Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1115
Zweite Verordnung
zur Übertragung von untemehmensbezogenen Aufgaben nach dem Treuhandgesetz und
von Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
(Zweite Treuhanduntemehmensübertragungsverorclnung - 2. TreuhUntÜV)
Vom 25. Juli 1996
Auf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhandgeset- §2
zes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. August Übertragung von Unternehmensbeteiligungen
1994 (BGBI. 1S. 2062) eingefügt worden ist. verordnet die
Bundesregierun.g: (1) Die Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereini-
gungsbedingte Sonderaufgaben an der im Handels-
register des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter
§1 HRB 38419 eingetragenen DUHO Verwaltungs-Gesell-
schaft mbH mit Sitz in Berlin werden mit Wirkung vom
Übertragung von Aufgaben
31. Juli 1996 auf den Bund übertragen.
Die der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son- (2) Die Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereini-
deraufgaben auf Grund des Treuhandgesetzes und des gungsbedingte Sonderaufgaben an den in der Anlage be-
Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unter- zeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 1. Au-
nehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 ge- ·gust 1996 auf die DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH
nannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der übertragen.
Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten
Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen §3
sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Inkrafttreten
Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und dem jeweils zuständigen Bundes- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ministerium wahr. in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Anlage
(zu § 2 Abs. 2)
Firma Sitz Handelsregister- Amtsgericht
Nummer
EXHO Immobilien-Verwaltungs- Berlin HAB38420 Berlin-Charlottenburg
Gesellschaft mbH
FREHO Immobilien- Berlin HRB38421 Berlin-Charlottenburg
Verwaltungs-Gesellschaft mbH
Behim Handelsimmobiliengesellschaft mbH Berlin HRB34447 Berlin-Charlottenburg
Handelsgesellschaft Aue/Schwarzenberg mbH Berlin . HRB58736 Berlin-Charlottenburg
Frankfurter Allgemeine Markt GmbH Berlin HRB57696 Berlin-Charlottenburg
Rugia Hotel- und Gastronomie GmbH Berlin HRB59040 Berlin-Charlottenburg
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
Herauageber: Bundeamlnlaterium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
gee.m.b.H. -Druck: Bunde9druckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesaitlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgeeetz-
blatt Tell II zu ver6ff9ntlid1en sind.
Bundeegeletzblat Tell II enthllt
a) ~ ÜberelnkOnfte und die ZU Ihrer Inkraftsetzung oder Ourch-
eetzung enasaenen Rec:htavonlchri sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachunge,
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betrlgt7%.
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Vom 9. Juli 1996
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsiden-
ten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im
Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), der zuletzt durch die Anord-
nung vom 12. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1698) geändert worden ist, ordne ich
an:
1.
Abschnitt I Satz 1 der Anordnung vom 5. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 651 ), zuletzt
geändert durch die Anordnung vom 22. September 1993 (BGBI. 1S. 1662), wird
wie folgt geändert:
1. In Buchstabe a werden nach den Wörtern „dem Präsidenten des Bundes-
versicherungsamtes," die Wörter „dem Präsidenten der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin," eingefügt.
2. Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 dem Direktor
der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung für seinen
Geschäftsbereich."
3. Buchstabe c wird gestrichen.
lt.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 9. Juli 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
Gesetz
zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand
Vom 23. Juli 1996
Der Bundestag hat das folgend~ Gesetz beschlossen: 1. die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt
oder bei Regelung in einem Tarifvertrag oder in einer
Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeit-
Artikel 1 raums von bis zu fünf Jahren die Hälfte der tariflichen
Altersteilzeitgesetz regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht über-
schreitet, jedoch nicht weniger als 18 Stunden beträgt,
und
§1
2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der
Grundsatz Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
(1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern
fortlaufend gezahlt werden.
ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Alters- In diesen Fällen erstreckt sich die Beschäftigung im Sinne
rente ermöglicht werden. des § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf den
gesamten Zeitraum, für den die Altersteilzeitarbeit verein-
(2) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) fördert
bart worden ist. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages
durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit
nach Satz 1 Nr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung 1m
älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung
Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch
des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Juli 2001 vermin-
Betriebsvereinbarung oder durch schriftliche Vereinbarung
dern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen
Arbeitnehmers ermöglichen.
werden. In diesem Fall gilt Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative
entsprechend.
§2
Begünstigter Personenkreis §3
(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die
Anspruchsvoraussetzungen
1. das 55. Lebensjahr vollendet haben, (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt
voraus.daß
2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Verein-
barung mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die 1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer
Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen
Arbeitszeit, auf jedoch nicht weniger als 18 Stunden Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung
wöchentlich, vermindert haben {Altersteilzeitarbeit) oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
und a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um
3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Alters- mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts,
teilzeitarbeit mindestens 1 080 Kalendertage in einer jedoch auf mindestens 70 vom Hundert des um
die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern
Sinne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes ge- gewöhnlich anfallen, verminderten Vollzeitarbeits-
standen haben und deren vereinbarte Arbeitszeit der entgelts (Mindestnettobetrag), aufgestockt hat und
tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit b) für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen
entsprach. Geringfügige Unterschreitungen der tarif- Rentenversicherung mindestens in Höhe des Bei-
lichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind trags entrichtet hat, der auf den Unterschiedsbetrag
unbeachtlich. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosen- zwischen 90 vom Hundert des Vollzeitarbeits-
geld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten im Sinne des entgelts und dem Arbeitsentgelt für die Alters-
§ 107 Satz 1 Nr. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes teilzeitarbeit entfällt, höchstens bis zur Beitrags-
stehen diesen Beschäftigungszeiten gleich, wenn die bemessungsgrenze, sowie
in diesen Zeiten bezogenen Lohnersatzleistungen 2. der Arbeitgeber aus Anlaß des Übergangs des Arbeit-
nach der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen nehmers in die Altersteilzeitarbeit einen beim Arbeits-
Arbeitszeit bemessen worden sind. amt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen
(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung auf dem
unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine freige,:nachten oder auf einem in diesem Zusammen-
unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit hang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz
vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, beitragspflichtig im Sinne des § 168 des Arbeitsförde-
wenn rungsgesetzes beschäftigt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1079
3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über für Renten, die vor dem für den Versicherten maß-
fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes gebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden
hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist können oder
oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine 3. mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeit-
gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschafts-
besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarif- ausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-
verträgen verbunden werden können. rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungs-
(2) Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit
Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Sechsten ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs-
Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus oder Versorgungseinrichtung oder eines Versiche-
dem Arbeitsentgelt. rungsunternehmens bezieht.
(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeit- (2) Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht,
nehmer die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder
im voraus erbracht, so ist die Voraussetzung nach durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen
Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach § 2 Abs. 2 auch Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der Be-
erfüllt, wenn die Beschäftigung eines beim Arbeitsamt schäftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2
arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeit- erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitsplatz mit einem
nehmers nach Abschluß der Ausbildung auf dem frei- Arbeitnehmer, der diese Voraussetzungen erfüllt, inner-
gemachten oder durch Umsetzung freigewordenen halb von drei Monaten erneut wiederbesetzt wird oder
Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung der Arbeitgeber insgesamt für drei Jahre die Leistungen
erfolgt. erhalten hat.
(3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der
§4 Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeit-
Leistungen arbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten
ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten
(1) Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber für Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder auf Grund
längstens fünf Jahre solcher Beschäftigungen eine Lohnersatzleistung erhält.
1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Die Grenze hinsichtlich des Sechstels des Gesamt-
Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die einkommens ist dabei nicht anzuwenden. Der Anspruch
Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelts, jedoch auf die Leistungen erlischt, wenn er mindestens 150
mindestens den Betrag zwischen dem für die Alters- Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume
teilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelt und dem Min- sind zusammenzurechnen. Beschäftigungen oder selb-
destnettobetrag, und ständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit der
altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb
2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in
der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit
Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den
ständig ausgeübt hat.
Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert des
Vollzeitarbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 und (4) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der
dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt. Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit
hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Gering-
(2) Bei Arbeitnehmern, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
fügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozial-
oder§ 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch überschreitet. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt
gesetzbuch von der Versicherungspflicht befreit sind,
entsprechend.
werden Leistungen nach Absatz 1 auch erbracht, wenn
die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht (5) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
erfüllt ist. Dem Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in die- buch findet keine Anwendung.
sem Fall vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers
bis zur Höhe des Beitrags gleich, den die Bundesanstalt
§6
nach Absatz 1 Nr. 2 zu tragen hätte, wenn der Arbeit-
nehmer nicht von der Versicherungspflicht befreit wäre. Begriffsbestimmungen
(1) Vollzeitarbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist
§5 das Arbeitsentgelt, das der altersteilzeitarbeitende Arbeit-
nehmer für eine Arbeitsleistung bei tariflicher regelmäßiger
Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt es im jeweiligen Monat die. Beitragsbemessungsgrenze
des § 175 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes
1. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer
nicht überschreitet.§ 112 Abs. 5 Nr. 3 des Arbeitsförde-
die Altersteilzeitarbeit beendet oder das 65. Lebensjahr
rungsgesetzes gilt entsprechend.
vollendet hat,
(2) Als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
2. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalender-
ist zugrunde zu legen,
monat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen
Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht 1. wenn ein Tarifvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit
in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, nicht oder für Teile eines Jahres eine unterschiedliche
eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder wöchentliche Arbeitszeit vorsieht, die Arbeitszeit, die
Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungs- sich im Jahresdurchschnitt wöchentlich ergibt; wenn
unternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht ein Tarifvertrag Ober- und Untergrenzen für die
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
Arbeitszeit vorsieht, die Arbeitszeit, die sich für den §10
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt wöchentlich
Soziale Sicherung des Arbeitnehmers
ergibt,
(1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, für den die Bundes-
2. wenn eine tarifliche Arbeitszeit nicht besteht, die
anstalt Leistungen nach § 4 erbracht hat, Arbeitslosen-
tarifliche Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche Be-
geld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, Ist bei der
schlftigungen, oder falls eine solche tarifliche
Feststellung des fOr die Bemessu,g maßgeblichen Arbeits-
Regelung nicht besteht, die für gleiche oder ähnliche
entgelts für die Zeit einer Beschäftigung, für die Leistungen
Beschäftigungen übliche Arbeitszeit.
nach § 4 erbracht wurden, das Arbeitsentgelt zugrunde zu
legen, das der Bemessung zugrunde zu legen wäre, wenn
der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der
§7
Altersteilzeitarbeit vermindert hätte. Kann der Arbeit-
Berechnungsvorschrift nehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen, so
ist die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld,
Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach
Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld von dem Tag an, an
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten zwölf
dem die Rente erstmals beansprucht werden kann, neu
Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit
festzusetzen. Dabei tritt an die Stelle des der Bemessung
des Arbeitnehmers maßgebend. Hat ein Betrieb noch
zugrundeliegenden Arbeitsentgelts das Arbeitsentgelt,
nicht zwölf Monate bestanden, ist der Durchschnitt der
nach dem sich die Lohnersatzleistung ohne die Rege-
Kalendennonate während des Zeitraums des Bestehens
lung des Satzes 1 gerichtet hätte. Änderungsbescheide
des Betriebes maßgebend. Schwerbehinderte und
werden mit dem Tag wirksam, an dem die Altersrente
Gleichgestellte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes
erstmals beansprucht werden konnte.
sowie Auszubildende werden nicht mitgezählt. § 10 Abs. 2
Satz 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Bezieht ein Arbeitnehmer, für den die Bundesanstalt
Leistungen nach§ 4 erbracht hat, Krankengeld, Versor-
gungskrankengeld, Vertetztengeld oder Übergangsgeld
§8 und liegt der Bemessung dieser Leistungen ausschließlich
die Altersteilzeit zugrunde, erbringt die Bundesanstalt
Arbeitsrechtliche Regelungen
anstelle des Arbeitgebers die Leistungen nach § 3
(1) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inan- Abs. 1 Nr. 1 in Höhe der Erstattungsteistungen nach§ 4.
spruchnahme von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die Durch die Leistungen darf der Höchstförderzeitraum
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeit- nach § 4 Abs. 1 nicht überschritten werden. § 5 Abs. 1 gilt
geber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2 entsprechend.
Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes; sie kann auch (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die nur
nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 wegen Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1
des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeit- Nr. 1 und 2 des zweiten Gesetzes über die Kranken-
nehmers berücksichtigt werden. versicherung der Landwirte versicherungspflichtig in der
(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Krankenversicherung der Landwirte sind, soweit und
Leistungen nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht für den Fall solange ihnen Krankengeld gezahlt worden wäre, falls sie
ausgeschlossen werden, daß der Anspruch des Arbeit- nicht Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse
gebers auf die Leistungen nach § 4 nicht besteht, weil die geworden wären.
Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegt. Das (4) Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld oder
gleiche gilt für den Fall, daß der Arbeitgeber die Leistun- Winterausfallgeld, gilt für die Berechnung der Leistungen
gen nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach § 12 des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und des §· 4 das Entgelt für die ver-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einbarte Arbeitszeit als Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit-
gestellt hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nach- arbeit.
gekommen ist, ohne daß dafür eine Verletzung der Mit-
wirkungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich war. § 11
(3) Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendi-
(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffen-
gung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem
den Verhältnisse, die für die Leistungen nach § 4 erheblich
Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf
sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Werden
eine Rente nach Altersteilzeitarbeit hat, ist zulässig.
im Fall des§ 9 die Leistungen von der Ausgleichskasse
der Arbeitgeber oder der gemeinsamen Einrichtung
der Tarifvertragsparteien erbracht, hat der Arbeitnehmer
§9
Änderungen nach Satz 1 diesen gegenüber unverzüglich
Ausgleichskassen, mitzuteilen.
gemeinsame Einrichtungen (2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesanstalt die dem
(1) Werden die Leistungen nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 auf Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten,
Grund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse wenn der Arbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung da-
der Arbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet, durch bewirkt hat. daß er vorsätzlich oder grob fahrlässig
gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertrags- 1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig
parteien die Leistungen nach § 4 der Ausgleichskasse. sind.oder
(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertrags- 2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nach-
parteien gilt Absatz 1 entsprechend. gekommen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1081
Die zu erstattende L~istung ist durch schriftlichen Ver- einer Prüfung nicht mitwirkt, eine dort genannte Auskunft
waltungsakt festzusetzen. Eine Erstattung durch den nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine
Arbeitgeber kommt insoweit nicht in Betracht. in § 150a Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
genannte Unterlage nicht oder nicht vollständig vorlegt,
§12 5. als Arbeitgeber oder Dritter entgegen § 13 in Verbin-
Verfahren dung mit § 150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsförderungs-
gesetzes eine Prüfung nicht duldet, bei einer Prüfung
(1) Das Arbeitsamt entscheidet auf schriftlichen Antrag nicht mitwirkt, eine dort genannte Auskunft nicht, nicht
des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbrin- richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine in § 150a
gung von Leistungen nach § 4 vorliegen. Der Antrag wirkt Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes genannte
vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraus- Unterlage nicht oder nicht vollständig vorlegt oder ent-
setzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach gegen § 13 in Verbindung mit § 150a Abs. 5 Satz 2 des
deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Arbeitsförderungsgesetzes das Betreten eines Grund-
Beginn des Monats der Antragstellung. In den Fällen des stücks oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder
§ 3 Abs. 3 kann das Arbeitsamt auch vorab entscheiden,
ob die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. Mit dem Antrag 6. entgegen § 13 in Verbindung mit § 150a Abs. 6
sind die Namen, Anschriften und Versicherungsnummern Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes die erforder-
der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die Leistungen beantragt lichen Daten nicht oder nicht vollständig zur Verfügung
werden. Der Antrag ist bei dem Arbeitsamt zu stellen, in stellt.
dessen Bezirk der Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4
beschäftigt ist. kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark,
(2) Leistungen nach § 4 werden nachträglich jeweils die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 mit
für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchs- einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
voraussetzungen vorgelegen haben, wenn sie innerhalb geahndet werde".
von sechs Monaten nach Ablauf dieses Kalendermonats (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
beantragt werden. Leistungen nach § 10 Abs. 2 werden Nr. 1 des Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten sind die
auf Antrag des Arbeitnehmers monatlich nachträglich Arbeitsämter.
ausgezahlt.
(4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundes-
(3) In den Fällen des§ 3 Abs. 3 werden dem Arbeit- anstalt. § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt ·
geber die Leistungen nach Absatz 1 erst von dem Zeit- entsprechend.
punkt an ausgezahlt, in dem der Arbeitgeber auf dem
freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen (5) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von
Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschäftigt, der bei § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die
Beginn der Beschäftigung die Voraussetzungen des § 3 Bundesanstalt; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des
Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat. Die Leistungen für zurückliegende § 11 OAbs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Zeiten werden zusammen mit den laufenden Leistungen
jeweils in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die Höhe §15
der Leistungen für zurückliegende Zeiten bestimmt sich
nach der Höhe der laufenden Leistungen. Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
§13 bestimmt die Mindestnettobeträge nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Auskünfte und Prüfung Buchstabe a jeweils für ein Kalenderjahr durch· Rechts-
verordnung. § 111 Abs. 2 und § 112 Abs. 10 des Arbeits-
Die §§ 144 und 150a Abs. 1, 1 a, 5 und 6 des Arbeits- förderungsgesetzes gelten entsprechend. Der Kalender-
förderungsgesetzes gelten entsprechend. monat ist mit 30 Tagen anzusetzen.
§14
§16
Bußgeldvorschriften
Befristung der Förderungsfähigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig Für die Zeit ab dem 1. August 2001 sind Leistungen
nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzun-
1 . entgegen § 11 Abs. 1 oder als Arbeitgeber entgegen gen der§§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2 erstmals vor diesem Zeit-
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
punkt vorgelegen haben.
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
2. eine Einsichtnahme in die in § 13 in Verbindung mit
§ 144 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes bezeich- Artikel 2
neten Unterlagen nicht duldet, Änderung des
3. entgegen § 13 in Verbindung mit § 144 Abs. 2, 3, 4 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Satz 1 oder Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes eine Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Ren-
Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
tenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-
erteilt,
ber 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337), zuletzt geändert
4. als Arbeitnehmer entgegen § 13 in Verbindung mit durch das Gesetz vom 2. Mai 1996 (BGBI. 1S. 659), wird
§ 150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes bei wie folgt geändert:
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 4. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefaßt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
.,Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach ,,Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit". Altersteilzeitarbeit".
b) Nach der Angabe zu § 76 wird eingefügt: b) In Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:
.,§ 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung „2. entweder
von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruch- a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und
nahme einer Rente wegen Alters•. innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor
c) Die Überschrift im Vierten Kapitel Zweiter Ab- Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen
schnitt Erster Unterabschnitt Siebter Titel wird wie arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für
folgt gefaßt: entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
bezogen haben oder
„Zahlung von Beiträgen beim
Versorgungsausgleich und bei vorzeitiger b) 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit aus-
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters•. geübt haben,•.
d) Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefaßt: c) folgender Satz wird angefügt:
,.Zahlung von Beiträgen beim Versorgungsaus- .,Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Buches liegt
gleich". vor, wenn für den Versicherten nach dem Alters-
teilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeits-
e) Nach der Angabe zu § 187 wird eingefügt: entgelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-
,.§ 187a Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger sicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen
Inanspruchnahme einer Rente wegen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und
Alters•. mindestens 90 vom Hundert des Vollzeitarbeits-
entgelts gezahlt worden sind.•
f) Die Angabe zu § 237 wird wie folgt gefaßt:
.,Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach 5. § 41 wird wie folgt geändert:
Altersteilzeitarbeit'".
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Altersrenten
wegen Arbeitslosigkeit und" durch die Wörter „der
2. In § 33 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Arbeits- Altersrente'" ersetzt.
losigkeit" die Wörter „oder nach Altersteilzeitarbeit"
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
eingefügt.
.,(1 a) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-
3. Dem § 34 wird folgender Absatz angefügt: teilzeitarbeit wird für Versicherte, die nach dem
.,(4) Anspruch auf Rente wegen verminderter 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben.
Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente besteht nicht Die vorzeitige Inanspruchnahme ist möglich. Die
nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters Anhebung und die Möglichkeit der vorzeitigen
oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente.• Inanspruchnahme bestimmen sich wie folgt:
Versicherte Anhebung vorzeitige
Geburtsjahr um ... auf Alter Inanspruchnahme möglich
Geburtsmonat Monate ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
1937
Januar 1 60 1 60 0
Februar 2 60 2 60 0
März 3 60 3 60 0
April 4 60 4 60 0
Mai 5 60 5 60 0
Juni 6 60 6 60 0
Juli 7 60 7 60 0
August 8 60 8 60 0
September 9 60 9 60 0
Oktober 10 60 10 60 0
November 11 60 11 60 0
Dezember 12 61 0 60 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1083
Versicherte Anhebung vorzeitige
Geburtsjahr um ••• auf Alter lnans~hnahme möglich
Geburtsmonat Monate ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
1938
Januar 13 61 1 60 0
Februar 14 61 2 60 0
März 15 61 3 60 0
April 16 61 4 60 0
Mai 17 61 5 60 0
Juni 18 61 6 60 0
Juli 19 61 7 60 0
August 20 61 8 60 0
September 21 61 9 60 0
Oktober 22 61 10 60 0
November 23 61 11 60 0
Dezember 24 62 0 60 0
1939
Januar 25 62 1 60 0
Februar 26 62 2 60 0
März 27 62 3 60 0
April 28 62 4 60 0
Mai 29 62 5 60 0
Juni 30 62 6 60 0
Juli 31 62 7 60 0
August 32 62 8 60 0
September 33 62 9 60 0
Oktober 34 62 10 60 0
November 35 62 11 60 0
Dezember 36 63 0 60 0
Januar 1940 bis
Dezember 1948 36 63 0 60 0
1949
Januar-Februar 37 63 1 60 1
März-April 38 63 2 60 2
Mai-Juni 39 63 3 60 3
Juli-August 40 63 4 60 4
September-Oktober 41 63 5 60 5
November-Dezember 42 63 6 60 6
1950
Januar-Februar 43 63 7 60 7
März-April 44 63 8 60 8
Mai-Juni 45 63 9 60 9
Juli-August 46 63 10 60 10
September-Oktober 47 63 11 60 11
November-Dezember 48 64 0 61 0
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
Versicherte Anhebung vorzeitige
Geburtsjahr um ... auf Alter Inanspruchnahme möglich
Geburtsmonat Monate ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
1951
Januar-Februar 49 64 1 61 1
März-April 50 64 2 61 2
Mai-Juni 51 64 3 61 3
Juli-August 52 64 4 61 4
September-Oktober 53 64 5 61 5
November-Dezember 54 64 6 61 6
1952
Januar-Februar 55 64 7 61 7
März-April 56 64 8 61 8
Mai-Juni 57 64 9 61 9
Juli-August 58 64 10 61 10
September-Oktober 59 64 11 61 11
November-Dezember 60 65 0 62 0
1953 und später 60 65 0 62 O".
6. In § 50 Abs. 2 werden nach dem Wort „Arbeits- Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Renten-
losigkeit" die Wörter „oder nach Altersteilzeitarbeit" minderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer
eingefügt. Rente wegen Alters erforderlich ist, und über die
ihr zugrundeliegende Altersrente; es sei denn, die
7. In § 66 Abs. 1 wird in Nummer 3 das Wort „und" Erfüllung der versicherungsrechtlichen Vorausset-
durch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 nach dem zungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters ist
Wort • Versorgungsausgleich" das Wort „und" sowie offensichtlich ausgeschlossen."
folgende Nummer eingefügt:
.s. Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vor- 11. In § 113 Abs. 1 Satz 1 wird in Nummer 3 das Wort
zeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen „und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 nach
Alters". dem Wort „entfallen" das Wort „und" sowie folgende
Nummer eingefügt:
8. Nach § 76 wird folgender Paragraph eingefügt:
11 5. Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vor-
,,§76a zeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Alters."
Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters 12. Dem § 163 wird folgender Absatz angefügt:
Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei
,,(5) Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeit-
vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen
gesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt er-
Alters werden ermittelt, indem gezahlte Beiträge mit
halten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen
dem im Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Um-
dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und
rechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunk-
mindestens 90 vom Hundert des Vollzeitarbeits-
ten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfäl-
entgelts, höchstens bis zur Beitragsbemessungs-
tigt werden. Ein Zuschlag aus der Zahlung solcher
grenze, als Arbeitsentgelt."
Beiträge erfolgt nur, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt
gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für
freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind." 13. In § 168 Abs. 1 wird in Nummer 5 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
9. In § 89 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Arbeits- 6. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeit-
11
losigkeit" die Wörter „oder nach Altersteilzeitarbeit" gesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt
eingefügt. erhalten, für den Unterschiedsbetrag zwischen
dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und
10. Dem § 109 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: mindestens 90 vom Hundert des Vollzeitarbeits-
•Versicherte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben, entgelts, höchstens bis zur Beitragsbemessungs-
haben Anspruch auf Auskunft über die Höhe der grenze, von den Arbeitgebern."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38. ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1085
14. Die Überschrift im Vierten Kapitel Zweiter Abschnitt auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt
Erster Unterabschnitt Siebter Titel wird wie folgt ge- werden können.
faßt: (3) Für je einen geminderten persönlichen Entgelt-
„Zahlung von Beiträgen beim punkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn
Versorgungsausgleich und bei vorzeitiger der zur Wiederauffüllung einer im Rahmen des Versor-
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters". gungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft
für einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den
15. Die Überschrift in § 187 wird wie folgt gefaßt: jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. Teilzahlungen
„Zahlung von sind zulässig. Eine Erstattung gezahlter Beiträge
Beiträgen beim Versorgungsausgleich". erfolgt nicht."
16. Nach§ 187 wird folgender§ 187a eingefügt: 17. § 237 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,§ 187a
,,Altersrente
Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger
wegen Arbeitslosigkeit
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
oder nach Altersteilzeitarbeit".
(1) Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
können Rentenminderungen durch die vorzeitige
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters durch c) In Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter
Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die ,,Pflichtbeitragszeiten• durch die Wörter „Pflicht-
Berechtigung zur Zahlung setzt voraus, daß der beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Versicherte erklärt, eine solche Rente zu bean- Tätigkeit vorhanden"' ersetzt.
spruchen. d) folgender Absatz wird angefügt:
(2) Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt ,,(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Alters-
werden, die sich nach der Auskunft über die Höhe rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-
der zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vor- teilzeitarbeit wird für arbeitslose Versicherte,
zeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
1. die bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
erforderlichen Beitragszahlung als höchstmögliche
Minderung an persönlichen Entgeltpunkten durch a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder
eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Anpassungsgeld für entlassene Arbeitneh-
Alters ergibt. Diese Minderung wird auf der Grundlage mer des Bergbaus bezogen haben oder
der Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten, b) deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer
beitragsfreie Zeiten, Zuschläge für beitragsgemin- Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem
derte Zeiten und Zuschläge oder Abschläge aus 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach· dem
einem durchgeführten Versorgungsausgleich ermit- 13. Februar 1996 beende\ worden ist und
telt, die sich bei Berechnung einer Altersrente unter die daran anschließend arbeitslos gewor-
Zugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns den sind oder Anpassungsgeld für entlas-
ergeben würden. Dabei ist für jeden Kalendermonat sene Arbeitnehmer des Bergbaus bezog~n
an bisher nicht bescheinigten künftigen renten- haben oder
rechtlichen Zeiten bis zum beabsichtigten Renten-
beginn von einer Beitragszahlung nach einem vom 2. die bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und
auf Grund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2
Arbeitgeber zu bescheinigenden Arbeitsentgelt aus-
zugehen. Der Bescheinigung ist das gegenwärtige Buchstabe b des Vertrages über die Gründung
Arbeitsentgelt auf Grund der bisherigen Beschäf- der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
tigung und der bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996
genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der
legen. Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vor-
liegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Ent- Montanindustrie ausgeschieden sind,
geltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres wie folgt angehoben:
Versicherte Anhebung vorzeitige
Geburtsjahr um ... auf Alter Inanspruchnahme möglich
Geburtsmonat Monate ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
1941
Januar-April 1 60 1 60 o·
Mai-August 2 60 2 60 0
September-Dezember 3 60 3 60 0
1942
Januar-April 4 60 4 60 0
Mai-August 5 60 5 60 0
September-Dezember 6 60 6 60 0
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
Versicherte Anhebung vorzeitige
Geburtsjahr um ... auf Alter Inanspruchnahme möglich
Geburtsmonat Monate ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
1943
Januar-April 7 60 7 60 0
Mai-August 8 60 8 60 0
September-Dezember 9 60 9 60 0
1944
Januar-Februar 10 60 10 60 0
Einer vor dem 14. ·Februar 1996 abgeschlossenen 4. In § 249e Abs. 4 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Vereinbarung über die Beendigung des Arbeits- Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
verhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte ,,dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Ver-
Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung sicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch
einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme genommen werden können."
gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird ins-
besondere durch die spätere Aufnahme eines
Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue Artikel4
arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt."
Änderung des
18. In§ 270a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Ersten Buches Sozialgesetzbuch
„Satz 1 gilt nicht für die Auskunft nach § 109 Abs. 1 Das Erste Buch Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil -
Satz3." (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 8 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809), wird
Artikel 3 wie folgt geändert:
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
1. In Artikel I wird in § 19b Abs. 1 die Nummer 1 wie folgt
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 gefaßt:
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 1·7. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1006), wird wie „ 1. Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in
folgt geändert: der gesetzlichen Rentenversicherung und der
nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge
1. In § 105c Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben."
,,dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versi- 2. In Artikel II § 1 wird die Nummer 21 wie folgt gefaßt:
cherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch
genommen werden können." ,,21. das Altersteilzeitgesetz,".
2. Dem ,§ 117 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
Artikel 5
,,Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitslosen,
dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung Änderung des
des 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für Vierten Buches Sozialgesetzbuch
dessen Rentenversicherung nach § 187a Abs. 1 Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufwendet, Vorschriften für die Sozialversicherung - {Artikel I des
bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),
Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Versorgungseinrichtung." 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824), wird wie folgt
geändert:
3. In § 117a Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt: 1. In § 28a Abs. 1 werden in der Nummer 1.4 das Wort
,,Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitslosen, „oder" durch ein Komma ersetzt sowie der Nummer 15
dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung ein Komma und folgende Nummern angefügt:
des 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für „16. bei Beginn der Altersteilzeitarbeit oder
dessen Rentenversicherung nach§ 187a Abs. 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufwendet, blei- 17. bei Ende der Altersteilzeitarbeit".
ben unberücksichtigt. Satz 2 gilt entsprechend für
Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen 2. In § 28k Abs. 2 Satz 4 Buchstabe c werden der Punkt
Versorgungseinrichtung." durch ein Komma ersetzt und die Wörter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1087
"d) die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit für ein ,,3a. zum Ausgleich . einer Rentenminderung bei vor-
Kalenderjahr, in dem der Arbeitgeber Beiträge zeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Alters- und".
teilzeitgesetzes gezahlt hat."
Artikel&
angefügt.
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel& Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort
Änderung der geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der
zweiten Datenerfassungs-Verordnung einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
In § 6 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung vom
29. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 593), die zuletzt durch Artikel 6
Abs. 96 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 Artikel 9
S. 2378) geändert worden ist, wird nach Absatz 1a folgen- Übergangsvorschrift
der Absatz eingefügt:
Das Altersteilzeitgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
"(1 b) Bei einem Übergang in die Altersteilzeitarbeit sind S. 2343, 2348) ist weiterhin anzuwenden, wenn der Arbeit-
das Ende der bisherigen Beschäftigung und der Beginn nehmer vor dem 1. Januar 1993 mit der Altersteilzeitarbeit
der Altersteilzeitarbeit zu melden. Ferner ist das Ende der begonnen hat und der Arbeitgeber die Voraussetzungen
Altersteilzeitarbeit zu melden. Absatz 1 Satz 3 und 5 gilt des § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes erstmals vor diesem
11
entsprechend. Zeitpunkt erfüllt hat.
Artikel 7 Artikel 10
Änderung der Renten- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
versicherungs-Beitragszahlungsverordnung
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
In § 1 Satz 2 der Verordnung über die Zahlung von dung folgenden Kalendermonats in Kraft. Mit Inkrafttreten
Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom dieses Gesetzes tritt das Altersteilzeitgesetz vom 20. De-
30. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2057) wird nach dem Wort zember 1988 (BGBI. 1 S. 2343, 2348), zuletzt geändert
"Versorgungsausgleichs" das Wort "und" durch ein durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 15. Dezember
Komma ersetzt und folgende Nummer eingefügt: 1995 (BGBI. 1S. 1809), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und S.ozi alo rd nun g
Norbert Blüm
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
Gesetz
zur Reform des Sozialhilferechts
Vom 23. Juli 1996
Der Bundestag hat· mit Zustimmung des Bundesrates 4. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen:
„Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des
Elternteils sind nicht zu berücksichtigen, wenn eine
Artikel 1 Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind
Anclerung des Bundessozialhilfegesetzes bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut."
Das BundessozialhUfegesetz in der Fassung der Be-
5. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „das Wachstum"
kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1S. 646), zuletzt
durch die Wörter „ihre Entwicklung und ihr Heran-
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. JuU 1996
wachsen" ersetzt.
(BGBI. 1S. 1006), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert: 6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: a) In der Überschrift wird das Wort „Krankenver-
sicherungsbeiträge" durch die Wörter „Kranken-
• Wird die Leistung an den Hilfeempfänger durch und Pflegeversicherungsbeiträge" ersetzt.
eine Einrichtung erbracht, ist durch die Verein-
barungen nach Abschnitt 7 zu gewährleisten, daß b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
diese Leistung den Grundsätzen des Satzes 1 ent- ,,(3) Soweit nach den Absätzen 1 U'ld 2 Kranken-
spricht." versicherungsbeiträge übernommen werden, sind
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "eine Verein- auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur
barung nach § 93 Abs. 2 besteht" durch die Wörter Pflegeversicherung zu übernehmen.• .
,,Vereinbarungen nach Abschnitt 7 bestehen" er-
setzt. 7. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Nach Satz 1
2. § 3a wird wie folgt gefaßt: werden die folgenden Sätze eingefügt:
,,§3a
„Sie soll gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt
Vorrang der offenen Hilfe und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosig-
Die erforderliche Hilfe ist soweit wie möglich außer- keit einzutreten droht. Die Hilfe nach Satz 1 soll an
halb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Ein- den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte
richtungen zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn eine gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende
geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambu- Verwendung durch den Hilfesuchenden nicht
lante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten ver- sichergestellt ist; der Hilfesuchende ist hiervon
bunden ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die schriftlich zu unterrichten.•
persönlichen, familiären und örtlichen Umstände b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
angemessen zu berücksichtigen."
,,(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räu-
mung von Wohnraum im Falle der Kündigung des
3. § 5 wird wie folgt geändert: Mietverhältnisses nach § 554 des Bürgerlichen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Gesetzbuchs ein, so· teilt das Gericht dem zu-
ständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung
.(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzüg-
Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde lich
im Einzelfall bekannt, daß Sozialhilfe beansprucht
wird, so sind die darüber bekannten Umstände 1. den Tag des Eingangs der Klage,
dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der 2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzutei-
3. die Höhe des monatlich zu entrichtenden Miet-
len und vorhandene Unterlagen zu übersenden.
zinses,
Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die
Gewährung, ist für das Einsetzen der Sozialhilfe 4. die Höhe des geltend gemachten Mietzinsrück-
die Kenntnis der nicht zuständigen Stelle maßge- standes und der geltend gemachten Entschä-
bend." digung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1089
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, (4) Die Regelsatzbemessung hat zu gewährleisten,
sofern dieser bereits bestimmt ist. daß bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit
drei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durch-
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit
schnittsbeträgen für Kosten von Unterkunft und Hei-
mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt,
zung sowie für einmalige Leistungen und unter Be-
wenn die Nichtzahlung des Mietzinses nach dem
rücksichtigung des abzusetzenden Betrages nach
Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zah-
§ 76 Abs. 2a Nr. 1 unter den erzielten monatlichen
lungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermit-
durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer
telten Daten dürfen auch für entsprechende
Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger
Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bun-
einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und
desverso~gungsgesetz verwendet werden."
Wohngeld in einer entsprechenden Haushalts-
gemeinschaft mit einem alleinverdienenden Vollzeit-
8. § 17 wird wie folgt geändert: beschäftigten bleiben.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. (5) Das Bundesministerium für Gesundheit erläßt im
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung und dem Bundesministerium der
„Die Kostenübernahme kann auch in Form einer Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
pauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuld- ten über Inhalt und Aufbau der Regelsätze sowie ihre
nerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstel- Bemessung und Fortschreibung. Die Regelsatzver-·
len erfolgen." ordnung kann einzelne laufende Leistungen von der
c) Es wird folgender Absatz angefügt: Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen und über
die Gestaltung Näheres bestimmen .
.,(2) Wenn zur Überwindung von Hilfebedürftig-
keit ein besonderes Zusammenwirken des Hilfe- (6) Die am 30. Juni 1996 geltenden Regelsätze
bedürftigen und des Trägers der Sozialhilfe erfor- erhöhen sich mit Wirkung vom 1. Juli 1996 um 1 voni
derlich ist, soll hierüber in geeigneten Fällen eine Hundert. Zum 1. Juli 1997 und zum 1. Juli 1998
schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden." erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz,
um den sich die Rent.en aus der gesetzlichen Renten-
versicherung im Bundesgebiet ohne das in Artikel 1
9. Dem § 18 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und
.,(4) Soweit es im Einzelfall geboten ist, kann auch ohne Berücksichtigung der Veränderung der Bela-
durch Zuschüsse an den Arbeitgeber sowie durch stung bei Renten verändern."
sonstige geeignete Maßnahmen darauf hingewirkt
werden, daß der Hilfeempfänger Arbeit findet. Die 11. § 23 wird wie folgt geändert:
Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes blei-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
ben unberührt.
.,(1) Für Personen, die
(5) Nimmt ein Hilfeempfänger eine Tätigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf, kann ihm bis zur 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
Dauer von sechs Monaten ein monatlicher Zuschuß 2. unter 65 Jahren und erwerbsunfähig im Sinne
gewährt werden. Der Zuschuß kann bei Vollzeit- .. der gesetzlichen Rentenversicherung sind
erwerbstätigkeit im ersten Monat bis zur Höhe des
Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand festgesetzt und einen Ausweis nach § 4 Abs. 5 des Schwer-
werden und vermindert sich monatlich." behindertengesetzes mit dem Merkzeichen G be-
sitzen, ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des
maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit
10. In § 22 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende
nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf be-
Absätze 2 bis 6 ersetzt:
steht. Absatz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden
.,(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechts- Fassung gilt für Personen weiter, für die zu diesem
verordnung zum 1. Juli eines Jahres die Höhe der Zeitpunkt ein Mehrbedarf nach dieser Vorschrift
Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach anerkannt war.•
Absatz 5 fest. Sie können dabei die Träger der Sozial- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
hilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der
Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen ,,(1 a) Für werdende Mütter nach der 12. Schwan-
regionale Regelsätze zu bestimmen. gerschaftswoche ist ein Mehrbedarf von 20 vom
Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuer-
(3) Die Regelsätze sind so zu bemessen, daß der kennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichen-
laufende Bedarf dadurch gedeckt werden kann. Die der Bedarf besteht."
Regelsatzbemessung hat Stand und Entwicklung von
Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebens-
haltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage sind
12. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchs- ,.(1) Wer sich weigert. zumutbare Arbeit zu leisten
ausgaben von Haushalten in unteren Einkommens- oder zumutbaren Maßnahmen nach den§§ 19 und 20
gruppen. Datengrundlage ist die Einkommens- und nachzukommen, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum
Verbrauchsstichprobe. Die Bemessung ist zu über- Lebensunterhalt. Die Hilfe ist in einer ersten Stufe um
prüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln, so- mindestens 25 vom Hundert des maßgebenden
bald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Regelsatzes zu kürzen. Der Hilfeempfänger ist vorher
Verbrauchsstichprobe vorliegen. entsprechend zu belehren ...
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
13. § 26 wird wie folgt geändert: (2) Begriff und Aufgaben der Werkstatt für Behin-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt derte, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen
geändert: und die Aufnahmevoraussetzungen richten sich nach
den §§ 54 bis 57 des Schwerbehindertengesetzes
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „oder des" und den zu seiner Durchführung nach§ 57 Abs. 2 des
die Angabe.§ 40 des'" eingefügt Schwerbemndertengesetzes erlassenen Vorschriften
bb} In Satz 2 werden nach dem Wort „Lebensun- in ihrer jeweiligen Fassung.
terhalt" die Wörter „als Beihilfe oder als Darle- (3) Bei der Hilfe zur Beschäftigung in einer Werk-
hen• eingefügt. statt für Behinderte hat der Trlger der Sozialhilfe alle
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen
Anforderungen der Werkstatt für Behinderte notwen-
,,(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszu- digen Personal- und Sachkosten im Rahmen der Ver-
bildende, einbarungen nach Abschnitt 7 zu übernehmen. Dazu
1. äte auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesaus- gehören auch die mit der wirtschaftlichen Betätigung
bildungsfOrderungsgesetzes keinen Anspruch der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Aufwen-
auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von dungen, wenn und soweit diese unter Berücksich-
§ 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsförde- tigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt
rungsgesetzes keinen Anspruch auf Berufsaus- und der dort beschäftigten Behinderten nach Art und
bildungsbeihilfe haben oder Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen
üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des
Vereinbarungen über die Inanspruchnahme des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder
Arbeitsergebnisses der Werkstatt zur Minderung der
nach § 40 Abs. 1b Nr. 1 des Arbeitsförderungs-
Vergatungen nach§ 93a Abs. 2 (Nettoer10srückfüh-
gesetzes bemißt."
rung) sind unzulässig.
14. § 28 wird wie folgt geändert: (4) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
a) Der bisherige Wortlaut wird,Absatz 1 mit der Maß- für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverord-
gabe, daß folgender Satz angefügt wird: nung mit Zustimmung des Bundesrates im einzelnen,
„Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder welche Arten oder Bestandteile der nach Absatz 3 zu
des Elternteils, bei dem eine Hilfesuchende lebt, übernehmenden Kosten zu berücksichtigen sind."
sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Hilfe-
suchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind 17. § 44 wird wie folgt geändert:
bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
betreut."
b) Folgender Absatz 2 wird angefOgt:
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
.(2) Der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in .(2) Für Erstattungsansprüche ist § 102 des
einer Einrichtung oder auf Pflegegeld steht, soweit Zehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich."
die Leistung dem Berechtigten gewährt worden
wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die • 18. Dem § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat." ,.Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher
Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch mit
15. § 40 wird wie folgt geändert: bis zu 70 vom Hundert anzurechnen.•
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Arbeits-
leben• die Wörter „insbesondere in einer aner- 19. § 69b Abs. 3 wird gestrichen.
kannten Werkstatt für Behinderte oder in einer
sonstigen Beschäftigungsstätte(§ 41 >• eingefügt. 20. In§ 70 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "werden"
folgende Wörter eingefügt:
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
• • wenn durch sie die Unterbringung in einer Anstalt,
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nicht
16. Nach § 40 wird folgender Paragraph eingefügt: vermieden oder verzögert werden kann".
,,§41
21. § 72 wird wie folgt gefaßt:
Hilfe zur Beschäftigung
in einer Werkstatt für Behinderte a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
(1) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere ,,(1) Personen, bei denen besondere Lebensver-
ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maß- hältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden
nahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf dem allge- sind, ist Hilfe zur Überwindung dieser Schwierig-
meinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen,· die keiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft
aber die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in hierzu nicht fähig sind. Soweit der Hilfebedarf
einer Werkstatt für Behinderte erfüllen (Aufnahmevor- durch Leistungen nach anderen Bestimmungen
aussetzungen), wird Hilfe zur Beschäftigung in einer dieses Gesetzes oder nach dem Achten Buch
anerkannten Werkstatt für Behinderte gewährt. Die Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)
Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte kann gedeckt wird, gehen diese der Hilfe nach Satz 1
gewährt werden. ... vor.
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(2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die not- b) In Absatz 2 Satz 1 werden
wendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden,
aa) nach der Angabe „85" die Angabe .,Abs. 1"
zu beseitigen, zu mildem oder ihre Verschlimme-
rung zu verhüten, vor allem Beratung und persönli- eingefügt,
che Betreuung für den Hilfesuchenden und seine bb) vor dem Schlußpunkt die Wörter"; § 76 Abs. 2a
Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung ist nicht anzuwenden• eingefügt.
und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maß-
nahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt neu gefaßt:
Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen
"Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozial-
Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamt-
hilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter
plan zu erstellen."
den Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts
b) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen. nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem
Unterhaltspflichtigen die Gewährung der Hilfe
c) In Absatz 5 werden die Wörter "Der Bundesmini-
schriftlich mitgeteilt hat."
ster für Familie und Senioren" durch die Wörter
"Das Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt. d) In Absatz 4 werden dem jetzigen Wortlaut folgen-
de Sätze vorangestellt:
22. In § 76 Abs. 2a werden die Wörter "Von dem Einkom-
"Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn über-
men sind" durch die Wörter "Bei Personen, die Lei- gegangenen Unterhaltsanspruch im Einverneh-
stungen der Hilfe zum LebensunterhaJt erhalten, sind
men mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur
von dem Einkommen" ersetzt. gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen
und sich den geltend gemachten Unterhalts-
23. In§ 79 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird jeweils anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der
das Wort „bisher" gestrichen. Hilfeempfänger dadurch selbst belastet wird, sind
zu übernehmen."
24. In§ 81 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter .der in§ 69a
Abs. 1 oder 2 genannte Schweregrad der Hilflosig- 29. § 93 wird wie folgt geändert:
keit" durch die Wörter .ein in § 69a genannter Schwe-
regrad der Pflegebedürftigkeit" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
.(1) Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die
25. § 85 wird wie folgt geändert: Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. einschließlich Dienste nicht neu schaffen, soweit
geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhan-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: den sind, ausgebaut oder geschaffen werden kön-
"(2) Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder nen. Vereinbarungen nach Absatz 2 sind nur mit
einer gleichartigen Einrichtung wird von dem Ein- Trägem von Einrichtungen abzuschließen, die ins-
kommen, das der Hilfeempfänger aus einer ent- besondere unter Berücksichtigung ihrer Lei-
geltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung stungsfähigkeit und der Gewährleistung der
der Mittel in Höhe von einem Achtel des Regelsat- Grundsätze des § 3 Abs. 1 zur Erbringung der Lei-
zes für einen Haushaltsvorstand zuzüglich 25 vom stungen geeignet sind. Sind Einrichtungen vorhan-
Hundert des diesen Betrag übersteigenden Ein- den, die in gleichem Maße geeignet sind, soll der
kommens aus der Beschäftigung nicht verlangt." Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig
mit Trägem abschließen, deren Vergütung bei glei-
chem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung
26. In § 88 Abs. 4 werden die Wörter "Der Bundesminister nicht höher ist als die anderer Träger."
für Familie und Senioren" durch die Wörter "Das Bun-
desministerium für Gesundheit" ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
"(2) Wird die Leistung von einer Einrichtung
27. § 90 wird wie folgt geändert: erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Über-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Personen nahme der Vergütung für die Leistung nur ver-
nach § 28" durch die Wörter „bei Gewährung von pflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung
Hilfe in besonderen Lebenslagen auch seine Eltern oder seinem Verband eine Vereinbarung über
oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte" 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen
ersetzt. (Leistungsvereinbarung),
b) In Absatz 4 werden in Satz 1 vor dem Schlußpunkt
2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und
die Wörter "oder in den Fällen des § 18 Abs. 5 ein
Beträgen für einzelne Leistungsbereiche
Zuschuß gezahlt wird" eingefügt.
zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und
28. § 91 wird wie folgt geändert: 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität
der Leistungen {Prüfungsvereinbarung)
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Auf-
wendungen" die Wörter n2usammen mit dem besteht. Die Vereinbarungen müssen den
unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch" einge- Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
fügt. und Leistungsfähigkeit entsprechen.
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(3) Ist eine der in Absatz 2 genannten Vereinba- 30. Nach § 93 werden die folgenden Paragraphen einge-
rungen nicht abgeschlossen. kann der Träger der fügt:
Sozialhilfe Hilfe durch diese Einrichtung nur
,,§93a
gewähren. wenn dies nach der Besonderheit des
Einzelfalles geboten ist Hierzu hat der Träger der Inhalt der Vereinbarungen
Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das (1) Die Vereinbarung über die Leistung muß die
die Voraussetzung des § 93a Abs. 1 erfüllt. und wesentlichen Leistungsmerkmale festtegen, minde-
sich schriftlich zu verpflichten. Leistungen ent- stens jeaoch die betriebsnotwendigen Anlagen der
sprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergü- Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personen-
tungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen kreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation
werden, wie sie der Sozialhilfeträger am Ort der des Personals sowie die erforderliche sächliche und
Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung personelle Ausstattung. In die Vereinbarung ist die
für vergleichbare Leistungen nach den nach Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen, im Rah-
Absatz 2 abgeschlossenen Vereinbarungen mit men des vereinbarten Leistungsangebotes Hilfeemp-
anderen Einrichtungen trägt. Für die Prüfung der fänger aufzunehmen und zu betreuen. Die Leistungen
Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen gel- müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich
ten die Vereinbarungsinhalte des Sozialhilfeträgers sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht
mit vergleichbaren Einrichtungen entsprechend. überschreiten.
Der Sozialhilfeträger hat die Einrichtung über Inhalt
und Umfang dieser Prüfung zu unterrichten. Ab- (2) Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1
satz 7 gilt entsprechend.• bestehen mindestens aus den Pauschalen für Unter-
kunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die
c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen. Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem
Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich
d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: Ihrer Ausstattung 0nvestitionsbetrag). Förderungen
aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maß-
11 (6) Die am 18. Juli 1995 vereinbarten oder durch nahmepauschale wird nach Gruppen für HIifeempfän-
die Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze dürfen ger mit vergleichbarem Hilfebedarf kalkuliert. Einer
bezogen auf das Jahr 1995 beginnend mit dem verlangten Erhöhung der Vergütung auf Grund von
1. April 1996 in den Jahren 1996, 1997 und 1998 Investitionsmaßnahmen braucht der Träger der
jährlich nicht höher steigen als 2 vom Hundert Im Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme
Beitrittsgebiet und 1 vom Hundert im übrigen Bun- zuvor zugestimmt hat.
desgebiet. In begründeten Einzelfällen, insbeson- (3) Die Träger der Sozialhilfe vereinbaren mit dem
dere um den Nachholbedarf bei der Anpassung Träger der Einrichtung Grundsätze und Maßstäbe für
der Personalstruktur zu berücksichtigen, kann Im die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der
Beitrittsgebiet der jährliche Steigerungssatz um Leistungen sowie für das Verfahren zur Durchführung
bis zu 0,5 vom Hundert erhöht werden. Werden von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Das
nach dem 31. Dezember 1995 für Einrichtungen Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten und in geeigne-
oder für Teile von Einrichtungen erstmals Verein- ter Form auch den Leistungsempfängern der Einrich-
barungen abgeschlossen, sind als Basis die Ver- tung zugänglich zu machen.
einbarungen des Jahres 1995 von vergleichbaren
Einrichtungen zugrunde zu legen. Wird im Einver- §93b
nehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Abschluß von Vereinbarungen
eine Vereinbarung besteht, der Zweck der Einrich-
(1) Die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 sind vor
tung wesentlich geändert oder werden erhebliche
Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen
bauliche Investitionen vorgenommen, gilt Satz 3
zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzu-
entsprechend. Werden nach dem 31. Dezember
schließen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht zuläs-
1995 erstmals unterschiedliche Pflegesätze für
sig. Kommt eine Vereinbarung nach § 93a Abs. 2
einzelne Leistungsbereiche oder Leistungsange-
innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nach-
bote mit einer Einrichtung vereinbart, dürfen die
dem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufge-
sich hieraus ergebenden Veränderungen den Rah-
fordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 94
men nicht übersteigen, der sich aus einer einheitli-
auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegen-
chen Veranlagung der Gesamtleistungsangebote
stände, über die keine Einigung erreicht werden konn-
nach Satz 1 ergeben würde."
te. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich
e) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen
„Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entschei-
dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialge- dung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
setzbuch nicht im Einvernehmen mit dem Träger (2) Vereinbarungen und Schiedsstellenentschei-
der Sozialhilfe getroffen worden sind. Absatz 6 fin- dungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in
det Anwendung. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden
Übernahme gesondert berechneter Investitions- Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlusses,
kosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches Sozial- Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirk-
gesetzbuch nur verpflichtet, wenn hierüber ent- sam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle einge-
sprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 gangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurück-
getroffen worden sind." wirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergü-
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tungen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Vereinba- gemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband
rungszeitraums gelten die vereinbarten oder festge- abgeschlossen werden, dem die Einrichtung
setzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Ver- angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merk-
gütungen weiter. male und Besonderheiten der jeweiligen Hilfeart
berücksichtigt werden.
(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Verände-
rungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder (3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtli-
Entscheidung über die Vergütung ·zugrunde lagen, chen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung
sind die Vergütungen auf Verlangen einer Vertrags- der kommunalen Spitzenverbände und die Vereini-
partei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu gungen der Träger der Einrichtungen auf Bundes-
zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entspre- ebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Emp-
chend. fehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 2."
§93c
32. § 94 wird wie folgt geändert:
Außerordentliche
Kündigung der Vereinbarungen a) Absatz 4 wird gestrichen.
Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen b) Absatz 5 wird Absatz 4 mit der Maßgabe, daß nach
nach § 93 Abs. 2 ohne Einhaltung einer Kündigungs- den Wörtern "Mitglieder der Schiedsstelle," die
frist kündigen, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen Wörter „die Rechtsaufsicht," eingefügt werden.
oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den
Leistungsempfängern und deren Kostenträgern der-
33. § 102 wird wie folgt geändert:
art gröblich verletzt, daß ein Festhalten an den Verein-
barungen nicht zumutbar ist. Das gilt insbesondere a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
dann, wenn in der Prüfung nach § 93a Abs. 3 oder auf
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
andere Weise festgestellt wird, daß Leistungsempfän-
ger infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kom- ,.(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten eine
men, gravierende Mängel bei der Leistungserbrin- angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fach-
gung vorhanden sind, dem Träger der Einrichtung kräfte, die auch die Aufgaben nach § 17 ein-
nach dem Heimgesetz die Betriebserlaubnis entzo- schließt."
gen oder der Betrieb der Einrichtung untersagt wird
oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen 34. An § 111 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
gegenüber den Kostenträgem abrechnet. Die Kündi-
gung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten "Die Begrenzung auf 5 000 Deutsche Mark gilt, wenn
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt." die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne
des § 11 Abs. 1 Satz 2 zu erstatten sind, abweichend
von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusam-
31. Vor§ 94 wird folgende Vorschrift eingefügt:
men."
n§93d
Verordnungsermächtigung, Rahmenverträge 35. § 113a wird gestrichen.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim~ 36. § 116 wird wie folgt geändert:
mung des Bundesrates zu § 93 Abs. 2 und § 93a
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unter-
Abs. 2 in der jeweils ab 1. Januar 1999 geltenden Fas-
haltspflichtigen" die Wörter ,., ihre nicht getrennt
sung Vorschriften zu erlassen Ober
lebenden Ehegatten" eingefügt.
1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspau- ·
b) Dem Absatz 1 wird fotgender Satz angefügt:
schalen und -beträgen nach § 93 Abs. 2 zugrunde
zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie .,Auskunftspflichtig nach den Sätzen 1 und 2 sind
die Zusammensetzung der Investitionsbeträge auch Personen, von denen nach § 16 trotz Auffor-
nach § 93a Abs. 2; derung unwiderlegt vermutet wird, daß sie Lei-
stungen zum Lebensunterhalt an andere Mit-
2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und
glieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen; die
Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen,
Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21
die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit ver-
Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
gleichbarem Hilfebedarf nach § 93a Abs. 2 sowie
erstreckt sich auch auf diese Personen."
die Zahl dieser zu bildenden Gruppen.
(2) Die überörtlichen Träger der. Sozialhilfe und die c) In Absatz 2 wird nach dem Wort „unterhaltspflich-
kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene tigen" das Wort „oder" durch die Wörter "und
schließen mit den Vereinigungen der Träger der Ein- deren nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie"
richtungen auf Landesebene gemeinsam und einheit- ersetzt.
lich Rahmenverträge zu den Leistungs-, VergOtungs-
und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 In der 37. § 117 wird wie folgt geändert:
ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung ab. Für Einrich-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freige- aa) In Satz 2 wird das Wort "Sozialversicherungs-
meinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die nummer" durch das Wort "Versicherungs-
Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religions- nummer" ersetzt.
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
bb) In Satz 7 werden die Wörter "Familie und Seni- b) § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
oren" durch das Wort "Gesundheit" ersetzt. ,.(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 28 genannten Leistungsträger.•
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern· "anderen
Sozialhilfeträger" die Wörter "oder einer zen- 2. In Artikel II § 1 Nr. 15 werden nach den Wörtern "15.
tralen Vermittlungsstelle im Sinne des Absat- das Bundessozialhilfegesetz," die Wörter "auch soweit
zes 1 Satz 7" eingefügt. § 9 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes die ent-
sprechende Anwendung des Bundessozialhilfegeset-
bb) In Satz 6 werden dieWörter „Familie und Seni- zes vorsieht," eingefügt.
oren" durch das Wort „Gesundheit" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Artikel3
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
"Die Überprüfung kann auch regelmäßig im Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und
Wege des automatisierten Datenabgleichs mit Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,
den Stellen durchgeführt werden, bei denen BGBI. 1S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom
die in Satz 3 jeweils genannten Daten zustän- 15. März 1996 (BGBI. 1S. 477) wird wie folgt geändert:
digkeitshalber vorliegen.•
bb) In Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch 1. § 35a wird wie folgt geändert:
"Satz 4" ersetzt. a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
38. In § 125 Abs. 4 werden die Wörter „Der Bundesmini- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
ster für Familie und Senioren• durch die Wörter „Das ..(2) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung
Bundesministerium für Gesundhei~ und die Wörter des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen
„Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch richten sich nach folgenden Bestimmungen des
die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Sozial- Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese auf see-
ordnung• ersetzt. lisch behinderte oder von einer solchen Behinde-
rung bedrohte Personen Anwendung finden:
39. Vor§ 144 wird folgender§ 143 eingefügt: 1. § 39 Abs. 3 und § 40,
"§143 2. § 41 Abs. 1 bis 3 Satz 2 und Abs. 4 mit der Maß-
Übergangsregelung für ambulant Betreute gabe, daß an die Stelle der Vereinbarungen nach
§ 93 des Bundessozialhilfegesetzes Vereinba-
Für Empfänger von Eingliederungshilfe für Behinderte
rungen nach § 77 dieses Buches treten,
oder Hilfe zur Pflege, deren Betreuung am 26. Juni
1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder 3. die Verordnung nach § 47 des Bundessozial-
ambulante Dienste sichergestellt wird, gilt § 3a in der hilfegesetzes."
am 26. Juni 1996 geltenden Fassung." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
40. § 152 wird wie folgt gefaßt: 2. § 45 wird wie folgt geändert:
,.§152 a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Maßgaben des Einigungsvertrages ,.(3) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt
Die Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachge- worden, so soll die zuständige Behörde zunächst
biet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe g in Verbindung den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten
mit Artikel 3 des Einigungsvertrages sind nicht mehr zur Abstellung der Mängel beraten. Wenn die
anzuwenden. Die darüber hinaus noch bestehenden Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte
Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H oder Vergütungen nach § 93 des Bundessozialhilfe-
Abschnitt III Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Eini- gesetzes haben kann, so ist der Träger der Sozial-
gungsvertrages sind im Land Berlin nicht mehr anzu- hilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem Verein-
wenden." barungen nach dieser Vorschrift bestehen. Werden
festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können
den Trägem der Einrichtung Auflagen erteilt wer-
Artikel 2 den, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung
oder Gefährdung des Wohls der Kinder oder
Das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom
Jugendlichen erforderlich sind. Wenn sich die Auf-
11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert
lage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 93 des
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1
Bundessozialhilfegesetzes auswirkt, so entscheidet
S. 1078), wird wie folgt geändert:
über ihre Erteilung die zuständige Behörde nach
Anhörung des Trägers der Sozialhilfe, mit dem Ver-
1. Artikel I wird wie folgt geändert: einbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Die
a) § 27 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung
mit Vereinbarungen nach den §§ 93 bis 94 des Bun-
"4. Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für see-
lisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie dessozialhilfegesetzes auszugestalten.•
Hilfe für junge Volljährige.• b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1095
3. § 77 wird wie folgt geändert: auf Antrag mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Dle Verzinsung
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermona-
ten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags des
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger,
,.(2) Sofern bis zum 23. Mai 1996 für Einrichtungen, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalender-
die Leistungen nach den §§ 32 , 34 oder nach § 41 monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Lei-
in Verbindung mit § 34 erbringen, noch keine neuen stung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung;
Pflegesätze für das Jahr 1996 oder die Folgejahre § 16 des Ersten Buches gilt nicht.•
vereinbart worden sind, dürfen die am 1. Januar
1996 geltenden Pflegesätze bezogen auf das Jahr
1996 beginnend mit dem 1. Juli 1996 in den Jahren Artikel 5
1996, 1997 und 1998 jährlich nicht höher steigen als Änderung des Schwerbehindertengesetzes
2 vom Hundert im Beitrittsgebiet und 1 vom Hun-
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
dert im übrigen Bundesgebiet. In begründeten Ein-
Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421 ,
zelfällen, insbesondere um den Nachholbedarf bei
1550), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom
der Anpassung der Personalstruktur zu berücksich-
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
tigen, kann im Beitrittsgebiet der jährliche Steige-
rungssatz um bis zu 0,5 vom Hundert erhöht wer-
den. Sind bis zum 23. Mai 1996 bereits neue Pflege- 1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
sätze für 1996 oder die Folgejahre vereinbart wor- a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
den, so gelten die Sätze 1 und 2 im Hinblick auf die ersetzt.
Jahre 1997 und 1998 entsprechend.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
(3) Werden nach dem 30. Juni 1996 für Einrich-
,.6. Personen, die nach § 19 des Bundessozialhilfe-
tungen nach Absatz 2 oder Teile davon erstmals
gesetzes in Arbeitsverhältnissen beschäftigt
Vereinbarungen abgeschlossen, so sind als Basis
die Vereinbarungen zugrunde zu legen, die von ver- werden."
gleichbaren Einrichtungen bis zum 23. Mai 1996
geschlossen worden sind. Wird im Einvernehmen 2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „oder" durch ein
mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mit Komma ersetzt und nach der Zahl „4" die Angabe
dem eine Vereinbarung besteht, der Zweck der Ein- ,,oder 6" angefügt.
richtung wesentlich geändert oder werden erheb-
liche bauliche Investitionen vorgenommen, so gilt 3. In§ 20 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „5" durch die Zahl „6"
Satz 1 entsprechend. Werden nach dem 30. Juni ersetzt.
1996 erstmals unterschiedliche Pflegesätze für ein-
zelne Leistungsbereiche oder Leistungsangebote 4. § 54 wird wie folgt gefaßt:
mit einer Einrichtung vereinbart, so dürfen die sich
hieraus ~rgebenden Veränderungen den Rahmen ,.§54
nicht übersteigen, der sich aus einer einheitlichen Begriff der Werkstatt für Behinderte
Veranlagung der Gesamtleistungsangebote nach
(1) Die Werkstatt für Behinderte ist eine Einrichtung
Absatz 2 Satz 1 ergeben würde ...
zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben. Sie
hat denjenigen Behinderten, die wegen Art oder
4. § 89h wird gestrichen.
Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch
nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Artikel4 beschäftigt werden können,
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch 1. eine angemessene berufliche Bildung und eine
§ 108 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Zusam- Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemesse-
menarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu nen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzu-
Dritten - (Artikel I des Gesetzes vom 4. November 1982, bieten und
BGBI. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Ge- 2. zu ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu ent-
setzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1824) geändert wickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und
worden ist, wird wie folgt gefaßt: dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
,.§108 Sie muß über ein möglichst breites Angebot an Arbeits-
Erstattung in Geld, Verzinsung trainings- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes
Personal und einen begleitenden Dienst verfügen.
(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe," (2) Die Werkstatt steht allen Behinderten im Sinne
der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von ande- des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der
ren Leistungsträgern Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, daß
sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im
1. für die Dauer des Erstattungszeitraums und Arbeitstrainingsbereich wenigstens ein Mindestmaß
2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen
nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstat- werden. Dies ist nicht der Fall bei Behinderten, bei
tungszeitraum umfassenden Erstattungsantrags beim denen trotz einer der Behinderung angemessenen
zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefähr-
des Kalendermonats vor der Zahlung dung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforder-
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
liehen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maß- §54c
nahmen Im Arbeitstrainingsbereich oder sonstige
Mitwirkung
Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer
Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht (1) Die in § 54b Abs. 1 genannten Behinderten wirken
zulassen. unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit durch Werk-
(3) Behinderte, die die Voraussetzungen für eine statträte in den ihre Interessen berührenden Angele-
Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen genheiten der Werkstatt mit.
in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert (2) Ein Werkstattrat wird In Werkstätten sowie in
werden, die der Werkstatt angegliedert sind." Zweigwerkstätten mit mehr als 20 wahlberechtigten
Behinderten gewählt; er setzt sich aus mindestens drei
5. Nach § 54 werden die folgenden Paragraphen einge- Mitgliedern zusammen. In Zweigwerkstätten mit bis zu
fügt: 20 wahlberechtigten Behinderten tritt an die Stelle des
Werkstattrates ein Sprecher oder eine Sprecherin.
,,§54a
Aufnahme in die Werkstatt für Behinderte (3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in
§ 54b Abs. 1 genannten Behinderten; von Ihnen sind
(1) Anerkannte Werkstätten haben diejenigen Behin- die Behinderten wählbar, die am Wahltag seit minde-
derten aus ihrem Einzugsgebiet, die die Aufnahmevor- stens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind.
aussetzungen gemäß § 54 Abs. 2 erfüllen, aufzuneh-
men, wenn Leistungen durch die Sozialleistungsträger (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
gewährleistet sind oder die Behinderten die Kosten nung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
selbst übernehmen; die Möglichkeit zur Aufnahme in mung des Bundesrates im einzelnen die Fragen, auf
eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des die sich die Mitwirkung erstreckt, die Zusammenset-
§ 3 des Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechen- zung und die Amtszeit des Werkstattrates, die Durch-
den Regelungen bleibt unberührt. Die Verpflichtung zur führung der Wahl, Insbesondere die Feststellung der
Aufnahme gilt unabhängig von Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, sowie Art und
Umfang der Mitwirkung.
1. der Ursache der Behinderung,
2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugs- (5) Die Werkstätten für Behinderte unterrichten die
gebiet keine besondere Werkstatt für Behinderte für gesetzlichen Vertreter und Betreuer von Behinderten
diese Behinderungsart vorhanden ist, und im Arbeitsbereich einmal Im Kalenderjahr In einer
Eltern- und Betreuerversammlung In angemessener
3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der Weise über die Angelegenheiten der Werkstatt, auf die
Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf sich die Mitwirkung erstreckt, und hören sie dazu an."
an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege.
(2) Die Verpflichtung, die Behinderten in der Werk- 6. § 55 wird wie folgt gefaßt:
statt zu beschäftigen, besteht, solange die Aufnahme-
voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. .,§55
§54b Anrechnung von Aufträgen
auf die Ausgleichsabgabe
Rechtsstellung
und Arbeitsentgelt Behinderter (1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte
Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung Behin-
(1) Behinderte Im Arbeitsbereich anerkannter Werk-
derter beitragen, können 50 vom Hundert des auf die
stätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind,
Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungs-
zu den Werkstätten In einem arbeitnehmerähnlichen
Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde- betrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag
liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe
ergibt. anrechnen. Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen
anderer anerkannter Werkstätten für Behinderte ist die
(2) Die Werkstätten sind verpflichtet, aus Ihrem von diesen erbrachte Arbeitsleistung zu berücksich-
Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten tigen. Die Werkstätten haben das Vorliegen der
Behinderten ein Arbeitsentgelt zu zahlen. Das Arbeits- Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung zu
entgelt soll sich aus einem Grundbetrag in Höhe des bestätigen.
Ausbildungsgeldes, das die Bundesanstalt für Arbeit
nach den für sie geltenden Vorschriften Behinderten im (2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, daß
Arbeitstrainingsbereich zuletzt leistet, und, soweit das 1. die Aufträr,e innerhalb des Jahres, in dem die Ver-
Arbeitsergebnis die Zahlung zuläßt, einem leistungs- pflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe ent-
angemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzen. steht, von der Werkstatt für Behinderte ausgeführt
Der Steigerungsbetrag ist nach der individuellen „ und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des
Arbeitsleistung der Behinderten zu bemessen, insbe- Folgejahres vergütet werden und
sondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge
und Arbeitsgüte. 2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer
Gesamteinrichtung an Werkstätten für Behinderte
(3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsver-
vergeben, die rechtlich unselbständige Teile dieser
hältnisses ist unter Berücksichtigung des zwischen
Einrichtung sind.
den Behinderten und dem Sozialleistungsträger beste-
henden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstatt- (3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammen-
vertrlge zwischen den Behinderten und dem Träger . schlüsse anerkannter Werkstätten für Behinderte gilt
der Werkstatt näher zu regeln. Absatz 2 entsprechend."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1097
7. § 57 wird wie folgt geändert: 4. In § 9 Abs. 4 werden nach dem Wort „Sozialordnung"
die Wörter ", dem Bundesministerium für Gesundheit"
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
eingefügt.
"(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
5. An § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Nähere über den Begriff und die Aufgaben der
Werkstatt für Behinderte, die für sie geltenden fach- "Wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf
lichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzun- Entgelte oder Vergütungen nach den §§ 93 bis 94 des
gen, den Begriff und die Verwendung des Arbeits- Bundessozialhilfegesetzes haben kann, ist der Träger
ergebnisses und das Verfahren zur Anerkennung der Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem
als Werkstatt für Behinderte." Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen."
b) Absatz 3 wird gestrichen.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Artikel&
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
,,(2) Auflagen und Anordnungen sind soweit wie
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozla1hilfegeset-
vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geän- zes auszugestalten. Wenn sich die Auflage oder
dert: Anordnung auf Entgelte oder Vergütungen nach
den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes
1. § 40 Abs. 1c wird gestrichen. auswirkt, Ist über sie nach Anhörung des Trägers
der Sozialhilfe zu entscheiden, mit dem Verein-
barungen nach diesen Vorschriften bestehen."
2. In § 58 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 52
Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 54 Abs. 2" ersetzt.
7. In § 14 Abs. 7 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die
Wörter,,, dem Bundesministerium für Gesundheit" ein-
3. In § 61 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 57 Abs. 3" durch die gefügt.
Angabe "§ 57 Abs. 2" ersetzt.
4. Dem§ 147 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Artikel&
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
zu entscheiden."
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 11. März 1996 (BGBI. 1
Artikel7 S. 454), wird wie folgt geändert:
Änderung des Heimgesetzes a) In § 2 Abs. 1 wird in Nummer 9 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. April 1990 (BGBI. 1S. 763), zuletzt geändert durch ,, 10. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Behin-
Artikel 19 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 derten im Arbeitsbereich von Werkstätten für
S. 1014), wird wie folgt geändert: Behinderte und den Trägem der Werkstätten aus
den in § 54b des Schwerbehindertengesetzes
geregelten Rechtsverhältnissen."
1. In § 3 werden nach dem Wort „Städtebau" die Wörter
,,, dem Bundesministerium für Gesundheit" eingefügt. b) In § 2a Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer
3a eingefügt:
2. In§ 5 Abs. 3 werden nach dem Wort „Sozialordnung" "3a. Angelegenheiten aus § 54c des Schwerbehinder-
die Wörter "und dem Bundesministerium für Gesund- tengesetzes;".
heit" eingefügt.
c) § 1O wird wie folgt geändert:
3. § 8 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe "3" wird durch die Angabe "3a"
ersetzt.
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sozialord-
nung" die Wörter "und dem Bundesministerium für bb) Nach der Zahl "1952" werden ein Komma und die
Gesundheit" eingefügt. Wörter „dem § 54c des Schwerbehindertengeset-
zes" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Pflegesatzver-
einbarung" die Wörter "oder Vereinbarungen nach d) In§ 83 Abs. 3 werden nach der Zahl „ 1952" ein Komma
den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes" und die Wörter "dem § 54c des Schwerbehinderten-
eingefügt. gesetzes" eingefügt.
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
Artikel9 Satz 3 des Gesetzes ist auf die Gewährung von Leistun-
gen für die Unterkunft entsprechend anzuwenden. Woh-
Änderung des
nungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können bei
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zu-
§ 65 Abs. 3 des Bundesausbildungsfördei'ungsgesetzes stimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 Träger der Sozialhilfe veranlaßt wird oder aus anderen
(BGBI. 1 S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung
Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1006) geändert eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht
worden ist, wird gestrichen. gefunden werden kann."
Artlkel10 Artikel12
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 433)
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom wird wie folgt geändert:
25. Juni 1996 (BGBI. 1S. 903), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „ Tätigkeit• durch das
1. Dem§ 25 wird folgender Absatz 6 angefügt
Wort .Beschäftigung• ersetzt•
.,(6) Der Anspruch auf Hilfe in einer Bnrichtung (§ 25b
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1 Satz 2) odet auf Pflegegeld (§ 26c Abs. 8) steht,
soweit die Leistung dem Hilfesuchenden gewährt wor- ,,(2) Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
den wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die nach .§ 41 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes können
Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat.• Behinderte erhalten, die mindestens die Vorausset-
zungen zur Aufnahme in einer Werkstatt für Behin-
2. § 27h wird wie folgt geändert: derte (§ 54a des Schwerbehindertengesetzes) er-
füllen.•
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort .Aufwen-
dungen" die Wörter .,zusammen mit dem unter-
2. § 19, wird wie folgt geändert:
haltsrechtlichen Auskunftsanspruch" eingefügt.
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder• durch ein
b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
Komma ersetzt; nach dem Wort „erleichtern" wer-
,,Für die Vergangenheit kann der Träger der Kriegs- den die Wörter „oder diese vorzubereiten• einge-
opferfürsorge den übergegangenen Unterhalt außer fügt.
unter den Voraussetzungen des Bürgerlichen
b) In Nummer 3 wird nach· den Wörtern „möglich ist"
Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
dem Unterhaltspflichtigen die Gewährung der Hilfe
Nummer 4 angefügt:
schriftlich mitgeteilt hat.•
„4. Tätigkeiten zur Vorbereitung auf Maßnahmen
c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze vorangestellt:
der Eingliederung in das Arbeitsleben nach § 40
„Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann den auf Abs.1 Nr. 6 des Gesetzes.•
ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch Im Einver-
nehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur
gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und Artikel 13
sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch Anderung der
abtreten lassen. Kosten, mit denen der Hilfeemp- Werkstlttenverordnung Schwerbehindertengesetz
fänger dadurch selbst belastet wird, sind zu über-
nehmen.• Die Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz
vom 13. August 1980 (BGBI. 1S. 1365), geändert durch die
Verordnung vom 14. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2013),
Artikel 11
wird wie folgt geändert:
Änderung der Regelsatzverordnung
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
An § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3, ver- ,,(1) Die Werkstatt für Behinderte (Werkstatt) hat zur
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Vorausset-
Verordnung vom 7. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 1971) geän- zungen dafür zu schaffen, daß sie die Behinderten im
dert 'flOrden ist, werden folgende Sätze angefügt Sinne des§ 54 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes
aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann.•
„ Vor Abschluß eines Vertrages über eine neue Unterkunft
hat der Hilfeempfänger den dort zuständigen Träger der
Sozialhilfe über die nach Satz 2 maßgeblichen Umstände 2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 54 Abs. 3"
in Kenntnis zu setzen; sind die Aufwendungen für die neue durch die Angabe,,§ 54 Abs. 2" ersetzt.
Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozial-
hilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen 3. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:
verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehen- ,,(4) Der Übergang von Behinderten auf den allgemei-
den Aufwendungen vorher zugestimmt. § 15a Abs. 1 nen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am'29. Juli 1996 1099
fördern, insbesondere auch durch eine zeitweise Be- § 54b" ersetzt und werden die Sätze 2 bis 4 gestri-
schäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen. Dabei chen.
hat die Werkstatt die notwendige arbeitsbegleitende
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und
darauf hinzuwirken, daß der zuständige Soziallei-
stungsträger seine Leistungen und nach dem Aus- 6. In § 14 werden nach den Wörtern „Angelegenheiten
scheiden des Behinderten aus der Werkstatt die der Werkstatt" die Wörter "nach § 54c des Schwer-
Hauptfürsorgestelle die begleitende Hilfe im Arbeits- behindertengesetzes" eingefügt.
und Berufsleben erbringen."
Artikel 14
4. § 12 wird wie folgt geändert: Änderung der Verordnung zur Durchführung
des§ 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: In§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, in Satz 2 und in
Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88
"Zusätzlich sind das Arbeitsergebnis und seine Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar
Verwendung auszuweisen." 1988 (BGBI. 1S. 150), die durch die Verordnung vom 23. Ok-
bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; in ihm werden tober 1991 (BGBI. 1S. 2037) geändert worden ist, wird die
nach dem Wort „Jahresabschluß" die Wörter Angabe,,§ 69 Abs. 4 Satz 2" jeweils durch die Angabe
,,einschließlich der Ermittlung des Arbeits- ,,§ 69a Abs. 3" ersetzt.
ergebnisses und seiner Verwendung" einge-
fügt. Artikel15
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze ange- Anpassung anderer Rechtsvorschriften
fügt:
(1) In § 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Anglei-
,.(4) Arbeitsergebnis im Sinne des § 54b des chi.mg der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August
Schwerbehindertengesetzes und der Vorschriften
1974 (BGBI. 1 S. 1881), das zuletzt durch Artikel 15 des
dieser Verordnung ist die Differenz aus den Erträ-
Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert
gen und den notwendigen Kosten des laufenden
worden ist, wird die Angabe .,§ 54 Abs. 3" durch die An-
Betriebs der Werkstatt. Die Erträge setzen sich
gabe ,,§ 54 Abs. 2" ersetzt.
zusammen aus den Umsatzerlösen, Zins- und son-
stigen Erträgen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit (2) In § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundesversorgungs-
und den von den Sozialleistungsträgern erbrachten gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja-
Kostensätzen. Zu den notwendigen Kosten des nuar 1982 (BGBI. 1S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
laufenden Betriebs zählen nicht die Kosten für die ordnung vom 25. Juni 1996 (BGBI. 1S. 903) geändert worden
Arbeitsentgelte nach § 54b Abs. 2 des Schwer- ist, wird die Angabe ,,§ 54 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 54
behindertengesetzes. Abs. 2" ersetzt.
(5) Das Arbeitsergebnis darf nur für Zwecke der (3) In § 567 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 der Reichsversicherungs-
Werkstatt verwendet werden, und zwar für ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
1. die Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 54b nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes, in der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember
Regel im Umfang von mindestens 70 vom Hun- 1995 (BGBI. 1S. 1824) geändert worden ist, wird die Angabe
dert des Arbeitsergebnisses, ,,§ 52 Abs. 3" durch die Angabe "§ 54 Abs. 2" ersetzt.
2. die Bildung einer zum Ausgleich von Ertrags- (4) In § 18 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch .
schwankungen notwendigen Rücklage, höch- - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes ·
stens eines Betrages, der zur Zahlung der vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 133n,
Arbeitsentgelte nach § 54b des Schwerbehin- das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996
dertengesetzes für drei Monate erforderlich ist, (BGBI. 1S. 1078) geändert worden ist, wird die Angabe,,§ 54
Abs. 3" durch die Angabe,,§ 54 Abs. 2" ersetzt.
3. Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der
Werkstatt, soweit diese Kosten nicht aus den
Rücklagen auf Grund von Abschreibung des Artikel 16
Anlagevermögens für solche Investitionen, aus
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Leistungen der Sozialleistungsträger oder aus
sonstigen Einnahmen zu decken sind oder Die auf den Artikeln 11 bis 14 beruhenden Teile der dort
gedeckt werden. Kosten für die Schaffung und geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils ein-
Ausstattung neuer Werk- und Wohnstättenplät- schlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Arti-
ze dürfen aus dem Arbeitsergebnis nicht bestrit- kel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben
ten werden. werden.
Abweichende handelsrechtliche Vorschriften über
die Bildung von Rücklagen bleiben unberührt."
Artikel17
Inkrafttreten
5. § 13 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nr. 1, 29 Buchstabe b und c und Nr. 30 tritt am
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe"§ 54 Abs. 2 1. Januar 1999 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 54 Abs. 1 Satz 2 und 1. August 1996 in Kraft.
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1101
Verordnung
zur Änderung
der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung und der Heizölkennzeichnungsverordnung
Vom 23. Juli 1996
Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes tung der Steuer für Flüssiggase und schweres
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, 2185, 1993 1 Heizöl" ersetzt.
S. 169), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 23 des Gesetzes 1) Die Überschrift vor § 61 wird wie folgt gefaßt:
· vom 12. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 962) geändert worden.ist,
verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 31 "Zu§ 31 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a und Abs. 3 Nr. 5
Abs. 2 Nr. 3 bis 6 und 9 des vorgenannten Mineralöl- des Gesetzes".
steuergesetzes, der ebenfalls zuletzt durch Artikel 5 Nr. 23
des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBI. 1S. 962) geändert 2. Die Überschrift vor§ 1 wird wie folgt gefaßt:
worden ist, sowie des§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung "Zu den§§ 1 bis 3 und zu§ 31 Abs. 2 Nr. 9 Buch-
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), dieser zuletzt ge- stabe g des Gesetzes".
ändert durch Artikel 26 Nr. 43 des Gesetzes vom 21. De-
zember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), verordnet das Bundes- 3. § 1 wird wie folgt gefaßt:
ministerium der Finanzen:
,,§ 1
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Änderung (1) Als Flüssiggase im Sinne des Gesetzes gelten
der Mineralölsteuer-Durchfühnangsverordnung die Waren der Unterpositionen 271112 bis 27111900
der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des
Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom Gesetzes).
15. September 1993 {BGBI. 1S. 1602), geändert durch die
Verordnung vom 30. Dezember 1993 {BGBI. 1 S. 2488), (2) Als Mineralöl im Sinne des Gesetzes gelten nicht
wird wie folgt geändert: 1. Waren aus nachwachsenden Rohstoffen mit
einem Gehalt an Kohlenwasserstoffen von nicht
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: mehr als drei Volumenprozenten, die zur Verwen-
dung als Kraftstoff bestimmt sind,
a) Die Überschrift vor§ 1 wird wie folgt gefaßt:
2. Waren der Unterpositionen 2707 9991, 2707 9999
"Zu den §§ 1 bis 3 und zu § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buch-
und der Position 2713 der Kombinierten Nomen-
stabe g des Gesetzes".
klatur, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt
b) Nach den Wörtern "§ 1 Begriffsbestimmungen" sind, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
werden die Wörter"§ 1a Kennzeichnung von Heiz-
a) Erstarrungspunkt nach ASTM D 938 von 30 °C
öladditiven" eingefügt.
und darüber,
c) Die Überschrift vor§ 8 wird wie folgt gefaßt:
b) Dichte von 0,942 kg/1 und darüber bei 70 °C
"Zu den §§ 7 und 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes".
c) Nadelpenetration nach ASTM D 5 unter 400 bei
d) Nach den Wörtern "§ 12 Lagerbehandlung" wer- 25°C."
den die Wörter "§ 12a Mineralöllager ohne Lager-
stätten" eingefügt. 4. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
e) In der Überschrift vor§ 17 wird die Angabe "Nr. 5, 6 ,,§1a
Buchstabe c und e" durch die Angabe „Nr. 2, 5, 6
Kennzeichnung von Heizöladditiven
Buchstabe c, e und f" ersetzt.
Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß
f) Die Wörter"§ 24 Versteuerung durch Verwender
Heizöladditive nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 des
oder Verteiler" werden durch die Wörter"§ 24 Ver-
Gesetzes, die nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2
steuerung durch Verwender oder Verteiler von
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen,
Erdgas" ersetzt.
abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 des
g) Nach den Wörtern "§ 24 Versteuerung durch Ver- Gesetzes nicht gekennzeichnet werden, wenn nach
wender oder Verteiler von Erdgas" werden die den Umständen eine Verwendung der Additive als
Wörter"§ 24a Versteuerung durch Verwender von Kraftstoff oder zur Herstellung oder Verbesserung von
Schiffsbetriebsstoffen" eingefügt. Kraftstoff nicht anzunehmen ist. Die Zulassung kann
h) Die Überschrift vor § 26 wird wie folgt gefaßt: mit Nebenbestimmungen (§ 120 der Abgabenord-
nung) versehen werden."
"Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes".
i) Die Überschrift vor§ 28 wird gestrichen. 5. § 2 wird wie folgt geändert:
j) In der Überschrift vor§ 49 wird die Angabe „Nr. 6 a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Buchstabe d" durch die Angabe "Nr. 6 Buchstabe d ,,(2) Als Gewinnen gilt auch das Bestimmen von
und g" ersetzt.
Waren nach§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 des Gesetzes
k) Die Wörter,,§ 49 Vergütung der Steuer für schwe- zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff, ausge-
res Heizöl" werden durch die Wörter ,,§ 49 Vergü- nommen Waren nach § 1 Abs. 2."
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: 11. § 17 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:
,,2. das Mischen von Mineralöl mit Kraftstoffen .,(9) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-
aus nachwachsenden Rohstoffen, die kein meinschaft im Sinne des Gesetzes Ist der In Artikel 2
Mineralöl im Sinne des Gesetzes sind, der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar
a) beim Befüllen von Hauptbehältern von 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die
Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflich-
Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und tiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) festgelegte Gel-
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie tungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuer-
Kühl- und Klimaanlagen, gebiet)."
b) bei der Abgabe aus einem Transportmittel;
§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 der Heiz- 12. In§ 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe,.§ 24"
ölkennzeichnungsverordnung gilt sinnge- durch die Angabe „den §§ 24 oder 24a" und die An-
mäß,". gabe,.§§ 47 und 48" durch die Angabe.,§§ 47 bis 49"
ersetzt.
6. Die Überschrift vor§ 8 wird wie folgt gefaßt:
13. In§ 22 Abs. 10 Satz 2 werden die Wörter .nach§ 24"
.,Zu den§§ 7 und 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppel-
durch die Wörter „nach den §§ 24 oder 24a• ersetzt.
buchstabe aa des Gesetzes".
7. § 8 wird wie folgt geändert: 14. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Mine-
ral~" die Wörter .nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes"
.,(1) Als Mineralöllager kann unter den Voraus-
eingefügt.
setzungen nach § 7 des Gesetzes auch das Lager
eines Verteilers zugelassen werden, dem die Ver- b) In Absatz 6 wird nach Satz 2 der folgende Satz ein-
teilung unter Überführung der Waren in den freien gefügt:
Verkehr zur besonderen Verwendung (Artikel 82 .Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß.•
des Zollkodex) und das Vermischen von Waren,
die bereits in den freien Verkehr zur besonderen c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
Verwendung übergeführt worden sind, mit Waren, aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Mineralöl"
die in den freien Verkehr zur besonderen Verwen- die Wörter „nach§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des
dung nach Artikel 296 Abs. 2 und 3 der Verordnung Gesetzes, ausgenommen Erdgas,• eingefügt.
(EWG) Nr. 2454193 der Kommission vom 2. Juli
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver- bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
ordnung (EWG) Nr. 2913192 des Rates zur Fest- „Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen
legung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der
EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABI. EG 1994 Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit
Nr. L 268 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung es als lose Ware ausgeführt wird.•
übergeführt worden sind, bewilligt worden ist." d) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gilt das
Mineralöl" die Wörter „vorbehaltlich gegen-
8. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt:
teiliger Feststellung" eingefügt.
• §12a
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,.(Ausgangszoll-
Mineralöllager ohne Lagerstätten stelle - Artikel 6 Nls. 2 Buchstabe a der Ver-
(1) Für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission
des Gesetzes oder Flüssiggase nach § 3 Abs. 2 Satz 1 vom 10. November 1992 mit Durchführungs-
Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes, die zu Zwecken vorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
nach § 3 des Gesetzes, § 4 des Gesetzes oder § 32
zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-
Abs. 1 des Gesetzes abgegeben werden sollen, kann
schaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der
das Hauptzollamt auf Antrag abweichend von § 7
Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem
Abs. 1 und 2 des Gesetzes auch dann eine Erlaubnis
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wer-
nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes erteilen, wenn das
den, ABI. EG Nr. L 326 S. 11 - ) die Zustim-
Mineralöllager keine Lagerstätten besitzt.
mung zur Änderung (Artikel 9 Abs. 2 der vor-
(2) Für die Anmeldung,: den Antrag, die Erteilung genannten Verordnung)" durch die Wörter
und das Erlöschen der Ertaubnis gelten die§§ 4 und 6, „(Ausgangszollstelle - Artikel 793 Abs. 2
für die Pflichten des Lagerinhabers gilt § 11 sinn- Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
gemäß." der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durch-
führungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)
9. In § 16 wird die Angabe ,.§ 11 Abs. 2 des Gesetzes" Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des
durch die Angabe ,.§ 11 Abs. 3 des Gesetzes" ersetzt. Zollkodex der Gemeinschaften, ABI. EG Nr. L
253 S. 1, berichtigt im ABI. EG 1994 Nr. L 268
10. In der Überschrift vor § 17 wird die Angabe „Nr. 5, 6 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung - ) die
Buchstabe c und e• durch die Angabe „Nr. 2, 5, 6 Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2
Buchstabe c, e und f" ersetzt. der vorgenannten Verordnung)• ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1103
e) Absatz 15 wird wie folgt gefaßt: verfahren (§ 29 Abs. 1 Satz 1) über das Gebiet
eines anderen Mitgliedstaates in ein anderes
"(15) Soll steuerbegünstigtes Mineralöl nach § 1
Steueriager im Steuergebiet verbracht werden, hat
Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen
Erdgas, zu gewerblichen Zwecken in andere Mit- der Versender das nach der Verordnung (EWG)
gliedstaaten verbracht werden, gelten Absatz 10 Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September
Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 14 sinngemäß." 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei
der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
15. § 24 wird wie folgt geändert: unter Steueraussetzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1)
vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als beglei-
"Versteuerung durch Verwender oder Verteiler von tendes Verwaltungsdokument gelten auch Han-
Erdgas". delsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben
unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vor-
b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
druck des begleitenden Verwaltungsdokuments
.,Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß enthalten. Der Beförderer hat das begleitende Ver-
Betriebe, die aus einer Transportleitung Erdgas waltungsdokument bei der Beförderung des Mine-
beziehen oder abgeben, das nach dem Steuersatz ralöls mitzuführen.
des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Geset-
(1 b) Für den Versand nach Absatz 1a hat der
zes versteuert ist, das Gas unter Versteuerung mit
dem Unterschiedsbetrag der Steuersätze des § 2 Versender Sicherheit (§ 29) zu leisten (§ 14 Abs. 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes oder des § 3 Satz 1 des Gesetzes). Auf Antrag kann das Haupt-
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes und des § 3 Abs. 2 zollamt zulassen, daß an Stelle des Versenders der
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes für nicht Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls die
steuerbegünstigte Zwecke oder für Zwecke nach Sicherheit leistet. Wird das Mineralöl auf dem See-
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes verwenden oder wege oder durch feste Rohr1eitungen verbracht,
abgeben." kann der Versender von der Sicherheitsleistung
befreit werden, wenn die Steuerbelange nach dem
c) In Absatz 3 wird die Angabe nAbs. 1" gestrichen. Ermessen des Hauptzollamts nicht gefährdet
erscheinen.•
16. Nach § 24 wird der folgende § 24a eingefügt:
c) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
n§24a
.,Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß
Versteuerung durch der Empfänger Mineralöl unter Steueraussetzung
Verwender von Schiffsbetriebsstoffen nur durch Inbesitznahme in sein Steuertager auf-
(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß nimmt, wenn das Mineralöl an Personen weiter-
Inhaber von Er1aubnissen zur Verwendung von steuer- gegeben wird, die zum Bezug
freien Schiffsbetriebsstoffen das Mineralöl unter Ver- 1. von Mineralöl unter Steueraussetzung aus
steuerung nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 einem Steuerlager des Steuergebiets,
Nr. 4 des Gesetzes oder des§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
oder 2 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte 2. von steuerfreiem Mineralöl oder
Zwecke oder für Zwecke nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 3. von nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes ver-
oder 2 des Gesetzes verwenden. § 9 Abs. 1 Satz 1 des steuertem Mineralöl
Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner ist der
Ertaubnisinhaber. berechtigt sind. In den Fällen der Nummern 1 und 2
gilt die Inbesitznahme des. Mineralöls durch den
(2) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für Empfänger, im Falle der Nummer 3 gilt die Inbe-
das die Steuer entstanden Ist, dem Hauptzollamt eine sitznahme durch den Berechtigten als Entfernung
Steuererklärung gemäß Satz 2 nach amtlich vorge- aus dem Steuerlager (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Ge-
schriebenem Vordruck abzugeben und darin die setzes)."
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Den
Zeitraum, für den die Steuererklärung abzugeben Ist, d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
die Frist für die Abgabe der Steuererklärung und den "(4) Für Mineralöllager ohne Lagerstätten (§ 12a)
Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bestimmt das gilt die Inbesitznahme des Mineralöls durch den
Hauptzollamt. § 15 gilt sinngemäß." Empfänger als Aufnahme in das Steuerlager und
die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die
17. Die Überschrift vor § 26 wird wie folgt gefaßt: Mineralöle abgegeben werden, als Entfernung aus
"Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes". dem Steuerlager...
18. § 26 wird wie folgt geändert: 19. Die Überschrift vor§ 28 wird gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "hat
es der Versender" die Wörter "vorbehaltlich des 20. § 28 wird wie folgt geändert:
Absatzes 1a" eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Soll Mine-
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a ralöl unter Steueraussetzung• durch die Wörter
und 1b eingefügt: "Soll Mineralöl nach § 15 Abs. 1a des Gesetzes im
.,(1a) Soll Mineralöl nach§ 14 Abs. 1a des Geset- innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
zes im innergemeinschaftlichen Steuerversand- (§ 29 Abs. 1 Satz 1t ersetzt.
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
b) Di~ Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: werden, gilt § 28 Abs. 1 und 4 sinngemäß. An die
Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der
„(2) Wird das Mineralöl Ober das Gebiet von
das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet ver-
EFTA-Ländem (Artikel 1 des Beschlusses des
läßt. Für das Steuerversandverfahren hat der In-
Rates vom 15. Juni 1987, ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in
haber des Steuer1agers Sicherheit zu leisten (§ 17
den anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei
Abs. 3 des Gesetzes). § 29 gilt sinngemäß. Auf
mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der
Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß an
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
Stelle des Versenders der Beförderer oder der
vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu
Eigentümer des Mineralöls die Sicherheit leistet.
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Wird das Mineralöl auf dem Seewege oder durch
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
feste Rohr1eitungen verbracht, kann der Versender
ABI. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABI. EG 1994
von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn
Nr. ~ 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung)
die Steuerbelange nach dem Ermessen des
die Uberführung in das interne gemeinschaftliche
Hauptzollamts nicht gefährdet erscheinen. Wird
Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1
das Mineralöl unmittelbar ausgeführt, ist für den
des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 311 Buch-
Versand Sicherheit nur zu leisten, wenn Anzeichen
stabe a der vorgenannten Verordnung), gilt das
für eine Gefährdung der Steuerbelange nach dem
Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdoku-
Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind."
ment, wenn Versender und Empfänger des Mine-
ralöls jeweils zugleich zugelassener Versender c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gilt das
oder 406 der vorgenannten Verordnung sind und
Mineralöl" die Wörter „vorbehaltlich gegen-
in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende
teiliger Feststellung" eingefügt.
Position der Kombinierten Nomenklatur sowie in
Feld 44 der Vermerk "Unversteuertes Mineralöl" bb) In Satz 2 werden die Wörter „(Ausgangszoll-
eingetragen werden. stelle - Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission
(3) Für den Versand nach Absatz 1 oder 2 hat
der Versender Sicherheit (§ 29) zu leisten (§ 15 vom 10. November 1992 mit Durchführungs-
vorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183
Abs. 1b Satz 1 des Gesetzes). Auf Antrag kann das
-der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
Hauptzollamt zulassen, daß an Stelle des Versen-
zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-
ders der 6eförderer oder der Eigentümer des
schaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der
Mineralöls die Sicherheit leistet. Wird das Mine-
Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem
ralöl auf dem Seewege oder durch feste Rohr-
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wer-
leitungen verbracht, kann der Versender von der
Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die den, ABI. EG Nr. L 326 S. 11 - ) die Zustim-
mung zur Änderung (Artikel 9 Abs. 2 der vor-
Steuerbelange nach dem Ermessen des Haupt-
genannten Verordnung)" durch die Wörter
zollamts nicht gefährdet erscheinen."
,.(Ausgangszollstelle -Artikel 793 Abs. 2 Buch-
stabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
21. § 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durch-
„In den Fällen des § 26 Abs. 1a und des § 28 Abs. 1 führungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)
oder 2 muß die Sicherheit in aJlen Mitgliedstaaten Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des
gültig sein (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes, § 15 Zollkodex der Gemeinschaften, ABI. EG Nr.
Abs. 1 b Satz 2 des Gesetzes)." L 253 S. 1, berichtigt im ABI. EG 1994 Nr. L 268
S. 32, in der jeweils geltenden Fassung-) die
Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2
22. § 30 wird wie folgt geändert: der vorgenannten Verordnung)" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "(§ 26 Abs. 3
Satz 2)" durch die Angabe"(§ 26 Abs. 3 Satz 2, 25. In§ 38 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Wer Mine-
Abs. 4)" ersetzt.
ralöl" durch die Wörter „Wer in§ 1 Abs. 3 des Geset-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. zes genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas,"
ersetzt.
23. § 35 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Für die Aufnahme in das Steuerlager gilt § 26 26. § 39 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 und 4, für die Sicherheitsleistung (§ 16 Abs. 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 des Gesetzes) gilt § 29 sinngemäß."
aa) Die Wörter „ Wird Mineralöl" werden durch die
Wörter "Wird in§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des
24. § 36 wird wie folgt geändert: Gesetzes genanntes Mineralöl, ausgenom-
a) Absatz 1 wird aufgehoben. men Erdgas,• ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: bb) Der folgende Satz wird angefügt:
,.(2) Soll Mineralöl nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes „Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen
im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfah- 27100021, 27100025 und 27100059 der
ren unmittelbar oder Ober andere Mitgliedstaaten Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit
aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt es als lose Ware verbracht wird."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1105
b) Der folgende neue Absatz 3 wird angefügt: (3) Wer eine Vergütung nach Absatz 1 oder 2 regel-
mäßig in Anspruch nehmen will, hat dies dem zustän-
..(3) Das Bundesministerium der Finanzen kan•.
digen Hauptzollamt anzuzeigen.
im Verwaltungswege zulassen, daß andere als die
in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes (4) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmel-
genannten Mineralöle unter Verzicht auf das Ver- dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
fahren nach Absatz 1 in das Steuergebiet ver- alle Mineralöle zu beantragen, die innerhalb eines Ver-
bracht werden, wenn die Steuerbelange dadurch gütungsabschnitts zu Zwecken nach Absatz 1 oder 2
nicht beeinträchtigt werden ... verwendet worden sind. Der Antragsteller hat die
Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des
27. § 41 wird wie folgt geändert: • zweiten auf den Vergütungsabschnitt folgenden
Monats abzugeben, in ihr alte für die Bemessung der
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wer als Ver- Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und die
sandhändler Mineralöl des freien Verkehrs" durch Vergütung selbst zu berechnen; dabei ist der Gesamt-
die Wörter „Wer als Versandhändler in § 1 Abs. 3 betrag der Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig
des Gesetzes genanntes Mineralöl, ausgenom- nach unten zu runden. Die Frist kann vom Hauptzoll-
men Erdgas, aus dem freien Verkehr" ersetzt. amt im einzelnen Fall verlängert werden.
b) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Mineralöl" durch (5) Der Vergütungsabschrutt umfaßt einen Kalen-
die Wörter „In § 1 Abs. 3 des Gesetzes genanntes dermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen
Mineralöl, ausgenommen Erdgas," ersetzt. längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender-
jahr als Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die
28. In § 44 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Mineralöl" durch Steuer in Einzelfällen unverzüglich vergüten.
die Wörter „Mineralöl nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes" (6) Die für Zwecke nach Absatz 2 jeweils verwende-
ersetzt. ten Mineralölmengen dürfen geschätzt werden, wenn
sich diese nicht auf andere Weise ermitteln lassen."
29. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wer Mineralöl" durch 33. § 51 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
die Wörter „Wer in§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Geset-
"(3) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der
zes genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas,•
Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorge-
ersetzt.
schriebenem Vordruck bei dem für den Antragsbe-
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: rechtigten zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
„Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen Für Betriebe, die regelmäßig Mineralölsteuer entrich-
2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kom- ten, gilt § 48 sinngemäß. Andere Betriebe haben die
binierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als Anmeldung für Gemische, die beim Spülen In einem
lose Ware verbracht wird.• Kalenderhalbjahr angefallen sind, jeweils bis zum
20. Tag des auf das Kalenderhalbjahr folgenden
Monats, für Gemische, die versehentlich entstanden
30. In § 47 Abs. 4 wird die Angabe ..§ 23 Abs. 10 Satz 1, 3 sind, unmittelbar nach Feststellung der Vennischung
und 4" durch die Angabe,.§ 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 abzugeben, in Ihr alle für die Bemessung der Er-
und 5" ersetzt. stattung oder Vergütung erforderlichen Angaben zu
machen, Untertagen über die Versteuerung und Her-
31. In der Überschrift vor § 49 wird die Angabe „Nr. 6 kunft der Gemischanteile beizufügen und die Er-
Buchstabe d" durch die Angabe „Nr. 6 Buchstabe d stattung oder Vergütung selbst zu berechnen; dabei
und g" ersetzt. · ist der Gesamtbetrag der Erstattung oder Vergütung
auf zehn Deutsche Pfennig nach unten zu runden. Die
Frist kam vom Hauptzollamt Im einzelnen Fall ver-
32. § 49 wird wie folgt gefaßt: längert werden. Das Hauptzollamt kann monatliche
.. §49 Anträge zulassen, wenn der durchschnittliche Monats-
betrag mindestens 500 Deutsche Mark beträgt.•
Vergütung der Steuer
für Flüssiggase und schweres Heizöl
34. § 54 wird wie folgt geändert:
(1) Auf Antrag wird die Steuer in Höhe von 371,50
Deutsche Mark je 1 000 Kilogramm für Flüssiggase a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes in aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter .oder er-
dem Umfang vergütet, in dem sie für Zwecke nach § 3 mäßigt versteuertem Flüssiggas" durch die
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes verwendet Wörter 11 , ermäßigt versteuertem Flüssigga~
worden sind. oder Erdgas" ersetzt.
(2) Auf Antrag wird die Steuer in Höhe von 25,00 bb) Satz 3 wird gestrichen.
Deutsche Mark je 1 000 Kilogramm für Mineralöle
nach§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Geset- b) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3" durch
zes in dem Umfang vergütet, in dem sie in Anlagen, die Angabe „Satz 2" ersetzt.
die nicht ausschließlich der Erzeugung von Wärme im
Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des 35. In § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die
Gesetzes dienen, zur Erzeugung von Wärme verwen- Angabe „Nr. 12 des Gesetzes" durch die Angabe
det worden sind. ..Nr. 13 des Gesetzes" ersetzt.
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
36. § 59 Satz 1 wird wie folgt geändert: 30. Juli 1996 in Betrieb genommen worden sind, gilt
a) In der Nummer 1 werden die Wörter „die DIN 51 750 abweichend von den Nummern 1.1.2.2, 1.3.2, 1.4.2.2
Teil 1 (Ausgabe August 1983), die DIN 51 750 Teil 2 und 2.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Erlaub-
(Ausgabe März 1984), die DIN 51750 Teil 3 (Aus- nis zur Verwendung von steuerbegünstigtem Mineral-
gabe März 1984), die DIN 51 757 (Ausgabe Januar öl in diesen Anlagen bis zum 1. April 1997 weiterhin
1984)" durch die Wörter „die DIN 51750 Teil 1 als allgemein erteitt."
(Ausgabe Dezember 1990), die DIN 51750 Teil 2
(Ausgabe Dezember 1990), die DIN 51750 Teil 3 40. Die Anlage 1 wird wie aus der Anlage zu dieser Ver-
(Ausgabe Februar 1991), die DIN 51 757 (Ausgabe ordnung ersichtlich gefaßt.
April 1994)" ersetzt.
b) In der Nummer 3 werden die Wörter "(Ausgabe Artikel2
August 1986)" durch die Wörter .,(Ausgabe Januar Änderung
1990)" ersetzt. der Heizölkennzeichnungsverordnung
37. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die Heizölkennzeichnungsverordnung vom 27. Juli
1993 (BGBI. 1S. 1384), geändert durch Artikel 3 der Ver-
a) In der Nummer 1 werden die Wörter " • auch in Ver-
ordnung vom 19. September 1995 (BGBI. 1S. 1171) wird
bindung mit§ 1~ Abs. 2," durch die Wörter", auch
wie folgt geändert:
in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2,"
ersetzt.
b) In der Nummer 2 werden die Wörter „auch in Ver- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
bindung mit § 9 Satz 2" durch die Wörter "auch in a) Nach den Wörtern .,§ 3 Zulassung von Dosierein-
Verbindung mit § 9 Satz 2, § 12a Abs. 2" und die richtungen und ihnen vergleichbaren Einrichtun-
Wörter " , jeweils auch in Verbindung mit § 13 gen" werden die Wörter .,§ 3a Bauteilzulassun-
Abs. 2," durch die Wörter" , jeweils auch in Verbin- gen" eingefügt.
dung mit§ 12a Abs. 2 oder§ 13 Abs. 2," ersetzt.
b) Nach den Wörtern .,§ 11 Verbringen von leichtem
c) In den Nummern 3 bis 5 werden jeweils die Wörter Heizöl in das Steuergebiet" werden die Wörter
" • auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2," durch die .,§ 11 a Andere Mineralöle als Gasöle" eingefügt.
Wörter " , auch in Verbindung mit§ 12a Abs. 2 oder
§ 13 Abs. 2," ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert:
d) In der Nummer 6 werden nach den Wörtern "je- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Mineralöle (Gas-
weils auch in Verbindung mit§ 13 Abs. 2," die Wör- öle der Unterposition 2710 0069 und die ihnen im
ter "§ 11 Abs. 3 Satz 1 auch in Verbindung mit Siedeverhalten entsprechenden Mineralöle der
§ 12aAbs. 2," eingefügt. Unterposition 2707 9100 der Kombinierten Nomen-
e) In der Nummer 7 werden die Wörter .,§ 11 Abs. 3 klatur)" durch die Wörter „Gasöle der Unterposi-
Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in V~rbin- tion 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur
dung mit § 13 Abs. 2," durch die Wörter ,;§ 11 - § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes - (Gasöle)"
Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in ersetzt.
Verbindung mit§ 12a Abs. 2 oder§ 13 Abs. 2," b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in § 3 Abs. 2
ersetzt. Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genanntem Mineralöl"
t) In der Nummer 8 werden die Wörter,, , jeweils auch und in Satz 2 die Wörter .. , in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2," durch die Wörter des Gesetzes genanntes Mineralöl" jeweils durch
" • jeweils auch in Verbindung mit§ 12a Abs. 2 oder das Wort „Gasöl" ersetzt.
§ 13 Abs. 2," ersetzt. c) In Absatz 3 Nr. 1 bis 3 werden jeweils die Wörter
g) In der Nummer 11 wird nach den Wörtern „auch in „in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten
Verbindung mit Abs. 15," die Angabe.,§ 26 Abs. 1a Mineralöl" durch das Wort „Gasöl" ersetzt.
Satz 1," eingefügt. · d) In Absatz 4 werden die Wörter „in § 3 Abs. 2 Satz 1
h) In der Nummer 12 wird die Angabe .,§ 23 Abs. 10 Nr. 1 des Gesetzes genannten Mineralölen" durch
Satz 4" durch die Angabe.,§ 23 Abs. 10 Satz 5" das Wort „Gasöl" ersetzt.
und die Angabe"§ 39 Abs. 1 oder§ 45 Abs. 1
Satz 2" durch die Angabe "§ 39 Abs. 1 Satz 1 oder 3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden in der Nummer 3 die Wör-
§ 45 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. ter „in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannte
i) In der Nummer 13 wird nach der Angabe "§ 24 Mineralöl" und in der Nummer 7 die Wörter „in § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genanntem Mine-
Abs. 2," die Angabe"§ 24a Abs. 2 Satz 1," ein-
gefügt. ralöl" jeweils durch das Wort „Gasöl" ersetzt.
38. Die Überschrift vor§ 61 wird wie folgt gefaßt: 4. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
„Zu§ 31 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a und Abs. 3 Nr. 5 des .,§3a
Gesetzes". Bauteilzulassungen
Für serienmäßige Regel- und Meßeinrichtungen,
39. Dem§ 61 wird derfolgende Satz angefügt: Mengen- und Meßwerterfassungssysteme, Siche-
.,Für Betreiber von ortsfesten Anlagen der Kraft- rungseinrichtungen und andere wesentliche Bauteile
Wärme-Kopplung nach§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des von Dosiereinrichtungen nach§ 1 Abs. 3 Nr. 1 können
Gesetzes oder § 4 Abs. 2 des Gesetzes, die vor dem auf Antrag Bauteilzulassungen erteilt werden. Für den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1107
Antrag und die Zulassung gelten die §§ 2 und 3 Abs. 1 b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
bis 3 sinngemäß."
„Heizöladditive nach§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 des
Gesetzes, auf deren Kennzeichnung nach § 1a
5. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „in dem in § 3 Abs. 2 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung ver-
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten Mineralöl" durch zichtet worden ist, dürfen mit leichtem Heizöl
die Wörter „im Gasöl" ersetzt. gemischt werden."
6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 wer-
den jeweils die Wörter „in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des 12. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Mineralöl
Gesetzes genanntes Mineralöl" durch das Wort nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes" durch das
.,Gasöl" ersetzt. Wort „Gasöl" ersetzt .
7. § 6 wird wie folgt geändert: 13. Nach § 11 wird der folgende § 11 a eingefügt:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in § 3 Abs. 2 Satz 1 ,,§ 11a
Nr. 1 des Gesetzes genanntes Mineralöl" und die
Andere Mineralöle als Gasöle
Wörter „in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes
genanntem Mineralöl" jeweils durch das Wort Für andere Mineralöle als Gasöle, die zum Verhei-
,,Gasöl" ersetzt. zen bestimmt sind und nach dem Steuersatz des § 3
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in § 3 Abs. 2 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden
Nr. 1 des Gesetzes genanntes Mineralöl" durch sollen, gelten die§§ 1 bis 11 sinngemäß."
das Wort „Gasöl" ersetzt.
14. § 12 wird wie folgt geändert:
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ent-
sprechendes Mineralöl" gestrichen. ., 1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Abs. 4, § 3a Satz 2 oder§ 4 Abs. 2,
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in § 3 Abs. 2 Änderungen an Kennzeichnungseinrichtun-
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genanntem Mineralöl" gen oder Bauteilen von Dosiereinrichtungen
durch das Wort „Gasöl" ersetzt. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig anzeigt,".
9. In § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden die Wörter „oder
entsprechendes Mineralöl" und in Abs. 3 Satz 1 die b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
Wörter „oder entsprechendem Mineralöl" jeweils ge- angefügt:
strichen. ,,(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
auch für andere Mineralöle im Sinne des § 11 a."
10. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder entspre-
chendes Mineralöl" und in Abs. 4 die Wörter „oder
entsprechendem Mineralöl" jeweils gestrichen. Artikel3
11. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder entsprechen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
dem Mineralöl" gestrichen. in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 40)
Anlage 1
(zu§ 21 Abs. 1)
Die Verwendung und die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl oder das Verbringen aus dem Steuergebiet ist
in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:
a) M des Mineralöls
Nr. Begünstigung Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 2 3 4
1 a) Gase
1.1 a) Erdgas und andere gas-
förmige Kohlenwasser-
stoffe
1.1.1 a) Erdgas und andere gas- Verteilung und Verwendung Die Gase müssen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
förmige Kohlenwasser- als Kraftstoff unvermischt des Gesetzes oder nach § 24 Abs. 1a
stoffe nach § 3 Abs. 1 mit anderen Mineralölen ermäßigt versteuert sein.
Nr. 2 des Gesetzes zum Antrieb von Verbren-
b) Verteiler, Verwender nungsmotoren in Fahrzeu-
gen des öffentlichen Ver-
kehrs nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes
1.1.2.1 a) Erdgas und andere gas- Verteilung zu Zwecken, die Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1
förmige Kohlenwasser- nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder
stoffe nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, § 4 Abs. 1 § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt ver-
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a Nr. 2 und § 32 Abs. 1 des steuert sein.
des Gesetzes Gesetzes begünstigt sind Jeder Lieferer hat die in die Hand des
b) Verteiler Empfängers übergehenden Rechnungen,
Lieferscheine oder Lieferverträge mit fol-
gendem Hinweis zu versehen:
„steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht
zum Antrieb von Motoren verwendet wer-
den, außer zum Antrieb von Gasturbinen
und Verbrennungsmotoren in ortsfesten
Anlagen, die ausschließlich
a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19
der Mineralölsteuer-Durchführungsver-
ordnung) der gekoppelten Erzeugung
von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-
Kopplung) oder
b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der
öffentlichen Stromversorgung oder
c) dem leitungsgebundenen Gastransport
oder der Gasspeicherung oder
d) (befristet bis 31.12.2001) der Strom- oder
Wärmeerzeugung
dienen.
Jede andere motorische Verwendung hat
steuer- und strafrechtliche Folgen!"
1.1.2.2 a) wie Nummer 1.1.2.1 Verwendung zu Zwecken, Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2 Sa~ 1
b) Verwender die nach § 3 Abs. 2 und 3 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder
Satz 1 Nr. 2 und 4, § 4 Abs. 1 § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt ver-
Nr. 2 und § 32 Abs. 1 des steuert sein.
Gesetzes begünstigt sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1109
a) Art des Mineralöls
Nr. Begünstigung Voraussetzungen
b) Personenkreis
2 3 4
1.1.3 a) Erdgas und andere gas- Verwendung zur Strom- Die Gase müssen nach § 3 Abs. 3 Satz 1
förmige Kohlenwasser- erzeugung nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.
stoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a
des Gesetzes, die als
Entlösungsgase bei der
Erdöl- und Erdgasgewin-
nung anfallen
b) Verwender
1.2 a) Gasförmige Kohlenwas- Verteilung und Verwendung Jeder Lieferer hat die in die Hand des
serstoffe nach § 4 Abs. 2 zu Zwecken, die nach § 4 Empfängers übergehenden Rechnungen,
Nr. 1 des Gesetzes Abs. 2 des Gesetzes begün- Lieferscheine oder Lieferverträge mit fol-
b) Verteiler, Verwender stigt sind gendem Hinweis zu versehen:
.steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht
zum Antrieb von Motoren verwendet wer-
den, außer zum Antrieb von Gasturbinen
und Verbrennungsmotoren in ortsfesten
Anlagen, die ausschließlich
a) der Strom- oder Wärmeerzeugung oder
b) dem leitungsgebundenen Gastransport
oder der Gasspeicherung ·
dienen.
Jede andere motorische Verwendung hat
steuer- und strafrechtliche Folgen!"
1.3 a) Mineralöle nach § 4 Abs. 2
Nr. 2 des Gesetzes
1.3.1 a) wie Nummer 1.3 Verteilung zu Zwecken, die Jeder Lieferer hat die in die Hand des
b) Verteiler nach § 4 Abs. 2 und § 32 Empfängers übergehenden Rechnungen,
Abs. 1 des Gesetzes begün- Lieferscheine oder Lieferverträge mit fol-
stigt sind gendem Hinweis zu versehen:
.steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht
zum Antrieb von Motoren verwendet wer-
den, außer zum Antrieb von Gasturbinen
und Verbrennungsmotoren in ortsfesten
Anlagen, die ausschließlich
a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19
· der Mineralölsteuer-Durchführungsver-
ordnung) der gekoppelten Erzeugung
von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-
Kopplung) oder
b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der
öffentlichen Stromversorgung oder
c) dem leitungsgebundenen Gastransport
oder der Gasspeicherung oder
d) (befristet bis 31.12.2001) der Strom- oder
Wänneerzeugung
dienen.
Jede andere motorische Verwendung hat
steuer- und strafrechtliche Folgen!"
1.3.2 a) wie Nummer 1.3 Verwendung zu Zwecken,
b) Verwender die nach § 4 Abs. 2 und § 32
Abs. 1 des Gesetzes begün-
stigt sind, ausgenommen
Zwecke nach § 3 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
a) Art des Mineralöls
Nr. Begünstigung Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 2 3 4
1.4 a) Flüssiggase
1.4.1.1 a) wie Nummer 1.4 Verteilung und Verwendung Das Flüssiggas muß nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1
b) Inhaber von öffentlichen als Kraftstoff unvermischt Buchstabe a des Gesetzes ermäßigt ver-
StraßentanksteHen und mit anderen Mineralölen steuert sein.
Verkehrsbetrieben, Fahr- zum Antrieb von Verbren-
zeugführer der für den nungsmotoren in Fahrzeu-
öffentlichen Verkehr gen des öffentlichen Ver-
zugelassenen Fahrzeuge kehrs nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1
für Betankungen bei Buchstabe a des Gesetzes
öffentlichen Straßentank-
stellen
1.4.1.2 a) wie Nummer 1.4 Verteilung und Verwendung Das Flüssiggas muß nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1
b) Verteiler, Verwender als Kraftstoff unvermischt Buchstabe b des Gesetzes ermäßigt ver-
mit anderen Mineralölen steuert sein.
zum Antrieb von Verbren-
nungsmotoren nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
des Gesetzes, ausgenom-
men zum Antrieb von Ver-
brennungsmotoren In Fahr-
zeugen des öffentlichen Ver-
kehrs nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a des Gesetzes
1.4.2.1 a) wie Nummer 1.4 Verteilung zu Zwecken, die Das Flüssiggas muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1
b) Verteiler nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder
Nr. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2 § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt ver-
und § 32 Abs. 1 des Geset- steuert sein.
zes begünstigt sind
Jeder Lieferer hat die In die Hand des
Empfängers übergehenden Rechnungen,
Lieferscheine oder Lieferverträge mit fol-
gendem Hinweis zu versehen:
„steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht
zum Antrieb von Motoren verwendet wer-
den, außer zum Antrieb von Gasturbinen
und Verbrennungsmotoren in ortsfesten
Anlagen, die aussch!ießlich
a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19
der Mineralölsteuer-Durchführungsver-
ordnung) der gekoppelten Erzeugung
von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-
Kopplung) oder
b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der
öffentlichen Stromversorgung oder
c) (befristet bis 31.12.2001) der Strom- oder
Wärmeerzeugung
dienen.
Jede andere motorische Verwendung hat
steuer- und strafrechtliche Folgen!"
Der Hinweis kann bei der Abgabe von
Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem
Füllgewicht bis 5 kg entfallen, wenn der
Abgabepreis an Verwender 2,00 DM/kg
übersteigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1111
a) Art des Mineralöls
Nr. Begünstigung Voraussetzungen
b) Personenkreis
2 3 4
1.4.2.2 a) wie Nummer 1.4 Verwendung zu Zwecken, Das Flüssiggas muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1
b) Verwender die nach § 3 Abs. 2 und 3 Nr. 3 Buchstabe b, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder
Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2 § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt ver-
und § _32 Abs. 1 des Geset- steuert sein.
zes begünstigt sind
1.4.3 a) Flüssiggase der Unter- Verteilung und Verwendung Jeder Ueferer hat die in die Hand des Emp-
position 2711 1400 der zu Zwecken, die nach § 4 fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-
Kombinierten Nomen- Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes scheine oder Lieferverträge mit folgendem
klatur (KN) begünstigt sind Hinweis zu versehen:
b) Verteiler, Verwender "steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht
als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstel-
lung solcher Stoffe verwendet werden!"
1.4.4 a) wie Nummer 1.4 Beförderung Nicht entleerbare Restmengen in Druckbe-
b) Beförderer, Empfänger hältern von Tankwagen, Kesselwagen und
Schiffen
2 a) leichtes Heizöl (§ 1 Abs. 1
und § 11 a der Heizöl-
kennzeichnungsverord-
nung)
2.1 a) wie Nummer 2 Verteilung zu Zwecken, die Das Mineralöl muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1
b) Verteiler nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 2 und§ 32 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.
Abs. 1 des Gesetzes begün- Jeder Ueferer hat die in die Hand des
stigt sind Empfängers übergehenden Rechnungen,
Lieferscheine oder Lieferverträge mit fol-
gendem Hinweis zu versehen:
"Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht
zum Antrieb von Motoren verwendet wer-
den, außer zum Antrieb von Gasturbinen
und Verbrennungsmotoren in ortsfesten
Anlagen, die ausschließlich
a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19
der Mineralölsteuer-Durchführungsver-
ordnung) der gekoppelten Erzeugung
von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-
Kopplung) oder
b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der
öffentlichen Stromversorgung oder
c) (befristet bis 31.12.2001) der Strom- oder
Wärmeerzeugung
dienen.
Jede andere motorische Verwendung, ins-
besondere die Verwendung als Kraftstoff in
Fahrzeugen, hat steuer- und strafrechtliche
Folgen!"
2.2 a) wie Nummer 2 Verwendung zu Zwecken, Das Mineralöl muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1
b) Verwender die nach § 3 Abs. 2 und Nr. 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 32 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.
Abs. 1 des Gesetzes begün-
stigt sind
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38,.ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
a) M des Mineralöls
Nr. Begünstigung Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 2 i
3 4
3 a) Spezial- und Testbenzin
der Unterpositionen
27100021 und
2710 0025 und ent-
sprechende Erzeug-
nisse der Unterpositio-
nen 2707 10 bis 2707 30
und 2707 50 der KN;
mittelschwere Öle der
Position 2710 und ent-
sprechende Erzeugnisse
der Unterpositionen
2707 10 bis 2707 30
und 2707 50 der KN;
Mineralöle mit Phanna-
kopoe- oder Analysen-
bezeichnung; andere aJs
in Nummer 4 erfaßte
Gasöle der Position 2710
der KN; Mineralöle der
Unterposition 2901 10
der KN und Mineralöle
der Unterpositionen
2902 20 bis 2902 44
derKN
3.1 a) wie Nummer 3 Verteilung und Verwen- Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-
b) Verteiler, Verwender dung nach § 4 Abs. 1 fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-
Nr. 2 des Gesetzes als scheine oder Lieferverträge mit folgendem
Schmierstoffe (auch zur Hinweis zu versehen:
Herstellung von Zweitakter- „steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht
gemischen), Formenöl, als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstel-
Stanzöl, Schalungs- und lung solcher Stoffe verwendet werden!"
Entschalungsöl, Trenn-
mittel, Gaswaschöl, Rost- Bei Packungen für den Einzelverkauf ge-
lösungs- und Korrosions- nügt der Hinweis auf den inneren Um-
schutzmittel, Konservie- schließungen. Er kann bei Packungen bis
rungs- und Entkonser- zu 5 1oder 5 kg entfallen.
vierungsmittel, Reinigungs-
mittel, Bindemittel, Preß-
wasserzusatz, lmprägnier-
mittel, Isolieröl und -mittel,
Fußboden-, Leder- und
Hufpflegemittel, Weich-
macher - auch zur Plastifi-
zierung der Beschichtungs-
massen von Farbschichten-
papier-, Saturierungs- und
Schaumdämpfungsmittel,
Schädlingsbekämpfungs-
und Pflanzenschutzmittel
oder Trägerstoffe dafür,
Vergüteöl, Materialbearbei-
tungsöl, Brünierungsöl,
Wärmeübertragungsöl,
Hydrauliköl, Dichtungs-
schmieren, Tränköl,
Schmälz-, Hechel- und
Batschöl, Textil- und Leder-
hilfsmittel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1113
a) Art des Mineralöls
Nr. Begünstigung Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 2 3 4
3.2 a) wieNummer3 Verteilung und Verwendung Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere
b) Verteiler, Verwender zu anderen als den in Num- in handelsüblichen Behältern bis zu 220 1
mer 3.1 genannten, nach § 4 Nenninhalt. Jeder Lieferer hat die in die
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes Hand des Empfängers übergehenden Rech-
begünstigten Zwecken nungen, Lieferscheine oder Lieferverträge
mit folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht
als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstel-
lung solcher Stoffe verwendet werden!"
Bei Packungen für den Einzelverkauf ge-
nügt der Hinweis auf den inneren Um-
schließungen. Er kann bei Packungen bis
zu 5 1oder 5 kg entfallen.
4 a) Weißöl und Paraffinum Verteilung und Verwendung
liquidum der Unterposi- zu Zwecken, die nach § 4
tion 2710 0069 der KN Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
b) Verteiler, Verwender begünstigt sind
5 a) Flugbenzin, leichte Flug- Verwendung als Luftfahrt-
turbinenkraftstoffe, betriebsstoffe
schwere Flugturbinen-
kraftstoffe für Luftfahr-
zeuge nach § 4 Abs. 1
Nr. 3 Satz 2 des Geset-
zes
5.1 a) wieNummer5 Verwendung in Luftfahr-
b) Luftfahrtunternehmen zeugen mit einem Höchst-
gewicht von mehr als 14 t,
die ausschließlich für die
gewerbsmäßige Beförde-
rung von Personen oder
Sachen eingesetzt werden
5.2 a) wie Nummer 5 Verwendung in Luftfahr-
b) Luftrettungsdienste zeugen mit einem Höchst-
gewicht von mehr als 14 t,
die ausschließlich für
Zwecke der Luftrettung
eingesetzt werden
5.3 a) wie Nummer 5 Verwendung in Luftfahr-
b) Bundeswehr sowie zeugen, die ausschließlich
in- und ausländische für dienstliche Zwecke
Behörden eingesetzt werden
6 a) Schiffsbetriebsstoffe Verwendung als Schiffs- Die Betriebsstoffe müssen sich in Tank-
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 betriebsstoff auf Schiffen, anlagen befinden, die mit dem Schiff fest
und Abs. 3 des Gesetzes, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 verbunden sind.
die bei der Einfahrt in des Gesetzes begünstigt
oder der Durchfahrt sind
durch das Steuergebiet
mitgeführt oder in einer
Freizone für den unmittel-
baren seewärtigen Aus-
gang bezogen werden
b) Verwender
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
a) Art des Mineralöls
Nr. Begünstigung Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 2 3 4
7 a) Heizöladditives der Posi- Verteilung und Verwen- Das Mineralöl muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1
tion 3811 der KN und dung als Zusatz zu leichtem Nr. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes ermäßigt
andere Mineralöle nach Heizöl versteuert sein.
§ 3 Abs. 7 des Gesetzes,
die nach § 3 Abs. 2 des
Gesetzes gekennzeich-
net sind oder auf deren
Kennzeichnung nach
§ 1a verzichtet worden ist
b) Verteiler, Verwender
8 a) Heizöle der Position Beförderung Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop)
2710 der KN in Tankschiffen. Die Restmengen sind unter
b) Beförderer der Bezeichnung "Slop" im Schiffsbedarfs-
buch aufzuführen. Sie können an die nach
dem Abfallgesetz genehmigten oder zuge-
lassenen Sammelstellen oder Abfallent-
sorgungsanlagen abgeliefert werden. Die
Empfangsbescheinigung ist dem Schiffs-
bedarfsbuch beizufügen. Die Unterlagen
sind auf Verlangen den Bediensteten der
Zollverwaltung vorzulegen. Das Verbringen
aus dem Steuergebiet steht der Ablieferung
gleich.
9 a) alle Mineralöle, die nach Verbringen aus dem Steuer-
Nummer 1 bis 7 im Rah- gebiet
men einer allgemeinen
Erlaubnis verteilt oder
verwendet werden
dürfen
b) Verteiler, Verwender
10 a) alle Mineralöle nach § 1 Verwendung als Probe
Abs. 3 des Gesetzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des
b) Verteiler, Verwender . Gesetzes
11 a) alle Mineralöle nach § 1 Vernichtung; als Vernichtung Die Vernichtung ist vorher dem Hauptzoll-
Abs. 3 des Gesetzes gilt auch das Verbrennen amt anzuzeigen. Die Anzeige ist für Mengen
b) Verteiler, Verwender von Mineralölen in Anlagen, bis 50 kg im einzelnen Falle nicht erforder-
die zur schadlosen Beseiti- lieh.
gung von Abfällen, Müll oder
ähnlichen Rückständen
durch Bundes-, Landes-
oder Gemeindebehörden
zugelassen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1115
Zweite Verordnung
zur Übertragung von untemehmensbezogenen Aufgaben nach dem Treuhandgesetz und
von Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
(Zweite Treuhanduntemehmensübertragungsverorclnung - 2. TreuhUntÜV)
Vom 25. Juli 1996
Auf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhandgeset- §2
zes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. August Übertragung von Unternehmensbeteiligungen
1994 (BGBI. 1S. 2062) eingefügt worden ist. verordnet die
Bundesregierun.g: (1) Die Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereini-
gungsbedingte Sonderaufgaben an der im Handels-
register des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter
§1 HRB 38419 eingetragenen DUHO Verwaltungs-Gesell-
schaft mbH mit Sitz in Berlin werden mit Wirkung vom
Übertragung von Aufgaben
31. Juli 1996 auf den Bund übertragen.
Die der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son- (2) Die Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereini-
deraufgaben auf Grund des Treuhandgesetzes und des gungsbedingte Sonderaufgaben an den in der Anlage be-
Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unter- zeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 1. Au-
nehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 ge- ·gust 1996 auf die DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH
nannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der übertragen.
Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten
Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen §3
sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Inkrafttreten
Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und dem jeweils zuständigen Bundes- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ministerium wahr. in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Anlage
(zu § 2 Abs. 2)
Firma Sitz Handelsregister- Amtsgericht
Nummer
EXHO Immobilien-Verwaltungs- Berlin HAB38420 Berlin-Charlottenburg
Gesellschaft mbH
FREHO Immobilien- Berlin HRB38421 Berlin-Charlottenburg
Verwaltungs-Gesellschaft mbH
Behim Handelsimmobiliengesellschaft mbH Berlin HRB34447 Berlin-Charlottenburg
Handelsgesellschaft Aue/Schwarzenberg mbH Berlin . HRB58736 Berlin-Charlottenburg
Frankfurter Allgemeine Markt GmbH Berlin HRB57696 Berlin-Charlottenburg
Rugia Hotel- und Gastronomie GmbH Berlin HRB59040 Berlin-Charlottenburg
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996
Herauageber: Bundeamlnlaterium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
gee.m.b.H. -Druck: Bunde9druckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundeegeeetzbla Tell I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesaitlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgeeetz-
blatt Tell II zu ver6ff9ntlid1en sind.
Bundeegeletzblat Tell II enthllt
a) ~ ÜberelnkOnfte und die ZU Ihrer Inkraftsetzung oder Ourch-
eetzung enasaenen Rec:htavonlchri sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachunge,
b) Zolltarifvorsctvlfen.
laufender Bezug ru im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestelltJr9.ln sowie Bestellungen benlits enschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Postvertriebsstück · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrlgt7%.
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Vom 9. Juli 1996
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsiden-
ten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im
Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), der zuletzt durch die Anord-
nung vom 12. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1698) geändert worden ist, ordne ich
an:
1.
Abschnitt I Satz 1 der Anordnung vom 5. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 651 ), zuletzt
geändert durch die Anordnung vom 22. September 1993 (BGBI. 1S. 1662), wird
wie folgt geändert:
1. In Buchstabe a werden nach den Wörtern „dem Präsidenten des Bundes-
versicherungsamtes," die Wörter „dem Präsidenten der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin," eingefügt.
2. Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 dem Direktor
der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung für seinen
Geschäftsbereich."
3. Buchstabe c wird gestrichen.
lt.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 9. Juli 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm