1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996
Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
Vom 29. August 1996
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Biersteuergesetzes vom Artikel2
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, 2158}, geändert
In § 34 Abs. 2 Satz 1 der Branntweinsteuerverordnung
durch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 12. Juli 1996
vom 21. Januar 1994 (BGBI. 1S. 104), die durch Artikel 1
(BGBI. 1 S. 962}, des§ 150 Nr. 9 des Gesetzes über das
der Verordnung vom 26. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 916) ge-
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
ändert worden ist, werden die Wörter „zum Regelsatz
Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten entsprechende Erklärungen seines Lieferers als Her-
Fassung, der durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe d steller oder Steuerschuldner" durch die Wörter „eine ihm
des Gesetzes vom 12. Juli 1996 angefügt worden ist, und vom Hersteller oder Steuerschuldner ausgestellte Ver-
des § 20 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein steuerungsbestätigung" ersetzt.
und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1S. 2150, 2176), der durch Artikel 4 Nr. 12 Buch- Artikel3
stabe d des Gesetzes vom 12. Juli 1996 angefügt worden
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: In § 34 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und
Zwischenerzeugnissen vom 17. März 1994 (BGBI. 1
S. 568) werden die Wörter „entsprechende Erklärungen
Artikel 1 seines Lieferers als Steuerschuldner" durch die Wörter
In § 29 Abs. 4 Satz 5 der Biersteuer-Durchführungs- ,,eine ihm vom Hersteller oder Steuerschuldner ausgestell-
verordnung vom 24. August 1994 (BGBI. 1S. 2191) werden te Versteuerungsbestätigung" ersetzt.
die Wörter „entsprechende Erklärungen seines Lieferers
Artikel4
als Steuerschuldner" durch die Wörter „eine ihm vom Her-
steller oder Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
bestätigung" ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 29. August 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996 1347
Zweite Verordnung
zur Änderung der Länderrisikoverordnung
Vom 3. September 1996
Auf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das landskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 4 KWG"
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom (Anlage) der Deutschen Bundesbank Angaben zu
22. Januar 1996 (BGBI. 1S. 64) in Verbindung mit § 1 der diesen Geschäften zu machen. Eine Finanzholding-
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Gesellschaft sowie nachgeordnete Unternehmen
Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das sind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut
Kreditwesen vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 100) ver- die für die Meldung erforderlichen Angaben zu
ordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im machen. § 10a Abs. 10 des Gesetzes über das
Benehmen mit der De~tschen Bundesbank: Kreditwesen über die Ausnahmen von der Zusam-
menfassung gilt entsprechend. Das Unterschreiten
der Grenze für die Meldepflicht am darauffolgenden
Artikel 1 Meldestichtag ist vordrucklos anzuzeigen.
Die Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 (3) Bei der Ermittlung der Meldepflicht nach den
(BGBI. 1 S. 2497), geändert durch die Verordnung vom Absätzen 1 und 2 sind alle Kredite im Sinne des§ 19
7. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1216), wird wie folgt geändert: Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen nach
Maßgabe der §§ 1 und 2 der Kreditbestimmungs-
verordnung vom 1. Februar 1996 (BGBI. 1S. 146) zu
1. § 1 wird wie folgt geändert:
berücksichtigen; § 20 dieses Gesetzes sowie die
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und der fest- §§ 3 und 4 der Kreditbestimmungsverordnung sind
verzinslichen Wertpapiere von Emittenten mit Sitz nicht anzuwenden. Angekaufte Forderungen sind
außerhalb dieser Zone" durch die Worte ,, , zuletzt mit ihrem Nominalwert auszuweisen, sofern der
geändert durch die Richtlinie 96/10/EG des Euro- Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungs- und
päischen Parlaments und des Rates vom 21. März Nominalwert Zinscharakter hat. Werden Forderun-
1996 zur Änderung der Richtlinie 89/64 7/EWG im gen mit einem Bewertungsabschlag angekauft,
Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von sind sie mit ihrem Anschaffungswert zu erfassen."
Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungs-
c) In Absatz 4 werden die Worte „das Volumen der"
vereinbarungen (,,vertragliches Netting") (ABI. EG
durch das Wort „die" ersetzt. Die Worte „und fest-
Nr. L 85 S. 17)" ersetzt.
verzinslichen Wertpapiere" werden gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
,,(2) Übergeordnete Kreditinstitute einer Kredit- 2. In § 2 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1994" durch die
instituts- oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des Jahreszahl „ 1996" ersetzt.
§ 13a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen
haben, sofern das nach § 10a Abs. 6 oder 7 dieses 3. Der Vordruck „Meldung zum Auslandskreditvolumen
Gesetzes zusammengefaßte Volumen der Kredite gemäß § 25 Abs. 4 KWG" erhält die aus der Anlage
der Kreditinstituts- oder Finanzholding-Gruppe an ersichtliche Fassung.
Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Zone am 31. März oder
Artikel 2
30. September eines jeden Jahres insgesamt fünf-
zig Millionen Deutsche Mark übersteigt, nach die- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
sem Stand mit dem Vordruck „Meldung zum Aus- in Kraft.
Berlin, den 3. September 1996
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
In Vertretung
Sanio
Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß§ 25 Abs. 4 KWG >
;.
-4
::::,
Blatt._ __ m
CC
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An die Landeszentralbank Firma des meldenden Kreditinstituts N
Kreditinstituts-/Finanzholding-Gruppe C
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zur Weiterleitung an die bei nachgeordneten Kreditinstituten: ~
::::, CD
auch Firma des übergeordneten Kreditinstituts (gemäß § 13a Abs. 2 KWG) Einzelinstitut C.
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(D a.
hEK nach § 10/§ 10a KWG
~-
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Deutsche Bundesbank D Einzelmeldung gemäß § 1 Abs. 1 der Länderrisikoverordnung (LrV) ~ CD
(/)
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Frankfurt am Main D Übergeordnetes Kreditinstitut MioDM 1) <
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D Nachgeordnetes Kreditinstitut Stand
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D Einzelkreditinstitut2)
Ende:
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D zusammengefaßte Meldung gemäß § 1 Abs. 2 LrV C m
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CC CO
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Beträge in Mio DM1) m
:::,
Land3) Länder- Kredite4) Zusatzangaben CO
schlüssel ....CO
Insgesamt darunter: Sicherheiten Lokalfinan- Einzelwertberichtigungen und Rück- Unter- · Unter- CO
(ohne Lokal- gemäß§20 zierungen stellungen 7) bei Krediten 0)
schieds- schieds-
finanzierung Forderungen kurzfristige Schuldver- noch nicht Abs.2KWG in einem (Kredite: Spalte (3) abzüglich Spalte (6)) betrag betrag
~
in einem
anderen
gemäß§ 19 Handels-
Abs.1 Satz2 kredite6)
schreibungen
und andere
in Anspruch \
genommene
anderen
Staats) für darunter: für
zwischen
Anschaf-
zwischen
Buchwert -z
Staats)) Nr.4KWG festverzins- Kredit- Länderrisiko für kurzfristi- Adressen- fungs- und ::"'
ohne licheWert- zusagen geHandels- risiko wert und höherem ~
Nominalwert Nominalwert _01
kurzfristige papiere gemäß kredite
Handels- im Land (1) § 19Abs.1 bei Forde- bei Wert- m
C
kredite ansässiger Satz3 Nr.13 rungen der papieren der (/)
Spalte (4)B) Spalte (6) 9) CO
Emittenten und14KWG CD
gemäß§ 19 CO
Cl)
Abs.1 Satz2 O'
Cl)
Nr.SKWG :::,
N
C
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) CD
0
:::,
:::,
m
3
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Cl)
Cl)
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~
....
CO
CO
0)
Summe/Zwischensumme
Für die Richtigkeit der Meldung
Firma, Unterschrift Datum Sachbearbeiter Telefon
Anmerkungen siehe Rückseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996 1349
Rückseite
Anmerkungen
1) Angabe bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen
- amtlich notierte Währungen zu Kassamittelkursen an der Frankfurter Devisenbörse am jeweiligen Meldestichtag,
- amtlich nicht notierte Währungen zu Mittelkursen aus festgestellten An- und Verkaufskursen.
2) Nur ankreuzen, wenn keine Gruppenzugehörigkeit gemäß§ 13a Abs. 2 KWG vorliegt.
3) Anzugeben sind sämtliche Länderengagements außerhalb der Zone A über 1 Mio. DM (vor kaufmännischer Rundung), sofern
sie mindestens 1 % des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts/der Kreditinstituts- oder Finanzholding-Gruppe betragen.
Reihenfolge nach Maßgabe der Schlüsselnummern des Verzeichnisses der Länder aus der Richtlinie der Deutschen Bundesbank
zum Auslandsstatus.
Die Zone A umfaßt die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums; sie umfaßt außerdem die Vollmitgliedstaaten der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds besondere
Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben; Staaten, die innerhalb
der letzten fünf Jahre ihre Auslandsschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden haben,
werden nicht der Zone A zugerechnet.
4) Alle auf der Basis der§§ 1 und 2 KredBestV ermittelten Kredite gemäß § 19 Abs. 1 KWG ohne Anwendung der Ausnahmeregelungen
des§ 20 KWG sowie der§§ 3 und 4 KredBestV und ohne Kompensation mit Verbindlichkeiten gegenüber dem betreffenden Land;
Forderungen der Foreign Banks (Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat) an eigene Häuser außerhalb des
Geltungsbereichs des KWG sind nicht zu berücksichtigen; gruppeninterne Forderungen sind in der zusammengefaßten Meldung
wegzulassen. Bei Einzelmeldungen von gruppenangehörigen Kreditinstituten sind gruppeninterne Forderungen zu berücksichtigen
(Bruttoausweis). ländermäßige Zuordnung der Kredite nach Schuldnerdomizil; bei Zweigstellen Zuordnung zu dem Land, in dem
sie sich befinden.
Kredite sind vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen zu melden. Angekaufte Forderungen sind mit
ihrem Nominalwert auszuweisen, sofern der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungswert und Nominalwert Zinscharakter hat.
Werden Forderungen mit einem Bewertungsabschlag angekauft, sind sie mit ihrem Anschaffungswert zu erfassen. Wertpapiere
sind mit ihrem Buchwert zu berücksichtigen.
Bei Swap-Geschäften und anderen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften sowie den für sie über-
nommenen Gewährleistungen ist der Kreditäquivalenzbetrag(§ 2 i.V.m. § 1 KredBestV) maßgebend.
5) Kredite an Kreditnehmer mit Sitz im Ausland, die dort in dessen Währung ausgereicht und refinanziert sind.
6) Kurzfristige Handelskredite sind Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Import- oder Exportgeschäft stehen und durch Einkünfte aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr getilgt werden sollen.
Unter diesen Voraussetzungen zählen hierzu u.a. laufende Handelsakzepte, diskontierte Eigenakzepte und Akzepte anderer Banken
im Bestand sowie Exportvorfinanzierungen im Falle verbindlicher Ausfuhraufträge.
7) Angaben nach Maßgabe des letzten aufgestellten bzw. festgestellten Jahresabschlusses; auf identifizierbare zusätzliche Wert-
berichtigungen während des laufenden Geschäftsjahres kann gesondert hingewiesen werden. Stille Reserven gemäß § 340f HGB
(§ 26a KWG i.d.F. vom 11. Juli 1985), die nicht bei den in Spalte 3 aufgeführten Krediten gebildet wurden, sind nicht aufzunehmen.
8) Ohne Unterschiedsbeträge mit Zinscharakter, deren zugrundeliegende Forderungen in Spalte 4 mit ihrem Nominalwert berück-
sichtigt wurden.
9) Aufzunehmen sind auch Rückstellungen, die im Zusammenhang mit einer gruppeninternen Haftungsübernahme gebildet wurden.
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 38, ausgegeben am 27. August 1996
Tag Inhalt Seite
20. 8. 96 Gesetz zu der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom
22. Dezember 1992 sowie zu den Änderungen der Konstitution und der Konvention der Inter-
nationalen Fernmeldeunion vom 14. Oktober 1994 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1306
FNA: neu: 9020-5
GESTA: XK001
20. 8. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Mai 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über den Seeverkehr . . . . . . . . . . . . . . 1450
GESTA: XJ014
22. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1454
22. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1454
22. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 1455
23. 7. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-marokkanischen Abkommens über Kindergeld
und des dazugehörigen Zusatzabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1455
23. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1456
Preis dieser Ausgabe: 33,70 DM (31,00 DM zuzüglich 2,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 34,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1596/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2392/86 zur Einführung der gemeinschaftlichen Wein bau-
kartei L 206/38 16.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1597/96 des Rates zur Festsetzung der Prämien
für Tabak b I ä tt er nach Tabakgruppen und Sortengruppen der
Ernte 1996 L 206/39 16.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1598/96 des Rates zur Abweichung von der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung
für Erzeuger bestimmter I an d wir t s c h a f t I ich er Kulturpflanzen
hinsichtlich der obligatorischen Flächenstillegung für das Wirtschafts-
jahr 1997/98 L 206/41 16.8.96
1341
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702
1996 Ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
24. 7. 96 Neufassung der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von
Sportbooten im Küstenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1341
FNA: 9511-22
29. 8. 96 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1346
FNA: 612-6-3-1, 612-7-10, 612-8-2-1
3. 9. 96 Zweite Verordnung zur Änderung der Länderrisikoverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1347
FNA: 7610-2-12
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1350
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1350
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Inbetriebnahme und
die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich
Vom 24. Juli 1996
Auf Grund des Artikels 4 der Dritten Verordnung zur Änderung seeverkehrs-
rechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1938) wird nachste-
hend der Wortlaut der Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung und
Benutzung von Sportbooten im Küstenbereich unter ihrer neuen Überschrift in
der seit 16. Juni 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 15. April 1981 in Kraft getretene Verordnung vom 7. April 1981 (BGBI. 1
s. 343),
2. den am 16. Juni 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314) und
des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. I S. 80,520),
zu 2. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und
§ 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 geändert durch Artikel 1 Nr. 3
des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 778).
Bonn, den 24. Juli 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996
Verordnung
über die Inbetriebnahme und
die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich
§1 2. die darin festgelegten Bedingungen und Auflagen
Geltungsbereich erfüllt,
3. die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord hat und
(1) Diese Verordnung gilt für Sportboote, die zur Teil-
nahme am Verkehr auf den Seeschiffahrtsstraßen und den 4. mit den nach § 2 erforderlichen Kennzeichnungen ver-
seewärts angrenzenden Gewässern des deutschen sehen ist.
Küstenmeeres in Betrieb genommen 9der gewerbsmäßig Das Bootszeugnis wird auf Antrag des Unternehmers
vermietet werden. Sportboote im Sinne dieser Verordnung befristet für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Eine Ver-
sind Wasserfahrzeuge mit und ohne Maschinenantrieb, längerung ist möglich.
die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden,
sowie Wassermotorräder und andere motorisierte Wasser- (2) Zulassungsbehörde ist das Wasser- und Schiff-
sportgeräte, soweit in dieser Verordnung nichts anderes fahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot seinen ständi-
bestimmt ist. Als Vermietung im Sinne dieser Verordnung gen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebstätte des
gilt die Überlassung eines Sportbootes an den Mieter ohne Unternehmers befindet.
Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung.
§3
(2) Große Sportboote sind Wasserfahrzeuge, die für
Zulassungsverfahren
Fahrten seewärts der Grenze der Seefahrt geeignet und
bestimmt sind, insbesondere Segel- und Motoryachten; (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das Sportboot vor
kleine Sportboote sind Wasserfahrzeuge, die für Fahrten der erstmaligen Vermietung zum Zwecke der Erteilung
binnenwärts der Grenze der Seefahrt oder in Strandnähe eines Bootszeugnisses und später alle zwei Jahre mög-
geeignet und bestimmt sind, insbesondere offene Segel-, lichst vor Beginn der Saison zum Zwecke der Verlänge-
Motor-, Ruder-, Falt-, Schlauch- und Wassertretboote. rung der Gültigkeitsdauer des Bootszeugnisses durch die
(3) Dieser Verordnung unterliegen Zulassungsbehörde untersuchen zu lassen. Auf Verlangen
der Zulassungsbehörde ist das Sportboot zur Unter-
1. Personen, die gewerbsmäßig Sportboote vermieten suchung auf dem Trockenen vorzuführen.
(Unternehmer} und deren Gehilfen, wenn diese den
Unternehmer selbständig vertreten, (2) Der Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses soll
enthalten:
2. die Mieter, Bootsführer und Insassen der Sportboote.
1 . Name, Wohnort und - soweit vorhanden - Betrieb-
stätte des Antragstellers, bei natürlichen Personen
§2
auch den Geburtstag und den Geburtsort,
Inbetriebnahme von Sportbooten
2. Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits ein
(1) Sportboote im Sinne des § 1 Abs. 2 und 4 der Ver- Bootszeugnis für das Sportboot besitzt, beantragt
ordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom oder besessen hat,
18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1936}, die nach dem
3. Angaben über die Art und das Fassungsvermögen
15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Gemeinschaft
(nach Personenzahl) des Sportbootes,
oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, dürfen nur 4. Angaben darüber, auf welchen Gewässern das Sport-
in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Kenn- boot benutzt werden soll.
zeichnung im Sinne des§ 4 Abs. 1 und 2 der vorgenannten (3) Die Zulassungsbehörde darf das Bootszeugnis nur
Verordnung versehen sind. einem fahrtüchtigen und mit den nach § 2 erforderlichen
(2) Wassermotorräder und andere motorisierte Wasser- Kennzeichnungen versehenen Sportboot erteilen.
sportgeräte dürfen zur Teilnahme am Verkehr nur in (4) Der Antrag auf Verlängerung des Bootszeugnisses
Betrieb genommen werden, wenn sie mit einem gültigen braucht, soweit sich die nach Absatz 2 geforderten
amtlichen Kennzeichen nach § 4 der Verordnung über Angaben nicht geändert haben, nur eine entsprechende
die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen ver- Versicherung enthalten.
kehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBI. I
S. 226), die durch § 9 der Verordnung vom 31. Mai 1995 (5) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall Unter-
(BGBI. 1S. 769) geändert worden ist, versehen sind. lagen zum Nachweis der Angaben nach den Absätzen 2
und 4 verlangen.
§2a §4
Bootszeugnis Kennzeichnung
(1) Ein Sportboot darf gewerbsmäßig nur vermietet gewerbsmäßig vermieteter Sportboote
werden, wenn es (1) Sportboote müssen auf der Innenseite deutlich
1 . ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot lesbar Namen und Wohnort des Unternehmers und ·die
ausgestelltes Bootszeugnis nach dem Muster der von der Zulassungsbehörde festgesetzte höchstzulässige
Anlage besitzt, Anzahl der Personen tragen. Die Sportboote müssen an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996 1343
den Außenseiten des Bugs die deutlich lesbaren, min- 2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger
destens 10 Zentimeter hohen Buchstaben des amtlichen Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke
Kraftfahrzeugkennzeichens des Ortes der Zulassungs- oder anderer berauschender Mittel offensichtlich in der
behörde und eine von der Zulassungsbehörde bestimmte sicheren Führung des Sportbootes behindert sind,
Nummer tragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für 3. Kinder unter 12 Jahren.
Sportboote, die auf Grund der schiffahrtpolizeilichen
Vorschriften des Bundes und der Länder gekennzeichnet An Jugendliche unter 16 Jahren darf ein großes Sportboot
sind. nicht vermietet werden.
(2) Kleine Sportboote müssen auf jeder Außenseite (2) Ein Sportboot, dessen größte nicht überschreitbare
an Bug und Heck mit deutlichen, sich vom Untergrund Nutzleistung an der Schraubenwelle mehr als 3,68 Kilo-
abhebenden farbigen Längsstrichen oder Marken verse- watt beträgt, darf der Unternehmer nur an Personen ver-
hen sein, die in der Ebene der von der Zulassungsbehörde mieten, die ihre Befähigung zur selbständigen Führung
ermittelten tiefsten Einsenkung liegen. solcher Sportboote durch einen Motorboot- oder Sport-
bootführerschein oder ein Zeugnis nachweisen, das nach
(3) An Wassermotorrädern und anderen motorisierten der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De-
Wassersportgeräten müssen deutlich lesbar Name und zember 1973 (BGBI. 1 S. 1988), zuletzt geändert durch
Wohnsitz des Unternehmers dauerhaft angebracht sein. Artikel 5 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBI. 1
S. 37 44) in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt ist.
§5 (3) Kleine Sportboote dürfen nicht bei Nacht, unsichti-
gem Wetter, Hochwasser, Sturm oder aufziehendem
Unterhaltung und bauliche Veränderung
Gewitter vermietet werden.
(1) Der Unternehmer hat das Sportboot und seine (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
Ausrüstung stets in fahrtüchtigem Zustand zu halten. Ein
Sportboot, das sich nicht mehr in fahrtüchtigem Zustand 1 . ein Abdruck dieser Verordnung, des Bootszeugnisses
befindet oder dessen Ausrüstung nicht vollständig oder und etwaiger Anordnungen gemäß § 9 an der Betrieb-
unbrauchbar ist, darf nicht vermietet werden. stätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse
geschützt ausgehängt und die Benutzer vor Fahrt-
(2) Nach jeder baulichen oder sonstigen Veränderung, antritt auf den Aushang hingewiesen werden,
die die Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes beeinflussen
kann, muß es der Unternehmer durch die Zulassungs- 2. bei großen Sportbooten die Unterlagen nach Num-
behörde erneut untersuchen lassen. Das Sportboot darf mer 1 sich an Bord befinden und die Benutzer vor
erst wieder vermietet werden, wenn seine Fahrtüchtigkeit Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,
erneut bescheinigt worden ist. 3. bei Fahrtantritt die höchstzulässige Personenzahl nicht
überschritten wird,
4. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Aus-
§6
rüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen
Besichtigung der Betriebstätte und der Sportboote Zustand ist,
(1) Der Unternehmer hat die Betriebstätte, an der er 5. ein Kind unter 12 Jahren in einem Sportboot nur
Sportboote zur Vermietung anbieten will, so rechtzeitig mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens
vor der Inbetriebnahme oder der Wiederaufnahme des 18 Jahre alt und Schwimmer ist,
Betriebes vor Beginn der Saison der Zulassungsbehörde 6. bei kleinen Sportbooten das Ein- und Aussteigen an
anzuzeigen, daß eine Besichtigung vor der Eröffnung oder der Betriebstätte überwacht und die Benutzer vor
der Wiederaufnahme des Betriebes möglich ist. Die Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten (Tidezeiten,
Beauftragten der Zulassungsbehörde sind berechtigt, Strömungen) hingewiesen werden.
die Betriebstätte des Unternehmers zur Vornahme von
Prüfungen zu betreten. Der Unternehmer oder sein bevoll- Der Unternehmer ist berechtigt, zur Feststellung des
mächtigter Vertreter hat den Beauftragten der Zulas- Alters des Benutzers die Vorlage des Personalausweises
sungsbehörde das Betreten der Betriebstätte und die und zur Feststellung der Schwimmkunde eine schriftliche
Besichtigung der Sportboote zu gestatten, die benötigten Erklärung zu verlangen.
Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie Aus- (5) Der Unternehmer hat an der Betriebstätte ein fahr-
künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. bereites Rettungsboot und einen Rettungsring mit einer
(2) Wer als Unternehmer ohne Betriebstätte ein großes Tragfähigkeit von mindestens 14,5 Kilogramm bereit-
Sportboot vermietet, hat seine Anschrift und den Liege- zuhalten. Dies gilt nicht im Falle des§ 6 Abs. 2.
platz des Sportbootes mit der Angabe des Hafens, der
Brücke und der Nummer des Liegeplatzes anzuzeigen.
§8
Pflichten der Mieter und Bootsführer
§7 gewerbsmäßig vermieteter Sportboote
Pflichten des Unternehmers (1) Ein Mieter darf ein Sportboot nicht Personen zum
(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot nicht vermieten selbständigen Gebrauch überlassen, die als Mieter oder
an Insassen ausgeschlossen sind.
1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähig- (2) Mieter und Bootsführer haben darauf zu achten, daß
keiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich 1. die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten
nicht besitzen, wird,
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996
2. die in dem Bootszeugnis angegebenen Fahrtgrenzen aushängt und die Benutzer vor Fahrtantritt auf den
nicht überschritten werden, Aushang hingewiesen werden,
3. die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist und k) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß sich
die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord befinden
4. ein Kind unter 12 Jahren in einem Sportboot nur
und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewie-
mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens
sen werden,
18 Jahre alt und Schwimmer ist.
1) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß die
(3) Mieter und Bootsführer der kleinen Sportboote sind höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten
dafür verantwortlich, daß bei einsetzendem Nebel, Sturm wird,
oder aufziehendem Gewitter das Sportboot sofort zur
Betriebstätte des Unternehmers zurückkehrt oder, soweit m) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die
dies nicht möglich ist, an einer geschützten Stelle des vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in einem
Ufers anlegt. gebrauchsfähigen Zustand ist,
n) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 5 zuläßt, daß ein Kind unter
§9 12 Jahren mitgenommen wird,
Beschränkungen und Ausnahmen für o) entgegen§ 7 Abs. 4 Nr. 6 das Ein- oder Aussteigen
die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten nicht überwacht oder einen Benutzer vor Fahrt-
antritt nicht auf örtliche Besonderheiten hinweist,
Wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder die
Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt es erfordern p) entgegen § 7 Abs. 5 ein Rettungsboot oder einen
oder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall, Rettungsring nicht bereithält,
die übergeordnete Wasser- und Schiffahrtsdirektion auch 2. als Mieter entgegen § 8 Abs. 1 ein Sportboot einer aus-
durch allgemeine Anordnungen, Verbote erlassen, Be- geschlossenen Person überläßt,
dingungen und Auflagen festsetzen oder Ausnahmen
3. als Mieter oder Bootsführer
zulassen.
a) entgegen§ 8 Abs. 2 Nr. 1 nicht darauf achtet, daß
§10 die höchstzulässige Personenzahl nicht überschrit-
Nichtgewerbsmäßige Vermietung ten wird,
b) entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 nicht darauf achtet, daß
Für Sportboote, die nicht gewerbsmäßig vermietet
die Fahrtgrenzen nicht überschritten werden,
werden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis nach § 2a
erteilt werden. c) entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 nicht darauf achtet, daß
die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist,
§ 11 d) entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 ein Kind unter 12 Jahren
Ordnungswidrigkeiten mitnimmt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des e) entgegen § 8 Abs. 3 nicht sofort zurückkehrt oder
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet nicht anlegt,
der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 4. ein Verbot nach § 9 nicht beachtet oder einer vollzieh-
1 . als Unternehmer baren Auflage nicht nachkommt oder
a) entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 2 ein 5. als Bootsführer entgegen§ 2 ein Sportboot, ein Was-
Sportboot vermietet, sermotorrad oder ein anderes motorisiertes Wasser-
b) entgegen § 4 ein Sportboot nicht kennzeichnet, sportgerät zur Teilnahme am Verkehr in Betrieb nimmt.
c) entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 ein Sportboot vermietet, (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
das nicht fahrtüchtig ist oder dessen Ausrüstung der Ordnungswidrigkeiten wird auf die Wasser- und
nicht vollständig oder unbrauchbar ist, Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für
ihren Bezirk übertragen.
d) entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die Betriebstätte nicht
anzeigt, §12
e) entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 das Betreten der
Überwachung
Betriebstätte oder die Besichtigung eines Sport-
bootes nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel Die Überwachung der Verordnung obliegt der Zulas-
nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt oder Unter- sungsbehörde. Für die Überwachung sind auch die
lagen nicht vorlegt, Schiffahrtspolizeibehörden zuständig. Hierbei bedienen
f) entgegen § 6 Abs. 2 die vorgeschriebene Anzeige sie sich der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maß-
nicht macht, gabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den
Ländern über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen
g) entgegen § 7 Abs. 1 ein Sportboot an eine aus-
Vollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die
geschlossene Person vermietet,
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt)
h) entgegen§ 7 Abs. 2 ein Sportboot ohne den vor- sowie des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.
geschriebenen Nachweis vermietet,
i) entgegen § 7 Abs. 3 ein Sportboot bei Nacht, §13
unsichtigem Wetter, Hochwasser, Sturm oder auf-
ziehendem Gewitter vermietet, (gestrichen)
j) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß
§14
ein Abdruck der Verordnung, des Bootszeugnisses
oder einer Anordnung nach § 9 an der Betriebstätte (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996 1345
Anlage
Bootszeugnis
nach§ 2a/§ 1O*) der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten
im Küstenbereich
für das große/kleine*) Sportboot
(Kennzeichen)
1. Name, Wohnort und Betriebstätte des Unternehmers: .................................................. .
2. Art des Sportbootes: .................................................................................. .
3. Baujahr: .............................................................................................. .
4. Größte Länge: ........................................................................................ .
5. Größte Breite: ......................................................................................... .
6. Höchstzulässige Personenzahl: ....................................................................... .
7. Bei kleinen Sportbooten ist die zulässige tiefste Einsenkung an jeder Seite durch . . . . . . . . . . . . farbige
Längsstriche/Einsenkungsmarken gekennzeichnet, die am Bug . . . . . . . . . . . cm, am Heck . . . . . . . . . . . cm
unter ..................................... liegen.
8. Grenzen des Fahrtgebietes: ........................................................................... .
9. Ausrüstung:
1. großes Sportboot .................................................................................. .
2. kleines Sportboot .................................................................................. .
10. Bedingungen und Auflagen: ........................................................................... .
Das vorstehend beschriebene Sportboot ist für fahrtüchtig befunden worden. Das Bootszeugnis ist gültig
bis zum ........................................ .
.................... ,den Zulassungsbehörde
Dienstsiegel
(Unterschrift)
Das Bootszeugnis ist verlängert bis zum ................................................. .
.................... ,den Zulassungsbehörde
Dienstsiegel
(Unterschrift)
*) Das Unzutreffende ist zu streichen.
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996
Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
Vom 29. August 1996
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Biersteuergesetzes vom Artikel2
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, 2158}, geändert
In § 34 Abs. 2 Satz 1 der Branntweinsteuerverordnung
durch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 12. Juli 1996
vom 21. Januar 1994 (BGBI. 1S. 104), die durch Artikel 1
(BGBI. 1 S. 962}, des§ 150 Nr. 9 des Gesetzes über das
der Verordnung vom 26. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 916) ge-
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
ändert worden ist, werden die Wörter „zum Regelsatz
Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten entsprechende Erklärungen seines Lieferers als Her-
Fassung, der durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe d steller oder Steuerschuldner" durch die Wörter „eine ihm
des Gesetzes vom 12. Juli 1996 angefügt worden ist, und vom Hersteller oder Steuerschuldner ausgestellte Ver-
des § 20 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein steuerungsbestätigung" ersetzt.
und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1S. 2150, 2176), der durch Artikel 4 Nr. 12 Buch- Artikel3
stabe d des Gesetzes vom 12. Juli 1996 angefügt worden
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: In § 34 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und
Zwischenerzeugnissen vom 17. März 1994 (BGBI. 1
S. 568) werden die Wörter „entsprechende Erklärungen
Artikel 1 seines Lieferers als Steuerschuldner" durch die Wörter
In § 29 Abs. 4 Satz 5 der Biersteuer-Durchführungs- ,,eine ihm vom Hersteller oder Steuerschuldner ausgestell-
verordnung vom 24. August 1994 (BGBI. 1S. 2191) werden te Versteuerungsbestätigung" ersetzt.
die Wörter „entsprechende Erklärungen seines Lieferers
Artikel4
als Steuerschuldner" durch die Wörter „eine ihm vom Her-
steller oder Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
bestätigung" ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 29. August 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996 1347
Zweite Verordnung
zur Änderung der Länderrisikoverordnung
Vom 3. September 1996
Auf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das landskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 4 KWG"
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom (Anlage) der Deutschen Bundesbank Angaben zu
22. Januar 1996 (BGBI. 1S. 64) in Verbindung mit § 1 der diesen Geschäften zu machen. Eine Finanzholding-
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Gesellschaft sowie nachgeordnete Unternehmen
Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das sind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut
Kreditwesen vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 100) ver- die für die Meldung erforderlichen Angaben zu
ordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im machen. § 10a Abs. 10 des Gesetzes über das
Benehmen mit der De~tschen Bundesbank: Kreditwesen über die Ausnahmen von der Zusam-
menfassung gilt entsprechend. Das Unterschreiten
der Grenze für die Meldepflicht am darauffolgenden
Artikel 1 Meldestichtag ist vordrucklos anzuzeigen.
Die Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 (3) Bei der Ermittlung der Meldepflicht nach den
(BGBI. 1 S. 2497), geändert durch die Verordnung vom Absätzen 1 und 2 sind alle Kredite im Sinne des§ 19
7. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1216), wird wie folgt geändert: Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen nach
Maßgabe der §§ 1 und 2 der Kreditbestimmungs-
verordnung vom 1. Februar 1996 (BGBI. 1S. 146) zu
1. § 1 wird wie folgt geändert:
berücksichtigen; § 20 dieses Gesetzes sowie die
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und der fest- §§ 3 und 4 der Kreditbestimmungsverordnung sind
verzinslichen Wertpapiere von Emittenten mit Sitz nicht anzuwenden. Angekaufte Forderungen sind
außerhalb dieser Zone" durch die Worte ,, , zuletzt mit ihrem Nominalwert auszuweisen, sofern der
geändert durch die Richtlinie 96/10/EG des Euro- Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungs- und
päischen Parlaments und des Rates vom 21. März Nominalwert Zinscharakter hat. Werden Forderun-
1996 zur Änderung der Richtlinie 89/64 7/EWG im gen mit einem Bewertungsabschlag angekauft,
Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von sind sie mit ihrem Anschaffungswert zu erfassen."
Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungs-
c) In Absatz 4 werden die Worte „das Volumen der"
vereinbarungen (,,vertragliches Netting") (ABI. EG
durch das Wort „die" ersetzt. Die Worte „und fest-
Nr. L 85 S. 17)" ersetzt.
verzinslichen Wertpapiere" werden gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
,,(2) Übergeordnete Kreditinstitute einer Kredit- 2. In § 2 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1994" durch die
instituts- oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des Jahreszahl „ 1996" ersetzt.
§ 13a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen
haben, sofern das nach § 10a Abs. 6 oder 7 dieses 3. Der Vordruck „Meldung zum Auslandskreditvolumen
Gesetzes zusammengefaßte Volumen der Kredite gemäß § 25 Abs. 4 KWG" erhält die aus der Anlage
der Kreditinstituts- oder Finanzholding-Gruppe an ersichtliche Fassung.
Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Zone am 31. März oder
Artikel 2
30. September eines jeden Jahres insgesamt fünf-
zig Millionen Deutsche Mark übersteigt, nach die- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
sem Stand mit dem Vordruck „Meldung zum Aus- in Kraft.
Berlin, den 3. September 1996
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
In Vertretung
Sanio
Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß§ 25 Abs. 4 KWG >
;.
-4
::::,
Blatt._ __ m
CC
CD
An die Landeszentralbank Firma des meldenden Kreditinstituts N
Kreditinstituts-/Finanzholding-Gruppe C
""I
zur Weiterleitung an die bei nachgeordneten Kreditinstituten: ~
::::, CD
auch Firma des übergeordneten Kreditinstituts (gemäß § 13a Abs. 2 KWG) Einzelinstitut C.
C
::,
(D a.
hEK nach § 10/§ 10a KWG
~-
""I
u, CO
CD
(/)
Deutsche Bundesbank D Einzelmeldung gemäß § 1 Abs. 1 der Länderrisikoverordnung (LrV) ~ CD
(/)
0
Frankfurt am Main D Übergeordnetes Kreditinstitut MioDM 1) <
(D
m.
N
D Nachgeordnetes Kreditinstitut Stand
""I
0 O'
D Einzelkreditinstitut2)
Ende:
""I
C.
::::,
~
D zusammengefaßte Meldung gemäß § 1 Abs. 2 LrV C m
c..
::::, :::r
CC CO
~
Beträge in Mio DM1) m
:::,
Land3) Länder- Kredite4) Zusatzangaben CO
schlüssel ....CO
Insgesamt darunter: Sicherheiten Lokalfinan- Einzelwertberichtigungen und Rück- Unter- · Unter- CO
(ohne Lokal- gemäß§20 zierungen stellungen 7) bei Krediten 0)
schieds- schieds-
finanzierung Forderungen kurzfristige Schuldver- noch nicht Abs.2KWG in einem (Kredite: Spalte (3) abzüglich Spalte (6)) betrag betrag
~
in einem
anderen
gemäß§ 19 Handels-
Abs.1 Satz2 kredite6)
schreibungen
und andere
in Anspruch \
genommene
anderen
Staats) für darunter: für
zwischen
Anschaf-
zwischen
Buchwert -z
Staats)) Nr.4KWG festverzins- Kredit- Länderrisiko für kurzfristi- Adressen- fungs- und ::"'
ohne licheWert- zusagen geHandels- risiko wert und höherem ~
Nominalwert Nominalwert _01
kurzfristige papiere gemäß kredite
Handels- im Land (1) § 19Abs.1 bei Forde- bei Wert- m
C
kredite ansässiger Satz3 Nr.13 rungen der papieren der (/)
Spalte (4)B) Spalte (6) 9) CO
Emittenten und14KWG CD
gemäß§ 19 CO
Cl)
Abs.1 Satz2 O'
Cl)
Nr.SKWG :::,
N
C
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) CD
0
:::,
:::,
m
3
~
Cl)
Cl)
"O
ro
3
O'
~
....
CO
CO
0)
Summe/Zwischensumme
Für die Richtigkeit der Meldung
Firma, Unterschrift Datum Sachbearbeiter Telefon
Anmerkungen siehe Rückseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996 1349
Rückseite
Anmerkungen
1) Angabe bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen
- amtlich notierte Währungen zu Kassamittelkursen an der Frankfurter Devisenbörse am jeweiligen Meldestichtag,
- amtlich nicht notierte Währungen zu Mittelkursen aus festgestellten An- und Verkaufskursen.
2) Nur ankreuzen, wenn keine Gruppenzugehörigkeit gemäß§ 13a Abs. 2 KWG vorliegt.
3) Anzugeben sind sämtliche Länderengagements außerhalb der Zone A über 1 Mio. DM (vor kaufmännischer Rundung), sofern
sie mindestens 1 % des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts/der Kreditinstituts- oder Finanzholding-Gruppe betragen.
Reihenfolge nach Maßgabe der Schlüsselnummern des Verzeichnisses der Länder aus der Richtlinie der Deutschen Bundesbank
zum Auslandsstatus.
Die Zone A umfaßt die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums; sie umfaßt außerdem die Vollmitgliedstaaten der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds besondere
Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben; Staaten, die innerhalb
der letzten fünf Jahre ihre Auslandsschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden haben,
werden nicht der Zone A zugerechnet.
4) Alle auf der Basis der§§ 1 und 2 KredBestV ermittelten Kredite gemäß § 19 Abs. 1 KWG ohne Anwendung der Ausnahmeregelungen
des§ 20 KWG sowie der§§ 3 und 4 KredBestV und ohne Kompensation mit Verbindlichkeiten gegenüber dem betreffenden Land;
Forderungen der Foreign Banks (Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat) an eigene Häuser außerhalb des
Geltungsbereichs des KWG sind nicht zu berücksichtigen; gruppeninterne Forderungen sind in der zusammengefaßten Meldung
wegzulassen. Bei Einzelmeldungen von gruppenangehörigen Kreditinstituten sind gruppeninterne Forderungen zu berücksichtigen
(Bruttoausweis). ländermäßige Zuordnung der Kredite nach Schuldnerdomizil; bei Zweigstellen Zuordnung zu dem Land, in dem
sie sich befinden.
Kredite sind vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen zu melden. Angekaufte Forderungen sind mit
ihrem Nominalwert auszuweisen, sofern der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungswert und Nominalwert Zinscharakter hat.
Werden Forderungen mit einem Bewertungsabschlag angekauft, sind sie mit ihrem Anschaffungswert zu erfassen. Wertpapiere
sind mit ihrem Buchwert zu berücksichtigen.
Bei Swap-Geschäften und anderen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften sowie den für sie über-
nommenen Gewährleistungen ist der Kreditäquivalenzbetrag(§ 2 i.V.m. § 1 KredBestV) maßgebend.
5) Kredite an Kreditnehmer mit Sitz im Ausland, die dort in dessen Währung ausgereicht und refinanziert sind.
6) Kurzfristige Handelskredite sind Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Import- oder Exportgeschäft stehen und durch Einkünfte aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr getilgt werden sollen.
Unter diesen Voraussetzungen zählen hierzu u.a. laufende Handelsakzepte, diskontierte Eigenakzepte und Akzepte anderer Banken
im Bestand sowie Exportvorfinanzierungen im Falle verbindlicher Ausfuhraufträge.
7) Angaben nach Maßgabe des letzten aufgestellten bzw. festgestellten Jahresabschlusses; auf identifizierbare zusätzliche Wert-
berichtigungen während des laufenden Geschäftsjahres kann gesondert hingewiesen werden. Stille Reserven gemäß § 340f HGB
(§ 26a KWG i.d.F. vom 11. Juli 1985), die nicht bei den in Spalte 3 aufgeführten Krediten gebildet wurden, sind nicht aufzunehmen.
8) Ohne Unterschiedsbeträge mit Zinscharakter, deren zugrundeliegende Forderungen in Spalte 4 mit ihrem Nominalwert berück-
sichtigt wurden.
9) Aufzunehmen sind auch Rückstellungen, die im Zusammenhang mit einer gruppeninternen Haftungsübernahme gebildet wurden.
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 38, ausgegeben am 27. August 1996
Tag Inhalt Seite
20. 8. 96 Gesetz zu der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom
22. Dezember 1992 sowie zu den Änderungen der Konstitution und der Konvention der Inter-
nationalen Fernmeldeunion vom 14. Oktober 1994 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1306
FNA: neu: 9020-5
GESTA: XK001
20. 8. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Mai 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über den Seeverkehr . . . . . . . . . . . . . . 1450
GESTA: XJ014
22. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1454
22. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1454
22. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 1455
23. 7. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-marokkanischen Abkommens über Kindergeld
und des dazugehörigen Zusatzabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1455
23. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1456
Preis dieser Ausgabe: 33,70 DM (31,00 DM zuzüglich 2,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 34,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1596/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2392/86 zur Einführung der gemeinschaftlichen Wein bau-
kartei L 206/38 16.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1597/96 des Rates zur Festsetzung der Prämien
für Tabak b I ä tt er nach Tabakgruppen und Sortengruppen der
Ernte 1996 L 206/39 16.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1598/96 des Rates zur Abweichung von der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung
für Erzeuger bestimmter I an d wir t s c h a f t I ich er Kulturpflanzen
hinsichtlich der obligatorischen Flächenstillegung für das Wirtschafts-
jahr 1997/98 L 206/41 16.8.96
- - - - - - - - - ---------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996 1351
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1599/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für
Zucker L 206/43 16.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1600/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3438/92 über Sondermaßnahmen für den Transport von
frischem Obst und Ge m ü s e mit Ursprung in Griechenland hin-
sichtlich ihrer Gültigkeitsdauer L 206/45 16.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1601 /96 des Rates zur Festsetzung der den
Ho p f e n erzeugern für die Ernte 1995 zu zahlenden Beihilfe L 206/46 16.8.96
25. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1602/96 des Rates mit bes9nderen Bewirtschaf-
tungsmaßnahmen für Nordseehering und zur Anderung der Verord-
nung (EG) Nr. 307 4/95 L 198/1 8.8.96
23. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für
Pf I an z e n schutzmittel L 198/30 8.8.96
7. 8. 96 Verordnung (EG) Nr. 1611/96 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfanges durch Schiffe unter belgischer Flagge L 200/1 9.8.96
7. 8. 96 Verordnung (EG) Nr. 1612/96 der Kommission zur Einstellung des
See teufe I fanges durch Schiffe unter belgischer Flagge L 200/2 9.8.96
7. 8. 96 Verordnung (EG) Nr. 1613/96 der Kommission zur Einstellung des
Sc h e 11 fisch fanges durch Schiffe unter der Flagge eines Mitglied-
staates L 200/3 9.8.96
13. 8. 96 Verordnung (EG) Nr. 1629/96 der Kommission betreffend eine Aus-
schreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von
geschliffenem rundkörnigem Reis nach bestimmten Drittländern L 204/6 14.8.96
13. 8. 96 Verordnung (EG) Nr. 1630/96 der Kommission betreffend eine Aus-
schreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von
geschliffenem mittelkörnigem Reis und geschliffenem Langkorn-
reis A nach bestimmten Drittländern L 204/9 14.8.96
13. 8. 96 Verordnung (EG) Nr. 1631/96 der Kommission betreffend eine Aus-
schreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von
geschliffenem mittelkörnigem Reis und geschliffenem Langkorn-
reis A nach bestimmten Drittländern L 204/12 14.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1644/96 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für bestimmte
Körner leguminosen L 207/1 17.8. 96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1645/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1201/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für
Baumwolle L 207/3 17.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1646/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbekam-
pagnen zur Förderung des Trau b e n s a f t verbrauchs L 207/5 17.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1647/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 658/96 über die Voraussetzungen für die Ausgleichs-
zahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter
1an d w i rt s c h a f t I ich er Kulturpflanzen L 207/6 17.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1648/96 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 über die Bescheinigung und das
Analysebulletin, die bei der Einfuhr von W e i n , Traubensaft und
Traubenmost vorzulegen sind L 207n 17.8.96
16. 8. 96 Verordnung (EG) Nr. 1649/96 der KomrT)_ission mit den in Österreich im
Wirtschaftsjahr 1996/97 anwendbaren Ubergangsmaßnahmen für den
Weinsektor L 207/8 17. 8.96
16. 8. 96 Verordnung (EG) Nr. 1650/96 der Kommission zur Festsetzung der
Ankaufspreise, Beihilfen und anderen Beträge für die Interventions-
maßnahmen des Weinsektors im Wirtschaftsjahr 1996/97 L 207/10 17.8.96
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen voo wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
6.8.96 Verordnung (EG) Nr. 1607/96 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 198/21 8.8.96
9. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1620/96 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis L 202/1 10.8.96
25. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1628/96 des Rates über die Hilfe für Bosnien-Her-
zegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehema-
lige Jugoslawische Republik Mazedonien L 204/1 14.8.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1620/96 der Kommission
vom 9. Juli 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontin-
genten für Reis und Bruchreis (ABI. Nr. L 202 vom 10. 8. 1996) L 204/20 14.8.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom
9. April 1996 über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im
Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirt-
schaftlicher Kulturpflanzen (ABI. Nr. L 91 vom 12. 4. 1996) L 211/3 21.8.96
Berichtigung der V~rordnung (EG) Nr. 1349/96 der Kommission
vom 11. Juli 1996 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 773/96 mit
Sondermaßnahmen zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87, der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 und der Verordnung
(EWG) Nr. 1964/82 im Rindfleischsektor (ABI. Nr. L 174 vom 12.7.1996) L 211/3 21.8.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1464/96 der Kommission
vom 25. Juli 1996 betreffend eine Dauerausschreibung für die Festset-
zung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von
Weißzucker (ABI. Nr. L 187 vom 26.7.1996) L 211/3 21.8.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission
vom 17. Januar 1995 mit den Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises
und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie
zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer
Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABI.
Nr. L 16 vom 24.1.1995) L 214/27 23.8.96