1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
,,Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
Vom 20. August 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Die vom Bundesrat entsandten Mitglieder ver"."
Artikel 1 fügen über je eine Stimme."
Änderung des Gesetzes cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 neu ange-
zur Errichtung einer Stiftung „Haus der fügt:
Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" ,,Ist auch dieser verhindert, kann das Stimm-
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der recht auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums
Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom 28. Fe- übertragen werden."
bruar 1990 (BGBI. 1S. 294) wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
d) folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:
1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „im geteilten Deutsch-
land einschließlich" durch die Wörter „einschließlich ,,(6) Beschlüsse über die Satzung (§ 5) und deren
der Geschichte der Deutschen Demokratischen Repu- Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
blik unter Einbeziehung" ersetzt. der Stimmen. In der Satzung können weitere qualifi-
zierte Mehrheiten festgelegt werden. Im übrigen
werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt.
2. § 5 wird wie folgt gefaßt:
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-
,,§5 zenden des Kuratoriums den Ausschlag."
Satzung e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kurato- sätze 7 und 8.
rium beschlossen wird."
4. § 9 wird wie folgt geändert:
3. § 7 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird das Wort „einundzwanzig" durch das
Wort „fünfzehn" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „dreiundzwanzig" durch
das Wort „zweiunddreißig" ersetzt.
Artikel 2
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:.
Inkrafttreten
aa) In Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort
„acht" und das Wort „elf" durch das Wort Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
,,sechzehn" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. August 1996
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Johannes Rau
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996 1327
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes
Vom 20. August 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 7. Vorhaben im Sinne der Nummer 3 einschließlich der
das folgende Gesetz beschlossen: für sie erforderlichen Grundstücke, bei denen dem
Land über das Nutzungsrecht hinaus eine Option
auf den Erwerb des Eigentums eingeräumt ist.
Artikel 1
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in
Das Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September Satz 1 Nr. 3 und 4 bestimmten Mindestkosten
1969 (BGBI. 1S. 1556), zuletzt geändert durch Verordnung (Bagatellgrenzen) nach Maßgabe der Preisentwicklung
vom 20. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1442), wird wie folgt anzupassen. Die geänderten Bagatellgrenzen sind
geändert: nur auf Vorhaben anzuwenden, die nach Inkrafttreten
der Änderung erstmals im Rahmenplan zur Baudurch-
1. § 3 wird wie folgt gefaßt: führung oder Beschaffung freigegeben werden.
,,§3 (2) Bei Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Ausbau und Neubau Nr. 3 und 7, die unter Einschaltung Dritter finanziert
werden und im Einzelfall wirtschaftlicher (§ 7 Bundes-
(1) Zum Ausbau und Neubau von Hochschulen
haushaltsordnung) als eigenfinanzierte Vorhaben sind,
gehören im Sinne dieses Gesetzes die Ausgaben für
gehören zu den mitfinanzierungsfähigen Ausgaben
folgende Zwecke:
auch die Finanzierungskosten."
1. Gesamtplanung einschließlich der gesondert im
Rahmenplan ausgewiesenen Vorstudien sowie Ein-
2. § 6 wird wie folgt geändert:
zelplanung; Ausgaben für die Gesamtplanung und
die Vorstudien können auch dann berücksichtigt a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
werden, wenn sich die Gesamtplanung auf neue „2. die Vorhabenprogramme für vordringlich zu
Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen be- verwirklichende Ausbauschwerpunkte nebst
zieht, die noch nicht in die Anlage gemäß § 4 auf- den dafür vorgesehenen Gesamtkosten;".
genommen sind;
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-
2. Erwerb der für die einzelnen Bauvorhaben erforder- mem 3 bis 5.
lichen bebauten und unbebauten Grundstücke,
einschließlich der Kosten für ihre Freimachung; die c) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Grundstücksfläche ist nach dem zulässigen Maß ,,3. die Bauvorhaben und die Beschaffungsvor-
der baulichen Nutzung zu bemessen; bei nicht haben, jeweils nebst Kosten sowie gegebenen-
erschlossenem Bauland werden zusätzlich höch- falls einer verbindlichen Kostenobergrenze;".
stens 25 vom Hundert der Grundstücksfläche als
Erschließungsanteil für öffentliche Straßen, Wege
und Versorgungsleitungen berücksichtigt; 3. § 7 wird wie folgt geändert:
3. Bauten sowie Erschließung und Entschädigung an a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bildung und
Dritte in dem für die Baumaßnahme erforderlichen Wissenschaft" durch die Wörter „Bildung, Wissen-
Umfang, Ersteinrichtung, Außenanlagen, Bau- schaft, Forschung und Technologie" ersetzt.
nebenleistungen, besondere Betriebseinrichtungen b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze ein-
und Zubehör, wenn die Investitionskosten für das gefügt:
jeweilige Vorhaben drei Millionen Deutsche Mark
,,Beschlüsse über Vorhabenprogramme (§ 6 Nr. 2)
übersteigen;
bedürfen der Zustimmung aller Länder. Die Fest-
4. Beschaffung der gesondert im Rahmenplan ausge- legung einer verbindlichen Kostenobergrenze bei
wiesenen Großgeräte für Ausbildung und Forschung, der Aufnahme eines Vorhabens in den Rahmenplan
wenn die Kosten für das einzelne Gerät einschließlich bedarf der Zustimmung des anmeldenc:fen Landes."
Zubehör an Universitäten 250 000 Deutsche Mark, an
anderen Hochschulen 150 000 Deutsche Mark über-
4. § 8 wird wie folgt geändert:
steigen;
5. Beschaffungen im Rahmen von Vorhabenprogram- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
men nach§ 6 Nr. 2; aa) Die Wörter „Bundesminister für Bildung und
6. Erwerb von Grundstücken innerhalb des in dem Wissenschaft" werden durch die Wörter „Bun-
Rahmenplan ausgewiesenen Hochschulgeländes, desministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
deren Verwendungszeitpunkt beim Erwerb noch schung und Technologie" ersetzt.
nicht endgültig feststeht (vorsorglicher Grunder- bb) Die Angabe „2 und 3" wird durch die Angabe
werb); ,,3 und 4" ersetzt.
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996
b) Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt wertes zurück. Das gleiche gilt, wenn ein auf Grund
gefaßt: des Rahmenplans durchgeführtes Vorhaben zweck-
,,Die Anmeldung zu § 6 Nr. 3 enthält zu den Bauvor- entfremdet wird, es sei denn, der Planungsaus-
haben eine allgemeine Erläuterung, Angaben über schuß billigt eine andere Verwendung im Rahmen
das Raumprogramm und die Dringlichkeit, eine der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau oder für
Kostenschätzung nach Erfahrungssätzen sowie die gemeinsame Forschungsförderung nach Arti-
gegebenenfalls eine für das Vorhaben verbindliche kel 91 b des Grundgesetzes. Die Verwendung eines
Kostenobergrenze;". Vorhabens für die gemeinsame Forschungsförde-
rung bedarf der Einwilligung des Deutschen Bun-
c) In Absatz 3 wird die Angabe „3" durch die Anga- destages, wenn der Betrag der Bundesförderung
be „4" ersetzt. zehn Millionen Deutsche Mark übersteigt."
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
5. § 12 wird wie folgt geändert:
,,(4) Übt das Land bei den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: genannten Vorhaben die Option nicht innerhalb der
aa) Die Angabe „2 und 3" wird durch die Angabe „3 vertraglich vorgesehenen Frist, spätestens jedoch
und 4" ersetzt. innerhalb von 25 Jahren oder einer von dem Pla-
nungsausschuß bestimmten längeren Frist aus,
bb) Folgender Satz wird angefügt:
sind die nach den Absätzen 1 und 2 für dieses
,,Bei Vorhaben mit einer verbindlichen Kosten- Vorhaben geleisteten Zahlungen des Bundes vom
obergrenze ist die Erstattung des Bundes auf Land zu erstatten."
die Hälfte des Betrages der Kostenobergrenze
beschränkt." 6. § 13 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ,,§ 13
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der zuständige Übergangsregelung
Landesminister (Senator)" durch die Wörter § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in der Fassung des
,,die zuständige Landesbehörde" und die Wör- Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hochschulbau-
ter „Bundesminister für Bildung und Wissen- förderungsgesetzes vom 20. August 1996 (BGBI. 1
schaft" durch die Wörter „Bundesministerium S. 1327) ist nur auf Vorhaben anzuwenden, die
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und nach dem 1. Januar 1997 erstmals im Rahmenplan
Technologie'• ersetzt. zur Baudurchführung oder Beschaffung freigegeben
bb) Folgender Satz wird angefügt: werden."
,,Bei den in § 3 Abs. 2 genannten Vorhaben lei-
stet der Bund unter den in Satz 1 genannten 7. Die §§ 14 und 14a werden aufgehoben.
Voraussetzungen Vorauszahlungen entspre-
chend den vom Land zu zahlenden Raten." 8. § 15 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
9. Der bisherige§ 16 wird § 14.
,,(3) Soweit die in§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten
Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Er-
werb oder einer von dem Planungsausschuß be- Artikel 2
stimmten längeren Frist nicht für die Gemein-
Inkrafttreten
schaftsaufgabe gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 in An-
spruch genommen werden, zahlt das Land an den Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Bund einen Betrag in Höhe der Hälfte des Verkehrs- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. August 1996
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Johannes Rau
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996 1329
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Tell
der Meisterprüfung für das Brauer- und Mälzer-Handwerk
(Brauer- und Mälzermeisterverordnung - BrauMMstrV)
Vom 15. August 1996
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Energieversor-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 gungs- und Umweltschutzanlagen,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Prozeßautomation,
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geän-
dert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften, insbe-
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 sondere des Lebensmittelrechts und der Vorschriften
(BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- über den Betrieb von Schankanlagen,
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini- 14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- Umweltschutzes und der rationellen Energieverwen-
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und dung,
Technologie:
15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
1. Abschnitt Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
Berufsbild 16. Kenntnisse der berufsbezogenen Ernährungslehre,
17. Kenntnisse der Etikettierung, Ausstattung, Ver-
§1 packung, Logistik und Vermarktung,
Berufsbild 18. Beurteilen und Auswählen von Rohstoffen,
(1) Dem Brauer- und Mälzer-Handwerk sind folgende 19. Herstellen von Malz, insbesondere Aufbereiten der
Tätigkeiten zuzurechnen: Mälzereirohstoffe, Weichen, Keimen und Darren,
1. Herstellung von Malzen, 20. Entkeimen, Wiegen und Lagern von Malz,
2. Herstellung und Abfüllung von Bieren und alkoholfreien 21. Schroten von Malz,
Getränken. 22. Maischen, Abläutern, Würzekochen, Ausschlagen
(2) Dem Brauer- und Mälzer-Handwerk sind folgende und Würze behandeln,
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 23. Anstellen, Gären und Schlauchen,
1 . Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Hilfs- und
24. Lagern, Nachgären und Klären,
Betriebsstoffe,
25. Filtrieren und Haltbarmachen, insbesondere Kurzzeit-
2. Kenntnisse der Herstellung von Malz, insbesondere
erhitzen und Pasteurisieren,
Aufbereitung und Lagerung der Rohstoffe, Weichen,
Keimen und Darren, 26. Abfüllen,
3. Kenntnisse der Herstellung und Abfüllung von Bier, 27. Einsetzen der technischen Anlagen, insbesondere
insbesondere Würzeherstellung, Gärung, Lagerung Einrichten, Bedienen, Steuern und Überwachen,
und Filtration,
28. Steuern und Überwachen des Produktionsablaufes,
4. Kenntnisse der Herstellung und Abfüllung alkohol-
29. Durchführen berufsbezogener Analysen und Kontrol-
freier Getränke,
len sowie ihre Dokumentation,
5. Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschrif-
ten und Reinigungstechniken, 30. Reinigen und Desinfizieren,
6. Kenntnisse der biologischen und der chemisch-tech- 31. Instandhalten der Brauerei- und Mälzereieinrichtun-
nischen Betriebs- und Qualitätskontrolle, insbeson- gen sowie von Schankanlagen.
dere der Rohstoff-Analyse,
7. Kenntnisse über Qualitätsmanagement, 2. Abschnitt
8. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, Chemie, Prüfungsanforderungen in den
Mathematik und Biologie, insbesondere Mikrobio-
Teilen I und II der Meisterprüfung
logie,
9. Kenntnisse der Mälzereianlagen, insbesondere Auf- §2
bereitung der Rohstoffe, Weich-, Keim- und Darran-
lagen, Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung (Teil 1)
10. Kenntnisse der Brauereianlagen, insbesondere
Sehroterei, Würzeherstellung, Gärung, Lagerung, Fil- (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
tration und Abfüllung, und eine Arbeitsprobe auszuführen.
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht d) berufsbezogene Hygienevorschriften und Reini-
länger als einen Arbeitstag, die Ausführung der Arbeits- gungstechniken,
probe nicht länger als acht Stunden dauern.
e) Mälzereianlagen, insbesondere Aufbereitung der
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 Rohstoffe, Weich-, Keim- und Darranlagen,
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
f) Brauereianlagen, insbesondere Sehroterei, Würze-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
herstellung, Gärung, Lagerung, Filtration und Abfül-
lung,
§3
g) berufsbezogene Energieversorgungs- und Umwelt-
Meisterprüfungsarbeit schutzanlagen,
Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend h) Etikettierung, Ausstattung, Verpackung, Logistik
genannten Arbeiten anzufertigen: und Vermarktung,
1. Beschreibung der Würzeherstellung für vorgegebene i) berufsbezogene Prozeßautomation,
Biersorten,
k) berufsbezogene Vorschriften des Umweltschutzes
2. Beschreibung der Vergärung und Reifung für vorgege- und der rationellen Energieverwendung,
bene Biersorten,
1) berufsbezogene Vorschriften, insbesondere des
3. Beschreibung der Filtration und Haltbarmachung des
Lebensmittelrechts und der Vorschriften über den
Bieres,
Betrieb von Schankanlagen,
4. Beschreibung der Abfüllung und Verpackung von Bie-
m) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
ren oder alkoholfreien Getränken,
und des Arbeitsschutzes,
5. Beschreibung der Malzherstellung mit vorgegebenen
n) berufsbezogene Ernährungslehre;
Rohstoffen.
2. Biologische und chemisch-technische Betriebs- und
§4 Qualitätskontrolle;
Arbeitsprobe 3. Technische Mathematik und Kalkulation:
(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten a) Flächen-, Körper-, Material- und Gewichtsberech-
Arbeiten auszuführen: nungen,
1. Beurteilen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, b) Ausbeute-, Schwand- und Verschnittberechnun-
gen,
2. Durchführen einer biologischen Betriebskontrolle;
dabei sind Proben zu entnehmen, zu verarbeiten, zu c) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
beurteilen und auszuwerten, fenier ist ein biologisches Preisbildung wesentlichen Faktoren;
Präparat anzulegen, ist mit dem Mikroskop zu arbeiten 4. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffkunde:
und sind Hefen sowie bierschädliche Keime zu identifi-
zieren, Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,
Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbe-
3. Durchführen einer chemisch-technischen Betriebs- zogenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
kontrolle; dabei sind ein Rohstoff, Brauch-, Betriebs-
und Abwässer, Würze und Bier sowie ein alkoholfreies (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
Getränk zu analysieren und zu beurteilen, sind Mäl- führen.
zungsabläufe und Sudprozesse nach vorgegebenen (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
Diagrammen zu beurteilen und sind vorgegebene Gär- als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
und Filtrationsdiagramme sowie Filtrationsberichte zu eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
beurteilen. an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer-
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten den.
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsar- (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
beit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
konnten. gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
§5 (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
Prüfung Absatz 1 Nr. 1.
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II ~ind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-
fungsfächern nachzuweisen: 3. Abschnitt
1. Fachtechnologie: Übergangs- und Schlußvorschriften
a) Herstellung von Malz, insbesondere Aufbereitung
und Lagerung der Rohstoffe, Weichen, Keimen und §6
Darren, Übergangsvorschrift
b) Herstellung und Abfüllung von Bier, insbesondere Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
Würzebereitung, Gärung, Lagerung und Filtration, fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
c} Herstellung und Abfüllung alkoholfreier Getränke, zu Ende geführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996 1331
§7 §8
Weitere Anforderungen Inkrafttreten
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft.
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame (2) Die auf Grund des§ 122 der Handwerksordnung wei-
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom ter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegen-
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten- stände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwen-
den Fassung. den.
Bonn,den15.August1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996
Verordnung
über Kartoffelgemeinschaftsbrennereien
Vom 19. August 1996
Auf Grund des § 25a Abs. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten
bereinigten Fassung, der durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juli
1996 (BGBI. 1 S. 962) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten:
§1
(1) In Kartoffelgemeinschaftsbrennereien darf abweichend von § 25a Abs. 1
des Gesetzes Branntwein aus selbstgewonnenem anderen Getreide als Korn
bis zu einer Menge von 45 vom Hundert der Jahreserzeugung hergestellt wer-
den.
(2) Will der Brennereibesitzer in einem Betriebsjahr entsprechend dem
Absatz 1 verfahren, hat er dies der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
bis zum 1. September des vorhergehenden Betriebsjahres schriftlich anzuzei-
gen. Dabei hat er die ungefähre Menge des aus Getreide herzustellenden
Branntweins anzugeben. Eine Zweitschrift der Anzeige hat er zum Brennereibe-
legheft zu nehmen.
(3) Absatz 1 gilt erstmals für das Betriebsjahr 1996/97. Für dieses soll die
Bundesmonopolverwaltung die Anzeigefrist nach Absatz 2 in angemessener
Weise verlängern.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft.
Bonn,den19.August1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996 1333
fünfte Verordnung
zur Änderung der Fertigpackungsverordnung*)
Vom 21. August 1996
Auf Grund von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 11 4. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 und § 19 Abs. 3
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. März 1992 (BGBI. 1 S. 711) verordnet das Bun- ,, 1. entgegen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, auch in Ver-
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit den bindung mit § 33 Abs. 6 Satz 1, § 6 Abs. 1 oder
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und § 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, dieser in Verbindung
Forsten und für Gesundheit nach Anhörung von Sach- mit Satz 2, oder Satz 4 Halbsatz 1, jeweils
kennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, Fertig-
Wirtschaft: packungen gewerbsmäßig in den Verkehr
bringt,".
Artikel 1 b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
eingefügt:
Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der
„ 13a. entgegen § 31 a Satz 2 nachfüllbare offene
Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBI. 1S. 451 , 1307)
Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr
wird wie folgt geändert:
bringt,".
1. § 1OAbs. 2 wird wie folgt geändert:
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 4 werden nach den Worten „Feinen
Backwaren" die Worte „mit Ausnahme der Dauer- a) In Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 2
backwaren" eingefügt. Buchstabe b, Nummer 6, 7 und 15 wird in Spalte 4
das Datum „31.12.1994" jeweils durch das Datum
b) In Satz 2 wird die Zahl „4" durch die Zahl „3" ersetzt.
,, 7.6.1997" ersetzt.
b) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
2. In § 22 Abs. 5 und § 35 Abs. 2 werden die Worte
„Verordnung (EWG) Nr. 1980/92 der Kommission vom aa) Buchstabe a Spalte 4 wird wie folgt gefaßt:
16. Juli 1992 (ABI. EG Nr. L 198 S. 31 )" durch die Worte
„0,10-0,705)-5
„Verordnung (EWG) Nr. 2390/95 der Kommission vom
bis 7.6.1997: 1,25".
11. Oktober 1995 (ABI. EG Nr. L 244 S. 60)" ersetzt.
bb) In Buchstabe b Spalte 1 wird die Zahl „2207"
durch die Zahl „2007" und die Zahl „2209"
3. § 29 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
durch die Zahl „2009" ersetzt.
„4. Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei
denen das Steuerzeichen nach § 13 Abs. 1 cc) Buchstabe c Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:
der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom ,,0,108)".
14. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1738) entwertet ist."
c) Die Anmerkungen zu Anlage 1 werden wie folgt
geändert:
*) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a, b Untergliederung aa und Buchstabe c
aa) In Anmerkung 5 wird das Datum "1. Januar
Untergliederung aa und Nr. 6 Buchstabe g dient der Umsetzung der
Richtlinie 95/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1995" durch das Datum „7.6.1997" ersetzt.
vom 29. November 1995 zur Änderung der Richtlinie 79/581/EWG über
den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für Lebensmittel bb) Folgende Anmerkung 8 wird angefügt:
und der Richtlinie 88/314/EWG über den Schutz der Verbraucher bei
der Angabe der Preise für andere Erzeugnisse als Lebensmittel (ABI. EG „ 8) Zusätzlich zu den Werten nach Nummer 8
Nr. L 299 S. 11). Buchstabe b."
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert: f) In Nummer 24. 7 Spalte 5 wird das Datum
a) In Nummer 18.5 Spalte 1 wird das Wort „Müsli- ,,31.12.1994" durch das Datum „7.6.1997" er-
setzt.
erzeugnisse" gestrichen.
b) Nach Nummer 18. 7 wird eine Nummer 18.8 mit g) In Anmerkung 8 wird das Datum „31.12.1994"
der Erzeugnisbezeichnung „Müslierzeugnisse" in durch das Datum „7.6.1997" ersetzt.
Spalte 1 und den Werten „375 - 750 - 1500 - bis
7.6.1997 außerdem: 400" in Spalte 3 eingefügt. 7. In Anlage 4a Nr. 4 Buchstabe d wird in der Tabelle die
Zahl „ 101" durch die Zahl „ 100" ersetzt.
c) In Nummer 19.2 werden in Spalte 1 die Worte „und
Dauerbackwaren" gestrichen.
d) Nummer 23.4.1 Spalte 5 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
,,750-800". Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
e) Nummer 23.4.2 wird aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. August 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996· 1335
Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher
Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 2. August 1996
Auf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750) in Verbindung mit § 1
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird angeordnet:
1.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen
Ruhestandsbeamte der Deutschen Telekom AG werden - abhängig vom
Wohnsitz des Ruhestandsbeamten - den Direktionen Hannover, Düsseldorf,
Koblenz, Freiburg, Regensburg und Berlin, bei denen Sonderstellen Beamten-
recht eingerichtet worden sind, jeweils für den geographischen Zuständigkeits-
bereich der Sonderstelle Beamtenrecht übertragen. Dasselbe gilt für die Ruhe-
standsbeamten der früheren Deutschen Bundespost TELEKOM.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ausübung der Disziplinarbefugnisse
vor.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung disziplinarrecht-
licher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 23. Juli 1995
(BGBI. 1S. 1104) außer Kraft.
Bonn, den 2. August 1996
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Heinz Klinkhammer
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 20. August 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 12. ,,BEAUTY INTERNATIONAL 97 - 12. Internationale
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Fachmesse für Kosmetik mit NAIL-DESIGN -11. Euro-
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten be- päische Fachmesse"
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des vom 11. bis 13. April 1997 in Düsseldorf
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und 13. ,,IMPRINTA - Prepress and more - Technik für
des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom Medien - 7. Internationale Messe mit print & media
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird Congress"
bekanntgemacht: vom 4. bis 10. Juni 1997 in Düsseldorf
1. 14. ,,TRANSPORT - 6. Internationale Fachmesse für
Logistik, Güterverkehr, Personenverkehr"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
vom 10. bis 14. Juni 1997 in München
die folgenden Ausstellungen gewährt:
15. ,,LASER - 13. Internationale Fachmesse und Inter-
1. ,,MEDICA 96 - Weltforum für Arztpraxis und Kranken- nationaler Kongreß"
haus - 28. Internationale Fachmesse und Kongreß" vom 16. bis 20. Juni 1997 in München
vom 20. bis 23. November 1996 in Düsseldorf
16. ,,MUTEC - 2. Internationale Fachmesse für Museums-
2. ,,BIOTEC 96 - FORUM FÜR BIOTECHNOLOGIE" wesen und Ausstellungstechnik"
vom 20. bis 23. November 1996 in Düsseldorf vom 17. bis 20. Juni 1997 in München
3. ,,ComPaMED 96 - 5. Internationale Fachmesse Kom- 17. ,,ISPO-Sommer - 47. Internationale Fachmesse für
ponenten, Vorprodukte und Rohstoffe für die medizi- Sportartikel und Sportmode"
nische Fertigung" vom 5. bis 8. August 1997 in München
vom 20. bis 23. November 1996 in Düsseldorf
18. ,,DRINKTEC-INTERBRAU - Weltmesse für Getränke-
4. ,,BAU - 12. Internationale Fachmesse für Baustoffe, technik"
Bausysteme, Bauerneuerung" vom 19. bis 26. September 1997 in München
vom 14. bis 19. Januar 1997 in München
19. ,,GOLF EUROPE - 5. Internationale Fachmesse für
5. ,,boot 97 - 28. Internationale Boots-Ausstellung den Golfsport"
Düsseldorf" vom 5. bis 7. Oktober 1997 in München
vom 18. bis 26. Januar 1997 in Düsseldorf
20. ,,CERAMITEC - 7. Internationale Fachmesse Maschi-
6. ,,48. Internationale Spielwarenmesse Nürnberg mit nen, Geräte, Anlagen, Verfahren und Rohstoffe für die
Fachmesse Modellbau, Hobby und Basteln" gesamte Keramik und die Pulvermetallurgie"
vom 30. Januar bis 5. Februar 1997 in Nürnberg vom 14. bis 18. Oktober 1997 in München
7. ,,ISPO-Winter - 46. Internationale Fachmesse für 21. ,,SYSTEMS - 16. Internationale Fachmesse für In-
Sportartikel und Sportmode" formationstechnologie und Telekommunikation mit
vom 4. bis 7. Februar 1997 in München Kongreß"
8. ,,didacta 97 international - Die Bildungsmesse" vom 27. bis 31. Oktober 1997 in München
vom 17. bis 21. Februar 1997 in Düsseldorf 22. ,,PRODUCTRONICA - 12. Internationale Fachmesse
der Elektronik-Fertigung"
9. ,,C-B-R München - 28. Ausstellung Caravan-Boot-
vom 11. bis 14. November 1997 in München
Internationaler Reisemarkt"
vom 15. bis 23. Februar 1997 in München
II.
10. ,,INHORGENTA MÜNCHEN -24. Internationale Fach-
messe für Uhren, Schmuck, Edelsteine, Perlen und Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern
Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und Be- und Marken auf Ausstellungen vom 11. Dezember 1995
triebseinrichtungen" (BGBI. 1S. 1699) bezeichnete Veranstaltung
vom 21. bis 24. Februar 1997 in München ,,lnterstoff Season-The Update Textile Event",
11. ,,BIO FACH - Europäische Fachmesse für Naturkost die in der Zeit vom 14. bis 16. November 1996 in Frankfurt
und Naturwaren" am Main stattfinden sollte, wird nunmehr vom 12. bis
vom 27. Februar bis 2. März 1997 in Frankfurt am Main 14. November 1996 stattfinden.
Bonn, den 20. August 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996 1337
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung (Nr. vom) lnkrafttretens
Seite
30. 7.96 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt am Main) 9430 (155 20. 8. 96) 12.9.96
96-1-2-137
2.8.96 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Nürnberg) 9431 (155 20. 8. 96) 12.9.96
96-1-2-121
19.8.96 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung
des gemeinschaftlichen Weinrechts 9577 (157 22. 8. 96) 23.8.96
2125-5-7-4
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 37, ausgegeben am 21. August 1996
Tag Inhalt Seite
14. 8. 96 Verordnung zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Estland über die deutschen Kriegsgräber in der Republik
Estland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1242
14. 8. 96 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Natur-
kautschukorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1247
19. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale
Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1301
22. 7. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kasachischen Kriegsgräberabkommens . . . . . . . 1302
22. 7. 96 B~kanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Ver-
trage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 1302
22. 7. 96 Bekanntmachung der Zweiten deutsch-rumänischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-rumäni-
schen Vereinbarung über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer aus in Rumänien ansässigen
Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen ................. , . . . . . . 1303
Preis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12.40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996 1337
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung (Nr. vom) lnkrafttretens
Seite
30. 7.96 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt am Main) 9430 (155 20. 8. 96) 12.9.96
96-1-2-137
2.8.96 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Nürnberg) 9431 (155 20. 8. 96) 12.9.96
96-1-2-121
19.8.96 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung
des gemeinschaftlichen Weinrechts 9577 (157 22. 8. 96) 23.8.96
2125-5-7-4
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 37, ausgegeben am 21. August 1996
Tag Inhalt Seite
14. 8. 96 Verordnung zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Estland über die deutschen Kriegsgräber in der Republik
Estland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1242
14. 8. 96 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Natur-
kautschukorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1247
19. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale
Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1301
22. 7. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kasachischen Kriegsgräberabkommens . . . . . . . 1302
22. 7. 96 B~kanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Ver-
trage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 1302
22. 7. 96 Bekanntmachung der Zweiten deutsch-rumänischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-rumäni-
schen Vereinbarung über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer aus in Rumänien ansässigen
Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen ................. , . . . . . . 1303
Preis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12.40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996 1327
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes
Vom 20. August 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 7. Vorhaben im Sinne der Nummer 3 einschließlich der
das folgende Gesetz beschlossen: für sie erforderlichen Grundstücke, bei denen dem
Land über das Nutzungsrecht hinaus eine Option
auf den Erwerb des Eigentums eingeräumt ist.
Artikel 1
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in
Das Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September Satz 1 Nr. 3 und 4 bestimmten Mindestkosten
1969 (BGBI. 1S. 1556), zuletzt geändert durch Verordnung (Bagatellgrenzen) nach Maßgabe der Preisentwicklung
vom 20. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1442), wird wie folgt anzupassen. Die geänderten Bagatellgrenzen sind
geändert: nur auf Vorhaben anzuwenden, die nach Inkrafttreten
der Änderung erstmals im Rahmenplan zur Baudurch-
1. § 3 wird wie folgt gefaßt: führung oder Beschaffung freigegeben werden.
,,§3 (2) Bei Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Ausbau und Neubau Nr. 3 und 7, die unter Einschaltung Dritter finanziert
werden und im Einzelfall wirtschaftlicher (§ 7 Bundes-
(1) Zum Ausbau und Neubau von Hochschulen
haushaltsordnung) als eigenfinanzierte Vorhaben sind,
gehören im Sinne dieses Gesetzes die Ausgaben für
gehören zu den mitfinanzierungsfähigen Ausgaben
folgende Zwecke:
auch die Finanzierungskosten."
1. Gesamtplanung einschließlich der gesondert im
Rahmenplan ausgewiesenen Vorstudien sowie Ein-
2. § 6 wird wie folgt geändert:
zelplanung; Ausgaben für die Gesamtplanung und
die Vorstudien können auch dann berücksichtigt a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
werden, wenn sich die Gesamtplanung auf neue „2. die Vorhabenprogramme für vordringlich zu
Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen be- verwirklichende Ausbauschwerpunkte nebst
zieht, die noch nicht in die Anlage gemäß § 4 auf- den dafür vorgesehenen Gesamtkosten;".
genommen sind;
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-
2. Erwerb der für die einzelnen Bauvorhaben erforder- mem 3 bis 5.
lichen bebauten und unbebauten Grundstücke,
einschließlich der Kosten für ihre Freimachung; die c) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Grundstücksfläche ist nach dem zulässigen Maß ,,3. die Bauvorhaben und die Beschaffungsvor-
der baulichen Nutzung zu bemessen; bei nicht haben, jeweils nebst Kosten sowie gegebenen-
erschlossenem Bauland werden zusätzlich höch- falls einer verbindlichen Kostenobergrenze;".
stens 25 vom Hundert der Grundstücksfläche als
Erschließungsanteil für öffentliche Straßen, Wege
und Versorgungsleitungen berücksichtigt; 3. § 7 wird wie folgt geändert:
3. Bauten sowie Erschließung und Entschädigung an a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bildung und
Dritte in dem für die Baumaßnahme erforderlichen Wissenschaft" durch die Wörter „Bildung, Wissen-
Umfang, Ersteinrichtung, Außenanlagen, Bau- schaft, Forschung und Technologie" ersetzt.
nebenleistungen, besondere Betriebseinrichtungen b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze ein-
und Zubehör, wenn die Investitionskosten für das gefügt:
jeweilige Vorhaben drei Millionen Deutsche Mark
,,Beschlüsse über Vorhabenprogramme (§ 6 Nr. 2)
übersteigen;
bedürfen der Zustimmung aller Länder. Die Fest-
4. Beschaffung der gesondert im Rahmenplan ausge- legung einer verbindlichen Kostenobergrenze bei
wiesenen Großgeräte für Ausbildung und Forschung, der Aufnahme eines Vorhabens in den Rahmenplan
wenn die Kosten für das einzelne Gerät einschließlich bedarf der Zustimmung des anmeldenc:fen Landes."
Zubehör an Universitäten 250 000 Deutsche Mark, an
anderen Hochschulen 150 000 Deutsche Mark über-
4. § 8 wird wie folgt geändert:
steigen;
5. Beschaffungen im Rahmen von Vorhabenprogram- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
men nach§ 6 Nr. 2; aa) Die Wörter „Bundesminister für Bildung und
6. Erwerb von Grundstücken innerhalb des in dem Wissenschaft" werden durch die Wörter „Bun-
Rahmenplan ausgewiesenen Hochschulgeländes, desministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
deren Verwendungszeitpunkt beim Erwerb noch schung und Technologie" ersetzt.
nicht endgültig feststeht (vorsorglicher Grunder- bb) Die Angabe „2 und 3" wird durch die Angabe
werb); ,,3 und 4" ersetzt.
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996
b) Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt wertes zurück. Das gleiche gilt, wenn ein auf Grund
gefaßt: des Rahmenplans durchgeführtes Vorhaben zweck-
,,Die Anmeldung zu § 6 Nr. 3 enthält zu den Bauvor- entfremdet wird, es sei denn, der Planungsaus-
haben eine allgemeine Erläuterung, Angaben über schuß billigt eine andere Verwendung im Rahmen
das Raumprogramm und die Dringlichkeit, eine der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau oder für
Kostenschätzung nach Erfahrungssätzen sowie die gemeinsame Forschungsförderung nach Arti-
gegebenenfalls eine für das Vorhaben verbindliche kel 91 b des Grundgesetzes. Die Verwendung eines
Kostenobergrenze;". Vorhabens für die gemeinsame Forschungsförde-
rung bedarf der Einwilligung des Deutschen Bun-
c) In Absatz 3 wird die Angabe „3" durch die Anga- destages, wenn der Betrag der Bundesförderung
be „4" ersetzt. zehn Millionen Deutsche Mark übersteigt."
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
5. § 12 wird wie folgt geändert:
,,(4) Übt das Land bei den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: genannten Vorhaben die Option nicht innerhalb der
aa) Die Angabe „2 und 3" wird durch die Angabe „3 vertraglich vorgesehenen Frist, spätestens jedoch
und 4" ersetzt. innerhalb von 25 Jahren oder einer von dem Pla-
nungsausschuß bestimmten längeren Frist aus,
bb) Folgender Satz wird angefügt:
sind die nach den Absätzen 1 und 2 für dieses
,,Bei Vorhaben mit einer verbindlichen Kosten- Vorhaben geleisteten Zahlungen des Bundes vom
obergrenze ist die Erstattung des Bundes auf Land zu erstatten."
die Hälfte des Betrages der Kostenobergrenze
beschränkt." 6. § 13 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ,,§ 13
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der zuständige Übergangsregelung
Landesminister (Senator)" durch die Wörter § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in der Fassung des
,,die zuständige Landesbehörde" und die Wör- Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hochschulbau-
ter „Bundesminister für Bildung und Wissen- förderungsgesetzes vom 20. August 1996 (BGBI. 1
schaft" durch die Wörter „Bundesministerium S. 1327) ist nur auf Vorhaben anzuwenden, die
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und nach dem 1. Januar 1997 erstmals im Rahmenplan
Technologie'• ersetzt. zur Baudurchführung oder Beschaffung freigegeben
bb) Folgender Satz wird angefügt: werden."
,,Bei den in § 3 Abs. 2 genannten Vorhaben lei-
stet der Bund unter den in Satz 1 genannten 7. Die §§ 14 und 14a werden aufgehoben.
Voraussetzungen Vorauszahlungen entspre-
chend den vom Land zu zahlenden Raten." 8. § 15 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
9. Der bisherige§ 16 wird § 14.
,,(3) Soweit die in§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten
Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Er-
werb oder einer von dem Planungsausschuß be- Artikel 2
stimmten längeren Frist nicht für die Gemein-
Inkrafttreten
schaftsaufgabe gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 in An-
spruch genommen werden, zahlt das Land an den Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Bund einen Betrag in Höhe der Hälfte des Verkehrs- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. August 1996
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Johannes Rau
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996 1329
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Tell
der Meisterprüfung für das Brauer- und Mälzer-Handwerk
(Brauer- und Mälzermeisterverordnung - BrauMMstrV)
Vom 15. August 1996
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Energieversor-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 gungs- und Umweltschutzanlagen,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Prozeßautomation,
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geän-
dert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften, insbe-
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 sondere des Lebensmittelrechts und der Vorschriften
(BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- über den Betrieb von Schankanlagen,
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini- 14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- Umweltschutzes und der rationellen Energieverwen-
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und dung,
Technologie:
15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
1. Abschnitt Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
Berufsbild 16. Kenntnisse der berufsbezogenen Ernährungslehre,
17. Kenntnisse der Etikettierung, Ausstattung, Ver-
§1 packung, Logistik und Vermarktung,
Berufsbild 18. Beurteilen und Auswählen von Rohstoffen,
(1) Dem Brauer- und Mälzer-Handwerk sind folgende 19. Herstellen von Malz, insbesondere Aufbereiten der
Tätigkeiten zuzurechnen: Mälzereirohstoffe, Weichen, Keimen und Darren,
1. Herstellung von Malzen, 20. Entkeimen, Wiegen und Lagern von Malz,
2. Herstellung und Abfüllung von Bieren und alkoholfreien 21. Schroten von Malz,
Getränken. 22. Maischen, Abläutern, Würzekochen, Ausschlagen
(2) Dem Brauer- und Mälzer-Handwerk sind folgende und Würze behandeln,
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 23. Anstellen, Gären und Schlauchen,
1 . Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Hilfs- und
24. Lagern, Nachgären und Klären,
Betriebsstoffe,
25. Filtrieren und Haltbarmachen, insbesondere Kurzzeit-
2. Kenntnisse der Herstellung von Malz, insbesondere
erhitzen und Pasteurisieren,
Aufbereitung und Lagerung der Rohstoffe, Weichen,
Keimen und Darren, 26. Abfüllen,
3. Kenntnisse der Herstellung und Abfüllung von Bier, 27. Einsetzen der technischen Anlagen, insbesondere
insbesondere Würzeherstellung, Gärung, Lagerung Einrichten, Bedienen, Steuern und Überwachen,
und Filtration,
28. Steuern und Überwachen des Produktionsablaufes,
4. Kenntnisse der Herstellung und Abfüllung alkohol-
29. Durchführen berufsbezogener Analysen und Kontrol-
freier Getränke,
len sowie ihre Dokumentation,
5. Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschrif-
ten und Reinigungstechniken, 30. Reinigen und Desinfizieren,
6. Kenntnisse der biologischen und der chemisch-tech- 31. Instandhalten der Brauerei- und Mälzereieinrichtun-
nischen Betriebs- und Qualitätskontrolle, insbeson- gen sowie von Schankanlagen.
dere der Rohstoff-Analyse,
7. Kenntnisse über Qualitätsmanagement, 2. Abschnitt
8. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, Chemie, Prüfungsanforderungen in den
Mathematik und Biologie, insbesondere Mikrobio-
Teilen I und II der Meisterprüfung
logie,
9. Kenntnisse der Mälzereianlagen, insbesondere Auf- §2
bereitung der Rohstoffe, Weich-, Keim- und Darran-
lagen, Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung (Teil 1)
10. Kenntnisse der Brauereianlagen, insbesondere
Sehroterei, Würzeherstellung, Gärung, Lagerung, Fil- (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
tration und Abfüllung, und eine Arbeitsprobe auszuführen.
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht d) berufsbezogene Hygienevorschriften und Reini-
länger als einen Arbeitstag, die Ausführung der Arbeits- gungstechniken,
probe nicht länger als acht Stunden dauern.
e) Mälzereianlagen, insbesondere Aufbereitung der
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 Rohstoffe, Weich-, Keim- und Darranlagen,
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
f) Brauereianlagen, insbesondere Sehroterei, Würze-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
herstellung, Gärung, Lagerung, Filtration und Abfül-
lung,
§3
g) berufsbezogene Energieversorgungs- und Umwelt-
Meisterprüfungsarbeit schutzanlagen,
Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend h) Etikettierung, Ausstattung, Verpackung, Logistik
genannten Arbeiten anzufertigen: und Vermarktung,
1. Beschreibung der Würzeherstellung für vorgegebene i) berufsbezogene Prozeßautomation,
Biersorten,
k) berufsbezogene Vorschriften des Umweltschutzes
2. Beschreibung der Vergärung und Reifung für vorgege- und der rationellen Energieverwendung,
bene Biersorten,
1) berufsbezogene Vorschriften, insbesondere des
3. Beschreibung der Filtration und Haltbarmachung des
Lebensmittelrechts und der Vorschriften über den
Bieres,
Betrieb von Schankanlagen,
4. Beschreibung der Abfüllung und Verpackung von Bie-
m) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
ren oder alkoholfreien Getränken,
und des Arbeitsschutzes,
5. Beschreibung der Malzherstellung mit vorgegebenen
n) berufsbezogene Ernährungslehre;
Rohstoffen.
2. Biologische und chemisch-technische Betriebs- und
§4 Qualitätskontrolle;
Arbeitsprobe 3. Technische Mathematik und Kalkulation:
(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten a) Flächen-, Körper-, Material- und Gewichtsberech-
Arbeiten auszuführen: nungen,
1. Beurteilen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, b) Ausbeute-, Schwand- und Verschnittberechnun-
gen,
2. Durchführen einer biologischen Betriebskontrolle;
dabei sind Proben zu entnehmen, zu verarbeiten, zu c) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
beurteilen und auszuwerten, fenier ist ein biologisches Preisbildung wesentlichen Faktoren;
Präparat anzulegen, ist mit dem Mikroskop zu arbeiten 4. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffkunde:
und sind Hefen sowie bierschädliche Keime zu identifi-
zieren, Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,
Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbe-
3. Durchführen einer chemisch-technischen Betriebs- zogenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
kontrolle; dabei sind ein Rohstoff, Brauch-, Betriebs-
und Abwässer, Würze und Bier sowie ein alkoholfreies (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
Getränk zu analysieren und zu beurteilen, sind Mäl- führen.
zungsabläufe und Sudprozesse nach vorgegebenen (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
Diagrammen zu beurteilen und sind vorgegebene Gär- als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
und Filtrationsdiagramme sowie Filtrationsberichte zu eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
beurteilen. an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer-
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten den.
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsar- (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
beit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
konnten. gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
§5 (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
Prüfung Absatz 1 Nr. 1.
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II ~ind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-
fungsfächern nachzuweisen: 3. Abschnitt
1. Fachtechnologie: Übergangs- und Schlußvorschriften
a) Herstellung von Malz, insbesondere Aufbereitung
und Lagerung der Rohstoffe, Weichen, Keimen und §6
Darren, Übergangsvorschrift
b) Herstellung und Abfüllung von Bier, insbesondere Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
Würzebereitung, Gärung, Lagerung und Filtration, fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
c} Herstellung und Abfüllung alkoholfreier Getränke, zu Ende geführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996 1331
§7 §8
Weitere Anforderungen Inkrafttreten
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft.
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame (2) Die auf Grund des§ 122 der Handwerksordnung wei-
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom ter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegen-
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten- stände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwen-
den Fassung. den.
Bonn,den15.August1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996
Verordnung
über Kartoffelgemeinschaftsbrennereien
Vom 19. August 1996
Auf Grund des § 25a Abs. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten
bereinigten Fassung, der durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juli
1996 (BGBI. 1 S. 962) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten:
§1
(1) In Kartoffelgemeinschaftsbrennereien darf abweichend von § 25a Abs. 1
des Gesetzes Branntwein aus selbstgewonnenem anderen Getreide als Korn
bis zu einer Menge von 45 vom Hundert der Jahreserzeugung hergestellt wer-
den.
(2) Will der Brennereibesitzer in einem Betriebsjahr entsprechend dem
Absatz 1 verfahren, hat er dies der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
bis zum 1. September des vorhergehenden Betriebsjahres schriftlich anzuzei-
gen. Dabei hat er die ungefähre Menge des aus Getreide herzustellenden
Branntweins anzugeben. Eine Zweitschrift der Anzeige hat er zum Brennereibe-
legheft zu nehmen.
(3) Absatz 1 gilt erstmals für das Betriebsjahr 1996/97. Für dieses soll die
Bundesmonopolverwaltung die Anzeigefrist nach Absatz 2 in angemessener
Weise verlängern.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft.
Bonn,den19.August1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996 1333
fünfte Verordnung
zur Änderung der Fertigpackungsverordnung*)
Vom 21. August 1996
Auf Grund von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 11 4. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 und § 19 Abs. 3
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. März 1992 (BGBI. 1 S. 711) verordnet das Bun- ,, 1. entgegen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, auch in Ver-
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit den bindung mit § 33 Abs. 6 Satz 1, § 6 Abs. 1 oder
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und § 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, dieser in Verbindung
Forsten und für Gesundheit nach Anhörung von Sach- mit Satz 2, oder Satz 4 Halbsatz 1, jeweils
kennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, Fertig-
Wirtschaft: packungen gewerbsmäßig in den Verkehr
bringt,".
Artikel 1 b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
eingefügt:
Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der
„ 13a. entgegen § 31 a Satz 2 nachfüllbare offene
Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBI. 1S. 451 , 1307)
Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr
wird wie folgt geändert:
bringt,".
1. § 1OAbs. 2 wird wie folgt geändert:
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 4 werden nach den Worten „Feinen
Backwaren" die Worte „mit Ausnahme der Dauer- a) In Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 2
backwaren" eingefügt. Buchstabe b, Nummer 6, 7 und 15 wird in Spalte 4
das Datum „31.12.1994" jeweils durch das Datum
b) In Satz 2 wird die Zahl „4" durch die Zahl „3" ersetzt.
,, 7.6.1997" ersetzt.
b) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
2. In § 22 Abs. 5 und § 35 Abs. 2 werden die Worte
„Verordnung (EWG) Nr. 1980/92 der Kommission vom aa) Buchstabe a Spalte 4 wird wie folgt gefaßt:
16. Juli 1992 (ABI. EG Nr. L 198 S. 31 )" durch die Worte
„0,10-0,705)-5
„Verordnung (EWG) Nr. 2390/95 der Kommission vom
bis 7.6.1997: 1,25".
11. Oktober 1995 (ABI. EG Nr. L 244 S. 60)" ersetzt.
bb) In Buchstabe b Spalte 1 wird die Zahl „2207"
durch die Zahl „2007" und die Zahl „2209"
3. § 29 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
durch die Zahl „2009" ersetzt.
„4. Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei
denen das Steuerzeichen nach § 13 Abs. 1 cc) Buchstabe c Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:
der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom ,,0,108)".
14. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1738) entwertet ist."
c) Die Anmerkungen zu Anlage 1 werden wie folgt
geändert:
*) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a, b Untergliederung aa und Buchstabe c
aa) In Anmerkung 5 wird das Datum "1. Januar
Untergliederung aa und Nr. 6 Buchstabe g dient der Umsetzung der
Richtlinie 95/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1995" durch das Datum „7.6.1997" ersetzt.
vom 29. November 1995 zur Änderung der Richtlinie 79/581/EWG über
den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für Lebensmittel bb) Folgende Anmerkung 8 wird angefügt:
und der Richtlinie 88/314/EWG über den Schutz der Verbraucher bei
der Angabe der Preise für andere Erzeugnisse als Lebensmittel (ABI. EG „ 8) Zusätzlich zu den Werten nach Nummer 8
Nr. L 299 S. 11). Buchstabe b."
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert: f) In Nummer 24. 7 Spalte 5 wird das Datum
a) In Nummer 18.5 Spalte 1 wird das Wort „Müsli- ,,31.12.1994" durch das Datum „7.6.1997" er-
setzt.
erzeugnisse" gestrichen.
b) Nach Nummer 18. 7 wird eine Nummer 18.8 mit g) In Anmerkung 8 wird das Datum „31.12.1994"
der Erzeugnisbezeichnung „Müslierzeugnisse" in durch das Datum „7.6.1997" ersetzt.
Spalte 1 und den Werten „375 - 750 - 1500 - bis
7.6.1997 außerdem: 400" in Spalte 3 eingefügt. 7. In Anlage 4a Nr. 4 Buchstabe d wird in der Tabelle die
Zahl „ 101" durch die Zahl „ 100" ersetzt.
c) In Nummer 19.2 werden in Spalte 1 die Worte „und
Dauerbackwaren" gestrichen.
d) Nummer 23.4.1 Spalte 5 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
,,750-800". Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
e) Nummer 23.4.2 wird aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. August 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996· 1335
Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher
Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 2. August 1996
Auf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750) in Verbindung mit § 1
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird angeordnet:
1.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen
Ruhestandsbeamte der Deutschen Telekom AG werden - abhängig vom
Wohnsitz des Ruhestandsbeamten - den Direktionen Hannover, Düsseldorf,
Koblenz, Freiburg, Regensburg und Berlin, bei denen Sonderstellen Beamten-
recht eingerichtet worden sind, jeweils für den geographischen Zuständigkeits-
bereich der Sonderstelle Beamtenrecht übertragen. Dasselbe gilt für die Ruhe-
standsbeamten der früheren Deutschen Bundespost TELEKOM.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ausübung der Disziplinarbefugnisse
vor.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung disziplinarrecht-
licher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 23. Juli 1995
(BGBI. 1S. 1104) außer Kraft.
Bonn, den 2. August 1996
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Heinz Klinkhammer
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 20. August 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 12. ,,BEAUTY INTERNATIONAL 97 - 12. Internationale
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Fachmesse für Kosmetik mit NAIL-DESIGN -11. Euro-
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten be- päische Fachmesse"
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des vom 11. bis 13. April 1997 in Düsseldorf
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und 13. ,,IMPRINTA - Prepress and more - Technik für
des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom Medien - 7. Internationale Messe mit print & media
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird Congress"
bekanntgemacht: vom 4. bis 10. Juni 1997 in Düsseldorf
1. 14. ,,TRANSPORT - 6. Internationale Fachmesse für
Logistik, Güterverkehr, Personenverkehr"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
vom 10. bis 14. Juni 1997 in München
die folgenden Ausstellungen gewährt:
15. ,,LASER - 13. Internationale Fachmesse und Inter-
1. ,,MEDICA 96 - Weltforum für Arztpraxis und Kranken- nationaler Kongreß"
haus - 28. Internationale Fachmesse und Kongreß" vom 16. bis 20. Juni 1997 in München
vom 20. bis 23. November 1996 in Düsseldorf
16. ,,MUTEC - 2. Internationale Fachmesse für Museums-
2. ,,BIOTEC 96 - FORUM FÜR BIOTECHNOLOGIE" wesen und Ausstellungstechnik"
vom 20. bis 23. November 1996 in Düsseldorf vom 17. bis 20. Juni 1997 in München
3. ,,ComPaMED 96 - 5. Internationale Fachmesse Kom- 17. ,,ISPO-Sommer - 47. Internationale Fachmesse für
ponenten, Vorprodukte und Rohstoffe für die medizi- Sportartikel und Sportmode"
nische Fertigung" vom 5. bis 8. August 1997 in München
vom 20. bis 23. November 1996 in Düsseldorf
18. ,,DRINKTEC-INTERBRAU - Weltmesse für Getränke-
4. ,,BAU - 12. Internationale Fachmesse für Baustoffe, technik"
Bausysteme, Bauerneuerung" vom 19. bis 26. September 1997 in München
vom 14. bis 19. Januar 1997 in München
19. ,,GOLF EUROPE - 5. Internationale Fachmesse für
5. ,,boot 97 - 28. Internationale Boots-Ausstellung den Golfsport"
Düsseldorf" vom 5. bis 7. Oktober 1997 in München
vom 18. bis 26. Januar 1997 in Düsseldorf
20. ,,CERAMITEC - 7. Internationale Fachmesse Maschi-
6. ,,48. Internationale Spielwarenmesse Nürnberg mit nen, Geräte, Anlagen, Verfahren und Rohstoffe für die
Fachmesse Modellbau, Hobby und Basteln" gesamte Keramik und die Pulvermetallurgie"
vom 30. Januar bis 5. Februar 1997 in Nürnberg vom 14. bis 18. Oktober 1997 in München
7. ,,ISPO-Winter - 46. Internationale Fachmesse für 21. ,,SYSTEMS - 16. Internationale Fachmesse für In-
Sportartikel und Sportmode" formationstechnologie und Telekommunikation mit
vom 4. bis 7. Februar 1997 in München Kongreß"
8. ,,didacta 97 international - Die Bildungsmesse" vom 27. bis 31. Oktober 1997 in München
vom 17. bis 21. Februar 1997 in Düsseldorf 22. ,,PRODUCTRONICA - 12. Internationale Fachmesse
der Elektronik-Fertigung"
9. ,,C-B-R München - 28. Ausstellung Caravan-Boot-
vom 11. bis 14. November 1997 in München
Internationaler Reisemarkt"
vom 15. bis 23. Februar 1997 in München
II.
10. ,,INHORGENTA MÜNCHEN -24. Internationale Fach-
messe für Uhren, Schmuck, Edelsteine, Perlen und Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern
Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und Be- und Marken auf Ausstellungen vom 11. Dezember 1995
triebseinrichtungen" (BGBI. 1S. 1699) bezeichnete Veranstaltung
vom 21. bis 24. Februar 1997 in München ,,lnterstoff Season-The Update Textile Event",
11. ,,BIO FACH - Europäische Fachmesse für Naturkost die in der Zeit vom 14. bis 16. November 1996 in Frankfurt
und Naturwaren" am Main stattfinden sollte, wird nunmehr vom 12. bis
vom 27. Februar bis 2. März 1997 in Frankfurt am Main 14. November 1996 stattfinden.
Bonn, den 20. August 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996 1337
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung (Nr. vom) lnkrafttretens
Seite
30. 7.96 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt am Main) 9430 (155 20. 8. 96) 12.9.96
96-1-2-137
2.8.96 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Nürnberg) 9431 (155 20. 8. 96) 12.9.96
96-1-2-121
19.8.96 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung
des gemeinschaftlichen Weinrechts 9577 (157 22. 8. 96) 23.8.96
2125-5-7-4
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 37, ausgegeben am 21. August 1996
Tag Inhalt Seite
14. 8. 96 Verordnung zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Estland über die deutschen Kriegsgräber in der Republik
Estland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1242
14. 8. 96 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Natur-
kautschukorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1247
19. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale
Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1301
22. 7. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kasachischen Kriegsgräberabkommens . . . . . . . 1302
22. 7. 96 B~kanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Ver-
trage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 1302
22. 7. 96 Bekanntmachung der Zweiten deutsch-rumänischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-rumäni-
schen Vereinbarung über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer aus in Rumänien ansässigen
Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen ................. , . . . . . . 1303
Preis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12.40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1563/96 der Kommission zur Festsetzung der zur
Versorgung der Gemeinschaft im vierten Quartal 1996 einzuführenden
Bananenmengen L 193/18 3.8.96
2.8.96 Verordnung (EG) Nr. 1566/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 1749/95 und (EG) Nr. 2900/95 zur Festsetzung von
Ausfuhrabgaben im Sektor Getreide L 193/24 3.8.96
2.8.96 Verordnung (EG) Nr. 1567/96 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 291/96 zur Festsetzung einer Ausfuhrabgabe auf die
Erzeugnisse des KN-Codes 1003 00 90 L 193/26 3.8.96
30. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1570/96 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1452/96 des Rates über eine
zusätzliche Prämie für S c h a f fleischerzeuger in nicht benachteiligten
Gebieten Irlands und im Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirland L 194/1 6.8.96
30. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1575/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeu-
ger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 1541/93 L 206/1 16.8.96
30. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1576/96 des Rates zur Festsetzung der monat-
lichen Zuschläge zu den Getreidepreisen für das Wirtschaftsjahr
1996/97 L 206/3 16.8.96
30. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates zur Festlegung einer Sonder-
maßnahme zugunsten bestimmter Körner leguminosen L 206/4 16.8.96
30. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1578/96 des Rates zur Festsetzung der monat-
lichen Zuschläge zu dem Preis für R o h r e i s für das Wirtschaftsjahr
1996/97 L 206/6 16.8.96
30. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1579/96 des Rates zur Festsetzung bestimmter
Preise im Sektor Zu c k er und der Standardqualität für Zuckerrüben
für das Wirtschaftsjahr 1996/97 L 206n 16.8.96
30. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1580/96 des Rates zur Festsetzung der abgeleite-
ten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für
Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der
Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr
1996/97 L 206/9 16.8.96
30. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1583/96 des Rates zur Festsetzung der im Wirt-
schaftsjahr 1996/97 im Sektor O I i v e n ö I geltenden Preise, Beihilfen
und entsprechenden Rücklagen L 206/14 16.8.96
30. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1584/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1554/95 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Bei-
hilferegelung für Baum wo 11 e L 206/16 16.8.96
30. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1585/96 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
für Fase r I e i n und H a n f sowie des für die Finanzierung der Maß-
nahmen zur Förderung der Verwendung von F I a c hs fasern einzu-
behaltenden Betrags im Wirtschaftsjahr 1996/97 L 206/18 16.8.96
30. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1586/96 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
für Sei d e n r a u p e n für das Zuchtjahr 1996/97 L 206/20 16.8.96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996 1339
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1587/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Mi Ich
und Milcherzeugnisse L 206/21 16.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1588/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rind -
f I e i s c h hinsichtlich des Wirtschaftsjahres und der Saisonentzer-
rungsprämie L 206/23 16.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1589/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3013/89 über die gemeinsame Marktorganisation für
Schaf- und Ziegenfleisch L 206/25 16.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1590/96 des Rates zur Festsetzung des im Wirt-
schaftsjahr 1997 anwendbaren Grundpreises für S c h a ff I e i s c h
sowie seiner jahreszeitlichen Anpassung L 206/27 16.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1591/96 des Rates zur Festsetzung des Grund-
preises und der Standardqualität für geschlachtete Sc h w e i n e für
die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 L 206/30 16.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1592/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein L 206/31 16.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1593/96 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für W e i n für das Wirtschaftsjahr 1996/97 L 206/34 16.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1594/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2332/92 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaum-
weine und der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung
und Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten L i k ö r w e i n e n L 206/35 16.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1595/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen
Aufgabe von Rebflächen in den W e i n wirtschaftsjahren 1988/89 bis
1995/96 L 206/36 16.8.96
Andere Vorschriften
26. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1510/96 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 189/89 30. 7.96
29. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1516/96 der Kommission zur Änderung von
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 über die gemeinsame
Marktorganisation für Eier L 189/99 30. 7.96
24. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1522/96 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis L 190/1 31. 7.96
24. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1523/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1617/93 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3
EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und auf-
einander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame
Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb
von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinien-
verkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen L 190/11 31. 7.96
30. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Last-
kraftwagen im Transit durch Osterreich L 190/13 31. 7.96
30. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1525/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3016/95 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontin-
genten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-
Codes 0104 1O 30, 0104 10 80, 0104 20 90 und 0204 für 1996 L 190/20 31. 7.96
25. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1535/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3059/95 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemein-
schaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
und gewerbliche Waren L 191/16 1. 8. 96
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
26. 7. 96 Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 1548/96 des Rates zur Anglei-
chung der Berichtigungskoeffizienten auf die Dienst- und Versorgungs-
bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften in Griechenland und Italien L 192/1 2.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst
und Gemüse L 193/1 3.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1556/96 der Kommission zur Anwendung von Ein-
fuhrlizenzen auf bestimmtes aus Drittländern eingeführtes Obst und
Gemüse L 193/5 3.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1557/96 der Kommission zur Festlegung von Aus-
lösungsschwellen für die Anwendung von Zusatzzöllen bei der Einfuhr
von bestimmtem Obst und Gemüse L 193/8 3.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1558/96 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men betreffend die Einfuhrpreise für bestimmtes Obst und Gemüse mit
Ursprung in den assoziierten Ländern Mitteleuropas L 193/10 3.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1559/96 der Kommission zur Erhöhung des durch
Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates für die Einfuhr
von Bananen vorgesehenen Zollkontingents im Jahr 1996 L 193/12 3.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1560/96 d.~r Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2568/95 zur Ubertragung der 1996 im Rahmen des
Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft für
Nicaragua vorgesehenen Quot~ auf Kolumbien und der Verordnung
(EG) Nr. 356/96 zur teilweisen Ubertragung der 1996 im Rahmen des
Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft für
Venezuela vorgesehenen Quote auf Kolumbien L 193/13 3.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1561/96 der Kommission zur Festsetzung der
Verringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteilig-
ten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1996 zuzu-
teilenden Bananenmenge L 193/15 3.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1562/96 der Kommission zur Festsetzung des
Verringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteilig-
ten der Gruppe C im Rahmen des Zollkontingents 1996 zuzuteilenden
Bananenmenge L 193/17 3.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1581/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorga-
nisation für Fette L 206/11 16.8.96
30. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1582/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3089/78 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für
die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl L 206/13 16.8.96