Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1996 1361
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 13. September 1996
1.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsiden-
ten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im
Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), die zuletzt durch die Anord-
nung vom 12. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1698) geändert worden ist, übertrage
ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der
Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Militär-
geistlichen
1. dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung,
2. dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrverwaltung,
3. den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,
4. dem Militärgeneraldekan des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundes-
wehr,
5. dem Militärgeneralvikar des Katholischen Militärbischofsamtes für die Bun-
deswehr,
6. dem Präsidenten des Bundessprachenamtes,
7. den Präsidenten der Universitäten der Bundeswehr Hamburg und München,
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Anordnung vom 8. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1074) außer Kraft.
Bonn, den 13. September 1996
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Wiehert
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1996
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 39, ausgegeben am 9. September 1996
Tag I n h a It Seite
27. 8. 96 Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen der Anlage des Internationalen Überein-
kommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und
den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1457
17. 7. 96 Bekanntmachung der deutsch-äthiopischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1470
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 40, ausgegeben am 17. September 1996
Tag Inhalt Seite
15. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1474
24. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 1474
24. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1475
24. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1475
29. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Ver-
fahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1476
29. 7. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Abkommens über die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1476
30. 7. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Abkommens zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Währungsinstitut über den Sitz des Instituts 1477
31. 7. 96 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1477
31. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1479
1. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 1479
8. 8. 96 Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Rahmenabkommens über Beratung und Technische
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1480
9. 8. 96 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Ver-
schlußsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1483
30. 8. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1486
Preis dieser Ausgabe: 39,90 DM (37,20 DM zuzüglich 2,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 40,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1996 1363
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung vom)
Seite (Nr. lnkrafttretens
22.8.96 fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 10 341 (167 5. 9. 96) 12.9.96
96-1-2-134
22.8.96 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Lübeck-Blankensee) 10 341 (167 5. 9. 96) 12.9.96
96-1-2-135
22.8.96 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hannover) 10 342 (167 5. 9. 96) 12. 9. 96,
96-1-2-138
22.8.96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertneunundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 10 343 (167 5. 9. 96) 12.9.96
96-1-2-169
22.8.96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hamburg) 10344 (167 5. 9. 96) 12.9.96
96-1-2-170
6.9.96 Verordnung zur Änderung der Tierseuchenrechtlichen BSE-
Verordnung 10 477 (169 7. 9. 96) 8.9.96
7831-10-3
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 8. 96 Verordnung (EG) Nr. 1657/96 der Kommission zur Festlegung der den
Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der mengenmäßigen
Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in
der Volksrepublik China im Jahr 1997 L 210/12 20.8.96
22. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1668/96 der Kommission zur Gewährung der Aus-
gleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Th u n f i s c h liefe-
rungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. April bis 30. Juni 1995 L 214/1 23.8.96
27. 8. 96 Verordnung (EG) Nr. 1683/96 der Kommission zur Schätzung der Er-
zeugung von nicht entkörnter Bau m wo 11 e für das Wirtschaftsjahr
1996/97 L 217/1 28.8.96
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 46, ~usgegeben zu Bonn am 18. September 1996
Gesetz
zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
(Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz - GenBeschlG)
Vom 12. September 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. In § 46 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,wenn offensichtlich ist, daß die Verletzung die Ent-
scheidung in der Sache nicht beeinflußt hat."
Artikel 1 5. Nach Teil V Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingefügt:
„Abschnitt 1a
Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976
(BGBI. 1 S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 656), wird wie folgt § 71a
geändert:
Anwendbarkeit
1. § 10 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Hat das Verwaltungsverfahren die Erteilung einer
Genehmigung zum Ziel (Genehmigungsverfahren),
,,Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen."
die der Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer
wirtschaftlichen Unternehmung des Antragstellers
2. In§ 17 Abs. 4 Satz 2, § 67 Abs. 1 Satz 4 sowie in§ 69 dient, finden die §§ 71 b bis 71 e Anwendung.
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Zahl
,,300" durch die Zahl „50" ersetzt. § 71b
Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens
3. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Die Genehmigungsbehörde trifft die ihr rechtlich
,,(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum und tatsächlich möglichen Vorkehrungen dafür, daß
Abschluß eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das Verfahren in angemessener Frist abgeschlossen
nachgeholt werden." und auf Antrag besonders beschleunigt werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1996 1355
§ 71c Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und
veranlaßt, daß der Plan in den Gemeinden, in
Beratung und Auskunft
denen sich das Vorhaben auswirkt, ausgelegt
(1) Die Genehmigungsbehörde- erteilt, soweit er- wird."
forderlich, Auskunft über Möglichkeiten zur Be-
schleunigung des Verfahrens, einschließlich der damit b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
verbundenen Vor- und Nachteile. Dies kann auf „Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan
Verlangen schriftlich geschehen, soweit es von der innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die
Bedeutung oder der Schwierigkeit der Sache her Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen."
angemessen erscheint. c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a
(2) Die Genehmigungsbehörde erörtert, soweit eingefügt:
erforderlich, bereits vor Stellung des Antrags auf
,,(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben
Genehmigung mit dem zukünftigen Antragsteller,
ihre Stellungnahme innerhalb einer von der An-
1. welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu hörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben,
erbringen sind, die drei Monate nicht überschreiten darf. Nach
2. welche sachverständigen Prüfungen im Genehmi- dem Erörterungstermin eingehende Stellung-
gungsverfahren anerkannt werden können, nahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es
sei denn, die vorgebrachten Belange sind der
3. in welcher Weise die Beteiligung Dritter oder der Planfeststellungsbehörde bereits bekannt oder
Öffentlichkeit vorgezogen werden kann, um das hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für
Genehmigungsverfahren zu entlasten, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Be-
4. ob es angebracht ist, einzelne tatsächliche Vor- deutung."
aussetzungen der Genehmigung vorweg gericht- d) In Absatz 4 werden folgende Sätze 3 und 4
lich klären zu lassen (selbständiges Beweisver- angefügt:
fahren}.
,,Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Ein-
Andere Behörden und, soweit der zukünftige Antrag- wendungen ausgeschlossen, die nicht auf beson-
steller zustimmt, Dritte können von der Behörde deren privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf
hinzugezogen werden. ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder
(3) Nach Eingang des Antrags ist dem Antrag- bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzu-
steller unverzüglich mitzuteilen, ob die Angaben und weisen."
Antragsunterlagen vollständig sind und mit welcher e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Verfahrensdauer zu rechnen ist.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens eine
§ 71d Woche" gestrichen.
Sternverfahren bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
(1) Sind in einem Genehmigungsverfahren Träger aaa} In Nummer 3 werden die Wörter „und
öffentlicher Belange zu beteiligen, soll die zuständige verspätete Einwendungen bei der Er-
Behörde diese, soweit sachlich möglich und geboten, örterung und Entscheidung unberück-
insbesondere auf Verlangen des Antragstellers, sichtigt bleiben können" gestrichen.
gleichzeitig und unter Fristsetzung zur Stellungnahme
auffordern (Sternverfahren}. bbb) In Nummer 4 wird die Zahl „300" durch
die Zahl „50" ersetzt.
(2) Äußerungen nach Ablauf der Frist werden nicht
mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Belange sind der Genehmigungsbehörde bereits aa) In Satz 1 wird der Teilsatz ,,; die Anhörungs-
bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder behörde kann auch verspätet erhobene Ein-
sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von wendungen erörtern" gestrichen.
Bedeutung.
bb) In Satz 4 wird die Zahl „300" durch die Zahl
§ 71e ,,50" ersetzt.
Antragskonferenz
cc) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:
Auf Verlangen des Antragstellers soll die Behörde
„Die Erörterung soll innerhalb von drei
eine Besprechung mit allen beteiligten Stellen und
Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist
dem Antragsteller einberufen."
abgeschlossen werden."
g) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 3
6. In§ 72 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 51 ist nicht anzu-
bis 6" durch die Angabe „Absätze 2 bis 6"
wenden" durch die Angabe „die§§ 51 und 71 a bis 71 e
ersetzt.
sind nicht anzuwenden" ersetzt.
8. § 74 wird wie folgt geändert:
7. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Planfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung".
,,(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des
vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl „300" durch die
die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Zahl „50" ersetzt.
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1996
c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 1. die Errichtung und der Betrieb einer unbedeuten-
angefügt: den Deponie beantragt wird, soweit die Errichtung
,,(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Aus-
kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn wirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes
1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder Schutzgut haben kann, oder''.
die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme
ihres Eigentums oder eines anderen Rechts
2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
schriftlich einverstanden erklärt haben und
„Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 kann
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren
nicht für Anlagen zur Ablagerung von besonders
Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen
überwachungsbedürftigen Abfällen erteilt werden;
hergestellt worden ist.
für diese Anlagen kann eine Plangenehmigung nach
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen Satz 1 Nr. 3 höchstens für einen Zeitraum von einem
der Planfeststellung mit Ausnahme der enteig- Jahr erteilt werden."
nungsrechtlichen Vorwirkung; auf ihre Erteilung
finden die Vorschriften über das Planfeststellungs-
verfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer Artikel 3
verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Änderung des
Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
gilt entsprechend.
§ 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung ent- gesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2705)
fallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. wird wie folgt geändert:
Diese liegen vor, wenn
1. andere öffentliche Belange nicht berührt 1. Satz 1 erster Halbsatz und Nummer 1 werden wie folgt
sind oder die erforderlichen behördlichen Ent- gefaßt:
scheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht
,,§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entgegenstehen und
mit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde nur
2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf
mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung
Vereinbarungen getroffen worden sind." erteilen kann, wenn
1. die Errichtung und der Betrieb ·einer unbedeuten-
9. In§ 75 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1a den Deponie beantragt wird, soweit die Errichtung
eingefügt: und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Aus-
wirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
,,(1 a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorha-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes
ben berührten öffentlichen und privaten Belange sind
Schutzgut haben kann, oder".
nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Er-
hebliche Mängel bei der Abwägung führen nur dann 2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses „Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 kann nicht
oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch für Anlagen zur Ablagerung von besonders über-
Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren wachungsbedürftigen Abfällen erteilt werden; für diese
behoben werden können." Anlagen kann eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 3
höchstens für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt
10. In § 95 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und werden."
Absatz 2 aufgehoben.
Artikel4
Änderung des Atomgesetzes
Artikel2
In§ 9b Abs. 1 des Atomgesetzes in der Fassung der
Änderung des Abfallgesetzes Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), das
zuletzt durch § 14 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1996
§ 7 Abs. 3 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986
(BGBI. 1S. 1019) geändert worden ist, wird folgender Satz
(BGBI. 1 S. 1410, 1501 ), das zuletzt durch Artikel 2 des
angefügt:
Gesetzes vom 30. September 1994 (BGBI. 1 S. 2771)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ,,§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
mit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde nur dann
auf Antrag oder von Amts wegen an Stelle eines Plan-
1. Satz 1 erster Halbsatz und Nummer 1 werden wie folgt feststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen
gefaßt: kann, wenn die wesentliche Änderung der in Satz 1
,,§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt genannten Anlagen oder ihres Betriebes beantragt wird
mit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde nur und die Änderung keine erheblichen nachteiligen Aus-
dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf wirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über
Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut
erteilen kann, wenn haben kann."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1996 1357
Artikel 5 2. der Ausbau keine erheblichen nachteiligen Aus-
wirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes
§ 31 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Schutzgut haben kann und den Zweck verfolgt, eine
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter her-
(BGBI. 1 S. 1529, 1654), das zuletzt durch Artikel 8 des beizuführen."
Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1440) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt: Artikel 6
,,§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt Übergangsregelung
mit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde nur dann Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Genehmi-
auf Antrag oder von Amts wegen an Stelle eines Plan- gungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses
feststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen Gesetzes weitergeführt.
kann, wenn
1. es sich um einen Ausbau von geringer Bedeutung Artikel 7
handelt, insbesondere um einen naturnahen Ausbau
Inkrafttreten
bei Teichen und um kleinräumige naturnahe Um-
gestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Grabenverrohrungen, oder in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 12. September 1996
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Edmund Stoiber
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1996
Bekanntmachung
zu § 8 des Markengesetzes
Vom 27. August 1996
1.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBI. 1 S. 3082; 1995 1 S. 156) wird ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen
für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das in Norwegen
eingeführt ist (Anlage 1).
II.
Auf Grund des§ 8 Abs. 2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird bekanntgemacht,
daß das neue Emblem der Europäischen Organisation für Flugsicherung und
der Name in den aus der Anlage 2 ersichtlichen Sprachen von der Eintragung
als Marke ausgeschlossen sind.
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Mai 1996 (BGBI. 1S. 747).
Bonn, den 27. August 1996
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Wichmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1996 1359
Anlage 1
Amtliches Prüf- und Gewährzeichen
des Königreichs Norwegen für die Sicherheit elektrischer Geräte
Prüfzeichen NEMKO, das die Übereinstimmung
elektrischer Geräte mit nationalen Sicherheitsnormen bescheinigt
....--------D----·------
Das Prüfzeichen besteht aus dem Großbuchstaben N in einem Kreis in den
oben angegebenen Abmessungen. Es kann in beliebiger Farbe erscheinen und
auf dem Gerät mittels Etikett, Gravur oder Abdruck angebracht oder auf der
Verpackung oder den dazugehörigen Unterlagen aufgedruckt werden.
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1996
Anlage 2
Neues Emblem der Europäischen Organisation
für Flugsicherung und Name in verschiedenen Sprachen
Emblem:
Farben: blau-hellblau oder schwarz-grau
EUROCONTROL
Name:
Europäische Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) - deutsch -
Organizac;äo Europeia para a Segurarn;:a da Navegac;äo Aerea (EUROCONTROL)- portugiesisch-
Eupwna°LK6c; Opyavtoµ6c; ym TT)V AocpciAEla TT)c; AepovaunA[ac; (EUROCONTROL) - griechisch -
Avrupa Hava Seyrüsefer Güvenligi Te~iläti (EUROCONTROL)-türkisch-
Eur6pai Szervezet a Legiközlekedes Biztonsagaert (EUROCONTROL) - ungarisch -
Europeisk Organisasjon for Flysikring (EUROCONTROL) - norwegisch -
Europreisk Organisation for luftfartens Sikkerhed (EUROCONTROL) - dänisch -
Evropska Organizacija za Varnost Zracne Plovbe (EUROCONTROL) - slowenisch~
Europeisk organisation för säkrare flygtrafiktjänst (EUROCONTROL) - schwedisch -
Evropska organizace pro bezpecnost leteckeho provozu (EUROCONTROL) - tschechisch -
Organizzazione Europea per la Sicurezza della Navigazione Aerea (EUROCONTROL)- italienisch -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1996 1361
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 13. September 1996
1.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsiden-
ten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im
Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), die zuletzt durch die Anord-
nung vom 12. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1698) geändert worden ist, übertrage
ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der
Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Militär-
geistlichen
1. dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung,
2. dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrverwaltung,
3. den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,
4. dem Militärgeneraldekan des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundes-
wehr,
5. dem Militärgeneralvikar des Katholischen Militärbischofsamtes für die Bun-
deswehr,
6. dem Präsidenten des Bundessprachenamtes,
7. den Präsidenten der Universitäten der Bundeswehr Hamburg und München,
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Anordnung vom 8. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1074) außer Kraft.
Bonn, den 13. September 1996
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Wiehert
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1996
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 39, ausgegeben am 9. September 1996
Tag I n h a It Seite
27. 8. 96 Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen der Anlage des Internationalen Überein-
kommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und
den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1457
17. 7. 96 Bekanntmachung der deutsch-äthiopischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1470
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Nr. 40, ausgegeben am 17. September 1996
Tag Inhalt Seite
15. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1474
24. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 1474
24. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1475
24. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1475
29. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Ver-
fahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1476
29. 7. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Abkommens über die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1476
30. 7. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Abkommens zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Währungsinstitut über den Sitz des Instituts 1477
31. 7. 96 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1477
31. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1479
1. 8. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 1479
8. 8. 96 Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Rahmenabkommens über Beratung und Technische
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1480
9. 8. 96 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Ver-
schlußsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1483
30. 8. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1486
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1996 1363
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung vom)
Seite (Nr. lnkrafttretens
22.8.96 fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 10 341 (167 5. 9. 96) 12.9.96
96-1-2-134
22.8.96 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Lübeck-Blankensee) 10 341 (167 5. 9. 96) 12.9.96
96-1-2-135
22.8.96 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hannover) 10 342 (167 5. 9. 96) 12. 9. 96,
96-1-2-138
22.8.96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertneunundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 10 343 (167 5. 9. 96) 12.9.96
96-1-2-169
22.8.96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hamburg) 10344 (167 5. 9. 96) 12.9.96
96-1-2-170
6.9.96 Verordnung zur Änderung der Tierseuchenrechtlichen BSE-
Verordnung 10 477 (169 7. 9. 96) 8.9.96
7831-10-3
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 8. 96 Verordnung (EG) Nr. 1657/96 der Kommission zur Festlegung der den
Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der mengenmäßigen
Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in
der Volksrepublik China im Jahr 1997 L 210/12 20.8.96
22. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1668/96 der Kommission zur Gewährung der Aus-
gleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Th u n f i s c h liefe-
rungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. April bis 30. Juni 1995 L 214/1 23.8.96
27. 8. 96 Verordnung (EG) Nr. 1683/96 der Kommission zur Schätzung der Er-
zeugung von nicht entkörnter Bau m wo 11 e für das Wirtschaftsjahr
1996/97 L 217/1 28.8.96
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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PostvertriebsstOc · Z 5702 · Entgelt bezahlt
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beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29.8.96 Verordnung (EG) Nr. 1716/96 der Kommission zur Einstellung des
Sprotten fangs durch Schiffe unter schwedischer Flagge L 221/46 31.8.96
5.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1736/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 131/92 mit gemeinsamen Durchführungsbestim-
mungen zur Sonderregelung für die Versorgung der französischen
überseeischen Departements mit bestimmten Agrarerzeugnissen L 225/3 6.9.96
6.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1742/96 der Kommission zur Änderung der
Anhänge 1, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur
Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tieri-
sehen Ursprungs L 226/5 7.9.96
6.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1743/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1318/96 zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der öffentli-
chen Intervention L 226/9 7.9.96
9.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1751/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1318/96 zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 2456/93 hinsichtlich der öffentlichen Intervention L 229/13 10.9.96
Andere Vorschriften
23. 7.96 Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines trans-
europäischen Verkehrsnetzes L 228/1 9.9.96
29.8.96 Verordnung (EG) Nr. 1717/96 der Kommission zur Einleitung einer
Untersuchung betreffend die Umgehung der mit der Verordnung
(EWG) Nr. 993/93 des Rates eingeführten Antidumpingzölle auf die
Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan
durch die Einfuhren der gleichen, in Indonesien montierten und/oder
dort umgeladenen Ware und zur zollamtlichen Erfassung der letztge-
nannten Einfuhren L 221/47 31.8.96
29.8.96 Verordnung (EG) Nr. 1718/96 der Kommission zur Einleitung einer
Untersuchung betreffend die Umgehung der mit der Verordnung
(EWG) Nr. 993/93 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 2887/93
des Rates eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter
elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan bzw. Singapur durch die
Einfuhren von in der Europäischen Gemeinschaft montierten Teilen
dieser Waagen und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten
Einfuhren L 221/50 31.8.96
4.9.96 Verordnung (EG) Nr. 1732/96 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 224/6 5.9.96