1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
Verordnung
über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsberufen
Vom 5. August 1996
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom c) Zeichner/Zeichnerin in der Wasserwirtschaftsverwal-
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 tung entsprechend der Bekanntmachung des Mini-
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) sters für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zu- Landes Schleswig-Holstein vom 6. Juli 1959 (ABI.
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 S. 366), zuletzt geändert am 11. November 1966 (ABI.
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- s. 597);
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini- d) Zeichner/Zeichnerin in der Wasserwirtschaftsverwal-
sterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im tung. entsprechend dem Runderlaß des Ministers für
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes
Wissenschaft, Forschung und Technologie: Rheinland-Pfalz vom 28. März 1963, geändert durch
Erlaß vom 12. März 1973 (StAnz. Nr. 13 vom 2. April
§1 1973),
wird aufgehoben.
Aufhebung der staatlichen
Anerkennung von Ausbildungsberufen §2
Die staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
a) PflanzenschutzlaboranVPflanzenschutzlaborantin ent-
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
sprechend der Richtlinie des Landes Schleswig-Hol-
schriften weiter anzuwenden.
stein vom 22. Oktober 1962 (ABI. S. 522), zuletzt ge-
ändert am 11. November 1966 (ABI. S. 597);
§3
b) Veterinännedizinischer LaboranWeterinärmedizinische Inkrafttreten
Laborantin entsprechend der Ausbildungsordnung
der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1. August 1968; in Kraft.
Bonn, den 5. August 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1319
Zweiundfünfzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(52. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 13. August 1996
Auf Grund b) im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahr-
zeug nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit
Ordnung genehmigt ist oder
Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver- c) durch ein Teilegutachten nach§ 19 Abs. 3 Nr. 4 der
öffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für unbe-
in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des denklich erklärt und die Abnahme nach dieser Vor-
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927) sowie schrift unverzüglich durchgeführt und bestätigt
Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Geset- worden ist,
zes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert 2. im Rahmen einer Abgasprüfung nach Anhang 1
gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. No- Nr. 5.3.1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie
vember 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnet das Bundes- 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG
ministerium für Verkehr, des Rates vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186) nach-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a in gewiesen worden ist, daß die mit dem eingebauten
Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes, Abgasreinigungssystem ermittelten Abgaswerte, mul-
Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch Artikel 1 tipliziert mit dem entsprechenden Verschlechterungs-
Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), faktor nach Nummer 5.3.5.2 des Anhangs 1, die in
Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Nummer 7 .1.1 genannten Grenzwerte für die Fahr-
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und zeugklasse M nicht übersteigen,
Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung 3. die Dauerhaltbarkeit des Abgasreinigungssystems für
vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnen mindestens 2 Jahre oder 80 000 km gewährleistet ist,
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-
4. die Nachrüstung keine nachteiligen Auswirkungen, ins-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
besondere auf das Betriebsverhalten, die Betriebs-
sicherheit
sicherheit, den Kraftstoffverbrauch und das Geräusch-
nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- verhalten des Kraftfahrzeugs, hat und
behörden: 5. alle für die Nachrüstung mit dem Abgasreinigungssy-
stem erforderlichen Teile ordnungsgemäß eingebaut
§1 sind und die einwandfreie Funktion des Abgasreini-
Abweichend von§ 47 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrs- gungssystems von einer für die Durchführung der
Zulassungs-Ordnung gelten Kraftfahrzeuge auch dann als Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-
schadstoffarm im Sinne der Richtlinie 70/220/EWG in der Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit Anlage VIiia
Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni Nr. 3.1.2 oder 3.2 anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,
1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21 ), wenn sie vor dem 1. Okto- sofern diese die Nachrüstung selbst durchgeführt hat
ber 1995 erstmals in den Verkehr gekommen sind und oder durch einen amtlich anerkannten Sachverstän-
nach dem 1. Januar 1996 nachträglich mit einem Abgas- digen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder
reinigungssystem versehen worden sind. Dies gilt nur, durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder
wenn Angestellten nach Abschnitt 7 .4a der Anlage VIII
bestätigt worden ist.
1 . das Abgasreinigungssystem
a) mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach §2
§ 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
genehmigt ist oder in Kraft.
Bonn,den13.August1996
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
_Jauck
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
31. 7.96 Verordnung zur Änderung der Verordnung Ober das lnver-
kehrbringen von Fischereierzeugnissen aus Mauretanien 8917 (146 7. 8. 96) 8.8.96
2125-40-63
8.8.96 Elfte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichs-
zahlungs-Verordnung 9077 (149 10. 8. 96) s. Art. 2
7847-11-4-69
1.8.96 Vierte Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Änderung der Schiffahrtspolizeiverordnung über Siehe-
rungsmaßnahmen für militärische Sperr- und Warngebiete an
der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im
Nord-Ostsee-Kanal 9205 (151 14. 8. 96) 15.8.96
9512-15
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 35, ausgegeben am 9. August 1996
Tag Inhalt Seite
21. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1194
28. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 1195
1. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1195
1. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196
1. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196
3. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1197
3. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung über die Nutzung von
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1199
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
Gesetz
zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie
Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien*)
Vom 7. August 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
das folgende Gesetz beschlossen: einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Ge-
staltung der Arbeit.
Artikel 1 (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
Gesetz 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
über die Durchführung von 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
Maßnahmen des Arbeitsschutzes
3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5
zur Verbesserung der Sicherheit
Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen
und des Gesundheitsschutzes die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleich-
der Beschäftigten bei der Arbeit gestellten,
(Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG)
4. Beamtinnen und Beamte,
Erster Abschnitt 5. Richterinnen und Richter,
Allgemeine Vorschriften 6. Soldatinnen und Soldaten,
7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
§1
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natür-
Zielsetzung und Anwendungsbereich
liche und juristische Personen und rechtsfähige Perso-
(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesund- nengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäf-
heitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maß- tigen.
nahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbes- (4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Geset-
sern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen. zes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeits-
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von schutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen
Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für und Unfallverhütungsvorschriften.
den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und (5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den
in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen.
soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungs-
(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von stellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaf-
der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, blei- ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
ben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entspre-
Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die chenden Einrichtungen der Streitkräfte.
andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des
Arbeitsschutzes verpflichten.
(4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften Zweiter Abschnitt
treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Pflichten des Arbeitgebers
Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen
Recht.
§3
§2
Grundpflichten des Arbeitgebers
Begriffsbestimmungen
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung
Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit
der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien: Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und
- Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durch- erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzu-
führung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des passen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABI. EG Nr.
L 183 S. 1) und
und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
- Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen
der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-
heitsschutzes von .Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung
oder Leiharbeitsverhältnis (ABI. EG Nr. L 206 S. 19). der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1247
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren,
erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammen-
2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erfor- wirken,
derlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der
die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden Beschäftigten.
und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten
nachkommen können. §6
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Dokumentation
Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätig-
keiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen
§4 Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefähr-
dungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen
Allgemeine Grundsätze
des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeits- ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist
schutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszu- es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte
gehen: Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschrif-
ten nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeit-
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für
geber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zustän-
Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die
dige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssitua-
verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten
tionen gegeben sind, anordnen, daß Unterlagen verfügbar
wird;
sein müssen.
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftig-
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, ter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr
Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienst-
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksich- unfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.
tigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, §7
Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen,
„ Übertragung von Aufgaben
soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den
Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksich-
anderen f\4aßnahmen; tigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgaben-
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige erfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnah-
Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; men einzuhalten.
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu
erteilen; §8
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifi~ch wir- Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
kende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus (1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem
biologischen Gründen zwingend geboten ist. Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der
Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
§5 bestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten
Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig
die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefähr- und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbun-
dung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeits- denen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der
schutzes erforderlich sind. Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhü-
tung dieser Gefahren abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der
Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedin- (2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit
gungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber,
Tätigkeit ausreichend. die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefah-
ren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen
durch erhalten haben.
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte
und des Arbeitsplatzes, §9
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkun- Besondere Gefahren
gen,
(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeits- nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen
mitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisun-
Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, gen erhalten haben.
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle §12
Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr
Unterweisung
ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig
über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicher-
Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer
erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterun-
die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und gen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgaben-
Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der bereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unter-
zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die weisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im
Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen tech- Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsm.ittel oder
nischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dür- einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der
fen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die
denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeig- Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforder-
nete Maßnahmen getroffen. lichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
• (3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es (2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht
den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die
ermöglichen, sich durch sofortiges Verfassen der Arbeits- Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation
plätze In Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dOrfen und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitslei-
hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare stung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen
erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftig- Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.
ten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffor-
dem, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche
Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für §13
die öffentliche Sicherheit sowie die§§ 7 und 11 des Solda-
Verantwortliche Personen
tengesetzes bleiben unberührt.
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem
§10 Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeit-
geber
Erste HIHe und sonstige Notfallrnaßnahmen
1. sein gesetzlicher Vertreter,
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der
Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der 2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen
Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Person,
Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftig- 3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Perso-
ten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit ande- nenhandelsgesellschaft,
rer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu
sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu 4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens
außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Berei- oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der
chen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. 5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund die-
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach
benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämp- einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen
fung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
Anzahl, Ausbildung und Ausr0stll'lQ der nach Satz 1 (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige
benannten Beschäftigten müssen in einem angemesse- Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende
nen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung
bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der wahrzunehmen.
Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Perso-
nalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte blei-
ben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genann- §14
ten Aufgaben auch selbst wahmehmen, wenn er über die Unterrichtung und Anhörung der
nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung ver- Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
fügt.
(1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor
Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren
§ 11
Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und
Arbeitsmedlzinische Vorsorge Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein kön-
nen, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren
Verhütung dieser Gefahren und die nach § 1O Abs. 2
Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechts-
getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
vorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für
ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig (2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine
arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, Vertretung der Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber
auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die Aus-
der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem wirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftig-
Gesundheitsschaden zu rechnen. ten haben können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1249
Dritter Abschnitt Vierter Abschnitt
Pflichten und Verordnungsermächtigungen
Rechte der Beschäftigten
§18
§15 Verordnungsermächtigungen
Pflichten der Beschäftigten (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Mög- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-
lichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung schreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die
des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben
der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um
die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz erge-
der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder ben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch
Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Geset-
zes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Perso-
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten nen anzuwenden sind.
insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeits-
stoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie (2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann ins-
Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestell- besondere bestimmt werden,
te persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu 1. daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer
verwenden. oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der
Beschäftigten begrenzt werden muß,
§16 2. daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfah-
Besondere Unterstützungspflichten ren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten ver-
boten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete
zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen,
unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und
Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen fest- 3. daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsan-
gestellten Defekt unverzüglich zu melden. lagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfah-
ren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen
(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft
Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den werden müssen,
Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu 4. daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte ge-
gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den fährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder
behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu
Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der
festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Arzt dabei zu beachten hat.
Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für
Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheits- §19
beauftragten nach§ 22 des Siebten Buches Sozialgesetz- Rechtsakte
buch mitteilen.
der Europäischen Gemeinschaften
und zwischenstaatliche Vereinbarungen
§17
Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen
Rechte der Beschäftigten werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten
(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber des Rates oder der Kommission der Europäischen
Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Organisationen oder von zwischenstaatlichen Verein-
Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 171 des Bun- barungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen,
desbeamtengesetzes anzuwenden. § 60 des Beamten- erforder1ich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten
rechtsrahmengesetzes und entsprechendes Landesrecht für andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.
bleiben unberührt.
(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunk- §20
te der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Regelungen für den öffentlichen Dienst
Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen,
um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der (1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonsti-
Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, lichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit
können sich diese an die zuständige Behörde wenden. die nach § 18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten.
Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile ent- (2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des
stehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschrif- Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei,
ten sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder
und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deut- den Nachrichtendiensten, können das Bundeskanzleramt,
schen Bundestages bleiben unberührt. das Bundesministerium des Innern, das Bundesministe-
1250 - Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
rium für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministe-
oder das Bundesministerium der Finanzen, soweit sie rium des Innern. Im Auftrag der Zentralstelle handelt,
hierfür jeweils zuständig sind, durch Rechtsverordnung soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bundesaus-
ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Vor- führungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit der
schriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht anzu- Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. Im ·
wenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundes-
erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wie- ministeriums für Verkehr führen die Ausführungsbehörde
derherstellung der öffentlichen Sicherheit. Rechtsverord- für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Ver-
nungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit· dem kehr und die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, der Unfallversicherung ist, dieses Gesetz durch. Für
soweit nicht das Bundesministerium des Innern selbst Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen
ermächtigt ist, im Einvernehmen mit diesem Ministerium des Bundesministeriums der Verteidigung und des Aus-
erlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig fest- wärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen
zulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz und für die Nachrichtendienste des Bundes führen das
bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele dieses jeweilige Bundesministerium oder das Bundeskanzleramt,
Gesetzes auf andere Weise gewährleistet werden. Für soweit sie jeweils zuständig sind, oder die von ihnen
Tätigkeiten im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz durch. Im
und sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, An- Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können Telekommunikation führt die Unfallkasse Post und Tele-
den Sätzen 1 und 3 entsprechende Regelungen durch kom dieses Gesetz durch. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für
Landesrecht getroffen werden. Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung
gehören, für die aber eine Berufsgenossenschaft Träger
der Unfallversicherung ist. Die zuständigen Bundes-
Fünfter Abschnitt ministerien können mit den Berufsgenossenschaften für
diese Betriebe und Verwaltungen vereinbaren, daß das
Schlußvorschriften
Gesetz von den Berufsgenossenschaften durchgeführt
wird; Aufwendungen werden nicht erstattet.
§21
Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit §22
den Trigem der gesetzlichen Unfallversicherung
Befugnisse der zustindigen Behörden
(1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem (1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder
Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung
haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verfan-
überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer gen. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf
Pflichten zu beraten. solche Fragen oder die Vortage derjenigen Unterlagen ver-
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetz- weigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder
lichen Unfallversicherung richten sich, soweit nichts ande- einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
res bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetz- nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfol-
buchs. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversiche- gung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus-
rung nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres setzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf
Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung hinzuweisen.
von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
wahrnehmen, werden sie ausschließlich im Rahmen ihrer sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebs-
autonomen Befugnisse tätig. stätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu
(3) Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen
gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der Über- Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu
wachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaus- nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
tausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchge- lich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen,
führte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu
Ergebnisse. prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersu-
chen, Messungen vorzunehmen und insbesondere
(4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Lan-
arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und
desbehörde kann mit Trägern der gesetzlichen Unfallver-
zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall,
sicherung vereinbaren, daß diese in näher zu bestimmen-
eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall
den Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes,
zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung
bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Per-
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
son zu verfangen. Der Arbeitgeber oder die verantwort-
überwachen. In der Vereinbarung sind Art und Umfang der
lichen Personen haben die mit der Überwachung beauf-
Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit den staat-
tragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse
lichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.
nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in
(5) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist Satz 1 genannten Zeiten, oder wenn die Arbeitsstätte sich
zuständige Behörde für die Durchführung dieses Geset- in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Über-
zes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord- wachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des
nungen in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1251
nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
Sicherheit oder Ordnung treffen. Die auskunftspflichtige dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur
Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 5 zu Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheim-
dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Ver-
nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäf- folgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von
tigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versi-
Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletz- cherten dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen
insoweit eingeschränkt. Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, rich-
1. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verant- tet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem
wortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfül- Umweltinformationsgesetz.
lung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem
(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behör-
Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
den konkrete Anhaltspunkte für
Rechtsverordnungen ergeben,
2. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verant- 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen
Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach
wortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen
§ 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,
Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu
treffen haben. 2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber
einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach
Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug
ist, zur Ausführung der Anordnung eine angemessene § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht 3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollzieh- Schwarzarbeit,
bar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsge-
zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene
setz,
Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der
Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maß- 5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten
nahmen der zuständigen Behörde im Bereich des öffent- Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur
lichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beein- Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang
trächtigen, sollen im Einvernehmen mit der obersten Bun- mit den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ver-
des- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungs- stößen stehen,
beamten der Gemeinde getroffen werden.
6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
7. Verstöße gegen die Steuergesetze,
§23
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der
Betriebliche Daten; Zusammenarbeit Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behör-
mit anderen Behörden; Jahresbericht den sowie die Behörden nach§ 63 des Ausländergeset-
zes. In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu Behörden insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit,
einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialver-
1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimar- sicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfall-
beit vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und versicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung
Staatsangehörigkeit, und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur
2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
Betriebs, in dem er sie beschäftigt, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden
und den Finanzbehörden zusammen.
3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben
4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört, über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten
zu machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jah-
ordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit resbericht umfaßt auch Angaben zur Erfüllung von Unter-
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die richtungspflichten aus internationalen übereinkommen
Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften,
in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer soweit sie den Arbeitsschutz betreffen.
Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für
die Behörden nach Satz 1 zuständigen obersten Landes-
§24
behörden als Schreiben-oder auf maschinell verwertbaren
Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten Ermächtigung zum Erlaß von
haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über allgemeinen Verwaltungsvorschriften
die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleite-
ten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständig- kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Ver-
keit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeits- waltungsvorschriften erlassen
schutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungs- 1. zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
systemen gespeichert oder verarbeitet werden. dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
soweit die Bundesregierung zu ihrem Erlaß ermächtigt 2. § 3 wird wie folgt geändert:
ist,
a) Dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird folgender Buch-
2. über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 stabe angefügt:
Abs. 4und n9) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,".
3. über die Angaben, die die zuständigen obersten Lan- b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs~ 1 Satz 2"
desbehörden dem Bundesministerium für Arbeit und durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
Sozialordnung für den Unfallverhütungsbericht nach
§ 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis 3. § 5 wird wie folgt geändert:
zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben.
a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 am Ende das Wort
Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen "und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der
Dienstes einbeziehen, werden im Einvernehmen mit dem Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
Bundesministerium des Innern erlassen. mer angefügt:
,,4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeit-
§25 gebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3
des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen
Bußgeldvorschriften
Personen in Fragen des Arbeitsschutzes."
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
lässig
,,Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unter-
1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 richten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag
zuwid!rhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung über1assen
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder sind."
2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person
einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 4. Dem§ 6 Satz 2 Nr. 1 wird folgender Buchstabe ange-
oder fügt:
b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung ,,e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,".
nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
zuwiderhandelt. 5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des ,,Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertra-
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße genen Aufgaben nicht benachteiligt werden."
bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 6. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:
fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
,,Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeits-
sicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit
§26 den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der tech-
nischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Um-
Strafvorschriften weltschutzes beauftragten Personen zusammen."
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer 7. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete "Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts
Handlung beharrlich wiederholt oder anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben
mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeits-
2. durch eine in§ 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a
schutzausschuß zu bilden."
bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder
Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
Artikel3
Änderung des
Artikel2 Bebiebsverfassungsgesetzes
Änderung des Gesetzes
§ 81 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung
über Betriebslrzte, Sicherheitsingenieure der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBI.
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 19891 S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3210) geändert worden
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. De- ist, wird wie folgt geändert:
zember 1973 (BGBI. 1 S. 1885), geändert durch § 70 des
Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965), wird wie 1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gefahren"
folgt geändert: die Wörter „und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeits-
schutzgesetzes getroffenen Maßnahmen" eingefügt.
1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
"Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrich-
ten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäf- ,,(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht,
tigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind." hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1253
men zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Artikel 5
Gesundheit der Arbeitnehmer haben können."
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
Artikel4 (BGBI. 1 S. 158), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Änderung der Gewerbeordnung 20. Juli 1995 (BGBI. 1S. 946) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), zuletzt ge- 1. § 11 wird wie folgt geändert:
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November
1994 (BGBI. 1S. 3475), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort
„Art" die Wörter „und besondere Merkmale" und
nach dem Wort „Tätigkeit" ein Komma und die Wör-
1. Die §§ 120a, 139b Abs. 5a, die §§ 1399, 139h und
ter „dafür erforderliche Qualifikationen" eingefügt.
139m werden aufgehoben.
b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
2. In§ 120d Abs. 1 Satz 1 sowie in§ 120e Abs. 1 Satz 1 ,,Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitneh-
und Abs. 4 werden jeweils die Wörter „den §§ 120a und mer vor Beginn der Beschäftigung und bei Verände-
120b" ersetzt durch die Angabe ,,§ 120b". rungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit
3. § 139b wird wie folgt geändert: ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen
und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren
a} In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeit-
Angabe „ 120a," gestrichen. nehmer zusätzlich über die Notwendigkeit beson-
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und § 1399 derer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten
Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1" und die Wörter „und des oder einer besonderen ärztlichen Überwachung
§ 139h Abs. 3" gestrichen. sowie über erhöhte besondere Gefahren des
Arbeitsplatzes zu unterrichten."
4. § 147 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Nummer 1 die Wörter „oder 2. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 139g Abs. 1" und in Nummer 2 die Wörter „oder „Der Entleiher hat in der Urkunde zu erklären, welche
§ 139h" gestrichen. besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder entgegen vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Quali-
§ 139g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 139b fikation dafür erforderlich ist."
Abs. 5" gestrichen.
5. § 154 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel&
a) In Nummer 1 wird die Angabe „ 139m" ersetzt durch Inkrafttreten
die Angabe „ 139i". Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Regelung in Satz 2
b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§§ 120a bis 139aa" am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 6 Abs. 1
ersetzt durch die Angabe,,§§ 120b bis 139aa". tritt am 21. August 1997 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. August 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
Gesetz
zur Einordnung des Rechts der
gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch
(Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG)
Vom 7. August 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 24 Fremdrentengesetz
das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 25 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz
Artikel 26 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
lnhaltsü hersieht Artikel 27 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte
ErsterTeil Artikel 28 Wahlordnung für die Sozialversicherung
Ergänzung und Artikel 29 Bundesversorgungsgesetz
Änderung des Sozialgesetzbuches
Artikel 30 Opferentschädigungsgesetz
Artikel 1 Einführung eines Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 31 Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Bundeseisenbahnen
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 32 Sozialgerichtsgesetz
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 33 Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozial-
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherung im Beitrittsgebiet
Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 34 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Dritter Teil
Zweiter Teil Schlußvorschriften
Änderung anderer Vorschriften Artikel 35 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 8 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung Artikel 36 Inkrafttreten
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
Artikel 9 Bundespersonalvertretungsgesetz
Artikel 10 Bundes-Seuchengesetz Erster Teil
Artikel 11 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Ergänzung und
Artikel 12 Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Solda-
ten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen Änderung des Sozialgesetzbuches
Artikel 13 Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverwei-
gerer
Artikel 1
Artikel 14 Einkommensteuergesetz
Artikel 15 Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Einführung eines Siebten Buches
Artikel 16 Arbeitssicherstellungsgesetz
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 17 Betriebsverfassungsgesetz
Artikel 18 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und Gesetzliche Unfallversicherung
andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Artikel 19 Arbeitsförderungsgesetz lnha ltsübersicht
Artikel 20 Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz
Erstes Kapitel
Artikel 21 Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes
bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Aufgaben, versicherter
Unfallversicherung nach den §§ 604 und 616 der Personenkreis, Versicherungsfall
Reichsversicherungsordnung
Erster Abschnitt
Artikel 22 Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen
zu Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Aufgaben
der Unfallversicherung
Artikel 23 Verordnung über die orthopädische Versorgung
Unfall verletzter § 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1255
Zweiter Abschnitt Dritter Unterabschnitt
Versicherter Personenkreis Berufsfördemde
§ 2 Versicherung kraft Gesetzes Leistungen zur Rehabilitation
§ 3 Versich~n.mg kraft Satzung § 35 Umfang der berufsfördemden Leistungen zur Rehabilita-
tion
§ 4 Versicherungsfreiheit
§ 36 Leistungen an Arbeitgeber
§ 5 Versicherungsbefreiung
§ 37 Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte
§ 6 Freiwillige Versicherung
§ 38 Dauer der berufsfördemden Leistungen
Dritter Abschnitt
Vierter Unterabschnitt
Versicherungsfall Leistungen zur sozialen
§ 7 Begriff Rehabilitation und ergänzende Leistungen
§ 8 Arbeitsunfall § 39 Umfang der Leistungen zur sozialen Rehabilitation und
§ 9 Berufskrankheit der ergänzenden Leistungen
§ 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt § 40 Kraftfahrzeughilfe
§ 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls § 41 Wohnungshilfe
§ 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht § 42 Haushaltshilfe
§ 43 Reisekosten
§ 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen
Zweites Kapitel Fünfter Unterabschnitt
Prävention Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 14 Grundsatz §44 Pflege
§ 15 Unfallverhütungsvorschriften
Sechster Unterabschnitt
§ 16 Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungs-
träger und für ausländische Unternehmen Geldleistungen
während der Heilbehandlung
§ 17 Überwachung und Beratung und der beruflichen Rehabilitation
§ 18 Aufsichtspersonen § 45 Voraussetzungen für das Vertetztengeld
§ 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen § 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes
§ 20 Zusammenarbeit mit Dritten § 47 Höhe des Vertetztengeldes
§ 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Ver- § 48 Vertetztengeld bei Wiedererkrankung
sicherten
§ 49 Voraussetzungen für das Übergangsgeld
§ 22 Sicherheitsbeauftragte
§ 50 Beginn und Ende des Übergangsgeldes
§ 23 Aus- und Fortbildung
§ 51 Höhe des Übergangsgeldes
§ 24 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheits-
technischer Dienst § 52 Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Über-
gangsgeld
§ 25 Bericht gegenüber dem Bundestag
Siebter Unterabschnitt
Drittes Kapitel
Besondere Vorschriften
Leistungen nach für die Versicherten in der Seefahrt
Eintritt eines Versicherungsfalls § 53 Vorrang der Krankenfürsorge der Reeder
Erster Abschnitt
Achter Unterabschnitt
Heilbehandlung, Rehabili- Besondere Vorschriften
tation, Pflege, Getdleistungen für die Versicherten der land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
Erster Unterabschnitt § 54 Betriebs- und Haushaltshilfe
Anspruch und Leistungsarten § 55 Vertetztengeld
§ 26 Grundsatz
Zweiter Abschnitt
zweiter Unterabschnitt Renten, Beihilfen, Abfindungen
Heilbehandlung
§ 27 Umfang der Heilbehandlung Erster Unterabschnitt
§ 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung Renten an Versicherte
§ 29 Arznei- und Verbandmittel § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
§ 30 Heilmittel § 57 Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten
§ 31 Hilfsmittel § 58 Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit
§ 32 Häusliche Krankenpflege § 59 Höchstbetrag bei mehreren Renten
§ 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabifitationsein- § 60 Minderung bei Heimpflege
richtungen § 61 Renten für Beamte und Berufssoldaten
§ 34 Durchfülvung der Heilbehandlung § 62 Rente als vorläufige Entschädigung
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
Zweiter Unterabschnitt Fünfter Unterabschnitt
Leistungen an Hinterbliebene Besondere Vorschriften
§ 63 Leistungen bei Tod für die Versicherten der landwirtschaftlichen
·Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen
§ 64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten
§ 93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unterneh-
§ 65 Witwen- und Witwerrente mer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen
§ 66 Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere
Berechtigte Vierter Abschnitt
§67 Voraussetzungen der Waisenrente Mehrleistungen
§68 Höhe der Waisenrente § 94 Mehrleistungen
§69 Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie
§70 Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten Fünfter Abschnitt
§ 71 Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe Gemeinsame
Vorschriften für Leistungen
Dritter Unterabschnitt § 95 Anpassung von Geldleistungen
Beginn, Änderung und Ende von Renten § 96 Auszahlung, Berechnungsgrundsätze
§72 Beginn von Renten § 97 Leistungen ins Ausland
§73 Änderungen und Ende von Renten § 98 Geldleistungen aus dem Ausland
§74 Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten § 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
Vierter Unterabschnitt § 100 Verordnungsermächtigung
Abfindung § 101 Ausschluß oder Minderung von Leistungen
§75 Abfindung mit einer Gesamtvergütung § 102 Schriftform
§76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter § 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung
40 vom Hundert
§77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente Viertes Kapitel
§78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Haftung von
Hundert Unternehmern, Unternehmens-
angehörigen und anderen Personen
§79 Umfang der Abfindung
§80 Abfindung bei Wiederheirat
Erster Abschnitt
Beschränkung der Haftung
Dritter Abschnitt
gegenüber Versicherten, ihren
Ja hresarbeits verdienst Angehörigen und Hinterbliebenen
§ 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer
Erster Unterabschnitt
§ 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger
Allgemeines Personen
§ 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen
§ 107 Besonderheiten in der Seefahrt
Zweiter Unterabschnitt
§ 108 Bindung der Gerichte
Erstmalige Festsetzung
§ 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränk-
§ 82 Regelberechnung ten Personen
§ 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung
§ 84 Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten zweiter Abschnitt
§ 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst Haftung gegenüber
den Sozialversicherungsträgern
§ 86 Jahresarbeitsverdienst für Kinder
§ 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
§ 87 Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
§ 111 Haftung des Unternehmens
§ 88 Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene
§ 112 Bindung der Gerichte
§ 89 Berücksichtigung von Anpassungen
§ 113 Verjährung
Dritter Unterabschnitt
fünftes Kapitel
Neufestsetzung
Organisation
§ 90 Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder
Berufsausbildung oder Altersstufen
Erster Abschnitt
§ 91 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst, Jahresarbeits-
verdienst nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung U nfal lverslcheru ngsträger
§ 114 Unfallversicherungsträger
Vierter Unterabschnitt
§ 115 Bund als Unfallversicherungsträger
Besondere Vorschriften
§ 116 Unfallversicherungsträger im Landesbereich
für die Versicherten der See-Berufs-
genossenschaft und ihre Hinterbliebenen § 117 Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
§ 92 Jahresarbeitsverdienst für Seeleute § 118 Vereinigung von Berufsgenossenschaften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1257
§ 119 Vereinigung landwlrtschaftlicher Berufsgenossenschaften § 147 Aufstellung und Änderung der Dienstordnung
durch Verordnung § 148 Oienstrechtliche Vorschriften für die Eisenbahn-Unfallkasse
§ 120 Bundes- und Landesgarantie § 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse Post und
Telekom
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit Sechstes Kapitel
Aufbringung der Mittel
Erster Unterabschnitt
Zuständigkeit der Erster Abschnitt
gewerblichen Berufsgenossenschaften Allgemeine Vorschriften
§ 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 122 Sachliche und örtliche Zuständigkeit Erster Unterabschnitt
Beitragspflicht
Zweiter Unterabschnitt § 150 Beitragspflichtige
Zuständigkeit der § 151 Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizini-
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften schen und sicherheitstechnischen Diensten
§ 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaften Zweiter Unterabschnitt
§ 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens Beitragshöhe
§ 152 Umlage
Dritter Unterabschnitt
§ 153 Berechnungsgrundlagen
Zuständigkeit der Unfall-
versicherungsträger der öffentlichen Hand § 154 Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen
§ 125 Zuständigkeit des Bundes als Unfallversicherungsträger § 155 Beiträge nach der Zahl der Versicherten
§ 126 Zuständigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse § 156 Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten
Arbeitsentgelt
§ 127 Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom
§ 157 Gefahrtarif
§ 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landes-
bereich § 158 Genehmigung
§ 129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommu- § 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen
nalen Bereich § 160 Änderung der Veranlagung
§ 161 Mindestbeitrag
Vierter Unterabschnitt
§ 162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien
Gemeinsame
§ 163 Beitragszuschüsse für Küstenfischer
Vorschriften über die Zuständigkeit
§ 130 Örtliche Zuständigkeit
Dritter Unterabschnitt
§ 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen
Vorschüsse und Sicherheitsleistungen
§ 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
§ 164 Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen
§ 133 Zuständigkeit für Versicherte
§ 134 Zuständigkeit bei Berufskrankheiten Vierter Unterabschnitt
§ 135 Versicherung nach mehreren Vorschriften Umlageverfahren
§ 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unterneh- § 165 Nachweise
mers
§ 166 Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüber-
§ 137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen wachung
§ 138 Unterrichtung der Versicherten § 167 Beitragsberechnung
§ 139 Vortäufige Zuständigkeit § 168 Beitragsbescheid
§ 169 Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft
Dritter Abschnitt
§ 170 Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungs-
Weitere träger
Versicherungseinrichtungen
§ 140 Haftpflicht- und Auslandsversicherung fünfter Unterabschnitt
§ 141 Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht Betriebsmittel und Rücklage
§ 142 Gemeinsame Einrichtungen § 171 Betriebsmittel
§ 143 Seemannskasse § 172 Rücklage
Vierter Abschnitt Sechster Unterabschnitt
Dienstrecht Zusammenlegung und Teilung der last,
Teilung der Entschädigungslast
§ 144 Dienstordnung
bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche
§ 145 Regelungen in der Dienstordnung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 146 Verletzung der Dienstordnung § 173 Zusammenlegung und Teilung der Last
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
§ 174 Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten § 196 Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -regi-
sterbehörden
§ 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaften § 197 Überrnittlungspflicht der Gemeinden und Finanzbehörden
§ 198 Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer
Siebter Unterabschnitt
Ausgleich unter den Achtes Kapitel
gewerblichen Berufsgenossenschaften Datenschutz
§ 176 Ausgleichspflicht
§ 177 Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz Erster Abschnitt
§ 178 Höhe des Ausgielchsanteils Grundsätze
§ 179 Umlegung des Ausgleichsanteils § 199 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die
Unfallversicherungsträger
§ 180 Freibeträge
§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
§ 181 Durchführung des Ausgleichs
Zweiter Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Datenerhebung und
Besondere Vorschriften für die -verarbeitung durch Ärzte
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte
§ 182 Berechnungsgrundlagen
§ 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
§ 183 Umlageverfahren
§ 203 Auskunftspflicht von Ärzten
§ 184 Rücklage
Dritter Abschnitt
Dritter Abschnitt
Dateien
Besondere Vorschriften für die
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand § 204 Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungs-
träger
§ 185 Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der
Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuer- § 205 Datenverarbeitung und -übermittlung bei den landwirt-
wehr-Unfallkassen schaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 186 Aufwendungen des13undes als Unfallversicherungsträger
Vierter Abschnitt
Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften
§ 206 Übermittlung von Daten für die Forschung zur Bekämp-
Gemeinsame Vorschriften
fung von Berufskrankheiten
§ 187 Berechnungsgrundsätze
§ 207 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Ver-
hütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten
Siebtes Kapitel Gesundheitsgefahren
Zusammenarbeit der § 208 Auskünfte der Deutschen Post AG
Unfallversicherungsträger
mit anderen Leistungsträgern
Neuntes Kapitel
und ihre Beziehungen zu Dritten
Bußgeldvorschriften
Erster Abschnitt § 209 Bußgeldvorschriften
Zusammenarbeit § 210 Zuatändige Verwaltungsbehörde
der Unfallversicherungsträger § 211 Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von
mit anderen Leistungsträgern Ordnungswidrigkeiten
§ 188 Auskunftspflicht der Krankenkassen
§ 189 Beauftragung einer Krankenkasse Zehntes Kapitel
§ 190 Pflicht der Unfallversicherungsträger zur Benachrichti- Übergangsrecht
gung der Rentenversicherungsträger beim Zusammen- § 212 Grundsatz
treffen von Renten
§ 213 Weitergeltung des Versicherungsschutzes für bestimmte
Unternehmer
Zweiter Abschnitt
§ 214 Geltung auch für frühere Versicherungsfälle
Beziehungen der Unfall-
versicherungsträger zu Dritten § 215 Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer
§ 216 Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)
§ 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern
und Bauherren §. 217 Bestandsschutz
§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die § 218 Länder und Gemeinden als Unfallversicherungsträger
Unternehmer § 219 Aufbringung der Mittel
§ 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen § 220 Rechtsträgerabwicklung
§ 195 Unterstützungs.,. und Mitteilungspflichten von Kammern
Anlage 1 Gewerbliche Berufsgenossenschaften
und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaub-
nis zuständigen Behörden Anlage 2 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
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Erstes Kapitel d) ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmit-
telbar der Sicherung, Überwachung oder Förde-
Aufgaben, versicherter rung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
Personenkreis, Versicherungsfall
e) ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Land-
wirtschaft tätig sind, wenn für das Unternehmen
Erster Abschnitt eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu-
ständig ist,
Aufgaben
der Unfallversicherung 6. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie
ihre mitarbeitenden Ehegatten,
§1 7. selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer,
die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als
Prävention, Rehabilitation, Entschädigung Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig
nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie
Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe
ihre mitarbeitenden Ehegatten,
der Vorschriften dieses Buches
8. a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrich-
1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufs- tungen, deren Träger für den Betrieb der Einrich-
krankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefah- tungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches
ren zu verhüten, oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechen-
2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrank- den landesrechtlichen Regelung bedürfen,
heiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der b) Schüler während des Besuchs von allgemein-
Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzu- oder berufsbildenden Schulen und während der
stellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geld- Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem
leistungen zu entschädigen. Unterricht von der Schule oder im Zusammen-
wirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaß-
nahmen,
Zweiter Abschnitt c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an
Versicherter Personen.kreis · Hochschulen,
9. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbe-
§2 sondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in
der Wohlfahrtspflege tätig sind,
Versicherung kraft Gesetzes
10. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stif-
(1) Kraft Gesetzes sind versichert tungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände
oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche
1. Beschäftigte, Religionsgemeinschaften oder für die in den Num-
2. lernende während der beruflichen Aus- und Fortbil- mern 2 und 8 genannten Bnrichtungen ehrenamtlich
dung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungs- tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für
kursen und ähnlichen Einrichtungen, diese Tätigkeit teilnehmen,
3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder 11. Personen, die
ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Dienst-
Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versi- handlung herangezogen werden,
cherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maß- b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als
nahmen vom Unternehmen oder einer Behörde ver- Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen wer-
anlaßt worden sind, den,
4. Behinderte, die in nach dem Schwerbehinderten- 12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücks-
gesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder fällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere
in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkann- ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsver-
ten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen anstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,
in Heimarbeit tätig sind,
13. Personen, die
5. Personen, die
a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not
a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unterneh- Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher
mens sind und ihre im Unternehmen mitarbeiten- gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
den Ehegatten, b) Blut oder körpereigenes Gewebe spenden,
b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Per-
vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige son, die einer Straftat verdächtig ist oder zum
sind, Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persön-
c) in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechts- lich einsetzen,
form von Kapital- oder Personenhandelsgesell- 14. Personen, die nach den Vorschriften des Arbeitsför-
schaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig derungsgesetzes oder des Bundessozialhilfegeset-
tätig sind, zes der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Auffor- §3
derung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit Versicherung kraft Satzung
nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzu-
suchen, (1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter wel-
chen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
15. Personen, die
1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden
a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers Ehegatten,
der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer
landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder 2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhal-
teilstationäre Behandlung oder Leistungen sta- ten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend.
tionärer oder teilstationärer medizinischer Reha- (2) Absatz 1 gilt nicht für
bilitation erhalten,
1. Haushaltsführende,
b) zur Vorbereitung von berufsfördernden Maßnah-
2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen
men zur Rehabilitation auf Aufforderung eines Trä-
Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unter-
gers der gesetzlichen Rentenversicherung oder
nehmen mitarbeitenden Ehegatten,
der Bundesanstalt für Arbeit einen dieser Träger
oder eine andere Stelle aufsuchen, 3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder
Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als
c) auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an
Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufs-
krankheiten-Verordnung teilnehmen, 4. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs ge-
hören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehe-
16. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförder- gatten.
ten WÖhnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, §4
17. Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches Versicherungsfreiheit
bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des
§ 14 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit (1) Versicherungsfrei sind
umfaßt Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege 1 . Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfür-
und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflege- sorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze
bedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehren-
Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der amtliche Richter,
hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des 2. Personen, soweit für sie das Bundesversorgungs-
Elften Buches). gesetz oder Gesetze, die eine entsprechende Anwen-
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach dung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gel-
Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für ten, es sei denn, daß
Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes a) der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schä-
angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer digung im Sinne dieser Gesetze ist oder
strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehörd-
b) es sich um eine Schädigung im Sinne des§ 5 Abs. 1
lichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
Buchstabe e des Bundesversorgungsgesetzes han-
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für delt,
1. Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertre- 3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossen-
tung des Bundes oder der Länder oder bei deren Lei- schaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher
tern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten be- Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der
schäftigt sind, Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemein-
schaft übliche Versorgung gewährleistet und die Erfül-
2. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer- lung der Gewährleistung gesichert ist.
Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungs-
dienst leisten. (2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei
Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung 1. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagd-
noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie ausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fische-
abweichend von§ 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Per- rei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
sonen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten 2. Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und
im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entspre- Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2, wenn diese
chend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Aus- Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden
land tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines ande-
gewöhnlichen Aufenthalt haben. ren landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie
ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten; das
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen
Buchstabe b sind als Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten
1. Verwandte bis zum dritten Grade, Grad oder als Pflegekind der Unternehmer oder ihrer
Ehegatten unentgeltlich tätig sind.
2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
(3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei
3. Pflegekinder(§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilprak-
der Unternehmer oder ihrer Ehegatten. tiker und Apotheker.
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(4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in 2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg
einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden
zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushalts- Weges.um
führenden oder der Ehegatten unentgeltlich tätig ist, es sei a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches),
denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt
tätig. leben, wegen ihrer oder ihrer Ehegatten beruf-
lichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
§5
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten ge-
Versicherungsbefreiung meinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf 3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg
Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden
im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von Weges der Kinder von Personen {§ 56 des Ersten
0, 12 Hektar und ihre Ehegatten unwiderruflich befreit; dies Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haus-
gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die halt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß
Satzung. die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Per-
sonen oder deren Ehegatten fremder Obhut anvertraut
§6 werden,
freiwillige Versicherung 4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
zu~ammenhängenden Weges von und nach der stän-
(1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern digen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen
1 . Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der
Ehegatten; ausgenommen sind Haushaltsführende, Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen kunft haben,
Binnenfischereien oder Imkereien, von nicht gewerbs- 5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängen-
mäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 de Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern
Nr. 2 und ihre Ehegatten sowie Fischerei- und Jagd- eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung
gäste, sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veran-
lassung der Unternehmer erfolgt.
2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesell-
schaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig (3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung
tätig sind. · oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Ein-
§9
gang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn
der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten Berufskrankheit
nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmel-
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundes-
dung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Bei-
regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
trag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die
Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach
Dritter Abschnitt § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bun-
desregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung
Vers ic heru n g sf a II solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen,
die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissen-
§7 schaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind,
Begriff denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicher-
te Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufs- Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen,
krankheiten. daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind,
(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versiche- wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungs-
rungsfall nicht aus. bereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur
Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederauf-
§8
leben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In
Arbeitsunfall der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden,
inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge
in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der
einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begrün-
sie an Land beurlaubt sind.
denden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeit-
lich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende (2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit,
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei
Tod führen. der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,
wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerken-
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
nen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Vor-
zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und aussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2
von dem Ort der Tätigkeit, erfüllt sind.
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen arbeiten oder nutzen sowie zur Vorbereitung von Gutachten
Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer
Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechts- Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen
verordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallver-
ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können sicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen
Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versi- auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankhei-
cherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, ten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verarbei-
daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht tet oder genutzt werden. Soweit die in Satz 1 genannten
worden ist. Stellen andere Arzte mit der Vornahme von Untersuchun-
gen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen
(4) Setzt die Anerkennung einer Krankheit als Berufs-
krankheit die Unterlassung aller Tätigkeiten voraus, die für diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig,
die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wieder- soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages
aufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein kön- erforderlich ist.
nen, haben die Unfallversicherungsträger vor Unterlas- §10
sung einer noch verrichteten·gefährdenden Tätigkeit dar-
Ober zu entscheiden, ob die übrigen Voraussetzungen für Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt
die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind. (1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungs-
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeit- fälle auch Unfälle infolge
punkt des Versicherungsfalls absteHen, ist bei Berufs- 1. von Elementarereignissen,
krankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder
der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den 2. der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs
Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenbe- eigentümlichen Gefahren,
rechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustel- 3. der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom
len. Fahrzeug zum Land.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung (2) In Unternehmen der Seefahrt gilt afs versicherte
mit Zustimmung des Bundesrates Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem See-
mannsgesetz oder tariflichen Vorschriften oder die Mit-
1. Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur
nahme auf deutschen Seeschiffen nach dem Gesetz
Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder
betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mit-
des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
nahme heimzuschaffender Seeleute in der im Bundesge-
2. die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeits- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-3. veröffent-
schutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach kel 278 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469).
dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizini-
schen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt § 11
sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur
Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls
Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu unter-
suchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger (1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesund-
andere Arzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu heitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge
beauftragen, 1. der Durchführung einer Heilbehandlung, berufsför-
3. die von den Unfallversicherungsträgem für die Tätig- dernder Leistungen zur Rehabilitation oder einer Maß-
keit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden nahme nach§ 3 der Berufskrankheiten-Verordnung,
Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für 2. der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfs-
die Begutachtung erfordertichen Aufwand und den mittels,
dadurch entstehenden Kosten.
3. der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versiche-
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den rungsfalls angeordneten Untersuchung
medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den
Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrich- einschließlich der dazu notwendigen Wege.
ten, soweit ihre Entscheidung von der gutachter1ichen (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherten
Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht. auf Aufforderung des Unfallversicherungsträgers diesen
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewin- oder eine von ihm bezeichnete Stelle zur Vorbereitung von
nung neuer medizinisch-wissenschaft1icher Erkenntnisse Maßnahmen der Heilbehandlung, der berufsfördernden
insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheiten- Leistungen zur Rehabilitation oder von Maßnahmen nach
rechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung aufsuchen. Der
Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu bei- Aufforderung durch den Unfaltversicherungsträger nach
tragen, den Ursachenzusarnmenhang zwischen Erkran- Satz 1 steht eine Aufforderung durch eine mit der Durch-
kungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe führung der genannten Maßnahmen beauftragte Stelle
und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusam- gleich.
menhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären.
§12
(9) Die für den medizinischen A{beitsschutz zuständigen
Versicherungsfall einer Leibesfrucht
Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankhetten
sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufs- Versicherungsfall ist auch der Gesundheitsschaden
krankheiten zu entschädigen sind, Daten erheben, ver- einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalls der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1263
Mutter während der Schwangerschaft; die Leibesfrucht 7. die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22
steht insoweit einem Versicherten gleich. Bei einer Berufs- unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für
krankheit als Versicherungsfall genügt, daß der Gesund- Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden
heitsschaden der Leibesfrucht durch besondere Einwir- arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäf-
kungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, tigten zu bestellen sind.
eine Berufskrankheit der Mutter zu verursachen. In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann
bestimmt werden, daß arbeitsmedizinische Vorsorge-
§13
untersuchungen auch durch den Unfallversicherungs-
Sachschäden bei Hilfeleistungen träger veranlaßt werden können.
Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13 (2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften
Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den
die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in dort genannten Zwecken auch die Erhebung, Verarbei-
ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie tung und Nutzung von folgenden Daten über die unter-
die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen suchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:
nach für erforderlich halten durften. § 116 des Zehnten 1. ·Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Ge-
Buches gilt entsprechend. schlecht,
2. Wohnanschrift,
zweites Kapitel 3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
Prävention 4. Ordnungsnummer,
5. zuständige Krankenkasse,
§14
6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdun-
Grundsatz
gen,
(1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen ge- 7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des
eigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Endes der Tätigkeit,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheits-
gefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie 8. Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei
sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten denen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekannt
Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. ist,
(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheits- 9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeunter-
gefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den suchungen; die Übermittlung von Diagnosedaten an
Krankenkassen zusammen. den Unternehmer ist nicht zulässig,
1O. Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,
§15
11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.
Unfallverhütungsvorschriften
Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach
(1) Die Unfallversicherungsträger erfassen als autono- Absatz 1 Satz 2 erfassen, gelten Satz 1 sowie§ 24 Abs. 1
mes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Satz 3 und 4 entsprechend.
1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter berg-
die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, behördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen.
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheits-
(4) Die Vorschriften nach Absatt 1 bedürfen der Geneh-
gefahren zu treffen haben, sowie die Form der Über-
migung durch das Bundesministerium für Arbeit und
tragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
Sozialordnung. Die Entscheidung hierüber wird im Beneh-
2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von men mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbeding- der Länder getroffen. Soweit die Vorschriften. von einem
ten Gesundheitsgefahren, Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der
3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizini- Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zustän-
sche Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizini- dige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im
sche Maßnahmen vor, während und nach der Verrich- Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
tung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit Sozialordnung.
arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit (5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach
verbunden sind, Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Ver-
4. Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchun- sicherten verpflichtet.
gen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist,
zu erfüllen hat, sofern die ärztlich~ Untersuchung nicht §16
durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist, Geltung bei Zuständigkeit
5. die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch anderer Unfallversicherungsträger
den Unternehmer, und für ausländische Unternehmen
6. die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der (1) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallver-
sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheits- sicherungsträgers gelten auch, soweit in dem oder für das
ingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer
ergebenden Pflichten zu treffen hat, Unfallversicherungsträger zuständig ist.
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
(2) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallver- 1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke
sicherungsträgers gelten . auch für Unternehmer und und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu
Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine prüfen,
Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallver-
2. von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer
sicherungsträger anzugehören.
Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu
'verfangen,
§17
3. geschäftliche und betriebliche Untertagen des Unter-
Überwachung und Beratung
nehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer
(1) Die Unfallversicherungsträger haben die Durch- Überwachungsaufgabe erfordert,
führung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfäl- 4. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen
len, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheits- sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prO-
gefahren und für eine wirksame Erste Hitfe in den Unter- fen,
nehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die
Versicherten zu beraten. Sie können im Einzetfalt anord- 5. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen
nen, welche Maßnahmen Unternehmer oder Versicherte und insbesondere das Vorhandensein und die Konzen-
zu treffen haben tration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu er-
mitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der
1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallver- Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht
hütungsvorschriften nach § 15,
treffen können, auf Kosten des Unternehmers ermittefn
2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheits- zu lassen,
gefahren.
6. gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer
(2) Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind, Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unter-
für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig nehmer nicht ausdrOcklich darauf verzichtet, ist ein Teil
ist, kann auch dieser die Durchführung der Maßnahmen der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zu-
zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, rOckzulassen,
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirk-
same Erste Hilfe überwachen. Beide Unfallversicherungs-
7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursa-
chen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall
träger sollen, wenn nicht sachliche GrOnde entgegenste-
zurOckzuführen ist,
hen, die Überwachung und Beratung abstimmen und sich
mit deren Wahrnehmung auf einen Unfallversicherungs- 8. die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von
träger verständigen. ihm beauftragte Person zu verfangen.
(3) Anordnungen nach Absatz 1 können auch gegen- Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1
über Unternehmern und Beschäftigten von ausländischen und 3 bis 7 zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahren
Unternehmen getroffen werden, die eine Tätigkeit im können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen
Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Das
anzugehören. Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
(4) Erwachsen dem Unfallversicherungsträger durch des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die
Pflichtversäumnis eines Unternehmers bare Auslagen für Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen der
die Überwachung seines Unternehmens, so kann der Vor- Unternehmer tätig ist, haben das Betreten der Grund-
stand dem Unternehmer diese Kosten auferlegen. stücke zu gestatten.
(5) Die Seemannsämter können durch eine Untersu- (2) Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im
chung der Seeschiffe feststeflen, ob die Unfallverhütungs- Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung
vorschriften befolgt sind. von arbeitsbedingten Gefahren fOr Leben oder Gesund-
heit der Versicherten zu treffen.
§18 (3) Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unter-
Aufsichtspersonen stützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
lich ist. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den
(1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Auf- Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1
sichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung bis 3 der Zivilproze8ordnung bezeichneten Angehörigen
und Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl zu beschlf- der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ord-
tigen. nungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert
(2) Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer werden.
seine Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung
nachgewiesen hat. Die Unfallversicherungsträger erfassen §20
Prüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen bedürfen
Zusammenarbeit mit Dritten
der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(1) Die Unfallversicherungsträger und die für den
§19 Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden wirken bei
der Überwachung der Unternehmen eng zusammen und
Befugnisse der Aufsichtspersonen
fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich
(1) Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten und deren wesentliche Ergebnisse. Durch allgemeine
Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe Verwaltungsvorschriften nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird
sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt, festgelegt, in welchen Fällen und wie eine Abstimmung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1265
zwischen den Unfallversicherungsträgern und den für den gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als
Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden erfolgt. Beschäftigte gelten auch die nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und
12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefah-
(2) Die Unfallversicherungsträger benennen zur Förde-
ren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversiche-
rung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 für jedes Land
rungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch
einen Unfallversicherungsträger oder einen Landesver-
dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigten-
band (gemeinsame landesbezogene Stelle), über den sie
zahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit
den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landes-
geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der
behörden Informationen zu ihrer Überwachungstätigkeit
Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallver-
in dem jeweiligen Land zur Verfügung stellen und mit ihnen
hütungsvorschrift erhöhen.
gemeinsame Überwachungstätigkeiten und Veranstaltun-
gen sowie Maßnahmen des Erfahrungsaustauschs planen (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer
und abstimmen. bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen,
(3) Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der
insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ord-
Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird geregelt das
nungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutz-
Zusammenwirken
einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu
1. der Unfallversicherungsträger mit den Betriebsräten überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für
oder Personalräten, die Versicherten aufmerksam zu machen.
2. der Unfallversicherungsträger einschließlich der ge- (3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfül-
meinsamen landesbezogenen Stellen nach Absatz 2 lung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt
mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landes- werden.
behörden,
3. der Unfallversicherungsträger mit den für die Berg- §23
aufsicht zuständigen Behörden. Aus- und Fortbildung
Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wer- (1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforder-
den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- liche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unterneh-
nung, nach Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Bundes- men zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen
ministerium des Innern, die Verwaltungsvorschriften nach zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
Satz 1 Nr. 3 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozial- arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der
ordnung und vom Bundesministerium für Wirtschaft Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über
gemeinsam erlassen. Betriebsarzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-
kräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte
§21 und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unter-
Verantwortung des Unternehmers, nehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger
Mitwirkung der Versicherten entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallver-
sicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur
(1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maß- Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzu-
nahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufs- halten.
krankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten
(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittel-
Gesundheitsgefahren verantwortlich.
baren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
(2) Ist bei einer Schule der Unternehmer nicht Schul- sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unter-
hoheitsträger, ist auch der Schulhoheitsträger in seinem bringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungs-
Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der in Absatz 1 maßnahmen für Ersthelfer, die von. Dritten durchgeführt
genannten Maßnahmen verantwortlich. Der Schulhoheits- werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehr-
träger ist verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Ver- gangsgebühren zu tragen.
sicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b zuständigen
(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an
Unfallversicherungsträger Regelungen über die Durch-
einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unter-
führung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen im inneren
nehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Schulbereich zu treffen.
(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und
(3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle
Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeits-
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs-
schutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen.
krankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und
die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu §24
befolgen.
Überbetrieblicher
arbeitsmedizinischer und
§22
sicherheitstechnischer Dienst
Sicherheitsbeauftragte
(1) Unfallversicherungsträger können überbetriebliche
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Be- arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste
schäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des einrichten; das Nähere bestimmt die Satzung. Die von den
Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte Diensten gespeicherten Daten dürfen nur mit Einwilligung
unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die des Betroffenen an die Unfallversicherungsträger übermit-
Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheits- telt werden; § 203 bleibt unberührt. Die Dienste sind orga-
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
.)
nisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Orga- (2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigne-
nisationseinheiten der Unfallversicherungsträger zu tren- ten Mitteln möglichst frühzeitig
nen. Zugang zu den Daten dürfen nur Beschäftigte der
1. den durch den Versicherungsfall verursachten Ge-
Dienste haben. sundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern,
(2) In der Satzung nach Absatz 1 kann auch bestimmt seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen
werden, daß die Unternehmer verpflichtet sind, sich einem zu mildem,
überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheits- 2. die Versicherten nach ihrer Leistungsfähigkeit und
technischen Dienst anzuschließen, wenn sie innerhalb unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und
einer vom Unfallversicherungsträger gesetzten angemes- bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich ein-
senen Frist keine oder nicht in ausreichendem Umfang zugliedern,
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestel-
len. Unternehmer sind von der Anschlußpflicht zu be- 3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täg-
freien, wenn sie nachweisen, daß sie ihre Pflicht nach dem lichen Lebens und zur Teilnahme am Leben in der
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und Gemeinschaft unter Berücksichtigung von Art und
andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt haben. Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4. ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zur
§25 Rehabilitation zu erbringen,
Bericht gegenüber dem Bundestag 5. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.
(1) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag (3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabili-
und dem Bundesrat alljährlich bis zum 31. Dezember des tation haben Vorrang vor Rentenleistungen.
auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen statistischen (4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heil-
Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei behandlung und Rehabilitation haben dem allgemein
der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheiten- anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu
geschehen in der Bundesrepublik De1,1tschland zu erstat- entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu
ten, der die Berichte der Unfallversicherungsträger und berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistun-
die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen gen zur Verfügung gestellt, soweit dieses Buch keine
Landesbehörden zusammenfaßt. Alle vier Jahre hat der Abweichungen vorsieht.
Bericht einen umfassenden Überblick über die Entwick-
lung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten (5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzel-
und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei fall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung
der Arbeit zu enthalten. und Rehabilitation sowie die Einrichtungen, die diese Lei-
stungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben dem Bundes- Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und
ministerium für Arbeit und Sozialordnung alljährlich bis zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu über-
zum 31. Juli des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres winden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu ver-
über die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und hüten.
Gesundheit bei der Arbeit sowie über das Unfall- und
Berufskrankheitengeschehen zu berichten. Landesunmit- Zweiter Unterabschnitt
telbare Versicherungsträger reichen die Berichte über die
für sie zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Heilbehandlung
Länder ein.
§27
Drittes Kapitel Umfang der Heilbehandlung
Leistungen nach (1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
Eintritt eines Versicherungsfalls 1. Erstversorgung,
2. ärztliche Behandlung,
Erster Abschnitt 3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versor-
Heilbehandlung, Rehabili- gung mit Zahnersatz,
tation, Pflege, Geldleistungen 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfs-
mitteln,
Erster Unterabschnitt 5. häusliche Krankenpflege,
Anspruch und Leistungsarten 6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitations-
einrichtungen,
§26 7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein-
Grundsatz schließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vor- (2) In den Fällen des§ 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes
schriften Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Lei- oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt
stungen der medizinischen Rehabilitation, auf berufsför- oder erneuert.
dernde, soziale und ergänzende Leistungen zur Rehabili- (3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordne-
tation, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf ten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht,
Geldleistungen. soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1267
§28 Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemein-
Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
same Richtlinien.
(1) Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung wird von §32
Ärzten oder Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen Häusliche Krankenpflege
anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht
werden, wenn sie vom Arzt oder Zahnarzt angeordnet und (1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer
von ihm verantwortet werden. Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Kran-
kenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Kranken-
(2) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der
hausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder
Ärzte, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforder-
wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden
lich und zweckmäßig ist.
oder verkürzt werden kann und das Ziel der Heilbehand-
(3) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit lung nicht gefährdet wird.
der Zahnärzte, die nach den Regeln der zahnärztlichen
(2) Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall
Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.
aufgrund ärztlicher Verordnung erforderliche Grund- und
(4) Bei Versicherungsfällen, für die wegen ihrer Art oder Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versor-
Schwere besondere unfallmedizinische Behandlung an- gung.
gezeigt ist, wird diese erbracht. Die freie Arztwahl kann
(3) Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht
insoweit eingeschränkt werden.
nur, soweit es einer im Haushalt des Versicherten leben-
den Person nicht zuzumuten ist, Krankenpflege zu erbrin-
§29 gen. Kann eine Pflegekraft nicht gestellt werden oder
Arznei- und Verbandmittel besteht Grund, von einer Gestellung abzusehen, sind die
Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegekraft in angemes-
(1) Arznei- und Verbandmittel sind alle ärztlich verordne-
sener Höhe zu erstatten.
ten, zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erfor-
derlichen Mittel. Ist das Ziel der Heilbehandlung mit Arz- (4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversiche-
nei- und Verbandmitteln zu erreichen, für die Festbeträge rungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
im Sinne des§ 35 des Fünften Buches festgesetzt sind,
trägt der Unfallversicherungsträger die Kosten bis zur §33
Höhe dieser Beträge. Verordnet der Arzt in diesen Fällen Behandlung in Krankenhäusern
ein Arznei- oder Verbandmittel, dessen Preis den Fest- und Rehabilitationseinrichtungen
betrag überschreitet, hat der Arzt die Versicherten auf die
sich aus seiner Verordnung ergebende Übernahme der (1) Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder
Mehrkosten hinzuweisen. in einer Rehabilitationseinrichtung wird erbracht, wenn die
Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel
(2) Die Rabattregelung des § 130 des Fünften Buches
anders nicht erreicht werden kann. Sie wird voll- oder teil-
gilt entsprechend.
stationär erbracht. Sie umfaßt im Rahmen des Versor-
§30 gungsauftrags des Krankenhauses oder der Rehabilita-
tionseinrichtung alle Leistungen, die im Einzelfall für die
Heilmittel medizinische Versorgung· der Versicherten notwendig
Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistun- sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege,
gen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Perso- Unterkunft und Verpflegung.
nen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbeson- (2) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen im
dere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sinne des Absatzes 1 sind die Einrichtungen nach § 107
Sprach- und Beschäftigungstherapie. des Fünften Buches.
(3) Bei Gesundheitsschäden, für die wegen ihrer Art oder
§31
Schwere besondere unfallmedizinische stationäre Behand-
Hilfsmittel lung angezeigt ist, wird diese in besonderen Einrichtungen
(1) Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die erbracht.
den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen §34
von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu
gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädi- Durchführung der Heilbehandlung
sche und andere Hilfsmittel einschließlich der notwen- (1) Die Unfallversicherungsträger haben alle Maßnah-
digen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung men zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach
sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Soweit dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heil-
für Hilfsmittel Festbeträge im Sinne des § 36 des Fünften behandlung und, soweit erforderlich, besondere unfall-
Buches festgesetzt sind, gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 ent- medizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewähr-
sprechend. leistet wird. Sie können zu diesem Zweck die von den Ärz-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- ten und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Aus- im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sächliche
stattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden
anderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten Pflichten festlegen. Sie können daneben nach Art und
Gesundheitsschäden eine Entschädigung für Kleider- und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren
Wäscheverschleiß vorzuschreiben. Das Nähere regeln die für die Heilbehandlung vorsehen.
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
(2) Die Unfallversicherungsträger haben an der Durch- 1. Leistungen zur Erhaltung oder Erfangung eines
führung der besonderen unfallmedizinischen Behandlung Arbeitsplatzes einschließlich der Leistungen zur För-
die Änte und Krankenhäuser zu beteiligen, die den nach derung der Arbeitsaufnahme,
Absatz 1 Satz 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.
2. Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines
(3) Die Verbände der Unfallversicherungsträger sowie Gesundheitsschadens erforderlichen Grundausbil-
die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassen- dung,
zahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bun- 3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und
desvereinigungen) schließen unter Berücksichtigung der Umschulung einschließlich des zur Inanspruchnahme
von den Unfallversicherungsträgern gemäß Absatz 1 Satz 2 dieser Leistungen erforderlichen schulischen Ab-
und 3 getroffenen Festlegungen mit Wirkung für ihre Mit- schlusses,
glieder Verträge über die Durchführung der Heilbehand-
lung, die Vergütung der Ärzte und Zahnärzte sowie die Art 4. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung ein-
und Weise der Abrechnung. Dem Bundesbeauftragten für schließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwick-
den Datenschutz ist rechtzeitig vor Abschluß Gelegenheit lung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor
zur Stellungnahme zu geben, sofern in den Verträgen die Beginn der Schulpflicht,
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezo- 5. Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren
genen Daten geregelt werden sollen. und im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten
(4) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben Werkstatt für Behinderte.
gegenüber den Unfallversicherungsträgern und deren Diese Leistungen können auch zum beruflichen Aufstieg
Verbänden die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die erbracht werden.
Durchführung der Heilbehandlung den gesetzlichen und (2) Das Verfahren zur Auswahl der berufsfördernden Lei-
vertraglichen Erfordernissen entspricht. stungen nach Absatz 1 schließt, soweit erforderlich, eine
(5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 3 ganz oder teilweise Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein; die Absätze 4
nicht zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit sei- und 5 sowie§ 39 gelten entsprechend.
ner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertrags- (3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige
inhalt fest. Wird ein Vertrag gekündigt, ist dies dem Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berück-
zuständigen Schiedsamt schriftlich mitzuteilen. Kommt sichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätig-
bis zum Ablauf eines Vertrags ein neuer Vertrag nicht keit nicht angemessen, kann eine Berufsförderungsmaß-
zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit seiner nahme bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der
Mitglieder innerhalb von drei Monaten nach Vertrags- bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde.
ablauf den neuen Inhalt fest. In diesem Fall gelten die
Bestimmungen des bisherigen Vertrags bis zur Entschei- (4) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation
dung des Schiedsamts vorfäufig weiter. werden in Einrichtungen erbracht, wenn dies wegen Art
oder Schwere des Gesundheitsschadens oder zur Siche-
(6) Die Verbände der Unfallversicherungsträger und die rung des Erfolgs der Rehabilitation erforderlich ist. Vor-
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden je ein aussetzung ist, daß
Schiedsamt für die medizinische und zahnmedizinische
Versorgung. Das Schiedsamt besteht aus drei Vertretern
1. die Leistung nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans,
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und drei Ver- Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
tretern der Verbände der Unfallversicherungsträger sowie des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche beruf-
liche Rehabilitation erwarten läßt,
einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren
unparteiischen Mitgliedern. § 89 Abs. 3 des Fünften 2. die Einrichtung ang~messene Teilnahmebedingungen
Buches sowie die aufgrund des § 89 Abs. 6 des Fünften bietet und behinderungsgerecht ist,
Buches erfassenen Rechtsverordnungen gelten entspre- 3. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
chend. beachtet werden, insbesondere die Kostensätze ange-
(7) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der messen sind.
Schiedsämter nach Absatz 6 führt das Bundesministerium (5) Wenn die Inanspruchnahme von berufsfördernden
für Arbeit und Sozialordnung .. Leistungen zur Rehabilitation eine Unterbringung außer-
(8) Die Beziehungen zwischen den Unfallversicherungs- halb des eigenen oder elterlichen Haushalts erfordert,
trägern und anderen als den in Absatz 3 genannten Stel- werden die erforderliche Unterkunft und Verpflegung
len, die Heilbehandlung durchführen oder an ihrer Durch- erbracht.
führung beteiligt sind, werden durch Verträge geregelt. (6) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeord-
neten Freiheitsentziehung werden berufsfördemde Lei-
stungen zur Rehabilitation erbracht, soweit Belange des
Dritter Unterabschnitt
Vollzugs nicht entgegenstehen.
Berufsfördernde
Leistungen zur Rehabilitation §36
Leistungen an Arbeitgeber
§35 Berufsfördernde Leistungen umfassen auch Zuschüsse
Umfang der berufsfördemden an Arbeitgeber, wenn sie erforderlich sind insbesondere
Leistungen zur Rehabilitation für
(1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation 1. eine dauerhafte berufliche Eingliederung,
umfassen insbesondere 2. eine befristete Probebeschäftigung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1269
3. eine Ausbildung oder Umschulung im Betrieb. §40
Die Zuschüsse können von Auflagen und Bedingungen Kraftfahrzeughi He
abhängig gemacht werden. (1) Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicher-
ten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens
§37
nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraft-
Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte fahrzeugs angewiesen sind, um die Eingliederung in das
Berufsleben oder die Teilnahme am Leben in der Gemein-
Berufsfördernde Leistungen in einer Werkstatt für
schaft zu ermöglichen.
Behinderte werden erbracht, wenn sie erforderlich sind
(2) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen zur Be-
1. im Eingangsverfahren, um die Eignung der Versicher-
schaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungs-
ten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen,
bedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahr-
2. im Arbeitstrainingsbereich, um die Versicherten zu erlaubnis.
befähigen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu
(3) Für die Kraftfahrzeughilfe gilt die Verordnung über
entwickeln,. zu erhöhen oder wiederzugewinnen, und
Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation vom
erwartet werden kann, daß sie danach wenigstens ein 28. September 1987 (BGBI. 1 S. 2251), geändert durch
Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitslei- Verordnung vom 30. September 1991 (BGBI. 1S. 1950), in
stung im Sinne des § 54 Abs. 3 des Schwerbehinder- der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung ist bei
tengesetzes erbringen. der Kraftfahrzeughilfe zur sozialen Rehabilrtation entspre-
chend anzuwenden.
§38
(4) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall zur
Dauer der berufsfördemden Leistungen Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage auch einen
(1) Die berufsfürdernden Leistungen zur Rehabilitation Zuschuß zahlen, der über demjenigen liegt, der in den
sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben §§ 6 und 8 der Verordnung nach Absatz 3 vorgesehen ist.
oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversiche-
zu erreichen. Leistungen für die berufliche Umschulung rungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
und Fortbildung sollen in der Regel nur erbracht werden,
wenn die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht länger §41
als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß die Versicherten
nur durch eine länger dauernde Leistung eingegliedert Wohnungshi He
werden können. (1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder
(2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorüberge-
insgesamt bis zur Dauer von zwei Jahren erbracht. hend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen
oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums
erforderlich ist.
Vierter Unterabschnitt
(2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur
Leistungen zur sozialen Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.
Rehabilitation und ergänzende Leistungen
(3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten
sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine
· §39
Pflegekraft.
Umfang der Leistungen zur sozialen
(4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversiche-
Rehabilitation und der ergänzenden Leistungen
rungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
(1) Die Leistungen zur sozialen Rehabilitation und die
ergänzenden Leistungen umfassen §42
1. Kraftfahrzeughilfe, Haushaltshilfe
2. Wohnungshilfe, (1) Haushaltshilfe wird erbracht, wenn
3. Beratung sowie sozialpädagogische und psycho- 1. Versicherte wegen der medizinischen, berufsfördern-
soziale Betreuung, den oder sonstigen Leistungen außerhalb des eigenen
4. Haushaltshilfe, Haushalts untergebracht sind und ihnen deshalb die
Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
5. Reisekosten,
2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt
6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen nicht weiterführen kann und
unter ärztlicher Betreuung, 3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haus-
7. Übernahme der Kosten, die mit den berufsfördemden haltshilfe
Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, oder
Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte,
b) behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
8. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstel- (2) Haushaltshilfe kann bei ambulanter Heilbehandlung
lung des Rehabilitationserfolges. erbracht werden, wenn der Haushalt wegen Art oder
(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Ver- Schwere des Gesundheitsschadens vom Versicherten
sicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unter- oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person
stützung gewährt werden. nicht weitergeführt werden kann.
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
(3) Kann eine Haushaltshilfe nicht gestellt werden oder derte wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die
besteht Grund, hiervon abzusehen, werden die Kosten Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und
für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe oder für die Mit- mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufge-
nahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis nommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1
zur Höhe des Aufwands für die sonst zu erbringende ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das
Haushaltshilfe übernommen. Für Verwandte und Ver- Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefähr-
schwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht den würde.
erstattet; erforderliche Fahrkosten und Verdienstausfall (4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld
können jedoch erstattet werden, wenn sie in einem ange- entsprechend dem Faktor angep«;ißt, der für die Anpas-
messenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft ent- sung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
stehenden Kosten stehen. leistungen maßgeblich ist.
§43 (5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflege-
geldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die
Reisekosten erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer
(1) Reisekosten werden erbracht, soweit dies zur Durch- geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden.
führung der Heilbehandlung oder der beruflichen Rehabili- Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
tation erforderlich ist.
(2) Zu den Reisekosten gehören Sechster Unterabschnitt
1. Fahr- und Transportkosten, Geldleistungen
2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten, während der Heilbehandlung
und der beruflichen Rehabilitation
3. Kosten des Gepäcktransports,
4. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung §45
für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheits- Voraussetzungen für das Verletztengeld
schadens erforderliche Begleitperson.
(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte
(3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familien-
heimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahr- 1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder
ten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthalts- wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine
ort des Versicherten übernommen. ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können
und
(4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson
wird ersetzt, _wenn der Ersatz in einem angemessenen 2. unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der
Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeits-
Kosten steht. einkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versor-
gungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld,
(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversiche-
rungsträger durch gemeinsame Richtlinien. Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosen-
geld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld hatten.
(2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn
fünfter Unterabschnitt
1. berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erfor-
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit derlich sind,
2. diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Ver-
§44 sicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar
an die Heilbehandlung anschließen,
Pflege
3. die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit
(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls
nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere
so hilflos sind, daß sie für die gewöhnlichen und regel-
zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder
mäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täg-
sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können
lichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen,
und
wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder
Heimpflege gewährt. 4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der berufsför-
oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des dernden Maßnahme erbracht. Die Sätze 1 und 2 gelten
Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der
zwischen 527 Deutsche Mark und 2106 Deutsche Mark Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und
(Beträge am 1. Juli 1995) festzusetzen. Diese Beträge wer- Arbeitserprobung.
den zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend der Anpas- (3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heil-
sung des laufenden Pflegegeldes nach Absatz 4 erhöht. behandlung und gleichzeitig berufsfördemde Maßnahmen
übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletzten-
Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden. geld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maß-
(3) Während einer stationären Behandlung oder der nahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben
Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2
beruflichen Rehabilitation oder einer Werkstatt für Behin- erfüllt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1271
(4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege geld in Höhe des in § 158 Abs. 1 und 2 des Arbeitsförde-
eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt rungsgesetzes bestimmten Betrages.
§ 45 des fünften Buches entsprechend.
(3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhalts-
leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-
§46 Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe
Beginn und Ende des Verletztengeldes dieses Betrages.
(1) Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem (4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versiche-
die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit rungsfall Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskran-
dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, kengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der
Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrun-
die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen
Erwerbstätigkeit hindert. de gelegten Regelentgelt ausgegangen.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, (5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die
ihre Ehegatten und für den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unterneh-
Nr. 2 Gleichgestellte Verletztengeld längstens für die mer oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleich-
Dauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus Absatz 1 gestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in
ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. § 47
wird. Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die bei einer Kran- Abs. 1 Satz 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.
kenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. (6) Hat sich der Versicherungsfall während einer auf-
(3) Das Verletztengeld endet grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung
ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes
1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die
Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des
durch eine Heilbehandlungsmaßnahme, 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die
2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Versicherten günstiger ist.
Anspruch auf Übergangsgeld entsteht. (7) Das Verletztengeld wird entsprechend§ 47 Abs. 5
Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu des Fünften Buches angepaßt.
rechnen ist und berufsfördemde Leistungen nicht zu
(8) Die Regelung des§ 90 Abs. 1 und 3 über die Neufest-
erbringen sind, endet das Verletztengeld
setzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussicht-
1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abge- licher Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung
schlossen ist, daß die Versicherten eine zumutbare, zur oder nach tariflichen Berufs- oder Altersstufen gilt für das
Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit auf- Verletztengeld entsprechend.
nehmen können,
2. mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des fünften §48
Buches genannten Leistungen, es sei denn, daß diese
Verletztengeld bei Wiedererkrankung
Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammen-
hang stehen, Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Ver-
3. im übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom sicherungsfalls gelten die§§ 45 bis 47 mit der Maßgabe
Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten
nicht vor dem Ende der stationären Behandlung. Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abge-
stellt wird.
§47
§49
Höhe des Verletztengeldes
Voraussetzungen für das Übergangsgeld
(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
men erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge
§ 47 Abs. 1 und 2 des fünften Buches mit der Maßgabe, des Versicherungsfalls berufsfördemde Leistungen nach
daß das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regel- § 35 Abs. 1 erhalten und wegen dieser Leistungen eine
mäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.
berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils
des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen §50
ist. Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelent-
gelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Beginn und Ende des Übergangsgeldes
Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehand-
(1) Übergangsgeld wird für die Dauer der berufsfördem-
lung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen.
den Leistungen erbracht.
§ 164 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend.
Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrich- (2) Übergangsgeld wird bis zu sechs Wochen in dem
tung und -vergütung abweichende Bestimmungen -zur Zeitraum weitergezahlt, in dem Versicherte
Zahlung und Berechnung des Vertetztengeldes vorsehen,
1. die berufsfördemden Leistungen aus gesundheitlichen
die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgelt-
oder aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten
ersatzfunktion erfüllt.
haben, nicht mehr in Anspruch nehmen können, läng-
(2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe stens jedoch bis zum Tag der Beendigung der Lei-
oder Unterhaltsgeld bezogen haben, erhalten Verletzten- stung, oder
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
2. im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde §52
Leistung arbeitslos sind, wenn sie sich beim Arbeits- Anrechnung von Einkommen
amt arbeitslos gemeldet haben und zur beruflichen auf Verle~en- und Übergangsgeld
Eingliederung zur Verfügung stehen,
und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von
haben. dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet
1. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeit-
§51 nehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonsti-
gen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist;
Höhe des Übergangsgeldes
dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt;
(1) Das Übergangsgeld beträgt Zuschüsse des Arbeitgebers zum Verletzten- oder
Übergangsgeld gelten nicht als Arbeitsentgelt, soweit
1. für Versicherte,
sie zusammen mit dem Vertetzten- oder Übergangs-
a) die mindestens ein Kind (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 Buch- geld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen,
stabe a) haben,
2. Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unter-
b) die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte, mit haltsgeld sowie Ansprüche auf Leistungen nach dem
dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt Arbeitsförderungsgesetz, die wegen einer Sperrzeit
und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt, ruhen.
c) deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemein-
schaft leben, pflegebedürftig ist, Siebter Unterabschnitt
80 vom Hundert,
Besondere Vorschriften
2. für die übrigen Versicherten 70 vom Hundert für die Versicherten in der Seefahrt
des nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Betrages.
(2) Für Versicherte, die in den letzten drei Jahren vor §53
dem Beginn der berufsfördernden Leistung Arbeitsentgelt Vorrang der Krankenfürsorge der Reeder
oder Arbeitseinkommen erzielt haben, gilt§ 47 Abs. 1 und 5
entsprechend; Zeiten, in denen die Versicherten wegen (1) Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf
des Versicherungsfalls Arbeitsentgelt oder Arbeitsein- Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und so-
kommen nicht erzielt haben, bleiben außer Betracht. lange die Reeder ihre Verpflichtung zur Krankenfürsorge
nach dem Seemannsgesetz erfüllen. Kommen die Reeder
(3) Für Versicherte, der Verpflichtung nicht nach, kann der Unfallversiche-
1. bei denen der letzte Tag vor dem Beginn der berufsför- rungsträger von den Reedern die Erstattung in Höhe der
dernden Leistung, an dem Arbeitsentgelt oder Arbeits-· von ihm erbrachten Leistungen verfangen.
einkommen erzielt wurde, länger als drei Jahre zurück- (2) Endet die Verpflichtung der Reeder zur Krankenfür-
liegt, sorge, haben sie hinsichtlich der Folgen des Versiche-
2. die vor dem Beginn der berufsfördernden Leistung kein rungsfalls die Krankenfürsorge auf Kosten des Unfallver-
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben sicherungsträgers fortzusetzen, soweit dieser sie dazu
oder beauftragt.
3. bei denen es unbillig wäre, den nach den Vorschriften
für das Verletztengeld errechneten Betrag zugrunde zu Achter Unterabschnitt
legen,
Besondere Vorschriften
wird das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf ein für die Versicherten der land-
Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tarif- wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
lichen Regelung fehlt, des Arbeitsentgelts berechnet, das
am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ver-
§54
sicherten gilt; maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem
letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung Betriebs- und Haushaltshilfe
(Bemessungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für
(1) Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unterneh-
die die Versicherten ohne den Versicherungsfall nach
mer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des
ihren beruflichen Fähigkeiten und ihrem Lebensalter in
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während
Betracht kämen. Für den Kalendertag wird der 360. Teil
einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser
dieses Betrages angesetzt.
Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht
(4) Für Versicherte, die im Anschluß an eine abge- möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und
schlossene Leistung arbeitslos sind, beträgt das Über- mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäf-
gangsgeld tigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate
1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erbracht.
67 vom Hundert, (2) Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unter-
2. im übrigen 60 vom Hundert nehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder
des nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Betrages. ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten während
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften für das Vertetzten- einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern
geld entsprechend. oder ihren Ehegatten wegen dieser Behandlung die Wei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1273
terführung des Haushalts nicht möglich und diese auf Personen auf Antrag mit einem zusätzlichen Verletzten-
andere Weise nicht sicherzustellen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt geld versichert werden.
entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für regelmäßig wie land-
(3) Die Satzung kann bestimmen, wirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft
Gesetzes versichert sind, entsprechend.
1. daß die Betriebshilfe auch an den mitarbeitenden Ehe-
gatten eines landwirtschaftlichen Unternehmers er-
bracht wird, Zweiter Abschnitt
2. unter welchen Voraussetzungen und für wie lange Renten, Beihilfen, Abfindungen
Betriebs- und Haushaltshilfe den landwirtschaftlichen
Unternehmern und ihren Ehegatten auch während
einer nicht stationären Heilbehandlung erbracht wird, Erster Unterabschnitt
3. unter welchen Voraussetzungen Betriebs- und Haus- Renten an Versicherte
haltshilfe auch an landwirtschaftliche Unternehmer,
deren Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1
Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der §56
Landwirte erfüllen, und an ihre Ehegatten erbracht Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
wird,
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines
4. daß die Betriebs- und Haushaltshilfe auch erbracht Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Ver-
wird, wenn in dem Unternehmen Arbeitnehmer oder sicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert
mitarbeitende Familienangeh_örige ständig beschäftigt gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die
werden, Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle
5. unter welchen Voraussetzungen die Betriebs- und gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen
Haushaltshilfe länger als drei Monate erbracht wird, wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen
früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Fol-
6. von welchem Tag der Heilbehandlung an die Betriebs- gen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen,
oder Haushaltshilfe erbracht wird. wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom
(4) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatz- Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich
kraft gestellt. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamten-
oder besteht Grund, hiervon abzusehen, werden die gesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Solda-
Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatz- tenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen
kraft in angemessener Höhe erstattet. Die Satzung regelt Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besat-
das Nähere; sie hat dabei die Besonderheiten landwirt- zungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den ent-
schaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen. sprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle
Für Verwandte und Verschwägerte bis zu.m zweiten Grad oder Beschädigungen gewähren.
werden Kosten nicht erstattet; die Berufsgenossenschaft (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach
kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Ver- dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des kör-
dienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem perlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden
angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten
entstehenden Kosten steht. Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für regelmäßig wie land- wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Aus-
wirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft wirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit glei-
Gesetzes versichert sind, entsprechend. chem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der
Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden
Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch
§55
erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene beson-
Vertetztengeld dere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des
Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in verminder-
(1) Anstelle der Gestellung einer Ersatzkraft oder einer
tem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht
Kostenerstattung nach § 54 besteht Anspruch auf Verletz-
durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zuge-
tengeld, wenn
mutet werden kann, ausgeglichen werden.
1. dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Beson-
(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente gelei-
derheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte
stet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes.
sachgerecht ist oder
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente
2. das Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1 geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der
Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der
Landwirte erfüllt. Erwerbsfähigkeit entspricht.
(2) Für die Höhe des Verletztengeldes gilt bei landwirt-
schaftlichen Unternehmern, ihren Ehegatten und den im §57
Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, so-
Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten
weit diese nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, § 13
Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche- Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach
rung der Landwirte entsprechend. Die Satzung bestimmt, einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hun-
unter welchen Voraussetzungen die in Satz 1 genannten dert oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vom-
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
hundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen §62
(Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer Rente als vorläufige Entschädigung
Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie kei-
nen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenver- (1) Während der ersten drei Jahre nach dem Versiche-
sicherung, erhöht sich die Rente um 1Ovom Hundert. rungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als
vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang
der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht ab-
§58 schließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses
Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit Zeitraums kann der Vomhundertsatz der Minderung der
Erwerbsfähigkeit jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer
Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne der Veränderung neu festgestellt werden.
Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind
und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder (2) Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Ver-
der Arbeitslosenhilfe nicht den sich aus§ 51 Abs. 1 ergeben- sicherungsfall wird die v.or1äufige Entschädigung als Rente
den Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Fest•
längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unter- stellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung
schiedsbetrag erhöht. Der Unterschiedsbetrag wird bei der kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbs-
Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt. Satz 1 fähigkeit abweichend von der vorläufigen Entschädigung
gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Er- festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht
werbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) geändert haben.
haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld
erreicht. zweiter Unterabschnitt
Leistungen an Hinterbliebene
§59
Höchstbetrag bei mehreren Renten
§63
(1) Beziehen Versicherte mehrere Renten, so dürfen Leistungen bei Tod
diese ohne die Erhöhung für Schwerverletzte zusammen
zwei Drittel des höchsten der Jahresarbeitsverdienste (1) Hinterbliebene haben Anspruch auf
nicht übersteigen, die diesen Renten zugrunde liegen. 1. Sterbegeld,
Soweit die Renten den Höchstbetrag übersteigen, werden
sie verhältnismäßig gekürzt. 2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der
Bestattung, -
(2) Haben Versicherte eine Rentenabfindung erhalten,
wird bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Absatz 1 3. Hinterbliebenenrenten,
die der Abfindung zugrunde gelegte Rente so berücksich- 4. Beihilfe.
tigt, wie sie ohne die Abfindung noch zu zahlen wäre. Der Anspruch ~uf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3
besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls
§60 eingetreten ist.
Minderung bei Heimpflege (2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der
Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit
Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Num-
Kalendermonat kann der Unfallversicherungsträger die mern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-
Rente um höchstens die Hälfte mindern, soweit dies nach Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBI. 1S. 721) in der Fas-
den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der Ver- sung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufs-
sicherten angemessen ist. krankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war.
§61 Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der
Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang
Renten für Beamte und Berufssoldaten steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststel-
(1) Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 lung darf nicht gefordert werden.
berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die (3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der
Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beam- Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe
ten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Ent-
Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfall- schädigungspflicht von Bedeutung sind.
ausgleich zu gewähren wäre. Endet das Dienstverhältnis
(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der ver-
wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls,
sicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines
wird Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den
Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren
Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Ver-
Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nach-
sorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines
richten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfall-
Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. Die Höhe
versicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die
dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest.
Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere
Für die Hinterbliebenen gilt dies entsprechend.
als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen
(2) Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entsprechend. nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist
Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich nach berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen
§ 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt. mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1275
der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des 3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten
Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festge- Ehegatten.
setzt.
Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert
sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommens-
§64
anrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.
Sterbegeld und
(5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch
Erstattung von Überführungskosten
an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet
(1) Das Sterbegeld beträgt ein Siebtel der im Zeitpunkt haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig
des Todes geltenden Bezugsgröße. erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch
(2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente
werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden
Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Wit-
Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, wenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt
die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten
mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen. angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu ver-
wirklichen sind; dabei werden die Vorschriften Ober die
(3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht
an denjenigen gezahlt, der die Bestattungs- und Über- berücksichtigt.
führungskosten trägt.
(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn
§65 die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen
worden ist und der TocJ innerhalb des ersten Jahres dieser
Witwen- und Witwerrente Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen
(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerecht-
Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder gehei- fertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck
ratet haben. der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenver-
sorgung zu begründen.
(2) Die Rente beträgt
1. zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum §66
Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des
Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, Witwen- und Witwerrente
an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte
2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach
Ablauf des dritten Kalendermonats, (1) Frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit
3. 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist,
Ablauf des dritten Kalendermonats, erhalten auf Antrag eine Rente entsprechend § 65, wenn
die Versicherten · ihnen während des letzten Jahres vor
a) solange Witwen oder Witwer ein waisenrenten- ihrem Tod Unterhalt geleistet haben oder den früheren
berechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor
das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer dem Tod der Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt
Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder zustand. Beruhte der Unterhaltsanspruch auf § 1572,
nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr 1573, 1575 oder 1576 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
vollendet wurde, wird die Rente gezahlt, solange der frühere Ehegatte ohne
b) wenn Witwen oder Witwer das 45. Lebensjahr voll- den Versicherungsfall unterhaltsberechtigt gewesen wäre.
endet haben oder (2) Sind mehrere Berechtigte nach Absatz 1 oder nach
c) solange Witwen oder Witwer berufs- oder erwerbs- Absatz 1 und § 65 vorhanden, erhält jeder von ihnen den
unfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Ent- Teil der für ihn nach § ·55 Abs. 2 zu berechnenden Rente,
scheidungen des Trägers der Rentenversicherung der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer
über Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den seiner Ehe mit dem Verletzten entspricht; anschließend ist
Unfallversicherungsträger bindend. § 65 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von (3) Renten nach Absatz 1 und§ 65 sind gemäß Absatz 2
Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Wit- zu mindern, wenn nach Feststellung der Rente einem wei-
werrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird teren früheren Ehegatten Rente zu zahlen ist.
hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen,
das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts §67
der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das
nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das Voraussetzungen der Waisenrente
5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisen- (1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine
rentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von
dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen 1. Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,
werden 40 vom Hundert angerechnet. 2. Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.
(4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf (2) Als Kinder werden auch berücksichtigt
mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2
1. Waisenrente,
des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicher-
2. Witwenrente oder Witwerrente, ten aufgenommen waren,
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Ver- (2) Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte ver-
sicherten aufgenommen waren oder von ihnen über- schiedenen Grades vorhanden, gehen die näheren den
wiegend unterhalten wurden. entfernteren vor. Den Eltern stehen Stief- oder Pflege-
eltern gleich.
(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt
(3) liegen bei einem Elternteil oder bei einem Elternpaar
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
die Voraussetzungen für mehrere Elternrenten aus der
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt
Waise und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.
befindet, (4) Die Rente beträgt
b) ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr 1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für
leistet oder einen Elternteil,
c) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be- 2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für ein
hinderung außerstande ist, sich selbst zu unter- Elternpaar.
halten. (5) Stirbt bei Empfängern einer Rente für ein Elternpaar
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a ein Ehegatte, wird dem überlebenden Ehegatten anstelle
erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unter- der Rente für einen Elternteil die für den Sterbemonat
brechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder zustehende Elternrente für ein Elternpaar für die folgenden
Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, drei Kalendermonate weitergezahlt.
Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit
dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des §70
gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes ent-
Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten
sprechenden Zeitraum.
(5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, (1) Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen
daß die Waise als Kind angenommen wird. 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht über-
steigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen
und Witwern, früheren Ehegatten und Waisen nach dem
§68
Verhältnis ihrer Höhe. Bei Anwendung von Satz 1 wird von
Höhe der Waisenrente der nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder§ 68 Abs. 1 berech-
neten Rente ausgegangen; anschließend wird § 65 Abs. 3
(1) Die Rente beträgt
oder§ 68 Abs. 2 ange~endet. § 65 Abs. 2 Nr. 1 bleibt
1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine unberührt. Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder
Halbwaise, Pflegeeltern haben nur Anspruch, soweit Witwen und Wit-
wer, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchstbetrag
2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine
nicht ausschöpfen.
Vollwaise.
(2) Sind für die Hinterbliebenen 80 vom Hundert des
(2) Einkommen (§§ 18a bis 1Be des Vierten Buches)
Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt später ein
einer über 18 Jahre alten Waise, das mit der Waisenrente
neuer Berechtigter hinzu, werden die Hinterbliebenen-
zusammentrifft, wird auf die Waisenrente angerechnet.
renten nach Absatz 1 neu berechnet.
Anrechenbar ist das Einkommen, das das 17,6fache des
aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenver- (3) Beim Wegfall einer Hinterbliebenenrente erhöhen
sicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchst-
erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts betrag.
für jedes waisenrentenberechtigte Kind der Berechtigten.
Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkom- §71
men werden 40 vom Hundert angerechnet.
Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe
(3) liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für meh-
rere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird (1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine
nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher einmalige Beihilfe von 40 vom Hundert des Jahresarbeits-
Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungs- verdienstes, wenn
falls zu zahlen ist. 1. ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht,
weil der Tod der Versicherten nicht Folge eines Ver-
§69 sicherungsfalls war, und
Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie 2. die Versicherten zur Zeit ihres Todes Anspruch auf eine
Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
(1) Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pfle- 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten
geeltern der Verstorbenen, die von den Verstorbenen zur hatten, deren Vomhundertsätze zusammen minde-
Zeit des Todes aus deren Arbeitsentgelt oder Arbeitsein- stens die Zahl 50 erreichen; soweit Renten abgefunden
kommen wesentlich unterhalten worden sind oder ohne wurden, wird von dem Vomhundertsatz der abgefun-
den Versicherungsfall wesentlich unterhalten worden denen Rente ausgegangen.
wären, erhalten eine Rente, solange sie ohne den Ver-
§ 65 Abs. 6 gilt entsprechend.
sicherungsfall gegen die Verstorbenen einen Anspruch auf
Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit hätten geltend (2) Beim zusammentreffen mehrerer Renten oder Ab-
machen können. findungen wird die Beihilfe nach dem höchsten Jahres-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1277
arbeitsverdienst berechnet, der den Renten oder Abfin- (3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbs-
dungen zugrunde lag. Die Beihilfe zahlt der Unfallversiche- fähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des
rungsträger, der die danach berechnete Leistung erbracht Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom
hat, bei gleich hohen Jahresarbeitsverdiensten derjenige, Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die
der für den frühesten Versicherungsfall zuständig ist. Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger
(3) Für Vollwaisen, die bei Tod der Versicherten infolge als drei Monate andauern.
eines Versicherungsfalls Anspruch auf Waisenrente hät- (4) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist.
ten, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn sie Das schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der
zur Zeit des Todes der Versicherten mit ihnen in häuslicher Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur
Gemeinschaft gelebt haben und von ihnen überwiegend auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.
unterhalten worden sind. Sind mehrere Waisen vorhan- (5) Witwen- und Witwerrenten nach§ 65 Abs. 2 Nr. 3
den, wird die Waisenbeihilfe gleichmäßig verteilt. Buchstabe a wegen Kindererziehung werden auf das
(4) Haben Versicherte länger als zehn Jahre eine Rente Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kinder-
nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom erziehung voraussichtlich endet. Waisenrenten werden
Hundert oder mehr bezogen und sind sie nicht an den Fol- auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem vor-
gen eines Versicherungsfalls gestorben, kann anstelle der aussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die
Beihilfe nach Absatz 1 oder 3 den Berechtigten eine lau- Befristung kann wiederholt werden.
fende Beihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente (6) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats
gezahlt werden, wenn die Versicherten infolge des Ver- geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.
sicherungsfalls gehindert waren, eine entsprechende Er-
werbstätigkeit auszuüben, und wenn dadurch die Versor-
§74
gung der Hinterbliebenen um mindestens 10 vom Hundert
gemindert ist. Auf die laufende Beihilfe finden im übrigen Ausnahmeregelungen
die Vorschriften für Hinterbliebenenrenten Anwendung. für die Änderung von Renten
(1) Der Anspruch auf eine Rente, die auf unbestimmte
Dritter Unterabschnitt Zeit geleistet wird, kann aufgrund einer Änderung der
Minderung der Erwerbsfähigkeit zuungunsten der Ver-
Beginn, Änderung und Ende von Renten
sicherten nur in Abständen von mindestens einem Jahr
geändert werden. Das Jahr beginnt mit dem Zeitpunkt,
§72 von dem an die vorläufige Entschädigung Rente auf unbe-
Beginn von Renten stimmte Zeit geworden oder die letzte Rentenfeststellung
bekanntgegeben worden ist. •
(1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an
gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem (2) Renten dürfen nicht für die Zeit neu festgestellt wer-
den, in der Verletztengeld zu zahlen ist oder ein Anspruch
1. der Anspruch auf Verletztengeld endet, auf Verletztengeld wegen des Bezugs von Einkommen
2. der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein An- oder des Erhalts von Betriebs- und Haushaltshilfe oder
spruch auf Verletztengeld entstanden ist. wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Erhalt
von Betriebs- und Haushaltshilfe nicht besteht.
(2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an
gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet
werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der Vierter Unterabschnitt
der Antragstellung folgt.
Abfindung
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer,
ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und für
§ 75
den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte
Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abfindung mit einer Gesamtvergütung
Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksich-
gezahlt wird. Die Rente beginnt spätestens am Tag nach tigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu
Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zah- erwarten,,daß nur eine Rente in Form der vorläufigen Ent-
len ist. schädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungs-
§73 träger die Versicherten nach Abschluß der Heilbehand-
lung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussicht-
Änderungen und Ende von Renten lichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des Zeit-
(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen raumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, wird
Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente
nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn die Voraussetzungen
Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirk- hierfür vorliegen.
sam geworden ist.
§76
(2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
Abfindung bei Minderung der
die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, wird
Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert
die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der
Wegfall wirksam geworden ist. Satz 1 gilt entsprechend, (1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen
wenn festgestellt wird, daß Versicherte, die als verschollen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als
gelten, noch leben. 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abge- Monatsbetrag abgefunden. In diesem Fall werden Wit-
funden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere wenrenten und Witwerrenten an frühere Ehegatten, die auf
Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhun- demselben Versicherungsfall beruhen, erst nach Ablauf
dertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können von 24 Monaten neu festgesetzt.
auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden,
(2) Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten
der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten
zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Wit-
entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
werrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalender-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berech-
monats nach dem Tode des Versicherten ist Monats-
nung des Kapitalwertes.
betrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder
(2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbe-
zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit monat folgenden Kalendermonats zu leisten war. Bei Wie-
wesentlich sinkt. derheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monats-
(3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlim- betrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der
merung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) für den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalender-
ein, wird insoweit Rente gezahlt. monat zu leisten wäre.
(3) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung
§77 gezahlt und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung
der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwer-
Wiederaufleben der abgefundenen Rente
rente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für jeden
(1) Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwer- Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder
verletzte, lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des
Umfang wieder auf. 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wieder-
(2) Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerech- heirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der
net, soweit sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt, Rentenabfindung ·in angemessenen Teilbeträgen einbe-
die den Versicherten während des Abfindungszeitraumes halten. Bei verspäteter Antragstellung mindert sich die
zugestanden hätten. Die Anrechnung hat so zu erfolgen, einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der
daß den Versicherten monatlich mindestens die halbe den Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an
Rente verbleibt. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehe-
gatten zugestanden hätte.
§78 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Bezieher einer Witwen- und Witwerrente an frühere Ehe-
Abfindung bei Minderung der
gatten.
Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert
(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hun-
Dritter Abschnitt
dert oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch Jahresarbeitsverdienst
einen Geldbetrag abgefunden werden. Das gleiche gilt für
Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben,
deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 erreichen
Erster Unterabschnitt
oder übersteigen. Allgemeines
(2) Eine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn
1. die Versicherten das 18. Lebensjahr vollendet haben §81
und Jahresarbeitsverdienst
2. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungs- als Berechnungsgrundlage
zeitraumes die Minderung der Erwerbsfähigkeit we-
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen
sentlich sinkt.
in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet
werden.
§79
Umfang der Abfindung
Zweiter Unterabschnitt
Eine Rente kann in den Fällen einer Abfindung bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert bis
Erstmalige Festsetzung
zur Hälfte für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden
werden. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des §82
der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrages der
Regelberechnung
Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Rente, an
dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des . (1) Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der
Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitsein-
kommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in
§80 den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der
Versicherungsfall eingetreten ist. Zum Arbeitsentgelt nach
Abfindung bei Wiederheirat
Satz 1 gehört auch das Arbeitsentgelt, auf das ein nach
(1) Eine Witwenrente oder Witwerrente wird bei der den zwölf Kalendermonaten abgeschlossener Tarifvertrag
ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen dem Versicherten rückwirkend einen Anspruch einräumt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1279
(2) Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Ab- 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
satz 1 Satz 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert
Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden
oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem
Bezugsgröße.
durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten (2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das
Zeiten dieses Zeitraums entspricht. Erleidet jemand, der Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maß-
als Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender gebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere
oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz Obergrenze bestimmen.
des Zivilschutzes oder beim Ableisten eines freiwilligen
sozialen oder ökologischen Jahres tätig wird, einen Ver-
§86
sicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er Jahresarbeitsverdienst für Kinder
durch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tätigkeit
vor den genannten Zeiten entspricht, wenn es für ihn gün- Der Jahresarbeitsverdienst beträgt
stiger ist. Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
eines Jahres seit Beendigung einer Berufsausbildung, das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 vom
bleibt bei der Anwendung des Satzes 1 das während der Hundert,
Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer Betracht,
wenn es für den Versicherten günstiger ist. 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfafls
das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet
(3) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den
haben, 33 h vom Hundert
1
§§ 43 und 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als
Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2. der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden
(4) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach Bezugsgröße.
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ge-
währleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfall- §87
fürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der
Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschrif-
legen wären. Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend. ten bei Berufskrankheiten, den Vorschriften für Kinder
oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeits-
§83 verdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheb-
Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung lichem Maße unbillig, wird er nach billigem Ermessen im
Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
Für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für festgesetzt. Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten,
kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der
und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallver- Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berück-
sicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes sichtigt.
zu bestimmen. Sie hat ferner zu bestimmen, daß und unter
welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten
selbständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten §88
Unternehmer und Ehegatten auf ihren Antrag mit einem Erhöhung des
höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden. Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene
§84 Ist der für die Berechnung von Geldleistungen an Hin-
terbliebene maßgebende Jahresarbeitsverdienst eines
Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten durch einen Versicherungsfall Verstorbenen infolge eines
Bei Berufskrankheiten gilt für die Berechnung des Jah- früheren Versicherungsfalls geringer als der für den frühe-
resarbeitsverdienstes als Zeitpunkt des Versicherungs- ren Versicherungsfall festgesetzte Jahresarbeitsverdienst,
falls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte wird für den neuen Versicherungsfall dem Arbeitsentgelt
Tätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet und Arbeitseinkommen die an den Versicherten im Zeit-
waren, die Berufskrankheit zu verursachen, wenn diese punkt des Todes zu zahlende Rel'lte hinzugerechnet;
Berechnung für die Versicherten günstiger ist als eine dabei darf der Betrag nicht überschritten werden, der der
Berechnung auf der Grundlage des in § 9 Abs. 5 genann- Rente infolge des früheren Versicherungsfalls als Jahres-
ten Zeitpunktes. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, aus wel- arbeitsverdienst zugrunde lag.
chen Gründen die schädigende versicherte Tätigkeit auf-
gegeben worden ist. §89
§85 Berücksichtigung von Anpassungen
Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst Beginnt die vom Jahresarbeitsverdienst abhängige
Geldleistung nach dem 30. Juni eines Jahres und ist der
(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens Versicherungsfall im vergangenen Kalenderjahr oder
1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls früher eingetreten, wird der Jahresarbeitsverdienst ent-
das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet sprechend den für diese Geldleistungen geltenden Rege-
haben, 40 vom Hundert, lungen angepaßt.
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
Dritter Unterabschnitt §91
Mindeat- und Höchstjahres-
Neufestsetzung
arbeitsverdienst, Jahresarbeitsverdienst
nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung
§90 Bei Neufestsetzungen des Jahresarbeitsverdienstes
nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder
Neufestsetzung nach voraussichtlicher
Altersstufen sind die Vorschriften über den Mindest-
Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen
und Höchstjahresarbeitsverdienst und über den Jahres-
(1) Tritt der Versicherungsfall vor Beginn der Schulaus- arbeitsverdienst nach billigem Ermessen entsprechend
bildung oder während einer Schul- oder Berufsausbildung anzuwenden.
der Versicherten ein, wird, wenn es für die Versicherten
günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst von dem Zeit- Vierter Unterabschnitt
punkt an neu festgesetzt, in dem die Ausbildung ohne den
Besondere Vorschriften
Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre.
für die Versicherten der See-Berufs-
Der Neufestsetzung wird das Arbeitsentgelt zugrunde
genossenschaft und ihre Hinterbliebenen
gelegt, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Aus-
bildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen
ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsent- §92
gelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Be- Jahresarbeitsverdienst für Seeleute
schäftigungsort der Versicherten gilt.
(1) Als Jahresarbeitsverdienst für Versicherte, die an
(2) Haben die Versicherten zur Zeit des Versicherungs- Bord eines Seeschiffs beschäftigt sind, gilt das Zwölf-
falls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird, wenn fache des nach Absatz 2 oder 4 festgesetzten monat-
es für sie günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst jeweils lichen Durchschnitts des baren Entgelts einschließlich des
nach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur Zeit des Durchschnittssatzes des Werts der auf Seeschiffen ge-
Versicherungsfalls für Personen mit gleichartiger Tätigkeit währten Beköstigung oder Verpflegungsvergütung (Durch-
bei Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder bei schnittsentgelt) zur Zeit des Versicherungsfalls. Für Ver-
Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch Tarif- sicherte, die als ausländische Seeleute ohne Wohnsitz
vertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, oder ständigen Aufenthalt im Inland auf Schiffen beschäf-
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätig- tigt werden, die nach § 12 des Flaggenrechtsgesetzes in
keiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. Es wer- der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994
den nur Erhöhungen berücksichtigt, die bis zur Voll- (BGBI. 1S. 3140) in das Internationale Seeschiffahrtsregi-
endung des 30. Lebensjahres vorgesehen sind. ster eingetragen sind, und denen keine deutschen Tarif-
heuern gezahlt werden, gelten für die Berechnung des
(3) Können die Versicherten in den Fällen des Absatzes 1
Jahresarbeitsverdienstes die allgemeinen Vorschriften
oder 2 infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätig-
über den Jahresarbeitsverdienst mit Ausnahme der Vor-
keit nicht nachgehen, wird, wenn es für sie günstiger ist,
schrift über den Mindestjahresarbeitsverdienst.
der Jahresarbeitsverdienst nach den Erhöhungen des
Arbeitsentgelts neu festgesetzt, die zur Zeit des Versiche- (2) Die Satzung kann bestimmen, daß für Versicherte mit
rungsfalls von der Vollendung eines bestimmten Lebens- stark schwankendem Arbeitsentgelt besondere Durch-
jahres, der Erreichung eines bestimmten Berufsjahres schnittsentgelte entsprechend dem üblicherweise erziel-
oder von dem Ablauf bestimmter Bewährungszeiten ten Jahresarbeitsentgelt festgesetzt werden.
durch Tarif festgesetzt sind; besteht keine tarifliche Rege- (3) Als Jahresarbeitsverdienst für die kraft Gesetzes ver-
lung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige sicherten selbständig tätigen Küstenschiffer und Küsten-
Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. fischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten gilt der nach
Absatz 4 festgesetzte Durchschnitt des Jahreseinkom-
(4) Ist der Versicherungsfall vor Beginn der Berufsaus-
mens; dabei wird das gesamte Jahreseinkommen berück-
bildung eingetreten und läßt sich auch unter Berücksich-
tigung der weiteren Schul- oder Berufsausbildung nicht sichtigt.•
feststellen, welches Ausbildungsziel die Versicherten (4) Das monatliche Durchschnittsentgelt für die in
ohne den Versicherungsfall voraussichtlich erreicht hät- Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Versicherten
ten, wird der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des sowie der Durchschnitt des Jahreseinkommens für die in
21. Lebensjahres auf 75 vom Hundert und mit Vollendung Absatz 3 genannten Versicherten werden von Ausschüs-
des 25. Lebensjahres auf 100 vom Hundert der zu diesen sen festgesetzt, die die Vertreterversammlung bildet.
Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. (5) Die Festsetzung erfolgt im Bereich gleicher Tätigkei-
(5) Wurde der Jahresarbeitsverdienst nach den Vor- ten einheitlich für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
schriften über den Mindestjahresarbeitsverdienst oder Bei der Festsetzung werden die zwischen Reedern und
über den Jahresarbeitsverdienst für Kinder festgesetzt, Vereinigungen seemännischer Arbeitnehmer abgeschlos-
wird er, vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 1 senen Tarifverträge berücksichtigt; ausgenommen blei-
bis 4, mit Vollendung der in dieseA Vorschriften genannten ben die Entgelte für Versicherte, für deren Jahresarbeits-
weiteren Lebensjahre entsprechend dem Vomhundertsatz verdienst Absatz 1 Satz 2 gilt. Für die in Absatz 1 genann-
der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße ten Versicherten, die neben dem baren Entgelt, der Bekö-
neu festgesetzt. stigung oder Verpflegungsvergütung regelmäßige Neben-
einnahmen haben, wird auch deren durchschnittlicher
(6) In den Fällen des § 82 Abs. 2 Satz 2 sind die Ab- Geldwert bei der Festsetzung des Durchschnitts einge-
sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. rechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1281
(6) Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des Bun- Versicherungsfalls das 15. Lebensjahr noch nicht voll-
desversicherungsamts. Das Bundesversicherungsamt endet, gilt die Vorschrift über den Jahresarbeitsverdienst
kann für die Festsetzung eine Frist bestimmen; nach für Kinder entsprechend. Der Jahresarbeitsverdienst wird
Ablauf der Frist kann es die Durchschnittssätze selbst mit Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres entspre-
festsetzen. chend der Regelung über den Mindestjahresarbeitsver-
(7) Die Festsetzung wird in jedem Jahr einmal nach- dienst neu festgesetzt.
geprüft. Das Bundesversicherungsamt kann auch in der (4) Ist ein vorübergehend unentgeltlich in einem land-
Zwischenzeit Nachprüfungen anordnen. wirtschaftlichen Unternehmen Beschäftigter in seinem
Hauptberuf auch in einem landwirtschaftlichen Unterneh-
(8) Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter wel-
men tätig, gilt als Jahresarbeitsverdienst für diese Be-
chen Voraussetzungen die in Absatz 3 genannten Ver-
schäftigung der für den Hauptberuf maßgebende Jahres-
sicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahres-
arbeitsverdienst versichert werden. arbeitsverdienst.
(5) Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter wel-
chen Voraussetzungen die in Absatz 1, 2 oder 3 genann-
fünfter Unterabschnitt ten Versicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jah-
resarbeitsverdienst versichert werden.
Besondere Vorschriften
für die Versicherten der landwirtschaftlichen (6) Die Satzung kann bestimmen, daß
Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen 1. die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge um bis
zur Hälfte erhöht werden,
§93 2. für Versicherte im Sinne der Absätze 1 und 3 ein gerin-
Jahresarbeitsverdienst gerer Jahresarbeitsverdienst als det sich aus Absatz 1
für landwirtschaftliche Unternehmer, oder 2 ergebende Betrag gilt, wenn sie im Zeitpunkt
ihre Ehegatten und Familienangehörigen des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr vollendet
oder Anspruch auf eine der folgenden Sozialleistungen
(1) Der Jahresarbeitsverdienst der kraft Gesetzes ver- haben:
sicherten
a) vorzeitige Altersrente oder Rente wegen Erwerbs-
1. landwirtschaftlichen Unternehmer, unfähigkeit aus der Alterssicherung der Landwirte,
2. im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten der land- b) Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssicherung
wirtschaftlichen Unternehmer, der Landwirte wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne
3. regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selb- der Vorschriften des Sechsten Buches,
ständig Tätigen, c) Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung der
beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1996 oder Landwirte,
früher eingetreten sind, 19 115 Deutsche Mark. Für Ver- d) Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur
sicherungsfälle, die im Jahre 1997 oder später eintreten, Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
wird der in Satz 1 genannte Betrag, erstmalig zum 1. Juli Erwerbstätigkeit.
1997, entsprechend § 95 angepaßt; § 21 5 Abs. 5
findet keine Anwendung. Die landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaften unterrichten die landwirtschaftlichen Vierter Abschnitt
Unternehmer über den jeweils geltenden Jahresarbeits-
verdienst. · Mehrleistungen
(2) Solange die in Absatz 1 genannten Personen An-
§94
spruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder Mehrleistungen
mehr haben, erhöhen sich die in Absatz 1 genannten
(1) Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für
Beträge um
1. Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12
1. 25 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähig-
genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere
keit von weniger als 75 vom Hundert,
ehrenamtlich tätig sind,
2. 50 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähig-
2. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder
keit von 75 vom Hundert und mehr.
Abs. 3 Nr. 2 versichert sind.
Haben Versicherte Anspruch auf mehrere Renten auf
Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbeson-
unbestimmte Zeit, deren Vomhundertsätze zusammen
dere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des
wenigstens die Zahl 50 erreichen und für die ein Jahres-
Gesundheitsschadens berücksichtigt werden.
arbeitsverdienst nach dieser Vorschrift festzusetzen ist,
bestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach dem (2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit
Betrag, der sich aus Satz 1 für die Summe der Vomhun- 1. Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwer-
dertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. verletzte 85 vom Hundert,
(3) Für die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht 2. Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert
nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen
im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt der Mindest- des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.
jahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Hatte (3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen,
der mitarbeitende Familienangehörige im Zeitpunkt des deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
fünfter Abschnitt pflichtet. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit
dem Hinweis abgelehnt hat, daß über den entsprechen-
Gemeinsame
den Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der
Vorschriften für Leistungen
überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversiche-
rung auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen,
§95 die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer
Anpassung von Geldleistungen Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die
Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(1) Zum 1. Juli jeden Jahres werden die vom Jahres-
(5) Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten.
arbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen, mit Ausnahme
des Verletzten- und Übergangsgeldes, für Versicherungs-
fälle, die im vergangenen Kalenderjahr oder früher einge- §97
treten sind, entsprechend dem Vomhundertsatz ange- Leistungen ins Ausland
paßt, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Ren-
tenversicherung ohne Berücksichtigung der Veränderung Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Aus-
der Belastung bei Renten verändern. Die Bundesregie- land haben, erhalten nach diesem Buch
rung hat mit Zustimmung des Bundesrates in der Rechts- 1 . Geldleistungen,
verordnung über die Bestimmung des für die Renten- 2. für alle sonstigen· zu erbringenden Leistungen eine
anpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maß- angemessene Erstattung entstandener Kosten ein-
gebenden aktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor schließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für
entsprechend dem Vomhundertsatz nach Satz 1 zu be- Heimpflege.
stimmen.
(2) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, §98
daß sie nach einem mit dem Anpassungsfaktor verviel-
Geldleistungen aus dem Ausland
fältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Die
Vorschrift über den Höchstjahresarbeitsverdienst gilt mit (1) Auf Geldleistungen nach diesem Buch werden Geld-
der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunkts des Ver- leistungen eines ausländischen Trägers der Sozialver-
sicherungsfalls der Zeitpunkt der Anpassung tritt. Wird bei sicherung oder einer ausländischen staatlichen Stelle, die
einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach ihrer Art nach den Leistungen nach diesem Buch ver-
voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach gleichbar sind, angerechnet.
bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte
(2) Entsteht der Anspruch auf eine Geldleistung nach
maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als
diesem Buch wegen eines Anspruchs auf eine Leistung
Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1
nach den Vorschriften des Sechsten Buches ganz oder
Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neu-
teilweise nicht, gilt dies auch hinsichtlich vergleichbarer
festsetzung eingetreten sind.
Leistungen, die von einem ausländischen Träger gezahlt
werden.
§96
Auszahlung, Berechnungsgrundsätze §99
(1) laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletz- Wahrnehmung von Aufgaben
ten- und Übergangsgeldes werden monatlich im voraus durch die Deutsche Post AG
ausgezahlt.
(1) Die Unfallversicherungsträger zahlen die laufenden
(2) laufende Geldleistungen können mit Zustimmung Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Über-
der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im gangsgeldes in der Regel durch die Deutsche Post AG
voraus ausgezahlt werden. aus. Die Unfallversicherungsträger können die laufenden
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der Geldleistungen auch an das vom Berechtigten angegebene
Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Geldinstitut überweisen. Im übrigen können die Unfall-
Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt versicherungsträger Geldleistungen durch die Deutsche
erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Post AG auszahlen lassen.
Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüber- (2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistun-
weisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurück- gen für die Unfallversicherungsträger auszahlt, führt sie
fordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. Die
nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Ein- Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Unfall-
gang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt versicherungsträgers.
wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem (3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpas-
Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den über- sung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG
wiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderun- umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusam-
gen verwenden. menhang stehenden Aufgaben der Unfallversicherungs-
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode träger, insbesondere die Erstellung statistischen Materials
des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind und dessen Übermittlung an das Bundesministerium für
die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen Arbeit und Sozialordnung und die Verbände der Unfallver-
oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, sicherungsträger. Die Deutsche Post AG kann entspre-
so daß dieser nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut chende Aufgaben auch zugunsten der Unfallversiche-
zurücküberwiesen wird, dem Träger der Unfallversiche- rungsträger wahrnehmen, die die laufenden Geldleistun-
rung zur Erstattung des entsprechenden Betrages ver- gen nicht durch sie auszahlen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1283
(4) Die Unfallversicherungsträger werden von ihrer Ver- § 103
antwortung gegenüber den Berechtigten nicht entbunden.
Zwischennachricht, Unfalluntersuchung
Die Berechtigten sollen Änderungen in den tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung (1) Kann der Unfallversicherungsträger in den Fällen des
oder die Durchführung der Anpassung der von der Deut- § 36a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches innerhalb von
schen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, sechs Monaten ein Verfahren nicht abschließen, hat er
unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen. den Versicherten nach Ablauf dieser Zeit und danach in
Abständen von sechs Monaten über den Stand des Ver-
(5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deut-
fahrens schriftlich zu unterrichten.
sche Post AG von den Unfallversicherungsträgern monat-
lich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. (2) Der Versicherte ist berechtigt, an der Untersuchung
eines Versicherungsfalls, die am Arbeitsplatz oder am
(6) Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von
Unfallort durchgeführt wird, teilzunehmen. Hinterbliebene,
den Unfallversicherungsträgern eine angemessene Ver-
die aufgrund des Versicherungsfalls Ansprüche haben
gütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig ange-
können, können an der Untersuchung teilnehmen, wenn
messene Vorschüsse.
sie dies verlangen.
§ 100
Verordnungsermächtigung Viertes Kapitel
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Haftung von
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini- Unternehmern, Unternehmens-
sterium für Post und Telekommunikation durch Rechts- angehörigen und anderen Personen
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1 . den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzu-
nehmenden Aufgaben der Unfallversicherungsträger Erster Abschnitt
näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der
Beteiligten festzulegen, insbesondere die Überwa- Beschränkung der Haftung
chung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Aus- gegenüber Versicherte·n, ihren
wertung der Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden Angehörigen und Hinterbliebenen
nach § 101 a des Zehnten Buches und durch die Ein-
holung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des
§ 104
§ 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten
Buches, · Beschränkung der Haftung der Unternehmer
2. die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deut- (1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre
sche Post AG von den Unfallversicherungsträgern Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in
erhält, näher zu bestimmen, einer sonstigen die Versicherung begründenden Bezie-
hung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebe-
3. die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vor- nen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz
schüsse, die die Deutsche Post AG von den Unfallver- des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verur-
sicherungsträgern erhält„ näher zu bestimmen.
sacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall
vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
§ 101 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungs-
übergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht
Ausschluß oder Minderung von Leistungen
statt.
(1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Lei-
herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistun- besfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12
gen. geschädigt worden sind.
(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder (3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatz-
entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer ansprüche vermindern sich um die Leistungen, die
von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Ver-
die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Ver- sicherungsfalls erhalten.
brechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Zuwiderhand-
lungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche
Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Sat- § 105
zes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unter- Beschränkung der Haftung
haltsberechtigte Ehegatten und Kinder geleistet werden. anderer im Betrieb tätiger Personen
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen
§ 102 Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs
Schriftform verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und
Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften
In den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn
Buches wird die Entscheidung über einen Anspruch auf sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach
eine Leistung schriftlich erlassen. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von § 108
Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4
Bindung der Gerichte
Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den
§§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte
eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder
Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1
nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden
eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unterneh-
Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in
mer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten
welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der
haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des
Unfallversicherungsträger zuständig ist.
Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich
ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen (2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine
gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeits- Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein sol-
verdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe ches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das
eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht. Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme
des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
§ 106
§109
Beschränkung der Haftung anderer Personen
Feststellungsberechtigung von
(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unter- in der Haftung beschränkten Personen
nehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die
Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107
Ersatzpflicht
beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehöri-
1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erhe-
untereinander, ben, können statt der Berechtigten die Feststellungen
nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren
2. der in§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten
nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von
gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unter-
Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt
nehmens,
nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das
3. der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens Verfahren selbst betreiben.
gegenüber den in§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten
Versicherten.
Zweiter Abschnitt
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104
und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht Haftung gegenüber
den Sozialversicherungsträgern
1. der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2. der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen, § 110
3. der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen unter- Haftung gegenüber
einander. den Soziatversicherungsträgem
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen (1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104
oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder ver- bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich
richten Versicherte mehrerer Unternehmen vorüberge- oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozial-
hend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen versicherungsträgern für die infolge des Versicherungs-
Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatz- falls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur
pflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen unter- Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt
einander. der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das
Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungs-
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht
fall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1
Nr. 2 Versicherten. (2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem
Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Schädigers. auf den Ersatz-
§ 107
anspruch ganz oder teilweise verzichten.
Besonderheiten in der Seefahrt
§ 111
(1) Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch für die
Ersatzpflicht anderer das Arbeitsentgelt schuldender Per- Haftung des Unternehmens
sonen entsprechend. § 105 gilt für den Lotsen entspre-
Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten
chend.
Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Perso-
(2) Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von nen, vertretungsberechtige Gesellschafter oder Liquida-
Unternehmen, für die die See-Berufsgenossenschaft zu- toren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder
ständig ist, gelten die§§ 104 und 105 entsprechend für die gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung
Ersatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der dabei ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall
beteiligten Fahrzeuge, sonstiger das Arbeitsentgelt schul- vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach
dender Personen, der Lotsen und der auf den beteiligten Maßgabe des § 11 Oauch die Vertretenen. Eine nach § 11 O
Fahrzeugen tätigen Versicherten. bestehende Ha~ung derjenigen, die den Versicherungsfall
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1285
verursacht haben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für § 115
Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Ver-
Bund als Unfallversicherungsträger
eins oder für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer
Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der (1) Die Aufgaben des Bundes als Unfallversicherungs-
Maßgabe, daß sich die Haftung auf das Vereins- oder das träger mit Ausnahme der Prävention werden von der
Gesellschaftsvermögen beschränkt. Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, im
Bereich des Bundesministeriums für Verkehr von der
§ 112 Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundes-
ministeriums für Verkehr wahrgenommen.
Bindung der Gerichte
(2) Soweit die Unfallversicherungsträger ermächtigt
§ 108 über die Bindung der Gerichte gilt auch für die sind, Satzungen oder sonstiges autonomes Recht zu
Ansprüche nach den §§ 110 und 111 . erlassen und eine besondere Regelung für den Bund als
Unfallversicherungsträger nicht vorgesehen ist, werden
§ 113 diese Vorschriften durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates nach Anhörung der Ausführungs-
Verjährung
behörde von dem für die Aufsicht über die Ausführungs-
Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 11 0 behörde zuständigen Bundesministerium im Einverneh-
und 111 gilt § 852 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetz- men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
buchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von ordnung, dem Bundesministerium des Innern und dem
dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht Bundesministerium der Finanzen erlassen; dies gilt nicht
für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt für den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften. Die in Satz 1
oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. genannten aufsichtführenden Bundesministerien können
nach Anhörung der Ausführungsbehörden durch allge-
meine Verwaltungsvorschriften Regelungen über die
Fünftes Kapitel Durchführung der Unfallversicherung, insbesondere über
die Ergänzung der Vorschriften über die Selbstverwal-
Organisation tungsorgane, über die Geschäftsführung, über die förm-
liche Feststellung der Leistungen (Rentenausschüsse) und
Erster Abschnitt über die Widerspruchsstellen erlassen; allgemeine Ver-
waltungsvorschriften des Bundesministeriums für Arbeit
U nf a l lversicheru ng strä ger und Sozialordnung werden im Einvernehmen mit den
sonst beteiligten Bundesministerien erlassen.
§ 114 (3) § 15 Abs. 1 bis 4 über den Erlaß von Unfallverhü-
Unfallversicherungsträger tungsvorschriften gilt nicht für den Bund als Unfallver-
sicherungsträger. Das Bundesministerium des Innern erläßt
(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfall- für Unternehmen, für die der Bund Unfallversicherungsträ-
versicherungsträger) sind ger ist, mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Unter-
nehmen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufs-
für Arbeit und Sozialordnung durch allgemeine Verwal-
genossenschaften,
tungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne
2. die in der Anlage 2 aufgeführten landwirtschaftlichen des § 15 Abs. 1; die Unfallverhütungsvorschriften der Un-
Berufsgenossenschaften, fallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt wer-
3. der Bund, den. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach
Satz 2 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesmini-
4. die Eisenbahn-Unfallkasse, steriums für Verkehr, des Bundesministeriums der Vertei-
5. die Unfallkasse Post und Telekom, digung oder des Bundesministeriums der Finanzen, kann
jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich eine
6. die Unfallkassen der Länder, allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwal-
7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfall- tungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einverneh-
kassen der Gemeinden, mens mit den Bundesministerien des Innern sowie für
Arbeit und Sozialordnung.
8. die Feuerwehr-Unfallkassen,
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und
für die Unternehmen, für die der Bund nach § 125 Abs. 1
den kommunalen Bereich.
Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 zuständig ist, im Einvernehmen mit
(2) Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergibt sich nach- über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erlassen;
träglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungs-
dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der träger sollen dabei berücksichtigt werden. Betrifft eine
Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Rechtsverordnung nach Satz 1 nur die Zuständigkeits-
Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der bereiche des Bundesministeriums für Verkehr, des Bun-
Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb desministeriums der Verteidigung oder des Bundesmini-
dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforder- steriums der Finanzen, ist jedes dieser Ministerien für sei-
liche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers nen Geschäftsbereich zum Erlaß einer Rechtsverordnung
selbst vornehmen. ermächtigt; die Rechtsverordnung bedarf in diesen Fällen
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern kommunalen Bereich vereinigen. Für die Feuerwehr-Un-
sowie für Arbeit und Sozialordnung. fallkassen sind die für die Gemeindeunfallversicherungs-
verbände geltenden Vorschriften entsprechend anzuwen-
(5) Die Aufgaben der Prävention mit Ausnahme des
den. Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände
Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften in den Unter-
gelten als Unternehmer. Die Landesregierungen von
nehmen, für die der Bund Unfallversicherungsträger ist,
höchstens drei Ländern können durch gleichlautende
nimmt die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundes-
Rechtsverordnungen mehrere Feuerwehr-Unfallkassen zu
ministerium des Innern wahr. Im Auftrag der Zentralstelle
einer Feuerwehr-Unfallkasse vereinigen, wenn das auf-
handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bundes-
sichtführende Land in diesen Rechtsverordnungen oder
ausführungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit
durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. § 118 Abs. 1
der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unter-
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
liegt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden die Auf-
gaben in den Geschäftsbereichen des Bundesministe- (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
riums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Ver- nung die Unfallkassen der Gemeinden mit den Unfallver-
kehr und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Aus- sicherungsträgern im kommunalen Bereich vereinigen.
landsvertretungen und für die Nachrichtendienste des
Bundes von dem jeweiligen Bundesministerium oder der § 118
von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Die genann-
ten Bundesministerien stellen sicher, daß die für die Über- Vereinigung von Berufsgenossenschaften
wachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten
(1) Berufsgenossenscnaften können sich auf Beschluß
Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende
ihrer Vertreterversammlungen zu einer Berufsgenossen-
Befähigung besitzen. schaft vereinigen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung
der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
§ 116 Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen der nach
Unfallversicherungsträger im Landesbereich der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Sat-
zung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der
(1) Für die Unfallversicherung im Landesbereich errich- Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehun-
ten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine gen zu Dritten vor. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die
oder mehrere Unfallkassen. Die Landesregierungen kön- Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der
nen auch gemeinsame Unfallkassen für die Unfallver- Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereini-
sicherung im Landesbereich und für die Unfallversiche- gung wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue
rung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der bis-
wenigstens 500 000 Einwohnern errichten. herigen Berufsgenossenschaften ein.
(2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern (2) Die Vereinigung nach Absatz 1 kann für abgrenzbare
können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch Unternehmensarten der aufzulösenden Berufsgenossen-
eine gemeinsame Unfallkasse entsprechend Absatz 1 er- schaft mit mehreren Berufsgenossenschaften erfolgen.
richten, wenn das aufsichtführende Land durch die betei-
ligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch (3) Die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Ver-
Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. mögens und der Übernahme der Bediensteten werden
durch die beteiligten Berufsgenossenschaften entspre-
(3) Die Landesregierungen regeln in den Rechtsverord- chend der für das Kalenderjahr vor der Vereinigung auf die
nungen auch das Nähere über die Eingliederung be- Unternehmensarten entfallenden Entschädigungslast in
stehender Unfallversicherungsträger in die gemeinsame der Vereinbarung geregelt.
Unfallkasse.
§ 119
§117
Vereinigung landwirtschaftlicher
Unfallversicherungstriger Berufsgenossenschaften durch Verordnung
im kommunalen Bereich
Die Landesregierungen derjenigen Länder, in deren
(1) Soweit die Unfallversicherung im kommunalen Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirtschaftliche
Bereich nicht von einer gemeinsamen Unfallkasse für den Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben, können durch
Landes- und den kommunalen Bereich durchgeführt wird, Rechtsverordnung zwei oder mehrere landwirtschaftliche
errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Berufsgenossenschaften zu einer landwirtschaftlichen
für mehrere Gemeinden von zusammen wenigstens Berufsgenossenschaft vereinigen. Das Nähere regelt die
500 000 Einwohnern einen Gemeindeunfallversicherungs- Landesregierung in der Rechtsverordnung.
verband.
(2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern §120
können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch
einen gemeinsamen Gemeindeunfallversicherungsver- Bundes- und Landesgarantie
band entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das auf- Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der
sichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen Länder nicht etwas anderes bestimmt worden ist, gehen
Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der LAnder mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallver-
bestimmt ist. § 116 Abs. 3 gilt entsprechend. sicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf den
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- Bund und mit der Auflösung eines landesunmittelbaren
nung mehrere Feuerwehr-Unfallkassen oder die Feuer- Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten
wehr-Unfallkassen mit den Unfallversicherungsträgern im auf das aufsichtführende Land über.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1287
Zweiter Abschnitt liehen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand
der Unternehmen unter Berücksichtigung der Unfallver-
Zuständigkeit hütung und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossen-
schaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Wer-
Erster Unterabschnitt den dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in
der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zu-
Zuständigkeit der
ständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel
gewerblichen Berufsgenossenschaften
aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufs-
genossenschaft zu übertragen hat.
§ 121
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede
Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sach-
gewerblichen Berufsgenossenschaften lich zuständig, für die sie bisher zuständig war, solange
eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zu-
(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für
ständigkeit nicht anders regelt.
alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen,
Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten
und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der land- Zweiter Unterabschnitt
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfall-
versicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Zuständigkeit der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
(2) Die See-Berufsgenossenschaft als gewerbliche
Berufsgenossenschaft ist zuständig für Unternehmen der
§123
Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt
eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der Zuständigkeit der
öffentlichen Hand ergibt. landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist (1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
1. die Fahrt außerhalb der sind für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unter-
nehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten
a) Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hoch- Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversiche-
wasser, rungsträger der öffentlichen Hand ergibt:
b) seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen, 1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ein-
c) Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste schließlich des Garten- und Weinbaues, der Fisch-
gelegenen Häfen, zucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei
(Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des
d) Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei
Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschafts-
Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasser-
pflege,
straßen sind,
2. Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung
2. die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der
3. für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewäs- Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten
sern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch werden,
die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der 3. land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1S. 1266),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
7. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 37 44), bestimmten inne- 5. Jagden,
ren Grenze,
6. die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände
4. das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 der Landwirtschaft,
bis 3 genannten Gewässern.
7. Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Über-
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulas- wachung oder Förderung der Landwirtschaft über-
sung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersu- wiegend dienen,
chungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238), zu-
letzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 8. die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
19. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3822), binnenwärts der deren Verbände und deren weitere Einrichtungen
Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicher- sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatz-
versorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und
heitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3281) gilt nicht als See- Forstwirtschaft.
fahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Ge- (2) landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
setzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der Absatzes 1 sind nicht
gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.
1. Haus- und Ziergärten,
§ 122 2. andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingarten-
gesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1S. 210), zuletzt
Sachliche und örtliche Zuständigkeit geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Sep-
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- tember 1994 (BGBI. 1S. 2538),
nung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem
Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerb- Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem 4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Aus-
eigenen Haushalt. bildungsveranstaltungen im Zivilschutz teilnehmen, es
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den
nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Lan-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts- des- und im kommunalen Bereich,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, 5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten
daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unter- Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim
nehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unterneh-
diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen. men des Gesundheitswesens und der Wohlfahrts-
pflege Tätige,
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des 6. für Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-
Bundesrates die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaft- helfer-Gesetzes,
lichen Berufsgenossenschaften bestimmen. Werden da- 7. für Personen, die nach§ 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind,
bei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt.
Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang die bis-
her zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und (2) Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst
Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Be- zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. Er kann
rufsgenossenschaft zu übertragen hat. zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossen-
schaft austreten. Über den Eintritt und den Austritt ent-
(5) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Ent- scheidet das zuständige Bundesministerium im Einver-
scheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkraft- nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
treten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufs- Sozialordnung und dern Bundesministerium der Finanzen.
genossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche
Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und (3) Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständi-
Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundes- ger Rechtsform betrieben wird, aus der Zustähdigkeit der
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Berufsgenossenschaft in seine Zuständigkeit überneh-
diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zu- men, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt
stimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei kön- ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Ein-
nen die Zuständigkeiten auch abweichend von den Ent- fluß hat. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrie-
scheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt ben werden, sollen nicht übernommen werden. Die Über-
werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehö- nahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu
rige Unternehmensarten einheitlich den landwirtschaft- widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
lichen oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften mehr vorliegen. Für die Übernahme und den Widerruf gilt
zuzuweisen. Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die Übernahme wird mit
Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufen-
den Kalenderjahres wirksam.
§ 124
Bestandteile des § 126
landwirtschaftlichen Unternehmens
Zuständigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse
Zum landwirt~chaftlichen Unternehmen gehören
Die Eisenbahn-Unfallkasse ist zuständig
1. die Haushalte der Unternehmer und der im Unterneh-
1. für das Bundeseisenbahnvermögen,
men Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unter-
nehmen wesentlich dienen, 2.• für die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und für die
aus der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche
2. Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb, Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
3. Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich- (BGBI. 1 S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesell-
rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unter- schaften,
nehmer zu leisten haben. 3. für die Unternehmen,
a) die gemäß § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Grün-
Dritter Unterabschnitt dungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der
Nummer 2 ausgegliedert worden sind,
Zuständigkeit der Unfall-
versicherungsträger der öffentlichen Hand b) die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen
überwiegend beherrscht werden und
§ 125 c) die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnver-
kehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfra-
Zuständigkeit des Bundes
struktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfs-
als Unfallversicherungsträger
unternehmen dienen,
(1) Der Bund ist zuständig 4. für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage
1. für seine Unternehmen, zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung
und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom
2. für die Bundesanstalt für Arbeit und für Personen, die
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) aufgeführten
als Meldepflichtige nach dem Arbeitsförderungsgesetz
betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfe-
oder dem Bundessozialhilfegesetz versichert sind,
einrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter
3. für die Betriebskrankenkassen seiner Dienstbetriebe, B Nr. 6 genannten Einrichtungen sowie für die der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1289
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienen- 8. für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert
den Einrichtungen, sind,
5. für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen 9. für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbs-
Verkehrs. mäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig
werden,
§ 127
10. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind,
Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom wenn es sich um eine Vertretung eines Landes han-
delt.
Die Unfallkasse Post und Telekom ist zuständig
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
1. für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
nung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im
Deutsche Bundespost,
kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1
2. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bun- Nr. 6, 7 und 9 bestimmen.
despost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
(3) Das Land kann für ein einzelnes in Absatz 1 Nr. 1
3. für die Unternehmen, die genanntes Unternehmen der sonst zuständigen Berufs-
a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 aus- genossenschaft beitreten oder zum Ende eines Kalender-
gegliedert worden sind und von diesen überwie- jahres aus der Berufsgenossenschaft austreten.
gend beherrscht werden oder (4) Das Land kann ein Unternehmen, das in selbständi-
b) aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der
ausgegliedert worden sind und von diesen überwie- Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfall-
gend beherrscht werden versicherungsträgers im Landesbereich übernehmen,
wenn das Land allein oder zusammen mit Gemeinden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank-
oder Gemeindeverbänden an dem Unternehmen überwie-
oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder die-
gend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlag-
sen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
gebenden Einfluß hat. Unternehmen, die erwerbswirt-
4. für die gesetzlichen und betrieblichen Sozialeinrichtun- schaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen
gen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfe- werden. Die Übernahme kann widerrufen werden; die
einrichtungen der Bundesanstalt für Post und Tele- Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
kommunikation Deutsche Bundespost, des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Über die Übernahme
5. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr aus- und den Widerruf entscheidet die nach Landesrecht zu-
gegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bun- ständige Stelle. Die Übernahme wird mit Beginn des fol-
desdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden genden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalender-
und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen jahres wirksam.
überwiegend dienen, (5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die
6. für das Bundesministerium für Post und Telekommuni- Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungs-
kation sowie dessen nachgeordnete Behörden und träger im kommunalen Bereich entsprechend.
Einrichtungen,
7. für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation. § 129
Zuständigkeit der Unfall-
§128 ver$icherungsträger im kommunalen Bereich
Zuständigkeit der (1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Be-
Unfallversicherungsträger im Landesbereich reich sind zuständig
(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind 1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeinde-
zuständig verbände,
1. für die Unternehmen des Landes,
2. für Haushalte,
2. für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägem der
3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte
freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als ge-
Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn
meinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten
für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die
Tageseinrichtungen,
im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochen-
3. für Schüler an privaten allgemeinbildenden und be- arbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht
rufsbildenden Schulen, gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusam-
4. für Studenten an privaten Hochschulen, mengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvor-
haben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die§§ 125, 128
5. für Personen, die nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, und 131 bleiben unberührt,
soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde ver-
anlaßt worden ist, 4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind,
soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt
6. für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Un- worden ist,
glücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstal-
tungen dieser Einrichtungen teilnehmen, 5. für Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die von den Trä-
gem der Sozialhilfe durchgeführt werden,
7. für Personen, die nach§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a
und c versichert sind, 6. für Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr.16 versichert sind,
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 ver- oder die seinen Hauptzwecken dienenden Wirtschafts-
sichert sind. gebäude liegen, oder bei einem Unternehmen der Forst-
(2) § 128 Abs. 3 gilt entsprechend. wirtschaft, wo der größte Teil der Forstgrundstücke liegt.
Forstwirtschaftliche Grundstücke verschiedener Unter-
(3) Das Land kann ein Unternehmen, das in selbständi- nehmer gelten als Einzelunternehmen, auch wenn sie der-
ger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der selben Betriebsleitung unterstehen.
Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfall-
versicherungsträgers h11 kommunalen Bereich überneh-
§ 131
men, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände allein
oder zusammen mit dem Land an dem Unternehmen Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen
überwiegend beteiligt sind oder auf seine Organe einen
(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Be-
ausschlaggebenden Einfluß haben. Unternehmen, die
standteile (Hauptunternetimen, Nebenunternehmen, Hilfs-
erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht über-
unternehmen), ist der Unfallversicherungsträger zustän-
nommen werden. § 128 Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entspre-
dig, dem das Hauptunternehmen angehört.
chend.
(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des
(4) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 gelten nicht für
Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend
1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Um- den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Neben-
schlagbetriebe, unternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.
2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke, (3) Absatz 1 gilt nicht für
3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben, 1. Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben,
4. landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Abs. 1 welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht,
Nr.1, 4 und 5 genannten Art. 2. landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe
von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunter-
nehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und ande-
Vierter Unterabschnitt rer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als
Gemeinsame 0,25 Hektar. Die Unfallversicherungsträger können
Vorschriften über die Zuständigkeit eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten
von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen
beschäftigte Versichertengruppen treffen.
§ 130
Örtliche Zuständigkeit § 132
(1) Die örtliche Zuständigkeit des Unfallversicherungs- Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
trägers für ein Unternehmen richtet sich nach dem Sitz
Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre
des Unternehmens. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als
eigenen Unternehmen zuständig.
Sitz der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des
Unternehmers. Bei Arbeitsgemeinschaften gilt als Sitz des
Unternehmens der Ort der Tätigkeit. § 133
(2) Hat ein Unternehmen keinen Sitz im Inland, hat der Zuständigkeit für Versicherte
Unternehmer einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland,
(1) Sofern in diesem Abschnitt keine abweichenden
beim Betrieb eines Seeschiffs mit Sitz in einem inländi-
Regelungen getroffen sind, bestimmt sich die Zuständig-
schen Seehafen zu bestellen. Dieser hat die Pflichten des
keit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das Unter-
Unternehmers. Als Sitz des Unternehmens gilt der Ort der
nehmen, für das die Versicherten tätig sind oder zu dem
Betriebsstätte im Inland, in Ermangelung eines solchen
sie in einer besonderen, die Versicherung begründenden
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevoll-
Beziehung stehen.
mächtigten. Ist kein Bevollmächtigter bestellt, gilt als Sitz
des Unternehmens Berlin. (2) Werden Versicherte einem Unternehmen von einem
anderen Unternehmen überlassen, bestimmt sich die
(3) Betreiben mehrere Personen ein Seeschiff, haben sie
Zuständigkeit für die Versicherten nach der Zuständigkeit
einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Sitz in einem
für das überlassende Unternehmen, sofern dieses zur
inländischen Seehafen zu bestellen. Dieser hat die Pflich-
Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist.
ten des Unternehmers.
(4) Soweit der Versicherungsschutz weder eine Be- § 134
schäftigung noch eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 noch eine
selbständige Tätigkeit voraussetzt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei Berufskrankheiten
Zuständigkeit nach dem Ort der versicherten Tätigkeit. Wurde im Fall einer Berufskrankheit die gefährdende
Wird diese im Ausland ausgeübt, richtet sich die örtliche
Tätigkeit für mehrere Unternehmen ausgeübt, für die
Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz oder gewöhn-
verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind,
lichen Aufenthalt der Versicherten im Inland. Ist ein solcher richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in
nicht vorhanden, gilt Berlin als Ort der versicherten Tätig-
dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde;
keit. die Unfallversicherungsträger können Näheres, auch Ab-
(5) Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Unternehmen weichendes, durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt in den
im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 auf die Bezirke mehrerer Fällen des§ 3 der Berufskrankheiten-Verordnung entspre-
Gemeinden, hat es seinen Sitz dort, wo die gemeinsamen chend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1291
§ 135 (2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang
Versicherung nach mehreren Vorschriften
an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen ein-
deutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid
(1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde.
Versicherung vor Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an der im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten-Buches, die zu einer
Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unterneh- Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das
mers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen, Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet
worden ist.
2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Maßnahmen auf Ver-
anlassung des Unternehmers durchgeführt werden, (3) Unternehmer ist
bei dem die Versicherten beschäftigt sind, 1. derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens un-
3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8, es sei denn, es handelt sich um mittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
Schüler beim Besuch berufsbildender Schulen, 2. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 15 versicherten Rehabili-
4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 12, wenn die Versicherten an tanden der Rehabilitationsträger,
der Ausbildungsveranstaltung auf Veranlassung des 3. bei Versicherten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 der Sach-
Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilneh-
kostenträger,
men,
4. beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder.
5. nach§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c, wenn die
Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem (4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungs-
Beschäftigungsverhältnis erfolgt, träger der öffentlichen Hand.
6. nach§ 2 Abs. 1 Nr. 17,
§ 137
7. nach§ 2 Abs. 2.
(2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen
Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 (1) Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136
Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Abs. 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf
Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalender-
dienende Tätigkeit hinaus. jahres, in dem die Entscheidung über das Ende der
(3) Die Versicherung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers
der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfall-
versicherungsträger für das Unternehmen zuständig. Die
(4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unter-
Unfallversicherungsträger können Abweichendes verein-
nehmen mitarbeitenden Ehegatten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 5
baren.
Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
vor. (2) Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen oder
(5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Ver- einen Unternehmensbestandteil von einem Unfallver-
sicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor. sicherungsträger auf einen anderen über, ist dieser auch
hinsichtlich der Versicherungsfälle zuständig, die vor dem
(6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit Zuständigkeitswechsel eingetreten sind; die Unfallver-
zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sicherungsträger können Abweichendes vereinbaren.
sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig Satz 1 gilt nicht, wenn die Zuständigkeit für ein Unterneh-
zuzurechnen ist. men vom Bund auf einen anderen Unfallversicherungs-
(7) Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätig- träger übergeht.
keiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6.
§ 138
§ 136
Unterrichtung der Versicherten
Bescheid über die Zuständigkeit,
Begriff des Unternehmers Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen täti-
gen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfall-
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende
versicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist
seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schrift-
und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen
lichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein
zuständige Geschäftsstelle befindet.
Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden
Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht
gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfall- § 139
versicherungsträger von der Feststellung seiner Zustän- vorläufige Zuständigkeit
digkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die
Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von (1) Ist ein Unfallversicherungsträger der Ansicht, daß ein
Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit entschädigungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, für
für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungs- den ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist,
träger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. hat er vorläufige Leistungen nach § 43 des Ersten Buches
Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zu- zu erbringen, wenn der andere Unfallversicherungsträger
ständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unter- sich nicht für zuständig hält oder die Prüfung der Zustän-
nehmer von dem überweisenden Unfallversicherungs- digkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen wer-
träger bekanntzugeben. den kann.
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
(2) Wird einem Unfallversicherungsträger ein Versiche- gen über die Vereinbarung bedürfen der Genehmigung
rungsfall angezeigt, für den nach seiner Ansicht ein ande- der Aufsichtsbehörde.
rer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er die
Anzeige mit etwaigen weiteren Feststellungen an den § 143
anderen Unfallversicherungsträger unverzüglich abzu-
geben. Hält der andere Unfallversicherungsträger sich Seemannskasse
nicht für zuständig oder kann die Zuständigkeit nicht (1) Die See-Berufsgenossenschaft kann unter ihrer Haf-
innerhalb von 21 Tagen abschließend geklärt werden, hat tung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
der erstangegangene Unfallversicherungsträger die wei- und Sozialordnung für die Gewährung eines Überbrük-
teren Feststellungen zu treffen und erforderliche Leistun- kungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres so-
gen nach§ 43 des Ersten Buches zu erbringen. wie eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem frühe-
(3) Der von dem erstangegangenen Unfallversiche- ren Ausscheiden aus der Seefahrt an Seeleute sowie
rungsträger angegangene Unfallversicherungsträger hat Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Abs. 1
diesem unverzüglich seine Entscheidung nach den Absät- Nr. 7 versichert sind, eine Seemannskasse mit eigenem
zen 1 und 2 mitzuteilen. Haushalt einrichten. Die Mittel für die Seemannskasse
(4) Die Unfallversicherungsträger sind berechtigt, eine sind im Wege der Umlage durch die Unternehmer aufzu-
bringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Ver-
abweichende Vereinbarung über die Zuständigkeit zur
Erbringung vorläufiger Leistungen nach Absatz 1 und zur sicherte beschäftigen. Das Nähere, insbesondere über die
Durchführung der weiteren Feststellungen nach Absatz 2 Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie
zu treffen. die ·Festsetzung und die Zahlung der Beiträge, bestimmt
die Satzung der Seemannskasse; die Satzung kann auch
eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mit-
Dritter Abschnitt tel vorsehen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des
Weitere Bundesversicherungsamtes.
Versieh eru n g sei nri chtu n gen (2) Die Organe und die Geschäftsführung der See-
Berufsgenossenschaft vertreten und verwalten die See-
§ 140 mannskasse nach deren Satzung. Die Aufsicht über die
Seemannskasse führt das Bundesversicherungsamt.
Haftpflicht- und Auslandsversicherung
(3) Soweit die Seemannskasse bei der Durchführung
(1) Die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufs- ihrer Aufgaben die Seekasse in Anspruch nimmt, hat sie
genossenschaft, die Land- und forstwirtschaftliche die der Seekasse hierdurch entstehenden Verwaltungs-
Berufsgenossenschaft Hessen und die Gartenbau- kosten in vollem Umfang zu erstatten.
Berufsgenossenschaft können eine Versicherung gegen
Haftpflicht für die Unternehmer und die ihnen in der Haft-
pflicht Gleichstehenden betreiben. Vierter Abschnitt
(2) Die Unfallversicherungsträger können durch Be- Dienstrecht
schluß der Vertreterversammlung eine Versicherung
gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammen-
§ 144
hang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen
Unternehmen im Ausland erleiden, wenn diese Personen Dienstordnung
nicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind.
Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungs-
(3) Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag trägers hat die Ein- und Anstellungsbedingungen und die
der Unternehmer. Die Mittel der Versicherung werden von Rechtsverhältnisse der Angestellten unter Berücksich-
den Unternehmern aufgebracht, die der Versicherung tigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellen-
angeschlossen sind. Die Beschlüsse der Vertreterver- bewertung durch eine Dienstordnung angemessen zu
sammlung, die sich auf die Einrichtungen beziehen, be- regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag
dürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. oder außertariflich angestellt werden. Dies gilt nicht für
Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im
§ 141 Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
Träger der
Versicherungseinrichtungen, Aufsicht § 145
Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist Regelungen in der Dienstordnung
der Unfallversicherungsträger. Die Aufsicht mit Ausnahme Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfüllung von
der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungs- Pflichten und die Zuständigkeit für deren Festsetzung zu
träger zuständige Aufsichtsbehörde. regeln. Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Diszi-
plinarrecht für Beamte zuläßt, dürfen nicht vorgesehen
§ 142 werden.
Gemeinsame Einrichtungen
§ 146
(1) Unfallversicherungsträger, die dieselbe Aufsichts-
behörde haben, können vereinbaren, gemeinsame Ein- Verletzung der Dienstordnung
richtungen der Auslandsversicherung zu errichten. Widerspricht ein Dienstvertrag der Dienstordnung, ist er
(2) Die Vereinbarung wird mit Beginn eines Kalender- insoweit nichtig. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch
jahres wirksam. Die Beschlüsse der Vertreterversammlun- zwischen Dienstvertrag und Dienstordnung auf einer nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1293
Abschluß des Vertrages in Kraft getretenen Änderung der soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen
Dienstordnung zum Nachteil des Angestellten beruht. Anforderungen erforderlich ist. Für die Angestellten und
Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des
§ 147 Bundes mit besonderen Ergänzungen, soweit dies wegen
der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen
Aufstellung und Änderung der Dienstordnung
erforderlich ist.
(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
des Unfallversicherungsträgers die Personalvertretung zu kation ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorstandes
hören. der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf
(2) Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Auf- den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis
sichtsbehörde. ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu
übertragen.
(3) Wird die Genehmigung versagt und wird in der fest-
gesetzten Frist eine andere Dienstordnung nicht aufge- (3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und
stellt oder wird sie nicht genehmigt, erläßt die Aufsichts- seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Post
behörde die Dienstordnung. und Telekommunikation, für die übrigen Beamten der
Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom, der seine
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Änderungen der
Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer
Dienstordnung entsprechend.
übertragen kann.
§ 148 (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bun-
desministerium für Post und Telekommunikation und die
Dienstrechtliche Vorschriften Unternehmen, für deren Versicherte die Unfallkasse Post
für die Eisenbahn-Unfallkasse und Telekom Träger der Unfallversicherung ist, für die Auf-
(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse besitzt Dienstherrnfähig- gabenerfüllung der Unfallkasse Post und Telekom erfor-
keit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengeset- derliches Personal gegen Kostenerstattung zur Verfügung
zes. Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. Bei der stellen. Dies gilt insbesondere für Beamte und Arbeitneh-
Unfallkasse können die nach § 26 Abs.1 des Bundesbe- mer, die bei der Errichtung der Unfallkasse Post und Tele-
soldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförde- kom Aufgaben der Unfallversicherung einschließlich
rungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der Überwachung und Prävention bei der Bundespost-Aus-
mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erfor- führungsbehörde für Unfallversicherung oder der Zentral-
derlich ist. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die stelle Arbeitsschutz im Bundesamt für Post und Telekom-
Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes. munikation wahrgenommen haben. Das Arbeitnehmer-
überlassungsgesetz findet keine Anwendung.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr ernennt und ent-
läßt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die
Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand über- Sechstes Kapitel
tragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise
auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.
Aufbringung der Mittel
(3) Oberste Dienstbehörde ist für den Geschäftsführer
Erster Abschnitt
und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Ver-
kehr, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfall- Allgemeine Vorschriften
kasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den
Geschäftsführer übertragen kann. Erster Unterabschnitt
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bun- Beitragspflicht
deseisenbahnvermögen und die Unternehmen, für deren
Versicherte die Eisenbahn-Unfallkasse Träger der Unfall-
versicherung ist, für die Verwaltung der Eisenbahn-Unfall- §150
kasse erforderliches Personal gegen Kostenerstattung Beitragspflichtige
zur Verfügung stellen. Das gilt insbesondere für Beamte
(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren
und Arbeitnehmer, die bei Errichtung der Eisenbahn-
Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Ver-
Unfallkasse Aufgaben der Unfallverhütung beim Bundes-
sicherte in einer besonderen, die Versicherung begrün-
eisenbahnvermögen oder der Unfallversicherung bei der
denden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten
Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung
Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6
wahrgenommen haben. Das Arbeitnehmerüberlassungs-
Abs. 1 Vers!cherten sind selbst beitragspflichtig.
gesetz findet keine Anwendung.
(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig
§ 149 1. die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und
Dienstrechtliche Vorschriften Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt ver-
für die Unfallkasse Post und Telekom pflichtet sind,
(1) Die Unfallkasse Post und Telekom besitzt 2. die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere
Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamten- Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere
rechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bun- ein Unternehmen betrieben wird.
desbeamte. Bei der Unfallkasse können die nach § 26 Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in§ 130
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Ober- Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten
grenzen für Beförderungsämter überschritten werden, haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüber- freiwillig Versicherten ist anstelle der Arbeitsentgelte der
lassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches ent- kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Ver-
sprechend. sicherungssumme). Beginnt oder endet die Versicherung
im laufe eines Kalenderjahres, wird der Beitragsberech-
(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers
nung nur ein entsprechender Teil des Jahresarbeitsver-
sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger
dienstes zugrunde gelegt. Die Beiträge werden für volle
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel
angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit
Monate erhoben.
zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner (2) Soweit bei der See-Berufsgenossenschaft für
verpflichtet. das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen Durch-
schnittssätze gelten, sind diese maßgebend. Die Satzung
§151 der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, daß der
Beitragsberechnung der Jahresarbeitsverdienst von Ver-
Beitragserhebung bei sicherten, die nicht als Kapitän, Besatzungsmitglied oder
überbetriebllchen arbelt8medlzinischen sonst im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig sind, nur zum
und sicherheitstechnischen Diensten Teil zugrunde gelegt wird.
Die Mittel für die Einrichtungen nach § 24 werden von
den Unternehmern aufgebracht, die diesen Einrichtungen §155
angeschlossen sind. Die Satzung bestimmt das Nähere Beiträge nach der Zahl der Versicherten
über den Maßstab, nach dem die Mittel aufzubringen sind,
und über die Fälligkeit. Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nicht
nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Ver-
sicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken
zweiter Unterabschnitt berechnet werden. Grundlage für die Ermittlung der Ge-
Beitragshöhe fährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. § 157
Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.
§152
§156
Umlage
Beiträge nach einem auf
(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalender- Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt
jahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach
Die Satzung kann bestimmen, daß das für die Berech-
entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die
nung der Beiträge maßgebende Arbeitsentgelt nach der
Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalender-
Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder den für die jewei-
jahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage
ligen Arbeiten nach allgemeinen Erfahrungswerten durch-
nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge
schnittlich aufzuwendenden Arbeitsstunden berechnet
nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.
wird; als Entgelt für die Arbeitsstunde kann höchstens der
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in 2100. Teil der Bezugsgröße bestimmt werden.
Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten
(nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Um- §157
lage erhoben.
Gefahrtarif
§153 (1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes
Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur
Berechnungsgrundlagen
Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Die
(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, so- See-Berufsgenossenschaft kann Gefahrklassen feststel-
weit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas len.
anderes ergibt, der Ananzbedarf (UmlagesolO, die Arbeits-
(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in
entgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.
denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken
(2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur unter BerOcksichtigung eines versicherungsmäßigen Risi-
Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde ge- koausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige
legt. Bauarbeiten kann eine TarifsteHe mit einer Gefahrklasse
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitrags- vorgesehen werden.
berechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des (3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der
Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. (4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung Ober die Fest-
Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalen- setzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Bei-
derjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein ent- träge für fremdartige Nebenuntemehmen vorzusehen. Die
sprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt. Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers,
dem die Nebenuntemehmen als Hauptunternehmen an-
§154 gehören würden, sind dabei zu beachten.
Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen (5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höch-
stens sechs Kalenderjahren.
(1) Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft
Gesetzes versicherten selbständig Tätigen, der kraft Sat- (6) Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann
zung versicherten Unternehmer und Ehegatten und der vorsehen, daß für Fahrten mit besonders gefährlicher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1295
Ladung oder in besonders gefährlichen Gewässern oder bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die
Jahreszeiten höhere Beiträge zu zahlen sind, und das Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch
Nähere über die Anmeldung der Fahrten regeln. höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht
zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und
§ 158 Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrank-
heiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nach-
Genehmigung
lässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den
. (1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. mehreren dieser Merkmale. Die Sätze 1 bis 4 gelten
auch für die Eisenbahn-Unfallkasse und für die Unfall-
(2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei
kasse Post und Telekom. Die landwirtschaftlichen Berufs-
Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der
genossenschaften können durch Satzung bestimmen,
Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen.
daß entsprechend den Sätzen 1 bis 4 Zuschläge auferlegt
Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde
oder Nachlässe bewilligt werden.
gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird er nicht geneh-
migt, stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. § 89 des Vierten (2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berück-
Buches gilt. sichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern
getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfäl-
§ 159 len und Berufskrankheiten und für die Verhütung von
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewäh-
Veranlagung der
ren.
Unternehmen zu den Gefahrklassen
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbs-
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unter- mäßige ~auarbeiten.
nehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den
Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige §163
Bauarbeiten. Beitragszuschüsse für Küstenfischer
(2) Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nach
(1) Für die Unternehmen der Küstenfischerei, deren
§ 98 des Zehnten Buches nicht nachkommen, nimmt der
Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versichert sind, haben
Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener
die Länder mit Küstenbezirken im voraus bemessene
Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
Zuschüsse zu den Beiträgen zu leisten; die Höhe der
Zuschüsse stellt das Bundesversicherungsamt im Beneh-
§ 160 men mit den obersten Verwaltungsbehörden der Länder
Änderung der Veranlagung mit Küstenbezirken jährlich fest. Die Zuschüsse sind für
jedes Land entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsver-
(1) Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der
dienstes der in diesen Unternehmen tätigen Versicherten
Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit
unter Heranziehung des Haushaltsvoranschlages der
Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung
See-Berufsgenossenschaft festzustellen.
durch die Unternehmer folgt.
(2) Die Länder können die Beitragszuschüsse auf die
(2) Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die
Gemeinden oder Gemeindeverbände entsprechend der
Vergangenheit aufgehoben, soweit
Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der Versicherten in
1 . die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse Unternehmen der Küstenfischerei, die in ihrem Bezirk tätig
geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibe- sind, verteilen.
halten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mittei-
(3) Küstenfischerei im Sinne des Absatzes 1 ist
lungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekom-
men sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht 1. der Betrieb mit Hochseekuttern bis zu 250 Kubik-
unrichtig oder unvollständig waren, metern Rauminhait, Küstenkuttern, Fischerbooten und
ähnlichen Fahrzeugen,
2. die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von
den Unternehmern nicht zu vertreten ist. 2. die Fischerei ohne Fahrzeug auf den in § 121 Abs. 3
Nr. 1 bis 3 genannten Gewässern.
(3) In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbe-
scheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des
Änderungsbesctieides folgt, aufgehoben. Dritter Unterabschnitt
Vorschüsse und Sicherheitsleistungen
§ 161
Mindestbeitrag § 164
Die Satzung kann bestimmen, daß ein einheitlicher Min- Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen
destbeitrag erhoben wird.
(1) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens können die
Unfallversicherungsträger Vorschüsse bis zur Höhe des
§ 162
voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben.
Zuschläge, Nachlässe, Prämien
(2) Die Unfallversicherungsträger können bei einem
(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben Wechsel der Person des Unternehmers oder bei Einstel-
unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versiche- lung des Unternehmens eine Beitragsabfindung oder auf
rungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu Antrag eine Sicherheitsleistung festsetzen. Das Nähere
bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bestimmt die Satzung.
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
Vierter Unterabschnitt §168
Umlageverfahren Beitragsbescheid
(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitrags-
§165 pflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich
mit.
Nachweise
(2) Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Ver-
(1) Die Unternehmer haben zur Berechnung der Umlage
gangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann
innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf eines Kalender-
aufgehoben werden, wenn
jahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die gelei-
steten Arbeitsstunden in der vom Unfallversicherungs- 1. die Veran1agung des Unternehmens zu den Gefahr-
träger geforderten Aufteilung zu melden (Lohnnachweis). klassen nachträglich geändert wird,
Die Satzung kann die Frist nach Satz 1 verlängern. Sie 2. der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder
kann auch bestimmen, daß die Unternehmer weitere zur sich die Schätzung als unrichtig erweist,
Berechnung der Umlage notwendige Angaben zu machen
haben. 3. die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder
unvollständige Angaben enthält oder unterblieben ist.
(2) Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten
haben zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über (3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer
die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrund- ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das
lagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.
Frist einzureichen. Der Unfallversicherungsträger kann für (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbei-
den Nachweis nach Satz 1 eine bestimmte Form vor- ten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch ent-
schreiben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. standen und der Höhe nach bekannt ist.
(3) Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht
rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der § 169
Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen.
Beitragseinzug bei der
(4) Die Unternehmer haben über die den Angaben nach See-Berufsgenossenschaft
den Absätzen 1 und 2 zugrundeliegenden Tatsachen Auf-
Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann be-
zeichnungen zu führen und diese mindestens fünf Jahre
stimmen, daß die Beiträge für die in§ 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
lang aufzubewahren.
des Fünften Buches genannten Seeleute zusammen mit
den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von der See-
§166 Krankenkasse eingezogen werden; die Satzung kann das
Auskunftspflicht der Verfahren regeln. ·
Unternehmer und Beitragsüberwachung
§170
Für die Auskunftspflicht der Unternehmer und die Bei-
tragsüberwachung gelten § 98 des Zehnten Buches, Beitragszahlung an einen
§ 28p des Vierten Buches und die Beitragsüberwachungs- anderen Unfallversicherungsträger
verordnung vom 22. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 992), geändert
Soweit das Arbeitsentgelt bereits in dem Lohnnachweis
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1
für einen anderen Unfallversicherungsträger enthalten ist
S. 1229), entsprechend mit der Maßgabe, daß sich die
und die Beiträge, die auf dieses Arbeitsentgelt entfallen,
Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer und die
an diesen Unfallversicherungsträger gezahlt sind, besteht
Prüfungs- und Überwachungsbefugnis der Unfallversi-
bis zur Höhe der gezahlten Beiträge ein Anspruch auf Zah-
cherungsträger auch auf Angaben und Unterlagen über
lung von Beiträgen nicht. Die Unfallversicherungsträger
die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veran-
stellen untereinander fest, wem der gezahlte Beitrag zu-
lagung der Unternehmen und für die Zuordnung der Ent-
steht.
gelte der Versicherten zu den Gefahrklassen erforderlich
sind; die Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversiche-
rungsträger. Fünfter Unterabschnitt
Betriebsmittel und Rücklage
§167
Beitragsberechnung §171
(1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigen- Betriebsmittel
den Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Bei-
tragsfuß. Die Betriebsmittel dürfen den eineinhalbfachen Betrag
der Aufwendungen des abgelaufenen Kalenderjahres
(2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Betrag auf den
durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahr- zweifachen Betrag erhöhen.
klassen) berechnet. Beitragseinheiten der Unternehmen
nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berück-
§172
sichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem
Beitragsfuß des 1etzten Umlagejahres berechnet. Rücklage
. (3) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt (1) Die Rücklage wird bis zur Höhe des Zweifachen der
die Satzung. im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten gebildet.
-- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1297
Bis sie diese Höhe erreicht, wird ihr jährlich ein Betrag in § 174
Höhe von 3 vom Hundert der gezahlten Renten zugeführt.
Teilung der
(2) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Unfallver- Entschädigungslast bei Berufskrankheiten
sicherungsträgers genehmigen, daß die Rücklage bis zu
(1) In den Fällen des § 134 kann der für die Entschädi-
einer geringeren Höhe angesammelt wird oder ihr höhere,
gung zuständige Unfallversicherungsträger von den ande-
geringere oder keine Beträge zugeführt werden.
ren einen Ausgleich verlangen.
(3) Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser zu, bis sie (2) Die Höhe des Ausgleichs nach Absatz 1 richtet sich
die sich aus Absatz 1 oder 2 ergebende Höhe erreicht hat. nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Tätig-
(4) Die Entnahme von Mitteln aus der Rücklage bedarj keit in dem jeweiligen Unternehmen zur Dauer aller gefähr-
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dabei setzt sie denden Tätigkeiten.
die Höhe eines weiteren Betrages fest, der bei den folgen- (3) Die Unfallversicherungsträger regeln das Nähere
den Umlagen zusätzJich zu den Beträgen nach den Absät- durch Vereinbarung; sie können dabei einen von Absatz 2
zen 1 bis 3 der Rücklage zugeführt wird. abweichenden Verteilungsmaßstab wählen, einen pau-
schalierten Ausgleich vorsehen oder von einem Ausgleich
absehen.
Sechster Unterabschnitt
§175
Zusammenlegung und Teilung
der Last, Teilung der Entschädigungslast Erstattungsansprüche der
bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
Erleiden vorübergehend für ein landwirtschaftliches
Unternehmen Tätige einen Versicherungsfall und ist für
§ 173 ihre hauptberufliche Tätigkeit ein anderer Unfallversiche-
rungsträger als eine landwirtschaftliche Berufsgenossen-
Zusammenlegung und Teilung der Last schaft zuständig, erstattet dieser der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft die Leistungen, die über das hin-
(1) Die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufs- ausgehen, was mit gleichen Arbeiten dauernd in der Land-
genossenschaften können jeweils vereinbaren, ihre Ent- wirtschaft Beschäftigte zu beanspruchen haben.
schädigungslast ganz oder zum Teil gemeinsam zu tra-
gen. Dabei wird vereinbart, wie die gemeinsame Last auf
die beteiligten Berufsgenossenschaften zu verteilen ist. Siebter Unterabschnitt
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertreter-
versammlungen und der Genehmigung der Aufsichts- Ausgleich unter den
behörden der beteiligten Berufsgenossenschaften. Sie gewerblichen Berufsgenossenschaften
darf nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres wirksam
werden. § 176
(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht Ausgleichspflicht
zustande und erscheint es zur Abwendung der Gefähr-
dung der Leistungsfähigkeit einer Berufsgenossenschaft (1) Soweit
erforderlich, so kann das Bundesministerium für Arbeit 1. der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenos-
und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustim- senschaft das 4,5fache des durchschnittlichen Ren-
mung des Bundesrates bestimmen, daß Berufsgenossen- tenlastsatzes der Berufsgenossenschaften oder
schaften ihre Entschädigungslast für ein Kalenderjahr
ganz oder zum Teil gemeinsam tragen oder eine vorüber- 2. der Entschädigungslastsatz einer dieser Berufsgenos-
gehend nicht leistungsfähige Berufsgenossenschaft senschaften das Fünffache des durchschnittlichen
unterstützen, und das Nähere über die Verteilung der Last Entschädigungslastsatzes der Berufsgenossenschaf-
und die Höhe der Unterstützung regeln. Sollen nur lan- ten
desunmittelbare Berufsgenossenschaften beteiligt wer- übersteigt, gleichen die Berufsgenossenschaften den
den, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 für die Landes- übersteigenden Lastenanteil untereinander aus.
regierungen der Länder, in denen die Berufsgenossen-
schaften ihren Sitz haben. (2) Erhöht sich der Rentenlastsatz einer gewerblichen
Berufsgenossenschaft innerhalb von fünf Jahren, begin-
(3) Der Anteil der Berufsgenossenschaft an der gemein- nend mit dem vierten dem Umlagejahr vorausgegangenen
samen Last wird wie die Entschädigungsbeträge, die die Jahr, auf mehr als das 1,5fache des Rentenlastsatzes, den
Berufsgenossenschaft nach diesem Gesetz zu leisten hat, sie bei Zugrundelegung der Veränderung des durch-
auf die Unternehmer verteilt, sofern die Vertreterversamm- schnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaf-
lung nicht etwas anderes beschließt. ten erreicht hätte, gilt Absatz_ 1 entsprechend. Ein Aus-
gleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz einer
(4) Gilt nach § 130 Abs. 2 Satz 4 als Sitz des Unter-
Berufsgenossenschaft 0,008 oder ihr Entschädigungs-
nehmens Berlin, kann der für die Entschädigung zustän-
lastsatz 0,015 nicht übersteigt.
dige Unfallversicherungsträger von den anderen sachlich,
aber nicht örtlich zuständigen Unfallversicherungsträgern (3) Sind bei einer Berufsgenossenschaft zugleich meh-
einen Ausgleich verlangen. Die Unfallversicherungsträger rere Entlastungsvoraussetzungen gegeben, wird der Be-
regeln das Nähere durch Vereinbarung. trag ausgeglichen, der sie am meisten entlastet.
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
§177 Berufsgenossenschaften durch. Zu diesem Zweck ennit-
Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz telt er die Ausgleichslast, berechnet den auf die einzelne
Berufsgenossenschaft entfallenden Ausgleichsanteil und
(1) Rentenlastsatz ist das Verhältnis der Aufwendungen führt eine entsprechende Ausgleichsumlage durch.
für Renten, Sterbegeld und Abfindungen zu den beitrags-
(2) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben
pflichtigen Arbeitsentgelten und Versicherungssummen.
dem Hauptverband innerhalb von drei Monaten nach Ab-
(2) Entschädigungslastsatz ist das Verhältnis der Auf- lauf des Kalenderjahres die Angaben zu machen, die für
wendungen für Heilbehandlung, ben,.1fsfördernde und die Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind. Die aus-
soziale Rehabilitation, Renten, Sterbegeld, Beihilfen und gleichspflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen die
Abfindungen zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten ihren Anteilen entsprechenden Beträge bis zum 20. Juni
und Versicherungssummen. eines jeden Jahres an den Hauptverband, der die einge-
gangenen Beträge bis zum 30. Juni desselben Jahres an
§ 178 .die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften wei-
Höhe des Ausgleichsanteils terleitet.
(1) Ausgleichspflichtig sind die nicht ausgleichsberech- (3) Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, durch
tigten Berufsgenossenschaften. den Hauptverband die Unterlagen für das Ausgleichsver-
fahren prüfen zu lassen.
(2) Der Ausgleichsanteil jeder Berufsgenossenschaft
entspricht dem Verhältnis ihrer Arbeitsentgeltsumme zu
der Arbeitsentgeltsumme aller ausgleichspflichtigen Be- Zweiter Abschnitt
rufsgenossenschaften.
Besondere Vorschrif-
(3) Die Summe von eigenen Renten- oder Entschädi- ten fOr die landwirtschaft-
gungsleistungen jeder Berufsgenossenschaft und ihr Aus- lichen Berufsgenossenschaften
gleichsanteil darf die in § 176 gesetzten Grenzen nicht
überschreiten. Ein überschreitender Betrag wird auf die
übrigen ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften § 182
nach dem Verhältnis ihrer Arbeitsentgeltsummen zu den Berechnungsgrundlagen
Arbeitsentgeltsummen aller noch ausgleichspflichtigen
Berufsgenossenschaften verteilt. (1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-
ten finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungs-
§179 grundlagen aus dem zweiten Unterabschnitt des Ersten
Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
Umlegung des Ausgleichsanteils
(2) Berechnungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen
Die Beiträge der Unternehmen einer Berufsgenossen- Berufsgenossenschaften sind das Umlagesoll, die Fläche,
schaft für deren Ausgleichsanteil (§ 178 Abs. 2 und 3) der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf,
werden ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Ver- der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab.
sicherten in den Unternehmen umgelegt. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungs-
grundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausrei-
§180 chend zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahr-
Freibeträge tarif aufstellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den
Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 einen
(1) Bei Anwendung der §§ 178 und 179 bleibt für jedes Mindestbeitrag oder einen Grundbeitrag bestimmen.
Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht,
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und
die dem 4000fachen des in der gesetzlichen Rentenver-
für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unter-
sicherung maßgebenden aktuellen Rentenwerts des Kalen-
nehmens kann die Satzung angemessene Berechnungs-
derjahres entspricht, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht.
grundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gi1t ent-
Der Freibetrag wird auf volle 1 000 Deutsche Mark auf-
sprechend.
gerundet. Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheits-
dienst und Wohlfahrtspflege bleiben außerdem die Ein- (4) Wirtschaftswert ist der Wirtschaftswert im Sinne des
richtungen der freien Wohlfahrtspflege, die gemeinnüt- § 1 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der
zigen privaten Krankenhäuser und andere vergleichbare Landwirte.
private gemeinnützige Anstalten außer Betracht. Außer
(5) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung
Betracht bleiben ferner Unternehmen nicht gewerbsmäßi-
wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektar-
ger Bauarbeiten sowie gemeinnützige Unternehmen.
wertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem
(2) Bis zu einer Angleichung des aktuellen Rentenwerts Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der
(Ost) an den aktuellen Rentenwert wird bei der Berech- Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen
nung des Freibetrags ausschließlich der aktuelle Renten- genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebil-
wert zugrunde gelegt. det, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektar-
wert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere
§ 181 zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestim-
Durchführung des Ausgleichs mungen zu treffen Ober die Ermittlung des Flächenwertes
für
(1) Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenos-
1. die forstwirtschaftliche Nutzung,
senschaften e. V. (Hauptverband) führt nach Ablauf eines
Kalenderjahres den Ausgleich unter den gewerblichen 2. das Geringstland,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1299
3. die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und § 184
Spargel, Rücklage
4. die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
Abweichend von § 172 wird die Rücklage bis zur Höhe
5. die Teichwirtschaft und Fischzucht, der im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten gebil-
det. Bis sie diese Höhe erreicht, wird ihr jährlich ein Betrag
6. sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
in Höhe von 1 vom Hundert der gezahlten Renten zuge-
(6) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß führt.
der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen
Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt Dritter Abschnitt
und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das
Besondere Vorschriften
Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung be-
für die Unfallversicherungs-
stimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Gel-
träger der öffentlichen Hand
tungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die
§§ 158 und 159 gelten entsprechend.
§ 185
(7) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im
Gemeindeunfallversicherungsverbände,
Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr gelei-
Unfallkassen der Länder und Gemeinden,
stet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung
gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten
sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem (1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden
Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeits- auf die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfall-
verdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen kassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen
bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Sat- Unfallkassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die §§ 150,
zung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 151,164 bis 166,168 und 171 überdie Beitragspflicht, die
und die §§ 158 bis 160 entsprechend. Vorschüsse und Sicherheitsleistungen, das Umlagever-
fahren sowie über Betriebsmittel nach Maßgabe der fol-
genden Absätze Anwendung.
§ 183
(2) Für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 und
Umlageverfahren § 129 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 werden Beiträge nicht erhoben.
(1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf- Die Aufwendungen für diese Versicherten werden ent-
ten finden anstelle der Vorschriften über das Umlagever- sprechend der in diesen Vorschriften festgelegten Zustän-
fahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Ab- digkeiten auf das Land, die Gemeinden oder die Gemein-
schnitts die folgenden Absätze Anwendung. deverbände umgelegt; dabei bestimmen bei den nach
§ 116 Abs. 1 Satz 2 errichteten gemeinsamen Unfallkas-
(2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt sen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung, wer
die Satzung. die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6
und 7 trägt. Bei gemeinsamen Unfallkassen sind nach
(3) landwirtschaftlichen Unternehmern, für die ver-
Maßgabe der in den §§ 128 und 129 festgelegten Zustän-
sicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die
digkeiten getrennte Umlagegruppen für den Landes-
infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversiche- bereich und den kommunalen Bereich zu bilden.
rungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenos-
senschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitrags- (3) Die Satzung kann bestimmen, daß Aufwendungen
ermäßigung bewilligt. Das Nähere bestimmt die Satzung. für bestimmte Arten von Unternehmen nur auf die betei-
ligten Unternehmer umgelegt werden. Für die Gemeinden
(4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter wel- als Unternehmer können auch nach der Einwohnerzahl
chen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer gestaffelte Gruppen gebildet werden.
·kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder
(4) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Einwoh-
teilweise von Beiträgen befreit werden.
nerzahl, der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsent-
(5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt gelten. Die Satzung bestimmt den Beitragsmaßstab und
den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag regelt das Nähere über seine Anwendung; sie kann eingn
schriftlich mit. Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für einheitlichen Mindestbeitrag bestimmen.
die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur (5) Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nach
dann aufgehoben werden, wenn dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung
1. die Veranlagung des Unternehmens nachträglich ge- der Leistungsaufwendungen abgestuft werden; § 157
ändert wird, Abs. 5 und § 158 gelten entsprechend. Die Satzung kann
ferner bestimmen, daß den Unternehmen unter Berück-
2. eine im laufe des Kalenderjahres eingetretene Ände- sichtigung der Versicherungsfälle, die die nach § 2 Abs. 1
rung des Unternehmens nachträglich bekannt wird, Nr. 1 und 8 Versicherten erlitten haben, entsprechend den
3. die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben Grundsätzen des § 162 Zuschläge auferlegt, Nachlässe
des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben bewilligt oder Prämien gewährt werden.
des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.
§ 186
(6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen
Aufwendungen des Bundes
Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits-
als Unfallversicherungsträger
und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für
die Beitragsberechnung von Bedeutung ist. Die §§ 165 (1) Ist der Bund Unfallversicherungsträger, trägt er die
und 166 gelten entsprechend. Aufwendungen für die Unfallversicherung.
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
(2) Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des
Abs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. Versicherten verlangen, soweit dies für die Feststellung
§ 185 Abs. 1 und 5 gilt insoweit entsprechend. des Versicherungsfalls erforderlich ist. Sie sollen dabei ihr
(3) Die Aufwendungen der Bundesausführungsbehörde Auskunftsverlangen auf solche Erkrankungen oder auf
für Unfallversicherung für die Versicherung nach § 125 solche Bereiche von Erkrankungen beschränken, die mit
Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für Arbeit dem dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammen-
Bund. Die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet vierteljähr- hang stehen können. Der Versicherte kann vom Unfallver-
lich im voraus Abschläge auf die zu erwartenden Aufwen- sicherungsträger verlangen, über die von den Kranken-
dungen. Die Bundesausführungsbehörde für Unfallver- ka~n übermittelten Daten unterrichtet zu werden; § 25
sicherung hat der Bundesanstalt für Arbeit die für die Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Der Unfall-
Erstattung erforderlichen Mitteilungen zu machen und auf versicherungsträger hat den Versicherten auf das Recht,
Verlangen Auskunft zu erteilen. Das Nähere über die auf Verlangen über die von den Krankenkassen übermit-
Durchführung der Erstattung regeln die Bundesanstalt für telten Daten unterrichtet zu werden, hinzuweisen.
Arbeit und die Bundesausführungsbehörde für Unfallver-
sicherung durch Vereinbarung; bei den Verwaltungs- § 189
kosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vereinbart
Beauftragung einer Krankenkasse
werden.
Unfallversicherungsträger können Krankenkassen be-
Vierter Abschnitt auftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu
erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung
Gemeinsame Vorschriften
geregelt.
§ 187
§ 190
Berechnungsgrundsätze
Pflicht der Unfallversicherungsträger
(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durch- zur Benachrichtigung der Rentenversiche-
geführt. Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen be- rungsträger beim Zusammentreffen von Renten
rechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht,
wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen Erbringt ein Unfallversicherungsträger für einen Ver-
5 bis 9 ergeben würde. sicherten oder einen Hinterbliebenen, der eine Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, Rente oder
(2) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzuneh- Heimpflege oder ergeben sich Änderungen bei diesen Lei-
men ist, wird der Wert um 1 erhöht, wenn sich in den stungen, hat der Unfallversicherungsträger den Renten-
ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben - versicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen; bei
würde. Zahlung einer Rente ist das Maß der Minderung der
(3) Bei einer Berechnung von Geldbeträgen, für die aus- Erwerbsfähigkeit anzugeben.
drücklich ein Betrag in voller Deutscher Mark vorgegeben
oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht,
wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 zweiter Abschnitt
bis 9 ergeb~n würde. Beziehungen der Unfall-
(4) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt versicherungsträger zu Dritten
sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum ver-
vielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. § 191
Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalen-
dermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Unterstützungspflicht der Unternehmer
Tagen gerechnet. Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen
(5) Vor einer Division werden zunächst die anderen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchfüh:
Rechengänge durchgeführt. rung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere
regelt die Satzung.
Siebtes Kapitel § 192
Zusammenarbeit der Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Unfallversicherungsträger von Unternehmern und Bauherren
mit anderen Leistungsträgern
und ihre Beziehungen zu Dritten (1) Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach
Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfaltver-
Erster Abschnitt sicherungsträger
1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens,
Zusammenarbeit
der Unfallversicherungsträger 2. die Zahl der Versicherten,
mit anderen Leistungsträgern 3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der
vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und
§ 188
4. in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und
Auskunftspflicht der Krankenkassen den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des
Die Unfallversicherungsträger können von den Kran- Bevollmächtigten
kenkassen Auskunft über die Behandlung, den Zustand mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1301
(2) Die Unternehmer haben Änderungen von (5) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit
zu unterzeichnen. Der Unternehmer hat die Sicherheits-
1. Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, die für die
fachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder
Prüfung der Zuständigkeit der Unfallversicherungs-
Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. Verlangt
träger von Bedeutung sein können,
der Unfallversicherungsträger zur Feststellung. ob eine
2. Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahr- Berufskrankheit vorliegt. Auskünfte über gefährdende
klassen, Tätigkeiten von Versicherten. haben die Unternehmer den
3. sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge Betriebs- oder Personalrat über dieses Auskunftsersu-
chen unverzüglich zu unterrichten.
innerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger
mitzuteilen. (6) Ist der Bund Unfallversicherungsträger, ist die Anzeige
an die Ausführungsbehörde zu richten.
(3) Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des
zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu (7) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen
geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfül- Arbeitsschutzaufsicht unterstehen. hat der Unternehmer
lung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungs- eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz
trägers (§ 199) erforderlich sind. Ist bei einer Schule der zuständigen Landesbehörde zu übersenden. Bei Unfällen
Schulhoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der Schul- in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unter-
hoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1. stehen, ist die Durchschrift an die zuständige untere Berg-
behörde zu übersenden. Wird eine Berufskrankheit ange-
(4) Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben zeigt, übersendet der Unfallversicherungsträger eine
die bisherigen Unternehmer und ihre Nachfolger innerhalb Durchschrift der Anzeige unverzüglich der für den medizi-
von vier Wochen nach dem Wechsel dem Unfallversiche- nischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde. Wird
rungsträger mitzuteilen. Den Wechsel von Personen der der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Lan-
Bevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von desbehörde eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet
vier Wochen nach dem Wechsel mitzuteilen. sie dem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine
(5) Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zu- Durchschrift der Anzeige.
ständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu (8) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
geben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des nung bestimi:,,t durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Dazu des Bundesrates den für Aufgaben der Prävention und der
gehören Einleitung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen
1. die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbs- Inhalt der Anzeige, ihre Form sowie die Empfänger. die
mäßigen Bauarbeiten ausgeführt werden, Anzahl und den Inhalt der Durchschriften.
2. die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der (9) Unfälle nach Absatz 1, die während der Fahrt auf
Ausführung der gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauf- einem Seeschiff eingetreten sind, sind ferner in das
tragt sind. Schiffstagebuch einzutragen und dort oder in einem An-
hang kurz darzustellen. Ist ein Schiffstagebuch nicht zu
führen. haben die Schiffsführer Unfälle nach Satz 1 in einer
§ 193
besonderen Niederschrift nachzuweisen.
Pflicht zur Anzeige eines
Versicherungsfalls durch die Unternehmer §194
(1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzu-
zeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß Die Seeschiffe. die unter der Bundesflagge in Dienst
sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach
entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Ver- ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der See-Berufs-
sicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbstän- genossenschaft zu melden.
dige Tätigkeit voraussetzt.
§ 195
(2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, daß
bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit Unterstützungs-und
vorliegen könnte, haben sie diese dem Unfallversiche- Mitteilungspflichten von Kammern
rungsträger anzuzeigen. und der für die Erteilung einer Gewerbe-
oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden
(3) Bei Unfällen der nach§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b
Versicherten hat der Schulhoheitsträger die Unfälle auch (1) Kammern und andere Zusammenschlüsse von
dann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmer ist. Bei Unternehmern, die als Körperschaften des öffentlichen
Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a Versicher- Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusam-
ten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre menschlüsse, denen Unternehmer .kraft Gesetzes an-
oder teilstationäre Behandlung oder die Leistungen sta- gehören oder anzugehören haben, haben die Unfallver-
tionärer medizinischer Rehabilitation erbracht werden. die sicherungsträger bei der Ermittlung der ihnen zugehören-
Unfälle anzuzeigen. den Unternehmen zu unterstützen und ihnen hierzu Aus-
kunft über Namen und Gegenstand dieser Unternehmen
(4) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten. nach-
dem die Unternehmer von dem Unfall oder von den An- zugeben.
haltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt (2) Behörden, denen die Erteilung einer gewerberecht-
haben. Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, lichen Erlaubnis oder eines gewerberechtlichen Berechti-
daß ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird. gungsscheins obliegt, haben den Berufsgenossenschaf-
---
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
ten über den Hauptverband nach Eingang einer Anzeige Achtes Kapitel
nach der Gewerbeordnung, soweit ihnen bekannt,
Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Unternehmer,
Datenschutz
Namen, Gegenstand sowie Tag der Eröffnung und der
Einstellung der Unternehmen mitzuteilen. Entsprechen- Erster Abschnitt
des gilt bei Erteilung einer Reisegewerbekarte. Im übrigen Grundsätze
gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständi- § 199
gen Behörden haben dem zuständigen Unfallversiche-
rungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis den Namen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
und die Anschrift des Bauherrn, den Ort und die Art der von Daten durch die Unfallversicherungsträger
Bauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe der im bau- (1) Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur
behördlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Baukosten mitzuteilen. Bei nicht bauerlaubnispflichtigen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Auf-
Bauvorhaben trifft dieselbe Verpflichtung die für die Ent- gaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben sind
gegennahme der Bauanzeige oder der Bauunterlagen
1. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versiche-
zuständigen Behörden.
rungsstatus,
§196 2. die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapi-
tel,
Mitteilungspflichten der
Schiffsvermessungs- und -registerbehiirden 3. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Bei-
tragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen nach dem
Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie teilt Sechsten Kapitel,
jede Vermessung eines Seeschiffs, die für die Führung von
Schiffsregistern und des Internationalen Seeschiffahrts-
4. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzan-
sprüchen,
registers zuständigen Gerichte und Behörden teilen den
Eingang jedes Antrags auf Eintragung eines Seeschiffs 5. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwen-
sowie jede Eintragung eines Seeschiffs der See-Berufs- dung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren so-
genossenschaft unverzüglich mit. Entsprechendes gilt für wie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe nach
alle Veränderungen und Löschungen im Schiffsregister. dem Zweiten Kapitel,
Bei Fahrzeugen, die nicht in das Schiffsregister eingetra- 6. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren
gen werden, haben die Verwaltungsbehörden und die für die Versicherten.
Fischereiämter, die den Seeschiffen Unterscheidungs-
signale erteilen, die gleichen Pflichten.
(2) Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Ab-
satz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet
oder genutzt werden. Eine Verwendung für andere
§197
Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvor-
Übermittlungspflicht der schriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder er-
Gemeinden und Finanzbehörden laubt ist.
(1) Die Gemeinden übermitteln abweichend von § 30 der (3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der
Abgabenordnung zum Zweck der Beitragserhebung auf Unfallversicherungsträger Auskünfte Ober Erkrankungen
Anforderung Daten über Eigentums- und Besitzverhält- und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen
nisse an Flächen an die landwirtschaftlichen Berufsgenos- Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende
senschaften, soweit die Ermittlungen von den landwirt- Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwi-
schaftlichen Berufsgenossenschaften nur mit wesentlich schen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden
größerem Aufwand vorgenommen werden können als von Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.
den Gemeinden. (4) Die Verbände der Unfallversicherungsträger geben
(2) Die Finanzämter übermitteln zum Zweck der Bei- ihren Mitgliedern nach Anhörung des Bundesbeauftragten
tragserhebung die Ertrags- oder Wirtschaftswerte ein- für den Datenschutz Empfehlungen zur Umsetzung des
schließlich der Flächen an die landwirtschaftlichen Berufs- § 84 Abs. 2 des Zehnten Buches.
genossenschaften, soweit diese einen an den genannten
Werten orientierten Beitragsmaßstab anwenden. Die Zu- §200
lässigkeit der Übermittlung durch die Finanzbehörden Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
richtet sich nach § 31 der Abgabenordnung. Absatz 1
zweiter Halbsatz gilt entsprechend. (1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der
Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein
§198 gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger beste-
hendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser
Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des
Eigentümer von Grundstücken, die von Untemehmem Zehnten Buches verpflichtet ist.
land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet ~ . (2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der
haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gut-
Verlangen Auskunft über Größe und Lage der Grund- achter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außer-
stücke sowie Namen und Anschriften der Unternehmer zu dem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des
erteilen, soweit dies für die Beitragserhebung erforderlich Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des
ist. Gutachtens zu informieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1303
Zweiter Abschnitt Dritter Abschnitt
Datenerhebung und Dateien
-verarbeitung durch Ärzte
§204
§201 Errichtung einer Datei für
Datenerhebung und mehrere Unfallversicherungsträger
Datenverarbeitung durch Ärzte (1) Die Errichtung einer Datei für mehrere Unfallver-
(1) Ärzte und Zahnärzte, die an einer Heilbehandlung sicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder
nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und über- bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist zu-
mitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die lässig,
Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie 1. um Daten über Verwaltungsverfahren und Entschei-
andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke dungen nach § 9 Abs. 2 zu verarbeiten, zu nutzen und
der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistun- dadurch eine einheitliche Beurteilung vergleichbarer
gen erforderlich ist. Ferner erheben, speichern und über-. Versicherungsfälle durch die Unfallversicherungsträ-
mitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heil- ger zu erreichen, gezielte Maßnahmen der Prävention
behandlung nach § 34 durchzuführen, maßgeblich waren. zu ergreifen sowie neue medizinisch-wissenschaftliche
Der Versicherte kann vom Unfallversicherungsträger ver- Erkenntnisse zur Fortentwicklung des Berufskrankhei-
langen, über die von den Ärzten übermittelten Daten tenrechts, insbesondere durch eigene Forschung oder
unterrichtet zu werden. § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches durch Mitwirkung an fremden Forschungsvorhaben, zu
gilt entsprechend. Der Versicherte ist von den Ärzten über gewinnen,
den Erhebungszweck, ihre Auskunftspflicht nach den Sät-
zen 1 und 2 sowie über sein Recht nach Satz 3 zu unter- 2. um Daten in Vorsorgedateien zu erheben, zu verarbei-
richten. ten oder zu nutzen, damit Versicherten, die bestimm-
ten arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt
(2) Soweit die für den medizinischen Arbeitsschutz
sind oder waren, Maßnahmen der Prävention oder der
zuständigen Stellen und die Krankenkassen Daten nach
Rehabilitation angeboten sowie Erkenntnisse über
Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, dürfen
arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und geeignete
die Daten auch an sie übermittelt werden.
Maßnahmen der Prävention und der Rehabilitation
gewonnen werden können,
§202
3. um Daten über Arbeits- und Wegeunfälle in einer
Anzeigepflicht von Unfall-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen und
Ärzten bei Berufskrankheiten dadurch Größenordnungen, Schwerpunkte und Ent-
Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Ver- wicklungen der Unfallbelastung in einzelnen Bereichen
dacht, daß bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, darzustellen, damit Erkenntnisse zur Verbesserung der
haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für Prävention und der Rehabilitation gewonnen werden
den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der können,
für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen 4. um Anzeigen, Daten über Verwaltungsverfahren und
Form(§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte Entscheidungen über Berufskrankheiten in einer Berufs-
oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der krankheiten-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen
Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversiche- und dadurch Häufigkeiten und Entwicklungen im
rungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die An- Berufskrankheitengeschehen sowie wesentliche Ein-
zeige übersenden. § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entspre- wirkungen und Erkrankungsfolgen darzustellen, damit
chend. Erkenntnisse zur Verbesserung der Prävention und der
Rehabilitation gewonnen werden können,
§203
5. um Daten über Entschädigungsfälle, in denen Rehabili-
Auskunftspflicht von Ärzten tationsleistungen erbracht werden, in einer Rehabilita-
(1) Ärzte und Zahnärzte, die nicht an einer Heilbehand- tions-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen und
lung nach § 34 beteiligt sind, sind verpflichtet, dem Unfall- dadurch Schwerpunkte der Rehabilitation darzustel-
versicherungsträger auf Verlangen Auskunft über die Be- len, damit Erkenntnisse zur Verbesserung der Präven-
handlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und tion und der Rehabilitation gewonnen werden können,
frühere Erkrankungen des Versicherten zu erteilen, soweit 6. um Daten über Entschädigungsfälle, in denen Renten-
dies für die Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger leistungen oder Leistungen bei Tod erbracht werden, in
Leistungen erforderlich ist. Der Unfallversicherungsträger einer Renten-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen
soll Auskunftsverlangen zur Feststellung des Versiche- und dadurch Erkenntnisse über den Rentenverlauf und
rungsfalls auf solche Erkrank,ungen oder auf solche Berei- zur Verbesserung der Prävention und der Rehabilita-
che von Erkrankungen beschränken, die mit dem Ver- tion zu gewinnen.
sicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang ste-
hen können. § 98 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 findet § 76 des
entsprechend. Zehnten Buches keine Anwendung.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben den Versicher- (2) In den Dateien nach Absatz 1 dürfen nach Maßgabe
ten auf ein Auskunftsverlangen nach Absatz 1 sowie auf der Sätze 2 und 3 nur folgende Daten von Versicherten
das Recht, auf Verlangen über die von den Ärzten übermit- erhoben, verarbeitet oder' genutzt werden:
telten Daten unterrichtet zu werden, rechtzeitig hinzuwei- 1. der zuständige Unfallversicherungsträger und die
sen. § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde,
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
2. das Aktenzeichen des Unfallversicherungsträgers, (5) Die Unfallversicherungsträger dürfen Daten nach
Absatz 2 an den Unfallversicherungsträger oder den Ver-
3. Art und Hergang, Datum und Uhrzeit sowie Anzeige
band, der die Datei führt, übermitteln. Die in der Datei nach
des Versicherungsfalls,
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 gespeicherten Daten dürfen
4. Staatsangehörigkeit und Angaben zur regionalen von der dateiführenden Stelle an andere Unfallversiche-
Zuor:dnung der Versicherten sowie Geburtsjahr und rungsträger übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung
Geschlecht der Versicherten und der Hinterbliebenen, ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
5. Familienstand und Versichertenstatus der Versicher- (6) Der Unfallversicherungsträger oder der Verband, der
ten, die Datei errichtet, hat dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz oder der nach Landesrecht für die Kontrolle
6. Beruf der Versicherten, ihre Stellung im Erwerbsleben
des Datenschutzes zuständigen Stelle rechtzeitig die
und die Art ihrer Tätigkeit,
Errichtung einer Datei nach Absatz 1 oder 4 vorher schrift-
7. Angaben zum Unternehmen einschließlich der Mit- lich anzuzeigen.
gliedsnummer,
(7) Der Versicherte ist vor der erstmaligen Speicherung
8. die Arbeitsanamnese und die als Ursache für eine seiner Sozialdaten in Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr: 1
Schädigung vermuteten Einwirkungen am Arbeits- und 2 über die Art der gespeicherten Daten, die speichernde
platz, Stelle und den Zweck der Datei durch den Unfallversiche-
rungsträger schriftlich zu unterrichten. Dabei ist er auf sein
9. die geäußerten Beschwerden und die Diagnose,
Auskunftsrecht nach § 83 des Zehnten Buches hinzu-
10. Entscheidungen über Anerkennung oder Ablehnung weisen.
von Versicherungsfällen und Leistungen,
§205
11. Kosten und Verlauf von Leistungen,
Datenverarbeitung und -Übermittlung bei
12. Art, Ort, Verlauf und Ergebnis von Vorsorgemaß-
den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
nahmen oder Leistungen zur Rehabilitation,
(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die
13. die Rentenversicherungsnummer, Vor- und Familien-
landwirtschaftliche Alterskasse, die landwirtschaftliche
name, Geburtsname, Geburtsdatum, Sterbedatum
Krankenkasse und die landwirtschaftliche Pflegekasse
und Wohnanschrift der Versicherten sowie wesent-
desselben Bezirks dürfen personenbezogene Daten in ge-
liche Untersuchungsbefunde und die Planung zukünf-
meinsamen Dateien verarbeiten, soweit die Daten jeweils
tiger Vorsorgemaßnahmen,
zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch tech-
14. Entscheidungen (Nummer 10) mit ihrer Begründung nische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustel-
einschließlich im Verwaltungs- oder Sozialgerichts- len, daß die Daten der Versicherten den einzelnen Trägem
verfahren erstatteter Gutachten mit Angabe der Gut- nur so weit zugänglich gemacht werden, wie sie zur Erfül-
achter. lung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 199) erforderlich sind.
In Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur Daten (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 1O und 14 verarbeitet oder das die Übermittlung personenbezogener Daten aus
genutzt werden. In Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Dateien der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
bis 6 dürfen nur Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 12 verarbeitet durch Abruf ermöglicht, ist dort nur zwischen den land-
oder genutzt werden. wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie mit den
landwirtschaftlichen Alterskassen, den Trägem der ge-
(3) Die Errichtung einer Datei für mehrere Unfallver-
setzlichen Rentenversicherung, den Krankenkassen, der
sicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger
Bundesanstalt für Arbeit und der Deutschen Post AG,
oder bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist
soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von
auch zulässig, um die von den Pflegekassen und den pri-
Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch
vaten Versicherungsunternehmen nach § 44 Abs. 2 des
Vermittlungsstellen eingeschaltet werden.
Elften Buches zu übermittelnden Daten zu verarbeiten.
(4) Die Errichtung einer Datei für mehrere Unfallver- Vierter Abschnitt
sicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder
bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist auch Sonstige Vorschriften
zulässig, soweit dies erforderlich ist, um neue Erkennt-
nisse zur Verhütung von Versicherungsfällen oder zur §206
Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
Übermittlung von
zu gewinnen, und dieser Zweck nur durch eine gemein-
Daten für die Forschung
same Datei für mehrere oder alle Unfallversicherungsträ-
zur Bekämpfung von Berufskrankheiten
ger erreicht werden kann. In der Datei nach Satz 1 dürfen
personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit (1) Ein Arzt oder Angehöriger eines anderen Heilberufes
der Zweck der Datei ohne sie nicht erreicht werden kann. ist befugt, für ein bestimmtes Forschungsvorhaben perso-
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nenbezogene Daten den Unfallversicherungsträgern ·und
bestimmt in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung deren Verbänden zu übermitteln, wenn die nachfolgenden
des Bundesrates bedarf, die Art der zu verhütenden Ver- Voraussetzungen erfüllt sind und die Genehmigung des
sicherungsfälle und der abzuwendenden arbeitsbeding- Forschungsvorhabens öffentlich bekanntgegeben worden
ten Gesundheitsgefahren sowie die Art der Daten, die in ist. Die Unfallversicherungsträger oder die Verbände
der Datei nach Satz 1 verarbeitet oder genutzt werden haben den Versicherten oder den früheren Versicherten
dürfen. In der Datei nach Satz 1 dürfen Daten nach Ab- schriftlich über die übermittelten Daten und über den
satz 2 Satz 1 Nr. 13 nicht gespeichert werden. Zweck der Übermittlung zu unterrichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1305
(2) Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände (3) Daten nach Absatz 1 dürfen nicht an Stellen oder
dürfen Sozialdaten von Versicherten und früheren Ver- Personen außerhalb der Unfallversicherungsträger und
sicherten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies ihrer Verbände sowie der zuständigen Landesbehörden
1. zur Durchführung eines bestimmten Forschungsvor- übermittelt werden, wenn der Unternehmer begründet
habens, das die Erkennung neuer Berufskrankheiten nachweist, daß ihre Verbreitung ihm betrieblich oder ge-
oder die Verbesserung der Prävention oder der Reha- schäftlich schaden könnte, und die Daten auf Antrag des
bilitation bei Berufskrankheiten zum Ziele hat, erforder- Unternehmers als vertraulich gekennzeichnet sind.
lich ist und
§208
2. der Zweck dieses Forschungsvorhabens nicht auf
andere Weise, insbesondere nicht durch Erhebung, Auskünfte der Deutschen Post AG
Verarbeitung und Nutzung anonymisierter Daten, er-
reicht werden kann. Soweit die Deutsche Post AG Aufgaben der Unfallver-
sicherung wahrnimmt, gilt§ 151 des Sechsten Buches
Voraussetzung ist, daß die zuständige oberste Bundes- entsprechend.
oder Landesbehörde die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der Daten für das Forschungsvorhaben geneh-
migt hat. Erteilt die zuständige oberste Bundesbehörde Neuntes Kapitel
die Genehmigung, sind die Bundesärztekammer und der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören, in Bußgeldvorschriften
den übrigen Fällen der Landesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Arztekammer des Landes. §209
(3) Das Forschungsvorhaben darf nur durchgeführt wer- Bußgeldvorschriften
den, wenn sichergestellt ist, daß keinem Beschäftigten,
der an Entscheidungen Ober Sozialleistungen oder deren (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Vorbereitung beteiligt ist, die Daten, die für das For- lässig
schungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder genutzt 1. einer Unfaltverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1
werden, zugänglich sind oder von Zugriffsberechtigten oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-
weitergegeben werden. ten Tatbestand auf diese Bußgek:fvorschrift verweist,
(4) Die Durchführung der Forschung ist organisatorisch
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1
und räumlich von anderen Aufgaben zu trennen. Die über-
Satz 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder
mittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen perso-
§ 19 Abs. 2 zuwiderhandelt,
nenbezogenen Daten zusammengeführt werden. § 67c
Abs. 5 Satz 2 und 3 des Zehnten Buches bleibt unberührt. 3. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht
duldet,
(5) Führen die Unfallversicherungsträger oder ihre Ver-
bände das Forschungsvorhaben nicht selbst durch, dür- 4. entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet,
fen die Daten nur anonymisiert an den für das For-
5. entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1, entgegen § 165 Abs. 1
schungsvorhaben Verantwortlichen übermittelt werden.
Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach Satz 2
Ist nach dem Zweck des Forschungsvorhabens zu erwar-
oder 3 oder entgegen § 194 eine Meldung nicht, nicht
ten, daß Rückfragen für einen Teil der Betroffenen erfor-
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
derlich werden, sind sie an die Person zu richten, welche
nen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
die Daten gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Absatz 2 gilt für
den für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen ent- 6. entgegen § 165 Abs. 2 Satz 1 einen Nachweis über die
sprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. sich aus der Satzung ergebenden Berechnungs-
grundlagen nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
§207 zeitig einreicht,
Erhebung,Verarbettung 7. entgegen § 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt
und Nutzung von Daten zur oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbe-
Verhütung von Verslcherungsflllen wahrt,
und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren 8. entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1
(1) Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
dürfen oder nicht rechtzeitig macht, ·
1. Daten zu Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, 9. entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 6 eine Anzeige
2. Betriebs- und Expositionsdaten zur Gefährdungsana-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
lyse
10. entgegen § 193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das
erheben, speichern, verändern, löschen, nutzen und
Schiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in
untereinander übermitteln, soweit dies zur Verhütung von
einer besonderen Niederschrift nachweist oder
Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheits-
gefahren erforderlich ist. 11. entgegen § 198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
(2) Daten nach Absatz 1 dürfen an die für den Arbeits-
zeitig erteilt.
schutz zuständigen Landesbehörden und an die für den
Vollzug des Chemikclliengesetzes sowie des Rechts der · (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Ver-
Bio- und Gentechnologie zuständigen Behörden übermit- sicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeits-
telt werden. entgelt anrechnet.
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des über Versicherte erhoben werden, ist unzulässig. Medi-
Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzig- zinische und psychologische Daten, die über einen Ver-
tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit sicherten erhoben worden sind, dürfen die Unfallver-
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den sicherungsträger nicht übermitteln.
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark geahndet werden.
Zehntes Kapitel
§210 Übergangsrecht
Zuständige Verwaltungsbehörde
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 §212
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Unfall- Grundsatz
versicherungsträger.
Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten
(2) Solange die See-Berufsgenossenschaft mit der Ver- für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses
folgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften
noch nicht befaßt ist, ist auch das Seemannsamt für die nicht etwas anderes bestimmt ist.
Verfolgung und Ahndung zuständig.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist örtlich zuständig das §213
Seemannsamt des Heimathafens im Geltungsbereich des
Grundgesetzes. Hat das Schiff keinen Heimathafen im Weitergeltung des Versicherungs-
Geltungsbereich des Grundgesetzes, ist das Seemanns- schutzes für bestimmte Unternehmer
amt des Registerhafens örtlich zuständig. Örtlich zustän- Unternehmer und ihre Ehegatten, die am Tag vor dem
dig ist auch das Seemannsamt, in dessen Bereich der Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3
Hafen liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. oder 7 der Reichsversicherungsordnung in der zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung pflichtversichert waren und
§211 die nach § 2 nicht pflichtversichert sind, bleiben versi-
Zusammenarbeit bei der Verfolgung chert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versiche-
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten rung bedarf. Die Versicherung wird als freiwillige Versiche-
rung weitergeführt. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in
Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten dem ein schriftlicher Antrag auf Beendigung dieser Ver-
arbeiten die Unfallversicherungsträger insbesondere mit sicherung beim Unfallversicherungsträger eingegangen
der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen als Ein- ist; § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
zugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in
§ 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den §214
Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Geltung auch für frühere Versicherungsfälle
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen
(1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts
Behörden und den für den Arbeitsschutz zuständigen
des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die
Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall kon-
vor dem Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes eingetre-
krete Anhaltspunkte für
ten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen
1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der an Berechtigte im Ausland. Für Leistungen der Heilbe-
Schwarzarbeit, handlung und der beruflichen Rehabilitation, die vor dem
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes bereits in An-
Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach spruch genommen worden sind, sind bis zum Ende dieser
§ 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme gatten.
3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber
einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach (2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches, gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des
lnkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten dieses
5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und Gesetzes erstmals oder aufgrund des§ 90 neu festgesetzt
Fünften Buches sowie dieses Buches über die Ver- wird. Die Vorschrift des § 93 über den Jahresarbeitsver-
pflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbei- dienst für die Versicherten der landwirtschaftlichen Be-
trägen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den rufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch
Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen, für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingetreten sind; die Geldleistungen sind von
6. Verstöße gegen die Steuergesetze, dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden
7. Verstöße gegen das Ausländergesetz 1. Juli an neu festzustellen; die generelle Bestandsschutz-
regelung bleibt unberührt.
ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahn-
dung zuständigen Behörden sowie die Behörden nach (3) Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen
§ 63 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung kann auch und Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle,
Angaben über die Tatsachen, die für die Einziehung der die vor dem Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes einge-
Beiträge zur Unfallversicherung erheblich sind, enthalten. treten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten
Die Unterrichtung über personenbezogene Daten, die dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1307
(4) Soweit sich die Vorschriften über die Beziehungen 31. Dezember 1991 nach dem in dem in Artikel 3 des Eini-
der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Ver- gungsvertrags genannten Gebiet geltenden Recht ein An-
pflichteten auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen, spruch auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente,
gelten sie auch hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor wird der Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert
dem Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich
sind. aus den§§ 63 bis 71 und aus Satz 1 ergeben würde, über-
steigt.
§215 (8) Die Vorschrift des § 1156 Abs. 2 bis 4 der Reichsver-
sicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses
Sondervorschriften für
Gesetzes geltenden Fassung ist weiter anzuwenden.
Versicherungsfälle in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§216
(1) Für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 ein- Bezugsgröße (Ost) und
getretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und aktueller Rentenwert (Ost)
Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung ist § 1150 Abs. 2 und 3 der Reichsver- (1) Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahres-
sicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses arbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugs-
Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. größe anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3
des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße
(2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungs-
gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des fall in diesem Gebiet handelt.
Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem 1. Ja-
nuar 1992 eingetreten sind; für diese Versicherungsfälle ist (2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkom-
§ 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der am mensanrechnungen auf Leistungen an Hinterbliebene an
Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Ren-
weiter anzuwenden. tenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Eini-
(3) Für Versicherungsfälle im Zuständigkeitsbereich gungsvertrags genannten Gebiet hat.
des Bundes als Unfallversicherungsträger, die nach dem
31. Dezember 1991 eingetreten sind, gilt§ 85 Abs. 2 Satz 1 §217
mit der Maßgabe, daß der Jahresarbeitsverdienst höch-
Bestandsschutz
stens das zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungs-
falls geltenden Bezugsgröße (West) beträgt. (1) Ist eine Geldleistung, die aufgrund des bis zum In-
(4) Für Versicherte an Bord von Seeschiffen und für nach krafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts festgestellt
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 versicherte Küstenschiffer und Küsten- worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher,
fischer ist § 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung als sie nach diesem Buch sein würde, wird dem Berechtig-
in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden ten die höhere Leistung gezahlt. Satz 1 gilt entsprechend
Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die für die Dauer einer Geldleistung. Bei den nach § 2 Abs. 1
Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsver- Nr. 5 Buchstabe b versicherten mitarbeitenden Familien-
sicherungsordnung § 92 dieses Buches tritt. angehörigen sind dabei auch die bisher gezahlten Zulagen
an Schwerverletzte zu berücksichtigen.
(5) Die Vorschriften über die Anpassung der vom Jah-
(2) Die §§ 590 bis 593, 598 und 600 Abs. 3 in Verbindung
resarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und über
mit den §§ 602 und 614 der Reichsversicherungsordnung
die Höhe und die Anpassung des Pflegegeldes gelten
in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung sind
nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Eini-
weiter anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor
gungsvertrags genannten Gebiet; für diese Versiche-
dem 1. Januar 1986 eingetreten ist. § 80 Abs. 1 ist auch
rungsfälle sind § 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichsver-
anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem
sicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses
1. Januar 1986 eingetreten ist und die neue Ehe nach dem
Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der
Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wird. Bei der
Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschrif-
Anwendung des § 65 Abs. 3 und des § 80 Abs. 3 gilt § 617
ten der Reichsversicherungsordnung § 44 Abs. 2 und 4
sowie § 95 dieses Buches treten.
Abs. 2 und 6 der Reichsversicherungsordnung in der am
Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-
(6) Für die Feststellung und Zahlung von Renten bei Ver- sung. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Wai-
sicherungsfällen, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten senrente für Waisen, die das 18. Lebensjahr bereits voll-
sind, ist § 1154 der Reichsversicherungsordnung in der endet haben, ist§ 314 Abs. 5 des Sechsten Buches weiter
am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas- entsprechend anzuwenden.
sung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die
(3) Berechtigten, die vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsver-
zes für ein Kind Anspruch auf eine Kinderzulage hatten,
sicherungsordnung die§§ 56 und 81 bis 91 dieses Buches
wird die Kinderzulage nach Maßgabe des § 583 unter
treten.
Berücksichtigung des § 584 Abs. 1 Satz 2, des § 585, des
(7) Für die Feststellung und Zahlung von Leistungen § 579 Abs. 1 Satz 2 und des § 609 Abs. 3 der Reichsver-
im Todesfall ist § 1155 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 sicherungsordnung in der am Tag vor dem Inkrafttreten
und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter geleistet. Die
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Kinderzulagen-Erstattungsverordnung vom 3. Juni 1977
anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort (BGBI. 1 S. 807), geändert durch Artikel 19 Nr. 23 Buch-
genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung stabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
§ 65 Abs. 3 und § 66 dieses Buches treten. Bestand am S. 1857), ist insoweit weiter anzuwenden.
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
(4) § 9 Abs. 3 und § 1O Abs. 1 Satz 2 des Einundzwan- §220
zigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 25. Juli 1978 Rechtsträgerabwicklung
(BGBI. 1S. 1089) sind für die Anpassung der dort genann-
ten Geldleistungen nach § 95 weiter anzuwenden. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das nach § 27
Abs. 1 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 6. Sep-
tember 1965 (BGBI. 1 S. 1065) vom Bund treuhänderisch
§218 verwaltete Vermögen
Länder und Gemeinden 1. des Gemeindeunfallversicherungsverbandes der Pro-
als Unfallversicherungsträger vinz Ostpreußen auf den Bundesverband der Unfall-
versicherungsträger der öffentlichen Hand e. V.,
(1) Sind nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Recht die Länder oder Gemeinden 2. der Pommerschen landwirtschaftlichen Berufsgenos-
Unfallversicherungsträger, sind ihre Ausführungsbehör- senschaft auf den Bundesverband der landwirtschaft-
den für Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1997 in lichen Berufsgenossenschaften e. V.
rechtlich selbständige Unfallversicherungsträger zu über- über; bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Aufwendun-
führen. Bis zur Überführung sind die für die Ausführungs- gen für die treuhänderische Verwaltung sind abzuziehen.
behörden geltenden Vorschriften der Reichsversiche-
rungsordnung und des Vierten Buches in der am Tag vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anlage1
weiter anzuwenden; die§§ 128 und 129 gelten ab Inkraft- (zu§114)
treten dieses Gesetzes. Insoweit gelten die Länder und Gewerbliche Berufsgenossenschaften
Gemeinden weiter als Unfallversicherungsträger.
1. Bergbau-Berufsgenossenschaft
(2) Bei der Überführung einer Ausführungsbehörde eines
2. Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
Landes oder einer Gemeinde in eine Unfallkasse nehmen
die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Ge- 3. -Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-
schäftsführer der Ausführungsbehörden die Aufgaben der Industrie
Vertreterversammlung, des Vorstandes und des Ge- 4. Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und
schäftsführers der Unfallkasse bis zum Ablauf der laufen- Wasserwirtschaft
den Wahlperiode wahr. Bei der Überführung von Aus-
führungsbehörden eines Landes oder einer Gemeinde in 5. Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft
gemeinsame Unfallkassen nach § 116 Abs. 1 Satz 2 oder 6. Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft
in Gemeindeunfallversicherungsverbände können die Lan-
7. Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft
desregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Vertreterver- 8. Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft
sammlung der Unfallkasse oder des Gemeindeunfallver- 9. Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft
sicherungsverbandes unbeschadet der Regelung des § 44
10. Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elek-
Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches beruft. Satz 2 gilt
trotechnik
entsprechend, wenn gleichzeitig mit der Überführung eine
gemeinsame Unfallkasse oder ein gemeinsamer Gemeinde- 11. Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie
unfallversicherungsverband mehrerer Länder nach § 116 12. Holz-Berufsgenossenschaft
Abs. 2 oder§ 117 Abs. 2 gebildet wird.
13. Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft
(3) Die Rechte und Pflichten der Länder oder Gemein-
14. Papiermacher-Berufsgenossenschaft
den, die bisher nach § 766 der Reichsversicherungsord-
nung von den Ausführungsbehörden für Unfallversiche- 15. Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung
rung wahrgenommen worden sind, gehen auf die Unfall- 16. Lederindustrie-Berufsgenossenschaft
versicherungsträger im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über.
Die Landesregierungen regeln das Nähere durch Rechts- 17. Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft
verordnungen. 18. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gast-
stätten
§219 19. Fleischerei-Berufsgenossenschaft
20. Zucker-Berufsgenossenschaft
Aufbringung der Mittel
21. Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg
(1) Die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel sind
22. Bau-Berufsgenossenschaft Hannover
erstmals für das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden. Für das
Haushaltsjahr 1996 und frühere Haushaltsjahre sind die 23. Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die 24. Bau-Berufsgendssenschaft Frankfurt am Main
Aufbringung und die Verwendung der Mittel sowie Arti-
kel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes in 25. Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft
der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten- 26. Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft
den Fassung weiter anzuwenden.
27. Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen
(2) Abweichend von § 172 Abs. 1 Satz 2 werden bis zur 28. Tiefbau-Berufsgenossenschaft
Erhebung der Umlage für das Umlagejahr 2000 keine Mit-
tel zur Auffüllung der Rücklage erhoben; § 172 Abs. 2 29. Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft
bleibt unberührt. 30. Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1309
31. Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, ,, 1. Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unter- Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Ge-
nehmen - Verwaltungs-Berufsgenossenschaft sundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie
Maßnahmen zur Früherkennung von Berufs-
32. Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und
krankheiten und arbeitsbedingten Gesund-
Eisenbahnen
heitsgefahren,".
33. Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
34. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege ,,(2) Zuständig sind die gewerblichen und die
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die
·35. See-Berufsgenossenschaft Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuer-
wehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse, die
Anlage2 Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der
(zu§ 114) Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfall-
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften kassen für den Landes- und kommunalen Bereich
und die Ausführungsbehörden des Bundes."
1. Schleswig-Holsteinische landwirtschaftliche Berufs-
genossenschaft
2. § 25 wird wie folgt geändert:
2. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oldenburg-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Bremen
,,(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur
3. Hannoversche landwirtschaftliche Berufsgenossen-
dann Kindergeld in Anspruch genommen werden,
schaft
wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach
4. Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenos- § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwen-
senschaft dung kommt."
5. Lippische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
6. Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ,,(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die
7. Westfälische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Familienkassen und für die Ausführungen des Ab-
satzes 2 die nach § 1O des Bundeserziehungsgeld-
8. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
gesetzes bestimmten Stellen zuständig."
Hessen
9. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinland-
Pfalz
Artikel 3
10. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für das
Saarland Änderung des Vierten Buches
11. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberfran- Das Vierte Buch - Gemeinsame Vorschriften für die
ken und Mittelfranken Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. De-
zember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt geändert durch
12. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nieder- Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1
bayern-Oberpfalz S. 1078), wird wie folgt geändert:
13. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Unter-
franken 1. § 13 wird wie folgt geändert:
14. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schwaben a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
15. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberbayern ,,Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe".
16. Badische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft b) In Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
17. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Württem- ,,Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen."
berg
18. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin 2. In § 18f Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 719a der
19. Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 24
des Siebten Buches" ersetzt.
20. Gartenbau-Berufsgenossenschaft
3. § 19 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2 „Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus
Änderung des Ersten Buches den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversiche-
Das Erste Buch -Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Geset- rung nichts Abweichendes ergibt."
zes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 4. In § 23 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
(BGBI. 1S. 1088), wird wie folgt geändert: gefügt:
„Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
1. § 22 wird wie folgt geändert: können in ihren Satzungen von Satz 1 abweichende
a) Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt gefaßt: Fälligkeitstermine bestimmen."
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
5. In § 28k Abs. 2 Satz 4 Buchstabe b wird das Wort a) für den Landesbereich von der. nach Lan-
"Schlechtwettergeld" durch das Wort „Winterausfall- desrecht zuständigen Stelle,
geld" ersetzt.
b) für den kommunalen Bereich, wenn in den
Unfallkassen nur eine Gemeinde einbezo-
6. In § 29 Abs. 4 werden die Wörter „über die Eigen- gen ist, von der nach der Ortssatzung zu-
unfallversicherungsträger'' durch die Wörter "für den ständigen Stelle,
Bund als Unfallversicherungsträger" ersetzt.
4. bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom Bundes-
7. § 36 wird wie folgt geändert: ministerium für Verkehr,
a) Absatz 2a Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt 5. bei der Unfallkasse Post und Telekom vom
gefaßt: Bundesministerium für Post und Telekommu-
nikation .
.,Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter wer-
den bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Gehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein
Bundesministerium für Post und Telekommunika- Arbeitgebervertreter an, hat er die gleiche Zahl der
tion bestellt;". Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stim-
men abgeben, als den anwesenden Vertretern der
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Versicherten zustehen. Das Verhältnis der Zahl der
„Bei den Ausführungsbehörden des Bundes Stimmen der Vertreter aus dem Landesbereich zu
und den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt der Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem kom-
die zuständige oberste Verwaltungsbehörde munalen Bereich bei den Unfallkassen im Sinne
das Nähere über die Führung der Geschäfte." der Nummer 3 entspricht dem Verhältnis der auf
diese beiden Bereiche entfallenden nach § 2
bb) Satz 3 wird gestrichen.
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 8 des Siebten Buches ver-
sicherten Personen im vorletzten Kalenderjahr vor
8. § 36a Abs. 1 wird wie-folgt gefaßt: der Wahl; das Nähere bestimmt die Satzung."
,,(1) Durch Satzung können
1. der Erlaß von Widerspruchsbescheiden und 10. In§ 47 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "besonderen
Trägem der Unfallversicherung für die Feuerwehren"
2. in der Unfallversicherung ferner
durch das Wort „Feuerwehr-Unfallkassen" ersetzt.
a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Ent-
scheidungen über Rentenerhöhungen, Renten-
11. In § 49 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und den
herabsetzungen und Rentenentziehungen we-
besonderen Trägem der Unfallversicherung für die
gen Änderung der gesundheitlichen Verhält-
Feuerwehren" durch die Wörter ,, , den gemeinsamen
nisse,
Unfallkassen und den Feuerwehr-Unfallkassen" ersetzt
b) Entscheidungen Ober Abfindungen mit Ge- und nach dem Wort „Bezirksverbände" die Wörter
samtvergütungen, Renten als vorläufige Ent- "und Landschaftsverbände" eingefügt.
schädigungen, laufende Beihilfen und Leistun-
gen bei Pflegebedürftigkeit
12. § 70 Abs. 2a wird wie folgt geändert:
besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35
Abs. 2 gilt entsprechend." a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Haushaltsplan der Eisenbahn-Unfallkasse
9. § 44 wird wie folgt geändert: bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes- für Verkehr, der Haushaltsplan der Unfallkasse
bahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort Post und Telekom der Genehmigung des Bundes-
..Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. ministeriums für Post und Telekommunikation."
b) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt: b) In Satz 3 wird das Wort „Landes" durch das Wort
.,Bundes" ersetzt.
..(2a) Bei der Eisenbahn-Unfallkasse, der Unfall-
kasse Post und Telekom, den Unfallkassen der
Länder und Gemeinden und den gemeinsamen 13. § 72 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
Unfallkassen für den Landes- und kommunalen
Bereich gehören den Selbstverwaltungsorganen 14. § 73 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
außer den Vertretern der Versicherten eine gleiche
Anzahl. von Arbeitgebervertretern oder ein Arbeit- „Bei der Eisenbahn-Unfallkasse ist die Genehmigung
gebervertreter an. Die Arbeitgebervertreter werden des Bundesministeriums für Verkehr, bei der Unfall-
bestimmt kasse Post und Telekom die Genehmigung des Bun-
desministeriums für Post und Telekommunikation er-
1. bei den Unfallkassen der Länder von der nach forderlich."
Landesrecht zuständigen Stelle,
2. bei den Unfallkassen der Gemeinden von der 15. In § 87 Abs. 2 werden die Wörter „Unfallverhütung
nach der Ortssatzung zuständigen Stelle, und der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen" durch die
3. bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Wörter „Prävention in der gesetzlichen Unfallversi-
Landes- und kommunalen Bereich cherung" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1311
16. In § 90 Abs. 1 werden: b) In Absatz 1 Nr. 2 wird der letzte Teilsatz wie folgt
a) die· Wörter „Unfallverhütung und der Ersten Hilfe gefaßt:
bei Arbeitsunfällen" durch die Wörter „Prävention „bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an berufsfördernde
in der gesetzlichen Unfallversicherung" und das Leistungen 60 vom Hundert".
Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundes-
ministerium" ersetzt und 3. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) folgender Satz angefügt: a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeits-
,,Die Aufsicht über die Unfallkasse Post und Tele- unfalls" die Wörter „oder einer Berufskrankheit" ein-
kom auf dem Gebiet Prävention in der gesetz- gefügt.
lichen Unfallversicherung führt das Bundesmini-
b) In Satz 2 werden die Wörter „im Zeitpunkt des
sterium für Post und Telekommunikation."
Arbeitsunfalls" durch die Wörter „bei Eintritt des
Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit" und die
Wörter „vor dem Arbeitsunfall" durch das Wort
Artikel4
,,davor" ersetzt.
Änderung des fünften Buches
Das Fünfte Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - 4. In § 93 Abs. 5 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitsunfall" durch
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 das Wort „Versicherungsfall" ersetzt.
S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 14. Juni 1996 (BGBI. 1S. 830), wird wie folgt geändert: 5. § 163 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „beitragspflich-
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird die Bezeichnung ,,§ 891 a der
tige Einnahmen das" die Wörter „nach dem Siebten
Reichsversicherungsordnung" durch die Bezeichnung
Buch" eingefügt und die Wörter ,,(§ 842 Reichsver-
,,§ 143 des Siebten Buches" ersetzt.
sicherungsordnung)" gestrichen.
2. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) In ·satz 4 werden die Wörter ,,§ 1152 Abs. 6 der
Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Mutterschafts-
,,§ 215 Abs. 4 des Siebten Buches" ersetzt.
geld, ", ,,Verletztengeld,", ,,Arbeitslosengeld," und
,,Arbeitslosenhilfe," gestrichen.
6. In § 245 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeits-
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt: unfalls" die Wörter „oder einer Berufskrankheit" einge-
,,3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld, Ver- fügt.
letztengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeits-
losenhilfe beziehen,".
Artikel&
3. In§ 235 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Kost und
Wohnung" durch die Wörter „ Verpflegung und Unter- Änderung des Zehnten Buches
kunft" ersetzt. Das Zehnte Buch - Zusammenarbeit der Leistungs-
träger und ihre Beziehungen zu Dritten - (Artikel 1 des
4. In§ 306 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter „der Reichs- Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1 S. 1450), zu-
versicherungsordnung" durch die Wörter „des Siebten letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli
Buches" ersetzt. 1996 (BGBI. 1S. 1088), wird wie folgt geändert:
Artikel 5 1. § 71 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Sechsten Buches „3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach den
§§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und§ 116 der
Das Sechste Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - Abgabenordnung, soweit diese Vorschriften un-
(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 mittelbar anwendbar sind, und zur Mitteilung von
S. 2261, 1990 1S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 15 Daten der ausländischen Unternehmen, die auf-
Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1088), grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über
wird wie folgt geändert: die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Aus-
führung von Werkverträgen tätig werden, nach
1. In der Inhaltsübersicht wird nach ,,§ 176 Beitragszah- § 93a der Abgabenordnung,".
lung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen"
eingefügt:
2. In § 94 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§§ 88 und 90
,,§ 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflege- des Vierten Buches" durch die Wörter ,,§§ 88, 90 und
personen". 90a des Vierten Buches" ersetzt.
2. § 24 wird wie folgt geändert: 3. In § 96 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt
gefaßt: 4. § 100a wird gestrichen.
„bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an berufsfördemde
Leistungen 67 vom Hundert,". 5. In § 106 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen.
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
Artikel7 Artikel10
Änderung des Elften Buches Bundes-Seuchengesetz
Das Elfte Buch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBI. 1S. 1014), zuletzt Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1996 S. 2262, 1980 t S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 3
(BGBI. 1S. 830), wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1118), wird wie
folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 5 werden die Wörter,,§ 558 Abs. 2 Nr. 2 der
Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter,,§ 44 1. In § 49a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter,,§ 571 Abs. 2
des Siebten Buches" ersetzt. der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter
"§ 82 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch"
2. In § 44 Abs. 4 werden die Wörter ,,§§ 539, 541, 637, ersetzt.
657 und 770 der Reichsversicherungsordnung" durch
die Wörter ,,§§ 2, 4, 105, 106, 129, 185 des Siebten 2. In§ 54 Abs. 5 werden die Wörter,,§ 541 Abs. 1 Nr. 2 der
Buches" ersetzt. Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter,,§ 4
Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch"
3. In § 56 Abs. 4 werden die Wörter,,§ 558 Abs. 2 Nr. 2 der ersetzt.
Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 44
des Siebten Buches" ersetzt.
Artikel 11
Gesetz
Zweiter Teil zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Änderung anderer Vorschriften In§ 3 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 165) werden die Wörter „der
Artikel 8 Reichsversicherungsordnung und des Vierten Buches"
durch die Wörter „des Vierten und des Siebten Buches"
zweites Gesetz zur Verein-
ersetzt.
heitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern
In Artikel VIII § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Ver-
einheitlichung und Neur~ung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173),
Artikel 12
das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Juli Gesetz über die
1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist, werden die Versorgung für die ehemaligen Soldaten
Wörter,,, §§ 690 bis 704, §§ 978 und 1147 Reichsver- der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
sicherungsordnung" durch die Wörter „Reichsversiche-
rungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozial- In § 81 b Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung für
gesetzbuch" ersetzt. die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hin-
terbliebenen in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Januar 1995 (BGBI. 1S. 50), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942)
geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 539 Abs. 1
Artikel9 Nr. 1 oder 7 der Reichsversicherungsordnung" durch die
Bundespersonalvertretungsgesetz Wörter" § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch" ersetzt.
§ 81 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom
15. März 1974 (BGBI. 1S. 693), das zuletzt durch Artikel 2
§ 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2978)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 13
1. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Gesetz über den Zivildienst
"(3) An Besprechungen des Dienststellenleiters mit der Kriegsdienstverweigerer
den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 In§ 47b Abs. 3 des Gesetzes über den Zivildienst der
Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen Kriegsdienstverweigerer in der Fassung der Bekanntma-
vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder chung vom 28. September 1994 (BGBI. 1 S. 2811 ), das
teil." durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1726) geändert worden ist, werden die Wörter
2. In Absatz 5 werden die Wörter ,,§ 1552 der Reichsver- ,,§ 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 der Reichsversicherungsord-
sicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 193 Abs. 5 nung" durch die Wörter ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1313
Artikel 14 1. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Einkommensteuergesetz ,,(3) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den
Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2
In § 32b Abs. 1 Nr. 1b des Einkommensteuergesetzes des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil."
1990 (BGBI. 1 S. 1898, 1991 1 S. 808), das· zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. l
S. 1959) geändert worden ist, werden die Wörter „der 2. In Absatz 5 werden die Wörter ,,§ 1552 der Reichsver-
Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter „dem sicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 193 Abs. 5
Siebten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 15 Artikel 18
Gesetz zur Ordnung des Handwerks Gesetz über
In § 113 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes zur Ordnung des Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
Handwerks in der Fassung der Bekanntmachung vom und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), das zuletzt durch In § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheits-
Artikel 72 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 ingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter,,§ 741 vom 12. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1885), das zuletzt
der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter,,§ 165 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. S. 1246) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 719
RVO" durch die Wörter ,,§ 22 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch" ersetzt.
Artikel 16
Arbeitssicherstellungsgesetz
Artikel 19
Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968
(BGBI. 1 S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Arbeitsförderungsgesetz
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726), wird Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juli 1969 (BGBI. 1
wie folgt geändert: S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1088), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht zum Dritten Unterabschnitt des
Dritten Abschnitts werden in der Überschrift nach dem 1. In § 150a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Trägern der
Wort „Arbeitslosenversicherung" ein Komma und das Unfallversicherung" durch das Wort „Unfallversiche-
Wort „Pflegeversicherung" und nach der letzten Zeile rungsträgern" ersetzt.
die Angabe „Pflegeversicherung 23a" angefügt.
2. § 165 wird wie folgt gefaßt:
2. Der Dritte Unterabschnitt des Dritten Abschnitts wird
,,§ 165
wie folgt geändert:
Für die Unfallversicherung der Leistungsempfänger
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Arbeits-
gelten die Vorschriften des Siebten Buches Sozial-
losenversicherung" ein Komma und das Wort
,,Pflegeversicherung" angefügt. gesetzbuch."
b) In§ 20 Abs. 2 werden die Wörter „Arbeitsunfall, so 3. In § 186b Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Berufsgenos-
gilt§ 576 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung senschaften" durch die Wörter „in den §§ 186c und
mit der Maßgabe, daß sich der Jahresarbeitsver- 186d genannten Unfallversicherungsträgern" und in
dienst nach § 571 der Reichsversicherungsord- Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz sowie in Absatz 2 Satz 2
nung" durch die Wörter „Versicherungsfall, gelten jeweils das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das
§ 61 Abs. 1 und§ 82 Abs. 4 des Siebten Buches Wort „Unfallversicherungsträger" ersetzt.
Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß sich der
Jahresarbeitsverdienst nach § 82 Abs. 1 und 2 des
4. § 186c wird wie folgt geändert:
Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden
c) In§ 21 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „beitragspflichtig"
jeweils die Wörter „und die See-Berufsgenossen-
durch das Wort „versicherungspflichtig" ersetzt.
schaft" durch die Wörter ,, , die Eisenbahn-Unfall-
kasse, die Unfallkasse Post und Telekom und für
die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3
Artikel 17 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch übernom-
Betriebsverfassungsgesetz menen Unternehmen die für diese Unternehmen
zuständigen Unfallversicherungsträger" ersetzt.
§ 89 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBI. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1989 1S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes „Der Anteil jedes der in Absatz 1 Satz 1 genannten
vom 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1246) geändert worden ist, Unfallversicherungsträger an den aufzubringenden
wird wie folgt geändert: Mitteln entspricht dem Verhältnis seiner zu berück-
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
sichtigenden Lohnsumme zu der Gesamtlohn- 4. In den Überschriften der Anlagen 1 und 2 werden die
summe dieser Träger." Wörter „Dauerrenten nach § 1585 Abs. 2 der Reichs-
versicherungsordnung" durch die Wörter „Renten auf
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort Buches Sozialgesetzbuch" und jeweils die Zahl „30"
„Berufsgenossenschaften" jeweils durch die durch die Zahl „40" ersetzt.
Wörter „in Absatz 1 Satz 1 genannten Unfall-
versicherungsträger'' ersetzt. 5. Die Anlagen 3 bis 9 werden aufgehoben.
bb). Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dieser ermittelt die Anteile der in Absatz 1
Satz 1 genannten Unfallversicherungsträger und Artikel22
teilt sie ihnen und der Bundesanstalt mit."
Verordnung über die Gewährung
von Mehrleistungen zu Geldleistungen
5. In § 186d Abs. 3 werden die Wörter,,§ 819 der Reichs-
der gesetzlichen Unfallversicherung
versicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 152 Abs. 1,
§ 168 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Die Verordnung über die Gewährung von Mehrleistun-
gen zu Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversiche-
6. In § 233b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter rung vom 18. August 1967 (BGBt I S. 935), geändert durch
„ Trägern der Unfallversicherung" durch das Wort Verordnung vom 20. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 660), wird wie
.,Unfallversicherungsträgern" ersetzt. folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 20 ,,§ 1
Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz Für Personen, die
Artikel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgeset- 1. für ein in§ 2 Abs. 1 Nr. 9 und 12 des Siebten Buches
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Sozialgesetzbuch genanntes Unternehmen unent-
nummer 8231-16, veröffenttichten bereinigten Fassung, geltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind,
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 und 13 sowie Abs. 3 Nr. 2
1993 (BGBI. 1 S. 1038) geändert worden ist, wird aufge- des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versichert
hoben. sind,
werden zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfall-
versicherung nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 Mehr-
Artikel 21 leistungen gewährt, wenn der Bund Träger der Ver-
Verordnung über die Berechnung sicherung ist."
des Kapitalwertes bei Abfindung
von Leistungen aus der gesetzlichen 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Unfallversicherung nach den§§ 604 a) In Absatz 1 wird das Wort „Übergangsgeld" durch
und 616 der Reichsversicherungsordnung das Wort „Ver1etztengeld" ersetzt.
Die Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes b) In Absatz 2 werden die Wörter "Übergangsgeld bei
bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- stationärer Behandlung (§ 559 RVO)" durch die
versicherung nach den §§ 604 und 616 der Reichsver- Wörter "Ver1etztengeld bei stationärer Behandlung
sicherungsordnung vom 17. August 1965 (BGBI. 1S. 894) (§ 33 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)" er-
wird wie folgt geändert: setzt.
c) Absatz 4 wird gestrichen.
1. In der Überschrift werden die Wörter „nach den §§ 604
und 616 der Reichsversicherungsordnung" gestrichen.
3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „die in § 583 Abs. 4
der Reichsversicherungsordnung bestimmte Höchst-
2. § 1 wird wie folgt geändert:
grenze" durch die Wörter "85 vom Hundert des Jahres-
a) In der Überschrift werden die Wörter .,§ 604 der arbeitsverdienstes" ersetzt.
Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter
.,§ 76 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetz- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
buch" ersetzt.
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Dauerrente
nach § 1585 Abs. 2 der Reichsversicherungsord- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter .,§ 592 Abs. 2
nung" durch die Wörter „Rente auf unbestimmte der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter
Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches ,.§ 66 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-
Sozialgesetzbuch" und die Zahl .30" durch die Zahl buch" ersetzt.
.,40" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,§ 596 der Reichs-
versicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 69 des
3. § 2 wird aufgehoben. Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1315
d) In Absatz 5 werden die Wörter,,§ 598 Abs. 1 der meinden, so ist die Bundesausführungsbehörde für
Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter Unfallversicherung zuständig."
,,§ 70 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch" ersetzt und die Angabe ,,(§ 765 Abs. 2 RVO)" 3. § 10 wird aufgehoben.
gestrichen.
Artikel25
Artikel 23
Fremdrenten- und
Verordnung über die Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz
orthopädische Versorgung Unfallverletzter
Artikel 6 § 2 Abs. 4 Satz 1 des Fremdrenten- und Aus-
Die Verordnung über die orthopädische Versorgung landsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesge-
Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 (BGBI. 1S. 871) wird wie setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlich-
folgt geändert: ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1038) geändert
1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Arbeitsunfall" durch das worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Wort „Versicherungsfall" ersetzt.
„Auf Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz mit einer
Rente, die auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrank-
2. In § 2 Abs. 2 werden das Wort „Verletzte" durch das
heit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Wort „Versicherte" und das Wort „Arbeitsunfalls"
Gebiet beruht, ist § 12 des Fremdrentengesetzes nicht
durch das Wort „Versicherungsfalls" ersetzt.
anzuwenden, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor
dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
Artikel 24 te Gebiet genommen haben."
Fremdrentengesetz
Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Artikel26
Teil 111, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetz über die
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1824), wird Alterssicherung der Landwirte
wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891) wird wie folgt geän-
1. § 8 wird wie folgt geändert:
dert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 571 Abs. 1
Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter
1. In § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,§ 779c
,,§ 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Siebten Buches
der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter
Sozialgesetzbuch" und die Wörter,,§ 579 Reichs-
,,§ 55 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
versicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 95 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsanfalls"
aa) In Satz 1 werden die Wörter,,§ 571 Abs. 1 Satz 1
die Wörter „oder einer Berufskrankheit" eingefügt.
Reichsversicherungsordnung" durch die Wör-
ter ,,§ 82 Abs. 1 des Siebten Buches Sozial- b) In Satz 2 werden die Wörter „im Zeitpunkt des
gesetzbuch" ersetzt. Arbeitsunfalls" durch die Wörter „bei Eintritt des
Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 575 Reichsver-
sicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 85
oder 86 des Siebten Buches Sozialgesetz- 3. In § 29 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „der gesetz-
buch" und die Wörter,,§ 573 Abs. 1 Reichsver- lichen Unfallversicherung und des Sechsten Buches"
sicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 90 durch die Wörter „des Sechsten und Siebten Buches"
Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter,,§ 573 Abs. 2 und 3 4. In § 36 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „der landwirt-
Reichsversicherungsordnung" durch die Wör- schaftlichen Unfallversicherung" durch die Wörter „eine
ter ,,§ 90 Abs. 2 und 3 des Siebten Buches landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt.
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
5. In§ 64 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufsgenos-
2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: senschaft" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt
,,(2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit einer und nach dem Wort „Krankenkasse" die Wörter „und
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, eines Ge- die landwirtschaftliche Pflegekasse" eingefügt.
meindeunfallversicherungsverbandes, einer Feuer-
wehr-Unfallkasse, der Eisenbahn-Unfallkasse oder der 6. In § 87 werden nach dem Wort „Arbeitsunfall" die Wör-
Unfallkasse Post und Telekom, der Länder oder Ge- ter „oder die Berufskrankheit" eingefügt.
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
Artikel27 zember 1993 (BGBI. 1S. 2378, 1994 1S. 2439) werden die
folgenden Sätze angefügt:
zweites Gesetz über die
Krankenversicherung der Landwirte „Der Eisenbahn-Unfallkasse wird gegen Kostenerstattung
durch die Mitgliedsunternehmen die Aufgabe der Präven-
In § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
tion mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvor-
sicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
schriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
S. 24 77, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
bei der Arbeit für die Beamten des Bundeseisenbahnver-
vom 10. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 678) geändert worden ist,
mögens, auch soweit sie nach Maßgabe des § 12 des
werden die Wörter „die §§ 690 bis 704 und 978 der
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn
Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter ,,§§ 144
Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3
bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
des genannten Gesetzes ausgegliederten Gesellschaften
zugewiesen sind, übertragen. Die Aufsicht über die Durch-
führung der der Unfallkasse übertragenen Aufgabe führt
Artikel 28 das Bundesministerium für Verkehr; insoweit finden die
Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der
Wahlordnung für die Sozialversicherung
Sozialversicherung keine Anwendung. Das Bundesmini-
Die Wahlordnung für die Sozialversicherung in der Fas- sterium für Verkehr regelt das Nähere, insbesondere den
sung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (BGBI. 1 Umfang der Erstattung von Personal- und Sachkosten
S. 115, 289), geändert durch Artikel 12 Abs. 71 des Geset- und sonstigen Ausgaben durch die Mitgliedsunterneh-
zes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie men, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
folgt geändert: des Bundesrates bedarf."
1. In § 36 werden die Wörter ,,§ 539 Abs. 1 Nr. 14 der
Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 2
Abs. 1 Nr. 2, 8 Buchstabe b und c des Siebten Buches Artikel 32
Sozialgesetzbuch" ersetzt. Sozialgerichtsgesetz
Dem § 51 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
2. In § 118 Abs. 1 werden die Wörter,,§ 539 Abs. 1 Nr. 4, 8
Fassung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535), das
bis 13, 15 und 17 sowie Abs. 2 der Reichsversiche-
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember
rungsordnung und die nach § 540 der Reichsversiche-
1995 (BGBI. 1S. 1814) geändert worden ist, wird folgender
rungsordnung" durch die Wörter,,§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10
Satz angefügt:
bis 14, 15 Buchstabe a und b und Nr. 16 sowie Abs. 2
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. „Zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung gehören
nicht Streitigkeiten, die aufgrund der Überwachung von
Arbeitsschutz und Unfallverhütung entstehen."
Artikel29
Bundesversorgungsgesetz
Artikel 33
In § 8a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 Gesetz zur
(BGBI. 1 S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes Regelung von Vermögensfragen
vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1118) geändert worden ist, der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
werden die Wörter ,,§ 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 der Reichs-
Dem § 7 des Gesetzes zur Regelung von Vermögens-
versicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1
fragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom
oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2313), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 1229) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
Artikel 30 angefügt:
Opferentschädigungsgesetz ,,(3) Akten, Dateien oder Archive des Gesundheitswesens
In § 3 Abs. 4 des Opferentschädigungsges~tzes in der Wismut, die bis zum 30. September 1996 nicht auf einen
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBI. 1 Sozialversicherungsträger übergegangen sind, werden
S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 Eigentum der Bundes-
1996 (BGBI. 1 S. 1118) geändert worden ist, werden die republik Deutschland; Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz
Wörter,,§ 541 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsord- findet keine Anwendung."
nung" durch die Wörter ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 34
Rückkehr zum
Artikel31
einheitlichen Verordnungsrang
Gesetz zur Zusammenführung und
Die auf den Artikeln 21 bis 23 beruhenden Teile der dort
Neugliederung der Bundeseisenbahnen geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der
Dem § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Zusammenführung jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. De- nung geändert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1317
Dritter Teil vom 14. Juli 1938 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 8231-9, veröffentlichten bereinig-
Schlußvorschriften ten Fassung,
5. die Verordnung über die Höchstgrenze des Jahres-
Artikel 35 arbeitsverdienstes vom 10. November 1971 (BGBI. 1
S. 1789), zuletzt geändert durch Verordnung vom
Aufhebung von Vorschriften 11. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2198),
Es werden aufgehoben: 6. die Bestimmungen des Reichsversicherungsamts über
1. die §§ 537 bis 1160 (Drittes Buch), §§ 1501 bis 1543e die Unterstützungspflicht der Krankenkassen und
(Fünftes Buch) und §§ 1546 bis 1772 (Sechstes Buch) Unternehmer gegenüber den Trägern der Unfallver-
der Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- sicherung und über Ersatzleistungen zwischen Kran-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver- kenkassen, Ersatzkassen und Trägern der Unfallver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch sicherung (§§ 1504 bis 1510 der Reichsversicherungs-
Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1 ordnung) sowie im Falle des § 1543b der Reichsver-
S. 1088) geändert worden ist, sicherungsordnung vom 19. Juni 1936 (Reichsarbeits-
blatt IV S. 195).
2. die Unfallversicherungs-Aufwendungserstattungsver-
ordnung vom 24. März 1972 (BGBI. 1S. 587), geändert
durch Verordnung vom 13. Februar 1984 (BGBI. 1
s. 345), Artikel36
3. die Kinderzulagen-Erstattungsverordnung vom 3. Juni Inkrafttreten
1977 (BGBI. 1S. 807),
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, soweit in
4. die Verordnung über die Verpflichtung von Behörden Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Artikel 1 § 1 Nr. 1 und
zu Mitteilungen an die Genossenschaft für reichsge- §§ 14 bis 25 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft;
setzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68) Artikel 33 tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. August 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
Verordnung
über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsberufen
Vom 5. August 1996
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom c) Zeichner/Zeichnerin in der Wasserwirtschaftsverwal-
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 tung entsprechend der Bekanntmachung des Mini-
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) sters für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zu- Landes Schleswig-Holstein vom 6. Juli 1959 (ABI.
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 S. 366), zuletzt geändert am 11. November 1966 (ABI.
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- s. 597);
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini- d) Zeichner/Zeichnerin in der Wasserwirtschaftsverwal-
sterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im tung. entsprechend dem Runderlaß des Ministers für
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes
Wissenschaft, Forschung und Technologie: Rheinland-Pfalz vom 28. März 1963, geändert durch
Erlaß vom 12. März 1973 (StAnz. Nr. 13 vom 2. April
§1 1973),
wird aufgehoben.
Aufhebung der staatlichen
Anerkennung von Ausbildungsberufen §2
Die staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
a) PflanzenschutzlaboranVPflanzenschutzlaborantin ent-
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
sprechend der Richtlinie des Landes Schleswig-Hol-
schriften weiter anzuwenden.
stein vom 22. Oktober 1962 (ABI. S. 522), zuletzt ge-
ändert am 11. November 1966 (ABI. S. 597);
§3
b) Veterinännedizinischer LaboranWeterinärmedizinische Inkrafttreten
Laborantin entsprechend der Ausbildungsordnung
der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1. August 1968; in Kraft.
Bonn, den 5. August 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1319
Zweiundfünfzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(52. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 13. August 1996
Auf Grund b) im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahr-
zeug nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit
Ordnung genehmigt ist oder
Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver- c) durch ein Teilegutachten nach§ 19 Abs. 3 Nr. 4 der
öffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für unbe-
in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des denklich erklärt und die Abnahme nach dieser Vor-
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927) sowie schrift unverzüglich durchgeführt und bestätigt
Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Geset- worden ist,
zes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert 2. im Rahmen einer Abgasprüfung nach Anhang 1
gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. No- Nr. 5.3.1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie
vember 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnet das Bundes- 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG
ministerium für Verkehr, des Rates vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186) nach-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a in gewiesen worden ist, daß die mit dem eingebauten
Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes, Abgasreinigungssystem ermittelten Abgaswerte, mul-
Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch Artikel 1 tipliziert mit dem entsprechenden Verschlechterungs-
Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), faktor nach Nummer 5.3.5.2 des Anhangs 1, die in
Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Nummer 7 .1.1 genannten Grenzwerte für die Fahr-
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und zeugklasse M nicht übersteigen,
Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung 3. die Dauerhaltbarkeit des Abgasreinigungssystems für
vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnen mindestens 2 Jahre oder 80 000 km gewährleistet ist,
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-
4. die Nachrüstung keine nachteiligen Auswirkungen, ins-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
besondere auf das Betriebsverhalten, die Betriebs-
sicherheit
sicherheit, den Kraftstoffverbrauch und das Geräusch-
nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- verhalten des Kraftfahrzeugs, hat und
behörden: 5. alle für die Nachrüstung mit dem Abgasreinigungssy-
stem erforderlichen Teile ordnungsgemäß eingebaut
§1 sind und die einwandfreie Funktion des Abgasreini-
Abweichend von§ 47 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrs- gungssystems von einer für die Durchführung der
Zulassungs-Ordnung gelten Kraftfahrzeuge auch dann als Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-
schadstoffarm im Sinne der Richtlinie 70/220/EWG in der Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit Anlage VIiia
Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni Nr. 3.1.2 oder 3.2 anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,
1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21 ), wenn sie vor dem 1. Okto- sofern diese die Nachrüstung selbst durchgeführt hat
ber 1995 erstmals in den Verkehr gekommen sind und oder durch einen amtlich anerkannten Sachverstän-
nach dem 1. Januar 1996 nachträglich mit einem Abgas- digen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder
reinigungssystem versehen worden sind. Dies gilt nur, durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder
wenn Angestellten nach Abschnitt 7 .4a der Anlage VIII
bestätigt worden ist.
1 . das Abgasreinigungssystem
a) mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach §2
§ 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
genehmigt ist oder in Kraft.
Bonn,den13.August1996
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
_Jauck
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
31. 7.96 Verordnung zur Änderung der Verordnung Ober das lnver-
kehrbringen von Fischereierzeugnissen aus Mauretanien 8917 (146 7. 8. 96) 8.8.96
2125-40-63
8.8.96 Elfte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichs-
zahlungs-Verordnung 9077 (149 10. 8. 96) s. Art. 2
7847-11-4-69
1.8.96 Vierte Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Änderung der Schiffahrtspolizeiverordnung über Siehe-
rungsmaßnahmen für militärische Sperr- und Warngebiete an
der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im
Nord-Ostsee-Kanal 9205 (151 14. 8. 96) 15.8.96
9512-15
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 35, ausgegeben am 9. August 1996
Tag Inhalt Seite
21. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1194
28. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 1195
1. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1195
1. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196
1. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196
3. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1197
3. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung über die Nutzung von
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1199
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1321
Tag Inhalt Seite
4. 7. 96 Bekanntmachung der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit 1200
5. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydrogra-
phische Organisation . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 1201
8. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Europäische Konferenz der
Verkehrsminister . . . . . . . • • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 1201
8. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur
Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1202
8. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über
die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen .•.... _. . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • • . 1202
8. 7. 96 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik
Deutschland sowie dem Justizminister und dem Minister der öffentlichen Macht des Großherzogtums
Luxemburg über die polizeiHche Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1203
9. 7. 96 Bekanntmachung des deutsch-mauritischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1206
9. 7. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen . . . . . . . 1207
9. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fünften Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über
die Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1208
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; def angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 odef gegen Vorausrechnung.
Nr. 36, ausgegeben am 19. August 1996
Tag Inhalt Seite
10. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über eine umfassende politische
Regelung des Kambodscha-Konflikts und des Übereinkommens über die Souveränität, Unabhängig-
keit, territoriale Unversehrtheit und Unverletzlichkeit, Neutralität und nationale Einheit Kambodschas 1211
11. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . • . . . . • . . . . . . . . . 1211
11. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . 1213
12. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 1213
12. 7. 96 Bekanntmachung der deutsch-kamerunischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit 1214
12. 7. 96 Bekanntmachung der deutsch-kamerunischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit 1215
12. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . • . . • . . . . . . . . . . . 1216
15. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1217
15. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1218
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
Tag I n h a It Seite
15:'7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Änderungen des Übereinkommens über Feucht-
gebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . 1219
15. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1219
15. 7. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-mongolischen Doppelbesteuerungsabkommens 1220
15. 7. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-thailändischen Vertrags über die Überstellung
von Straftätern und über die Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von Strafurteilen . . . . . . . . . . . . . . 1220
15. 7. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen . . . 1221
15. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die theoreti-
sche und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern . . . . . . . . . . . . . • • . . . 1221
16. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß . . . . 1222
16. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 1222
16. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalt-
tätiger Handlungen auf .Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . 1223
17. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die internationale
Rechtsordnung der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1223
17. 7. 96 Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1224
17. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Vergleichs- und Schieds-
verfahren innerhalb der KSZE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1226
17. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der
Falschmünzerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1227
18. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechts
der Staaten ohne Meeresküste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1227
18. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1228
18. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1228
18. 7. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . 1229
18. 7. 96 Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der
NationsBank of Texas, N .A., in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1230
18. 7. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der deutsch-spanischen Vereinbarung
zur Regelung des ~ufenthalts von Mitgliedern der spanischen Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland für die Ubung "Pegasus 96" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1232
23. 7. 96 Bekanntmachung des deutsch-lettischen Rahmenabkommens über Beratung und Zusammenarbeit . . 1233
23. 7. 96 Bekanntmachung des deutsch-litauischen Rahmenabkommens über Beratung und Zusammenarbeit 1236
24. 7. 96 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1239
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1323
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1504/96 der Kommission mit Durchführungsbe-
Stimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1357/96 des Rates über 1996
zu gewährende Zusatzbeträge zu den Prämien gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68 Q.ber die gemeinsame Marktorganisation für Rind -
f I e i s c h und zur Anderung der genannten Verordnung und der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der im Sektor Rindfleisch
gewährten Verarbeitungsprämie L 189ll7 30. 7.96
29. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1508/96 der Kommission zur Festlegung außer-
ordentlicher Stützungsmaßnahmen für den R i ndf leise hsektor in
Portugal gemäß der Entscheidung 96/381/EG L 189/86 30. 7.96
29. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1511/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs-
normen für E i er L 189/91 30. 7.96
29. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1512/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungs-
maßnahmen für den Rind f I e i s c h markt im Vereinigten Königreich L 189/93 30. 7.96
29. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1514/96 der Kommission zur Festlegung der
Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der Kanarischen Inseln
mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse L 189/95 30. 7.96
29. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1515/~ der Kommission zur Senkung der im
Wirtschaftsjah~. 1996/97 für A p f e I geltenden Grund- und Ankaufs-
preise infolge Uberschreitung der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 fest-
gesetzten Interventionsschwelle L 189/97 30. 7.96
30. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1526/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2700/93 mit Durchführungsbestimmungen zur
Gewährung der Prämie an die Erzeuger von Schaf- und Ziegen-
ffeisch L 190/21 31. 7.96
30. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1527/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmun-
gen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Ge t r e i de und Re i s L 190/23 31. 7.96
30. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1528/96 der Kommission über die Übernahme
von R o h r e i s durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der
von den Interventionsstellen anzuwendenden Berichtigungsbeträge,
Zu- und Abschläge L 190/25 31. 7.96
30. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1529/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2814/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Defi-
nition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer L 190/32 31. 7.96
25. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1534/96 des Rates zur vorübergehenden autono-
men Anpassung von in den Europa-Abkommen vorgesehenen Zuge-
ständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeug-
nisse, um dem im Rahmen der mu~ilateralen Handelsverhandlungen
der Uruguay-Runde geschlossenen Ubereinkommen über die Land -
wirtschaft Rechnung zu tragen L 191/1 1.8.96
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ABI.EG
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Andere Vorschriften
26. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1485/96 der Kommission über Durchführungs-
verordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend
Erklärungen des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen,
die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen
Stoffen verwendet werden L 188/28 27. 7.96
23. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates über finanzielle und techni-
sche Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und
sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer L 189/1 30. 7.96
23. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1489/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 54/93 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren synthetischer Polyesterspinnfasern mit Ursprung in
Indien und der Republik Korea L 189/10 30. 7.96
23. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1490/96 des Rates zur Einführung eines endgül-
tigen Antidumpingszolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern
mit Ursprung in Belarus und zur endgültigen Vereinnahmung des vor-
läufigen Zolls L 189/13 30. 7.96
26. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1492/96 der Kommission zur Änderung der
Anhänge II und III der Richtlinie (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betref-
fend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien L 189/19 30. 7.96
29. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1503/96 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betref-
fend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Reissektor L 189n1 30. 7.96
29. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1505/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1484/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Rege-
lung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und
Eier sowie für Eieralbumin und zur Festsetzung dieser zusätzlichen
Einfuhrzölle L 189n9 30. 7.96
29. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1506/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3010/94 zur Festsetzung der Beihilfen für die Ver-
sorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus
Obst und Gemüse gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1601/92 des Rates L 189/80 30. 7.96
29. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1507/96 der Kommission über die Eröffnung und
Verwaltung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zur
Versorgung der Gemeinschaftsraffinerien L 189/82 30. 7.96