Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996 921
Verordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung bei der
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Vom 28. Juni 1996
Auf Grund des § 129 Abs. 1 Satz 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750, 984) in Verbin-
dung mit § 23 Abs. 2 Satz 3 des Bundesanstalt Post-Gesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2325) verordnet das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§1
Zuständlgkeltsübertragung
Die dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation als der nach
§ 23 Abs. 2 Satz 3 des Bundesanstalt Post-Gesetzes für die Bundesanstalt für
Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost zuständigen Aufsichts-
behörde zustehenden Befugnisse einer obersten Dienstbehörde nach der Bun-
desdisziplinarordnung werden dem Vorstand der Bundesanstalt übertragen.
Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann im Einzelfall die
Befugnisse nach Satz 1 wieder an sich ziehen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 1996
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(23. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 23. UhAnpV)
Vom 2. Jull 1998
Auf Grund 4. der Sozialzuschlag
- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 a) für Berechtigte (§ 269b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
S. 1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 73 des von 111 auf 112 Deutsche Mark,
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269b Abs. 2 Satz 2
geänderten § 277a, Nr. 1 des Gesetzes)
- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 von 139 auf 140 Deutsche Mark,
S. 1521) eingefügten, durch das Gesetz vom c) für jedes Kind (§ 269b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
13. Februar 1974. (BGBI. 1 S. 177) geänderten § 279 Gesetzes)
Abs. 3 und§ 292 Abs. 7 sowie von 174 auf 175 Deutsche Mark,
- des§ 367 Abs. 1 5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2 Satz 1
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 845, erster Halbsatz des Gesetzes)
1995 1 S. 248), zuletzt geändert durch das Gesetz vom von 970 auf 975 vom Hundert.
27. August 1995 (BGBI. 1S. 1090), verordnet die Bundes-
regierung: §2
Anpassung von Beträgen
§1 in§ 278 Abs. 4 des Gesetzes
Anpassung der Unterhaltshilfe Vom 1. Juli 1996 ab werden erhöht:
Vom 1. Juli 1996 ab werden erhöht: 1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kran-
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unter- kenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Ge-
haltshilfe setzes)
a) für Berechtigte (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 1 a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte jeweils
des Gesetzes) von 256 auf 257 Deutsche Mark,
von 804 auf 808 Deutsche Mark, b) für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 getrennt lebenden Ehegatten
Nr. 1, § 269 Abs. 2 des Gesetzes) von 189 auf 190 Deutsche Mark,
von 536 auf 539 Deutsche Mark, c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269 von 117 auf 118 Deutsche Mark,
Abs. 2 des Gesetzes) 2. der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes
von 272 auf 273 Deutsche Mark, von 320 auf 322 Deutsche Mark.
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)
von 442 auf 444 Deutsche Mark, §3
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 Abs. 1 Anpassung
letzter Satz des Gesetzes) des Einkommenshöchstbetrages
von 279 auf 281 Deutsche Mark, der Entschldigungsrente
3. der Selbständigenzuschlag Vom 1. Juli 1996 ab werden erhöht:
a) für Berechtigte (§ 269a Abs. 2 des Gesetzes) 1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs-
in Zuschlagsstufe rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes
1 von 183 auf 184 Deutsche Mark,
a) für Berechtigte
2 von 233 auf 234 Deutsche Mark,
von 1 200 auf 1 205 Deutsche Mark,
3 von 278 auf 279 Deutsche Mark,
4 von 309 auf 310 Deutsche Mark, b) für den jeweiligen Ehegatten
5 von 340 auf 342 Deutsche Mark, von 750 auf 754 Deutsche Mark,
6 von 372 auf 374 Deutsche Mark, c) für jedes Kind
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269a Abs. 3 des von 280 auf 281 Deutsche Mark,
Gesetzes) d) für Vollwaisen
in Zuschlagsstufe von 507 auf 509 Deutsche Mark,
2 von 111 auf 112 Deutsche Mark,
3 von 124 auf 125 Deutsche Mark, 2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1
4 von 139 auf 140 Deutsche Mark, Satz 4 des Gesetzes
5 von 160 auf 161 Deutsche Mark, a) für Berechtigte
6 von 190 auf 191 Deutsche Mark, von 1 430 auf 1 435 Deutsche Mark,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996 923
b) für den jeweiligen Ehegatten 2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz
von 805 auf 809 Deutsche Mark, des Gesetzes
c) für jedes Kind a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder
von 331 auf 332 Deutsche Mark, untergebrachte jeweilige Ehegatten
d) für Vollwaisen von 120 auf 121 Deutsche Mark,
von 622 auf 624 Deutsche Mark. b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
von 208 auf 209 Deutsche Mark.
§4
Anpassung von Beträgen
In § 292 des Gesetzes
§5
Vom 1. Juli 1996 ab werden erhöht:
Inkrafttreten
1. der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2
und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996
von 320 auf 322 Deutsche Mark, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Juli 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kant her
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996
Erste Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 8. Mal 1996
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgeset- - dem Zentrum FAD,
zes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird - dem Produktcenter Business-Multimedia,".
die Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf
dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen
2. Im Abschnitt 3 wird nach den Wörtern „die Strate-
Telekom AG vom 26. Juli 1995 {BGBI. 1S. 1135) wie folgt
gischen Computerzentren," eingefügt:
geändert:
,,- das Technologiezentrum,
1. - das Zentrum fürT-Versand,
1. In den Abschnitten 1 und 2 wird nach den Wörtern „den - das Zentrum für Kartenanwendungen Telekom,
Strategischen Computerzentren," jeweils eingefügt: - das Zentrum für Endgeräte im PK-Bereich,
,,- dem Technologiezentrum, - das Zentrwn für Prozeßgestaltung im PK-Bereich,
- dem Zentrum fürT-Versand, - das Zentrum für Mitteilungs-, Informations- und
Verarbeitungsdienste,
- dem Zentrum für Kartenanwendungen Telekom,
- das Zentrum für Rundfunk und Audiovision,
- dem Zentrum für Endgeräte im PK-Bereich,
- das Zentrum für Integriertes Text- und Datennetz,
- dem Zentrum für Prozeßgestaltung im PK-Bereich,
- das Zentrum FAD,
- dem Zentrum für Mitteilungs-, Informations- und
- das Produktcenter Business-Multimedia,".
Verarbeitungsdienste,
- dem Zentrum für Rundfunk und Audiovision, II.
- dem Zentrum für Integriertes Text- und Datennetz,· Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 8. Mai 1996
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Klinkhammer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben ~u Bonn am 5. Juli 1996 925
Erste Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß
von Widerspruch$bescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 8. Mai 1996
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes ,,- dem Technologiezentrum,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Fe-
- dem Zentrum fürT-Versand,
bruar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3
Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in - dem Zentrum für Kartenanwendungen Telekom,
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1S. 462) sowie des § 174 Abs. 3 des Bundesbeam- - dem Zentrum für Endgeräte im PK-Bereich,
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom - dem Zentrum für Prozeßgestaltung im PK-Bereich,
27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) und des§ 1 Abs. 5 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 - dem Zentrum für Mitteilungs-, Informations- und Verar-
(BGBI. 1 S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur Übertra- beitungsdienste,
gung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Wider- - dem Zentrum für Rundfunk und Audiovision,
spruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der - dem Zentrum für Integriertes Text- und Datennetz,
Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1 - dem Zentrum FAD,
S. 113n wie folgt geändert:
- dem Produktcenter Business-Multimedia,".
1.
II.
In den Abschnitten I und IV wird nach den Wörtern „den
Strategischen Computerzentren," jeweils eingefügt: Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 8. Mai 1996
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Klinkhammer
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996
Erste Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung der Befugnisse
der Einleitungsbehörde Im Sinne des§ 35 der Bundes-
disziplinarordnung Im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 8. Mai 1996
Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonal- ·- des Zentrums für Endgeräte im PK-Bereich,
rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325,
- des Zentrums für Prozeßgestaltung im PK-Bereich,
2353) wird die Anordnung zur Übertragung der Befugnisse
der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundes- - des Zentrums für Mitteilungs-, Informations- und Ver-
disziplinarordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG arbeitungsdienste,
vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1S. 1139) wie folgt geändert:
- des Zentrums für Rundfunk und Audiovision,
1. - des Zentrums für Integriertes Text- und Datennetz,
In Abschnitt I wird nach den Wörtern "der Strategischen - des Zentrums FAD,
Computerzentren, .. eingefügt: - des Produktcenters Business-Multimedia,".
,,- des Technologiezentrums,
- des Zentrums für T-Versand, II.
- des Zentrums für Kartenanwendungen Telekom, Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 8. Mai 1996
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Klinkhammer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996 927
Berichtigung
der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Die Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung
vom 1. September 1994 (BGBI. 1S. 2299) ist wie folgt zu berichtigen:
In Liste A muß die für den Stoff „Blausäure einschließlich Salze" in der $'"palte
„Höchstmenge in Milligramm pro Kilogramm" angegebene Höchstmenge für
,,Getreide, Gewürze" richtig „ 15" lauten.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
13. 6. 96 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 6777 (112 20. 6. 96) s. Art. 2
96-1-2-150
13. 6. 96 Sechzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 6778 (112 20. 6. 96) s. Art. 2
96-1-2-151
30. 5. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Schwäbisch Hall) 6854 (113 21. 6. 96) 18. 7.96
96-1-2-146
30. 5. 96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Bremen) 6854 (113 21. 6. 96) 18. 7.96
96-1-2-73
30. 5. 96 Hundertneunundsechzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Bremen) 6854 (113 21.6.96) 18. 7.96
neu: 96-1-2-169
17. 6. 96 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Fünfundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Mün-
ster-Osnabrück) 7125 (117 27. 6. 96) 4. 7.96
96-1-2-65
18. 6. 96 XXII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 7189 (118 28. 6. 96) 1. 7.96
9500-9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996 927
Berichtigung
der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Die Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung
vom 1. September 1994 (BGBI. 1S. 2299) ist wie folgt zu berichtigen:
In Liste A muß die für den Stoff „Blausäure einschließlich Salze" in der $'"palte
„Höchstmenge in Milligramm pro Kilogramm" angegebene Höchstmenge für
,,Getreide, Gewürze" richtig „ 15" lauten.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
13. 6. 96 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 6777 (112 20. 6. 96) s. Art. 2
96-1-2-150
13. 6. 96 Sechzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 6778 (112 20. 6. 96) s. Art. 2
96-1-2-151
30. 5. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Schwäbisch Hall) 6854 (113 21. 6. 96) 18. 7.96
96-1-2-146
30. 5. 96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Bremen) 6854 (113 21. 6. 96) 18. 7.96
96-1-2-73
30. 5. 96 Hundertneunundsechzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Bremen) 6854 (113 21.6.96) 18. 7.96
neu: 96-1-2-169
17. 6. 96 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Fünfundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Mün-
ster-Osnabrück) 7125 (117 27. 6. 96) 4. 7.96
96-1-2-65
18. 6. 96 XXII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 7189 (118 28. 6. 96) 1. 7.96
9500-9
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer
für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
(11. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV)
Vom 25. Juni 1996
Auf Grund des§ 15 Abs. 4 des Bundesausbildungs-. cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer einge-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung fügt:
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645, 1680), der zuletzt durch "5a. Technische Betriebswirtschafts-
Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Juli lehre an der Fachhochschule
1995 (BGBI. 1S. 976) geändert worden ist, in Verbindung Braunschweig/Wolfenbüttel 8
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisa- mit Studienschwerpunkt "European
tionserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. I S. 3667), ver- Business and Technology" 9".
ordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, dd) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
Forschung und Technologie:
„10. Deutsch-Britischer Studiengang
im Europäischen Studienpro-
Artikel 1 gramm für Betriebswirtschaft
(ESB) an der Fachhochschule
Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer für
Aachen 8".
den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und
Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom ee) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern
29. Juni 1981 (BGBI. 1S. 577), zuletzt geändert durch die eingefügt:
Verordnung vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1257), wird wie "1 0a. Europäischer Studiengang
folgt geändert: Wirtschaft (ESW) an der Fach-
hochschule Aachen 8
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 9 werden die Wörter "der Missionsan- 1Ob. Integrierter Deutsch-Französischer
stalt" durch die Wörter "des Evangelisch-lutherischen Studiengang Wirtschaft (IDFW) an
Missionswerkes in Niedersachsen," ersetzt. der Fachhochschule Aachen 8".
ff) Nach Nummer 15 werden folgende Nummern
2. In§ 2 Abs. 2 werden nach Nummer 14 der Punkt gestri- eingefügt:
chen und folgende Nummern angefügt:
„15a. Modellstudiengang Mathematik an
"15. den Fachakademien für Augenoptik im der Technischen Fachhochschule
Land Bayern 4 Berlin/Universite de Haute Alsace
16. den Fachakademien für Brauwesen und Mulhouse 4
Getränketechnik im Land Bayern 4 einschließlich des Grundstudiums
17. den Fachakademien für Heilpädagogik im und eines Semesters des Haupt-
Land Bayern 4 studiums aber nicht mehr als 8
15b. Internationaler Studiengang All-
18. den Fachakademien für Holzgestaltung im
gemeine Informatik an der Techni-
Land Bayern 4
schen Fachhochschule Berlin/
19. den Fachakademien für Medizintechnik im University of Hertfordshire 3
Land Bayern 4 einschließlich des Grundstudiums
20. den Fachakademien für Darstellende und eines Semesters des Haupt-
Kunst im Land Bayern 8." studiums aber nicht mehr als 8".
3. § 3 wird wie fqlgt geändert: gg) In Nummer 21 werden die Wörter „Betriebs-
wirtschaft an den Fachhochschulen Flensburg
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und Kiel" durch die Wörter „Sensorsystem-
aa) In Nummer 4 werden das Wort "Musiktherapie" technik an der Fachhochschule Karlsruhe"
gestrichen und folgende Wörter angefügt: ersetzt.
"außer Musiktherapie für Behinderte 5". hh) In Nummer 22 werden die Wörter „Landwirt-
schaft an der Fachhochschule Kiel 6" ersetzt
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: durch die Wörter "Wirtschaftsingenieurwesen
"5. Betriebswirtschaftslehre mit der (lndustrlal and Business Systems - IBS) an der
Studienrichtung Bank- und Ver- Fachhochschule Ostfriesland 8".
sicherungswirtschaft an der ii) In Nummer 25 werden die Wörter „Wirt-
Fachhochschule Braunschweig/ schaftsinformatik an der Fachhochschule
Wolfenbüttel 8 Flensburg 6" ersetzt durch die Wörter „Dualer
Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der
mit Studienschwerpunkt
Technischen Fachhochschule Berlin 8."
"European Business and
Banking" 9". jj) Nummer 26 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996 911
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: außer Opernchorgesang mit
aa) In Nummer 8 werden folgende Wörter ange- verstärktem Praxisbezug im Land
fügt: Niedersachsen a•-.
,,mit Ausnahme der Fachhochschule Kiel 4 ". c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 31 werden die Wörter „Fachhoch- aa) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Trossin-
schule Hagen" durch die Wörter „Märkischen gen" die Wörter „und an der Staatlichen Hoch-
Fachhochschule in Iserlohn" ersetzt. schule für Musik Freiburg" eingefügt.
1
cc) Nach Nummer 31 werden der Punkt gestrichen bb) In Nummer 1O wird die Angabe „5' durch die
und folgende Nummern angefügt: Angabe „4" ersetzt.
,,32. Maschinenwesen für Absolven- cc) In Nummer 12 werden die Wörter .Aufbau-
ten von Fachhochschulen an der studiengang zur Vorbereitung auf eine Erweite-
Universität Kaiserslautern 4 rungsprüfung nach § 26 Abs. 1 der Ordnung
der Staatlichen Prüfung von Musikschullehrern
33. Zusatzstudium Baudenkmal-
und selbständigen Musiklehrern an der Hoch-
pflege, Denkmalbereichs- und
schule für Musik Köln" durch die Wörter
Umfeldplanung im Fachbereich
~Zusatz- und Aufbaustudiengänge an den
Architektur der Fachhochschule
Hochschulen für Musik des Landes Nordrhein-
Köln 3
Westfalen" ersetzt.
34. Postgraduiertenstudium „lndu-
dd) Nach Nummer 14 werden der Punkt gestrichen
strial Design" an der Fachhoch-
und folgende Nummern angefügt:
schule München 4
35. Weiterbildungsstudiengang Kom-
„ 15. Bühnentanzpädagogik im Land
munikation an der Fachhoch- Nordrhein-Westfalen 4
schule Osnabrück 4 16. Zusatzstudium zur Vorbereitung
36. Ergänzungsstudiengang Wirt- auf das Meisterexamen im Fach
schaftsinformatik an der Fach- Komposition an der Hochschule
hochschule Wilhelmshaven 3." der Künste Berlin 4."
4. § 4 wird wie folgt geändert: 5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbil-
dung an Universitäten und gleichgestellten Hoch-
„3. Visuelle Kommunikation an schulen beträgt für den
der Hochschule für Bildende
Künste Hamburg 4". Studiengang Semester
bb) Nach Nummer 9 werden der Punkt gestrichen 1. Abfallentsorgung an der Techni-
und folgende Nummern angefügt: schen Hochschule Aachen g
„ 10. Freie Kunst an der Hochschule 1a. Agrarökonomie 9
für Bildende Künste Hamburg 4 2. Agrarwissenschaft einschließlich
11. Kunst und öffentlicher Raum an Agrarbiologie 9
der Akademie der Bildenden 3. Allgemeine Ingenieurwissenschaften
Künste In Nürnberg 4 mit dem Abschluß Zwischendiplom
12. Amt des Studienrates Bildende (Bachelor) an der Technischen Uni-
Kunst an der Hochschule der versität Hamburg-Harburg 6
Künste Berlin 4 3a. Angewandte Informatik g
13. Aufbaustudiengang Ar.chitektur 3b. Angewandte Systemwissenschaften
an der Hochschule für Bildende an der Universität Osnabrück g
Künste Frankfurt am Main 4." 4. Architektur 1O
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 5. Astronomie 11
aa) Nach Nummer 2 c wird folgende Nummer ein- 6. Bauingenieurwesen 1o
gefügt:
7. Bergbau und Hüttenwesen 1o
,,2d. Diplomstudiengang Jazz/Popular-
musik an der Staatlichen Hoch- 7a. Berufspädagogik (Diplom) im Land
schule für Musik Heidelberg- Hessen 9
Mannheim 8 7b. Berufspädagogik (Diplom) an der
mit Zusatzhauptfach Arrangement/ Technischen Universität Berlin 5
Komposition 1O". einschließlich des Grundstudiums
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: aber nicht mehr als 9
,, 7. Hauptfächer Opernchorgesang so- 8. Betriebswirtschaft 9
wie Sologesang und Operndar- Sa. Betriebswirtschaftslehre (technisch
stellung im Land Niedersachsen 1O orientierter Diplomkaufmann) 1o
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996
Sb. Betriebswirtschaftslehre an der 26b. Diplomstudiengang Kommunika-
European-Business-School tionswissenschaft an der Univer-
in Oestrich-Winkel sität Hohenheim 8
aa) Diplomprüfung 1 8 26c. Diplomstudiengang Orchestermu-
bb) Diplomprüfung II 10 sik an der Universität Mainz 8
und2
9. Bibliothekswesen 8 Monate
1O. Bibliothekswesen im Land Berlin 7 26d. Diplomstudiengang Umweltschutz-
technik an der Universität Stuttgart 9
11. Bildungsökonomie im Land Berlin 9
27. Diplomsprachlehrer/Diplomfach-
12. Biochemie 10 sprachenexperte im Land Hessen 9
13. Biochemie an der Universität 28. Dramaturgie an der Universität
Tübingen 11 München 8
13a. Biochemie an der Universität 28a. Elektrotechnik 1O
Frankfurt/Main 9
29. Ernährungswissenschaften 9
13b. Biochemie/Molekularbiologie an
der Universität Hamburg 9 29a. Ernährungs- und Haushaltswissen-
schaft an der Universität Bonn 9
14. Biologie 1O
29b. Erziehungswissenschaft in den Län-
15. Biologie im Land Hamburg 11 dern Bayern und Nordrhein-West-
15a. Biotechnologie 1O falen 9
16. Brauwesen (Brauerei-Ingenieur) 9 29c. Erziehungswissenschaft an der
17. Brauwesen (Diplom-Braumeister) 4 Pädagogischen Hochschule Frei-
~~ 8
18. Brennerei und Hefetechnologie 9
29d. Europäische Wirtschaft an der
18a. Brennstoffingenieurwesen 9
Universität Bamberg 9
19. Chemie 12
30. Evangelische Theologie 10
19a. Chemie in den Ländern Baden-
31. Fachübersetzen an der Universität
Württemberg, Bayern, Bremen,
Hildesheim 10
Hamburg, Hessen, Niedersach-
sen, Nordrhein-Westfalen, Rhein- 31 a. Fertigungstechnik 9
land-Pfalz und Saarland 11 31b. Fertigungstechnik im Land Bayern 10
19b. Chemie an der Universität Kiel 10 32. Forstwirtschaft 9
19c. Chemie an der Freien Universität 32a. Freie Bildende Kunst an der Uni-
Berlin 9 versität Mainz 10
20. Chemietechnik 10 32b. Gartenbauwissenschaften an der
21. Chorleitung A-Prüfung an der Uni- Technischen Universität München 9
versität Mainz 7 33. Gartengestaltung und Landschafts-
22. Chorleitung B-Prüfung an der Uni- ~~e 9
versität Mainz 5 33a. Gebärdensprachdolmetschen an
22a. Computerlinguistik an der Univer- der Universität Hamburg 8
sität Heidelberg 9 33b. Gebäudetechnik 10
22b. Computerlinguistik im Saarland 9 34. Geisteswis'Senschaftliche Fächer 1O
22c. Deutsch-Dänischer Studiengang 35. Geographie 1O
"Betriebliche Bildung und Mana-
35a. Geoingenieurwissenschaften und
gement" an der Bildungswissen-
Angewandte Geowissenschaften
schaftlichen Hochschule Flens-
an der Technischen Universität
~~ 9
Berlin 9
23. Diplomdolmetscher/Diplomüber-
36. Geologie/Paläontologie 1O
setzer 8
36a. Geoökologie 10
24. Diplomdolmetscher/Diplomüber-
setzer im Saarland 10 37. Geophysik 10
25. Diplomdolmetscher/Diplomüber- 37a. Geschichte (Diplom im Land
setzer im Fachbereich Angewandte Bayern) 9
Sprachwissenschaft der Univer- 37b. Geschichte der Naturwissenschaf-
sität Mainz 9 ten an der Universität Hamburg
26. Diplomdolmetscher/Diplomüber- (Hauptstudium) 5
setzer an der Universität Heidel- (Die Förderungshöchstdauer für
berg 9 das Grundstudium entspricht der
26a. Diplommusiklehrer an der Univer- jeweiligen Regelstudienzeit bis
sität Mainz 9 zum Vordiplom)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996 913
37c. Geschichtswissenschaft (Magister 57. Lehr- und Forschungslogopädie
im Land Hamburg) an der Technischen Hochschule
a) Für die Fächer Geschichte, Aachen 8
Griechische Philologie und 58. Limnologie 10
Lateinische Philologie 9 58a. Linguistik 9
und2
Monate 58b. Literaturübersetzen 8
b) Für die Fächer Byzantinistik und3
Monate
und Neugriechische Philologie 10
und2 59. Luft- und Raumfahrttechnik 10
Monate 59a. Magisterstudiengang mit den
38. Haushaltswissenschaften 9 Hauptfächern Philosophie und
39. Haus- und Ernährungswirtschaft 9 Geschichte an der Universität-
Gesamthochschule Duisburg 9
40. Holzwirtschaft 10
59b. Magisterstudiengang Erziehungs-
41. Humanbiologie 10 wissenschaft an der Universität
42. lndustrial Design 1O Kiel
43. Informatik 10 a) in Verbindung mit dem Studien-
43a. Informatik an der Medizinischen gang mit dem Abschluß Erste
Universität zu Lübeck 9 Staatsprüfung für die Laufbahn
der Grund- und Hauptschulleh-
43b. Ingenieurinformatik 9 rer oder Realschullehrer 10
43c. Integrierter Studiengang Bauinge- b) in Verbindung mit dem Studien-
nieurwesen an der Gesamthoch- gang mit dem Abschluß für die
schule Kassel 8 Laufbahn des Sonderschul-
44. Internationale Agrarentwicklung 10 lehrers 11
44a. Internationales Informationsmana- 59c. Magisterstudiengänge an der
gement an der Universität Hildes- Gustav-Siewert-Akademie in Weil-
~m 9 heim-Bierbronnen 8
44b. Informationstechnik im Maschi- 59d. Magisterstudiengang Neuere Ge-
nenwesen 9 schichte an der Hochschule
44c. Japanologie (Baccalaureus) an der Vechta 9
Universität Tübingen 6 59e. Magisterstudiengang mit dem
Hauptfach Philosophie an der Uni-
45. Journalistik 8
versität Hildesheim 9
46. Journalistik (Diplom im Land
59f. Marine Umweltwissenschaften an
Bayern) 9
der Universität Oldenburg 9
47. Jüdische Studien 10
59g. Markscheidewesen 9
48. Katholische Theologie 11
60. Maschinenbau einschließlich
49. Kirchenmusik A-Ausbildung an der Schiffbau und Schiffstechnik 10
Universität Mainz 9
60a. Materialwissenschaft an der Tech-
50. Kirchenmusik B-Ausbildung an der nischen Hochschule Darmstadt 9
Universität Mainz 7
60b. Materialwissenschaft an der Uni-
51. Kommunikationsdesign 10 versität Kiel 1O
51 a. Kommunikationstechnologie - 61. Mathematik 10
Druck an der Universität-Gesamt-
61 a. Mathematik (Baccalaureus) im
hochschule Wuppertal 8
Land Baden-Württemberg 6
51 b. Konstruktions- und Fertigungs-
62. Mechanik an der Technischen
technik im Saarfand 1O
Hochschule Darmstadt 1O
51 c. Kooperationsökonom (Diplom) 8 62a. Medienberater 9
52. Kulturpädagogik im Land Nieder- 63. Medizin 12
sachsen 10 und3
52a. Landschaftsökologie an der Uni- Monate
versität Münster 9 64. Metallkunde 10
52b. Landschaftsökologie an der Uni- 65. Meteorologie 10
versität Oldenburg · 10 65a. Mikroelektronik 9
53. Landschaftsplanung 9 66. Mineralogie 1O
54. Lebensmittelchemie 10 67. Musikschullehrer und selbständi-
55. Lebensmitteltechnologie 9 ger Musiklehrer im Land Rhein-
56. Lebensmitteltechnologie an der land-Pfalz 7
Universität Stuttgart-Hohenheim 10 68. Musikwissenschaft im Land Berlin 1O
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996
68a. Ökologie 9 86d. Sportwissenschaft an der Deut-
68b. Ökotrophologie (Ernährungswis- schen Sporthochschule Köln und
senschaft und Haushaltswissen- an der Universität Bochum 7
schaft) in den Ländern Bayern und 86e. Sportwissenschaft (Diplom) im
Hessen sowie an der Universität Saarland, an der Universität Biele-
Kiel 9 feld sowie an der Universität-
68c. Orientalistik (Diplom) im Land Gesamthochschule Paderborn 8
B~em 9 86f. Sprachen, Wirtschafts- und Kultur-
68d. Ostasienwissenschaft an der Uni- raumstudien 9
versität-Gesamthochschule Duis- 87. Städtebau/Stadtplanung an der
~rg 9 Technischen Universität Hamburg-
69. Ozeanographie 10 Harburg (Hauptstudium) 6
70. Pädagogik (Diplom) 10 (die Förderungshöchstdauer für
das Grundstudium entspricht der
71. Pharmazie 9 jeweiligen Regelstudienzeit bis
72. Pharmazie (Diplom) 10 zum Vordiplom)
72a. Philologie (Diplom) 8 88. Statistik 9
73. Physik 11 89. Technischer Umweltschutz im Land
73a. Physik an der Universität Marburg 10 Berlin 10
73b. Physik (Baccalaureus) im Land 89a. Technische Informatik Im Land
Baden-Württemberg 6 Berlin 10
73c. Physikalische Ingenieurwissen- 90. Technische Kybernetik 1O
schaft 10 90a. Theaterwissenschaftler (Diplom) 9
-74. Politologie 1O 90b. Techno- und Wirtschaftsmathe-
74a. Politische Wissenschaft im Land mdk 9
Hamburg 9 90c. Technomathematik an der Univer-
75. Privatmusiklehrerausbildung an sität Kaiserslautern 10
der Universität Mainz 7 91. Übersetzer, akademisch geprüft 7
75a. Produktionstechnik 10 91 a. Übersetzen (Sprachen des Nahen,
76. Psychologie 10 Mittleren und Femen Osten) an der
76a. Psychologie an der Technischen Universität Bonn 8
Universität Berlin und an der Uni- 92. Umweltschutz 9
versität Marburg 9 92a. Umweltschutztechnik an der
77. Raumplanung 9 Technischen Universität Clausthal 9
78. Raum-, Stadt- und Regionalpla- 92b. Ur- und Frühgeschichte an der
nung in den Ländern Berlin und Universität Kiel 9
Niedersachsen und an der Univer-
92c. Verfahrenstechnik/Chemie-
sität Dortmund 10
ingenieurwesen 10
79. Raum- und Umweltplanung 10
92d. Verfahrenstechnik an der Techni-
80. Rechtswissenschaften 9 schen Universität Hamburg-
81. Regionalwissenschaften Harburg 9
a) an der Universität Bonn 92e. Vergleichende Sprachwissenschaft
Modemes Südasien 9 an der Universität Frankfurt/Main 9
b) an der Universität Köln 92f. Verkehrswesen an der Techni-
aa} Ostasien (Schwerpunkt schen Universität Berlin 10
China} 9 93. Vermessungsw~sen 10
bb) Lateinamerika 9 94. Verwaltungswissenschaften 1O
82. Religionswissenschaft 10 95. Veterinärmedizin 11
83. Sicherheitstechnik 9 96. Volkswirtschaft 9
84. Sozialökonomie an der Hoch- 97. Volkswirtschaftslehre mit Schwer-
schule für Wirtschaft und Politik in punkt Regionalstudien an der Uni-
Hamburg 10 versität Tübingen 10
85. Sozialpädagogik 9 98. Werkstoffwissenschaften 10
86. Sozialwissenschaften 9 98a. West· und Südslawische Philolo-
86a. Soziologie an der Universität gie an der Universität Frankfurt/
Bielefeld und im Saarland 9 M~n 9
86b. Sportökonomie 8 99. Wirtschaftsinformatik 10
86c. Sportwissenschaft (Diplom) 9 100. Wirtschaftsingenieurwesen 11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996 915
101. Wirtschaftswissenschaften 9 p) Integrierter Studiengang Bau-
101 a. Wirtschaftswissenschaften an der ingenieurwesen an der Gesamt-
Europäischen Wirtschaftshoch- hochschule Kassel · 3".
schule (EAP) 6 gg) In Nummer 7 werden nach dem Buchstaben e
einschließlich des Grundstudiums folgende Buchstaben angefügt:
aber nicht mehr als 10 ,,f) Aufbaustudium Gesang (Lied/
102. Wirtschafts- und Sozialwissen- Oratorium) an der Universität Mainz 4
schaften - 9
g) Aufbaustudium Konzertexamen an
103. Wirtschaftsmathematik 10 der Universität Mainz 4".
104. Wirtschaftspädagogik 9 hh) In Nummer 7b wird im Buchstaben b die An-
104a. Wirtschaftspädagogik an der Uni- gabe „1 Monat" durch die Angabe „3 Monate"
versität Hohenheim 8 ersetzt.
105. Wirtschaftspädagogik mit einem c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nicht wirtschaftswissenschaftlichen
Beifach 10 Die Nummern 12, 13, 22 und 23 werden aufge-
hoben.
106. Zahnmedizin 11
107. Zeitungswissenschaften (Diplom) 10 6. In § 6 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „4" durch die
108. Zuckertechnologie 9 Angabe „3" ersetzt.
109. Diplom-Maitrise - Teilstudiengang
grenzüberschreitende deutsch- 7. Nach § 11 d wird folgender Paragraph eingefügt:
französische Studien/Etudes trans-
,.§ 11e
frontalieres franco-allemandes an
der Universität des Saarlandes Übergangsvorschrift 1996
und der Universität Metz 5
(1) In einem Studiengang, dessen Förderungs-
einschließlich des Grundstudiums höchstdauer durch die Elfte Verordnung zur Änderung
aber nicht mehr als 9." dieser Verordnung vom 25. Juni 1996 (BGBI. 1S. 910)
b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: gekürzt wird, gilt für Auszubildende, die vor dem
1. Oktober 1996 das vierte Fachsemester vollendet
aa) In Nummer 2 wird Buchstabe e aufgehoben.
haben, die bisherige Förderungshöchstdauer weiter.
bb) In Nummer 2 wird Buchstabe h wie folgt gefaßt:
(2) Für Absolventen der Pharmazie, deren Studium
"h) Erwachsenenbildung an der sich nach der Approbationsordnung für Apotheker
Katholischen Universität Eichstätt 3". vom 19. Juli 1989 richtete und deren Förderungs-
cc) In Nummer 3a wird nach dem Buchstaben b höchstdauer acht Semester betrug, gilt in Ansehung
folgender Buchstabe angefügt: des Darlehensteilerlasses nach § 18b Abs. 3 des
"c) Öffentliche Gesundheit/Gesundheits- Gesetzes eine Förderungshöchstdauer von neun Se-
wissenschaften , 4". mestern."
dd) In Nummer 4 wird nach dem Buchstaben e fol- Artikel2
gender Buchstabe angefügt:
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
„f) Ergänzungsstudiengang Europäische schung und Technologie kann den Wortlaut der Verord-
Integration und Internationale Wirt- nung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch
schaftsbeziehungen 1". von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
ee) In Nummer 5 wird Buchstabe b wie folgt gef~ßt: in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
„b) Ergänzungsstudiengang Erziehung Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
und Internationale Entwicklung an der
Universität Frankfurt/Main 3". Artikel3
ff) In Nummer 5 werden nach dem Buchstaben n Diese Verordnung tritt am 1. September 1996 mit der
folgende Buchstaben angefügt: Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen
"o) Maschinenbau für Fachhochschul- nur bei Entscheidungen für Bewilligungszeiträume zu
absolventen an der Technischen berücksichtigen sind, die nach dem 31. August 1996
Hochschule Darmstadt 4 beginnen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juni 1996
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr.Jürgen R üttgers
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996
Erste Verordnung
zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung
Vom 26. Juni 1996
Auf Grund des § 132 Abs. 4, § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 3, nach § 13 Abs. 2 unverzüglich aufzuzeichnen. Das
§ 139 Abs. 4, § 140 Abs. 4, § 142 Abs. 4, § 143 Abs. 6, Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen."
§ 151 Abs. 5 des Gesetzes über das Branntweinmonopol
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 4. § 24 wird wie folgt gefaßt:
mer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
,,§24
durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1S. 2150) eingefügt worden sind, sowie des Allgemeine Verwendungserlaubnis
§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis ist
(BGBI. 1 S. 613) verordnet das Bundesministerium der die gewerbliche Verwendung
Finanzen:
1. von nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 Nr. 1 vergällt
bezogenem Branntwein für die in § 132 Abs. 1
Artikel 1
Nr. 1, 3 bis 5 des Gesetzes genannten Zwecke und
Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 2. von branntweinhaltigen Aromen für gewerblich-
(BGBI. 1S. 104) wird wie folgt geändert: technische Zwecke im Sinne des § 132 Abs. 1
Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes
1. Die lnhaltsü~ersicht wird wie folgt geändert:
allgemein erlaubt. Die §§ 25 bis 28 gelten insoweit
a) Nach der Angabe "§ 24" werden die Wörter nicht."
„Befreiung von der Erlaubnis" durch die Wörter
,,Allgemeine Verwendungserlaubnis" ersetzt. 5. § 30 wird wie folgt geändert:
b) Nach der Angabe"§ 38" werden die Wörter "Ver- a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
sand von vergälltem Branntwein im Steuergebiet" „Betrieb" die Wörter „mit 6,0 kg Essigsäure für
durch die Wörter „ Versand unter Steuerausset- 100 1A (gerechnet als wasserfreie Säure)" einge-
zung im Steuergebiet in besonderen Fällen" fügt.
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
c) Die Überschrift vor § 49 wird wie folgt g~faßt:
,,(4) Zur Vergällung von 100 1A werden folgende
,,Zu den §§ 139 und 151 des Gesetzes". Vergällungsmittel zugelassen:
1. allgemein:
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) 1,0 1Methylethylketon, bestehend aus 95 bis
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 96 % mas MEK, 2,5 bis 3 % mas Methyliso-
,,(1) Der Lagerinhaber hat die in das offene propylketon und 1,5 bis 2 % mas Ethyliso-
Branntweinlager zurückgenommenen versteuer- amylketon (5-Methyl-3._heptanon),
ten Erzeugnisse (Rückwaren) als Zugang in der b) 6,0 kg Schellack,
Lagerbuchführung nach § 13 Abs. 2 unverzüglich
aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann dazu c) 1,0 kg Fichtenkolophonium,
Anordnungen treffen. Der Lagerinhaber beantragt d) 2,01 Toluol,
Erlaß oder Erstattung für Rückwaren nach § 149
e) 2,01 Cyclohexan,
des Gesetzes, indem er die in einem Monat einge-
gangenen Rückwaren in die Steueranmeldung 2. zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder
nach § 16 überträgt." Mitteln zur Geruchsverbesserung:
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: a) 0,5 kg Phthalsäurediethyfester,
"Wegen des Steuerverfahrens gelten die Absätze b) 0,5 kg Thymol,
1 und 2 sowie § 34 Abs. 2 (Versteuerungsnach- c) 0,8 g Denatoniumbenzoat und 78,0 g Ter-
weis) sinngemäß." tiärbutanol,
d) 5,0 kg Isopropanol und 78,0 g Tertiärbutanol,
3. § 15 wird wie folgt gefaßt:
e) 39,0 g Moschusketon und 78,0 g Tertiär-
.. $15 butanol,
Proben
3. zur Herstellung von wissenschaftlichen Präpa-
Der Lagerinhaber hat die nach§ 132 Abs. 2 Nr. 2 raten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von che-
und 3 des Gesetzes steuerfrei entnommenen Proben mischen Untersuchungen aller Art, zum Anset-
als steuerfreien Abgang in der Lagerbuchführung zen von Chemikalien und Reagenzien für den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996 917
eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbe- 1. Im Fall des Absatzes 1 Nr.1:
wahrung und Sterilisation von medizinischem „Dieser Branntwein ist vergällt. Eine Entgällung
Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegel- oder eine Verwendung zu Trinkzwecken oder zur
lack: Herstellung alkoholhaltiger Getränke führt zu straf-
1,01 Petrolether, und steuerrechtlichen Folgen."
4. zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen 2. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2:
Zubereitungen für photographische Zwecke, „Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder
Lichtdruck- und Uchtpausverfahren und zur zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwen-
Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme det werden. Eine zweckwidrige Verwendung führt
von Kollodium: zu straf- und steuerrechtlichen Folgen."
5,01 Ethylether." Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen vom Ver-
sender weitergegeben, hat er vor Weitergabe außer-
6. Dem § 33 wird folgender Absatz 6 angefügt: dem auf ihnen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen.
"(6) Als Lebensmittelaromen im Sinne des Ab- (3) Die nach den §§ 36 und 37 vorgesehenen
satzes 1 sind auch zur Aromatisierung von Lebens- Begleitdokumente entfallen ebenfalls, wenn unver-
mitteln bestimmte Branntweine anzusehen, die in gällter Branntwein an Apotheken unter Steuerausset-
einem zugelassenen Verfahren unter. amtlicher Auf- zung versandt wird. Der Versender hat bei Weitergabe
sicht für Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden dem Branntwein Handelspapiere beizugeben, die mit
sind. Das Verfahren wird durch Verwaltungsanwei- der Aufschrift "unversteuerter Branntwein" gekenn-
sung des Bundesministeriums der Finanzen be- zeichnet sind. Er hat als Steuer1agerinhaber dem für
stimmt." die Apotheke zuständigen Hauptzollamt den Versand
durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars
7. § 34 wird wie folgt geändert: des Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuer-
lagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen,
a) Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen. daß die Lieferungen eines Monats zusammengefaßt
b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: angezeigt werden."
"(7) Wer für Getränke- und Lebensmittelaromen
eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen 9. In § 43 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Über-
will, ist verpflichtet, bei Weitergabe den Aromen nahme" die Wörter ,,- vorbehaltlich gegenteiliger
Handelspapiere beizugeben, die mit folgender Feststellungen-" eingefügt.
Aufschrift gekennzeichnet sind: ,,Dieses Erzeugnis
darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung 10. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:
alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Eine ,,(3) Der Steuerschuldner nach § 143 Abs. 4 des
zweckwidrige Verwendung führt zu straf- und Gesetzes hat unverzüglich über die entstandene
steuerrechtlichen Folgen." Werden die Erzeugnis- Steuer eine Steueranmeldung nach vorgeschriebe-
se in Fertigpackungen vom Versender weitergege- nem Vordruck abzugeben. In den Fällen des Absat-
ben, hat er vor Weitergabe außerdem auf ihnen zes 1 ist die Aufnahme in die Steueranmeldung des
Aufschriften nach Satz 1 anzubringen." Lagerinhabers für den laufenden Monat ausreichend."
8. § 38 wird wie folgt gefaßt: 11. Die Überschrift vor § 49 wird wie folgt gefaßt:
,,Zu den §§ 139 und 151 des Gesetzes".
,,§38
Versand unter Steueraussetzung 12. In § 49 wird nach Absatz 5 folgender Absatz Sa einge-
im Steuergebiet in besonderen Fällen fügt:
(1) Die nach den §§ 36 und 37 vorgesehenen "(Sa) Wer aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis nach
Begleitpapiere entfallen unter den Voraussetzungen § 24 vergällten Branntwein oder branntweinhaltige
des Absatzes 2 Satz 1 , wenn folgende Erzeugnisse im Aromen steuerfrei gewerblich verwenden will, hat sich
Steuergebiet unter Steueraussetzung versandt wer- vor der Verwendung unter Angabe des Verwendungs-
den: zwecks bei dem für seinen Betrieb zuständigen
Hauptzollamt anzumelden."
1 . Branntwein, der nach Maßgabe von § 30 vergällt
worden ist,
13. § 51 wird wie folgt geändert:
2. Aromen zu gewerblich-technischen Zwecken im
Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Geset- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:.
zes. aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe ,,§ 33
Die Erzeugnisse gelten als in das Branntweinlager Abs. 4 Satz 1," die Angabe ,,§ 38 Abs. 3
oder den Verwendungsbetrieb des Empfängers auf- Satz 3," eingefügt.
genommen, sob_ald dieser daran Besitz erworben hat. bb) In Nummer 4 wird die Angabe ,, , § 14 Abs. 1
(2) Der Versender hat den in Absatz 1 genannten Satz 1" Qestrichen.
Erzeugnissen stattdessen bei Weitergabe Handelspa- cc) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 38 Abs. 1
piere beizugeben, die mit folgenden Aufschriften Satz 1" durch die Angabe ,,§ 49 Abs. Sa"
gekennzeichnet sind: ersetzt.
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: cc) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:
aa) In Nummer 1 werden die Angabe,,§ 34 Abs. 7, „3. entgegen § 34 Abs. 7 Satz 2 oder § 38
§ 38 Abs. 2 oder" gestrichen und am Ende das Abs. 2 Satz 2 eine Aufschrift auf einer Fer-
Wort „oder" durch ein Komma ersetzt. tigpackung nicht oder nicht rechtzeitig
anbringt."
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. entgegen § 34 Abs. 7 Satz 1 oder§ 38
Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 ein Han- Artikel2
delspapier nicht oder nicht rechtzeitig bei-
gibt oder". Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Bon~den26.Ju~1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996 919
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
(3. BAföG-AuslandszuschlagsVÄndV)
Vom 26. Juni 1996
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungs- - in Afrika für
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Ägypten 180DM,
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645), der zuletzt durch Arti- Äthiopien 280DM,
kel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1062) Botsuana 280OM,
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Burkina Faso 280DM,
Elfenbeinküste 280OM,
Artikel 1 Gambia 280OM,
Ghana 180OM,
Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach Kamerun 480DM,
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Aus- Kenia 120DM,
bildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBI. l S. 935), Kongo 680DM,
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Mai 1994 Lesotho 180DM,
(BGBI. 1S. 1074), wird wie folgt geändert: Madagaskar 180DM,
Marokko 120DM,
1. § 2 wird wie folgt geändert: Namibia 120DM,
Nigeria 200OM,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Ruanda 430DM,
"(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich Sambia 280DM,
bei einer Ausbildung Senegal 280OM,
Sierra Leone 180DM,
- in Europa für
Sudan 280DM,
Belgien 100DM, Südafrika 120DM,
Bosnien-Herzegowina 400OM, Tansania 180OM,
Bulgarien 120OM, Tschad 630DM,
Dänemark 210DM, Tunesien 120DM,
Estland 330DM, Uganda 230 DM,
Finnland 210DM, Zaire 880OM,
Frankreich 210DM,
Griechenland 120DM, - in Amerika für
Großbritannien 120OM, Argentinien 310OM,
lrtand 100DM, Bolivien 180DM,
Island 260DM, Brasilien 370DM,
Italien 100DM, Chile 120DM,
"Bundesrepublik Jugoslawien" CostaRica 180OM,
(Serbien, Montenegro) 120 DM, Ecuador 180OM,
Kroatien 120DM, EI Salvador 230DM,
Lettland 230OM, Guatemala 230DM,
Litauen 330OM, Haiti 280DM,
Luxemburg 100DM, Honduras 180 DM,
Malta 100 DM, Jamaika 180DM,
Ehemalige jugoslawische Republik Kanada 120DM,
Makedonien 120 DM, Kolumbien 180DM,
Moldau, Republik 280DM, Kuba 380DM,
Niederlande 100DM, Mexico 180 DM,
Norwegen 250DM, Nicaragua 230DM,
Österreich 160DM, Paraguay 180DM,
Polen 120DM, Peru 230DM,
Portugal 120 DM, Trinidad und Tobago 180OM,
Rumänien 180DM, Uruguay 350OM,
Russische Föderation 330DM, Venezuela 280DM,
Schweden 160DM, Vereinigte Staaten von Amerika mit
Schweiz 350DM, Ausnahme der Stadt New York 140DM,
Slowakische Republik 100OM, Stadt New York 210OM,
Slowenien 120DM,
Spanien 120DM, - in Asien für
Tschechische Republik 100DM, Armenien 280DM,
Ukraine 280DM, Aserbaidschan 280DM,
Ungarn 120DM, China 230DM,
Weißrußland 280DM, Georgien 280DM,
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996
Hongkong 430DM, - in Australien/Ozeanien für
Indien 180OM,
Indonesien 180OM, Australien 120OM,
Iran 180OM, Neuseeland 120DM."
Israel 160OM,
Japan 730OM, b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Bundes-
Jemen 280OM, ministerium für Bildung und Wissenschaft" durch
Jordanien 280OM, die Wörter "Bundesministerium für Bildung, Wis-
Kasachstan 280OM, senschaft, Forschung und Technologie" ersetzt.
Kirgisistan _280DM,
Korea, Demokratische Volksrepublik 780OM,
Korea, Republik 430OM, 2. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "Geltungsbereich
Libanon 480OM, des Gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt.
Malaysia 180OM,
Nepal 180OM, 3. In § 6 Satz 2 werden die Wörter ,, , die zuletzt durch
Pakistan 180OM, Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 1992 (BGBI. 1
Papua-Neuguinea 180OM, 11
S. 1062) geändert worden ist, durch die Wörter " , die
Philippinen 230OM, zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995
Singapur 380OM, (BGBI. 1S. 976) geändert worden ist, ersetzt.
11
Sri Lanka 280OM,
Syrien 830OM,
Tadschikistan 280OM,
Taiwan 330OM, Artikel2
Thailand 180OM,
Türkei 120OM, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 mit
Turkmenistan 280OM, der Maßgabe in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeit-
Usbekistan 280OM, räume anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 1996 be-
Vereinigte Arabische Emirate 180OM, ginnen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Juni 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen R üttgers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996 921
Verordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung bei der
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Vom 28. Juni 1996
Auf Grund des § 129 Abs. 1 Satz 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750, 984) in Verbin-
dung mit § 23 Abs. 2 Satz 3 des Bundesanstalt Post-Gesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2325) verordnet das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§1
Zuständlgkeltsübertragung
Die dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation als der nach
§ 23 Abs. 2 Satz 3 des Bundesanstalt Post-Gesetzes für die Bundesanstalt für
Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost zuständigen Aufsichts-
behörde zustehenden Befugnisse einer obersten Dienstbehörde nach der Bun-
desdisziplinarordnung werden dem Vorstand der Bundesanstalt übertragen.
Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann im Einzelfall die
Befugnisse nach Satz 1 wieder an sich ziehen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 1996
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(23. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 23. UhAnpV)
Vom 2. Jull 1998
Auf Grund 4. der Sozialzuschlag
- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 a) für Berechtigte (§ 269b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
S. 1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 73 des von 111 auf 112 Deutsche Mark,
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269b Abs. 2 Satz 2
geänderten § 277a, Nr. 1 des Gesetzes)
- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 von 139 auf 140 Deutsche Mark,
S. 1521) eingefügten, durch das Gesetz vom c) für jedes Kind (§ 269b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
13. Februar 1974. (BGBI. 1 S. 177) geänderten § 279 Gesetzes)
Abs. 3 und§ 292 Abs. 7 sowie von 174 auf 175 Deutsche Mark,
- des§ 367 Abs. 1 5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2 Satz 1
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 845, erster Halbsatz des Gesetzes)
1995 1 S. 248), zuletzt geändert durch das Gesetz vom von 970 auf 975 vom Hundert.
27. August 1995 (BGBI. 1S. 1090), verordnet die Bundes-
regierung: §2
Anpassung von Beträgen
§1 in§ 278 Abs. 4 des Gesetzes
Anpassung der Unterhaltshilfe Vom 1. Juli 1996 ab werden erhöht:
Vom 1. Juli 1996 ab werden erhöht: 1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kran-
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unter- kenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Ge-
haltshilfe setzes)
a) für Berechtigte (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 1 a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte jeweils
des Gesetzes) von 256 auf 257 Deutsche Mark,
von 804 auf 808 Deutsche Mark, b) für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 getrennt lebenden Ehegatten
Nr. 1, § 269 Abs. 2 des Gesetzes) von 189 auf 190 Deutsche Mark,
von 536 auf 539 Deutsche Mark, c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269 von 117 auf 118 Deutsche Mark,
Abs. 2 des Gesetzes) 2. der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes
von 272 auf 273 Deutsche Mark, von 320 auf 322 Deutsche Mark.
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)
von 442 auf 444 Deutsche Mark, §3
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 Abs. 1 Anpassung
letzter Satz des Gesetzes) des Einkommenshöchstbetrages
von 279 auf 281 Deutsche Mark, der Entschldigungsrente
3. der Selbständigenzuschlag Vom 1. Juli 1996 ab werden erhöht:
a) für Berechtigte (§ 269a Abs. 2 des Gesetzes) 1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs-
in Zuschlagsstufe rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes
1 von 183 auf 184 Deutsche Mark,
a) für Berechtigte
2 von 233 auf 234 Deutsche Mark,
von 1 200 auf 1 205 Deutsche Mark,
3 von 278 auf 279 Deutsche Mark,
4 von 309 auf 310 Deutsche Mark, b) für den jeweiligen Ehegatten
5 von 340 auf 342 Deutsche Mark, von 750 auf 754 Deutsche Mark,
6 von 372 auf 374 Deutsche Mark, c) für jedes Kind
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269a Abs. 3 des von 280 auf 281 Deutsche Mark,
Gesetzes) d) für Vollwaisen
in Zuschlagsstufe von 507 auf 509 Deutsche Mark,
2 von 111 auf 112 Deutsche Mark,
3 von 124 auf 125 Deutsche Mark, 2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1
4 von 139 auf 140 Deutsche Mark, Satz 4 des Gesetzes
5 von 160 auf 161 Deutsche Mark, a) für Berechtigte
6 von 190 auf 191 Deutsche Mark, von 1 430 auf 1 435 Deutsche Mark,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996 923
b) für den jeweiligen Ehegatten 2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz
von 805 auf 809 Deutsche Mark, des Gesetzes
c) für jedes Kind a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder
von 331 auf 332 Deutsche Mark, untergebrachte jeweilige Ehegatten
d) für Vollwaisen von 120 auf 121 Deutsche Mark,
von 622 auf 624 Deutsche Mark. b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
von 208 auf 209 Deutsche Mark.
§4
Anpassung von Beträgen
In § 292 des Gesetzes
§5
Vom 1. Juli 1996 ab werden erhöht:
Inkrafttreten
1. der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2
und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996
von 320 auf 322 Deutsche Mark, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Juli 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kant her
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996
Erste Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 8. Mal 1996
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgeset- - dem Zentrum FAD,
zes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird - dem Produktcenter Business-Multimedia,".
die Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf
dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen
2. Im Abschnitt 3 wird nach den Wörtern „die Strate-
Telekom AG vom 26. Juli 1995 {BGBI. 1S. 1135) wie folgt
gischen Computerzentren," eingefügt:
geändert:
,,- das Technologiezentrum,
1. - das Zentrum fürT-Versand,
1. In den Abschnitten 1 und 2 wird nach den Wörtern „den - das Zentrum für Kartenanwendungen Telekom,
Strategischen Computerzentren," jeweils eingefügt: - das Zentrum für Endgeräte im PK-Bereich,
,,- dem Technologiezentrum, - das Zentrwn für Prozeßgestaltung im PK-Bereich,
- dem Zentrum fürT-Versand, - das Zentrum für Mitteilungs-, Informations- und
Verarbeitungsdienste,
- dem Zentrum für Kartenanwendungen Telekom,
- das Zentrum für Rundfunk und Audiovision,
- dem Zentrum für Endgeräte im PK-Bereich,
- das Zentrum für Integriertes Text- und Datennetz,
- dem Zentrum für Prozeßgestaltung im PK-Bereich,
- das Zentrum FAD,
- dem Zentrum für Mitteilungs-, Informations- und
- das Produktcenter Business-Multimedia,".
Verarbeitungsdienste,
- dem Zentrum für Rundfunk und Audiovision, II.
- dem Zentrum für Integriertes Text- und Datennetz,· Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 8. Mai 1996
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Klinkhammer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben ~u Bonn am 5. Juli 1996 925
Erste Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß
von Widerspruch$bescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 8. Mai 1996
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes ,,- dem Technologiezentrum,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Fe-
- dem Zentrum fürT-Versand,
bruar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3
Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in - dem Zentrum für Kartenanwendungen Telekom,
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1S. 462) sowie des § 174 Abs. 3 des Bundesbeam- - dem Zentrum für Endgeräte im PK-Bereich,
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom - dem Zentrum für Prozeßgestaltung im PK-Bereich,
27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) und des§ 1 Abs. 5 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 - dem Zentrum für Mitteilungs-, Informations- und Verar-
(BGBI. 1 S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur Übertra- beitungsdienste,
gung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Wider- - dem Zentrum für Rundfunk und Audiovision,
spruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der - dem Zentrum für Integriertes Text- und Datennetz,
Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1 - dem Zentrum FAD,
S. 113n wie folgt geändert:
- dem Produktcenter Business-Multimedia,".
1.
II.
In den Abschnitten I und IV wird nach den Wörtern „den
Strategischen Computerzentren," jeweils eingefügt: Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 8. Mai 1996
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Klinkhammer
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996
Erste Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung der Befugnisse
der Einleitungsbehörde Im Sinne des§ 35 der Bundes-
disziplinarordnung Im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 8. Mai 1996
Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonal- ·- des Zentrums für Endgeräte im PK-Bereich,
rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325,
- des Zentrums für Prozeßgestaltung im PK-Bereich,
2353) wird die Anordnung zur Übertragung der Befugnisse
der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundes- - des Zentrums für Mitteilungs-, Informations- und Ver-
disziplinarordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG arbeitungsdienste,
vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1S. 1139) wie folgt geändert:
- des Zentrums für Rundfunk und Audiovision,
1. - des Zentrums für Integriertes Text- und Datennetz,
In Abschnitt I wird nach den Wörtern "der Strategischen - des Zentrums FAD,
Computerzentren, .. eingefügt: - des Produktcenters Business-Multimedia,".
,,- des Technologiezentrums,
- des Zentrums für T-Versand, II.
- des Zentrums für Kartenanwendungen Telekom, Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 8. Mai 1996
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Klinkhammer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996 927
Berichtigung
der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Die Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung
vom 1. September 1994 (BGBI. 1S. 2299) ist wie folgt zu berichtigen:
In Liste A muß die für den Stoff „Blausäure einschließlich Salze" in der $'"palte
„Höchstmenge in Milligramm pro Kilogramm" angegebene Höchstmenge für
,,Getreide, Gewürze" richtig „ 15" lauten.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
13. 6. 96 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 6777 (112 20. 6. 96) s. Art. 2
96-1-2-150
13. 6. 96 Sechzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 6778 (112 20. 6. 96) s. Art. 2
96-1-2-151
30. 5. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Schwäbisch Hall) 6854 (113 21. 6. 96) 18. 7.96
96-1-2-146
30. 5. 96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Bremen) 6854 (113 21. 6. 96) 18. 7.96
96-1-2-73
30. 5. 96 Hundertneunundsechzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Bremen) 6854 (113 21.6.96) 18. 7.96
neu: 96-1-2-169
17. 6. 96 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Fünfundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Mün-
ster-Osnabrück) 7125 (117 27. 6. 96) 4. 7.96
96-1-2-65
18. 6. 96 XXII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 7189 (118 28. 6. 96) 1. 7.96
9500-9
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27.6.96 Verordnung über das Inverkehrbringen zweischaliger Weich-
tiere und sonstiger Meerestiere aus Japan 7269 (119 29. 6. 96) 30.6.96
neu: 2125-40-50-4; 2125-40-50-3, 2125-40-50-2
4.6.96 Sechzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflugha~n Paderborn-Lippstadt) 7270 (119 29. 6. 96) 18. 7.96
96-1-2-95
11. 6. 96 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Lernwerder) 7270 (119 29. 6. 96) 18. 7.96
96-1-2-91
11. 6. 96 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt am Main) 7270 (119 29. 6. 96) 18. 7.96
96-1-2-137
11.6.96 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hannover) 7270 (119 29. 6. 96) 18. 7.96
96-1-2-138
25.6.96 Einhunderteinunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 7381 (120 2. 7. 96) 3. 7.96
7400-1
25.6.96 Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 7382 (120 2.·1. 96) 3. 7.96
7400-1-6
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 26, ausgegeben am 18. Juni 1996
Tag Inhalt Seite
1O. 6. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 15. März 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Chile über die Seeschlffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
GESTA: XJ010
3. 5. 96 Bekanntmachung des deutsch-schweizerischen Rückübernahmeabkommens und des Protokolls zur
Durchführung des Abkommens . . . . . . • • . . . . . . • . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 945
13. 5. 96 Bekanntmachung des Protokolls über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium des
Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Sozialistischen Republik
Vietnam bei der Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung . . • • • . • . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . 950
15. 5. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-chilenischen Vereinbarung zur Durchführung des
Abkommens vom 5. März 1~93 über Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . • . . . . 952
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996 929
Nr. 27, ausgegeben am 20. Juni 1996
Tag I n h a It Seite
17. 6. 96 Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Oktober 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über Grenzberichtigungen (Zweiter Grenzberichtigungs-
vertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 954
FNA: neu: 181-4
GESTA: XA001
12. 6. 96 Verordnung zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Patentorganisation über die Durchführung des Artikels 12 der Versorgungs-
ordnung für das Europäische Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 961
7. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . • • . • . 965
7. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . 966
8. 5. 96 Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . • . . . . . 966
8. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . • . • . . . . . . . 968
8. 5. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten deutsch-amerikanischen Zusatzabkommens zum
Abkommen über Soziale Sicherheit und der Zweiten deutsch-amerikanischen Zusatzvereinbarung zur
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 968
9. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . • 969
10. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . . . . . . . . . . . . . 969
10. 5. 96 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Vietnam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 970
10. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpen-
konvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 971
10. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen • • . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . • . • • . • • . . . . . . . . . . . 972
15. 5. 96 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Indien . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 972
15. 5. 96 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 973
15. 5. 96 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Sambia .........................·...••.............•..... ·. . . . . . . . . . . . . . . 975
20. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr
privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 976
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930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996
Nr. 28, ausgegeben am 26. Juni 1996
Tag Inhalt Seite
19. 6. 96 Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen internationaler Vorschriften über den Umwelt-
schutz im Seeverkehr (lnkraftsetzungsverordnung Umweltschutz-See)......................... 977
15. 5. 96 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1027
17. 5. 96 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1028
21. 5. 96 Bekanntmachung der deutsch-slowakischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
slowakischer Unternehmen mit Sitz in der Slowakischen Republik zur Ausführung von Werkverträgen 1030
21. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1032
29. 5. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-israelischen Zusatzabkommens zum Abkommen
vom 17. Dezember 1973 über Soziale Sicherheit . . . • . . . . . . . . . . • . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • 1033
31. 5. 96 Bekanntm~chung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Sri Lanka . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033
31. 5. 96 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Uganda .. ~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1034
31. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1035
15. 6. 96 l3ekanntmachung über das lnk~fttreten der Siebenten Verordnung über die Inkraftsetzung von
Anderungen des Internationalen UbereinkommE!ns von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1035
19. 6. 96 ~kanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantildarife nach dem Internationalen
Ubereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . • . . . . . . . . . . 1036
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europiischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr /Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23.5.96 Verordnung (EG) Nr. 930/96 der Kommission zur Einstellung des
Witt I i n g fangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 127/3 25.5.96
24.5.96 Verordnung (EG) Nr. 931/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 834/96 zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der öffentlichen Intervention L 127/4 25.5.96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996 931
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28.5.96 Verordnung (EG) Nr. 939/96 der Kommission zur Festsetzung be-
stimmter Richtmengen für die Einfuhr von Bananen im dritten Vier-
teljahr 1996 L 128/1 29.5.96
28.5.96 Verordnung (EG) Nr. 941/96 der Kommission zur Änderung der An-
hänge II, III, VIII und XI der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates
über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit
Ursprung in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung .. (EG)
Nr. 2635/95 der Kommission zur Einführung einer vorherigen Uber-
wachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in den
Vereinigten Arabischen Emiraten L 128/15 29.5.96
28.5.96 Verordnung (EG) Nr. 944/96 des Rates zur Festsetzung des im Juni
1996 anzuwendenden Grund- und Ankaufspreises für B I u m e n -
kohl/Karfiol, Pfirsiche, Nektarinen, Zitronen, Apriko-
sen/Marillen und Tomaten/Paradeiser L 129/1 30.5.96
28.5.96 Verordnung (EG) Nr. 949/96 der Kommission zur Einstellung des See -
1ach s fangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 129/14 30.5.96
30.5.96 Verordnung (EG) Nr. 956/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2883/94 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kana-
rischen Inseln für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die
unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung
(EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen L 130/3 31.5.96
30.5.96 Verordn"ung (EG) Nr. 957/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 773/96 mit Sondermaßnahmen zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88
und der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 im Rindfleischsektor L 130/5 31.5.96
3.6.96 Verordnung (EG) Nr. 995/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften für
Ausfuhrerstattungen im Sektor M i Ich und Milcherzeugnisse L 133/13 4.6.96
5.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1013/96 der Kommission zur Festsetzung der
Interventionsschwellen für BI um en koh 1/Karf iol, Pfirsiche,
N ek tari nen und Zitronen im Wirtschaftsjahr 1996/97 L 135/11 6.6.96
5.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1014/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1489/95 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für
Obst und Gemüse L 135/13 6.6.96
5;6.96 Verordnung (EG) Nr. 1015/96 der Kommission über die Lagerbeihilfe
für unverarbeitete getrocknete W e i n trau b e n und Fe I g e n des
Wirtschaftsjahres 1995/96 L 135/16 6.6.96
5.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1016/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1687/95 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung
für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnis-
sen aus Obst und Gemüse L 135/18 6.6.96
5.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1017/96 der Kommission zur Berichtigung der
deutschen und spanischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 920/89
hinsichtlich der Kennzeichnung von M ö h r e n L 135/20 6.6.96
6.6.96 · Verordnung (EG) Nr. 1028/96 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EG) Nr. 985/96 zur Festsetzung der Höchstpreise und
-mengen für den Ankauf von R i n d f I e i s c h zur Intervention im
Rahmen der 160. Teilausschreibung der allgemeinen Interventions-
maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr.1627/89 L 136/27 7.6.96
7.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1029/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmun-
gen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 137/1 8.6.96
7.6.96 Verordnung (EG) Nr. 1030/96 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3146/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarktes in Deutschland L 137/3 8.6.96
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniedef'lassung Bonn.
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blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
23. 5. 96 Verordnung (EG) Nr. 940/96 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Fila-
mentgame mit Ursprung in Indonesien und Thailand L 128/3 29.5.96
28. 5. 96 Verordnung (EG) Nr. 948/96 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 129/8 30.5.96
29. 5. 96 Verordnung (EG) Nr. 955/96 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 130/1 31.5.96
30. 5. 96 Verordnung (EG) Nr. 958/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1431/94 zur Festlegung der den Geflügelfleischsektor
betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 77 4/94 des Rates L 130/6 31.5.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 866/96 des Rates vom 13. Mai
1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß
der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT
aufgestellten Liste CXL (ABI. Nr. L 117 vom 14. 5. 1996) L 118/28 15.5.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3652/93 der Kommission
vom 22. Dezember 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des
Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen
Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den
Luftverkehr (ABI. Nr. L 333 vom 31.12.1993) L 127/40 25.5.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 921/96 der Kommission
vom 22. Mai 1996 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Be-
stimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(ABI. Nr. L 123 vom 23.5.1996) L 128/28 29.5.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 322/96 der Kommission vom
22. Februar 1996 über die Durchführungsbestimmungen für die öffent-
liche Lagerhaltung von Magermilchpulver (ABI. Nr. L 45 vom 23. 2.
1996) L 129/44 30.5.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom
8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Ver-
edelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse,
die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die
Gemeinschaft eingeführt werden (ABI. Nr. L 322 vom 15. 12. 1994) L 135/35 6.6.96