Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996 39
Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Hohn
Vom 12. Januar 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz §3
gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1S. 282),. der (1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärm-
gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November schutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich
1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden Ist, verordnet das gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone
sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium gelegen. .
der Verteidigung:
(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1
entsprechend anzuwenden.
§1
§4
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheb- Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer
lichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch topographischen Karte im Maßstab 1: 50 000 und in Kar-
Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes ten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die topographische
Hohn wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich fest- Karte Ist dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt. Die
gesetzt. topographische Karte und die Karten im Maßstab
1 : 5 000 sind bei dem Landrat des Kreises Rendsburg-
Eckemförde, Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg, zu jeder-
§2 manns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen
wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Ver- §5
bindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes ve_!1aufen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den12.Januar1996
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar.1996
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hohn)
Lärmschutzbereich
Koordinatensystem: Gauß - Krüger: Y - Rechtswert
X • Hochwert
Interpolation: Polynom 3.Grades mit stetigem Tangentenübergang
Kurvenpunkte der Schutzzone 1 (Militärischer Flugplatz Hohn)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
1 3535093.4 6020482.4 41 3538005.0 8020408.0 81 3533898.0 8020127 .8
2 3535132.7 8020489.9 42 3535925.5 8020398.7 82 3533728 .. 2 8020156.2
3 3535211.1 6020488.0 43 3535848.2 8020388.0 83 3533785.8 8020209.7
4 3535289.4 8020502.8 44 3535787.1 6020378.2 84 3533819.0 6020231.7
5 3535387.8 8020519.5 45 3535888.0 8020383.9 85 3533838.9 8020240.4
8 3535445.8 8020538.4 46 3535809.0 6020351.4 86 3533847 .5 6020249.7
7 3535523.9 8020553.5 47 3535530.1 8020338.4 87 3533888.9 8020255.4
8 3535802.0 6020571.0 48 3535451.2 6020325.2 88 3533893.2 6020254.3
9 3535879.9 6020589.0 49 3535372.3 6020311 .9 89 3533932.9 6020259.6
10 3535757 .8 8020607 .3 50 3535293.4 6020298.7 90 3534012.1 6020271.1
11 3535835.6 6020826.0 51 3535214.5 6020285.4 91 3534091.3 6020282.4
12 3535912.8 8020846.8 52 3535135.7 6020271.6 92 3534170.4 8020294.5
13 3535990.0 6020868.0 53 3535057 .2 8020256.2 93 3534249.3 8020307.2
14 3538066.9 6020690.0 54 3534978.9 6020241).0 94 3534328.2 6020320.8
15 3536143:6. 6020712.8 55 3534900.6 8020223.5 95 3534408.8 8020335.4
16 3536181.9 6020724.4 56 3534822.4 8020206.7 98 3534485.5 8020350.1
17 3536220.1 8020738.3 57 3534744.0 8020190.4 97 3534584.1 8020385.1
18 3536244.3 8020744.1 58 3534885.7 8020174.1 98 3534842.5 802-0380. 7
19 3538287 .3 6020754.7 59 3534587 .4 8020157.8 99 3534720.8 6020397 .3
20 3536289.3 6020756.7 80 3534509 .1 6020141.3 100 3534799.1 6020413.5
21 3536313.3 6020751.7 61 3534430.8 6020125.0 101 3534877.9 8020427 .4
22 3536337 .8 8020748.0 82 3534352.5 8020108.6 102 3534958.8 6020440.9
23 3536375.8 8020738.3 83 3534274.5 6020090.9 103 3535035;8 8020453.1
24 3536411.8 8020719.0 84 3534196.8 8020072.8
25 3538445.8 8020898.0 65 3534118.8 6020053.7
28 "3538479.0 6020875.6 88 3534041.2 8020034.4
27 3538494.8 8020663.2 67 3533983.8 8020015.0
28 3538507.8 6020847 .9 88 3533924.9 6020004.8
29 3538513.5 8020828.3 69 3533885.2 8020000.7
30 3536509.4 6020808.4 70 3533845.5 8020004.9
31 3538500.1 8020590.5 71 3533806.8 8020015.1
32 3536477 .7 8020557 .3 72 3533769.2 8020028.8
33 3538428.9 6020495.6 73 3533732.1 6020043.6
34 3536398.2 8020470.0 74 3533713.7 8020051.5
35 3536381.5 8020450.3 .75 3533898.0 8020080.9
36 353832.3 .5 8020437 .8 78 3533680.9 6020074.1
37 3538283.7 8020434.7 77 3533878.4 6020083.8
38 3536243.8 8020431.6 78 3533878.5 8020094.3
39 3538184.1 6020424.3 79 3533880 .1 8020103 .8
40 3538084.5 6020416 .6 80 3533685.3 6020112.4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996 41
Kurvenpunkte der Schutzzone 2 (Milltirischer Flugplatz Hohn)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
1 3535093.4 8020717 .1 51 3538450.8 8020202.2 101 3532783.8 8020158.0
2 3535172.5 8020729.1 52 3538412.2 8020191.4 102 3532842.8 8020171.2
3 3535329.9 8020758.2 53 3538373.1 8020183.0 103 3532920.7 8020188.8
4 3535488.5 8020790.9 54 3538293.2 8020181.7 104 3533013.0 8020218.5
5 3535842.3 8020827.8 55 3538213.2 8020179.8 105 3533073.2 8020237.3
8 3535798.9 8020888.8 58 3538053.3 8020173.2 108 3533148.4 8020284.7
7 3535949.0 8020918.2 57 3535893.7 802018f.8 107 3533223.1 8020293.3
8 3538024.8 8020944.7 58 3535734.8 8020143.1 108 3533298.9 8020324.1
9 3538099.8 8020971.9 59 3535578.2 8020121.8 109 3533370.5 8020355.7
10 3538143.4 8020995.2 80 3535417.8 8020099.4 110 3533445.1 8020384.5
11 3538183.4 8021020.2 81 3535259.2 8020078.0 111 3533520.4 8020411.3
12 353821"8.1 8021031.0 82 3535101.4. 8020051.8 112 3533570.4 8020430.1
13 3538249.2 8021038.2 u· 3534945.1 8020017 .4 113 3533820.3 8020448.8
14 3538277.0 8021039.3 84 3534789.2 8019981.2 114 3533870.8 8020468.8
15 3538305.4 8021038.2 85 3534833.8 8019944.1 115 3533893.4 8020480.2
18 3536335.4 8021030.2 68 3534478.2 6019906.1 116 3533718.4 6020495.2
17 3538362.5 8021025.8 87 3534323.5 8019885.3 117 3533748.1 8020507.0
18 3538402.4 8021023.2 88 3534189.9 8019820.4 118 3533781.8 8020515.4
f9 3538442.2 8021018.8 89 3534016.7 6019774.-2 119 3533817.4 8020522.4
20 3538521.1 8021005.8 70 3533939.5 8019753 .0 120 3533843.4 8020522.2
21 3538599.8 8020990.5 71 3533880.5 6019741.0 121 3533873.4 6020515.2
22 3538754.9 8020952.1 72 3533.780.8 8019734.4 122 3533905.0 8020513.8
23 3536913.1 8020927 .7 73 3533700.9 6019730.4 123 3533944.8 8020518.1
24 ~538993.0 8020922.8 74 3533541.2 8019720.1 124 3533984.8 8020522.4
25 3537073.0 8020920.3 75 3533381.3 8019723.9 125 3534084.1 9020531 ~o.
28 3537233.1 8020920.5 78 3533221.3 6019725.8 126 3534143.5 8020541.1
27 3537393.0 8020927.4 77 ·3533061.4 8019719.9 127 3534301.8 8020585.4
28 353747.2.7 8020933.9 78 3532901.7 8019709.4 128 3534458.5 6020597.1
29 3537552.6 6020939.3 79 3532741.8 6019705.3 129 3534813.8 8020836.7
30 3537592.5 8020~39.9 80 3532581.9 6019709.9 130 3534787.7 8020879.3
31 3537632.3 8020937 .0 81 3532422.8 6019725.8 131 3534848.3 8020894.2
32 3537670.8 8020927 .o 82 3532344.2 6019740.8 132 3534925.7 6020704.0
33 3537887 .3 8020916.4 83 3532267 .3 6019762.5 133 3535005.5 6020708.9
34 3537697 .4 6020900.6 84 3532230.2 6019777 .2
35 3537698.3 6020882.7 85 3532194.9 6019795.6
36 3537692.5 8020865.3 86 3532163.3 8019819.8
37 3537882.7 6020848.8 87 3532139.3 6019851.3
38 3537858.8 6020819.2 88 3532127 .9 6019888 .9
39 3537626.8 8020793.2 89 3532128.8 6019928.3
40 3537594.7 8020781.6 90 3532137.0 8019967.1
41 3537527 .0 8020727 .1 91 3532149.6 6020004.8
42 3537458.3 8020689.9 92 3532165.8 6020041.2
43 3537383.2 8020657 .5 93 3532188.6 8020075.1
44 3537234.0 8020599.9 94 3532213.8 8020104.0
45 3537088.5 8020537.7 95 3532247 .5 8020124.9
46 3536944.3 8020484.2 96 3532285.0 6020137 .9
47 3538807.0 6020381 .9' 97 3532324.3 6020144.4
48 3538888.1 6020302.8 98 3532364.1 6020147.1
49 3536597 .8 6020264.5 99 3532444.1 6020147.4
50 3536525.6 6020230.1 100 3532604.0 6020145.6
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996
Anlage2
(zu § 4 der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hohn)
1:50000
Lärmschutzbereich
für den militärischen Flugplatz Hohn
(Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
vom 30. März 1971, BGBI. 1S. 282)
Zeichenerklärung
Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Nummer eines Kurvenpunktes
Das rechtwinklige Koordinatengitter entspricht dem Gauß-Krüger-System mit 3° breitem
Meridianstreifen. Es zeigt zugleich die Begrenzung der zugehörigen Blätter der Deutschen
Grundkarte 1 : 5 000.
Kartengrundlage:
Topographische Karte 1 : 50 000
(mit Genehmigung des Landesvermessungsamts Schleswig-Holstein)
Gravur der LArmschutzgrenzen und Druck:
Institut für Angewandte Geodäsie, Frankfurt am Main, 1995
3530 32 34 36 38 3540
1024 1024
CD
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44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996
Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Änderung der Sc~ulmilch-BeihiHen-Verordnung
Vom 18. Januar 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, auch In Verbindung mit Abs. 2, und der
§§ 15 und 16; jeweils In Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. September 1995 {BGBI. 1 S. 1146) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 Abs. 2 der Dritten Verordnung zurAnderung der Schulmilch-Beihilfen-
Verordnung vom 20. Juli 1995 (BGBJ. 1S. 953) wird aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Januar 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996 45
Erste Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt
(1. Binnenschiffahrts-Gefahrgutinderungsverordnung)
Vom 18. Januar 1996
Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit (2) Der Eigentümer oder, falls ein AusrOstungsver-
§ 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die hältnis besteht, der AusrOster, darf gefährliche Güter
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 nur befördern lassen,
(BGBI. 1 S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Ver-
des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221), § 4 bindung mit der Anlage A zum ADNR zugelassen
Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des ist,
Gesetzes vom 24. Juni 1994 {BGBI. 1 S. 1416), in Ver-
bindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahr- 2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbin-
gutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister dung mit Randnummer 210121 der Anlage B2
für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBI. 1S. 1918) und zum ADNR in Tankschiffen zugelassen ist.
des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(3) Der Eigentümer oder, falls ein AusrOstungsver-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
hältnis besteht, der AusrOster, hat dafür zu sorgen,
1987 (BGBI. 1S. 602) verordnet das Bundesministerium für
daß bei der Beförderung gefährlicher Güter
Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen:
1. das Schiff in einem Bauzustand einschließlich
der technischen Ausrüstung erhalten wird, der
Artikel 1
den Abschnitten 2 der Anlagen B1 und B2 zum
Die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. De- ADNR - im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der
zember 1994 (BGBI. 1S. 3971) wird wie folgt geändert: Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Mosel den wahlweise anwendbaren
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: entsprechenden Vorschriften über Bau und Aus-
,.(1) Die Verordnung über die Beförderung gefähr- rüstung - entspricht; bei Schiffen, die unter die
licher Güter auf dem Rhein vom 15. Februar, vom Übergangsvorschriften des Artikels 6 ADNR fallen,
17. Mal und vom 24. November 1994 (Anlage 1 der sind darin aufgeführte Übergangsvorschriften ein-
Verordnung vom 21. Dezember 1994, BGBI. II S. 3830), zuhalten,
geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2. sich ein Abdruck der Anlage A zum ADNR und je
1995 (BGBI. II S. 1058), nachstehend ADNR genannt, nach Beförderungsart der Anlage B 1 oder B2 zum
gilt mit den in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom ADNR und die in Randnummer 10 381 Abs. 1 der
20. Dezember 1995 bestimmten Ausnahmen auf den Anlage B1 oder 210 381 Abs. 1 der-Anlage 82
übrigen schiffbaren Binnengewässern entsprechend. zum ADNR aufgeführten Urkunden an Bord be-
Sie gilt auf der Mosel nach Anlage 2 der vorgenannten finden,
Verordnung unmittelbar." 3. die in Randnummer 10 205 der Anlage B1 oder
21 O 205 der Anlage B2 zum ADNR vorge-
2. In § 2 Abs. 4 wird schriebenen Gebrauchsanweisungen mitgeführt
a) nach der Randnummer 10 014 folgende neue Rand- werden,
nummer 10 251: 4. die in Randnummer 10 240 Satz 1 und 2 der An-
„10 251 Zulassung von Perso- Wasser- und lage B1 oder 210 240 Satz 1 und 2 der Anla-
nen zur Prüfung der Schiffahrts- ge B2 zum ADNR vorgeschriebenen zwei weite-
elektrischen Einrichtung direktion", ren geeigneten Handfeuerlöscher im geschützten
Bereich oder im Bereich der Ladung mitgeführt
b) nach der Randnummer 11 505 folgende neue Rand-
werden,
nummer 41 505:
5. die in den Randnummern 10 251 und 10 280 der
„41 505 Entgegennahme der Wasser-und Anlage B1 oder 210 251 und 210 280 der An-
Mitteilung über das Schiffahrts- lage B2 zum ADNR aufgeführten Untersuchun-
Anhalten aus Sicher- direktion gen und Prüfungen durchgeführt und die ent-
heitsgründen Wasser-und sprechenden Bescheinigungen an Bord gegeben
Schiffahrts- werden,
amt oder Was-
serschutz- 6. die in Randnummer 10 260 Abs. 1 Satz 1 der
polizei" Anlage B1 oder 210 260 Abs. 1 Satz 1 der An-
lage B2 zum ADNR vorgeschriebene besondere
eingefügt.
Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,
3. § 4 wird wie folgt_gefaßt: 7. diese nur auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis
nach Randnummer 10 282 oder 1O 283 der An•
,,§4 lage 81 oder 210 282 oder 210 283 der Anlage B2
Besondere Pflichten der Beteiligten zum ADNR befördert werden,
(1) Auf den Binnengewässern, für die das ADNR 8. der in Randnummer 10 315 Abs. 1 der Anlage B1,
unmittelbar oder entsprechend .gilt, haben die Betei- 210 315 Abs. 1, 210 317 Abs. 1 oder 210 318
ligten die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergebenden Abs. 1 der Anlage B2 zum ADNR bezeichneten
besonderen Pflichten. Art ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996
10 315 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B1 oder 210 315 3. dem Schiffsführer die nach Randnummer 6002
Abs. 2 Satz 1,210 317 Abs. 2 Satz 1oder210318 Abs. 5 der Anlage A zum ADNR erforderlichen
Abs. 2 Satz 1 der Anlage 82 zum ADNR unter Mit- schriftlichen Weisungen und Beförderungspapiere
führung einer gültigen Bespheinigung nach Rand- übergeben werden,
nummer 10 315 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 der
4. nach dem Laden die Gaskonzentration nach Rand-
Anlage 81,210 315 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4,
nummer 41 416 Abs. 2 der Anlage 81 zum ADNR
210 317 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 oder
gemessen wird und die nach Randnummer 41 416
210 318 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 der
Abs. 3 der Anlage 81 zum ADNR notwendigen
Anlage 82 zum ADNR an Bord anwesend ist,
Sofortmaßnahmen getroffen werden,
9. die in Randnummer 311 250, 321 250 oder
5. dem Beförderer
331 250 der Anlage 82 zum ADNR geforderten
Unterlagen für die elektrische Ausrüstung an Bord a) die Hinweise nach Randnummer 71 002 Abs. 1
gegeben werden, der Anlage 81 zum ADNR gegeben und die
Genehmigungen nach Randnummer 71 002
1O. die In den Randnummern 311 225, 321 225 und
Abs. 3 der Anlage B1 zum AONR übergeben
331 225, jeweils Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, der
werden,
Anlage 82 zum ADNR aufgeführten Lade- und
Löschleitungen von jeder anderen Rohrleitung des b) nach Randnummer 71 381 Abs. 2 der Anlage 81
Schiffes unabhängig sind, Informationen über eine Beförderungsgenehmi-
11. die in Randnummer 311 225 Abs. 8 aufgeführ- gung oder eine vorherige Benachrichtigung der
ten Lade- und Löschleitungen nicht zu Ballast- zuständigen Behörden gegeben werden,
zwecken benutzt werden können, c) nach Randnummer 71 381 Abs. 3 der Anlage B1
12. die in den Randnummern 311 240, 321 240 und zum ADNR vor der Verladung die Sescheini-
331 240, jeweils Abs. 3, der Anlage 82 zum gungen der zuständigen Behörde oder die Infor-
ADNR aufgeführten Handfeuerlöscher sich im mationen nach den Randnummern 2704 bis
Bereich der Ladung befinden, 2713 der Anlage A zum ADNR übergeben wer-
den,
13. die in den Randnummern 311 ·241, 321 241 und
331 241, jeweils Abs. 2 Satz 1, der Anlage 82 zum d) die nach Randnummer 71 403 Abs. 2 und 3 der
ADNR aufgeführten Heiz-, Koch- oder Kühlgeräte Anlage 81 zum ADNR erforderlichen Genehmi-
nicht mit den dort verbotenen Stoffen oder Gasen gungen übergeben werden,
betrieben werden, e) Container oder andere Ladungseinheiten nur
14. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und dann übergeben werden, wenn das Packen und
331 252, jeweils Abs. 4, der Anlage 82 zum ADNR Sichern gemäß einer Internationalen Regelung
vorgeschriebene rote Kennzeichnung der Be- Im Sinne der Randnummer 6000 Abs. 1 der
triebsmittel, die während des Ladens, Löschens Anlage A zum ADNR erfolgt Ist,
oder Entgasens nicht betrieben werden dürfen, 6. der Schiffsführer nach Randnummer 71 381 Abs. 1
vorgenommen wird, der Anlage B1 zum ADNR über zu treffende Maß-
15. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und nahmen unterrichtet wird und
331 252, jeweils Abs. 6 Satz 1, der Anlage 82 zum 7. die in einer vollziehbaren Anordnung vorüber-
ADNR aufgeführten Steckdosen in unmittelbarer gehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen
Nähe des Signalmastes oder Landstages fest · Maßnahmen oder festgesetzten Bedingungen ein-
montiert sind, gehalten werden.
16. die in den Randnummern 321 226 Abs. 3 und
(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Güter nur
331 226 Abs. 3 der Anlage B2 zum ADNR auf-
befördern,
geführten Restetanks den dort genannten Anfor-
derungen entsprechen, 1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR In Verbin-
dung mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist,
17. die in einer· vollziehbaren Anordnung vorüber-
gehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen 2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR, in Ver-
Maßnahmen oder festgesetzten Bedingungen ein- bindung mit Randnummer 210 121 der Anlage B2
gehalten werden. ADNR in Tankschiffen zugelassen ist.
(4) Der Absender (Verlader) gefährlicher Güter hat (6) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung
dafür zu sorgen, daß gefährlicher Güter
1. die nach Randnummer 6002 Abs. 2 der Anlage A 1. dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem Bau-
zum ADNR zu beachtenden Vorschriften des zustand einschließlich der technischen Aus-
IM DG-Codes über die Verpackung und das Zusam- rüstung erhalten wird, der den Abschnitten 2 der
menpacken gefährlicher Güter eingehalten werden Anlagen B1 und B2 zum ADNR - im Falle des
und die dort vorgeschriebenen Aufschriften und Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die
Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel den
sind, wahlweise anwendbaren entsprechenden Vor-
2. die fehlende Explosionsgefahr im Falle der Bemer- schriften über Bau und Ausrüstung - entspricht;
kung zu Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A bei Schiffen, die unter die Übergangsvorschriften
zum ADNR Im Beförderungspapier bescheinigt nach Artikel 6 ADNR fallen, sind darin aufgeführte
wird, Übergangsvorschriften einzuhalten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996 47
2. Im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verord- c) Hinweise und Genehmigungen nach den Rand-
nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf nummern 71 002 Abs. 3, 71 381 Abs. 3 und
der Mosel das in Satz 3 genannte Zeugnis an Bord 71 403 Abs. 2 und 3 der Anlage 81 zum ADNR
aufzubewahren und auf Verlangen zuständigen an Bord aufzubewahren und auf Verlangen zu-
Personen zur Prüfung auszuhändigen, ständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen,
3. nach dem Laden und Löschen eines Schiffes mit 12. die nach Randnummer 10 385 der Anlage B1 oder
einem in Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A 210 385 der Anlage 82 zum ADNR erforderlichen
zum ADNR genannten gefährlichen Gut sich schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei
davon zu überzeugen, daß die Zustimmung des Unfällen oder Zwischenfällen mitzuführen und zu
Wohnungsinhabers zum Messen der Gaskon- beachten, diese allen Personen an Bord zur Kennt-
zentration in der Wohnung (Randnummer 41 416 nis zu geben und während der Beförderung Im
Abs. 2 der Anlage 81 zum ADNR) vorliegt, Steuerhaus griffbereit und deutlich getrennt von
4. dafür zu sorgen, daß bei Beförderung von Frei- nicht anwendbaren Weisungen bereitzuhalten,
mengen nach Randnummer 1O 011 Abs. 1 der 13. dafür zu sorgen, daß nur an den in Randnummer
Anlage 81 zum ADNR die Vorschriften der Rand- 210 307 Abs. 1 zum ADNR durch die örtlich zu-
nummer 10 011 Abs. 2 der Anlage 81 zum ADNR ständige Behörde bezeichneten oder für den
eingehalten werden, Zweck des Entgasens zugelassenen Stellen durch
5. die in den Randnummern 10 205, 1O 371 Satz 2 sachkundige Personen oder zugelassene Firmen
und 10 374 Satz 2 der Anlage 81 oder 210 205, entgast wird,
21 O 371 Abs. 1 Satz 2 und 210 374 Satz 2 der An- 14. dafür zu sorgen, daß Ballastwasser nicht entgegen
lage 82 zum ADNR genannten Gebrauchsanwei- den Vorschriften in Randnummer 210 320 Abs. 1
sungen auszulegen und Hinweistafeln anzubringen, Satz 1 der Anlage B2 zum ADNR In Kofferdämme
6. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 240 und Aufstellungsräume gefüllt wird,
Satz 1 und 2 der Anlage 81 oder 210 240 Satz 1 15. dafür zu sorgen, daß keine Verbindung zwischen
und 2 der Anlage 82 zum ADNR vorgeschriebenen den in Randnummer 210 325 Abs. 1 der Anlage 82
zwei weiteren geeigneten Handfeuerlöscher im zum ADNR genannten Rohrleitungsgruppen her-
geschützten Bereich oder im Bereich der Ladung gestellt wird,
mitgeführt werden, 16. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über
7. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 260 das Unterbringen von Beibooten In Randnummer
Abs. 1 Satz 1 der Anlage B1 oder 21 O 260 Abs. 1 210 329 Satz 1 der Anlage 82 zum ADNR ·ein-
Satz 1 der Anlage 82 zum ADNR aufgeführte gehalten werden,
besondere Ausrüstung mitgeführt wird, 17. die in Randnummer 210 410 Abs. 1 der Anlage B2
8. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 1O 280 zum ADNR vorgeschriebenen Prüflisten vor dem
Abs. 1 der Anlage 81 oder 21 O 280 Abs. 1 der Laden und Löschen auszufüllen,
Anlage 82 zum ADNR. aufgeführten Untersuchun- 18. dafür zu sorgen, daß die In Randnummer 210 416
gen durchgeführt werden, Abs. 5 der. Anlage 82 zum ADNR vorgeschrie-
9. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nur auf benen Mittel angebracht sind,
einem Schiff mit Zulassungszeugnis nach Rand- 19. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über den
nummer 10 282 oder 10 283 der Anlage 81 oder Verschluß von Fenstern und Türen In Randnum-
21p 282 oder 210 283 der Anlage 82 zum ADNR mer 210 417 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Anlage 82
befördert werden, zum ADNR eingehalten werden,
10. der in Randnummer 10 315 Abs. 1 der Anlage 81, 20. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das
210 315 Abs. 1, 210 317 Abs. 1 oder 210 318 Öffnen von Öffnungen in Randnummer 210 422
Abs. 1 der Anlage 82 zum ADNR bezeichneten eingehalten werdent
Art dafür zu sorgen, daß ein Sachkundiger im 21. dafür zu sorgen, daß die Ladetanköffnungen ge-
Sinne der Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 1 der mäß den Vorschriften In den Randnummern
Anlage 81 oder 210 315 Abs. 2 Satz 1, 210 317 311 222 Abs. 2, 321 222 Abs. 2 und 331 222
Abs. 2 Satz 1 oder 210 318 Abs. 2 Satz 1 der Abs. 2 der Anlage 82 zum ADNR gasdicht bleiben,
Anlage 82 zum ADNR unter Mitführung einer
gültigen Bescheinigung nach Randnummer 1O315 22. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen 81
und 82 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren
Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 der Anlage B1 oder
erlassenen Betriebsvorschriften und zusätzlichen
210 315 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4,210 317
Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen
Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 oder 21 O318 Abs. 2
und Handhaben gefährlicher Güter zu beachten
Satz 2 und 3 und Abs. 4 der Anlage 82 zum ADNR
und alle an Bord befindlichen Personen hierzu
an Bord anwesend ist und
anzuhalten,
11. die 23. die in Abschnitt 4 der Anlage 81 zum ADNR (Be-
a) In Randnummer 10 381 Abs. 1 und 3 der An- grenzung der beförderten Mengen) zugelassene
lage B1 oder 210 381 Abs. 1, 3 und 4 der Höchstmasse des jeweiligen gefährlichen Gutes
Anlage 82 zum ADNR aufgeführten Urkunden, einzuhalten,
b) Bescheinigungen über Untersuchungen und 24. die in den Abschnitten 5 der Anlagen 81 und 82
Prüfungen nach Randnummer 210 280 Abs. 3 zum ADNR enthaltenen Vorschriften über den
der Anlage B2 zum ADNR, Verkehr der Schiff~ einzuhalten und
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996
25. die In einer vollziehbaren Anordnung vorüber- f) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß
gehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen die besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt
Maßnahmen oder festgesetzten Bedingungen ein- wird,
zuhalten. g) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß
(7) Alle sonstigen an Bord befindlichen Personen gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulas-
'haben bei der Beförderung gefährlicher Güter sungszeugnis befördert werden,
1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B1 h) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß
und B2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren ent- ein Sachkundiger unter Mitführung einer gülti-
haltenen Betriebsvorschriften und zusätzlichen . gen Bescheinigung an Bord anwesend Ist,
Vorschriften für das Laden, Befflrdem, Löschen und ij entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß
Handhaben gefährlicher Güter zu beachten, eine Unterlage an Bord gegeben wird,
2. die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit D entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1O nicht dafür sorgt,
an Bord erteilten Weisungen zu befolgen, daß die Lade- oder Löschleitungen von jeder
3. die nach Randnummer 1O 385 Abs. 1 der An- anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig
sind,
lage 81 oder 210 385 Abs. 1 der Anlage B2 zum
ADNR erforderlichen schriftlichen Weisungen für k) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt,
das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen zu daß Lade- oder Löschleitungen nicht zu Ballast-
beachten, zwecken benutzt werden können,
4. die In einer vollziehbaren Anordnung vorüber- Q entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafür sorgt, daß
gehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen sich mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher
Maßnahmen oder festgesetzten Bedingungen ein- im Bereich der Ladung befinden,
zuhalten. m) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 13 nicht dafür sorgt,
(8) Der Empfänger hat nach dem Löschen die daß Heiz-, Koch- oder Kühlgeräte nicht mit den
nach Randnummer 41 416 Abs. 2 der Anlage 81 zum dort genannten Stoffen oder Gasen betrieben
ADNR vorgeschriebene Messung der Gaskonzentra- werden,
tion durchzuführen und die nach Randnummer 41 416 n) entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß
Abs. 3 der Anlage 81 zum ADNA notwendigen Sofort- die rote Kennzeichnung vorgenommen wird,
maßnahmen zu treffen. o) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 15 nicht dafür sorgt, daß
(9) Wird der Absender (Verlader) Im Auftrag eines die dort genannten Steckdosen fest montiert
Dritten tätig, so hat der Auftraggeber den Verlader vor sind oder
der Verladung auf das gefährliche Gut und dessen Be- p) . entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 16 nicht dafür sorgt, daß
zeichnung (Stoffnummer-soweit vorhanden-, Benen- Restetanks den dort genannten Anforderungen
nung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe) entsprechen,
schriftlich hinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Auf-
traggeber die Beförderungspapiere selbst ausstellt.• 2. als Absender (Verlader) gefährlicher Güter
a) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß
die dort genannten Vorschriften eingehalten
4. § 5 wird wie folgt gefaßt: werden oder die dort genannten Aufschriften
,.§5 oder Gefahrzettel an dem Versandstück ange-
Ordnungswidrigkeiten bracht sind,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 b) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter dem Schiffsführer schriftliche Weisungen und
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Beförderungspapier übergeben werden,
1. als Eigentümer oder Ausrüster c) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß
die Gaskonzentration gemessen wird oder
a) entgegen § 4 Abs. 2 gefährliche Güter befördern
läßt, d) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß
der Schiffsführer im Umfang der mindestens zu
b) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, gebenden Hinweise unterrichtet wird,
daß sich ein Abdruck der dort genannten Vor-
schriften oder Urkunden an Bord befindet, 3. als Schiffsführer
c) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, a) entgegen § 4 Abs. 5 gefährliche Güter befördert,
daß eine Gebrauchsanweisung in deutscher, b) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 2 ein Zeugnis nicht
französischer oder niederländischer Sprache aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig
mitgeführt wird, aushändigt,
d) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß c) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 4, 16, 19 oder 20 nicht
mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher an dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften
einer dort genannten Stelle mitgeführt werden, eingehalten werden,
e) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß d) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 5 eine Gebrauchs-
eine Untersuchung oder Prüfung ~urchgeführt anweisung in deutscher, französischer oder
oder eine Bescheinigung an Bord gegeben niederländischer Sprache nicht auslegt oder
wird, eine Hinweistafel nicht anbringt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996 49
e) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß n) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 17 eine Prüfliste nicht,
mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher an nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
einer dort genannten Stelle mitgeführt werden, geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
ausfüllt,
f) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß
die besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt o) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 18 nicht dafür sorgt, daß
wird, die dort genannten Mittel angebracht sind,
g) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß p) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 21 nicht dafür sorgt,
die dort genannten Untersuchungen durchge- .daß die Ladetanköffnungen gasdicht bleiben,
führt werden, oder
h) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß q) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 23 eine Höchstmasse
gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulas- nicht einhält,
sungszeugnis befördert werden,
4. als sonstige an Bord befindliche Person entgegen
i) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 11 eine Urkunde, eine § 4 Abs. 7 Nr. 2 eine Weisung nicht befolgt,
Bescheinigung, einen Hinweis oder eine Geneh-
migung nicht aufbewahrt oder nicht oder nicht 5. als Empfänger ijntgegen § 4 Abs. 8 eine Messung
rechtzeitig aushändigt, nicht durchführt oder
j) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 12 die dort genannten 6. als Auftraggeber entgegen § 4 Abs. 9 Satz 1 einen
schriftlichen Weisungen nicht mitführt, nicht Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
beachtet, nicht zur Kenntnis gibt oder nicht oder in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält, zeitig gibt.
k) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß (2) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
nur an den dort genannten Stellen entgast wird, widrigkeiten wird im Bereich der Bundeswasser-
straßen den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-
1) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß
tragen."
Ballastwasser nicht in Kofferdämme oder Auf-
stellungsräume gefüllt wird,
Artikel2
m) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 15 nicht dafür sorgt, daß
keine Verbindung zwischen den dort genannten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Rohrleitungsgruppen hergestellt wird, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den18.Januar1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996
Bekanntmachung
von Änderungen der Ausführungsbestimmungen
zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
Vom 14. Dezember 1995
Die· Präsidentin des Deutschen Bundestages hat die Ausführungsbestim-
mungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1757) am 14. De-
zember 1995 wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 wird der zweite Absatz gestrichen.
2. In Nummer 12 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„Einer Anzeige bei Gastgeschenken bedarf es nicht, wenn der materielle Wert
des Gastgeschenkes 300 DM nicht übersteigt."
Bonn, den 14. Dezember 1995
Der Direktor beim Deutschen Bundestag
Kabel
Bekanntmachung
zu Artikel 3 Abs. 3 des Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995
Vom 29. Dezember 1995
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 des Bundesbesol-
dungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom
18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942) werden die mit
Wirkung vom 1. Mai 1995 an geltenden Sätze der Mehr-
arbeitsvergütung nach der Verordnung über die Gewäh-
rung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte bekannt-
gemacht:
1. § 4Abs.1:
A 1 bisA 4 16,95 Deutsche Mark,
A SbisA 8 20,03 Deutsche Mark,
A 9bisA 12 27 ,49 Deutsche Mark,
A 13bisA 16 37 ,89 Deutsche Mark;
2. §4Abs.3:
Nummer1 25,59 Deutsche Mark,
Nummer2 31, 70 Deutsche Mark,
Nummer3 37,64 Deutsche Mark,
Nummern 4 und 5 43,96 Deutsche Mark.
Bonn, den 29. Dezember 1995
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Ried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996 51
Berichtigung
der fünften Verordnung zur Änderung
der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Vom 15. November 1995
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure vom 21. September 1995 (BGBI. 1S. 1174) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 15 ist in der ersten Spalte der eingefügten Honorartafel zu § 46a
Abs. 1 der Zahl 1 500 das Wort "bis" voranzustellen.
Bonn, den 15. November 1995
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Vogler
Berichtigung
der Vierten Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft
Vom 3. Januar 1996
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshand-
lungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2103)
ist wie folgt zu berichtigen:
Im Anhang 1 ·zum Gebührenverzeichnis ist in der Zeile "über 1 000"
1. in der Spalte" 101" die Zahl „3 319,20" durch die Zahl „ 13 319,20" und
2. in der Spalte „102" die Zahl „ 13 587,05" durch die Zahl "3 587,05"
zu ersetzen.
Bonn, den 3. Januar 1996
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Dann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996 51
Berichtigung
der fünften Verordnung zur Änderung
der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Vom 15. November 1995
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure vom 21. September 1995 (BGBI. 1S. 1174) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 15 ist in der ersten Spalte der eingefügten Honorartafel zu § 46a
Abs. 1 der Zahl 1 500 das Wort "bis" voranzustellen.
Bonn, den 15. November 1995
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Vogler
Berichtigung
der Vierten Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft
Vom 3. Januar 1996
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshand-
lungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2103)
ist wie folgt zu berichtigen:
Im Anhang 1 ·zum Gebührenverzeichnis ist in der Zeile "über 1 000"
1. in der Spalte" 101" die Zahl „3 319,20" durch die Zahl „ 13 319,20" und
2. in der Spalte „102" die Zahl „ 13 587,05" durch die Zahl "3 587,05"
zu ersetzen.
Bonn, den 3. Januar 1996
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Dann
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr.1, ausgegeben am 6. Januar 1996
Tag Inhalt Seite
12. 12. 95 Verordnung zt,1r Änderung der ECE-Regelung Nr. 60 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsicht1ich der vom Fahrzeugführer betätigten
Bedienteile und 99r Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrolleuchten und Anzeigevorrichtungen
(Verordnung zur Anderung der ECE-Regelung Nr. 60) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
15. 11. 95 Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 4
15. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
16. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Regi-
strierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
16. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
16. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung über die Nutzung von
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
16. 11. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Erklärung sowie des Zusatzprotokolls zu dem Überein-
kommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride . . . . 8
16. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen
Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
20. 11. 95 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 9
20. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport mit Camets-TIR . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
22. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
22. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge 12
22. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie des Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
22. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
22. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
23. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . 14
23. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungst,ereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Ubereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
27. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Preis differ Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM-Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Metvwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr.1, ausgegeben am 6. Januar 1996
Tag Inhalt Seite
12. 12. 95 Verordnung zt,1r Änderung der ECE-Regelung Nr. 60 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsicht1ich der vom Fahrzeugführer betätigten
Bedienteile und 99r Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrolleuchten und Anzeigevorrichtungen
(Verordnung zur Anderung der ECE-Regelung Nr. 60) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
15. 11. 95 Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 4
15. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
16. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Regi-
strierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
16. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
16. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung über die Nutzung von
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
16. 11. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Erklärung sowie des Zusatzprotokolls zu dem Überein-
kommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride . . . . 8
16. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen
Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
20. 11. 95 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 9
20. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport mit Camets-TIR . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
22. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
22. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge 12
22. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie des Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
22. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
22. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
23. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . 14
23. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungst,ereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Ubereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
27. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Preis differ Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM-Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Metvwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil .1 Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996 53
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
15. 12. 95 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Elften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Flughafen Saarbrücken) 61 (3 5.1. 96) 1.2.96
96-1-2-11
15. 12. 95 Hundertneunundfünfzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Saarbrücken) 61 (3 5. 1. 96) 1.2.96
neu: 96-1-2-159
15. 12. 95 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ande-
rung der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 63 (3 5.1. 96) s.Art.2
96-1-2-151
11. 1. 96 Verordnung über die Aufhebung der futtermittelrechtlichen Zu-
lassung von Avoparcin und Ronidazol als Zusatzstoffe 397 (10 16.1. 96) s.Art.2
7825-1-4
27. 12. 95 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord über außergewöhnlich große Fahrzeuge auf der
Seeschiffahrtsstraße Elbe 397 (10 16.1. 96) 17.1. 96
neu: 9511-1-37
29. 12. 95 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Zweiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von An- und Abflugverfahren für
Flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslan-
deplatz Bayreuth sowie von VFR/IFR-Wechsefverfahren für Ab-
flüge von der Startbahn 06 dieses Verkehrslandeplatzes) 493 18.1. 96) 29.2.96
96-1-2-82
29. 1i. 95 Hunderteinundsechzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
An- und Abflugverfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Verkehrslandeplatz Bayreuth sowie von
VFR/IFR-Wechselverfahren für Abflüge von der Startbahn 06
dieses Verkehrslandeplatzes) 494 (12 18. 1. 96) 29.2.96
neu: 96-1-2-161
29. 12. 95 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-
undachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz
Hof) 494 (12 18. 1. 96) 29.2.96
96-1-2-81
29. 12. 95 Hundertzweiundsechzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Hof) 494 (12 18.1. 96) 29.2.96
neu: 96-1-2-162
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2918/95 der Kommission mit DurchfOhru~tim-
mungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2337/95 des Rates Ober eine Rege-
lung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrko-
sten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azo-
ren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und des französischen Departe-
ments Guyana L 305/54 19.·12. 95
18.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2919/95 der Kommission zur Gewährung der be-
sonderen Beihilfe für die H a r t w e i z e n erzeugung in Osterreich L 305/56 19.12.95
18. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2921/95 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für die Ausgleichsmaßnahmen infolge von Verringerungen be-
stimmter landwirtschaftlicher Umrechnungskurse L 305/60 19.12.95
18. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2922/95 der Kommission zur Erteilung von Lizenzen
für die traditionelle Einfuhr von Bananen aus den AKP-Staaten im
ersten Vierteljahr 1996 L 305/62 19. 12. 95
18.12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2929/95 der Kommission zur Bestimmung der im
Wirtschaftsjahr 1996/97 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1541/93 des
Rates stillzulegenden Flächen L 307/6 20.12.95
18. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2930/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 762/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Flächenstille-
gung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates L 307/8 20.12.95
19. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2931 /95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 804/68, (EWG) Nr. 2730ll5, (EWG) Nr. 776/78, (EWG)
Nr. 570/88, (EWG) Nr. 584/92, (EWG) Nr. 2219/92, (EG) Nr. 2883/94, (EG)
Nr. 1466/95, (EG) Nr. 1598/95, (EG) Nr. 1600/95 und (EG) Nr. 1713/95
infolge der Änderung der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte
Mi Ich erzeugnisse L 307/10 20. 12.95
19. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2932/95 der Kommission über eine Ausschreibung
zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabak ballen aus Beständen
der griechischen Interventionsstelle L 307/18 20.12.95
19. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2933/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrre-
gelung für Obst und Gemüse L 307/21 20. 12.95
19. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2934/95 der Kommission Ober eine Ausnahme von
den Verordnungen (EG) Nr. 1371/95 und (EG) Nr. 1372/95 hinsichtlich
des Datums der Ausstellung der Ausfuhrlizenzen in den Sektoren E i er
und Geflügelfleisch während der Woche vom 25. bis 31. Dezember
1995 L 307/25 20.12.95
20. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2943/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates zur Festlegung
allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fanger1aubnisse L 308/15 21.12.95
18. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2944/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1153/95 mit einer Maßnahme zum Schutz gegen die Ein-
fuhr von K n ob I auch mit Ursprung in China L 308/17 21.12.95
20. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2945/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festl~ung der Einzelheiten der Aufzeich-
nung von Informationen über den F I s c h fang durch die Mitgliedstaaten L 308/18 21.12.95
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996 35
Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit; Wirtschafts- 1. a) Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder
zweig des B_etriebes; ausgeübter Beruf sowie Hochschulabschlusses; Hauptfachrichtung eines
Stellung im Beruf; Berufs- und Betriebswechsel; Hochschulabschlusses;
Jahr und Monat des Beginns der Tätigkeit beim b) Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder
derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger; Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird;
zweite Erwerbstätigkeit; Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; haupt-
h) bei zweiter Erwerbstätigkeit: sächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung für
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit; Wirt- den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte;
schaftszweig des Betriebes; ausgeübter Beruf Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Aus-
sowie Stellung im Beruf; normalerweise geleistete bildungsstätte;
wöchentliche Arbeitsstunden; tatsächlich In der 2. bei Ausländern:
Berichtswoche geleistete Arbeitsstunden;
Zahl und Alter der im Ausland lebenden Kinder; im
Q für Arbeitslose und Arbeitsuchende: Ausland lebender Ehegatte oder Eltern;
Bezug von Arbeitslosengeld, -hilfe; Art, Anlaß und 3. für Erwerbstätige;
Dauer der Arbeitsuche; Art und Umfang der
überwiegend ausgeübte Tätigkeit; Betriebs-/Werks-
gesuchten Tätigkeit; Zeitpunkt des letzten Kontakts
abteilung; Stellung im Betrieb;
mit einer öffentlichen Arbeitsvermittlung; Verfüg-
barkeit für eine neue Arbeitsstelle; Gründe für die 4. bei zweiter Erwerbstätigkeit:
Nichtverfügbarkeit (Krankheit, Ausbildung, beste- normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitstage;
hende Tätigkeit und andere Gründe); Erwerbs- oder tatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeits-
sonstige Tätigkeit vor der Arbeitsuche; tage.
j) für Nichterwerbspersonen: (3) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1997
Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit; Verfügbarkeit mit einem Auswahlsatz von im Bundesdurchschnitt bis
für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Gründe 0,5 vom Hundert der Bevölkerung im Abstand von vier
für die Nichtverfügbarkeit (Krankheit, Ausbildung Jahren erfragt:
und andere Gründe); Situation der Nichterwerbs-
personen; 1. Bestehen und Höhe einer Lebensversicherung nach
Versicherungssummenklassen;
k) bei Ausländern:
2. für Erwerbstätige:
Aufenthaltsdauer;
a) Art der geleisteten Schichtarbeit; Art der betrieb-
2. mit einem Auswahlsatz von im Bundesdurchschnitt lichen Altersversorgung;
bis 0,5 vom Hundert der Bevölkerung:
b) vermögenswirksame Leistungen und angelegter
a) berufliche Aus- und Fortbildung, Umschulung
Gesamtbetrag.
gegenwärtig oder in den letzten vier Wochen und
im letzten Jahr; Gesamtdauer, Art, Zweck und (4) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1998 mit
Träger der beruflichen Aus- und Fortbildung sowie einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölkerung
Umschulung; übliche Zahl der Ausbildungsstun- im Abstand von vier Jahren erfragt:
den; allgemeine Weiterbildung im letzten Jahr;
1. Art und Größe des Gebäudes mit Wohnraum; Bau-
b) für Erwerbstätige: altersgruppe; Fläche der gesamten Wohnung; Nutzung
Schichtarbeit; Samstags-, Sonn-/Feiertagsarbeit; der Wohnung als Eigentümer, Hauptmieter oder Unter-
Nachtarbeit; durchschnittlich je Nacht geleistete mieter; Eigentumswohnung; Einzugsjahr des Haus-
Arbeitsstunden; Abendarbeit; Betriebsgröße; Lage halts; Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Warm-
der Arbeitsstätte (Staat, Region); Erwerbstätigkeit wasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energie-
zu Hause; trägersystemen;
c) für Nichterwerbstätige: 2. bei vermieteten Wohnungen:
frühere Erwerbstätigkeit; Zeitpunkt der Beendigung Höhe der monatlichen Mieten und der Nebenkosten;
der letzten Tätigkeit; arbeitsmarktbezogene und Ermäßigung, Verbilligung oder Wegfall der Miete.
andere Beendigungsgründe für die letzte Tätig-
keit; Wirtschaftszweig und Stellung im Beruf der (5) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1999 im
letzten Tätigkeit; ausgeübter Beruf der letzten Abstand von vier Jahren erfragt:
Erwerbstätigkeit; arbeitsmarktbezogene und an- 1. mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Be-
dere Gründe für die Nichtarbeitsuche; völkerung:
d) Situation ein Jahr vor der Erhebung: Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung
Wohnsitz (Staat, Region); Nichterwerbstätigkeit, nach Kassenarten, Zugehörigkeit zur privaten Kran-
Erwerbstätigkeit und Stellung im Beruf, Wirt- kenversicherung sowie sonstiger Anspruch auf Kran-
schaftszweig; kenversorgung; Art des Krankenversicherungsverhält-
nisses; zusätzlicher privater Krankenversicherungs-
e) in den Jahren 1996 bis 1998:
schutz; Zugehörigkeit zur sozialen oder privaten
Art und Umfang einer Pflegebedürftigkeit; Leistun- Pflegeversicherung sowie sonstiger Anspruch auf Ver-
gen einer Pflegeversicherung. sorgung mit Pflegeleistungen; zusätzlicher privater
(2) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1996 mit Pflegeversicherungsschutz;
einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölkerung 2. mit einem Auswahlsatz von im Bundesdurchschnitt
im Abstand von vier Jahren erfragt: bis 0,5 vom Hundert der Bevölkerung:
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996
Dauer einer Krankheit oder Unfallvertetzung; Art des 2. zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 1
Unfalls; Art der Behandlung; Gesundheitsvorsorge Nr. 4 die Wohnungsinhaber,. ersatzweise die nach
(Impfschutz); Krankheitsrisiken, gegliedert nach Rauch- Nummer 1 Auskunftspflichtigen; ·
gewohnheiten; Körpergröße und Gewicht; amtlich 3. anstelle von aus dem Auswahlbezirk fortgezogenen
anerkannte Behinderteneigenschaft; Grad der Behin- Auskunftspflichtigen die nach Beginn der Erhebung
derung; Art und Umfang einer Pflegebedürftigkeit; Lei- zugezogenen Personen.
stungen einer Pflegeversicherung.
(3) Zu den Merkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sind
die Angaben von den angetroffenen Auskunftspflichtigen
§5
auch für andere in derselben Wohnung wohnende Perso-
Hilfsmerkmale nen mitzuteilen.
(1) Hilfsmerkmale sind: (4) Die Auskünfte über die Merkmale Eheschließungs-
Jahr sowie Wohn- und Lebensgemeinschaft in § 4 Abs. 1
1. Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;
Nr. 1 Buchstabe a sowie die Merkmale nach § 4 Abs. 1
2. Telefonnummer; Nr. 1 Buchstabe d nach Vollendung des 51. Lebensjahres
3. Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude; und Buchstabe k, Nr. 2 Buchstabe d und e, Abs. 2 Nr. 1
und 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, Abs. 5 Nr. 2 und§ 5
4. Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers; Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.
5. Name der Arbeitsstätte.
§8
(2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur
Art der Auskunftserteilung
zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu
Wirtschaftszweigen verwendet werden. (1) Die Angaben zu den §§ 4 und 5 können mündlich
gegenüber den Erhebungsbeauftragten oder schriftlich
§6 beantwortet werden. Die Angaben zu den Merkmalen
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, die Zahl der Haushalte in
Erhebungsbeauftragte
der Wohnung und die Zahl der Personen im Haushalt sind
(1) Für die Erhebung werden ehrenamtliche Erhe- auf Verlangen den Erhebungsbeauftragten mündlich mit-
bungsbeauftragte eingesetzt. Sie dürfen nicht in der zuteilen.
unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden (2) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die aus-
(Nachbarschaft). Die Erhebungsbeauftragten sind berech- gefüllten Erhebungsvordrucke
tigt, in die Erhebungsuntertagen die Angäben zu den Hilfs-
merkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, Angaben zur 1. unverzüglich den Erhebungsbeauftragten auszuhändi-
Zahl der Haushalte in der Wohnung und der Personen Im gen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben
oder
Haushalt, sowie das leerstehen der Wohnung selbst ein-
zutragen. Dies gilt auch für weitere Eintragungen in die 2. innerhalb einer Woche bei der Erhebungsstelle abzu-
Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen geben oder dorthin zu übersenden.Bei Abgabe in ver-
einverstanden sind. schlossenem Umschlag sind Vor- und Familienname,
(2) Die Erhebungsbeauftragten erhalten für die ehren- Gemeinde, Straße und Hausnummer auf dem Um-
schlag anzugeben.
amtliche Tätigkeit eine Entschädigung, die als steuerfreie
Aufwandsentschädigung im Sinne des§ 3 Nr. 12 Satz 2
des Einkommensteuergesetzes gilt. §9
Trennung und Löschung
§7
(1) Die Hilfsmerkmale nach § 5 sind vor der Übernahme
Auskunftspflicht der Erhebungsmerkmale auf die für die maschinelle Wei-
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht, soweit terverarbeitung bestimmten Datenträger von diesen zu
in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. trennen und gesondert aufzubewahren.
(2) Auskunftspflichtig sind: (2) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfs-
merkmale sind nach Abschluß der Aufbereitung der letz-
1. zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ten Erhebung nach § 3 zu vernichten.
bis j, Nr. 2 Buchstabe a bis c, Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3
Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 5 Nr. 1 sowie§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 (3) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammen-
und 5 alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt hänge (Auswahlbezirks-, Gebäude-, Wohnungs- und Haus-
führenden Minderjährigen, auch für minderjährige Haus- haltszugehörigkeit) verwendeten Ordnungsnummern dür-
haltsmitglieder. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die fen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung be-
wegen einer Behinderung selbst nicht Auskunft geben stimmten Datenträger übernommen werden. Sie sind
können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haus- nach Abschluß der Aufbereitung der letzten Erhebung
haltsmitglied auskunftspflichtig. In Gemeinschafts- nach § 3 zu löschen.
und Anstaltsunterkünften ist für Personen, die wegen (4) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße,
einer Behinderung oder Minderjährigkeit selbst nicht Hausnummer der befragten Personen dürfen auch im
Auskunft geben können, der Leiter der Einrichtung Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Fol-
auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht für Dritte gebefragungen nach § 3 verwendet VJerden. Die in Satz 1
erstreckt sich auf die Sachverhalte, die dem Aus- genannten Merkmale dürfen auch als Grundlage für die
kunftspflichtigen bekannt sind. Sie entfällt, wenn die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur
Auskünfte durch eine Vertrauensperson erteilt werden; Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen prl-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996 37
vater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger (2) Soweit Merkmale der Stichprobenerhebungen über
Basis verwendet we~den. Arbeitskräfte die Merkmale nach Absatz 1 überschreiten,
sind die Auskünfte freiwillig. Die §§ 2 bis 9 finden mit Aus-
§ 10 nahme der Vorschriften über die Auskunftspflicht entspre-
chende Anwendung.
Die §§ 23 und 24 des Bundesstatistikgesetzes finden
keine Anwendung. (3) Die Erhebungen nach diesem Gesetz und die Stich-
probenerhebungen nach den Absätzen 1 und 2 können
bei den ausgewählten Haushalten und Personen zur
§ 11
gleichen Zeit mit gemeinsamen, sich ergänzenden Er-
Datenübermittlung hebungsunterlagen durchgeführt und gemeinsam ausge-
wertet werden.
(1) Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich
Ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Melde-
behörden den statistischen Ämtern der Länder auf Verlan- Artikel 2
- gen die Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken
nach § 2 Abs. 1 wohnen: Gesetz
zur Änderung
1. Vor- und Familienname,
des Bundesstatistikgesetzes
2. Geburtsjahr und -monat,
Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom
3. Geschlecht, 22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 462, 565), zuletzt geändert
4. Staatsangehörigkeit, durch Artikel 6 Abs. 36 des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:
5. Familienstand,
6. bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung. Es wird folgender§ 11 a neu eingefügt:
(2) Zur Ermittlung von Auswahlbezirken dürfen folgende n§ 11a
auf der Grundlage des Zweiten Gesetzes über die Durch-
Computergestützte Erhebungsverfahren
führung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fort-
schreibung des Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (1) Bundesstatistiken können mit computergestützten
(BGBI. 1S. 1118) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erho- Erhebungsverfahren durchgeführt werden.
bene Angaben über Gebäude mit Wohnraum vom Statisti- (2) Werden Bundesstatistiken computergestützt durch-
schen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Län- geführt, können die Antworten auch schriftlich erteilt wer-
der genutzt werden: Lage des Baugrundstücks, Art und den, soweit in einer besonderen Regelung in einer eine
Flächen der Gebäude sowie Zahl der Wohneinheiten. Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts
anderes bestimmt ist."
§12
Stichprobenerhebungen über Arbeits-
kräfte In den Europäischen Gemeinschaften
Artikel3
Inkrafttreten
(1) Die §§ 2 bis 9 finden entsprechende Anwendung auf
die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäi- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
schen Gemeinschaften angeordneten Stichprobenerhe- Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Durchführung einer
bungen über Arbeitskräfte, soweit die Merkmale dieses Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den
Gesetzes mit den Merkmalen der Stichprobenerhebungen Arbeitsmarkt vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1S. 955), geändert
übereinstimmen und sich aus den Rechtsakten der Euro- durch das Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1
päischen Gemeinschaften nichts anderes ergibt. S. 2837), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Januar 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996
Gesetz
zur Aufhebung des Gesetzes
über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra
Vom 17. Januar 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra
vom 3. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1430), geändert durch Anlage I Kapitel V
Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
In Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 {BGBI. 1990 II
S. 885, 1003), wird aufgehoben.
Artikel2
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des Gesetzes über den
Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra in den Abbaugebieten im Sinne
des§ 1 des Gesetzes bestehenden Rechte, Insbesondere Bergwerkseigentum,
Bewilligungen, Zulassungen und Genehmigungen, bleiben unberührt.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes~
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Januar 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzf er
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996 39
Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Hohn
Vom 12. Januar 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz §3
gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1S. 282),. der (1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärm-
gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November schutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich
1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden Ist, verordnet das gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone
sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium gelegen. .
der Verteidigung:
(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1
entsprechend anzuwenden.
§1
§4
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheb- Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer
lichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch topographischen Karte im Maßstab 1: 50 000 und in Kar-
Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes ten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die topographische
Hohn wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich fest- Karte Ist dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt. Die
gesetzt. topographische Karte und die Karten im Maßstab
1 : 5 000 sind bei dem Landrat des Kreises Rendsburg-
Eckemförde, Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg, zu jeder-
§2 manns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen
wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Ver- §5
bindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes ve_!1aufen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den12.Januar1996
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar.1996
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hohn)
Lärmschutzbereich
Koordinatensystem: Gauß - Krüger: Y - Rechtswert
X • Hochwert
Interpolation: Polynom 3.Grades mit stetigem Tangentenübergang
Kurvenpunkte der Schutzzone 1 (Militärischer Flugplatz Hohn)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
1 3535093.4 6020482.4 41 3538005.0 8020408.0 81 3533898.0 8020127 .8
2 3535132.7 8020489.9 42 3535925.5 8020398.7 82 3533728 .. 2 8020156.2
3 3535211.1 6020488.0 43 3535848.2 8020388.0 83 3533785.8 8020209.7
4 3535289.4 8020502.8 44 3535787.1 6020378.2 84 3533819.0 6020231.7
5 3535387.8 8020519.5 45 3535888.0 8020383.9 85 3533838.9 8020240.4
8 3535445.8 8020538.4 46 3535809.0 6020351.4 86 3533847 .5 6020249.7
7 3535523.9 8020553.5 47 3535530.1 8020338.4 87 3533888.9 8020255.4
8 3535802.0 6020571.0 48 3535451.2 6020325.2 88 3533893.2 6020254.3
9 3535879.9 6020589.0 49 3535372.3 6020311 .9 89 3533932.9 6020259.6
10 3535757 .8 8020607 .3 50 3535293.4 6020298.7 90 3534012.1 6020271.1
11 3535835.6 6020826.0 51 3535214.5 6020285.4 91 3534091.3 6020282.4
12 3535912.8 8020846.8 52 3535135.7 6020271.6 92 3534170.4 8020294.5
13 3535990.0 6020868.0 53 3535057 .2 8020256.2 93 3534249.3 8020307.2
14 3538066.9 6020690.0 54 3534978.9 6020241).0 94 3534328.2 6020320.8
15 3536143:6. 6020712.8 55 3534900.6 8020223.5 95 3534408.8 8020335.4
16 3536181.9 6020724.4 56 3534822.4 8020206.7 98 3534485.5 8020350.1
17 3536220.1 8020738.3 57 3534744.0 8020190.4 97 3534584.1 8020385.1
18 3536244.3 8020744.1 58 3534885.7 8020174.1 98 3534842.5 802-0380. 7
19 3538287 .3 6020754.7 59 3534587 .4 8020157.8 99 3534720.8 6020397 .3
20 3536289.3 6020756.7 80 3534509 .1 6020141.3 100 3534799.1 6020413.5
21 3536313.3 6020751.7 61 3534430.8 6020125.0 101 3534877.9 8020427 .4
22 3536337 .8 8020748.0 82 3534352.5 8020108.6 102 3534958.8 6020440.9
23 3536375.8 8020738.3 83 3534274.5 6020090.9 103 3535035;8 8020453.1
24 3536411.8 8020719.0 84 3534196.8 8020072.8
25 3538445.8 8020898.0 65 3534118.8 6020053.7
28 "3538479.0 6020875.6 88 3534041.2 8020034.4
27 3538494.8 8020663.2 67 3533983.8 8020015.0
28 3538507.8 6020847 .9 88 3533924.9 6020004.8
29 3538513.5 8020828.3 69 3533885.2 8020000.7
30 3536509.4 6020808.4 70 3533845.5 8020004.9
31 3538500.1 8020590.5 71 3533806.8 8020015.1
32 3536477 .7 8020557 .3 72 3533769.2 8020028.8
33 3538428.9 6020495.6 73 3533732.1 6020043.6
34 3536398.2 8020470.0 74 3533713.7 8020051.5
35 3536381.5 8020450.3 .75 3533898.0 8020080.9
36 353832.3 .5 8020437 .8 78 3533680.9 6020074.1
37 3538283.7 8020434.7 77 3533878.4 6020083.8
38 3536243.8 8020431.6 78 3533878.5 8020094.3
39 3538184.1 6020424.3 79 3533880 .1 8020103 .8
40 3538084.5 6020416 .6 80 3533685.3 6020112.4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996 41
Kurvenpunkte der Schutzzone 2 (Milltirischer Flugplatz Hohn)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
1 3535093.4 8020717 .1 51 3538450.8 8020202.2 101 3532783.8 8020158.0
2 3535172.5 8020729.1 52 3538412.2 8020191.4 102 3532842.8 8020171.2
3 3535329.9 8020758.2 53 3538373.1 8020183.0 103 3532920.7 8020188.8
4 3535488.5 8020790.9 54 3538293.2 8020181.7 104 3533013.0 8020218.5
5 3535842.3 8020827.8 55 3538213.2 8020179.8 105 3533073.2 8020237.3
8 3535798.9 8020888.8 58 3538053.3 8020173.2 108 3533148.4 8020284.7
7 3535949.0 8020918.2 57 3535893.7 802018f.8 107 3533223.1 8020293.3
8 3538024.8 8020944.7 58 3535734.8 8020143.1 108 3533298.9 8020324.1
9 3538099.8 8020971.9 59 3535578.2 8020121.8 109 3533370.5 8020355.7
10 3538143.4 8020995.2 80 3535417.8 8020099.4 110 3533445.1 8020384.5
11 3538183.4 8021020.2 81 3535259.2 8020078.0 111 3533520.4 8020411.3
12 353821"8.1 8021031.0 82 3535101.4. 8020051.8 112 3533570.4 8020430.1
13 3538249.2 8021038.2 u· 3534945.1 8020017 .4 113 3533820.3 8020448.8
14 3538277.0 8021039.3 84 3534789.2 8019981.2 114 3533870.8 8020468.8
15 3538305.4 8021038.2 85 3534833.8 8019944.1 115 3533893.4 8020480.2
18 3536335.4 8021030.2 68 3534478.2 6019906.1 116 3533718.4 6020495.2
17 3538362.5 8021025.8 87 3534323.5 8019885.3 117 3533748.1 8020507.0
18 3538402.4 8021023.2 88 3534189.9 8019820.4 118 3533781.8 8020515.4
f9 3538442.2 8021018.8 89 3534016.7 6019774.-2 119 3533817.4 8020522.4
20 3538521.1 8021005.8 70 3533939.5 8019753 .0 120 3533843.4 8020522.2
21 3538599.8 8020990.5 71 3533880.5 6019741.0 121 3533873.4 6020515.2
22 3538754.9 8020952.1 72 3533.780.8 8019734.4 122 3533905.0 8020513.8
23 3536913.1 8020927 .7 73 3533700.9 6019730.4 123 3533944.8 8020518.1
24 ~538993.0 8020922.8 74 3533541.2 8019720.1 124 3533984.8 8020522.4
25 3537073.0 8020920.3 75 3533381.3 8019723.9 125 3534084.1 9020531 ~o.
28 3537233.1 8020920.5 78 3533221.3 6019725.8 126 3534143.5 8020541.1
27 3537393.0 8020927.4 77 ·3533061.4 8019719.9 127 3534301.8 8020585.4
28 353747.2.7 8020933.9 78 3532901.7 8019709.4 128 3534458.5 6020597.1
29 3537552.6 6020939.3 79 3532741.8 6019705.3 129 3534813.8 8020836.7
30 3537592.5 8020~39.9 80 3532581.9 6019709.9 130 3534787.7 8020879.3
31 3537632.3 8020937 .0 81 3532422.8 6019725.8 131 3534848.3 8020894.2
32 3537670.8 8020927 .o 82 3532344.2 6019740.8 132 3534925.7 6020704.0
33 3537887 .3 8020916.4 83 3532267 .3 6019762.5 133 3535005.5 6020708.9
34 3537697 .4 6020900.6 84 3532230.2 6019777 .2
35 3537698.3 6020882.7 85 3532194.9 6019795.6
36 3537692.5 8020865.3 86 3532163.3 8019819.8
37 3537882.7 6020848.8 87 3532139.3 6019851.3
38 3537858.8 6020819.2 88 3532127 .9 6019888 .9
39 3537626.8 8020793.2 89 3532128.8 6019928.3
40 3537594.7 8020781.6 90 3532137.0 8019967.1
41 3537527 .0 8020727 .1 91 3532149.6 6020004.8
42 3537458.3 8020689.9 92 3532165.8 6020041.2
43 3537383.2 8020657 .5 93 3532188.6 8020075.1
44 3537234.0 8020599.9 94 3532213.8 8020104.0
45 3537088.5 8020537.7 95 3532247 .5 8020124.9
46 3536944.3 8020484.2 96 3532285.0 6020137 .9
47 3538807.0 6020381 .9' 97 3532324.3 6020144.4
48 3538888.1 6020302.8 98 3532364.1 6020147.1
49 3536597 .8 6020264.5 99 3532444.1 6020147.4
50 3536525.6 6020230.1 100 3532604.0 6020145.6
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996
Anlage2
(zu § 4 der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hohn)
1:50000
Lärmschutzbereich
für den militärischen Flugplatz Hohn
(Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
vom 30. März 1971, BGBI. 1S. 282)
Zeichenerklärung
Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Nummer eines Kurvenpunktes
Das rechtwinklige Koordinatengitter entspricht dem Gauß-Krüger-System mit 3° breitem
Meridianstreifen. Es zeigt zugleich die Begrenzung der zugehörigen Blätter der Deutschen
Grundkarte 1 : 5 000.
Kartengrundlage:
Topographische Karte 1 : 50 000
(mit Genehmigung des Landesvermessungsamts Schleswig-Holstein)
Gravur der LArmschutzgrenzen und Druck:
Institut für Angewandte Geodäsie, Frankfurt am Main, 1995
3530 32 34 36 38 3540
1024 1024
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44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996
Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Änderung der Sc~ulmilch-BeihiHen-Verordnung
Vom 18. Januar 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, auch In Verbindung mit Abs. 2, und der
§§ 15 und 16; jeweils In Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. September 1995 {BGBI. 1 S. 1146) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 Abs. 2 der Dritten Verordnung zurAnderung der Schulmilch-Beihilfen-
Verordnung vom 20. Juli 1995 (BGBJ. 1S. 953) wird aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Januar 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996 45
Erste Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt
(1. Binnenschiffahrts-Gefahrgutinderungsverordnung)
Vom 18. Januar 1996
Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit (2) Der Eigentümer oder, falls ein AusrOstungsver-
§ 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die hältnis besteht, der AusrOster, darf gefährliche Güter
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 nur befördern lassen,
(BGBI. 1 S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Ver-
des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221), § 4 bindung mit der Anlage A zum ADNR zugelassen
Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des ist,
Gesetzes vom 24. Juni 1994 {BGBI. 1 S. 1416), in Ver-
bindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahr- 2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbin-
gutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister dung mit Randnummer 210121 der Anlage B2
für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBI. 1S. 1918) und zum ADNR in Tankschiffen zugelassen ist.
des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(3) Der Eigentümer oder, falls ein AusrOstungsver-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
hältnis besteht, der AusrOster, hat dafür zu sorgen,
1987 (BGBI. 1S. 602) verordnet das Bundesministerium für
daß bei der Beförderung gefährlicher Güter
Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen:
1. das Schiff in einem Bauzustand einschließlich
der technischen Ausrüstung erhalten wird, der
Artikel 1
den Abschnitten 2 der Anlagen B1 und B2 zum
Die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. De- ADNR - im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der
zember 1994 (BGBI. 1S. 3971) wird wie folgt geändert: Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Mosel den wahlweise anwendbaren
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: entsprechenden Vorschriften über Bau und Aus-
,.(1) Die Verordnung über die Beförderung gefähr- rüstung - entspricht; bei Schiffen, die unter die
licher Güter auf dem Rhein vom 15. Februar, vom Übergangsvorschriften des Artikels 6 ADNR fallen,
17. Mal und vom 24. November 1994 (Anlage 1 der sind darin aufgeführte Übergangsvorschriften ein-
Verordnung vom 21. Dezember 1994, BGBI. II S. 3830), zuhalten,
geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2. sich ein Abdruck der Anlage A zum ADNR und je
1995 (BGBI. II S. 1058), nachstehend ADNR genannt, nach Beförderungsart der Anlage B 1 oder B2 zum
gilt mit den in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom ADNR und die in Randnummer 10 381 Abs. 1 der
20. Dezember 1995 bestimmten Ausnahmen auf den Anlage B1 oder 210 381 Abs. 1 der-Anlage 82
übrigen schiffbaren Binnengewässern entsprechend. zum ADNR aufgeführten Urkunden an Bord be-
Sie gilt auf der Mosel nach Anlage 2 der vorgenannten finden,
Verordnung unmittelbar." 3. die in Randnummer 10 205 der Anlage B1 oder
21 O 205 der Anlage B2 zum ADNR vorge-
2. In § 2 Abs. 4 wird schriebenen Gebrauchsanweisungen mitgeführt
a) nach der Randnummer 10 014 folgende neue Rand- werden,
nummer 10 251: 4. die in Randnummer 10 240 Satz 1 und 2 der An-
„10 251 Zulassung von Perso- Wasser- und lage B1 oder 210 240 Satz 1 und 2 der Anla-
nen zur Prüfung der Schiffahrts- ge B2 zum ADNR vorgeschriebenen zwei weite-
elektrischen Einrichtung direktion", ren geeigneten Handfeuerlöscher im geschützten
Bereich oder im Bereich der Ladung mitgeführt
b) nach der Randnummer 11 505 folgende neue Rand-
werden,
nummer 41 505:
5. die in den Randnummern 10 251 und 10 280 der
„41 505 Entgegennahme der Wasser-und Anlage B1 oder 210 251 und 210 280 der An-
Mitteilung über das Schiffahrts- lage B2 zum ADNR aufgeführten Untersuchun-
Anhalten aus Sicher- direktion gen und Prüfungen durchgeführt und die ent-
heitsgründen Wasser-und sprechenden Bescheinigungen an Bord gegeben
Schiffahrts- werden,
amt oder Was-
serschutz- 6. die in Randnummer 10 260 Abs. 1 Satz 1 der
polizei" Anlage B1 oder 210 260 Abs. 1 Satz 1 der An-
lage B2 zum ADNR vorgeschriebene besondere
eingefügt.
Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,
3. § 4 wird wie folgt_gefaßt: 7. diese nur auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis
nach Randnummer 10 282 oder 1O 283 der An•
,,§4 lage 81 oder 210 282 oder 210 283 der Anlage B2
Besondere Pflichten der Beteiligten zum ADNR befördert werden,
(1) Auf den Binnengewässern, für die das ADNR 8. der in Randnummer 10 315 Abs. 1 der Anlage B1,
unmittelbar oder entsprechend .gilt, haben die Betei- 210 315 Abs. 1, 210 317 Abs. 1 oder 210 318
ligten die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergebenden Abs. 1 der Anlage B2 zum ADNR bezeichneten
besonderen Pflichten. Art ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996
10 315 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B1 oder 210 315 3. dem Schiffsführer die nach Randnummer 6002
Abs. 2 Satz 1,210 317 Abs. 2 Satz 1oder210318 Abs. 5 der Anlage A zum ADNR erforderlichen
Abs. 2 Satz 1 der Anlage 82 zum ADNR unter Mit- schriftlichen Weisungen und Beförderungspapiere
führung einer gültigen Bespheinigung nach Rand- übergeben werden,
nummer 10 315 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 der
4. nach dem Laden die Gaskonzentration nach Rand-
Anlage 81,210 315 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4,
nummer 41 416 Abs. 2 der Anlage 81 zum ADNR
210 317 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 oder
gemessen wird und die nach Randnummer 41 416
210 318 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 der
Abs. 3 der Anlage 81 zum ADNR notwendigen
Anlage 82 zum ADNR an Bord anwesend ist,
Sofortmaßnahmen getroffen werden,
9. die in Randnummer 311 250, 321 250 oder
5. dem Beförderer
331 250 der Anlage 82 zum ADNR geforderten
Unterlagen für die elektrische Ausrüstung an Bord a) die Hinweise nach Randnummer 71 002 Abs. 1
gegeben werden, der Anlage 81 zum ADNR gegeben und die
Genehmigungen nach Randnummer 71 002
1O. die In den Randnummern 311 225, 321 225 und
Abs. 3 der Anlage B1 zum AONR übergeben
331 225, jeweils Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, der
werden,
Anlage 82 zum ADNR aufgeführten Lade- und
Löschleitungen von jeder anderen Rohrleitung des b) nach Randnummer 71 381 Abs. 2 der Anlage 81
Schiffes unabhängig sind, Informationen über eine Beförderungsgenehmi-
11. die in Randnummer 311 225 Abs. 8 aufgeführ- gung oder eine vorherige Benachrichtigung der
ten Lade- und Löschleitungen nicht zu Ballast- zuständigen Behörden gegeben werden,
zwecken benutzt werden können, c) nach Randnummer 71 381 Abs. 3 der Anlage B1
12. die in den Randnummern 311 240, 321 240 und zum ADNR vor der Verladung die Sescheini-
331 240, jeweils Abs. 3, der Anlage 82 zum gungen der zuständigen Behörde oder die Infor-
ADNR aufgeführten Handfeuerlöscher sich im mationen nach den Randnummern 2704 bis
Bereich der Ladung befinden, 2713 der Anlage A zum ADNR übergeben wer-
den,
13. die in den Randnummern 311 ·241, 321 241 und
331 241, jeweils Abs. 2 Satz 1, der Anlage 82 zum d) die nach Randnummer 71 403 Abs. 2 und 3 der
ADNR aufgeführten Heiz-, Koch- oder Kühlgeräte Anlage 81 zum ADNR erforderlichen Genehmi-
nicht mit den dort verbotenen Stoffen oder Gasen gungen übergeben werden,
betrieben werden, e) Container oder andere Ladungseinheiten nur
14. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und dann übergeben werden, wenn das Packen und
331 252, jeweils Abs. 4, der Anlage 82 zum ADNR Sichern gemäß einer Internationalen Regelung
vorgeschriebene rote Kennzeichnung der Be- Im Sinne der Randnummer 6000 Abs. 1 der
triebsmittel, die während des Ladens, Löschens Anlage A zum ADNR erfolgt Ist,
oder Entgasens nicht betrieben werden dürfen, 6. der Schiffsführer nach Randnummer 71 381 Abs. 1
vorgenommen wird, der Anlage B1 zum ADNR über zu treffende Maß-
15. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und nahmen unterrichtet wird und
331 252, jeweils Abs. 6 Satz 1, der Anlage 82 zum 7. die in einer vollziehbaren Anordnung vorüber-
ADNR aufgeführten Steckdosen in unmittelbarer gehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen
Nähe des Signalmastes oder Landstages fest · Maßnahmen oder festgesetzten Bedingungen ein-
montiert sind, gehalten werden.
16. die in den Randnummern 321 226 Abs. 3 und
(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Güter nur
331 226 Abs. 3 der Anlage B2 zum ADNR auf-
befördern,
geführten Restetanks den dort genannten Anfor-
derungen entsprechen, 1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR In Verbin-
dung mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist,
17. die in einer· vollziehbaren Anordnung vorüber-
gehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen 2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR, in Ver-
Maßnahmen oder festgesetzten Bedingungen ein- bindung mit Randnummer 210 121 der Anlage B2
gehalten werden. ADNR in Tankschiffen zugelassen ist.
(4) Der Absender (Verlader) gefährlicher Güter hat (6) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung
dafür zu sorgen, daß gefährlicher Güter
1. die nach Randnummer 6002 Abs. 2 der Anlage A 1. dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem Bau-
zum ADNR zu beachtenden Vorschriften des zustand einschließlich der technischen Aus-
IM DG-Codes über die Verpackung und das Zusam- rüstung erhalten wird, der den Abschnitten 2 der
menpacken gefährlicher Güter eingehalten werden Anlagen B1 und B2 zum ADNR - im Falle des
und die dort vorgeschriebenen Aufschriften und Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die
Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel den
sind, wahlweise anwendbaren entsprechenden Vor-
2. die fehlende Explosionsgefahr im Falle der Bemer- schriften über Bau und Ausrüstung - entspricht;
kung zu Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A bei Schiffen, die unter die Übergangsvorschriften
zum ADNR Im Beförderungspapier bescheinigt nach Artikel 6 ADNR fallen, sind darin aufgeführte
wird, Übergangsvorschriften einzuhalten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996 47
2. Im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verord- c) Hinweise und Genehmigungen nach den Rand-
nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf nummern 71 002 Abs. 3, 71 381 Abs. 3 und
der Mosel das in Satz 3 genannte Zeugnis an Bord 71 403 Abs. 2 und 3 der Anlage 81 zum ADNR
aufzubewahren und auf Verlangen zuständigen an Bord aufzubewahren und auf Verlangen zu-
Personen zur Prüfung auszuhändigen, ständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen,
3. nach dem Laden und Löschen eines Schiffes mit 12. die nach Randnummer 10 385 der Anlage B1 oder
einem in Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A 210 385 der Anlage 82 zum ADNR erforderlichen
zum ADNR genannten gefährlichen Gut sich schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei
davon zu überzeugen, daß die Zustimmung des Unfällen oder Zwischenfällen mitzuführen und zu
Wohnungsinhabers zum Messen der Gaskon- beachten, diese allen Personen an Bord zur Kennt-
zentration in der Wohnung (Randnummer 41 416 nis zu geben und während der Beförderung Im
Abs. 2 der Anlage 81 zum ADNR) vorliegt, Steuerhaus griffbereit und deutlich getrennt von
4. dafür zu sorgen, daß bei Beförderung von Frei- nicht anwendbaren Weisungen bereitzuhalten,
mengen nach Randnummer 1O 011 Abs. 1 der 13. dafür zu sorgen, daß nur an den in Randnummer
Anlage 81 zum ADNR die Vorschriften der Rand- 210 307 Abs. 1 zum ADNR durch die örtlich zu-
nummer 10 011 Abs. 2 der Anlage 81 zum ADNR ständige Behörde bezeichneten oder für den
eingehalten werden, Zweck des Entgasens zugelassenen Stellen durch
5. die in den Randnummern 10 205, 1O 371 Satz 2 sachkundige Personen oder zugelassene Firmen
und 10 374 Satz 2 der Anlage 81 oder 210 205, entgast wird,
21 O 371 Abs. 1 Satz 2 und 210 374 Satz 2 der An- 14. dafür zu sorgen, daß Ballastwasser nicht entgegen
lage 82 zum ADNR genannten Gebrauchsanwei- den Vorschriften in Randnummer 210 320 Abs. 1
sungen auszulegen und Hinweistafeln anzubringen, Satz 1 der Anlage B2 zum ADNR In Kofferdämme
6. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 240 und Aufstellungsräume gefüllt wird,
Satz 1 und 2 der Anlage 81 oder 210 240 Satz 1 15. dafür zu sorgen, daß keine Verbindung zwischen
und 2 der Anlage 82 zum ADNR vorgeschriebenen den in Randnummer 210 325 Abs. 1 der Anlage 82
zwei weiteren geeigneten Handfeuerlöscher im zum ADNR genannten Rohrleitungsgruppen her-
geschützten Bereich oder im Bereich der Ladung gestellt wird,
mitgeführt werden, 16. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über
7. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 260 das Unterbringen von Beibooten In Randnummer
Abs. 1 Satz 1 der Anlage B1 oder 21 O 260 Abs. 1 210 329 Satz 1 der Anlage 82 zum ADNR ·ein-
Satz 1 der Anlage 82 zum ADNR aufgeführte gehalten werden,
besondere Ausrüstung mitgeführt wird, 17. die in Randnummer 210 410 Abs. 1 der Anlage B2
8. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 1O 280 zum ADNR vorgeschriebenen Prüflisten vor dem
Abs. 1 der Anlage 81 oder 21 O 280 Abs. 1 der Laden und Löschen auszufüllen,
Anlage 82 zum ADNR. aufgeführten Untersuchun- 18. dafür zu sorgen, daß die In Randnummer 210 416
gen durchgeführt werden, Abs. 5 der. Anlage 82 zum ADNR vorgeschrie-
9. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nur auf benen Mittel angebracht sind,
einem Schiff mit Zulassungszeugnis nach Rand- 19. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über den
nummer 10 282 oder 10 283 der Anlage 81 oder Verschluß von Fenstern und Türen In Randnum-
21p 282 oder 210 283 der Anlage 82 zum ADNR mer 210 417 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Anlage 82
befördert werden, zum ADNR eingehalten werden,
10. der in Randnummer 10 315 Abs. 1 der Anlage 81, 20. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das
210 315 Abs. 1, 210 317 Abs. 1 oder 210 318 Öffnen von Öffnungen in Randnummer 210 422
Abs. 1 der Anlage 82 zum ADNR bezeichneten eingehalten werdent
Art dafür zu sorgen, daß ein Sachkundiger im 21. dafür zu sorgen, daß die Ladetanköffnungen ge-
Sinne der Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 1 der mäß den Vorschriften In den Randnummern
Anlage 81 oder 210 315 Abs. 2 Satz 1, 210 317 311 222 Abs. 2, 321 222 Abs. 2 und 331 222
Abs. 2 Satz 1 oder 210 318 Abs. 2 Satz 1 der Abs. 2 der Anlage 82 zum ADNR gasdicht bleiben,
Anlage 82 zum ADNR unter Mitführung einer
gültigen Bescheinigung nach Randnummer 1O315 22. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen 81
und 82 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren
Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 der Anlage B1 oder
erlassenen Betriebsvorschriften und zusätzlichen
210 315 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4,210 317
Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen
Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 oder 21 O318 Abs. 2
und Handhaben gefährlicher Güter zu beachten
Satz 2 und 3 und Abs. 4 der Anlage 82 zum ADNR
und alle an Bord befindlichen Personen hierzu
an Bord anwesend ist und
anzuhalten,
11. die 23. die in Abschnitt 4 der Anlage 81 zum ADNR (Be-
a) In Randnummer 10 381 Abs. 1 und 3 der An- grenzung der beförderten Mengen) zugelassene
lage B1 oder 210 381 Abs. 1, 3 und 4 der Höchstmasse des jeweiligen gefährlichen Gutes
Anlage 82 zum ADNR aufgeführten Urkunden, einzuhalten,
b) Bescheinigungen über Untersuchungen und 24. die in den Abschnitten 5 der Anlagen 81 und 82
Prüfungen nach Randnummer 210 280 Abs. 3 zum ADNR enthaltenen Vorschriften über den
der Anlage B2 zum ADNR, Verkehr der Schiff~ einzuhalten und
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996
25. die In einer vollziehbaren Anordnung vorüber- f) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß
gehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen die besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt
Maßnahmen oder festgesetzten Bedingungen ein- wird,
zuhalten. g) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß
(7) Alle sonstigen an Bord befindlichen Personen gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulas-
'haben bei der Beförderung gefährlicher Güter sungszeugnis befördert werden,
1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B1 h) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß
und B2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren ent- ein Sachkundiger unter Mitführung einer gülti-
haltenen Betriebsvorschriften und zusätzlichen . gen Bescheinigung an Bord anwesend Ist,
Vorschriften für das Laden, Befflrdem, Löschen und ij entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß
Handhaben gefährlicher Güter zu beachten, eine Unterlage an Bord gegeben wird,
2. die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit D entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1O nicht dafür sorgt,
an Bord erteilten Weisungen zu befolgen, daß die Lade- oder Löschleitungen von jeder
3. die nach Randnummer 1O 385 Abs. 1 der An- anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig
sind,
lage 81 oder 210 385 Abs. 1 der Anlage B2 zum
ADNR erforderlichen schriftlichen Weisungen für k) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt,
das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen zu daß Lade- oder Löschleitungen nicht zu Ballast-
beachten, zwecken benutzt werden können,
4. die In einer vollziehbaren Anordnung vorüber- Q entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafür sorgt, daß
gehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen sich mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher
Maßnahmen oder festgesetzten Bedingungen ein- im Bereich der Ladung befinden,
zuhalten. m) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 13 nicht dafür sorgt,
(8) Der Empfänger hat nach dem Löschen die daß Heiz-, Koch- oder Kühlgeräte nicht mit den
nach Randnummer 41 416 Abs. 2 der Anlage 81 zum dort genannten Stoffen oder Gasen betrieben
ADNR vorgeschriebene Messung der Gaskonzentra- werden,
tion durchzuführen und die nach Randnummer 41 416 n) entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß
Abs. 3 der Anlage 81 zum ADNA notwendigen Sofort- die rote Kennzeichnung vorgenommen wird,
maßnahmen zu treffen. o) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 15 nicht dafür sorgt, daß
(9) Wird der Absender (Verlader) Im Auftrag eines die dort genannten Steckdosen fest montiert
Dritten tätig, so hat der Auftraggeber den Verlader vor sind oder
der Verladung auf das gefährliche Gut und dessen Be- p) . entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 16 nicht dafür sorgt, daß
zeichnung (Stoffnummer-soweit vorhanden-, Benen- Restetanks den dort genannten Anforderungen
nung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe) entsprechen,
schriftlich hinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Auf-
traggeber die Beförderungspapiere selbst ausstellt.• 2. als Absender (Verlader) gefährlicher Güter
a) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß
die dort genannten Vorschriften eingehalten
4. § 5 wird wie folgt gefaßt: werden oder die dort genannten Aufschriften
,.§5 oder Gefahrzettel an dem Versandstück ange-
Ordnungswidrigkeiten bracht sind,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 b) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter dem Schiffsführer schriftliche Weisungen und
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Beförderungspapier übergeben werden,
1. als Eigentümer oder Ausrüster c) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß
die Gaskonzentration gemessen wird oder
a) entgegen § 4 Abs. 2 gefährliche Güter befördern
läßt, d) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß
der Schiffsführer im Umfang der mindestens zu
b) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, gebenden Hinweise unterrichtet wird,
daß sich ein Abdruck der dort genannten Vor-
schriften oder Urkunden an Bord befindet, 3. als Schiffsführer
c) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, a) entgegen § 4 Abs. 5 gefährliche Güter befördert,
daß eine Gebrauchsanweisung in deutscher, b) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 2 ein Zeugnis nicht
französischer oder niederländischer Sprache aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig
mitgeführt wird, aushändigt,
d) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß c) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 4, 16, 19 oder 20 nicht
mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher an dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften
einer dort genannten Stelle mitgeführt werden, eingehalten werden,
e) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß d) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 5 eine Gebrauchs-
eine Untersuchung oder Prüfung ~urchgeführt anweisung in deutscher, französischer oder
oder eine Bescheinigung an Bord gegeben niederländischer Sprache nicht auslegt oder
wird, eine Hinweistafel nicht anbringt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996 49
e) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß n) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 17 eine Prüfliste nicht,
mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher an nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
einer dort genannten Stelle mitgeführt werden, geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
ausfüllt,
f) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß
die besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt o) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 18 nicht dafür sorgt, daß
wird, die dort genannten Mittel angebracht sind,
g) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß p) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 21 nicht dafür sorgt,
die dort genannten Untersuchungen durchge- .daß die Ladetanköffnungen gasdicht bleiben,
führt werden, oder
h) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß q) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 23 eine Höchstmasse
gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulas- nicht einhält,
sungszeugnis befördert werden,
4. als sonstige an Bord befindliche Person entgegen
i) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 11 eine Urkunde, eine § 4 Abs. 7 Nr. 2 eine Weisung nicht befolgt,
Bescheinigung, einen Hinweis oder eine Geneh-
migung nicht aufbewahrt oder nicht oder nicht 5. als Empfänger ijntgegen § 4 Abs. 8 eine Messung
rechtzeitig aushändigt, nicht durchführt oder
j) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 12 die dort genannten 6. als Auftraggeber entgegen § 4 Abs. 9 Satz 1 einen
schriftlichen Weisungen nicht mitführt, nicht Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
beachtet, nicht zur Kenntnis gibt oder nicht oder in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält, zeitig gibt.
k) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß (2) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
nur an den dort genannten Stellen entgast wird, widrigkeiten wird im Bereich der Bundeswasser-
straßen den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-
1) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß
tragen."
Ballastwasser nicht in Kofferdämme oder Auf-
stellungsräume gefüllt wird,
Artikel2
m) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 15 nicht dafür sorgt, daß
keine Verbindung zwischen den dort genannten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Rohrleitungsgruppen hergestellt wird, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den18.Januar1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996
Bekanntmachung
von Änderungen der Ausführungsbestimmungen
zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
Vom 14. Dezember 1995
Die· Präsidentin des Deutschen Bundestages hat die Ausführungsbestim-
mungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1757) am 14. De-
zember 1995 wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 wird der zweite Absatz gestrichen.
2. In Nummer 12 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„Einer Anzeige bei Gastgeschenken bedarf es nicht, wenn der materielle Wert
des Gastgeschenkes 300 DM nicht übersteigt."
Bonn, den 14. Dezember 1995
Der Direktor beim Deutschen Bundestag
Kabel
Bekanntmachung
zu Artikel 3 Abs. 3 des Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995
Vom 29. Dezember 1995
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 des Bundesbesol-
dungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom
18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942) werden die mit
Wirkung vom 1. Mai 1995 an geltenden Sätze der Mehr-
arbeitsvergütung nach der Verordnung über die Gewäh-
rung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte bekannt-
gemacht:
1. § 4Abs.1:
A 1 bisA 4 16,95 Deutsche Mark,
A SbisA 8 20,03 Deutsche Mark,
A 9bisA 12 27 ,49 Deutsche Mark,
A 13bisA 16 37 ,89 Deutsche Mark;
2. §4Abs.3:
Nummer1 25,59 Deutsche Mark,
Nummer2 31, 70 Deutsche Mark,
Nummer3 37,64 Deutsche Mark,
Nummern 4 und 5 43,96 Deutsche Mark.
Bonn, den 29. Dezember 1995
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Ried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996 51
Berichtigung
der fünften Verordnung zur Änderung
der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Vom 15. November 1995
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure vom 21. September 1995 (BGBI. 1S. 1174) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 15 ist in der ersten Spalte der eingefügten Honorartafel zu § 46a
Abs. 1 der Zahl 1 500 das Wort "bis" voranzustellen.
Bonn, den 15. November 1995
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Vogler
Berichtigung
der Vierten Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft
Vom 3. Januar 1996
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshand-
lungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2103)
ist wie folgt zu berichtigen:
Im Anhang 1 ·zum Gebührenverzeichnis ist in der Zeile "über 1 000"
1. in der Spalte" 101" die Zahl „3 319,20" durch die Zahl „ 13 319,20" und
2. in der Spalte „102" die Zahl „ 13 587,05" durch die Zahl "3 587,05"
zu ersetzen.
Bonn, den 3. Januar 1996
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Dann
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr.1, ausgegeben am 6. Januar 1996
Tag Inhalt Seite
12. 12. 95 Verordnung zt,1r Änderung der ECE-Regelung Nr. 60 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsicht1ich der vom Fahrzeugführer betätigten
Bedienteile und 99r Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrolleuchten und Anzeigevorrichtungen
(Verordnung zur Anderung der ECE-Regelung Nr. 60) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
15. 11. 95 Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 4
15. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
16. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Regi-
strierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
16. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
16. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung über die Nutzung von
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
16. 11. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Erklärung sowie des Zusatzprotokolls zu dem Überein-
kommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride . . . . 8
16. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen
Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
20. 11. 95 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 9
20. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport mit Camets-TIR . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
22. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
22. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge 12
22. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie des Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
22. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
22. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
23. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . 14
23. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungst,ereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Ubereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
27. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Preis differ Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM-Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Metvwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil .1 Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996 53
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
15. 12. 95 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Elften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Flughafen Saarbrücken) 61 (3 5.1. 96) 1.2.96
96-1-2-11
15. 12. 95 Hundertneunundfünfzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Saarbrücken) 61 (3 5. 1. 96) 1.2.96
neu: 96-1-2-159
15. 12. 95 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ande-
rung der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 63 (3 5.1. 96) s.Art.2
96-1-2-151
11. 1. 96 Verordnung über die Aufhebung der futtermittelrechtlichen Zu-
lassung von Avoparcin und Ronidazol als Zusatzstoffe 397 (10 16.1. 96) s.Art.2
7825-1-4
27. 12. 95 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord über außergewöhnlich große Fahrzeuge auf der
Seeschiffahrtsstraße Elbe 397 (10 16.1. 96) 17.1. 96
neu: 9511-1-37
29. 12. 95 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Zweiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von An- und Abflugverfahren für
Flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslan-
deplatz Bayreuth sowie von VFR/IFR-Wechsefverfahren für Ab-
flüge von der Startbahn 06 dieses Verkehrslandeplatzes) 493 18.1. 96) 29.2.96
96-1-2-82
29. 1i. 95 Hunderteinundsechzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
An- und Abflugverfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Verkehrslandeplatz Bayreuth sowie von
VFR/IFR-Wechselverfahren für Abflüge von der Startbahn 06
dieses Verkehrslandeplatzes) 494 (12 18. 1. 96) 29.2.96
neu: 96-1-2-161
29. 12. 95 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-
undachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz
Hof) 494 (12 18. 1. 96) 29.2.96
96-1-2-81
29. 12. 95 Hundertzweiundsechzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Hof) 494 (12 18.1. 96) 29.2.96
neu: 96-1-2-162
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2918/95 der Kommission mit DurchfOhru~tim-
mungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2337/95 des Rates Ober eine Rege-
lung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrko-
sten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azo-
ren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und des französischen Departe-
ments Guyana L 305/54 19.·12. 95
18.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2919/95 der Kommission zur Gewährung der be-
sonderen Beihilfe für die H a r t w e i z e n erzeugung in Osterreich L 305/56 19.12.95
18. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2921/95 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für die Ausgleichsmaßnahmen infolge von Verringerungen be-
stimmter landwirtschaftlicher Umrechnungskurse L 305/60 19.12.95
18. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2922/95 der Kommission zur Erteilung von Lizenzen
für die traditionelle Einfuhr von Bananen aus den AKP-Staaten im
ersten Vierteljahr 1996 L 305/62 19. 12. 95
18.12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2929/95 der Kommission zur Bestimmung der im
Wirtschaftsjahr 1996/97 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1541/93 des
Rates stillzulegenden Flächen L 307/6 20.12.95
18. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2930/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 762/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Flächenstille-
gung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates L 307/8 20.12.95
19. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2931 /95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 804/68, (EWG) Nr. 2730ll5, (EWG) Nr. 776/78, (EWG)
Nr. 570/88, (EWG) Nr. 584/92, (EWG) Nr. 2219/92, (EG) Nr. 2883/94, (EG)
Nr. 1466/95, (EG) Nr. 1598/95, (EG) Nr. 1600/95 und (EG) Nr. 1713/95
infolge der Änderung der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte
Mi Ich erzeugnisse L 307/10 20. 12.95
19. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2932/95 der Kommission über eine Ausschreibung
zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabak ballen aus Beständen
der griechischen Interventionsstelle L 307/18 20.12.95
19. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2933/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrre-
gelung für Obst und Gemüse L 307/21 20. 12.95
19. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2934/95 der Kommission Ober eine Ausnahme von
den Verordnungen (EG) Nr. 1371/95 und (EG) Nr. 1372/95 hinsichtlich
des Datums der Ausstellung der Ausfuhrlizenzen in den Sektoren E i er
und Geflügelfleisch während der Woche vom 25. bis 31. Dezember
1995 L 307/25 20.12.95
20. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2943/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates zur Festlegung
allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fanger1aubnisse L 308/15 21.12.95
18. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2944/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1153/95 mit einer Maßnahme zum Schutz gegen die Ein-
fuhr von K n ob I auch mit Ursprung in China L 308/17 21.12.95
20. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2945/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festl~ung der Einzelheiten der Aufzeich-
nung von Informationen über den F I s c h fang durch die Mitgliedstaaten L 308/18 21.12.95
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996 55
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2946/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2814/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Definition
der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer und der Verord-
nung (EWG) Nr. 2700/93 mit Durchführunisbestimmungen zur Ge-
währung der Prämie an die Erzeuger von Sc a f- und Z i e g e n fleisch L 308/26 21.12.95
19.12.95 Verordnun~ (EG) Nr. 2947/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1481/86 zur Bestimmun~ der auf den repräsentativen
Märkten der Gemeinschaft festgestellten reise für frische oder gekühlte
Tierkörper von L ä m m er n und zur Ermittlung der Preise einiger ande-
rer Qualitäten von Tierkörpern von Sc h a f e n in der Gemeinschaft L 308/30 21.12.95
20.12.95 Verordnun~_}EG) Nr. 2949/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) r. 3175/94 mit Durchführungsbestimmunxen zu der beson-
ders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des gäischen Meeres
mit G et r e i d e erzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Bedarfs-
schätzung L 308/37 21.12.95
20.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2950/95 der Kommission zur achten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3146/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweine markts in Deutschland L 308/39 21. 12.95
20.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2951/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1487/95 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung für
die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Sc h w e i -
n e fleischsektors und der Beihilfen für Gemeinschaftserzeugnisse L 308/41 21.12.95
20.12.95 Verordnun~ (EG) Nr. 2952/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) r. 2684/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 2505/95 des Rates zur Sanierung der gemeinschaftlichen Pf I r -
sieh- und Nektarinenerzeugung L 308/43 21. 12.95
20.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2953/95 der Kommission zur Abweichung von dem
Mindeststärkegehalt bei den in mehreren Mitgliedstaaten im Wirt-
schaftsjahr 1995/96 erzeugten Stärke k a r toffe I n / Stärke erd ä p f e I n L 308/44 21.12.95
19.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2966/95 der Kommission zur Festsetzung der im
Fischwirtschaftsjahr 1996 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise
für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A. D und E der
Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates L 310/8 22.12.95
19.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2967/95 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschalwerts für das Fischwirtschaftsjahr 1996 für die aus dem Handel
genommenen Fischereierzeugnisse, der zur Berechnung des finan-
ziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dient L 310/18 22.12.95
19.12.95 VerorPnung (EG) Nr. 2968/95 der Kommission zur Festsetzung der Höhe
der Ubergangsbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse im Wirt-
schaftsjahr 1996 L 310/20 22.12.95
19.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2969/95 der Kommission zur Festsetzui des
Pauschalprämiensatzes für bestimmte Fisch erel erzeugnisse w rend
des Wirtschaftsjahres 1996 L 310/22 22.12.95
19.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2970/95 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr
1996
L 310/23 22.12.95
19.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2971/95 der Kommission zur fünften Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3900/92 mit besonderen Durchführungsbestim-
mungen zu der Einfuhrregelung für bestimmte T,hunfisch-, Bonito-
und Sardinenkonserven und zur Festsetzung der zugelassenen Ein-
fuhrmengen L 310/32 22. 12.95
20. 12.95 Verordnung (EG) Nr. 2973/95 der Kommission zur Eröffnung der Mög-
lichkeit des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private Lager-
haltung von Tafelwein, Traubenmost, konzentriertem Traubenmost
und konzentriertem rektifizierten Traubenmost für das Wirtschaftsjahr
1995/96 L 310/39 22.12.95
20.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2974/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ord~ung (EWG) Nr. 1725/92 über die Durchführungsbestimmungen der
besonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira mit
Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch und zur Bestimmung der
für die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft zu gewährenden Beihilfen L 310/42 22.12.95
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Jeil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkemichtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschriften.
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Andere Vorschriften
18.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2914/95 der Komxnission Ober die Einführung
einer vorherigen gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren
bestimmter unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallender Eisen- und
Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern L 305/23 19. 12. 95
18.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2920/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1440/95 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Co-
des ex 0104 10, ex 0104 20 und 0204 (2. Halbjahr 1995) L 305/59 19.12.95
18.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2928/95 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1573/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 1418/76 betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im
Reissektor L 307/5 20.12.95
20.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2937/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2887/93 zur Einführung eines zusätzlichen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in
Singapur L 307/30 20.12.95
20.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2941/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2763/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemein-
schaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ur-
sprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean(AKP) L 308/6 21.12.95
20.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2942/95 der Kommission zur Eröffnung und Verwal-
tung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftli-
che Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean L 308/9 21.12.95
20.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2948/95 der Kommission zur Anpassung der An-
hänge der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates über ein Mehrjahres-
schema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren
mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995~1998 L 308/32 21.12.95
18.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2961/95 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxodisulfaten (Persulfaten)
mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnah-
mung des vorläufigen Zolls L 308/61 21.12.95
18.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2962/95 des Rates zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 868/90 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nichtle-
giertem Stahl mit Ursprung in Jugoslawien (ohne Serbien und Montene-
gro) und in Rumänien sowie der Verordnung (EWG) Nr. 898/91 zur Ein-
führung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der glei-
chen Ware mit Ursprung in der Türkei und Venezuela L 308/65 21.12.95