1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über
Personalausweise und des Paßgesetzes
Vom 30. Juli 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes Ober Personalausweise
Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. April 1986 (BGBI. 1S. 548) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „zehn" durch das Wort „fünfzehn" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Paßgesetzes
Das Paßgesetz vom 19. April 1986 (BGBI. 1 S. 537), geändert durch Artikel 7
§ 7 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt
geändert:
In § 20 Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „30" durch die Zahl „50" ersetzt.
Artikel3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996 1183
Dienstrechtliches Begleitgesetz
im Zusammenhang mit dem Beschluß
des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991
zur Vollendung der Einheit Deutschlands
(Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG)
Vom 30. Juli 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Grund der Verlegung der Dienststelle oder von
Dienststellenteilen getroffenen Personalmaßnahme
§1 nicht wirksam wird. Dies gilt nicht, wenn der
Berechtigte umziehen will. Die Umzugskostenver-
Anwendungsbereich gütung ist nicht zuzusagen, wenn der Berechtigte
Dieses Gesetz trifft Regelungen im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt der in Satz 1 genannten Personal-
dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni maßnahme das 58. Lebensjahr erreicht hat und
1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands. Es gilt für nicht umziehen will.
alle personellen Maßnahmen, die in bezug zu Verlegungen 2. liegen nach Ablauf der Frist von zwei Jahren Grün-
von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden und de gemäߧ 3 Abs. 1 Nr. 1 vor, ist die Zusage der
sonstigen Einrichtungen des Bundes stehen, die Umzugskostenvergütung zu widerrufen.
- im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- b) § 8 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt angewendet:
und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin oder
Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in beson-
- als Ausgleich für die Region Bonn oder ders begründeten Ausnahmefällen um längstens ein
- entsprechend den Vorschlägen der Förderalismus- Jahr verlängern.
kommission (2) Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBI. 1995 1
erfolgen.
S. 2) wird in den Fällen des § 1 mit folgender Maßgabe
angewendet:
§2
a) § 2 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung ist wie folgt
Anwendung anzuwenden:
des Bundesumzugskostengesetzes
und der Trennungsgeldverordnung Die Leistungen der Trennungsgeldverordnung nach
Maßgabe dieses Gesetzes können in sinngemäßer
(1) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung Anwendung der Trennungsgeldverordnung bis zum
vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) wird in den Fäl- Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für zwei
len des § 1 mit folgender Maßgabe angewendet: Jahre gewährt werden.
a) 1. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist in der Weise anzuwenden, daß b) § 5 der Trennungsgeldverordnung ist in den Fällen, in
die Zusage der Umzugskostenvergütung für einen denen Trennungsgeld nach Maßgabe dieses Gesetzes
Zeitraum von zwei Jahren vom Zeitpunkt der auf gewährt wird, wie folgt anzuwenden:
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996
1. Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe der Verlegung von Behörden nach § .1 zu einer anderen
für jede Woche. Der Anspruchszeitraum wird aus Behörde abgeordnet oder versetzt wird.
Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2,
durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie
§4
Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht
unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, Ausgleichsregelungen
wenn die Reise im Anspruchszeitraum beginnt.
(1) Besoldungsempfänger, deren bisherige Behörde
2. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß oder Einrichtung ganz oder teilweise gemäß § 1 verlegt
mehrere Personen gemeinsam eine Reisebeihilfe in wird und die bei einer anderen Behörde oder Einrichtung
Anspruch nehmen können, wenn der Berechtigte verwendet werden, weil ihnen das Verbleiben in der von
vorher eine entsprechende Anzahl von Heimfahrten der Verlegung betroffenen Behörde, Einrichtung oder
nicht in Anspruch genommen hat. Teilen hiervon nicht zugemutet werden soll, erhalten einen
3. Als Reisebeihilfe werden bei Bahnreisen die ent- besoldungsrechtlichen Ausgleich nach Maßgabe des
standenen notwendigen Fahrkosten vom Dienstort Absatzes 2.
zum Wohnort und zurück in entsprechender (2) Verringern sich durch die Aufnahme bei einer ande-
Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 erstattet. ren Behörde die Dienstbezüge des Besoldungsempfän-
Daneben werden die entstandenen billigsten Bett- gers, erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Sie
platz- und Liegeplatzzuschläge erstattet. wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwi-
4. Bei Benutzung eines Flugzeuges werden unter der schen seinen Dienstbezügen und den Dienstbezügen
Voraussetzung, daß eine unentgeltliche Mitflug- gewährt, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestanden
möglichkeit nicht genutzt werden konnte, als Reise- hätten. Zu den Dienstbezügen in diesem Sinne gehören
beihilfe die entstandenen notwendigen Flugkosten Grundgehalt, Ortszuschlag, Amts- und Stellenzulagen.
von dem dem Dienstort nächstliegenden Flughafen Wird die Ausgleichszulage für eine weggefallene nicht-
zu dem dem Wohnort nächstliegenden Flughafen ruhegehaltfähige Stellenzulage gewährt, ist sie insoweit
und zurück bis zur Höhe der Kosten des für den nichtruhegehaltfähig und verringert sich bei jeder Er-
Berechtigten billigsten Flugscheines der allgemein höhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungs-
niedrigsten Flugklasse erstattet. Dies gilt nur dann, betrages.
wenn die Entfernung vom Dienstort zum Wohnort §5
größer ist als zum nächstliegenden Flughafen. Für
Stellenobergrenzen
die Fahrten zum und vom jeweiligen Flughafen gilt
§ 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Beträgt die In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des
Entfernung vom Dienstort zum Wohnort bei einer Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellen-
Bahnreise auf einer üblicherweise befahrenen obergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde
Strecke weniger als 500 Kilometer, gilt für jede oder Einrichtung unberücksichtigt.
zweite Heimfahrt § 5 Abs. 4 Satz 1.
5. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als §6
Reisebeihilfe eine Wegstrecken- oder Mitnah-
Teilzeitbeschäftigung
meentschädigung in entsprechender Anwendung
des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Bundesreise- (1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusam-
kostengesetzes gezahlt. Beträgt die Entfernung menhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Teilzeitbe-
vom Dienstort zum Wohnort bei einer Bahnreise auf schäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als bewilligt werden, wenn der Beamte am bisherigen
500 Kilometer, gilt für jede zweite Heimfahrt § 5 Dienstort verbleiben will und seine anderweitige voll-
Abs. 4 Satz 1. zeitige Verwendung am bisherigen Dienstort nicht möglich
(3) Nach Wegfall der Trennungsgeldberechtigung kön- oder nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht
nen die notwendigen, entstandenen Kosten für die entgegenstehen. Der Antrag ist bis spätestens zwei Jahre
wöchentliche Heimfahrt in Einzelfällen im Einvernehmen nach Anordnung der Dienstaufnahme am neuen Dienstort
mit der obersten Bundesbehörde erstattet werden. Die zu stellen.
Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Vorschrif- (2) Teilzeitbeschäftigung und Ausübung entgeltlicher
ten zur Reisebeihilfe für Heimfahrten nach § 2 Abs. 2 Nebentätigkeiten sollen den zeitlichen Umfang einer Voll-
Buchstabe b dieses Gesetzes. zeitbeschäftigung nicht wesentlich überschreiten; § 65
Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes findet keine
Anwendung.
§3
§7
Vorübergehende geringerwertige Verwendung
Beurlaubung
Einern Beamten, dessen Aufgabengebiet von der Verle-
gung von Behörden gemäß § 1 berührt ist, kann unter Bei- (1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusam-
behaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung vorüber- menhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Urlaub
gehend auch eine geringerwertige Tätigkeit in derselben ohne Dienstbezüge bis zu fünf Jahren bewilligt werden,
oder einer gleichwertigen Laufbahn übertragen werden, wenn der Beamte am bisherigen Dienstort verbleiben will
wenn eine amtsgemäße Verwendung nicht möglich ist und und seine anderweitige Verwendung am bisherigen
dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Dienstort nicht möglich oder nicht zumutbar ist und
Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag ist
ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte auf Grund bis spätestens zwei Jahre nach Anordnung der Dienstauf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996 1185
nahme am neuen Dienstort zu stellen. Die zuständige (3) Die Zeit der Beurlaubung ist nicht ruhegehaltfähig.
Dienstbehörde kann innerhalb der Beurlaubungszeit von Der beurlaubte Beamte erhält mit Eintritt in den Ruhestand
bis zu fünf Jahren eine Rückkehr aus dem Urlaub zulas- das zum Zeitpunkt der Beurlaubung erdiente Ruhegehalt;
sen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs § 14 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes findet
nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe keine Anwendung.
nicht entgegenstehen.
§8
(2) Nach einer Beurlaubung von fünf Jahren kann auf
Inkrafttreten
Antrag eine Verlängerung nur gewährt werden, wenn sie
sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
erstreckt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß
und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
•
Vom 30. Juli 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend
von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an
Artikel 1 Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Laden-
schluß anwesenden Kunden dürfen noch bedient
Änderung des werden.
Gesetzes über den Ladenschluß
(2) Empfehlungen über Ladenöffnungszeiten nach
Das Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundes- § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs.,.
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8050-20, ver- beschränkungen sind auch unter Einbeziehung der
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Großbetriebsformen des Einzelhandels zulässig."
§ 14 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1
S. 1019), wird wie folgt geändert: 3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,, , und dar-
über hinaus montags bis sonnabends von sieben bis
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: acht Uhr," gestrichen.
,,§2
Begriffsbestimmungen 4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die ,,§5
gesetzlichen Feiertage. Zeitungen und Zeitschriften
(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zei- Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen
tungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Rei- Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschrif-
selektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnitt- ten
blumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Be-
1. an Samstagen durchgehend von 6 Uhr bis 19 Uhr,
darf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spiel-
zeug geringeren Wertes, Lebens- und Genußmittel in 2. an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr
kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten." geöffnet sein."
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
5. In § 6 Abs. 2 werden nach dem Wort „Betriebsstoffen"
,,§3 die Wörter „und von Reisebedarf" eingefügt.
Allgemeine Ladenschlußzeiten
6. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „benutzbar
(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für
sein" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der
den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen
folgende Satzteil gestrichen.
sein:
1. an Sonn- und Feiertagen, 7. § 11 wird wie folgt gefaßt:
2. montags bis freitags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr, ,,§ 11
3. samstags bis 6 Uhr und ab 16 Uhr, Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen
4. an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor Die Landesregierungen oder die von ihnen
dem 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 18 Uhr, bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung
5. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen
Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr. und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996 1187
Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von 3. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten
von Verkaufsstellen 4. § 2 wird gestrichen.
1. an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei
Stunden, Artikel4
2. an Samstagen eine Stunde länger, als nach § 3 Änderung der
Abs. 1 Nr. 3 zulässig ist, NE-Ladenschlußzeiten-Verordnung
geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung drin-
§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ladenschlußzeiten
gender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erfor-
für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht
derlich ist."
bundeseigenen Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-3, veröffentlichten
8. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „zweiundzwanzig"
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 6 Abs. 89 des
durch das Wort „vierzig" ersetzt.
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird
gestrichen.
9. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „den Vorschrif-
ten des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „der
Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3" und die Zahl „zwölf" Artikel5
durch die Zahl „sechs" ersetzt. Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
10. § 30 wird gestrichen.
In § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-
Artikel 2 tember 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch
Änderung des Arbeitszeitgesetzes Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBI. 1S. 885),
wird die Angabe „und § 15 Abs. 3 und 4 des Bäcker-
Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1 arbeitszeitgesetzes" gestrichen.
S. 1170) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt Artikel 6
und folgender Halbsatz angefügt:
Änderung der Apothekenbetriebsordnung
„in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis
5Uhr." Die Verordnung über den Betrieb von Apotheken in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995
2. Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt: (BGBI. 1S. 1195) wird wie folgt geändert:
,,(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an
Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien
für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem ,,Die von einer Anordnung betroffene Apotheke ist zu fol-
Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an genden Zeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereit-
diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren schaft befreit:
beschäftigt werden." 1. montags bis samstags von 6 Uhr bis 8 Uhr,
3. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben. 2. montags bis freitags von 18.30 Uhr bis 20 Uhr,
3. samstags von 14 Uhr bis 16 Uhr,
Artikel3 4. an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor dem
24. Dezember von 14 Uhr bis 18 Uhr."
Änderung der
Verordnung über den Verkauf
bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen Artikel 7
Die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinig- Die auf den Artikeln 3 bis 6 beruhenden Teile der dort
ten Fassung wird wie folgt geändert: geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
1. In§ 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter,,, deren Inhaber geändert werden.
eine Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes vom
31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. 1 S. 421) besitzen," Artikel&
gestrichen.
Inkrafttreten und Ablösung
2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Das Gesetz tritt am 1. November 1996 in Kraft. Gleich-
,,2. von Bäcker- oder Konditorwaren: zeitig treten außer Kraft:
Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder 1. das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kon-
Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei ditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Stunden, ... rungsnummer 8050-8, veröffentlichten bereinigten
'
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Arbeits- 8050-8-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
zeitrechtsgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170), geändert durch Artikel 15 des Arbeitszeitrechtsgeset-
zes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170),
2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der 3. das Gesetz zur Einführung eines Dienstleistungs-
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer abends vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1382).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Wirtschaft
Günter Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996 1189
Gesetz
zur Änderung des Baugesetzbuchs
Vom 30. Juli 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates . 2. Nach § 245a wird folgender§ 245b eingefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: §
„ 245b
Überleitungsvorschrift für Entscheidungen
Artikel 1 über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt- Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmi-
machung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2253), zuletzt gungsbehörde die Entscheidung über die Zulässig-
geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom keit von Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1
23. November 1994 (BGBI. 1S. 3486), wird wie folgt ge- Nr. 7 bis längstens zum 31. Dezember 1998 auszu-
ändert: setzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen
Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu
1. § 35 wird wie folgt geändert: ergänzen und beabsichtigt zu prüfen, ob Darstellun-
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 das Wort „oder" gen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3
durch ein Komma und nach Nummer 6 der Punkt Satz 4 in Betracht kommen. Satz 1 gilt entsprechend
durch das Wort „oder" ersetzt sowie folgende Num- für einen Antrag der für Raumordnung zuständigen
mer 7 angefügt: Landesbehörde, wenn diese die Aufstellung, Ände-
„7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der rung oder Ergänzung von Zielen der Raumordnung
Wind- oder Wasserenergie dient." und Landesplanung zu Windenergieanlagen eingelei-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: tet hat."
„Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach
Absatz 1 Nr. 4 bis 7 in der Regel auch dann ent-
gegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Artikel2
Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumord-
Inkrafttreten
nung und Landesplanung eine Ausweisung an
anderer Stelle erfolgt ist." Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996
Verordnung
über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung
(ZRQuotenV)
Vom 23. Juli 1996
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom (3) Die Mindestzuführung kann vermindert werden,
21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) geänderten§ 81 c Abs. 3 des 1. um · unvorhersehbare Risikoverluste aus den über-
Versicherungsaufsichtsgesetzes verordnet das Bundes- schußberechtigten Versicherungsverträgen des Neu-
ministerium der Finanzen: bestands, die insbesondere auf eine nicht vom einzel-
nen Versicherungsunternehmen zu verantwortende all-
§1 gemeine Änderung der Verhältnisse zurückzuführen
Mindestzuführung zur Rückstellung sind, und
für Beitragsrückerstattung für den Neubestand 2. um den Solvabilitätsbedarf für die überschußberech-
(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest- tigten Versicherungsverträge des Neubestands, soweit
zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung dieser zehn vom Hundert der anzurechnenden Kapital-
müssen die Versicherungsunternehmen die überschuß- erträge überschreitet.
berechtigten · Versicherungsverträge des Neubestands Die Aufsichtsbehörde ist über alle für die Unterschreitung
angemessen am Risikoergebnis (Summe der Beträge in der Mindestzuführung erheblichen Umstände unter Anga-
Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 02 be der Gründe, die zu dieser Ausnahmesituation geführt
bzw. Summe der Beträge in Nachweisung 271 Zeile 04, haben, vorab zu unterrichten. Die Verpflichtung des Unter-
05, 06, 12 und 15 jeweils Spalte 02 der Verordnung über nehmens zur .Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt
die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen hiervon grundsätzlich unberührt.
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versiche- .(4) Bei Pensionskassen, für die eine Feststellung nach
rungswesen vom 14. Juni 1995, BGBI. 1 S. 858), am Kapi- § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
talanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachwei- getroffen wurde, ergibt sich die Mindestzuführung zur
sung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 02 bzw. Summe Rückstellung für Beitragsrückerstattung für den Neube-
der Beträge in Nachweisung 271 Zeile 08 und 09 jeweils stand aus der nach Absatz 2 ermittelten Mindestzu-
Spalte 02), am Kostenergebnis (Summe der Beträge in führung durch Abzug des Betrages, der zur Beitragssen-
Nachweisung 213 Zeile 09 und 10 jeweils Spalte 02 bzw. kung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen
Summe der Beträge in Nachweisung 271 Zeile 1O und 11 an Beitrags Statt verwendet wird, sofern in der Satzung
jeweils Spalte 02) und an sonstigen Ergebnissen (Summe eine entsprechende Verwendung vor Feststellung der
der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 11 und 15 Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstat-
jeweils Spalte 02 bzw. Summe der Beträge der Nachwei- tung festgelegt ist (Betrag in Nachweisung 271 Zeile 18
sung 271 Zeile 07, 14 und 16 jeweils Spalte 02) beteiligen, Spalte02).
sofern die Ergebnisquellen positiv sind. Die Mindestzu-
führung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in (5) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Näherungs-
Abhängigkeit von den Kapitalerträgen bestimmt sich nach verfahren gemäß § 7 angewandt werden.
Absatz 2.
§2
(2) Die von Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-
nahme der Sterbekassen und der Pensionskassen, für die Neubestand
eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versiche-
Neubestand im Sinne dieser Verordnung sind die nach
rungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde, vorzuneh-
dem 30. Juni 1994 abgeschlossenen Verträge über
mende Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-
Lebensversicherungen, auf die § 11 c des Versicherungs-
rückerstattung für die überschußberechtigten Versiche-
aufsichtsgesetzes keine Anwendung findet.
rungsverträge des Neubestands beträgt 90 vom Hundert
der nach § 3 anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die
überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neu- §3
bestands entfallen, abzüglich der anteilig auf die über- Anzurechnende Kapitalerträge
schußberechtigten Versicherungsverträge des Neube-
(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die über-
stands entfallenden Direktgutschrift aus Kapitalerträgen
schußberechtigten Versicherungsverträge des Neube-
(Betrag in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 20 Spalte 02
stands entfallen, ergeben sich aus dem mit der Differenz
bzw. Nachweisung 275 Zeile 20 Spalte 02) und abzüglich
der Erträge und der Aufwend~ngen aus den gesamten
der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die
Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12
überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neu-
Spalte 04) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2.
bestands entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstel-
lungen (Differenz der Beträge in Nachweisung 219 Seite 1 (2) Es ist das Verhältnis der mittleren zinstragenden
Zeile 18 Spalte 02 T und Zeile 12 Spalte 2 T bzw. Differenz Passiva, die auf die überschußberechtigten Verträge des
der Beträge in Nachweisung 275 Zeile 18 Spalte 02 und Neubestandes entfallen, zu der Summe aus den jeweils
Zeile 12 Spalte 2). Ist vertraglich vereinbart, daß die Versi- auf den Gesamtbestand bezogenen mittleren zinstragen-
cherungsnehmer an den anzurechnenden Kapitalerträgen den Passiva des selbst abgeschlossenen Geschäfts, dem
zu mehr als 90 vom Hundert beteiligten werden, ist die mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in
Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen. Formblatt 100 Seite 3 Zeile 21 Spalte 04), dem mittleren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996 1191
Genußrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Form- postens „noch nicht fällige Ansprüche" der Forderun-
blatt 100 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04), den mittleren gen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungs-
nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den geschäft an Versicherungsnehmer bezogen auf den
Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 24 Spalte 04), den Altbestand (berechnet aus den Beträgen in Form-
mittleren zinstragenden Passiva des in Rückdeckung blatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T) den Jahresmittel-
übernommenen Versicherungsgeschäfts (berechnet aus wert der für den Altbestand gebildeten Rückstellung
den Beträgen in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 21 Spalte 03), für Beitragsrückerstattung (berechnet aus den Beträ-
den mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnlichen gen in Nachweisung 110 Zeile 19 Spalte 03) übersteigt,
Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Form- rechnungsmäßige Zinsen für diesen Differenzbetrag
blatt 100 Seite 5 Zeile 03 Spalte 03) und dem Saldo aus hinzugerechnet werden. Der Jahresmittelwert ist das
den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forde- arithmetische Mittel der Beträge jeweils zum Bilanz-
rungen aus dem passiven Rückversicherungsgeschäft stichtag der beiden letzten Geschäftsjahre.
(berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100
(5) Die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrücker-
Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03)
stattung für den Altbestand ergibt sich aus den Aufwen-
zu bilden. Dabei ist das noch nicht eingezahlte Grundkapi-
dungen für Beitragsrückerstattung für den Altbestand
tal (Betrag in Formblatt 100 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04)
(Betrag in Nachweisung 110 Zeile 08 Spalte 03), wobei
nicht zu berücksichtigen. Für die jeweiligen mittleren zins-
Erträge und Aufwendungen des Anlagestocks der
tragenden Passiva gilt § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und für die
Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den
mittleren übrigen Posten § 6 Abs. 2 Satz 1 sinngemäß.
Versicherungsnehmern getragen wird, unberücksichtigt
bleiben. Als Aufwendungen für Beitragsrückerstattung
§4 gelten auch die auf die Direktgutschrift von Überschußan-
Rückgewährrichtsatz für den Altbestand teilen entfallenden Aufwendungen für den Altbestand
(Betrag in Nachweisung 213 Zeile 18 Spalte 03). Bei der
Für Versicherungsverträge, auf die § 11 c des Versiche- Direktgutschrift bleibt der Anteil unberücksichtigt, der auf
rungsaufsichtsgesetzes anzuwenden ist, beträgt der Rück- den Anlagestock der Lebensversicherung, bei der das
gewährrichtsatz 90 vom Hundert. Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen
wird, entfällt.
§5
(6) Die Nettokapitalerträge für den Altbestand ergeben
Normrisikoüberschuß sich aus dem Verhältnis der mittleren zinstragenden Pas-
siva des Altbestandes zu den mittleren zinstragenden Pas-
(1) Der Normrisikoüberschuß errechnet sich aus dem
siva des Gesamtbestandes, die entsprechend § 6 Abs. 2
Normierungsfaktor durch Vervielfachen mit dem Risiko-
zu ermitteln sind, durch Vervielfachen mit der Differenz der
ergebnis.
Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapi-
(2) Das Risikoergebnis ist die Summe aus dem Sterb- talanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte
lichkeitsergebnis de_s Altbestands an selbst abgeschlos- 04). Bei dieser Berechnung bleiben die in den in Satz 1
senen Lebensversicherungsverträgen (Summe der Be- genannten Aufwands- und Ertragsposten enthaltenen
träge in Nachweisung 213 Zeile 04 Spalte 03), dem Ergeb- Erträge und Aufwendungen des Anlagestocks der
nis aus sonstigem Risiko des Altbestands (Betrag in Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den
Nachweisung 213 Zeile 05 Spalte 03) und dem Risiko- Versicherungsnehmern getragen wird, unberücksichtigt.
ergebnis des in Rückdeckung gegebenen selbst abge-
schlossenen Lebensversicherungsgeschäft des Altbe- §6
stands (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 12
und 13 Spalte 03). Normzinsertrag
(3) Der Normierungsfaktor ist das Verhältnis der Summe (1) Der Normzinsertrag errechnet sich aus dem Normie-
aus den rechnungsmäßigen Zinsen und den Zuführungen rungsfaktor durch Vervielfachen mit den mittleren zinstra-
zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung aller Lebens- genden Passiva und dem Durchschnittszins.
versicherungsunternehmen zu der Summe aus den Risi- (2) Die mittleren zinstragenden Passiva berechnen sich
koergebnissen und den Nettokapitalerträgen aller Lebens- durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva
versicherungsunternehmen. Der in vom Hundert ausge- jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäfts-
drückte Faktor wird auf zwei Dezimalen gerundet. jahre. Die zinstragenden Passiva setzen sich zusammen
(4) Die rechnungsmäßigen Zinsen ergeben sich aus den aus den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellun-
rechnungsmäßigen Zinsen für den Altbestand des selbst gen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungs-
abgeschlossenen Geschäfts (Betrag in Nachweisung 219 geschäft des Altbestandes (Betrag in Formblatt 100
Seite 1 Zeile 18 Spalte 03), in dem Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 T) zuzüglich der Verbindlichkei-
ten aus dem selbst abgeschlossenen Lebensversiche-
1. die anteilig auf den Altbestand entfallenden Zinsen auf
rungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern aus
die Pensionsrückstellung abgesetzt werden (Betrag in
dem Altbestand (Betrag in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 11
Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 12 Spalte 03) und
Spalte 01 T) und vermindert um den Bilanzposten „noch
2. bei der Berechnung der rechnungsmäßigen Zinsen auf nicht fällige Ansprüche" der Forderungen aus dem selbst
die Deckungsrückstellung (Betrag in Nachweisung 219 abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versiche-
Seite 1 Zeile 11 Spalte 03) diejenigen Beträge, die aus rungsnehmer des Altbestandes (Betrag in Formblatt 100
Erträgen des Anlagestocks der Lebensversicherung, Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T). Dabei ist dieser Bilanzposten
bei der das Anlagerisiko von den Versicherungsneh- jedoch höchstens in Höhe der Rückstellung für Beitrags-
mern getragen wird, stammen, unberücksichtigt blei- rückerstattung für den Altbestand (Betrag in Nachweisung
ben und, sofern der Jahresmittelwert des Bilanz- 110 Zeile 19 Spalte 03) abzugsfähig.
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996
(3) Der Durchschnittszins ist das Verhältnis der von allen schenbestandes bleibt § 1 Abs. 1 erster Halbsatz un-
Lebensversicherungsunternehmen aus dem Altbestand berührt.
erzielten Nettokapitalerträge zu der Summe der mittleren
(3) Die für die Berechnung der Rückgewährquote nach
zinstragenden Passiva aller Versicherungsunternehmen
den§§ 5 und 6 benötigten Zahlenangaben, die aufgrund
für den Altbestand. Der in vom Hundert ausgedrückte
der gemeinsamen Abrechnung nicht getrennt für den Alt-
Durchschnittszins wird auf zwei Dezimalen gerundet.
bestand vorliegen, sind zu vervielfachen mit der Summe
der mittleren zinstragenden Passiva des Altbestandes und
§7 zu teilen durch die Summe der mittleren zinstragenden
Passiva der Versicherungsverträge, die auf den Alt- und
Näherungsverfahren
den Zwischenbestand entfallen. Der Rückgewährrichtsatz
(1) Werden die nach dem 31. Dezember 1994 und vor für die näherungsweise ermittelte Rückgewährquote be-
dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsver- trägt 92 vom Hundert.
träge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risiko-
einschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem §8
Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen über-
einstimmen (Zwischenbestand), mit dem Altbestand Ausnahmen
gemeinsam abgerechnet, so ist das Näherungsverfahren Die §§ 4 bis 7 gelten nicht für Pensions- und Sterbekas-
nach den Absätzen 2 und 3 anzuwenden. Eine Trennung sen~ § 3 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
des Zwischen- und des Altbestandes ist nur mit Zustim-
mung der Aufsichtsbehörde bei Wegfall der in Satz 1
§9
genannten Voraussetzungen zulässig.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nach § 1 Abs. 2 gilt für den Zwischenbestand als erfüllt, Kraft. Gleichzeitig tritt die Rückgewährquote-Berech-
wenn diese Mindestzuführung für sämtliche überschuß- nungsverordnung vom 28. März 1984 (BGBI. 1 S. 496),
berechtigten Versicherungsverträge des Alt- und Zwi- geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember 1987
schenbestandes eingehalten wird. Hinsichtlich des Zwi- (BGBI. 1S. 2676), außer Kraft.
Der Bundesr?t hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996 1193
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 32, ausgegeben am 26. Juli 1996
Tag I n halt Seite
17. 7. 96 Gesetz zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 vom 4. November 1993 zu dem Europäischen
Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behand-
lung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1114
GESTA: XC007
17. 7. 96 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung
für Opfer von Gewalttaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1120
FNA: neu: 89-10; 89-8
GEST A: xcooa
17. 7. 96 Gesetz zu dem Luftverkehrsabkommen vom 2. März 1994 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1126
GESTA: XJ012
12. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme........................................................................... 1135
12. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1135
13. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1136
Preis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 33, ausgegeben am 30. Juli 1996
Tag Inhalt Seite
23. 7. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 1O. Mai 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina über den Luftverkehr 1138
GESTA: XJ015
23. 7. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. November 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Malediven über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1152
GESTA: XJ016
23. 7. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 9. September 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Malta über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1162
GESTA: XJ017
18. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 1171
18. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle .der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . • . . . . . . . 1171
18. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . • . . . 1172
20. 6. 96 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1173
20. 6. 96 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1174
Preis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996 1183
Dienstrechtliches Begleitgesetz
im Zusammenhang mit dem Beschluß
des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991
zur Vollendung der Einheit Deutschlands
(Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG)
Vom 30. Juli 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Grund der Verlegung der Dienststelle oder von
Dienststellenteilen getroffenen Personalmaßnahme
§1 nicht wirksam wird. Dies gilt nicht, wenn der
Berechtigte umziehen will. Die Umzugskostenver-
Anwendungsbereich gütung ist nicht zuzusagen, wenn der Berechtigte
Dieses Gesetz trifft Regelungen im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt der in Satz 1 genannten Personal-
dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni maßnahme das 58. Lebensjahr erreicht hat und
1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands. Es gilt für nicht umziehen will.
alle personellen Maßnahmen, die in bezug zu Verlegungen 2. liegen nach Ablauf der Frist von zwei Jahren Grün-
von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden und de gemäߧ 3 Abs. 1 Nr. 1 vor, ist die Zusage der
sonstigen Einrichtungen des Bundes stehen, die Umzugskostenvergütung zu widerrufen.
- im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- b) § 8 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt angewendet:
und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin oder
Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in beson-
- als Ausgleich für die Region Bonn oder ders begründeten Ausnahmefällen um längstens ein
- entsprechend den Vorschlägen der Förderalismus- Jahr verlängern.
kommission (2) Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBI. 1995 1
erfolgen.
S. 2) wird in den Fällen des § 1 mit folgender Maßgabe
angewendet:
§2
a) § 2 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung ist wie folgt
Anwendung anzuwenden:
des Bundesumzugskostengesetzes
und der Trennungsgeldverordnung Die Leistungen der Trennungsgeldverordnung nach
Maßgabe dieses Gesetzes können in sinngemäßer
(1) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung Anwendung der Trennungsgeldverordnung bis zum
vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) wird in den Fäl- Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für zwei
len des § 1 mit folgender Maßgabe angewendet: Jahre gewährt werden.
a) 1. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist in der Weise anzuwenden, daß b) § 5 der Trennungsgeldverordnung ist in den Fällen, in
die Zusage der Umzugskostenvergütung für einen denen Trennungsgeld nach Maßgabe dieses Gesetzes
Zeitraum von zwei Jahren vom Zeitpunkt der auf gewährt wird, wie folgt anzuwenden:
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996
1. Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe der Verlegung von Behörden nach § .1 zu einer anderen
für jede Woche. Der Anspruchszeitraum wird aus Behörde abgeordnet oder versetzt wird.
Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2,
durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie
§4
Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht
unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, Ausgleichsregelungen
wenn die Reise im Anspruchszeitraum beginnt.
(1) Besoldungsempfänger, deren bisherige Behörde
2. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß oder Einrichtung ganz oder teilweise gemäß § 1 verlegt
mehrere Personen gemeinsam eine Reisebeihilfe in wird und die bei einer anderen Behörde oder Einrichtung
Anspruch nehmen können, wenn der Berechtigte verwendet werden, weil ihnen das Verbleiben in der von
vorher eine entsprechende Anzahl von Heimfahrten der Verlegung betroffenen Behörde, Einrichtung oder
nicht in Anspruch genommen hat. Teilen hiervon nicht zugemutet werden soll, erhalten einen
3. Als Reisebeihilfe werden bei Bahnreisen die ent- besoldungsrechtlichen Ausgleich nach Maßgabe des
standenen notwendigen Fahrkosten vom Dienstort Absatzes 2.
zum Wohnort und zurück in entsprechender (2) Verringern sich durch die Aufnahme bei einer ande-
Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 erstattet. ren Behörde die Dienstbezüge des Besoldungsempfän-
Daneben werden die entstandenen billigsten Bett- gers, erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Sie
platz- und Liegeplatzzuschläge erstattet. wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwi-
4. Bei Benutzung eines Flugzeuges werden unter der schen seinen Dienstbezügen und den Dienstbezügen
Voraussetzung, daß eine unentgeltliche Mitflug- gewährt, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestanden
möglichkeit nicht genutzt werden konnte, als Reise- hätten. Zu den Dienstbezügen in diesem Sinne gehören
beihilfe die entstandenen notwendigen Flugkosten Grundgehalt, Ortszuschlag, Amts- und Stellenzulagen.
von dem dem Dienstort nächstliegenden Flughafen Wird die Ausgleichszulage für eine weggefallene nicht-
zu dem dem Wohnort nächstliegenden Flughafen ruhegehaltfähige Stellenzulage gewährt, ist sie insoweit
und zurück bis zur Höhe der Kosten des für den nichtruhegehaltfähig und verringert sich bei jeder Er-
Berechtigten billigsten Flugscheines der allgemein höhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungs-
niedrigsten Flugklasse erstattet. Dies gilt nur dann, betrages.
wenn die Entfernung vom Dienstort zum Wohnort §5
größer ist als zum nächstliegenden Flughafen. Für
Stellenobergrenzen
die Fahrten zum und vom jeweiligen Flughafen gilt
§ 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Beträgt die In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des
Entfernung vom Dienstort zum Wohnort bei einer Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellen-
Bahnreise auf einer üblicherweise befahrenen obergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde
Strecke weniger als 500 Kilometer, gilt für jede oder Einrichtung unberücksichtigt.
zweite Heimfahrt § 5 Abs. 4 Satz 1.
5. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als §6
Reisebeihilfe eine Wegstrecken- oder Mitnah-
Teilzeitbeschäftigung
meentschädigung in entsprechender Anwendung
des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Bundesreise- (1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusam-
kostengesetzes gezahlt. Beträgt die Entfernung menhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Teilzeitbe-
vom Dienstort zum Wohnort bei einer Bahnreise auf schäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als bewilligt werden, wenn der Beamte am bisherigen
500 Kilometer, gilt für jede zweite Heimfahrt § 5 Dienstort verbleiben will und seine anderweitige voll-
Abs. 4 Satz 1. zeitige Verwendung am bisherigen Dienstort nicht möglich
(3) Nach Wegfall der Trennungsgeldberechtigung kön- oder nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht
nen die notwendigen, entstandenen Kosten für die entgegenstehen. Der Antrag ist bis spätestens zwei Jahre
wöchentliche Heimfahrt in Einzelfällen im Einvernehmen nach Anordnung der Dienstaufnahme am neuen Dienstort
mit der obersten Bundesbehörde erstattet werden. Die zu stellen.
Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Vorschrif- (2) Teilzeitbeschäftigung und Ausübung entgeltlicher
ten zur Reisebeihilfe für Heimfahrten nach § 2 Abs. 2 Nebentätigkeiten sollen den zeitlichen Umfang einer Voll-
Buchstabe b dieses Gesetzes. zeitbeschäftigung nicht wesentlich überschreiten; § 65
Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes findet keine
Anwendung.
§3
§7
Vorübergehende geringerwertige Verwendung
Beurlaubung
Einern Beamten, dessen Aufgabengebiet von der Verle-
gung von Behörden gemäß § 1 berührt ist, kann unter Bei- (1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusam-
behaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung vorüber- menhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Urlaub
gehend auch eine geringerwertige Tätigkeit in derselben ohne Dienstbezüge bis zu fünf Jahren bewilligt werden,
oder einer gleichwertigen Laufbahn übertragen werden, wenn der Beamte am bisherigen Dienstort verbleiben will
wenn eine amtsgemäße Verwendung nicht möglich ist und und seine anderweitige Verwendung am bisherigen
dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Dienstort nicht möglich oder nicht zumutbar ist und
Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag ist
ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte auf Grund bis spätestens zwei Jahre nach Anordnung der Dienstauf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996 1185
nahme am neuen Dienstort zu stellen. Die zuständige (3) Die Zeit der Beurlaubung ist nicht ruhegehaltfähig.
Dienstbehörde kann innerhalb der Beurlaubungszeit von Der beurlaubte Beamte erhält mit Eintritt in den Ruhestand
bis zu fünf Jahren eine Rückkehr aus dem Urlaub zulas- das zum Zeitpunkt der Beurlaubung erdiente Ruhegehalt;
sen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs § 14 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes findet
nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe keine Anwendung.
nicht entgegenstehen.
§8
(2) Nach einer Beurlaubung von fünf Jahren kann auf
Inkrafttreten
Antrag eine Verlängerung nur gewährt werden, wenn sie
sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
erstreckt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß
und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
•
Vom 30. Juli 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend
von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an
Artikel 1 Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Laden-
schluß anwesenden Kunden dürfen noch bedient
Änderung des werden.
Gesetzes über den Ladenschluß
(2) Empfehlungen über Ladenöffnungszeiten nach
Das Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundes- § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs.,.
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8050-20, ver- beschränkungen sind auch unter Einbeziehung der
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Großbetriebsformen des Einzelhandels zulässig."
§ 14 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1
S. 1019), wird wie folgt geändert: 3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,, , und dar-
über hinaus montags bis sonnabends von sieben bis
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: acht Uhr," gestrichen.
,,§2
Begriffsbestimmungen 4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die ,,§5
gesetzlichen Feiertage. Zeitungen und Zeitschriften
(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zei- Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen
tungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Rei- Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschrif-
selektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnitt- ten
blumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Be-
1. an Samstagen durchgehend von 6 Uhr bis 19 Uhr,
darf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spiel-
zeug geringeren Wertes, Lebens- und Genußmittel in 2. an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr
kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten." geöffnet sein."
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
5. In § 6 Abs. 2 werden nach dem Wort „Betriebsstoffen"
,,§3 die Wörter „und von Reisebedarf" eingefügt.
Allgemeine Ladenschlußzeiten
6. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „benutzbar
(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für
sein" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der
den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen
folgende Satzteil gestrichen.
sein:
1. an Sonn- und Feiertagen, 7. § 11 wird wie folgt gefaßt:
2. montags bis freitags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr, ,,§ 11
3. samstags bis 6 Uhr und ab 16 Uhr, Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen
4. an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor Die Landesregierungen oder die von ihnen
dem 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 18 Uhr, bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung
5. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen
Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr. und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996 1187
Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von 3. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten
von Verkaufsstellen 4. § 2 wird gestrichen.
1. an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei
Stunden, Artikel4
2. an Samstagen eine Stunde länger, als nach § 3 Änderung der
Abs. 1 Nr. 3 zulässig ist, NE-Ladenschlußzeiten-Verordnung
geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung drin-
§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ladenschlußzeiten
gender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erfor-
für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht
derlich ist."
bundeseigenen Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-3, veröffentlichten
8. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „zweiundzwanzig"
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 6 Abs. 89 des
durch das Wort „vierzig" ersetzt.
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird
gestrichen.
9. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „den Vorschrif-
ten des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „der
Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3" und die Zahl „zwölf" Artikel5
durch die Zahl „sechs" ersetzt. Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
10. § 30 wird gestrichen.
In § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-
Artikel 2 tember 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch
Änderung des Arbeitszeitgesetzes Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBI. 1S. 885),
wird die Angabe „und § 15 Abs. 3 und 4 des Bäcker-
Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1 arbeitszeitgesetzes" gestrichen.
S. 1170) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt Artikel 6
und folgender Halbsatz angefügt:
Änderung der Apothekenbetriebsordnung
„in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis
5Uhr." Die Verordnung über den Betrieb von Apotheken in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995
2. Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt: (BGBI. 1S. 1195) wird wie folgt geändert:
,,(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an
Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien
für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem ,,Die von einer Anordnung betroffene Apotheke ist zu fol-
Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an genden Zeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereit-
diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren schaft befreit:
beschäftigt werden." 1. montags bis samstags von 6 Uhr bis 8 Uhr,
3. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben. 2. montags bis freitags von 18.30 Uhr bis 20 Uhr,
3. samstags von 14 Uhr bis 16 Uhr,
Artikel3 4. an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor dem
24. Dezember von 14 Uhr bis 18 Uhr."
Änderung der
Verordnung über den Verkauf
bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen Artikel 7
Die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinig- Die auf den Artikeln 3 bis 6 beruhenden Teile der dort
ten Fassung wird wie folgt geändert: geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
1. In§ 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter,,, deren Inhaber geändert werden.
eine Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes vom
31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. 1 S. 421) besitzen," Artikel&
gestrichen.
Inkrafttreten und Ablösung
2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Das Gesetz tritt am 1. November 1996 in Kraft. Gleich-
,,2. von Bäcker- oder Konditorwaren: zeitig treten außer Kraft:
Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder 1. das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kon-
Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei ditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Stunden, ... rungsnummer 8050-8, veröffentlichten bereinigten
'
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Arbeits- 8050-8-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
zeitrechtsgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170), geändert durch Artikel 15 des Arbeitszeitrechtsgeset-
zes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170),
2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der 3. das Gesetz zur Einführung eines Dienstleistungs-
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer abends vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1382).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Wirtschaft
Günter Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996 1189
Gesetz
zur Änderung des Baugesetzbuchs
Vom 30. Juli 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates . 2. Nach § 245a wird folgender§ 245b eingefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: §
„ 245b
Überleitungsvorschrift für Entscheidungen
Artikel 1 über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt- Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmi-
machung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2253), zuletzt gungsbehörde die Entscheidung über die Zulässig-
geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom keit von Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1
23. November 1994 (BGBI. 1S. 3486), wird wie folgt ge- Nr. 7 bis längstens zum 31. Dezember 1998 auszu-
ändert: setzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen
Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu
1. § 35 wird wie folgt geändert: ergänzen und beabsichtigt zu prüfen, ob Darstellun-
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 das Wort „oder" gen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3
durch ein Komma und nach Nummer 6 der Punkt Satz 4 in Betracht kommen. Satz 1 gilt entsprechend
durch das Wort „oder" ersetzt sowie folgende Num- für einen Antrag der für Raumordnung zuständigen
mer 7 angefügt: Landesbehörde, wenn diese die Aufstellung, Ände-
„7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der rung oder Ergänzung von Zielen der Raumordnung
Wind- oder Wasserenergie dient." und Landesplanung zu Windenergieanlagen eingelei-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: tet hat."
„Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach
Absatz 1 Nr. 4 bis 7 in der Regel auch dann ent-
gegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Artikel2
Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumord-
Inkrafttreten
nung und Landesplanung eine Ausweisung an
anderer Stelle erfolgt ist." Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996
Verordnung
über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung
(ZRQuotenV)
Vom 23. Juli 1996
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom (3) Die Mindestzuführung kann vermindert werden,
21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) geänderten§ 81 c Abs. 3 des 1. um · unvorhersehbare Risikoverluste aus den über-
Versicherungsaufsichtsgesetzes verordnet das Bundes- schußberechtigten Versicherungsverträgen des Neu-
ministerium der Finanzen: bestands, die insbesondere auf eine nicht vom einzel-
nen Versicherungsunternehmen zu verantwortende all-
§1 gemeine Änderung der Verhältnisse zurückzuführen
Mindestzuführung zur Rückstellung sind, und
für Beitragsrückerstattung für den Neubestand 2. um den Solvabilitätsbedarf für die überschußberech-
(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest- tigten Versicherungsverträge des Neubestands, soweit
zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung dieser zehn vom Hundert der anzurechnenden Kapital-
müssen die Versicherungsunternehmen die überschuß- erträge überschreitet.
berechtigten · Versicherungsverträge des Neubestands Die Aufsichtsbehörde ist über alle für die Unterschreitung
angemessen am Risikoergebnis (Summe der Beträge in der Mindestzuführung erheblichen Umstände unter Anga-
Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 02 be der Gründe, die zu dieser Ausnahmesituation geführt
bzw. Summe der Beträge in Nachweisung 271 Zeile 04, haben, vorab zu unterrichten. Die Verpflichtung des Unter-
05, 06, 12 und 15 jeweils Spalte 02 der Verordnung über nehmens zur .Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt
die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen hiervon grundsätzlich unberührt.
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versiche- .(4) Bei Pensionskassen, für die eine Feststellung nach
rungswesen vom 14. Juni 1995, BGBI. 1 S. 858), am Kapi- § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
talanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachwei- getroffen wurde, ergibt sich die Mindestzuführung zur
sung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 02 bzw. Summe Rückstellung für Beitragsrückerstattung für den Neube-
der Beträge in Nachweisung 271 Zeile 08 und 09 jeweils stand aus der nach Absatz 2 ermittelten Mindestzu-
Spalte 02), am Kostenergebnis (Summe der Beträge in führung durch Abzug des Betrages, der zur Beitragssen-
Nachweisung 213 Zeile 09 und 10 jeweils Spalte 02 bzw. kung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen
Summe der Beträge in Nachweisung 271 Zeile 1O und 11 an Beitrags Statt verwendet wird, sofern in der Satzung
jeweils Spalte 02) und an sonstigen Ergebnissen (Summe eine entsprechende Verwendung vor Feststellung der
der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 11 und 15 Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstat-
jeweils Spalte 02 bzw. Summe der Beträge der Nachwei- tung festgelegt ist (Betrag in Nachweisung 271 Zeile 18
sung 271 Zeile 07, 14 und 16 jeweils Spalte 02) beteiligen, Spalte02).
sofern die Ergebnisquellen positiv sind. Die Mindestzu-
führung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in (5) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Näherungs-
Abhängigkeit von den Kapitalerträgen bestimmt sich nach verfahren gemäß § 7 angewandt werden.
Absatz 2.
§2
(2) Die von Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-
nahme der Sterbekassen und der Pensionskassen, für die Neubestand
eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versiche-
Neubestand im Sinne dieser Verordnung sind die nach
rungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde, vorzuneh-
dem 30. Juni 1994 abgeschlossenen Verträge über
mende Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-
Lebensversicherungen, auf die § 11 c des Versicherungs-
rückerstattung für die überschußberechtigten Versiche-
aufsichtsgesetzes keine Anwendung findet.
rungsverträge des Neubestands beträgt 90 vom Hundert
der nach § 3 anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die
überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neu- §3
bestands entfallen, abzüglich der anteilig auf die über- Anzurechnende Kapitalerträge
schußberechtigten Versicherungsverträge des Neube-
(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die über-
stands entfallenden Direktgutschrift aus Kapitalerträgen
schußberechtigten Versicherungsverträge des Neube-
(Betrag in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 20 Spalte 02
stands entfallen, ergeben sich aus dem mit der Differenz
bzw. Nachweisung 275 Zeile 20 Spalte 02) und abzüglich
der Erträge und der Aufwend~ngen aus den gesamten
der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die
Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12
überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neu-
Spalte 04) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2.
bestands entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstel-
lungen (Differenz der Beträge in Nachweisung 219 Seite 1 (2) Es ist das Verhältnis der mittleren zinstragenden
Zeile 18 Spalte 02 T und Zeile 12 Spalte 2 T bzw. Differenz Passiva, die auf die überschußberechtigten Verträge des
der Beträge in Nachweisung 275 Zeile 18 Spalte 02 und Neubestandes entfallen, zu der Summe aus den jeweils
Zeile 12 Spalte 2). Ist vertraglich vereinbart, daß die Versi- auf den Gesamtbestand bezogenen mittleren zinstragen-
cherungsnehmer an den anzurechnenden Kapitalerträgen den Passiva des selbst abgeschlossenen Geschäfts, dem
zu mehr als 90 vom Hundert beteiligten werden, ist die mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in
Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen. Formblatt 100 Seite 3 Zeile 21 Spalte 04), dem mittleren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996 1191
Genußrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Form- postens „noch nicht fällige Ansprüche" der Forderun-
blatt 100 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04), den mittleren gen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungs-
nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den geschäft an Versicherungsnehmer bezogen auf den
Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 24 Spalte 04), den Altbestand (berechnet aus den Beträgen in Form-
mittleren zinstragenden Passiva des in Rückdeckung blatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T) den Jahresmittel-
übernommenen Versicherungsgeschäfts (berechnet aus wert der für den Altbestand gebildeten Rückstellung
den Beträgen in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 21 Spalte 03), für Beitragsrückerstattung (berechnet aus den Beträ-
den mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnlichen gen in Nachweisung 110 Zeile 19 Spalte 03) übersteigt,
Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Form- rechnungsmäßige Zinsen für diesen Differenzbetrag
blatt 100 Seite 5 Zeile 03 Spalte 03) und dem Saldo aus hinzugerechnet werden. Der Jahresmittelwert ist das
den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forde- arithmetische Mittel der Beträge jeweils zum Bilanz-
rungen aus dem passiven Rückversicherungsgeschäft stichtag der beiden letzten Geschäftsjahre.
(berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100
(5) Die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrücker-
Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03)
stattung für den Altbestand ergibt sich aus den Aufwen-
zu bilden. Dabei ist das noch nicht eingezahlte Grundkapi-
dungen für Beitragsrückerstattung für den Altbestand
tal (Betrag in Formblatt 100 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04)
(Betrag in Nachweisung 110 Zeile 08 Spalte 03), wobei
nicht zu berücksichtigen. Für die jeweiligen mittleren zins-
Erträge und Aufwendungen des Anlagestocks der
tragenden Passiva gilt § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und für die
Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den
mittleren übrigen Posten § 6 Abs. 2 Satz 1 sinngemäß.
Versicherungsnehmern getragen wird, unberücksichtigt
bleiben. Als Aufwendungen für Beitragsrückerstattung
§4 gelten auch die auf die Direktgutschrift von Überschußan-
Rückgewährrichtsatz für den Altbestand teilen entfallenden Aufwendungen für den Altbestand
(Betrag in Nachweisung 213 Zeile 18 Spalte 03). Bei der
Für Versicherungsverträge, auf die § 11 c des Versiche- Direktgutschrift bleibt der Anteil unberücksichtigt, der auf
rungsaufsichtsgesetzes anzuwenden ist, beträgt der Rück- den Anlagestock der Lebensversicherung, bei der das
gewährrichtsatz 90 vom Hundert. Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen
wird, entfällt.
§5
(6) Die Nettokapitalerträge für den Altbestand ergeben
Normrisikoüberschuß sich aus dem Verhältnis der mittleren zinstragenden Pas-
siva des Altbestandes zu den mittleren zinstragenden Pas-
(1) Der Normrisikoüberschuß errechnet sich aus dem
siva des Gesamtbestandes, die entsprechend § 6 Abs. 2
Normierungsfaktor durch Vervielfachen mit dem Risiko-
zu ermitteln sind, durch Vervielfachen mit der Differenz der
ergebnis.
Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapi-
(2) Das Risikoergebnis ist die Summe aus dem Sterb- talanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte
lichkeitsergebnis de_s Altbestands an selbst abgeschlos- 04). Bei dieser Berechnung bleiben die in den in Satz 1
senen Lebensversicherungsverträgen (Summe der Be- genannten Aufwands- und Ertragsposten enthaltenen
träge in Nachweisung 213 Zeile 04 Spalte 03), dem Ergeb- Erträge und Aufwendungen des Anlagestocks der
nis aus sonstigem Risiko des Altbestands (Betrag in Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den
Nachweisung 213 Zeile 05 Spalte 03) und dem Risiko- Versicherungsnehmern getragen wird, unberücksichtigt.
ergebnis des in Rückdeckung gegebenen selbst abge-
schlossenen Lebensversicherungsgeschäft des Altbe- §6
stands (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 12
und 13 Spalte 03). Normzinsertrag
(3) Der Normierungsfaktor ist das Verhältnis der Summe (1) Der Normzinsertrag errechnet sich aus dem Normie-
aus den rechnungsmäßigen Zinsen und den Zuführungen rungsfaktor durch Vervielfachen mit den mittleren zinstra-
zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung aller Lebens- genden Passiva und dem Durchschnittszins.
versicherungsunternehmen zu der Summe aus den Risi- (2) Die mittleren zinstragenden Passiva berechnen sich
koergebnissen und den Nettokapitalerträgen aller Lebens- durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva
versicherungsunternehmen. Der in vom Hundert ausge- jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäfts-
drückte Faktor wird auf zwei Dezimalen gerundet. jahre. Die zinstragenden Passiva setzen sich zusammen
(4) Die rechnungsmäßigen Zinsen ergeben sich aus den aus den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellun-
rechnungsmäßigen Zinsen für den Altbestand des selbst gen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungs-
abgeschlossenen Geschäfts (Betrag in Nachweisung 219 geschäft des Altbestandes (Betrag in Formblatt 100
Seite 1 Zeile 18 Spalte 03), in dem Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 T) zuzüglich der Verbindlichkei-
ten aus dem selbst abgeschlossenen Lebensversiche-
1. die anteilig auf den Altbestand entfallenden Zinsen auf
rungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern aus
die Pensionsrückstellung abgesetzt werden (Betrag in
dem Altbestand (Betrag in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 11
Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 12 Spalte 03) und
Spalte 01 T) und vermindert um den Bilanzposten „noch
2. bei der Berechnung der rechnungsmäßigen Zinsen auf nicht fällige Ansprüche" der Forderungen aus dem selbst
die Deckungsrückstellung (Betrag in Nachweisung 219 abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versiche-
Seite 1 Zeile 11 Spalte 03) diejenigen Beträge, die aus rungsnehmer des Altbestandes (Betrag in Formblatt 100
Erträgen des Anlagestocks der Lebensversicherung, Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T). Dabei ist dieser Bilanzposten
bei der das Anlagerisiko von den Versicherungsneh- jedoch höchstens in Höhe der Rückstellung für Beitrags-
mern getragen wird, stammen, unberücksichtigt blei- rückerstattung für den Altbestand (Betrag in Nachweisung
ben und, sofern der Jahresmittelwert des Bilanz- 110 Zeile 19 Spalte 03) abzugsfähig.
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996
(3) Der Durchschnittszins ist das Verhältnis der von allen schenbestandes bleibt § 1 Abs. 1 erster Halbsatz un-
Lebensversicherungsunternehmen aus dem Altbestand berührt.
erzielten Nettokapitalerträge zu der Summe der mittleren
(3) Die für die Berechnung der Rückgewährquote nach
zinstragenden Passiva aller Versicherungsunternehmen
den§§ 5 und 6 benötigten Zahlenangaben, die aufgrund
für den Altbestand. Der in vom Hundert ausgedrückte
der gemeinsamen Abrechnung nicht getrennt für den Alt-
Durchschnittszins wird auf zwei Dezimalen gerundet.
bestand vorliegen, sind zu vervielfachen mit der Summe
der mittleren zinstragenden Passiva des Altbestandes und
§7 zu teilen durch die Summe der mittleren zinstragenden
Passiva der Versicherungsverträge, die auf den Alt- und
Näherungsverfahren
den Zwischenbestand entfallen. Der Rückgewährrichtsatz
(1) Werden die nach dem 31. Dezember 1994 und vor für die näherungsweise ermittelte Rückgewährquote be-
dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsver- trägt 92 vom Hundert.
träge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risiko-
einschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem §8
Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen über-
einstimmen (Zwischenbestand), mit dem Altbestand Ausnahmen
gemeinsam abgerechnet, so ist das Näherungsverfahren Die §§ 4 bis 7 gelten nicht für Pensions- und Sterbekas-
nach den Absätzen 2 und 3 anzuwenden. Eine Trennung sen~ § 3 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
des Zwischen- und des Altbestandes ist nur mit Zustim-
mung der Aufsichtsbehörde bei Wegfall der in Satz 1
§9
genannten Voraussetzungen zulässig.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nach § 1 Abs. 2 gilt für den Zwischenbestand als erfüllt, Kraft. Gleichzeitig tritt die Rückgewährquote-Berech-
wenn diese Mindestzuführung für sämtliche überschuß- nungsverordnung vom 28. März 1984 (BGBI. 1 S. 496),
berechtigten Versicherungsverträge des Alt- und Zwi- geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember 1987
schenbestandes eingehalten wird. Hinsichtlich des Zwi- (BGBI. 1S. 2676), außer Kraft.
Der Bundesr?t hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996 1193
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 32, ausgegeben am 26. Juli 1996
Tag I n halt Seite
17. 7. 96 Gesetz zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 vom 4. November 1993 zu dem Europäischen
Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behand-
lung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1114
GESTA: XC007
17. 7. 96 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung
für Opfer von Gewalttaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1120
FNA: neu: 89-10; 89-8
GEST A: xcooa
17. 7. 96 Gesetz zu dem Luftverkehrsabkommen vom 2. März 1994 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1126
GESTA: XJ012
12. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme........................................................................... 1135
12. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1135
13. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1136
Preis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 33, ausgegeben am 30. Juli 1996
Tag Inhalt Seite
23. 7. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 1O. Mai 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina über den Luftverkehr 1138
GESTA: XJ015
23. 7. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. November 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Malediven über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1152
GESTA: XJ016
23. 7. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 9. September 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Malta über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1162
GESTA: XJ017
18. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 1171
18. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle .der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . • . . . . . . . 1171
18. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . • . . . 1172
20. 6. 96 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1173
20. 6. 96 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1174
Preis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1312/96 der Kommission zur Änderung des
Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377 /90 des Rates zur Schaf-
fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchst-
mengen für Tier arzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
Ursprungs L 170/8 9. 7.96
8. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1313/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2245/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr-
regelung für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91 und 0714 90 11 mit
Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazi-
fischen Ozean (AKP) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten
~~ . L 170/11 9. 7.96
8. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1315/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen im Sektor M i Ich und Milcherzeugnisse L 170/20 9. 7.96
8. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1318/96 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der öffentlichen
Intervention L 170/26 9. 7.96
8. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1319/96 der Kommission zur Anpassung der im
Wirtschaftsjahr 1996/97 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für
die Raffination von Zu c k er L 170/28 9. 7.96
26.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1323/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1784/77 über die Zertifizierung von H o p f e n L 171/1 10. 7.96
9. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1324/96 der Kommission zur Schätzung des
Bedarfs für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Erzeugnissen
des R e i ssektors und zur Regelung der Anpassung der für Gemein-
schaftserzeugnisse zu gewährenden Beihilfen L 171/3 10. 7.96
9. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1326/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 658/96 über die Voraussetzungen für die Aus-
gleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Ku I t u r p f I an z e n L 171ll 10. 7.96
9. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1327/96 der Kommission zur Festsetzung der den
portugiesischen Erzeugern von Rohreis im Wirtschaftsjahr 1996/97 zu
gewährenden Beihilfe L 171/8 10. 7.96
9. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1328/96 der Kommission zur Festlegung des
geschätzten Bedarfs der Kanarischen Inseln an Erzeugnissen des
R i n d f I e i s c h sektors L 171/9 10. 7.96
9. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1329/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1913/92 über die Durchführungsbestimmungen zur
besonderen Regelung der Versorgung der Azoren und Madeiras mit
R i n d f I e i s c h erzeugnissen L 171/11 10. 7.96
9. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1330/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2312/92 und (EWG) Nr. 1148/93 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Versorgung der französischen überseeischen
Departements mit lebenden Zuchtrindern und -pferd en L 171/13 10. 7.96
8. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1331/96 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j a u fangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 171/17 10. 7.96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996 1195
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1332/96 der Kommission zur Einstellung des
H e r i n g s fangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 171/18 10. 7.96
11.7.96 Verordnung (EG) Nr. 1350/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3478/92 mit Durchführungsbestimmungen zur
Prämienregelung für R oh t ab a k L 174/15 12. 7.96
8. 7.96 Verordnung (EG} Nr. 1357/96 des Rates betreffend 1996 zu
gewährende Zusatzbeträge zu den Prämien gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68 ..über die gemeinsame Marktorganisation für Rind -
f I e i s c h und zur Anderung jener Verordnung L 175/9 13. 7.96
12. 7.96 Verordnung (EG} Nr. 1359/96 der Kommission zur Freistellung einiger
Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zum öffentlichen Ankauf von
bestimmtem Obst und Gemüse L 175/14 13. 7.96
12. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1360/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1123/93 mit Durchführungsbestimmungen zur
besonderen Regelung der Versorgung der französischen überseei-
schen Departements im Sektor Schafe und Ziegen L 175/15 13. 7.96
12. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1361/96 der Kommission mit der vorläuf!gen
Schätzul')g des Bedarfs der Kanarischen Inseln an pflanzlichen Oien
und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2257/92 mit besonderen
Durchführungsbestimmungen zur Versorgung Madeiras mit bestimm-
ten pflanzlichen ö I e n L 175/17 13. 7.96
Andere Vorschriften
27. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
gewerbliche und landwirtschaftliche Waren L 158/1 29.6.96
3. 7. 96 Y.erordnung (EG) Nr. 1284/96 der Kommission zur Einleitung einer
Uberprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 830/92 des Rates zur Ein-
führung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren
bestimmter Polyestergarne (Spinnfasern) mit Ursprung unter anderem
in der Türkei, zur Aufhebung des Zolls auf die Einfuhren eines Ausfüh-
rers in der Türkei und zur zollamtlichen Erlassung dieser Einfuhren L 165/19 4. 7.96
3. 7. 96 Y.erordnung (EG) Nr. 1285/96 der Kommission zur Einleitung einer
Uberprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 54/93 des Rates zur Ein-
führung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren syntheti-
scher Polyesterspinnfasern mit Ursprung u.a. in Indien, zur Aufhebung
des Zolls auf die Einfuhren eines Ausführers in Indien und zur zollamt-
lichen Erfassung dieser Einfuhren L 165/21 4. 7.96
5. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1301/96 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verwaltung eines Zollkontingents von Zubereitungen
der zur Fütterung verwendeten Art der KN-Codes 2309 90 31 und
2309 90 41 mit Ursprung in Bulgarien L 167/5 6. 7.96
5. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1302/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 641/92 mit Durchführungsvorschriften zur Verord-
nung (EWG) Nr. 478/92 des Rates hinsichtlich jährlicher Gemein-
schaftszollkontingente für Hunde-, Katzen- und Fischfutter mit Ur-
sprung in und Herkunft aus den Färöern L 167/8 6. 7.96
5. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1303/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1139/96 mit Durchführungsbestimmungen für die
Verwaltung des mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates eröff-
neten Zollkontingents für Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes
2309 10 mit Ursprung in Ungarn L 167/10 6. 7.96
5. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1305/96 der Kommission zur Eröffnung von Zoll-
kontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zu besonderen Präfe-
renzbedingungen aus AKP-Staaten und Indien zur Versorgung ge-
meinschaftlicher Raffinerien im Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum
28. Februar 1997 L 167/13 6. 7.96
4. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1307/96 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 167/17 6. 7.96
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
4. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1308/96 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 167/19 6. 7.96
8. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1314/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 441/96 zur Festlegung bestimmter Durchführungs-
bestimmungen zu einem Zollkontingent für aus Polen einzuführende
Kartoffelstärke L 170/18 9. 7.96
9. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1325/96 der Kommission zur Schätzung des
Bedarfs für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen
des Reissektors und zur Regelung der Anpassung der für Gemein-
schaftserzeugnisse zu gewährenden Beihilfen L 171/5 10. 7.96
9. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1343/96 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts be-
stimmter verderblicher Waren L 172/11 11. 7.96
2. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1347/96 des Rates zur Einführung endgültiger
Antidumpingzölle auf die Einfuhren reinen Magnesiums in Rohform mit
Ursprung in Rußland und der Ukraine und ,zur endgültigen Verein-
nahmung der vorläufigen Zölle L 174/1 12. 7.96
11. 7. 96 Entscheidung Nr. 1348/96/EGKS der Kommission betreffend Ausnah-
men von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die
Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeug-
nissen in die Gemeinschaft (163. Ausnahmeentscheidung) L 174/11 12. 7.96
11. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1349/96 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 773/96 mit Sondermaßnahmen zur Abweichung
von der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, der Verordnung (EWG)
Nr. 3719/88 und der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 im Rindfleisch-
sektor L 174/13 12. 7.96
8. 7. 96 Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 1354/96 des Rates zur Änderung
der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des
Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften L 175/1 13. 7.96
8. 7. 96 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 zur Durchführung des
Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel
der Gemeinschaften L 175/3 13. 7.96
8. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1356/96 des Rates über gemeinsame Regeln zur
Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und
-personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten L 175ll 13. 7.96