Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1167
fünfte Verordnung
zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Juli 1996
Auf Grund des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau- b) Satz 3 wird wie folgt gefa~t:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom „Dieser Satz verririgert sich für Wohnungen, die
19. August 1994 (BGBI. 1 S. 2137) und des § 28 Abs. 1 überwiegend nicht tapeziert sind, um 1,35 Deut-
und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung sche Mark, für Wohnungen ohne Heizkörper um
der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBI. 1 1 ,05 Deutsche Mark und für Wohnungen, die über-
S. 2166) und auf Grund des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Wohn- wiegend nicht mit Doppelfenstern oder Verbund-
geldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom fenstern ausgestattet sind, um 1,1O Deutsche Mark."
1. Februar 1993 (BGBI. 1S. 183) in Verbindung mit Artikel 3
c) Satz 4 wird gestrichen.
des Gesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1250) ver-
ordnet die Bundesregierung:
3. In Aösatz 5 wird die Angabe „ 110 Deutsche Mark"
durch „ 125 Deutsche Mark" ersetzt.
Artikel 1
Änderung der Artikel 2
Zweiten Berechnungsverordnung Änderung der Wohngeldverordnung
§ 28 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fas- Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
sung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1 machung vom 30. September 1992 (BGBI. 1S. 1686) wird
S. 2178), die durch Artikel 1 der Vierten Verordnung zur wie folgt geändert:
Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli
1992 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird wie 1 . In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „30 Deutsche
folgt geändert: Mark" durch „36 Deutsche Mark" ersetzt.
1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 2. In§ 18 wird§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wie folgt gefaßt:
,,(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat- „ 1. als-Kosten für Wärme und Warmwasser, soweit sie
meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden: auf Brennstoffe und elektrische Energie oder auf
1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1969 Kosten des Betriebs von Heizungs- und Warm-
bezugsfertig geworden sind, höchstens 21,00 wasserversorgungsanlagen entfallen, je Quadrat-
Deutsche Mark, meter Wohnfläche folgende monatliche Beträge:
2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1970 a) bei Einzelraumheizung 1 ,20 Deutsche Mark;
bis zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig geworden b) bei Zentralheizung 1 ,80 Deutsche Mark;
sind, höchstens 16,50 Deutsche Mark,
c) bei Fernheizung 2,30 Deutsche Mark;".
3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1979
bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-
Artikel 3
den, höchstens 13,00 Deutsche Mark.
Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung Schlußvorschriften
weder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerichtete §1
Dusche vorhanden ist, um 1 ,30 Deutsche Mark und bei
eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme im Bekanntmachung
Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Heizko- Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen
stenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung und Städtebau kann den Wortlaut der Zweiten Berech-
vom 20. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 115) um 0,35 Deut- nungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
sche Mark. Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
für die ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden bekanntmachen.
ist, um 1,85 Deutsche Mark." §2
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) In Satz 2 wird die Angabe „12,00 Deutsche Mark" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
durch „ 15,50 Deutsche Mark" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Vom 25. Juli 1996
Auf Grund des § 158 des Steuerberatungsgesetzes in 5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November ,,(4) Für das Verfahren nach Absatz 1 sind die §§ 1
1975 (BGBI. 1 S. 2735), der zuletzt durch Gesetz vom bis 5, 8 und 9 entsprechend anzuwenden. Für die ört-
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1387) geändert worden ist, ver- liche Zuständigkeit gilt§ 37c des Gesetzes entspre-
ordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Bundes- chend."
steuerberaterkammer:
6. § 1O wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Zitat,,§ 37c Abs. 3"
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über durch das Zitat,,§ 37c Abs. 1 und 2" ersetzt.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBI. 1
S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes ,,(3) Dem Ausschuß für die Steuerberaterprüfung
vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt gehören an
geändert: 1. drei Beamte des höheren Dienstes oder ver-
gleichbare Angestellte der Finanzverwaltung,
1. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:_ davon einer als Vorsitzender,
,,Der Antrag kann nur für die Teilnahme an der näch- 2. drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und
sten Prüfung gestellt werden." ein Vertreter der Wirtschaft."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
,,(6) § 2 Abs. 3, 4 und 5 ist entsprechend anzu-
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Beamter
wenden."
des höheren Dienstes" die Worte „oder ein ver-
gleichbarer Angestellter'' eingefügt.
7. In§ 15 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird vor den Worten „für drei
Jahre" das Wort „grundsätzlich" eingefügt.
8. In § 17 werden die Worte „durch eingeschriebenen
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Beamte" die Brief" gestrichen.
Worte „oder Angestellte der Finanzverwaltung"
eingefügt. 9. In § 18 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „in einem ver-
d) folgender Absatz 5 wird angefügt: siegelten Umschlag" gestrichen.
,,(5) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses
sind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus dem 1O. § 19 wird wie folgt geändert:
Gebührenaufkommen zu entschädigen." a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Sodann gibt er an jeden Bewerber die Prüfungs-
3. § 4 wird wie folgt geändert: aufgabe aus."
a) In Absatz 2 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma b) Absatz 5 wird gestrichen.
ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. daß er bei der Meldebehörde die Erteilung 11. In § 20 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „und die Prü-
eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der fungsaufgaben" gestrichen.
zuständigen Behörde beantragt hat."
b) In Absatz 3 Nr. 3 wird am Ende das Komma durch 12. In § 22 werden die Nummern 1 und 7 gestrichen. Die
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
angefügt: bis 5.
,,Nachweise über die regelmäßige und die tatsäch-
liche Arbeitszeit,". 13. § 25 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 Nr. 4 wird gestrichen. Die bisherige Num- a) In Absatz 3 wird das Wort „ausreichend" durch die
mer 5 wird die Nummer 4. Zahl „4,5" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte „nach Absatz 2"
4. § 5 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird durch die Worte „nach den Absätzen 2 und 3"
Absatz 2. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1169
14. In § 26 Abs. 1 werden die Worte „durch eingeschrie- ligungsverhältnisse zu ersehen sind, bei der zuständi-
benen Brief" gestrichen. gen Steuerberaterkammer einzureichen. Diese hat
eine Ausfertigung der Liste der zuständigen Landes-
15. In§ 31 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt finanzbehörde zu übersenden. Sind seit Einreichung
und folgender Halbsatz angefügt: der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Per-
,,bei bestandener Prüfung verkürzt sich die Aufbe- son oder des Berufs der Gesellschafter und des
wahrungsfrist auf zwei Jahre." Umfangs der Beteiligung nicht eingetreten, so genügt
die Einreichung einer entsprechenden Erklärung."
16. § 34 wird wie folgt gefaßt:
23. § 51 wird wie folgt geändert:
,,§34
a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
Bestellungsverfahren
,,(2) Selbständige Steuerberater und Steuerbe-
Für den Antrag auf Bestellung gilt § 4 sinngemäß." vollmächtigte, die ausschließlich als freie Mitarbei-
ter für Auftraggeber, die die Voraussetzungen des
17. In § 37 wird Absatz 1 gestrichen. Die bisherigen Ab- § 3 des Gesetzes erfüllen, tätig sind, genügen der
sätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2. Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn die sich
aus der freien Mitarbeit sowie aus§ 63 des Geset-
18. In § 38 Abs. 2 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 34 Abs. 3 bis 5" zes ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermö-
durch das Zitat ,,§ 40 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes" gensschäden durch die beim Auftraggeber beste-
ersetzt. hende Versicherung gedeckt sind. Der entspre-
chende Versicherungsschutz ist durch eine
19. § 41 wird wie folgt geändert: Bestätigung der Versicherung des Auftraggebers
a) In Satz 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Firma" die nachzuweisen. Satz 1 gilt nicht, wenn neben der
Worte „oder Name" eingefügt. freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden."
b) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Firma" die b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; er wird wie
Worte „oder dem Namen" eingefügt. folgt gefaßt:
,,(3) Die Versicherung muß bei einem im Inland
20. § 46 wird wie folgt geändert: zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungs-
a) In Nummer 1 Buchstabe f wird das Zitat ,,§ 56" unternehmen zu den nach Maßgabe des Versi-
durch das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 6" ersetzt. cherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allge-
meinen Versicherungsbedingungen genommen
b) In Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f,
werden."
Nummer 3 Einleitungssatz und Buchstabe c und d
und Nummer 4 Einleitungssatz und Buchstabe c
24. § 53 wird wie folgt gefaßt:
und d wird jeweils das Wort „auswärtige" oder
„auswärtigen" durch das Wort „weitere" oder ,,§53
,,weiteren" ersetzt. Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages
21. In§ 47 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „auswärtige" durch (1) Der Versicherungsvertrag muß vorsehen, daß
das Wort „ weitere" ersetzt. 1. Versicherungsschutz für jede einzelne, während
der Geltung des Versicherungsvertrages began-
22. § 50 wird wie folgt gefaßt: gene Pflichtverletzung besteht, die gesetzliche
,,§50 Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur
Folge haben könnte,
Anzeigepflichten
2. der Versicherungsschutz für einen allgemeinen
(1) Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung Vertreter, einen Praxisabwickler oder einen Praxis-
berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten treuhänder für die Dauer ihrer Bestellung sowie für
Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft einen Vertreter während der Dauer eines Berufs-
haben jede Änderung der Satzung oder des Gesell- oder Vertretungsverbots aufrechterhalten bleibt,
schaftsvertrages oder der Gesellschafter unverzüg- soweit die Mitversicherten nicht durch eine eigene
lich nach der Beschlußfassung unter Vorlage einer Versicherung Deckung erhalten, und
beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde der
zuständigen Steuerberaterkammer anzuzeigen. Wird 3. die Leistungen des Versicherers für das mitversi-
die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine cherte Auslandsrisiko im Inland in Deutscher Mark
Ablichtung der Eintragung nachzureichen. zu erbringen sind.
(2) Alljährlich im Monat Januar haben die Mitglieder (2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu
des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs verpflichten, der zuständigen Steuerberaterkammer
oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des
Steuerberatungsgesellschaft sowie die Gesellschaf- Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des
ter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen
des § 50a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes in doppelter . Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mit-
Ausfertigung eine von ihnen unterschriebene Liste der zuteilen.
Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Beruf, (3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, daß
Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesell- die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem
schafter, ihre Aktien, Stammeinlagen oder Betei- Versicherer in jedem einzelnen Schadenfall obliegen-
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
den Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, tung des Rechts der Länder Albanien, Armenien,
daß nur eine einmalige Leistung der Versicherungs- Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien,
summe in Frage kommt, Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien und Monte-
a) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen negro), Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien,
Personen, auf welche sich der Versicherungs- Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Slowaki-
schutz erstreckt, sche Republik, Slowenien, Tschechische Republik,
Ukraine und Weißrußland nur insoweit ausgeschlos-
b) bezüglich eines aus mehreren Ve~tößen stam- sen werden, als die Ansprüche nicht bei der das
menden einheitlichen Schadens, Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden ge-
c) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ent-
Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleicharti- stehen."
ger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen
als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden 26. In § 54 wird vor dem Wort „Wirtschaftsprüfer" das
Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder Wort „Rechtsanwalt," eingefügt, der Punkt durch ein
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In die- Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
sem Fall kann die Leistung des Versicherers auf ,,sofern der Versicherungsvertrag die Voraussetzun-
das Fünffache der Mindestversicherungssumme gen der§§ 52 bis 53a erfüllt."
begrenzt werden."
27. § 57 wird wie folgt gefaßt:
25. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
,,§57
,,§53a
Überwachungspflicht der Steuerberaterkammern
Ausschlüsse
Die Steuerberaterkammer hat die zuständige Lan-
(1) Von der Versicherung kann die Haftung aus- desfinanzbehörde zu unterrichten, wenn die Berufs-
geschlossen werden für haftpflichtversicherung eines Steuerberaters, Steuer-
1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtver- bevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesell-
letzung, schaft nicht den Bestimmungen dieser Verordnung
entspricht und innerhalb einer von der Steuerberater-
2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehl-
kammer zu bestimmenden angemessenen Frist keine
beträge bei der Kassenführung, durch Verstöße
dieser Verordnung entsprechende Berufshaftpflicht-
beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch
versicherung abgeschlossen worden ist."
das Personal des Versicherungsnehmers entste-
hen,
3. Ersatzansprüche, die aus Tätigkeiten entstehen, Artikel2
die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen (1) Auf Bewerber, die die Zulassung zur Prüfung vor
oder weitere Beratungsstellen im Ausland aus- Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt haben, sind die
geübt werden, bisherigen Vorschriften über die Zulassung weiter anzu-
4. Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbe- wenden.
achtung des Rechts außereuropäischer Staaten (2) Auf Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
mit Ausnahme der Türkei, nung begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften
5. Ersatzansprüche, die vor Gerichten in den Ländern über die Prüfung weiter anzuwenden.
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Her- (3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte selb-
zegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugosla- ständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte und
wien (Serbien und Montenegro), Kroatien, Lett- anerkannte Steuerberatungsgesellschaften haben bis
land, Litauen, Mazedonien, Moldau, Rumänien, zum 31. August 1997 der zuständigen Steuerberaterkam-
Russische Föderation, Slowakische Republik, Slo- mer das Bestehen einer dieser Verordnung entsprechen-
wenien, Tschechische Republik, Ukraine und den Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Weißrußland sowie vor Gerichten in außereuropäi-
schen Ländern mit Ausnahme der Türkei geltend
gemacht werden. Artikel 3
(2) Von der Versicherung kann die Haftung für Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeach- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juli 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1171
Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 25. Juli 1996
Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d und f des
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1S. 1505), der durch
Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1 S. 1917) neu
gefaßt worden ist, ·verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten:
Artikel 1
Artikel 2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschau-
verordnung vom 21. Februar 1996 (BGBI. 1S. 232) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juli 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Verordnung
zur Änderung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung
-
Vom 25. Juli 1996
Auf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1565), von denen § 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830) geändert worden ist, verordnet die Bun-
desregierung:
Artikel 1
Änderung der Strahlenschutzverordnung
In § 88 Abs. 10 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1321, 1926), die zuletzt durch § 49 des
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963) geändert worden ist, wird die
Angabe „1995" durch „2000" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Röntgenverordnung
In § 45 Abs. 9 der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 114),
die zuletzt durch § 50 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963)
geändert worden ist, wird die Angabe „ 1995" durch „2000" ersetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juli 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1173
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996
- 1 BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 - wird folgende Entscheidungsformel
veröffentlicht:
1. § 32a Absatz 5 Satz 2 und § 32 Absatz 6a Satz 2 des Angestellten-
versicherungsgesetzes, § 1255a Absatz 5 Satz 2 und § 1255 Absatz 6a
Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 54a Absatz 5 Satz 2 und
§ 54 Absatz 6a Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes - jeweils in der
Fassung des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom
11. Juli 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 1450) - sowie § 70 Absatz 2
und § 83 Absatz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches in
der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989
(Bundesgesetzblatt I Seite 2261) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar, soweit danach beim Zusammentreffen von Bei-
trags- und Kindererziehungszeiten der monatliche Wert nur in dem
Maße erhöht wird, wie der Wert der beitragsbelegten Zeiten 6,25 Wert-
einheiten (0,0625 Entgeltpunkte) in der Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten sowie 4,63 Werteinheiten (0,0468 Entgeltpunkte) in der
knappschaftlichen Rentenversicherung unterscheidet.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Regelung spä-
testens bis zum 30. Juni 1998 durch eine verfassungsgemäße Regelung
zu ersetzen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Juli 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 1996
- 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird
erneut wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Juli 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1173
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996
- 1 BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 - wird folgende Entscheidungsformel
veröffentlicht:
1. § 32a Absatz 5 Satz 2 und § 32 Absatz 6a Satz 2 des Angestellten-
versicherungsgesetzes, § 1255a Absatz 5 Satz 2 und § 1255 Absatz 6a
Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 54a Absatz 5 Satz 2 und
§ 54 Absatz 6a Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes - jeweils in der
Fassung des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom
11. Juli 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 1450) - sowie § 70 Absatz 2
und § 83 Absatz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches in
der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989
(Bundesgesetzblatt I Seite 2261) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar, soweit danach beim Zusammentreffen von Bei-
trags- und Kindererziehungszeiten der monatliche Wert nur in dem
Maße erhöht wird, wie der Wert der beitragsbelegten Zeiten 6,25 Wert-
einheiten (0,0625 Entgeltpunkte) in der Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten sowie 4,63 Werteinheiten (0,0468 Entgeltpunkte) in der
knappschaftlichen Rentenversicherung unterscheidet.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Regelung spä-
testens bis zum 30. Juni 1998 durch eine verfassungsgemäße Regelung
zu ersetzen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Juli 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 1996
- 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird
erneut wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Juli 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Bekanntmachung
des Bundespräsidenten
über die Erteilung von Annahmegenehmigungen
für bestimmte Orden und Ehrenzeichen
Vom 23. Juli 1996
1. Die nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erforderliche
Genehmigung zur Annahme von Orden und Ehrenzeichen gilt in folgenden
Fällen mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Auszeichnung als erteilt:
a) für Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der Nord-
atlantikvertrags-Organisation oder einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, des Europarates oder des Nordatlantikvertrages oder mit deren
Genehmigung verliehen werden und die in der Liste der Orden und
Ehrenzeichen, für die eine Einzelannahmegenehmigung nicht erforderlich
ist, aufgeführt sind;
b) für Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches
anläßlich von Staatsbesuchen verliehen werden;
c) für Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen
der Gegenseitigkeit verliehen werden.
2. Für die nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes erforderliche Genehmi-
gung der Annahme ausländischer Orden und Ehrenzeichen gilt Nummer 1
entsprechend.
3. Das Auswärtige Amt führt die in Nummer 1 Buchstabe a genannte Liste der
Orden und Ehrenzeichen. Die Liste und ihre Änderungen werden durch das
Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
nach Zustimmung durch das Bundespräsidialamt im Bundesanzeiger ver-
öffentlicht. Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren ist die zu diesem
Zeitpunkt geltende Liste insgesamt zu veröffentlichen.
4. Für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekannt-
machung ausgehändigt worden sind, gilt die bisherige Regelung.
5. Diese Bekanntmachung tritt am 24. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme-
genehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom 31. Mai 1994
(BGBI. 1S. 1282) außer Kraft.
Berlin, den 23. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1175
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 7. 96 Berichtigung der Einhunderteinunddreißigsten Verordnung zur
Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 8253 (134 20. 7. 96)
7400-1
3. 7. 96 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 8317 (135 23. 7. 96) 15.8.96
96-1-2-122
3. 7. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Lübeck-Blankensee) 8318 (135 23. 7. 96) 15. 8.96
96-1-2-135
3. 7. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Augsburg) 8318 (135 23. 7. 96) 15.8.96
96-1-2-160
4. 7. 96 Hundertsiebzigste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hamburg) 8405 (136 24. 7. 96) 15.8.96
neu: 96-1-2-170
4. 7. 96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Siebenundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
~m~~ M~ (136 24. 7. 96) 15.8.96
96-1-2-87
4. 7. 96 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-
derlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 8408 (136 24. 7. 96) 15.8.96
96-1-2-134
19. 7. 96 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Lernwerder) 8533 (138 26. 7. 96) 27. 7.96
96-1-2-91
22. 7. 96 Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger
von Rindern (Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verordnung) 8589 (139 27. 7. 96) 28. 7. 96
neu: 784 7 -11-4-80
1118 Bundesgesetzbl~tt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Gesetz
zur Änderung von Erstattungsvorschriften im sozialen Entschädigungsrecht
(ErstÄG)
Vom 25. Juli 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die
das folgende Gesetz beschlossen: Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und
die Sätze 2 bis 4 nicht gelten."
Artikel 1
2. Nach§ 10c wird folgender§ 10d eingefügt:
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
,,§10d
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Übergangsvorschrift
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch die Artikel 1O und 15 Abs. 2 des (1) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattun-
Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1088), wird wie gen von Aufwendungen für Leistungen, die vor dem
folgt geändert: 1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach den
bis dahin geltenden Erstattungsregelungen abgerech-
1. § 20 wird wie folgt geändert: net.
a) Absatz 3 wird gestrichen. (2) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag wie
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. folgt ermittelt: Aus der Summe der Erstattungen des
Landes an die Krankenkassen nach diesem Gesetz in
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: den Jahren 1995 bis 1997, abzüglich der Erstattungen
,,(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendun- für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4
gen nach Gesetzen, die eine entsprechende An- und § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in
wendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung und
Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich abzüglich der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des Bun-
vorgesehen ist." desversorgungsgesetzes in der bis zum 31 . Dezember
1993 geltenden Fassung, wird der Jahresdurchschnitt
2. Dem § 81 a werden die folgenden Absätze 3 und 4 ermittelt."
angefügt:
,,(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Artikel3
Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein
Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in wel- Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Be-
cher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht kanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262,
hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behand- 1980 1 S. 151), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 3 des
lung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln. Gesetzes vom 19. Juli 1996 {BGBI. 1 S. 1019), wird wie
(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetz- folgt geändert:
buch gilt entsprechend."
1. § 54 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 a) In Absatz 1 werden die Wörter ,, , die das Bundes-
versorgungsgesetz für anwendbar erklären," durch
Änderung des Opferentschädigungsgesetzes die Wörter ,, , die eine entsprechende Anwendung
Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen," er-
Gewalttaten in der Fassung der Bekanntmachung vom setzt.
7. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt geändert durch b) Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1996 II ,,(3a) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit
S. 1120), wird wie folgt geändert: den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der
in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der ren-
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 13 angefügt: tenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen
,,(13) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vor-
den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in jahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der
Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der ren- dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je
tenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen Rentner die bundesweiten Ausgaben je Mitglied
nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vor- treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landes-
jahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort behörde, die für die Kriegsopferversorgung zustän-
genannten Ausgaben der Krankenkassen je Rentner dig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und
die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten
Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht
die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von gelten."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1119
2. Nach§ 73 wird folgender§ 74 eingefügt: Artikel4
,,§74 Änderung des Zweiten Gesetzes
Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 3a zur Änderung des Gesetzes über die
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
(1) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattun-
gen von Aufwendungen für Leistungen, die vor dem Das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli
den bis dahin geltenden Erstattungsregelungen abge- 1993 (BGBI. 1 S. 1262), geändert durch Artikel 10 des
rechnet. Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie
(2) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag wie folgt geändert:
folgt ermittelt: Aus der Summe der Erstattungen des
Landes an die Krankenkassen nach diesem Gesetz in In Artikel 6 wird das Datum „31. Dezember 1994" durch
den Jahren 1995 bis 1997, abzüglich der Erstattungen das Datum „31. Dezember 1997" ersetzt.
für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4
und § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in
der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung und Artikels
abzüglich der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des Bun-
Inkrafttreten
desversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
1993 geltenden Fassung, wird der Jahresdurchschnitt Die Artikel 1 bis 3 treten am 1. Januar 1998, Artikel 4 tritt
ermittelt." mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Telekommunikationsgesetz
(TKG)
Vom 25. Juli 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 24 Maßstäbe der Entgeltregulierung
das folgende Gesetz beschlossen: § 25 Regulierung von Entgelten
§ 26 Veröffentlichung
Inhaltsübersicht § 27 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
§ 28 Verfahren der Regulierung genehmigungspflichtiger Entgelte
Erster Teil
§ 29 Abweichung von genehmigten Enigetten
Allgemeine Vorschriften
§ 30 Verfahren der nachträglichen Regulierung von Entgelten
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 31 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
§ 2 Regulierung
§ 32 Zusammenschlußverbot
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Anzeigepflicht Vierter Teil
§ 5 Berichtspflichten Offener Netzzugang
und Zusammenschaltungen
Zweiter Teil § 33 Besondere Mißbrauchsaufsicht
Regulierung von § 34 Schnittstellen für offenen Netzzugang
Telekommunikationsdienstleistungen
§ 35 Gewährung von Netzzugang
Erster Abschnitt § 36 Verhandlungspflicht
Lizenzen § 37 Zusammenschaltungspflicht
§ 6 Lizenzpflichtiger Bereich § 38 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
§ 7 Internationaler Status § 39 Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
§ 8 Lizenzerteilung
Fünfter Teil
§ 9 Wechsel des Lizenznehmers
Kundenschutz
§ 10 Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
§ 40 Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung
§ 11 Vergabeverfahren nach der Beschränkung der Anzahl der
Lizenzen § 41 Kundenschutzverordnung
§ 12 Bereitstellen von Teilnehmerdaten § 42 Rundfunksendeanlagen
§ 13 Bereitstellen von Notrufmöglichkeiten
Sechster Teil
§ 14 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung
Numerierung
§ 15 Widerruf der Lizenz
§ 43 Numerierung
§ 16 Lizenzgebühr
Zweiter Abschnitt Siebenter Teil
Universaldienst Frequenzordnung
§ 17 Universaldienstleistungen § 44 Aufgaben
§ 18 Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen § 45 Frequenzbereichszuweisung
§ 19 Auferlegung von Unjversaldienstleistungen § 46 Frequenznutzungsplan
§ 20 Ausgleich für Universaldienstleistungen § 4 7 Frequenzzuteilung
§ 21 Universaldienstleistungsabgabe § 48 Frequenzgebühr und Beiträge
§ 49 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme
§ 22 Umsatzmeldungen
Achter Teil
Dritter Teil
Benutzung der Verkehrswege
Entgeltregulierung
§ 50 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege
§ 23 Widerspruch und Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen
Geschäftsbedingungen § 51 Mitbenutzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1121
§ 52 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungs- § 83 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
zweck
§ 84 Statistische Hilfen
§ 53 Gebotene Änderung
§ 54 Schonung de! Baumpflanzungen Elfter Teil
§ 55 Besondere Anlagen Fernmeldegeheimnis,
Datenschutz, Sicherung
~ 56 Spätere besondere Anlagen
§ 57 Beeinträchtigung von Grundstücken § 85 Fernmeldegeheimnis
§ 58 Ersatzansprüche § 86 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von
Empfangsanlagen
Neunter Teil § 87 Technische Schutzmaßnahmen
Zulassung, Sendeanlagen § 88 Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
§ 89 Datenschutz
Erster Abschnitt
§ 90 Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
Zulassung
§ 91 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 59 Endeinrichtungen
§ 92 Auskunftspflicht
§ 60 Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte
Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen § 93 Staatstelekommunikationsverbindungen
§ 61 Störungsfreie Frequenznutzung
Zwölfter Teil
§ 62 Beleihung und Akkreditierung
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 63 Qualifikation
§ 64 Zulassungsbehörde Erster Abschnitt
Strafvorschriften
Zweiter Abschnitt
§ 94
Sendeanlagen
§ 95
§ 65 Mißbrauch von Sendeanlagen
Zweiter Abschnitt
Zehnter Teil
B u ß g e I d vors c h ri ft en
Regulierungsbehörde
§ 96 Bußgeldvorschriften
Erster Abschnitt
Errichtung, Sitz und Organisation Dreizehnter Teil
§ 66 Errichtung, Sitz und Rechtsstellung Übergangs-
und Schlußvorschriften
§ 67 Beirat
§ 97 Übergangsvorschriften
§ 68 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates
§ 98 Überleitungsregelungen
§ 69 Aufgaben des Beirates
§ 99 Änderung von Rechtsvorschriften
§ 70 Wissenschaftliche Beratung
§ 100 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zweiter Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse
§ 71 Aufsicht Erster Teil
§ 72 Befugnisse
Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt
Verfahren §1
§ 73 Beschlußkammern Zweck des Gesetzes
§ 74 Einleitung, Beteiligte
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im
§ 75 Anhörung, mündliche Verhandlung Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu
§ 76 Ermittlungen fördern und flächendeckend angemessene und aus-
§ 77 Beschlagnahme reichende Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine
Frequenzordnung festzulegen.
§ 78 Einstweilige Anordnungen
§ 79 Abschluß des Verfahrens
§2
Vierter Abschnitt Regulierung
Rechtsmittel und
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (1) Die Regulierung der Telekommunikation und der
Frequenzordnung ist eine hoheitlrche Aufgabe des Bun-
§ 80 Wirkung von Klagen
des. ·
Fünfter Abschnitt (2) Ziele der Regulierung sind:
Tätigkeitsbericht, Zusammenarbeit
1. die Wahrung der Interessen der Nutzer auf dem Gebiet
§ 81 Tätigkeitsbericht der Telekommunikation und des Funkwesens sowie
§ 82 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funk- 7. ist „Lizenz" die Erlaubnis zum Angebot bestimmter
tionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffent-
Märkten der Telekommunikation, lichkeit,
3. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundver- 8. sind „Mobilfunkdienstleistungen" Telekommunikati-
sorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (Uni- onsdienstleistungen, die für die mobile Nutzung be-
versaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen, stimmt sind,
4. die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei 9. ist „Netzzugang" die physische und logische Verbin-
öffentlichen Einrichtungen, dung von Endeinrichtungen oder sonstigen Einrich-
5. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien tungen mit einem Telekommunikationsnetz oder Tei-
Nutzung von Frequenzen. auch unter Berücksichti- len desselben sowie die physische und logische Ver-
gung der Belange des Rundfunks, bindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem
anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen des-
6. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit. selben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen die-
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs- ses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber
beschränkungen bleiben unberührt. erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen,
(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministers der 10. sind „Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommuni-
Verteidigung bleiben unberührt. kationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen,
11. sind „Nutzer" Nachfrager nach Telekommunikations-
§3 dienstleistungen,
Begriffsbestimmungen 12. ist „öffentliches Telekommunikationsnetz" die Ge-
Im Sinne dieses Gesetzes samtheit der technischen Einrichtungen (Übertra-
gungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige
1. ist „Betreiben von Übertragungswegen" Ausüben der Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ord-
rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle (Funktions- nungsgemäßen Betriebs des Telekommunikations-
herrschaft) über die Gesamtheit der Funktionen, die netzes unerläßlich sind), an die über Abschlußeinrich-
zur Realisierung der Informationsübertragung auf tungen Endeinrichtungen angeschlossen werden und
Übertragungswegen unabdingbar erbracht werden die zur Erbringung von Telekommunikationsdienst-
müssen, leistungen für die Öffentlichkeit dient,
2. ist „Betreiben von Telekommunikationsnetzen" Aus- 13. sind „Regulierung" die Maßnahmen, die zur Errei-
üben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle
chung der in§ 2 Abs. 2 genannten Ziele ergriffen wer-
(Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der Funk- den und durch die das Verhalten von Telekommunika-
tionen, die zur Erbringung von Telekommunikations-
tionsunternehmen beim Angebot von Tefekommuni-
dienstleistungen oder nichtgewerblichen Telekom- kationsdienstleistungen, von Endeinrichtungen oder
munikationszwecken über Telekommunikationsnetze von Funkanlagen geregelt werden, sowie die Maß-
unabdingbar zur Verfügung gestellt werden müssen;
nahmen, die zur Sicherstellung einer effizienten und
dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des Telekom- störungsfreien Nutzung von Frequenzen ergriffen
munikationsnetzes Übertragungswege zum Einsatz
werden,
kommen, die im Eigentum Dritter stehen,
14. sind „Satellitenfunkdienstleistungen" Telekommuni-
3. sind „Endeinrichtungen" Einrichtungen, die unmittel-
kationsdienstleistungen, die unter Zuhilfenahme von
bar an die Abschlußeinrichtung eines Telekommuni-
Satellitenfunkanlagen erbracht werden,
kationsnetzes angeschlossen werden sollen oder die
mit einem Telekommunikationsnetz zusammenarbei- 15. ist „Sprachtelefondienst" die gewerbliche Bereitstel-
ten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Ab- lung für die Öffentlichkeit des direkten Transports und
schlußeinrichtung eines Telekommunikationsnetzes der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu
angeschlossen werden sollen, den Netzabschlußpunkten des öffentlichen, vermit-
telnden Netzes, wobei jeder Benutzer das an solch
4. sind „Funkanlagen" elektrische Sende- oder Emp-
einem Netzabschlußpunkt angeschlossene Endgerät
fangseinrichtungen, zwischen denen die Informa-
zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschluß-
tionsübertragung ohne Verbindungsleitungen statt-
punkt verwenden kann,
finden kann,
16. ist „Telekommunikation" der technische Vorgang des
5. ist „geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommuni-
Aussendens, Übermittelns und Empfangens von
kationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Tele-
Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen,
kommunikation einschließlich des Angebots von
Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunika-
Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinn-
tionsanlagen,
erzielungsabsicht,
17. sind „Telekommunikationsanlagen" technische Ein-
6. ist „Grundstück" ein im Grundbuch als selbständiges
richtungen oder Systeme, die als Nachrichten identi-
Grundstück eingetragener Teil der Erdoberfläche
fizierbare elektromagnetische oder optische Signale
oder ein Teil der Erdoberfläche, der durch die Art
senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern
seiner wirtschaftlichen Verwendung oder nach seiner
oder kontrollieren können,
äußeren Erscheinung eine -Einheit bildet, und zwar
auch dann, wenn es sich im liegenschaftsrechtlichen 18. sind „Telekommunikationsdienstleistungen" das ge-
Sinn um mehrere Grundstücke handelt. Straßen- und werbliche Angebot van Telekommunikation ein-
Schienennetze werden nicht als .einheitliches Grund- schließlich des Angebots von Übertragungswegen für
stück betrachtet, Dritte,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1123
19. sind „Telekommunikationsdienstleistungen für die zweiter Teil
Öffentlichkeit" das gewerbliche Angebot von Tele-
Regulierung von
kommunikation einschließlich des Angebots von
Übertragungswegen für beliebige natürliche oder juri- Telekommunikationsdienstleistungen
stische Personen und nicht lediglich für die Teilneh-
mer geschlossener Benutzergruppen, Erster Abschnitt
20. sind „Telekommunikationslinien" unter- oder ober- Lizenzen
irdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen
einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzwei- §6
gungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen,
Lizenzpflichtiger Bereich
Kabelschächte und Kabelkanalrohre,
(1) Einer Lizenz bedarf, wer
21. ist „Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der
technischen Einrichtungen (Übertragungswege, Ver- 1. Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines
mittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, Grundstücks überschreiten und für Telekommunika-
die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen tionsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt
Betriebs des Telekommunikationsnetzes unerläßlich werden,
sind), die zur Erbringung von Telekommunikations- 2. Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener
dienstleistungen oder zu nichtgewerblichen Telekom- Telekommunikationsnetze anbietet.
munikationszwecken dient,
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Lizenzen werden in
22. sind „Übertragungswege" Telekommunikationsanla- folgende Lizenzklassen eingeteilt:
gen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit
1. Lizenzen zum Betreiben von Übertragungswegen
ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als
Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbin- a) für Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlich-
dungen mit einem bestimmten lnformationsdurch- keit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenz-
satzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich klasse 1: Mobilfunklizenz),
ihrer Abschlußeinrichtungen, b) für Satellitenfunkdienstleistungen für die Öffentlich-
23. ist „Verbindungsnetz" ein Telekommunikationsnetz, keit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenz-
das keine Teilnehmeranschlüsse aufweist und Teil- klasse 2: Satellitenfunklizenz),
nehmernetze miteinander verbindet, c) für Telekommunikationsdienstleistungen für die
24. ist „Zusammenschaltung" derjenige Netzzugang, der Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere,
die physische und logische Verbindung von Telekom- für deren Angebot nicht die Lizenzklasse 1 oder 2
munikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an ver- bestimmt ist (Lizenzklasse 3),
schiedenen Telekommunikationsnetzen angeschaltet 2. Lizenzen für Sprachtelefondienst auf der Basis selbst
sind, die mittelbare oder unmittelbare Kommunikation betriebener Telekommunikationsnetze (Lizenzklas-
zu ermöglichen. se 4). Diese Lizenzklasse schließt nicht das Recht zum
Betreiben von Übertragungswegen ein.
§4 (3) Es wird vermutet, daß das Betreiben von Über-
tragungswegen, die von Dritten genutzt werden, eine
Anzeigepflicht Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit
darstellt.
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen er-
bringt, muß die Aufnahme, Änderung und Beendigung des (4) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag Liz~nzen
Betriebes innerhalb eines Monats bei der Regulierungs- der Lizenzklassen 1 bis 4 auch in einer Lizenz zusammen-
behörde schriftlich anzeigen. Die Regulierungsbehörde gefaßt erteilen. Dabei ist sie an den vorgegebenen Rah-
veröffentlicht regelmäßig den wesentlichen Inhalt der men des Absatzes 1 gebunden.
Anzeigen.
§7
§5 Internationaler Status
Berichtspflichten Lizenznehmer, die internationale Telekommunikations-
dienstleistungen erbringen oder im Rahmen ihres Ange-
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen er-
bots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen
bringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Regulierungs-
bei Funkdiensten anderer Länder verursachen können,
behörde dieser Berichte zur Verfügung zu stellen, die sie
sind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne der Kon-
als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer
stitution und der Konvention der Internationalen Fern-
Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommis-
meldeunion.
sion auf Grund von Richtlinien und Empfehlungen, die
nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom §8
28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für
Lizenzerteilung
Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offe-
nen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABI. (1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von aer
EG Nr. L 192 S. 1) sowie nach Artikel 90 Abs. 3 des Regulierungsbehörde schriftlich erteilt. Im Lizenzantrag ist
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige
erlassen werden, benötigt. Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Regulierungsbehörde
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
soll über Lizenzanträge innerhalb von sechs Wochen ent- sind. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise
scheiden. anzuhören. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulie-
(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele rungsbehörde zu veröffentlichen.
nach § 2 Abs. 2 zu beachten. Zur Sicherstellung der Regu-
lierungsziele nach § 2 Abs. 2 können der Lizenz Neben- § 11
bestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt Vergabeverfahren nach
werden. Sind die Voraussetzungen für eine Nebenbestim- der Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
mung entfallen, so hat die Regulierungsbehörde diese auf
Antrag des Lizenznehmers aufzuheben. (1) Ist die Anzahl der Lizenzen nach § 10 beschränkt,
kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der betrof-
(3) Eine beantragte Lizenz ist zu versagen, wenn
fenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4
1. die Regulierungsbehörde über keine nutzbaren Fre- oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durch-
quenzen verfügt, die dem Antragsteller, der Funkver- führen. Die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens
bindungen betreiben möchte, zugeteilt werden können sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung
oder der Verfahren nach Absatz 4 oder 6 sind im Amtsblatt der
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
a) der Antragsteller nicht die für die Ausübung der (2) Die Vergabe der Lizenzen erfolgt nach § 8, nachdem
beantragten Lizenzrechte erforderliche Zuverläs- das in Absatz 4 geregelte Verfahren durchgeführt worden
sigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt ist, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die
und damit zu erwarten ist, daß diese Lizenzrechte Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sicherzustellen. Dies
nicht dauerhaft ausgeübt werden, oder kann insbesondere der Fall sein, wenn auf dem sachlich
und räumlich relevanten Markt der zu lizenzierenden Tele-
b) durch die Lizenzerteilung die öffentliche Sicherheit
kommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit be-
oder Ordnung gefährdet würde.
reits eine Lizenz ohne Durchführung eines Versteige-
Die nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erforderliche rungsverfahrens erteilt worden ist oder ein Antragsteller
1. Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, als Lizenznehmer oder ein Nutzer der zu lizenzierenden
Dienstleistung für die im Rahmen der Lizenzvergabe zuzu-
daß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften ein-
halten wird, teilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präfe-
renz geltend machen kann. Die Vergabe von Frequenzen
2. Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen erfolgt
daß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur ausschließlich im Wege der Ausschreibung.
Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produk-
tionsmittel zur Verfügung stehen werden, (3) Ist zu erwarten, daß durch ein erfolgreiches Gebot
nach Absatz 4 oder durch eine erfolgreiche Bewerbung
3. Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß nach Absatz 6 ein chancengleicher Wettbewerb auf dem
die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Perso- sachlich und räumlich relevanten Markt der lizenzpflich-
nen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen tigen Telekommunikationsdienstleistung gefährdet wird,
und Fertigkeiten verfügen werden. können die jeweiligen Unternehmen von dem Vergabever-
(4) Die Lizenz kann befristet erteilt werden, soweit fahren ausgeschlossen werden. Die berechtigten Interes-
dieses wegen Knappheit der zur Verfügung stehenden sen der jeweiligen Unternehmen an der Anwendung neuer
Frequenzen geboten ist. Technologien sind angemessen zu berücksichtigen.
(5) Zum Betrieb von Übertragungswegen im Rahmen (4) Mit dem Versteigerungsverfahren soll festgestellt
einer Lizenz benötigte Frequenzen werden nach Maßgabe werden, welcher oder welche der Bieter am besten geeig-
der §§ 44 bis 48 zugeteilt. net sind, die ersteigerten Funkfrequenzen effizient für das
Angebot der zu lizenzierenden Telekommunikations-
§9 dienstleistung für die Öffentlichkeit zu nutzen. Die Regulie-
rungsbehörde bestimmt vor Durchführung des Versteige-
Wechsel des Lizenznehmers rungsverfahrens unter Beachtung von § 47 und der auf
(1) Die Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,
und der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Regu- 1. die von einem Bieter zu erfüllenden fachlichen und
lierungsbehörde. Für die Versagung der Genehmigung sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung
gelten § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 3 entspre- zum Versteigerungsverfahren,
chend.
2. den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den
(2) Ein anderweitiger Übergang der Lizenz auf einen die ersteigerten Funkfrequenzen unter Beachtung des
neuen Inhaber oder ein Wechsel der Eigentumsverhältnis- Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen,
se beim Lizenznehmer oder eine Überlassung der Lizenz
ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 3. die Lizenzbestimmungen einschließlich des räum-
lichen Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung
und seiner zeitlichen Umsetzung sowie die zu beach-
§10
tenden Frequenznutzungsbestimmungen der künf-
Beschränkung der Anzahl der Lizenzen tigen Lizenz,
Die Anzahl der Lizenzen auf Märkten der Telekommuni- 4. die von einem Bieter für die Aufnahme-der nlekommu-
kation kann beschränkt werden, wenn für eine Lizenzertei- nikationsdienstleistung zu ersteigernde Grundausstat-
lung nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequen- tung an Funkfrequenzen, sofern eihe· solche erforder-
zen entsprechend dem Frequenznutzungsplan vorhanden lich ist. ·
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1125
Die Regulierungsbehörde legt ferner die Regeln für die pflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten unter Beach-
Durchführung des Versteigerungsverfahrens im einzelnen tung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Rege-
fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskrimi- lungen anderen Lizenznehmern, die Sprachkommunika-
nierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer tionsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, zum
Unternehmen berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der
kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteige- Herausgabe eines Verzeichnisses der Rufnummern der
rungsverfahren festsetzen. Teilnehmer in kundengerechter Form zugänglich zu
machen. Hierfür kann ein Entgelt erhoben werden, das
(5) Ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 zur
sich an d~n Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert.
Lizenzvergabe nicht geeignet, erfolgt die Vergabe der
Lizenzen nach dem Ausschreibungsverfahren nach (2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikations-
Absatz 6. dienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist darüber
(6) Mit dem Ausschreibungsverfahren soll festgestellt hinaus verpflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten
werden, welcher oder welche Bewerber ausweislich ihrer unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrecht-
Fähigkeiten und Eigenschaften am besten geeignet sind, lichen Regelungen jedem Dritten zum Zwecke der Auf-
die Nachfrage der Nutzer nach der zu lizenzierenden Tele- nahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe
kommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit zu eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer in
befriedigen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor kundengerechter Form gegen ein angemessenes Entgelt
Durchführung des Ausschreibungsverfahrens unter Be- zugänglich zu machen.
achtung von § 47 und der auf Grund dieser Vorschrift
erlassenen Rechtsverordnung, §13
1. die von einem Bewerber zu erfüllenden sachlichen Bereitstellen von Notrufmöglichkeiten
Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Aus-
schreibungsverfahren, (1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikations-
dienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist ver-
2. den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den pflichtet, unentgeltlich Notrufmöglichkeiten für jeden End-
Lizenzen vergeben werden sollen, nutzer bereitzustellen.
3. die Lizenzbestimmungen einschließlich des räum-
(2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikations-
lichen Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung
dienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, hat auf
und seiner zeitlichen Umsetzung sowie die zu beach-
Antrag des zuständigen Bundeslandes oder eines
tenden Frequenznutzungsbestimmungen der künf-
ermächtigten Notdienstträgers in öffentlichen Telefonstel-
tigen Lizenz,
len zusätzlich Notrufeinrichtungen einzurichten, die es
4. die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber dem Nutzer ermöglichen, durch einfache Handhabung
bewertet wird. und möglichst unter automatischer Anzeige des Standor-
Kriterien sind die Fachkunde und Leistungsfähigkeit der tes der benutzten Telefonstelle Sprechverbindung mit
Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planungen für einer Notrufabfragestelle aufzunehmen. Öffentliche Tele-
die Erbringung der ausgeschriebenen Telekommunika- fonstellen, in denen sich Einrichtungen nach Satz 1 befin-
tionsdienstleistung und die Förderung eines funktions- den, sind besonders zu kennzeichnen. Für das Bereit-
fähigen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt. Bei der stellen und den Betrieb von Notrufeinrichtungen ist vom
Auswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu berück- Antragsteller ein Entgelt zu erheben, das die vollen Kosten
sichtigen, die einen höheren räumlichen Versorgungsgrad deckt.
mit den entsprechenden lizenzpflichtigen Telekommuni-
kationsdienstleistungen gewährleisten. Die Regulierungs- §14
behörde legt ferner die Regeln für die Durchführung des
Strukturelle Separierung
Ausschreibungsverfahrens im einzelnen fest; diese müs-
und getrennte Rechnungsführung
sen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei
sein. Erweist sich auf Grund des Ausschreibungsver- (1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als der
fahrens, daß mehrere Bewerber gleich geeignet sind, ent- Telekommunikation über eine marktbeherrschende Stel-
scheidet das Los. lung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
(7) Werden Frequenzen für die Funkanbindung von Teil- schränkungen verfügen, müssen Telekommunikations-
nehmeranschlüssen nach Absatz 4 oder 6 vergeben, hat dienstleistungen in einem oder mehreren rechtlich selb-
die Regulierungsbehörde Lizenzen mit der Auflage zu ver- ständigen Unternehmen führen.
binden, in dem Lizenzgebiet nach § 8 Abs. 1 Satz 2 einen (2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommu-
Universaldienst, nämlich den Sprachtelefondienst mit nikation über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22
ISDN-Leistungsmerkmalen sowie den Zugang zu Notruf- des Gesetzes gegen .Wettbewerbsbeschränkungen ver-
möglichkeiten, für einen bestimmten Anteil der Wonn- fügen, müssen die .Nachvollziehbarkeit der finanziellen
bevölkerung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Beziehungen zwischen Telekommunikationsdienstlei-
anzubieten. stungen im lizenzpflichtigen Bereich zueinander und die-
ser zu Telekommunikationsdienstleistungen im nicht
§12 lizenzpflichtigen Bereich durch Schaffung eines eigenen
Bereitstellen von Teilnehmerdaten Rechnungslegungskreises gewährleisten. Dabei kann die
Regulierungsbehörde die Gestaltung der internen Rech-
(1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikations- nungslegung für bestimmte lizenzpflichtige Telekommuni-
dienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist ver- kationsdienstle,istungen vorgeben.
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
§15 Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqua-
Widerruf der Lizenz lität und die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises
einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulie-
Eine Lizenz kann ganz oder teilweise widerrufen wer- rungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maß-
den, wenn stäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages
1. der Lizenznehmer den Verpflichtungen aus seiner nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht
Lizenz oder seinen Verpflichtungen nach diesem innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vor-
Gesetz nicht nachkommt, insbesondere gegen das lage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelun-
gen oder Strafvorschriften verstößt,
§18
2. in den Fällen des§ 9 Abs. 2 beim Lizenznehmer oder
demjenigen, dem die Lizenz überlassen wurde, ein Verpflichtung zum
Versagungsgrund nach§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 entsteht. Erbringen von Universaldienstleistungen
(1) Wird eine Universaldienstleistung nach § 17 nicht
§16 ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu besor-
gen, daß eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein
Lizenzgebühr
wird, ist jeder Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sach-
(1) Lizenzen werden gegen Gebühr erteilt. Das Bundes- lich relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen
·ministerium für Post und Telekommunikation wird er- Telekommunikationsdienstleistung tätig ist und einen
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Anteil von mindestens vier vom Hundert des Gesamtum-
des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem satzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Geset-
Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministe- zes auf sich vereinigt oder auf dem räumlich relevanten
rium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ver-
Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tat- fügt, verpflichtet, dazu beizutragen, daß die Universal-
bestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von dienstleistung erbracht werden kann. Die Verpflichtung
Auslagen zu regeln. nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Abschnitts zu erfüllen.
(2) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 11
Abs. 4 wird eine Gebühr nach Absatz 1 nur erhoben, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen, das
soweit sie den Erlös des Versteigerungsverfahrens über- mit einem Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen
steigt. bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede
Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen geschaffen.
Zweiter Abschnitt
Universaldienst
§19
§ 17 Auferlegung von Universaldienstleistungen
Universaldienstleistungen (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem
Amtsblatt die Feststellung, auf welchem sachlich und
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot
räumlich relevanten Markt eine Universaldienstleistung
an T elekommunikationsdienstleistungen für die Öffent-
nach § 17 nicht angemessen oder ausreichend erbracht
lichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und
wird oder auf welchem sachlich und räumlich relevanten
zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder
Markt zu besorgen ist, daß eine solche Versorgung nicht
Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang
gewährleistet sein wird. Sie kündigt an, nach den Vor-
haben müssen. Als Universaldienstleistungen sind Tele-
schriften der §§ 19 bis 22 vorzugehen, sofern sich kein
kommunikationsdienstleistungen zu bestimmen, die den Unternehmen innerhalb von einem Monat nach Bekannt-
Bereichen des Sprachtelefondienstes und des Betreibens
gabe dieser Veröffentlichung bereit erklärt, diese Univer-
von Übertragungswegen nach § 6 Abs. 1 zuzuordnen sind
saldienstleistung ohne Ausgleich nach § 20 zu erbringen.
und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundver-
sorgung unabdingbar geworden ist. Darüber hinaus kön- (2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die
nen auch solche Telekommunikationsdienstleistungen als Regulierungsbehörde einen Lizenznehmer, der auf dem
Universaldienstleistungen bestimmt werden, die mit Tele- jeweiligen sachlich und räumlich relevanten Markt über
kommunikationsdienstleistungen nach Satz 2 in unmit- eine marktbeherrschende Stellung nach§ 22 des Geset-
telbarem Zusammenhang stehen und deren Erbringung ze~ gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, dazu
für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar verpflichten, diese Universaldienstleistung nach Maßgabe
geworden ist. der in der Rechtsverordnung und in den Vorschriften die-
ses Gesetzes festgelegten Bedingungen zu erbringen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die der Zustimmung des Bundestages und (3) Sofern auf dem jeweiligen Markt der betreffenden
des Bundesrates bedarf, Telekommunikationsdienstlei- lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung meh-
stungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 als Universaldienstlei- rere Lizenznehmer gemeinsam über eine marktbeherr-
stungen zu bestimmen. Die Bestimmung der Universal- schende Stellung nach§ 22 des Gesetzes gegeh Wett-
dienstleistungen ist der technischen und gesellschaft- bewerbsbeschränkungen ··verfügen, kann die "Regutie-
lichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. lri der rungsbehörde nach Anhörung der in Betracht kommen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1127
den Lizenznehmer entscheiden, ob und inwieweit sie der Universaldienstleistung erzielten Erträge. Für die Be-
einen oder mehrere dieser Lizenznehmer verpflichtet, die rechnung der Erträge gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Universaldienstleistung zu erbringen. Eine solche Ver-
(3) Im Falle einer Ausschreibung nach § 19 Abs. 5 oder 6
pflichtung darf die verpflichteten Lizenznehmer im Ver-
gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich ent-
hältnis zu anderen Lizenznehmern nicht unbillig benach-
sprechend dem Ausschreibungsergebnis.
teiligen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten entspre-
§ 21
chend für ein Unternehmen, das auf einem in Absatz 2
genannten Markt tätig ist und das mit einem Lizenznehmer Universaldienstleistungsabgabe
nach Absatz 2 oder 3 ein einheitliches Unternehmen bil-
(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich
det. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Ver-
nach § 20 für die Erbringung einer Universaldienstleistung,
bindung von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1
trägt jeder Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich
Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Tele-
beschränkungen geschaffen.
kommunikationsdienstleistung tätig ist und einen Anteil
(5) Macht ein Anbieter, der nach den Absätzen 2 bis 4 von mindestens vier vom Hundert des Gesamtumsatzes
zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf
werden soll, glaubhaft, daß er im Falle einer Verpflichtung sich vereinigt, zu diesem Ausgleich durch eine Universal-
einen Ausgleich nach § 20 Abs. 2 Satz 2 verlangen kann, dienstleistungsabgabe bei. Der Anteil bemißt sich nach
kann die Regulierungsbehörde an Stelle der Entschei- dem Verhältnis seines Umsatzes zu der Summe des
dung, einen oder mehrere Unternehmen nach den Absät- Umsatzes der nach Satz 1 Verpflichteten auf dem jeweili-
zen 2 bis 4 zu verpflichten, die Universaldienstleistung gen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses
ausschreiben und an denjenigen Bewerber vergeben, der Gesetzes. Kann von einem nach Satz 1 verpflichteten
sich als fachkundig erweist, die Universaldienstleistung zu Lizenznehmer die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt
erbringen, und der den geringsten finanziellen Ausgleich werden, so ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten
dafür verlangt. zu tragen. Der zusätzlich zu zahlende Anteil bestimmt sich
nach dem Verhältnis ihrer nach Satz 2 bemessenen An-
(6) Ist eine Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht
teile zueinander.
möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend
Absatz 5 ausgeschrieben. (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Aus-
gleich nach § 20 gewährt wird, setzt die Regulierungs-
(7) Vor. einer Ausschreibung der Universaldienstleistung behörde den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile
nach Absatz 5 oder 6 hat die Regulierungsbehörde im ein- der zu diesem Ausgleich beitragenden Lizenznehmer fest
zelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung nach und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit. Die Höhe
§ 17 in welchem räumlichen Gebiet oder an welchem Ort des Ausgleichs bemißt sich nach dem durch den zum
zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforder- Angebot der Universaldienstleistung nach § 19 verpflich-
liche Fachkunde des Universaldienstleistungserbringers teten Anbieter nachgewiesenen Defizit nach § 20 Abs. 2
bewertet wird. Sie hat ferner die Regeln für die Durch- Satz 2 zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung. Die Ver-
führung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen fest- zinsung beginnt mit dem Tag nach Ablauf des in Satz 1
zulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und dis- genannten Kalenderjahres.
kriminierungsfrei sein.
(3) Die zum Ausgleich nach § 20 beitragenden Unter-
nehmen sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehör-
§20 de festgesetzten auf sie entfallenden Anteile innerhalb von
Ausgleich für Universaldienstleistungen vier Wochen an die Regulierungsbehörde zu entrichten.
Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Absatz 2
(1) Wird ein Unternehmen nach § 19 Abs. 2 bis 4 ver- Satz 1 genannteA Mitteilung.
pflichtet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, und
hat es nach § 19 Abs. 5 Satz 1 das Verlangen nach einem (4) Ist ein Lizenznehmer mit der Zahlung der Abgabe
Ausgleich glaubhaft gemacht, gewährt die Regulierungs- mehr als drei Monate im Rückstand, erläßt die Regulie-
behörde einen Ausgleich für das Erbringen der Universal- rungsbehörde einen Feststellungsbescheid über die rück-
dienstleistung, wenn es nachweist, daß die langfristigen ständigen Beträge der Abgabe und betreibt die Einzie-
zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der Uni- hung.
versaldienstleistung auf dem jeweiligen räumlich relevan-
ten Markt einschließlich einer angemessenen Verzinsung §22
des eingesetzten Kapitals deren Erträge überschreiten.
Umsatzmeldungen
Die Erträge sind auf der Grundlage der durch Rechtsver-
ordnung nach § 17 Abs. 2 festgelegten oder festzulegen- (1) Ist eine Universaldienstleistung nach § 19 auferlegt,
den erschwinglichen Preise zu berechnen. haben die Lizenznehmer, die in dem jeweiligen Markt
der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikations-
(2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres,
dienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre
in dem ein Defizit bei der Erbringung der Universaldienst-
Umsätze auf dem jeweiligen Markt jeweils auf Verlangen
leistung entsteht, gewährt. Die Höhe des Ausgleichs
jährlich mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungs-
bestimmt sich nach den tatsächlich für die Erbringung der
behörde eine Schätzung vornehmen.
Universaldienstleistungsverpflichtung entstandenen lang-
fristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung (2) Bei der Ermittlung. der Umsätze nach Absatz 1 gilt
der Dienstleistung einschließlich einer angemessenen § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wett-
Verzinsung des eingesetzten Kapitals abzüglic~ der mit bewerbsbeschränkungen entsprechend.
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Dritter Teil (2) Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der All-
gemeinen Geschäftsbedingungen für andere als die in
Entgeltregulierung
Absatz 1 genannten Telekommunikationsdienstleistun-
gen, die von Unternehmen erbracht werden, die auf dem
§23 jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung
Widerspruch und Widerspruchsverfahren nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen kungen verfügen, unterliegen nach Maßgabe der §§ 24
und 27 Abs. 4 und des§ 31 dem Verfahren nach§ 30.
(1) Die Regulierungsbehörde hat Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen für lizenzpflichtige Telekommunika- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Entgelte
tionsdienstleistungen und für Universaldienstleistungen und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Ge-
zu widersprechen, soweit diese den Maßstäben nicht schäftsbedingungen eines Unternehmens, das mit einem
gerecht werden, die für Allgemeine Geschäftsbedingun- Lizenznehmer nach Absatz 1 oder einem Unternehmen
gen, für Informationen über diese Bedingungen und die nach Absatz 2 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein
Verfügbarkeit dieser Informationen in Richtlinien und einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung
Empfehlungen aufgestellt werden, die nach Artikel 6 und von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Anhang 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für geschaffen.
Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offe-
nen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABI. §26
EG Nr. L 192 S. 1) vom Europäischen Parlament und vom Veröffentlichung
Rat erlassen werden.
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind der Regulie-
in ihrem Amtsblatt, auf welchen sachlich und räumlich
rungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in Schriftform vorzu-
relevanten Märkten, auf denen Anbieter nach § 23 dem
legen. Die Regulierungsbehörde hat das Recht, ihnen
Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedin-
innerhalb von vier Wochen zu widersprechen. Übt sie ihr
gungen und nach § 25 Abs. 2 einer Entgeltregulierung
Widerspruchsrecht aus, sind die Allgemeinen Geschäfts-
unterliegen, eine marktbeherrschende Stellung besteht.
bedingungen unwirksam.
§24 §27
Maßstäbe der Entgeltregulierung Arten und
Verfahren der Entgeltgenehmigung
(1) Entgelte haben sich an den Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforde- (1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte nach
rungen nach Absatz 2 zu entsprechen. Die Regelungen §25Abs.1
des § 17 Abs. 1 und 2 und der auf Grund des § 17 Abs. 2 1. auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung
erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereit-
(2) Entgelte dürfen stellung oder
1. keine Aufschläge enthalten, die nur auf Grund der 2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maß-
marktbeherrschenden Stellung nach§ 22 des Geset- größen für die durchschnittlichen Änderungsraten der
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eines Anbie- Entgelte für einen Korb zusammengefaßter Dienst-
ters auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation leistungen.
durchsetzbar sind, (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 prüft die Regulierungs-
2. keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmög- behörde für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung des
lichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der Maßstabs nach § 24 Abs. 2 Nr. 1. Im Falle des Absatzes 1
Telekommunikation beeinträchtigen, oder Nr. 2 gilt bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen der
3. einzelnen Nachfragem keine Vorteile gegenüber ande- Maßstab des§ 24 Abs. 2 Nr. 1 als erfüllt.
ren Nachfragem gleichartiger oder ähnlicher Telekom- (3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn
munikationsdienstleistungen auf dem jeweiligen Markt die Entgelte den Anforderungen des§ 24 Abs. 2 Nr. 1 nach
der Telekommunikation einräumen, Maßgabe des Absatzes 2 oder offenkundig den Anforde-
es sei denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter rungen des§ 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 nicht entsprechen
Grund nachgewiesen wird. oder wenn sie mit diesem Gesetz oder anderen Rechts-
vorschriften nicht in Einklang stehen.
§25 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
. Regulierung von Entgelten
bedarf, die in Absatz 1 genannten Genehmigungsarten
(1) Nach Maßgabe der§§ 24 und 27 bis 31 unterliegen näher zu regeln und die Voraussetzungen festzulegen,
Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemei- nach denen die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat,
nen Geschäftsbedingungen für das Angebot von Übertra- welches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwen-
gungswegen und Sprachtelefondienst im Rahmen der dung kommt. Darin sind die Einzelheiten des Verfahrens
Lizerizklassen 3 und 4 nach § 6, sofern der Li2enznehmer zu regeln, insbesondere die von dem Lizenznehmer vorzu-
auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende legenden Unterlagen, die Ausgestaltung der von ihm
Stellung nach § · 22 · des· Gesetzes gegen Wettbewerbs- durchzuführenden Kostenrechnung sowie die· Verpflich-
beschränkungen verfügt, der Genehmigung durch die tung zur Veröffentlichung der Entgelte. Ferner sind dann·
Regulierungsbehörde. · ·· die Bestandteile und der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1129
genannten Maßgrößen und Körbe zu bestimmen. Die (3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von
Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verfahren der Entgelt- zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.
regulierung nach § 30.
(4) Sofern die Regulierungsbehörde feststellt, daß der
Regulierung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegende
§28
Entgelte oder entgeltrelevante Bestandteile der Allgemei-
Verfahren der Regulierung nen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des
genehmigungspflichtiger Entgelte § 24 Abs. 2 genügen, fordert die Regulierungsbehörde das
betroffene Unternehmen auf, die Entgelte oder entgett-
(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte und entgeltrele-
relevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedin-
vante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gungen unverzüglich entsprechend den Maßstäben anzu-
gen nach § 25 Abs. 1 sind der Regulierungsbehörde
schriftlich vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigun- passen.
gen hat die Vorlage mindestens zwei Monate vor Frist- (5) Erfolgt eine nach Absatz 4 durch die Regulierungs-
ablauf zu erfolgen. behörde vorgegebene Anpassung nicht, hat die Regulie-
(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Entgelt- rungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen
anträge nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach und die Entgelte und die entgeltrelevanten Bestandteile
Eingang der Entgeltvorlage. Die Regulierungsbehörde der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam zu
kann innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren erklären. § 29 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
um längstens vier Wochen verlängern. Innerhalb dieser (6) Die Ausübung des Widerspruchs nach Absatz 4 ist
vier Wochen hat sie über den Entgeltantrag zu entschei- im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
den.
(3) Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung mit §31
einer Befristung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes versehen. Anordnungen im
Rahmen der Entgeltregulierung
(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulie-
rungsbehörde zu veröffentlichen. (1) In Wahrnehmung der Entgeltregulierung kann die
Regulierungsbehörde anordnen, daß
§29
1. ihr vom Lizenznehmer detaillierte Angaben zum Lei-
Abweichung von genehmigten Entgelten stungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschließlich die für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten
Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren
von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu
verlangen. Auswirkungen auf die Nutzer sowie auf die Wettbewer-
ber und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres
genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe Genehmigungs- oder Widerspruchsrechts auf Grund
wirksam, daß das genehmigte Entgelt an die Stelle des dieses Gesetzes benötigt,
vereinbarten Entgelts tritt. Die Regulierungsbehörde kann
die Durchführung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das 2. ein Lizenznehmer die Kostenrechnung in einer Form
ein anderes als das genehmigte Entgelt enthält. ausgestattet, die es der Regulierungsbehörde ermög-
licht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses
§30 Gesetzes notwendigen Daten über Kosten zu erlangen.
Verfahren der Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maß-
nachträglichen Regulierung von Entgelten gabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangs-
geld bis zu einer Million Deutsche Mark festgesetzt wer-
(1) Soweit das Genehmigungsverfahren nach § 27 den.
Anwendung findet und der Regulierungsbehörde Tat-
sachen nachträglich bekannt werden, die die Annahme (2) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in wel-
rechtfertigen, daß der Regulierung nach§ 25 Abs. 1 unter- cher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung zu ver-
liegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der öffentlichen ist.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben
des § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genügen, leitet die Regulie- §32
rungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte und der ent-
geltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäfts- Zusammenschlußverbot
bedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung Einern Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen Markt über
dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit. eine marktbeherrschende Stellung nach§ 22 des Geset-
(2) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen be- zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, kann
kannt, die die Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung die Regulierungsbehörde als Lizenzauflage aufgeben,
nach § 25 Abs. 2 unterliegende Entgelte und entgelt- sich in Fällen einer nach§ 10 durchgeführten Beschrän-
relevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedin- kung der Anzahl der Lizenzen nicht mit einem anderen
gungen nicht den Maßstäben des § 24 genügen, leitet die Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 2 und 3 des Geset-
Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte und zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammenzu-
der entgeltrele'7anten Bestandteile der Allgemeinen schließen, sofern dieses andere Unternehmen auf Märk-
Geschäftsbedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der ten der Telekommunikation tätig ist oder wird, die mit dem
Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich Betätigungsbereich des Lizenznehmers als sachlich und
mit. räumlich gleich anzusehen sind.
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Vierter Teil Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnen-
marktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung
Offener Netzzugang eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision -
und Zusammenschaltungen ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1) für verbindlich erklärt hat, so
hat die Regulierungsbehörde die in § 33 Abs. 2 und 3
§33 genannten Befugnisse.
Besondere Mißbrauchsaufsicht (2) Werden von einem Anbieter oder einem Nutzer die im
(1) Ein Anbieter, der auf einem Markt für Telekommuni- Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-
kationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine lichten europäischen Normen von Schnittstellen und von
marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang,
gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat Wett- die zu berücksichtigen sind, eingehalten, so wird ver-
bewerbern auf diesem Markt diskriminierungsfrei den mutet, daß er die grundlegenden Anforderungen für den
Zugang ·zu seinen intern genutzten und zu seinen am offenen Netzzugang erfüllt.
Markt angebotenen Leistungen, soweit sie wesentlich (3) Sofern für das Angebot von Telekommunikations-
sind, zu den Bedingungen zu ermöglichen, die er sich dienstleistungen keine im Amtsblatt der. Europäischen
selbst bei der Nutzung dieser Leistungen für die Erbrin- Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen
gung anderer Telekommunikationsdienstleistungen ein- von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für
räumt, es sei denn, daß die Einräumung ungünstigerer den offenen Netzzugang zu berücksichtigen sind, kann
Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Be- die Regulierungsbehörde dem Anbieter nach § 33 auf-
schränkungen, sachlich gerechtfertigt ist. Er darf insbe- erlegen, die Einhaltung der Bedingungen für den offenen
sondere den Zugang nur insoweit beschränken, als dies Netzzugang nachzuweisen.
den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3
Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni
1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekom- §35
munikationsdienste durch Einführung eines offenen Netz- Gewährung von Netzzugang
zugangs (Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr.
(1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der
L 192 S. 1) entspricht. Dabei ist den Wettbewerbern anzu-
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlich-
geben, welche der grundlegenden Anforderungen einer
keit anbietet und auf einem solchen Markt über eine
Beschränkung im Einzelfall zugrunde liegt.
marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes
(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat anderen
gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder Nutzern Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz oder
untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirk- zu Teilen desselben zu ermöglichen. Dieser kann über für
sam erklären, soweit dieser Anbieter seine marktbeherr- sämtliche Nutzer bereitgestellte Anschlüsse (allgemeiner
schende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Zuvor fordert Netzzugang) oder über besondere Anschlüsse (beson-
die Regulierungsbehörde die Beteiligten auf, den bean- derer Netzzugang) gewährt werden. Ein Betreiber nach
standeten Mißbrauch abzustellen. Ein Mißbrauch wird Satz 1 muß insbesondere eine Zusammenschaltung sei-
vermutet, wenn ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt nes Telekommunikationsnetzes mit öffentlichen Telekom-
über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des munikationsnetzen anderer Betreiber ermöglichen.
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt,
sich selbst den Zugang zu seinen intern genutzten und zu (2) Vereinbarungen über Netzzugänge nach Absatz 1
seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollzieh-
Bedingungen ermöglicht, als er sie den Wettbewerbern bar sein und einen gleichwertigen Zugang zu den Tele-
bei der Nutzung dieser Leistungen für ihre Dienstlei- kommunikationsnetzen eines Betreibers nach Absatz 1
stungsangebote einräumt, es sei denn, der Anbieter weist Satz 1 gewähren. Der Betreiber darf den Netzzugang nur
Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedin- aus Gründen beschränken, die auf den grundlegenden
gungen, insbesondere die Aufertegung von Beschränkun- Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richt-
linie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Ver-
gen, sachlich rechtfertigen.
wirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikations-
(3) Soweit ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1 mit ande- dienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs
ren Unternehmen ein einheitliches Unternehmen bildet, (Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1)
stehen der Regulierungsbehörde die Befugnisse nach beruhen und nur insoweit, als die Beschränkung in Über-
Absatz 2 gegenüber jedem dieser Unternehmen zu. Ein einstimmung mit dem sonstigen Recht der Europäischen
einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung Gemeinschaft steht. Vereinbarungen nach Satz 1 sind der
von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden
und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen veröffentlicht.
geschaffen.
(3) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines beson-
deren Netzzugangs, so hat die Regulierungsbehörde ent-
§34
sprechend § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zu prüfen,
Schnittstellen für offenen Netzzugang ob der Nutzer die für den beantragten Netzzugang erfor-
derliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fach-
(1 ). Hält ein Anbieter, der auf d~m jewelligen Markt über
kunde besitzt. Einer solchen Prüfung bedarf es nicht,
eine marktJ:)eherrschende Stellung nach§ 22.des Geset-
wenn dem Nutzer eine Lizenz hach § 8 erteilt worden ist.
zes gegen. Wettbewerbsoo,schränkungen y~rfügt, beim
Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen nicht · (4) Absatz t gilt entsprechend für ein Unternehmen, das
dre Normen ein, welche die Europäische Kommission oder · mit einem Betreiber riach Absatz 1 Satz 1 ein einheitliches
der· Rat nach Artikel 1O der Richtlinie 90/387/EWG des Unternehmen bildet. Ein· einheitliches Unternehmen wird
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1131
durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des men auf einem Markt der Telekommunikation ohne sach-
§ 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wett- lich gerechtfertigten Grund zu beeinträchtigen.
bewerbsbeschränkungen geschaffen.
(2) § 33 Abs. 2 und_3 gilt entsprechend.
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
nung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in §39
welcher Weise ein besonderer Netzzugang, insbesondere
Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
für die Zusammenschaltung, zu ermöglichen ist. Die
Rechtsverordnung muß Rahmenvorschriften für Verein- Für die Regulierung der Entgelte für die Gewährung
barungen nach Absatz 2 enthalten, und es ist festzulegen, eines Netzzugangs nach § 35 und für die Durchführung
in welcher Art und Weise Vereinbarungen über besondere einer angeordneten Zusammenschaltung nach § 37 gelten
Netzzugänge nach Absatz 2 Satz 3 der Regulierungs- die §§ 24, 25 Abs. 1 und 3, die §§ 27, 28, 29, 30 Abs. 1
behörde vorzulegen und wie diese zu veröffentlichen sind. und 3 bis 6 und§ 31 entsprechend.
Die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, die nach
Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom
28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für
fünfter Teil
Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offe-
nen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) {ABI. Kundenschutz
EG Nr. L 192 S. 1) vom Europäischen Parlament und vom
Rat erlassen werden, sind zu beachten. §40
Anspruch auf
Schadenersatz und Unterlassung
§36
Verhandlungspflicht Ein Anbieter von T elekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen
Jeder Betreiber eines öffentlichen T elekommunika- dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes
tionsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund
Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschal- dieses Gesetzes in der Lizenz festgelegte Verpflichtung
tung abzugeben. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel oder eine Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt,
anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiede- ist, sofern die Vorschrift oder die Verpflichtung den Schutz
ner öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander eines Nutzers bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem
zu ermöglichen und zu verbessern. Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Er kann von
diesem auch auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden.
§37
§41
Zusammenschaltungspflicht
Kundenschutzverordnung
(1) Kommt zwischen den Betreibern öffentlicher Tele-
kommunikationsnetze eine Vereinbarung über Zusam- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum besonde-
menschaltung nicht zustande, ordnet die Regulierungs- ren Schutze der Nutzer, insbesondere der Verbraucher,
behörde nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung rates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von
durch einen der an der Zusammenschaltung Beteiligten, T elekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlich-
die Zusammenschaltung an. Innerhalb dieser Frist kann keit zu erlassen.
die Regulierungsbehörde das Verfahren um längstens vier (2) In der Rechtsverordnung können insbesondere
Wochen verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand
über die Anordnung zu entscheiden. und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am
soweit und solange die Beteiligten keine Zusammenschal- Telekommunikationsverkehr Beteiligten festgelegt wer-
tungsvereinbarung treffen. § 36 bleibt unberührt. den. Dabei sind die Richtlinien zu beachten, die nach Arti-
kel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechts- 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekom-
verordnung nach § 35 Abs. 5 die erforderlichen Einzelhei- munikationsdienste durch Einführung eines offenen Netz-
ten der Zusammenschaltungsanordnung nach Absatz 1 zugangs (Open Network Provision - ONP) {ABI. EG Nr.
zu bestimmen. Dabei ist das Verfahren bei der Regulie- L 192 S. 1) vom Parlament der Europäischen Gemein-
rungsbehörde zu regeln sowie zu bestimmen, welchen schaft und vom Rat erlassen werden, soweit sie die Stel-
Inhalt die Zusammenschaltungsanordnung haben muß lung der Nutzer regeln.
und binnen welcher Frist die Netzbetreiber die Anordnung
durchzuführen haben. Die Anordnungen müssen den (3) Insbesondere sind Regelungen zu treffen über
Maßstäben des § 35 Abs. 2 entsprechen. 1. die Haftung der Anbieter und Schadenersatz- und
Unterlassungsansprüche der Nutzer,
§38 2. die Entbündelung von Telekommunikationsdienstlei-
stungen für die Öffentlichkeit im lizenzpflichtigen und
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im nicht lizenzpflichtigen Bereich sowie.die Entbünde-
(1) Vereinbarungen über die Gewährung. von Netzzu- lung dieser Dienstleistungen untereinander,
gängen nach § 35 sind unwirksam, soweit sie geeignet 3. nähere Bedingungen für die Bereitstellung und Nut-
sind, die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unterneh- zung allgemeiner Netzzugänge nach § 35 Abs. 1 ; die
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Bedingungen müssen auf objektiven Maßstäben beru- Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu
hen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen regeln.
Zugang gewährleisten,
(4) Die Regulierungsbehörde kann zur Umsetzung inter-
4. die Form des Hinweises auf Allgemeine Geschäfts- nationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur
bedingungen und Entgelte und die Möglichkeit ihrer Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Num-
Einbeziehung, mern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des
Nummernraums sowie der Zuteilung von Nummern vor-
5. Informationspflichten,
nehmen. Dabei sind die Belange der Betroffenen, insbe-
6. die bei Angebotsänderungen einzuhaltenden Verfah- sondere die für Lizenznehmer, Anbieter von Telekommu-
ren und Fristen, nikationsdienstleistungen und Nutzer entstehenden
7. besondere Anforderungen für die Rechnungserstel- Umstellungskosten, angemessen zu berücksichtigen.
lung und für den Nachweis über die Höhe der Entgelte Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem
Wirksamwerden bekanntzugeben. Die von diesen Ände-
und
rungen betroffenen Betreiber von Telekommunikations-
8. außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren. netzen und Anbieter von Telekommunikationsdienstlei-
stuligen sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforder-
lict\en Maßnahmen zu treffen.
§42
Rundfunksendeanlagen (5) Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben in
ihren Netzen sicherzustellen, daß Nutzer bei einem Wech-
Bei der Veräußerung von Sendeanlagen tritt der Erwer- sel des Betreibers und Verbleiben am selben Standort
ber in bestehende Vertragsverhältnisse mit Rundfunkver- ihnen zugeteilte Nummern beibehalten können (Netzbe-
anstaltern ein. treiberportabilität); hierfür können nur diejenigen Kosten in
Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel
eines Kunden entstehen. Die Regulierungsbehörde kann
diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit das
Sechster Teil Fehlen von Netzbetreiberportabilität den Wettbewerb auf
Numerierung einzelnen Märkten und die Interessen der Verbraucher
nicht wesentlich behindert. Des weiteren kann sie diese
Verpflichtung aussetzen, solange und soweit dies aus
§43 technischen Gründen gerechtfertigt ist.
Numerierung
(6) Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben in
(1) Die Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben der ihren Netzen sicherzustellen, daß jeder Nutzer die Mög-
Numerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Struktu- lichkeit hat, den Verbindungsnetzbetreiber frei auszu-
rierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem wählen, und zwar durch eine dauerhafte Voreinstellung,
Ziel, jederzeit den Anforderungen von Nutzern, Betreibern die im Einzelfall des Verbindungsaufbaus durch die Wahl
von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Tele- einer Verbindungsnetzbetreiberkennzahl ersetzt werden
kommunikationsdienstleistungen zu genügen. Wesent- kann. Die Regulierungsbehörde kann diese Verpflichtung
liche Elemente der Strukturierung und Ausgestaltung des ganz oder teilweise aussetzen, solange und soweit dies
Nummernraums sind im Amtsblatt der Regulierungs- aus technischen Gründen gerechtfertigt ist.
behörde zu veröffentlichen, soweit dem Gründe der natio- (7) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 4
nalen Sicherheit nicht entgegenstehen. Die Regulierungs- Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 kann die
behörde nimmt ferner die Verwaltung des Nummernraums Regulierungsbehörde Anordnungen erlassen. Zur Durch-
wahr, vor allem mittels Zuteilung von Nummern an Betrei- setzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des
ber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Tele- Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis
kommunikationsdienstleistungen und Nutzer. zu einer Million Deutsche Mark festgesetzt werden.
(2) Die Regulierungsbehörde legt Bedingungen fest, die
zur Erlangung von Nutzungsrechten an Nummern zu erfül-
len sind und ein Recht auf Zuteilung begründen. Diese
Bedingungen sowie die Regelungen über die Nummern- Siebenter Teil
zuteilung werden im Amtsblatt der Regulierungsbehörde Frequenzordnung
veröffentlicht.
(3) Die Zuteilung von Nummern erfolgt auf Antrag eines §44
Betreibers von Telekommunikationsnetzen, Anbieters von
Telekommunikationsdienstleistungen oder Nutzers. Sie Aufgaben
kann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen
(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungs-
verbunden werden. Für die Entscheidung über die Zutei-
freien Nutzung von Frequenzen werden der Frequenz-
lung wird eine Gebühr erhoben.· Das Bundesministerium
bereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan
für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Ein-
aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequ~nznutzungen
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
überwacht.
Bundesministerium der· Finanzen, dem Buodesministe-
rium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft .(2) Die. Regulierungsbehörde trifft· Anordnungen .Ober
durch Rechtsverordnu,jg,. die nicht der Zustimmu~g des den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Land-, Was$er-
Bun~esrates bedarf, nacli Maßgabe des Verwaltungs- ·und Luftfahrzeugen, die sich lm. Geltungsbereich dieses
kostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gesetzes aufhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1133
(3) Für Frequenznutzungen, die der Verteidigung des (3) Voraussetzung für die Zuteilung von Frequenzen zur
Bundesgebietes dienen, stellt das Bundesministerium für Übertragung von Rundfunkprogrammen im Zuständig-
Post und Telekommunikation das Einvernehmen mit dem keitsbereich der Länder ist das Vorliegen einer medien-
Bundesministerium der Verteidigung her. rechtlichen Genehmigung der zuständigen Landesbehörde
für die zu übertragenden Rundfunkprogramme.
§45 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Frequenzbereichszuweisung Inhalt, Umfang und Verfahren der Frequenzzuteilung und
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- den Widerruf der Frequenzzuteilung abweichend von § 49
verordnung, .die nicht der Zustimmung des Bundesrates Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu regeln.
bedarf, die Frequenzbereichszuweisung für die Bundes- (5) Die Zuteilung von Frequenzen erfolgt auf Antrag oder
republik Deutschland in einem Frequenzbereichszuwei- von Amts wegen durch Verwaltungsakt. Sind für bestimmte
sungsplan festzulegen und Änderungen des Frequenz- Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann unbeschadet
bereichszuweisungsplans vorzunehmen. Verordnungen, der Absätze 1 und 2 angeordnet werden, daß der Zutei-
in denen Frequenzen dem Rundfunk zugewiesen werden, lung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. In die Vor- von der Regulierungsbehörde festzulegenden Bedingun-
bereitung sind die von Zuweisungen betroffenen Kreise gen voranzugehen hat; § 11 gilt entsprechend. Eine Fre-
einzubeziehen. quenzzuteilung kann auch widerrufen werden, wenn nicht
(2) Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der
Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und ande- Nutzung der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der
ren Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewie- Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn
sen. Soweit aus Gründen einer störungsfreien und effi- die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der
zienten Frequenznutzung erforderlich, enthält der Fre- Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist.
quenzbereichszuweisungsplan auch Bestimmungen über (6) Für einen Wechsel der Eigentumsverhältnisse bei
Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Fest- demjenigen, dem Frequenzen zugeteilf sind, gilt § 9 unter
legungen. Satz 2 gilt auch für Frequenznutzungen in und Beibehaltung der bestehenden Zuteilungsbestimmungen
längs von Leitern; für die hiervon betroffenen Frequenz- entsprechend. Für die Versagung und den Widerruf von
bereiche sind räumliche, zeitliche und sachliche Fest- Frequenzen gelten § 8 Abs. 3 und § 15 entsprechend.
legungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine freizügige
Nutzung zulässig ist. §48
Frequenzgebühr und Beiträge
§46
Frequenznutzungsplan (1) Für die Zuteilung von Frequenzen und für Maßnah-
men auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 4 7 oder
(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznut- die darauf beruhenden Rechtsverordnungen werden
zungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszu- Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Bundes-
weisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 ministerium für Post und Telekommunikation wird er-
genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien. Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministe-
(2) Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Auf- rium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der
teilung der Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenz- Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflich-
nutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzun- tigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu be-
gen. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen stimmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
bestehen. (2) Diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind, haben
(3) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung zur Abgeltung der Aufwendungen für die Planung und
der Öffentlichkeit aufgestellt. Die Bundesregierung wird Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der
ermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die der Zustim- dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträg-
mung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zur Aufstel- lichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizi-
lung des Frequenznutzungsplanes zu regeln. enten und störungsfreien Frequenznutzung einen jähr-
lichen Beitrag zu entrichten. In die nach Satz 1 abzugel-
tenden Kosten sind solche Kosten, für die bereits eine
§47 Gebühr nach Absatz 1 oder Gebühren oder Beiträge nach
Frequenzzuteilung § 9 oder § 1O des Gesetzes über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Geräten in der Fassung der Bekannt-
(1) Für jede Frequenznutzung bedarf es einer vorherigen machung vom 30. August 1995 (BGBI. 1S. 1118) und den
Zuteilung durch die· Regulierungsbehörde. Die Frequenz- auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen
zuteilung erfolgt nach Maßgabe des Frequenznutzungs- erhoben wird, nicht mlteinz-ubeziehen.
plans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollzieh-
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
barer und objektiver Verfahren.
kation wird erm~chtigt, im Einvernehmen mit dern Bun-
(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der desministerium des Innern, dem Bundesministerium der
yerteidlgun9 bedürfen_ in de!'1 ausschließlich für militäri- Finanzen,. dern Bundesministerium der Justiz und dem
sche Nutzung~n im Frequenznutzungsplan au$gewiese- ·aundesministerium für -Wirtschaft durch Rechtsverord-
nen Frequenzbereichen keiner Zuteilung. · ·· nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31 . Juli 1996
den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und §51
das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die Mitbenutzung
Beitragssätze sind so zu bemessen. daß der mit den
Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachauf- Soweit die Ausübung des Rechtes nach § 50 für die Ver-
wand gedeckt ist. Die Anteile an den Gesamtkosten wer- legung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur
den den einzelnen. sich aus der Frequenzzuweisung erge- mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist.
benden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, besteht ein Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung
soweit wie möglich marktbezogen zugeordnet. Innerhalb anderer für die Aufnahme von Telekommunikationskabeln
der Gruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags unter vorgesehener Einrichtungen. wenn die Mitbenutzung wirt-
Berücksichtigung der Zahl und gegebenenfalls der Band- schaftlich zumutbar ist und keine zusätzlichen größeren
breite der genutzten Frequenz sowie der Zahl der betrie- Baumaßnahmen erforderlich werden. In diesem Falle hat
benen Sendeanlagen. · der Nutzer an den Mitbenutzungsverpflichteten einen
angemessenen geldwerten Ausgleich zu leisten.
§49 §52
Überwachung, Rücksichtnahme auf
Anordnung der Außerbetriebnahme Wegeunterhaltung und Widmungszweck
(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine
Die Regulierungsbehörde ist befugt. zur Sicherstellung
Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende
der Frequenzordnung die Frequenznutzung zu überwa-
Beschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit
chen. Be~ Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen Vor-
zu vermeiden.
schriften der auf Grund des § 4 7 Abs. 4 erlassenen
Rechtsverordnung kann die Regulierungsbehörde eine (2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nut-
Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetrieb- zungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus
nahme von Geräten anordnen. der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(3) Nach.Beendigung der Arbeiten an den Telekommu-
nikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrs-
weg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht
Achter Teil der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung
selbst vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat
Benutzung der Verkehrswege
dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von
ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den
§50 durch die Arbeiten an der Telekommunikationslinie ent-
standenen Schaden zu ersetzen.
Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege
§53
(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffent-
Gebotene Änderung
lichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien
unentgeltlich zu benutzen. soweit nicht dadurch der Wid- (1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunika-
mungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird tionslinie, daß sie den Widmungszweck eines Verkehrs-
(Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten die weges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vor-
öffentlichen Wege, Plätze und Brücken sowie die öffent- nahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten
lichen Gewässer. verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhal-
tungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrs-
(2) Der Bund überträgt das Recht nach Absatz 1 auf weges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie,
Lizenznehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 im Rahmen der Lizenz- soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.
erteilung nach § 8. Telekommunikationslinien sind so zu
errichten und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen (2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die
der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.
Regeln der Technik genügen. (3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte
die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikations-
(3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und linie auf seine Kosten zu bewirken.
die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien
bedürfen der Zustimmung der Träger der Wegebaulast.
§54
Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Inter-
essen der Wegebaulastträger, der Lizenznehmer und die Schonung der Baumpflanzungen
städtebaulichen Belange abzuwägen. Die Zustimmung (1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrs-
kann .mit technischen Bedingungen und Auflagen ver- wegen sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachs-
sehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind. tum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Ausästungen
(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Lizenznehmer oder können nur insoweit verlangt werden. als sie zur Herstel-
mit ~inem Lizenznehmer im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 lung der Telekommunikationslinie. oder zur Verhütung von
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu- Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das
samm~eschlossen, so ·ist· die Regulierungsbehörde für unbedingt &:10twendige Maß zu beschränken.
die Zustimmungserteitung nach Absatz 3 zuständig, wenn (2) Der ·Nutzungsberechtigte hat· dem Besitzer der
ein anderer Lizenznehmer die Verkehrswege des Wege- Baumpflanzungen· eine angemessene Frist· zu setzen,
baulastträgers nutzen will. innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1135
kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder bundene Telekotnmunikationslinie ohne Aufwendung un-
nicht genügend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungs- verhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zwecke
berechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt, entsprechend untergebracht werden kann.
wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseiti- (3) Muß wegen einer solchen späteren besonderen
gung einer Störung handelt.
Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie
(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baum- mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die
pflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberech-
auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen. tigten zu tragen.
(4) überläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger seinen
§55 Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind
Besondere Anlagen dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder
Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvor-
(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, kehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen
daß sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunter- Anteil fallen, zu erstatten.
haltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-,
Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und (5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2
dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Her- bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Ver-
stellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsen- legung oder Veränderung der vorhandenen Telekommuni-
den Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. kationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen
Schutzvorkehrungen an solchen erwachsenden Kosten zu
(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener tragen.
besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und
nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Ver- (6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer
kehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unter- Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwen-
bleiben müßte und die besondere Anlage anderweitig dung.
ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann.
§57
(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die
Beeinträchtigung von Grundstücken
Benutzung des Verkehrsweges für die T elekommunika-
tionslinien zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung (1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das nicht ein
oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Verkehrsweg im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 ist, kann die
Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungs- Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekom-
berechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur munikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht
Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unver- verbieten, als
hältnismäßig groß ist. 1. auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorberei- Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den
tung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunika-
öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. tionslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des
Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt
zu dem Betrage der Aufwendungen gewährt, die durch die wird oder
Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung 2. das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur
begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im unwesentlich beeinträchtigt wird.
einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des
Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigun- (2) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung
gen der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder nach Absatz 1 zu dulden, so kann er von dem Betreiber
des sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch der Telekommunikationslinie einen angemessenen Aus-
genommenen Weges erhalten haben. gleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung,
Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder ver-
gleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie
§56
unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine Be-
Spätere besondere Anlagen nutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das
zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für eine erwei-
(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit
terte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann
so auszuführen, daß sie die vorhandenen Telekommuni-
kationslinien nicht störend beeinflussen. darüber hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt
werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden
(2) Dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt
einer Telekommunikationslinie muß auf Kosten des Nut- werden konnten. Wird das Grundstück oder sein Zubehör
zungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst die durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden
Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterblei- Rechte beschädigt, so hat der Betreiber auf seine Kosten
ben müßte oder wesentlich erschwert werden würde, wel- den Schaden zu beseitigen.
che aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbeson-
dere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, §58
von den Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter über-
Ersatzansprüche
wiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben zur
Ausführung gebracht werden soll. Die Verlegung einer Die auf den §§ 50 bis 57 beruhenden Ersatzansprüche
nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsver- verjähren. in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
kehr dienen.den kabelgebundenen Telekommunikations- Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden
linie kann nur dann verlangt werden, wenn die kabelge- ist.
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Neunter Teil (4) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation wird ennächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
Zulassung, Sendeanlagen der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Beach-
tung der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April
Erster Abschnitt 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
Zulassung gliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen
einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Kon-
§59 fonnität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richt-
linie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG
Endeinrichtungen Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates
(1) Endeinrichtungen, die die grundlegenden Anforde- vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie
rungen nach Absatz 2 erfüllen und entsprechend einer . 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG
Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugefassen und Nr. L290 S.1)
gekennzeichnet sind, dürfen in den Verkehr gebracht und 1. die Einzelheiten der grundlegenden. Anforderungen
zur bestimmungsgemäßen Verwendung an ein öffent- nach Absatz 2, das Verfahren der Konformitätsbewer-
liches Telekommunikationsnetz angeschaltet und betrie- tung und der Zulassung von Endeinrichtungen und die
ben werden. Einzelheiten sowie das Verfahren zur Durchführung der
(2) Grundlegende Anforderungen an Endeinrichtungen Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 8,
sind:
2. die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung von End-
1. die Sicherheit von Personen, soweit diese nicht durch einrichtungen und
die Zweite Verordnung zur Durchführung des Energie-
wirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekannt- 3. die Fonn und den Inhalt der Kennzeichnung festzu-
machung vom 14. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 146) oder legen.
durch das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum
S. 1794), beide in der jeweils gültigen Fassung, gere- (BGBI. 1993 II S. 266, 1294) zu beachten. Eine Zulassung
gelt ist, wird erteilt, wenn die in diesem Gesetz oder in einer auf
2. die Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
Telekommunikationsnetze, soweit diese nicht durch festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
die in Nummer 1 genannten Vorschriften geregelt ist, (5) Das Einhalten der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 beschrie-
3. die Anforderungen an die elektromagnetische Verträg- benen grundlegenden Anforderungen wird für Endein-
lichkeit, soweit sie für Endeinrichtungen spezifisch richtungen vermutet, die mit den einschlägigen harmo-
sind, nisierten europäischen Nonnen übereinstimmen, deren
4. der Schutz eines öffentlichen Telekommunikations- Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
netzes vor Schaden, schaften veröffentlicht wurden. Diese Nonnen werden in
DIN-NDE-Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im
5. die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums und der Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht.
Orbitressourcen sowie die Vermeidung funktechni-
scher Störungen zwischen raumgestützten und terre- (6) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunika-
strischen Kommunikationssystemen und sonstigen tionsnetzes schaltet an sein Netz angeschaltete Endein-
technischen Systemen bei entsprechenden Einrichtun- richtungen ab, die nicht die grundlegenden Anforderun-
gen, gen nach Absatz 2 erfüllen. Widerspricht der betroffene
Teilnehmer der Abschaltung seiner Endeinrichtung, darf
6. die Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen mit
der Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes
Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikations-
die Endeinrichtung nur mit Zustimmung der Regulierungs-
netzes und
behörde abschalten.
7. die Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtungen
untereinander über ein öffentliches Telekommunika- (7) Sind Endeinrichtungen mit der CE-Kennzeichnung
tionsnetz in nach dem Recht der Europäischen oder dem nationalen Zulassungszeichen gekennzeichnet,
Gemeinschaft gerechtfertigten Fällen. ohne daß dazu die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1
Nr. 2 vorliegen, untersagt die Regulierungsbehörde das
(3) Für Endeinrichtungen nach der Richtlinie 911263/ Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen
EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Einrichtungen nach Maßgabe der nach Absatz 4 Satz 1
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommu- er1assenen Rechtsverordnung und läßt deren Kennzeich-
nikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseiti- nung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten entwer-
gen Anerkennung ihrer Konfonnität (ABI. EG Nr. L 128 S.1) ten oder beseitigen. Entsprechendes gilt, wenn Endein-
und Satellitenfunkanlagen nach der Richtlinie 93/97/EWG richtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der
des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richt- CE-Kennzeichnung oder dem nationalen Zulassungs-
linie 91 /263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. kennzeichen verwechselt werden können.
EG Nr. L 290 S.1 ), die mit einer Spannung bis zu 50 Volt für
Wechselstrom oder bis zu 75 Volt für Gleichstrom betrie- (8) Die Bediensteten der Regulierungsbehörde sind in
ben werden, gehören zu den grundlegenden Anforderun- Ausübung ihres Amtes nach Absatz 7 nach Maßgabe der
gen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 auch die Anforderungen zur nach Absatz 4 Satz 1 er1assenen Rechtsverordnung
Sicherheit 'von Personen nach § 2 der Ersten Verordnung befugt, GrundstOcke und Geschäfts- und Betriebsräume,
zum Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 11. Juni auf und in denen Endeinrichtungen oder Einrichtungen,
1979 (BGBI. 1S. 629). die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunika-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1137
tionsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, solcher Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen auf der
hergestellt werden, zum Zwecke des lnverkehrbringens Grundlage .ihrer technischen Merkmale und Funktion zu
oder freien Warenverkehrs lagern, ausgestellt sind oder zu begründen sowie den vorgesehenen Marktbereich anzu-
diesem Zwecke betrieben werden, während der Betriebs- geben.
und Geschäftszeiten zu betreten und die Endeinrichtun-
gen und die anderen genannten Einrichtungen zu besichti- (7) Für den Anschluß an ein öffentliches Telekommuni-
gen und zu prüfen. kationsnetz geeignete, aber dafür nicht vorgesehene Ein-
richtungen und Satellitenfunkanlagen, die vor dem 1 . Ja-
§60 nuar 1995 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen, auch
wenn sie die grundlegenden Anforderungen nach § 59
Nicht für den Anschluß Abs. 2 und 3 nicht einhalten, weiter im Verkehr bleiben,
an ein öffentliches Netz bestimmte ohne entsprechend Absatz 2 gekennzeichnet zu sein.
Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen Absatz 1 bleibt unberührt.
(1) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den
Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz
geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, dürfen an §61
ein öffentliches Telekommunikationsnetz nicht ange-
Störungsfreie Frequenznutzung
schlossen werden.
(2) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Das Bundesministerium für Post und Telekommunika-
Absatz 1 dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, tion wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Einhaltung der
wenn ihnen eine ausdrückliche Erklärung des Herstellers grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 und 2
oder Lieferanten über den Verwendungszweck entspre- sowie zur Sicherstellung der störungsfreien und effizien-
chend Anhang VIII der Richtlinie 91 /263/EWG des Rates ten Nutzung des Frequenzspektrums entsprechend den
vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschrif- grundlegenden Anforderungen nach§ 59 Abs. 2 Nr. 5 in
ten der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendein- der Rechtsverordnung nach § 59 Abs. 4 die Voraussetzun-
richtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung gen und das Verfahren für_ das Inverkehrbringen und
ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch Betreiben von Funkanlagen, die nicht für die Anschaltung
die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt
(ABI. EG Nr. L 220 S. 1), sowie die Gebrauchsanweisung sind, und von Geräten, die der Nutzaussendung elektro-
beigegeben werden und die Einrichtungen entsprechend magnetischer Wellen dienen, zu regeln. Für die Über-
Anhang VII der Richtlinie gekennzeichnet sind. wachung gilt § 59 Abs. 7 und 8 entsprechend.
(3) Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Artikel 10 der
Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993
§62
zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich
Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1) dürfen nur Beleihung und Akkreditierung
dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie
1 . das Verfahren der Konformitätsbewertung und Zulas- (1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
sung nach § 59 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 durchlaufen haben kation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
und nach § 59 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 gekennzeichnet sind der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Übereinstim-
oder mung mit der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom
29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
2. das Verfahren der internen Fertigungskontrolle ent-
Mitgliedstaaten über T elekommunikationsendeinrichtun-
sprechend dem Anhang zur Richtlinie 93/97/EWG
gen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer
durchlaufen haben und nach Artikel 13 Abs. 4 der
Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die
Richtlinie 93/97/EWG gekennzeichnet sind.
Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993
(4) Für Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des
Absatz 1 und für Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie
Absatz 3, die die sie betreffenden Vorschriften der Absät- 91 /263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG
ze 1 bis 3 nicht erfüllen oder im Widerspruch zu diesen Nr. L 290 S. 1), die Anforderungen und das Verfahren für
betrieben werden, gilt § 59 Abs. 6 bis 8 entsprechend. die Beleihung von benannten Stellen nach Artikel 1O Abs. 1
der Richtlinie 91 /263/EWG, die Anforderungen und das
(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
· Verfahren für die Akkreditierung von Testlabors für End-
kation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
einrichtungen sowie für die Akkreditierung von Prüfstellen
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten
für Qualitätssicherungssysteme auf dem Gebiet der Tele-
und das Verfahren zu den Absätzen 2 bis 4 festzulegen.
kommunikation festzulegen. Dabei sind auch die Bestim-
Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom
mungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den
2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum
Europäischen Wirtschaftsraum (BGBI. 1993 II S. 266,
(BGBI. 1993 II S. 266, 1294) zu beachten.
1294) zu beachten. In den Verfahren sind auch die Bedin-
(6) Erfolgt das erstmalige Inverkehrbringen von Einrich- gungen für den Widerruf und für das Erlöschen von Belei-
tungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 im Gel- hungen und Akkreditierungen festzulegen.
tungsbereich dieses Gesetzes, so hat der Hersteller oder
Lieferant vorher der Zulassungsbehörde eine Ausfertigung (2) Zuständige Behörde für die Beleihung benannter
der Erklärung über den Verwendungszweck zu übermit- Stellen und für die Akkreditierung von Prüfstellen für Qua-
teln. Der Hersteller oder Lieferant ist verpflichtet, auf Ersu- litätssicherungssysteme und Testlabors im Geltungsbe-
chen der Zulassungsbehörde den Verwendungszweck reich dieses Gesetzes ist die Regulierungsbehörde.
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
§63 Zweiter Abschnitt
Qualifikation Sendeanlagen
(1) Soweit es zur Einhaltung der grundlegenden Anfor-
§65
derungen nach § 59 Abs. 2 und 3 erforderlich ist, dürfen
Endeinrichtungen nur von Unternehmen oder natürlichen Mißbrauch von Sendeanlagen
Personen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instand-
(1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzu-
gehalten werden, die auf Grund ihrer Sach- und Fach-
stellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Gel-
kunde sowie Geräteausstattung für die l;rbringung dieser
tungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer
Dienstleistungen zugelassen sind. Die einem Unterneh-
~ Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder
men erteilte Zulassung berechtigt die bei diesem Unter-
die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet
nehmen beschäftigten natürlichen Personen zu Aufbau,
sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise
Anschaltung, Änderung und Instandhaltung von Endein-
geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines
richtungen. Das Bundesministerium für Post und Tele-
anderen von diesem unbemerkt abzuhören. Das Verbot,
kommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
solche Sendeanlagen zu besitzen, gilt nicht für denjeni-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
gen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sende-
festzulegen, welche Endeinrichtungen nur von zugelasse-
anlage
nen Unternehmen oder zugelassenen Personen aufge-
baut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden 1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher
dürfen, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Vertreter oder als vertretungsberechtigter Gesellschaf-
Personenzulassung im einzelnen zu regeln. Als Vorausset- ter eines Berechtigten nach Absatz 2 erlangt,
zungen für die'Zulassung können ein geeigneter Berufs-
2. von einem anderen oder für einen anderen Berechtig-
abschluß, eine geeignete praktische Tätigkeit, notwendige
ten nach Absatz 2 erlangt, sofern und solange er die
Kenntnisse der Technik und der Funktionsweise der
Weisungen des anderen über die Ausübung der
öffentlichen Telekommunikationsnetze sowie des Tele-
tatsächlichen Gewalt über die Sendeanlage auf Grund
kommunikationsrechts und. eine für die sachgerechte
eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat
Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausstattung mit
oder die tatsächliche Gewalt auf Grund gerichtlichen
Geräten und Ersatzteilen gefordert werden. Unternehmen
oder behördlichen Auftrags ausübt,
weisen das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4
nach, indem sie natürliche Personen, die diese Vorausset- 3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem
zungen erfüllen, als verantwortliche Fachkräfte benennen. Vollstreckungsverfahren erwirbt,
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Vorausset- 4. von einem Berechtigten nach Absatz 2 vorübergehend
zungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die Zulassung kann ins- zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht
besondere widerrufen werden, wenn sich aus der Aus- gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten
führung der Arbeiten die Unzuverlässigkeit des zugelasse- erlangt,
nen Unternehmens oder der zugelassenen Person ergibt. 5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder ge-
werbsmäßigen Lagerung erlangt,
§64 6. durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzüglich
dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen
Zulassungsbehörde Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme
der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert,
(1) Zuständige Stelle für die in den§§ 59, 60, 61 und 63
genannten Zulassungen und die damit verbundenen son- 7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Sendeanlage
stigen Aufgaben ist die Regulierungsbehörde oder eine unverzüglich einem Berechtigten überläßt oder sie für
Stelle, die nach Absatz 2 beiiehen ist. Die Regulierungs- dauernd unbrauchbar macht,
behörde kann die Wahrnehmung der Aufgaben der Zulas- 8. erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen Bau-
sungen nach den §§ 59 und 63 einstellen, wenn Stellen teils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, sofern
nach Absatz 2 beliehen worden sind. er den Erwerb unverzüglich der Regulierungsbehörde
(2) Erfüllt eine benannte SteHe die nach einer nach§ 62 schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art der
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Bedin- Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen und,
gungen, wird sie mit der Aufgabe beliehen, Zulassungen wenn die Anlage eine Herstellungsnummer hat, auch
nach den§§ 59 und 63 zu erteilen und die Aufgaben der diese angibt sowie glaubhaft macht, daß er die Anlage
Zulassungsbehörde nach den§§ 60 und 61 wahrzuneh- ausschließlich zu Sammlerzwecken erworben hat.
men. (2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landes-
behörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
Interesse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen
kation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
Sicherheit, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht,
desministerium des Innern, dem Bundesministerium der
soweit das Bundesausfuhramt die Ausfuhr der Sende-
Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem
anlagen genehmigt hat.
Bundesministerium für Wirtschaft in den Verordnungen
nach § 59 Abs. 4, § 60 Abs. 5, den §§ 61, 62 Abs. 1 und (3) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für
§ 63 Abs. 1 nach Maßgabe des Verwaltungskostengeset- einen größeren. Personenkreis bestimmt sind, für Sende-
zes die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände anlagen mit dem Hinweis zu werben, daß die Anlagen
im einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines
Auslagen festzulegen. anderen von diesem unbemerkt abzuhören.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1139
Zehnter Teil (4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an sei-
ner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernen-
Regulierungsbehörde nung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehen-
den Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte
Erster Abschnitt Stellvertreter die Aufgaben. Die Absätze 1 bis 4 finden auf
die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwen-
Errichtung, Sitz und Organisation
dung.
§66 §68
Errichtung, Sitz und Rechtsstellung Geschäftsordnung,
Vorsitz, Sitzungen des Beirates
(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz und
anderen Gesetzen ergebenden Aufgaben wird die Regu- (1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
lierungsbehörde für Telekommunikation und Post als Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes- bedarf.
ministeriums für Wirtschaft mit Sitz in Bonn errichtet.
(2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäfts-
(2) Die Regulierungsbehörde wird von einem Präsiden- ordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stell-
ten geleitet. Der Präsident vertritt die Regulierungsbehör- vertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit
de gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Vertei- der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erfor-
lung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäfts- derliche Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht,
ordnung; diese bedarf der Bestätigung durch das Bundes- entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abge-
ministerium für Wirtschaft. § 73 Abs. 1 bleibt unberührt. gebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten
(3) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten wer- Wahlgang entscheidet das Los.
den jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundes- (3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn jeweils mehr als
regierung benannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundes- die Hälfte der Vertreter des Bundesrates und des Deut-
regierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des schen Bundestages anwesend ist. Die Beschlüsse wer-
Beirates, erlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein Vor- den mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
schlag des Beirates nicht die Zustimmung der Bundes- ist ein Antrag abgelehnt.
regierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen (4) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer
erneut einen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentschei- Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die
dungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Ver- Stellungnahme der Mitglieder im Wege der schriftlichen
fahren unberührt. Umfrage eingeholt werden. Für das Zustandekommen gilt
(4) Die Ernennung des Präsidenten und der Vizepräsi- Absatz 3 entsprechend. Die Umfrage soll so frühzeitig
denten erfolgt durch den Bundespräsidenten. erfolgen, daß auf Antrag eines Mitglieds oder der Regulie-
rungsbehörde die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer
(5) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft allge-
meine Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von Sitzung beraten werden kann.
Entscheidungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese (5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu
Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzube-
raumen, wenn die Regulierungsbehörde oder mindestens
drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der
§67 Vorsitzende des Beirates kann jederzeit eine Sitzung
Beirat anberaumen.
(1) Bei der Regulierungsbehörde wird ein Beirat gebil- (6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.
det. Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deut- (7) Der Präsident der Regulierungsbehörde und seine
schen Bundestages und des Bundesrates. Die Mitglieder Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. Sie
des Beirates und ihre Stellvertreter werden jeweils auf Vor- müssen jederzeit gehört werden. Der Beirat kann die
schlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates Anwesenheit des Präsidenten der Regulierungsbehörde,
von der Bundesregierung ernannt. im Verhinderungsfall eines seiner Stellvertreter verlangen.
(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen (8) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz
Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld,
Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie bleiben das das Bundesministerium für Wirtschaft festsetzt.
nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bun-
detages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder §69
ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Die
vom Bundesrat vorgeschlagenen Mitglieder werden für Aufgaben des Beirates
die Dauer von vier Jahren berufen; ihre Wiederberufung isf Der Beirat hat folgende Zuständigkeiten:
zulässig. Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an
ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt. 1. Der Beirat macht der Bundesregierung Vorschläge für
die Besetzung des Präsidenten und der Vizepräsiden-
(3) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung ten der Regulierungsbehörde.
gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft
verzichten und ihr Amt niederlegen. Die vom Deutschen
2. Der Beirat wirkt bei den Entscheidungen nach § 73
Abs. 3 mit.
Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mit-
gliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer 3. Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung
Benennung. der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Uni-
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
versaldienstes zu beantragen. Die Regulierungsbehör- 1. von in der Telekommunikation tätigen Unternehmen
de ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über
Wochen zu bescheiden. ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über
Umsatzzahlen, verlangen,
4. Der Beirat ist gegenüber der Regulierungsbehörde
berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 2. bei in der Telekommunikation tätigen Unternehmen
Die Regulierungsbehörde ist gegenüber dem Beirat und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der
auskunftspflichtig. üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unter-
lagen einsehen und prüfen.
5. Der Beirat berät die Regulierungsbehörde bei der
Erstellung des Tätigkeitsberichtes nach§ 81 Abs. 1. (2) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskunft und
ordnet die Prüfung durch schriftliche Verfügung an. In der
6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznut-
Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand
zungsplanes nach § 46 anzuhören.
und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben. Bei
einem Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist zur
§ 70 Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
Wissenschaftliche Beratung (3) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter,
bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht-
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur
ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die ver-
der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einset- langten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unter-
zen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet von Telekom- lagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen
munikation oder Post über besondere volkswirtschaft- Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und
liche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologi- -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder
sche oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene Geschäftszeiten zu dulden.
wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(4) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der
(2) Die Regulierungsbehörde erhält bei der Erfüllung Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die
ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unterstüt- Räume der Unternehmen und Vereinigungen von Unter-
zung. Diese betrifft insbesondere nehmen während der üblichen Betriebs- oder Geschäfts-
1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaft- zeiten betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
lichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und sozia-
len Entwicklung der Telekommunikation und des Post- (5) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des
wesens im Inland und Ausland, Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfol-
gen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung die-
2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissen-
ser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311 a der
schaftlichen Grundlagen für die Lizenzvergabe, die
Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei
Gestaltung des Universaldienstes, die Regulierung
Gefahr im Verzuge können die in Absatz 4 bezeichneten
marktbeherrschender Anbieter, die Regeln über den
Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen
offenen Netzzugang und die Zusammenschaltung
Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vorneh-
sowie die Numerierung und den Kundenschutz.
men. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die
Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzuneh-
men, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung er-
Zweiter Abschnitt gangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme
einer Gefahr im Verzuge geführt haben.
Aufgaben und Befugnisse
(6) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können
§ 71 im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen wer-
den oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden,
Aufsicht beschlagnahmt werden. Auf die Beschlagnahme findet
Die Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung Absatz 5 entsprechende Anwendung.
dieses Gesetzes und der gemäß diesem Gesetz oder einer (7) Ein zur Auskunft nach Absatz 3 Verpflichteter kann
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
ergangenen Auflagen, Anordnungen und Verfügungen, wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
insbesondere die Einhaltung der einem Lizenznehmer bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
erteilten Auflagen. Die Regulierungsbehörde kann Anbie- der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
tern von lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstlei- fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
stungen, die nicht über eine gültige Lizenz verfügen, die aussetzen würde.
Ausübung dieser Tätigkeiten untersagen, wenn nicht auf (8) Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Ab-
andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden satz 1 erlangten Kenntnisse und Untertagen dürfen für ein
können. Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen
einer SteuerordnungsWidrigkeit oder einer Devisenzuwi-
§ 72 derhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuer-
Befugnisse straftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet
werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbin-
(1) Soweit es zur Erfüllung d~r in diesem Gesetz der dung mit § 105 N>s- 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-
Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht
ist, kann die Regulierungsbehörde für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1141
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt-
wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches schaftskreise kann die Beschtußkammer in geeigneten
Interesse besteht, ·oder bei vorsätzlich falsqhen Angaben Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Perso- (3) Die Beschlußkammer entscheidet auf Grund öffent-
nen. licher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Lizenzauf- Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschie-
lagen, Anordnungen oder Verfügungen der Regulierungs- den werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts
behörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regu- wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die
lierungsbehörde die Aufwendungen für diese Prüfungen Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung
einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicher-
erstatten. heit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts-
(10) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach oder Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.
Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein
Zwangsgeld bis zu einer Million Deutsche Mark festge- §76
setzt werden. Ermittlungen
(1) Die Beschlußkammer kann alle Ermittlungen führen
Dritter Abschnitt
und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
Verfahren (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und
Sachverständige sind § 372 Abs. 1, die §§ 376, 377, 380
§73 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1 und die §§ 401, 402,
Beschlußkammern 404,406 bis 409,411 bis 414 der Zivilprozeßordnung ent-
sprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden.
(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Be- Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Ober-
schlußkammern in den Fällen der §§ 11 und 19, des Drit- landesgericht zuständig.
ten und Vierten Teils einschließlich der entsprechenden
Verordnungen sowie des§ 47 Abs. 5 Satz 2. Die Entschei- (3) Über die Aussagen der Zeugen soll eine Niederschrift
dung ergeht durch Verwaltungsakt. Mit Ausnahme der aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mit-
Beschlußkammer nach Absatz 3 werden die Beschluß- glied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkunds-
kammern nach Bestimmung des Bundesministeriums für beamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschrei-
Wirtschaft gebildet. ben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung
sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten er-
(2) Die Beschlußkammern entscheiden in der Besetzung
sehen lassen.
mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung
(3) In den Fällen der §§ 11 und 19 entscheidet die
vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die
Beschlußkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten
erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeu-
als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Bei-
gen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist
sitzern. Die Entscheidung der Beschlußkammer in den
der Grund hierfür anzugeben.
Fällen des § 11 Abs. 4 Nr. 2 und 3, Abs. 6 Nr. 2 und 3 und
Abs. 7 und des § 19 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat. (5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die
Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer müssen die Befähi-
gung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben (6) Die Beschlußkammer kann das Amtsgericht um die
haben. Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidi-
gung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage
§74 für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet
Einleitung, Beteiligte das Gericht.
(1) Die Beschlußkammer leitet ein Verfahren von Amts
§ 77
wegen oder auf Antrag ein.
Beschlagnahme
(2) An dem Verfahren vor der Beschlußkammer sind
beteiligt (1) Die Beschlußkammer kann Gegenstände, die als
1. der Antragsteller, Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein kön-
nen, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon
2. die Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnet- Betroffenen unverzüglich bekanntzugeben.
zen und Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit, gegen die sich das Verfahren richtet, (2) Die Beschlußkammer hat binnen drei Tagen um die
richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen
3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Inter-
Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzu-
essen durch die Entscheidung berührt werden und die
suchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon
die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Ver-
Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend
fahren beigeladen hat.
war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Ab-
wesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen
§ 75
gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch
Anhörung, mündliche Verhandlung erhoben hat.
(1) Die Beschlußkammer hat den Beteiligten Gelegen- (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme
heit zur Stellungnahme zu geben. jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen.
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet lung auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. In die-
das nach Absatz 2 zuständige Gericht. sem Bericht ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die sich eine Änderung der Festlegung, welche Telekommuni-
Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 31 0 und 311 a der kationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen im
Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Sinne des § 17 gelten, empfiehlt.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht fortlaufend in
§78 ihrem Amtsblatt ihre Verwaltungsgrundsätze, insbeson-
dere im Hinblick auf die Vergabe von Lizenzen und die
Einstweilige Anordnungen
Festlegung von Lizenzauflagen.
Die Beschlußkammer kann bis zur endgültigen Ent- (3) Die Regulierungsbehörde legt alle zwei Jahre mit
scheidung einstweilige Anordnungen treffen. dem Bericht nach Absatz 1 den Bericht der Monopolkom-
mission zu der Frage vor, ob auf den Märkten der Tele-
§ 79 kommunikation ein funktionsfähiger Wettbewerb besteht.
Abschluß des Verfahrens Dabei kann die Monopolkommission auf aus ihrer Sicht
notwendige Konsequenzen für einzelne Bestimmungen
(1) Entscheidungen der Beschlußkammer sind zu dieses Gesetzes hinweisen. Die Monopolkommission soll
begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Beleh- dabei insbesondere darlegen, ob die Regelungen zur Ent-
rung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach geltregulierung im Dritten Teil dieses Gesetzes weiterhin
den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes erforderlich sind. Die Bundesregierung nimmt zu diesem
zuzustellen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unter- Bericht gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften
nehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses des Bundes in angemessener Frist Stellung.
Gesetzes ergehen, stellt die Beschlußkammer demjenigen
zu, den das Unternehmen der Beschlußkammer als
§82
zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Hat das Unter-
nehmen einen Zustellungsbeauftragten nicht benannt, so Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
stellt die Beschlußkammer die Entscheidung durch
In den Fällen des § 11 Abs. 3 entscheidet die Regulie-
Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
rungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartell-
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung amt. Dies gilt auch für die Abgrenzung sachlich und räum-
abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 lich relevanter Märkte und die Feststellung einer marktbe-
Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den herrschenden Stellung im Rahmen dieses Gesetzes durch
Beteiligten schriftlich mitzuteilen. die Regulierungsbehörde. Trifft die Regulierungsbehörde
(3) Die Beschlußkammer kann die Kosten einer Beweis- Entscheidungen nach dem Dritten und Vierten Teil dieses
erhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auf- Gesetzes oder fügt sie der Lizenz nach § 8 Abs. 2 Satz 1
erlegen. Nebenbestimmungen bei, die den Dritten und Vierten Teil
dieses Gesetzes betreffen, gibt sie dem Bundeskartell-
amt vor Abschluß des Verfahrens Gelegenheit zur Stel-
Vierter Abschnitt lungnahme. Führt das Bundeskartellamt im Bereich der
Telekommunikation Verfahren nach den §§ 22 und 26
Rechtsmittel und Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten durch, gibt es der Regulierungsbehörde vor Abschluß des
Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Behör-
§80 den wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang
mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Wirkung von Klagen
wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben ein-
(1) Ein Vorverfahren findet nicht statt. ander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die
für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeu-
(2) Klagen gegen Entscheidungen der Regulierungs-
tung sein können.
behörde haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-
§83
sem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In Zusammenarbeit mit anderen Stellen
diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes
Sofern es für die Durchführung der Aufgaben der Regu-
und seines Präsidenten die Regulierungsbehörde und ihr
lierungsbehörde erforderlich ist, arbeitet sie im Falle
Präsident.
grenzüberschreitender Auskünfte oder Prüfungen mit den
zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen.
Fünfter Abschnitt
§84
Tätigkeitsbericht, Zusammenarbeit
Statistische Hilfen
§81 (1) Für die Begutachtung der Markt- und Wettbewerbs-
entwicklung im Bereich der Telekommunikation dürfen
Tätigkeitsbericht
der Regulierungsbehörde vom Statistischen Bundesamt
(1) Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden und den statistischen Äm.tern der Länder aus den von die-
Körperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht sen geführten amtlichen Statistiken zusammengefaßte
über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwick- Einzelangaben über die Vom-Hundert-Anteile der- drei,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1143
sechs und zehn größten Unternehmen des jeweiligen Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsich-
Marktes tigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur
1. am Wert der zum Absatz bestimmten Telekommuni- Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen
nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das
kationsdienstleistungen,
Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die All-
2. am Umsatz, gemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis
3. an der Zahl der tätigen Personen. bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe
von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher
4. an den Lohn- und Gehaltssummen,
Emächtigung bleiben unberührt.
5. an den Investitionen.
6. an der Wertschöpfung und §87
7. an der Zahl der Betriebe Technische Schutzmaßnahmen
übermittelt werden. (1) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem
(2) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen nur für geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikations-
die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wur- diensten dienen, hat bei den zu diesem Zwecke betriebe-
den. Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1 genannte nen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssyste-
Zweck erfüllt ist. men angemessene technische Vorkehrungen oder son-
stige Maßnahmen zum Schutze
1. des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener
Elfter Teil Daten,
Fernmeldegeheimnis, 2. der programmgesteuerten Telekommunikations- und
Datenschutz, Sicherung Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zu-
griffe,
§85 3. gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigun-
Fernmeldegeheimnis gen von Telekommunikationsnetzen führen, und
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der 4. von Telekommunikations- und Datenverarbeitungs-
Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbe- systemen gegen äußere Angriffe und Einwirkungen von
sondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommuni- Katastrophen
kationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmelde- zu treffen. Dabei ist der Stand der technischen Entwick-
geheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände lung zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde erstellt
erfolgloser Verbindungsversuche. im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist ver- Informationstechnik nach Anhörung von Verbraucherver-
pflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdien- bänden und von Wirtschaftsverbänden der Hersteller und
ste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheim- Betreiber von Telekommunikationsanlagen einen Katalog
haltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Tele-
durch die sie begründet worden ist kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen, um
eine nach dem Stand der Technik und internationalen
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, Maßstäben angemessene Standardsicherheit zu errei-
sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige chen. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist
Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Katalog
Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren wird von der Regulierungsbehörde im Bundesanzeiger
Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie veröffentlicht. Der für die Schutzmaßnahmen zu erbrin-
dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmelde- gende technische und wirtschaftliche Aufwand ist von der
geheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Bedeutung der zu schützenden Rechte und der zu
Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse sichernden Anlagen für die Allgemeinheit abhängig.
für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an
andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine (2) Lizenzpflichtige Betreiber von Telekommunikations-
andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei anlagen haben einen Sicherheitsbeauftragten zu benen-
ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. nen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem her-
Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat vorgeht,
Vorrang. 1. welche Telekommunikationsanlagen eingesetzt und
welche Telekommunikationsdienste geschäftsmäßig
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an
Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so erbracht werden,
besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht 2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist und
gegenüber dem Führer des Fahrzeugs oder seinem Stell- 3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen
vertreter. Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen
aus Absatz 1 getroffen oder geplant sind.
§86
Das Sicherheitskonzept ist der Regulierungsbehörde vor-
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht
zulegen, verbunden mit einer Erklärung, daß die darin auf-
der Betreiber von Empfangsanlagen
gezeigten technischen Vorkehrungen und sonstigen
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder bis zu einem
Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. bestimmten Zeitpunkt umgesetzt werden. Stellt die Regu-
Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres lierungsbehörde im Sicherheitskonzept oder bei dessen
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Umsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie vom lagen haben eine Jahresstatistik über nach diesen Vor-
Betreiber deren Beseitigung verlangen. schriften durchgeführte Überwachungsmaßnahmen zu
erstellen und der Regulierungsbehörde unentgeltlich zur
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
Verfügung zu stellen. Die Ausgestaltung der Statistik im
kation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
einzelnen kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Erfüllung
geregelt werden. Die Betreiber dürfen die Statistik Dritten
der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu
nicht zur Kenntnis geben. Die Regulierungsbehörde über-
regeln. Dabei kann der Kreis der Verpflichteten nach
läßt den Ländern die Statistik unentgeltlich. Sie faßt die
Absatz 1 und das zu fordernde Maß an Schutzvorkehrun-
einzelnen Statistiken zusammen und nimmt das Ergebnis
gen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend der wirt-
in ihren Bericht nach§ 81 Abs. 1 auf.
schaftlichen Bedeutung der jeweiligen Telekommunika-
tionsanlage festgelegt werden.
§89
§88 Datenschutz
Technische Umsetzung (1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die
von Überwachungsmaßnahmen geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen
(1) Die technischen Einrichtungen zur Uf!,1setzung von oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, durch
gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Uberwachung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
der Telekommunikation sind von dem Betreiber der Tele- schriften zum Schutze personenbezogener Daten der an
kommunikationsanlage auf eigene Kosten zu gestalten der Telekommunikation Beteiligten, welche die Erhebung,
und vorzuhalten. Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln. Die Vor-
schriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
(2) Die technische Gestaltung dieser Einrichtungen insbesondere der Beschränkung der Erhebung, Verarbei-
bedarf bei Betreibern von Telekommunikationsanlagen, tung und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem
die gesetzlich verpflichtet sind, die Überwachung und Auf- Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei
zeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, der sind Höchstfristen für die Speicherung festzulegen und
Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Bundes- insgesamt die berechtigten Interessen des jeweiligen
regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die Unternehmens und der Betroffenen zu berücksichtigen.
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelangaben über juristische Personen, die dem Fern-
1 . die technische und organisatorische Umsetzung von meldegeheimnis unterliegen, stehen den personenbezo-
Überwachungsmaßnahmen in diesen Telekommunika- genen Daten gleich.
tionsanlagen und (2) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung dürfen Unter-
2. das Genehmigungsverfahren nehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommu-
nikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher
zu regeln. Der Betrieb einer Telekommunikationsanlage Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer
darf erst aufgenommen werden, wenn der Betreiber der Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
Telekommunikationsanlage erforderlich ist
1. die in Absatz 1 bezeichneten technischen Einrichtun- 1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen ge-
gen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 2 schäftsmäßigen Telekommunikationsdienste, nämlich
eingerichtet hat und für
2. dies der Regulierungsbehörd~ schriftlich angezeigt
a) das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und
hat.
Ändern eines Vertragsverhältnisses,
(3) Telekommunikationsanlagen, mittels derer in das
b) das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekom-
Fernmeldegeheimnis eingegriffen werden soll und die von
munikationsverbindung,
den gesetzlich berechtigten Stellen betrieben werden,
sind im Einvernehmen mit der Regulierungsbehörde tech- c) das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis
nisch zu gestalten. der Entgelte für geschäftsmäßige Telekommunika-
tionsdienste einschließlich der auf andere Netzbe-
(4) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage,
treiber und Anbieter von geschäftsmäßigen Tele-
der anderen den Netzzugang zu seiner Telekommunika-
kommunikationsdiensten entfallenden Leistungs-
tionsanlage geschäftsmäßig überläßt, ist verpflichtet, den
anteile; für den Nachweis ist dem Nutzer eine Wahl-
gesetzlich zur Überwachung der Telekommunikation
möglichkeit hinsichtlich Speicherdauer und Spei-
berechtigten Stellen auf deren Anforderung einen .~etzzu-
cherumfang einzuräumen,
gang für die Übertragung der im Rahmen einer Uberwa-
chungsmaßnahme anfallenden Informationen unverzüg- d) das Erkennen und Beseitigen von Störungen an
lich und vorrangig bereitzustellen. Die technische Ausge- Telekommunikationsanlagen,
staltung derartiger Netzzugänge kann in der Rechtsver- e) das Aufklären sowie das Unterbinden von Lei-
ordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Für die Bereit- stungserschleichungen und sonstiger rechtswidri-
stellung und Nutzung gelten mit Ausnahme besonderer ger Inanspruchnahme des Telekommunikations-
Tarife oder Zuschläge für vorrangige oder vorzeitige netzes und seiner Einrichtungen sowie der · ge-
Bereitstellung die jeweils für die Allgemeinheit anzu-
schäftsmäßigen Telekommunikationsdienste, so-
wendenden Tarife. Besondere vertragtich ·vereinbarte
fern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen; nach
Rabattierungsregelungen bleiben von Satz 3 unberührt. näherer Bestimmung in der Rechtsverordnung dür-
· · (5) Die nach den§§ 100a und 100b der Strafprozeßord- fen aus den Gesamtdatenbeständen die Daten
nung-verpflichteten Betreiber von Telekommunikationsan- ermittelt werden, die konkrete Indizien für eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1145
mißbräuchliche Inanspruchnahme von geschäfts- (6) Ferner haben die in Absatz 2 genannten Unterneh-
mäßigen Telekommunikationsdiensten enthalten, men und Personen personenbezogene Daten, die sie für
die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung
2. für das bedarfsgerechte Gestalten von geschäftsmäßi- eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, im Einzelfall
gen Telekommunikationsdiensten; dabei dürfen Daten auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln,
in bezug auf den Anschluß, von dem der Anruf ausgeht, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten und Ord-
nur mit Einwilligung des Anschlußinhabers verwendet nungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die
und müssen Daten in bezug auf den angerufenen öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung
Anschluß unverzüglich anonymisiert werden, der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehör-
den des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichten-
3. auf schriftlichen Antrag eines Nutzers zum Zwecke
dienstes, des Militärischen Abschirmdienstes sowie des
a) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dür- Zollkriminalamtes erforderlich ist. Auskünfte an die
fen insbesondere Datum, Uhrzeit, Dauer und Ruf- genannten Stellen dürfen Kunden oder Dritten nicht mit-
nummern der von seinem Anschluß hergestellten geteilt werden.
Verbindungen unter Wahrung des in der Rechtsver- (n Die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Perso-
ordnung zu regelnden Schutzes von Mitbenutzern nen dürfen die personenbezogenen Daten, die sie für die
und Anrufen bei Personen, Behörden und Organi- Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung
sationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, verarbeiten
gemäß ihrer von einer Behörde oder Körperschaft, und nutzen, soweit dies für Zwecke der Werbung, Kun-
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aner- denberatung oder Marktforschung für die in Absatz 2
kannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich an- genannten Unternehmen und Personen erforderlich ist
onym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend und der Kunde eingewilligt hat. Personenbezogene Daten
telefonische Beratung in seelischen oder sozialen von Kunden, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mit- Gesetzes von den in Absatz 2 genannten Unternehmen
arbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheits- und Personen bereits erhoben waren, dürfen für die in
verpflichtungen unterliegen, mitgeteilt werden, Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden,
b) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in wenn der Kunde nicht widerspricht. Sein Einverständnis
einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig gilt als erteilt, wenn er in angemessener Weise über sein
vorgetragen hat, das Ziel bedrohender oder belästi- Widerspruchsrecht informiert worden ist und von seinem
gender Anrufe zu sein; dem Nutzer werden die Ruf- Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
nummern der Anschlüsse sowie die von diesen aus- (8) Diensteanbieter können Kunden mit ihrem Namen,
gehenden Verbindungen und Verbindungsversuche ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben, wie Beruf, Bran-
einschließlich Name und Anschrift des Anschluß- che, Art des Anschlusses und Mitbenutzer, in öffentliche
inhabers nur bekanntgegeben, wenn er zuvor die gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eintragen,
Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt, soweit soweit der Kunde dies beantragt hat. Dabei kann der
ein Mißbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht Kunde bestimmen, welche Angaben in den Kundenver-
auf andere Weise ausgeschlossen werden kann; zeichnissen veröffentlicht werden sollen, daß die Eintra-
grundsätzlich wird der Anschlußinhaber über die gung nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnis-
Auskunftserteilung nachträglich informiert. sen erfolgt oder daß jegliche Eintragung unterbleibt. Mit-
(3) Es dürfen nur die näheren Umstände der Telekom- benutzer dürfen eingetragen werden, soweit sie damit ein-
munikation erhoben, verarbeitet und genutzt werden. verstanden sind. Sind Kunden beim Inkrafttreten dieses
Soweit es für Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 Buch- Gesetzes in ein Kundenverzeichnis eingetragen, so muß -
stabe e unerläßlich ist, dürfen im Einzelfall Steuersignale die Eintragung künftig unterbleiben, wenn der Kunde
maschinell erhoben, verarbeitet und genutzt werden; die widerspricht. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend.
Regulierungsbehörde ist hierüber in Kenntnis zu setzen. (9) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverord-
Der Betroffene ist zu benachrichtigen, sobald dies ohne nung dürfen Unternehmen und Personen im Sinne des
Gefährdung des Zwecks der Maßnahmen möglich ist. Die Absatzes 2 im Einzelfall Auskunft über in öffentlichen Ver-
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung anderer Nachrich- zeichnissen enthaltene Daten der Nutzer von geschäfts-
teninhalte ist unzulässig, es sei denn, daß sie nach Ab- mäßigen Telekommunikationsdiensten erteilen oder
satz 4 notwendig oder im Einzelfall für Maßnahmen nach durch Dritte erteilen lassen. Die Auskunft darf nur über
Absatz 5 unerläßlich ist. Daten von Kunden erteilt werden, die in angemessener
(4) Beim geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommu- Weise darüber informiert worden sind, daß sie der Weiter-
nikationsdiensten dürfen Nachrichteninhalte nur aufge- gabe ihrer Daten widersprechen können, und die von
zeichnet, Dritten zugänglich gemacht oder sonst verarbei- ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht
tet werden, soweit dies Gegenstand oder aus verarbei- haben. Ein Widerspruch ist in den Verzeichnissen des
tungstechnischen Gründen Bestandteil des Dienstes ist. Diensteanbieters unverzüglich zu vermerken. Er ist auch
§ 85 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. von anderen Diensteanbietem zu beachten, sobald er in
dem öffentlichen Verzeichnis des Diensteanbieters ver-
(5) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum merkt ist.
Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem
Betreiber der Telekommunikationsanlage oder seinem (10) Die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommu-
Beauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbindun- nikationsdiensten und deren Entgeltfestlegung darf nicht
gen erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich ist. Das von der Angabe personenbezogener Daten abhängig
Aufschalten muß den betroffenen Gesprächsteilnehmern gemacht werden, die für die Erbringung oder Entgeltfest-
durch ein akustisches Signal angezeigt und ausdrücklich legung dieser Dienste nicht erforderlich sind. Soweit die in
mitgeteilt werden. Absatz 2 genannten Unternehmen die Verarbeitung oder
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Nutzung personenbezogener Daten eines Kunden von Maßgabe, daß es dem Dritten überlassen bleibt, in wel-
seiner Einwilligung abhängig machen, haben sie ihn in cher Form er die in Absatz 1 genannten Daten zur
sachgerechter Weise über Inhalt und Reichweite der Ein- Auskunftserteilung vorhält. Er hat die Auskünfte aus den
willigung zu informieren. Dabei sind die vorgesehenen Kundendateien den in Absatz 3 genannten Behörden auf
Zwecke und Nutzungszeiten zu nennen. Die Einwilligung deren Ersuchen zu erteilen. Über die Tatsache einer Abfra-
muß ausdrücklich und in der Regel schriftlich erfolgen. ge und die erteilten Auskünfte sowie über deren nähere
Soll sie im elektronischen Verfahren erfolgen, ist dabei für Umstände hat der Auskunftspflichtige Stillschweigen, ins-
einen angemessenen Zeitraum eine Rücknahmemöglich- besondere gegenüber dem Betroffenen, zu wahren.
keit vorzusehen.
(6) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle Vorkehrun-
gen in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu
§90 treffen, die für den automatisierten Abruf gemäß Absatz 2
Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden erforderlich sind.
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste (7) In den Fällen der Auskunftserteilung nach Absatz 5,
anbietet, ist verpflichtet, Kundendateien zu führen, in die in denen das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen
unverzüglich die Rufnummern und Rufnummernkontin- und Sachverständigen nicht gilt, sind die Vorschriften des
gente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nut- genannten Gesetzes über die Höhe der Entschädigung
zung an andere vergeben werden, sowie Name und entsprechend anzuwenden.
Anschrift der Inhaber von Rufnummern und Rufnummern- (8) Bei wiederholten Verstößen gegen die Absätze 1
kontingenten aufzunehmen sind, auch soweit diese nicht und 2 kann die geschäftliche Tätigkeit des Verpflichteten
in öffentliche Verzeichnisse eingetragen sind. durch Anordnung der Regulierungsbehörde dahingehend
(2) Die aktuellen Kundendateien sind von dem Verpflich- eingeschränkt werden, daß der Kundenstamm bis zur
teten nach Absatz 1 verfügbar zu halten, so daß die Regu- Erfüllung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden
lierungsbehörde einzelne Daten oder Datensätze in einem Verpflichtungen außer durch Vertragsablauf oder Kündi-
von ihr vorgegebenen automatisierten Verfahren abrufen gung nicht verändert werden darf.
kann. Der Verpflichtete hat durch technische und organi-
satorische Maßnahmen sicherzustellen, daß ihm Abrufe §91
nicht zur Kenntnis gelangen können. Kontrolle und
(3) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 Durchsetzung von Verpflichtungen
werden
(1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen und
1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung
Justizbehörden sowie sonstigen Strafverfolgungs- der Vorschriften des Elften Teils dieses Gesetzes und der
behörden, auf Grund dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen
2. den Polizeien des Bundes und der Länder für Zwecke sicherzustellen. Dazu können von den Verpflichteten
der Gefahrenabwehr, erforderliche Auskünfte verlangt werden. Die Regulie-
rungsbehörde ist zur Überprüfung der Einhaltung der Ver-
3. den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafver- pflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume
fahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu
urid Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des betreten und zu besichtigen.
Außenwirtschaftsgesetzes und
(2) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen, die Betrei- ·
4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der bern von Telekommunikationsanlagen durch eine Rechts-
Länder, dem Militärischen Abschirmdienst und dem verordnung nach § 88 Abs. 2 auferlegt sind, kann die
Bundesnachrichtendienst Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Verwaltungs-
jederzeit unentgeltlich erteilt, soweit dies zur Erfüllung vollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu drei Millio-
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. nen Deutsche Mark und zur Durchsetzung der Verpflich-
tungen nach § 90 Abs. 1 und 2 Zwangsgelder bis zu zwei-
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Daten, die in den
hunderttausend Deutsche Mark festsetzen.
Kundendateien der Verpflichteten nach Absatz 1 gespei-
chert sind, auf Ersuchen der in Absatz 3 genannten Stellen (3) . Bei Nichterfüllung von Verpflichtungen des Elften
im automatisierten Verfahren abzurufen und an die ersu- Teils dieses Gesetzes kann die Regulierungsbehörde den
chende Stelle weiter zu übermitteln. Sie prüft die Zulässig- Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage oder
keit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer das geschäftsmäßige Erbringen des betreffenden Tele-
Anlaß besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der kommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen,
Übermittlung tragen die in Absatz 3 genannten Behörden. wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen
Die Regulierungsbehörde protokomert für Zwecke der Verhaltens nicht ausreichen.
Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle (4) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von
bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder
des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt
die die Daten abrufende Person sowie die ersuchende werden, tritt bei den Unternehmen ah die Stelle der Kon-
Stelle und deren Aktenzeichen. Eine Verwendung der Pro- trolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine
tokolldaten für andere Zwecke Ist unzulässig. Die Proto- Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Daten-
kolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. ,schutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4
,. (5) Absatz.1 gilt entsprechend für Dritte, die Rufnutn- des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Bundesbeauftragte
l'Tlf;ITT'l aus einem Rufnummernkontingent vergeben, ohne für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an das
Verpflichteter im Sinne des Absatzes 1 zu sein, mit der Bundesministerium für Post und Telekommunikation und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1147
übermittelt diesem nach pflichtgemäßem Ermessen wei- Zweiter Abschnitt
tere Ergebnisse seiner Kontrolle.
Bußgeldvorschriften
(5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 1O des Grund-
gesetzes wird eingeschränkt.
§96
§92 Bußgeldvorschriften
Auskunftspflicht (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt, ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Post 1. entgegen § 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
und Telekommunikation auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
über die Strukturen der Telekommunikationsdienste und zeitig erstattet,
-netze sowie bevorstehende Änderungen zu erteilen. Ein- 2. entgegen§ 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht
zelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
von Teilnehmern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft
3. ohne Lizenz nach § 6 Abs. 1 Übertragungswege
nach dieser Vorschrift sein.
betreibt oder Sprachtelefondienst anbietet,
(2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn
ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichten- 4. entgegen§ 14 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Telekommunika-
dienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der tionsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nicht in
Aufgaben nach Artikel 1 § 3 des Gesetzes zu Artikel 1O rechtlich selbständigen Unternehmen führt oder die
Grundgesetz erforderlich ist. Die Verwendung einer nach Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen
dieser Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken nicht oder nicht in der vorschriebenen Weise gewähr-
ist auszuschließen. Das Bundesministerium für Post und leistet,
Telekommunikation kann die Befugnis zu Anfragen nach 5. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
Absatz 1 auf die Regulierungsbehörde übertragen. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
§93 6. ohne Genehmigung nach § 25 Abs. 1 ein Entgelt
Staatstelekommunikationsverbindungen erhebt,
Telekommunikationsunternehmen, die einen handver- 7. einer vollzieh baren Anordnung nach § 29 Abs. 2
mittelten Telekommunikationsdienst anbieten, sind ver- Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 5 Satz 2,
pflichtet, gemäß den Regelungen der Konstitution der nach§ 31 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 2 Satz 1, auch in Ver-
Internationalen Fernmeldeunion den Staatstelekommuni- bindung mit§ 38 Abs. 2, nach § 34 Abs. 1, § 43 Abs. 4
kationsverbindungen im Rahmen des Möglichen Vorrang Satz 4, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 44 Abs. 2
vor dem übrigen Telekommunikationsverkehr einzuräu- oder § 49 Satz 2 zuwiderhandelt,
men, wenn dies von dem Anmelder der Verbindung aus- 8. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 zuwiderhandelt,
drücklich ver1angt wird.
9. einer Rechtsverordnung nach§ 35 Abs. 5 Satz 1, § 47
Abs. 4, § 59 Abs. 4 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63
Zwölfter Teil Abs. 1 Satz 3, § 87 Abs. 3 Satz 1 oder § 89 Abs. 1
Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
Straf- und Bußgeldvorschriften einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
weit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
Erster Abschnitt bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Strafvorschriften 10. ohne Frequenzzuteilung nach § 4 7 Abs. 1 Satz 1 Fre-
quenzen nutzt,
§94 11. entgegen § 60 Abs. 6 Satz 1 eine Ausfertigung der
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- Erklärung über den Verwendungszweck nicht oder
strafe wird bestraft, wer entgegen § 65 Abs. 1 dort nicht rechtzeitig übermittelt,
genannte Sendeanlagen 12. entgegen § 65 Abs. 3 für eine Sendeanlage wirbt,
1. besitzt oder 13. entgegen § 88 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit
2. herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungs- einer Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
bereich dieses Gesetzes verbringt. den Betrieb einer Telekommunikationsanlage auf-
nimmt,
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
fahr1ässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem 14. entgegen § 88 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 den Betrieb einer
Jahr oder Geldstrafe. Telekommunikationsanlage aufnimmt,
15. entgegen § 88 Abs. 4 Satz 1 einen Netzzugang nicht,
§95 nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig bereitstellt oder
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer entgegen § 86 Satz 1 oder 2 eine 16. entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 eine Kundendatei nicht
Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verfügbar
Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt. hält, entgegen § 90 Abs. 5 Satz 2 eine Auskunft nicht,
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1455) bleiben wirksam. Dieser
erteilt, entgegen § 90 Abs. 2 Satz 2 Kenntnis von Bestandsschutz gilt auch für die von den in den ARD-
Abrufen nimmt oder entgegen § 90 Abs. 5 Satz 3 Still- Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landes-
schweigen nicht wahrt. rundfunkanstalten und dem Deutschlandradio bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes in eigener Netzträgerschaft
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
selbst genutzten Frequenzen. Dieses Gesetz findet mit
Absatzes 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10 und 13 mit einer Geld-
Ausnahme der §§ 6 bis 11 auch auf die in den Sätzen 1
buße bis zu einer Million Deutsche Mark, in den Fällen des
und 2 genannten Rechte Anwendung.
Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 11, 12, 14, 15 und 16 mit einer Geld-
buße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet
werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 §98
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Überleitungsregelungen
Regulierungsbehörde.
Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz
zugewiesenen Aufgaben werden bis zum 31. Dezember
Dreizehnter Teil 1997 vom Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation wahrgenommen. Die dem Beirat nach§ 69 zuge-
Übergangs- wiesenen Aufgaben werden bis zum 30. September 1997
und Schlußvorschriften von dem nach § 11 des Gesetzes über die Regulierung der
Telekommunikation und des Postwesens vom 14. Sep-
§97 tember 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2371, 1996 1 S. 103) ein-
gesetzten Regulierungsrat wahrgenommen.
Übergangsvorschriften
(1) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in der §99
nach § 17 Abs. 2 zu erlassenden Universaldienstleistungs-
Änderung von Rechtsvorschriften
verordnung genannten Dienstleistungen nicht in vollem
Umfang oder zu schlechteren als den in dieser Verord- (1) Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung
nung genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455),
der Regulierungsbehörde ein Jahr vor Wirksamwerden zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom
anzuzeigen. 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), wird wie folgt ge-
ändert:
(2) Für das Angebot von Sprachtelefondienst gelten bis
zum 31. Dezember 1997 das Gesetz über Fernmeldeanla- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
(BGBI. 1S. 1455), zuletzt geändert durch § 99 Abs. 1 des
Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1120), und das b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation ,,(4) Das Bundesministerium für Post und Tele-
und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBI. 1 kommunikation verleiht hiermit der Deutschen Tele-
S. 2325, 2371, 1996 1 S. 103), geändert durch § 99 Abs. 2 kom AG bis zum 31. Dezember 1997 das aus-
des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120), weiter. schließliche Recht, Sprachtelefondienst nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom
(3) Die Genehmigung der Entgelte der Deutschen Tele-
25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120) zu erbringen."
kom AG für das Angebot von Sprachtelefondienst durch
die zuständige Behörde richtet sich bis zum 31. Dezember c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
1997 ausschließlich nach dem Gesetz über die Regulie- ,,(5) Das Bundesministerium für Post und Tele-
rung der Telekommunikation und des Postwesens. Vor- kommunikation kann Änderungen an Inhalt und
gaben und Genehmigungen für das Angebot von Sprach- Umfang des ausschließlichen Rechtes nach Ab-
telefondienst, die vor dem 1. Januar 1998 nach dem satz 4 mit Beteiligung des Regulierungsrates nach
Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung
des Postwesens an die Deutsche Telekom AG ergangen der Telekommunikation und des Postwesens
sind, bleiben bis längstens zum 31. Dezember 2002 wirk- bestimmen."
sam.
2. § 12 wird wie folgt gefaßt:
(4) Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
,,§ 12
vom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2020) gilt, soweit Vor-
schriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, bis zum In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Rich-
Inkrafttreten der auf Grund des § 41 zu erlassenden Ver- ter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwalt-
ordnung mit der Maßgabe fort, daß auch die Vorschriften schaft Auskunft über die Telekommunikation verlan-
zu dem der Deutschen Telekom AG durch § 1 Abs. 2 gen, wenn die Mitteilungen an den Beschuldigten
Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fas- gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus
sung des Artikels 5 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom denen zu schließen ist, daß die Mitteilungen von dem
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2363) übertragenen Beschuldigten herrührten oder für ihn bestimmt waren
Netzmonopol im Umfang der bisherigen Rechte und und daß die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung
Pflichten dieses Monopols auf die Rechte um;t Pf!i~hten hat. Das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgeset-
der Deutschen Telekom AG aus Lizenzen nach § 6 Abs. 2 zes wird insoweit eingeschränkt."
Nr. 1 sinngemäß anzuwenden sind. 3. Es werden aufgehoben:
(5) Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über § 1a, die§§ 2a bis 5e, § 7 Abs. 2, die§§ 9 bis 11, die
Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung §§ 13 bis 15, § 18, die §§ 20 bis 24 und § 27.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1149
(2) Das Gesetz über die Regulierung der Telekommuni- die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
kation und des Postwesens vom 14. September 1994 Gebiet liegen und vor dem 3. Oktober 1990 errichtet wor-
(BGBI. 1 S. 2325, 2371, 1996 1 S. 103) wird wie folgt den sind. Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit
geändert: Grundstückseigentümer auf Grund einer abgegebenen
1. § 2 Abs:2 Nr. 4 wird aufgehoben. Grundstückseigentümererklärung nach § 7 der Telekom-
munikationsverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1
2. § 3 wird wie folgt geändert: S. 1376) oder nach § 8 der Telekommunikations-Kunden-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: schutzverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1
aa) Die Angabe „2 und" wird gestrichen. S. 2020) zur Duldung von Telekommunikationsanlagen
verpflichtet sind. An die Stelle der Aufsichtsbehörde im
bb) Die Wörter „gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 des Sinne des Absatzes 4 treten das Bundesministerium für
Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie" wer- Post und Telekommunikation für Anlagen nach Satz 1
den gestrichen. Nr. 1 und das Bundeseisenbahnvermögen für Anlagen der
b) Absatz 2 wird aufgehoben. früheren Reichsbahn nach Satz 1 Nr. 2. Diese können mit
der Erteilung der Bescheinigung auch eine andere öffent-
3. § 13 wird wie folgt geändert:
liche Stelle oder eine natürliche Person beauftragen, die
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nicht Bediensteter des Bundesministeriums oder des
aa) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort Bundeseisenbahnvermögens sein muß. Für Dienstbarkei-
,,Postwesen" durch einen Punkt ersetzt. ten nach Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 1023 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei der An-
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
legung neuer öffentlicher Verkehrswege nur, wenn die
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Vor diesem
aa) In Nummer 5 wird das Komma nach der An- Zeitpunkt hat der Inhaber der Dienstbarkeit die Kosten
gabe „ 7" durch einen Punkt ersetzt. einer erforderlichen Verlegung zu tragen."
bb) Nummer 6 wird gestrichen.
§ 100
4. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.
(1) Die §§ 66 und 73 bis 79 treten am 1. Januar 1998 in
(3) § 9 Abs. 11 des Grundbuchbereinigungsgesetzes Kraft. Die §§ 67 und 68 treten am 1. Oktober 1997 in Kraft.
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182, 2192), das Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung
durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 21. September 1994 in Kraft. Die sich aus § 6 ergebenden Rechte können erst
(BGBI. 1 S. 2457) geändert worden ist, wird wie folgt vom 1. Januar 1998 an ausgeübt werden, soweit sie sich
gefaßt: auf das Angebot von Sprachtelefondienst beziehen.
,,(11) Die Absätze 1 bis 1O und die auf ihrer Grundlage (2) Die sich aus § 43 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1
erlassenen Verordnungen gelten entsprechend für ergebenden Verpflichtungen werden zum 1. Januar 1998
1. Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen wirksam mit der Maßgabe, daß die erforderlichen techni-
Post, schen Einrichtungen zu diesem Zeitpunkt betriebsbereit
zur Verfügung stehen müssen.
2. Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der
früheren Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbe- (3) Das Telegraphenwegegesetz in der Fassung der
triebe mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1 S. 1053),
Abwassers solcher Anlagen, geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Septem-
ber 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 1996 1 S. 103), und das Gesetz
3. Anlagen zur Fortleitung von Öl oder anderen Rohstof- zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien
fen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Fortleitung unmittelbar dienen, und mer 9021-2, veröffentlichten bereinigt~n Fassung, zuletzt
4. Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Septem-
Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder , ber 1994 (BGBI. 1 S. 2325), treten am Tage nach der
öffentlicher Unternehmen, Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1151
Bekanntmachung
der Neufassung der Ch~mikalien-Verbotsverordnung
Vom 19. Juli 1996
Auf Grund des Artikels 3 Nr. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung
chemikalienrechtlicher Verordnungen vom 12. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 818) wird
nachstehend der Wortlaut der Chemikalien-Verbotsverordnung in der seit
dem 20. Juni 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
14. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1720),
2. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 § 18 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416),
3. den am 16. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung von 6. Juli
1994 (BGBI. 1 S. 1493),
4. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1689),
5. den am 20. Juni 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und d, § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5
und § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 10 und 11 des Chemi-
kaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990
(BGBI. 1 S. 521 ),
zu 3. des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c sowie Nr. 2 Buchstabe a, c
und d des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521),
zu 5. des § 17 Abs. _1 Nr. 1 Buchstabe a und b des Chemikaliengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1703).
Bonn, den 19. Juli 1996
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Verordnung
über Verbote und Beschränkungen des lnverkehrbringens
gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz
(Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
lnhaltsü bersic ht
§ 1 Verbote Abschnitt 7 Aromatische Amine
§ 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht Abschnitt 8 Bleikarbonate und -sulfate
§ 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe Abschnitt 9 Quecksilberverbindungen
an Dritte ·
Abschnitt 10 Arsenverbindungen
§ 4 Selbstbedienungsverbot
Abschnitt 11 Zlnnorganische Verbindungen
§ 5 Sachkunde
Abschnitt 12 Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran
§ 6 ISO-Normen
Abschnitt 13 Polychlorierte Biphenyle und Polychlorierte Ter-
§ 7 Ordnungswidrigkeiten phenyle
§ 8 Straftaten Abschnitt 14 Vinylchlorid
§ 9 Übergangsvorschrift Abschnitt 15 Pentachlorphenol
Abschnitt 16 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Anhang (zu § 1) Abschnitt 17 Teeröle
Abschnitt 0DT Abschnitt 18 Cadmium
Abschnitt 2 Asbest Abschnitt 19 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Mono-
methyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibrom-
Abschnitt 3 Formaldehyd diphenylmethan
Abschnitt 4 Dioxine und Furane Abschnitt 20 Kre~erzeugende, erbgutverändernde und fort-
Abschnitt 5 Gefährliche und krebserzeugende flüssige Stoffe pflanzungsgefährdende Stoffe
und Zubereitungen Abschnitt 21 Entzündliche, leichtentzündliche und hochent-
Abschnitt 6 Benzol zündliche Stoffe
§1 Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen ver-
Verbote sehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt des Widerrufes
zu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraus-
(1) Das Inverkehrbringen setzungen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen.
1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des (4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen
Anhangs bezeichnet sind, sowie und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot
2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des -
diese freisetzen können oder ent~alten, Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.
ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang
nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten §2
Ausnahmen verboten. Erlaubnis- und Anzeigepflicht
(2) Die Verbote gelten nicht für die in§ 2 Abs. 1 Nr. 1
(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen
und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes auf-
einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zuberei-
geführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie
tungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoff-
für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
verordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+
1. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Aus- (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der
bildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür zuständigen Behörde.
erforderlichen Mengen oder
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer
2. zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung 1. die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,
in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des 2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist.
3. mindestens 18 Jahre alt ist.
(3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von
einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entschei- (3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und
det die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über Per-
darf nur erteilt werden, wenn sonen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2
erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muß
1. ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz in jedem Betrieb eine Person nach Satz 1 vorhanden sein.
von Mensch und Umwelt getroffen sind und Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen
2. eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist. Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1153
(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe 4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der
und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen Gefahrstoffverordnung erwerben will, die dort vor-
von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt geschriebene Erlaubnis oder den Befähigungsschein
werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen vorgelegt hat und
können auch nachträglich angeordnet werden. 5. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Ver-
(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen wenden des Stoffes oder der Zubereitung verbunde-
nen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen
1. Apotheken, beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den
2. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Frei-
Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederver- setzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung
käufer, gewerbliche Verbraucher oder öffentliche unterrichtet hat.
Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach
abgeben, sowie Satz 1 , die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig)
3. Tankstellen und sonstige Betankungseinrichtungen, oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natürliche
soweit sie Ottokraftstoffe zum unmittelbaren Ver- Personen ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1
brauch abgeben. nicht erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt.
(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat (2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in
der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die
von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Dies gilt nicht für
Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und
Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, gewerbliche Ver-
Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel braucher oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs-
dieser Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Perso-
schriftlich anzuzeigen. nen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr
vollendet haben und mindestens jährlich über die zu
(7) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Er- beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung
laubnis, die einer Erlaubnis nach Absatz 1 entspricht, ist schriftlich zu bestätigen.
gilt im erteilten Umfang fort. Eine nach § 11 Abs. 7 oder
§ 45 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum (3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach
31. Oktober 1993 geltenden Fassung oder nach Anlage 1 § 2 Abs. 1 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben
Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das
des Einigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen
nach Absatz 6. und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des
Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zu-
bereitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf
§3 einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift
zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber
Informations- und
zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens
Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte
3 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoff-
(4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und
verordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+
Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an
(sehr giftig) oder C (ätzend) oder O (brandfördernd) oder
Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder öffent-
F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn
liche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten
(gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62 oder
abgeben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben
R 63 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben
in anderer Weise für mindestens 3 Jahre nachweisen kön-
werden, wenn
nen. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben
1. dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1
bekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-,
ausgewiesen hat, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die
Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Tankstellen und sonstige
2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den
Betankungseinrichtungen, soweit sie Ottokraftstoffe ab-
Erwerber hat bestätigen lassen, daß dieser
geben. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und
1. die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kenn-
giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer
zeichnenden Reinigungsmittel in Verpackungen mit
Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehr-
kindergesicherten Verschlüssen, die den Anforde-
bringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat und für C, 0
rungen der Norm ISO 8317 (Ausgabe 1. Juli 1989)
und ·F+ Stoffe und Zubereitungen eine Person mit
entsprechen,
Sachkunde beschäftigt oder
2. Zement und Kalk sowie Zubereitungen, die auf Grund
b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen
ihres Zement- oder Kalkgehaltes mit dem Gefahren-
in erlaubterWeise verwenden will,
symbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind,
und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiter-
3. Druckgase im Sinne der Druckbehälterverordnung, die
veräußerung oder Verwendung bestehen,
nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahren-
3. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person symbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd)
handelt, mindestens 18 Jahre alt ist, zu kennzeichnen sind,
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
4. Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und Mehrkom- Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die
ponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer der Prüfung nach Absatz 2 entspricht, oder
Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung 8. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden
mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kenn- hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht.
zeichnen sind, sowie
(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die
5. Heizöl und Dieselkraftstoffe. allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigen-
schaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 , über die mit ihrer Verwendung verbun-
§4
denen Gefahren und auf die Kenntnis_ der einschlägigen
Selbstbedienungsverbot Vorschriften. Sie kann auf Gruppen von gefährlichen
Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 dürfen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann
im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher
Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vor-
werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 schriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein
des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Satz 1 gilt Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
nicht für vom 28. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1752) kann als Nachweis der
Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
1. Ottokraftstoffe, die an Tankstellen und sonstigen Be- anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung
tankungseinrichtungen abgegeben werden, findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
2. die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeich- (3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht
nenden Reinigungsmittel in Verpackungen mit kinder-
gesicherten Verschlüssen, die den Anforderungen der 1. für Personen aus den Mitgliedstaaten der Euro-
Norm ISO 8317 (Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen, päischen .Gemeinschaften oder anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
3. Zement und Kalk sowie Zubereitungen, die auf Grund Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde
ihres Zement- oder Kalkgehaltes mit dem Gefahren- nachgewiesen haben, daß sie die Voraussetzungen
symbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind, des Mikels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates
4. Druckgase im Sinne der Druckbehälterverordnung, die vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangs-
nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahren- maßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des
symbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und
zu kennzeichnen sind, der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser
Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätig-
5. Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und Mehrkom-
keiten (ABI. EG Nr. L 307 S. 1) erfüllen, sowie
ponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer
Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung 2. für Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der
mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kenn- Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober
zeichnen sind, sowie 1993 geltenden Fassung benannt wurden.
6. Heizöl und Dieselkraftstoffe.
§6
§5 ISO-Nonnen
Sachkunde
ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen
(1) Die erforderliche Sachkunde nach§ 2 Abs. 2 Nr. 1 wird, sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim
hat nachgewiesen, wer Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
1. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prü-
fung nach Absatz 2 bestanden hat,
§7
2. die Approbation als Apotheker besitzt,
Ordnungwidrigkeiten
3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apo-
thekerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen, Ordnungwidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des
4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
BerufsbezeichnUng pharmazeutisch-technischer As- lässig
sistent oder Apothekenassistent besitzt, 1. entgegen § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abschnitt 4
5. die Abschlußprüfung nach der Verordnung über die Spalte 3 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Anhangs oder § 2
Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
30. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1197) bestanden hat, sofern ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
die Abschlußprüfung der Prüfung nach Absatz 2 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen
entspricht, abgibt, ohne daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1
6. die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind,
Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämp- 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die in § 3 Abs. -1 Satz 1
ferin bestanden hat, bezeichneten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen
7. im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich a) abgibt, ohne in dem Betrieb beschäftigt zu sein, die
des Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der erforderliche Sachkunde nachgewiesen zu haben
Abschlußprüfung nach Teilnahme an entsprechenden oder mindestens 18 Jahre alt zu sein, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1155
b) durch eine Person abgeben läßt, die nicht in dem 1. entgegen § 1 if.) Verbindung mit dem Anhang die dort
Betrieb beschäftigt ist, die erforderliche Sachkunde aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse
nicht nachgewiesen hat oder die nicht mindestens in den Verkehr bringt oder
18 Jahre alt ist,
2. entgegen§ 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne
4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 das Abgabebuch nicht Erlaubnis in den Verkehr bringt.
oder nicht vollständig führt oder entgegen § 3 Abs. 3
Satz 3 das Abgabebuch oder die Empfangsscheine
nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf- §9
bewahrt oder
Übergangsvorschrift
5. entgegen § 4 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen im
Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Setzt die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 3
Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt. und 4 für Stoffe und Zubereitungen, die nicht mit dem
Gefahrensymbol T (giftig) oder T + (sehr giftig) zu kenn-
zeichnen sind, in einem Betrieb, der derartige Stoffe oder
§8 Zubereitungen bereits vor dem 1. November 1993 in den
Verkehr gebracht hat, nicht nur unerhebliche betriebliche
Straftaten
Veränderungen oder den erstmaligen Erwerb eines
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemi- Sachkundenachweises voraus, so müssen diese An-
kaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr- forderungen in dem Betrieb erst ab dem 1. Januar 1995
lässig erfüllt werden.
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Anhang
(zu§ 1)
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 1: DDT
1, 1, 1-Trichlor-2,2-bis- DDT und Zubereitungen, die unter Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das
(4-chlorphenyl)-ethan und Zusatz von DDT als Wirkstoff hergestellt Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2
seine Isomeren (DDT) wurden, dürfen nicht in den Verkehr Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1
gebracht werden. des Chemikaliengesetzes aufgeführten
Stoffe und Zubereitungen. Die Ausnahme
nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von einer
Genehmigung des Bundesinstitutes für
gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin abhängig. Das
Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
kann Ausnahmen von dem Verbot nach
Spalte 2 zur Synthese anderer Stoffe
zulassen.
Abschnitt 2: Asbest
1. Aktinolith 77536-66-4 Stoffe nach Spalte 1 mit Faserstruktur, (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
12172-73-5 Zubereitungen, die diese Stoffe mit chrysotilhaltige Ersatzteile zum Zwecke
2. Amosit
' einem Massengehalt von insgesamt der Instandhaltung, soweit andere ge-
3. Anthophyllit 77536-67-5 mehr als 0, 1 % enthalten, und Erzeug- eignete asbestfreie Ersatzteile nicht auf
4. Chrysotil 12001-29-5 nisse, die Stoffe nach Spalte 1 oder die dem Markt angeboten werden, und für
genannten Zubereitungen enthalten, natürlich vorkommende mineralische
5. Krokydolith 12001-28-4 dürfen nicht in den Verkehr gebracht Rohstoffe, die freie Asbestfasern mit
6. Tremolit 77536-68-6 werden. einem Massengehalt von nicht mehr als
0, 1 % enthalten. ferner gilt es mit Aus-
nahme von Elektro-Speicherheizgeräten
nicht für das erneute Inverkehrbringen
von Fahrzeugen, Geräten und Anlagen,
die asbesthaltige Erzeugnisse nach
Spalte 2 enthalten und vor dem Inkraft-
treten des jeweiligen Verbots hergestellt
worden sind.
(2) (weggefallen)
(3) Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum
31. Dezember 1994 nicht für folgende
chrysotilhaltige Zubereitungen und
Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer
Herstellung benötigten asbesthaltigen
Rohstoffe:
1 . bis 7. (weggefallen)
8. poröse Massen für Acetylenflaschen.
Vor dem 31. Dezember 1994 herge-
stellte Acetylenflaschen mit chrysotil-
haltigen porösen Massen dürfen auch
nach dem 31. Dezember 1994 in
den Verkehr gebracht werden, wenn
eine Exposition der Arbeitnehmer
ausgeschlossen ist.
(4) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
1. chrysotilhaltige Diaphragmen für
Elektrolyseprozesse einschließlich
der zu ihrer Herstellung benötigten
asbesthaltigen Rohstoffe bis zum
31 . Dezember 1999 und
2. asbesthaltige Rohstoffe zur Herstellung
von chrysotilhaltigen Diaphragmen
für die Chloralkalielektrolyse in
bestehenden Anlagen bis zum
31. Dezember 2010,
soweit asbestfreie Ersatzstoffe, Zu-
bereitungen und Erzeugnisse nicht auf
dem Markt angeboten werden oder
deren Verwendung zu einer unzumut-
baren Härte führt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil t Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1157
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen GAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 3: Formaldehyd
Formaldehyd 50-00-0 (1) Beschichtete und unbeschichtete (1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1
Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischler- und 2 gelten nicht für das Inverkehr-
platten, Furnierplatten und Faserplatten) bringen zum Zwecke der Verwertung in
dürfen nicht in den Verkehr gebracht einer nach dem Verfahren des § 6
werden, wenn die durch den Holzwerk- oder 15 genehmigten oder nach § 67
stoff verursachte Ausgleichskonzentra- Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutz-
tion des Formaldehyds in der Luft eines gesetzes übergeleiteten Anlage.
Prüfraums 0, 1 ml/m3 (ppm) überschrei- (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 1 gilt
tet. Die Ausgleichskonzentration ist nach nicht für Platten, die ausschließlich zum
einem Prüfverfahren zu messen, das Zwecke einer geeigneten Beschichtung
dem Stand von Wissenschaft und Tech- in den Verkehr gebracht werden, sofern
nik entspricht. Das Umweltbundesamt sichergestellt ist, daß sie nach der
veröffentlicht im Einvernehmen mit der Beschichtung die in Spalte 2 Abs. 1
Bundesanstalt für Materialforschung genannte Ausgleichskonzentration ein-
und -prüfung nach Anhörung von Sach- halten.
verständigen Prüfverfahren, die diesen
Anforderungen entsprechen. (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3 gilt
nicht für Industriereiniger.
(2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten,
die nicht den Anforderungen nach (4) In dem in Artikel 3 des Einigungs-
Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in vertrages genannten Gebiet gelten die
den Verkehr gebracht werden. Absatz 1 Verbote nach Spalte 2 nicht für Möbel,
gilt jedoch auch als erfüllt, wenn die die vor dem 31. Dezember 1991 her-
Möbel die unter Absatz 1 genannte Aus- gestellt wurden.
gleichskonzentration bei einer Ganz-
körperprüfung einhalten.
(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflege-
mittel mit einem Massengehalt von mehr
als 0,2 % Formaldehyd dürfen nicht in
den Verkehr gebracht werden.
Abschnitt 4: Dioxine und Furane
1. a) 2,3,7,8-Tetrachlor- Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
dibenzo-p-dioxin dürfen nicht in den Verkehr gebracht 1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Che-
b) 1,2,3,7,8-Pentachlor- werden, wenn die Summe der Gehalte mikaliengesetzes genannten Stoffe,
dibenzo-p-dioxin 1. der in Spalte 1 Nr. 1 genannten che- Zubereitungen und Erzeugnisse,
c) 2,3, 7,8-Tetrachlor- mischen Verbindungen den Wert von 2. nach§ 11 des Pflanzenschutzgesetzes
dibenzofuran 1 µg/kg, zulassungsbedürftige Pflanzenschutz-
2. der in Spalte 1 Nr. 1 und 2 genannten mittel,
d) 2,3,4,7,8-Pentachlor-
dibenzofuran chemischen Verbindungen den Wert 3. Stoffe oder Zubereitungen, die zur
von 5 µg/kg, Gewinnung von Nichteisenmetallen
2. a) 1,2,3,4, 7,8-Hexa- oder deren anorganischen Verbin-
chlordibenzo-p- 3. der in Spalte 1 Nr. 1, 2 und 3 genann-
ten chemischen Verbindungen den dungen durch Einsatz in nach dem
dioxin Bundes-Immissionsschutzgesetz
Wert von 100 µg/kg,
b) 1,2,3,7,8,9-Hexa- genehmigungsbedürftigen Anlagen
chlordibenzo-p- 4. der in Spalte 1 Nr. 4 genannten in den Verkehr gebracht werden,
dioxin chemischen Verbindungen den Wert
von 1 µg/kg oder 4. Reststoffe, die zur Erfüllung der
c) 1,2,3,6,7,8-Hexa- Pflichten nach§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des
chlordibenzo-p- 5. der in Spalte 1 Nr. 4 und 5 genannten Bundes-Immissionsschutzgesetzes
dioxin chemischen Verbindungen den Wert in den Verkehr gebracht werden,
von 5 µg/kg
d) 1,2,3,7,8-Pentachlor- 5. das Inverkehrbringen zum Zwecke der
dibenzofuran überschreitet. Die in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 Rückgabe auf Grund einer Verordnung
genannten Grenzwerte gelten nur dann nach§ 14 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2
e) 1,2,3,4,7,8-Hexa- als eingehalten, wenn auch der in den Nr. 3 des Abfallgesetzes oder auf
chlordibenzofuran jeweils vorhergehenden Nummern fest- Grund einer freiwilligen Rücknahme-
f) 1,2,3, 7 ,8,9-Hexa- gesetzte Grenzwert für die dort genann- verpflichtung nach § 12 Abs. 2 des
chlordibenzofuran ten Kongenerengruppen nicht über- Abfallgesetzes,
schritten wird.
g) 1,2,3,6, 7,8-Hexa- 6. Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-
chlordibenzofuran nisse, die vor dem 16. Juli 1994 her-
h) 2,3,4,6,7,8-Hexa- gestellt worden sind, sofern sie die
chlordibenzofuran in Spalte 2 in der bis zu diesem Zeit-
punkt geltenden Fassung genannten
3. a) 1,2,3,4,6, 7,8-Hepta- Grenzwerte nicht überschreiten sowie
chlordibenzo-p-
7. Erzeugnisse oder Teile derselben mit
dioxin
einer Masse von weniger als 50 Gramm,
b) 1,2,3,4,6, 7,8,9- sofern sie die in Spalte 2 Nr. 1, 2
Octachlordibenzo-p- und 3 genannten Grenzwerte nicht
dioxin überschreiten, bis zum 15. Juli 1999.
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen GAS-Nummer Verbote Ausnahmen
c) 1,2,3,4,6, 7 ,8-Hepta- (2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
chlordibenzofuran für Stoffe, die dazu bestimmt sind,
d) 1,2,3,4, 7 ,8,9-Hepta- durch einen chemischen Prozeß umge-
<;:hlordibenzofuran wandelt zu werden (Zwischenprodukte).
Wer Zwischenprodukte in den Verkehr
e) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa- bringt, deren Gehalt an Stoffen nach
chlordibenzofuran Spalte 1 die in Spalte 2 genannten
4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom- Grenzwerte überschreitet, hat der zu-
dibenzo-p-dioxin ständigen Behörde dies halbjährlich
unter Angabe
b) 1,2,3,7,8-Penta-
bromdibenzo-p- 1. der Handelsbezeichnung des
dioxin Zwischenproduktes,
c) 2,3, 7 ,8-Tetrabrom- 2. seines Gehaltes an Stoffen nach
dibenzofuran Spalte 1 sowie
d) 2,3,4, 7,8-Penta- 3. der insgesamt abgegebenen Menge
bromdibenzofuran anzuzeigen. Bei der erstmaligen Anzeige
5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexa- hat der Anzeigepflichtige zusätzlich
bromdibenzo-p- Namen und Anschrift der inländischen
dioxin Unternehmen, an die die Zwischenpro-
dukte abgegeben werden, anzuzeigen,
b) 1,2,3,7,8,9-Hexa-
bei späteren Anzeigen auf Anforderung
bromdibenzo-p-
der zuständigen Behörde eine ent-
dioxin
sprechend aktualisierte Liste.
c) 1,2 ,3,6, 7 ,8-Hexa-
(3) Abweichend von Spalte 2 Satz 1 Nr. 1
bromdibenzo-p-
und 2 dürfen anthrachinoide Küpenfarb-
dioxin
stoffe und anthrachinoide Pigmente bis
d) 1,2,3,7,8-Penta- zum 15. Juli 1997 in Verkehr gebracht
bromdibenzofuran werden, sofern sie die in Spalte 2 in der
bis zum 16. Juli 1994 geltenden Fassung
genannten Grenzwerte nicht über-
schreiten.
(4) Abweichend von Spalte 2 Satz 1
Nr. 3 dürfen Farbstoffe und Pigmente,
die über Chloranil als Zwischenprodukt
hergestellt werden, bis zum 15. Juli
1997 in den Verkehr gebracht werden,
wenn die Summe der Gehalte der in
Spalte 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Stoffe
den Wert von 350 µg/kg nicht über-
schreitet.
(5) Abweichend von Spalte 2 Satz 1
Nr. 4 und 5 dürfen Stoffe, Zubereitungen
und Erzeugnisse bis zum 15. Juli 1999
in den Verkehr gebracht werden, wenn
die Summe der Gehalte der in Spalte 1
Nr. 4 genannten Stoffe den Wert von
10 µg/kg und wenn der Gehalt der in
Spalte 1 Nr. 4 und 5 genannten Stoffe
den Wert von 60 µg/kg nicht über-
schreitet.
(6) Chloranil wird, soweit es bei der
Herstellung von Farbstoffen und
Pigmenten als Katalysator eingesetzt
wird, bis zum 15. Juli 1997 als Zwi-
schenprodukt im Sinne des Absatzes 2
betrachtet.
Abschnitt 5: Gefährliche und krebserzeugende flüssige Stoffe und Zubereitungen
flüssige Stoffe und Zu- Stoffe und Zubereitungen nach Spalte 1
bereitungen, die nach der in Dekorationsgegenständen und Spielen
Gefahrstoffverordnung dürfen nicht in den Verkehr gebracht
als gefährlich oder krebs- werden.
erzeugend einzustufen
sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1159
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen GAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 6: Benzol
Benzol 71-43-2 Benzol und Zubereitungen mit einem Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
Massengehalt von 0, 1 % oder mehr 1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Ver-
Benzol dürfen nicht in den Verkehr brennungsmotoren mit Fremdzündung
gebracht werden. bestimmt sind,
2. Stoffe und Zubereitungen, die zur
Verwendung bei industriellen Verfahren
in geschlossenen Systemen bestimmt
sind,
3. Rohöl, Rohbenzin und Treibstoff-
komponenten, die für die Herstellung
der unter Nummer 1 genannten Treib-
stoffe bestimmt sind,
4. Stoffe und Zubereitungen, die zur
Ausfuhr bestimmt sind, und
5. Lehr- und Ausbildungszwecke.
Abschnitt 7: Aromatische Amine
1. 2-Naphthylamin Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen
und seine Salze 91-59-8 mit einem Massengehalt von 0, 1 % oder
2. 4-Aminobiphenyl mehr dieser Stoffe dürfen nicht in den
und seine Salze 92-67-1 Verkehr gebracht werden.
3. Benzidin und
seine Salze 92-87-5
4. 4-Nitrobiphenyl 92-93-3
Abschnitt 8: Bleikarbonate und -sulfate
1. Wasserfreies neutrales Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen, Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
Bleikarbonat 598-63-0 die diese Stoffe enthalten, dürfen zur Farben, die zur Erhaltung oder original-
2. Bleihydroxidkarbonat 1319-46-6 Verwendung als Farben nicht in den getreuen Wiederherstellung von Kunst-
Verkehr gebracht werden. werken und historischen Bestandteilen
3. Bleisulfate 7446-14-2 oder von Einrichtungen denkmal-
und geschützter Gebäude bestimmt sind,
15739-80-7 wenn die Verwendung von Ersatzstoffen
nicht möglich ist.
Abschnitt 9: Quecksilberverbindungen
Quecksilberverbindungen Quecksilberverbindungen und Zube-
reitungen, die diese Stoffe enthalten,
dürfen für folgende Zwecke nicht in
den Verkehr gebracht werden:
1. als Antifoulingfarbe (Stoff oder Zu-
bereitung zur Verhinderung des
Bewuchses durch Mikroorganismen,
Pflanzen oder Tiere an Schiffs-
körpern oder sonstigen Geräten
oder Einrichtungen, die völlig oder
teilweise im Wasser untergetaucht
werden),
2. zum Schutz von Holz,
3. zur Imprägnierung von schweren
industriellen Textilien und von zu
deren Herstellung vorgesehenen
Garnen und
4. zur Aufbereitung von Wasser im
industriellen, gewerblichen und
kommunalen Bereich, unabhängig
von seiner Verwendung.
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen GAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 10: Arsenverbindungen
Arsenverbindungen Arsenverbindungen und Zubereitungen, Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
die diese Stoffe enthalten, dürfen für anorganische Salze vom Typ Kupfer-
folgende Zwecke nicht in den Verkehr Chrom-Arsen, die in Industrieanlagen
gebracht werden: im Vakuum oder unter Druck zur
1. als Antifoulingfarbe, Imprägnierung von Holz zum Einsatz
kommen.
2. zum Schutz von Holz und
3. zur Aufbereitung von Wasser im
industriellen, gewerblichen und
kommunalen Bereich, unabhängig
von seiner Verwendung.
Abschnitt 11: Zinnorganische Verbindungen
Zinnorganische Zinnorganische Verbindungen und Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht
Verbindungen Zubereitungen, die diese Stoffe ent- für Antifoulingfarbe für Schiffskörper mit
halten, dürfen für folgende Zwecke nicht einer Gesamtlänge von mehr als 25 m.
in den Verkehr gebracht werden:
1 . als Antifoulingfarbe und
2. zur Aufbereitung von Wasser im
industriellen, gewerblichen und
kommunalen Bereich, unabhängig
von seiner Verwendung.
Abschnitt 12: Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran
Di-µ-oxo-di-n-butyl- Stoffe und Zubereitungen mit einem
stanniohydroxyboran Massengehalt von 0, 1 % oder mehr
(DBB) 75113-37-0 des Stoffes nach Spalte 1 dürfen nicht
in den Verkehr gebracht werden.
Abschnitt 13: Polychlorierte Biphenyle und Polychlorierte Terphenyle
1. Trichlorierte und höher 1 . Stoffe nach Spalte 1 , (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
chlorierte Biphenyle 2. Zubereitungen mit insgesamt 1. die vorübergehende außerbetriebliche
(PCB) 1336-36-3 mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Überlassung von Transformatoren
2. Polychlorierte Spalte 1, zum ausschließlichen Zweck einer
Terphenyle (PCT) 61788-33-8 3. Erzeugnisse, die Stoffe nach zulässigen Instandhaltung, Beförde-
Nummer 1 oder Zubereitungen nach rung, Neubefüllung oder Reinigung
Nummer 2 enthalten, sowie und
4. Zubereitungen und Erzeugnisse, 2. das Inverkehrbringen zum Zwecke
bei denen der Verdacht besteht, daß der thermischen Verwertung in einer
sie unter Nummer 2 oder Nummer 3 nach dem Verfahren des§ 6 oder
fallen, so lange bis das Gegenteil des § 15 genehmigten oder nach
bewiesen ist, § 67 Abs. 7 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes übergeleiteten
dürfen nicht in den Verkehr gebracht Anlage.
werden. Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktor- (2) Die zuständige Behörde kann für
sicherheit gibt im Einvernehmen mit einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren
dem Bundesministerium für Arbeit Ausnahmen von dem Verbot des
und Sozialordnung und dem Bundes- lnverkehrbringens nach Spalte 2 Nr. 1
ministerium für Wirtschaft analytische bis 4 zulassen, sofern die Stoffe,
Verfahren für Probenahmen und Unter- Zubereitungen und Erzeugnisse zum
suchungen von PCB,.. oder PCT-haltigen Zweck der Verarbeitung unter chemi-
Stoffen, Zubereitungen und Erzeug- scher Umwandlung des in ihnen ent-
nissen bekannt, die wissenschaftlich haltenen PCB und PCT als Ausgangs-
anerkannten Prüfverfahren entsprechen. oder Zwischenprodukte in einer nach
§ 6 oder § 15 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes genehmigten Anlage
eingesetzt werden sollen, und die
Endprodukte nicht den Verboten nach
Spalte 2 unterliegen; dieser Zeitraum
kann jeweils um ein Jahr verlängert
werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1161
Spalte 1 Spalte2 Spalte3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
(3) In besonders begründeten Einzel-
fällen kann die zuständige Behörde
längstens für 5 Jahre mit der Möglichkeit
der Ver1ängerung das Inverkehrbringen
der Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-
nisse nach Spalte 2 Satz 1 genehmigen,
wenn
1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulik-
flüssigkeiten für untertägige Berg-
werksanlagen gegen Hydraulikflüssig-
keiten, die kein PCB oder PCT ent-
halten und weniger gefährlich sind als
PCB oder PCT, ausgetauscht werden
sollen, oder
2. PCB- oder PCT-haltige Transforma-
toren zum Ausgleich des normalen
Schwunds der Kühlflüssigkeit mit
Stoffen oder Zubereitungen, die kein
PCB oder PCT enthalten und weniger
gefährlich sind als PCB oder PCT,
wieder aufgefüllt werden sollen,
sofern sich die Geräte in gutem Betriebs-
zustand befinden.
Abschnitt 14: Vinylchlorid
Vinylchlorid Erzeugnisse, die Vinylchlorid als Treib-
(Chlorethen} 75-01-4 gas für Aerosole enthalten, dürfen nicht
il'ltden Verkehr gebracht werden.
Abschnitt 15: Pentachlorphenol
1. Pentachlorphenol 87-86-5 1. Stoffe nach Spalte 1, (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
2. Pentachlorphenol, 2. Zubereitungen mit einem Massen- für Holzbestandteile von Gebäuden und
Natriumsalz sowie gehalt von insgesamt mehr als Möbeln sowie Textilien, die vor dem
die übrigen Penta- 0,01 % der Stoffe nach Spalte 1 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen
chlorphenolsalze und behandelt wurden, die Stoffe nach
und -verbindungen 131-52-2 Spalte 1 enthielten. In dem in Artikel 3
3. Erzeugnisse, die mit einer Zuberei- des Einigungsvertrages genannten Gebiet
tung behandelt worden sind, die tritt an die Stelle des 23. Dezembers 1989
Stoffe nach Spalte 1 enthielt und der 3. Oktober 1990.
deren von einer Behandlung erfaßten
Teile mehr als 5 mg/kg (ppm) der (2) Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das
Stoffe nach Spalte 1 enthalten, Verbot nach Spalte 2 auch für die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikalien-
dürfen nicht in den Verkehr gebracht gesetzes aufgeführten Stoffe, Zuberei-
werden. tungen und Erzeugnisse.
Abschnitt 16: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
1. Tetrachlormethan 1. Stoffe nach Spalte 1,
(Tetrachlorkohlenstoff) 56-23-5 2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-
2. 1,1,2,2-Tetrachlorethan 79-34-5 nisse mit einem Massengehalt der
3. 1, 1,1 ,2-Tetrachlorethan 630-20-6 Stoffe nach Spalte 1 Nr. 1 bis 4 von
0, 1 % oder darüber oder
4. Pentachlorethan 76-01-7
3. Stoffe und Zubereitungen mit einem
5. Trichlormethan Massengehalt der Stoffe nach
(Chloroform) 67-66-3 Spalte 1 Nr. 5 bis 8 von 0, 1 % oder
6. 1,1,2-Trichlorethan 79-00-5 darüber
7. 1, 1-Dichlorethylen 75-35-4 dürfen nicht an den privaten Endver-
braucher abgegeben werden.
8. 1, 1, 1-Trichlorethan 71-55-6
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Spalte 1 Spalte 2 Spalt~3
Stoffe/Zubereitungen GAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 17: Teeröle
Teeröle, insbesondere 1. Holzschutzmittel, die Teeröle oder (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt
8001-58-9 Bestandteile aus Teerölen enthalten, nicht für Holzschutzmittel mit einem
1. Kreosot
und Massengehalt bis zu höchstens 3 %
2. Kreosotöl 61789-28-4 wasserlöslicher Phenole und einem
2. Erzeugnisse, die ganz oder teilweise
3. Destillate (Kohlenteer), aus Holz oder Holzwerkstoffen Gehalt von
Naphthalinöle 84650-04-4 bestehen und mit Holzschutzmitteln 1. bis zu höchstens 5 mg/kg (ppm)
4. Kreosotöl, nach Nummer 1 behandelt worden Benzo(a)pyren, sofern die Holzschutz-
Acenaphthenfraktion 90640-84-9 sind, mittel
5. höhersiedende dürfen nicht in den Verkehr gebracht a) nicht an den privaten Endver-
Destillate werden. braucher abgegeben werden
(Kohlenteer) 65996-91-0 sowie
6. Anthracenöl 90640-80-5 b) nicht in Innenräumen verwendet
werden,
7. Teersäuren, Kohle,
roh 65996-85-2 2. mehr als 5 mg/kg (ppm) bis zu höch-
8021-39-4 stens 50 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren
8. Kreosot, Holz
9. Niedrigtemperatur- a) zur Druckimprägnierung mit
Kohleteeralkalin, Schlußvakuum von Erzeugnissen
Extraktrückstände 122384-78-5 aus Holz oder Holzwerkstoffen,
b) für andere lmprägnierungsver-
fahren zur Teilimprägnierung von
Holzpfählen, mit denen ein Tief-
schutz gewährleistet ist, ins-
besondere die Einstelltränkung
im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei
zum Schluß des lmprägnierungs-
vorganges der Gehalt an Teerölen
auf der Oberfläche der Holzpfähle
zu vermindern ist, oder
c) zur Imprägnierung von Erzeugnis-
sen aus Holz oder Holzwerkstoffen
durch andere Verfahren, bei denen
ein gleich guter oder besserer
Schutz von Mensch und Umwelt
sichergestellt ist,
3. mehr als 50 mg/kg (ppm) bis zu höch-
stens 500 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren
zur Druckimprägnierung mit Schluß-
vakuum von Bahnschwellen und
Leitungsmasten, sofern die Gebinde-
größe mindestens 200 1 beträgt.
(2) Holzschutzmittel nach Absatz 1 Nr. 1
bis 3 dürfen zur ausschließlichen Ver-
wendung in Staaten, die auf Grund ihrer
klimatischen Bedingungen erhöhte
Anforderungen an den Holzschutz stellen,
in den Verkehr gebracht werden.
(3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt
nicht für mit Holzschutzmitteln nach
Absatz 1 Nr. 1 imprägnierte Erzeugnisse,
sofern sie
1. nicht für den privaten Endverbraucher
bestimmt sind und nicht durch Auf-
streichen, Aufspritzen oder Tauchen
behandelt wurden,
2. nicht zur Verwendung in Innenräumen
bestimmt sind und
3. keine Bedarfsgegenstände im Sinne
des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes sind.
(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt
nicht für mit Holzschutzmitteln nach
Absatz 1 Nr. 2 imprägnierte Erzeugnisse,
sofern sie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1163
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
1. nicht für Innenräume, Kinderspiel-
plätze und sonstige mit regelmäßigem
menschlichen Hautkontakt ver-
bundene Zwecke bestimmt sowie
2. keine Bedarfsgegenstände im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes
sind.
(5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
gilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach
Absatz 1 Nr. 3 imprägnierte
1. Bahnschwellen nur zur Verwendung
innerhalb von Gleisen und
2. Leitungsmasten, die in Staaten ver-
bracht werden, die auf Grund ihrer
klimatischen Bedingungen erhöhte
Anforderungen an den Holzschutz
stellen.
(6) Bahnschwellen, Leitungsmasten und
Pfähle, die mit Holzschutzmitteln nach
Spalte 2 Nr. 1 imprägniert worden sind, ·
dürfen nur als solche erneut in den
Verkehr gebracht werden und sofern
1. die letzte Imprägnierung vor mehr als
15 Jahren stattgefunden hat,
2. frische Schnittstellen dauerhaft ver-
siegelt oder abgedeckt sind,
3. sie nicht für Innenräume, Kinder-
spielplätze oder sonstige mit regel-
mäßigem menschlichen Hautkontakt
verbundene Zwecke bestimmt sind,
4. sie nicht für Zwecke des privaten
Endverbrauchers bestimmt sind, und
5. sie keine Bedarfsgegenstände im
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes sind.
(7) Die Ausnahmen nach § 1 Abs. 2
Nr. 1 und 2 sind von einer behördlichen
Genehmigung abhängig.
Abschnitt 18: Cadmium
1. Cadmium 7440-43-9 (1) Mit Stoffen nach Spalte 1 eingefärbte (1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1
2. Cadmiumverbindungen Erzeugnisse oder ihre Bestandteile, die und 3 gelten nicht für Erzeugnisse, soweit
aus sie aus Sicherheitsgründen mit Stoffen
nach Spalte 1 gefärbt oder stabilisiert
1. Polyvinylchlorid (PVC},
werden müssen. Das Verbot nach
2. Polyurethan (PUR), Spalte 2 gilt ferner nicht für das erneute
3. Polyethylen niedriger Dichte mit Inverkehrbringen von cadmiumhaltigen
Ausnahme des für die Herstellung Erzeugnissen, die vor dem Inkrafttreten
von Pigmentpräparationen (,,master des jeweiligen Verbots hergestellt
batch") verwendeten Polyethylens worden sind.
niedriger Dichte, (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 2 gilt
4. Celluloseacetat (CA), nicht für Zubereitungen mit einem hohen
Zinkanteil, sofern der Massengehalt von
5. Celluloseacetobutyrat (CAB), Stoffen nach Spalte 1 so niedrig wie
6. Epoxydharzen, möglich gehalten wird und 0, 1 % nicht
übersteigt.
7. Melaminformaldehydharz (MF),
(3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 4 gilt
8. Harnstofformaldehyd (UF), nicht für
9. ungesättigten Polyestern (UP), 1. Erzeugnisse und deren Bestandteile,
10. Polyethylenterephthalat (PET), sofern die Anwendung
11. Polybutylenterephthalat (PBT), a) in der Luft- und Raumfahrt,
12. Polystyrol glasklar/Standard, b) im Bergbau,
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen GAS-Nummer Verbote Ausnahmen
13. Acrylnitrilmethylmethacrylat (AMMA), c) in der off-shore-Technik sowie
14. vernetztem Polyethylen (VPE), d) im Kernenergiebereich
15. Polystyrol, schlagfest (SB), oder ein hohes Sicherheitsniveau erfordert,
16. Polypropylen (PP} 2. Komponenten von Sicherheits-
einrichtungen in
hergestellt wurden, dürfen nicht in
den Verkehr gebracht werden, wenn a) Straßenverkehrsmitteln,
der Anteil der Stoffe nach Spalte 1 b) landwirtschaftlichen Fahrzeugen,
(Cd-Metall) 0,01 % Massengehalt des
Kunststoffs übersteigt. c) Schienenfahrzeugen und
(2) Anstrichfarben und Lacke mit einem d) Schiffen sowie
Massengehalt der Stoffe nach Spalte 1 3. elekrische Kontakte von Geräten,
von über 0,01 % dürfen nicht in den wenn es für deren Zuverlässigkeit
Verkehr gebracht werden. erforderlich ist.
(3) Folgende Erzeugnisse oder ihre (4) bis (6) (weggefallen)
Bestandteile aus Vinylchloridpolymeren
und -copolymeren, die mit Stoffen nach
Spalte 1 stabilisiert wurden, dürfen nicht
in den Verkehr gebracht werden, wenn
der Anteil der Stoffe nach Spalte 1
(Cd-Metall) 0,01 % Massengehalt des
Polymers übersteigt:
1. Verpackungsmaterial,
2. Bürobedarf und Schulbedarf,
3. Beschläge,
4. Bekleidung und Accessoires
(einschließlich Handschuhe),
5. Boden- und Wandverkleidungen,
6. imprägnierte, bestrichene oder
beschichtete Textilien,
7. Kunstleder,
8. Schallplatten,
9. Rohre und Anschlußteile,
10. Pendeltüren,
11. Innen- und Außenverkleidungen
sowie Karosserieböden von
Straßenverkehrsmitteln,
12. Beschichtung von im Baugewerbe
oder in der Industrie verwendeten
Stahlblechen und
13. Kabelisolierungen.
(4) Folgende Erzeugnisse und ihre
Bestandteile, deren Oberfläche mit
Stoffen nach Spalte 1 behandelt wurden,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden:
1. Haushaltsgeräte,
2. Möbel,
3. sanitäre Anlagen,
4. Zentralheizungen und Klimaanlagen,
5. in der Materialflußtechnik
eingesetzte Einrichtungen,
6. Personenkraftwagen und land-
wirtschaftliche Fahrzeuge,
7. Schienenfahrzeuge,
8. Schiffe,
9. Geräte und Maschinen zur
Herstellung von
a) Erzeugnissen im Sinne der
Nummern 1 bis 4,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1165
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen GAS-Nummer Verbote Ausnahmen
b) Erzeugnissen im Sinne der
Nummern 5 bis 8,
c) Textilien und Bekleidung,
d) Papier und Pappe,
e) Lebensmitteln sowie
10. Geräte und Maschinen für
a) die Landwirtschaft,
b) das Gefrieren und Tiefgefrieren,
c) Druckereien und Buchbindereien.
Abschnitt 19: Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan,
Monomethyldibromdiphenylmethan
1. Monomethyl- 1. Stoffe nach Spalte 1,
tetrachlordiphenyl- 2. Zubereitungen mit insgesamt mehr
methan als 50 mg/kg (ppm) der Stoffe nach
(Ugilec 141) 76253-60-6 Spalte 1 und
2. Monomethyl- 3. Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1
dichlordiphenylmethan oder Zubereitungen nach Nummer 2
(Ugilec 121 oder 21) enthalten,
3. Monomethyl- dürfen nicht in den Verkehr gebracht
dibromdiphenylmethan werden.
(DBBl) 99688-47-8
Abschnitt 20: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe
Stoffe, die in den Listen 1 1 . Stoffe nach Spalte 1 sowie (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
bis 6 der Anlage zu den 2. Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe 1. für Kraftstoffe im Sinne des § 2 der
Nummern 29 bis 31 des nach Spalte 1 enthalten, und die in Zehnten Verordnung zur Durchführung
Anhangs I der Richtlinie der Bekanntmachung des Bundes- des Bundes-Immissionsschutz-
76n69/EWG des Rates ministeriums für Arbeit und Sozial- gesetzes (Verordnung über die
vom 27. Juli 1976 zur ordnung nach § 4a Abs. 1 der Gefahr- Beschaffenheit und Auszeichnung
Angleichung der Rechts-
stoffverordnung für die Einstufung als der Qualitäten von Kraftstoffen -
und Verwaltungsvor- krebserzeugend, erbgutverändernd 10. BlmSchV) vom 13. Dezember
schriften der Mitglied- oder fortpflanzungsgefährdend für 1993 (BGBI. 1 S. 2036),
staaten für Beschränkun- diese Stoffe festgelegten Konzen-
gen des lnverkehrbringens 2. für Mineralölerzeugnisse, die zur
trationsgrenzen erreichen oder über- Verwendung als Brennstoff oder
und der Verwendung schreiten oder, wenn dort keine
gewisser gefährlicher Kraftstoff in beweglichen oder fest-
stoffspezifischen Werte festgelegt stehenden Verbrennungsanlagen
Stoffe und Zubereitungen wurden, die in Anhang II Nr. 1.5.6 der
(ABI. EG Nr. L 262 S. 201) bestimmt sind,
Gefahrstoffverordnung festgelegten
in ihrer jeweils geltenden Werte erreichen oder überschreiten, 3. für Brennstoffe, die in geschlossenen
im Amtsblatt der Euro- Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen)
päischen Gemeinschaften dürfen nicht an den privaten Endver- verkauft werden,
veröffentlichten Fassung braucher abgegeben werden.
enthalten sind. Das 4. für Stoffe und Zubereitungen, sofern
Bundesministerium für sie in anderen Abschnitten dieses
Umwelt, Naturschutz Anhangs geregelt sind und
und Reaktorsicherheit 5. für Zubereitungen, die als Künstler-
veröffentlicht diese Stoffe farben abgegeben werden.
im Bundesanzeiger. (2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt
nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach
Veröffentlichung der Aufnahme des
jeweiligen Stoffes in eine der in Spalte 1
genannten Listen.
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 21: Entzündliche, leic~tentzündliche und hochentzündliche Stoffe
Stoffe, die nach § 4a der 1. Stoffe nach Spalte 1 sowie (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
Gefahrstoffverordnung 2. Zubereitungen, die Stoffe nach für Erzeugnisse, die in Artikel 9a der
als entzündlich, leicht- Spalte 1 enthalten, Richtlinie 75/324/EWG genannt sind und
entzündlich oder hoch- den dort aufgeführten Anforderungen
entzündlich einzustufen dürfen in Aerosolpackungen für Unter- entsprechen.
sind haltungs- und Dekorationszwecke, zum
Beispiel zur Erzeugung von (2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
bis zum 19. Dezember 1996.
- metallischen Glanzeffekten für
Festlichkeiten,
- künstlichem Schnee und Reif,
- sich verflüchtigenden Schäumen
und Flocken,
- • künstlichen Spinngeweben,
- Geräuschen und Horntönen zu
Vergnügungszwecken,
- Luftschlangen,
nicht an den privaten Endverbraucher
abgegeben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1167
fünfte Verordnung
zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Juli 1996
Auf Grund des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau- b) Satz 3 wird wie folgt gefa~t:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom „Dieser Satz verririgert sich für Wohnungen, die
19. August 1994 (BGBI. 1 S. 2137) und des § 28 Abs. 1 überwiegend nicht tapeziert sind, um 1,35 Deut-
und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung sche Mark, für Wohnungen ohne Heizkörper um
der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBI. 1 1 ,05 Deutsche Mark und für Wohnungen, die über-
S. 2166) und auf Grund des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Wohn- wiegend nicht mit Doppelfenstern oder Verbund-
geldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom fenstern ausgestattet sind, um 1,1O Deutsche Mark."
1. Februar 1993 (BGBI. 1S. 183) in Verbindung mit Artikel 3
c) Satz 4 wird gestrichen.
des Gesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1250) ver-
ordnet die Bundesregierung:
3. In Aösatz 5 wird die Angabe „ 110 Deutsche Mark"
durch „ 125 Deutsche Mark" ersetzt.
Artikel 1
Änderung der Artikel 2
Zweiten Berechnungsverordnung Änderung der Wohngeldverordnung
§ 28 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fas- Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
sung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1 machung vom 30. September 1992 (BGBI. 1S. 1686) wird
S. 2178), die durch Artikel 1 der Vierten Verordnung zur wie folgt geändert:
Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli
1992 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird wie 1 . In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „30 Deutsche
folgt geändert: Mark" durch „36 Deutsche Mark" ersetzt.
1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 2. In§ 18 wird§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wie folgt gefaßt:
,,(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat- „ 1. als-Kosten für Wärme und Warmwasser, soweit sie
meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden: auf Brennstoffe und elektrische Energie oder auf
1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1969 Kosten des Betriebs von Heizungs- und Warm-
bezugsfertig geworden sind, höchstens 21,00 wasserversorgungsanlagen entfallen, je Quadrat-
Deutsche Mark, meter Wohnfläche folgende monatliche Beträge:
2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1970 a) bei Einzelraumheizung 1 ,20 Deutsche Mark;
bis zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig geworden b) bei Zentralheizung 1 ,80 Deutsche Mark;
sind, höchstens 16,50 Deutsche Mark,
c) bei Fernheizung 2,30 Deutsche Mark;".
3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1979
bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-
Artikel 3
den, höchstens 13,00 Deutsche Mark.
Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung Schlußvorschriften
weder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerichtete §1
Dusche vorhanden ist, um 1 ,30 Deutsche Mark und bei
eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme im Bekanntmachung
Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Heizko- Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen
stenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung und Städtebau kann den Wortlaut der Zweiten Berech-
vom 20. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 115) um 0,35 Deut- nungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
sche Mark. Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
für die ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden bekanntmachen.
ist, um 1,85 Deutsche Mark." §2
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) In Satz 2 wird die Angabe „12,00 Deutsche Mark" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
durch „ 15,50 Deutsche Mark" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Vom 25. Juli 1996
Auf Grund des § 158 des Steuerberatungsgesetzes in 5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November ,,(4) Für das Verfahren nach Absatz 1 sind die §§ 1
1975 (BGBI. 1 S. 2735), der zuletzt durch Gesetz vom bis 5, 8 und 9 entsprechend anzuwenden. Für die ört-
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1387) geändert worden ist, ver- liche Zuständigkeit gilt§ 37c des Gesetzes entspre-
ordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Bundes- chend."
steuerberaterkammer:
6. § 1O wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Zitat,,§ 37c Abs. 3"
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über durch das Zitat,,§ 37c Abs. 1 und 2" ersetzt.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBI. 1
S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes ,,(3) Dem Ausschuß für die Steuerberaterprüfung
vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt gehören an
geändert: 1. drei Beamte des höheren Dienstes oder ver-
gleichbare Angestellte der Finanzverwaltung,
1. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:_ davon einer als Vorsitzender,
,,Der Antrag kann nur für die Teilnahme an der näch- 2. drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und
sten Prüfung gestellt werden." ein Vertreter der Wirtschaft."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
,,(6) § 2 Abs. 3, 4 und 5 ist entsprechend anzu-
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Beamter
wenden."
des höheren Dienstes" die Worte „oder ein ver-
gleichbarer Angestellter'' eingefügt.
7. In§ 15 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird vor den Worten „für drei
Jahre" das Wort „grundsätzlich" eingefügt.
8. In § 17 werden die Worte „durch eingeschriebenen
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Beamte" die Brief" gestrichen.
Worte „oder Angestellte der Finanzverwaltung"
eingefügt. 9. In § 18 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „in einem ver-
d) folgender Absatz 5 wird angefügt: siegelten Umschlag" gestrichen.
,,(5) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses
sind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus dem 1O. § 19 wird wie folgt geändert:
Gebührenaufkommen zu entschädigen." a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Sodann gibt er an jeden Bewerber die Prüfungs-
3. § 4 wird wie folgt geändert: aufgabe aus."
a) In Absatz 2 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma b) Absatz 5 wird gestrichen.
ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. daß er bei der Meldebehörde die Erteilung 11. In § 20 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „und die Prü-
eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der fungsaufgaben" gestrichen.
zuständigen Behörde beantragt hat."
b) In Absatz 3 Nr. 3 wird am Ende das Komma durch 12. In § 22 werden die Nummern 1 und 7 gestrichen. Die
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
angefügt: bis 5.
,,Nachweise über die regelmäßige und die tatsäch-
liche Arbeitszeit,". 13. § 25 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 Nr. 4 wird gestrichen. Die bisherige Num- a) In Absatz 3 wird das Wort „ausreichend" durch die
mer 5 wird die Nummer 4. Zahl „4,5" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte „nach Absatz 2"
4. § 5 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird durch die Worte „nach den Absätzen 2 und 3"
Absatz 2. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1169
14. In § 26 Abs. 1 werden die Worte „durch eingeschrie- ligungsverhältnisse zu ersehen sind, bei der zuständi-
benen Brief" gestrichen. gen Steuerberaterkammer einzureichen. Diese hat
eine Ausfertigung der Liste der zuständigen Landes-
15. In§ 31 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt finanzbehörde zu übersenden. Sind seit Einreichung
und folgender Halbsatz angefügt: der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Per-
,,bei bestandener Prüfung verkürzt sich die Aufbe- son oder des Berufs der Gesellschafter und des
wahrungsfrist auf zwei Jahre." Umfangs der Beteiligung nicht eingetreten, so genügt
die Einreichung einer entsprechenden Erklärung."
16. § 34 wird wie folgt gefaßt:
23. § 51 wird wie folgt geändert:
,,§34
a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
Bestellungsverfahren
,,(2) Selbständige Steuerberater und Steuerbe-
Für den Antrag auf Bestellung gilt § 4 sinngemäß." vollmächtigte, die ausschließlich als freie Mitarbei-
ter für Auftraggeber, die die Voraussetzungen des
17. In § 37 wird Absatz 1 gestrichen. Die bisherigen Ab- § 3 des Gesetzes erfüllen, tätig sind, genügen der
sätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2. Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn die sich
aus der freien Mitarbeit sowie aus§ 63 des Geset-
18. In § 38 Abs. 2 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 34 Abs. 3 bis 5" zes ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermö-
durch das Zitat ,,§ 40 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes" gensschäden durch die beim Auftraggeber beste-
ersetzt. hende Versicherung gedeckt sind. Der entspre-
chende Versicherungsschutz ist durch eine
19. § 41 wird wie folgt geändert: Bestätigung der Versicherung des Auftraggebers
a) In Satz 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Firma" die nachzuweisen. Satz 1 gilt nicht, wenn neben der
Worte „oder Name" eingefügt. freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden."
b) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Firma" die b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; er wird wie
Worte „oder dem Namen" eingefügt. folgt gefaßt:
,,(3) Die Versicherung muß bei einem im Inland
20. § 46 wird wie folgt geändert: zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungs-
a) In Nummer 1 Buchstabe f wird das Zitat ,,§ 56" unternehmen zu den nach Maßgabe des Versi-
durch das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 6" ersetzt. cherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allge-
meinen Versicherungsbedingungen genommen
b) In Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f,
werden."
Nummer 3 Einleitungssatz und Buchstabe c und d
und Nummer 4 Einleitungssatz und Buchstabe c
24. § 53 wird wie folgt gefaßt:
und d wird jeweils das Wort „auswärtige" oder
„auswärtigen" durch das Wort „weitere" oder ,,§53
,,weiteren" ersetzt. Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages
21. In§ 47 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „auswärtige" durch (1) Der Versicherungsvertrag muß vorsehen, daß
das Wort „ weitere" ersetzt. 1. Versicherungsschutz für jede einzelne, während
der Geltung des Versicherungsvertrages began-
22. § 50 wird wie folgt gefaßt: gene Pflichtverletzung besteht, die gesetzliche
,,§50 Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur
Folge haben könnte,
Anzeigepflichten
2. der Versicherungsschutz für einen allgemeinen
(1) Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung Vertreter, einen Praxisabwickler oder einen Praxis-
berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten treuhänder für die Dauer ihrer Bestellung sowie für
Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft einen Vertreter während der Dauer eines Berufs-
haben jede Änderung der Satzung oder des Gesell- oder Vertretungsverbots aufrechterhalten bleibt,
schaftsvertrages oder der Gesellschafter unverzüg- soweit die Mitversicherten nicht durch eine eigene
lich nach der Beschlußfassung unter Vorlage einer Versicherung Deckung erhalten, und
beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde der
zuständigen Steuerberaterkammer anzuzeigen. Wird 3. die Leistungen des Versicherers für das mitversi-
die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine cherte Auslandsrisiko im Inland in Deutscher Mark
Ablichtung der Eintragung nachzureichen. zu erbringen sind.
(2) Alljährlich im Monat Januar haben die Mitglieder (2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu
des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs verpflichten, der zuständigen Steuerberaterkammer
oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des
Steuerberatungsgesellschaft sowie die Gesellschaf- Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des
ter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen
des § 50a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes in doppelter . Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mit-
Ausfertigung eine von ihnen unterschriebene Liste der zuteilen.
Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Beruf, (3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, daß
Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesell- die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem
schafter, ihre Aktien, Stammeinlagen oder Betei- Versicherer in jedem einzelnen Schadenfall obliegen-
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
den Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, tung des Rechts der Länder Albanien, Armenien,
daß nur eine einmalige Leistung der Versicherungs- Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien,
summe in Frage kommt, Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien und Monte-
a) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen negro), Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien,
Personen, auf welche sich der Versicherungs- Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Slowaki-
schutz erstreckt, sche Republik, Slowenien, Tschechische Republik,
Ukraine und Weißrußland nur insoweit ausgeschlos-
b) bezüglich eines aus mehreren Ve~tößen stam- sen werden, als die Ansprüche nicht bei der das
menden einheitlichen Schadens, Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden ge-
c) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ent-
Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleicharti- stehen."
ger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen
als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden 26. In § 54 wird vor dem Wort „Wirtschaftsprüfer" das
Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder Wort „Rechtsanwalt," eingefügt, der Punkt durch ein
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In die- Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
sem Fall kann die Leistung des Versicherers auf ,,sofern der Versicherungsvertrag die Voraussetzun-
das Fünffache der Mindestversicherungssumme gen der§§ 52 bis 53a erfüllt."
begrenzt werden."
27. § 57 wird wie folgt gefaßt:
25. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
,,§57
,,§53a
Überwachungspflicht der Steuerberaterkammern
Ausschlüsse
Die Steuerberaterkammer hat die zuständige Lan-
(1) Von der Versicherung kann die Haftung aus- desfinanzbehörde zu unterrichten, wenn die Berufs-
geschlossen werden für haftpflichtversicherung eines Steuerberaters, Steuer-
1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtver- bevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesell-
letzung, schaft nicht den Bestimmungen dieser Verordnung
entspricht und innerhalb einer von der Steuerberater-
2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehl-
kammer zu bestimmenden angemessenen Frist keine
beträge bei der Kassenführung, durch Verstöße
dieser Verordnung entsprechende Berufshaftpflicht-
beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch
versicherung abgeschlossen worden ist."
das Personal des Versicherungsnehmers entste-
hen,
3. Ersatzansprüche, die aus Tätigkeiten entstehen, Artikel2
die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen (1) Auf Bewerber, die die Zulassung zur Prüfung vor
oder weitere Beratungsstellen im Ausland aus- Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt haben, sind die
geübt werden, bisherigen Vorschriften über die Zulassung weiter anzu-
4. Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbe- wenden.
achtung des Rechts außereuropäischer Staaten (2) Auf Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
mit Ausnahme der Türkei, nung begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften
5. Ersatzansprüche, die vor Gerichten in den Ländern über die Prüfung weiter anzuwenden.
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Her- (3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte selb-
zegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugosla- ständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte und
wien (Serbien und Montenegro), Kroatien, Lett- anerkannte Steuerberatungsgesellschaften haben bis
land, Litauen, Mazedonien, Moldau, Rumänien, zum 31. August 1997 der zuständigen Steuerberaterkam-
Russische Föderation, Slowakische Republik, Slo- mer das Bestehen einer dieser Verordnung entsprechen-
wenien, Tschechische Republik, Ukraine und den Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Weißrußland sowie vor Gerichten in außereuropäi-
schen Ländern mit Ausnahme der Türkei geltend
gemacht werden. Artikel 3
(2) Von der Versicherung kann die Haftung für Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeach- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juli 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1171
Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 25. Juli 1996
Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d und f des
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1S. 1505), der durch
Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1 S. 1917) neu
gefaßt worden ist, ·verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten:
Artikel 1
Artikel 2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschau-
verordnung vom 21. Februar 1996 (BGBI. 1S. 232) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juli 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Verordnung
zur Änderung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung
-
Vom 25. Juli 1996
Auf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1565), von denen § 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830) geändert worden ist, verordnet die Bun-
desregierung:
Artikel 1
Änderung der Strahlenschutzverordnung
In § 88 Abs. 10 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1321, 1926), die zuletzt durch § 49 des
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963) geändert worden ist, wird die
Angabe „1995" durch „2000" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Röntgenverordnung
In § 45 Abs. 9 der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 114),
die zuletzt durch § 50 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963)
geändert worden ist, wird die Angabe „ 1995" durch „2000" ersetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juli 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1173
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996
- 1 BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 - wird folgende Entscheidungsformel
veröffentlicht:
1. § 32a Absatz 5 Satz 2 und § 32 Absatz 6a Satz 2 des Angestellten-
versicherungsgesetzes, § 1255a Absatz 5 Satz 2 und § 1255 Absatz 6a
Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 54a Absatz 5 Satz 2 und
§ 54 Absatz 6a Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes - jeweils in der
Fassung des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom
11. Juli 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 1450) - sowie § 70 Absatz 2
und § 83 Absatz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches in
der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989
(Bundesgesetzblatt I Seite 2261) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar, soweit danach beim Zusammentreffen von Bei-
trags- und Kindererziehungszeiten der monatliche Wert nur in dem
Maße erhöht wird, wie der Wert der beitragsbelegten Zeiten 6,25 Wert-
einheiten (0,0625 Entgeltpunkte) in der Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten sowie 4,63 Werteinheiten (0,0468 Entgeltpunkte) in der
knappschaftlichen Rentenversicherung unterscheidet.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Regelung spä-
testens bis zum 30. Juni 1998 durch eine verfassungsgemäße Regelung
zu ersetzen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Juli 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 1996
- 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird
erneut wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Juli 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Bekanntmachung
des Bundespräsidenten
über die Erteilung von Annahmegenehmigungen
für bestimmte Orden und Ehrenzeichen
Vom 23. Juli 1996
1. Die nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erforderliche
Genehmigung zur Annahme von Orden und Ehrenzeichen gilt in folgenden
Fällen mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Auszeichnung als erteilt:
a) für Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der Nord-
atlantikvertrags-Organisation oder einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, des Europarates oder des Nordatlantikvertrages oder mit deren
Genehmigung verliehen werden und die in der Liste der Orden und
Ehrenzeichen, für die eine Einzelannahmegenehmigung nicht erforderlich
ist, aufgeführt sind;
b) für Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches
anläßlich von Staatsbesuchen verliehen werden;
c) für Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen
der Gegenseitigkeit verliehen werden.
2. Für die nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes erforderliche Genehmi-
gung der Annahme ausländischer Orden und Ehrenzeichen gilt Nummer 1
entsprechend.
3. Das Auswärtige Amt führt die in Nummer 1 Buchstabe a genannte Liste der
Orden und Ehrenzeichen. Die Liste und ihre Änderungen werden durch das
Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
nach Zustimmung durch das Bundespräsidialamt im Bundesanzeiger ver-
öffentlicht. Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren ist die zu diesem
Zeitpunkt geltende Liste insgesamt zu veröffentlichen.
4. Für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekannt-
machung ausgehändigt worden sind, gilt die bisherige Regelung.
5. Diese Bekanntmachung tritt am 24. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme-
genehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom 31. Mai 1994
(BGBI. 1S. 1282) außer Kraft.
Berlin, den 23. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1175
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 7. 96 Berichtigung der Einhunderteinunddreißigsten Verordnung zur
Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 8253 (134 20. 7. 96)
7400-1
3. 7. 96 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 8317 (135 23. 7. 96) 15.8.96
96-1-2-122
3. 7. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Lübeck-Blankensee) 8318 (135 23. 7. 96) 15. 8.96
96-1-2-135
3. 7. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Augsburg) 8318 (135 23. 7. 96) 15.8.96
96-1-2-160
4. 7. 96 Hundertsiebzigste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hamburg) 8405 (136 24. 7. 96) 15.8.96
neu: 96-1-2-170
4. 7. 96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Siebenundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
~m~~ M~ (136 24. 7. 96) 15.8.96
96-1-2-87
4. 7. 96 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-
derlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 8408 (136 24. 7. 96) 15.8.96
96-1-2-134
19. 7. 96 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Lernwerder) 8533 (138 26. 7. 96) 27. 7.96
96-1-2-91
22. 7. 96 Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger
von Rindern (Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verordnung) 8589 (139 27. 7. 96) 28. 7. 96
neu: 784 7 -11-4-80
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröff.entlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1193/96 des Rates zur Änderung 9er Verordnung
(EG) Nr. 3290/94 über erforderliche Anpassungen und Ubergangsmaß-
nahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der mul~llate-
ralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Uber-
einkünfte L 161/1 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1214/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 1710/95, (EG) Nr. 1711/95 und (EG) Nr. 1905/95
hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Ge t r e i d e sek-
tors aus Drittländern L 161/46 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1215/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 903/90 zur Festlegung der den Sektor G e f I ü g e 1-
f I e i s c h betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Regelung für
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika,
im karibischen Raum und im Pazifischen O?ean (AKP-Staaten) oder in
den überseeischen Ländern und Gebieten (ULG) L 161/48 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1216/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 904/90 zur Festlegung der den Sektor
S c h w e i n e f I e i s c h betreffenden Durchführungsbestimmungen zur
Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den
Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
(AKP-Staaten) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) L 161/49 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1217/96 ~~r Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1477/95 mit Ubergangsmaßnahme11. zur Anwendung
des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Ubereinkommens
über die Landwirtschaft im Sektor O I i v e n ö 1 L 161/50 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1227/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2219/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Son-
derregelung für die Versorgung Madeiras mit M i Ich erzeugnissen und
zur Erstellung der Bedarfsvorausschätzung L 161/75 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1228/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor Mi Ich und
Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik
Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik geschlossenen Interimsabkommen L 161/82 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1229/96 der Kommission übe,:- eine Ausschrei-
bung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabak ballen aus
Beständen der griechischen Interventionsstelle L 161/86 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1230/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1424/95 zur vorübergehenden Anpassung der Son-
derregelungen für die Einfuhr bestimmter R i n d f I e i s c h erzeugnisse
mit Ursprung in der Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowe-
nien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien im
Hinblick auf die Anwendung des im Rahmen der Verhandlungen der
Uruguay-Runde geschlossenen Agrarübereinkommens L 161/89 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1232/96 der Kommission zur Festlegung des
geschätzten Bedarfs der Kanarischen Inseln an Erzeugnissen des
M i I c h Sektors L 161/92 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1238/96 der Kommission zur Senkung der bis
zum Ende des Wirtschaftsjahres 1996/97 für BI um e n k oh I /Kar f i o 1
ynd Zitronen festgesetzten Grund- und · Ankaufspreise wegen
Uberschreitung der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 festgesetzten
Interventionsschwellen L 161/110 29.6.96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1177
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1239/96 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zu c k er für
das Wirtschaftsjahr 1996/97 L 161/112 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1240/96 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlagermengenregelung
im Z u c k er sektor für das Wirtschaftsjahr 1996/97 L 161/113 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1241/96 der Kommission zur Festsetzung des
höchstzulässigen Rücknahmepreises für Gewächshaus t o m a t e n bis
zum Ende des Wirtschaftsjahres 1996 L 161/114 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1242/96 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Z i t r o n e n und
des finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen zum
Ende des Wirtschaftsjahres 1996/97 L 161/115 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1252/96 der Kommission mit den im Zucker -
sektor zu erlassenden Erhaltungsmaßnahmen L 161/142 29.6.96
25. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1258/96 des Rates über den Abschluß des Zusat-
zes zu dem Protokoll über die Fischereimöglichkeiten und den finan-
ziellen Beitrag nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über
die Fischerei vor der Küste Mauretaniens, für die Zeit vom 15. Novem-
ber 1995 bis zum 31. Juli 1996 L 163n 2. 7.96
25. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1259/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1883n8 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung
der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garan-
tiefonds für die La n d w i r t s c h a f t , Abteilung Garantie L 163/10 2. 7.96
1. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1260/96 der Kommission zur endgültigen Festset-
zung der zwischen dem 1. Juni 1995 und dem 31. März 1996 gelten-
den Beihilfe für B a u m w o 11 e für das Wirtschaftsjahr 1995/96 L 163/12 2. 7.96
1. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1261/96 der Kommission mit der Bedarfsvoraus-
schätzung für die Kanarischen Inseln für die W e i n bauerzeugnisse,
die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen L 163/15 2. 7.96
1. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1262/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Tafelwein,
Trau b e n m o s t , konzentrierten Traubenmost und rektifizierten kon-
zentrierten Traubenmost L 163/18 2. 7.96
1. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1264/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prä-
mienregelung im Rind f I e i s c h sektor L 163/22 2. 7.96
1. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1265/96 der Kommission mit dringenden Erhal-
tungsmaßnahmen zum Schutz des Herings bestands der Nordsee L 163/24 2. 7.96
1. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1272/96 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j a u fanges durch Schiffe unter schwedischer Flagge L 164/1 3. 7.96
1. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1273/96 der Kommission zur Einstellung des
Fangs von Schwarzem He i I butt durch Schiffe unter der Flagge
eines Mitgliedstaates L 164/2 3. 7.96
1. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1274/96 der Kommission zur Einstellung des
K a b e I i au fanges durch Schiffe unter schwedischer Flagge L 164/3 3. 7.96
2. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1275/96 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Feigen zu zahlenden Min-
destpreises sowie der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen im
Wirtschaftsjahr 1996/97 L 164/4 3. 7.96
2. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1276/96 der Kommission zur Festsetzung der Bei-
hilfe zur. Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananas-
erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr
1996/97 L 164/6 3. 7.96
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
2. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1277/96 der Kommission zur Festsetzung des den
Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Pf I au m e n zu zahlenden
Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen im
Wirtschaftsjahr 1996/97 L 164/8 3. 7.96
3. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1286/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1066/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates betreffend die Quotenregelung
im R o h t a b a k sektor für die Ernten 1995, 1996 und 1977 L 165/23 4. 7.96
3. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1287/96 der Kommission zur Abweichung von
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestim-
mungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbe-
ständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft hinsichtlich
der zeitlichen Planung 1996 L 165/25 4. 7.96
3. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1288/96 der. Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EG) Nr. 917/96 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
2883/94 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln
für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter die Sonder-
regelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 1601/92 des Rates fallen L 165/26 4. 7.96
3. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1289/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2179/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den
bei der Einfuhr von Ta b a k auf den Kanarischen Inseln anzuwenden-
den Sondermaßnahmen L 165/28 4. 7.96
27.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates über die Nahrungsmittelhilfe-
politik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur
Erhöhung der Ernährungssicherheit L 166/1 5. 7.96
4. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend
die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des
Weinbaus L 166/14 5. 7.96
5. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1300/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1098/94 zur Festsetzung der regionalen Grund-
flächen im Rahmen der Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter
1an d w i r t s c h a f t I i c her Kultur p f I an z e n L 167/3 6. 7.96
5. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1309/96 der Kommission zur Einstellung des
K a b e I j au fangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 170/1 9. 7.96
8. 7.96 Verordnung (EG) Nr. 1311/96 der Kommission zur Änderung der
Anhänge 1, II, 111 und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates
zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Ti er arzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs L 170/4 9. 7.96
Andere Vorschriften
27.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1194/96 des Rates zur Verlängerung der Gültig-
keitsdauer der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 über Zugeständnisse in
Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirt-
schaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpas-
sung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständ-
nisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der mul-
Wateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen
Ubereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen L 161/2 29.6.96
28.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1218/96 der Kommission zur teilweisen Befreiung
vom Einfuhrzoll für bestimmte Getreideerzeugnisse gemäß den Ab-
kommen zwischen der Eruopäischen Gemeinschaft und der Republik
Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowaki-
schen Republik, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien L 161/51 29.6.96
28.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1219/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1474/95 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkon-
tingente im Eiersektor und für Albumine im Anschluß an die im Rah-
men der multil.~teralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde
geschlossenen Ubereinkünfte - L 161/55 29.6.96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1179
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1220/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1150/90 zur übergangsweisen Anpassung von Vor-
schriften über die Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse in die Gemein-
schaft mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und
im Pazifischen Ozean (AKP) oder in den überseeischen Ländern und
Gebieten (ÜLG) zur Anwendung de~. im Rahmen der Uruguay-Runde
über die Landwirtschaft getroffenen Ubereinkommens L 161/57 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1221/96 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996
betreffend die gemäß Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates für die
Republik Polen, die Republik Ungarn, die Tschechische Republik, die
Slowakische Republik, die Republik Bulgarien und die Republik Rumä-
nien vorgesehenen Zollkontingente für Rindfleisch · L 161/59 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1222/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der land-
wirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 161/62 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1223/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2698/93 und (EG) Nr. 1590/94 sowie zur Fest-
setzung der im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum 1. Juli bis
31. Dezember 1996 im Rahmen der in den Europa-Abkommen vor-
gesehenen gemeinschaftlichen Zollkontingente gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 3066/95 des Rates verfügbaren Mengen L 161/63 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1224/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1482/95 zur Bestimmung der im Rahmen des
gemeinsamen Zolltarifs auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und
bestimmte Verarbeitungserzeugnisse befristet anzuwendenden
Umrechnungskurse L 161/70 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1225/96 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 1439/95 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf-
und Ziegenfleischerzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 3016/95 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für
Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Codes
0104 10 30, 0104 10 80, 0104 20 90 und 0204 für 1996 L 161/71 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1226/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 865/90 mit Durchführungsbestimmungen für die
besondere Regelung der Einfuhr von Sorghum und Hirse mit Ursprung
in den Staaten in Nrika, in der Karibik und im Pazifischen 9zean (AKP-
Staaten) und den Uberseeischen J.ändern und Gebieten (ULG) im Hin-
blick auf die Durchführung des Ubereinkommens über die Landwirt-
schaft im Rahmen der Verhandlungen der Uruguay-Runde L 161/73 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1231/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Milch und
Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und
Rumänien geschlossenen Interimsabkommen L 161/90 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1233/96 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für ein Zollkontingent für nicht zum Schlachten bestimmte
Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in bestimm-
ten Drittländern für das erste Halbjahr 1996 L 161/94 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1234/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 388/92 und (EWG) Nr. 1727/92 mit besonderen
Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und Madei-
ras mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der jeweiligen vorläufi-
gen Versorgungsbilanzen bzw. der vorläufigen Bilanz für die Vetsor-
gung der Kanarischen Inseln mit Getreideerzeugnissen und Glukose L 161/101 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1235/96 d~r Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2146/95 über die vorübergehende Anpassung der
Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Algerien,
Libanon, Marokko, Tunesien und der Türkei hinsichtlich der Anwen-
dung des im Rahmen der . mult\!ateralen Handelsverhandlungen der
Uruguay-Runde geschlossenen Ubereinkommens über die Landwirt-
schaft in Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 1514fl6,
(EWG) Nr. 1620/77, (EWG) Nr. 1521ll6, (EWG) Nr: 1508fl6 und (EWG)
Nr. 1180fl7 des Rates L 161/105 29.6.96'
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996
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beträgt 7%.
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1236/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2699/93 und (EG) Nr. 1559/94 und zur Festset-
zung der für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September 1996 im Rahmen
der in den Europa-Abkommen vorgesehenen gemeinschaftlichen Zoll-
kontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates ver-
fügbaren Mengen L 161/106 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1237/96 der Kommission .. zur Verlängerung der
Verordnung (EG) Nr. 1200/95 über bestimmte Ubergangsmaßnahmen
zur Feststellung des Agrarteilbetrags bei der Einfuhr der in Tabelle 1
von Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates aufgeführ-
ten Waren zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handels-
verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Agrarüberein-
künfte L 161/109 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich
der Einfuhrzölle im Getreidesektor L 161/125 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1250/96 der Kommission zur Festlegung be-
stimmter Durchführungsbestimmungen zu einem Zollkontingent für die
Einfuhr von lebenden Rindern mit einem Stückgewicht von 160 bis
300 kg mit Ursprung in bestimmten Drittländern für das zweite Halb-
jahr 1996 L 161/131 29.6.96
28. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1251/96 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor L 161/136 29.6.96
27. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1253/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3059/95 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemein-
schaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
und gewerbliche Waren L 161/144 29.6.96
20. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates über die humanitäre Hilfe L 163/1 2. 7.96
1. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission zur Ergänzung des
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der
geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem
in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Ver-
fahren L 163/19 2. 7.96
1. 7. 96 Verordnung (EG) Nr. 1266/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1960/95 mit Durchführungsbestimmungen zur über-
gangsweisen Anwendung der für Traubensaft und -mo~. geltenden
Einfuhrregelung und der Verordnung (EG) Nr. 2309/95 mit Ubergangs-
maßnahmen zur Einfuhr von Traubensaft und -most aus Zypern L 163/30 2. 7.96
25. 6. 96 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96 des Rates über die Unterstüt-
zung der Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei bei ihren
Bemühungen um Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft l „65/1 4. 7.96