Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1073
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren
Vom 17. Juli 1996
Auf Grund des Artikels 19 Nr. 1 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes
vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-
nung über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren in der seit dem
1. August 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die am 22. April 1967 in Kraft getretene Verordnung vom 17. April 1967 (BGBI. 1
s. 479),
2. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 17 des eingangs genannten
Gesetzes.
Die Rechtsvorschriften zu 1. wurden erlassen auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 3
des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (RGBI. S. 157) in der Fassung vom
27. Mai 1908 (RGBI. S. 215), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
31. Dezember 1940 (RGBl.19411 S. 21), in Verbindung mit Artikel 129Abs. 1 des
Grundgesetzes.
Bonn, den 17. Juli 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Verordnung
über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren
§1
(1) Die Preise für Wertpapiere, in denen die Zahlung einer bestimmten Geld-
summe versprochen wird, werden in Prozenten des Nennbetrages amtlich fest-
gestellt.
(2) Die Preise für andere Wertpapiere werden in Deutscher Mark je Stück amt-
lich festgestellt. Sind von einem Aussteller Wertpapiere einer Gattung mit ver-
schiedenen Nennbeträgen zum amtlichen Handel zugelassen, so wird nur der
Preis für die Stücke mit dem niedrigsten Nennbetrag amtlich festgestellt; jedoch
werden Stücke mit einem Nennbetrag, der unter dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 des
Aktiengesetzes vorgeschriebenen Mindestnennbetrag liegt, nicht berücksichtigt.
§2
(1) Bei bestimmt zu bezeichnenden Wertpapieren sind Ausnahmen von § 1
zulässig, wenn dadurch im Einzelfall eine für das Publikum übersichtlichere oder
verständlichere Preisfeststellung erreicht wird und wenn die Geschäftsführer der
Börsen, an denen diese Wertpapiere zum amtlichen Handel zugelassen sind,
hierüber Einvernehmen erzielen.
(2) Die Ausnahmen und der Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft treten sollen, sind
dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen. Das Bundesministerium der
Finanzen gibt die Ausnahmen und den Zeitpunkt, an dem sie in Kraft treten, im
Bundesanzeiger bekannt.
§3
(Inkrafttreten)
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
Bekanntmachung
der Neufassung des Börsengesetzes
Vom 17. Juli 1996
Auf Grund des Artikels 19 Nr. 1 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes
vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1749) wird nachstehend der Wortlaut des Börsen-
gesetzes in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1, veröffent-
lichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958
(BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung
des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1451),
2. den am 1. September 1969 in Kraft getretenen Artikel 50 des Gesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645),
3. den am 28. Mai 1972 in Kraft getretenen Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes vom
24. Mai 1972 (BGBI. I S. 801),
4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 126 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
5. den am 4. Mai 1975 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April
1975 (BGBI. 1 S. 1013),
6. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 721 ),
7. den teils am 1. Januar 1987, teils am 1. Mai 1987, teils am 1. Juli 1988 in Kraft
getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2478),
8. den am 1. August 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1412),
9. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 41 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436),
10. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 17. Juli 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1031
Börsengesetz
1. Allgemeine Bestimmungen oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
über die Börsen und deren Organe ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der
§1
Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der
(1) Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung Auskunft zu belehren.
der zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenauf-
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber der
sichtsbehörde). Diese ist befugt, die Aufhebung bestehen-
Börse und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen,
der Börsen anzuordnen.
die geeignet sind, Verstöße gegen börsenrechtliche Vor-
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über schriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige
die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Mißstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die
Ihrer Aufsicht unterliegen auch die Einrichtungen, die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse
sich auf den Börsenverkehr beziehen. Die Aufsicht und der Börsengeschäftsabwicklung sowie deren Über-
erstreckt sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen wachung beeinträchtigen können.
Vorschriften und Anordnungen sowie die ordnungs-
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
mäßige Durchführung des Handels an der Börse und der
men nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Börsengeschäftsabwicklung.
(3) Die Börsenaufsichtsbehörde kann für die Durch-
führung der Aufsicht an der Börse einen Staatskommissar §1b
einsetzen. Sie ist berechtigt, an den Beratungen der (1) Die Wertpapierbörse hat unter Beachtung von Maß-
Börsenorgane teilzunehmen. Die Börsenorgane sind ver- gaben der Börsenaufsichtsbehörde eine Handelsüber-
pflichtet, die Börsenaufsichtsbehörde bei der Erfüllung wachungsstelle als Börsenorgan einzurichten und zu
ihrer Aufgaben zu unterstützen. betreiben, die den Handel an der Börse und die Bör-
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach sengeschäftsabwicklung überwacht. Die Handelsüber-
diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wachungsstelle hat Daten über den Börsenhandel und die
nur im öffentlichen Interesse wahr. Börsengeschäftsabwicklung systematisch und lückenlos
zu erfassen und auszuwerten sowie notwendige Ermitt-
(5) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind lungen durchzuführen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann
Börsen, an denen Wertpapiere oder Derivate im Sinne der Handelsüberwachungsstelle Weisungen erteilen und
des § 2 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes die Ermittlungen übernehmen. Die Geschäftsführung kann
gehandelt werden. die Handelsüberwachungsstelle im Rahmen der Aufgaben
dieser Stelle nach den Sätzen 1 und 2 mit der Durch-
§1a führung von Untersuchungen beauftragen.
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur (2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle wird auf
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne beson- Vorschlag der Geschäftsführung vom Börsenrat im Ein-
deren Anlaß von der Börse sowie von den nach § 7 zur vernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt oder
Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen wiederbestellt. Er hat der Börsenaufsichtsbehörde regel-
und Börsenhändlern und den Kursmaklern (Handelsteil- mäßig zu berichten. Die bei der Handelsüberwachungs-
nehmer) Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlan- stelle mit Überwachungsaufgaben betrauten Personen
gen sowie Prüfungen vornehmen. Während der üblichen können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit der
Arbeitszeit ist den Bediensteten der Börsenaufsichts- Börsenaufsichtsbehörde von ihrer Tätigkeit entbunden
behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden. Mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde
erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und kann die Geschäftsführung diesen Personen auch andere
Geschäftsräume der Börse und der Handelsteilnehmer zu Aufgaben übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen,
gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder wenn wenn hierdurch die Erfüllung der Überwachungsaufgaben
die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist der Handelsüberwachungsstelle nicht beeinträchtigt wird.
ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden
(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die Befug-
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu-
nisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 1a Abs. 1
lässig und insoweit zu dulden. Das Grundrecht der Unver-
Satz 1 bis 3 zu; § 1a Abs. 1 Satz 6 und 7, Abs. 3 gilt
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
entsprechend.
wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnisse nach den
Sätzen 1 bis 3 stehen auch den von der Börsenaufsichts- (4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über
behörde beauftragten Personen und Einrichtungen zu, Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführung der Börse
soweit sie nach diesem Gesetz tätig werden. Der zur Er- und der Handelsüberwachungsstelle einer anderen Wert-
teilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf papierbörse übermitteln, soweit sie für die Erfüllung der
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst Aufgaben dieser Stellen erforderlich sind.
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
(5) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen instituten, Finanzinstituten oder Versicherungsunter-
fest, welche die Annahme rechtfertigen, daß börsen- nehmen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte
rechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden Personen,
oder sonstige Mißstände vorliegen, welche die ordnungs- soweit diese Stellen diese Informationen zur Erfüllung
mäßige Durchführung des Handels an der Börse oder ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen
die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, Beschäftigten gilt die Verschwiegenheitspflicht nach
hat sie die Börsenaufsichtsbehörde und die Geschäfts- Satz 1 entsprechend.
führung unverzüglich zu unterrichten. Die Geschäfts-
führung kann eilbedürftige Anordnungen treffen, die (2) Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
geeignet sind, die ordnungsmäßige Durchführung des Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwick- der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1
lung sicherzustellen; § 1a Abs. 3 gilt entsprechend. Die Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur
Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden
die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis
für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
§2 Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung
ein zwingendes öffentliches Interesse besteht und nicht
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird er- Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1
mächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichts- oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines
behörde auf eine andere Behörde zu übertragen. anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mit-
Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und geteilt worden sind.
Einrichtungen bedienen.
§2c
§2a Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank Einzel-
daß die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs- weisungen erteilen, die amtliche Preisfeststellung für
beschränkungen eingehalten werden. Dies gilt insbeson- ausländische Währungen vorübergehend zu untersagen,
dere für den Zugang zu Handels-, Informations- und wenn eine erhebliche Marktstörung droht, die schwer-
Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen wiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das
Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung. Publikum erwarten läßt.
(2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt un-
berührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die §3
zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Ver- (1) Die Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu bilden,
stöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän- der aus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat
kungen. Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse-
nach Abschluß ihrer Ennittlungen über das Ergebnis der nen Kreditinstitute einschließlich der Kapitalanlagegesell-
Ennittlungen. schaften, die freien Makler und sonstigen zugelassenen
Unternehmen, die Kursmakler, die Versicherungsunter-
§2b nehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum
Handel zugelassen sind, andere Emittenten solcher
(1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer
Wertpapiere und die Anleger vertreten sein. Die Zahl der
Behörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf- Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der Kapital-
sichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 übertragen worden sind, anlagegesellschaften sowie der mit den Kreditinstituten
Beschäftigten, die nach § 2 Abs. 2 beauftragten Personen, verbundenen Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als
die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen.
der Börse Beschäftigten, soweit sie für die Börse tätig
sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewor- (2) Dem Börsenrat obliegt insbesondere
denen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der 1. der Erlaß der Börsenordnung und der Gebührenord-
Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt, insbesondere nung,
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personen-
2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
bezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwer-
im Benehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde,
ten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre
Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, 3. die Überwachung der Geschäftsführung,
die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den 4. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Geschäfts-
in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefug- führung,
tes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt
5. der Erlaß der Bedingungen für die Geschäfte an der
insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben
Börse.
werden an
Die Entscheidung über die Einführung von technischen
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß- Systemen, die dem Handel oder der Abwicklung von
geldsachen zuständige Gerichte, Börsengeschäften dienen, bedarf der Zustimmung des
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Börsenrates. Die Börsenordnung kann für andere Maß-
Überwachung von Börsen, anderen Wertpapiennärk- nahmen der Geschäftsführung von grundsätzlicher Be-
ten und des Wertpapierhandels sowie von Kredit- deutung die Zustimmung des Börsenrates vorsehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1033
(3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er §3c
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens
(1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsführung
einen Stellvertreter, der einer anderen Gruppe im Sinne
in eigener Verantwortung. Sie kann aus einer oder mehre-
des Absatzes 1 Satz 2 angehört als der Vorsitzende.
ren Personen bestehen. Die Geschäftsführer werden für
Wahlen nach Satz 2 sind geheim; andere Abstimmungen
höchstens fünf Jahre bestellt; die wiederholte Bestellung
sind auf Antrag eines Viertels der Mitglieder geheim
ist zulässig.
durchzuführen.
(2) Die Geschäftsführer vertreten die Börse gerichtlich
(4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner Be- und außergerichtlich, soweit nicht der Träger der Börse
schlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusammen- zuständig ist. Das Nähere über die Vertretungsbefugnis
setzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, daß Angehörige der Geschäftsführer regelt die Börsenordnung.
der Gruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, deren
Belange durch die Beschlüsse berührt werden können,
angemessen vertreten sind.
§4
(5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse bestellt die (1) Der Börsenrat erläßt die Börsenordnung als Satzung.
Börsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen Börsenrat Sofern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der
höchstens für die Dauer eines Jahres. Börse ist, ist die Börsenordnung im Einvernehmen mit ihr
zu erlassen.
§3a (2) Die Börsenordnung soll sicherstellen, daß die Börse
die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den
(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer
Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird.
von drei Jahren von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten
Sie muß Bestimmungen enthalten über
Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt; der Vertreter der
Anleger wird von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates 1. den Geschäftszweig der Börse;
hinzugewählt. 2. die Organisation der Börse;
(2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 3 Abs. 1 3. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der
Satz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer ihnen ..zugrundeliegenden Umsätze und die Berechti-
Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen dürfen im gung der Geschäftsführung, diese zu veröffentlichen.
Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.
(3) Bei Wertpapierbörsen muß die Börsenordnung
(3) Das Nähere über die Aufteilung in Gruppen, die zusätzlich Bestimmungen enthalten über
Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die
Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der 1. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder
Mitgliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsverordnung der Zulassungsstelle;
der Landesregierung nach Anhörung des Börsenrates 2. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise.
bestimmt. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde · (4) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch
übertragen. Die Rechtsverordnung muß sicherstellen, daß die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme
alle In § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen angemessen bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen,
vertreten sind. Die Bereiche der privaten, öffentlichen und wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der
genossenschaftlichen Kreditinstitute sowie der Kapital- Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Auf-
anlagegesellschaften müssen vertreten sein, soweit dies gaben notwendig sind.
nach Absatz 2 Satz 2 zulässig ist; die Rechtsverordnung (5) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die
kann die Bildung von Untergruppen vorsehen. Die Kurs- Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.
makler sind mit mindestens zwei Mitgliedern, sofern keine
Kursmaklerkammer besteht mit mindestens einem Mit-
glied, und die freien Makler mit mindestens einem Mitglied
§5
im Börsenrat zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung
kann für Organe des Handelsstandes ein Entsendungs- (1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von
recht vorsehen. Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für
1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und die
§3b Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen
Handelssystem,
Auf Warenbörsen sind die Vorschriften der §§ 3 und 3a
über den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden: 2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht
zur Teilnahme am Handel,
1. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teil-
nahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen 3. die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel,
und in § 7 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen sowie die
4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,
Kursmakler im Börsenrat vertreten sein;
5. die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,
2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vor-
sitzenden; 6. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.
3. die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 muß sicher- Sofern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der
stellen, daß alle wirtschaftlichen Gruppen der in Börse ist, ist zum Erlaß der Vorschriften über Gebühren
Nummer 1 genannten Unternehmen und Personen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 das Einvernehmen mit ihr er-
sowie die Kursmakler angemessen vertreten sind. forderlich.
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
(2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung von Börsenverbindlichkeiten, insbesondere der Risi-
durch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt ken aus Aufgabegeschäften und der Kursdifferenzen
als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, dient,
sechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichts- 4. der Antragsteller, sofem er kein Kreditinstitut ist, ein
behörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet Eigenkapital von mindestens 100 000 Deutsche Mark
wird. nachweist; als Eigenkapital sind das eingezahlte
Kapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen
§6 des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesell-
Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach schafter und der diesen gewährten Kredite sowie
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig, eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des
sofern dies nicht mit besonderen Bestimmungen dieses Inhabers anzusehen,
Gesetzes (§ 51) im Widerspruche steht, die Benutzung 5. bei dem Antragsteller, sofem er kein Kreditinstitut ist,
von Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigen-
nicht. kapitals nicht die für eine ordnungsmäßige Teil-
nahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche
§7
Leistungsfähigkeit hat.
(1) Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme am
(4a) Die, Höhe der Sicherheit nach Absatz 4 Nr. 3
Börsenhandel ist eine Zulassung durch die Geschäfts-
bestimmt sich nach Art und Umfang der erstrebten oder
führung erforderlich. Zum Börsenhandel gehören auch
ausgeübten Geschäftstätigkeit und nach der Zahl der für
Geschäfte über zugelassene Gegenstände, die durch
das antragstellende Unternehmen zuzulassenden natür-
Übermittlung von Willenserklärungen durch elektronische
lichen Personen, die nach Absatz 4b berechtigt sind, an
Da!enübertragung börsenmäßig zustande kommen.
der Börse für das Unternehmen Geschäfte abzuschließen.
(2) Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen Es dürfen höchstens 500 000 Deutsche Mark, im Falle
werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbareri des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 höchstens 100 000 Deutsche
Gegenständen Mark als Sicherheit gefordert werden; der Antragsteller
1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rech- kann höhere Sicherheiten anbieten. Die Sicherheit ist
nung betreibt oder nach Wahl des Antragstellers durch die Garantieerklärung
eines Kreditinstituts, durch eine Kautionsverslcherung
2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen oder durch Zahlung an die Börse zu leisten. Einer Sicher-
für fremde Rechnung betreibt oder heitsleistung bedarf es nicht, wenn die an der Börse
3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung abgeschlossenen Geschäfte des Antragstellers auf Grund
und Veräußerung übernimmt eines in der Börsenordnung geregelten Systems zur
Sicherung der Erfüllung der Börsengeschäfte durch den
und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen
Eintritt eines Kreditinstituts In diese Geschäfte nur zu
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
einer Verbindlichkeit des Antragstellers gegenüber dem
erfordert. An Warenbörsen können auch Landwirte und eintretenden Kreditinstitut führen können.
Personen zugelassen werden, deren Gewerbebetrieb
nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise (4b) Personen, die berechtigt sein sollen, für ein
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. zugelassenes Unternehmen an der Börse zu handeln
(Börsenhändler), sind zuzulassen,. wenn sie zuverlässig
(3) Die Zulassung von Personen ohne das Recht zur
sind und die hierfür notwendige berufliche Eignung haben.
Teilnahme am Handel regelt die Börsenordnung.
(5) Die berufliche Eignung Im Sinne des Absatzes 4
(4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Berufs-
am Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 Ist zu erteilen, ausbildung nachgewiesen wird, die zum bOrsenmäßigen
wenn Wertpapier- oder Warengeschäft beflhigt. Die berufliche
1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzel- Eignung im Sinne des Absatzes 4b ist anzunehmen, wenn
kaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, die· erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen
bei anderen Unternehmen die Personen, die nach nachgewiesen werden, .die zum Handel an der Börse
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der befähigen. Der Nachweis über die erforderlichen fach-
Führung der Geschäfte des Antragstellers betraut und lichen Kenntnisse wird insbesondere durch die Ablegung
zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind einer Prüfung vor der Prüfungskommission einer Börse
und zumindest eine dieser Personen die für das erbracht. Das Nähere über das Prüfungsverfahren regelt
börsenmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft not- eine vom Börsenrat zu erlassende PrOfungsordnung, die
wendige berufliche Eignung hat, der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde
2. die ordnungsmäßige Abwicklung der Geschäfte am bedarf.
Börsenplatz sichergestellt ist, (6) Das Nähere darüber, wie die in den Absätzen 4
bis 5 genannten Voraussetzungen nachzuweisen sind,
3. der Antragsteller, sofem er kein Kreditinstitut ist, nach
bestimmt die Börsenordnung.
Maßgabe des Absatzes 4a Sicherheit leistet, um die
Verpflichtungen aus den Geschäften im Sinne des (7) Unbe~hadet der allgemeinen Vorschriften über die
Absatzes 2 Satz 1, die an der Börse, in einem an der Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten
Börse zugelassenen elektronischen Handelssystem können freie Makler auf die Tätigkeit als Vermittler
und außerhalb der Börse abgeschlossen und über beschränkt werden, wem die geleistete Sicherheit nicht
die Börsendatenverarbeitung abgerechnet werden, mehr den Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 3 und
jederzeit erfüllen zu können, und die zur Absicherung Absatz 4a entspricht. ·
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1035
(8) Besteht der begründete Verdacht, daß eine der in prüfer oder eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
den Absätzen 2, 4 bis 4b bezeichneten Voraussetzungen mit der Prüfung für das folgende Geschäftsjahr zu be-
nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so auftragen.
kann das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer
(3) Der Makler hat ferner innerhalb von vier Wochen
von sechs Monaten angeordnet werden. Das Ruhen der
nach Ende eines jeden Kalendervierteljahres einen Ver-
Zulassung kann auch für die Dauer des Verzuges mit
mögensstatus auf das Ende dieses Kalendervierteljahres
der Zahlung der nach§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 fest-
und eine Erfolgsrechnung vorzulegen, die den Zeitraum
gesetzten Gebühren angeordnet werden. Das Recht einer
seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfaßt.
nach Absatz 4b zugelassenen Person zum Abschluß von
Börsengeschäften ruht für die Dauer des Wegfalls der (4) Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Zulassung des Unternehmens, für das sie Geschäfte an des Maklers bezieht sich auf die Feststellung von Tat-
der Börse abschließt. sachen, die Zweifel an dieser Leistungsfähigkeit begrün-
(9) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sanktions- den. Die Börsenaufsichtsbehörde kann mit der Durch-
ausschuß Tatsachen ergeben, welche die Rücknahme führung dieser Prüfung ganz oder teilweise einen Wirt-
oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das schaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Sie ist beauftragen. ·
berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sank-
§Sb
tionsausschuß Berichte zu verlangen und das Verfahren
an sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Verfahren (1) Der Börsenaufsichtsbehörde und den von ihr be-
übernommen und erweist sich, daß die Zulassung nicht auftragten Personen und Einrichtungen stehen die Befug-
zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie nisse nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 bis 3 zu; § 1 a Abs. 1 Satz 6
das Verfahren an den Sanktionsausschuß zurück. und 7 ist anzuwenden. Die Börsenaufsichtsbehörde kann,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § Sa er-
forderlich ist,
§7a
1. Anordnungen gegenüber Maklern über das Führen von
Für die Teilnahme am Börsenhandel in einem elek- Büchern und das Fertigen von Aufzeichnungen, über
tronischen Handelssystem an einer Wertpapierbörse eine weitergehende Gliederung des Jahresabschlus-
genügt die Zulassung des Unternehmens nach § 7 an ses sowie über die Aufstellung und den Inhalt des
einer Wertpapierbörse zum Börsenhandel, wenn das Vermögensstatus und der Erfolgsrechnung erlassen,
Unternehmen das Regelwerk für das elektronische
2. von den Maklern, die ihr Unternehmen in der Rechts-
Handelssystem anerkennt.
form des Einzelkaufmanns betreiben, Auskunft und
Nachweise über ihre privaten Vermögensverhältnisse
§8 verlangen.
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Auf- (2) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen fest,
rechterhaltung der Ordnung und für den Geschäftsverkehr welche die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung
an der Börse Anordnungen zu erlassen. oder der Bestellung des Maklers oder andere Maßnahmen
rechtfertigen können, hat sie die Geschäftsführung zu
(2) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Börsen-
unterrichten.
räumen obliegt der Geschäftsführung. Sie ist befugt,
Personen, welche die Ordnung oder den Geschäfts- (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
verkehr an der Börse stören, aus den Börsenräumen zu nahmen nach Absatz 1 Nr. 2 haben keine aufschiebende
entfernen. Wirkung.
(3) Finden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein,
§Sc
welche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an
derselben unvereinbar sind, so ist ihnen der Zutritt zu (1) Die Börsenordnung kann Regelungen zur Begren-
untersagen. zung _und Überwachung der Börsenverbindlichkeiten der
Makler vorsehen.
§Sa (2) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach § 7
(1) Kursmakler und freie Makler, die zur Teilnahme am Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a zu leistenden Sicherheiten zu über-
Börsenhandel zugelassen sind, unterliegen der Aufsicht wachen. Ihr stehen die Befugnisse der Börsenaufsichts-
der Börsenaufsichtsbehörde, soweit in diesem Gesetz behörde nach § 1a Abs. 1 zu. Sie kann insbesondere von
nichts anderes bestimmt ist. Die Aufsicht umfaßt sowohl der jeweiligen Abrechnungsstelle die Liste der offenen
die börslichen als auch die außerbörslichen Geschäfte Aufgabegeschäfte und die Mitteilung negativer Kurs-
im Rahmen des Handelsgewerbes. Sie bezieht sich auf differenzen verlangen.
die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und
(3) Stellt die Handelsüberwachungsstelle fest, daß der
Anordnungen.
Sicherheitsrahmen überschritten ist, hat die Geschäfts-
(2) Der Makler hat der Börsenaufsichtsbehörde jeweils führung Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die
vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres für das Erfüllung der Verpflichtungen aus den börslichen und
vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß ein- außerbörslichen Geschäften nach§ 7 Abs. 4 Nr. 3 sicher-
schließlich Anhang und einen Lagebericht mit dem zustellen. Sie kann insbesondere anordnen, daß der
Bestätig·ungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Makler unverzüglich weitere Sicherheiten zu leisten oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und den dazugehörigen seine offenen Geschäfte zu erfüllen hat, oder ihn mit
Prüfungsbericht vorzulegen. Die Börsenaufsichtsbehörde sofortiger Wirkung ganz oder teilweise vom Börsenhandel
kann dem Makler aufgeben, einen anderen Wirtschafts- vorläufig ausschließen. Die Geschäftsführung hat die
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
Börsenaufsichtsbehörde über die Überschreitung des § 11
Sicherheitsrahmens und die getroffenen Anordnungen (1) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit
unverzüglich zu unterrichten. an einer Wertpapierbörse im amtlichen Handel oder im
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- geregelten Markt oder Preise, die an einer Warenbörse
nahmen nach den Absätzen 2 und 3 haben keine auf- festgestellt werden, sind Börsenpreise. Börsenpreise sind
schiebende Wirkung. auch Preise, die sich für Wertpapiere, die zum Handel
zugelassen sind, oder Waren in einem an einer Börse
§9 durch die Börsenordnung geregelten elektronischen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Handelssystem oder an Börsen bilden, an denen nur ein
verordnung Vorschriften über die Errichtung eines Sank- elektronischer Handel stattfindet.
tionsausschusses, seine Zusammensetzung, sein Ver- (2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande-
fahren einschließlich der Beweisaufnahme und der Kosten kommen. Insbesondere müssen den Handelsteilnehmern
sowie die Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde zu Angebote zugänglich und die Annahme der Angebote
erlassen. Die Vorschriften können vorsehen, daß der möglich sein. Vor der Feststellung eines Börsenpreises
Sanktionsausschuß Zeugen und Sachverständige, die muß den Handelsteilnehmern die aus Angebot und
freiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen Nachfrage ermittelte Preisspanne zur Kenntnis gegeben
und das Amtsgericht um die Durchführung einer Beweis- werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Angebote, die
aufnahme, die er nicht vornehmen kann, ersuchen darf. zur Feststellung des Eröffnungs-, Einheits- oder Schluß-
Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 kurses führen. Die Börsenpreise und die ihnen zugrunde-
durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde liegenden Umsätze sind den Handelsteilnehmern unver-
übertragen. züglich bekanntzumachen. Das Nähere regelt die Börsen-
(2) Der Sanktionsausschuß kann einen Handelsteilneh- ordnung. Die Börsenordnung kann auch festlegen, daß
mer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu fünfzigtausend vor Feststellung eines Börsenpreises den Handelsteil-
Deutschen Mark oder mit Ausschluß von der Börse bis zu nehmern zusätzlich der Preis des am höchsten limitierten
30 Sitzungstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer Kaufauftrages und des am niedrigsten limitierten Ver-
vorsätzlich oder leichtfertig kaufsauftrages zur Kenntnis gegeben werden muß.
1. gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnun- (3) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben,
gen verstößt, die eine ordnungsmäßige Durchführung sind bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssystem
des Handels an der Börse oder der Börsengeschäfts- der Börse besonders zu kennzeichnen.
abwicklung sicherstellen sollen, oder
2. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den Anspruch §12
auf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines (1) In einem elektronischen Handelssystem nach § 11
anderen Handelsteilnehmers verletzt. Abs. 1 Satz 2 können Wertpapiere gehandelt werden,
Handelt es sich bei dem Handelsteilnehmer um einen wenn eine der Börsen, an der diese Wertpapiere zum
Kursmakler oder einen Kursmaklerstellvertreter, ist an Handel zugelassen sind und in deren Börsenordnung
Stelle des Sanktionsausschusses die Börsenaufsichts- das elektronische Handelssystem geregelt ist, dem zu-
behörde für die Entscheidung zuständig. gestimmt hat. In einem elektronischen Handelssystem
können auch Wertpapiere gehandelt werden, die aus-
(3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des schließlich in den Frei.verkehr einbezogen sind; Satz 1 gilt
Sanktionsausschusses oder der Börsenaufsichtsbehörde entsprechend.
nach Absatz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner Nachprüfung In (2) Die näheren Bestimmungen für den Handel in einem
einem Vorverfahren. elektronischen Handelssystem sind in der Börsenordnung
zu treffen. Dte Börsenordnung muß insbesondere Bestim-
§10 mungen enthalten über die Bildung des Börsenpreises
und die Einbeziehung von Wertpapieren in das elek-
(1) Aufträge für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren, tronische Handelssystem. Die Geschäftsführung hat den
die zum Handel an einer inländischen Wertpapierbörse Emittenten über die Einbeziehung von Wertpapieren in
zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind das elektronische Handelssystem zu unterrichten.
über den Handel an der Börse auszuführen, es sei denn,
der Auftraggeber erteilt für den Einzelfall oder für eine
unbestimmte Zahl von Fällen ausdrücklich eine andere §13
Weisung. Der Auftraggeber bestimmt den Ausführungs- Ein Makler, der während der Börsenzeit im amtlichen
platz und darüber, ob der Auftrag im Präsenzhandel oder Handel oder im geregelten Markt in einem ihm zu-
im elektronischen Handel auszuführen ist. gewiesenen Wertpapier den Auftrag eines an dieser Wert-
(2) Trifft der Auftraggeber keine Bestimmung nach papierbörse zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse-
Absatz 1 Satz 2, ist der Auftrag im Präsenzhandel aus- nen Kreditinstituts nicht in angemessener Zeit ganz oder
zuführen, es sei denn, das Interesse des Auftraggebers teilweise ausführen kann und daher ein Aufgabegeschäft
gebietet eine andere Ausführungsart; über den Aus- tätigt, darf am selben Börsentag an einer anderen Wert-
führungsplatz entscheidet der Auftragnehmer unter papierbörse einen Makler, dem dieses Wertpapier eben-
Wahrung der Interessen des Auftraggebers. falls zugewiesen ist, damit beauftragen, ein zur Teilnahme
am Handel an der anderen Börse zugelassenes Kredit-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf festverzinsliche institut innerhalb der an der Börse des beauftragten
Schuldverschreibungen, die Gegenstand einer Emission Maklers geltenden Fristen zur Schließung des Aufgabe-
sind, deren Gesamtnennbetrag weniger als zwei Milliar- geschäftes zu benennen. Das Aufgabegeschäft des
den Deutsche Mark beträgt, nicht anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1037
beauftragenden Maklers ist der Börse dieses Maklers, das (2) Zum Kursmakler kann bestellt werden, wer
Deckungsgeschäft der Börse des beauftragten Maklers 1. die für die Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit und
zuzurechnen. Für das zwischen den Kreditinstituten berufliche Eignung hat,
zustandegekommene Wertpapiergeschäft gelten die Be-
dingungen für die Geschäfte an der Börse des Verkäufers, 2. Sicherheit nach § 32 Abs. 6 leistet und
es sei denn, in den Bedingungen für die Geschäfte an der 3. Eigenkapital nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 nachweist.
Börse aller Wertpapierbörsen, an denen nicht nur Derivate
Ein Bewerber kann nicht bestellt werden, wenn Tatsachen
im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
die Annahme rechtfertigen, daß er unter Berücksichti-
gehandelt werden, ist einheitlich etwas anderes bestimmt.
gung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für die
Das Nähere regelt die Börsenordnung.
Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit hat. Ist der Bewerber an einer Gesell-
§§ 14 bis 27 schaft im Sinne des § 34a beteiligt, sind die Voraus-
(weggefallen) setzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 von der Gesellschaft
zu erfüllen.
§28 (3) Der Kursmakler scheidet mit Ablauf des Kalender-
jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, aus seinem
Eine Vereinbarung, durch welche die Beteiligten sich
Amt aus.
der Entscheidung eines Börsenschiedsgerichts unter-
werfen, ist nur verbindlich, wenn beide Teile zu den (4) Die Börsenaufsichtsbehörde hat einen Kursmakler
Personen gehören, die nach § 53 Abs. 1 Börsentermin- zu entlassen, wenn
geschäfte abschließen können, oder wenn die Unter- 1. er die Entlassung beantragt,
werfung unter das Schiedsgericht nach Entstehung des
Streitfalls erfolgt. 2. die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen
sind oder sich ~eraussteilt, daß diese Voraussetzungen
zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden,
II. Feststellung des 3. er sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu leisten,
Börsenpreises und Maklerwesen 4. er die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren hat,
§29 5. er durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über
(1) Bei Wertpapieren, deren Börsenpreis amtlich fest- sein Vermögen beschränkt ist,
gestellt wird, erfolgt diese Feststellung durch Kursmakler. 6. er infolge eines körperlichen oder geistigen Gebre-
Bei Waren, deren Börsenpreis amtlich festgestellt wird, chens oder wegen einer Sucht nicht nur vorüberge-
erfolgt diese Feststellung durch die Geschäftsführung, hend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes
soweit die Börsenordnung nicht die Mitwirkung von Ver- unfähig ist oder
tretern anderer Berufszweige vorschreibt.
7. er sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schul-
(2) Bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises dig gemacht hat.
von Wertpapieren dürfen nur Vertreter der Börsenauf-
In dringenden Fällen kann die Börsenaufsichtsbehörde
sichtsbehörde und der Handelsüberwachungsstelle, bei
einem Kursmakler auch ohne Anhörung nach Absatz 1
der amtlichen Feststellung des Börsenpreises von Waren
Satz 3 die Ausübung seines Amtes mit sofortiger Wirkung
darüber hinaus nur die Vertreter der beteiligten Berufs-
vorläufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage
zweige, deren Mitwirkung die Börsenordnung vorschreibt,
haben keine aufschiebende Wirkung.
anwesend sein.
(5) Die Börsenaufsichtsbehörde kann Kursmaklerstell-
(3) Als Börsenpreis ist derjenige Preis amtlich fest-
vertreter bestellen, die in Fällen einer vorübergehenden
zustellen, welcher der wirklichen Geschäftslage des
Abwesenheit des Kursmaklers dessen Amt ausüben;
Handels an der Börse entspricht. Der Kursmakler hat alle
Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Aufträge bei
Zum Kursmaklerstellvertreter kann nur bestellt werden,
ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse be-
wer Angestellter eines Kursmaklers, einer Gesellschaft
stehenden besonderen Regelungen gleichzubehandeln.
im Sinne des § 34a oder einer Kursmaklerkammer ist und
(4) Der Börsenrat kann beschließen, daß bestimmte die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 erfüllt. Die
Wertpapiere in ausländischer Währung oder in einer Bestellung kann befristet erfolgen. Die Vorschriften des
Rechnungseinheit notiert werden. Absatzes 4 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Eine Kursmaklerkammer ist bei jeder Börse zu bil-
§30 den, an der mindestens acht Kursmakler bestellt sind. Sie
(1) An den Börsen, an denen Börsenpreise amtlich fest- ist von der Geschäftsführung vor der Verteilung der
gestellt werden, sind Kursmakler zu bestellen. Die Kurs- Geschäfte unter die einzelnen Kursmakler zu hören.
makler haben an den Wertpapierbörsen die Börsenpreise (7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
amtlich festzustellen, an den Warenbörsen bei der amt- verordnung die näheren Bestimmungen über die Rechte
lichen Feststellung mitzuwirken. Die Börsenaufsichts- und Pflichten der Kursmakler und der Kursmaklerstell-
behörde bestellt und entläßt die Kursmakler nach vertreter, das Verfahren ihrer Bestellung und Entlassung,
Anhörung der Kursmaklerkammer und der Geschäfts- die Organisation der Kursmaklerkammer und ihr Ver-
führung. Die Kursmakler haben vor Antritt ihrer Stellung hältnis zu den anderen Börsenorganen zu erlassen; die
den Eid zu leisten, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechts-
getreu erfüllen werden. verordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- (6) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a und 6
verordnung nach Anhörung der Kursmaklerkammer und über die Sicherheitsleistung sind auf die Kursmakler ent-
der Geschäftsführung eine Gebührenordnung für die sprechend anzuwenden.
Tätigkeit der Kursmakler zu erlassen. Die Festsetzung hat
bei Aktien und Optionsscheinen auf der Grundlage des §33
Kurswertes, bei festverzinslichen Wertpapieren auf der
Grundlage des Nennbetrages der Geschäfte zu erfolgen. (1) Der Kursmakler hat ein Tagebuch zu führen, dessen
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren sind das Seiten börsentäglich zu numerieren und mit einem
Wagnis und die Beschränkungen der sonstigen gewerb- Abschlußvermerk zu versehen sind.
lichen· Tätigkeit der Kursmakler nach § 32 Abs. 5 zu (2) Wenn der Kursmakler stirbt . oder aus dem Amt
berücksichtigen. Neben den Gebühren darf die Erstattung scheidet, ist sein Tagebuch bei der Kursmaklerkammer,
von Auslagen, die durch die gebührenpflichtige Tätigkeit wenn eine solche nicht vorhanden ist, bei der Börsen-
entstehen, nicht vorgesehen werden. Die Landesregie- aufsichtsbehörde niederzulegen.
rung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechts-
verordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
§34
Die Kursmakler sind zur Vornahme von Verkäufen und
§31
Käufen befugt, die durch einen dazu öffentlich ermäch-
Bei Geschäften in Waren oder Wertpapieren kann ein tigten Handelsmakler zu bewirken sind.
Anspruch auf Berücksichtigung bei der amtlichen Fest-
stellung des Börsenpreises nur erhoben werden, wenn sie
durch Vermittlung eines Kursmaklers abgeschlossen sind. §34a
Die Berechtigung des Kursmaklers, im Falle des § 29 (1) Der Kursmakler darf seine börslichen und außer-
Abs. 1 Satz 2 die Berechtigung der Geschäftsführung, börslichen Wertpapiergeschäfte außer als Einzelkauf-
auch andere Geschäfte zu berücksichtigen, bleibt hier- mann in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder
durch unberührt. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreiben,
wenn
§32 1. die Mehrheit der Aktien oder der Geschäftsanteile
der Gesellschaft und der Stimmrechte einem oder
(1) Die Kursmakler müssen, solange sie die Tätigkeit
mehreren Kursmaklern zusteht,
als Kursmakler ausüben, die Vermittlung von Börsen-
geschäften in den Waren oder Wertpapieren betreiben, für 2. die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten,
die sie bei der amtlichen Feststellung der Börsenpreise 3. die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen
mitwirken oder für die ihnen diese Feststellung selbst der Gesellschaft an die Zustimmung der Gesellschaft
übertragen ist. Die Kursmakler dürfen während des Prä- gebunden ist,
senzhandels an der Börse nur in den ihnen zugewiesenen 4. die beteiligten Kursmakler die gesetzlichen Vertreter
Waren oder Wertpapieren handeln. der Gesellschaft sind,
(2) Der Kursmakler darf bei Wertpapieren oder Waren, 5. an der Gesellschaft keine Unternehmen, die den
für die nur Einheitskurse festgesetzt werden, oder bei Wertpapierhandel gewerbsmäßig betreiben, Finanz-
der Feststellung sonstiger gerechneter Kurse Handels- institute im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über
geschäfte für eigene Rechnung oder im eigenen Namen das Kreditwesen, Versicherungsunternehmen oder
nur abschließen oder eine Bürgschaft oder Garantie für die mit diesen Unternehmen oder Instituten verbundene
von ihm vermittelten Geschäfte nur übernehmen (Eigen- Unternehmen beteiligt sind,
geschäfte), soweit dies zur Ausführung der ihm erteilten
6. die Gesellschaft nicht an Unternehmen im Sinne der
Aufträge nötig ist. Aufgabegeschäfte unterliegen der
Nummer 5 beteiligt ist,
gleichen Beschränkung. Der Kursmakler darf Eigen- und
Aufgabegeschäfte auch beim Fehlen marktnah limitierter 7. eine Beeinträchtigung der Amtspflichten des Kurs-
Aufträge, bei unausgeglichener Marktlage oder bei Vorlie- maklers nicht zu befürchten ist, insbesondere der
gen unlimitierter Aufträge, die nur zu nicht marktgerechten Kursmakler sein Amt weisungsfrei, eigenverantwort-
Kursen zu vermitteln wären, tätigen. Eigen- und Aufgabe- lich und persönlich ausübt,
geschäfte dürfen nicht tendenzverstärkend wirken. Die 8. die Vertretung des Kursmaklers bei Abwesenheit
Wirksamkeit der Geschäfte wird durch einen Verstoß sichergestellt ist,
gegen die Sätze 1 bis 4 nicht berührt. 9. die Gesellschaft für jeden beteiligten Kursmakler
(3) Eigenbestände und offene Lieferverpflichtungen Eigenkapital nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 nachgewiesen hat,
des Kursmaklers, die sich aus zulässigen Eigen- und Auf- 10. die Gesellschaft für jeden beteiligten Kursmakler
gabegeschäften ergeben, dürfen durch Gegengeschäfte Sicherheit nach Maßgabe des § 32 Abs. 6 in Verbin-
ausgeglichen werden. dung mit§ 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a und 6 geleistet hat,
(4) Alle Eigen- und Aufgabegeschäfte des Kursmaklers 11. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die
sind gesondert zu kennzeichnen. Gesellschaft unter Berücksichtigung des nachgewie-
• (5) Der Kursmakler darf, soweit nicht Ausnahmen senen Eigenkapitals nicht die für die Teilnahme am
zugelassen werden, kein sonstiges Handelsgewerbe Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungs-
betreiben, auch nicht an einem solchen als Kommanditist fähigkeit hat.
oder stiller Gesellschafter beteiligt sein; ebensowenig darf (2) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie
er zu einem Kaufmann in dem Verhältnis eines gesetz- deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der
lichen Vertreters, Prokuristen oder Angestellten stehen. Börsenaufsichtsbehörde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1039
(3) Die §§ Sa bis Sc sind entsprechend anzuwenden. 3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der
Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde untersagt eine Beteili-
oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Inter-
gung an der Gesellschaft, wenn die Voraussetzungen des
essen führen.
Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(4) Der Prospekt ist zu veröffentlichen
(5) Die Gesellschaft darf während des Präsenzhandels
an der Börse in den Wertpapieren handeln, die nicht den 1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern (§ 37
an ihr beteiligten Kursmaklern zugewiesen sind, wenn sie Abs. 4), in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht
hierzu nach § 7 zugelassen ist. ist, oder
2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den
im Prospekt benannten Zahlstellen und bei der Zu-
§35 lassungsstelle; in den Börsenpflichtblättern, in denen
(1) Der Bundesrat ist befugt: der Zulassungsantrag veröffentlicht ist, ist bekannt-
1. eine von den Vorschriften in § 29 Abs. 1 und 2 und in zumachen, bei welchen Stellen der Prospekt bereit-
den§§ 30 und 31 abweichende amtliche Feststellung gehalten wird.
des Börsenpreises von Waren oder Wertpapieren für Außerdem ist im Bundesanzeiger der Prospekt oder ein
einzelne Börsen zuzulassen; Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der Prospekt
2. eine amtliche Feststellung des Börsenpreises be- veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist. Die
stimmter Waren allgemein oder für einzelne Börsen Zulassungsstelle hat dem Emittenten auf Verlangen eine
vorzuschreiben; Bescheinigung über die Billigung des Prospekts aus-
zustellen; etwaige Befreiungen im Hinblick auf einzelne
3. Bestimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der Angaben oder Abweichungen von den im Regelfall vorge-
Grundsätze über die den Feststellungen von Waren- schriebenen Angaben sind mit Begründung anzugeben.
preisen zugrunde zu legenden Mengen und über die Beantragt der. Emittent die Zulassung der Wertpapiere
für die Feststellung der Preise von Wertpapieren maß- auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
gebenden Gebräuche herbeizuführen. Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten
(2) Die Befugnis der Landesregierung zu Anordnungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
der in Absatz 1 bezeichneten Art wird hierdurch nicht raum, so hat er den zuständigen Stellen dieser Staaten
berührt, soweit der Reichsrat oder die Reichsregierung den Entwurf des Prospekts, den er in diesen Staaten
keine Anordnungen getroffen hat; zu Anordnungen der verwenden will, zu übermitteln.
in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Art bedarf jedoch die (5) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann
Landesregierung der Zustimmung der Reichsregierung. trotz Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 ab-
Die Anordnungen sind der Reichsregierung zur Kenntnis- gelehnt werden, wenn der Emittent seine Pflichten aus
nahme mitzuteilen. der Zulassung zur amtlichen Notierung an einer anderen
inländischen Börse oder an einer Börse in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
III. Zulassung von Wertpapieren zum über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht erfüllt.
Börsenhandel mit amtlicher Notierung
§37
§36
(1) Über die Zulassung entscheidet die Zulassungs-
(1) Wertpapiere, die mit amtlicher Feststellung des stelle. Die Zulassungsstelle trifft, soweit nicht die Ge-
Börsenpreises (amtliche Notierung) an der Börse ge- schäftsführung zuständig ist, die zum Schutz des Publi-
handelt werden sollen, bedürfen der Zulassung, soweit kums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel
nicht in § 41 oder in anderen Gesetzen etwas anderes erforderlichen Maßnahmen und überwacht die Einhaltung
bestimmt ist. der Pflichten, die sich aus der Zulassung für den Emitten-
(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere ten und für das antragstellende Kreditinstitut ergeben.
zusammen mit einem Kreditinstitut zu beantragen, das an (2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Zulassungs-
einer inländischen Börse mit dem Recht zur Teilnahme am stelle müssen Personen sein, die sich nicht berufsmäßig
Handel zugelassen ist; ist der Emittent ein solches Kredit- am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligen.
institut, so kann er den Antrag allein stellen.
(3) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß Entschei-
(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn dungen der Zulassungsstelle von aus ihrer Mitte gebilde-
1. der Emittent und die Wertpapiere den Bestimmungen ten Ausschüssen getroffen werden, die aus mindestens
entsprechen, die zum Schutz des Publikums und für fünf Mitgliedern bestehen; Absatz 2 gilt entsprechend.
einen ordnungsgemäßen Börsenhandel gemäß § 38 (4) Die Zulassungsstelle bestimmt mindestens drei
erlassen worden sind, inländische Zeitungen zu Bekanntmachungsblättern für
2. dem Antrag ein Prospekt zur Veröffentlichung bei- vorgeschriebene Veröffentlichungen (Börsenpflichtblät-
gefügt ist, der gemäß § 38 die erforderlichen Angaben ter); mindestens zwei dieser Zeitungen müssen Tages-
enthält, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über zeitungen mit überregionaler Verbreitung im Inland sein
den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen, (überregionale Börsenpflichtblätter). Die Bestimmung
soweit nicht gemäß § 38 Abs. 2 von der Veröffent- kann zeitlich begrenzt werden; sie ist durch Börsen-
lichung eines Prospekts abgesehen werden kann, und bekanntmachung zu veröffentlichen.
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
§38 (4) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Inland
an einer inländischen Börse zugelassen, so ist, sofern der
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Emittent nicht von der Pflicht zur Veröffentlichung eines
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum
Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Prospekts befreit worden ist, der Prospekt von den Zulas-
sungsstellen der anderen inländischen Börsen als den
Börsenhandel erforderlichen Vorschriften zu erlassen
Anforderungen des§ 36 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend an-
über
zuerkennen, wenn der Zulassungsantrag innerhalb von
1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere sechs Monaten nach der Zulassung gestellt wird. Sind
a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick seit der Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen
auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die bei Umständen eingetreten, die für die Beurteilung des
Dauer seines Bestehens; Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere von
wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderungen
b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wert-
entweder in den zu veröffentlichenden Prospekt aufzu-
papiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, nehmen oder in einem Nachtrag zum Prospekt zu ver-
Handelbarkeit, Stückelung und Druckausstattung; öffentlichen; auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften
c) den Mindestbetrag der Emission; über den Prospekt und dessen Veröffentlichung ent-
d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle sprechend anzuwenden.
Aktien derselben Gattung oder auf alle Schuld-
verschreibungen derselben Emission zu erstrecken; §40
2. den Inhalt des Prospekts, insbesondere die zuzu- (1) Die Zulassungsstellen arbeiten untereinander und
lassenden Wertpapiere und den Emittenten, dessen mit den entsprechenden Stellen der Börsen in den
Kapital, Geschäftstätigkeit, Vermögens-, Finanz- und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
Ertragslage, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gemeinschaft oder den anderen Vertragsstaaten des
und dessen Geschäftsgang und Geschäftsaussichten, Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im
sowie die Personen oder Gesellschaften, welche Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen und
die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts über- übermitteln sich gegenseitig die hierfür erforderlichen
nehmen; Angaben, soweit die Amtsverschwiegenheit gewährleistet
3. den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts; ist; insoweit unterliegen die Mitglieder der Zulassungs-
stellen und die für die Zulassungsstellen tätigen Personen
4. das Zulassungsverfahren. nicht der Pflicht zur Geheimhaltung.
(2) In die Rechtsverordnung können auch Vorschriften (2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen
aufgenommen werden über Ausnahmen, in denen von der Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Veröffentlichung eines Prospekts ganz oder teilweise oder oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
von der Aufnahme einzelner Angaben in den Prospekt über den Europäischen Wirtschaftsraum, dessen Aktien
abgesehen werden kann, zur amtlichen Notierung in diesem Mitgliedstaat oder
1. wenn beim Emittenten, bei den zuzulassenden Wert- Vertragsstaat zugelassen sind, die Zulassung von Wert- ~
papieren, bei ihrer Ausgabe oder beim Kreis der mit papieren, mit denen Bezugsrechte für diese Aktien ver-
der Wertpapierausgabe angesprochenen Anleger be- bunden sind, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Ent-
sondere Umstände vorliegen und den Interessen des scheidung eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des
Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einzuholen.
ausreichend Rechnung getragen ist, (3) Wird die Zulassung für Wertpapiere beantragt,
2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner die seit weniger als sechs Monaten in einem anderen
Angaben oder Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder In einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
3. im Hinblick auf das öffentliche Interesse oder einen beim
über den Europäischen Wirtschaftsraum amtlich notiert
Emittenten zu befürchtenden erheblichen Schaden.
werden, so kann die Zulassungsstelle den Emittenten
davon befreien, einen neuen Prospekt zu erstellen, wenn
§39 der vorhandene auf den neuesten Stand gebracht und
(1) Lehnt die Zulassungsstelle einen Zulassungsantrag entsprechend den Vorschriften im Geltungsbereich dieses
ab, so hat sie dies den anderen Zulassungsstellen unter Gesetzes ergänzt und veröffentlicht wird.
Angabe der Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen §40a
Zulassungsstelle abgelehnt worden ist, dürfen nur mit (1) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitglied-
Zustimmung dieser Zulassungsstelle zugelassen werden. staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Ablehnung aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Rücksicht auf örtliche Verhältnisse geschah oder wenn Europäischen Wirtschaftsraum einen Zulassungsantrag
die Gründe, die einer Zulassung entgegenstanden, weg- für dieselben Wertpapiere gleichzeitig oder annähernd
gefallen sind. gleichzeitig sowohl bei einer Börse in diesem Staat als
(3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländi- auch bei einer inländischen Börse, so hat die Zulassungs-
schen Börsen gestellt, so dürfen die Wertpapiere nur mit stelle vorbehaltlich des Absatzes 2 den von der zustän-
Zustimmung aller Zulassungsstellen, die über den Antrag digen Stelle des anderen Staates gebilligten Prospekt als
zu entscheiden haben, z~gelassen werden. Die Zustim- den Anforderungen des§ 36 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend
mung darf nicht aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse anzuerkennen, sofern der Zulassungsstelle eine Über-
verweigert werden. setzung des Prospekts in die deutsche Sprache sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1041
eine Bescheinigung der entsprechenden Stelle des an- (2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung auf-
deren Staates gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 über die Billigung gelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung
des Prospekts vorliegt. Die Zulassungsstelle kann jedoch eingeführt werden. ·
vom Emittenten verlangen, daß in den Prospekt beson- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
dere Angaben für den inländischen Markt, insbesondere verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz
über die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die
der nach diesem Gesetz und der Börsenzulassungs- Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.
Verordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie
die steuerliche Behandlung der Erträge im Inland auf- (4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei
genommen werden. Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentschei-
dung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Zulassungs-
(2) Hat die zuständige Stelle des anderen Staates den stelle kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern,
Emittenten von einzelnen Angaben im Prospekt befreit wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zu-
oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebe- gelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan
nen Angaben zugelassen, so anerkennt die Zulassungs- wird.
stelle den Prospekt nach Absatz 1 Satz 1 nur, wenn
§43
1. die Befreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz
oder aufgrund dieses Gesetzes zulässig ist, (1) Die Geschäftsführung kann die amtliche Notierung
zugelassener Wertpapiere
2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche
die Befreiungen rechtfertigen und 1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel
zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des
3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere
Publikums geboten erscheint;
Bedingung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle
veranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung 2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel
abzulehnen. für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwen- (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
den, wenn der Prospekt von der zuständigen Stelle des Aussetzung der amtlichen Notierung haben keine auf-
anderen Staates anläßlich eines öffentlichen Angebots der schiebende Wirkung.
zuzulassenden Wertpapiere gebilligt worden ist und der (3) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur
Zulassungsantrag innerhalb von drei Monaten nach dieser amtlichen Notierung außer nach den Vorschriften der
Billigung gestellt wird. Verwaltungsverfahrensgesetze und nach § 44d Satz 2
(4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungs- widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf
bereichs dieses Gesetzes einen Zulassungsantrag sowohl Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäfts-
bei einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der führung die amtliche Notierung eingestellt hat.
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- §44
päischen Wirtschaftsraum, der nicht der Sitzstaat ist, als
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist
auch bei einer inländischen Börse, so sind die Vorschriften
verpflichtet,
der Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn der
Emittent bestimmt, daß der Prospekt von der zuständigen 1. die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter
Stelle des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln; dies
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, die der
gebilligt werden soll. § 39 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend Emittent zugelassener Schuldverschreibungen im be-
anzuwenden. rechtigten Interesse bestimmter Gruppen von Inhabern
der Schuldverschreibungen abgibt;
§41 2. für die gesamte Dauer der Zulassung der Wertpapiere
Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonder- mindestens eine Zahl- und Hinterlegungsstelle, bei
vermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in zugelassenen Schuldverschreibungen nur Zahlstelle,
das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der am Börsenplatz zu benennen, bei der alle erforder-
Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschrei- lichen Maßnahmen hinsichtlich der Wertpapiere, im
bungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- Falle der Vorlegung der Wertpapierurkunde bei dieser
schen Wirtschaftsgemeinschaft oder von einem anderen Stelle kostenfrei, bewirkt werden können;
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen 3. das Publikum und die Zulassungsstelle über den
Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder in- Emittenten und die zugelassenen Wertpapiere an-
ländischen Börse zur amtlichen Notierung zugelassen. gemessen zu unterrichten;
4. im Falle zugelassener Aktien für später ausgegebene
§42 Aktien derselben Gattung die Zulassung zur amtlichen
(1) Für die Aufnahme der ersten amtlichen Notierung Notierung zu beantragen.
der zugelassenen Wertpapiere an der Börse (Einführung) (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
hat ein Kreditinstitut, das an dieser Börse mit dem Recht verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, im Auftrag des ten zu erlassen über Art, Umfang und Form der nach
Emittenten der Geschäftsführung den Zeitpunkt für die Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Veröffentlichungen und
Einführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpa- Mitteilungen sowie darüber, wann und unter welchen
piere mitzuteilen; ist der Emittent ein solches Kreditinsti- Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4
tut, so kann er dies selbst mitteilen. eintritt.
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
§44a sachen unvollständig ist und diese Unvollständigkeit auf
(weggefallen) börslichem Verschweigen oder auf der börslichen Unter-
lassung einer ausreichenden Prüfung seitens derjenigen,
welche den Prospekt erlassen haben, oder derjenigen,
§44b von denen der Erlaß des Prospekts ausgeht, beruht.
(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, (2) Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht ausgeschlos-
innerhalb des Geschäftsjahrs regelmäßig mindestens sen, daß der Prospekt die Angaben als von einem Dritten
einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der anhand von herrührend bezeichnet.
Zahlenangaben und Erläuterungen ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und §46
des allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im
Berichtszeitraum vermittelt; dies gilt auch, wenn nicht die (1) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nur auf diejenigen
Aktien, sondern sie vertretende Zertifikate zur amtlichen Stücke, welche auf Grund des Prospekts zugelassen und
Notierung zugelassen sind. von dem Besitzer auf Grund eines im Inland abgeschlos-
senen Geschäfts erworben sind.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum (2) Der Ersatzpflichtige kann der Ersatzpflicht dadurch
Schutz des Publikums Vorschriften über den Inhalt des genügen, daß er das Wertpapier gegen Erstattung des
Zwischenberichts, insbesondere über die aufzunehmen- von dem Besitzer nachgewiesenen Erwerbspreises oder
den Zahlenangaben und Erläuterungen, sowie über den desjenigen Kurswerts übernimmt, den die Wertpapiere zur
Zeitpunkt und die Form seiner Veröffentlichung zu erlas- Zeit der Einführung hatten.
sen. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß in Aus- (3) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Be-
nahmefällen von der Aufnahme einzelner Angaben in den sitzer des Papiers die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
Zwischenbericht abgesehen werden kann, insbesondere der Angaben des Prospekts bei dem Erwerbe kannte.
im Hinblick auf die Gefährdung öffentlicher Interessen Gleiches gilt, wenn der Besitzer des Papiers bei dem
oder einem beim Emittenten zu befürchtenden erheb- Erwerbe die Unrichtigkeit der Angaben des Prospekts bei
lichen Schaden. Anwendung derjenigen Sorgfalt, welche er in eigenen
Angelegenheiten beobachtet, kennen mußte, es sei
§44c
denn, daß die Ersatzpflicht durch börsliches Verhalten
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie begründet ist.
das antragstellende und das einführende Kreditinstitut
sind verpflichtet, aus ihrem Bereich alle Auskünfte zu §47
erteilen, die für die Zulassungsstelle oder die Geschäfts- Der Ersatzanspruch verjährt in fünf Jahren seit der
führung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Zulassung der Wertpapiere.
erforderlich sind.
(2) Die Zulassungsstelle kann verlangen, daß der §48
Emittent der zugelassenen Wertpapiere in angemessener (1) Eine Vereinbarung, durch welche die nach den §§ 45
Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht, wenn bis 47 begründete Haftung ermäßigt oder ertassen wird,
dies zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungs- ist unwirksam.
gemäßen Börsenhandel erforderlich ist. Kommt der
(2) Weitergehende Ansprüche, welche nach den Vor-
Emittent dem Verfangen der Zulassungsstelle nicht nach,
kann die Zulassungsstelle nach Anhörung des Emittenten schriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Ver-
trägen erhoben werden können, bleiben unberührt.
auf dessen Kosten diese Auskünfte selbst veröffentlichen.
§44d §49
Erfüllt der Emittent der zugelassenen Wertpapiere seine Für die Entscheidung der Ansprüche aus den §§ 45
Pflichten aus der Zulassung nicht, so kann die Zulassungs- bis 48 ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streit-
stelle diese Tatsache durch Börsenbekanntmachung ver- gegenstandes ausschließlich das Landgericht des Ortes
öffentlichen. Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur zuständig, an dessen Börse die Einführung des Wert-
amtlichen Notierung widerrufen, wenn der Emittent auch papiers erfolgte. Besteht an diesem Landgericht eine
nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist diese Kammer für Handelssachen, so gehört der Rechtsstreit
Pflichten nicht erfüllt. vor diese. Die Revision sowie die Beschwerde gegen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts geht an den
§45 Bundesgerichtshof.
(1) Sind in einem Prospekt, auf Grund dessen Wert-
papiere zum Börsenhandel zugelassen sind, Angaben,
welche für die Beurteilung des Wertes erheblich sind, IV. Terminhandel
unrichtig, so haften diejenigen, welche den Prospekt
erlassen haben, sowie diejenigen, von denen der Erlaß §50
des Prospekts ausgeht, wenn sie die Unrichtigkeit (1) Börsentermingeschäfte bedürfen, soweit sie an der
gekannt haben oder ohne grobes Verschulden hätten Börse abgeschlossen werden (Börsenterminhande~. der
kennen müssen, als Gesamtschuldner jedem Besitzer Zulassung durch die Geschäftsführung nach näherer
eines solchen Wertpapiers für den Schaden, welcher Bestimmung der Börsenordnung. Zu den Börsentermin-
demselben aus der von den gemachten Angaben ab- geschäften gehören auch Geschäfte, die wirtschaftlich
weichenden Sachlage erwächst. Das gleiche gilt, wenn gleichen Zwecken dienen, auch wenn sie nicht auf Er-
der Prospekt infolge der Fortlassung wesentlicher Tat- füllung ausgerichtet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Boni) am 25. Juli 1996 1043
(2) Vor der Zulassung nach Absatz 1 hat der Börsenrat 2. nach § 36 des Handelsgesetzbuchs, im Falle einer
die Geschäftsbedingungen für den Börsenterminhandel juristischen Person des öffentlichen Rechts nach der
festzusetzen. für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung, nicht
(3) Die Geschäftsführung hat vor der Zulassung von eingetragen zu werden brauchen oder
Waren zum Börsenterminhandel in jedem einzelnen Falle 3. nicht eingetragen werden, weil sie ihren Sitz oder ihre
Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise gutachtlich zu Hauptniederlassung außerhalb des Geltungsbereichs
hören. dieses Gesetzes haben.
(4) Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsen- Als Kaufleute im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Per-
terminhandel darf nur erfolgen, wenn die Gesamtsumme sonen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher
der Stücke, in denen der Börsenterminhandel stattfinden gewerbsmäßig oder berufsmäßig Börsentermingeschäfte
soll, sich nach ihrem Nennwerte mindestens auf zehn betrieben haben oder zur Teilnahme am Börsenhandel
Millionen Deutsche Mark beläuft. dauernd zugelassen waren.
(5) Anteile einer inländischen Erwerbsgesellschaft dür- (2) Ist nur einer der beiden Vertragsteile Kaufmann im
fen nur mit Zustimmung der Gesellschaft zum Börsen- Sinne des Absatzes 1, so ist das Geschäft verbindlich,
terminhandel zugelassen werden. Eine erfolgte Zulassung wenn der Kaufmann einer gesetzlichen Banken- oder
ist auf Verlangen der Gesellschaft spätestens nach Ablauf Börsenaufsicht untersteht und den anderen Teil vor
eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem Geschäftsabschluß schriftlich darüber informiert, daß
das Verlangen der Geschäftsfüfirung gegenüber erklärt
worden ist, zurückzunehmen. - die aus Börsentermingeschäften erworbenen befriste-
ten Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden
(6) Wird bei Börsentermingeschäften ein Börsen- können;
preis amtlich festgestellt, so sind die Vorschriften des
II. Abschnitts entsprechend anzuwenden. - das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch über
etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen kann;
- Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen
§51 Börsentermingeschäften ausgeschlossen oder einge-
(1) Soweit Börsentermingeschäfte in bestimmten Waren schränkt werden sollen, möglicherweise nicht oder nur
oder Wertpapieren verboten sind oder die Zulassung zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden
zum Börsenterminhandel endgültig verweigert oder zu- können;
rückgenommen worden ist, ist der Börsenterminhandel - sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung von
von der Benutzung der Börseneinrichtungen und der Verpflichtungen aus Börsentermingeschäften Kredit in
Vermittlung durch die Kursmakler ausgeschlossen. Findet Anspruch genommen wird oder die Verpflichtung aus
an einer Börse ein Börsenterminhandel nach Geschäfts- Börsentermingeschäften oder die hieraus zu bean-
bedingungen statt, die von den festgesetzten Geschäfts- spruchende Gegenleistung auf ausländische Währung
bedingungen (§ 50 Abs. 2) abweichen, oder findet ein oder eine Rechnungseinheit lautet.
Börsenterminhandel in solchen Waren oder Wertpapieren
Bei Börsentermingeschäften in Waren muß der Kauf-
statt, die zum Börsenterminhandel nicht zugelassen sind,
mann den anderen Teil vor Geschäftsabschluß schriftlich
so ist er durch Anordnung der Geschäftsführung von der
über die speziellen Risiken von Warentermingeschäften
Benutzung der Börseneinrichtungen und der Vermittlung
durch die Kursmakler auszuschließen. Die Geschäfts- informieren. Die Unterrichtungsschrift darf nur Informa-
tionen über die Börsentermingeschäfte und ihre Risiken
führung kann den Erlaß der Anordnung aussetzen, wenn
enthalten und ist vom anderen Teil zu unterschreiben. Der
Verhandlungen wegen Zulassung der Waren oder Wert-
papiere zum Börsenterminhandel schweben. Die Aus- Zeitpunkt der Unterrichtung darf nicht länger als drei Jahre
setzung darf höchstens auf ein Jahr erfolgen. zurückliegen; nach der ersten Unterrichtung ist sie jedoch
vor dem Ablauf von zwölf Monaten, frühestens aber nach
(2) Soweit der Börsenterminhandel auf Grund des dem Ablauf von zehn Monaten zu wiederholen. Ist streitig,
Absatzes 1 von der Benutzung der Börseneinrichtungen ob oder zu welchem Zeitpunkt der Kaufmann den anderen
und der Vermittlung durch die Kursmakler ausgeschlos- Teil unterrichtet hat, so trifft den Kaufmann die Beweislast.
sen ist, dürfen für Börsentermingeschäfte, sofern sie im
Inland abgeschlossen sind, Preislisten (Kurszettel) nicht
veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfälti- §54
gung verbreitet werden. (weggefallen)
§52 §55
Ein Börsentermingeschäft, das nicht gegen ein durch Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht
dieses Gesetz oder auf Grund des § 63 erlassenes Verbot deshalb zurückgefordert werden, weil für den leistenden
verstößt, ist nur nach Maßgabe der §§ 53 bis 56 wirksam. nach den §§ 52 und 53 eine Verbindlichkeit nicht be-
standen hat.
§53 §56
(1) Ein Börsentermingeschäft ist verbindlich, wenn auf
Gegen Forderungen aus Börsentermingeschäften ist
beiden Seiten als Vertragschließende Kaufleute beteiligt eine Aufrechnung auf Grund anderer Börsentermin-
sind, die
geschäft& auch dann zulässig, wenn diese Geschäfte
1. in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister nach den §§ 52 und 53 für den Aufrechnenden eine
eingetragen sind oder Forderung nicht begründen.
1044 Bundesgesetzbl~tt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
§57 (2) Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht
Ein nicht verbotenes Börsentermingeschäft gilt als von deshalb zurückgefordert werden, weil nach Absatz 1
Anfang an verbindlich, wenn der eine Teil bei oder nach Satz 1 eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
dem Eintritte der Fälligkeit sich dem anderen Teile
gegenüber mit der Bewirkung der vereinbarten Leistung §§65 bis68
einverstanden erklärt und der andere Teil diese Leistung (weggefallen)
an ihn bewirkt hat.
§69
§58
§ 64 gilt auch für eine Vereinbarung, durch die der eine
Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften kann Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem
von demjenigen, für den das Geschäft nach den §§ 53 verbotenen Termingeschäft dem anderen Teil gegenüber
und 57 verbindlich ist, ein Einwand aus den §§ 762 eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuld-
und 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erhoben anerkenntnis.
werden. Soweit gegen die bezeichneten Ansprüche ein
solcher Einwand zulässig bleibt, ist § 56 entsprechend §70
anzuwenden. Auf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen so-
wie auf die Vereinigung zum Zwecke des Abschlusses
§59
von verbotenen Börsentermingeschäften ist § 64 anzu-
Die Vorschriften der §§ 52 bis 58 gelten auch für eine wenden.
Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der
Erfüllung einer Schuld aus einem nicht verbotenen
Börsentermingeschäfte dem anderen Teile gegenüber V. Zulassung von Wert-
eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuld- papieren zum Börsenhandel
anerkenntnis. mit nicht-amtlicher Notierung
§60 §71
Die Vorschriften der §§ 52 bis 59 finden auch Anwen- (1) Wertpapiere können zum Börsenhandel mit nicht-
dung auf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen amtlicher Notierung (geregelter Markt) zugelassen werden,
sowie auf die Vereinigung zum Zwecke des Abschlusses wenn sie an dieser Börse nicht zur amtlichen Notierung
von nicht verbotenen Börsentermingeschäften. zugelassen sind. § 74 bleibt unberührt.
(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere
§61 zusammen mit einem Kreditinstitut zu beantragen, das an
Aus einem Börsentermingeschäft können ohne Rück- einer inländischen Börse mit dem Recht zur Teilnahme
sicht auf das darauf anzuwendende Recht keine weiter- am Handel zugelassen ist. Ist der Emittent ein Kredit-
gehenden Ansprüche, als nach deutschem Recht begrün- institut, so kann er den Antrag allein stellen. Die Börsen-
det sind, gegen eine Person geltend gemacht werden, ordnung muß Bestimmungen enthalten, nach denen die
Geschäftsführung anderen Unternehmen als den in Satz 1
1. für die das Geschäft nach § 53 nicht verbindlich ist,
genannten Kreditinstituten auf Antrag gestatten kann, die
2. die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des Zulassung der Wertpapiere zusammen mit dem Emitten-
Geschäftsabschlusses im Inland hat und ten zu beantragen; dabei ist insbesondere darauf abzu-
3. die im Inland die für den Abschluß des Geschäfts er- stellen, daß diese Unternehmen die fachliche Eignung
forderliche Willenserklärung abgegeben hat. und Zuverlässigkeit besitzen, die für die Beurteilung
des Emittenten sowie für die Gewährleistung eines ord-
nungsgemäßen Börsenhandels und eines hinreichenden
§62 Schutzes des Publikums notwendig sind, und über die für
(1} Bei einem Börsentermingeschäft in Waren kommt diese Tätigkeit erforderlichen ausreichenden Mittel ver-
der Verkäufer, der nach erfolgter Kündigung eine nicht fügen.
vertragsmäßige Ware liefert, in Verzug, auch wenn die (3) Über die Zulassung entscheidet der Zulassungs-
Lieferungsfrist noch nicht abgelaufen ist. ausschuß.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig. §72
(1) Die näheren Bestimmungen für den geregelten
§63 Markt sind in der Börsenordnung zu treffen.
Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechts- (2) Die Börsenordnung muß insbesondere Bestimmun-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates- Börsen- gen enthalten über
termingeschäfte verbieten oder beschränken oder die
Zulässigkeit von Bedingungen abhängig machen, ·soweit 1. die nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 notwendigen Anfor-
dies zum Schutz des Publikums geboten ist. derungen und Angaben sowie über den Zeitpunkt und
die Form der Veröffentlichung;
§64 2. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder des
Zulassungsausschusses;
(1) Durch ein nach § 63 verbotenes Börsentermin-
geschäft wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Die 3. das Zulassungsverfahren;
Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die Bestellung einer 4. die Feststellung und die Veröffentlichung des Börsen-
Sicherheit. preises.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1045
§73 §76
(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt zuzulassen, Die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des
wenn § 44c Abs. 1 über die Verpflichtungen des Emittenten
gelten für den geregelten Markt entsprechend.
1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen
entsprechen, die für einen ordnungsgemäßen Börsen-
handel notwendig sind, §77
2. dem Antrag ein vom Emittenten unterschriebener Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig oder
Unternehmensbericht zur Veröffentlichung beigefügt unvollständig, so gelten die Vorschriften der §§ 45 bis 49
ist, der Angaben über den Emittenten und die Wert- entsprechend.
papiere enthält, die für die Anlageentscheidungen des
Publikums von wesentlicher Bedeutung sind; ins- §78
besondere sind Angaben über die Entwicklung des (1) Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen Handel
Unternehmens, die laufende Geschäftslage und die noch zum geregelten Markt zugelassen sind, kann die
Geschäftsaussichten sowie der letzte veröffentlichte Börse einen Freiverkehr zulassen, wenn durch Han-
Jahresabschluß aufzunehmen, und delsrichtlinien eine ordnungsmäßige Durchführung des
3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet
Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums erscheint.
oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Inter- (2) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit
essen führen. an einer Wertpapierbörse im Freiverkehr ermittelt werden,
sind Börsenpreise. Börsenpreise sind auch Preise, die
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Emittenten, von denen sich für die im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere in
Aktien oder Schuldverschreibungen an einer inländischen einem an einer Börse durch die Börsenordnung ge-
Börse zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt regelten elektronischen Handelssystem oder an Börsen
zugelassen sind, wenn seit der letzten Veröffentlichung bilden, an denen nur ein elektronischer Handel stattfindet.
des Unternehmensberichts oder des für die Zulassung Die Börsenpreise müssen die Anforderungen nach § 11
zur amtlichen Notierung erforderlichen Prospekts im Falle Abs. 2 erfüllen.
eines Antrags auf Zulassung von Schuldverschreibungen
weniger als drei Jahre, im Falle eines Antrags auf Zu- §§ 79 bis 87
lassung von sonstigen Wertpapieren weniger als sechs
Monate vergangen sind. (weggefallen}
(3) Die Börsenordnung kann regeln, unter welchen Vor-
aussetzungen von dem Unternehmensbericht abgesehen
werden kann, wenn das Publikum auf andere Weise
ausreichend unterrichtet wird. VI. Straf- und Bußgeldvorschriften.
Schlußvorschriften
§88
§74
Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis
Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonderver- von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zah-
mögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das lungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am
Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundes- Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von
länder eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandels-
die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen gesetzes
Wirtschaftsgemeinschaft oder von einem anderen Ver-
1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, aus-
Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder in-
ländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Deri-
ländischen Börse, an der die Schuldverschreibungen
vate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen
nicht eingeführt (§ 42) sind, zum geregelten Markt zu-
bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder
gelassen.
2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
§75 strafe bestraft.
(1) Für die Feststellung des Börsenpreises im geregel-
ten Markt bestimmt die Geschäftsführung einen oder §89
mehrere Makler. § 29 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (1) Wer gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer
Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu sol-
(2) Für Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung
chen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittel-
aufgelegt werden, ist eine Feststellung des Börsen- baren Beteiligung an solchen Geschäften verleitet, wird
preises vor beendeter Zuteilung an die Zeichner nicht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
zulässig. bestraft.
(3) Für die Aussetzung und die Einstellung der Fest- (2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Ab-
stellung des Börsenpreises gilt§ 43 entsprechend. satzes 1 sind insbesondere
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen leichtfertig einer Rechtsverordnung nach
oder ausländischen Börse abgeschlossen werden,
1. § 38Abs. 1 Nr. 3 oder
2. Optionen auf solche Geschäfte,
2. §44Abs.2
die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen
Gewinn zu erzielen. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen
§ 51 Abs. 2 Preislisten (Kurszettel) veröffentlicht oder in
§90 mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
leichtfertig Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und 6, des Absatzes 2 Nr. 2 und
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1a Abs. 1 Satz 1 des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
oder§ 8b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt, Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und
des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu ein-
2. ein Betreten entgegen § 1a Abs. 1 Satz 2, auch in
hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
Verbindung mit Satz 5, nicht gestattet oder entgegen
§ 1a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 5,
nicht duldet, §§91 bis95
3. entgegen § 8a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 einen Jahres- (weggefallen)
abschluß, einen Prüfungsbericht, einen Vermögens-
status oder eine Erfolgsrechnung nicht, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vortegt, §96
4. entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit (1) Die in dem II. Abschnitt bezüglich der Wertpapiere
§ 76, eine Zahl- und Hinterlegungsstelle oder eine getroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und
Zahlstelle am Börsenplatz nicht benennt, ausländische Zahlungsmittel.
5. entgegen § 44b Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des ersten Absatzes
Rechtsverordnung nach § 44b Abs. 2, einen Zwischen-
gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und
bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
dergleichen auch Auszahlungen, Anweisungen und
der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig ver-
Schecks.
öffentlicht oder
6. entgegen § 44c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 76,
eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig §97
erteilt. (zeitlich überholte Übergangsvorschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1047
Bekanntmachung
der Neufassung des Verkaufsprospektgesetzes
Vom 17. Jull 1996
Auf Grund des Artikels 19 Nr. 1 des zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes
vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1749) wird nachstehend der Wortlaut des Ver-
kaufsprospektgesetzes in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den teils am 20. Dezember 1990, teils am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2749),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 43 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436),
3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 8 des eingangs geriannten
Gesetzes.
Bonn, den 17. Juli 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz
(VerkaufsprospektG)
1. Abschnitt regelmäßig seine Jahresabschlüsse veröffentlicht
und innerhalb der Europäischen Wirtschaftsge-
Anwendungsbereich meinschaft oder innerhalb eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
§1 Wirtschaftsraum durch ein besonderes Gesetz oder
Grundregel auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen
worden ist oder geregelt wird oder einer öffent-
Für Wertpapiere, die erstmals im Inland öffentlich ange- lichen Aufsicht zum Schutz der Anleger untersteht,
boten werden und nicht zum Handel an einer inländischen
Börse zugelassen sind, muß der Anbieter einen Prospekt ausgegeben werden, das in den zwölf Kalendermona-
(Verkaufsprospekt) veröffentlichen, sofern sich aus den ten vor dem Angebot während einer längeren Dauer
§§ 2 bis 4 nichts anderes ergibt. oder wiederholt Schuldverschreibungen öffentlich
angeboten hat; ein wiederholtes Angebot ist gegeben,
wenn in dem angegebenen Zeitraum mindestens drei
§2
Emissionen von Schuldverschreibungen innerhalb der
Ausnahmen im Hinblick Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder innerhalb
auf die Art des Angebots eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich ange-
Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht werden,
boten worden ist;
wenn die Wertpapiere
3. Anteilscheine sind, die von einer Kapitalanlagegesell-
1. nur Personen angeboten werden, die beruflich oder
schaft oder ausländischen Investmentgesellschaft
gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wert-
ausgegeben werden und bei denen die Anteilinhaber
papiere erwerben oder veräußern;
ein Recht auf Rückgabe der Anteilscheine haben;
2. einem begrenzten Personenkreis angeboten werden;
4. Schuldverschreibungen sind, die von einer Gesell-
3. nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von schaft oder juristischen Person mit Sitz in einem Mit-
einem mit seinem Unternehmen verbundenen Unter- gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
nehmen angeboten werden; oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
4. nur in Stückelungen von mindestens achtzigtausend über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben
Deutsche Mark oder nur zu einem Kaufpreis von min- werden, die ihre Tätigkeit unter einem Staatsmonopol
destens achtzigtausend Deutsche Mark je Anleger ausübt und die durch ein besonderes Gesetz oder auf
erworben werden können oder wenn der Verkaufspreis Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden
für alle angebotenen Wertpapiere achtzigtausend ist oder geregelt wird oder für deren Schuldverschrei-
Deutsche Mark nicht übersteigt; bungen ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft oder eines seiner Bundesländer
5. Teil einer Emission sind, für die bereits im Inland ein oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über
Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist. den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner
Bundesländer die unbedingte und unwiderrufliche
§3 Gewährleistung für ihre Verzinsung und Rückzahlung
Ausnahmen im Hinblick übernommen hat.
auf bestimmte Emittenten
§4
Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht werden,
wenn die Wertpapiere Ausnahmen Im Hinblick
1. von einem Staat oder einer seiner Gebietskörper- auf bestimmte Wertpapiere
schaften oder einer internationalen Organisation des (1) Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht wer-
öffentlichen Rechts, der mindestens ein Mitgliedstaat den, wenn die Wertpapiere
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder ein
anderer Vertragsstaat des Abkommens über den 1. Euro-Wertpapiere sind, für die nicht öffentlich gewor-
Europäischen Wirtschaftsraum angehört, ausgegeben ben wird und die nicht im Wege von Geschäften im
werden; Sinne des Gesetzes über den Widerruf von Haustür-
geschäften und ähnlichen Geschäften angeboten
2. Schuldverschreibungen sind, die von werden;
a) einem inländischen Kreditinstitut oder der Kredit- 2. Aktien sind, für die ein Antrag auf Zulassung zur amtli-
anstalt für Wiederaufbau oder chen Notierung an einer inländischen Börse gestellt ist,
b) einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen deren Zahl, geschätzter Kurswert oder Nennwert, bei
Staat, das ein § 1 des Gesetzes über das Kredit- nennwertlosen Aktien deren rechnerischer Wert, nied-
wesen entsprechendes Bankgeschäft betreibt, riger ist als 1O vom Hundert des entsprechenden Wer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1049
tes der Aktien derselben Gattung, die an derselben §6
Börse amtlich notiert sind, und wenn der Emittent die
Zulassungsstelle
mit der Zulassung verbundenen Veröffentlichungs-
pflichten erfüllt; Aktien, die sich nur in bezug auf den (1) Der Verkaufsprospekt muß vor der Veröffentlichung
Beginn der Dividendenberechtigung unterscheiden, von der Zulassungsstelle der Börse, bei welcher der
gelten als Aktien derselben Gattung; Zulassungsantrag gestellt ist, gebilligt werden. Wird der
3. Aktien sind, für die kein Antrag auf Zulassung zur amt- Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen
lichen Notierung an einer inländischen Börse gestellt Börsen gestellt, so hat der Emittent die für die Billigung
ist und deren Zahl, geschätzter Kurswert oder Nenn- des Verkaufsprospekts zuständige Zulassungsstelle zu be-
wert, bei nennwertlosen Aktien deren rechnerischer stimmen. Die Zulassungsstelle hat innerhalb von 15 Börsen-
Wert, niedriger ist als 10 vom Hundert des entspre- tagen nach Eingang des Verkaufsprospekts über den
chenden Wertes der Aktien derselben Gattung, die an Antrag auf Billigung zu entscheiden.
einer inländischen Börse zum Handel zugelassen sind, (2) Die Zulassungsstelle überwacht die Einhaltung der
sofern den Anlegern Informationen über den Emitten- Pflichten, die sich aus dem öffentlichen Angebot für den
ten zur Verfügung stehen, die den im III. Abschnitt vor- Anbieter ergeben.
geschriebenen Angaben gleichwertig und auf dem
neuesten Stand sind; Aktien, die sich nur in bezug auf (3) Die Zulassungsstelle hat dem Anbieter auf Verlangen
den Beginn der Dividendenberechtigung unterschei- eine Bescheinigung über die Billigung des Verkaufspro-
den, gelten als Aktien derselben Gattung; spekts auszustellen.
4. Aktien sind, die den Aktionären nach einer Kapital-
erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden;
III. Abschnitt
5. Zertifikate sind, die anstelle von Aktien derselben
Gesellschaft ausgegeben werden und mit deren Aus- Angebot von Wertpapieren, für die
gabe keine Änderung des gezeichneten Kapitals ver- eine amtliche Notierung nicht beantragt ist
bunden ist;
6. nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrech- §7
ten aus anderen Wertpapieren als Aktien ausgegeben
werden, sofern im Inland bei der Ausgabe dieser Wert- Prospektinhalt
papiere ein Zulassungs- oder Verkaufsprospekt ver-
(1) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein
öffentlicht worden ist;
Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer
7. bei einem öffentlichen Umtauschangebot oder einer inländischen Börse nicht gestellt, so muß der Verkaufs-
Verschmelzung von Unternehmen angeboten werden; prospekt die Angaben enthalten, die notwendig sind, um
dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten
8. Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit
und die Wertpapiere zu ermöglichen.
von weniger als einem Jahr sind.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
(2) Euro-Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum
Wertpapiere, die
Schutz des Publikums erforderlichen Vorschriften über
1. ein Konsortium übernimmt oder zu übernehmen ver- den Inhalt des Verkaufsprospekts zu erlassen, insbe-
spricht und vertreibt, dessen Mitglieder ihren Sitz nicht sondere über
alle in demselben Staat haben,
1. die Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt
2. zu einem wesentlichen Teil nicht in dem Staat ange- des Verkaufsprospekts die Verantwortung überneh-
boten werden, in dem der Emittent seinen Sitz hat, und men,
3. nur über ein Kreditinstitut oder ein anderes Finanz- 2. die angebotenen Wertpapiere und
institut gezeichnet oder erstmals erworben werden
dürfen. 3. den Emittenten der Wertpapiere sowie sein Kapital und
seine Geschäftstätigkeit, seine Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage, seine Geschäftsführungs- und Auf-
sichtsorgane und seine Geschäftsaussichten.
II. Abschnitt
.(3) In die Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch
Angebot von Wertpapieren, für die
Vorschriften aufgenommen werden über Ausnahmen, in
eine amtliche Notierung beantragt ist denen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Ver-
kaufsprospekt abgesehen werden kann,
§5
1. wenn beim Emittenten, bei den angebotenen Wertpa-
Prospektinhalt pieren, bei ihrer Ausgabe oder beim Kreis der mit der
Wertpapierausgabe angesprochenen Anleger beson-
Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein
dere Umstände vorliegen und den Interessen des
Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung aus-
inländischen Börse gestellt, so sind auf den Inhalt des Ver- reichend Rechnung getragen ist oder
kaufsprospekts die Vorschriften des § 38 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 des Börsengesetzes in Verbindung mit den§§ 13 2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner
bis 40 und 47 der Börsenzulassungs-Verordnung entspre- Angaben oder einen beim Emittenten zu befürchten-
chend anzuwenden. den erheblichen Schaden.
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
§8 §12
Hinterlegungsstelle Hinweis auf Verkaufsprospekt
Der Anbieter muß den Verkaufsprospekt vor seiner Ver- Veröffentlichungen, in denen das öffentliche Angebot
öffentlichung dem Bundesaufsichtsamt für den Wert- von Wertpapieren angekündigt und auf die wesentlichen
papierhandef (Bundesaufsichtsamt) übermitteln. Merkmale der Wertpapiere hingewiesen wird, müssen
einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Ver-
öffentlichung enthalten. In Fällen, in denen ein Antrag auf
IV. Abschnitt Zulassung zur amtlichen Notierung an einer inländischen
Börse gestellt ist, sind die Veröffentlichungen unverzüg-
Veröffentlichung des Verkaufsprospekts lich der Zulassungsstelle zu übermitteln.
§9
Frist und Form der Veröffentlichung V. Abschnitt
(1) Der Verkaufsprospekt muß mindestens drei Werk- Verletzung der Prospektpflicht
tage vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden.
§13
(2) Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt,
so ist der Verkaufsprospekt zu veröffentlichen Unrichtiger Verkaufsprospekt
1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern, in denen Sind Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder
der Zulassungsantrag veröffentlicht wurde oder ver- unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 45 bis 48
öffentlicht wird, oder des Börsengesetzes mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß der Ersatzanspruch in fünf Jahren seit
2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts verjährt.
im Verkaufsprospekt genannten Zahlstellen und bei
den Zulassungsstellen der Börsen, bei denen die
Zulassung beantragt ist; in den Börsenpflichtblättem,
VI. Abschnitt
in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht wurde
oder veröffentlicht wird, ist bekanntzumachen, bei wel- Verfahren in der
chen Stellen der Verkaufsprospekt bereitgehalten wird. Europäischen Wirtschaftsgemein-
(3) Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung nicht schaft; Gebühren; Bußgeldvorschriften
beantragt, so ist der Verkaufsprospekt in der Form zu ver-
öffentlichen, daß er entweder in einem überregionalen §14
Börsenpflichtblatt bekanntgemacht oder bei den im Ver- Zusammenarbeit in der
kaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Ausgabe bereitgehalten wird; im letzteren Fall ist in einem
überregionalen Börsenpflichtblatt bekanntzumachen, daß (1) Sollen die Wertpapiere auch in anderen Mitgliedstaa-
der Verkaufsprospekt bei den Zahlstellen bereitgehalten ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in
wird. Außerdem ist im Bundesanzeiger der Verkaufspro- anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
spekt oder ein Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich angeboten wer-
Verkaufsprospekt veröffentlicht und für das Publikum zu den, so hat derjenige, der zur Veröffentlichung des Ver-
erhalten ist. kaufsprospekts verpflichtet ist, den zuständigen Stellen
dieser Staaten den Entwurf des Verkaufsprospekts, den er
§10 in diesen Staaten verwenden will, zu.übermitteln.
Veröffentlichung eines (2) Die Zulassungsstellen und das Bundesaufsichtsamt
unvollständigen Verkaufsprospekts arbeiten untereinander und mit den zuständigen Stellen in
den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor schaftsgemeinschaft oder in den anderen Vertragsstaaten
dem öffentlichen Angebot festgesetzt, so darf der Ver- des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
kaufsprospekt ohne diese Angaben veröffentlicht werden, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen
sofern er Auskunft darüber gibt, wie diese Angaben nach- und übermitteln sich gegenseitig die hierfür erforderlichen
getragen werden, und sofern sie vor dem Angebot gemäß Angaben, soweit die Amtsverschwiegenheit gewährleistet
§ 9 Abs. 2 und 3 veröffentlicht werden. ist; insoweit unterliegen die Mitglieder der Zulassungsstel-
len und des Bundesaufsichtsamtes sowie die für diese
§ 11 Stellen tätigen Personen nicht der Pflicht zur Geheimhal-
tung.
Veröffentlichung ergänzender Angaben
(3) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in
Sind seit der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des schaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat
Emittenten oder der Wertpapiere von wesentlicher Bedeu- des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
tung sind, so sind die Veränderungen während der Dauer raum, mit denen Bezugsrechte für Aktien verbunden sind,
des öffentlichen Angebots in einem Nachtrag zum Ver- im Inland öffentlich angeboten werden und ist die Zulas-
kaufsprospekt zu veröffentlichen. Auf diesen Nachtrag sung zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse
sind die Vorschriften über den Verkaufsprospekt und des- beantragt, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entschei-
sen Veröffentlichung entsprechend anzuwenden. dung über den Antrag auf Billigung des Verkaufsprospekts
--------------·----··-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1051
eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des anderen schaftsraum, der nicht der Sitzstaat ist, als auch im Inland
Staates einzuholen, sofern die Aktien des Emittenten in öffentlich angeboten werden, so sind die Vorschriften der
diesem Staat zur amtlichen Notierung zugelassen sind. Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn der
Emittent bestimmt, daß der Verkaufsprospekt von der
§15 zuständigen Stelle des anderen Staates gebilligt werden
soll.
Angebot in mehreren Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft §16
oder in anderen Vertragsstaaten des Abkom-
Gebühren
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) In der Gebührenordnung nach § 5 des Börsengeset-
(1) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in
zes sind die Gebühren zu regeln, die von der Zulassungs-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
stelle für die Billigung des Verkaufsprospekts zu erheben
schaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat
sind.
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig in diesem Staat (2) Das Bundesaufsichtsamt erhebt für die Hinterlegung
und im Inland öffentlich angeboten werden und ist die von Verkaufsprospekten eine Gebühr. Diese beträgt bei
Zulassung zur amtlichen Notierung bei einer inländischen einem Gesamtausgabepreis der Wertpapiere von
Börse beantragt, so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich - bis zu 5 Millionen Deutsche Mark:
des Absatzes 2 den von der zuständigen Stelle des ande-
ren Staates gebilligten Verkaufsprospekt ohne weitere 750 Deutsche Mark
Prüfung zu billigen, sofern ihr eine Übersetzung des Ver- - bis zu 50 Millionen Deutsche Mark:
kaufsprospekts in die deutsche Sprache sowie eine
1 000 Deutsche Mark
Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Staa-
tes über die Billigung des Verkaufsprospekts vorliegt. - über 50 Millionen Deutsche Mark:
(2) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa- 1 500 Deutsche Mark.
tes oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens Die Gebühren werden nach den Vorschriften des Verwal-
über den Europäischen Wirtschaftsraum für einzelne tungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
Angaben im Verkaufsprospekt eine Befreiung erteilt oder
Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen
§17
Angaben zugelassen, so billigt die Zulassungsstelle den
Verkaufsprospekt nach Absatz 1 nur, wenn
1. die Befreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz
. Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
oder auf Grund dieses Gesetzes zulässig ist, fertig einen Verkaufsprospekt
2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche 1. entgegen § 1 oder § 9 Abs. 1 nicht oder nicht recht-
die Befreiungen rechtfertigen, und zeitig veröffentlicht,
3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere 2. veröffentlicht, bevor dieser nach § 6 Abs. 1 Satz 1
Bedingung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle gebilligt worden ist,
veranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung
3. entgegen § 8 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt
abzulehnen.
oder
(3) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in 4. entgegen § 9 Abs. 2 oder 3 eine Veröffentlichung oder
einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Ver- eine Bekanntmachung nicht oder nicht in der vorge-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- schriebenen Form vornimmt.
schaftsraum gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig in
diesem Staat und im Inland öffentlich angeboten werden (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
und ist die Zulassung zur amtlichen Notierung bei einer Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu
inländischen Börse nicht beantragt, so kann als Ver- einhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des
kaufsprospekt eine Übersetzung des von der zuständigen Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Stelle des anderen Staates gebilligten Verkaufsprospekts Deutsche Mark geahndet werden.
in die deutsche Sprache veröffentlicht werden, sofern (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1
dem Bundesaufsichtsamt die Übersetzung des Ver- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen
kaufsprospekts in die deutsche Sprache sowie eine
Bescheinigung der zuständigen Stelle· des anderen Staa- 1. des Absatzes 1 Nr. 1 und 4, wenn für die öffentlich
tes über die Billigung des Verkaufsprospekts vorliegt; angebotenen Wertpapiere kein Antrag auf Zulassung
zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse
(4) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz außer- gestellt wurde, und
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowohl in
einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Ver- 2. des Absatzes 1 Nr. 3
tragsstaat des Abkommens über den· Europäischen Wirt- das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel.
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
Bekanntmachung
der Neufassung der Börsenzulassungs-Verordnung
Vom 17. Juli 1996
Auf Grund des Artikels 19 Nr. 1 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes
vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749) wird nachstehend der Wortlaut der Bör-
senzulassungs-Verordnung in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Mai 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 15. April 1987
(BGBI. 1S. 1234),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 42 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, 2436),
3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 16 des eingangs genann-
ten Gesetzes.
Die Rechtsvorschriften zu 1. wurden erfassen auf Grund der §§ 38 und 42
Abs. 3, des § 44 Abs. 2, des § 44a Abs. 2 sowie des § 44b Abs. 2 des Börsen-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 24 78) neu gefaßt oder eingefügt worden sind.
Bonn, den 17. Juli 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1053
Verordnung
über die Zulassung von Wertpapieren
zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse
(Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
lnhaltsü hersieht
Erstes Kapitel § 29 Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die
Geschäftsaussichten des Emittenten
Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung
§ 30 Angaben über die Prüfung der Jahresabschlüsse des
Erster Abschnitt Emittenten und andere Angaben im Prospekt
Zu I ass u ngsvo rau ssetz u n gen § 31 Angaben über Zertifikate, die Aktien vertreten
§ 1 Rechtsgrundlage des Emittenten § 32 Angaben über den Emittenten der Zertifikate, die
Aktien vertreten
§ 2 Mindestbetrag der Wertpapiere
§ 3 Dauer des Bestehens des Emittenten
Zweiter Unterabschnitt
§ 4 Rechtsgrundlage der Wertpapiere
Prospektinhalt in Sonderfällen
§ 5 Handelbarkeit der Wertpapiere
§ 33 Aktien auf Grund von Bezugsrechten
§ 6 Stückelung der Wertpapiere
§ 34 Wertpapiere von Emittenten börsennotierter
§ 7 Zulassung von Wertpapieren einer Gattung oder Wertpapiere
einer Emission
§ 35 Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf
§ 8 Druckausstattung der Wertpapiere Aktien
§ 9 Streuung der Aktien § 36 Wertpapiere außer Aktien auf Grund von Bezugsrechten
§ 10 Emittenten aus Drittstaaten § 37 Bank- oder Versicherungsgeschäfte betreibende
§ 11 Zulassung von Wertpapieren mit Umtausch- oder Emittenten
Bezugsrecht
§ 38 Von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt
§ 12 Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten ausgegebene Schuldverschreibungen
§ 39 Gewährleistete Wertpapiere
zweiter Abschnitt
§ 40 Zertifikate, die Aktien vertreten
Prospekt
§ 41 Verschmelzung, Spaltung, Übertragung, Umtausch,
Erster Unterabschnitt Sacheinlagen
Prospektinhalt § 42 Schuldverschreibungen von Staaten,
Gebietskörperschaften, zwischenstaatlichen
§ 13 Allgemeine Grundsätze Einrichtungen
§ 14 Angaben über Personen oder Gesellschaften,
die für den Inhalt des Prospekts die Verantwortung
Dritter Unterabschnitt
übernehmen
Veröffentlichung des Prospekts
§ 15 Allgemeine Angaben über die Wertpapiere
§ 16 Besondere Angaben über Aktien § 43 Frist der Veröffentlichung
§ 17 Besondere Angaben über andere Wertpapiere als Aktien § 44 Veröffentlichung eines unvollständigen Prospekts
§ 18 Allgemeine Angaben über den Emittenten
Vierter Unterabschnitt
§ 19 Angaben über das Kapital des Emittenten
Befreiung von der Pflicht, einen Prospekt zu veröffentlichen
§ 20 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten
§ 45 Befreiung im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere
§ 21 Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
des Emittenten § 46 Befreiung im Hinblick auf bestimmte Anleger
§ 22 Angaben aus der Rechnungslegung des Emittenten § 47 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben
§ 23 Aufstellung über die Herkunft und Verwendung
der Mittel Dritter Abschnitt
§ 24 Angaben über Beteiligungsunternehmen Zulassung sverf ah ren
§ 25 Angabe von Ergebnis und Dividende je Aktie § 48 Zulassungsantrag
§ 26 Aufnahme von Konzernabschlüssen § 49 Veröffentlichung des Zulassungsantrags
§ 27 Angabe der Verbindlichkeiten des Emittenten der § 50 Zeitpunkt der Zulassung
zuzulassenden Schuldverschreibungen
§ 51 Veröffentlichung der Zulassung
§ 28 Angaben über Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
des Emittenten § 52 Einführung
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
Zweites Kapitel Dritter Unterabschnitt
Pflichten des Emittenten zugelassener Wertpapiere Veröffentlichung des Zwischenberichts
§61 Form und Frist der Veröffentlichung
Erster Abschnitt §62 Übermittlung an Zulassungsstelle
Zwischenbericht
Zweiter Abschnitt
Erster Unterabschnitt Sonstige Pflichten
Inhalt des Zwischenberichts §63 Veröffentlichung von Mitteilungen
§64 Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten
§53 Allgemeine Grundsätze
§65 Verfügbarkeit von Jahresabschluß und Lagebericht
§54 Zahlenangaben
§66 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
§55 Erläuterungen
§67 Unterrichtung bei Zulassung an mehreren Börsen
§56 Konzernabschluß
§68 Hinweis auf Prospekt
§69 Zulassung später ausgegebener Aktien
Zweiter Unterabschnitt
§ 70 Art und Form der Veröffentlichungen
Inhalt des Zwischenberichts in Sonderfällen
§57 Anpassung der Zahlenangaben Drittes Kapitel
§58 Emittenten aus Drittstaaten Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
§59 Zwischenberichte in mehreren Mitgliedstaaten der § 71 Ordnungswidrigkeiten
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft §72 (gegenstandslos)
§60 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben §73 (Inkrafttreten)
Erstes Kapitel §3
Zulassung von Wert- Dauer des Bestehens des Emittenten
papieren zur amtlichen Notierung (1) Der Emittent zuzulassender Aktien muß mindestens
drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahres-
Erster Abschnitt abschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen
Zulassungsvoraussetzungen Geschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vor-
schriften offengelegt haben.
§1 (2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Absatz 1
Rechtsgrundlage des Emittenten Aktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten
und des Publikums liegt.
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesell-
schaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des §4
Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
Rechtsgrundlage der Wertpapiere
§2 Die Wertpapiere müssen in Übereinstimmung mit dem
Mindestbetrag der Wertpapiere für den Emittenten geltenden Recht ausgegeben werden
und den für das Wertpapier geltenden Vorschriften ent-
(1) Der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden sprechen.
Aktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das
Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 §5
Buchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien Handelbarkeit der Wertpapiere
zugelassen werden sollen, muß mindestens zwei Millionen
fünfhunderttausend Deutsche Mark betragen. Dies gilt (1) Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
nicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser Börse (2) Die Zulassungsstelle kann
bereits amtlich notiert werden.
1. nicht voll eingezahite Wertpapiere zulassen, wenn
(2) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als sichergestellt ist, daß der Börsenhandel nicht beein-
Aktien muß der Gesamtnennbetrag mindestens fünfhun- trächtigt wird und wenn in dem Prospekt (§ 13) auf die
derttausend Deutsche Mark betragen. fehlende Volleinzahlung sowie auf die im Hinblick hier-
(3) Für die Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf auf getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird oder,
einen Geldbetrag lauten, muß die Mindeststückzahl der wenn ein Prospekt nicht zu veröffentlichen ist, das
Wertpapiere zehntausend betragen. Publikum auf andere geeignete Weise unterrichtet
(4) Die Zulassungsstelle kann geringere Beträge als in wird;
den vorstehenden Absätzen vorgeschrieben zulassen, 2. Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, zulas-
wenn sie überzeugt ist, daß sich für die zuzulassenden sen, wenn das Zustimmungserfordernis nicht zu einer
Wertpapiere ein ausreichender Markt bilden wird. Störung des Börsenhandels führt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1055
§6 1. eine ausreichende Streuung über die Einführung an der
Stückelung der Wertpapiere Börse erreicht werden soll und die Zulassungsstelle
davon überzeugt ist, daß diese Streuung innerhalb kur-
Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die zer Frist nach der Einführung erreicht sein wird,
kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stücke-
2. Aktien derselben Gattung innerhalb der Europäischen
lung ausgegebenen Wertpapiere, müssen den Bedürfnis-
Wirtschaftsgemeinschaft oder innerhalb eines Ver-
sen des Börsenhandels und des Publikums Rechnung
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
tragen.
Wirtschaftsraum amtlich notiert werden und eine aus-
§7 reichende Streuung im Verhältnis zur Gesamtheit aller
ausgegebenen Aktien erreicht wird oder
Zulassung von Wertpapieren
einer Gattung oder einer Emission 3. die Aktien außerhalb der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft oder außerhalb der anderen Vertrags-
(1) Der Antrag auf Zulassung von Aktien muß sich auf staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
alle Aktien derselben Gattung beziehen. Er kann jedoch schaftsraum amtlich notiert werden und eine ausrei-
insoweit beschränkt werden, als die nicht zuzulassenden chende Streuung im Publikum derjenigen Staaten
Aktien zu einer der Aufrechterhaltung eines beherrschen- erreicht ist, in denen diese Aktien amtlich notiert wer-
den Einflusses auf den Emittenten dienenden Beteiligung den.
gehören oder für eine bestimmte Zeit nicht gehandelt
werden dürfen und wenn aus der nur teilweisen Zulassung §10
keine Nachteile für die Erwerber der zuzulassenden Aktien
Emittenten aus Drittstaaten
zu befürchten sind. In dem Prospekt(§ 13) ist darauf hin-
zuweisen, daß nur für einen Teil der Aktien die Zulassung Aktien eines Emittenten mit Sitz in einem Staat außer-
beantragt wurde, und der Grund hierfür anzugeben; ist ein halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
Prospekt nicht zu veröffentlichen, so ist das Publikum auf außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
andere geeignete Weise zu unterrichten. über den Europäischen Wirtschaftsraum, die weder in die-
(2) Der Antrag auf Zulassung von anderen Wertpapieren sem Staat noch in dem Staat ihrer hauptsächlichen Ver-
als Aktien muß sich auf alle Wertpapiere derselben Emis- breitung an einer Börse amtlich notiert werden, dürfen nur
sion beziehen. zugelassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß
die Notierung nicht aus Gründen des Schutzes des Publi-
§8 kums unterblieben ist.
Druckausstattung der Wertpapiere
§ 11
(1) Die Druckausstattung der Wertpapiere in ausge-
druckten Einzelurkunden muß einen ausreichenden Zulassung von Wertpapieren
Schutz vor Fälschung bieten und eine sichere und leichte mit Umtausch- oder Bezugsrecht
Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Für (1) Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder
Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem anderen Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, können
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur zugelassen werden, wenn die Wertpapiere, auf die
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer
über den Europäischen Wirtschaftsraum reicht die Beach- inländischen Börse entweder zum Handel zugelassen
tung der Vorschriften aus, die in diesem Staat für die oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen
Druckausstattung der Wertpapiere gelten. sind oder gleichzeitig zugelassen oder einbezogen wer-
(2) Bietet die Druckausstattung der Wertpapiere keinen den.
ausreichenden Schutz vor Fälschung, so ist in dem Pro- (2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Absatz 1
spekt (§ 13) hierauf hinzuweisen; ist ein Prospekt nicht zu Wertpapiere zulassen, wenn die Wertpapiere, auf die sich
veröffentlichen, so ist das Publikum auf andere geeignete das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, zum Handel an
Weise zu unterrichten. einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhan-
§9 delsgesetzes zugelassen sind und wenn sich das Publi-
kum im Inland regelmäßig über die Kurse unterrichten
Streuung der Aktien kann, die sich an dem Markt im Ausland im Handel in die-
(1) Die zuzulassenden Aktien müssen im Publikum eines sen Wertpapieren bilden. Der Prospekt für die Zulassung
Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Euro- der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrechten muß
päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines Vertrags- Angaben enthalten, wie sich das Publikum im Inland regel-
staates oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens mäßig über die Kurse im Ausland unterrichten kann.
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausreichend
gestreut sein. Sie gelten als ausreichend gestreut, wenn §12
mindestens fünfundzwanzig vom Hundert des Gesamt-
Zulassung von
·nennbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl, _
Zertifikaten, die Aktien vertreten
der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben wor-
den sind oder wenn wegen der großen Zahl von Aktien (1) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen
derselben Gattung und ihrer breiten Streuung im Publikum werden, wenn
ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auch mit einem nied- 1. der Emittent der vertretenen Aktien den Zulassungs-
rigeren Vomhundertsatz gewährleistet ist.
antrag mitunterzeichnet hat, die Voraussetzungen
(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktien zugelassen nach den §§ 1 bis 3 erfüllt und sich gegenüber der
werden, wenn Zulassungsstelle schriftlich verpflichtet, die in den
-- - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
§§ 44 bis 44c des Börsengesetzes und §§ 62 bis 68 (4) Für die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertre-
dieser Verordnung genann_ten Pflichten des Emittenten ten, muß der Prospekt neben den Angaben, die für die
zugelassener Aktien zu erfüllen, Zulassung von Aktien vorgeschrieben sind, auch Angaben
über die Zertifikate(§ 31) und deren Aussteller(§ 32) ent-
2. die Zertifikate die in den §§ 4 bis 10 genannten Voraus-
halten.
setzungen erfüllen und
(5) Sind vorgeschriebene Angaben den nach§ 21 Abs. 1
3. der Emittent der Zertifikate die Gewähr für die Erfüllung Nr. 1 und § 22 Abs. 1 in den Prospekt aufgenommenen
seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinha-
Jahresabschlüssen unmittelbar zu entnehmen, so brau-
bern bietet.
chen sie im Prospekt nicht wiederholt zu werden.
(2) Vertreten die Zertifikate Aktien eines Emittenten mit
Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Wirt- §14
schaftsgemeinschaft oder außerhalb eines anderen Ver-
Angaben über Personen
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
oder Gesellschaften, die für den Inhalt
Wirtschaftsraum und werden die Aktien weder in diesem
des Prospekts die Verantwortung übernehmen
Staat noch in dem Staat ihrer hauptsächlichen Verbreitung
an einer Börse amtlich notiert, so ist glaubhaft zu machen, Der Prospekt muß Namen und Stellung, bei juristischen
daß die Notierung nicht aus Gründen des Schutzes des Personen oder Geseflschaften Firma und Sitz, der Perso-
Publikums unterblieben ist. nen oder Gesellschaften aufführen, die für den Inhalt des
Prospekts die Verantwortung übernehmen; er muß eine
Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten,
zweiter Abschnitt daß ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesent-
Prospekt lichen Umstände ausgelassen sind.
(§ 36 Abs. 3 Nr. 2
des Börsengesetzes) §15
Allgemeine Angaben über die Wertpapiere
Erster Unterabschnitt
(1) Der Prospekt muß über die Wertpapiere angeben
Prospektinhalt 1. die Beschlüsse, Ermächtigungen, Genehmigungen
und Eintragungen in das Handelsregister, welche die
§13 Grundlage für die Ausstellung und Ausgabe der Wert-
papiere bilden;
Allgemeine Grundsätze
2. die Art, Stückzahl und Nummern der Wertpapiere
(1) Der Prospekt muß über die tatsächlichen und recht- sowie den Gesamtnennbetrag der Emission oder
lichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der zuzulassen- einen Hinweis darauf, daß er nicht festgesetzt ist;
den Wertpapiere wesentlich sind, Auskunft geben und
3. die Steuern, die in dem Staat, in dem der Emittent sei-
richtig und vollständig sein. Er muß in deutscher Sprache
nen Sitz hat oder in dem die Wertpapiere zur amt-
und in einer Form abgefaßt sein, die sein Verständnis und
lichen Notierung zugelassen werden, auf die Einkünf-
seine Auswertung erleichtert. Der Prospekt ist von den
te aus den Wertpapieren im Wege des Quellenabzugs
Antragstellern (§ 36 Abs. 2 des Börsengesetzes) zu unter-
erhoben werden; übernimmt der Emittent die Zahlung
zeichnen.
dieser Steuern, so ist dies anzugeben;
(2) Der Prospekt muß vorbehaltlich der Vorschriften der
4. wie die Wertpapiere übertragen werden können und
§§ 33 bis 42 insbesondere Angaben enthalten über gegebenenfalls in welcherWeise ihre freie Handelbar-
1. die Personen oder Gesellschaften·, die für den Inhalt keit eingeschränkt ist;
des Prospekts die Verantwortung übernehmen (§ 14); 5. die Börsen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zur
2. die.zuzulassenden Wertpapiere(§§ 15 bis 17); amtlichen Notierung gestellt worden ist oder noch
gestellt werden wird sowie die Börsen, an denen
3. den Emittenten der zuzulassenden Wertpapiere (§§ 18 Wertpapiere derselben Gattung bereits amtlich notiert
bis 29); werden; werden Wertpapiere derselben Gattung an
4. die F'rüfung der Jahresabschlüsse des Emittenten der anderen organisierten Märkten gehandelt, so sind
zuzulassenden Wertpapiere und anderer Angaben im diese Märkte anzugeben;
Prospekt (§ 30). 6. die Zahl- und Hinterlegungsstellen;
Soweit vorgeschriebene Angaben nicht der Tätigkeit oder 7. die einzelnen Teilbeträge, falls die Emission gleich-
der Rechtsform des Emittenten entsprechen, sind sie zeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten Teil-
durch angepaßte gleichwertige Angaben zu ersetzen. beträgen ausgegeben oder untergebracht wird;
(3) Ist der Emittent auf Grund gesetzlicher Vorschriften 8. die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder
zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, so Verkaufspreises, bei nicht voll eingezahlten Aktien
sind die Angaben nach den §§ 20, 29 und 37 Abs. 1 und 2 auch der Leistung der Einlage;
sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu
9. das Verfahren für die Ausübung von Bezugsrechten,
machen. Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß diese
ihre Handelbarkeit und die Behandlung der nicht aus-
Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern
geübten Bezugsrechte;
In den Prospekt aufgenommen werden, wenn die nicht
aufzunehmenden Angaben für die Beurteilung der Wert- 10. die Stellen, die Zeichnungen des Publikums ent-
papiere nicht von wesentlicher Bedeutung sind. gegennehmen, sowie die für die Zeichnung oder den
;,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1057
Verkauf der Wertpapiere vorgesehene Frist und die Gründe und der Personen, zugunsten deren die
Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen Bezugsrechte beschränkt oder ausgeschlossen wur-
oder Zeichnungen zu kürzen; dies gilt nicht für den; bei Beschränkung oder Ausschluß der Bezugs-
Schuldverschreibungen, die während einer längeren rechte ist im Falle der Ausgabe von Aktien gegen Bar-
Dauer ausgegeben werden; einlagen der Ausgabepreis zu begründen;
11. die Ausstattung ausgedruckter Stücke sowie die Ein- 7. den Gesamtnennbetrag und die Zahl der unterge-
zelheiten und Fristen für deren Auslieferung, gegebe- brachten Aktien, gegebenenfalls nach Gattungen ge-
nenfalls auch von Zwischenscheinen und anderen trennt;
Urkunden einer vorübergehenden Verbriefung;
8. den Betrag oder die Veranschlagung der Emissions-
12. die Personen oder Gesellschaften, welche die ge- kosten insgesamt oder pro Aktie, wobei die Gesamt-
samte Emission vom Emittenten übernehmen oder vergütungen einschließlich der Provisionen der an der
übernommen oder gegenüber dem Emittenten ihre Durchführung der Emission beteiligten Personen und
Unterbringung garantiert haben; erstreckt sich die Gesellschaften gesondert auszuweisen sind;
Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte
Emission, so ist der nicht erfaßte Teil der Emission 9. die öffentlichen Kauf- oder Umtauschangebote für
anzugeben; Aktien des Emittenten durch Dritte sowie die öffent-
lichen Umtauschangebote des Emittenten für Aktien
13. den Nettoerlös der Emission für den Emittenten, aus- anderer Gesellschaften im laufenden und im vorher-
genommen bei Schuldverschreibungen, die während gehenden Geschäftsjahr unter Angabe des Preises
einer längeren Dauer ausgegeben werden, sowie den oder der Umtauschbedingungen und des Ergebnis-
vorgesehenen Verwendungszweck des Emissions- ses der Angebote;
erlöses;
10. die Stellen, bei denen die Unterlagen für das Publikum
14. die Wertpapier-Kenn-Nummer.
einzusehen sind, aus denen die Einzelheiten der Ver-
(2) Für die Zulassung von Aktien sind die Angaben nach schmelzung, der Spaltung, der Einbringung der
Absatz 1 Nr. 7 bis 13 nur erforderlich, wenn die Ausgabe Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines
und Unterbringung der Aktien gleichzeitig mit der Zulas- Unternehmens, des öffentlichen Umtauschangebots
sung stattfindet oder nicht länger als zwölf Monate vor der oder der Einbringung von Sacheinlagen ersichtlich
Zulassung sta~gefunden hat. sind, falls die Aktien aus einem dieser Anlässe aus-
(3) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als gegeben worden sind;
Aktien sind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 und 13 11. den Zeitpunkt, von dem ab die Aktien amtlich notiert
nur erforderlich, wenn die Ausgabe und Unterbringung der werden, soweit er bekannt ist;
Wertpapiere gleichzeitig mit der Zulassung stattfindet
oder nicht länger als drei Monate vor der Zulassung statt- 12. die Zahl der dem Markt zur Verfügung gestellten
gefunden hat. Stücke und deren Nennbetrag, bei nennwertlosen
Aktien ihr rechnerischer Wert, oder der Gesamtnenn-
§16 betrag und gegebenenfalls der Ausgabepreis, wenn
Besondere Angaben über Aktien die Aktien durch Einführung an der Börse im Publikum
untergebracht werden sollen;
(1) Für die Zulassung von Aktien muß der Prospekt
zusätzlich folgendes angeben: 13. die Zahl und Merkmale der Aktien derselben Gattung
wie die zuzulassenden Aktien oder Aktien anderer
1. Angabe, ob die Aktien bereits untergebracht sind oder Gattungen, die gleichzeitig mit der Ausgabe der zuzu-
ob sie durch Einführung an der Börse im Publikum lassenden Aktien öffentlich oder nichtöffentlich
untergebracht werden sollen; gezeichnet oder untergebracht werden, unter Angabe
2. die Merkmale der Aktien, insbesondere den Nenn- des Vorgangs.
betrag je Aktie, bei nennwertlosen Aktien den rechne-
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 sind nur erfor-
rischen Wert, die genaue Bezeichnung oder Gattung
derlich, wenn die Ausgabe und Unterbringung der zuzu-
und die beigefügten Gewinnanteilscheine;
lassenden Aktien gleichzeitig mit der Zulassung ~tattfindet
3. die mit den Aktien verbundenen Rechte, insbesonde- oder nicht länger als zwölf M9nate vor der Zulassung
re das Stimmrecht, den Anspruch auf Beteiligung am stattgefunden hat.
Gewinn und am Erlös aus einer Liquidation sowie alle
Vorrechte; §17
4. den Beginn der Dividendenberechtigung sowie die Besondere Angaben über
Verfallfrist für den Dividendenbezug unter Hinweis andere Wertpapiere als Aktien
darauf, zu wessen Gunsten die Dividenden verfallen;
Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien
5. den Zeichnungs- oder Verkaufspreis, den Gesamt- muß der Prospekt zusätzlich angeben
nennbetrag, bei nennwertlosen Aktien den rechneri-
schen Wert oder den dem gezeichneten Kapital gut- 1. die Stückelung der Wertpapiere;
geschriebenen Betrag, sowie ein Emissionsagio und
2. den Ausgabepreis, ausgenommen bei Schuldver-
die offen auf Zeichner oder Käufer abgewälzten
schreibungen, die während einer längeren Dauer aus-
Kosten;
gegeben werden, den Rückzahlungspreis und den
6. Auskunft über die Ausübung der Bezugsrechte der Nominalzinssatz; sind mehrere Zinssätze vorge-
Aktionäre sowie über die Beschränkung oder den sehen, so sind die Bedingungen für den Wechsel des
Ausschluß der Bezugsrechte unter Angabe der Zinssatzes anzugeben;
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
3. die Bedingungen für die Gewährung anderer Vorteile §19
und deren Berechnung;
Angaben Ober das Kapital des Emittenten
4. die Art der Tilgung der Wertpapiere einschließlich des
(1) Der Prospekt muß über das Kapital des Emittenten
Rückzahlungsverfahrens;
angeben
5. die Währung der Wertpapiere und sich hierauf bezie- 1. die Höhe des gezeichneten Kapitals, die Zahl und Gat-
hende Wahlmöglichkeiten; lauten die Wertpapiere auf tungen der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist, unter
Rechnungseinheiten, so ist deren vertragliche Rege-
Angabe ihrer Hauptmerkmale, die Höhe der ausste-
lung anzugeben; henden Einlagen auf das gezeichnete Kapital unter
6. die Laufzeit der Wertpapiere und alle zwischenzeit- Angabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrages und
lichen Fälligkeitstermine; der Art der Anteile, auf die noch Einlagen ausstehen,
aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung;
7. den Beginn der Verzinsung und die Zinstermine;
2. den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die
8. die Fristen für die Vorlegung der Wertpapiere und den Gläubigem ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf
Zinsscheine sowie für die Verjährung der Ansprüche Aktien einräumen, unter Angabe der Bedingungen und
auf Zinsen und ROckzahlung; des Verfahrens für den Umtausch oder Bezug;
9. die Rendite und Methode ihrer Berechnung, sofern es 3. die Zahl, den Buchwert und den Nennbetrag, bei nenn-
sich nicht um Schuldverschreibungen handelt, die wertlosen Aktien den rechnerischen Wert, der eigenen
während einer längeren Dauer ausgegeben werden; Aktien, die vom Emittenten oder einer Gesellschaft, an
welcher der Emittent unmittelbar oder mittelbar mit
1O. die Art und den Umfang der Gewährleistungsverträge
einer Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte beteiligt
zur Sicherung der Verzinsung und Rückzahlung der
Wertpapiere und die Stellen, bei denen die Verträge ist, erworben wurden und im Bestand gehalten wer-
hierüber vom Publikum einzusehen sind; den, sofern die Bilanz sie nicht gesondert ausweist; für
die Zulassung von Schuldverschreibungen sind diese
11. die Einsetzung eines Treuhänders oder eines Vertre- Angaben nur erforderlich, wenn die eigenen Aktien
ters der Gesamtheit der Gläubiger, Name und Stel- mehr als fünf vom Hundert des gezeichneten Kapitals
lung oder Bezeichnung und Sitz des Treuhänders erreichen.
oder Vertreters, die wichtigsten Aufgaben und Befug-
(2) Für die Zulassung von Aktien ist zusätzlich anzu-
nisse, die Regelungen für einen Wechsel in der Per-
geben
son des Treuhänders oder Vertreters und die Stellen,
bei denen die Verträge über die Treuhand oder Vertre- 1. der Nennbetrag eines genehmigten oder bedingten
tung vom Publikum einzusehen sind; Kapitals und die Dauer der Ermächtigung für die Kapi-
talerhöhung, der Kreis der Personen, die ein Um-
12. die Bestimmungen über eine Nachrangigkeit der tausch- oder Bezugsrecht haben, sowie die Bedin-
Wertpapiere gegenüber anderen schon bestehenden gungen und das Verfahren für die Ausgabe der neuen
oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten; Aktien;
13. die RechtsordnWlQ, nach der die Wertpapiere ausge- 2. die Zahl und Hauptmerkmale von Anteilen, die keinen
. geben worden sind, das anwendbare Recht und den Anteil am Kapital gewähren;
Gerichtsstand.
3. Bestimmungen der Satzung für eine Änderung des
§18 gezeichneten Kapitals und der mit den verschiedenen
Allgemelne Angaben Ober den Emittenten Aktiengattungen verbundenen Rechte, soweit die
Bestimmungen von den gesetzlichen Vorschriften
Der Prospekt muß Ober den Emittenten angeben abweichen;
1. die Firma, den Sitz und, wenn sich die Hauptverwal- 4. eine kurze Beschreibung der Vorgänge, welche die
tung nicht am Sitz befindet, den Ort der Hauptverwal- Höhe des gezeichneten Kapitals sowie die Zahl und die
tung, die Zweigniederlassungen sowie das Geschäfts- Gattungen der Aktien in den letzten drei Jahren ver-
jahr; ändert haben;
2. das Datum der Gründung und, wenn er für eine be- 5. soweit sie dem Emittenten bekannt sind,
stimmte Zeit gegründet ist, die Dauer; a) die Personen oder Gesellschaften, deren unmittel-
3. die Rechtsform und die für den Emittenten maßgeb- bare oder mittelbare Beteiligung am gezeichneten
liche Rechtsordnung; Kapital des Emittenten mindestens fünf vom Hun-
dert beträgt oder denen unmittelbar oder mittelbar
4. den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag mindestens fünf vom Hundert der Stimmrechte
bestimmten Gegenstand des Unternehmens; zustehen;
5. das Registergericht des Sitzes des Emittenten und die b) die Personen oder Gesellschaften, die auf den
Nummer, unter der der Emittent in das Register einge- · Emittenten unmittelbar oder mittelbar einen beherr-
tragen ist; schenden Einfluß ausüben können, sowie die Antei-
le des gezeichneten Kapitals, die Ihnen unmittelbar
6. die Stelle, bei der die im Prospekt genannten Unter-
oder mittelbar Stimmrechte gewähren; dies gilt
lagen, die den Emittenten betreffen, einzusehen sind;
auch dann, wenn mehrere Personen oder Gesell-
7. eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Stel- schaften eine Vereinbarung getroffen haben, die es
lung des Emittenten in ihm, falls der Emittent ein Kon- ihnen ermöglicht, gemeinsam einen beherrschen-
zemuntemehmen ist. den Einfluß auf den Emittenten auszuüben.
- - - - - · · - - · - - - - - - - · - - - - - - - - - ------ - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1059
§20 1. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, möglichst
Angaben über die nach Haupttätigkeitsbereichen aufgeschlüsselt, und
Geschäftstätigkeit des Emittenten ihre Entwicklung während der letzten drei Ge-
schäftsjahre, wenn diese-Entwicklung von Bedeutung
(1) Der Prospekt muß über die Geschäftstätigkeit des ist;
Emittenten folgende Angaben enthalten:
2. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und Ent-
1. die wichtigsten Tätigkeitsbereiche unter Angabe der wicklung neuer Erzeugnisse und Verfahren während
wichtigsten Arten der Erzeugnisse und Dienstleistun- der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Angaben
gen; neue Erzeugnisse und Tätigkeiten sind aufzu- von Bedeutung sind;
führen, wenn sie von Bedeutung sind;
3. Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emitten-
2. die Umsatzerlöse im Sinne der für die Rechnungs- ten, die einen erheblichen Einfluß auf seine Finanzlage
legung geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für haben können oder in den letzten zwei Ge-
die letzten drei, für die Zulassung von Schuldverschrei- schäftsjahren gehabt haben.
bungen für die letzten zwei Geschäftsjahre;
3. den Standort und die Bedeutung solcher Betriebe des
§21
Emittenten, die jeweils mehr als zehn vom Hundert zum
Umsatz oder zu den erzeugten Gütern oder erbrachten Angaben über die Vermögens-,
Dienstleistungen beitragen, sowie kurze Angaben über Finanz- und Ertragslage des Emittenten
den bebauten und den unbebauten Grundbesitz;
(1) Der Prospekt muß über die Vermögens-, Finanz- und
4. bei Bergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, Stein- Ertragslage des Emittenten enthalten
brüchen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, soweit sie
von Bedeutung sind, eine Beschreibung der Lagerstät- 1. die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen des
ten, die Schätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte Emittenten einschließlich der Angaben, die statt in der
und die voraussichtliche Nutzungsdauer, die Dauer, Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang
die wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und gemacht werden, für die letzten drei Geschäftsjahre In
die Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung der Form einer vergleichenden Darstellung sowie den
sowie den Stand der Erschließung; Anhang des letzten Geschäftsjahres (§ 22); für die
Zulassung von Schuldverschreibungen muß sich die
5. Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von vergleichende Darstellung nur auf die letzten zwei
Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstel- Geschäftsjahre erstrecken;
lungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung
für die Geschäftstätigkeit oder Rentabilität des Emit- 2. eine Aufstellung über die Herkunft und Verwendung
tenten sind; der Mittel für die letzten drei Geschäftsjahre (§ 23);
6. Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheb- 3. Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emit-
lichen Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des Emitten- tent Anteile besitzt (§ 24).
ten haben können oder in den letzten zwei Geschäfts- (2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich anzu-
jahren gehabt haben; geben:
7. Angaben über die Investitionen: 1. das Ergebnis je Aktie für die letzten drei Geschäftsjahre
a) Zahlenangaben über die wichtigsten in den letzten (§ 25);
drei Geschäftsjahren und im laufenden Geschäfts- 2. der Betrag der Dividende je Aktie für die letzten drei
jahr vorgenommenen Investitionen einschließlich Geschäftsjahre (§ 25 Abs. 2).
der Finanzanlagen;
(3) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen sind
b) Angaben über die wichtigsten laufenden Investitio- zusätzlich der Gesamtbetrag der noch zurückzuzahlenden
nen, mit Ausnahme der Finanzanlagen, mit An- Anleihen, der Gesamtbetrag aller sonstigen Kreditaufnah-
gaben über die geographische Verteilung dieser men und Verbindlichkeiten und der Gesamtbetrag der
Investitionen On- und Ausland) und über die Art ihrer Eventualverbindlichkeiten zu einem möglichst zeitnahen
Finanzierung (Eigen- oder Fremdfinanzierung); und im Prospekt zu nennenden Stichtag anzugeben (§ 27);
c) Angaben über die wichtigsten vom Emittenten bestehen keine solchen Anleihen, Kreditaufnahmen oder
beschlossenen künftigen Investitionen mit Ausnah- Verbindlichkeiten, so ist im Prospekt hierauf hinzuweisen.
me der Finanzanlagen.
(2) Sind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 durch §22
außergewöhnliche Ereignisse beeinflußt worden, so ist
darauf hinzuweisen. Angaben aus der
Rechnungslegung des Emittenten
(3) Für die Zulassung von Aktien sind die Umsatzerlöse
(Absatz 1 Nr. 2) nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geo- (1) Ist der Emittent nur zur Aufstellung von Konzern-
graphisch bestimmten Märkten aufzugliedern, soweit abschlüssen· verpflichtet, so sind sie gemäߧ 21 Abs. 1
sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Ver- Nr. 1 in den Prospekt aufzunehmen; ist er auch zur Auf-
kaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des stellung von Einzelabschlüssen verpflichtet, so sind beide
Unternehmens typischen Erzeugnissen und der für die Arten von Jahresabschlüssen aufzunehmen. Die Zulas-
gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typi- sungsstelle kann dem Emittenten gestatten, nur Jahres-
schen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geo- abschlüsse der einen Art aufzunehmen, wenn die Jahres-
graphisch bestimmten Märkte untereinander erheblich abschlüsse der anderen Art keine wesentlichen zusätz-
unterscheiden. Zusätzlich sind anzugeben lichen Aussagen enthalten.
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
(2) Der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahres- 4. Höhe der Erträge des letzten Geschäftsjahres aus den
abschlusses darf im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung Anteilen an dem Unternehmen.
zur amtlichen Notierung nicht länger als achtzehn Monate
(2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich der
zurückliegen. In Ausnahmefällen kann die Zulassungs-
Buchwert der vom Emittenten gehaltenen Anteile und die
stelle diese Frist verlängern. Liegt der Stichtag des letzten
Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten des Emit-
In den Prospekt aufgenommenen Jahresabschlusses
tenten gegenüber dem Unternehmen anzugeben. Ferner
mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenüber-
sind über Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, an
sicht für mindestens die ersten sechs Monate des laufen-
denen der Emittent aber Anteile von mindestens zehn vom
den Geschäftsjahres in den Prospekt aufzunehmen oder
Hundert des gezeichneten Kapitals besitzt, die Firma und
ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht
der Sitz sowie die Höhe des Kapitalanteils des Emittenten
geprüft, so ist dies anzugeben. Stellt der Emittent Kon-
anzugeben; diese Angaben können unterbleiben, wenn
zernabschlüsse auf, so entscheidet die Zulassungsstelle,
sie für die Beurteilung der zuzulassenden Aktien von
ob die Zwischenübersicht für den Konzern vorzulegen ist.
geringer Bedeutung sind.
(3) Jede wesentliche Änderung nach Abschluß des letz-
(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 kön-
ten Geschäftsjahres oder nach dem Stichtag der Zwi-
nen unterbleiben, wenn der Emittent nachweist, daß die
schenübersicht muß im Prospekt beschrieben werden.
Anteile nur vorübergehend gehalten werden. Die Angaben
(4) Entsprechen bei einem Emittenten mit Sitz außerhalb nach Absatz 2 Satz 1 können ferner unterbleiben, wenn
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder außer- nach Ansicht der Zulassungsstelle dadurch das Publikum
halb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über nicht irregeführt wird.
den Europäischen Wirtschaftsraum die Jahresabschlüsse
nicht den Vorschriften im Geltungsbereich dieser Verord- §25
nung über den Jahresabschluß und den Lagebericht von
Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Ver- Angabe von Ergebnis und Dividende je Aktie
hältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind in den (1) Der Angabe nach§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ist der Jahres-
Prospekt ergänzende Angaben hierzu aufzunehmen. überschuß oder Jahresfehlbetrag zugrunde zu legen,
wenn der Emittent Einzelabschlüsse in den Prospekt auf-
nimmt. Nimmt der Emittent nur Konzernabschlüsse in den
§23 Prospekt auf, so hat er das auf jede Aktie entfallende kon-
solidierte Ergebnis des Geschäftsjahres für die letzten drei
Aufstellung über die
Geschäftsjahre anzugeben; diese Angabe ist zusätzlich zu
Herkunft und Verwendung der Mittel
der nach Satz 1 erforderlich, wenn der Emittent auch seine
Die Aufstellung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 hat als Be- Einzelabschlüsse in den Prospekt aufnimmt.
wegungsbilanz die Bilanzentwicklung im jeweiligen Be- (2) Hat sich in den letzten drei Geschäftsjahren die Zahl
richtsjahr unter dem Gesichtspunkt der Mittelherkunft der Aktien des Emittenten insbesondere durch eine
(Minderungen auf der Aktivseite und Mehrungen auf der Erhöhung oder Herabsetzung des gezeichneten Kapitals
Passivseite) und Mittelverwendung (Mehrungen auf der oder .durch Zusammenlegung der Aktien oder Teilung
Aktivseite und Minderungen auf der Passivseite) oder in ihres Nennbetrags geändert, so sind die Ergebnisse je
Form einer Finanzflußrechnung aufzuzeigen. Dabei sind Aktie sowie die Beträge der Dividende je Aktie zu bereini-
die wesentlichen Positionen der Veränderungen einzeln gen, um sie vergleichbar zu machen. Die angewandten
und unsaldiert auszuweisen. Berichtigungsformeln sind im Prospekt anzugeben.
§24 §26
Angaben über Beteiligungsunternehmen Aufnahme von Konzernabschlüssen
(1) Über Unternehmen, an denen der Emittent unmittel- Werden in den Prospekt Konzernabschlüsse oder
bar oder mittelbar Anteile hält, deren Buchwert minde- Angaben hieraus aufgenommen, so sind anzugeben
stens zehn vom Hundert seines Eigenkapitals beträgt oder
die mit mindestens zehn vom Hundert zu seinem Jahres- 1. die angewandten Konsolidierungsmethoden; sie sind
ergebnis beitragen oder, falls der Emittent ein Konzern- näher zu beschreiben, wenn sie nicht den Vorschriften
unternehmen ist, deren Buchwert .mindestens zehn vom oder einer allgemein anerkannten Methode im Gel-
Hundert des konsolidierten Eigenkapitals darstellt oder tungsbereich dieser Verordnung entsprechen;
die mit mindestens zehn vom Hundert zum konsolidierten 2. die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluß ein-
Jahresergebnis des Konzerns beitragen, sind folgende bezogenen Unternehmen, wenn diese Angaben für die
Angaben in den Prospekt aufzunehmen: Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
1. Firma, Sitz und Tätigkeitsbereich; des Emittenten wichtig sind, wobei es genügt, diese
Unternehmen bei den Angaben nach § 24 zu kenn-
2. Höhe des gezeichneten Kapitals und, sofern das zeichnen;
Unternehmen seine Jahresabschlüsse veröffentlicht,
3. für jedes der nach Nummer 2 anzugebenden Unter-
Höhe der Rücklagen und den Jahresüberschuß oder
nehmen der Betrag der insgesamt von Dritten gehalte-
Jahresfehlbetrag des Unternehmens;
nen Anteile an diesem Unternehmen, wenn die Jahres-
3. Höhe der Anteile des Emittenten am gezeichneten abschlüsse voll konsolidiert worden sind, und die für
Kapital des Unternehmens und hierauf noch einzuzah- die Konsolidierung maßgebliche Quote, wenn quoten-
lender Betrag; gemäß konsolidiert worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1061
§27 übernommenen Bürgschaften und sonstigen Gewähr-
Angabe der Verbindlichkeiten des Emittenten
leistungen;
der zuzulassenden Schuldverschreibungen 7. die Möglichkeiten für die Beteiligung der Arbeitnehmer
am Kapital des Emittenten.
Bei der Angabe der Gesamtbeträge der noch zu tilgen-
den Anleihen sowie der sonstigen Kreditaufnahmen und
Verbindlichkeiten sind Teilbeträge, für die eine Gewährlei- §29
stung besteht, jeweils gesondert auszuweisen. Stellt der Angaben über den jüngsten Geschäftsgang
Emittent konsolidierte Jahresabschlüsse auf, so sollen und die Geschäftsaussichten des Emittenten
Verbindlichkeiten zwischen Konzernunternehmen grund-
(1) Der Prospekt muß allgemeine Ausführungen über die
sätzlich nicht berücksichtigt werden; erforderlichenfalls ist
Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem Schluß
hierüber in den Prospekt eine Erklärung aufzunehmen.
des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlich-
te Jahresabschluß bezieht, enthalten und dabei insbeson-
§28 dere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwick-
Angaben über Geschäftsführungs- lung der Erzeugung von Gütern und Erbringung von
und Aufsichtsorgane des Emittenten Dienstleistungen, des Absatzes, der Lagerhaltung und der
Auftragsbestände sowie die jüngsten Tendenzen in der
(1) Der Prospekt muß über die Geschäftsführungs- und
Entwicklung der Kosten und Erlöse angeben.
Aufsichtsorgane des Emittenten angeben
(2) Der Prospekt ·muß Angaben über die Geschäftsaus-
1. Name und Anschrift der Mitglieder der Geschäfts-
sichten des Emittenten mindestens für das laufende
führungs- und Aufsichtsorgane und ihre Stellung beim
Geschäftsjahr enthalten.
Emittenten;
2. die wichtigsten Tätigkeiten dieser Personen, die sie §30
außerhalb des Emittenten ausüben, soweit diese Tätig-
keiten für die Beurteilung des Emittenten von Bedeu- Angaben über die Prüfung
tung sind. der Jahresabschlüsse des Emittenten
und anderer Angaben Im Prospekt
(2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich anzuge-
ben (1) Der Prospekt muß den Namen, die Anschrift und die
Berufsbezeichnung der Abschlußprüfer, welche die Jah-
1. die Angaben nach Absatz 1 für die Gründer des Emit- resabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre des Emit-
tenten, wenn die Gesellschaft vor weniger als fünf Jah- tenten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
ren gegründet worden ist; geprüft haben, angeben und eine Erklärung enthalten, daß
2. die den Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Auf- die Jahresabschlüsse geprüft worden sind. Ferner sind
sichtsorgane für das letzte abgeschlossene Ge- die Bestätigungsvermerke einschließlich zusätzlicher
schäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Ge- Bemerkungen aufzunehmen; wurde die Bestätigung des
winnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Ver- Jahresabschlusses eingeschränkt oder versagt, so müs-
sicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen sen der volle Wortlaut der Einschränkungen oder der Ver-
jeder Art); diese Beträge sind für jedes Organ getrennt sagung und deren Begründung wiedergegeben werden.
anzugeben; (2) Sind sonstige Angaben des Prospekts von Ab-
3. die Gesamtbezüge im Sinne der Nummer 2, die den schlußprüfern geprüft, so ist darauf hinzuweisen. Absatz 1
Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichts- Satz 2 gilt entsprechend.
organe des Emittenten von Unternehmen gewährt wer-
den, die vom Emittenten abhängig sind und mit denen . §31
er einen Konzern bildet; diese Beträge sind für jedes Angaben über Zertifikate, die Aktien vertreten
Organ getrennt anzugeben;
Der Prospekt muß über die zuzulassenden Zertifikate,
4. die Gesamtzahl der Aktien des Emittenten, die von den die Aktien vertreten, angeben
Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichts-
organe insgesamt gehalten werden, und die Rechte, 1. die mit dem Zertifikat verbundenen Rechte unter Nen-
die diesen Personen auf den Bezug solcher Aktien ein- nung der Ausgabebedingungen für die Zertifikate, des
geräumt sind; Zeitpunktes und des Ortes ihrer Veröffentlichung sowie
der Rechtsvorschriften, nach denen die Zertifikate
5. die Art und der Umfang der Beteiligung von Mitgliedern begeben worden sind, und des Gerichtsstands;
der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane an
Geschäften außerhalb der Geschäftstätigkeit des 2. wie die mit den vertretenen Aktien verbundenen
Emittenten oder an anderen der Form oder der Sache Rechte, insbesondere das Stimmrecht und das Recht
nach ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten auf Beteiligung an den Erträgen und am Liquidations-
während des laufenden und des vorhergehenden erlös, durch den Zertifikatsinhaber ausgeübt werden;
wird das Stimmrecht durch den Emittenten der Zertifi-
Geschäftsjahres; sind derartige ungewöhnliche Ge-
schäfte in weiter zurückliegenden Geschäftsjahren kate ausgeübt, so ist anzugeben, ob und auf welche
getätigt und noch nicht endgültig abgeschlossen wor- Weise er es ausübt und wie der Zertifikatsinhaber Wei-
den, so sind auch hierüber Angaben zu machen; sungen für die Stimmrechtsausübung erteilen kann;
6. die Gesamthöhe der noch nicht zurückgezahlten 3. Gewährleistungen für die Ansprüche des Zertifikats-
Darlehen, die vom Emittenten den Mitgliedern der inhabers gegen den Emittenten der Zertifikate;
Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gewährt 4. Möglichkeiten und Bedingungen für den Umtausch
wurden, sowie der vom Emittenten für diese Personen des Zertifikats in vertretene Aktien;
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
5. die Höhe der Provisionen und der Kosten, die vom Zer- Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und
tifikatsinhaber im Zusammenhang mit der Ausgabe der Abs. 3 und 4, den §§ 27 und 28 Abs. 1 sowie den §§ 29
Zertifikate, der Einlösung der Gewinnanteilscheine, der und 30 enthält, wenn Wertpapiere des Emittenten an die-
Begebung zusätzlicher Zertifikate und dem Umtausch ser Börse bereits amtlich notiert werden.
der Zertifikate gegen die vertretenen Aktien zu tragen (2) Der Prospekt muß den letzten festgestellten Jahres-
sind; abschluß des Emittenten enthalten. Stellt der Emittent
6. die Rechtsvorschriften über c;Ue Steuern und Abgaben, sowohl einen Einzelabschluß als auch einen Konzern-
die im Staat der Ausgabe der Zertifikate zu Lasten der abschluß auf, so sind beide Arten von Jahresabschlüssen
Zertifikatsinhaber erhoben werden; aufzunehmen. Die Zulassungsstelle kann dem Emittenten
gestatten, nur den Jahresabschluß der einen Art aufzu-
7. die nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und 5 erster Halbsatz und
nehmen, wenn der Jahresabschluß der anderen Art keine
§ 16 Abs. 1 Nr. 11 und 12 vorgeschriebenen Angaben
wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aktien die Zerti-
fikate treten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 35 Abs. 1
genannten Wertpapiere.
·§32
Angaben über den Emittenten §35
der ZertHikate, die Aktien vertreten
Wertpapiere mit
Der Prospekt muß über den Emittenten der zuzulassen- Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien
den Zertifikate, die Aktien vertreten, enthalten
(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als
1. die Angaben nach§ 18 Nr. 1 bis 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Aktien, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugs-
§28Abs.1; recht auf Aktien einräumen, hat der Prospekt folgende
2. die Anteilseigner, denen mehr als fünfundzwanzig vom Angaben zu enthalten:
Hundert des gezeichneten Kapitals des Emittenten 1. die Art der zum Umtausch oder Bezug angebotenen
oder der hieraus auszuübenden Stimmrechte gehören; Aktien und der mit ihnen verbundenen Rechte;
3. den Gegenstand des Unternehmens; werden neben 2. die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch
der Ausgabe der Zertifikate weitere Tätigkeiten aus- und den Bezug sowie die Fälle, in denen die Bedingun-
geübt, so sind deren Merkm·aIe anzugeben und die gen oder das Verfahren geändert werden können;
treuhänderischen Tätigkeiten gesondert aufzuführen;
3. die Angaben gemäß § 14;
4. eine Zusammenfassung des Jahresabschlusses des 4. die Angaben gemäß den §§ 18 bis 30 mit Ausnahme
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres; § 22 Abs. 2 des § 21 Abs. 3 und des § 27;
Satz 3 bis 5 und Abs. 3 ist anzuwenden.
5. die Angaben gemäß § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 17.
(2) Ist der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere nicht
Zweiter Unterabschnitt zugleich der Emittent der zum Umtausch oder Bezug
Prospektinhalt In Sonderfällen angebotenen Aktien, so sind die Angaben nach Absatz 1
Nr. 1 bis 3 sowie über den Emittenten der Aktien die An-
gaben nach Absatz 1 Nr. 4 und über den Emittenten der
§33
zuzulassenden Wertpapiere neben den Angaben nach
Aktien auf Grund von Bezugsrechten Absatz 1 Nr. 5 die Angaben gemäß den §§ 18 und 19
Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3 den§§ 22, 23
(1) Für die Zulassung von Aktien, die den Aktionären des
und 24 Abs. 1 und 3, den §§ 26, 27 und 28 Abs. 1 sowie
Emittenten auf Grund ihres Bezugsrechts zugeteilt wer-
den §§ 29 und 30 aufzunehmen.
den, kann die Zulassungsstelle einen Prospekt billigen,
der nur die Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 (3) Ist der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere eine
und 2, den§§ 16 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1 Gesellschaft im Sinne des § 37 Abs. 3 Nr. 1, so brauchen
und 3 und Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 20 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 neben den Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 über diesen
Buchstabe b und c und Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2 Emittenten nur die Angaben gemäß § 15 Abs. 1 und 3, den
Satz 3 bis 5 und Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 6 §§ 17, 18 und 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
sowie den §§ 29 und 30 enthält, wenn Aktien des Emitten- Abs. 3, den§§ 22, 23, 27 und 28 Abs. 1 sowie den§§ 29
ten an dieser Börse bereits amtlich notiert werden. und 30 aufgenommen zu werden.
(2) Werden die zugeteilten Aktien durch Zertifikate ver-
treten, so hat der Prospekt vorbehaltlich der Regelung des §36
§ 40 neben den Angaben nach Absatz 1 die Angaben Wertpapiere außer Aktien
gemäߧ 18 Nr. 3 sowie den §§ 31 und 32 Nr. 4 zu enthal- auf Grund von Bezugsrechten
ten.
Für die Zulassung von in § 35 Abs. 1 genannten Wert-
§34 papieren, die den Aktionären des Emittenten auf Grund
eines Bezugsrechts zugeteilt werden, kann die Zulas-
Wertpapiere von
sungsstelle, sofern Aktien des Emittenten an dieser Börse
Emittenten börsennotierter Wertpapiere
bereits amtlich notiert werden, einen Prospekt billigen, der
(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als nur die Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 3,
Aktien kann die Zulassungsstelle einen Prospekt billigen, den§§ 17 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3
der nur Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 3, und Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 20 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 Buch-
den§§ 17 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 stabe b und c und Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2 Satz 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1063
bis 5 und Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 6 sowie 3. regelmäßig seine Jahresabschlüsse veröffentlicht und
den§§ 29, 30 und 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 enthält; § 34 Abs. 2 4. innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
ist anzuwenden. oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des
§37 Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines
Bank- oder Versicherungs- besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder
geschäfte betreibende Emittenten geregelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht zum
(1) Für die Zulassung von Wertpapieren eines Emitten- Schutz der Anleger untersteht,
ten, der überwiegend den Betrieb von Bankgeschäften im muß der Prospekt mindestens die Angaben nach § 14
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kredit- erster Halbsatz, § 15 Abs. 1 und 3 und § 17 sowie Anga-
wesen zum Gegenstand des Unternehmens hat, sind an ben über Ereignisse enthalten, die nach dem Abschluß-
Stelle der Angaben nach den §§ 20 und 29 anzugeben stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses
1. die hauptsächlichen Geschäftsbereiche des Emitten- des Emittenten eingetreten und für die Beurteilung der
ten, seine wichtigsten Zweigniederlassungen im In- Schuldverschreibungen wichtig sind. Dieser Jahresab-
und Ausland sowie die Gerichts- oder Schiedsverfah- schluß muß dem Publikum am Sitz des Emittenten oder
ren, die einen erheblichen Einfluß auf die wirtschaft- bei seinen Zahlstellen zur Verfügung gestellt werden.
liche Lage des Emittenten haben können oder in den (2) Ein Emittent gibt im Sinne des Absatzes 1 wiederholt
letzten zwei Geschäftsjahren gehabt haben; Schuldverschreibungen aus, wenn in den zwölf Kalender-
2. die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem monaten, die dem Zulassungsantrag vorausgegangen
Schluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte sind, mindestens drei Emissionen von Schuldverschrei-
veröffentlichte Jahresabschluß bezieht; dabei sind ins- bungen des Emittenten an einer Börse innerhalb der
besondere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder innerhalb
Entwicklung der hauptsächlichen Geschäftsbereiche eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
sowie die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung der Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt worden sind.
Aufwendungen und Erträge anzugeben. (3) Sind seit der letzten Veröffentlichung eines gemäß
(2) Für die Zulassung von Wertpapieren eines Emitten- den §§ 13 bis 37 und 39 bis 41 erstellten Prospekts für die
ten, der überwiegend den Betrieb von Versicherungs- Zulassung von Wertpapieren dieses Emittenten mehr als
geschäften zum Gegenstand des Unternehmens hat, sind drei Jahre vergangen, kann die Zulassungsstelle einen
an Stelle der Angaben nach den §§ 20 und 29 anzugeben solchen Prospekt fordern, wenn dies zum Schutze des
Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhan-
1. die hauptsächlichen Geschäftsbereiche des Emitten-
del notwendig ist.
ten sowie die Gerichts- und Schiedsverfahren, die
einen erheblichen Einfluß auf die wirtschaftliche Lage §39
des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Gewährleistete Wertpapiere
Geschäftsjahren gehabt haben;
(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als
2. die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem
Aktien, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juri-
Schluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte
stische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung
veröffentlichte Jahresabschluß bezieht; dabei sind ins-
übernommen hat, muß der Prospekt enthalten
besondere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten
Entwicklung der Beitragseinnahmen, der Schäden, der 1. über den Emittenten die Angaben gemäß den §§ 14
Kosten und der Erträge aus Kapitalanlagen sowie der und 15 Abs. 1 und 3, den§§ 17, 18 und 19 Abs. 1, § 20
Bestände in der Lebensversicherung anzugeben. Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3, den§§ 22, 23 und 24
Abs. 1 und 3, den §§ 26, 27 und 28 Abs. 1 sowie den
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zulassung von
§§29und30;
Wertpapieren, deren Emittent eine Gesellschaft ist, die
2. über die Person oder Gesellschaft, welche die Ge-
1. ein verbundenes Unternehmen ist und ausschließlich
währleistung übernommen hat, die Angaben gemäß
die Beschaffung von Finanzierungsmitteln für andere
den§§ 18 und 19Abs. 1, § 20Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1
mit ihm verbundene Unternehmen zum Gegenstand
und 3, den§§ 22, 23 und 24 Abs. 1 und 3, den§§ 26, 27
des Unternehmens hat oder
und 28 Abs. 1 sowie den §§ 29 und 30.
2. einen Bestand an Wertpapieren, Lizenzen oder Paten-
(2) Ist der Emittent oder die Person oder Gesellschaft,
ten besitzt und ausschließlich die Verwaltung dieses
welche die Gewährleistung übernommen hat, ein Unter-
Bestandes zum Gegenstand des Unternehmens hat.
nehmen, das überwiegend den Betrieb von Bankgeschäf-
ten Im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das
§38 Kreditwesen oder von Versicherungsgeschäften zum
Von Kreditinstituten dauernd oder Gegenstand des Unternehmens hat, oder eine in § 37
wiederholt ausgegebene Schuldverschreibungen Abs. 3 genannte Gesellschaft, so ist insoweit § 37 Abs. 1
und 2 anzuwenden. Ist der Emittent eine Gesellschaft im
(1) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen,
Sinne des§ 37 Abs. 3 Nr. 1, ist§ 35 Abs. 3 anzuwenden.
deren Emittent
(3) Haben mehrere Personen oder Gesellschaften die
1. Schuldverschreibungen während einer längeren Dauer
Gewährleistung übernommen, muß der Prospekt über
oder wiederholt ausgibt,
jede von ihnen die vorgeschriebenen Angaben enthalten.
2. befugt Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Die Zulassungsstelle kann eine Kürzung dieser Angaben
Publikums entgegennimmt und Kredite für eigene zulassen, wenn sie die Aussagekraft des Prospekts nicht
Rechnung gewährt, wesentlich beeinträchtigt.
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
(4) Die Verträge, mit denen die Gewährleistung über- §42
nommen worden ist, müssen vom Publikum am Sitz des Schuldverschreibungen von
Emittenten oder bei seinen Zahlstellen eingesehen wer- Staaten, Gebietskörperschaften,
den können. Auf Verlangen sind Vervielfältigungen der zwischenstaatlichen Einrichtungen
Verträge an Personen auszuhändigen, die sich über die
Wertpapiere unterrichten wollen. (1) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die
von Staaten emittiert werden, muß der Prospekt insbe-
sondere Angaben enthalten über
§40
1. die geographischen und staatsrechtlichen Verhältnis-
Zertifikate, die Aktien vertreten se;
(1) Für die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertre- 2. die Zugehörigkeit zu zwischenstaatlichen Einrichtun-
ten, kann die Zulassungsstelle von der Verpflichtung gen;
befreien, in den Prospekt die Angaben nach§ 32 Nr. 4
3. die Wirtschaft, insbesondere ihre Struktur, Produk-
über den Emittenten der Zertifikate aufzunehmen, wenn er
tionszahlen der wesentlichen Wirtschaftszweige, Ent-
ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
stehung und Verwendung des Bruttosozialprodukts
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem
und des Volkseinkommens, die Beschäftigung, Preise
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den und Löhne;
Europäischen Wirtschaftsraum ist, das befugt Einlagen
oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums ent- 4. den Außenhandel, die Zahlungsbilanz und die Wäh-
gegennimmt und Kredite für eigene Rechnung gewährt rungsreserven;
sowie durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines 5. den Staatshaushalt und die Staatsverschuldung;
besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder ge-
regelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der 6. die jährlichen Fälligkeiten der bestehenden Verschul-
Anleger untersteht. dung;
7. die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus bisher ausge-
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Emittent der Zertifikate
gebenen Schuldverschreibungen.
1. eine Gesellschaft ist, deren Anteile in Höhe von minde- Die Angaben gemäß den Nummern 3 bis 5 sind jeweils für
stens fünfundneunzig vom Hundert einem Unter- die letzten drei Jahre aufzunehmen.
nehmen nach Absatz 1 gehören, das gegenüber den
Inhabern der Zertifikate eine unbedingte und unwider- (2) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die
rufliche Gewährleistung übernommen hat, und wenn von Gebietskörperschaften oder von zwischenstaat-
die Gesellschaft und das Unternehmen rechtlich oder lichen Einrichtungen emittiert werden, ist Absatz 1 sinn-
tatsächlich derselben Aufsicht unterliegen oder gemäß anzuwenden.
2. ein administratiekantor in den Niederlanden ist, das
besonderen Vorschriften für die Verwahrung und die Dritter Unterabschnitt
Verwaltung der von den Zertifikaten vertretenen Aktien
Veröffentlichung des Prospekts
unterliegt.
(3) Ist der Emittent der Zertifikate eine Wertpapier- §43
sammelbank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) oder eine
von Wertpapiersammelbanken getragene Einrichtung, Frist der Veröffentlichung
so kann die Zulassungsstelle von der Verpflichtung (1) Der Prospekt muß mindestens drei Werktage vor der
befreien, die Angaben nach § 32 in den Prospekt aufzu- Einführung der Wertpapiere veröffentlicht werden. Findet
nehmen. vor der Einführung der Wertpapiere ein Handel mit amt-
licher Notierung der Bezugsrechte statt, muß der Prospekt
§41 mindestens drei Werktage vor dem Beginn dieses Han-
dels veröffentlicht werden. Die Zulassungsstelle kann
Verschmelzung, Spaltung, diese Fristen verkürzen, wenn der Emittent darlegt, daß
Übertragung, Umtausch, Sacheinlagen ihm sonst ein für ihn unvorhersehbarer und auch unter
Berücksichtigung der Interessen des Publikums nicht zu
Für die Zulassung von Wertpapieren, die bei einer Ver-
rechtfertigender Nachteil drohe; in besonderen Ausnah-
schmelzung, Spaltung, Übertragung des gesamten oder
mefällen kann die Zulassungsstelle gestatten, daß der
eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, einem
Prospekt nach der Eröffnung, aber vor Beendigung des
öffentlichen Umtauschangebot oder als Gegenleistung
Handels der Bezugsrechte veröffentlicht wird.
für Sacheinlagen ausgegeben worden sind, müssen
zusätzlich zur Veröffentlichung des Prospekts die Unter- (2) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er
lagen, aus denen sich die Einzelheiten dieses Vorgangs von der Zulassungsstelle gebilligt worden ist.
ergeben, sowie, wenn der Emittent im Falle des § 3 Abs. 2
noch keinen Jahresabschluß veröffentlicht hat, die Eröff- §44
nungsbilanz, die auch nur vorläufig aufgestellt sein kann,
Veröffentlichung
vom Publikum am Sitz des Emittenten oder bei seinen
eines unvollständigen Prospekts
Zahlstellen eingesehen werden können. Die Zulassungs-
stelle kann von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, Werden bei Schuldverschreibungen, die gleichzeitig mit
wenn der Vorgang, in dessen Zusammenhang die Wert- ihrer öffentlichen ersten Ausgabe zugelassen werden, ein-
papiere ausgegeben worden sind, mehr als zwei Jahre zelne Ausgabebedingungen erst kurz vor der Ausgabe
zurückliegt. festgesetzt, so kann die Zulassungsstelle gestatten, daß
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1065
ein Prospekt veröffentlicht wird, der diese Bedingungen b) Aktien sind, deren Zahl, geschätzter Kurswert oder
nicht enthält und insoweit Auskunft darüber gibt, wie diese Nennbetrag, bei nennwertlosen Aktien deren rech-
Angaben nachgetragen werden. Diese Angaben müssen nerischer Wert, niedriger ist als zehn vom Hundert
vor der Einführung der Wertpapiere gemäß § 36 Abs. 4 des des entsprechenden Wertes der Aktien derselben
Börsengesetzes veröffentlicht werden; die Veröffent- Gattung, die an derselben Börse amtlich notiert
lichung kann nachträglich vorgenommen werden, wenn werden, und der Emittent die mit der Zulassung ver-
die Schuldverschreibungen während einer längeren Dauer bundenen Veröffentlichungspflichten erfüllt; Aktien,
und zu veränderlichen Preisen ausgegeben werden. die sich nur in bezug auf den Beginn der Diviäen-
denberechtigung unterscheiden, gelten als Aktien
derselben Gattung;
Vierter Unterabschnitt c) an Arbeitnehmer überlassene Aktien sind und
Befreiung von der Pflicht, Aktien derselben Gattung an derselben Börse amt-
einen Prospekt zu veröffentlichen lich notiert werden; Aktien, die sich nur in bezug auf
den Beginn der Dividendenberechtigung unter-
scheiden, gelten als Aktien derselben Gattung;
§45
Befreiung im Hinblick d) Aktien sind, die als Vergütung für den teilweisen
auf bestimmte Wertpapiere oder gänzlichen Verzicht der persönlich haftenden
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf
Die Zulassungsstelle kann von der Pflicht, einen Pro- Aktien auf ihre satzungsgemäßen Rechte bezüglich
spekt zu veröffentlichen, ganz oder teilweise befreien, der Gewinne ausgegeben werden und wenn Aktien
1. wenn die zuzulassenden Wertpapiere derselben Gattung an derselben Börse bereits amt-
lich notiert werden; Aktien, die sich nur in bezug auf
a) Gegenstand einer öffentlichen ersten Ausgabe den Beginn der Dividendenberechtigung unter-
waren oder scheiden, gelten als Aktien derselben Gattung;
b) bei einem öffentlichen Umtauschangebot, einer
e) Schuldverschreibungen sind, die von Gesellschaf-
Verschmelzung, Spaltung, Übertragung des ge-
ten oder juristischen Personen mit Sitz in einem Mit-
samten oder eines Teils des Vermögens eines
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Unternehmens oder als Gegenleistung für Sachein-
schaft oder in einem anderen Vertragsstaat des
lagen ausgegeben worden sind
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
und wenn innerhalb von zwölf Monaten vor ihrer Zulas- raum ausgegeben werden, die ihre Tätigkeit unter
sung im Geltungsbereich dieser Verordnung eine einem Staatsmonopol ausüben und die durch ein
schriftliche Darstellung veröffentlicht worden ist, die besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonde-
am Sitz des Emittenten und bei seinen Zahlstellen dem ren Gesetzes geschaffen worden sind oder geregelt
Publikum zur Verfügung steht und den für den Pro- werden oder für deren Schuldverschreibungen ein
spekt vorgeschriebenen Angaben entspricht, und alle Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
seit der Erstellung dieser schriftlichen Darstellung ein- schaft oder eines seiner Bundesländer oder ein
getretenen wesentlichen Änderungen gemäß § 36 anderer Vertragsstaat des Abkommens über den
Abs. 4 des Börsengesetzes und § 43 Abs. 1 dieser Ver- Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner
ordnung veröffentlicht werden; Bundesländer die unbedingte und unwiderrufliche
2. wenn die zuzulassenden Wertpapiere Aktien sind, die Gewährleistung für ihre Verzinsung und Rückzah-
lung übernommen hat;
a) nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmit-
teln den Inhabern an derselben Börse amtlich f) Schuldverschreibungen sind, die von juristischen
notierter Aktien zugeteilt werden, Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
b) nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugs- Europäische'"! Wirtschaftsgemeinschaft oder in
rechten aus anderen Wertpapieren als Aktien aus- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
gegeben worden sind und Aktien der Gesellschaft, den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben
deren Aktien zum Umtausch oder Bezug angeboten werden, die keine Gesellschaften sind, durch ein
worden sind, an derselben Börse amtlich notiert besonderes Gesetz geschaffen worden sind und
werden oder deren Tätigkeit nach diesem Gesetz ausschließlich
darin besteht, unter behördlicher Aufsicht durch die
c) anstelle von an derselben Börse amtlich notierten Ausgabe von Schuldverschreibungen Kapital auf-
Aktien ausgegeben worden sind, ohne daß mit der zunehmen und mit diesen aufgenommenen sowie
Ausgabe dieser neuen Aktien eine Änderung des mit von einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
gezeichneten Kapitals verbunden war schaftsgemeinschaft oder von einem anderen Ver-
und wenn die in den §§ 15 und 16 vorgeschriebenen tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Angaben gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes und Wirtschaftsraum bereitgestellten Mitteln die Erzeu-
§ 43 Abs. 1 dieser Verordnung veröffentlicht werden gung von Gütern und Erbringung von Dienstleistun-
oder gen zu finanzieren, und deren Schuldverschreibun-
gen für die Zulassung zur amtlichen Notierung
3. wenn die zuzulassenden Wertpapiere
durch innerstaatliches Recht den Schuldverschrei-
a) Wertpapiere sind, die an einer anderen inländischen bungen rechtlich gleichgestellt sind, die vom Staat
Börse zur amtlichen Notierung zugelassen sind und ausgegeben werden oder für deren Verzinsung und
wenn für diese Wertpapiere ein Prospekt veröffent- Rückzahlung der Staat die Gewährleistung über-
licht worden ist; nommen hat;
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
g) Zertifikate sind, die Aktien vertreten und im Aus- (2) Dem Antrag sind ein Entwurf des Prospekts und die
tausch gegen die vertretenen Aktien ausgegeben zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforder-
worden sind, ohne daß mit der Ausgabe dieser lichen Nachweise beizufügen. Der Zulassungsstelle sind
neuen Zertifikate eine Änderung des gezeichneten auf Verlangen insbesondere vorzulegen
Kapitals verbunden war, und Zertifikate, die diese
1. ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister
Aktien vertreten, an derselben Börse amtlich notiert
nach neuestem Stand;
werden,
2. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neue-
und wenn Angaben über die Zahl und Art der zuzulas-
sten Fassung;
senden Wertpapiere und die Bedingungen ihrer Aus-
gabe gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes und § 43 3. die Genehmigungsurkunden, wenn die Gründung des
Abs. 1 dieser Verordnung veröffentlicht werden. Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit
oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen
§46 Genehmigung bedarf;
Befreiung Im Hinbli(?k auf bestimmte Anleger 4. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die drei
Geschäftsjahre, die dem Antrag vorausgegangen sind,
Die Zulassungsstelle kann für die Zulassung von ande- einschließlich der Bestätigungsvermerke der Ab-
ren Wertpapieren als Aktien gestatten, daß Angaben, die schlußprüfer;
nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind, nicht oder
nur in zusammengefaßter Form in den Prospekt aufge- 5. ein Nachweis über die Rechtsgrundlage der Wert-
nommen werden, wenn die zuzulassenden Wertpapiere papierausgabe;
nach ihren Merkmalen in der Regel nur von Anlegern 6. im Falle ausgedruckter Einzelurkunden ein Muster-
erworben werden, die mit der Anlage in solchen Wert- stück jeden Nennwertes der zuzulassenden Wert-
papieren besonders vertraut sind und diese Wertpapiere papiere (Mantel und Bogen);
in der Regel nur untereinander handeln. Dies gilt nicht für
Angaben, die für diese Anleger von wesentlicher Bedeu- 7. im Falle einer Sammelverbriefung der zuzulassenden
tung sind. Wertpapiere die Erklärung des Emittenten, daß
§47 a) die Sammefurkunde bei einer Wertpapiersammel-
bank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) hinterlegt ist
Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben und bei einer Auflösung der Sammelurkunde die
Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß einzelne Einzelurkunden gemäß Nummer 6 vorgelegt wer-
Angaben, die nach dieser Verordnung vorgeschrieben den und
sind, nicht in den Prospekt aufgenommen werden, wenn b) er auf Anforderung der Zulassungsstelle die Sam-
sie der Auffassung ist, daß melurkunde auflösen wird, wenn er gegenüber den
1. diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht Inhabern der in der Sammelurkunde verbrieften
geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens-, Rechte verpflichtet ist, auf Verlangen einzelne Wert-
Finanz- und Ertragslage und der Entwicklungsaussich- papiere auszugeben;
ten des Emittenten zu beeinflussen, 8. im Falle des § 3 Abs. 2 die Berichte über die Gründung
2. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inter- und deren Prüfung (§ 32 Abs. 1, § 34 Abs. 2 des Aktien-
esse zuwiderläuft oder gesetzes}.
3. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten §49
erheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtver-
öffentlichung das Publikum nicht über die für die Be- Veröffentlichung des Zulassungsantrags
urteilung der zuzulassenden Wertpapiere wesentlichen
Der Zulassungsantrag ist von der Zulassungsstelle auf
Tatsachen und Umstände täuscht.
Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dem
im Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt sowie durch
Dritter Abschnitt Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen.
Zulassungsverfahren
§50
§48 Zeitpunkt der Zulassung
Zulassungsantrag
Die Zulassung darf nicht vor Ablauf von drei Werktagen
(1) Der Zulassungsantrag ist schriftlich zu stellen. Er seit der ersten Veröffentlichung des Zulassungsantrags
muß Firma und Sitz der Antragsteller, Art und Betrag der erfolgen.
zuzulassenden Wertpapiere sowie ein überregionales
Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht wer- § 51
den soll, angeben; weitere Börsenpflichtblätter können Veröffentlichung der Zulassung
angegeben werden. Ferner ist anzugeben, ob ein gleich-
artiger Antrag zuvor oder gleichzeitig an einer anderen Die Zulassung ist in die Veröffentlichung des f'tospekts
inländischen Börse oder in einem anderen Mitgliedstaat aufzunehmen. Ist ein Prospekt nicht zu veröffentlichen, so
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem wird die Zulassung von der Zulassungsstelle auf Kosten
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den der Antragsteller Im Bundesanzeiger und In dem Börsen-
Europäischen Wirtschaftsraum gestellt worden ist oder pflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht worden ist,
alsbald gestellt werden wird. sowie durch Börsenbekanntmachung veröffentlicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1067
§52 den zusätzlichen Aussagewert unverhältnismäßig hohe
Einführung Kosten vermeiden lassen oder andere Gründe diese Aus-
nahme rechtfertigen. Aus dem Zwischenbericht muß für
(1) Vorbehaltlich des § 43 Abs. 1 Satz 3 dürfen die zuge- das Publikum deutlich erkennbar sein, daß es sich um
lassenen Wertpapiere frühestens am dritten Werktag nach geschätzte Zahlen handelt.
der ersten Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn
kein Prospekt zu veröffentlichen ist, nach der Veröffent- §55
lichung der Zulassung eingeführt werden.
Erläuterungen
(2) Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Ver-
änderungen bei Umständen eingetreten, die für die Be- In den Erläuterungen sind in dem Umfang, der für die
urteilung des Emittenten oder der einzuführenden Wert- Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und
papiere von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Ver- der Ergebnisse des Emittenten erforderlich ist, die Umsatz-
änderungen in einem Nachtrag zum Prospekt zu ver- erlöse aufzugliedern und Ausführungen zu machen über
öffentlichen. Auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der
über den Prospekt und dessen Veröffentlichung entspre- Arbeitnehmer, Investitionen sowie über Vorgänge von
chend anzuwenden. besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der
Geschäftstätigkeit auswirken können. Soweit besondere
Umstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beein-
Zweites Kapitel flußt haben, ist hierauf hinzuweisen. Die Erläuterungen
müssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben
Pflichten des Emittenten
ermöglichen. Soweit möglich, haben sich die Erläuterun-
zugelassener Wertpapiere
gen auch auf die Aussichten des Emittenten für das lau-
fende Geschäftsjahr zu erstrecken.
Erster Abschnitt
Zwischenbericht §56
Konzernabschluß
Erster Unterabschnitt
Veröffentlicht der Emittent einen Konzernabschluß, so
Inhalt des Zwischenberichts kann er den Zwischenbericht entweder für die Einzel-
gesellschaft oder für den Konzern aufstellen. Enthält die
§53 nicht gewählte Form nach Auffassung der Zulassungsstel-
Allgemeine Grundsätze le wichtige zusätzliche Angaben, so kann die Zulassungs-
stelle von dem Emittenten die Veröffentlichung dieser
Der Zwischenbericht muß eine Beurteilung ermög- Angaben verlangen.
lichen, wie sich die Geschäftstätigkeit des Emittenten in
den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres ent-
wickelt hat. Er muß Zahlenangaben über die Tätigkeit und Zweiter Unterabschnitt
die Ergebnisse des Emittenten im Berichtszeitraum sowie
Inhalt des
Erläuterungen hierzu enthalten und vorbehaltlich der Vor-
Zwischenberichts in Sonderfällen
schrift des § 58 Satz 2 in deutscher Sprache abgefaßt
sein.
§57
§54
Anpassung der Zahlenangaben
Zahlenangaben
(1) Ist die Angabe von Umsatzerlösen im Hinblick auf die
(1) Die Zahlenangaben müssen mindestens den Betrag Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsäch-
der Umsatzerlöse und das Ergebnis vor oder nach Steuern lichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der
im Sinne der für die Rechnungslegung geltenden handels- Geschäftstätigkeit des Emittenten zu ermöglichen, so ist
rechtlichen Vorschriften ausweisen. Zu jeder Zahlen- die Angabe um eine der Tätigkeit des Emittenten entspre-
angabe ist die Vergleichszahl für den entsprechenden chend angepaßte Zahlenangabe zu ergänzen.
Zeitraum des Vorjahres anzugeben.
(2) Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Bank-
(2) Hat der Emittent für den Berichtszeitraum Zwi- geschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
schendividenden ausgeschüttet oder schlägt er dies vor, über das Kreditwesen zum Gegenstand des Unterneh-
so sind bei den Zahlenangaben das Ergebnis .nach Steu- mens haben, müssen an Stelle der Umsatzerlöse und des
ern für den betreffenden Zeitraum und der ausgeschüttete Ergebnisses die Bilanzsumme und die in der Anlage dieser
oder zur Ausschüttung vorgeschlagene Betrag auszuwei- Verordnung aufgeführten Posten aus der Bilanz und der
sen. Gewinn- und Verlustrechnung angeben sowie über die
(3) Sind die Zahlenangaben durch einen Abschlußprüfer Entwicklung der Eigenhandelsgeschäfte in Wertpapieren,
geprüft worden, so sind der Bestätigungsvermerk ein- Devisen und Edelmetallen berichten. § 55 ist im übrigen
schließlich zusätzlicher Bemerkungen sowie Einschrän- sinngemäß anzuwenden.
kungen oder seine Versagung vollständig wiederzugeben. (3) Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Ver-
(4) Einern Emittenten, dessen Aktien nur an inländischen sicherungsgeschäften zum Gegenstand des Unterneh-
Börsen zur amtlichen Notierung zugelassen sind, kann die mens haben, müssen an Stelle der Umsatzerlöse und des
Zulassungsstelle gestatten, das Ergebnis in Form einer Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den wichtigsten
geschätzten Zahlenangabe auszuweisen, wenn der Emit- Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebens-
tent darlegt, daß sich nur dadurch für ihn im Hinblick auf versicherung angeben und in den Erläuterungen auch
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und pflichtblatt oder im Bundesanzeiger oder als Druckschrift
Erträge aus Kapitalanlagen berichten. § 55 ist im übrigen zu veröffentlichen, die dem Publikum bei den Zahlstellen
sinngemäß anzuwenden. auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gesteift wird. Wird
der Zwischenbericht nicht im Bundesanzeiger veröffent-
§58 licht, so ist im Bundesanzeiger ein Hinweis darauf
bekanntzumachen, wo der Zwischenbericht veröffentlicht
Emittenten aus Drittstaaten
und für das Publikum zu erhalten ist.
Veröffentlicht ein Emittent, der nicht dem Recht eines (2) Bei Emittenten, die überwiegend den Betrieb von
Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein- · Rückversicherungsgeschäften zum Gegenstand des
schaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom- Unternehmens haben, ist der Zwischenbericht innerhalb
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, von sieben Monaten gemäß Absatz 1 Satz 1 zu ver-
außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft öffentlichen.
oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (3) Die Zulassungsstelle kann die Fristen für die Ver-
einen Zwischenbericht, SQ kann ihm die Zulassungsstelle öffentlichung verlängern, wenn der Emittent darlegt, daß
gestatten, diesen Bericht an Stelle des nach§ 44b des ihm die Einhaltung dieser Frist aus für ihn nicht vorherseh-
Börsengesetzes vorgeschriebenen Zwischenberichts in baren Gründen nicht möglich ist oder daß andere Gründe
deutscher Sprache zu veröffentlichen, wenn er Auskünfte vorliegen, die auch nach Würdigung der Interessen des
gibt, die den Auskünften nach den Vorschriften der §§ 53 Publikums eine Verlängerung der Fristen rechtfertigen.
bis 57 gleichwertig sind. Die Zulassungsstelle kann auch
gestatten, daß dieser Bericht in einer anderen Sprache §62
abgefaßt ist, wenn diese Sprache auf dem Gebiet der Übermittlung an Zulassungsstelle
Wertpapieranlage in ausländischen Werten innerhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht unüblich ist Der Emittent ist verpflichtet, den Zwischenbericht spä-
und eine ausreichende Unterrichtung des Publikums im testens mit seiner ersten Veröffentlichung in einem Mit-
Hinblick auf die angesprochenen Anlegerkreise dadurch gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
nicht gefährdet erscheint. oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum den Zulassungs-
§59 stellen der Börsen, an denen die Aktien zur amtlichen
Notierung zugelassen sind,-und gleichzeitig den entspre-
Zwischenberichte in mehreren Mitgliedstaaten
chenden Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
der Europlischen Wirtschaftsgemeinschaft
schen Wirtschaftsgemeinschaft oder der anderen Ver-
Ist ein Zwischenbericht auch in einem anderen Mitglied- tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in Wirtschaftsraum, in denen die Aktien zur amtlichen Notie-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den rung zugelassen sind, zu übermitteln.
Europäischen Wirtschaftsraum zu veröffentlichen, so
stimmt die Zulassungsstelle mit der entsprechenden Stel-
le des anderen Staates die Anforderungen an den Zwi- zweiter Abschnitt
schenbericht ab, um nach Möglichkeit zu erreichen, daß Sonstige Pflichten
eine einheitliche Fassung veröffentlicht werden kann.
§63
§60
Veröffentlichung von Mitteilungen
Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben
(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß die Einberu-
Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß einzelne fung der Hauptversammlung und Mitteilungen über die
Angaben nicht in den Zwischenbericht aufgenommen Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Aus-
werden, wenn sie der Auffassung ist, daß gabe neuer Aktien und die Ausübung von Umtausch-,
1. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inter- Bezugs- und Zeichnungsrechten veröffentlichen.
esse zuwiderläuft oder (2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als
2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten Aktien muß Mitteilungen über die Ausübung von Um-
erheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtver- tausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über
öffentlichung das Publikum nicht· über die für die die Zinszahlung, die Rückzahlungen, die Auslosungen und
Beurteilung der Aktien des Emittenten wesentlichen die früher gekündigten oder ausgelosten, noch nicht ein-
Tatsachen und Umstände täuscht. gelösten Stücke veröffentlichen. Der Emittent zugelasse-
ner Schuldverschreibungen muß ferner die Einberufung
der Versammlung der Schuldverschreibungsinhaber ver-
Dritter Unterabschnitt öffentlichen.
Veröffentlichung des Zwischenberichts §64
Änderungen
§61 der Rechtsgrundlage des Emittenten
Form und Frist der Veröffentlichung
(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß beabsichtigte
(1) Der Zwischenbericht ist innerhalb von zwei Monaten Änderungen seiner Satzung spätestens zum Zeitpunkt der
nach dem Ende des Berichtszeitraums entweder durch Einberufung der Hauptversammlung, die über die Ände-
Abdruck in mindestens einem überregionalen Börsen- rung beschließen soll, der Zulassungsstelle mitteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1069
(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als Gesetzes geschaffen worden sind oder geregelt wer-
Aktien muß beabsichtigte Änderungen seiner Rechts- den, wenn für die Verzinsung und Rückzahlung der
grundlage, welche die Rechte der Wertpapierinhaber zugelassenen Wertpapiere ein Mitgliedstaat der
berühren, spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung des Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines sei-
Beschlußorgans, das über die Änderung beschließen soll, ner Bundesländer oder ein anderer Vertragsstaat des
der Zulassungsstelle mitteilen. Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines seiner Bundesländer die Gewährleistung
§65 übernommen hat;
Verfügbarkeit von 2. für die in § 41 des Börsengesetzes und in § 38 dieser
Jahresabschluß und Lagebericht Verordnung bezeichneten Schuldverschreibungen.
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere hat den §67
Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach
der Feststellung dem Publikum bei den Zahlstellen zur Unterrichtung
Verfügung zu stellen, sofern nicht der Jahresabschluß und bei Zulassung an mehreren Börsen
Lagebericht im Geltungsbereich dieser Verordnung ver- (1) Sind Wertpapiere eines Emittenten an mehreren
öffentlicht worden ist. inländischen Börsen zur amtlichen Notierung zugelassen,
(2) Stellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluß als so muß der Emittent an diesen Börsenplätzen dieselben
auch einen Konzernabschluß auf, so sind beide Arten von Angaben veröffentlichen.
Jahresabschlüssen nach Maßgabe des Absatzes 1 dem (2) Sind zugelassene Wertpapiere auch außerhalb des
Publikum zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsstelle Geltungsbereichs dieser Verordnung an einer Börse zur
kann dem Emittenten gestatten, nur den Jahresabschluß amtlichen Notierung zugelassen und hat der Emittent dort
der einen Art zur Verfügung zu stellen, wenn der Jahres- Angaben veröffentlicht, die für die Bewertung der Wert-
abschluß der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen papiere Bedeutung haben können, so muß er im Gel-
Aussagen enthält. tungsbereich dieser Verordnung zumindest gleichwertige
(3) Die Zulassungsstelle kann Zusammenfassungen Angaben veröffentlichen.
oder Kürzungen des Jahresabschlusses zulassen, soweit
eine ausreichende Unterrichtung des Publikums gewähr- §68
leistet bleibt und auf die Stelle hingewiesen wird, bei der
Hinweis auf Prospekt
die vollständige Fassung verfügbar oder veröffentlicht ist.
(4) Entsprechen bei Emittenten mit Sitz außerhalb der Veröffentlichungen, in denen die Zulassung von Wert-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder außerhalb papieren eines Emittenten zur amtlichen Notierung
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der
Europäischen Wirtschaftsraum der Jahresabschluß oder Wertpapiere hingewiesen wird, müssen einen Hinweis auf
der Lagebericht nicht den Vorschriften im Geltungsbe- den Prospekt und dessen Veröffentlichung enthalten. Die
reich dieser Verordnung über den Jahresabschluß und Veröffentlichungen sind unverzüglich der Zulassungs-
den Lagebericht von Gesellschaften und geben sie kein stelle zu übermitteln.
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, §69
so hat der Emittent ergänzende Angaben hierzu dem Zulassung später ausgegebener Aktien
Publikum bei den Zahlstellen zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für
später öffentlich ausgegebene Aktien derselben Gattung
§66
wie der bereits zugelassenen die Zulassung zur amtlichen
Veröffentlichung zusätzlicher Angaben Notierung zu beantragen, wenn ihre Zulassung einen
Antrag .voraussetzt. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere muß
unberührt.
jede Änderung der mit den Wertpapieren verbundenen
Rechte unverzüglich veröffentlichen. (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens ein Jahr
nach der Ausgabe der zuzulassenden Aktien oder, falls sie
(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als
zu diesem Zeitpunkt nicht frei handelbar sind, zum Zeit-
Aktien muß ferner unverzüglich veröffentlichen
punkt ihrer freien Handelbarkeit zu stellen. Findet vor der
1. die Aufnahme von Anleihen, insbesondere die für sie Einführung der Aktien ein Handel mit amtlicher Notierung
übernommenen Gewährleistungen; der Bezugsrechte statt und muß ein Prospekt ver-
2. bei Wertpapieren, die den Gläubigern ein Umtausch- öffentlicht werden, so ist der Antrag unter Beachtung der
oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen; alle Änderun- in § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Prospektveröffent-
gen der Rechte, die mit den Aktien verbunden sind, auf lichung bestimmten Fristen zu stellen.
die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht.
§70
(3) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht
Art und Form der Veröffentlichungen
1. für Emittenten, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieser
Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der (1) Veröffentlichungen auf Grund der §§ 63, 66 und 67
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem dieser Verordnung sind in deutscher Sprache in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den oder mehreren Börsenpflichtblättern vorzunehmen; in
Europäischen Wirtschaftsraum haben und durch ein jedem Fall muß die Veröffentlichung in einem überregiona-
besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen len Börsenpflichtblatt erfolgen.
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
(2) Die_ Zulassungsstelle kann gestatten, daß bei um- 2. § 43 Abs. 2 einen Prospekt veröffentlicht, ehe er von
fangreichen Mitteilungen oder Angaben eine Zusammen- der Zulassungsstelle gebilligt worden ist.
fassung gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, wenn die voll-
ständigen Angaben bei den Zahlstellen kostenfrei erhält- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 2 des
Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
lich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen
entgegen
wird.
(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 1. §§ 63, 70 Abs. 1 die Veröffentlichungen nicht, nicht
sind unverzüglich der Zulassungsstelle zu übermitteln. richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-
benen Art oder Form vornimmt oder
Drittes Kapitel 2. § 66 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Änderungen der Rechte, die
mit den Wertpapieren verbunden sind, nicht, nicht
Ordnungswidrigkeiten, richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
Schlußvorschriften benen Art oder Form oder nicht rechtzeitig veröffent-
licht. ·
§71
Ordnungswidrigkeiten §72
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 1 des (gegenstandslos)
Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen
§73
1. § 43 Abs. 1 einen Prospekt nicht rechtzeitig veröffent-
licht oder (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1071
Anlage
(zu§ 57 Abs. 2)
1. Von Emittenten - außer Hypothekenbanken - nach § 57 Abs. 2 anzugebende Posten
Aktivseite:
1. Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben
2. Wechsel
darunter: bundesbankfähig
3. Forderungen an Kreditinstitute
darunter: mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger
4. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen
5. Anleihen und Schuldverschreibungen
6. Andere Wertpapiere
7. Forderungen an Kunden
darunter: mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger
Passivseite:
8. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
darunter: mit vereinbarter Laufzeit ode~ Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger
darunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig
9. Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber anderen Gläubigem
a) täglich fällig
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
darunter: von vier Jahren oder länger
darunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig
c) Spareinlagen
10. Schuldverschreibungen
darunter: mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren
darunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig
11. Begebene Genußrechte
12. Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen
Posten unter dem Strich:
13. lndossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
14. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen
Aufwendungen:
15. Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen
16. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für Dienstleistungsgeschäfte
17. Gehälter, Löhne und soziale Abgaben
18. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
19. Sachaufwand für das Bankgeschäft
20. laufende Abschreibungen auf Sachanlagen
Erträge:
21. Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften
22. laufende Erträge aus Wertpapieren, Schuldbuchforderungen und Beteiligungen
23. Provisionen und andere Erträge aus Dienstleistungsgeschäften
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
II. Von Hypothekenbanken nach § 57 Abs. 2 anzugebende Posten
Bilanz:
1. Ausleihungen mit vereinbarter Laufzeit von vier Jahren oder länger
darunter:
a) Hypotheken
b) Kommunaldarlehen
2. Begebene Schuldverschreibungen
darunter:
a) Hypothekenpfandbriefe
b) Kommunalschuldverschreibungen
darunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig oder zurückzunehmen
3. Verpflichtungen zur Lieferung von Schuldverschreibungen
4. Aufgenommene Darlehen mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger
darunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig
5. Begebene Genußrechte
6. Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen
Gewinn- und Verlustrechnung:
7. Zinsaufwendungen für
a) Hypothekenpfandbriefe
b) Kommunalschuldverschreibungen
c) aufgenommene Darlehen
8. Zinserträge aus
a) Hypotheken
b) Kommunaldarlehen
9. Saldo der anderen Zinsen einschließlich der zinsähnlichen Aufwendungen und Erträge
10. Saldo der einmaligen Aufwendungen und Erträge aus dem Emissions- und Darlehensgeschäft
11. Gehälter, Löhne und soziale Abgaben
12. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
13. Sachaufwand für das Bankgeschäft
14. laufende Abschreibungen auf Sachanlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1073
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren
Vom 17. Juli 1996
Auf Grund des Artikels 19 Nr. 1 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes
vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-
nung über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren in der seit dem
1. August 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die am 22. April 1967 in Kraft getretene Verordnung vom 17. April 1967 (BGBI. 1
s. 479),
2. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 17 des eingangs genannten
Gesetzes.
Die Rechtsvorschriften zu 1. wurden erlassen auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 3
des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (RGBI. S. 157) in der Fassung vom
27. Mai 1908 (RGBI. S. 215), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
31. Dezember 1940 (RGBl.19411 S. 21), in Verbindung mit Artikel 129Abs. 1 des
Grundgesetzes.
Bonn, den 17. Juli 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Verordnung
über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren
§1
(1) Die Preise für Wertpapiere, in denen die Zahlung einer bestimmten Geld-
summe versprochen wird, werden in Prozenten des Nennbetrages amtlich fest-
gestellt.
(2) Die Preise für andere Wertpapiere werden in Deutscher Mark je Stück amt-
lich festgestellt. Sind von einem Aussteller Wertpapiere einer Gattung mit ver-
schiedenen Nennbeträgen zum amtlichen Handel zugelassen, so wird nur der
Preis für die Stücke mit dem niedrigsten Nennbetrag amtlich festgestellt; jedoch
werden Stücke mit einem Nennbetrag, der unter dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 des
Aktiengesetzes vorgeschriebenen Mindestnennbetrag liegt, nicht berücksichtigt.
§2
(1) Bei bestimmt zu bezeichnenden Wertpapieren sind Ausnahmen von § 1
zulässig, wenn dadurch im Einzelfall eine für das Publikum übersichtlichere oder
verständlichere Preisfeststellung erreicht wird und wenn die Geschäftsführer der
Börsen, an denen diese Wertpapiere zum amtlichen Handel zugelassen sind,
hierüber Einvernehmen erzielen.
(2) Die Ausnahmen und der Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft treten sollen, sind
dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen. Das Bundesministerium der
Finanzen gibt die Ausnahmen und den Zeitpunkt, an dem sie in Kraft treten, im
Bundesanzeiger bekannt.
§3
(Inkrafttreten)
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, a~sgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 5. 96 Verordnung (EG) Nr. 810/96 der Kommission zur Berichtigung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen im Sektor M i I c h und Milcherzeugnisse L 109/7 3.5.96
2. 5. 96 Verordnung (EG) Nr. 811/96 der Kommission zur Festsetzung der den
Erzeugerorganisationen für O I i v e n ö I und ihren anerkannten Vereini-
gungen im Wirtschaftsjahr 1995/96 zu zahlenden Beträge L 109/8 3.5.96
28. 5. 96 Verordnung (EG) Nr. 965/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3699/93 über Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaß-
nahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakul-
tur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden
Erzeugnisse L 131/1 1. 6. 96
31. 5. 96 Verordnung (EG) Nr. 984/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Son-
dermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf
Kartoffeln L 131/51 1. 6. 96
4. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 999/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für
die Gewährung von Verarbeitungsprämien im Sektor R i n d f I e i s c h L 134/8 5.6.96
4. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1000/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1538/91 mit Durchführungsvorschriften ·zur Verord-
nung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnor-
men für G e f I ü g e I f I e i s c h L 134/9 5.6.96
4. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1001/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1487/95 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung
für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des
S c h w e i n e f I e i s c h sektors und der Beihilfen für Gemeinschafts-
erzeugnisse L 134/10 5.6.96
25. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1167/96 des Rates zur zweiten Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3090/95 über Maßnahmen zur Erhaltung unct Bewirt-
schaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich des Uberein-
kommens über die zukünftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Fischerei im Nordwestatl~ntik (1996) L 155/1 28 6. 96
25. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1168/96 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und .f?ewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbe-
reich des Ubereinkommens über die künftige multilaterale Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (1996) L 155/3 28.6.96
27. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1171/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mitteilungen der
Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor M i Ich und Milch-
erz~ugnisse L 155/15 28.6.96
27. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1172/96 der Kommission zur Festlegung der
Bedarfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanari-
schen Inseln mit Zucht k an in c h e n gemäß Artikel 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 1601/92 des Rates L 155/17 28.6.96
27. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1174/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1726/92 über die Durchführungsbestimmungen der
besonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira mit
Erzeugnissen der Sektoren E i e r und G e f I ü g e I fleisch L 155/22 28.6.96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996 1075
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1175/96 der Kommission zur Festsetzung der
Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen
Marktpreises für geschlachtete Sc h w e i n e und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1449/95 L 155/24 28.6.96
26. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1187/96 des Rates zur Verlängerung des
M i Ich wirtschaftsjahres 1995/96 L 156/1 29.6.96
26. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1188/96 des Rates zur Festsetzung des Richtprei-
ses für Mi Ich und der Interventionspreise für Butter und Mager-
milchpulver für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 L 156/2 29.6.96
26. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1189/96 des Rates zur Festsetzung des Interven-
tionspreises für ausgewachsene R i n der für das Wirtschaftsjahr
1996/97 L 156/3 29.6.96
26. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1190/96 des Rates zur Festsetzung der im Wirt-
schaftsjahr 1996/97 für Obst und Gemüse geltenden Grund- und
Ankaufpreise L 156/4 29.6.96
Andere Vorschriften
30. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 809/96 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 109/1 3.5.96
2. 5. 96 Verordnung (EG) Nr. 812/96 der Kommission zur Änderung der gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 321/96 bei der Einfuhr von geschältem lndica-
Reis ab 1. Januar 1996 anwendbaren Zölle L 109/9 3.5.96
31. 5. 96 Verordnung (EG) Nr. 982/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2942/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemein-
schaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im
Pazifischen Ozean L 131/43 1. 6. 96
31. 5. 96 Verordnung (EG) Nr. 983/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 738/94 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates zur Festlegung eines Ver-
fahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontin-
gente L 131/47 1. 6. 96
4. 6. 96 Y.erordnung (EG) Nr. 998/96 der Kommission zur Einführung eines
Uberwachungsmechanismus bei der Einfuhr von frischen Sauerkir-
schen/Vteichseln mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzego-
wina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen
Republik Mazedonien L 134/6 5.6.96
3. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1006/96 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform
mit Ursprung in der Volksrepublik China L 134/20 5.6.96
18. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1169/96 der Kommission über die Verwaltung der
mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der
Volksrepublik China im Jahr 1997 L 155/5 28.6.96
27. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1170/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
sorgung (EG) Nr. 1600/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Ein-
fuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der
betreffenden Zollkontingente L 155/10 28.6.96
27. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1173/96 der Kommission zur Festlegung der
Bedarfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanari-
schen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch
gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des
Rates L 155/19 28.6.96
27. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1176/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1486/95 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhr-
zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes ex 0203 19
55 und ex 0203 29 55 im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom
1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 L 155/26 28.6.96
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
gea.m.b.H. - DNck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzbla Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von weaentlk:her Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) vOlk.-rec:htliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsVOfSChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltaifvoractvlften.
laufender Bezug nur Im Veriagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
BundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postf~ 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 · 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 • 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjähr11ch Je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
. gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.rn.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Postvertriebsstück • Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
26. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1191/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif hinsichtlich Sauerkirschen/Weich-
seln L 156/11 29.6.96
25. 6. 96 Verordnung (EG) Nr. 1192/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif hinsichtlich von zur Verarbeitung
bestimmten Gurken L 156/15 29.6.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 527/96 des Rates vom
25. März 1996 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze
des Gemeinsamen Zolltarifs und zur schrittweisen Einführung der Zoll-
sätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter gewerb-
licher Waren auf die Kanarischen Inseln (ABI: Nr. L 78 vom 28. 3. 1996) L 131/59 1. 6. 96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1141/96 der Kommission
vom 25. Juni 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents
für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Waren des KN-
Codes 0206 29 91 (1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997) (ABI. Nr. l 151 vom
26.6.1996) L 161/156 29.6.96
B e r i c h t i g u n g der Verorq!lung (EG) Nr. 310/96 der Kommission
vom 21. Februar 1996 zur Anderung des Anhangs der Verordnung
(EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABI. Nr. L 46 vom
23. 2. 1996) L 164/23 3. 7.96
8 er ich t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission
vom 9. April 1996 über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlun-
gen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter land-
wirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. Nr. L 91 vom 12.4.1996) L 165/43 4. 7.96
Berichtigung der \(.erordnung (EG) Nr. 1157/96 der Kommission
vom 26. Juni 1996 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 1371/95 mit
Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier (ABI.
Nr. L 153 vom 27.6.1996) L 165/43 4. 7.96