812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juru 1996
Verordnung
zur Ermittlung der zum Internationalen Entschädigungsfonds für Olver-
schmutzungsschäden nach dem Olschadengesetz beitragspflichtigen Olmengen
(Ölmeldeverordnung)
Vom 10. Juni 1996
Auf Grund des § 5 Abs. 7 des Ölschadengesetzes vom die der Meldepflichtige in Anlagen auf dem Gebiet
30. September 1988 (BGBI. 1S. 1770, 1995 1 S. 2084) der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat; hier-
sowie auf Grund des Artikels 7 Abs. 7 des Gesetzes vom bei sind nur solche Mengen zu berücksichtigen, die
18. März 1975 zu den Internationalen übereinkommen zwischen der Löschung in dem Nichtvertragsstaat
vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung und dem Erhalt durch den Meldepflichtigen nicht
für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember bereits in einem Mitgliedstaat des Fondsüberein-
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur kommens entgegengenommen worden sind,
Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
3. im Fall der Nummer 2 Buchstabe b den Nichtvertrags-
1975 II S. 301) verordnet das Bundesministerium für Wirt-
staat, in dem das beitragspflichtige Öl gelöscht worden
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
ist.
Justiz:
(2) Die Meldung hat auf den vom Bundesamt für Wirt-
§1 schaft herausgegebenen Vordrucken zu erfolgen.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
§3
1. Fondsübereinkommen das Fondsübereinkommen von Assoziierungsverhältnis
1992 (BGBI. 1996 II S. 685), Der Meldepflichtige hat auf Verlangen Auskunft darüber
2. Fonds der Internationale Fonds zur Entschädigung für zu erteilen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 des
Ölverschmutzungsschäden nach dem Fondsüberein- Ölschadengesetzes vorliegen.
kommen,
3. Meldepflichtiger jede Person, die nach § 5 Abs. 2 des §4
Ölschadengesetzes verpflichtet ist, Angaben über den Schätzung
Erhalt von Öl zu machen.
Im Fall der Schätzung des Ölerhalts einer beitragspflich-
§2 tigen Person nach § 5 Abs. 3 des Ölschadengesetzes soll
die Dauer der Nachfrist zwei Wochen nicht überschreiten.
Inhalt der Meldepflicht
(1) Der Meldepflichtige hat bis spätestens zum 28. Fe- §5
bruar eines Jahres folgende Angaben zu machen:
Änderungen der Vertragszugehörigkeit
1. Name und Anschrift des Meldepflichtigen,
Das Bundesamt für Wirtschaft teilt den im Vorjahr bei-
2. die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen tragspflichtigen sowie den sonst für eine Beitragspflicht in
Mengen beitragspflichtigen Öls (Artikel 1 Nr. 3 des Betracht kommenden Personen die Änderung der Ver-
Fondsübereinkommens), aufgeschlüsselt nach Men- tragszugehörigkeit eines Staates mit.
gen (in Tonnen),
a) die der Meldepflichtige in Häfen oder Umschlag- §6
plätzen der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar
nach ihrer Beförderung auf dem Seeweg erhalten Inkrafttreten, Außerkrafttreten
hat, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
b) die nach einer Seebeförderung in einem Hafen Kraft. Gleichzeitig tritt die Meldeverordnung zum Ölhaf-
oder Umschlagplatz eines Nichtvertragsstaates des tungsgesetz vom 16. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3462)
Fondsübereinkommens gelöscht worden sind und außer Kraft.
Bonn,den10.Juni1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schomerus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 813
Verordnung
zur Anpassung der Renten im Jahre 1996
(Rentenanpassungsverordnung 1996 - RAV 1996)
Vom 10. Juni 1996
Auf Grund (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
leistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall-
- des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozial-
versicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der
gesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261), Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1996
eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1996 angepaßt. Der
- des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz- Anpassungsfaktor beträgt 1,0064.
buch, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Geset-
zes vom 2. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 659),
§3
- des § 558 Abs. 3 und des § 579 Abs. 2 der Reichsver-
sicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Pflegegeld in der Unfallversicherung
Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinig- Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 beträgt vom 1. Juli 1996 an
und 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
s. 2261), 1. für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichs-
versicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen
- der §§ 1151, 1153 der Reichsversicherungsordnung, 529 Deutsche Mark und 2116 Deutsche Mark monat-
die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli lich,
1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden sind,
2. für Arbeitsunfälle, für die§ 1151 der Reichsversiche-
- der §§ 26, 105 des Gesetzes über die Alterssicherung rungsordnung anzuwenden ist, zwischen 431 Deutsche
der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl.I S. 1890, 1891) Mark und 1724 Deutsche Mark monatlich.
verordnet die Bundesregierung und auf Grund des
- § 281 b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz- §4
buch, der durch Artikel 1 Nr. 103 des Gesetzes vom Anpassung
25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden ist, des allgemeinen Rentenwerts und
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
ordnung: in der Alterssicherung der Landwirte
§1 (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1996 an 21,55 Deutsche
Anpassung Mark.
des aktuellen Rentenwerts
und des aktuellen Rentenwerts (Ost) (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alters-
sicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1996 an
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1996 an 17, 72 Deutsche Mark.
46,67 Deutsche Mark.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli §5
1996 an 38,38 Deutsche Mark. Angleichungsfaktoren
für den Versorgungsausgleich
In der Rentenversicherung
§2
Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich,
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
die in der Zeit nach dem 30. Juni 1996 ergehen, sind die
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1996 Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von an-
anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfall- gleichungsdynamischen Anrechten nach§ 3 Abs. 2 Nr. 1
versicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungs-
Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0047. gesetzes der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
2,0407146 vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,7738091 vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,6143537 vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,4458636 vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,3194440 vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,2436192 vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,1373091 vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,0973975 vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,0968110 vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,0671089 vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
1,0464673 vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995
1,0025885 vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1996
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juni 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 815
Verordnung
über die Anpassung der Zusatzrenten
aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Jahre 1996
(Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1996 - ZAV 1996)
Vom 10. Juni 1996
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-
Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), der zuletzt durch
Artikel 15 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§1
Aus Anlaß des Anstiegs des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Renten-
versicherung im Jahr 1996 werden die Zusatzrenten der hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherung zum 1. Juli 1996 nach den §§ 2 und 3 dieser
Verordnung angepaßt.
§2
Zusatzrenten, die nach den §§ 4, 5 und 19 Abs. 2 des Hüttenknapp-
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes berechnet sind, werden dadurch
angepaßt, daß die Höhe der Rente mit dem vom 1. Juli 1996 an geltenden
aktuellen Rentenwert ermittelt wird.
§3
(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht einen höheren als den
bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten.
(2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sind Abrundungen
zulässig.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juni 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
Zweite Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung *)
Vom 10. Juni 1996
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das (2) Bei Schiffen mit gefährlichen oder umwelt-
Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom schädlichen Gütern im Sinne der Nummer 1 Unter-
13. September 1984 (BGBI. 1S. 1213), § 5 geändert durch nummer 2 und 3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der
Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 Anlaufbedingungsverordnung vom 23. August 1994
S. 1554), verordnet das Bundesministerium für Verkehr (BGBI. 1S. 2246), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsen- ordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. t S. 1938)
kammer: geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung, hat sich der Seelotse zusätzlich zur Informa-
tion nach Absatz-1 Satz 1 unverzüglich eine Ausferti-
Artikel 1 gung der nach Nummer 6.2 der Anlage zu§ 1 Abs. 1
der Anlaufbedingungsverordnung vom Kapitän
Die Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987
auszufüllenden Prüfliste vorlegen zu lassen, die
(BGBI. 1 S. 1290), zuletzt geändert durch die Verordnung
Vollständigkeit der Ausfüllung der Prüfliste unver-
vom 18. Juli 1995 (BGBI. 1S. 937), wird wie folgt geändert:
züglich zu überprüfen und die damit gegebenen
Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Ist die Prüf-
1. § 12 wird wie folgt geändert: liste nicht oder nicht vollständig ausgefüllt, so hat
der Seelotse unverzüglich den Kapitän darauf hin-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: zuweisen. Bei von See kommenden Schiffen hat der
Seelotse unverzüglich eine Ausfertigung der Prüf-
"Informationspflicht des Seelotsen, liste der von der Aufsichtsbehörde bestimmten
Prüfliste und Lotsbescheinigung". Stelle zuzuleiten."
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
"(1) Sobald der Seelotse an Bord gekommen ist,
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
hat er den Kapitän oder seinen Vertreter unverzüg-
lich über Mängel und besondere Eigenschaften des aa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
Schiffes, die für die Lotsberatung von Bedeutung "c) § 12 Abs. 1 Satz 3 eine Meldung nicht,
sind, zu befragen. Er hat sich im Rahmen der üb- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
lichen Lotstätigkeit von dem ordnungsgemäßen rechtzeitig macht oder''.
Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu
überzeugen. Erkannte Mängel, die die sichere Fahrt bb) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung für ,,d) § 12 Abs. 2 die Vollständigkeit der Ausfül-
die Meeresumwelt darstellen können, hat der See- lung der Prüfliste nicht oder nicht rechtzei-
lotse im deutschen Hoheitsgebiet unverzüglich tig überprüft, einen Hinweis nicht oder
der von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle nicht rechtzeitig gibt oder eine Ausfer-
zu melden. Diese übermittelt unverzüglich diese tigung der Prüfliste nicht oder nicht recht-
Meldung an die See-Berufsgenossenschaft. Der zeitig zuleitet."
Kapitän oder bei Verhinderung sein Vertreter hat
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
unverzüglich dem Seelotsen die nach Satz 1 gefor-
derten Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen. „2. als Kapitän oder dessen Vertreter entgegen
§ 12 Abs. 1 Satz 5 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
1 Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b dient der weiteren Umsetzung von Artikel 13
Abs. 1 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durch- erteilt oder".
setzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung
von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord
von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewäs- Artikel2
sern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABI. EG Nr. L 157
S.1). Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 817
AFG-Anpassungsverordnung 1996
Vom 12. Juni 1996
Auf Grund des § 112a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 249c Abs. 13 des
Arbeitsförderungsgesetzes, die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 10 und Nr. 20 des
Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert worden sind, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bun-
desanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
§1
Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 1996 an
1. für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus
dem Beitrittsgebiet beruhen, 1,0837,
2. für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vor dem
3. Oktober 1990 beruhen, 1,0342.
§2
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1996 in Kraft.
Bonn, den 12. Juni 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
Erste Verordnung
zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Vom 12. Juni 1996
Es verordnen b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zuberei-
- die Bundesregierung auf Grund tungen in erlaubter Weise verwenden will,
und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte
- des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b und des § 19 Weiterveräußerung oder Verwendung be-
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Chemikalien- stehen,".
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703) und
4. In§ 3 Abs. 1 Nr. 4 werden nach den Wörtern "die dort
- des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b des vorgeschriebene Erlaubnis" die Wörter „oder den
Chemikaliengesetzes nach Anhörung der beteiligten Befähigungsschein" eingefügt.
Kreise sowie
- das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 5. In § 3 Abs. 4 Satz 3 und in § 4 Satz 3 Nr. 1 werden die
auf Grund des § 26 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutz- Wörter „zum unmittelbaren Verbrauch" gestrichen.
gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965):
6. § 3 Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,.(hoch-
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung entzündlich)" die Wörter „oder O (brandfördernd)"
eingefügt und das Wort "sowie" gestrichen.
Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober
1993 (BGBI. 1 S. 1720), zuletzt geändert durch Artikel 3 b) In Nummer 4 werden der Punkt durch das
des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1689), wird Wort ", sowie" ersetzt und folgende Nummer 5
wie folgt geändert: angefügt:
,.5. Heizöl und Dieselkraftstoffe."
1. In der Inhaltsübersicht werden dem Anhang die
folgenden Angaben angefügt:
7. § 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
,,Abschnitt 20 Krebserzeugende, erbgutverändernde
und fortpflanzungsgefährdende Stoffe a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "(hoch-
entzündlich)" die Wörter "oder O (brandfördernd)"
Abschnitt 21 Entzündliche, leichtentzündliche und eingefügt und das Wort "sowie" gestrichen.
hochentzündliche Stoffe".
b) In Nummer 5 werden der Punkt durch das Wort
", sowie" ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1, in der Überschrift des § 5, in § 5
Abs. 1 und 2 Satz 1 und 4 und in§ 7 Nr. 3 Buchstabe a "6. Heizöl und Dieselkraftstoffe."
und b wird jeweils das Wort "Sachkenntnis" durch
das Wort "Sachkunde" ersetzt. 8. In § 5 Abs. 3 wird das Wort „Sachkenntnisnachweis"
durch das Wort „Sachkundenachweis" ersetzt.
3. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch 9. In § 9 wird das Wort „Sachkenntnisnachweises"
den Erwerber hat bestätigen lassen, daß dieser durch das Wort „Sachkundenachweises" ersetzt.
a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige
und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz 10. Der Anhang wird wie folgt geändert:
einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das
Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt a) In Abschnitt 2 Spalte 3 werden die Absätze 2 und 3
hat und für C, 0 und F + Stoffe und Zuberei- Nr. 1 bis 7, in Abschnitt 18 Spalte 3 werden die
tungen eine Person mit Sachkunde beschäf- Absätze 4, 5 und 6 und in Abschnitt 19 wird der
tigt oder Text in Spalte 3 gestrichen.
b) In Abschnitt 8 Spalte 1 Nr. 2 wird das Wort „Blei-
1 Diese Verordnung dient im wesentlichen der Umsetzung folgender hydrokarbonat" durch das Wort „Bleihydroxid-
Richtlinien: karbonat" ersetzt.
1. Richtlinie 94/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. Dezember 1994 zur dreizehnten Änderung der Richtlinie c) Abschnitt 16 wird wie folgt geändert:
76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des lnverkehr- aa) In Spalte 1 werden nach der Nummer 4 fol-
bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und gende Nummern angefügt:
Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 331 S. 7),
2. Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
„5. Trichlormethan (Chloroform) 67-66-3
vom 20. Dezember 1994 zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 6. 1, 1,2-Trichlorethan 79-00-5
76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des lnverkehr- 7. 1, 1-Dichlorethylen 75-35-4
bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 365 S. 1). 8. 1, 1, 1-Trichlorethan 71-55-6".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 819
bb) Spalte 2 wird wie folgt gefaßt: 8. Kreosot, Holz 8021-39-4
,. 1. Stoffe nach Spalte 1, 9. Niedrigtemperatur-
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse Kohleteeralkalin,
mit einem Massengehalt der Stoffe nach Extraktrückstände 122384-78-5".
Spalte 1 Nr. 1 bis 4 von 0, 1 % oder bb) In Spalte 3 werden die Absätze 1 und 6 wie
darüber oder folgt geändert:
3. Stoffe und Zubereitungen mit einem Mas- aaa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sengehalt der Stoffe nach Spalte 1 Nr. 5
aaaa) Im einleitenden Satzteil werden
bis 8 von 0, 1 % oder darüber
nach den Wörtern „gilt nicht
dürfen nicht an den privaten Endverbraucher für Holzschutzmittel" die Wörter
abgegeben werden." „mit einem Massengehalt bis zu
cc) Der Text in Spalte 3 wird gestrichen. höchstens 3 % wasserlöslicher
Phenole und" eingefügt.
d) Abschnitt 17 wird wie folgt geändert:
bbbb) Nummer 1 Buchstabe a wird wie
aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
folgt gefaßt:
„Teeröle, insbesondere
,,a) nicht an den privaten Endver-
1. Kreosot 8001-58-9 braucher abgegeben werden
2. Kreosotöl 61789-28-4 sowie".
3. Destillate (Kohlenteer), cccc) In Nummer 3 werden am Ende
Naphthalinöle 84650-04-4 des Satzes der Punkt durch ein
4. Kreosotöl, Komma ersetzt und die Wörter
Acenaphthenfraktion ,.sofern die Gebindegröße minde-
90640-84-9
stens 200 1 beträgt." angefügt.
5. höhersiedende Destillate
(Kohlenteer) 65996-91-0 bbb) In Absatz 6 werden die Wörter „dürfen
erneut in den Verkehr gebracht werden,
6. Anthracenöl 90640-80-5 sofern" durch die Wörter „dürfen nur als
7. Teersäuren, solche erneut in den Verkehr gebracht
Kohle, roh 65996-85-2 werden und sofern" ersetzt.
e) Nach Abschnitt 19 werden folgende Abschnitte angefügt:
Spalte 1 Spalte2 Spalte3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
„Abschnitt 20: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe
Stoffe, die in den Listen 1 1. Stoffe nach Spalte 1 sowie (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt
bis 6 der Anlage zu Num- 2. Stoffe und Zubereitungen, die nicht
mer 29 bis 31 des Anhangs I Stoffe nach Spalte 1 enthalten, 1. für Kraftstoffe i.S. des § 2 der
der Richtlinie 76/769/EWG und die in der Bekanntmachung Zehnten Verordnung zur Durch-
des Rates vom 27 • Juli 1976 des Bundesministeriums für führung des Bundes-Immissions-
zur Angleichung der Rechts- Arbeit und Sozialordnung nach schutzgesetzes (Verordnung
und Verwaltungsvorschriften § 4a Abs. 1 der Gefahrstoff- über die Beschaffenheit und Aus-
der Mitgliedstaaten für Be- verordnung für die Einstufung zeichnung der Qualitäten von
schränkungen des lnverkehr- als krebserzeugend, erbgut- Kraftstoffen -1 O. BlmSchV)
bringens und der Verwen- v.erändernd oder fortpflanzungs- vom 13. Dezember 1993 (BGBI. 1
dung gewisser gefährlicher gefährdend für diese Stoffe fest- S. 2036),
Stoffe und Zubereitungen gelegten Konzentrationsgrenzen 11 • d'
262 s 201 2. für Minera ö erzeugmsse, Ie zur
(ABI. EG Nr. L · ) erreichen oder überschreiten Verwendung als Brennstoff oder
in ihrer jeweils geltenden im oder, wenn dort keine stoff-
b d E pä . h Kraftstoff in beweglichen oder fest-
Amts latt er uro ,sc en spezifischen Werte festgelegt 1
Gemeinschaft en verÖffent- wurden, die in Anhang II Nr. 1.5.6 stehenden Verbrennungsan agen
lichten Fassung enthaIten der Gefahrstoffverordnung fest- bestimmt sind,
sind. Das Bundesministerium gelegten Werte erreichen oder 3. für Brennstoffe, die in geschlos-
für Umwelt, Naturschutz und überschreiten, senen Systemen (z.B. Flüssiggas-
Reaktorsicherheit veröffent- flaschen) verkauft werden,
licht diese Stoffe im Bundes- dürfen nicht an den privaten End-
anzeiger. verbraucher abgegeben werden. 4. für Stoffe und Zubereitungen, so-
fern sie in anderen Abschnitten
dieses Anhangs geregelt sind und
5. für Zubereitungen, die als Künstler-
farben abgegeben werden.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt
nicht vor Ablauf von 12 Monaten
nach Veröffentlichung der Aufnahme
des jeweiligen Stoffes in eine der in
Spalte 1 genannten Listen.
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
Spalte 1 Spalte2 Spalte3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 21: Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Stoffe
Stoffe, die nach § 4a der 1. Stoffe nach Spalte 1 sowie (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt
Gefahrstoffverordnung als 2. Zubereitungen, die Stoffe nach nicht für Erzeugnisse, die in Artikel 9a
entzündlich, leichtentzünd- Spalte 1 enthalten, der Richtlinie 75/324/EWG genannt
lich oder hochentzündlich sind und den dort aufgeführten Anfor-
einzustufen sind. dürfen in Aerosolpackungen für derungen entsprechen.
Unterhaltungs- und Dekorations-
zwecke, zum Beispiel zur Erzeugung (2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt
von nicht bis zum 19. Dezember 1996."
- metallischen Glanzeffekten für
Festlichkeiten,
- künstlichem Schnee und Reif,
- sich verflüchtigenden Schäumen
und Flocken,
- künstlichen Spinngeweben,
- Geräuschen und Homtönen zu
Vergnügungszwecken,
- Luft~hlangen,
nicht an den privaten Endverbraucher
abgegeben werden.
Artikel2 b) In Absatz 5 Satz 1 werden am Ende der Nummer 1
das Wort "und" durch ein Komma ersetzt sowie
Änderung der Gefahrstoffverordnung
nach der Nummer 2 das Wort "und" und folgende
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 Nummer 3 angefügt:
(BGBI. 1 S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch die Ver- "3. der Kennzeichnung "Nur für den berufs-
ordnung vom 19. September 1994 (BGBI. 1 S. 2557), mäßigen Verwender", wenn die Aerosol-
wird wie folgt geändert: packung für Unterhaltungs- und Dekorations-
zwecke bestimmt ist,".
1. Im Inhaltsverzeichnis wird Anhang III wie folgt ge-
ändert:
5. In§ 15a Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Arbeit-
a) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: nehmer" die Wörter „lediglich einer Anzeige, jedoch"
"Nr. 10 Krebserzeugende, erbgutverändemde und eingefügt.
fortpflanzungsgefährdende Stoffe".
b) Nach der Angabe zu Nummer 13 werden folgende 6. § 15b wird wie fol~t geändert:
Angaben angefügt: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Nr. 14 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausbil-
Nr. 15 Teeröle". dungszieles" die Wörter "oder zur Durch-
führung eines Betriebspraktikums während
2. § 4a Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: der Vollzeitschulpflicht" eingefügt.
"Ferner hat er für alte Stoffe im Sinne des § 3 Nr. 2 des bb) In Nummer 2 werden den Wörtern „die
Chemikaliengesetzes, die noch nicht in der Bekannt- Jugendlichen" die Wörter „bei der Beschäf-
machung nach Absatz 1 aufgeführt sind, Nachfor- tigung mit explosionsgefährlichen Stoffen"
schungen anzustellen, um sich die einschlägigen und vorangestellt.
zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Stoffe zu beschaffen."
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gesundheits-
schädlichen, ätzenden oder reizenden" durch
3. § 6 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
die Wörter „sehr giftigen, giftigen, gesund-
"Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Chemika- heitsschädlichen, krebserzeugenden, frucht-
liengesetzes von der Anmeldepflicht ausgenommen schädigenden, erbgutverändernden, ätzen-
oder nach§ 7a des Chemikaliengesetzes nur einge- den, reizenden oder in sonstiger Weise den
schränkt angemeldet worden sind und deren Eigen- Menschen chronisch schädigenden" ersetzt
schaften nicht hinreichend bekannt sind, sind mit dem und der Teilsatz ", wenn die Auslöseschwelle
Satz .,Achtung - noch nicht vollständig geprüfter überschritten ist" gestrichen.
Stoff" zu kennzeichnen."
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
4. § 12 wird wie folgt geändert: „Satz 1 gilt nicht, wenn
a) Absatz 3 wird gestrichen. 1. die Auslöseschwelle unterschritten ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 821
2. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur ,, 10. entgegen § 15e in Verbindung mit § 25 Schäd-
Erreichung des Ausbildungszieles oder zur lingsbekämpfungen durchführt, ohne die in
Durchführung eines Betriebspraktikums Anhang V Nr. 6 vorgesehene Sachkunde nach-
während der Vollzeitschulpflicht erforder- weisen zu können."
lich ist und
3. die Jugendlichen durch einen Fachkundi-
gen beaufsichtigt werden." 12. § 54 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird gestrichen'. a) Absatz 18 wird wie folgt gefaßt:
d) Absatz 5 wird Absatz 4; das Zitat „Absatz 4 Satz 2 ,,(18) Abweichend von§ 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3
Nr. 2 bis 5" wird durch das Zitat „Absatz 3 Satz 2 dürfen Aerosolpackungen bis zum 30. November
Nr. 2 und 3" ersetzt. 1996 noch nach den bis zum 19. Juni 1996 gelten-
e) Die Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 5 bis 7. den Vorschriften gekennzeichnet werden. Vor dem
1. Dezember 1996 in den Verkehr gebrachte Aero-
solpackungen dürfen noch bis zum 1. Februar
7. § 15e wird wie folgt gefaßt: 1997 nach den bis zum 19. Juni 1996 geltenden
.,§ 15e Vorschriften gekennzeichnet sein."
Schädlingsbekämpfung b) Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 20 an-
Wer Schädlingsbekämpfung gefügt:
a) gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen son- ,,(20) Abweichend von Anhang III Nr. 7, 10, 14
stiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei einem und 15 dürfen die dort genannten Verpackungen
Dritten oder bis zum 31. August 1996 noch nach den bis zum
19. Juni 1996 geltenden Vorschriften gekenn-
b) nicht nur gelegentlich und in ·geringem Umfang im
zeichnet werden. Vor dem 1. September 1996 in
eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt,
den Verkehr gebrachte Verpackungen dürfen noch
behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder
bis zum 1. November 1996 nach den bis zum
in seiner in § 48a des Bundes-Seuchengesetzes
19. Juni 1996 geltenden Vorschriften gekenn-
genannten Einrichtung
zeichnet sein."
durchführt, hat die allgemeinen und besonderen
Vorschriften der Verordnung, insbesondere Anhang V
Nummer 6, zu beachten." 13. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2.2.2.1 Abs. 6 zweiter Anstrich wird
8. In § 18 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „außerbetrieb- das Wort „nicht" gestrichen.
liche" gestrichen.
b) In Nummer 1.3.2. 7 wird im Text zu R 64 im zweiten
Satz die Angabe „ 1.4.2.3.3" durch die Angabe
9. § 25 wird wie folgt gefaßt: ,,1.4.2.3.6" ersetzt.
,,§25 c) In Nummer 1.4.2.2.3 Abschnitt Kategorie 3 werden
Besondere Vorschriften für im Text zu Nummer 3b nach den Wörtern „Unter-
den Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen suchungen von DNA-Schäden, z.B. alkalische
Wer als Arbeitgeber die in Anhang V bezeichneten Elution, in Somazellen" ein Anstrich und die Wörter
Gefahrstoffe herstellt oder verwendet oder den dort „Untersuchungen auf (kovalente) Bindung des
genannten Tätigkeiten nachgeht, hat vorbehaltlich Mutagens an die DNA von Somazellen" angefügt.
des Satzes 2 und unbeschadet der Vorschriften des d) In Nummer 1.4.2.3.6 Abs. 1 und 3 wird jeweils
Vierten und Fünften Abschnitts die in Anhang V fest- die Angabe „1.3.2.8" durch die Angabe „ 1.3.2. 7"
gelegten Vorschriften zu beachten. Anhang V Nr. 6 ist ersetzt.
nur anzuwenden, soweit der Arbeitgeber die Voraus-
setzungen des § 15e erfüllt." e) In Nummer 1.6.2 wird im zweiten Anstrich des
Sicherheitsratschlags S 45 nach den Wörtern
,,sehr giftigen" ein Komma und das Wort „giftigen"
10. § 37 Abs. 9 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: eingefügt.
„Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für den Umgang mit
f) In Nummer 4 wird die Kombination der S-Sätze
Dieselmotoremissionen im Freien und in geschlosse-
S 3/9 gestrichen.
nen Arbeitsbereichen ohne Freisetzung von Diesel-
motoremissionen in den Arbeitsbereich sowie für die
Abgabe von benzolhaltigen Ottokraftstoffen an Tank-
stellen." 14. ·Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
11. In § 51 werden in Nummer 8 am Ende das Wort „oder'' aa) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
durch ein Komma und in Nummer 9 der Punkt durch
das Wort „oder" ersetzt und nach Nummer 9 folgende „Nr. 10 Krebserzeugende, erbgutverändemde
Nummer 10 angefügt: und fortpflanzungsgefährdende Stoffe".
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
bb) Nach Nummer 13 werden folgende Angaben 4. Kreosotöl,
angefügt: Acenaphthenfraktion 90640-84-9
„Nr. 14 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe 5. höhersiedende Destillate
(Kohlenteer) 65996-91-0
Nr. 15 Teeröle".
6. Anthracenöl 90640-80-5.
b) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
7. Teersäuren, Kohle, roh 65996-85-2
„Anhang III Nr. 10
8. Kreosot, Holz 8021-39-4
Krebserzeugende, erbgutverändemde
und fortpflanzungsgefährdende Stoffe 9. Niedrigtemperatur-
Kohleteeralkalin,
Die Verpackung von krebserzeugenden, erbgut- Extraktrückstände 122384-78-5".
verändemden und fortpflanzungsgefährdenden
Stoffen und Zubereitungen, die nach Anhang zu b) In Nummer 13.2 Abs. 1 werden im einleitenden
§ 1 Abschnitt 20 der Chemikalien-Verbotsverord- Satzteil nach den Wörtern „in geschlossenen
nung nicht zur Abgabe an den privaten Endver- Anlagen von Holzschutzmitteln" die Wörter mit 11
braucher in den Verkehr gebracht werden dürfen, einem Massengehalt bis zu höchstens 3 % wasser-
ist zusätzlich mit der Aufschrift „Nur für den löslicher Phenole und" eingefügt.
berufsmäßigen Verwender" zu versehen." c) In Nummer 13.2 Abs. 1 Nr. 1 wird Buchstabe a wie
c) Nach der Nummer 13 werden folgende Nummern folgt gefaßt:
angefügt: ,,a) nicht an den privaten Endverbraucher abge-
„Anhang III Nr. 14 geben werden sowie".
Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Die Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, 16. Anhang V Nr. 3 wird gestrichen.
die
1. Tetrachlormethan 17. In Anhang V Nr. 4.2.3 werden die Sätze 1 und 2 durch
(Tetrachlorkohlenstoff) folgenden Satz ersetzt:
2. 1,1,2, 2-Tetrachlorethan ..Wird der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert über-
schritten, dürfen die Betroffenen befristet nur noch an
3. 1,1,1,2-Tetrachlorethan Arbeitsplätzen mit geringer Exposition eingesetzt
4. Pentachlorethan werden, wenn dem Arbeitgeber eine ärztliche
Bescheinigung mit einer Empfehlung nach § 31 Abs. 3
5. Chloroform Nr. 1 ausgestellt worden ist."
6. 1, 1,2-Trichlorethan
7. 1,1-Dichlorethylen 18. In Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Nr. 2 wird Buchstabe b
gestrichen.
8. 1,1, 1-Trichlorethan
mit einem Massengehalt von 0, 1 % oder mehr
19. In Anhang V Nr. 5.2.4 Abs. 1 wird die Angabe
enthalten, ist mit der Aufschrift „Nur für den
„Nummer 5.2.1 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe
berufsmäßigen Verwender" zu versehen.
,,Nummer 5.2.1 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
Anhang III Nr. 15
Teeröle 20. In Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 4 wird die Nummer 3b
gestrichen.
Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach An-
hang IV Nr. 13, die mehr als 50 mg/kg (ppm)
Benzo(a)pyren enthalten, ist mit der Aufschrift 21. In Anhang V Nr. 6.4.3 wird in Satz 2 die Zahl „2" durch
„ Verwendung nur zur Druckimprägnierung mit die Zahl „5" ersetzt.
Schlußvakuum von Bahnschwellen und Leitungs-
masten" zu versehen."
Artikel3
15. Anhang IV Nr. 13 wird wie folgt geändert: Bekanntmachungsertaubnis
a) In Nummer 13.1 Abs. 1 werden nach dem Wort
1. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
„Destillationsrückstände (Pech)" ein Komma und
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-
folgende Angaben eingefügt:
Verbotsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
„insbesondere ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
1. Kreosot 8001-58-9
2. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
2. Kreosotöl 61789-28-4
kann den Wortlaut der Gefahrstoffverordnung in der
3. Destillate (Kohlenteer), vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Naphthalinöle 84650-04-4 Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 823
Artikel4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juni 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 11. Juni 1996
Auf Grund des Ges~tzes betreffend den Schutz von 5. ,,2. SÜDDEUTSCHE SPIELEMESSE 96"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 7. bis 10. November 1996 in Stuttgart
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des 6. ,,ANIMAL 96 - Fachausstellung für Heimtierhaltung
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des und Tiergesundheit"
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom vom 29. November bis 1. Dezember 1996 in Stuttgart
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird 7. ,,EuroMold - Europäische Fachmesse für Werkzeug-
bekanntgemacht: und Formenbau, Design und Produktentwicklung"
vom 4. bis 7. Dezember 1996 in Frankfurt am Main
1.
8. ,,EUROCARGO '97 - 9. Internationale Fachmesse für
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für Transport und Logistik mit Kongreß"
die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 5. bis 7. März 1997 in Stuttgart
1. ,,3. OUTDOOR - Europäische Outdoor-Fachmesse"
vom 22. bis 25. August 1996 in Friedrichshafen II.
2. ,,121. Bayerisches Zentral-Landwirtschaftsfest (ZLF)
1996" Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern
vom 21. bis 29. September 1996 in München und Marken auf Ausstellungen vom 11. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1699) bezeichnete Veranstaltung
3. ,,MODELL & HOBBY 96 - Ausstellung für Modellbau,
Modelleisenbahn und kreatives Gestalten" „lnterstoff World - Worldwide Fabric & Accessoires
vom 17. bis 20. Oktober 1996 in Leipzig Show",
4. ,,GLASTEC 96 -14. Internationale Fachmesse Maschi- die in der Zeit vom 24. bis 26. September 1996 in Frankfurt
nen Ausrüstungen Anwendungen Produkte" am Main stattfinden soJlte, wird nunmehr vom 22. bis
vom 22. bis 26. Oktober 1996 in Düsseldorf 24. September 1996 stattfinden.
Bonn,den11.Juni1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozeßordnung
(ProzeßkostenhiHebekanntmachung 1996 - PKHB 1996)
Vom 18. Juni 1996
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Zivil-
prozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
1O. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2954) neu gefaßt worden ist, wird bekannt-
gemacht:
Die vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozeßordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 649 Deutsche Mark,
2. für den Ehegatten 649 Deutsche Mark,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, 456 Deutsche Mark.
Bonn, den 18. Juni 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 11. Juni 1996
Auf Grund des Ges~tzes betreffend den Schutz von 5. ,,2. SÜDDEUTSCHE SPIELEMESSE 96"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 7. bis 10. November 1996 in Stuttgart
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des 6. ,,ANIMAL 96 - Fachausstellung für Heimtierhaltung
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des und Tiergesundheit"
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom vom 29. November bis 1. Dezember 1996 in Stuttgart
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird 7. ,,EuroMold - Europäische Fachmesse für Werkzeug-
bekanntgemacht: und Formenbau, Design und Produktentwicklung"
vom 4. bis 7. Dezember 1996 in Frankfurt am Main
1.
8. ,,EUROCARGO '97 - 9. Internationale Fachmesse für
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für Transport und Logistik mit Kongreß"
die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 5. bis 7. März 1997 in Stuttgart
1. ,,3. OUTDOOR - Europäische Outdoor-Fachmesse"
vom 22. bis 25. August 1996 in Friedrichshafen II.
2. ,,121. Bayerisches Zentral-Landwirtschaftsfest (ZLF)
1996" Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern
vom 21. bis 29. September 1996 in München und Marken auf Ausstellungen vom 11. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1699) bezeichnete Veranstaltung
3. ,,MODELL & HOBBY 96 - Ausstellung für Modellbau,
Modelleisenbahn und kreatives Gestalten" „lnterstoff World - Worldwide Fabric & Accessoires
vom 17. bis 20. Oktober 1996 in Leipzig Show",
4. ,,GLASTEC 96 -14. Internationale Fachmesse Maschi- die in der Zeit vom 24. bis 26. September 1996 in Frankfurt
nen Ausrüstungen Anwendungen Produkte" am Main stattfinden soJlte, wird nunmehr vom 22. bis
vom 22. bis 26. Oktober 1996 in Düsseldorf 24. September 1996 stattfinden.
Bonn,den11.Juni1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozeßordnung
(ProzeßkostenhiHebekanntmachung 1996 - PKHB 1996)
Vom 18. Juni 1996
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Zivil-
prozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
1O. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2954) neu gefaßt worden ist, wird bekannt-
gemacht:
Die vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozeßordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 649 Deutsche Mark,
2. für den Ehegatten 649 Deutsche Mark,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, 456 Deutsche Mark.
Bonn, den 18. Juni 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 825
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 25, ausgegeben am 12. Juni 1996
Tag I n h a It Seite
3. 6. 96 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 1994 über die Zusammenarbeit zum Schutz und
zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 874
FNA: neu: 188-73
GESTA: XN001
5. 6. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinten Nationen über den Sitz des Frelwilllgenprogramms der Vereinten Nationen 903
FNA: neu: 188-74
GESTA: XA006
31. 5. 96 Dreiundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(23. ADA-Ausnahmeverordnung - 23. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 921
22. 4. 96 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-niederländischen Vereinbarung über die
Zusammenarbeit bei der Rettung von Menschenleben in der Nordsee . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 929
24. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäi-
schen Zusatzübereinkommen zum Ubereinkommen über Straßenverkehrszeichen . . • . . . . . . . . • . . . 929
25. 4. 96 Bekanntmachung der deutsch-slowakischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . . 930
29. 4. 96 Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 932
29. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • . . . . . . . . . . . . • 934
2. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . • . . . . . . . . . . . . . . . . 934
2. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935
6. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . • . . . . 935
6. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936
PNis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
25.5.96 Verordnung über das Inverkehrbringen von Fischereierzeug-
nissen aus Mauretanien 6289 (104 8. 6. 96) 9.6.96
neu: 2125-40-63
20.5.96 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzweiten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach, Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Kassel) 6473 (107 13. 6. 96) 20.6.96
96-1-2-102
20.5.96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Stuttgart) 6474 (107 13. 6. 96) 24.6.96
96-1-2-33
20.5.96 Hundertachtundsechzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Stuttgart) 6475 (107 13.6.96) 24.6.96
neu: 96-1-2-168
4.6.96 Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest
zur Aufhebung einer schiffahrtspolizeilichen Anordnung 6476 (107 13. 6. 96) 14.6.96
9511-1-34
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ·
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr JSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8.5.96 Verordnung (EG) Nr. 851/96 der Kommission zur Festsetzung des
Mindesteinfuhrpreises für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus
K i r s c h e n für das Wirtschaftsjahr 1996/97 L 115/12 9.5.96
10.5.96 Verordnung (EG) Nr. 860/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1430/95 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme
der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zu c k er
gewährten Ausfuhrerstattungen L 116/16 11.5.96
14.5.96 Verordnung (EG) Nr. 875/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Ein-
fuhrregelung für Ban an e n L 118/14 15.5.96
15.5.96 Verordnung (EG) Nr. 885/96 der Kommission mit einer Maßnahme zum
Schutz gegen die Einfuhr von K n ob I auch mit Ursprung in China L 119/12 16.5.96
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
Verordnung
über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs-
und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz
(BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung)
Vom 6. Juni 1996
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Bauprodukten- (3) Zertifizierungsstelle im Sinne dieser Verordnung ist
gesetzes vom 10. August 1992 (BGBI. 1S. 1495) verordnet jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Über-
das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und wachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Beurtei-
Städtebau: lung und abschließende Bewertung der Ergebnisse von
Prüf- oder Überwachungsstellen gehören.
Abschnitt 1 §3
Allgemeine Vorschriften Allgemeine Grundsitze und
Voraussetzungen für die Anerkennung
§1
(1) Die Anerkennung als PÜZ-Stelle erfolgt für einzelne
Anwendungsbereich oder mehrere Bauprodukte, Produktbereiche oder Anfor-
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die derungsbereiche.
Anerkennung und das Verfahren der Anerkennung als (2) Die Anerkennung als Prüfstelle kann auf Tätigkeiten
1. Prüfstelle für im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens (§ 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) und der Brauchbarkeitsbeurtei-
a) eine Brauchbarkeitsbeurteilung nach § 6 Abs. 4 lung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) beschränkt werden,
Satz 3 des Bauproduktengesetzes, wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung als Prüfstelle
b) einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 9 Abs. 4 des im Rahmen des Brauchbarkeitsnachweises (§ 1 Satz 1
Bauproduktengesetzes 1,1nd Nr. 1 Buchstabe b) nicht erfüllt sind. Die Anerkennung
einer PÜZ-Stelle als Prüf- und Überwachungsstelle für das
c) die Konformitätsnachweisverfahren nach § 8 Abs. 2
gleiche Produkt, den gleichen Produktbereich oder Anfor-
Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Bauproduktengesetzes,
derungsbereich ist zulässig, wenn die jeweiligen Anerken-
2. Überwachungsstelle für die Konformitätsnachweisver- nungsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Anerkennung als
fahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 des Bau- Prüf- oder Überwachungsstelle und zugleich als Zertifizie-
produktengesetzes und rungsstelle für das gleiche Produkt, den gleichen Produkt-
bereich oder Anforderungsbereich ist zulässig, wenn die
3. Zertifizierungsstelle für Bestätigungen nach § 8 Abs. 2
jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die
Satz 3 des Bauproduktengesetzes und Erteilung des
Zertifizierungsstelle darf in diesem Fall ihre Ergebnisse
Konformitätszertifikats nach § 1O des Bauprodukten-
als Prüf- oder Überwachungsstelle beurteilen und ab-
gesetzes.
schließend bewerten, sofern dies in der harmonisierten
Sie enthält ferner Regelungen über die Rechte und Pflich- oder anerkannten Norm oder Leitlinie für die europäische
ten der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und ZertifJZie- technische Zulassung nicht ausgeschlossen ist.
rungsstellen (PÜZ-Stellen) und über den Widerruf und das
(3) Die Anerkennung kann erfolgen, wenn nach § 3
Erlöschen von Anerkennungen.
Abs.1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes für das Baupro-
dukt, den Produktbereich oder den Anforderungsbereich
§2 harmonisierte oder anerkannte Normen oder Leitlinien für
Begriffsbestimmungen die europäische technische Zulassung bekannt gemacht
worden sind oder mit deren Bekanntmachung in abseh-
(1) Prüfstelle im Sinne dieser Verordnung ist jede natür-
barer Zeit zu rechnen ist. Die Anerkennung kann auch
liche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungs-
erfolgen, wenn noch keine Normen oder Leitlinien nach
gemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Feststellung von
Satz 1 vorliegen, die Kommission der Europäischen
Eigenschaften oder von Leistungen von Bauprodukten
Gemeinschaften aber für das Bauprodukt, den Produkt-
durch Messung, Untersuchung, Berechnung oder auf
bereich oder Anforderungsbereich bereits eine Entschei-
sonstige Weise gehören. dung über das anzuwendende Konformitätsnachweisver-
(2) Überwachungsstelle im Sinne dieser Verordnung ist fahren getroffen hat und danach die Eignung der PÜZ-
jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Über- Stelle beurteilt werden kann. Die Anerkennung kann auch
wachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Erstin- für Bauprodukte erfolgen, für die europäische technische
spektion des Werkes und der werkseigenen Produktions- Zulassungen ohne Leitlinien nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Ver-
kontrolle und die laufende Überwachung, Beurteilung und bindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Bauproduktengesetzes
Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle ge- erteilt worden sind und diese die Einschaltung von ent-
hören. sprechenden PÜZ-Stellen vorsehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 799
(4) Die PÜZ-Stelle muß unparteilich, insbesondere hin- (10) Ein Wechsel des Leiters der PÜZ-Stelle oder seines
sichtlich ihres technischen und bewertenden Urteils frei Stellvertreters ist der Anerkennungsbehörde unverzüglich
von wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein. anzuzeigen.
Entsprechendes gilt für den Leiter, seinen Stellvertreter
und die leitenden Beschäftigten der PÜZ-Stelle. Die per-
sönliche Zuverlässigkeit des Leiters der PÜZ-Stelle und Abschnitt 2
seines Stellvertreters muß gegeben sein. Besondere Vorschriften
(5) Die PÜZ-Stelle muß in der Lage sein, alle mit der
anzuerkennenden Tätigkeit regelmäßig anfallenden Auf- §5
gaben mit eigenem Personal, eigenen Einrichtungen und
Geräten durchzuführen. Unteraufträge sind nur an gleich- Besondere Anerkennungs-
falls dafür anerkannte PÜZ-Stellen oder an solche PÜZ- voraussetzungen als Prüfstelle
Stellen zulässig, die Gegenstand der Anerkennung waren. (1) Die Prüfstelle muß über eine ausreichende Zahl an
Beschäftigten mit der für die Prüfungen notwendigen Aus-
§4 bildung und beruflichen Erfahrung verfügen. Ihr muß ern
Allgemeine Pflichten und hauptberuflich tätiger Leiter vorstehen, dem die Aufsicht
Rechte der anerkannten PÜZ-Stelle über alle Beschäftigten der Prüfstelle obliegt. Der Leiter
oder sein Stellvertreter müssen über eine auf den Tätig-
(1) Die anerkannte PÜZ-Stelle muß im Rahmen ihrer
keitsbereich der Prüfstelle bezogene Ausbildung tech-
Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der
nisch-naturwissenschaftlicher Art mit Abschluß an einer
Bauprodukte, deren Vertretern nach§ 6 Abs. 1 Satz 2 des
Fachhochschule oder Universität verfügen und eine drei-
Bauproduktengesetzes und den Importeuren nach § 8
jährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Prüfung
Abs. 6 Satz 4 des Bauproduktengesetzes in Anspruch
von Bauprodukten nachweisen. Soll die Prüfstelle auch im
genommen werden können. Eine räumliche Begrenzung
Bereich des Brauchbarkeitsnachweises nach § 1 Abs. 1
des Tätigkeitsbereichs ist auf Antrag der PÜZ-Stelle zuläs-
sig. Dies ist in der Anerkennung festzulegen. Nr. 1 Buchstabe b tätig werden, müssen der Leiter oder
sein Stellvertreter eine umfassende Berufserfahrung im
(2) Die Vertraulichkeit ist auf allen Organisationsebenen Bauproduktenbereich oder Anforderungsbereich von min-
der anerkannten PÜZ-Stelle sicherzustellen. destens fünf Jahren nachweisen. Aus Art und Umfang der
(3) Die anerkannte PÜZ-Stelle muß der anerkennenden beantragten Anerkennung kann sich die Notwendigkeit
Behörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung eines hauptberuflichen Stellvertreters des Leiters sowie
geben. weiteren Leitungspersonals ergeben. Anzahl und Qualifi-
(4) Art und Umfang der Tätigkeiten der anerkannten kation der übrigen Beschäftigten richten sich nach Art und
PÜZ-Stelle oder einer von dieser beauftragten PÜZ-Stelle Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu
richten sich nach der harmonisierten oder anerkannten beachtenden technischen Anforderungen.
Norm, der Leitlinie für die europäische technische Zulas- (2) Die Prüfstelle muß über die zur ordnungsgemäßen
sung, deren Bekanntmachung oder der europäischen Durchführung der beantragten Prüfungsaufgaben erfor-
technischen Zulassung ohne Leitlinie für das Bauprodukt, derlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische
den Produktbereich oder Anforderungsbereich, für den Ausstattung verfügen. Einzelheiten ergeben sich aus den
die Anerkennung ausgesprochen worden ist. Nehmen die bekanntgemachten Normen und Leitlinien oder deren
Normen, Leitlinien oder deren Bekanntmachungen oder Bekanntmachung, im Fall von§ 3 Abs. 3 Satz 2 aus der
die europäischen technischen Zulassungen auf spezielle Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemein-
Prüfnormen Bezug, bestimmen auch diese die Tätigkeiten schaften.
der PÜZ-Stelle.
(3) Die Prüfstelle muß ferner verfügen über
(5) Die anerkannte PÜZ-Stelle muß regelmäßig an dem
Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt, den Pro- 1. schriftliche Anweisungen für die Benutzung und War-
duktbereich oder den Anforderungsbereich anerkannten tung der Prüfvorrichtungen, den Umgang mit und die
PÜZ-Stellen teilnehmen. Vorbereitung von Prüfgegenständen sowie die Durch-
führung der Prüfungen nach den einschlägigen Prüf-
(6) Die anerkannte PÜZ-Stelle hat ihr technisches Per-
normen oder Prüfvorschriften (Standardarbeitsanwei-
sonal hinsichtlich neuerer Entwicklungen im Bereich der
Anerkennung fortzubilden und die technische Ausstattung sungen) und
zu warten, zu erneuern und zu ergänzen, so daß die Aner- 2. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der
kennungsvoraussetzungen während des gesamten Aner- Prüfungen.
kennungszeitraums erfüllt sind.
(7) Die anerkannte PÜZ-Stelle hat Aufzeichnungen über §6
die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die Besondere Pflichten
berufliche Erfahrung der bei ihr Beschäftigten zu führen der anerkannten Prüfstelle -
und laufend fortzuschreiben.
(1) Die Prüfgeräte müssen nach den allgemein aner-
(8) Die anerkannte PÜZ-Stelle hat Anweisungen zu kannten Regeln der Technik kalibriert sein.
erstellen und zu dokumentieren, aus denen sich die Pflich-
ten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben, (2) Die Prüfstelle muß sich an von der anerkennenden
und diese laufend fortzuschreiben. Behörde bestimmten Ringversuchen und Vergleichsun-
tersuchungen beteiligen.
(9) Die anerkannte PÜZ-Stelle hat die Erfüllung der all-
gemeinen Pflichten nach den Absätzen 5 bis 8 und der (3) Die Prüfstelle hat Berichte über die Durchführung
besonderen Pflichten nach § 6, § 8 oder § 10 zu dokumen- und die Ergebnisse der Prüfungen anzufertigen und zu
tieren. dokumentieren. Diese müssen Angaben zum Prüfgegen-
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
stand, zum Prüfdatum, zum beteiligten Prüfpersonal, zu Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung
den angewandten Prüfverfahren entsprechend den tech- von Bauprodukten nachweisen. Anzahl und Qualifikation
nischen Anforderungen nach § 4 Abs. 4, zu den Prüfer- der übrigen Beschäftigten richten sich nach Art und
gebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Prüfbe- Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu
richte sind vom Leiter der Prüfstelle oder seinem Stellver- beachtenden technischen Anforderungen.
treter zu unterzeichnen. Die Berichte und die begleitenden (2) Die Zertifizierungsstelle muß ferner verfügen über
Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der
anerkennenden Behörde oder der von dieser bestimmten 1. schriftliche Anweisungen für die Durchführung von
Stelle auf Verlangen vorzulegen. Zertifizierungen nach den einschlägigen Normen und
Vorschriften und
§7 2. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der
Zertifizierungen.
Besondere Anerkennungs-
voraussetzungen als Überwachungsstelle
§10
• (1) Die Überwachungsstelle muß über eine ausreichen-
de Zahl an Beschäftigten mit der für die Überwachungs- Besondere Pflichten
aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfah- der anerkannten Zertifizierungsstelle
rung verfügen. Ihr muß ein Leiter vorstehen, dem die Auf- Die Zertifizierungsstelle hat Aufzeichnungen und
sicht über alle Beschäftigten der Überwachungsstelle Berichte über ihre Zertifizierungen anzufertigen. Die
obliegt. Der Leiter oder sein Stellvertreter müssen über Berichte müssen Angaben zum Zertifizierungsgegen-
eine auf den Tätigkeitsbereich der Überwachungsstelle stand, zum Zertifizierungsdatum, zum beteiligten Zertifi-
bezogene Ausbildung technisch-naturwissenschaftlicher zierungspersonal, zu deri angewandten Zertifrzierungsver-
Art mit Abschluß an einer Fachhochschule oder Univer- fahren, zum Zertifizierungsergebnis und zum Herstellwerk
sität verfügen und eine dreijährige praktische Berufserfah- enthalten. Der Bericht ist vom Leiter der Zertifizierungs-
rung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten stelle oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Der
nachweisen. Anzahl und Qualifikation der übrigen Be- Bericht ist unabhängig von der Notwendigkeit eines Kon-
schäftigten richten sich nach Art und Umfang der bean- formitätszertifikats zu erstellen.
tragten Tätigkeiten und den dabei zu beachtenden techni-
schen Anforderungen.
Abschnitt3
(2) Die Überwachungsstene muß ferner verfügen über
Antrag auf Anerkennung;
1. schriftliche Anweisungen über Art und Umfang der
Widerruf und Erlöschen
Überwachungen und
2. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der § 11
Überwachungen.
Antrag und Antragsunterlagen
§8 (1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerken-
nungsbehörde zu beantragen.
Besondere Pflichten
der anerkannten Überwachungsstelle (2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen ein-
zureichen:
Die Überwachungsstelle hat Berichte über die Durch-
führung der Überwachungen anzufertigen. Diese müssen 1. Angaben zum Produkt, Produktbereich oder Anforde-
Angaben zum Überwachungsgegenstand, zum Überwa- rungsbereich, für den eine Anerkennung beantragt
chungszeitraum, zum beteiligten Überwachungspersonal, wird; dabei kann auf bekanntgemachte Normen, Zu-
zu den angewandten Überwachungsverfahren, zu den lassungsleitlinien oder auf Entscheidungen der Kom-
Überwachungsergebnissen und zum Herstellwerk enthal- mission der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 3
ten. Der Überwachungsbericht ist vom Leiter der Überwa- Abs. 3 Satz 2 Bezug genommen und eine räumliche
chungsstelle oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben. Begrenzung des Tätigkeitsbereichs beantragt werden,
Die Berichte und die begleitenden Aufzeichnungen sind 2. Angabe, auf welche Funktion im Sinne des § 1 Satz 1
fünf Jahre aufzubewahren und der anerkennenden Behör- sich di~ Anerkennung beziehen soll,
de oder der von ihr beauftragten Stelle auf Verlangen vor-
3. Angaben zur Person und Qualifikation des Leiters und
zulegen.
seines Stellvertreters, zum leitenden Personal und sei-
ner Berufserfahrung und zum Anteil der Tätigkeit für die
§9 PÜZ-Stelle,
Besondere Anerkennungs- 4. Angaben über wirtschaftliche oder rechtliche Verbin-
voraussetzungen als Zertifizierungsstelle dungen der PÜZ-Stelle, ihres Leiters und der bei ihr
(1) Die Zertifizierungsstelle muß über eine ausreichende Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
Zahl an Beschäftigten mit der für die Zertifizierungen not- 5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen
wendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen. Ausstattung der PÜZ-Stelle,
Ihr muß ein Leiter vorstehen, dem die Aufsicht über alle
6. bei natürlichen Personen die Angabe des Alters, bei
Beschäftigten der Zertifizierungsstelle obliegt. Der Leiter
juristischen Personen, Stelle oder Überwachungsge-
oder sein Stellvertreter müssen über eine fachbezogene
meinschaft Angaben des Alters des Leiters und seines
Ausbildung technisch-naturwissenschaftlicher Art mit
Stellvertreters,
Abschluß an einer Fachhochschule oder Universität ver-
fügen und eine fünfjährige praktische Berufserfahrung im 7. Angaben zu Unterauftragnehmern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 801
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die 2. mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen ein- licher Ämter,
holen.
3. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines
vorsätzlichen Vergehens im Zusammenhang mit der
§12 anerkannten Tätigkeit oder
Widerruf und Erlöschen 4. durch gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der
Verfügung über das Vermögen.
(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die aner-
kannte PÜZ-Stelle gegen die ihr obliegenden Pflichten Liegen bei einer juristischen Person, Stelle oder Überwa-
wiederholt oder grob verstoßen hat. Sie ist ferner zu wider- chungsgemeinschaft die Erlöschensgründe nach Satz 2
rufen, wenn nachträglich Gründe bekannt werden oder hinsichtlich des Leiters oder seines Stellvertreters vor,
eintreten, die eine Versagung der Genehmigung gerecht- erlischt die Anerkennung, wenn der Anerkennungsbehör-
fertigt hätten. Die Anerkennung kann widerrufen werden, de nicht innerhalb von sechs Monaten ein Wechsel des
wenn die anerkannte PÜZ-Stelle ihre Tätigkeit zwei Jahre Leiters oder seines Stellvertreters nach § 4 Abs. 10 ange-
nicht ausgeübt hat. zeigt wird.
(2) Die Anerkennung erlischt durch schriftlichen Verzicht
gegenüber der Anerkennungsbehörde oder durch Frist- §13
ablauf. Bei natürlichen Personen erlischt die Anerkennung Inkrafttreten
auch
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1. mit der Vollendung des 68. Lebensjahres, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juni 1996
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
Verordnung
zur Änderung der Industriellen Metall-Ausbildungsverordnung
Vom 10. Juni 1996
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 3. In § 8 Abs. 2 Nr. 2 werden im Buchstaben g der Punkt
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 angefügt:
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 ,,3. in der Fachrichtung Schweißtechnik:
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom a) Lesen, Anwenden und Erstellen von techni-
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bun- schen Unterlagen,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem b) Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung Werk- und Hilfsstoffen,
und Technologie:
c) Trennen,
d) Schleifen,
Artikel 1 e) Umformen,
Änderung der f) Fügen,
Industriellen Metaß-Ausbildungsverordnung
g) Schweißen,
Die Industrielle Metall-Ausbildungsverordnung vom
15. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 274) wird wie folgt geändert: h) Anwenden gesteuerter Fertigungsverfahren,
ij Vor- und Nachbereitung des Schweißens,
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: k) Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,
a) In Nummer 4 wird nach Buchstabe c folgender 1) Montieren und Demontieren von Bauteilen und
Buchstabe angefügt: Baugruppen des Anlagen-, Behälter- und
"d) Schweißtechnik,". Rohrleitungsbaues,
b) In Nummer 5 werden im Buchstaben b der Punkt m) Anschlagen, Sichern und Transportieren."
durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe
angefügt: 4. § 17 wird wie folgt geändert:
"c) Schweißtechnik." a) _Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Der Prüfling soll in den Fachrichtungen
2. In § 7 Abs. 2 Nr. 3 werden im Buchstaben f der Punkt Metall- und Schiffbautechnik, Ausrüstungstec.hnik
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer und Feinblechbautechnik in insgesamt höchstens
angefügt: 14 Stunden drei Prüfungsstücke sowie in der Fach-
richtung Schweißtechnik in insgesamt höchstens
"4. in der Fachrichtung Schweißtechnik: zwölf Stunden drei schweißtechnische Prüfungs-
a) Lesen, Anwenden und Erstellen von techni- stücke und zwei mechanische Prüfungsstücke
schen Unterlagen, anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in
b) Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Betracht:
Werk- und Hilfsstoffen, 1. in der Fachrichtung Metall- und Schiffbautechnik:
c) Trennen, a) Anfertigen von Skizzen, Abwickeln von Form-
d) Schleifen, teilen und Herstellen von Schablonen,
e) Umformen, b) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen und
Kennzeichnen, Trennen, Biegeumformen,
f) Fügen, Flammrichten,
g) Schweißen, c) Fügen durch Schmelzschweißen,
h) Anwenden gesteuerter Fertigungsverfahren, d) Anpassen von Bauteilen und Fügen durch
i) Vor- und Nachbereitung des Schweißens, lösbare Verbindungen unter Montagebedin-
gungen;
k) Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,
1) Montieren und Demontieren von Bauteilen, 2. in der Fachrichtung Ausrüstungstechnik:
Baugruppen und großdimensionierten Metall- a) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen und
konstruktionen, Kennzeichnen, Trennen, Biegeumformen,
m) Anschlagen, Sichern und Transportieren." b) Fügen durch Schmelzschweißen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 803
c) Anpassen von -Bauteilen und Fügen durch b) In Absatz 3 Nr. 3 werden im Buchstaben d der
lösbare Verbindungen, Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer angefügt:
d) Anschließen, Prüfen und Inbetriebnehmen
von Pneumatik- oder Hydraulikschaltungen; "4. in der Fachrichtung Schweißtechnik:
a) im Prüfungsfach Technologie: -
3. in der Fachrichtung Feinblechbautechnik:
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
a) Anfertigen von Skizzen, Abwickeln von Form- rationelle Energieverwendung,
teilen und Herstellen von Schablonen,
bb) Eigenschaften und Verwendung von
b) Herstellen von Feinblechbauteilen durch Werk-, Zusatzwerk- und Hilfsstoffen,
Anreißen, Kennzeichnen, manuelles und Werkstoffprüfung,
maschinelles Trennen und Umformen sowie cc) Wärmebehandlung,
Oberflächenbehandeln,
dd) Korrosionsschutz,
c) Fügen durch Löten und Schweißen,
ee) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
d) Fügen durch Umformen, ff) Schweißbarkeit der Metalle,
e) Anpassen und Montieren von Feinblechbau- gg) Schweißverfahren,
teilen;
hh) Vor- und Nachbehandlung von Schweiß-
4. in der Fachrichtung Schweißtechnik: verbindungen,
a) als schweißtechnische Prüfungsstücke: ii) schweißtechnische Metallkonstruktionen,
kk) Transporttechnik,
aa) Herstellen eines Werkstückes aus bis
zu 12 Millimeter dickem, kohlenstoff- II) Prüftechnik;
armen Stahlblech durch Lichtbogen- b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
handschweißen mit basischumhüllter
aa) technische Zeichnungen, Tabellen und
Elektrode. Die Werkstückteile sind durch
Diagramme, Sinnbilder, Fertigungs-
eine Stumpfnaht in Wannenposition ohne
und Arbeitspläne, Normen,
Schweißbadsicherung zu schweißen. Die
Schweißnaht ist beidseitig auszuführen, bb) Schweiß- und Schweißfolgepläne,
wobei die Wurzellage auszufugen oder cc) Bewertung schweißtechnischer Daten;
auszuschleifen ist,
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
bb) Herstellen eines Werkstückes aus bis
aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen,
zu 3 Millimeter dickem, kohlenstoff-
Masse, Kraft, Drehmoment, Geschwin-
armen Stahlblech durch Gasschweißen
digkeit, Umdrehungsfrequenz,
mit Sauerstoff-Acetylen-Flamme oder
Wolfram-lnertgasschweißen, jeweils mit bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
Zusatzwerkstoff. Die Werkstückteile sind cc) Ohmsches Gesetz,
durch eine Stumpfnaht einseitig in
Wannenposition zu schweißen ohne dd) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit,
Schweißbadsicherung, ohne Ausfugen Wärmeausdehnung,
oder Ausschleifen. Die Auswahl des ee) Schweißnahtberechnung,
Schweißverfahrens erfolgt durch den ff) Fertigungszeit, Lohn und Material;
Prüfling,
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-
cc) Herstellen eines Werkstückes aus bis kunde:
zu 12 Millimeter dickem, kohlenstoff-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
armen Stahlblech durch Metall-Aktiv-
liche zusammenhänge der Berufs- und Ar-
gasschweißen mit Zusatzwerkstoff. Die
Werkstückteile sind durch eine Kehlnaht beitswelt."
einseitig in Steigposition zu schweißen; c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
b) als mechanische Prüfungsstücke: n(B) In den Fachrichtungen Metall- und Schiff-
bautechnik, Ausrüstungstechnik und Feinblech-
aa) Abwickeln von Formteilen, bautechnik ist die Prüfung bestanden, wenn jeweils
bb) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen, in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie
Kennzeichnen, Trennen, Biegeumformen, innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach
Anpassen und Fügen. Technologie mindestens ausreichende Leistungen
erbracht sind. In der Fachrichtung Schweißtechnik
Innerhalb der praktischen Prüfung sollen die ist die Prüfung bestanden, wenn jeweils in der prak-
schweißtechnischen Prüfungsstücke mit 30 vom tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb
Hundert und die mechanischen Prüfungsstücke der praktischen Prüfung bei mindestens jeweils
mit 70 vom Hundert gewichtet werden. Für die zwei der schweißtechnischen Prüfungsstücke und
Anfertigung und Bewertung der schweißtechni- innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach
schen Prüfungsstücke sind die schweißtechni- Technologie mindestens ausreichende Leistungen
schen Normen zugrunde zu legen." erbracht sind."
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
5. § 18 wird wie folgt geändert: Herstellen eines Werkstückes aus 4 bis
5 Millimeter dickem kohlenstoffarmen
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Stahlrohr von mindestens 50 Millimeter
,,(2) Der Prüfling soll in den Fachrichtungen Appa- Durchmesser durch Gasschweißen mit
ratetechnik und Versorgungstechnik in insgesamt Sauerstoff-Acetylen-Flamme mit Zusatz-
höchstens 14 Stunden drei Prüfungsstücke sowie werkstoff. Die waagerecht feststehen-
in der Fachrichtung Schweißtechnik in insgesamt den Werkstückteile sind durch eine
höchstens zwölf Stunden drei schweißtechnische Stumpfnaht einseitig in Steigposition
Prüfungsstücke und zwei mechanische Prüfungs- ohne Schweißbadsicherung zu schwei-
stücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in ßen. Die Auswahl des Schweißverfah-
Betracht: rens erfolgt durch den Prüfling;
1. in der Fachrichtung Apparatetechnik: b) als mechanische Prüfungsstücke:
a) Konstruieren von Abwicklungen zylindrischer aa) Konstruieren von Abwicklungen zylin-
und kegeliger Körper, drischer und kegeliger Körper,
bb) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen,
b) Herstellen von Abwicklungen,
Kennzeichnen, manuelles und maschi-
c) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen und nelles Bearbeiten, Anpassen und Fügen.
Kennzeichnen, manuelles und maschinelles
Innerhalb der praktischen Prüfung sollen die
Bearbeiten,
schweißtechnischen Prüfungsstücke mit 30 vom
d) Herstellen von Formstücken durch Umfor- Hundert und die mechanischen Prüfungsstücke
men und Fügen, Montieren von Bauteilen; mit 70 vom Hundert gewichtet werden. Für die
Anfertigung und Bewertung der schweißtechni-
2. in der Fachrichtung Versorgungstechnik: schen Prüfungsstücke sind die schweißtechni-
a) Konstruieren von Abwicklungen zylindrischer schen Normen zugrunde zu legen."
und kegeliger Körper, b) In Absatz 3 Nr. 2 werden im Buchstaben d der
b) Herstellen von Abwicklungen, Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer angefügt:
c) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen und
Kennzeichnen, manuelles und maschinelles ,,3. in der Fachrichtung Schweißtechnik:
Bearbeiten, a) im Prüfungsfach Technologie:
d) Herstellen von Formstücken durch Umfor- aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
men und Fügen, Montieren von Bauteilen; rationelle Energieverwendung,
3. in der Fachrichtung Schweißtechnik: bb) Eigenschaften ur,d Verwendung von
Werk-, Zusatzwerk- und Hilfsstoffen,
a) als schweißtechnische Prüfungsstücke: Werkstoffprüfung,
aa) Herstellen eines Werkstückes aus bis zu cc) Wärmebehandlung,
12 Millimeter dickem, kohlenstoffarmen
Stahlrohr mit 80 bis 150 Millimeter dd) Korrosionsschutz,
Durchmesser durch Lichtbogenhand- ee) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
schweißen mit basischumhüllter Elek-
ff) Schweißbarkeit der Metalle,
trode. Die waagerecht feststehenden
Werkstückteile sind durch eine Stumpf- gg) Schweißverfahren,
naht einseitig in Steigposition ohne hh) Vor- und Nachbehandlung von Schweiß-
Schweißbadsicherung zu schweißen, verbindungen,
bb) Herstellen eines Werkstückes aus bis ii) Bauteile und Anlagen des Apparate-,
zu 12 Millimeter dickem, kohlenstoff- Behälter- und Rohrteitungsbaues,
armen Stahlblech durch Metall-Aktiv-
gasschweißen. Die Werkstücke sind kk) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheits-
durch eine Kehlnaht einseitig in Steig- einrichtungen,
position zu schweißen, II) Prüftechnik;
cc) Herstellen eines Werkstückes aus 3 bis b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
6 Millimeter dickem Stahlrohr von 80 aa) technische Zeichnungen, Tabellen und
bis 150 Millimeter Durchmesser durch Diagramme, Sinnbilder, Fertigungs- und
Wolfram-lnertgasschweißen mit Zusatz- Arbeitspläne, Normen,
werkstoff. Das Stahlrohr soll aus ferri-
tisch-austenitischem oder rein austeni- bb) Schweiß- und Schweißfolgepläne,
tischem Chrom-Nickel-Stahl bestehen. cc) Bewertung schweißtechnischer Daten;
Die waagerecht feststehenden Werk-
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
stückteile sind durch eine Stumpfnaht
einseitig In der Steigposition mit gas- aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse,
förmigem Wurzelschutz zu schweißen, Kraft, Drehmoment, Geschwindigkeit,
oder: Umdrehungsfrequenz,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 805
bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
cc) Ohmsches Gesetz, "(8) In den Fachrichtungen Apparatetechnik und
dd) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wär- Versorgungstechnik ist die Prüfung bestanden,
meausdehnung, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen
Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung
ee) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
ff) Schweißnahtberechnung, reichende Leistungen erbracht sind. In der Fach-
gg) Fertigungszeit, Lohn und Material; richtung Schweißtechnik ist die Prüfung bestanden,
wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial- Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung
kunde: bei mindestens jeweils zwei der schweißtech-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft- nischen Prüfungsstücke und innerhalb der schrift-
liche zusammenhänge der Berufs- und lichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-
Arbeitswelt." destens ausreichende Leistungen erbracht sind."
6. In der Anlage 4 Abschnitt III wird nach dem Buchstaben C folgender Buchstabe angefügt:
„0. Fachrichtung Schweißtechnik
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des in Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im 3. und 4. Aus-
und Kontrollierens zu vermitteln sind
bildungsjahr
1 2 3 4
1 Lesen, Anwenden und a) Fertigungspläne für Metallkonstruktionen lesen und
Erstellen von technischen anwenden
Unterlagen b) Bauteile und Baugruppen identifizieren
(§ 7 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe a) c) Schweißanweisungen, Schweiß- und Montage-
pläne lesen und anwenden
d) Normen, insbesondere Zeichnungs-, Stoff- und
Formnormen für Metallkonstruktionen, berück- 6
sichtigen
e) Vorschriften für das Prüfen von Schweißungen
lesen und berücksichtigen
f) Schweißnahtdarstellungen lesen und anwenden
g) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen
2 Unterscheiden, Zuordnen a) Eignung von Werkstoffen zum Schweißen und zum
und Handhaben von Wärmebehandeln beurteilen
Werk- und Hilfsstoffen b) Werk- und Hilfsstoffe nach den Normen der
(§ 7 Abs. 2 Nr. 4 Schweißtechnik unterscheiden und handhaben 2
Buchstabe b)
c) Beschichtungen nach Überschweißbarkeit unter-
scheiden und, falls erforderlich, Beschichtungen
entfernen
3 Trennen a) Fugenflanken durch Brennschneiden, Schmelz-
(§ 7 Abs. 2 Nr. 4 schneiden oder Schleifen herstellen
Buchstabe c) b) Bleche, Rohre und Profile maschinell trennen
c) Bleche und Profile von Hand thermisch trennen 4
d) Schnittflächengüte beurteilen, Schnittfehler fest-
stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
durchführen
4 Schleifen a) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-
(§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschi-
Buchstabe d) nen durch Schleifen bearbeiten 2
b) Flächen und Formen an Werks·tücken und Werk-
zeugen an Schleifböcken herstellen
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des in Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
5 Umformen a) Formteile aus Blechen und Profilen nach Schablo-
(§ 7 Abs. 2 Nr. 4 nen herstellen
Buchstabe e) 4
b) Halbzeuge, insbesondere Bleche und Profile, durch
örtliche Erwärmung umformen und richten
6 Fügen a) Schrauben, Muttern, Unterleg- und Keilscheiben
(§ 7 Abs. 2 Nr. 4 zusammenstellen sowie Werkzeuge nach Art, Form
Buchstabe f) und Funktion der Schraubverbindung auswählen
4
b) Schraubverbindungen mit vorgegebenem Drehmo-
ment unter Beachtung von Reihenfolge, Anzugs-
stufen und Werkstoffpaarung herstellen
7 Schweißen a) Schweißverfahren unter Berücksichtigung der zu
(§ 7 Abs. 2 Nr. 4 schweißenden Werkstoffe und ihrer Beanspruchung
Buchstabe g) auswählen
b) bei Schweißarbeiten auf Belüftung und umwelt-
gerechte Entlüftung achten 8
c) Körperschutzmittel nach Vorschriften tragen
d) Schweißanlagen auf Betriebssicherheit prüfen
e) Geräte, Zubehör, Zusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe
für das Gasschweißen handhaben
f) Stromquellen, Geräte, Zubehör und Zusatzwerk-
stoffe für das Lichtbogenhandschweißen hand-
haben
g) Stromquellen, Geräte, Zubehör, Zusatzwerkstoffe
und Schutzgase für das Metall-Schutzgas- und
Wolfram-lnertgasschweißen handhaben
h) Heft- und Schweißfolgen beachten und ausführen
i) kohlenstoffarme Stähle in Wannen-, Quer-, Hori-
zontal-Überkopf- und Steigposition an Stumpf- 18
und Kehlnähten in einer oder mehreren Lagen
schmelzschweißen
k) unterschiedliche Stahlwerkstoffe miteinander in
Wannenposition schmelzschweißen
1) Gußwerkstoffe und Nichteisenmetalle in Wannen-
position schmelzschweißen
m) Werkstücke aus Kunststoff schweißen
8 Anwenden gesteuerter Schweißmaschinen oder Anlagen zum thermischen
Fertigungsverfahren Trennen unter Berücksichtigung der Betriebsanwei- 4
(§ 7 Abs. 2 Nr. 4 sungen einrichten und Arbeitsvorgänge ausführen
Buchstabe h)
9 Vor- und Nachbereitung a) Schablonen nach Zeichnungen und Tabellen unter
des Schweißens Beachtung von Normen und Maßtoleranzen her-
(§ 7 Abs. 2 Nr. 4 stellen
Buchstabe i) b) Bauteile und Baugruppen für Metallkonstruktionen
in verschiedenen Schweißpositionen heften
8
c) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand-
lung ausführen
d) Hilfskonstruktionen aufbauen, sichern und abbauen
e) Schweißvorrichtungen anfertigen und handhaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 807
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des in Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im 3. und 4. Aus-
und Kontrollierens zu vermitteln sind
bildungsjahr
1 2 3 4
10 Prüfen von Bauteilen a) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
und Baugruppen schweißtechnische Weiterbearbeitung prüfen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 4 b) Prüfverfahren nach Stoßart, Wanddicke und Werk-
Buchstabe k) stoff festlegen
c) Schweißnähte auf Ansätze, Gleichmäßigkeit, Über-
gänge, Einbrandkerben, Oberflächenporen und
Risse sichtprüfen
d) Nahtdicken mit Nahtlehren prüfen
4
e) Nähte mittels Bruchproben auf Bindefehler, Poren,
Risse, Schlackeneinschlüsse und Wurzelfehler be-
urteilen
f) Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung durch-
führen
g) Normen und Regeln zur Schweißnahtgütesiche-
rung anwenden und festgestellte Prüfergebnisse
beurteilen
11 Montieren und Demon- a) Hilfsmittel und Hilfseinrichtungen auswählen und
tieren von Bauteilen, bereitstellen
Baugruppen und groß.;, b) Sicherungsmaßnahmen auf Montageplätzen durch-
dimensionierten Metall- führen
konstruktionen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 4 c) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
Buchstabe 1) lagen unter Beachtung teilespezifischer Montage-
bedingungen in Montagelage bringen und sichern
d) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen durch Heften, 12
Schweißen und Schrauben verbinden
e) Bauteile und Baugruppen demontieren
f) Bauteile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung
kennzeichnen und ablegen
g) schadhafte Bauteile und Baugruppen unter Beach-
tung konstruktionsspezifischer und sicherheitstech-
nischer Bedingungen demontieren, Austauschteile
einpassen
12 Anschlagen, Sichern und a) Sicherheitsvorschriften für den Transport von Bau-
Transportieren teilen und Baugruppen beachten und anwenden
(§ 7 Abs. 2 Nr. 4 b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie
Buchstabe m) Anschlag- und Transporthilfen auswählen und an- 2".
wenden
c) Signale und Signalhilfsmittel für Hebe- und Trans-
portvorgänge anwenden
•
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
7. In der Anlage 5 Abschnitt III wird nach dem Buchstaben B folgender Buchstabe angefügt:
"C. Fachrichtung Schweißtechnik
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des in Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im 3. und 4. Aus-
und Kontrollierens zu vermitteln sind
bildungsjahr
1 2 3 4
1 Lesen, Anwenden und a) Fertigungspläne für den Anlagen- und Rohrleitungs-
Erstellen von technischen bau lesen und anwenden
Unterlagen b) Bauteile und Baugruppen identifizieren
(§ 8Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe a) c) Schweißanweisungen, Schweiß- und Montage-
pläne lesen und anwenden
d) Normen, insbesondere Zeichnungs-. Stoff- und
Formnormen für den Anlagen- und Rohrleitungs- 6
bau, berücksichtigen
e) Vorschriften für das Prüfen von Schweißungen
lesen und berücksichtigen
f) Schweißnahtdarstellungen lesen und anwenden
g) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen
2 Unterscheiden, Zuordnen a) Eignung von Werkstoffen zum Schweißen und zum
und Handhaben von Wärmebehandeln beurteilen
Werk- und Hilfsstoffen b) Werk- und Hilfsstoffe nach den Normen der
(§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Schweißtechnik unterscheiden und handhaben 2
Buchstabe b)
c) Beschichtungen nach Überschweißbarkeit unter-
scheiden und, falls erforderlich, Beschichtungen
entfernen
3 Trennen a) Fugenflanken durch Brennschneiden, Schmelz-
(§8Abs. 2 Nr. 3 schneiden oder Schleifen herstellen
Buchstabe c) b) Bleche, Rohre und Profile maschinell trennen
c) Rohre, Bleche und Profile von Hand thermisch 4
trennen
d) Schnittflächengüte beurteilen, Schnittfehler fest-
stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
durchführen
4 Schleifen a) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-
(§ 8Abs. 2 Nr. 3 und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschi-
Buchstabe d) nen durch Schleifen bearbeiten 2
b) Flächen und Formen an Werkstücken und Werk-
zeugen an Schleifböcken herstellen
5 Umformen a) Formteile des Anlagenbaues aus Blechen und
(§ 8Abs. 2 Nr. 3 Profilen durch Biegeumformen und Walzrunden
Buchstabe e) herstellen
b) Rohre und Bleche durch örtliche Erwärmung biege- 4
umformen
c) Rohre und Bleche kalt-, warm- und flammrichten
6 Fügen a) Schrauben, Muttern, Unterleg- und Keilscheiben
(§ 8Abs. 2 Nr. 3 zusammenstellen sowie Werkzeuge nach Art, Form
Buchstabe f) und Funktion der Schraubverbindung auswählen
b) Schraubverbindungen unter Beachtung von Reihen- 5
folge, Anzugsstufen und Werkstoffpaarung herstellen
c) u~terschiedliche Werkstoffe durch Hartlöten mitein-
ander verbinden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 809
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des in Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im 3. und 4. Aus-
und Kontrollierens zu vermitteln sind
bildungsjahr
1 2 3 4
7 Schweißen a) Schweißverfahren unter Berücksichtigung der zu
(§ 8 Abs. 2 Nr. 3 schweißenden Werkstoffe und ihrer Beanspruchung
Buchstabe g) auswählen
b) bei Schweißarbeiten auf Belüftung und umwelt-
gerechte Entlüftung achten 8
c) Körperschutzmittel nach Vorschriften tragen
d) Schweißanlagen auf Betriebssicherheit prüfen
e) Geräte, Zubehör, Zusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe
für das Gasschweißen handhaben
f) Stromquellen, Geräte, Zubehör und Zusatzwerk-
stoffe für das Lichtbogenhandschweißen hand-
haben
g) Stromquellen, Geräte, Zubehör, Zusatzwerkstoffe
und Schutzgase für das Metall-Schutzgas- und
Wolfram-lnertgasschweißen handhaben
h) Heft- und Schweißfolgen beachten und ausführen
i) kohlenstoffarme Stähle sowie ferritische-austeni-
tische und rein austenitische Chrom-Nickel-Stähle 18
in Wannen-, Quer-, Horizontal-Überkopf- und
Steigposition an Stumpf- und Kehlnähten in einer
oder mehreren Lagen schmelzschweißen
k) unterschiedliche Stahlwerkstoffe miteinander in
Wannenposition schmelzschweißen
1) Gußwerkstoffe und Nichteisenmetalle in Wannen-
position schmelzschweißen
m) Werkstücke aus Kunststoff schweißen
8 Anwenden gesteuerter Schweißmaschinen oder Anlagen zum thermischen
Fertigungsverfahren Trennen unter Berücksichtigung der Betriebsanwei- 2
(§ 8Abs. 2 Nr. 3 sungen einrichten und Arbeitsvorgänge ausführen
Buchstabe h)
9 Vor- und Nachbereitung a) Schablonen nach Zeichnungen und Tabellen unter
des Schweißens Beachtung von Normen und Maßtoleranzen her-
(§ 8Abs. 2 Nr. 3 stellen
Buchstabe i) b) Schweißnahtvorbereitung in Abhängigkeit von
Schweißverfahren, Werkstoff und Materialdicke
ausführen
c) Bauteile und Baugruppen für Anlagen-, Behälter- 10
und Rohrleitungsbau in verschiedenen Schweiß-
positionen heften
d) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand-
lung ausführen
e) Hilfskonstruktionen aufbauen, sichern und abbauen
f) Schweißvorrichtungen anfertigen und handhaben
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des in Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im 3. und 4. Aus-
und Kontrollierens zu vermitteln sind
bildungsjahr
1 2 3 4
10 Prüfen von Bauteilen a) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
und Baugruppen schweißtechnische Weiterbearbeitung prüfen
(§ 8Abs. 2 Nr. 3 b) Prüfverfahren nach Stoßart, Wanddicke und Werk-
Buchstabe k) stoff festlegen
c) Schweißnähte auf Ansätze, Gleichmäßigkeit, Über-
gänge, Einbrandkerben, Oberflächenporen und
Risse sichtprüfen
d) Nahtdicken mit Nahtlehren prüfen
e) Nähte mittels Bruchproben auf Bindefehler, Poren,
4
Risse, Schlackeneinschlüsse und Wurzelfehler be-
urteilen
f) Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung durch-
führen
g) Schweißverbindungen an Behältern und Rohren
durch Wasserdruckprobe auf Dichtheit prüfen
h) Normen und Regeln zur Schweißnahtgütesiche-
rung anwenden und festgestellte Prüfergebnisse
beurteilen
11 Montieren und Demen- a) Hilfsmittel und Hilfseinrichtungen auswählen und
tieren von Bauteilen und bereitstellen
Baugruppen des b) Sicherungsmaßnahmen auf Montageplätzen durch-
Anlagen-, Behälter- und führen
Rohrleitungsbaues
(§ 8Abs. 2 Nr. 3 c) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
Buchstabe 1) lagen unter Beachtung teilespezifischer Montage-
bedingungen in Montagelage bringen und sichern
d) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen durch Heften,
Schweißen und Schrauben verbinden 11
e) Rohrleitungen nach Zeichnungen und isometrischen
Darstellungen montieren, heften und schweißen
f) Bauteile und Baugruppen demontieren
g) Bauteile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung
kennzeichnen und ablegen
h) schadhafte Bauteile und Baugruppen unter Beach-
tung konstruktionsspezifischer und sicherheitstech-
nischer Bedingungen demontieren, Austauschteile
einpassen
12 Anschlagen, Sichern und a) Sicherheitsvorschriften für den Transport von Bau-
Transportieren teilen und Baugruppen beachten und anwenden
(§ 8Abs. 2 Nr. 3 b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie
Buchstabe m) Anschlag- und Transporthilfen auswählen und an- 2".
wenden
c) Signale und Signalhilfsmittel für Hebe- und Trans-
portvorgänge anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 811
Artikel2 Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
Aufhebung von Vorschriften Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung. Für Berufsausbildungs-
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- verhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1996 beginnen,
pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs- können die Vertragsparteien die Anwendung der bis-
beruf Schmelzschweißer sind nicht mehr anzuwenden. herigen Vorschriften vereinbaren.
Artikel3
Übergangsregelung
Artikel4
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juru 1996
Verordnung
zur Ermittlung der zum Internationalen Entschädigungsfonds für Olver-
schmutzungsschäden nach dem Olschadengesetz beitragspflichtigen Olmengen
(Ölmeldeverordnung)
Vom 10. Juni 1996
Auf Grund des § 5 Abs. 7 des Ölschadengesetzes vom die der Meldepflichtige in Anlagen auf dem Gebiet
30. September 1988 (BGBI. 1S. 1770, 1995 1 S. 2084) der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat; hier-
sowie auf Grund des Artikels 7 Abs. 7 des Gesetzes vom bei sind nur solche Mengen zu berücksichtigen, die
18. März 1975 zu den Internationalen übereinkommen zwischen der Löschung in dem Nichtvertragsstaat
vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung und dem Erhalt durch den Meldepflichtigen nicht
für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember bereits in einem Mitgliedstaat des Fondsüberein-
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur kommens entgegengenommen worden sind,
Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
3. im Fall der Nummer 2 Buchstabe b den Nichtvertrags-
1975 II S. 301) verordnet das Bundesministerium für Wirt-
staat, in dem das beitragspflichtige Öl gelöscht worden
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
ist.
Justiz:
(2) Die Meldung hat auf den vom Bundesamt für Wirt-
§1 schaft herausgegebenen Vordrucken zu erfolgen.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
§3
1. Fondsübereinkommen das Fondsübereinkommen von Assoziierungsverhältnis
1992 (BGBI. 1996 II S. 685), Der Meldepflichtige hat auf Verlangen Auskunft darüber
2. Fonds der Internationale Fonds zur Entschädigung für zu erteilen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 des
Ölverschmutzungsschäden nach dem Fondsüberein- Ölschadengesetzes vorliegen.
kommen,
3. Meldepflichtiger jede Person, die nach § 5 Abs. 2 des §4
Ölschadengesetzes verpflichtet ist, Angaben über den Schätzung
Erhalt von Öl zu machen.
Im Fall der Schätzung des Ölerhalts einer beitragspflich-
§2 tigen Person nach § 5 Abs. 3 des Ölschadengesetzes soll
die Dauer der Nachfrist zwei Wochen nicht überschreiten.
Inhalt der Meldepflicht
(1) Der Meldepflichtige hat bis spätestens zum 28. Fe- §5
bruar eines Jahres folgende Angaben zu machen:
Änderungen der Vertragszugehörigkeit
1. Name und Anschrift des Meldepflichtigen,
Das Bundesamt für Wirtschaft teilt den im Vorjahr bei-
2. die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen tragspflichtigen sowie den sonst für eine Beitragspflicht in
Mengen beitragspflichtigen Öls (Artikel 1 Nr. 3 des Betracht kommenden Personen die Änderung der Ver-
Fondsübereinkommens), aufgeschlüsselt nach Men- tragszugehörigkeit eines Staates mit.
gen (in Tonnen),
a) die der Meldepflichtige in Häfen oder Umschlag- §6
plätzen der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar
nach ihrer Beförderung auf dem Seeweg erhalten Inkrafttreten, Außerkrafttreten
hat, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
b) die nach einer Seebeförderung in einem Hafen Kraft. Gleichzeitig tritt die Meldeverordnung zum Ölhaf-
oder Umschlagplatz eines Nichtvertragsstaates des tungsgesetz vom 16. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3462)
Fondsübereinkommens gelöscht worden sind und außer Kraft.
Bonn,den10.Juni1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schomerus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 813
Verordnung
zur Anpassung der Renten im Jahre 1996
(Rentenanpassungsverordnung 1996 - RAV 1996)
Vom 10. Juni 1996
Auf Grund (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
leistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall-
- des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozial-
versicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der
gesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261), Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1996
eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1996 angepaßt. Der
- des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz- Anpassungsfaktor beträgt 1,0064.
buch, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Geset-
zes vom 2. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 659),
§3
- des § 558 Abs. 3 und des § 579 Abs. 2 der Reichsver-
sicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Pflegegeld in der Unfallversicherung
Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinig- Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 beträgt vom 1. Juli 1996 an
und 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
s. 2261), 1. für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichs-
versicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen
- der §§ 1151, 1153 der Reichsversicherungsordnung, 529 Deutsche Mark und 2116 Deutsche Mark monat-
die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli lich,
1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden sind,
2. für Arbeitsunfälle, für die§ 1151 der Reichsversiche-
- der §§ 26, 105 des Gesetzes über die Alterssicherung rungsordnung anzuwenden ist, zwischen 431 Deutsche
der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl.I S. 1890, 1891) Mark und 1724 Deutsche Mark monatlich.
verordnet die Bundesregierung und auf Grund des
- § 281 b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz- §4
buch, der durch Artikel 1 Nr. 103 des Gesetzes vom Anpassung
25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden ist, des allgemeinen Rentenwerts und
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
ordnung: in der Alterssicherung der Landwirte
§1 (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1996 an 21,55 Deutsche
Anpassung Mark.
des aktuellen Rentenwerts
und des aktuellen Rentenwerts (Ost) (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alters-
sicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1996 an
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1996 an 17, 72 Deutsche Mark.
46,67 Deutsche Mark.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli §5
1996 an 38,38 Deutsche Mark. Angleichungsfaktoren
für den Versorgungsausgleich
In der Rentenversicherung
§2
Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich,
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
die in der Zeit nach dem 30. Juni 1996 ergehen, sind die
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1996 Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von an-
anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfall- gleichungsdynamischen Anrechten nach§ 3 Abs. 2 Nr. 1
versicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungs-
Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0047. gesetzes der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
2,0407146 vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,7738091 vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,6143537 vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,4458636 vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,3194440 vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,2436192 vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,1373091 vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,0973975 vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,0968110 vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,0671089 vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
1,0464673 vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995
1,0025885 vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1996
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juni 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 815
Verordnung
über die Anpassung der Zusatzrenten
aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Jahre 1996
(Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1996 - ZAV 1996)
Vom 10. Juni 1996
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-
Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), der zuletzt durch
Artikel 15 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§1
Aus Anlaß des Anstiegs des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Renten-
versicherung im Jahr 1996 werden die Zusatzrenten der hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherung zum 1. Juli 1996 nach den §§ 2 und 3 dieser
Verordnung angepaßt.
§2
Zusatzrenten, die nach den §§ 4, 5 und 19 Abs. 2 des Hüttenknapp-
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes berechnet sind, werden dadurch
angepaßt, daß die Höhe der Rente mit dem vom 1. Juli 1996 an geltenden
aktuellen Rentenwert ermittelt wird.
§3
(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht einen höheren als den
bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten.
(2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sind Abrundungen
zulässig.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juni 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
Zweite Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung *)
Vom 10. Juni 1996
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das (2) Bei Schiffen mit gefährlichen oder umwelt-
Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom schädlichen Gütern im Sinne der Nummer 1 Unter-
13. September 1984 (BGBI. 1S. 1213), § 5 geändert durch nummer 2 und 3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der
Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 Anlaufbedingungsverordnung vom 23. August 1994
S. 1554), verordnet das Bundesministerium für Verkehr (BGBI. 1S. 2246), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsen- ordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. t S. 1938)
kammer: geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung, hat sich der Seelotse zusätzlich zur Informa-
tion nach Absatz-1 Satz 1 unverzüglich eine Ausferti-
Artikel 1 gung der nach Nummer 6.2 der Anlage zu§ 1 Abs. 1
der Anlaufbedingungsverordnung vom Kapitän
Die Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987
auszufüllenden Prüfliste vorlegen zu lassen, die
(BGBI. 1 S. 1290), zuletzt geändert durch die Verordnung
Vollständigkeit der Ausfüllung der Prüfliste unver-
vom 18. Juli 1995 (BGBI. 1S. 937), wird wie folgt geändert:
züglich zu überprüfen und die damit gegebenen
Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Ist die Prüf-
1. § 12 wird wie folgt geändert: liste nicht oder nicht vollständig ausgefüllt, so hat
der Seelotse unverzüglich den Kapitän darauf hin-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: zuweisen. Bei von See kommenden Schiffen hat der
Seelotse unverzüglich eine Ausfertigung der Prüf-
"Informationspflicht des Seelotsen, liste der von der Aufsichtsbehörde bestimmten
Prüfliste und Lotsbescheinigung". Stelle zuzuleiten."
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
"(1) Sobald der Seelotse an Bord gekommen ist,
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
hat er den Kapitän oder seinen Vertreter unverzüg-
lich über Mängel und besondere Eigenschaften des aa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
Schiffes, die für die Lotsberatung von Bedeutung "c) § 12 Abs. 1 Satz 3 eine Meldung nicht,
sind, zu befragen. Er hat sich im Rahmen der üb- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
lichen Lotstätigkeit von dem ordnungsgemäßen rechtzeitig macht oder''.
Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu
überzeugen. Erkannte Mängel, die die sichere Fahrt bb) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung für ,,d) § 12 Abs. 2 die Vollständigkeit der Ausfül-
die Meeresumwelt darstellen können, hat der See- lung der Prüfliste nicht oder nicht rechtzei-
lotse im deutschen Hoheitsgebiet unverzüglich tig überprüft, einen Hinweis nicht oder
der von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle nicht rechtzeitig gibt oder eine Ausfer-
zu melden. Diese übermittelt unverzüglich diese tigung der Prüfliste nicht oder nicht recht-
Meldung an die See-Berufsgenossenschaft. Der zeitig zuleitet."
Kapitän oder bei Verhinderung sein Vertreter hat
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
unverzüglich dem Seelotsen die nach Satz 1 gefor-
derten Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen. „2. als Kapitän oder dessen Vertreter entgegen
§ 12 Abs. 1 Satz 5 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
1 Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b dient der weiteren Umsetzung von Artikel 13
Abs. 1 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durch- erteilt oder".
setzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung
von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord
von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewäs- Artikel2
sern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABI. EG Nr. L 157
S.1). Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 817
AFG-Anpassungsverordnung 1996
Vom 12. Juni 1996
Auf Grund des § 112a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 249c Abs. 13 des
Arbeitsförderungsgesetzes, die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 10 und Nr. 20 des
Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert worden sind, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bun-
desanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
§1
Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 1996 an
1. für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus
dem Beitrittsgebiet beruhen, 1,0837,
2. für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vor dem
3. Oktober 1990 beruhen, 1,0342.
§2
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1996 in Kraft.
Bonn, den 12. Juni 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
Erste Verordnung
zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Vom 12. Juni 1996
Es verordnen b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zuberei-
- die Bundesregierung auf Grund tungen in erlaubter Weise verwenden will,
und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte
- des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b und des § 19 Weiterveräußerung oder Verwendung be-
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Chemikalien- stehen,".
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703) und
4. In§ 3 Abs. 1 Nr. 4 werden nach den Wörtern "die dort
- des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b des vorgeschriebene Erlaubnis" die Wörter „oder den
Chemikaliengesetzes nach Anhörung der beteiligten Befähigungsschein" eingefügt.
Kreise sowie
- das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 5. In § 3 Abs. 4 Satz 3 und in § 4 Satz 3 Nr. 1 werden die
auf Grund des § 26 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutz- Wörter „zum unmittelbaren Verbrauch" gestrichen.
gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965):
6. § 3 Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,.(hoch-
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung entzündlich)" die Wörter „oder O (brandfördernd)"
eingefügt und das Wort "sowie" gestrichen.
Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober
1993 (BGBI. 1 S. 1720), zuletzt geändert durch Artikel 3 b) In Nummer 4 werden der Punkt durch das
des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1689), wird Wort ", sowie" ersetzt und folgende Nummer 5
wie folgt geändert: angefügt:
,.5. Heizöl und Dieselkraftstoffe."
1. In der Inhaltsübersicht werden dem Anhang die
folgenden Angaben angefügt:
7. § 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
,,Abschnitt 20 Krebserzeugende, erbgutverändernde
und fortpflanzungsgefährdende Stoffe a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "(hoch-
entzündlich)" die Wörter "oder O (brandfördernd)"
Abschnitt 21 Entzündliche, leichtentzündliche und eingefügt und das Wort "sowie" gestrichen.
hochentzündliche Stoffe".
b) In Nummer 5 werden der Punkt durch das Wort
", sowie" ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1, in der Überschrift des § 5, in § 5
Abs. 1 und 2 Satz 1 und 4 und in§ 7 Nr. 3 Buchstabe a "6. Heizöl und Dieselkraftstoffe."
und b wird jeweils das Wort "Sachkenntnis" durch
das Wort "Sachkunde" ersetzt. 8. In § 5 Abs. 3 wird das Wort „Sachkenntnisnachweis"
durch das Wort „Sachkundenachweis" ersetzt.
3. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch 9. In § 9 wird das Wort „Sachkenntnisnachweises"
den Erwerber hat bestätigen lassen, daß dieser durch das Wort „Sachkundenachweises" ersetzt.
a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige
und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz 10. Der Anhang wird wie folgt geändert:
einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das
Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt a) In Abschnitt 2 Spalte 3 werden die Absätze 2 und 3
hat und für C, 0 und F + Stoffe und Zuberei- Nr. 1 bis 7, in Abschnitt 18 Spalte 3 werden die
tungen eine Person mit Sachkunde beschäf- Absätze 4, 5 und 6 und in Abschnitt 19 wird der
tigt oder Text in Spalte 3 gestrichen.
b) In Abschnitt 8 Spalte 1 Nr. 2 wird das Wort „Blei-
1 Diese Verordnung dient im wesentlichen der Umsetzung folgender hydrokarbonat" durch das Wort „Bleihydroxid-
Richtlinien: karbonat" ersetzt.
1. Richtlinie 94/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. Dezember 1994 zur dreizehnten Änderung der Richtlinie c) Abschnitt 16 wird wie folgt geändert:
76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des lnverkehr- aa) In Spalte 1 werden nach der Nummer 4 fol-
bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und gende Nummern angefügt:
Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 331 S. 7),
2. Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
„5. Trichlormethan (Chloroform) 67-66-3
vom 20. Dezember 1994 zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 6. 1, 1,2-Trichlorethan 79-00-5
76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des lnverkehr- 7. 1, 1-Dichlorethylen 75-35-4
bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 365 S. 1). 8. 1, 1, 1-Trichlorethan 71-55-6".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 819
bb) Spalte 2 wird wie folgt gefaßt: 8. Kreosot, Holz 8021-39-4
,. 1. Stoffe nach Spalte 1, 9. Niedrigtemperatur-
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse Kohleteeralkalin,
mit einem Massengehalt der Stoffe nach Extraktrückstände 122384-78-5".
Spalte 1 Nr. 1 bis 4 von 0, 1 % oder bb) In Spalte 3 werden die Absätze 1 und 6 wie
darüber oder folgt geändert:
3. Stoffe und Zubereitungen mit einem Mas- aaa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sengehalt der Stoffe nach Spalte 1 Nr. 5
aaaa) Im einleitenden Satzteil werden
bis 8 von 0, 1 % oder darüber
nach den Wörtern „gilt nicht
dürfen nicht an den privaten Endverbraucher für Holzschutzmittel" die Wörter
abgegeben werden." „mit einem Massengehalt bis zu
cc) Der Text in Spalte 3 wird gestrichen. höchstens 3 % wasserlöslicher
Phenole und" eingefügt.
d) Abschnitt 17 wird wie folgt geändert:
bbbb) Nummer 1 Buchstabe a wird wie
aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
folgt gefaßt:
„Teeröle, insbesondere
,,a) nicht an den privaten Endver-
1. Kreosot 8001-58-9 braucher abgegeben werden
2. Kreosotöl 61789-28-4 sowie".
3. Destillate (Kohlenteer), cccc) In Nummer 3 werden am Ende
Naphthalinöle 84650-04-4 des Satzes der Punkt durch ein
4. Kreosotöl, Komma ersetzt und die Wörter
Acenaphthenfraktion ,.sofern die Gebindegröße minde-
90640-84-9
stens 200 1 beträgt." angefügt.
5. höhersiedende Destillate
(Kohlenteer) 65996-91-0 bbb) In Absatz 6 werden die Wörter „dürfen
erneut in den Verkehr gebracht werden,
6. Anthracenöl 90640-80-5 sofern" durch die Wörter „dürfen nur als
7. Teersäuren, solche erneut in den Verkehr gebracht
Kohle, roh 65996-85-2 werden und sofern" ersetzt.
e) Nach Abschnitt 19 werden folgende Abschnitte angefügt:
Spalte 1 Spalte2 Spalte3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
„Abschnitt 20: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe
Stoffe, die in den Listen 1 1. Stoffe nach Spalte 1 sowie (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt
bis 6 der Anlage zu Num- 2. Stoffe und Zubereitungen, die nicht
mer 29 bis 31 des Anhangs I Stoffe nach Spalte 1 enthalten, 1. für Kraftstoffe i.S. des § 2 der
der Richtlinie 76/769/EWG und die in der Bekanntmachung Zehnten Verordnung zur Durch-
des Rates vom 27 • Juli 1976 des Bundesministeriums für führung des Bundes-Immissions-
zur Angleichung der Rechts- Arbeit und Sozialordnung nach schutzgesetzes (Verordnung
und Verwaltungsvorschriften § 4a Abs. 1 der Gefahrstoff- über die Beschaffenheit und Aus-
der Mitgliedstaaten für Be- verordnung für die Einstufung zeichnung der Qualitäten von
schränkungen des lnverkehr- als krebserzeugend, erbgut- Kraftstoffen -1 O. BlmSchV)
bringens und der Verwen- v.erändernd oder fortpflanzungs- vom 13. Dezember 1993 (BGBI. 1
dung gewisser gefährlicher gefährdend für diese Stoffe fest- S. 2036),
Stoffe und Zubereitungen gelegten Konzentrationsgrenzen 11 • d'
262 s 201 2. für Minera ö erzeugmsse, Ie zur
(ABI. EG Nr. L · ) erreichen oder überschreiten Verwendung als Brennstoff oder
in ihrer jeweils geltenden im oder, wenn dort keine stoff-
b d E pä . h Kraftstoff in beweglichen oder fest-
Amts latt er uro ,sc en spezifischen Werte festgelegt 1
Gemeinschaft en verÖffent- wurden, die in Anhang II Nr. 1.5.6 stehenden Verbrennungsan agen
lichten Fassung enthaIten der Gefahrstoffverordnung fest- bestimmt sind,
sind. Das Bundesministerium gelegten Werte erreichen oder 3. für Brennstoffe, die in geschlos-
für Umwelt, Naturschutz und überschreiten, senen Systemen (z.B. Flüssiggas-
Reaktorsicherheit veröffent- flaschen) verkauft werden,
licht diese Stoffe im Bundes- dürfen nicht an den privaten End-
anzeiger. verbraucher abgegeben werden. 4. für Stoffe und Zubereitungen, so-
fern sie in anderen Abschnitten
dieses Anhangs geregelt sind und
5. für Zubereitungen, die als Künstler-
farben abgegeben werden.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt
nicht vor Ablauf von 12 Monaten
nach Veröffentlichung der Aufnahme
des jeweiligen Stoffes in eine der in
Spalte 1 genannten Listen.
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
Spalte 1 Spalte2 Spalte3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 21: Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Stoffe
Stoffe, die nach § 4a der 1. Stoffe nach Spalte 1 sowie (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt
Gefahrstoffverordnung als 2. Zubereitungen, die Stoffe nach nicht für Erzeugnisse, die in Artikel 9a
entzündlich, leichtentzünd- Spalte 1 enthalten, der Richtlinie 75/324/EWG genannt
lich oder hochentzündlich sind und den dort aufgeführten Anfor-
einzustufen sind. dürfen in Aerosolpackungen für derungen entsprechen.
Unterhaltungs- und Dekorations-
zwecke, zum Beispiel zur Erzeugung (2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt
von nicht bis zum 19. Dezember 1996."
- metallischen Glanzeffekten für
Festlichkeiten,
- künstlichem Schnee und Reif,
- sich verflüchtigenden Schäumen
und Flocken,
- künstlichen Spinngeweben,
- Geräuschen und Homtönen zu
Vergnügungszwecken,
- Luft~hlangen,
nicht an den privaten Endverbraucher
abgegeben werden.
Artikel2 b) In Absatz 5 Satz 1 werden am Ende der Nummer 1
das Wort "und" durch ein Komma ersetzt sowie
Änderung der Gefahrstoffverordnung
nach der Nummer 2 das Wort "und" und folgende
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 Nummer 3 angefügt:
(BGBI. 1 S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch die Ver- "3. der Kennzeichnung "Nur für den berufs-
ordnung vom 19. September 1994 (BGBI. 1 S. 2557), mäßigen Verwender", wenn die Aerosol-
wird wie folgt geändert: packung für Unterhaltungs- und Dekorations-
zwecke bestimmt ist,".
1. Im Inhaltsverzeichnis wird Anhang III wie folgt ge-
ändert:
5. In§ 15a Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Arbeit-
a) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: nehmer" die Wörter „lediglich einer Anzeige, jedoch"
"Nr. 10 Krebserzeugende, erbgutverändemde und eingefügt.
fortpflanzungsgefährdende Stoffe".
b) Nach der Angabe zu Nummer 13 werden folgende 6. § 15b wird wie fol~t geändert:
Angaben angefügt: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Nr. 14 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausbil-
Nr. 15 Teeröle". dungszieles" die Wörter "oder zur Durch-
führung eines Betriebspraktikums während
2. § 4a Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: der Vollzeitschulpflicht" eingefügt.
"Ferner hat er für alte Stoffe im Sinne des § 3 Nr. 2 des bb) In Nummer 2 werden den Wörtern „die
Chemikaliengesetzes, die noch nicht in der Bekannt- Jugendlichen" die Wörter „bei der Beschäf-
machung nach Absatz 1 aufgeführt sind, Nachfor- tigung mit explosionsgefährlichen Stoffen"
schungen anzustellen, um sich die einschlägigen und vorangestellt.
zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Stoffe zu beschaffen."
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gesundheits-
schädlichen, ätzenden oder reizenden" durch
3. § 6 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
die Wörter „sehr giftigen, giftigen, gesund-
"Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Chemika- heitsschädlichen, krebserzeugenden, frucht-
liengesetzes von der Anmeldepflicht ausgenommen schädigenden, erbgutverändernden, ätzen-
oder nach§ 7a des Chemikaliengesetzes nur einge- den, reizenden oder in sonstiger Weise den
schränkt angemeldet worden sind und deren Eigen- Menschen chronisch schädigenden" ersetzt
schaften nicht hinreichend bekannt sind, sind mit dem und der Teilsatz ", wenn die Auslöseschwelle
Satz .,Achtung - noch nicht vollständig geprüfter überschritten ist" gestrichen.
Stoff" zu kennzeichnen."
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
4. § 12 wird wie folgt geändert: „Satz 1 gilt nicht, wenn
a) Absatz 3 wird gestrichen. 1. die Auslöseschwelle unterschritten ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 821
2. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur ,, 10. entgegen § 15e in Verbindung mit § 25 Schäd-
Erreichung des Ausbildungszieles oder zur lingsbekämpfungen durchführt, ohne die in
Durchführung eines Betriebspraktikums Anhang V Nr. 6 vorgesehene Sachkunde nach-
während der Vollzeitschulpflicht erforder- weisen zu können."
lich ist und
3. die Jugendlichen durch einen Fachkundi-
gen beaufsichtigt werden." 12. § 54 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird gestrichen'. a) Absatz 18 wird wie folgt gefaßt:
d) Absatz 5 wird Absatz 4; das Zitat „Absatz 4 Satz 2 ,,(18) Abweichend von§ 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3
Nr. 2 bis 5" wird durch das Zitat „Absatz 3 Satz 2 dürfen Aerosolpackungen bis zum 30. November
Nr. 2 und 3" ersetzt. 1996 noch nach den bis zum 19. Juni 1996 gelten-
e) Die Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 5 bis 7. den Vorschriften gekennzeichnet werden. Vor dem
1. Dezember 1996 in den Verkehr gebrachte Aero-
solpackungen dürfen noch bis zum 1. Februar
7. § 15e wird wie folgt gefaßt: 1997 nach den bis zum 19. Juni 1996 geltenden
.,§ 15e Vorschriften gekennzeichnet sein."
Schädlingsbekämpfung b) Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 20 an-
Wer Schädlingsbekämpfung gefügt:
a) gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen son- ,,(20) Abweichend von Anhang III Nr. 7, 10, 14
stiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei einem und 15 dürfen die dort genannten Verpackungen
Dritten oder bis zum 31. August 1996 noch nach den bis zum
19. Juni 1996 geltenden Vorschriften gekenn-
b) nicht nur gelegentlich und in ·geringem Umfang im
zeichnet werden. Vor dem 1. September 1996 in
eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt,
den Verkehr gebrachte Verpackungen dürfen noch
behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder
bis zum 1. November 1996 nach den bis zum
in seiner in § 48a des Bundes-Seuchengesetzes
19. Juni 1996 geltenden Vorschriften gekenn-
genannten Einrichtung
zeichnet sein."
durchführt, hat die allgemeinen und besonderen
Vorschriften der Verordnung, insbesondere Anhang V
Nummer 6, zu beachten." 13. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2.2.2.1 Abs. 6 zweiter Anstrich wird
8. In § 18 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „außerbetrieb- das Wort „nicht" gestrichen.
liche" gestrichen.
b) In Nummer 1.3.2. 7 wird im Text zu R 64 im zweiten
Satz die Angabe „ 1.4.2.3.3" durch die Angabe
9. § 25 wird wie folgt gefaßt: ,,1.4.2.3.6" ersetzt.
,,§25 c) In Nummer 1.4.2.2.3 Abschnitt Kategorie 3 werden
Besondere Vorschriften für im Text zu Nummer 3b nach den Wörtern „Unter-
den Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen suchungen von DNA-Schäden, z.B. alkalische
Wer als Arbeitgeber die in Anhang V bezeichneten Elution, in Somazellen" ein Anstrich und die Wörter
Gefahrstoffe herstellt oder verwendet oder den dort „Untersuchungen auf (kovalente) Bindung des
genannten Tätigkeiten nachgeht, hat vorbehaltlich Mutagens an die DNA von Somazellen" angefügt.
des Satzes 2 und unbeschadet der Vorschriften des d) In Nummer 1.4.2.3.6 Abs. 1 und 3 wird jeweils
Vierten und Fünften Abschnitts die in Anhang V fest- die Angabe „1.3.2.8" durch die Angabe „ 1.3.2. 7"
gelegten Vorschriften zu beachten. Anhang V Nr. 6 ist ersetzt.
nur anzuwenden, soweit der Arbeitgeber die Voraus-
setzungen des § 15e erfüllt." e) In Nummer 1.6.2 wird im zweiten Anstrich des
Sicherheitsratschlags S 45 nach den Wörtern
,,sehr giftigen" ein Komma und das Wort „giftigen"
10. § 37 Abs. 9 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: eingefügt.
„Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für den Umgang mit
f) In Nummer 4 wird die Kombination der S-Sätze
Dieselmotoremissionen im Freien und in geschlosse-
S 3/9 gestrichen.
nen Arbeitsbereichen ohne Freisetzung von Diesel-
motoremissionen in den Arbeitsbereich sowie für die
Abgabe von benzolhaltigen Ottokraftstoffen an Tank-
stellen." 14. ·Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
11. In § 51 werden in Nummer 8 am Ende das Wort „oder'' aa) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
durch ein Komma und in Nummer 9 der Punkt durch
das Wort „oder" ersetzt und nach Nummer 9 folgende „Nr. 10 Krebserzeugende, erbgutverändemde
Nummer 10 angefügt: und fortpflanzungsgefährdende Stoffe".
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
bb) Nach Nummer 13 werden folgende Angaben 4. Kreosotöl,
angefügt: Acenaphthenfraktion 90640-84-9
„Nr. 14 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe 5. höhersiedende Destillate
(Kohlenteer) 65996-91-0
Nr. 15 Teeröle".
6. Anthracenöl 90640-80-5.
b) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
7. Teersäuren, Kohle, roh 65996-85-2
„Anhang III Nr. 10
8. Kreosot, Holz 8021-39-4
Krebserzeugende, erbgutverändemde
und fortpflanzungsgefährdende Stoffe 9. Niedrigtemperatur-
Kohleteeralkalin,
Die Verpackung von krebserzeugenden, erbgut- Extraktrückstände 122384-78-5".
verändemden und fortpflanzungsgefährdenden
Stoffen und Zubereitungen, die nach Anhang zu b) In Nummer 13.2 Abs. 1 werden im einleitenden
§ 1 Abschnitt 20 der Chemikalien-Verbotsverord- Satzteil nach den Wörtern „in geschlossenen
nung nicht zur Abgabe an den privaten Endver- Anlagen von Holzschutzmitteln" die Wörter mit 11
braucher in den Verkehr gebracht werden dürfen, einem Massengehalt bis zu höchstens 3 % wasser-
ist zusätzlich mit der Aufschrift „Nur für den löslicher Phenole und" eingefügt.
berufsmäßigen Verwender" zu versehen." c) In Nummer 13.2 Abs. 1 Nr. 1 wird Buchstabe a wie
c) Nach der Nummer 13 werden folgende Nummern folgt gefaßt:
angefügt: ,,a) nicht an den privaten Endverbraucher abge-
„Anhang III Nr. 14 geben werden sowie".
Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Die Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, 16. Anhang V Nr. 3 wird gestrichen.
die
1. Tetrachlormethan 17. In Anhang V Nr. 4.2.3 werden die Sätze 1 und 2 durch
(Tetrachlorkohlenstoff) folgenden Satz ersetzt:
2. 1,1,2, 2-Tetrachlorethan ..Wird der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert über-
schritten, dürfen die Betroffenen befristet nur noch an
3. 1,1,1,2-Tetrachlorethan Arbeitsplätzen mit geringer Exposition eingesetzt
4. Pentachlorethan werden, wenn dem Arbeitgeber eine ärztliche
Bescheinigung mit einer Empfehlung nach § 31 Abs. 3
5. Chloroform Nr. 1 ausgestellt worden ist."
6. 1, 1,2-Trichlorethan
7. 1,1-Dichlorethylen 18. In Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Nr. 2 wird Buchstabe b
gestrichen.
8. 1,1, 1-Trichlorethan
mit einem Massengehalt von 0, 1 % oder mehr
19. In Anhang V Nr. 5.2.4 Abs. 1 wird die Angabe
enthalten, ist mit der Aufschrift „Nur für den
„Nummer 5.2.1 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe
berufsmäßigen Verwender" zu versehen.
,,Nummer 5.2.1 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
Anhang III Nr. 15
Teeröle 20. In Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 4 wird die Nummer 3b
gestrichen.
Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach An-
hang IV Nr. 13, die mehr als 50 mg/kg (ppm)
Benzo(a)pyren enthalten, ist mit der Aufschrift 21. In Anhang V Nr. 6.4.3 wird in Satz 2 die Zahl „2" durch
„ Verwendung nur zur Druckimprägnierung mit die Zahl „5" ersetzt.
Schlußvakuum von Bahnschwellen und Leitungs-
masten" zu versehen."
Artikel3
15. Anhang IV Nr. 13 wird wie folgt geändert: Bekanntmachungsertaubnis
a) In Nummer 13.1 Abs. 1 werden nach dem Wort
1. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
„Destillationsrückstände (Pech)" ein Komma und
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-
folgende Angaben eingefügt:
Verbotsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
„insbesondere ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
1. Kreosot 8001-58-9
2. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
2. Kreosotöl 61789-28-4
kann den Wortlaut der Gefahrstoffverordnung in der
3. Destillate (Kohlenteer), vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Naphthalinöle 84650-04-4 Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 823
Artikel4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juni 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 11. Juni 1996
Auf Grund des Ges~tzes betreffend den Schutz von 5. ,,2. SÜDDEUTSCHE SPIELEMESSE 96"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 7. bis 10. November 1996 in Stuttgart
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des 6. ,,ANIMAL 96 - Fachausstellung für Heimtierhaltung
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des und Tiergesundheit"
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom vom 29. November bis 1. Dezember 1996 in Stuttgart
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird 7. ,,EuroMold - Europäische Fachmesse für Werkzeug-
bekanntgemacht: und Formenbau, Design und Produktentwicklung"
vom 4. bis 7. Dezember 1996 in Frankfurt am Main
1.
8. ,,EUROCARGO '97 - 9. Internationale Fachmesse für
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für Transport und Logistik mit Kongreß"
die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 5. bis 7. März 1997 in Stuttgart
1. ,,3. OUTDOOR - Europäische Outdoor-Fachmesse"
vom 22. bis 25. August 1996 in Friedrichshafen II.
2. ,,121. Bayerisches Zentral-Landwirtschaftsfest (ZLF)
1996" Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern
vom 21. bis 29. September 1996 in München und Marken auf Ausstellungen vom 11. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1699) bezeichnete Veranstaltung
3. ,,MODELL & HOBBY 96 - Ausstellung für Modellbau,
Modelleisenbahn und kreatives Gestalten" „lnterstoff World - Worldwide Fabric & Accessoires
vom 17. bis 20. Oktober 1996 in Leipzig Show",
4. ,,GLASTEC 96 -14. Internationale Fachmesse Maschi- die in der Zeit vom 24. bis 26. September 1996 in Frankfurt
nen Ausrüstungen Anwendungen Produkte" am Main stattfinden soJlte, wird nunmehr vom 22. bis
vom 22. bis 26. Oktober 1996 in Düsseldorf 24. September 1996 stattfinden.
Bonn,den11.Juni1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozeßordnung
(ProzeßkostenhiHebekanntmachung 1996 - PKHB 1996)
Vom 18. Juni 1996
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Zivil-
prozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
1O. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2954) neu gefaßt worden ist, wird bekannt-
gemacht:
Die vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozeßordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 649 Deutsche Mark,
2. für den Ehegatten 649 Deutsche Mark,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, 456 Deutsche Mark.
Bonn, den 18. Juni 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 825
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 25, ausgegeben am 12. Juni 1996
Tag I n h a It Seite
3. 6. 96 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 1994 über die Zusammenarbeit zum Schutz und
zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 874
FNA: neu: 188-73
GESTA: XN001
5. 6. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinten Nationen über den Sitz des Frelwilllgenprogramms der Vereinten Nationen 903
FNA: neu: 188-74
GESTA: XA006
31. 5. 96 Dreiundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(23. ADA-Ausnahmeverordnung - 23. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 921
22. 4. 96 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-niederländischen Vereinbarung über die
Zusammenarbeit bei der Rettung von Menschenleben in der Nordsee . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 929
24. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäi-
schen Zusatzübereinkommen zum Ubereinkommen über Straßenverkehrszeichen . . • . . . . . . . . • . . . 929
25. 4. 96 Bekanntmachung der deutsch-slowakischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . . 930
29. 4. 96 Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 932
29. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • . . . . . . . . . . . . • 934
2. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . • . . . . . . . . . . . . . . . . 934
2. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935
6. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . • . . . . 935
6. 5. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936
PNis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
25.5.96 Verordnung über das Inverkehrbringen von Fischereierzeug-
nissen aus Mauretanien 6289 (104 8. 6. 96) 9.6.96
neu: 2125-40-63
20.5.96 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzweiten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach, Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Kassel) 6473 (107 13. 6. 96) 20.6.96
96-1-2-102
20.5.96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Stuttgart) 6474 (107 13. 6. 96) 24.6.96
96-1-2-33
20.5.96 Hundertachtundsechzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Stuttgart) 6475 (107 13.6.96) 24.6.96
neu: 96-1-2-168
4.6.96 Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest
zur Aufhebung einer schiffahrtspolizeilichen Anordnung 6476 (107 13. 6. 96) 14.6.96
9511-1-34
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ·
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr JSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8.5.96 Verordnung (EG) Nr. 851/96 der Kommission zur Festsetzung des
Mindesteinfuhrpreises für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus
K i r s c h e n für das Wirtschaftsjahr 1996/97 L 115/12 9.5.96
10.5.96 Verordnung (EG) Nr. 860/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1430/95 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme
der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zu c k er
gewährten Ausfuhrerstattungen L 116/16 11.5.96
14.5.96 Verordnung (EG) Nr. 875/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Ein-
fuhrregelung für Ban an e n L 118/14 15.5.96
15.5.96 Verordnung (EG) Nr. 885/96 der Kommission mit einer Maßnahme zum
Schutz gegen die Einfuhr von K n ob I auch mit Ursprung in China L 119/12 16.5.96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996 827
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
15.5.96 Verordnung (EG) Nr. 887/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die
Verbrauchsbeihilfe für O I i v e n ö 1 L 119/16 16.5.96
29.4.96 Verordnung (EG) Nr. 894/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rind -
f I e i s c h bezüglich der Sanktionen L 125/1 23.5.96
20.5.96 Verordnung (EG) Nr. 895/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 454/95 mit Durchführungsvorschriften für die lnterventio-
nen auf dem Markt für Butter und Rahm L 121/1 21.5.96
20.5.96 Verordnung (EG) Nr. 899/96 der Kommission zur Festlegung der den
Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der durch die Verord-
nung (EG) Nr. 612/96 neu verteilten mengenmäßigen Kontingente der
Gemeinschaft L 121/8 21.5.96
21.5.96 Verordnung (EG) Nr. 904/96 der Kommission zur zweiten Berichtigung
der Verordnung (EG) Nr. 1802/95 zur Ausgleichung und Änderung
bestimmter Preise und Beträge in den vor dem 1. Februar 1995 in Kraft
getretenen Verordnungen für M i I c h und Milcherzeugnisse, deren
Wert in Ecu wegen der Abschaffung des Korrekturfaktors der landwirt-
schaftlichen Umrechnungskurse angepaßt wurde L 122/4 22.5.96
21.5.96 Verordnung (EG) Nr. 905/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1201/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für
Baumwolle L 122/5 22.5.96
21.5.96 Verordnung (EG) Nr. 910/96 der Kommission zur Einstellung des
Sc h e 11 f i s c h fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 123/1 23.5.96
22.5.96 Verordnung (EG) Nr. 917/96 der Kommission zur Änderun~ der Verord-
nung {EG) Nr. 2883/94 mit der Bedarfsvorausschätzung ür die Kana-
rischen Inseln für die I an d w i r t s c h a f t I i c h e n Erzeugnisse, die
unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung
(EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen L 123/15 23.5.96
23.5.96 Verordnung {EG) Nr. 928/96 der Kommission zur Einstellung des See -
1a c h s fangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 127/1 25.5.96
23.5.96 Verordnung (EG) Nr. 929/96 der Kommission zur Einstellung des Fangs
von Schwarzem He i I butt durch Schiffe unter der Flagge des Ver-
einigten Königreichs L 127/2 25.5.96
Andere Vorschriften
14.5.96 Verordnung (EG) Nr. 871/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2245/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr-
regelung für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 1O 91 und 0714 90 11
mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum. und im
Pazifische!). Ozean (AKP) oder in den überseeischen Ländern und
Gebieten (ULG) L 118/3 15.5.96
14.5.96 Verordnun~ (EG) Nr. 873/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) r. 3016/95 zur Eröffnun~on Gemeinschaftszollkontingen-
ten für Schafe und Ziegen sowie haf- und Ziegenfleisch der KN-
Codes 0104 1O 30, 0104 10 80, 0104 20 90 und 0204 für 1996 L 118/11 15.5.96
14.5.96 Verordnung (EG) Nr. 874/96 der Kommission über die Einfuhr reinrassi-
ger Zuchtschafe und -ziegen aus Drittländern L 118/2 15.5.96
14.5.96 Verordnung (EG) Nr. 876/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1600/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Ein-
fuhrregelung für Milch und Milcherze~nisse und zur Eröffnung der
betreffenden Zollkontingente und zur · nderung der Verordnung (EG)
Nr. 1474/95 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eier-
sektor und für Albumine im Anschluß an die im Rahmen der multilate-
ralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Über-
einkünfte L 118/17 15.5.96
..
14.5.96 Verordnung (EG) Nr. 884/96 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts be-
stimmter verderblicher Waren L 119/6 16.5.96
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
/
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruck8!ei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze SOWie Verordnungen und sonstige Be-
kNlntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Tell II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
BundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis cieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Ver1agsgea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
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Postvertriebutück · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
15.5.96 Verordnung (EG) Nr. 888/96 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung des für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91
für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 eröffneten Einfuhr-
zollkontingents L 119/18 16.5.96
20.5.96 Verordnung (EG) Nr. 902/96 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 122/1 22.5.96
20.5.96 Verordnung (EG) Nr. 903/96 der Kommission mit Sätzen von Aus-
gleichszinsen, die im zweiten Halbjahr 1996 bei Entstehung einer Zoll-
schuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren (aktiver
Veredelungsverkehr und vorübergehende Verwendung) anzuwenden
sind L 122/3 22.5.96
22.5.96 Verordnung (EG) Nr. 918/96 der Kommission zur Bestimmung des
Ausmaßes, in dem den im April 1996 gestellten Anträgen auf Erteilung
von Einfuhrlizenzen im Rahmen der in den Freihandelsabkommen zwi-
schen der Gemeinschaft einerseits und Litauen, Lettland und Estland
andererseits vorgesehenen Zollkontingente für Rindfleisch stattge-
geben werden kann L 123/17 23.5.96
22.5.96 Verordnung (EG) Nr. 919/96 der Kommission zur Berichtigung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 812/96 zur Änderung der gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 321/96 bei der Einfuhr von geschältem lndica-Reis ab 1. Januar
1996 anwendbaren Zölle L 123/18 23.5.96
13.5.96 Verordnung (EG) Nr. 921/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2178/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschafts-
zollkontingenten und -plafonds für bestimmte gewerbliche Waren und
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen
sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zoll-
kontingente und Zollplafonds und der Verordnung (EG) Nr. 1798/94 zur
Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien,
Ungarn, Polen, Rumänien, Slowakien und der Tschechischen Republik
sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zoll-
kontingente (1994-1997) L 126/1 24.5.96
23.5.96 Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission zur Anpassung der KN-
Codes und der Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse in Anhang B
der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide · L 126/37 24.5.96
24.5.96 Verordnung (EG) Nr. 937/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1600/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Ein-
fuhrregelung für Milch und Milcherzeu_gnisse und zur Eröffnung der
betreffenden Zollkontingente und zur Mderung der Verordnung (EG)
Nr. 1474/95 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eier-
sektor und für Albumine im Anschluß an die im Rahmen der multilate-
ralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Über-
einkünfte l 127/26 25.5.96