1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Verordnung
zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
(Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle - BestbüAbfV) *)
Vom 10. September 1996
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 des (3) Ergibt die Zuordnung von Abfällen, die einer
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. Sep- branchen- oder prozeßartspezifischen Herkunft nach den
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2705), auch in Verbindung mit Absätzen 1 und 2 unterfallen, einen sechsstelligen Abfall-
Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 schlüssel mit der Endung 99 (Abfälle a.n.g.) oder läßt sich
S. 2378), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung kein Abfallschlüssel ermitteln, so ist zu prüfen, ob der
der beteiligten Kreise: Abfall unter einer Gruppe einer anderen branchen- oder
prozeßartspezifischen Kapitelüberschrift aufgeführt ist,
§1
die der Branche oder dem Herstellungsprozeß nahesteht
Abfallbezeichnung oder in diesen integriert ist. Ist dies der Fall, so ist der
Abfall dieser Branche oder Prozeßart zuzuordnen.
(1) Besonders überwachungsbedürftig sind die mit
einem sechsstelligen Abfallschlüssel oder mit einem (4) Führt auch die Prüfung nach Absatz 3 zu einem
sechsstelligen Abfallschlüssel mit einer zweistelligen Abfallschlüssel mit der Bezeichnung "Abfälle a.n.g." oder
D-Erweiterung gekennzeichneten zu keiner Zuordnungsmöglichkeit, so Ist zu prüfen, ob
der Abfall einem herkunfts- oder abfallartenspezifischen
1. in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten ge- Kapitel zugeordnet werden kann. Trifft dies zu, ist
fährlichen Abfälle im Sinne der Richtlinie 91/689/EWG der Abfall der herkunfts- oder abfallartenspezifischen
des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Kapitelüberschrift zuzuordnen.
Abfälle (ABI. EG Nr. L 377 S. 20), geändert durch
die Richtlinie 94/31/EG vom 27. Juni 1994 (ABI. EG (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können
Nr. L 168 S. 28), Abfälle mit branchen- oder prozeßartspezifischer Herkunft
auch direkt einem Abfallschlüssel einer herkunfts- oder
2. in der Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten abfallartenspezifischen Kapitelüberschrift zugeordnet
Abfälle. werden, wenn dieser den Abfall genauer charakterisiert.
(2) Die in dieser Verordnung geregelte Bestimmung Der Kapitelüberschrift 20 dürfen Abfälle nur dann zu-
der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle gilt auch geordnet werden, wenn sie im Rahmen der Siedlungs-
für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abfallentsorgung entsorgt werden.
nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
gesammelten Abfälle. §3
§2 Übergangsvorschrift
Zuordnung im Einzelfall Bis zum 31. Dezember 1998 sind besonders über-
wachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 41 Abs. 1 und
(1) Bei der Zuordnung eines Abfalls zu einer in den
Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anlagen bezeichneten Abfallart ist die zweistellige
die in der Abfallbestimmungs-Verordnung vom 3. April
branchen- oder prozeßartspezifische Kapitelüberschrift
1990 (BGBI. 1 S. 614), geändert durch Artikel 6 Abs. 26
vor sonstigen herkunfts- oder abfallartenspezifischen
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
zweistelligen Kapitelüberschriften zugrunde zu legen.
genannten Abfälle.
Innerhalb eines Kapitels ist die speziellere vor der all-
gemeinen vierstelligen Gruppenüberschrift maßgebend. §4
Innerhalb der Gruppe ist die speziellere vor der all-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gemeinen Abfallbezeichnung zu wählen.
(2) Umfaßt die Tätigkeit eines Abfallerzeugers mehrere Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft.
Branchen oder Prozeßarten, so sind die Abfälle dieses Gleichzeitig treten außer Kraft:
Abfallerzeugers den jeweils speziellen branchen- oder 1. die Abfallbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990
prozeßartspezifischen Kapitelüberschriften zuzuordnen. (BGBI. l S. 614), zuletzt geändert durch§ 14 Abs. 4 des
Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. l S. 1019),
; Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 94/904/EG 2. die Reststoffbestimmungs-Verordnung vom 3. April
des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher
Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über 1990 (BGBI. 1S. 631, 862), zuletzt geändert durch § 14
gefährliche Abfälle (ABI. EG Nr. L 356 S. 14). Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1019).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. September 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1367
Anlage 1
Verzeichnis der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle
-Teil 1-
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
02 Ab f ä 11 e a u s de r La n d w i r t s c h a f t, de m Ga r t e n b a u , der Ja g d, F i schere i u n d Te i c h -
wirtschaft, Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
02 01 Abfälle aus der Herstellung von Grundstoffen
02 01 05 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft
03 A b f ä II e a u s d e r H o I z v e r a r b e i t u n g u n d d e r H e r s t e II u n g v o n Z e II s t o ff e n , P a p i e r ,
Pappe, Platten und Möbeln
03 02 Abfälle aus der Holzkonservierung
03 02 01 halogenfreie organische Holzkonservierungsmittel
03 02 02 chlororganische Holzkonservierungsmittel
03 02 03 metallorganische Holzkonservierungsmittel
03 02 04 anorganische Holzkonservierungsmittel
04 Abfälle aus der Leder- und Textilindustrie
04 01 Abfälle aus der Lederindustrie
04 01 03 Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase
04 02 Abfälle aus der Textilindustrie
04 02 11 halogenierte Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
05 Abfälle aus der Ölraffi nation, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
05 01 Ölschlämme und feste Abfälle
05 01 03 schlammige Tankrückstände
05 01 04 saure Alkylschlämme
05 01 05 verschüttetes Öl
05 01 07 Säureteere
05 01 08 andere Teere
05 04 verbrauchte Filtertone
05 04 01 verbrauchte Filtertone
05 06 Abfälle aus der Kohlepyrolyse
05 06 01 Säureteere
05 06 03 andere Teere
05 07 Abfälle aus der Erdgasreinigung
05 07 01 quecksilberhaltige Schlämme
05 08 Abfälle aus der Altölaufbereitung
05 08 01 verbrauchte Filtertone
05 08 02 Säureteere
05 08 03 sonstige Teere
05 08 04 wäßrige Flüssigabfälle aus der Altölaufbereitung
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
06 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen
06 01 verbrauchte säurehaltige Lösungen (Säuren)
06 01 01 Schwefelsäure und schweflige Säure
06 01 02 Salzsäure
06 01 03 Flußsäure
06 01 04 Phosphorsäure und phoshorige Säure
06 01 05 Salpetersäure und salpetrige Säure
06 01 99 Abfälle a.n.g.
0602 verbrauchte basische Lösungen (Laugen)
06 02 01 Calciumhydroxid
06 02 02 Natriumcarbonat
06 02 03 Ammoniak
06 02 99 Abfälle a.n.g.
0603 verbrauchte Salze und ihre Lösungen
06 0311 Salze und Lösungen, cyanidhaltig
0604 metallhaltige Abfälle
06 04 02 Metallsalze (außer 06 03)
06 04 03 arsenhaltige Abfälle
06 04 04 quecksilberhaltige Abfälle
06 04 05 Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten
06 07 Abfälle aus der Halogenchemie
06 07 01 asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse
06 07 02 Aktivkohle aus der Chlorherstellung
0613 Abfälle aus anderen Prozessen der anorganischen Chemie
06 13 01 anorganische Pestizide, Biozide und Holzschutzmittel
06 13 02 · verbrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)
07 Abfälle aus organischen chemischen Prozessen
07 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien
07 01 01 wäßrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 01 03 organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 01 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 01 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 01 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 01 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 01 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 02 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Kunststoffen, synthetischen Gummi-
und Kunstfasern
07 02 01 wäßrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 02 03 organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 02 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 02 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 02 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 02 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 02 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1369
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
07 03 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von organischen Farbstoffen und
Pigmenten (außer 06 11)
07 03 01 wäßrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 03 03 organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 03 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 03 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 03 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 03 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 0310 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 04 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von organischen Pestiziden (außer 02 01 05)
07 04 01 wäßrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 04 03 organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 04 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 04 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 04 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 04 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 0410 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 05 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Pharmazeutika
07 05 01 wäßrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 05 03 organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 05 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 05 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 05 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 05 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 05 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 06 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von fetten, Schmiermitteln, Seifen,
Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln
07 06 01 wäßrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 03 organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 06 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 06 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 0610 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 07 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Feinchemikalien und Chemi-
kalien a.n.g.
07 07 01 wäßrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 07 03 organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 07 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 07 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 07 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 07 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 0710 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen
(Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben
08 01 Abfälle aus der HZVA von Farben und Lacken
08 01 01 alte Farben und Lacke, die halogenierte Lösemittel enthalten
08 01 02 alte Farben und Lacke, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
08 01 06 Schlämme aus der Farb- oder Lackentfernung, die halogenierte Lösemittel enthalten
08 01 07 Schlämme aus der Farb- oder Lackentfernung, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausg~eben zu Bonn am 20. September 1996
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
08 03 Abfälle aus der HZVA von Druckfarben
08 03 01 alte Druckfarben, die halogenierte Lösemittel enthalten
08 03 02 alte Druckfarben, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
08 0305 Druckfarbenschlämme, die halogenierte Lösemittel enthalten
08 03 06 Druckfarbenschlämme, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
0804 Abfälle aus der HZVA von Klebstoffen und Dichtungsmassen (einschließlich wasserabweisendem Material)
08 04 01 alte Klebstoffe und Dichtungsmassen, die halogenierte Lösemittel enthalten
08 04 02 alte Klebstoffe und Dichtungsmassen, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
08 04 05 Klebstoffe und Dichtungsmassen, die halogenierte Lösemittel enthalten
08 04 06 Klebstoffe und Dichtungsmassen, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
09 Abfälle aus der photographischen Industrie
09 01 Abfälle aus der photographischen Industrie
09 01 01 Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis
09 01 02 Offsetplatten-Entwickler auf Wasserbasis
09 01 03 Entwickler auf der Basis von Lösemitteln
09 01 04 Fixierlösungen
09 01 05 Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Lösungen
09 01 06 silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung photographischer Abfälle
10 anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen
10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 04 Flugasche aus Ölfeuerung
10 01 09 Schwefelsäure
10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminiummetallurgie
10 03 01 Teere und andere kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung
10 03 03 Krätzen
10 03 04 Schlacken aus der Erstschmelze/weiße Krätze
10 03 07 verbrauchte Tiegelauskleidungen
10 03 08 Salzsehlacken aus der Zweitschmelze
10 03 09 schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze
10 03 10 Abfälle aus der Behandlung von Salzsehlacken und schwarzen Krätzen
10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 03 Calciumarsenat
10 04 04 Feinstaub
10 04 05 andere Teilchen und Staub
10 04 06 feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 04 07 Schlämme aus der Gasreinigung
10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
10 05 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 05 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 05 03 Feinstaub
10 05 05 feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 05 06 Schlämme aus der Gasreinigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1371
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
10 06 03 Feinstaub
10 06 05 Abfälle aus der elektrolytischen Raffination
10 06 06 Abfall aus der nas~en Gasreinigung
10 06 07 Abfall aus der trockenen Gasreinigung
11 anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung
sowie aus der Nichteisen-Hydrometallurgie
11 01 flüssige Abfälle und Schlämme aus der Metallbearbeitung und -beschichtung (zum Beispiel Galvanik,
Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren und alkalisches Entfetten)
11 01 01 cyanidhaltige (alkalische) Abfälle mit Schwermetallen ohne Chrom
11 01 02 cyanidhaltige (alkalische) Abfälle ohne Schwermetalle
11 01 03 cyanidfreie Abfälle, die Chrom enthalten
11 01 05 saure Beizlösungen
11 01 06 Säuren a.n.g
11 01 07 Laugen a.n.g.
11 01 08 Phosphatierschlämme
11 02 Abfälle und Schlämme aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
110202 Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit-, Goethitschlamm)
11 03 Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen
11 03 01 cyanidhaltige Abfälle
110302 andere Abfälle
12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung
von Metallen, Keramik, Glas und Kunststoffen
12 01 Abfälle aus der mechanischen Formgebung (Schmieden, Schweißen, Pressen, Ziehen, Drehen, Bohren,
Schneiden, Sägen und Feilen)
12 01 06 verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenhaltig (keine Emulsionen)
12 01 07 verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenfrei (keine Emulsionen)
12 01 08 Bearbeitungsemulsionen, halogenhaltig
12 01 09 Bearbeitungsemulsionen, halogenfrei
12 01 10 synthetische Bearbeitungsöle
12 01 11 Bearbeitungsschlämme
12 01 12 verbrauchte Wachse und Fette
12 03 Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)
12 03 01 wäßrige Waschflüssigkeiten
12 03 02 Abfälle aus der Dampfentfettung
13 Ölabfälle (außer Speiseöle und 05 und 12)
13 01 verbrauchte Hydrauliköle und Bremsflüssigkeiten
13 01 01 Hydrauliköle, die PCB oder PCT enthalten
13 01 02 andere chlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)
13 01 03 nichtchlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)
13 01 04 chlorierte Emulsionen
13 01 05 nichtchlorierte Emulsionen
13 01 06 -ausschließlich mineralische Hydrauliköle
13 01 07 andere Hydrauliköle
13 01 08 Bremsflüssigkeiten
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
13 02 verbrauchte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 01 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 02 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 03 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 verbrauchte lsolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
13 03 01 lsolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten, die PCB oder PCT enthalten
13 03 02 andere chlorierte lsolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
13 03 03 andere nichtchlorierte lsolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
13 03 04 synthetische lsolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
13 03 05 mineralische lsolier- und Wärmeübertragungsöle
13 04 Bilgenöle
13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschiffahrt
13 04 02 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
13 04 03 Bilgenöle aus der übrigen Schiffahrt
13 05 Inhalte von ÖI-/Wasserabscheidern
13 05 01 Feststoffe aus ÖI-/Wasserabscheidern
13 05 02 Schlämme aus ÖI-/Wasserabscheidern
13 05 03 Schlämme aus Einlaufschächten
13 05 04 Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern
13 05 05 andere Emulsionen
13 06 Ölabfälle a.n.g.
13 06 01 Ölmischungen a.n.g.
14 Abfälle von als Lösemittel verwendeten organischen Stoffen (außer 07 und 08)
14 01 Abfälle aus der Metallentfettung und Maschinenwartung
14 01 01 Fluorchlorkohlenwasserstoffe
14 01 02 andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische
14 01 03 andere Lösemittel und Lösemittelgemische
14 01 04 wäßrige halogenhaltige Lösemittelgemische
14 01 05 wäßrige halogenfreie Lösemittelgemische
14 01 06 Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
14 01 07 Schlämme oder feste Abfälle, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
14 02 Abfälle aus der Textilreinigung und Entfettung von Naturstoffen
14 02 01 halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische
14 02 02 Lösemittelgemische oder organische Flüssigkeiten, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
14 02 03 Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
14 02 04 Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten
14 03 Abfälle aus der Elektronikindustrie
14 03 01 Fluorchlorkohlenwasserstoffe
14 03 02 andere halogenierte Lösemittel
14 03 03 Lösemittel und -gemische, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
14 03 04 Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
14 03 05 Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten
14 04 Abfälle von Kühlmitteln und Schaum- und Treibmitteln
14 04 01 Fluorchlorkohlenwasserstoffe
14 04 02 andere halogenierte Lösemittel und -gemische
14 04 03 andere Lösemittel und -gemische
14 04 04 Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
14 04 05 Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1373
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
14 05 Abfälle aus der Rückgewinnung von Löse- und Kühlmitteln (Destillationsrückstände)
14 05 01 Fluorchlorkohlenwasserstoffe
14 05 02 andere halogenierte Lösemittel und -gemische
14 05 03 andere Lösemittel und -gemische
14 05 04 Schlämme, die halogenierte Lösemittel enthalten
14 05 05 Schlämme, die andere Lösemittel enthalten
16 Abfälle, die nicht anderswo im Katalog aufgeführt sind
16 02 gebrauchte Geräte und Schredderrückstände
16 02 01 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB oder PCT enthalten
16 04 verbrauchte Sprengstoffe
16 04 01 Mun[tion
16 04 02 Feuerwerkskörper
16 04 03 andere verbrauchte Sprengstoffe
16 06 Batterien und Akkumulatoren
16 06 01 Bleibatterien
16 06 02 Ni-Cd-Batterien
16 06 03 Quecksilbertrockenzellen
16 06 06 Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren
16 07 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks (außer 05 und 12)
16 07 01 Abfälle aus der Tankreinigung auf Seeschiffen, Chemikalien enthaltend
16 07 02 Abfälle aus der Tankreinigung auf Seeschiffen, ölhaltig
16 07 03 Abfälle aus der Reinigung von Eisenbahn- und Straßentransporttanks, ölhaltig
16 07 04 Abfälle aus der Reinigung von Eisenbahn- und Straßentransporttanks, Chemikalien enthaltend
16 07 05 Abfälle aus der Reinigung von Lagertanks, Chemikalien enthaltend
16 07 06 Abfälle aus der Reinigung von Lagertanks, ölhaltig
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)
17 06 Isoliermaterial
17 06 01 Isoliermaterial, das freies Asbest enthält
18 Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne
Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege
stammen)
18 01 Abfälle aus Entbindungsstationen, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge beim Menschen
18 01 03 andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen
gestellt werden
18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
18 02 02 andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen
gestellt werden
18 02 04 gebrauchte Chemikalien
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen
und der öffentlichen Wasserversorgung
19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen aus Gewerbe, Industrie und
Einrichtungen
19 01 03 Flugasche
19 01 04 Kesselstaub
19 01 05 Filterkuchen aus der Gasreinigung
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
19 01 06 wäßrige flüssige Abfälle aus der Gasreinigung und andere wäßrige Abfälle
19 01 07 feste Abfälle aus der Gasreinigung
19 01 10 verbrauchte Aktivkohle aus der Rauchgasreinigung
19 02 Abfälle von spezifischen physikalisch-chemischen Behandlungen industrieller Abfälle (zum Beispiel Dechromati-
sierung, Cyanidentfemung, Neutralisation)
19 02 01 Metallhydroxidschlämme und andere Schlämme aus der Metallfällung
19 04 verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
19 04 02 Flugasche und andere Abfälle aus der Gasreinigung
19 04 03 nicht verglaste Festphase
19 07 Deponiesickerwasser
19 07 01 Deponiesickerwasser
19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g.
19 08 03 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern
19 08 06 gesättigte oder verbrauchte lonenaustauscherharze
19 08 07 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern
20 S i e d I u n g s a b f ä II e u n d ä h n li c h e g e w e r b I i c h e u n d i n d u s tri e II e A b f ä II e so w I e Ab f ä II e a u s
Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen
20 01 getrennt gesammelte Fraktionen
20 01 12 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze
20 01 13 Lösemittel
20 01 17 Photochemikalien
20 01 19 Pestizide
20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1375
Anlage 2
Verzeichnis der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle
-Teil 2-
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
05 Abfälle aus der Ölrafflnatlon, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
05 01 Ölschlämme und feste Abfälle
05 01 06 Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung
10 anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen
10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminiummetallurgie
10 03 13 feste Abfälle aus der Gasreinigung
11 anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung
sowie aus der Nichteisen-Hydrometallurgie
11 01 flüssige Abfälle und Schlämme aus der Metallbearbeitung und -beschichtung (zum Beispiel Galvanik,
Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren und alkalisches Entfetten)
11 01 04 cyanidfreie Abfälle, die kein Chrom enthalten
15 Verpackungen, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung
(a. n. g.)
15 01 Verpackungen
15 01 99D1 Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen
15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
15 02 99D1 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit schädlichen Verunreinigungen
16 Abfälle, die nicht anderswo im Katalog aufgeführt sind
16 05 Gase und Chemikalien in Behältern
16 05 02 andere Abfälle mit anorganischen Chemikalien, zum Beispiel Laborchemikalien a.n.g., Feuerlöschpulver
16 05 03 andere Abfälle mit organischen Chemikalien, zum Beispiel Laborchemikalien a.n.g.
16 07 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks (außer 05 und 12)
16 07 99 Abfälle a.n.g.
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)
17 01 Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Materialien auf Gipsbasis
17 01 99D1 Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Baustoffe auf Gipsbasis oder Asbestbasis mit schädlichen Verunreinigungen
17 02 Holz, Glas und Kunststoff
17 02 99D1 Holz, Glas und Kunststoff mit schädlichen Verunreinigungen
17 05 Erde und Hafenaushub
17 05 99D1 Bodenaushub, Baggergut sowie Abfälle aus Bodenbehandlungsanlagen mit schädlichen Verunreinigungen
17 06 Isoliermaterial
17 06 99D1 anderes Isoliermaterial mit schädlichen Verunreinigungen
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
18 Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne
Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege
stammen)
18 01 Abfälle aus Entbindungsstationen, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge beim Menschen
18 01 0501 zytostatische Mittel
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen
und der öffentlichen Wasserversorgung
19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen aus Gewerbe, Industrie
und Einrichtungen
19 01 08 Pyrolyseabfälle
19 01 9901 Flugasche aus der Sonderabfallverbrennung
19 01 99D2 Schlacke aus der Sonderabfallverbrennung
20 Si e d I u n g s a b f ä II e u n d ä h n li c h e g e w e r b li c h e u n d i n d u s tri e II e Ab f ä II e so w i e Ab f ä II e
aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen
20 01 getrennt gesammelte Fraktionen
20 01 14 Säuren
20 01 15 Laugen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1377
Verordnung
zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung
(Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung - BestüVAbfV)
Vom 10. September 1996
Auf Grund des § 41 Abs. 3 Nr. 2 des Kreislauf- Abfallerzeugers den jeweils speziellen branchen- oder
wirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 prozeßartspezifischen Kapitelüberschriften zuzuordnen.
(BGBI. 1 S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach (3) Ergibt die Zuordnung von Abfällen, die einer
Anhörung der beteiligten Kreise: branchen- oder prozeßartspezifischen Herkunft nach den
Absätzen 1 und 2 unterfallen, einen sechsstelligen Abfall-
§1 schlüssel mit der Endung 99 (Abfälle a.n.g.) oder läßt sich
kein Abfallschlüssel ermitteln; so ist zu prüfen, ob der
Abfallbezeichnung
Abfall unter einer Gruppe einer anderen branchen- oder
(1) Überwachungsbedürftig sind die mit einem sechs- prozeßartspezifischen Kapitelüberschrift aufgeführt ist,
stelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten in der Anlage die der Branche oder dem Herstellungsprozeß nahesteht
zu dieser Verordnung genannten verwertbaren Abfälle. oder in diesen integriert ist. Ist dies der Fall, so ist der
Abfall dieser Branche oder Prozeßart zuzuordnen.
(2) Die in dieser Verordnung geregelte Bestimmung der
überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung gilt (4) Führt auch die Prüfung nach Absatz 3 zu einem
auch für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs- Abfallschlüssel mit der Bezeichnung „Abfälle a.n.g." oder
trägern nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- zu keiner Zuordnungsmöglichkeit, so ist zu prüfen, ob
gesetzes gesammelten Abfälle. der Abfall einem herkunfts- oder abfallartenspezifischen
Kapitel zugeordnet werden kann. Trifft dies zu, ist der
Abfall der herkunfts- oder abfallartenspezifischen Kapitel-
§2 überschritt zuzuordnen.
Zuordnung im Einzelfall (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können
(1) Bei der Zuordnung eines Abfalls zu einer in der An- Abfälle mit branchen- oder prozeßartspezifischer Herkunft
lage bezeichneten Abfallart ist die zweistellige branchen- auch direkt einem Abfallschlüssel einer herkunfts- oder
oder prozeßartspezifische Kapitelüberschrift vor sonsti- abfallartenspezifischen Kapitelüberschrift zugeordnet
gen herkunfts- oder abfallartenspezifischen zweistelligen werden, wenn dieser den Abfall genauer charakterisiert.
Kapitelüberschriften zugrunde zu legen. Innerhalb eines Der Kapitelüberschrift 20 dürfen Abfälle nur dann zu-
Kapitels ist die speziellere vor der allgemeinen vier- geordnet werden, wenn sie im Rahmen der Siedlungs-
stelligen Gruppenüberschrift maßgebend. Innerhalb der abfallentsorgung entsorgt werden.
Gruppe ist die speziellere vor der allgemeinen Abfall-
bezeichnung zu wählen.
§3
Inkrafttreten
(2) Umfaßt die Tätigkeit eines Abfallerzeugers mehrere
Branchen oder Prozeßarten, so sind die Abfälle dieses Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. September 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Anlage
Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
02 Abfälle aus der Landwirtschaft, dem Gartenbau, der Jagd, Fischerei und Teich-
wirtschaft, Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
0202 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen
Ursprungs
02 0204 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
03 Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Zellstoffen, Papier, Pappe,
Platten und Möbeln
0303 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier und Pappe
03 03 05 Deinklngschlämme aus dem Papierrecycling
04 Abfälle aus der Leder- und Textilindustrie
04 01 Abfälle aus der Lederindustrie
04 01 04 chromhaltige Gerbbrühe
04 01 06 chromhaltige Schlämme
0402 Abfälle aus der Textilindustrie
04 0213 Farbstoffe und Pigmente
05 Abfälle aus der Ölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
05 01 Ölschlämme und feste Abfälle
05 01 01 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
0503 verbrauchte Katalysatoren
05 03 02 andere verbrauchte Katalysatoren
0505 Abfälle aus der Ölentschwefelung
05 05 01 schwefelhaltige Abfälle
05 07 Abfälle aus der Erdgasreinigung
05 07 02 schwefelt,altige Abfälle
06 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen
0603 verbrauchte Salze und ihre Lösungen
06 03 01 Carbonate (außer 02 04 02 und 19 10 03)
06 03 02 Salzlösungen, die Sulfate,-Sulfite oder Sulfide enthalten
06 03 03 feste Salze, die Sulfate, Sulfite oder Sulfide enthalten
06 03 04 Salzlösungen, die.Chloride, Fluoride und Halogenide enthalten
06 03 05 feste Salze, die Chloride, Fluoride und andere Halogene enthalten
06 03 06 Salzlösungen, die Phosphate und verwandte feste Satze enthalten
06 03 07 Phosphate und verwandte feste Satze
06 03 08 Salzlösungen, die Nitrate und verwandte Verbindungen enthalten
06 03 09 feste Salze, die Nitride (Metallnitride) enthalten
06 0310 feste Salze, die Ammonium enthalten
06 0312 Satze und Lösungen, die organische Bestandteile enthalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1379
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
06 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
06 05 01 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
06 06 Abfälle aus Prozessen der Schwefelchemie (Herstellung und Umwandlung) und aus Entschwefelungsprozessen
06 06 01 schwefelhaltige Abfälle
06 12 Abfälle aus der Herstellung, Anwendung und Regeneration von Katalysatoren
06 12 02 andere verbrauchte Katalysatoren
06 13 Abfälle aus anderen Prozessen der anorganischen Chemie
06 13 99 Abfälle a.n.g.
07 Abfälle aus organischen ehern ischen Prozessen
07 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien
07 01 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 01 06 andere verbrauchte Katalysatoren
07 02 Abfälle aus der HZVA von Kunststoffen, synthetischen Gummi- und Kunstfasern
07 02 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 02 06 andere verbrauchte Katalysatoren
07 03 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von organischen Farbstoffen und Pigmen-
ten (außer 06 11)
07 03 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 03 06 andere verbrauchte Katalysatoren
07 04 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von organischen Pestiziden (außer 02 01 05)
07 04 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 04 06 andere verbrauchte Katalysatoren
07 05 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Pharmazeutika
07 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 05 06 verbrauchte Katalysatoren
07 06 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von fetten, Schmiermitteln, Seifen,
Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln
07 06 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 06 06 andere verbrauchte Katalysatoren
07 07 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Feinchemikalien und Chemikalien
a.n.g.
07 07 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 07 06 andere verbrauchte Katalysatoren
08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen
(Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben
08 03 Abfälle aus der HZVA von Druckfarben
08 03 07 wäßrige Schlämme, die Druckfarben enthalten
08 03 08 wäßrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten
10 anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen
10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 12 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 08 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
10 05 07 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
10 06 08 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie ·
10 08 06 Schlämme aus der Gasreinigung
10 08 07 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 01 Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen
10 09 02 Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen
10 09 04 Ofenstaub
1010 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
10 10 01 Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen
10 10 02 Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen
10 10 04 Ofenstaub
11 anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung
sowie aus der Nichteisen-Hydrometallurgie
11 02 Abfälle und Schlämme aus Prozessen der Nlchteisen-Hydrometallurgie
11 02 04 Schlämme a.n.g.
12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung
von Metallen, Keramik, Glas und Kunststoffen
12 02 Abfälle aus der mechanischen Oberflächenbehandlung (Sandstrahlen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren)
12 02 01 verbrauchter Strahlsand
12 02 02 Schleif-, Hon- und Läppschlämme
12 02 03 Polierschlämme
16 Abfälle, die nicht anderswo im Katalog aufgeführt sind
16 01 Fahrzeugwracks
16 01 03 Altreifen
16 01 05 Schredderrückstände von Fahrzeugen
16 02 gebrauchte Geräte und Schredderrückstände
16 02 08 Schredderabfälle
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)
17 01 Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Materialien auf Gipsbasis
17 01 01 Beton
17 01 02 Ziegel
17 01 03 Fliesen und Keramik
17 01 04 Baustoffe auf Gipsbasis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1381
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
17 03 Asphalt, Teer und teerhaltige Produkte
17 03 01 Asphalt, teerhaltig
17 03 03 Teer und teerhaltige Produ_kte
17 05 Erde und Hafenaushub
17 05 02 Hafenaushub
17 07 gemischte Bau- und Abbruchabfälle
17 07 01 gemischte Bau- und Abbruchabfälle
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen
und der öffentlichen Wasserversorgung
19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen aus Gewerbe, Industrie und
Einrichtungen
19 01 01 Rost- und Kesselaschen und Schlacken
19 01 09 verbrauchte Katalysatoren, zum Beispiel aus der NOx-Wäsche
19 03 stabilisierte und verfestigte Abfälle
19 03 01 Abfälle, die mit hydraulischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind
19 03 02 Abfälle, die mit organischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind
19 03 03 Abfälle, die durch biologische Behandlung stabilisiert sind
19 04 verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
19 04 01 verglaste Abfälle
19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g.
19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände
19 08 02 Abfälle aus Sandfängern
19 08 04 Schlämme aus der Behandlung von industriellem Abwasser
19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser
20 S i e d I u n g s a b f ä 11 e u n d ä h n I i c h e g e w e r b I i c h e u n d i n d u s tri e II e Ab f ä II e sowie Ab f ä II e
aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelte Fraktionen
20 01 getrennt gesammelte Fraktionen
20 01 20 Batterien
20 03 andere Siedlungsabfälle
20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Verordnung
über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
(Nachweisverordnung - NachwV) *)
Vom 10. September 1996
Auf Grund des § 48 des Kreislaufwirtschafts- und § 13 Freistellung des Abfallentsorgers
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2705) § 14 Bestätigung auf Anordnung
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be-
teiligten Kreise: 3. Abschnitt
Nachweisführung über
die durchgeführte Entsorgung
1nh a ltsü bersi c ht § 15 Begleitschein
§ 16 Ausfüllen der Begleitscheine
Erster Teil
§ 17 Handhabung der Begleitscheine
Allgemeine Bestimmungen
§ 18 Übernahmeschein bei Sammelentsorgung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 19 Handhabung des Übernahmescheins
· zweiter Teil § 20 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung
Nachweisführung über die Entsorgung § 21 Listennachweis
besonders überwachungsbedürftiger Abfälle 4. Abschnitt
§ 2 Kreis der Nachweispflichtigen Sonderfälle
1 . Abschnitt
§ 22 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungs-
körperschaften
Entsorgungsnachweis über die Zulässigkeit
der vorgesehenen Entsorgung - Grundverfahren § 23 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage
§ 3 Entsorgungsnachweis § 24 Kleinmengen, Anzeigepflicht
§ _4 Handhabung zur Einholung der Bestätigung
Dritter Teil
§ 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises
Nachweisführung über die
§ 6 Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Bestätigung Entsorgung überwachungsbedürftiger
§ 7 Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Ablehnung und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle
der Bestätigung § 25 Einbehalten von Belegen zum Zwecke des Nachweises
§ 8 Sammelentsorgungsnachweis § 26 Nachweispflicht auf Anordnung
§ 9 Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungs-
nachweises Vierter Teil
2. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Anzeige § 27 Nachweisbücher
über die Zulässigkeit der
vorgesehenen Entsorgung - privilegiertes Verfahren § 28 Einrichtung und Führung der Nachweisbücher
§ 10 Pflichten des Abfallerzeugers § 29 Aufbewahrungspflichten
§ 11 Anzeige § 30 Nachweisführung in besonderen Fällen
§ 12 Änderungsanzeige § 31 Lesbarkeit und Dokumentenechtheit
§ 32 Elektronische Datenverarbeitung, Datenfernübertragung
·1 Diese Verordnung dient § 33 Ordnungswidrigkeiten
- der Umsetzung der Artikel 13 und 14 der Richtlinie 75/442/EWG
des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 47) fünfter Teil
in der durch die Änderungsrichtlinie 91/156/EWG des Rates vom
18. März 1991 (ABI. EG Nr. L 78 S. 32) geänderten Fassung, Schlußbestimmungen
- der Umsetzung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/689/EWG des § 34 Übergangsvorschriften
Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABI. EG
Nr. L 377 s. 20). § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1383
Erster Teil sorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vor-
gesehenen Formblätter der Anlage 1 zu führen.
Allgemeine Bestimmungen
(2) Der Entsorgungsnachweis besteht aus der ver-
§1 antwortlichen Erkläryng des Abfallerzeugers und der
Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (Nachweis-
Anwendungsbereich
erklärungen) sowie der Bestätigung der für die zur
(1) Diese Verordnung gilt für das Nachweisverfahren, Entsorgung vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage)
die Führung von Nachweisen und Nachweisbüchern, die zuständigen Behörde.
Einbehaltung und Aufbewahrung von Belegen über die
Zulässigkeit und Durchführung der Verwertung und §4
Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgung) durch
Handhabung zur Einholung der Bestätigung
1. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger),
(1) Der Abfallerzeuger hat vor Zuleitung der Nachweis-
2. Einsammler oder Beförderer von Abfällen und erklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige
3. Verwerter oder Beseitiger von Abfällen (Abfallent- Behörde den Teil Verantwortliche Erklärung des Entsor-
sorger). gungsnachweises auszufüllen und dem Abfallentsorger
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Erzeuger von zuzuleiten.
Abfällen aus privaten Haushaltungen. (2) Der Abfallentsorger hat vor Zuleitung der Nachweis-
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht erklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige
für die Verwertung von Klärschlämmen, für die die Bestim- Behörde den Teil Annahmeerklärung des Entsorgungs-
mungen der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 nachweises auszufüllen und eine Ablichtung dem Ab-
(BGBI. 1 S. 912) zu beachten sind. fallerzeuger zuzuleiten. Das Original der Nachweis-
erklärungen übersendet der Abfallentsorger mit dem Teil
(4) Diese Verordnung gilt nicht für die grenzüberschrei- Behördliche Bestätigung der für die Entsorgungsanlage
tende Verbringung von Abfällen. zuständigen Behörde.
(5) Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungs-
(3) Mit der Vorlage der Nachweiserklärungen bei der
pflichten bleiben unberührt.
für ihn zuständigen Behörde ist im Falle der Beseitigung
die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs. 2
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der
zweiter Teil Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach
Nachweisführung über die Entsorgung § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
besonders überwachungsbedürftiger Abfälle erfüllt.
§2 §5
Kreis der Nachweispflichtigen Bestätigung-des Entsorgungsnachweises
(1) -Zur Nachweisführung nach den Vorschriften dieses (1) Die zuständige Behörde hat dem Abfallerzeuger
Teils verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Ein- innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Nach-
sammler und Beförderer von Abfällen und Abfallentsorger, weiserklärungen unter Angabe des Datums zu bestätigen
soweit eine Nachweispflicht nach § 43 Abs. 1 und 2 oder (Eingangsbestätigung). Sie hat nach Eingang unverzüglich
§ 46 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- zu prüfen, ob die Nachweiserklärungen den Anforderun-
gesetzes besteht. gen entsprechen. Sind die Nachweiserklärungen nicht
vollständig, so hat die zuständige Behörde den Abfaller-
(2) Von den Nachweispflichten nach Absatz 1 aus-
zeuger unverzüglich aufzufordern, die Nachweiserklärun-
genommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht
gen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.
mehr als insgesamt 2 000 kg besonders überwachungs-
bedürftiger Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen. Die (2) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde
Pflichten zur Nachweisführung des Einsammlers sowie bestätigt die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung,
Abfallerzeugers über eingesammelte Abfälle nach § 8 wenn
Abs. 3 und den §§ 9, 18, 19 und 20 sowie die Bestimmun- 1. die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage
gen zur Nachweisführung nach § 24 Abs. 1 über die Ent- behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder
sorgung von Kleinmengen in sonstigen Fällen bleiben abgelagert und nicht ausschließlich gelagert werden
unberührt. und
2. für die in Nummer 1 genannten Entsorgungsmaßnah-
1. Abschnitt men die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der
Entsorgungsnachweis über die Zulässigkeit Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der
der vorgesehenen Entsorgung - Grundverfahren Beseitigung gewährleistet ist.
Die die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen
§3 Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmi-
gungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebs-
Entsorgungsnachweis
pläne, die die Einhaltung der in Satz 1 genannten Vor-
(1) Der Abfallerzeuger hat den Nachweis über die aussetzungen gewährleisten, sind zu beachten. Hierbei
Z~lässigkeit der vorgesehenen Entsorgung besonders sind die Angaben aus einer der Behörde vorliegenden
überwachungsbedürftiger Abfälle durch einen Ent- Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG)
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die frei- (4) Der Abfallerzeuger hat dem Beförderer eine Ab-
willige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem lichtung des Entsorgungsnachweises zu übergeben oder,
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und soweit die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 als erteilt
die Umweltbetriebsprüfung zu berücksichtigen. gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie
(3) Die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre. der Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1. Der
Beförderer, auch jeder weitere Beförderer, hat die in
(4) Die Bestätigung kann unter Bedingungen erteilt und Satz 1 genannten Unterlagen, ebenso eine Ausfertigung
mit Auflagen verbunden werden sowie einen kürzeren der Transportgenehmigung bei der Beförderung mit-
Geltungszeitraum (Befristung) als in Absatz 3 vorsehen, zuführen und diese Unterlagen auf Verlangen den zur
soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Ab- Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen.
satz 2 genannten Bestätigungsvoraussetzungen sicher-
zustellen. Der Abfallerzeuger muß den Auflagen nach- (5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebunde-
kommen. ner Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung von
Unterlagen nach Absatz 4 Satz 2. In diesem Fall hat der
{5) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde Beförderer in geeigneter Weise sicherzustellen, daß bei
hat innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Eingang der einem Wechsel des Beförderers diesem die in Absatz 4
Nachweiserklärungen über die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen übergeben werden.
zu entscheiden. Trifft die für die Entsorgungsanlage
zuständige Behörde keine Entscheidung über die Bestäti-
gung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist, so gilt die §7
Bestätigung als erteilt. Fordert die zuständige Behörde
den Abfallerzeuger oder Abfallentsorger zur Ergänzung Handhabung des Entsorgungs-
der Nachweiserklärungen nach Absatz 1 Satz 3 auf, so nachweises bei Ablehnung der Bestätigung
wird der Ablauf der Frist nach Satz 2 nur dann unter- Wird die Bestätigung abgelehnt, fertigt die für die
brochen, wenn die nachgeforderten Unterlagen für eine Entsorgungsanlage zuständige Behörde für sich eine
Weiterbearbeitung der Nachweiserklärungen unerläßlich Ablichtung der Originalunterlagen an. Sie übersendet die
sind. Kommt der Abfallerzeuger oder Abfallentsorger der Originalunterlagen unmittelbar an den Abfallerzeuger
Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen sowie je eine Ablichtung an die für diesen zuständige
innerhalb der gesetzten Frist nach, so finden im weiteren Behörde und den Abfallentsorger.
Absatz 1 sowie die Sätze 1 bis 3 entsprechende An-
wendung.
(6) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der §8
Entsorgung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der Entsor- Sammelentsorgungsnachweis
gungsmaßnahme um eine Ve,rwertung oder Beseitigung
von Abfällen handelt oder die im übrigen aus dem (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann der Nachweis
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und sonstigen über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom
Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder folgenden Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis
Erzeugerpflichten eingehalten sind. unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter
der Anlage 1 geführt werden, wenn die einzusammelnden
Abfälle
§6 1. denselben Abfallschlüssel haben,
Handhabung des
2. den gleichen Entsorgungsweg haben,
Entsorgungsnachweises bei Bestätigung
3. in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsor-
(1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde gungsnachweis genannten Maßgaben für die Sam-
übersendet das Original des bestätigten Entsorgungs- melcharge entsprechen und
nachweises dem Abfallerzeuger sowie eine Ablichtung
dem Abfallentsorger. 4. die bei dem einzelnen Erzeuger eingesammelte Ab-
fallmenge fünfzehn oder bei den in Anlage 2 unter
(2) Das Original des Entsorgungsnachweises verbleibt
Nummer 1 genannten Abfällen die eingesammelte
beim Abfallerzeuger, der eine Ablichtung der für ihn
Menge zwanzig Tonnen je Abfallschlüssel und Kalen-
zuständigen Behörde zuzuleiten hat. Mit der Vorlage des
derjahr nicht übersteigt.
Entsorgungsnachweises ist im Falle der Beseitigung die
Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2 des Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in Anlage 2
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der unter Nummer 2 genannten Abfälle.
Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach
§ 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (2) Der Sammelentsorgungsnachweis besteht aus
erfüllt. der verantwortlichen Erklärung des Einsammlers, der
Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der
(3) Gilt die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 als erteilt, Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen
so hat der Abfallerzeuger vor Übersendung der Nachweis- Behörde.
erklärungen nach Satz 2 auf der ihm nach § 4 Abs. 2 Satz 1
übersandten Ablichtung der Nachweiserklärungen den (3) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vor-
Ablauf der Frist nach§ 5 Abs. 5 Satz 1 zu vermerken. Er gesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelent-
übersendet je eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sorgungsnachweis zu führen, wenn die Erzeuger der
sowie der Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweis-
für ihn zuständigen Behörde sowie dem Abfallentsorger. · pflichten ausgenommen sind. Die Absätze 1 und 2 finden
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. entsprechende Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1385
§9 Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach
Handhabung und Bestätigung
§ 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
des Sammelentsorgungsnachweises
erfüllt.
(4) Erklärt der Abfallentsorger seine Annahmebereit-
(1) Der Einsammler hat vor Zuleitung der Nachweis- schaft, so übersendet der Abfallerzeuger innerhalb von
erklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige zehn Arbeitstagen nach Zugang der Annahmeerklärung
Behörde den Teil Verantwortliche Erklärung des Sammel- eine Ablichtung der Nachweiserklärungen an die für ihn
entsorgungsnachweises auszufüllen und dem Abfallent- zuständige Behörde.
sorger zuzuleiten.
(2) Für die weitere Handhabung sowie die Bestätigung §12
des Sammelentsorgungsnachweises finden § 4 Abs. 2 Änderungsanzeige
und 3 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechende Anwendung.
(1) Ändern sich Angaben aus der Anzeige nach § 11, so
(3) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des
hat der Abfallerzeuger gegenüber der für ihn zuständigen
Landes überschreitet, in dem die für den Sammelent- Behörde über die,Änderungen eine Anzeige entsprechend
sorger zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Ein-
§ 11 Abs. 2 zu erstatten.
sammler zusätzlich je eine Ablichtung des Sammelent-
sorgungsnachweises nachrichtlich an die zuständigen (2) Die §§ 10 und 11 finden entsprechende An-
Behörden der anderen Länder zu übersenden. wendung.
§13
2. Abschnitt Freistellung des Abfallentsorgers
Anzeige über die (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter
Zulässigkeit der vorgesehenen Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der
Entsorgung - privilegiertes Verfahren Anlage 1 den Abfallentsorger von der Pflicht, besonders
überwachungsbedürftige Abfälle nur nach vorhergehen-
§10 der Bestätigung des Entsorgungsnachweises im Sinne
Pflichten des Abfallerzeugers des § 5 anzunehmen, freizustellen, wenn
1. die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage
(1) Die Pflicht des Abfallerzeugers zur Einholung einer
behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder
Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 3 ent-
abgelagert und nicht ausschließlich gelagert werden,
fällt, wenn·
2. für die in Nummer 1 genannten Entsorgungsmaßnah-
1. die Entsorgung durch einen Abfallentsorger erfolgt, der
men die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der
nach § 13 freigestellt ist und
Verwertung oder Gemeinwohlverträglichkeit der Besei-
2. der Abfallerzeuger dies vor Beginn der Entsorgung tigung hinsichtlich der im Antrag aufgelisteten Abfälle
nach § 11 der für ihn zuständigen Behörde anzeigt. gewährleistet ist und
(2) Der Abfallerzeuger hat dem Beförderer eine Ablich- 3. keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen
tung der Nachweiserklärungen und der Entscheidungen bekannt sind, daß der Abfallentsorger gegen die ihm im
im privilegierten Verfahren zu übergeben, die dieser bei Nachweisverfahren oder bei der Entsorgung obliegen-
der Beförderung mitzuführen hat. Im übrigen findet § 6 den Pflichten verstößt oder verstoßen hat.
Abs. 4 und 5 entsprechende Anwendung.
Die die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen
Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmi-
§ 11 gungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebs-
Anzeige pläne, die die Einhaltung der in Satz 1 genannten Voraus-
setzungen gewährleisten, sind zu beachten. Hierbei sind
(1) Der Abfallerzeuger hat vor Beginn der vorgesehenen die Angaben aus einer der Behörde vorliegenden Um-
Entsorgung gegenüber der für ihn zuständigen Behörde welterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG)
eine Anzeige nach Absatz 2 über die besonders über- Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die frei-
wachungsbedürftigen Abfälle einschließlich der vorgese- willige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem
henen Entsorgung zu erstatten, für welche die Nachweis- Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und
führung nach§ 10 in Anspruch genommen werden soll. die Umweltbetriebsprüfung zu berücksichtigen.
Die Anzeige hat unter Verwendung der hierfür vorgesehe-
(2) Mit der Vorlage des Antrags nach Absatz 1 ist im
nen Formblätter der Anlage 1 zu erfolgen.
Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallentsor-
(2) Die Anzeige beinhaltet entsprechend den in den gers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
Formblättern der Anlage 1 genannten Angaben gesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht des
1. die Aufschlüsselung und Beschreibung der Abfälle Abfallentsorgers nach § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirt-
nach Art, Beschaffenheit und Menge, schafts- und Abfallgesetzes erfüllt.
2. die vorgesehenen Entsorgungsverfahren sowie (3) Die Freistellung kann befristet, unter Bedingungen
sowie dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Auf-
3. die Versicherung, daß die Entsorgung in einer Anlage lagen sowie dem Vorbehalt der Erteilung nachträglicher
erfolgen wird, die nach § 13 freigestellt ist. Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist,
(3) Durch die Anzeige ist im Falle der Beseitigung um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Freistellungs-
die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2 voraussetzungen sicherzustellen. Der Abfallentsorger
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der muß den Auflagen nachkommen.
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
(4) Bei der Entscheidung über die Freistellung ist nicht keit der Verwertung oder Gemeinwohlverträglichkeit
zu prüfen, ob es sich bei den Entsorgungsmaßnahmen um der Beseitigung für die in der Anlage entsorgten Abfälle
eine Verwertung oder Beseitigung handelt oder bei Über- nicht gewährleistet ist oder sonstige Voraussetzungen
lassung der Abfälle an den Abfallentsorg~r die im übrigen für die Inanspruchnahme des privilegierten Nachweis-
aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und verfahrens nicht vorliegen, soweit der Abfallentsorger
sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde
folgenden Pflichten des Erzeugers eingehalten werden. gesetzten Frist das Vorliegen dieser Voraussetzungen
(5) Freigestellt im Sinne der Absätze 1 und 4 sind nachweist,
Inhaber von Entsorgungsfachbetrieben, soweit die von 2. der Abfallentsorger gegen die ihm im weiteren nach
ihnen betriebenen Abfallentsorgunganlagen und die dort dieser Verordnung oder bei der Entsorgung obliegen-
durchzuführende Behandlung, stoffliche oder energeti- den Pflichten verstößt oder verstoßen hat oder
sche Verwertung oder Ablagerung zertifiziert sind. Die 3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine vorher-
Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs. 2 gehende Bestätigung des Entsorgungsnachweises
oder § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- erfordern.
gesetzes wird durch Vorlage des entsprechenden Über-
wachungszertifikats an die für die Entsorgungsanlage (3) Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger müssen
zuständige Behörde erfüllt. Soweit dies erforderlich ist, den Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 nach-
erteilt die zuständige Behörde die notwendige Entsorger- kommen.
nummer.
(6) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 5 gilt für 3. Abschnitt
die Annahme von Abfällen, für die der Erzeuger eine
Anzeige nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 11 oder Nachweisführung über
§ 12 abgegeben hat. die durchgeführte Entsorgung
(7) Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger un- §15
verzüglich mitzuteilen, wenn die auf Grund der Absätze 1
bis 4 erteilte Freistellung unwirksam wird, die Voraus- Begleitschein
setzungen der Freistellung nach Absatz 5 entfallen sind (1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung
oder gegenüber dem Abfallentsorger eine Anordnung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen wird
nach § 14 Abs. 2 ergangen ist. mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür
vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.
§14
(2) Bei der Abgabe von Abfällen aus dem Besitz eines
Bestätigung auf Anordnung Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz
von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Aus-
(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 10
fertigungen besteht. Die Zahl der auszufüllenden Aus-
anordnen, daß der Abfallerzeuger zum Nachweis der
fertigungen verringert sich, soweit Abfallerzeuger oder
Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung eine Be-
Abfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise
stätigung des Entsorgungsnachweises durch die für die
personengleich sind. Bei einem Wechsel des Beförderers
Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde nach den
ist die Übergabe der Abfälle dem übergebenden vom
Bestimmungen des ersten Abschnitts einzuholen hat,
übernehmenden Beförderer mittels Übernahmeschein in
wenn
entsprechender Anwendung der §§ 18 und 19 oder in
1. Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Anzeige nach anderer geeigneter Weise zu bescheinigen.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 11 oder§ 12 nicht
rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht den Anforde- (3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind
rungen entsprechend abgegeben wurde oder sonstige 1. die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privile- für das Nachweisbuch des Abfallerzeugers,
gierten Nachweisverfahrens nicht vorliegen, und nicht
2. die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 {blau) zur Vorlage an
innerhalb einer von der zuständigen Behörde ge-
die zuständige Behörde,
setzten Frist die Vollständigkeit oder Richtigkeit der
Angaben oder das Vorliegen der Voraussetzungen 3. die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Nachweis-
nach§ 10 nachgewiesen wird, buch des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des
Beförderers für das Nachweisbuch des letzten Be-
2. der Abfallerzeuger gegen die ihm im weiteren nach die-
förderers,
ser Verordnung oder bei der Entsorgung obliegenden
Pflichten verstößt oder verstoßen hat oder 4. die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Nachweis-
buch des Abfallentsorgers
3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Anordnung
der Einholung einer Bestätigung erfordern. bestimmt.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 13
§16
Abs. 5 anordnen, daß der Abfallentsorger, dessen Abfall-
entsorgungsanlage zertifiziert ist, Abfälle nur nach vor- Ausfüllen der Begleitscheine
hergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises Der Abfallerzeuger, der Einsammler, der Beförderer
nach § 5 annehmen darf, wenn und der Abfallentsorger haben die Begleitscheine nach
1. Anhaltspunkte dafür bestehen, daß für den in der Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den
Entsorgungsanlage durchzuführenden Teilabschnitt der Ausfertigungen spätestens bei Übergabe oder Annahme
Entsorgung die Ordnungsgemäßheit und Schadlosig- der Abfälle auszufüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1387
§17 Beförderungsvorgangs mitzuführen, auf Verlangen den
zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen und
Handhabung der Begleitscheine
nach Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger zu-
(1) Bei Annahme der Abfälle übergibt der Abfall- sammen mit der Ausfertigung 4 (gelb) des Begleitscheins
beförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) in seinem Nachweisbuch abzuheften. § 17 Abs. 4 findet
der Begleitscheine als Beleg für dessen Nachweisbuch, entsprechende Anwendung.
nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert
(3) Für den Übernahmeschein gelten die Bestimmun-
und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat.
gen des§ 15 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer
während des Beförderungsvorgangs mitzuführen und
dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszu- §20
händigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und
Handhabung des
Kontrolle Befugten vorzulegen.
Begleitscheins bei Sammelentsorgung
(2) Spätestens zehn Werktage nach Annahme der
Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet (1) Der Einsammler hat nach Maßgabe des § 16 die
der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 Begleitscheine auszufüllen und insbesondere die Sam-
(blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Be- melentsorgungs-Nachweisnummer einzutragen. Vor der
hörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Aus- Übergabe der Abfälle hat er in das Mehrzweckfeld des
fertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfall- Begleitscheins (Frei für Vermerke) die Nummern der
beförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger Übernahmescheine einzutragen, aus denen sich die
als Beleg zu deren Nachweisbüchern. Die Ausfertigung 6 Sammelladung zusammensetzt. Das weitere Verfahren
(grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Nach- richtet sich nach den Bestimmungen über die Begleit-
weisbuch. scheine.
(3) Spätestens zehn Werktage nach Erhalt übersendet (2) Erstreckt sich die Einsammlung über die Grenzen
die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die eines Landes hinaus, so ist für jedes Land, in dem ein-
Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zu- gesammelt wird, ein Begleitschein zu führen.
ständige Behörde, soweit sie nicht ebenfalls für den
Abfallerzeuger zuständig ist. §21
(4) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebun- Listennachweis
dener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung
der in Absatz 1 genannten Ausfertigungen während des (1) Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen können
Beförderungsvorgangs. In diesem Fall hat der Beförderer die Angaben aus den Nachweisen nach § 15 als Listen-
sicherzustellen, daß bei einem Wechsel des Beförderers nachweis aufbereiten und zusammenfassen. Die zu-
diesem die in Absatz 1 genannten Ausfertigungen über- ständige Behörde bestimmt die Fristen für die Vorlage
geben werden. der Listennachweise. Sie kann weiter Anforderungen an
die Form der Listennachweise bestimmen sowie nähere
§18 Angaben zum Zeitpunkt der Entsorgung sowie über
Übernahmeschein bei Sammelentsorgung entsorgte Teilmengen verlangen. Der Betreiber von Abfall-
entsorgungsanlagen muß den Anforderungen nach den
(1) Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungs- Sätzen 2 und 3 nachkommen.
nachweises nach § 8 wird der Nachweis über die durch-
(2) Wird der Nachweis über die Durchführung der
geführte Entsorgung mit Hilfe der Übernahmescheine
Entsorgung nach Absatz 1 geführt, so entfällt für den
unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts
Abfallentsorger die Pflicht zur Übersendung der Aus-
der Anlage 1 und der Begleitscheine im Sinne des § 15
fertigung 3 (blau) des Begleitscheins nach § 17 Abs. 2
geführt.
Satz 1.
(2) Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausferti-
gungen. Davon sind
1. die Ausfertigung 1 (weiß) als Beleg für das Nachweis- 4. Abschnitt
buch des Abfallerzeugers, Sonderfälle
2. die Ausfertigung 2 (gelb) als Beleg für das Nachweis-
buch des Einsammlers
§22
bestimmt.
Entsorgung durch Dritte, Verbände
§19 und Selbstverwaltungskörperschaften
Handhabung des Übernahmescheins Werden Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16
Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislauf-
(1) Der Abfallerzeuger sowie der Einsammler haben die wirtschafts- und Abfallgesetzes auf Dritte, Verbände oder
Übernahmescheine nach Maßgabe der für sie bestimmten Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft über-
Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätestens bei Über- tragen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag für
nahme der Abfälle durch den Einsammler auszufüllen. diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in ent-
(2) Bei der Annahme der Abfälle übergibt der Ein- sprechender Anwendung der §§ 8, 9 und insoweit auch
sammler dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) des der§§ 10 bis 14 sowie der§§ 18 bis 21 zulassen. Satz 1
Übernahmescheins als Beleg für dessen Nachweisbuch. findet entsprechende Anwendung, soweit die Entsorgung
Die Ausfertigung 2 (gelb) hat der Einsammler während des durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfolgt.
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
§23 Entsorgung den Teil Annahmeerklärung des verein-
Verwertung fachten Nachweises auszufüllen und dem Abfallerzeuger
außerhalb einer Entsorgungsanlage zuzuleiten. § 6 Abs. 4 und 5 findet entsprechende An-
wendung.
Wird eine Verwertung außerhalb einer Anlage durch-
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Nachweis über
geführt, so sind in entsprechender Anwendung der
die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Ein-
Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts
sammler durch einen vereinfachten Sammelnachweis
1. die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter
erfüllen, der die Verwertung durchführt, der Anlage 1 geführt werden. Der vereinfachte Sammel-
2. die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständi- nachweis besteht aus der verantwortlichen Erklärung des
gen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen Einsammlers und der Annahmeerklärung des Abfall-
Behörde wahrzunehmen. entsorgers. Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung hat
der Einsammler den Teil Verantwortliche Erklärung aus-
Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Ersten bis zufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten. Der Abfall-
Dritten Abschnitts unberührt. entsorger hat vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung
den Teil Annahmeerklärung des vereinfachten Sammel-
§24 nachweises auszufüllen und dem Einsammler zuzuleiten.
§ 8 Abs. 1 Satz 1, mit Ausnahme der Nummer 4, sowie
Kleinmengen, Anzeigepflicht
§ 6 Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Übergabe von Kleinmengen im Sinne des § 2 Der Einsammler hat den Nachweis entsprechend den
Abs. 2 hat der Abfallerzeuger unter Verwendung der Sätzen 1 bis 5 zu führen, soweit die Erzeuger der ein-
für Übernahmescheine vorgesehenen Formblätter nach- gesammelten Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 von Nachweis-
zuweisen. § 18 Abs. 2 und § 19 finden entsprechende pflichten ausgenommen sind.
Anwendung. (3) Soweit eine Nachweispflicht nach den Absätzen 1
(2) Durch die Einholung einer Transportgenehmigung und 2 besteht, ist dem Abfallerzeuger, Einsammler oder
nach § 49 Abs. 1 oder § 50 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Beförderer die Übergabe der Abfälle mit Hilfe der Über-
§ 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nahmescheine unter Verwendung der hierfür vorgesehe-
und der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. Sep- nen Formblätter der Anlage 1 jeweils von demjenigen zu
tember 1996 (BGBI. 1 S. 1411) ist die Anzeigepflicht des bescheinigen, der die Abfälle zur weiteren Entsorgung
Einsammlers oder Beförderers nach § 43 Abs. 2 und § 46 übernimmt. Die §§ 18 und 19 finden entsprechende
Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt. Anwendung.
(3) Soweit eine Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 2 oder (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nic;:ht für öffentlich-recht-
§ 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes liche Entsorgungsträger, soweit diese gemäß § 15 des
nicht bereits nach den Bestimmungen dieses Teils erfüllt Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes überwachungs-
ist, bedarf die Erstattung einer Anzeige nach § 43 Abs. 2 bedürftige Abfälle aus privaten Haushaltungen oder aus
oder § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- anderen Herkunftsbereichen entsorgen.
gesetzes im übrigen keiner besonderen Form. § 2 Abs. 2
bleibt unberührt. §26
Nachweispflicht auf Anordnung
Dritter Teil Soweit eine Nachweispflicht nach § 42 Abs. 1 oder 2
oder § 45 Abs. 1 oder 2 des Kreislaufwirtschafts- und
Nachweisführung über die Abfallgesetzes über die Entsorgung von überwachungs-
Entsorgung überwachungsbedürftiger bedürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Abfällen
und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle angeordnet wird, finden die §§ 3 bis 23 sowie § 25, mit
Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz, ent-
§25 sprechende Anwendung. Beschränkt sich die Anordnung
der Nachweispflicht nach Satz 1 auf eine Anzeige, so fin-
Einbehalten von
den§ 11 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 und§ 12 entsprechende
Belegen zum Zwecke des Nachweises Anwendung.
(1) Soweit eine Nachweispflicht nach § 42 Abs. 3 oder
§ 45 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
über die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle Vierter Teil
besteht, hat der Abfallerzeuger den Nachweis über die Gemeinsame Vorschriften
Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung unter Verwen-
dung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1
zu führen (vereinfachter Nachweis), wenn die anfallende §27
Menge an überwachungsbedürftigen Abfällen fünf Tonnen Nachweisbücher
je Abfallschlüssel und Kalenderjahr übersteigt. Der ver-
(1) Die zum Nachweis Verpflichteten haben Nachweis-
einfachte Nachweis besteht aus der verantwortlichen
bücher zu führen. Die Nachweisbücher sind auf Verlangen
Erklärung des Abfallerzeugers und der Annahmeerklärung
der zuständigen Behörde vorzulegen.
des Abfallentsorgers. Vor Beginn der vorgesehenen Ent-
sorgung hat der Abfallerzeuger den Teil Verantwortliche (2) Die Nachweisbücher bestehen aus einer Sammlung
Erklärung auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten. der nach dem Zweiten und Dritten Teil erforderlichen
Der Abfallentsorger hat vor Beginn der vorgesehenen Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1389
Nachweiserklärungen, Begleitscheine und Übernahme- (4) Der Abfallentsorger hat das Nachweisbuch aus der
scheine sowie Anzeigen und Freistellungen. Ausfertigung 6 (grün) der Begleitscheine einzurichten und
zu führen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche
(3) Die zur Führung der Nachweise erforderlichen Abfälle er nach Art und Menge zur Entsorgung über-
Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern werden nommen hat.
durch die jeweils zuständige Behörde erteilt.
(5) Die Verantwortung für das Ausfüllen der in Absatz 2
(4) Die zur Unterscheidung der einzelnen Vorgänge genannten Unterlagen, die Einrichtung und Führung eines
erforderlichen Nachweisnummern sowie die Freistel- Nachweisbuchs sowie für die Übergabe und Über-
lungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige sendung an die zuständige Behörde trägt der zur Einrich-
Behörde, die erforderliche Anzeigennummer sowie die im tung und Führung eines Nachweisbuchs Verpflichtete.
Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach den §§ 44 Er kann die Erfüllung der ihm nach diesen Vorschriften
und 47 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes er- obliegenden Aufgaben einem Dritten übertragen. Seine
forderliche Konzept- und Bilanznummer erteilt die für den Verantwortlichkeit bleibt hiervon unberührt.
Erzeuger zuständige Behörde. Die zuständige Behörde
(6) Für den Übernahmeschein, die Zuordnung von
kann zulassen, daß die nach Satz 1 erforderlichen Kenn-
Begleitscheinen zu den Nachweiserklärungen im privile-
nummern von einem Dritten erteilt werden. Die nach
gierten Verfahren sowie zu Anzeigen, Änderungsanzeigen
Satz 1 zu erteilenden Nummern erhalten in den ersten
und Freistellungen gelten die Absätze 1 bis 5 ent-
beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:
sprechend.
1. ,,EN" für Entsorgungsnachweis,
§29
2. ,,SN" für Sammelentsorgungsnachweis,
Aufbewahrungspflichten
3. ,,AN" für Anzeige,
Die zur Einrichtung oder Führung eines Nachweisbuchs
4. ,,FR" für Freistellung, Verpflichteten haben die Nachweisbücher drei Jahre, vom
5. ,,VN" für vereinfachten Nachweis, Datum der letzten Eintragung oder des letzten Belegs
an gerechnet, aufzubewahren. Abfallentsorger haben die
6. ,,VS" für vereinfachten Sammelnachweis, Nachweisbücher mindestens zehn Jahre nach Stillegung
7. ,,KO" für Konzepte, der Anlage aufzubewahren. Der Zulassungsbescheid
kann eine längere Aufbewahrungsfrist vorschreiben. Die
8. ,,BI" für Bilanzen. Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit
An der dritten Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen. nach den§§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte
und -bilanzen ersetzt werden.
§28
Einrichtung und Führung der Nachweisbücher
§30
(1) Der zur Einrichtung und Führung eines Nachweis- Nachweisführung in besonderen Fällen
buches Verpflichtete hat die Nachweisbücher einzurichten
und zu führen; indem er die für sein Nachweisbuch be- (1) Wer Abfälle, für die er ein Nachweisbuch führen
stimmten Ausfertigungen der Begleitscheine spätestens muß, von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich
innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt den jeweiligen dieser Abfälle nicht zur Führung eines Nachweisbuchs
Entsorgungsnachweisen zugeordnet in zeitlicher Reihen- verpflichtet ist, hat auch dessen Namen und Anschrift
folge abheftet. auf den für ihn bestimmten und auf den von ihm weiter-
zugebenden Ausfertigungen des Begleitscheins anzu-
(2) Der Abfallerzeuger hat das Nachweisbuch aus den geben. Wer Abfälle einem anderen übergibt, der insoweit
Ausfertigungen 1 und 5 (weiß und altgold) der Begleit- nicht zur Führung eines Nachweisbuchs verpflichtet ist,
scheine einzurichten und zu führen. Dabei hat der Abfall- hat dessen Namen und Anschrift auf den Ausfertigungen
erzeuger unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge die des Begleitscheins anzugeben.
Ausfertigung 5 jeweils der Ausfertigung 1 zuzuordnen. Mit
ihnen erbringt er den Nachweis, welche Abfälle nach Art (2) Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genannten
und Menge er mit dem Ziel der Entsorgung an einen Besonderheiten eine uneingeschränkte Anwendung der
Abfallbeförderer abgegeben hat. Ist der Abfallerzeuger Vorschriften der §§ 27 bis 29 im Einzelfall nicht möglich,
zugleich Abfallbeförderer, so hat er das Nachweisbuch so hat der betroffene Besitzer von Abfällen die Nachweise
aus den Ausfertigungen 4 und 5 (gelb und altgold) einzu- in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Weise
richten und zu führen; Satz 2 gilt entsprechend. Entsorgt zu verwenden.
der Abfallerzeuger die Abfälle selbst, so hat er das Nach-
weisbuch nur aus der Ausfertigung 6 (grün) einzurichten §31
und zu führen. Lesbarkeit und Dokumentenechtheit
(3) Der Abfallbeförderer hat das Nachweisbuch aus der Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgeführten
Ausfertigung 4 (gelb) der Begleitscheine einzurichten und Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit
zu führen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem
Abfälle nach Art und Menge er aus dem Besitz eines sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenom-
Abfallerzeugers übernommen und an einen Abfallent- men werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung
sorger weitergegeben hat. Entsorgt der Abfallbeförderer darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne daß gleich-
die Abfälle selbst, so hat er das Nachweisbuch aus der zeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprüng-
Ausfertigung 6 (grün) einzurichten und zu führen. lichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
§32 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2 oder§ 26 Satz 1, eine
Elektronische Daten„ Unterlage nicht oder nicht vollständig mitführt oder
verarbeitung, Datenfernübertragung nicht rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 1, jeweils
(1) Die Angaben aus den Nachweisen nach dieser Ver-
auch in Verbindung mit § 26 Satz 2, eine Anzeige
ordnung können von den Betreibern der Entsorgungs-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
anlagen in digitalisierter Form aufbereitet werden. Im Falle
zeitig erstattet,
des Satzes 1 hat der zur Einrichtung und Führung eines
Nachweisbuchs Verpflichtete statt der Führung von Nach- 6. entgegen § 13 Abs. 7 eine Mitteilung nicht, nicht
weisbüchern eine geordnete Speicherung aller in die richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
Nachweise aufzunehmenden Angaben in entsprechender 7. entgegen § 16, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1,
Anwendung der §§ 27 und 28 vorzunehmen sowie die § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1
Angaben für die in § 29 Satz 1 und 2 vorgesehene Dauer Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2 oder § 26 Satz 1, einen
zu speichern. Schein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
(2) Die Struktur der digitalisierten Aufbereitung sowie rechtzeitig ausfüllt,
die Form der Datenübergabe sind mit der zuständigen 8. entgegen§ 20 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
Behörde abzustimmen. § 26 Satz 1, eine Nummer nicht, nicht richtig, nicht
(3) Werden die in den Nachweisverfahren gewonnenen vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
Daten digital aufbereitet, so hat der Abfallentsorger 9. entgegen § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6,
1. die Angaben aus den Entsorgungsnachweisen vor ein Nachweisbuch nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
Übergabe des mit der Entsorgungsbestätigung der dig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder führt,
zuständigen Behörde versehenen Originals des 10. entgegen § 29 Satz 1 oder 2 ein Nachweisbuch nicht
Entsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger zu oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
speichern,
11. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 eine Speicherung nicht,
2. die Angaben aus den Sammelentsorgungsnachweisen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vor Übergabe des mit der Entsorgungsbestätigung vornimmt oder eine Angabe nicht für die vorgeschrie-
der zuständigen Behörde versehenen Originals an den bene Dauer speichert oder
Abfallbeförderer zu speichern,
12. entgegen § 32 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig,
3. die Angaben aus den vereinfachten Entsorgungsnach- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert.
weisen bei der Annahme des Abfalls zur Behandlung
oder Ablagerung zu speichern,
4. die Angaben aus den Listennachweisen bei der: An- Fünfter Teil
. nahme des Abfalls zur Behandlung oder Ablagerung zu
speichern; hierzu gehören auch die Einzelangaben zu Schlußbestimmungen
den in den Listennachweisen ausgewiesenen Mengen.
§34
§33 Übergangsvorschriften
Ordnungswidrigkeiten (1) Ein Entsorgungs-, Verwertungs-, Sammelentsor-
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10 gungs- oder Sammelverwertungsnachweis oder ein ver-
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer einfachter Entsorgungsnachweis, der nach § 8 Abs. 1, 2
vorsätzlich oder fahrlässig · und 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 12 und § 25 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1, 2 und 3 und§ 10 Abs. 1 und 2 vor dem Inkraft-
1. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung
treten dieser Verordnung nach der Abfall- und Reststoff-
mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, § 9 Abs. 1, auch in
überwachungs-Verordnung vom 3. April 1990 erbracht
Verbindung mit § 26 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3 oder 4
worden ist, gilt als Entsorgungs- oder Sammelentsor-
oder Abs. 2 Satz 3 oder 4, auch in Verbindung mit
gungsnachweis oder vereinfachter Nachweis oder ver-
§ 26 Satz 1, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht
einfachter Sammelnachweis nach dieser Verordnung
vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
längstens bis zum 31. Dezember 1998 fort. Nachweise
2. entgegen§ 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit im Sinne des Satzes 1, deren Geltung auf Grund einer
§ 9 Abs. 2 oder§ 26 Abs. 1, oder § 13 Abs. 3 Satz 2, Befristung vor dem 31. Dezember 1998 endet, können bis
auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, einer vollzieh- zu diesem Zeitpunkt von der zuständigen Behörde auf
baren Auflage oder entgegen § 14 Abs. 3 oder § 21 Antrag verlängert werden.
Abs. 1 Satz 4 einer vollziehbaren Anordnung nicht (2) Ein bereits begonnenes Nachweisverfahren zur
nachkommt, Führung eines Nachweises im Sinne des Absatzes 1 ist
3. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit nach den Bestimmungen der Abfall- und Reststoffüber-
§ 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, den Fristablauf nicht, wachungs-Verordnung vom 3. April 1990 zu Ende zu
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führen, wenn bis zum 6. Oktober 1996 die verantwortliche
vermerkt, Erklärung des Abfallerzeugers dem Abfallentsorger zu-
gegangen ist.
4. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 5, (3) Bis zum 31. Dezember 1998 ist abweichend von den
Abs. 2 Satz 5 oder § 26 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils
oder § 19 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24 über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1391
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Ver-· unter entsprechender Verwendung der Vordrucke nach
wertung nur ein vereinfachter Nachweis nach § 25 Abs. 1 , den Anlagen 3 und 4 der Abfall- und Reststoffüber-
im Falle der Einsammlung nur ein vereinfachter Sammel- wachungs-Verordnung vom 3. April 1990 geführt werden.
nachweis nach § 25 Abs. 2 zu führen; § 8 Abs. 1 Nr. 4 Abweichend von § 15 Abs. 1 , § 18 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 1
findet Anwendung. Ein vereinfachter Nachweis oder können bis zum 31 . Dezember 1998 der vereinfacht'3
vereinfachter Sammelnachweis nach Satz 1 gilt längstens Nachweis sowie der Nachweis über die Durchführung der
bis zum 31. Dezember 1998. Entsorgung nach dieser Verordnung unter entsprechen-
der Verwendung der Vordrucke nach den Anlagen 5, 6
(4) Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Ab-
und 7 der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung
satz 3 in entsprechender Anwendung des § 26 anordnen,
vom 3. April 1990 geführt werden.
daß der Abfallerzeuger die Zulä~sigkeit der vorgesehenen
Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen
Abfällen zur Verwertung nach den Bestimmungen des §35
Ersten Abschnitts des Zweiten Teils nachzuweisen hat. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(5) Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 können Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft.
bis zum 31. Dezember 1998 Entsorgungsnachweise und Gleichzeitig tritt die Abfall- und Reststoffüberwachungs-
Sammelentsorgungsnachweise nach dieser Verordnung Verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1 S. 648) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. September 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Anlage 1
zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
Diese Anlage enthält Formblätter*), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen,
der Erstattung von Anzeigen sowie der Freistellung zu verwenden sind.
Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen.
Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden:
1. zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 8) die Formblätter:
- Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN),
- Verantwortliche Erklärung (VE),
- Deklarationsanalyse (DA),
- Annahmeerklärung (AE),
- Behördenbestätigung (88),
2. zur Erstattung der Anzeige (§ 11) die Formblätter:
- Deckblatt Anzeige/Antrag (AA),
- Verantwortliche Erklärung (VE)
(ohne Deklarationsanalyse (DA)),
3. zur Freistellung (§ 13) die Formblätter:
- Deckblatt Anzeige/Antrag (AA),
- Annahmeerklärung (AE),
- Behördenbestätigung (88),
4. zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 15, 18) die Formblätter:
- Begleitschein,
- Übernahmeschein,
5. zur Führung eines verei11fachten Nachweises sowie vereinfachten Sammelnachweises (§ 25 Abs. 1, 2) die Form-
blätter.
- Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN),
- Verantwortliche Erklärung (VE)
(ohne Deklarationsanalyse (DA)),
- Annahmeerklärung (AE).
•J Hinweise zur Gestaltung der Formblätter
1. Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in dieser Große weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften.
Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter auf das Format DIN A4 im Verhältnis 84: 100 zu vergrößern. Der Übemahmeschein hat
die Abmessungen 210 mm x 210 mm.
2. Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen der Formblätter mit Ausnahme der Begleitscheine und Übernahmescheine sind vorzugsweise im
Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der Passer
sind schwarz zu drucken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1393
r----------------------------------7
D Passer fur EDV
Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN)
Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis /VN /VS Nr.
tnlc:ht vom ~ l l e r auszufüllen)
(auszufüllen durch den Abfallerzeuger)
Zutreffendes bitte ankreuzen 181 oder ausfüllen.
EN
• Entsorgungsnachweis
für besonders OberwachungsbedOrftige Abfäffe • ~ur Verwertung
• zur Beseitigung
SN
• Sammelentsorgungsnachweis
für besonders überwachungsbedOrftige Abfälfe
D zur Verwertung
• zur Beseitigung
VN
• Vereinfachter Nachweis
für überwachungsbedürffige Abfifle
0 zur Verwertung
• zur Beseitigung
vs
• Vereinfachter Sammelnachweis
für übetwachungsbedürftige Abfälle • zur Verwertung
• zur Beseitigung
Für interne
Vermerke
Angaben zum Abfallerzeuger der Behorde
Firma / Körperschaft
1 1 1 1 1 1
0 ,.._ Straße Hausnr.
Z CO
:1\: II) 1 1 1 1 )
PLZ Ort
1 1 1 i 1 1
Z,N
Ansprechpartner
C,, •
LL )(
w ~
Telefon Telefax
Soweit mehrere Abfälle eines Abfallerzeugers in derselben Anlage entsorgt werden, können diese in einem ·
Entsorgungsnachweis zusammengefaßt werden. Für jede Anfallstelle ist ein gesondertes Formblatt „Verantwortliche
Erklärung" auszufüllen. Die Anfallstellen sind fortlaufend zu numerieren; in der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers
und - soweit zutreffend - der Bestätigung der Behörde ist darauf ausdrücklich Bezug zu nehmen.
Dieser Entsorgungsnachweis enthält die Verantwortliche(n) Erklärung(en) lfd. Nr. ~ . VE · bis LL...J.___i_J VE
Für Vermerke des Abfallerzeugers (für Entsor9ungsnachweis/SammefentsoT9ungsnachweis ausfüllen)
E
E Datum der Eingangsbestätigung der Behörde
lO
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~
t-.... Unterlagen vollständig D
a
o:j
Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 5 der NachwV
tta
0
ü
a:
~ Verantwortliche Erklärung ul)(f Annahmeel.'klärung und Bestätigung der Behörde . ' ,,· '
(soweit aufgrund NachwV erforderlich) gingen in l<opie an die.zuständige Behörde am ·1'--........__.._..L-.L_. 1
1
1
1
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1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
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D Passer für EDV
Seite G) von @ Formblatt Verantwortliche Erklärung (VE)
Verantwortkhe Erklärung fQr Nachweise D
~ t b u n g für Ab~..-~-~t • zu lfd. Nr. Ll....L...LJ ve11
~ für Abfallbilanz D
~ · _ . f i l r . ~ n a c h § 1 1 ~ V ··
{auszufOlfen durch den Abfafterzeuget')
• ~-bitbi~-~ausfllllen.
rtOr j e d e ~ Ulld JQr.~ ~hlüsael ~ ausfüllen.
Fur interne
Vermerke
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• 1.7 .. V..~ gemifJ § 11, N4chWV für die Anfahstette l~ per tuStändigen Behörde~; JaÜ 0
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2.2 Beförderemummer
~ 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Name
Straße oder Koordinaten
1
1 1 1 1 1 1 1
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1 4-
' 1 Bitte fortlaufend numerieren.
1 " Betnebsstatte. sonstige ortsfeste E1nnchtung. bauliche Anlage, Grundstuck oder davon betrieblich unabhang,ge ortsveränderiiche tec I1nische E1nnchtung.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1395
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D Passer fur EDV
Seite@ von@ Formblatt Verantwortliche Erklärung (VE) 1
1
3 Für interne
Vennerke
1
3.1 BetriebSinteme Bezeichnung
1
1
(Nur bei K ~ i ~ t>el Verbringung 1
< 1 1 1 t t t t 1 1 ' au8erhaltl.Qffl"~it< Oeut$Chland)
• Abfallbezeichnung3) 1
1
1' 1 t 1 , 1 , 1
1'
3.2 Abfall wurde vorbehandelt. Ja 0
3 .•3 Konsistent: 0 fest 0 Stichfest 0 pastWs<?1i1w~i,•iq/biei1g 0 staubföntlig • flüssig
3.4 Geruch F.W/t
1) 1, 1 1,'' f 1 1'' 1 t 1'' 1',,',, 1' l ,. .J.._ , .-..1 , ' 1 1 1 1 1 1 '1
3.5 Oeklarationsanatyse(n) ist/$109 .beigefügt (nicht für Konzept/Bild}: ❖•· .·' • Ja 0 Nein D
IC &
0 0,
11. GI)
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J! 1. Konzeptjahr 2. Konzeptjal\r 3. Konzeptjahr 4. Konzeptjahr 5. Konzeptjahr
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4.2 Abgabehäufigkeit5> ,
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Verantwortliche Erklärung (nur ausfillleft bel ve ftlt NaebMaeJ
m ... Wir versichern. daß die in dieser Verantwortlichen Erl<lärung gemachten Angaben zutreffen. Wir werden nur Abfälle zur
~ u, Entsorgung bereitstellen, die den Angaben in der Verantwortlichen Erkfärung entsprechen. • . • ,. , .
5.2 Ort Datum Rechtsverbindliche Unterschrift
Tag, Monat; Jaht .· des Abfallerzeugers
$. H
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, Nach EAK-Veroronung. Bestimmungsverordnung besonders ut>erwachungsbedi.Jrfftge Abfälle oder Bestimmungsverordnung Uberwachungsbedurft,ge Abfälle zur Verwertung
.i, Code gemaß Anhang n-rv der Verordnung (EWG) Nr 2!>9/93 des Rates vom 1. 2. 1993 zur Uberwachung und Kontrolle der Verbnngung von AbtaHen 1n der, m die und aus der Europä,schen Gememschaft -
Nur ausfullen bei VP-rwertunq ,
" Nur ausfullen be, VE fur N3chwetse
L _____________________ _
----------------------~
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
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D Passer für EDV
Seite (D von @ Formblatt Deklarationsanalyse (DA)
DeklartltiQnsan•Jyse • &.tersteHung
zuro&fflsorgungsnachweis/-SN CJ . ~f.~rrju•··'
zu den Nachweiserklirungen ai lfd. Nr. ~ ve11
(ausl\JfOflen du!'$ dto Ab(ajl$'Zeug~lteinsammler
in Abstimmung mit dem AbfaUentsorgel') Zutreffendes bitte ankreutiJh 181 ~.a,ustüllen.
0 Chemisch-/physikali8ctte Behandlung D oberirdische Deponie
D Verbnn1ung • ~
Anzugeben &incl die Parameter, die irn Hinblick auf die Abfallart und den En,tsorgung&vorgan9 erforderlich sind;
ggf. sind diese ZWiSchen Abfalter.ieuger und AbfaUentsor9er fesuulegen. · ·
1. Arsen mg/t 21. TOC mg/1
2. 8tei mg/1 22. AOX mg/l
3. Cadmium mg/f ~- EOX rng/1
4. Chrom-VI mg/f 24. pH-Wert
a: CSI 5. Kupfer mg/1 25. Leitfähigkeit µS/cm
0 0) •.
:
ci.
0
Cl)
,... 6. Nickel mg/1 26. schwerffüchttge lipophile Stoffe mg/1
1 z IO
27.
i
~
~
.J
IO
.,.
7. Quecksilber mg/1 extrahiert>arer Anteil der Originalsubstanz Gew.%
il!
~ C')
j -,
3. Zink mg/1 . 28. extrahierbare lipophile Stoffe Gow.%
'tl CII
.!!
Ul
9. Fluorid mg/1 29. Gtühve11ust des Trockenrückstandes Gew.%
.
i
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%:
C,
u.
N
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)(
10. Chlorid ·j mg/l 30. wasserlöslicher Antefl Gew.%
w ~
~
ii5 Q >
0 :, 11. Cyanide l mg/1 ~1. Wassergehalt %
{leleht·~bat)
m 1-
C(
"' 12. Ammonium mg/1 32. FIUgels:cherfestigkeit kN/m2
13. Sulfat mg/1 33. axiale Verformung %
14. Nitrit mg/1 34. einaxiale Druckfestigkeit kN/m2
15. Phenole mgJI 35. Schmelzpunkt lll "C
t
16. Fluor Gew.% 36. FJammpunkt "C
E 17. Chlor Siedepunkt/Siedebereich ~c
E
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~ )9. Jod
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" Bitte fortlaufend numerieren
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1397
,------------------------------------------7
D Passer fur EDV
Seite@ von@ Formblatt Deklarationsanalyse (DA)
40.2 b) unter Luft1<ontal<t 1 1 1 1'
40.3 c) bei Kontakt mit dem Salzgestein 1 1
40A d) b$1 l"emperaturen ab t 1 1 t 1 1 1
41.1 a) desAbfalf$
41.2 b} der Zersetzungsprodukte 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
' ' ' t'' t
weitera Parameter 2• Wert Dimension weitere Parameter2• Wert Dimension
42. J 1 t l 1 1
43. J 1 1 1
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1 1
1 1 t 1 1 1 1 1
t 1 I 1 1 1 1 1 1 1 1
1 t 1. 1 1' t 1 1 1'
1, '1
21 Gegebenenfalls Be1blatt/Be1blatter verwenden
L----------------------------------------------------~
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
,-----------------------------------7
• 1
für~•-·
Passer fur EDV
Seite G) von Q) Formblatt Annahmeerklärung (AE)
1
0 Ann@h~Jl9 1
D ~ad)en zur~~~~.~~--~aftakt>t-,t;
0 Arifiben zur Ehtsorgu11g'f0r~IIJ.j,i~•··•··•·, ~; ' zu lfd. N r , . ~ Af.
1
D Artgaben zur Entsorgqog für.~N.c:Fre1,te1...,..
nach § 13 NaehwV
..atiii:~gt • 1
1
(auszufüllen durch den Abfallentsorger/K~~flicht!gen)
1
1 Angaben zum Abfallen~ger Für interne
1
Verme<ke
1.1 Firma
1
1
1 1 1 1 1 1 1 1 1 f
' 1
1.2 Straße Hausnr. 1
1 1 1 1 1 1
1.3 PLZ Ort
1 1 1 1 l 1 1 1 1
flei~hriµng der Entsorgungsaniage
1 1 1 1
Straße
1 1 1 1 1 1 1
'' 1
1' , t
Cl) 2.5 Staat2t PLZ Ort
~ · 1 1 1 1 t
2.6 AnsPrecmpartner
1 1 1 1 1 1 1 1, 1 1 1 1 1 1
2.7 Telefon Telefax
1,,,, 1 1 1 t,, r,, 1, r,, 1 f 1 1 1, 1 1 1 1 1' 1 1' 1 1' ! 1
2.8 Die Anlage ist gemäߧ 13 NachwV ~ · Ja D Nein D
wenn ja; .FtelsteNu~mer 1 , , , , , , , , , , ,
2.9 Avflistu119 und Beschreibung der Abfälle nacn .,.,; ~~~ Und Menge bei Anträgen nach § 13 NachwV auf
gesondertem Blatt nach Maßgabe der z~cj-.~(Hk :,:-. .··
•:- "· ' "
' > . . , . .· ,'
. ,•, .
> ,
·- ,:, .. .. ~
,• •
,,
•
'1 Verfahrensangabe nach Anhang liA oder liB des KrW-/AbfG
Landercode nach der Entscheidung 94/774., iEG der Komm1ss1on vom 24. November 1994 über den einhe11'1chen Begle1tsche1n gemaß der Entscheidung des Rates (EWG) Nr. 259193
L-----------.-------------------~
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1399
,-----------------------------7
D Passar fur EDV
Seite@ von@ Formblatt Annahmeerklärung (AE)
3 entsorgungsverfahfen enw ror l(QIIZ--•~ Fur interne
Vermerke
Die In die Anlage eingebrachten Abfälle werden zu
3.1 LI.J..J v. H. L.1-w v.H. LI.J..J v.H. L....i.J v. H.
stofflich verwertet· energetisch vetwettet beseitigt weder verwertet noch beseitigt
31
3.2 Der weder verwertete noch beseitigte Anteil sotl ln einem Verfahren nach LJ GJ entsorgt werden. .
3.3 Anlagentyp-oder Branche gemäß § 3 Abs; 4 At>fKoBiV (soweit noch keine konkrete Anlage benannt werden kann)
f 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 t 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 III II J 1 1 1 1 1 t J 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 t
4 Annahmeerklärung (nur ausfüllen bei AE ror NachWalle)
4.1 Wir versichern, daß die Angaben zutreffen. Die Antage ist für die Entsorgung des deklarierten Abfalls gemäß
Verantwortlicher Erklärung lfd. -Nf. LL.J....LJ VE bis w....L..L.! VE
,ugela$$en. Wir versichern, daß die Abfälle In unserer Anlage ordnungsgemäß und schadlOs verwertet oder gemeln-
wohlverträglich beseitigt werden. Wir sind bereit, den deklarierten Abfall anzunehmen. . .
a:: &
0 a, 4.2 Ort Oatom Rechtsverbindliche Unterschrift des Abfallentsorgers
Tag, Monat, Jahr
a. CO
s 0 ....
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'' Verfahrensangabe nach Anhang IIA oder 11B des KrW-/AbfG
L-------------------------------------------~
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
,--------~--------------------7
D Passer für EDV
Formblatt Behördenbestätigung (BB)
Elehördliche BestätigUQg
~-~tdäfsigl<~t.cf!r. ~9'ff19>, D
det:Freistelk.tngm,c;b'f13N~~- , 0 1Zutreffendes bitte ankr~ 181 ~ ausfüllen, I
(auszufüllen dutch die für die Entsorgungsanlage z~ändlfrJO ~örde}
1 Bestätigung der Zuthsigkeit der EntsorgUng-/ ~ Freistell1.1119 nach§ 13 NachwV Fur interne
Verme<ke
der Behorde
1.1 Die Zulässigkeit der VOfQesehenen EntSOfQung deslr in der/n Verantwortlichen l:ridärung/en,
lfd. •Nr. ~ VE bis l..Li...,u VE ' beschriebenen AbfaHs/AbfäUe
in der in der Annahmeerklärung beschriebenen EntSOtgungsantage wird.bestätigt: Ja • Nein •
• < ,
1.2 DieJn den Annahmeerklärungen
lfd.-Nr: .LL.L._i_J AE bis ·... W-LJ-J AE ~ ~ n werden hiermit freigeStellt .
(~ für:Fr...~ Mcil §13)~ , . . . .
0 'OieFRJistellungwirdunterdtln~;•CIS~~. · : : -. · . , , , ' ' ' , .
1.3 Die Bestatfgung/Frelsteltung ergeht mit fotgen<iiln ~bestJmmung/en:
a: &
0 0,
ä
1J:I
!r.
i)l
!'6
J C
.g
C
l1
a,
i 0 >
0 :,
m ... 1.5 Begr(lndung., wenn nicht beStätigt, unter 5 Jatlre betri$tet, unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit
Nebenbestimmungen ergangen:
< rn
1.6 Dieser Bescheid ist gebührenpfliichtig. Es ergeht ein g8$0nderter Gebührenbeschek:I.
V Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung iSt Bestandteil dieses Bescheides.
1.$ .AktenzeiQhen
• -~*/
. •: ;.·•/·,;,. •-lft-.-,..~-c._.t„ t
~- -t:~ ~ .«:, ,o,; :,i: 1·· ·li,. ~- * ~.. ·X..•,_~
-;,: ,.
Oatum . , unterschmt : ·• ;- '· ~ 1> t
Tag, Monat, Jahr • ·~
'• e· ." .. > <: ~
L-----------------------------------~
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1401
,--------------------------------7
D Passer fur EDV
Formblatt Deckblatt Anzeige/Antrag (AA)
1
1
Anzeige gemäß § 11 der N_achweisverordnung N~ ._.._......_......_......_......_'-'-!
(nlCtlt vom Antrag$teller auszufüllen)
1
( Zutreffendes bitte ankreuzen ~ octer ausfüllen. 1
1
1 Angaben zum Abfallerzeuger Fur ,nterne
Vennerke
der Beh0<de 1
1.1 Firma / Körperschaft
1
1
'' 1
1.2 Straße Hausnr.
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1.3 PLZ Ort 1
1 1 1 1 1 1
1
1.4 Wir beabsichtigen, für die in den beigefügten Verantwortlichen Erklärungen
1
lfd. Nr. L.i._i_u VE bis 1
deklarierten besonders überwachuogsbedürltigen Abfälle die privilegierte Nachweisführung gemäß NachwVerordnung 1
in Anspruch zu nehmen. · · ·
In einem separaten Beiblatt sind die für die Abfälle vorgesehenen Entsorgungsverfahren aufgefOhrt. 1
a: CSI 1.5 Wir versichern, dle in den Verantwortltchen Erklärungen deklarierten Abfälle ausschließlich in Anlagen,
1
0 OI die gemäß § 13 NachwV freigestelft sind, zu entsorgen. . . .
Q. Cl0
1
0 .... 1.6 Ort Datum Rechtsverblndtlche Unterschrift
Z IO Tag, Monat, Jahr des Abfalleneugers
1
1
1
1
Antrag auf Freistellung N~ ~~~~~"----' 1
gemäß § 13 der Nachweisverordnung {nlllht •om Antrilgstaller aUNUfüllen)
~ oder ausfüllen.
1
1 Zutreffendes bitte ankreuzen
1
Angaben zum Abfallentsorger Fur interne
Verrnerl<.e
der Behorde
1
1.1 Firma
1
1
1
1.2 Straße Hausnr.
1
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1.3 PLZ Ort 1
1
1.4 Wir beantragen. für die in den beigefügten Annahmeerklärungen 1
1
lfd. Nr. W-L.LJ AE LL..t.....i..J AE
beschriebenen Anlagen von_ der.Pflicht, besonders überwachungsbedOrftlgen Abfälle nl.lf ~ vorher~er 1
Bestätigung des Entsorgungsnachweises Im Sinne des § 5 NachwV anzunehmf.ln, frei~?U werden.
· In ein~m separaten Beiblatt sind_dledEm Anlagen zugeordneten-At;>fallJChlüssel ~fatJt\;. > ❖ . .••• • 1
1.5 Wir versichern, n~r Abfälle von AbfatJeri~gem ~men. ~ Ihrer Anzeigepflicht g~f tf~ 1
nach~~~.~~·i•• ,, ·, .. . ,. ),.·,,\ ..... ❖ ,·:;rnrc,,
•• .
1.6 Ort Oatum ...·. ❖ Re<:bt~~Uhter$Chrift 1
Tag, Monat, Jahr , des Ab~ers
1
1
1
1 1
L----------------------------------~
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
,-----------------------------7
1
1
•Passer
furEOV
Begleitschein
Beleg zum Nachweis der Entsorgung von Abfällen
Blatt G) Nr.LLITI 1 1 1 1 1 ] ]_ _] 1
1
Diese Ausfertigung (weiß) ist mit der Unterschrift des Beförderers 1
im Nachweisbuch des Erzeugers abzuheften
1
Abfallbezeichnung 11 1
1
Abfallschlüsse111 Entsorgungsnachweis-Nummer Menge lnt
L_J_J_J_~I ~~~'_J ~~__.I ,1.__...___.___i_J
Erzeugernummer Beförderernummer Entsorgernummer
Datum der Übergabe (Tag, Monat, Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr) Datum der Annahme (Tag, Monat, Jahr)
Firmenname, Anschrift Firmenname, Anschrift Firmenname, Anschrift
j
1
!
.._______.II.______II_ _
Unterschrift (als Versicherung der richtigen Unterschrift (als Versicherung der Unterschrift (als Versicherung der Annahme
1 Deklaration) ordnungsgemäßen Beförderung) zur ordnungsgemäßen EntSOt'Qung)
J
• ~-----'II.____ ______.II..___ ------J
1
1 CD •
Frei für Vermerke / Übernahmeschein-Nummern bei Nutzung eines Sammelentsorgungsnachweis
4( (1)
Weitere an der Beförderung beteiligte Firmen:
Beförderernummer (1. Transportwechsel) Beförderernummer (2. Transportwechsel) Zwischenlager
Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)
Beförderer (nur Name, Anschrift) Beförderer (nur Name, Anschrift) Beförderer (nur Name, Anschrift)
l.._______.l l~__________.II. . _____
~-----'''
Unterschrift (als Versicherung der Unterschrift (als Versicherung der Datum der Übergabe
ordnungsgemäßen weiteren Beförderung) ordnungsgemäßen weit8fet1 Beförderung) (Tag, Monat, Jahr)
...__ __ _____,
1 t
Unterschrift (als Versicherung der
ordnungsgemäßen Zwischenlagerung)
1) Nach EAK-Verordnung, Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle,
Best1mmungsverordnung über.-.achungsbedurft,ge Abfalle zur Verwertung.
L-----------------------------~
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1403
,--------------------------------------------7
1 1
1 ~~~~~'
1 Q,., Begleitschein Blatt @ Nr.1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1 ,u, rnv Beleg zum Nachweis der Entsorgung von Abfällen ~-----------------~ 1
Diese Ausfertigung (rosa) ist vom Entsorger mit seiner Unterschrift 1 1
1 und der des Beförderers zusammen mit der Ausfertigung 3 (blau) an Barcodefeld 75x15mm
1 die für ihn zuständige Behörde zu senden. ._____________ _
1 Abfallbezeichnung 11
1
1
Abfallschlüssel 11 Entsorgungsnachweis-Nummer Menge in t
1
1
Erzeugernummer Beförderernummer Entsorgernummer
1
1
1 Datum der Übergabe (Tag, Monat, Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr) Datum der Annahme (Tag, Monat, Jahr)
1
1
& Firmenname, Anschrift Firmenname, Anschrift Firmenname, Anschrift
1
:
1
._______II_______II ~ -
1
·e
1 !
1 J Unterschrift (als Versicherung der richtigen Unterschrift (als Versicherung der Unterschrift (als Versicherung der Annahme
1 j Deklaration) ordnungsgemäßen Beförderung) zur ordnungsgemäßen Entsorgung)
1il
:n~
1 :J: N
....___ ____,I l.._______ ____,I .___I_ _ _____,
Frei für Vermerke / Übernahmeschein-Nummern bei Nutzung eines Sammelentsorgungsnachweis
i (.)::::,
m I-
1
I < 1/J
1
Weitere an der Beförderung beteiligte Firmen:
1
Beförderernummer (1. Transportwechsel) Beförderernummer (2. Transportwechsel) Zwischenlager
1
1
1
Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)
1
1
I_ j__J_ L _L_L_J LL_ l __L _J _ _l __ __ 1 I__ L_ 1___ 1__ 1___ L__ j
Beförderer (nur Name. Anschrift) Beförderer (nur Name, Anschrift) Beförderer (nur Name. Anschrift)
1
I..___I I....________.I .____I____.
1
1
1
Unterschrift (als Versicherung der Unterschrift (als Versicherung der Datum der Übergabe
1 ordnungsgemäßen weiteren Beförderung) ordnungsgemäßen weiteren Beförderung) (Tag, Monat, Jahr)
1
1
~'_ _ _II,____ __
Unterschrift (als Versicherung der
ordnungsgemäßen Zwischenlagerung)
1
1) Nach EAK-Ve<0rdnung, Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle,
1 Best,mmungsverordnung überwachungsbedürft1ge Abfälle zur Verwertung.
L _______________________________________ J
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. $eptember 1996
,------------------------------7
1
• Passe<
furEOV
Begleitschein
Beleg zum Nachweis der Entsorgung von Abfällen
Blatt@
Diese Ausfertigung (blau) ist vom Entsorger mit seiner Unterschrift
und der des Beförderers zusammen mit der Ausfertigung 2 (rosa) an 1Rarcodefeld 75x15mm
die für ihn zuständige Behörde zu senden.
L_ __:~---------------------------'
Abfallbezeichnung 11
Abfallschlüsse1 11 Entsorgungsnachweis-Nummer Menge int
Erzeugernummer Beförderernummer Entsorgernummer
Datum der Übergabe (Tag, Monat. Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat. Jahr) Datum der Annahme (Tag, Monat, Jahr)
l_1_J
Firmenname, Anschrift_ _ _ _~ Firmenname, Anschrift Firmenname, Anschrift
:
._______I ._____I_I .___I__
1i
1 0 ....
'! Z CO
1 :E,,,
,,j -' .,
~ (')
Unterschrift (als Versicherung der richtigen Unterschrift (als Versicherung der Unterschrift (als Versicherung der Annahme
i1 -, N
Deklaration) ordnungsgemäßen Beförderung) zur ordnungsgemäßen Entsorgung)
.1
f
% N
C,
~
•
)(
._____ _____,I . . __I_ _ _II~---~
1 Frei für Vermerke / Übernahmeschein-Nummern bei Nutzung eines Sammelentsorgungsnachweis
!
Weitere an der Beförderung beteiligte Firmen:
Beförderernummer (1. Transportwechsel) Beförderemummer (2. Transportwechsel) Zwischenlager
1 Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)
1
1
Beförderer (nur Name, Anschrift) Beförderer (nur Name, Anschrift) Beförderer (nur Name, Anschrift)
1
l~I II_ _
1
1
1
I_ _
Unterschrift (als Vet'sicherung der Unterschrift (als Versicherung der Datum der Übergabe
1 ordnungsgemäßen weiteren BefördeM1g) ordnungsgemäßen weiteren Beförderung) (Tag, Monat, Jahr)
1
1
~'- - ~ I . . __I_ __ Unterschrift (als Versicherung der
ordnungsgemäßen Zwischenlagerung)
1
1) Nach EAK-Ver0<dnung, Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle, 1
1 Bestimmungsverordnung übefwachungsbedLirftige Abfälle zur Verwertung.
L-----------------------------~
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
. 1405
,-------------------------------------7
•Passer
fur EDV
Begleitschein
Beleg zum Nachweis der Entsorgung von Abfällen
Blatt@ Nr.1 i i i i i i i i i i i 1
Diese Ausfertigung (gelb) ist mit der Unterschrift des
Entsorgers im Nachweisbuch des Beförderers abzuheften. Barcodefeld 75x15mm
Abfallbezeichnung11
Abfallschlüsse1 11 Entsorgungsnachweis-Nummer Menge in t
Erzeugernummer Beförderernummer Entsorgernummer
Datum der Übergabe (Tag, Monat, Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr) Datum der Annahme (Tag, Monat, Jahr)
a: Firmenname, Anschrift Firmenname, Anschrift Firmenname, Anschrift
____II~_II.______
&
0 0,
-i 11:
Q. CD
....
0
~.t:: z 1D
J! :E II)
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•
~ (')
::.1::
E
.., Unterschrift (als Versicherung der richtigen Unterschrift (als Versicherung der Unterschrift (als Versicherung der Annahme
~
('i
Deklaration) ordnungsgemäßen Beförderung) zur ordnungsgemäßen Entsorgung)
j
.
iil
C
__________,I ~I_ _ ____.
~. II. X
;. w ~
0 >
Frei für Vermerke / Übernahmeschein-Nummern bei Nutzung eines Sammelentsorgungsnachweis
~ 0 :>
1D
1D ...
c( II)
Weitere an der Beförderung beteiligte Firmen:
Beförderernummer (1. Transportwechsel) Beförderernummer (2. Transportwechsel) Zwischenlager
Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)
1_J_ _l_ _ _l__L_J_ J
Beförderer (nur Name, Anschrift) Beförderer (nur Name, Anschrift) Beförderer (nur Name, Anschrift)
I_______II~_II-----_
Unterschrift (als Versicherung der
ordnungsgemäßen weiteren Beförderung)
Unterschrift (als Versicherung der
ordnungsgemäßen weiteren Beförderung)
Datum der Übergabe
(Tag, Monat, Jahr)
_Lj
__________,I ' ~ - - - [__ L_L _L_J _
Unterschrift (als Versicherung der
ordnungsgemäßen Zwischenlagerung)
1) Nach EAK-Verordnung. Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürft1ge Abfalle.
Bestimmungsverordnung i.Jberwachungsbedurft1ge Abfälle zur Verwertung.
L-----------------------------~
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
,------------------------------7
1 1
1 1
1 Q- Begleitschein Blatt@
1 fur ED\ Beleg zum Nachweis der Entsorgung von Abfällen
Diese Ausfertigung (altgold) ist vom Entsorger
mit seiner Unterschrift und der des Beförderers
1
an den Erzeuger zu senden. I__Barcodefeld ~~x15m~J
1
1 Abfallbezeichnung 11
1
1 L_LLJ_ _J_I_ L _: __I __ L_L_I ___ L__I_L_J___ J _ _J __ J___ J __ I_ __J _J _ _I ___ I __ L : __ : __ 1 _ I _ ·- _I _J ___ .J _ _j
1
Abfallschlüssel 11 Entsorgungsnachweis-Nummer Menge in t
1
L_LJ__L_[ __L__L__ I __ J L_J__j___j_ J_j__ l_ _L_.L_: __ J_ l _J _ _J__j __ ! ;___ I __ .I __ j__J
1
Erzeugernummer Beförderernummer Entsorgernummer
1
1
1 Datum der Übergabe (Tag, Monat, Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr) Datum der Annahme (Tag, Monat, Jahr)
1
1
a: &
Firmenname, Anschrift Firmenname, Anschrift Firmenname, Anschrift
1
________II~_II~___
0 0,
1 j ~:
1 1
1 J
1 1~: Unterschrift (als Versicherung der richtigen
Deklaration)
Unterschrift (als Versicherung der
ordnungsgemäßen Beförderung)
Unterschrift (als Versicherung der Annahme
zur ordnungsgemäßen EntSO(Qung)
J
1 J % N
C, •
11! ~ ! 0 :,
Frei für Vermerke / Übernahmeschein-Nummern bei Nutzung eines Sammelentsorgungsnachweis
GI I-
I • (/)
1
1
Weitere an der Beförderung beteiligte Firmen:
1
Beförderernummer (1. Transportwechsel) Beförderernummer (2. Transportwechsel) Zwischenlager
1
l__i___L __ L_L _J __ L __J____Lj L1_J_ _l_J _ .!___l -- _l__J
Datum der Übernahme (Tag, Monat. Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat. Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)
L_ L_l__L_J _ _LJ 1
L _l_ ___L_ l_l__ L J
1
L_~ _L____L J___ 1
Beförderer (nur Name, Anschrift) Beförderer (nur Name, Anschrift) Beförderer (nur Name, Anschrift)
I.______I I.______II~_
Unterschrift (als Versicherung der
ordnungsgemäßen weiteren Beförderung)
Unterschrift (als Versicherung der
ordnungsgemäßen weiteren Beförderung)
Datum der Übergabe
(Tag, Monat, Jahr)
l._____ _~I ~'_ __ Unterschrift (als Versicherung der
ordnungsgemäßen Zwischenlagerung)
1) Nach EAK-Verordnung. Best,mmungsverordnung besonders Liberwachungsbedürftige Abfälle.
Bestimmungsverordnung überwachungsbecfurft1ge Abfalle zur Verwertung.
L-----------------------------~
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1407
,-----------------------------7
•Passer
Begleitschein Blatt@
JIT!LT_f_J_l
Nr. ~~~---- _LL _J_J_ __
J r J -j
fur EDV
Beleg zum Nachweis der Entsorgung von Abfällen
Diese Ausfertigung (grün) ist mit der Unterschrift des Beförderers
im Nachweisbuch des Entsorgers abzuheften. 1~ ~arcodefeld 75x15mn1~~
Abfallbezeichnung 11
L__J___L_; __ J _ ~ ~ - -~--~~~--~·__J__J __.L-___~~--~-l__ J ·--~_j_l~_L - __ !__ _
Abfallschlüsse1 1> Entsorgungsnachweis-Nummer Menge in t
L_J_~~~~_L__J__j_ __ L_J___J___j
Erzeugernummer Beförderernummer Entsorgernummer
Datum der Übergabe (Tag, Monat, Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr) Datum der Annahme (Tag, Monat, Jahr)
Li_ __j_J____j_ - J _J
a: Q
Firmenname, Anschrift Firmenname, Anschrift Firmenname, Anschrift
~II~_II~-
:-. 0
Q,
a,
Cl)
3: ,-.
ZJ 0
·21
z CO
~ ~ lt)
s.!! .J .,
'0
~ (')
E
-,
Unterschrift (als Versicherung der richtigen Unterschrift (als Versicherung der Unterschrift (als Versicherung der Annahme
! N Deklaration) ordnungsgemäßen Beförderung) zur ordnungsgemäßen Entsorgung)
!
il
I GI
LL. )(
w 3,::
~ Frei für Vermerke/ Übernahmeschein-Nummern bei Nutzung eines Sammelentsorgungsnachweis
i 0 >
l! 0 :::,
ii5
1D ~
<( 1/)
Weitere an der Beförderung beteiligte Firmen:
Beförderernummer (1. Transportwechsel) Beförderernummer (2. Transportwechsel) Zwischenlager
Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)
LLJ__ 1 ~ - - l __ j___[__ ! __ _j I___ I___L_i__J __ I_ _j
Beförderer (nur Name, Anschrift) Beförderer (nur Name, Anschrift) Beförderer (nur Name, Anschrift)
~I_ll~_II~_
Unterschrift (als Versicherung der
ordnungsgemäßen weiteren Beförderung)
Unterschrift (als Versicherung der
ordnungsgemäßen weiteren Beförderung)
Datum der Übergabe
(Tag, Monat, Jahr)
Unterschrift (als Versicherung der
ordnungsgemäßen Zwischenlagerung)
1) Nach EAK-Verordnung, Best1mmungsverordnung besonders uberwachungsbedurft,ge Abfalle,
Best,mmungsverordnung uberwachungsbedurft,ge Abfalle zur Verwertung
L_ - - - - - - - - - --------- - --- - - - - - _ _ _ _j
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996.
,-----------------------------7
• Passer
fur EDV
Übernahmeschein
zum Nachweis der Übernahme von Abfällen
Blatt G) Nr.1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 IT]
Diese Ausfertigung (weiß) ist mit der Unterschrift
des Beförderers/Entsorgers im Nachweisbuch des Erzeugers/Beförderers Barcodefeld 75x15mm
bei Befördererwechsel abzuheften.
Abfallbezeichnung 1)
Abfallschlüsse1 1• Entsorgungsnachweis-Nummer Menge in t
Erzeugernummer (soweit vorhanden) Beförderernummer Entsorgernummer (soweit vorhanden)
(Übernahme vom Erzeuger)
Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)
Abfallerzeuger oder Beförderer bei
Befördererwechsel (Name, Anschrift) Beförderer (Name, Anschrift) Abfallentsorger (Name, Anschrift)
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Unterschrift (als Vet'sicherung der richtigen
Deklaration)
Unterschrift (als Versicherung der
ordnungsgemäßen Beförderung)
Unterschrift (als Versicherung der Annahme
zur ordnungsgemäßen Entsorgung)
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<C rn Frei für Vermerke
1) Nach EAK-Verordnung. Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfalle,
Bestimmungsverordnung übefwachungsbedürft1ge Abfalle zur Verwertung.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1409
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• Übernahmeschein Blatt@ Nr.! 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
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zum Nachweis der Übernahme von Abfällen
Diese Ausfertigung (gelb) ist zusammen mit dem dazugehörigen
Begleitschein im Nachweisbuch des Beförderers/Entsorgers abzuheften. Barcodefeld 75x15mm
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Abfallbezeichnung 11
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Abfallschlüsse1 1> Entsorgungsnachweis-Nummer Menge int
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Erzeugernummer (soweit vorhanden) Beförderernummer Entsorgernummer (soweit vorhanden)
(Übernahme vom Erzeuger)
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Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)
Abfallerzeuger oder Beförderer bei
Befördererwechsel (Name. Anschrift) Beförderer (Name, Anschrift) Abfallentsorger (Name, Anschrift)
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Unterschrift (als Versicherung der richtigen Unterschrift (als Versicherung der Unterschrift (als Versicherung der Annahme
Deklaration) ordnungsgemäßen Beförderung) zur ordnungsgemäßen Entsorgung)
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< II) Frei für Vermerke
1) Nach EAK-Verordnung, Best,mmungsverordnung besonders uberwachungsbedurft,ge Abfalle,
Best,mmungsverordnung uberwachungsbedürft1ge Abfalle zur Verwertung
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1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Anlage 2
zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
Verzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2:
1. 05 08 04 wäßrige Flüssigabfälle aus der Altölaufbereitung
13 05 01 Feststoffe aus ÖI-/Wasserabscheidern
13 05 02 Schlämme aus ÖI-/Wasserabscheidern
16 02 01 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB oder PCT enthalten
16 06 01 Bleibatterien
16 06 02 NI-Cd-Batterien
16 06 03 Quecksilbertrockenzellen
16 07 03 Abfälle aus der Reinigung von Eisenbahn- und Straßentransporttanks
16 07 06 Abfälle aus der Reinigung von Lagertanks, ölhaltig
18 01 03 andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere
Anforderungen gestellt werden (aus der Humanmedizin)
18 02 02 andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere
Anforderungen gestellt werden (aus der Veterinärmedizin)
20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle (nur für Leuchtstoffröhren)
2. 16 07 02 Abfälle aus der Tankreinigung auf Seeschiffen, ölhaltig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1411
Verordnung
zur Transportgenehmigung
(Transportgenehmigungsverordnung - TgV) *)
Vom 10. September 1996
Auf Grund des § 49 Abs. 3 und des§ 50 Abs. 2 Nr. 1 des Erster Abschnitt
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. Septem-
ber 1994 (BGBI. 1 S. 2705) auch in Verbindung mit dem
Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet die Bundesregierung nach §1
Anhörung der beteiligten Kreise: Genehmigungspflicht, Anwendungsbereich
(1) Über die in § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und
1nh altsü hersieht Abfallgesetzes genannten Genehmigungspflichten hinaus
dürfen die in der Verordnung zur Bestimmung besonders
überwachungsbedürftiger Abfälle bestimmten besonders
Erster Abschnitt überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung gewerbs-
Allgemeine Vorschriften mäßig nur mit einer Transportgenehmigung der zustän-
§ Genehmigungspflicht, Anwendungsbereich digen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Dies
gilt nicht in den in § 49 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirt-
§ 2 Begriffsbestimmungen
schafts- und Abfallgesetzes genannten Fällen.
zweiter Abschnitt (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
die Einsammlung und Beförderung von besonders über-
Anforderungen an die Fach- und
Sachkunde des Einsammlers und Beförderers wachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, die vom
Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer
§ 3 Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des
Rechtsverordnung zurückgenommen werden. § 25 Abs. 2
Betriebes verantwortlichen Personen
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleibt hin-
§ 4 Anforderungen an das sonstige Personal sichtlich der freiwilligen ~ücknahme von Abfällen zur
§ 5 Anforderungen an beauftragte Dritte Beseitigung unberührt.
§ 6 Anforderungen an die Fortbildung (3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für
die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.
Dritter Abschnitt (4) Die zuständige Behörde kann bei ausländischen
Antrag und Unterlagen, Beförderern von einzelnen Anforderungen dieser Verord-
Transportgenehmigung nung oder einzelnen Nachweisen Ausnahmen zulassen,
§ 7 Antrag und Unterlagen soweit die nach § 49 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und
§ 8 Transportgenehmigung Abfallgesetzes erforderliche Sach- und Fachkunde und
Zuverlässigkeit in anderer Weise nachgewiesen wird. Hier-
§ 9 Lesbarkeit und Dokumentenechtheit
bei sind insbesondere gleichwertige Diplome, Prüfungs-
zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise sowie
Vierter Abschnitt gleichwertige Zulassungen oder Bescheinigungen anderer
Schlußvorschriften Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder
§ 10 Übergangsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu berücksichtigen.
§ 11 Gebühren und Auslagen
§ 12 Ordnungswidrigkeiten §2
§ 13 Inkrafttreten Begriffsbestimmungen
(1) Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung sind
") Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder
Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 47) in der
durch die Änderungsrichtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die den
1991 (ABI. EG Nr. L 78 S. 32) geänderten Fassung. Einsammlungs- oder Beförderungsbetrieb betreiben.
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes 1. am 7. Oktober 1996 seit mindestens drei Jahren im
verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung Betrieb Aufgaben wahrgenommen hat, die mit denen
sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Betriebs- einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-
inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und bes verantwortlichen Person vergleichbar sind und
Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Einsammlungs-
2. die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben ge-
oder Beförderungstätigkeiten insbesondere im Hinblick währleistet ist.
auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und
Anordnungen bestellt worden sind. Die Anforderungen an die Fortbildung nach § 6 bleiben
unberührt; die für die Leitung und Beaufsichtigung des
(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung
Betriebes verantwortliche Person hat spätestens bis zum
sind Arbeitnehmer und andere im Betrieb beschäftigte
6. Oktober 1998 an Lehrgängen im Sinne des § 3 Abs. 1
Personen, die bei der Ausführung der Einsammlungs- und Nr. 2 teilzunehmen.
Beförderungstätigkeit mitwirken.
§4
Anforderungen an das sonstige Personal
Zweiter Abschnitt
Das sonstige Personal muß die für die jeweils wahr-
Anforderungen an die Fach- und genommene Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit
Sachkunde des Einsammlers und Beförderers erforderliche Sachkunde besitzen. Die Sachkunde er-
fordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage
§3 eines Einarbeitungsplanes.
Fachkunde der für die
§5
Leitung und Beaufsichtigung
des Betriebes verantwortlichen Personen Anforderungen an beauftragte Dritte
(1) Die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Be- Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Beförde-
triebes zur Einsammlung und Beförderung von Abfällen rungstätigkeit darf der Einsammler und Beförderer einen
zur Beseitigung oder besonders überwachungsbedürf- Dritten, der hierfür keiner Transportgenehmigung bedarf,
tigen Abfällen zur Verwertung verantwortlichen Personen nur beauftragen, wenn dieser Dritte die für die jeweils
müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fach- wahrgenommene Einsammlungs- oder Beförderungs-
kunde besitzen. Die Fachkunde erfordert tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde besitzt. Der
1. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit Einsammler und Beförderer hat die zur Sicherstellung
erworbene Kenntnisse über die Einsammlung oder einer fach- und sachgerechten Ausführung erforderlichen
Informationen und Weisungen zu erteilen.
Beförderung von Abfällen und
2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zu-
ständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen §6
Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Ver- Anforderungen an die Fortbildung
ordnung vermittelt worden sind.
Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Einsamm-
(2) Als Voraussetzung für die Fachkunde nach Absatz 1 lungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Per-
Nr. 1 sind auch anzuerkennen sonen sowie das sonstige Personal müssen durch geeig-
1. der Abschluß eines Studiu111s auf den Gebieten des nete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen
Ingenieurwesens, der Chemie, der Biologie oder der aktuellen Wissensstand verfügen. Die für die Leitung und
Physik an einer Hochschule, eine technische Fach- Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben regel-
schulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine mäßig, mindestens alle drei Jahre, an Lehrgängen im
abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung auf Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 teilzunehmen. Die Fortbildungs-
einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner maßnahmen erstrecken sich auf die im Anhang zu dieser
Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, und Verordnung genannten Sachgebiete. Hinsichtlich des
sonstigen Person~ls hat der Betriebsinhaber den Fort-
2. während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erwor-
bildungsbedarf zu ermitteln.
bene Kenntnisse über die Einsammlung und Beförde-
rung von Abfällen.
Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
Dritter Abschnitt
(3) Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1
genannten Fachgebieten kann anerkannt werden, wenn Antrag und Unterlagen,
diese Ausbildung im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Transportgenehmigung
Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist. Die Berufserfah-
rung in anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 §7
Nr. 2 genannten Tätigkeitsgebieten kann anerkannt
Antrag und Unterlagen
werden, wenn die auf Grund der praktischen Tätigkeit
erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstel- (1) Der Antrag auf Erteilung einer Transportgenehmi-
lung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind. gung ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks
(4) Von der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 nach Anlage 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen.
genannten Fachkundevoraussetzungen kann abgesehen (2) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur
werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich
Betriebes verantwortliche Person sind. Hierzu zählen insbesondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1413
1. für den Antragsteller (Betriebsinhaber) Vierter Abschnitt
a) die Gewerbeanmeldung, Schlußvorschriften
b) der Handelsregisterauszug,
c) das Führungszeugnis, §10
d) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Übergangsvorschrift
e) der Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtver- (1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 12
sicherung einschließlich einer auf den Einsammlungs- des Abfallgesetzes erteilte Genehmigung gilt bis zum
und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaft- Ablauf ihrer Wirksamkeit als Transportgenehmigung nach
pflichtversicherung, § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
f) soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, fort.
nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehö- (2) Bereits begonnene Verfahren auf. Erteilung einer
rende Tätigkeit vorgenommen werden soll, zusätz- Transportgenehmigung nach § 12 des Abfallgesetzes sind
lich der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversiche- nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
rung und einer auf diese Tätigkeit bezogenen Abfallgesetzes und dieser Verordnung zu Ende zu führen.
Umwelthaftpflichtversicherung, Die Verfahren können ohne Verwendung der in den An-
2. für den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, lagen 1 und 2 enthaltenen Vordrucke durchgeführt werden.
bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per- Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß die Verfah-
sonenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder ren unter entsprechender Verwendung der für die Erteilung
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts- der Transportgenehmigung nach § 12 des Abfallgesetzes
führung Berechtigten, geltenden Vordrucke durchgeführt werden.
a) das Führungszeugnis, (3) Anträge auf Erteilung einer Transportgenehmigung
b) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, darf die zuständige Behörde nicht deshalb ablehnen, weil
die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
3. für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Be- verantwortlichen Personen nicht an den nach § 3 Abs. 1
triebes verantwortlichen Personen Nr. 2 erforderlichen Lehrgängen teilgenommen haben. Sie
a) das Führungszeugnis, hat in diesem Fall durch Auflage zu bestimmen, daß die
Teilnahme an den entsprechenden Lehrgängen bis zum
b) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
6. Oktober 1998 erfolgt sein muß.
c) Nachweise über die Fachkunde.
(4) Für Verfahren auf Erteilung einer Transportgeneh-
(3) Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzu- migung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum
reichen. 6. Oktober 1997 beantragt werden, gelten die Absätze 2
und 3 entsprechend.
§8
Transportgenehmigung § 11
(1) Die Transportgenehmigung berechtigt den Ein- Gebühren und Auslagen
sammler und Beförderer, Abfälle im Bundesgebiet einzu-
sammeln und zu befördern. Sie ist nicht übertragbar. (1) Für Amtshandlungen der für die Ausführung dieser
Verordnung zuständigen Behörden werden Gebühren und
(2) Die Transportgenehmigung kann mit Auflagen ver- Auslagen nach den Vorschriften des Verwaltungskosten-
bunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der gesetzes erhoben. Für die Gebühren gelten folgende Rah-
Allgemeinheit, insbesondere zur Sicherstellung der Ge- mensätze:
nehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist. Der Ein-
sammler und Beförderer muß den Auflagen nachkommen. 1. Entscheidung über die Erteilung einer Transportgeneh-
Die zuständige Behörde hat den Antragsteller insbeson- migung (§ 8):
dere zu verpflichten, ihr die Veränderung von Umständen a) Freistellung von der Transportgenehmigung nach
mitzuteilen, die für die Erfüllung der Genehmigungsvor- § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts-
aussetzungen erheblich sind. und Abfallgesetzes 100 bis 500 DM,
(3) Die Transportgenehmigung wird unter Verwendung b) erstmalige Entscheidung nach dieser Verordnung
eines Vordrucks nach Anlage 2 erteilt. 500 bis 10 000 DM,
c) Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der
§9 für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen
erheblichen Umstände 100 bis 1O000 DM,
Lesbarkeit und Dokumentenechtheit
d) Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich
Alle Eintragungen in den in den Anlagen 1 und 2 auf- beschränkte oder befristete Transportgenehmigung
geführten Vordrucken müssen leserlich in deutscher Spra- (insbesondere für bestimmte grenzüberschreitende
che mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder Verbringungen) 100 bis 10 000 DM;
einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vor-
genommen werden. Der ursprüngliche Inhalt darf nicht 2. Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2):
unleserlich gemacht werden, ohne daß gleichzeitig kennt-
lich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Ein- a) Anerkennung auf Antrag des Veranstalters
tragung oder erst später erfolgt ist. 100 bis 1 000 DM,
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
b) nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer (4) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Ver-
Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer waltungskostengesetzes.
20 bis 200 DM.
(2) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amts-
handlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat, §12
die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amts- Ordnungswidrigkeiten
handlung sowie in den Fällen der Rücknahme eines
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
kostengesetzes erhoben.
1. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 besonders
(3) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung ge-
eines nicht ausschließlich gegen eine Kostenentschei-
werbsmäßig einsammelt oder befördert oder
dung gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur
Höhe der für die angegriffene Amtshandlung vorgesehe- 2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage
nen Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Wider- nicht nachkommt.
spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach verwaltungs-
verfahrensrechtlichen Vorschriften unbeachtlich ist. Wird §13
ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,
Inkrafttreten
jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt
die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchs- § 1 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, die Ver-
gebühr. ordnung tritt im übrigen am 7. Oktober 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. September 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1415
Anhang
zur Transportgenehmigungsverordnung
Fachkunde der für die Leitung
und Beaufsichtigung eines Einsammlungs- oder
Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
1. sach- und fachgerechte Einsammlung und Beförderung von Abfällen unter
besonderer Berücksichtigung der abfallrelevanten Transporttechnik und
Kennzeichnung von Fahrzeugen und Behältern;
2. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile
und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maß-
nahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;
3. Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;
4. Vorschriften des Abfallrechts und des für die Einsammlungs- und Beförde-
rungstätigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts;
5. Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht;
6. Vorschriften der betrieblichen Haftung.
1416 Bundesge'setzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Anlage1
zur Transportgenehmigungsverordnung
Diese Anlage enthält den Vordruck*) eines Antrags auf Erteilung einer Transport-
genehmigung (§ 7 Abs. 1).
") Hinweise zur Gestaltung des Vordrucks
1. Der Vordruck ist verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit
Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der Vordruck
auf das Format DIN A4 im Verhältnis 84: 100 zu vergr68ern.
2. Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen sind vorzugsweise im Farbton HKS 6 N zu
drucken. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften,
Nummern und der Passer sind schwarz zu drucken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1417
,-----------------------------7
D Passer fur EDV
Seite CD von Q) Formblatt Antrag Transportgenehmigung (AT)
Antrag auf Erteilung' einer Transpo~nehmigung gemiB § 49 ~ 1, 5 50 Abs. 2 Nr.. 1 KrW-/AbfG
in Verbindung fflit § 7 Tf'ansportgenehffiigun9SVerordnU1t9 1 Zu~bitle-~ .... ~ . t.
1
1.1 Firma
8eförderemummer
1 1 1 1 1 1 1 1
12 Straße Hausnr.
1.3 PLZ Ort
l 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 i 1
1.4 Telefon Telefax
1 1 1 1 1 1 1 1 1 '1 1 1 1 1 1 1 1
Folgende Unterlagen über den Antragsteller sind als Anl• Ausstellungsdatum
beigefügt oder liegen der Behörde bereits vor:. Tag, Monat, Jahr . • liegt der Behörde vor Anlage 1>
1.5 Gewerbeanmeldung 0
a:
0
CSI
0,
1.6 Handelsregisterauszug • Li..J
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0
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,... 1.7 Auskunft aus dem GewerbeZentralreglster 0 Li..J
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J:. :::li
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_, 1.8 Nachweis einer Kfz•Haftpftiehtversicherung einschließfich einer
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Umwelthaftpfllchtver$lcherun9 1 1
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1... ::c N
1.9 Nachweis einer Betriebshaftpflichtverslcherungi> 0 LJ..J
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1.1 O Nachwei$ einer Umwelthaftpflichtverslcherung 21 D LJ..J
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0 ::,
m 1-
c( II)
2 Betriebsinhaber, gesetzliche Vertreter des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer
Geburtsdatum
2.1 Name Tag, Monat, Jahr Geburtsort
1 1 1 1 1 1 1 1 1
''' 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Ausstellungsdatum liegt der Behörde_ vor Antage1>
2.2 Führu~zeugnis
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GeburtSpatum
2.4 Name Tag, Monat, Jahr .., Geburtsort
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Ausstellungsdatum „ liegt der Behörde vor Anlage1>
2.5 FOhrungszeugnl8 l
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:s ~.•,:~:-,
,, Anlagen durchnumerieren und betreffende Nummer eintragen.
,, Soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere. nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gehörende Tat1gke1t vorgenommen werden soll. vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 f) TgV.
L----------------------------------------~
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
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1 D Passer fur EDV
Seite@ von@ Formblatt Antrag Transportgenehmigung (ATI
Für die.~ unc:t ~~g des.Betriebe6 verantwortliche~
der ~ ~ L..J genannte 8e~nhaber
Geburtsdatum
3.3 Name Tag, Mpnat, Jahr Geburtsort
1' 1 1
'' '1
Ausstellungsdatum liegt der Behörde vor Anlage 11
3.4 Nachweise der Fachkunde
D
3.5 Führungszeugnis
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4.1 Name Tag,~Jahr •
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un<,t• dle.fQ~dl$~ng ~tztlch geltenden Vorschriften, insbesondete die ~rschrtften Ober dte.. :..... derung gefihrticher
c( rn GOter ~ - Wir wissen, •~ der Betriebsinhaber dafür _Sotge zu tragen f:,at, daß die filr die Leitung und ····.•. · ung des
Einsammlung!,?:;. und Seförderungsbettlebs verantwortlichen Personen $OVlle da$ sonstige .Personal d~ ~ Fortbildung über
, ~ ftlt' ~J~keit ~ aktuellen Wissensstand verfOgen (S, § &TgV;)
.... ....
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r* , ,
5.2 Ort Datum Rechtsv&fbindtiche Unterschrift
Tag, Monat, Jahr
..
.. . . .. :.
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~- ·•···::.:
"' .
'' Anlagen durchnumeneren und betreffende Nummer eintragen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu_ Bonn am 20. September 1996 1419
Anlage2
zur Transportgenehmigungsverordnung
Diese Anlage enthält den Vordruck*) zur Erteilung einer Transportgenehmigung
(§ 8 Abs. 3).
*) Hinweise zur Gestaltung des Vordrucks
1. Der Vordruck ist verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit
Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der Vordruck
auf das Format DIN A4 im Verhältnis 84: 100 zu vergrößern.
2. Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen sind im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Raster-
flächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der
Passer sind schwarz zu drucken.
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
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D Passer !ur EDV
Formblatt Transportgenehmigung (TG)
Tran$portgenehmigung
, Zuständige Genehmigungsbehörde:
Aktenzeichen ßt»örderemummer
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Pie TranspOrtgenehmigung wird mit folgenden .Auflagen verbunden~ · ,, , · ' - , · · - - " - · ,· " ,
mdem zum·e1nsamme1n oder Befördern benutzten Beförderungsmtttef sind, soweit die Beförderung nicht mittefS schienengebundener
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beförderten Abfälle
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Veränderungen de$ für die Genehmigung ent::icheidungserheblicilen Sachverhaltes (z.B. der Angaben zum Einsammler und 8efördarer
oder der vorgelegten Antragsunterlagen) sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen •
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Hinweise
Beim Einsamn'leln und Befördern der Abfälle sind alle einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der
dazu erlassenen Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung und die daraus sich ergebenden Nebenpflichten zu beachten.
Das mit .dem Einsammeln und Befördern betraute Personal muß die für die jeweils wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sachkunde
besitzen. Es muß insbesondefl' mit den Gefahren im Umgang mit Abfällen vertraut und in der Lage sein, bei Unfällen mit den Abfällen
auf diese abgestimmte Maßhahmen zu ergreifen, insbesondere die zuständigen Stellen (Polizei, Feuerwehr, Wasserbehörde,
Umweltschutzbehörde) zu benachrichtigen. Die Sachkunde erfqrdert eine betriebliche Einarbeitung .auf der Grundlage eines
Einarbettungsplans (§ 4 TgV}.
Ein Wechsel der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person bedarf der Genehmigung.
Diese Geneh,migung schJießt nach anderen VQJschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen (insbesondere
nach Vorschriften über den Güterkraftverkehr und· die Beförderung gefährlicher Güter) nicht ein. Die Genehmigung läßt auch die
Antorqerungen unberuhrt, welche die Gf:tfahrgotvorschriften - insbesondere in bezug auf die beförderten Stoffe, die Beförderungsmittel,
da$ Trans~nal und das Mitführen von Begleitpapieren - stellen.
Dieser 8esöheid ist gebührenpflichtig. Es ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid.
~,W,.1ehrung < ,. (. '
D i e ~ .ftechtsbeheJfsbetehrung 1st Bestandteil dieses Bescheides.
Patum
Tag, Monat, Jahr .
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1421
Verordnung
über Entsorgungsfachbetriebe
(Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) *)
Vom 10. September 1996
Auf Grund des § 52 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Erster Abschnitt
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2705)
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der betei-
Allgemeine Vorschriften
ligten Kreise:
§1
Inhaltsübersicht Anwendungsbereich
Erster Abschnitt
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Ent-
sorgungsfachbetriebe, die nach § 52 Abs. 1 des Kreislauf-
Allgemeine Vorschriften wirtschafts- und Abfallgesetzes mit einer technischen
§ 1 Anwendungsbereich Überwachungsorganisation einen Überwachungsvertrag
§ 2 Entsorgungsfachbetrieb, Begriffsbestimmungen abgeschlossen haben oder die Berechtigung erlangen
wollen, das Überwachungszeichen einer anerkannten
Zweiter Abschnitt Entsorgergemeinschaft zu führen. Sie regelt darüber hin-
Anforderung an die Organisation, Ausstattung
aus die Überwachung und Zertifizierung von Entsor-
und Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes gungsfachbetrieben auf der Grundlage eines mit einer
technischen Überwachungsorganisation geschlossenen
§ 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation
Überwachungsvertrages. Für die Überwachung und Zerti-
§ 4 Anforderung an die personelle Ausstattung fizierung von Entsorgungsfachbetrieben durch Entsorger-
§ 5 Betriebstagebuch gemeinschaften findet die Richtlinie für die Tätigkeit und
§ 6 Versicherungsschutz Anerkennung von Entsorgergemeinschaften Anwendung.
§ 7 Anforderungen an die Tätigkeit
§2
Dritter Abschnitt Entsorgungsfachbetrieb, Begriffsbestimmungen
Anforderungen an den Betriebs-
inhaber und die im Entsorgungs- (1) Entsorgungsfachbetrieb im Sinne dieser Verordnung
fachbetrieb beschäftigten Personen kann ein Betrieb werden, der
§ 8 Anforderungen an den Betriebsinhaber 1. gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
§ 9 Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung nehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle ein-
des Betriebes verantwortlichen Personen sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet oder
§ 10 Anforderungen an das sonstige Personal beseitigt,
§ 11 Anforderungen an die Fortbildung 2. auf Grund seiner organisatorischen, personellen und
technischen Ausstattung in der Lage ist, eine oder
Vierter Abschnitt mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten
Überwachung und Zertifizierung selbständig wahrzunehmen und
von Entsorgungsfachbetrieben 3. hinsichtlich einer oder mehrerer der in Nummer 1
§ 12 Überwachungsvertrag genannten Tätigkeiten die in der Verordnung genann-
§ 13 Überwachung des Betriebes ten Anforderungen an Organisation, Ausstattung und
Tätigkeit sowie an die Zuverlässigkeit, Fach- und
§ 14 Zertifizierung des Entsorgungsfachbetriebes
Sachkunde des Inhabers und der im Betrieb beschäf-
§ 15 Zustimmung zum Überwachungsvertrag tigten Personen erfüllt.
§ 16 Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages
(2) Entsorgungsfachbetrieb im Sinne dieser Verordnung
kann auch ein Teil eines Unternehmens werden, der die
fünfter Abschnitt
in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt. Der Entsor-
Schlußvorschriften gungsfachbetrieb kann seine Fachbetriebstätigkeit be-
§-17 Zugänglichkeit der DIN-Normen schränken auf
§ 18 Übergangsvorschrift 1. bestimmte Abfallarten oder Abfälle aus bestimmten
§ 19 Inkrafttreten Herkunftsbereichen,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des 2. bestimmte Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren
Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 47) in der oder
durch die Änderungsrichtlinie 91 /156/EWG des Rates vom 18. März
1991 (ABI. EG Nr. L 78 S. 32) geänderten Fassung. 3. bestimmte Standorte.
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(3) Die Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungs- 3. der Betriebsbeauftragten, die nach Umwelt- oder Ge-
fachbetrieb" ist verboten fahrgutvorschriften im Betrieb zu bestellen sind, sowie
1. für Standorte, für die ein Unternehmen kein wirksames 4. des sonstigen Personals
Überwachungszertifikat einer technischen Überwa- festzulegen und in Form von Funktionsbeschreibungen
chungsorganisation nach § 14 Abs. 1 oder einer nach und Organisationsplänen darzustellen.
§ 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
setzes anerkannten Entsorgergemeinschaft besitzt, (3) Soweit es die sach- und fachgerechte Durchführung
der im Betrieb vorgenommenen abfallwirtschaftlichen Tätig-
2. für Anlagen, für die ein Unternehmen kein wirksames keiten erfordert, sind für diese Tätigkeiten Arbeitsabläufe
Zertifikat im Sinne der Nummer 1 besitzt, durch Arbeitsanweisungen festzulegen.
3. für Tätigkeiten, für die ein Unternehmen kein wirk-
sames Zertifikat im Sinne der Nummer 1 besitzt. §4
Ein Überwachungszeichen einer technischen Überwa- Anforderungen an
chungsorganisation nach § 14 Abs. 3 oder einer nach § 52 die personelle Ausstattung
Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aner-
(1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden Standort
kannten Entsorgergemeinschaft darf nicht ohne eines der
mindestens eine für die Leitung und Beaufsichtigung des
in Satz 1 genannten Überwachungszertifikate verwendet
Betriebes verantwortliche Person zu bestellen .. Der Be-
werden.
triebsinhaber kann selbst die Stelle einer verantwortlichen
(4) Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung sind Person einnehmen. Hat ein Entsorgungsfachbetrieb meh-
diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder die rere Standorte oder sind mehrere Entsorgungsfachbetriebe
nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die den Entsor- Teile des gleichen Unternehmens, so kann für diese eine
gungsbetrieb betreiben. gemeinsame verantwortliche Person bestellt werden,
(5) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 2
verantwortliche Personen sind diejenigen natürlichen Per- Abs. 5 genannten Aufgaben nicht gefährdet wird.
sonen, die vom Betriebsinhaber mit der fachlichen Lei- (2) Der Entsorgungsfachbetrieb muß neben den für die
tung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durch- Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwort-
geführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten insbesondere lichen Personen über ausreichend sonstiges Personal ver-
im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vor- fügen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit dem vor-
schriften und Anordnungen bestellt worden sind. handenen Personal ein sach- und fachgerechter Betriebs-
ablauf sichergestellt werden kann. Der Nachweis der aus-
(6) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind
reichenden Personalstärke erfolgt auf der Grundlage eines
Arbeitnehmer und andere im Betrieb beschäftigte Per-
Einsatzplanes. Dabei sind übliche Ausfälle einzelner Per-
sonen, die bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen
sonen durch Urlaub, Krankheit und Fortbildungsmaßnah-
Tätigkeiten mitwirken.
men zu berücksichtigen.
§5
Zweiter Abschnitt
Betriebstagebuch
Anforderungen an
die Organisation, Ausstattung und (1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden Standort
Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes zum Nachweis einer sach- und fachgerechten Durch-
führung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ein Betriebs-
tagebuch zu führen. Das Betriebstagebuch hat alle für den
§3 Nachweis eines ordnungsgemäßen Verbleibs der Abfälle
wesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere
Anforderungen an die Betriebsorganisation
1. Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der
(1) Die Organisation des Entsorgungsfachbetriebes ist vom Entsorgungsfachbetrieb eingesammelten, beför-
so auszugestalten, daß die erforderliche Überwachung derten, gelagerten, behandelten, verwerteten oder be-
und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirt- seitigten Abfälle einschließlich der Dokumentation der
schaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist. Bei der Gestal- durchgeführten Leistung,
tung der Organisation sind insbesondere der Zweck, die
Tätigkeit und die Größe des Betriebes, die Tätigkeit der im 2. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstö-
Betrieb beschäftigten Personen und die Art, insbesondere rungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße
Gefährlichkeit, Beschaffenheit und Menge der Abfälle, auf Entsorgung haben können, einschließlich der mög-
die sich die Tätigkeit bezieht, zu berücksichtigen. lichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen,
3. die Dokumentation einer fehlenden Übereinstimmung
(2) Für die im Betrieb vorgenommenen abfallwirtschaftli-
des übernommenen Abfalls mit den Angaben des Ab-
chen Tätigkeiten sind Verantwortung und Entscheidungs-
fallerzeugers sowie die Angabe der getroffenen Maß-
und Mitwirkungsbefugnisse,
nahmen,
1. des Betriebsinhabers oder bei juristischen Personen
4. die Angabe der mit dem Vorgang des Einsammelns,
oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der
Beförderns, Lagerns, Behandelns, Verwertens oder
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Beseitigens beauftragten Person sowie im Falle der
Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,
Beauftragung eines nicht zertifizierten Betriebes
2. der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwort- gemäß § 7 Abs. 3 der jeweilige Umfang der Beauftra-
lichen Personen, gung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1423
5. die Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kon- 1. der Entsorgungsfachbetrieb sich vor der Beauftragung
trolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen vergewissert, daß
(Eigen- und Fremdkontrollen).
a) der Dritte bei dieser Tätigkeit die Voraussetzungen
(2) Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und des Absatzes 1 erfüllt,
Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person b) beim Dritten die erforderliche Überwachung und
regelmäßig zu überprüfen. Es kann mittels elektronischer
Kontrolle der durchzuführenden Tätigkeit sicherge-
Datenverarbeitung oder in Form von Einzelblättern für ver-
stellt ist,
schiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile geführt
werden, wenn die Blätter täglich zusammengefaßt wer- c) der Dritte und sein Personal die für diese Tätigkeit
den. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefug- notwendige Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde
tem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muß besitzen,
jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt wer- 2. der Versicherungsschutz des Entsorgungsfachbetrie-
den können. bes sich auch auf die Tätigkeit des Dritten erstreckt
(3) Das Betriebstagebuch ist fünf Jahre lang aufzube- oder der Dritte ihm einen eigenen, dem § 6 entspre-
wahren. chenden ausreichenden Versicherungsschutz nach-
weist,
§6 3. vertraglich oder in anderer Weise verbindlich festgelegt
Versicherungsschutz ist, in welcher Weise die jeweilige Tätigkeit ausgeführt
werden soll und wo die Abfälle verbleiben sollen,
Der Entsorgungsfachbetrieb muß über einen für seine
abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichenden Versi- 4. der Entsorgungsfachbetrieb gegenüber dem Dritten
cherungsschutz verfügen. Art und Umfang des erforderli- vertraglich zu Weisungen hinsichtlich der Art und
chen Versicherungsschutzes sind auf der Grundlage einer Weise der ordnungsgemäßen Ausführung der jewei-
betrieblichen Risikoabschätzung zu bestimmen. Der Ver- ligen Tätigkeit berechtigt ist,
sicherungsschutz muß 5. dem Entsorgungsfachbetrieb vertraglich entsprechende
1. bei Betrieben, die Abfälle lagern, behandeln, verwerten Kontrollbefugnisse eingeräumt werden und
oder beseitigen, mindestens eine Umwelthaftpflicht- 6. der Dritte sich verpflichtet, dem § 5 entsprechende
versicherung und eine Betriebshaftpflichtversicherung, Nachweise über die Durchführung seiner Tätigkeit und
2. bei Betrieben, die Abfälle einsammeln oder befördern, des ordnungsgemäßen Verbleibs der Abfälle zu führen
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen einschließlich und dem Entsorgungsfachbetrieb unaufgefordert eine
einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvor- Kopie dieser Nachweise zu überlassen.
gang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,
umfassen. Dritter Abschnitt
§7 Anforderungen an den Betriebs-
Anforderungen an die Tätigkeit inhaber und die im Entsorgungs-
fachbetrieb beschäftigten Personen
(1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat die für seine abfall-
wirtschaftliche Tätigkeit geltenden öffentlich-rechtlichen §8
Vorschriften zu beachten. Der Betriebsinhaber hat den
Nachweis zu erbringen, daß die für die Tätigkeit des Ent- Anforderungen an den Betriebsinhaber
sorgungsfachbetriebes erforderlichen behördlichen Ent- (1) Der Betriebsinhaber muß zuverlässig sein. Die Zu-
scheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Genehmi- verlässigkeit erfordert, daß der Betriebsinhaber, seine
gungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, gesetzlichen Vertreter und bei juristischen Personen oder
vorliegen und die mit ihnen verbundenen Auflagen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Ge-
sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden erfüllt setz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
werden. oder Geschäftsführung Berechtigten auf Grund ihrer
(2) Der Entsorgungsfachbetrieb darf im Rahmen der zer- persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer
tifizierten Tätigkeit einen Dritten nur dann beauftragen, Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen
wenn dieser hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit obliegenden Aufgaben geeignet sind.
ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht
die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die Ver- gegeben, wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten
antwortlichkeit des Entsorgungsfachbetriebes für die ord- Personen
nungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten bleibt hiervon
unberührt. 1. wegen Verletzung der Vorschriften
(3) Der Entsorgungsfachbetrieb darf Dritte, die hinsicht- a) des Strafrechts über gemeingefährliche"Delikte oder
lich ihrer jeweiligen Tätigkeiten nicht als Entsorgungsfach- Delikte gegen die Umwelt,
betriebe zertifiziert sind, in einem insgesamt unerheb- b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-
lichen Umfange mit der Ausführung von zertifizierten und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentech-
Tätigkeiten beauftragen. Der Entsorgungsfachbetrieb hat nik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
in jedem Fall durch eine sorgfältige Auswahl und aus-
reichende Kontrolle eine fach- und sachgerechte Aus- c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-
führung dieser Tätigkeiten sicherzustellen. Dies setzt ins- oder Seuchenrechts,
besondere voraus, daß d) des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoff- (4) Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Satz 2
rechts Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Fachgebieten
kann anerkannt werden, wenn diese Ausbildung im Hin-
mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zehntausend
blick auf die Aufgabenstellung unter Berücksichtigung der
Deutsche Mark oder mit einer Strafe belegt worden ist
in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Umstände als gleichwertig
oder
anzusehen ist. Die Berufserfahrung in anderen als den in
2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vorschriften Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 genannten
nach Nummer 1 Buchstabe a bis e verstoßen hat. Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden, wenn die auf
Grund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind bei der erst-
im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als
maligen Überprüfung und bei einem Wechsel der in Ab-
gleichwertig anzusehen sind.
satz 1 genannten Personen, oder wenn eine Überprüfung
der Zu-verlässigkeit aus anderen Gründen erforderlich ist, (5) Von der Erfüllung der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2
ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbe- sowie Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fachkunde-
zentralregister vorzulegen. voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die für
die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verant-
§9 wortliche Person
Anforderungen an die für die 1. am 7. Oktober 1996 seit mindestens fünf Jahren im
Leitung und Beaufsichtigung des Betrieb Aufgaben wahrgenommen hat, die mit denen
Betriebes verantwortlichen Personen einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-
bes verantwortlichen Person vergleichbar sind, und
(1) Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-
2. unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 genannten
bes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein.
Umstände die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Auf-
§ 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet entsprechende
gaben gewährleistet ist.
Anwendung.
(2) Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie- §10
bes verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätig-
keitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fach- Anforderungen an das sonstige Personal
kunde erfordert Das sonstige Personal muß zuverlässig sein und eine für
1. den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des die jeweils wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sach-
Ingenieurwesens, der Chemie, der Biologie oder der kunde besitzen. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit findet § 8
Physik an einer Hochschule, eine technische Fach- Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. Die Sachkunde
schulausbildung oder die Qualifikation als Meister auf erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage
einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner eines Einarbeitungsplanes.
Anlagen- und Verfahrenstechnik oder seiner Betriebs-
vorgänge zuzuordnen ist, § 11
2. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit Anforderungen an die Fortbildung
erworbene Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche
Der Betriebsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, daß die
Tätigkeit, für die eine Leitungs- oder Beaufsichtigungs-
für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verant-
funktion beabsichtigt ist, und
wortlichen Personen sowie das sonstige Personal durch
3. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zu- geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforder-
ständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen lichen aktuellen Wissensstand verfügen. Die für die Lei-
Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Ver- tung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen
ordnung vermittelt worden sind, die für die Aufgaben haben regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Lehr-
der in Satz 1 genannten Personen erforderlich sind; für gängen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 teilzunehmen.
Betriebe, die Abfälle einsammeln oder befördern, gilt Die Fortbildungsmaßnahmen erstrecken sich auf die im
der Anhang zur Transportgenehmigungsverordnung Anhang zu ·dieser Verordnung genannten Sachgebiete.
entsprechend. Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Betriebs-
inhaber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln.
(3) Soweit unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1
Satz 2 genannten Umstände die ordnungsgemäße Erfül-
lung der Aufgaben der für die Leitung und Beaufsichtigung
Vierter Abschnitt
des Betriebes verantwortlichen Personen gewährleistet
ist, kann als Voraussetzung für die Fachkunde auch aner- Überwachung und Zertifizierung
kannt werden von Entsorgungsfachbetrieben
1 . eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Fach-
gebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Anlagen- §12
und Verfahrenstechnik oder seiner Betriebsvorgänge Überwachungsvertrag
zuzuordnen ist, und zusätzlich
(1) Der Überwachungsvertrag nach § 52 Abs. 1 des
2. während einer vierjährigen praktischen Tätigkeit erwor-
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bedarf der Schrift-
bene Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätig-
form. Der Vertrag muß die Überwachung des Betriebes
keit, für die eine Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunk-
sowie die Zertifizierung des Betriebes als Entsorgungs-
tion beabsichtigt ist. fachbetrieb nach den Anforderungen der §§ 13 und 14
Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt. regeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1425
(2) Die Vertragsparteien können weitergehende Verein- 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerb-
barungen treffen, soweit diese den Anforderungen dieser licher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem
Verordnung nicht widersprechen. · für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebs-
prüfung (ABI. EG Nr. L 168 S. 1) oder
§13 2. durch eine nach DIN EN ISO 45012 akkreditierte Stelle
Überwachung des Betriebes im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanage-
mentsystems nach DIN EN ISO 9001, 9002, 9003 oder
(1) Die technische Überwachungsorganisation muß sich 9004
im Überwachungsvertrag verpflichten,
vorgenommen wurden.
1. die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen
an die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des
§14
Betriebes, die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde
des Betriebsinhabers, der für die Leitung und Beauf- Zertifizierung des Entsorgungsfachbetriebes
sichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
und des sonstigen Personals vor der erstmaligen Zer- (1) Soweit auf Grund der Prüfung nach § 13 festgestellt
tifizierung, nach wesentlichen Änderungen des Be- ist, daß die in dieser Verordnung genannten Anforderun-
triebes, im übrigen jährlich zu überprüfen, gen erfüllt sind, und die zuständige Behörde dem Über-
wachungsvertrag zugestimmt hat, ist die technische
2. den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung gegenüber Überwachungsorganisation verpflichtet, dem Betrieb ein
dem Betrieb schriftlich zu dokumentieren, schriftliches Überwachungszertifikat mit folgenden An-
3. soweit auf Grund der Prüfung festgestellt wird, daß die gaben auszustellen:
in dieser Verordnung genannten Anforderungen nicht 1. Name und Sitz des Betriebes und seiner zertifizierten
erfüllt sind, dem Betrieb gegenüber die festgestellten Standorte,
Mängel konkret zu bezeichnen und
2. die Bezeichnung der zertifizierten Tätigkeiten des Be-
4. alle Unterlagen und Informationen einschließlich Inhalt
triebes bezogen auf seine Standorte und Anlagen, im
und Ergebnissen von Gesprächen, Untersuchungen
Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 unter Angabe der jeweiligen
und Prüfungen, von denen die technische Über-
Abfallarten, Herkunftsbereiche, Verwertungs- oder Be-
wachungsorganisation oder die von ihr beauftragten
seitigungsverfahren,
Sachverständigen im Rahmen der Durchführung des
Überwachungsvertrages Kenntnis erlangt haben, ver- 3. Angabe des Namens der technischen Überwachungs-
traulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht organisation, das Datum der Ausstellung und die
zugänglich zu machen; öffentlich-rechtliche Pflichten Unterschrift des beauftragten Sachverständigen und
zur Mitteilung gegenüber Behörden bleiben unberührt. des Leiters der technischen Überwachungsorganisa-
tion oder seines Beauftragten.
(2) Der Betrieb muß sich verpflichten,
1. den beauftragten Sachverständigen der technischen (2) Das Überwachungszertifikat ist zu befristen. Die Gül-
Überwachungsorganisation alle für die Prüfung der in tigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht
dieser Verordnung genannten Anforderungen benötig- überschreiten.
ten Informationen, Unterlagen und Nachweise zur Ver- (3) Mit dem Überwachungszertifikat ist dem Betrieb ein
fügung zu stellen, Überwachungszeichen zu erteilen. Das Überwachungs-
2. den beauftragten Sachverständigen der technischen zeichen muß die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb"
Überwachungsorganisation, soweit dies zur Prüfung in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätig-
der in dieser Verordnung genannten Anforderungen keit und die das Überwachungszeichen erteilende tech-
erforderlich ist, das Betreten des Grundstücks, der nische Überwachungsorganisation aufweisen.
Geschäfts- oder Betriebsräume, die Einsicht in Unter- (4) Die technische Überwachungsorganisation ist ver-
lagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen pflichtet, das Überwachungszertifikat und die Berechti-
und Prüfungen zu gestatten sowie Arbeitskräfte und gung zur Führung des Überwachungszeichens zu entzie-
Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und hen, wenn
3. der technischen Überwachungsorganisation alle Än- 1. der Betrieb die in dieser Verordnung genannten Anfor-
derungen im Betrieb, die für die Erfüllung der in dieser derungen auch nach Ablauf einer von ihr gesetzten,
Verordnung genannten Anforderungen erheblich sind, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt,
unverzüglich anzuzeigen.
2. sie hierzu durch einen Verwaltungsakt der zuständigen
(3) Die technische Überwachungsorganisation ist ver- Behörde verpflichtet worden ist,
pflichtet, bei der Überprüfung neben den einschlägigen
Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich 3. der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einstellt
veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und oder
der Länder zu berücksichtigen. 4. der Überwachungsvertrag gekündigt oder aus anderen
(4) Die technische Überwachungsorganisation muß bei Gründen unwirksam wird.
der Überprüfung der in dieser Verordnung festgelegten
(5) Der Betrieb ist in den in Absatz 4 genannten Fäl-
Anforderungen Ergebnisse von Prüfungen berücksichti-
len nicht mehr berechtigt, das Überwachungszeichen zu
gen, die
führen, und verpflichtet, das Überwachungszertifikat der
1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine technischen Überwachungsorganisation auf deren Ver-
Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3 langen zurückzugeben. Mit dem Entzug verliert das Über-
der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom wachungszeichen seine Wirksamkeit.
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
§15 2. wenn die nach Absatz 1 zuständige Behörde auf Grund
nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre,
Zustimmung zum Überwachungsvertrag die Zustimmung nicht zu erteilen,
(1) Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung 3. um schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit
der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landes- zu verhindern oder zu beseitigen oder
behörde am Hauptsitz der technischen Überwachungs- 4. wenn die technische Überwachungsorganisation ihre
organisation oder der von ihr bestimmten Behörde; die Pflichten gemäß § 13 Abs. 1 und § 14 nicht ordnungs-
Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden. Bei der gemäß wahrnimmt.
Zustimmung zu Überwachungsverträgen, die auch die
Überwachung von Entsorgungsbetrieben mit Standorten §16
in anderen Ländern regeln, trifft die nach Satz 1 zustän-
dige Behörde ihre Entscheidung im Benehmen mit den Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages
zuständigen Behörden dieser Länder. Die Zustimmung ist Wird der Überwachungsvertrag unwirksam, so verliert
zu erteilen, wenn der Entsorgungsfachbetrieb die Berechtigung, das Über-
1. der Überwachungsvertrag die in den §§ 12 bis 14 wachungszertifikat und das Überwachungszeichen der
genannten Anforderungen erfüllt und technischen Überwachungsorganisation und die Bezeich-
nung „Entsorgungsfachbetrieb" zu führen. Beruht die Un-
2. die von der technischen Überwachungsorganisation wirksamkeit des Überwachungsvertrages auf Gründen,
mit der Durchführung des Überwachungsauftrages be- die nicht vom Entsorgungsfachbetrieb zu vertreten sind,
auftragten Sachverständigen die hierfür erforderliche kann die für die Zustimmung zuständige Behörde dem
Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde be- Entsorgungsfachbetrieb die weitere Führung des Über-
sitzen. wachungszertifikats und der Bezeichnung „Entsorgungs-
fachbetrieb" für eine angemessene Übergangszeit ge-
(2) Die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Anforde-
statten.
rungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fach-
kunde gelten als erfüllt, wenn der Sachverständige eine
Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 des Umwelt- Fünfter Abschnitt
auditgesetzes oder die technische Überwachungsorgani-
sation eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation Schlußvorschriften
nach § 10 des Umweltauditgesetzes für den Unterneh-
mensbereich Recycling, Behandlung, Vernichtung oder § 17
Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen im Sinne Zugänglichkeit der DIN-Normen
des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EWG)
Nr. 1836/93 besitzt. DIN-Normen, auf die in § 13 verwiesen wird, sind im
Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deut-
(3) Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt und · schen Patentamt in München archivmäßig gesichert nie-
mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich dergelegt.
ist, um die in Absatz 1 genannten Zustimmungsvorausset-
zungen sicherzustellen. Die zuständige Behörde kann ins- §18
besondere die technische Überwachungsorganisation
verpflichten, ihr im Einzelfall oder in wiederkehrenden Übergangsvorschrift
Fristen über die Durchführung der Überwachung und Zer- Bis zum 6. Oktober 1997 bedürfen die Lehrgänge zur
tifizierung zu berichten. Erfüllung der Fachkundevoraussetzung gemäß § 9 Abs. 2
(4) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag kann Satz 2 Nr. 3 keiner Anerkennung durch die zuständige
widerrufen werden, Behörde.
1. wenn mit der Zustimmung eine Auflage verbunden ist §19
und die Vertragspartei oder beide Parteien diese nicht
Inkrafttreten
oder nicht innerhalb einer ihr oder ihnen gesetzten Zeit
erfüllt haben, Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. September 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1427
Anhang
zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung
Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung
eines Entsorgungsfachbetriebes verantwortlichen Personen
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
1. anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung,
der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und der gemeinwohl-
verträglichen Beseitigung von Abfällen;
2. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile
und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maß-
nahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;
3. Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;
4. Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten
geltenden sonstigen Umweltrechts;
5. Bezüge zum Gefahrgutrecht;
6. Vorschriften der betrieblichen Haftung.
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Verordnung
zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs
(EAK-Verordnung - EAKV) *)
Vom 13. September 1996
Auf Grund des § 57 in Verbindung mit § 59 des Kreis- zu keiner Zuordnungsmöglichkeit, so ist zu prüfen, ob
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September der Abfall einem herkunfts- oder abfallartenspezifischen
1994 (BGBI. 1 S. 2705) verordnet die Bundesregierung Kapitel zugeordnet werden kann. Trifft dies zu, ist
nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichti- der Abfall der herkunfts- oder abfallartenspezifischen
gung der Rechte des Bundestages: Kapitelüberschrift zuzuordnen.
(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können
§1 Abfälle mit branchen- oder prozeßartspezifischer Herkunft
Abfallbezeichnung auch direkt einem Abfallschlüssel einer herkunfts- oder
abfallartenspezifischen Kapitelüberschrift zugeordnet
(1) Soweit bewegliche Sachen Abfälle nach § 3 Abs. 1 werden, wenn dieser den Abfall genauer charakterisiert.
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, sind sie Der Kapitelüberschrift 20 dürfen Abfälle nur dann zu-
den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten und geordnet werden, wenn sie im Rahmen der Siedlungs-
mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichne- abfallentsorgung entsorgt werden.
ten Abfallarten zuzuordnen.
(2) Bei der Zuordnung eines Abfalls zu einer in §2
der Anlage bezeichneten Abfallart ist die zweistellige
Übergangsvorschrift
branchen- oder prozeßartspezifische Kapitelüberschrift
vor sonstigen herkunfts- oder abfallartenspezifischen (1) Behördliche Entscheidungen, insbesondere Plan-
zweistelligen Kapitelüberschriften zugrunde zu legen. feststellungen, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnis-
Innerhalb eines Kapitels ist die speziellere vor der all- se und Bewilligungen, sowie Entsorgungsnachweise, die
gemeinen vierstelligen Gruppenüberschrift maßgebend. bis zum 31. Dezember 1998 erteilt oder erlassen worden
Innerhalb der Gruppe ist die speziellere vor der all- sind, haben bestehende Abfallschlüssel und -bezeichnun-
gemeinen Abfallbezeichnung zu wählen. gen bis zum 31. Dezember 1998 zu verwenden; dies gilt
(3) Umfaßt die Tätigkeit eines Abfallerzeugers mehrere auch im Falle von Verlängerungen sowie bei behördlichen
Branchen oder Prozeßarten, so sind die Abfälle dieses Entscheidungen, die nach dem 6. Oktober 1996 und
Abfallerzeugers den jeweils speziellen branchen- oder bis zum 31. Dezember 1998 erteilt oder erlassen werden.
prozeßartspezifischen Kapitelüberschriften zuzuordnen. Begleitscheine und Übernahmescheine, die auf der
Grundlage eines Entsorgungsnachweises nach Satz 1
(4) Ergibt die Zuordnung von Abfällen, die einer bran- ausgefüllt werden, haben bestehende Abfallschlüssel
chen- oder prozeßartspezifischen Herkunft nach den und -bezeichnungen bis zum 31. Dezember 1998 zu
Absätzen 2 und 3 unterfallen, einen sechsstelligen Abfall- verwenden.
schlüssel mit der Endung 99 (Abfälle a.n.g.) oder läßt sich
kein Abfallschlüssel ermitteln, so ist zu prüfen, ob der (2) Behördliche Entscheidungen, insbesondere Plan-
Abfall unter einer Gruppe einer anderen branchen- oder feststellungen, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnis-
prozeßartspezifischen Kapitelüberschrift aufgeführt ist, se und Bewilligungen, sowie Nachweise im Sinne der
die der Branche oder dem Herstellungsprozeß nahesteht Nachweisverordnung sind bis zum 31. Dezember 1998
oder in diesen integriert ist. Ist dies der Fall, so ist der mit Wirkung zum 1. Januc;\r 1999 auf die Abfallschlüssel
Abfall dieser Branche oder Prozeßart zuzuordnen. und -bezeichnungen in der Anlage umzustellen. Die
zuständigen Behörden können die hierfür erforderlichen
(5) Führt auch die Prüfung nach Absatz 4 zu einem Anordnungen treffen.
Abfallschlüssel mit der Bezeichnung „Abfälle a.n.g." oder
§3
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 94/3/EG
der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis Inkrafttreten
gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über
Abfälle (ABI. EG 1994 Nr. L 5 S. 15). Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. September 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1429
Anlage
Verzeichnis von Abfällen
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
01 Abfälle aus der Exploration, der Gewinnung und der Nach- beziehungsweise Weiter-
bearbeitung von Mineralien sowie Steinen und Erden
01 01 Abfälle aus dem Abbau von Mineralien
01 01 01 Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Mineralien
01 01 02 Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Mineralien
01 02 Abfälle aus der Nachbearbeitung von Mineralien
01 02 01 Abfälle aus der Nachbearbeitung von metallhaltigen Mineralien
01 02 02 Abfälle aus der Nachbearbeitung von nichtmetallhaltigen Mineralien
01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von metallhaltigen Mineralien
01 03 01 Waschberge
01 03 02 Grob- und Feinstäube
010303 Rotschlamm aus der Aluminiumherstellung
01 03 99 Abfälle a.n.g.
01 04 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von nichtmetallischen Mineralien
01 04 01 Abfälle von Kies und Gesteinsbruch
01 04 02 Abfälle von Sand und Ton
01 04 03 Grob- und Feinstäube
01 04 04 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz
01 04 05 Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Mineralien
01 04 06 Abfälle aus Steinmetz- und Sägearbeiten
01 04 99 Abfälle a.n.g.
01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
01 05 01 ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle
01 05 02 bariumsulfathaltige Bohrschlämme und -abfälle
01 05 03 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle
01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Frischwasserbohrungen
01 05 99 Abfälle a.n.g.
02 Abfälle aus der Landwirtschaft, dem Gartenbau, der Jagd, Fischerei und Teich-
wirtschaft, Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
02 01 Abfälle aus der Herstellung von Grundstoffen
02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
02 01 02 Abfälle aus Tiergewebe
02 01 03 Abfälle aus Pflanzengeweben
02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
02 01 05 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft
02 01 06 Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt
02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft
02 01 99 Abfälle a.n.g.
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen
Ursprungs
02 02 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
02 02 02 Abfälle aus Tiergewebe
02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 02 04 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 02 99 Abfälle a.n.g.
02 03 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee und
Tabak; Konservenherstellung
02 03 01 Schlämme aus Waschen, Reinigung, Schälen, Zentrifugieren und Abtrennen
02 03 02 Abfälle von Konservierungsstoffen
02 03 03 Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln
02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 03 99 Abfälle a.n.g.
02 04 Abfälle aus der Zuckerherstellung
02 04 01 Erde aus der Wäsche und Reinigung von Zuckerrüben
02 04 02 nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm
02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 04 99 Abfälle a.n.g.
02 05 Abfälle aus der Milchverarbeitung
02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 05 99 Abfälle a.n.g.
02 06 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 06 02 Abfälle von Konservierungsstoffen
02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 06 99 Abfälle a.n.g.
02 07 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)
02 07 01 Abfälle aus der Wäsche, Relnigung von mechanischen Zerkleinerungen des Rohmaterials
02 07 02 Abfälle aus der Destillation von Spirituosen
02 07 03 Abfälle aus der chemischen Behandlung
02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 07 99 Abfälle a.n.g.
03 Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Zellstoffen, Papier,
Pappe, Platten und Möbeln
03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
03 01 01 Rinden und Korkabfälle
03 01 02 Sägemehl
03 01 03 Späne, Abschnitte, Verschnitt von Holz, Spanplatten und Furnieren
03 01 99 andere Abfälle a.n.g.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1431
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
03 02 Abfälle aus der Holzkonservierung
03 02 01 halogenfreie organische Holzkonservierungsmittel
03 02 02 chlororganische Holzkonservierungsmittel
03 02 03 metallorganische Holzkonservierungsmittel
03 02 04 anorganische Holzkonservierungsmittel
03 03 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier und Pappe
03 03 01 Rinde
03 03 02 Bodensatz und Sulfitschlämme (aus der Behandlung von Sulfidablauge)
03 03 03 Bleichschlämme aus Hypochlorit- und Chlorbleiche
03 03 04 Bleichschlämme aus anderen Bleichprozessen
03 03 05 Deinkingschlämme aus dem Papierrecycling
03 03 06 Faser- und Papierschlämme
03 03 07 Abfälle aus der Aufbereitung von Altpapier und gebrauchter Pappe
03 03 99 andere Abfälle a.n.g.
04 Abfälle aus der Leder- und Textilindustrie
04 01 Abfälle aus der Lederindustrie
04 01 01 Fleischabschabungen und Häuteabfälle
04 01 02 Äschereiabfälle
04 01 03 Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase
04 01 04 chromhaltige Gerbbrühe
04 01 05 chromfreie Gerbbrühe
04 01 06 chromhaltige Schlämme
04 01 07 chromfreie Schlämme
04 01 08 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Polierstaub usw.)
04 01 09 Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
04 01 99 Abfälle a.n.g.
04 02 Abfälle aus der Textilindustrie
04 02 01 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern und anderen Naturfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs
04 02 02 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs
04 02 03 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs
04 02 04 Abfälle aus unbehandelten gemischten Textilfasern vor dem Spinnen
04 02 05 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs
04 02 06 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs
04 02 07 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs
04 02 08 Abfälle aus verarbeiteten gemischten Textilfasern
04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
04 02 10 organische Stoffe aus Naturstoffen (zum Beispiel Fette, Wachse)
04 02 11 halogenierte Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
04 02 12 halogenfreie Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
04 02 13 Farbstoffe und Pigmente
04 02 99 Abfälle a.n.g.
05 Abfälle aus der Ölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
05 01 Ölschlämme und feste Abfälle
05 01 01 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
05 01 02 Entsalzungsschlämme
05 01 03 schlammige Tankrückstände
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
05 01 04 saure Alkylschlämme
05 01 05 verschüttetes Öl
05 01 06 Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung
05 01 07 Säureteere
05 01 08 andere Teere
05 01 99 Abfälle a.n.g.
0502 nichtöllge Schlämme und feste Abfälle
05 02 01 Schlämme aus der Kesselwasseraufbereitung
05 02 02 Abfälle aus Kühlkolonnen
05 02 99 Abfälle a.n.g.
05 03 verbrauchte Katalysatoren.
05 03 01 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
05 03 02 andere verbrauchte Katalysatoren
05 04 verbrauchte Filtertone
05 04 01 verbrauchte Filtertone
05 05 Abfälle aus der Ölentschwefelung
05 05 01 schwefelhaltige Abfälle
05 05 99 Abfälle a.n.g.
05 06 Abfälle aus der Kohlepyrolyse
05 06 01 Säureteere
05 06 02 Asphalt
05 06 03 andere Teere
05 06 04 Abfälle aus Kühlkotonnen
05 06 99 Abfälle a.n.g.
05 07 Abfälle aus der Erdgasreinigung
05 07 01 quecksilberhaltige Schlämme
05 07 02 schwefelhaltige Abfälle
05 07 99 Abfälle a.n.g.
05 08 Abfälle aus der Altölaufbereitung
05 08 01 verbrauchte Filtertone
05 08 02 Säure~re
05 08 03 sonstige Teere
05 08 04 wäßrige Flüssigabfälle aus der Altölaufbereitung
05 08 99 Abfälle a.n.g.
06 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen
06 01 verbrauchte säurehaltige Lösungen (Säuren)
06 01 01 Schwefelsäure und schweflige Säure
06 01 02 Salzsäure
06 01 03 Flußsäure
06 01 04 Phosphorsäure und phosphorige Säure
06 01 05 Salpetersäure und salpetrige Säure
06 01 99 Abfälle a.n.g.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1433
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
06 02 verbrauchte basische Lösungen (Laugen)
06 02 01 Calciumhydroxid
06 02 02 Natriumcarbonat
06 02 03 Ammoniak
06 02 99 Abfälle a.n.g.
0603 verbrauchte Satze und ihre Lösungen
06 03 01 Carbonate (außer 02 04 02 und 19 10 03)
06 03 02 Salzlösungen, die Sulfate, Sulfite oder Sulfide enthalten
06 03 03 feste Salze, die Sulfate, Sulfite oder Sulfide enthalten
06 03 04 Salzlösungen, die Chloride, Fluoride und Halogenide enthalten
06 03 05 feste Salze, die Chloride, Fluoride und andere Halogene enthalten
06 03 06 Salzlösungen, die Phosphate und verwandte feste Salze enthalten
06 03 07 Phosphate und verwandte feste Salze
06 03 08 Salzlösungen, die Nitrate und verwandte Verbindungen enthalten
06 03 09 feste Salze, die Nitride (Metallnitride) enthalten
06 0310 feste Salze, die Ammonium enthalten
06 0311 Salze und Lösungen, cyanidhaltig
06 0312 Salze und Lösungen, die organische Bestandteile enthalten
06 03 99 Abfälle a.n.g
0604 metallhaltige Abfälle
06 04 01 Metalloxide
06 04 02 Metallsalze (außer 06 03)
06 04 03 arsenhaltige Abfälle
06 04 04 quecksilberhaltige Abfälle
06 04 05 Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten
06 04 99 Abfälle a.n.g.
06 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
06 05 01 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
0606 Abfälle aus Prozessen der Schwefelchemie (Herstellung und Umwandlung) und aus Entschwefelungsprozessen
06 06 01 schwefelhaltige Abfälle
06 06 99 Abfälle a.n.g.
0607 Abfälle aus der Halogenchemie
06 07 01 asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse
06 07 02 Aktivkohle aus der Chlorherstellung
06 07 99 Abfälle a.n.g.
0608 Abfälle aus der Herstellung von Silizium und Siliziumverbindungen
06 08 01 Abfälle aus der Herstellung von Silizium und Siliziumverbindungen
0609 Abfälle aus der Phosphorchemie
06 09 01 Phosphorgips
06 09 02 phosphorhaltige Schlacke
06 09 99 Abfälle a.n.g.
0610 Abfälle aus der Stickstoffchemie und Herstellung von Düngemitteln
0610 01 Abfälle aus der Stickstoffchemie und Herstellung von Düngemitteln
0611 Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern
06 11 01 Gips aus der Titandioxidherstellung
0611 99 Abfälle a.n.g.
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
0612 Abfälle aus der Herstellung, Anwendung und Regeneration von Katalysatoren
06 12 01 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
0612 02 andere verbrauchte Katalysatoren
0613 Abfälle aus anderen Prozessen der anorganischen Chemie
06 13 01 anorganische Pestizide, Biozide und Holzschutzmittel
0613 02 verbrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)
0613 03 Ruß
06 13 99 Abfälle a.n.g.
07 Abfälle aus organischen chemischen Prozessen
07 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien
07 01 01 wäßrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 01 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 01 03 organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 01 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 01 05 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
07 01 06 andere verbrauchte Katalysatoren
07 01 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 01 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 01 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 01 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 01 99 Abfälle a.n.g.
07 02 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Kunststoffen, synthetischen
Gummi- und Kunstfasern
07 02 01 wäßrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 02 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 02 03 organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 02 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 02 05 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
07 02 06 andere verbrauchte Katalysatoren
07 02 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 02 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 02 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 0210 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 02 99 Abfälle a.n.g.
07 03 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von organischen Farbstoffen und
Pigmenten (außer 06 11)
07 03 01 wäßrige Waschflüssigkeiten und Mutterfaugen
07 03 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 03 03 organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 03 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 03 05 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
07 03 06 andere verbrauchte Katalysatoren
07 03 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 03 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 03 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 0310 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 03 99 Abfälle a.n.g.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1435
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
07 04 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von organischen Pestiziden (außer 02 01 05)
07 04 01 wäßrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 04 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 04 03 organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 04 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 04 05 verbrauchte Katalysatoren, edel metallhaltig
07 04 06 andere verbrauchte Katalysatoren
07 04 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 04 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 04 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 0410 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 04 99 Abfälle a.n.g.
07 05 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Pharmazeutika
07 05 01 wäßrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 05 03 organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 05 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 05 05 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
07 05 06 verbrauchte Katalysatoren
07 05 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 05 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 05 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 0510 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 05 99 Abfälle a.n.g.
0706 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von fetten, Schmiermitteln, Seifen,
Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln
07 06 01 wäßrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 06 03 organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
0706 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 05 "
verbrauchte Katalysatoren, tKjelmetallhaltig
07 06 06 andere verbrauchte Katalysatoren
07 06 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 06 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 06 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 0610 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 06 99 Abfälle a.n.g.
07 07 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Feinchemikalien und Chemikalien a.n.g.
07 07 01 wäßrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 07 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 07 03 organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 07 04 andere organi:Sche Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 07 05 verbrauchte Katalysatoren, edel metallhaltig
07 07 06 andere verbrauchte Katalysatoren
07 07 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 07 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 07 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 07 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 07 99 Abfälle a.n.g.
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen
(Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben
08 01 Abfälle aus der HZVA von Farben und Lacken
08 01 01 alte Farben und Lacke, die halogenierte Lösemittel enthalten
08 01 02 alte Farben und Lacke, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
08 01 03 Abfälle von Farben und Lacken auf Wasserbasis
08 01 04 Farben in Pulverform
08 01 05 ausgehärtete Farben und Lacke
08 01 06 Schlämme aus der Farb- oder Lackentfernung, die halogenierte Lösemittel enthalten
08 01 07 Schlämme aus der Farb- oder Lackentfernung, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
08 01 08 wäßrige Schlämme, die Farbe oder Lack _enthalten
08 01 09 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung (außer 08 01 05 und 08 01 06)
08 0110 wäßrige Suspensionen, die Farbe oder Lack enthalten
08 01 99 Abfälle a.n.g.
08 02 Abfälle aus der.HZVA anderer Überzüge (einschließlich keramischer Werkstoffe)
08 02 01 alte Überzugspuder
08 02 02 wäßrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten
08 02 03 wäßrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten
08 02 99 Abfälle a.n.g.
08 03 Abfälle aus der HZVA von Druckfarben
08 03 01 alte Druckfarben, die halogenierte Lösemittel enthalten
08 03 02 alte Druckfarben, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
08 03 03 Abfälle von wassermischbaren Druckfarben
08 03 04 getrocknete Druckfarben
08 03 05 Druckfarbenschlämme, die halogenierte Lösemittel enthalten
08 03 06 Druckfarbenschlämme, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
08 03 07 wäßrige Schlämme, die Druckfarben enthalten
08 03 08 wäßrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten
08 03 09 verbrauchter Toner (einschließlich Kartuschen)
08 03 99 Abfälle a.n.g.
08 04 Abfälle aus der HZVA von Klebstoffen und Dichtungsmassen (einschließlich wasserabweisendem Material)
08 04 01 alte Klebstoffe und Dichtungsmassen, die halogenierte Lösemittel enthalten
08 04 02 alte Klebstoffe und Dichtungsmassen, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
08 04 03 Abfälle von wassermischbaren Klebstoffen und Dichtungsmassen
08 04 04 ausgehärtete Klebstoffe und Dichtungsmassen
08 04 05 Klebstoffe und Dichtungsmassen, die halogenierte Lösemittel enthalten
08 04 06 Klebstoffe und Dichtungsmassen, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
08 04 07 wäßrige Schlämme, die Klebstoffe.und Dichtungsmassen enthalten
08 04 08 wäßrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe und Dichtungsmassen enthalten
08 04 99 Abfälle a.n;g.
09 Abfälle aus der photographischen Industrie
09 01 Abfälle aus der photograpischen Industrie
09 01 01 Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis
09 01 02 Offsetplatten-Entwickler auf Wasserbasis
09 01 03 Entwickler auf der Basis von Lösemitteln
09 01 04 Fixierlösungen
09 01 05 Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Lösungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1437
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
09 01 06 silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung photographischer Abfälle
09 01 07 Filme und photographische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
09 01 08 Filme und photographische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
09 01 09 Einwegkameras mit Batterien
09 01 10 Einwegkameras ohne Batterien
09 01 99 Abfälle a.n.g.
10 anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen
10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 01 Rost- und Kesselasche
10 01 02 Flugasche aus Kohlefeuerung
-1001 03 Flugasche aus Torffeuerung
10 01 04 Flugasche aus Ölfeuerung
10 01 05 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form
10 01 06 andere feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 01 07 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen
10 01 08 andere Schlämme aus der Gasreinigung
10 01 09 Schwefelsäure
10 01 10 verbrauchte Katalysatoren, zum Beispiel aus der NOx-Entfernung
10 01 11 wäßrige Schlämme aus der Kesselreinigung
10 01 12 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 01 99 Abfälle a.n.g.
10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke
10 02 02 unverarbeitete Schlacke
10 02 03 feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 02 04 Schlämme aus der Gasreinigung
10 02 05 andere Schlämme
10 02 06 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 02 99 Abfälle a.n.g.
10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminiummetallurgie
10 03 01 Teere und andere kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung
10 03 02 verbrauchte Anoden
10 03 03 Krätzen
10 03 04 Schlacken aus der Erstschmelze/weiße Krätze
10 03 05 Aluminiumstaub
10 03 06 verbrauchter Kohlenstoff und feuerfeste Materialien aus der Elektrolyse
10 03 07 verbrauchte Tiegelauskleidungen
10 03 08 Salzsehlacken aus der Zweitschmelze
10 03 09 schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze
10 03 10 Abfälle aus der Behandlung von Salzsehlacken und schwarzen Krätzen
10 03 11 Feinstaub
10 03 12 andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub)
10 03 13 feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 03 14 Schlämme aus der Gasreinigung
10 03 99 Abfälle a.n.g.
,·.
1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 03 Calciumarsenat
10 04 04 Feinstaub
10 04 05 andere Teilchen und Staub
10 04 06 feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 04 07 Schlämme aus der Gasreinigung
10 04 08 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 04 99 Abfälle a.n.g.
10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
10 05 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 05 02 Krätzen und Abschaum {Erst- und Zweitschmelze)
10 05 03 Feinstaub
10 05 04 andere Teilchen und Staub
10 05 05 feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 05 06 Schlämme aus der Gasreinigung
10 05 07 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 05 99 Abfälle a.n.g.
10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
10 06 01 Schlacken {Erst- und Zweitschmelze)
10 06 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 06 03 Feinstaub
10 06 04 andere Teilchen und Staub
10 06 05 Abfälle aus der elektrolytischen Raffination
10 06 06 Abfall aus der nassen Gasreinigung
10 06 07 Abfall aus der trockenen Gasreinigung
10 06 08 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 06 99 Abfälle a.n.g.
10 07 Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie
10 07 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 07 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 07 03 feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 07 04 andere Teilchen und Staub
10 07 05 Schlämme aus der Gasreinigung
10 07 06 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 07 99 Abfälle a.n.g.
10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteis~nmetallurgie
10 08 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 08 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 08 03 Feinstaub
10 08 04 andere Teilchen und Staub
10 08 05 feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 08 06 Schlämme aus der Gasreinigung
10 08 07 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 08 99 Abfälle a.n.g.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1439
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 01 Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen
10 09 02 Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen
10 09 03 Ofensehlacke
10 09 04 Ofenstaub
10 09 99 Abfälle a.n.g.
1010 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
10 10 01 Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen
10 10 02 Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen
10 10 03 Ofensehlacke
10 10 04 Ofenstaub
10 10 99 Abfälle a.n.g.
10 11 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
10 11 01 verbrauchtes Gemenge vor der thermischen Verarbeitung
10 11 02 Altglas
10 11 03 alte Glasfasermaterialien
10 11 04 Feinstaub
10 11 05 andere Teilchen und Staub
10 11 06 feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 11 07 Schlämme aus der Gasreinigung
10 11 08 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 11 99 Abfälle a.n.g.
1012 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Baustoffen
10 12 01 verbrauchtes Gemenge vor der thermischen Verarbeitung
10 12 02 Feinstaub
10 12 03 andere Teilchen und Staub
10 12 04 feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 12 05 Schlämme aus der Gasreinigung
10 12 06 verworfene Formen
10 12 07 verbrauchte Auskleidungen :Jnd feuerfeste Materialien
10 12 99 Abfälle a.n.g.
10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen
10 13 01 verworfenes Gemenge vor der thermischen Verarbeitung
1O 13 02 . Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement
10 13 03 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis
10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk
10 13 05 feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 13 06 andere Teilchen und Staub
10 13 07 Schlämme aus der Gasreinigung
10 13 08 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 13 99 Abfälle a.n.g.
11 anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung
sowie aus der Nichteisen-Hydrometallurgie
11 01 flüssige Abfälle und ·Schlämme aus der Metallbearbeitung und -beschichtung (zum Beispiel Galvanik,
Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren und alkalisches Entfetten)
11 01 01 cyanidh_altige (alkalische) Abfälle mit Schwermetallen ohne Chrom
11 01 02 cyanidhaltige (alkalische) Abfälle ohne Schwermetalle
11 01 03 cyanidfreie Abfälle, die Chrom enthalten
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
11 01 04 cyanidfreie Abfälle, die kein Chrom enthalten
11 01 05 saure Beizlösungen
11 01 06 Säuren a.n.g.
11 01 07 Laugen a.n.g.
11 01 08 Phosphatierschlämme
11 02 Abfälle und Schlämme aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
11 02 01 Schlämme aus der Kupfer-Hydrometallurgie
11 02 02 Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit-, Goethitschlamm)
11 02 03 Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wäßrige elektrolytische Prozesse
11 02 04 Schlämme a.n.g.
11 03 Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen
11 03 01 cyanidhaltige Abfälle
11 03 02 andere Abfälle
11 04 andere anorganische Abfälle mit Metallen a.n.g.
11 04 01 andere anorganische Abfälle mit Metallen a.n.g.
12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung
von Metallen, Keramik, Glas und Kunststoffen
12 01 Abfälle aus der mechanischen Formgebung (Schmieden, Schweißen, Pressen, Ziehen, Drehen, Bohren,
Schneiden, Sägen und Feilen)
12 01 01 eisenhaltige Späne und Abschnitte
12 01 02 andere eisenhaltige Teilchen
12 01 03 NE-metallhaltige Späne und Abschnitte
12 01 04 andere NE-metallhaltige Teilchen
12 01 05 Kunststoffteile
12 01 06 verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenhaltig (keine Emulsionen)
12 01 07 verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenfrei (keine Emulsionen)
12 01 08 Bearbeitungsemulsionen, halogenhaltig
12 01 09 Bearbeitungsemulsionen, halogenfrei
12 01 10 synthetische Bearbeitungsöle
12 01 11 Bearbeitungsschlämme
12 01 12 verbrauchte Wachse und Fette
12 01 13 Preß- und Stanzabfälle
12 01 99 Abfälle a.n.g.
12 02 Abfälle aus der mechanischen Oberflächenbehandlung (Sandstrahlen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren)
12 02 01 verbrauchter Strahlsand
12 02 02 Schleif-, Hon- und Läppschlämme
12 02 03 Polierschlämme
12 02 99 Abfälle a.n.g.
12 03 Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)
12 03 01 wäßrige Waschflüssigkeiten
12 03 02 Abfälle aus der Dampfentfettung
13 Ölabfälle (außer Speiseöle und 05 und 12)
13 01 verbrauchte Hydrauliköle und Bremsflüssigkeiten
13 01 01 Hydrauliköle, die PCB oder PCT enthalten
13 01 02 andere chlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)
13 01 03 nichtchlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1441
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
13 01 04 chlorierte Emulsionen
13 01 05 nichtchlorierte Emulsionen
13 01 06 ausschließlich mineralische Hydrauliköle
13 01 07 andere Hydrauliköle
13 01 08 Bremsflüssigkeiten
13 02 verbrauchte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 01 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 02 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 03 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 verbrauchte lsolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
13 03 01 lsolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten, die PCB oder PCT enthalten
13 03 02 andere chlorierte lsolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
13 03 03 andere nichtchforierte lsolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
13 03 04 synthetische lsolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
13 03 05 mineralische lsolier- und Wärmeübertragungsöle
13 04 Bilgenöle
13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschiffahrt
13 04 02 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
13 04 03 Bilgenöle aus der übrigen Schiffahrt
13 05 Inhalte von ÖI-/Wasserabscheidern
13 05 01 Feststoffe aus ÖI-/Wasserabscheidern
13 05 02 Schlämme aus ÖI-/Wasserabscheidern
13 05 03 Schlämme aus Einlaufschächten
13 05 04 Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern
13 05 05 andere Emulsionen
13 06 Ölabfälle a.n.g.
13 06 01 Ölmischungen a.n.g.
14 Abfälle von als Lösemittel verwendeten organischen Stoffen (außer 07 und 08)
14 01 Abfälle aus der Metallentfettung und Maschinenwartung
14 01 01 Fluorchlorkohlenwasserstoffe
14 01 02 andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische
14 01 03 andere Lösemittel und Lösemittelgemische
14 01 04 wäßrige halogenhaltige Lösemittelgemische
14 01 05 wäßrige halogenfreie Lösemittelgemische
14 01 06 Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
14 01 07 Schlämme oder feste Abfälle, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
14 02 Abfälle aus der Textilreinigung und Entfettung von Naturstoffen
14 02 01 halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische
14 02 02 Lösemittelgemische oder organische Flüssigkeiten, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
14 02 03 Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
14 02 04 Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten
14 03 Abfälle aus der Elektronikindustrie
14 03 01 Fluorchlorkohlenwasserstoffe
14 03 02 andere halogenierte Lösemittel
14 03 03 Lösemittel und -gemische, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
14 03 04 Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
14 03 05 Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten
14 04 Abfälle von Kühlmitteln und Schaum- und Treibmitteln
14 04 01 Fluorchlorkohlenwasserstoffe
14 04 02 andere halogenierte Lösemittel und -gemische
14 04 03 andere Lösemittel und -gemische
14 04 04 Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
14 04 05 Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten
14 05 Abfälle aus der Rückgewinnung von Löse- und Kühlmitteln (Destillationsrückstände)
14 05 01 Fluorchlorkohlenwasserstoffe
14 05 02 andere halogenierte Lösemittel und -gemische
14 05 03 andere Lösemittel und -gemische
14 05 04 Schlämme, die halogenierte Lösemittel enthalten
14 05 05 Schlämme, die andere Lösemittel enthalten
15 Verpackungen, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung
(a. n.g.)
15 01 Verpackungen
15 01 01 Papier und Pappe
15 01 02 Kunststoff
15 01 03 Holz
15 01 04 Metall
15 01 05 Verbundverpackung
15 01 06 gemischte Materialien
15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
15 02 01 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
16 Abfälle, die nicht anderswo im Katalog aufgeführt sind
16 01 Fahrzeugwracks
16 01 01 aus Fahrzeugen ausgebaute Katalysatoren, die Edelmetalle enthalten
16 01 02 andere aus Fahrzeugen ausgebaute Katalysatoren
16 01 03 Altreifen
16 01 04 aufgegebene Fahrzeuge
16 01 05 Schredderrückstände von Fahrzeugen
16 01 99 Abfälle a.n.g.
16 02 gebrauchte Geräte und Schredderrückstände
16 02 01 Transformatoren und Kondensatoren, die PCS oder PCT enthalten
16 02 02 andere gebrauchte elektronische Geräte (zum Beispiel gedruckte Schaltungen)
16 02 03 Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
16 02 04 gebrauchte Geräte, freies Asbest enthaltend
16 02 05 andere gebrauchte Geräte
16 02 06 Abfälle aus der asbestverarbeitenden Industrie
16 02 07 Abfälle aus der kunststoffverarbeitenden Industrie
16 02 08 Schredderabfälle
16 03 Fehlchargen
16 03 01 anorganische Fehlchargen
16 03 02 organische Fehlchargen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4 7, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1443
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
16 04 verbrauchte Sprengstoffe
16 04 01 Munition
16 04 02 Feuerwerkskörper
16 04 03 andere verbrauchte Sprengstoffe
16 05 Gase und Chemikalien in Behältern
16 05 01 Industriegase in Hochdruckgastanks, Flüssiggasbehälter und industrielle Aerosole (einschließlich Halone)
16 05 02 andere Abfälle mit anorganischen Chemikalien, zum Beispiel Laborchemikalien a.n.g., Feuerlöschpulver
16 05 03 andere Abfälle mit organischen Chemikalien, zum Beispiel Laborchemikalien a.n.g.
16 06 Batterien und Akkumulatoren
16 06 01 Bleibatterien
16 06 02 Ni-Cd-Batterien
16 06 03 Quecksilbertrockenzellen
16 06 04 Alkalibatterien
16 06 05 andere Batterien und Akkumulatoren
16 06 06 Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren
16 07 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks (außer 05 und 12)
16 07 01 Abfälle aus der Tankreinigung auf Seeschiffen, Chemikalien enthaltend
16 07 02 Abfälle aus der Tankreinigung auf Seeschiffen, ölhaltig
16 07 03 Abfälle aus der Reinigung von Eisenbahn- und Straßentransporttanks, ölhaltig
16 07 04 Abfälle aus der Reinigung von Eisenbahn- und Straßentransporttanks, Chemikalien enthaltend
16 07 05 Abfälle aus der Reinigung von Lagertanks, Chemikalien enthaltend
16 07 06 Abfälle aus der Reinigung von Lagertanks, ölhaltig
16 07 07 feste Abfälle von Schiffsladungen
16 07 99 Abfälle a.n.g.
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)
17 01 Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Materialien auf Gipsbasis
17 01 01 Beton
17 01 02 Ziegel
17 01 03 Fliesen und Keramik
17 01 04 Baustoffe auf Gipsbasis
17 01 OS Baustoffe auf Asbestbasis
17 02 Holz, Glas und Kunststoff
17 02 01 Holz
17 02 02 Glas
17 02 03 Kunststoff
17 03 Asphalt, Teer und teerhaltige Produkte
17 03 01 Asphalt, teerhaltig
17 03 02 Asphalt, teerfrei
17 03 03 Teer und teerhaltige Produkte
17 04 Metalle (einschließlich Legierungen)
17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing
17 04 02 Aluminium
17 04 03 Blei
17 04 04 Zink
17 04 05 Eisen und Stahl
17 04 06 Zinn
17 04 07 gemischte Metalle
17 04 08 Kabel
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
1705 Erde und Hafenaushub
17 05 01 Erde und Steine
17 05 02 Hafenaushub
17 06 Isoliermaterial
17 06 01 Isoliermaterial, das freies Asbest enthält
17 06 02 anderes Isoliermaterial
17 07 gemischte Bau- und Abbruchabfälle
17 07 01 gemischte Bau- und Abbruchabfälle
18 Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne
Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege
stammen)
18 01 Abfälle aus Entbindungsstationen, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge beim Menschen
18 01 01 spitze Gegenstände
18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven
18 01 03 andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen
gestellt werden
18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen
gestellt werden (zum Beispiel Wäsche, Gipsverbände, Einwegkleidung)
18 01 05 gebrauchte Chemikalien und Medizinprodukte
18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
18 02 01 spitze Gegenstände
18 02 02 andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt
werden
18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt
werden
18 02 04 gebrauchte Chemikalien
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen
und der öffentlichen Wasserversorgung
19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen aus Gewerbe, Industrie und
Einrichtungen
19 01 01 Rost- und Kesselaschen und Schlacken
19 01 02 eisenhaltige Stoffe, aus der Rost- und Kesselasche ausgelesen
19 01 03 Flugasche
19 01 04 Kesselstaub
19 01 05 Filterkuchen aus der Gasreinigung
19 01 06 wäßrige flüssige Abfälle aus der Gasreinigung und andere wäßrige Abfälle
19 01 07 feste Abfälle aus der Gasreinigung
19 01 08 Pyrolyseabfälle
19 01 09 verbrauchte Katalysatoren, zum Beispiel aus der NOx-Wäsche
19 01 10 verbrauchte Aktivkohle aus der Rauchgasreinigung
19 01 99 Abfälle a.n.g.
19 02 Abfälle von spezifischen physikalisch-chemischen Behandlungen industrieller Abfälle (zum Beispiel Dechromati-
sierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)
19 02 01 Metallhydroxidschlämme und andere Schlämme aus der Metallfällung
19 02 02 vorgemischte Abfälle zur Ablagerung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1445
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
19 03 stabilisierte und verfestigte Abfälle
19 03 01 Abfälle, die mit hydraulischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind
19 03 02 Abfälle, die mit organischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind
19 03 03 Abfälle, die durch biologische Behandlung stabilisiert sind
19 04 verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
19 04 01 verglaste Abfälle
19 04 02 Flugasche und andere Abfälle aus der Gasreinigung
19 04 03 nicht verglaste Festphase
19 04 04 wäßrige flüssige Abfälle aus dem Tempern
19 05 Abfälle aus der aerobischen Behandlung von festen Abfällen
19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost
19 05 99 Abfälle a.n.g.
19 06 Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen
19 06 01 Schlämme aus der anaeroben Behandlung von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
19 06 02 Schlämme aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 06 99 Abfälle a.n.g.
19 07 Deponiesickerwasser
19 07 01 Deponiesickerwasser
19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g.
19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände
19 08 02 Abfälle aus Sandfängern
19 08 03 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern
19 08 04 Schlämme aus der Behandlung von industriellem Abwasser
19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser
19 08 06 gesättigte oder verbrauchte lonenaustauscherharze
19 08 07 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern
19 08 99 Abfälle a.n.g.
19 09 Abfälle aus der Zubereitung von Trinkwasser oder industriellem Brauchwasser
19 09 01 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebgut
19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung
19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung
19 09 04 verbrauchte Aktivkohle
19 09 05 gesättigte oder verbrauchte lonenaustauscherharze
19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern
19 09 99 Abfälle a.n.g.
20 Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle A~fälle sowie Abfälle
aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen
20 01 getrennt gesammelte Fraktionen
20 01 01 Papier und Pappe
20 01 02 Glas
20 01 03 Kunststoffkleinteile
20 01 04 andere Metalle
20 01 05 Kleinmetall (Getränkedosen usw.)
20 01 06 andere Kunststoffe
20 01 07 Holz
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Abfall- Abfallbezeichnung
schlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
20 01 08 organische, kompostierbare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Fraktionen (einschließlich Frittieröl und Küchen-
abfälle aus Kantinen)
20 01 09 Öle und Fette
20 0110 Bekleidung
20 01 11 Textilien
20 01 12 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze
20 01 13 Lösemittel
20 01 14 Säuren
20 01 15 Laugen
20 01 16 Waschmittel
20 01 17 Photochemikalien
20 01 18 Medikamente
20 01 19 Pestizide
20 01 20 Batterien
20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
20 01 22 Aerosole
20 01 23 Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
20 01 24 elektronische Geräte (zum Beispiel gedruckte Schaltungen)
20 02 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
20 02 01 kompostierbare Abfälle
20 02 02 Erde und Steine
20 02 03 andere nicht kompostierbare Abfälle
20 03 andere Siedlungsabfälle
20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle
20 03 02 Marktabfälle
20 03 03 Straßenreinigungsabfälle
20 03 04 Versitzgrubenschlamm
20 03 05 Fahrzeugwracks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1447
Verordnung
über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
(Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung - AbfKoBiV} *)
Vom 13. September 1996
Auf Grund des § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 2, auch in Ver- Erster Abschnitt
bindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2, des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1 Allgemeine Bestimmungen
S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung
der beteiligten Kreise: §1
Anwendungsbereich
Inhaltsübersicht Diese Verordnung regelt Form und Inhalt der für
1. das Abfallwirtschaftskonzept nach § 19 Abs. 1 des
Erster Abschnitt Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
Allgemeine Bestimmungen 2. die Abfallbilanz nach § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirt-
§ 1 Anwendungsbereich schafts- und Abfallgesetzes
erforderlichen Unterlagen sowie Ausnahmen für be-
Zweiter Abschnitt stimmte Abfallarten.
Form und Inhalt
des Abfallwirtschafts-
konzeptes und der Abfallbilanz Zweiter Abschnitt
§ 2 Abfälle, Abfall-Anfallstellen Form und Inhalt
§ 3 Verbleib des Abfallwirtschafts-
§ 4 Entsorgungsweg konzeptes und der Abfallbilanz
§ 5 Maßnahmen und Begründungen
§2
§ 6 Standort- und Anlagenplanung bei Eigenentsorgern
Abfälle, Abfall-Anfallstellen
§ 7 Abfallwirtschaftskonzept, Abfallbilanz
§ 8 Form des Abfallwirtschaftskonzeptes und der Abfallbilanz (1) Wer zum Erstellen eines Abfallwirtschaftskonzeptes
und einer Abfallbilanz verpflichtet ist (Konzeptpflichtiger,
§ 9 Gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept, gemeinsame Ab-
fallbilanz
Bilanzpflichtiger), hat in den Unterlagen zum Abfallwirt-
schaftskonzept und zur Abfallbilanz
Dritter Abschnitt 1. die bei ihm anfallenden besonders überwachungs-
Schlußbestimmungen bedürftigen Abfälle und überwachungsbedürftigen
Abfälle nach ihrer Art darzustellen und die jeweilige
§ 10 Ausnahmen
Menge zu ermitteln und
§ 11 Inkrafttreten
2. die Abfall-Anfallstellen bezüglich der in Nummer 1
genannten Abfälle darzustellen.
Anlage 1 Formblätter zur Erstellung des Abfallwirtschaftskon- (2) Für die Abfälle nach Absatz 1 Nr. 1 sind
zeptes und der Abfallbilanz
Anlage 2 Ausnahmen nach § 19 1. der Abfallschlüssel und die Abfallbezeichnung nach
der EAK-Verordnung vom 13. September 1996 (BGBI. I
S. 1428) oder der Bestimmungsverordnung besonders
0
) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 3 Abs. 1 Buch- überwachungsbedürftige Abfälle vom 10. September
stabe b und des Artikels 14 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 1996 (BGBI. 1 S. 1366) oder der Bestimmungsverord-
15. Juli 1975 über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 47) in der durch die
Änderungsrichtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABI. EG nung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung
Nr. L 78 S. 32) geänderten Fassung. vom 10. September 1996 (BGBI. 1S. 1377) anzugeben,
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
2. bei Verwertung außerhalb der Bundesrepublik Deutsch- a) nach § 13 der Nachweisverordnung vom 10. Sep-
land zusätzlich der Abfallcode und die Abfallbe- tember 1996 (BGBI. 1 S. 1382) freigestellt ist,
zeichnung nach der Entscheidung 94/77 4/EG der
b) im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Kreislaufwirt-
Kommission vom 24. November 1994 über den ein-
schafts- und Abfallgesetzes eine eigene Anlage ist,
heitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle 5. bei Verwertung oder Beseitigung in einer Anlage außer-
der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der halb der Bundesrepublik Deutschland die Angabe des
Europäischen Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 310 S. 70) Einfuhrstaates nach der Entscheidung 94n7 4/EG der
in der jeweils geltenden Fassung anzugeben, Kommission vom 24. November 1994 über den ein-
heitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG)
3. die Menge der nach Nummer 1 oder 2 beschriebenen
Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle
Abfallarten zu ermitteln, die in den Abfall-Anfallstellen
der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der
nach Absatz 3 je Standort
Europäischen Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 310 S. 70)
a) in dem von der Abfallbilanz erfaßten Kalenderjahr in der jeweils geltenden Fassung.
angefallen ist und (4) Der Konzeptpflichtige hat in den Unterlagen zum
b) in jedem vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßten Abfallwirtschaftskonzept den vorgesehenen Verbleib für
Kalenderjahr voraussichtlich anfallen wird. jede nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart in
jedem vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßten Kalender-
(3) Abfall-Anfallstellen sind Betriebsstätten, sonstige
jahr entsprechend den Absätzen 1 und 3 darzustellen. Die
ortsfeste Einrichtungen, bauliche Anlagen, Grundstücke
Angabe einer Anlage, in der der Abfall ausschließlich gela-
oder davon betrieblich unabhängige ortsveränderliche
gert werden soll, ist nicht zulässig. Soweit die Angabe
technische Einrichtungen. Die Darstellung der Abfall-
einer Anlage nicht möglich ist, hat der Konzeptpflichtige
Anfallstellen hat zu enthalten:
den Typ der vorgesehenen Anlage anzugeben.
1. die betriebliche Bezeichnung,
(5) Soweit eine Verwertung oder Beseitigung außer-
2. die Erzeugernummer, halb einer Anlage durchgeführt wurde oder durchgeführt
3. soweit es sich um eine genehmigungsbedürftige Anla- werden soll, sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe
ge im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissions- anzuwenden, daß anstelle der Anlage der Ort der Entsor-
schutzgesetzes handelt, die Angabe der Nummer und gung anzugeben ist. Soweit die Abfälle einem Einsammler
Spalte des Anhangs der Verordnung über genehmi- übergeben wurden oder übergeben werden sollen, ist der
gungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fas- Einsammler sowie in der Abfallbilanz der Abfallentsorger
sung, anzugeben.
4. die Angabe, ob der zuständigen Behörde eine Anzeige §4
nach § 11 der Nachweisverordnung vom 10. Septem-
ber 1996 (BGBI. 1S. 1382) vorliegt.
Entsorgungsweg
(4) Abfallmengen sind im Abfallwirtschaftskonzept und (1) Der Entsorgungsweg ist durch den Verbleib nach
in der Abfallbilanz in Tonnen anzugeben. § 3 Abs. 4 und ergänzende Angabefl darzustellen. Dazu
hat der Konzeptpflichtige in den Unterlagen zum Abfall-
wirtschaftskonzept die folgenden ergänzenden Angaben
§3 zu machen:
Verbleib 1. die, in den für die Abfallart vorgesehenen Anlagen nach
(1) Der Bilanzpflichtige hat in den Unterlagen zur Abfall- § 3, zu entsorgende Teilmenge der Abfallmenge nach
bilanz für jede nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b für jedes vom Abfall-
Abfallart und für die Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 wirtschaftskonzept erfaßte Kalenderjahr,
Buchstabe a die für die Verwertung oder Beseitigung 2. die, in den für die Abfallart vorgesehenen Anlagen nach
benutzte Anlage (Anlage) und das in der Anlage benutzte § 3, von ihm angestrebten
Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren nach Anhang
a) energetisch zu verwertenden oder zum Zwecke der
IIA oder 118 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
energetischen Verwertung zu behandelnden,
anzugeben. Die Angabe einer Anlage, in der Abfall aus-
schließlich gelagert wird, ist nur zulässig, soweit der Abfall b) stofflich zu verwertenden oder zum Zwecke der
am Ende des von der Abfallbilanz erfaßten Kalenderjahres stofflichen Verwertung zu behandelnden,
noch dort gelagert wurde. c) abzulagernden oder zum Zwecke der Ablagerung
(2) Soweit für Teilmengen derselben Abfallart mehrere zu behandelnden,
Anlagen oder unterschiedliche Verwertungs- oder Beseiti- d) weder stofflich oder energetisch zu verwertenden,
gungsverfahren benutzt wurden, sind die zugehörigen zum Zwecke der stofflichen oder energetischen
Teilmengen der Abfallmenge nach§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buch- Verwertung zu behandelnden, abzulagernden noch
stabe a darzustellen und für jede Teilmenge die Angaben zum Zwecke der Ablagerung zu behandelnden
nach Absatz 1 zu machen.
Anteile; diese Anteile sind als Vomhundertsatz der
(3) Die Darstellung der Anlage hat zu enthalten: Gesamtmenge der vom Konzeptpflichtigen für die
1. die Angabe des Betreibers der Anlage, Anlage und das Verwertungs- oder Beseitigungs-
verfahren vorgesehenen Abfälle anzugeben, soweit
2. die Bezeichnung und Anschrift der Anlage,
für diese Abfälle dieselben Anteile angestrebt werden,
3. die Entsorgernummer der Anlage,
3. für den Anteil nach Nummer 2 Buchstabe d das Ziel
4. die Angabe, ob die Anlage der endgültigen Verwertung oder Beseitigung unter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1449
Angabe des Verfahrens nach Anhang IIA oder 118 des §7
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes; Ziele können
Abfallwirtschaftskonzept, Abfallbilanz
sein
a) die Ablagerung, (1) Soweit Abfälle des Konzeptpflichtigen in verschie-
denen Standorten anfallen, ist für jeden Standort ein
b} die Substitution von Rohstoffen durch das Gewin- Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Für den Begriff des
nen von Stoffen aus dem Abfall, Standortes ist die Begriffsbestimmung des Artikels 2
c) die Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Buchstabe k der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des
Abfalls für den ursprünglichen Zweck oder für ande- Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung
re Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Ener- gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschafts-
gierückgewinnung oder system für das Umweltmanagement und die Umwelt-
betriebsprüfung (ABI. EG Nr. L 168 S. 1} entsprechend
d) die energetische Verwertung. anzuwenden.
(2) Im Falle des § 3 Abs. 5 Satz 1 findet Absatz 1 mit der (2) Für die Erstellung von Abfallbilanzen gilt Absatz 1
Maßgabe Anwendung, daß statt der Anlage der Ort der entsprechend. Sind einem Standort im Rahmen der
Entsorgung anzugeben ist. Absatz 1 Nr. 2 und 3 finden Abfallüberwachung mehrere Erzeugernummern zuge-
keine Anwendung im Falle des§ 3 Abs. 5 Satz 2. ordnet, ist für jede einer Erzeugernummer zugeordnete
Abfall-Anfallstelle eine gesonderte Teil-Bilanz zu er-
stellen.
§5
Maßnahmen und Begründungen §8
(1) Der Konzeptpflichtige hat in den Unterlagen zum Form des Abfallwirtschafts-
Abfallwirtschaftskonzept für jede nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 konzeptes und der Abfallbilanz
und 2 darzustellende Abfallart die getroffenen und
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung (1) Der Konzept- und Bilanzpflichtige kann das Abfall-
und zur Beseitigung, insbesondere unter Berücksich- wirtschaftskonzept und die Abfallbilanz unter Verwendung
tigung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 und 10 der Formblätter der Anlage 1 darstellen; nach dieser
bis 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dar- Verordnung geforderte und über die Formblätter hinaus-
zustellen. gehende Darstellungen sind formlos vorzunehmen.
(2) Der Konzept- und Bilanzpflichtige hat in den Unter- (2) Alle Eintragungen in den Unterlagen zum Abfallwirt-
lagen zum Abfallwirtschaftskonzept und zur Abfallbilanz schaftskonzept und zur Abfallbilanz müssen leserlich in
zu begründen, wenn für eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugel-
darzustellende Abfallart und die zugehörige Abfallmenge schreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauer-
nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, unter Berücksichtigung der nach hafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche
Absatz 1 dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung und Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht
Verwertung, die Notwendigkeit zur Beseitigung besteht. werden, ohne daß gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob
dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später
erfolgt ist.
(3) Der Konzept- und Bilanzpflichtige kann die Unter-
§6
lagen in digitalisierter Form aufbereiten. In diesem Fall ist
Standort- und Anlagen- statt der Eintragung in den Unterlagen eine geordnete
planung bei Eigenentsorgern Speicherung aller aufzunehmenden Angaben sicherzu-
stellen.
(1) Soweit der Konzeptpflichtige Eigenentsorger ist,
hat er in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept, (4) Die zuständige Behörde und der Konzept- und
zusätzlich zu den vorgesehenen Entsorgungswegen, bei Bilanzpflichtige können die Struktur der digitalisierten
der Darstellung der notwendigen Standort- und Anlagen- Aufbereitung sowie die Form der Datenübergabe verein-
planung sowie ihrer zeitlichen Abfolge anzugeben, ob und baren.
gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine eigene Entsor-
(5) Die Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept und
gungsanlage innerhalb der vom Abfallwirtschaftskonzept
zur Abfallbilanz sind im Falle der Aufbereitung in digitali-
erfaßten Kalenderjahre
sierter Form vor der Übergabe an die zuständige Behörde
1. in Betrieb oder vom Konzept- und Bilanzpflichtigen zu speichern.
2. längerfristig außer Betrieb (6) Eine Umwelterklärung, die gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die
genommen werden soll. Soweit eine Anlage erstmalig in
freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an
Betrieb genommen werden soll, ist zusätzlich der Zeit-
einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement
punkt der Antragstellung anzugeben.
und die Umweltbetriebsprüfung (ABI. EG Nr. L 168 S. 1)
(2) In den Unterlagen zur notwendigen Standort- und abgegeben und für gültig erklärt ist, wird als Abfallwirt-
Anlagenplanung sowie ihrer zeitlichen Abfolge hat der schaftskonzept oder dessen Fortschreibung und als
Konzeptpflichtige darzulegen, ob und inwieweit die eige- Abfallbilanz anerkannt, wenn die der Umwelterklärung
nen Entsorgungsanlagen in jedem vom Abfallwirtschafts- zugrundeliegende Umweltbetriebsprüfung die Anforde-
konzept erfaßten Kalenderjahr zur Entsorgung der bei ihm rungen der §§ 19 und 20 des Kreislaufwirtschafts- und
anfallenden Abfälle zur Verfügung stehen. Abfallgesetzes und dieser Verordnung erfüllt.
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
§9 welche Angaben sich auf den einzelnen Abfallerzeuger
Gemeinsames Abfallwirtschafts- beziehen und welche Abfallerzeuger konzept- und
konzept, gemeinsame Abfallbilanz bilanzpflichtig sind.
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen,
daß mehrere Abfallerzeuger ein gemeinsames Abfallwirt- Dritter Abschnitt
schaftskonzept und eine darauf bezogene gemeinsame Schlußbestimmungen
Abfallbilanz erstellen, wenn
§10
1. sie im wesentlichen Abfälle, die denselben Abfall-
schlüsseln zuzuordnen sind, erzeugen, Ausnahmen
2. sie in demselben Land tätig sind, Für die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Abfälle gelten
3. die Abfälle aus vergleichbaren Herkunftsbereichen und die Vorschriften dieser Verordnung nach Maßgabe der in
wirtschaftlichen Tätigkeiten stammen. Anlage 2 Spalte 2 getroffenen Regelungen.
§ 7 Satz 2 findet keine Anwendung. § 11
(2) Soweit sich Abfallerzeuger an einem gemein-
Inkrafttreten
samen Abfallwirtschaftskonzept und einer gemein-
samen Abfallbilanz beteiligen, muß erkennbar sein, Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. September 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1451
Anlage 1
(zu§ 8 Abs. 1)
Formblätter*)
zur Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes und der Abfallbilanz
Hinweis
Die Formblätter werden außer im Rahmen der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung auch für Zwecke
anderer Verordnungen genutzt. Von daher sind die Ausfüllanweisungen der einzelnen Felder zu beachten.
Bei Verwendung von Formblättern zur Erstellu_ng von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen sind die
nachfolgend genannten Angaben erforderlich:
Deckblatt Abfallwirtschaftskonzept/Abfallbilanz (KB)
mit 1. Angaben zum Konzept-/Bilanzpflichtigen,
2. Angaben zu den Betriebsbeauftragten für Abfall,
3. Angabe der dem Deckblatt beigefügten Anlagen zum Abfallwirtschaftskonzept/Abfallbilanz;
Formblatt Verantwortliche Erklärung (VE)
mit 1. Angaben zur Abfallherkunft,
2. Angaben zur Abfallbeschreibung,
3. Angaben zu den jährlich anfallenden Abfallmengen;
Formblatt Annahmeerklärung (AE)
mit 1. Angaben zum Abfallentsorger,
2. Angaben zur Entsorgungsanlage,
3. Angaben zum Entsorgungsverfahren;
Formblatt Eigenentsorgung (EE)
mit Angaben zur Anlagenplanung, zugleich Darstellung der Entsorgungswege für Eigenentsorger;
Formblatt Beiblatt Eigenentsorgung (BE)
mit ergänzenden Angaben zur Darstellung der Entsorgungswege für Eigenentsorger bei weiteren Abfällen;
Formblatt EntsorgungswegeNerbleib (EV)
mit Angaben zur Darstellung der Entsorgungswege für Abfallerzeuger, die nicht Eigenentsorger sind.
*) Hinweise zur Gestaltung der Formblätter
1. Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften.
Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter auf das Format DIN A4 im Verhältnis 84: 100 zu vergrößern.
2. Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen sind vorzugsweise im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 60% vom Vollton-
wert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der Passer sind schwarz zu drucken.
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
r-----------------------------7
D Passer fur EDV
Formblatt Deckblatt Abfallwirtschaftskonzept/Abfallbilanz (KB)
1
1
D AbfallwirJschaftskonzept für die Jahre l..L..LLJ bis ~
w~~~~..1-J.~~~~I
(im F.iie „ H ..... 47 1<rW-1AbfO
nicht vom Antr......., •~} 1
D Abfallbilanz für c1as Jahr l..L.L...u 1
.! Zutieff€ndes bitte an~eozen ~ oder ausfOUen. j
1 Angaben turn Konzept-/BHanzpftichtigen Für interne
Vermerke
1.1 Firma / Körperschaft der Behorde
L-J..._J__'-1-..J....JL...1..--"--'-_._..J.........1.......L.-'-l.-'--'-'----'-"--'--'-L..1....-'--'.......L.--'---'----'-.-..L....l--'--4-.-J.....J.-.L_J_~__L_j___~__,__'-'--~'--'---'--'--L.-'---'--L.L.J
1.2 Straße Hausnr.
Li._.___i___L...L..J....JL...L..J._j_J_J__J.......L...LJ.......L..L...L___L_L..L...l.--L...L..J....JL..1....--'--l......L...1-J.......L...L-.J..-'--'-----'--J.-'--L...l--,L..1......J....JL.L...J....J......L.J._I 1 1 1 1 1
1.3 PLZ Ort
1 1 1 1 1 J LL.L.L._L_L...L..J....JL..L..J....J.......L...L-1......L...L-.J......l....--'......J.,-'-'-J...--'--L...1....J....JL..1......J.........I.......L..l....J.......L.L..L--1-.L...-'-...1.....L...L..J....JL..L...J....J......L...L....l....J
1-.4 Ansprechpartner
! ! 1 1 ! 1 J J 1
1.5 Telefon Telefax
Betriebsbeauftragte(r) für Abfall
Ud.Nr. 1• Name
L.i_J BA ~JI___L__J_J___..J.._J__J.......L._L_L......L.L....L___L_L..L...l.--L...L..J....JL...L...J....J......L._L_L....J...._..L....J.___j__L._L-'-L..1....-'-L--L..L...JL..L...J.........1.......L._L_L...L..L..L----'---J
Telefon Telefax
2.2 Ud.Nr. 1• Name
l......LJBA
· Telefon Telefax
i ~:
c ::C N
2.3 Ud.Nr.1> Name
! w :t L..0 BA l....i....J.......L.L......._'-'---'---'-......._._L._L_J.____1_LJ._..J....J....J....-'-'-.....L...L..1......J....J......L.J...J--'--L..J.-.~---' -'--'---.J.__J.....-J......J..._.J_..J.....JL..L...L.-.1.--'--...._.__.LJ
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0::, Telefon Telefax
1 1 J 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 J 1 1 1
0 Fortsetzung weiterer Betriebsbeauftragter auf formlosen Einlegeblatt
3 Anlagen
Das Abfaffwirtschaftskonzept / Die Abfalfbllant be$teht aus:
3.1 Lu Formblättern Verantwortliche Erklärung (VE)
3.2 L..J Formblättern Annahmeerklärung (AE}
3.3 L..J Formblättern Eigenentsorgung (EE}
3.4 L..J Fonnblättem Beiblatt Eigenentsorgung (BE}
3.5 Li..J Formblättern Entsorgungswege / Verbleib (EV)
3.6 L..J Einlegeblättern (form~)
3.7 Wir v ~ . das Abfaltwirtsehaftskom:ept/die Abfallbilanz entsprechend der Verordnung über Abfallwirt-
Scil$ftskohtepte / ~falfbilanten aufgestellt zu haben.
1
Oatum Rechtsverbindliche Unterschrift
Tag, Monat, Jahf des Konzept-/Bilanzpflichtigen
1
1
11 Bitte fortlaufend numerieren 1
1 1
L-----------------------------~
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1453
,-------------------------------7
D Passer fur EDV
Seite G) von @ Formblatt Verantwortliche Erklärung (VE) 1
1
Verantwortliche Erklärung für Nachweise • 1
Abfallbeschreibung für Abfallwirtschaftskonzept • zu lfd. Nr. LL.L.w VE 11 1
Abfallbeschreibung für Abfallbilanz • Folgeblatt ist beigefügt 0
1
Abfallbeschreibung für Anzeige nach § 11 NachwV
(auszufüllen durch den Abfallerzeuger)
• Zutreffende!. bitte ankreuzen ~ oder ausfüllen.
Für jede Anfa"stelle und für jeden Abfallschlüssel gesondert ausfüllen.
1
1
1 Fur interne 1
AbfaHherkunft (nicht ausfOllen bei Sammelentsorgung) Vermerke
1.1 Bezeichnung der Anfallstelle 21 1
1
1.2 Anlage ist nach BlmSchG, N r . ~ ~ Spalte LJ der Anlage zur 4. BlmSchV. genehmigt. 1
1
Anlagennummer nach BlmSchG-Genehmigung 1 1 1 1 1. l l J 1 .l.l 1 1 1 1 1 1 1 1 l 1 1 ,1
Zuständiger Betriebsbeauftragter für Abfall lfd. Nr. Lu BA (aus Deckblatt für Kon:zept/Silanz) ·
1.3 Straße oder Koordinaten Erzeugernummer
1 1 J 1 1 1 1 1 t
a: ISI
0 0)
Q. CO 1.4 PLZ Ort
0 ,...
z CO 1 1 1 1 1 1
1
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~
.,
(')
1.5 Ansprechpartner
N 1.6 Telefon Telefax
J
1 1
1
~ N 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 y 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Cl • 1. 7 Die Anzeige gemäß § 11 NachwV für die AnfaUstelle liegt der zuständigen Behörde vor: Ja 0 Nein 0
.
1 "'
~
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w
0
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~
> wenn ja, Anzeigenummer
0 :::)
Abfallherkunft (nur ausfüllen bei Sammetentso~
2.1 Bundesland/Bundesländer in dem/denen der Abfall eingesammelt wird
2.2 Beförderemummer
11,111 1 1 1 r
Name
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 l
Straße oder Koordinaten
' 1 i i i
1 1 1 1 1 1 1 1 I
'1 1 1
1 1 1 1 1 1, '1 1'
PLZ Ort
l, 11, l t~~•_.__._.._.,_._,_._..__._...._.__,~•_._...._......._.__._......._._...,_~._...._._...._.._._._...._......._._1~1.......1_1._...._._~1_._1 _._......._._,~1_.__._~~~
Ansprechpartner
1 1 1 1 1 1' J 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Telefon Telefax
.1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
'1 Bitte fortlaufend numerieren
» Betnebsstatte. sonstige ortsfeste E1nnchtung. bauliche An!age, Grundstück oder davon betnebhch unabhängige ortsveränder11che technische Einrichtung.
L _____________________________ ~
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
,---- -- ---------------------------7
D Passer fur EDV
Seite @ von Formblatt Verantwortliche Erklärung (VE)
1
1
3 Für interne
Vermerke
1
1
1 1 ,_, · ' · ' .! .... t f 1 1 t t 1 1 1 1, f 1. ~ 1
1' ''
1 1 1 1' t.1 1 1
1 1 1 1 1 1 1 _I _ !
Abfallbezeichn0ng3)
3.2 Abfall wurde vorbehandelt: Ja 0 Nein •-
·-.
o--~ichfest -._:'.O~~ • staubfötmig • ft(lssig
', 1 1 1 1 1 1 '! 1
Jä n', ,Nein 0
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3
iz: ettanzjahr1 >
iX 1. Konzep~ 2. Konzeptjahr. :3. Konzeptjahr 4. Konzeptjahr 5. Konzeptjahr
: ·: -·-· - "i\)itlt:• ~~ ·:
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Abga~'
·Lw---LLJ'.?1 , 1 , , r l , 1 , , r 1 , f'tta
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1.
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4( V,
5.2 Ort 'Datum ßechtsverbindliche Unterschrift
Tag, Monat, Jahr des Abfafferzeugers
1
1
1
1
1
1
1
'' Nach EAK-VerO<'dnung. Bestimmungsverordnung besonders uberwachungsbediJrft1ge Abfa!le oder Best,mmungsverordnung uberwachungsbecturtt,ge Abfä!!e zu, Verwenung
1 41 Code gernaß Anhang IHV der Verordnung (EWG) Nt. 259/93 des Rates vom 1. 2. 1993 zur Ubetwachung und Kontrolle der Verbr,ngung von AbfaMen m der, m ct,e und aus der Eurapa1SChen Geme,nschaft -
Nur ausfullen bet Verwertung
5 Nur austuHen bei VE fur Nachweise
1
L--------------------------------------~
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1455
,-----------------------------7
1 D Passer tur EOV
Seite CD von @ Formblatt Annahmeerklärung (AE)
1
zu Nr.
D Annahmee~klanan9 ~r Nachweise
~-••IM
{t1'eht- '--'---'--'-'-'--'--'-'--'-........-1
•D Angaben zur Entsorgu~g rur'.'hfallbilall.Z ..
1 HMJNfÜlt-•"~ept/
Angaben zur_ Entsorgung für . Abfallwi~chaftskonzept ...... •us Decllblatt uübertragtln)
1
..... , zu lfd. Nr. ~ AE
1
0 Angaben zur Entsorgung für Antrag auf Freist~llung, •· Folgeblatt ist beigefügt 0
nach·§ 13 NachWV
1
1
(auszufüllen durch den Abfallentsorger/Kon;i:eptpflichtigen/13ilampfrieh~ .t I Zutreffendes bitte anl«euzert l8l ()der ausfüllen. ,
1
1 Angaben zum Abfallentsorger Für interne
Vermerke
1.1 Firma
1.2 Straße Hausor.
1 1 1 u...LL.LI
1.3 PLZ Ort
1 1 1 1
Q. CO
D Lu
•
2.1 Entsorgungsverfahren1) · R u....l oder
(Falts zutreffend,
2.2 Eigenentsorgung i.S. ~ § 19 Abs. 1 Nr. 4 KrW4AbfG Formblatt ~lQe™'ntsorgung ausfüllen)
2.3 Bezeichnung der Entsorgungsanlage
Em:sorgernummer •
,, 1 1 i 1 1 ~
2.4 Straße Hausnr.
m t-
1 'j'
< U) 2.5 Staat:>) PLZ Ort
2.6 Ansprechpartner
2.7 Telefon Telefax
l , , , , , 1,,, 1, 1,, 1,,,, 1
2.8 Die Anlage ist gemäß § 13 NachwV freigestellt: · Ja 0 Nein 0
1, ,, :,.,
1 1 1 1 1 1 1 1
2.9 Auffistung ~ B ~ ~ Al)fältenach Art, Beschaffenheit und Menge bet Anttlciennac:h 1
gesondertem Blatt n@l ~be der zusümdigen Behörde. ., , · . · , .·
,<'·,, .
1
1
1
1
1
1
1
V<Jrfohrensangabe nach Anhang IIA oder 118 des KrW-/AbfG 1
Landercode nach der Entscheidung 94/774//EG der Konun,ss1on vom ?4 November 1994 iiber den 81nhe1tltchen 8eg Ie1tsche1n qemaß der Entscheidung df's Rates 1EWG) Nr ?59·93
1
L------------------------------~
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
r-------------------------------7
D Passer für EDV
Seite@ von (2) Formblatt Annahmeerklärung (AE)
Entsorgunpvertahren - · ~ ~ , . Für interne
Vermerke
- Ole In die.~ eingebrachten AbfäQe werden zu
3.1 l..J....1„.J v.H. LL..LJv.M: l..L..i...J v.H. l..i,...w v.H.
$t0fflleh_.~ •.c • ~ergetiseh verwertet beseitigt 1. weder~rioth~gt
3.3 Anlagentyp oder aranche gemäß § 3 Abs. 4 AbfKoBiV (soweit noch keine konkrete Anlage benan~ werden kann)
1, 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 , 1,, 1,,, 1,, r,, l
4; 1 Wir versichern, daß die Angaben zvtreffen. Oie Anlage ~- für 9ie Entsorgung des deklarierten Abfalls gerriäß
Ver3:'ltwortllcher Erklärung lfd.-Nf. l...L..L..L.J VE bl$ LL..L..w VE
zugelas8en. W-11" vel'$iehern, daß äte ·Abfälle in ~ ~ ordrtun~ 1,1nd schadl08 v8f'Wel1et oder gemein- ·
. wohlverträglich beseitigt werden. wtr sind bereit. den dekl:arier'ten ~aJf anzunetvnen. . -
a:: CSl
0 a, 4.2 Ort Datum ·
Tag, Monat, Jahr
:
11.
0
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31
Verfahrensangabe nach Anhang IIA oder 118 des KrW-/AbfG
L _____________________________ ~
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1457
r-----------------------------7
1 D Passer fur EDV
Formblatt Eigenentsorgung (EE)
1
1
Anlage zu, den Angaben . . ·-. ·. . -
, zur Entsorgung für Eigenent~ger
1 zu lfd. Nr. Li.....i....w AE
1
1
1 · Tag, Monat, Jahr Fur interne
Vermerke
der BehOrde
1 1.1 Die Anlage ist beantragt Ja 0 ·Nein D Ggf. Zeitpunkt der Antragstellung f J
1.2 Liegt die Zulassung vor? ' Ja 0 Nein
• . ~ ( ...
1.3 Jst die Anlage in Betrieb? Ja 0 Nein 0 Falls Netn: Vorau$$ichtlicher Betriebsbeginn:
FallsJa:
2 Anlagenplanung (Fortsetzung) ., ...... ~
.
, i. Koozeptiahf 2-~ i. Konzeptjahr , 4. Kan.ieptjahr ,, S.~Jahf
,.
2.1 Kalenderjahr LLL.w LLL.u .l·· LJ....LJ LLL.u'; .LJ....i.....i.j
:!.2 Kapazität der Anlage ! i t/a
a: Q
2.3 Gesamtmenge aus Belblättern1l 1 11 1 J t/a
0
~
0,
Cl0 2.4 Abfaflschlüssel 02) 1 1 11 t/a
...
j 0
z
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CO
.,, Abfallschlüssel 02) 1 f 1 J 1 t/a
1i)l ..J ..,. )
02)
:-:: (') Abfallschlüssel 1 J t/a
Jc1 -, C\t
Abfallschlüssel 02) 1 1 t/a
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1
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II.
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Abfallschlüssel 1 1
02) !1 1 1 1 1 1 t/a
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!
ii5 Q > Abfallschlüssel 1 1
02). 1 11 va
0 ::,
m ... Abfallschlüssel 021 1 1 t/a
4( !/)
Abfallschtüssel 02) f l 11 l 1 Va
Abfallschlüssel 02) 1 11 1 1 ! t/a
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"
Abfall$ch!Osset 1 Dl!) ~ *, 11 1l J J 11 1 tla
_,Jo!'•'•."'•
i'
Abfafi$Chl~ I' Dl!) 1 1 1 lf 11 J J 1 1 ! tla
~-.
~:{i>·· ~
Abfal1$Chlossel 021 1 1 11 11 1 1l 1 t/a
E
E
lC) Abfatl$ehlossel 021 1 1 1l 11 1 l 1 t/a
,_
~ Abfatlseh!Ossel 1 021.. 1 f f 1 1 1 11 t/a
"'a
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a:j AbfallschlOssel 021 11 11 1 l t/a
tfia , Abfallschlüssel 02) 11 1 1 11 1 t/a
0
(.)
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Q) kapailtätsrest/-defizit f ,--:~f. >-~ 1 J 1 1 l 1 1 1 1 J 1 1 l FI J J J 1 1f1 ! Va
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Fofgeblatt ist beigefügt D
"-="•
1
' Soweit auf Be1blattern weitere Abfälle aufgefuhrt werden. 1st hier die Endsumme des letzten Folgeblattes zu übernehmen.
" Anzukreuzen. wenn die Anfallstelle ,n einem engen raumhchen und betrieblichen Zusammenhang mit der Entsorgungsanlage steht.
L--------------------------------~
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
,------------------------------------7
D Passer fur EDV
Formblatt Beiblatt Eigenentsorgung (BE)
' Beiblatt JUr ~igenentisorgung .. { ..
Anlage zu··d~~" ~. Entsorsunali,~nentsorger
...
•·-··.·,-•'•
:-=·.: ·(/:,}_:::: :=r ~tfd.Nr. l..L....i._i_J AE
11
Beiblatt Nr. W
Für interne
Vermerke
de, Behorde
Übertrag aus Beiblatt Nr. LLJ f l ri Va
Abfallschlüssel 02) r1 Va
02) 11 Va
02) J l 1 1 1 1 tta
02) 1 1 t 1 1l 1 1 Va
021 1 1 t/a
a: ISI 021 1 1 tla
0 0,
021 - - ~.........,.fYJ,,_·.......,,_,__,_.,_, t/a
021 1 1 11--~........ ,.l':~1...· ..._,_,__,_.,_, t/a
021 •t t/a
021 t/a
021 1 1 t/a
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0::,
021 '1 t/a
02) t/a
. Abfalfsehlüssal ··I'-.,__,___,__,._.__.__. 1 021 . 1 t/a
02) 1 1 va
Abfallschlüssel 02)' 1 1 Va
,- , 02) Va
02) tla
Abfallschlüssel 021 1 1 tla
Abfallschlüssel 021 1 1 t/a
02, t/a
021 '1 ._._.__._.._._...,11,_..,_._.._,_.,_, t/a
1
1
, ! -~· ,1
,, 1 1 1 Va
1
1
1 11
Bitte fortlaufend numene,en
21 Anzukreuzen. wenn die Anfallstelle ,n einem engen räumlichen und betrieb'ichen Zusammenhang mit der Entsorgungsanlage steht.
1
L-----------------------------~
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1459
,----------------------------------7
D Passer für EDV
Formblatt EntsorgungswegeNerblelb (EV)
Zuordnung der Abfälle zu Entsorgungsanlagen
D Entsorgungswege für Abfa11Wh1$chaft&kon~e.pt " D im Inland~!
D Vel'bleib für Abfallbilanz
.l ~ ~ •. '~·.·'>" .~:
D au8er11alb det Bundesrepublik Deutschland"
Zutreffe'1deS bitte ankreuzen
ananz,a11r Für interne
t. l<onzeptjahr 2. Koozl!ptjahr 3. Konzeptjaht 4. Konzeptjahr 5. Konzeptjahr Vermerke
derBehorde
Blatt-Nr. G.J 21
Abfallschlüssel Lfd. Nr.
1 1 1 1 1 1 1 1 1 l..i.....Lw AE 031 tfa41
At>fall~hlQ~el , Lfd. Nr.
1 1 1 1 1 1 1 1 1 Li...y._l AE 03) tfa41
Abfallschlüssel lfd. Nr..
1 1 1 1 1 1 1 1 ,· W-..1---L-lAE 03) 1' t/a4>
Abfallschlüssel Lfd. Nr.
l,,,,,,, 1 Lw.....w-AE 03} 1 t/a4>
AbfallschlOS$8I Lfd. Nr.
a:
0
&
0, 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Lw.....wAE o~ 1 1 1 Va41
CD Abfallschlüssel Lfd. Nr.,
1,,,,,,, 1 l.t...LLJ AE
03) 1 1 t/a41
1
j
~bfallschlµs~el
1 1 1 1 1 1 1 1 1
Abfallschlüssel
Lfd, Nr,
l.J..J...J.J AE
Lfd. Nr.
o~l 1 j tfa41
"O
il l·I tfa4>
1 1 1 1 1 1 1 1 1 Li....i.....i.. AE
1
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Abfallschlüssef
l 1,,,,,,
Abfallschlüssel
1·
lfd. Nr.
Li-.u...J AE
Üd.Nr.·
1 1 tfa4l
(.) ::,
m ~ 1 1,,, .',, 1 Lw.....wAE tfa4l
C (/)
Abf~ll~h~I Lfd.Nr.
l,,,,,,, 1 Lw.....w·AE 1 t/a4}
AbfaflS<m!Qssel Ud,.Nr.
1 1 1 1 1 1 1 1 1 Lu,._i._JAf;. f . t/a4!
~ l..f9,Nt
·; 1 1 1 1 1 1 1 t' fl 1 1 1 ! va•t
'
Abfallsci110.~I lfd. Nr.
..,,
l_J.' 1) L.'.-' l
Atifa1~1Gs$e1
•W-,L....L.J
tfd. f-4. ; .. ~-· . i :~~-~"'. .~.. - ..._,._._......,.I _._j..,_.....,_,_,.....,__,
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Abfallschlüssel
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~ L~J_J;~,. :so,i~'-·- ·. . . . . . . ,,11..................._._............11 1 1 , , t 1 , , , , 1 1 tfa4}
Folgeblatt ist beigefügt 0
11
Entsorgung im Inland und außerhalb der Bundesrepublik ist auf jeweils gesondertem Formblatt darzustellen.
21 Bitte fortlaufend numerieren.
31 Anzukreuzen, wenn die Anfanstelle in einem engen räumhcMO und betrieblicMO Zusammenhang mit der Entsorgungsanlage steht.
'1 Einzutragen sind die 1n die Entsorgungsanlage nach Formblatt Annahmeerklarung (AE) einzubringenden Abfall-Teilmengen
L __ __ der aus den Formblattern Verantwortliche Erklarung (VE) ermittelten Gesamtmenge der Abfalle gleichen Abfallschlusseis. __________________ _j
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnunq. ·
Preis dieser Ausgabe: 20,65 DM (18,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 21,65 DM.
Postvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Anlage 2
(zu§ 10)
Ausnahmen nach § 10
Spalte 1 Spalte 2
1. Beton aus Straßenaufbruch zur Verwertung (Abfall- Auf die in Spalte 1 Nr. 1 genannten Abfälle finden die
schlüssel 17 01 01 nach der Bestimmungsverord- Regelungen dieser Verordnung keine Anwendung.
nung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwer-
tung vom 10. September 1996 (BGBI. 1S. 1377))
2. Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Die in Spalte 1 Nr. 2 genannten Abfälle können auf
Maßnahmen der Grundlagenforschung anfallen Antrag befristet oder dauerhaft von den Regelungen
dieser Verordnung ausgenommen werden.
3. Abfälle von Abfallerzeugern mit wechselnden Ein- (1) Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ist
satzstellen und nicht vorhersehbaren Eigentums- für die in Spalte 1 Nr. 3 genannten Abfälle im Abfall-
und Besitzverhältnissen an den erzeugten Abfällen, wirtschaftskonzept eine Ermittlung nicht erforderlich.
insbesondere Abfälle aus Bautätigkeit als Dienst- (2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist für die in
leistungstätigkeit Spalte 1 Nr. 3 genannten Abfälle im Abfallwirtschafts-
konzept die Darstellung der Abfall-Anfallstellen nicht
erforderlich.
4. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, von (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 bedarf es für die in
denen weniger als 100 kg, oder überwachungsbe- Spalte 1 Nr. 4 genannten Abfälle keiner Darstellung der
dürftige Abfälle, von denen weniger als 50 Tonnen getroffenen und geplanten Maßnahmen.
in einem Kalenderjahr anfallen (2) Abweichend von § 5 Abs. 2 bedarf es für die in
Spalte 1 Nr. 4 genannten Abfälle keiner Begründung
der Notwendigkeit der Beseitigung.
5. Abfälle aus Abfall-Anfallstellen von Abfallerzeugern (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 sind für die in Spalte 1
im Sinne des § 44 Abs. 1 oder § 47 Abs. 1 des Kreis- Nr. 5 genannten Abfälle die Formblätter der Anlage 1 zu
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes verwenden. Die Darstellung der Abfall-Anfallstellen in
Listenform ist zulässig.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 4 ist für die in Spalte 1
Nr. 5 genannten Abfälle die Struktur der digitalisierten
Aufbereitung sowie die Form ·der Datenübergabe mit
der zuständigen Behörde abzustimmen.