106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1996
Gesetz
über die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge
der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
(Wehrsoldgesetz - WSG)
§1 entsprechender Verwendung in demselben Standort Aus-
Allgemeine Vorschrift landsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten;
dieser Wehrsold unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach
(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst § 7 des Bunde~besoldungsgesetzes.
leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge sowie Heilfürsor-
(3) Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und
ge nach den folgenden Vorschriften. Im übrigen dürfen
unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Vor-
Zulagen und Zuwendungen nur insoweit gewährt werden,
aussetzungen des § 58a Abs. 2 des Bundesbesotdungs-
als der Haushaltsplan Mittel hierfür zur Verfügung stellt.
gesetzes verwendet, erhöht sich ihr Wehrsold um den
(2) Frühere Soldaten auf Zeit oder frühere Berufssol- Betrag, den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die-
daten, die nicht wehrpflichtig sind und zu Dienstleistungen selbe Verwendung als Auslandsverwendungszuschlag
nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder § 54 Abs. 5 des Sol- erhalten; Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
datengesetzes herangezogen werden, erhalten während
der Dauer ihrer Dienstzeit Geld- und Sachbezüge nach (4) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Solda-
Absatz 1. ten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und wäh-
rend des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe
(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten durch Behörden der Bundeswehr um fünfzig vom Hundert
Bezüge besteht bei Wehrdienst bis zu drei Tagen (§ 8) und zu kürzen.
bei Wehrdienst auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu
einem Wehrdienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) (5) Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden Monats
vom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von dem für den gezahlt. Für die Zahlung des Wehrsoldes sowie der sonsti-
Diensteintritt festgesetzten Tage an bis zur Beendigung gen Bezüge hat der Soldat auf Verlangen des Dienstherrn
des Wehrdienstes. ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das
die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten
(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem
mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto
Entstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufs-
des Soldaten trägt der Dienstherr. Eine Auszahlung auf
soldaten oder Soldaten auf Zeit.
andere Weise kann zur zugestanden werden, wenn dem
(5) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Soldaten die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos
Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens den aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
Anspruch auf die Bezüge. Das gleiche gilt für die Dauer
des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe, sofern
§3
sie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen wird.
(6) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im Verpflegung
Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes teilnehmen, (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung
erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz. unentgeltlich bereitgestellt.
{7) Ist ein Soldat während einer besonderen Verwen-
(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemein-
dung im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes schaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpfle-
wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonsti- gungsgeld für die Tagesverpflegung den doppelten
gen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen. die er Betrag, für eine Mahlzeit den einfachen Betrag, den
nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Teilnahme an
entzogen, werden für diesen Zeitraum Zulagen und Zu- der Gemeinschaftsverpflegung zu entrichten haben. Sol-
wendungen nach Absatz 1 Satz 2 und Zuschläge nach daten, denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereit-
§ Sa, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses gestellt wird, erhalten als Verpflegungsgeld ebenfalls den
zustanden. weitergewährt und der Tagessatz der höch- doppelten Betrag.
sten Stufe des erhöhten Wehrsoldes nach § 2 Abs. 3 ge-
zahlt. (3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt
das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem
§2
Kaufkraftausgleich nach § 7 des Bundesbesoldungsge-
Wehrsold setzes. ·
(1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als §4
Anlage beigefügten Tabelle.
Unterkunft
(2) Müssen Soldaten wegen der Zugehörigkeit ihres
Standortes zu einem anderen Währungsgebiet als dem Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein Ent-
der Deutschen Mark über ihre Bezüge in einer fremden gelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird
Währung verfügen, so erhalten sie den doppelten nicht gezahlt. Die Abfindung nach den reisekostenrecht-
Wehrsold, wenn Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei lichen Vorschriften wird hierdurct:, nicht berührt.
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§5 (2) Das Dienstgeld beträgt:
Dienstbekleidung a) bei einer Wochenendübung das Fünffache,
Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich b) bei sonstigen Wehrübungen täglich das Doppelte
bereitgestellt.
der sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle ergeben-
§6 den Sätze.
Heilfürsorge (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Wehrdienst in der
Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche Ver- Verfügungsbereitschaft von nicht länger als drei Tagen
sorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten, die eine entsprechend.
Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im §Sa
Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversor-
gungsgesetz, wenn diese günstiger sind. Leistungszuschlag bei Wehrübungen
(1) Soldaten mit einem Einberufungsbescheid zum
§7 Wehrdienst im Verteidigungsfall (beorderte Soldaten)
Besondere Zuwendung erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen ab
dem 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum
(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen
Wehrsold. Beorderte Soldaten in der Laufbahngruppe der
zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgeset-
Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von
zes leisten, erhalten einmalig eine besondere Zuwendung.
Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten diesen Lei-
Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 7 des Bun-
stungszuschlag bereits ab dem 13. Wehrübungstag. Er
desbesoldungsgesetzes, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2
beträgt für jeden Werktag 50 Deutsche Mark, für Samsta-
doppelten Wehrsold erhält. Die Zuwendung ist im Dezem-
ge, Sonntage und gesetzliche Feiertage 75 Deutsche
ber, bei vorheriger Entlassung bei dieser zu zahlen.
Mark, insgesamt jedoch höchstens 850 Deutsche Mark in
(2) Die Zuwendung beträgt bei Ableistung des zehn- einem Kalenderjahr.
monatigen Grundwehrdienstes 375 Deutsche Mark. Bei
Entlassung vor Ablauf des zehnmonatigen Grundwehr- (2) Beorderte Soldaten, die sich verpflichtet haben,
dienstes wird eine verminderte Zuwendung nach dem Ver- innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübun-
hältnis der geleisteten vollen Monate zum zehnmonatigen gen zu leisten (Angehörige der Einsatzreserve), erhalten
Grundwehrdienst gezahlt. bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des
Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge:
(3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-
dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhöht 1. in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis
sich die Zuwendung nach Absatz 2 Satz 1 um 37,50 Deut- 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Absatz 1,
sche Mark für den vollen elften und für jeden weiteren 2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehr-
vollen Monat des Wehrdienstes. übungstag täglich 100 Deutsche Mark, ab dem
(4) Die besondere Zuwendung steht nicht zu für Kalen- 49. Wehrübungstag täglich 150 Deutsche Mark, höch-
dermonate, für die der Soldat Anspruch auf eine Zuwen- stens jedoch insgesamt 7 500 Deutsche Mark. Wird die
dung nach anderen Vorschriften des öffentlichen Dienstes Verpflichtung über drei Jahre hinaus verlängert, erhöht
hat. Für jeden dieser Monate ist die besondere Zuwen- sich dieser Betrag um 2 500 Deutsche Mark für jedes
dung anteilig zu kürzen. Die Zuwendung steht Soldaten für Jahr der Verlängerung.
die Zeiten nicht zu, die sie auf Grund des§ 5 Abs. 3 Nr. 1, (3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehrübun-
2, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen haben.
gen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes werden
Sie steht ferner Soldaten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1 Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.
Nr. 6 oder Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder
Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag
wegen Dienstunfähigkeit, die sie vorsätzlich herbeigeführt
nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zuschlag für
haben, entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes
Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b werden Zuschläge
aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.
nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt.
(5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren ein- Neben erhöhtem Wehrsold nach § 2 Abs. 3 wird ein
geleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Grund- Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit
wehrdienstes aus einem der in Absatz 4 aufgeführten gewährt, als er den Betrag des erhöhten Wehrsoldes
Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluß übersteigt.
des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf Grund des
Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausge- §8b
schlossen, erlischt sein Anspruch auf die Zuwendung. Reserveunteroffizierzuschlag
(6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem
(1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier ausgebildet
Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie in voller
werden, erhalten einen Zuschlag von 2 000 Deutsche
Höhe zurückzuzahlen.
Mark.
§8 (2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nach der
Abfindung bei Wehrdienst Zulassung als Reserveunteroffizier-Anwärter bei Aufnah-
me der Ausbildung in einem Teilbetrag von 500 Deutsche
von nicht länger als drei Tagen
Mark und nach der Beförderung zum Unteroffizier der
(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von
als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der Lei- 1 500 Deutsche Mark mit dem Wehrsold gezahlt. § 7
stungen nach § 2 ein Dienstgeld. Abs. 5 gilt entsprechend.
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§Sc §9,.
Wehrdienstzuschlag Entlassunggeld
(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem
nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen Grundwehrdienst von mindestens einem Monat oder nach
Zuschlag. einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des
Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld.
(2) Der Zuschlag beträgt 1 200 Deutsche Mark für den
(2) Das Entlassungsgeld beträgt nach Ableistung des
vollen elften und für jeden weiteren vollen Monat des
zehnmonatigen Grundwehrdienstes 1 500 Deutsche Mark.
Wehrdienstes.
Bei Entlassung vor Ablauf des zehnmonatigen Grund-
(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgenden wehrdienstes wird ein verringertes Entlassungsgeld nach
Monats, für den letzten Monat bei der Entlassung gezahlt. dem Verhältnis der geleisteten vollen Monate zum zehn-
monatigen Grundwehrdienst gezahlt; das gilt auch in den
Fällen, in denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weni-
§8d
ger als zehn Monate beträgt.
Mobilitätszuschlag
(3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhöht sich
Standort mehr als 50 Kilometer von ihrem Wohnort ent- das Entlassungsgeld nach Absatz 2 Satz 1 um 150 Deut-
fernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie ver- sche Mark für den vollen elften und für jeden weiteren vol-
pflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu woh- len Monat des Wehrdienstes.
nen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung von (4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleiben
unberücksichtigt die Zeiten
a) mehr als 50 Kilometer bis 100 Kilometer drei Deutsche
Mark täglich, 1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung einer
Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldatenversorgungs-
b) mehr als 100 Kilometer sechs Deutsche Mark täglich. gesetzes bereits berücksichtigt wurden,
(2) Die Entfernung ist nach der kürzesten verkehrsüb- 2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden
lichen Straßen- und Fährverbindung zu ennitteln. Standort a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,
ist die politische Gemeinde, in der die Einheit oder die b) Wehrdienstes in fremden Streitkräften,
Dienststelle ihren Sitz hat, zu der der Soldat einberufen,
c) Zivildienstes,
·versetzt oder länger als vier Wochen kommandiert ist.
Wohnort im Sinne des Absatzes 1 ist der Ort, in dem der 3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei stationä-
Soldat seine Wohnung nach dem Melderecht hat, bei rer truppenärztlicher Behandlung,
mehreren Wohnungen die Hauptwohnung. Auf Verlangen 4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehr-
hat der Soldat eine Meldebestätigung vorzulegen. pflichtgesetzes nachzudienen sind,
(3) Der Zuschlag wird nicht neben dem erhöhten 5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Wegfall
Wehrsold nach § 2 Abs. 3 gezahlt. der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung
einen Monat übersteigt.
(4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold
gezahlt. §9a
§Be Soldaten auf Zeit ohne Anspruch auf Besoldung
Verpflichtungszuschlag Für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besol-
dung haben, gelten die §§ 1 bis 7 und 9 entsprechend. § 1
(1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des
Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß der Anspruch vom Zeit-
sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des
punkt des Dienstantritts an besteht.
Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre
Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch
§10
auf einen Verpflichtungszuschlag nach den Absätzen 2
und 3. Verwaltungsvorschriften
(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag mit Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Anspruch auf Wehrsold zwischen der Abgabe der Ver- allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden vom Bun-
pflichtungserklärung und der Ernennung zum Soldaten desminister der Verteidigung erlassen.
auf Zeit 40 Deutsche Mark.
(3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernen-
§ 11
nung zum Soldaten auf Zeit gezahlt. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1996 109
Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Wehr-
Wehr-
sold-
sold- Dienstgrad
tagessatz
gruppe
DM
1 Grenadier ......................... 13,50
2 Gefreiter ............... ··········. 15,00
3 Obergefreiter ...................... 16,50
4 Hauptgefreiter ..................... 18,00
5 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier, Stabsunteroffizier,
Fahnenjunker ...................... 21,00
6 Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel .. 22,00
7 Hauptfeldwebel, Oberfähnrich,
Stabsfeldwebel, Oberstabsfeldwebel,
Leutnant 23,00
··························
8 Oberleutnant ......................• 24,00
9 Hauptmann ........................ 25,00
10 Stabshauptmann, Major, Stabsarzt ... 26,00
11 Oberstleutnant, Oberstabsarzt,
Oberfeldarzt ....•.•.••...•......... 27,00
12 Oberst, Oberstarzt ........••..•..... 28,00
13 General ........................... 30,00
Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister des Innern und dem Bundesminister der
Finanzen für jede Dienstleistung, für die nach § 50a des
Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt
wird, die Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu
regeln. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-
mung des Bundesrates.
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1996
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 2, ausgegeben am 23. Januar 1996
Tag Inhalt Seite
10. 1. 96 Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung Im Eisenbahn-, Straßen-
und Schiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
FNA: net.1: 613-5-28
GESTA:XD4
12. 1. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 15. März 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Litauen über die gegenseitige HIifeieistung bei Katastrophen oder schweren
Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
FNA: neu: 215-11
GESTA: XB3
23. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
27. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
27. 11. 95 Bekannt•achung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
27. 11. 95 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Ungarn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
27. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
28. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-
logischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
30. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vierten und des Fünften Protokolls zum Allgemeinen
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
30. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen
Unfällen oder radiologischen Notfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
1. 12. 95 Bekanntmachung der deutsch-weißrussischen Vereinbarung über das Außerkrafttreten des deutsch-
sowjetischen Abkommens vom 13. Juni 1989 über Jugendaustausch im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
1. 12. 95 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der
Bundesrepublik Deutschland und dem Komitee für Jugendfragen beim Ministerrat der Republik
Belarus über jugendpolitische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
4. 12. 95 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der Arabischen Republik Syrien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
4. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten .................................. ·. . 45
6. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
6. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 9 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten................................................... 46
6. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
6. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
6. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 48
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B (Völke"echtliche
Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands), abgeschlossen am 31. Dezember 1995,
gesondert übersandt.
Preis dieNr Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzOgllch 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1996 111
Nr. 3, ausgegeben am 26. Januar 1996
Tag I n h a It Seite
19. 1. 96 Gesetz zu dem Vertrag vom 26. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Mongolischen Volksrepublik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital•
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
GESTA: XE2
19. 1. 96 Gesetz zu dem Vertrag vom 24. September 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Jamaika über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . 58
GESTA: XE7
19. 1. 96 Gesetz zu dem Vertrag vom 12. November 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Estland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . 66
GESTA: XE1
19. 1. 96 Gesetz zu dem Vertrag vom 15. Februar 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Ukraine über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . 75
GESTA:XE3
19. 1. 96 Gesetz zu dem Vertrag vom 2. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Belarus über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . 85
GESTA: XE5
19. 1. 96 Gesetz zu dem Vertrag vom 20. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Lettland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen 94
GESTA: XE6
17. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen . . . . . . . . . . . . . 103
6. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
7. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbstver-
waltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
7. 12. 95 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit........ 108
8. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 109
11. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
12. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
12. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
14. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
Preis die„ Ausgabe: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwensteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1996
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Nr. 4, ausgegeben am 27. Januar 1996
Tag I n h a It Seite
18. 1. 96 Verordnung zur Durchführung der Vereinbarung vom 7. Dezember 1995 zwischen dem Bundesmini-
sterium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Wojewoden von Szczecin als Vertre-
ter der Regierung der Republik Polen über die Zone am Grenzübergang Rosow - Rosow (Rosowek) . . 114
22. 1. 96 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an den Internationalen Getreiderat 117
11. 12. 95 Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 144
18. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund 146
18. 12. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung über die Errichtung, den Bau und den
Betrieb einer Urananreicherungsanlage in den Vereinigten Staaten von Amerika . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
18. 12. 95 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 147
18. 12. 95 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit. . . 149
19. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
19. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsver-
fahren innerhalb der KSZE sowie des Finanzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
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