1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 23. September 1996
Auf Grund des§ 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 2. Nach § 6 wird folgender§ 7 eingefügt:
des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
,,§7
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737) ver-
ordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Ein- Am 1. April 1995 vorhandene Empfänger von Aus-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und bildungsgeld erhalten in sinngemäßer Anwendung des
dem Bundesministerium der Finanzen: Artikels 2 § 3 des Bundesbesoldungs- und -versor-
gungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember
1995 (BGBI. 1S. 1942) eine einmalige Zahlung in Höhe
Artikel 1 von 140 Deutsche Mark."
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-
offizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1S. 3229), 3. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
27. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3356), wird wie folgt ge- „Anlage
ändert: (zu§ 5)
Grundbetrag
1. § 6 wird wie folgt geändert: (Monatsbeträge in DM)
a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Worte im 1. und 2. Semester 2 556
,,Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berück-
nach der Ernennung zum Fahnenjunker
sichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeld-
oder Seekadett 2 721
gesetzes" ersetzt durch die Worte „Einkommen-
steuergesetz oder nach dem Bundeskindergeld- im 3. und 4. Semester 2 906
gesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des im 5. und 6. Semester
§ 64 oder§ 65 des Einkommensteuergesetzes oder
des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes". - vor Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-
lichen Vorprüfung oder des ersten Ab-
b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt schnitts der pharmazeutischen Prüfung 2 906
gefaßt:
- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-
,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts- lichen Vorprüfung oder des ersten Ab-
offizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes schnitts der pharmazeutischen Prüfung 3170
Kind 170 Deutsche Mark. Für jedes kindergeld-
berechtigende Kind erhöht sich der Familien- im 7. und 8. Semester 3 380
zuschlag nach Satz 1 um je 153 Deutsche Mark. ab dem 9. Semester 3 468".
Die Sätze 1 und 2 finden auch auf diejenigen
Sanitätsoffizier-Anwärter Anwendung, denen ohne
Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Ein-
Artikel 2
kommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes Kindergeld zustehen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1995
würde." in Kraft.
Bonn, den 23. September 1996
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996 1487
Verordnung
zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts
Vom 25. September 1996
Auf Grund des § 77 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) verordnet das Bun-
desministerium für Gesundheit:
§1
Von der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts nach § 77 Abs. 2 des Arz-
neimittelgesetzes ausgenommen sind
1. homöopathische Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blutbestandteile
oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder enthalten,
2. Arzneimittel aus Blut oder Blutbestandteilen von Tieren, soweit es sich nicht
um Zubereitungen von Blutgerinnungsfaktoren, Seren oder Testseren han-
delt.
§2
Das Paul-Ehrlich-Institut ist zusätzlich zu den Zuständigkeiten nach § 77
Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes zuständig für
1. Arzneimittel, die gentechnologisch hergestellte Blutgerinnungsfaktoren ent-
halten,
2. BCG-Bakterien enthaltende Arzneimittel, die zur unspezifischen Stimulie-
rung des Immunsystems bestimmt sind.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. September 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996
Vierte Verordnung
zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach
der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte
sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Vierte Gebührenanpassungsverordnung - 4. GebAV)
Vom 27. September 1996
Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Ab- §3
schnitt III Nummer 10 in Verbindung mit den Nummern 4,
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
7 und 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem- Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des
ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1056) und in Verbindung Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Ausnahme des
mit dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom in § 3 Satz 2 der Dritten Gebührenanpassungsverordnung
23. Januar 1991 (BGBI. I· S. 530) verordnet das Bundes- vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3888) genannten
ministerium für Gesundheit: Gebietes vom 1. Oktober 1996 an erbracht werden,
beträgt 83 vom Hundert der im Gebührenverzeichnis
(Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebammenhilfe-Gebührenver-
§1
ordnung) genannten Beträge.
Gebührenordnung für Ärzte
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des §4
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Oktober
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1996 an erbracht werden, beträgt 83 vom Hundert der
nach § 5 der Gebührenordnung für Ärzte bemessenen Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. § 3
Gebühr. findet bei Geburten und Fehlgeburten vom Zeitpunkt sei-
nes lnkrafttretens an für die Vergütung sämtlicher Hilfelei-
§2 stungen Anwendung. Mit dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung tritt die Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe
Gebührenordnung für Zahnärzte der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte,
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Heb-
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Oktober ammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des
1996 an erbracht werden, beträgt 83 vom Hundert der Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 16. Dezember
nach § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte bemesse- 1994 (BGBI. 1 S. 3888) mit Ausnahme ihres § 3 Satz 2
nen Gebühr. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. September 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996 1489
Erste Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Laufbahnverordnung
Vom 27. September 1996
Auf Grund des§ 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Zusam- gefordert werden, kann die Einführungszeit um
menführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen höchstens drei Monate gekürzt werden."
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378, 19941 S. 2439) b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem „Die Einführung dauert neun Monate. Soweit die
Bundesministerium der Finanzen: Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon
hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie
für den Verwendungsbereich der neuen Laufbahn
ArtikeJ 1
gefordert werden, kann die Einführungszeit um
Die Eisenbahn-Laufbahnverordnung vom 2. Februar höchstens drei Monate gekürzt werden."
1994 (BGBI. 1S. 193) wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „zuletzt geändert durch ,,(3) Beamte des gehobenen Dienstes können bei
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI.. 1 Vorliegen betrieblicher Notwendigkeiten zum Auf-
S. 701 )" durch die Worte „zuletzt geändert durch Arti- stieg für besondere Verwendungen in eine Lauf-
kel 12 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Post- bahn des höheren Dienstes zugelassen werden,
wesens und der Telekommunikation vom 14. Septem- wenn sie einen Dienstposten der Besoldungsgrup-
ber 1994 (BGBI. 1 S. 2325)" ersetzt. pe A 13 innehaben, sich in einer Dienstzeit von min-
destens 10 Jahren seit der ersten Verleihung eines
Amtes des gehobenen Dienstes bewährt haben und
2. In§ 3 werden
zu Beginn der Einführung mindestens 45 Jahre alt
a) die Worte „die fachliche Leistung" durch die Worte sind. Die Einführung dauert ein Jahr. Soweit die
,,Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon
sowie hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie
b) das Wort „wird" durch das Wort „werden" ersetzt. für den Verwendungsbereich der neuen Laufbahn
gefordert werden, kann die Einführungszeit um
höchstens drei Monate gekürzt werden."
3. Dem § 12 wird folgender Absatz 7 angefügt:
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
,,(7) Für die Bewährungszeit nach Erwerb der Befähi-
sätze 4 bis 6.
gung für die Laufbahn gilt§ 8 entsprechend."
5. In§ 15 Satz 1 werden die Worte,,·, soweit der Personal-
4. § 14 wird wie folgt geändert:
bedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden kann"
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: gestrichen.
„Die Einführung dauert sechs Monate. Soweit die
Artikel 2
Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon
hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
für den Verwendungsbereich der neuen Laufbahn in Kraft.
Bonn, den 27. September 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996
Verordnung
über die Vomhundertsätze der Künstler~ozialabgabe im Jahr 1997
Vom 30. September 1996
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 des Künst- 4. § 6 wird wie folgt gefaßt:
lersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1
,,§6
S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2606) geändert worden ist, verordnet das Bundesmini- Angaben des Versicherten
sterium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit Der Versicherte und der nach den §§ 10 und 10a
dem Bundesministerium der Finanzen: des Gesetzes Berechtigte haben in ihrer Meldung
nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes anzugeben, in
welchem der Bereiche selbständiger künstlerischer
Artikel 1
und publizistischer Tätigkeiten sie im laufenden Kalen-
Änderung derjahr den größten Teil ihres Arbeitseinkommens er-
der Verordnung zur Durchführung zielen."
des Künstlersozialversicherungsgesetzes
5. Die §§ 11 und 12 werden gestrichen.
Die Verordnung zur Durchführung des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes vom 23. Mai 1984 (BGBI. 1S. 709)
wird wie folgt geändert:
Artikel2
1. In § 1 wird die Angabe ,,§ 8" durch die Angabe „den
§§ 10 und 10a" ersetzt. Künstlersozialabgabe-Verordnung 1997
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt
2. In § 3 werden die Angabe ,,§ 8" durch die Angabe „den im Jahr 1997 für den Bereich Wort 3,8 vom Hundert, für
§§ 10 und 10a" ersetzt und die Angabe „Nr. 1" ge- den Bereich bildende Kunst 5,9 vom Hundert, für den Be-
strichen. reich Musik 2,6 vom Hundert und für den Bereich darstel-
lende Kunst 5, 1 vom Hundert.
3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§4
Verteilung des Bundeszuschusses Artikel3
Der Bundeszuschuß ist für die Ermittlung der Vom-
Inkrafttreten
hundertsätze der Künstlersozialabgabe im Jahr 1997
im Verhältnis 10: 49: 32: 9 auf die Bereiche Wort, bil- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
dende Kunst, Musik und darstellende Kunst aufzu- in Kraft.
teilen."
Bonn, den 30. September 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996 1491
Verordnung
zur Änderung des Arbeitserlaubnisrechts
Vom 30. September 1996
Auf Grund des§ 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgeset- b) das Fahrzeug im Geltungsbereich der Ver-
zes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch ordnung zugelassen ist für eine Tätigkeit der
Artikel 1 Nr. 74 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 Arbeitnehmer im Linienverkehr mit Omni-
(BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, verordnet das Bun- bussen;".
desministerium für Arbeit und Sozialordnung nach b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes: ,,2a. die Besatzungen von Seeschiffen, Binnen-
schiffen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme
der Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und
Artikel 1 Flugnavigatoren für eine Tätigkeit bei Unter-
Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung nehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieser
Verordnung;".
Die Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. 1 c) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort
S. 1754, 1981 1 S. 1245), zuletzt geändert durch die Ver- „gelieferten" das Wort „verwendungsfertigen" und
ordnung vom 30. September 1994 (BGBI. 1 S. 2792), wird nach dem Komma die Wörter „die gewerblichen
wie folgt geändert: Zwecken dienen," eingefügt.
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Artikel2
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Änderung der
„Für eine Beschäftigung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Anwerbestoppausnahme-Verordnung
des Arbeitsförderungsgesetzes von mindestens
30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich min- Nach§ 4 Abs. 1 der Anwerbestoppausnahme-Verord-
destens sechs Stunden arbeitstäglich darf die nung vom 21. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 3012), die zu-
Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 bis zu insgesamt letzt durch die Verordnung vom 30. September 1994
drei Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, sofern (BGBI. 1 S. 2794) geändert worden ist, wird folgender
der Arbeitnehmer auf Grund einer Absprache der Absatz eingefügt:
Bundesanstalt für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung ,,(1 a) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern bis zu insge-
des Herkunftslandes über das Verfahren, die Aus- samt zwölf Monaten erteilt werden, sofern der Arbeitneh-
wahl und die Vermittlung vermittelt worden ist." mer unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthaltes
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: im Ausland von seinem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in
den Geltungsbereich dieser Verordnung entsandt wird,
,,Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitneh- um die von dem Arbeitgeber im Ausland hergestellten Fer-
mern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf sechs, ab tig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen zu
1. Januar 1998 auf fünf Monate im Kalenderjahr montieren. Satz 1 gilt auch für Arbeitnehmer, die im
begrenzt. Das Arbeitsamt kann den Zeitraum für die Zusammenhang mit der Montage von Fertighäusern und
Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Satz 3 im Fertighallen mit den notwendigen Installationsarbeiten
Obst-, Gemüse- und Tabakanbau im Kalenderjahr beschäftigt werden. Wenn die Beschäftigung in einem
1997 auf acht, im Kalenderjahr 1998 auf sieben und Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem Aus-
im Kalenderjahr 1999 auf sechs Monate verlängern, länder im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis
sofern die Beschäftigung zur Vermeidung wirt- für eine Beschäftigung erteilt werden.''.
schaftlicher Härten für den Betrieb erforderlich ist
und der Betrieb nachweislich bereits im Kalender-
jahr 1995 oder 1996 Arbeitnehmer nach Satz 1 in Artikel 3
der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
länger als sechs Monate beschäftigt hat." kann den Wortlaut der Arbeitserlaubnisverordnung und
der Anwerbestoppausnahme-Verordnung in der vom
2. § 9 wird wie folgt geändert: 1. Januar 1997 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: blatt bekanntmachen.
,,2. das fahrende Personal im grenzüberschreiten-
den Personen- und Güterverkehr bei Arbeitge- Artikel4
bern mit Sitz im Ausland, sofern Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung tritt am Tage nach
a) das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers der Verkündung, im übrigen tritt diese Verordnung am
zugelassen ist, 1. Januar 1997 in Kraft.
Bonn, den 30. September 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996
Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung
(TEntgV)
Vom 1. Oktober 1996
Auf Grund des § 27 Abs. 4 und des § 39 des Telekom- fragestruktur von Privat- und Geschäftskunden sowie
munikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 {BGBI. 1S. 1120) auf Wettbewerber, die die Leistung als Vorleistung
verordnet die Bundesregierung: beziehen, und
6. bei Entgeltdifferenzierungen Angaben zu den Auswir-
§1 kungen auf die betroffenen Nutzergruppen, zwischen
Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung denen differenziert wird, sowie eine sachliche Recht-
fertigung für die beabsichtigte Differenzierung.
(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Entgelten
und entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen (2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr. 4 umfassen
Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs. 1 in Verbindung die Kosten, die sich der Leistung unmittelbar zuordnen
mit § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes kommt nur in Betracht, lassen (Einzelkosten), und die Kosten, die sich der Lei-
wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 mit einer stung nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten).
Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammen- Beim Nachweis der Gemeinkosten ist anzugeben und zu
gefaßt werden kann. erläutern, wie die Gemeinkosten der jeweiligen Dienst-
leistung zugeordnet werden. Bei der Zuordnung von
(2) Im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung von Gemeinkosten zu den jeweiligen Leistungen hat das bean-
Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der All- tragende Unternehmen die Maßstäbe, die durch die Richt-
gemeinen Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs. 1 in Ver- linien des Rates, die nach Artikel 6 der Richtlinie
bindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes hat die Re- 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirk-
gulierungsbehörde Dienstleistungen der Lizenzklassen 3 lichung des Binnenmarktes für Telekommunikations-
und 4 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 des dienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs
Gesetzes in jeweils getrennten Körben zusammenzufas- (Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1)
sen. Dienstleistungen der gleichen Lizenzklasse können erlassen werden, zu berücksichtigen. Im Rahmen der
nur insoweit in einem Korb zusammengefaßt werden, als Kostennachweise nach Satz 1 sind außerdem darzulegen
sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen
Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet. 1 . die Ermittlungsmethode der Kosten,
2. die Höhe der Personalkosten, der Abschreibungen, der
Zinskosten des eingesetzten Kapitals, der Sachkosten,
Abschnitt 1 3. die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapa-
Genehmigung auf der Grundlage zitätsauslastung und
des§ 27 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes 4. die der Kostenrechnung zugrundeliegenden Einsatz-
mengen für die Leistung einschließlich der dazu-
§2 gehörenden Preise, insbesondere die für die Erstellung
der Leistung in Anspruch genommenen Teile des
Umfang der Kostennachweise
öffentlichen Telekommunikationsnetzes(§ 3 Nr: 12 des
(1) Mit einem Entgeltantrag nach§ 27 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) und die Kosten der Nutzung dieser Teile.
Gesetzes hat das beantragende Unternehmen für die (3) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag
jeweilige Dienstleistung folgende Unterlagen vorzulegen: ablehnen, wenn das Unternehmen die in den Absätzen 1
1. eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich und 2 genannten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.
Angaben zu deren Qualität und einen Entwurf der All-
gemeinen Geschäftsbedingungen, §3
2. Angaben über den erzielten Umsatz für die fünf zurück- Maßstäbe zur Ermittlung
liegenden Jahre sowie den im Antragsjahr und den in genehmigungsfähiger Entgelte
den darauffolgenden vier Jahren erwarteten Umsatz,
(1) Die Regulierungsbehörde hat die vom beantragen-
3. Angaben über die Absatzmengen und, soweit möglich, den Unternehmen vorgelegten Nachweise dahingehend
Angaben über die Preiselastizität der Nachfrage im zu prüfen, ob und inwieweit die beantragten Entgelte sich
Zeitraum nach Nummer 2, an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im
4. Angaben über die Entwicklu_ng der einzelnen Kosten Sinne des Absatzes 2 orientieren.
nach Absatz 2 (Kostennachweise) und die Entwicklung (2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
der Deckungsbeiträge im Zeitraum nach Nummer 2, ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten
5. Angaben zu den finanziellen Auswirkungen auf die der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen
Kunden, insbesondere im Hinblick auf die Nach- Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996 1493
jeweils einschließlich einer angemessenen Verzinsung des §5
eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Genehmigungsvoraussetzungen für Entgelte
Leistungsbereitstellung notwendig sind.
(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 des
(3) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 soll die Regu-
Gesetzes hat das beantragende Unternehmen alle Unter-
lierungsbehörde zusätzlich insbesondere Preise und
lagen vorzulegen, die es der Regulierungsbehörde ermög-
Kosten solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen,
lichen, die Einhaltung der nach § 4 vorgegebenen Maß-
die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren Märk-
größen zu überprüfen. Diese Unterlagen müssen Angaben
ten im Wettbewerb anbieten. Dabei sind die Besonder-
über die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den
heiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen.
von der Regulierungsbehörde nach § 4 Abs. 5 festgeleg-
(4) Soweit die nach§ 2 Abs. 2 nachgewiesenen Kosten ten Referenzzeitraum enthalten.
die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag
Absatz 2 übersteigen, gelten sie als Aufwendungen, die
ablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genann-
für die effiziente Leistungsbereitstellung nicht notwendig
ten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.
sind. Diese Aufwendungen sowie andere neutrale Auf-
wendungen werden im Rahmen der Entgeltgenehmigung (3) Sofern die nach § 4 vorgegebenen Maßgrößen ein-
nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine recht- gehalten werden, soll die Regulierungsbehörde die
liche Verpflichtung besteht oder das beantragende Unter- Genehmigung für einen Entgeltantrag im Rahmen der Ent-
nehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nach- geltgenehmigung nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
weist. innerhalb von zwei Wochen erteilen.
Abschnitt 2 Abschnitt 3
Genehmigung auf der Grundlage Sonstige Bestimmungen
des§ 27 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
§6
§4 Nachträgliche Überprüfung von Entgelten
Bildung von Maßgrößen (1) In den Fällen des § 30 des Gesetzes kann die Regu-
(1) Die Regulierungsbehörde hat zunächst das Aus- lierungsbehörde gegenüber dem betroffenen Unterneh-
gangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefaß- men anordnen, ihr Nachweise nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie
ten Dienstleistungen festzustellen. sonstige sachgerechte Nachweise vorzulegen. § 3 gilt ent-
sprechend.
(2) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach§ 1 Abs. 2
umfassen (2) Die Regulierungsbehörde stellt den Zeitpunkt der
Einleitung der Überprüfung fest und teilt dies dem betrof-
1. eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate, fenen Unternehmen nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
2. die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des mit.
regulierten Unternehmens und
§7
3. Nebenbedingungen, die geeignet und erforderlich
sind, die Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Entgelte für besondere Netzzugänge
Abs. 2 des Gesetzes zu gewährleisten. (1) Soweit Änderungen von Entgelten für solche Tele-
(3) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei kommunikationsdienstleistungen beantragt werden, die
der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Kostenbestandteile enthalten, die sowohl für Leistungs-
Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der angebote im Rahmen von besonderen Netzzugängen
effizienten Leistungsbereitstellung (§ 3 Abs. 2) zu berück- (§ 35 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) als auch für andere Tele-
sichtigen. kommunikationsdienstleistungen wesentlich sind, dürfen
durch die Entgeltmaßnahme andere Unternehmen in ihren
(4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen sind die Produk-
Wettbewerbsmöglichkeiten nicht ungerechtfertigt beein-
tivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleich-
trächtigt werden. Eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung
baren Märkten mit Wettbewerb zu berücksichtigen.
ist insbesondere dann zu vermuten, wenn eine der Ent-
(5) Die Regulierungsbehörde hat neben dem Inhalt der geltmaßnahme zugrunde liegende Veränderung der
Körbe nach § 1 Abs. 2 insbesondere zu bestimmen, für Kostenbestandteile nach Satz 1 in der Weise berücksich-
welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, tigt wird, daß sie sich ausschließlich oder überwiegend zu
anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Lasten der Leistungsangebote im Rahmen von besonde-
Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen ren Netzzugängen auswirkt. Das beantragende Unterneh-
Voraussetzungen weitere Dienstleistungen in einen beste- men hat in seinem Antrag darzulegen, daß eine Beein-
henden Korb aufgenommen, Dienstleistungen aus einem trächtigung nicht zu erwarten ist oder es einen sachlich
Korb herausgenommen oder Preisdifferenzierungen bei gerechtfertigten Grund für die Beeinträchtigung gibt.
bereits in einen Korb aufgenommenen Dienstleistungen (2) Leistungsangebote im Rahmen von besonderen
durchgeführt werden können. Netzzugängen dürfen nicht mit anderen Dienstleistungen
(6) Zur Vorgabe der Maßgrößen kann die Regulierungs- in einem Korb zusammengefaßt werden. Leistungsange-
behörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen an- bote im Rahmen von besonderen Netzzugängen sollen in
ordnen, ihr die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Nachweise der Regel nicht vor dem 1. Januar 2000 in einem oder
zur Verfügung zu stellen. mehreren Körben zusammengefaßt werden. Sind Lei-
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996
stungsangebote im Rahmen von besonderen Netzzugän- die beantragten Entgeltmaßnahmen in ihrem Amts-
gen in einem Korb zusammengefaßt, hat die Regulie- blatt.
rungsbehörde durch Festlegung von Nebenbedingungen
für die Entgeltbildung die Einhaltung der Bedingung nach §9
Absatz 1 sicherzustellen. Veröffentlichung
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amts-
§8
blatt nach§ 28 Abs. 4 des Gesetzes die genehmigten Ent-
Beteiligungsrechte gelte sowie die dazugehörigen Leistungsbeschreibungen
und die Bestimmungen über die Leistungsentgelte.
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht beabsichtig-
te Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienst-
leistungen nach § 1 Abs. 2 sowie zur Vorgabe der jewei- §10
ligen Maßgrößen nach § 4 in ihrem Amtsblatt. Vor der Ver-
öffentlichung nach Satz 1 soll sie dem Unternehmen, an Inkrafttreten
das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stel- Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Regulierung von
lungnahme geben. Entgelten für das Angebot von Sprachtelefondienst (§ 3
(2) Bei Entgeltanträgen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 15 des Gesetzes) am 1. Januar 1998 in Kraft. Im übri-
des Gesetzes veröffentlicht die Regulierungsbehörde gen tritt sie am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. Oktober 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996 1495
Bekanntmachung
zu § 16a Abs. 1 des Patentgesetzes
Vom 11. September 1996
Auf Grund des § 16a Abs. 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1), der durch Artikel 1 Nr. 1
des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze vom
23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366) eingefügt worden ist, wird bekanntgemacht,
daß das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Gemeinschaf-
ten die Verordnung (EG) Nr. 1610/96 vom 23. Juli 1996 über die Schaffung
eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel erlassen haben.
Die Veröffentlichung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 198/30 vom 8. August 1996 erfolgt. Die Verordnung tritt am 8. Februar
1997 in Kraft.
Bonn, den 11. September 1996
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 41, ausgegeben am 26. September 1996
Tag Inhalt Seite
12. 9. 96 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Estland andererseits .. ·.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1666
GESTA: XE011
12. 9. 96 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Lettland andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1879
GESTA: XE012
12. 9. 96 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Litauen andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2186
GESTA: XE013
8. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2463
9. 8. 96 Bekanntmachung der deutsch-äthiopischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 2464
12. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2467
13. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2471
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996
Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung
(TEntgV)
Vom 1. Oktober 1996
Auf Grund des § 27 Abs. 4 und des § 39 des Telekom- fragestruktur von Privat- und Geschäftskunden sowie
munikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 {BGBI. 1S. 1120) auf Wettbewerber, die die Leistung als Vorleistung
verordnet die Bundesregierung: beziehen, und
6. bei Entgeltdifferenzierungen Angaben zu den Auswir-
§1 kungen auf die betroffenen Nutzergruppen, zwischen
Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung denen differenziert wird, sowie eine sachliche Recht-
fertigung für die beabsichtigte Differenzierung.
(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Entgelten
und entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen (2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr. 4 umfassen
Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs. 1 in Verbindung die Kosten, die sich der Leistung unmittelbar zuordnen
mit § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes kommt nur in Betracht, lassen (Einzelkosten), und die Kosten, die sich der Lei-
wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 mit einer stung nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten).
Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammen- Beim Nachweis der Gemeinkosten ist anzugeben und zu
gefaßt werden kann. erläutern, wie die Gemeinkosten der jeweiligen Dienst-
leistung zugeordnet werden. Bei der Zuordnung von
(2) Im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung von Gemeinkosten zu den jeweiligen Leistungen hat das bean-
Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der All- tragende Unternehmen die Maßstäbe, die durch die Richt-
gemeinen Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs. 1 in Ver- linien des Rates, die nach Artikel 6 der Richtlinie
bindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes hat die Re- 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirk-
gulierungsbehörde Dienstleistungen der Lizenzklassen 3 lichung des Binnenmarktes für Telekommunikations-
und 4 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 des dienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs
Gesetzes in jeweils getrennten Körben zusammenzufas- (Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1)
sen. Dienstleistungen der gleichen Lizenzklasse können erlassen werden, zu berücksichtigen. Im Rahmen der
nur insoweit in einem Korb zusammengefaßt werden, als Kostennachweise nach Satz 1 sind außerdem darzulegen
sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen
Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet. 1 . die Ermittlungsmethode der Kosten,
2. die Höhe der Personalkosten, der Abschreibungen, der
Zinskosten des eingesetzten Kapitals, der Sachkosten,
Abschnitt 1 3. die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapa-
Genehmigung auf der Grundlage zitätsauslastung und
des§ 27 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes 4. die der Kostenrechnung zugrundeliegenden Einsatz-
mengen für die Leistung einschließlich der dazu-
§2 gehörenden Preise, insbesondere die für die Erstellung
der Leistung in Anspruch genommenen Teile des
Umfang der Kostennachweise
öffentlichen Telekommunikationsnetzes(§ 3 Nr: 12 des
(1) Mit einem Entgeltantrag nach§ 27 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) und die Kosten der Nutzung dieser Teile.
Gesetzes hat das beantragende Unternehmen für die (3) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag
jeweilige Dienstleistung folgende Unterlagen vorzulegen: ablehnen, wenn das Unternehmen die in den Absätzen 1
1. eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich und 2 genannten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.
Angaben zu deren Qualität und einen Entwurf der All-
gemeinen Geschäftsbedingungen, §3
2. Angaben über den erzielten Umsatz für die fünf zurück- Maßstäbe zur Ermittlung
liegenden Jahre sowie den im Antragsjahr und den in genehmigungsfähiger Entgelte
den darauffolgenden vier Jahren erwarteten Umsatz,
(1) Die Regulierungsbehörde hat die vom beantragen-
3. Angaben über die Absatzmengen und, soweit möglich, den Unternehmen vorgelegten Nachweise dahingehend
Angaben über die Preiselastizität der Nachfrage im zu prüfen, ob und inwieweit die beantragten Entgelte sich
Zeitraum nach Nummer 2, an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im
4. Angaben über die Entwicklu_ng der einzelnen Kosten Sinne des Absatzes 2 orientieren.
nach Absatz 2 (Kostennachweise) und die Entwicklung (2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
der Deckungsbeiträge im Zeitraum nach Nummer 2, ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten
5. Angaben zu den finanziellen Auswirkungen auf die der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen
Kunden, insbesondere im Hinblick auf die Nach- Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996 1493
jeweils einschließlich einer angemessenen Verzinsung des §5
eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Genehmigungsvoraussetzungen für Entgelte
Leistungsbereitstellung notwendig sind.
(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 des
(3) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 soll die Regu-
Gesetzes hat das beantragende Unternehmen alle Unter-
lierungsbehörde zusätzlich insbesondere Preise und
lagen vorzulegen, die es der Regulierungsbehörde ermög-
Kosten solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen,
lichen, die Einhaltung der nach § 4 vorgegebenen Maß-
die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren Märk-
größen zu überprüfen. Diese Unterlagen müssen Angaben
ten im Wettbewerb anbieten. Dabei sind die Besonder-
über die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den
heiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen.
von der Regulierungsbehörde nach § 4 Abs. 5 festgeleg-
(4) Soweit die nach§ 2 Abs. 2 nachgewiesenen Kosten ten Referenzzeitraum enthalten.
die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag
Absatz 2 übersteigen, gelten sie als Aufwendungen, die
ablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genann-
für die effiziente Leistungsbereitstellung nicht notwendig
ten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.
sind. Diese Aufwendungen sowie andere neutrale Auf-
wendungen werden im Rahmen der Entgeltgenehmigung (3) Sofern die nach § 4 vorgegebenen Maßgrößen ein-
nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine recht- gehalten werden, soll die Regulierungsbehörde die
liche Verpflichtung besteht oder das beantragende Unter- Genehmigung für einen Entgeltantrag im Rahmen der Ent-
nehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nach- geltgenehmigung nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
weist. innerhalb von zwei Wochen erteilen.
Abschnitt 2 Abschnitt 3
Genehmigung auf der Grundlage Sonstige Bestimmungen
des§ 27 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
§6
§4 Nachträgliche Überprüfung von Entgelten
Bildung von Maßgrößen (1) In den Fällen des § 30 des Gesetzes kann die Regu-
(1) Die Regulierungsbehörde hat zunächst das Aus- lierungsbehörde gegenüber dem betroffenen Unterneh-
gangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefaß- men anordnen, ihr Nachweise nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie
ten Dienstleistungen festzustellen. sonstige sachgerechte Nachweise vorzulegen. § 3 gilt ent-
sprechend.
(2) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach§ 1 Abs. 2
umfassen (2) Die Regulierungsbehörde stellt den Zeitpunkt der
Einleitung der Überprüfung fest und teilt dies dem betrof-
1. eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate, fenen Unternehmen nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
2. die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des mit.
regulierten Unternehmens und
§7
3. Nebenbedingungen, die geeignet und erforderlich
sind, die Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Entgelte für besondere Netzzugänge
Abs. 2 des Gesetzes zu gewährleisten. (1) Soweit Änderungen von Entgelten für solche Tele-
(3) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei kommunikationsdienstleistungen beantragt werden, die
der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Kostenbestandteile enthalten, die sowohl für Leistungs-
Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der angebote im Rahmen von besonderen Netzzugängen
effizienten Leistungsbereitstellung (§ 3 Abs. 2) zu berück- (§ 35 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) als auch für andere Tele-
sichtigen. kommunikationsdienstleistungen wesentlich sind, dürfen
durch die Entgeltmaßnahme andere Unternehmen in ihren
(4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen sind die Produk-
Wettbewerbsmöglichkeiten nicht ungerechtfertigt beein-
tivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleich-
trächtigt werden. Eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung
baren Märkten mit Wettbewerb zu berücksichtigen.
ist insbesondere dann zu vermuten, wenn eine der Ent-
(5) Die Regulierungsbehörde hat neben dem Inhalt der geltmaßnahme zugrunde liegende Veränderung der
Körbe nach § 1 Abs. 2 insbesondere zu bestimmen, für Kostenbestandteile nach Satz 1 in der Weise berücksich-
welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, tigt wird, daß sie sich ausschließlich oder überwiegend zu
anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Lasten der Leistungsangebote im Rahmen von besonde-
Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen ren Netzzugängen auswirkt. Das beantragende Unterneh-
Voraussetzungen weitere Dienstleistungen in einen beste- men hat in seinem Antrag darzulegen, daß eine Beein-
henden Korb aufgenommen, Dienstleistungen aus einem trächtigung nicht zu erwarten ist oder es einen sachlich
Korb herausgenommen oder Preisdifferenzierungen bei gerechtfertigten Grund für die Beeinträchtigung gibt.
bereits in einen Korb aufgenommenen Dienstleistungen (2) Leistungsangebote im Rahmen von besonderen
durchgeführt werden können. Netzzugängen dürfen nicht mit anderen Dienstleistungen
(6) Zur Vorgabe der Maßgrößen kann die Regulierungs- in einem Korb zusammengefaßt werden. Leistungsange-
behörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen an- bote im Rahmen von besonderen Netzzugängen sollen in
ordnen, ihr die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Nachweise der Regel nicht vor dem 1. Januar 2000 in einem oder
zur Verfügung zu stellen. mehreren Körben zusammengefaßt werden. Sind Lei-
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996
stungsangebote im Rahmen von besonderen Netzzugän- die beantragten Entgeltmaßnahmen in ihrem Amts-
gen in einem Korb zusammengefaßt, hat die Regulie- blatt.
rungsbehörde durch Festlegung von Nebenbedingungen
für die Entgeltbildung die Einhaltung der Bedingung nach §9
Absatz 1 sicherzustellen. Veröffentlichung
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amts-
§8
blatt nach§ 28 Abs. 4 des Gesetzes die genehmigten Ent-
Beteiligungsrechte gelte sowie die dazugehörigen Leistungsbeschreibungen
und die Bestimmungen über die Leistungsentgelte.
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht beabsichtig-
te Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienst-
leistungen nach § 1 Abs. 2 sowie zur Vorgabe der jewei- §10
ligen Maßgrößen nach § 4 in ihrem Amtsblatt. Vor der Ver-
öffentlichung nach Satz 1 soll sie dem Unternehmen, an Inkrafttreten
das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stel- Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Regulierung von
lungnahme geben. Entgelten für das Angebot von Sprachtelefondienst (§ 3
(2) Bei Entgeltanträgen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 15 des Gesetzes) am 1. Januar 1998 in Kraft. Im übri-
des Gesetzes veröffentlicht die Regulierungsbehörde gen tritt sie am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. Oktober 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996 1495
Bekanntmachung
zu § 16a Abs. 1 des Patentgesetzes
Vom 11. September 1996
Auf Grund des § 16a Abs. 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1), der durch Artikel 1 Nr. 1
des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze vom
23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366) eingefügt worden ist, wird bekanntgemacht,
daß das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Gemeinschaf-
ten die Verordnung (EG) Nr. 1610/96 vom 23. Juli 1996 über die Schaffung
eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel erlassen haben.
Die Veröffentlichung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 198/30 vom 8. August 1996 erfolgt. Die Verordnung tritt am 8. Februar
1997 in Kraft.
Bonn, den 11. September 1996
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 41, ausgegeben am 26. September 1996
Tag Inhalt Seite
12. 9. 96 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Estland andererseits .. ·.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1666
GESTA: XE011
12. 9. 96 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Lettland andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1879
GESTA: XE012
12. 9. 96 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Litauen andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2186
GESTA: XE013
8. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2463
9. 8. 96 Bekanntmachung der deutsch-äthiopischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 2464
12. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2467
13. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2471
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. ·
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Postvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Tag Inhalt Seite
13. 8. 96 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Aserbaidschan .............................. . 2471
14. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen ....................................................... . 2473
16. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport mit Carn~ts-TIR ...................................................... . 2473
19. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von Investitions-
streitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten ........................... . 2474
20. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ........................... . 2474
20. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte ..................................................... . 2475
23. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände .............................................. . 2475
23. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen ....................................... . 2476
23. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen ....................................... . 2476
23. 8. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Beschlusses des Rates vom 31. Oktober 1994 über das
System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften ................................. . 2477
23. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums ............................................................ . 2478
27. 8. 96 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 2478
28. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" und der Mehrseitigen
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren .................................... . 2480
Preis dieser Ausgabe: 164,70 DM (158,10 DM zuzüglich 6,60 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 165,70 DM.
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