58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Änderung
des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung
und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung
einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten
(Zweites Kronzeugen-Verlängerungs-Gesetz)
Vom 19. Januar 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung
und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung
bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1059), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3186), wird wie
folgt geändert:
In Artikel 4 § 5 wird die Jahreszahl 11 1995" durch die Jahreszahl 11 1999" ersetzt.
Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 19. Januar 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 59
zweites Gesetz
zur Änderung des Fleischhygienegesetzes
Vom 19. Januar 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli
1993 {BGBI. 1S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
25. November 1994 {BGBI. 1S. 3538), wird wie folgt geändert:
§ 5 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungsbetriebe, sonstige Herstellungs- und
Umpackbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Gefrier- und Kühlhäuser,
die Fleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen oder
einführen,
aa) von der zuständigen Behörde zugelassen sein müssen oder
bb) Betriebe unterhalb bestimmter Produktionsobergrenzen oder mit ge-
ringer Kapazität von der zuständigen Behörde lediglich registriert sein
müssen,".
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 19. Januar 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
Bekanntmachung
der Neufassung des lnvestitionszulagengesetzes 1996
Vom 22. Januar 1996
Auf Grund des§ 10a des lnvestitionszulagengesetzes 1993 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1993 (BGBI. 1S. 1650) wird nachstehend
der Wortlaut des lnvestitionszulagengesetzes 1993 unter seiner neuen Über-
schrift in der seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 23. September 1993
(BGBI. 1S. 1650),
2. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1395, 3856),
3. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom
11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250),
4. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom
15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1809),
5. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959).
Bonn, den 22. Januar 1996
Der Bundes111inister der Finanzen ·
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 61
lnvestitionszulagengesetz 1996
(lnvZulG 1996)
§1 5. nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem
Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
1. Januar 1997 abgeschlossen hat und es sich nicht
um Investitionen im Sinne der Nummer 4 handelt.
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im außerhalb des Fördergebiets, gilt bei Investitionen im
Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 Sinne der Nummer 4 für die Einordnung eines Betriebs in
und 3 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitions- das verarbeitende Gewerbe die Gesamtheit aller Betriebs-
zulage, soweit sie nicht nach § 5 des Körperschaftsteuer- stätten im Fördergebiet als ein Betrieb. Die Nummern 3
gesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. Bei bis 5 gelten nicht bei Investitionen in Betriebsstätten
Gesellschaften im Sinne des § 1"5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes - ausge-
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle nommen der Versicherungsvertreter und Versicherungs-
des Steuerpflichtigen die Gesellschaft als Anspruchs- makler-, der Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung
berechtigte. und vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 nicht bei Investitionen in
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Betriebsstätten des Handels. Investitionen sind in dem
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter
und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober angeschafft oder hergestellt werden. Investitionen sind in
1990. dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter
bestellt oder herzustellen begonnen worden sind.
§2
Art der Investitionen §4
Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Bemessungsgrundlage
Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirt- Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die
schaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der
3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investi-
1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebs- tionen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirt-
stätte im Fördergebiet gehören, schaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungs-
kosten und entstandenen Teilherstellungskosten ein-
2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und
bezogen werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im
3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der
genutzt werden. Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungs-
Nicht begünstigt sind kosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur
berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder
1. geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes, bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
2. Luftfahrzeuge, die der Anspruchsberechtigte vor dem
5. Juli 1990 oder nach dem 31. Oktober 1990 bestellt §5
oder herzustellen begonnen hat, und Höhe der Investitionszulage
3. Personenkraftwagen.
(1) Die Investitionszulage beträgt
1. bei Investitionen im Sinne
§3 des§3Nr.1 12 vom Hundert,
Investitionszeiträume 2. bei Investitionen im Sinne
Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der des § 3 Nr. 2 und 3 8 vom Hundert,
Anspruchsberechtigte 3. bei Investitionen im Sinne
des § 3 Nr. 4 und 5 5 vom Hundert
1. nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Juli 1992
abgeschlossen hat oder der Bemessungsgrundlage.
2. vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach dem (2) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen
30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1995 abgeschlos- im Sinne des§ 3 Nr. 3 und 4, die der Anspruchsberech-
sen hat oder tigte vor dem 1. Januar 1995 begonnen und _vor dem
3. nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994 1. Januar 1997 abgeschlossen hat, auf 20 vom Hundert
begonnen sowie vor dem 1. Januar 1999 abgeschlos- der Bemessungsgrundlage, soweit die Bemessungs-
sen hat oder grundlage im Wirtschaftsjahr 1 Million Deutsche Mark
nicht übersteigt, wenn
4. nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem
1. Januar 1999 abgeschlossen hat und es sich um 1. die Investitionen vorgenommen werden von
Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewer- a) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-
bes oder um Investitionen im Sinne des§ 5 Abs. 2, 3 gesetzes, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz
oder 4 handelt oder oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Arti-
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet b) in einer Betriebsstätte des Groß- oder Einzelhan-
hatten, oder dels des Anspruchsberechtigten verbleiben und
b) Gesellschaften im Sinne des§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 3. der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung
und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, bei der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, daß die
denen mehr als die Hälfte der Anteile unmittelbar Betriebsstätte im Zeitpunkt des Abschlusses der Inve-
Steuerpflichtigen im Sinne des Buchstabens a zu- stitionen nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebau-
zurechnen sind, oder ungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als
c) Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuer- Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet
gesetzes, an deren Kapital zu mehr als der Hälfte im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung
unmittelbar Steuerpflichtige im Sinne des Buch- festgesetzt ist oder in dem aufgrund eines Aufstel-
stabens a beteiligt sind, und lungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen ge-
troffen werden sollen oder das aufgrund der Bebauung
2. die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer der näheren Umgebung einem dieser Gebiete ent-
Anschaffung oder Herstellung spricht.
a) zum Anlagevermögen des Betriebs eines Gewerbe- Satz 1 gilt nicht bei Investitionen, bei denen die Vorausset-
treibenden, der in die Handwerksrolle oder das Ver- zungen des Absatzes 3 vorliegen.
zeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen
ist, oder eines Betriebs des verarbeitenden Gewer- §6
bes gehören und
Antrag auf Investitionszulage
b) in einem solchen Betrieb verbleiben.
§ 19 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. (1) Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zum 30. Sep-
tember des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Wirt-
(3) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen schaftsjahr folgt, in dem die lnvestitionen abgeschlossen
im Sinne des § 3 Nr. 4 auf 10 vom Hundert der Bemes- worden, Anzahlungen geleistet worden oder Teilherstel-
sungsgrundlage, soweit die Bemessungsgrundlage im lungskosten entstanden sind.
Wirtschaftsjahr 5 Millionen Deutsche Mark nicht über-
steigt, wenn ° (2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi-
1. der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die gen Finanzamt zu stellen. Ist eine Gesellschaft Im Sinne
Investitionen vorgenommen werden, nicht mehr als des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommen-
250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstver- steuergesetzes Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag
hältnis beschäftigt, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld, bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und
Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld beziehen, gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.
und
(3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen
2. die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter-
Anschaffung oder Herstellung schreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die
a) zum Anlagevermögen eines Betriebs des An- eine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der
spruchsberechtigten, der in die Handwerksrolle Antragsfrist so genau zu bezeichnen, daß ihre Feststellung
oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe bei einer Nachprüfung möglich ist.
eingetragen ist, oder eines Betriebs des verarbei-
tenden Gewerbes des Anspruchsberechtigten ge- §7
hören und
Anwendung der Abgabenordnung,
b) in einem solchen Betrieb des Anspruchsberechtig- Festsetzung und Auszahlung
ten verbleiben.
(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
Satz 1 gilt nicht bei Investitionen, die der Anspruchs- der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
berechtigte vor dem 1. Januar 1995 begonnen hat und Dies gilt nicht für§ 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-
bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 vor- rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Geset-
liegen. zes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist
(4) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen der Finanzrechtsweg gegeben.
im Sinne des§ 3 Nr. 4, die der Anspruchsberechtigte nach (2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-
dem 31. Dezember 1995 begonnen hat, auf 10 vom Hun- schaftsjahrs festzusetzen und innerhalb von 3 Monaten
dert der Bemessungsgrundlage, soweit die Bemessungs- nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an
grundlage im Wirtschaftsjahr 250 000 Deutsche Mark Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.
nicht übersteigt, wenn
1. der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die
Investitionen vorgenommen werden, nicht mehr als ·§a
50 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstver- Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
hältnis beschäftigt, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld,
Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld beziehen, Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgeho-
ben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geän-
2. die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer dert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238
Anschaffung oder Herstellung der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Inve-
a) zum Anlagevermögen eines Betriebs des Groß- stitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
oder Einzelhandels des Anspruchsberechtigten der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwir-
gehören und kenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 63
trist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der lin-West), ist dieses Gesetz bei Investitionen anzuwenden,
Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist. mit denen der Anspruchsberechtigte nach dem 30. Juni
1991 ·begonnen hat. Dabei gilt abweichend von§ 3 Satz 1
§9 und § 5 folgendes:
Verfolgung von Straftaten 1. Die Investitionszulage beträgt 12 vom Hundert der
Bemessungsgrundlage bei Investitionen, die der An-
Für die Verfolgung einer Straftat nach§ 264 des Straf- spruchsberechtigte
gesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht,
sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche a) vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen hat oder
Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Ab- b) nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli
gabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten 1992 abgeschlossen hat, soweit vor dem 1. Januar
entsprechend. 1992 Anzahlungen auf Anschaffungskosten gelei-
stet worden oder Teilherstellungskosten entstan-
§10
den sind.
Ertragsteuerliche Behandlung
2. Die Investitionszulage beträgt 8 vom Hundert der
der Investitionszulage
Bemessungsgrundlage bei Investitionen, die der An-
Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im spruchsberechtigte
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht
a) nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli
die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
1992 abgeschlossen hat, soweit die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten die vor dem 1. Januar
§ 10a 1992 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungs-
Ermächtigung kosten· oder entstandenen Teilherstellungskosten
übersteigen, oder
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden b) nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar
Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in 1993 abgeschlossen hat oder
neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei c) vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach dem
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1995
abgeschlossen hat, soweit vor dem 1. Januar 1993
§ 11 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet
worden oder Teilherstellungskosten entstanden
Anwendungsbereich
sind.
(1) Dieses Gesetz ist vorbehaltlich des Absatzes 2 bei
3. § 5 Abs. 3 ist bei Investitionen anzuwenden, mit denen
Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember
1990 abgeschlossen werden. Bei Investitionen, die vor
1995 begonnen hat. Befindet sich die Betriebsstätte im
dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind, ist die
Zeitpunkt des Abschlusses der Investitionen nicht in
lnvestitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 {GBI. l
einem Gebiet, das im jeweils gültigen Rahmenplan
Nr. 41 S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-
nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe
zes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775), weiter
,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
anzuwenden.
vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1861) ausgewiesen
(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grund- ist, tritt in § 5 Abs. 3 Nr. 1 an die Stelle der Zahl von
gesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Ber- 250 Arbeitnehmern die Zahl von 50 Arbeitnehmern .
•
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
Bekanntmachung
der Neufassung des
Gesetzes über das Kreditwesen
Vom22. Januar1996
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das
Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute vom 28. September
1994 (BGBI. 1 S. 2735) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über das
Kreditwesen in der seit 31. Dezember 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082),
2. den am 29. November 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
25. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1770),
3. den am 7. Mai 1994 in Kraft getretenen § 7 Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes
vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918),
4. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749),
5. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 64 und 65 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),
6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3210),
7. das am 31. Dezember 1995 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.
Bonn, den 22. Januar 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 65
Gesetz
über das Kreditwesen
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt 5. Besondere Pflichten
Allgemeine Vorschriften der Kreditinstitute, ihrer Geschäftsleiter,
der Finanzholding-Gesellschaften
und der gemischten Unternehmen
1. Kreditinstitute und Finanzinstitute
§24 Anzeigen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 §24a Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitglied-
Ausnahmen
staat der Europäischen Gemeinschaft
§ 2a Rechtsform
§25 Monatsausweise und weitere Angaben
§ 2b Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 3 Verbotene Geschäfte 5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
§ 4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit- §26 Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungs-
wesen berichten
2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen 6. Prüfung und Prüferbestellung
§ 5 Organisation §27 Prüfung der Anlage
§ 6 Aufgaben §28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
§ 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank §29 Besondere Pflichten des Prüfers
§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen §30 Depotprüfung
§ Ba Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammen-
gefaßter Basis 7. Befreiungen
§ 9 Schweigepflicht §31
zweiter Abschnitt
Dritter Abschnitt
Vorschriften für die Kreditinstitute
Vorschriften über
die Beaufsichtigung der Kreditinstitute
1. Eigenkapital und Liquidität
§10 Eigenkapitalausstattung 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
§ 10a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen und §32 Erlaubnis
Finanzholding-Gruppen
§33 Versagung der Erlaubnis
§ 11 Liquidität
§33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unter-
§12 Begrenzung von Anlagen nehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemein-
§12a Begründung von Unternehmensbeziehungen schaft
§33b Anhörung der zuständigen Behörden eines anderen Mit-
2. Kreditgeschäft gliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
§13 Großkredite §34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
§13a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen und Finanz- §35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
holding-Gruppen
§36 Abberufung von Geschäftsleitern
§14 Millionenkredite
§37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
§15 Organkredite
§38 Folgen der Aufhebung und des Ertöschens der Erlaubnis,
§16 Anzeigepflicht für Organkredite Maßnahmen bei der Abwicklung
§17 Haftungsbestimmung
§18 Kreditunterlagen 2. Schutz der Bezeichnungen
"Bank"und"Sparkasse•
§19 Begriff des Kredits in den§§ 13 bis 14 und des Kredit-
nehmers §39 Bezeichnungen"Bank•und"Bankie~
§20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 §40 Bezeichnung "Sparkasse"
bis14 §41 Ausnahmen
§21 Begriff des Kredits in den §§ 15 bis 18 §42 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes
§22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite §43 Registervorschriften
3. (weggefallen)
3. Auskünfte und Prüfungen
4. Werbung und § 44 Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten und in
Hinweispflichten der Kreditinstitute die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis ein-
§23 Werbung bezogenen Unternehmen
§ 23a Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft in einer Sicherungs- § 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
einrichtung § 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
4. Maßnahmen in besonderen Fällen , 53d Meldungen an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
§ 45 Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzu-
reichender Liquidität
Fünfter Abschnitt
§ 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften
Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
§ 46 Maßnahmen bei Gefahr
§54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Er1aubnis
§ 46a Maßnahmen bei Konkursgefahr, Bestellung vertretungs-
berechtigter Personen §55 Ver1etzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähig-
keit oder der Überschuldung
§ 46b Konkursantrag
§56 Ordnungswidrigkeiten
§ 46c Berechnung von Fristen
§57 (weggefallen)
§ 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs
§58 (weggefallen)
§ 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs
§59 Geldbußen gegen Kreditinstitute
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, §60 Zuständige Verwaltungsbehörde
Kosten und Gebühren
Sechster Abschnitt
§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 50 Zwangsmittel
§ 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
§ 51 Kosten und Gebühren
§ 62 Über1eitungsbestimmungen
Vierter Abschnitt § 63 (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
Sondervorschriften § 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannte Gebiet
§ 52 Sonderaufsicht § 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen POSTBANK
Staat § 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten
§ 53a Repräsentanzen von Unternehmen mit Sitz in einem § 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten
anderen Staat
§ 64c Übergangsregelung für aktivische Unterschiedsbeträge
§ 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft § 64d Übergangsregelung für Großkredite
§ 53c Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen § 64e Anzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften
Gemeinschaft § 65 (Inkrafttreten)
Erster Abschnitt 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und son-
stigen Gewährleistungen für andere (Garantie-
Allgemeine Vorschriften geschäft);
9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
1. Kreditinstitute und Finanzinstitute und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft).
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach An-
§1 hörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverord-
nung weitere Geschäfte als Bankgeschäfte bezeichnen,
Begriffsbestimmungen
wenn dies nach der Verkehrsauffassung unter Berück-
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte sichtigung des mit diesem Gesetz verfolgten Aufsichts-
betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in zweckes gerechtfertigt ist.
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind die-
erfordert. Bankgeschäfte sind jenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung
1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rück- oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und
sicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagen- zur Vertretung eines Kreditinstituts in der Rechtsform
geschäft); einer juristischen Person oder einer Personenhandelsge-
sellschaft berufen sind. In Ausnahmefällen kann das Bun-
2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten desaufsichtsamt für das Kreditwesen (§ 5) auch eine
(Kreditgeschäft); andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur
3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskont- Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäfts-
geschäft); leiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erfor-
derliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwen-
4. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpa- . den. Wird das Kreditinstitut von einem Einzelkaufmann
pieren für andere (Effektengeschäft); betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraus-
5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren setzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der
für andere (Depotgeschäft); Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung
ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter
6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf-
bezeichnet werden. Beruht die Bezeichnung einer Person
ten bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft);
als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Kreditinstituts,
7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderun- so ist sie auf Antrag des Kreditinstituts oder des
gen vor Fälligkeit zu erwerben; Geschäftsleiters zu widerrufen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 67
(3) Finanzinstitute sind Unternehmen, die nicht Kredit- (Sa) Zone A bezeichnet alle Mitgliedstaaten der Euro-
institute im Sinne des Absatzes 1 sind und deren Haupt- päischen Gemeinschaft, alle Vertragsstaaten des Abkom-
tätigkeit darin besteht, mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die
1. Beteiligungen zu erwerben, anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie die
2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds
3. Leasingverträge abzuschließen, besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit des-
4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu sen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben.
verwalten, Zone B bezeichnet alle übrigen Länder.
5. ausländische Zahlungsmittel für eigene Rechnung (6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mut-
oder im Auftrag von Kunden zu handeln oder zu terunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetz-
wechseln (Sortengeschäft), buchs geltet), ohne daß es auf die Rechtsform und den
6. mjt Wertpapieren für eigene Rechnung zu handeln, Sitz ankommt.
7. mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs- oder (7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als
Zinssatzinstrumenten für eigene Rechnung oder im Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsge-
Auftrag von Kunden zu handeln, setzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und
8. an Wertpapieremissionen teilzunehmen und damit den Sitz ankommt; als Tochterunternehmen gelten auch
verbundene Dienstleistungen zu erbringen, Unternehmen, auf die ein beherrschender Einfluß aus-
geübt werden kann.
9. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle
Strategie und die damit verbundenen Fragen zu be- (8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im
raten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernah- Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterun-
men von Unternehmen diese zu beraten und ihnen ternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder
Dienstleistungen anzubieten, einer juristischen Person und einem Unternehmen ein
gleichartiges Verhältnis besteht.
10. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln
(Geldmaklergeschäfte) oder (9) Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmit-
11. in Wertpapieren oder in Instrumenten nach Nummer 7 telbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunter-
angelegtes Vermögen für andere zu verwalten oder nehmen mindestens zehn vom Hundert des Kapitals oder
andere bei der Anlage in diesen Vermögenswerten zu der Stimmrechte eines Unternehmens gehalten werden
beraten. oder wenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens,
an dem eine Beteiligung besteht, ein maßgeblicher Einfluß
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach An- ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des An-
hörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverord- teils der Stimmrechte gilt Artikel 7 Satz 1 der Richtlinie
nung weitere Unternehmen als Finanzinstitute bezeich- 88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb
nen, um welche die Liste im Anhang der Richtlinie und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer
89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Infor-
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Auf- mationen (ABI. EG Nr. L 348 S. 62). Die mittelbar gehalte-
nahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute nen Beteiligungen sind dem mittelbar beteiligten Unter-
und zur Änderung der Richtlinie 77ll80/EWG - ABI. EG nehmen in vollem Umfang zuzurechnen.
Nr. L 386 S. 1 - (Zweite Bankrechtskoordinierungsricht-
linie) erweitert wird.
§2
(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzinstitute,
deren Tochterunternehmen ausschließlich oder haupt- Ausnahmen
sächlich Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind, wobei (1) Als Kreditinstitut iry, Sinne dieses Gesetzes gelten
mindestens ein Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht
das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publi-
kums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt. 1. die Deutsche Bundesbank;
(3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die 2. (weggefallen)
weder Finanzholding-Gesellschaften noch Kreditinstitute 3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
sind, mit mindestens einem Kreditinstitut als Tochter-
unternehmen. 4. die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt
für Arbeit;
(3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten
sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, 5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-
Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben nehmen;
oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten 6. (weggefallen)
im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kre-
ditinstitute sind. 7. (weggefallen)
(4) Herkunftsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Euro- 8. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie die-
päischen Gemeinschaft, in dem die Hauptniederlassung ses durch Hingabe von Darlehen gegen Faustpfand
eines Kreditinstituts zugelassen ist. betreiben;
(5) Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der 9. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unter-
Europäischen Gemeinschaft, in dem ein Kreditinstitut nehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. Dezem-
außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats eine Zweigstelle ber 1986 (BGBI. 1 S. 2488) als Unternehmensbeteili-
unterhält oder Dienstleistungen erbringt. gungsgesellschaften anerkannt sind.
,
- - - - - - - - - - - - - - --- ----- -
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14 nach§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a oder Satz 2 Nr. 1 berechti-
und die auf Grund von§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und§ 48 getroffe- gen. Wird der Erwerb nicht untersagt, kann das Bundes-
nen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für aufsichtsamt einen Zeitraum bestimmen, nach dessen
die Bundesanstalt für Arbeit, für Versicherungsunterneh- Ablauf der Anzeigende das Bundesaufsichtsamt unver-
men sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften züglich zu unterrichten hat, wenn er die nach Satz 1 oder 4
gilt§ 14. angezeigte Absicht nicht verwirklicht hat.
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 9 bezeich- (2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber einer
neten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes inso- bedeutenden Beteiligung die Ausübung seiner Stimm-
weit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den rechte untersagen, wenn
ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der
(4) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann vom Inhaber oder von gesetzlichen Vertretern oder
im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen im persönlich haftenden Gesellschaftern des beteiligten
Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 10 bis 20, 24 Unternehmens ausgeübte Einfluß sich schädlich auf
bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes das Kreditinstitut auswirken kann,
sowie des § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt
nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß bei
der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht einer bedeutenden Beteiligung an dem Kreditinstitut
der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundes- der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder persönlich
anzeiger bekanntzumachen. haftende Gesellschafter des beteiligten Unternehmens
nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen
Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen
§2a genügen; das ist insbesondere der Fall, wenn sie nicht
Rechtsform zuverlässig sind,
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das
benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkauf- Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeutenden Beteili-
manns betrieben werden. gung verbunden ist (§ 15 des Aktiengesetzes) und
wegen dieser Unternehmensverbindung odfJr der
Struktur der Unternehmensverbindung des Inhabers
§2b
der bedeutenden Beteiligung mit anderen Unterneh-
Inhaber bedeutender Beteiligungen men eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut
nicht möglich ist, oder
(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an
einem Kreditinstitut zu erwerben, hat dem Bundesauf- 4. die Beteiligung trotz einer vollziehbaren Untersagung
sichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bun- nach Absatz 1 Satz 5 erworben oder erhöht worden ist.
desbank die Höhe der beabsichtigten Beteiligung unver-
In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimm-
züglich anzuzeigen. In der Anzeige hat er die für die Beur-
rechte auf einen Treuhänder übertragen werden. Der
teilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen,
Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den
die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu
Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des
bestimmen sind, anzugeben; auf Verlangen des Bundes-
Kreditinstituts Rechnung zu tragen. Der Treuhänder wird
aufsichtsamtes sind die in§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buch-
auf Antrag des Kreditinstituts, eines an ihm Beteiligten
stabe d und e genannten Unterlagen einzureichen. Ist der
oder des Bundesaufsichtsamtes vom Gericht des Sitzes
Erwerber eine juristische Person oder Personenhandels-
des Kreditinstituts bestellt. Sind die Voraussetzungen des
gesellschaft, muß die Anzeige die für die Beurteilung der
Satzes 1 entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den
Zuverlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder persönlich
Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen.
haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen enthal-
Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener -
ten; solange die bedeutende Beteiligung besteht, ist jeder
Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das
neu bestellte gesetzliche Vertreter oder neue persönlich
Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen
haftende Gesellschafter mit den für die Beurteilung seiner
und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist aus-
Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich
geschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die Ver-
anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
gütung vor; für seine Aufwendungen haften dem Bund der
hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundes-
betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das
bank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsich-
Kreditinstitut gesamtschuldnerisch.
tigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu
erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom (3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2
Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats der
Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen wird. Das Europäischen Gemeinschaft anzuhören, wenn es sich bei
Bundesaufsichtsamt kann innerhalb von drei Monaten dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um ein in dem
nach Eingang der Anzeige den beabsichtigten Erwerb der anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, um ein
bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, Mutterunternehmen eines in dem anderen Mitgliedstaat
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der zugelassenen Kreditinstituts oder um eine Person handelt,
Anzeigende oder, wenn er juristische Person oder Perso- die ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kredit-
nenhandelsgesellschaft ist, gesetzliche Vertreter oder institut kontrolliert, und wenn das Kreditinstitut, an dem
persönlich haftende Gesellschafter nicht zuverlässig sind; der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt,
dies gilt auch, wenn andere Tatsachen vorliegen, die das durch den Erwerb zu einem Tochteruntemehmen oder
Bundesaufsichtsamt ·zu einer Versagung der Erlaubnis vom Erwerber kontrolliert würde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 69
(4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf
einem Kreditinstitut aufzugeben oder den Betrag seiner Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsi-
bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 vom denten ernannt; die Bundesregierung hat bei ihrem Vor-
Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der schlag die Deutsche Bundesbank anzuhören.
Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die
Beteiligung so zu verändern, daß das Kreditinstitut nicht §6
mehr Tochterunternehmen ist, hat dies dem Bundesauf-
sichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bun- Aufgaben
desbank unverzüglich anzuzeigen; dabei ist die verblei- (1) Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht über die
bende Höhe der Beteiligung anzugeben. Kreditinstitute nach den Vorschriften dieses Gesetzes
(5) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat aus.
den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteili- (2) Das Bundesaufsichtsamt hat Mißständen im Kredit-
gung an einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut wesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Kre-
zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit ditinstituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die
Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft würde, ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte beein-
vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein trächtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirt-
entsprechender Beschluß der Kommission oder des schaft herbeiführen können.
Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der
nach Artikel 22 Abs. 2 der zweiten Bankrechtskoordinie- (3) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach die-
rungsrichtlinie zustande gekommen ist. Die vorläufige sem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen
Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate vom Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten.
Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die §7
Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das Bundesauf- Zusammenarbeit
sichtsamt die Fristverlängerung zu beachten. mit der Deutschen Bundesbank
§3 (1) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundes-
bank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.
Verbotene Geschäfte Die Deutsche Bundesbank und das Bundesaufsichtsamt
Verboten sind haben einander Beobachtungen und Feststellungen mit-
zuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben
1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis von Bedeutung sein können. Die Deutsche Bundesbank
der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen hat insoweit dem Bundesaufsichtsamt auch die Angaben
des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und zur Verfügung zu stellen, die sie auf Grund statistischer
nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche
den Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen; Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer solchen
2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwie- Erhebung das Bundesaufsichtsamt zu hören; § 18 Satz 5
gende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch dar- des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt ent-
auf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen sprechend.
gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft wer- (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes, im Falle
den (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für der Verhinderung sein Stellvertreter, hat das Recht, an den
Bausparkassen; Beratungen des Zentralbankrates der Deutschen Bundes-
3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagenge- bank teilzunehmen, soweit bei diesen Gegenstände sei-
schäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftli- nes Aufgabenbereichs behandelt werden. Er hat kein
che Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich Stimmrecht, kann aber Anträge stellen.
erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen
durch Barabhebung zu verfügen. §8
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§4
Entscheidung (1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durch-
des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen führung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrich-
tungen bedienen.
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen entschei-
(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von
det in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften
Kreditinstituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, so steht
dieses Gesetzes unterliegt. Seine Entscheidungen binden
§ 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an das Bundes-
die Verwaltungsbehörden.
aufsichtsamt über das Verfahren und über den zugrunde
liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das gleiche gilt,
2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das
Vergehen als Bedienstete von Kreditinstituten begangen
haben:
§5
(3) Bei der Aufsicht über Kreditinstitute, die in einem
Organisation
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
(1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bun- Bankgeschäfte betreiben, sowie bei der Aufsicht nach
desaufsichtsamt) ist eine selbständige Bundesober- Maßgabe der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April
behörde. Es hat seinen Sitz in Bonn. 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
konsolidierter Basis (ABI. EG Nr. L 110 S. 52 - Konsolidie- (2) Das Bundesaufsichtsamt kann über die Fälle des
rungsrichtlinie) arbeiten das Bundesaufsichtsamt und, § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 2
soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie eine Gruppe von Unter-
Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Behörden nehmen als Finanzholding-Gruppe und ein Kreditinstitut
des betreffenden Mitgliedstaats zusammen. Mitteilungen der Gruppe mit Sitz im Inland als übergeordnetes Kredit-
der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats institut bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über
dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis sind In
diesem Fall entsprechend anzuwenden.
1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines
Kreditinstituts,
§9
2. zur Überwachung der Tätigkeit von Kreditinstituten auf
Einzelbasis oder auf zusammengefaßter Basis, Schweigepflicht
3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes sowie zur (1) Die beim Bundesaufsichtsamt beschäftigten und die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 Satz 3 beauftragten Per-
durch das Bundesaufsichtsamt, sonen, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 bestellten Aufsichts-
personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank
4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechts- stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses
behelfe gegen eine Entscheidung des Bundesaufsichts- Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit
amtes oder bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im
5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Interesse des Kreditinstituts oder eines Dritten liegt, ins-
Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für besondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht
Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht
mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies
Wird die Erlaubnis eines Kreditinstituts zum Betreiben von
gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche
Bankgeschäften aufgehoben, so unterrichtet das Bundes-
Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichne-
aufsichtsamt die zuständigen Behörden der anderen
ten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder
Mitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Zweigstellen
Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht
errichtet hat. vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an ·
(4) Verstößt ein Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 1. Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeld-
Satz 1 oder Abs. 7 durch seine Tätigkeit über eine Zweig- sachen zuständige Gerichte,
stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder durch
Dienstleistungen gegen Vorschriften, deren Einhaltung 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
durch das Bundesaufsichtsamt überwacht wird, so unter- Überwachung von Kreditinstituten, Finanzinstituten
richtet das Bundesaufsichtsamt die Behörden des Her- oder Versicherungsunternehmen oder der Finanz-
kunftsmitgliedstaats über die Maßnahmen, die es ergrei- märkte betraute Stellen sowie von diesen beauftragte
fen wird, um diese Verstöße zu beenden. Das Bundes- Personen,
aufsichtsamt teilt den zuständigen Behörden des Auf- 3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem Konkurs
nahmemitgliedstaats Maßnahmen mit, die es ergreifen eines Kreditinstituts befaßte Stellen,
wird, um Verstöße eines Kreditinstituts mit Sitz im Geltungs- 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung
bereich dieses Gesetzes gegen Rechtsvorschriften des von Kreditinstituten oder von Finanzinstituten betraute
Aufnahmemitgliedstaats zu beenden, über die das Bun- Personen oder
desaufsichtsamt durch die zuständigen Behörden des
5. Einrichtungen zur Sicherung der Einlagen,
Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet worden ist.
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
§Ba Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäf-
tigten Personen gilt die Schweigepflicht nach Satz 1 ent-
Zuständigkeit für die sprechend. Befindet sich die Stelle in einem anderen
Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben wer-
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der Beaufsich- den, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Perso-
tigung einer Kreditinstitutsgruppe oder Finanzholding- nen einer dem Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht
unterliegen.
Gruppe im Sinne des§ 10a Abs. 2 und 3 absehen und das
übergeordnete Kreditinstitut von den Vorschriften dieses . (2) Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbin-
Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaß- dung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-
ter Basis widerruflich freistellen, wenn ordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Per-
sonen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig
1. bei Kreditinstitutsgruppen das übergeordnete Kredit-
werden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die
institut Tochterunternehmen eines Kreditinstituts mit
Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängen-
Gemeinschaft ist, das Einlagen oder andere rückzahl-
den Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfol-
bare Gelder des Publikums entgegennimmt und das
gung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder
Kreditgeschäft betreibt, und dort in die Beaufsichti-
soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus-
gung auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsoli- kunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen han-
dierungsrichtlinie einbezogen ist oder delt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen
2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeich-
Behörden eines anderen Mitgliedstaates auf zusam- neten Personen durch eine Bankaufsichtsbehörde eines
mengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungsricht- anderen Staates oder durch von dieser Behörde beauf-
linie beaufsichtigt werden. tragte Personen mitgeteilt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30_. Januar 1996 71
Zweiter Abschnitt 4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Spar-
kassen des privaten Rechts, die als öffentliche Spar-
Vorschriften für die Kreditinstitute
kassen anerkannt sind, die Rücklagen;
1. Eigenkapital und Liquidität 5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht
unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotations-
kapital und die Rücklagen;
§10
6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das
Eigenkapitalausstattung eingezahlte Kapital und die Rücklagen.
(1) Die Kreditinstitute müssen im Interesse der Erfüllung Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter einer
ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbe- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Aktionär, den
sondere zur Sicherheit der ihnen · anvertrauten Vermö- Kommanditaktionär oder an den Anteilseigner an einem
genswerte, ein angemessenes haftendes Eigenkapital Kreditinstitut des öffentlichen Rechts, dem mehr als
haben. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen 25 vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der
mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach Kapitalanteile) des Kreditinstituts gehören oder dem mehr
denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen als 25 vom Hundert der Stimmrechte zustehen, sind abzu-
des Satzes 1 erfüllt sind; die Spitzenverbände der Kredit- ziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen
institute sind vorher anzuhören. Die Grundsätze sind im gewährt werden oder soweit sie entgegen der Bankübung
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Kreditinstitute nicht ausreichend gesichert sind. Für die Berechnung des
haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun- Vomhundertsatzes nach Satz 2 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des
desbank monatlich die nach den Grundsätzen für die Aktiengesetzes entsprechend.
Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung (3) Dem haftenden Eigenkapital ist der Reingewinn
erforderlichen Angaben einzureichen. Sie haben zur zuzurechnen, soweit seine Zuweisung zum Geschäfts-
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und kapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben
Weiterleitung der gemäß Satz 4 erforderlichen Angaben beschlossen ist. Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2
eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene gelten nur die als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit
interne Kontrollverfahren einzurichten. Ausnahme solcher Passivposten, die auf Grund steuer-
(2) Als haftendes Eigenkapital sind anzusehen licher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern
sind.
1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften das Geschäftskapital (4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem
und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen,
Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter 1. wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen,
und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schul-
denüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers; 2; wenn sie im Falle des Konkurses oder der Liquidation
bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditge- des Kreditinstituts erst nach Befriedigung aller Gläubi-
sellschaften ist nur das eingezahlte Geschäftskapital ger zurückzuzehlen sind,
zu berücksichtigen; 3. wenn sie dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer
von fünt Jahren zur Verfügung gestellt worden sind,
2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf- 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger
tung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital und als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Gesell-
die Rücklagen abzüglich des Betrages der eigenen schaftsvertrages fällig werden kann und
Aktien oder Geschäftsanteile sowie der Aktien, die mit 5. wenn das Kreditinstitut bei der Begründung der stillen
einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten
Gewinns ausgestattet sind; bei Kommanditgesell- Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen
schaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der per- hat.
sönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das
Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht ge-
Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter ändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit
und der diesen gewährten Kredite; und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vor-
zeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht
3. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäfts- auf entgegenstehende Vereinbarungen zurüc~ugewähren.
guthaben und die Rücklagen zuzüglich eines vom Bun- Kredite an stille Gesellschafter, deren Vermögenseinlage
desministerium der Finanzen nach Anhörung der Deut- mehr als 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
schen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzu- beträgt, sind vom haftenden Eigenkapital abzuziehen,
setzenden Zuschlages, welcher der Haftsummenver- wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt
pflichtung der Genossen Rechnung trägt; Geschäfts- werden oder soweit sie entgegen der Bankübung nicht
guthaben von Genossen, die zum Schluß des ausreichend gesichert sind. Für die Berechnung des Vom-
Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprüche auf hundertsatzes nach Satz 4 gilt § 16 Abs. 4 des Aktien-
Auszahlung eines Anteils an der in der Bilanz nach § 73 gesetzes entsprechend.
Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
(4a) Dem haftenden Eigenkapital können zugerechnet
schaftsgenossenschaften von eingetragenen Genos-
werden:
senschaften gesondert ausgewiesenen Ergebnisrück-
lage der Genossenschaft sind abzusetzen; das Bun- 1. Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetz-
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung buchs,
zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundes- 2. Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g
aufsichtsamt übertragen; des Handelsgesetzbuchs,
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4. ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
3. Aktien. die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der (4b) Für die Ermittlung des Beleihungswertes von
Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäu-
4. nicht realisierte Reserven den gilt§ 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes
entsprechend. Diese Werte sind mindestens alle drei
a) in Höhe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbe- Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln. Für die
trages zwischen dem Buchwert und dem Belei- Ermittlung des Beleihungswertes hat das Kreditinstitut
hungswert bei Grundstücken. grundstücksgleichen einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sach-
Rechten und Gebäuden; · verständigenausschuß zu bestellen. § 32 Abs. 2 und 3 des
b) in Höhe von 35 vom Hundert des Unterschiedsbe- Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften gilt entspre-
trages zwischen dem Buchwert und chend. Liegt der Beleihungswert unter dem Buchwert,
aa) dem Kurswert bei Wertpapieren. die an einer sind die nicht realisierten Reserven um diesen negativen
Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder Unterschiedsbetrag zu ermäßigen.
in einen anderen organisierten Markt einbezo- (4c) Der Kurswert der notierten Wertpapiere bestimmt
gen sind. der anerkannt und für das Publikum sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag. Liegt der Durch-
offen und dessen Funktionsweise ordnungs- schnitt aus diesem Kurs und den Kursen, die an den vor-
gemäß ist (notierte Wertpapiere); her vergangenen drei Bilanzstichtagen festgestellt wur-
bb) dem Wert, der nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des den, unterhalb dieses Kurses, so gilt der Durchschnitts-
Bewertungsgesetzes festzustellen ist. bei nicht kurs. Liegt an einem Bilanzstichtag kein Kurs vor, so ist-
notierten Wertpapieren, die Anteile am zum der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag
Verbund der Kreditgenossenschaften oder der festgestellte Kurs maßgebend. Wird von der Behandlung
Sparkassen gehörenden Kapitalgesellschaften von Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlage-
mit einer Bilanzsumme von mindestens 20 Mil- vermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten
lionen Deutsche Mark verbriefen; Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem
maßgeblichen Kurswert und dem höheren Buchwert zu
cc) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von
ermäßigen. Auf die Ermittlung des Wertes der nicht notier-
Anteilen an einem Wertpapier- oder Grund-
ten Wertpapiere nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgeset-
stücks-Sondervermögen. die nach den Vor-
schriften des Gesetzes über Kapitalanlage- zes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem
gesellschaften. oder von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1, 2 und 4
Wertpapier-Sondervermögen, die von einer entsprechend anzuwenden.
Investmentgesellschaft mit Sitz in einem ande- (5) Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- eingezahlt Ist, Ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzu-
schaften nach den Bestimmungen der Richt- rechnen,
linie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember
·1. wenn es bis zur vollen Höhe am Vertust teilnimmt und
1985 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
das Kreditinstitut verpflichtet ist. im Falle eines Vertu-
waltungsvorschriften betreffend bestimmte
stes Zinszahlungen aufzuschieben,
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-
papieren (ABI. EG Nr. L 375 S. 3) ausgegeben 2. wenn vereinbart ist, daß es im Falle des Konkurses
werden; oder der Liquidation des Kreditinstituts erst nach
bei diesen Vermögenswerten gebildete Vorsorge- Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger
reserven sind dem Buchwert hinzuzurechnen. zurückgezahlt wird,
5. Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes 3. wenn es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer
in Höhe von 45 vom Hundert, soweit diese Rücklagen von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und
durch die Einstellung von Ertösen aus der Veräußerung nicht auf Verfangen des Gläubigers vorzeitig zurückge-
von Grundstücken. grundstücksgleichen Rechten und zahlt werden muß; die Frist von fünf Jahren braucht
Gebäuden entstanden sind. nicht eingehalten zu werden. wenn in Wertpapieren
verbriefte Genußrechte wegen Änderung der Besteue-
Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigen- rung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der
kapital nur zugerechnet werden. wenn die Summe der
Genußrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und
Eigenkapitalbestandteile nach den Absätzen 2 bis 4, nach
das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung
Satz 1 Nr. 2 dieses Absatzes sowie nach den Absätzen 6
anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigen-
und 7 Satz 3, ohne den Zuschlag nach Absatz 2 Satz 1
kapitals ersetzt worden ist,
Nr. 3 und abzüglich der In Absatz 6a Satz 1 Nr. 1 und 2
aufgeführten Beträge (KemkapitaQ, mindestens 4,4 vom 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger
Hundert der entsprechend dem Grundsatz I des Bundes- als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertra-
aufsichtsamtes nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des ges fällig werden kann,
Kreditinstituts ausmacht; die nicht realisierten Reserven
5. wenn das Kreditinstitut bei Abschluß des Vertrages auf
können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom
die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen aus-
Hundert dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva
drücklich und schriftlich hingewiesen hat.
zugerechnet werden. Nicht realisierte Reserven können f
nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung des Nachträglich können die Teilnahme am Vertust nicht geän-
Unterschiedsbetrages jeweils sämtliche Aktiva nach dert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b einbezogen werden. Die und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vor-
Berechnung der nicht realisierten Reserven ist dem zeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzuge-
unverzüglich nach ihrem Abschluß unter Angabe der währen. sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung
maßgeblichen-Wertansätze offenzulegen. anderen. zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 73
tals ersetzt worden ist. Werden Wertpapiere~ über die Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs-
Genußrechte begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfol-
Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 gen hinzuweisen. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Kreditinstitut Für nachrangige Verbindlichkeiten darf keine Bezeich-
darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte nur nung verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben
erwerben, wenn es mit dem Erwerb eine Einkaufskommis- werden, die den Wortteil „Spa,... enthält oder sonst geeig-
sion ausführt; zur Marktpflege darf das Kreditinstitut net ist, über den Nachrang im Fall des Konkurses oder der
außerdem bis zu drei vom Hundert des Gesamtnennbetra- Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht, soweit ein
ges einer Emission eigener Genußrechte erwerben, sofern Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten Firmennamen
die Genußrechte in Wertpapieren verbrieft sind; die benutzt.
Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch zu
(6) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder
machen, ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
der persönlich haftenden Gesellschafter kann auf Antrag
Bundesbank anzuzeigen. Die §§ 71 a, 71 d und 71 e des
in einem vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden
Aktiengesetzes gelten entsprechend. Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt wer-
(Sa) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger den.
Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigen- (6a) Von dem haftenden Eigenkapital sind abzuziehen:
kapital nur zuzurechnen, wenn vereinbart ist, daß
1. Verluste;
1. es im Falle des Konkurses oder der Liquidation des
Kreditinstituts erst nach Befriedigung alier nicht 2. immaterielle Vermögensgegenstände;
nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird, 3. drei vom Hundert des Gesamtnennbetrages der je-
2. es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf weiligen Emission in Wertpapieren verbriefter eigener
Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Ver- Genußrechte und nachrangiger Verbindlichkeiten
langen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden (Marktpflegepositionen), sofern das Kreditinstitut von
muß; ist für die Rückerstattung des Kapitals eine Zeit der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch zu machen
nicht bestimmt, so ist eine Kündigungsfrist von minde- beabsichtigt;
stens fünf Jahren vorzusehen; eine kürzere Kündi- 4. folgende Beteiligungen, Forderungen aus nachran-
gungsfrist nach Ablauf dieser fünf Jahre kann zugun- gigen Verbindlichkeiten und Genußrechten sowie Vor-
sten des Kreditinstituts für den Fall vereinbart werden, zugsaktien:
daß das Kapital vor Rückerstattung durch die Ein-
a) Beteiligungen an Kreditinstituten und Finanzinstitu-
zahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden
ten, ausgenqmmen Kapitalanlagegesellschaften, in
Eigenkapitals ersetzt worden ist; die Frist von fünf
Höhe von menr al~ zehn vom Hundert des Kapitals
Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn
dieser Unternehmen; das Bundesaufsichtsamt kann
Schuldverschreibungen wegen Änderung der Be-
auf Antrag des Kreditinstituts Ausnahmen zulassen,
steuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber
wenn das Kreditinstitut Anteile eines Kreditinstituts
der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt
oder eines Finanzinstituts vorübergehend besitzt,
werden,
um dieses Unternehmen finanziell zu stützen;
3. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten
Forderungen des Kreditinstituts ausgeschlossen ist im Sinne des Absatzes Sa an Kreditinstitute und
und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Finanzinstitute, ausgenommen Kapitalanlagege-
Sicherheiten durch das Kreditinstitut oder durch Dritte sellschaften, an denen das Kreditinstitut zu mehr
gestellt werden; ein Kreditinstitut darf nachrangige als zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unter-
Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, nehmen beteiligt ist;
die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalauf-
nahme gegründetes Tochterunternehmen des Kredit- c) Forderungen aus Genußrechten im Sinne des
instituts eingegangen ist; § 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Absatzes 5 an Unternehmen nach Buchstabe b;
Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäfts- d) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a Satz 1
bedingungen über das Aufrechnungsverbot findet Nr. 3 der Unternehmen nach Buchstabe b;
keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen
Verbindlichkeiten des Kreditinstituts. 5. der Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen, For-
derungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und
Wenn der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Genußrechten sowie Vorzugsaktien, soweit er zehn
Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig wer- vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kredit-
den kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei instituts vor Abzug der Beträge nach Nummer 4 und
Fünftein dem. haftenden Eigenkapital zugerechnet. nach dieser Nummer übersteigt:
Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt
sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt a) Beteiligungen an Kreditinstituten und Finanzinstitu-
werden. Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Kreditin- ten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, in
stitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarun- Höhe von höchstens zehn vom Hundert des Kapi-
gen zurückzugewähren, sofern das Kreditinstitut nicht tals dieser Unternehmen;
aufgelöst wurde oder sofern nicht das Kapital durch die b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten
Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden im Sinne des Absatzes Sa an Kreditinstitute und
Eigenkapitals ersetzt worden ist. Das Kreditinstitut hat bei . Finanzinstitute, ausgenommen Kapitalanlagege-
Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 3 und 4 sellschaften, an denen das Kreditinstitut nicht oder
genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hin- nur in Höhe von höchstens zehn vom Hundert des
zuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
c) Forderungen aus Genußrechten im Sinne des die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert wer-
Absatzes 5 an Unternehmen nach Buchstabe b; den. Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstitu-
ten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle fünf
d) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a Satz 1
Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1 anzu-
Nr. 3 der Unternehmen nach Buchstabe b.
zeigenden Kredite einzureichen.
Ein Kreditinstitut braucht.Beteiligungen, die es oder das
ihm überg_eordnete Kreditinstitut pflichtweise In die §10a
Zusammenfassung nach § 1Oa, nach § 13a Abs. 3 Satz 1
und, für den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993 Eigenkapitalausstattung von Kredit-
vorbehaltlich des § 64a Abs. 3, nach § 12 Abs. 5 Satz 4
Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzu- (1) Die Unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe oder
ziehen. Die Regelung gilt entsprechend für Beteiligungen, einer Finanzholding-Gruppe (gruppenangehörige Unter-
die das Kreditinstitut als übergeordnetes Kreditinstitut nehmen) müssen insgesamt ein angemessenes haftendes
freiwillig In die Zusammenfassung nach § 1Oa, nach§ 13a Eigenkapital haben. § 10 über die Eigenkapitalausstattung
Abs. 3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand am einzelner Kreditinstitute gilt entsprechend.
1. Januar 1993 vorbehaltlich des § 64a Abs. 3, nach § 12
Abs. 5 Satz 4 einbezieht, oder die es freiwillig nach diesen (2) Eine Kreditinstitutsgruppe Im Sinne dieser Vorschrift
besteht, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditin-
Bestimmungen konsolidiert.
stitut) mit Sitz im Inland an einem anderen Kreditinstitut,
(6b) Die Summe der Eigenkapitalbestandteile des Ab- einem Finanzinstitut oder einem Unternehmen mit bank-
satzes 4a Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie der Absätze 5 und Sa, bezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Ausland
abzüglich der Marktpflegepositionen, und des Zuschlags mindestens 40 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 darf das Kemkapital nicht über- oder mittelbar hält (erhebliche Beteiligung) oder diese
steigen. Die Summe des Zuschlags nach Absatz 2 Satz 1 Unternehmen Tochterunternehmen sind (nachgeordnete
Nr. 3 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz Unternehmen). Sind einem Kreditinstitut ausschließlich
Sa, abzüglich der Marktpflegepositionen, darf 50 vom Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten nachge-
Hundert des Kernkapitals nicht übersteigen; unberührt ordnet, so besteht keine Kreditinstitutsgruppe.
bleiben die Vorschriften der Zuschlagsverordnung gemäß
(3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vor-
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3. Das Bundesaufsichtsamt kann
schrift besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft
einem Kreditinstitut oder Gruppen von Kreditinstituten
mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 2
gestatten, die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen
Satz 1 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein
unter außergewöhnlichen Umständen zeitlich befristet zu
Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Tochteruntemehmen
überschreiten. "
nachgeordnet ist, es sei denn, die Finanzholding-Gesell-
(7) Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigen- schaft ist ihrerseits
kapitals ist die letzte für den Schluß eines Geschäftsjahres 1. einem Kreditinstitut oder einer Finanzholding-Gesell-
festgestellte BIianz. Das Bundesaufsichtsamt kann nach-
schaft mit Sitz Im Inland als T ochteruntemehmen
gewiesene Veränderungen des haftenden EigenkapitaJs nachgeordnet oder
bereits vor Feststellung des Jahresabschlusses . be-
rücksichtigen. Zwischengewinne können berücksichtigt 2. einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitglied-
werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinn- staat der Europäischen Gemeinschaft, das Einlagen
ausschüttungen oder Steueraufwendungen .gebunden oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums ent-
sind und wenn sie auf Grund von Zwischenabschlüssen gegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, als
ermittelt worden sind, die den für den Jahresabschluß gel- Tochterunternehmen nachgeordnet.
tenden Anforderungen entsprechen. Die Zwischen- Hat die Ftnanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einem
abschlüsse sind durch den Abschlußprüfer zu prüfen. Die anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, so
Zwischenabschlüsse und die zugehörigen Prüfungsbe- besteht vorbehaltlich des Satzes 1 Nr. 1 und 2 eine
richte sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Finanzholding-Gruppe, wenn
Bundesbank unverzüglich einzureichen. Aus dem Zwl-
schenabschluß sich ergebende Verluste sind vom haften- 1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Kredit-
den Eigenkapital abzuziehen. Erstellt ein Kreditinstitut institut mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen und
ZwischenabschlOsse, so darf es von diesem Verfahren kein Kreditinstitut mit Sitz in ihrem Sitzstaat, das Einla-
erst nach fünf Jahren abweichen; das Verfahren kann erst gen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums
fünf Jahre nach dem letzten Zwischenabschluß wieder entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, als
aufgenommen werden. Abweichend von den Sätzen 1 Tochterunternehmen nachgeordnet ist und
und 2 werden Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter 2. das Kreditinstitut mit Sitz Im Inland eine höhere Bilanz-
sowie Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten summe hat als jedes andere der Finanzholding-Gesell-
oder auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbind- schaft als Tochterunternehmen nachgeordnete Kredit-
lichkeiten eingezahlt ist, dem haftenden Eigenkapital Institut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-
nicht mehr zugerechnet, sobald die Voraussetzungen schen Gemeinschaft, das Einlagen oder andere rück-
für ihre Anerkennung nach Absatz 4, 5 oder Sa entfallen zahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und
sind. das Kreditgeschäft betreibt, oder bei gleich hoher
Bilanzsumme zuerst die Zulassung erhalten hat.
(8) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Kredite Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt _als Obergeordnetes
anzuzeigen, die nach Absatz 2 Satz 2 oder nach Absatz 4 Kreditinstitut dasjenige gruppenangehörige Kreditinstitut
Satz 4 abzuziehen sind. Diese Kredite sind unverzüglich mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenan-
erneut anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder gehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 75
ist; erfüllen mehrere Kreditinstitute mit Sitz im Inland die Buchwerte und nicht realisierten Reserven jeweils quotal
Voraussetzungen des ersten Halbsatzes, so gilt dasjenige in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der
von ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höch- durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der
ste Bilanzsumme hat oder, bei gleich hoher Bilanzsumme, Buchwert einer Beteiligung höher als das anteilige Kapital
zuerst seine Zulassung erhalten hat. und die anteiligen Rücklagen des nachgeordneten Unter-
nehmens, so hat das übergeordnete Kreditinstitut den
(4) Als nachgeordnete Unternehmen einer Kreditinsti-
Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbezie-
tutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe gelten auch
hung der Beteiligung in die Zusammenfassung ergibt
Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit
(aktivischer Unterschiedsbetrag), mit haftendem Eigen-
bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Aus-
kapital zu unterlegen. Zu diesem Zweck hat das überge-
land, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen an
ordnete Kreditinstitut den aktivischen Unterschiedsbetrag
einem solchen Unternehmen mindestens 20 vom Hundert
in die folgenden Komponenten zu zerlegen:
der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, es
gemeinsam mit anderen nicht gruppenangehörigen Unter- a) den Betrag, der durch nicht realisierte Reserven des
nehmen leitet und für die Verbindlichkeiten dieses Unter- nachgeordneten Unternehmens gedeckt ist, die nach
nehmens nach Maßgabe seines Kapitalanteils beschränkt § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 als haftendes Eigenkapital
haftet. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 berücksichtigungsfähig sind,
Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Kapi- b) den Betrag, der durch sonstige nicht realisierte Reser-
talanlagegesellschaften gelten nicht als nachgeordnete ven des nachgeordneten Unternehmens gedeckt ist,
Unternehmen. und
(5) Zur Ermittlung einer erheblichen Beteiligung sind c) den Restbetrag (Geschäfts- oder Firmenwert).
unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie
Kapitalanteile, die einem anderen für Rechnung eines Der Geschäfts- oder Firmenwert ist vom Kernkapital der
gruppenangehörigen Unternehmens gehören, zusam- Gruppe abzuziehen. Die Beträge nach den Buchstaben a
menzurechnen; mittelbar gehaltene Kapitalanteile bleiben und b sind nach Maßgabe des Satzes 8 und vorbehaltlich
hierbei außer Betracht, wenn sie durch ein Unternehmen des Satzes 9 mit haftendem Eigenkapital abzudecken,
vermittelt werden, an dem das übergeordnete Kreditinsti- das bei der Beurteilung der Angemessenheit des haften-
tut oder die Finanzholding-Gesellschaft weniger als 40 den Eigenkapitals der Gruppe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und
vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt § 10a Abs. 1 Satz 1 nicht berücksichtigt werden darf. Die-
entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die ses muß beim Betrag nach Buchstabe b mindestens zur
durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapi- Hälfte aus Kernkapital bestehen; beim Betrag nach Buch-
talanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 stabe a kann die Unterlegung auch in voller Höhe mit dem
des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Teilbetrag der ergänzenden Eigenmittel erfolgen, der
gemäß § 10 Abs. 6b Satz 1 oder 2 nicht als haftendes
(6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt ein Eigenkapital zu berücksichtigen ist. Dabei können die
angemessenes haftendes Eigenkapital haben, ist anhand Beträge nach den Buchstaben a und b mit einem jährlich
einer Zusammenfassung ihres haftenden Eigenkapitals um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine
einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen
weiteren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 behandelt werden; die nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4
in Verbindung mit§ 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten berücksichtigungsfähigen nicht realisierten Reserven des
zu beurteilen; bei gruppenangehörigen Unternehmen gel- nachgeordneten Unternehmens sind bei der Berechnung
ten als haftendes Eigenkapital die Bestandteile, die den der konsolidierten Eigenmittel nur insoweit anzurechnen,
nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Für die als sie den Teil des Betrages nach Buchstabe a, der nach
Zusammenfassung hat das übergeordnete Kreditinstitut Maßgabe des Teilsatzes 1 wie eine Beteiligung an einem
seine maßgeblichen Posten mit denen der anderen grup- gruppenfremden Unternehmen behandelt werden kann,
penangehörigen Unternehmen zusammenzufassen. Von übersteigen. Die nicht in die Verrechnung nach Satz 3 ein-
dem gemäß Satz 2 zusammenzufassenden haftenden gehenden sonstigen für die Berechnung der Grundsätze
Eigenkapital sind abzuziehen die bei dem übergeordneten nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2
Kreditinstitut und den anderen gruppenangehörigen maßgeblichen Posten, die sich aus Rechtsverhältnissen
Unternehmen ausgewiesenen, auf die gruppenangehö- zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben,
rigen Unternehmen entfallenden Buchwerte der Kapi- sind wegzulassen. Das Bundesministerium der Finanzen
talanteile, der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
nach § 10 Abs. 4 Satz 1, des Genußrechtskapitals nach Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften erlassen.
§ 10 Abs. 5 Satz 1 und der nachrangigen Verbindlichkeiten
nach § 10 Abs. Sa Satz 1 sowie die bei dem übergeordne- (7) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Toch-
ten Kreditinstitut oder einem anderen gruppenangehöri- terunternehmen sind, hat das übergeordnete Kreditinsti-
gen Unternehmen berücksichtigten nicht realisierten tut, insofern abweichend von Absatz 6, sein haftendes
Reserven nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4, soweit sie auf die Eigenkapital und die weiteren im Rahmen der Grundsätze
gruppenangehörigen Unternehmen entfallen, und zwar nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2
die Kapitalanteile und Vermögenseinlagen stiller Gesell- maßgeblichen Posten mit dem haftenden Eigenkapital
schafter vom Kernkapital, die nachrangigen Verbindlich- und den weiteren maßgeblichen Posten der nachgeordne-
keiten von den ergänzenden Eigenkapitalbestandteilen ten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen
des § 10 Abs. 6b Satz 2, das Genußrechtskapital und die Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung
nicht realisierten Reserven von der Summe der ergänzen- an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht.
den Eigenkapitalbestandteile des § 10 Abs. 6b Satz 1, (8) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für eine ange-
jeweils vor der in diesen Bestimmungen vorgesehenen messene Eigenkapitalausstattung der Kreditinstituts-
Kappung; bei Beteiligungen, die über nicht gruppen- gruppe oder Finanzholding-Gruppe (Gruppe) verantwort-
angehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche lich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
nach Satz 1 auf gruppenangehörige Unternehmen nur ein- 2. zum Eigenhandel und zur Kurspflege bestimmte Wert-
wirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschafts- papiere bis zur Höhe von fünf vom Hundert des Kapi-
recht nicht'entgegensteht. § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entspre- , tals eines Unternehmens, wenn sie an einer gebiets-
chend. ansässigen oder gebietsfremden Börse zum Handel
zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbe-
(9) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und zogen sind und wenn sie vom übrigen Anteilsbesitz
getrennt erfaßt und verwaltet werden;
Weiterleitung der für die Zusammenfassung gemäß den
Absätzen 6 und 7 erforderlichen Angaben eine ordnungs- 3. Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut im eige-
gemäße Organisation und angemessene interne Kontroll- nen Namen für Rechnung eines Dritten erworben hat,
verfahren einzurichten. Die nachgeordneten Unternehmen solange das Kreditinstitut sie nicht länger als zwei
sowie die Finanzholding-Gesellschaft sind verpflichtet, Jahre behält;
dem übergeordneten Kreditinstitut die für die Zusammen- 4. Grundstücke, Gebäude und Schiffe sowie Anteile an
fassung erforderlichen Angaben zu übermitteln. Kann ein Unternehmen, die das Kreditinstitut zur Verhütung von
übergeordnetes Kreditinstitut für einzelne gruppenan- Verlusten im Kreditgeschäft erworben hat, solange das
gehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht Kreditinstitut sie nicht länger als fünf Jahre behält;
beschaffen, so sind die auf das gruppenangehörige Unter- 5. Betriebs- und Geschäftsausstattung der Kreditgenos-
nehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buch- senschaften, soweit sie zur Durchführung von Waren-
werte vom haftenden Eigenkapital des übergeordneten geschäften erforderlich ist.
Kreditinstituts abzuziehen.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag zulassen,
(10) Die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten nicht für überge- daß ein Kreditinstitut vorübergehend von Absatz 1
ordnete Kreditinstitute, die selbst einem Kreditinstitut mit abweicht.
Sitz im Inland nachgeordnet sind, es sei denn, es handelt
sich um wechselseitig beteiligte Kreditinstitute oder um (4) Absatz 1 gilt nicht für eingetragene Genossen-
Kreditinstitute, an denen übergeordnete Kreditinstitute schaften, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige
weniger als 75 vom Hundert der Kapitalanteile halten. Wohnungsuntemehmen anerkannt waren und deren
Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermietung von
Wohnungen an ihre Mitglieder gerichtet ist, wenn
§ 11
1. sie als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagenge-
Uquidität schäft und dieses nur mit ihren Mitgliedern und deren
Die Kreditinstitute müssen ihre Mittel so anlegen, daß Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung
jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewähr- betreiben,
leistet ist. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einverneh- 2. die Einlagen 70 vom Hundert des an Mitglieder vermie-
men mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, teten Anlagevermögens nicht überschreiten und
nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität 3. sie einer Einrichtung zur Sicherung von Spareinlagen
eines Kreditinstituts ausreicht; die Spitzenverbände der bei Unternehmen angehören, die am 31. Dezember
Kreditinstitute sind vorher anzuhören. Die Grundsätze 1989 als gemeinnützige Wohnungsuntemehmen aner-
sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. In den kannt waren.
Grundsätzen ist an die Definition der Spareinlagen, insbe-
(5) Ein Kreditinstitut, das Einlagen oder andere rückzahl-
sondere des Sparbuches, in der Verordnung über die
bare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kre-
Rechnungslegung der Kreditinstitute, die insoweit der
ditgeschäft betreibt, darf an einem Unternehmen, das
Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, anzu-
weder Kreditinstitut, Finanzinstitut oder Versicherungsun-
knüpfen. Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichts-
temehmen ist noch Hilfsgeschäfte für das Kreditinstitut
amt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach
betreibt, keine bedeutende Beteiligung halten, deren
den Grundsätzen für die Überprüfung der Liquiditätsaus-
Nennbetrag 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
stattung erforderlichen Angaben einzureichen.
des Kreditinstituts übersteigt. Der Gesamtnennbetrag der
bedeutenden Beteiligungen an diesen Unternehmen darf
§12 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kredit-
Begrenzung von Anlagen instiMs nicht übersteigen. Anteile, die nicht dazu be-
stimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Ver-
(1) Die Anlagen eines Kreditinstituts in Grundstücken, bindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in
Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schif- die Berechnung der Höhe der bedeutenden Beteiligung
fen, Anteilen an Kreditinstituten und an sonstigen Unter- nicht einzubeziehen. Die in den Sätzen 1 und 2 festgeleg-
nehmen sowie in Forderungen aus Vermögenseinlagen ten Grenzen sind auch auf konsolidierter Basis entspre-
als stiller Gesellschafter, aus Genußrechten und aus Ver- chend den Grundsätzen nach § 10a einzuhalten. Ein Kre-
bindlichkeiten im Sinne des§ 10 Abs. Sa an andere Kredit- ditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe darf die in Satz 1
institute ohne die Anlagen, die nach § 10 Abs. 6a Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen überschreiten, wenn das
Nr. 4 oder 5 vom haftenden Eigenkapital abgezogen slnd, Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die über die
dürfen, nach den Buchwerten berechnet, zusammen das Grenzen hinausgehenden Beteiligungen durch haftendes
haftende Eigenkapital nicht übersteigen. Eigenkapital abdeckt; diese Teile des haftenden Eigen-
kapitals dürfen bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 über die Angemessenheit
1. Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen, wenn er zehn des haftenden Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden.
vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Werden beide in den Sätzen 1 und 2 genannten Grenzen
Summe der Kapitalanteile) des Unternehmens nicht überschritten, so ist der höhere Betrag durch haftendes
übersteigt; Eigenkapital abzudecken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 77
§12a den Eigenkapitals zu einem Großkredit, ist die Weiter-
gewährung dieses Großkredits unbeschadet der Wirk-
Begründung von Unternehmensbeziehungen
samkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unver-
(1) Ein Kreditinstitut oder eine Finanzholding-Gesell- züglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämt-
schaft hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an einem licher Geschäftsleiter zulässig; die Sätze 4 und 5 gelten
Unternehmen mit Sitz im Ausland oder der Begründung entsprechend.
einer Unternehmensbeziehung mit einem solchen Unter- (3) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ermittlung
nehmen, wodurch das Unternehmen zu einem nachge- und Erfassung aller Großkredite und ihrer späteren Ände-
ordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 rungen sowie zur Überwachung der Übereinstimmung
oder § 13a Abs. 2 wird, sicherzustellen, daß es, im Falle dieser Kredite mit der eigenen Kreditpolitik hat jedes Kre-
einer Finanzholding-Gesellschaft das für die Zusammen- ditinstitut eine ordnungsgemäße Organisation und Buch-
fassung verantwortliche übergeordnete Kreditinstitut, die führung sowie angemessene interne Kontrollverfahren
für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a, einzurichten.
13a und 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben erhält. Satz 1 ist
hinsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten nach den (4) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts
§§ 10a und 13a erforderlichen Angaben nicht anzuwen- darf der einzelne Großkredit 25 vom Hundert und dürfen
den, wenn durch den gemäß § 10a Abs. 9 Satz 3 vorzu- alle Großkredite zusammen das Achtfache des haftenden
nehmenden Abzug der Buchwerte in einer der Zusam- Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht übersteigen; bei
menfassung nach § 10a Abs. 6 oder 7 und § 13a Abs. 3 Krediten an Tochterunternehmen, an Mutterunternehmen
vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der oder an dessen andere Tochterunternehmen (Schwester-
Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung unternehmen) darf der einzelne Großkredit 20 vom Hun-
getragen und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht dert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht
wird, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. übersteigen, es sei denn, das Kreditinstitut und das Toch-
Das Kreditinstitut oder die Finanzholding-Gesellschaft hat ter-, Mutter- oder Schwesterunternehmen gehören einer
die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer Gruppe im Sinne des § 13a Abs. 2 an oder sie werden
in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbe- durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-
ziehung unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der staates der Europäischen Gemeinschaft oder Vertrags-
Deutschen Bundesbank anzuzeigen. staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zu einer Kreditinstituts- oder Finanzholding-
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung der Gruppe nach Maßgabe der Richtlinie 92/121/EWG des
Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersa- Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung
gen, wenn das Kreditinstitut die für die Erfüllung der und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABI.
Pflichten nach § 10a, § 13a oder§ 25 Abs. 2 erforderlichen EG 1993 Nr. L 29 S. 1 - Großkreditrichtlinie) zusammen-
Angaben nicht erhält. Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 gefaßt. Das Überschreiten der Grenzen nach Satz 1 ist
gilt entsprechend für die Untersagungsermächtigung unverzüglich der Deutschen Bundesbank und dem Bun-
nach Satz 1. desaufsichtsamt anzuzeigen. Das Kreditinstitut darf mit
Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes die Grenze nach
Satz 1 überschreiten, wenn die über die Grenzen hinaus-
2. Kreditgeschäft gehenden Beträge, bei Überschreiten beider Grenzen der
höhere Betrag, durch haftendes Eigenkapital abgedeckt
§13 werden; diese Teile des haftenden Eigenkapitals dürfen
bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 1 0a
Großkredite
Abs. 1 Satz 1 über die Angemessenheit des haftenden
(1) Kredite an einen Kreditnehmer, die insgesamt Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden.
10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kredit- (5) Kredite, die Zentralkreditinstitute über die ihnen
instituts betragen oder übersteigen (Großkredite), sind der angeschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen oder
Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der nach § 22 zu über die diesen angeschlossenen eingetragenen Genos-
erfassenden Rechtsverordnung anzuzeigen. Die Deutsche senschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten,
Bundesbank leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme sind in Absatz 4 bei den Zentralkreditinstituten nur in Höhe
an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die des dem einzelnen Endkreditnehmer gewährten Kredits
Weiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten. zu berücksichtigen, wenn die Kreditforderungen an das
(2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden.
Person oder einer Personenhandelsgesellschaft dürfen
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von
unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes
Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die
Großkredite nur auf Grund eines einstimmigen Beschlus-
Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind,
ses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluß
die vom Bundesaufsichtsamt bestimmt werden.
soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden. Ist dies im
Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht
möglich, so ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen. §13a
Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. Ist der Groß- Großkredite von Kreditinstituts-
kredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluß sämtlicher gruppen und Finanzholding-Gruppen
Geschäftsleiter gewährt worden, so ist dem Bundes-
aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank innerhalb (1) Für die von den Unternehmen einer Kreditinstituts-
eines Monats anzuzeigen, ob und mit welchem Ergebnis gruppe oder einer Finanzholding-Gruppe insgesamt
die Beschlußfassung nachgeholt worden ist. Wird ein gewährten Kredite gilt § 13 Abs. 1, 4, 5 und 6 über Groß-
bereits gewährter Kredit durch Verringerung des haften- kredite einzelner Kreditinstitute entsprechend.
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
(2) Eine Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift schuldung des Kreditnehmers und über die Anzahl der
besteht, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditin- beteiligten Kreditinstitute umfassen. Die Verschuldung bei
stitut) mit Sitz im Inland an einem anderen Kreditinstitut, den beteiligten Kreditgebern ist in der Benachrichtigung
einem Finanzinstitut oder einem Unternehmen mit bank- aufzugliedern in
bezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Ausland 1. Kredite im Sinne des§ 19 Abs. 1 Satz 2;
mindestens 50 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar
oder mittelbar hält (maßgebliche Beteiligung) oder diese 2. Finanzswaps, Finanztermingeschäfte und Options-
Unternehmen Tochterunternehmen sind (nachgeordnete rechte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1;
Unternehmen). Sind einem Kreditinstitut ausschließlich 3. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bis 5, 7, 9
Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten nachge- und 12;
ordnet, so besteht keine Kreditinstitutsgruppe. Für die
Bestimmung einer Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser 4. Kredite, die vom Bund, einem Sondervermögen des
Vorschrift gilt § 10a Abs. 3 mit der Maßgabe, daß nur Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem
nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ein- Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise
zubeziehen sind. Für die Ermittlung einer maßgeblichen gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite);
Beteiligung gilt § 10a Abs. 5 entsprechend. 5. Kredite, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Nr. 1
(3) Ob Unternehmen, die einer Kreditinstitutsgruppe oder 2 erfüllen (Realkredite);
oder einer Finanzholding-Gruppe angehören, insgesamt 6. Kredite im Sinne des§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2.
einen Großkredit gewährt haben und die Grenzen des § 13
Abs. 4 einhalten, ist anhand einer Zusammenfassung ihres (3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein
haftenden Eigenkapitals einschließlich der Anteile anderer Kreditnehmer, so ist in den Anzeigen nach Absatz 1 auch
Gesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer die Verschuldung der einzelnen Schuldner anzugeben. Bei
festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen der Benachrichtigung nach Absatz 2 ist die Gesamtver-
Unternehmen der von ihm gewährte Kredit 5 vom Hundert schuldung der als ein Kreditnehmer geltenden Schuldner
seines haftenden Eigenkapitals beträgt oder übersteigt. mitzuteilen. Die Verschuldung einzelner Schuldner ist nur
§ 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 gilt entsprechend. denjenigen Kreditinstituten mitzuteilen, die selbst oder
deren nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absat-
(4) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Anzeige-
zes 1 Satz 2 diesen Schuldnern Kredite gewährt haben.
pflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und
4 zu erfüllen. Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppen- (4) Nach dem Abschluß von zwischenstaatlichen Ver-
angehörigen Unternehmen insgesamt die Grenzen des einbarungen oder nach dem Inkrafttreten einer Richtlinie
§ 13 Abs. 4 einhalten. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner der Europäischen Gemeinschaft über Kreditmeldungen im
Verpflichtungen nach Satz 2 auf gruppenangehörige Sinne dieser Vorschrift ist die Deutsche Bundesbank
Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein befugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der nach Absatz 2
geltende Gesellsch~ftsrecht nicht entgegensteht. Satz 2 und 3 vorgesehenen Zusammenfassung an die in
der zwischenstaatlichen Vereinbarung oder in der Richt-
(5) § 10a Abs. 9 und 10 giit entsprechend.
linie der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Stel-
len zur Benachrichtigung der beteiligten Unternehmen mit
§14 Sitz in einem anderen Staat weiterzuleiten sowie die betei-
Millionenkredite ligten Kreditinstitute gemäß Absatz 2 über die Verschul-
(1) Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bundes- dung von Kreditnehmern bei Unternehmen mit Sitz in
bank bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Okto- einem anderen Staat zu benachrichtigen.
ber diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschul-
dung bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt während der §15
dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate Organkredite
3 Millionen Deutsche Mark oder mehr betragen hat. Über-
geordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13a Abs. 2 haben (1) Kredite an
zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen im 1. Geschäftsleiter des Kreditinstituts,
Sinne des § 13a Abs. 2 deren Kreditnehmer im Sinne des
entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen, 2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschaf-
soweit diese Unternehmen nicht selbst nach Satz 1 oder ter des Kreditinstituts, wenn dieses in der Rechtsform
nach § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz anzeigepflichtig sind. einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesell-
Diese gruppenangehörigen Unternehmen haben dem schaft mit beschränkter Haftung betrieben wird,
übergeordneten Kreditinstitut die hierfür erforderlichen sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines in
Angaben zu übermitteln. Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskre- der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf
diten von 3 Millionen Deutsche Mark und mehr auch dann, Aktien betriebenen Kreditinstituts, die nicht Ge-
wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 3 Millionen schäftsleiter sind,
Deutsche Mark nicht erreicht. Aus der Anzeige muß die 3. Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäfts-
Höhe der Kreditinanspruchnahme des Kreditnehmers am führung bestellten Organs des Kreditinstituts, wenn
Meldestichtag ersichtlich sein. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt ent- die Überwachungsbefugnisse des Organs durch
sprechend. Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan),
(2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren
4. Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb
Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des Absat-
ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Kreditin-
zes 1 Satz 2 Kredite der in Absatz 1 bezeichneten Art
stituts,
gewährt worden sind, so hat die Deutsche Bundesbank
die beteiligten Kreditinstitute zu benachrichtigen. Die Be- 5. Ehegatten und minderjährige Kinder der unter den
nachrichtigung darf nur Angaben über die Gesamtver- Nummern 1 bis 4 genannten Personen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 79
6. stille Gesellschafter des Kreditinstituts, 2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte
7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger
Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, als eins vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des
wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum Kreditinstituts oder weniger als hunderttausend Deut-
gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungs- sche Mark beträgt,
bevollmächtigter des Kreditinstituts gesetzlicher Ver- 3. für Kredite, die um nicht mehr als zehn vom Hundert
treter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristi- des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages
schen Person oder Gesellschafter der Personenhan- erhöht werden.
delsgesellschaft ist, (4) Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß
8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen über die Zustimmung sind vor der Gewährung des Kredits
Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, zu fassen. Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über
wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Per- die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten.
son, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesell- Sie sind aktenkundig zu machen. Ist die Gewährung eines
schaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, so
Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevoll- genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Auf-
mächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsor- sichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträg-
gan des Kreditinstituts angehört, lich zustimmen; ist der Beschluß der Geschäftsleiter nicht
9. Unternehmen, an denen das Kreditinstitut oder ein innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluß des Auf-
Geschäftsleiter mit mehr als zehn vom Hundert des sichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten nachge-
Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei holt, so ist dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich
denen das Kreditinstitut oder ein Geschäftsleiter per- anzuzeigen. Der Beschluß der Geschäftsleiter und der
sönlich haftender Gesellschafter ist; als Beteiligung Beschluß über die Zustimmung zu Krediten an die in
gilt jeder Besitz von Aktien oder Geschäftsanteilen Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2 genannten Perso-
des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel nen können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von
des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) Kreditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger als ein
erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes Jahr gefaßt werden.
ankommt, (5) Wird entgegen Absatz 1, 2 oder 4 ein Kredit an eine
in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder an eine in Absatz 2
10. Unternehmen, die an dem Kreditinstitut mit mehr als
genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne Rück-
zehn vom Hundert des Kapitals des Kreditinstituts
sicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zu-
beteiligt sind; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entspre-
chend, rückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie
das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung nachträglich zu-
11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen stimmen.
Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Per- §16
son oder ein Gesellschafter der Personenhandelsge- Anzeigepflicht für Organkredite
sellschaft an dem Kreditinstitut mit mehr als zehn vom
Hundert des Kapitals beteiligt ist; Nummer 9 Halb- Ein Kredit nach § 15 Abs. 1 oder 2 ist dem Bundesauf-
satz 2 gilt entsprechend, sichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen, wenn er
dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses
1. bei natürlichen Personen zweihundertfünfzigtausend
sämtlicher Geschäftsleiter des Kreditinstituts und nur mit
Deutsche Mark übersteigt,
ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt
werden. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestat- 2. bei Unternehmen fünf vom Hundert des haftenden
tung von Entnahmen gleich, die über die einem Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt· und höher
Geschäftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsorgans als zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark ist.
zustehenden Vergütungen hinausgehen, insbesondere Satz 1 gilt entsprechend für Entnahmen durch Inhaber
auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf oder persönlich haftende Gesellschafter; bei persönlich
Vergütungen. haftenden Gesellschaftern sind Kredite und Entnahmen
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von zusammenzurechnen. Das Bundesaufsichtsamt kann von
Krediten an persönlich haftende Gesellschafter, an den Kreditinstituten fordern, ihm und der Deutschen Bun-
Geschäftsführer, an Mitglieder des Vorstandes oder des desbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der
Aufsichtsorgans, an Prokuristen und an zum gesamten anzuzeigenden Organkredite einzureichen.
Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte
eines von dem Kreditinstitut abhängigen oder es beherr- §17
schenden Unternehmens sowie an ihre Ehegatten und Haftungsbestimmung
minderjährigen Kinder. In diesen Fällen muß die ausdrück-
liche Zustimmung des Aufsichtsorgans des herrschenden (1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit
Unternehmens erteilt sein. gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre
Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsor-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
gans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kredit-
1. für Kredite an Prokuristen und zum gesamten gewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Kreditin-
Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmäch- stitut als Gesamtschuldner für den entstehenden Scha-
tigte sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen Kin- den; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichts-
der, wenn der Kredit ein Ja~resgehalt des Prokuristen organs haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft
oder des Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt, gehandelt haben.
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
(2) Der Ersatzanspruch des Kreditinstituts kann auch 6. Aktien und andere nich't festverzinsliche Wertpapiere,
von den Gläubigem des Kreditinstituts geltend gemacht soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in
werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlan- Satz 1 genannten Finanztermingeschäfte oder Options-
gen können. Den Gläubigem gegenüber wird die Ersatz- rechte fällt,
pflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des 7. Beteiligungen,
Kreditinstituts noch, bei Kreditinstituten in der Rechtsform
einer juristischen Person, dadurch aufgehoben, daß die 8. Anteile an verbundenen Unternehmen,
Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten 9. Gegenstände, über die als Leasinggeber Leasingver-
Organs des Kreditinstituts (Hauptversammlung, General- träge abgeschlossen worden sind, unabhängig von
versammlung, Gesellschafterversammlung) beruht. ihrem Bilanzausweis,
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren. 10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem
Adressenausfallrisiko unterliegen.
§18 Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Sat-
zes 1 sind anzusehen
Kreditunterlagen
1. den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen
Von Kreditnehmern, denen Kredite von insgesamt mehr im Umlauf,
als zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark gewährt 2. lndossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen
werden, hat sich das Kreditinstitut die wirtschaftlichen Wechseln,
Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresab-
schlüsse, offenlegen zu lassen. Das Kreditinstitut kann 3. Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,
hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung 4. Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3
im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit
Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Finanz-
Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung abse- swaps, Finanztermingeschäfte oder Optionsrechte
hen bei Krediten. die durch erstrangige Grundpfandrechte beziehen,
auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt 5. Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,
wird, gesichert sind, solange der Kredit vier Fünftel des
Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 12 6. unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur
Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes nicht über- Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischen-
steigt und der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten kredite an Bausparer,
Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt. Satz 1 7. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für
gilt nicht für einen Kredit auf Grund des entgeltlichen fremde Verbindlichkeiten.
Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Han- 8. beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanz-
delsgeschäften, wenn Forderungen gegen den jeweiligen aktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen
Schuldner laufend erworben werden, der Veräußerer der anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen
Forderung nicht für ihre Erfüllung einzustehen hat und die zurücknehmen muß,
Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des
9. Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen
Ankaufs an gerechnet, fätlig ist.
das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Kreditinstitut
verbleibt,
§19
10. Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbe-
Begriff des Kredits dingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegen-
In den§§ 13 bis 14 und des Kreditnehmers standes besteht,
(1) Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 sind Bilanzaktiva. 11. Plazierung von Termineinlagen auf Termin,
Finanzswaps sowie die dafür übernommenen Gewährlei- 12. Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,
stungen, Finanztermingeschäfte und Optionsrechte sowie 13. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,
die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere welche eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem
außerbilanzielle Geschäfte. Als Bilanzaktiva im Sinne des Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehalt-
Satzes 1 sind anzusehen los von dem Kreditinstitut gekündigt werden können,
1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiro- 14. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,
ämtern, welche eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur haben oder jederzeit fristlos und vorbehaltlos von
Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen dem Kreditinstitut gekündigt werden können.
sind, Als Finanzswaps. Finanztermingeschäfte und Options-
rechte sind auch alle aus solchen Finanzinstrumenten
3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende
abgeleiteten oder mit ihnen vergleichbaren Finanz-
Zahlungen bereits bevorschußt wurden,
produkte anzusehen.
4. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (ein-
(2) Im Sinne der§§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kredit-
schließlich der Warenforderungen von Kreditinstitu-
nehmer zwei oder mehr natürliche oder juristische Perso-
ten mit Warengeschäft),
nen oder Personenhandelsgesellschaften, die Insofern
5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche eine Einheit bilden, als eine von ihnen unmittelbar oder
Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das · mittelbar beherrschenden Einfluß auf die andere oder die
unter die in Satz 1 genannten Finanztermingeschäfte anderen ausüben kann. oder die ohne Vorliegen eines
oder Optionsrechte fällt, solchen Beherrschungsverhältnisses als Risikoeinheit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 81
anzusehen sind, da die zwischen ihnen bestehenden §20
Abhängigkeiten es wahrscheinlich erscheinen lassen, Ausnahmen von den
daß, wenn einer dieser Kreditnehmer in finanzielle Schwie- Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14
rigkeiten gerät, dies auch bei den anderen zu Zahlungs-
schwierigkeiten führt. Dies ist insbesondere der Fall bei (1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 und 13a gelten nicht
1. allen Unternehmen, die demselben Konzern ange- 1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rah-
hören oder durch Verträge verbunden sind, die vor- men des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb
sehen, daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, sei- von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt
nen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, sowie werden;
in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und den 2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rah-
an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder men des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb
Personen, ausgenommen von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt
a) der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein werden;
Land, eine Gemeinde oder e1n Gemeindeverband, 3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 4, § 10a
b) die Europäischen Gemeinschaften, Abs. 9 Satz 3 oder § 13a Abs. 5 von dem haftenden
Eigenkapital abgezogen werden;
c) ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens 4. abgeschriebene Kredite.
über den Europäischen Wirtschaftsraum und deren (2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1 und § 13a Abs. 1
Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörper- sind nicht zu berücksichtigen
schaften, wenn für diese Regionalregierungen oder
örtlichen Gebietskörperschaften nach Artikel 7 der 1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet oder ausdrücklich
Richtlinie 89/64 7/EWG des Rates vom 18. Dezem- gewährleistet wird von
ber 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für a) dem Bund, der Deutschen Bundesbank, einem
Kreditinstitute (ABI. EG Nr. L 386 S. 14 - Solvabi- Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer
litätsrichtlinie) die Gewichtung Null bekanntgege- Gemeinde oder einem Gemeindeverband,
ben worden ist,
b) einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank in
d) eine Zentralregierung in einem anderen Land der einem anderen Land der Zone A,
ZoneA;
c) den Europäischen Gemeinschaften,
2. Personenhandelsgesellschaften und ihren persönlich
d) einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskör-
haftenden Gesellschaftern;
perschaft in einem anderen Mitgliedstaat der
3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung Kre- Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat
dit aufgenommen wird, und demjenigen, der den Kredit des Abkommens über den Europäischen Wirt-
im eigenen Namen aufnimmt. schaftsraum, wenn für diese Regionalregierungen
Bei Anwendung des § 13 gilt Satz 1 nicht für Kredite inner- oder örtlichen Gebietskörperschaften nach Artikel 7
halb einer Kreditinstitutsgruppe oder einer Finanzholding- der Solvabilitätsrichtlinie die Gewichtung Null
Gruppe nach § 13a Abs. 2 an Unternehmen, die in die bekanntgegeben worden ist;
Zusammenfassung nach§ 13a Abs. 3 einbezogen sind. 2. Kredite, soweit ihre Erfüllung gesichert ist durch
Satz 3 gilt entsprechend für Kredite an Mutterunterneh- Sicherheiten in Form von
men mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1
schen Gemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens
genannten Emittenten ausgegeben worden sind,
über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie an deren
andere Tochterunternehmen, sofern das Kreditinstitut, b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut,
sein Mutterunternehmen und deren andere Tochterunter- c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die
nehmen von den zuständigen Behörden des anderen Mit- von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben
gliedstaates oder Vertragsstaates in die Überwachung der wurden und bei diesem hinterlegt sind.
Großkredite auf zusammengefaßter Basis nach Maßgabe
der Großkreditrichtlinie einbezogen werden. (3) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze
für den einzelnen Großkredit nach § 13 Abs. 4 Satz 1 sind
(3) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, welche Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen.
die Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund Nicht zu berücksichtigen sind außerdem
selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über
weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vor- 1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet wird von einer Zen-
bestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten tralregierung oder Zentralnotenbank in einem Land der
(Hausbankprinzip), gelten für die beteiligten Institute in Zone B, sofern die Kredite auf die Währung des jeweili-
bezug auf die §§ 13 und 13a die einzelnen Endkreditneh- gen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser
mer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten lnterbank- finanziert sind,
kredits, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit 2. Kredite mit Laufzeiten bis zu einem Jahr, deren Erfül-
abgetreten werden. Dies gilt entsprechend für aus eige- lung geschuldet wird von Kreditinstituten mit Sitz im
nen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Inland oder von Kreditinstituten in anderen Ländern der
Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittel- Zone A, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder
programme) sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mit- des Publikums entgegennehmen und das Kreditge-
teln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, schäft betreiben; Forderungen eingetragener Genos-
gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, senschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an
über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet. ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Giro-
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82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
zentralen an ihre Zentralkreditinstitute aus bei diesen 3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften
unterhaltenen, dem Liquiditätsausgleich im Verbund eines Kreditinstituts, ausgenommen die Forderungen
dienenden Guthaben können eine längere Laufzeit aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften,
haben, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus
gestundet werden;
3. Schuldverschreibungen mit einer Deckung nach den
Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes, des Schiffs- 4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistun-
bankgesetzes oder des Gesetzes über die Pfandbriefe gen eines Kreditinstituts sowie die Haftung eines
und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich- Kreditinstituts aus der Bestellung von Sicherheiten für
rechtlicher Kreditanstalten, fremde Verbindlichkeiten;
4. Kredite, die durch Grundpfandrechte auf Wohneigen- 5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertra-
tum, das von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder gener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Ver-
künftig selbst genutzt oder vermietet wird oder über langen des Erwerbers zurückzuerwerben;
das er als Leasinggeber Leasingverträge mit einer 6. Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unterneh-
Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat men eines Kreditnehmers; als Beteiligung gilt jeder
und das solange sein Eigentum bleibt, wie der Leasing- Besitz des Kreditinstituts an Aktien oder Geschäfts-
nehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt anteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein
hat, gesichert sind, soweit sie 50 vom Hundert des Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapital-
Grundstückswertes nicht übersteigen und wenn der anteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besit-
Wert des Grundstücks jährlich nach den vom Bundes- zes ankommt;
aufsichtsamt festgelegten Bewertungsvorschriften
7. Gegenstände, über die ein Kreditinstitut als Leasing-
ermittelt wird,
geber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich
5. vor dem 1. Januar 2002 gewährte Kredite, die den solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Ver-
Erfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypotheken- äußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträ-
bankgesetzes entsprechen, soweit sie 50 vom Hundert gen gebildet werden; ein solcher Posten kann nur bis
des Wertes des Grundstacks nicht übersteigen. zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegen-
(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze standes abgezogen werden.
für die Gesamtheit der Großkredite eines Kreditinstituts Zugunsten des Kreditinstituts bestehende Sicherheiten
nach § 13 Abs. 4 Satz 1 sind die Kredite nach den Absät- sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinstitut
zen 2 und 3 Satz 2 sowie nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 bleiben außer Betracht.
nicht zu berücksichtigen. (2) Als Kredite im Sinne der§§ 15 bis 18 gelten nicht
(5) § 13 Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gilt 1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des
nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem
und 3. Gemeindeverband gewährt werden;
(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht 2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute
1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4; aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage
dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten
2. Kredite, deren Erfüllung geschuldet wird von
fällig sind; Forderungen eingetragener Genossen-
a) dem Bund, der Deutschen Bundesbank, einem schaften an ihre Zentralkassen, von Sparkassen an
Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer ihre Girozentralen sowie von Zentralkassen und Giro-
Gemeinde oder einem Gemeindeverband, .zentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später
b) den Europäischen Gemeinschaften, fällig gestellt sein;
c) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, 3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel, die
die vom Bund, einem Land oder einer in Buch- von einem Kreditinstitut angenommen, indossiert oder
stabe a genannten juristischen Person getragen als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von
wird und keine Erwerbszwecke verfolgt, oder einem höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt
Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz üblicherweise gehandelt werden;
des Bundes, eines Landes oder einer der in Buch- 4. abgeschriebene Kredite.
stabe a genannten juristischen Personen;
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und§ 16 Satz 1 Nr. 2
3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von sowie§ 18 gelten nicht für
ihrem Bilanzausweis;
1. Kredite, soweit sie den Erfordernissen der§§ 11 und 12
4. die Wertpapiere des Handelsbestandes. Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen;
2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren gegen
§21 Bestellung von Schiffshypotheken, soweit sie den
Begriff des Kredits in den§§ 15 bis 18 Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4
Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1
(1) Kredite im Sinne der§§ 15 bis 18 sind und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen;
1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geld- 3. Kredite, die einer inländischen juristischen Person des
forderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt
Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf ist, den Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunal- päischen Investitionsbank gewährt werden;
schuldverschreibungen; 4. Kredite, soweit sie von einem der in Absatz 2 Nr. 1
2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks; genannten Kreditnehmer gewährleistet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 83
(4) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen 5. Besondere Pflichten
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt der Veräußerer der Forde- der Kreditinstitute, ihrer Geschäftsleiter,
rungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 bis 18, wenn der Finanzholding-Gesellschaften
er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzu- und der gemischten Unternehmen
stehen oder sie auf Verfangen des Erwerbers zurück-
zuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Ver-
bindlichkeit als Kreditnehmer. §24
Anzeigen
§22
(1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt
Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch 1. die Bestellung eines Geschäftsleiters und die
eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des
erlassende Rechtsverordnung nach Maßgabe der Groß- Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich
kreditrichtlinie für die Großkredite Art, Umfang und Zeit- unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung
punkt der vorgeschriebenen Anzeigen sowie bestimmte der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung
Kredite, die bei der Berechnung der Obergrenzen nach wesentlich sind,
§ 13 Abs. 4 Satz 1 nur teilweise oder über die Bestimmun- 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die
gen des § 20 Abs. 3 und 4 hinaus nicht zu berücksichtigen Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des
sind. Die Rechtsverordnung kann über die Bestimmungen
Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich,
des § 20 Abs. 2 hinaus weitere Kredite von der Anzeige-
pflicht ausnehmen. Sie kann darüber hinaus nach Maß- 3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren
gabe der Solvabilitätsrichtlinie die Methoden zur Ermitt- Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie
lung des Betrages vorgeben, mit dem die außerbilanziel- Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als Betei-
len Geschäfte, die in Zusammenhang mit Zinssätzen, aus- ligung gilt das Halten von mindestens zehn vom Hun-
ländischen Währungen oder sonstigen Preisen stehen, als dert des Kapitals oder der Stimmrechte des Unter-
Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 anzusehen sind. Das nehmens; Veränderungen dieser Beteiligungen sind
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung anzuzeigen, sobald sie über zehn vom Hundert des
durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit Kapitals oder der Stimmrechte hinausgehen; jährlich
der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung nur ist einmal eine Sammelanzeige dieser unmittelbaren
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Beteiligungen und eine Sammelanzeige der mittelba-
Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände ren Beteiligungen einzureichen,
der Kreditwirtschaft anzuhören. 4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits
eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und
die Änderung der Firma, des Gesellschaftsvertrages
3. (weggefallen)
oder der Satzung,
5. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert des haf-
4. Werbung und
tenden Eigenkapitals, Kapitalveränderungen, die in
Hinweispflichten der Kreditinstitute
öffentliche Register eingetragen werden müssen, die
Kündigung von Genußrechten und nachrangigen Ver-
§23 bii;idlichkeiten sowie bei Kreditinstituten in der
Werbung Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft und
bei stillen Gesellschaften die Kündigung der Gesell-
(1) Um Mißständen bei der Werbung der Kreditinstitute schaft und die Rückzahlung der Gesellschafterein-
zu begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt bestimmte lagen,
Arten der Werbung untersagen.
6. die Verlegung der Niederfassung oder des Sitzes,
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die
Spitzenverbände der Kreditinstitute zu hören. 7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung
einer Zweigstelle; § 24a bleibt unberührt,
§23a 8. die Einstellung des Geschäftsbetriebes,
Hinweis 9. die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens von
auf fehlende Mitgliedschaft Geschäften, die nicht Bankgeschäfte sind,
in einer Sicherungseinrichtung 10. die Absicht, Bankgeschäfte, Tätigkeiten nach § 1
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11, Handelsauskünfte oder
Ist ein Kreditinstitut, das Einlagen annimmt, nicht Mit-
Schließfachvermietungen als Dienstleistungen im
glied einer geeigneten inländischen Einrichtung zur Siche-
Sinne des Artikels 60 des Vertrages zur Gründung der
rung der Einlagen (Sicherungseinrichtung), hat es Kunden,
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einem
die nicht Kreditinstitute sind, auf diese Tatsache druck-
technisch deutlich gestaltet in den Allgemeinen Geschäfts- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
bedingungen, im Preisaushang und vor Kontoeröffnung in schaft auszuüben,
dem Kontoeröffnungsantrag hinzuweisen. Der Hinweis im 11. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden
Kontoeröffnungsantrag darf keine anderen Erklärungen Beteiligung an dem anzeigenden Kreditinstitut, das
enthalten und ist von den Kunden geso:idert zu unter- Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der
schreiben. Scheidet ein Kreditinstitut aus einer Siche- Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 33 vom
rungseinrichtung aus, hat es seine Kunden, die nicht Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder
Kreditinstitute sind, hierüber unverzüglich schriftlich zu des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Kreditinsti-
unterrichten. tut Tochterunternehmen eines anderen Untemeh-
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
mens wird oder nicht mehr ist, wenn das Kreditinstitut stelle zu errichten, dem Bundesaufsichtsamt und der
von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die
Kenntnis erlangt, Anzeige muß enthalten:
12. jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers 1. die Angabe des Mitgliedstaats, In dem die Zweigstelle
einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden errichtet werden soll,
Kreditinstitut und an den ihm nach § 10a Abs. 2 nach-
geordneten ausländischen Kreditinstituten und die 2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten
Höhe dieser Beteiligungen, wenn das Kreditinstitut Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Zweig-
hiervon Kenntnis erlangt. stelle hervorgehen,
(2) Hat ein Kreditinstitut die Absicht, sich mit einem 3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Kreditinstituts
anderen Kreditinstitut zu vereinigen, so hat es dies dem im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schrift-
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank stücke zugestellt werden können, und
rechtzeitig anzuzeigen. 4. den Nam_en des Leiters der Zweigstelle.
(3) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat dem (2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organi-
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank sationsstruktur und der Finanzlage des Kreditinstituts
unverzüglich anzuzeigen anzuzweifeln, so übermittelt das Bundesaufsichtsamt die
1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Mona-
Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwal- ten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den
tungsratsmitglied eines anderen Kreditinstituts oder zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und
eines anderen Unternehmens und teilt dies dem anzeigenden Kreditinstitut mit. Das Bundes-
2. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an aufsichtsamt unterrichtet die zuständigen Behörden des
einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe Aufnahmemitgliedstaats außerdem über die Höhe der
der Beteiligung; ·als Beteiligung gilt jeder Besitz an Eigenmittel und die Angemessenheit der Eigenkapitalaus-
Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, stattung sowie gegebenenfalls über die Sicherungsein-
wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals des Unter- richtung des Verbandes der Kreditinstitute, dem das Kre-
nehmens (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) ditinstitut angehört. leitet das Bundesaufsichtsamt die
erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen
ankommt. Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter, so teilt das
Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut innerhalb von zwei
(3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bundes-
Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Ab-
aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einmal jähr-
satz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit.
lich eine Sammelanzeige der Kreditinstitute, Finanzinsti-
tute und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, (3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1
die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 angezeigt wurden, oder die Verhält-
Abs. 3 und 4 sind,' einzureichen. Qas Bundesaufsichtsamt nisse der Sicherungseinrichtung seines Verbandes, hat
übermittelt hierüber eine Aufstellung den zuständigen das Kreditinstitut dem Bundesaufsichtsamt, der Deut-
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen schen Bundesbank und den zuständigen Behörden des
Gemeinschaft und der Kommission der Europäischen Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung mindestens
Gemeinschaften. Die Begründung, die Veränderung oder einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen.
die Aufgabe solcher Beteiligungen oder Unternetvnens-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
bezlehungen sind dem Bundesaufsichtsamt und der
tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweigstelle in
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechts- entsprechend gelten, soweit dies im Bereich des Nieder-
verordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und lassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäi-
Zeitpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzei- schen Gemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht
gen und Vorlagen von Unterlagen erlassen, soweit dies angehören, erforderlich ist.
zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes
erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen
§25
zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführ-
ten Bankgeschäfte zu erhalten. Es kann diese Ermächti- Monatsausweise und weitere Angaben
gung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichts-
amt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnun- (1) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf
gen des Bundesaufsichtsamtes nur im Einvernehmen mit eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank Monats-
der Deutschen Bundesbank ergehen. ausweise einzureichen. Werden nach § 18 des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanzstatisti-
ken durchgeführt, so gelten die hierzu einzureichenden
§24a
Meldungen auch als Monatsausweise nach Satz 1.
Errichtung einer Zweigstelle
(2) Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13a
In einem anderen Mitgliedstaat
Abs. 2 haben außerdem unverzüglich nach Ablauf eines
der Europllschen Gemeinschaft
jeden Monats der Deutschen Bundesbank zusammenge-
(1) Ein Kreditinstitut, das Einlagen oder andere rOckzahl- faßte Monatsausweise einzureichen. § 10a Abs. 6 und 7
bare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kre- über <tas Verfahren der Zusammenfassung, Abs. 9 über
ditgeschäft betreibt, hat die Absicht, in einem anderen die Informationspflicht und Abs. 10 über die Ausnahmen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Zweig- von der Zusammenfassung gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 85
(3) ·Die Deutsche Bundesbank leitet die Monatsaus- 6. Prüfung und Prüferbestellung
weise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichts-
amt weiter; die3es kann auf die Weiterleitung bestimmter §27
Monatsausweise verzichten.
Prüfung der Anlage
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechts- In die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 340k des
verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang Handelsgesetzbuchs und bei Genossenschaften nach
der Monatsausweise, soweit monatliche Bilanzstatistiken § .53 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank Wirtschaftsgenossenschaften ist auch die Anlage nach
nicht durchgeführt werden, sowie über weitere Angaben § 26 Abs. 1 Satz 1 einzubeziehen.
erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-
desaufsichtsamtes erfordertich ist, insbesondere um ein- §28
heitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditin- Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
stituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. Die
weiteren Angaben können sich auch auf nachgeordnete (1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt
Unternehmen im Sinne des§ 13a Abs. 2 sowie auf Toch- und der Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten
terunternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland, die nicht Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Das
in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis ein- Bundesaufsichtsamt kann innerhalb eines Monats nach
bezogen sind, sowie auf gemischte Unternehmen, deren Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers
Tochterunternehmen Kreditinstitute sind, beziehen; die verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks
gemischten Unternehmen haben den Kreditinstituten die geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hier-
erforderlichen Angaben zu übermitteln. Das Bundes- gegen haben keine aufschiebende Wirkung.
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum (2) Das Registergericht des Sitzes des Kreditinstituts hat
Erlaß von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes einen Prüfer zu
auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. bestellen, wenn
1. die Anzeige nach Absaµ 1 Satz 1 nicht unverzüglich
nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird;
5a. Vorlage
2. das Kreditinstitut dem Verlangen auf Bestellung eines
von Rechnungslegungsunterlagen
anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüg-
lich nachkommt;
§26
3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftra-
Vorlage von Jahresabschluß, ges abgelehnt hat, weggefallen ist oder am recht-
Lagebericht und Prüfungsberichten zeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und das
Kreditinstitut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer
(1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß in den bestellt hat.
ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergan-
gene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318
sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzu-
Lagebericht, soweit ein solcher erstattet wird, dem Bun- wenden. Das Registergericht kann auf Antrag des Bun-
desaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank jeweils desaufsichtsamtes einen nach Satz 1 bestellten Prüfer
abberufen. ·
unverzüglich einzureichen; der Jahresabschluß ist in einer
Anlage zu erläutern. Der Jahresaöschluß muß mit dem (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute,
Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versa- die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband ange-
gung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlußprüfer schlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Spar-
hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses kassen- und Giroverbandes geprüft werden.
(Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prü-
fung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun- §29
desbank einzureichen; bei Kreditinstituten, die einem
Besondere Pflichten des Prüfers
genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder
durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Girover- (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie des
bandes geprüft werden, ist der Prüfungsbericht nur auf Zwischenabschlusses nach § 10 Abs. 7 Satz 4 hat der
Anforderung einzureichen. Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kredit-
instituts zu prüfen; bei der Prüfung des Jahresabschlus-
(2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrich-
ses hat er festzustellen, ob das Kreditinstitut die Anzeige-
tung eines Verbandes der Kreditinstitute eine zusätzliche
pflichten nach § 1O Abs. 4a Satz 4, Abs. 5 Satz 5, Abs. Sa
Prüfung stattgefunden, so hat der Prüfer den Bericht über
Satz 6 und Abs. 8, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1
diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deut-
und Abs. 2 Satz 5 und 6, § 13aAbs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1,
schen Bundesbank unverzüglich einzureichen.
§ 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz und den §§ 16, 24
(3) Kreditinstitute, die einen Konzernabschluß oder und 24a Abs. 1, die Verpflichtungen nach den §§ 12
einen Konzernlagebericht aufstellen, haben diese Unter- und 18 und nach der nach § 22 zu ertassenden Rechtsver-
lagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen ordnung sowie die Verpflichtungen nach § 14 des Geld-
Bundesbank unverzüglich einzureichen. Absatz 1 Satz 3 wäschegesetzes erfüllt hat; sofern dem haftenden Eigen-
über die Einreichung von Prüfungsberichten gilt ent- kapital des Kreditinstituts nicht realisierte Reserven nach
sprechend, wenn Prüfungsberichte von Konzemabschluß- § 1OAbs. 4a Satz 1 Nr. 4 zugerechnet werden, hat der Prü-
prüfem erstellt werden. fer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prü-
86 Bundesgese~blatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
fen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 1O Abs. 4a weisen nach § 25 oder von der Pflicht nach § 26 Abs. 1
Satz 2 und 3 und Abs. 4b und 4c beachtet worden ist. Das Satz 1 zweiter Halbsatz, den Jahresabschluß in einer
Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Anlage zu erläutern, sowie Geschäftsleiter eines Kre-
ditinstituts von der Pflicht zur Anzeige von B~teiligun-
(2) Werden dem Prüfer bei der Prüfung Tatsachen
gen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die An-
bekannt, welche die Einschränkung oder Versagung des
gaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;
Bestätigungsvennerks rechtfertigen, den Bestand des
Kreditinstituts gefährden oder seine Entwicklung wesent- 2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Ein-
lich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende haltung der Vorschriften der§§ 12 und 13 Abs. 4 sowie
Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäfts-
Gesellschaftsvertrag erkennen lassen, hat er dies unver- betriebes dies rechtfertigt
züglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermäch-
Bundesbank anzuzeigen. Auf Verlangen des Bundesauf-
tigung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
sichtsamtes oder der Deutschen Bundesbank hat der Prü-
fer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige (2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kreditinstitute
bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzutei- von den Verpflichtungen nach den §§ 12 und 13 Abs. 1, 2
len, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der und 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und
Geschäfte des Kreditinstituts sprechen. Abs. 2, den§§ 16 und 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den
§§ 25, 26 und 30 freistellen, wenn dies aus besonderen
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfan-
Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechts- ges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. Das Bun-
verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der desaufsichtsamt kann einzelne übergeordnete Kreditinsti-
Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur· Erfüllung der
tute im Sinne des§ 1Oa Abs. 2 und 3 und des§ 13a Abs. 2
Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, ins-
von Verpflichtungen nach § 1Oa Abs. 6 bis 8, § 12a Abs. 1
besondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der
Satz 1 und § 13a Abs. 3 und 4 hinsichtlich einzelner nach-
von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte
geordneter Unternehmen im Sinne des § 1Oa Abs. 2 bis 4
zu erhalten. Es kann diese Ermächtigung durch Rechts- und des § 13a Abs. 2 freistellen, wenn und solange die
verordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Unterneh-
mens weniger als zehn Millionen ECU und weniger als
§30 1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer Kreditinstituts-
DepotprOfung gruppe übergeordneten Kreditinstituts oder der die Betei-
ligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft beträgt, die
(1) Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft betrei- Einbeziehung dieser Unternehmen für die Aufsicht auf
ben~ sind diese Geschäfte in der Regel einmal jährlich zu zusammengefaßter Basis ohne Bedeutung ist und es dem
prüfen (Depotprüfung). Die Prüfung hat sich auch auf die Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, .die Einhaltung
Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über die Mittei- dieser Voraussetzungen zu überprüfen. Das Bundesauf-
lungen durch Kreditinstitute und des § 135 des Aktienge- sichtsamt hat von einer Freistellung nach Satz 2 abzu-
setzes über die Ausübung des Stimmrechts durch Kredit- sehen, wenn mehrere gruppenangehörige Unternehmen
institute zu erstrecken. die Voraussetzung für eine Freistellung zwar erfüllen, die
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Ges~mtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, zusammengefaßter Basis aber nicht von untergeordneter
Umfang und Zeitpunkt der Depotprüfung erlassen, soweit Bedeutung ist. Für einzeln·e gruppenangehörige Unter-
dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichts- nehmen ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach
amtes erforderlich ist, insbesondere um Mißständen beim Auffassung des Bundesaufsichtsamtes ihre Einbeziehung
Depotgeschäft entgegenzuwirken und einheitliche Unter- in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ungeeignet
lagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten aus- oder irreführend wäre.
geführten Depotgeschäfte zu erhalten. Es kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundes-
aufsichtsamt übertragen. Die Depotprüfer werden vom Dritter Abschnitt
Bundesaufsichtsamt bestellt. Dieses kann das Recht zur
Vorschriften über
Bestellung der Depotprüfer in Einzelfällen auf die Deut-
sche Bundesbank übertragen. die Beaufsichtigung der Kreditinstitute
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
7. Befreiungen
§32
§31 Erlaubnis
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bank-
Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsver-
geschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang
ordnung
betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis des
1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kre- Bundesaufsichtsamtes. Der Antrag auf Erlaubnis muß
ditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter enthalten:
Kredite und Tatbestände nach § 10 Abs. 8 Satz 2,
1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb
§ 13Abs. 1, § 14 Abs.1, den§§ 16 und 24Abs. 1 Nr. 1
erforderlichen Mittel;
bis 5, 7, 9 und 12, Arten oder Gruppen von Kreditinsti-
tuten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsaus- 2. die Angabe mindestens zweier Geschäftsleiter;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 87
3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässig- 2a. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
keit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Kreditinsti-
bezeichneten Personen erforderlich sind; tut der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder per-
sönlich haftende Gesellschafter des beteiligten Unter-
4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung
nehmens nicht den im Interesse einer soliden und
des Kreditinstituts erforderlichen fachlichen Eignung
umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden
der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten
Ansprüchen genügen; das ist insbesondere der Fall,
Personen erforder1ich sind;
wenn sie nicht zuverlässig sind;
5. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten
Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die 3. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
geplanten internen Kontrollverfahren des Kreditinsti- der Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeich-
tuts hervorgehen und neten Personen nicht die zur Leitung des Kreditinsti-
tuts erforderliche fachliche Eignung hat und auch
6. sofern an dem Kreditinstitut bedeutende Beteiligungen nicht eine andere Person nach § 1 Abs. 2 Satz 2 oder 3
gehalten werden: als Geschäftsleiter bezeichnet wird;
a) die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen; 4. wenn das Kreditinstitut nicht mindestens zwei
b) die Höhe dieser Beteiligungen; Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das
Kreditinstitut tätig sind.
c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser
Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis versagen,
haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben; wenn
cf) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen 1. das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeutenden
haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei
Beteiligung verbunden ist (§ 15 Aktiengesetz) und
Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unab-
wegen dieser Unternehmensverbindung oder der
hängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstel- Struktur der Unternehmensverbindung des Inhabers
len sind, und der bedeutenden Beteiligung mit anderen Unterneh-
e) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die men eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut
Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche nicht möglich ist oder
Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten
2. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine ausrei-
Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre
chenden Angaben oder Unterlagen enthält.
nebst Prüfungsberichten von unabhängigen
Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind. Aus anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten
Die nach Satz 2 vorzulegenden Anzeigen und Unterlagen Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.
sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu
bestimmen. (2) Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
genannten Personen für die Leitung eines Kreditinstituts
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis unter setzt voraus, daß sie in ausreichendem Maße theoretische
Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften sowie
Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Es kann die Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung für die
Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte beschränken. Leitung eines Kreditinstituts ist regelmäßig anzunehmen,
wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Kredit-
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des Einla- institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nach-
gengeschäfts hat das Bundesaufsichtsamt den für das gewiesen wird.
Kreditinstitut in Betracht kommenden Verband zu hören.
§33a
§33 Au~ng oder Beschrlnkung
Versagung der Erlaubnis der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz
außerhalb der Europllschen Gemeinschaft
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen,
Das Bundesaufsichtsamt hat die Entscheidung über
1. wenn die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
einen Antrag auf Erlaubnis von Untemehmen mit Sitz
insbesondere ein ausreichendes haftendes Eigenka-
außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder von
pital, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zur
Tochterunternehmen dieser Unternehmen auszusetzen
Verfügung stehen; beabsichtigt ein Unternehmen,
oder die Erlaubnis zu beschrlnken, wenn ein entspre-
Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publi-
chender Beschluß der Kommission oder des Rates der
kums entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu
Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Arti-
betreiben, muß mindestens der Gegenwert von fünf
kel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsricht-
Millionen ECU an eingezahltem Kapital, Geschäfts-
linie zustande gekommen Ist. Die Aussetzung oder Be-
guthaben oder Rücklagen, abzOglich des Gesamt-
schränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Be-
nennbetrages der Aktien, die mit einem nachzuzah-
schlusses an nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten
lenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausge-
auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses ein-
stattet sind, zur Verfügung stehen;
gereichte Anträge auf Erlaubnis. Beschließt der Rat der
2. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist
ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 nach Satz 2, so hat das Bundesaufsichtsamt diese
bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist; Fristverlängerung zu beachten.
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
§33b kann; eine Gefahr für die Sicherheit der einem Kredit-
Anhörung der institut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch
zustlndigen Beh6rden eines anderen a) bei einem Verlust in Höhe des nach § 1O Abs. 7
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft maßgebenden haftenden Eigenkapitals oder
Beantragt ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als zehn
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die Erlaub- vom Hundert des nach § 10 Abs. 7 maßgebenden
nis, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publi- haftenden Eigenkapitals in mindestens drei aufein-
kums entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu anderfolgenden Geschäftsjahren.
betreiben, so hat das Bundesaufsichtsamt vor Erteilung (3) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 33
der Erlaubnis die zuständigen Behörden des Herkunfts- Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Kreditinstitute, die von
mitgliedstaats anzuhören, wenn einem Einzelkaufmann betrieben werden.
1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mit- (4) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwal-
gliedstaat zugelassenen Unternehmens nach § 53b tungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 errichtet werden soll, anzuwenden.
2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens
eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen §36
Unternehmens nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 Abberufung von Geschäftsleitern
errichtet werden soll oder
(1) In den Fällen des§ 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und
3. das Unternehmen durch dieselben natürlichen oder
Nr. 4 kann das Bundesaufsichtsamt, statt die Erlaubnis
juristischen Personen wie ein in einem anderen Mit-
aufzuheben, die Abberufung von Geschäftsleitern verlan-
gliedstaat zugelassenes Unternehmen nach § 53b
gen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen oder
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 kontrolliert wird.
die die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines
Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigem zu verant-
§34 worten haben, und bei Kreditinstituten in der Rechtsform
Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall einer juristischen Person diesen Geschäftsleitern auch die
Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen .
. (1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Kreditinstitute
keine Anwendung. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung eines
Geschäftsleiters auch verlangen, wenn dieser vorsätzlich
(2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf das
oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Geset-
Kreditinstitut ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer
zes, die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen
eines Jahres durch zwei Stellvertreter fortgeführt werden.
oder gegen Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes
Sind diese nicht zuverlässig oder haben sie nicht die
verstoßen hat und trotz Verwarnung durch das Bundes-
erforderliche fachliche Eignung, so kann das Bundes-
aufsichtsamt dieses Verhalten fortsetzt.
aufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte untersagen.
Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu
bestellen; sie gelten als Geschäftsleiter. Das Bundesauf- §37
sichtsamt kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
Gründen verlängern.
Werden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforder-
liche Erlaubnis oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte
§35 betrieben, so kann das Bundesaufsichtsamt gegen die
Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis Fortführung der Geschäfte unmittelbar einschreiten. Das
Bundesaufsichtsamt kann seine Maßnahmen nach Satz 1
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb
bekanntmachen.
eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis außer §38
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-
Folgen der Aufhebung und
zes aufheben,
des Erlöschens der Erlaubnis,
1. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis Maßnahmen bei der Abwicklung
bezieht, ein Jahr lang nicht mehr ausgeübt worden ist;
(1) Hebt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis auf oder
2. wenn das Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzel- erlischt die Erlaubnis, so kann es bei juristischen Personen
kaufmanns betrieben wird; und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das
3. wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die die Ver- Kreditinstitut abzuwickeln ist. Seine Entscheidung wirkt
sagung der Erlaubnis nach wie ein Auflösungsbeschluß: Sie ist dem Registergericht
a) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genos-
senschaftsregister einzutragen.
b) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder Satz 2 Nr. 1
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Abwicklung
rechtfertigen würden; eines Kreditinstituts allgemeine Weisungen erlassen. Das
4. wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Registergericht hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes
Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigem, insbe- Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung
sondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermö- berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungs-
genswerte besteht und die Gefahr nicht durch andere mäßige Abwicklung bieten. Gegen die Verfügung des
Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden Registergerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 89
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Aufhebung oder §41
das Erlöschen der Erlaubnis bekanntmachen. Ausnahmen
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Perso-
Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die
nen des öffentlichen Rechts.
Worte "Bank", ,,Bankier" oder "Sparkasse" in einem
Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt,
daß sie Bankgeschäfte betreiben. KreditinstiMe mit Sitz
2. Schutz der Bezeichnungen im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in § 39
"Bank" und „Sparkasse" Abs. 2 und in § 40 genannten Bezeichnungen in der Firma,
als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäfts-
§39 zwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur
Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt
Bezeichnungen „Bank" und „Bankier" sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat
hinweisenden Zusatz ergänzen.
(1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine
Bezeichnung, in der das Wort „Bank" oder "Bankier" ent-
halten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes §42
bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes
Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbe-
zwecken nur führen Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen,
ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40
1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen, genannten Bezeichnungen befugt ist. Es hat seine Ent-
oder Zweigstellen von Unternehmen nach § 53b Abs. 1 scheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
Satz 1 oder Abs. 7;
2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Ge- §43
setzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Registervorschriften
Vorschriften befugt geführt haben.
(1) Soweit nach § 32 das Betreiben von Bankgeschäften
(2) Die Bezeichnung „Volksbank" oder eine Bezeich- einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche
nung, in der das Wort "Volksbank" enthalten ist, dürfen Register nur vorgenommen werden, wenn dem Register-
nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform gericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.
einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden
und einem Prüfungsverband angehören. (2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz
zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzu-
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann bei Erteilung der lässig ist, so hat das Registergericht die Firma oder den
Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 genannten Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen; § 142
Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn M Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie§ 143 des Gesetzes über
oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten
Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeich- entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des
nung nicht rechtfertigen. Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch
Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des
§40 Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
Bezeichnung „Sparkasse"
(3) Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, in Verfahren
(1) Die Bezeichnung „Sparkasse" oder eine Bezeich- des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder
nung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Kre-
der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des ditinstituten beziehen, Anträge zu stellen und die nach
Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis
nach § 32 besitzen;
2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses 3. Auskünfte und Prüfungen
Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisheri-
gen Vorschriften befugt geführt haben; §44
3. Unternehmen, die durch Umwandlung der in Num- Auskünfte und Prüfungen
mer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet wer- von Kreditinstituten und in
den, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere die Beaufsichtigung auf zusammen-
Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orien- gefaßter Basis einbezogenen Unternehmen
tierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der (1) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt,
wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschafts-
1. von den Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer
raum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem
Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenhei-
Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen.
ten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften zu
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 de!i Gesetzes über verlangen und auch ohne besonderen Anlaß Prüfun-
Bausparkassen dürfen die Bezeichnung „Bausparkasse", gen vorzunehmen; die Bediensteten des Bundesauf-
eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsver- sichtsamtes können hierzu die Geschäftsräume des
band angehören, die Bezeichnung „Spar- und Darlehns- Kreditinstituts betreten; das Grundrecht des Artikels 13
kasse" führen. des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt;
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
1a. von nachgeordneten Unternehmen im Sinne des um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Kon-
§ 10a Abs. 2 bis 4 sowie von nicht in die Zusammen- solidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit Sitz in
fassung einbezogenen Tochterunternehmen und von dem anderen Staat zu erfüllen. Das Bundesaufsichtsamt
gemischten Unternehmen und deren Tochterunter- kann einem Kreditinstitut die Übermittlung von Daten in
nehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen, einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
sowie von den Mitgliedern der Organe dieser Unter- untersagen.
nehmen Auskünfte und die Vorlegung von Büchern (2) Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über ein
und Schriften zu verlangen, um die Richtigkeit der Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprü- Europäischen · Gemeinschaft zuständigen Behörde hat
fen, die für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem
erforderlich sind oder die nach Maßgabe einer nach Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
§ 25 Abs. 4 zu erlassenden Rechtsverordnung zu Satz 1 für die Bankaufsicht nach Maßgabe der Konsolidie-
übermitteln sind; Nummer 1 Teilsatz 2 und 3 gilt ent- rungsrichtlinie übermittelten Daten zu überprüfen oder zu
sprechend; gestatten, daß die ersuchende Behörde, ein Wirt-
2. bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristi- schaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten
schen Person zu den Hauptversammlungen, General- überprüft. § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
versammlungen oder Gesellschafterversammlungen über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. Die Kre-
sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane Vertreter ditinstitute oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
zu entsenden; diese können das Wort ergreifen; Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. Unberührt bleibt die
3. von Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristi- Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichts-
schen Person die Einberufung der in Nummer 2 behörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen.
bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von (2a) Das Bundesaufsichtsamt kann von Kreditinstituten
Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane oder Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem
sowie die Ankündigung von Gegenständen zur anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
Beschlußfassung zu verlangen; in diesem Falle stehen Auskünfte verlangen, welche die Aufsicht über Kreditinsti-
ihm die in Nummer 2 genannten Befugnisse auch für tute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser Kreditin-
die Sitzungen der Verwaltungsorgane zu. stitute oder Finanzholding-Gesellschaften sind und von
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über die den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates
Geschäftsangelegenheiten und die Vorlegung der Bücher aus§ 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 entsprechenden Gründen
und Schriften auch von einem Unternehmen verlangen, nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis
bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es einbezogen werden.
Kreditinstitut ist oder nach § 3 verbotene Geschäfte be- (3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei den in die
treibt. Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz
(3) Die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 und 1a stehen in einem anderen Staat die nach diesem Gesetz zulässi-
auch den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Personen und Ein- gen Prüfungen durchzuführen, insbesondere die Richtig-
richtungen im Rahmen ihres Auftrages zu. Die Befugnis, keit der für die Zusammenfassung nach § 1Oa Abs. 6
von Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe Aus- und 7, § 13a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 4 übermittelten
künfte über alle Geschäftsangelegenheiten und die Vor- Daten zu überprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Auf-
legung der Bücher und Schriften zu verlangen, sowie die gaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach
Befugnis nach Absatz 1 Nr. 1a stehen auch der Deutschen dem Recht des anderen Staates zulässig ist; dies gilt auch
Bundesbank zu, soweit sie nach diesem Gesetz tätig wird. für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochter-
unternehmen des Kreditinstituts oder der Finanzholding-
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
Gesellschaft.
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (4) Die von einem Kreditinstitut nach § 24 Abs. 1 Nr. 1O
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der angezeigten Dienstleistungen teilt das Bundesaufsichts-
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens amt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitglied-
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen staats innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige
würde. mit.
§44a §44b
Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen
(1) Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung von Sofern Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben, daß der
Daten beschränken, sind nicht anzuwenden auf die Über- Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den im Interesse
mittlung von Daten zwischen einem Kreditinstitut, einem einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts
Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3, 3a oder 3c oder zu stellenden Ansprüchen genügt oder daß die Struktur
einem nicht in die Zusammenfassung einbezogenen der Unternehmensverbindung eine wirksame Aufsicht
Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz in einem über das Kreditinstitut möglich macht, hat der Inhaber der
anderen Staat, das mindestens 20 vom Hundert der Kapi- bedeutenden Beteiligung auf Verlangen des Bundesauf-
talanteile oder Stimmrechte an dem Kreditinstitut oder sichtsamtes ihm und der Deutschen Bundesbank die in
dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutter- § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten
unternehmen ist oder beherrschenden Einfluß ausüben Unterlagen einzureichen. Das Bundesaufsichtsamt kann
kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und eine Prüfung der in§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d
seinen Tochterunternehmen mit Sitz in einem anderen und e genannten Unterlagen durch einen von ihm zu
Staat, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, bestimmenden Wirtschaftsprüfer anordnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 91
4. Maßnahmen in besonderen Fällen Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor, für
seine Aufwendungen haften die Finanzholding-Gesell-
§45 schaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuld-
nerisch.
Maßnahmen bei
unzureichendem Eigenkapital (3) Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1
oder unzureichender Liquidität vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht
als nachgeordnete Unternehmen der Finanzholding-
(1) Entspricht bei einem Kreditinstitut Gesellschaft im Sinne der §§ 1Oa und 13a.
1. das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen
des § 10 Abs. 1 Satz 1 oder §46
2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des Maßnahmen bei Gefahr
§ 11 Satz 1 oder§ 12,
(1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen
so kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigem, insbe-
Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von sondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermö-
Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) genswerte, so kann das Bundesaufsichtsamt zur Abwen-
untersagen oder beschränken. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Es
kann das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut ferner kann insbesondere Anweisungen für die Geschäfts-
untersagen, verfügbare Mittel in den nach § 12 anzurech- führung des Kreditinstituts ertassen, die Annahme von
nenden Vermögenswerten anzulegen. Satz 1 ist auf über- Einlagen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1)
geordnete Kreditinstitute im Sinne des § 1Oa Abs. 2 und 3 verbieten oder begrenzen, Inhabern und Geschäftsleitern
entsprechend anzuwenden, wenn das haftende Eigen- die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschrän-
kapital der gruppenangehörigen Unternehmen den Anfor- ken und Aufsichtspersonen bestellen. Beschlüsse über
derungen des § 1Oa Abs. 1 nicht entspricht. die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie
einer Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1
Bei Kreditinstituten, die in anderer Rechtsform als der
bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Kredit-
eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäfts-
institut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bundes-
leiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt wor-
aufsichtsamt zu bestimmenden Frist behoben hat. Be-
den ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäfts-
schlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit
führung und Vertretung des Kreditinstituts ausgeschlos-
nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 wider-
sen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder
sprechen.
anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäfts-
leiters gelten die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die
§45a. einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer
Maßnahmen gegenüber Welse eine Mitwirkung an Entscheidungen über
Finanzholding-Gesellschaften Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Kreditinstitut
ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht
(1) übermittelt eine Finanzholding-Gesellschaft an der ausgeübt werden.
Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 1Oa
Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 13a Abs. 2 dem übergeordne- (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften in Fällen, in
ten Kreditinstitut nicht die für die Zusammenfassung nach denen die erforderlichen gesetzlichen Vertreter fehlen,
§ 1Oa oder § 13a erfordertichen Angaben gemäß § 1Oa oder bei Kreditinstituten, die von einem Einzelkaufmann
Abs. 9 Satz 2 oder § 13a Abs. 5 in Verbindung mit § 1Oa betrieben werden, der Inhaber weggefallen oder verhin-
Abs. 9 Satz 2, kann das Bundesaufsichtsamt der Finanz- dert ist, auf Antrag eines Beteiligten das Gericht eine ver-
holding-Gesellschaft die Ausübung ihrer Stimmrechte an tretungsberechtigte Person bestellen kann, steht unter
dem Kreditinstitut und den anderen nachgeordneten den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 das Antrags-
Unternehmen mit Sitz im Inland untersagen, sofern nicht recht auch dem Bundesaufsichtsamt zu.
den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfas-
sung in anderer Weise Rechnung getragen werden kann. §46a
(2) Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Maßnahmen bei Konkursgefahr,
Antrag des Bundesaufsichtsamtes das Gericht des Sitzes Bestellung vertretungsberechtigter Personen
des übergeordneten Kreditinstituts einen Treuhänder zu
bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte über- (1) Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1
trägt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimm- vor, so kann das Bundesaufsichtsamt zur Vermeidung des
rechte den Interessen einer soliden und bankaufsichts- Konkurses vorübergehend
konformen Führung der betroffenen Unternehmen Rech- 1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Kredit-
nung zu tragen. Das Bundesaufsichtsamt kann aus wichti- institut erlassen,
gem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders
beantragen. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 2. die Schließung des Kreditinstituts für den Verkehr mit
entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der der Kundschaft anordnen,
Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhän- 3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Til-
der hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und gung von Schulden gegenüber dem Kreditinstitut
auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die Sicherungs-
Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung einrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute über-
fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Der nimmt es, die Berechtigten in vollem Umfang zu befrie-
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
digen. Die Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflich- Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen
tungserklärung davon abhängig machen, daß ein- Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der
gehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Tilgung von Zivilprozeßordnung statt.
Schulden gegenüber dem Kreditinstitut bestimmt sind,
(5) Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeord-
von dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs-
net sind, kann eine geschäftsführungs- und vertretungs-
und Zahlungsverbots nach Nummer 1 vorhandenen
befugte Person, die durch das Gericht bestellt worden ist,
Vermögen des Kreditinstituts zugunsten der Siche-
nur durch das Gericht auf Antrag des Bundesaufsichtsam-
rungseinrichtung getrennt gehalten und verwaltet
tes oder des Organs des Kreditinstituts, das für den Aus-
werden.
schluß von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und
Das Kreditinstitut darf nach Erlaß des Veräußerungs- und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder
Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt des vertretungsbefugter Personen zuständig ist, und nur dann
Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erfor-
(6) Das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungs-
derlich sind, wenn und soweit die Sicherungseinrichtung
befugten Person, die durch das Gericht bestellt worden
eines Verbandes der Kreditinstitute die zur Durchführung
Ist, erlischt in jedem Fall, wenn die Maßnahmen nach
erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich ver-
Absatz 1 Satz 1 und die Verfügung aufgehoben werden
pflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt entstehende
mit der dem Geschäftsleiter, an dessen Stelle die Perso~
Vermögensminderungen des Kreditinstituts, soweit dies
bestellt worden ist, die Ausübung seiner Tätigkeit unter-
zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich
sagt worden war. Sind nur die Maßnahmen nach Absatz 1
ist, diesem zu erstatten. Das Bundesaufsichtsamt kann
Satz 1 aufgehoben worden, erlischt das Amt einer
darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zah-
geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person, die
lungsverbot nach Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn und soweit
durch das Gericht bestellt worden ist, sobald die nach
dies für die Durchführung der Verwaltung des Kreditinsti-
anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen
tuts notwendig ist. Solange Maßnahmen nach Satz 1
oder Organe eine geschäftsführungs- und vertretungsbe-
andauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und
fugte Person bestellt haben und dieser Person, soweit
einstweilige Verfügungen in das Vermögen des Kredit-
erforderlich, eine Erlaubnis nach § 3~ erteilt worden ist.
instituts nicht zulässig.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für juristische Perso-
(2) Sind bei Kreditinstituten, die in anderer Rechtsform nen des öffentlichen Rechts.
als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, Maß-
nahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet und ist
Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt §46b
worden, so hat das Gericht des Sitzes des Kreditinstituts Konkursantrag
auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes die erforderlichen
geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Personen zu Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt Über-
bestellen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung des schuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem
Kreditinstituts befugte Personen infolge der Untersagung in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kre-
nicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind. ditinstitut der Inhaber dies dem Bundesaufsichtsamt
Die Bestellung oder Abberufung von vertretungsbefugten unverzüglich anzuzeigen. Soweit diese Personen nach
Personen durch das Gericht, deren Vertretungsbefugnis anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zah-
sowie das Erlöschen ihres Amtes werden bei Kreditinstitu- lungsunfähigkeit oder Überschuldung die Konkurseröff-
ten, die in ein öffentliches Register eingetragen sind, von nung zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht
Amts wegen eingetragen. Die vertretungsbefugten Perso- die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Konkursverfahren
nen haben ihre Namensunterschriften zur Aufbewahrung über das Vermögen eines Kreditinstituts findet im Falle der
beim Gericht zu zeichnen. Solange die Voraussetzungen Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt. Der
nach Satz 1 vorliegen, können die nach anderen Rechts- Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Kre-
vorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr ditinstituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt
Recht, geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Perso- werden. Das Konkursgericht hat dem Antrag des Bundes-
nen zu bestellen, nicht ausüben. aufsichtsamtes zu entsprechen; die §§ 46 und 84 der Ver-
gleichsordnung sowie § 107 Abs. 1 der Konkursordnung
(3) Die Vertretungsbefugnis einer durch das Gericht bleiben unberührt. Der Eröffnungsbeschluß ist unanfecht-
bestellten Person bestimmt sich nach der Vertretungsbe- bar. r
fugnis des Geschäftsleiters, an dessen Stelle die Person
bestellt worden ist. Ihre Geschäftsführungsbefugnis ist, §46c
wenn sie nicht durch die dafür zuständigen Organe des Berechnung von Fristen
Kreditinstituts erweitert wird, auf die Durchführung von
Maßnahmen beschränkt, die zur Vermeidung des Konkur- Die nach§ 31 Nr. 2, den§§ 32 und 32a Satz 2, den §§ 33
ses und zum Schutz der Gläubiger erforderlich sind. und 55 Nr. 3 sowie nach§ 183 Abs. 2 der Konkursord-
nung, nach § 237 des Handelsgesetzbuchs und nach
(4) Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Per- § 32b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
son, die durch das Gericht bestellt worden ist, hat mit beschränkter Haftung vom Tage der Konkurseröff-
Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und nung sowie die nach § 75 Abs. 2 und § 107 Abs. 2 der Ver-
auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Das Gericht des Sitzes gleichsordnung vom Tage der Eröffnung des Vergleichs-
des Kreditinstituts setzt auf Antrag der durch das Gericht verfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des
bestellten geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Erlasses einer Maßnahme nach § 46a Abs. 1 an zu be-
Person die Auslagen und die Vergütung fest. Die weitere rechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 93
§47 § 35 Abs. 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b und Nr. 4, der§§ 36, 45
Moratorium, und 45a Abs. 1, der §§ 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b
Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs sowie bei einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 1a und
§ 44a Abs. 2 Satz 1 keine aufschiebende Wirkung.
(1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinsti-
tuten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die §50
Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf
des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so Zwangsmittel
kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der
1. einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befug-
seiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, daß nisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen
während der Dauer des Aufschubs Zwangsvoll- des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.
streckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen Es kann Zwangsmittel auch gegen Kreditinstitute anwen-
gegen das Kreditinstitut sowie das Vergleichsverfahren den, die juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder der Konkurs über das Vermögen des Kreditinsti- sind.
tuts nicht zulässig sind;
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu fünfzig-
2. anordnen, daß die Kreditinstitute für den Verkehr mit tausend Deutsche Mark.
ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben
und im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen §51
weder leisten noch entgegennehmen dürfen; sie kann
diese Anordnung auf Arten oder Gruppen von Kredit- Kosten und Gebühren
instituten sowie auf bestimmte Bankgeschäfte be- (1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit
schränken; sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstat-
3. anordnen, daß die Wertpapierbörsen vorübergehend tung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Kre-
geschlossen bleiben. ditinstituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten
werden anteilig auf die einzelnen Kreditinstitute nach
(2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die Bundes-
Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom
regierung die Deutsche Bundesbank zu hören.
Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwal-
(3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach Ab- tungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Das Nähere
satz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die Rechtsfol- über die Erhebung der Umlage und über die Beitreibung
gen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Ter- bestimmt der Bundesminister der Finanzen durch Rechts-
mine auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Han- verordnung.
dels-, Gesellschafts-, Wechsel-, Scheck- und Verfahrens- (2) Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidungen
rechts ergeben. auf Grund der §§ 32 und 34 Abs. 2 und der §§ 35 bis 37
Gebühren in Höhe von einhundert bis zehntausend Deut-
§48 sche Mark festsetzen. Die Höhe der Gebühr soll sich im
Wiederaufnahme Einzelfalle nach dem für die Entscheidung erforderlichen
des Bank- und Börsenverkehrs Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des
betroffenen Unternehmens richten.
(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Deut-
schen Bundesbank für die Zeit nach einer vorübergehen- (3) Die Kosten, die dem Bund durch die Depotprüfung
den Schließung der Kreditinstitute und Wertpapierbörsen (§ 30), durch eine Bekanntmachung nach § 38 Abs. 3, eine
gemäߧ 47 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf Grund von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 1a oder § 44b Satz 2
Vorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs- und vorgenommene Prüfung oder durch die Bestellung einer
Überweisungsverkehrs sowie des Börsenverkehrs erlas- Aufsichtsperson entstehen, sind von dem betroffenen
sen. Sie kann hierbei insbesondere bestimmen, daß die Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen
Auszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. Die Kosten,
unterliegt. Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehen- die dem Bund durch eine auf Grund von § 44a Abs. 3 vor-
den Schließung der Kreditinstitute angenommen werden, genommene Prüfung der Richtigkeit der für die Zusam-
dürfen solche Beschränkungen nicht angeordnet werden. menfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13a Abs. 3 und
§ 25 Abs. 2 übermittelten Daten entstehen, sind von dem
(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach§ 47 Abs. 1 erlas- zur Zusammenfassung verpflichteten übergeordneten
senen Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht vorher Kreditinstitut gesondert zu erstatten und auf Verlangen
aufgehoben worden sind, drei Monate nach Ihrer Verkün- des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen.
dung außer Kraft.
Vierter Abschnitt
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel,
Kosten und Gebühren Sondervorschriften
§49 §52
Sofortige Vollziehbarkeit Sonderaufsicht
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah- Soweit Kreditinstitute einer anderen staatlichen Auf-
men des Bundesaufsichtsamtes haben in den Fällen des sicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht des Bun-
§ 2b Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 1, des § 12a Abs. 2, des desaufsichtsamtes bestehen.
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
§53 nachrangiger Verbindlichkeiten nach § 1O Abs. Sa ein-
gezahlt ist, darf fünfzig vom Hundert des haftenden
Zweigstellen von
Eigenkapitals nach Satz 1 nicht überschreiten. Maßge-
Unternehmen mit Sitz In einem anderen Staat
bend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals
(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen ist der jeweils letzte Monatsausweis.
Staat eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Geset-
5. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer jeden
zes, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten
Zweigstelle des Unternehmens bedarf der Erlaubnis.
Umfang betreibt, so gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn
Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im
die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaat-
Sinne des Satzes 1, so gelten sie als ein Kreditinstitut.
licher Vereinbarungen gewährleistet ist Die Erlaubnis
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Kreditinstitute ist ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen
dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden: die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften von
der für die Bankaufsicht über das Unternehmen in dem
1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Per- anderen Staat zuständigen Behörde entzogen worden
sonen mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Geset- ist.
zes zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Kre-
ditinstituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung 6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Kreditin-
des Unternehmens befugt sind. Solche Personen gel- stitut als juristische Person.
ten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer
Handelsregister anzumelden.
Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf
2. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, über die von ihm der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivil-
betriebenen Geschäfte und über das seinem Ge- prozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen wer-
schäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens den.
gesondert Buch zu führen und gegenüber dem Bun-
(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit
desaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen,
Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handels-
denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form
gesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit ent-
sprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Ver- eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
mögensübersicht ist der Betrag des dem Kreditinstitut
von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Be- §53a
triebskapitals und der Betrag der dem Kreditinstitut zur
Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebs- Repräsentanzen von
überschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß Unternehmen mit Sitz In einem anderen Staat
der Passivposten über die Aktivposten oder der Über- Die Errichtung, Verlegung und Schließung einer Reprä-
schuß der Aktivposten über die Passivposten ist am sentanz im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch ein
Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und geson- Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, das Bank-
dert auszuweisen. geschäfte betreibt, sind dem Bundesaufsichtsamt und der
3. Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Deutschen Bundesbank von dem Leiter der Repräsentanz
Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht unverzüglich anzuzeigen.
mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem
Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung §53b
des Jahresabschlusses gilt§ 340k des Handelsgesetz-
buchs sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Prüfer von Unternehmen
den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit mit Sitz in einem anderen
dem Jahresabschluß des Kreditinstituts ist der Jahres- Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
abschluß des Unternehmens für das gleiche Ge-
(1) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-
schäftsjahr einzureichen.
staat der Europäischen Gemeinschaft, das Einlagen oder
4. Als haftendes Eigenkapital des Kreditinstituts gilt die andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegen-
Summe der Beträge, die in dem Monatsausweis nach nimmt und das Kreditgeschäft betreibt, kann über eine
§ 25 als dem Kreditinstitut von dem Unternehmen zur Zweigstelle oder durch Erbringung von Dienstleistungen
Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Ver- im Geltungsbereich dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 1
stärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüber- Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 aufgeführten Geschäfte
schüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrages abweichend von § 32 ohne Erlaubnis durch das Bundes-
eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außer- aufsichtsamt und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 auf-
dem ist dem Kreditinstitut Kapital, das gegen geführten Geschäfte betreiben sowie Handelsauskünfte
Gewährung von Genußrechten nach § 1O Abs. 5 oder und Schließfachvermietungen anbieten, wenn dieses
auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkei- Unternehmen von den zuständigen Behörden des Her-
ten nach § 1O Abs. 5a von nicht gruppenangehörigen kunftsmitgliedstaats zugelassen worden ist und von ihnen
Dritten eingezahlt ist, als haftendes Eigenkapital zuzu- beaufsichtigt wird, die Geschäfte durch die Zulassung
rechnen, wenn die gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 abgedeckt sind und dieses Unternehmen den Anforderun-
und Abs. Sa Satz 1 Nr. 1 bis 3 getroffenen Vereinbarun- gen der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie und
gen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen bezie- der Richtlinie 89/647/EWG vom 18. Dezember 1989 über
hen. Die Summe der Eigenkapitalbestandteile nach einen Solvabilitätskoeffazienten (ABI. EG Nr. L 386 S. 14)
Satz 2 darf das haftende Eigenkapital nach Satz 1 nicht unterliegt. § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14
überschreiten; Kapital, das auf Grund der Eingehung der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 95
(2) Das Bundesaufsichtsamt hat das Unternehmen, das rerer Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahl-
eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes bare Gelder des Publikums entgegennehmen und das
errichten will, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang Kreditgeschäft betreiben, ist, seine Satzung diese Tätig-
der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmit- keiten gestattet und die folgenden Voraussetzungen erfüllt
gliedstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweig- sind:
stelle übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit 1. Das oder die Mutterunternehmen sind in dem Mitglied-
vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesaufsichts- staat der Europäischen Gemeinschaft, in dem das
amt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Tochterunternehmen seinen Sitz hat, als Kreditinstitut
Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 für die Aus- zugelassen;
übung der von der Zweigstelle geplanten Tätigkeiten aus
Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang 2. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, werden
der Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes, spätestens auch im Herkunftsmitgliedstaat betrieben;
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweig- 3. das oder die Mutterunternehmen halten mindestens
stelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. 90 vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunter-
nehmens;
(3) Auf Zweigstellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
die§§ 3, 11, 14, 18, 19 und 21 Abs. 1, 2 und 5, die§§ 22, 4. das oder die Mutterunternehmen haben gegenüber
23, 23a und 24 Abs. 1 Nr. 6'bis 9, die§§ 25, 30, 37, 39 bis den zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied-
42 und 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4, staats die umsichtige Geschäftsführung des Tochter-
§ 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 46 bis 50 mit der Maßgabe unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zu-
entsprechend anzuwenden, daß eine oder mehrere stimmung der zuständigen Behörden des Herkunfts-
Zweigstellen desselben Unternehmens als ein Kreditinsti- mitgliedstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch
tut gelten. Für die Erbringung von Dienstleistungen nach für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Ver-
Absatz 1 Satz 1 gelten die§§ 3, 23a und 37 entsprechend. pflichtungen verbürgt;
(4) Stellt das Bundesaufsichtsamt bei einer Zweigstelle 5. das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unzureichende Liquidität des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis ein-
fest, so fordert es die Zweigstelle auf, den Mangel inner- bezogen.
halb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu beheben. Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in
Kommt die Zweigstelle der Aufforderung nicht nach, so Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten
unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Bedingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6 gelten entspre-
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. Ergreift der Her- chend.
kunftsmitglieqstaat keine Maßnahmen oder führen dessen
Maßnahmen nicht zur Behebung des Mangels, kann das §53c
Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung der zuständigen
Unternehmen mit Sitz
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen
außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b und 50 ergreifen.
(5) In dringenden Fällen kann das Bundesaufsichtsamt Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens durch Rechtsverordnung
die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b 1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes
und 50 ergreifen. Es hat die Kommission der Europä- über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem Mit-
ischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft auch auf
des Herkunftsmitgliedstaats hiervon unverzüglich zu Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen
unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt hat die Maßnah- Gemeinschaft anzuwenden sind, soweit dies im
men zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienst-
dies nach Anhörung der zuständigen Behörden des Her- leistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf zusammen-
kunftsmitgliedstaats und des Bundesaufsichtsamtes gefaßter Basis auf Grund von Abkommen der Europä-
beschließt. ischen Gemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht
(6) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied- angehören, erforderlich ist;
staats können nach vorheriger Unterrichtung des Bundes- 2. die vollständige oder teilweise Anwendung der Vor-
aufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauftragten die für schriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser
die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erfor- Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unter-
derlichen Informationen bei der Zweigstelle prüfen. nehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemein-
(7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- schaft anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewähr-
staat der Europäischen Gemeinschaft, das eine der in § 1 leistet ist und
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 aufgeführten Tätigkei- a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der
ten betreibt oder das Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3 Freistellung betroffenen Bereichen nach internatio-
ist, kann die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 auf- nal anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt wer-
geführten Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder durch den,
Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes abweichend von § 32 ohne Erlaubnis des b) Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz im Inland
Bundesaufsichtsamtes und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in diesem Staat lnländerbehandlung eingeräumt
bis 11 aufgeführten Geschäfte betreiben sowie Handels- wird und
auskünfte und Schließfachvermietungen anbieten, wenn c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer
das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Kreditin- befriedigenden Zusammenarbeit mit dem Bundes-
stituts, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des aufsichtsamt bereit sind und dies auf der Grundlage
Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft be- einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sicher-
treibt, oder ein gemeinsames Tochterunternehmen meh- gestellt ist.
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
§53d fünfter Abschnitt
Meldungen an die Kommission Strafvorschriften, BuBgeldvorschriften
der Europäischen Gemeinschaften
§54
(1) Das Bundesaufsichtsamt meldet der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften Verbotene Geschlfte, Handeln ohne Er1aubnis
1. die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bank- (1) Wer
geschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2; 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch In Verbindung
2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an ein mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder
Unternehmen, das Tochterunternehmen eines Mutter- 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche
untemehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Erlaubnis betreibt,
Gemeinschaft ist; die Struktur des Konzerns ist in der
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
Mitteilung anzugeben;
strafe bestraft.
3. den Erwerb einer Beteiligung an etnem Kreditinstitut,
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunter-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
nehmen eines Mutteruntemehmens mit Sitz außerhalb
der Europäischen Gemeinschaft wird;
§55
4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung
einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Ver1etzung der Pflicht zur Anzeige
Europäischen Gemeinschaft nicht zustande gekom- der Zahlungsunflhigkeit oder der Überschuldung
men ist, weil das Bundesaufsichtsamt die Angaben (1) Wer es als Geschäftsleiter eines Kreditinstituts oder
nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet betriebenen Kreditinstituts entgegen § 46b Satz 1, auch
hat; in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, unterläßt, dem
5. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen Bundesaufsichtsamt die Zahlungsunfähigkeit oder Über-
nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen schuldung anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
wurden; Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
6. allgemeine Schwierigkeiten, die Kreditinstitute bei der
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Errichtung von Zweigstellen, der Gründung von Toch-
terunternehmen oder bei der Ausübung von Bankge-
schäften und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 §56
bis 11 in einem Staat haben, der nicht Mitglied der Ordnungswidrigkeiten
Europäischen Gemeinschaft ist;
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
7. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisantrag
1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1,
eines Unternehmens, das Tochterunternehmen eines
Abs. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3
Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Europä-
Satz 1 oder § 44 Abs. 1 Nr. 1a, eine Auskunft nicht,
ischen Gemeinschaft ist;
nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt,
8. auf Verlangen der Kommission die nach § 2b gemel- die Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder
dete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in § 44
Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut Tochterun- Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz oder Abs. 3
ternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Satz 1, auch in Verbindung mit§ 53b Abs. 3 Satz 1 oder
Europäischen Gemeinschaft wird. § 44 Abs. 1 Nr. 1a, bezeichneten Befugnisse nicht
duldet,
(2) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 beste- 2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung
hen nur, wenn di~ Kommission der Europäischen Gemein- nach § 22 Satz 1 bis 3, auch In Verbindung mit Satz, 4,
schaften feststellt, daß in dem Staat, der nicht Mitglied- § 24 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 25
staat der Europäischen Gemeinschaft ist, Kreditinstituten Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 30
mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft kein effektiver Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 31
Marktzugang gestattet wird, der demjenigen vergleichbar Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 4 7
ist, den die Europäische Gemeinschaft den Unternehmen Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 48 Abs. 1 zuwiderhandelt,
dieses Staates gewährt, oder wenn die Kommission fest- soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf
stellt, daß die Kreditinstitute mit Sitz In der Europäischen 'diese Bußgeldvorschrift verweist,
Gemeinschaft In diesem Staat keine lnländerbehandlung
erfahren. Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 in 3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 2b
Verbindung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem Abs. 1 Satz 5, des§ 12a Abs. 2, des§ 23 Abs. 1, auch
Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang in Verbindung mit§ 53b Abs. 3 Satz 1, des§ 32 Abs. 2
und die lnländerbehandlung der Kreditinstitute mit Sitz in Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45
der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen worden Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbin-
ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis von Unternehmen mit dung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, des § 46a Abs. 1 Satz 1,
Sitz in diesem Staat nicht mehr nach § 33a ausgesetzt auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, oder des
werden müssen. § 53b Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit§ 45 Abs. 1, § 46
Bundesgesetzblatt Jahrga11g 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 97
Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 46a Abs. 1 Satz 1 erlasse- leistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind,
nen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige
des Kreditinstituts oder Unternehmens berufen ist, eine
nach § 2b Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6 oder Abs. 4, § 1O
Straftat oder Ordn~ngswidrigkeit begangen hat.
Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 5 oder 6, Abs. 4 Satz 2, § 13a Abs. 4
Satz 1, § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b §60
Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Zuständige Verwaltungsbehörde
Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1, 3 oder 3a Satz 1 oder 3,
Abs. 1 Nr. 6 bis 9, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Satz 1, § 24a Abs. 1 oder 3, auch in Verbindung mit Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesauf-
einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 4, § 28 Abs. 1 sichtsamt für das Kreditwesen.
Satz 1 oder § 53a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige
unrichtige Angaben macht, Sechster Abschnitt
5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung Übergangs- und Schlußvorschriften
von Zwischenabschlüssen und Prüfungsberichten
nach § 10 Abs. 7 Satz 5, von Monatsausweisen nach §61
§ 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder
Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3
Satz 1, von Jahresabschlüssen, des Prüfungsberichts, Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Geset-
des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts zes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten
oder des Prüfungsberichts der Konzernabschlußprüfer Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als
nach § 26 Abs. 1 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder erteilt. Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem
nicht vollständig nachkommt oder in einem Monats- Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
ausweis unrichtige Angaben macht,
6. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 10 §62
Abs. 5 Satz 5, auch in Verbindung mit § 10 Abs. Sa
Überleitungsbestimmungen
Satz 6, über das Verbot des Erwerbs in Wertpapieren
verbriefter eigener Genußrechte oder eigener nach- (1) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden
rangiger Verbindlichkeiten, des § 12 Abs. 1 über die Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen
Begrenzung von Anlagen, des § 12 Abs. 5 über eine Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben auf-
bedeutende Beteiligung, des § 12a Abs. 1 Satz 1 über rechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses
die Begründung von Unternehmensbeziehungen, des Gesetzes entgegenstehen. Rechtsvorschriften, die für die
§ 13 Abs. 4 Satz 1 oder des§ 13a Abs. 4 Satz 2 über die geschäftliche Betätigung bestimmter Arten von Kreditin-
Einhaltung der Grenzen für Großkredite oder des § 18 stituten weitergehende Anforderungen stellen als dieses
Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, Gesetz, bleiben unberührt.
über Kreditunterlagen zuwiderhandelt, (2) Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften
7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23a Satz 1 des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zugewiesen sind,
oder 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 gehen auf das Bundesaufsichtsamt über.
oder 2, auf die fehlende Mitgliedschaft nicht oder nicht (3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Anerkennung
in der vorgeschriebenen Weise hinweist oder entgegen als verlagertes Geldinstitut nach der Fünfunddreißigsten
§ 23a Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für
Satz 1 oder 2, vom Ausscheiden nicht oder nicht recht- die Bestätigung der Umstellungsrechnung und der Alt-
zeitig unterrichtet oder bankenrechnung sowie für die Aufgaben und Befugnisse
8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter eines nach den Wertpapierberelnlgungsgesetzen und dem
Kreditinstituts trotz Untersagung durch das Bundes- Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds bleiben
aufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 2 unberührt.
fortsetzt. (4) Die Vorschriften der§§ 10 bis 38, 45, 46 und 51
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis Abs. 1 sind auf Kreditinstitute, die Geschäfte im Sinne des
zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 betreiben, hinsichtlich der Verpflich-
tungen nicht anzuwenden, die sich auf vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes begründete Darlehensforderungen be-
§§57und58 ziehen, wenn deren Abtretung und R0ckerwerb durch das
(weggefallen) Kreditinstitut von vornherein vorgesehen war. Dies gilt
nicht, wenn das Kreditinstitut die bei Inkrafttreten dieses
§59 Gesetzes bestehenden Vorkehrungen, die die Erfüllung
seiner Verpflichtungen sichern sollen, zum Nachteil der
Geldbußen gegen Kreditinstitute Gläubiger wesentlich ändert.
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswiarigkeiten gilt für (5) Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 als ge-
Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person meinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt waren
oder Personenhandelsgesellschaft oder für Unternehmen und die nur Geschäfte betreiben, die sie nach den am
im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, die 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften des Wohnungs-
über eine Zweigstelle oder durch Erbringung von Dienst- gemeinnützigkeitsgesetzes betreiben durften, unterliegen
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
1. für Bankgeschäfte, die zu den ihnen eigentümlichen 2. von den Meldepflichten über die Einhaltung der vom
Geschäften gehören, bis zum 31. Dezember 1994 nicht Bundesaufsichtsamt nach § 1OAbs. 1 Satz 2 und § 11
der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 und Satz 2 aufgestellten Grundsätze und der Meldepflicht
nach § 10a Abs. 4 Satz 3;
2. bis zum 31. Dezember 1994 nicht den Vorschriften der
§§ 10, 10a, 12 bis 20, 25, 30 und 33 Abs. 2 Satz 2, 3. von den Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1, 2
soweit ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 zum und 4, Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 7, § 13a Abs. 1 und
Betreiben von Bankgeschäften erteilt wurde. Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie§ 16
Für Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 als Organe Satz 1 Nr. 2 und Satz 3.
der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt waren, gilt
Satz 1- Nr. 1 entsprechend, sofern sie nicht überwiegend §64a
Bankgeschäfte betreiben. Werden dem Abschlußprüfer
Grenzen für Anlagen
oder dem Prüfungsverband Tatsachen bekannt, die dar-
von bestehenden Kreditinstituten
auf schließen lassen, daß das Unternehmen seinen bishe-
rigen Geschäftskreis ausgedehnt hat, als eingetragene (1) Hält ein KreditinstiM am 1. Januar 1993 wegen der
Genossenschaft seine Geschäftstätigkeit nicht mehr Änderung des § 12 Abs. 1 die in dieser Vorschrift vorgese-
überwiegend auf die Vermietung von Wohnungen an ihre henen Grenzen für Anlagen nicht ein, so hat das Kreditin-
Mitglieder richtet oder nicht ihm eigentümliche oder über- stitut innerhalb von drei Jahren von diesem Zeitpunkt an
wiegend Bankgeschäfte betreibt, hat er dies unverzüglich die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen.
dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen
Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich
das Verhältnis von Anlagen nach § 12 zum haftenden
§63 Eigenkapital innerhalb dieser Frist verringert hat. .
(Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften) (3) Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe
am 1. Januar 1993 die nach § 12 Abs. 5 Satz 1 oder 2 vor-
§63a gesehenen Grenzen für Beteiligungen nicht ein, so hat das
Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe innerhalb von
Sondervorschriften filr das in Artikel 3
zehn Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen
des Einigungsvertrages genannte Gebiet
dieser Vorschrift zu erfüllen.
(1) und (2) (weggefallen)
(3) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen §64b
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am Kapital von bestehenden Kreditinstituten
1. Juli 1990 Bankgeschäfte In dem in § 1 Abs. 1 bezeich-
neten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach (1) Kreditinstituten, die Einlagen oder andere rückzahl-
§ 32 als erteilt. § 61 Satz 2 gilt entsprechend. bare Gelder des Publikums entgegennehmen und das
Kreditgeschäft betreiben und die am 1. Januar 1993 nach
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kredit- § 32 zugelassen sind, darf abweichend von § 33 Abs. 1
instituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in dem in Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz an eingezahltem Kapital,
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von Geschäftsguthaben oder Rücklagen, abzüglich des Betra-
Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes freistellen, ges der Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei
wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, ein niedri-
der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in gerer Betrag als der Gegenwert von 5 Millionen ECU zur
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Verfügung stehen. In diesem Fall darf das haftende Eigen-
Bundesrecht, angezeigt ist. kapital nicht unter den am 31. Dezember 1990 vorhande-
(5) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 46a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 nen Betrag absinken. Bei nach dem 31. Dezember 1990
Satz ·2, § 46b Satz 1 bis 5 und die §§ 46c und 47 Abs. 1 zugelassenen Kreditinstituten darf das haftende Eigenka-
Nr. 1 gelten mit der Maßgabe, daß für KreditinstiMe mit pital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt der Zulassung
Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten absinken.
Gebiet an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, ist
nach der Gesamtvollstreckungsordnung tritt und daß die § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 33
Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichts- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz über die Aufhebung
amtes eröffnet werden kann. der Erlaubnis nicht anzuwenden.
(3) Wechselt die Kontrolle über ein KreditinstiM, das die
§64
Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch
Nachfolgeunternehmen genommen hat, so ist§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter
der Deutschen Bundespost POSTBANK Halbsatz über die Höhe des Kapitals auf das Kreditinstitut
anzuwenden.
(1) Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für das
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (4) Bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren
POSTBANK als erteilt. Kreditinstituten, welche die Vergünstigung des Absatzes 1
für sich in Anspruch genommen haben, darf das haftende
(2) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes- Eigenkapital des aus dem Zusammenschluß hervorge-
post POSTBANK ist bis zum 31. Dezember 1995 befreit henden Kreditinstituts mit Einwilligung des Bundesauf-
1. von der Verpflichtung zur Einhaltung des vom Bundes- sichtsamtes unter dem Gegenwert von 5 Millionen ECU
aufsichtsamt nach § 11 Satz 2 aufgestellten Grundsat- liegen, wenn eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun-
zes II über die Liquidität der Kreditinstitute; gen des Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigem nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 99
besteht. Das haftende Eigenkapital des zusammenge- von § 13 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz für den einzelnen
schlossenen Kreditinstituts muß in diesem Fall jedoch Großkredit eine Obergrenze von 40 vom Hundert und im
mindestens den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses Falle des § 13 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz 30 vom
vorhandenen Gesamtbetrag des haftenden Eigenkapitals Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts.
der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen. Die Kredite sind bis zum 31. Dezember 2001 auf die Ober-
grenze für den einzelnen Großkredit gemäß § 13 Abs. 4
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Kreditinstitut
Satz 1 zurückzuführen. Satz 2 gilt nicht für Kredite, die vor
eine Frist einräumen, innerhalb der es die Kapitalanforde-
dem 1. Januar 1996 gewährt wurden und auf Grund
rungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 2
vertraglicher Bedingungen erst nach dem 31. Dezember
zu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustellen hat. Erfüllt ein
2001 fällig werden. Für Kreditinstitute, deren haftendes
Kreditinstitut diese Kapitalanforderungen dauerhaft nicht,
EigenkapitaJ am 5. Februar 1993 7 Millionen ECU nicht
so gilt § 35 Abs. 2 Nr. 3 über die Aufhebung der Erlaubnis
überstiegen hat, verlängern sich die in den Sätzen 1 und 2
entsprechend.
genannten Fristen jeweils um fünf Jahre; Satz 3 gilt ent-
sprechend. Satz 4 gilt nicht, falls ein solches Kreditinstitut
§64c nach dem 5. Februar 1993 mit einem anderen Kreditinsti-
Übergangsregelung tut verschmolzen worden ist oder wird und das haftende
für aktivische Unterschiedsbeträge Eigenkapital der verschmolzenen Kreditinstitute 7 Millio-
nen ECU übersteigt.
Ist der Buchwert einer Beteiligung, die bis zum 31. De:
zember 1993 erworben worden ist, höher als der nach §64e
§ 10a Abs. 6 zusammenzufassende Teil des Kapitals und
der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, so Anzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften
braucht das Kreditinstitut abweichend von § 10a den {1) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bundes-
Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbezie- aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüg-
hung in die Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von lich die Kreditinstitute, Finanzinstitute und Unternehmen
längstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens mit bankbezogenen Hilfsdiensten anzuzeigen, die ihr
ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3
§ 10a Abs. 6 Satz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn wie und4sind.
eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen
behandeln. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig entgegen Absatz 1 der Pflicht zur Anzeige nicht,
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder
§64d
in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht.
Übergangsregelung für Großkredite Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
100 000 Deutsche Mark geahndet werden.
Bis zum 31. Dezember 1998 gelten abweichend von
§ 13 Abs. 1 Satz 1 solche Kredite als Großkredite, die
15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kredit-
§65
instituts erreichen oder überschreiten, und abweichend {Inkrafttreten)
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
auf das BundesaufsichtsamJ für das Kreditwesen
Vom 22. Januar 1996
Auf Grund des § 22 Satz 4, des § 24 Abs. 4 Satz 2, des § 25 Abs. 4 Satz 3,
des§ 29 Abs. 3 Satz 2, des§ 30 Abs. 2 Satz 2 und des§ 31 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1996 (BGBI. 1S. 64) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wird die Befugnis übertragen,
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 22, des § 24 Abs. 4, des § 25 Abs. 4
Satz 1 und 2, des§ 29 Abs. 3 Satz 1, des§ 30 Abs. 2 Satz 1 und des§ 31 Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen zu erlassen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Gleichzeitig tritt
die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnun-
gen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 1255),außer Kraft.
Bonn, den 22. Januar 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 101
Verordnung
zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Januar 1996
Auf Grund des § 36 Abs. 1 und 3 des Arzneimittel- entsprechen, dürfen noch zwei Jahre nach Inkraft-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom treten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht
19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3018) verordnet das Bundes- werden, soweit sie den vor Inkrafttreten dieser Ver-
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem ordnung geltenden Vorschriften entsprechen. Dies gilt
Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundes- nicht für Arzneimittel, die den vor Inkrafttreten dieser
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Verordnung geltenden Vorschriften der Monographien
nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für mit den laufenden Nummern 149, 150, 151 und 152
Standardzulassungen und auf Grund der §§ 45 und 46 entsprechen.
des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) ver- Artikel2
ordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Änderung der Verordnung über apothe-
nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für kenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Apothekenpflicht: Die Verordnung über apothekenpflichtige und frei-
verkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekannt-
Artikel 1 machung vom 24. November 1988 (BGBI. 1S. 2150, 1989 1
S. 254), geändert durch die Verordnung vom 28. Septem-
Änderung der Verordnung über ber 1993 (BGBI. 1S. 1671 ), wird wie folgt geändert:
Standardzulassungen von Arzneimitteln
1. Die Anlage der Verordnung über Standardzulassungen 1. In § 6 werden nach den Worten ,,Apotheken ist" die
von Arzneimitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBI. 1 Worte ,,, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
S. 1601 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom bestimmt ist," eingefügt.
20. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 90), wird nach Maßgabe
der Anlage*) zu dieser Verordnung geändert. 2. In Anlage 1a wird die Position „Sauerstoff für medi-
zinische Zwecke" durch die Worte ,,- auch zur An-
2. Arzneimittel, die -am Tage des lnkrafttretens dieser wendung bei den in Anlage 3 genannten Krankheiten
Verordnung nicht den Vorschriften dieser Verordnung und Leiden-" ergänzt.
1 Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Aus-
gabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundes- Artike13
gesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Januar 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
102_ Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 20. Dezember 1995
1. - dem Direktor der Grenzschutzdirektion,
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundes- - dem Leiter der Grenzschutzschule,
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bun-
- dem Leiter des Beschaffungsamtes des Bundesmini-
desbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli
steriums des Innern,
1975 (BGBI. 1 S. 1915), zuletzt geändert durch die
Anordnung vom 12. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1698), - dem Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz,
übertFage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes - dem Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfs-
zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der werk,
Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)
- dem Vorstand des Bundesverbandes für Selbstschutz
- dem Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsge-
mit dem Recht, diese Befugnis auf den Direktor (als
richt,
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied) weiter zu
- dem Bundesdisziplinaranwalt beim Bundesverwal- übertragen,
tungsgericht,
- dem Präsidenten des Bundesamtes für die Anerken-
- dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, nung ausländischer Flüchtlinge,
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungs- - dem Direktor des Bundesinstituts für ostwissenschaft-
schutz, liche und internationale Studien,
- dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische
- dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für Bildung,
öffentliche Verwaltung für die Beamten des Zentral-
- dem Direktor des Bundesinstituts für ostdeutsche
bereichs und den Fachbereich Allgemeine innere Ver-
Kultur und Geschichte,
waltung,
- dem Präsidenten des Bundesarchivs, - dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes,
dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des jeweils für seinen/ihren Geschäftsbereich.
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik, II.
- dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes, Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und
Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor.
- dem Präsidenten und Professor des Instituts für Ange-
wandte Geodäsie,
III.
- dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissen-
schaft, Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in
Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bun-
der Informationstechnik,
desministeriums des Innern vom 9. Dezember 1994
- den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien, (BGBI. 1995 1S. 24; GMBI. 1995 S. 222) außer Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1995
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 103
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 16. Januar 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 2. ,,27. Westdeutsche Kunstmesse International 1996"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 16. bis 24. März 1996 in Düsseldorf
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten be-
3. "15. RHEWEFA '96 - Fachausstellung für Fleischerei,
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gastronomie und Großverbraucher"
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des
am 17. und 18. März 1996 in Düsseldorf
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird 4. ,,lnterwein - Internationales Wein- und Sekt-Festival"
bekanntgemacht: vom 22. bis 24. Juni 1996 in Frankfurt am Main
5. "2. PREMIERE SCHUH DÜSSELDORF 1996"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
am 4. und 5. August 1996 in Düsseldorf
die folgenden Ausstellungen gewährt:
6. ,,lnterMeat 1996- Internationale Fachmesse für Fleisch
1. "1. PREMIERE SCHUH DÜSSELDORF 1996" und Wurst"
am 4. und 5. Februar 1996 in Düsseldorf vom 8. bis 11. September 1996 in Düsseldorf
Bonn,den16.Januar1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Berichtigung
des Postneuordnungsgesetzes
Vom 29. November 1995
Das Postneuordnungsgesetz vom 14. September 1994 bb) in§ 5 Abs. 3 das Wort „wird" durch das Wort
(BGBI. 1S. 2325) ist wie folgt zu berichtigen: ,,ist" zu ersetzen.
c) In Nummer 8 Buchstabe a ist nach den Wörtern
1. In Artikel 5 ist in Nummer 18 die Angabe,,§ 22 Abs. 1 ,,Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen" ein-
Satz 3" durch die Angabe,,§ 22 Abs. 1 Satz 4" zu zufügen:
ersetzen.
,,und das Wort „ihrer" durch das Wort „seiner'"'.
2. Artikel 6 ist wie folgt zu berichtigen: d) In Nummer 14 ist nach den Wörtern „Das Nachfolge-
unternehmen der Deutschen" einzufügen:
a) Nummer 4 muß wie folgt lauten:
,,und das Wort „ihrer" durch das Wort „seiner"".
"4. § 4 wird wie folgt geändert:
e) In Nummer 15 ist folgender Satz anzufügen:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Deut-
sche" durch die Wörter "Das Nachfolge- „In Satz 2 wird nach dem Wort „haftet" das Wort
unternehmen der Deutschen" sowie das ,,sie" durch das Wort „es" ersetzt."
Wort "ihrer'' durch das Wort "seiner" ersetzt. f) In Nummer 16 Buchstabe b ist nach dem Wort „Es"
b) Die Absatzbezeichnung ,,(3)" wird durch ,,(2)" einzufügen:
ersetzt. ,,und das Wort „ihrer" durch das Wort „seiner"". ·
c) In Absatz 2 werden die Wörter "die Deut- g) In Nummer 17 ist folgender Satz anzufügen:
sche" durch die Wörter "das Nachfolge-
unternehmen der Deutschen" ersetzt." „In Absatz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „sie" durch
das Wort „es" ersetzt."
b) In Nummer 5 ist
aa) in § 5 Abs. 2 Nr. 2 das Wort „Beschädigungen" 3. In Artikel 7 ist in§ 13 Abs. 2 Nr. 3 die Angabe „Satz 1"
durch das Wort „Beschädigung" und zu streichen.
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
Bekanntmachung
der Neufassung des lnvestitionszulagengesetzes 1996
Vom 22. Januar 1996
Auf Grund des§ 10a des lnvestitionszulagengesetzes 1993 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1993 (BGBI. 1S. 1650) wird nachstehend
der Wortlaut des lnvestitionszulagengesetzes 1993 unter seiner neuen Über-
schrift in der seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 23. September 1993
(BGBI. 1S. 1650),
2. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1395, 3856),
3. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom
11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250),
4. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom
15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1809),
5. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959).
Bonn, den 22. Januar 1996
Der Bundes111inister der Finanzen ·
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 61
lnvestitionszulagengesetz 1996
(lnvZulG 1996)
§1 5. nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem
Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
1. Januar 1997 abgeschlossen hat und es sich nicht
um Investitionen im Sinne der Nummer 4 handelt.
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im außerhalb des Fördergebiets, gilt bei Investitionen im
Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 Sinne der Nummer 4 für die Einordnung eines Betriebs in
und 3 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitions- das verarbeitende Gewerbe die Gesamtheit aller Betriebs-
zulage, soweit sie nicht nach § 5 des Körperschaftsteuer- stätten im Fördergebiet als ein Betrieb. Die Nummern 3
gesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. Bei bis 5 gelten nicht bei Investitionen in Betriebsstätten
Gesellschaften im Sinne des § 1"5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes - ausge-
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle nommen der Versicherungsvertreter und Versicherungs-
des Steuerpflichtigen die Gesellschaft als Anspruchs- makler-, der Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung
berechtigte. und vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 nicht bei Investitionen in
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Betriebsstätten des Handels. Investitionen sind in dem
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter
und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober angeschafft oder hergestellt werden. Investitionen sind in
1990. dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter
bestellt oder herzustellen begonnen worden sind.
§2
Art der Investitionen §4
Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Bemessungsgrundlage
Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirt- Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die
schaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der
3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investi-
1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebs- tionen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirt-
stätte im Fördergebiet gehören, schaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungs-
kosten und entstandenen Teilherstellungskosten ein-
2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und
bezogen werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im
3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der
genutzt werden. Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungs-
Nicht begünstigt sind kosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur
berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder
1. geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes, bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
2. Luftfahrzeuge, die der Anspruchsberechtigte vor dem
5. Juli 1990 oder nach dem 31. Oktober 1990 bestellt §5
oder herzustellen begonnen hat, und Höhe der Investitionszulage
3. Personenkraftwagen.
(1) Die Investitionszulage beträgt
1. bei Investitionen im Sinne
§3 des§3Nr.1 12 vom Hundert,
Investitionszeiträume 2. bei Investitionen im Sinne
Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der des § 3 Nr. 2 und 3 8 vom Hundert,
Anspruchsberechtigte 3. bei Investitionen im Sinne
des § 3 Nr. 4 und 5 5 vom Hundert
1. nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Juli 1992
abgeschlossen hat oder der Bemessungsgrundlage.
2. vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach dem (2) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen
30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1995 abgeschlos- im Sinne des§ 3 Nr. 3 und 4, die der Anspruchsberech-
sen hat oder tigte vor dem 1. Januar 1995 begonnen und _vor dem
3. nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994 1. Januar 1997 abgeschlossen hat, auf 20 vom Hundert
begonnen sowie vor dem 1. Januar 1999 abgeschlos- der Bemessungsgrundlage, soweit die Bemessungs-
sen hat oder grundlage im Wirtschaftsjahr 1 Million Deutsche Mark
nicht übersteigt, wenn
4. nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem
1. Januar 1999 abgeschlossen hat und es sich um 1. die Investitionen vorgenommen werden von
Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewer- a) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-
bes oder um Investitionen im Sinne des§ 5 Abs. 2, 3 gesetzes, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz
oder 4 handelt oder oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Arti-
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet b) in einer Betriebsstätte des Groß- oder Einzelhan-
hatten, oder dels des Anspruchsberechtigten verbleiben und
b) Gesellschaften im Sinne des§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 3. der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung
und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, bei der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, daß die
denen mehr als die Hälfte der Anteile unmittelbar Betriebsstätte im Zeitpunkt des Abschlusses der Inve-
Steuerpflichtigen im Sinne des Buchstabens a zu- stitionen nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebau-
zurechnen sind, oder ungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als
c) Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuer- Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet
gesetzes, an deren Kapital zu mehr als der Hälfte im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung
unmittelbar Steuerpflichtige im Sinne des Buch- festgesetzt ist oder in dem aufgrund eines Aufstel-
stabens a beteiligt sind, und lungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen ge-
troffen werden sollen oder das aufgrund der Bebauung
2. die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer der näheren Umgebung einem dieser Gebiete ent-
Anschaffung oder Herstellung spricht.
a) zum Anlagevermögen des Betriebs eines Gewerbe- Satz 1 gilt nicht bei Investitionen, bei denen die Vorausset-
treibenden, der in die Handwerksrolle oder das Ver- zungen des Absatzes 3 vorliegen.
zeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen
ist, oder eines Betriebs des verarbeitenden Gewer- §6
bes gehören und
Antrag auf Investitionszulage
b) in einem solchen Betrieb verbleiben.
§ 19 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. (1) Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zum 30. Sep-
tember des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Wirt-
(3) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen schaftsjahr folgt, in dem die lnvestitionen abgeschlossen
im Sinne des § 3 Nr. 4 auf 10 vom Hundert der Bemes- worden, Anzahlungen geleistet worden oder Teilherstel-
sungsgrundlage, soweit die Bemessungsgrundlage im lungskosten entstanden sind.
Wirtschaftsjahr 5 Millionen Deutsche Mark nicht über-
steigt, wenn ° (2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi-
1. der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die gen Finanzamt zu stellen. Ist eine Gesellschaft Im Sinne
Investitionen vorgenommen werden, nicht mehr als des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommen-
250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstver- steuergesetzes Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag
hältnis beschäftigt, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld, bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und
Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld beziehen, gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.
und
(3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen
2. die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter-
Anschaffung oder Herstellung schreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die
a) zum Anlagevermögen eines Betriebs des An- eine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der
spruchsberechtigten, der in die Handwerksrolle Antragsfrist so genau zu bezeichnen, daß ihre Feststellung
oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe bei einer Nachprüfung möglich ist.
eingetragen ist, oder eines Betriebs des verarbei-
tenden Gewerbes des Anspruchsberechtigten ge- §7
hören und
Anwendung der Abgabenordnung,
b) in einem solchen Betrieb des Anspruchsberechtig- Festsetzung und Auszahlung
ten verbleiben.
(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
Satz 1 gilt nicht bei Investitionen, die der Anspruchs- der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
berechtigte vor dem 1. Januar 1995 begonnen hat und Dies gilt nicht für§ 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-
bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 vor- rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Geset-
liegen. zes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist
(4) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen der Finanzrechtsweg gegeben.
im Sinne des§ 3 Nr. 4, die der Anspruchsberechtigte nach (2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-
dem 31. Dezember 1995 begonnen hat, auf 10 vom Hun- schaftsjahrs festzusetzen und innerhalb von 3 Monaten
dert der Bemessungsgrundlage, soweit die Bemessungs- nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an
grundlage im Wirtschaftsjahr 250 000 Deutsche Mark Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.
nicht übersteigt, wenn
1. der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die
Investitionen vorgenommen werden, nicht mehr als ·§a
50 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstver- Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
hältnis beschäftigt, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld,
Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld beziehen, Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgeho-
ben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geän-
2. die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer dert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238
Anschaffung oder Herstellung der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Inve-
a) zum Anlagevermögen eines Betriebs des Groß- stitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
oder Einzelhandels des Anspruchsberechtigten der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwir-
gehören und kenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 63
trist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der lin-West), ist dieses Gesetz bei Investitionen anzuwenden,
Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist. mit denen der Anspruchsberechtigte nach dem 30. Juni
1991 ·begonnen hat. Dabei gilt abweichend von§ 3 Satz 1
§9 und § 5 folgendes:
Verfolgung von Straftaten 1. Die Investitionszulage beträgt 12 vom Hundert der
Bemessungsgrundlage bei Investitionen, die der An-
Für die Verfolgung einer Straftat nach§ 264 des Straf- spruchsberechtigte
gesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht,
sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche a) vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen hat oder
Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Ab- b) nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli
gabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten 1992 abgeschlossen hat, soweit vor dem 1. Januar
entsprechend. 1992 Anzahlungen auf Anschaffungskosten gelei-
stet worden oder Teilherstellungskosten entstan-
§10
den sind.
Ertragsteuerliche Behandlung
2. Die Investitionszulage beträgt 8 vom Hundert der
der Investitionszulage
Bemessungsgrundlage bei Investitionen, die der An-
Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im spruchsberechtigte
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht
a) nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli
die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
1992 abgeschlossen hat, soweit die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten die vor dem 1. Januar
§ 10a 1992 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungs-
Ermächtigung kosten· oder entstandenen Teilherstellungskosten
übersteigen, oder
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden b) nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar
Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in 1993 abgeschlossen hat oder
neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei c) vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach dem
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1995
abgeschlossen hat, soweit vor dem 1. Januar 1993
§ 11 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet
worden oder Teilherstellungskosten entstanden
Anwendungsbereich
sind.
(1) Dieses Gesetz ist vorbehaltlich des Absatzes 2 bei
3. § 5 Abs. 3 ist bei Investitionen anzuwenden, mit denen
Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember
1990 abgeschlossen werden. Bei Investitionen, die vor
1995 begonnen hat. Befindet sich die Betriebsstätte im
dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind, ist die
Zeitpunkt des Abschlusses der Investitionen nicht in
lnvestitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 {GBI. l
einem Gebiet, das im jeweils gültigen Rahmenplan
Nr. 41 S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-
nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe
zes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775), weiter
,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
anzuwenden.
vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1861) ausgewiesen
(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grund- ist, tritt in § 5 Abs. 3 Nr. 1 an die Stelle der Zahl von
gesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Ber- 250 Arbeitnehmern die Zahl von 50 Arbeitnehmern .
•
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
Bekanntmachung
der Neufassung des
Gesetzes über das Kreditwesen
Vom22. Januar1996
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das
Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute vom 28. September
1994 (BGBI. 1 S. 2735) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über das
Kreditwesen in der seit 31. Dezember 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082),
2. den am 29. November 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
25. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1770),
3. den am 7. Mai 1994 in Kraft getretenen § 7 Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes
vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918),
4. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749),
5. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 64 und 65 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),
6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3210),
7. das am 31. Dezember 1995 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.
Bonn, den 22. Januar 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 65
Gesetz
über das Kreditwesen
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt 5. Besondere Pflichten
Allgemeine Vorschriften der Kreditinstitute, ihrer Geschäftsleiter,
der Finanzholding-Gesellschaften
und der gemischten Unternehmen
1. Kreditinstitute und Finanzinstitute
§24 Anzeigen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 §24a Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitglied-
Ausnahmen
staat der Europäischen Gemeinschaft
§ 2a Rechtsform
§25 Monatsausweise und weitere Angaben
§ 2b Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 3 Verbotene Geschäfte 5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
§ 4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit- §26 Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungs-
wesen berichten
2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen 6. Prüfung und Prüferbestellung
§ 5 Organisation §27 Prüfung der Anlage
§ 6 Aufgaben §28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
§ 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank §29 Besondere Pflichten des Prüfers
§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen §30 Depotprüfung
§ Ba Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammen-
gefaßter Basis 7. Befreiungen
§ 9 Schweigepflicht §31
zweiter Abschnitt
Dritter Abschnitt
Vorschriften für die Kreditinstitute
Vorschriften über
die Beaufsichtigung der Kreditinstitute
1. Eigenkapital und Liquidität
§10 Eigenkapitalausstattung 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
§ 10a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen und §32 Erlaubnis
Finanzholding-Gruppen
§33 Versagung der Erlaubnis
§ 11 Liquidität
§33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unter-
§12 Begrenzung von Anlagen nehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemein-
§12a Begründung von Unternehmensbeziehungen schaft
§33b Anhörung der zuständigen Behörden eines anderen Mit-
2. Kreditgeschäft gliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
§13 Großkredite §34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
§13a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen und Finanz- §35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
holding-Gruppen
§36 Abberufung von Geschäftsleitern
§14 Millionenkredite
§37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
§15 Organkredite
§38 Folgen der Aufhebung und des Ertöschens der Erlaubnis,
§16 Anzeigepflicht für Organkredite Maßnahmen bei der Abwicklung
§17 Haftungsbestimmung
§18 Kreditunterlagen 2. Schutz der Bezeichnungen
"Bank"und"Sparkasse•
§19 Begriff des Kredits in den§§ 13 bis 14 und des Kredit-
nehmers §39 Bezeichnungen"Bank•und"Bankie~
§20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 §40 Bezeichnung "Sparkasse"
bis14 §41 Ausnahmen
§21 Begriff des Kredits in den §§ 15 bis 18 §42 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes
§22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite §43 Registervorschriften
3. (weggefallen)
3. Auskünfte und Prüfungen
4. Werbung und § 44 Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten und in
Hinweispflichten der Kreditinstitute die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis ein-
§23 Werbung bezogenen Unternehmen
§ 23a Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft in einer Sicherungs- § 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
einrichtung § 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
4. Maßnahmen in besonderen Fällen , 53d Meldungen an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
§ 45 Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzu-
reichender Liquidität
Fünfter Abschnitt
§ 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften
Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
§ 46 Maßnahmen bei Gefahr
§54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Er1aubnis
§ 46a Maßnahmen bei Konkursgefahr, Bestellung vertretungs-
berechtigter Personen §55 Ver1etzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähig-
keit oder der Überschuldung
§ 46b Konkursantrag
§56 Ordnungswidrigkeiten
§ 46c Berechnung von Fristen
§57 (weggefallen)
§ 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs
§58 (weggefallen)
§ 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs
§59 Geldbußen gegen Kreditinstitute
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, §60 Zuständige Verwaltungsbehörde
Kosten und Gebühren
Sechster Abschnitt
§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 50 Zwangsmittel
§ 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
§ 51 Kosten und Gebühren
§ 62 Über1eitungsbestimmungen
Vierter Abschnitt § 63 (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
Sondervorschriften § 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannte Gebiet
§ 52 Sonderaufsicht § 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen POSTBANK
Staat § 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten
§ 53a Repräsentanzen von Unternehmen mit Sitz in einem § 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten
anderen Staat
§ 64c Übergangsregelung für aktivische Unterschiedsbeträge
§ 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft § 64d Übergangsregelung für Großkredite
§ 53c Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen § 64e Anzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften
Gemeinschaft § 65 (Inkrafttreten)
Erster Abschnitt 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und son-
stigen Gewährleistungen für andere (Garantie-
Allgemeine Vorschriften geschäft);
9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
1. Kreditinstitute und Finanzinstitute und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft).
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach An-
§1 hörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverord-
nung weitere Geschäfte als Bankgeschäfte bezeichnen,
Begriffsbestimmungen
wenn dies nach der Verkehrsauffassung unter Berück-
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte sichtigung des mit diesem Gesetz verfolgten Aufsichts-
betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in zweckes gerechtfertigt ist.
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind die-
erfordert. Bankgeschäfte sind jenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung
1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rück- oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und
sicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagen- zur Vertretung eines Kreditinstituts in der Rechtsform
geschäft); einer juristischen Person oder einer Personenhandelsge-
sellschaft berufen sind. In Ausnahmefällen kann das Bun-
2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten desaufsichtsamt für das Kreditwesen (§ 5) auch eine
(Kreditgeschäft); andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur
3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskont- Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäfts-
geschäft); leiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erfor-
derliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwen-
4. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpa- . den. Wird das Kreditinstitut von einem Einzelkaufmann
pieren für andere (Effektengeschäft); betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraus-
5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren setzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der
für andere (Depotgeschäft); Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung
ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter
6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf-
bezeichnet werden. Beruht die Bezeichnung einer Person
ten bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft);
als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Kreditinstituts,
7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderun- so ist sie auf Antrag des Kreditinstituts oder des
gen vor Fälligkeit zu erwerben; Geschäftsleiters zu widerrufen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 67
(3) Finanzinstitute sind Unternehmen, die nicht Kredit- (Sa) Zone A bezeichnet alle Mitgliedstaaten der Euro-
institute im Sinne des Absatzes 1 sind und deren Haupt- päischen Gemeinschaft, alle Vertragsstaaten des Abkom-
tätigkeit darin besteht, mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die
1. Beteiligungen zu erwerben, anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie die
2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds
3. Leasingverträge abzuschließen, besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit des-
4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu sen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben.
verwalten, Zone B bezeichnet alle übrigen Länder.
5. ausländische Zahlungsmittel für eigene Rechnung (6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mut-
oder im Auftrag von Kunden zu handeln oder zu terunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetz-
wechseln (Sortengeschäft), buchs geltet), ohne daß es auf die Rechtsform und den
6. mjt Wertpapieren für eigene Rechnung zu handeln, Sitz ankommt.
7. mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs- oder (7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als
Zinssatzinstrumenten für eigene Rechnung oder im Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsge-
Auftrag von Kunden zu handeln, setzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und
8. an Wertpapieremissionen teilzunehmen und damit den Sitz ankommt; als Tochterunternehmen gelten auch
verbundene Dienstleistungen zu erbringen, Unternehmen, auf die ein beherrschender Einfluß aus-
geübt werden kann.
9. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle
Strategie und die damit verbundenen Fragen zu be- (8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im
raten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernah- Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterun-
men von Unternehmen diese zu beraten und ihnen ternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder
Dienstleistungen anzubieten, einer juristischen Person und einem Unternehmen ein
gleichartiges Verhältnis besteht.
10. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln
(Geldmaklergeschäfte) oder (9) Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmit-
11. in Wertpapieren oder in Instrumenten nach Nummer 7 telbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunter-
angelegtes Vermögen für andere zu verwalten oder nehmen mindestens zehn vom Hundert des Kapitals oder
andere bei der Anlage in diesen Vermögenswerten zu der Stimmrechte eines Unternehmens gehalten werden
beraten. oder wenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens,
an dem eine Beteiligung besteht, ein maßgeblicher Einfluß
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach An- ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des An-
hörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverord- teils der Stimmrechte gilt Artikel 7 Satz 1 der Richtlinie
nung weitere Unternehmen als Finanzinstitute bezeich- 88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb
nen, um welche die Liste im Anhang der Richtlinie und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer
89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Infor-
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Auf- mationen (ABI. EG Nr. L 348 S. 62). Die mittelbar gehalte-
nahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute nen Beteiligungen sind dem mittelbar beteiligten Unter-
und zur Änderung der Richtlinie 77ll80/EWG - ABI. EG nehmen in vollem Umfang zuzurechnen.
Nr. L 386 S. 1 - (Zweite Bankrechtskoordinierungsricht-
linie) erweitert wird.
§2
(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzinstitute,
deren Tochterunternehmen ausschließlich oder haupt- Ausnahmen
sächlich Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind, wobei (1) Als Kreditinstitut iry, Sinne dieses Gesetzes gelten
mindestens ein Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht
das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publi-
kums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt. 1. die Deutsche Bundesbank;
(3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die 2. (weggefallen)
weder Finanzholding-Gesellschaften noch Kreditinstitute 3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
sind, mit mindestens einem Kreditinstitut als Tochter-
unternehmen. 4. die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt
für Arbeit;
(3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten
sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, 5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-
Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben nehmen;
oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten 6. (weggefallen)
im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kre-
ditinstitute sind. 7. (weggefallen)
(4) Herkunftsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Euro- 8. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie die-
päischen Gemeinschaft, in dem die Hauptniederlassung ses durch Hingabe von Darlehen gegen Faustpfand
eines Kreditinstituts zugelassen ist. betreiben;
(5) Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der 9. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unter-
Europäischen Gemeinschaft, in dem ein Kreditinstitut nehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. Dezem-
außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats eine Zweigstelle ber 1986 (BGBI. 1 S. 2488) als Unternehmensbeteili-
unterhält oder Dienstleistungen erbringt. gungsgesellschaften anerkannt sind.
,
- - - - - - - - - - - - - - --- ----- -
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14 nach§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a oder Satz 2 Nr. 1 berechti-
und die auf Grund von§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und§ 48 getroffe- gen. Wird der Erwerb nicht untersagt, kann das Bundes-
nen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für aufsichtsamt einen Zeitraum bestimmen, nach dessen
die Bundesanstalt für Arbeit, für Versicherungsunterneh- Ablauf der Anzeigende das Bundesaufsichtsamt unver-
men sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften züglich zu unterrichten hat, wenn er die nach Satz 1 oder 4
gilt§ 14. angezeigte Absicht nicht verwirklicht hat.
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 9 bezeich- (2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber einer
neten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes inso- bedeutenden Beteiligung die Ausübung seiner Stimm-
weit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den rechte untersagen, wenn
ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der
(4) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann vom Inhaber oder von gesetzlichen Vertretern oder
im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen im persönlich haftenden Gesellschaftern des beteiligten
Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 10 bis 20, 24 Unternehmens ausgeübte Einfluß sich schädlich auf
bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes das Kreditinstitut auswirken kann,
sowie des § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt
nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß bei
der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht einer bedeutenden Beteiligung an dem Kreditinstitut
der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundes- der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder persönlich
anzeiger bekanntzumachen. haftende Gesellschafter des beteiligten Unternehmens
nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen
Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen
§2a genügen; das ist insbesondere der Fall, wenn sie nicht
Rechtsform zuverlässig sind,
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das
benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkauf- Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeutenden Beteili-
manns betrieben werden. gung verbunden ist (§ 15 des Aktiengesetzes) und
wegen dieser Unternehmensverbindung odfJr der
Struktur der Unternehmensverbindung des Inhabers
§2b
der bedeutenden Beteiligung mit anderen Unterneh-
Inhaber bedeutender Beteiligungen men eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut
nicht möglich ist, oder
(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an
einem Kreditinstitut zu erwerben, hat dem Bundesauf- 4. die Beteiligung trotz einer vollziehbaren Untersagung
sichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bun- nach Absatz 1 Satz 5 erworben oder erhöht worden ist.
desbank die Höhe der beabsichtigten Beteiligung unver-
In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimm-
züglich anzuzeigen. In der Anzeige hat er die für die Beur-
rechte auf einen Treuhänder übertragen werden. Der
teilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen,
Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den
die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu
Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des
bestimmen sind, anzugeben; auf Verlangen des Bundes-
Kreditinstituts Rechnung zu tragen. Der Treuhänder wird
aufsichtsamtes sind die in§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buch-
auf Antrag des Kreditinstituts, eines an ihm Beteiligten
stabe d und e genannten Unterlagen einzureichen. Ist der
oder des Bundesaufsichtsamtes vom Gericht des Sitzes
Erwerber eine juristische Person oder Personenhandels-
des Kreditinstituts bestellt. Sind die Voraussetzungen des
gesellschaft, muß die Anzeige die für die Beurteilung der
Satzes 1 entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den
Zuverlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder persönlich
Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen.
haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen enthal-
Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener -
ten; solange die bedeutende Beteiligung besteht, ist jeder
Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das
neu bestellte gesetzliche Vertreter oder neue persönlich
Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen
haftende Gesellschafter mit den für die Beurteilung seiner
und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist aus-
Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich
geschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die Ver-
anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
gütung vor; für seine Aufwendungen haften dem Bund der
hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundes-
betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das
bank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsich-
Kreditinstitut gesamtschuldnerisch.
tigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu
erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom (3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2
Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats der
Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen wird. Das Europäischen Gemeinschaft anzuhören, wenn es sich bei
Bundesaufsichtsamt kann innerhalb von drei Monaten dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um ein in dem
nach Eingang der Anzeige den beabsichtigten Erwerb der anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, um ein
bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, Mutterunternehmen eines in dem anderen Mitgliedstaat
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der zugelassenen Kreditinstituts oder um eine Person handelt,
Anzeigende oder, wenn er juristische Person oder Perso- die ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kredit-
nenhandelsgesellschaft ist, gesetzliche Vertreter oder institut kontrolliert, und wenn das Kreditinstitut, an dem
persönlich haftende Gesellschafter nicht zuverlässig sind; der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt,
dies gilt auch, wenn andere Tatsachen vorliegen, die das durch den Erwerb zu einem Tochteruntemehmen oder
Bundesaufsichtsamt ·zu einer Versagung der Erlaubnis vom Erwerber kontrolliert würde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 69
(4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf
einem Kreditinstitut aufzugeben oder den Betrag seiner Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsi-
bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 vom denten ernannt; die Bundesregierung hat bei ihrem Vor-
Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der schlag die Deutsche Bundesbank anzuhören.
Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die
Beteiligung so zu verändern, daß das Kreditinstitut nicht §6
mehr Tochterunternehmen ist, hat dies dem Bundesauf-
sichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bun- Aufgaben
desbank unverzüglich anzuzeigen; dabei ist die verblei- (1) Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht über die
bende Höhe der Beteiligung anzugeben. Kreditinstitute nach den Vorschriften dieses Gesetzes
(5) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat aus.
den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteili- (2) Das Bundesaufsichtsamt hat Mißständen im Kredit-
gung an einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut wesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Kre-
zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit ditinstituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die
Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft würde, ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte beein-
vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein trächtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirt-
entsprechender Beschluß der Kommission oder des schaft herbeiführen können.
Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der
nach Artikel 22 Abs. 2 der zweiten Bankrechtskoordinie- (3) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach die-
rungsrichtlinie zustande gekommen ist. Die vorläufige sem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen
Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate vom Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten.
Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die §7
Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das Bundesauf- Zusammenarbeit
sichtsamt die Fristverlängerung zu beachten. mit der Deutschen Bundesbank
§3 (1) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundes-
bank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.
Verbotene Geschäfte Die Deutsche Bundesbank und das Bundesaufsichtsamt
Verboten sind haben einander Beobachtungen und Feststellungen mit-
zuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben
1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis von Bedeutung sein können. Die Deutsche Bundesbank
der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen hat insoweit dem Bundesaufsichtsamt auch die Angaben
des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und zur Verfügung zu stellen, die sie auf Grund statistischer
nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche
den Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen; Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer solchen
2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwie- Erhebung das Bundesaufsichtsamt zu hören; § 18 Satz 5
gende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch dar- des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt ent-
auf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen sprechend.
gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft wer- (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes, im Falle
den (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für der Verhinderung sein Stellvertreter, hat das Recht, an den
Bausparkassen; Beratungen des Zentralbankrates der Deutschen Bundes-
3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagenge- bank teilzunehmen, soweit bei diesen Gegenstände sei-
schäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftli- nes Aufgabenbereichs behandelt werden. Er hat kein
che Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich Stimmrecht, kann aber Anträge stellen.
erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen
durch Barabhebung zu verfügen. §8
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§4
Entscheidung (1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durch-
des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen führung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrich-
tungen bedienen.
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen entschei-
(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von
det in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften
Kreditinstituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, so steht
dieses Gesetzes unterliegt. Seine Entscheidungen binden
§ 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an das Bundes-
die Verwaltungsbehörden.
aufsichtsamt über das Verfahren und über den zugrunde
liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das gleiche gilt,
2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das
Vergehen als Bedienstete von Kreditinstituten begangen
haben:
§5
(3) Bei der Aufsicht über Kreditinstitute, die in einem
Organisation
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
(1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bun- Bankgeschäfte betreiben, sowie bei der Aufsicht nach
desaufsichtsamt) ist eine selbständige Bundesober- Maßgabe der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April
behörde. Es hat seinen Sitz in Bonn. 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
konsolidierter Basis (ABI. EG Nr. L 110 S. 52 - Konsolidie- (2) Das Bundesaufsichtsamt kann über die Fälle des
rungsrichtlinie) arbeiten das Bundesaufsichtsamt und, § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 2
soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie eine Gruppe von Unter-
Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Behörden nehmen als Finanzholding-Gruppe und ein Kreditinstitut
des betreffenden Mitgliedstaats zusammen. Mitteilungen der Gruppe mit Sitz im Inland als übergeordnetes Kredit-
der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats institut bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über
dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis sind In
diesem Fall entsprechend anzuwenden.
1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines
Kreditinstituts,
§9
2. zur Überwachung der Tätigkeit von Kreditinstituten auf
Einzelbasis oder auf zusammengefaßter Basis, Schweigepflicht
3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes sowie zur (1) Die beim Bundesaufsichtsamt beschäftigten und die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 Satz 3 beauftragten Per-
durch das Bundesaufsichtsamt, sonen, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 bestellten Aufsichts-
personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank
4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechts- stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses
behelfe gegen eine Entscheidung des Bundesaufsichts- Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit
amtes oder bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im
5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Interesse des Kreditinstituts oder eines Dritten liegt, ins-
Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für besondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht
Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht
mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies
Wird die Erlaubnis eines Kreditinstituts zum Betreiben von
gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche
Bankgeschäften aufgehoben, so unterrichtet das Bundes-
Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichne-
aufsichtsamt die zuständigen Behörden der anderen
ten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder
Mitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Zweigstellen
Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht
errichtet hat. vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an ·
(4) Verstößt ein Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 1. Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeld-
Satz 1 oder Abs. 7 durch seine Tätigkeit über eine Zweig- sachen zuständige Gerichte,
stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder durch
Dienstleistungen gegen Vorschriften, deren Einhaltung 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
durch das Bundesaufsichtsamt überwacht wird, so unter- Überwachung von Kreditinstituten, Finanzinstituten
richtet das Bundesaufsichtsamt die Behörden des Her- oder Versicherungsunternehmen oder der Finanz-
kunftsmitgliedstaats über die Maßnahmen, die es ergrei- märkte betraute Stellen sowie von diesen beauftragte
fen wird, um diese Verstöße zu beenden. Das Bundes- Personen,
aufsichtsamt teilt den zuständigen Behörden des Auf- 3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem Konkurs
nahmemitgliedstaats Maßnahmen mit, die es ergreifen eines Kreditinstituts befaßte Stellen,
wird, um Verstöße eines Kreditinstituts mit Sitz im Geltungs- 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung
bereich dieses Gesetzes gegen Rechtsvorschriften des von Kreditinstituten oder von Finanzinstituten betraute
Aufnahmemitgliedstaats zu beenden, über die das Bun- Personen oder
desaufsichtsamt durch die zuständigen Behörden des
5. Einrichtungen zur Sicherung der Einlagen,
Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet worden ist.
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
§Ba Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäf-
tigten Personen gilt die Schweigepflicht nach Satz 1 ent-
Zuständigkeit für die sprechend. Befindet sich die Stelle in einem anderen
Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben wer-
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der Beaufsich- den, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Perso-
tigung einer Kreditinstitutsgruppe oder Finanzholding- nen einer dem Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht
unterliegen.
Gruppe im Sinne des§ 10a Abs. 2 und 3 absehen und das
übergeordnete Kreditinstitut von den Vorschriften dieses . (2) Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbin-
Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaß- dung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-
ter Basis widerruflich freistellen, wenn ordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Per-
sonen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig
1. bei Kreditinstitutsgruppen das übergeordnete Kredit-
werden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die
institut Tochterunternehmen eines Kreditinstituts mit
Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängen-
Gemeinschaft ist, das Einlagen oder andere rückzahl-
den Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfol-
bare Gelder des Publikums entgegennimmt und das
gung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder
Kreditgeschäft betreibt, und dort in die Beaufsichti-
soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus-
gung auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsoli- kunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen han-
dierungsrichtlinie einbezogen ist oder delt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen
2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeich-
Behörden eines anderen Mitgliedstaates auf zusam- neten Personen durch eine Bankaufsichtsbehörde eines
mengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungsricht- anderen Staates oder durch von dieser Behörde beauf-
linie beaufsichtigt werden. tragte Personen mitgeteilt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30_. Januar 1996 71
Zweiter Abschnitt 4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Spar-
kassen des privaten Rechts, die als öffentliche Spar-
Vorschriften für die Kreditinstitute
kassen anerkannt sind, die Rücklagen;
1. Eigenkapital und Liquidität 5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht
unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotations-
kapital und die Rücklagen;
§10
6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das
Eigenkapitalausstattung eingezahlte Kapital und die Rücklagen.
(1) Die Kreditinstitute müssen im Interesse der Erfüllung Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter einer
ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbe- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Aktionär, den
sondere zur Sicherheit der ihnen · anvertrauten Vermö- Kommanditaktionär oder an den Anteilseigner an einem
genswerte, ein angemessenes haftendes Eigenkapital Kreditinstitut des öffentlichen Rechts, dem mehr als
haben. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen 25 vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der
mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach Kapitalanteile) des Kreditinstituts gehören oder dem mehr
denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen als 25 vom Hundert der Stimmrechte zustehen, sind abzu-
des Satzes 1 erfüllt sind; die Spitzenverbände der Kredit- ziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen
institute sind vorher anzuhören. Die Grundsätze sind im gewährt werden oder soweit sie entgegen der Bankübung
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Kreditinstitute nicht ausreichend gesichert sind. Für die Berechnung des
haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun- Vomhundertsatzes nach Satz 2 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des
desbank monatlich die nach den Grundsätzen für die Aktiengesetzes entsprechend.
Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung (3) Dem haftenden Eigenkapital ist der Reingewinn
erforderlichen Angaben einzureichen. Sie haben zur zuzurechnen, soweit seine Zuweisung zum Geschäfts-
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und kapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben
Weiterleitung der gemäß Satz 4 erforderlichen Angaben beschlossen ist. Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2
eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene gelten nur die als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit
interne Kontrollverfahren einzurichten. Ausnahme solcher Passivposten, die auf Grund steuer-
(2) Als haftendes Eigenkapital sind anzusehen licher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern
sind.
1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften das Geschäftskapital (4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem
und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen,
Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter 1. wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen,
und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schul-
denüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers; 2; wenn sie im Falle des Konkurses oder der Liquidation
bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditge- des Kreditinstituts erst nach Befriedigung aller Gläubi-
sellschaften ist nur das eingezahlte Geschäftskapital ger zurückzuzehlen sind,
zu berücksichtigen; 3. wenn sie dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer
von fünt Jahren zur Verfügung gestellt worden sind,
2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf- 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger
tung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital und als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Gesell-
die Rücklagen abzüglich des Betrages der eigenen schaftsvertrages fällig werden kann und
Aktien oder Geschäftsanteile sowie der Aktien, die mit 5. wenn das Kreditinstitut bei der Begründung der stillen
einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten
Gewinns ausgestattet sind; bei Kommanditgesell- Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen
schaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der per- hat.
sönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das
Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht ge-
Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter ändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit
und der diesen gewährten Kredite; und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vor-
zeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht
3. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäfts- auf entgegenstehende Vereinbarungen zurüc~ugewähren.
guthaben und die Rücklagen zuzüglich eines vom Bun- Kredite an stille Gesellschafter, deren Vermögenseinlage
desministerium der Finanzen nach Anhörung der Deut- mehr als 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
schen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzu- beträgt, sind vom haftenden Eigenkapital abzuziehen,
setzenden Zuschlages, welcher der Haftsummenver- wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt
pflichtung der Genossen Rechnung trägt; Geschäfts- werden oder soweit sie entgegen der Bankübung nicht
guthaben von Genossen, die zum Schluß des ausreichend gesichert sind. Für die Berechnung des Vom-
Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprüche auf hundertsatzes nach Satz 4 gilt § 16 Abs. 4 des Aktien-
Auszahlung eines Anteils an der in der Bilanz nach § 73 gesetzes entsprechend.
Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
(4a) Dem haftenden Eigenkapital können zugerechnet
schaftsgenossenschaften von eingetragenen Genos-
werden:
senschaften gesondert ausgewiesenen Ergebnisrück-
lage der Genossenschaft sind abzusetzen; das Bun- 1. Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetz-
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung buchs,
zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundes- 2. Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g
aufsichtsamt übertragen; des Handelsgesetzbuchs,
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4. ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
3. Aktien. die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der (4b) Für die Ermittlung des Beleihungswertes von
Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäu-
4. nicht realisierte Reserven den gilt§ 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes
entsprechend. Diese Werte sind mindestens alle drei
a) in Höhe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbe- Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln. Für die
trages zwischen dem Buchwert und dem Belei- Ermittlung des Beleihungswertes hat das Kreditinstitut
hungswert bei Grundstücken. grundstücksgleichen einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sach-
Rechten und Gebäuden; · verständigenausschuß zu bestellen. § 32 Abs. 2 und 3 des
b) in Höhe von 35 vom Hundert des Unterschiedsbe- Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften gilt entspre-
trages zwischen dem Buchwert und chend. Liegt der Beleihungswert unter dem Buchwert,
aa) dem Kurswert bei Wertpapieren. die an einer sind die nicht realisierten Reserven um diesen negativen
Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder Unterschiedsbetrag zu ermäßigen.
in einen anderen organisierten Markt einbezo- (4c) Der Kurswert der notierten Wertpapiere bestimmt
gen sind. der anerkannt und für das Publikum sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag. Liegt der Durch-
offen und dessen Funktionsweise ordnungs- schnitt aus diesem Kurs und den Kursen, die an den vor-
gemäß ist (notierte Wertpapiere); her vergangenen drei Bilanzstichtagen festgestellt wur-
bb) dem Wert, der nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des den, unterhalb dieses Kurses, so gilt der Durchschnitts-
Bewertungsgesetzes festzustellen ist. bei nicht kurs. Liegt an einem Bilanzstichtag kein Kurs vor, so ist-
notierten Wertpapieren, die Anteile am zum der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag
Verbund der Kreditgenossenschaften oder der festgestellte Kurs maßgebend. Wird von der Behandlung
Sparkassen gehörenden Kapitalgesellschaften von Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlage-
mit einer Bilanzsumme von mindestens 20 Mil- vermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten
lionen Deutsche Mark verbriefen; Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem
maßgeblichen Kurswert und dem höheren Buchwert zu
cc) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von
ermäßigen. Auf die Ermittlung des Wertes der nicht notier-
Anteilen an einem Wertpapier- oder Grund-
ten Wertpapiere nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgeset-
stücks-Sondervermögen. die nach den Vor-
schriften des Gesetzes über Kapitalanlage- zes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem
gesellschaften. oder von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1, 2 und 4
Wertpapier-Sondervermögen, die von einer entsprechend anzuwenden.
Investmentgesellschaft mit Sitz in einem ande- (5) Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- eingezahlt Ist, Ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzu-
schaften nach den Bestimmungen der Richt- rechnen,
linie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember
·1. wenn es bis zur vollen Höhe am Vertust teilnimmt und
1985 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
das Kreditinstitut verpflichtet ist. im Falle eines Vertu-
waltungsvorschriften betreffend bestimmte
stes Zinszahlungen aufzuschieben,
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-
papieren (ABI. EG Nr. L 375 S. 3) ausgegeben 2. wenn vereinbart ist, daß es im Falle des Konkurses
werden; oder der Liquidation des Kreditinstituts erst nach
bei diesen Vermögenswerten gebildete Vorsorge- Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger
reserven sind dem Buchwert hinzuzurechnen. zurückgezahlt wird,
5. Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes 3. wenn es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer
in Höhe von 45 vom Hundert, soweit diese Rücklagen von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und
durch die Einstellung von Ertösen aus der Veräußerung nicht auf Verfangen des Gläubigers vorzeitig zurückge-
von Grundstücken. grundstücksgleichen Rechten und zahlt werden muß; die Frist von fünf Jahren braucht
Gebäuden entstanden sind. nicht eingehalten zu werden. wenn in Wertpapieren
verbriefte Genußrechte wegen Änderung der Besteue-
Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigen- rung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der
kapital nur zugerechnet werden. wenn die Summe der
Genußrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und
Eigenkapitalbestandteile nach den Absätzen 2 bis 4, nach
das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung
Satz 1 Nr. 2 dieses Absatzes sowie nach den Absätzen 6
anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigen-
und 7 Satz 3, ohne den Zuschlag nach Absatz 2 Satz 1
kapitals ersetzt worden ist,
Nr. 3 und abzüglich der In Absatz 6a Satz 1 Nr. 1 und 2
aufgeführten Beträge (KemkapitaQ, mindestens 4,4 vom 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger
Hundert der entsprechend dem Grundsatz I des Bundes- als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertra-
aufsichtsamtes nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des ges fällig werden kann,
Kreditinstituts ausmacht; die nicht realisierten Reserven
5. wenn das Kreditinstitut bei Abschluß des Vertrages auf
können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom
die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen aus-
Hundert dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva
drücklich und schriftlich hingewiesen hat.
zugerechnet werden. Nicht realisierte Reserven können f
nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung des Nachträglich können die Teilnahme am Vertust nicht geän-
Unterschiedsbetrages jeweils sämtliche Aktiva nach dert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b einbezogen werden. Die und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vor-
Berechnung der nicht realisierten Reserven ist dem zeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzuge-
unverzüglich nach ihrem Abschluß unter Angabe der währen. sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung
maßgeblichen-Wertansätze offenzulegen. anderen. zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 73
tals ersetzt worden ist. Werden Wertpapiere~ über die Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs-
Genußrechte begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfol-
Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 gen hinzuweisen. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Kreditinstitut Für nachrangige Verbindlichkeiten darf keine Bezeich-
darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte nur nung verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben
erwerben, wenn es mit dem Erwerb eine Einkaufskommis- werden, die den Wortteil „Spa,... enthält oder sonst geeig-
sion ausführt; zur Marktpflege darf das Kreditinstitut net ist, über den Nachrang im Fall des Konkurses oder der
außerdem bis zu drei vom Hundert des Gesamtnennbetra- Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht, soweit ein
ges einer Emission eigener Genußrechte erwerben, sofern Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten Firmennamen
die Genußrechte in Wertpapieren verbrieft sind; die benutzt.
Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch zu
(6) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder
machen, ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
der persönlich haftenden Gesellschafter kann auf Antrag
Bundesbank anzuzeigen. Die §§ 71 a, 71 d und 71 e des
in einem vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden
Aktiengesetzes gelten entsprechend. Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt wer-
(Sa) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger den.
Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigen- (6a) Von dem haftenden Eigenkapital sind abzuziehen:
kapital nur zuzurechnen, wenn vereinbart ist, daß
1. Verluste;
1. es im Falle des Konkurses oder der Liquidation des
Kreditinstituts erst nach Befriedigung alier nicht 2. immaterielle Vermögensgegenstände;
nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird, 3. drei vom Hundert des Gesamtnennbetrages der je-
2. es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf weiligen Emission in Wertpapieren verbriefter eigener
Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Ver- Genußrechte und nachrangiger Verbindlichkeiten
langen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden (Marktpflegepositionen), sofern das Kreditinstitut von
muß; ist für die Rückerstattung des Kapitals eine Zeit der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch zu machen
nicht bestimmt, so ist eine Kündigungsfrist von minde- beabsichtigt;
stens fünf Jahren vorzusehen; eine kürzere Kündi- 4. folgende Beteiligungen, Forderungen aus nachran-
gungsfrist nach Ablauf dieser fünf Jahre kann zugun- gigen Verbindlichkeiten und Genußrechten sowie Vor-
sten des Kreditinstituts für den Fall vereinbart werden, zugsaktien:
daß das Kapital vor Rückerstattung durch die Ein-
a) Beteiligungen an Kreditinstituten und Finanzinstitu-
zahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden
ten, ausgenqmmen Kapitalanlagegesellschaften, in
Eigenkapitals ersetzt worden ist; die Frist von fünf
Höhe von menr al~ zehn vom Hundert des Kapitals
Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn
dieser Unternehmen; das Bundesaufsichtsamt kann
Schuldverschreibungen wegen Änderung der Be-
auf Antrag des Kreditinstituts Ausnahmen zulassen,
steuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber
wenn das Kreditinstitut Anteile eines Kreditinstituts
der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt
oder eines Finanzinstituts vorübergehend besitzt,
werden,
um dieses Unternehmen finanziell zu stützen;
3. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten
Forderungen des Kreditinstituts ausgeschlossen ist im Sinne des Absatzes Sa an Kreditinstitute und
und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Finanzinstitute, ausgenommen Kapitalanlagege-
Sicherheiten durch das Kreditinstitut oder durch Dritte sellschaften, an denen das Kreditinstitut zu mehr
gestellt werden; ein Kreditinstitut darf nachrangige als zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unter-
Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, nehmen beteiligt ist;
die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalauf-
nahme gegründetes Tochterunternehmen des Kredit- c) Forderungen aus Genußrechten im Sinne des
instituts eingegangen ist; § 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Absatzes 5 an Unternehmen nach Buchstabe b;
Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäfts- d) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a Satz 1
bedingungen über das Aufrechnungsverbot findet Nr. 3 der Unternehmen nach Buchstabe b;
keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen
Verbindlichkeiten des Kreditinstituts. 5. der Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen, For-
derungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und
Wenn der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Genußrechten sowie Vorzugsaktien, soweit er zehn
Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig wer- vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kredit-
den kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei instituts vor Abzug der Beträge nach Nummer 4 und
Fünftein dem. haftenden Eigenkapital zugerechnet. nach dieser Nummer übersteigt:
Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt
sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt a) Beteiligungen an Kreditinstituten und Finanzinstitu-
werden. Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Kreditin- ten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, in
stitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarun- Höhe von höchstens zehn vom Hundert des Kapi-
gen zurückzugewähren, sofern das Kreditinstitut nicht tals dieser Unternehmen;
aufgelöst wurde oder sofern nicht das Kapital durch die b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten
Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden im Sinne des Absatzes Sa an Kreditinstitute und
Eigenkapitals ersetzt worden ist. Das Kreditinstitut hat bei . Finanzinstitute, ausgenommen Kapitalanlagege-
Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 3 und 4 sellschaften, an denen das Kreditinstitut nicht oder
genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hin- nur in Höhe von höchstens zehn vom Hundert des
zuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
c) Forderungen aus Genußrechten im Sinne des die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert wer-
Absatzes 5 an Unternehmen nach Buchstabe b; den. Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstitu-
ten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle fünf
d) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a Satz 1
Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1 anzu-
Nr. 3 der Unternehmen nach Buchstabe b.
zeigenden Kredite einzureichen.
Ein Kreditinstitut braucht.Beteiligungen, die es oder das
ihm überg_eordnete Kreditinstitut pflichtweise In die §10a
Zusammenfassung nach § 1Oa, nach § 13a Abs. 3 Satz 1
und, für den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993 Eigenkapitalausstattung von Kredit-
vorbehaltlich des § 64a Abs. 3, nach § 12 Abs. 5 Satz 4
Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzu- (1) Die Unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe oder
ziehen. Die Regelung gilt entsprechend für Beteiligungen, einer Finanzholding-Gruppe (gruppenangehörige Unter-
die das Kreditinstitut als übergeordnetes Kreditinstitut nehmen) müssen insgesamt ein angemessenes haftendes
freiwillig In die Zusammenfassung nach § 1Oa, nach§ 13a Eigenkapital haben. § 10 über die Eigenkapitalausstattung
Abs. 3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand am einzelner Kreditinstitute gilt entsprechend.
1. Januar 1993 vorbehaltlich des § 64a Abs. 3, nach § 12
Abs. 5 Satz 4 einbezieht, oder die es freiwillig nach diesen (2) Eine Kreditinstitutsgruppe Im Sinne dieser Vorschrift
besteht, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditin-
Bestimmungen konsolidiert.
stitut) mit Sitz im Inland an einem anderen Kreditinstitut,
(6b) Die Summe der Eigenkapitalbestandteile des Ab- einem Finanzinstitut oder einem Unternehmen mit bank-
satzes 4a Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie der Absätze 5 und Sa, bezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Ausland
abzüglich der Marktpflegepositionen, und des Zuschlags mindestens 40 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 darf das Kemkapital nicht über- oder mittelbar hält (erhebliche Beteiligung) oder diese
steigen. Die Summe des Zuschlags nach Absatz 2 Satz 1 Unternehmen Tochterunternehmen sind (nachgeordnete
Nr. 3 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz Unternehmen). Sind einem Kreditinstitut ausschließlich
Sa, abzüglich der Marktpflegepositionen, darf 50 vom Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten nachge-
Hundert des Kernkapitals nicht übersteigen; unberührt ordnet, so besteht keine Kreditinstitutsgruppe.
bleiben die Vorschriften der Zuschlagsverordnung gemäß
(3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vor-
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3. Das Bundesaufsichtsamt kann
schrift besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft
einem Kreditinstitut oder Gruppen von Kreditinstituten
mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 2
gestatten, die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen
Satz 1 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein
unter außergewöhnlichen Umständen zeitlich befristet zu
Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Tochteruntemehmen
überschreiten. "
nachgeordnet ist, es sei denn, die Finanzholding-Gesell-
(7) Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigen- schaft ist ihrerseits
kapitals ist die letzte für den Schluß eines Geschäftsjahres 1. einem Kreditinstitut oder einer Finanzholding-Gesell-
festgestellte BIianz. Das Bundesaufsichtsamt kann nach-
schaft mit Sitz Im Inland als T ochteruntemehmen
gewiesene Veränderungen des haftenden EigenkapitaJs nachgeordnet oder
bereits vor Feststellung des Jahresabschlusses . be-
rücksichtigen. Zwischengewinne können berücksichtigt 2. einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitglied-
werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinn- staat der Europäischen Gemeinschaft, das Einlagen
ausschüttungen oder Steueraufwendungen .gebunden oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums ent-
sind und wenn sie auf Grund von Zwischenabschlüssen gegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, als
ermittelt worden sind, die den für den Jahresabschluß gel- Tochterunternehmen nachgeordnet.
tenden Anforderungen entsprechen. Die Zwischen- Hat die Ftnanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einem
abschlüsse sind durch den Abschlußprüfer zu prüfen. Die anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, so
Zwischenabschlüsse und die zugehörigen Prüfungsbe- besteht vorbehaltlich des Satzes 1 Nr. 1 und 2 eine
richte sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Finanzholding-Gruppe, wenn
Bundesbank unverzüglich einzureichen. Aus dem Zwl-
schenabschluß sich ergebende Verluste sind vom haften- 1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Kredit-
den Eigenkapital abzuziehen. Erstellt ein Kreditinstitut institut mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen und
ZwischenabschlOsse, so darf es von diesem Verfahren kein Kreditinstitut mit Sitz in ihrem Sitzstaat, das Einla-
erst nach fünf Jahren abweichen; das Verfahren kann erst gen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums
fünf Jahre nach dem letzten Zwischenabschluß wieder entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, als
aufgenommen werden. Abweichend von den Sätzen 1 Tochterunternehmen nachgeordnet ist und
und 2 werden Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter 2. das Kreditinstitut mit Sitz Im Inland eine höhere Bilanz-
sowie Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten summe hat als jedes andere der Finanzholding-Gesell-
oder auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbind- schaft als Tochterunternehmen nachgeordnete Kredit-
lichkeiten eingezahlt ist, dem haftenden Eigenkapital Institut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-
nicht mehr zugerechnet, sobald die Voraussetzungen schen Gemeinschaft, das Einlagen oder andere rück-
für ihre Anerkennung nach Absatz 4, 5 oder Sa entfallen zahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und
sind. das Kreditgeschäft betreibt, oder bei gleich hoher
Bilanzsumme zuerst die Zulassung erhalten hat.
(8) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Kredite Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt _als Obergeordnetes
anzuzeigen, die nach Absatz 2 Satz 2 oder nach Absatz 4 Kreditinstitut dasjenige gruppenangehörige Kreditinstitut
Satz 4 abzuziehen sind. Diese Kredite sind unverzüglich mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenan-
erneut anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder gehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 75
ist; erfüllen mehrere Kreditinstitute mit Sitz im Inland die Buchwerte und nicht realisierten Reserven jeweils quotal
Voraussetzungen des ersten Halbsatzes, so gilt dasjenige in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der
von ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höch- durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der
ste Bilanzsumme hat oder, bei gleich hoher Bilanzsumme, Buchwert einer Beteiligung höher als das anteilige Kapital
zuerst seine Zulassung erhalten hat. und die anteiligen Rücklagen des nachgeordneten Unter-
nehmens, so hat das übergeordnete Kreditinstitut den
(4) Als nachgeordnete Unternehmen einer Kreditinsti-
Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbezie-
tutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe gelten auch
hung der Beteiligung in die Zusammenfassung ergibt
Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit
(aktivischer Unterschiedsbetrag), mit haftendem Eigen-
bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Aus-
kapital zu unterlegen. Zu diesem Zweck hat das überge-
land, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen an
ordnete Kreditinstitut den aktivischen Unterschiedsbetrag
einem solchen Unternehmen mindestens 20 vom Hundert
in die folgenden Komponenten zu zerlegen:
der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, es
gemeinsam mit anderen nicht gruppenangehörigen Unter- a) den Betrag, der durch nicht realisierte Reserven des
nehmen leitet und für die Verbindlichkeiten dieses Unter- nachgeordneten Unternehmens gedeckt ist, die nach
nehmens nach Maßgabe seines Kapitalanteils beschränkt § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 als haftendes Eigenkapital
haftet. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 berücksichtigungsfähig sind,
Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Kapi- b) den Betrag, der durch sonstige nicht realisierte Reser-
talanlagegesellschaften gelten nicht als nachgeordnete ven des nachgeordneten Unternehmens gedeckt ist,
Unternehmen. und
(5) Zur Ermittlung einer erheblichen Beteiligung sind c) den Restbetrag (Geschäfts- oder Firmenwert).
unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie
Kapitalanteile, die einem anderen für Rechnung eines Der Geschäfts- oder Firmenwert ist vom Kernkapital der
gruppenangehörigen Unternehmens gehören, zusam- Gruppe abzuziehen. Die Beträge nach den Buchstaben a
menzurechnen; mittelbar gehaltene Kapitalanteile bleiben und b sind nach Maßgabe des Satzes 8 und vorbehaltlich
hierbei außer Betracht, wenn sie durch ein Unternehmen des Satzes 9 mit haftendem Eigenkapital abzudecken,
vermittelt werden, an dem das übergeordnete Kreditinsti- das bei der Beurteilung der Angemessenheit des haften-
tut oder die Finanzholding-Gesellschaft weniger als 40 den Eigenkapitals der Gruppe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und
vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt § 10a Abs. 1 Satz 1 nicht berücksichtigt werden darf. Die-
entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die ses muß beim Betrag nach Buchstabe b mindestens zur
durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapi- Hälfte aus Kernkapital bestehen; beim Betrag nach Buch-
talanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 stabe a kann die Unterlegung auch in voller Höhe mit dem
des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Teilbetrag der ergänzenden Eigenmittel erfolgen, der
gemäß § 10 Abs. 6b Satz 1 oder 2 nicht als haftendes
(6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt ein Eigenkapital zu berücksichtigen ist. Dabei können die
angemessenes haftendes Eigenkapital haben, ist anhand Beträge nach den Buchstaben a und b mit einem jährlich
einer Zusammenfassung ihres haftenden Eigenkapitals um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine
einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen
weiteren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 behandelt werden; die nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4
in Verbindung mit§ 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten berücksichtigungsfähigen nicht realisierten Reserven des
zu beurteilen; bei gruppenangehörigen Unternehmen gel- nachgeordneten Unternehmens sind bei der Berechnung
ten als haftendes Eigenkapital die Bestandteile, die den der konsolidierten Eigenmittel nur insoweit anzurechnen,
nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Für die als sie den Teil des Betrages nach Buchstabe a, der nach
Zusammenfassung hat das übergeordnete Kreditinstitut Maßgabe des Teilsatzes 1 wie eine Beteiligung an einem
seine maßgeblichen Posten mit denen der anderen grup- gruppenfremden Unternehmen behandelt werden kann,
penangehörigen Unternehmen zusammenzufassen. Von übersteigen. Die nicht in die Verrechnung nach Satz 3 ein-
dem gemäß Satz 2 zusammenzufassenden haftenden gehenden sonstigen für die Berechnung der Grundsätze
Eigenkapital sind abzuziehen die bei dem übergeordneten nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2
Kreditinstitut und den anderen gruppenangehörigen maßgeblichen Posten, die sich aus Rechtsverhältnissen
Unternehmen ausgewiesenen, auf die gruppenangehö- zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben,
rigen Unternehmen entfallenden Buchwerte der Kapi- sind wegzulassen. Das Bundesministerium der Finanzen
talanteile, der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
nach § 10 Abs. 4 Satz 1, des Genußrechtskapitals nach Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften erlassen.
§ 10 Abs. 5 Satz 1 und der nachrangigen Verbindlichkeiten
nach § 10 Abs. Sa Satz 1 sowie die bei dem übergeordne- (7) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Toch-
ten Kreditinstitut oder einem anderen gruppenangehöri- terunternehmen sind, hat das übergeordnete Kreditinsti-
gen Unternehmen berücksichtigten nicht realisierten tut, insofern abweichend von Absatz 6, sein haftendes
Reserven nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4, soweit sie auf die Eigenkapital und die weiteren im Rahmen der Grundsätze
gruppenangehörigen Unternehmen entfallen, und zwar nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2
die Kapitalanteile und Vermögenseinlagen stiller Gesell- maßgeblichen Posten mit dem haftenden Eigenkapital
schafter vom Kernkapital, die nachrangigen Verbindlich- und den weiteren maßgeblichen Posten der nachgeordne-
keiten von den ergänzenden Eigenkapitalbestandteilen ten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen
des § 10 Abs. 6b Satz 2, das Genußrechtskapital und die Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung
nicht realisierten Reserven von der Summe der ergänzen- an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht.
den Eigenkapitalbestandteile des § 10 Abs. 6b Satz 1, (8) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für eine ange-
jeweils vor der in diesen Bestimmungen vorgesehenen messene Eigenkapitalausstattung der Kreditinstituts-
Kappung; bei Beteiligungen, die über nicht gruppen- gruppe oder Finanzholding-Gruppe (Gruppe) verantwort-
angehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche lich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
nach Satz 1 auf gruppenangehörige Unternehmen nur ein- 2. zum Eigenhandel und zur Kurspflege bestimmte Wert-
wirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschafts- papiere bis zur Höhe von fünf vom Hundert des Kapi-
recht nicht'entgegensteht. § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entspre- , tals eines Unternehmens, wenn sie an einer gebiets-
chend. ansässigen oder gebietsfremden Börse zum Handel
zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbe-
(9) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und zogen sind und wenn sie vom übrigen Anteilsbesitz
getrennt erfaßt und verwaltet werden;
Weiterleitung der für die Zusammenfassung gemäß den
Absätzen 6 und 7 erforderlichen Angaben eine ordnungs- 3. Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut im eige-
gemäße Organisation und angemessene interne Kontroll- nen Namen für Rechnung eines Dritten erworben hat,
verfahren einzurichten. Die nachgeordneten Unternehmen solange das Kreditinstitut sie nicht länger als zwei
sowie die Finanzholding-Gesellschaft sind verpflichtet, Jahre behält;
dem übergeordneten Kreditinstitut die für die Zusammen- 4. Grundstücke, Gebäude und Schiffe sowie Anteile an
fassung erforderlichen Angaben zu übermitteln. Kann ein Unternehmen, die das Kreditinstitut zur Verhütung von
übergeordnetes Kreditinstitut für einzelne gruppenan- Verlusten im Kreditgeschäft erworben hat, solange das
gehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht Kreditinstitut sie nicht länger als fünf Jahre behält;
beschaffen, so sind die auf das gruppenangehörige Unter- 5. Betriebs- und Geschäftsausstattung der Kreditgenos-
nehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buch- senschaften, soweit sie zur Durchführung von Waren-
werte vom haftenden Eigenkapital des übergeordneten geschäften erforderlich ist.
Kreditinstituts abzuziehen.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag zulassen,
(10) Die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten nicht für überge- daß ein Kreditinstitut vorübergehend von Absatz 1
ordnete Kreditinstitute, die selbst einem Kreditinstitut mit abweicht.
Sitz im Inland nachgeordnet sind, es sei denn, es handelt
sich um wechselseitig beteiligte Kreditinstitute oder um (4) Absatz 1 gilt nicht für eingetragene Genossen-
Kreditinstitute, an denen übergeordnete Kreditinstitute schaften, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige
weniger als 75 vom Hundert der Kapitalanteile halten. Wohnungsuntemehmen anerkannt waren und deren
Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermietung von
Wohnungen an ihre Mitglieder gerichtet ist, wenn
§ 11
1. sie als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagenge-
Uquidität schäft und dieses nur mit ihren Mitgliedern und deren
Die Kreditinstitute müssen ihre Mittel so anlegen, daß Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung
jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewähr- betreiben,
leistet ist. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einverneh- 2. die Einlagen 70 vom Hundert des an Mitglieder vermie-
men mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, teten Anlagevermögens nicht überschreiten und
nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität 3. sie einer Einrichtung zur Sicherung von Spareinlagen
eines Kreditinstituts ausreicht; die Spitzenverbände der bei Unternehmen angehören, die am 31. Dezember
Kreditinstitute sind vorher anzuhören. Die Grundsätze 1989 als gemeinnützige Wohnungsuntemehmen aner-
sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. In den kannt waren.
Grundsätzen ist an die Definition der Spareinlagen, insbe-
(5) Ein Kreditinstitut, das Einlagen oder andere rückzahl-
sondere des Sparbuches, in der Verordnung über die
bare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kre-
Rechnungslegung der Kreditinstitute, die insoweit der
ditgeschäft betreibt, darf an einem Unternehmen, das
Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, anzu-
weder Kreditinstitut, Finanzinstitut oder Versicherungsun-
knüpfen. Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichts-
temehmen ist noch Hilfsgeschäfte für das Kreditinstitut
amt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach
betreibt, keine bedeutende Beteiligung halten, deren
den Grundsätzen für die Überprüfung der Liquiditätsaus-
Nennbetrag 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
stattung erforderlichen Angaben einzureichen.
des Kreditinstituts übersteigt. Der Gesamtnennbetrag der
bedeutenden Beteiligungen an diesen Unternehmen darf
§12 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kredit-
Begrenzung von Anlagen instiMs nicht übersteigen. Anteile, die nicht dazu be-
stimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Ver-
(1) Die Anlagen eines Kreditinstituts in Grundstücken, bindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in
Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schif- die Berechnung der Höhe der bedeutenden Beteiligung
fen, Anteilen an Kreditinstituten und an sonstigen Unter- nicht einzubeziehen. Die in den Sätzen 1 und 2 festgeleg-
nehmen sowie in Forderungen aus Vermögenseinlagen ten Grenzen sind auch auf konsolidierter Basis entspre-
als stiller Gesellschafter, aus Genußrechten und aus Ver- chend den Grundsätzen nach § 10a einzuhalten. Ein Kre-
bindlichkeiten im Sinne des§ 10 Abs. Sa an andere Kredit- ditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe darf die in Satz 1
institute ohne die Anlagen, die nach § 10 Abs. 6a Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen überschreiten, wenn das
Nr. 4 oder 5 vom haftenden Eigenkapital abgezogen slnd, Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die über die
dürfen, nach den Buchwerten berechnet, zusammen das Grenzen hinausgehenden Beteiligungen durch haftendes
haftende Eigenkapital nicht übersteigen. Eigenkapital abdeckt; diese Teile des haftenden Eigen-
kapitals dürfen bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 über die Angemessenheit
1. Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen, wenn er zehn des haftenden Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden.
vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Werden beide in den Sätzen 1 und 2 genannten Grenzen
Summe der Kapitalanteile) des Unternehmens nicht überschritten, so ist der höhere Betrag durch haftendes
übersteigt; Eigenkapital abzudecken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 77
§12a den Eigenkapitals zu einem Großkredit, ist die Weiter-
gewährung dieses Großkredits unbeschadet der Wirk-
Begründung von Unternehmensbeziehungen
samkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unver-
(1) Ein Kreditinstitut oder eine Finanzholding-Gesell- züglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämt-
schaft hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an einem licher Geschäftsleiter zulässig; die Sätze 4 und 5 gelten
Unternehmen mit Sitz im Ausland oder der Begründung entsprechend.
einer Unternehmensbeziehung mit einem solchen Unter- (3) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ermittlung
nehmen, wodurch das Unternehmen zu einem nachge- und Erfassung aller Großkredite und ihrer späteren Ände-
ordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 rungen sowie zur Überwachung der Übereinstimmung
oder § 13a Abs. 2 wird, sicherzustellen, daß es, im Falle dieser Kredite mit der eigenen Kreditpolitik hat jedes Kre-
einer Finanzholding-Gesellschaft das für die Zusammen- ditinstitut eine ordnungsgemäße Organisation und Buch-
fassung verantwortliche übergeordnete Kreditinstitut, die führung sowie angemessene interne Kontrollverfahren
für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a, einzurichten.
13a und 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben erhält. Satz 1 ist
hinsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten nach den (4) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts
§§ 10a und 13a erforderlichen Angaben nicht anzuwen- darf der einzelne Großkredit 25 vom Hundert und dürfen
den, wenn durch den gemäß § 10a Abs. 9 Satz 3 vorzu- alle Großkredite zusammen das Achtfache des haftenden
nehmenden Abzug der Buchwerte in einer der Zusam- Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht übersteigen; bei
menfassung nach § 10a Abs. 6 oder 7 und § 13a Abs. 3 Krediten an Tochterunternehmen, an Mutterunternehmen
vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der oder an dessen andere Tochterunternehmen (Schwester-
Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung unternehmen) darf der einzelne Großkredit 20 vom Hun-
getragen und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht dert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht
wird, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. übersteigen, es sei denn, das Kreditinstitut und das Toch-
Das Kreditinstitut oder die Finanzholding-Gesellschaft hat ter-, Mutter- oder Schwesterunternehmen gehören einer
die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer Gruppe im Sinne des § 13a Abs. 2 an oder sie werden
in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbe- durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-
ziehung unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der staates der Europäischen Gemeinschaft oder Vertrags-
Deutschen Bundesbank anzuzeigen. staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zu einer Kreditinstituts- oder Finanzholding-
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung der Gruppe nach Maßgabe der Richtlinie 92/121/EWG des
Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersa- Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung
gen, wenn das Kreditinstitut die für die Erfüllung der und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABI.
Pflichten nach § 10a, § 13a oder§ 25 Abs. 2 erforderlichen EG 1993 Nr. L 29 S. 1 - Großkreditrichtlinie) zusammen-
Angaben nicht erhält. Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 gefaßt. Das Überschreiten der Grenzen nach Satz 1 ist
gilt entsprechend für die Untersagungsermächtigung unverzüglich der Deutschen Bundesbank und dem Bun-
nach Satz 1. desaufsichtsamt anzuzeigen. Das Kreditinstitut darf mit
Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes die Grenze nach
Satz 1 überschreiten, wenn die über die Grenzen hinaus-
2. Kreditgeschäft gehenden Beträge, bei Überschreiten beider Grenzen der
höhere Betrag, durch haftendes Eigenkapital abgedeckt
§13 werden; diese Teile des haftenden Eigenkapitals dürfen
bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 1 0a
Großkredite
Abs. 1 Satz 1 über die Angemessenheit des haftenden
(1) Kredite an einen Kreditnehmer, die insgesamt Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden.
10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kredit- (5) Kredite, die Zentralkreditinstitute über die ihnen
instituts betragen oder übersteigen (Großkredite), sind der angeschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen oder
Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der nach § 22 zu über die diesen angeschlossenen eingetragenen Genos-
erfassenden Rechtsverordnung anzuzeigen. Die Deutsche senschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten,
Bundesbank leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme sind in Absatz 4 bei den Zentralkreditinstituten nur in Höhe
an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die des dem einzelnen Endkreditnehmer gewährten Kredits
Weiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten. zu berücksichtigen, wenn die Kreditforderungen an das
(2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden.
Person oder einer Personenhandelsgesellschaft dürfen
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von
unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes
Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die
Großkredite nur auf Grund eines einstimmigen Beschlus-
Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind,
ses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluß
die vom Bundesaufsichtsamt bestimmt werden.
soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden. Ist dies im
Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht
möglich, so ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen. §13a
Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. Ist der Groß- Großkredite von Kreditinstituts-
kredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluß sämtlicher gruppen und Finanzholding-Gruppen
Geschäftsleiter gewährt worden, so ist dem Bundes-
aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank innerhalb (1) Für die von den Unternehmen einer Kreditinstituts-
eines Monats anzuzeigen, ob und mit welchem Ergebnis gruppe oder einer Finanzholding-Gruppe insgesamt
die Beschlußfassung nachgeholt worden ist. Wird ein gewährten Kredite gilt § 13 Abs. 1, 4, 5 und 6 über Groß-
bereits gewährter Kredit durch Verringerung des haften- kredite einzelner Kreditinstitute entsprechend.
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
(2) Eine Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift schuldung des Kreditnehmers und über die Anzahl der
besteht, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditin- beteiligten Kreditinstitute umfassen. Die Verschuldung bei
stitut) mit Sitz im Inland an einem anderen Kreditinstitut, den beteiligten Kreditgebern ist in der Benachrichtigung
einem Finanzinstitut oder einem Unternehmen mit bank- aufzugliedern in
bezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Ausland 1. Kredite im Sinne des§ 19 Abs. 1 Satz 2;
mindestens 50 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar
oder mittelbar hält (maßgebliche Beteiligung) oder diese 2. Finanzswaps, Finanztermingeschäfte und Options-
Unternehmen Tochterunternehmen sind (nachgeordnete rechte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1;
Unternehmen). Sind einem Kreditinstitut ausschließlich 3. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bis 5, 7, 9
Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten nachge- und 12;
ordnet, so besteht keine Kreditinstitutsgruppe. Für die
Bestimmung einer Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser 4. Kredite, die vom Bund, einem Sondervermögen des
Vorschrift gilt § 10a Abs. 3 mit der Maßgabe, daß nur Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem
nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ein- Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise
zubeziehen sind. Für die Ermittlung einer maßgeblichen gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite);
Beteiligung gilt § 10a Abs. 5 entsprechend. 5. Kredite, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Nr. 1
(3) Ob Unternehmen, die einer Kreditinstitutsgruppe oder 2 erfüllen (Realkredite);
oder einer Finanzholding-Gruppe angehören, insgesamt 6. Kredite im Sinne des§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2.
einen Großkredit gewährt haben und die Grenzen des § 13
Abs. 4 einhalten, ist anhand einer Zusammenfassung ihres (3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein
haftenden Eigenkapitals einschließlich der Anteile anderer Kreditnehmer, so ist in den Anzeigen nach Absatz 1 auch
Gesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer die Verschuldung der einzelnen Schuldner anzugeben. Bei
festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen der Benachrichtigung nach Absatz 2 ist die Gesamtver-
Unternehmen der von ihm gewährte Kredit 5 vom Hundert schuldung der als ein Kreditnehmer geltenden Schuldner
seines haftenden Eigenkapitals beträgt oder übersteigt. mitzuteilen. Die Verschuldung einzelner Schuldner ist nur
§ 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 gilt entsprechend. denjenigen Kreditinstituten mitzuteilen, die selbst oder
deren nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absat-
(4) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Anzeige-
zes 1 Satz 2 diesen Schuldnern Kredite gewährt haben.
pflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und
4 zu erfüllen. Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppen- (4) Nach dem Abschluß von zwischenstaatlichen Ver-
angehörigen Unternehmen insgesamt die Grenzen des einbarungen oder nach dem Inkrafttreten einer Richtlinie
§ 13 Abs. 4 einhalten. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner der Europäischen Gemeinschaft über Kreditmeldungen im
Verpflichtungen nach Satz 2 auf gruppenangehörige Sinne dieser Vorschrift ist die Deutsche Bundesbank
Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein befugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der nach Absatz 2
geltende Gesellsch~ftsrecht nicht entgegensteht. Satz 2 und 3 vorgesehenen Zusammenfassung an die in
der zwischenstaatlichen Vereinbarung oder in der Richt-
(5) § 10a Abs. 9 und 10 giit entsprechend.
linie der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Stel-
len zur Benachrichtigung der beteiligten Unternehmen mit
§14 Sitz in einem anderen Staat weiterzuleiten sowie die betei-
Millionenkredite ligten Kreditinstitute gemäß Absatz 2 über die Verschul-
(1) Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bundes- dung von Kreditnehmern bei Unternehmen mit Sitz in
bank bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Okto- einem anderen Staat zu benachrichtigen.
ber diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschul-
dung bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt während der §15
dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate Organkredite
3 Millionen Deutsche Mark oder mehr betragen hat. Über-
geordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13a Abs. 2 haben (1) Kredite an
zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen im 1. Geschäftsleiter des Kreditinstituts,
Sinne des § 13a Abs. 2 deren Kreditnehmer im Sinne des
entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen, 2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschaf-
soweit diese Unternehmen nicht selbst nach Satz 1 oder ter des Kreditinstituts, wenn dieses in der Rechtsform
nach § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz anzeigepflichtig sind. einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesell-
Diese gruppenangehörigen Unternehmen haben dem schaft mit beschränkter Haftung betrieben wird,
übergeordneten Kreditinstitut die hierfür erforderlichen sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines in
Angaben zu übermitteln. Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskre- der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf
diten von 3 Millionen Deutsche Mark und mehr auch dann, Aktien betriebenen Kreditinstituts, die nicht Ge-
wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 3 Millionen schäftsleiter sind,
Deutsche Mark nicht erreicht. Aus der Anzeige muß die 3. Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäfts-
Höhe der Kreditinanspruchnahme des Kreditnehmers am führung bestellten Organs des Kreditinstituts, wenn
Meldestichtag ersichtlich sein. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt ent- die Überwachungsbefugnisse des Organs durch
sprechend. Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan),
(2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren
4. Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb
Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des Absat-
ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Kreditin-
zes 1 Satz 2 Kredite der in Absatz 1 bezeichneten Art
stituts,
gewährt worden sind, so hat die Deutsche Bundesbank
die beteiligten Kreditinstitute zu benachrichtigen. Die Be- 5. Ehegatten und minderjährige Kinder der unter den
nachrichtigung darf nur Angaben über die Gesamtver- Nummern 1 bis 4 genannten Personen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 79
6. stille Gesellschafter des Kreditinstituts, 2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte
7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger
Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, als eins vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des
wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum Kreditinstituts oder weniger als hunderttausend Deut-
gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungs- sche Mark beträgt,
bevollmächtigter des Kreditinstituts gesetzlicher Ver- 3. für Kredite, die um nicht mehr als zehn vom Hundert
treter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristi- des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages
schen Person oder Gesellschafter der Personenhan- erhöht werden.
delsgesellschaft ist, (4) Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß
8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen über die Zustimmung sind vor der Gewährung des Kredits
Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, zu fassen. Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über
wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Per- die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten.
son, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesell- Sie sind aktenkundig zu machen. Ist die Gewährung eines
schaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, so
Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevoll- genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Auf-
mächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsor- sichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträg-
gan des Kreditinstituts angehört, lich zustimmen; ist der Beschluß der Geschäftsleiter nicht
9. Unternehmen, an denen das Kreditinstitut oder ein innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluß des Auf-
Geschäftsleiter mit mehr als zehn vom Hundert des sichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten nachge-
Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei holt, so ist dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich
denen das Kreditinstitut oder ein Geschäftsleiter per- anzuzeigen. Der Beschluß der Geschäftsleiter und der
sönlich haftender Gesellschafter ist; als Beteiligung Beschluß über die Zustimmung zu Krediten an die in
gilt jeder Besitz von Aktien oder Geschäftsanteilen Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2 genannten Perso-
des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel nen können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von
des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) Kreditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger als ein
erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes Jahr gefaßt werden.
ankommt, (5) Wird entgegen Absatz 1, 2 oder 4 ein Kredit an eine
in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder an eine in Absatz 2
10. Unternehmen, die an dem Kreditinstitut mit mehr als
genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne Rück-
zehn vom Hundert des Kapitals des Kreditinstituts
sicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zu-
beteiligt sind; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entspre-
chend, rückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie
das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung nachträglich zu-
11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen stimmen.
Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Per- §16
son oder ein Gesellschafter der Personenhandelsge- Anzeigepflicht für Organkredite
sellschaft an dem Kreditinstitut mit mehr als zehn vom
Hundert des Kapitals beteiligt ist; Nummer 9 Halb- Ein Kredit nach § 15 Abs. 1 oder 2 ist dem Bundesauf-
satz 2 gilt entsprechend, sichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen, wenn er
dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses
1. bei natürlichen Personen zweihundertfünfzigtausend
sämtlicher Geschäftsleiter des Kreditinstituts und nur mit
Deutsche Mark übersteigt,
ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt
werden. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestat- 2. bei Unternehmen fünf vom Hundert des haftenden
tung von Entnahmen gleich, die über die einem Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt· und höher
Geschäftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsorgans als zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark ist.
zustehenden Vergütungen hinausgehen, insbesondere Satz 1 gilt entsprechend für Entnahmen durch Inhaber
auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf oder persönlich haftende Gesellschafter; bei persönlich
Vergütungen. haftenden Gesellschaftern sind Kredite und Entnahmen
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von zusammenzurechnen. Das Bundesaufsichtsamt kann von
Krediten an persönlich haftende Gesellschafter, an den Kreditinstituten fordern, ihm und der Deutschen Bun-
Geschäftsführer, an Mitglieder des Vorstandes oder des desbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der
Aufsichtsorgans, an Prokuristen und an zum gesamten anzuzeigenden Organkredite einzureichen.
Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte
eines von dem Kreditinstitut abhängigen oder es beherr- §17
schenden Unternehmens sowie an ihre Ehegatten und Haftungsbestimmung
minderjährigen Kinder. In diesen Fällen muß die ausdrück-
liche Zustimmung des Aufsichtsorgans des herrschenden (1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit
Unternehmens erteilt sein. gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre
Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsor-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
gans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kredit-
1. für Kredite an Prokuristen und zum gesamten gewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Kreditin-
Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmäch- stitut als Gesamtschuldner für den entstehenden Scha-
tigte sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen Kin- den; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichts-
der, wenn der Kredit ein Ja~resgehalt des Prokuristen organs haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft
oder des Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt, gehandelt haben.
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
(2) Der Ersatzanspruch des Kreditinstituts kann auch 6. Aktien und andere nich't festverzinsliche Wertpapiere,
von den Gläubigem des Kreditinstituts geltend gemacht soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in
werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlan- Satz 1 genannten Finanztermingeschäfte oder Options-
gen können. Den Gläubigem gegenüber wird die Ersatz- rechte fällt,
pflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des 7. Beteiligungen,
Kreditinstituts noch, bei Kreditinstituten in der Rechtsform
einer juristischen Person, dadurch aufgehoben, daß die 8. Anteile an verbundenen Unternehmen,
Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten 9. Gegenstände, über die als Leasinggeber Leasingver-
Organs des Kreditinstituts (Hauptversammlung, General- träge abgeschlossen worden sind, unabhängig von
versammlung, Gesellschafterversammlung) beruht. ihrem Bilanzausweis,
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren. 10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem
Adressenausfallrisiko unterliegen.
§18 Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Sat-
zes 1 sind anzusehen
Kreditunterlagen
1. den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen
Von Kreditnehmern, denen Kredite von insgesamt mehr im Umlauf,
als zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark gewährt 2. lndossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen
werden, hat sich das Kreditinstitut die wirtschaftlichen Wechseln,
Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresab-
schlüsse, offenlegen zu lassen. Das Kreditinstitut kann 3. Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,
hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung 4. Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3
im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit
Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Finanz-
Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung abse- swaps, Finanztermingeschäfte oder Optionsrechte
hen bei Krediten. die durch erstrangige Grundpfandrechte beziehen,
auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt 5. Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,
wird, gesichert sind, solange der Kredit vier Fünftel des
Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 12 6. unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur
Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes nicht über- Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischen-
steigt und der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten kredite an Bausparer,
Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt. Satz 1 7. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für
gilt nicht für einen Kredit auf Grund des entgeltlichen fremde Verbindlichkeiten.
Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Han- 8. beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanz-
delsgeschäften, wenn Forderungen gegen den jeweiligen aktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen
Schuldner laufend erworben werden, der Veräußerer der anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen
Forderung nicht für ihre Erfüllung einzustehen hat und die zurücknehmen muß,
Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des
9. Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen
Ankaufs an gerechnet, fätlig ist.
das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Kreditinstitut
verbleibt,
§19
10. Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbe-
Begriff des Kredits dingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegen-
In den§§ 13 bis 14 und des Kreditnehmers standes besteht,
(1) Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 sind Bilanzaktiva. 11. Plazierung von Termineinlagen auf Termin,
Finanzswaps sowie die dafür übernommenen Gewährlei- 12. Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,
stungen, Finanztermingeschäfte und Optionsrechte sowie 13. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,
die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere welche eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem
außerbilanzielle Geschäfte. Als Bilanzaktiva im Sinne des Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehalt-
Satzes 1 sind anzusehen los von dem Kreditinstitut gekündigt werden können,
1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiro- 14. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,
ämtern, welche eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur haben oder jederzeit fristlos und vorbehaltlos von
Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen dem Kreditinstitut gekündigt werden können.
sind, Als Finanzswaps. Finanztermingeschäfte und Options-
rechte sind auch alle aus solchen Finanzinstrumenten
3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende
abgeleiteten oder mit ihnen vergleichbaren Finanz-
Zahlungen bereits bevorschußt wurden,
produkte anzusehen.
4. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (ein-
(2) Im Sinne der§§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kredit-
schließlich der Warenforderungen von Kreditinstitu-
nehmer zwei oder mehr natürliche oder juristische Perso-
ten mit Warengeschäft),
nen oder Personenhandelsgesellschaften, die Insofern
5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche eine Einheit bilden, als eine von ihnen unmittelbar oder
Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das · mittelbar beherrschenden Einfluß auf die andere oder die
unter die in Satz 1 genannten Finanztermingeschäfte anderen ausüben kann. oder die ohne Vorliegen eines
oder Optionsrechte fällt, solchen Beherrschungsverhältnisses als Risikoeinheit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 81
anzusehen sind, da die zwischen ihnen bestehenden §20
Abhängigkeiten es wahrscheinlich erscheinen lassen, Ausnahmen von den
daß, wenn einer dieser Kreditnehmer in finanzielle Schwie- Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14
rigkeiten gerät, dies auch bei den anderen zu Zahlungs-
schwierigkeiten führt. Dies ist insbesondere der Fall bei (1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 und 13a gelten nicht
1. allen Unternehmen, die demselben Konzern ange- 1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rah-
hören oder durch Verträge verbunden sind, die vor- men des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb
sehen, daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, sei- von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt
nen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, sowie werden;
in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und den 2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rah-
an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder men des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb
Personen, ausgenommen von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt
a) der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein werden;
Land, eine Gemeinde oder e1n Gemeindeverband, 3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 4, § 10a
b) die Europäischen Gemeinschaften, Abs. 9 Satz 3 oder § 13a Abs. 5 von dem haftenden
Eigenkapital abgezogen werden;
c) ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens 4. abgeschriebene Kredite.
über den Europäischen Wirtschaftsraum und deren (2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1 und § 13a Abs. 1
Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörper- sind nicht zu berücksichtigen
schaften, wenn für diese Regionalregierungen oder
örtlichen Gebietskörperschaften nach Artikel 7 der 1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet oder ausdrücklich
Richtlinie 89/64 7/EWG des Rates vom 18. Dezem- gewährleistet wird von
ber 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für a) dem Bund, der Deutschen Bundesbank, einem
Kreditinstitute (ABI. EG Nr. L 386 S. 14 - Solvabi- Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer
litätsrichtlinie) die Gewichtung Null bekanntgege- Gemeinde oder einem Gemeindeverband,
ben worden ist,
b) einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank in
d) eine Zentralregierung in einem anderen Land der einem anderen Land der Zone A,
ZoneA;
c) den Europäischen Gemeinschaften,
2. Personenhandelsgesellschaften und ihren persönlich
d) einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskör-
haftenden Gesellschaftern;
perschaft in einem anderen Mitgliedstaat der
3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung Kre- Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat
dit aufgenommen wird, und demjenigen, der den Kredit des Abkommens über den Europäischen Wirt-
im eigenen Namen aufnimmt. schaftsraum, wenn für diese Regionalregierungen
Bei Anwendung des § 13 gilt Satz 1 nicht für Kredite inner- oder örtlichen Gebietskörperschaften nach Artikel 7
halb einer Kreditinstitutsgruppe oder einer Finanzholding- der Solvabilitätsrichtlinie die Gewichtung Null
Gruppe nach § 13a Abs. 2 an Unternehmen, die in die bekanntgegeben worden ist;
Zusammenfassung nach§ 13a Abs. 3 einbezogen sind. 2. Kredite, soweit ihre Erfüllung gesichert ist durch
Satz 3 gilt entsprechend für Kredite an Mutterunterneh- Sicherheiten in Form von
men mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1
schen Gemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens
genannten Emittenten ausgegeben worden sind,
über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie an deren
andere Tochterunternehmen, sofern das Kreditinstitut, b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut,
sein Mutterunternehmen und deren andere Tochterunter- c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die
nehmen von den zuständigen Behörden des anderen Mit- von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben
gliedstaates oder Vertragsstaates in die Überwachung der wurden und bei diesem hinterlegt sind.
Großkredite auf zusammengefaßter Basis nach Maßgabe
der Großkreditrichtlinie einbezogen werden. (3) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze
für den einzelnen Großkredit nach § 13 Abs. 4 Satz 1 sind
(3) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, welche Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen.
die Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund Nicht zu berücksichtigen sind außerdem
selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über
weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vor- 1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet wird von einer Zen-
bestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten tralregierung oder Zentralnotenbank in einem Land der
(Hausbankprinzip), gelten für die beteiligten Institute in Zone B, sofern die Kredite auf die Währung des jeweili-
bezug auf die §§ 13 und 13a die einzelnen Endkreditneh- gen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser
mer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten lnterbank- finanziert sind,
kredits, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit 2. Kredite mit Laufzeiten bis zu einem Jahr, deren Erfül-
abgetreten werden. Dies gilt entsprechend für aus eige- lung geschuldet wird von Kreditinstituten mit Sitz im
nen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Inland oder von Kreditinstituten in anderen Ländern der
Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittel- Zone A, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder
programme) sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mit- des Publikums entgegennehmen und das Kreditge-
teln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, schäft betreiben; Forderungen eingetragener Genos-
gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, senschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an
über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet. ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Giro-
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zentralen an ihre Zentralkreditinstitute aus bei diesen 3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften
unterhaltenen, dem Liquiditätsausgleich im Verbund eines Kreditinstituts, ausgenommen die Forderungen
dienenden Guthaben können eine längere Laufzeit aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften,
haben, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus
gestundet werden;
3. Schuldverschreibungen mit einer Deckung nach den
Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes, des Schiffs- 4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistun-
bankgesetzes oder des Gesetzes über die Pfandbriefe gen eines Kreditinstituts sowie die Haftung eines
und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich- Kreditinstituts aus der Bestellung von Sicherheiten für
rechtlicher Kreditanstalten, fremde Verbindlichkeiten;
4. Kredite, die durch Grundpfandrechte auf Wohneigen- 5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertra-
tum, das von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder gener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Ver-
künftig selbst genutzt oder vermietet wird oder über langen des Erwerbers zurückzuerwerben;
das er als Leasinggeber Leasingverträge mit einer 6. Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unterneh-
Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat men eines Kreditnehmers; als Beteiligung gilt jeder
und das solange sein Eigentum bleibt, wie der Leasing- Besitz des Kreditinstituts an Aktien oder Geschäfts-
nehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt anteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein
hat, gesichert sind, soweit sie 50 vom Hundert des Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapital-
Grundstückswertes nicht übersteigen und wenn der anteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besit-
Wert des Grundstücks jährlich nach den vom Bundes- zes ankommt;
aufsichtsamt festgelegten Bewertungsvorschriften
7. Gegenstände, über die ein Kreditinstitut als Leasing-
ermittelt wird,
geber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich
5. vor dem 1. Januar 2002 gewährte Kredite, die den solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Ver-
Erfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypotheken- äußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträ-
bankgesetzes entsprechen, soweit sie 50 vom Hundert gen gebildet werden; ein solcher Posten kann nur bis
des Wertes des Grundstacks nicht übersteigen. zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegen-
(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze standes abgezogen werden.
für die Gesamtheit der Großkredite eines Kreditinstituts Zugunsten des Kreditinstituts bestehende Sicherheiten
nach § 13 Abs. 4 Satz 1 sind die Kredite nach den Absät- sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinstitut
zen 2 und 3 Satz 2 sowie nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 bleiben außer Betracht.
nicht zu berücksichtigen. (2) Als Kredite im Sinne der§§ 15 bis 18 gelten nicht
(5) § 13 Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gilt 1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des
nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem
und 3. Gemeindeverband gewährt werden;
(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht 2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute
1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4; aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage
dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten
2. Kredite, deren Erfüllung geschuldet wird von
fällig sind; Forderungen eingetragener Genossen-
a) dem Bund, der Deutschen Bundesbank, einem schaften an ihre Zentralkassen, von Sparkassen an
Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer ihre Girozentralen sowie von Zentralkassen und Giro-
Gemeinde oder einem Gemeindeverband, .zentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später
b) den Europäischen Gemeinschaften, fällig gestellt sein;
c) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, 3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel, die
die vom Bund, einem Land oder einer in Buch- von einem Kreditinstitut angenommen, indossiert oder
stabe a genannten juristischen Person getragen als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von
wird und keine Erwerbszwecke verfolgt, oder einem höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt
Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz üblicherweise gehandelt werden;
des Bundes, eines Landes oder einer der in Buch- 4. abgeschriebene Kredite.
stabe a genannten juristischen Personen;
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und§ 16 Satz 1 Nr. 2
3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von sowie§ 18 gelten nicht für
ihrem Bilanzausweis;
1. Kredite, soweit sie den Erfordernissen der§§ 11 und 12
4. die Wertpapiere des Handelsbestandes. Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen;
2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren gegen
§21 Bestellung von Schiffshypotheken, soweit sie den
Begriff des Kredits in den§§ 15 bis 18 Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4
Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1
(1) Kredite im Sinne der§§ 15 bis 18 sind und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen;
1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geld- 3. Kredite, die einer inländischen juristischen Person des
forderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt
Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf ist, den Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunal- päischen Investitionsbank gewährt werden;
schuldverschreibungen; 4. Kredite, soweit sie von einem der in Absatz 2 Nr. 1
2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks; genannten Kreditnehmer gewährleistet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 83
(4) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen 5. Besondere Pflichten
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt der Veräußerer der Forde- der Kreditinstitute, ihrer Geschäftsleiter,
rungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 bis 18, wenn der Finanzholding-Gesellschaften
er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzu- und der gemischten Unternehmen
stehen oder sie auf Verfangen des Erwerbers zurück-
zuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Ver-
bindlichkeit als Kreditnehmer. §24
Anzeigen
§22
(1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt
Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch 1. die Bestellung eines Geschäftsleiters und die
eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des
erlassende Rechtsverordnung nach Maßgabe der Groß- Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich
kreditrichtlinie für die Großkredite Art, Umfang und Zeit- unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung
punkt der vorgeschriebenen Anzeigen sowie bestimmte der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung
Kredite, die bei der Berechnung der Obergrenzen nach wesentlich sind,
§ 13 Abs. 4 Satz 1 nur teilweise oder über die Bestimmun- 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die
gen des § 20 Abs. 3 und 4 hinaus nicht zu berücksichtigen Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des
sind. Die Rechtsverordnung kann über die Bestimmungen
Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich,
des § 20 Abs. 2 hinaus weitere Kredite von der Anzeige-
pflicht ausnehmen. Sie kann darüber hinaus nach Maß- 3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren
gabe der Solvabilitätsrichtlinie die Methoden zur Ermitt- Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie
lung des Betrages vorgeben, mit dem die außerbilanziel- Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als Betei-
len Geschäfte, die in Zusammenhang mit Zinssätzen, aus- ligung gilt das Halten von mindestens zehn vom Hun-
ländischen Währungen oder sonstigen Preisen stehen, als dert des Kapitals oder der Stimmrechte des Unter-
Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 anzusehen sind. Das nehmens; Veränderungen dieser Beteiligungen sind
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung anzuzeigen, sobald sie über zehn vom Hundert des
durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit Kapitals oder der Stimmrechte hinausgehen; jährlich
der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung nur ist einmal eine Sammelanzeige dieser unmittelbaren
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Beteiligungen und eine Sammelanzeige der mittelba-
Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände ren Beteiligungen einzureichen,
der Kreditwirtschaft anzuhören. 4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits
eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und
die Änderung der Firma, des Gesellschaftsvertrages
3. (weggefallen)
oder der Satzung,
5. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert des haf-
4. Werbung und
tenden Eigenkapitals, Kapitalveränderungen, die in
Hinweispflichten der Kreditinstitute
öffentliche Register eingetragen werden müssen, die
Kündigung von Genußrechten und nachrangigen Ver-
§23 bii;idlichkeiten sowie bei Kreditinstituten in der
Werbung Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft und
bei stillen Gesellschaften die Kündigung der Gesell-
(1) Um Mißständen bei der Werbung der Kreditinstitute schaft und die Rückzahlung der Gesellschafterein-
zu begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt bestimmte lagen,
Arten der Werbung untersagen.
6. die Verlegung der Niederfassung oder des Sitzes,
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die
Spitzenverbände der Kreditinstitute zu hören. 7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung
einer Zweigstelle; § 24a bleibt unberührt,
§23a 8. die Einstellung des Geschäftsbetriebes,
Hinweis 9. die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens von
auf fehlende Mitgliedschaft Geschäften, die nicht Bankgeschäfte sind,
in einer Sicherungseinrichtung 10. die Absicht, Bankgeschäfte, Tätigkeiten nach § 1
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11, Handelsauskünfte oder
Ist ein Kreditinstitut, das Einlagen annimmt, nicht Mit-
Schließfachvermietungen als Dienstleistungen im
glied einer geeigneten inländischen Einrichtung zur Siche-
Sinne des Artikels 60 des Vertrages zur Gründung der
rung der Einlagen (Sicherungseinrichtung), hat es Kunden,
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einem
die nicht Kreditinstitute sind, auf diese Tatsache druck-
technisch deutlich gestaltet in den Allgemeinen Geschäfts- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
bedingungen, im Preisaushang und vor Kontoeröffnung in schaft auszuüben,
dem Kontoeröffnungsantrag hinzuweisen. Der Hinweis im 11. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden
Kontoeröffnungsantrag darf keine anderen Erklärungen Beteiligung an dem anzeigenden Kreditinstitut, das
enthalten und ist von den Kunden geso:idert zu unter- Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der
schreiben. Scheidet ein Kreditinstitut aus einer Siche- Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 33 vom
rungseinrichtung aus, hat es seine Kunden, die nicht Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder
Kreditinstitute sind, hierüber unverzüglich schriftlich zu des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Kreditinsti-
unterrichten. tut Tochterunternehmen eines anderen Untemeh-
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mens wird oder nicht mehr ist, wenn das Kreditinstitut stelle zu errichten, dem Bundesaufsichtsamt und der
von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die
Kenntnis erlangt, Anzeige muß enthalten:
12. jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers 1. die Angabe des Mitgliedstaats, In dem die Zweigstelle
einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden errichtet werden soll,
Kreditinstitut und an den ihm nach § 10a Abs. 2 nach-
geordneten ausländischen Kreditinstituten und die 2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten
Höhe dieser Beteiligungen, wenn das Kreditinstitut Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Zweig-
hiervon Kenntnis erlangt. stelle hervorgehen,
(2) Hat ein Kreditinstitut die Absicht, sich mit einem 3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Kreditinstituts
anderen Kreditinstitut zu vereinigen, so hat es dies dem im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schrift-
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank stücke zugestellt werden können, und
rechtzeitig anzuzeigen. 4. den Nam_en des Leiters der Zweigstelle.
(3) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat dem (2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organi-
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank sationsstruktur und der Finanzlage des Kreditinstituts
unverzüglich anzuzeigen anzuzweifeln, so übermittelt das Bundesaufsichtsamt die
1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Mona-
Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwal- ten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den
tungsratsmitglied eines anderen Kreditinstituts oder zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und
eines anderen Unternehmens und teilt dies dem anzeigenden Kreditinstitut mit. Das Bundes-
2. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an aufsichtsamt unterrichtet die zuständigen Behörden des
einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe Aufnahmemitgliedstaats außerdem über die Höhe der
der Beteiligung; ·als Beteiligung gilt jeder Besitz an Eigenmittel und die Angemessenheit der Eigenkapitalaus-
Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, stattung sowie gegebenenfalls über die Sicherungsein-
wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals des Unter- richtung des Verbandes der Kreditinstitute, dem das Kre-
nehmens (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) ditinstitut angehört. leitet das Bundesaufsichtsamt die
erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen
ankommt. Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter, so teilt das
Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut innerhalb von zwei
(3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bundes-
Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Ab-
aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einmal jähr-
satz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit.
lich eine Sammelanzeige der Kreditinstitute, Finanzinsti-
tute und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, (3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1
die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 angezeigt wurden, oder die Verhält-
Abs. 3 und 4 sind,' einzureichen. Qas Bundesaufsichtsamt nisse der Sicherungseinrichtung seines Verbandes, hat
übermittelt hierüber eine Aufstellung den zuständigen das Kreditinstitut dem Bundesaufsichtsamt, der Deut-
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen schen Bundesbank und den zuständigen Behörden des
Gemeinschaft und der Kommission der Europäischen Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung mindestens
Gemeinschaften. Die Begründung, die Veränderung oder einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen.
die Aufgabe solcher Beteiligungen oder Unternetvnens-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
bezlehungen sind dem Bundesaufsichtsamt und der
tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweigstelle in
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechts- entsprechend gelten, soweit dies im Bereich des Nieder-
verordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und lassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäi-
Zeitpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzei- schen Gemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht
gen und Vorlagen von Unterlagen erlassen, soweit dies angehören, erforderlich ist.
zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes
erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen
§25
zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführ-
ten Bankgeschäfte zu erhalten. Es kann diese Ermächti- Monatsausweise und weitere Angaben
gung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichts-
amt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnun- (1) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf
gen des Bundesaufsichtsamtes nur im Einvernehmen mit eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank Monats-
der Deutschen Bundesbank ergehen. ausweise einzureichen. Werden nach § 18 des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanzstatisti-
ken durchgeführt, so gelten die hierzu einzureichenden
§24a
Meldungen auch als Monatsausweise nach Satz 1.
Errichtung einer Zweigstelle
(2) Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13a
In einem anderen Mitgliedstaat
Abs. 2 haben außerdem unverzüglich nach Ablauf eines
der Europllschen Gemeinschaft
jeden Monats der Deutschen Bundesbank zusammenge-
(1) Ein Kreditinstitut, das Einlagen oder andere rOckzahl- faßte Monatsausweise einzureichen. § 10a Abs. 6 und 7
bare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kre- über <tas Verfahren der Zusammenfassung, Abs. 9 über
ditgeschäft betreibt, hat die Absicht, in einem anderen die Informationspflicht und Abs. 10 über die Ausnahmen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Zweig- von der Zusammenfassung gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 85
(3) ·Die Deutsche Bundesbank leitet die Monatsaus- 6. Prüfung und Prüferbestellung
weise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichts-
amt weiter; die3es kann auf die Weiterleitung bestimmter §27
Monatsausweise verzichten.
Prüfung der Anlage
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechts- In die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 340k des
verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang Handelsgesetzbuchs und bei Genossenschaften nach
der Monatsausweise, soweit monatliche Bilanzstatistiken § .53 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank Wirtschaftsgenossenschaften ist auch die Anlage nach
nicht durchgeführt werden, sowie über weitere Angaben § 26 Abs. 1 Satz 1 einzubeziehen.
erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-
desaufsichtsamtes erfordertich ist, insbesondere um ein- §28
heitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditin- Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
stituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. Die
weiteren Angaben können sich auch auf nachgeordnete (1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt
Unternehmen im Sinne des§ 13a Abs. 2 sowie auf Toch- und der Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten
terunternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland, die nicht Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Das
in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis ein- Bundesaufsichtsamt kann innerhalb eines Monats nach
bezogen sind, sowie auf gemischte Unternehmen, deren Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers
Tochterunternehmen Kreditinstitute sind, beziehen; die verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks
gemischten Unternehmen haben den Kreditinstituten die geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hier-
erforderlichen Angaben zu übermitteln. Das Bundes- gegen haben keine aufschiebende Wirkung.
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum (2) Das Registergericht des Sitzes des Kreditinstituts hat
Erlaß von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes einen Prüfer zu
auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. bestellen, wenn
1. die Anzeige nach Absaµ 1 Satz 1 nicht unverzüglich
nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird;
5a. Vorlage
2. das Kreditinstitut dem Verlangen auf Bestellung eines
von Rechnungslegungsunterlagen
anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüg-
lich nachkommt;
§26
3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftra-
Vorlage von Jahresabschluß, ges abgelehnt hat, weggefallen ist oder am recht-
Lagebericht und Prüfungsberichten zeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und das
Kreditinstitut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer
(1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß in den bestellt hat.
ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergan-
gene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318
sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzu-
Lagebericht, soweit ein solcher erstattet wird, dem Bun- wenden. Das Registergericht kann auf Antrag des Bun-
desaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank jeweils desaufsichtsamtes einen nach Satz 1 bestellten Prüfer
abberufen. ·
unverzüglich einzureichen; der Jahresabschluß ist in einer
Anlage zu erläutern. Der Jahresaöschluß muß mit dem (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute,
Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versa- die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband ange-
gung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlußprüfer schlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Spar-
hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses kassen- und Giroverbandes geprüft werden.
(Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prü-
fung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun- §29
desbank einzureichen; bei Kreditinstituten, die einem
Besondere Pflichten des Prüfers
genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder
durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Girover- (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie des
bandes geprüft werden, ist der Prüfungsbericht nur auf Zwischenabschlusses nach § 10 Abs. 7 Satz 4 hat der
Anforderung einzureichen. Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kredit-
instituts zu prüfen; bei der Prüfung des Jahresabschlus-
(2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrich-
ses hat er festzustellen, ob das Kreditinstitut die Anzeige-
tung eines Verbandes der Kreditinstitute eine zusätzliche
pflichten nach § 1O Abs. 4a Satz 4, Abs. 5 Satz 5, Abs. Sa
Prüfung stattgefunden, so hat der Prüfer den Bericht über
Satz 6 und Abs. 8, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1
diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deut-
und Abs. 2 Satz 5 und 6, § 13aAbs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1,
schen Bundesbank unverzüglich einzureichen.
§ 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz und den §§ 16, 24
(3) Kreditinstitute, die einen Konzernabschluß oder und 24a Abs. 1, die Verpflichtungen nach den §§ 12
einen Konzernlagebericht aufstellen, haben diese Unter- und 18 und nach der nach § 22 zu ertassenden Rechtsver-
lagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen ordnung sowie die Verpflichtungen nach § 14 des Geld-
Bundesbank unverzüglich einzureichen. Absatz 1 Satz 3 wäschegesetzes erfüllt hat; sofern dem haftenden Eigen-
über die Einreichung von Prüfungsberichten gilt ent- kapital des Kreditinstituts nicht realisierte Reserven nach
sprechend, wenn Prüfungsberichte von Konzemabschluß- § 1OAbs. 4a Satz 1 Nr. 4 zugerechnet werden, hat der Prü-
prüfem erstellt werden. fer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prü-
86 Bundesgese~blatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
fen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 1O Abs. 4a weisen nach § 25 oder von der Pflicht nach § 26 Abs. 1
Satz 2 und 3 und Abs. 4b und 4c beachtet worden ist. Das Satz 1 zweiter Halbsatz, den Jahresabschluß in einer
Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Anlage zu erläutern, sowie Geschäftsleiter eines Kre-
ditinstituts von der Pflicht zur Anzeige von B~teiligun-
(2) Werden dem Prüfer bei der Prüfung Tatsachen
gen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die An-
bekannt, welche die Einschränkung oder Versagung des
gaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;
Bestätigungsvennerks rechtfertigen, den Bestand des
Kreditinstituts gefährden oder seine Entwicklung wesent- 2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Ein-
lich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende haltung der Vorschriften der§§ 12 und 13 Abs. 4 sowie
Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäfts-
Gesellschaftsvertrag erkennen lassen, hat er dies unver- betriebes dies rechtfertigt
züglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermäch-
Bundesbank anzuzeigen. Auf Verlangen des Bundesauf-
tigung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
sichtsamtes oder der Deutschen Bundesbank hat der Prü-
fer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige (2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kreditinstitute
bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzutei- von den Verpflichtungen nach den §§ 12 und 13 Abs. 1, 2
len, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der und 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und
Geschäfte des Kreditinstituts sprechen. Abs. 2, den§§ 16 und 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den
§§ 25, 26 und 30 freistellen, wenn dies aus besonderen
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfan-
Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechts- ges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. Das Bun-
verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der desaufsichtsamt kann einzelne übergeordnete Kreditinsti-
Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur· Erfüllung der
tute im Sinne des§ 1Oa Abs. 2 und 3 und des§ 13a Abs. 2
Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, ins-
von Verpflichtungen nach § 1Oa Abs. 6 bis 8, § 12a Abs. 1
besondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der
Satz 1 und § 13a Abs. 3 und 4 hinsichtlich einzelner nach-
von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte
geordneter Unternehmen im Sinne des § 1Oa Abs. 2 bis 4
zu erhalten. Es kann diese Ermächtigung durch Rechts- und des § 13a Abs. 2 freistellen, wenn und solange die
verordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Unterneh-
mens weniger als zehn Millionen ECU und weniger als
§30 1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer Kreditinstituts-
DepotprOfung gruppe übergeordneten Kreditinstituts oder der die Betei-
ligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft beträgt, die
(1) Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft betrei- Einbeziehung dieser Unternehmen für die Aufsicht auf
ben~ sind diese Geschäfte in der Regel einmal jährlich zu zusammengefaßter Basis ohne Bedeutung ist und es dem
prüfen (Depotprüfung). Die Prüfung hat sich auch auf die Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, .die Einhaltung
Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über die Mittei- dieser Voraussetzungen zu überprüfen. Das Bundesauf-
lungen durch Kreditinstitute und des § 135 des Aktienge- sichtsamt hat von einer Freistellung nach Satz 2 abzu-
setzes über die Ausübung des Stimmrechts durch Kredit- sehen, wenn mehrere gruppenangehörige Unternehmen
institute zu erstrecken. die Voraussetzung für eine Freistellung zwar erfüllen, die
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Ges~mtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, zusammengefaßter Basis aber nicht von untergeordneter
Umfang und Zeitpunkt der Depotprüfung erlassen, soweit Bedeutung ist. Für einzeln·e gruppenangehörige Unter-
dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichts- nehmen ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach
amtes erforderlich ist, insbesondere um Mißständen beim Auffassung des Bundesaufsichtsamtes ihre Einbeziehung
Depotgeschäft entgegenzuwirken und einheitliche Unter- in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ungeeignet
lagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten aus- oder irreführend wäre.
geführten Depotgeschäfte zu erhalten. Es kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundes-
aufsichtsamt übertragen. Die Depotprüfer werden vom Dritter Abschnitt
Bundesaufsichtsamt bestellt. Dieses kann das Recht zur
Vorschriften über
Bestellung der Depotprüfer in Einzelfällen auf die Deut-
sche Bundesbank übertragen. die Beaufsichtigung der Kreditinstitute
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
7. Befreiungen
§32
§31 Erlaubnis
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bank-
Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsver-
geschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang
ordnung
betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis des
1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kre- Bundesaufsichtsamtes. Der Antrag auf Erlaubnis muß
ditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter enthalten:
Kredite und Tatbestände nach § 10 Abs. 8 Satz 2,
1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb
§ 13Abs. 1, § 14 Abs.1, den§§ 16 und 24Abs. 1 Nr. 1
erforderlichen Mittel;
bis 5, 7, 9 und 12, Arten oder Gruppen von Kreditinsti-
tuten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsaus- 2. die Angabe mindestens zweier Geschäftsleiter;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 87
3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässig- 2a. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
keit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Kreditinsti-
bezeichneten Personen erforderlich sind; tut der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder per-
sönlich haftende Gesellschafter des beteiligten Unter-
4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung
nehmens nicht den im Interesse einer soliden und
des Kreditinstituts erforderlichen fachlichen Eignung
umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden
der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten
Ansprüchen genügen; das ist insbesondere der Fall,
Personen erforder1ich sind;
wenn sie nicht zuverlässig sind;
5. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten
Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die 3. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
geplanten internen Kontrollverfahren des Kreditinsti- der Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeich-
tuts hervorgehen und neten Personen nicht die zur Leitung des Kreditinsti-
tuts erforderliche fachliche Eignung hat und auch
6. sofern an dem Kreditinstitut bedeutende Beteiligungen nicht eine andere Person nach § 1 Abs. 2 Satz 2 oder 3
gehalten werden: als Geschäftsleiter bezeichnet wird;
a) die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen; 4. wenn das Kreditinstitut nicht mindestens zwei
b) die Höhe dieser Beteiligungen; Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das
Kreditinstitut tätig sind.
c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser
Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis versagen,
haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben; wenn
cf) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen 1. das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeutenden
haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei
Beteiligung verbunden ist (§ 15 Aktiengesetz) und
Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unab-
wegen dieser Unternehmensverbindung oder der
hängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstel- Struktur der Unternehmensverbindung des Inhabers
len sind, und der bedeutenden Beteiligung mit anderen Unterneh-
e) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die men eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut
Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche nicht möglich ist oder
Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten
2. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine ausrei-
Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre
chenden Angaben oder Unterlagen enthält.
nebst Prüfungsberichten von unabhängigen
Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind. Aus anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten
Die nach Satz 2 vorzulegenden Anzeigen und Unterlagen Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.
sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu
bestimmen. (2) Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
genannten Personen für die Leitung eines Kreditinstituts
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis unter setzt voraus, daß sie in ausreichendem Maße theoretische
Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften sowie
Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Es kann die Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung für die
Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte beschränken. Leitung eines Kreditinstituts ist regelmäßig anzunehmen,
wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Kredit-
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des Einla- institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nach-
gengeschäfts hat das Bundesaufsichtsamt den für das gewiesen wird.
Kreditinstitut in Betracht kommenden Verband zu hören.
§33a
§33 Au~ng oder Beschrlnkung
Versagung der Erlaubnis der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz
außerhalb der Europllschen Gemeinschaft
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen,
Das Bundesaufsichtsamt hat die Entscheidung über
1. wenn die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
einen Antrag auf Erlaubnis von Untemehmen mit Sitz
insbesondere ein ausreichendes haftendes Eigenka-
außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder von
pital, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zur
Tochterunternehmen dieser Unternehmen auszusetzen
Verfügung stehen; beabsichtigt ein Unternehmen,
oder die Erlaubnis zu beschrlnken, wenn ein entspre-
Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publi-
chender Beschluß der Kommission oder des Rates der
kums entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu
Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Arti-
betreiben, muß mindestens der Gegenwert von fünf
kel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsricht-
Millionen ECU an eingezahltem Kapital, Geschäfts-
linie zustande gekommen Ist. Die Aussetzung oder Be-
guthaben oder Rücklagen, abzOglich des Gesamt-
schränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Be-
nennbetrages der Aktien, die mit einem nachzuzah-
schlusses an nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten
lenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausge-
auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses ein-
stattet sind, zur Verfügung stehen;
gereichte Anträge auf Erlaubnis. Beschließt der Rat der
2. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist
ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 nach Satz 2, so hat das Bundesaufsichtsamt diese
bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist; Fristverlängerung zu beachten.
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
§33b kann; eine Gefahr für die Sicherheit der einem Kredit-
Anhörung der institut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch
zustlndigen Beh6rden eines anderen a) bei einem Verlust in Höhe des nach § 1O Abs. 7
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft maßgebenden haftenden Eigenkapitals oder
Beantragt ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als zehn
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die Erlaub- vom Hundert des nach § 10 Abs. 7 maßgebenden
nis, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publi- haftenden Eigenkapitals in mindestens drei aufein-
kums entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu anderfolgenden Geschäftsjahren.
betreiben, so hat das Bundesaufsichtsamt vor Erteilung (3) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 33
der Erlaubnis die zuständigen Behörden des Herkunfts- Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Kreditinstitute, die von
mitgliedstaats anzuhören, wenn einem Einzelkaufmann betrieben werden.
1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mit- (4) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwal-
gliedstaat zugelassenen Unternehmens nach § 53b tungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 errichtet werden soll, anzuwenden.
2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens
eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen §36
Unternehmens nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 Abberufung von Geschäftsleitern
errichtet werden soll oder
(1) In den Fällen des§ 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und
3. das Unternehmen durch dieselben natürlichen oder
Nr. 4 kann das Bundesaufsichtsamt, statt die Erlaubnis
juristischen Personen wie ein in einem anderen Mit-
aufzuheben, die Abberufung von Geschäftsleitern verlan-
gliedstaat zugelassenes Unternehmen nach § 53b
gen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen oder
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 kontrolliert wird.
die die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines
Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigem zu verant-
§34 worten haben, und bei Kreditinstituten in der Rechtsform
Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall einer juristischen Person diesen Geschäftsleitern auch die
Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen .
. (1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Kreditinstitute
keine Anwendung. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung eines
Geschäftsleiters auch verlangen, wenn dieser vorsätzlich
(2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf das
oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Geset-
Kreditinstitut ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer
zes, die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen
eines Jahres durch zwei Stellvertreter fortgeführt werden.
oder gegen Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes
Sind diese nicht zuverlässig oder haben sie nicht die
verstoßen hat und trotz Verwarnung durch das Bundes-
erforderliche fachliche Eignung, so kann das Bundes-
aufsichtsamt dieses Verhalten fortsetzt.
aufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte untersagen.
Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu
bestellen; sie gelten als Geschäftsleiter. Das Bundesauf- §37
sichtsamt kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
Gründen verlängern.
Werden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforder-
liche Erlaubnis oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte
§35 betrieben, so kann das Bundesaufsichtsamt gegen die
Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis Fortführung der Geschäfte unmittelbar einschreiten. Das
Bundesaufsichtsamt kann seine Maßnahmen nach Satz 1
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb
bekanntmachen.
eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis außer §38
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-
Folgen der Aufhebung und
zes aufheben,
des Erlöschens der Erlaubnis,
1. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis Maßnahmen bei der Abwicklung
bezieht, ein Jahr lang nicht mehr ausgeübt worden ist;
(1) Hebt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis auf oder
2. wenn das Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzel- erlischt die Erlaubnis, so kann es bei juristischen Personen
kaufmanns betrieben wird; und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das
3. wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die die Ver- Kreditinstitut abzuwickeln ist. Seine Entscheidung wirkt
sagung der Erlaubnis nach wie ein Auflösungsbeschluß: Sie ist dem Registergericht
a) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genos-
senschaftsregister einzutragen.
b) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder Satz 2 Nr. 1
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Abwicklung
rechtfertigen würden; eines Kreditinstituts allgemeine Weisungen erlassen. Das
4. wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Registergericht hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes
Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigem, insbe- Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung
sondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermö- berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungs-
genswerte besteht und die Gefahr nicht durch andere mäßige Abwicklung bieten. Gegen die Verfügung des
Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden Registergerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 89
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Aufhebung oder §41
das Erlöschen der Erlaubnis bekanntmachen. Ausnahmen
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Perso-
Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die
nen des öffentlichen Rechts.
Worte "Bank", ,,Bankier" oder "Sparkasse" in einem
Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt,
daß sie Bankgeschäfte betreiben. KreditinstiMe mit Sitz
2. Schutz der Bezeichnungen im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in § 39
"Bank" und „Sparkasse" Abs. 2 und in § 40 genannten Bezeichnungen in der Firma,
als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäfts-
§39 zwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur
Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt
Bezeichnungen „Bank" und „Bankier" sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat
hinweisenden Zusatz ergänzen.
(1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine
Bezeichnung, in der das Wort „Bank" oder "Bankier" ent-
halten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes §42
bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes
Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbe-
zwecken nur führen Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen,
ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40
1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen, genannten Bezeichnungen befugt ist. Es hat seine Ent-
oder Zweigstellen von Unternehmen nach § 53b Abs. 1 scheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
Satz 1 oder Abs. 7;
2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Ge- §43
setzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Registervorschriften
Vorschriften befugt geführt haben.
(1) Soweit nach § 32 das Betreiben von Bankgeschäften
(2) Die Bezeichnung „Volksbank" oder eine Bezeich- einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche
nung, in der das Wort "Volksbank" enthalten ist, dürfen Register nur vorgenommen werden, wenn dem Register-
nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform gericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.
einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden
und einem Prüfungsverband angehören. (2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz
zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzu-
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann bei Erteilung der lässig ist, so hat das Registergericht die Firma oder den
Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 genannten Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen; § 142
Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn M Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie§ 143 des Gesetzes über
oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten
Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeich- entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des
nung nicht rechtfertigen. Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch
Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des
§40 Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
Bezeichnung „Sparkasse"
(3) Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, in Verfahren
(1) Die Bezeichnung „Sparkasse" oder eine Bezeich- des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder
nung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Kre-
der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des ditinstituten beziehen, Anträge zu stellen und die nach
Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis
nach § 32 besitzen;
2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses 3. Auskünfte und Prüfungen
Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisheri-
gen Vorschriften befugt geführt haben; §44
3. Unternehmen, die durch Umwandlung der in Num- Auskünfte und Prüfungen
mer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet wer- von Kreditinstituten und in
den, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere die Beaufsichtigung auf zusammen-
Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orien- gefaßter Basis einbezogenen Unternehmen
tierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der (1) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt,
wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschafts-
1. von den Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer
raum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem
Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenhei-
Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen.
ten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften zu
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 de!i Gesetzes über verlangen und auch ohne besonderen Anlaß Prüfun-
Bausparkassen dürfen die Bezeichnung „Bausparkasse", gen vorzunehmen; die Bediensteten des Bundesauf-
eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsver- sichtsamtes können hierzu die Geschäftsräume des
band angehören, die Bezeichnung „Spar- und Darlehns- Kreditinstituts betreten; das Grundrecht des Artikels 13
kasse" führen. des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt;
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
1a. von nachgeordneten Unternehmen im Sinne des um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Kon-
§ 10a Abs. 2 bis 4 sowie von nicht in die Zusammen- solidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit Sitz in
fassung einbezogenen Tochterunternehmen und von dem anderen Staat zu erfüllen. Das Bundesaufsichtsamt
gemischten Unternehmen und deren Tochterunter- kann einem Kreditinstitut die Übermittlung von Daten in
nehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen, einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
sowie von den Mitgliedern der Organe dieser Unter- untersagen.
nehmen Auskünfte und die Vorlegung von Büchern (2) Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über ein
und Schriften zu verlangen, um die Richtigkeit der Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprü- Europäischen · Gemeinschaft zuständigen Behörde hat
fen, die für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem
erforderlich sind oder die nach Maßgabe einer nach Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
§ 25 Abs. 4 zu erlassenden Rechtsverordnung zu Satz 1 für die Bankaufsicht nach Maßgabe der Konsolidie-
übermitteln sind; Nummer 1 Teilsatz 2 und 3 gilt ent- rungsrichtlinie übermittelten Daten zu überprüfen oder zu
sprechend; gestatten, daß die ersuchende Behörde, ein Wirt-
2. bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristi- schaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten
schen Person zu den Hauptversammlungen, General- überprüft. § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
versammlungen oder Gesellschafterversammlungen über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. Die Kre-
sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane Vertreter ditinstitute oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
zu entsenden; diese können das Wort ergreifen; Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. Unberührt bleibt die
3. von Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristi- Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichts-
schen Person die Einberufung der in Nummer 2 behörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen.
bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von (2a) Das Bundesaufsichtsamt kann von Kreditinstituten
Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane oder Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem
sowie die Ankündigung von Gegenständen zur anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
Beschlußfassung zu verlangen; in diesem Falle stehen Auskünfte verlangen, welche die Aufsicht über Kreditinsti-
ihm die in Nummer 2 genannten Befugnisse auch für tute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser Kreditin-
die Sitzungen der Verwaltungsorgane zu. stitute oder Finanzholding-Gesellschaften sind und von
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über die den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates
Geschäftsangelegenheiten und die Vorlegung der Bücher aus§ 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 entsprechenden Gründen
und Schriften auch von einem Unternehmen verlangen, nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis
bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es einbezogen werden.
Kreditinstitut ist oder nach § 3 verbotene Geschäfte be- (3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei den in die
treibt. Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz
(3) Die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 und 1a stehen in einem anderen Staat die nach diesem Gesetz zulässi-
auch den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Personen und Ein- gen Prüfungen durchzuführen, insbesondere die Richtig-
richtungen im Rahmen ihres Auftrages zu. Die Befugnis, keit der für die Zusammenfassung nach § 1Oa Abs. 6
von Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe Aus- und 7, § 13a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 4 übermittelten
künfte über alle Geschäftsangelegenheiten und die Vor- Daten zu überprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Auf-
legung der Bücher und Schriften zu verlangen, sowie die gaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach
Befugnis nach Absatz 1 Nr. 1a stehen auch der Deutschen dem Recht des anderen Staates zulässig ist; dies gilt auch
Bundesbank zu, soweit sie nach diesem Gesetz tätig wird. für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochter-
unternehmen des Kreditinstituts oder der Finanzholding-
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
Gesellschaft.
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (4) Die von einem Kreditinstitut nach § 24 Abs. 1 Nr. 1O
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der angezeigten Dienstleistungen teilt das Bundesaufsichts-
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens amt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitglied-
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen staats innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige
würde. mit.
§44a §44b
Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen
(1) Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung von Sofern Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben, daß der
Daten beschränken, sind nicht anzuwenden auf die Über- Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den im Interesse
mittlung von Daten zwischen einem Kreditinstitut, einem einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts
Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3, 3a oder 3c oder zu stellenden Ansprüchen genügt oder daß die Struktur
einem nicht in die Zusammenfassung einbezogenen der Unternehmensverbindung eine wirksame Aufsicht
Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz in einem über das Kreditinstitut möglich macht, hat der Inhaber der
anderen Staat, das mindestens 20 vom Hundert der Kapi- bedeutenden Beteiligung auf Verlangen des Bundesauf-
talanteile oder Stimmrechte an dem Kreditinstitut oder sichtsamtes ihm und der Deutschen Bundesbank die in
dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutter- § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten
unternehmen ist oder beherrschenden Einfluß ausüben Unterlagen einzureichen. Das Bundesaufsichtsamt kann
kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und eine Prüfung der in§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d
seinen Tochterunternehmen mit Sitz in einem anderen und e genannten Unterlagen durch einen von ihm zu
Staat, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, bestimmenden Wirtschaftsprüfer anordnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 91
4. Maßnahmen in besonderen Fällen Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor, für
seine Aufwendungen haften die Finanzholding-Gesell-
§45 schaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuld-
nerisch.
Maßnahmen bei
unzureichendem Eigenkapital (3) Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1
oder unzureichender Liquidität vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht
als nachgeordnete Unternehmen der Finanzholding-
(1) Entspricht bei einem Kreditinstitut Gesellschaft im Sinne der §§ 1Oa und 13a.
1. das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen
des § 10 Abs. 1 Satz 1 oder §46
2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des Maßnahmen bei Gefahr
§ 11 Satz 1 oder§ 12,
(1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen
so kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigem, insbe-
Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von sondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermö-
Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) genswerte, so kann das Bundesaufsichtsamt zur Abwen-
untersagen oder beschränken. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Es
kann das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut ferner kann insbesondere Anweisungen für die Geschäfts-
untersagen, verfügbare Mittel in den nach § 12 anzurech- führung des Kreditinstituts ertassen, die Annahme von
nenden Vermögenswerten anzulegen. Satz 1 ist auf über- Einlagen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1)
geordnete Kreditinstitute im Sinne des § 1Oa Abs. 2 und 3 verbieten oder begrenzen, Inhabern und Geschäftsleitern
entsprechend anzuwenden, wenn das haftende Eigen- die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschrän-
kapital der gruppenangehörigen Unternehmen den Anfor- ken und Aufsichtspersonen bestellen. Beschlüsse über
derungen des § 1Oa Abs. 1 nicht entspricht. die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie
einer Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1
Bei Kreditinstituten, die in anderer Rechtsform als der
bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Kredit-
eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäfts-
institut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bundes-
leiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt wor-
aufsichtsamt zu bestimmenden Frist behoben hat. Be-
den ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäfts-
schlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit
führung und Vertretung des Kreditinstituts ausgeschlos-
nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 wider-
sen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder
sprechen.
anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäfts-
leiters gelten die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die
§45a. einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer
Maßnahmen gegenüber Welse eine Mitwirkung an Entscheidungen über
Finanzholding-Gesellschaften Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Kreditinstitut
ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht
(1) übermittelt eine Finanzholding-Gesellschaft an der ausgeübt werden.
Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 1Oa
Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 13a Abs. 2 dem übergeordne- (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften in Fällen, in
ten Kreditinstitut nicht die für die Zusammenfassung nach denen die erforderlichen gesetzlichen Vertreter fehlen,
§ 1Oa oder § 13a erfordertichen Angaben gemäß § 1Oa oder bei Kreditinstituten, die von einem Einzelkaufmann
Abs. 9 Satz 2 oder § 13a Abs. 5 in Verbindung mit § 1Oa betrieben werden, der Inhaber weggefallen oder verhin-
Abs. 9 Satz 2, kann das Bundesaufsichtsamt der Finanz- dert ist, auf Antrag eines Beteiligten das Gericht eine ver-
holding-Gesellschaft die Ausübung ihrer Stimmrechte an tretungsberechtigte Person bestellen kann, steht unter
dem Kreditinstitut und den anderen nachgeordneten den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 das Antrags-
Unternehmen mit Sitz im Inland untersagen, sofern nicht recht auch dem Bundesaufsichtsamt zu.
den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfas-
sung in anderer Weise Rechnung getragen werden kann. §46a
(2) Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Maßnahmen bei Konkursgefahr,
Antrag des Bundesaufsichtsamtes das Gericht des Sitzes Bestellung vertretungsberechtigter Personen
des übergeordneten Kreditinstituts einen Treuhänder zu
bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte über- (1) Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1
trägt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimm- vor, so kann das Bundesaufsichtsamt zur Vermeidung des
rechte den Interessen einer soliden und bankaufsichts- Konkurses vorübergehend
konformen Führung der betroffenen Unternehmen Rech- 1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Kredit-
nung zu tragen. Das Bundesaufsichtsamt kann aus wichti- institut erlassen,
gem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders
beantragen. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 2. die Schließung des Kreditinstituts für den Verkehr mit
entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der der Kundschaft anordnen,
Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhän- 3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Til-
der hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und gung von Schulden gegenüber dem Kreditinstitut
auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die Sicherungs-
Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung einrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute über-
fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Der nimmt es, die Berechtigten in vollem Umfang zu befrie-
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
digen. Die Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflich- Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen
tungserklärung davon abhängig machen, daß ein- Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der
gehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Tilgung von Zivilprozeßordnung statt.
Schulden gegenüber dem Kreditinstitut bestimmt sind,
(5) Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeord-
von dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs-
net sind, kann eine geschäftsführungs- und vertretungs-
und Zahlungsverbots nach Nummer 1 vorhandenen
befugte Person, die durch das Gericht bestellt worden ist,
Vermögen des Kreditinstituts zugunsten der Siche-
nur durch das Gericht auf Antrag des Bundesaufsichtsam-
rungseinrichtung getrennt gehalten und verwaltet
tes oder des Organs des Kreditinstituts, das für den Aus-
werden.
schluß von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und
Das Kreditinstitut darf nach Erlaß des Veräußerungs- und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder
Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt des vertretungsbefugter Personen zuständig ist, und nur dann
Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erfor-
(6) Das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungs-
derlich sind, wenn und soweit die Sicherungseinrichtung
befugten Person, die durch das Gericht bestellt worden
eines Verbandes der Kreditinstitute die zur Durchführung
Ist, erlischt in jedem Fall, wenn die Maßnahmen nach
erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich ver-
Absatz 1 Satz 1 und die Verfügung aufgehoben werden
pflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt entstehende
mit der dem Geschäftsleiter, an dessen Stelle die Perso~
Vermögensminderungen des Kreditinstituts, soweit dies
bestellt worden ist, die Ausübung seiner Tätigkeit unter-
zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich
sagt worden war. Sind nur die Maßnahmen nach Absatz 1
ist, diesem zu erstatten. Das Bundesaufsichtsamt kann
Satz 1 aufgehoben worden, erlischt das Amt einer
darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zah-
geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person, die
lungsverbot nach Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn und soweit
durch das Gericht bestellt worden ist, sobald die nach
dies für die Durchführung der Verwaltung des Kreditinsti-
anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen
tuts notwendig ist. Solange Maßnahmen nach Satz 1
oder Organe eine geschäftsführungs- und vertretungsbe-
andauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und
fugte Person bestellt haben und dieser Person, soweit
einstweilige Verfügungen in das Vermögen des Kredit-
erforderlich, eine Erlaubnis nach § 3~ erteilt worden ist.
instituts nicht zulässig.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für juristische Perso-
(2) Sind bei Kreditinstituten, die in anderer Rechtsform nen des öffentlichen Rechts.
als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, Maß-
nahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet und ist
Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt §46b
worden, so hat das Gericht des Sitzes des Kreditinstituts Konkursantrag
auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes die erforderlichen
geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Personen zu Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt Über-
bestellen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung des schuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem
Kreditinstituts befugte Personen infolge der Untersagung in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kre-
nicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind. ditinstitut der Inhaber dies dem Bundesaufsichtsamt
Die Bestellung oder Abberufung von vertretungsbefugten unverzüglich anzuzeigen. Soweit diese Personen nach
Personen durch das Gericht, deren Vertretungsbefugnis anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zah-
sowie das Erlöschen ihres Amtes werden bei Kreditinstitu- lungsunfähigkeit oder Überschuldung die Konkurseröff-
ten, die in ein öffentliches Register eingetragen sind, von nung zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht
Amts wegen eingetragen. Die vertretungsbefugten Perso- die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Konkursverfahren
nen haben ihre Namensunterschriften zur Aufbewahrung über das Vermögen eines Kreditinstituts findet im Falle der
beim Gericht zu zeichnen. Solange die Voraussetzungen Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt. Der
nach Satz 1 vorliegen, können die nach anderen Rechts- Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Kre-
vorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr ditinstituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt
Recht, geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Perso- werden. Das Konkursgericht hat dem Antrag des Bundes-
nen zu bestellen, nicht ausüben. aufsichtsamtes zu entsprechen; die §§ 46 und 84 der Ver-
gleichsordnung sowie § 107 Abs. 1 der Konkursordnung
(3) Die Vertretungsbefugnis einer durch das Gericht bleiben unberührt. Der Eröffnungsbeschluß ist unanfecht-
bestellten Person bestimmt sich nach der Vertretungsbe- bar. r
fugnis des Geschäftsleiters, an dessen Stelle die Person
bestellt worden ist. Ihre Geschäftsführungsbefugnis ist, §46c
wenn sie nicht durch die dafür zuständigen Organe des Berechnung von Fristen
Kreditinstituts erweitert wird, auf die Durchführung von
Maßnahmen beschränkt, die zur Vermeidung des Konkur- Die nach§ 31 Nr. 2, den§§ 32 und 32a Satz 2, den §§ 33
ses und zum Schutz der Gläubiger erforderlich sind. und 55 Nr. 3 sowie nach§ 183 Abs. 2 der Konkursord-
nung, nach § 237 des Handelsgesetzbuchs und nach
(4) Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Per- § 32b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
son, die durch das Gericht bestellt worden ist, hat mit beschränkter Haftung vom Tage der Konkurseröff-
Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und nung sowie die nach § 75 Abs. 2 und § 107 Abs. 2 der Ver-
auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Das Gericht des Sitzes gleichsordnung vom Tage der Eröffnung des Vergleichs-
des Kreditinstituts setzt auf Antrag der durch das Gericht verfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des
bestellten geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Erlasses einer Maßnahme nach § 46a Abs. 1 an zu be-
Person die Auslagen und die Vergütung fest. Die weitere rechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 93
§47 § 35 Abs. 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b und Nr. 4, der§§ 36, 45
Moratorium, und 45a Abs. 1, der §§ 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b
Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs sowie bei einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 1a und
§ 44a Abs. 2 Satz 1 keine aufschiebende Wirkung.
(1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinsti-
tuten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die §50
Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf
des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so Zwangsmittel
kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der
1. einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befug-
seiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, daß nisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen
während der Dauer des Aufschubs Zwangsvoll- des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.
streckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen Es kann Zwangsmittel auch gegen Kreditinstitute anwen-
gegen das Kreditinstitut sowie das Vergleichsverfahren den, die juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder der Konkurs über das Vermögen des Kreditinsti- sind.
tuts nicht zulässig sind;
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu fünfzig-
2. anordnen, daß die Kreditinstitute für den Verkehr mit tausend Deutsche Mark.
ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben
und im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen §51
weder leisten noch entgegennehmen dürfen; sie kann
diese Anordnung auf Arten oder Gruppen von Kredit- Kosten und Gebühren
instituten sowie auf bestimmte Bankgeschäfte be- (1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit
schränken; sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstat-
3. anordnen, daß die Wertpapierbörsen vorübergehend tung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Kre-
geschlossen bleiben. ditinstituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten
werden anteilig auf die einzelnen Kreditinstitute nach
(2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die Bundes-
Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom
regierung die Deutsche Bundesbank zu hören.
Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwal-
(3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach Ab- tungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Das Nähere
satz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die Rechtsfol- über die Erhebung der Umlage und über die Beitreibung
gen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Ter- bestimmt der Bundesminister der Finanzen durch Rechts-
mine auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Han- verordnung.
dels-, Gesellschafts-, Wechsel-, Scheck- und Verfahrens- (2) Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidungen
rechts ergeben. auf Grund der §§ 32 und 34 Abs. 2 und der §§ 35 bis 37
Gebühren in Höhe von einhundert bis zehntausend Deut-
§48 sche Mark festsetzen. Die Höhe der Gebühr soll sich im
Wiederaufnahme Einzelfalle nach dem für die Entscheidung erforderlichen
des Bank- und Börsenverkehrs Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des
betroffenen Unternehmens richten.
(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Deut-
schen Bundesbank für die Zeit nach einer vorübergehen- (3) Die Kosten, die dem Bund durch die Depotprüfung
den Schließung der Kreditinstitute und Wertpapierbörsen (§ 30), durch eine Bekanntmachung nach § 38 Abs. 3, eine
gemäߧ 47 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf Grund von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 1a oder § 44b Satz 2
Vorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs- und vorgenommene Prüfung oder durch die Bestellung einer
Überweisungsverkehrs sowie des Börsenverkehrs erlas- Aufsichtsperson entstehen, sind von dem betroffenen
sen. Sie kann hierbei insbesondere bestimmen, daß die Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen
Auszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. Die Kosten,
unterliegt. Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehen- die dem Bund durch eine auf Grund von § 44a Abs. 3 vor-
den Schließung der Kreditinstitute angenommen werden, genommene Prüfung der Richtigkeit der für die Zusam-
dürfen solche Beschränkungen nicht angeordnet werden. menfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13a Abs. 3 und
§ 25 Abs. 2 übermittelten Daten entstehen, sind von dem
(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach§ 47 Abs. 1 erlas- zur Zusammenfassung verpflichteten übergeordneten
senen Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht vorher Kreditinstitut gesondert zu erstatten und auf Verlangen
aufgehoben worden sind, drei Monate nach Ihrer Verkün- des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen.
dung außer Kraft.
Vierter Abschnitt
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel,
Kosten und Gebühren Sondervorschriften
§49 §52
Sofortige Vollziehbarkeit Sonderaufsicht
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah- Soweit Kreditinstitute einer anderen staatlichen Auf-
men des Bundesaufsichtsamtes haben in den Fällen des sicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht des Bun-
§ 2b Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 1, des § 12a Abs. 2, des desaufsichtsamtes bestehen.
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
§53 nachrangiger Verbindlichkeiten nach § 1O Abs. Sa ein-
gezahlt ist, darf fünfzig vom Hundert des haftenden
Zweigstellen von
Eigenkapitals nach Satz 1 nicht überschreiten. Maßge-
Unternehmen mit Sitz In einem anderen Staat
bend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals
(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen ist der jeweils letzte Monatsausweis.
Staat eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Geset-
5. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer jeden
zes, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten
Zweigstelle des Unternehmens bedarf der Erlaubnis.
Umfang betreibt, so gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn
Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im
die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaat-
Sinne des Satzes 1, so gelten sie als ein Kreditinstitut.
licher Vereinbarungen gewährleistet ist Die Erlaubnis
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Kreditinstitute ist ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen
dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden: die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften von
der für die Bankaufsicht über das Unternehmen in dem
1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Per- anderen Staat zuständigen Behörde entzogen worden
sonen mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Geset- ist.
zes zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Kre-
ditinstituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung 6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Kreditin-
des Unternehmens befugt sind. Solche Personen gel- stitut als juristische Person.
ten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer
Handelsregister anzumelden.
Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf
2. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, über die von ihm der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivil-
betriebenen Geschäfte und über das seinem Ge- prozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen wer-
schäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens den.
gesondert Buch zu führen und gegenüber dem Bun-
(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit
desaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen,
Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handels-
denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form
gesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit ent-
sprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Ver- eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
mögensübersicht ist der Betrag des dem Kreditinstitut
von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Be- §53a
triebskapitals und der Betrag der dem Kreditinstitut zur
Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebs- Repräsentanzen von
überschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß Unternehmen mit Sitz In einem anderen Staat
der Passivposten über die Aktivposten oder der Über- Die Errichtung, Verlegung und Schließung einer Reprä-
schuß der Aktivposten über die Passivposten ist am sentanz im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch ein
Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und geson- Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, das Bank-
dert auszuweisen. geschäfte betreibt, sind dem Bundesaufsichtsamt und der
3. Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Deutschen Bundesbank von dem Leiter der Repräsentanz
Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht unverzüglich anzuzeigen.
mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem
Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung §53b
des Jahresabschlusses gilt§ 340k des Handelsgesetz-
buchs sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Prüfer von Unternehmen
den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit mit Sitz in einem anderen
dem Jahresabschluß des Kreditinstituts ist der Jahres- Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
abschluß des Unternehmens für das gleiche Ge-
(1) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-
schäftsjahr einzureichen.
staat der Europäischen Gemeinschaft, das Einlagen oder
4. Als haftendes Eigenkapital des Kreditinstituts gilt die andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegen-
Summe der Beträge, die in dem Monatsausweis nach nimmt und das Kreditgeschäft betreibt, kann über eine
§ 25 als dem Kreditinstitut von dem Unternehmen zur Zweigstelle oder durch Erbringung von Dienstleistungen
Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Ver- im Geltungsbereich dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 1
stärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüber- Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 aufgeführten Geschäfte
schüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrages abweichend von § 32 ohne Erlaubnis durch das Bundes-
eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außer- aufsichtsamt und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 auf-
dem ist dem Kreditinstitut Kapital, das gegen geführten Geschäfte betreiben sowie Handelsauskünfte
Gewährung von Genußrechten nach § 1O Abs. 5 oder und Schließfachvermietungen anbieten, wenn dieses
auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkei- Unternehmen von den zuständigen Behörden des Her-
ten nach § 1O Abs. 5a von nicht gruppenangehörigen kunftsmitgliedstaats zugelassen worden ist und von ihnen
Dritten eingezahlt ist, als haftendes Eigenkapital zuzu- beaufsichtigt wird, die Geschäfte durch die Zulassung
rechnen, wenn die gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 abgedeckt sind und dieses Unternehmen den Anforderun-
und Abs. Sa Satz 1 Nr. 1 bis 3 getroffenen Vereinbarun- gen der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie und
gen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen bezie- der Richtlinie 89/647/EWG vom 18. Dezember 1989 über
hen. Die Summe der Eigenkapitalbestandteile nach einen Solvabilitätskoeffazienten (ABI. EG Nr. L 386 S. 14)
Satz 2 darf das haftende Eigenkapital nach Satz 1 nicht unterliegt. § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14
überschreiten; Kapital, das auf Grund der Eingehung der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 95
(2) Das Bundesaufsichtsamt hat das Unternehmen, das rerer Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahl-
eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes bare Gelder des Publikums entgegennehmen und das
errichten will, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang Kreditgeschäft betreiben, ist, seine Satzung diese Tätig-
der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmit- keiten gestattet und die folgenden Voraussetzungen erfüllt
gliedstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweig- sind:
stelle übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit 1. Das oder die Mutterunternehmen sind in dem Mitglied-
vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesaufsichts- staat der Europäischen Gemeinschaft, in dem das
amt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Tochterunternehmen seinen Sitz hat, als Kreditinstitut
Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 für die Aus- zugelassen;
übung der von der Zweigstelle geplanten Tätigkeiten aus
Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang 2. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, werden
der Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes, spätestens auch im Herkunftsmitgliedstaat betrieben;
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweig- 3. das oder die Mutterunternehmen halten mindestens
stelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. 90 vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunter-
nehmens;
(3) Auf Zweigstellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
die§§ 3, 11, 14, 18, 19 und 21 Abs. 1, 2 und 5, die§§ 22, 4. das oder die Mutterunternehmen haben gegenüber
23, 23a und 24 Abs. 1 Nr. 6'bis 9, die§§ 25, 30, 37, 39 bis den zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied-
42 und 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4, staats die umsichtige Geschäftsführung des Tochter-
§ 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 46 bis 50 mit der Maßgabe unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zu-
entsprechend anzuwenden, daß eine oder mehrere stimmung der zuständigen Behörden des Herkunfts-
Zweigstellen desselben Unternehmens als ein Kreditinsti- mitgliedstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch
tut gelten. Für die Erbringung von Dienstleistungen nach für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Ver-
Absatz 1 Satz 1 gelten die§§ 3, 23a und 37 entsprechend. pflichtungen verbürgt;
(4) Stellt das Bundesaufsichtsamt bei einer Zweigstelle 5. das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unzureichende Liquidität des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis ein-
fest, so fordert es die Zweigstelle auf, den Mangel inner- bezogen.
halb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu beheben. Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in
Kommt die Zweigstelle der Aufforderung nicht nach, so Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten
unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Bedingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6 gelten entspre-
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. Ergreift der Her- chend.
kunftsmitglieqstaat keine Maßnahmen oder führen dessen
Maßnahmen nicht zur Behebung des Mangels, kann das §53c
Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung der zuständigen
Unternehmen mit Sitz
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen
außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b und 50 ergreifen.
(5) In dringenden Fällen kann das Bundesaufsichtsamt Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens durch Rechtsverordnung
die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b 1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes
und 50 ergreifen. Es hat die Kommission der Europä- über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem Mit-
ischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft auch auf
des Herkunftsmitgliedstaats hiervon unverzüglich zu Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen
unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt hat die Maßnah- Gemeinschaft anzuwenden sind, soweit dies im
men zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienst-
dies nach Anhörung der zuständigen Behörden des Her- leistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf zusammen-
kunftsmitgliedstaats und des Bundesaufsichtsamtes gefaßter Basis auf Grund von Abkommen der Europä-
beschließt. ischen Gemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht
(6) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied- angehören, erforderlich ist;
staats können nach vorheriger Unterrichtung des Bundes- 2. die vollständige oder teilweise Anwendung der Vor-
aufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauftragten die für schriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser
die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erfor- Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unter-
derlichen Informationen bei der Zweigstelle prüfen. nehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemein-
(7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- schaft anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewähr-
staat der Europäischen Gemeinschaft, das eine der in § 1 leistet ist und
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 aufgeführten Tätigkei- a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der
ten betreibt oder das Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3 Freistellung betroffenen Bereichen nach internatio-
ist, kann die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 auf- nal anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt wer-
geführten Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder durch den,
Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes abweichend von § 32 ohne Erlaubnis des b) Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz im Inland
Bundesaufsichtsamtes und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in diesem Staat lnländerbehandlung eingeräumt
bis 11 aufgeführten Geschäfte betreiben sowie Handels- wird und
auskünfte und Schließfachvermietungen anbieten, wenn c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer
das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Kreditin- befriedigenden Zusammenarbeit mit dem Bundes-
stituts, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des aufsichtsamt bereit sind und dies auf der Grundlage
Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft be- einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sicher-
treibt, oder ein gemeinsames Tochterunternehmen meh- gestellt ist.
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
§53d fünfter Abschnitt
Meldungen an die Kommission Strafvorschriften, BuBgeldvorschriften
der Europäischen Gemeinschaften
§54
(1) Das Bundesaufsichtsamt meldet der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften Verbotene Geschlfte, Handeln ohne Er1aubnis
1. die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bank- (1) Wer
geschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2; 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch In Verbindung
2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an ein mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder
Unternehmen, das Tochterunternehmen eines Mutter- 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche
untemehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Erlaubnis betreibt,
Gemeinschaft ist; die Struktur des Konzerns ist in der
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
Mitteilung anzugeben;
strafe bestraft.
3. den Erwerb einer Beteiligung an etnem Kreditinstitut,
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunter-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
nehmen eines Mutteruntemehmens mit Sitz außerhalb
der Europäischen Gemeinschaft wird;
§55
4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung
einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Ver1etzung der Pflicht zur Anzeige
Europäischen Gemeinschaft nicht zustande gekom- der Zahlungsunflhigkeit oder der Überschuldung
men ist, weil das Bundesaufsichtsamt die Angaben (1) Wer es als Geschäftsleiter eines Kreditinstituts oder
nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet betriebenen Kreditinstituts entgegen § 46b Satz 1, auch
hat; in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, unterläßt, dem
5. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen Bundesaufsichtsamt die Zahlungsunfähigkeit oder Über-
nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen schuldung anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
wurden; Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
6. allgemeine Schwierigkeiten, die Kreditinstitute bei der
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Errichtung von Zweigstellen, der Gründung von Toch-
terunternehmen oder bei der Ausübung von Bankge-
schäften und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 §56
bis 11 in einem Staat haben, der nicht Mitglied der Ordnungswidrigkeiten
Europäischen Gemeinschaft ist;
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
7. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisantrag
1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1,
eines Unternehmens, das Tochterunternehmen eines
Abs. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3
Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Europä-
Satz 1 oder § 44 Abs. 1 Nr. 1a, eine Auskunft nicht,
ischen Gemeinschaft ist;
nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt,
8. auf Verlangen der Kommission die nach § 2b gemel- die Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder
dete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in § 44
Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut Tochterun- Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz oder Abs. 3
ternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Satz 1, auch in Verbindung mit§ 53b Abs. 3 Satz 1 oder
Europäischen Gemeinschaft wird. § 44 Abs. 1 Nr. 1a, bezeichneten Befugnisse nicht
duldet,
(2) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 beste- 2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung
hen nur, wenn di~ Kommission der Europäischen Gemein- nach § 22 Satz 1 bis 3, auch In Verbindung mit Satz, 4,
schaften feststellt, daß in dem Staat, der nicht Mitglied- § 24 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 25
staat der Europäischen Gemeinschaft ist, Kreditinstituten Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 30
mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft kein effektiver Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 31
Marktzugang gestattet wird, der demjenigen vergleichbar Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 4 7
ist, den die Europäische Gemeinschaft den Unternehmen Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 48 Abs. 1 zuwiderhandelt,
dieses Staates gewährt, oder wenn die Kommission fest- soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf
stellt, daß die Kreditinstitute mit Sitz In der Europäischen 'diese Bußgeldvorschrift verweist,
Gemeinschaft In diesem Staat keine lnländerbehandlung
erfahren. Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 in 3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 2b
Verbindung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem Abs. 1 Satz 5, des§ 12a Abs. 2, des§ 23 Abs. 1, auch
Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang in Verbindung mit§ 53b Abs. 3 Satz 1, des§ 32 Abs. 2
und die lnländerbehandlung der Kreditinstitute mit Sitz in Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45
der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen worden Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbin-
ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis von Unternehmen mit dung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, des § 46a Abs. 1 Satz 1,
Sitz in diesem Staat nicht mehr nach § 33a ausgesetzt auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, oder des
werden müssen. § 53b Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit§ 45 Abs. 1, § 46
Bundesgesetzblatt Jahrga11g 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 97
Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 46a Abs. 1 Satz 1 erlasse- leistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind,
nen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige
des Kreditinstituts oder Unternehmens berufen ist, eine
nach § 2b Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6 oder Abs. 4, § 1O
Straftat oder Ordn~ngswidrigkeit begangen hat.
Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 5 oder 6, Abs. 4 Satz 2, § 13a Abs. 4
Satz 1, § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b §60
Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Zuständige Verwaltungsbehörde
Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1, 3 oder 3a Satz 1 oder 3,
Abs. 1 Nr. 6 bis 9, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Satz 1, § 24a Abs. 1 oder 3, auch in Verbindung mit Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesauf-
einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 4, § 28 Abs. 1 sichtsamt für das Kreditwesen.
Satz 1 oder § 53a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige
unrichtige Angaben macht, Sechster Abschnitt
5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung Übergangs- und Schlußvorschriften
von Zwischenabschlüssen und Prüfungsberichten
nach § 10 Abs. 7 Satz 5, von Monatsausweisen nach §61
§ 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder
Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3
Satz 1, von Jahresabschlüssen, des Prüfungsberichts, Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Geset-
des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts zes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten
oder des Prüfungsberichts der Konzernabschlußprüfer Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als
nach § 26 Abs. 1 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder erteilt. Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem
nicht vollständig nachkommt oder in einem Monats- Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
ausweis unrichtige Angaben macht,
6. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 10 §62
Abs. 5 Satz 5, auch in Verbindung mit § 10 Abs. Sa
Überleitungsbestimmungen
Satz 6, über das Verbot des Erwerbs in Wertpapieren
verbriefter eigener Genußrechte oder eigener nach- (1) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden
rangiger Verbindlichkeiten, des § 12 Abs. 1 über die Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen
Begrenzung von Anlagen, des § 12 Abs. 5 über eine Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben auf-
bedeutende Beteiligung, des § 12a Abs. 1 Satz 1 über rechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses
die Begründung von Unternehmensbeziehungen, des Gesetzes entgegenstehen. Rechtsvorschriften, die für die
§ 13 Abs. 4 Satz 1 oder des§ 13a Abs. 4 Satz 2 über die geschäftliche Betätigung bestimmter Arten von Kreditin-
Einhaltung der Grenzen für Großkredite oder des § 18 stituten weitergehende Anforderungen stellen als dieses
Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, Gesetz, bleiben unberührt.
über Kreditunterlagen zuwiderhandelt, (2) Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften
7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23a Satz 1 des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zugewiesen sind,
oder 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 gehen auf das Bundesaufsichtsamt über.
oder 2, auf die fehlende Mitgliedschaft nicht oder nicht (3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Anerkennung
in der vorgeschriebenen Weise hinweist oder entgegen als verlagertes Geldinstitut nach der Fünfunddreißigsten
§ 23a Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für
Satz 1 oder 2, vom Ausscheiden nicht oder nicht recht- die Bestätigung der Umstellungsrechnung und der Alt-
zeitig unterrichtet oder bankenrechnung sowie für die Aufgaben und Befugnisse
8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter eines nach den Wertpapierberelnlgungsgesetzen und dem
Kreditinstituts trotz Untersagung durch das Bundes- Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds bleiben
aufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 2 unberührt.
fortsetzt. (4) Die Vorschriften der§§ 10 bis 38, 45, 46 und 51
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis Abs. 1 sind auf Kreditinstitute, die Geschäfte im Sinne des
zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 betreiben, hinsichtlich der Verpflich-
tungen nicht anzuwenden, die sich auf vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes begründete Darlehensforderungen be-
§§57und58 ziehen, wenn deren Abtretung und R0ckerwerb durch das
(weggefallen) Kreditinstitut von vornherein vorgesehen war. Dies gilt
nicht, wenn das Kreditinstitut die bei Inkrafttreten dieses
§59 Gesetzes bestehenden Vorkehrungen, die die Erfüllung
seiner Verpflichtungen sichern sollen, zum Nachteil der
Geldbußen gegen Kreditinstitute Gläubiger wesentlich ändert.
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswiarigkeiten gilt für (5) Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 als ge-
Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person meinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt waren
oder Personenhandelsgesellschaft oder für Unternehmen und die nur Geschäfte betreiben, die sie nach den am
im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, die 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften des Wohnungs-
über eine Zweigstelle oder durch Erbringung von Dienst- gemeinnützigkeitsgesetzes betreiben durften, unterliegen
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
1. für Bankgeschäfte, die zu den ihnen eigentümlichen 2. von den Meldepflichten über die Einhaltung der vom
Geschäften gehören, bis zum 31. Dezember 1994 nicht Bundesaufsichtsamt nach § 1OAbs. 1 Satz 2 und § 11
der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 und Satz 2 aufgestellten Grundsätze und der Meldepflicht
nach § 10a Abs. 4 Satz 3;
2. bis zum 31. Dezember 1994 nicht den Vorschriften der
§§ 10, 10a, 12 bis 20, 25, 30 und 33 Abs. 2 Satz 2, 3. von den Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1, 2
soweit ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 zum und 4, Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 7, § 13a Abs. 1 und
Betreiben von Bankgeschäften erteilt wurde. Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie§ 16
Für Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 als Organe Satz 1 Nr. 2 und Satz 3.
der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt waren, gilt
Satz 1- Nr. 1 entsprechend, sofern sie nicht überwiegend §64a
Bankgeschäfte betreiben. Werden dem Abschlußprüfer
Grenzen für Anlagen
oder dem Prüfungsverband Tatsachen bekannt, die dar-
von bestehenden Kreditinstituten
auf schließen lassen, daß das Unternehmen seinen bishe-
rigen Geschäftskreis ausgedehnt hat, als eingetragene (1) Hält ein KreditinstiM am 1. Januar 1993 wegen der
Genossenschaft seine Geschäftstätigkeit nicht mehr Änderung des § 12 Abs. 1 die in dieser Vorschrift vorgese-
überwiegend auf die Vermietung von Wohnungen an ihre henen Grenzen für Anlagen nicht ein, so hat das Kreditin-
Mitglieder richtet oder nicht ihm eigentümliche oder über- stitut innerhalb von drei Jahren von diesem Zeitpunkt an
wiegend Bankgeschäfte betreibt, hat er dies unverzüglich die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen.
dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen
Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich
das Verhältnis von Anlagen nach § 12 zum haftenden
§63 Eigenkapital innerhalb dieser Frist verringert hat. .
(Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften) (3) Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe
am 1. Januar 1993 die nach § 12 Abs. 5 Satz 1 oder 2 vor-
§63a gesehenen Grenzen für Beteiligungen nicht ein, so hat das
Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe innerhalb von
Sondervorschriften filr das in Artikel 3
zehn Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen
des Einigungsvertrages genannte Gebiet
dieser Vorschrift zu erfüllen.
(1) und (2) (weggefallen)
(3) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen §64b
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am Kapital von bestehenden Kreditinstituten
1. Juli 1990 Bankgeschäfte In dem in § 1 Abs. 1 bezeich-
neten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach (1) Kreditinstituten, die Einlagen oder andere rückzahl-
§ 32 als erteilt. § 61 Satz 2 gilt entsprechend. bare Gelder des Publikums entgegennehmen und das
Kreditgeschäft betreiben und die am 1. Januar 1993 nach
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kredit- § 32 zugelassen sind, darf abweichend von § 33 Abs. 1
instituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in dem in Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz an eingezahltem Kapital,
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von Geschäftsguthaben oder Rücklagen, abzüglich des Betra-
Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes freistellen, ges der Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei
wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, ein niedri-
der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in gerer Betrag als der Gegenwert von 5 Millionen ECU zur
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Verfügung stehen. In diesem Fall darf das haftende Eigen-
Bundesrecht, angezeigt ist. kapital nicht unter den am 31. Dezember 1990 vorhande-
(5) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 46a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 nen Betrag absinken. Bei nach dem 31. Dezember 1990
Satz ·2, § 46b Satz 1 bis 5 und die §§ 46c und 47 Abs. 1 zugelassenen Kreditinstituten darf das haftende Eigenka-
Nr. 1 gelten mit der Maßgabe, daß für KreditinstiMe mit pital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt der Zulassung
Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten absinken.
Gebiet an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, ist
nach der Gesamtvollstreckungsordnung tritt und daß die § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 33
Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichts- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz über die Aufhebung
amtes eröffnet werden kann. der Erlaubnis nicht anzuwenden.
(3) Wechselt die Kontrolle über ein KreditinstiM, das die
§64
Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch
Nachfolgeunternehmen genommen hat, so ist§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter
der Deutschen Bundespost POSTBANK Halbsatz über die Höhe des Kapitals auf das Kreditinstitut
anzuwenden.
(1) Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für das
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (4) Bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren
POSTBANK als erteilt. Kreditinstituten, welche die Vergünstigung des Absatzes 1
für sich in Anspruch genommen haben, darf das haftende
(2) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes- Eigenkapital des aus dem Zusammenschluß hervorge-
post POSTBANK ist bis zum 31. Dezember 1995 befreit henden Kreditinstituts mit Einwilligung des Bundesauf-
1. von der Verpflichtung zur Einhaltung des vom Bundes- sichtsamtes unter dem Gegenwert von 5 Millionen ECU
aufsichtsamt nach § 11 Satz 2 aufgestellten Grundsat- liegen, wenn eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun-
zes II über die Liquidität der Kreditinstitute; gen des Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigem nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 99
besteht. Das haftende Eigenkapital des zusammenge- von § 13 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz für den einzelnen
schlossenen Kreditinstituts muß in diesem Fall jedoch Großkredit eine Obergrenze von 40 vom Hundert und im
mindestens den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses Falle des § 13 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz 30 vom
vorhandenen Gesamtbetrag des haftenden Eigenkapitals Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts.
der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen. Die Kredite sind bis zum 31. Dezember 2001 auf die Ober-
grenze für den einzelnen Großkredit gemäß § 13 Abs. 4
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Kreditinstitut
Satz 1 zurückzuführen. Satz 2 gilt nicht für Kredite, die vor
eine Frist einräumen, innerhalb der es die Kapitalanforde-
dem 1. Januar 1996 gewährt wurden und auf Grund
rungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 2
vertraglicher Bedingungen erst nach dem 31. Dezember
zu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustellen hat. Erfüllt ein
2001 fällig werden. Für Kreditinstitute, deren haftendes
Kreditinstitut diese Kapitalanforderungen dauerhaft nicht,
EigenkapitaJ am 5. Februar 1993 7 Millionen ECU nicht
so gilt § 35 Abs. 2 Nr. 3 über die Aufhebung der Erlaubnis
überstiegen hat, verlängern sich die in den Sätzen 1 und 2
entsprechend.
genannten Fristen jeweils um fünf Jahre; Satz 3 gilt ent-
sprechend. Satz 4 gilt nicht, falls ein solches Kreditinstitut
§64c nach dem 5. Februar 1993 mit einem anderen Kreditinsti-
Übergangsregelung tut verschmolzen worden ist oder wird und das haftende
für aktivische Unterschiedsbeträge Eigenkapital der verschmolzenen Kreditinstitute 7 Millio-
nen ECU übersteigt.
Ist der Buchwert einer Beteiligung, die bis zum 31. De:
zember 1993 erworben worden ist, höher als der nach §64e
§ 10a Abs. 6 zusammenzufassende Teil des Kapitals und
der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, so Anzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften
braucht das Kreditinstitut abweichend von § 10a den {1) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bundes-
Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbezie- aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüg-
hung in die Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von lich die Kreditinstitute, Finanzinstitute und Unternehmen
längstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens mit bankbezogenen Hilfsdiensten anzuzeigen, die ihr
ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3
§ 10a Abs. 6 Satz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn wie und4sind.
eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen
behandeln. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig entgegen Absatz 1 der Pflicht zur Anzeige nicht,
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder
§64d
in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht.
Übergangsregelung für Großkredite Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
100 000 Deutsche Mark geahndet werden.
Bis zum 31. Dezember 1998 gelten abweichend von
§ 13 Abs. 1 Satz 1 solche Kredite als Großkredite, die
15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kredit-
§65
instituts erreichen oder überschreiten, und abweichend {Inkrafttreten)
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
auf das BundesaufsichtsamJ für das Kreditwesen
Vom 22. Januar 1996
Auf Grund des § 22 Satz 4, des § 24 Abs. 4 Satz 2, des § 25 Abs. 4 Satz 3,
des§ 29 Abs. 3 Satz 2, des§ 30 Abs. 2 Satz 2 und des§ 31 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1996 (BGBI. 1S. 64) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wird die Befugnis übertragen,
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 22, des § 24 Abs. 4, des § 25 Abs. 4
Satz 1 und 2, des§ 29 Abs. 3 Satz 1, des§ 30 Abs. 2 Satz 1 und des§ 31 Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen zu erlassen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Gleichzeitig tritt
die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnun-
gen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 1255),außer Kraft.
Bonn, den 22. Januar 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 101
Verordnung
zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Januar 1996
Auf Grund des § 36 Abs. 1 und 3 des Arzneimittel- entsprechen, dürfen noch zwei Jahre nach Inkraft-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom treten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht
19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3018) verordnet das Bundes- werden, soweit sie den vor Inkrafttreten dieser Ver-
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem ordnung geltenden Vorschriften entsprechen. Dies gilt
Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundes- nicht für Arzneimittel, die den vor Inkrafttreten dieser
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Verordnung geltenden Vorschriften der Monographien
nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für mit den laufenden Nummern 149, 150, 151 und 152
Standardzulassungen und auf Grund der §§ 45 und 46 entsprechen.
des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) ver- Artikel2
ordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Änderung der Verordnung über apothe-
nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für kenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Apothekenpflicht: Die Verordnung über apothekenpflichtige und frei-
verkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekannt-
Artikel 1 machung vom 24. November 1988 (BGBI. 1S. 2150, 1989 1
S. 254), geändert durch die Verordnung vom 28. Septem-
Änderung der Verordnung über ber 1993 (BGBI. 1S. 1671 ), wird wie folgt geändert:
Standardzulassungen von Arzneimitteln
1. Die Anlage der Verordnung über Standardzulassungen 1. In § 6 werden nach den Worten ,,Apotheken ist" die
von Arzneimitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBI. 1 Worte ,,, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
S. 1601 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom bestimmt ist," eingefügt.
20. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 90), wird nach Maßgabe
der Anlage*) zu dieser Verordnung geändert. 2. In Anlage 1a wird die Position „Sauerstoff für medi-
zinische Zwecke" durch die Worte ,,- auch zur An-
2. Arzneimittel, die -am Tage des lnkrafttretens dieser wendung bei den in Anlage 3 genannten Krankheiten
Verordnung nicht den Vorschriften dieser Verordnung und Leiden-" ergänzt.
1 Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Aus-
gabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundes- Artike13
gesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Januar 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
102_ Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 20. Dezember 1995
1. - dem Direktor der Grenzschutzdirektion,
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundes- - dem Leiter der Grenzschutzschule,
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bun-
- dem Leiter des Beschaffungsamtes des Bundesmini-
desbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli
steriums des Innern,
1975 (BGBI. 1 S. 1915), zuletzt geändert durch die
Anordnung vom 12. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1698), - dem Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz,
übertFage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes - dem Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfs-
zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der werk,
Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)
- dem Vorstand des Bundesverbandes für Selbstschutz
- dem Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsge-
mit dem Recht, diese Befugnis auf den Direktor (als
richt,
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied) weiter zu
- dem Bundesdisziplinaranwalt beim Bundesverwal- übertragen,
tungsgericht,
- dem Präsidenten des Bundesamtes für die Anerken-
- dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, nung ausländischer Flüchtlinge,
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungs- - dem Direktor des Bundesinstituts für ostwissenschaft-
schutz, liche und internationale Studien,
- dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische
- dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für Bildung,
öffentliche Verwaltung für die Beamten des Zentral-
- dem Direktor des Bundesinstituts für ostdeutsche
bereichs und den Fachbereich Allgemeine innere Ver-
Kultur und Geschichte,
waltung,
- dem Präsidenten des Bundesarchivs, - dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes,
dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des jeweils für seinen/ihren Geschäftsbereich.
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik, II.
- dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes, Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und
Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor.
- dem Präsidenten und Professor des Instituts für Ange-
wandte Geodäsie,
III.
- dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissen-
schaft, Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in
Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bun-
der Informationstechnik,
desministeriums des Innern vom 9. Dezember 1994
- den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien, (BGBI. 1995 1S. 24; GMBI. 1995 S. 222) außer Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1995
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1996 103
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 16. Januar 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 2. ,,27. Westdeutsche Kunstmesse International 1996"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 16. bis 24. März 1996 in Düsseldorf
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten be-
3. "15. RHEWEFA '96 - Fachausstellung für Fleischerei,
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gastronomie und Großverbraucher"
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des
am 17. und 18. März 1996 in Düsseldorf
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird 4. ,,lnterwein - Internationales Wein- und Sekt-Festival"
bekanntgemacht: vom 22. bis 24. Juni 1996 in Frankfurt am Main
5. "2. PREMIERE SCHUH DÜSSELDORF 1996"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
am 4. und 5. August 1996 in Düsseldorf
die folgenden Ausstellungen gewährt:
6. ,,lnterMeat 1996- Internationale Fachmesse für Fleisch
1. "1. PREMIERE SCHUH DÜSSELDORF 1996" und Wurst"
am 4. und 5. Februar 1996 in Düsseldorf vom 8. bis 11. September 1996 in Düsseldorf
Bonn,den16.Januar1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Berichtigung
des Postneuordnungsgesetzes
Vom 29. November 1995
Das Postneuordnungsgesetz vom 14. September 1994 bb) in§ 5 Abs. 3 das Wort „wird" durch das Wort
(BGBI. 1S. 2325) ist wie folgt zu berichtigen: ,,ist" zu ersetzen.
c) In Nummer 8 Buchstabe a ist nach den Wörtern
1. In Artikel 5 ist in Nummer 18 die Angabe,,§ 22 Abs. 1 ,,Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen" ein-
Satz 3" durch die Angabe,,§ 22 Abs. 1 Satz 4" zu zufügen:
ersetzen.
,,und das Wort „ihrer" durch das Wort „seiner'"'.
2. Artikel 6 ist wie folgt zu berichtigen: d) In Nummer 14 ist nach den Wörtern „Das Nachfolge-
unternehmen der Deutschen" einzufügen:
a) Nummer 4 muß wie folgt lauten:
,,und das Wort „ihrer" durch das Wort „seiner"".
"4. § 4 wird wie folgt geändert:
e) In Nummer 15 ist folgender Satz anzufügen:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Deut-
sche" durch die Wörter "Das Nachfolge- „In Satz 2 wird nach dem Wort „haftet" das Wort
unternehmen der Deutschen" sowie das ,,sie" durch das Wort „es" ersetzt."
Wort "ihrer'' durch das Wort "seiner" ersetzt. f) In Nummer 16 Buchstabe b ist nach dem Wort „Es"
b) Die Absatzbezeichnung ,,(3)" wird durch ,,(2)" einzufügen:
ersetzt. ,,und das Wort „ihrer" durch das Wort „seiner"". ·
c) In Absatz 2 werden die Wörter "die Deut- g) In Nummer 17 ist folgender Satz anzufügen:
sche" durch die Wörter "das Nachfolge-
unternehmen der Deutschen" ersetzt." „In Absatz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „sie" durch
das Wort „es" ersetzt."
b) In Nummer 5 ist
aa) in § 5 Abs. 2 Nr. 2 das Wort „Beschädigungen" 3. In Artikel 7 ist in§ 13 Abs. 2 Nr. 3 die Angabe „Satz 1"
durch das Wort „Beschädigung" und zu streichen.
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn ar:n 30. Januar 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: BundesdruckeJei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblat Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgeeetzblatt Teil II enthält
8) völkerrechtliche Obereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorachrifen.
laufender Bezug ru Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen eowle Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Tell I und Tell II halbjährlich Je 97,80 DM. Einzelstücke Je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM
Versandkosten), bei Llef.-ung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Preis des Anlagebandes: 27,50 DM (24,80 DM zuzüglich 2, 70 DM Versandkosten), Bundeeanzelger Vertagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 28,50 DM.
Postvertriebntück • Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
4. Artikel 8 ist wie folgt zu berichtigen: c) In Absatz 30 sind die Wörter „zuständige Bundes-
minister" durch die Wörter „zuständiges Bundes-
Nach Nummer 5 ist folgende Nummer Sa einzufügen:
ministerium" und die Wörter „oder der nach § 9 des
„Sa. Ersetzt werden Post- und Telekommunikationssicherstellungsge-
a) in § 3 Abs. 3 das Wort „ihre" durch das Wort setzes zuständige Bundesminister" durch die Wörter
,,seine", ,,oder das nach § 9 des Post- und Telekommunika-
tionssicherstellungsgesetzes zuständige Bundes-
b) in § 4 Abs. 2 Satz 3 das Wort „sie" durch das ministerium" zu ersetzen.
Wort „es",
d) Absatz 38 ist wie folgt zu berichtigen:
c) in § 4 Abs. 3 das Wort „ihr'' durch das Wort
,,sein", aa) In Nummer 1 ist die Angabe „In § 11 O Abs. 1
Nr. 1" durch die Angabe „In § 11 OAbs. 1 Nr. 2"
d) in § 5 Abs. 3 das Wort „ihr'' durch das Wort zu ersetzen.
„ihm" und
bb) In Nummer 2 ist die Angabe „Artikel 12 Abs. 38"
e) in § 10 Abs. 1 Satz 2 das Wort „ihre" durch das durch die Angabe „Artikel 12 Abs. 46" zu er-
Wort „seine"." setzen.
5. Artikel 12 ist wie folgt zu berichtigen: e) In Absatz 42 Nr. 1 ist die Angabe ,,§ 3 Abs. 1" durch
die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1" und sind die Wörter
a) In Absatz 4 Nr. 1 und 2 ist jeweils vor dem Wort ,,Deutsche Post AG" durch die Wörter „die Deut-
,,nicht" ein Komma einzufügen. sche Post AG" zu ersetzen.
b) In Absatz 8 sind i_n Nummer 1 jeweils die Wörter f) In Absatz 60 Nr. 1 und Nr. 3 ist jeweils das Wort
,,des Bundesministers" durch die Wörter „des Bun- „Postgesetz" durch die Wörter „Gesetz über das
desministeriums" zu ersetzen. Postwesen" zu ersetzen.
Bonn, den 29. November 1995
Bundesministerium
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Dürig