Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996 1505
Verordnung
zur Änderung der fünften Verordnung
zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung
Vom 9. Oktober 1996
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, der§§ 15, 16 und 17 Abs. 2 sowie des§ 31
Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durch-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. September 1995 (BGBI. 1S. 1146) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanf-
beihilfenverordnung vom 4. April 1996 (BGBI. 1S. 585) wird aufgehoben.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den
Wortlaut der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung in der vom Inkrafttreten die-
ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Oktober 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996
Bekanntmachung
der Neufassung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung
Vom 9. Oktober 1996
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Fünften Verord-
nung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung vom 9. Oktober
1996 (BGBI. 1 S. 1505) wird nachstehend der Wortlaut der Flachsbeihilfen-
verordnung unter ihrer neuen Überschrift in der vom 15. Oktober 1996 an
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1989 (BGB!. 1 S. 1115),
2. die mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft getretene Verordnung vom
12. August 1993 (BGBI. 1S. 1499),
3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 41 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),
4. die am 10. April 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 8. März 1996
(BGBI. 1S. 566),
5. die am 16. April 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 4. April 1996
(BGBI. 1S. 585).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Au-
gust 1986 (BGBI. 1S. 1397),
zu 4. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 12, der§§ 15, 16 und 17 Abs. 2 und des§ 31
Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung d_er Gemeinsamen Marktorgani-
sationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995
(BGBI. 1 S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),
zu 5. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, der§§ 15, 16 und 17 Abs. 2 sowie des§ 31 Abs. 2,
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen.
Bonn, den 9. Oktober 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996 1507
Verordnung
über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf
(Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung)
1. Allgemeines 1 . der Bundesanstalt eine Anbauflächenerklärung abge-
geben hat und
§1 2. bei der Bundesanstalt den Beihilfeantrag stellt.
Anwendungsbereich (2) Die Anbauflächenerklärung und der Beihilfeantrag
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- müssen enthalten
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission 1 . die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung schriebenen Angaben,
von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen im Rahmen der
Gemeinsamen Marktorganisation für Flachs und Hanf. 2. im Falle des Anbaues des Faserleins im Rahmen eines
Anbauvertrages Name und Anschrift des Vertragspart-
§2 ners, der den Anbau vornimmt,
Zuständige Stelle 3. eine Erklärung des Erzeugers, daß der Fasertein und
der Nutzhanf nicht auf stillgelegten Flächen gemäß
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates
der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Bundesanstalt vom 30. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 181 S. 12) angebaut
für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). worden ist,
§3 4. im Falle des Anbaus von Nutzhanf eine Erklärung, daß
nur die in den in § 1 genannten Rechtsakten zugelasse-
Allgemeine Beihilfevoraussetzungen nen Sorten mit einem Tetrahydrocannabinolgehalt von
(1) Beihilfen nach den in § 1 genannten Rechtsakten höchstens 0,3 % angebaut worden sind.
werden nur auf Antrag des jeweils Beihilfeberechtigten Anstelle der Katasternummern der Flächen, auf denen der
gewährt. Faserlein oder der Nutzhanf ausgesät ist, kann der Erzeu-
(2) Beihilfeberechtigt ist, wer im Geltungsbereich dieser ger in seiner Anbauflächenerklärung diese Flächen nach
Verordnung Gemarkung, Flur und Flurstück angeben oder eine Karte
beifügen, aus der durch besondere Kennzeichnung die
1. hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachs
genaue Lage und Größe der mit Fasertein oder Nutzhanf
(Fasertein) oder eine der in den in § 1 genannten Rechts-
ausgesäten Flächen mit genügender Sicherheit zu erken-
akten aufgeführte Hanfsorte (Nutzhanf) selbst anbaut
nen ist. Satz 2 gilt für die im Beihifeantrag anzugebenen
oder den Faserlein im Rahmen eines nach den in § 1
Ernteflächen entsprechend.
genannten Rechtsakten vorgesehenen Anbauver-
trages für sich durch einen Dritten anbauen läßt (Er- (3) Eine Anbauflächenerklärung, in der die Summe der
zeuger), mit Fasertein ausgesäten Flächen 3 Hektar oder mehr
2. für Faserlein eine Produktionsbescheinigung nach § 6 beträgt oder die die mit Nutzhanf ausgesäten Flächen
vorlegt oder betrifft, kann nur dann anerkannt werden, wenn die Anga-
ben bei Faserlein von einer anerkannten Organisation und
3. als Besitzer von Flachs- und Hanffasern einen Lager- bei Nutzhanf von der Bundesanstalt schriftlich auf der
vertrag abgeschlossen hat sowie Anbauflächenerklärung bestätigt worden sind.
4. im Falle des Nutzhanfanbaus nach den betäubungs-
mittelrechtlichen Vorschriften dazu berechtigt ist. §4a
(3) Die Beihilfen werden durch Bescheid festgesetzt. Anzeige nach Betäubungsmittelgesetz
§4 Die nach § 24a des Betäubungsmittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1 . März 1994 (BGBI. 1
Besondere Voraus-
S. 358), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. April 1996
setzungen für die Flächenbeihilfe
(BGBI. 1 S. 582) geändert worden ist, bis zum 15. Juni
(1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein und Nutzhanf kann eines jeden Wirtschaftsjahres der Bundesanstalt vorzu-
dem Erzeuger nur gewährt werden, wenn dieser späte- legende Anzeige des Anbaus von Nutzhanf gilt als Anbau-
stens bis zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten flächenerklärung nach den in § 1 genannten Rechtsakten,
bestimmten Terminen sofern der Erzeuger dies erklärt.
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996
II. Besondere Vorschriften gemäß vorgehen oder ihnen die erforderliche Sachkunde
für den Faserleinanbau oder Zuverlässigkeit fehlt, kann die Bundesanstalt verlan-
gen, daß die Bestellung aufgehoben wird.
§5
§6
Anerkannte Organisationen
Produktionsbescheinigung
(1) Zum Zwecke der Bestätigung von Anbauflächener-
klärungen werden Organisationen von im Flachssektor (1) Die Bundesanstalt stellt dem Erzeuger, dessen
tätigen Personen anerkannt. Die Anerkennung erfolgt Anspruch auf die Beihilfe ·anerkannt worden ist, eine
durch Bescheid, sie kann befristet werden. Bescheinigung über drei Viertel der ihm zustehenden Bei-
hilfe aus (Produktionsbescheinigung). Ein Viertel wird an
(2) Eine Organisation kann nur anerkannt werden, wenn
den Erzeuger unmittelbar ausgezahlt.
sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
(2) Im Falle eines Kaufvertrages nach den in § 1 genann-
1. sie muß eine juristische Person des Privatrechts oder
ten Rechtsakten ist die Produktionsbescheinigung zur
eine Personenhandelsgesellschaft sein; sie soll insbe-
Weitergabe an den Käufer bestimmt; anderenfalls ver-
sondere eine Personenvereinigung zur Förderung des
bleibt sie bei dem Erzeuger. Die drei Viertel der Beihilfe, für
Flachsanbaus sein,
die die Produktionsbescheinigung ausgestellt ist, werden
2. ihre Tätigkeit muß sich auf eine bestimmte Region, in nur auf Vorlage dieser Bescheinigung ausgezahlt.
der Faserlein angebaut wird, erstrecken,
(3) Wird die Produktionsbescheinigung von dem Käufer
3. ihre Mitglieder müssen überwiegend Erzeuger, Ver- des Faserleins zum Zwecke der Zahlung der Beihilfe vor-
arbeiter oder Käufer von Faserlein sein, gelegt, kann die Bundesanstalt verlangen, daß der ent-
4. ihre Mitglieder müssen verpflichtet sein, Beiträge zur sprechende Kaufvertrag ebenfalls vorgelegt wird.
Deckung der Kosten der Organisation zu leisten, (4) Wird die Produktionsbescheinigung von dem Erzeu-
5. sie muß über Personal oder Mitglieder verfügen, die auf ger, dem sie ausgestellt worden ist, zum Zwecke der Zah-
Grund ihrer beruflichen Tätigkeit die erforderliche lung der Beihilfe vorgelegt, hat der Erzeuger zu erklären,
Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, um die Be- daß ein Kaufvertrag nach den in § 1 genannten Rechts-
stätigung nach § 4 Abs. 3 zu erteilen, akten über den Fasertein nicht zustande gekommen ist.
6. sie muß über Geräte zur Flächenausmessung ver-
fügen, III. Lagerbeihilfe
7. sie muß sich schriftlich verpflichten, die erforderlichen
Bestätigungen auch für Nichtmitglieder zu erteilen, §7
soweit diese einen der erbrachten Leistung entspre- Besondere Voraus-
chenden Kostenbeitrag an die Organisation zahlen. setzungen für die Lagerbeihilfe
(3) Die Anerkennung erfolgt auf schriftlich bei der Bun-
(1) Ist nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
desanstalt einzureichenden Antrag, wenn die Voraus-
sehen, den Besitzern von Flachs- und/oder Hanffasern die
setzungen nach Absatz 2 erfüllt s_ind. Der Antrag muß ent-
Möglichkeit zum Abschluß von Verträgen zur privaten
halten:
Lagerhaltung (Lagerverträgen) zu geben, so schließt die
1. Name, Anschrift und Rechtsform der Organisation, Bundesanstalt auf Antrag des Besitzers der Flachs- und/
2. Name und Anschrift der vertretungsberechtigten Per- oder Hanffasern mit diesem einen Lagervertrag über die
sonen, Fasermengen ab, die die in den in § 1 genannten Rechts-
akten festgesetzten Voraussetzungen für einen Lagerver-
3. soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, dessen Name trag erfüllen und der Bundesanstalt von dem Erzeuger
und Anschrift, oder Händler vom Beginn der Einlagerung ab zu den in
4. den regionalen Zuständigkeitsbereich, den in§ 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Ter-
minen als eingelagert gemeldet sind.
5. Name und Anschrift der Personen oder Mitglieder, die
für die Erteilung der Bestätigung nach § 4 Abs. 3 von (2) Voraussetzung für den Abschluß eines Lagerver-
der Organisation bestellt werden, trages ist, daß der Antragsteller
6. eine Erklärung über die Sachkunde und Zuverlässigkeit 1. nachweist, daß er über die für eine sachgerechte
der bestellten Personen oder Mitglieder sowie über die Lagerhaltung geeigneten Einrichtungen verfügt,
vorhandenen Geräte. 2. bei der Bundesanstalt als auf dem Flachs- oder Hanf-
Dem Antrag ist die schriftliche Erklärung nach Absatz 2 sektor tätig gemeldet ist.
Nr. 7 sowie eine Kopie der Satzung oder des Gesell-
schaftsvertrages beizufügen. Der Antrag ist von allen §8
vertretungsberechtigten Personen zu unterzeichnen. Sat-
Öffentliches Register
zungsänderungen oder Änderungen des Gesellschafts-
bei Lagerung von Flachsfasern
vertrages sind der Bundesanstalt unverzüglich durch
Übersendung einer Kopie mitzuteilen. (1) Zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte
(4) Die Bundesanstalt überprüft in regelmäßigen Ab- wird bei der Bundesanstalt ein öffentliches Register über
ständen, ob die von der anerkannten Organisation zu die auf dem Flachssektor tätigen Personen und Personen-
erteilenden Bestätigungen ordnungsgemäß erfolgen. Wird vereinigungen (öffentliches Register) eingerichtet.
dabei festgestellt, daß die für die Erteilung der Bestätigun- (2) Personen oder Personenvereinigungen werden auf
gen bestellten Personen oder Mitglieder nicht ordnungs- schriftlichen Antrag in das öffentliche Register eingetra-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996 1509
gen, wenn sie nachweisen, daß sie auf dem Flachssektor Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvor-
tätig sind. Der Nachweis kann erbracht werden durch schriften bestehen.
1 . einen Antrag auf Gewährung der Flächenbeihilfe nach (2) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind ver-
§4, pflichtet,
2. die Vorlage einer Produktionsbescheinigung nach § 6 1 . soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord-
oder nungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
3. sonstige von der Bundesanstalt als geeignet ange- 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über die Her-
sehene Belege. kunft, den Erwerb, den Verbleib, die Lagerung ein-
(3) In das öffentliche Register werden eingetragen schließlich etwaiger Umlagerungen sowie den Bestand
an Flachs- und/oder Hanffasern, die Gegenstand eines
1. Name und Anschrift des Einzutragenden und Lagervertrages sind,
2. die Art seiner Tätigkeit auf dem Flachssektor als Er- 3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen
zeuger, Verarbeiter oder Käufer von Faserlein. und die sich darauf beziehenden geschäftlichen
(4) Ist der Antragsteller in das Handelsregister oder das Schriftstücke, Belege sowie die Beihilfeunterlagen
Genossenschaftsregister eingetragen, hat er dem Antrag sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere
auf Eintragung in das öffentliche Register einen Auszug Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschrif-
aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregi- ten bestehen.
ster beizufügen. Der Antragsteller hat jede Änderung der (3) Eine nach § 5 anerkannte Organisation ist ver-
Eintragungen im Handelsregister oder Genossenschafts- pflichtet,
register durch das übersenden eines Registerauszuges
der Bundesanstalt mitzuteilen. Die Auszüge aus dem 1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,
Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister sind 2. die in Nummer 1 genannten Bücher einschließlich der
Bestandteil des öffentlichen Registers. zugehörigen geschäftlichen Schriftstücke und Belege
(5) Wer innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Wirt- sowie die sonstigen sich auf die Tätigkeit der Organi-
schaftsjahren keinen Antrag auf Gewährung der Flächen- sation beziehenden Unterlagen sechs Jahre lang auf-
beihilfe nach § 4 gestellt oder keine Produktionsbescheini- zubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs-
gung nach § 6 vorgelegt hat, wird in dem öffentlichen fristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Register gelöscht. Über die Löschung ist dem Betroffenen
eine Mitteilung zu übersenden. Der Betroffene kann der § 10
Löschung innerhalb eines Monats widersprechen, wenn Duldungs- und Mitwirkungspflichten
er durch andere Nachweise belegt, daß er weiterhin auf
dem Flachssektor tätig ist. Die Löschung aus dem öffent- (1) Zum Zwecke der Überwachung und Prüfung haben
lichen Register steht einer erneuten Eintragung nicht ent- die Beihilfeberechtigten und die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genann-
gegen. ten Vertragspartner den Bediensteten der Bundesanstalt
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume,
(6) Wer in das öffentliche Register eingetragen ist, kann
im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 1 auch das Betreten der mit
jederzeit die Löschung seiner Eintragung verlangen;
Faserlein oder Nutzhanf angebauten Flächen, während
Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Ver-
(7) Wird eine Eintragung in das öffentliche Register langen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnun-
gelöscht, sind die über den Einzutragenden geführten gen, Unterlagen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur
Angaben und Unterlagen sechs Monate nach der Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-
Löschung zu vernichten, soweit es sich nicht um Unter- liche Unterstützung zu gewähren.
lagen über die Gewährung von Beihilfen nach dieser Ver-
(2) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind darüber
ordnung handelt.
hinaus verpflichtet, den Bediensteten der Bundesanstalt
(8) Die Einsicht in das öffentliche Register ist jedem zu die Aufnahme der Bestände an Flachs- und/oder Hanf-
gestatten, der ein berechtigtes Interesse geltend machen fasern zu gestatten, die Gegenstand eines Lagervertra-
kann. ges sind. Soweit der Beihilfeberechtigte nach anderen
Rechtsvorschriften gehalten ist, eine jährliche Inventur
seiner Bestände durchzuführen, oder eine Bestandsauf-
IV. Überwachung nahme ohne Rechtsverpflichtung durchführt, ist die Bun-
desanstalt spätestens eine Woche vor Durchführung der .
§9 Inventur oder Bestandsaufnahme darüber schriftlich zu
unterrichten.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(3) Bei automatischer Buchführung sind die Beihilfe-
(1) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie
berechtigten und die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Ver-
die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner sind ver-
tragspartner verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den
pflichtet,
erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bun-
1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord- desanstalt dies verlangt.
nungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
(4) Zum Zwecke der Überwachung der Voraussetzun-
2. die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen gen des § 5 haben die anerkannten Organisationen den
Verträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der Ge-
und Belege sowie die in Nummer 1 genannten Bücher schäftsräume während der Geschäftszeiten zu gestatten,
sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Auf-
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996
zeichnungen, Unterlagen, Belege und sonstigen Schrift- Wirtschaftsjahres bei ihm gelagerten Mengen an rohem
stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Flachsstroh zu melden.
die erforderliche Unterstützung zu gewähren; Absatz 3 gilt
(2a) Jeder Erzeuger von zur Papierherstellung und
entsprechend. Fasererzeugung bestimmtem Nutzhanf ist verpflichtet,
der Bundesanstalt bis spätestens zum 15. Oktober eines
§10a Wirtschaftsjahres den geschätzten Durchschnittsertrag je
Probenahme und Kontroll- Hektar an rohem Stroh der vorangegangenen Ernte zu
untersuchung bei Anbau von Nutzhanf melden.
(1) Die Bundesanstalt nimmt Probenahmen und Kontroll- (3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforder-
untersuchungen zur Bestimmung des Tetrahydrocanna- lichen Mitteilungen der Erzeuger und Händler von Flachs-
binolgehaltes bei Nutzhanf vor. Sie gibt die bei Probe- und Hanffasern über die am Ende eines jeden Monats bei
nahmen und Kontrolluntersuchungen anzuwendenden ihnen gelagerten Fasermengen mit Ursprung in der
Methoden vor Kontrollbeginn im Bundesanzeiger be- Gemeinschaft sind bis spätestens zum fünften Tag des
kannt. folgenden Monats schriftlich bei der Bundesanstalt einzu-
reicflen.
(2) Enthält der Nutzhanf nach dem Ergebnis der Kon-
trolluntersuchung einen Tetrahydrocannabinolgehalt von (4) Die Verpflichtungen des Erzeugers nach den Absät-
mehr als 0,3 %, kann der Erzeuger die Untersuchung einer zen 1 und 2 können von der nach § 5 anerkannten Organi-
Rückstellprobe bei der Bundesanstalt beantragen. Der sation erfüllt werden, die für den Erzeuger die Anbau-
Antrag soll innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Tag flächenerklärung für die Ernte eines Wirtschaftsjahres
des Zugangs der Mitteilung über das Ergebnis der Kon- bestätigt hat. Die Übernahme der Verpflichtungen hat die
trolluntersuchung bei dem Erzeuger, bei der Bundes- anerkannte Organisation der Bundesanstalt schriftlich bis
anstalt zugegangen sein. Die Bundesanstalt beauftragt zum Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres mitzuteilen,
hierzu geeignete und von ihr zu bestimmende öffentlich- dabei kann die Übernahme auf eine der in Absatz 1 oder 2
rechtliche Einrichtungen oder private Untersuchungs- genannten Verpflichtungen beschränkt werden. Die be-
institute, deren Leiter gemäß § 36 der Gewerbeordnung troffenen Erzeuger sind von der anerkannten Organisation
bestellte und vereidigte Sachverständige sind, mit der in geeigneter Weise über die Übernahme zu unterrichten.
Untersuchung der Rückstellprobe. Das Ergebnis dieser
Untersuchung ist für die Entscheidung über den Beihilfe- §12
antrag maßgeblich. Muster, Vordrucke
(3) Der Erzeuger hat die bei der Untersuchung der Rück-
(1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder
stellprobe entstandenen Kosten zu erstatten, wenn er
dieser Verordnung vorgeschriebenen Beihilfeanträge,
unterliegt.
Lagerverträge, Anträge auf Anerkennung von Organisa-
tionen, Anträge auf Eintragung in das öffentliche Register,
§ 11 Anbauflächenerklärungen, Bescheinigungen oder Mittei-
Meldepflichten lungen kann die Bundesanstalt Muster im Bundesanzeiger
bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Das gleiche
(1) Jeder Erzeuger von Faserlein und Nutzhanf, der eine
gilt für die in § 4a Abs. 1 genannte Anzeige.
Anbauflächenerklärung abgegeben hat, ist verpflichtet,
der Bundesanstalt bis spätestens zum 15. Oktober eines (2) Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke
Wirtschaftsjahres den geschätzten Durchschnittsertrag je bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
Hektar der von ihm ausgesäten Fläche an rohem Stroh,
Fasern und Körnern der vorausgegangenen Ernte auf den
ausgesäten Flächen zu melden. V. Schlußbestimmung
(2) Jeder Erzeuger oder Händler von Flachs ist verpflich-
§13
tet, der Bundesanstalt bis spätestens zum 15. Oktober
eines Wirtschaftsjahres die am Ende des abgelaufenen (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996 1511
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27. 9. 96 Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Än-
derung der Verordnung über eine Beschränkung des Ver-
bringens von Schlachtschweinen aus bestimmten Gebieten
zur Bekämpfung der Schweinepest 11 117 (184 28. 9. 96) 29. 9.96
7831-1-43-68
26. 9. 96 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 11 117 (184 28. 9. 96) 1. 10.96
9515-13
26. 9. 96 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarif-
ordnung 11 119 (184 28. 9. 96) 1. 10.96
9519-5
26. 9. 96 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal 11 119 (184 28. 9. 96) 1. 10. 96
9519-8
2. 9. 96 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Braunschweig) 11 120 (184 28. 9. 96) 7. 11. 96
96-1-2-136
1. 9. 96 Erste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes
zur Prüfordnung für Luftfahrtgerät (1. DVLuftGerPO - JAR-21
Subpart JA) (Anerkennung von Entwicklungsbetrieben zur
Durchführung von Musterprüfungen) 11157 (185 1. 10. 96) ·2. 10. 96
neu: 96-1-12-2; 96-1-12-1
2. 9. 96 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hannover) 11 181 (186 2. 10. 96) 7. 11. 96
96-1-2-138
12. 9. 96 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt am Main) 11181 (186 2. 10. 96) 7. 11. 96
96-1-2-137
12. 9. 96 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertneunundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Saarbrücken) 11 182 (186 2. 10. 96) 7. 11.96
96-1-2-159
13. 9. 96 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 11 182 (186 2. 10. 96) 7. 11. 96
96-1-2-122
13. 9. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) 11 182 (186 2. 10. 96) 7. 11. 96
96-1-2-165
16. 9. 96 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Köln/Bonn) 11 261 (188 8. 10. 96) 7. 11. 96
96-1-2-147
25. 9. 96 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Änderung der Kriterien für die
Kanalsteurerannahmepflicht auf dem Nord-Ostsee-Kanal 11 293 (189 9. 10. 96) 1. 1. 97
9511-1-39
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 42, ausgegeben am 27. September 1996
Tag 1n halt Seite
30. 8. 96 Verordnung zur Änderung 1 der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 17 über einheitliche Bedingungen
für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer
Verankerl:,!ngen sowie der Eigenschaften der für diese Sitze vorgeschriebenen Kopfstützen (Verord-
nung zur Anderung 1 der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 17) .............................. . 2482
30. 8. 96 Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 21 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Innenausstattung (Verordnung zur Revision 2 der ECE-
Regelung Nr. 21) .................................................................. . 2484
30. 8. 96 Verordnung zur Berichtigung 1 und zur Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 25 über
einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von in Fahrzeugsitz~ einbezogenen und von nicht
einbezogenen Kopfstützen (Verordnung zur Berichtigung 1 und zur Anderung 1 der Revision 1 der
ECE-Regelung Nr. 25) ............................................................. . 2485
13. 9. 96 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 86 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen hinsichtlich des Anbaues der
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 86) ............. . 2488
30. 7. 96 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen 2489
28. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer
Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle ............................ . 2494
28. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ............................................... . 2494
28. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Marken ................................................... . 2496
Die
a) Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 21 und
b) ECE-Regelung Nr. 86
werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II
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1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996
Gesetz
zur Beschleunigung und Vereinfachung
immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren
Vom 9. Oktober 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe
das folgende Gesetz beschlossen: zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 1 für alle erfaßten Betriebsweisen und Stof-
Artikel 1 fe erfüllt sind."
Änderung des
3. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b werden die Worte
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
,,einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 15"
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung durch die Worte „einer Änderung im Sinne des § 15
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), oder des § 16" ersetzt.
zuletzt geändert durch § 14 Abs. 19 des Gesetzes vom 4. Nach§ 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:
19. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1019), wird wie folgt geändert:
,,§Ba
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Zulassung vorzeitigen Beginns
a) Nach den § 8 betreffenden Angaben wird folgende (1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Geneh-
Zeile eingefügt: migung kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag
,,§ Ba Zulassung vorzeitigen Beginns". vorläufig zulassen, daß bereits vor Erteilung der
Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der
b) Nach den§ 10 betreffenden Angaben wird folgende Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit
Zeile eingefügt: der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn
,,§ 10a (weggefallen)". 1 . mit einer Entscheidung zugunsten des Antrag-
c) Nach den § 14 betreffenden Angaben wird folgende stellers gerechnet werden kann,
Zeile eingefügt: 2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes
,,§ 14a Vereinfachte Klageerhebung". Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen
Beginn besteht und
d) Die die§§ 15, 15a und 16 betreffenden Zeilen wer-
den durch folgende Zeilen ersetzt: 3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Ent-
,,§ 15 Änderung genehmigungsbedürftiger An- scheidung durch die Errichtung der Anlage ver-
lagen ursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das
Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren
§ 15a (weggefallen) Zustand wiederherzustellen.
§ 16 Wesentliche Änderung genehmigungs- (2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen wer-
bedürftiger Anlagen". den. Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem
e) Nach den § 40 betreffenden Angaben werden fol- Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die
gende Zeilen eingefügt: zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicher-
heit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die
,,§ 40a Verkehrsverbote bei erhöhten Ozonkon-
Erfüllung der Pflichten des Antragstellers zu sichern.
zentrationen
(3) In einem Verfahren zur Erteilung einer Geneh-
§ 40b Verfahren bei Verkehrsverboten
migung nach § 16 Abs. 1 kann die Genehmigungs-
§ 40c Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoff- behörde unter den in Absatz 1 genannten Voraus-
ausstoß setzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig
§ 40d Fahrten zu besonderen Zwecken zulassen, wenn die Änderung der Erfüllung einer sich
aus diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses
§ 40e Ausnahmen". Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden
f) Nach den § 62 betreffenden Angaben wird fol- Pflicht dient."
gende Zeile eingefügt:
,,§ 62a Weitere Ordnungswidrigkeiten". 5. In § 10 Abs. 10 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 15a)" durch
die Angabe ,,(§ 8a)" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
6. Nach § 12 Abs. 2 werden die folgenden Absätze ein-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. gefügt:
b) Folgender Absatz wird angefügt: ,,(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des
,,(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebs- Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auf-
weisen dienen oder in denen unterschiedliche lagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend
Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Viel- bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein
stoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996 1499
Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung (4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 10 kön-
der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. nen die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach
Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden."
auch für den Fall, daß eine beteiligte Behörde sich
nicht rechtzeitig äußert. 9. § 15a wird aufgehoben.
(2b} Im Falle des§ 6 Abs. 2 soll der Antragsteller
durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständi- 10. § 16 wird wie folgt gefaßt:
gen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung ,,§ 16
oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der
genehmigten Betriebsweise mitzuteilen." Wesentliche Änderung
genehmigungsbedürftiger Anlagen
7. Nach§ 14 wird folgende Vorschrift eingefügt: (1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder
des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage
,,§ 14a bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung
Vereinfachte Klageerhebung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden kön-
nen und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
Der Antragsteller kann eine verwaltungsgericht-
erheblich sein können (wesentliche Änderung). Eine
liche Klage erheben, wenn über seinen Widerspruch
Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die
nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht
Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen
entschieden ist, es sei denn, daß wegen besonderer
offensichtlich gering sind und 9ie Erfüllung der sich
Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist."
aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen
sichergestellt ist.
8. § 15 wird wie folgt gefaßt:
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen
,,§ 15 Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Aus-
Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen legung des Antrags und der Unterlagen absehen,
wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und
(1} Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 ge-
des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist
ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, daß
der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom
bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schrift- Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen
lich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 ge- ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Ver-
nannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind hältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering
Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 beizu- sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem
fügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist
können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Ver-
Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorha- fahren zu genehmigen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
bens den Eingang der Anzeige und der beigefügten
Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Sie (3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb
teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Ab-
Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unter- satzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im übrigen
lagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des gilt§ 10 Abs. 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 16 Abs. 1 benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre- (4) Für nach § 15 Abs. 1 anzeigebedürftige Ände-
chend für eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 anzuzei- rungen kann der Träger des Vorhabens eine Geneh-
gen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach migung beantragen. Diese ist im vereinfachten Ver-
§ 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war. fahren zu erteilen; Absatz 3 und § ·19 Abs. 3 gelten
entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spä-
testens innerhalb eines Monats nach Eingang der (5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine
Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten
Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Geneh- Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt
migung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die oder ausgetauscht werden sollen."
Änderung vornehmen, sobald die zuständige Be-
hörde ihm mitteilt, daß die Änderung keiner Geneh- 11. § 17 wird wie folgt geändert:
migung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1
a) In Absatz 1 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils
bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3
nach den Wörtern „der Genehmigung" die Wörter
gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.
„sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten
(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer Änderung" eingefügt.
genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat
b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 15" durch die
er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung
Angabe,,§ 16" ersetzt.
der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber
vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus 12. In § 19 wird Absatz 3 wie folgt gefaßt:
§ 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten beizufügen. Die ,,(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des
Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 4 Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Anlagen entsprechend. nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen."
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996
13. § 23 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 1"
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 1" ersetzt.
,,4. ·die Betreiber bestimmter Anlagen der zustän- b) In Absatz 2 wird die Nummer 1 durch die folgen-
digen Behörde unverzüglich die Inbetriebnah- den Nummern 1 und 1a ersetzt:
me oder eine Änderung einer Anlage, die für „ 1. entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige
die Erfüllung von in der Rechtsverordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung nicht rechtzeitig macht,
sein kann, anzuzeigen haben und".
1a. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 eine Änderung
b) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter „der zustän- vornimmt,".
digen obersten Landesbehörde" durch die Wörter
,,der nach Landesrecht zuständigen Behörde"
19. § 67 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: a) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,(§ 15)"
durch die Angabe ,,(§ 16)" ersetzt.
,,(1 a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürf-
tige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
Absatz 1 vorgeschrieben werden, daß auf Antrag ,,(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden
des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Ertei- Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Okto-
lung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in ber 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle
eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene
Anlage an Stelle der für nicht genehmigungs- Artikel 2
bedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die
Vorschriften über genehmigungsbedürftige An- Änderung des Gesetzes
lagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Abs. 2 und 3 entsprechend."
Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990
14. § 26 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1S. 205), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3486) ge-
gestrichen, und es wer<;:len in Satz 1 die Wörter ändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„der zuständigen obersten Landesbehörde" durch
die Wörter „der nach Landesrecht zuständigen „ 1. Errichtung und Betrieb einer Anlage, die im Anhang zu
Behörde" ersetzt. dieser Anlage aufgeführt ist, sowie die wesentliche
Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Betriebs einer solchen Anlage, die der Genehmigung
in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlich-
15. In§ 27 Abs. 1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt keit nach § 4 Abs. 1 oder§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Bun-
gefaßt: des-Immissionsschutzgesetzes bedürfen;".
,,er hat die Emissionserklärung alle vier Jahre ent-
sprechend dem neuesten Stand zu ergänzen."
Artikel 3
16. In § 28 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einer wesent-
lichen Änderung im Sinne des § 15" durch die Wörter Änderung der Verordnung
,,einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16" über das Genehmigungsverfahren
ersetzt.
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
17. § 29a wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1S. 1001 ), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der zustän- vom 20. April 1993 (BGBI. 1S. 494), wird wie folgt geändert:
digen obersten Landesbehörde" durch die Wörter
,,der nach Landesrecht zuständigen Behörde"
1. § 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. a) Die Angabe „bis§ 15a" wird durch die Angabe „bis
§ 16" ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen
Absätze 2 und 3. b) In Absatz 3 erster Halbsatz werden
d) In dem neuen Absatz 2 werden in Satz 2 die Wörter aa) nach den Worten ,,Änderungsgenehmigung
,,einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 15" ist" die Worte „für UVP-pflichtige Anlagen"
durch die Wörter „einer Änderung im Sinne des eingefügt,
§ 15 oder des § 16" ersetzt.
bb) die Worte „von der öffentlichen Bekannt-
machung des Vorhabens nach § 15 Abs. 2
18. § 62 wird wie folgt geändert:
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: abgesehen wird und" gestrichen.
aa) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Auflage
nach" die Angabe „Ba Abs. 2 Satz 2 oder" ein- 2. In§ 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 wird das Wort „Dritten" durch
gefügt. das Wort „Projektmanagers" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996 1501
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 9. In § 13 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Erteilt der Träger des Vorhabens den Gutachtenauf-
trag nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehör-
„Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlage Teil de oder erteilt er ihn an einen Sachverständigen, der
eines Standortes ist, für den Angaben in einer der nach § 29a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissions-
Genehmigungsbehörde vorliegenden Umwelt- schutzgesetzes von der nach Landesrecht zuständi-
erklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) gen Behörde für diesen Bereich bekanntgegeben ist,
Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die so gilt das vorgelegte Gutachten als Sachverständi-
freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen gengutachten im Sinne des Absatzes 1; dies gilt auch
an einem Gemeinschaftssystem für das Umwelt- für Gutachten, die von einem Sachverständigen
management und die Umweltbetriebsprüfung erstellt werden, der den Anforderungen des § 29a
(ABI. EG Nr. L 168 S. 1) enthalten sind." Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
b) In Satz 3 werden die Wörter „Diese Unterlagen" entspricht."
durch die Wörter „Die Unterlagen nach Satz 1" 10. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
ersetzt.
,,Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellung-
nahmen von nach § 11 beteiligten Behörden sollen
4. In § 4a Nr. 3 werden der einleitende Teil sowie die dabei nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn,
Buchstaben a bis c wie folgt gefaßt: die vorgebrachten öffentlichen Belange sind der
,,3. das vorgesehene Verfahren oder die vorgesehe- Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hätten
nen Verfahrenstypen einschließlich der erforder- ihr bekannt sein müssen oder sind für die Beurteilung
lichen Daten zur Kennzeichnung, wie Angaben zu der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeu-
Art, Menge und Beschaffenheit tung."
a) der Einsatzstoffe oder -stoffgruppen, 11 . In § 24a Abs. 1 werden im einleitenden Satzteil das
b) der Zwischen-, Neben- und Endprodukte oder Wort „Änderungsgenehmigung" durch das Wort
-produktgruppen, „Genehmigung" und die Angabe ,,§ 15a" durch die
Angabe ,,§ Ba" ersetzt.
c) der anfallenden Reststoffe".
Artikel4
5. In § 4b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 15 Bundes-
Immissionsschutzgesetz" durch die Angabe,,§ 16 des Weitere Änderung der
Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ersetzt. Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren,
6. In den §§ 4a, 4b Abs. 1 und § 4c Abs. 1 werden im ein- zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie
leitenden Satzteil jeweils nach den Worten „Die Unter- folgt geändert:
lagen müssen" die Worte „die für die Entscheidung
nach § 20 oder§ 21 erforderlichen" eingefügt. 1. In der Inhaltsübersicht wird in der den § 4c betreffen-
den Zeile das Wort „Reststoffe" durch das Wort „Ab-
7. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: fälle" ersetzt.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „unverzüglich"
2. In§ 4a Nr. 3 Buchstabe c wird das Wort „Reststoffe'·
ein Komma und die Worte „in der Regel innerhalb
durch das Wort „Abfälle" ersetzt.
eines Monats," eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 3. § 4c wird wie folgt geändert:
,,Die zuständige Behörde kann die Frist in begrün- a) In der Überschrift wird das Wort „Reststoffe" durch
deten Ausnahmefällen einmal um zwei Wochen das Wort „Abfälle" ersetzt.
verlängern." b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „von
c) Die folgenden Sätze werden angefügt: Reststoffen oder deren Beseitigung als Abfälle"
durch die Wörter „von Abfällen" ersetzt.
,,Teilprüfungen sind auch vor Vorlage der vollstän-
digen Unterlagen vorzunehmen, soweit dies nach c) In den Nummern 1, 3 und 5 wird jeweils das Wort
den bereits vorliegenden Unterlagen möglich ist. ,,Reststoffen" durch das Wort „Abfällen" ersetzt.
Die Behörde kann zulassen, daß Unterlagen, deren d) In den Nummern 2 und 6 wird jeweils das Wort
Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmi- ,,Reststoffe" durch das Wort „Abfälle" ersetzt.
gungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmit- e) In Nummer 4 werden die Wörter „Reststoffe als"
telbar von Bedeutung sind, bis zum Beginn der gestrichen.
Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage
nachgereicht werden können."
Artikel 5
8. In § 11 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: Änderung sonstigen Bundesrechts
,,Hat eine Behörde bis zum Ablauf der Frist keine Stel- 1. In § 10 Satz 1 des Umweltstatistikgesetzes vom
lungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen. 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2530) wird das Wort
daß die beteiligte Behörde sich nicht äußern will." ,,zwei" durch das Wort „vier" ersetzt.
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996
2. Der Anhang der Chemikalien-Verbotsverordnung in Anlage" durch die Worte ,, , § 15 oder § 16 des
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 Bundes-Immissionsschutzgesetzes angezeigten
(BGBI. 1S. 1151) wird wie folgt geändert: oder genehmigten Anlage" ersetzt.
1 . In Abschnitt 3 werden in Spalte 3 Abs. 1 die Wörter 2. In Anhang IV Nr. 14 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte
„oder § 15 genehmigten" durch die Wörter ,, , § 15 „oder § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
angezeigten oder§ 16 genehmigten" ersetzt. genehmigten" durch die Worte ,, , § 15 angezeigten
oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2. In Abschnitt 13 werden in Spalte 3 genehmigten" ersetzt.
a) in Absatz 1 die Wörter „oder § 15 genehmigten"
durch die Wörter ,, , § 15 angezeigten oder § 16
genehmigten", Artikel6
b) in Absatz 2 die Wörter „oder § 15 des Bundes-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Immissionsschutzgesetzes genehmigten" durch
die Wörter,,, § 15 oder§ 16 des Bundes-Immis- Die auf den Artikeln 3, 4 und 5 beruhenden Teile der dort
sionsschutzgesetzes angezeigten oder geneh- genannten Verordnungen können auf Grund der jeweils
migten" einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.
ersetzt.
3. Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993
(BGBI. 1S: 1783, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 2 Artikel 7
der Verordnung vom 12. Juni 1996 (BGBI. 1
Inkrafttreten
S. 818), wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
1. In § 43 Abs. 5 werden die Worte „oder § 15 des nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 7. Oktober
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten 1996, Artikel 5 Nr. 1 am 1. Januar 1997 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9. Oktober 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996 1503
Erste Verordnung
zur Änderung der Kreditbestimmungsverordnung*)
Vom 2. Oktober 1996
Auf Grund des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen nung für den Zweck einer ermäßigten Anrechnung gemäß § 2c.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 wenn
(BGBI. 1 S. 64) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur 1. der Vertragstext im Inland oder international gebräuch-
Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverord- lich ist oder von einem Spitzenverband der Kreditwirt-
nungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen schaft zur Verwendung empfohlen wird,
vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 100) verordnet das Bun-
desaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen 2. der Vertragstext sicherstellt, daß die einbezogenen
mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spit- Geschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfah-
zenverbände der Kreditwirtschaft: rens über das Vermögen des Vertragspartners in der
Weise einheitlich beendet werden oder durch ein-
seitige Erklärung des Kreditinstituts beendet werden
Artikel 1 können, daß ein Anspruch in Höhe des Unterschieds-
Die Kreditbestimmungsverordnung vom 1. Februar 1996 betrags der Bewertungsgewinne und -verluste der ein-
(BGBI. 1S. 146) wird wie folgt geändert: zelnen einbezogenen Geschäfte entsteht (einheitliche
Forderung),
Nach § 2 werden folgende §§ 2a bis 2d eingefügt: 3. der Vertragstext dem Kreditinstitut das Recht gibt, alle
,,§2a einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung
einheitlich mit der Wirkung gemäß Nummer 2 zu been-
Ermäßigte Anrechnung bei Verwendung
den, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem ein-
von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
zelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt,
Ein Kreditinstitut darf Swapgeschäfte und andere als und
Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäf-
te nach Maßgabe des § 2c ermäßigt anrechnen, wenn
4. das Bundesaufsichtsamt keine Zweifel an der Rechts-
wirksamkeit der betreffenden Aufrechnungsvereinba-
1 . die Geschäfte rechtswirksam in eine zweiseitige Auf- rung nach den im Antrag bezeichneten Rechtsordnun-
rechnungsvereinbarung einbezogen sind, deren Ver- gen hat.
tragstext vom Bundesaufsichtsamt als risikomindernd
anerkannt ist, Vertragstexte, die eine Bestimmung enthalten, wonach
eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit
2. die Einbeziehung gemäß Nummer 1 sich insbesondere hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenz-
hinsichtlich der berührten Rechtsordnungen, der zu- masse zu leisten, wenn der Gemeinschuldner eine ein-
grundeliegenden Geschäftsgegenstände, der vertrag- heitliche Forderung hat, werden nicht als risikomindernd
lichen Ausgestaltung der Geschäfte (Geschäftstypen) anerkannt.
und des Vertragspartners im Rahmen der vom Bun-
desaufsichtsamt ausgesprochenen Anerkennung hält, (2) Der Antrag muß angeben, in welchem Umfang, ins-
besondere zur Verwendung für welche Rechtsordnungen
3. das Kreditinstitut sich auf der Grundlage des Gutach-
und Gattungen von Geschäftsgegenständen und Ge-
tens gemäß § 2b Abs. 2 Satz 3 unter Berücksichtigung
schäftstypen, die Anerkennung erfolgen soll. Eine
anderweitiger Erkenntnisse von der Rechtswirksam-
Abschrift des Antrags ist bei der Deutschen Bundesbank
keit der betreffenden Aufrechnungsvereinbarung und
einzureichen. Dem Antrag ist der standardisierte Vertrags-
der Einbeziehung der Geschäfte in die Aufrechnungs-
text und ein geeignetes Rechtsgutachten einer sachkun-
vereinbarung überzeugt hat,
digen und unabhängigen Stelle beizufügen, das zu der
4. das Kreditinstitut über die erforderlichen Beweismittel Frage der Rechtswirksamkeit des Vertragstextes für den
verfügt, mit denen es die Einbeziehung der Geschäfte Fall seiner Verwendung im beantragten Umfang und zu
in die Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall bewei- den Voraussetzungen für die rechtswirksame Einbezie-
sen kann, und hung der Geschäfte in die Aufrechnungsvereinbarung
5. das Kreditinstitut sichergestellt hat, daß die Rechts- Stellung nimmt, und zwar
wirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung und die 1. nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der
Einbeziehung der Geschäfte in diese laufend im Hin- Vertragspartner seinen Sitz hat,
blick auf mögliche Änderungen der einschlägigen
Rechtsvorschriften überprüft wird. 2. nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Ver-
tragspartner eine Zweigstelle errichtet hat, über welche
§2b die Geschäfte, die in die Aufrechnungsvereinbarung
einbezogen werden, abgeschlossen oder abgewickelt
Anerkennung von zweiseitigen
werden, und
Aufrechnungsvereinbarungen als risikomindernd
3. nach der Rechtsordnung, die für den vereinbarten
(1) Das Bundesaufsichtsamt erteilt auf schriftlichen
Gerichtsstand maßgeblich ist;
Antrag einem standardisierten Vertragstext eine Anerken-
das Rechtsgutachten hat das von den zuständigen
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/10/EG des Gerichten und Verwaltungsbehörden in diesen Staaten
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. März 1996 zur Ände-
rung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Aner-
anzuwendende Recht eines anderen Staates zu berück-
kennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsverein- sichtigen, insbesondere das Recht, das für die einzelnen
barungen (.,vertragliches Netting") (ABI. EG Nr. L 85 S. 17). einbezogenen Geschäfte maßgeblich ist, und das Recht,
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996
dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die 2. sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder
erforderlich sind, um die Aufrechnung zu bewirken. Sind teilweise auf der Änderung von Wechselkursen oder
die Unterlagen nach Satz 3 in fremder Sprache abgefaßt, sonstigen Preisen beruht, bei einer Ursprungslaufzeit
ist mit den Unterlagen eine von einem öffentlich bestellten von bis zu einem Jahr 1,5 vom Hundert, von mehr als
Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. § 23 einem Jahr 2,25 vom Hundert für jedes volle und nicht
des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. vollendete Jahr, abzüglich 0, 75 vom Hundert.
(3) Der Antrag kann auch von einem Spitzenverband der
Bei Devisentermingeschäften oder anderen vergleichba-
Kreditwirtschaft für die ihm angeschlossenen Kreditinsti-
ren Verträgen, bei denen der Nennwert den tatsächlichen
tute gestellt werden; mit der Stellung des Antrags hat sich
der Spitzenverband zu verpflichten, den betreffenden Geldströmen entspricht, darf, soweit den aus derartigen
Kreditinstituten eine Abschrift des Rechtsgutachtens und Verträgen begründeten Ansprüchen gegenläufige Ver-
des nach Satz 3 bekanntgegebenen Bescheids zur Ver- pflichtungen in derselben Währung und mit demselben
fügung zu stellen, wenn das Bundesaufsichtsamt den Fälligkeitstermin gegenüberstehen, zur Ermittlung der
Vertragstext als risikomindernd anerkannt hat. liegen die Bemessungsgrundlage auf die Beträge abgestellt werden,
Voraussetzungen einer Anerkennung vor, so kann das die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen
Bundesaufsichtsamt den Anerkennungsbescheid öffent- Ansprüche und Verpflichtungen ergeben. Die ermäßigten
lich bekanntgeben. Eine Bekanntgabe an den antragstel- Vomhundertsätze des Satzes 2 gelten nicht für die nach
lenden Spitzenverband gilt als öffentliche Bekanntgabe; Satz 3 ermittelte Bemessungsgrundlage.
sie wirkt gegenüber allen dem Spitzenverband ange-
schlossenen Kreditinstituten. Der Antrag nach Satz 1 kann (2) Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode darf
auch für einzelne dem Spitzenverband angeschlossene der potentielle Eindeckungsaufwand mit dem Betrag
Kreditinstitute gestellt werden, wenn mit dem Antrag ein angesetzt werden, der sich aus einer Aufrechnung auf der
Verzeichnis der Kreditinstitute eingereicht wird, für welche Grundlage der Aufrechnungsvereinbarung ergeben
die Anerkennung gelten soll. Der Spitzenverband kann würde. Zur Berechnung des Zuschlags für die in Zukunft
das Verzeichnis durch schriftliche Anzeige an das Bun- mögliche Risikoerhöhung darf bei den in Absatz 1 Satz 3
desaufsichtsamt ergänzen; mit Eingang der Anzeige
genannten Geschäften auf den Betrag abgestellt werden,
erstreckt sich die Wirksamkeit der Anerkennung auf die
nachgemeldeten Kreditinstitute. Eine Abschrift der An- der sich aus der dort beschriebenen Verrechnung ergibt.
zeige nach Satz 5 ist bei der Deutschen Bundesbank Im übrigen bleibt § 2 Abs. 3 unberührt.
einzureichen. Ein weitergehendes Antragsrecht der Kre-
ditinstitute bleibt unberührt. §2d
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann die Anerkennung Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags
jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, wenn nach Abschluß von Schuldumwandlungsverträgen
1. ihm nach Bekanntgabe der Anerkennung nicht jährlich (1) Schließt ein Kreditinstitut einen Schuldumwand-
ein Rechtsgutachten gemäß Absatz 2 vorgelegt wird, lungsvertrag ab, darf es bei der Ermittlung des Kredit-
äquivalenzbetrags nach § 2 auf das nach der Schuld-
2. sich Zweifel an der Rechtswirksamkeit des standardi- umwandlung verbleibende Schuldverhältnis abstellen,
sierten Vertragstextes ergeben oder wenn es sich vor Abschluß des Vertrags von der Rechts-
3. der Widerruf aus anderen bankaufsichtlichen Gründen wirksamkeit der Schuldumwandlung nach allen berührten
Rechtsordnungen zweifelsfrei überzeugt hat und über die
geboten erscheint.
erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es den
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Abschluß des Schuldumwandlungsvertrags im Streitfall
bleiben unberührt. Für die Zwecke des Satzes 1 Nr. 1 beweisen kann.
genügt die Bestätigung des Gutachters, daß sich die (2) Ein Schuldumwandlungsvertrag im Sinne des Ab-
Rechtslage gegenüber dem Vorgutachten nicht geändert satzes 1 ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder
hat. Schuldumschaffungsvertrag, durch den das auf Grund
eines Swapgeschäfts oder anderen als Festgeschäft oder
§2c
Recht ausgestalteten Termingeschäfts bestehende
Berechnung Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet
der Ermäßigung bei Verwendung wird, daß die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und
von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen.
(1) Sind die Voraussetzungen des § 2a erfüllt, so dürfen (3) Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat
das Kreditinstitut seine Überzeugungsbildung auf ein
bei Anwendung der Laufzeitmethode gegenüber § 2
geeignetes Rechtsgutachten zu stützen. Es hat das
Abs. 2 Satz 2 ermäßigte Vomhundertsätze angewendet
Rechtsgutachten dem Bundesaufsichtsamt auf dessen
werden. Die ermäßigten Vomhundertsätze betragen, Verlangen vorzulegen."
1. sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der
Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit
Artikel2
von bis zu einem Jahr 0,35 vom Hundert, von mehr als
einem Jahr 0, 75 vom Hundert für jedes volle und nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
vollendete Jahr, abzüglich 0, 75 vom Hundert, in Kraft.
Berlin, den 2. Oktober 1996
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996 1505
Verordnung
zur Änderung der fünften Verordnung
zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung
Vom 9. Oktober 1996
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, der§§ 15, 16 und 17 Abs. 2 sowie des§ 31
Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durch-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. September 1995 (BGBI. 1S. 1146) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanf-
beihilfenverordnung vom 4. April 1996 (BGBI. 1S. 585) wird aufgehoben.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den
Wortlaut der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung in der vom Inkrafttreten die-
ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Oktober 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996
Bekanntmachung
der Neufassung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung
Vom 9. Oktober 1996
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Fünften Verord-
nung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung vom 9. Oktober
1996 (BGBI. 1 S. 1505) wird nachstehend der Wortlaut der Flachsbeihilfen-
verordnung unter ihrer neuen Überschrift in der vom 15. Oktober 1996 an
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1989 (BGB!. 1 S. 1115),
2. die mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft getretene Verordnung vom
12. August 1993 (BGBI. 1S. 1499),
3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 41 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),
4. die am 10. April 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 8. März 1996
(BGBI. 1S. 566),
5. die am 16. April 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 4. April 1996
(BGBI. 1S. 585).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Au-
gust 1986 (BGBI. 1S. 1397),
zu 4. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 12, der§§ 15, 16 und 17 Abs. 2 und des§ 31
Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung d_er Gemeinsamen Marktorgani-
sationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995
(BGBI. 1 S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),
zu 5. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, der§§ 15, 16 und 17 Abs. 2 sowie des§ 31 Abs. 2,
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen.
Bonn, den 9. Oktober 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996 1507
Verordnung
über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf
(Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung)
1. Allgemeines 1 . der Bundesanstalt eine Anbauflächenerklärung abge-
geben hat und
§1 2. bei der Bundesanstalt den Beihilfeantrag stellt.
Anwendungsbereich (2) Die Anbauflächenerklärung und der Beihilfeantrag
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- müssen enthalten
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission 1 . die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung schriebenen Angaben,
von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen im Rahmen der
Gemeinsamen Marktorganisation für Flachs und Hanf. 2. im Falle des Anbaues des Faserleins im Rahmen eines
Anbauvertrages Name und Anschrift des Vertragspart-
§2 ners, der den Anbau vornimmt,
Zuständige Stelle 3. eine Erklärung des Erzeugers, daß der Fasertein und
der Nutzhanf nicht auf stillgelegten Flächen gemäß
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates
der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Bundesanstalt vom 30. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 181 S. 12) angebaut
für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). worden ist,
§3 4. im Falle des Anbaus von Nutzhanf eine Erklärung, daß
nur die in den in § 1 genannten Rechtsakten zugelasse-
Allgemeine Beihilfevoraussetzungen nen Sorten mit einem Tetrahydrocannabinolgehalt von
(1) Beihilfen nach den in § 1 genannten Rechtsakten höchstens 0,3 % angebaut worden sind.
werden nur auf Antrag des jeweils Beihilfeberechtigten Anstelle der Katasternummern der Flächen, auf denen der
gewährt. Faserlein oder der Nutzhanf ausgesät ist, kann der Erzeu-
(2) Beihilfeberechtigt ist, wer im Geltungsbereich dieser ger in seiner Anbauflächenerklärung diese Flächen nach
Verordnung Gemarkung, Flur und Flurstück angeben oder eine Karte
beifügen, aus der durch besondere Kennzeichnung die
1. hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachs
genaue Lage und Größe der mit Fasertein oder Nutzhanf
(Fasertein) oder eine der in den in § 1 genannten Rechts-
ausgesäten Flächen mit genügender Sicherheit zu erken-
akten aufgeführte Hanfsorte (Nutzhanf) selbst anbaut
nen ist. Satz 2 gilt für die im Beihifeantrag anzugebenen
oder den Faserlein im Rahmen eines nach den in § 1
Ernteflächen entsprechend.
genannten Rechtsakten vorgesehenen Anbauver-
trages für sich durch einen Dritten anbauen läßt (Er- (3) Eine Anbauflächenerklärung, in der die Summe der
zeuger), mit Fasertein ausgesäten Flächen 3 Hektar oder mehr
2. für Faserlein eine Produktionsbescheinigung nach § 6 beträgt oder die die mit Nutzhanf ausgesäten Flächen
vorlegt oder betrifft, kann nur dann anerkannt werden, wenn die Anga-
ben bei Faserlein von einer anerkannten Organisation und
3. als Besitzer von Flachs- und Hanffasern einen Lager- bei Nutzhanf von der Bundesanstalt schriftlich auf der
vertrag abgeschlossen hat sowie Anbauflächenerklärung bestätigt worden sind.
4. im Falle des Nutzhanfanbaus nach den betäubungs-
mittelrechtlichen Vorschriften dazu berechtigt ist. §4a
(3) Die Beihilfen werden durch Bescheid festgesetzt. Anzeige nach Betäubungsmittelgesetz
§4 Die nach § 24a des Betäubungsmittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1 . März 1994 (BGBI. 1
Besondere Voraus-
S. 358), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. April 1996
setzungen für die Flächenbeihilfe
(BGBI. 1 S. 582) geändert worden ist, bis zum 15. Juni
(1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein und Nutzhanf kann eines jeden Wirtschaftsjahres der Bundesanstalt vorzu-
dem Erzeuger nur gewährt werden, wenn dieser späte- legende Anzeige des Anbaus von Nutzhanf gilt als Anbau-
stens bis zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten flächenerklärung nach den in § 1 genannten Rechtsakten,
bestimmten Terminen sofern der Erzeuger dies erklärt.
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996
II. Besondere Vorschriften gemäß vorgehen oder ihnen die erforderliche Sachkunde
für den Faserleinanbau oder Zuverlässigkeit fehlt, kann die Bundesanstalt verlan-
gen, daß die Bestellung aufgehoben wird.
§5
§6
Anerkannte Organisationen
Produktionsbescheinigung
(1) Zum Zwecke der Bestätigung von Anbauflächener-
klärungen werden Organisationen von im Flachssektor (1) Die Bundesanstalt stellt dem Erzeuger, dessen
tätigen Personen anerkannt. Die Anerkennung erfolgt Anspruch auf die Beihilfe ·anerkannt worden ist, eine
durch Bescheid, sie kann befristet werden. Bescheinigung über drei Viertel der ihm zustehenden Bei-
hilfe aus (Produktionsbescheinigung). Ein Viertel wird an
(2) Eine Organisation kann nur anerkannt werden, wenn
den Erzeuger unmittelbar ausgezahlt.
sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
(2) Im Falle eines Kaufvertrages nach den in § 1 genann-
1. sie muß eine juristische Person des Privatrechts oder
ten Rechtsakten ist die Produktionsbescheinigung zur
eine Personenhandelsgesellschaft sein; sie soll insbe-
Weitergabe an den Käufer bestimmt; anderenfalls ver-
sondere eine Personenvereinigung zur Förderung des
bleibt sie bei dem Erzeuger. Die drei Viertel der Beihilfe, für
Flachsanbaus sein,
die die Produktionsbescheinigung ausgestellt ist, werden
2. ihre Tätigkeit muß sich auf eine bestimmte Region, in nur auf Vorlage dieser Bescheinigung ausgezahlt.
der Faserlein angebaut wird, erstrecken,
(3) Wird die Produktionsbescheinigung von dem Käufer
3. ihre Mitglieder müssen überwiegend Erzeuger, Ver- des Faserleins zum Zwecke der Zahlung der Beihilfe vor-
arbeiter oder Käufer von Faserlein sein, gelegt, kann die Bundesanstalt verlangen, daß der ent-
4. ihre Mitglieder müssen verpflichtet sein, Beiträge zur sprechende Kaufvertrag ebenfalls vorgelegt wird.
Deckung der Kosten der Organisation zu leisten, (4) Wird die Produktionsbescheinigung von dem Erzeu-
5. sie muß über Personal oder Mitglieder verfügen, die auf ger, dem sie ausgestellt worden ist, zum Zwecke der Zah-
Grund ihrer beruflichen Tätigkeit die erforderliche lung der Beihilfe vorgelegt, hat der Erzeuger zu erklären,
Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, um die Be- daß ein Kaufvertrag nach den in § 1 genannten Rechts-
stätigung nach § 4 Abs. 3 zu erteilen, akten über den Fasertein nicht zustande gekommen ist.
6. sie muß über Geräte zur Flächenausmessung ver-
fügen, III. Lagerbeihilfe
7. sie muß sich schriftlich verpflichten, die erforderlichen
Bestätigungen auch für Nichtmitglieder zu erteilen, §7
soweit diese einen der erbrachten Leistung entspre- Besondere Voraus-
chenden Kostenbeitrag an die Organisation zahlen. setzungen für die Lagerbeihilfe
(3) Die Anerkennung erfolgt auf schriftlich bei der Bun-
(1) Ist nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
desanstalt einzureichenden Antrag, wenn die Voraus-
sehen, den Besitzern von Flachs- und/oder Hanffasern die
setzungen nach Absatz 2 erfüllt s_ind. Der Antrag muß ent-
Möglichkeit zum Abschluß von Verträgen zur privaten
halten:
Lagerhaltung (Lagerverträgen) zu geben, so schließt die
1. Name, Anschrift und Rechtsform der Organisation, Bundesanstalt auf Antrag des Besitzers der Flachs- und/
2. Name und Anschrift der vertretungsberechtigten Per- oder Hanffasern mit diesem einen Lagervertrag über die
sonen, Fasermengen ab, die die in den in § 1 genannten Rechts-
akten festgesetzten Voraussetzungen für einen Lagerver-
3. soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, dessen Name trag erfüllen und der Bundesanstalt von dem Erzeuger
und Anschrift, oder Händler vom Beginn der Einlagerung ab zu den in
4. den regionalen Zuständigkeitsbereich, den in§ 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Ter-
minen als eingelagert gemeldet sind.
5. Name und Anschrift der Personen oder Mitglieder, die
für die Erteilung der Bestätigung nach § 4 Abs. 3 von (2) Voraussetzung für den Abschluß eines Lagerver-
der Organisation bestellt werden, trages ist, daß der Antragsteller
6. eine Erklärung über die Sachkunde und Zuverlässigkeit 1. nachweist, daß er über die für eine sachgerechte
der bestellten Personen oder Mitglieder sowie über die Lagerhaltung geeigneten Einrichtungen verfügt,
vorhandenen Geräte. 2. bei der Bundesanstalt als auf dem Flachs- oder Hanf-
Dem Antrag ist die schriftliche Erklärung nach Absatz 2 sektor tätig gemeldet ist.
Nr. 7 sowie eine Kopie der Satzung oder des Gesell-
schaftsvertrages beizufügen. Der Antrag ist von allen §8
vertretungsberechtigten Personen zu unterzeichnen. Sat-
Öffentliches Register
zungsänderungen oder Änderungen des Gesellschafts-
bei Lagerung von Flachsfasern
vertrages sind der Bundesanstalt unverzüglich durch
Übersendung einer Kopie mitzuteilen. (1) Zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte
(4) Die Bundesanstalt überprüft in regelmäßigen Ab- wird bei der Bundesanstalt ein öffentliches Register über
ständen, ob die von der anerkannten Organisation zu die auf dem Flachssektor tätigen Personen und Personen-
erteilenden Bestätigungen ordnungsgemäß erfolgen. Wird vereinigungen (öffentliches Register) eingerichtet.
dabei festgestellt, daß die für die Erteilung der Bestätigun- (2) Personen oder Personenvereinigungen werden auf
gen bestellten Personen oder Mitglieder nicht ordnungs- schriftlichen Antrag in das öffentliche Register eingetra-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996 1509
gen, wenn sie nachweisen, daß sie auf dem Flachssektor Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvor-
tätig sind. Der Nachweis kann erbracht werden durch schriften bestehen.
1 . einen Antrag auf Gewährung der Flächenbeihilfe nach (2) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind ver-
§4, pflichtet,
2. die Vorlage einer Produktionsbescheinigung nach § 6 1 . soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord-
oder nungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
3. sonstige von der Bundesanstalt als geeignet ange- 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über die Her-
sehene Belege. kunft, den Erwerb, den Verbleib, die Lagerung ein-
(3) In das öffentliche Register werden eingetragen schließlich etwaiger Umlagerungen sowie den Bestand
an Flachs- und/oder Hanffasern, die Gegenstand eines
1. Name und Anschrift des Einzutragenden und Lagervertrages sind,
2. die Art seiner Tätigkeit auf dem Flachssektor als Er- 3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen
zeuger, Verarbeiter oder Käufer von Faserlein. und die sich darauf beziehenden geschäftlichen
(4) Ist der Antragsteller in das Handelsregister oder das Schriftstücke, Belege sowie die Beihilfeunterlagen
Genossenschaftsregister eingetragen, hat er dem Antrag sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere
auf Eintragung in das öffentliche Register einen Auszug Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschrif-
aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregi- ten bestehen.
ster beizufügen. Der Antragsteller hat jede Änderung der (3) Eine nach § 5 anerkannte Organisation ist ver-
Eintragungen im Handelsregister oder Genossenschafts- pflichtet,
register durch das übersenden eines Registerauszuges
der Bundesanstalt mitzuteilen. Die Auszüge aus dem 1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,
Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister sind 2. die in Nummer 1 genannten Bücher einschließlich der
Bestandteil des öffentlichen Registers. zugehörigen geschäftlichen Schriftstücke und Belege
(5) Wer innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Wirt- sowie die sonstigen sich auf die Tätigkeit der Organi-
schaftsjahren keinen Antrag auf Gewährung der Flächen- sation beziehenden Unterlagen sechs Jahre lang auf-
beihilfe nach § 4 gestellt oder keine Produktionsbescheini- zubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs-
gung nach § 6 vorgelegt hat, wird in dem öffentlichen fristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Register gelöscht. Über die Löschung ist dem Betroffenen
eine Mitteilung zu übersenden. Der Betroffene kann der § 10
Löschung innerhalb eines Monats widersprechen, wenn Duldungs- und Mitwirkungspflichten
er durch andere Nachweise belegt, daß er weiterhin auf
dem Flachssektor tätig ist. Die Löschung aus dem öffent- (1) Zum Zwecke der Überwachung und Prüfung haben
lichen Register steht einer erneuten Eintragung nicht ent- die Beihilfeberechtigten und die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genann-
gegen. ten Vertragspartner den Bediensteten der Bundesanstalt
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume,
(6) Wer in das öffentliche Register eingetragen ist, kann
im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 1 auch das Betreten der mit
jederzeit die Löschung seiner Eintragung verlangen;
Faserlein oder Nutzhanf angebauten Flächen, während
Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Ver-
(7) Wird eine Eintragung in das öffentliche Register langen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnun-
gelöscht, sind die über den Einzutragenden geführten gen, Unterlagen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur
Angaben und Unterlagen sechs Monate nach der Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-
Löschung zu vernichten, soweit es sich nicht um Unter- liche Unterstützung zu gewähren.
lagen über die Gewährung von Beihilfen nach dieser Ver-
(2) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind darüber
ordnung handelt.
hinaus verpflichtet, den Bediensteten der Bundesanstalt
(8) Die Einsicht in das öffentliche Register ist jedem zu die Aufnahme der Bestände an Flachs- und/oder Hanf-
gestatten, der ein berechtigtes Interesse geltend machen fasern zu gestatten, die Gegenstand eines Lagervertra-
kann. ges sind. Soweit der Beihilfeberechtigte nach anderen
Rechtsvorschriften gehalten ist, eine jährliche Inventur
seiner Bestände durchzuführen, oder eine Bestandsauf-
IV. Überwachung nahme ohne Rechtsverpflichtung durchführt, ist die Bun-
desanstalt spätestens eine Woche vor Durchführung der .
§9 Inventur oder Bestandsaufnahme darüber schriftlich zu
unterrichten.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(3) Bei automatischer Buchführung sind die Beihilfe-
(1) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie
berechtigten und die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Ver-
die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner sind ver-
tragspartner verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den
pflichtet,
erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bun-
1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord- desanstalt dies verlangt.
nungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
(4) Zum Zwecke der Überwachung der Voraussetzun-
2. die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen gen des § 5 haben die anerkannten Organisationen den
Verträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der Ge-
und Belege sowie die in Nummer 1 genannten Bücher schäftsräume während der Geschäftszeiten zu gestatten,
sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Auf-
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996
zeichnungen, Unterlagen, Belege und sonstigen Schrift- Wirtschaftsjahres bei ihm gelagerten Mengen an rohem
stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Flachsstroh zu melden.
die erforderliche Unterstützung zu gewähren; Absatz 3 gilt
(2a) Jeder Erzeuger von zur Papierherstellung und
entsprechend. Fasererzeugung bestimmtem Nutzhanf ist verpflichtet,
der Bundesanstalt bis spätestens zum 15. Oktober eines
§10a Wirtschaftsjahres den geschätzten Durchschnittsertrag je
Probenahme und Kontroll- Hektar an rohem Stroh der vorangegangenen Ernte zu
untersuchung bei Anbau von Nutzhanf melden.
(1) Die Bundesanstalt nimmt Probenahmen und Kontroll- (3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforder-
untersuchungen zur Bestimmung des Tetrahydrocanna- lichen Mitteilungen der Erzeuger und Händler von Flachs-
binolgehaltes bei Nutzhanf vor. Sie gibt die bei Probe- und Hanffasern über die am Ende eines jeden Monats bei
nahmen und Kontrolluntersuchungen anzuwendenden ihnen gelagerten Fasermengen mit Ursprung in der
Methoden vor Kontrollbeginn im Bundesanzeiger be- Gemeinschaft sind bis spätestens zum fünften Tag des
kannt. folgenden Monats schriftlich bei der Bundesanstalt einzu-
reicflen.
(2) Enthält der Nutzhanf nach dem Ergebnis der Kon-
trolluntersuchung einen Tetrahydrocannabinolgehalt von (4) Die Verpflichtungen des Erzeugers nach den Absät-
mehr als 0,3 %, kann der Erzeuger die Untersuchung einer zen 1 und 2 können von der nach § 5 anerkannten Organi-
Rückstellprobe bei der Bundesanstalt beantragen. Der sation erfüllt werden, die für den Erzeuger die Anbau-
Antrag soll innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Tag flächenerklärung für die Ernte eines Wirtschaftsjahres
des Zugangs der Mitteilung über das Ergebnis der Kon- bestätigt hat. Die Übernahme der Verpflichtungen hat die
trolluntersuchung bei dem Erzeuger, bei der Bundes- anerkannte Organisation der Bundesanstalt schriftlich bis
anstalt zugegangen sein. Die Bundesanstalt beauftragt zum Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres mitzuteilen,
hierzu geeignete und von ihr zu bestimmende öffentlich- dabei kann die Übernahme auf eine der in Absatz 1 oder 2
rechtliche Einrichtungen oder private Untersuchungs- genannten Verpflichtungen beschränkt werden. Die be-
institute, deren Leiter gemäß § 36 der Gewerbeordnung troffenen Erzeuger sind von der anerkannten Organisation
bestellte und vereidigte Sachverständige sind, mit der in geeigneter Weise über die Übernahme zu unterrichten.
Untersuchung der Rückstellprobe. Das Ergebnis dieser
Untersuchung ist für die Entscheidung über den Beihilfe- §12
antrag maßgeblich. Muster, Vordrucke
(3) Der Erzeuger hat die bei der Untersuchung der Rück-
(1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder
stellprobe entstandenen Kosten zu erstatten, wenn er
dieser Verordnung vorgeschriebenen Beihilfeanträge,
unterliegt.
Lagerverträge, Anträge auf Anerkennung von Organisa-
tionen, Anträge auf Eintragung in das öffentliche Register,
§ 11 Anbauflächenerklärungen, Bescheinigungen oder Mittei-
Meldepflichten lungen kann die Bundesanstalt Muster im Bundesanzeiger
bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Das gleiche
(1) Jeder Erzeuger von Faserlein und Nutzhanf, der eine
gilt für die in § 4a Abs. 1 genannte Anzeige.
Anbauflächenerklärung abgegeben hat, ist verpflichtet,
der Bundesanstalt bis spätestens zum 15. Oktober eines (2) Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke
Wirtschaftsjahres den geschätzten Durchschnittsertrag je bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
Hektar der von ihm ausgesäten Fläche an rohem Stroh,
Fasern und Körnern der vorausgegangenen Ernte auf den
ausgesäten Flächen zu melden. V. Schlußbestimmung
(2) Jeder Erzeuger oder Händler von Flachs ist verpflich-
§13
tet, der Bundesanstalt bis spätestens zum 15. Oktober
eines Wirtschaftsjahres die am Ende des abgelaufenen (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996 1511
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27. 9. 96 Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Än-
derung der Verordnung über eine Beschränkung des Ver-
bringens von Schlachtschweinen aus bestimmten Gebieten
zur Bekämpfung der Schweinepest 11 117 (184 28. 9. 96) 29. 9.96
7831-1-43-68
26. 9. 96 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 11 117 (184 28. 9. 96) 1. 10.96
9515-13
26. 9. 96 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarif-
ordnung 11 119 (184 28. 9. 96) 1. 10.96
9519-5
26. 9. 96 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal 11 119 (184 28. 9. 96) 1. 10. 96
9519-8
2. 9. 96 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Braunschweig) 11 120 (184 28. 9. 96) 7. 11. 96
96-1-2-136
1. 9. 96 Erste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes
zur Prüfordnung für Luftfahrtgerät (1. DVLuftGerPO - JAR-21
Subpart JA) (Anerkennung von Entwicklungsbetrieben zur
Durchführung von Musterprüfungen) 11157 (185 1. 10. 96) ·2. 10. 96
neu: 96-1-12-2; 96-1-12-1
2. 9. 96 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hannover) 11 181 (186 2. 10. 96) 7. 11. 96
96-1-2-138
12. 9. 96 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt am Main) 11181 (186 2. 10. 96) 7. 11. 96
96-1-2-137
12. 9. 96 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertneunundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Saarbrücken) 11 182 (186 2. 10. 96) 7. 11.96
96-1-2-159
13. 9. 96 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 11 182 (186 2. 10. 96) 7. 11. 96
96-1-2-122
13. 9. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) 11 182 (186 2. 10. 96) 7. 11. 96
96-1-2-165
16. 9. 96 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Köln/Bonn) 11 261 (188 8. 10. 96) 7. 11. 96
96-1-2-147
25. 9. 96 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Änderung der Kriterien für die
Kanalsteurerannahmepflicht auf dem Nord-Ostsee-Kanal 11 293 (189 9. 10. 96) 1. 1. 97
9511-1-39
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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beträgt 7%.
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Teil II
Nr. 42, ausgegeben am 27. September 1996
Tag 1n halt Seite
30. 8. 96 Verordnung zur Änderung 1 der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 17 über einheitliche Bedingungen
für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer
Verankerl:,!ngen sowie der Eigenschaften der für diese Sitze vorgeschriebenen Kopfstützen (Verord-
nung zur Anderung 1 der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 17) .............................. . 2482
30. 8. 96 Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 21 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Innenausstattung (Verordnung zur Revision 2 der ECE-
Regelung Nr. 21) .................................................................. . 2484
30. 8. 96 Verordnung zur Berichtigung 1 und zur Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 25 über
einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von in Fahrzeugsitz~ einbezogenen und von nicht
einbezogenen Kopfstützen (Verordnung zur Berichtigung 1 und zur Anderung 1 der Revision 1 der
ECE-Regelung Nr. 25) ............................................................. . 2485
13. 9. 96 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 86 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen hinsichtlich des Anbaues der
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 86) ............. . 2488
30. 7. 96 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen 2489
28. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer
Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle ............................ . 2494
28. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ............................................... . 2494
28. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Marken ................................................... . 2496
Die
a) Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 21 und
b) ECE-Regelung Nr. 86
werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II
werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagebände: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis der Anlagebände: a) (Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 21): 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich1 ,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12.25 DM.
b) (ECE-Regelung Nr. 86): 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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