000 DM,
für Sachsen-Anhalt 2 804 209 000 DM, an Thüringen 93 546 000 DM.
für Schleswig-Holstein 2 733 181 000 DM, (2) Für das Ausgleichsjahr 1994 wird der Finanzaus-
für Thüringen 2 556 654 000 DM. gleich unter den anderen Ländern, mit Ausnahme des
Dabei werden nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes in der am Landes Berlin, wie folgt festgestellt:
31. Dezember 1994 geltenden Fassung in Verbindung mit 1 . Endgültige Ausgleichsbeiträge
§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung eines
von Baden-Württemberg 409 906 000 DM,
Fonds „Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990
II S. 518, 533), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge- von Bayern 668 902 000 DM,
setzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 237 4, 2376), im von Hessen 1827190000 DM,
Jahr 1994 vom Aufkommen der Umsatzsteuer vor dessen
2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
weiterer Verteilung 12 900 000 000 DM zur Finanzierung
von Zuweisungen an den Fonds „Deutsche Einheit" abge- an Bremen 568 308 000 DM,
zogen. an Niedersachsen 958 393 000 DM,
an Nordrhein-Westfalen 155 804 000 DM,
§2 an Hamburg 60 491 000 DM,
Länderanteile am Länderbeitrag an Rheinland-Pfalz 656 957 000 DM,
zum Fonds "Deutsche Einheit" an das Saarland 434 106 000 DM,
im Ausgleichsjahr 1994
an Schleswig-Holstein 71 939 000 DM.
Für das Ausgleichsjahr 1994 werden als Länderanteile
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit" nach § 1
§4
Abs. 2 und 3 des Gesetzes in der am 31. Dezember 1994
geltenden Fassung und nach § 5 Abs. 1 Satz 4 des Geset- Abschlußzahlungen für 1994
zes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit"
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
festgestellt:
läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länder-
für Baden-Württemberg 1 555181 000 DM, anteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig
für Bayern 1802637 000 DM, gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996 1517
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit" nach 2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
§ 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig fest- an Bayern 28 825 000 DM,
gestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuwei-
an Hamburg 4 799 000 DM,
sungen nach § 3 werden nach § 15 des Gesetzes mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung fällig: an Hessen 1787000 DM,
an Niedersachsen 15 702 000 DM,
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
an Nordrhein-Westfalen 13 366 000 DM,
von Baden Württemberg 8 829 000 DM,
an Sachsen 1 020000DM,
von Berlin 2558000DM, an Sachsen-Anhalt 6475000DM,
von Brandenburg 40 815 000 DM, an Thüringen 12 938 000 DM.
von Bremen 1980000OM,
von Mecklenburg-Vorpommern 6 896 000 DM, §5
von Rheinland-Pfalz 11 444 000 DM, Inkrafttreten
von dem Saarland 8 032 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der Ver-
von Schleswig-Holstein 4 358 000 DM, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Oktober 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996
Verordnung
über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten
sowie deren Benutzung auf den Binnenschiffahrtsstraßen
(Sportbootvermietungsverordnung-Binnen - SportbootVermV-Bin)
Vom 11. Oktober 1996
Auf Grund 4. Unternehmer:
- des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, Abs. 4 und 6 des natürliche oder juristische Personen sowie Personen-
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung gesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestat-
der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 tet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
S. 1270) und des § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiff- einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die gewerbs-
fahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des mäßig Sportboote oder Segelsurfbretter zum Einsatz
Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1 S. 1489) ge- auf Binnenschiffahrtsstraßen vermieten.
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Soweit diese Verordnung in § 3 auf DIN-Vorschriften ver-
weist, sind diese beim Deutschen Patentamt archivmäßig
- des § 3 Abs. 5 Satz 2 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
gesichert niedergelegt. Zu beziehen sind sie über Beuth
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das
Verlag GmbH, 10772 Berlin.
Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,
§2
- des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsauf-
gabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt Erlaubnispflicht; Bootszeugnis
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundesministerium für (1) Für die Vermietung eines Sportbootes auf Binnen-
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium schiffahrtsstraßen besteht Erlaubnispflicht.
der Finanzen:
(2) Das Vorliegen der Erlaubnis wird durch das vom
§1 Wasser- und Schiffahrtsamt nach dem Muster der Anlage
Begriffsbestimmungen erteilte Bootszeugnis nachgewiesen, in dem die Fahrtaug-
lichkeit und die Erlaubnis zur Vermietung bescheinigt wer-
Im Sinne dieser Verordnung sind: den.
1. Binnenschiffahrtsstraßen: (3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau Das Wasser- und Schiffahrtsamt trägt die Auflagen, die
sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf sich auf das Sportboot beziehen, unter Nummer 13 des
denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt, Bootszeugnisses ein. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
der Unternehmer die Erteilung eines amtlichen Kennzei-
2. Sportboote:
chens nach der Verordnung über die Kennzeichnung von
für Sport- oder Erholungszwecke gewerbsmäßig ver- auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeu-
mietete Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger gen vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1S. 226), geändert durch
als20m, § 9 der Verordnung vom 24. Mai 1995 (BGBI. 1S. 769), in
3. Segelsurfbretter: der jeweils geltenden Fassung beantragt hat.
für Sport- oder Erholungszwecke gewerbsmäßig ver- (4) Das Bootszeugnis wird für die Dauer von zwei Jahren
mietete Surfbretter, die unter Segel fortbewegt wer- erteilt. Es kann um jeweils zwei weitere Jahre. verlängert
den, werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996 1519
§3 (6) Die Gültigkeitsdauer des für Neubauten ausgestell-
ten Abnahmeprotokolls beträgt 10 Jahre. Für Fahrzeuge
Erlaubnisverfahren
mit einer EG-Konformitätserklärung nach der in Absatz 4
(1) Die Ausstellung des Bootszeugnisses sowie dessen genannten Richtlinie ist nach Ablauf von 10 Jahren eine
Verlängerung ist vom Unternehmer zu beantragen. Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder ein Abnahmeproto-
koll erforderlich. Für Sportboote, die vor der Untersu-
(2) Der Antrag ist bei dem Wasser- und Schiffahrtsamt,
chung schon in Betrieb gewesen sind, wird die Gültig-
in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen
keitsdauer des Abnahmeprotokolls von dem Germani-
Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte des Unterneh-
schen Lloyd oder dem öffentlich bestellten und vereidig-
mers befindet, zu stellen.
ten Sachverständigen festgelegt.
(3) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind (7) Unbeschadet des Absatzes 5 darf für ein Sportboot
anzugeben: das Bootszeugnis nur ausgestellt werden, wenn der Min-
1. Name, Wohnort und - soweit vorhanden - Betriebs- destfreibord auf halber Länge des Sportbootes mit deut-
stätte des Unternehmers, bei natürlichen Personen lich sich vom Untergrund abhebenden farbigen Längsstri-
auch der Geburtstag und der Geburtsort, chen oder Marken markiert ist. Er beträgt für Kanus und
Paddelboote 15 cm, für die übrigen Sportboote 25 cm.
2. Angaben darüber, ob der Unternehmer bereits ein
Satz 1 gilt nicht für Sportboote, deren Konstruktion und
Bootszeugnis für das Sportboot besitzt, beantragt
Bauausführung die Unsinkbarkeit gewährleisten, und für
oder besessen hat,
Sportboote mit in Absatz 5 genannter CE-Kennzeichnung.
3. Angaben zum Sportboot: Die Befreiung von der Mindestfreibordmarkierung ist im
Bootszeugnis zu vermerken.
a) Art des Sportboots,
(8) Unbeschadet des Absatzes 5 darf für ein Sportboot
b) Baujahr,
ohne Antriebsmaschine das Bootszeugnis nur ausgestellt
c) Länge und Breite, gemessen über alles ohne be- werden, wenn der Unternehmer den Nachweis über den
wegliche Teile, Rumpflänge und maximaler Tiefgang, Restauftrieb nach DIN 83 503 geführt hat. Satz 1 gilt nicht
für Sportboote mit geschlossenen Schwimmern.
d) Zahl der zugelassenen Personen,
(9) Für einen Antrag auf Verlängerung des Bootszeug-
e) technische Daten des Antriebsmotors:
nisses genügt, soweit sich die Angaben nach Absatz 3
Art des Motors, Fabrikat, Baujahr, lnbord-/Außen- nicht geändert haben, als Nachweis eine entsprechende
bordmotor, Motornummer, Antriebsleistung in kW, Versicherung an Eides Statt.
f) internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit (10) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Einzelfall
vorhanden, bestehen, kann das Wasser- und Schiffahrtsamt die Vor-
lage weiterer Unterlagen und Gutachten zum Nachweis
g) Nachweis über die Beantragung eines amtlichen
der Fahrtauglichkeit des Sportbootes verlangen. Notfalls
Kennzeichens.
ist das Sportboot auch zur Untersuchung auf dem Trocke-
4. Angaben darüber, auf welchen Gewässern das Sport- nen vorzuführen.
boot vermietet werden soll.
(4) Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des §4
Bootszeugnisses muß bei Sportbooten mit Antriebs- Kennzeichnung
maschine eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 Der Unternehmer darf ein Sportboot nur vermieten,
(BGBI. 1S. 238), geändert durch die Verordnung vom wenn es
21. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2102), ein gültiges Ab- 1. auf der Innenseite dauerhaft, deutlich lesbar mit
nahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder eines Namen und Anschrift des Unternehmers und mit Zahl
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der zugelassenen Personen sowie
oder eine gültige EG-Konformitätserklärung nach dem
2. mit einem amtlichen Kennzeichen nach der Verord-
Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des
nung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiff-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni
fahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
1994 (ABI. EG Nr. L 164 S. 15) beigefügt sein.
versehen ist.
(5) Das Wasser- und Schiffahrtsamt darf das Boots-
zeugnis nur für ein solches Sportboot ausstellen, das nach
§5
den allgemein anerkannten Regeln der Technikfahrtaug-
lich ist. Als fahrtauglich gilt auch ein Sportboot mit der CE- Unterhaltung und bauliche Veränderungen
Kennzeichnung nach Artikel 10 der in Absatz 4 genannten
(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot nur vermieten,
Richtlinie, wenn die nach Satz 4 erforderli.che Ausrüstung
wenn es in einem den allgemein anerkannten Regeln der
an Bord ist. Ein Sportboot mit Antriebsmaschine gilt als
Technik entsprechenden fahrtauglichen Zustand ist.
fahrtauglich, wenn durch die Urkunde nach Absatz 4
bestätigt wird, daß das Sportboot nach der sicherheits- (2) Nach jeder baulichen oder sonstigen Veränderung,
technischen Überprüfung fahrtauglich ist und sich die die die Fahrtauglichkeit eines Sportbootes beeinflussen
nach Satz 4 erforderliche Ausrüstung an Bord befunden kann, ist ein neues Erlaubnisverfahren nach§ 3 notwen-
hat. Die erforderliche Ausrüstung umfaßt die Geräte und dig. Der Unternehmer darf das Sportboot erst dann wieder
Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen vermieten, wenn die Fahrtauglichkeit des Sportbootes
Schall- und Sichtzeichen erforderlich sind, Rettungsmittel erneut bescheinigt und eine Erlaubnis erneut erteilt wor-
für die zugelassene Personenzahl sowie Reserve-Paddel. den ist.
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Mar- S. 741 ), in der jeweils geltenden Fassung oder auf dem
kierung des Mindestfreibords nach § 3 Abs. 7 erhalten Rhein nach § 1 der Rheinschifferpatentverordnung
bleibt. vom 26. März 1976 - Anlage 1 zu der Einführungs-
§6 verordnung zur Rheinschifferpatentverordnung vom
26. März 1976 (BGBI. 1S. 757), zuletzt geändert durch
Betriebsstätte Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1
(1) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte, an der er S. 933) -, in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
Sportboote zur Vermietung anbieten will, mindestens vier Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahrerlaub-
Wochen vor Erstinbetriebnahme und jeweils bis 15. März nis oder das erforderliche Befähigungszeugnis, kann der
des laufenden Jahres dem Wasser- und Schiffahrtsamt Unternehmer unbeschadet der Rheinschiffsuntersu-
schriftlich anzuzeigen. chungsordnung vom 19. Dezember 1994 - Anlage zu der
(2) Wer als Unternehmer ohne Betriebsstätte ein Sport- Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersu-
boot vermietet, hat seine Anschrift und den Liegeplatz des chungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II
Sportbootes mindestens vier Wochen vor Erstvermietung S. 3822) - in der jeweils geltenden Fassung mit Zustim-
dem Wasser- und Schiffahrtsamt schriftlich anzuzeigen. mung des Mieters einen Bootsführer einsetzen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 muß sich der Unter-
§7 nehmer vor der Vermietung immer davon überzeugen, daß
Pflichten des Unternehmers der Mieter in der Lage ist, das Boot sicher zu steuern.
(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot nicht vermieten (4) Der Unternehi;ner hat dafür zu sorgen, daß
an 1 . ein Abdruck dieser Verordnung an der Betriebsstätte
1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähig- deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse
keiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich geschützt ausgehängt und die Benutzer vor Fahrt-
nicht besitzen, antritt auf den Aushang hingewiesen werden oder in
anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Ver-
2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Män- ordnung hingewiesen werden,
gel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel an der sicheren Führung 2. bei Sportbooten mit Antriebsmaschine die Unterlagen
des Sportbootes erkennbar behindert sind, nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des
Bootszeugnisses sich an Bord befinden und die Benut-
3. a) Kinder unter 12 Jahren,
zer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,
b) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sport-
3. bei Fahrtantritt die Zahl der zugelassenen Personen
boot mit Segel handelt,
nicht überschritten und der Mindestfreibord eingehal-
c) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein ten wird,
Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.
4. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Aus-
(2) Der Unternehmer darf rüstung und Mindestbesatzung an Bord ist,
1. ein Sportboot, für dessen Führen eine Fahrerlaubnis 5. an der Betriebsstätte das Ein- und Aussteigen über-
nach der Sportbootführerscheinverordnung-~nnen wacht wird,
vom 22. März 1989 (BGBI. 1S. 536, 1102), geändert
durch § 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. September 6. die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonderhei-
1990 (BGBI. 1 S. 2106), in der jeweils geltenden Fas- ten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die
sung erforderlich ist, nur an Personen vermieten, die Beachtung der jeweiligen schiffahrtspolizeilichen Vor-
über eine Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung schriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten
mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Sportbootführer- hingewiesen werden,
scheinverordnung-Binnen verfügen; 7. Sportboote qhne Antriebsmaschine nicht bei Nacht,
2. ein Sportboot nach Nummer 1 an Personen mit auslän- unsichtigem Wetter, Hochwasser, Eisgefahr, Sturm
dischem Wohnsitz nur vermieten, wenn sie, abwei- oder aufziehendem Gewitter eingesetzt werden, indem
chend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Sportbootführerschein- er sich dieses Verhalten vertraglich zusichern läßt.
verordnung-Binnen, verfügen über
(5) Der Unternehmer darf nicht zulassen, daß mit seinem
a) eine Fahrerlaubnis nach Nummer 1, Wissen ein Kind unter acht Jahren in einem Sportboot mit-
b) ein ausländisches amtliches Befähigungszeugnis genommen wird, ohne daß es eine passende Schwimm-
für Binnengewässer oder weste trägt.
c) ein von einem ausländischen Wassersportverband (6) 1n den Fällen des § 6 Abs. 1 hat der Unternehmer an
ausgestelltes Befähigungszeugnis für Binnenge- der Betriebsstätte ein fahrbereites, zur Rettung geeigne-
wässer, falls in dem Land ihres Wohnsitzes ein amt- tes Boot und einen Rettungsring mit einer Tragfähigkeit
liches Befähigungszeugnis für Binnengewässer von mindestens 100 Newton bereitzuhalten.
nicht erteilt wird;
3. ein Sportboot mit einer Wasserverdrängung von 15 m3 §8
und mehr nur an Personen vermieten, die über ein Pflichten des Mieters
Befähigungszeugnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und § 6
Abs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. De- (1) Ein Mieter darf ein Sportboot nicht von Personen
zember 1981 (BGBI. 1S. 1333), zuletzt geändert durch führen lassen, die als Mieter nach § 7 Abs. 1 ausgeschlos-
§ 7 Nr. 2 der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBI. 1 sen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996 1521
(2) Der Mieter hat darauf zu achten, daß b) entgegen § 4 oder § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 2 ein
1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschrit- Sportboot vermietet,
ten und der Mindestfreibord eingehalten wird, c) entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
2. auf Sportbooten die nach dem Bootszeugnis vorge- vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
schriebene Ausrüstung und Mindestbesatzung an oder nicht rechtzeitig erstattet,
Bord ist, d) entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2,
3. ein Kind unter acht Jahren in einem Sportboot nur mit- jeweils auch in Verbindung mit§ 9 Abs. 3, ein Sport-
genommen wird, wenn es eine passende Schwimm- boot oder ein Segelsurfbrett oder entgegen § 7
weste trägt, und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Sportboot vermietet,
4. die jeweiligen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften ein- e) entgegen § 7 Abs. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig
gehalten werden. davon überzeugt, daß der Mieter in der Lage ist, das
Boot sicher zu steuern,
(3) Der Mieter eines Sportbootes ohne Antriebsmaschi-
ne hat bei unsichtigem Wetter, Hochwasser, Eisgefahr, f) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß ein
Sturm oder aufziehendem Gewitter das Sportboot unver- Abdruck der Verordnung an der Betriebsstätte aus-
züglich zur Betriebsstätte des Unternehmers zurückzu- hängt und die Benutzer hingewiesen werden,
führen oder, soweit dies nicht möglich ist, an einer g) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß sich
geschützten Stelle des Ufers anzulegen. die vorgeschriebenen Unterlagen und das Boots-
zeugnis an Bord befinden und die Benutzer vor
§9 Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,
Vermietung von Segelsurfbrettern h) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß die
Zahl der zugelassenen Personen nicht überschrit-
(1) Segelsurfbretter dürfen nur vermietet werden, wenn
ten und der Mindestfreibord eingehalten wird,
dies dem Wasser- und Schiffahrtsamt, in dessen Amts-
bezirk die Segelsurfbretter ihren ständigen Liegeplatz i) entgegen§ 7 Abs. 4 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die
haben oder sich die Betriebsstätte des Unternehmens vorgeschriebene Ausrüstung und Mindestbesat-
befindet, vor der erstmaligen Vermietung und später alle zung an Bord ist,
2 Jahre bis zum 15. März des laufenden Jahres schriftlich j) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß das
angezeigt wird. Ein- und Aussteigen überwacht wird,
(2) Die Anzeige muß folgende Angaben enthalten: k) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß der
1. Name, Wohnort und - soweit vorhanden - Betriebs- Benutzer vor Fahrtantritt auf die örtlichen Beson-
stätte des Unternehmers, bei natürlichen Personen derheiten der Wasserstraße oder des Schiffsver-
auch den Geburtstag und den Geburtsort, kehrs hingewiesen wird,
2. die Anzahl der zu vermietenden Segelsurfbretter, 1) entgegen§ 7 Abs. 4 Nr. 7, auch in Verbindung mit
3. amtliche Kennzeichen der einzelnen Segelsurfbretter, § 9 Abs. 3, nicht dafür sorgt, oaß ein Sportboot oder
ein Segelsurfbrett bei Nacht, unsichtigem Wetter,
4. eine Bestätigung, daß die Segelsurfbretter einen aus- Hochwasser, Eisgefahr, Sturm oder aufziehendem
reichenden Restauftrieb haben, Gewitter nicht eingesetzt wird,
5. Angaben darüber, auf welchen Gewässern die Segel- m) entgegen § 7 Abs. 5 zuläßt, daß ein Kind unter acht
surfbretter vermietet werden sollen. Jahren mitgenommen wird,
(3) § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 7 n) entgegen § 7 Abs. 6 ein zur Rettung geeignetes
sowie § 8 Abs. 1 und 3 gelten für die Vermietung von Boot oder einen Rettungsring nicht bereithält oder
Segelsurfbrettern entsprechend.
o) entgegen § 9 Abs. 1 ein Segelsurfbrett vermietet
§ 10 oder
Auflagen und Befristungen 3. als Mieter
a) entgegen § 8 Abs.· 1, auch in Verbindung mit § 9
liegen die Voraussetzungen des § 48 oder 49 des Ver-
Abs. 3, ein Sportboot oder ein Segelsurfbrett von
waltungsverfahrensgesetzes vor, kann das Wasser- und
einer dort genannten Person führen läßt,
Schiffahrtsamt eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 auch
nachträglich befristen und mit Auflagen versehen. b) entgegen§ 8 Abs. 2 Nr. 1 nicht darauf achtet, daß
die Zahl der zugelassenen Personen nicht über-
§ 11 schritten und der Mindestfreibord eingehalten wird,
Ordnungswidrigkeiten c) entgegen§ 8 Abs. 2 Nr. 2 nicht darauf achtet, daß
die vorgeschriebene Ausrüstung und Mindestbe-
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- satzung an Bord ist,
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig d) entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 nicht darauf achtet, daß
ein Kind unter acht Jahren nur mitgenommen wird,
1. einer vollzieh baren Auflage nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder wenn es eine passende Schwimmweste trägt, oder
§ 10 zuwiderhandelt,
e) entgegen § 8 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 9
2. als Unternehmer Abs. 3, ein Sportboot oder ein Segelsurfbrett nicht
a) ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ein Sportboot ver- oder nicht rechtzeitig zurückführt oder nicht oder
mietet, nicht rechtzeitig anlegt.
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996
§12
Änderung der Kostenverordnung
der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
Die Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom
22. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2008), zuletzt geändert durch§ 16 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Mai 1995 (BGBI. 1S. 752),
wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefaßt:
„IV. Wassersport- und Sportbootverkehr
1. Ausstellen des Bootszeugnisses § 2 Abs. 2 SportbootVermV-Bin 28 35,00
2. Verlängerung des Bootszeugnisses § 2 Abs. 3 Satz 2 Sportboot- 28 15,00
VermV-Bin
3. Erste Untersuchung und Ausstellen einer Fahr- § 3 Abs. 5 SportbootVermV-Bin 28 30,00 bis 60,00
tauglichkeitsbescheinigung für muskelbetrie-
bene Sportboote oder nichtmotorislerte Segel-
boote je nach Umfang der Untersuchung
1
4. Nachuntersuchung oder Sonderuntersuchung § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 2 Sport- 28 /5 bis 5/ 5 der
und Ausstellen einer Fahrtauglichkeitsbeschei- bootVermV-Bin Gebühr nach
nigung für muskelbetriebene Sportboote oder Nummer3".
nichtmotorisierte Segelboote je nach Umfang
und Untersuchung
2. Nach Nummer 27 des Anhangs wird folgende Nummer 28 angefügt:
,.28 Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1518)".
§13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Vermieten von Sport- und
Vergnügungsfahrzeugen sowie deren Benutzung auf Bundeswasserstraßen vom 12. Dezember 1965 (BGBI. II S. 1624),
geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBI. 19761 S. 9), außer Kraft.
Bonn, den 11 . Oktober 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Gültigkeit verlängert zum
Wasser- und Schiffahrtsamt
CJJ
Ort Datum Im Auftrag C:
::J
Bundesrepublik Deutschland a.
(1)
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung "'
CO
(1)
Dienstsiegel
des Bundes "'~N
0-
Unterschrift ~
c._
ll)
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CO
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::J
Gültigkeit verlängert zum CO
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Wasser- und Schiffahrtsamt
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• -z
Ort Datum Im Auftrag
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c.n
Dienstsiegel ll)
C:
Bootszeugnis "'
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(1)
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Gültigkeit verlängert zum 0
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Wasser- und Schiffahrtsamt 3
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Ort Datum Im Auftrag
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Dienstsiegel
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Unterschrift N
C:
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•0- >2. ~
~~
~ CD
~c.,
....
1 Das Sportboot
13. Folgende Bedingungen / Auflagen sind zu beachten: ~
(amtliches Kennzeichen)
mit folgenden Identitätsmerkmalen: CD
C:
:::,
a.
1. Name, Wohnort und Betriebsstätte des Unternehmers:
~CD
Cl)
14. Mindestbesatzung: ~
C"
2. Art des Sportbootes: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
~
3. Baujahr: C-
m
::r
4. Länge über Alles: cag,)
5. Rumpflänge: :::,
(C
6. Breite über Alles: Gültig bis ......
~
7. Tiefgang: O>
8. Höchstzulässige Personenzahl: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Wasser- und Schiffahrtsamt [
9. Technische Daten des Motors: z
- Art des Motors Ort Datum ~
01
- Einbau-/AuBenbordmotor Dienstsiegel Im Auftrag
......
g,)
- Antriebsleistung C:
- Fabrikat ~
CD
(C
- Baujahr CD
ist im Sinne des§ 2 der Sportbootvermietungsverordnung- Binnen fahrtauglich und unter den
Unterschrift
g
:::,
Voraussetzungen der Nummern 12 und 14 für die gewerbliche Vermietung zugelassen. N
C:
10. Boötsidentifizierungsnummer (soweit vorhanden): CD
0
11. CE-Kennzeichen: D nein D ja
G0ltigkeit verlängert zum
:::,
:::,
g,)
12. Folgende Ausrüstung ist an Bord zu führen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 3
N
Wasser- und Schiffahrtsamt !'->
0
~
0
Ort Datum Im Auftrag g
""'I
......
Dienstsiegel <O
<O
O>
Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996 1525
Verordnung
über die Vergütung für den Einzug
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und die Durchführung der Meldeverfahren
(Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung - BeitrEinzVergV)
Vom 18. Oktober 1996
Auf Grund des § 28n Nr. 5 des Vierten Buches Sozial- entsprechende Vergütung an die Bundesversicherungs-
gesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver- anstalt für Angestellte.
sicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember
(3) Soweit nach Artikel 2 § 15c Abs. 4 des Vierten
1976, BGBI. 1S. 3845), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9 des
Buches Sozialgesetzbuch eine abweichende Prüfquote
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824) ge-
vereinbart wird, ist die Vergütung auf der Grundlage der
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Werte der Anlagen 1 und 2 zu berechnen, wobei eine pau-
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
schale Vergütung vereinbart werden kann.
Bundesministerium für Gesundheit:
(4) Die Berechnungen werden auf fünf Dezimalstellen
§1 durchgeführt. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 er-
höht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der
Grundsatz
Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
Die Krankenkassen (Einzugsstellen) erhalten von den
Trägern der Rentenversicherung und von der Bundes- §3
anstalt für Arbeit für die Durchführung der in § 281 Abs. 1
Fälligkeit und Zahlungsweg
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufga-
ben monatlich eine nach § 2 zu berechnende Vergütung, (1) Die Einzugsstelle behält die Vergütung von den ab
die die von den Trägern der Rentenversicherung und der dem 10. des laufenden Monats weiterzuleitenden Bei-
Bundesanstalt für Arbeit erbrachten Leistungen berück- trägen ein. Sie teilt den Trägem der Rentenversicherung
sichtigt. und der Bundesanstalt für Arbeit in der nach § 4 Abs. 1 der
Beitragszahlungsverordnung einzureichenden Abrech-
§2
nung den einbehaltenen Betrag mit.
Berechnung
(2) Die von den Beiträgen zur Rentenversicherung ein-
(1) Grundlage für die Berechnung der Vergütung für die zubehaltende Vergütung ist im Verhältnis der im Vormonat
Einzugsstellen ist an die einzelnen Träger weitergeleiteten Beiträge aufzu-
teilen.
1. die Zahl der Beschäftigten, für die im Vormonat ein
Gesamtsozialversicherungsbeitrag entrichtet wurde, §4
2. die Zahl der im Vormonat von der Krankenkasse für Künstlersozialkasse
Gesamtsozialversicherungsbeiträge geführten Arbeit-
geber-Beitragskonten, Die Künstlersozialkasse erhält für die Durchführung der
in § 281 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
3. die Zahl der bei der Krankenkasse im Vormonat ein-
genannten Aufgaben von den Krankenkassen und von der
gegangenen Anmeldungen und
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte je Versicher-
4. die Zahl der bei der Krankenkasse im Vormonat einge- ten eine Vergütung von jährlich jeweils 11 ,38 Deutsche
gangenen Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte. Mark. § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Abs. 1 gelten ent-
Die Vergütung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen, sprechend.
die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse als §5
Einzugsstellen berechnet sich nach den Nummern 1 und 4.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Die im Absatz 1 genannten Zahlen sind für die Vergü-
tung durch die Träger der Rentenversicherung mit den in Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in
der Anlage 1, für die Vergütung durch die Bundesanstalt · Kraft und am 31. Dezember 1997 außer Kraft. Gleichzei-
für Arbeit mit den in der Anlage 2 genannten Werten zu tig treten die RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung
vervieffältigen. Für das Jahr 1997 sind die Werte der An- vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1497), zuletzt geändert durch
lagen 1 und 2 entsprechend der Veränderung der für das Verordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2092),
Jahr 1997 geltenden Bezugsgröße gegenüber der des und die Beitragseinzugsverordnung vom 27. April 1972
Jahres 1996 anzupassen. Die Summe ergibt den Gesamt- (BGBI. 1 S. 754), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 1
betrag in Deutscher Mark. Soweit die Anlage 1 einen Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
negativen Wert ausweist, zahlt die See-Krankenkasse die S. 2330), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Oktober 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996
Anlage 1
Vergütung durch die Träger der Rentenversicherung im Jahr 1996
1996 Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung
geringfügig
Beschäftigter
Allgemeine
Ortskrankenkassen 0,22072 7,54937 10,08342 2,63318
Betriebs-
krankenkassen 0,10597 7,43957 6,36622 2,00482
Innungs-
krankenkassen 0,18913 7,67777 7,51731 2,70417
Ersatzkassen 0,19747 4,84880 9,70184 2,63318
Bundes-
knappschaft 3,83774 - - 2,63318
landwirtschaftliche
Krankenkassen 6,89798 - - 2,63318
Seekasse -0,23982 - - 2,63318
Vergütung durch die Träger der Rentenversicherung im Jahr 1997
1997 Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung
geringfügig
Beschäftigter
Allgemeine
Ortskrankenkassen 0,18212 7,61975 10,08342 2,63318
Betriebs-
krankenkassen 0,06431 7,51301 6,36622 2,00482
Innungs-
krankenkassen 0,15477 7,87372 7,51731 2,70417
Ersatzkassen 0,15148 4,58586 9,70184 2,63318
Bundes-
knappschaft 3,80284 - - 2,63318
landwirtschaftliche
Krankenkassen 6,89798 - - 2,63318
Seekasse -0,23982 - - 2,63318
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996 1527
Anlage2
Vergütung durch die Bundesanstalt für Arbeit im Jahr 1996
1996 Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung
geringfügig
Beschäftigter
Allgemeine
Ortskrankenkassen 0,18211 9,09336 8,67552 2,91363
Betriebs-
krankenkassen 0,08896 19,12871 5,52450 3,58610
Innungs-
krankenkassen 0,15429 9,19828 6,60260 3,06220
Ersatzkassen 0,18760 6,85977 8,74807 2,91363
Bundes-
knappschaft 0,66259 - - 2,91363
landwirtschaftliche
Krankenkassen 6,82169 - - 2,91363
Seekasse 3,71779 - - 2,91363
Vergütung durch die Bundesanstalt für Arbeit im Jahr 1997
1997 Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung
geringfügig
Beschäftigter
Allgemeine
Ortskrankenkassen 0,19990 9,48124 8,67552 2,91363
Betriebs-
krankenkassen 0,11886 19,99272 5,52450 3,58610
Innungs-
krankenkassen 0,17337 9,78868 6,60260 3,06220
Ersatzkassen 0,19361 6,54354 8,74807 2,91363
Bundes-
knappschaft 0,66259 - - 2,91363
landwirtschaftliche
Krankenkassen 6,82169 - - 2,91363
Seekasse 3,71779 - - 2,91363
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Postvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1996
- 1 BvR 744/88 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 Nummer 11 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-
Württemberg in der Fassung vom 4. November 1970 (Pharmazeutische
Zeitung 1970, S. 2052) war mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. September 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1994
Vom 11. Oktober 1996
Auf Grund des § 17 des Finanzausgleichsgesetzes, der für Berlin (West) 329 090 000 DM,
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 für Bremen 62 793 000 DM,
(BGBI. 1S. 1959, 1962) angefügt worden ist, verordnet das
für Hamburg 275 016 000 DM,
Bundesministerium der Finanzen:
für Hessen 904 953 000 DM,
§1 für Niedersachsen 1161095000 DM,
für Nordrhein-Westfalen 2 687 789 000 DM,
Feststellung der Länderanteile
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1994 für Rheinland-Pfalz 578 123 000 DM,
für das Saarland 85 273 000 DM,
Für das Ausgleichsjahr 1994 werden als Länderanteile
an der Umsatzsteuer festgestellt: für Schleswig-Holstein 408 050 000 DM.
für Baden-Württemberg 10 326 893 000 DM,
für Bayern 11 981017000 DM, §3
für Berlin 3 521 743 000 DM, Abrechnung des Finanzausgleichs
2 565 164 000 DM, unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1994
für Brandenburg
für Bremen 687 432 000 DM, (1) Für das Ausgleichsjahr 1994 wird der Finanzaus-
für Hamburg 1 717 000 000 DM, gleich unter den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Ländern wie folgt festgestellt:
für Hessen 6 015 681 000 DM,
für Mecklenburg-Vorpommern 1 860 145 000 DM, 1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
für Niedersachsen 7 777 211 000 DM, von Brandenburg 37 285 000 DM,
für Nordrhein-Westfalen 18 003 248 000 DM, von Sachsen 147 512 000 DM,
für Rheinland-Pfalz 3 987 174 000 DM, 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
für das Saarland 1 244 903 000 DM, an Mecklenburg-Vorpommern 37718000DM,
für Sachsen 4 653 762 000 DM, an Sachsen-Anhalt 53 533 000 DM,
für Sachsen-Anhalt 2 804 209 000 DM, an Thüringen 93 546 000 DM.
für Schleswig-Holstein 2 733 181 000 DM, (2) Für das Ausgleichsjahr 1994 wird der Finanzaus-
für Thüringen 2 556 654 000 DM. gleich unter den anderen Ländern, mit Ausnahme des
Dabei werden nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes in der am Landes Berlin, wie folgt festgestellt:
31. Dezember 1994 geltenden Fassung in Verbindung mit 1 . Endgültige Ausgleichsbeiträge
§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung eines
von Baden-Württemberg 409 906 000 DM,
Fonds „Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990
II S. 518, 533), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge- von Bayern 668 902 000 DM,
setzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 237 4, 2376), im von Hessen 1827190000 DM,
Jahr 1994 vom Aufkommen der Umsatzsteuer vor dessen
2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
weiterer Verteilung 12 900 000 000 DM zur Finanzierung
von Zuweisungen an den Fonds „Deutsche Einheit" abge- an Bremen 568 308 000 DM,
zogen. an Niedersachsen 958 393 000 DM,
an Nordrhein-Westfalen 155 804 000 DM,
§2 an Hamburg 60 491 000 DM,
Länderanteile am Länderbeitrag an Rheinland-Pfalz 656 957 000 DM,
zum Fonds "Deutsche Einheit" an das Saarland 434 106 000 DM,
im Ausgleichsjahr 1994
an Schleswig-Holstein 71 939 000 DM.
Für das Ausgleichsjahr 1994 werden als Länderanteile
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit" nach § 1
§4
Abs. 2 und 3 des Gesetzes in der am 31. Dezember 1994
geltenden Fassung und nach § 5 Abs. 1 Satz 4 des Geset- Abschlußzahlungen für 1994
zes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit"
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
festgestellt:
läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länder-
für Baden-Württemberg 1 555181 000 DM, anteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig
für Bayern 1802637 000 DM, gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996 1517
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit" nach 2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
§ 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig fest- an Bayern 28 825 000 DM,
gestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuwei-
an Hamburg 4 799 000 DM,
sungen nach § 3 werden nach § 15 des Gesetzes mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung fällig: an Hessen 1787000 DM,
an Niedersachsen 15 702 000 DM,
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
an Nordrhein-Westfalen 13 366 000 DM,
von Baden Württemberg 8 829 000 DM,
an Sachsen 1 020000DM,
von Berlin 2558000DM, an Sachsen-Anhalt 6475000DM,
von Brandenburg 40 815 000 DM, an Thüringen 12 938 000 DM.
von Bremen 1980000OM,
von Mecklenburg-Vorpommern 6 896 000 DM, §5
von Rheinland-Pfalz 11 444 000 DM, Inkrafttreten
von dem Saarland 8 032 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der Ver-
von Schleswig-Holstein 4 358 000 DM, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Oktober 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996
Verordnung
über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten
sowie deren Benutzung auf den Binnenschiffahrtsstraßen
(Sportbootvermietungsverordnung-Binnen - SportbootVermV-Bin)
Vom 11. Oktober 1996
Auf Grund 4. Unternehmer:
- des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, Abs. 4 und 6 des natürliche oder juristische Personen sowie Personen-
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung gesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestat-
der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 tet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
S. 1270) und des § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiff- einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die gewerbs-
fahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des mäßig Sportboote oder Segelsurfbretter zum Einsatz
Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1 S. 1489) ge- auf Binnenschiffahrtsstraßen vermieten.
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Soweit diese Verordnung in § 3 auf DIN-Vorschriften ver-
weist, sind diese beim Deutschen Patentamt archivmäßig
- des § 3 Abs. 5 Satz 2 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
gesichert niedergelegt. Zu beziehen sind sie über Beuth
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das
Verlag GmbH, 10772 Berlin.
Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,
§2
- des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsauf-
gabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt Erlaubnispflicht; Bootszeugnis
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundesministerium für (1) Für die Vermietung eines Sportbootes auf Binnen-
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium schiffahrtsstraßen besteht Erlaubnispflicht.
der Finanzen:
(2) Das Vorliegen der Erlaubnis wird durch das vom
§1 Wasser- und Schiffahrtsamt nach dem Muster der Anlage
Begriffsbestimmungen erteilte Bootszeugnis nachgewiesen, in dem die Fahrtaug-
lichkeit und die Erlaubnis zur Vermietung bescheinigt wer-
Im Sinne dieser Verordnung sind: den.
1. Binnenschiffahrtsstraßen: (3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau Das Wasser- und Schiffahrtsamt trägt die Auflagen, die
sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf sich auf das Sportboot beziehen, unter Nummer 13 des
denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt, Bootszeugnisses ein. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
der Unternehmer die Erteilung eines amtlichen Kennzei-
2. Sportboote:
chens nach der Verordnung über die Kennzeichnung von
für Sport- oder Erholungszwecke gewerbsmäßig ver- auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeu-
mietete Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger gen vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1S. 226), geändert durch
als20m, § 9 der Verordnung vom 24. Mai 1995 (BGBI. 1S. 769), in
3. Segelsurfbretter: der jeweils geltenden Fassung beantragt hat.
für Sport- oder Erholungszwecke gewerbsmäßig ver- (4) Das Bootszeugnis wird für die Dauer von zwei Jahren
mietete Surfbretter, die unter Segel fortbewegt wer- erteilt. Es kann um jeweils zwei weitere Jahre. verlängert
den, werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996 1519
§3 (6) Die Gültigkeitsdauer des für Neubauten ausgestell-
ten Abnahmeprotokolls beträgt 10 Jahre. Für Fahrzeuge
Erlaubnisverfahren
mit einer EG-Konformitätserklärung nach der in Absatz 4
(1) Die Ausstellung des Bootszeugnisses sowie dessen genannten Richtlinie ist nach Ablauf von 10 Jahren eine
Verlängerung ist vom Unternehmer zu beantragen. Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder ein Abnahmeproto-
koll erforderlich. Für Sportboote, die vor der Untersu-
(2) Der Antrag ist bei dem Wasser- und Schiffahrtsamt,
chung schon in Betrieb gewesen sind, wird die Gültig-
in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen
keitsdauer des Abnahmeprotokolls von dem Germani-
Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte des Unterneh-
schen Lloyd oder dem öffentlich bestellten und vereidig-
mers befindet, zu stellen.
ten Sachverständigen festgelegt.
(3) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind (7) Unbeschadet des Absatzes 5 darf für ein Sportboot
anzugeben: das Bootszeugnis nur ausgestellt werden, wenn der Min-
1. Name, Wohnort und - soweit vorhanden - Betriebs- destfreibord auf halber Länge des Sportbootes mit deut-
stätte des Unternehmers, bei natürlichen Personen lich sich vom Untergrund abhebenden farbigen Längsstri-
auch der Geburtstag und der Geburtsort, chen oder Marken markiert ist. Er beträgt für Kanus und
Paddelboote 15 cm, für die übrigen Sportboote 25 cm.
2. Angaben darüber, ob der Unternehmer bereits ein
Satz 1 gilt nicht für Sportboote, deren Konstruktion und
Bootszeugnis für das Sportboot besitzt, beantragt
Bauausführung die Unsinkbarkeit gewährleisten, und für
oder besessen hat,
Sportboote mit in Absatz 5 genannter CE-Kennzeichnung.
3. Angaben zum Sportboot: Die Befreiung von der Mindestfreibordmarkierung ist im
Bootszeugnis zu vermerken.
a) Art des Sportboots,
(8) Unbeschadet des Absatzes 5 darf für ein Sportboot
b) Baujahr,
ohne Antriebsmaschine das Bootszeugnis nur ausgestellt
c) Länge und Breite, gemessen über alles ohne be- werden, wenn der Unternehmer den Nachweis über den
wegliche Teile, Rumpflänge und maximaler Tiefgang, Restauftrieb nach DIN 83 503 geführt hat. Satz 1 gilt nicht
für Sportboote mit geschlossenen Schwimmern.
d) Zahl der zugelassenen Personen,
(9) Für einen Antrag auf Verlängerung des Bootszeug-
e) technische Daten des Antriebsmotors:
nisses genügt, soweit sich die Angaben nach Absatz 3
Art des Motors, Fabrikat, Baujahr, lnbord-/Außen- nicht geändert haben, als Nachweis eine entsprechende
bordmotor, Motornummer, Antriebsleistung in kW, Versicherung an Eides Statt.
f) internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit (10) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Einzelfall
vorhanden, bestehen, kann das Wasser- und Schiffahrtsamt die Vor-
lage weiterer Unterlagen und Gutachten zum Nachweis
g) Nachweis über die Beantragung eines amtlichen
der Fahrtauglichkeit des Sportbootes verlangen. Notfalls
Kennzeichens.
ist das Sportboot auch zur Untersuchung auf dem Trocke-
4. Angaben darüber, auf welchen Gewässern das Sport- nen vorzuführen.
boot vermietet werden soll.
(4) Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des §4
Bootszeugnisses muß bei Sportbooten mit Antriebs- Kennzeichnung
maschine eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 Der Unternehmer darf ein Sportboot nur vermieten,
(BGBI. 1S. 238), geändert durch die Verordnung vom wenn es
21. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2102), ein gültiges Ab- 1. auf der Innenseite dauerhaft, deutlich lesbar mit
nahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder eines Namen und Anschrift des Unternehmers und mit Zahl
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der zugelassenen Personen sowie
oder eine gültige EG-Konformitätserklärung nach dem
2. mit einem amtlichen Kennzeichen nach der Verord-
Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des
nung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiff-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni
fahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
1994 (ABI. EG Nr. L 164 S. 15) beigefügt sein.
versehen ist.
(5) Das Wasser- und Schiffahrtsamt darf das Boots-
zeugnis nur für ein solches Sportboot ausstellen, das nach
§5
den allgemein anerkannten Regeln der Technikfahrtaug-
lich ist. Als fahrtauglich gilt auch ein Sportboot mit der CE- Unterhaltung und bauliche Veränderungen
Kennzeichnung nach Artikel 10 der in Absatz 4 genannten
(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot nur vermieten,
Richtlinie, wenn die nach Satz 4 erforderli.che Ausrüstung
wenn es in einem den allgemein anerkannten Regeln der
an Bord ist. Ein Sportboot mit Antriebsmaschine gilt als
Technik entsprechenden fahrtauglichen Zustand ist.
fahrtauglich, wenn durch die Urkunde nach Absatz 4
bestätigt wird, daß das Sportboot nach der sicherheits- (2) Nach jeder baulichen oder sonstigen Veränderung,
technischen Überprüfung fahrtauglich ist und sich die die die Fahrtauglichkeit eines Sportbootes beeinflussen
nach Satz 4 erforderliche Ausrüstung an Bord befunden kann, ist ein neues Erlaubnisverfahren nach§ 3 notwen-
hat. Die erforderliche Ausrüstung umfaßt die Geräte und dig. Der Unternehmer darf das Sportboot erst dann wieder
Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen vermieten, wenn die Fahrtauglichkeit des Sportbootes
Schall- und Sichtzeichen erforderlich sind, Rettungsmittel erneut bescheinigt und eine Erlaubnis erneut erteilt wor-
für die zugelassene Personenzahl sowie Reserve-Paddel. den ist.
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Mar- S. 741 ), in der jeweils geltenden Fassung oder auf dem
kierung des Mindestfreibords nach § 3 Abs. 7 erhalten Rhein nach § 1 der Rheinschifferpatentverordnung
bleibt. vom 26. März 1976 - Anlage 1 zu der Einführungs-
§6 verordnung zur Rheinschifferpatentverordnung vom
26. März 1976 (BGBI. 1S. 757), zuletzt geändert durch
Betriebsstätte Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1
(1) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte, an der er S. 933) -, in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
Sportboote zur Vermietung anbieten will, mindestens vier Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahrerlaub-
Wochen vor Erstinbetriebnahme und jeweils bis 15. März nis oder das erforderliche Befähigungszeugnis, kann der
des laufenden Jahres dem Wasser- und Schiffahrtsamt Unternehmer unbeschadet der Rheinschiffsuntersu-
schriftlich anzuzeigen. chungsordnung vom 19. Dezember 1994 - Anlage zu der
(2) Wer als Unternehmer ohne Betriebsstätte ein Sport- Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersu-
boot vermietet, hat seine Anschrift und den Liegeplatz des chungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II
Sportbootes mindestens vier Wochen vor Erstvermietung S. 3822) - in der jeweils geltenden Fassung mit Zustim-
dem Wasser- und Schiffahrtsamt schriftlich anzuzeigen. mung des Mieters einen Bootsführer einsetzen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 muß sich der Unter-
§7 nehmer vor der Vermietung immer davon überzeugen, daß
Pflichten des Unternehmers der Mieter in der Lage ist, das Boot sicher zu steuern.
(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot nicht vermieten (4) Der Unternehi;ner hat dafür zu sorgen, daß
an 1 . ein Abdruck dieser Verordnung an der Betriebsstätte
1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähig- deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse
keiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich geschützt ausgehängt und die Benutzer vor Fahrt-
nicht besitzen, antritt auf den Aushang hingewiesen werden oder in
anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Ver-
2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Män- ordnung hingewiesen werden,
gel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel an der sicheren Führung 2. bei Sportbooten mit Antriebsmaschine die Unterlagen
des Sportbootes erkennbar behindert sind, nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des
Bootszeugnisses sich an Bord befinden und die Benut-
3. a) Kinder unter 12 Jahren,
zer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,
b) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sport-
3. bei Fahrtantritt die Zahl der zugelassenen Personen
boot mit Segel handelt,
nicht überschritten und der Mindestfreibord eingehal-
c) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein ten wird,
Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.
4. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Aus-
(2) Der Unternehmer darf rüstung und Mindestbesatzung an Bord ist,
1. ein Sportboot, für dessen Führen eine Fahrerlaubnis 5. an der Betriebsstätte das Ein- und Aussteigen über-
nach der Sportbootführerscheinverordnung-~nnen wacht wird,
vom 22. März 1989 (BGBI. 1S. 536, 1102), geändert
durch § 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. September 6. die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonderhei-
1990 (BGBI. 1 S. 2106), in der jeweils geltenden Fas- ten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die
sung erforderlich ist, nur an Personen vermieten, die Beachtung der jeweiligen schiffahrtspolizeilichen Vor-
über eine Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung schriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten
mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Sportbootführer- hingewiesen werden,
scheinverordnung-Binnen verfügen; 7. Sportboote qhne Antriebsmaschine nicht bei Nacht,
2. ein Sportboot nach Nummer 1 an Personen mit auslän- unsichtigem Wetter, Hochwasser, Eisgefahr, Sturm
dischem Wohnsitz nur vermieten, wenn sie, abwei- oder aufziehendem Gewitter eingesetzt werden, indem
chend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Sportbootführerschein- er sich dieses Verhalten vertraglich zusichern läßt.
verordnung-Binnen, verfügen über
(5) Der Unternehmer darf nicht zulassen, daß mit seinem
a) eine Fahrerlaubnis nach Nummer 1, Wissen ein Kind unter acht Jahren in einem Sportboot mit-
b) ein ausländisches amtliches Befähigungszeugnis genommen wird, ohne daß es eine passende Schwimm-
für Binnengewässer oder weste trägt.
c) ein von einem ausländischen Wassersportverband (6) 1n den Fällen des § 6 Abs. 1 hat der Unternehmer an
ausgestelltes Befähigungszeugnis für Binnenge- der Betriebsstätte ein fahrbereites, zur Rettung geeigne-
wässer, falls in dem Land ihres Wohnsitzes ein amt- tes Boot und einen Rettungsring mit einer Tragfähigkeit
liches Befähigungszeugnis für Binnengewässer von mindestens 100 Newton bereitzuhalten.
nicht erteilt wird;
3. ein Sportboot mit einer Wasserverdrängung von 15 m3 §8
und mehr nur an Personen vermieten, die über ein Pflichten des Mieters
Befähigungszeugnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und § 6
Abs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. De- (1) Ein Mieter darf ein Sportboot nicht von Personen
zember 1981 (BGBI. 1S. 1333), zuletzt geändert durch führen lassen, die als Mieter nach § 7 Abs. 1 ausgeschlos-
§ 7 Nr. 2 der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBI. 1 sen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996 1521
(2) Der Mieter hat darauf zu achten, daß b) entgegen § 4 oder § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 2 ein
1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschrit- Sportboot vermietet,
ten und der Mindestfreibord eingehalten wird, c) entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
2. auf Sportbooten die nach dem Bootszeugnis vorge- vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
schriebene Ausrüstung und Mindestbesatzung an oder nicht rechtzeitig erstattet,
Bord ist, d) entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2,
3. ein Kind unter acht Jahren in einem Sportboot nur mit- jeweils auch in Verbindung mit§ 9 Abs. 3, ein Sport-
genommen wird, wenn es eine passende Schwimm- boot oder ein Segelsurfbrett oder entgegen § 7
weste trägt, und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Sportboot vermietet,
4. die jeweiligen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften ein- e) entgegen § 7 Abs. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig
gehalten werden. davon überzeugt, daß der Mieter in der Lage ist, das
Boot sicher zu steuern,
(3) Der Mieter eines Sportbootes ohne Antriebsmaschi-
ne hat bei unsichtigem Wetter, Hochwasser, Eisgefahr, f) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß ein
Sturm oder aufziehendem Gewitter das Sportboot unver- Abdruck der Verordnung an der Betriebsstätte aus-
züglich zur Betriebsstätte des Unternehmers zurückzu- hängt und die Benutzer hingewiesen werden,
führen oder, soweit dies nicht möglich ist, an einer g) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß sich
geschützten Stelle des Ufers anzulegen. die vorgeschriebenen Unterlagen und das Boots-
zeugnis an Bord befinden und die Benutzer vor
§9 Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,
Vermietung von Segelsurfbrettern h) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß die
Zahl der zugelassenen Personen nicht überschrit-
(1) Segelsurfbretter dürfen nur vermietet werden, wenn
ten und der Mindestfreibord eingehalten wird,
dies dem Wasser- und Schiffahrtsamt, in dessen Amts-
bezirk die Segelsurfbretter ihren ständigen Liegeplatz i) entgegen§ 7 Abs. 4 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die
haben oder sich die Betriebsstätte des Unternehmens vorgeschriebene Ausrüstung und Mindestbesat-
befindet, vor der erstmaligen Vermietung und später alle zung an Bord ist,
2 Jahre bis zum 15. März des laufenden Jahres schriftlich j) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß das
angezeigt wird. Ein- und Aussteigen überwacht wird,
(2) Die Anzeige muß folgende Angaben enthalten: k) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß der
1. Name, Wohnort und - soweit vorhanden - Betriebs- Benutzer vor Fahrtantritt auf die örtlichen Beson-
stätte des Unternehmers, bei natürlichen Personen derheiten der Wasserstraße oder des Schiffsver-
auch den Geburtstag und den Geburtsort, kehrs hingewiesen wird,
2. die Anzahl der zu vermietenden Segelsurfbretter, 1) entgegen§ 7 Abs. 4 Nr. 7, auch in Verbindung mit
3. amtliche Kennzeichen der einzelnen Segelsurfbretter, § 9 Abs. 3, nicht dafür sorgt, oaß ein Sportboot oder
ein Segelsurfbrett bei Nacht, unsichtigem Wetter,
4. eine Bestätigung, daß die Segelsurfbretter einen aus- Hochwasser, Eisgefahr, Sturm oder aufziehendem
reichenden Restauftrieb haben, Gewitter nicht eingesetzt wird,
5. Angaben darüber, auf welchen Gewässern die Segel- m) entgegen § 7 Abs. 5 zuläßt, daß ein Kind unter acht
surfbretter vermietet werden sollen. Jahren mitgenommen wird,
(3) § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 7 n) entgegen § 7 Abs. 6 ein zur Rettung geeignetes
sowie § 8 Abs. 1 und 3 gelten für die Vermietung von Boot oder einen Rettungsring nicht bereithält oder
Segelsurfbrettern entsprechend.
o) entgegen § 9 Abs. 1 ein Segelsurfbrett vermietet
§ 10 oder
Auflagen und Befristungen 3. als Mieter
a) entgegen § 8 Abs.· 1, auch in Verbindung mit § 9
liegen die Voraussetzungen des § 48 oder 49 des Ver-
Abs. 3, ein Sportboot oder ein Segelsurfbrett von
waltungsverfahrensgesetzes vor, kann das Wasser- und
einer dort genannten Person führen läßt,
Schiffahrtsamt eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 auch
nachträglich befristen und mit Auflagen versehen. b) entgegen§ 8 Abs. 2 Nr. 1 nicht darauf achtet, daß
die Zahl der zugelassenen Personen nicht über-
§ 11 schritten und der Mindestfreibord eingehalten wird,
Ordnungswidrigkeiten c) entgegen§ 8 Abs. 2 Nr. 2 nicht darauf achtet, daß
die vorgeschriebene Ausrüstung und Mindestbe-
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- satzung an Bord ist,
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig d) entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 nicht darauf achtet, daß
ein Kind unter acht Jahren nur mitgenommen wird,
1. einer vollzieh baren Auflage nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder wenn es eine passende Schwimmweste trägt, oder
§ 10 zuwiderhandelt,
e) entgegen § 8 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 9
2. als Unternehmer Abs. 3, ein Sportboot oder ein Segelsurfbrett nicht
a) ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ein Sportboot ver- oder nicht rechtzeitig zurückführt oder nicht oder
mietet, nicht rechtzeitig anlegt.
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996
§12
Änderung der Kostenverordnung
der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
Die Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom
22. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2008), zuletzt geändert durch§ 16 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Mai 1995 (BGBI. 1S. 752),
wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefaßt:
„IV. Wassersport- und Sportbootverkehr
1. Ausstellen des Bootszeugnisses § 2 Abs. 2 SportbootVermV-Bin 28 35,00
2. Verlängerung des Bootszeugnisses § 2 Abs. 3 Satz 2 Sportboot- 28 15,00
VermV-Bin
3. Erste Untersuchung und Ausstellen einer Fahr- § 3 Abs. 5 SportbootVermV-Bin 28 30,00 bis 60,00
tauglichkeitsbescheinigung für muskelbetrie-
bene Sportboote oder nichtmotorislerte Segel-
boote je nach Umfang der Untersuchung
1
4. Nachuntersuchung oder Sonderuntersuchung § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 2 Sport- 28 /5 bis 5/ 5 der
und Ausstellen einer Fahrtauglichkeitsbeschei- bootVermV-Bin Gebühr nach
nigung für muskelbetriebene Sportboote oder Nummer3".
nichtmotorisierte Segelboote je nach Umfang
und Untersuchung
2. Nach Nummer 27 des Anhangs wird folgende Nummer 28 angefügt:
,.28 Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1518)".
§13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Vermieten von Sport- und
Vergnügungsfahrzeugen sowie deren Benutzung auf Bundeswasserstraßen vom 12. Dezember 1965 (BGBI. II S. 1624),
geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBI. 19761 S. 9), außer Kraft.
Bonn, den 11 . Oktober 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Gültigkeit verlängert zum
Wasser- und Schiffahrtsamt
CJJ
Ort Datum Im Auftrag C:
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Bundesrepublik Deutschland a.
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Wasser- und Schiffahrtsverwaltung "'
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des Bundes "'~N
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1 Das Sportboot
13. Folgende Bedingungen / Auflagen sind zu beachten: ~
(amtliches Kennzeichen)
mit folgenden Identitätsmerkmalen: CD
C:
:::,
a.
1. Name, Wohnort und Betriebsstätte des Unternehmers:
~CD
Cl)
14. Mindestbesatzung: ~
C"
2. Art des Sportbootes: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
~
3. Baujahr: C-
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4. Länge über Alles: cag,)
5. Rumpflänge: :::,
(C
6. Breite über Alles: Gültig bis ......
~
7. Tiefgang: O>
8. Höchstzulässige Personenzahl: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Wasser- und Schiffahrtsamt [
9. Technische Daten des Motors: z
- Art des Motors Ort Datum ~
01
- Einbau-/AuBenbordmotor Dienstsiegel Im Auftrag
......
g,)
- Antriebsleistung C:
- Fabrikat ~
CD
(C
- Baujahr CD
ist im Sinne des§ 2 der Sportbootvermietungsverordnung- Binnen fahrtauglich und unter den
Unterschrift
g
:::,
Voraussetzungen der Nummern 12 und 14 für die gewerbliche Vermietung zugelassen. N
C:
10. Boötsidentifizierungsnummer (soweit vorhanden): CD
0
11. CE-Kennzeichen: D nein D ja
G0ltigkeit verlängert zum
:::,
:::,
g,)
12. Folgende Ausrüstung ist an Bord zu führen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 3
N
Wasser- und Schiffahrtsamt !'->
0
~
0
Ort Datum Im Auftrag g
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......
Dienstsiegel <O
<O
O>
Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996 1525
Verordnung
über die Vergütung für den Einzug
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und die Durchführung der Meldeverfahren
(Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung - BeitrEinzVergV)
Vom 18. Oktober 1996
Auf Grund des § 28n Nr. 5 des Vierten Buches Sozial- entsprechende Vergütung an die Bundesversicherungs-
gesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver- anstalt für Angestellte.
sicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember
(3) Soweit nach Artikel 2 § 15c Abs. 4 des Vierten
1976, BGBI. 1S. 3845), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9 des
Buches Sozialgesetzbuch eine abweichende Prüfquote
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824) ge-
vereinbart wird, ist die Vergütung auf der Grundlage der
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Werte der Anlagen 1 und 2 zu berechnen, wobei eine pau-
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
schale Vergütung vereinbart werden kann.
Bundesministerium für Gesundheit:
(4) Die Berechnungen werden auf fünf Dezimalstellen
§1 durchgeführt. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 er-
höht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der
Grundsatz
Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
Die Krankenkassen (Einzugsstellen) erhalten von den
Trägern der Rentenversicherung und von der Bundes- §3
anstalt für Arbeit für die Durchführung der in § 281 Abs. 1
Fälligkeit und Zahlungsweg
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufga-
ben monatlich eine nach § 2 zu berechnende Vergütung, (1) Die Einzugsstelle behält die Vergütung von den ab
die die von den Trägern der Rentenversicherung und der dem 10. des laufenden Monats weiterzuleitenden Bei-
Bundesanstalt für Arbeit erbrachten Leistungen berück- trägen ein. Sie teilt den Trägem der Rentenversicherung
sichtigt. und der Bundesanstalt für Arbeit in der nach § 4 Abs. 1 der
Beitragszahlungsverordnung einzureichenden Abrech-
§2
nung den einbehaltenen Betrag mit.
Berechnung
(2) Die von den Beiträgen zur Rentenversicherung ein-
(1) Grundlage für die Berechnung der Vergütung für die zubehaltende Vergütung ist im Verhältnis der im Vormonat
Einzugsstellen ist an die einzelnen Träger weitergeleiteten Beiträge aufzu-
teilen.
1. die Zahl der Beschäftigten, für die im Vormonat ein
Gesamtsozialversicherungsbeitrag entrichtet wurde, §4
2. die Zahl der im Vormonat von der Krankenkasse für Künstlersozialkasse
Gesamtsozialversicherungsbeiträge geführten Arbeit-
geber-Beitragskonten, Die Künstlersozialkasse erhält für die Durchführung der
in § 281 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
3. die Zahl der bei der Krankenkasse im Vormonat ein-
genannten Aufgaben von den Krankenkassen und von der
gegangenen Anmeldungen und
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte je Versicher-
4. die Zahl der bei der Krankenkasse im Vormonat einge- ten eine Vergütung von jährlich jeweils 11 ,38 Deutsche
gangenen Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte. Mark. § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Abs. 1 gelten ent-
Die Vergütung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen, sprechend.
die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse als §5
Einzugsstellen berechnet sich nach den Nummern 1 und 4.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Die im Absatz 1 genannten Zahlen sind für die Vergü-
tung durch die Träger der Rentenversicherung mit den in Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in
der Anlage 1, für die Vergütung durch die Bundesanstalt · Kraft und am 31. Dezember 1997 außer Kraft. Gleichzei-
für Arbeit mit den in der Anlage 2 genannten Werten zu tig treten die RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung
vervieffältigen. Für das Jahr 1997 sind die Werte der An- vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1497), zuletzt geändert durch
lagen 1 und 2 entsprechend der Veränderung der für das Verordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2092),
Jahr 1997 geltenden Bezugsgröße gegenüber der des und die Beitragseinzugsverordnung vom 27. April 1972
Jahres 1996 anzupassen. Die Summe ergibt den Gesamt- (BGBI. 1 S. 754), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 1
betrag in Deutscher Mark. Soweit die Anlage 1 einen Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
negativen Wert ausweist, zahlt die See-Krankenkasse die S. 2330), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Oktober 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996
Anlage 1
Vergütung durch die Träger der Rentenversicherung im Jahr 1996
1996 Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung
geringfügig
Beschäftigter
Allgemeine
Ortskrankenkassen 0,22072 7,54937 10,08342 2,63318
Betriebs-
krankenkassen 0,10597 7,43957 6,36622 2,00482
Innungs-
krankenkassen 0,18913 7,67777 7,51731 2,70417
Ersatzkassen 0,19747 4,84880 9,70184 2,63318
Bundes-
knappschaft 3,83774 - - 2,63318
landwirtschaftliche
Krankenkassen 6,89798 - - 2,63318
Seekasse -0,23982 - - 2,63318
Vergütung durch die Träger der Rentenversicherung im Jahr 1997
1997 Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung
geringfügig
Beschäftigter
Allgemeine
Ortskrankenkassen 0,18212 7,61975 10,08342 2,63318
Betriebs-
krankenkassen 0,06431 7,51301 6,36622 2,00482
Innungs-
krankenkassen 0,15477 7,87372 7,51731 2,70417
Ersatzkassen 0,15148 4,58586 9,70184 2,63318
Bundes-
knappschaft 3,80284 - - 2,63318
landwirtschaftliche
Krankenkassen 6,89798 - - 2,63318
Seekasse -0,23982 - - 2,63318
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996 1527
Anlage2
Vergütung durch die Bundesanstalt für Arbeit im Jahr 1996
1996 Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung
geringfügig
Beschäftigter
Allgemeine
Ortskrankenkassen 0,18211 9,09336 8,67552 2,91363
Betriebs-
krankenkassen 0,08896 19,12871 5,52450 3,58610
Innungs-
krankenkassen 0,15429 9,19828 6,60260 3,06220
Ersatzkassen 0,18760 6,85977 8,74807 2,91363
Bundes-
knappschaft 0,66259 - - 2,91363
landwirtschaftliche
Krankenkassen 6,82169 - - 2,91363
Seekasse 3,71779 - - 2,91363
Vergütung durch die Bundesanstalt für Arbeit im Jahr 1997
1997 Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung
geringfügig
Beschäftigter
Allgemeine
Ortskrankenkassen 0,19990 9,48124 8,67552 2,91363
Betriebs-
krankenkassen 0,11886 19,99272 5,52450 3,58610
Innungs-
krankenkassen 0,17337 9,78868 6,60260 3,06220
Ersatzkassen 0,19361 6,54354 8,74807 2,91363
Bundes-
knappschaft 0,66259 - - 2,91363
landwirtschaftliche
Krankenkassen 6,82169 - - 2,91363
Seekasse 3,71779 - - 2,91363
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996
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beträgt?%.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1996
- 1 BvR 744/88 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 Nummer 11 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-
Württemberg in der Fassung vom 4. November 1970 (Pharmazeutische
Zeitung 1970, S. 2052) war mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. September 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig