Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1013
Gesetz
zur Änderung des AGB-Gesetzes und der Insolvenzordnung*)
Vom 19. Juli 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: handelt (Unternehmer) und einer natürlichen Person,
die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der
weder einer gewerblichen noch einer selbständigen
Artikel 1
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann r,.Jer-
Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen braucher), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit
Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9. Dezember folgenden Maßgaben anzuwenden:
1976 (BGBI. 1 S. 3317), zuletzt geändert durch Artikel 12
Abs. 28 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom
S. 2325), wird wie folgt geändert: Unternehmer gestellt, es sei denn, daß sie durch
den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
1. § 12 wird wie folgt gefaßt:
2. die §§ 5, 6 und 8 bis 12 sind auf vorformulierte Ver-
n§ 12 tragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn
Internationaler Geltungsbereich diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt
Unterliegt ein Vertrag ausländischem Recht, so sind sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vor-
formulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluß nehmen
die Vorschriften dieses Gesetzes gleichwohl anzuwen-
den, wenn der Vertrag einen engen Zusammenhang konnte;
mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf- 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benach-
weist. Ein enger Zusammenhang. ist insbesondere teiligung nach § 9 sind auch die den Vertrags-
anzunehmen, wenn abschluß begleitenden· Umstände zu berück-
1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots, sichtigen."
einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfalteten
geschäftlichen Tätigkeit des Verwenders zustande-
kommt und Artikel2
2. der andere Vertragsteil bei Abgabe seiner auf den An § 108 Abs. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
Vertragsschluß gerichteten Erklärung seinen Wohn- 1994 (BGBI. 1 S. 2866) wird folgender neuer Satz 2
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs- angefügt:
bereich dieses Gesetzes hat und seine Willens-
erklärung im Geltungsbereich dieses Gesetzes "Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der
abgibt." Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen
war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem
2. Nach § 24 wird folgender§ 24a eingefügt: Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert
n§24a hat, zur Sicherheit übertragen wurden.•
Verbraucherverträge
Bei Verträgen zwischen einer Person, die in Aus-
übung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Artikel 3
1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
Markenrechtsänderungsgesetz 1996
Vom 19. Juli 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 125b
Anwendung der
Artikel 1 Vorschriften dieses Gesetzes
Änderung des Markengesetzes Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken,
die nach der Verordnung über die Gemeinschafts-
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 marke angemeldet oder eingetragen worden sind, in
S. 3082, 1995 1S. 156) wird wie folgt geändert: folgenden Fällen anzuwenden:
1. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: 1. Für die Anwendung des § 9 (Relative Schutzhin-
dernisse) sind angemeldete oder eingetragene
"(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Gemeinschaftsmarken mit älterem Zeitrang den
Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke einge- nach diesem Gesetz angemeldeten oder eingetra-
tragen ist, so ist mit dem Antrag auf Eintragung des genen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt,
Übergangs eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
•wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als Bekanntheit im fnland gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 die
nicht gestellt. Im übrigen sind die Vorschriften über Bekanntheit in der Gemeinschaft gemäß Artikel 9
die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung über
Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.• die Gemeinschaftsmarke tritt.
2. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: 2. Dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschafts-
marke stehen zusätzlich zu den Ansprüchen nach
,,(3) Wird das durch die Eintragung einer Marke den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung über die Ge-
begründete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfaßt, meinschaftsmarke die gleichen Ansprüche auf
so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7), auf Vernich-
auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register tung (§ 18) und auf Auskunftserteilung (§ 19) zu wie
eingetragen. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der dem Inhaber einer nach diesem Gesetz eingetra-
Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle genen Marke.
des Insolvenzverwalters.•
3. Werden Ansprüche aus einer eingetragenen
3. In § 65 Abs. 1 Nr. 7 wird nach dem Wort ,,Aktenein- Gemeinschaftsmarke gegen die Benutzung einer
sicht• das Wort .und• durch ein Komma ersetzt. Nach nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jün-
dem Wort „Marken• werden die Worte angefügt „und gerem Zeitrang geltend gemacht, so ist§ 21 Abs. 1
das Verfahren über die Umwandlung von Gemein- (Verwirkung) entsprechend anzuwenden.
schaftsmarken". 4. Wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer
Marke (§ 42) auf eine eingetragene Gemein-
4. An die Überschrift des Teils 5 werden ein Strichpunkt schaftsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist
und das Wort „Gemeinschaftsmarken" angefügt. § 43 Abs. 1 (Glaubhaftmachung der Benutzung)
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß
5. Nach § 125 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem
,,Abschnitt 3 Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Gemein-
schaftsmarke mit älterem Zeitrang gemäß Arti-
Gemeinschaftsmarken kel 15 der Verordnung über die Gemeinschafts-
marke tritt.
§125a
5. Wird ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer
Anmeldung von Marke (§ 51 Abs. 1) auf eine eingetragene Gemein-
Gemeinschaftsmarken beim Patentamt schaftsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so sind
Werden beim Patentamt Anmeldungen von Ge-
a) § 51 Abs. 2 Satz 1 (Verwirkung) entsprechend
meinschaftsmarken nach Artikel 25 Abs. 1 Buch-
anzuwenden;
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom
20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke b) § 55 Abs. 3 (Nachweis der Benutzung) mit der
(ABI. EG Nr. L 11 S. 1) eingereicht, so vermerkt das Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an
Patentamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem
und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Ge-
an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt meinschaftsmarke nach Artikel 15 der Verord-
(Marken, Muster und Modelle) weiter. nung über die Gemeinschaftsmarke tritt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1015
6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Artikels 27 der Verordnung über die Gemeinschafts-
Ausfuhr können von Inhabern eingetragener Ge- marke oder der Tag einer für die Gemeinschaftsmarke
meinschaftsmarken in gleicher Weise gestellt wer- in Anspruch genommenen Priorität tritt. War für die
den wie von Inhabern nach diesem Gesetz einge- Anmeldung der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang
tragener Marken. Die §§ 146 bis 149 sind entspre- einer im Register des Patentamts eingetragenen
chend anzuwenden. Marke nach Artikel 34 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen wor-
§125c den, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach
Nachträgliche Feststellung Satz 1 maßgeblichen Tages.
der Ungültigkeit einer Marke (4) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die
(1) Ist für eine angemeldete oder eingetragene Ge- bereits als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so
meinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des trägt das Patentamt die Marke ohne weitere Prüfung
Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 oder unmittelbar nach § 41 unter Wahrung ihres ursprüng-
35 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in lichen Zeitrangs in das Register ein. Gegen die Eintra-
Anspruch genommen worden und ist die im Register gung kann Widerspruch nicht erhoben werden.
des Patentamts eingetragene Marke wegen Nichtver- (5) Im übrigen sind auf Umwandlungsanträge die
längerung der Schutzdauer nach § 47 Abs. 6 oder Vorschriften dieses Gesetzes für die Anmeldung von
wegen Verzichts nach§ 48 Abs. 1 gelöscht worden, Marken anzuwenden.
so kann auf Antrag nachträglich die Ungültigkeit die-
ser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit fest- §125e
gestellt werden. Gemeinschaftsmarkengerichte;
(2) Die Feststellung der Ungültigkeit erfolgt unter Gemeinschaftsmarkenstreitsachen
den gleichen Voraussetzungen wie eine Löschung (1) Für alle Klagen, für die nach der Verordnung
wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit. Jedoch kann über die Gemeinschaftsmarke die Gemeinschafts-
die Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls nach § 49 markengerichte im Sinne des Artikels 91 Abs. 1 der
Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn die Vorausset- Verordnung zuständig sind (Gemeinschaftsmarken-
zungen für die Löschung nach dieser Vorschrift auch streitsachen), sind als Gemeinschaftsmarkengerichte
schon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf
Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer den Streitwert ausschließlich zuständig.
oder wegen Verzichts gelöscht worden ist.
(2) Gemeinschaftsmarkengericht zweiter Instanz ist
(3) Das Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Gemein-
richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfah- schaftsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat.
ren zur Löschung einer eingetragenen Marke gelten,
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Löschung der (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Eintragung der Marke die Feststellung ihrer Ungültig- durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsmarken-
keit tritt. streitsachen für die Bezirke mehrerer Gemeinschafts-
markengerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen.
§ 125d Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
Umwandlung von Gemeinschaftsmarken
tungen übertragen.
(1) Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung
(4) Die Länder können durch Vereinbarung den
einer angemeldeten oder eingetragenen Gemein-
Gemeinschaftsmarkengerichten eines Landes oblie-
schaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung
gende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständi-
über die Gemeinschaftsmarke übermittelt worden, so
gen Gemeinschaftsmarkengericht eines anderen Lan-
hat der Anmelder innerhalb einer Frist von zwei Mona-
des übertragen.
ten nach Zugang des Umwandlungsantrags beim
Patentamt eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. (5) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsmarken-
Wird die Umwandlung für Waren oder Dienstleistun- gerichten ist § 140 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzu-
gen beantragt, die in mehr als drei Klassen der Klas- wenden.
seneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen,
§ 125f
so ist außerdem für jede weitere Klasse eine Klassen-
gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr Unterrichtung der Kommission
nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt der Umwandlungsan- Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kom-
trag als nicht gestellt. mission der Europäischen Gemeinschaften die Ge-
(2) Das Patentamt prüft, ob der Umwandlungsan- meinschaftsmarkengerichte erster und zweiter
trag nach Artikel 108 Abs. 2 der Verordnung über die Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeich-
Gemeinschaftsmarke zulässig ist. Ist der Umwand- nung oder der örtlichen Zuständigkeit der Gemein-
lungsantrag unzulässig, so wird er zurückgewiesen. schaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.
(3) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die §125g
noch nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen war,
so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung Örtliche Zuständigkeit
einer Marke zur Eintragung in das Register des Patent- der Gemeinschaftsmarkengerichte
amts behandelt mit der Maßgabe, daß an die Stelle Sind nach Artikel 93 der Verordnung über die
des Anmeldetages im Sinne des § 33 Abs. 1 der Gemeinschaftsmarke deutsche Gemeinschaftsmar-
Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des kengerichte international zuständig, so gelten für die
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverord-
entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich nung nach § 137 Abs. 1" ersetzt.
um eine beim Patentamt eingereichte Anmeldung b) In Nummer 2 werden nach der Angabe .,Abs. 4" die
einer Marke oder um eine im Register des Patentamts Worte „oder einer Rechtsverordnung nach § 137
eingetragene Marke handelte. Ist eine Zuständigkeit Abs. 1" eingefügt.
danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich
zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen
8. In § 146 A~s. 1 Satz 1 werden die Worte „ Verordnung
Gerichtsstand hat.
(EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986
über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nach-
§ 125h geahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
Insolvenzverfahren (ABI. EG Nr. L 357 S. 1)" durch die Worte„Verordnung
(EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994
(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insol-
über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nach-
venzmasse eine angemeldete oder eingetragene
geahmter Waren und unerlaubt hergestellter Verviel-
Gemeinschaftsmarke gehört, so ersucht es das Har-
fältigungsstücke oder Nachbildungen in den zoll-
monisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
rechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungs-
Muster und Modelle) im unmittelbaren Verkehr,
verfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wie-
1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht derausfuhr (ABI. EG Nr. L 341 S. 8)" ersetzt.
bereits darin enthalten, die Anordnung einer Verfü-
gungsbeschränkung, 9. In der Überschrift des § 150 wird die Angabe „Verord-
2. die Freigabe oder die Veräußerung der Gemein- nung (EWG) Nr. 3842/86" durch die Angabe „ Verord-
schaftsmarke oder der Anmeldung der Gemein- nung (EG) Nr. 3295/94" ersetzt.
schaftsmarke,
10. Es wird folgender§ 165 angefügt:
3. die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und
.,§165
4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im
Falle einer Überwachung des Schuldners jedoch Übergangsvorschrift aus
erst nach Beendigung dieser Überwachung, und Anlaß der Insolvenzrechtsreform
einer Verfügungsbeschränkung Bis zum 1. Januar 1999 ist § 125h mit der Maßgabe
in das Register für Gemeinschaftsmarken oder, wenn anzuwenden, daß an die Stelle des Insolvenzverfah-
es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der rens das Konkursverfahren, an die Stelle des Insol-
Anmeldung einzutragen. venzgerichts das Konkursgericht, an die Stelle der
Insolvenzmasse die Konkursmasse und an die Stelle
(2) Die Eintragung in das Register für Gemein- des Insolvenzverwalters der Konkursverwalter tritt."
schaftsmarken oder in die Akten der Anmeldung kann
auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im
Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzord-
nung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenz- Artikel 2
verwalters." Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In§ 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gerichtsverfas-
6. § 143 wird wie folgt geändert:
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) Es wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt: 9. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2
.,(1 a) Ebenso wird bestraft, wer die Rechte des des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBI. I S. 818) geändert
Inhabers einer nach Rechtsvorschriften der worden ist, werden die Worte „der Warenbezeichnungen,
Europäischen. Gemeinschaft geschützten Marke Muster und Modelle" durch die Worte „der Marken und
verletzt, soweit eine Rechtsverordnung nach Ab- sonstigen Kennzeichen sowie der Muster und Modelle"
satz 7 für einen bestimmten Tatbestand auf diese ersetzt.
Strafvorschrift verweist."
b) In Absatz 4 werden die Worte „des Absatzes 1" Artikel3
durch die Worte „der Absätze 1 und 1a" ersetzt.
Änderung der Strafprozeßordnung
c) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
In § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozeßordnung in der
.,(7) Das Bundesministerium der Justiz wird er- Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 Abs. 2 des
mung des Bundesrates die Tatbestände zu be- Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBI. 1S. 1050) geändert
zeichnen, die als Straftaten nach Absatz 1a geahn- worden ist, wird nach der Angabe ..§ 143 Abs. 1" die An-
det werden können, soweit dies zur Durchsetzung gabe „und 1a" eingefügt.
des in Rechtsvorschriften der Europäischen Ge-
meinschaft vorgesehenen Schutzes von Marken
erforderlich ist."
Artikel4
7. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Anderung des Patentgebührengesetzes
a) In Nummer 1 werden die Worte „auch in Verbin- Die Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentge-
dung mit Abs. 4" durch die Worte „jeweils auch in bührengesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1S. 2188),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1017
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Oktober 1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „die Ver-
1994 (BGBI. 1S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt vielfältigungsstücke" die Worte eingefügt ,, , soweit
geändert: nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom
22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der
1. In den Nummern 131 700 und 133 400 werden nach Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt her-
dem Wort „Teilung" jeweils die Worte „oder Teilüber- gestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen
tragung" eingefügt. in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichter-
hebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und
2. An die Überschrift vor Nummer 135 100 werden fol- Wiederausfuhr (ABI. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils
gende Worte angefügt „oder einer Gemeinschafts- geltenden Fassung anzuwenden ist,".
marke".
2. Es wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:
3. In den Nummern 135 100 bis 135 300 wird nach der ,,(8) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94
Angabe ,,§ 125 Abs. 2," jeweils die Angabe,,§ 125d sind die Absätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden,
Abs. 1," eingefügt. soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist."
Artikels Artikel&
Änderung des Urheberrechtsgesetzes Inkrafttreten
§ 111 a des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September (1) Artikel 1 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 1999
1965 (BGBI. 1 S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des in Kraft.
Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 842) geändert (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
worden ist, wird wie folgt geändert: kündung in Kraft. .
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
Gesetz
zur Feststellung des Bedarfs von Magnetschwebebahnen
(Magnetschwebebahnbedarfsgesetz - MsbG)
Vom 19. Juli 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Baubedarf
Es besteht Bedarf für den Neubau einer Magnetschwebebahnstrecke
von Berlin nach Hamburg über Schwerin. Die Feststellung des Bedarfs ist für
die Planfeststellung nach § 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes ver-
bindlich.
§2
Vereinbarung
Die Durchführung der in dieses Gesetz aufgenommenen Maßnahme und
deren Finanzierung bedürfen einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den
privaten Projektträgem über die Verteilung der Investitions- und Betriebslasten.
§3
Inkrafttreten
Dieses _Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1019
Allgemeines Magnetschwebebahngesetz
(AMbG)
Vom 19. Juli 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. die Erteilung und der Widerruf einer Betriebsgenehmi-
gung,
§1 3. die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Auf-
Anwendungsbereich sichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe ande-
rer Gesetze und Rechtsverordnungen,
Dieses Gesetz gilt für Magnetschwebebahnen.
4. die fachliche Untersuchung von Störungen im Magnet-
schwebebahnbetrieb.
§2
(3) Für Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes
Öffentliche Magnetschwebebahnen
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bis
Magnetschwebebahnen dienen dem öffentlichen Ver- zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1
kehr (öffentliche Magnetschwebebahnen), wenn sie Nr. 7 sind die Gebühren im Einzelfall an Hand des mit der
gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes und
jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Perso- der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des son-
nen- oder Güterbeförderung benutzen kann. stigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebühren-
schuldner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
§3 Verhältnisse des Gebührenschuldners festzusetzen.
Sicherheitsvorschriften (4) Die Aufgaben der technischen Aufsicht über
Betriebsanlagen und Fahrzeuge von Magnetschwebe-
Die Magnetschwebebahnuntemehmen sind verpflich- bahnuntemehmen können durch Rechtsverordnung des
tet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Magnetschwe- Bundesministeriums für Verkehr einer anderen öffent-
bebahnstrecken, sonstige Magnetschwebebahnanlagen, lichen oder privaten Einrichtung übertragen werden. Diese
Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebs- unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bun-
sicherem Zustand zu halten. desamt.
(5) Die Einhaltung von Arbeitschutzvorschriften wird von
§4
den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden
Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes überwacht. Für Fahrzeuge von Magnetschwebebahn-
unternehmen und deren Anlagen, die unmittelbar der
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist über § 1 Abs. 2 des
Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bun-
Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. Novem-
desministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem
ber 1994 (BGBI. 1 S. 3486) hinaus auch Aufsichts- und
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch
Genehmigungsbehörde für Magnetschwebebahnen in
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
bezug auf dieses Gesetz und den hierauf beruhenden
Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.
Rechtsverordnungen.
(2) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen im Rahmen §5
dieses Gesetzes folgende Aufgaben:
Ert~ilung und Versagung der Genehmigung
1. die Ausübung der Aufsicht über die Magnetschwebe-
bahnuntemehmen, insbesondere die technische Auf- (1) Ohne eine Genehmigung dürfen öffentliche Magnet-
sicht, schwebebahnen nicht betrieben werden.
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn 2. im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt
werden.
1. der Antragsteller als Unternehmer und die für die
Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverläs- (2) Unternehmen, die öffentliche Magnetschwebe-
sig sind, bahnen betreiben, sind dazu verpflichtet, im Personenver-
kehr Tarife aufzustellen, die alle Angaben, die zur Berech-
2. der Antragsteller als Unternehmer finanziell leistungs-
nung des Entgeltes für die Beförderung von Personen und
fähig ist,
für Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind,
3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die sowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden Be-
Führung der Geschäfte bestellten Personen die erfor- stimmungen enthalten. Tarife nach Satz 1 müssen gegen-
derliche Fachkunde haben über jedermann in gleicher Weise angewendet werden.
und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung (3) Ohne eine vorherige Genehmigung der Beförde-
bieten. rungsbedingungen dürfen öffentliche Magnetschwebe-
(3) Antragsteller kann jede natürliche Person sein, die bahnunternehmen keine Magnetschwebebahnverkehrs-
Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen leistungen erbringen. Die Genehmigungsbehörde kann
Gemeinschaften ist. Das gleiche gilt für Gesellschaften, auf die Befugnis zur Genehmigung verzichten. Die erfor-
• juristische Personen und Gebietskörperschaften, die nach derliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem öffent-
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäi- lichen Magnetschwebebahnuntemehmen
schen Gemeinschaften gegründet wurden und ihren sat- 1. nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang ihres
zungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Antrages eine Äußerung der Genehmigungsbehörde
Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemein- zugeht oder
schaften haben.
2. nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres
Antrages eine vom Antrag abweichende Entscheidung
§6 der Genehmigungsbehörde zugeht.
Widernd der Genehmigung (4) Die in Absatz 2 genannten Tarife müssen bekannt-
(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu gemacht werden. Erhöhungen der Beförderungsentgelte
widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des§ 5 Abs. 2 oder andere für den Kunden nachteilige Änderungen
nicht mehr vorliegt. der Beförderungsbedingungen werden frühestens einen
Monat nach der Bekanntmachung wirksam. Die Geneh-
(2) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat das
migungsbehörde kann eine Abkürzung der Bekannt-
Magnetschwebebahnunternehmen den Nachweis zu
machungsfrist für die Anwendung der Beförderungs-
führen, daß die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrecht-
bedingungen genehmigen. Die Genehmigung muß aus
lichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflich-
der Bekanntmachung ersichtlich sein.
tungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den
Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte
Nichterfüllung der steuerrechtlich~ Verpflichtungen oder §9
die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Überwachung
der Abgabenordnung machen. Die Mitteilung der Finanz-
behörden darf nur für Zwecke eines Widerrufsverfahrens (1) Zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben hat
verwendet werden. die zuständige Behörde folgende Befugnisse:
1. Sie darf Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäfts-
§7 räume und Beförderungsmittel der zu überwachenden
Betriebe innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeits-
Beförderungspflicht
stunden betreten, dort Prüfungen und Untersuchun-
Öffentliche Magnetschwebebahnuntemehmen sind zur gen vornehmen und Unterlagen einschließlich techni-
Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, scher Aufzeichnungen der Auskunftspflichtigen ein-
wenn sehen und auswerten.
1. die Bef~rderungsbedingungen eingehalten werden, 2. Die Aufsichtsbehörde kann von Magnetschwebebahn-
unternehmen und den im Geschäftsbetrieb tätigen
2. die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten
Personen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die
Beförderungsmitteln möglich ist und
für die Durchführung der Überwachungsaufgaben von
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß und
wird, welche die Magnetschwebebahnunternehmen vollständig zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete
nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
konnten. Beantwortung ihn selbst oder einen der im § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-
§8 gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
Tarife nungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete
(1) Tarife sind die Beförderungsentgelte und Beförde- ist über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.
rungsbedingungen. Das Magnetschwebebahnuntemeh- (2) Die Magnetschwebebahnuntemehmen und die im
men ist verpflichtet, daran mitzuwirken, daß Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben der Aufsichts-
1. für die Beförderung von Personen, die sich auf an- behörde und deren Beauftragten bei der Durchführung der
schließende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel
erstreckt, direkte Abfertigung eingerichtet wird, zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Jull 1996 1021
§10 (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden im
Rechtsverordnungen Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie erfassen. Die
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben un-
Magnetschwebebahnverkehr oder zum Schutz von Leben berührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2
und Gesundh~it der Arbeitnehmer wird das Bundesmini- zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitneh-
sterium fOr Verkehr ermächtigt, fOr öffentliche Magnet- mer und des Personals werden im Einvernehmen mit
schwebebahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
erlassen.
1. allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Per-
sonen und Gütern durch Magnetschwebebahnen in (4) Für Magnetschwebebahnen, die nicht dem öffent-
Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handels- lichen Verkehr dienen, gelten die Ermächtigungen nach
rechts regeln, Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Magnetschwebe-
bahnbetriebes es erfordert. Die Ermächtigung nach Ab-
2. die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen
satz 2 gilt für diese Magnetschwebebahnen insoweit,
und des Betriebes der Magnetschwebebahnen gegen
als sie Strecken öffentlicher Magnetschwebebahnen be-
Störungen und Schäden enthalten,
nutzen.
3. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen von den
Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2 abgewichen werden § 11
kann,
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
4. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen einem
Magnetschwebebahnunternehmen eine Genehmigung Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einverneh-
erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 einschließlich der nung zur Durchführung der auf Grund des § 10 Abs. 2
Verfahren der Zulassung und der Feststellung der per- erlassenen Rechtsverordnungen Allgemeine Verwal-
sönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers tungsvorschriften erlassen, insbesondere Ober die· Ahn-
als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäf- dung von Ordnungswidrigkeiten.
te bestellten Personen; in der Rechtsverordnung kön-
nen Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des §12
Antragstellers als Unternehmer oder der für die Ordnungswidrigkeiten
Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließ-
lich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prü- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
fung, die Leistungsbewertung und die Zusammenset- lässig
zung des Prüfungsausschusses getroffen werden, 1. ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Magnet-
5. die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der schwebebahnverkehrsleistungen nach § 2 erbringt,
Erlaubnis zum Führen von Magnetschwebebahnfahr- 2. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 8
zeugen regeln, Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorge-
6. die Ausbildung und die Anforderungen an die Befähi- schriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 8 Abs'. 2
gung und Eignung des Magnetschwebebahnbetriebs- Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher
personals und die. Bestellung, Bestätigung und Prü- Weise anwendet,
fung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und 3. als im Unternehmen Verantwortlicher oder im Ge-
Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlan- schäftsbetrieb tätige Person einer Magnetschwebe-
gung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren bahn entgege~ § 9
Entziehung oder Beschränkung betreffen,
a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
7. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlun- oder nicht rechtzeitig erteilt,
gen des Eisenbahn-Bundesamtes nach diesem Gesetz
betreffen. b) Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und 4. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
unmittelbar In der betrieblichen Abwicklung der Beförde- solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
rung eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Ver- Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
kehr ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
1. Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
sowie Schichtzeiten, Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4
2. Ruhezeiten und Ruhepausen, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
3. Tätigkeitsnachweise, geahndet werden.
4. die Organisation, das Verfahren und die Mittel der
Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverord-
§13
nungen, Zuständigkeit für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
5. die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Rege-
lungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-
der Fahrzeiten. Bundesamt.
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
§14 S. 1565), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Anpassung anderer Rechtsvorschriften 19. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1618) geändert worden ist, wer-
den nach den Wörtern „Schienen- und Schiffsverkehr der
(1) In § 196 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Eisenbahnen" die Wörter „sowie im Magnetschwebebahn-
In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer verkehr" eingefügt.
400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
(9) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Ausführundsgesetzes zum
durch das Gesetz vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1S. 990) geän-
Verifikationsabkommen vom 7. Januar 1980 (BGBI. 1
dert worden ist, werden-nach dem Wort „Eisenbahnunter-
nehmungen" ein Komma und das Wort „Magnetschwebe-
S. 1 n. das durch Artikel 6 Abs. 79 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378) geändert worden ist,
bahnunternehmen" eingefügt.
wird wie folgt gefaßt:
(2) Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121), zuletzt geändert .Bei der Beförderung mit Eisenbahnen oder Magnet-
durch Artikel 12 Abs. 82 des Gesetzes vom 14. September schwebebahnen ist das Bundesministerium für Verkehr
oder eine von ihm bezeichnete Stelle zuständig; dies gilt
1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:
nicht, wenn die Beförderung ausschließlich auf Schienen-
wegen nichtbundeseigener Eisenbahnen erfolgt."
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Eisenbahn-"
ein Komma sowie das Wort „Magnetschwebebahn-" (10) In § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß
eingefügt. in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Eisen- durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1
bahnen des Bundes" ein Komma sowie das Wort S. 1170) geändert worden ist, werden nach dem Wort
..Magnetschwebebahnen" eingefügt. „Personenbahnhöfen" die Wörter • von Eisenbahnen und
Magnetschwebebahnen" eingefügt.
(3) In § 79 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung (11) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Dampfkesselverordnung vom
der Bekanntmachung vom ·18. Dezember 1979 (BGBI. 1 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 173), die zuletzt durch
S. ·2262, 1980 1S. 151 ), das zuletzt durch das Gesetz vom Artikel· 1 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBI. 1
23. April 1996 (BGBI. 1S. 621) geändert worden ist, werden S. 836) geändert worden ist, werden nach dem Wort
nach den Wörtern „Eisenbahnen des Bundes" die Wörter .,Eisenbahnunternehmungen• die Wörter „sowie der Fahr-
.. und der Magnetschwebebahnen" eingefügt. zeuge von Mag,:ietschwebebahnen" eingefügt.
(4) In Spalte 3 zu Abfallschlüssel 52101 der Anlage zur (12) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Druckbehälterverordnung in
Abfallbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1 der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989
S. 614), die durch Artikel 6 Abs. 26 des Gesetzes vom (BGBI. 1S. 843), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, vom 22. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 836) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Eisenbahnen" die Wörter „und werden nach dem Wort „Eisenbahnunternehmungen" die
Magnetschwebebahnen" eingefügt. Wörter „sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebah-
(5) In Spalte ä zu Reststoffschlüssel 52101 der Anlage nen" eingefügt.
zur Reststoffbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990 (13) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Aufzugsverordnung vom
(BGBI. 1 S. 631, 862), die· durch Artikel 6 Abs. 27 des 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 205), die zuletzt durch Arti-
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geän- kel 3 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 836)
dert worden ist, werden nach dem Wort „Eisenbahnen" geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eisenbahn-
die Wörter „und Magnetschwebebahnen" eingefügt. unternehmungen" die Wörter „sowie der Fahrzeuge von
(6) In § 1a des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fas- Magnetschwebebahnen" eingefügt.
sung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1 (14) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über elektrische
S. 1793), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 69 des Geset- Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Fe-
zes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) geändert bruar 1980 (BGBI. 1 S. 214), die zuletzt durch Artikel 12
worden ist, wird folgende Nummer 1 eingefügt: Abs. 53 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
„ 1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit S. 2325) geändert worden ist, werden nach dem Wort
diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum ..Eisenbahnunternehmungen" die Wörter „sowie der Fahr-
Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen". zeuge von Magnetschwebebahnen" eingefügt.
(7) § 25 Abs. 1a des Gaststättengesetzes vom 5. Mai (15) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Acetylenverordnung vom
1970 (BGBI. 1S. 465, 1298), das zuletzt durch Artikel 3 des 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 220), die zuletzt durch
Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3475) ge- Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBI. 1
ändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: S. 836) geändert worden ist, werden nach dem Wort
.,Eisenbahnunternehmungen" die Wörter „sowie der Fahr-
..(1 a) Die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen
zeuge von Magnetschwebebahnen" eingefügt.
die§§ 5, 6, 18, 19, 20 und 21 Abs. 2 sowie§ 28 Abs. 1 Nr~ 2,
6 bis 9 und 12, Abs. 2 Nr. 1 und 4, soweit in dieser Vor- (16) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über brennbare
schrift auf die§§ 5, 6, 18, 19 und 20 verwiesen wird, finden Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229), die
auf Bahnhofsgaststätten, Speisewagen, Bordverpfle- zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 1995
gungseinrichtungen, Kantinen und Betriebsküchen der (BGBI. 1 S. 836) geändert worden ist, werden nach dem
Eisenbahnen des Bundes sowie der Magnetschwebebah- Wort „Eisenbahnunternehmungen" die Wörter .sowie der
nen keine Anwendung." Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen" eingefügt.
(8) In § 24 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes in der Fas- (17) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Getränkeschankanlagenver-
sung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 ordnung vom 27. November 1989 (BGBI. 1 S. 2044), die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1023
zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juni 1995 ist, werden nach dem Wort "Eisenbahnen" ein Komma
(BGBI. 1 S. 836) geändert worden ist, werden nach dem und das Wort „Magnetschwebebahnen" eingefügt.
Wort "Eisenbahnunternehmungen" die Wörter "sowie der
Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen" eingefügt. §15
(18) Dem § 11 Abs. 2 des Magnetschwebebahn-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
planungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1
S. 3486) wird folgender Satz angefügt: Die auf § 14 beruhenden Teile der dort geänderten
„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 zum Schutz Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer werden im schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geän-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und dert werden.
Sozialordnung erlassen." §16
(19) In § 43 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutz- Inkrafttreten
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), das zuletzt durch das Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Gesetz vom 19. Juli 1995 (BGBI. 1S. 930) geändert worden Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
_ Erste Verordnung
zur Anderung der Risikostruktur~Ausgleichsverordnung
Vom 17. Juli 1996
Auf Grund des§ 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozial- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
gesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Arti- a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1
S. 2477), der durch Artiket 1 Nr. 143 des Gesetzes vom .,(3) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnis-
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) neu gefaßt worden se können die nach § 267 Abs. 3 des Fünften
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: Buches Sozialgesetzbuch erhobenen Beträge
vom Bundesversicherungsamt durch statistische
Berechnungsverfahren bereinigt oder für einzelne
Artikel 1 oder mehrere Leistungsarten durch andere verfüg-
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar bare statistische Grundlagen, Erhebungen oder
1994 (BGBI. 1S. 55) wird wie folgt geändert: wissenschaftliche Analysen ergänzt oder ersetzt
werden. Ob eine Verbesserung der Stichproben-
ergebnisse nach Satz 1 erforderlich ist, bestimmt
1. § 3 wird wie folgt geändert: das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der
a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen. .Spitzenverbände der Krankenkassen. Ein einheit-
licher Vorschlag der Spitzenverbände der Kran-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: kenkassen zur Verbesserung der Stichproben-
"(4) Die Krankenkassen legen die Daten nach ergebnisse nach Satz 1 ist vom Bundesversiche-
Absatz 1 bis zum 16. April des dem Berichtsjahr rungsamt zu berücksichtigen."
folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 b) Folgende Absätze werden angefügt:
Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
"(4) Die Krankenkassen legen die Ergebnisse der
zuständigen Stellen auf maschinell verwertbaren
Datenerhebungen nach§ 267 Abs. 3 des Fünften
Datenträgern vor. Die Spitzenverbände der Kran-
Buches Sozialgesetzbuch bis zum 15. August, die
kenkassen leiten die Daten nach Prüfung auf Voll-
Ergebnisse zu den Krankengeldausgaben und
ständigkeit und Plausibilität spätestens vier Wochen
Krankengeldtagen bis zum 31. Mai des Folge-
nach dem in Satz 1 genannten Abgabetermin an das
jahres über ihre Spitzenverbände dem Bundes-
Bundesversicherungsamt auf maschinell verwert-
versicherungsamt auf maschinell verwertbaren
baren Datenträgern weiter. Das Ergebnis ihrer Prü-
Datenträgern vor. Die Spitzenverbände prüfen die
fung nach Satz 2 teilen die Spitzenverbände der
Ergebnisse nach Satz 1 vor Übermittlung an das
Krankenkassen dem Bundesversicherungsamt
Bundesversicherungsamt auf Vollständigkeit und
schriftlich mit. Das Nähere über die einheitliche
Plausibilität und teilen dem Bundesversicherungs-
technische Aufbereitung der Daten kann das Bun-
amt das Ergebnis dieser Prüfung schriftlich mit.
desversicherungsamt bestimmen. liegen die
Das Nähere über die einheitliche technische Auf-
Daten dem Bundesversicherungsamt nicht bis zu
bereitung der Daten kann das Bundesversiche-
dem in Satz 2 genannten Termin vor oder stellt das
rungsamt bestimmen; die Bestimmung ersetzt
Bundesversicherungsamt erhebliche Fehler fest,
insoweit die Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1
kann es nach Anhörung der betroffenen Spitzen-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
verbände oder Krankenkassen die Versicherungs-
zeiten des Vorjahres unter Berücksichtigung der (5) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnis-
Mitgliederfluktuation und eines angemessenen se nach Absatz 3 erheben die Krankenkassen
Sicherheitsabzugs zugrunde legen." nach Abstimmung mit ihrem Spitzenverband für
die in § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozial-
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: gesetzbuch genannten Leistungsarten und die
"Weicht die Zahl der nach Satz 3 zum Ersten des Versichertengruppen nach § 2 auf der Grundlage
Vormonats zu berücksichtigenden Mitglieder einer der ihnen vorliegenden Leistungs- und Abrech-
Krankenkasse erheblich von der Zahl der Mitglie- nungsunterlagen nicht versichertenbezogen er-
der im Ausgleichsmonat ab und ist diese Abwei- gänzende Daten, wenn und soweit dies der Vor-
chung für weitere Monate zu erwarten, kann das schlag der Spitzenverbände nach Absatz 3 Satz 3
Bundesversicherungsamt auf Vorschlag des Spit- vorsieht."
zenverbandes der betroffenen Krankenkasse in
begründeten Einzelfällen ein von den Sätzen 1 4. Dem§ 8 Abs. 4 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
und 2 abweichendes Verfahren bestimmen." "Die Krankenkasse paßt den Betrag nach -Satz 1 an
die Entwicklung der Zahl der Rentner an; das Nähere
2. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter "§ 200a der Reichs- hierzu bestimmt das Bundesversicherungsamt nach
versicherungsordnung," gestrichen. Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen."
- - - - - --------··--·-- -------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1025
5. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt: schiedsbetrag nach Absatz 3, gilt Absatz 4 Satz 2
und 3 entsprechend. Übersteigt der Unterschieds-
,,(5) Weicht die Zahl der nach Absatz 1 Satz 2 zum
betrag nach Absatz 3 die Beiträge aus Renten, hat
Ersten des Vormonats zu berücksichtigenden Mit-
die Krankenkasse den übersteigenden Betrag an
glieder einer Krankenkasse erheblich von der Zahl der
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Mitglieder im Ausgleichsmonat ab und ist diese Ab-
bis zum 15. des jeweiligen Ausgleichsmonats zu .
weichung für weitere Monate zu erwarten, kann das
zahlen. Sofern die Bundesversicherungsanstalt für
Bundesversicherungsamt auf Vorschlag des Spitzen-
Angestellte nichts anderes bestimmt, sind die Zah-
verbandes der betroffenen Krankenkasse in begrün-
lungen an sie auf die für die Weiterleitung der
deten Einzelfällen ein von Absatz 1 Satz 2 abweichen-
Gesamtsozialversicherungsbeiträge maßgeben-
des Verfahren bestimmen. Weicht die Veränderung
den Konten zu leisten. Die Zahlung durch Scheck
der voraussichtlichen durchschnittlichen Summen
ist nicht zulässig."
· der beitragspflichtigen Einnahmen (Absatz 2) einer
Krankenkasse erheblich von der nach Absatz 2 c) Folgender Absatz wird angefügt:
geschätzten Veränderung ab, kann das Bundesver- ,,(9) Werden Verpflichtungen zur Zahlung nach
sicherungsamt auf Vorschlag des Spitzenverbandes Absatz 3 ganz oder teilweise nicht erfüllt, gilt § 19
der betroffenen Krankenkasse in begründeten Einzel- Abs. 4 entsprechend. Liegt der Nachweis nach
fällen ein von Absatz 2 abweichendes Verfahren Absatz 7 Satz 1 nicht fristgemäß vor, kann das
bestimmen." Bundesversicherungsamt für die Krankenkasse
die Höhe des Anspruchs oder der Verpflichtung für
6. In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge- den Ausgleichsmonat auf der Grundlage verfüg-
fügt: barer oder geschätzter Daten verbindlich festset-
,,Die Schätzung ist an zwischenzeitliche Veränderun- zen. Für die Erhebung der Verzugszinsen gilt der
gen der Beitragsbedarfssumme und der Ausgleichs- Zeitpunkt nach Absatz 5 Satz 3. Absatz 4 Satz 2
grundlohnsumme anzupassen." gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
Zugangs der Anforderung der Zugang der Fest-
7. § 13 wird wie folgt geändert: setzung durch das Bundesversicherungsamt tritt."
a) Satz 1 wird Absatz 1.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz wird angefügt:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
,,(2) Das Bundesversicherungsamt kann gefügt:
1. in den §§ 6, 7 und 10 vorgeschriebene Berech- ,,§ 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 gilt entspre-
nungsschritte zur Ermittlung des Beitrags-
chend."
bedarfs zur Vereinfachung zusammenfassen,
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
2. für Berechnungen und Bekanntmachungen
anstelle des Versichertenjahres den Versicher- ,,§ 17 Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6 gilt entspre-
tentag zugrunde legen, chend."
3. die voraussichtlichen standardisierten Lei- c) Folgender Absatz wird angefügt:
stungsausgaben (§ 7) für ein Kalenderjahr im ,,(4) Werden Verpflichtungen zur Zahlung nach
voraus festsetzen, Absatz 3 ganz oder teilweise nicht erfüllt, kann das
4. im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden Bundesversicherungsamt nach Anhörung der
der Krankenkassen bei der Berücksichtigung Spitzenverbände der Krankenkassen und der Bun-
der beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten desversicherungsanstalt für Angestellte zur Ver-
(§ 8 Abs. 4) von dem in§ 267 Abs. 6 des Fünften meidung von Belastungen der Bundesversiche-
Buches Sozialgesetzbuch genannten Stichtag rungsanstalt für Angestellte den Fehlbetrag bis zu
abweichen." seiner Zahlung bei der Festsetzung des Aus-
gleichsbedarfssatzes für den monatlichen Aus-
8. § 17 wird wie folgt geändert: gleich (§ 11 Abs. 2) berücksichtigen. Verzugszin-
sen, die über den 15. des Monats, für den der Aus-
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
gleichsbedarfssatz nach Satz 1 gilt, hinaus anfal-
„Die Krankenkassen verrechnen den ihnen nach len, stehen den Krankenkassen zu. Sie sind bei der
Absatz 2 zustehenden Betrag einschließlich der Ermittlung des Ausgleichsbedarfssatzes im Jah-
ihnen nach § 255 Abs. 3 Satz 1 des Fünften resausgleich zu berücksichtigen."
Buches Sozialgesetzbuch zustehenden Beiträge
aus Renten mit den für die Bundesversicherungs-
10. § 21 wird wie folgt geändert:
anstalt für Angestellte in dem jeweiligen Aus-
gleichsmonat eingezogenen Beiträgen." a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(5) Die Krankenkassen verrechnen den nach ,,(2) Werden nach Abschluß des Jahresaus-
Absatz 3 der Bundesversicherungsanstalt für An- gleichs nach § 25 Abs. 1 Satz 1 erhebliche Fehler
gestellte zustehenden Betrag mit den ihnen nach in den gemeldeten Versicherungszeiten(§ 3) fest-
§ 255 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozial- gestellt, kann das Bundesversicherungsamt diese
gesetzbuch zustehenden Beiträgen aus Renten. bei der Festsetzung des Ausgleichsbedarfssatzes
übersteigen die Beiträge aus Renten den Unter- für den monatlichen Ausgleich (§ 11 Abs. 2) be-
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
rOcksichtigen. Das Nähere bestimmt das Bundes- senschaftlich-statistische Auswertungen anderer
versicherungsamt nach Anhörung der Spitzenver- Datenquellen und Schätzungen zugrunde gelegt
bände der Krankenkassen.• ·werden.•
c) Folgender Absatz wird angefügt:
11. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
,.(3) Auf der Grundlage der 1996 durchgeführten
„Für den monatlichen Ausgleich im Geschäftsjahr Erhebungen nach § 267 Abs. 3 des FOnften
1996 gelten die §§ 2 und 25 Abs. 2 Satz 3. • Buches Sozialgesetzbuch kann das Bundesver-
sicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbän-
12. § 25 wird wie folgt geändert: de der Krankenkassen die Verhlltniswerte für
1994 und 1995 im Jahresausgleich für 1996 korri-
a) In der Überschrift wird nach der Angabe" 1994" die
gieren. Ein einheitlicher Vorschlag aller Spitzenver-
Angabe "und 1995" eingefügt.
bände der Krankenkassen ist zu berücksichtigen."
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,.Satz 1 gilt nicht, wenn die Datenerhebüng zu teil- Artikel2
weise verwertbaren Ergebnissen geführt hat und
Inkrafttreten
mit dem Jahresausgleich nach Absatz 1 Satz 1 die
Ergebnisse des monatlichen Ausgleichs verbes- Artikel 1 Nr. 10, 11 und 12 Buchstabe b tritt mit Wirkung
sert werden können. Zur Verbesserung und Ergän- vom 1. Januar 1995 in Kraft. Die übrigen Vorschriften die-
zung der Stichprobenergebnisse nach Satz 2 kön- ser Verordnung treten am Tage nach der Verkündung in .
nen für die Bestimmung der Verhältniswerte wis- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1027
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften zum Schutz
der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
Vom 19. Juli 1996
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Artikel2
Grund
Änderung der AMG-BSE-Verordnung
- des § 5 Nr. 3, 4 und 6 des Fleischhygienegesetzes in § 1 Abs. 1 der AMG-BSE-Verordnung vom 28. März
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 1996 (BAnz. S. 3817) wird wie folgt gefaßt:
(BGB. 1S. 1189),
"(1) Es ist verboten, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen
- des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit oder Gegenstände, die von getöteten Rindern aus dem
Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom stammen, bei der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne
8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3, 4 des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Arzneimittel-
und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 gesetzes zu verwenden."
S. 3538) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Artikel3
Forsten und für Wirtschaft,
Änderung der Verordnung
- des§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 1 zum Schutz der Verbraucher
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
von denen § 26 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10 und § 32 Artikel 4 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Ver-
Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. No- braucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
vember 1994 geändert worden sind, im Einvernehmen vom 28. März 1996 (BAnz. S. 3817) wird aufgehoben.
mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit
und Sozialordnung,
Artikel4
- des § 6 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der Verordnung
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 über Grundlegende Anforderungen
(BGBI. 1S. 3018) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und 2 bei Medizinprodukten zum Schutze vor BSE
des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (MPG-BSE-Verordnung)
(BGBI. 1 S. 1963) im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- Medizinprodukte im Sinne des§ 3 Nr. 1 des Medizinpro-
cherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und For- duktegesetzes, die Stoffe, Zubereitungen von Stoffen,
sten und Gewebe oder Gegenstände, die von getöteten Rindern
aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
- des § 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 und§ 14 Abs. 3 und 4 des irland stammen, enthalten, erfüllen nicht die Grundlegen-
Medizinproduktegesetzes im Einvernehmen mit den den Anforderungen nach Anhang 1 der Richtlinie 90/
Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozial- 385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung
ordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive
sicherheit: implantierbare medizinische Geräte (ABI. EG Nr. L 189
S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/
EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1),
Artikel 1 und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni
1993 über Medizinprodukte (ABI. EG Nr. L 169 S. 1).
Änderung der BSE-Ve~ordnung
Artikels
§ 5 Satz 2 der BSE-Verordnung vom 22. März 1996
Inkrafttreten
(BAnz. S. 3393), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
28. März 1996 (BAnz. S. 3817) geändert worden ist, wird Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
aufgehoben. in Kraft. ·
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juli 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
Henwsgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Tell II zu verOffentlichen sind.
B u ~ T e l l II enthält
a) Y~tliche Übereinkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung od« Durch-
~ ert...... Rechtsvorachriften sowie damit zusammenhlngende
Bekanntmachunge,
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Im Bezugspn,is ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrlgt7%. .
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 31, ausgegeben am 17. Juli 1996
Tag Inhalt Seite
3.6.96 Bekanntmachung der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrtsfunk 1082
7. 6. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Beschlusses des Obersten Rates des Europäischen
Hochschulinstituts Nr. 8/93 vom 2. Dezember 1993 und des Beschlusses der Ständigen Kommission
von Eurocontrol vom 28. Oktober 1994 • . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . • . • . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . 1110
10. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten . . . . . • . . . . . . . • . . . . . • . . . . • • • • • • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 o
12. 6. 96 Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 1111
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzbla.tts Teil II ist für Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlictwngen
im ersten Halbjahr 1996 beigelegt.
.
Preis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
Achtzehntes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbil~ungsförderungsgesetzes
(18. BAföGAndG)
Vom 17. Juli 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 8 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen: "7. Auszubildenden, denen nach dem Aufenthaltsge-
setz/EWG als Kindern Freizügigkeit gewährt wird,
Artikel 1 die danach als Kinder verbleibeberechtigt sind
oder denen danach als Kindern Freizügigkeit oder
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas- Verbleiberecht nur deshalb nicht zustehen, weil
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 sie 21 Jahre alt oder älter sind und von ihren
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Eltern oder ihrem Ehegatten keinen Unterhalt
Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird erhalten,".
wie folgt geändert:
4. § 11 wird wie folgt geändert:
1. § Sa wird aufgehoben.
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
2. § 7 wird wie folgt geändert: „Ehegatte im Sinne dieses Gesetzes ist der nicht
dauernd getrennt lebende Ehegatte, sofern dieses
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Gesetz nicht anderes bestimmt."
aa) In den Nummern 1 und 2 werden nach dem
b) Absatz 2a Satz 1 wird aufgehoben.
Wort "Hochschulausbildung" jeweils die Wör-
ter "oder eine dieser nach Landesrecht gleich- ..
gestellte Ausbildung" eingefügt. 5. In § 14a Satz 1 wird nach der Angabe "§ 13 Abs. 1
bb) In Nummer 1 we.rden nach dem Wort „abge- bis 2a" die Angabe "sowie § 13a" eingefügt.
schlossen" die Wörter „und die weitere Ausbil-
dung vor dem 1. Januar 1997 aufgenommen" 6. § 15 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Ausbildungsförderung wird für die Dauer der
„Hat der Auszubildende Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und
1. erstmals und aus wichtigem Grund oder vorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei Ausbildungs-
und Studiengängen, für die eine Förderungs-
2. aus unabweisbarem Grund
höchstdauer festgelegt ist, jedoch nicht über die
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrich- Förderungshöchstdauer hinaus."
tung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung
für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubil- b) In Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Num-
mer eingefügt:
denden an Höheren Fachschulen, Akademien und
Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn „2. infolge einer Ausbildung im Ausland (§ 5 Abs. 2
des dritten Fachsemesters." und3),".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1007
c) In Absatz 3a wird die Jahreszahl „1996" durch die Hochschulausbildung insoweit ergAnzen, als dies fOr
Jahreszahl „1999" ersetzt. die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: erforderlich ist. Soweit die Festsetzung zu einer Ver-
kürzung der Förderungshöchstdauer führt, können
„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt nur für aus Gründen des Vertrauensschutzes Übergangs-
Auszubildende an Höheren Fachschulen und regelungen für Auszubildende höherer Fachsemester
Hochschulen, die vor dem 1. Oktober 1996 das getroffen werden.
vierte Fachsemester beendet oder die Zusatz-
ausbildung begonnen haben.• (5) Durch Rechtsverordmmg werden die Anrech-
nung früherer Ausbildungszeiten und die Bemes-
sung der Förderungshöchstdauer nach Ausbildungs-
7. Nach § 15 wird folgender Paragraph eingefügt: abbruch oder Fachrichtungswechsel geregelt. Durch
die Rechtsverordnung kann eine Verlängerung der
..§15a . Förderungshöchstdauer für den Erwerb von Fremd-
Förderungshöchstdauer sprachenkenntnissen, die ein Ausbildungsgang vor-
(1) Die Förderungshöchstdauer, einschließlich
aussetzt, vorgesehen werden.
Prüfungs- und praktischer Studienzeiten, beträgt (6) Die Rechtsverordnung nach den Absätzen 3, 4
- vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 und des· § 15 und 5 wird vom Bundesministerium für Bildung, Wis-
Abs. 4 - für die Ausbildung an senschaft, Forschung und Technologie mit Zustim-
mung des Bundesrates erlassen.•
1. Höheren Fachschulen 6 Semester,
2. Hochschulen
8. Der bisherige§ 15a wird § 15b.
a) bei Universitätsstudiengängen
und entsprechenden Gesamt-
hochschulstudiengängen 9 Semester, 9. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter .während eines wei-
teren Jahres" ersetzt durch die Wörter .während drei
b) bei Fachhochschulstudiengingen
weiterer Semester-.
und entsprechenden Gesamt-
hochschulstudiengängen
10. § 17 wird wie folgt gefaßt:
aa) ohne Praxiszeiten 7Semester,
bb) mit Praxiszeiten &Semester, ..§17
c) bei Zusatz-, Ergänzungs- und Förderungsarten
Aufbaustudiengängen 2 Semester, (1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der
d) bei Lehramtsstudiengängen Absätze 2 und 3 als Zuschuß geleistet.
für die Primarstufe und die (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen,
Sekundarstufe 1 7 Semester. Akademien und Hochschulen sowie bei der Teil-
nahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förde-
rungshöchstdauer für die Universit~tsstudiengänge mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht,
wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich
1. Ingenieurwissenschaften, ein- des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet.
schließlich Wirtschaftsingenieur- Satz 1 gilt nicht
wesen, Biologie und Physik 10 Semester,
1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4,
2. Zahn- und Tiermedizin 11 Semester,
2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3
3. Medizin, mit Ausnahme von Zahn- Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus
und Tiermedizin, 12Semester geleistet wird.
und 3 Monate.
(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen,
(3) Für künstlerische Ausbildungs- und Studien- Akademien und Hochschulen sowie bei der Teil-
gänge wird die Förderungshöchstdauer durch Rechts- nahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang
verordnung unter besonderer Berücksichtigung der mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht,
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmt. erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung als
(4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Bankdarlehen nach § 18c
Ausbildungs- und Studiengänge kann durch Rechts- 1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1
verordnung die Förderungshöchstdauer Nr. 1 bis 3 und Satz 2,
1. entsprechend den landesrechtlich vorgeschrie- 2. für eine andere Ausbildung nach§ 7 Abs. 3, soweit
benen Ausbildungs- oder Regelstudienzeiten die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen För-
niedriger festgesetzt werden, derungshöchstdauer, die um die Fachsemester
2. höher festgesetzt werden, wenn dies nach den der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen
landesrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungs- Ausbildung zu kürzen ist, Oberschritten wird,
oder Regelstudienzeiten und der vermittelten 3. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in
besonderen Stoffülle unabweisbar ist.· den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3a.
Eine Förderungshöchstdauer von mehr als vier Se- Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende aus
mestern kann für Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbau- unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen
studiengänge nur festgelegt werden, wenn sie eine oder die Fachrichtung gewechselt hat."
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
11. § 18 wird wie folgt geändert: bleibens der Rechtslage - der Zinssatz für Bank-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: schuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit,
zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert.
,,(1) Für Darlehen, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1
geleistet werden, gelten die Absätze 2 bis 6 sowie (5) § 18 Abs. 3 Satz 2 und 4 und Abs. 5c ist ent-
die§§ 18a und 18b." sprechend anzuwenden.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (6) Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen
- vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage -
aa) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von
vorangestellt: mindestens 200 DM innerhalb von 20 Jahren zurück-
,,Das Darlehen ist nicht zu verzinsen." zuzahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach dem
bb) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1" Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt
durch die Angabe „Satz 1" ersetzt. mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen.
c) In Absatz 3 wird Satz 2 durch die folgenden beiden (7) Hat der Darlehensnehmer Darlehen nach § 18
Sätze ersetzt: Abs. 1 und Absatz 1 erhalten, ist deren Rückzahlung
so aufeinander abzustimmen, da& Darlehen nach
„Für die Rückzahlung gelten alle nach Absatz 1 Absatz 1 vor denen nach § 18 Abs. 1 und beide Dar-
an einen Auszubildenden geleisteten Darlehens- lehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleich-
beträge als ein Darlehen. Die erste Rate ist fünf bleibenden monatlichen Raten von - vorbehaltlich
Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des Gleichbleibens der Rechtslage - mindestens
des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- 200 DM innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind.
oder Studienganges zu leisten." Die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 ist in
dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten
12. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt Rate des Darlehens nach Absatz 1 folgt. Wird das
Darlehen nach Absatz 1 vor diesem Zeitpunkt getilgt,
- die Zahl „ 1 365" durch die Zahl „ 1 390", ist die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 am
- die Zahl „615" jeweils durch die Zahl „625" und Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der
Tilgung folgt. § 18 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
- die Zahl „4 75" durch die Zahl „485".
(8) Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Deutsche
Ausgleichsbank dem Darlehensnehmer - unbescha-
13. Nach § 18b werden folgende Paragraphen eingefügt: det der Fälligkeit nach Absatz 6 - die Höhe der Dar-
,,§18c lehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn
geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen
Bankdarlehen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum
(1) Die Deutsche Ausgleichsbank schließt in den mit. Nach Aufforderung durch die Deutsche Aus-
Fällen des § 17 Abs. 3 mit dem Auszubildenden gleichsbank sind die Raten für jeweils drei aufein-
auf dessen Antrag einen privatrechtlichen Darlehens- anderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
vertrag über die .im Bewilligungsbescheid genannte (9) Das Darlehen kann jederzeit voll oder teilweise
Darlehenssumme nach Maßgabe der Absätze 2 in Beträgen von vollen tausend Deutschen Mark,
bis 11. Der Auszubildende und die Deutsche Aus- mindestens jedoch viertausend Deutschen Mark
gleichsbank können von den Absätzen 2 bis 11 zurückgezahlt werden.
abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren.
(10) Auf Verlangen der Deutschen Ausgleichsbank
(2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehens-
Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der nehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte
Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. Die Dar- Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere
lehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. März und der Fall, wenn
30. September um die gestundeten Zinsen.
1. der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten
(3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehens- für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht ge-
gesamtbetrag gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens leistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem
der Rechtslage - ab 1. April und 1. Oktober jeweils für Betrag in Höhe des Vierfachen der monatlichen
ein halbes Jahr die Frankfurt lnterbank Offered Rate Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem
deutschen Markt (FIBOR) mit einer Laufzeit von sechs 2. der Darlehensvertrag von der Deutschen Aus-
Monaten zuzüglich eines Aufschlags von eins vom gleichsbank entsprechend den gesetzlichen Be-
Hundert. Falls die in Satz 2 genannten Termine nicht stimmungen wirksam gekündigt worden ist,
auf einen Tag fallen, an dem ein FIBOR-Satz ermittelt 3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Er-
wird, so gilt der nächste festgelegte FIBOR-Satz. werbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkran-
kung des Darlehensnehmers von mehr als einem
(4) Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf
Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich
Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die
geworden ist,
(Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu
vereinbaren. Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 4. der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden
1. Oktober gestellt werden und muß einen Monat ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
im voraus bei der Deutschen Ausgleichsbank ein- Bundessozialhilfegesetz oder Arbeitslosenhilfe
gegangen sein. Es gilt - vorbehaltlich des Gleich- nach dem Arbeitsförderungsgesetz erhält oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1009
5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr 16. § 21 wird wie folgt geändert:
als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt
dem Darlehensvertrag auf den Bund über.
„ 1. der Altersenttastungsbetrag {§ 24a des
(11) Das Bundesministerium für Bildung, Wissen- Einkommensteuergesetzes),".
schaft, Forschung und Technologie bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bb) In Nummer 2b wird die Angabe "§ 1Oe" durch
das Nähere über die Anpassung der Höhe der Auf- die Angabe .§§ 1Oe. 1Oi" ersetzt.
schläge nach den Absätzen 3 und 4 an die tatsäch- b) Absatz 1a wird aufgehoben.
lichen Kosten. c) In Absatz 2 werden ersetzt
§18d
- die Zahl „20,8" durch die Zahl „21,4",
Deutsche Ausgleichsbank
- die Zahl „ 17 800" durch die Zahl „ 18 700",
(1) Die nach § 18c Abs. 1O auf den Bund über-
- die Zahl „ 12" jeweils durch die Zahl .12, 7",
gegangenen Darlehensbeträge werden von der Deut-
schen Ausgleichsbank verwaltet und eingezogen. - die Zahl „8 400" jeweils durch die Zahl „9 100",
(2) Der Deutschen Ausgleichsbank werden er- - die Zahl „33" durch die Zahl .34, 7" und
stattet: - die Zahl „27 700" durch die Zahl „29 700".
1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender d) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Anwendung von § 18 Abs. Sc erlöschen, und
,,3. Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-
2. · die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c gesetz oder dem Einkommensteuergesetz,
Abs. 10 Satz 1. es sei denn, der Auszubildende erhält das
(3) Verwaltungskosten werden der Deutschen t{jndergeld für seine Kinder.".
Ausgleichsbank nur für die Verwaltung der nach § 18c
Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehens- 17. § 23 wird wie folgt geändert:
beträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den
Darlehensnehmern getragen werden. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden ersetzt
(4) Die Deutsche Ausgleichsbank übermittelt den
Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Auf- - die Zahl "175" durch die Zahl „ 180".
stellung über die Höhe der nach Absatz 1 für den - die Zahl „240" durch die Zahl „245",
Bund eingezogenen Beträge und Zinsen sowie über - die Zahl „340" durch die Zahl „345",
deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2a. Sie
- die Zahl „590" durch die Zahl „600",
zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem
Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich - die Zahl „525" durch die Zahl „535" und
zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgen- - die Zahl „820" durch die Zahl "835".
den Jahres den Restbetrag."
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,- aus-
14. § 19 wird wie folgt gefaßt: genommen die Fälle des Absatzes 1 Satz 3 -"
gestrichen.
n§ 19
Aufrechnung c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbil- aa) In Nummer 1 werden ersetzt
dungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozial- - die Zahl „240" durch die Zahl "245" und
gesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch - die Zahl • 175" durch die Zahl „ 180".
auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate
bb) In Nummer 3 werden der Punkt durch ein
abweichend von § 51 des Ersten Buches Sozial-
Komma ersetzt und folgende Nummer an-
gesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet werden. Ist
gefügt:
der Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem
Auszubildenden an einen Träger der Sozialhilfe zum „4. Unterhaltsleistungen des geschiedenen
Ausgleich seiner Aufwendungen abgetreten worden, oder dauernd getrennt lebenden Ehe-
kann das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber gatten voll auf den Bedarf angerechnet."
dem Träger der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
Erstattung von Ausbildungsförderung nicht aufrech-
nen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bankdarlehen ,,(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf
nach§ 18c." besonderen Antrag, der vor dem Ende des Be-
willigungszeitraums zu stellen ist, abweichend
von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des
15. § 20 wird wie folgt geändert: Einkommens des Auszubildenden anrechnungs-
frei gestellt werden, soweit er zur Deckung be-
Den Absätzen 1 und 2 wird jeweils folgender Satz
sonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist,
angefügt:
die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind,
„Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 400 DM
Bankdarlehen nach § 18c." monatlich."
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
18. § 24 wird wie folgt geändert: 26. § 47 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1a wird aufgehoben. "(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe auch für die Eltern und den Ehegatten, auch den
dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.•
"Absatz 1" die Angabe .oder 1a" gestrichen.
27. § 47a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
19. § 25 wird wie folgt geändert:
"Haben der Ehegatte oder die Eltern des Auszubilden-
a) In Absatz 1 werden ersetzt
den die Leistung von Ausbildungsförderung an den
- die Zahl "1 980" durch die Zahl „2 020" und Auszubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie vor-
- die Zahl „ 1 365" jeweils durch die Zahl "1 390". sätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige
Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1
b) In Absatz 3 werden ersetzt
Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unter-
- die Zahl „ 170" durch die Zahl „ 175", lassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17
- die Zahl „525" durch die Zahl "535", Abs. 1 und 2 für den Auszubildenden als Förderungs-
betrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu
- die Zahl "670" durch die Zahl „680" und
ersetzen."
- die Zahl "615" durch die Zahl "625".
28. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
20. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Entscheidung, einschließlich der Bestimmung
.Ausbildungsförderung nach Satz 1 wird nicht der Höhe der Darlehenssumme nach § 18c, Ist
geleistet, soweit der Auszubildende über eigenes dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid)."
Einkommen oder Vermögen verfügt, auch wenn
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
diese die Freibeträge nach den §§ 23 und 29 nicht
übersteigen.• ,,In den Fällen des§ 18c wird der Bescheid unwirk-
sam, wenn der Darlehensvertrag Innerhalb eines
b) Im neuen Satz 4 wird die Angabe .2• durch die
Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nicht
Angaben3"ersetzt. .
·wirksam zustande kommt."
21. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 29. § 51 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubil- ,.(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im
dende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach voraus zu zahlen. Die Auszahlung der Bankdarlehen
§ 18c erhalten hat.• nach § 18c erfolgt durch die Deutsche Ausgleichs-
bank."
22. § 39 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
.Die nach § 18 Abs. 1 geleisteten Darlehen werden 30. § 56 wird wie folgt geändert:
durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
eingezogen.•
"(1) Die Ausgaben, die bei der Ausführung dieses
Gesetzes entstehen, einschließlich der Erstat-
23. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: tungsbeträge an die Deutsche Ausgleichsbank
nach § 18d Abs. 2, tragen der Bund zu 65 vom
„Es wirkt bei Abschluß der Darlehensverträge der
Hundert, die Länder zu 35 vom Hundert.•
Auszubildenden mit der Deutschen Ausgleichsbank
durch Entgegennahme und Übermittlung der für die b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten ,.(2a) Die Deutsche Ausgleichsbank führt 35 vom
und Willenserklärungen mit.• Hundert der von ihr nach § 18d Abs. 1 für den
Bund eingezogenen Darlehens- und Zinsbeträge
in dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die
24. In § 45 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
in den drei vorangegangenen Jahren . auf Be-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
willigungsbescheide von Ämtern für Ausbildungs-
"diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die förderung der einzelnen Länder gezahlten Dar-
im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein lehensbeträge zueinander stehen.•
Vor- oder Nachpraktikum ableisten.•
31. Dem § 63 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
25. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Vom 1. Januar 1997 an führt das Deutsche Studen-
,,(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung tenwerk e.V. den in Satz 1 genannten Darlehens-
sowie über die Höhe der Darlehenssumme nach§ 18c betrag nach Abzug der ihm durch den Einzug ent-
wird auf schriftlichen Antrag entschieden. Der Aus- standenen Verwaltungskosten dem Härtefonds des
zubildende kann die Höhe des Darlehens nach § 18c Deutschen Studentenwerks e.V. zu. Dem Bundes-
begrenzen; die Erklärung ist für den Bewilligungs- ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
zeitraum unwiderruflich." und Technologie ist auf Anforderung ein Nachweis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1011
über die Rückflüsse, die durch die Einziehung ver- 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
ursachten Verwaltungskosten und die Verwendung geändert:
der Zuführungen durch den Härtefonds vorzulegen. In Satz 1 wird nach den Wörtern „oder des" die Angabe
Die Einziehung der Darlehen wird durch das Bundes- ,.§ 40 des" eingefügt.
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie am 30. Juni des dem Kalenderjahr
folgenden Jahres beendet, in dem die Verwaltungs- 2. Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz an-
kosten die eingezogenen Darlehensbeträge erstmals gefügt:
übersteigen ... ,,(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubil-
dende,
32. § 65 Abs. 3 wird aufgehoben. 1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf
33. Dem § 66a wird folgender Absatz angefügt: Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 40
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsförderungsgesetzes
,.(8) Für Auszubildende, die die abgebrochene keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe
Ausbildung oder die Ausbildung in der dem Fach- haben oder
richtungswechsel vorausgegangenen Fachrichtung
vor dem 1. August 1996 begonnen haben, findet 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des
§ 7 Abs. 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 40
Fassung Anwendung." Abs. 1b Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes be-
mißt.'"
Artikel2 Artikel4
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas- Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1~83 (BGBI. 1
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses § 40 Abs. 1c des Arbeitsförderungsgesetzes vom
Gesetzes, wird wie folgt geändert: 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 878) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
1. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt
- die Zahl "1 390" durch die Zahl "1 405",
- die Zahl „625" jeweils durch die Zahl „635" und Artikel5
- die Zahl „485" durch die Zahl „490". Neufassung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
2. In § 23 Abs. 1 werden ersetzt Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
schung und Technologie kann den Wortlaut des Bundes-
- die Zahl „345" durch die Zahl „350", ausbildungsförderungsgesetzes in der vom 1. Oktober
- die Zahl „600" durch die Zahl „610", 1996 an geltenden Fassung unter Berücksichtigung auch
- die Zahl „535" durch die Zahl „540" und der erst später in Kraft tretenden Teile dieses Gesetzes
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
- die Zahl „835" durch die Zahl „845".
3. § 25 wird wie folgt geändert: Artikel&
a) In Absatz 1 werden ersetzt Inkrafttreten
- die Zahl „2 020" durch die Zahl „2 040" und (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5
- die Zahl „ 1 390" jeweils durch die Zahl „1 405". am 1. August 1996 in Kraft.
b) In Absatz 3 werden ersetzt (2) Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 9, 10, 16 Buch-
stabe a, c und d, Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
- die Zahl „ 115" durch die Zahl „ 120",
und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nr. 19, 20 und 24
- die Zahl „535" durch die Zahl „540", tritt mit der Maßgabe ih Kraft, daß die darin bestimmten
- die Zahl „680" durch die Zahl „690" und Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungs-
zeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 31. Juli
- die Zahl „625" durch die Zahl „635". 1996 beginnen. Vom 1. Oktober 1996 an sind die in
Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c, Nr. 17 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und
Artikel3 Nr. 19 bestimmten Änderungen ohne die einschränkende
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Maßgabe des Satzes 1 zu berücksichtigen.
§ 26 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der (3) Artikel 1 Nr. 12 tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.
Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1S. 646), das (4) Artikel 1 Nr. 18 tritt am 1. Juli 1997 mit der Maßgabe
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1996 in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen nur bei
(BGBI. 1 S. 830) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berück-
ändert: sichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1997 beginnen.
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
(5) Artikel 2 tritt mit Ausnahme von Nummer 1 am 1998 beginnen. Vom 1. Oktober 1998 an sind diese Ände-
1. Juli 1998 mit der Maßgabe In Kraft, daß die darin rungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1
bestimmten Anderungen nur für die Bewilligungszeit- zu berücksichtigen. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1998
räume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni In Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1013
Gesetz
zur Änderung des AGB-Gesetzes und der Insolvenzordnung*)
Vom 19. Juli 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: handelt (Unternehmer) und einer natürlichen Person,
die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der
weder einer gewerblichen noch einer selbständigen
Artikel 1
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann r,.Jer-
Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen braucher), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit
Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9. Dezember folgenden Maßgaben anzuwenden:
1976 (BGBI. 1 S. 3317), zuletzt geändert durch Artikel 12
Abs. 28 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom
S. 2325), wird wie folgt geändert: Unternehmer gestellt, es sei denn, daß sie durch
den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
1. § 12 wird wie folgt gefaßt:
2. die §§ 5, 6 und 8 bis 12 sind auf vorformulierte Ver-
n§ 12 tragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn
Internationaler Geltungsbereich diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt
Unterliegt ein Vertrag ausländischem Recht, so sind sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vor-
formulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluß nehmen
die Vorschriften dieses Gesetzes gleichwohl anzuwen-
den, wenn der Vertrag einen engen Zusammenhang konnte;
mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf- 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benach-
weist. Ein enger Zusammenhang. ist insbesondere teiligung nach § 9 sind auch die den Vertrags-
anzunehmen, wenn abschluß begleitenden· Umstände zu berück-
1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots, sichtigen."
einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfalteten
geschäftlichen Tätigkeit des Verwenders zustande-
kommt und Artikel2
2. der andere Vertragsteil bei Abgabe seiner auf den An § 108 Abs. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
Vertragsschluß gerichteten Erklärung seinen Wohn- 1994 (BGBI. 1 S. 2866) wird folgender neuer Satz 2
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs- angefügt:
bereich dieses Gesetzes hat und seine Willens-
erklärung im Geltungsbereich dieses Gesetzes "Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der
abgibt." Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen
war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem
2. Nach § 24 wird folgender§ 24a eingefügt: Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert
n§24a hat, zur Sicherheit übertragen wurden.•
Verbraucherverträge
Bei Verträgen zwischen einer Person, die in Aus-
übung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Artikel 3
1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
Markenrechtsänderungsgesetz 1996
Vom 19. Juli 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 125b
Anwendung der
Artikel 1 Vorschriften dieses Gesetzes
Änderung des Markengesetzes Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken,
die nach der Verordnung über die Gemeinschafts-
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 marke angemeldet oder eingetragen worden sind, in
S. 3082, 1995 1S. 156) wird wie folgt geändert: folgenden Fällen anzuwenden:
1. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: 1. Für die Anwendung des § 9 (Relative Schutzhin-
dernisse) sind angemeldete oder eingetragene
"(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Gemeinschaftsmarken mit älterem Zeitrang den
Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke einge- nach diesem Gesetz angemeldeten oder eingetra-
tragen ist, so ist mit dem Antrag auf Eintragung des genen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt,
Übergangs eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
•wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als Bekanntheit im fnland gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 die
nicht gestellt. Im übrigen sind die Vorschriften über Bekanntheit in der Gemeinschaft gemäß Artikel 9
die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung über
Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.• die Gemeinschaftsmarke tritt.
2. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: 2. Dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschafts-
marke stehen zusätzlich zu den Ansprüchen nach
,,(3) Wird das durch die Eintragung einer Marke den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung über die Ge-
begründete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfaßt, meinschaftsmarke die gleichen Ansprüche auf
so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7), auf Vernich-
auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register tung (§ 18) und auf Auskunftserteilung (§ 19) zu wie
eingetragen. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der dem Inhaber einer nach diesem Gesetz eingetra-
Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle genen Marke.
des Insolvenzverwalters.•
3. Werden Ansprüche aus einer eingetragenen
3. In § 65 Abs. 1 Nr. 7 wird nach dem Wort ,,Aktenein- Gemeinschaftsmarke gegen die Benutzung einer
sicht• das Wort .und• durch ein Komma ersetzt. Nach nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jün-
dem Wort „Marken• werden die Worte angefügt „und gerem Zeitrang geltend gemacht, so ist§ 21 Abs. 1
das Verfahren über die Umwandlung von Gemein- (Verwirkung) entsprechend anzuwenden.
schaftsmarken". 4. Wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer
Marke (§ 42) auf eine eingetragene Gemein-
4. An die Überschrift des Teils 5 werden ein Strichpunkt schaftsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist
und das Wort „Gemeinschaftsmarken" angefügt. § 43 Abs. 1 (Glaubhaftmachung der Benutzung)
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß
5. Nach § 125 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem
,,Abschnitt 3 Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Gemein-
schaftsmarke mit älterem Zeitrang gemäß Arti-
Gemeinschaftsmarken kel 15 der Verordnung über die Gemeinschafts-
marke tritt.
§125a
5. Wird ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer
Anmeldung von Marke (§ 51 Abs. 1) auf eine eingetragene Gemein-
Gemeinschaftsmarken beim Patentamt schaftsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so sind
Werden beim Patentamt Anmeldungen von Ge-
a) § 51 Abs. 2 Satz 1 (Verwirkung) entsprechend
meinschaftsmarken nach Artikel 25 Abs. 1 Buch-
anzuwenden;
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom
20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke b) § 55 Abs. 3 (Nachweis der Benutzung) mit der
(ABI. EG Nr. L 11 S. 1) eingereicht, so vermerkt das Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an
Patentamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem
und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Ge-
an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt meinschaftsmarke nach Artikel 15 der Verord-
(Marken, Muster und Modelle) weiter. nung über die Gemeinschaftsmarke tritt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1015
6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Artikels 27 der Verordnung über die Gemeinschafts-
Ausfuhr können von Inhabern eingetragener Ge- marke oder der Tag einer für die Gemeinschaftsmarke
meinschaftsmarken in gleicher Weise gestellt wer- in Anspruch genommenen Priorität tritt. War für die
den wie von Inhabern nach diesem Gesetz einge- Anmeldung der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang
tragener Marken. Die §§ 146 bis 149 sind entspre- einer im Register des Patentamts eingetragenen
chend anzuwenden. Marke nach Artikel 34 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen wor-
§125c den, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach
Nachträgliche Feststellung Satz 1 maßgeblichen Tages.
der Ungültigkeit einer Marke (4) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die
(1) Ist für eine angemeldete oder eingetragene Ge- bereits als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so
meinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des trägt das Patentamt die Marke ohne weitere Prüfung
Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 oder unmittelbar nach § 41 unter Wahrung ihres ursprüng-
35 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in lichen Zeitrangs in das Register ein. Gegen die Eintra-
Anspruch genommen worden und ist die im Register gung kann Widerspruch nicht erhoben werden.
des Patentamts eingetragene Marke wegen Nichtver- (5) Im übrigen sind auf Umwandlungsanträge die
längerung der Schutzdauer nach § 47 Abs. 6 oder Vorschriften dieses Gesetzes für die Anmeldung von
wegen Verzichts nach§ 48 Abs. 1 gelöscht worden, Marken anzuwenden.
so kann auf Antrag nachträglich die Ungültigkeit die-
ser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit fest- §125e
gestellt werden. Gemeinschaftsmarkengerichte;
(2) Die Feststellung der Ungültigkeit erfolgt unter Gemeinschaftsmarkenstreitsachen
den gleichen Voraussetzungen wie eine Löschung (1) Für alle Klagen, für die nach der Verordnung
wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit. Jedoch kann über die Gemeinschaftsmarke die Gemeinschafts-
die Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls nach § 49 markengerichte im Sinne des Artikels 91 Abs. 1 der
Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn die Vorausset- Verordnung zuständig sind (Gemeinschaftsmarken-
zungen für die Löschung nach dieser Vorschrift auch streitsachen), sind als Gemeinschaftsmarkengerichte
schon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf
Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer den Streitwert ausschließlich zuständig.
oder wegen Verzichts gelöscht worden ist.
(2) Gemeinschaftsmarkengericht zweiter Instanz ist
(3) Das Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Gemein-
richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfah- schaftsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat.
ren zur Löschung einer eingetragenen Marke gelten,
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Löschung der (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Eintragung der Marke die Feststellung ihrer Ungültig- durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsmarken-
keit tritt. streitsachen für die Bezirke mehrerer Gemeinschafts-
markengerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen.
§ 125d Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
Umwandlung von Gemeinschaftsmarken
tungen übertragen.
(1) Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung
(4) Die Länder können durch Vereinbarung den
einer angemeldeten oder eingetragenen Gemein-
Gemeinschaftsmarkengerichten eines Landes oblie-
schaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung
gende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständi-
über die Gemeinschaftsmarke übermittelt worden, so
gen Gemeinschaftsmarkengericht eines anderen Lan-
hat der Anmelder innerhalb einer Frist von zwei Mona-
des übertragen.
ten nach Zugang des Umwandlungsantrags beim
Patentamt eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. (5) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsmarken-
Wird die Umwandlung für Waren oder Dienstleistun- gerichten ist § 140 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzu-
gen beantragt, die in mehr als drei Klassen der Klas- wenden.
seneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen,
§ 125f
so ist außerdem für jede weitere Klasse eine Klassen-
gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr Unterrichtung der Kommission
nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt der Umwandlungsan- Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kom-
trag als nicht gestellt. mission der Europäischen Gemeinschaften die Ge-
(2) Das Patentamt prüft, ob der Umwandlungsan- meinschaftsmarkengerichte erster und zweiter
trag nach Artikel 108 Abs. 2 der Verordnung über die Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeich-
Gemeinschaftsmarke zulässig ist. Ist der Umwand- nung oder der örtlichen Zuständigkeit der Gemein-
lungsantrag unzulässig, so wird er zurückgewiesen. schaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.
(3) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die §125g
noch nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen war,
so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung Örtliche Zuständigkeit
einer Marke zur Eintragung in das Register des Patent- der Gemeinschaftsmarkengerichte
amts behandelt mit der Maßgabe, daß an die Stelle Sind nach Artikel 93 der Verordnung über die
des Anmeldetages im Sinne des § 33 Abs. 1 der Gemeinschaftsmarke deutsche Gemeinschaftsmar-
Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des kengerichte international zuständig, so gelten für die
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverord-
entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich nung nach § 137 Abs. 1" ersetzt.
um eine beim Patentamt eingereichte Anmeldung b) In Nummer 2 werden nach der Angabe .,Abs. 4" die
einer Marke oder um eine im Register des Patentamts Worte „oder einer Rechtsverordnung nach § 137
eingetragene Marke handelte. Ist eine Zuständigkeit Abs. 1" eingefügt.
danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich
zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen
8. In § 146 A~s. 1 Satz 1 werden die Worte „ Verordnung
Gerichtsstand hat.
(EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986
über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nach-
§ 125h geahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
Insolvenzverfahren (ABI. EG Nr. L 357 S. 1)" durch die Worte„Verordnung
(EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994
(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insol-
über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nach-
venzmasse eine angemeldete oder eingetragene
geahmter Waren und unerlaubt hergestellter Verviel-
Gemeinschaftsmarke gehört, so ersucht es das Har-
fältigungsstücke oder Nachbildungen in den zoll-
monisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
rechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungs-
Muster und Modelle) im unmittelbaren Verkehr,
verfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wie-
1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht derausfuhr (ABI. EG Nr. L 341 S. 8)" ersetzt.
bereits darin enthalten, die Anordnung einer Verfü-
gungsbeschränkung, 9. In der Überschrift des § 150 wird die Angabe „Verord-
2. die Freigabe oder die Veräußerung der Gemein- nung (EWG) Nr. 3842/86" durch die Angabe „ Verord-
schaftsmarke oder der Anmeldung der Gemein- nung (EG) Nr. 3295/94" ersetzt.
schaftsmarke,
10. Es wird folgender§ 165 angefügt:
3. die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und
.,§165
4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im
Falle einer Überwachung des Schuldners jedoch Übergangsvorschrift aus
erst nach Beendigung dieser Überwachung, und Anlaß der Insolvenzrechtsreform
einer Verfügungsbeschränkung Bis zum 1. Januar 1999 ist § 125h mit der Maßgabe
in das Register für Gemeinschaftsmarken oder, wenn anzuwenden, daß an die Stelle des Insolvenzverfah-
es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der rens das Konkursverfahren, an die Stelle des Insol-
Anmeldung einzutragen. venzgerichts das Konkursgericht, an die Stelle der
Insolvenzmasse die Konkursmasse und an die Stelle
(2) Die Eintragung in das Register für Gemein- des Insolvenzverwalters der Konkursverwalter tritt."
schaftsmarken oder in die Akten der Anmeldung kann
auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im
Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzord-
nung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenz- Artikel 2
verwalters." Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In§ 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gerichtsverfas-
6. § 143 wird wie folgt geändert:
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) Es wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt: 9. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2
.,(1 a) Ebenso wird bestraft, wer die Rechte des des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBI. I S. 818) geändert
Inhabers einer nach Rechtsvorschriften der worden ist, werden die Worte „der Warenbezeichnungen,
Europäischen. Gemeinschaft geschützten Marke Muster und Modelle" durch die Worte „der Marken und
verletzt, soweit eine Rechtsverordnung nach Ab- sonstigen Kennzeichen sowie der Muster und Modelle"
satz 7 für einen bestimmten Tatbestand auf diese ersetzt.
Strafvorschrift verweist."
b) In Absatz 4 werden die Worte „des Absatzes 1" Artikel3
durch die Worte „der Absätze 1 und 1a" ersetzt.
Änderung der Strafprozeßordnung
c) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
In § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozeßordnung in der
.,(7) Das Bundesministerium der Justiz wird er- Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 Abs. 2 des
mung des Bundesrates die Tatbestände zu be- Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBI. 1S. 1050) geändert
zeichnen, die als Straftaten nach Absatz 1a geahn- worden ist, wird nach der Angabe ..§ 143 Abs. 1" die An-
det werden können, soweit dies zur Durchsetzung gabe „und 1a" eingefügt.
des in Rechtsvorschriften der Europäischen Ge-
meinschaft vorgesehenen Schutzes von Marken
erforderlich ist."
Artikel4
7. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Anderung des Patentgebührengesetzes
a) In Nummer 1 werden die Worte „auch in Verbin- Die Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentge-
dung mit Abs. 4" durch die Worte „jeweils auch in bührengesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1S. 2188),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1017
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Oktober 1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „die Ver-
1994 (BGBI. 1S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt vielfältigungsstücke" die Worte eingefügt ,, , soweit
geändert: nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom
22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der
1. In den Nummern 131 700 und 133 400 werden nach Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt her-
dem Wort „Teilung" jeweils die Worte „oder Teilüber- gestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen
tragung" eingefügt. in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichter-
hebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und
2. An die Überschrift vor Nummer 135 100 werden fol- Wiederausfuhr (ABI. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils
gende Worte angefügt „oder einer Gemeinschafts- geltenden Fassung anzuwenden ist,".
marke".
2. Es wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:
3. In den Nummern 135 100 bis 135 300 wird nach der ,,(8) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94
Angabe ,,§ 125 Abs. 2," jeweils die Angabe,,§ 125d sind die Absätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden,
Abs. 1," eingefügt. soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist."
Artikels Artikel&
Änderung des Urheberrechtsgesetzes Inkrafttreten
§ 111 a des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September (1) Artikel 1 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 1999
1965 (BGBI. 1 S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des in Kraft.
Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 842) geändert (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
worden ist, wird wie folgt geändert: kündung in Kraft. .
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
Gesetz
zur Feststellung des Bedarfs von Magnetschwebebahnen
(Magnetschwebebahnbedarfsgesetz - MsbG)
Vom 19. Juli 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Baubedarf
Es besteht Bedarf für den Neubau einer Magnetschwebebahnstrecke
von Berlin nach Hamburg über Schwerin. Die Feststellung des Bedarfs ist für
die Planfeststellung nach § 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes ver-
bindlich.
§2
Vereinbarung
Die Durchführung der in dieses Gesetz aufgenommenen Maßnahme und
deren Finanzierung bedürfen einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den
privaten Projektträgem über die Verteilung der Investitions- und Betriebslasten.
§3
Inkrafttreten
Dieses _Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1019
Allgemeines Magnetschwebebahngesetz
(AMbG)
Vom 19. Juli 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. die Erteilung und der Widerruf einer Betriebsgenehmi-
gung,
§1 3. die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Auf-
Anwendungsbereich sichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe ande-
rer Gesetze und Rechtsverordnungen,
Dieses Gesetz gilt für Magnetschwebebahnen.
4. die fachliche Untersuchung von Störungen im Magnet-
schwebebahnbetrieb.
§2
(3) Für Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes
Öffentliche Magnetschwebebahnen
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bis
Magnetschwebebahnen dienen dem öffentlichen Ver- zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1
kehr (öffentliche Magnetschwebebahnen), wenn sie Nr. 7 sind die Gebühren im Einzelfall an Hand des mit der
gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes und
jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Perso- der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des son-
nen- oder Güterbeförderung benutzen kann. stigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebühren-
schuldner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
§3 Verhältnisse des Gebührenschuldners festzusetzen.
Sicherheitsvorschriften (4) Die Aufgaben der technischen Aufsicht über
Betriebsanlagen und Fahrzeuge von Magnetschwebe-
Die Magnetschwebebahnuntemehmen sind verpflich- bahnuntemehmen können durch Rechtsverordnung des
tet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Magnetschwe- Bundesministeriums für Verkehr einer anderen öffent-
bebahnstrecken, sonstige Magnetschwebebahnanlagen, lichen oder privaten Einrichtung übertragen werden. Diese
Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebs- unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bun-
sicherem Zustand zu halten. desamt.
(5) Die Einhaltung von Arbeitschutzvorschriften wird von
§4
den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden
Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes überwacht. Für Fahrzeuge von Magnetschwebebahn-
unternehmen und deren Anlagen, die unmittelbar der
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist über § 1 Abs. 2 des
Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bun-
Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. Novem-
desministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem
ber 1994 (BGBI. 1 S. 3486) hinaus auch Aufsichts- und
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch
Genehmigungsbehörde für Magnetschwebebahnen in
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
bezug auf dieses Gesetz und den hierauf beruhenden
Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.
Rechtsverordnungen.
(2) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen im Rahmen §5
dieses Gesetzes folgende Aufgaben:
Ert~ilung und Versagung der Genehmigung
1. die Ausübung der Aufsicht über die Magnetschwebe-
bahnuntemehmen, insbesondere die technische Auf- (1) Ohne eine Genehmigung dürfen öffentliche Magnet-
sicht, schwebebahnen nicht betrieben werden.
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn 2. im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt
werden.
1. der Antragsteller als Unternehmer und die für die
Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverläs- (2) Unternehmen, die öffentliche Magnetschwebe-
sig sind, bahnen betreiben, sind dazu verpflichtet, im Personenver-
kehr Tarife aufzustellen, die alle Angaben, die zur Berech-
2. der Antragsteller als Unternehmer finanziell leistungs-
nung des Entgeltes für die Beförderung von Personen und
fähig ist,
für Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind,
3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die sowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden Be-
Führung der Geschäfte bestellten Personen die erfor- stimmungen enthalten. Tarife nach Satz 1 müssen gegen-
derliche Fachkunde haben über jedermann in gleicher Weise angewendet werden.
und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung (3) Ohne eine vorherige Genehmigung der Beförde-
bieten. rungsbedingungen dürfen öffentliche Magnetschwebe-
(3) Antragsteller kann jede natürliche Person sein, die bahnunternehmen keine Magnetschwebebahnverkehrs-
Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen leistungen erbringen. Die Genehmigungsbehörde kann
Gemeinschaften ist. Das gleiche gilt für Gesellschaften, auf die Befugnis zur Genehmigung verzichten. Die erfor-
• juristische Personen und Gebietskörperschaften, die nach derliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem öffent-
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäi- lichen Magnetschwebebahnuntemehmen
schen Gemeinschaften gegründet wurden und ihren sat- 1. nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang ihres
zungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Antrages eine Äußerung der Genehmigungsbehörde
Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemein- zugeht oder
schaften haben.
2. nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres
Antrages eine vom Antrag abweichende Entscheidung
§6 der Genehmigungsbehörde zugeht.
Widernd der Genehmigung (4) Die in Absatz 2 genannten Tarife müssen bekannt-
(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu gemacht werden. Erhöhungen der Beförderungsentgelte
widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des§ 5 Abs. 2 oder andere für den Kunden nachteilige Änderungen
nicht mehr vorliegt. der Beförderungsbedingungen werden frühestens einen
Monat nach der Bekanntmachung wirksam. Die Geneh-
(2) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat das
migungsbehörde kann eine Abkürzung der Bekannt-
Magnetschwebebahnunternehmen den Nachweis zu
machungsfrist für die Anwendung der Beförderungs-
führen, daß die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrecht-
bedingungen genehmigen. Die Genehmigung muß aus
lichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflich-
der Bekanntmachung ersichtlich sein.
tungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den
Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte
Nichterfüllung der steuerrechtlich~ Verpflichtungen oder §9
die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Überwachung
der Abgabenordnung machen. Die Mitteilung der Finanz-
behörden darf nur für Zwecke eines Widerrufsverfahrens (1) Zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben hat
verwendet werden. die zuständige Behörde folgende Befugnisse:
1. Sie darf Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäfts-
§7 räume und Beförderungsmittel der zu überwachenden
Betriebe innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeits-
Beförderungspflicht
stunden betreten, dort Prüfungen und Untersuchun-
Öffentliche Magnetschwebebahnuntemehmen sind zur gen vornehmen und Unterlagen einschließlich techni-
Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, scher Aufzeichnungen der Auskunftspflichtigen ein-
wenn sehen und auswerten.
1. die Bef~rderungsbedingungen eingehalten werden, 2. Die Aufsichtsbehörde kann von Magnetschwebebahn-
unternehmen und den im Geschäftsbetrieb tätigen
2. die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten
Personen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die
Beförderungsmitteln möglich ist und
für die Durchführung der Überwachungsaufgaben von
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß und
wird, welche die Magnetschwebebahnunternehmen vollständig zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete
nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
konnten. Beantwortung ihn selbst oder einen der im § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-
§8 gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
Tarife nungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete
(1) Tarife sind die Beförderungsentgelte und Beförde- ist über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.
rungsbedingungen. Das Magnetschwebebahnuntemeh- (2) Die Magnetschwebebahnuntemehmen und die im
men ist verpflichtet, daran mitzuwirken, daß Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben der Aufsichts-
1. für die Beförderung von Personen, die sich auf an- behörde und deren Beauftragten bei der Durchführung der
schließende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel
erstreckt, direkte Abfertigung eingerichtet wird, zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Jull 1996 1021
§10 (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden im
Rechtsverordnungen Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie erfassen. Die
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben un-
Magnetschwebebahnverkehr oder zum Schutz von Leben berührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2
und Gesundh~it der Arbeitnehmer wird das Bundesmini- zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitneh-
sterium fOr Verkehr ermächtigt, fOr öffentliche Magnet- mer und des Personals werden im Einvernehmen mit
schwebebahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
erlassen.
1. allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Per-
sonen und Gütern durch Magnetschwebebahnen in (4) Für Magnetschwebebahnen, die nicht dem öffent-
Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handels- lichen Verkehr dienen, gelten die Ermächtigungen nach
rechts regeln, Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Magnetschwebe-
bahnbetriebes es erfordert. Die Ermächtigung nach Ab-
2. die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen
satz 2 gilt für diese Magnetschwebebahnen insoweit,
und des Betriebes der Magnetschwebebahnen gegen
als sie Strecken öffentlicher Magnetschwebebahnen be-
Störungen und Schäden enthalten,
nutzen.
3. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen von den
Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2 abgewichen werden § 11
kann,
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
4. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen einem
Magnetschwebebahnunternehmen eine Genehmigung Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einverneh-
erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 einschließlich der nung zur Durchführung der auf Grund des § 10 Abs. 2
Verfahren der Zulassung und der Feststellung der per- erlassenen Rechtsverordnungen Allgemeine Verwal-
sönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers tungsvorschriften erlassen, insbesondere Ober die· Ahn-
als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäf- dung von Ordnungswidrigkeiten.
te bestellten Personen; in der Rechtsverordnung kön-
nen Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des §12
Antragstellers als Unternehmer oder der für die Ordnungswidrigkeiten
Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließ-
lich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prü- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
fung, die Leistungsbewertung und die Zusammenset- lässig
zung des Prüfungsausschusses getroffen werden, 1. ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Magnet-
5. die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der schwebebahnverkehrsleistungen nach § 2 erbringt,
Erlaubnis zum Führen von Magnetschwebebahnfahr- 2. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 8
zeugen regeln, Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorge-
6. die Ausbildung und die Anforderungen an die Befähi- schriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 8 Abs'. 2
gung und Eignung des Magnetschwebebahnbetriebs- Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher
personals und die. Bestellung, Bestätigung und Prü- Weise anwendet,
fung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und 3. als im Unternehmen Verantwortlicher oder im Ge-
Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlan- schäftsbetrieb tätige Person einer Magnetschwebe-
gung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren bahn entgege~ § 9
Entziehung oder Beschränkung betreffen,
a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
7. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlun- oder nicht rechtzeitig erteilt,
gen des Eisenbahn-Bundesamtes nach diesem Gesetz
betreffen. b) Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und 4. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
unmittelbar In der betrieblichen Abwicklung der Beförde- solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
rung eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Ver- Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
kehr ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
1. Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
sowie Schichtzeiten, Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4
2. Ruhezeiten und Ruhepausen, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
3. Tätigkeitsnachweise, geahndet werden.
4. die Organisation, das Verfahren und die Mittel der
Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverord-
§13
nungen, Zuständigkeit für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
5. die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Rege-
lungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-
der Fahrzeiten. Bundesamt.
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
§14 S. 1565), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Anpassung anderer Rechtsvorschriften 19. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1618) geändert worden ist, wer-
den nach den Wörtern „Schienen- und Schiffsverkehr der
(1) In § 196 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Eisenbahnen" die Wörter „sowie im Magnetschwebebahn-
In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer verkehr" eingefügt.
400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
(9) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Ausführundsgesetzes zum
durch das Gesetz vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1S. 990) geän-
Verifikationsabkommen vom 7. Januar 1980 (BGBI. 1
dert worden ist, werden-nach dem Wort „Eisenbahnunter-
nehmungen" ein Komma und das Wort „Magnetschwebe-
S. 1 n. das durch Artikel 6 Abs. 79 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378) geändert worden ist,
bahnunternehmen" eingefügt.
wird wie folgt gefaßt:
(2) Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121), zuletzt geändert .Bei der Beförderung mit Eisenbahnen oder Magnet-
durch Artikel 12 Abs. 82 des Gesetzes vom 14. September schwebebahnen ist das Bundesministerium für Verkehr
oder eine von ihm bezeichnete Stelle zuständig; dies gilt
1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:
nicht, wenn die Beförderung ausschließlich auf Schienen-
wegen nichtbundeseigener Eisenbahnen erfolgt."
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Eisenbahn-"
ein Komma sowie das Wort „Magnetschwebebahn-" (10) In § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß
eingefügt. in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Eisen- durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1
bahnen des Bundes" ein Komma sowie das Wort S. 1170) geändert worden ist, werden nach dem Wort
..Magnetschwebebahnen" eingefügt. „Personenbahnhöfen" die Wörter • von Eisenbahnen und
Magnetschwebebahnen" eingefügt.
(3) In § 79 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung (11) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Dampfkesselverordnung vom
der Bekanntmachung vom ·18. Dezember 1979 (BGBI. 1 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 173), die zuletzt durch
S. ·2262, 1980 1S. 151 ), das zuletzt durch das Gesetz vom Artikel· 1 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBI. 1
23. April 1996 (BGBI. 1S. 621) geändert worden ist, werden S. 836) geändert worden ist, werden nach dem Wort
nach den Wörtern „Eisenbahnen des Bundes" die Wörter .,Eisenbahnunternehmungen• die Wörter „sowie der Fahr-
.. und der Magnetschwebebahnen" eingefügt. zeuge von Mag,:ietschwebebahnen" eingefügt.
(4) In Spalte 3 zu Abfallschlüssel 52101 der Anlage zur (12) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Druckbehälterverordnung in
Abfallbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1 der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989
S. 614), die durch Artikel 6 Abs. 26 des Gesetzes vom (BGBI. 1S. 843), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, vom 22. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 836) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Eisenbahnen" die Wörter „und werden nach dem Wort „Eisenbahnunternehmungen" die
Magnetschwebebahnen" eingefügt. Wörter „sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebah-
(5) In Spalte ä zu Reststoffschlüssel 52101 der Anlage nen" eingefügt.
zur Reststoffbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990 (13) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Aufzugsverordnung vom
(BGBI. 1 S. 631, 862), die· durch Artikel 6 Abs. 27 des 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 205), die zuletzt durch Arti-
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geän- kel 3 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 836)
dert worden ist, werden nach dem Wort „Eisenbahnen" geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eisenbahn-
die Wörter „und Magnetschwebebahnen" eingefügt. unternehmungen" die Wörter „sowie der Fahrzeuge von
(6) In § 1a des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fas- Magnetschwebebahnen" eingefügt.
sung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1 (14) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über elektrische
S. 1793), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 69 des Geset- Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Fe-
zes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) geändert bruar 1980 (BGBI. 1 S. 214), die zuletzt durch Artikel 12
worden ist, wird folgende Nummer 1 eingefügt: Abs. 53 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
„ 1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit S. 2325) geändert worden ist, werden nach dem Wort
diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum ..Eisenbahnunternehmungen" die Wörter „sowie der Fahr-
Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen". zeuge von Magnetschwebebahnen" eingefügt.
(7) § 25 Abs. 1a des Gaststättengesetzes vom 5. Mai (15) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Acetylenverordnung vom
1970 (BGBI. 1S. 465, 1298), das zuletzt durch Artikel 3 des 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 220), die zuletzt durch
Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3475) ge- Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBI. 1
ändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: S. 836) geändert worden ist, werden nach dem Wort
.,Eisenbahnunternehmungen" die Wörter „sowie der Fahr-
..(1 a) Die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen
zeuge von Magnetschwebebahnen" eingefügt.
die§§ 5, 6, 18, 19, 20 und 21 Abs. 2 sowie§ 28 Abs. 1 Nr~ 2,
6 bis 9 und 12, Abs. 2 Nr. 1 und 4, soweit in dieser Vor- (16) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über brennbare
schrift auf die§§ 5, 6, 18, 19 und 20 verwiesen wird, finden Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229), die
auf Bahnhofsgaststätten, Speisewagen, Bordverpfle- zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 1995
gungseinrichtungen, Kantinen und Betriebsküchen der (BGBI. 1 S. 836) geändert worden ist, werden nach dem
Eisenbahnen des Bundes sowie der Magnetschwebebah- Wort „Eisenbahnunternehmungen" die Wörter .sowie der
nen keine Anwendung." Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen" eingefügt.
(8) In § 24 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes in der Fas- (17) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Getränkeschankanlagenver-
sung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 ordnung vom 27. November 1989 (BGBI. 1 S. 2044), die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1023
zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juni 1995 ist, werden nach dem Wort "Eisenbahnen" ein Komma
(BGBI. 1 S. 836) geändert worden ist, werden nach dem und das Wort „Magnetschwebebahnen" eingefügt.
Wort "Eisenbahnunternehmungen" die Wörter "sowie der
Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen" eingefügt. §15
(18) Dem § 11 Abs. 2 des Magnetschwebebahn-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
planungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1
S. 3486) wird folgender Satz angefügt: Die auf § 14 beruhenden Teile der dort geänderten
„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 zum Schutz Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer werden im schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geän-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und dert werden.
Sozialordnung erlassen." §16
(19) In § 43 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutz- Inkrafttreten
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), das zuletzt durch das Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Gesetz vom 19. Juli 1995 (BGBI. 1S. 930) geändert worden Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
_ Erste Verordnung
zur Anderung der Risikostruktur~Ausgleichsverordnung
Vom 17. Juli 1996
Auf Grund des§ 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozial- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
gesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Arti- a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1
S. 2477), der durch Artiket 1 Nr. 143 des Gesetzes vom .,(3) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnis-
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) neu gefaßt worden se können die nach § 267 Abs. 3 des Fünften
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: Buches Sozialgesetzbuch erhobenen Beträge
vom Bundesversicherungsamt durch statistische
Berechnungsverfahren bereinigt oder für einzelne
Artikel 1 oder mehrere Leistungsarten durch andere verfüg-
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar bare statistische Grundlagen, Erhebungen oder
1994 (BGBI. 1S. 55) wird wie folgt geändert: wissenschaftliche Analysen ergänzt oder ersetzt
werden. Ob eine Verbesserung der Stichproben-
ergebnisse nach Satz 1 erforderlich ist, bestimmt
1. § 3 wird wie folgt geändert: das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der
a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen. .Spitzenverbände der Krankenkassen. Ein einheit-
licher Vorschlag der Spitzenverbände der Kran-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: kenkassen zur Verbesserung der Stichproben-
"(4) Die Krankenkassen legen die Daten nach ergebnisse nach Satz 1 ist vom Bundesversiche-
Absatz 1 bis zum 16. April des dem Berichtsjahr rungsamt zu berücksichtigen."
folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 b) Folgende Absätze werden angefügt:
Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
"(4) Die Krankenkassen legen die Ergebnisse der
zuständigen Stellen auf maschinell verwertbaren
Datenerhebungen nach§ 267 Abs. 3 des Fünften
Datenträgern vor. Die Spitzenverbände der Kran-
Buches Sozialgesetzbuch bis zum 15. August, die
kenkassen leiten die Daten nach Prüfung auf Voll-
Ergebnisse zu den Krankengeldausgaben und
ständigkeit und Plausibilität spätestens vier Wochen
Krankengeldtagen bis zum 31. Mai des Folge-
nach dem in Satz 1 genannten Abgabetermin an das
jahres über ihre Spitzenverbände dem Bundes-
Bundesversicherungsamt auf maschinell verwert-
versicherungsamt auf maschinell verwertbaren
baren Datenträgern weiter. Das Ergebnis ihrer Prü-
Datenträgern vor. Die Spitzenverbände prüfen die
fung nach Satz 2 teilen die Spitzenverbände der
Ergebnisse nach Satz 1 vor Übermittlung an das
Krankenkassen dem Bundesversicherungsamt
Bundesversicherungsamt auf Vollständigkeit und
schriftlich mit. Das Nähere über die einheitliche
Plausibilität und teilen dem Bundesversicherungs-
technische Aufbereitung der Daten kann das Bun-
amt das Ergebnis dieser Prüfung schriftlich mit.
desversicherungsamt bestimmen. liegen die
Das Nähere über die einheitliche technische Auf-
Daten dem Bundesversicherungsamt nicht bis zu
bereitung der Daten kann das Bundesversiche-
dem in Satz 2 genannten Termin vor oder stellt das
rungsamt bestimmen; die Bestimmung ersetzt
Bundesversicherungsamt erhebliche Fehler fest,
insoweit die Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1
kann es nach Anhörung der betroffenen Spitzen-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
verbände oder Krankenkassen die Versicherungs-
zeiten des Vorjahres unter Berücksichtigung der (5) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnis-
Mitgliederfluktuation und eines angemessenen se nach Absatz 3 erheben die Krankenkassen
Sicherheitsabzugs zugrunde legen." nach Abstimmung mit ihrem Spitzenverband für
die in § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozial-
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: gesetzbuch genannten Leistungsarten und die
"Weicht die Zahl der nach Satz 3 zum Ersten des Versichertengruppen nach § 2 auf der Grundlage
Vormonats zu berücksichtigenden Mitglieder einer der ihnen vorliegenden Leistungs- und Abrech-
Krankenkasse erheblich von der Zahl der Mitglie- nungsunterlagen nicht versichertenbezogen er-
der im Ausgleichsmonat ab und ist diese Abwei- gänzende Daten, wenn und soweit dies der Vor-
chung für weitere Monate zu erwarten, kann das schlag der Spitzenverbände nach Absatz 3 Satz 3
Bundesversicherungsamt auf Vorschlag des Spit- vorsieht."
zenverbandes der betroffenen Krankenkasse in
begründeten Einzelfällen ein von den Sätzen 1 4. Dem§ 8 Abs. 4 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
und 2 abweichendes Verfahren bestimmen." "Die Krankenkasse paßt den Betrag nach -Satz 1 an
die Entwicklung der Zahl der Rentner an; das Nähere
2. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter "§ 200a der Reichs- hierzu bestimmt das Bundesversicherungsamt nach
versicherungsordnung," gestrichen. Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen."
- - - - - --------··--·-- -------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1025
5. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt: schiedsbetrag nach Absatz 3, gilt Absatz 4 Satz 2
und 3 entsprechend. Übersteigt der Unterschieds-
,,(5) Weicht die Zahl der nach Absatz 1 Satz 2 zum
betrag nach Absatz 3 die Beiträge aus Renten, hat
Ersten des Vormonats zu berücksichtigenden Mit-
die Krankenkasse den übersteigenden Betrag an
glieder einer Krankenkasse erheblich von der Zahl der
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Mitglieder im Ausgleichsmonat ab und ist diese Ab-
bis zum 15. des jeweiligen Ausgleichsmonats zu .
weichung für weitere Monate zu erwarten, kann das
zahlen. Sofern die Bundesversicherungsanstalt für
Bundesversicherungsamt auf Vorschlag des Spitzen-
Angestellte nichts anderes bestimmt, sind die Zah-
verbandes der betroffenen Krankenkasse in begrün-
lungen an sie auf die für die Weiterleitung der
deten Einzelfällen ein von Absatz 1 Satz 2 abweichen-
Gesamtsozialversicherungsbeiträge maßgeben-
des Verfahren bestimmen. Weicht die Veränderung
den Konten zu leisten. Die Zahlung durch Scheck
der voraussichtlichen durchschnittlichen Summen
ist nicht zulässig."
· der beitragspflichtigen Einnahmen (Absatz 2) einer
Krankenkasse erheblich von der nach Absatz 2 c) Folgender Absatz wird angefügt:
geschätzten Veränderung ab, kann das Bundesver- ,,(9) Werden Verpflichtungen zur Zahlung nach
sicherungsamt auf Vorschlag des Spitzenverbandes Absatz 3 ganz oder teilweise nicht erfüllt, gilt § 19
der betroffenen Krankenkasse in begründeten Einzel- Abs. 4 entsprechend. Liegt der Nachweis nach
fällen ein von Absatz 2 abweichendes Verfahren Absatz 7 Satz 1 nicht fristgemäß vor, kann das
bestimmen." Bundesversicherungsamt für die Krankenkasse
die Höhe des Anspruchs oder der Verpflichtung für
6. In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge- den Ausgleichsmonat auf der Grundlage verfüg-
fügt: barer oder geschätzter Daten verbindlich festset-
,,Die Schätzung ist an zwischenzeitliche Veränderun- zen. Für die Erhebung der Verzugszinsen gilt der
gen der Beitragsbedarfssumme und der Ausgleichs- Zeitpunkt nach Absatz 5 Satz 3. Absatz 4 Satz 2
grundlohnsumme anzupassen." gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
Zugangs der Anforderung der Zugang der Fest-
7. § 13 wird wie folgt geändert: setzung durch das Bundesversicherungsamt tritt."
a) Satz 1 wird Absatz 1.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz wird angefügt:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
,,(2) Das Bundesversicherungsamt kann gefügt:
1. in den §§ 6, 7 und 10 vorgeschriebene Berech- ,,§ 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 gilt entspre-
nungsschritte zur Ermittlung des Beitrags-
chend."
bedarfs zur Vereinfachung zusammenfassen,
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
2. für Berechnungen und Bekanntmachungen
anstelle des Versichertenjahres den Versicher- ,,§ 17 Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6 gilt entspre-
tentag zugrunde legen, chend."
3. die voraussichtlichen standardisierten Lei- c) Folgender Absatz wird angefügt:
stungsausgaben (§ 7) für ein Kalenderjahr im ,,(4) Werden Verpflichtungen zur Zahlung nach
voraus festsetzen, Absatz 3 ganz oder teilweise nicht erfüllt, kann das
4. im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden Bundesversicherungsamt nach Anhörung der
der Krankenkassen bei der Berücksichtigung Spitzenverbände der Krankenkassen und der Bun-
der beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten desversicherungsanstalt für Angestellte zur Ver-
(§ 8 Abs. 4) von dem in§ 267 Abs. 6 des Fünften meidung von Belastungen der Bundesversiche-
Buches Sozialgesetzbuch genannten Stichtag rungsanstalt für Angestellte den Fehlbetrag bis zu
abweichen." seiner Zahlung bei der Festsetzung des Aus-
gleichsbedarfssatzes für den monatlichen Aus-
8. § 17 wird wie folgt geändert: gleich (§ 11 Abs. 2) berücksichtigen. Verzugszin-
sen, die über den 15. des Monats, für den der Aus-
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
gleichsbedarfssatz nach Satz 1 gilt, hinaus anfal-
„Die Krankenkassen verrechnen den ihnen nach len, stehen den Krankenkassen zu. Sie sind bei der
Absatz 2 zustehenden Betrag einschließlich der Ermittlung des Ausgleichsbedarfssatzes im Jah-
ihnen nach § 255 Abs. 3 Satz 1 des Fünften resausgleich zu berücksichtigen."
Buches Sozialgesetzbuch zustehenden Beiträge
aus Renten mit den für die Bundesversicherungs-
10. § 21 wird wie folgt geändert:
anstalt für Angestellte in dem jeweiligen Aus-
gleichsmonat eingezogenen Beiträgen." a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(5) Die Krankenkassen verrechnen den nach ,,(2) Werden nach Abschluß des Jahresaus-
Absatz 3 der Bundesversicherungsanstalt für An- gleichs nach § 25 Abs. 1 Satz 1 erhebliche Fehler
gestellte zustehenden Betrag mit den ihnen nach in den gemeldeten Versicherungszeiten(§ 3) fest-
§ 255 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozial- gestellt, kann das Bundesversicherungsamt diese
gesetzbuch zustehenden Beiträgen aus Renten. bei der Festsetzung des Ausgleichsbedarfssatzes
übersteigen die Beiträge aus Renten den Unter- für den monatlichen Ausgleich (§ 11 Abs. 2) be-
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
rOcksichtigen. Das Nähere bestimmt das Bundes- senschaftlich-statistische Auswertungen anderer
versicherungsamt nach Anhörung der Spitzenver- Datenquellen und Schätzungen zugrunde gelegt
bände der Krankenkassen.• ·werden.•
c) Folgender Absatz wird angefügt:
11. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
,.(3) Auf der Grundlage der 1996 durchgeführten
„Für den monatlichen Ausgleich im Geschäftsjahr Erhebungen nach § 267 Abs. 3 des FOnften
1996 gelten die §§ 2 und 25 Abs. 2 Satz 3. • Buches Sozialgesetzbuch kann das Bundesver-
sicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbän-
12. § 25 wird wie folgt geändert: de der Krankenkassen die Verhlltniswerte für
1994 und 1995 im Jahresausgleich für 1996 korri-
a) In der Überschrift wird nach der Angabe" 1994" die
gieren. Ein einheitlicher Vorschlag aller Spitzenver-
Angabe "und 1995" eingefügt.
bände der Krankenkassen ist zu berücksichtigen."
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,.Satz 1 gilt nicht, wenn die Datenerhebüng zu teil- Artikel2
weise verwertbaren Ergebnissen geführt hat und
Inkrafttreten
mit dem Jahresausgleich nach Absatz 1 Satz 1 die
Ergebnisse des monatlichen Ausgleichs verbes- Artikel 1 Nr. 10, 11 und 12 Buchstabe b tritt mit Wirkung
sert werden können. Zur Verbesserung und Ergän- vom 1. Januar 1995 in Kraft. Die übrigen Vorschriften die-
zung der Stichprobenergebnisse nach Satz 2 kön- ser Verordnung treten am Tage nach der Verkündung in .
nen für die Bestimmung der Verhältniswerte wis- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1027
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften zum Schutz
der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
Vom 19. Juli 1996
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Artikel2
Grund
Änderung der AMG-BSE-Verordnung
- des § 5 Nr. 3, 4 und 6 des Fleischhygienegesetzes in § 1 Abs. 1 der AMG-BSE-Verordnung vom 28. März
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 1996 (BAnz. S. 3817) wird wie folgt gefaßt:
(BGB. 1S. 1189),
"(1) Es ist verboten, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen
- des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit oder Gegenstände, die von getöteten Rindern aus dem
Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom stammen, bei der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne
8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3, 4 des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Arzneimittel-
und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 gesetzes zu verwenden."
S. 3538) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Artikel3
Forsten und für Wirtschaft,
Änderung der Verordnung
- des§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 1 zum Schutz der Verbraucher
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
von denen § 26 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10 und § 32 Artikel 4 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Ver-
Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. No- braucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
vember 1994 geändert worden sind, im Einvernehmen vom 28. März 1996 (BAnz. S. 3817) wird aufgehoben.
mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit
und Sozialordnung,
Artikel4
- des § 6 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der Verordnung
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 über Grundlegende Anforderungen
(BGBI. 1S. 3018) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und 2 bei Medizinprodukten zum Schutze vor BSE
des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (MPG-BSE-Verordnung)
(BGBI. 1 S. 1963) im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- Medizinprodukte im Sinne des§ 3 Nr. 1 des Medizinpro-
cherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und For- duktegesetzes, die Stoffe, Zubereitungen von Stoffen,
sten und Gewebe oder Gegenstände, die von getöteten Rindern
aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
- des § 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 und§ 14 Abs. 3 und 4 des irland stammen, enthalten, erfüllen nicht die Grundlegen-
Medizinproduktegesetzes im Einvernehmen mit den den Anforderungen nach Anhang 1 der Richtlinie 90/
Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozial- 385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung
ordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive
sicherheit: implantierbare medizinische Geräte (ABI. EG Nr. L 189
S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/
EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1),
Artikel 1 und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni
1993 über Medizinprodukte (ABI. EG Nr. L 169 S. 1).
Änderung der BSE-Ve~ordnung
Artikels
§ 5 Satz 2 der BSE-Verordnung vom 22. März 1996
Inkrafttreten
(BAnz. S. 3393), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
28. März 1996 (BAnz. S. 3817) geändert worden ist, wird Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
aufgehoben. in Kraft. ·
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juli 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
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betrlgt7%. .
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 31, ausgegeben am 17. Juli 1996
Tag Inhalt Seite
3.6.96 Bekanntmachung der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrtsfunk 1082
7. 6. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Beschlusses des Obersten Rates des Europäischen
Hochschulinstituts Nr. 8/93 vom 2. Dezember 1993 und des Beschlusses der Ständigen Kommission
von Eurocontrol vom 28. Oktober 1994 • . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . • . • . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . 1110
10. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten . . . . . • . . . . . . . • . . . . . • . . . . • • • • • • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 o
12. 6. 96 Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 1111
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzbla.tts Teil II ist für Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlictwngen
im ersten Halbjahr 1996 beigelegt.
.
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