990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996
Gesetz
zur Änderung des Rechts der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten
Vom 17. Juli 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Dem § 1092 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechts-
fähigen Personengesellschaft eine beschränkte per-
Artikel 1 sönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität,
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Roh-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz stoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die
vom 21. Februar 1996 (BGBI. 1S. 222), wird wie folgt ge- der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommuni-
ändert: kationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Pro-
dukten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer
privater oder öffentlicher Unternehmen oder für
1. § 1059a wird wie folgt geändert:
Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit
umfaßt nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräu-
,,(2) Einer juristischen Person steht eine Personen- mung einer solchen beschränkten persönlichen
gesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestat- Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen
tet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften
einzugehen (rechtsfähige Personengesellschaft)." der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend."
2. In§ 1059e, § 1061 Satz 2 und§ 1098 Abs. 3 werden
Artikel2
jeweils nach den Wörtern „juristischen Person" die
Wörter „oder einer rechtsfähigen Personengesell- Dieses Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach der Ver-
schaft" eingefügt. kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Sc h m idt-J ortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996 991
Geflügelfleischhygienegesetz
(GFIHG)*)
Vom 17. Juli 1996
Der Bundestag· hat mit Zustimmung des Bundesrates § 9 Zulassung und Registrierung von Betrieben
das folgende Gesetz beschlossen: § 10 Ermächtigungen
Inhaltsübersicht Abschnitt3
Einfuhr und Verbringen aus
Abschnitt1 anderen Mitgliedstaaten, Ausfuhr
Allgemeine Bestimmungen § 11 Einfuhr
§ Anwendungsbereich § 12 Verfahren bei Geflügelfleischsendungen aus anderen Mit-
gliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkom-
§ 2 Begriffsbestimmungen
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Abschnitt2 § 13 Verfahren bei der Wiedereinfuhr
§ 14 Nicht zum Verzehr für Menschen bestimmtes Geflügel-
Inverkehrbringen von Geflügelfleisch
fleisch
§ 3 Anforderungen an das Inverkehrbringen
§ 15 Ermächtigungen
§ 4 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb
§ 16 Ausfuhr
§ 5 Gesundheitsbescheinigung
§ 6 Schlachterlaubnis Abschnitt4
§ 7 Beurteilung Überwachung
§ 8 Kennzeichnung von Geflügelfleisch § 17 Zuständigkeit für die Überwachung
§ 18 Durchführung der Überwachung
j Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Entschei- § 19 Mitwirkungspflichten
dungen: § 20 Ermächtigungen
1. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur
Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen § 21 Rechtsverordnungen und Maßnahmen in Dringlichkeits-
bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und fällen
Fleisch von Zuchtwild (ABI. EG Nr. L 268 S. 41 ),
§ 22 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
2. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung
und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesund- § 23 Außenverkehr
heitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
§ 24 Schiedsverfahren
mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie
64/433/EWG (ABI. EG Nr. L 57 S. 1), § 25 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
3. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der
§ 26 Gebühren
gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen
von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABI. EG Nr. L 268 § 27 Statistik
S.35),
4. Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Abschnitts
Änderung der Richtlinie 88/657 /EWG zur Festlegung der für die Her-
stellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Straf- und Bußgeldvorschriften
Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzu-
bereitungen (ABI. EG Nr. L 394 S. 26), § 28 Strafvorschriften
5. Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur § 29 Strafvorschriften
Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Rege-
lung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem § 30 Bußgeldvorschriften
Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 62 S. 1), § 31 Einziehung
6. Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992
zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Dritt-
ländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Abschnitt&
Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 9 S. 33), Übergangs- und Schlußvorschriften
7. Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992
zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von Erzeugnis- § 32 Verhältnis zu anderen Vorschriften
sen aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zollagem sowie bei § 33 Änderung des Fleischhygienegesetzes
der Beförderung von einem Drittland in ein anderes durch das Gebiet
der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 9 S. 42). § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996
Abschnitt 1 3. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Geflügelfleisch wie
Peptone, Hydrolysate und Zellproteine,
Allgemeine Bestimmungen
4. Gelatine.
§1
§2
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Betriebe, in denen
1. Schlachtgeflügel:
a) Schlachtgeflügel gehalten oder
a) Hühner, Puten, Perlhühner, Enten und Gänse, die
b) Geflügelfleisch gewonnen, behandelt, zubereitet als Haustiere gehalten werden,
oder in den Verkehr gebracht
b) Tauben, Wachteln, Rebhühner, Fasane, Straußen-
wird, vögel und Tiere anderer Geflügelarten, soweit sie
wie Haustiere gehalten werden,
2. die Untersuchung von Schlachtgeflügel, Federwild und
Geflügelfleisch sowie deren Fleisch zum Verzehr für Menschen bestimmt
ist;
3. die hygienischen Anforderungen an das Gewinnen,
Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Ge- 2. Federwild:
flügelfleisch. Geflügel im Sinne der Nummer 1, soweit es erlegt
(2) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf wurde und sein Fleisch zum Verzehr für Menschen
bestimmt ist;
1. Schlachtgeflügel und Federwild sowie Geflügelfleisch,
das vom Erzeuger oder Aneignungsberechtigten zum 3. Schlachten:
Verbrauch im eigenen Haushalt verwendet wird, das Töten von Schlachtgeflügel unter Blutentzug;
2. a) einzelne Tierkörper sowie deren Teile von Schlacht- 4. Erlegen:
geflügel aus eigener Haltung, soweit sie vom Geflü- das Töten von Federwild nach jagdrechtlichen Vor-
gelhalter in einzelnen Fällen ab Hof, · schriften;
b) unzerteilte Tierkörper von Federwild, soweit sie von 5. Aneignungsberechtigter:
einem Aneignungsberechtigten
wer nach jagdrechtlichen Vorschriften zur Aneignung
unmittelbar an Verbraucher zur Verwendung im eige- von erlegtem Federwild berechtigt ist;
nen Haushalt abgegeben werden,
6. Geflügelfleisch:
3. unzerteilte Tierkörper von Federwild, soweit sie von
alle zum Verzehr für Menschen geeigneten Teile von
einem Aneignungsberechtigten in geringen Mengen an
Schlachtgeflügel und Federwild;
nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe nach
Absatz 3 Nr. 1 und 3 zur Abgabe an Verbraucher 7. frisches Geflügelfleisch:
a) zum Verzehr an Ort und Stelle oder Geflügelfleisch, das über das Gewinnen und über
Nummer 17 Satz 1 hinaus nicht behandelt worden ist;
b) zur Verwendung im eigenen Haushalt
8. Erzeugerbetrieb:
abgegeben werden, wenn keine Merkmale festgestellt
ein Betrieb, aus dem Schlachtgeflügel zur Schlach-
werden, die das Geflügelfleisch als bedenklich zum
tung abgegeben wird;
Verzehr für Menschen erscheinen lassen.
9. amtlicher Tierarzt:
(3) Die in diesem Gesetz festgelegten hygienischen An-
forderungen an das Behandeln, Zubereiten und Inverkehr- ein Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die
bringen gelten nicht für Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die
Überwachung der Hygiene übertragen worden ist;
1. Verkaufsräume von Einzelhandelsgeschäften einschließ-
lich Fleischereibetrieben; als Verkaufsraum gilt auch 10. amtliche Untersuchungen:
ein der Vorbereitung des Geflügelfleisches zur unmit- a) Untersuchung des Schlachtgeflügels vor der
telbaren Abgabe an den Verbraucher dienender Raum; Schlachtung im Erzeugerbetrieb und im Schlacht-
betrieb (Schlachtgeflügeluntersuchung);
2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstal-
tungen sowie das Reisegewerbe; b) Untersuchung des geschlachteten oder erlegten
Geflügels (Geflügelfleischuntersuchung);
3. Küchen, Gaststuben und ähnliche Räume in Gaststätten,
lmbißstuben oder Einrichtungen zur Gemeinschafts- c) Untersuchung des Geflügelfleisches in zugelasse-
verpflegung. nen Zerlegungs-, Verarbeitungs-, sonstigen Her-
stellungsbetrieben, Kühl- und Gefrierhäusern so-
(4) Diesem Gesetz unterliegen nicht
wie Umpackzentren;
1. unter Verwendung von ausgelassenem Fett hergestell-
d) Kontrollen von Geflügelfleischsendungen aus
te Erzeugnisse, soweit sie sonst kein Geflügelfleisch
anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertrags-
enthalten,
staaten des Abkommens über den Europäischen
2. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse, Wirtschaftsraum;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996 993
e) Untersuchung von Schlachtgeflügel, Federwild Abschnitt2
und Geflügelfleisch bei der Einfuhr;
Inverkehrbringen von Geflügelfleisch
f) Rückstandsuntersuchungen bei Schlachtgeflügel,
Federwild und Geflügelfleisch;
§3
g) sonstige von der zuständigen Behörde angeord-
Anforderungen an das Inverkehrbringen
nete Untersuchungen;
Geflügelfleisch darf zum Verzehr für Menschen nur in
11. Mitgliedstaat:
den Verkehr gebracht werden, wenn es
ejn Staat, der der Europäischen Union angehört;
1. amtlich untersucht, als tauglich oder tauglich nach
12. Drittland: Brauchbarmachung beurteilt und entsprechend ge-
ein Staat, der weder der Europäischen Union kennzeichnet,
angehört noch ein anderer Vertragsstaat des Abkom- 2. a) in Betrieben nach§ 9 und
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit
Ausnahme von Island und Liechtenstein ist; b) unter Einhaltung der vorgeschriebenen hygieni-
schen Anforderungen
13. Einfuhr:
gewonnen, behandelt oder zubereitet
das Verbringen von Schlachtgeflügel, Federwild und
Geflügelfleisch aus Drittländern in das Inland; worden ist.
14. Ausfuhr:
§4
das Verbringen von Schlachtgeflügel, Federwild und
Geflügelfleisch aus dem Inland in Drittländer; Maßnahmen im Erzeugerbetrieb
15. Beseitigung: (1) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder die Be-
förderung von Schlachtgeflügel aus einem Erzeugerbe-
das Beseitigen von geschlachtetem oder erlegtem trieb zur Schlachtung zu untersagen, wenn ihr Tatsachen
Geflügel, von dessen Teilen sowie von Geflügelfleisch bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß
nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsge- bei Tieren aus diesem Betrieb Stoffe mit pharmakolo-
setzes vom 2. September 1975 (BGBI. 1S. 2313, 2610) gischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, ange-
in der jeweils geltenden Fassung; wendet worden sind; dies gilt insbesondere, wenn Rück-
16. Rückstände: stände von solchen Stoffen festgestellt worden sind. Tiere
dürfen aus diesem Betrieb nur nach Zustimmung durch
Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wir- die zuständige Behörde und nur zu anderen Zwecken als
kung und deren Umwandlungsprodukten sowie von zur Schlachtung abgegeben oder befördert werden.
anderen Stoffen, die in Lebensmittel übergehen und
gesundheitlich bedenklich sein können; (2) Werden im Schlachtgeflügel sonstige Rückstände
oder Gehalte von Stoffen, die gesundheitlich bedenklich
17. Behandeln: sein können, festgestellt oder auf Grund eines schwer-
das Entbeinen, Zerlegen, Zerkleinern oder Mahlen, wiegenden Verdachts vermutet, so kann die zuständige
das Wiegen, Umhüllen, Verpacken, Umpacken, Kenn- Behörde die Abgabe oder Beförderung des Schlacht-
zeichnen, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, geflügels aus dem Erzeugerbetrieb zur Schlachtung unter-
Lagern oder Befördern von Geflügelfleisch. Behan- sagen, bis der Verfügungsberechtigte durch Unter-
deln ist auch jede sonstige Tätigkeit im Umgang mit suchung einer repräsentativen Stichprobe des Schlacht-
Geflügelfleisch, soweit nicht Nummer 18 zutrifft; geflügels nachgewiesen hat, daß festgesetzte Höchstmen-
gen oder Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnis-
18. Zubereiten: sen unbedenklich sind, im Geflügelfleisch nicht über-
das Herstellen von Geflügelfleischerzeugnissen, das schritten sind; das Ergebnis der repräsentativen Stichpro-
Haltbarmachen von Geflügelfleischerzeugnissen durch be gilt für die gesamte Herde, zu der das untersuchte
Erhitzen, Räuchern, Salzen, Pökeln, Säuern oder Schlachtgeflügel gehört. Die Abgabe oder Beförderung
Trocknen oder durch eine Kombination dieser Verfah- des Schlachtgeflügels darf nicht versagt werden, wenn
ren sowie das Herstellen von Geflügelfleischzuberei- der Einsatz dieser Stoffe erlaubt und anzunehmen ist, daß
tungen durch das Bearbeiten einschließlich des Wür- sie zum Zeitpunkt der Schlachtung bis auf unbedenkliche
zens von Geflügelfleisch; Restmengen abgebaut oder ausgeschieden sein werden.
In Zweifelsfällen kann die zuständige Behörde anordnen,
19. Sendung:
daß der Verfügungsberechtigte eine Rückstandsunter-
Tiere oder Warenmengen von gleichartiger Beschaf- suchung des geschlachteten Geflügels vorzunehmen hat.
fenheit, die von demselben Absender versandt und
(3) Sofern die zuständige Behörde im Fall von Absatz 2
zum selben Zeitpunkt zur Untersuchung gestellt wer-
Satz 1 eine Abgabe oder Beförderung zuläßt, hat sie das
den; wird die Vorlage einer Gesundheits- oder Ge-
Geflügelfleisch bis zum Vorliegen des Ergebnisses der
nußtauglichkeitsbescheinigung oder einer vergleich-
Rückstandsuntersuchung zu beschlagnahmen. Dies gilt
baren Urkunde verlangt, so gilt als Sendung die
auch, wenn sie eine Rückstandsuntersuchung nach Ab-
Schlachtgeflügelpartie oder Warenmenge, auf die
satz 2 Satz 3 angeordnet hat.
sich diese Bescheinigung bezieht;
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
20. Kommission:
men nach den Absätzen 1, 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3
Kommission der Europäischen Gemeinschaft. Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996
§5 §9
Gesundheitsbescheinigung Zulassung und Registrierung von Betrieben
Schlachtgeflügel darf vom Erzeugerbetrieb zur Schlach- (1) Betriebe, in denen Geflügelfleisch gewonnen, pehan-
tung nur abgegeben werden, wenn es von einer Gesund- delt, zubereitet oder in den Verkehr gebracht wird, müs-
heitsbescheinigung begleitet ist. Die Gesundheitsbe- sen von der zuständigen Behörde zugelassen sein.
scheinigung wird vom amtlichen Tierarzt ausgestellt, Abweichend von Satz 1 müssen Betriebe mit geringer
wenn die im Erzeugerbetrieb durchgeführte amtliche Kapazität von der zuständigen Behörde lediglich regi-
Untersuchung, die auch die Überprüfung der auf Grund striert sein. Als Betriebe gelten nicht die in § 1 Abs. 3 Nr. 2
des § 10 Nr. 3 vorgeschriebenen Aufzeichnungen umfaßt, und 3 genannten Veranstaltungen und Einrichtungen.
keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat. (2) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe, in denen Sen-
dungen von Geflügelfleisch nur aufgeteilt, neu zusammen-
§6 gestellt, gelagert oder in den Verkehr gebracht werden,
müssen von der zuständigen Behörde registriert sein.
Schlachterlaubnis
(3) Absatz 1 gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe ein-
(1) Ergeben die amtlichen Untersuchungen des Schlacht- schließlich Fleischereibetriebe, in denen Geflügelfleisch
geflügels nach § 2 Nr. 10 Buchstabe a, daß kein Grund zur ausschließlich in Verkaufsräumen behandelt, zubereitet
Beanstandung vorliegt, hat der amtliche Tierarzt im oder in den Verkehr gebracht wird.
Schlachtbetrieb die Schlachtung zu erlauben. Anderen-
(4) ·Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundes-
falls hat er die Schlachtung zu verbieten oder unter Anord-
ministerium) gibt die zugelassenen und registrierten
nung bestimmter Sicherungsmaßnahmen zu erlauben.
Betriebe im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Die Schlachterlaubnis erlischt, wenn das Schlacht-
geflügel nicht innerhalb von 24 Stunden nach Erteilung der §10
Erlaubnis geschlachtet worden ist.
E_rmächtigungen
(3) Schlachtgeflügel darf nicht
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
a) vor Erteilung der Schlachterlaubnis nach Absatz 1 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
Satz 1, zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von
b) entgegen einem Schlachtverbot nach Absatz 1 Satz 2, Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich
oder in den Fällen der Nummern 11 und 12 mit dem
c) ohne Einhaltung nach Absatz 1 Satz 2 angeordneter Schutz des Verbrauchers vereinbar ist,
Sicherheitsmaßnahmen oder
1. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen von
d) nach Erlöschen der Schlachterlaubnis nach Absatz 2 Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch zu
geschlachtet werden. regeln,
2. Inhalt, Form und Ausstellung der nach § 5 vorge-
§7 schriebenen Gesundheitsbescheinigung zu regeln,
3. vorzuschreiben, daß Halter von Schlachtgeflügel
Beurteilung
Nachweise über Mastverlauf, Erkrankungen oder
(1) Liegt nach dem Ergebnis der Geflügelfleischunter- sonstige für die gesundheitliche Bewertung des
suchung nach § 2 Nr. 10 Buchstabe b kein Grund zur Schlachtgeflügels bedeutsame Merkmale oder Vor-
Beanstandung vor, ist das Geflügelfleisch als tauglich zum gänge zu führen haben, und das Nähere über Art,
Verzehr für Menschen zu beurteilen. Anderenfalls ist es als Form und Inhalt der Nachweise sowie über die Dauer
untauglich zu beurteilen und zu beseitigen. ihrer Aufbewahrung zu regeln,
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann Geflügel- 4. Vorschriften über Schlachtverbote und Sicherungs-
fleisch, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegen- maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen,
stehen, als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt 5. zu regeln, in welchen Fällen Geflügelfleisch als taug-
werden. In diesem Falle ist es bis zum Abschluß der lich, tauglich nach Brauchbarmachung oder untaug-
Brauchbarmachung zu beschlagnahmen. Dieses Geflü- lich zu beurteilen ist,
gelfleisch darf vor der Brauchbarmachung nicht als
Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. 6. Inhalt, Art und Weise der Kennzeichnung nach § 8 zu
regeln,
§8 7. das Inverkehrbringen oder das Verbringen von Geflü-
gelfleisch in einen anderen Mitgliedstaat oder ande-
Kennzeichnung von Geflügelfleisch ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum davon abhängig zu machen,
Das Geflügelfleisch ist entsprechend dem Ergebnis der
daß es von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung
Untersuchung im Schlachtbetrieb amtlich zu kennzeich-
oder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet wird,
nen. Die Kennzeichnung kann unterbleiben, wenn durch
sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunde zu
amtliche Überwachung sichergestellt ist, daß es nicht zum
regeln,
Verzehr für Menschen verwendet wird. Die Kennzeich-
nung im Schlachtbetrieb ist nicht erforderlich bei Tierkör- 8. Vorschriften über Behandlungsverfahren zu erlassen,
pern, die in einern an diesen angrenzenden Zerlegungsbe- durch die das in § 7 Abs. 2 genannte Geflügelfleisch
trieb zerlegt und dort gekennzeichnet werden sollen. brauchbar zu machen ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996 995
9. die hygienischen Anforderungen, unter denen das 2. die jeweils gültigen Muster der Genußtauglichkeitsbe-
Geflügelfleisch gewonnen, behandelt, zubereitet, in scheinigungen
den Verkehr gebracht oder eingeführt werden darf, im Bundesanzeiger bekannt.
sowie das Verfahren für die Überwachung ihrer Ein-
haltung, insbesondere bei der Herstellung und Halt-
§12
barmachung von Geflügelfleischerzeugnissen, fest-
zulegen, Verfahren
bei Geflügelfleischsendungen
10. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulas-
aus anderen Mitgliedstaaten und
sung, die Registrierung und das Ruhen der Zulassung
anderen Vertragsstaaten des Abkommens
der in § 9 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe zu regeln,
über den Europäischen Wirtschaftsraum
11 . bei Schlachtgeflügel, das aus einem Erzeugerbetrieb
mit geringer Produktion stammt und in einem Sendungen von Geflügelfleisch aus anderen Mitglied-
Schlachtbetrieb geschlachtet werden soll zu bestim- staaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens
men, unter welchen Voraussetzungen die Unter- über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme
suchung vor der Schlachtung lediglich im Schlacht- von Island und Liechtenstein können am Bestimmungsort
betrieb stattfindet, und die Obergrenze für die Jahres- stichprobenweise darauf überprüft werden, ob sie von
produktion solcher Erzeugerbetriebe festzulegen, den vorgeschriebenen Urkunden begleitet sind und den
Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses
12. für Geflügelfleisch, das in landwirtschaftlichen Betrie- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
ben mit geringer Produktion gewonnen und von diesen Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften dieses
an Verbraucher im Sinne des§ 6 des Lebensmittel- Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener
und Bedarfsgegenständegesetzes oder an Einzelhan- Rechtsverordnungen können Sendungen von Geflügel-
delsbetriebe abgegeben wird, fleisch auch während der Beförderung untersucht werden.
a) Ausnahmen von den Untersuchungs- und Kenn-
zeichnungsvorschriften zuzulassen, §13
b) zu bestimmen, auf welchen Vertriebswegen und in Verfahren bei der Wiedereinfuhr
welcher Form es in den Verkehr gebracht werden
Geflügelfleisch, das ausgeführt worden ist, darf nur wie-
darf,
dereingeführt werden, wenn die Voraussetzungen nach
c) die jährliche Produktionsobergrenze für diese Ver- § 11 Abs. 1 erfüllt sind.
triebsform festzulegen und
§14
d) die hygienischen Anforderungen an das Gewin-
Nicht zum Verzehr
nen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen
für Menschen bestimmtes Geflügelfleisch
festzulegen.
Geflügelfleisch, das nicht zum Verzehr für Menschen
Abschnitt3 bestimmt ist, darf eingeführt oder sonst in das Inland ver-
bracht werden, wenn durch amtliche Überwachung
Einfuhr und Verbringen aus
sichergestellt ist, daß es nicht als Lebensmittel in den Ver-
anderen Mitgliedstaaten, Ausfuhr kehr gebracht wird.
§ 11 §15
Einfuhr Ermächtigungen
(1) Geflügelfleisch, das für das Inland, einen anderen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Mitgliedstaat oder einen anderen Vertragsstaat des Ab- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durch-
Ausnahme von Island und Liechtenstein bestimmt ist, darf führung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
nur eingeführt werden, wenn es erforderlich oder in den Fällen der Nummern 8 und 9 mit
dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschriften
1. aus Betrieben eines Drittlandes stammt, die von der
zu erlassen über
zuständigen Behörde dieses Drittlandes zugelassen
worden sind und deren Zulassung vom Bundesmini- 1. die Anmeldung der einzuführenden Sendungen von
sterium oder von der Kommission anerkannt und im Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch sowie
Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen die Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeits-
Gemeinschaft bekanntgegeben worden ist, prüfung und der Warenuntersuchung bei der Einfuhr,
2. von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet 2. die Beurteilung des einzuführenden Schlachtgeflügels,
ist und Federwildes und Geflügelfleisches,
3. über eine Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht 3. die Voraussetzungen, unter denen Schlachtgeflügel,
wird. Federwild und Geflügelfleisch in Freizonen, Freilager
oder Zollager verbracht und von dort in den freien Ver-
(2) Die Grenzkontrollstellen sind von den zuständigen
kehr gebracht werden darf,
Behörden im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanz-
direktionen zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen 4. die Voraussetzungen, unter denen Schlachtgeflügel,
Tierarzt zu leiten. Federwild und Geflügelfleisch, das für einen anderen
Mitgliedstaat oder einen anderen Vertragsstaat des
(3) Das Bundesministerium gibt
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
1. die Grenzkontrollstellen, bestimmt ist, eingeführt werden darf,
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996
5. Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder des (2) Es ist verboten, in§ 2 Nr. 1 genannte Tiere, denen
sonstigen Verbringens von Schlachtgeflügel, Feder- nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
wild und Geflügelfleisch in das Inland, des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemein-
schaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen
6. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das ein-
für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tieri-
geführte oder sonst in das Inland verbrachte Schlacht-
schen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 224 S. 1), zuletzt geändert
geflügel, Federwild und Geflügelfleisch diesem Gesetz
durch die Verordnung (EG) Nr. 2804/95 der Kommission
oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
vom 5. Dezember 1995 (ABI. EG Nr. L 291 S. 8), in der je-
Rechtsverordnungen nicht entspricht,
weils geltenden Fassung oder auf Grund einer nach § 15
7. die Voraussetzungen, unter denen Schlachtgeflügel, Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfs-
Federwild und Geflügelfleisch, das für Ausstellungen gegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnung ver-
oder ähnliche Veranstaltungen oder für Versuchszwecke botene Stoffe zugeführt worden sind, auszuführen.
bestimmt ist, eingeführt oder sonst in das Inland ver-
bracht werden darf,
Abschnitt 4
8. die Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr
und das sonstige Verbringen von Geflügelfleisch, wenn Überwachung
es
a) als Reisebedarf oder Geschenk für eine natürliche § 17
Person mitgeführt wird, Zuständigkeit für die Überwachung
b) zur Lagerung als Schiffsbedarf in einem Betrieb in (1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen
einer Freizone oder in einem Zollager bestimmt ist und die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebe-
oder nen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zube-
c) ausschließlich zur Versorgung internationaler Orga- reiten und Inverkehrbringen von Geflügelfleisch sind Auf-
nisationen oder ausländischer Streitkräfte, die sich gabe der zuständigen Behörde und obliegen ejnem amtli-
in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, chen Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Perso-
bestimmt ist, nen (Geflügelfleischkontrolleure) nach Weisung der zu-
ständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des
9. die Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.
von Federwild, wenn es in geringen Mengen im Reise-
gepäck mitgeführt wird. (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Beamten oder
Angestellten der zuständigen Behörde wahrzunehmen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abwei-
chend von § 11 Abs. 1 angeordnet werden, daß Geflügel- (3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durch-
fleisch in anderen amtlichen Stellen als einer Grenzkon- führung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Geset-
trollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenun- zes erlassenen Vorschriften den zuständigen Dienststellen
tersuchung nach Absatz 1 Nr. 1 unterzogen werden darf. der Bundeswehr. Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von
Das Bundesministerium gibt die in Satz 1 genannten Stel- Sanitätsoffizieren (Veterinär) wahrzunehmen.
len im Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienst- (4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständi-
stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der gen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder
Finanzen. haben sich gegenseitig
1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen
§16 und Sachverständigen mitzuteilen und
Ausfuhr 2. bei Zuwiderhandlungen sowie bei Verdacht auf Zu-
widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes
(1) Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der Aus-
oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnun-
fuhr von Geflügelfleisch erteilt das Bundesministerium
gen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unver-
Schlacht-, Zer1egungs-, Verarbeitungs-, Wildbearbei-
züglich zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit
tungs-, sonstigen Herstellungs- und Umpackbetrieben
gegenseitig zu unterstützen.
sowie außerhalb dieser Betriebe gelegenen Gefrier- und
Kühleinrichtungen auf Antrag eine besondere Veterinär-
kontrollnummer, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland §18
von der Erteilung einer besonderen Veterinärkontrollnum- Durchführung der Überwachung
mer abhängig gemacht wird. Ihre Erteilung setzt voraus,
daß der Antragsteller betriebliche Einrichtungen nach- (1) Die amtlichen Tierärzte und die Geflügelfleischkon-
weist, die den vom Bestimmungsland gestellten Anforde- trolleure, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten der Poli-
rungen genügen, und die Einhaltung der Anforderungen zei, sind befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit,
des Bestimmungslandes zusichert, die sich auf die hygie- soweit es zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen
nische Gewinnung und Behandlung oder die Unter- und zur Überwachung der Hygiene erforderlich ist,
suchung des Schlachtgeflügels und des Geflügelfleisches 1. Grundstücke und Räume, auf oder in denen sich
beziehen, auch· soweit vom Bestimmungsland darüber Schlachtgeflügel befindet oder Geflügelfleisch gewon-
hinaus eine regelmäßige behördliche Überprüfung der nen, behandelt, zubereitet oder in den Verkehr
Einhaltung der Anforderungen verlangt wird. Die Vete- gebracht wird, die zum Betrieb gehörenden Geschäfts-
rinärkontrollnummer kann unter der Bedingung erteilt wer- räume und sonstigen Einrichtungen sowie Transport-
den, daß die Berechtigung zur Führung der Veterinärkon- mittel, in denen Schlachtgeflügel, erlegtes Federwild
trollnummer endet, wenn der Betrieb die Anforderungen oder Geflügelfleisch befördert wird, zu betreten und zu
nach Mitteilung des Bestimmungslandes nicht erfüllt. besichtigen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996 997
2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht Ausfuhr von Geflügelfleisch Buch zu führen, die
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder- dazugehörigen Unterlagen aufzubewahren und auf
lichen Auskünfte zu verlangen und Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen
haben,
3. Proben zu entnehmen;
b) Betriebe, die Geflügelfleisch aus anderen Mitglied-
dabei dürfen die amtlichen Tierärzte und die Geflügel-
staaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-
fleischkontrolleure alle geschäftlichen Schrift- und Daten-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
träger einsehen und hieraus Abschriften oder Auszüge
den Verkehr bringen, Prüfungs- und Mitteilungs-
anfertigen. Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen
pflichten unterliegen,
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung auch außerhalb der dort genann- c) bestimmte betriebseigene Kontrollen durchzufüh-
ten Zeiten vorgenommen werden; das Grundrecht auf ren und darüber Nachweise zu führen sind; dabei
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge- kann das Nähere über Art, Form, Inhalt und Vorlage
setzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnis nach dieser Nachweise und über die Dauer ihrer Auf-
Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die Sachverständigen der Mit- bewahrung geregelt werden,
gliedstaaten, der Kommission und der EFTA-Über-
3. die Durchführung der Überwachung zugelassener und
wachungsbehörde in Begleitung des amtlichen Tierarztes.
registrierter Betriebe zu regeln,
Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Personen, die
in der Ausbildung zum Tierarzt oder Geflügelfleischkon- 4. das Verfahren der Probenahme zu regeln,
trolleur oder im tierärztlichen Vorbereitungsdienst stehen.
5. Vorschriften über die fachlichen Anforderungen zu
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf erlassen, die an Geflügelfleischkontrolleure zu stellen
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst sind, sowie die Tätigkeiten näher zu bestimmen, für die
oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- sie eingesetzt werden dürfen,
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
6. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
bestimmte Bereiche der Geflügelfleischuntersuchun-
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
gen unter direkter Aufsicht des amtlichen Tierarztes
(3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über- von Personen eines Geflügelschlachtbetriebes durch-
wachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird geführt werden dürfen.
grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall
ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises §21
zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten
würde. Rechtsverordnungen und
Maßnahmen in Dringlichkeitsfällen
§19 (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
Mitwirkungspflichten bei Gefahr im Verzug oder, wenn ihr unverzügliches
Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Orga-
Die Inhaber der in § 18 Abs. 1 bezeichneten Grund- ne der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne
stücke, Räume, Einrichtungen, Geräte und Transportmittel Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Sie treten
sowie die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Daten offenzu- Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
legen und auf Verlangen auszudrucken, die in § 18 Abs. 1 Bundesrates verlängert werden.
genannten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu
unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die (2) Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder
Räume, Einrichtungen, Transportmittel und Geräte zu das sonstige Verbringen von Geflügelfleisch im Einzelfall
bezeichnen, zu öffnen und die Entnahme der Proben zu vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
ermöglichen, das Geflügelfleisch in untersuchungsfähi- 1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu er-
gem Zustand bereitzustellen und gefrorenes Geflügel- mächtigt worden sind und das Bundesministerium dies
fleisch, soweit erforderlich, aufzutauen. im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat oder
2. Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen
§20 lassen, daß das Geflügelfleisch geeignet ist, die
Ermächtigungen mens~hliche Gesundheit zu gefährden.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es §22
zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich
ist, (1) Die zuständigen Behörden
1. Vorschriften über die Überwachung der aus anderen 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Ab- gliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kommens über den Europäischen. Wirtschaftsraum
eingehenden Geflügelfleischsendungen zu erlassen, mit Ausnahme von Island und Liechtenstein auf
begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die
2. vorzuschreiben, daß erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, um ihr die
a) Betriebe nach § 9 über das Gewinnen, Behandeln, Überwachung der Einhaltung der geflügelfleischhygie-
Zubereiten, Inverkehrbringen sowie die Ein- und nerechtlichen Vorschriften zu ermöglichen,
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996
2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines §25
anderen Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates
Erlaß von Verwaltungsvorschriften
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein mit- (1) Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des
geteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erfor-
Prüfung mit. derlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein-
Behörden eines anderen Mitgliedstaates oder anderen vernehmen mit dem Bundesministerium die Mitwirkung
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen der Zolldienststellen bei der Durchführung dieses Gesetzes.
Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechten-
stein alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die' §26
Überwachung der Einhaltung der geflügelfleischhygiene-
rechtlichen Vorschriften in diesem Staat erforderlich sind, Gebühren
insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht
(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
auf Zuwiderhandlungen gegen geflügelfleischhygiene-
den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
rechtliche Vorschriften.
vorschriften werden kostendeckende Gebühren und Aus-
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur lagen erhoben.
Einhaltung der geflügelfleischhygienerechtlichen Anforde-
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände
rungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäi-
werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren wer-
schen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im
den nach Maßgabe der von der Europäischen Gemein-
Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zustän-
schaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der
digen Behörden anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten
Untersuchungen und Hygienekontrollen von Geflügelfleisch
und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen
Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island
Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorge-
und Liechtenstein, dem Bundesministerium und der Kom-
nommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden.
mission mitteilen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
§23 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Außenverkehr Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene - vom
24. Juli 1973 (BGBI. r S. 897), zuletzt geändert durch Ver-
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mit- ordnung vom 4. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 557), aufzuheben,
gliedstaaten und anderer Vertragsstaaten des Abkom- soweit die Regelungen nicht mehr erforderlich sind.
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie mit
der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde
§27
obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Statistik
rates auf die zuständigen obersten Landesbehörden über-
(1) Über die amtlichen Untersuchungen des Schlacht-
tragen. Ferner kann es im Einzelfall im Einvernehmen mit
geflügels und des bei der Schlachtung gewonnenen Ge-
der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Be-
flügelfleisches, des erlegten Federwildes sowie des in das
fugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können
Inland eingehenden· Geflügelfleisches und deren Er-
die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere
gebnisse ist eine Statistik zu führen. Die Statistik ist vom
Behörden übertragen.
Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten.
§24 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Schiedsverfahren Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Erlangung einer umfassenden Übersicht Meldungen Ober
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten amtlichen
Maßnahme, die sich auf Sendungen von Geflügelfleisch Untersuchungen vorzuschreiben. Auskunftspflichtig sind
aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und die zuständigen Behörden.
dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide
Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schieds-
spruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Abschnitts
Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der
Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der Straf- und Bußgeldvorschriften
in einem von der Kommission aufgestellten Verzeichnis
aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten §28
binnen 72 Stunden zu erstatten.
Strafvorschriften
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche
Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 und 1047 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Ge- strafe wird bestraft, wer
richt im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das 1. entgegen§ 3 Nr. 1 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt
zuständige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder oder
der schiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen
2. entgegen § 11 Abs. 1 oder§ 13 Geflügelfleisch ein-
Behörde niedergelegt. Gegen den Schiedsspruch kann
führt.
innerhalb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zustän-
digen Verwaltungsgericht erhoben werden. (2) Der Versuch ist strafbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996 999
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- nen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson- und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter anzuwenden.
durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge-
fährdet, Abschnitt 6
2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer Übergangs- und Schlußvorschriften
schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit
bringt oder §32
3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Ver-
Verhältnis zu anderen Vorschriften
mögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr- Die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Arznei-
oder Geldstrafe. mittelgesetzes, des Tierseuchengesetzes, des Tierkörper-
beseitigungsgesetzes und des Tierschutzgesetzes sowie
die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschrif-
§29
ten bleiben unberührt. Die §§ 46c bis 46e des Lebens-
Strafvorschriften mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes finden im Be-
reich dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
§33
1. entgegen § 6 Abs. 3 schlachtet,
2. einer nach § 10 Nr. 8 oder 12 oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 Änderung des Fleischhygienegesetzes
oder 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt-
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), zuletzt ge-
Strafvorschrift verweist oder ändert durch Gesetz vom 19. Januar 1996 (BGBI. 1S. 59),
3. entgegen § 16 Abs. 2 Tiere ausführt. wird wie folgt geändert:
§30 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort „Norwegen" durch das
Bußgeldvorschriften Wort „Liechtenstein" ersetzt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 29 be-
2. § 22b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
zeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- ,,(3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-
lässig wachung nach diesem Gesetz entnommen werden,
wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im
1. entgegen § 3 Nr. 2 Buchstabe a Geflügelfleisch in den Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Ver-
Verkehr bringt, kaufspreises zu leisten, wenn anderenfalls eine un-
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 billige Härte eintreten würde."
oder Abs. 2 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt oder
3. einer nach§ 10 Nr. 3, 7, 9 oder 10 oder§ 15 Abs. 1 3. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Nr. 1, 4 oder 6 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Nr. 2 er- „Die Gebühren werden nach Maßgabe der von der
lassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß- über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygiene-
geldvorschrift verweist. kontrollen von Fleisch bemessen."
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig §34
1. entgegen § 5 Satz 1 Schlachtgeflügel abgibt oder Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. entgegen § 19 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig erteilt oder eine dort genannte Person (1) Die Vorschriften der §§ 10, 15 und 20, die zum Erlaß
nicht unterstützt. von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Ab- Gesetz am 1. August 1996 in Kraft.
sätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer (2) Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 15. Juli 1992
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn- (BGBI. 1S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des
det werden. Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538), tritt
mit Ablauf des 31. Juli 1996 außer Kraft.
§31 (3) Geflügelfleisch, das bis zum 31. Juli 1996 gewonnen,
Einziehung behandelt, zubereitet, in das Inland verbracht oder ein-
geführt worden ist, darf noch bis zum 30. November 1996
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 28 oder in den Verkehr gebracht werden, wenn es den bisher gel-
§ 29 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 bezieht, kön- tenden Vorschriften entspricht.
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996 1001
Erste Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung
Vom 16. Juli 1996
Es verordnet alkoholgehalt insoweit übersteigen, als die Über-
- auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung schreitung auf einem seiner Verschnittanteile
mit § 54 Abs. 1, des § 17 Abs. 2 Nr. 1, des § 21 Abs. 1 beruht, deren festgestellter vorhandener oder
Nr. 1 und 3 und des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wein- potentieller natürlicher Alkoholgehalt nicht erhöht
, gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1467) das Bundes- worden ist.
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (4) Eine amtliche Prüfungsnummer darf einem
sowie Wein, bei dem die Bezeichnung „im Barrique ge-
- auf Grund des§ 13 Abs. 3 Nr. 3 und des§ 24 Abs. 3 Nr. 1 reift" verwendet werden soll, nicht vor dem 1. Sep-
und 2 des Weingesetzes das Bundesministerium für tember des Jahres zugeteilt werden, das auf das
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- Erntejahr der Weintrauben folgt, aus denen der
men mit dem Bundesministerium für Gesundheit: Wein ganz oder teilweise bereitet worden ist.
Satz 1 gilt nicht bei Verschnitten verschiedener
Artikel 1 Jahrgänge, sofern der Verschnittanteil des älteren
Jahrgangs
Die Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 630)
wird wie folgt geändert: 1. mindestens 75 vom Hundert beträgt und
2. nach Maßgabe des§ 32 Abs. 8 Nr. 1 gelagert
1. Dem § 18 werden folgende Absätze angefügt: worden ist."
,,(13) Bei der Herstellung von inländischem Schaum-
wein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, 4. Dem § 22 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Dia- „Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Stelle
betiker geeignet ist, darf Fruktose als Bestandteil der zulassen, daß der nachzureichende Untersuchungs-
Versanddosage zugesetzt werden. befund nur die in Anlage 7 genannten Angaben ent-
(14) Die Landesregierungen können zur Erhaltung halten muß, die zur Feststellung der Identität zwin-
der Eigenart der Weine durch Rechtsverordnung den gend erforderlich sind."
zulässigen Restzuckergehalt für Wein, der aus in
ihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt wor- 5. Dem § 24 wird folgender Absatz angefügt:
_den ist, den Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten ,,(5) Wird derselbe nach Maßgabe des Artikels 6
entsprechend festlegen. Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92
(15) Wein, dessen Restzuckergehalt den auf Grund hergestellte Qualitätsschaumwein b.A. in mehreren
einer Rechtsverordnung nach Absatz 14 festgelegten Teilmengen degorgiert, ist Absatz 4 entsprechend
Wert übersteigt, darf nicht zum offenen Ausschank anzuwenden."
feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht
werden. Bei Verschnitten gilt der für den namenge- 6. § 26 Abs; 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
benden Verschnittanteil maßgebliche Restzuckerge- ,,Soweit sich aus § 21 Abs. 4 nichts anderes ergibt,
halt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil soll die Bekanntgabe innerhalb von drei Wochen nach
nicht vorhanden ist, der Restzuckergehalt, der sich dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle
aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebe- erfolgen."
nen Restzuckergehalte ergibt."
7. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:
,, 1 . Qualitätswein mit dem Prädikat Beerenauslese,
,,(4) Qualitätsperlwein b.A. darf, soweit ein wirt- Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils
schaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe mindestens 100 Liter,".
des entsprechend anzuwendenden Artikels 14
Abs. 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit Absatz 1 b) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und" durch
zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) ein Komma ersetzt.
Nr. 2332/92 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe c) In Nummer 4 wird am Ende nach dem Wort „Liter"
des bestimmten Anbaugebietes, in dem die zu ein Komma eingefügt.
seiner Herstellung verwendeten Weintrauben d) Nach Nummer 4 werden folgende neue Nummern
geerntet worden sind, hergestellt werden." eingefügt:
b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5. „5. Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung „im
Barrique gereift" verwendet wird, mindestens
3. § 21 wird wie folgt geändert:
200 Liter,
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „soweit" durch das
6. Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung „Ries-
Wort „sofern" ersetzt.
ling-Hochgewächs" verwendet wird, abwei-
b) Folgende neue Absätze werden angefügt: chend von Nummer 4 mindestens 200 Liter,
,,(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 darf der Ge- sofern neben dieser Bezeichnung die Be-
samtalkoholgehalt des Weines den dort für ihn zeichnung „im Barrique gereift" verwendet
jeweils vorgesehenen höchstzulässigen Gesamt- wird, oder ·
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996
7. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett oder 1. der Gehalt an Gesamtzucker, als Invertzucker be-
Spätlese, bei dem die Bezeichnung „im Bar- rechnet, in Gramm je Liter und, sofern dieser
rique gereift" verwendet wird, abweichend 4 Gramm je Liter übersteigt, der Gehalt an Glukose
von den Nummern 3 und 4 jeweils mindestens und der Gehalt an Fruktose in Gramm und
200 Liter". 2. der Brennwert des Alkohols und der physiologi-
sche Gesamtbrennwert, jeweils auf einen Liter
8. § 32 wird wie folgt geändert:
berechnet,
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Weinarten"
angegeben werden."
das Wort ,. ; Reifeangaben" eingefügt.
b) Folgende Absätze werden angefügt: 10. In § 53 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe
,,(8) Bei inländischem Qualitätswein und Qua- ,,§ 32 Abs. 1, 5 Satz 1 oder Abs. 7" durch die Angabe
litätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung „im ,,§ 32 Abs. 1, 5 Satz 1, Abs. 7, 8 oder 9" ersetzt.
Barrique gereift" nur verwendet werden, wenn
11. Dem § 54 wird folgender Absatz angefügt:
1. zumindest ein Teil des Weines oder der zu sei-
ner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in ,,(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Ge-
einem Barrique-Faß mit einem Fassungsver- meinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen
mögen von nicht mehr als 350 Litern gelagert 1. Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den
worden ist und bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und
2. der Wein zum Zeitpunkt der Zuteilung einer aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der
amtlichen Prüfungsnummer die für die Reifung Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt
im Barrique-Faß typischen sensorischen Merk- werden,
male aufweist. 2. Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis
(9) Bei inländischem Qualitätswein und Qua- dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden
litätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung „im sind und deren Verwendung nach den Vorschriften
Holzfaß gereift" nur verwendet werden, wenn min- dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum
destens 75 vom Hundert des Weines oder der zu 24. Juli 1997 verwendet werden."
seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse min-
destens 12. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
1. sechs Monate, soweit es sich um Rotwein han- a) Nach der Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
delt, oder eingefügt:
2. vier Monate, soweit es sich um anderen als ,,3. teilweise gegorener Traubenmost,".
Rotwein handelt, b) Die bisherigen Nummern 3 bis 11 werden die
in einem Holzfaß gelagert worden sind. neuen Nummern 4 bis 12.
(10) Wird die Bezeichnung „im Barrique gereift" c) Die Worte ,, , wenn sie verarbeitet werden," werden
gebraucht, darf die Bezeichnung „im Holzfaß gestrichen.
gereift" nicht verwendet werden."
13. In Anlage 6 wird Abschnitt I Nr. 4 wie folgt gefaßt:
9. In § 48 werden die Absätze 3 und 4 durch folgende ,.4. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses:
Absätze ersetzt:
Jahrgang,
,.(3) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter
bestimmtes Anbaugebiet,
Kohlensäure ist als zum Verzehr für Diabetiker geeig-
net anzusehen, wenn er Gemeinde oder Ortsteil,
1. in einem Liter Lage oder Bereich,
a) höchstens 4 Gramm Glukose und keine Sac- Weinart,
charose, Rebsorte(n),
b) höchstens 40 Gramm Fruktose, beantragte Bezeichnung „im Barrique gereift",
c) höchstens 185 Milligramm gesamte schweflige beantragte Qualitätsbezeichnung,
Säure bei Qualitätsschaumwein b.A.: Gärverfahren und
enthält und Begi~n der Lagerzeit,".
2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens
12 Volumenprozent aufweist. Artikel2
(4) Bei Erzeugnissen, die nach Absatz 1 gekenn- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zeichnet sind, müssen auf den Behältnissen in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996 1003
Erste Verordnung
zur Änderung der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe *)
Vom 16. Juli 1996
Auf Grund des§ 54 Abs. 1 und 2 und des§ 83 Abs. 1 jedes Rückrufes eines Arzneimittels gewährleistet, der
und 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der nach Angaben der zuständigen Behörden oder des
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3018) pharmazeutischen Unternehmers erfolgt.
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-
(2) Der Rückrufplan und die hierzu erforderlichen
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für
organisatorischen Abläufe müssen schriftlich festge-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für
legt sein. Über die Durchführung von Rückrufen müs-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
sen Aufzeichnungen geführt werden. § 7 Abs. 3 gilt ent-
sprechend.
Artikel 1
§7b
Die Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandels- Rücknahme von Arzneimitteln
betriebe vom 10. November 1987 (BGBI. 1S. 2370), geän-
dert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II (1) Nimmt der Betreiber eines Arzneimittelgroß-
Nr. 28 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in handels gelieferte Arzneimittel vom Empfänger zurück,
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September so sind diese bis zu einer Entscheidung über ihre
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1086), wird wie folgt geändert: weitere Verwendung getrennt von den zur Abgabe
bestimmten Beständen zu lagern.
1 . Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: (2) Handelt es sich bei den zurückgenommenen Arz-
neimitteln nach Angaben des Zurückgebenden um
,,§ 1a
nicht verkehrsfähige Arzneimittel oder macht er keine
Qualitätssicherungssystem
Angaben zur Verkehrsfähigkeit, so sind diese als nicht
Betriebe und Einrichtungen müssen ein funktionie- verkehrsfähig kenntlich zu machen, abzusondern und
rendes Qualitätssicherungssystem entsprechend Art der Vernichtung zuzuführen. Soweit eine Rückgabe an
und Umfang der durchgeführten Tätigkeiten betreiben, den pharmazeutischen Unternehmer angeordnet oder
um sicherzustellen, daß die Qualität der Arzneimittel mit diesem vereinbart wurde, sind sie nach entspre-
nicht nachteilig beeinflußt wird, Verwechslungen bei chender Kennzeichnung zurückzugeben.
der Lieferung oder der Ausfuhr von Arzneimitteln ver-
mieden und Rückrufe nach Anweisung des pharma- (3) Handelt es sich bei den zurückgenommenen Arz-
zeutischen Unternehmers oder der zuständigen Be- neimitteln nach Angaben des Zurückgebenden um ver-
hörden durchgeführt werden. Dieses Qualitätssiche- kehrsfähige Arzneimittel, so sind sie vor der Entschei-
rungssystem muß die aktive Beteiligung der Ge- dung über ihre weitere Verwendung einer Prüfung zu
schäftsführung und des Personals der einzelnen unterziehen. Die Arzneimittel dürfen nur in die zum Ver-
betroffenen Betriebe und Einrichtungen vorsehen; kauf bestimmten Bestände wieder aufgenommen wer-
insbesondere hat die nach § 2 Abs. 1 bestellte den, wenn
verantwortliche Person die schriftlichen Verfahrens- 1 . der Zurückgebende durch Geschäftsunterlagen wie
beschreibungen in regelmäßigen Abständen zu prüfen Lieferscheine oder Rechnungen belegt, daß er sie
und gegebenenfalls an den Stand von Wissenschaft vom Arzneimittelgroßhandel bezogen hat,
und Technik anzupassen."
2. der Zurückgebende schriftlich bestätigt, daß sie seit
der Lieferung ordnungsgemäß gelagert und ge-
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§" die handhabt wurden, insbesondere seinen Verantwor-
Angabe „ 1a," eingefügt. tungsbereich nicht verlassen haben,
3. sie sich in den Originalbehältnissen und in ord-
3. Nach§ 7 werden folgende§§ 7a, 7b und 7c eingefügt: nungsgemäßem Zustand befinden,
,,§7a 4. sie eine vertretbare Haltbar1<eitsdauer haben,
Rückrufplan, Rückrufe von Arzneimitteln
5. keine Angaben des pharmazeutischen Unterneh-
(1) Wer einen Arzneimittelgroßhandel betreibt, muß mers oder der zuständigen Behörde über das Feh-
einen Rückrufplan bereithalten, der die Durchführung len der Verkehrsfähigkeit vorliegen,
6. keine sonstigen Anhaltspunkte für eine fehlende
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/25/EWG des
Rates vom 31. März 1992 über den Großhandelsbetrieb von Human- Ver1<ehrsfähigkeit bestehen. Dabei sind die Art des
arzneimitteln (ABI. EG Nr. L 113 S. 112). Arzneimittels, die erforderlichen Lagerungsbedin-
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völksrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halb;ährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzbläer, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen VOfeinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Postvertrlebntück · Z 5702 , Entgett bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
gungen und der seit der Auslieferung verstrichene 4. § 10 wird wie folgt geändert:
Zeitraum zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere a) In Nummer 2 Buchstabe d wird nach der Angabe
für Arzneimittel mit besonderen Anforderungen an
,.Abs. 2 Satz 1" die Angabe „oder § 7a Abs. 2 Satz 2"
die Lagerungsbedingungen. eingefügt.
(4) Die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 3 b) In Nummer 2 Buchstabe e wird nach der Angabe
muß durch dafür besonders eingewiesenes Personal ,,§ 7 Abs. 3 Satz 1" die Angabe ,, , auch in Verbin-
erfolgen. Die Prüfanweisung und die organisatorischen dung mit§ 7a Abs. 2 Satz 3," und nach der Angabe
Abläufe sind schriftlich festzulegen. .,Satz 2 oder 3" die Angabe ,, , jeweils auch in Ver-
bindung mit§ 7a Abs. 2 Satz 3," eingefügt.
§7c
Selbstinspektion
5. § 12 wird gestrichen.
Um die Beachtung der Vorschriften dieser Verord-
nung sicherzustellen, müssen regelmäßig Selbstinspek-
Artikel2
tionen durchgeführt werden. Über die Selbstinspek-
tionen und anschließend ergriffene Maßnahmen müssen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden." in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1996
Der B u n des m i n i s t e r f ü r G es u n d h e i t
Horst Seehofer