Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1483
Berichtigung
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die Veröffentlichung der Entscheidungsformel aus dem Beschluß des Bundes-
verfassungsgerichts vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 -
(BGBI. 1S. 1173) wird wie folgt berichtigt:
In der letzten Zeile der Nummer 1 ist das Wort „unterscheidet" durch das Wort
,,unterschreitet" zu ersetzen.
Nummer 1 der Entscheidungsformel lautet somit wie folgt:
1 . § 32a Absatz 5 Satz 2 und § 32 Absatz 6a Satz 2 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes, § 1255a Absatz 5 Satz 2 und § 1255 Absatz 6a Satz 2 der
Reichsversicherungsordnung, § 54a Absatz 5 Satz 2 und § 54 Absatz 6a
Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes - jeweils in der Fassung des Hin-
terbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11. Juli 1985
(Bundesgesetzblatt I Seite 1450) - sowie § 70 Absatz 2 und § 83 Absatz 1
des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches in der Fassung des Renten.;.
reformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (Bundesgesetzblatt 1
Seite 2261) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar,
soweit danach beim zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungs-
zeiten der monatliche Wert nur in dem Maße erhöht wird, wie der Wert der
beitragsbelegten Zeiten 6,25 Werteinheiten (0,0625 Entgeltpunkte) in der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie 4,63 Werteinheiten
(0,0468 Entgeltpunkte) in der knappschaftlichen Rentenversicherung unter-
schreitet.
Bonn, den 5. September 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Heyde
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 8. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Parchim-Mecklenburg) 10 869 (177 19. 9. 96) 10. 10.96
96-1-2-157
30. 8. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Heringsdorf) 1O 870 (177 19. 9. 96) 26. 9.96
96-1-2-140
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1483
Berichtigung
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die Veröffentlichung der Entscheidungsformel aus dem Beschluß des Bundes-
verfassungsgerichts vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 -
(BGBI. 1S. 1173) wird wie folgt berichtigt:
In der letzten Zeile der Nummer 1 ist das Wort „unterscheidet" durch das Wort
,,unterschreitet" zu ersetzen.
Nummer 1 der Entscheidungsformel lautet somit wie folgt:
1 . § 32a Absatz 5 Satz 2 und § 32 Absatz 6a Satz 2 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes, § 1255a Absatz 5 Satz 2 und § 1255 Absatz 6a Satz 2 der
Reichsversicherungsordnung, § 54a Absatz 5 Satz 2 und § 54 Absatz 6a
Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes - jeweils in der Fassung des Hin-
terbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11. Juli 1985
(Bundesgesetzblatt I Seite 1450) - sowie § 70 Absatz 2 und § 83 Absatz 1
des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches in der Fassung des Renten.;.
reformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (Bundesgesetzblatt 1
Seite 2261) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar,
soweit danach beim zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungs-
zeiten der monatliche Wert nur in dem Maße erhöht wird, wie der Wert der
beitragsbelegten Zeiten 6,25 Werteinheiten (0,0625 Entgeltpunkte) in der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie 4,63 Werteinheiten
(0,0468 Entgeltpunkte) in der knappschaftlichen Rentenversicherung unter-
schreitet.
Bonn, den 5. September 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Heyde
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 8. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Parchim-Mecklenburg) 10 869 (177 19. 9. 96) 10. 10.96
96-1-2-157
30. 8. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Heringsdorf) 1O 870 (177 19. 9. 96) 26. 9.96
96-1-2-140
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vet1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Postvertriebsstück · Z 5702 , Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 40, ausgegeben am 17. September 1996
Tag Inhalt Seite
15. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT ......................... . 1474
24. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 1474
24. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 ................................................................... . 1475
24. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See .............................................. . 1475
29. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Ver-
fahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen ........................................................... . 1476
29. 7. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Abkommens über die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen ............................... . 1476
30. 7. 96 Bekanntmachung über das lnkrafttretender Verordnung und des Abkommens zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Währungsinstitut über den Sitz des Instituts 1477
31. 7. 96 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 1477
31. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen ............................. . 1479
-1. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 1479
8. 8. 96 Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Rahmenabkommens über Beratung und Technische
Zusammenarbeit .................................................................. . 1480
9. 8. 96 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Ver-
schlußsachen .................................................................... . 1483
30. 8. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union .................... . 1486
Preis dieser Ausgabe: 39,90 DM (37,20 DM zuzüglich 2, 70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 40,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1461
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z5702
1996 Ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 Nr. 48
Tag Inhalt Seite
25. 9. 96 Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den
Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungs-
förderungsgesetz - WFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1461
FNA: 860-6, 860-4-1, 824-2, 824-3, 820-1, 810-1, 870-1, 8251-10, 8232-48-1, 8232-48-2, 8253-1
GESTA:G050
25. 9. 96 Arbeitsrechtliches Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches
Beschäftigungsförderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1476
FNA: 800-2, 800-4, 800-19-3, 800-23, 801-7, 311-13, 400-2, 53-2, 805-3, 805-2, 806-21, 85-3
GESTA:G052
18. 9. 96 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schiffbauer-Handwerk {Schiffbauermeisterverordnung -
SchiffbMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1480
FNA: neu: 7110-3-128
5. 9. 96 Berichtigung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 32 Abs. 6a Satz 2 und§ 32a
Abs. 5 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 1255 Abs. 6a Satz 2 und § 1255a Abs. 5 Satz 2
der Reichsversicherungsordnung, § 54 Abs. 6a Satz 2 und § 54a Abs. 5 Satz 2 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes und § 70 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) . . . . . . . . . . 1483
FNA: 1104-5, 821-1, 820-1, 822-1, 860-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1483
Bundesgesetzblatt Teil 11 Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1484
Gesetz
zur Umsetzung des Programms
für mehr Wachstum und Beschäftigung in den
Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung
(Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG)
Vom 25. September 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) Nach der Angabe zu Anlage 17 wird angefügt:
„Anlage 18 Werte nach § 252 Abs. 4 und § 263
Anlage 19 Anhebung der Altersgrenze bei Alters-
Artikel 1
rente wegen Arbeitslosigkeit oder
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach Altersteilzeitarbeit
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Ren- Anlage 20 Anhebung der Altersgrenze bei der
Altersrente für Frauen
tenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337), zuletzt geändert Anlage 21 Anhebung der Altersgrenze von
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 63Jahren".
S. 1254), wird wie folgt geändert:
2. In§ 5 wird Absatz 3 gestrichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 3. In§ 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder während
der Dauer ihres Studiums" gestrichen.
a) Nach der Angabe zu § 237 wird eingefügt:
,,§ 237a Altersrente für Frauen". 4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe zu § 287b wird wie folgt gefaßt:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein
,,Ausgaben für Rehabilitation". Komma ersetzt.
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a 10. § 41 Abs. 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze
eingefügt: ersetzt:
„4a. eine Leistung beziehen, die regelmäßig ,,(1) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Alters-
bis zum Beginn einer Rente wegen Alters renten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit-
gezahlt wird, oder''. arbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember
1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inan-
b) In Absatz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort
spruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich.
,, vier" ersetzt.
Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit
der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten
5 § 15 wird wie folgt geändert: bestimmen sich nach Anlage 19.
a) In Absatz 2 werden vor dem Wort „medizinischen" (2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Alters-
das Wort „stationären'' eingefügt und die Wörter renten für Frauen für Versicherte, die nach dem
,,vor allem stationär" gestrichen. 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die
vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die
,,(3) Die stationären medizinischen Leistungen zur Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der
Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.
erbracht werden. Sie können für einen längeren
(3) Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versi-
Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich
cherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren
ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen."
sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme
der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Alters-
6. § 20 wird wie folgt geändert: grenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inan-
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: spruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach
Anlage21."
,,Anspruch auf Übergangsgeld haben auch Versicherte,
die medizinische Leistungen anstelle sonst erforder- 11 . § 58 wird wie folgt geändert:
licher stationärer medizinischer Leistungen erhalten."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird Nummer 4 durch folgenden Text
7. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ermittelt" ge-
ersetzt:
strichen und nach dem Klammerzusatz ,,(§ 47 Abs. 1
und 2 Fünftes Buch)" die Wörter „mit der Maßgabe „4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr
ermittelt, daß der Berechnung 80 vom Hundert des eine Schule, Fachschule oder Hoch-
Regelentgelts, höchstens jedoch das bei entspre- schule besucht oder an einer berufsvor-
chender Anwendung des § 47 Abs. 2 des Fünften bereitenden Bildungsmaßnahme teilge-
Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu nommen haben (Zeiten einer schuli-
legen ist" eingefügt. schen Ausbildung), insgesamt jedoch
höchstens bis zu drei Jahren,
8. § 24 wird wie folgt geändert: 4a. eine Berufsausbildung zurückgelegt
haben (Zeiten einer beruflichen Ausbil-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dung), oder".
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „bei medizi-
bb) Satz 2 wird durch folgenden Text ersetzt:
nischen Leistungen 90 vom Hundert, bei be-
rufsfördernden Leistungen 80 vom Hundert" ,,Als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gel-
durch die Wörter „ 75 vom Hundert" ersetzt. ten stets die ersten 36 Kalengermonate mit
Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „bei medizi- Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
nischen Leistungen 75 vom Hundert, bei be- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auf
rufsfördernden Leistungen 70 vom Hundert" die ersten 36 Kalendermonate werden die im
durch die Wörter „68 vom Hundert" ersetzt. Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszei-
b) Absatz 3 wird gestrichen. ten wegen einer Lehre angerechnet. Berufs-
vorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle
9. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert: beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die
Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten
a) In Satz 1 wird die Angabe,;§ 39 Abs. 4" durch die oder der beruflichen Eingliederung dienen,
Angabe,,§ 40 Abs. 5" ersetzt. sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträg-
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: lichen Erwerb des Hauptschulabschlusses
und allgemeinbildende Kurse zum Abbau
„Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage und in von schwerwiegenden beruflichen Bildungs-
Höhe des sich nach§ 40 Abs. 6 und§ 310 Abs. 1
defiziten."
des Fünften Buches ergebenden Betrags zu lei-
sten, wenn der unmittelbare Anschluß der sta- b) In Absatz 5 wird das Wort „Rente" durch das Wort
tionären Heilbehandlung an eine Krankenhaus- ,,Vollrente" ersetzt.
behandlung medizinisch notwendig ist (Anschluß-
rehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die 12. In§ 60 Abs. 2 werden die Wörter „wegen des Besuchs
Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei einer Schule, Fachschule oder Hochschule" durch die
denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingen- Wörter „ wegen einer schulischen Ausbildung" ersetzt.
den tatsächlichen oder medizinischen Gründen
nicht möglich." 13. § 70 Abs. 3 wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1463
14. § 71 wird wie folgt geändert: Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens je-
a) Dem Absatz 1 wird angefügt: doch die sich bei entsprechender Anwen-
dung von Nummer 2 ergebenden Einnah-
„liegen ausschließlich beitragsgeminderte Zeiten men,".
vor, werden für die Ermittlung des Durchschnitts-
wertes jedem Kalendermonat mit Zeiten einer 21. In § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder
beruflichen Ausbildung mindestens 0,0625 Ent- innerhalb eines Jahres nach dem Wegfall von Über-
geltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalender- gangsgebührnissen" gestrichen.
monate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zei-
ten berücksichtigt."
22. In § 185 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „als Anrech- gefügt:
nungszeiten wegen des Besuchs einer Schule,
,,(2a) Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit wäh-
Fachschule oder Hochschule" durch die Wörter
rend des Bezugs von Übergangsgebühmissen ge-
,,wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbil-
_zahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Mona-
dung" ersetzt.
ten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als
widerruflich gezahlt. Der Arbeitgeber ist bis dahin zum
15. In§ 72 Abs. 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils die
Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn
Bezeichnung „ 16." durch die Bezeichnung „ 17."
ersetzt. 1 . die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres
nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine
16. § 74 wird wie folgt gefaßt: Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen
Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft
,,§ 74
Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung
Begrenzte Gesamtleistungsbewertung von der Versicherungspflicht erfolgt ist,
Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung erge- 2. der Nachversicherungszeitraum bei der Versor-
bende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrech- gungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung
nungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Aus- berücksichtigt wird,
bildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte
3. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der
Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamt-
Rentenversicherung unter Berücksichtigung der
leistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schuli-
Nachversicherung weder erbracht wurden noch
scher Ausbildung darf für einen Kalendermonat
aufgrund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs
0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Kalender-
gestellten Antrags zu erbringen sind und
monate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
4. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entschei-
1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorge-
dung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten
legen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder
des Nachversicherten unter Berücksichtigung der
Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,
Nachversicherung nicht getroffen worden ist.
2. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgele-
gen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge
zurückgezahlt. Der Anspruch auf Rückzahlung der
werden nicht bewertet." Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig.
Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversiche-
17. Dem § 93 Abs. 5 wird angefügt: rung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184
,,Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufs- Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen."
krankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte
versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art 23. In § 207 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Zei-
nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verur- ten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbe-
sachen. Satz 1 ist auf Hinterbliebenenrenten nicht suchs" durch die Wörter „Zeiten einer schulischen
anzuwenden." Ausbildung" ersetzt.
18. In § 154 Abs. 2 werden die Wörter „im Jahre 2001 24. In§ 210 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch die
beginnende" gestrichen. Angabe „24" ersetzt.
19. In § 158 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „liquiden" ge-
25. § 220 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
strichen.
,,(1) Die jährlichen Ausgaben im Bereich der Renten-
20. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert: versicherung der Arbeiter sowie in den Bereichen der
Rentenversicherung der Angestellten und der knapp-
a) In Nummer 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe,"
schaftlichen Rentenversicherung für Leistungen zur
gestrichen.
Rehabilitation werden entsprechend der voraussicht-
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein- lichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssum-
gefügt: me je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer
,,2a. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, festgesetzt. Überschreiten die Ausgaben am Ende
80 vom Hundert des dieser Leistung zugrun- eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr
deliegenden Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für den
dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zah- jeweiligen Bereich für das zweite Kalenderjahr nach
lende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Be- dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach
rücksichtigung von Einkommen zu zahlende Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert."
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996
26. Dem § 230 wird folgender Absatz 4 angefügt: 28. In § 24 7 Abs. 2a wird nach den Wörtern „nicht er-
,,(4) Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer folgte" der Zusatz ,,(Zeiten einer beruflichen Ausbil-
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als dung)" eingefügt.
ordentliche Studierende einer Fachschule oder
Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in 29. § 252 wird wie folgt geändert:
dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit a) In Absatz 1 wird in Nummer 3 die Bezeichnung
versicherungsfrei. Sie können jedoch beantragen, ,, 16." durch die Bezeichnung „ 17." ersetzt.
daß die Versicherungsfreiheit endet."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
27. Nach § 237 wird eingefügt: ,,(4) Anrechnungszeit ist auch die Zeit, in der Ver-
sicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr
,,§237a
1. eine Schule besucht oder eine Fachschule oder
Altersrente für Frauen
Hochschule besucht und abgeschlossen
Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente haben oder an einer berufsvorbereitenden Bil-
für Frauen, die dungsmaßnahme teilgenommen haben, höch-
1. bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und stens 84 Monate oder
a) am 7. Mai 1996 arbeitslos waren oder Anpas- 2. vor dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht
sungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des oder eine Fachschule oder Hochschule be-
Bergbaus bezogen haben oder sucht und abgeschlossen oder an einer berufs-
vorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenom-
b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kün-
men haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs
digung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai
oder Fachschulbesuchs oder der Teilnahme
1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet
an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
worden ist oder
nahme höchstens bis zu vier Jahren und die
2. bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und auf Grund Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu
einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate,
des Vertrages über die Gründung der Euro-
soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren
(EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt
überschritten ist. Die nach Satz 1 ermittelte längere
worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie
Zeit ist um Zeiten vor Vollendung des 17. Lebens-
ausgeschieden sind, jahres zu mindern und wird in Abhängigkeit vom
wird wie folgt angehoben: Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 er-
gebenden Umfang in vollen Monaten berücksich-
vorzeitige Inan-
Versicherte Anhebung auf Alter spruchnahme tigt, wobei die am weitesten zurückliegenden
Geburtsjahr um möglich ab Alter Kalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebens-
Geburtsmonat ... Monate
Jahr Monat Jahr Monat jahr vorrangig berücksichtigt werden."
1941 30. In § 253 Abs. 1 Nr. 1 wird die Bezeichnung „16." durch
Januar-April ..... 1 60 1 60 0 die Bezeichnung „ 17." ersetzt.
Mai-August ..... 2 60 2 60 0
September-
31. § 256 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Dezember ....... 3 60 3 60 0
.,(1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Be-
1942
schäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni
Januar-April ..... 4 60 4 60 0
1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat
Mai-August ..... 5 60 5 60 0
0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt."
September-
Dezember ....... 6 60 6 60 0
32. In § 256a Abs. 3a wird in Satz 5 der Wert „0,075"
1943 durch den Wert „0,025" ersetzt.
Januar-April ..... 7 60 7 60 0
Mai-August ..... 8 60 8 60 0
33. In § 256b Abs. 2 wird der Wert „0,0625" durch den
September-
Wert „0,0208" ersetzt.
Dezember ....... 9 60 9 60 0
1944 34. In § 259a Abs. 1 wird in Satz 4 der Wert „0,075" durch
Januar-April ..... 10 60 10 60 0 den Wert „0,025" ersetzt.
Mai ............ 11 60 11 60 0
35. § 263 wird wie folgt geändert:
Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Verein-
barung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ·
steht eine vor diesem Tag vereinbarte Be_fristung des ,,(1 a) liegen ausschließlich beitragsgeminderte
Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befriste- Zeiten vor, werden für die Ermittlung des Durch-
ten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein schnittswertes jedem Kalendermonat mit glaub-
bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere haft gemachten Zeiten einer beruflichen Ausbil-
durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhält- dung mindestens 0,0521 Entgeltpunkte zugrunde
nisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpoli- gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht
tische Maßnahme nicht berührt." als beitragsgeminderte Zeiten bewertet."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1465
b) In Absatz 2 werden der Textteil d) In Absatz 1 (neu) werden die Wörter „und für das
,, 1997 21 vom Hundert, Beitrittsgebiet ab 1993 zugrunde zu legen" gestrichen.
1998 18 vom Hundert e) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
1999 15 vom Hundert:
,,(2) Abweichend von der Regelung über die Ver-
2000 12 vom Hundert
änderung der jährlichen Ausgaben für Leistungen
2001 9 vom Hundert'.
zur Rehabilitation (§ 220 Abs. 1) wird die Höhe die-
2002 6 vom Hundert und
ser Ausgaben für das Kalenderjahr 1997 auf die
2003 3 vom Hundert"
Höhe der zuvor um 600 Millionen Deutsche Mark
gestrichen und folgender Satz angefügt: verminderten entsprechenden Ausgaben für das
„Bei Beginn einer Rente nach dem 31. Dezember Kalenderjahr 1993 begrenzt."
1996 werden die in Anlage 18 genannten Vom-
hundertsätze angewendet." 37. Dem§ 293 werden die folgenden Absätze angefügt:
c) Nach Absatz 2 wird eingefügt: ,,(3) Das rricht liquide Anlagevermögen und das
,,(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewer- liquide Beteiligungsvermögen der Bundesversiche-
tung ergebende Wert wird für jeden Kalender- rungsanstalt für Angestellte ·ist unbeschadet von
monat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit Absatz 2 aufzulösen, soweit es nicht in Eigenbe-
und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt trieben, Verwaltungsgebäuden, Gesellschaftsanteilen
(begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Bei der an Rehabilitationseinrichtungen und Vereinsmitglied-
begrenzten Gesamtleistungsbewertung für An- schaften bei Rehabilitationseinrichtungen oder Dar-
rechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeits- lehen nach § 221 Satz 1 besteht und soweit die
losigkeit tritt bei Beginn der Rente im Jahr 1997 an Auflösung unter Beachtung des Grundsatzes der
die Stelle des Wertes 80 vom Hundert der Wert Wirtschaftlichkeit möglich ist. Dem Grundsatz der
85 vom Hundert. Kalendermonate, die nur deshalb Wirtschaftlichkeit entspricht grundsätzlich eine Ver-
Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor äußerung zum Verkehrswert, jedoch nicht unter dem
dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht Anschaffungswert, bei liquidem Beteiligungsver-
vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht mögen mindestens in Höhe des nach dem Ertrags-
bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb An- wertverfahren zu ermittelnden Wertes. Bei einer Ver-
rechnungszeiten sind, weil äußerung von Grundstücks- und Wohnungseigentum
oder von Beteiligungen nach Absatz 2 sind die be-
1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorge-
rechtigten Interessen der Mieter zu berücksichtigen.
legen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder
Bis zu einer Auflösung ist auf eine angemessene
Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,
Verzinsung hinzuwirken, die auf den Verkehrswert
2. Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Bei- mindestens auf den Anschaffungswert der Vermö~
trittsgebiet vorgelegen hat, jedoch nicht vor gensanlage bezogen ist. Für die nicht liquiden Teile
dem 1. Juli 1978, oder des Verwaltungsvermögens der Bundesknappschaft
3. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorge- gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
legen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, (4) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
werden bei Beginn der Rente vor dem Jahre 2001 und die Bundesknappschaft als Träger der knapp-
mit einem begrenzten Gesamtleistungswert be- schaftlichen Rentenversicherung sind verpflichtet,
wertet, der sich in Abhängigkeit vom Beginn der das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Rente unter Anwendung des sich aus Anlage 18 über die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3
ergebenden Vomhundertsatzes ergibt." umfassend in monatlichem Abstand zu unterrichten.
d) In Absatz 3 werden der Textteil Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 ist
vorrangig durch die vorgenannten Träger zu bewir-
„1997 85 89 0,0742 ken. Im übrigen ist das Bundesministerium für Arbeit
1998 87 0,0725 .und Sozialordnung berechtigt, die Bundesversiche-
1999 85 0,0708 rungsanstalt für Angestellte sowie die Bundesknapp-
2000 83 0,0692 schaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversi-
2001 81 0,0675 cherung im Benehmen mit diesen bei allen Rechtsge-
2002 79 0,0658 schäften zu vertreten, die zur Erfüllung der Verpflich-
2003 77 0,0642" tungen nach Absatz 3 vorzunehmen sind; insoweit
gestrichen und folgende Sätze angefügt: tritt das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung an die Stelle des jeweiligen Vorstandes. Das
„Bei Beginn der Rente nach dem 31. Dezember
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
1996 werden bei der begrenzten Gesamtleistungs-
kann sich dabei eines Dritten bedienen. Die Bundes-
bewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer
versicherungsanstalt für Angestellte und die Bun-
Ausbildung die in Anlage 18 genannten Vomhundert-
desknappschaft haben dem Bundesministerium für
sätze und Entgeltpunkte angewendet, für glaubhaft
Arbeit und Sozialordnung oder dem von diesem
gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung jedoch
beauftragten Dritten die für die Vornahme dieser
höchstens fünf Sechstel dieser Entgeltpunkte." Rechtsgeschäfte erforderlichen Unterlagen zu über-
geben und die hierfür benötigten Auskünfte zu ertei-
36. § 287b wird wie folgt geändert:
len. Rechtsgeschäfte über die nach Absatz 3 auf-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: zulösenden Vermögensgegenstände, die von der
,,Ausgaben für Rehabilitation". Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder der
Bundesknappschaft vorgenommen werden, bedürfen
b) Satz 2 wird gestrichen. der Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit
c) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1. und Sozialordnung."
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996
38. Nach Anlage 17 wird eingefügt:
„Anlage 18
Rentenbeginn Werte nach
§ 263
§ 252
Absatz 3
Abs. 4
Jahr Monat Umfang Absatz 2a
Absatz 2 an die Stelle von
in Achtund- letzter Satz an die Stelle von
in 0,0625 Entgelt-
vierzigsteln Vomhundert- 75 vom Hundert
vom Hundert punkten
Satz treten die Werte
treten die Werte
..
1997 Januar 48 24 84 91 0,0758
Februar 47 23,5 82,25 90,6667 0,0756
März 46 23 80,5 90,3333 0,0753
April 45 22,5 78,75 90 0,075
Mai 44 22 77 89,6667 0,0747
Juni 43 21,5 75,25 89,3333 0,0744
Juli 42 21 73,5 89 0,0742
August 41 20,5 71,75 88,6667 0,0739
September 40 20 70 88,3333 0,0736
Oktober 39 19,5 68,25 88 0,0733
November 38 19 66,5 87,6667 0,0731
Dezember 37 18,5 64,75 87,3333 0,0728
1998 Januar 36 18 63 87 0,0725
Februar 35 17,5 61,25 86,6667 0,0722
März 34 17 59,5 86,3333 0,0719
April 33 16,5 57,75 86 0,0717
Mai 32 16 56 85,6667 0,0714
Juni 31 15,5 54,25 85,3333 0,0711
Juli 30 15 52,5 85 0,0708
August 29 14,5 50,75 84,6667 0,0706
September 28 14 49 84,3333 0,0703
Oktober 27 13,5 47,25 84 0,07
November 26 13 45,5 83,6667 0,0697
Dezember 25 12,5 43,75 83,3333 0,0694
1999 Januar 24 12 42 83 0,0692
Februar 23 11,5 40,25 82,6667 0,0689
März 22 11 38,5 82,3333 0,0686
April 21 10,5 36,75 82 0,0683
Mai 20 10 35 81,6667 0,0681
Juni 19 9,5 33,25 81,3333 0,0678
Juli 18 9 31,5 81 0,0675
August 17 8,5 29,75 80,6667 0,0672
September 16 - 8 28 80,3333 0,0669
Oktober 15 7,5 26,25 80 0,0667
November 14 7 24,5 79,6667 0,0664
Dezember 13 6,5 22,75 79,3333 0,0661
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1467
noch Anlage 18
Rentenbeginn Werte nach
§ 263
§ 252 Absatz 3
Abs. 4
Jahr Monat Umfang Absatz 2a
Absatz 2 an die Stelle von
in Achtund- letzter Satz an die Stelle von
in 0,0625 Entgelt-
vierzigsteln Vomhundert- 75 vom Hundert
vom Hundert punkten
satz treten die Werte
treten die Werte
2000 Januar 12 6 21 79 0,0658
Februar 11 5,5 19,25 78,6667 0,0656
März 10 5 17,5 78,3333 0,0653
April 9 4,5 15,75 78 0,065
Mai 8 4 14 77,6667 0,0647
Juni 7 3,5 12,25 77,3333 0,0644
Juli 6 3· 10,5 77 0,0642
August 5 2,5 8,75 76,6667 0,0639
September 4 2 7 76,3333 0,0636
Oktober 3 1,5 5,25 76 0,0633
November 2 1 3,5 75,6667 0,0631
Dezember 1 0,5 1,75 75,3333 0,0628
Anlage 19
Anhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Versicherte vorzeitige Inanspruchnahme
Anhebung auf Alter
Geburtsjahr möglich ab Alter
um ... Monate
Geburtsmonat
Jahr Monat Jahr Monat
1937
Januar 1 60 1 60 0
Februar 2 60 2 60 0
März 3 60 3 60 0
April 4 60 4 60 0
Mai 5 60 5 60 0
Juni 6 60 6 60 0
Juli 7 60 7 60 0
August 8 60 8 60 0
September 9 60 9 60 0
Oktober 10 60 10 60 0
November 11 60 11 60 0
Dezember 12 61 0 60 0
1938
Januar 13 61 1 60 0
Februar 14 61 2 60 0
März 15 61 3 60 0
April 16 61 4 60 0
Mai 17 61 5 60 0
Juni 18 61 6 60 0
Juli 19 61 7 60 0
August 20 61 8 60 0
September 21 61 9 60 0
Oktober 22 61 10 60 0
November 23 61 11 60 0
Dezember 24 62 0 60 0
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996
noch Anlage 19
Anhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen Arb~itslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Versicherte vorzeitige Inanspruchnahme
Anhebung auf Alter
Geburtsjahr möglich ab Alter
um ... Monate
Geburtsmonat
Jahr Monat Jahr Monat
1939
Januar 25 62 1 60 0
Februar 26 62 2 60 0
März 27 62 3 60 0
April 28 62 4 60 0
Mai 29 62 5 60 0
Juni 30 62 6 60 0
Juli 31 62 7 60 0
August 32 62 8 60 0
September 33 62 9 60 0
Oktober 34 62 10 60 0
November 35 62 11 60 0
Dezember 36 63 0 60 0
1940
Januar 37 63 1 60 0
Februar 38 63 2 60 0
März 39 63 3 60 0
April 40 63 4 60 0
Mai 41 63 5 60 0
Juni 42 63 6 60 0
Juli 43 63 7 60 0
August 44 63 8 60 0
September 45 63 9 60 0
Oktober 46 63 10 60 0
November 47 63 11 60 0
Dezember 48 64 0 60 0
1941
Januar 49 64 1 60 0
Februar 50 64 2 60 0
März 51 64 3 60 0
April 52 64 4 60 0
Mai 53 64 5 60 0
Juni 54 64 6 60 0
Juli 55 64 7 60 0
August 56 64 8 60 0
September 57 64 9 60 0
Oktober 58 64 10 60 0
November 59 64 11 60 0
Dezember 60 65 0 60 0
1942 und später 60 65 0 60 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1469
Anlage 20
Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen
Versicherte vorzeitige Inanspruchnahme
Anhebung auf Alter
Geburtsjahr möglich ab Alter
um ... Monate
Geburtsmonat
Jahr Monat Jahr Monat
1940
Januar 1 60 1 60 0
Februar 2 60 2 60 0
März 3 60 3 60 0
April 4 60 4 60 0
Mai 5 60 5 60 0
Juni 6 60 6 60 0
Juli 7 60 7 60 0
August 8 60 8 60 0
September 9 60 9 60 0
Oktober 10 60 10 60 0
November 11 60 11 60 0
Dezember 12 61 0 60 0
1941
Januar 13 61 1 60 0
Februar 14 61 2 60 0
März 15 61 3 60 0
April 16 61 4 60 0
Mai 17 61 5 60 0
Juni 18 61 6 60 0
Juli 19 61 7 60 0
August 20 61 8 60 0
September 21 61 9 60 0
Oktober 22 61 10 60 0
November 23 61 11 60 0
Dezember 24 62 0 60 0
1942
Januar 25 62 1 60 0
Februar 26 62 2 60 0
März 27 62 3 60 0
April 28 62 4 60 0
Mai 29 62 5 60 0
Juni 30 62 6 60 0
Juli 31 62 7 60 0
August 32 62 8 60 0
September 33 62 9 60 0
Oktober 34 62 10 60 0
November 35 62 11 60 0
Dezember 36 63 0 60 0
1943
Januar 37 63 1 60 0
Februar 38 63 2 60 0
März 39 63 3 60 0
April 40 63 4 60 0
Mai 41 63 5 60 0
Juni 42 63 6 60 0
Juli 43 63 7 60 0
August 44 63 8 60 0
September 45 63 9 60 0
Oktober 46 63 10 60 0
November 47 63 11 60 0
Dezember 48 64 0 60 0
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996
noch Anlage 20
Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen
Versicherte vorzeitige Inanspruchnahme
Anhebung auf Alter
Geburtsjahr möglich ab Alter
um ... Monate
Geburtsmonat
Jahr Monat Jahr Monat
1944
Januar 49 64 1 60 0
Februar 50 64 2 60 0
März 51 64 3 60 0
April 52 64 4 60 0
Mai 53 64 5 60 0
Juni 54 64 6 60 0
Juli 55 64 7 60 0
August 56 64 8 60 0
September 57 64 9 60 0
Oktober 58 64 10 60 0
November 59 64 11 60 0
Dezember 60 65 0 60 0
1945 und später 60 65 0 60 0
Anlage 21
Anhebung der Altersgrenze von 63 Jahren
Versicherte vorzeitige Inanspruchnahme
Anhebung auf Alter
Geburtsjahr möglich ab Alter
um ... Monate
Geburtsmonat
Jahr Monat Jahr Monat
1937
Januar 1 63 1 63 0
Februar 2 63 2 63 0
März 3 63 3 63 0
April 4 63 4 63 0
Mai 5 63 5 63 0
Juni 6 63 6 63 0
Juli 7 63 7 63 0
August 8 63 8 63 0
September 9 63 9 63 0
Oktober 10 63 10 63 0
November 11 63 11 63 0
Dezember 12 64 0 63 0
1938
Januar 13 64 1 63 0
Februar 14 64 2 63 0
März 15 64 3 63 0
April 16 64 4 63 0
Mai 17 64 5 63 0
Juni 18 64 6 63 0
Juli 19 64 7 63 0
August 20 64 8 63 0
September 21 64 9 63 0
Oktober 22 64 10 63 0
November 23 64 11 63 0
Dezember 24 65 0 63 0
1939 und später 24 65 0 63 O".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1471
Artikel2 5. Nach § 22a wird folgender§ 22b eingefügt:
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ,,§22b
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor- (1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz
schriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Ge- werden für einen Berechtigten höchstens 25 Entgelt-
setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt punkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August Angestellten zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die
1996 (BGBI. 1S. 1254 ), wird wie folgt geändert: Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren.
§ 23 wird wie folgt geändert: (2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren
Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 einge-
die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte
fügt:
vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung
.,Beiträge, die nach dem erzielten Arbeitsentgelt zu von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz erge-
bemessen sind, werden spätestens am Fünfundzwan- ben.
zigsten eines Monats fällig, wenn das Arbeitsentgelt
bis zum Fünfzehnten dieses Monats fällig geworden (3) Bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemein-
ist; fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats nicht auf schaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten
einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind,
banküblichen Arbeitstag davor fällig." werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zu-
grunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung
,,(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgelt-
§ 3 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches einschließlich punkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Ent-
Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Arbeits- geltpunkte für einen Berechtigten."
förderungsgesetzes und des Sechsten Buches über
die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher 6. § 29 wird wie folgt gefaßt:
von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe entspre-
chend anzuwenden sind, werden am Achten des auf a) Der bisherige Text wird zu Absatz 1.
die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
Die Träger der Rentenversicherung und die Bundes-
anstalt für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 ,,(2) Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni
vereinbaren, daß die Beiträge zur Rentenversicherung 1978 und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen
aus Sozialleistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 werden
den vom Bundesversicherungsamt festgelegten Fällig- wie entsprechende Zeiten ohne Leistungsbezug
keitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland oder ohne Beitragszahlung bewertet."
gezahlt werden."
Artikel 4
Artikel 3
Änderung des Fremdrenten- und
Änderung des Fremdrentengesetzes Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-
Teil 111, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be- regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten
Gesetzes vom 7. August 1996 {BGB!. 1S. 1254), wird wie Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes
folgt geändert: vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt
geändert:
1 .. In § 8 Abs. 3 wird die Zahl „0, 7" durch die Zahl „0,5"
ersetzt. 1. Dem § 2 wird angefügt:
.,(5) § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 des Fremdrenten-
2. In § Sa Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „0, 7" durch die Zahl
gesetzes in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fas-
,,0,5" ersetzt.
sung finden weiter Anwendung auf solche Berechtigte,
deren Rente vor dem 1. Januar 1997 beginnt."
3. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „16" durch die Zahl
,, 17" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
4. § 22 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
a) In Absatz 2 wird der Wert „0,075" durch den Wert ,,(3a) Für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges auf-
,,0,025" ersetzt. grund einer neuen Rentenfeststellung nach dem
31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet
,,(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebens-
Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 verviel- jahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugs-
fältigt." zeiten unmittelbar aneinander anschließen."
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ 70 vom
,,(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der Hundert" durch die Wörter „68 vom Hundert"
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ersetzt.
und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab b) Felgender Absatz wird angefügt:
1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an
,,(9) Absatz 2 ist in der bis zum 31. Dezember 1996
geltenden Fassung finden keine Anwendung auf
geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der
Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens
Verletzte vor dem 1. Januar 1997 in eine Maßnahme
vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepu-
der Berufshilfe eingetreten ist."
blik Deutschland und der Republik Polen über
Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften
auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 3. § 568a wird wie folgt geändert:
1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
und der Volksrepublik Polen über Renten- und Un-
fallversicherung haben." aa) In Nummer 1 werden die Wörter „68 vom
Hundert" durch die Wörter „67 vom Hundert"
c) Absatz 7 wird gestrichen.
ersetzt.
3. In § 4a wird die Angabe „Buchstabe b" gestrichen. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „63 vom
Hundert" durch die Wörter „60 vom Hundert"
ersetzt.
4. Nach § 4a werden die folgenden §§ 4b und 4c ein-
gefügt: b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,§4b ,,(4) Absatz 3 Satz 2 ist in der bis zum 31. Dezem-
§ 22b des Fremdrentengesetzes ist nicht für Berech- ber' 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
tigte anzuwenden, die vor dem 7. Mai 1996 ihren wenn der Verletzte vor dem 1. Januar 1997 in eine
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Maßnahme der Berufshilfe eingetreten ist."
Deutschland genommen haben.
§4c Artikel6
Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesre- Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
publik Deutschland genommen haben und deren Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
Berechnung dieser Rente das Fremdrentengesetz und vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt
Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrentenneu- geändert:
regelungsgesetzes in der am 6. Mai 1996 geltenden
Fassung anzuwenden."
1. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „gewährt"
Artikels
durch das Wort „kann" ersetzt und nach dem Wort
Änderung der Reichsversicherungsordnung „Hilfen" das Wort „erbringen" eingefügt. Weiterhin
wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- gendes angefügt:
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- ,,hierbei werden besonders Personen berücksich-
kel 35 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 tigt, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung
S. 1254), wird wie folgt geändert: in besonderer Weise der Hilfe bedürfen; dies gilt
vorrangig für Personen, die zu ihrer beruflichen Aus-
1. § 561 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: bildung oder zur Teilnahme an berufsvorbereiten-
den Bildungsmaßnahmen die besonderen Hilfen
,,(1) Für das Verletztengeld gilt bei Arbeitnehmern § 4 7 einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation
Abs. 1 , 2 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benötigen."
entsprechend mit der Maßgabe, daß
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- das Regelentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des
360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes ( § 575 ,.(1 a) Die berufsfördernden Leistungen einschließ-
Abs. 2) zu berücksichtigen ist, lich der ergänzenden Leistungen nach Absatz 2 mit
Ausnahme der Leistungen nach § 58 Abs. 1 b und
- das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regel-
§ 60 hat die Bundesanstalt zu erbringen für Schwer-
entgelts beträgt und das bei Anwendung des§ 47
behinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-
dertengesetzes und für Behinderte, die zu ihrer
rechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt."
beruflichen Eingliederung eine Förderung im Ein-
gangsverfahren oder im Arbeitstrainingsbereich
2. § 568 wird wie folgt geändert: einer anerkannten Werkstatt für Behinderte be-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nötigen."
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „80 vom c) In Absatz 2 Nr. 4 Satz 2 werden das Wort „werden"
Hundert" durch die Wörter „75 vom Hundert" durch das Wort „können" ersetzt und nach dem
11
ersetzt. Wort „übernommen" das Wort „werden eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1473
d) In Absatz 3 werden das Wort „werden" durch das bb) In Satz 2 werden die Angabe „ 1. April" jeweils
Wort „können" ersetzt, nach dem Wort "Hilfen" das durch die Angabe „ 1. Juli" ersetzt und nach den
Wort „nur" eingefügt und nach dem Wort „erbracht" Wörtern „ 10 vom Hundert" die Wörter „oder in
das Wort „werden" eingefügt. der Zeit zwischen dem 1. April 1996 und dem
30. Juni 1996 um mindestens 3 vom Hundert"
2. § 58 wird wie folgt geändert: eingefügt.
a) In Satz 2 werden das Wort „werden" durch das b) Die folgenden Absätze werden angefügt:
Wort „können" und das Wort „gewährt" durch die
,,(2) § 93 Abs. 1 , § 136 Abs. 2b und § 249h Abs. 2 in
Wörter „erbracht werden" ersetzt.
der Fassung durch Artikel 1 des Arbeitslosenhilfe-
b) In Satz 3 werden das Wort „erhalten" durch das Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBI. 1S. 878)
Wort „können" ersetzt und nach dem Wort „dann" sind mit Wirkung vom 1. Juli 1996 anzuwenden.
das Wort „erhalten" eingefügt.
(3) Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs. 1
3. § 59 wird wie folgt geändert: Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2, 3 und 3a sind
die §§ 112a, 136 Abs. 2b und Absatz 1 nicht anzu-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wenden."
aa) In Satz 1 werden die Wörter „hat er Anspruch
auf Übergangsgeld" durch die Wörter „kann an 7. Nach § 242w wird folgender § 242x eingefügt:
ihn Übergangsgeld geleistet werden" ersetzt.
,,§ 242x
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Anspruch
(1) Die §§ 59b und 112a sind in der Zeit vom 1 . Ja-
besteht nur" durch die Wörter „Übergangsgeld
kann nur geleistet werden" ersetzt. nuar bis 31. Dezember 1997 nicht anzuwenden. Dies
gilt nicht
cc) In Satz 7 werden die Wörter „Der Anspruch
besteht auch für Behinderte" durch die Wörter 1. für die Anpassung des für die Bemessung des
,,Übergangsgeld kann auch an Behinderte ge- Arbeitslosengeldes nach § 112 maßgebenden Ar-
leistet werden" ersetzt. beitsentgelts an die Entwicklung der Bruttolöhne
und -gehälter für die Zeit vor der Entstehung des
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „wird" durch das Anspruchs;
Wort „kann" ersetzt und nach dem Wort „gewährt"
das Wort „ werden" eingefügt. 2. für die Wiederbewilligung eines bereits entstan-
denen Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn der
4. In § 59d Abs. 1a Satz 1 werden die Wörter „ein An- letzte Tag des Bezuges von Arbeitslosengeld länger
spruch auf Übergangsgeld besteht" durch die Wörter als ein Jahr zurückliegt;
,,Übergangsgeld erbracht werden kann" und die Wör- 3. für die Arbeitslosenhilfe.
ter „wird das Übergangsgeld für diese Zeit weiter-
gezahlt" durch die Wörter „kann das Übergangsgeld (2) Für Forderungen, die vor dem 1 . Oktober 1996
für diese Zeit weitergeleistet werden" ersetzt. gestundet oder befristet niedergeschlagen wurden, ist
in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. April 1997 zu
5. In § 157 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Stundung
oder befristete Niederschlagung noch vorliegen.
„Als beitragspflichtige Einnahmen (§ 223 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch) gilt 80 vom Hundert des (3) Die Bundesanstalt kann Forderungen aus Lei-
durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts, stungen, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder
aufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes als Darlehen
1. das der Bemessung des Arbeitslosengeldes oder bewilligt worden sind, unter Beachtung des Grund-
des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt; 80 vom Hun- satzes der Wirtschaftlichkeit veräußern. Die für die
dert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus Rückzahlung der Darlehen geltenden Vorschriften fin-
einem Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen, den auf die abgetretenen Forderungen entsprechende
2. das der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zugrunde Anwendung.
liegt, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt,
(4) Die Ausgaben im Kapitel 6 im Haushalt der
wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die
Bundesanstalt werden im Haushaltsjahr 1997 auf
Arbeitslosenhilfe, die ohne Berücksichtigung von
7 700 Millionen Deutsche Mark begrenzt.
Einkommen zu zahlen wäre, geteilt wird, höchstens
jedoch des Arbeitsentgelts, das sich bei entspre- (5) § 56 Abs. 1 bis 3, § 58 Abs. 1 und 1 a, § 59 Abs. 1
chender Anwendung von Nummer 1 ergibt, und 5 und § 59d Abs. 1a sind in der am 31. Dezember
1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn
soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeits-
der Behinderte vor dem 1. Januar 1997 in die Maßnah-
entgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung
me eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder
nicht übersteigt."
Leistungen vor dem 1. Januar 1997 bewilligt worden
sind."
6. § 242v wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt Artikel 7
geändert:
Änderung des Gesetzes über die
aa) In Satz 1 wird die Angabe „ 1. April" nach den
Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
Wörtern „die vor dem", ,,Arbeitslosenhilfe der"
und „Anpassung zum" jeweils durch die An- Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
gabe „ 1. Juli" ersetzt. Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), zu-
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996
letzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes vom Artikel 9
23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1088), wird wie folgt geändert:
Änderung der 1. Rentenanpassungsverordnung
1. § 13 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „bedarf," wie In § 1 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Anpassung der
folgt gefaßt: Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet vom 14. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2867) wer-
„bei Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem
den nach dem Wort „Leistungen" die Wörter „sowie Lei-
Arbeitsförderungsgesetz, dem Recht der gesetz-
stungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung
lichen Rentenversicherung, dem Recht der ge-
der Deutschen Reichsbahn und Leistungen nach den §§ 9
setzlichen Unfallversicherung und dem Recht der
bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Post" ein-
sozialen Entschädigung 75 vom Hundert,
gefügt.
2. bei den übrigen Behinderten bei Maßnahmen zur
Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Artikel 10
dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung,
dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und Änderung der 2. Rentenanpassungsverordnung
dem Recht der sozialen Entschädigung 68 vom In § 3 Satz 2 der zweiten Verordnung zur Anpassung der
Hundert Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem
des nach Satz 1 oder § 14 maßgebenden Betrages." in Artikel 3 des Einigungsv.ertrages genannten Gebiet vom
19. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1300) werden nach dem Wort
„Leistungen" die Wörter „sowie Leistungen nach den §§ 9
2. § 17 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „vorliegen,"
bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichs-
wie folgt gefaßt:
bahn und Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versor-
„bei Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem gungsordnung der Deutschen Post" eingefügt.
Arbeitsförderungsgesetz, dem Recht der gesetz-
lichen Rentenversicherung, dem Recht der gesetz-
lichen Unfallversicherung und dem sozialen Ent- Artikel 11
schädigungsrecht 67 vom Hundert,
Änderung
2. bei den übrigen Behinderten bei Maßnahmen zur des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
§ 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung,
27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), das zuletzt durch Gesetz
dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und
vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist,
dem Recht der sozialen Entschädigung 60 vom
wird wie folgt geändert:
Hundert
des sich aus § 13 Abs. 3 Satz 1 oder § 14 ergebenden 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Betrages; zwischenzeitliche Erhöhungen des Über-
a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
gangsgeldes nach § 15 sind zu berücksichtigen."
,,2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester,
Chöre und vergleichbare Unternehmen; Vor-
Artikel 8 aussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend
darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizi-
Änderung des Gesetzes
stische Werke oder Leistungen öffentlich auf-
über die Alterssicherung der Landwirte
zuführen oder darzubieten,".
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte b) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „deren Zweck dar-
vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891 ), zuletzt geändert auf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 oder künstlerische Leistungen darzubieten" durch
S. 1254), wird wie folgt geändert: die Wörter 11deren wesentlicher Zweck darauf
gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung
1. In§ 13 Abs. 2 Nr. 6 wird die Textstelle,,§ 5 Abs. 1, künstlerischer oder publizistischer Werke oder Lei-
3 und 4" durch die Textstelle,,§ 5 Abs. 1 und 4" ersetzt. stungen zu sorgen,.. ersetzt.
c) In Satz 1 Nr. 8 wird das Wort „Museen," angefügt.
2. § 80 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen 2. Dem Absatz 2 wird angefügt
Alterskassen für Leistungen zur medizinischen Reha- „Eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen
bilitation sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe wer- im Sinne des Satzes 1 liegt nicht bereits dann vor,
den entsprechend der voraussicht1ichen Entwicklung wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstal-
der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich tungen durchgeführt werden, in denen künstlerische
beschäftigten Arbeitnehmer und der voraussichtlichen oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt
Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich oder dargeboten werden."
nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt.
Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalender- Artikel 12
jahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten
Inkrafttreten
Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach
dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, soweit
Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert." in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1475
(2) Artikel 3 Nr. 1, 2, 4 Buchstabe b, Nr. 5, Artikel 4 Nr. 2 (5) Artikel 1 Nr. 2, 3 und 26 tritt am 1. Oktober 1996
Buchstabe b und c, Nr. 3 und 4 treten mit Wirkung vom in Kraft.
7. Mai 1996 in Kraft.
(6) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 21, 22 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
1996 in Kraft. (7) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 19, 24, 36, 37 tritt (8) Artikel 1 Nr. 17 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992
am Tage nach der Verkündung in Kraft. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. September 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996
Arbeitsrechtliches Gesetz
zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung
(Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz)
Vom 25. September 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die
Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3
Artikel 1 Satz2."
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der a) In Satz 2 wird die Zahl „fünf" durch die Zahl „zehn"
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. 1S. 1317), ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli
1995 (BGBI. 1S. 946), wird wie folgt geändert: b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten
1. § 1 wird wie folgt geändert: Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchent-
lichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden
aa) In Satz 1 werden die Wörter „soziale Gesichts- mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und
punkte" durch die Wörter „die Dauer der nicht mehr als 30 Stunden mit 0, 75 zu berücksich-
Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und tigen."
die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers"
ersetzt. c) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Sätze 2 und 3 berühren bis zum 30. September
1999 nicht die Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die
„In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind am 30. September 1996 gegenüber ihrem Arbeitge-
Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Wei- ber Rechte aus der bis zu diesem Zeitpunkt gelten-
terbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer den Fassung der Sätze 2 bis 4 in Verbindung mit
. Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes hätten her-
zur Sicherung einer ausgewogenen Personal- leiten können; § 1 Abs. 3 bis 5 findet Anwendung."
struktur des Betriebes, im berechtigten betrieb-
lichen Interesse liegt."
Artikel 2
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
und 5 angefügt: Änderung des Bundesurlaubsgesetzes
,,(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsver- Das Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
einbarung nach § 95 des Betriebsverfassungs- Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten berei-
gesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170), wird wie folgt
wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 geändert:
Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind,
so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftig- 1. § 10 wird wie folgt gefaßt:
keit überprüft werden. Das gleiche gilt für eine
Richtlinie mit Regelungen im Sinne des Satzes 1, ,,§ 10
die ein Arbeitgeber in Betrieben oder Verwaltungen Maßnahmen der
ohne gewählte Arbeitnehmervertretung mit Zustim- medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
mung von mindestens zwei Dritteln der Arbeitneh-
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, von je fünf Tagen,
mer des Betriebes oder der Dienststelle schriftlich
an denen der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme
erläßt. Satz 2 ist auf Kündigungen anwendbar, die
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9
nach Ablauf von sechs Monaten nach Erlaß der
Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes) an seiner
Richtlinie erklärt werden.
Arbeitsleistung verhindert ist, die ersten zwei Tage auf
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer den Erholungsurlaub anzurechnen. Die angerechneten
Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfas- Tage gelten als Urlaubstage; insoweit besteht kein
sungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im
werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Krankheitsfall. Satz 1 gilt nicht
Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet,
1. bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nach § 3
so wird vermutet, daß die Kündigung durch drin-
des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
gende betriebliche Erfordernisse im Sinne des
Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der 2. für Maßnahmen, deren unmittelbarer Anschluß an
Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwen-
überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, dig ist (Anschlußrehabilitation); als unmittelbar gilt
soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen
des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. beginnt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1477
3. für Vorsorgekuren für Mütter nach § 24 des Fünften der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
Buches Sozialgesetzbuch sowie für Müttergene- zustehenden Arbeitsentgelts. Erleidet ein Arbeit-
sungskuren nach § 41 des Fünften Buches Sozial- nehmer infolge einer den Versicherungsschutz nach
gesetzbuch, § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 11 der Reichsversiche-
rungsordnung begründenden Tätigkeit einen
4. für Kuren von Beschädigten nach § 11 Abs. 2 des
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne
Bundesversorgungsgesetzes.
des Dritten Buches der Reichsversicherungsord-
(2) Durch die Anrechnung nach Absatz 1 dürfen der nung, so bemißt sich die Höhe der Entgeltfortzah-
gesetzliche Jahresurlaub nach § 3 Abs. 1, § 19 des lung abweichend von Satz 1 nach dem Arbeitsent-
Jugendarbeitsschutzgesetzes und den §§ 53, 54 des gelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßge-
Seemannsgesetzes sowie der Zusatzurlaub nach § 4 7 benden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht; dies gilt
des Schwerbehindertengesetzes nicht unterschritten bei Arbeitsunfällen nur in dem Arbeitsverhältnis, in
werden. dem der Arbeitsunfall eingetreten ist."
(3) Soweit eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
nach Absatz 1 nicht oder nur teilweise möglich ist, weil
der Arbeitnehmer den für die Anrechnungsmöglichkeit ,,(1 a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören
des Arbeitgebers zur Verfügung stehenden Urlaub nicht Leistungen für Aufwendungen des Arbeitneh-
ganz oder teilweise bereits erhalten hat, darf der mers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der
Arbeitgeber eine Anrechnung auf den Urlaub des näch- Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem
sten Kalenderjahres vornehmen. Die Absätze 1 und 2 Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tat-
gelten entsprechend." sächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer
solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähig-
keit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine
2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung,
In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt; es so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn
werden folgende Wörter angefügt: maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare
Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde
,,mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahl-
zu legen."
ten Arbeitsverdienstes."
c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Zahl „ 1" die An-
3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: gabe ,,, 1a" eingefügt.
,,§ 15a
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
Überfeitungsvorschrift
,,§4a
Befindet sich der Arbeitnehmer am 1. Oktober 1996
in einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Anrechnung auf den Erholungsurlaub
Rehabilitation, bleiben die bisherigen Vorschriften (1) Im Falle des§ 4 Abs. 1 Satz 1 kann der Arbeitneh-
maßgebend." mer vom Arbeitgeber spätestens bis zum dritten
Arbeitstag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit ver-
langen, daß ihm von je fünf Tagen, an denen der Arbeit-
Artikel 3 nehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung ver-
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes hindert ist, der erste Tag auf den Erholungsurlaub
angerechnet wird. Mehrere Zeiträume, in denen der
Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, werden
(BGBI. 1S. 1014, 1065) wird wie folgt geändert: zusammengerechnet. Die angerechneten Tage gelten
als Urlaubstage; insoweit besteht kein Anspruch des
1. § 3 wird wie folgt geändert: Arbeitnehmers nach § 3 Abs. 1 Satz 1. Für die übrigen
Tage bemißt sich die Höhe der Entgeltfortzahlung
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 nach dem Arbeits-
"Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit entgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßge-
infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhin- benden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. § 4 Abs. 1a
dert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er bis 4 sind anzuwenden.§ 9 des Bundesurlaubsgeset-
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zes und § 4 Abs. 4 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes
durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeits- sind nicht anzuwenden.
unfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen."
(2) Durch die Anrechnung nach Absatz 1 dürfen der
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: gesetzliche Jahresurlaub nach § 3 des Bundesurlaubs-
,,(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach gesetzes, § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und
vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeits- den §§ 53, 54 des Seemannsgesetzes sowie der
verhältnisses." Zusatzurlaub nach§ 47 des Schwerbehindertengeset-
zes nicht unterschritten werden.
2. § 4 wird wie folgt geändert: (3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Teil des Urlaubs,
der aus betrieblichen Gründen für alle Arbeitnehmer
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern
,,(1) Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krank- einheitlich festgelegt ist, und nicht, soweit der Urlaub
heitsfall für den in § 3 Abs.1 bezeichneten Zeitraum üblicherweise durch arbeitsfreie Zeiträume als abge-
beträgt 80 vom Hundert des dem Arbeitnehmer bei golten gilt."
1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996
4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: gericht auf Feststellung erheben, daß das Arbeitsverhält-
nis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5
,,§4b
bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entspre-
Kürzung von Sondervergütungen chend.
Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten bis zum 31 . Dezember
die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeits- 2000."
entgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zei-
ten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Artikel 5
Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht
Dem § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in
überschreiten."
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember
1988 (BGBI. 1989 1S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 17
5. In § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe ,,§§ 3, 4" des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254) geän-
jeweils durch die Angabe ,,§§ 3 bis 4b" ersetzt. dert worden ist, werden die folgenden Sätze 2 und 3 ange-
fügt:
6. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt: ,,Der Unternehmer hat den Interessenausgleich versucht,
,,§ 13 wenn er den Betriebsrat gemäߧ 111 Satz 1 beteiligt hat
und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der
Überleitungsvorschrift Beratungen oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme
Ist der Arbeitnehmer am 1 . Oktober 1996 durch der Beratungen ein Interessenausgleich nach § 112 Abs. 2
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeits- und 3 zustande gekommen ist. Wird innerhalb der Frist
leistung verhindert, bleiben die bisherigen Vorschriften nach Satz 2 die Einigungsstelle angerufen, endet die Frist
maßgebend." einen Monat nach Anrufung der Einigungsstelle, wenn
dadurch die Frist nach Satz 2 überschritten wird."
Artikel4
Artikel 6
Änderung
des Gesetzes über arbeitsrechtliche Übergangsregelung zum Konkursrecht
Vorschriften zur Beschäftigungsförderung
Die§§ 113 und 120 bis 122 sowie 125 bis 128 der Insol-
Der Erste Abschnitt des Gesetzes über arbeitsrechtliche venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2866), die
Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26. April durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1
1985 (BGBI. 1 S. 710), das zuletzt durch Artikel 2 des S. 1013) geändert worden ist, sind im Geltungsbereich der
Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1786) geändert Konkursordnung bis zum Inkrafttreten der Insolvenzord-
worden ist, wird wie folgt gefaßt: nung mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils das Wort
,,Insolvenzverwalter" durch das Wort „Konkursverwalter",
„Erster Abschnitt das Wort „Insolvenzgläubiger" durch das Wort „Konkurs-
Befristete Arbeitsverträge gläubiger", das Wort „Insolvenzmasse" durch das Wort
,,Konkursmasse" und das Wort „Insolvenzverfahren"
durch das Wort „Konkursverfahren" ersetzt wird.
§1
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist bis zur
Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von Artikel 7
zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlänge-
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
rung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
(2) Die Befristung des Arbeitsvertrages ist ohne die in § 622 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Absatz 1 genannten Einschränkungen zulässig, wenn der in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhält- mer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
nisses das 60. Lebensjahr vollendet hat. zuletzt durch § 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996
(BGBI. 1 S. 1019) geändert worden ist, wird wie folgt
(3) Die Befristung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht gefaßt:
zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten
Arbeitsvertrag oder zu einem vorhergehenden befristeten ,,Bei def Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeit-
Arbeitsvertrag nach Absatz 1 mit demselben Arbeitgeber nehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer
ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr
enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzu- als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit
nehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeit- 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0, 75 zu berücksich-
raum von weniger als vier Monaten liegt. tigen."
(4) Die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages Artikels
aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
(5) Will der Arbeitnehmer geltend machen, daß die Be-
fristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so § 2 Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fas-
muß er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten sung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1
Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeits- S. 425), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1479
15. Dezember 1995 (BGBI: 1 S.1726) geändert worden ist, In § 11 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
wird wie folgt geändert: und folgender Halbsatz angefügt:
,,bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teil-
1. Satz 3 erhält folgende Fassung: zeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen
„Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht
Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stun-
Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen den mit 0, 75 zu berücksichtigen."
Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25,
nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als Artikel 11
30 Stunden mit 0, 75 zu berücksichtigen."
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
2. Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBI. I
„Satz 3 berührt bis zum 30. September 1999 nicht die S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die am 30. Septem- vom 20. Juli 1995 (BGBI. 1S. 946), wird wie folgt geändert:
ber 1996 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der 1. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Sätze 3 und 4 hätten herleiten können." „Dies gilt nicht, wenn sich der Auszubildende innerhalb
der letzten sechs Monate des Berufsausbildungs-
Artikel 9 verhältnisses dazu verpflichtet, nach dessen Been-
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes digung mit dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis
einzugehen."
Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBI. 1
S. 1246) wird wie folgt geändert: 2. In § 10 Abs. 3 werden nach dem Wort „vergüten" die
Wörter „oder durch entsprechende Freizeit auszu-
Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: gleichen" eingefügt.
„Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach
Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen 3. § 77 wird aufgehoben.
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stun-
den mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht Artikel 12
mehr als 30 Stunden mit 0, 75 zu berücksichtigen."
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 10 In § 21 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994
Änderung des Gesetzes über (BGBI. 1S. 180) werden nach dem Wort „bestimmbar" die
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure Wörter „oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Zwecken zu entnehmen" eingefügt.
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. De- Artikel 13
zember 1973 (BGBI. 1S. 1885), zuletzt geändert durch Arti-
Inkrafttreten
kel 18 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254),
wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. September 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schiffbauer-Handwerk
(Schiffbauermeisterverordnung - SchiffbMstrV)
Vom 18. September 1996
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 10. Kenntnisse des Oberflächenschutzes und des kon-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 struktiven Materialschutzes, insbesondere des Korro-
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des sionsschutzes und der Dämmaßnahmen,
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geän- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Klassifi-
dert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des kationsregeln und -vorschritten sowie sonstiger
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 berufsbezogener Vorschriften,
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun- 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Umweltschutzes, insbesondere des Immissions- und
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung Emissionsschutzes, der Entsorgung sowie der ratio-
und Technologie: nellen Energieverwendung,
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
1. Abschnitt
14. Kenntnisse des berufsbezogenen Qualitätsmanage-
Berufsbild ments,
15. Kenntnisse über Kunststoffe, insbesondere Aus-
§1 wählen der Materialien und Komponenten,
Berufsbild 16. Kenntnisse über im Schiffbau verwendete Hölzer,
(1) Dem Schiffbauer-Handwerk sind folgende Tätigkei- 17. Kenntnisse der berufsbezogenen Transporttechnik,
ten zuzurechnen:
18. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
Herstellung, Ausbau, Umbau, Reparatur, Pflege, Wartung insbesondere Abwicklungen von Formteilen nach
und Lagerung von Schiffen, sonstigen Wasserfahrzeugen schiffbauspezifischen Verfahren, Linienrissen, Gene-
und anderem schwimmenden Gerät einschließlich des ralplänen, Bauplänen und Detailzeichnungen sowie
Zubehörs und der Beschläge. Aufrisse von Schiffskonstruktionen,
(2) Dem Schiffbauer-Handwerk sind folgende Kenntnis- 19. Berechnen von Konstruktionen nach Klassifikations-
se und Fertigkeiten zuzurechnen: vorschriften,
1. Kenntnisse der physikalisch-technischen Eigenschaf- 20. Ausführen von Schnürbodenarbeiten,
ten von Schiffskörpern und Rümpfen für schwimmen- 21. Entwickeln und Übertragen von Konstruktionsdaten,
des Gerät sowie Kenntnisse der äußeren Einflüsse
darauf, 22. Herstellen von Schablonen und Modellen,
2. Kenntnisse der verschiedenen Schiffsarten und 23. Herstellen, Aufstellen und Einrichten von Mallen,
-typen, 24. Sauen und Ausrichten des Helgens und der Helling,
3. Kenntnisse der Konstruktionsmöglichkeiten beim Bau 25. Auswählen und Bearbeiten von Metallen, insbeson-
von Schiffen und schwimmendem Gerät, dere Biegen, Fügen und Verbinden durch verschie-
4. Kenntnisse der materialspezifischen Arbeitsverfahren dene Verfahren,
für den Einzel- und Serienbau, insbesondere der 26. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindun-
berufsbezogenen hand- und maschinengesteuerten gen, insbesondere Schraub-, Bolzen- und Schweiß-
Schweißverfahren, verbindungen, insbesondere Schutzgas- und
5. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs- Schmelzschweißen,
stoffe, 27. Anwenden von spanenden und spanlosen Be- und
6. Kenntnisse der Kombination von Werkstoffen und Verarbeitungsverfahren für Eisen, NE-Metalle, Holz
Halbfabrikaten unter Berücksichtigung des Festig- und Kunststoff,
keits- und Korrosionsverhaltens, 28. Anfertigen, Ausrichten und Zusammenbauen von
7. Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen, Kiel, Steven, Heck oder Spiegel, Quer- und Längsver-
hydraulischen, pneumatischen und elektrischen bänden, Außenhaut, Decks und Aufbauten,
Maschinen und Werkzeugen, 29. Durchführen der unterschiedlichen Arbeitsverfahren
zum Bau von Rumpf, Deck, Aufbauten und anderen
8. Kenntnisse über Arten, Aufbau und Bestandteile von
Bauteilen nach Klassifikationsvorschriften,
Antriebs-, Tank-, Elektro- und Sanitäranlagen für
Schiffe, sonstige Wasserfahrzeuge und anderes 30. Einbauen von Fundamenten für Haupt- und Hilfs-
schwimmendes Gerät, maschinen, Aggregate und andere Komponenten
sowie Einbau von Stevenrohren und Wellenböcken,
9. Kenntnisse der Berechnungen und Kalkulationen für
den Bau von Schiffen, sonstigen Wasserfahrzeugen 31. Einbauen der Antriebs-, Ruder- und Tankanlagen
und anderem schwimmenden Gerät, sowie Prüfen ihrer Funktion,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1481
32. Einbringen und Sichern von Ballast, g) Bau einer anderen, in Schwierigkeitsgrad und Zeit-
33. An- und Aufbauen der Deckausrüstung, insbesondere aufwand entsprechenden Sektion;
der Ankereinrichtung, der Winden, Schienen, Rollen, 3. in der Instandsetzung:
Poller, Klampen, Klüsen, Masten und Davits, Reparatur eines Schadens mit einem Ausmaß von min-
34. Bearbeiten der Oberflächen, destens 1,0 m2 , bei der tragende Verbände ganz oder
35. Konservieren von Oberflächen und Durchführen von teilweise auszuwechseln sind. Die Schadensstelle
konstruktivem Materialschutz, befindet sich
36. Durchführen des Stapellaufs sowie Anschlagen, a) im Bereich der Verbindung von Rumpf und Deck,
Sichern, Transportieren, Slippen, Kranen und Lagern wobei die Außenhaut, das Deck, die Verbindung
von Schiffen, sonstigen Wasserfahrzeugen und ande- von Rumpf mit Deck sowie Spant, Stringer oder
rem schwimmenden Gerät, Schott beschädigt sind, oder
37. Montieren und Demontieren von Bauteilen und Bau- b) im Bereich der Verbindung von Rumpf und Kiel,
gruppen von Schiffsbaukonstruktionen, wobei die Außenhaut, die Verbindung von Rumpf
mit Kiel sowie die Bodenwrange oder der eingebaute
38. Einrichten, Bedienen und Instandhalten der berufs- Tank beschädigt sind.
bezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und
Betriebseinrichtungen. (2) Die Meisterprüfungsarbeit ist nach einem Entwurf
anzufertigen, der dem Meisterprüfungsausschuß vor
Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit vom Prüfling zur
2. Abschnitt Genehmigung vorzulegen ist.
Prüfungsanforderungen in den (3) Ist der Entwurf, nach dem die Meisterprüfungsarbeit
Teilen I und II der Meisterprüfung gefertigt wird, nicht vom Prüfling selbst erstellt, hat er
zusätzlich einen eigenen Entwurf nach Vorgabe des Mei-
sterprüfungsausschusses vorzulegen. Für einen der bei-
§2 den Entwürfe sind nach Vorgabe des Meisterprüfungs-
Gliederung, Dauer und Bestehen ausschusses die Arbeitsbeschreibung, die Materialliste,
der praktischen Prüfung (Teil 1) die Kalkulation sowie das Angebot beizufügen.
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen (4) Bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit sind
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der vom Prüfling selbst gefertigte Entwurf, die Arbeits-
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- beschreibung, die Materialliste, die Kalkulation und das
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Angebot zu berücksichtigen.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht §4
länger als 50 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
probe nicht länger als acht Stunden dauern. Arbeitsprobe
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 (1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- Arbeiten auszuführen:
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. 1. Anfertigen eines Winkel- oder Rahmenspants,
2. Anfertigen eines Profilruders,
§3
3. Anfertigen eines Lukendeckels mit Süll,
Meisterprüfungsarbeit
4. Herstellen eines Verbindungsteils zwischen Stahl und
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist unter Berücksichtigung Aluminium oder Stahl und nichtrostendem Stahl,
der Klassifikationsvorgaben eine der nachstehend 5. Anfertigen einer Schnürbodenarbeit von Teilbereichen
genannten Arbeiten anzufertigen:
für Neubau, Umbau oder Reparatur.
1. im Rumpfbau:
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
Neubau eines Schiffs- oder Bootskörpers von minde- und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
stens 4 m Länge aus Stahl oder Aluminium mit Motor- arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
fundament und Stevenrohr; konnten.
2. in der Fertigung von Teilbereichen und Sektionen:
§5
a) Beplanken von Vor- oder Hinterschiff im doppelt
Prüfung
gekrümmten Bereich,
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
b) Bau einer Vorschiffs- oder Hinterschiffs-Sektion im
doppelt gekrümmten Bereich, (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-
fungsfächern nachzuweisen:
c) Anfertigung und Einbau eines Motorfundaments
einschließlich Anbindung an benachbarte Bauteile, 1. Technische Mathematik:
d) Bau und Montage eines Steuerhauses, a) Erstellen von Tabellen,
e) Bau einer Luke oder Lukensektion mit Anbindung b) Berechnen von Kurvenflächen und Schwerpunkten,
an die Schiffskonstruktion, c) Berechnen von mechanischen Werten, insbeson-
f) Bau und Montage einer Ankertasche mit -klüse und dere Festigkeiten,
Anbindung an die Schiffskonstruktion oder d) Berechnen von Schwimmfähigkeit und Stabilität,
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996
e) Berechnen von Lastbewegungen, Reibungswider- 5. Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:
ständen, Geschwindigkeiten, Umdrehungsfrequen-
a) Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung
zen und Beschleunigungen;
sowie Organisationsmittel,
2. Technisches Zeichnen:
b) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
a) Lesen von Zeichnungen, Tabellen und Diagram- Preisbildung wesentlichen Faktoren.
men,
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
b) Anfertigen von Skizzen, Konstruktions- und Bau- führen.
zeichnungen,
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
c) zeichnerisches Darstellen von Abwicklungen,
als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
d) Anfertigen von Schnürbodenaufrissen sowie Aufris- als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
sen von Schiffbaakonstruktionen; soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
3. Fachtechnologie: werden.
a) Arbeits- und Fertigungskunde, insbesondere (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Arbeitsverfahren und Werkzeuge, Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
b) Metallbearbeitung,
c) Kunststoffbearbeitung, (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
d) Holzbearbeitung, Absatz 1 Nr. 3.
e) Verbindungstechniken für gleiche und verschie-
dene Werkstoffe,
f) Korrosionsschutz und Dämmaßnahmen, 3. Abschnitt
g) Schiffsentwürfe, insbesondere Konstruktionsmerk- Übergangs- und Schlußvorschriften
male, Vorgaben zur Einrichtung und Ausrüstung,
unterschiedliche Antriebsformen und -möglichkei-
ten für die verschiedenen Schiffstypen, sonstige §6
Wasserfahrzeuge und anderes schwimmendes Übergangsvorschrift
Gerät,
h) Helling- und Slipanlagen, Steganlagen, spezielle Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
Werkstatteinrichtungen, Kran-, Lift- und Dockarten, fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
Einrichtungen und Möglichkeiten zur Schiffslage- zu Ende geführt.
rung,
i) Bauverfahren mit verschiedenen Materialien für die §7
Herstellung von Schiffen, sonstigen Wasserfahr-
Weitere Anforderungen
zeugen und anderem schwimmenden Gerät,
k) Maschinenhandhabung, Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
1) berufsbezogene Transporttechnik, insbesondere Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
Stützen, Schleppen, Liften, Kranen, Hieven und 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
Fieren, den Fassung.
m) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzes,
§8
n) berufsbezogene Normen, Klassifikationsregeln und
Inkrafttreten
-vorschritten sowie berufsbezogene Vorschriften
des Umweltschutzes; (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft.
4. Werkstoffkunde: (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung wei-
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, ter anzuwendenen Vorschriften sind, soweit sie Gegen-
Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufs- stände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwen-
bezogenen Werk- und Hilfsstoffe; den.
Bonn, den 18. September 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1483
Berichtigung
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die Veröffentlichung der Entscheidungsformel aus dem Beschluß des Bundes-
verfassungsgerichts vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 -
(BGBI. 1S. 1173) wird wie folgt berichtigt:
In der letzten Zeile der Nummer 1 ist das Wort „unterscheidet" durch das Wort
,,unterschreitet" zu ersetzen.
Nummer 1 der Entscheidungsformel lautet somit wie folgt:
1 . § 32a Absatz 5 Satz 2 und § 32 Absatz 6a Satz 2 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes, § 1255a Absatz 5 Satz 2 und § 1255 Absatz 6a Satz 2 der
Reichsversicherungsordnung, § 54a Absatz 5 Satz 2 und § 54 Absatz 6a
Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes - jeweils in der Fassung des Hin-
terbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11. Juli 1985
(Bundesgesetzblatt I Seite 1450) - sowie § 70 Absatz 2 und § 83 Absatz 1
des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches in der Fassung des Renten.;.
reformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (Bundesgesetzblatt 1
Seite 2261) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar,
soweit danach beim zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungs-
zeiten der monatliche Wert nur in dem Maße erhöht wird, wie der Wert der
beitragsbelegten Zeiten 6,25 Werteinheiten (0,0625 Entgeltpunkte) in der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie 4,63 Werteinheiten
(0,0468 Entgeltpunkte) in der knappschaftlichen Rentenversicherung unter-
schreitet.
Bonn, den 5. September 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Heyde
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 8. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Parchim-Mecklenburg) 10 869 (177 19. 9. 96) 10. 10.96
96-1-2-157
30. 8. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Heringsdorf) 1O 870 (177 19. 9. 96) 26. 9.96
96-1-2-140
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Postvertriebsstück · Z 5702 , Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 40, ausgegeben am 17. September 1996
Tag Inhalt Seite
15. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT ......................... . 1474
24. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 1474
24. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 ................................................................... . 1475
24. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See .............................................. . 1475
29. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Ver-
fahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen ........................................................... . 1476
29. 7. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Abkommens über die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen ............................... . 1476
30. 7. 96 Bekanntmachung über das lnkrafttretender Verordnung und des Abkommens zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Währungsinstitut über den Sitz des Instituts 1477
31. 7. 96 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 1477
31. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen ............................. . 1479
-1. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 1479
8. 8. 96 Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Rahmenabkommens über Beratung und Technische
Zusammenarbeit .................................................................. . 1480
9. 8. 96 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Ver-
schlußsachen .................................................................... . 1483
30. 8. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union .................... . 1486
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