Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 939
Verordnung
nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 8. Juli 1996
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Aus-
ländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert
durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1126), verordnet
das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2983), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1995
(BGBI. 1S. 1488), wird wie folgt geändert:
In der Anlage III wird nach „Sri Lanka" ,,Sudan" eingefügt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1996
Der Bundesminister des Innern
Kanther
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin *)
Vom 8. Juli 1996
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 8. Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Schablonen,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
9. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand-
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch 11. Prüfen und Behandeln von Oberflächen,
Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit
12. Drechseln und Drehen,
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 13. dekoratives Spanen und Schnitzen,
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations- 14. dekoratives Malen und Schmücken,
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen 15. Montieren von Teilen,
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, 16. Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen.
Forschung und Technologie:
§5
§1
Ausbildungsrahmenplan
Anwendungsbereich
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeug- lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
macherin nach der Handwerksordnung und für die Berufs- (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
ausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungs- Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-
beruf. liche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
§2 Abweichung erfordern.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
Der Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspiel- und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
zeugmacherin wird staatlich anerkannt. zubildende zur Ausübung einer qualifiz1erten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
§3
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in
Ausbildungsdauer Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun--
Die Ausbildung dauert drei Jahre. gen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§6
§4
Ausbildungsplan
Ausbildungsberufsbild
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Ausbildungsplan zu erstellen.
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, §7
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Berichtsheft
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
verwendung, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
6. Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen,
Anwenden von Gestaltungsprinzipien, §8
7. Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holz- Zwischenprüfung
werkstoffen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän-
digen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 941
Nummer 6 Buchstabe c und d, laufender Nummer 11 Schnitzarbeiten, dekorativem Spanen und Bemalen.
Buchstabe a und b, laufender Nummer 12 Buch- Dem Prüfungsausschuß ist vor Anfertigung des Prü-
stabe b, laufender Nummer 14 Buchstabe c und laufender fungsstückes ein Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.
Nummer 15 Buchstabe a und b für das zweite Aus- Die Arbeitsproben zusammen und das Prüfungsstück
bildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
er für die Berufsausbildung wesentlich ist. den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Auf-
insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. Anfertigen einer Holzverbindung, 1. im Prüfungsfach Technologie:
2. Anfertigen eines Teils durch Langholzdrehen, a) Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umwelt-
schutz und rationelle Energieverwendung,
3. dekoratives Bemalen eines Teils oder
b) Arten, Eigenschaften und Einsatz der Werk- und
4. Bearbeiten eines Teils durch Kerbschnitzen. Hilfsstoffe,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in c) Arbeitsplanung und Arbeitsabläufe,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich d) Behandlung von Oberflächen,
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden e) Arbeitsweise, Bedienen und Warten von Maschinen,
Gebieten schriftlich lösen:
f) Gestaltungsprinzipien von berufstypischen Erzeug-
1. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz nissen,
und rationelle Energieverwendung, g) Qualitätssicherung;
2. Anfertigen von Zeichnungen, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
3. Arten, Wirkungsweise und "Einsatz von Werkzeugen, a) Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
4. Eigenschaften und Verwendung von Holz, b) Material- und Kostenberechnungen,
c) maschinenkundliches Rechnen;
5. Holzverbindungen,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
6. Berechnungen von Materialbedarf und Spanungs-
geschwindigkeiten. a) Lesen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
b) Anfertigen einer Entwurfszeichnung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche c) Anfertigen einer technischen Zeichnung;
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
§9 sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Abschlußprüftmg/Gesellenprüfung (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- 2. im Prüfungsfach Technische
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung Mathematik 60 Minuten,
wesentlich ist.
3. im Prüfungsfach Technisches
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Zeichnen 90 Minuten,
insgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsproben 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
durchführen und in höchstens 17 Stunden ein Prüfungs- und Sozialkunde 60 Minuten.
stück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in
Betracht: (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
1. als Arbeitsproben: Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
a) Anfertigen eines Teils unter Verwendung von (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Maschinen, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
b) Anfertigen eines Teils durch halbplastisches nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Schnitzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
c) Anfertigen eines Teils durch dekoratives Spanen mündlichen das doppelte Gewicht.
oder
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
d) Bemalen einer Figur; fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
2. als Prüfungsstück: fächer das doppelte Gewicht.
Herstellen eines Erzeugnisses aus vorgefertigten (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Teilen unter Berücksichtigung von Montagearbeiten, Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
§10
Übergangsregelung § 11
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 943
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§4Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieb-
liehen Ausbildungsplan erläutern
d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der
zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
schutz und rationelle Ener- liehen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-
gieverwendung hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,
(§ 4 Nr. 4) beachten und anwenden während der
gesamten Ausbildung
b) arbeitssicheres Verhalten beschreiben, berufstypische
zu vermitteln
Unfallquellen und Unfallsituationen nennen
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Lärm, Giften, Dämpfen, Stäuben,
Gasen, leichtentzündbaren Stoffen sowie von elektri-
schem Strom ausgehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten
und anwenden
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisses, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
g) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-
nen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung
im beruflichen Einwirkungsbereich anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung von Vorgaben und
des Arbeitsablaufes sowie betrieblichen Bedingungen abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Materialbedarf ermitteln und bereitstellen
(§ 4 Nr. 5)
c) Werkstoffeigenschaften unterscheiden und zuordnen
d) Eignung von Werkstoffen für Holzspielzeuge im Hin-
blick auf den Gesundheitsschutz beurteilen
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
6 Lesen und Erstellen von a) Skizzen und Zeichnungen lesen
Skizzen und Zeichnungen, 2
b) Arbeitsskizzen anfertigen
Anwenden von Gestal-
tungsprinzipien
c) Freihandzeichnungen und technische Zeichnungen
(§ 4 Nr. 6)
anfertigen 6
d) Stücklisten erstellen
e) Gestaltungselemente bei Entwurf und Herstellung von
Erzeugnissen anwenden
6
7 Beschaffenheit und Eigen- a) Holz und Holzwerkstoffe nach Eigenschaften, Er-
schaften von Holz und kennungsmerkmalen und Verwendungszweck aus-
Holzwerkstoffen wählen 2
(§ 4 Nr. 7)
b) Holzfehler erkennen und bei der Bearbeitung berück-
sichtigen
c) Holz und Holzwerkstoffe unter Beachtung des Ver-
wendungszwecks und der Qualität werkstoffgerecht 2
lagern, Holzfeuchte messen
8 Herstellen und Anwenden a) Vorrichtungen und Schablonen im Hinblick auf
von Vorrichtungen und Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Qualitäts- 2
Schablonen sicherung prüfen, auswählen und anwenden
(§ 4 Nr. 8)
b) Vorrichtungen und Schablonen, insbesondere aus
Metall, Kunststoff und Holz, unter Berücksichtigung
4
werkstoffbedingter Arbeitstechniken herstellen und
instand halten
9 Be- und Verarbeiten von a) Meßzeuge und Anreißwerkzeuge auswählen und
Holz und Holzwerkstoffen handhaben
(§ 4 Nr. 9)
b) Handwerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh- 6
len und handhaben, insbesondere durch Sägen,
Hobeln, Stemmen, Feilen, Schleifen und Bohren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 945
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisses, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
c) Holzverbindungen herstellen, insbesondere Über-
blattungen und Dübelverbindungen sowie Schlitz-
und Zapfenverbindungen 10
d) Klebstoffe unterscheiden und nach Verwendungs-
zweck einsetzen
e) Holzbearbeitungsmaschinen einrichten und bedie-
nen, insbesondere Säge-, Hobel-, Fräs-, Bohr- und
Schleifmaschinen 12
f) Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften für Ma-
schinen und Schutzvorrichtungen anwenden
10 Instandhalten von Werk- a) Handwerkzeuge schärfen und pflegen 2
zeugen und Maschinen
(§ 4 Nr. 10) b) Maschinenwerkzeuge rüsten und instand halten, ins-
besondere schärfen 4
c) Maschinen nach Vorgaben warten
d) Maschinenstörungen feststellen und Maßnahmen zur 2
Behebung einleiten
11 Prüfen und Behandeln a) Oberflächen auf Fehler prüfen, insbesondere auf Rauh-
von Oberflächen heiten, Einschlüsse, Bruchstellen und Risse
(§ 4 Nr. 11)
b) Vorbehandlungs- und Beschichtungsmittel nach 6
Verwendungszweck auswählen und unter Berück-
sichtigung des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und
Umweltschutzes auftragen
c) Vorbehandlungs- und Beschichtungsmittel lagern
und entsorgen 2
d) Oberflächen mittels Drucktechniken und Spritztech-
niken veredeln 4
12 Drechseln und Drehen a) Drehbank einrichten, Drehteile durch Langholzdrehen
(§ 4 Nr. 12) herstellen 10
b) Kleinteile durch Hohldrehen herstellen 4
c) Kleinteile durch Querholzdrehen herstellen 4
d) Drehteile auf Halbautomaten herstellen 4
13 dekoratives Spanen und a) Schnitzarbeiten ausführen, insbesondere Kerbschnitte
Schnitzen und halbplastische Schnitzarbeiten 8
(§ 4 Nr. 13)
b) dekorative Späne und Spanlocken durch Stechen,
Drehen und Hobeln herstellen 8
14 dekoratives Malen und a) Farben, Ergänzungsmaterialien und Maiwerkzeug
Schmücken nach Verwendungszweck auswählen und handhaben
(§ 4 Nr. 14) 12
b) Linien-, Ränder- und Bänderdekore nach Vorlagen
vorzeichnen und malen
c) Dekore entwerfen, übertragen und malen 6
d) Figuren bemalen
12
e) Schriften und Monogramme zeichnen und malen
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
15 Montieren von Teilen a) Teile für die Montage vorbereiten
(§ 4 Nr. 15) 4
b) Teile zu Baugruppen montieren, insbesondere kleben
c) Teile und Baugruppen zu Erzeugnissen montieren
und komplettieren 8
16 Prüfen und Verpacken von a) QualitAt der Erzeugnisse prüfen, Endkontrolle durch-
Erzeugnissen führen 4
(§ 4 Nr. 16)
b) Erzeugnisse kennzeichnen und verpacken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 947
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Aufhebung der futtermittelrechtlichen
Zulassung von Avoparcin und Ronidazol als Zusatzstoffe
Vom 8. Juli 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7, 8 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und
des§ 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBI. 1 S. 990) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Artikel 2 der Verordnung über die Aufhebung der futtermittelrechtlichen
Zulassung von Avoparcin und Ronidazol als Zusatzstoffe vom 11. Januar 1996
(BAnz. S. 397) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juli 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Erste Verordnung
zur Änderung der Giftinformationsverordnung
Vom 8. Juli 1996
Auf Grund des § 16e Abs. 5 Nr. 3 und des § 20 11 (2) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen
Abs. 6 Satz 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Verbraucherschutz und Veterinärmedizin kann die
Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1703) in Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf
Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 andere geeignete Weise zulassen."
(BGBI. 1 S. 1416) verordnet die Bundesregierung:
3. § 5 wird gestrichen.
Artikel 1 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Die Giftinformationsverordnung vom 17. Juli 1990 a) In der Anschrift des Bundesinstitutes für gesund-
(BGBI. 1 S. 1424), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 17 des heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird wie wird die Angabe „ 1000 Berlin 33" durch die Angabe
folgt geändert: ,. 14191 Berlin" ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: in den Tabellen zwischen den Spalten mit den
.,(3) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- Überschriften „Stoffe" und „Konzentration bzw .
braucherschutz und Veterinärmedizin kann die Über- Konzentrationsstufe" eine neue Spalte mit der
mittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auch Überschrift „CAS-Nummer" eingefügt.
auf einem anderen geeigneten Datenträger zulassen."
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert: In der Anschrift des Bundesinstitutes für gesund-
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. wird die Angabe 11 1000 Berlin 33" durch die Angabe
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,.14191 Berlin" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 949
6. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage3
(zu§ 3 Abs. 1)
Bitte deutlich lesbar ausfüllen
An das
Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin
Dokumentations- und Bewertungsstelle
für Vergiftungen (BgVV)
Postfach 33 00 13
Originalstempel, Tel.-Nr. und
14191 Berlin Unterschrift des Arztes
Mitteilung bei Vergiftungen
nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes
(BgW: Telefon (0 30) 8412 -39 04, Fax (0 30) 8412 - 39 29)
1.
Alter .... Jahre
• männlich
• weiblich Schwangerschaft:
• Ja
Monate . . . . . (bei Kindern unter 3 Jahren)
• Nein
Freiwillig auszufüllen
2. D Vergiftung D Verdacht
Unbedingt Handelsprodukt (Zubereitung) oder Stoffname, aufgenommene Menge und Hersteller (Vertreiber)
angeben; gegebenenfalls vermutete Ursache
3. Exposition: D akut D chronisch
D oral D inhalativ D Haut D Auge(n) D Sonstiges
welche? ...
Ätiologie:
• akzidentell (Unfall)
• gewerblich
• Verwechslung
• suizidale Handlung
• Abusus • Umwelt
• Sonstiges
Ort:
• Arbeitsplatz
• im Haus
• Schule
• Kindergarten
• im Freien
• Sonstiges
Labor-Nachweis:
• Ja • Nein
Behandlung:
• keine
• ambulant
• stationär
Verlauf:
• nicht bekannt
• vollständige Heilung
• Defektheilung
• Tod
• Spätschäden (nicht auszuschließen)
1 freiwillig auszufüllen
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
4. SymptomeNerlauf (stichwortartig)
ggf. anonymisierte Befunde, Epikrise(n)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 951
Artikel2 Artikel3
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Giftinformations- die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juli 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR
1938/93 und 2 BvR 2315/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Grund-
gesetzes (Artikel 16 und 18) vom 28. Juni 1993 (Bundesgesetzbl. 1Seite 1002)
- Artikel 16a des Grundgesetzes neuer Fassung - ist mit Artikel 79 Absatz 3
des Grundgesetzes vereinbar.
§ 18 Absatz 2 Nummer 1, § 26a Absatz 1 Sätze 1 und 2, § 31 Absatz 4,
§ 34a des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1361) sowie die Aufnahme von
österreich in die Anlage 1(zu § 26a) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Juni 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR
1516/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 18a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1361) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Juni 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR
1507/93, 2 BvR 1508/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 29a Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1361) sowie die Auf-
nahme von Ghana in Anlage II (zu § 29a) sind mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Juni 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR
1938/93 und 2 BvR 2315/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Grund-
gesetzes (Artikel 16 und 18) vom 28. Juni 1993 (Bundesgesetzbl. 1Seite 1002)
- Artikel 16a des Grundgesetzes neuer Fassung - ist mit Artikel 79 Absatz 3
des Grundgesetzes vereinbar.
§ 18 Absatz 2 Nummer 1, § 26a Absatz 1 Sätze 1 und 2, § 31 Absatz 4,
§ 34a des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1361) sowie die Aufnahme von
österreich in die Anlage 1(zu § 26a) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Juni 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR
1516/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 18a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1361) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Juni 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR
1507/93, 2 BvR 1508/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 29a Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1361) sowie die Auf-
nahme von Ghana in Anlage II (zu § 29a) sind mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Juni 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR
1938/93 und 2 BvR 2315/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Grund-
gesetzes (Artikel 16 und 18) vom 28. Juni 1993 (Bundesgesetzbl. 1Seite 1002)
- Artikel 16a des Grundgesetzes neuer Fassung - ist mit Artikel 79 Absatz 3
des Grundgesetzes vereinbar.
§ 18 Absatz 2 Nummer 1, § 26a Absatz 1 Sätze 1 und 2, § 31 Absatz 4,
§ 34a des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1361) sowie die Aufnahme von
österreich in die Anlage 1(zu § 26a) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Juni 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR
1516/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 18a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1361) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Juni 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR
1507/93, 2 BvR 1508/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 29a Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1361) sowie die Auf-
nahme von Ghana in Anlage II (zu § 29a) sind mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Juni 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 953
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze zum 150. Jahrestag der Gründung des ersten katholischen
Gesellenvereins in Elberfeld/das Lebenswerk von Adolph Kolping)
Vom 21. Mai 1996
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Bildseite zeigt das grafische Symbol des Kolping-
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, werkes mit Szenen seiner geschichtlichen Entwicklung
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten und dem Bildnis Kolpings sowie der Weltkugel. Die
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum Umschrift lautet:
150. Jahrestag der Gründung des ersten katholischen "KOLPING-WERK
Gesellenvereins in Elberfeld eine Bundesmünze (Gedenk- 1846-1996".
münze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen zu .
lassen. Die Auflage der Münze beträgt 6,0 Mio. Stück. Die Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1996,
Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze Berlin. das Münzzeichen »A" der Münze Berlin und die Umschrift:
Die Münze wird ab 21. August 1996 in den Verkehr »BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
gebracht. 10 DEUTSCHE MARK".
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- Inschrift:
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht ,,TAETIGE LIEBE HEILT ALLE WUNDEN"
von 15,5 Gramm. und einen fünfzackigen Stern.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart Heinsdorff,
von einem schützenden glatten Randstab umgeben. Friedberg.
Bonn, den 21. Mai 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten f assung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 6. 96 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen Nord und Nordwest über die Ausdehnung
des Bereichs der Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen
mit erkennbarem Badebetrieb von 300 m auf 500 m 7509 (122 4. 7. 96) 5. 7.96
neu: 9510-1-15
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 29, ausgegeben am 4. Juli 1996
Tag I n h a It Seite
2. 7. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . 1042
FNA: neu: 9500-15
GESTA: XJ005
20. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr
gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050
20. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050
21. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Organisation für Wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1051
21. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1990 über
Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung . . . . . . . . . . . . . . . 1051
21. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in
Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1052
29. 5. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-lettischen Investitionsförderungsvertrags . . . . . . 1052
31. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungs- und Anwendungsbereich des Abkommens über die Vorrechte
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1053
31. 5. 96 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern . . . . . . . . . . . 1053
31. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1054
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
- Fachrichtung Papiererzeugung
Vom 2. Juli 1996
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes b) aus der Mechanik der Festkörper insbesondere
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch zusammenhänge von Kräften, Momenten, Ar-
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 beit, Leistung und Wirkungsgrad, einfache Be-
(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit wegungsvorgänge, Funktionsprinzip einfacher
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom Maschinen,
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations- c) aus der Mechanik der Flüssigkeiten und Gase
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667), verord- insbesondere Eigenschaften sowie statisches
net das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, und dynamisches Verhalten flüssiger und gas-
Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständi- förmiger Stoffe,
gen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- d) aus der Wärmelehre Temperatur- und Zu-
schaft: standsänderungen insbesondere Dampf und
Kondensat;
Artikel 1
2. Grundkenntnisse aus der Chemie:
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
a) Unterschiede von Basen, Säuren, Salzen und
Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
pH-lndikatoren sowie Oxidation und Reduktion
meisterin - Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. Sep-
und deren Einflüsse auf Materialien,
tember 1982 (BGBI. 1 S. 1340), geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 6. November 1984 (BGBI. 1S. 1330), b) Ionen, Dissoziation, Elektrolyte,
wird wie folgt geändert: c) Wasserhärte, Sauerstoffbedarf, Flockung,
Bleiche,
1. § 5 wird wie folgt gefaßt:
d) Grundbegriffe der organischen Chemie, Kunst-
"§5 stoffe;
Fachrichtungsspezifischer Teil 3. Grundkenntnisse aus der Mathematik:
der Fachrichtung Papiererzeugung
Berechnen von
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgen-
a) Rohstoffausbeuten und Reststoffen,
den Fächern zu prüfen:
1. Naturwissenschaftliche Grundlagen und ange- b) Stoffeintragungen~
wandte Mathematik, c) Mischungen,
2. Technologie der Roh-, Halb-, Hilfs- und Betriebs- d) Volumen- und Massenströmen,
stoffe,
e) Rollen und Formaten,
3. Betriebs- und Prozeßtechnik, technische Kommu-
f) Wirtschaftlichkeit,
nikation,
g) Mittelwert und Standardabweichungen.
4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Roh-, Halb-,
5. Betriebliche Situationsaufgabe.
Hilfs- und Betriebsstoffe" soll der Prüfungsteilnehmer
(2) Im Prüfungsfach „Naturwissenschaftliche Grund- nachweisen, daß er in der Lage ist, Aufbau und Eigen-
lagen und angewandte Mathematik" soll der Prüfungs- schaften der wesentlichen Stoffe zu bestimmen und
teilnehmer nachweisen, daß er grundlegende physi- daraus auf produktgerechte Verwendung, Lagerung
kalische und chemische Kenntnisse zur Lösung praxis- und produktgerechten Transport zu schließen. In die-
bezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Hier- sem Rahmen können geprüft werden:
zu gehört, daß er die Grundbegriffe und elementaren
Gesetzmäßigkeiten der Physik und der Chemie kennt
1. Auswahl, Verwendung, Aufbereitung und Weiter-
verarbeitung von Roh-, Halb-, Hilfs- und Betriebs-
und ihre Auswirkungen auf die berufliche Praxis be-
stoffen;
urteilen kann. Außerdem soll er deutlich machen,
daß er die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden 2. Lagerung, Förderung und Transport von Feststof-
Berechnungen unter Nutzung der entsprechenden fen, Flüssigkeiten und Gasen;
Gleichungen ausführen kann. In diesem Rahmen 3. Maßnahmen zum Qualitäts- und Werterhalt von
können geprüft werden: Stoffen, Anwendung einschlägiger Prüfverfahren.
1. Grundkenntnisse aus der Physik: (4) Im Prüfungsfach „Betriebs- und Prozeßtechnik,
a) aus der Elektrotechnik insbesondere elektrische technische Kommunikation" soll der Prüfungsteilneh-
Grundgrößen und die Zusammenhänge von mer nachweisen, daß er Aufbau, Funktionsprinzip und
Strom, Spannung und elektrischem Widerstand, Einsatzmöglichkeiten von Produktions- und Versor-
Stromarten, elektrische Energieübertragung und gungsanlagen sowie die sachgerechte Auswahl und
elektrische Maschinen, Verwendung von Werkstoffen kennt. Er soll in der Lage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 935
sein, Betriebsstörungen zu erkennen und ihre Besei- b) Darstellen von Prozessen, insbesondere in Fließ-
tigung zu veranlassen. Ferner soll er über fertigungs- bildern, Meßstellenverzeichnissen und Funk-
technische Kenntnisse verfügen und fertigungstech- tionsplänen;
nische Zusammenhänge und Details erkennen und 6. im Bereich der Qualitätssicherung und -kontrolle:
beurteilen, Qualitätssicherung nach den einschlägigen
Richtlinien durchführen sowie zweckentsprechende a) Prüf- und Kontrollmethoden, Abnahme,
Maßnahmen und Qualitätsprüfungen einleiten können. b) Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern und
Er soll nachweisen, daß er technische Kommunika- Störungen,
tionsmittel und Prozeßleitsysteme versteht und zur
c) systematische Fehlersuche, Fehleranalyse und
Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben einsetzen
Fehlerbeseitigung.
kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(5) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-
1. im Bereich der Versorgungsanlagen:
schutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß
a) präventive Maßnahmen gegen Werkstoffver- er mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen
schleiß, Einrichtungen, Stoffen und Energien kennt und Maß-
b) Pflege der Rohrleitungen, Dichtungen, Armatu- nahmen zur Verhinderung sowie Methoden zur
ren, Pumpen, Verdichter; Bekämpfung von Schadensereignissen erläutern kann.
Außerdem soll er nachweisen, daß er die für die Papier-
2. im Bereich der Verfahrenstechnik: industrie wesentlichen gesetzlichen Grundlagen zum
a) Lagern und Fördern von Feststoffen, Flüssigkei- Schutz der Umwelt und die entsprechenden betrieb-
ten und Gasen, lichen Maßnahmen kennt sowie ihre Einhaltung über-
wachen und veranlassen kann. In diesem Rahmen
b) Zerkleinern von Roh- und Halbstoffen,
können geprüft werden:
c) Mischen von Stoffen,
1. zur Arbeitssicherheit:
d) mechanische Trennverfahren:
a) Umsetzung und Auswirkung spezifischer
aa) Klassieren, Rechtsvorschriften und Bedeutung betrieblicher
bb) Sortieren, und außerbetrieblicher Organe,
cc) Sedimentieren, b) Bedeutung von Motivation, Physiologie und
Ergonomie,
dd) Filtrieren,
c) Verantwortung und Haftung,
ee) Zentrifugieren,
d) Sicherheits- und Schutzmaßnahmen beim Um-
ff) Flotieren, gang mit Gefahrstoffen sowie gegen Brand und
e) Wärmeübertragung, und zwar durch Heizen und Explosion,
Kühlen, Verdampfen, e) Sicherheits- und Schutzmaßnahmen an techni-
f) Herstellen, Veredelung und Ausrüstung von schen Einrichtungen, beim Transport gegen
Papier, Karton und Pappe, Lärm und gegen Gefahren des elektrischen
Stroms,
g) Wiedergewinnungskreisläufe, Reststoffverwer-
tung; f) persönliche Schutzausrüstungen und besonde-
re Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere beim
3. im Bereich der Energieversorgung im Betrieb:
Befahren von Behältern,
a) Energiearten und deren Verteilung,
g) Verhalten und Maßnahmen bei Unfällen, Bränden
b) elektrische Anlagen, und Explosionen;
c) energiesparende Maßnahmen, 2. zum Umweltschutz:
d) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen, a) Umsetzung und Auswirkung spezifischer
e) Verhalten bei Störungen und Unfällen, Notstrom- Rechtsvorschriften und Bedeutung betrieblicher
versorgungsanlagen, Notbetriebseinrichtungen; und außerbetrieblicher Organe,
4. im Bereich der Meß-, Steuerungs- und Regelungs- b) Bedeutung und Motivation,
technik: c) Verantwortung und Haftung,
a) Erfassen der Prozeßgrößen Druck, Menge und d) betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung und
Volumenstrom, Füllstand, Dichte, Temperatur, Verminderung von Umweltbelastungen, insbe-
Masse, Feuchte, Dicke, sondere durch Lärm, Wasser-, Luft- und Boden-
b) Verarbeiten der Prozeßgrößen, insbesondere in verschmutzung,
Signalarten, in Steuerungen, durch Regler, e) rationeller und ökologischer Einsatz von Roh-,
Regeleinrichtungen, Regelstrecken und Regel- Halb-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie von
strategien, Energien und technischen Betriebsmitteln,
c) Führen von Prozessen, insbesondere Hierarchie f} Verhalten bei Störfällen und Maßnahmen zur
der Leitsysteme, Dialogführung; Schadensbegrenzung,
5. im Bereich der technischen Kommunikation: g) Wiederverwertung und Reststoffentsorgung.
a) Erfassung, Aufbereitung, Auswertung und Prä- (6) Im Prüfungsfach „Betriebliche Situationsauf-
sentation von Daten, gabe", das ausschließlich mündlich geprüft wird, soll
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er der je- für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von
weiligen Situation angemessene Maßnahmen unter wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung
Anwendung der in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht
Kenntnisse und erworbenen Qualifikationen durch- länger als 10 Minuten, Im ganzen nicht länger als
führen und veranlassen kann. In diesem Rahmen kön- 30 Minuten dauern.§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt ent-
nen unter Einbeziehung weiterer betriebsbezogener sprechend."
Aspekte wie Personalführung, Kosten und Recht fol-
gende Situationsaufgaben geprüft werden: 2. § 10 wird wie folgt gefaßt:
1. Anfahren und Abstellen von Anlagen;
"§ 10
2. Produktion durchführen sowie Anlagen und Pro- Übergangsvorschriften
dukte überwachen;
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
3. Störungen erkennen und beheben; Industriemeisterprüfungen der Fachrichtung Papier-
4. logistische Abläufe koordinieren. erzeugung können nach den bisherigen Vorschriften zu
m Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteiloehmer, die die Industriemeister-
aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und
soll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern. prüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht
Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: bestanden haben und sich in der Zeit vom 13. Juli 1996
bis zum 13. Juli 1998 zu einer Wiederholungsprüfung
1. Naturwissenschaftliche Grundlagen
anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach
und angewandte Mathematik: 3,0 Stunden,
den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige
2. Technologie der Roh-, Halb-, Hilfs- Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die
und Betriebsstoffe: 1,5 Stunden, Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung
3. Betriebs- und Prozeßtechnik, durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Falle keine
technische Kommunikation: 2,5 Stunden, Anwendung.•
4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 1,5 Stunden. 3. § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.
(8) In dem in Absatz 1 Nr. 5 genannten Prüfungsfach
soll die mündliche Prüfung je Prüfungsteilnehmer nicht 4. Die Anlage erhält die sich aus der Anlage zu dieser
länger als 30 Minuten dauern. Verordnung ergebende Fassung.
(9) Die schriftliche Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1
bis 4 genannten Prüfungsfächern ist auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prü- Artikel2
fungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder in Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1996
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen R üttgers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 937
Anlage
(zu Art i ke 1 1 Nr. 4)
Anlage
(zu § 8 Abs. 3)
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung
Herr/Frau ........................................................................................... .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ...............................•..................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. September 1982 (BGBI. 1
S. 1340), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 934),
bestanden.
Datum ......................................... .
Unterschrift .................................... .
(Siegel der zuständigen Stelle)
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Seite2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifender Teil
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
-(Im Fall des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die
am ........................ in ........................ vor ..................... .
abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ..................... .
freigestellt.")
II. Fachrichtungsspezifischer Teil
1. Naturwissenschaftliche Grundlagen und angewandte Mathematik
2. Technologie der Roh-, HaJb-, Hilfs- und Betriebsstoffe
3. Betriebs- und Prozeßtechnik, technische Kommunikation
4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz
5. Betriebliche Situationsaufgabe
(Im Fall des§ 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des§ 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 939
Verordnung
nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 8. Juli 1996
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Aus-
ländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert
durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1126), verordnet
das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2983), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1995
(BGBI. 1S. 1488), wird wie folgt geändert:
In der Anlage III wird nach „Sri Lanka" ,,Sudan" eingefügt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1996
Der Bundesminister des Innern
Kanther
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin *)
Vom 8. Juli 1996
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 8. Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Schablonen,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
9. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand-
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch 11. Prüfen und Behandeln von Oberflächen,
Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit
12. Drechseln und Drehen,
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 13. dekoratives Spanen und Schnitzen,
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations- 14. dekoratives Malen und Schmücken,
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen 15. Montieren von Teilen,
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, 16. Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen.
Forschung und Technologie:
§5
§1
Ausbildungsrahmenplan
Anwendungsbereich
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeug- lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
macherin nach der Handwerksordnung und für die Berufs- (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
ausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungs- Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-
beruf. liche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
§2 Abweichung erfordern.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
Der Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspiel- und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
zeugmacherin wird staatlich anerkannt. zubildende zur Ausübung einer qualifiz1erten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
§3
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in
Ausbildungsdauer Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun--
Die Ausbildung dauert drei Jahre. gen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§6
§4
Ausbildungsplan
Ausbildungsberufsbild
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Ausbildungsplan zu erstellen.
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, §7
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Berichtsheft
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
verwendung, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
6. Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen,
Anwenden von Gestaltungsprinzipien, §8
7. Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holz- Zwischenprüfung
werkstoffen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän-
digen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 941
Nummer 6 Buchstabe c und d, laufender Nummer 11 Schnitzarbeiten, dekorativem Spanen und Bemalen.
Buchstabe a und b, laufender Nummer 12 Buch- Dem Prüfungsausschuß ist vor Anfertigung des Prü-
stabe b, laufender Nummer 14 Buchstabe c und laufender fungsstückes ein Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.
Nummer 15 Buchstabe a und b für das zweite Aus- Die Arbeitsproben zusammen und das Prüfungsstück
bildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
er für die Berufsausbildung wesentlich ist. den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Auf-
insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. Anfertigen einer Holzverbindung, 1. im Prüfungsfach Technologie:
2. Anfertigen eines Teils durch Langholzdrehen, a) Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umwelt-
schutz und rationelle Energieverwendung,
3. dekoratives Bemalen eines Teils oder
b) Arten, Eigenschaften und Einsatz der Werk- und
4. Bearbeiten eines Teils durch Kerbschnitzen. Hilfsstoffe,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in c) Arbeitsplanung und Arbeitsabläufe,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich d) Behandlung von Oberflächen,
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden e) Arbeitsweise, Bedienen und Warten von Maschinen,
Gebieten schriftlich lösen:
f) Gestaltungsprinzipien von berufstypischen Erzeug-
1. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz nissen,
und rationelle Energieverwendung, g) Qualitätssicherung;
2. Anfertigen von Zeichnungen, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
3. Arten, Wirkungsweise und "Einsatz von Werkzeugen, a) Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
4. Eigenschaften und Verwendung von Holz, b) Material- und Kostenberechnungen,
c) maschinenkundliches Rechnen;
5. Holzverbindungen,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
6. Berechnungen von Materialbedarf und Spanungs-
geschwindigkeiten. a) Lesen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
b) Anfertigen einer Entwurfszeichnung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche c) Anfertigen einer technischen Zeichnung;
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
§9 sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Abschlußprüftmg/Gesellenprüfung (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- 2. im Prüfungsfach Technische
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung Mathematik 60 Minuten,
wesentlich ist.
3. im Prüfungsfach Technisches
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Zeichnen 90 Minuten,
insgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsproben 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
durchführen und in höchstens 17 Stunden ein Prüfungs- und Sozialkunde 60 Minuten.
stück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in
Betracht: (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
1. als Arbeitsproben: Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
a) Anfertigen eines Teils unter Verwendung von (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Maschinen, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
b) Anfertigen eines Teils durch halbplastisches nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Schnitzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
c) Anfertigen eines Teils durch dekoratives Spanen mündlichen das doppelte Gewicht.
oder
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
d) Bemalen einer Figur; fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
2. als Prüfungsstück: fächer das doppelte Gewicht.
Herstellen eines Erzeugnisses aus vorgefertigten (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Teilen unter Berücksichtigung von Montagearbeiten, Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
§10
Übergangsregelung § 11
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 943
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§4Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieb-
liehen Ausbildungsplan erläutern
d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der
zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
schutz und rationelle Ener- liehen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-
gieverwendung hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,
(§ 4 Nr. 4) beachten und anwenden während der
gesamten Ausbildung
b) arbeitssicheres Verhalten beschreiben, berufstypische
zu vermitteln
Unfallquellen und Unfallsituationen nennen
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Lärm, Giften, Dämpfen, Stäuben,
Gasen, leichtentzündbaren Stoffen sowie von elektri-
schem Strom ausgehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten
und anwenden
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisses, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
g) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-
nen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung
im beruflichen Einwirkungsbereich anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung von Vorgaben und
des Arbeitsablaufes sowie betrieblichen Bedingungen abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Materialbedarf ermitteln und bereitstellen
(§ 4 Nr. 5)
c) Werkstoffeigenschaften unterscheiden und zuordnen
d) Eignung von Werkstoffen für Holzspielzeuge im Hin-
blick auf den Gesundheitsschutz beurteilen
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
6 Lesen und Erstellen von a) Skizzen und Zeichnungen lesen
Skizzen und Zeichnungen, 2
b) Arbeitsskizzen anfertigen
Anwenden von Gestal-
tungsprinzipien
c) Freihandzeichnungen und technische Zeichnungen
(§ 4 Nr. 6)
anfertigen 6
d) Stücklisten erstellen
e) Gestaltungselemente bei Entwurf und Herstellung von
Erzeugnissen anwenden
6
7 Beschaffenheit und Eigen- a) Holz und Holzwerkstoffe nach Eigenschaften, Er-
schaften von Holz und kennungsmerkmalen und Verwendungszweck aus-
Holzwerkstoffen wählen 2
(§ 4 Nr. 7)
b) Holzfehler erkennen und bei der Bearbeitung berück-
sichtigen
c) Holz und Holzwerkstoffe unter Beachtung des Ver-
wendungszwecks und der Qualität werkstoffgerecht 2
lagern, Holzfeuchte messen
8 Herstellen und Anwenden a) Vorrichtungen und Schablonen im Hinblick auf
von Vorrichtungen und Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Qualitäts- 2
Schablonen sicherung prüfen, auswählen und anwenden
(§ 4 Nr. 8)
b) Vorrichtungen und Schablonen, insbesondere aus
Metall, Kunststoff und Holz, unter Berücksichtigung
4
werkstoffbedingter Arbeitstechniken herstellen und
instand halten
9 Be- und Verarbeiten von a) Meßzeuge und Anreißwerkzeuge auswählen und
Holz und Holzwerkstoffen handhaben
(§ 4 Nr. 9)
b) Handwerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh- 6
len und handhaben, insbesondere durch Sägen,
Hobeln, Stemmen, Feilen, Schleifen und Bohren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 945
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisses, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
c) Holzverbindungen herstellen, insbesondere Über-
blattungen und Dübelverbindungen sowie Schlitz-
und Zapfenverbindungen 10
d) Klebstoffe unterscheiden und nach Verwendungs-
zweck einsetzen
e) Holzbearbeitungsmaschinen einrichten und bedie-
nen, insbesondere Säge-, Hobel-, Fräs-, Bohr- und
Schleifmaschinen 12
f) Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften für Ma-
schinen und Schutzvorrichtungen anwenden
10 Instandhalten von Werk- a) Handwerkzeuge schärfen und pflegen 2
zeugen und Maschinen
(§ 4 Nr. 10) b) Maschinenwerkzeuge rüsten und instand halten, ins-
besondere schärfen 4
c) Maschinen nach Vorgaben warten
d) Maschinenstörungen feststellen und Maßnahmen zur 2
Behebung einleiten
11 Prüfen und Behandeln a) Oberflächen auf Fehler prüfen, insbesondere auf Rauh-
von Oberflächen heiten, Einschlüsse, Bruchstellen und Risse
(§ 4 Nr. 11)
b) Vorbehandlungs- und Beschichtungsmittel nach 6
Verwendungszweck auswählen und unter Berück-
sichtigung des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und
Umweltschutzes auftragen
c) Vorbehandlungs- und Beschichtungsmittel lagern
und entsorgen 2
d) Oberflächen mittels Drucktechniken und Spritztech-
niken veredeln 4
12 Drechseln und Drehen a) Drehbank einrichten, Drehteile durch Langholzdrehen
(§ 4 Nr. 12) herstellen 10
b) Kleinteile durch Hohldrehen herstellen 4
c) Kleinteile durch Querholzdrehen herstellen 4
d) Drehteile auf Halbautomaten herstellen 4
13 dekoratives Spanen und a) Schnitzarbeiten ausführen, insbesondere Kerbschnitte
Schnitzen und halbplastische Schnitzarbeiten 8
(§ 4 Nr. 13)
b) dekorative Späne und Spanlocken durch Stechen,
Drehen und Hobeln herstellen 8
14 dekoratives Malen und a) Farben, Ergänzungsmaterialien und Maiwerkzeug
Schmücken nach Verwendungszweck auswählen und handhaben
(§ 4 Nr. 14) 12
b) Linien-, Ränder- und Bänderdekore nach Vorlagen
vorzeichnen und malen
c) Dekore entwerfen, übertragen und malen 6
d) Figuren bemalen
12
e) Schriften und Monogramme zeichnen und malen
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
15 Montieren von Teilen a) Teile für die Montage vorbereiten
(§ 4 Nr. 15) 4
b) Teile zu Baugruppen montieren, insbesondere kleben
c) Teile und Baugruppen zu Erzeugnissen montieren
und komplettieren 8
16 Prüfen und Verpacken von a) QualitAt der Erzeugnisse prüfen, Endkontrolle durch-
Erzeugnissen führen 4
(§ 4 Nr. 16)
b) Erzeugnisse kennzeichnen und verpacken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 947
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Aufhebung der futtermittelrechtlichen
Zulassung von Avoparcin und Ronidazol als Zusatzstoffe
Vom 8. Juli 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7, 8 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und
des§ 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBI. 1 S. 990) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Artikel 2 der Verordnung über die Aufhebung der futtermittelrechtlichen
Zulassung von Avoparcin und Ronidazol als Zusatzstoffe vom 11. Januar 1996
(BAnz. S. 397) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juli 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Erste Verordnung
zur Änderung der Giftinformationsverordnung
Vom 8. Juli 1996
Auf Grund des § 16e Abs. 5 Nr. 3 und des § 20 11 (2) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen
Abs. 6 Satz 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Verbraucherschutz und Veterinärmedizin kann die
Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1703) in Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf
Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 andere geeignete Weise zulassen."
(BGBI. 1 S. 1416) verordnet die Bundesregierung:
3. § 5 wird gestrichen.
Artikel 1 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Die Giftinformationsverordnung vom 17. Juli 1990 a) In der Anschrift des Bundesinstitutes für gesund-
(BGBI. 1 S. 1424), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 17 des heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird wie wird die Angabe „ 1000 Berlin 33" durch die Angabe
folgt geändert: ,. 14191 Berlin" ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: in den Tabellen zwischen den Spalten mit den
.,(3) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- Überschriften „Stoffe" und „Konzentration bzw .
braucherschutz und Veterinärmedizin kann die Über- Konzentrationsstufe" eine neue Spalte mit der
mittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auch Überschrift „CAS-Nummer" eingefügt.
auf einem anderen geeigneten Datenträger zulassen."
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert: In der Anschrift des Bundesinstitutes für gesund-
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. wird die Angabe 11 1000 Berlin 33" durch die Angabe
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,.14191 Berlin" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 949
6. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage3
(zu§ 3 Abs. 1)
Bitte deutlich lesbar ausfüllen
An das
Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin
Dokumentations- und Bewertungsstelle
für Vergiftungen (BgVV)
Postfach 33 00 13
Originalstempel, Tel.-Nr. und
14191 Berlin Unterschrift des Arztes
Mitteilung bei Vergiftungen
nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes
(BgW: Telefon (0 30) 8412 -39 04, Fax (0 30) 8412 - 39 29)
1.
Alter .... Jahre
• männlich
• weiblich Schwangerschaft:
• Ja
Monate . . . . . (bei Kindern unter 3 Jahren)
• Nein
Freiwillig auszufüllen
2. D Vergiftung D Verdacht
Unbedingt Handelsprodukt (Zubereitung) oder Stoffname, aufgenommene Menge und Hersteller (Vertreiber)
angeben; gegebenenfalls vermutete Ursache
3. Exposition: D akut D chronisch
D oral D inhalativ D Haut D Auge(n) D Sonstiges
welche? ...
Ätiologie:
• akzidentell (Unfall)
• gewerblich
• Verwechslung
• suizidale Handlung
• Abusus • Umwelt
• Sonstiges
Ort:
• Arbeitsplatz
• im Haus
• Schule
• Kindergarten
• im Freien
• Sonstiges
Labor-Nachweis:
• Ja • Nein
Behandlung:
• keine
• ambulant
• stationär
Verlauf:
• nicht bekannt
• vollständige Heilung
• Defektheilung
• Tod
• Spätschäden (nicht auszuschließen)
1 freiwillig auszufüllen
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
4. SymptomeNerlauf (stichwortartig)
ggf. anonymisierte Befunde, Epikrise(n)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 951
Artikel2 Artikel3
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Giftinformations- die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juli 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR
1938/93 und 2 BvR 2315/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Grund-
gesetzes (Artikel 16 und 18) vom 28. Juni 1993 (Bundesgesetzbl. 1Seite 1002)
- Artikel 16a des Grundgesetzes neuer Fassung - ist mit Artikel 79 Absatz 3
des Grundgesetzes vereinbar.
§ 18 Absatz 2 Nummer 1, § 26a Absatz 1 Sätze 1 und 2, § 31 Absatz 4,
§ 34a des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1361) sowie die Aufnahme von
österreich in die Anlage 1(zu § 26a) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Juni 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR
1516/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 18a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1361) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Juni 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR
1507/93, 2 BvR 1508/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 29a Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1361) sowie die Auf-
nahme von Ghana in Anlage II (zu § 29a) sind mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Juni 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 953
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze zum 150. Jahrestag der Gründung des ersten katholischen
Gesellenvereins in Elberfeld/das Lebenswerk von Adolph Kolping)
Vom 21. Mai 1996
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Bildseite zeigt das grafische Symbol des Kolping-
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, werkes mit Szenen seiner geschichtlichen Entwicklung
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten und dem Bildnis Kolpings sowie der Weltkugel. Die
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum Umschrift lautet:
150. Jahrestag der Gründung des ersten katholischen "KOLPING-WERK
Gesellenvereins in Elberfeld eine Bundesmünze (Gedenk- 1846-1996".
münze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen zu .
lassen. Die Auflage der Münze beträgt 6,0 Mio. Stück. Die Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1996,
Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze Berlin. das Münzzeichen »A" der Münze Berlin und die Umschrift:
Die Münze wird ab 21. August 1996 in den Verkehr »BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
gebracht. 10 DEUTSCHE MARK".
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- Inschrift:
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht ,,TAETIGE LIEBE HEILT ALLE WUNDEN"
von 15,5 Gramm. und einen fünfzackigen Stern.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart Heinsdorff,
von einem schützenden glatten Randstab umgeben. Friedberg.
Bonn, den 21. Mai 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten f assung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 6. 96 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen Nord und Nordwest über die Ausdehnung
des Bereichs der Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen
mit erkennbarem Badebetrieb von 300 m auf 500 m 7509 (122 4. 7. 96) 5. 7.96
neu: 9510-1-15
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 29, ausgegeben am 4. Juli 1996
Tag I n h a It Seite
2. 7. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . 1042
FNA: neu: 9500-15
GESTA: XJ005
20. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr
gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050
20. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050
21. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Organisation für Wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1051
21. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1990 über
Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung . . . . . . . . . . . . . . . 1051
21. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in
Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1052
29. 5. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-lettischen Investitionsförderungsvertrags . . . . . . 1052
31. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungs- und Anwendungsbereich des Abkommens über die Vorrechte
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1053
31. 5. 96 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern . . . . . . . . . . . 1053
31. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1054
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 955
Tag Inhalt Seite
31. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen .................................................... . 1054
31. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten ....................................................................... . 1055
17. 6. 96 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinten Nationen über die Inbesitznahme und Nutzung von Räumlichkeiten der Vereinten Nationen
in Bonn ......................................................................... . 1055
Preis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 30, ausgegeben am 9. Juli 1996
Tag Inhalt Seite
2. 7. 96 Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Mal 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tschechischen Republik über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen . . . . . . . . . 1066
GEST A: XD005
22. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073
31. 5. 96 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Tansania . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1074
3. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 1074
3. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
kommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1075
4. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der
Zollförmlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1075
4. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-
logischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1076
4. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1076
4. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1077
4. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping ............_. . . . 1077
11. 6. 96 Bekanntmachung der deutsch-slowenischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1078
11. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 1080
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
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956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1032/96 der Kommission zur Verschiebung der
bezüglich der Aussaat bestimmter Ku I tu r p f I an z e n in mehreren
Regionen einzuhaltenden Termine im Wirtschaftsjahr 1996/97 L 137/7 8.6.96
10.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1037/96 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der öffentlichen
Intervention L 138/8 11.6.96
12.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1056/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die
Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Trauben moste L 140/15 13.6.96
12.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1062/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 1749/95 und (EG) Nr. 2900/95 zur Festsetzung von
Ausfuhrabgaben im Sektor G et r e i d e L 140/28 13. 6. 96 ·
10.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1063/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3078/95 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern
der Färöer fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten
(1996) L 141/1 14.6.96
10.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1064/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3077/95 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
der F i s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter färöischer Flagge
(1996) L 141/3 14.6.96
12.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1065/96 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fanges durch Schiffe unter österreichischer, belgischer,
dänischer, finnischer, griechischer, irischer, italienischer, luxemburgi-
scher, niederländischer und schwedischer Flagge L 141/5 14.6.96
10.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1075/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1626/94 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der
Fisch bestände im Mittelmeer L 142/1 15.6.96
10.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1076/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3090/95 über Maßnahmen zur Erhaltung und„Bewirtschaftung
der Fischereiressourcen im Regelungsbereich des Ubereinkommens
über die zukünftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet c:ter
Fischerei im Nordw_estatlantik (1996) L 142/3 15.6.96
14.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1080/96 der Kommission zur Erstellung einer
Referenzmethode für die Untersuchung auf coliforme Keime in B u t -
t er , M a g e r m i I c h pulver und K a s e i n / K a s e i n a t e n L 142/13 15.6.96
14.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1081/96 der Kommission zur Festlegung einer
Referenzmethode für den Nachweis von Kuh m i Ich und Kasein in
Käse aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch oder Mischungen
von Schaf-, Ziegen- und Büffelmilch sowie zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 690/92 L 142/15 15.6.96
14.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1082/96 der Kommission zur Festsetzung einer
Referenzmethode für die Bestimmung von Beta-Apo-8' -Karotinsäure-
Äthylester in Butter fett und Butter L 142/26 15.6.96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 957
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
10.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1088/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3074/95 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen
und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fisch bestände
oder -bestandsgruppen (1996) L 144/1 18.6.96
17.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1090/96 der Kommission zur Festsetzung der
tatsächlichen Erzeugung nicht entkörnter Bau m wo 11 e , der Verrin-
gerung des Zielpreises, sowie der Erhöhung der Beihilfe für das Wirt-
schaftsjahr 1995/96 L 144ll 18.6.96
18.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1093/96 der Kommission zur Festsetzung des
Berichtigungskoeffizienten zur Verminderung der Ausgleichszahlungen
im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates für das Wirt-
schaftsjahr 1996/97 in bestimmten Regionen der Gemeinschaft L 145/1 19.6.96
20.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1108/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1445ll6 zur Festsetzung der Liste der verschiede-
nen Sorten von Lolium perenne L. L 148/11 21.6.96
20.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1109/96 der Kommission zur Anpassung der
gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 für Dänemark vor-
gesehenen Mengen und der Deutschland betreffenden Fußnote L 148/13 21.6.96
20.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1110/96 der Kommission mit Verwaltungsmaß-
nahmen für die Einfuhr lebender Rinder im zweiten Halbjahr 1996 L 148/15 21.6.96
21.6.96 Verordnunfc (EG) Nr. 1118/96 der Kommission zur endgültigen Bestim-
mung der ür das Wirtschaftsjahr 1995/96 zu gewährenden T r o c k e n-
f u t t er beihilfen L 149/3 22.6.96
21.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1120/96 der Kommission zur Festsetzung der
Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit
Zusatz von Zu c k e r gewährten Ausfuhrerstattungen L 149/8 22.6.96
21.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1121/96 der Kommission zur Festsetzung der
Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse L 149/11 22.6.96
21.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1122/96 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 mit Durchführungsbestimmungen für
Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch L 149/17 22.6.96
21.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1124/96 der Kommission zur Durchführung von
Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68 L 149/23 22.6.96
24.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1125/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 97/95 mit den Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises
und des den K a rt o ff e I erzeutm zu zahlenden Ausgleichsbetrags
sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1 8/94 des Rates zur Einführung einer
Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung L 150/1 25.6.96
24.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1128196 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zum Verschnitt von Tafelwein in Spanien L 150/13 25.6.96
24.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1135/96 der Kommission zur Berichtigung der
deutschen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 zur Festsetzung
von Qualitätsnormen für Bananen und der englischen Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 2898195 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Qualitätskontrollen für Bananen L 150/38 25.6.96
25.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1137/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Bei-
hilferegelung für die Erzeugung von O I i v e n ö 1 L 151/1 26.6.96
25.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1138/96 der Kommission zur Bestimmung des für
das Wirtschaftsjahr 1996 zu ~ewährenden Einkommensausfalls und
der je Mutterschaf und I e Qe zu gewährenden Prämie, des
ersten Vorschusses auf diese Prämie sowie eines Vorschusses auf die
Sonderbeihilfe für die Schaf- und Zi~enhaltung in bestimmten be-
nachteiligten Gebieten der Gemeinscha - L 151/2 26.6.96
958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1140/96 der Kommission zur Änderung des
Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaf-
fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchst-
mengen für Ti er a r z n e i m i t t e I rückstände in Nahrungsmitteln tieri-
schen Ursprungs L 151/6 26.6.96
25.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1142/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1037/96 zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der öffentlichen Intervention L 151/13 26.6.96
25.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1147/96 der Kommission zur Änderung der
Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur
Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimitte I rückstände in Nahrungsmit-
teln tierischen Ursprungs L 151/26 26.6.96
26.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1154/96 der Kommission zur Festlegung der
Bilanz für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Schweine -
fleischerzeugnissen im Wirtschaftsjahr 1996/97 und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1725/92 L 153/12 27.6.96
26.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1157/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1371/95 mit Durchführungsbestimmungen für Aus-
fuhrlizenzen im Sektor Eier L 153/19 27.6.96
26.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1158/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1372/95 mit Durchführungsbestimmungen für Aus-
fuhrlizenzen im Sektor G e f I ü g e I fleisch L 153/25 27.6.96
26.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1159/96 der Kommission zur Festlegung der vor-
läufigen Zu c k er bedarfsvorausschätzung für das Wirtschaftsjahr
1996/97 für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln gemäß
den Verordnungen (EWG) Nr. 1600/92 und (EWG) Nr. 1601/92 des
Rates L 153/31 27.6.96
26.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1160/96 der Kommission zur Festlegung der vor-
läufigen Bedarfsvorausschätzung für Zu c k er für das Wirtschaftsjahr
1996/97 für die kleineren lnsefn des Ägäischen Meeres gemäß der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates L 153/33 27.6.96
26.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1161/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2999/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Son-
derregelung für die Versorgung von Madeira mit Verarbeitungserzeug-
nissen aus Obst und G e m ü s e und zur Errichtung der Ver-
sorgungsbilanz für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 L 153/35 27.6.96
Andere Vorschriften
7.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1031/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3015/95 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter
Zollkontingente für Süßkartoffeln und Maniokstärke für bestimmte Ver-
wendungszwecke (1996) L 137/4 8.6.96
8.5.96 Verordnung (EG) Nr. 1035/96 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zoll-
tarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zoll-
tarif L 152/1 26.6.96
10.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1036/96 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes
oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch für den Zeit-
raum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 L 138/1 11. 6. 96
11.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1044/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 773/96 mit Sondermaßnahmen zur Abweichung von
den Verordnungen (EWG) Nr. 3665/87, (EWG) Nr. 3719/88 und (EWG)
Nr. 1964/82 im Rindfleischsektor L 139/4 12.6.96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996 959
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
10.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1050/96 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in BelarL•s L 139/16 12.6.96
11.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1054/96 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 140/6 13.6.96
10.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1074/96 des Rates zur erneuten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 hinsichtlich der Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyestergarn mit
Ursprung in Taiwan und der Türkei L 141/45 14.6.96
18.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates zur Anwendung der Zuge-
ständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen
des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL L 146/1 20.6.96
19.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1099/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1981/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von
Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit
Ursprung in Algerien, Zypern, Ä~ypten, Israel, Jordanien, Malta,
Marokko, den besetzten Gebieten, unesien und der Türkei sowie zur
Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung die-
ser Zollkontingente L 146/8 20.6.96
19.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1100/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2224/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den
zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Hopfen erlassenen beson-
deren Maßnahmen L 146/28 20.6.96
19.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1101/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2225/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den
zur Versorgung von Madeira mit Hopfen erlassenen besonderen Maß-
nahmen L 146/29 20.6.96
19.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1102/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1474/95 und zur festsetzung der für die ab 15. Mai
1996 gestellten Anträge verfügbaren Mengen L 146/30 20.6.96
12.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geo-
graphischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Ver-
fahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates L 148/1 21.6.96
20.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1111/96 der Kommission betreffend die Erteilung
von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents
für das dritte Vierteljahr 1996 und die Einreichung neuer Anträge L 148/22 21.6.96
20.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1112/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse L 148/24 21.6.96
20.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1113/96 der Kommission zur Eröffnun~ und Ver-
waltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum chlachten
bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen für den
Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 L 148/26 21.6.96
20.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1114/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1600/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Ein-
fuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der
betreffenden Zollkontingente L 148/32 21. 6. 96
21.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1119/96 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männ-
liehe Jungrinder (1. Juli 1996 - 30. Juni 1997) L 149/4 22.6.96
24.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1126/96 der Kommission zur Anpassun~ der
Codes und der Warenbezeichnung in Anhang I der Verordnung ( WG)
Nr. 17_85/81, im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 sowie im
Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1729n8 nach Maßgabe der gelten-
den Kombinierten Nomenklatur L 150/3 25.6.96
24.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1127/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1423/95 mit Durchführungsbestimmungen für die
Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse L 150/12 25.6.96
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1139/96 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Verwaltung des mit Verordnung (EG)
Nr. 3066/95 des Rates eröffneten Zollkontingents für Hunde- und Kat-
zenfutter des KN-Codes 2309 10 mit Ursprung in Ungarn L 151/4 26.6.96
25.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1141 /96 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-
Codes 0202 und Waren des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 1996 bis
30. Juni 1997) L 151/9 26.6.96
26.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1153/96 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 153/6 27.6.96
26.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1155/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2319/95 zur Festlegung der den Einführern zugewie-
senen Mengen im Rahmen der mengenmäßigen Kontingente der
Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik
China im Jahr 1996 L 153/14 27.6.96
26.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1156/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1487/95 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung
für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des
Schweinefleischsektors und der Beihilfen für Gemeinschaftserzeug-
nisse L 153/17 27.6.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1043/96 der Kommission
vom 11. Juni 1996 zur Aussetzung der Erteilung von Lizenzen für die
Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse und zur Bestimmung des
Umfangs, in dem noch nicht erledigten Ausfuhrlizenzanträgen stattge-
geben wird (ABI. Nr. L 139 vom 12.6.1996) L 140/39 13.6.96
Berichtigung der V~rordnung (EG) Nr. 1102/96 der Kommission
vom 19. Juni 1996 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 1474/95
und zur Festsetzung der für die ab 15. Mai 1996 gestellten Anträge
verfügbaren Mengen (ABI. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996) L 148/58 21.6.96
8 e r i c h t i g u n g der V!?rordnung (EG) Nr. 3032/95 des Rates vom
27. Dezember 1995 zur Anderung der Verordnungen (EG) Nr. 3355/94,
(EG) Nr. 3356/94 und (EG) Nr. 3357/94 über die Einfuhrregelung für
Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroa-
tien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik
Makedonien (ABI. Nr. L 316 vom 30.12.1995) L 149/27 22.6.96