Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 845
Vierte Verordnung ·
zur Änderung der Patentanmeldeverordnung
Vom 10. Juni 1996
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der Sequenzprotokoll übereinstimmen. Ist ein eingereich-
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 ter Datenträger beschädigt oder unbrauchbar, so ist
(BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit§ 20 der Verordnung ein einwandfreier Datenträger nachzureichen.
über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (3) Wird ein Sequenzprotokoll oder ein entsprechen-
(BGBI. 1S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung der Datenträger nach dem Anmeldetag eingereicht
vom 15. November 1994 (BGBI. 1S. 3462) geändert wor- oder berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklärung
den ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent- beizufügen, daß das nachgereichte oder berichtigte
amts:
Sequenzprotokoll oder der Datenträger nicht über den
Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten
Artikel 1 Fassung hinausgeht.
(4) Handelt es sich um eine internationale Anmel-
Die Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981
dung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag, für
(BGBI. 1 S. 521 ), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
die das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt oder
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), wird
ausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1
wie folgt geändert:
des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-
men), so finden die Bestimmungen der Ausführungs-
1. Die der Kurzbezeichnung angefügte Abkürzung „Pat- ordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag unmit-
AnmVO" wird durch die Abkürzung „PatAnmV" ersetzt. telbar Anwendung."
2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte ,,, gegebe- 4. § 6 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
nenfalls Postzustellbezirk" gestrichen.
,,Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen,
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: die dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zu-
lässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk
,,§Sa ,Stand der Technik' gekennzeichnet sein."
Beschreibung von
Nukleotid- und Aminosäuresequenzen 5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
(1) Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder ,,(2) Ist bei Prioritätsbelegen, die gemäß der revidier-
Aminosäuresequenzen offenbart, so hat die Beschrei- ten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des
bung ein entsprechendes Sequenzprotokoll zu enthal- gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder
ten. Das Sequenzprotokoll hat den in der Mitteilung Abschriften von früheren Anmeldungen (§ 41 Abs. 1
Nr. 11/94 des Präsidenten des Deutschen Patentamts Satz 2 des Patentgesetzes) eine deutsche Übersetzung
vom 8. August 1994, Blatt für Patent-, Muster- und Zei- erforderlich, ist diese auf Anforderung des Patent-
chenwesen, Jahrgang 1994, S. 303 bis 331, bestimm- amts einzureichen."
ten Erfordernissen zu entsprechen.
(2) Zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldeunterla- Artikel2
gen ist ein Datenträger einzureichen, der das Sequenz-
protokoll in maschinenlesbarer Form enthält. Der Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereich-
Datenträger hat den in der Mitteilung Nr. 11/94 des ten Patentanmeldungen sind die Vorschriften der Patent-
Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 8. August anmeldeverordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung
1994, Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, anzuwenden.
Jahrgang 1994, S. 303 bis 331, bestimmten Erforder-
nissen zu entsprechen. Dem Datenträger ist eine
Artikel3
Erklärung beizufügen, daß die auf dem Datenträger
gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kratt.
München, den 10. Juni 1996
Der Präsident des Deutschen Patentamts
N.Haugg
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Vierte Verordnung
zur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung
Vom 10. Juni 1996
Auf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset- sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk ,Stand
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August der Technik' gekennzeichnet sein."
1986 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord-
nung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
1968 (BGBI. 1S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verord-
nung vom 15. November 1994 (BGBI. 1S. 3462) geändert ,,(2) Ist bei Prioritätsbelegen, die gemäß der revidier-
worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent- ten Pariser. Verbandsübereinkunft zum Schutze des
amts: gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder
Abschriften von früheren Anmeldungen (§ 6 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes, § 41 Abs. 1 Satz 2 des
Artikel 1 Patentgesetzes) eine deutsche Übersetzung erforder-
Die Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. No- lich, ist diese auf Anforderung des Patentamts einzu-
vember 1986 (BGBI. 1 S. 1739), zuletzt geändert durch reichen."
die Verordnung vom 21. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1801 ),
wird wie folgt geändert: Artikel2
Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereich-
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte ,,, gegebe- ten Anmeldungen sind die Vorschriften der Gebrauchs-
nenfalls Postzustellbezirk" gestrichen. musteranmeldeverordnung in ihrer bis dahin geltenden
Fassung anzuwenden.
2. § 7 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel3
„Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die
dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zulässig; Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.
München, den 10. Juni 1996
Der Präsident des Deutschen Patentamts
N.Haugg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 847
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin*)
Vom 14. Juni 1996
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 13. Behandeln von Oberflächen,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 14. Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 Bewegungsapparates,
des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des 15. Aufbau, technische Standards, Wirkungsweise und
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 Verwendungszweck orthopädischer Heil- und Hilfs-
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- mittel,
vember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes- 16. Betreuen und Beraten von Patienten,
ministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
17. Durchführen von Verwaltungsarbeiten,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie: 18. Messen und Abformen,
19. Modellieren und Formen,
§1 20. patientengerechtes Herstellen, Anpassen und End-
Anwendungsbereich fertigen rehabilitationstechnischer Geräte,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 21. Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Prothesen,
Ausbildungsberuf Orthopädiemechaniker und Banda- 22. Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Orthesen
gisVOrthopädiemechanikerin und Bandagistin nach der und Epithesen,
Handwerksordnung.
23. Warten und Instandhalten von Prothesen, Orthesen
und rehabilitationstechnischen Geräten.
§2
Ausbildungsdauer §4
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
§3 nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
Ausbildungsberufsbild (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
1. Berufsbildung, die Abweichung erfordern.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, und Kenntnisse sollen so vemittelt werden, daß der Aus-
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie- zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
verwendung, Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
5. Anfertigen, Lesen und Anwenden von technischen Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in
Unterlagen, Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-
6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollie- gen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
ren und Beurteilen der Ergebnisse,
7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Maschinen §5
und technischen Einrichtungen, Ausbildungsplan
8. Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen,
Der Ausbildende hat für den Auszubildenden einen
9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen, Ausbildungsplan unter Zugrundelegung des Ausbildungs-
10. manuelles Spanen, Umformen und Trennen, rahmenplanes zu' erstellen.
11. Fügen,
§6
12. maschinelles Spanen,
Berichtsheft
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ab- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
gestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für
die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
veröffentlicht. durchzusehen.
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
§7 durchführen und in höchstens acht Stunden ein Prüfungs-
Zwischenprüfung stück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbeson-
dere in Betracht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
1. Ausmessen von Körperteilen unter Anwendung ortho-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
pädietechnischer Maßsysteme und Dokumentieren
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
der Patientendaten und
(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungs-
2. Herstellen von Prothesen- oder Orthesenteilen aus
inhalte der ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die
unterschiedlichen Materialien unter Benutzung vor-
in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter
gegebener Positivmodelle.
laufender Nummer 5 Buchstabe h, laufender Nummer 7
Buchstabe c, laufender Nummer 8 Buchstabe b, laufender Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
Nummer 10 Buchstabe d Unterbuchstabe cc, dd und ee, Herstellen einer Prothese oder Orthese, die im Zusammen-
laufender Nummer 12 Buchstabe h, laufender Nummer 19 wirken ihrer Teile ihre Funktion erfüllen muß. Bei der An-
Buchstabe b und laufender Nummer 22 Buchstabe c bis f fertigung des Prüfungsstückes sind insbesondere mecha-
für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten nische, hydraulische und elektronisch gesteuerte Bauteile
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht zu installieren und zu justieren. Die Arbeitsabläufe sind
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden zu planen und vorzubereiten. Das Arbeitsergebnis ist zu
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. kontrollieren und in seiner Funktion zu bewerten. Für das
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stun- Prüfungsstück können vorgefertigte Bauteile und Paßteile
den eine Arbeitsprobe durchführen und in höchstens vier verwendet werden.
Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen Prüfungsstück und beide Arbeitsproben sollen jeweils mit
insbesondere in Betracht: 50 vom Hundert gewichtet werden.
1. als Arbeitsprobe: (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Messen, Modellieren, Formen und Umformen von Prüfungsfächern Technische Orthopädie, Medizinische
Orthesen- oder Prothesenteilen, einschließlich Doku- Grundlagen der orthopädietechnischen Versorgung,
mentieren von Patientendaten und Kontrollieren des Technologie sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft
Arbeitsergebnisses; werden. Im Prüfungsfach Technologie sind durch Ver-
knüpfung informationstechnischer, technologischer und
2. als Prüfungsstück:
mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu
Herstellen eines funktionsfähigen Bauteiles durch manu- analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege
elles und maschinelles Spanen, Umformen, Trennen darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
und Fügen. Beurteilen der Oberfläche, einschließlich bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus fol-
Planen und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse. genden Gebieten in Betracht:
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minu- 1. im Prüfungsfach Technische Orthopädie:
ten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: a) Wirkprinzipien von Prothesen und Orthesen,
b) Konstruktionsmerkmale und Aufbau von Prothesen
1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
und Orthesen,
rationelle Energieverwendung,
2. Anatomie und Physiologie des Bewegungs- und Stütz- c) biomechanische Grundlagen;
apparates, 2. im Prüfungsfach Medizinische Grundlagen der ortho-
3. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen, pädietechnischen Versorgung:
4. Konstruktionsmerkmale und technische Standards a) Anatomie, Physiologie,
von Prothesen, Orthesen und anderen orthopädischen b) Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,
Hilfsmitteln,
c) technische und medizinische Indikationen; Bewer-
5. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen tung der orthopädischen Situation des Patienten
Bearbeitung von Werkstoffen, und Auswahl des orthopädietechnischen Hilfs-
6. Fügetechniken, mittels;
7. Berechnungen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumen 3. im Prüfungsfach Technologie:
und Kräften. a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Energieverwendung,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche b} technische Zeichnungen, Tabellen, Diagramme,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Fertigungs- und Arbeitspläne,
c) Grundlagen der Datenverarbeitung,
§8
d) Bewertung technischer Daten,
Gesellenprüfung
e) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Kraft,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der f) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr- g) Kalkulationen zu Fertigungszeit, Lohn, Material,
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. h) mechanische, hydraulische und etektronisch ge-
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- steuerte Bauteile,
gesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben i) Trenn-, Umform- und Fügetechnik;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 849
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technische
sammenhänge der Berufs und Arbeitswelt.
Orthopädie mindestens ausreichende Leistungen erbracht
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- sind.
lichen Höchstwerten auszugehen:
§9
1. im Prüfungsfach Technische Orthopädie 120 Minuten,
Aufhebung von Vorschriften
2. im Prüfungsfach Medizinische Grundlagen
der orthopädietechnischen Versorgung 90 Minuten, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
3. im Prüfungsfach Technologie 90 Minuten, pläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs-
berufe Orthopädiemechaniker/Orthopädiemechanikerin
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und BandagisVBandagistin sind nicht mehr anzuwenden.
und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- §10
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Übergangsregelung
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschrif-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, ten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der ordnung.
mün_dlichen das doppelte Gewicht.
§ 11
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-
Inkrafttreten
fungsfach Technische Orthopädie gegenüber jedem der
übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Bonn, den 14. Juni 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Anlage
{zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3/4
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau, Organisation und Aufgaben des ausbilden-
des Ausbildungsbetriebes den Betriebes erläutern
{§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Fach-
verbänden, Berufsvertretungen und den Spitzenorga-
nisationen der Sozialparteien nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) über Bedeutung und Inhalt von Arbeitsverträgen Aus-
Arbeitsschutz kunft geben
(§ 3 Nr. 3) b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen während der
gesamten Ausbildung
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie zu vermitteln
der Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildende„
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze kennen und
anwenden
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
schutz und rationelle lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-
Energieverwendung hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,
{§ 3 Nr. 4) beachten
b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschrei-
ben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Gasen, Dämpfen und leicht
entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom
ausgehen,beachten
f) über berufsspezifische Inhalte der Gefahrstoff-Ver-
ordnung Auskunft geben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 851
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3/4
2 3 4
g) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am Arbeits-
platz anwenden
h) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie
Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden
Materialverwendung, insbesondere durch Wiederver-
wendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,
nutzen
i) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs-·und Beobachtungs-
bereich anführen
k) über Suchtgefahren durch Mißbrauch bestimmter
Werk- und Hilfsstoffe Auskunft geben
5 Anfertigen, Lesen und a) Grundbegriffe der Normung anwenden
Anwenden von technischen
b) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und
Unterlagen
Bedienungsanleitungen lesen und anwenden
(§ 3 Nr. 5)
c) Skizzen und Stücklisten anfertigen
d) Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazu-
4*)
gehörigen technischen Unterlagen lesen und an-
wenden
e) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
f) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
g) Patientendaten dokumentieren
h) Gebräuchliche englische Fachtermini lesen und an-
2*)
wenden
6 Planen und Steuern von a) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer
Arbeitsabläufen; und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und
Kontrollieren und Beurteilen sicherstellen 2*)
der Ergebnisse
b) Arbeitsplatz in Werkstätten und in Bereichen der
(§ 3 Nr. 6)
Patientenbetreuung einrichten
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver,
fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts-
punkte festlegen 3*)
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen
7 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Meßgeräte, berufstypische Bearbei-
von Werkzeugen, Maschi- tungsmaschinen und technische Einrichtungen an-
nen und technischen wenden
Einrichtungen 2*)
b) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und
(§3 Nr. n technische EinrichtungenJnstandhalten, reinigen und
pflegen
c) Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen
und technischen Einrichtungen feststellen und Maß- 2*)
nahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
") Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vennitteln.
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
8 Beurteilen und Einsetzen a) Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglich-
von Werkstoffen keiten betriebsüblicher Werkstoffe beurteilen
1;
(§ 3 Nr. 8)
b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungs-
technischen, gerätetechnischen und physiologisch
2*)
unbedenklichen Verwendbarkeit patientengerecht
einsetzen
9 Prüfen, Anreißen und a) Längen mit Strichmaßstäben und Meßschiebern unter
Kennzeichnen Beachtung von systematischen und zufälligen Meß-
(§ 3 Nr. 9) fehlermöglichkeiten messen
b) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
c) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem
Lichtspaltverfahren prüfen
d) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen 3*)
e) Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksich!igung der Werkstoffeigen-
schatten und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
f) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile
prüfen
10 Manuelles Spanen, a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und
Umformen und Trennen Werkstoffe auswählen
(§ 3 Nr. 10)
b) Feilen, Raspeln und Schleifen:
aa) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen, Holz und Kunststoffen
eben, winklig und parallel auf Maß feilen, raspeln
und schleifen
5
bb) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen schleifen
c) Sägen:
aa) Bleche, Platten, Rohre aus Eisen- und Nichteisen-
metallen und Kunststoffen nach Anriß sägen
bb) Hölzer nach Anriß sägen
d) Umformen und Formen:
aa) Bleche und Profile biegen, treiben und richten
6
bb) Bleche und Profile stauchen, strecken und
schweifen
cc) Kunststoffe thermoplastisch verformen
dd) Kunststoffe laminieren und schäumen 4
ee) Leder über Modelle walken
e) Schneiden:
aa) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere
unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der
Materialdicke und des Kraftbedarfs, auswählen
bb) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren
nach Anriß trennen 3
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 853
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
cc) Zuschnitte aus Textilien, Leder und Kunststoffen
nach Vorlage herstellen
dd) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften schneiden
11 Fügen a) Bolzen- und Schraubverbindungen:
(§ 3 Nr. 11)
aa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrau-
ben mit und ohne Mutter und Scheibe unter
Beachtung der Oberflächenform und -beschaf-
fenheit, der Werkstoffpaarung sowie der Material-
festigkeit verschrauben
bb) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
cc) Nietverbindungen unter Beachtung der Ober-
flächenform und -beschaffenheit der Werkstoff-
paarungen sowie der Materialfestigkeit herstellen
b) Löten und Schmelzschweißen: 6
aa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Lötein-
richtung herstellen
bb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-
schatten und Verwendungszweck auswählen
cc) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten und schweißen
c) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben und leimen
d) Textilien, Leder und Kunststoffe nähen
12 Maschinelles Spanen a) Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten
(§ 3 Nr. 12) Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstempe-
ratur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zuord-
nen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der
Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und
spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfah-
ren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen 6
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen bohren oder senken
f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis
zu einer Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm unter Be-
achtung der Kühlschmierstoffe mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-
Runddrehen drehen
g) Bohrungen in Werkstücken aus Metall und Kunststoff
durch Rundreiben herstellen
h) Hölzer und Kunststoffe an Fräsmaschinen rr.it offener
Welle auf Maß fräsen 4
i) Hölzer und Kunststoffe an Fräsmaschinen mit offener
Welle schleifen 2
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Ud. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
13 Behandeln von Oberflächen a) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bauteile
(§ 3 Nr. 13) durch Schleifen, Polieren, Lackieren oder Sintern
schützen
3
b) Oberflächen von Bauteilen aus Kunststoffen polieren
c) Bauteile aus Holz durch Lackieren und Laminieren
schützen
14 Anatomie, Physiologie und a) Zusamrnenhänge, Aufbau und Funktion des Skeletts,
Pathologie des Stütz- und des Muskel-, Haut- und Nervensystems sowie des
Bewegungsapparates Gefäßsystems erklären
(§ 3 Nr. 14) 2
b) Lage der einzelnen Organe und ihre Beziehungen zur
Körperoberfläche im Bezug auf den Einsatz ortho-
pädietechnischer Hilfsmittel beurteilen
c) statische und dynamische Funktionen des Bewegungs-
apparates beim gesunden und kranken Menschen,
2
insbesondere im Stand, beim Gang und im Sitz, be-
urteilen
d) die wichtigsten orthopädischen Erkrankungen und
ihre Folgen kennen 2
e) die häufigsten Amputationsarten im Zusammenhang
mit der Versorgung beurteilen
2
f) Bruchpforten und künstlich angelegte Ausgänge er-
läutern
15 Aufbau, technische a) Konstruktionsmerkmale und technische Standards
Standards, Wirkungsweise von Prothesen, Orthesen und anderen Hilfsmitteln,
wie Rollstühle, Lagerungs- und Bettungshilfen, unter- 3
und Verwendungszweck
orthopädietechnischer scheiden
Heil- und Hilfsmittel
(§ 3 Nr. 15)
b) geeignete Paßteile unter Berücksichtigung der Her-
stellerrichtlinien und des Verwendungszweckes aus-
wählen
4
c) die Wirkungsweise mechanischer, hydraulischer und
elektronisch gesteuerter Gelenke und Paßteile er1äu-
tern und ihren Einsatz begründen
d) den Einsatz von Bandagen, Bruchbändern, medizi-
nischen Hilfmitteln zur Kompressionstherapie, Leib-
binden und Hilfsmitteln zur Stoma- und Inkontinenz- 5
versorgung erläutern
16 Betreuen und Beraten a) Patienten situationsgerecht empfangen und be-
von Patienten 3
treuen
(§ 3 Nr. 16)
b) Patienten unter Beachtung der persönlichen Situation
beraten
4
c) bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen und
entsprechende Sofortmaßnahmen einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 855
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Tei/des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3/4
2 3 4
17 Durchführen von a) Formulare und Vordrucke Arbeitsvorgängen zu-
Verwaltungsarbeiten ordnen und ausfüllen
(§ 3 Nr. 17)
b) Patientendokumentation organisieren
c) Verfahren der Terminplanung und Patientenbestel-
lung anwenden 3
d) Datenverarbeitungsgeräte handhaben
e) ärztliche Verordnungen auswerten und deren Um-
setzung einleiten
f) Grundlagen der Kostenkalkulation anwenden
g) bei der Rechnungslegung unter Anwendung der gel-
tenden Abrechnungsrichtlinien mitwirken
h) Vorschriften aus dem Kaufvertragsrecht anwenden 3
i) Grundregeln der Buchführung anwenden
k) Geschäfts- und Werkstattbedarf einschließlich Büro-
material bestellen und verwalten
18 Messen und Abformen a) orthopädietechnische Maßsysteme anwenden 1
(§ 3 Nr. 18)
b) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen do-
kumentieren 4
c) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputations-
stümpfe abformen 5
19 Modellieren und Formen a) Positivmodelle von Körperteilen herstellen und
(§ 3 Nr. 19) modellieren 8
b) Prothesen- und Orthesenteile sowie Sitzschalen aus
Kunststoff thermisch formen 4
c) Innen- und Außenflächen an Orthesen- und Pro-
thesenbauteilen sowie Sitzschalen formen 4
20 Patientengerechtes a) Steh-, Mobilitäts-, Lagerungs- oder Bettungshilfen
Herstellen, Anpassen und sowie weitere Hilfsgeräte zur Rehabilitation montieren 2
Endfertigen rehabilitations- 1-----------------------+---+----1----
technischer Geräte b) Lagerungs- und Bettungshilfen für alle Körper-
(§ 3 Nr. 20) regionen herstellen
c) vorgefertigte und individuell gefertigte Rehabilitations- 8
und Therapiesysteme patientengerecht zurichten und
einpassen
21 Konstruieren, Aufbauen a) dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen durch-
und Anpassen von führen und Prothesen montieren
Prothesen 8
b) Gelenke, insbesondere mechanische, hydraulische
(§ 3 Nr. 21) und elektronisch gesteuerte, installieren und justieren
c) Schaftanproben für untere und für obere Extremitäten
durchführen
d) dynamische Anproben durchführen 10
e) elektronisch gesteuerte Prothesen anpassen und die
Funktion optimieren
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
22 Konstruieren, Aufbauen a) dreidimensionalen Lotaufbau durchführen und Or-
und Anpassen von thesen montieren 10
Orthesen und Epithesen b) machanische Gelenke installieren und einrichten
(§ 3 Nr. 22)
c) Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen
Materialien polstern, füttern und beziehen
d) Schuhmodifikationen als Ergänzung der Orthese
herstellen
8
e) orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von
Orthesen oder Prothesen am Konfektionsschuh
durchführen
t) orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellen
g) dynamische Anproben zur Funktionskontrolle und
Korrektur der Paßform der Orthesen vornehmen
h) medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie,
Bandagen sowie Stoma- und lnkontinenzartikel an- 10
passen und auf funktionsgerechten Sitz und Paßform
kontrollieren
i) Epithesen anpassen
23 Warten und Instandhalten a) Prothesen und Orthesen nach Wartungsplan instand-
von Prothesen, Orthesen halten 2
und rehabilitationstechni-
sehen Geräten b) Geh- und Stehhilfen, Rollstühle, lifter und Betten
(§ 3 Nr. 23) sowie andere Rehabilitationsmittel warten und repa-
rieren
5
c) hydraulische, elektrische und elektronische Bauteile
warten und instandhalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 857
Verordnung
über Qualitätsnormen für Bananen
Vom 17. Juni 1996
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 2 Abs. 2 und 3 genden zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen
des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt- Angaben zu übermitteln:
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), von 1. Art des Erzeugnisses, spezifiziert nach Marke, Sorte,
denen § 1 Abs. 3 Satz 1 durch Artikel 20 Nr. 3 des Geset- Güteklasse und Größe,
zes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018) geändert worden
ist, wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 2. Ursprung des Erzeugnisses,
schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes- 3. Menge,
ministerien für Gesundheit sowie für Wirtschaft mit
Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 5 4. Ort und Datum des Versandes,
Abs. 1 des Handelsklassengesetzes, der durch Artikel 20 5. Art und Identifikationsnummer des Transportmittels,
Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018) 6. voraussichtlicher Ort der Entladung und voraussicht-
geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes licher Zeitpunkt des Entladebeginns,
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) vom 7. vorgesehene Bestimmung und
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und 8. Bestimmungszollstelle.
Forsten verordnet:
(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen
§1 sind Marktbeteiligte, die nach § 5 dieser Verordnung von
den Konformitätskontrollen freigestellt sind. Ferner gilt
Anwendungsbereich
diese Verpflichtung nicht für Waren, die nicht zur Abferti-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- gung zum freien Verkehr in der Europäischen Gemein-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission schaft bestimmt sind.
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der
gemeinsamen Marktorganisation für Bananen hinsichtlich §5
der Überwachung der Einhaltung von Qualitätsnormen für Freistellung von den Konformitätskontrollen
Bananen (Konformitätskontrollen).
(1) Die Befreiung von der Konformitätskontrolle nach
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission
§2
vom 15. Dezember 1995 wird auf Antrag gewährt. Die von
Zuständigkeit den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten erhalten auf
Zuständig für die Überwachung der in § 1 genannten Antrag eine Freistellungsbescheinigung. Die Freistellung
Rechtsakte und dieser Verordnung hinsichtlich der Einhal- wird für jeweils höchstens drei Jahre erteilt und ist er-
tung der Qualitätsnormen für Bananen bei Verbringen von neuerbar.
Bananen in den Geltungsbereich dieser Verordnung ist die (2) Die Bundesanstalt überprüft regelmäßig die Qualität
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun- der Bananen, die von den nach Absatz 1 von der Konfor-
desanstalt) mit Ausnahme der Kontrollen nach Artikel 2 mitätskontrolle freigestellten Marktbeteiligten vermarktet
Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission werden, und überzeugt sich von der Einhaltung der dort
vom 15. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmun- aufgeführten Voraussetzungen. Die freigestellten Markt-
gen zu den Qualitätsnormen für Bananen (ABI. EG Nr. beteiligten sind verpflichtet, der Bundeanstalt sämtliche
L 304 S. 17). Die Bundesanstalt ist auch zuständig für die für die Feststellung des Fortbestehens der Freistellungs-
Freistellung von der Konformitätskontrolle nach § 5. fähigkeit erforderlichen Angaben zu machen sowie die für
die Durchführung der Überprüfungen erforderliche Unter-
§3 stützung zu gewähren.
Rechnungen, Lieferscheine (3) Die Freistellung kann entzogen werden, wenn
und sonstige Transportbegleitpapiere Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten festgestellt wer-
den, die die Einhaltung der Qualitätsnormen beeinträch-
Der Marktbeteiligte hat in Rechnungen, Lieferscheinen tigen oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
und sonstigen Transportbegleitpapieren über ein Erzeug- nicht mehr erfüllt sind. Die Freistellung wird je nach
nis, für das Qualitätsnormen bestehen, bis zum Eingang in Schwere der festgestellten Verstöße zeitweilig oder end-
die Reifestation das Ursprungsland sowie die Güteklasse gültig entzogen.
anzugeben, unter der das Erzeugnis geliefert, verkauft
oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist. §6
Ordnungswidrigkeiten
§4
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 3
Meldungen und Anträge der Marktbeteiligten
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom
(1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entspre- 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation
chend Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kom- für Bananen (ABI. EG Nr. L 47 S. 1) Erzeugnisse in der
mission vom 15. Dezember 1995 vor der ersten Entladung Gemeinschaft vermarktet, die nicht den Normen nach Arti-
im Inland für jede einzelne Sendung mit Bananen die fol- kel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
vom 14. September 1994 zur Festsetzung von Qualitäts- §7
normen für Bananen (ABI. EG Nr. L 245 S. 6) entsprechen. Zuständige Verwaltungsbehörde
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Nr. 2 des Handelsklassengesetze~ mit einer Geldbuße bis Ordnungswidrigkeiten nach § 6 wird auf die Bundesan-
zu 20 000 DM geahndet werden. stalt übertragen, soweit sie nach § 5 des Handelsklassen-
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des gesetzes für die Überwachung der Einhaltung der Qua-
Handelsklassengesetzes handelt, wer litätsnormen für Bananen zuständig ist.
1. entgegen § 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht
§8
vollständig macht oder
Inkrafttreten
2. entgegen § 4 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig übermittelt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juni 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 859
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau *)
Vom 18. Juni 1996
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 6.2 Leistungsangebot ~er Spedition mit oder ohne
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Selbsteintritt,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 6.3 Abschließen von Speditionsverträgen;
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 7. Erbringen von Speditionsleistungen:
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 7.1 Disponieren von Speditionsleistungen,
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bun-
7.2 Abwickeln von Speditionsaufträgen,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 7.3 Abrechnen von Speditionsleistungen;
und Technologie: 8. speditionelle Logistik;
§1 9. Rechnungswesen:
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 9.1 Zahlungsverkehr,
Der Ausbildungsberuf Speditionskaufmann/Speditions- 9.2 Buchführung,
kauffrau wird staatlich anerkannt. 9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling.
§2 §4
Ausbildungsdauer Ausbildungsrahmenplan
Die Ausbildung dauert drei Jahre. (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen
§3 zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
Ausbildungsberufsbild bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene
1. der Ausbildungsbetrieb: Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak-
1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform, tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
· 1.2 Berufsbildung, (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vor- zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
schriften, Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
1 .4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
gieverwendung; Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika-
tionssysteme: nachzuweisen.
2.1 Arbeitsorganisation, §5
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Ausbildungsplan
2.3 Datenschutz und Datensicherheit; Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
3. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
Ausbildungsplan zu erstellen.
4. Beschaffungsmarkt:
§6
4.1 Träger des Güterverkehrs,
Berichtsheft
4.2 Lagerung und Umschlag;
5. Besorgen von Güterversendungen für Dritte: Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
5.1 Auswählen von Verkehrsleistungen, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
5.2 Abschließen von Fracht-, Lager- und Umschlagsver- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
trägen, durchzusehen.
5.3 Besorgen von Nebenleistungen; §7
6. Absatz: Zwischenprüfung
6.1 Marketing, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr auf-
Bundesanzeiger veröffentlicht. geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr- kann;
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
4. Prüfungsfach Praktische Übungen:
ausbildung wesentlich ist.
In einem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von
bezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus dem Gebiet
in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
Erbringen von speditionellen Leistungen zeigen, daß er
1. Speditionsbetriebslehre, betriebliche und wirtschaftliche zusammenhänge ver-
2. Rechnungswesen, steht sowie speditionelle Problemstellungen lösen
kann. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, daß er in der
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. Lage ist, Gespräche mit Kunden systematisch und
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann situationsbezogen vorzubereiten und zu führen.
insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte
in programmierter Form durchgeführt wird. zugrundezulegen. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit
von höchstens 20 Minuten einzuräumen.
§8
(4) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern
Abschlußprüfung
genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschrit-,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der ten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form
Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie durchgeführt wird.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, . ·(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungslei-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. stungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Speditions- den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" be-
betriebslehre, Rechnungswesen sowie Wirtschafts- und wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach
Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Praktische Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit
Übungen mündlich durchzuführen. "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
nachgenannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen: Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu
1. Prüfungsfach Speditionsbetriebslehre: bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses
Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit
In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1
gaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbei- zu gewichten.
ten und dabei zeigen, daß er die fachlichen und recht-
lichen zusammenhänge im Speditionsbetrieb versteht, (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
Aufgaben analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten Gesamtergebnis, in mindestens drei der vier Prüfungs-
entwickeln und darstellen kann: fächer sowie im gewogenen Durchschnitt der Prüfungs-
fächer Speditionsbetriebslehre und Praktische Übungen
a) Beschaffungsmarkt, ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermitt-
b) Besorgen von Güterversendungen für Dritte, lung des gewogenen Durchschnitts sind die Prüfungs-
fächer Speditionsbetriebslehre und Praktische Übungen
c) Absatz,
im Verhältnis 2: 1 zu gewichten. Werden die Prüfungs-
' d) Erbringen von Speditionsleistungen, leistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" be-
e) speditionelle Logistik; wertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
2. Prüfungsfach Rechnungswesen: §9
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufga- Übergangsregelung
ben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten
und dabei zeigen, daß er Grundlagen und zusam- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
menhänge dieser Gebiete eines Speditionsbetriebes dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
versteht und die Ergebnisse des Rechnungswesens schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
anwenden kann: parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
a) Kosten- und Leistungsrechnung,
b) Controlling; §10
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
gaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt be- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
arbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirt- dung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau
schaftliche und gesellschaftliche zusammenhänge vom 29. Dezember 1983 (BGBI. 1984 1 S. 24) außer
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen Kraft.
Bonn,den18.Juni1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 861
Anlage 1
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau
- Sachliche Gliederung -
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
2 3
1. Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform a) Aufbau des ausbildenden Betriebes sowie Aufgaben und Zu-
(§ 3 Nr. 1.1) ständigkeiten der einzelnen Funktionsbereiche beschreiben
b) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften
beschreiben
c) Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt beschreiben
d) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
1.2 Berufsbildung a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis er-
(§ 3 Nr. 1.2) klären
b) Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan
vergleichen
c) berufliche Fortbildungsmöglichkeiten beschreiben und Auf-
stiegsmöglichkeiten nennen
1.3 Personalwesen, arbeits- und a) betriebliche Ziele und Grundsätze der Personalplanung,
sozialrechtliche Vorschriften -beschaffung und des Personaleinsatzes beschreiben
(§ 3 Nr. 1.3)
b) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen
beschreiben
c) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
d) die für das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis wichtigen
arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie wichtige
tarifliche Vorschriften erläutern
e) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise aufzählen und die
Positionen der Lohn- und Gehaltsabrechnung beschreiben
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz a) berufsbezogene Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen
und rationelle Energieverwendung zum Arbeitsschutz, zur Unfallverhütung und zum Gefahrgut-
(§ 3 Nr. 1.4) bereich bei den betrieblichen Arbeitsabläufen anwenden sowie
Pflichten, Verantwortlichkeiten und mögliche Folgen aus Zu-
widerhandlungen nennen
b) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht
erläutern
c) Gefahren im Umgang mit Gefahrgut und gefährlichen Arbeits-
stoffen unter Berücksichtigung der Gefahrenklassen und -sym-
bole sowie Stoffeinteilungen beachten
.,
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
2 3
d) Unfallgefahren bei der Arbeit nennen, Maßnahmen zu ihrer
Verhütung erläutern und sich bei Unfällen situationsgerecht
verhalten
e) wesentliche Vorschriften über Brandverhütung und Brand-
schutzeinrichtungen beachten sowie angemessenes Verhalten
bei Bränden beschreiben
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im be-
ruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der
rationellen und umweltschonenden Materialverwendung nutzen
g) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-
bereich beitragen
2. Arbeitsorganisation, Informations-
und Kommunikationssysteme
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) die Ablauforganisation im Ausbildungsbetrieb beschreiben und
(§ 3 Nr. 2.1) über die Aufgaben für die Leistungserstellung wesentlicher
Organisationseinheiten berichten
b) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rahmen der
Ablauforganisation des Ausbildungsbetriebes darstellen
c) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung
unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte darstellen
2.2 Informations- und Kommunikations- a) Möglichkeiten EDV-gestützter Informationsverarbeitung bei in-
systeme terner und externer Kommunikation aufgabenorientiert nutzen
(§ 3 Nr. 2.2)
b) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-
haben und Informationsquellen nutzen
c) Textverarbeitungsprogramme und fachbezogene Softviare an-
wenden
2.3 Datenschutz und Datensicherheit a) wesentliche Regelungen des Datenschutzes für den Ausbil-
(§ 3 Nr. 2.3) dungsbetrieb einhalten
b) Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten
sichern
3. Anwenden von Fremdsprachen a) fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden, Formulare aus-
bei Fachaufgaben füllen und Dokumente ausstellen
(§ 3 Nr. 3) b) mit fremdsprachlichen Standardtexten arbeiten
c) einfache Auskünfte erteilen
4. Beschaffungsmarkt
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Träger des Güterverkehrs a) die Leistungen des Güterkraft-, Eisenbahn- und Luftverkehrs,
(§ 3 Nr. 4.1) der Binnenschiff- und Seeschiffahrt voneinander abgrenzen
b) die Vorteile der Verknüpfung von Leistungen verschiedener
Verkehrsträger zu Transportketten erläutern
c) wesentliche Gesetze, Verordnungen, Beförderungs- und Haf-
tungsbedingungen sowie Preisempfehlungen einzelner Ver-
kehrsträger und kombinierter Verkehre anwenden
d) Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr beschreiben
e) auftragsgeeignete Umschlagsknotenpunkte auswählen
f) die unterschiedliche Eignung der Verkehrsträger für bestimmte
Transportgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Bedingungen
und Beschränkungen ermitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 863
lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4.2 Lagerung und Umschlag a) Leistungen, Preisempfehlungen, Gesetze und Geschäftsbedin-
(§ 3 Nr. 4.2) gungen im Lager- und Umschlagsgeschäft nennen
b) Lagerdokumente verwenden
c) Nebenleistungen bei der Erfüllung speditioneller Aufgaben be-
schreiben
d) verschiedene Lagersysteme und Umschlagstechniken be-
schreiben
e) Arbeitsweise und Einsatz von Anlagen, Maschinen, Geräten
und Werkzeugen für Transport, Förderung und Verpackung
beschreiben
5. Besorgen von Güterversendungen
für Dritte
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Auswählen von Verkehrsleistungen a) Leistungsangebote von Verkehrsträgern, Speditions-, Lager-
(§ 3 Nr. i;.1) und Umschlagsbetrieben einholen
b) Angebote in technischer und kaufmännischer Hinsicht ver-
gleichen und bewerten
5.2 Abschließen von Fracht-, Lager- a) Leistungsanforderungen festlegen und vereinbaren
und Umschlagsverträgen
b) Preise unter Berücksichtigung geltender gesetzlicher Vorschrif-
(§ 3 Nr. 5.2)
ten und Abrechnungsgrundlagen vereinbaren
c) Rechtsbeziehungen aus Fracht-, Lager- und Umschlagsver-
trägen von den Rechtsbeziehungen aus dem Speditionsvertrag
abgrenzen
d) Fracht-, Lager- und Umschlagsverträge erstellen
5.3 Besorgen von Nebenleistungen a) Angebote über Nebenleistungen einholen und vergleichen
(§ 3 Nr. 5.3)
b) Nebenleistungsverträge erstellen
6. Absatz
(§ 3 Nr. 6)
6.1 Marketing a) Kundengespräche systematisch vorbereiten und führen
(§ 3 Nr. 6.1)
b) Marketinginstrumente betriebsbezogen anwender,
c) an Qualitätssicherungsmaßnahmen mitwirken
6.2 Leistungsangebot der Spedition a) Leistungsangebot des Speditionsgewerbes national, im EU-
mit oder ohne Selbsteintritt Binnenmarkt und im Verkehr mit Drittländern beschreiben
(§ 3 Nr. 6.2)
b) auftragsbezogene Kalkulationen durchführen und Angebote
erstellen
6.3 Abschließen von Speditionsver- a) die Rechtsgrundlagen des Speditionsvertrages und die sich
trägen daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner
(§ 3 Nr. 6.3) erläutern
b) die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen anwenden
c) Speditionsverträge erstellen
d) Einsatzmöglichkeiten von Speditionsdokumenten nutzen
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
7. Erbringen von Speditionsleistungen
(§ 3 Nr. 7)
7.1 Disponieren von Speditions- a) Verkehrsverbindungen unter Berücksichtigung verkehrsgeo-
leistungen graphischer Gegebenheiten ermitteln
(§ 3 Nr. 7.1) b) geeignete Frachtführer, Verfrachter und Beförderungsmittel aus-
wählen
c) die Möglichkeit der Zusammenfassung von Sendungen prüfen
d) Lager-, Transport- und Umschlagsleistungen in ihrem zeitlichen
und technischen Ablauf abstimmen
e) güterbE::zogene Sicherheitsvorschriften, insbesondere Gefahr-
gutvorschriften beachten
f) die Möglichkeiten des Spediteursammelgutverkehrs, des Selbst-
eintrittsrechts und der Spedition zu festen Sätzen beschreiben
7.2 Abwickeln von Speditionsaufträgen a) Informationen und Daten zur Auftragsabwicklung mit Hilfe von
(§ 3 Nr. 7.2) Kommunikationstechniken erfassen und bearbeiten
b) Liefer- und Frankaturvorschriften anwenden
c) Begleitpapiere und Dokumente beschaffen, vervollständigen
und ausstellen
d) das Akkreditivverfahren erläutern und im Rahmen betrieblicher
Abläufe daran mitwirken
e) Fahrzeuge und technische Geräte unter Beachtung der Be-
und Entladefristen disponieren
f) Versicherungsverträge erstellen
g) außenwirtschaftliche Vorschriften beachten
h) Möglichkeiten der Zollbehandlung erklären
Q Nebenleistungen erbringen oder veranlassen
k) Kundenreklamationen bearbeiten
1) Schäden in Zusammenarbeit mit den an der Auftragsabwick-
lung Beteiligten erfassen
m) die haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen entstan-
dener Schäden prüfen sowie ihre Regulierung vorbereiten
n) die Entsorgung von Abfallmaterialien nach ökologischen
Gesichtspunkten veranlassen
7.3 Abrechnen von Speditions- a) Eingangsrechnungen kontrollieren und buchungstechnisch er-
leistungen fassen
(§ 3 Nr. 7.3) b) Nachnahmeerhebungen veranlassen und kontrollieren
c) Ausgangsrechnungen ausstellen; Daten für das Rechnungs-
wesen erfassen
8. Speditionelle Logistik a) Logistikkonzepte anhand ausgewählter Beispiele erklären
(§ 3 Nr. 8) b) logistische Arbeitsgebiete der Spedition und ihre Verknüpfung
mit Industrie und Handel in den Funktionen Beschaffung, Pro-
duktion und Distribution erklären
c) logistische Aufgabenstellung des Kunden ermitteln
d) Angebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Aus-
bildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewerten
e) kundenspezifische Logistikkonzeptionen entwickeln und dar-
stellen sowie notwendige Informationsquellen erschließen
f) bei der Erstellung logistischer Dienstleistungsverträge mit-
wirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 865
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
9. Rechnungswesen
(§ 3 Nr. 9)
9.1 Zahlungsverkehr a) Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassenführung beachten
(§ 3 Nr. 9.1) b) Forderungen und Verbindlichkeiten überwachen
c) Zahlungsvorgänge bearbeiten
d) betriebsübliche Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten
9.2 Buchführung a) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems erklären
(§ 3 Nr. 9.2) b) vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen
c) Steuern und Abgaben des Ausbildungsbetriebes nennen
d) Zweck des Jahresabschlusses beschreiben, vorbereitende
Abschlußarbeiten durchführen
9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, a) Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erläutern
Controlling b) Kosten und Erträge von erbrachten Dienstleistungen errechnen
(§ 3 Nr. 9.3) und bewerten
c) Daten für die Kalkulation und Preisbildung ermitteln
d) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit
der betrieblichen Leistungen begründen
e) an kaufmännischen Steuerungs- und Kontrollaufgaben des
Ausbildungsbetriebes mitwirken
f) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten
und in geeigneter Form darstellen
g) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens im Ausbil-
dungsbetrieb mitwirken
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Anlage II
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
(1) Jn einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
4.2 Lagerung und Umschlag, Lernziele d und e,
6.2 Leistungsangebot der Spedition mit oder ohne Selbsteintritt, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
3. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,
7 .2 Abwickeln von Speditionsaufträgen, Lernziele a bis d,
9.1 Zahlungsverkehr, Lernziele a und c,
9.2 Buchführung, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
4.1 Träger des Güterverkehrs, Lernziele a bis c,
7.1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziel a,
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
4.1 Träger des Güterverkehrs, Lernziele d bis f,
4.2 Lagerung und Umschlag, Lernziele a bis c,
5.3 Besorgen von Nebenleistungen,
7 .1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziel e,
7.2 Abwickeln von Speditionsaufträgen, Lernziele e, g bis i und n,
9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziel a,
zu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 867
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.1 Arbeitsorganisation,
7.1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziel a,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
5.1 Auswählen von Verkehrsleistungen,
6.1 Marketing,
7 .3 Abrechnen der Speditionsleistungen,
8. speditionelle Logistik, Lernziele a und b,
zu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
3. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
5.2 Abschließen vo,, Fracht-, Lager- und Umschlagsverträgen,
6.3 Abschließen von Speditionsverträgen,
7.1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziel b,
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
fortzuführen. Zugleich ist die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
7 .2 Abwickeln von Speditionsaufträgen, Lernziele a bis e,
fortzuführen.
3. Aus b i I dun g sj ah r
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
7 .1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziele c, d und f,
7.2 Abwickeln von Speditionsaufträgen, Lernziele f, k bis m,
9.1 Zahlungsverkehr, Lernziele b und d,
9.2 Buchführung, Lernziele c und d,
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2 .3 Datenschutz und Datensicherheit,
3. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
6.1 Marketing,
7 .1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziele a, b und e,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
6.2 Leistungsangebot der Spedition mit oder ohne Selbsteintritt, Lernziel b,
8. speditionelle Logistik, Lernziele c bis f,
zu vermitteln sowie in Verbindung damit dfe Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
6.1 Marketing,
6.3 Abschließen von Speditionsverträgen,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildposition
9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele b bis g,
zu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 869
Verordnung
zur Änderung der Pfirsichbaumrodungsverordnung
Vom 18. Juni 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18, der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit
§ 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995
(BGBI. 1 S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft:
Artikel 1
§ 5 Satz 2 der Pfirsichbaumrodungsverordnung vom 18. Dezember 1995
(BGBI. I S. 2055) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den18.Juni1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Erstes Gesetz
zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(Erstes SGB XI-Änderungsgesetz - 1. SGB XI-ÄndG)
Vom 14. Juni 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. In § 13 Abs. 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze
das folgende Gesetz beschlossen: ersetzt:
„Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu
gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflege-
Artikel 1 versicherung nicht erbracht werden oder diese Geset-
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende
Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset- Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte
zes vom 26. Mai 1994, BGBI. 1 S. 1014, 2797), zuletzt nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Bundesver-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1996 sorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben
(BGBI. 1S. 718), wird wie folgt geändert: unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversiche-
rung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der
Pflegeleistungen zu gewähren.•
a) Nach .,§ 43 Inhalt der Leistungen" wird folgender
Titel eingefügt: 5. § 15 wird wie folgt geändert:
„ Vierter Titel a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Pflege in vollstationären „Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a
Einrichtungen der Behindertenhilfe reicht die Feststellung, daß die Voraussetzungen
§ 43a Inhalt der Leistungen". der Pflegestufe I erfüllt sind.•
b) Nach.,§ 53 Aufgaben auf Bundesebene" werden b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 53a Zusammenarbeit der Medizinischen Dien- .,(3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger
ste" und nach ,,§ 106 Abweichende Vereinbarun- oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete
gen" ,,§ 106a Mitteilungspflichten" eingefügt. Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung
2. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: benötigt, muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt
.,Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflege- 1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten
bedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre betragen; hierbei mossen auf die Grundpflege
Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürf- mehr als 45 Minuten entfallen,
tigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendun- 2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden
gen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpfle- betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege
gung tragen die Pflegebedürftigen selbst." mindestens zwei Stunden entfallen,
3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden
3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege
mindestens vier Stunden entfallen.•
.,(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung wird ein Ausschuß für Fragen der Pflegever-
6. In § 16 werden das Wort „sowie" durch ein Komma
sicherung gebildet, dem die beteiligten Bundesres-
ersetzt und nach der Angabe.§ 15" die Wörter „sowie
sorts, die zuständigen obersten Landesbehörden, die
zur Anwendung der Härtefallregelung des § 36 Abs. 4
kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und
und des § 43 Abs. 3• eingefügt.
die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe, die Spitzenverbände der
7. In§ 17 Abs. 1 wird die Angabe,.§ 43 Abs. 2" durch die
gesetzlichen Krankenversicherung, der Medizinische
Angabe ,,§ 43 Abs. 3" ersetzt.
Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen, der
Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und
die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts- 8. In§ 19 werden die Wörter „wenigstens 14 Stunden
pflege angehören. Das Bundesministerium für Arbeit wöchentlich" gestrichen und folgender Satz angefügt:
und Sozialordnung beruft darüber hinaus Bundesver- „Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält
bände der Behinderten, der privaten ambulanten eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine pflegebe-
Dienste und der privaten Alten- und Pflegeheime in dürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich
den Ausschuß ... pflegt."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 831
9. Dem § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: liehe Versorgung als Sachleistung (häusliche Pfle-
gehilfe). Leistungen der häuslichen Pflege sind
"Die beihilfekonforme Versicherung ist so auszuge-
auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in
stalten, daß ihre Vertragsleistungen zusammen mit
ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie sind
den Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung
nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer sta-
der in § 14 Abs. 1 und 5 der Beihilfevorschriften des
tionären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrich-
Bundes festgelegten Bemessungssätze ergeben, den
tung im Sinne des § 71 Abs. 4 gepflegt werden."
in Absatz 1· Satz 2 vorgeschriebenen Versicherungs-
schutz gewährleisten." b) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
"Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf bei der
10. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert: einzelnen Pflegekasse für nicht mehr als drei vom
a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer eingefügt: Hundert der bei ihr versicherten Pflegebedürftigen
der Pflegestufe III, die häuslich gepflegt werden,
„9. Pflege in vollstationären Einrichtungen der
Anwendung finden."
Behindertenhilfe (§ 43a),".
b) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die 14. § 37 wird wie folgt geändert:
Nummern 10 und 11.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "durch eine
Pflegeperson" gestrichen.
11. In § 30 werden nach dem Wort „Leistungen" die Wör-
ter "sowie die in § 37 Abs. 3 festgelegten Vergütun- b) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze
gen" eingefügt. ersetzt:
„Die Pflegeeinsätze dienen der Sicherung der
12. § 34 wird wie folgt geändert: Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßi-
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: gen Hilfestellung und Beratung der häuslich Pfle-
genden. Die Vergütung des Pflegeeinsatzes ist von
,, 1. solange sich der Versicherte im Ausland auf- dem Pflegebedürftigen zu tragen. Sie beträgt in
hält. Bei vorübergehendem Auslandsaufent- den Pflegestufen I und II bis zu 30 Deutsche Mark
halt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr und in der Pflegestufe III bis zu 50 Deutsche Mark.
ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Die Pflegedienste haben mit Einverständnis des
Pflegegeld nach§ 38 weiter zu gewähren. Für Pflegebedürftigen der zuständigen Pflegekasse
die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die die bei dem Pflegeeinsatz gewonnenen Erkennt-
Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachlei- nisse zur Qualität der Pflegesituation und zur Not-
stung erbringt, den Pflegebedürftigen wäh- wendigkeit einer Verbesserung mitzuteilen. Die
rend des Auslandsaufenthaltes begleitet,". Spitzenverbände der Pflegekassen stellen ihnen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur
Verfügung; der Pflegebedürftige erhält vom Pfle-
aa) In Satz 1 werden die Wörter "einer vollsta-
gedienst eine Durchschrift der Mitteilung. Ruft der
tionären Krankenhausbehandlung oder einer
Pflegebedürftige den Pflegeeinsatz nicht ab oder
stationären medizinischen Rehabilitations-
wird das Einverständnis nach Satz 4 nicht erteilt,
maßnahme" durch die Wörter "des sta-
hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen
tionären Aufenthalts in einer Einrichtung im
zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen."
Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts
Abweichendes bestimmt" ersetzt.
15. In § 38 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 3" durch die
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Angabe,,§ 36 Abs. 3 und 4" ersetzt.
"Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflege-
geld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen 16. § 39 wird wie folgt geändert:
einer vollstationären Krankenhausbehandlung
oder einer st~tionären medizinischen Rehabili- a) In Satz 1 werden die Wörter "für eine Ersatzpflege-
kraft" durch die Wörter "einer notwendigen Ersatz-
tationsmaßnahme weiter zu zahlen."
pflege" sowie der Punkt durch ein Semikolon
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach ,,§ 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht."
§ 44 ruhen nicht für die Dauer der häuslichen
Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslands- b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
aufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalender- „Wird die Ersatzpflege durch eine Pflegeperson
jahr sowie in den ersten vier Wochen einer voll- sichergestellt, die nicht erwerbsmäßig pflegt, dür-
stationären Krankenhausbehandlung oder einer fen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag
stationären medizinischen Rehabilitationsmaß- des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe
nahme." nach§ 37 Abs. 1 nicht überschreiten. Zusätzlich
können von der Pflegekasse auf Nachweis not-
13. § 36 wird wie folgt geändert: wendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im
Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden
a) In Absatz 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze
sind, übernommen werden. Die Aufwendungen
ersetzt:
der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen
„Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht
Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaft- übersteigen." ·
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
17. In § 41 Abs. 2 werden nach den Wörtern „übernimmt und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung
die" das Wort „pflegebedingten" und nach dem Wort oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des
„Pflege" die Wörter • , die Aufwendungen der sozialen Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4), übernimmt
Betreuung sowie in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Abs. 2
31. Dezember 1999 die Aufwendungen für die in der genannten Aufwendungen zehn vom Hundert des
Einrichtung notwendigen Leistungen der medizini- nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes
schen Behandlungspflege" eingefügt. vereinbarten Heimentgelts. Die Aufwendungen der
Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat
18. In § 42 Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: 500 Deutsche Mark nicht überschreiten.•
,,Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Auf-
wendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreu-
21. § 44 wird wie folgt geändert:
ung sowie in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
31. Dezember 1999 die Aufwendungen für Leistungen aa) In Satz 1 werden die Wörter „entrichtet die
der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem soziale Pflegeversicherung oder das private
Gesamtbetrag von 2 800 Deutsche Mark im Kalender- Versicherungsunternehmen, bei dem eine pri-
jahr." vate Pflege-Pflichtversicherung abgeschlos-
sen worden ist,• durch die Wörter „entrichten
19. § 43 wird wie folgt geändert: die Pflegekassen und die privaten Versiche-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: rungsunternehmen, bei denen eine private
,,(2) Die Pflegekasse übernimmt die pflege- Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird,
bedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sowie die sonstigen In § 170 Abs. 1 Nr. 6 des
sozialen Betreuung sowie in der Zeit vom 1. Juli Sechsten Buches genannten Stellen" ersetzt.
1996 bis zum 31. Dezember 1999 die Aufwen- bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ein-
dungen für Leistungen der medizinischen Be- gefügt:
handlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von
,,Der Medizinische Dienst der Krankenversi-
2 800 Deutsche Mark monatlich; dabei dürfen die
cherung stellt im Einzelfall fest, ob und in wel-
jährlichen Ausgaben der einzelnen Pflegekasse für
chem zeitlichen Umfang häusliche Pflege
die bei ihr versicherten stationär Pflegebedürftigen
durch eine Pflegeperson erforderlich Ist. Der
Im Durchschnitt 30 000 Deutsche Mark je Pflege-
Pflegebedürftige oder die Pflegeperson haben
bedürftigen nicht übersteigen. Die Pflegekasse hat
darzulegen und auf Verlangen glaubhaft zu
jeweils zum 1. Januar und 1. Juli zu überprüfen, ob
machen, daß Pflegeleistungen In diesem zeit-
dieser Durchschnittsbetrag eingehalten ist."
lichen Umfang auch tatsächlich erbracht wer-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: den. Dies gilt insbesondere, wenn Pflegesach-
,,(3) Die Pflegekassen können bei Pflegebedürfti- leistungen (§ 36) in Anspruch genommen wer-
gen der Pflegestufe III über die Beträge nach den.•
Absatz 2 Satz 1 hinaus in besonderen Ausnahme- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
fällen zur Vermeidung von Härten die pflege-
,,(2) Für Pflegepersonen, die wegen einer Pflicht-
bedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der
mitgliedschaft in einer berufsständischen Versor-
sozialen Betreuung sowie in der Zeit vom 1. Juli
gungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von
1996 bis zum 31. Dezember 1999 die Aufwen-
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen ~en-
dungen für Leistungen der medizinischen Be-
tenversicherung befreit sind oder befreit wären,
handlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von
wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung
3 300 Deutsche Mark. monatlich übernehmen,
versicherungspflichtig wären und einen Befrei-
wenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver
ungsantrag gestellt hätten, werden die nach
Pflegeaufwand erforderlich ist, der das übliche
Absatz 1 Satz 1 und 2 zu entrichtenden Beiträge
Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, beispiels-
auf Antrag an die berufsständische Versorgungs-
weise bei Apallikem, schwerer Demenz oder im
einrichtung gezahlt.•
Endstadium von Krebserkrankungen. Die Aus-
nahmeregelung des Satzes 1 darf bei der einzel- c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
nen Pflegekasse für nicht mehr als fünf vom Hun- sätze 3 und 4.
dert der bei Ihr versicherten Pflegebedürftigen der
Pflegestufe III, die stationäre Pflegeleistungen 22. Nach § 53 wird folgender Paragraph eingefügt:
erhalten, Anwendung finden." ,,§53a
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste
20. Nach § 43 wird folgender Titel eingefügt: Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschlie-
ßen für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung
„Vierter Titet gemeinsam und einheitlich Richtlinien
Pflege In vollstationären 1. über die Zusammenarbeit der Pflegekassen mit
Einrichtungen der Behindertenhilfe den Medizinischen Diensten,
§43a 2. zur Durchführung und Sicherstellung einer einheit-
Inhalt der Leistung lichen Begutachtung,
Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Ein- 3. über die von den Medizinischen Diensten zu über-
richtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche mittelnden Berichte und Statistiken,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 833
4. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und stens mit dem Bescheid über die Bewilligung sei-
· Beratung sowie über das Verfahren zur Durch- nes Antrags auf Gewährung häuslicher, teil- oder
führung von Qualitätsprüfungen, vollstationärer Pflege eine Preisvergleichsliste
über die Leistungen und Vergütungen der zugelas-
5. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.
senen Pflegeeinrichtungen zu übermitteln, in
Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bun- deren Einzugsbereich er wohnt. Zugleich ist dem
desministeriums für Arbeit und Sozialordnung und Pflegebedürftigen eine Beratung darüber anzubie-
des Bundesministeriums für Gesundheit. Sie sind für ten, welche Pflegeleistungen für ihn in seiner per-
die Medizinischen Dienste verbindlich." sönlichen Situation in Betracht kommen."
23. § 57 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: 27. In § 73 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
,,Er gilt für das folgende Kalenderjahr." gefügt:
,,Satz 1 gilt auch dann nicht, wenn die Pflegeeinrich-
24. § 61 Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: tung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 offen-
sichtlich nicht erfüllt."
„Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch
auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem 28. § 77 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
sind, sowie Personen, für die der halbe Beitragssatz
„Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und
nach § 55 Abs. 1 Satz 2 gilt, haben gegenüber dem
hauswirtschaftlichen Versorgung kann die zustän-
Arbeitgeber oder Dienstherrn, der die Beihilfe und
dige Pflegekasse einen Vertrag mit einzelnen
Heilfürsorge zu Aufwendungen aus Anlaß der Pflege
geeigneten Pflegekräften schließen, soweit und
gewährt, keinen Anspruch auf einen Beitragszu-
solange eine Versorgung nicht durch einen zuge-
schuß."
lassenen Pflegedienst gewährleistet werden kann;
Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten
25. Dem § 71 werden folgende Absätze angefügt: des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie
,,(3) Für die Anerkennung als Pflegefachkraft im mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in
Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluß häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig."
einer Ausbildung als Krankenschwester oder Kran- b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
kenpfleger, als Kinderkrankenschwester oder Kinder-
krankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz oder ,,In dem Vertrag ist weiter zu regeln, daß die Pfle-
als Altenpflegerin oder Altenpfleger nach Landesrecht gekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Lei-
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten stungen der häuslichen Pflege und der hauswirt-
Pflegeberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten schaftlichen Versorgung erbringen, kein Beschäf-
fünf Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrich- tigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit davon
tungen, die überwiegend behinderte Menschen pfle- abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie
gen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht zu kündigen. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn
ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heil- 1. das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai
erziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heil- 1996 bestanden hat und
erzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von
2. die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegelei-
zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre als aus-
stungen von der zuständigen Pflegekasse auf
gebildete Pflegefachkraft.
Grund eines von ihr mit der Pflegekraft abge-
(4) Stationäre Einrichtungen, in denen die medizini- schlossenen Vertrages vergütet worden sind."
sche Vorsorge oder Rehabilitation, die berufliche oder
soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder 29. § 82 Abs:-1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
die Erziehung Kranker oder Behinderter im Vorder-
grund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie „Die Pflegevergütung umfaßt bei stationärer Pflege
Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im auch die medizinische Behandlungspflege und die
Sinne des Absatzes 2." soziale Betreuung; sie ist von den Pflegebedürftigen
oder deren Kostenträgern zu tragen."
26. § 72 wird wie folgt geändert:
30. In § 84 Abs. 1 werden nach dem Wort „Pflegeheimes"
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 43 Abs. 2" die Wörter „sowie für medizinische Behandlungs-
durch die Angabe,,§ 4 Abs. 2" ersetzt. pflege und soziale Betreuung" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: 31. § 85 wird wie folgt geändert:
„dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
die Durchführung von Pflegeeinsätzen nach § 37
"(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Ver-
Abs. 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen."
tragsparteien) sind der Träger des einzelnen zuge-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: lassenen Pflegeheimes sowie
,,(5) Zur Förderung des Wettbewerbs und der 1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversiche-
Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots hat rungsträger oder von ihnen allein oder gemein-
die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen späte- sam gebildete Arbeitsgemeinschaften sowie
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
2. der für den Sitz des Pflegeheimes zuständige 33. § 89 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
(örtliche oder überörtliche) Träger der Sozial- ,,(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung
hilfe, sind der Träger des Pflegedienstes sowie
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die 1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversiche-
Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der rungsträger oder von ihnen allein oder gemeinsam
Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf gebildete Arbeitsgemeinschaften sowie
vom Hundert der Berechnungstage des Pflege-
2. der für den Sitz des Pflegedienstes zuständige
heimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist
(örtliche oder überörtliche) Träger der Sozialhilfe,
für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzu-
schließen; § 86 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Ver- soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die
einigungen der Pflegeheime im Land, die Landes- Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Ver-
verbände der Pflegekassen sowie der Verband der gütungsverhandlungen jeweils mehr als fünf vom
privaten Krankenversicherung e. V. im Land kön- Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebe-
nen sich am Pflegesatzverfahren beteiligen." dürftigen entfallen. Die Vergütungsvereinbarung ist
für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen."
b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4 durch fol-
gende Sätze ersetzt:-- 34. Nach § 106 wird folgender Paragraph eingefügt:
„Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und ,,§ 106a
Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung
Mitteilungspflichten
beansprucht, durch Pflegedokumentationen und
andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Be- Die Leistungserbringer sind berechtigt und ver-
ginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen. pflichtet, bei Pflegeeinsätzen nach § 37 Abs. 3 mit Ein-
Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlich- verständnis des Versicherten die für die Erfüllung der
keit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforder- Aufgaben der Pflegekassen erforderlichen Angaben
lich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer zur Qualität der Pflegesituation und zur Notwendigkeit
Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen einer Verbesserung den Pflegekassen zu übermitteln.
und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch Das Formular nach § 37 Abs. 3 Satz 5 wird unter
pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresab- Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Daten-
schluß nach der Pflege-Buchführungsverordnung, schutz und des Bundesministeriums für Arbeit und
zur personellen und sachlichen Ausstattung des Sozialordnung erstellt."
Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur
tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppie- 35. In § 112 Abs. 3 werden das Komma und die Wörter
rung. Personenbezogene Daten sind zu anonymi- „für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
sieren." und 6 ist die Pflegekasse des Wohnortes des Ver-
sicherungspflichtigen11 gestrichen.
c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
Artikel 2
„Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 2 zuständige Träger der Sozjalhilfe der Pflege- Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
satzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen Das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. Mai 1994
nach Vertragsschluß widerspricht; der Sozialhilfe- (BGBI. 1 S. 1014, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 1
träger kann im voraus verlangen, daß an Stelle der des Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBI. I S. 718), wird wie
gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und folgt geändert:
die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder
nur der Vorsitzende allein entscheiden." 1. In Artikel 49 werden die Wörter „sowie die am 30. Juni
d) In Absatz 6 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: 1996 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen geltenden
11
Vergütungsregelungen gestrichen und die Wörter
,,Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellen- ,,diese Zeitpunkte" durch die Wörter „diesen Zeit-
entscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 tre- punkt11 ersetzt.
ten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie
sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim 2. Nach Artikel 49 wird folgender Artikel eingefügt:
versorgten Pflegebedürftigen und deren Kosten-
„Artikel 49a
träger unmittelbar verbindlich."
Übergangsregelungen
für die vollstationäre Pflege
32. § 86 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Erster Abschnitt
,,(2) Für Pflegeheime, die in derselben kreisfreien Übergangsregelung
Gemeinde oder in demselben Landkreis liegen, kann mit weitergeltenden Heimentgelten
die Pflegesatzkommission mit Zustimmung der be- §1
troffenen Pflegeheimträger für die gleichen Leistun-
gen einheitliche Pflegesätze vereinbaren. Die beteilig- Leistungsrechtliche Vorschrift
ten Pflegeheime sind befugt, ihre Leistungen unter- (1) In der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember
halb der nach Satz 1 vereinbarten Pflegesätze anzu- 1997 (Übergangszeit) übernimmt die Pflegekasse
bieten." abweichend von § 43 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 835
Elften Buches Sozialgesetzbuch die pflegebedingten (2) Vorbehaltlich der Regelungen des zweiten Ab-
Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der schnitts gilt Absatz 1 für pflegebedürftige Heimbewoh-
medizinischen Behandlungspflege und der sozialen ner, die nach dem 30. Juni 1996 in das Pflegeheim auf-
Betreuung pauschal: genommen werden, ab dem Tag ihrer Aufnahme in das
Heim mit folgenden Maßgaben:
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I in Höhe von
2 000 Deutsche Mark monatlich, 1. Soweit das weitergeltende Heimentgelt in zwei
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe von Vergütungsklassen (1 bis II) aufgeteilt ist, sind die
2 500 Deutsche Mark monatlich, pflegebedürftigen Heimbewohner der Pflegestufe 1
und II der Vergütungsklasse I und die pflegebedürf-
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in Höhe von tigen Heimbewohner der Pflegestufe III der Ver-
2 800 Deutsche Mark monatlich, gütungsklasse II zuzuordnen.
4. für Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. 3 des Elften 2. Soweit das weitergeltende Heimentgelt in drei Ver-
Buches Sozialgesetzbuch als Härtefall anerkannt gütungsklassen (1 bis III) aufgegliedert ist, sind die
sind, in Höhe von 3 300 Deutsche Mark monatlich; pflegebedürftigen Heimbewohner der Pflegestufe 1
insgesamt darf der von der Pflegekasse zu überneh- der Vergütungsklasse I, die pflegebedürftigen
mende Betrag jedoch 75 vom Hundert des Heiment- Heimbewohner der Pflegestufe II der Vergütungs-
geltes nicht übersteigen. klasse II und die pflegebedürftigen Heimbewohner
der Pflegestufe III der Vergütungsklasse III zuzuord-
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn
nen.
1. das Pflegeheim sich gemäß § 5 an Stelle der Über-
3. Soweit das weitergeltende Heimentgelt in vier
gangsregelung nach dem Ersten Abschnitt für die
Vergütungsklassen (1 bis IV) aufgeteilt ist, gilt Num-
alternative Übergangsregelung nach dem Zweiten
mer 2 mit der Maßgabe, daß der Vergütungsklas-
Abschnitt entscheidet oder
se IV die pflegebedürftigen Heimbewohner zuzu-
2. vor Beginn oder während der Übergangszeit für das ordnen sind, die als Härtefälle im Sinne des § 43
Pflegeheim eine Pflegesatzvereinbarung nach dem Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch an-
Elften Buch Sozialgesetzbuch geschlossen wird. erkannt sind. Das gleiche gilt für Heimbewohner, für
Der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag darf die wegen eines außergewöhnlich hohen und inten-
im Fall des Satzes 1 Nr. 1 75 vom Hundert des Heim- siven Pflegeaufwands ein besonderer Zuschlag
entgeltes nach § 9 Abs. 1 (ohne die gesonderten über die jeweils höchste Vergütungsklasse nach
Zuschläge nach§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), im Fall des den Nummern 1 und 2 hinaus berechnet wird.
Satzes 1 Nr. 2 75 vom Hundert des Gesamtbetrages (3) Während der Dauer der Übergangsregelung darf
aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung ein pflegebedürftiger Heimbewohner nur dann einer
und gesondert berechenbaren Investitionskosten nach höheren Vergütungsklasse zugeordnet werden, wenn
§ 82 Abs. 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch er durch einen neuen Leistungsbescheid seiner Pflege-
nicht überschreiten. kasse einer höheren Pflegestufe zugeordnet worden
(3) Die jährlichen Ausgaben der einzelnen Pflegekas- ist. Für die Zuordnung zu einer höheren Vergütungs-
se für die bei ihr versicherten Pflegebedürftigen in voll- klasse gilt in diesem Fall Absatz 2 entsprechend.
stationärer Pflege dürfen im Durchschnitt 30 000 Deut- (4) Soweit ein Pflegeheim bereits vor dem 1. Juli
sche Mark je Pflegebedürftigen nicht übersteigen; hier- 1996 eine Vergütungsvereinbarung nach dem Achten
bei werden die Ausgaben für Pflegebedürftige, die als Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch abge-
Härtefall anerkannt sind, nicht berücksichtigt. Die schlossen hat, gelten die darin vereinbarten Ver-
Pflegekasse hat jeweils zum 1. September und zum gütungssätze von dem vereinbarten Zeitpunkt an.
1. März zu überprüfen, ob der Durchschnittsbetrag ein-
gehalten ist. Stellt sie fest, daß sie die Pflegeleistungen
nicht in vollem Umfang übernehmen kann, ohne den
§3
Durchschnittsbetrag zu überschreiten, hat sie die Lei- Unterrichtungspflicht des Pflegeheims
stungen nach Absatz 1 durch Leistungsbescheid
Das Pflegeheim hat den Heimbewohnern und ihren
jeweils mit Wirkung vom 1. November und 1. Mai ent-
Kostenträgern (Pflegekasse, Sozialhilfeträger, sonstige
sprechend anzupassen.
öffentlich-rechtliche Kostenträger) bis spätestens zum
§2 31. Juli 1996 die in dem nach § 2 Abs. 1 weitergel-
tenden Heimentgelt enthaltenen, nicht durch öffent-
Vergütungsrechtliche Umsetzung liche Fördermittel gedeckten Investitionskostenanteile
(1) Die am 30. Juni 1996 geltenden Heimentgelte für schriftlich mitzuteilen. Heimbewohnern, die nach dem
vollstationäre Pflege in zugelassenen Pflegeheimen 31. Juli 1996 in das Heim aufgenommen werden, ist die
gelten bis zu ihrer Ablösung durch eine Pflegesatzver- schriftliche Mitteilung nach Satz 1 bei ihrer Aufnahme
einbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, in das Heim auszuhändigen.
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1997 weiter.
Satz 1 gilt auch fürnicht pflegebedürftige Heimbewoh- §4
ner, die vor dem 1. Juli 1996 in das Heim aufgenom-
Zahlungen und Ausgleiche
men worden sind, und deren Kostenträger. Nicht pfle-
gebedürftige Heimbewohner, die nach dem 30. Juni (1) Der dem pflegebedürftigen Heimbewohner nach
1996 in das Heim aufgenommen werden, zahlen als § 1 Abs. 1 zustehende Leistungsbetrag ist von seiner
Heimentgelt das nach Satz 1 am 30. Juni 1996 für Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmittelqar an
diese Bewohnergruppe geltende Entgelt. das Pflegeheim zu zahlen. Maßgebend für die Höhe
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
des zu zahlenden Leistungsbetrages ist der Leistungs- Im übrigen gelten ergänzend zu den Regelungen in die-
bescheid der Pflegekasse, unabhängig davon, ob der sem Abschnitt die Vorschriften des Ersten Abschnitts
Bescheid bestandskräftig ist oder nicht. Die von den mit Ausnahme des§ 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2.
Pflegekassen zu zahlenden Leistungsbeträge werden
(2) Die Rechtsbeziehungen zu Bewohnern von zu-
zum 15. eines jeden Monats fällig. gelassenen Pflegeheimen, die keinen pflegerischen
(2) Heimbewohner, über deren Antrag auf Lei- Hilfebedarf haben, bleiben von den nachfolgenden
stungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch am Regelungen unberührt.
30. Juni 1996 noch nicht entschieden worden ist, oder (3) Bei Heimbewohnern, die pflegerischen Hilfe-
deren Kostenträger zahlen das nach § 2 Abs. 1 weiter- bedarf haben, aber nach den Vorschriften des Elften
geltende Heimentgelt in voller Höhe vorläufig weiter. Buches Sozialgesetzbuch nicht als pflegebedürftig
Nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides der anerkannt werden, tritt an die Stelle der Pflegesätze
Pflegekasse ist der darin festgelegte Leistungsbetrag der allgemeine Vergütungssatz nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
dem Heimbewohner oder seinem vorläufigen Kosten- Buchstabe c.
träger rückwirkend ab 1. Juli 1996, bei späterer Auf-
nahme in das Pflegeheim ab Beginn seines Leistungs- §7
anspruchs zu erstatten; Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
sprechend. Grundlage für die
Ermittlung der Teilentgelte nach§ 6
(1) Grundlage für die Ermittlung der nach § 6 Abs. 1
Zweiter Abschnitt
zu zahlenden Pflegesätze ist der Gesamtbetrag der
Alternative Übergangsregelung Heimentgelte, die dem Pflegeheim für den 1. Juni 1996
für diejenigen Pflegeheimbewohner zustehen, die pfle-
§5
gerischen Hilfebedarf haben (Stichtagsbetrag). Hierbei
Wahlrecht des Pflegeheims sind nicht zu berücksichtigen:
(1) An Stelle der Vergütungen nach dem Ersten 1. Heimentgelte für Heimbewohner, die nicht ver-
Abschnitt kann das Pflegeheim für die Übergangszeit sichert sind oder über deren Antrag auf vollstatio-
Vergütungen nach den nachfolgenden Vorschriften näre Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozial-
verlangen. Als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der gesetzbuch von ihrer Pflegekasse oder ihrem pri-
Vergütungen nach diesem Abschnitt kann das Pflege- vaten Pflegeversicherungsunternehmen nicht ent-
heim einen Tag nach dem 30. Juni 1996 und späte- schieden ist,
stens den 1. Januar 1997 (Umstellungszeitpunkt)
2. gesonderte Zuschläge für eine besondere Unter-
wählen. Die Umstellung darf nicht für einen zurücklie-
kunft sowie für Zusatzleistungen nach § 88 des
genden Zeitraum erfolgen.
Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Hat das Pflegeheim sein Wahlrecht ausgeübt, ist Sofern die Zahl der Heimbewohner, über deren Antrag
es bis zum Inkrafttreten einer Pflegesatzvereinbarung bereits entschieden ist, zusammen mit der Zahl der
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch an seine Ent- Heimbewohner, die keinen Antrag gestellt haben oder
scheidung gebunden. Das Pflegeheim hat die Ent- die nicht versichert sind, am 1. Juni 1996 nicht wenig-
scheidung den nach § 85 Abs. 2 des Elften Buches stens 75 vom Hundert aller pflegebedürftigen Heimbe-
Sozialgesetzbuch als Parteien der Pflegesatzvereinba- wohner beträgt, gilt als Stichtag der Tag, an dem dieser
rung (Vertragsparteien) beteiligten Kostenträgern Vomhundertsatz erreicht ist.
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Es genügt die Mit-
teilung an einen als Vertragspartei beteiligten Kosten- (2) Aus dem Stichtagsbetrag sind die darin enthalte-
träger (Pflegekasse, Sozialhilfeträger); dieser stellt die nen Anteile für Investitionsaufwendungen und ihnen
unverzügliche Weiterleitung der Mitteilung an die üb- gleichstehende Aufwendungen im Sinne des § 82
rigen als Vertragsparteien beteiligten Kostenträger Abs. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch her-
sowie an die Landesverbände der Pflegekassen sicher. auszurechnen. Von dem so bereinigten Stichtags-
betrag sind als Grundlage für die Ermittlung der von
§6 den Pflegekassen ab dem Umstellungszeitpunkt zu
zahlenden Pflegesätze 65 vom Hundert anzusetzen
Grundsätze (pflegesatzwirksamer Betrag).
(1) Soweit das Pflegeheim sich für die Ermittlung der (3) Zur Ermittlung des einheitlichen Heimkosten-
Pflegesätze nach den Vorschriften dieses Abschnitts satzes nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der um den
entscheidet, werden die nach § 2 Abs. 1 geltenden pflegesatzwirksamen Betrag geminderte Stichtags-
Heimentgelte durch folgende Teilentgelte abgelöst: betrag durch die Zahl der nach Absatz 1 maßgeblichen
1. durch in drei Pflegeklassen abgestufte Pflegesätze Heimbewohner geteilt.
für pflegebedürftige Heimbewohner im Sinne des
§8
Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegeklassen 1
bis III), die In Höhe der In § 1 Abs. 1 genannten Umrechnung des pflegesatz-
Beträge von den Pflegekassen zu zahlen sind, wirksamen Betrages in Pflegeklassen
sowie zusätzlich (1) Der pflegesatzwirksame Betrag ist in nach Pfle-
2. durch einen einheitlichen Heimkostensatz, mit dem geklassen abgestufte Pflegesätze im Sinne des § 84
die durch die Pflegesätze nicht abgegoltenen Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Kostenbestandteile im Heimentgelt gleichmäßig auf sowie in eine allgemeine Vergütungsklasse umzurech-
alle Heimbewohner verteilt werden. nen. Dabei sind zuzuordnen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 837
1. den Pflegeklassen I bis III die pflegebedürftigen satz und den einheitlichen Heimkostensatz; Absatz 2
Heimbewohner in den Pflegestufen I bis III im Sinne Satz 3 gilt entsprechend.
des Elften Buches Sozialgesetzbuch, und zwar
unabhängig davon, ob die Entscheidung der Pfle- §10
gekasse über die Einstufung bestandskräftig ist Pflichten der Beteiligten
oder nicht,
(1) Das Pflegeheim teilt den nach § 85 Abs. 2
2. der allgemeinen Vergütungsklasse die Heimbewoh- des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Parteien der
ner, die keinen Antrag auf vollstationäre Pflegelei- Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) beteiligten
stungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Kostenträgern spätestens vier Wochen vor dem Um-
gestellt haben, obwohl sie pflegerischen Hilfebedarf stellungszeitpunkt die von ihm nach§ 8 Abs. 2 ermit-
haben, oder deren Antrag abgelehnt worden ist. telten Pflegesätze in den Pflegeklassen I bis III und in
(2) Die Umrechnung wird wie folgf'durchgeführt: der allgemeinen Vergütungsklasse sowie die nach § 7
Abs. 3 ermittelten einheitlichen Heimkostensätze
1. Der Pflegesatz in der Pflegeklasse I für die Heimbe- zusammen mit folgenden Angaben mit, die durch
wohner in der Pflegestufe I wird dadurch ermittelt, geeignete Unterlagen zu belegen sind:
daß der pflegesatzwirksame Betrag durch die Zahl
1. die bisher zu entrichtenden Heimentgelte mit ge-
geteilt wird, die sich aus der Addition der Zahl der
sondertem Ausweis von Zuschlägen im Sinne des
Heimbewohner in der Pflegestufe 1, der mit 1,4 ver-
§ 7 Abs. 1 Nr. 2,
vielfältigten Zahl der Heimbewohner in der Pflege-
stufe II, der mit 2, 1 vervielfältigten Zahl der Heimbe- 2. die Aufteilung der nach § 7 Abs. 1 maßgeblichen
wohner in der Pflegestufe III und der mit 0, 7 verviel- Heimbewohnerzahl entsprechend ihrer bisherigen
fältigten Zahl der Heimbewohner der allgemeinen Einstufung,
Vergütungsklasse ergibt. 3. den Stichtagsbetrag (§ 7 Abs. 1),
2. Der Pflegesatz beträgt: 4. die Höhe der in dem Stichtagsbetrag enthaltenen
a) in der Pflegeklasse II für die Heimbewohner in Anteile für Investitionsaufwendungen und diesen
der Pflegestufe II das 1,4fache, gleichstehende Aufwendungen (§ 7 Abs. 2 Satz 1),
b) in der Pflegeklasse III für die Heimbewohner der 5. den pflegesatzwirksamen Betrag (§ 7 Abs. 2 Satz 2),
Pflegestufe III das 2, 1fache und 6. die Gesamtzahl der Heimbewohner am Stichtag
c) in der allgemeinen Vergütungsklasse für Heim- (§ 7 Abs. 1) sowie ihre Aufteilung in
bewohner nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 das 0, 7fache a) Heimbewohner, die keinen Antrag auf Pflege-
des Pflegesatzes der Pflegestufe 1. leistungen nach § 43 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch gestellt haben,
§9 b) Heimbewohner, die einen Antrag gestellt haben,
aber am Stichtag noch nicht begutachtet wor-
Ermittlung und
den sind,
Zahlung des neuen Heimentgeltes
c) Heimbewohner, deren Antrag abgelehnt worden
(1) Das ab dem Umstellungszeitpunkt von dem ein- ist,
zelnen Heimbewohner oder seinen Kostenträgern zu
zahlende Heimentgelt ergibt sich aus der Addition des d) Heimbewohner, die in die Pflegestufe 1, II oder III
Pflege- oder Vergütungssatzes in der für ihn nach § 8 eingestuft worden sind.
Abs. 2 maßgeblichen Pflege- oder Vergütungsklasse Es genügt die Mitteilung an eine als Vertragspartei
und des nach § 7 Abs. 3 ermittelten einheitlichen Heim- beteiligte Pflegekasse; diese stellt die unverzügliche
kostensatzes zuzüglich der gesonderten Zuschläge Weiterleitung der Mitteilung an die übrigen als Ver-
nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2. tragsparteien beteiligten Kostenträger sowie an die
(2) Heimbewohner, über deren Antrag auf Leistun- Landesverbände der Pflegekassen sicher.
gen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch am (2) Über Beanstandungen der von dem Pflegeheim
30. Juni 1996 noch nicht entschieden worden ist, oder nach Absatz 1 übermittelten Angaben befinden die
deren Kostenträger zahlen das bisherige Heimentgelt Parteien nach § 85 Abs. 2 des Elften Buches Sozial-
vorläufig weiter. Das gleiche gilt für Heimbewohner in gesetzbuch mit Mehrheit."
Pflegeheimen, deren Stichtag gemäß § 7 Abs. 1 auf ein
Datum nach dem 30. Juni 1996 fällt. Nach Wirksam- 3. Nach Artikel 49a wird folgender Artikel eingefügt:
werden der neuen Pflegesätze und Heimkostensätze
im Sinne des § 6 Abs. 1 sind die Differenzbeträge · ,,Artikel 49b
zugunsten oder zu Lasten des Pflegebedürftigen rück- Begrenzung der
wirkend ab dem Umstellungszeitpunkt, bei späterer Vergütung vollstationärer Pflege-
Aufnahme in das Pflegeheim ab Beginn seines Lei- einrichtungen in den Jahren 1996 bis 1998
stungsanspruchs zu verrechnen.
Die nach Artikel 49a während der Übergangszeit
(3) Heimbewohner, die keinen Antrag auf vollsta- vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1997 geltenden
tionäre Pflegeleistungen nach § 43 des Elften Buches Heimentgelte sowie die für die Zeit nach dem 30. Juni
Sozialgesetzbuch gestellt haben, obwohl sie pflegeri- 1996 nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch verein-
schen Hilfebedarf haben, oder deren Antrag abgelehnt barten oder festgesetzten Heimentgelte dürfen in den
worden ist, oder deren Kostenträger zahlen ab dem Jahren 1996, 1997 und 1998 jährlich nicht höher stei-
Umstellungszeitpunkt den allgemeinen Vergütungs- gen als zwei vom Hundert im Beitrittsgebiet und ein
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
vom Hundert im übrigen Bundesgebiet. In begründe- (2) Die Hilfe zur Pflege umfaßt häusliche Pflege,
ten Einzelfällen, insbesondere um den Nachholbedarf Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und
bei der Anpassung der Personalstruktur zu berück- vollstationäre Pflege. Der Inhalt der Hilfen nach Satz 1
sichtigen, kann im Beitrittsgebiet der jährliche Steige- bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegever-
rungssatz um bis zu 0,5 vom Hundert erhöht werden. sicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften
Werden nach dem 31. Dezember 1995 für Einrichtun- Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Leistungen;
gen oder für Teile von Einrichtungen erstmals Verein- § 28 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt
barungen abgeschlossen, sind als Basis die Verein- entsprechend.
barungen des Jahres 1995 von vergleichbaren Einrich- (3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des
tungen zugrunde zu legen. Wird im Einvernehmen mit Absatzes 1 sind:
dem Träger der Sozialhilfe, mit dem eine Vereinbarung
besteht, der Zweck der Einrichtung wesentlich ge- 1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörun-
ändert oder werden erhebliche bauliche Investitionen gen am Stüfz- und Bewegungsapparat,
vorgenommen, gilt Satz 2 entsprechend. Werden nach 2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der
dem 31. Dezember 1995 erstmals unterschiedliche Sinnesorgane,
Pflegesätze für einzelne Leistungsbereiche oder Lei-
stungsangebote mit einer Einrichtung vereinbart, dür- 3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-,
fen die sich hieraus ergebenden Veränderungen den Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie
Rahmen nicht übersteigen, der sich aus einer einheit- endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Be-
lichen Veranlagung der Gesamtleistungsangebote hinderungen,
nach Satz 1 ergeben würde." 4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge
derer Personen pflegebedürftig im Sinne des
4. In Artikel 68 Abs. 3 werden das Wort Hund" durch ein Absatzes 1 sind.
Komma ersetzt und nach der Angabe „Buchstabe b" (4) Der Hilfebedarf des Absatzes 1 besteht in der
die Wörter Hund der Artikel 49a und 49b" eingefügt. Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen
Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Artikel3 Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit
dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Ver-
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch richtungen.
In § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 (5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477, Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
2482), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Dezember
1995 (BGBI. 1 S. 1987) geändert worden ist, wird Satz 5 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Du-
schen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen,
gestrichen.
Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zu-
Artikel 4
bereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Auf-
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be- stehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden,
kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1S. 646), zuletzt Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen
geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Au- und Wiederaufsuchen der Wohnung,
gust 1995 (BGBI. 1S. 1050), wird wie folgt geändert: 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung,
1. § 68 wird wie folgt gefaßt: Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und
,,§68 Kleidung oder das Beheizen.
Inhalt (6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen
(1) Personen, die wegen einer körperlichen, geisti- nach § 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die
gen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für Verordnung nach § 30 des Elften Buches Sozialgesetz-
die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden buch, die Rahmenverträge und Bundesempfehlungen
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf über die pflegerische Versorgung nach § 75 des Elften
Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Buches Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen
in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Ober die Qualitätssicherung nach § 80 des Elften
ist Hilfe zur Pflege zu gewähren. Hilfe zur Pflege ist Buches Sozialgesetzbuch finden zur näheren Bestim-
auch Kranken und Behinderten zu gewähren, die vor- mung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts
aussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege der Pflegeleistung, der Unterkunft und Verpflegung
bedürfen oder einen geringeren Hilfebedarf als nach und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung der Pflege-
Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtun- gelder nach § 69a entsprechende Anwendung."
gen als nach Absatz 5 bedürfen; für die Hilfe in einer
Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-
2. Dem § 69 wird folgender Satz angefügt:
tung oder In einer Einrichtung zur teilstationären
Betreuung gilt dies nur, wenn es nach der Besonder- „In einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
heit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären
ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht zumutbar Betreuung erhalten Pflegebedürftige keine Hilfen zur
sind oder nicht ausreichen. häuslichen Pflege.•
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 839
3. Dem § 69a wird folgender Absatz angefügt: Nach den Wörtern „Gewöhnliche und" wird das Wort
„regelmäßig" eingefügt und in Nummer 3 wird nach
"(5) Der Anspruch auf das Pflegegeld setzt voraus,
den Wörtern "Verlassen und" das Wort „das" gestri-
daß der Pflegebedürftige und die Sorgeberechtigten
chen.
bei pflegebedürftigen Kindern mit dem Pflegegeld des-
sen Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in
geeigneter Weise selbst sicherstellen. Besteht der An- 5. Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
spruch nicht für den vollen Kalendermonat, ist der
Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der
Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Stellt die 6. Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Pflegekasse ihre Leistungen nach § 37 Abs. 3 Satz 7 "Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches Sozial-
des Elften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teil- gesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen nach § 17
weise ein, entfällt die Leistungspflicht nach den des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Verordnung
Absätzen 1 bis 4." nach § 30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die
Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die
4. In § 69c Abs. 4 werden das Wort „entsprechende" pflegerische Versorgung nach § 75 des Elften Buches
durch das Wort „zweckentsprechende" ersetzt und fol- Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen über die
gender Satz angefügt: Qualitätssicherung nach § 80 des Elften Buches So-
zialgesetzbuch finden zur näheren Bestimmung des
„Stellt der Pflegebedürftige seine Pflege durch von ihm
Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der Pflege-
beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, kann er
leistung, der Unterkunft und Verpflegung und zur Ab-
nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen
grenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder nach
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch verwiesen
Absatz 8 entsprechende Anwendung."
werden; in diesem Fall ist ein nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch geleistetes Pflegegeld vorrangig auf
die Leistung nach § 69b Abs. 1 anzurechnen." 7. Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„In einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären
Artikels Betreuung erhalten Pflegebedürftige keine Hilfen zur
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes häuslichen Pflege."
§ 26c des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),
Artikel6
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezem-
ber 1995 (BGBI. 1S. 1824) geändert worden ist, wird wie Übergangsregelung zur Bußgeldvorschrift
folgt geändert:
Pflegekassen, die auf Grund der bisherigen Zuständig-
keitsregelung nach § 112 Abs. 3 in Verbindung mit § 112
1 . Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ein
„Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und Behinderten zu Bußgeldverfahren eingeleitet haben, bleiben für das wei-
gewähren, die voraussichtlich für weniger als sechs tere Verfahren bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides
Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren zuständig.
Hilfebedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für
andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für
Artikel7
die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleich-
artigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teil- Medizinische Behandlungspflege
stationären Betreuung gilt dies nur, wenn es nach der in stationären Pflegeeinrichtungen
Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbe-
sondere ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat prüfen im
zumutbar sind oder nicht ausreichen." laufe des Jahres 1999, ob und in welchem Umfang die
Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege in
stationären Pflegeeinrichtungen ab 1. Januar 2000 von
2. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz eingefügt: der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen
,,(2) Die Hilfe zur Pflege umfaßt häusliche Pflege, Hilfs- Krankenversicherung zu tragen sind.
mittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und voll-
stationäre Pflege. Der Inhalt der Hilfen nach Satz 1
bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversi-
cherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Artikel8
Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Leistungen;
§ 28 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt Inkrafttreten
entsprechend." (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt
3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 ist.
und 4.
(2) Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
Buchstabe b und c tritt mit Wirkung vom 1. April 1995,
4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt Artikel 1 Nr. 35 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in
geändert: Kraft.
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. Juni 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 841
Viertes Gesetz
zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Vom 17. Juni 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
das folgende Gesetz beschlossen: ,,Die Einführung schließt mit der Laufbahnprü-
fung ab. § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entspre-
Artikel 1 chend."
Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes b) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt
gefaßt:
Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung
,,§ 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Im An-
der Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGBI. 1
schluß an den ersten Studienabschnitt ist eine Zwi-
S. 2793), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
schenprüfung abzulegen, die Einführung schließt
vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944), wird wie folgt geändert:
mit der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 letzter Satz
gilt entsprechend."
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
a) In Satz 1 wird die Angabe "sechs Monate" durch die
Angabe „acht Monate" ersetzt. ,,(4) Landesrechtliche Vorschriften über andere
Arten des Aufstiegs von Beamten der Laufbahnen
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
des einfachen und mittleren Dienstes bleiben un-
,,Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Lauf- berührt."
bahnprüfung ab."
c) Folgender Satz wird angefügt: 5. § 8 wird wie folgt geändert:
,,Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Der
die Berufsbezeichnung Finanzwirt/Finanzwirtin zu Bundesminister'' durch die Wörter „Das Bundes-
führen." ministerium" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „dienstbegleiten-
2. § 4 wird wie folgt geändert: den Lehrveranstaltungen" durch das Wort „Ausbil-
a) Absatz 2 wird gestrichen. dungsarbeitsgemeinschaften" ersetzt.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 c) In Nummer 7 werden die Wörter „und der Feststel-
und 3. lung der Eignung der Praktikanten zur Übernahme
in den Vorbereitungsdienst" gestrichen.
c) Im neuen Absatz 2 wird Satz 5 wie folgt gefaßt:
d} In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch einen
„Im Anschluß an den ersten Studienabschnitt ist Punkt ersetzt, und Nummer 9 wird gestrichen.
eine Zwischenprüfung abzulegen; der Vorberei-
tungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab."
6. § 9 wird wie folgt gefaßt:
3. § 5 wird wie folgt geändert: ,,§9
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: Übergangsvorschriften
,,Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be- (1) Auf den Vorbereitungsdienst und die Einfüh-
stimmte Stelle stellt den erfolgreichen Abschluß der rungszeit in der Laufbahn des mittleren Dienstes, die
Einführung fest." vor dem 25. Juni 1996 begonnen haben, sind § 3 Abs. 2
und § 6 Abs. 2 in der bis zum 24. Juni 1996 geltenden
b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
Fassung anzuwenden.
4. § 6 wird wie folgt geändert: (2) Auf den Vorbereitungsdienst und die Einfüh-
rungszeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes, die
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
vor dem 25. Juni 1996 begonnen haben, sind § 4 Abs. 3
aa) In Satz 1 wird die Angabe „sechs Monate" Satz 5 und § 6 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum 24. Juni
durch die Angabe „acht Monate" ersetzt. 1996 geltenden Fassung anzuwenden."
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Artikel2 Artikel3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Neubekanntmachungserlaubnis
für die Steuerbeamten Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der vom
§ 4 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
die Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
vom 6. September 1982 (BGBI. 1 S. 12sn, die zuletzt
durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 38 Artikel4
des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des
Inkrafttreten
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
990) geändert worden ist, wird gestrichen. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Juni 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 843
Zwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Siebzehntes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 19. Juni 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: reszahl „ 1998" durch die Jahreszahl „ 1999"
ersetzt.
Artikel 1 b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
Zwanzigstes Gesetz
5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
a) In Satz 2 werden die Wörter ,, , erstmalig zum
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt- 1. Januar 1996," gestrichen.
machung vom 21. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 326), geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBI. 1 b) Satz 4 wird gestrichen.
S. 718), wird wie folgt geändert:
6. § 20 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 18 Abs. 1 Satz 4 und § 19 Satz 4 gelten ent-
,,§ 1 sprechend."
Erwerb und Verlust
der Mitgliedschaft im Bundestag 7. Die Überschrift zu§ 21 wird wie folgt gefaßt:
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundes- ,,Berücksichtigung von Zeiten in anderen Parla-
tag regeln sich nach den Vorschriften des Bundes- menten".
wahlgesetzes."
8. § 26 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „Für den Begriff der Verwendung im öffentlichen
,,(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen Dienst im Sinne dieses Abschnitts gilt § 53 Abs. 5
oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend."
Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf
die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 9. § 29 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen „Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach
Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1 dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen
S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 91 des Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911 ),
Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1
vorgenommen."
S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942),
3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher
,,(1) Für die Rechtsstellung der in den Bundestag Regelungen anzuwenden." ·
gewählten Professoren an einer Hochschule im
Sinne des § 43 des Hochschulrahmengesetzes vom 10. Dem § 30 wird folgender Satz angefügt:
26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 185), zuletzt geändert
,,Für die 14. Wahlperiode findet Satz 1 mit der Maß-
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1994
gabe Anwendung, daß der Bundestag in Ansehung
(BGBI. 1 S. 1078), findet § 6 mit der Maßgabe Anwen-
des § 11 Abs. 1 Satz 2 und des § 35a Abs. 2 Satz 3
dung, daß sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen
über die Anpassung mit Wirkung für die übrige Dauer
Hochschule wiederverwendet werden müssen."
der Wahlperiode beschließt."
4. § 11 wird wie folgt geändert:
11. In § 35a Abs. 2 Satz 3 werden die Jahreszahl „1996"
a) in Absatz 1 Satz 2 werden die Jahreszahl „ 1996" durch die Jahreszahl „ 1997", die Jahreszahl „ 1997"
durch die Jahreszahl „ 1997", die Jahreszahl durch die Jahreszahl „1998" und die Jahreszahl
,, 1997" durch die Jahreszahl „ 1998" und die Jah- ,, 1998" durch die Jahreszahl „1999" ersetzt.
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Artikel2 2. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „der Eisenbahnen
Siebzehntes Gesetz des Bundes" durch die Wörter „der Deutschen
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes Bahn AG" ersetzt.
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 718), wird wie Artikel3
folgt geändert:
Inkrafttreten
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
,,(2) § 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.• in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juni 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 845
Vierte Verordnung ·
zur Änderung der Patentanmeldeverordnung
Vom 10. Juni 1996
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der Sequenzprotokoll übereinstimmen. Ist ein eingereich-
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 ter Datenträger beschädigt oder unbrauchbar, so ist
(BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit§ 20 der Verordnung ein einwandfreier Datenträger nachzureichen.
über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (3) Wird ein Sequenzprotokoll oder ein entsprechen-
(BGBI. 1S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung der Datenträger nach dem Anmeldetag eingereicht
vom 15. November 1994 (BGBI. 1S. 3462) geändert wor- oder berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklärung
den ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent- beizufügen, daß das nachgereichte oder berichtigte
amts:
Sequenzprotokoll oder der Datenträger nicht über den
Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten
Artikel 1 Fassung hinausgeht.
(4) Handelt es sich um eine internationale Anmel-
Die Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981
dung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag, für
(BGBI. 1 S. 521 ), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
die das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt oder
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), wird
ausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1
wie folgt geändert:
des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-
men), so finden die Bestimmungen der Ausführungs-
1. Die der Kurzbezeichnung angefügte Abkürzung „Pat- ordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag unmit-
AnmVO" wird durch die Abkürzung „PatAnmV" ersetzt. telbar Anwendung."
2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte ,,, gegebe- 4. § 6 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
nenfalls Postzustellbezirk" gestrichen.
,,Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen,
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: die dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zu-
lässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk
,,§Sa ,Stand der Technik' gekennzeichnet sein."
Beschreibung von
Nukleotid- und Aminosäuresequenzen 5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
(1) Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder ,,(2) Ist bei Prioritätsbelegen, die gemäß der revidier-
Aminosäuresequenzen offenbart, so hat die Beschrei- ten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des
bung ein entsprechendes Sequenzprotokoll zu enthal- gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder
ten. Das Sequenzprotokoll hat den in der Mitteilung Abschriften von früheren Anmeldungen (§ 41 Abs. 1
Nr. 11/94 des Präsidenten des Deutschen Patentamts Satz 2 des Patentgesetzes) eine deutsche Übersetzung
vom 8. August 1994, Blatt für Patent-, Muster- und Zei- erforderlich, ist diese auf Anforderung des Patent-
chenwesen, Jahrgang 1994, S. 303 bis 331, bestimm- amts einzureichen."
ten Erfordernissen zu entsprechen.
(2) Zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldeunterla- Artikel2
gen ist ein Datenträger einzureichen, der das Sequenz-
protokoll in maschinenlesbarer Form enthält. Der Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereich-
Datenträger hat den in der Mitteilung Nr. 11/94 des ten Patentanmeldungen sind die Vorschriften der Patent-
Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 8. August anmeldeverordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung
1994, Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, anzuwenden.
Jahrgang 1994, S. 303 bis 331, bestimmten Erforder-
nissen zu entsprechen. Dem Datenträger ist eine
Artikel3
Erklärung beizufügen, daß die auf dem Datenträger
gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kratt.
München, den 10. Juni 1996
Der Präsident des Deutschen Patentamts
N.Haugg
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Vierte Verordnung
zur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung
Vom 10. Juni 1996
Auf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset- sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk ,Stand
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August der Technik' gekennzeichnet sein."
1986 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord-
nung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
1968 (BGBI. 1S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verord-
nung vom 15. November 1994 (BGBI. 1S. 3462) geändert ,,(2) Ist bei Prioritätsbelegen, die gemäß der revidier-
worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent- ten Pariser. Verbandsübereinkunft zum Schutze des
amts: gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder
Abschriften von früheren Anmeldungen (§ 6 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes, § 41 Abs. 1 Satz 2 des
Artikel 1 Patentgesetzes) eine deutsche Übersetzung erforder-
Die Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. No- lich, ist diese auf Anforderung des Patentamts einzu-
vember 1986 (BGBI. 1 S. 1739), zuletzt geändert durch reichen."
die Verordnung vom 21. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1801 ),
wird wie folgt geändert: Artikel2
Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereich-
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte ,,, gegebe- ten Anmeldungen sind die Vorschriften der Gebrauchs-
nenfalls Postzustellbezirk" gestrichen. musteranmeldeverordnung in ihrer bis dahin geltenden
Fassung anzuwenden.
2. § 7 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel3
„Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die
dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zulässig; Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.
München, den 10. Juni 1996
Der Präsident des Deutschen Patentamts
N.Haugg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 847
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin*)
Vom 14. Juni 1996
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 13. Behandeln von Oberflächen,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 14. Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 Bewegungsapparates,
des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des 15. Aufbau, technische Standards, Wirkungsweise und
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 Verwendungszweck orthopädischer Heil- und Hilfs-
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- mittel,
vember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes- 16. Betreuen und Beraten von Patienten,
ministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
17. Durchführen von Verwaltungsarbeiten,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie: 18. Messen und Abformen,
19. Modellieren und Formen,
§1 20. patientengerechtes Herstellen, Anpassen und End-
Anwendungsbereich fertigen rehabilitationstechnischer Geräte,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 21. Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Prothesen,
Ausbildungsberuf Orthopädiemechaniker und Banda- 22. Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Orthesen
gisVOrthopädiemechanikerin und Bandagistin nach der und Epithesen,
Handwerksordnung.
23. Warten und Instandhalten von Prothesen, Orthesen
und rehabilitationstechnischen Geräten.
§2
Ausbildungsdauer §4
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
§3 nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
Ausbildungsberufsbild (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
1. Berufsbildung, die Abweichung erfordern.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, und Kenntnisse sollen so vemittelt werden, daß der Aus-
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie- zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
verwendung, Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
5. Anfertigen, Lesen und Anwenden von technischen Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in
Unterlagen, Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-
6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollie- gen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
ren und Beurteilen der Ergebnisse,
7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Maschinen §5
und technischen Einrichtungen, Ausbildungsplan
8. Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen,
Der Ausbildende hat für den Auszubildenden einen
9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen, Ausbildungsplan unter Zugrundelegung des Ausbildungs-
10. manuelles Spanen, Umformen und Trennen, rahmenplanes zu' erstellen.
11. Fügen,
§6
12. maschinelles Spanen,
Berichtsheft
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ab- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
gestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für
die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
veröffentlicht. durchzusehen.
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
§7 durchführen und in höchstens acht Stunden ein Prüfungs-
Zwischenprüfung stück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbeson-
dere in Betracht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
1. Ausmessen von Körperteilen unter Anwendung ortho-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
pädietechnischer Maßsysteme und Dokumentieren
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
der Patientendaten und
(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungs-
2. Herstellen von Prothesen- oder Orthesenteilen aus
inhalte der ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die
unterschiedlichen Materialien unter Benutzung vor-
in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter
gegebener Positivmodelle.
laufender Nummer 5 Buchstabe h, laufender Nummer 7
Buchstabe c, laufender Nummer 8 Buchstabe b, laufender Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
Nummer 10 Buchstabe d Unterbuchstabe cc, dd und ee, Herstellen einer Prothese oder Orthese, die im Zusammen-
laufender Nummer 12 Buchstabe h, laufender Nummer 19 wirken ihrer Teile ihre Funktion erfüllen muß. Bei der An-
Buchstabe b und laufender Nummer 22 Buchstabe c bis f fertigung des Prüfungsstückes sind insbesondere mecha-
für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten nische, hydraulische und elektronisch gesteuerte Bauteile
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht zu installieren und zu justieren. Die Arbeitsabläufe sind
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden zu planen und vorzubereiten. Das Arbeitsergebnis ist zu
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. kontrollieren und in seiner Funktion zu bewerten. Für das
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stun- Prüfungsstück können vorgefertigte Bauteile und Paßteile
den eine Arbeitsprobe durchführen und in höchstens vier verwendet werden.
Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen Prüfungsstück und beide Arbeitsproben sollen jeweils mit
insbesondere in Betracht: 50 vom Hundert gewichtet werden.
1. als Arbeitsprobe: (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Messen, Modellieren, Formen und Umformen von Prüfungsfächern Technische Orthopädie, Medizinische
Orthesen- oder Prothesenteilen, einschließlich Doku- Grundlagen der orthopädietechnischen Versorgung,
mentieren von Patientendaten und Kontrollieren des Technologie sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft
Arbeitsergebnisses; werden. Im Prüfungsfach Technologie sind durch Ver-
knüpfung informationstechnischer, technologischer und
2. als Prüfungsstück:
mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu
Herstellen eines funktionsfähigen Bauteiles durch manu- analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege
elles und maschinelles Spanen, Umformen, Trennen darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
und Fügen. Beurteilen der Oberfläche, einschließlich bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus fol-
Planen und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse. genden Gebieten in Betracht:
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minu- 1. im Prüfungsfach Technische Orthopädie:
ten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: a) Wirkprinzipien von Prothesen und Orthesen,
b) Konstruktionsmerkmale und Aufbau von Prothesen
1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
und Orthesen,
rationelle Energieverwendung,
2. Anatomie und Physiologie des Bewegungs- und Stütz- c) biomechanische Grundlagen;
apparates, 2. im Prüfungsfach Medizinische Grundlagen der ortho-
3. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen, pädietechnischen Versorgung:
4. Konstruktionsmerkmale und technische Standards a) Anatomie, Physiologie,
von Prothesen, Orthesen und anderen orthopädischen b) Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,
Hilfsmitteln,
c) technische und medizinische Indikationen; Bewer-
5. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen tung der orthopädischen Situation des Patienten
Bearbeitung von Werkstoffen, und Auswahl des orthopädietechnischen Hilfs-
6. Fügetechniken, mittels;
7. Berechnungen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumen 3. im Prüfungsfach Technologie:
und Kräften. a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Energieverwendung,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche b} technische Zeichnungen, Tabellen, Diagramme,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Fertigungs- und Arbeitspläne,
c) Grundlagen der Datenverarbeitung,
§8
d) Bewertung technischer Daten,
Gesellenprüfung
e) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Kraft,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der f) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr- g) Kalkulationen zu Fertigungszeit, Lohn, Material,
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. h) mechanische, hydraulische und etektronisch ge-
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- steuerte Bauteile,
gesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben i) Trenn-, Umform- und Fügetechnik;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 849
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technische
sammenhänge der Berufs und Arbeitswelt.
Orthopädie mindestens ausreichende Leistungen erbracht
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- sind.
lichen Höchstwerten auszugehen:
§9
1. im Prüfungsfach Technische Orthopädie 120 Minuten,
Aufhebung von Vorschriften
2. im Prüfungsfach Medizinische Grundlagen
der orthopädietechnischen Versorgung 90 Minuten, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
3. im Prüfungsfach Technologie 90 Minuten, pläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs-
berufe Orthopädiemechaniker/Orthopädiemechanikerin
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und BandagisVBandagistin sind nicht mehr anzuwenden.
und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- §10
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Übergangsregelung
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschrif-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, ten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der ordnung.
mün_dlichen das doppelte Gewicht.
§ 11
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-
Inkrafttreten
fungsfach Technische Orthopädie gegenüber jedem der
übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Bonn, den 14. Juni 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Anlage
{zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3/4
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau, Organisation und Aufgaben des ausbilden-
des Ausbildungsbetriebes den Betriebes erläutern
{§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Fach-
verbänden, Berufsvertretungen und den Spitzenorga-
nisationen der Sozialparteien nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) über Bedeutung und Inhalt von Arbeitsverträgen Aus-
Arbeitsschutz kunft geben
(§ 3 Nr. 3) b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen während der
gesamten Ausbildung
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie zu vermitteln
der Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildende„
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze kennen und
anwenden
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
schutz und rationelle lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-
Energieverwendung hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,
{§ 3 Nr. 4) beachten
b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschrei-
ben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Gasen, Dämpfen und leicht
entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom
ausgehen,beachten
f) über berufsspezifische Inhalte der Gefahrstoff-Ver-
ordnung Auskunft geben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 851
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3/4
2 3 4
g) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am Arbeits-
platz anwenden
h) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie
Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden
Materialverwendung, insbesondere durch Wiederver-
wendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,
nutzen
i) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs-·und Beobachtungs-
bereich anführen
k) über Suchtgefahren durch Mißbrauch bestimmter
Werk- und Hilfsstoffe Auskunft geben
5 Anfertigen, Lesen und a) Grundbegriffe der Normung anwenden
Anwenden von technischen
b) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und
Unterlagen
Bedienungsanleitungen lesen und anwenden
(§ 3 Nr. 5)
c) Skizzen und Stücklisten anfertigen
d) Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazu-
4*)
gehörigen technischen Unterlagen lesen und an-
wenden
e) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
f) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
g) Patientendaten dokumentieren
h) Gebräuchliche englische Fachtermini lesen und an-
2*)
wenden
6 Planen und Steuern von a) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer
Arbeitsabläufen; und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und
Kontrollieren und Beurteilen sicherstellen 2*)
der Ergebnisse
b) Arbeitsplatz in Werkstätten und in Bereichen der
(§ 3 Nr. 6)
Patientenbetreuung einrichten
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver,
fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts-
punkte festlegen 3*)
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen
7 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Meßgeräte, berufstypische Bearbei-
von Werkzeugen, Maschi- tungsmaschinen und technische Einrichtungen an-
nen und technischen wenden
Einrichtungen 2*)
b) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und
(§3 Nr. n technische EinrichtungenJnstandhalten, reinigen und
pflegen
c) Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen
und technischen Einrichtungen feststellen und Maß- 2*)
nahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
") Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vennitteln.
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
8 Beurteilen und Einsetzen a) Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglich-
von Werkstoffen keiten betriebsüblicher Werkstoffe beurteilen
1;
(§ 3 Nr. 8)
b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungs-
technischen, gerätetechnischen und physiologisch
2*)
unbedenklichen Verwendbarkeit patientengerecht
einsetzen
9 Prüfen, Anreißen und a) Längen mit Strichmaßstäben und Meßschiebern unter
Kennzeichnen Beachtung von systematischen und zufälligen Meß-
(§ 3 Nr. 9) fehlermöglichkeiten messen
b) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
c) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem
Lichtspaltverfahren prüfen
d) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen 3*)
e) Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksich!igung der Werkstoffeigen-
schatten und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
f) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile
prüfen
10 Manuelles Spanen, a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und
Umformen und Trennen Werkstoffe auswählen
(§ 3 Nr. 10)
b) Feilen, Raspeln und Schleifen:
aa) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen, Holz und Kunststoffen
eben, winklig und parallel auf Maß feilen, raspeln
und schleifen
5
bb) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen schleifen
c) Sägen:
aa) Bleche, Platten, Rohre aus Eisen- und Nichteisen-
metallen und Kunststoffen nach Anriß sägen
bb) Hölzer nach Anriß sägen
d) Umformen und Formen:
aa) Bleche und Profile biegen, treiben und richten
6
bb) Bleche und Profile stauchen, strecken und
schweifen
cc) Kunststoffe thermoplastisch verformen
dd) Kunststoffe laminieren und schäumen 4
ee) Leder über Modelle walken
e) Schneiden:
aa) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere
unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der
Materialdicke und des Kraftbedarfs, auswählen
bb) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren
nach Anriß trennen 3
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 853
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
cc) Zuschnitte aus Textilien, Leder und Kunststoffen
nach Vorlage herstellen
dd) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften schneiden
11 Fügen a) Bolzen- und Schraubverbindungen:
(§ 3 Nr. 11)
aa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrau-
ben mit und ohne Mutter und Scheibe unter
Beachtung der Oberflächenform und -beschaf-
fenheit, der Werkstoffpaarung sowie der Material-
festigkeit verschrauben
bb) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
cc) Nietverbindungen unter Beachtung der Ober-
flächenform und -beschaffenheit der Werkstoff-
paarungen sowie der Materialfestigkeit herstellen
b) Löten und Schmelzschweißen: 6
aa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Lötein-
richtung herstellen
bb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-
schatten und Verwendungszweck auswählen
cc) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten und schweißen
c) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben und leimen
d) Textilien, Leder und Kunststoffe nähen
12 Maschinelles Spanen a) Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten
(§ 3 Nr. 12) Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstempe-
ratur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zuord-
nen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der
Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und
spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfah-
ren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen 6
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen bohren oder senken
f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis
zu einer Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm unter Be-
achtung der Kühlschmierstoffe mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-
Runddrehen drehen
g) Bohrungen in Werkstücken aus Metall und Kunststoff
durch Rundreiben herstellen
h) Hölzer und Kunststoffe an Fräsmaschinen rr.it offener
Welle auf Maß fräsen 4
i) Hölzer und Kunststoffe an Fräsmaschinen mit offener
Welle schleifen 2
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Ud. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
13 Behandeln von Oberflächen a) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bauteile
(§ 3 Nr. 13) durch Schleifen, Polieren, Lackieren oder Sintern
schützen
3
b) Oberflächen von Bauteilen aus Kunststoffen polieren
c) Bauteile aus Holz durch Lackieren und Laminieren
schützen
14 Anatomie, Physiologie und a) Zusamrnenhänge, Aufbau und Funktion des Skeletts,
Pathologie des Stütz- und des Muskel-, Haut- und Nervensystems sowie des
Bewegungsapparates Gefäßsystems erklären
(§ 3 Nr. 14) 2
b) Lage der einzelnen Organe und ihre Beziehungen zur
Körperoberfläche im Bezug auf den Einsatz ortho-
pädietechnischer Hilfsmittel beurteilen
c) statische und dynamische Funktionen des Bewegungs-
apparates beim gesunden und kranken Menschen,
2
insbesondere im Stand, beim Gang und im Sitz, be-
urteilen
d) die wichtigsten orthopädischen Erkrankungen und
ihre Folgen kennen 2
e) die häufigsten Amputationsarten im Zusammenhang
mit der Versorgung beurteilen
2
f) Bruchpforten und künstlich angelegte Ausgänge er-
läutern
15 Aufbau, technische a) Konstruktionsmerkmale und technische Standards
Standards, Wirkungsweise von Prothesen, Orthesen und anderen Hilfsmitteln,
wie Rollstühle, Lagerungs- und Bettungshilfen, unter- 3
und Verwendungszweck
orthopädietechnischer scheiden
Heil- und Hilfsmittel
(§ 3 Nr. 15)
b) geeignete Paßteile unter Berücksichtigung der Her-
stellerrichtlinien und des Verwendungszweckes aus-
wählen
4
c) die Wirkungsweise mechanischer, hydraulischer und
elektronisch gesteuerter Gelenke und Paßteile er1äu-
tern und ihren Einsatz begründen
d) den Einsatz von Bandagen, Bruchbändern, medizi-
nischen Hilfmitteln zur Kompressionstherapie, Leib-
binden und Hilfsmitteln zur Stoma- und Inkontinenz- 5
versorgung erläutern
16 Betreuen und Beraten a) Patienten situationsgerecht empfangen und be-
von Patienten 3
treuen
(§ 3 Nr. 16)
b) Patienten unter Beachtung der persönlichen Situation
beraten
4
c) bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen und
entsprechende Sofortmaßnahmen einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 855
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Tei/des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3/4
2 3 4
17 Durchführen von a) Formulare und Vordrucke Arbeitsvorgängen zu-
Verwaltungsarbeiten ordnen und ausfüllen
(§ 3 Nr. 17)
b) Patientendokumentation organisieren
c) Verfahren der Terminplanung und Patientenbestel-
lung anwenden 3
d) Datenverarbeitungsgeräte handhaben
e) ärztliche Verordnungen auswerten und deren Um-
setzung einleiten
f) Grundlagen der Kostenkalkulation anwenden
g) bei der Rechnungslegung unter Anwendung der gel-
tenden Abrechnungsrichtlinien mitwirken
h) Vorschriften aus dem Kaufvertragsrecht anwenden 3
i) Grundregeln der Buchführung anwenden
k) Geschäfts- und Werkstattbedarf einschließlich Büro-
material bestellen und verwalten
18 Messen und Abformen a) orthopädietechnische Maßsysteme anwenden 1
(§ 3 Nr. 18)
b) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen do-
kumentieren 4
c) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputations-
stümpfe abformen 5
19 Modellieren und Formen a) Positivmodelle von Körperteilen herstellen und
(§ 3 Nr. 19) modellieren 8
b) Prothesen- und Orthesenteile sowie Sitzschalen aus
Kunststoff thermisch formen 4
c) Innen- und Außenflächen an Orthesen- und Pro-
thesenbauteilen sowie Sitzschalen formen 4
20 Patientengerechtes a) Steh-, Mobilitäts-, Lagerungs- oder Bettungshilfen
Herstellen, Anpassen und sowie weitere Hilfsgeräte zur Rehabilitation montieren 2
Endfertigen rehabilitations- 1-----------------------+---+----1----
technischer Geräte b) Lagerungs- und Bettungshilfen für alle Körper-
(§ 3 Nr. 20) regionen herstellen
c) vorgefertigte und individuell gefertigte Rehabilitations- 8
und Therapiesysteme patientengerecht zurichten und
einpassen
21 Konstruieren, Aufbauen a) dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen durch-
und Anpassen von führen und Prothesen montieren
Prothesen 8
b) Gelenke, insbesondere mechanische, hydraulische
(§ 3 Nr. 21) und elektronisch gesteuerte, installieren und justieren
c) Schaftanproben für untere und für obere Extremitäten
durchführen
d) dynamische Anproben durchführen 10
e) elektronisch gesteuerte Prothesen anpassen und die
Funktion optimieren
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
22 Konstruieren, Aufbauen a) dreidimensionalen Lotaufbau durchführen und Or-
und Anpassen von thesen montieren 10
Orthesen und Epithesen b) machanische Gelenke installieren und einrichten
(§ 3 Nr. 22)
c) Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen
Materialien polstern, füttern und beziehen
d) Schuhmodifikationen als Ergänzung der Orthese
herstellen
8
e) orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von
Orthesen oder Prothesen am Konfektionsschuh
durchführen
t) orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellen
g) dynamische Anproben zur Funktionskontrolle und
Korrektur der Paßform der Orthesen vornehmen
h) medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie,
Bandagen sowie Stoma- und lnkontinenzartikel an- 10
passen und auf funktionsgerechten Sitz und Paßform
kontrollieren
i) Epithesen anpassen
23 Warten und Instandhalten a) Prothesen und Orthesen nach Wartungsplan instand-
von Prothesen, Orthesen halten 2
und rehabilitationstechni-
sehen Geräten b) Geh- und Stehhilfen, Rollstühle, lifter und Betten
(§ 3 Nr. 23) sowie andere Rehabilitationsmittel warten und repa-
rieren
5
c) hydraulische, elektrische und elektronische Bauteile
warten und instandhalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 857
Verordnung
über Qualitätsnormen für Bananen
Vom 17. Juni 1996
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 2 Abs. 2 und 3 genden zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen
des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt- Angaben zu übermitteln:
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), von 1. Art des Erzeugnisses, spezifiziert nach Marke, Sorte,
denen § 1 Abs. 3 Satz 1 durch Artikel 20 Nr. 3 des Geset- Güteklasse und Größe,
zes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018) geändert worden
ist, wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 2. Ursprung des Erzeugnisses,
schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes- 3. Menge,
ministerien für Gesundheit sowie für Wirtschaft mit
Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 5 4. Ort und Datum des Versandes,
Abs. 1 des Handelsklassengesetzes, der durch Artikel 20 5. Art und Identifikationsnummer des Transportmittels,
Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018) 6. voraussichtlicher Ort der Entladung und voraussicht-
geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes licher Zeitpunkt des Entladebeginns,
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) vom 7. vorgesehene Bestimmung und
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und 8. Bestimmungszollstelle.
Forsten verordnet:
(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen
§1 sind Marktbeteiligte, die nach § 5 dieser Verordnung von
den Konformitätskontrollen freigestellt sind. Ferner gilt
Anwendungsbereich
diese Verpflichtung nicht für Waren, die nicht zur Abferti-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- gung zum freien Verkehr in der Europäischen Gemein-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission schaft bestimmt sind.
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der
gemeinsamen Marktorganisation für Bananen hinsichtlich §5
der Überwachung der Einhaltung von Qualitätsnormen für Freistellung von den Konformitätskontrollen
Bananen (Konformitätskontrollen).
(1) Die Befreiung von der Konformitätskontrolle nach
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission
§2
vom 15. Dezember 1995 wird auf Antrag gewährt. Die von
Zuständigkeit den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten erhalten auf
Zuständig für die Überwachung der in § 1 genannten Antrag eine Freistellungsbescheinigung. Die Freistellung
Rechtsakte und dieser Verordnung hinsichtlich der Einhal- wird für jeweils höchstens drei Jahre erteilt und ist er-
tung der Qualitätsnormen für Bananen bei Verbringen von neuerbar.
Bananen in den Geltungsbereich dieser Verordnung ist die (2) Die Bundesanstalt überprüft regelmäßig die Qualität
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun- der Bananen, die von den nach Absatz 1 von der Konfor-
desanstalt) mit Ausnahme der Kontrollen nach Artikel 2 mitätskontrolle freigestellten Marktbeteiligten vermarktet
Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission werden, und überzeugt sich von der Einhaltung der dort
vom 15. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmun- aufgeführten Voraussetzungen. Die freigestellten Markt-
gen zu den Qualitätsnormen für Bananen (ABI. EG Nr. beteiligten sind verpflichtet, der Bundeanstalt sämtliche
L 304 S. 17). Die Bundesanstalt ist auch zuständig für die für die Feststellung des Fortbestehens der Freistellungs-
Freistellung von der Konformitätskontrolle nach § 5. fähigkeit erforderlichen Angaben zu machen sowie die für
die Durchführung der Überprüfungen erforderliche Unter-
§3 stützung zu gewähren.
Rechnungen, Lieferscheine (3) Die Freistellung kann entzogen werden, wenn
und sonstige Transportbegleitpapiere Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten festgestellt wer-
den, die die Einhaltung der Qualitätsnormen beeinträch-
Der Marktbeteiligte hat in Rechnungen, Lieferscheinen tigen oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
und sonstigen Transportbegleitpapieren über ein Erzeug- nicht mehr erfüllt sind. Die Freistellung wird je nach
nis, für das Qualitätsnormen bestehen, bis zum Eingang in Schwere der festgestellten Verstöße zeitweilig oder end-
die Reifestation das Ursprungsland sowie die Güteklasse gültig entzogen.
anzugeben, unter der das Erzeugnis geliefert, verkauft
oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist. §6
Ordnungswidrigkeiten
§4
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 3
Meldungen und Anträge der Marktbeteiligten
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom
(1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entspre- 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation
chend Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kom- für Bananen (ABI. EG Nr. L 47 S. 1) Erzeugnisse in der
mission vom 15. Dezember 1995 vor der ersten Entladung Gemeinschaft vermarktet, die nicht den Normen nach Arti-
im Inland für jede einzelne Sendung mit Bananen die fol- kel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
vom 14. September 1994 zur Festsetzung von Qualitäts- §7
normen für Bananen (ABI. EG Nr. L 245 S. 6) entsprechen. Zuständige Verwaltungsbehörde
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Nr. 2 des Handelsklassengesetze~ mit einer Geldbuße bis Ordnungswidrigkeiten nach § 6 wird auf die Bundesan-
zu 20 000 DM geahndet werden. stalt übertragen, soweit sie nach § 5 des Handelsklassen-
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des gesetzes für die Überwachung der Einhaltung der Qua-
Handelsklassengesetzes handelt, wer litätsnormen für Bananen zuständig ist.
1. entgegen § 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht
§8
vollständig macht oder
Inkrafttreten
2. entgegen § 4 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig übermittelt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juni 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 859
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau *)
Vom 18. Juni 1996
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 6.2 Leistungsangebot ~er Spedition mit oder ohne
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Selbsteintritt,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 6.3 Abschließen von Speditionsverträgen;
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 7. Erbringen von Speditionsleistungen:
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 7.1 Disponieren von Speditionsleistungen,
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bun-
7.2 Abwickeln von Speditionsaufträgen,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 7.3 Abrechnen von Speditionsleistungen;
und Technologie: 8. speditionelle Logistik;
§1 9. Rechnungswesen:
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 9.1 Zahlungsverkehr,
Der Ausbildungsberuf Speditionskaufmann/Speditions- 9.2 Buchführung,
kauffrau wird staatlich anerkannt. 9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling.
§2 §4
Ausbildungsdauer Ausbildungsrahmenplan
Die Ausbildung dauert drei Jahre. (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen
§3 zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
Ausbildungsberufsbild bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene
1. der Ausbildungsbetrieb: Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak-
1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform, tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
· 1.2 Berufsbildung, (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vor- zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
schriften, Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
1 .4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
gieverwendung; Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika-
tionssysteme: nachzuweisen.
2.1 Arbeitsorganisation, §5
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Ausbildungsplan
2.3 Datenschutz und Datensicherheit; Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
3. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
Ausbildungsplan zu erstellen.
4. Beschaffungsmarkt:
§6
4.1 Träger des Güterverkehrs,
Berichtsheft
4.2 Lagerung und Umschlag;
5. Besorgen von Güterversendungen für Dritte: Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
5.1 Auswählen von Verkehrsleistungen, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
5.2 Abschließen von Fracht-, Lager- und Umschlagsver- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
trägen, durchzusehen.
5.3 Besorgen von Nebenleistungen; §7
6. Absatz: Zwischenprüfung
6.1 Marketing, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr auf-
Bundesanzeiger veröffentlicht. geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr- kann;
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
4. Prüfungsfach Praktische Übungen:
ausbildung wesentlich ist.
In einem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von
bezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus dem Gebiet
in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
Erbringen von speditionellen Leistungen zeigen, daß er
1. Speditionsbetriebslehre, betriebliche und wirtschaftliche zusammenhänge ver-
2. Rechnungswesen, steht sowie speditionelle Problemstellungen lösen
kann. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, daß er in der
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. Lage ist, Gespräche mit Kunden systematisch und
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann situationsbezogen vorzubereiten und zu führen.
insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte
in programmierter Form durchgeführt wird. zugrundezulegen. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit
von höchstens 20 Minuten einzuräumen.
§8
(4) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern
Abschlußprüfung
genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschrit-,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der ten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form
Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie durchgeführt wird.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, . ·(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungslei-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. stungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Speditions- den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" be-
betriebslehre, Rechnungswesen sowie Wirtschafts- und wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach
Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Praktische Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit
Übungen mündlich durchzuführen. "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
nachgenannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen: Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu
1. Prüfungsfach Speditionsbetriebslehre: bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses
Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit
In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1
gaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbei- zu gewichten.
ten und dabei zeigen, daß er die fachlichen und recht-
lichen zusammenhänge im Speditionsbetrieb versteht, (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
Aufgaben analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten Gesamtergebnis, in mindestens drei der vier Prüfungs-
entwickeln und darstellen kann: fächer sowie im gewogenen Durchschnitt der Prüfungs-
fächer Speditionsbetriebslehre und Praktische Übungen
a) Beschaffungsmarkt, ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermitt-
b) Besorgen von Güterversendungen für Dritte, lung des gewogenen Durchschnitts sind die Prüfungs-
fächer Speditionsbetriebslehre und Praktische Übungen
c) Absatz,
im Verhältnis 2: 1 zu gewichten. Werden die Prüfungs-
' d) Erbringen von Speditionsleistungen, leistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" be-
e) speditionelle Logistik; wertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
2. Prüfungsfach Rechnungswesen: §9
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufga- Übergangsregelung
ben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten
und dabei zeigen, daß er Grundlagen und zusam- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
menhänge dieser Gebiete eines Speditionsbetriebes dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
versteht und die Ergebnisse des Rechnungswesens schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
anwenden kann: parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
a) Kosten- und Leistungsrechnung,
b) Controlling; §10
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
gaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt be- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
arbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirt- dung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau
schaftliche und gesellschaftliche zusammenhänge vom 29. Dezember 1983 (BGBI. 1984 1 S. 24) außer
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen Kraft.
Bonn,den18.Juni1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 861
Anlage 1
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau
- Sachliche Gliederung -
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
2 3
1. Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform a) Aufbau des ausbildenden Betriebes sowie Aufgaben und Zu-
(§ 3 Nr. 1.1) ständigkeiten der einzelnen Funktionsbereiche beschreiben
b) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften
beschreiben
c) Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt beschreiben
d) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
1.2 Berufsbildung a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis er-
(§ 3 Nr. 1.2) klären
b) Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan
vergleichen
c) berufliche Fortbildungsmöglichkeiten beschreiben und Auf-
stiegsmöglichkeiten nennen
1.3 Personalwesen, arbeits- und a) betriebliche Ziele und Grundsätze der Personalplanung,
sozialrechtliche Vorschriften -beschaffung und des Personaleinsatzes beschreiben
(§ 3 Nr. 1.3)
b) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen
beschreiben
c) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
d) die für das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis wichtigen
arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie wichtige
tarifliche Vorschriften erläutern
e) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise aufzählen und die
Positionen der Lohn- und Gehaltsabrechnung beschreiben
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz a) berufsbezogene Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen
und rationelle Energieverwendung zum Arbeitsschutz, zur Unfallverhütung und zum Gefahrgut-
(§ 3 Nr. 1.4) bereich bei den betrieblichen Arbeitsabläufen anwenden sowie
Pflichten, Verantwortlichkeiten und mögliche Folgen aus Zu-
widerhandlungen nennen
b) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht
erläutern
c) Gefahren im Umgang mit Gefahrgut und gefährlichen Arbeits-
stoffen unter Berücksichtigung der Gefahrenklassen und -sym-
bole sowie Stoffeinteilungen beachten
.,
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
2 3
d) Unfallgefahren bei der Arbeit nennen, Maßnahmen zu ihrer
Verhütung erläutern und sich bei Unfällen situationsgerecht
verhalten
e) wesentliche Vorschriften über Brandverhütung und Brand-
schutzeinrichtungen beachten sowie angemessenes Verhalten
bei Bränden beschreiben
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im be-
ruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der
rationellen und umweltschonenden Materialverwendung nutzen
g) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-
bereich beitragen
2. Arbeitsorganisation, Informations-
und Kommunikationssysteme
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) die Ablauforganisation im Ausbildungsbetrieb beschreiben und
(§ 3 Nr. 2.1) über die Aufgaben für die Leistungserstellung wesentlicher
Organisationseinheiten berichten
b) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rahmen der
Ablauforganisation des Ausbildungsbetriebes darstellen
c) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung
unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte darstellen
2.2 Informations- und Kommunikations- a) Möglichkeiten EDV-gestützter Informationsverarbeitung bei in-
systeme terner und externer Kommunikation aufgabenorientiert nutzen
(§ 3 Nr. 2.2)
b) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-
haben und Informationsquellen nutzen
c) Textverarbeitungsprogramme und fachbezogene Softviare an-
wenden
2.3 Datenschutz und Datensicherheit a) wesentliche Regelungen des Datenschutzes für den Ausbil-
(§ 3 Nr. 2.3) dungsbetrieb einhalten
b) Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten
sichern
3. Anwenden von Fremdsprachen a) fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden, Formulare aus-
bei Fachaufgaben füllen und Dokumente ausstellen
(§ 3 Nr. 3) b) mit fremdsprachlichen Standardtexten arbeiten
c) einfache Auskünfte erteilen
4. Beschaffungsmarkt
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Träger des Güterverkehrs a) die Leistungen des Güterkraft-, Eisenbahn- und Luftverkehrs,
(§ 3 Nr. 4.1) der Binnenschiff- und Seeschiffahrt voneinander abgrenzen
b) die Vorteile der Verknüpfung von Leistungen verschiedener
Verkehrsträger zu Transportketten erläutern
c) wesentliche Gesetze, Verordnungen, Beförderungs- und Haf-
tungsbedingungen sowie Preisempfehlungen einzelner Ver-
kehrsträger und kombinierter Verkehre anwenden
d) Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr beschreiben
e) auftragsgeeignete Umschlagsknotenpunkte auswählen
f) die unterschiedliche Eignung der Verkehrsträger für bestimmte
Transportgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Bedingungen
und Beschränkungen ermitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 863
lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4.2 Lagerung und Umschlag a) Leistungen, Preisempfehlungen, Gesetze und Geschäftsbedin-
(§ 3 Nr. 4.2) gungen im Lager- und Umschlagsgeschäft nennen
b) Lagerdokumente verwenden
c) Nebenleistungen bei der Erfüllung speditioneller Aufgaben be-
schreiben
d) verschiedene Lagersysteme und Umschlagstechniken be-
schreiben
e) Arbeitsweise und Einsatz von Anlagen, Maschinen, Geräten
und Werkzeugen für Transport, Förderung und Verpackung
beschreiben
5. Besorgen von Güterversendungen
für Dritte
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Auswählen von Verkehrsleistungen a) Leistungsangebote von Verkehrsträgern, Speditions-, Lager-
(§ 3 Nr. i;.1) und Umschlagsbetrieben einholen
b) Angebote in technischer und kaufmännischer Hinsicht ver-
gleichen und bewerten
5.2 Abschließen von Fracht-, Lager- a) Leistungsanforderungen festlegen und vereinbaren
und Umschlagsverträgen
b) Preise unter Berücksichtigung geltender gesetzlicher Vorschrif-
(§ 3 Nr. 5.2)
ten und Abrechnungsgrundlagen vereinbaren
c) Rechtsbeziehungen aus Fracht-, Lager- und Umschlagsver-
trägen von den Rechtsbeziehungen aus dem Speditionsvertrag
abgrenzen
d) Fracht-, Lager- und Umschlagsverträge erstellen
5.3 Besorgen von Nebenleistungen a) Angebote über Nebenleistungen einholen und vergleichen
(§ 3 Nr. 5.3)
b) Nebenleistungsverträge erstellen
6. Absatz
(§ 3 Nr. 6)
6.1 Marketing a) Kundengespräche systematisch vorbereiten und führen
(§ 3 Nr. 6.1)
b) Marketinginstrumente betriebsbezogen anwender,
c) an Qualitätssicherungsmaßnahmen mitwirken
6.2 Leistungsangebot der Spedition a) Leistungsangebot des Speditionsgewerbes national, im EU-
mit oder ohne Selbsteintritt Binnenmarkt und im Verkehr mit Drittländern beschreiben
(§ 3 Nr. 6.2)
b) auftragsbezogene Kalkulationen durchführen und Angebote
erstellen
6.3 Abschließen von Speditionsver- a) die Rechtsgrundlagen des Speditionsvertrages und die sich
trägen daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner
(§ 3 Nr. 6.3) erläutern
b) die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen anwenden
c) Speditionsverträge erstellen
d) Einsatzmöglichkeiten von Speditionsdokumenten nutzen
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
7. Erbringen von Speditionsleistungen
(§ 3 Nr. 7)
7.1 Disponieren von Speditions- a) Verkehrsverbindungen unter Berücksichtigung verkehrsgeo-
leistungen graphischer Gegebenheiten ermitteln
(§ 3 Nr. 7.1) b) geeignete Frachtführer, Verfrachter und Beförderungsmittel aus-
wählen
c) die Möglichkeit der Zusammenfassung von Sendungen prüfen
d) Lager-, Transport- und Umschlagsleistungen in ihrem zeitlichen
und technischen Ablauf abstimmen
e) güterbE::zogene Sicherheitsvorschriften, insbesondere Gefahr-
gutvorschriften beachten
f) die Möglichkeiten des Spediteursammelgutverkehrs, des Selbst-
eintrittsrechts und der Spedition zu festen Sätzen beschreiben
7.2 Abwickeln von Speditionsaufträgen a) Informationen und Daten zur Auftragsabwicklung mit Hilfe von
(§ 3 Nr. 7.2) Kommunikationstechniken erfassen und bearbeiten
b) Liefer- und Frankaturvorschriften anwenden
c) Begleitpapiere und Dokumente beschaffen, vervollständigen
und ausstellen
d) das Akkreditivverfahren erläutern und im Rahmen betrieblicher
Abläufe daran mitwirken
e) Fahrzeuge und technische Geräte unter Beachtung der Be-
und Entladefristen disponieren
f) Versicherungsverträge erstellen
g) außenwirtschaftliche Vorschriften beachten
h) Möglichkeiten der Zollbehandlung erklären
Q Nebenleistungen erbringen oder veranlassen
k) Kundenreklamationen bearbeiten
1) Schäden in Zusammenarbeit mit den an der Auftragsabwick-
lung Beteiligten erfassen
m) die haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen entstan-
dener Schäden prüfen sowie ihre Regulierung vorbereiten
n) die Entsorgung von Abfallmaterialien nach ökologischen
Gesichtspunkten veranlassen
7.3 Abrechnen von Speditions- a) Eingangsrechnungen kontrollieren und buchungstechnisch er-
leistungen fassen
(§ 3 Nr. 7.3) b) Nachnahmeerhebungen veranlassen und kontrollieren
c) Ausgangsrechnungen ausstellen; Daten für das Rechnungs-
wesen erfassen
8. Speditionelle Logistik a) Logistikkonzepte anhand ausgewählter Beispiele erklären
(§ 3 Nr. 8) b) logistische Arbeitsgebiete der Spedition und ihre Verknüpfung
mit Industrie und Handel in den Funktionen Beschaffung, Pro-
duktion und Distribution erklären
c) logistische Aufgabenstellung des Kunden ermitteln
d) Angebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Aus-
bildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewerten
e) kundenspezifische Logistikkonzeptionen entwickeln und dar-
stellen sowie notwendige Informationsquellen erschließen
f) bei der Erstellung logistischer Dienstleistungsverträge mit-
wirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 865
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
9. Rechnungswesen
(§ 3 Nr. 9)
9.1 Zahlungsverkehr a) Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassenführung beachten
(§ 3 Nr. 9.1) b) Forderungen und Verbindlichkeiten überwachen
c) Zahlungsvorgänge bearbeiten
d) betriebsübliche Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten
9.2 Buchführung a) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems erklären
(§ 3 Nr. 9.2) b) vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen
c) Steuern und Abgaben des Ausbildungsbetriebes nennen
d) Zweck des Jahresabschlusses beschreiben, vorbereitende
Abschlußarbeiten durchführen
9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, a) Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erläutern
Controlling b) Kosten und Erträge von erbrachten Dienstleistungen errechnen
(§ 3 Nr. 9.3) und bewerten
c) Daten für die Kalkulation und Preisbildung ermitteln
d) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit
der betrieblichen Leistungen begründen
e) an kaufmännischen Steuerungs- und Kontrollaufgaben des
Ausbildungsbetriebes mitwirken
f) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten
und in geeigneter Form darstellen
g) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens im Ausbil-
dungsbetrieb mitwirken
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Anlage II
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
(1) Jn einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
4.2 Lagerung und Umschlag, Lernziele d und e,
6.2 Leistungsangebot der Spedition mit oder ohne Selbsteintritt, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
3. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,
7 .2 Abwickeln von Speditionsaufträgen, Lernziele a bis d,
9.1 Zahlungsverkehr, Lernziele a und c,
9.2 Buchführung, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
4.1 Träger des Güterverkehrs, Lernziele a bis c,
7.1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziel a,
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
4.1 Träger des Güterverkehrs, Lernziele d bis f,
4.2 Lagerung und Umschlag, Lernziele a bis c,
5.3 Besorgen von Nebenleistungen,
7 .1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziel e,
7.2 Abwickeln von Speditionsaufträgen, Lernziele e, g bis i und n,
9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziel a,
zu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 867
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.1 Arbeitsorganisation,
7.1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziel a,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
5.1 Auswählen von Verkehrsleistungen,
6.1 Marketing,
7 .3 Abrechnen der Speditionsleistungen,
8. speditionelle Logistik, Lernziele a und b,
zu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
3. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
5.2 Abschließen vo,, Fracht-, Lager- und Umschlagsverträgen,
6.3 Abschließen von Speditionsverträgen,
7.1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziel b,
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
fortzuführen. Zugleich ist die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
7 .2 Abwickeln von Speditionsaufträgen, Lernziele a bis e,
fortzuführen.
3. Aus b i I dun g sj ah r
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
7 .1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziele c, d und f,
7.2 Abwickeln von Speditionsaufträgen, Lernziele f, k bis m,
9.1 Zahlungsverkehr, Lernziele b und d,
9.2 Buchführung, Lernziele c und d,
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2 .3 Datenschutz und Datensicherheit,
3. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
6.1 Marketing,
7 .1 Disponieren von Speditionsleistungen, Lernziele a, b und e,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
6.2 Leistungsangebot der Spedition mit oder ohne Selbsteintritt, Lernziel b,
8. speditionelle Logistik, Lernziele c bis f,
zu vermitteln sowie in Verbindung damit dfe Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
6.1 Marketing,
6.3 Abschließen von Speditionsverträgen,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildposition
9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele b bis g,
zu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 869
Verordnung
zur Änderung der Pfirsichbaumrodungsverordnung
Vom 18. Juni 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18, der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit
§ 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995
(BGBI. 1 S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft:
Artikel 1
§ 5 Satz 2 der Pfirsichbaumrodungsverordnung vom 18. Dezember 1995
(BGBI. I S. 2055) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den18.Juni1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
{Zuständigkeitsanordnung Versorgung - ZustAO)
Vom 7. Juni 1996
Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenver- 2. der Pensionsregelungsbehörde
sorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung der Be- a) die Errechnung der vorbezeichneten Ruhegehälter,
kanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3858) Witwen- und Waisengelder, Unterhaltsbeiträge
ordne ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium sowie der Unterschieds- und Ausgleichsbeträge
des Innern und im Namen der in Betracht kommenden nach § 50 BeamtVG,
obersten Dienstbehörden folgendes an:
b) die Regelung der Ruhegehälter, Witwen- und
1. Waisengelder und Unterhaltsbeiträge,
c) die Weitergewährung des Waisengeldes sowie des
Die Oberfinanzdirektionen sind in dem sich aus der
Unterschieds- und Ausgleichsbetrages nach § 50
anliegenden Gbersicht ergebenden Umfang Pensionsfest-
BeamtVG bei Vollendung des 18. oder 27. Lebens-
setzungs- und -regelungsbehörde für die Versorgungs-
jahres,
empfänger, deren Versorgung auf einem Bundesbeamten-
verhältnis, auf einem Richterverhältnis zum Bund oder auf d) die Errechnung sowie die Anordnung der Aus-
einem Vertrag mit dem Bund beruht. zahlung und Buchung des Sterbegeldes beim Tode
eines Versorgungsempfängers.
II.
V.
Abschnitt I gilt entsprechend für den Bundespräsiden-
In allen Fällen, in denen nach der anliegenden Übersicht
ten, den Bundeskanzler sowie die Bundesminister und die
die Pensionsfestsetzung .der obersten Dienstbehörde
Parlamentarischen Staatssekretäre.
vorbehalten ist, übersendet diese der für den Wohnsitz
des Versorgungsempfängers in Betracht kommenden
III.
Oberfinanzdirektion den Pensionsfestsetzungsbescheid
1. Örtlich zuständig ist die Oberfinanzdirektion, Zoll- und zusammen mit den Personalakten, mindestens mit den
Verbrauchsteuerabteilung, in deren Bezirk sich der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Personalunter-
Wohnsitz des Versorgungsempfängers befindet. Falls lagen.
die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen (Witwen, VI.
Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der auf-
1. Die Zuständigkeit der jeweiligen obersten Dienst-
steigenden Linie) in Bezirken verschiedener Ober-
behörde im Beschwerdeverfahren (§ 171 des Bundes-
finanzdirektionen wohnen, ist die Festsetzung und
beamtengesetzes) oder im Vorverfahren (§ 126 des
Regelung der Versorgungsbezüge für alle Empfänger
Beamtenrechtsrahmengesetzes) wird durch diese
von der Oberfinanzdirektion durchzuführen, in deren
Anordnung nicht berührt*). Die Oberfinanzdirektionen
Bezirk die Witwe oder, wenn eine solche nicht vor-
sind darüber hinaus nicht be(ugt zu
handen ist, die jüngste bezugsberechtigte Waise ihren
Wohnsitz hat. a) Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
2. Für Versorgungsempfänger, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben, ist die Oberfinanzdirektion Düsseldorf b) Entscheidungen, die nach dem Wortlaut der Vor-
zuständig; sie trifft auch die Entscheidung nach § 49 schriften nur von den obersten Dienstbehörden
Abs. 6 BeamtVG. Wohnen die Empfänger von Hinter- getroffen werden können, und
bliebenenbezügen (Witwen, Waisen, geschiedene c) Entscheidungen nach§ 29 Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 37,
Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) sowohl § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2 sowie § 62 Abs. 3
im Ausland als auch im Geltungsbereich des Beamten- BeanitVG.
versorgungsgesetzes, erstreckt sich die Zuständigkeit Eine in solchen Fällen etwa notwendig werdende
der Oberfinanzdirektion Düsseldorf auch auf die Emp- Beteiligung des Bundesministeriums des Innern wird
fänger, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des von der jeweils entscheidenden obersten Dienstbehörde
Beamtenversorgungsgesetzes haben. veranlaßt.
2. In den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG gilt die
IV.
Zustimmung der obersten Dienstbehörde als erteilt,
Es gehören insbesondere zu den Aufgaben soweit der Gesamtbetrag der Überzahlung 2 000 DM
1. der Pensionsfestsetzungsbehörde im Einzelfall nicht übersteigt und eine Billigkeitsmaß-
nahme berechtigt ist.
a) die erste Festsetzung der Ruhegehälter, Witwen-
und Waisengelder, Unterhaltsbeiträge sowie der Vll.
Unterschieds- und Ausgleichsbeträge nach. § 50 Die Oberfinanzdirektionen führen den für die Pensions-
BeamtVG, festsetzung und -regelung erforderlichen Schriftwechsel
b) Änderungen von Versorgungsmerkmalen, die die mit den obersten Dienstbehörden unmittelbar.
Grundlage der ersten Festsetzung waren (z. B.
Änderung des Besoldungsdienstalters oder der *) Hinweis auf BMF-Zuständigkeitsanordnung Rechtsbehelfe vom gleichen
ruhegehaltfähigen Dienstzeit usw.); Tage.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 871
VIII. für den Selbstschutz, die Stiftung Preußischer Kultur-
Diese Anordnung tritt für Versorgungsempfänger aus besitz und die Stiftung Haus der Geschichte der Bundes-
den in Nummer 7 (außer Bundesausgleichsamt), Nummer republik Deutschland bleiben danach die nach der bis-
11 (Angehörige des Ministeriums) und Nummer 18 der herigen Zuständigkeitsanordnung bestehenden Zustän-
Anlage genannten Dienstbereichen, soweit ihr Versor- digkeiten und Verfahrensregelungen insoweit bestehen,
gungsfall nach dem 30. Juni 1996 eintritt, zum 1. Juli 1996, als sie noch nicht auf die Oberfinanzdirektionen übertra-
für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall bis gen wurden. Hier bleibt das Bundesverwaltungsamt in dem
zum 30. Juni 1996 eingetreten ist, am 1. Januar 1997 in dort genannten Umfang zuständig. Die in Abschnitt IV
Kraft. Für alle übrigen Versorgungsempfänger tritt sie am genannten Befugnisse bleiben in der Zuständigkeit der
Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Vom gleichen nachgeordneten Behörden des Bundesministeriums des
Zeitpunkt tritt die Anordnung über die Übertragung von Innern.
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Am Tage des lnkrafttretens der Neuregelung dem Bun-
Versorgung vom 5. September 1991 (BGBI. 1 S. 1983), desverwaltungsamt vorliegende Vorgänge sind von die-
geändert durch Änderungsanordnung vom 28. November sem zu bearbeiten, auch wenn der in Absatz 1 Satz 1
1994 (BGBI. 1S. 3854), außer Kraft. Die Anordnung des genannte Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles
Bundesministeriums des Innern vom 26. Januar 1987 nach dem 30. Juni 1996 eintritt. Die Vorgänge sind späte-
(GMBI. 1987 S. 62), geändert durch die Änderung der stens bis zum Ende des Jahres an die zuständige Ober-
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf finanzdirektion abzugeben.
dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung vom Für Regelungen nach Abschnitt VIII der bisherigen
15. Mai 1992 (GMBI. 1992 S. 419) wird mit Ausnahme der Zuständigkeitsanordnung des Bundesministeriums des
Abschnitte I Nr. 4 und 6, II und IV aufgehoben. Innern vom 26. Januar 1987 bleibt kraft Gesetzes das
Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums Bundesministerium des Innern als das für das Versor-
des Innern, die Deutsche Bibliothek, den Bundesverband gungsrecht zuständige Ministerium zuständig.
Bonn, den 7. Juni 1996
Bundesministerium der Finanzen
In Vertretung
Dr. Overhaus
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Anlage
Übersicht
Versorgungs- Versorgungsbezüge Festsetzung Bewilligung
empfänger aus dem erste 1 weitere Regelung von von
Dienstbereich Festsetzung Beihilfen Unterstützungen
1 2a 2b 3 4 5
1.
Bundes- Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
präsidialamt präsidialamt direktionen direktionen direktionen direktionen
2.
Verwaltung Verwaltung Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oljerfinanz-
des Deutschen des Deutschen direktionen direktionen direktionen direktionen
Bundestages Bundestages
3.
Verwaltung Verwaltung Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des Bundesrates des Bundesrates direktionen direktionen direktionen direktionen
4.
Bundes- Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Bundes- Bundes-
verfassungs- verfassungs- direktionen direktionen verfassungs- verfassungs-
gericht gericht gericht gericht
5.
Bundes- Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
kanzleramt kanzleramt direktionen; direktionen direktionen direktionen;
hinsichtlich hinsichtlich
der Angehörigen der Angehörigen
des Bundes- des Bundes-
nach richten- nachrichten-
dienstes dem dienstes dem
Bundeskanzler- Bundeskanzler-
amt vorbehalten amt vorbehalten
6.
Auswärtiges Amt Auswärtiges Amt Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Auswärtiges Amt
direktionen direktionen direktionen
7.
Bundesministerium
des Innern
Angehörige Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des Ministeriums des Innern direktionen direktionen direktionen direktionen
Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des nachgeordneten direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Bereichs, wenn
nicht nachfolgend
andere Regelungen
getroffen
Oberbundesanwalt Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
beim Bundes- des Innern direktionen direktionen direktionen direktionen
verwaltungsgericht,
Leiter der dem BMI
unmittelbar nach-
geordneten Dienst-
behörden
Angehörige des Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundesverbandes direktionen; direktionen direktionen direktionen direktionen
für den Selbstschutz des Direktors
dem Ministerium
vorbehalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 873
Versorgungs- Versorgungsbezüge Festsetzung Bewilligung
empfänger aus dem erste weitere Regelung von von
1
Dienstbereich Festsetzung Beihilfen Unterstützungen
1 2a 2b 3 4 5
Angehörige der Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Deutschen direktionen; des direktionen direktionen direktionen direktionen
Bibliothek Generaldirektors
dem Ministerium
vorbehalten
Angehörige der Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Stiftung Preußischer direktionen; direktionen direktionen direktionen direktionen
Kulturbesitz des Präsidenten
dem Ministerium
vorbehalten
Angehörige der Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Stiftung Haus direktionen; direktionen direktionen direktionen direktionen
der Geschichte der des Präsidenten
Bundesrepublik und Professors
Deutschland dem Ministerium
vorbehalten
8.
Bundesministerium
der Justiz
Angehörige Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Bundes- Bundes-
des Ministeriums der Justiz direktionen direktionen ministerlum ministerium
der Justiz der Justiz
Angehörige der Präsidenten dieser Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Präsidenten
zum Dienstbereich Gerichte und Leiter direktionen direktionen direktlonen dieser Gerichte
des Ministeriums dieser Behörden; und Leiter dieser
gehörenden Gerichte hinsichtlich der Behörden;
und Behörden Präsidenten und hinsichtlich der
Leiter dem Präsidenten und
Ministerium Leiter dem
vorbehalten Ministerium
vorbehalten
9.
Bundesministerium
der Finanzen
Angehörige Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des Ministeriums der Finanzen direktionen direktionen direktionen direktionen
Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
nachgeordneter direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Dienststellen
10.
Bundesministerium
für Wirtschaft
Angehörige Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des Ministeriums für Wirtschaft direktionen direktionen direktionen direktionen
Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
nachgeordneter direktionen direktionen direktionen direktionen dlrektionen
Dienststellen
11.
Bundesministerium
für Ernährung,
Landwirtschaft
und Forsten
Angehörige Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des Ministeriums für Ernährung, direktionen direktionen direktionen direktionen
Landwirtschaft
und Forsten
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Versorgungs- Versorgungsbezüge Festsetzung Bewilligung
empfänger aus dem erste weitere Regelung von von
1
Dienstbereich Festsetzung Beihilfen Unterstützungen
1 2a 2b 3 4 5
Angehörige Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
nachgeordneter für Ernährung, direktionen direktionen direktionen direktionen
Dienststellen Landwirtschaft
und Forsten
12.
Bundesministerium Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
für Arbeit und für Arbeit und direktionen direktionen direktionen direktionen
Sozialordnung Sozialordnung
13.
Bundesministerium
für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des Ministeriums direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
nachgeordneter direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Dienststellen
14.
Bundesministerium
für Gesundheit
Angehörige Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des Ministeriums für Gesundheit direktionen direktionen direktionen direktionen
Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
nachgeordneter direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Dienststellen
15.
Bundesministerium
für Raumordnung,
Bauwesen
und Städtebau
Angehörige Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des Ministeriums für Raumordnung, direktionen direktionen direktionen direktionen
Bauwesen
und Städtebau
Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
nachgeordneter direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Dienst~tellen
16.
Bundesministerium
für Bildung, Wissen-
schaft, Forschung
und Technologie
Angehörige Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des Ministeriums für Bildung, Wissen- direktionen direktionen direktionen direktionen
schaft, Forschung
und Technologie
Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des Bundesinstituts direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
für Berufsbildung*)
; Hierzu gehören auch die Versorgungsempfänger aus dem Dienstbereich des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996 875
Versorgungs- Versorgungsbezüge Festsetzung Bewilligung
empfänger aus dem erste weitere Regelung von von
1
Dienstbereich Festsetzung Beihilfen Unterstützungen
1 2a 2b 3 4 5
17.
Bundesministerium Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
für wirtschaftliche für wirtschaftliche direktionen direktionen direktionen direktionen
Zusammenarbeit Zusammenarbeit
und Entwicklung
18.
Bundesministerium
für Umwelt,
Naturschutz und
Reaktorsicherheit
Angehörige Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des Ministeriums für Umwelt, direktionen direktionen direktionen direktionen
Naturschutz und
Reaktorsicherheit
Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
nachgeordneter direktionen; direktionen direktionen direktionen direktionen
Dienststellen des Leiters von
unmittelbar
nachgeordneten
Dienststellen
dem Ministerium
vorbehalten
19.
Bundesministerium
für Post und
Telekommunikation
Angehörige Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz-
direktionen
- -
des Ministeriums für Post und direktionen
Telekommunikation
Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
direktionen
- -
nachgeordneter direktionen direktionen
Dienststellen
20.
Unfallkasse
Post und Telekom
Geschäftsführer
und Stellvertreter
Bundesministerium
für Post und
Oberfinanz-
direktionen
Oberfinanz-
direktionen
- -
Telekommunikation
übrige Beamten Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- - -
direktionen direktionen direktionen
21.
Museumsstiftung
Post und
Telekommunikation
Kurator Bundesministerium
für Post und
Oberfinanz-
direktionen
Oberfinanz-
direktionen
- -
Telekommunikation
übrige Beamte Oberfinanz-
direktionen
Oberfinanz-
direktionen
Oberfinanz-
direktionen
- -
22.
Presse- und Presse- und Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Informationsamt Informationsamt direktionen direktionen direktionen direktionen
der Bundes- der Bundes-
regierung regierung
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1996
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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beträgt7%.
Versorgungs- Versorgungsbezüge Festsetzung Bewilligung
empfänger aus dem erste 1 weitere Regelung von von
Dienstbereich Festsetzung Beihilfen Unterstützungen
1 2a 2b 3 4 5
23.
Bundes- Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
rechnungshof rechnungshof direktionen direktionen direktionen direktionen
24.
Ehemaliges - Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundesministerium direktionen direktionen direktionen direktionen
für Angelegenheiten
des Bundesrates
und der Länder
25.
Ehemaliges - Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundesschatz- direktionen direktionen direktionen direktionen
ministerium
26.
Ehemaliges - Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundesministerium direktionen direktionen direktionen direktionen
für die Angelegen-
heiten des Bundes-
verteidigungsrates
27.
Ehemaliges
Bundesministerium
- Oberfinanz-
direktionen
Oberfinanz-
direktionen
Oberfinanz-
direktionen
Oberfinanz-
direktionen
für besondere
Aufgaben
Dr. Hermann Schäfer
28.
Ehemaliges - Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundesministerium direktionen direktionen direktionen direktionen
für besondere
Aufgaben
Waldemar Kraft
29.
Ehemaliges - Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundesministerium direktionen direktionen direktionen direktionen
für innerdeutsche
Beziehungen