1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
Vom 1.August 1996
Auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsge- c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „beim
setzes in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juni 1996 Finanzamt" durch die Wörter „in der Steuerverwal-
(BGBI. 1 S. 841) verordnet das Bundesministerium der tung" ersetzt.
Finanzen:
5. § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
,,Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten,
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuer- denen die praktische Ausbildung und die Durch-
beamten in der Fassung der Bekanntmachung vom führung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften obla-
6. September 1982 (BGBI. 1 S. 1257), zuletzt geändert gen, zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1996 (BGBI. 1 einer vollen Punktzahl und einer Note gemäß § 6 ab.
S. 841 ), wird wie folgt geändert: Sie ist dem Beamten bekanntzugeben und mit ihm zu
besprechen."
1. § 1 Abs. 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
6. § 8 wird wie folgt gefaßt:
,,Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbe-
sondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit ,,§8
sowie zum selbständigen und wirtschaftlichen Han- Ausbildungsarbeitsgemeinschaften
deln, sind zu fördern. Der Beamte soll auch befähigt
werden, sich eigenständig weiterzubilden." Der Beamte nimmt während der berufspraktischen
Ausbildung an Ausbildungsarbeitsgemeinschaften
teil. Diese dienen dem Zweck, die bis dahin fachtheo-
2. § 2 wird wie folgt geändert: retisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse
a) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: und Fähigkeiten zu verknüpfen und zu üben; dabei
sollen insbesondere die Automation des steuerlichen
,,Die praktische Ausbildung im Teilabschnitt Ver-
Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens sowie praxis-
anlagung (§ 15 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 2 Nr. 1) soll
orientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei
auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten „Ausbil-
der Veranlagung von Steuern behandelt werden."
dung" stattfinden. Die praktische Ausbildung wird
von Ausbildungsarbeitsgemeinschaften begleitet,
die an Finanzämtern, an den Bildungsstätten für 7. § 9 wird wie folgt geändert:
Steuerbeamte oder an besonderen Einrichtungen a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesmini-
stattfinden." ster" durch die Wörter „das Bundesministerium"
b) In Absatz 4 werden die Wörter „dienstbegleiten- und die Wörter „dienstbegleitenden Lehrveranstal-
den Lehrveranstaltungen" durch das Wort „Aus- tungen" durch das Wort „Ausbildungsarbeitsge-
bildungsarbeitsgemeinschaften" ersetzt. meinschaften" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
3. In § 3 Abs. 5 werden die Wörter „Kenntnisse und ,.(3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungs-
Fähigkeiten" durch die Wörter „berufspädagogischen pläne werden Lehrpläne und für die Ausbildungs-
und fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten" ersetzt. arbeitsgemeinschaften Gestaltungspläne aufgestellt.
Lehrpläne und Gestaltungspläne bedürfen der
4. § 4 wird wie folgt geändert: Genehmigung der obersten Landesbehörde."
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und für die dienst-
begleitenden Lehrveranstaltungen" gestrichen. 8. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Soweit Ausbildungs- oder Studienabschnitte ganz
oder teilweise wiederholt werden, werden für die
,,Der Nachweis der fachlichen Eignung ist grund- Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgege-
sätzlich dann erbracht, wenn der lehrende eine benen Beurteilungen zugrunde gelegt."
mindestens vierjährige für die Lehraufgabe förder-
liche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, davon bei
der Lehrtätigkeit in einem Steuerfach mindestens 9. § 14 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
zwei Jahre in der Steuerverwaltung. Für neben- ,,2. eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung,
amtlich oder nebenberuflich tätige lehrende die in zwei Teilabschnitte aufgeteilt wird; der erste
können Ausnahmen zugelassen werden." Teilabschnitt dauert drei Monate und soll mög-
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liehst bald nach Eintritt in den Vorbereitungs- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
dienst beginnen; der zweite Teilabschnitt kann ,,(2) Die Mindeststundenzahlen in den folgenden
geteilt werden, wobei drei Monate der Laufbahn- Fächern betragen:
prüfung unmittelbar vorangehen sollen."
1. Politische Bildung, Staats-
kunde, Geschichte der Steuer-
10. § 15 wird wie folgt gefaßt: verwaltung 45 Stunden,
,,§ 15 2. Allgemeines Abgabenrecht 75 Stunden,
Berufspraktische Ausbildung 3. Einkommensteuer,
(1) Die berufspraktische Ausbildung umfaßt Gewerbesteuer 180 Stunden,
4. Umsatzsteuer 45 Stunden,
1. eine praktische Ausbildung, die im besonderen der
Einübung in die steuerliche Praxis dient und zu 5. Buchführung und Bilanzwesen 75 Stunden,
selbständiger Tätigkeit anleitet, und 6. Bewertung, Vermögensteuer,
2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften. Grundsteuer 30 Stunden,
7. Organisation (insbesondere
(2) Die praktische Ausbildung umfaßt folgende Teil-
Arbeitsabläufe, Arbeitstech-
abschnitte: nik), ökonomisches Verwal-
1. Veranlagung 36Wochen, tungshandeln und Daten-
verarbeitung in der Steuer-
2. Bewertung 2Wochen, 11
verwaltung 60 Stunden.
3. Finanzkasse und Vollstreckung 6Wochen,
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der Leiter
4. nach Regelung der obersten der Bildungsstätte" durch die Wörter „die oberste
Landesbehörde oder der von Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle"
ihr bestimmten Stelle bis zu 8Wochen. ersetzt.
Eine Kürzung der Teilabschnitte für Erholungsurlaub d) In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort
ist nicht zulässig. In den einzelnen Teilabschnitten soll ,,sechs" durch das Wort „acht" ersetzt.
der Beamte lernen, die Aufgaben des mittleren Dien-
stes unter Beachtung der Grundsätze von Recht- 12. § 17 wird wie folgt geändert:
mäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Zweckmäßigkeit selbständig und verantwortungsbe-
wußt wahrzunehmen. Er ist umfassend in die verwal- ,,Der Studiengang umfaßt Fachstudien und berufs-
tungstechnischen Arbeitsvorgänge einzuweisen und praktische Studienzeiten von jeweils achtzehn
anhand typischer Fälle in der Technik der Sachver- Monaten Dauer."
haltsermittlung und Rechtsanwendung auszubilden. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Er soll an Verhandlungen und Dienstbesprechungen aa) In Satz 2 wird die Angabe „drei Monate" durch
teilnehmen. die Angabe „einen Monat" ersetzt.
(3) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfas- bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden
sen mindestens 100 Stunden." Satz ersetzt:
„zweiter und dritter Studienabschnitt können
11. § 16 wird wie folgt geändert: geteilt werden."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
13. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
,,(2) Für die Lehrveranstaltungen der Fachstudien
aaa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt sind mindestens 2 200 Stunden vorzusehen. Die
gefaßt: Lehrveranstaltungen bestehen aus Pflicht- und Wahl-
,, 1. Politische Bildung, Staatskunde, pflichtfächern. Ein angemessener Teil der Lehrveran-
Geschichte der Steuerverwaltung, staltungen wird in Form von Übungen und Seminaren
durchgeführt. Für Wahlpflichtfächer sollen nicht mehr
2. Allgemeine Verwaltungskunde,
als 120 Stunden angesetzt werden. Wahlfächer kön-
Recht des öffentlichen Dienstes, 11
•
nen · angeboten werden. Die allgemeine und die
bbb) Nummer 6 wird gestrichen. Die bisheri- staatsbürgerliche Bildung sind durch Sonderveran-
gen Nummern 7 bis 12 werden die Num- staltungen zu fördern. Den Beamten wird Gelegenheit
mern 6 bis 11. zur Sportausübung gegeben."
ccc) Die bisherige Nummer 13 wird
Nummer 12 und wie folgt gefaßt: 14. § 19 wird wie folgt geändert:
a} Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,, 12. Organisation (insbesondere Arbeits-
abläufe, Arbeitstechnik), ökono- aa) In Nummer 1.2.1 wird das Wort „Lohnsteuer"
misches Verwaltungshandeln und gestrichen.
Datenverarbeitung in der Steuer- bb) Nummer 1.4 wird wie folgt gefaßt:
verwaltung."
,, 1.4 Internationales Steuerrecht und Steu-
bb) In Satz 2 wird die Zahl „600" durch die Zahl erharmonisierung in der Europäischen
,,800" ersetzt. Union".
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: §21
„3. Öffentliches Recht Erster Studienabschnitt
Staatsrecht, Europarecht, Allgemeine
Der erste Studienabschnitt umfaßt:
Staatslehre, Politikwissenschaft, Verwal-
tungsrecht, Recht des öffentlichen Dien- 1. Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steu-
stes". erstrafrecht),
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: 2. Bewertungsrecht und Vermögensteuer,
„5. Verwaltungslehre 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
Informations- und Kommunikationstech- 4. Umsatzsteuer,
nik, Verwaltungsorganisation, Arbeits-
technik, ökonomisches Verwaltungshan- 5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen,
deln". 6. Privatrecht,
ee) Folgender Satz wird angefügt: 7. Öffentliches Recht.
„Die Studienfächer der Nummern 1 bis 3 sind
mit dem Fach Juristische Methodenlehre zu §22
verbinden." Zweiter Studienabschnitt
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Der zweite Studienabschnitt umfaßt:
,,(2) Zu ausgewählten Themen der in Absatz 1 1. Abgabenrecht,
genannten Studienfächer und zu weiteren
2. Bewertungsrecht und Vermögensteuer,
Fächern, insbesondere Betriebspsychologie,
Sozialpsychologie, Betriebssoziologie, Kommuni- 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
kation, Verwaltungsführung, Strafrecht, Finanzma- 4. Umsatzsteuer,
thematik, Fremdsprachen, sind Wahlpflichtveran-
staltungen anzubieten." 5. Grundsteuer, Erbschaftsteuer, sonstige Ver-
kehrsteuern,
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
6. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswe-
15. Die §§ 20 bis 24 werden wie folgt gefaßt: sen, Außenprüfung, Wirtschaftskriminalität,
,,§20 7. Privatrecht,
Mindeststundenzahlen 8. Öffentliches Recht,
(1) Die Mindeststundenzahlen für die Fachstudien 9. Wirtschaftswissenschaften,
betragen: 10. Verwaltungslehre,
1. Abgabenrecht, Finanzgerichts- 11. Wahlpflichtfächer.
ordnung 190 Stunden,
§23
2. Bewertungsrecht und
Vermögensteuer 100 Stunden, Dritter Studienabschnitt
3. Steuern vom Einkommen Der dritte Studienabschnitt umfaßt:
und Ertrag 360 Stunden, 1. Abgabenrecht,
4. Umsatzsteuer 160 Stunden,
2. Finanzgerichtsordnung,
5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches
3. Bewertungsrecht und Vermögensteuer,
Rechnungswesen, Außenprüfung 320 Stunden,
4. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
6. Privatrecht 100 Stunden,
5. Umsatzsteuer,
7. Öffentliches Recht 130 Stunden.
6. Bilanzsteuerrecht, Außenprüfung,
Insgesamt müssen auf diese Studienfächer minde-
stens 1 700 Stunden entfallen. 7. Internationales Steuerrecht,
(2) Die Mindeststundenzahlen für den ersten Studi- 8. Privatrecht,
enabschnitt betragen: 9. Öffentliches Recht,
1. Abgabenordnung 45 Stunden, 10. Wirtschaftswissenschaften,
2. Bewertungsrecht und Vermögen- 11. Wahlpflichtfächer.
steuer 25 Stunden,
3. Steuern vom Einkommen §24
und Ertrag 85 Stunden, Berufspraktische Studienzeiten
4. Umsatzsteuer 45 Stunden, (1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen
5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches 1. eine praktische Ausbildung, die im besonderen der
Rechnungswesen 75 Stunden, Einübung in die steuerliche Praxis dient und zu
6. Privatrecht 35 Stunden, selbständiger Tätigkeit anleitet, und
7. Öffentliches Recht 35 Stunden. 2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996 1225
(2) Die praktische Ausbildung umfaßt folgende Teil- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
abschnitte: n(2) Die ergänzenden und die fortführenden Stu-
1. Veranlagung einschließlich dien erstrecken sich insbesondere auf die Studien-
Außenprüfung (davon 4 Wochen fächer:
Bearbeitung von Rechtsbehelfen) 41 Wochen, 1. Allgemeines und Besonderes Steuerrecht,
2. Bewertung 2Wochen, 2. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungs-
3. Finanzkasse, Vollstreckung 2Wochen, wesen, Außenprüfung,
4. nach Regelung der obersten 3. Internationales Steuerrecht und Steuerharmo-
Landesbehörde oder der von nisierung in der Europäischen Union,
ihr bestimmten Stelle bis zu 8Wochen.
4. Ausgewählte Gebiete der Wirtschaftswissen-
Eine Kürzung der Teilabschnitte für Erholungsurlaub schaften,
ist nicht zulässig.
5. Personalführung sowie Organisation ein-
(3) In den einzelnen Teilabschnitten soll der Beamte schließlich Informations- und Kommunikati-
lernen, die Aufgaben des gehobenen Dienstes unter onstechnik."
Beachtung der Grundsätze von Rechtmäßigkeit, Ver-
c) In Absatz 3 wird das Wort „besichtigt" durch das
hältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßig-
Wort „besucht" ersetzt.
keit selbständig und verantwortungsbewußt wahrzu-
nehmen. Er ist anhand praktischer Fälle in der Technik d) In Absatz 4 werden die Wörter „mit der Maßgabe,
der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwen- daß die praktische Tätigkeit auch beim Bundesamt
dung auszubilden. Er soll die verwaltungstechnischen für Finanzen abgeleistet werden kann" gestrichen.
Arbeitsvorgänge, dabei insbesondere die Datenverar-
beitung in der Steuerverwaltung, kennen und nach- 19. In§ 30 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesbehör-
vollziehen können. Er soll an Verhandlungen, Dienst- de" die Wörter „oder der von ihr bestimmten Stelle"
besprechungen und mindestens drei Außenprüfun- eingefügt.
gen teilnehmen.
20. § 31 wird wie folgt gefaßt:
(4) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfas-
sen mindestens 150 Stunden." ,,§31
Aufstieg in
16. § 26 wird wie folgt gefaßt: den mittleren und den gehobenen Dienst
,,§26 Für die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11
Einführungsabschnitte Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 entspre-
chend."
Die Einführung umfaßt
1. eine praktische Einweisung beim Finanzamt und 21. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
bei der Oberfinanzdirektion für die Dauer von neun „Den Prüfungsausschüssen können auch andere
Monaten und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören,
2. ergänzende Studien an der Bundesfinanzakade- wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie
mie von insgesamt dreimonatiger Dauer. Steuerbeamte des gehobenen oder höheren Dienstes
Die ergänzenden Studien sind in den ersten zwölf erfüllen."
Monaten nach erfolgreichem Abschluß der Ein-
führung durch einen einmonatigen Lehrgang an der 22. § 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Bundesfinanzakademie fortzuführen. Erholungsur- a) In Satz 1 wird das Wort „Körperbehinderten" durch
laub darf nicht zu Lasten der ergänzenden und der das Wort „Schwerbehinderten" ersetzt.
fortführenden Studien gewährt werden." b) · Folgender Satz wird angefügt:
,.Die Entscheidung trifft die oberste Landesbehör-
17. § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
de oder die von ihr bestimmte Stelle."
„ 1. beim Finanzamt 5 Monate,
davon: 23. § 37 wird wie folgt gefaßt:
a) mindestens 2 Monate in die Aufgaben der Ver- ,,§37
anlagung, Säumnis, Verhinderung, Rücktritt
b) 2 Monate in die Außenprüfung,". (1) Versäumt der Prüfling die schriftliche oder
mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausrei-
18. § 29 wird wie folgt geändert: chende Entschuldigung, entscheidet der Prüfungs-
a) In Absatz 1 werden ausschuß, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung
nachgeholt werden kann, mit ungenügend bewertet
aa) in Satz 1 die Wörter „bestehen aus vier Studi- oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt
enabschnitten" durch die Wörter „bestehen · wird.
aus drei Studienabschnitten" und
(2) Beruht die Säumnis auf vom Prüfling nicht zu ver-
bb) in Satz 2 die Wörter „vier Monate" durch die tretenden Gründen, so soll die Prüfung nach Beendi-
Wörter „zwei Monate" gung des Hinderungsgrundes unverzüglich nachge-
ersetzt. holt werden. Die Hinderungsgründe sind unverzüglich
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996
anzuzeigen und nachzuweisen. Eine Erkrankung ist 26. In § 42 Abs. 3 werden nach den Wörtern „einschließ-
durch Vorlage eines amtsärztlichen oder perso- lich der Bewertung" die Wörter „und der ihr zugrunde-
nalärztlichen Zeugnisses nachzuweisen; ein pri- liegenden Unterlagen" eingefügt.
vatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. Die
Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß; er
bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang 27. § 43 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen ,,(2) Die Zulassungspunktzahl wird dadurch ermittelt,
sind. Statt des Prüfungsausschusses kann auch die daß die Summe aus der vervierfachten Durchschnitts-
oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte punktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der ver-
Stelle die Entscheidung treffen. doppelten Durchschnittspunktzahl für die Leistungen
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4) oder
Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsausschusses, den Durchschnittspunktzahlen für die Leistungen im
der obersten Landesbehörde oder der von ihr zweiten und dritten Studienabschnitt (§ 18 Abs. 4) und
bestimmten Stelle von der Prüfung zurücktreten." der verdoppelten Punktzahl der Beurteilung nach § 5
Abs. 2 durch acht geteilt wird."
24. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
28. § 45 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in Verbin- a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
dung mit Fragen des Allgemeinen Abgaben- ,,(3) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt, daß
rechts" durch die Wörter „in Verbindung mit die Summe aus dem Zwölffachen der Durch-
Fragen des Umsatzsteuerrechts" ersetzt. schnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbei-
bb) Die Nummern 1.2 und 1 .3 werden wie folgt ten, dem Dreifachen der Durchschnittspunktzahl
gefaßt: für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbil-
dung (§ 16 Abs. 4) oder dem jeweils Anderthalbfa-
„ 1.2 Allgemeines Abgabenrecht chen der Durchschnittspunktzahlen für die Lei-
1.3 Steuern vom Einkommen und Ertrag". stungen im zweiten und dritten Studienabschnitt
(§ 18 Abs. 4), dem Sechsfachen der Durch-
cc) Die Nummern 2.1.1 und 2.1.2 werden wie folgt
schnittspunktzahl der mündlichen Prüfung und
gefaßt:
dem Dreifachen der Beurteilung nach § 5 Abs. 2
,,2.1.1 Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- durch 24 geteilt wird."
und Steuerstrafrecht)
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
2.1.2 Steuern vom Einkommen und Ertrag".
,,(5) Die Durchschnittspunktzahl der Prüfungslei-
dd) Die Nummer 2.1.5 wird wie folgt gefaßt: stungen wird dadurch ermittelt, daß die Summe
,,2.1.5 Bewertungsrecht und Vermögen- der verdoppelten Durchschnittspunktzahl der
steuer oder Öffentliches Recht (§ 21 schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Durch-
Nr. 7)". schnittspunktzahl der mündlichen Prüfung durch
drei geteilt wird."
ee) In Nummer 2.2.2 werden das Komma und die
Wörter „auch in Verbindung mit einem ande-
ren in den Fachstudien behandelten Stoffge- 29. § 47 wird wie folgt geändert:
biet" gestrichen.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ,,§ 3 Abs. 3"
ff) Folgender Satz wird angefügt: durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 2" und die Angabe ,.§ 4
Abs. 3" durch die Angabe ,.§ 4 Abs. 2" ersetzt.
„Jedes Prüfungsgebiet kann mit Aufgaben
aus anderen, übergreifenden oder angr,enzen- b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
den Fachgebieten verbunden werden."
„Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse gilt
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „nach drei § 11 Abs. 2 Satz 2 entsprechend."
aufeinanderfolgenden Prüfungstagen" durch die
Wörter „nach zwei aufeinanderfolgenden Prü- c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Beamten
fungstagen" ersetzt. auf Widerruf" durch das Wort „Prüflingen" ersetzt.
25. § 39 wird wie folgt geändert: 30. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „unter der a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „des Bun-
ständigen Aufsicht von Beamten (Aufsichtsbeam- desministers" durch die Wörter „des Bundesmini-
te)" durch die Wörter „unter ständiger Aufsicht" steriums" ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Nummern 2.2 und 2.3 wie
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Auf- folgt gefaßt:
sichtsbeamten" durch die Wörter „von der Auf-
sichtsperson" ersetzt. ,,2.2 die ergänzenden und die fortführenden Stu-
dien an der Bundesfinanzakademie,
c) In den Absätzen 5 und 6 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „Der Aufsichtsbeamte" durch die Wörter 2.3 die Gestaltung der berufspraktischen Ausbil-
,,Die Aufsichtsperson" ersetzt. dungs- und Studienzeiten,".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996 1227
31. Folgender§ 53 wird eingefügt: bb) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefaßt:
2
,, ) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Stu-
,,§53 dienplan mindestens 20 Stunden vorsieht."
Übergangsregelung i) Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:
Die Ausbildung und Einführung von Beamten in den aa) Dem Wort „Abgabenordnung" wird folgender
Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes, Klammerzusatz angefügt:
die vor dem 25. Juni 1996 begonnen haben, richten ,,(ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)".
sich nach den bisherigen Vorschriften."
bb) Das Wort „Einkommensteuer" wird durch die
Wörter „Steuern vom Einkommen und Ertrag"
32. § 54 wird gestrichen. ersetzt.
cc) In den Alternativen a und b wird jeweils die
33. § 55 wird gestrichen. Angabe,,§ 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Aus-
bildungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 4
34. Die Anlagen werden wie folgt geändert: Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsge-
setzes" ersetzt.,
a) In den Anlagen 1, 11 und 12 wird jeweils das Wort
j) Die Anlage 11 wird wie folgt geändert:
,,Körperbehinderung" durch das Wort „Schwer-
behinderung" ersetzt. aa) Die Wörter „Einkommensteuer einschl. Lohn-
steuer" und „Umsatzsteuer" werden durch die
b) In den Anlagen 9, 10, 13, 14, 15 und 16 wird jeweils
Wörter „Allgemeines Abgabenrecht" und
das Wort „Fräulein" gestrichen. ,,Steuern vom Einkommen und Ertrag" ersetzt.
c) Die Anlagen 2 und 3 werden jeweils wie folgt ge- bb) Der Satzanfang „Allgemeines Abgabenrecht
ändert: ist i.V.m." wird durch den Satzanfang
aa) Die Nummer 4 wird jeweils wie folgt gefaßt: ,,Umsatzsteuer ist i.V.m." ersetzt.
,,4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemein- cc) Die Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
schaften (insbesondere MitarbeiVFähigkeit, die „4. Zulassungspunktzahl
theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzu- (§ 43 Abs. 2 StBAPO)
setzen):".
Vervierfachte Durch-
bb) Die Seite 2 wird jeweils gestrichen. schnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfungs-
d) In der Anlage 4 wird die Zeile „Lohnsteuer" gestri- arbeiten:
chen, und nach der Zeile „Steuererhebung" wird Verdoppelte Durch-
folgende Zeile angefügt: schnittspunktzahl der fach-
theoretischen Ausbildung
,,Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeits-
(§ 16 Abs. 4 StBAPO):
technik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Daten-
verarbeitung in der Steuerverwaltung:". Verdoppelte Punkt-
zahl der Beurteilung in
e) Die Anlage 5 wird wie folgt geändert: der berufspraktischen
Ausbildung (§ 5
aa) Die Zeile „Lohnsteuer" wird gestrichen, und Abs. 2 StBAPO):
nach der Zeile „Steuererhebung" wird folgen-
Endpunktzahl ........... : 8 = ........... ".
de Zeile angefügt:
,,Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeits- dd) In Nummer 5 werden die Wörter „Geprüfte
technik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Fächer" durch die Wörter „Geprüfte Gebiete"
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung:". ersetzt.
bb) Auf Seite 2 wird in der Zeile „Durchschnitts- ee) Die Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
punktzahl" die Zahl „6" durch die Zahl „8" „6. Ergebnis der Laufbahnprüfung
ersetzt. (§ 45 Abs. 3 StBAPO)
Zwölffaches der Durch-
f) In der Anlage 6 werden die Wörter „Einkommen-
schnittspunktzahl der
steuer und Lohnsteuer" durch die Wörter „Steuern schriftlichen Prüfungs-
vom Einkommen und Ertrag", die Wörter „Bürger- arbeiten:
liches Recht" durch das Wort „Privatrecht" und Dreifaches der Durch-
die Wörter „Staatsrecht, Allgemeine Staatslehre, schnittspunktzahl in
Öffentliches Dienstrecht" durch die Wörter der fachtheoretischen
,,Öffentliches Recht" ersetzt. Ausbildung
(§ 16 Abs. 4 StBAPO):
g) In der Anlage 7 werden die Wörter „Einkommen-
Sechsfaches der Durch-
steuer, Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Körper- schnittspunktzahl der
schaftsteuer" durch die Wörter „Steuern vom Ein- mündlichen Prüfung:
kommen und Ertrag" ersetzt.
Dreifaches der Punkt-
h) Die Anlage 8 wird wie folgt geändert: zahl der Beurteilung in
der berufspraktischen
aa) Das Wort „Bewertungsrecht" wird durch die Ausbildung
Wörter „Bewertungsrecht und Vermögen- (§ 5 Abs. 2 StBAPO):
steuer" ersetzt. Endpunktzahl ·········· :24= ......... ".
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996
ff) Die Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: dd) Die Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
„1. Durchschnittspunktzahl der „7. Durchschnittspunktzahl der
Prüfungsleistungen Prüfungsleistungen
(§45Abs.2 (§45Abs.2
und Abs. 5 StBAPO) und Abs. 5 StBAPO)
Verdoppelte Punktzahl
Verdoppelte Durch- der schriftlichen
schnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten:
schriftlichen Prüfungs-
arbeiten: Durchschnittspunkt-
zahl der mündlichen
Durchschnittspunkt- Prüfung:
zahl der mündlichen
Summe ............ : 3 = ......... ".
Prüfung:
1) Die Anlage 13 wird wie folgt geändert:
Summe ············3- ...........".
aa) Die Wörter „Einkommensteuer einschl. Lohn-
k) Die Anlage 12 wird wie folgt geändert: steuer" und „Umsatzsteuer" werden durch die
Wörter „Allgemeines Abgabenrecht" und
aa) Die Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Steuern vom Einkommen und Ertrag" ersetzt.
„4. Zulassungspunktzahl bb) Der Satzanfang ,,Allgemeines Abgabenrecht
(§ 43 Abs. 2 StBAPO)
ist i.V.m." wird durch den Satzanfang
Vervierfachte Durch- ..Umsatzsteuer ist i.V.m." ersetzt.
schnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfungs- cc) In den Alternativen a und b wird jeweils die
arbeiten: Angabe ..§ 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Aus-
bildungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 3
Durchschnittspunkt- Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsge-
zahlen im
setzes" ersetzt.
- zweiten Studien-
abschnitt: m) In Anlage 14 Alternativen a und b wird jeweils die
- Dritten Studien- Angabe ,,§ 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbil-
abschnitt: dungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 des
(§ 18 Abs. 4 StBAPO) Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes" ersetzt.
Verdoppelte Punkt-
n) Die Anlage 15 wird wie folgt geändert:
zahl der Beurteilung aa) Das Ermittlungsschema für die Endpunktzahl
in den berufsprak- in der Alternative a wird wie folgt gefaßt:
tischen Studienzeiten
(§ 5 Abs. 2 StBAPO): .,Zwölffaches der Durch-
schnittspunktzahl der
Endpunktzahl ........... :8= ........... ". schriftlichen Prüfungs-
arbeiten:
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Geprüfte Dreifaches der Durch-
Fächer'' durch die Wörter „Geprüfte Gebiete" schnittspunktzahl in
ersetzt. der fachtheoretischen
Ausbildung (§ 16 Abs. 4
cc) Die Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: StBAPO):
"6. Ergebnis der Laufbahnprüfung Sechsfaches der Durch-
schnittspunktzahl der
(§ 45 Abs. 3 StBAPO)
mündlichen Prüfung:
Zwölffaches der Durch- Dreifaches der Punkt-
schnittspunktzahl der zahl der Beurteilung in
schriftlichen Prüfungs- der berufspraktischen
arbeiten: Ausbildung (§ 5 Abs. 2
StBAPO):
Anderthalbfaches der
Durchschnittspunkt- Endpunktzahl ...........• : 24 = ....... ".
zahlen im bb) Das Ermittlungsschema für die Durchschnitts-
- Zweiten Studien- punktzahl in der Alternative b wird wie folgt
abschnitt:
gefaßt:
- Dritten Studien-
"Verdoppelte Durch-
abschnitt:
schnittspunktzahl der
(§ 18 Abs. 4 St~APO) schriftlichen Prüfungs-
arbeiten:
Sechsfaches der Durch-
schnittspunktzahl der Durchschnittspunktzahl
mündlichen Prüfung: der mündlichen Prüfung:
Durchschnittspunktzahl .•...•...... · 3 - ......... ".
Dreifaches der Punkt-
zahl der Beurteilung cc) In den Alternativen a und b wird jeweils die
in den berufsprak- Angabe ,,§ 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Aus-
tischen Studienzeiten bildungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 3
(§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungs-
Endpunktzahl ........... : 24 = .........". gesetzes" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn· am 13. August 1996 1229
o) Die Anlage 16 wird wie folgt geändert: bb) Das Ermittlungsschema für die Durchschnitts-
punktzahl in der Alternative b wird wie folgt
aa) Das Ermittlungsschema für die Endpunktzahl gefaßt: ·
in der Alternative a wird wie folgt gefaßt:
,,Verdoppelte Durchschnitts-
,,Zwölffaches der Durch- punktzahl der schriftlichen
schnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten:
schriftlichen Prüfungs- Durchschnittspunktzahl
arbeiten: der mündlichen Prüfung:
Anderthalbfaches der Durchschnittspunktzahl ............ : 3 = .......... ".
Durchschnittspunktzahlen
im cc) In den Alternativen a und b wird jeweils die
Angabe ,,§ 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Aus-
- Zweiten Studien-
abschnitt: bildungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 4
Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsge-
- Dritten Studien-
abschnitt:
setzes" ersetzt.
(§ 18 Abs. 4 StBAPO)
Artikel2
Sechsfaches der Durch-
schnittspunktzahl der
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
mündlichen Prüfung: laut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuer-
beamten in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
Dreifaches der Punktzahl an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
der Beurteilung in den machen.
berufspraktischen
Studienzeiten (§ 5 Artikel3
Abs. 2 StBAPO):
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Endpunktzahl ........... :24= ........ ". in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den1.August1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit
Vom 5. August 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes in der 5. § 6 wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1S. 2066) verordnet die Bundesregierung:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „vor" die
Artikel 1 Wörter ,, ; sie erarbeiten sonstige Stellung-
nahmen" eingefügt.
Die ZKBS-Verordnung vom 30. Oktober 1990 (BGBI. 1
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
S. 2418), zuletzt geändert durch Artikel 5 § 2 des Geset-
zes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird wie folgt ,,Sie berichten der Kommission."
geändert: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2; Satz 1 wird aufgehoben.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 6. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Ausschüsse," gestrichen.
„Die Kommission veröffentlicht nach § 11 Abs. 6a
und § 12 Abs. 8 Satz 3 des Gentechnikgesetzes all- 7. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
gemeine Stellungnahmen zu häufig durchgeführten
a) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen" durch
gentechnischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde
die Wörter „eine Woche" ersetzt.
liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundes-
gesundheitsblatt und gibt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der b) In Satz 3 werden die Wörter „stellvertretenden Mit-
Gentechnik-Sicherheitsverordnung neu anerkannte glieder sowie die" gestrichen und das Wort „Bun-
biologische Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig im desminister" durch das Wort „Bundesministerien"
Bundesgesundheitsblatt bekannt." ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
8. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „können" durch
,,(3) Die Kommission wird angehört das Wort „sollen" ersetzt.
1. zur Aktualisierung der vom Bundesministerium
für Gesundheit nach § 5 Abs. 6 der Gentechnik- 9. § 11 wird wie folgt geändert:
Sicherheitsverordnung im Bundesgesundheits-
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,, ; § 90 Abs. 1
blatt veröffentlichten Organismenlisten und
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt
2. zu den vom Bundesministerium für Arbeit und für die Einstufung in Sicherheitsstufe 1 und 2 an-
Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt nach § 12 wendbar" gestrichen.
Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt L
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu ver-
öffentlichenden wissenschaftlichen Erkenntnis- ,,(2) Die Kommission kann auf der Grundlage über-
sen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen einstimmender Stellungnahmen der Berichterstat-
Vorsorgeuntersuchungen zu beachten sind." ter oder der Mitglieder eines Arbeitskreises
1. Stellungnahmen zur Sicherheitseinstufung
2. § 2 wird wie folgt geändert: einer gentechnischen Arbeit der Sicherheits-
a) Absatz 2 wird aufgehoben. stufe 2 oder einer gentechnischen Arbeit der
Sicherheitsstufe 3, die einer bereits von der
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; die Wörter
Kommission eingestuften gentechnischen
„Der Bundesminister" werden durch die Wörter
Arbeit vergleichbar ist, oder
,,Das Bundesministerium" ersetzt.
2. Empfehlungen zu einem Antrag auf Freisetzung
3. In § 4 Abs. 1 werden das Wort „Bundesminister" oder Inverkehrbringen, der einem bereits von
durch das Wort „Bundesministerien" und die Wörter der Kommission beurteilten Antrag vergleich-
,, , ihrer Ausschüsse und" durch die Wörter „und der'' bar ist,
ersetzt. im schriftlichen Verfahren beschließen. Satz 1 gilt
auch für die abschließende Beschlußfassung einer
4. In § 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Mit- bereits von der Kommission beratenen Stellung-
glieder'' die Wörter „oder bei deren Abwesenheit ihre nahme. Der Beschluß gilt als angenommen, wenn
Stellvertreter" eingefügt. nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission bei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996 1231
der Geschäftsstelle binnen einer Frist von zehn 12. § 14 wird wie folgt geändert:
Tagen nach Zugang der Entscheidungsunterlagen a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
widersprechen. Bei Widerspruch entscheidet die
Kommission." "Die· Frist nach Satz 1 verlängert sich, wenn eine
Ergänzung der Unterlagen erforderlich ist und
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. nach § 11 Abs. 6 Satz 4 oder Abs. 7 Satz 3, § 12
Abs. 7 Satz 5, Abs. 8 Satz 5 oder Abs. 9 Satz 4
10. § 12 wird wie folgt geändert: oder § 16 Abs. 3 Satz 3 des Gentechnikgesetzes
die Frist ruht."
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Erstellung"
durch das Wort "Verabschiedung" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 durch folgen- 13. In § 15 Abs. 1 wird das Wort "Bundesminister'' durch
den Satz ersetzt: das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
"Die Geschäftsstelle übersendet das Sitzungs-
protokoll an die Mitglieder, die stellvertretenden 14. In § 16 Satz 2 werden das Wort „Bundesministers"
Mitglieder, die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgeset- durch das Wort „Bundesministeriums" und das Wort
zes genannten Bundesministerien und an die "Bundesministern" durch das Wort „Bundesministe-
zuständigen obersten Landesbehörden." rien" ersetzt.
15. § 17 wird gestrichen.
11 . § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Ausschüsse Artikel 2
und" gestrichen.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für den laut der ZKBS-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser
jeweiligen Berufungszeitraum" und die Wörter Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
,,ständige Ausschüsse oder" gestrichen. bekanntmachen.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ausschüsse
und" gestrichen. Artikel3
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ausschüsse Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
sowie die" gestrichen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. August 1996
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996
Bekanntmachung
der Neufassung der ZKBS-Verordnung
Vom 5. August 1996
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit vom
5. August 1996 (BGBI. 1S. 1230) wird nachstehend der Wortlaut der ZKBS-Ver-
ordnung in der ab 14. August 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die am 8. November 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 30. Oktober
1990 (BGBI. 1S. 2418),
2. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 73 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278),
3. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416),
4. den am 14. August 1996 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1
s. 1080),
zu 2. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1S. 705),
zu 4. des § 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2066).
Bonn, den 5. August 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996 1233
Verordnung
über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit
(ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
§1 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes Vorschläge aus den
dort genannten Bereichen einzuholen.
Aufgaben
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit macht die
(1) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicher- Namen der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder
heit (Kommission) prüft und bewertet sicherheitsrelevante im Bundesgesundheitsblatt bekannt.
Fragen nach den Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung §3
und die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen der Gen-
technik. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder
(2) Die Kommission gibt gegenüber der nach dem Gen- (1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich
technikgesetz zuständigen Behörde Stellungnahmen ausgeübt. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mit-
nach den Vorschriften dieser Verordnung ab, insbeson- glieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bun-
dere desreisekostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung.
1 . zur Sicherheitseinstufung der vorgesehenen gentech- (2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder
nischen Arbeiten und zu den erforderlichen Sicher- können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bun-
heitsmaßnahmen gemäß § 7 des Gentechnikgesetzes desminister für Gesundheit ihre Mitgliedschaft jederzeit
und beenden.
2. zu den möglichen Gefahren für die in § 1 Nr. 1 des Gen- §4
technikgesetzes genannten Rechtsgüter durch eine Beteiligung anderer Personen und Stellen
Freisetzung oder das Inverkehrbringen gentechnisch
veränderter Organismen. (1) Die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten
Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Lan-
Die Kommission veröffentlicht nach § 11 Abs. 6a und
desbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen der
§ 12 Abs. 8 Satz 3 des Gentechnikgesetzes allgemeine
Kommission und der Arbeitskreise Vertreter zu entsenden.
Stellungnahmen zu häufig durchgeführten gentechni-
schen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Krite- (2) Auf Beschluß der Kommission werden der Antrag-
rien der Vergleichbarkeit im Bundesgesundheitsblatt und steller oder der Anmelder in dem Verfahren nach dem
gibt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheits- Gentechnikgesetz und von ihm beauftragte Sachverstän-
verordnung neu anerkannte biologische Sicherheitsmaß- dige zum mündlichen Vortrag vor der Kommission zuge-
nahmen regelmäßig im Bundesgesundheitsblatt bekannt. lassen.
(3) Die Kommission wird angehört §5
1. zur Aktualisierung der vom Bundesministerium für Vorsitzender und Stellvertreter
Gesundheit nach § 5 Abs. 6 der Gentechnik-Sicher-
heitsverordnung im Bundesgesundheitsblatt veröffent- Die Mitglieder oder bei deren Abwesenheit ihre Stellver-
lichten Organismenlisten und treter wählen aus dem Kreis der Mitglieder nach § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes einen Vorsitzen-
2. zu den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozial- den und zwei Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
ordnung im Bundesarbeitsblatt nach § 12 Abs. 8 in Ver- Wiederwahl ist möglich.
bindung mit Anhang VI Abschnitt L der Gentechnik-
Sicherheitsverordnung zu veröffentlichenden wissen- §6
schaftlichen Erkenntnissen, die im Rahmen der
Berichterstatter
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu
beachten sind. (1) Anforderungen von Stellungnahmen der Kommis-
sion werden auf je zwei Berichterstatter aus dem Kreis der
§2 Mitglieder und deren Stellvertreter verteilt. Die Bericht-
erstatter fertigen eine Zusammenfassung der Unterlagen
Berufung der Mitglieder und nehmen eine Sicherheitseinstufung unter Berücksich-
(1) Der Bundesminister für Gesundheit beruft gemäß tigung der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen vor; sie
§ 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes die Mitglieder und erarbeiten sonstige Stellungnahmen. Sie berichten der
die stellvertretenden Mitglieder im Benehmen mit den Kommission.
Landesregierungen. Bei den Berufungen nach § 4 Abs. 1 (2) Die Berichterstatter können der Kommission Vor-
Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes sind Vorschläge schläge für die Hinzuziehung von Sachverständigen nach
des Wissenschaftsrates, bei Berufungen nach § 4 Abs. 1 § 7 machen.
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996
§7 (4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer
Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder.
Sachverständige •
(5) Die Sitzungsteilnehmer haben über den Inhalt der
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission Sitzung Verschwiegenhei~ zu wahren.
Sachverständige hören, Gutachten beiziehen, Unter-
suchungen durch Dritte vornehmen lassen oder einzelne
§ 11
Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder mit der Wahr-
nehmung bestimmter Aufgaben betrauen. Beschlußfassung
(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mit-
§8 glieder geladen und mindestens zehn stimmberechtigte
Geschäftsstelle Mitglieder, davon mindestens sechs stimmberechtigte
Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnik-
(1) Die Kommission hat ihre Geschäftsstelle beim Robert- gesetzes, anwesend sind.
Koch-Institut.
(2) Die Kommission kann auf der Grundlage überein-
(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte stimmender Stellungnahmen der Berichterstatter oder der
der Kommission einschlie81ich der Vorbereitung, Weiter- Mitglieder eines Arbeitskreises
leitung und Bekanntmachung ihrer Entscheidungen und 1. Stellungnahmen zur Sicherheitseinstufung einer gen-
unterstützt die Kommission, die Arbeitskreise und die technischen Arbeit der Sicherheitsstufe 2 oder einer
Berichterstatter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 3, die einer
(3) Die G~häftsstelle nimmt die an die Kommission bereits von der Kommission eingestuften gentech-
gerichteten Anträge entgegen, unterrichtet die zuständige nischen Arbeit vergleichbar ist, oder
Behörde bei Unvollständigkeit der Anträge unverzüglich 2. Empfehlungen zu einem Antrag auf Freisetzung oder
und sorgt für die fristgerechte Beurteilung der Anträge Inverkehrbringen, der einem bereits von der Kommis-
durch die Kommission. sion beurteilten Antrag vergleichbar ist,
im schriftlichen Verfahren beschließen. Satz 1 gilt auch für
§9 die abschließende Beschlußfassung einer bereits von der
Sitzungen der Kommission Kommission beratenen Stellungnahme. Der Beschluß gilt
als angenommen, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder der
(1) Die Sitzungen der Kommission finden in regelmäßi- Kommission bei der Geschäftsstelle binnen einer Frist von
gen Abständen statt. Die Sitzungen der Kommission sind zehn Tagen nach Zugang der Entscheidungsunterlagen
so häufig anzuberaumen, daß die Entscheidungen den widersprechen. Bei Widerspruch entscheidet die Kom-
zuständigen Behörden innerhalb der gesetzten Fristen mission.
mitgeteilt werden können.
(3) überstimmte Mitglieder können verlangen, daß ein
(2) Der Vorsitzende beruft die Kommission ein und stellt Minderheitsvotum bei der Veröffentlichung oder Weiter-
für jede Sitzung auf Vorschlag der Geschäftsstelle efne leitung von Stellungnahmen der Kommission zum Aus-
Tagesordnung auf. druck gebracht wird. Ein Minderheitsvotum ist zulässig,
(3) Die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungs- wenn das Mitglied die Stellungnahme als Ganzes ablehnt
unterlagen sollen den Mitgliedern und den stellvertreten- und der Gegenstand des Minderheitsvotums in Form
den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung eines Antrags in die Beratung eingeführt worden ist. Das
zugehen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet wer- Minderheitsvotum ist zu begründen. Aus der Begründung
den, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder einver- muß sich ergeben, auf welchen Einzelerwägungen die
standen sind. Die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes Ablehnung der Stellungnahme beruht.
genannten Bundesministerien und die zuständigen ober-
sten Landesbehörden erhalten die Einladung, die Tages- §12
ordnung und auf Anforderung die Sitzungsunterlagen Sitzungsprotokoll
nachrichtlich.
(1) Die Geschäftsstelle fertigt für jede Sitzung ein Sit-
(4) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, unter-
zungsprotokoll, das Ort und Zeit der Sitzung, die Bera-
richtet es unverzüglich seinen Stellvertreter und die
tungsgegenstände, deren Ergebnisse und ihre Begrün-
Geschäftsstelle.
dung sowie die Stimmenverhältnisse ausweist. Minder-
(5) Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Kommis- heitsvoten werden protokolliert. Dem Sitzungsprotokoll ist
sion ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen. eine Anwesenheitsliste beizufügen.
(2) Zur Erleichterung der Erstellung des Sitzungsproto-
§10 kolls kann die Geschäftsstelle den Sitzungsverlauf auf
Durchführung von Sitzungen Tonträger aufzeichnen. Unmittelbar nach Verabschiedung
des Sitzungsprotokolls sind die Aufzeichnungen zu
(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die stellvertreten- löschen.
den Mitglieder sollen an den Sitzungen teilnehmen.
(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden der
(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sit- Kommission und von einem Beauftragten der Geschäfts-
zungen; er ist für die Ordnung verantwortlich. stelle zu unterzeichnen.
(3) Zu Beginn der Sitzung wird über die Tagesordnung (4) Die Geschäftsstelle übersendet das Sitzungsproto-
entschieden. Auf Beschluß von zwei Dritteln der Mitglieder koll an die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder, die
kann die Tagesordnung ergänzt werden. in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996 1235
ministerien und an die zuständigen obersten Landes- Satz 3, § 12 Abs. 7 Satz 5, Abs. 8 Satz 5 oder Abs. 9 Satz 4
behörden. Soweit der Antragsteller oder der Anmelder oder § 16 Abs. 3 Satz 3 des Gentechnikgesetzes die Frist
sowie von diesen beauftragte Sachverständige nach§ 4 ruht. Die Stellungnahme ist zu begründen. Sie soll die tra-
Abs. 2 gehört werden, erhält die zuständige Behörde den genden Erwägungsgründe, das Abstimmungsergebnis
entsprechenden Auszug aus dem Sitzungsprotokoll. und die Minderheitsvoten enthalten.
(2) (weggefallen)
§13
Arbeitskreise §15
(1) Die Kommission kann nach Bedarf unter Hinzu- Tätigkeitsbericht und
ziehung von Sachverständigen nach § 7 für bestimmte Unterrichtung der Öffentlichkeit
Aufgaben auf Zeit Arbeitskreise bilden. Zur Bildung von
Arbeitskreisen ist in dringenden Fällen auch der Vorsitzen- (1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeits-
de der Kommission im Einvernehmen mit seinen Stellver- bericht, der vom Bundesministerium für Gesundheit ver-
tretern befugt. Er hat die Kommission darüber zu unter- öffentlicht wird.
richten.
(2) Die Kommission kann der Öffentlichkeit in geeigneter
(2) Die Kommission bestimmt für die Arbeitskreise Weise über Stellungnahmen von allgemeiner Bedeutung
jeweils einen Sprecher, der die Arbeitsergebnisse in der berichten, jedoch nicht vor Abschluß des jeweiligen Ver-
Kommission vertritt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 wird fahrens nach dem Gentechnikgesetz.
der Sprecher vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit sei-
nen Stellvertretern bestimmt.
§16
(3) Die Arbeitskreise haben ihre Arbeitsergebnisse der
Geschäftsordnung
Kommission über die Geschäftsstelle zur Beratung und
Beschlußfassung zu unterbreiten. § 4 Abs. 1, §§ 7 und 10 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die
Abs. 1 und § 12 finden entsprechende Anwendung. Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundes-
ministeriums für Gesundheit, das seine Entscheidung im
§14 Einvernehmen mit den in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgeset-
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden zes genannten Bundesministerien trifft.
(1) Die Kommission gibt spätestens sechs Wochen, bei
Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten spätestens § 17
vier Wochen, nach Eingang der Unterlagen gegenüber der (weggefallen)
nach dem Gentechnikgesetz zuständigen Behörde eine
Stellungnahme nach § 1 Abs. 2 ab. Die Frist nach Satz 1
§18
verlängert sich, wenn eine Ergänzung der Unterlagen
erforderlich ist ~nd nach§ 11 Abs. 6 Satz 4 oder Abs. 7 (Inkrafttreten)
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996
. Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung Ober Kleinfeuerungsanlagen
Vom 7. August 1996
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), der durch Artikel 8 Nr. 8 des
Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert aa) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
worden ist, verordnet die Bundesregierung nach An- eingefügt:
hörung der beteiligten Kreise:
,,3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts,".
bb) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer Sa
Artikel 1 eingefügt:
Die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom „Sa. Preßlinge aus naturbelassenem Holz in
15. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1059), zuletzt geändert durch die Form von Holzbriketts entsprechend DIN
Verordnung vom 20. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1680), wird wie 51731, Ausgabe Mai 1993, oder ver-
folgt geändert: gleichbare Holzpellets oder andere Preß-
linge aus naturbelassenem Holz mit
1. In § 2 werden nach der Nummer 10 die folgenden gleichwertiger Qualität,".
neuen Nummern 1Oa und 1Ob eingefügt: cc) In der Nummer 9 wird die Angabe „DIN 51603
,, 1Oa. Nutzungsgrad: Teil 1, Ausgabe Dezember 1981" durch die
das Verhältnis der von einer Feuerungsanlage Angabe „DIN 51603-1, Ausgabe März 1995"
nutzbar abgegebenen Wärmemenge (Heizwär- ersetzt.
me) zu dem der Feuerungsanlage mit dem
b) In Absatz 4 werden die Worte „Briketts aus Brenn-
Brennstoff zugeführten Wärmeinhalt (Feue-
stoffen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 8" durch die Worte
rungswärme), bezogen auf eine Heizperiode
„Preßlinge nach Absatz 1 Nr. Sa oder Briketts aus
mit festgelegter Wärmebedarfs-Häufigkeits-
Brennstoffen nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8" ersetzt.
verteilung nach Anlage lila Nr. 1;
1Ob. offener Kamin:
3. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestim-
mungsgemäß offen betrieben werden kann, „In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz
soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für nach§ 3 Abs. 1 Nr. 4 oder Preßlinge in Form von Holz-
die Zubereitung von Speisen bestimmt ist;". briketts nach§ 3 Abs. 1 Nr. Sa eingesetzt werden."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996 1237
4. In§ 5 wird die Angabe"§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch als 1 Megawatt auch als erfüllt, soweit der nach
die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Sa" ersetzt. dem Verfahren der DIN 4702 Teil 2, Ausgabe März
1990, ermittelte Kesselwirkungsgrad einen Vom-
5. § 6 wird wie folgt geändert: Hundert-Satz von 91 nicht unterschreitet. An-
lage lila Nr. 1.2 und 1.3 gilt entsprechend.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(5) Für Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und
aa) In Nummer 1 wird die Angabe"§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Brenner, die in einem Mitgliedstaat der Europäi-
bis 3" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1
schen Gemeinschaften oder in einem Vertrags-
bis 3a" ersetzt.
staat des Abkommens über den Europäischen
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 4, Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, kann der
5 oder 8" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden abwei-
bis Sa oder 8" ersetzt. chend von Absatz 2 auch nach einem dem Verfah-
ren gemäß Anlage llla Nr. 2 gleichwertigen Verfah-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ren, insbesondere nach einem in einer europäi-
aa) In Satz 1.Nr. 1 werden die Worte "Inkrafttreten schen Norm festgelegten gleichwertigen Verfah-
dieser Verordnung" durch die Worte „dem ren, ermittelt werden." ·
1. Oktober 1988, in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet vor dem
7. In § 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Kilowatt" die
3. Oktober 1990," ersetzt. Worte " , die vor dem 1. November 1996 errichtet
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Brennstof- worden sind," eingefügt.
fen" die Worte „oder mit Preßlingen in Form
von Holzbriketts nach § 3 Abs. 1 Nr. Sa" einge- 8. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
fügt. .
„Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
6. § 7 wird wie folgt geändert:
bis zum 3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wer- abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Rußzahl 2 nicht über-
den die Worte "Inkrafttreten dieser Verordnung schritten werden, es sei denn, die Anlagen sind nach
errichtet oder durch Austausch eines Kessels" diesen Zeitpunkten wesentlich geändert worden oder
durch die Worte „dem 1 . Oktober 1988, in dem in werden wesentlich geändert."
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
nach dem 3. Oktober 1990, errichtet worden sind
9. § 11 wird wie folgt geändert:
oder errichtet werden oder durch Austausch eines
Kessels geändert worden sind oder" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt: ,,(1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die
nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.4 für die
"(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung
Feuerstätte ermittelten Abgasverluste die nachfol-
von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als
gend genannten Vom-Hundert-Sätze nicht über-
Wärmeträger mit einer Nennwärmeleistung bis zu
schreiten:
120 kW, die ab dem 1. Januar 1998 errichtet wer-
den, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Nennwärmeleistung Grenzwerte für
eingesetzten Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel in Kilowatt die Abgasverluste
und Brenner durch eine Bescheinigung des Her- über 4bis25 11
stellers belegt wird, daß der unter Prüfbedingun-
über 25 bis 50 10
gen nach dem Verfahren der Anlage llla Nr. 2 er-
mittelte Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden über SO 9
1. bei Einsatz von Erdgas 80 Milligramm je Kilo- Können bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage,
wattstunde zugeführter Brennstoffenergie, die mit einem mit dem CE-Zeichen versehenen
und in der EG-Konformitätserklärung als Stan-
2. bei Einsatz von Heizöl EL 120 Milligramm je dardheizkessel im Sinne der Richtlinie 92/42/EWG
Kilowattstunde zugeführter Brennstoffenergie, (ABI. EG Nr. L 167 5. 17, L 195 5. 32), geändert
jeweils angeben als Stickstoffdioxid, nicht über- durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABI. EG Nr. L 220
schreitet. 5. 1), ausgewiesenen Heizkessel ausgerüstet ist,
der entsprechende Abgasverlustgrenzwert nach
(3) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Behei-
Satz 1 auf Grund der Bauart des Heizkessels nicht
zung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als
eingehalten werden, gilt ein um einen Prozent-
Wärmeträger, die ab dem 1. Januar 1998 errichtet
oder durch Austausch eines Kessels wesentlich ge- punkt höherer Wert."
ändert werden, dürfen Heizkessel mit einer Nenn- b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
wänneleistung von mehr als 400 Kilowatt nur einge- gefügt:
setzt werden, soweit durch eine Bescheinigung des
,,(3) Absatz 1 gilt
Herstellers belegt wird, daß ihr unter Prüfbedingun-
gen nach dem Verfahren der Anlage llla Nr. 1 ermit- 1. ab dem 1. Januar 1998 für ab diesem Zeitpunkt
telter Nutzungsgrad einen Vom-Hundert-Satz von errichtete Öl- und Gasfeuerungsanlagen;
91 nicht unterschreitet. 2. ab den in§ 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 ge-
(4) Die Anforderungen nach Absatz 3 gelten für nannten Zeitpunkten für bis zum 31. Dezember
Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr 1997 errichtete Öl- und Gasfeuerungsanlagen;
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996
3. ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung Nenn- Zeitpunkte für die Einhaltung
für bis zum 31. Dezember 1997 errichtete und wärme- der Abgasverlustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1
ab dem 1. Januar 1998 wesentlich geänderte leistung
in Kilo- Höhe der Überschreitung
Öl- und Gasfeuerungsanlagen." watt der Abgasverlustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1
gemäß dem Ergebnis der Einstufungsmessung
c} Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
keine Über- 1 Prozent- 2 Prozent- 3 Prozent-
schreitung punkt punkte punkte
oder mehr
10. In § 14 Abs. 1 werden die Worte „Inkrafttreten dieser
Verordnung" durch die Worte „dem 1. Oktober 1988, bis
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten 100 1.11.2004 1.11.2004 1.11.2002 1.11.2001
Gebiet nach dem 3; Oktober 1990," ersetzt.
über
11. In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 100 1.11.2004 1.11.2004 1.11.2002 1.11.1999
Nr. 1 bis 5 oder 8" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Die Einstufung einer Feuerungsanrage nach Satz 1
bis Sa oder 8" ersetzt. .
hat entsprechend dem Ergebnis einer vom · zu-
ständigen Bezirksschornsteinfegermeister bis zum
12. § 21 wird wie folgt gefaßt: 31. Dezember 1998 durchzuführenden Messung der
Abgasverluste zu erfolgen. Als Einstufungsmessung
,,§21
nach Satz 2 gilt
Zugänglichkeit der Normblätter
1. bei Feuerungsanlagen, die vor dem 1. November
Die im § 2 Nr. 12, im § 3 Abs. 1 Nr. Sa und 9, im § 7 1996 errichtet worden sind und der wiederkehren-
Abs. 4, in der Anlage III Nr. 3.2 und 3.3 sowie in der den Meßpflicht nach § 15 Abs. 1 unterliegen, die
Anlage llla Nr. 1.1 und 2.1 genannten DIN-Normblät- im Jahr 1997 durchgeführte wiederkehrende Mes-
ter sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu bezie- sung,
hen. Die genannten Normen sind beim Deutschen
Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt." 2. bei Feuerungsanlagen, die vom 1. November 1996
bis zum 31. Dezember 1997 errichtet werden, die
nach § 14 Abs. 1 durchgeführte erstmalige Mes-
13. § 22 wird wie folgt geändert: sung.
a} In Nummer 2 wird die Angabe ,,§§ 5 oder 6 Abs. 4 Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 und 5 sowie des
Satz 2" durch die Angabe ,,§§ 5 oder 6 Abs. 4 § 15 Abs. 3 gelten für die Einstufungsmessung ent-
Satz 2 oder§ 7 Abs. 2" ersetzt. sprechend.
b} Nach der Nummer 4 wird folgende Nummer 4a (3} Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind die
eingefügt: Anforderungen des § 11 Abs. 1 bei Öl- und Gas-
„4a. entgegen § 7 Abs. 3 einen Heizkessel in einer feuerungsanlagen, die in dem in Artikel 3 des
Feuerungsanlage einsetzt,". Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem
3. Oktober 1990 errichtet worden sind, ab dem
1. November 2004 einzuhalten.
14. § 23 wird wie folgt gefaßt: (4} Für die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
,,§23 bezeichneten Feuerungsanlagen gelten vor den
Übergangsregelung dort genannten Zeitpunkten für die Einhaltung der
Anforderungen des § 11 Abs. 1 die folgenden
(1} Die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buch- Grenzwerte für die Abgasverluste:
stabe b und Nr. 3 Buchstabe b sind bei den in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Grenzwerte für die Abgasverluste
vor dem 3. Oktober 1990 errichteten Feuerungs-
Nennwäme- bis ab ab 1. 10. 1988,
anlagen mit einer Massenkonzentration an Kohlen- leistung 31.12.1982 1.1.1983 in dem in Artikel 3
monoxid im Abgas von mehr als dem Einfachen und in Kilowatt errichtet errichtet des Einigungsver-
höchstens dem Zweifachen der nach § 6 Abs. 1 trages genannten
Gebiet ab 3. 10. 1990,
Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe b zulässigen errichtet oder
Massenkonzentration spätestens bis zum 3. Oktober bis zum 31.12.1997
1997 einzuhalten. Die Einstufung einer Feuerungs- wesentlich geändert
anlage nach Satz 1 hat entsprechend dem Ergebnis
einer vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger- über 4 bis25 15 14 12
meister bis zum 3. Oktober 1993 entsprechend über 25 bis 50 14 13 11
§ 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 durchzuführenden
über50 13 12 10".
Messung der Massenkonzentration an Kohlenmon-
oxid im Abgas zu erfolgen. •
(2} Die Grenzwerte für die Abgasverluste nach 15. § 24 wird gestrichen.
§ 11 Abs. 1 sind bei den bis zum 31. Dezember 1997
errichteten Öl- und Gasfeuerungsanlagen in Abhän-
16. Die Anlage III wird wie folgt geändert:
gigkeit von dem Ergebnis einer Einstufungsmessung
und der Höhe der Nennwärmeleistung ab den folgen- a} In der Überschrift· werden nach dem Wort „Mes-
den Zeitpunkten einzuhalten: sungen" die Worte „im Betrieb" angefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996 1239
b) Die bisherige Nummer 2.3 wird Nummer 2.4; nach mittels Drosselscheibe, -blende oder -klappe
der Nummer 2.2 wird folgende neue Nummer 2.3 u.ä.) ist fünfzehn Minuten lang bei vermin-
eingefügt: derter Verbrennungsluftzufuhr zu messen."
„2.3 Bei Messungen im Teillastbereich gemäß
§ 6 Abs. 3 ist wie folgt vorzugehen: 17. Nach der Anlage III wird als Anlage llla die Anlage zu
dieser Verordnung eingefügt.
2.3.1 Bei Feuerungsanlagen ohne Verbrennungs-
luftgebläse ist in den ersten fünf Minuten
bei geöffneter und in den restlichen zehn Artikel2
Minuten bei geschlossener Verbrennungs-
luftklappe zu messen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über
2.3.2 Bei Feuerungsanlagen mit ungeregeltem
Kleinfeuerungsanlagen in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
Verbrennungsluftgebläse (Ein-/Aus-Rege-
ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
lung) ist fünf Minuten bei laufendem und
bekanntmachen.
zehn Minuten bei abgeschaltetem Gebläse
zu messen.
Artikel3
2.3.3 Bei Feuerungsanlagen mit geregeltem
Verbrennungsluftgebläse (Drehzahlrege- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
lung, Stufenregelung, Luftmengenregelung die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. August 1996
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 17)
Anlagellla
(zu§ 7)
Bestimmung des Nutzungsgrades und
des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen
1. Bestimmung des Nutzungsgrades
1.1 Der Nutzungsgrad ist nach dem Verfahren der DIN 4702 Teil 8, Ausgabe
März 1990, zu bestimmen.
1.2 Die Bestimmung des Nutzungsgrades kann für den Typ des Heizkessels auf
einem Prüfstand oder für einzelne Heizkessel an einer bereits errichteten
Feuerungsanlage vorgenommen werden. Erfolgt die Bestimmung an einer
bereits errichteten Feuerungsanlage, sind die für die Prüfung auf dem
Prüfstand geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
1.3 Die Unsicherheit der Bestimmungsmethode darf 3 Prozent des ermittelten
Nutzungsgradwertes nicht überschreiten. Die Anforderungen an den Nut-
zungsgrad gelten als eingehalten, wenn die ermittelten Werte zuzüglich der
Unsicherheit nach Satz 1 die festgelegten Grenzwerte nicht unterschreiten.
2. Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes
2.1 Die Emissionsprüfung ist für den Typ des Brenners nach DIN EN 267,
Ausgabe Oktober 1991, oder unter ihrer sinngemäßen Anwendung am
Prüfflammrohr vorzunehmen. Der Typ des Kessels mit einem vom Hersteller
auszuwählenden geprüften Brenner sowie die Kessel-Brenner-Einheiten
(Units) sind auf einem Prüfstand unter sinngemäßer Anwendung dieser Norm
zu prüfen.
2.2 Die Prüfungen nach Nummer 2.1 können für einzelne Brenner oder Brenner-
Kessel-Kombinationen auch an bereits errichteten Feuerungsanlagen in
sinngemäßer Anlehnung an DIN EN 267, Ausgabe Oktober 1991, vorgenom-
men werden.
2.3 Für die Kalibrierung der Meßgeräte sind zertifizierte Kalibriergase zu ver-
wenden. Bei Gasbrennern und bei Gasbrenner-Kessel-Kombinationen ist als
Prüfgas G20 (Methan) zu verwenden.
2.4 Die Anforderungen an den Stickstoffoxidgehalt des Abgases gelten als
eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Meßtoleranzen gemäß
DIN EN 267, Ausgabe Oktober 1991,
a) bei einstufigen Brennern die in den Prüfpunkten des Arbeitsfeldes
ermittelten Werte die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten,
b) bei Kesseln und Kessel-Brenner-Einheiten der nach DIN 4702 Teil 8,
Ausgabe März 1990, sowie bei mehrstufigen oder modulierenden
Brennern der in Anlehnung an diese Norm ermittelte Norm-Emissions-
faktor EN die festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996 1241
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1372/96 der Kommission zur Festsetzung der
Pauschalvergütung je landwirtschaftlichen Betriebsbogen für das
Rechnungsjahr 1996 im Rahmen des Informationsnetzes I an d w i r t -
sc h aft I i c her Buchführungen L 178/4 17. 7.96
17. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1381/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungs-
betriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den I an d -
wi rtsch aftl ich en Betrieben L 179/6 18. 7.96
18. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1396/96 der Kommission zur Festsetzung des
Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben i m Wirt-
schaftsjahr 1996/97 und der im Fall der Nichteinhaltung dieses Preises
zu erhebenden Ausgleichsabgabe L 180/1 19. 7.96
18. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1397/96 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern von Williams- und Rocha-Birnen zu zahlenden Mindest-
preises sowie der Produktionsbeihilfe für diese Bi r n e n in Sirup
und/oder natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1996/97 L 180/4 19. 7.96
18. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1398/96 der Kommission zur Festsetzung des
den Tomaten/Paradeisererzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie
der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/
Paradeiser im Wirtschaftsjahr 1996/97 L 180/6 19. 7.96
18. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1399/96 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1996/97 für den Anbau zur Erzeugung von zu trock-
nenden Trauben zu gewährenden Beihilfe L 180/9 19. 7.96
19. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1407/96 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern von Pf i r sich e n zu zahlenden Mindestpreises sowie
der Produktionsbeihilfe für diese Pfirsiche in Sirup und/oder natür-
lichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1996/97 L 181/10 20. 7.96
19. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1408/96 der Kommission über den Verkauf von
unverarbeiteten getrockneten F e i g e n der Ernte 1995 zu einem im
voraus festgesetzten Preis an Brennereien L 181/12 20. 7.96
22. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1418/96 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Verwendung eines Bildzeichens für spezifische
land w i rt s c h a ft I ich e Qualitätserzeugnisse der ultraperipheren
Regionen L 182/9 23. 7.96
22. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1419/96 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Ti n t e n -
f i s c h e n (Loligo patagonica) L 182/11 23. 7.96
22. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1420/96 der Kommission zur Festsetzung der
Prozentsätze für die Wertberichtigung beim Ankauf I an d w i rt-
s c h a f t I ich er Erzeugnisse zur Intervention für das Haushaltsjahr
1997 L 182/12 23. 7.96
22. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1421/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbekam-
pagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs L 182/14 23. 7.96
22. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1422/96 der Kommission zur Bestimmung der
Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1995/96 Werbekam-
pagnen zur Förderung des T r a u b e n s-a f t verbrauchs durchgeführt
werden L 182/15 23. 7.96
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
26.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1426/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 823/87 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Quali-
täts weine bestimmter Anbaugebiete L 184/1 24. 7.96
26.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1427/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2392/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeich-
nung und Aufmachung der Weine und der Trauben moste L 184/3 24. 7.96
26.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1428/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2332/92 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaum-
weine L 184ll 24. 7.96
26.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1429/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2333/92 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeich-
nung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit
zugesetzter Kohlensäure L 184/9 24. 7.96
23. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1433/96 der Kommission zur Änderung der
Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur
Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Ti er arzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tie-
rischen Ursprungs L 184/21 24. 7.96
23. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1434/96 der Kommission zur Festsetzung des
Betrags der Anzahlung auf die Kosten des Absatzes bestimmter
Desti llati onserzeug nisse für 1997 L 184/24 24. 7.96
23. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1436/96 der Kommission zur Freigabe der Min-
destlagerbestände für Zucker vom 1. Juli bis 30. November 1996
und deren Wiederherstellung ab 1. Dezember 1996 L 184/27 24. 7.96
23. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1437/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1201/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für
Baumwolle L 184/29 24. 7.96
23. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1451/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2990/95 über Ausgleichsmaßnahmen infolge spürbarer Ver-
ringerungen der land wirtsc haft I ichen Umrechnungskurse vor
dem 1. Juli 1996 L 187/1 26. 7.96
23. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1452/96 des Rates zur Festsetzung einer zusätz-
liehen Prämie für die Sc h a f erzeugung in nicht benachteiligten Ge-
bieten von Irland und dem Vereinigten Königreich hinsichtlich Nord-
irland L 187/2 26. 7.96
25. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1463/96 der Kommission zur Festsetzung der
tatsächlichen 01 i v e n ö I erzeugung sowie der einheitlichen Erzeu-
gungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L 187/40 26. 7.96
25. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1464/96 der Kommission betreffend eine Dauer-
ausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder
Erstattungen bei der Ausfuhr von W e i ß zu c k er L 187/42 26. 7.96
26. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1478/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor M i Ich und
Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den
im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik Polen, der
Republik Ungarn, der.Tschechischen und der Slowakischen Republik
geschlossenen Europa-Abkommen L 188/9 27. 7.96
26. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1480/96 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EG) Nr. 666/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 447/96 des Rates mit Sondermaßnahmen für die Ein-
fuhr von Olivenöl mit Ursprung Jn Tunesien und zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1477/95 mit Ubergangsmaßnahmel). zur Anwendung
des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Ubereinkommens
über die Landwirtschaft im Sektor O I i v e n ö 1 L 188/20 27. 7.96
26. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1481/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2921/95 mit Durchführungsvorschriften für die Aus-
gleichsmaßnahmen infolge von Verringerungen bestimmter t an d -
wirtschaftlicher Umrechnungskurse L 188/21 27. 7.96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996 1243
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
26. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1482/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1068/93 mit Durchführungsvorschriften für die
Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Um-
rechnungskurse L 188/22 27. 7.96
26. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1483/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2402/95 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation
gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das
Wirtschaftsjahr 1995/96 L 188/23 27. 7.96
26. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1484/96 der Kommission zur Festlegung außer-
ordentlicher Stützungsmaßnahmen für den R i n d f I e i s c h sektor im
Vereinigten Königreich gemäß der Entscheidung 96/385/EG L 188/25 27. 7.96
Andere Vorschriften
15. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1370/96 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren tex-
turierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Indonesien und Thai-
land L 178/1 17. 7.96
16. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1371/96 der Kommission über die Erteilung von
Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für
das dritte Quartal 1996 (zweiter Zeitraum) L 178/2 17. 7.96
16. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1373/96 der Kommission zur übergangsweisen
Anpassung der mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2942/73, (EWG)
Nr. 999/90 und (EWG) Nr. 862/91 geschaffenen Sonderregelungen für
die Einfuhr von Reis zur Anwendung des im Rahmen der multilateralen
Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Abkom-
mens über die Landwirtschaft L 178/5 17. 7.96
17. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1382/96 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes
gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni
1997 L 179/12 18. 7.96
15. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1404/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1973/92 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für
die Umwelt (UFE) L 181/1 20. 7.96
19. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1406/96 der Kommission zur Einführung oder Auf-
stockung bestimmter Höchstmengen der Gemeinschaft für die Wieder-
einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung und nach passiver Ver-
edelung in der Volksrepublik China in die Europäische Gemeinschaft
für das Jahr 1996 L 101n 20. 7.96
19. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1409196 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft betreffend die Zulas-
sungsbedingungen von Marktbeteiligten der Gruppe C sowie be-
stimmte Zeitpunkte bei der Verwaltung der Zollkontingentsregelung L 181/13 20. 7.96
19. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1410/96 der. Kommission zur Teilaufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 3053/95 zur Änderung der Anhänge 1, II, III, V, VI,
VII, VIII, IX und XI der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über
die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit
Ursprung in Drittländern L 181/15 20. 7.96
23. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1432/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3223/93 über bestimmte statistische Angaben zu den
Erstattungen für die Ausfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse in Form von
Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates fallen L 184/17 24. 7.96
23. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1435/96 der Kommission zur Wiedererhebung der
Zölle für Waren der KN-Codes 3102 und 3105, mit Ursprung in den
Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und der ehe-
maligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, denen gemäß der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3355/94 des Rates Zollplafonds gewährt werden L 184/25 24. 7.96
23. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1443/96 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts be-
stimmter verderblicher Waren L 186/6 25. 7.96
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
24. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1444/96 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates zur Eröffnung
und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontin-
genten für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse
~owie Fischereierzeugnisse und zur Einführung eines Verfahrens zur
Anderung oder Anpassung dieser Zollkontingente L 186/12 25. 7.96
24. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1445/96 der Kommission zur Einstellung der
Untersuchung betreffend die Umgehung der mit der Verordnung
(EWG) Nr. 2861/93 eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren
bestimmter Magnetplatten (3,5--Mikroplatten) mit Ursprung in Japan,
Taiwan und der Volksrepublik China durch die Einfuhren der gleichen
Ware aus Kanada, Hongkong, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia,
den Philippinen, Singapur und Thailand und zur Beendigung der zoll-
amtlichen Erfassung dieser Ware L 186/14 25. 7.96
25. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1460/96 der Kommission über die Modalitäten der
Anwendung der Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 der Verordnung
(EG) Nr. 3448/93 des Rates beim Handel mit bestimmten landwirt-
schaftlichen Verarbeitungserzeugnissen L 187/18 26. 7.96
25. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1461/96 der Kommission über die Zollkontingente
für die Einfuhr von bestimmten im Anhang der Verordnung (EG)
Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungs-
erzeugnissen mit Ursprung in Polen, Rumänien, Bulgarien, der Tsche-
chischen Republik und der Slowakischen Republik L 187/33 26. 7.96
25. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1462/96 der Kommission mit zusätzlichen Verwal-
tungsm~ßnahmen für die Einfuhr lebender Rinder im zweiten Halbjahr
und zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 1110/96 L 187/34 26. 7.96
25. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1465/96 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ring-
buchmechaniken mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik
China L 187/47 26. 7.96
26. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1476/96 der Kommission zur Eröffnung von Kon-
tingenten für die Einfuhr von Textilw~ren der Kategorien 87 und 109
mit Ursprung in Nordkorea und zur Anderung der Anhänge IV und V
der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame
Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern L 188/4 27. 7.96
26. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1477/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Milch und
Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den
im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien
geschlossenen Europa-Abkommen L 188/7 27. 7.96