988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20. 6. 96 Dritte Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Änderung der Verordnung über die Schutz- und Sicher-
heitshäfen, die Häfen der Bundesmarine, des Bundesgrenz-
schutzes und der Bundesbahn der Bundesrepublik Deutsch-
land an Seeschiffahrtsstraßen im Bereich der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord (Schutz- und Sicherheitshafenver-
ordnung) 7821 (127 11. 7. 96) 12. 7.96
9511-25
962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996
Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und des EG-Amtshilfe-Gesetzes*)
Vom 12. Juli 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. § 11 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "durch Steuer-
zeichenverwendung" gestrichen und das Wort
Artikel 1 ,,gültigen" durch das Wort „vorschriftsmäßigen"
ersetzt.
Änderung des Tabaksteuergesetzes
b) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:
Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 ,,(5) Wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 30a
(BGBI. 1 S. 2150), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Abs. 1 begeht, haftet für die hinterzogene Tabak-
Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird steuer."
wie folgt geändert:
6. In § 12 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
1. In der amtlichen Anmerkung wird nach der Angabe
gefügt:
"Richtlinie 92ll9/EWG des Rates vom 19. Oktober
1992 zur" und der Angabe „Richtlinie 92/80/EWG des "Dem Hersteller ist die Person gleichgestellt, die nach
Rates vom 19. Oktober 1992 zur" jeweils das Wort § 5 Abs. 2 zur Bestimmung des Kleinverkaufspreises
,,Änderung" durch das Wort „Annäherung" ersetzt. berechtigt ist."
2. § 2 wird wie folgt geändert: 7. In § 15 Abs. 2 werden die Wörter „oder in die unter
Nr. 3 genannten Zollverfahren überführt" gestrichen.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Zigaretten sind 8. § 16 wird wie folgt gefaßt:
1. Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rau- ,,§ 16
chen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos
Verkehr unter Steueraussetzung
nach Absatz 1 sind;
mit anderen Mitgliedstaaten
2. Tabakstränge, die durch einen einfachen nicht-
(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im
industriellen Vorgang in eine Zigarettenpapier-
innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
hülse geschoben werden;
3. Tabakstränge, die durch einen einfachen nicht- 1. von Inhabern: von Steuerlagern und berechtigten
Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in
industriellen Vorgang mit einem Zigaretten-
anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
papierblättchen umhüllt werden."
b) Die Absätze 5 und 6 entfallen.
2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager
oder Betriebe von berechtigten Empfängern in
anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
3. durch das Steuergebiet befördert
"(2) Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
können die Bestimmung des Kleinverkaufspreises werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des
einer im Steuergebiet ansässigen Person, die zum abgebenden Steuerlagers Sicherheit zu leisten. Die
Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
anderen Mitgliedstaaten berechtigt ist, unter Be- Das für das Steuerlager zuständige Hauptzollamt
achtung von Absatz 3 Satz 2 übertragen." kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder
der Eigentümer der Tabakwaren die Sicherheit an-
4. § 10 wird wie folgt geändert: stelle des Versenders leistet. Das innergemeinschaft-
liche Steuerversandverfahren ist unter Sicherheits-
a) In Satz 3 werden die Wörter "mit unversteuerten
leistung auch dann anzuwenden, wenn Tabakwaren,
Tabakwaren handeln" durch die Wörter "unver-
die für ein Steuerlager im Steuergebiet bestimmt sind,
steuerte Tabakwaren abgeben" ersetzt.
im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mit-
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: gliedstaates befördert werden; § 18 gilt sinngemäß.
,,§ 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß." (2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen
von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94n 4/EG des Rates
vom 22. Dezember 1994 zur Anderung der Richtlinie 92/12/EWG vom die Zulassung erteilt worden ist, Tabakwaren unter
25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförde- Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu ge-
rung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, der Richtlinie werblichen Zwecken
92/81/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur
der Verbrauchsteuem auf Mineralöle und der Richtlinie 92/82/EWG 1. nicht nur gelegentlich oder
vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für
Mineralöle (ABI. EG Nr. L 365 S. 46). 2. im Einzelfall
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zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des 11. In § 19 wird nach Satz 2 der Satz „Der Steuerschuld-
öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen ner hat über Tabakwaren, für die die Steuer ent-
Zwecken gleich. standen ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzu-
(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 wird auf geben." eingefügt.
Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, 12. § 20 wird wie folgt geändert:
rechtzeitige Jahresabschlüsse aufstellen und gegen a) In Absatz 1 wird das Wort „befördern" durch das
deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken Wort „verbringen" ersetzt.
bestehen. Vor der Erteilung kann Sicherheit verlangt
werden, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen. b) In Absatz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt
Eine Sicherheitsleistung ist nicht zu verlangen, wenn gefaßt:
ausschließlich Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen ,,Bei der Beurteilung, ob ein privater oder gewerb-
Steuerzeichen bezogen werden. Die Voraussetzun- licher Zweck vorliegt, sind die nachstehenden
gen nach Satz 1 gelten nicht für die Zulassung einer Umstände zu berücksichtigen:".
Einrichtung des öffentlichen Rechts.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(4) Die Tabakwaren sind unverzüglich
,,(3) Lassen Privatpersonen Tabakwaren aus
1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet ver-
dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu bringen, gelten diese als zu gewerblichen Zwecken
verbringen oder verbracht."
2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein
Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in 13. In § 21 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit „Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar
der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie
Steuerversandverfahren abgeschlossen. sich".
(5) Die Steuer entsteht für Tabakwaren, die in den
Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenom- 14. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
men werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei
a) In Satz 1 werden das Komma vor dem Wort „aus-
denn, sie sind im Rahmen einer Erlaubnis zur steuer-
geführt" durch das Wort „oder" ersetzt und die
freien Verwendung bezogen worden. Steuerschuld.;.
Wörter „oder in ein Zollverfahren überführt" ge-
ner ist der berechtigte Empfänger."
strichen.
9. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „aus dem b) In Satz 2 werden die Wörter „Empfängern von aus
Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in anderen Mitgliedstaaten verbrachten Tabakwaren,
andere Gebiete" durch die Wörter „aus dem Ver- die nicht Hersteller sind," durch die Wörter
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft" ,,berechtigten Empfängern, die nicht Steuerlager-
ersetzt. inhaber sind," ersetzt.
10. § 18 wird wie folgt geändert: 15. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden das Wort „Gebiet" durch das
a) In Absatz 1 werden die Angabe,,§ 16 Abs. 2" durch
Wort „ Verbrauchsteuergebiet", das Wort „Wirt-
die Angabe,,§ 16 Abs. 4" und das Wort „Verwen-
schaftsgemeinschaft" durch das Wort „Gemein-
dungsbetrieb" durch das Wort „Betrieb" ersetzt.
schaft" ersetzt und nach dem Klammerzusatz die
b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder eine Ausfuhr- Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ein-
zollstelle" durch die Angabe ", einen berechtigten gefügt.
Empfänger oder eine Ausgangszollstelle" ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 23" durch die
c) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Angabe,,§ 24" ersetzt.
„2. daneben c) In Nummer 5 werden der Klammerzusatz (§ 12 11
Abs. 1 und 2)" durch den Klammerzusatz ,,(§ 2
a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er Abs. 7 und § 12)" ersetzt und nach diesem die
vor der Entstehung der Steuer Besitz an Wörter „sowie über das Besteuerungsverfahren"
den Tabakwaren erlangt hat, eingefügt.
b) der Beförderer oder Eigentümer der Tabak- d) In Nummer 8 wird das Wort „Erhebungsgebiet"
waren, sofern er für das innergemein- durch das Wort „Steuergebiet" ersetzt.
schaftliche Steuerversandverfahren an-
stelle des Versenders Sicherheit geleistet e) In Nummer 11 werden das Komma gestrichen und
hat." die Wörter „und dabei für häufig wiederkehrende
Fälle des innergemeinschaftlichen Steuerversands
d) In Absatz 4 wird der Satz „Die Steuer ist unverzüg- Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen
lich zu entrichten." durch die Sätze „Der Steuer- mit den an das Steuergebiet angrenzenden Mit-
schuldner hat über Tabakwaren, für die die Steuer gliedstaaten vorzusehen sowie zur Sicherung des
entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher
abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten." Menge an Tabakwaren, die Privatpersonen aus
ersetzt. anderen Mitgliedstaaten selbst in das Steuerge-
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996
biet verbringen, widerleglich vermutet wird, daß staaten ein vom Regelverfahren abweichen-
die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken ver- des vereinfachtes Verfahren zugelassen wer-
bracht werden," angefügt. den kann."
f) In Nummer 13 werden die Wörter "Erlaubnis- und
16. In § 32 Abs. 3 wird die Angabe „Satz 2" ersetzt durch
Lagerverfahren" durch die Wörter „Erlaubnis- und
die Angabe „Nr. 2 und 3".
Steuerlagerverfahren {§§ 8 bis 1O)" ersetzt.
g) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
Artikel2
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „oder nach
Artikel 16 des Vertrages vom 12. Oktober Änderung des Biersteuergesetzes 1993
1990 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Union der Sozialistischen Das Biersteuergesetz 1993 vom 21. Dezember 1992
Sowjetrepubliken über die Bedingungen des (BGBI. 1 S. 2150, 2158, 1993 1 S. 169) wird wie folgt ge-
ändert:
befristeten Aufenthalts und die Modalitäten
des planmäßigen Abzugs der sowjetischen
Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256, 258)" a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gestrichen. aa) In Satz 6 wird die Angabe " , einschließlich
bb) Dem Buchstaben d werden die Wörter „sowie Lizenzbier" durch die Angabe ,,- einschließ-
anzuordnen, daß bei einem Mißbrauch für alle lich Lizenzbier-" ersetzt.
daran Beteiligten die Steuer entsteht," an- bb) Satz 7 wird wie folgt gefaßt:
gefügt. ,,Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreserzeu-
cc) Folgende neue Buchstaben e und f werden gung ohne die Biermengen, die in Lizenz
angefügt: gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinne
des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 benutzt werden."
„e) zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a
der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom cc) Es wird folgender Satz 8 angefügt:
25. Februar 1992 {ABI. EG Nr. L 76 S. 1), „Die für die Herstellung von Bier im Sinne des
zuletzt geändert durch die Richtlinie § 1 Abs. 2 Nr. 2 benutzten Biermengen
94ll4/EG des Rates vom 22. Dezember berechnen sich nach den Anteilsverhältnissen
1994 {ABI. EG Nr. L 365 S. 46), das Ver- im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus
fahren zum Bezug von Tabakwaren unter der Brauerei."
Steueraussetzung mit Begleitdokument b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
und Freistellungsbescheinigung für die
.(5) Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt
unter den Buchstaben a und b genannten
die Steuerermäßigung nach den Absätzen 2 bis 4
Begünstigten näher zu regeln,
nur für den Inhaber der herstellenden Brauerei als
f) nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der Steuerschuldner. Wird Bier einer ausländischen
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom unabhängigen Brauerei mit einer Gesamtjat:,res-
25. Februar 1992 {ABI. EG Nr. L 76 S. 1), erzeugung von weniger als 200 000 Hektoliter in
zuletzt geändert durch die Richtlinie das Steuergebiet geliefert, gilt die entsprechende
94ll4/EG des Rates vom 22. Dezember Steuerermäßigung für den jeweiligen Steuer-
1994 {ABI. EG Nr. L 365 S. 46), zu gestat- schuldner."
ten, Tabakwaren steuerfrei zum unmittel-
baren Verbrauch an Bord als Schiffs- 2. Dem§ 3 Abs. 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
bedarf und Bordvorrat von Luftfahrzeu- ,,3. unter Steueraufsichtvemichtet wird".
gen an die Besatzung und Reisende
abzugeben." 3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
h) In Nummer 16 wird der Punkt durch ein Komma "(2) Steuertager sind
ersetzt.
1. der Herstellungsbetrieb(§ 5),
i) Folgende Nummer 17 wird angefügt: 2. das Biertager (§ 6)."
„17. zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9
der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 4. § 5 wird wie folgt geändert:
25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
zuletzt geändert durch die Richtlinie 94ll 4/
,.(1) Herstellungsbetrieb ist jede Betriebsstätte, in
EG des Rates vom 22. Dezember 1994 {ABI.
der Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren
EG Nr. L 365 S. 46), das Verfahren bei der
(Brauereij oder auf andere Weise hergestellt sowie
-Beförderung von versteuerten Tabakwaren
gelagert werden darf. Herstellung ist auch die Ver-
im Transitwege durch das Gebiet eines
änderung der Menge oder des Stammwürze-
anderen Mitgliedstaates unter Verwendung
gehalts des Bieres, wenn sich dadurch die Be-
des vereinfachten Begleitdokuments nach
steuerungsgrundlage ändert. Der Herstellungs-
der Verordnung {EWG) Nr. 3649/92 (ABI.
betrieb dient auch der Verwendung von Bier nach
EG Nr. L 369 S. 17) näher zu regeln und
§6Abs.1 Nr. 2."
vorzusehen, daß durch bilaterale Vereinba-
rungen mit den jeweiligen Transitmitglied- b) Absatz 4 wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996 965
5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 12. § 15 wird wie folgt geändert:
,,(1) Bierlager sind Lagerstätten, in denen Bier unter a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ist" durch die
Steueraussetzung Wörter „oder an Personen im Steuergebiet abge-
geben worden ist, die zum Bezug von Bier unter
1. durch Hersteller, Händler oder gewerbliche Lager-
Steueraussetzung berechtigt sind" ersetzt.
halter zeitlich unbegrenzt gelagert,
b) In Absatz 3 werden das Wort „Ausfuhrzollstelle"
2. zur Herstellung von Branntwein oder anderen ver-
durch das Wort ,,Ausgangszollstelle" ersetzt und
brauchsteuerpflichtigen Getränken verwendet
die Wörter "gilt es als im Steuergebiet dem Steuer-
werden darf." aussetzungsverfahren entzogen." unter die Nume-
rierung gesetzt.
6. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Mengenvolumen" durch c) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
das Wort „Nennvolumen" ersetzt.
„2. daneben
7. § 8 wird wie folgt geändert: a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er
vor der Entstehung der Steuer Besitz an
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: dem Bier erlangt hat,
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: b) der Beförderer oder Eigentümer des Bie-
„Er hat durch Steuererklärung auch das Bier res, sofern er für das innergemeinschaft-
anzugeben, das in einem Monat ohne Steuer- liche Steuerversandverfahren anstelle des
entstehung zum Verbrauch entnommen, aus Versenders Sicherheit geleistet hat."
dem Steuerlager entfernt oder in das Steuer- d) In Absatz 4 wird der Satz „Die Steuer ist unverzüg-
lager zurückgenommen wurde." lich zu entrichten." durch die Sätze „Der Steuer-
bb} Satz 5 wird gestrichen. schuldner hat über Bier, für das die Steuer ent-
standen ist, unverzüglich eine Steueranmeldung
b) Die Absätze 2 und 4 werden gestrichen. abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. ersetzt.
8. § 11 wird wie folgt geändert: 13. Dem § 17 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „anderes" ge- ,.(3) Lassen Privatpersonen Bier aus anderen Mit-
strichen. gliedstaaten in das Steuergebiet verbringen, gilt die-
ses als zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder der gehalten oder verwendet."
Inhaber des empfangenden Steuerlagers" gestri-
chen.
14. Dem § 18 Abs. 7 wird nach den Wörtern „abgegeben
wird" folgender Halbsatz angefügt:
9. § 12 wird wie folgt geändert:
„und daß in den Versandhandel auch Lieferungen an
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gewerbliche Abnehmer einbezogen werden".
aa} In Nummer 1 wird das Wort „Wirtschaftsge-
meinschaft" durch das Wort „Gemeinschaft" 15. Dem § 19 Abs. 4 Nr. 1 wird nach der Angabe „regeln,"
ersetzt. ·folgender Halbsatz „und dabei eine für den Antrags-
berechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung
bb} Es werden folgende Sätze angefügt:
des Steuerschuldners oder Herstellers vorzuschrei-
,,Das für das Steuerlager zuständige Haupt- ben," angefügt.
zollamt kann auf Antrag zulassen, daß der
Beförderer oder der Eigentümer des Bieres die 16. In § 20 Abs. 1 wird das Wort „ein" durch das Wort
Sicherheit anstelle des Versenders leistet. Das
,,das" ersetzt.
innergemeinschaftliche Steuerversandverfah-
ren ist unter Sicherheitsleistung auch dann
anzuwenden, wenn Bier, das für ein Steuer- 17. § 21 wird wie folgt geändert:
lager im Steuergebiet bestimmt ist, im Transit- a) In Nummer 2 werden die Wörter „oder den Trup-
wege über das Gebiet eines anderen Mitglied- pen, den Mitgliedern der Truppen und den Fami-
staates befördert wird. § 15 gilt sinngemäß." lienangehörigen der Mitglieder der Truppen der
b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1, 2 und 4" ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjet-
durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1" ersetzt. republiken · nach Artikel 16 des Vertrages vom
12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Union der Sozialistischen
10. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „Gebiet außerhalb
Sowjetrepubliken über die Bedingungen des be-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Dritt-
fristeten Aufenthalts und die Modalitäten des plan-
land)" durch das Wort „Drittland" ersetzt.
mäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
11. In § 14 werden die Wörter „Gebiet der Europäischen (BGBI. 1991 II S. 256, 258)" gestrichen.
Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter „Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft" b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
ersetzt. aa) Der Punkt wird gestrichen.
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996
bb) Nach dem Wort "erlassen" wird die Angabe dabei zu bestimmen, daß ein Wechsel in
„sowie vorzusehen, daß bei einem Mißbrauch der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit
für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht," von Brauereien (§ 2 Abs. 3) erst zum
angefügt. Beginn des folgenden Kalenderjahres
c) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt: steuerlich wirksam wird,
„5. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a d) vorzuschreiben, bei welcher Menge Bier,
der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom das Privatpersonen aus anderen Mitglied-
25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), staaten selbst in das Steuergebiet ver-
zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG bringen, widerleglich vermutet wird, daß
des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABI. EG das Bier zu gewerblichen Zwecken bezo-
Nr. L 365 S. 46), das Verfahren zum Bezug von gen, in Besitz gehalten oder verwendet
Bier unter Steueraussetzung mit Begleitdoku- wird,".
ment und Freistellungsbescheinigung für die e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
unter den Nummern 1 und 2 genannten Be-
„9. zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9
günstigten näher zu regeln,
der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
6. nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der 25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1),
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe- zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG
bruar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABI. EG
geändert durch die Richtlinie 94/7 4/EG des Nr. L 365 S. 46), das Verfahren bei der Beför-
Rates vom 22. Dezember 1994 (ABI. EG Nr. derung von versteuertem Bier im Transitwege
L 365 S. 46), zu gestatten, Bier steuerfrei zum durch das Gebiet eines anderen Mitglied-
unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- staates unter Verwendung des vereinfachten
bedarf und Bordvorrat von Luftfahrzeugen an Begleitdokuments nach der Verordnung (EWG)
die Besatzung und Reisende abzugeben." n
Nr. 3649/92 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1 näher zu
regeln und vorzusehen, daß durch bilaterale
18. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Vereinbarungen mit den jeweiligen Transit-
mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren ab-
a) In Nummer 1 werden das Wort „Gebiet" durch das weichendes vereinfachtes Verfahren zuge-
Wort „Verbrauchsteuergebiet", das Wort „ Wirt- lassen werden kann."
schaftsgemeinschaft" durch das Wort „Gemein-
schaft" ersetzt und nach dem Klammerzusatz die
Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" einge- Artikel3
fügt.
Änderung branntweinmonopol-
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: und -steuerrechUicher Vorschriften
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: (1) Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
,,a) Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, Bundesgesetzblatt Teil m, Gliederungsnummer 612-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
insbesondere die Steuerfestsetzung nach
Ablauf des Kalenderjahres und das Ver- durch Artikel 64 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994
fahren bei Aufnahme und Beendigung der
(BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
Brautätigkeit zu regeln,".
1. Dem § 25a wird folgender Absatz 3 angefügt:
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
.,(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
,,c) Verfahrensvorschriften zur Ausfuhr (§ 14)
ermächtigt, Im Einvernehmen mit dem Bundes-
und zum Versandhandel (§ 18) zu erlas-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sen,".
sten zur Anpassung an Erfordernisse des land-
c) Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: wirtschaftlichen Rohstoffanbaus durch Rechtsverord-
, nung zuzulassen, daß in bestimmtem Umfang selbst-
.,a) das innergemeinschaftliche Steuerversand- gewonnenes anderes Getreide als Korn verarbeitet
verfahren nach § 12 zu regeln und dabei für werden darf."
regelmäßig und häufig wiederkehrende Fälle
des innergemeinschaftlichen Steuerversands
Vereinfachungen durch bilaterale Vereinba- 2. § 42 wird wie folgt geändert:
rungen mit den an das Steuergebiet angren- a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „be-
zenden Mitgliedstaaten vorzusehen,". triebsfähiger" die Wörter „landwirtschaftlicher
oder gewerblicher" eingefügt.
d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
b) folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
aa) Bei Buchstabe b wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt. .,(4) Das Bundesministerium der Finanzen oder
die von ihm bestimmte Stelle kann die Übertra-
bb) Es werden folgende Buchstaben c und d
gung des Brennrechts gewerblicher Brennereien
angefügt: auf mehrere Brennereien ablehnen, wenn sich
„c) Vorschriften zur Steuerermäßigung nach unter diesen mindestens eine brennrechtslose
§ 2 Abs. 2 bis 5, insbesondere zum Brennerei befindet, die nicht mit einem landwirt-
Besteuerungsverfahren zu erlassen und schaftlichen Betrieb verbunden ist."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996 967
3. Dem § 48 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: 10. § 130 wird wie folgt geändert:
,,Brennereibesitzer, die nach Handelsrecht verpflich- a) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.
tet sind, Bücher zu führen, haben auf Verlangen der b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Bundesmonopolverwaltung eine Kostenaufstellung
nach vorgeschriebenem Muster zu fertigen und vor- ,,Alkoholhaltige Flüssigkeiten werden im Zweifel
zulegen." als Branntwein, andere alkoholhaltige Waren als
branntweinhaltige Waren besteuert.•
4. Dem § 63 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
11. § 132 wird wie folgt geändert:
,,(4) Soweit für die Festsetzung der Übernahme-
preise Selbstkosten oder Herstellungskosten zu a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ermitteln sind, sind nur diejenigen Kosten, die in aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
einer gut geleiteten Brennerei entstehen, zu berück-
„4. branntweinhaltige Waren sind, für deren
sichtigen."
Herstellung eine Steuervergünstigung
nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgesehen
5. § 66 wird wie folgt geändert: ist,".
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Erzeugung" bb) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:
durch das Wort „Jahreserzeugung• ersetzt.
,,5. unter Steueraufsicht vernichtet werden."
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 kann bei geringer
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zum Regelsatz"
Überschreitung einer Erzeugungsstufe zur Vermei-
gestrichen.
dung von Härten eine besondere Abzugsregelung
getroffen werden." bb) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,Abfindungs-
branntwein" der Klammerzusatz,,(§ 131 Abs. 2)"
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. eingefügt.
d) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird 12. § 134 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
daß die Abzüge nach Absatz 1 aufgrund von durch- ersetzt.
schnittlichen Selbstkosten in den Erzeugungs-
b) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:
stufen gleitend oder eng gestaffelt festgesetzt
werden. Dabei können sie in besonderen Fällen so „3. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß
festgelegt werden, daß die Abzüge einer Erzeu- die Gewinnung von Branntwein in besonderen
gungsstufe nicht niedriger sind als der höchste Fällen im Branntweinlager vorgenommen wird."
Abzug einer vorangehenden Erzeugungsstufe."
13. § 135 wird wie folgt geändert:
6. In § 72 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Mais" die a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Angabe ,, , Triticale" eingefügt.
In Satz 4 wird die Zahl „1,5" durch „2" ersetzt.
7. § 72a wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 erhalten die Absatzbezeichnung · aa) In Nummer 2 werden das Komma gestrichen
,,(1 )", Satz 3 erhält die Absatzbezeichnung ,,(2)". und folgende Wörter angefügt:
b) folgender neuer Absatz 3 wird angefügt: „sowie anzuordnen, daß Einzelhändler vom
Betrieb eines Branntweinlagers ausgenommen
,,(3) Die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergeben- werden,".
den Übernahmepreise dürfen nicht höher sein als
der Branntweingrundpreis nach § 65." bb) In Nummer 4 werden die Wörter „unter Steuer-
aussetzung• durch das Wort „unversteuert"
ersetzt.
8. Dem § 72b wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
,,(4) Mit Beginn des Betriebsjahres 1996/97 werden 14. In § 136 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „abgefertigt
die nach durchschnittlichen Herstellungskosten und oder sonst" gestrichen.
Selbstkostenpreisen ermittelten Übernahmepreise für
Branntwein, der in Brennereien unter gemeinsamem
15. § 138 wird wie folgt geändert:
Einsatz von Personal oder unter gemeinsamer Benut-
zung von Betriebsteilen oder -einrichtungen herge- a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
stellt wird, um 3 vom Hundert gekürzt. Dies gilt nicht, ,,(2) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnah-
wenn die vorgenannten Brennereien In die Übemah- me aus einem offenen Branntweinlager entstan-
mepreisbildung nach durchschnittlichen Herstellungs- den ist, ist spätestens am 25. Tag des zweiten auf
kosten oder Selbstkostenpreisen angemessen ein- die Steuerentstehung folgenden Monats zu ent-
bezogen wurden." richten. Abweichend von Satz 1 ist die im Monat
November entstandene Steuer spätestens am
9. § 84 Satz 2 wird gestrichen. 27. Dezember zu entrichten."
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996
b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefaßt: schaftlichen Steuerversands Vereinfachungen
,,(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 wird durch bilaterale Vereinbarungen mit den an
der Fälligkeitstermin auf Antrag des Steuerschuld- das Steuergebiet angrenzenden Mitglied-
ners gegen Sicherheitsleistung auf den 25. Tag staaten vorzusehen" eingefügt.
des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden cc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Monats festgesetzt. Für die im Monat November ,,2. sonstige Bestimmungen zu den Absät-
entstandene Steuer wird der Fälligkeitstermin zen 1 bis 7, insbesondere zum Verfahren
abweichend von Satz 1 auf den 27. Dezember der Zulassung (Absätze 3 und 7), zur
festgesetzt." Sicherheitsleistung und zur Steueranmel-
dung z_u erlassen; dabei kann er zur Ver-
16. § 140 wird wie folgt geändert: fahrensvereinfachung zulassen, daß Er-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,, , ausgenom- zeugnisse, die Inhaber von Steuerlagern
men die Überführung in den zollrechtlich freien oder berechtigte Empfänger in Besitz
Verkehr unter Zweckbindung," gestrichen. genommen haben, als in ihr Steuerlager
b) In Absatz 3 werden der Klammerzusatz „(Versen- oder ihren Betrieb aufgenommen gelten,
der)" gestrichen und nach dem Klammerzusatz soweit Steuerbelange dadurch nicht be-
,,(Anmelder)" die Wörter „jeweils als Versender" einträchtigt werden."
eingefügt. f) In Absatz 9 werden das Wort „Gebiet" durch das
c) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Wort „Verbrauchsteuergebiet", das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft" durch das Wort „Gemein-
„2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß schaft" ersetzt und nach dem Klammerzusatz die
Erzeugnisse, die Inhaber von Steuerlagern Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" einge-
oder Betrieben (Absatz 1 Nr. 1 und 2) in Besitz fügt.
genommen haben, als in ihr Steuerlager oder
ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit 18. In § 142 Abs. 1 werden die Wörter „Gebiet der Euro-
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt päischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter
werden." ,,Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
schaft" ersetzt.
17. § 141 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Wirtschaftsge- 19. § 143 wird wie folgt geändert:
meinschaft" durch das Wort „Gemeinschaft" a) In Absatz 3 wird das Wort „Ausfuhrzollstelle" durch
ersetzt. das Wort „Ausgangszollstelle" ersetzt.
b) Dem Absatz 1 werden folgende neue Sätze ange- b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
fügt:
„2. daneben
„Das für das Steuerlager zuständige Hauptzollamt
kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er
der Eigentümer der Erzeugnisse die Sicherheit vor Entstehung der Steuer Besitz an den
anstelle des Versenders leistet. Das innerge- Erzeugnissen erlangt hat,
meinschaftliche Steuerversandverfahren ist unter b) der Beförderer oder Eigentümer der Er-
Sicherheitsleistung auch dann anzuwenden, wenn zeugnisse, sofern er für das innergemein-
Erzeugnisse, die für ein Steuerlager im Steuerge- schaftliche Steuerversandverfahren an-
biet bestimmt sind, im Transitwege über das stelle des Versenders Sicherheit geleistet
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert hat."
werden; § 143 gilt sinngemäß." c) In Absatz 4 wird der Satz „Die Steuer ist unver-
c) In Absatz 3 wird die Zahl „ 1,5" durch „2" ersetzt. züglich zu entrichten." durch die Sätze „Der
d) Absatz 6 wird wie folgt neu gefaßt: Steuerschuldner hat über Erzeugnisse, für die die
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuer-
,,(6) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für anmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu
die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis entrichten." ersetzt.
zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steueran-
meldung abzugeben und die Steuer spätestens 20. Dem § 145 werden die folgenden neuen Absätze 3
am 25. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung und 4 angefügt:
folgenden Monats zu entrichten. Abweichend von
Satz 1 hat er die im November entstandene Steuer ,,(3) Lassen Privatpersonen Erzeugnisse aus anderen
spätestens am 27. Dezember zu entrichten." Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen, gel-
ten die Erzeugnisse als zu gewerblichen Zwecken
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet.
11
aa) Nach der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 76 S. 1), (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
wird die Angabe „zuletzt geändert durch die ermächtigt, durch Rechtsverordhung zur Sicherung
Richtlinie 94ll4/EG des Rates vom 22. De- des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher
zember 1994 (ABI. EG Nr. L 365 S. 46)," einge- Menge an Erzeugnissen, die Privatpersonen aus
fügt. anderen Mitgliedstaaten selbst in das Steuergebiet
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „regeln" verbringen, widerleglich vermutet wird, daß die Er-
die Wörter „und dabei für regelmäßig und zeugnisse zu gewerblichen Zwecken bezogen, in
häufig wiederkehrende Fälle des innergemein- Besitz gehalten oder verwendet werden."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996 969
21. Dem § 146 Abs. 7 wird nach den Wörtern „abgegeben L 365 S. 46), das Verfahren bei der Beförde-
werden" folgender Halbsatz angefügt: rung von versteuerten Erzeugnissen im Tran-
sitwege durch das Gebiet eines anderen Mit-
„und daß in den Versandhandel auch Lieferungen an
gliedstaates unter Verwendung des verein-
gewerbliche Abnehmer einbezogen werden ...
fachten Begleitdokuments nach der Verord-
nung (EWG) Nr. 3649192 (ABI. EG Nr. L 369
22. In§ 147 Abs. 1 werden in Satz 1 die Wörter „Gebiet S. 17) näher zu regeln und vorzusehen, daß
außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschafts- durch bilaterale Vereinbarungen mit den
gemeinschaft (Drittland)" durch das Wort „Drittland" jeweiligen Transitmitgliedstaaten ein vom
ersetzt. Nach dem Wort „Fälligkeit," werden die Wör- Regelverfahren abweichendes vereinfachtes
ter „den Zahlungsaufschub," eingefügt. Satz 2 wird Verfahren zugelassen werden kann,
gestrichen.
9. zur Sicherung des Steueraufkommens für die
23. § 148 wird wie folgt geändert: Steuervergütung (§§ 132, 148, 149) eine für
den Antragsberechtigten ausgestellte Ver-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Regel- steuerungsbestätigung des Steuerschuldners
satz" gestrichen. oder Herstellers vorzuschreiben."
b) In Absatz 2 werden die Wörter „nicht aus Abfin-
dungsbranntwein besteht oder aus diesem herge- (2) Die Verordnung über den Mindestalkoholgehalt von
stellt wurde" durch die Wörter „keinen Abfin- Trinkbranntweinen vom 28. Februar 1958 (BAnz. Nr. 48
dungsbranntwein (§ 131 Abs. 2) enthält" ersetzt. vom 11. März 1958), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 21. April 1987 (BAnz. S. 4773), wird gestrichen.
24. § 150 wird wie folgt geändert: (3) Die Verordnung über den Weingeistgehalt von Trink-
a) In Nummer 2 werden die Wörter „oder nach Arti- branntweinen, die unter Zusatz von Tafelwässern herge-
kel 16 des Vertrages vom 12. Oktober 1990 zwi- stellt sind, vom 26. März 1968 (BGBI. 1 S. 236) wird ge-
schen der Bundesrepublik Deutschland und d~r strichen.
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über
die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und Artikel4
die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der
sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bun- Änderung des Gesetzes zur Besteuerung
desrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256, von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
258)" gestrichen.
Das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwi-
b) Der Nummer 4 werden die Wörter „sowie anzu- schenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
ordnen, daß bei einem Mißbrauch für alle daran S. 2150, 2176) wird wie folgt geändert:
Beteiligten die Steuer entsteht," angefügt.
c) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma 1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt. ,,§2
d) Die folgenden neuen Nummern 6 bis 9 werden Steuertarif
angefügt:
(1) Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich
„6. zur Durchführung von ·Artikel 23 Abs. 1a der des Absatzes 2 266 DM/hl.
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe-
bruar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt (2) Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem
geändert durch die Richtlinie 94ll4/EG des vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 % vol
Rates vom 22. Dezember 1994 (ABI. EG Nr. 100DM/hl.
L 365 S. 46), das Verfahren zum Bezug von (3) § 1 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend.
Erzeugnissen unter Steueraussetzung mit (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
Begleitdokument und Freistellungsbeschei- ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung
nigung für die unter den Nummern 1 und 2 des Steueraufkommens und zur Vermeidung von
genannten Begünstigten näher zu regeln, Wettbewerbsverzerrungen nichtverkehrsfähige koh-
7. nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der lensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Ver-
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe- kehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1
bruar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den
geändert durch die Richtlinie 94ll4/EG des zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden
Rates vom 22. Dezember 1994 (ABI. EG Nr. mitzuteilen."
L 365 S. 46), zu gestatten, Erzeugnisse steuer-
frei zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Schiffsbedarf und Bordvorrat von Luftfahrzeu-
a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
gen an die Besatzung und an .Reisende abzu-
ersetzt.
geben,
b) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:
8. zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9 der
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe- ,,3. unter Steueraufsicht vernichtet wird.•
bruar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 94ll4/EG des 3. In § 5 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl „2,5" durch die
Rates vom 22. Dezember 1994 (ABI. EG Nr. Zahl „2" ersetzt.
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996
4. § 6 wird wie folgt geändert: d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „erlaubten" ge- aa) Nach der Angabe ,,{ABI. EG Nr. L 76 S. 1), "
strichen. wird die Angabe „zuletzt geändert durch die
Richtlinie 94ll4/EG des Rates vom 22. De-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „2,5" durch die
zember 1994 (ABI. EG Nr. l 365 S. 46)," einge-
Zahl „2" ersetzt.
fügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Buchstabe a werden nach dem Wort
aa) In Nummer 1 werden das Komma am Ende „regeln" die Wörter „und dabei für regelmäßig
des bisherigen Textes gestrichen und folgende und häufig wiederkehrende Fälle des inner-
Wörter angefügt: gemeinschaftlichen Steuerversands Verein-
fachungen durch bilaterale Vereinbarungen
„sowie anzuordnen, daß Einzelhändler vom
mit den an das Steuergebiet angrenzenden
Betrieb eines Schaumwe1nlagers ausgenom-
Mitgliedstaaten vorzusehen" eingefügt.
men werden,".
cc) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „unter Steuer-
aussetzung" durch das Wort „unversteuert" ;,b) sonstige Bestimmungen zu den Absätzen
ersetzt. 1 bis 7, insbesondere zum Verfahren der
Zulassung (Absätze 3 und 7), zur Sicher-
heitsleistung und zur Steueranmeldung zu
5. § 10 wird wie folgt geändert:
erlassen; dabei kann er zur Verfahrensver-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,, , ausgenom- einfachung zulassen, daß Schaumwein,
men die Überführung in den zollrechtlich freien den Inhaber von Steuertagem oder be-
Verkehr unter Zweckbindung," gestrichen. rechtigte Empfänger In Besitz genommen
b) In Absatz 3 werden der Klammerzusatz „(Versen- haben, als In ihr Steuerlager oder ihren
der)" gestrichen und nach dem Klammerzusatz Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuer-
,,(Anmelder)" die Wörter „jeweils als Versender-- belange dadurch nicht beeinträchtigt
eingefügt. werden."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: e) In Absatz 9 werden das Wort „Gebiet" durch das
Wort .,,Verbrauchsteuergebiet", das Wort „Wirt-
,,(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird schaftsgemeinschaft" durch das Wort „Gemein-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung schaft" ersetzt und nach dem Klammerzusatz die
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" einge-
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung fügt.
Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 zu tref-
fen, insbesondere zum Versandverfahren· und 7. In§ 12 Abs. 1 werden die Wörter „Gebiet der Euro-
zum Verfahren der Sicherheitsleistung, dabei päischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter
kann es bestimmen, daß eine Steuerlager- .,,Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
sicherheit.auch den Versand mit abdeckt, schaft" ersetzt.
2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß 8. § 13 wird wie folgt geändert:
Schaumwein, den die Inhaber von Steuerlagern
oder Betrieben (Absatz 1 Nr. 1 und 2) in Besitz a) In Absatz 3 wird das Wort .,Ausfuhrzollstelle" durch
genommen haben, als in ihr Steuerlager oder das Wort .,,Ausgangszollstelle" ersetzt.
ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuer- b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.•
~- daneben
a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er
6. § 11 wird wie folgt geändert:
vor Entstehung der Steuer Besitz an dem
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Wirtschafts- Schaumwein erlangt hat,
gemeinschaft" durch das Wort „Gemeinschaft"
b) der Beförderer oder Eigentümer des
ersetzt. Schaumweins, sofern er für das innerge-
b) Dem Absatz 1 werden die folgenden neuen Sätze 5 meinschaftliche Steuerversandverfahren
und 6 angefügt: anstelle des Versenders Sicherheit ge-
leistet hat."
„Das für das Steuerlager zuständige Hauptzollamt
kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder c) In Absatz 4 wird der Satz „Die Steuer ist un-
der Eigentümer des Schaumweins die Sicherheit verzüglich zu entrichten." durch die Sätze „Der
anstelle des Versenders leistet. Das innergemeln- Steuerschuldner hat über Schaumwein, für den
schaftllche Steuerversandverfahren ist unter Sicher- die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
heitsleistung auch dann anzuwenden, wenn Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort
Schaumwein, der für ein Steuerlager im Steuer- zu entrichten." ersetzt.
gebiet bestimmt Ist, im Transitwege über das
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert 9. § 15 werden die folgenden neuen Absätze 3 und 4
wird; § 13 gilt sinngemäß." angefügt:
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl „2,5" durch die ,,(3) Lassen Privatpersonen Schaumwein aus ande-
Zahl .,,2" ersetzt. . ren Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996 971
gilt dieser als zu gewerblichen Zwecken bezogen, in des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABI. EG
Besitz gehalten oder verwendet. Nr. L 365 S. 46), das Verfahren bei der Beför-
derung von versteuertem Schaumwein im
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Transitwege durch das Gebiet eines anderen
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des
Mitgliedstaates unter Verwendung des verein-
Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher
fachten Begleitdokuments nach der Verord-
Menge an Schaumwein, den Privatpersonen aus
nung (EWG) Nr. 3649/92 (ABI. EG Nr. L 369
anderen Mitgliedstaaten selbst in das Steuergebiet
S. 17) näher zu regeln und vorzusehen, daß
verbringen, widerleglich vermutet wird, daß der
durch bilaterale Vereinbarungen mit den jewei-
Schaumwein zu gewerblichen Zwecken bezogen, in
ligen Transitmitgliedstaaten ein vom Regelver-
Besitz gehalten oder verwendet wird."
fahren abweichendes vereinfachtes Verfahren
zugelassen werden kann,
10. In § 16 Abs. 7 wird nach den Wörtern „abgegeben
werden" folgender Halbsatz angefügt: 9. zur Sicherung des Steueraufkommens für die
Steuervergütung (§§ 3, 18, 19) eine für den
„und daß in den Versandhandel auch Lieferungen an Antragsberechtigten ausgestellte Versteue-
gewerbliche Abnehmer einbezogen werden••. rungsbestätigung des Steuerschuldners oder
Herstellers vorzuschreiben."
11. In § 17 Abs. 1 werden in Satz 1 die Wörter „Gebiet
außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschafts- 13. § 24 wird wie folgt gefaßt:
gemeinschaft (Drittland)" durch das Wort „Drittland"
ersetzt. ,,§24
Steuertarif
12. § 20 wird wie folgt geändert: (1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vor-
a) In Nummer 2 werden die Wörter „oder nach Arti- behaltlich des Absatzes 2 300 DM/hl.
kel 16 des Vertrages vom 12. Oktober 1990 zwi- (2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit
schen der Bundesrepublik Deutschland und der einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über als 15 % vol 200 DM/hl.
die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und
.(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für
die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der
die dort genannten Zwischenerzeugnisse
sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bun-
desrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256, 1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen und beson-
258Y- gestrichen. derer Haltevorrichtung oder
b) Der Nummer 4 werden die Wörter „sowie anzu- 2. die bei +20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid
ordnen, daß bei einem Mißbrauch für alle daran zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder
Beteiligten die Steuer entsteht," angefügt. mehr aufweisen,
c) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma 266DM/hl."
ersetzt.
d) Die folgenden neuen Nummern 6 bis 9 werden
Artikels
angefügt:
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
„6. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe- Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
bruar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt (BGBI. 1 S. 2150, 2185, 1993 1 S. 169), zuletzt geändert
geändert durch die Richtlinie 94ll4/EG des durch Artikel 31 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995
Rates vom 22. Dezember 1994 (ABI. EG (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert:
Nr. L 365 S. 46), das Verfahren zum Bezug von
Schaumwein unter Steueraussetzung mit 1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe ,,§ 34 Abge-
Begleitdokument und Freistellungsbescheini- löste Vorschriften" die Angabe,,§ 35 Nachversteue-
gung für die unter den Nummern 1 und 2 rung„ angefügt.
genannten Begünstigten näher zu regeln,
7. nach Maßgabe des Artikesl 23 Abs. 5 der 2. § 1 wird wi~ folgt geändert:
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
bruar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 94ll4/EG des ,,Mineralöl unterliegt im Steuergebiet nach Maß-
Rates vom 22. Dezember 1994 (ABI. EG gabe des Absatzes 3 der Mineralölsteuer."
Nr. L 365 S. 46), zu gestatten, Schaumwein b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
steuerfrei zum unmittelbaren Verbrauch an
Bord als Schiffsbedarf und Bordvorrat von ,,(2) Mineralöl im Sinne des Gesetzes sind:
Luftfahrzeugen an die Besatzung und Rei- 1. die Waren der Position 2706 der Kombinierten
sende abzugeben, Nomenklatur,
8. zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9 2. die Waren der Unterpositionen 270710,
der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 9100,
25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), 2707 9911 und 2707 9919 der Kombinierten
zuletzt geändert durch die Richtlinie 94ll4/EG Nomenklatur,
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996
3 die Waren der Position 2709 der Kombinierten 3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nomenklatur,
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
4. die Waren der Position 2710 der Kombinierten aa) In der Nummer 1 wird die Angabe "der Unter-
Nomenklatur, position 2710 0033" durch die Angabe „der
5. die Waren der Position 2711 der Kombinierten Unterpositionen 27100027, 27100029 und
Nomenklatur, 271 O0032" ersetzt.
6. die Waren der Unterpositionen 271210, bb) In der Nummer 2 wird die Angabe "2710 0031
27122000, 27129031, 27129033, 27129039 und 2710 0035" durch die Angabe .,271 O0026,
und 2712 9090 der Kombinierten Nomen- 271 O0034 und 2710 0036" ersetzt.
klatur, cc) In der Nummer 4 werden die Wörter „und
7. die Waren der Position 2715 der Kombinierten ihnen im Siedeverhalten entsprechende
Nomenklatur, Mineralöle der Unterposition 2707 9100"
gestrichen.
8. die Waren der Position 2901 der Kombinierten
dd) In der Nummer 6 wird die Angabe "§ 1 Abs. 2
Nomenklatur,
Satz 1 Nr. 6" durch die Angabe "§ 1 Abs. 3
9. die Waren der Unterpositionen 2902 1100, Nr. 3" ersetzt.
2902 1990, 2902 20, 2902 30, 2902 4100,
ee) In der Nummer 7 wird die Angabe "§ 1 Abs. 2
2902 4200, 2902 4300 und 2902 44 der Kom-
Satz 1 Nr. 6" durch die Angabe "§ 1 Abs. 3
binierten Nomen~tur,
Nr. 3" ersetzt.
1O. die Waren der Unterpositionen 3403 1100 und
ff) Die Nummer 8 wird gestrichen.
3403 19 der Kombinierten Nomenklatur,
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Beschaffenheit"
11. die Waren der Position 3811 der Kombinierten
die Wörter "oder ihrem Verwendungszweck" ein-
Nomenklatur, gefügt.
12. die Waren der Position 3817 der Kombinierten
Nomenklatur, 4. § 3 wird wie folgt geändert:
13. andere als die in den Nummern 1 bis 12 ge- a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe"§ 1
nannten Waren, ganz oder teilweise aus Abs. 2 Satz 1 Nr. 6" durch die Angabe "§ 1 Abs. 3
Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Nr. 3" ersetzt.
Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind, ausge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nommen Petrolkoks der Position 2713 der
Kombinierten Nomenklatur. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Geset- aaa) Die Angabe "Positionen 2705, 2711 und
zes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der 2901" wird durch die Angabe "Position
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 2705" ersetzt.
23. Juli 1987 (ABI. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fas- bbb) In der Nummer 1 werden die Wörter "und
sung des Anhangs zur Verordnung (EWG) ihnen im Siedeverhalten entsprechende
Nr. 2551 /93 der Kommission vom 10. August 1993 Mineralöle der Unterposition 2707 9100"
(ABI. EG Nr. L 241 S. 1) und die bis zum 1. Oktober gestrichen.
1994 zu seiner Durchführung erlassenen Rechts-
vorschriften." ccc) In der Nummer 2 werden die Wörter "und
Mineralöle der Unterposition 2707 9100
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: der Kombinierten Nomenklatur" ge-
strichen.
"(3) Der Mineralölsteuer unterliegen
ddd) In der Nummer 3 werden die Wörter "§ 1
1. Mineralöle der Unterpositionen 2707 10,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, ane auch zur Gewin-
2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinier-
nung von Licht oder" durch die Wörter
ten Nomenklatur,
"§ 1 Abs. 3 Nr. 3, alle" ersetzt.
2. Mineralöle der Unterpositionen 2710 0011 bis
bb) In Satz 2 wird das Wort n(toloylazotolylazo)"
271 O0078 der Kombinierten Nomenklatur,
jeweils durch das Wort "(tolylazotolylazo)"
3. Mineralöle der Position 2711 der Kombinierten ersetzt.
Nomenklatur, c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ~satz 2
4. Mineralöle der Unterposition 2901 10 der Kom- Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe ,.Absatz 2 Satz 1
binierten Nomenklatur, Nr. 2 und 3• ersetzt.
5. Mineralöle der Unterpositionen 2902 20,
2902 30, 2902 4100, 2902 4200, 2902 4300 und 5. § 4 wird wie folgt geändert:
2902 44 der Kombinierten Nomenklatur, a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Unterposition
2710 0031" durch die Angabe „Unterposition
6. Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 sowie
271 O0026" ersetzt.
andere, in den Nummern 1 bis 5 nicht genannte
Mineralöle, die zur Verwendung als Kraft- oder b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Nr. 12" durch
Heizstoff bestimmt sind." , die Angabe "Nr. 13" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996 973
6. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "Mineralöl" durch die (3) Für die nach § 9 oder nach anderen Rechtsvor-
Wörter „Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen schriften entstehende Steuer ist im voraus Sicherheit
Erdgas" ersetzt. zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der
Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts er-
7. In§ 7 Abs. 1 werden die Wörter "Anderes Mineralöl als kennbar sind."
Erdgas" durch die Wörter "Mineralöl nach § 1 Abs. 3,
ausgenommen Erdgas," ersetzt. 1O. § 12 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. als Verwender oder Verteiler
8. In § 9 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "Ist für Mine-
ralöle oder Waren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12" durch a) in ein Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuer-
die Wörter „Ist für Mineralöle nach § 1 Abs. 3 oder gebiets der Europäischen Gemeinschaft (Dritt-
Waren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13" ersetzt. land) oder
b) zu gewerblichen Zwecken oder im Versand-
9. Die §§ 1O und 11 werden wie folgt gefaßt: handel in einen anderen Mitgliedstaat der
,,§ 10 Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaat)
verbringen".
Steueranmeldung
(1) Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das in 11. § 14 wird wie folgt geändert:
einem Monat die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1
oder Abs. 4 entstanden ist, vorbehaltlich des Absat- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Mineralöl darf"
zes 2 bis zum 15. Tag des nächsten Monats eine durch die Wörter „Mineralöl nach § 1 Abs. 3, aus-
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer genommen Erdgas, darf" ersetzt.
selbst zu berechnen (Steueranmeldung). In den Fällen b) Nach Absatz 1 wird der folgende neue Absatz 1a
des § 9 Abs. 2 und 3 Satz 3 ist eine Steueranmeldung eingefügt:
unverzüglich abzugeben.
,,(1 a) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5,
(2) Für Mineralöl, für das die Steuer nach § 9 ausgenommen Erdgas, im Transitwege über das
Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der- Zeit vom Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in ein ande-
1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuer- res Steuerlager im Steuergebiet verbracht, ist das
schuldner bis zum 22. Dezember eine Steuerer- innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren
klärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu anzuwenden. Dies gilt für Mineralöl der Unter-
berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für positionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059
Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit
weniger als 100 Millionen Deutsche Mark Mineralöl- es als lose Ware verbracht wird."
steuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der
Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, daß c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein ,,(2) Im Falle des Absatzes 1a hat der Inhaber des
Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die An- abgebenden Steuerlagers für das innergemein-
meldung von Mineralöl, für das die Steuer nach § 9 schaftliche Steuerversandverfahren Sicherheit zu
Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten
19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 1 gültig sein. Auf Antrag kann das Hauptzollamt
Satz 1 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durch- zulassen, daß an Stelle des Inhabers des Steuer-
schnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuer- lagers der Beförderer oder der Eigentümer des
schuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in Mineralöls die Sicherheit leistet. In den anderen
der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung Fällen hat der Inhaber des abgebenden Steuer-
nachzuholen. lagers für den Versand Sicherheit zu leisten, wenn
§ 11 die Steuerbelange nach dem Ermessen des
Hauptzollamts gefährdet erscheinen."
Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer für Mineralöl, die nach § 9 Abs. 1, d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in einem Monat entstanden „Im Falle des Absatzes 1a ist mit der Aufnahme
ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 spätestens am das innergemeinschaftliche Steuerversandverfah-
zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entste- ren abgeschlossen."
hung zu entrichten. Die nach § 9 Abs. 2 und 3 Satz 3
entstandene Steuer ist sofort zu entrichten. 12. § 15 wird wie folgt geändert:
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Steuer, die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 im Novem-
ber entstanden ist, spätestens am 27. Dezember zu aa) In Satz 1 werden die Wörter „Mineralöl darf
entrichten. Dies gilt auch für die Steuer, die nach § 9 unter Steueraussetzung im innergemein-
Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 1. bis schaftlichen Steuerversandverfahren" durch
18. Dezember entstanden und nach § 10 Abs. 2 in die Wörter „Mineralöl nach § 1 Abs. 3, aus-
voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden genommen Erdgas, darf unter Steuerausset-
ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist zung" ersetzt.
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durch- bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
schnittsbetrag und der nach § 10 Abs. 2 Satz 5 an-
gemeldeten Steuer spätestens am 10. Februar des b) Nach Absatz 1 werden die folgenden neuen Ab-
folgenden Jahres zu entrichten. sätze 1a und 1b eingefügt:
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996
"(1 a) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5, c) Dem Absatz 4 wird der folgende Satz angefügt:
ausgenommen Erdgas, nach Absatz 1 be-
"Im Falle des Absatzes 2 ist mit der Ausfuhr das
zogen, verbracht oder befördert, ist das inner-
innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren
gemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzu-
abgeschlossen."
wenden. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen
2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kom-
binierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als 15. § 18 wird wie folgt geändert:
lose Ware bezogen, verbracht oder befördert wird. a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,(§ 15 Abs. 1 Satz 1
(1 b) Wird Mineralöl nach Absatz 1a in Steuer- Nr. 1 und 3)" durch die Angabe ,,(§ 15 Abs. 1 Nr. 1
lager oder Betriebe von berechtigten Empfängern und 3)" ersetzt.
in anderen Mitgliedstaaten verbracht (Absatz 1 b) In Absatz 3 werden das Wort „Ausfuhrzollstelle"
Nr. 2), hat der Inhaber des abgebenden Steuer- durch das Wort „Ausgangszollstelle" und die
lagers für das innergemeinschaftliche Steuerver- Angabe ,,(§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17)" durch die
sandverfahren Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit Angabe,,(§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17)" ersetzt.
muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Auf Antrag
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
kann das Hauptzollamt zulassen, daß an Stelle des
Inhabers des Steuerlagers der Beförderer oder der ,,(4) Vorbehaltlich des Absatzes 4a ist Steuer-
Eigentümer des Mineralöls die Sicherheit leistet. schuldner in den Fällen der Absätze 1 bis 3
Wird das Mineralöl auf dem Seewege oder durch
1. der Inhaber des Steuerlagers oder der Anmel-
feste Rohrleitungen verbracht, kann der Inhaber der ( § 16 Abs. 1), der das Mineralöl versandt
des Steuerlagers von der Sicherheitsleistung hat,
befreit werden, wenn die Steuerbelange nach dem
Ermessen des Hauptzollamts nicht gefährdet 2. daneben
erscheinen." a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor
Entstehung der Steuer Besitz am Mineralöl
13. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: erlangt hat,
"Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, b) der Beförderer oder der Eigentümer des
darf im Anschluß an die Überführung in den zoll- Mineralöls, wenn er für das innergemein-
rechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein schaftliche Steuerversandverfahren an Stel-
Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden." le des Inhabers des Steuerlagers Sicherheit
geleistet hat,
14. § 17 wird wie folgt geändert: c) im Falle des Absatzes 1, wer das Mineralöl
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Mineralöl darf" entzogen hat.
durch die Wörter „Mineralöl nach § 1 Abs. 3, Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das die
ausgenommen Erdgas, darf" und die Wörter „Ge- Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuer-
biet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
durch die Wörter „ Verbrauchsteuergebiet der zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist
Europäischen Gemeinschaft" ersetzt. sofort zu entrichten."
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: d) In Absatz 4a wird die Angabe "Nr. 1 und 2" durch
die Angabe „Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b"
,,(2) Wird Mineralöl nach§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5,
ersetzt.
ausgenommen Erdgas, über andere Mitglied-
staaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche
Steuerversandverfahren anzuwenden. Dies gilt 16. § 19 wird wie folgt geändert:
für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, · a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „anderes
2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Mineralöl als Erdgas" durch die Wörter „Mineralöl
Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas," ersetzt.
ausgeführt wird.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
(3) Im Falle des Absatzes 2 hat der Inhaber
des Steuerlagers für das innergemeinschaftliche „Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern
Steuerversandverfahren Sicherheit zu leisten. Die von anderen Beförderungsmitteln als Wasser-
Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. fahrzeugen, von Spezialcontainern. von Arbeits-
Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß maschinen und -geräten, ausgenommen solche
an Stelle des Inhabers des Steuerlagers der Beför- auf Wasserfahrzeugen und anderen schwimmen-
derer oder der Eigentümer des Mineralöls die den Vorrichtungen, von land- und forstwirtschaft-
Sicherheit leistet. Wird das Mineralöl auf dem See- lichen Fahrzeugen sowie von Kühl- und Klima-
wege oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt, anlagen."
kann der Inhaber des Steuerlagers von der Sicher-
heitsleistung befreit werden, wenn die Steuer- 17. In§ 20 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mine-
belange nach dem Ermessen des Hauptzollamts ralöl" die Wörter „nach § 1 Abs. 3" eingefügt.
nicht gefährdet erscheinen. In den anderen Fällen
hat der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu lei- 18. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden dle Wörter "anderes
sten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen Mineralöl als Erdgas• durch die Wörter „Mineralöl
des Hauptzollamts gefährdet erscheinen." nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas,• ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996 975
19. § 23 wird wie folgt geändert: Buchstabe b beziehen
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Mineralöl" die und zu Zwecken nach
Wörter „nach§ 1 Abs. 3" eingefügt. den§§ 3, 4 oder§ 32
Abs. 1 abgeben, auch
b) In Satz 2 wird das Wort „Freigutverkehr" durch das dann eine Erlaubnis
Wort „Zollverfahren" ersetzt. nach § 7 Abs. 2 erteilt
wird, wenn sie keine
20. In § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „aus Lagerstätten besitzen,
dem Steuergebiet" durch die Wörter „in ein Drittland"
ersetzt. bb) andere als die in § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten
Mineralöle abweichend von
21. In§ 26 Abs. 4 bis 6 wird jeweils die Angabe,,§ 3 Abs. 2
§ 14 Abs. 1a, § 15 Abs. 1a
Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe,,§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und § 17 Abs. 2 in einem ver-
oder Abs. 7" ersetzt.
einfachten Verfahren beför-
dert und für regelmäßig und
22. In § 29 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 10 Satz 1" häufig wiederkehrende Fälle
durch die Angabe,,§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1" des innergemeinschaftlichen
ersetzt. Steuerversands Vereinfa-
chungen durch bilaterale Ver-
23. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Satz 1 einbarungen mit den an das
Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Steuergebiet angrenzenden
Abs. 7" ersetzt. Mitgliedstaaten vorgesehen
werden,".
24. § 31 wird wie folgt geändert:
bbbb) Folgender neuer Doppelbuchsta-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: be cc wird angefügt:
aa) In der Nummer 3 wird das Wort „und" durch ,,cc) in den Versandhandel (§ 21)
ein Komma ersetzt. auch Lieferungen an ge-
bb) In der Nummer 4 wird der Angabe ,,(ABI. EG werbliche Abnehmer einbe-
Nr. L 390 S. 124)" das Wort „und" angefügt. zogen werden,".
cc) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt: bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 12"
durch die Angabe „Nr. 13" ersetzt.
„5. der Richtlinie 94fl 4/EG des Rates vom
22. Dezember 1994 (ABI. EG Nr. L 365 cc) In Nummer 4 Buchstabe c wird die Angabe
S.46)". ,,§ 11 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 3"
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: dd) In der Nummer 5 werden vor dem Wort
„Bestimmungen" die Wörter „nach Maßgabe
„2. für die Anwendung dieses Gesetzes das der in Absatz 1 genannten Richtlinien" einge-
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen fügt.
Gemeinschaft(§§ 12, 17 Abs. 1) gemäß
Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des ee) Der Nummer 6 werden folgende neue Buch-
Rates vom 25. Februar 1992 (ABI. EG staben f und g angefügt:
Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden ,,f) zur Verfahrensvereinfachung und zur Ver-
Fassung zu definieren,". meidung unangemessener wirtschaftlicher
bb) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert: Belastungen, wenn und soweit dadurch
die Steuerbelange nicht beeinträchtigt
aaa) Buchstabe a wird wie folgt geändert: werden, Erlaubnisinhabern, die Schiffs-
aaaa) Die Doppelbuchstaben aa und bb betriebsstoffe für Zwecke nach § 4 Abs. 1
werden wie folgt gefaßt: Nr. 4 steuerfrei verwenden, auf Antrag
abweichend von§ 4 Abs. 1 Nr. 4 die Ver-
„aa) zur Verfahrensvereinfachung
wendung dieser Mineralöle für nicht steu-
aaa) Inhabern von Steuer- erbefreite Zwecke mit der Maßgabe erlaubt
lagern und berechtig- wird, daß bei ihnen eine Steuer nach dem
ten Empfängern erlaubt zutreffenden Steuersatz des § 2 oder des
wird, Mineralöl allein § 3 entsteht, die innerhalb vom Haupt-
durch Inbesitznahme in zollamt zu bestimmender Fristen anzu-
• das Steuerlager oder melden und zu entrichten ist,
den Betrieb aufzuneh-
g) zur Verfahrensvereinfachung und zur Ver-
men,
meidung unangemessener wirtschaftlicher
bbb) abweichend von§ 7 Un- Belastungen, wenn und soweit dadurch die
ternehmen, die Schwer- Steuerbelange nicht beeinträchtigt wer-
öle nach § 3 Abs. 2 den, Unternehmen mit Einrichtungen für
Satz 1 Nr. 1 und 2 oder die Eigenver:sorgung mit Flüssiggasen, die
Flüssiggase nach § 3 nach dem Steuersatz des§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b versteuert sind, der Unter-
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996
schiedsbetrag zwischen den Steuersätzen 25. § 32 wird wie folgt geändert:
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,.§ 3 Abs. 2
nachträglich in dem Umfang zu vergüten
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b" durch die Angabe
ist, in dem die Flüssiggase nachweislich für
Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
.§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.
verwendet worden sind,". b) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
ff) Der Nummer 9 wird folgender neuer Buchsta- ,,(13) Für andere als in § 1 Abs. 3 genannte Mine-
be g angefügt: ralöle enden das Steueraussetzungsverfahren (§ 5)
und das Verfahren der Steuerbegünstigung (§§ 12
„g) abweichend von § 3 Abs. 2 und 7 auf die und 13) mit dem 18. Juli 1996."
Kennzeichnung von Mineralölen nach § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 zu verzichten, soweit
dies aus technischen und wirtschaftlichen Artikel&
Gründen erforderlich erscheint und da-
durch die Steuerbelange nicht beeinträch- Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
tigt werden,". Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985
(BGBI. 1S. 2436, 2441 ), zuletzt geändert durch Artikel 1O
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150,
aa) In der Nummer 2 werden die Wörter „oder den 1993 1S. 169), wird wie folgt geändert:
Truppen, den Mitgliedern der Truppen und
den Familienangehörigen der Mitglieder der 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Truppen der ehemaligen Union der Sozialisti-
a) In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Komma
schen Sowjetrepubliken nach Artikel 16 des
ersetzt.
Vertrages vom 12. Oktober 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Union b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die ,,2. bei der Festsetzung und Erhebung der Umsatz-
Bedingungen des befristeten Aufenthalts und steuer, soweit diese nicht als Einfuhrabgabe
die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der (Einfuhrumsatzsteuer) erhoben wird (indirekte
sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Steuer) und".
Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II
S. 256, 258)" gestrichen. c) Es wird folgende neue Nummer 3 angefügt:
,.3. bei der Festsetzung, einschließlich der Über-
bb) In der Nummer 5 wird der Punkt am Ende
wachung des innergemeinschaftlichen Ver-
durch ein Komma ersetzt.
kehrs mit Waren, die den nachgenannten
cc) Die folgenden neuen Nummern 6 und 7 wer- Steuern unterliegen, und Erhebung der Ver-
den angefügt: brauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoho-
lische Getränke und auf Tabakwaren (indirekte
„6. zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 7 Steuern)".
bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates
vom 25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 d) Die Angabe „geändert durch die Richtlinie 92/
S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur
94fl4/EG des Rates vom 22. Dezember Änderung der Richtlinie 92/12/EWG (ABI. EG
1994 (ABI. EG Nr. L 365 S. 46), das Ver- Nr. L 390 S. 124)" wird gestrichen.
fahren bei der Beförderung von versteuer- e) Nach der Angabe „(ABI. EG Nr. L 76 S. 1), " werden
tem Mineralöl im Transitwege durch das die Wörter „geändert durch die Richtlinien 92/
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates 108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABI.
unter Verwendung des vereinfachten EG Nr. L 390 S. 124) und 94fl4/ EG des Rates vom
Begleitdokuments nach der Verordnung 22. Dezember 1994 (ABI. EG Nr. L 365 S. 46)" ein-
(EWG) Nr. 3649/92 (ABI. EG Nr. L 369 gefügt.
S. 17) näher zu regeln und vorzusehen,
daß durch bilaterale Vereinbarungen mit 2. § 2a Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
den jeweiligen Transitmitgliedstaaten ein „Die zuständigen Finanzbehörden übermitteln die von
vom Regelverfahren abweichendes ver- ihr eingegebenen Daten unverzüglich an die zustän-
einfachtes Verfahren zugelassen werden digen Finanzbehörden anderer Mitgliedstaaten."
kann,
7. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a 3. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom ,,In den Fällen des§ 2a Abs. 4 erfolgt eine Berichtig_ung,
25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), Sperrung oder Löschung einzelner Daten ebenfalls
geändert durch die Richtlinie 94/7 4/EG unverzüglich." •
des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABI.
EG Nr. L 365 S. 46), das Verfahren zum
Bezug von Mineralöl unter Steueraus- Artikel7
setzung mit Begleitdokument und Frei-
Änderung des Kaffeesteuergesetzes
stellungsbescheinigung für die unter Arti-
kel 23 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
Begünstigten näher zu regeln." S. 2150, 2199) wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996 977
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: 4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1 ,,§4
Steuergebiet und Steuergegenstand Kaffeehaltige Waren
Kaffee sowie in das Steuergebiet verbrachte Für kaffeehaltige Waren gelten § 11 Abs. 1 bis 6,
kaffeehaltige Waren unterliegen im Steuergebiet der § 13 Abs. 1 und § 15 Nr. 6 sinngemäß."
Kaffeesteuer. Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauch-
steuer im Sinne der Abgabenordnung."
5. In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „nach" die Angabe
,,§ 13 Abs. 2 oder" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „mit höchstens 10 6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
vom Hundert Beimischungen" gestrichen.
,,(1) Kaffeeherstellungsbetrieb ist jede Betriebsstät-
b) In Nummer 5 wird die Zahl „ 100" durch die Zahl te, in der Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt
,,50" ersetzt. und gelagert werden darf."
c) In Nummer 6 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt. 7. In § 7 Abs. 2 werden die Wörter „anderen Gebieten
d) Die Nummern 7 und 8 werden gestrichen. (§ 2 Nr. 8)" durch die Wörter „einem Drittland" ersetzt
und die Wörter „in andere Gebiete" sowie der Klam-
merzusatz,,(§ 2 Nr. 7)" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§3
8. In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort „Steuerausset-
Steuertarif zungsverfahren" die Wörter „oder ein Zollverfahren
(1) Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 4,30 nach § 14 Abs. 1" eingefügt.
Deutsche Mark je Kilogramm und für löslichen Kaffee
9,35 Deutsche Mark je Kilogramm. Mischungen von 9. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Aöstkaffee und löslichem Kaffee untertiegen der Steu-
,,(1) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 1 und 2 hat
er nach Satz 1 entsprechend den in ihnen enthaltenen
über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer ent-
Kaffeearten.
standen ist, spätestens am 15. Tag des folgenden
(2) Für kaffeehaltige Waren beträgt die Kaffeesteuer Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin
1. bei einer Ware, die 50 bis 100 Gramm Aöstkaffee die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."
je Kilogramm enthält, 0,30 Deutsche Mark je Kilo-
gramm der Ware; 10. § 11 wird wie folgt geändert:
2. bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,85 Deutsche
Mark je Kilogramm der Ware; aa) In Satz 1 werden die Wörter „für Zwecke eines
Unternehmens" durch die Wörter „zu gewerb-
3. bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm lichen Zwecken" ersetzt.
Aöstkaffee je Kilogramm enthält, 1,70 Deutsche
Mark je Kilogramm der Ware; bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
4. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm „Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug
Röstkaffee je Kilogramm enthält, 2,60 Deutsche durch eine Einrichtung des öffentlichen
Mark je Kilogramm der Ware; Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen
Zwecken gleich."
5. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm
Aöstkaffee je Kilogramm enthält, 3,45 Deutsche b) In Absatz 3 werden die Wörter „zu Unternehmens-
Mark je Kilogramm der Ware; zwecken• durch die Wörter „zu gewerblichen
Zwecken• ersetzt.
6. bei einer Ware, die 50 bis 100 Gramm löslichen
Kaffee je Kilogramm enthält, 0, 70 Deutsche Mark c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
je Kilogramm der Ware;
,,(4) Der Steuerschuldner nach den Absätzen 1
7. bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm und 2 hat über den Kaffee unverzüglich eine
löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 1,85 Deut- Steueranmeldung abzugeben und die Kaffee-
sche Mark je Kilogramm der Ware; steuer sofort zu entrichten."
8. bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 3, 75 Deut-
sche Mark je Kilogramm der Ware; „Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß
der Steuerschuldner, der Kaffee nicht nur gele-
9. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm
gentlich bezieht, über Kaffee, für den In einem
löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 5,60 Deut-
Monat die Steuer entstanden Ist, spätestens am
sche Mark je Kilogramm der Ware;
15. Tag des folgenden Monats die Steueranmel-
10. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm dung abgibt und die Steuer spätestens am ersten
löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 7 ,50 Deut- Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgen-
sche Mark je Kilogramm der Ware." den Monats entrichtet."
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996
e) folgender Absatz 8 wird angefügt: b) Die bisherigen Nummern 1 bis 9 werden Num-
• (8) Lassen Privatpersonen Kaffee aus anderen mern 2 bis 10.
Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen, c) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
gilt dieser als zu gewerblichen Zwecken bezogen,
.3. das Steuerverfahren bei der Lieferung aus
in Besitz gehalten oder verwendet.•
anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet
(§ 11 ), beim Versandhandel (§ 12), bei der
11. § 13 wird wie folgt geändert: Steuerbefreiung(§ 15) und bei der Steuerent-
a) In Absatz 1 werden die Wörter .anderen Gebieten lastung (§ 16) sowie den Verkehr unter Steuer-
(§ 2 Nr. 8)" durch die Wörter .einem Drittland" aussetzung (§ 14) zu regeln und außerdem
ersetzt und die Wörter • - ausgenommen der Aus- vorzuschreiben, bei welcher Menge an Kaffee,
fuhr-" gestrichen. den die Privatpersonen aus anderen Mitglied-
staaten selbst in das Steuergebiet verbringen,
b) In Absatz 2 werden die Wörter .unter Aussetzung
widerleglich vermutet wird, daß der Kaffee zu
der Steuer" durch die Wörter „unter Steuerausset-
gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz
zung" ersetzt.
gehalten oder verwendet wird,".
12. In § 15 wird das Wort .bleibt" durch das Wort .ist" d) In der neuen Nummer 7 werden das Wort .Gebiet"
ersetzt. durch das Wort • Verbrauchsteuergebiet•, das
Wort •Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort
13. § 16 wird wie folgt gefaßt: .Gemeinschaft" ersetzt und nach dem Klammer-
zusatz die Worte 11 in der jeweils geltenden Fas-
.§ 16 sung• eingefügt.
Steuerentlastung e) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
(1) Die Steuer wird auf Antrag des Steuerlager-
inhabers für nachweislich versteuerten Kaffee erlas-
.a. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung Vorschriften zu § 13 zu erlassen
sen oder erstattet, der in das Steuerlager zurück- und die Besteuerung abweichend von § 13 zu
verbracht wurde. Das Hauptzollamt kann bei beson- regeln, soweit dies zur Sicherung des Steuer-.
derem wirtschaftlichen Bedürfnis auch in anderen aufkommens oder zur Anpassung an die
Fällen des Verbringens von nachweislich versteuer- Behandlung im Steuergebiet hergestellter
tem Kaffee in ein Steuerlager dem Steuerlagerinhaber Erzeugnisse oder wegen der besonderen Ver-
auf Antrag Steuerentlastung gewähren. hältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist,".
(2) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet f) Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
oder vergütet für nachweislich versteuerten Kaffee,
der an einen Empfänger in einem anderen Mitglied- 11 9. zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzu-
staat geliefert wurde. Antragsberechtigt ist der Liefe- ordnen, daß Kaffee zur Herstellung kaffeehal-
rer. tiger Waren, die der Hersteller in andere Mit-
gliedstaaten liefert oder die er ausführt, steu-
(3) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet erfrei bezogen werden kann und bei unterblie-
oder vergütet für nachweislich mit Kaffeesteuer bela- bener oder nicht fristgerechter Lieferung oder
stete kaffeehaltige Waren, die an einen Empfänger in Ausfuhr in der Person des Herstellers die
einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder die aus- Steuer entsteht, sowie das zur Sicherung des
geführt wurden. Antragsberechtigt ist der Lieferer Steueraufkommens notwendige Verfahren zu
oder der Ausführer." regeln; dabei können auch Waren mit einem
Kaffeegehalt von weniger als 50 Gramm je
14. In § 17 Abs. 1 werden nach dem Wort „Kaffee" die Kilogramm der Ware einbezogen werden,".
Wörter „und kaffeehaltigen Waren" eingefügt.
g) Die neue Nummer 1Owird wie folgt geändert:
15. In § 18 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,.§ 11 Abs. 3" aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
die Wörter ,, , auch in Verbindung mit § 4," eingefügt. .Kaffee" die Angabe ,, , der" durch die Wörter
„und kaffeehaltige Waren, die" und nach dem
16. § 19 wird wie folgt geändert: Wort .bestimmt" das Wort „ist" durch das
Wort „sind" ersetzt.
a) folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
„1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur .Kaffee" die Wörter „und kaffeehaltigen
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Waren" eingefügt und die Wörter .sowie anzu-
a) die Art und Weise der Bestimmung der für ordnen, daß bei einem Mißbrauch für alle
die Besteuerung maßgebenden Kaffee- daran Beteiligten die Steuer entsteht," ange-
mengen und -arten (§ 3) festzulegen, fügt.
b) Vorschriften zu§ 5 Abs. 2 in Verbindung cc) In Buchstabe c werden die Wörter .oder nach
mit den §§ 6 und 7 wegen der Herstel- Artikel 16 des Vertrages vom 12. Oktober
lungs- und Lagertätigkeiten sowie des 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Steuerlager- und Erlaubnisverfahrens zu land und der Union der Sozialistischen So-
erlassen und dabei für Kaffeelager (§ n wjetrepubliken über die Bedingungen des
eine Mindestumschlagsmenge und eine befristeten Aufenthalts und die Modalitäten
Mindestlagerdauer vorzusehen,". des planmäßigen Abzugs der sowjetischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996 979
Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik 13. zur Vermeidung unangemessener wirtschaft-
Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256, 258)" licher Belastungen anzuordnen, daß kaffee-
gestrichen. haltige Waren, die im Betrieb des Herstellers
unter Steueraufsicht vernichtet werden, auf
dd) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Kaf- dessen Antrag von der Kaffeesteuer entlastet
fee" die Wörter „und kaffeehaltige Waren" ein- werden,
gefügt, das Wort „er" durch das Wort „sie"
und das Wort „kann" durch das Wort „kön- 14. zur Sicherung des Steueraufkommens für die
nen" ersetzt. Steuervergütung (§ 16) eine für den Antrags-
berechtigten ausgestellte Versteuerungsbe-
ee) Folgender Buchstabe e wird angefügt: stätigung des Steuerschuldners oder Herstel-
lers vorzuschreiben und in den Fällen des
„e) zu gestatten, daß Kaffee und kaffeehaltige § 16 Abs. 2 und 3 die Steuerentlastung von
Waren zum unmittelbaren Verbrauch an der vorherigen Zusage durch das Hauptzoll-
Bord als Schiffsbedarf und Bordvorrat amt abhängig zu machen."
von Luftfahrzeugen an die Besatzung und
an Reisende steuerfrei abgegeben wer-
Artikels
den dürfen,".
Inkrafttreten
h) Die folgenden neuen Nummern 11 bis 14 werden
angefügt: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
„11. zur Steuervereinfachung auch Lieferungen an
gewerbliche Abnehmer in den Versandhandel (2) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
(§ 12) einzubeziehen, Buchstabe b tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Artikel 3
Nr. 13 Buchstabe a, Nr. 15, 17 Buchstabe c und d sowie
12. zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung kaffee- Nr. 22 Satz 2 und 3 tritt am 1. September 1996 in Kraft.
haltige Waren nach dem tatsächlichen Kaf- Artikel 4 Nr. 1 und 13 tritt am ersten Tage des auf die Ver-
feegehalt zu besteuern, kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 12. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996
Gesetz
über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken
an die früheren Eigentümer und zur Änderung anderer Vorschriften
Vom 15. Juli 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Der Erwerb !'lach Absatz 1 ist von der Grunderwerb-
das folgende Gesetz beschlossen: steuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des
§ 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.
Artikel 1
§3
Gesetz
Verwendung im öffentlichen lntereae
über den Verkauf von Mauer- und Grenz-
grundstücken an die früheren Eigentümer (1) Will der Bund ein Grundstück für dringende eigene
(Mauergrundstücksgesetz - MauerG) öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Inter-
esse an Dritte veräußern, lehnt er den Erwerbsantrag ab.
§1 Die Ablehnung erfolgt durch Besch9id. Der Berechtigte
hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Zahlung von
Anwendungsbereich 75 vom Hundert des Verkehrswerts des Grundstücks zum
(1) Mauer- und Grenzgrundstücke sind Grundstacke, Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nach Satz 2. Sind
die in den in § 8 des Gesetzes Ober die Staatsgrenze der ehemals bundeseigene Mauer- und Grenzgrundstücke
Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses
(GBI. 1 Nr. 11 S. 197) bezeichneten Grenzgebieten liegen Gesetzes an Dritte veräußert worden, hat der Berechtigte
und die für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Ver-
Sperranlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der iuBerungserlöses. Ein entsprechender Anspruch kann
Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) Berechtigten in den Fällen einer Veräußerung zwischen
und der Deutschen Demokratischen Republik einschließ- dem 3. Oktober 1990 und dem 15. Februar 1992 ein-
lich Berlin (Ost) in Volkseigentum überführt wurden. geräumt werden, wenn anderenfalls in der Person des
Berechtigten eine besondere Härte eintreten würde.
(2) Bundeseigene Grundstücke im Sinne dieses Geset-
zes sind solche, die mittelbar oder unmittelbar im Eigen- (2) Ist das Eigentum an einem bundeseigenen Mauer-
tum des Bundes stehen. oder Grenzgrundstück nach dem 15. Februar 1992 und
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Verfahren nach
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Grundstücke, an denen dem Flurbereinigungsgesetz oder in einem Verfahren zur
Rückübertragungs- oder Entschädigungsansprüche nach Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
dem Vermögensgesetz bestehen. Bis zur bestandskräf- nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpas-
tigen Entscheidung über den vermögensrechtlichen An- sungsgesetzes auf einen Dritten übergegangen, er-
spruch wird das Verfahren nach diesem Gesetz ausge- strecken sich die Ansprüche des Berechtigten auf Zahlung
setzt. von 75 vom Hundert einer für das Grundstück erhaltenen
· (4) § 349 des Lastenausgleichsgesetzes findet keine Geldleistung. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Wurde für
Anwendung. das Mauer- und Grenzgrundstück ein anderes Grund-
stück gewährt, bezieht sich das Erwerbsrecht des Berech-
§2 tigten aus § 2 Abs. 1 auf dieses Grundstück.
Erwerb (3) Die Ausgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind aus
den Einnahmen aus der Veräußerung von Mauer- und
(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger Grenzgrundstücken zu leisten.
(Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen
Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des
Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses er- §4
werben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene Antragsfrist
öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Inter-
esse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrich- Anträge auf Rückerwerb müssen bis zum Ablauf des
tung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen 31. Januar 1997 bei der Oberfinanzdirektion gestellt wer-
Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Ver- den, in deren Bezirk der Vermögenswert belegen ist.
zinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.
(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende §5
Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschät-
Fonds
zung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie
ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen (1) Es wird ein Fonds zur Förderung von wirtschaft-
zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abge- lichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3
setzt werden. des Einigungsvertrages genannten Gebiet errichtet. Dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996 981
Fonds stehen die Einnahmen aus der Veräußerung der (2) Eine Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten
Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der auf Grund nach Zustellung des Bescheides zu erheben. Die Klage-
dieses Gesetzes erfolgenden Leistungen an Berechtigte frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
und der Nebenkosten nach § 2 Abs. 2 zu. (3) Die Klagefrist beginnt nur zu laufen, wenn der
(2) Die Ausgaben des Fonds sind gesperrt; die Auf- Berechtigte über die Klagemöglichkeit, das Gericht, bei
hebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushalts- dem die Klage zu erheben ist, dessen Sitz und die einzu-
ausschusses des Deutschen Bundestages. Dabei ist zu haltende Frist schriftlich belehrt worden ist. § 58 Abs. 2
gewährleisten, daß die Mittel des Fonds nicht zur Erfüllung der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende
von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt werden. Anwendung.
§6 Artikel 2
Rechtsverordnungsermächtigung
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
In § 64b Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergeset-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- tember 1984 (BGBI. 1S. 1229, 1985 1S. 195), das zuletzt
rates die Einzelheiten des Fonds, seiner Verwaltung sowie durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBI. 1
der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln. S. 818) geändert worden ist, wird das Datum „31. Dezem-
ber 1995" durch das Datum „31. Dezember 1998" ersetzt.
§7
Rechtsweg Artikel3
(1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der ordent- Inkrafttreten
liche Rechtsweg gegeben. Ein Widerspruchsverfahren fin- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
det nicht statt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996
Verordnung
über den Datenschutz für Unternehmen,
die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen
(Telekommunikationsdienstuntemehmen-Datenschutzverordnung - TDSV)
Vom 12. Juli 1996
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Regu- b) die bestimmten oder bestimmbaren natürlichen
lierung der Telekommunikation und des Postwesens vom und juristischen Personen oder Personengesell-
14. September 1994 (BGBI. I S. 2325, 2371) verordnet die schaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet
Bundesregierung: sind, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten
einzugehen, die Telekommunikationsdienstleistun-
§1 gen nutzen, die ein Unternehmen oder ein Dien-
steanbieter anbietet;
Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung
2. Diensteanbieter:
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezo-
gener Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten. Die alle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekom-
nachfolgenden Bestimmungen gelten für Unternehmen munikationsdienstleistungen erbringen;
und Diensteanbieter, die der Öffentlichkeit angebotene 3. Informationsanbieter:
Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder
daran mitwirken. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende jeder, der geschäftsmäßig Informationsdienstleistun-
Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder gen anbietet;
bestimmbaren juristischen Person oder Personengesell- 4. Kundenkarten:
schaft, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rech-
Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbin-
te zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen
dungen hergestellt und personenbezogene Daten
den personenbezogenen Daten gleich.
erhoben werden können;
(2) Soweit diese Verordnung oder andere besondere
5. Telekommunikationsnetze:
Rechtsvorschriften keine Regelungen enthalten, gelten
die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. die Gesamtheit der technischen Einrichtungen {Über-
tragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonsti-
§2 ge Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ord-
nungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnet-
Begriffsbestimmungen
zes unerläßlich sind), die zur Erbringung von Telekom-
Im Sinne dieser Verordnung sind munikationsdienstleistungen oder nichtgewerblichen
Telekommunikationszwecken dient;
1. Beteiligte am Fernmeldeverkehr:
6. Telekommunikationsdienstleistungen:
a) die Vertragspartner (Kunden) bei Verträgen über
Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 6) das gewerbliche Angebot von Telekommunikation
mit einem Unternehmen oder Diensteanbieter einschließlich des Angebots von Übertragungswegen
(Nummer2), für beliebige natürliche oder juristische Personen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996 983
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit zur Erfüllung des Vertrages zwischen dem Unternehmen
ausgestattet sind, Rechte zu erwerben oder Verbind- und dem Diensteanbieter erforderlich ist. Eine Übermitt-
lichkeiten einzugehen, und nicht lediglich für die Teil- lung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit diese Ver-
nehmer geschlossener Benutzergruppen; ordnung es nicht zuläßt, nur mit Einwilligung des am Fern-
meldeverkehr Beteiligten.
7. Unternehmen:
alle, die nach den Vorschriften des Gesetzes über (2) Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten seiner
Fernmeldeanlagen eine Fernmeldeanlage betreiben Kunden (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a) und der Kunden seiner
oder daran mitwirken. Diensteanbieter verarbeiten und nutzen, soweit dies zur
Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktfor-
schung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten
§3
Gestaltung seiner Telekommunikationsdienstleistungen
Zulässigkeit der erforderlich ist und der Kunde nicht widersprochen hat.
Datenerhebung, -verarbeitung ~nd -nutzung Der Diensteanbieter hat seine Kunden auf das Wider-
spruchsrecht im Zusammenhang mit der Unterrichtung
(1) Das Unternehmen und die Diensteanbieter dürfen für nach § 3 Abs. 4 Satz 1 hinzuweisen.
Telekommunikationszwecke personenbezogene Daten
der am Fernmeldeverkehr Beteiligten erheben. Eine Verar- (3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestands-
beitung oder Nutzung ist nur zulässig, soweit diese Ver- daten mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalen-
ordnung oder andere Rechtsvorschriften es erlauben oder derjahres zu löschen. Die Löschung darf längstens bis zu
der Beteiligte nach dem Bundesdatenschutzgesetz einge- einem Zeitraum von zwei Jahren unterbleiben, soweit und
willigt hat. solange eine Beschwerdebearbeitung oder sonstige
Gründe einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Ver-
(2) Die Erbringung von Telekommunikationsdienst-
tragsverhältnisses dies erfordern. Die Löschung darf fer-
leistungen darf nicht von der Angabe personenbezogener
ner unterbleiben, wenn gesetzliche Vorschriften oder die
Daten abhängig gemacht werden, die nicht erforderlich
Verfolgung von Ansprüchen eine längere Speicherung
sind, um diese Dienstleistung zu erbringen; Entsprechen-
erfordern.
des gilt für die Einwilligung des Beteiligten in die Verarbei-
tung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erfor- (4) Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit
derlich sind auch Angaben, die mit einer Telekommuni- dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnis-
kationsdienstleistung in sachlichem Zusammenhang ste- ses sowie dem Erbringen von Dienstleistungen die Vor-
hen und deren Erhebung der im Fernmeldeverkehr gebo- lage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur
tenen Sorgfalt entspricht. Überprüfung der Angaben des Kunden erforderlich ist.
(3) Darüber hinaus darf das Unternehmen oder der Dien- Dabei dürfen andere als die nach Absatz 1 zulässigen
steanbieter im Zusammenhang mit der Erbringung von Daten nicht erhoben werden.
Telekommunikationsdienstleistungen erhobene Daten für
andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine §5
andere Rechtsvorschrift eine solche Verwendung für
diese Daten ausdrücklich vorsieht. Telekommunikationsverbindungen
(4) Der Diensteanbieter hat die Beteiligten in angemes- (1) Das Unternehmen darf folgende personenbezogene
sener Weise über die Erhebung, Verarbeitung und Nut- Daten zur Bereitstellung von Telekommunikationsdienst-
zung personenbezogener Daten zu unterrichten. Das Aus- leistungen (Verbindungsdaten) erheben und verarbeiten,
kunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt soweit dies erforderlich ist:
davon unberührt.
1. die Rufnummer oder Kennung des anrufenden und
(5) Bestehen bei einzelnen Telekommunikationsdienst- angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
leistungen besondere Gefährdungen der Netzsicherheit personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Ver-
durch unbefugte Eingriffe Dritter, hat der Diensteanbieter wendung von Kundenkarten auch die Kartennummer,
seine Kunden hierüber zu unterrichten. bei mobilen Anschlüssen auch die Standortkennung;
(6) Die Übermittlung personenbezogener Daten an auslän- 2. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach
dische Stellen ist zulässig, soweit es für die Erbringung von Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon
Telekommunikationsdienstleistungen erforder1ich ist. § 17 abhängen, die übermittelten Datenmengen;
Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung.
3. die vom Kunden in Anspruch genommene Telekom-
munikationsdienstleistung;
§4
4. die Endpunkte .von festgeschalteten Verbindungen
Vertragsverhältnisse
sowie ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhr-
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zeit;
eines am Fernmeldeverkehr Beteiligten erheben, verarbei-
5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sowie
ten und nutzen, soweit die Daten erforderlich sind, um ein
zur Entgeltberechnung notwendige Verbindungsdaten.
Vertragsverhältnis über Telekommunikationsdienstlei-
stungen einschließlich dessen Inhaltlicher Ausgestaltung (2) Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen über
mit ihm zu begründen oder zu ändern (Bestandsdaten). Im das Ende der Verbindung hinaus verarbeitet oder genutzt
Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen einem werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen
Unternehmen und einem Diensteanbieter (§ 2 Nr. 2), darf oder für andere durch diese Verordnung erlaubte Zwecke
das Unternehmen Bestandsdaten des Kunden des Dien- erforderlich sind. Im übrigen sind Verbindungsdaten mit
steanbieters erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies Ende der Verbindung zu löschen.
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996
(3) Verbindungsdaten dürfen von Unternehmen und Sind die Verbindungsdaten nach Absatz 3 Satz 2 gekürzt
Diensteanbietern im Einzelfall .mit Einwilligung des Anru- oder gelöscht oder nach Nummer 2 gelöscht worden, ist
- fanden auch zur bedarfsgerechten Gestaltung von Tele- der Diensteanbieter insoweit von der Pflicht zur Vorlage
kommunikationsdienstleistungen genutzt werden, wobei dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltrech-
die Daten. des Angerufenen unverzüglich anonymisiert nung frei.
werden müssen. (5) Mit Ausnahme von Anschlüssen, bei denen der
Kunde zur Übernahme der Entgelte für eine bei seinem
§6 Anschluß ankommende Telekommunikationsverbindung
Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung verpflichtet ist, dürfen die Verbindungsdaten nicht ohne
Einwilligung des entgeltpflichtigen Kunden nach Rufnum-
(1) Das Unternehmen darf einem Diensteanbieter Ver- mern angerufener Anschlüsse ausgewertet werden;
bindungsdaten (§ 5 Abs. 1) übermitteln, soweit dieser die Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die §§ 7 und 8
Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit bleiben unberührt. Die Auswertung der Verbindungsdaten
seinem Kunden benötigt. Hat der Diensteanbieter mit nach Rufnummerrr angerufener Anschlüsse ist nur zuläs-
einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts sig, soweit sie zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung
geschlossen, so darf es diesem Dritten die in Absatz 2 und .Änderung eines Vertragsverhältnisses erforderlich
Nr. 2 und 3 genannten Daten übermitteln, soweit es zum sind; dabei dürfen Daten d~s Anrufenden nur mit dessen
Einzug des Entgelts erforderlich Ist. Der Dritte ist vertrag- Einwilligung verwendet und müssen Daten des Angerufe-
lich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu ver- nen unverzüglich anonymisiert werden.
pflichten. (6) Soweit es für die Abrechnung des Unternehmens mit
(2) Der Diensteanbieter darf. zur ordnungsgemäßen anderen Unternehmen oder mit ihren Diensteanbietern
Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekommu- sowie anderer Unternehmen mit deren Kunden erforder-
nikationsdienstleistungen und zum Nachweis der Richtig- lich ist, darf das Unternehmen Verbindungsdaten spei-
keit derselben folgende personenbezogene Daten nach chern und übermitteln.
Maßgabe der Absätze 2 bis 9 erheben und verarbeiten: (7) Auf schrifflichen Antrag dürfen dem Kunden die nach
1. die Verbindungsdaten (§ 5 Abs. 1); Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bis zur Versendung der
Rechnung gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen
2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers,
mitgeteilt werden, für die er entgeltpflichtig ist (Einzelver-
die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungs-
bindungsnachweis). Bei Anschlüssen Im Haushalt ist die
zeitraum einer planmäßigen Entgeltrechnung insge-
Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich erklärt
samt aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermit-
hat, daß er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des
telten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende
Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mit-
Entgelt;
benutzer unverzüglich darüber informieren werde, daß
3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände ihm die Verbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises
wie Vorschußzahlungen, Zahlungen mit Buchungsdatum, bekanntgegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben
Zahlungsrückstände, Mahnungen, durchgeführte und und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der
aufgehobene Anschlußsperren, eingereichte und bear- Kunde schriftlich erklärt hat. daß die Mitarbeiter informiert
beitete Reklamationen, beantragte und genehmigte worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich infor-
Stundungen, Ratenzahlungen und Sicherheitsleistungen miert werden und daß der Betriebsrat oder die Personal-
durch das Unternehmen. vertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
(3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Ver- beteiligt worden oder eine solche Beteiligung nicht erfor-
bindung aus den Verbindungsdaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 derlich ist. Soweit die öffentlich-rechtlichen Religions-
bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Ent- gesellschaften für ihren Bereich eigene Mitarbeiterver-
gelts erforderlichen Daten zu ermitteln; nicht erforderliche treterregelungen erlassen haben, findet Satz 3 mit der
Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Verbindungs- Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Betriebsrates
daten dürfen unter Kürzung der Zielrufnummer um die oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeiterver-
letzten drei Ziffern zu Beweiszwecken für die Richtigkeit tretung tritt. Dem Kunden dürfen darüber hinaus die nach
der berechneten Entgelte - vorbehaltlich des Absat- Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 nach dem Versand der
zes 4 - bis zu achtzig Tage nach Versendung der Rech- Rechnung gespeicherten Daten mitgeteilt werden, wenn
nung gespeichert werden. Bei festgeschalteten Verbin- er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsent-
dungen ist für die Berechnung der Speicherfrist der Ver- gelte erhoben hat.
sendungszeitpunkt der Schlußrechnung maßgebend. So- (8) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 7 darf
weit Kunden gegen die Höhe der in Rechnung gestellten nicht Verbindungen von Anschlüssen zu Anschlüssen von
Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2 Personen, Behörden oder Organisationen, die selbst oder
Einwendungen erhoben haben, dürfen die Verbindungs- deren Mitarbeiter besonderen Verschwiegenheitsver-
daten gespeichert werden, bis die Einwendungen ab- pflichtungen unterliegen. erkennen lassen, soweit die
schließend geklärt sind. Die Einwendungen müssen inner- betreffenden Telefonanschlüsse überwiegend einer an-
halb von 80 Tagen nach Rechnungsversand geltend ge- onymen Beratung in sozialen oder kirchlichen Bereichen
macht werden. dienen und der Inhaber des angerufenen Anschlusses
einen begründeten Antrag gestellt hat. Hierzu gehören
(4) Auf Verlangen des Kunden sind die Verbindungs-
neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a des Strafge-
daten ·
setzbuchs genannten Personengruppen insbesondere die
1. vollständig zu speichern oder Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung.
2. spätestens mit Versendung der Rechnung vollständig (9) Bei Verwendung einer Kundenkarte(§ 2 Nr. 4) muß
zu löschen. auch aus der Karte ein deutlicher Hinweis auf die mögliche
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Mitteilung der gespeicherten Verbindungsdaten ersicht- Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der
lich sein. Sofern ein solcher Hinweis auf der Karte aus Verbindungen und der Verbindungsversuche erhoben,
technischen Gründen nicht möglich oder für den Karten- gespeichert und dem Antragsteller mitgeteilt werden. Die
emittenten unzumutbar ist, muß der Kunde eine Erklärung Bekanntgabe darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller
nach Absatz 7 Satz 2 oder 3 abgegeben haben. zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt,
soweit ein Mißbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht
§7 auf andere Weise ausgeschlossen werden kann.
Störungen und Mißbrauch (2) Der Kunde des Anschlusses, von dem die festge-
von Telekommunikationseinrichtungen stellten Verbindungen ausgegangen sind, ist zu unterrich-
und Telekommunikationsdienstleistungen ten, daß über diese Auskunft gegeben wurde. Davon kann
abgesehen werden, wenn der Antragsteller in schriftlicher
(1) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, Form schlüssig vorgetragen hat, daß ihm aus dieser Mit-
1 . darf das Unternehmen zum Erkennen, Eingrenzen und teilung wesentliche Nachteile entstehen können und diese
Beseitigen von Störungen und Fehlern an Fernmelde- Nachteile bei Abwägung mit den schutzwürdigen Inter-
anlagen die Bestandsdaten (§ 4) und Verbindungs- essen des Anrufers als wesentlich schwerwiegender er-
daten (§ 5) der Kunden und Beteiligten erheben, verar- scheinen. Erhält der Kunde, von dessen Anschluß die als
beiten und nutzen; bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausge-
gangen sind, auf andere Weise Kenntnis von der Aus-
2. dürfen das Unternehmen und der Diensteanbieter bei kunftserteilung, so ist er auf Antrag über die Auskunfts-
Vorliegen schriftlich zu dokumentierender tatsäch- erteilung zu unterrichten.
licher Anhaltspunkte die Bestands- (§ 4) und Verbin-
dungsdaten (§ 5) erheben, verarbeiten und nutzen, die (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
zum Aufdecken sowie Unterbinden von Leistungs- kation sowie die zuständige Datenschutzkontrollbehörde
erschleichungen und sonstigen rechtswidrigen lnan- sind über die getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung
spruchnahmen der öffentlichen Telekommunikations- der Absätze 1 und 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
netze und ihrer Einrichtungen sowie der Telekommuni-
kationsdienstleistungen nötig sind. §9
(2) Soweit es zur Verhütung und Aufdeckung miß- Anzeige der Rufnummer
bräuchlicher Inanspruchnahme von öffentlichen Telekom- des Anrufers; Anrufweiterschaltung
munikationsnetzen erforderlich ist, dürfen das Unterneh-
(1) Hat der Diensteanbieter Anschlüsse angeboten, die
men und der Diensteanbieter die dort erhobenen Verbin-
die Rufnummer des anrufenden an den angerufenen
dungsdaten in der Weise verarbeiten und nutzen, daß aus
Anschluß übermitteln, hat er dem anrufenden Kunden
dem Gesamtbestand aller Abrechnungszeiträume eines
kostenfrei die Wahl zwischen
Monats die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes
ermittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte den 1 . dauerndem Ausschluß der Anzeige seiner Rufnummer
Verdacht strafbaren Mißbrauchs von Fernmeldeanlagen oder
oder der mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Tele-
2. fallweisem Ausschluß der Anzeige seiner Rufnummer
kommunikationsdienstleistungen begründen. Die Daten
für jeden Anruf, soweit die technischen Voraussetzun-
der anderen Verbindungen sind unverzüglich zu löschen.
gen hierfür gegeben sind, oder
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni- 3. Anzeige der Rufnummer bei jedem von seinem An-
kation und die zuständige Datenschutzkontrollbehörde
schluß getätigten Anruf
sind über die Durchführung einer Maßnahme nach Ab-
satz 2 Satz 1 unter Mitteilung des zugrundeliegenden einzuräumen. Auf Antrag sind Anschlüsse bereitzustellen,
Sachverhalts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der bei denen eine Übermittlung der Rufnummer des anrufen-
Betroffene ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefähr- den Anschlusses an den angerufenen Anschluß kostenfrei
dung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks möglich ausgeschlossen ist. Die Anschlüsse nach Satz 2 sind auf
ist. Antrag des Kunden in dem öffentlichen Kundenverzeich-
nis nach § 1O Abs. 1 entsprechend zu kennzeichnen. Ist In
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 dürfen im Einzelfall
den Fällen des Satzes 2 eine Kennzeichnung nach Satz 3
durch das Unternehmen Nachrichteninhalte erhoben, ver- erfolgt, so darf an den so gekennzeichneten Anschluß eine
arbeitet und genutzt werden, soweit dies zum Aufklären Übermittlung der Rufnummer des anrufenden Anschlus-
und Unterbinden der dort genannten Handlungen unerläß- ses erst dann erfolgen, wenn zuvor die Kennzeichnung in
lich ist und es kein anderes zumutbares oder verhältnis- einer Neuauflage des öffentlichen Kundenverzeichnisses
mäßiges Mittel gibt, um die genannten Ziele zu erreichen.
nicht mehr enthalten ist.
Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Hat der Kunde der Eintragung in das öffentliche Kun-
denverzeichnis nach § 1O Abs. 3 widersprochen, unter-
§8
bleibt die Anzeige der Rufnummer bei dem angerufenen
Mitteilen ankommender Verbindungen Anschluß, es sei denn, daß der Kunde die Übermittlung
seiner Rufnummer ausdrücklich wünscht.
(1) Einern Kunden, der in einem zu dokumentierenden
Verfahren schlüssig vorträgt, daß bei seinem Anschluß (3) Werden Anschlüsse mit der Funktion angeboten, die
bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat für diesen Anschluß bestimmten Verbindungen zu einem
das Unternehmen auf schriftlichen Antrag - auch netz- im Einzelfall bestimmten anderen Anschluß weiterzuleiten,
übergreifend - Auskunft über die Anschlüsse zu erteilen, so muß der Diensteanbieter dem Inhaber dieses anderen
von denen die Anrufe ausgegangen sind. Dabei dürfen die Anschlusses die Möglichkeit gewährleisten, die Weiter-
Rufnummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser schaltung des Anrufes zu unterdrücken.
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(4) Wird ein Anruf weitergeschaJtet (Absatz 3), so muß den, soweit es zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
sichergestellt werden, daß diese Tatsache dem Anrufer Erbringung der Telegrammdienstleistung nach Maßgabe
mitgeteilt wird, soweit dies technisch möglich ist. des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags erforderlich
(5) Bei Einrichtungen, die Notrufe unter den Nummern ist Die Daten und Belege sind spätestens nach sechs
110, 112 und 124124 beantworten oder bearbeiten, Monaten zu löschen.
haben die Unternehmen sicherzustellen, daß nicht fall- (2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen
weise oder dauernd die Anzeige von Rufnummern der dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur
Anrufenden ausgeschlossen wird. gespeichert werden, soweit das Unternehmen nach Maß-
gabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags für
§10 Übermittlungsfehler einzustehen hat. Bei Inlandstele-
Öffentliche Kundenverzeichnisse grammen sind die Daten und Belege spätestens nach drei
Monaten, bei Auslandstelegrammen spätestens nach
(1) Der Diensteanbieter darf öffentliche Verzeichnisse sechs Monaten zu löschen.
seiner Kunden in Form von Druckwerken oder elektro-
nischen Verzeichnissen erstellen und herausgeben. (3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag
des Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe
(2) Die Kunden können in die Verzeichnisse mit ihrem folgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfol-
Namen und mit ihrer Anschrift eingetragen werden. Auf gung von Ansprüchen oder internationale Vereinbarungen
Verlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen eine längere Speicherung erfordern.
werden, soweit diese damit einverstanden sind.
(3) Auf Verlangen des Kunden muß die Eintragung in §13
elektronischen oder allgemein in gedruckten öffentlichen
Kundenverzeichnissen ganz oder teilweise kostenfrei Femwirk- und Femmeßdienste
unterbleiben. Die Eintragungen sind gesondert zu kenn- (1) Der Diensteanbieter darf Fernwlrk- und Fernmeß-
zeichnen. Der Kunde ist von dem Diensteanbieter mit informationen, die personenbezogene Daten sind, nur so-
einer der nächsten Fernmelderechnungen auf sein Wider- lange und in dem Umfang verarbeiten, wie dies erforder-
spruchsrecht hinzuweisen. lich ist, um die zwischen dem Nutzer und dem Fernwirk-
oder Femmeßanbieter vereinbarten Daten zu übermitteln.
§ 11 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Ab-
Auskunftserteilung rufs trägt der Fernwirk- oder Fernmeßanbieter nach den
für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der Diensteanbieter
(1) Der Diensteanbieter darf im Einzelfall durch Aus-
prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß
kunftsstellen Auskunft über Rufnummern im Sinne des
besteht.
§ 10 erteilen oder durch Dritte erteilen lassen (Rufnummern-
auskunft). Die Übertragung der Auskunftserteilung an (2) Fernwirk- oder Fernmeßinformationen zur Ver-
Dritte ist nur zulässig, wenn der Diensteanbieter den brauchsermittlung dürfen nur zur Übermittlung an Versor-
Dritten verpflichtet, die Daten nur zur Auskunft zu verar- gungsunternehmen gespeichert werden, soweit sie zur
beiten und zu nutzen und die Beschränkungen des § 10 Abrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie
und der Absätze 2 und 3 einzuhalten. sind spätestens nach vier Werktagen dem Versorgungs-
(2) Die Rufnummernauskunft muß in den Fällen unter- unternehmen zu übermitteln und danach bei dem Unter-
nehmen zu löschen.
bleiben, in denen der Betroffene der Eintragung in das
Kundenverzeichnis widersprochen hat, sofern er nichts
Gegenteiliges erklärt hat. §14
(3) Über die Rufnummern hinausgehende Auskünfte Nachrichtenübennittlungs-
über nach § 10 veröffentlichte Daten dürfen erteilt werden, systeme mit Zwischenspeicherung
wenn der Kunde mit einer weitergehenden Auskunfts-
erteilung einverstanden ist. Der Kunde ist über sein Wahl- (1) Das Unternehmen darf bei Dienstleistungen, für
recht mit einer der nächsten Fernmelderechnung beige- deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforder-
fügten Antwortkarte zu unterrichten. Sein Einverständnis lich ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-,
gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen Text- und Grafikmitteilungen von Kunden, im Rahmen
eine entgegenstehende Erklärung abgibt. eines hierauf gerichteten Diensteangebotes unter folgen-
den Voraussetzungen verarbeiten:
(4) Diese Erklärung ist in den Verzeichnissen des
Diensteanbieters unverzüglich zu vermerken. Sie ist auch 1. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Fernmelde-
von anderen Diensteanbietern und von allen Informations- anlagen des Unternehmens, es sei denn, die Nachrich-
anbietern zu beachten, sobald sie in dem öffentlichen teninhalte werden im Auftrag des Kunden oder durch
Kundenverzeichnis des Diensteanbieters vermerkt ist. Eingabe des Kunden in Fernmeldeanlagen anderer
Unternehmen weitergeleitet.
(5) Die Auskunftserteilung über Namen und andere
Daten von Kunden, von denen nur die Rufnummer 2. Ausschließlich der Kunde bestimmt durch seine Ein-
bekannt ist, ist unzulässig. gabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung.
3. Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrich-
§12 teninhalte eingeben und darauf zugreifen darf (Zugriffs-
Telegrammdienst berechtigter).
(1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung 4. Das Unternehmen darf dem Kunden mitteilen, daß der
und Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert wer- Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat.
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5. Das Unternehmen darf Nachrichteninhalte nur entspre- sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik
chend dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag anzupassen.
löschen.
(2) Das Unternehmen hat die erforderlichen technischen §15
und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehl- Inkrafttreten
übermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nach-
richteninhalten innerhalb des Unternehmens oder an Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Dritte auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, in Kraft. Gleichzeitig treten die TELEKOM-Datenschutz-
wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu verordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1390) und
dem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im Hin- die Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung vom
blick auf den angestrebten Schutzzweck erforderlich ist, 18. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2337) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juli 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
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Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Postvertriebsstück · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20. 6. 96 Dritte Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Änderung der Verordnung über die Schutz- und Sicher-
heitshäfen, die Häfen der Bundesmarine, des Bundesgrenz-
schutzes und der Bundesbahn der Bundesrepublik Deutsch-
land an Seeschiffahrtsstraßen im Bereich der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord (Schutz- und Sicherheitshafenver-
ordnung) 7821 (127 11. 7. 96) 12. 7.96
9511-25