772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Entwicklung und Erprobung
des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lagerwirtschaft
Vom 29. Mai 1996
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) und durch Artikel 56 des Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1
S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts
für Berufsbildung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungs-
berufes Fachkraft für Lagerwirtschaft vom 25. März 1991 (BGBI. 1 S. 837) wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird aufgehoben.
2. In § 12 Satz 2 wird das Datum „31. Juli 1997" durch das Datum „31. Juli
1999" ersetzt.
3. Die Anlagen 2a und 2b werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. Mai 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 773
Verordnung
. über die Berufsausbildung
zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin;
Vom 29. Mal 1996
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 Ausbildungsberufsbild
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationsertaß vom 1. Berufsbildung,
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
schung und Technologie:
4. Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene, Umweltschutz und
rationelle Energieverwendung,
§1
5. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und
Der Ausbildungsberuf Werkstoffprüfer/Werkstoffprü- Versuchen,
ferin wird staatlich anerkannt.
7. Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Flächen
und Formen,
§2
8. Bearbeiten von Werkstoffen,
Ausbildungsdauer
9. Fügen,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
10. Instandhalten von Arbeitsgeräten und Einrichtungen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
11. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-
Stoffkonstanten,
rufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr 12. Mikrobiologie,
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 13. Umgehen mit Arbeitsstoffen,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
14. Auswerten und Dokumentieren von Arbeitsabläufen,
Meßwerten und Ergebnissen,
§3
15. Probennahme und -vorbereitung,
Berufsfeldbreite Grundbildung
und Zielsetzung der Berufsausbildung 16. Bearbeiten von Proben,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 17. Durchführen von Stoffumwandlungen,
eine berufsfeldbreite' Grundbildung, wenn die betrieb- 18. Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften,
liche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbil-
19. Einstellen und Überwachen von automatisierten Ab-
dung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen
läufen einschließlich Fehleranalyse,
Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. ·
20. Andern von Werkstoffeigenschaften,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der 21. Untersuchen von fehlerhaften Teilen und Analysieren
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf- von Fehlerursachen.
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstän- §5
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Ausbildungsrahmenplan
Arbeitsplatz einschließt. Die in Satz 1 beschriebene
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter
und 9 nachzuweisen. Berücksichtigung der Schwerpunkte Metalltechnik, Halb-
leitertechnik und Wärmebehandlungstechnik nach der in
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister menplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum rahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und
Bundesanzeiger veröffentlicht. innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sach-
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
liehe und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minu-
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- ten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-
sonderheiten die Abweichung erfordern. hen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1. Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene, Umweltschutz und
§6
rationelle Energieverwendung,
Ausbildungsplan 2. Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des. Aus- 3. Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Profilen
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- und Oberflächen,
bildungsplan zu erstellen.
4. Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,
Massen, Kräften und mechanischen Spannungen,
§7
5. technische Unterlagen, Maß-, Form- und Oberflächen-
Berichtsheft beschaffenheit,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines 6. Stoffkonstanten,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
7. Arbeitsstoffe,
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit
zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regel- 8. Bearbeitungs- und Fügetechniken.
mäßig durchzusehen. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
§8 Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Zwischenprüfung
§9
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Abschlußprüfung
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungsin- Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
halte der ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die in auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter lau- soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
fender Nummer 1 Buchstabe a, laufender Nummer 2,
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung:
laufender Nummer 4, laufender Nummer 5 Buchstabe d
und laufender Nummer 6 Buchstabe a bis c für das 1. im Schwerpunkt Metalltechnik:
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und in höchstens drei Stunden eine Arbeitsprobe durch-
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- führen und in insgesamt höchstens neun Stunden
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden fünf Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen ins-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich besondere in Betracht:
ist.
a) als Arbeitsprobe:
(3) Der Prüfling soll in höchstens zwei Stunden eine
Arbeitsprobe durchführen und in insgesamt höchstens Bestimmen der erforderlichen Wärmebehandlungs-
vier Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür vorgaben für eine Probe bekannter Werkstoffqua-
kommen insbesondere in Betracht: lität, sachgerechtes Abkühlen einer vorgegebenen
regelgerecht erwärmten Probe einschließlich Er-
1. als Arbeitsprobe: mitteln des Wärmebehandlungsergebnisses durch
Durchführen einer Wärmebehandlung an vorgegebe- eine Härteprüfung sowie Dokumentieren und Be-
nen Werkstücken durch Einstellen der anzuwenden- urteilen der Ergebnisse;
den Verfahrensparameter, Überprüfen der Anlagen- b) als Prüfungstücke:
temperatur, Erwärmen und Abschrecken einschließ-
lich Ermitteln der Härtewerte, Planen und Dokumen- aa) Ermitteln der Festigkeits- und Verformungs-
tieren der Arbeitsschritte; kennwerte an vorgegebenen Proben durch Zug-
prüfungen, Bestimmen der Härte nach zwei
2. als Prüfungsstücke: unterschiedlichen Verfahren und Durchführen
a) Anfertigen einer metallographischen Schliffprobe von Kerbschlagbiegeprüfungen sowie Doku-
aus einem vorbereiteten Rohling durch manuelles mentieren der erhaltenen Ergebnisse und Be-
Schleifen und Polieren einschließlich mikroskopi- urteilen der Ergebnisplausibilität,
schem Kontrollieren der Arbeitsergebnisse, bb) Durchführen einer technologischen Prüfung
b) Durchführen eines normgerechten Zugversuchs an aus den Bereichen Faltversuch, Torsionsver-
einer vorgefertigten Probe durch Messen und Be- such, Hin- und Herbiegeversuch oder Erich-
stimmen folgender Kennwerte: Streckgrenze, Zug- senprüfung an einer vorgegebenen Probe
festigkeit, Bruchdehnung und Brucheinschnürung sowie Dokumentieren der erhaltenen Ergeb-
einschließlich Erstellen eines Prüfprotokolls und nisse und Beurteilen der Ergebnisplausibili-
Kontrollieren der Arbeitsergebnisse, tät,
c) Vorbereiten einer Probe für eine Dichtebestim- cc) Bestimmen der Fehlerlagen und -ausdehnun-
mung durch manuelles und maschinelles Bearbei- gen durch Ultraschallprüfung an einer vorge-
ten sowie Bestimmen der Dichte der Probe, Kon- gebenen fehlerbehafteten Probe sowie Doku-
trollieren der Arbeitsergebnisse und Erstellen eines mentieren und Interpretieren der erhaltenen
Protokolls. Ergebnisse,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 ns
dd) Präparieren einer Werkstoffprobe durch Schlei- mindestens drei Proben für eine vorgegebene
fen, Polieren und Ätzen sowie Bestimmen Werkstoffqualität den Zusammenhang zwi-
vorgegebener Werkstoffeigenschaften durch schen Härte und anzuwendender Anlaßtem-
Mikroskopieren und Dokumentieren der erhal- peratur aufzuzeigen; Überprüfen der Behand-
tenen Ergebnisse und Beurteilen der Ergeb- lungstemperatur der Anlage mit einer Meßein-
nisplausibilität, richtung sowie Dokumentieren und Bewerten
ee) Präparieren einer makroskopischen Schliff- der Arbeitsschritte und der Ergebnisse der
probe nach vorgegebenem Verfahren sowie Wärmebehandlungen,
Dokumentieren und Beurteilen der entspre- cc) manuelles und maschinelles Richten eines
chenden Merkmale der Schliffprobe. Werkstückes nach einer vorgegebenen Tole-
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 75 und ranz und zerstörungsfreies Prüfen der Rißfrei-
die Arbeitsprobe mit 25 vom Hundert gewichtet wer- heit des Werkstückes nach dem Richten;
den; b) als Prüfungsstücke:
2. im Schwerpunkt Halbleitertechnik: aa) Bestimmen der Härtetiefe nach Vorgaben an
in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben einer Probe mit vorgegebener Wärmebehand-
durchführen und in insgesamt höchstens sieben lung sowie Dokumentieren des Ergebnisses,
Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür bb) Bestimmen einer Probe, die einer spezifischen
kommen insbesondere in Betracht: Werkstoffgruppe angehört, durch Funken-
a) als Arbeitsprobe: probe aus vorgegebenen Proben, Bestimmen
der Härte dieser Probe, Präparieren dieser
• aa) Durchführen einer Waferkontrolle mit vorgege- Pcobe für eine Gefügeuntersuchung durch
benen Prüfprogrammen, Ermitteln der statisti- Schleifen, Polieren und Ätzen einschließlich
schen Verteilung der Meßwerte sowie Doku- mikroskopischem Bestimmen der GefOgeaus-
mentieren und Beurteilen der Ergebnisse, bildung sowie Dokumentieren der erhaltenen
bb) Untersuchen der Oberflächenstruktur von Bau- Ergebnisse und Beurteilen der Ergebnisplausi-
teilen hinsichtlich der Parameter der vorange- bilität.
gangenen Herstellungsprozesse mit dem Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 65 und
Rasterelektronenmikroskop sowie Dokumen- die Prüfungsstücke zusammen mit 35 vom Hundert
tieren und Bewerten des Ergebnissesinschrift- gewichtet werden.
licher und fotografischer Form;
(3) Der Prüfling soll in den PrOfungsfächern Technolo-
b) als Prüfungsstücke: gie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirt-
aa) Prüfen eines Halbleiterbauelementes auf vor- schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im
handene Montagefehler, Festlegen der Lage Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung
einer Trennebene durch Röntgenuntersu- informationstechnischer, technologischer und mathema-
chung, Bearbeiten der Prüffläche einer vorge- tischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren,
gebenen Halbleiterprobe durch Schleifen und zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
Polieren, Untersuchen der bearbeiteten Prüf- Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
fläche sowie Dokumentieren und Bewerten beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
des Ergebnisses in schriftlicher und fotogra- Betracht:
fischer Form,
1. im Schwerpunkt Metalltechnik:
bb) Ermitteln der Härte und der Gefügeausbildung
a) im Prüfungsfach Technologie:
an vorgegebenen Proben sowie Dokumentie-
ren der Ergebnisse. aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 50 und
die Prüfungsstücke zusammen mit 50 vom Hundert bb) Herstellung, Verarbeitung und Eigenschaften
gewichtet werden; von Werkstoffen,
3. im Schwerpunkt Wärmebehandlungstechnik: cc) mechanische, technologische und metallogra-
in höchstens acht Stunden drei Arbeitsproben durch- phische Prüfungen,
führen und in insgesamt höchstens vier Stunden zwei dd) zerstörungsfreie Prüfungen,
Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbe-
ee) Werkstoffehler, Schadensanalysen und Qua-
sondere in Betracht:
litätsmanagement,
a) als Arbeitsprobe:
ff) Wärmebehandlungen;
aa) Auswählen von vorgegebenen Werkstücken
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
unter Zuhilfenahme technischer Dokumenta-
tionen, um eine Wärmebehandlungscharge zu- aa) Beschreiben notwendiger Arbeitsschritte und
sammenzustellen, Erstellen des Behandlungs- Hilfsmittel, um einen angenommenen Fehler
plans für diese Charge und Vorbereiten der eines Werkstückes zu bestimmen, sowie Er-
Werkstücke unter Anwendung entsprechender läutern der Arbeitsschrittfolge,
Vorrichtungen für die Chargierung,
bb) Beschreiben der erforderlichen Indikatoren zur
bb) Planen und Ausführen der erforderlichen eindeutigen Bestätigung eines angenomme-
Arbeits- und Behandlungsschritte, um mit nen Fehlers eines Werkstückes,
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
cc) Beschreiben notwendiger Maßnahmen und aa) vorgegebene Meßwerte nach statistischen
Empfehlungen, um planungs- und produkti- Methoden darstellen,
onsbedingte Fehler an Werkstücken im Sinne
bb) physikalische Größen im Zusammenhang mit
des Qualitätsmanagements zu vermeiden;
halbleiterspezifischen Kenngrößen,
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
cc) berufsspezifische Größen der geometrischen
angewandte Aufgaben, insbesondere aus folgen- Optik und der Wellenlehre,
den Bereichen: dd) produktspezifische Größen der Festkörper-
aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, physik,
Dichte, Kraft, Drehmoment, Geschwindigkeit, ee) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse,
Umdrehungsfrequenz und Beschleunigung,
Dichte, Kraft, Drehmoment, Geschwindigkeit,
bb) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad, Umdrehungsfrequenz und Beschleunigung,
cc) Wärmeausdehnung, Wärmemenge, Zug-, ff) Fertigungszeiten, Arbeitszeiten, Lohn und
Druck- und Scherfestigkeit, Material;
dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen, d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
ee) elektrische Größen, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
ff) statistische Auswertungen, zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;
gg) Fertigungszeiten, Arbeitszeiten, Lohn und 3. im Schwerpunkt Wärmebehandlungstechnik:
Material; a) im Prüfungsfach Technologie:
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
•
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Energieverwendung,
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt; bb) Wärmebehandlungen,
2. im Schwerpunkt Halbleitertechnik: cc) Herstellung, Verarbeitung und Eigenschaften
a) im Prüfungsfach Technologie: von Werkstoffen,
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle dd) mechanische, technologische und metallo-
Energieverwendung, graphische Prüfungen,
bb) Herstellung, Verarbeitung und Eigenschaften ee) zerstörungsfreie Prüfungen,
von Werkstoffen, ff) Werkstoffehler, Schadensanalysen und Qua-
cc) mechanische, technologische und metallogra- litätsmanagement;
phische Prüfungen, b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
dd) zerstörungsfreie Prüfungen, aa) Beschreiben der Arbeitsschritte für eine wirt-
ee) Werkstoffehler, Schadensanalysen und Qua- schaftliche Anlagenbelegung,
litätsmanagement, bb) Beschreiben notwendiger Maßnahmen und
ff) Wärmebehandlungen, Empfehlungen, um planungs- und produktions-
bedingte Fehler an Werkstücken im Sinne des
hh) Struktur, Werkstoffe, Eigenschaften und Kenn- Qualitätsmanagements zu vermeiden,
linien von Halbleiterbauelementen,
cc) aus vorgegebenen Werkstoffen unter Zuhilfe-
ii) Meß- und Steuerungstechnik, nahme von technischen Unterlagen einen
kk) Schwingungs- und Wellenlehre; Werkstoff für vorgegebene Werkstückeigen-
schaften, die durch Wärmebehandlung er-
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung: reicht werden sollen, auswählen sowie die
aa) Beschreiben notwendiger Arbeitsschritte und anzuwendende Wärmebehandlung begründen;
Hilfsmittel, um einen angenommenen Fehler c) im Prüfungsfach Techr:1ische Mathematik:
eines Halbleiterbauelementes zu bestimmen,
sowie Erläutern der Arbeitsschrittfolge, angewandte Aufgaben, insbesondere aus folgen-
den Bereichen:
bb) Beschreiben notwendiger Maßnahmen und
Empfehlungen, um planungs- und produk- aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse,
tionsbedingte Fehler an Halbleiterbauelemen- Dichte, Kraft, Drehmoment, Geschwindigkeit,
ten im Sinne des Qualitätsmanagements zu Umdrehungsfrequenz und Beschleunigung,
vermeiden, bb) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,
cc) Aufzeigen von Vorgehensweisen für festge- cc) Wärmeausdehnung, Wärmemenge, Zug-,
legte Meß- und Prüfverfahren bei vorgegebe- Druck- und Scherfestigkeit,
nen Fehlern, Begründen der Geräteauswahl
sowie Ermitteln und Bewerten von geräte- und dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
schaltungsabhängigen Meßabweichungen; ee) elektrische Größen,
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik: ff) statistische Auswertungen,
angewandte Aufgaben, insbesondere aus folgen- gg) Fertigungszeiten, Arbeitszeiten, Lohn und
den Bereichen: Material;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 777
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli- §10
chen Höchstwerten auszugehen: Aufheben von Vorschriften
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120- Minuten, pläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs-
3. im Prüfungsfach Technische berufe Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin und Universal-
Mathematik 60 Minuten, härter/Universalhärterin sind nicht mehr anzuwenden.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten. § 11
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Übergangsregelung
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, ten dieser Verordnung. Für Berufsausbildungsverhält-
wenn diese für 'das Bestehen der Prüfung den Ausschlag nisse, die bis zum 31. Dezember 1996 beginnen, können
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vor-
mündlichen das doppelte Gewicht. schriften vereinbaren.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-
fungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen §12
Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
Inkrafttreten
(8) Die Pr,üfung ist bestanden, wenn jeweils in der
praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Bonn, den 29. Mai 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind '
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§4Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisa- a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
tion des Ausbildungs- erläutern
betriebes · b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
(§ 4 Nr. 2) Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise de~ betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern während der
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden gesamten Ausbildung
zu vermitteln
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
Arbeitshygiene, lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-
Umweltschutz und hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,
rationelle Energie- nennen
verwendung b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
(§ 4 Nr. 4) den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
e) Regeln der Arbeitshygiene beachten und Maßnahmen
der Arbeitshygiene ergreifen
f) betriebliche Infektionsgefahren beachten und vermin-
dern
g) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht ent-
zündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom
ausgehen, beachten
h) Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen bedienen
und pflegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 779
Zeitljche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung In Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens• Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
2 3 4
i) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen so-
wie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
k) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-
nen und zur rationellen Energieverwendung im beruf-
lichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich bei-
tragen
1) Abfälle und Reststoffe bestimmen und unter Beach-
tung von Abfallbeseitigungsvorschriften sortenge-
recht sammeln, lagern und entsorgen
5 Lesen und Anwenden a) technische Unterlagen, insbesondere technische
von technischen Unter- Zeichnungen, Skizzen, Normblätter, Stücklisten,
lagen Tabellen und Bedienungsanleitungen, lesen und 3 .)
(§ 4 Nr. 5) anwenden
b) Werkstücke skizzieren
6 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,
von Arbeitsabläufen und konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-
Versuchen licher Gesichtspunkte festlegen
(§ 4 Nr. 6)
b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-
41
scher und informatorischer Notwendigkeiten fest-
legen und sicherstellen
7 Messen und PrQfen a) Meßzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Win-
von Längen, Winkeln, keln und Flächen nach geforderter Meßgenauigkeit
Flächen und FormE?n auswählen und handhaben
(§4 Nr. n b) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und
Meßschrauben unter Beachtung von systematischen
und zufälligen Meßabweichungen messen
c) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
3*)
d) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem
Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Form-
lehren prüfen
e) Werkstücke mit Grenzlehren prüfen
f) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
g) mit bis zu 0,001 mm anzeigenden Meßgeräten messen
8 Bearbeiten von Werk- a) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berücksich-
stoffen tigung der zu bearbeitenden Werkstoffe sowie der
(§ 4 Nr. 8) angestrebten Form- und Oberflächengüte auswählen
b) Werkstücke unter Berücksichtigung des Oberflächen-
schutzes zur Bearbeitung ein- und aufspannen
c) Werkstücke mit unterschiedlichen Verfahren kenn-
zeichnen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgenden Bearbeitungen anreißen
und körnen
j Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten der Grundbildung zu vermitteln.
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Ud. Teil des
selbständigen Planens, Our\ffOhrens und Kontrollierens im Auabildungsjahr
Nr. Ausbildungsberubildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
2 3 4
e) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff
sägen und scherschnelden
11
f) WerkstOcke aus unterschiedtichen Metallen und Kunst-
stoffen bis zur Maß- und Fonngenaulgkeit ± 0,2 mm
und bis zur Oberfllchenbeschaffenheit Rz 25 eben
und winklig feilen sowie entgraten
g) Innen- und Außengewinde schneiden
h} Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen und richten
i) Werkstücke maschinell bearbeiten durch
aa) Bohren und Sägen
bb) Schleifen und Polieren bis zu einer Oberflächen-
beschaffenheit Rz zwischen 1,6 und 4,0 µm
9 Fügen a) Verbindll'lgen mittels Schrauben, Muttern und Schei-
(§4 Nr. 9) ben herstellen sowie durch Sicherungselemente
sichern
b) Werkzeuge, Lote und Flußmittel zum Weichlöten aus-
wählen sowie Weichlötverbindungen herstellen 5
c) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck
auswählen sowie Klebverbindungen zwischen glei-
chen und verschiedenen Werkstoffen herstellen
10 Instandhalten von a) Maschinen, Werkzeuge und Geräte reinigen und vor
Arbeitsgeräten und Korrosion schützen
Einrichtungen
b) Labor- und Arbeitsgeräte reinigen
(§ 4 Nr. 10)
c) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-
stoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-
füllen
d) elektrische Funktionsfähigkeit von Arbeitsgeräten
prüfen, insbesondere
aa) Schaltpläne zur Spannungs-, Strom- und Wider-
standsmessung lesen s
bb) Spannung, Strom und Widerstand messen
cc) Sensoren, insbesondere Thermoelemente, tem-
peraturabhängige Widerstände und Dehnungs-
rneßstreifen, prüfen
dd) Signale an den Schnittstellen sowie Stromversor-
gung prOfen und Funktionsfähigkeit von Geräten
beurteilen
ee) Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren be-
urteilen
11 Messen physikali- a) Dichte von Stoffen bestimmen
scher Größen und
b) Leitfähigkeit messen
Bestimmen von
Stoffkonstanten c) Temperaturen mit Ausdehnungs- und Wider-
(§ 4 Nr. 11) standsthermometern, Thermoelementen, Strahlungs- 3
pyrometern sowie Temperaturmeßfarben messen
d) Temperatur der Umwandlungspunkte von Aggregat-
zuständen messen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 781
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
2 3 1 4
1 2 3 4
12 Mikrobiologie a) Keime und Anionen in Medien, insbesondere in Kühl-
(§ 4 Nr. 12) schmierstoffen, nachweisen und auf Einhaltung vor-
gegebener Grenzwerte achten
3
b) Mikroorganismen mikroskopisch nachweisen
c) Medien und Proben entsorgen
13 Umgehen mit a) Arbeitsstoffe nach der Gefahrstoffverordnung kenn-
Arbeitsstoffen zeichnen, lagern und bereitstellen
(§ 4 Nr. 13) b) Laborgeräte zum Aufbewahren, Lagern, Trennen,
Vereinigen und Reinigen von Arbeitsstoffen aus-
wählen und einsetzen
c) mit Säuren, Laugen, Salzen und deren Lösungen
sowie mit Wärmebehandlungsmedien umgehen
d) pH-Wert von Lösungen bestimmen und Lösungen
neutralisieren
e) Lösungen und Emulsionen, insbesondere Kühl-
schmierstoffe, Beizen, Ätzlösungen und fotochemi-
sche Lösungen, nach vorgegebenen Konzentrations-
vorgaben herstellen, insbesondere
aa) Volumen von Flüssigkeiten und Masse von Fest-
stoffen messen sowie vorgegebene Portionen
abmessen und einwiegen
bb) Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen
cc) Emulsionen herstellen
5
f) Arbeitsstoffe auf wahrnehmbare Veränderungen, ins-
besondere Aussehen, Farbe und Geruch, überprüfen
und notwendige Maßnahmen einleiten
g) Beiz- und Ätzmittel nach stofflicher Zusammenset-
zung der Probe auswählen sowie Proben beizen und
ätzen
h) Proben mit Lösemitteln reinigen und entfetten
i) Proben vor Oxidation und Korrosion schützen
k) Arbeitsstoffe, insbesondere 1
Beizen, Ätz- und Löse-
mittel, entsorgen
1) mit gasförmigen Arbeitsstoffen und Energieträgern
arbeiten, insbesondere
aa) Gase entnehmen und Reduzierventile handhaben
bb) Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen und
lösen
cc) Druck von Gasen messen
dd) Rohrkennzeichnungen beachten
14 Auswerten und Doku- a) Meßwerte und Prüfergebnisse protokollieren
mentieren von Arbeits- b) Dokumentationsarten unterscheiden und den Doku-
abläufen, Meßwerten mentationswert beschreiben 2
und Ergebnissen
(§ 4 Nr. 14)
15 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbil-
dungsinhalte aus den laufenden Nummern 6, 8, 9, 11 und
13 dieses Teiles des Ausbildungsrahmenplanes unter a
Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte so-
wie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden.
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
· Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbstlndigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
II. Berufliche Fachbildung
1 Lesen und Anwenden a) technische Unterlagen, insbesondere Regelwerke,
von technischen Unter- Datenblätter, Wartungsvorschriften und Fertigungs- 3j
lagen pläne, lesen und anwenden
(§ 4 Nr. 5)
b) Skizzen von Proben, Probenlagen und -entnahmen
anfertigen
1;
2 Planen und Vorbereiten a) Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien und Hilfs-
von Arbeitsabläufen und mittel auswählen und bereitstellen
Versuchen 4*)
b) Arbeits- und Prüfplätze einrichten
(§ 4 Nr. 6)
3 Probennahme und -vor- a) Stichproben nach Vorgaben entnehmen
bereitung b) Probenlage und -fonn unter Berücksichtigung der
(§ 4 Nr. 15) Untersuchungsziele und technischer Regelwerke fest-
legen
6
c) Probenlage kennzeichnen und die Methode der Pro-
bennahme und -vorbereitung hinsichtlich der vorzu-
nehmenden Prüfung festlegen
d) Proben entnehmen und einbetten
4 Bearbeiten von Proben a) Bearbeitungsverfahren, Werkzeuge und Einstellwerte
(§4 Nr.16) für die Probenbearbeitung unter Berücksichtigung
der Untersuchungsziele auswählen
b) Maschinen und Hilfsstoffe für die Bearbeitung von
Proben auswählen
c) Proben unter Berücksichtigung der Untersuchungs-
ziele kennzeichnen
d) Proben zur maschinellen Bearbeitung einspannen
und ausrichten
e) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis
zur Maßgenauigkeit von ± O, 1 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 16 und 63 µm, 8
insbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-
stoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch
Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen
f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis
zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 16 und 63 µm,
insbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-
stoffe, mit unterschiedlichen Fräsern durch Stim-
Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
g) Proben handgeführt und mit handgeführten Maschi-
nen schleifen
5 Durchführen von Stoff- a) Thennoanalysen an Ein- und Zweistoffsystemen zur
umwandlungen Bestimmung von Ausscheidungs- und Umwand-
(§4 Nr.17) lungsprozessen durchführen
1 Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten der gemeinsamen beruflichen Fachbildung zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 783
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
2 3 1 4
2 3 4
b) thermochemische Behandlungen von Werkstoffen
zum Ein- und Ausdiffundieren von Elementen durch- 4
führen
c) Behandlungsmittel zur Werkstückerwärmung und -ab-
kühlung sowie Schutzmittel der Wärmebehandlung
unter Berücksichtigung der Werkstoffe und Verfahren
festlegen
d) Probenabschnitte, Werkstücke und Proben mit unter-
schiedlichen Wärme- und Abkühlmedien härten, 2
anlassen, altern und aushärten
6 Prüfen und Bestim- a) Proben für metallographische Untersuchungen, ins-
men von Werkstoff- besondere durch Schleifen, Polieren, Beizen und
eigenschaften Ätzen von Oberflächen, präparieren
(§ 4 Nr. 18)
b) Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werk-
10
stoffen durch Zug- und Druckversuche ermitteln
c) Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Ver-
fahren Brinell, Rockwelt und Vickers, ermitteln
d) Korngrößen, Einschlüsse und Gefügeausbildungen
mikroskopisch untersuchen und beurteilen 6
e) Schichtdicken mit Hilfe optischer Verfahren bestim-
men
f) Anwendungsmöglichkeiten von Ultraschall- und Wir-
belstromuntersuchungen beurteilen
g) Verformungsverhalten durch Biege- und Faltversuche
8
prüfen
h) technologische Verfahren produktbezogen aus-
wählen und durchführen
i) Oberflächenrauhheit messen und prüfen
7 Einstellen und Über- a) Zeit-Temperatur-Abläufe bestimmen, einstellen und
wachen von automa- überwachen
tisierten Abläufen ein-
b) Meßeinrichtungen und -geräte überprüfen und kali-
schließlich Fehlerana- 3
brieren
lyse
(§4Nr.19) c) Toleranzgrenzen für die zu messenden Eigenschaften
und Größen einstellen und überwachen
d) Fehler und Störungen unter Beachten der Schnittstel-
len feststellen und Maßnahmen zur Fehler- und
Störungsbeseitigung einleiten 3
e) EDV-gestützte Ablaufprogramme auswählen und ein-
geben
8 Auswerten und Doku- a) Arbeitsabläufe, Meßwerte und Ergebnisse protokol-
mentieren von Arbeits- lieren
abläufen, Meßwerten
b) Statistiken nach vorgegebenen Methoden für unter-
und Ergebnissen 5
schiedliche Zwecke erstellen
(§ 4 Nr. 14)
c) Ergebnisse auf Plausibilität prüfen
d) Bilddokumente, insbesondere fotografisch, erstellen
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) Protokolle auswerten und zu Berichten zusammen-
fassen
f) EDV-gestützte Verfahren zum Erstellen von Untersu-
chungsberichten, Tabellen und Graphiken anwenden 8
g) aufgabenbezogene Vorgaben des betrieblichen Qua-
litätsmanagementsystems berücksichtigen
.
Schwerpunkt Metalltechnik
1 Lesen und Anwenden Schaubilder und Qualitätsmanagement-Arbeitsanwei-
von technischen Unter- sungen lesen und anwenden
lagen 4
(§ 4 Nr. 5)
2 Planen und Vorbereiten a) Arbeits- und Prüfverfahren auswählen
von Arbeitsabläufen und b) Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von
Versuchen Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläu- 6
(§ 4 Nr. 6) fen und zeitlichen Vorgaben festlegen
3 Ändern von Werk- a) Eigenschaften, insbesondere Wärmebehandelbar-
stoffeigenschaften keit, von Stählen und Gußwerkstoffen beurteilen
(§ 4 Nr. 20)
b) Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von Stäh-
len und Gußwerkstoffen durch Wärmebehandlung,
Kalt- und Warmumformungen beurteilen
c) Eigenschaften, insbesondere Wärmebehandelbar-
keit, von Nichteisenmetallen, insbesondere Kupfer
und Aluminium sowie deren Legierungen, beurteilen
d) Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Verläufe zur Erzie-
lung vorgegebener Werkstoffeigenschaften unter
Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier-Schaubil- 9
dem (ZTA) und Zeit-Temperatur-Umwandlung-
Schaubildem (ZTU) festlegen
e) Probenabschnitte, Werkstücke und Proben mit unter-
schiedlichen Wärme- und Abkühlmedien glühen, ins-
besondere grobkom-, normal-, weich-, spannungs-
arm- und rekristallisationsglühen
f) Probenabschnitte, Werkstücke und Proben mit unter-
schiedlichen Abkühlmedien tiefkühlen
g) Stirnabschreckversuche durchführen
4 Prüfen und Bestim- a) Werkstoffe durch Funkenproben unterscheiden und
men von Werkstoff- zuordnen
eigenschaften b) makroskopische l)ntersuchungen, insbesondere Bau-
(§ 4 Nr. 18) mann- und Beizprüfung sowie Reinheitsgradbestim-
mungen, durchführen und bewerten
c) Oberflächen auf vorhandene Risse mit Magnetpulver- 14
und Farbeindringverfahren prüfen
d) Prüfungen auf innere Fehlstellen mit Ultraschall
durchführen
e) Zähigkeitswerte von Werkstoffen durch Kerbschlag-
biegeversuche ermitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 785
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
5 Untersuchen von feh- a) Fehlerursachen anhand von Untersuchungsergebnis-
lerhaften Teilen und sen analysieren sowie Vorschläge zur Fehlervermei- 16
Analysieren von Feh- dung entwickeln
lerursachen
(§ 4 Nr. 21) b) die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen
und Proben durch Verarbeitungs- und Bearbeitungs- 10
verfahren beurteilen
Schwerpunkt Halbleitertechnik
Lesen und Anwenden Betriebsanleitungen, Arbeitsvorschriften, Schaubilder,
von technischen Unter- Schaltpläne und Qualitätsmanagement-Arbeitsanwei-
lagen sungen lesen und anwenden 5
(§ 4 Nr. 5)
2 Planen und Vorbereiten a) Arbeits- und Prüfverfahren auswählen
von Arbeitsabläufen und
b) Arbeits- und Prüfabläufe unter der Berücksichtigung
Versuchen 3
von Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsab-
(§ 4 Nr. 6)
läufen und zeitlichen Vorgaben festlegen
3 Ändern von Werk- a) Temperatur-Zeit-Abläufe, Zusammensetzung der
stoffeigenschaften Gaskomponenten zum Aufbringen epitaxialer Schich-
(§ 4 Nr. 20) ten auf unterschiedlichen Halbleitermaterialien ein-
stellen sowie epitaxiale Schichten aufbringen
b) Temperatur-Zeit-Abläufe, Gasdruck und -zusammen-
setzung zum Herstellen von Siliciumoxid- und Silici-
umnitridschichten einstellen sowie Diffusionssperren
herstellen
c) Prozeßparameter zur p- und n-Dotierung unter-
schiedlicher Halbleitermaterialien zur Erzielung vorge-
gebener Beweglichkeit und Lebensdauer der
Ladungsträger einstellen sowie lmplantations- und
Diffusionsprozesse durchführen 15
d) Fotolacke aufbringen und mit unterschiedlichen
Belichtungsverfahren belichten und entwickeln
e) Prozeßparameter unter Berücksichtigung technologi-
scher Gegebenheiten, insbesondere Struktur, Orien-
tierung und Dotierung, für den Ätzprozeß einstellen
sowie Schichten aus Gas- und Plasmaphase erzeu-
gen und ätzen
f) Leitschichten durch Aufdampfen von Metall und
Metallmischungen herstellen, im Hochvakuum sput-
tern sowie durch Dotieren erzeugen
g) Chips durch Bonden, Kleben und Melden montieren
4 Prüfen und Bestim- a) spektroskopische Verfahren, insbesondere Röntgen-
men von Werkstoff- spektroskopie, zum Nachweis von Kontaminationen
eigenschaften und Verunreinigungen durchführen
(§ 4 Nr. 18)
b) Schichtdicken an Halbleiterwerkstoffen optisch und
mechanisch messen sowie, insbesondere durch 4
Kapazitätsmessungen, bestimmen
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbez~ehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
2 3 1 4
2 3 4
c) Fehler im Kristallaufbau, insbesondere Störstellen
und Versetzungen, sowie Diffusions- und lmplan-
tationsprofile, insbesondere an Bruchkanten und
Schrägsehliften, mikroskopisch untersuchen und hin-
sichtlich der Parameter des bisherigen Herstellungs-
prozesses und der Funktionsfähigkeit des herzustel-
lenden Schaltkreises beurteilen
d) Rasterelektronenmikroskopie durchführen, insbeson-
dere
aa) Proben präparieren und das Rasterelektronenmi-
kroskop für die Mikroskopie vorbereiten
bb) Proben in das Rasterelektronenmikroskop ein-
bringen und mikroskopieren sowie das beobach-
tete Bild dokumentieren
cc) Oberflächenstrukturen hinsichtlich der Parameter
bisheriger Herstellungsprozesse und der Funk- 10
tionsfähigkeit der herzustellenden Schaltkreise
beurteilen
e) Lage, Form, Verbindungen und Montagefehler von in
Gehäusen montierten Chip-Bauteilen, insbesondere
durch Röntgen- und Ultraschalluntersuchungen, prü-
fen
f) Prüfungen auf innere Fehlstellen mit Ultraschall
durchführen
g) elektrische Funktionsanalyse, insbesondere unter
Dauerbelastung, wechselndem Klima sowie wech-
selnder Betriebsspannung, durchführen 5
h) Eigenschaften von Monomeren, insbesondere die
Viskosität von Lacken, prüfen
5 Messen physikali- a) Werkstoffkenngrößen, insbesondere Bandabstände,
scher Größen und magnetische Werte, Ladungsträgerbeweglichkeit und
Bestimmen von -lebensdauer, messen
Stoffkonstanten b) elektrische Kennwerte, insbesondere Stromverstär-
(§ 4 Nr. 11) 8
kung, Spannung-Strom-Kennlinien, Kapazität, Grenz-
frequenz, Kanalwiderstand und Durchbruchsspan-
nung, von Halbleiterbauelementen und von Teststruk-
turen auf Wafern messen und prüfen
6 Untersuchen von feh- a) Fehlerursachen anhand von Untersuchungsergebnis-
lerhaften Teilen und sen analysieren- sowie Vorschläge zur Fehlervermei-
Analysieren von Feh- dung eAtwickeln
lerursachen b) die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen
(§ 4 Nr. 21) und Proben durch Verarbeitungs- und Bearbeitungs- 9
verfahren beurteilen
c) defekte elektronische Bauelemente prüfen sowie her-
stellungs-, einbau- und überlastungsbedingte Fehler-
ursachen ermitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 787
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
Schwerpunkt Wärmebehandlungstechnik
1 Lesen und Anwenden Betriebsanleitungen, Schaubilder und Qualitätsmanage-
von technischen Unter- ment-Arbeitsanweisungen lesen und anwenden
lagen 4
(§ 4 Nr. 5)
2 Planen und Vorbereiten a) Arbeits- und Prüfverfahren auswählen
von Arbeitsabläufen und b) Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von
Versuchen Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsablauf 6
(§ 4 Nr. 6)
und zeitlichen Vorgaben festlegen
3 Ändern von Werk- a) Eigenschaften, insbesondere Wärmebehandelbarkeit,
stoffeigenschaften von Stählen und Gußwerkstoffen beurteilen
(§ 4 Nr. 20)
b) Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von Stäh-
len und Gußwerkstoffen durch Wärmebehandlung,
Kalt- und Warmumformungen beurteilen
c) Eigenschaften, insbesondere Wärmebehandelbar-
keit, von Nichteisenmetallen, insbesondere Kupfer
und Aluminium sowie deren Legierungen, beurtei- 10
len
d) Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Verläufe zur Erzie-
lung vorgegebener Werkstoffeigenschaften unter
Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier-Schaubil-
dem (ZTA) und Zeit-Temperatur-Umwandlung-
Schaubildern (ZTU) festlegen
e) Ergebnisse von Stirnabschreckversuchen anwenden
f) Werkstücke und Proben vor und nach der Wärme-
behandlung reinigen
g) Werkstücke und Proben zum Chargieren vorberei-
ten 10
h) Werkstücke und Proben zum örtlich begrenzten
Wärmebehandeln vorbereiten
i) Anlagen zur Wärmebehandlung vorbereiten, be-
schicken, einstellen, steuern und überwachen
k) Werkstücke und Proben unter Anwendung unter-
schiedlicher Wärm- und Abkühlmedien behandeln,
insbesondere grobkorn-, normal-, weich-, span-
nungsarm- und rekristallisationsglühen
1) Werkstücke und Proben mit unterschiedlichen
12
Abkühlmedien tiefkühlen '
m) Werkstücke und Proben bainitisieren
n) Werkstücke und Proben, insbesondere mit induktiver
Erwärmung, randschichthärten
o) Werkstücke und Proben maschinell und mit hand-
geführten Werkzeugen richten 3
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
2 3 1 4
2 3 4
4 Prüfen und Bestim- a) Werkstoffe durch Funkenproben unterscheiden und
men von Werkstoff- zuordnen
eigenschaften b) Oberflächen auf vorhandene Risse mit Magnetpulver-
(§ 4 Nr.18) und Farbeindringverfahren prüfen
c) makroskopische Untersuchungen, insbesondere 8
Bruchproben, durchführen und bewerten
d) Härtetiefen an unterschiedlichen behandelten Proben
nach vorgegebenen Prüfverfahren ermitteln und
dokumentieren
5 Untersuchen von feh- a) Fehlerursachen anhand von Untersuchungsergebnis-
lerhaften Teilen und sen analysieren sowie Vorschläge zur Fehlervermei-
Analysieren von Feh- dung entwickeln
lerursachen b) die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen 6
(§4 Nr. 21) und Bauteilen durch Verarbeitungs- und Bearbei-
tungsverfahren beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 789
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 4. Juni 1996
Auf Grund des§ 3a Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes in dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt,
(BGBI. 1 S. 565, 1160), der zuletzt durch Artikel 20 gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im
Nr. 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 Drittlandsgebiet liegt.
(BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, verordnet das
(2) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen
Bundesministerium der Finanzen:
vom Inland aus betreibt, ein ausschließlich zur Beför-
derung von Gegenständen bestimmtes Straßen- oder
Artikel 1 Schienenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von
§ 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Drittlandsgebiet aus-
§ 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
geführt zu behandeln, wenn
Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. I
S. 600, 1161 ), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes 1. der Leistungsempfänger ein im Drittlandsgebiet an-
vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S.1250) geändert worden sässiger Unternehmer ist,
ist, wird wie folgt gefaßt: 2. das Straßen- oder Schienenfahrzeug für das Unter-
"§ 1 nehmen des Leistungsempfängers bestimmt ist,
Sonderfälle 3. das Straßen- oder Schienenfahrzeug im Drittlands-
des Ortes der sonstigen Leistung gebiet genutzt wird.
(1) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen
Wird die Vermietung des Straßen- oder Schienenfahr-
von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,
zeugs von einer Betriebsstätte des Unternehmers aus-
1. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 des Gesetzes geführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte
bezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische Im Inland liegt."
Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unter-
nehmer ist, oder
2. die Vermietung von Beförderungsmitteln, Artikel2
ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Ge- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Juni 1995
setzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Juni 1996
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Stark
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Sechsunc:ldreiBigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 4. Juni 1996
Auf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und 4. folgende Positionen werden angefügt:
Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3018) „Cefodizim
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im und seine Salze
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Dapiprazol
nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für und seine Salze
Verschreibungspflicht:
2,3-Dimercapto-1-propansulfonsäure (DMPS)
Artikel 1 und ihre Salze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz- D-Galactose
neimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom „ - zur intravenösen Anwendung -
30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 27. März 1996 (BGBI. 1 Mandragora officinarum L und
S. 552), wird die Anlage wie folgt geändert: Mandragora autumnalis Bertol, Wurzeln von
und ihre Zubereitungen
1. In der Position „lbuprofen" werden die Worte „in festen - ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
Zubereitungen" gestrichen.
Moclobemid
und seine Salze
2. Die Position „Hydrocortison" wird durch folgenden
Zusatz ergänzt: Moxonidin
"- ausgenommen in Zubereitungen zum äußeren und seine Satze
Gebrauch in einer Konzentration bis zu 0,25% Hydro-
Quinapril
cortison oder Hydrocortisonacetat, berechnet als
und seine Salze
Base, und in Packungsgrößen bis zu 50 g, sofern auf
Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Beschrän- Sulbactam
kung der Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab und seine Salze
dem vollendeten 6. Lebensjahr angegeben ist-".
Tolciclat
3. Die Position „Miconazol" wird durch folgenden Zusatz und seine Salze".
ergänzt:
,,- ausgenommen zur vaginalen Anwendung in
Packungsgrößen mit einer Gesamtmenge von bis zu Artikel2
1043 mg Miconazof und für eine Anwendungsdauer
11
bis zu 3 Tagen - • Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Juni 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 791
Bekanntmachung
zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes
Vom 28. Mai 1996
Auf Grund des§ 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGB!. 1981 1 S. 1), der durch Artikel 13
Abs. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082,
1995 1 S. 156) eingefügt worden ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf
Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patentamt für
eine Patentanmeldung
in Kolumbien
ein Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt mit dem Prioritäts-
recht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist, genießen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. April 1995 (BGB!. 1S. 534).
Bonn, den 28. Mai 1996
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Vom 30. Mai 1996
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche,
der durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1120) ein-
gefügt worden ist, wird bekanntgegeben, daß das Protokoll vom 23. Februar
1968 zur Änderung des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur
Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente für
Georgien
am 20. Mai 1996 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3180).
Bonn, den 30. Mai 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmid-Dwertmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 791
Bekanntmachung
zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes
Vom 28. Mai 1996
Auf Grund des§ 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGB!. 1981 1 S. 1), der durch Artikel 13
Abs. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082,
1995 1 S. 156) eingefügt worden ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf
Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patentamt für
eine Patentanmeldung
in Kolumbien
ein Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt mit dem Prioritäts-
recht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist, genießen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. April 1995 (BGB!. 1S. 534).
Bonn, den 28. Mai 1996
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Vom 30. Mai 1996
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche,
der durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1120) ein-
gefügt worden ist, wird bekanntgegeben, daß das Protokoll vom 23. Februar
1968 zur Änderung des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur
Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente für
Georgien
am 20. Mai 1996 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3180).
Bonn, den 30. Mai 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmid-Dwertmann
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 5. Juni 1996
Tag Inhalt Seite
30. 5. 96 Verordnung über die deutsch-spanische Vereinbarung zur Regelung _des Aufenthalts von Mitgliedern
der spanischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für die Ubung "Pegasus 96" . . . . . . • . . 858
13. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 864
18. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . 864
23. 4. 96 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 865
24. 4. 96 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 867
24. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung ~er Flüchtlinge • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 869
24. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 870
26. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen
Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871
26. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . 872
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 693/96 der Kommission zur vierten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 586/93 zur Abweichung von mehreren Vorschrif-
ten über den Gehalt an flüchtiger Säure bei bestimmten Weinen L 97/17 18.4.96
17. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 701/96 der Kommil?Sion zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 613/96 hinsichtlich der im Sektor Rind f I e i s c h getroffenen vor-
läufigen Interventionsmaßnahmen L 97/35 18. 4. 96
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Rugplatz Nörvenich
Vom 23. Mai 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum 1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1 ,,(2) Die Karten im Maßstab 1 : 5 000 über den Lärm-
S. 282), der gemäß Artikel 3 der Dritten Zuständigkeits- schutzbereich nach der bis zum Ablauf des 13. No-
anpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 vember 1982 und nach der bis zum 13. Juni 1996
(BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, verordnet das geltenden Fassung dieser Verordnung bleiben an
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig
torsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe- gesichert niedergelegt."
rium der Verteidigung:
2. Die Anlagen 1 und 2 werden wie aus den Anlagen 1
Artikel1 und 2 dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutz-
bereichs für den militärischen Flugplatz Nörvenich vom Artikel2
28. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 3102), geändert durch die
Verordnung vom 10. November 1982 (BGBI. 1 S. 1504), Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 1996
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 759
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Nörvenich
in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung
vom 23. Mai 1996)
Lärmschutzbereich - Zweite Änderung
Koordinatensystem: Gauß - Krüger: Y = Rechtswert
X = Hochwert
Interpolation: Polynom 3.Grades mit stetigem Tangentenübergang
Kurvenpunkte der Schutzzone (Militärischer Flugplatz Nörvenich)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
1 2546407.4 5633776.0 51 2549370.9 5634315.9 101 2545170.7 5631785.2
2 2546480.5 5633834.7 52 2549350.5 5634281.4 102 2545084.8 5631765.9
3 2546538.0 5633880.6 53 2549304.8 5634215.8 103 2544929.4 5631727.7
4 2546594.7 5633927 .3 54 2549257.1 5634151.6 104 2544775.5 5631684.1
5 2546635.3 5633961.8 55 2549162.7 5634022.4 105 2544700.5 5631656.0
6 2546675.6 5633996.8 56 2549117.0 5633956.7 106 2544622.4 5631623.1
7 2546715.4 5634032.3 57 2549070.6 5633891.6 107 2544476.5 5631570.0
8 2546742.8 5634057.2 58 2549036.9 5633846.7 108 2544324.1 5631521.5
9 2546787.6 5634098.7 59 2549005.7 5633800.1 109 2544168.6 5631483.6
10 2546832.4 5634141.4 60 2548976.9 5633761.8 11 0 2544089.5 5631471.7
11 2546889.4 5634197.7 61 2548927.3 5633699.1 11 1 2544009.6 5631467.1
12 2546945.2 5634255.0 62 2548874.7 5633638.8 11 2 2543929.8 5631472.1
13 2546999.8 5634313.5 63 2548770.3 5633517.5 11 3 2543851.4 5631488.0
14 2547054.0 5634372.3 64 2548666.2 5633396.1 114 2543775.7 5631513.8
15 2547081.3 5634401.6 65 2548559.7 5633276.6 11 5 2543703.1 5631547.3
16 2547108.1 5634431.3 66 2548458.4 5633152.7 11 6 2543632.0 5631584.2
17 2547121.3 5634446.3 67 2548354.6 5633031.0 11 7 2543489.6 5631657.2
18 2547134.9 5634461.0 68 2548242.1 5632917.2 118 2543421.0 5631698.2
19 2547152.9 5634468.6 69 2548119.0 5632815.1 11 9 2543390.2 5631723.7
20 2547171.4 5634475.9 70 2548053.1 5632769.8 120 2543365.3 5631755.0
21 2547208.9 5634489.7 71 2547984.4 5632728.8 1 21 2543349.4 5631791.7
22 2547285.4 5634512.9 72 2547949.1 5632710.0 122 2543342.2 5631831.1
23 2547363.4 5634530.3 73 2547931.2 5632701.0 123 2543341.1 5631871.1
24 2547442.4 5634542.2 74 2547913.2 5632692.4 124 2543343.6 5631911.0
25 2547522.1 5634548.5 75 2547893.3 5632690.7 125 2543355.4 5631990.1
26 2547602.0 5634549.6 76 2547873.3 5632690.7 126 2543375.7 5632067.5
27 2547761.5 5634537 .9 77 2547833.3 5632690.3 127 2543390.5 5632104.7
28 2547919.5 5634512.8 78 2547753.3 5632687 .9. 128 2543409.6 5632139.8
29 2548076.8 5634484.1 79 2547593.4 5632684.2 129 2543433.5 5632171.9
30 2548234.9 5634459.3 80 2547433.7 5632674.0 130 2543461.8 5632200.2
31 2548392.8 5634433.5 81 2547274.5 5632657.9 1 31 2543493.3 5632224.8
32 2548472.6 5634426.8 82 2547115.9 5632636.4 132 2543562.2 5632265.4
33 2548552.4 5634421.3 83 2546958.0 5632610.6 133 2543634.5 5632299.7
34 2548597.6 5634419.6 84 2546800.9 5632580.3 134 2543707.5 5632332.5
35 2548642.7 5634419.2 85 2546722.6 5632563.8 135 2543850.6 5632404.2
36 2548687 .9 5634420.2 86 2546645.5 5632542.4 136 2543986.2 5632489.0
37 2548733.2 5634422.1 87 2546574.0 5632506.4 137 2544050.9 5632536.2
38 254.8792.4 5634418.9 88 2546504.0 5632467.9 138 2544113.7 5632585.7
39 2548872.0 5634426.5 89 2546364.9 5632388.7 139 2544173.9 5632646.4
40 2548951.2 563443 7. 7 90 2546226.5 5632308.4 140 2544229.0 5632696.1
41 2549108.4 5634467 .9 91 2546089.8 5632225.3 141 2544290.8 5632746.8
42 2549187.2 5634481. 7 92 2545955.0 5632139.1 142 2544352.6 5632797.7
43 2549267.0 5634487 .0 93 2545822.6 5632049.3 143 2544475.2 5632900.4
44 2549306.7 5634482.7 94 2545691.1 5631958.1 144 2544594.7 5633006.9
45 2549344.8 5634470.3 95 2545622.2 5631917.4 145 2544654.9 5633059.5
46 2549377.1 5634446.8 96 2545550.0 5631883.1 146 2544716.4 5633110.7
47 2549388.4 5634430.3 97 2545474.0 5631858.1 147 2544779.7 5633159.6
48 2_549394. 7 5634411.3 98 2545397 .0 5631836.5 148 2544812.2 5633183.0
49 2549396.0 5634391.3 99 2545319.2 5631817.6 149 2544845.3 5633205.5
50 2549387.5 5634352.3 100 2545241.1 5631800.4 150 2544875.4 5633224.8
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
noch Schutzzone 1 (Militärischer Flugplatz Nörvenich)
Nr. y X Nr. y X
1 51 2544913.2 563324 7 .6 1 61 2545911.3 5633530.8
152 2544948 .1 5633267.1 162 2546064.5 5633577 .1
153 2544983.6 5633285.6 163 2546140.6 5633601.9
154 2545060.3 5633308.3 164 2546212.8 5633636.4
155 2545136.9 5633331.1 165 2546278.7 5633681.9
156 2545293.3 5633364.8 166 2546343.7 5633728.6
157 2545448.7 5633402.7
158 2545530.2 5633423.8
159 2545610.2 5633445.0
160 2545757.7 5633486.0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 761
Kurvenpunkte der Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Nörvenich)
Nr. V X Nr. V X Nr. V X
1 2546429.7 5635663.8 51 2548955.5 5636236.2 101 2550418.2 5633976.1
2 2546460.6 5635697 .2 52 2549023.6 5636229.3 102 2550391.5 5633900.7
3 2546492.4 5635729.7 53 2549096.4 5636216.1 103 2550367 .9 5633824.2
4 2546510.9 5635748.9 54 2549170.4 5636197.2 104 2550320.0 5633671.5
5 2546529.3 5635768.2 55 2549244.0 5636173.3 105 2550264.3 5633521.5
6 2546547.6 5635787.7 56 2549387 .3 5636112.6 106 2550229.8 5633449.4
7 2546569.1 5635797 .2 57 2549526.6 5636037 .6 107 2550189.3 5633380.4
8 2546591.4 5635804.6 58 2549663.1 5635955.8 108 2550143.7 5633314.7
9 2546613.7 5635811.9 59 2549800.1 5635873.5 109 2550094.1 5633251.9
10 2546638.4 5635819.9 60 2549870.6 5635835.0 11 0 2549988.7 5633131.5
11 2546681.6 5635833.4 61 2549942.9 5635800.3 111 2549882.1 5633012.2
12 2546724.9 5635846.5 62 2550018.1 5635770.4 11 2 2549777 .4 5632891.2
13 2546799.2 5635867.7 63 2550094.7 5635745.8 113 2549724.6 5632831.1
14 2546873.9 5635887 .7 64 2550172.3 5635725.5 114 2549669.9 5632772.7
15 2546951.3 5635906.8 65 2550328.2 5635689.8 11 5 2549632.8 5632734.4
16 2547029.0 5635924.4 66 2550405.4 5635669.3 11 6 2549595.3 5632696.5
17 2547186.0 5635954.3 67 2550480.5 5635642.7 11 7 2549557.1 5632659.2
18 2547344.5 5635975.9 68 2550552.3 5635608.4 118 2549522.8 5632620.3
19 2547437.2 5635984.5 69 2550620.9 5635567 .9 11 9 2549501.8 5632601.4
20 2547527.3 5635990.5 70 2550688.5 5635525.3 120 2549471.6 5632575.2
21 2547598.4 5635992.6 71 2550757 .8 5635485.2 121 2549441.0 5632549.4
22 2547712.0 5635981.9 72 2550830.2 5635450.8 122 2549409.5 5632524.8
23 2547797.9 5635975.8 73 2550905.7 5635424.0 123 2549377.7 5632500.6
24 2547883.3 5635964.6 74 2550983.5 5635404.8 124 2549313.1 5632453.3
25 2547951.8 5635951.1 75 2551062.5 5635391.9 125 2549248.0 5632406.8
26 2548019.2 5635933.0 76 2551142.1 5635382.8 126 2549117.5 5632314.3
27 2548080.2 5635912.0 77 2551221.7 5635375.3 127 2548987 .2 5632221.4
28 2548110.6 5635904.3 78 2551301.2 5635365.8 128 2548856.7 5632128.9
29 2548140.6 5635903.3 79 2551340.5 5635358.7 129 2548723.4 5632040.4
30 2548169.6 5635908.3 80 2551379.0 5635348.4 130 2548586.6 5631957.5
31 2548198.6 5635918.3 81 2551397.5 5635340.8 1 31 2548517.6 5631917.0
32 2548227 .6 5635933.3 82 2551415.0 5635331.1 132 254844 7 .6 5631878.1
33 2548255.6 5635950.3 83 2551430.0 5635318.3 133 2548388.6 5631844.3
34 2548283.6 5635971.3 84 2551440.9 5635301.9 134 2548358.6 5631821.3
35 2548311.6 5635993.3 85 2551445.3 5635282.8 135 2548338.6 5631803.3
36 2548339.6 5636016.3 86 2551443.8 5635263.1 136 2548318.6 5631794.3
37 2548367.6 5636040.3 87 2551438.4 5635244.1 137 2548302.4 5631792.7
38 2548395.6 5636062.3 88 2551420.5 5635208.5 138 2548284.2 5631796.2
39 2548423.6 5636083.3 89 2551397.7 5635175.7 139 2548265.9 5631 799 .6
40 2548452.6 5636102.3 90 2551372.6 5635144.7 140 2548246.2 5631803.0
41 2548487.7 5636120.1 91 2551318.2 5635086.1 141 2548226.5 5631806.4
42 2548557.4 5636156.1 92 2551202.4 5634975.6 142 2548187.0 5631812.5
43 2548593.0 5636172.9 93 2551084.7 5634867 .3 143 2548108.0 5631825.1
44 2548629.5 5636187.2 94 2550969.6 5634756.1 144 2547950.2 5631851.5
45 2548664.6 5636199.3 95 2550859.6 5634639.9 145 2547791.4 5631871.9
46 2548701.5 5636210.4 96 2550756.7 5634517.3 146 2547711.8 5631879.5
47 2548739.0 5636219.6 97 2550662.1 5634388.3 147 2547632.0 5631885.8
48 2548780.0 5636227 .3 98 2550573.2 5634255.2 148 2547587.2 5631889.1
49 2548821.3 5636232.8 99 2550487 .6 5634120.1 149 2547542.3 5631891.8
50 2548891.8 5636237 .6 100 2550450.0 5634049.4 150 2547497.3 5631894.0
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
noch Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Nörvenich)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
151 2547452.9 5631895.7 201 2543841.8 5630179.8 251 2542429.3 5633019.0
152 2547427.6 5631898.3 202 2543759.6 5630156.9 252 2542493.0 5633165.8
153 2547402.7 5631901.8 203 2543676.3 5630138.1 253 2542568.3 5633306.8
154 2547377.6 5631902.1 204 2543597 .3 5630124.6 254 2542614.1 5633377.5
155 2547352.6 5631902.2 205 2543518.2 5630116.6 255 2542664.1 5633442.9
156 254 7327 .5 5631902.1 206 2543439.2 5630114.8 256 2542720.4 5633509.0
157 2547283.8 5631903 .6 207 2543392.6 5630117.4 257 2542786.5 5633573.4
158 2547240.0 5631902. 7 208 2543338.0 5630124.6 258 2542837.7 5633613.4
159 2547196.3 5631901.0 209 2543284.0 5630135.8 259 2542893.1 5633647 .5
160 2547152.6 5631899.8 210 2543208.8 5630158.2 260 2542924.2 5633660.4
161 2547112.6 5631898.3 211 2543140.1 5630186.0 261 2542956.4 5633669.7
162 2547072.6 5631896.4 212 2543066.2 5630223.8 262 2542985.7 5633674.9
163 2547032.7 5631894.1 213 2542999.0 5630265.6 263 2543014.0 5633676.0
164 2546992.8 5631891.3 214 2542934.4 5630311.6 264 2543041.4 5633672.6
165 2546953.0 5631887.5 215 2542810.5 5630411 .5 265 2543067 .6 5633664.3
166 2546915.7 5631872.8 216 2542687 .8 5630514.0 266 2543092.7 5633651.2
167 2546880.9 5631852.9 217 2542624.2 5630562.7 267 25431'16.7 5633633.2
168 2546846.6 5631832.4 218 2542558.7 5630608.8 268 2543140.4 5633610.0
169 2546778.3 5631790.6 219 2542425.9 5630698.3 269 2543161.7 5633584.9
170 2546643.7 5631704.1 220 2542292.7 5630787.0 270 2543181.9 5633558.9
171 2546510.5 5631615.5 221 2542156.3 5630870.7 271 2543201 .6 5633532.4
172 2546380.0 5631522.9 222 2542017.3 5630950.0 272 2543221.4 5633506.0
173 2546252.1 5631426.8 223 2541948.1 5630990.1 273 2543242.3 5633480.5
174 2546128.5 5631325.2 224 2541884.7 5631038.7 274 2543256.9 5633463.8
175 2546069.3 5631271.4 225 2541857.9 5631068.3 275 2543272.2 5633447.7
176 2546005.5 5631223.0 226 2541835.7 5631101.4 276 2543288.2 5633432.6
177 2545937 .7 5631180.7 227 2541819.3 5631137.7 277 2543305.2 5633418.4
178 2545902.0 5631162.7 228 2541807.7 5631175.9 278 254.3323.1 5633405.5
179 2545862.7 5631155.5 229 2541799.6 5631215.0 279 2543342.2 5633393.8
180 2545823.5 5631147.7 230 2541787.3 5631294.0 280 2543359.4 5633384.7
181 2545745.2 5631131.1 231 2541759.1 5631451.5 281 2543377 .3 5633377 .2
182 2545589.8 5631093.1 232 2541744.0 5631530.1 282 25433·95.6 5633370.9
183 2545435.9 5631049.3 233 2541732.1 5631609.2 283 2543414.4 5633365.9
184 2545304.9 5631002.0 234 2541727.9 5631688.9 284 2543438.5 5633361.6
185 2545220.7 5630968.1 235 2541734.9 5631768.4 285 2543462.6 5633359.4
186 2545137.7 5630933.0 236 2541755.9 5631845.4 286 2543486.9 5633359 .1
187 2545065.5 5630898.4 237 2541788.1 5631918.3 287 2543511.3 5633360.8
188 2545030.8 5630878.5 238 2541827.0 5631988.0 288 2543543.6 5633366.1
189 2544996.9 5630857.2 239 2541869.6 5632055.6 289 2543575.2 5633374.9
190 2544966.7 5630837.2 240 2541963.1 5632185.2 290 2543591.7 5633380.6
191 2544927 .9 5630816.9 241 2542063.8 5632309.3 291 2543607.9 5633387 .2
192 2544863.4 5630769.5 242 2542113.9 5632371.9 292 2543623.5 5633394.3
193 2544801.6 5630718.7 243 2542161.4 5632436.4 293 2543639.5 5633402.3
194 2544676.9 5630618.4 244 2542205.8 5632503.8 294 2543654.5 5633410.3
195 2544549.4 5630521.7 245 2542246.2 5632573.5 295 2543668.5 5633420.3
196 2544415.2 5630434. 7 246 2542282.3 5632645.2 296 2543683.5 5633430.3
197 2544273.7 5630360.4 247 2542314.8 5632718.6 297 2543696.5 5633441.3
198 2544129 .2 5630291.8 248 2542344.7 5632793.3 298 2543710.5 5633452.3
199 2543981.8 5630229. 7 249 2542372.8 5632868.8 299 2543723.5 5633464.3
200 2543896.1 5630197 .8 250 2542400.5 5632944.1 300 2543737 .5 5633476.3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 763
noch Schutzzone 2 (Militarischer Flugplatz Nörvenich)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
301 2543750.5 5633487 .3 331 2545300.1 5634520.6 361 2546145.6 5635292.7
302 2543763.5 5633499.3 332 2545354.5 5634519.6 382 2546198.5 5635377 .0
303 2543776.5 5633511.3 333 2545408.9 5634515.9 363 2546266.7 5635470.1
304 2543790.2 5633521.9 334 2545455.6 5634511.2 364 2546348.4 5635569.7
305 2543816.1 5633543.9 335 2545502.1 5634504.9 365 2546388.9 5635616.9-
306 2543841.9 5633566.1 336 25°45545.3 5634498.4
307 2543881.4 5633600.2 337 2545588.5 5634492.4
308 2543937 .2 5633654.3 338 2545629.6 5634488.0
309 2543992.6 5633712.8 339 2545670.8 5634484.7
310 2544101.4 5633823.9 340 2545707.0 5634482.6
311 2544159.0 5633879.7 341 2545743.3 5634481.7
312 2544213.0 5633938.9 342 2545771.4 5634482.0
313 2544266.9 5633999.7 343 2545798.6 5634489.0
314 2544320.8 5634060.6 344 2545822.4 5634505.5
315 2544374.3 5634121.1 345 2545841.7 5634527 .1
316 2544428.6 5634180.9 346 2545869.5 5634562.2
317 2544459.1 5634214.1 347 2545916.3 5634628.6
318 2544489.5 5634247.2 348 2545948.1 5634681.2
319 2544508.8 5634268.2 349 2545961.6 5634709.3
320 2544528.2 5634289.3 350 2545971.6 5634737 .3
321 2544551.1 5634306.7 351 2545978.6 5634767.3
322 2544577.4 5634318.3 352 2545982.6 5634798.3
323 2544609.3 5634334.0 353 2545987 .6 5634829.3
324 2544640.5 5634351.2 354 2545991.6 5634860.3
325 2544695.9 5634372.2 355 2545997 .6 5634891.3
326 2544790.3 5634395.8 356 2546006.2 5634917.0
327 2544875.9 5634421.8 357 2546021.3 5634969.9
328 2545013.8 5634466.8 358 2546036.1 5635022.9
329 2545108.7 5634493.8 359 2546068.7 5635128.1
330 2545208.9 5634513.9 360 2546111.2 5635227 .9
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Anlage2
(zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Nörvenich
in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung
vom 23. Mai 1996)
1:50000
Lärmschutzbereich
für den militärischen Flugplatz Nörvenich
- zweite Änderung -
(Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
vom 30. März 1971, BGBI. 1S. 282)
Zeichenerklärung
Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Nummer eines Kurvenpunktes
Das rechtwinklige Koordinatengitter entspricht dem Gauß-Krüger-System mit 3° breitem
Meridianstreifen. Es zeigt zugleich die Begrenzung der zugehörigen Blätter der Deut-
schen Grundkarte 1 : 5 000.
Kartengrundlage:
Topographische Karte 1 : 50 000
(mit Genehmigung des Landesvermessungsamts Nordrhein-Westfalen)
Gravur der Lärmschutzgrenzen und Druck:
Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen, 1996
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 765
5642
40
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4• u 5P 1151
"
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Ausfuhrerstattungsverordnung
Vom 24. Mai 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 13 Abs. 1 Satz 1 Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16 ist das
sowie des § 15 Satz 1 In Verbindung mit § 16 und § 31 Ha~ptzollamt Hamburg-Jonas.
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der §3
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1
S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Abfertigung zur Ausfuhr
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den
(1) Als Dokument im Sinne des Artikels 3 Abs. 5 der Ver-
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft Uf.ld
ordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. No-
des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom
vember 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschrif-
30. August 1971 (BGBI. 1S. 1426, 1427), der durch Artikel 1
ten für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Er-
Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. Dezember 1984
zeugnissen (ABI. EG Nr. L 351 S. 1) in der jeweils gelten-
(BGBI. 1S. 1493) geändert worden ist, verordnet das Bun-
den Fassung ist das vom Bundesministerium der Finanzen
desministerium der Finanzen:
zu diesem Zweck in der Vorschriftensammlung Bundes-
finanzverwaltung -Amtsblatt des Bundesministeriums der
§1 Finanzen - (VSF) als „Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt)
Anwendungsbereich für EG-Ausfuhrerstattungen" bekanntgemachte Einheits-
papier (Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke) zu ver-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
wenden.
führung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,
die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen (2) Zuständig für die Annahme der Ausfuhranmeldung
und Handelsregelungen hinsichtlich der Erstattungen bei für Erstattungszwecke ist die in Artikel 161 Abs. 5 der Ver-
der Ausfuhr erlassen worden sind. ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
§2 (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) in Verbindung mit Artikel 788 ff. der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
Zuständigkeit
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
Zuständig für die Durchführung der in § 1 genannten nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des
Rechtsakte und dieser Verordnung mit Ausnahme des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) in
§ 14 ist die Bundesfinanzverwaltung. Zuständig für die der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Zollstelle
Durchführung des § 14 ist die Bundesanstalt für Landwirt- (Ausfuhrzollstelle). Gleichzeitig mit der Abgabe der Aus-
schaft und Ernährung (Bundesanstalt). Zuständig für die fuhranmeldung für Erstattungszwecke ist der Ausfuhrzoll-
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stelle die Warensendung zu gestellen. Ebenso sind ihr alle 1. als Schiffsbedarf auf bezugsberechtigte Schiffe im
nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Unter- Sinne des § 27 Abs. 3 der Zollverordnung vom
lagen vorzulegen. 23. Dezember 1993 (BGB\. 1S. 2449) in der jeweils gel-
tenden Fassung geliefert worden sind,
(3) Die Ausfuhrzollstelle ist ebenfalls zuständig für die
Erteilung des für Ausfuhren von Warensendungen über 2. als Luftfahrzeugbedarf zum Verbrauch an Bord wäh-
einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach rend des Fluges im internationalen Flugverkehr abge-
Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 erforderlichen geben werden und zu diesem Zweck an ein Luftfahrt-
Kontrollexemplars T 5. Stellt sich erst nach Annahme der unternehmen geliefert worden sind,
Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke heraus, daß 3. an ausländische Streitkräfte aufgrund von Verträgen
eine Warensendung über einen anderen Mitgliedstaat der mit amtlichen Beschaffungsstellen der Streitkräfte
Europäischen Union ausgeführt wird, ist für die Erteilung geliefert worden sind. Diese Waren gelten als von den
des Kontrollexemplars T 5 jede Zollstelle im Geltungsbe- Streitkräften zu ihrer ausschließlichen Verwendung
reich dieser Verordnung zuständig, der die Warensendung frei von Einfuhrabgaben eingeführt. Mit der Übergabe
mit dem Antrag auf Erteilung eines Kontrollexemplars T 5 gehen die Waren in den freien Verkehr zur besonderen
gestellt wird. Verwendung der Streitkräfte über.
(4) Wird die Warensendung nach Annahme der Ausfuhr- (2) Die§§ 3 und 4 gelten entsprechend, soweit nachste-
anmeldung für Erstattungszwecke noch nicht unmittelbar hend nichts anderes bestimmt ist.
ausgeführt, so ist die Nämlichkeit zu sichern. Die Waren-
sendung darf auch ohne Überführung in das Zollagerver- (3) Zuständig für die Überwachung der Lieferungen
fahren in den Räumen eines Zollagers gelagert werden. nach Absatz 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ist
(5) Zur Feststellung von Tatsachen, die erstattungs- 1. die Zollstelle, die die Ausfuhranmeldung für Erstat-
rechtlich erheblich sind, kann das Hauptzollamt, in dessen tungszwecke angenommen hat, wenn sie im Geltungs-
Bezirk die Feststellung getroffen werden soll, Personen, bereich dieser Verordnung angenommen worden ist,
die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen 2. die Zollstelle, der die Waren unter Vorlage des in einem
werden, als Zollhilfspersonen bestellen. anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteil-
ten Kontrollexemplars T 5 mit dem Antrag gestellt wer-
§4 den, die Lieferung an die Streitkräfte zu überwachen.
Überwachung und Bestätigung der Ausfuhr Die zuständige Zollstelle überläßt dem Beteiligten die
Waren zur Lieferung an die Streitkräfte. Sie bestätigt im
(1) Die Bestätigung über den Ausgang der Waren- Falle der Nummer 1 in der Ausfuhranmeldung für Erstat-
sendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Aus- tungszwecke oder im Falle der Nummer 2 im Kontroll-
gangsbestätigung) wird von der nach Artikel 793 Abs. 2 exemplar T 5 die Lieferung, wenn diese durch eine nach
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezeichneten Aus- vorgeschriebenem Muster ausgestellte Empfangsbestäti-
gangszollstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung in gung der Streitkräfte nachgewiesen ist.
der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke erteilt.
(4) Auf Antrag kann unter Anwendung des in Artikel 35
(2) Bei Warensendungen, für die die Ausfuhranmeldung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 geregelten Verfahrens
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller sei-
angenommen wurde, wird die Ausgangsbestätigung von nen Sitz hat, den Antragsteller widerruflich von der Pflicht
der zuständigen Ausgangszollstelle im Geltungsbereich zur Gestellung der Waren befreien. In diesem Fall sind die
dieser Verordnung im Kontrollexemplar T 5 erteilt. Lieferungen eines Kalendermonats in einer Ausfuhranmel-
dung für Erstattungszwecke zusammenzufassen, die un-
(3) Stellt sich in den in§ 3 Abs. 3 genannten Fällen her-
verzüglich nach Ablauf des Liefermonats abzugeben ist.
aus, daß die Warensendung entgegen der ursprünglichen
Bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäi-
Absicht doch nicht über einen anderen Mitgliedstaat aus-
schen Union kann die Gestellungsbefreiung nur bewilligt
geführt wird, sondern das Zollgebiet der Gemeinschaft
werden, wenn der Antragsteller zugelassener Versender
bereits in der Bundesrepublik Deutschland verläßt, wird
nach Artikel 488 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist.
die Ausgangsbestätigung von der nach Artikel 793 Abs. 2
Das Hauptzollamt kann dem Antragsteller Auflagen ertei-
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezeichneten Aus-
len, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
gangszollstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung im
Kontrollexemplar T 5 erteilt.
§6
(4) Bei der Ausfuhr auf dem Luftweg oder Seeweg
wird die Ausgangsbestätigung nur erteilt, wenn ein Be- Vorratslager
förderungspapier vorgelegt wird, in dem ein Bestim- für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
mungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft (1) Als Vorratslager für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
angegeben ist. im Sinne des Artikels 38 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
(Vorratslager) können zugelassen werden:
§5 1. Lagerstätten oder Lagereinrichtungen eines Zollage~
Lieferungen, der Typen C, D und E nach Artikel 504 der Verordnung
die der Ausfuhr gleichgestellt sind (EWG) Nr. 2454/93 sowie Teile davon,
(1) Bei Lieferungen im Geltungsbereich dieser Verord- 2. räumlich abgegrenzte Teile eines Lagers in einer Frei-
nung ist Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in zone.
der jeweils geltenden Fassung auf Waren anzuwenden, (2) Zuständig für die Zulassung eines Vorratslagers ist
die das Hauptzollamt, das das Zollager nach§ 24 Abs. 5 der
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Zollverordnung bewilligt, oder das Zollamt, das die Auf- auch Waren im Rahmen einer aktiven Veredelung nach
sicht über eine Freizone nach § 26 der Zollverordnung den Artikeln 114 bis 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
führt. veredelt werden, so ist dies in dem Antrag ebenfalls anzu-
geben.
(3) Dem Antrag auf Zulassung eines Vorratslagers sind
alle Unterlagen und Erklärungen beizufügen, die nach den (3) Die Inanspruchnahme der Erstattungs-Veredelung
in § 1 genannten Rechtsakten für die Zulassung erforder- ist davon abhängig, daß der Beteiligte (Veredeler)
lich sind. Zusätzlich ist dem Antrag eine Zeichnung und 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, regel-
Beschreibung des Vorratslagers in drei Stücken beizu- 11'.läßig Abschlüsse macht und zuverlässig ist,
fügen, soweit diese Unterlagen dem Hauptzollamt nicht
bereits vorliegen. Soll sich die Zulassung auch auf die 2. die Zahlungserklärung nach Artikel 25 Abs. 1 der Ver-
Zubereitung von Luftfahrzeugbedarf im Vorratslager er- ordnung (EWG) Nr. 3665/87 abgibt,
strecken, so ist dem Antrag ein Verzeichnis aller Zuberei- 3. auf Verlangen folgende Angaben in zwei Stücken vor-
tungen mit Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit legt:
der zu ihrer Herstellung verwendeten Waren beizufügen;
jede Änderung dieses Verzeichnisses ist dem Hauptzoll- a) Ort un-d Lageplan der Betriebsräume, in denen die
amt unverzüglich in drei Stücken zu melden. Grunderzeugnisse gelagert, bearbeitet oder verar-
beitet werden,
(4) Vorratslager werden durch Bescheid zugelassen.
b) Beschreibung der Bearbeitungs- und Verarbei-
(5) Für die Überführung von Waren in ein Vorratslager tungsvorgänge mit Angaben über die voraussicht-
nach Absatz 1 Nr. 1 ist Artikel 76 der Verordnung (EWG) liche Ausbeute.
Nr. 2913/92 unter den Bedingungen der Artikel 268 bis
274 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit der Maßgabe (4) Die Bewilligung im Einzelfall wird schriftlich erteilt.
Wer eine allgemein bewilligte Erstattungs-Veredelung in
sinngemäß anzuwenden, daß eine besondere Zulassung
Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3
nicht erforderlich ist.
Nr. 1 und 2 zu erfüllen oder entgegen Absatz 3 Nr. 3 Anga-
(6) Vorratslager unterliegen der zollamtlichen Überwa- ben nicht vorlegt, kann von dem Hauptzollamt, in dessen
chung. Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang der Bezirk er die Veredelungserzeugnisse herstellt, schriftlich
Waren, ihren Bestand und Verbleib sowie gegebenenfalls von der Inanspruchnahme der Erstattungs-Veredelung aus-
die Herstellung von Zubereitungen und die sich hierauf geschlossen werden.
beziehenden geschäftlichen Belege sind sechs Jahre lang
(5) Überwachungszollstelle für allgemein bewilligte Er-
aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs-
stattungs-Veredelungen ist die Zollstelle, in deren Bezirk
fristen nach anderen Vorschriften bestehen. Das bewilli-
die Veredelungserzeugnisse hergestellt werden. Bei der
gende Hauptzollamt sowie die von diesem bestimmte
Bewilligung im Einzelfall wird bestimmt, welche Zollstelle
Überwachungszollstelle können dem Inhaber des Vorrats-
als Überwachungszollstelle die Erstattungs-Veredelung
lagers Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungs-
überwacht.
zweck erfordert.
(6) Betriebe, in denen Grunderzeugnisse im Rahmen der
§7 Erstattungs-Veredelung bearbeitet oder verarbeitet wer-
den, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Die
Bewilligung der Erstattungs-Veredelung Überwachungszollstelle kann dem Veredeler Auflagen
(1) Sollen Grunderzeugnisse im Sinne des Artikels 2 der erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März (7) Auf Verlangen der Überwachungszollstelle hat der
1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für Veredeler über die Warenbewegung und Veredelung
landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABI. EG Nr. L 62 S. 5) in Anschreibungen zu führen. Als solche Anschreibungen
der jeweils geltenden Fassung in einem Zollkontrollverlah- können betriebliche Aufzeichnungen anerkannt werden,
ren nach Artikel 4 der genannten Verordnung bearbeitet soweit sie den Zu- und Abgang der Waren, ihren Bestand
oder verarbeitet werden, so bedarf es der Bewilligung und die Veredelungsarbeiten übersichtlich wiedergeben.
einer Erstattungs-Veredelung. Die Erstattungs-Verede- Die Überwachungszollstelle kann auf die Anschreibungen
lung wird allgemein oder auf Antrag im Einzelfall bewilligt. verzichten, soweit ihr die zollamt1iche Überwachung nicht
Allgemein bewilligt sind Erstattungs-Veredelungen, die in gefährdet erscheint.
einer vom Bundesministerium der Finanzen in der VSF (8) Der Veredeler ist verpflichtet,
bekanntgegebenen Liste aufgeführt sind. Für die Bewilli-
gung im Einzelfall ist das Hauptzollamt zuständig, in des- 1. jede Veränderung hinsichtlich der Angaben nach
sen Bezirk der Antragsteller die Arbeiten ausführen will. Absatz 3 Nr. 3 der zuständigen Zollstelle unverzüglich
zu melden,
(2) In dem Antrag auf Bewilligung im Einzelfall sind die
zur Bearbeitung oder Verarbeitung vorgesehenen Grund- 2. die in Absatz 7 genannten Unterlagen und die sich hier-
erzeugnisse sowie die daraus herzustellenden Verarbei- auf beziehenden geschäftlichen Belege sechs Jahre
tungserzeugnisse oder Waren im Sinne des Artikels 2 der lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewah-
Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (Veredelungserzeugnisse) rungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
nach Art und Beschaffenheit unter Angabe der Nummer
der in der VSF bekanntgemachten Marktordnungswaren- §8
liste (Marktordnungswarenlistennummer) zu bezeichnen.
Verfahren in der Erstattungs-Veredelung
. Außerdem ist anzugeben, für welche Menge an Grund-
erzeugnissen und für welchen Zeitraum die Erstattungs- (1) Sollen Grunderzeugnisse in ein Verlahren der Erstat-
Veredelung beantragt wird. Sollen bei der Herstellung der tungs-Veredelung übergeführt werden, so hat der Ver-
Veredelungserzeugnisse neben den Grunderzeugnissen edeler diese bei der Überwachungszollstelle unter Ver-
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wendung einer Zahlungserklärung nach dem in der VSF ordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach dem in der VSF vorge-
vorgeschriebenem Muster in vier Stücken anzumelden. schriebenem Muster abzugeben. Sotten Waren, für die die
Für das Beifügen von Unterlagen und die Gestellung der Erstattung im Geltungsbereich dieser Verordnung vor-
angemeldeten Grunderzeugnisse gilt § 3 Abs. 2 ent- finanziert werden sott, in einem anderen Mitgliedstaat der
sprechend. Europäischen Union in ein Zollagerverfahren übergeführt
(2) Die Zahlungserklärung nach Absatz 1 darf sich nur oder in eine Freizone verbracht werden, so sind diese
auf Grunderzeugnisse beziehen, die am Tag der Annahme Waren bei der Ausfuhrzollstelle unter Verwendung der
durch die Überwachungszollstelle im Betrieb des Verede- Zahlungserklärung in drei Stücken sowie des Kontroll-
lers vorhanden sind. Soweit in den in § 1 genannten Rechts- exemplars T 5 anzumelden. Für das Beifügen von Unter-
akten nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Verede- lagen und die Gestellung der angemeldeten Grunderzeug-
lungserzeugnisse jedoch auch aus Grunderzeugnissen nisse gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
hergestellt werden, die den angezeigten Grunderzeug-
nissen nach Menge und Beschaffenheit entsprechen. §12
Zusätzliche Bestimmungen für Malz
§9
(1) Für Matz, für das die im voraus festgesetzte Erstat-
Beendigung der Erstattungs-Veredelung tung für in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres
(1) Das Verfahren der Erstattungs-Veredelung wird getätigte Ausfuhren berichtigt werden soll, gelten fol-
durch die Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstat- gende zusätzliche Bestimmungen:
tungszwecke durch die Ausfuhrzollstelle beendet. In die 1. Den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke sind auch die schriebenen Meldungen an die zuständige Zollstelle
für die Abrechnung des Verfahrens der Erstattungs-Ver- sind eine Beschreibung und Zeichnung der Lager-
edelung erforderlichen Angaben aufzunehmen. Verede- räume in zwei Stücken beizufügen. Ist derjenige, der
lungserzeugnisse, für die entsprechend ihrem Gehalt an die Meldung abgibt, nicht Hersteller und Lagerhalter,
Inhaltsstoffen unterschiedliche Erstattungssätze festge- so ist die Meldung auch von diesen Personen zu unter-
setzt sind, sind der Ausfuhrzollstelle zu gestellen. Die Aus- zeichnen.
fuhrzollstelle kann die Vorführung der Veredelungserzeug-
2. Betriebe, in denen Gerste und Malz gelagert werden,
nisse auch in anderen Fällen verlangen, wenn dies die
die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Mel-
Überwachung des Verfahrens der Erstattungs-Veredelung
dungen sind, unterliegen der Überwachung durch die
erfordert. In der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke
zuständigen Zollstellen. Die Inhaber der iri Nummer 1
ist zu versichern, daß zum Herstellen der Veredelungs-
genannten Betriebe sind verpflichtet,
erzeugnisse die nach § 8 Abs. 1 in die Erstattungs-Ver-
edelung übergeführten Grunderzeugnisse oder andere a) Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang oder
Grunderzeugnisse verwendet worden sind, die diesen sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Gerste
nach ihrer Beschaffenheit entsprochen haben; auf Verlan- und Malz, die Gegenstand der in Nummer 1 be-
gen der Ausfuhrzollstelle ist dies durch zusätzliche Unter- zeichneten Meldungen sind, zu führen,
lagen nachzuweisen. b) die in Buchstabe a bezeichneten Bestände an Ger-
(2) Sind für die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ste und Malz in den gemeldeten Lagerräumen
neben den Grunderzeugnissen andere Waren im Rahmen getrennt von anderen Beständen zu lagern und
einer aktiven Veredelung verwendet worden, so sind die
c) die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen und
Veredelungserzeugnisse zu gestellen.
die Belege, die sich auf die in Buchstabe a bezeich-
neten Vorgänge beziehen, sechs Jahre lang aufzu-
§10 bewahren .
Abrechnung der Erstattungs-Veredelung
.
Die zuständige Zollstelle kann dem Ausführer, dem
Zur Feststellung, ob das Verfahren der Erstattungs-Ver- Hersteller und dem Lagerhalter Auflagen erteilen, so-
edelung innerhalb der gemeinschaftsrechtlich vorge- weit es der Überwachungszweck erfordert.
schriebenen Fristen beendet worden ist, wird das Ver- 3. Zum Zwecke der Überwachung haben der Ausführer,
fahren der Erstattungs-Veredelung spätestens bei Ablauf der Hersteller und der Lagerhalter den Zollstellen das
dieser Fristen abgerechnet. Die Abrechnung kann zusam- Besichtigen der Geschäfts- und Betriebsstätten und
mengefaßt für die in einem Kalendermonat oder im Kalen- die Aufnahme der Bestände an Gerste und Malz, die
dervierteljahr abgelaufenen Fristen vorgenommen wer- Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldun-
den. Bei der Abrechnung werden die nach § 8 Abs. 1 in gen sind, während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu
das Verfahren der Erstattungs-Veredelung überführten gestatten, auf Verlangen die für die Prüfung in Betracht
Grunderzeugnisse in der Reihenfolge ihrer Überführung kommenden kaufmännischen Bücher, besondere Auf-
auf die Veredelungserzeugnisse angerechnet, für die zeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur
das Verfahren der Erstattungs-Veredelung beendet wor- Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-
den ist. derliche Unterstützung zu gewähren.
§ 11 4. Der Ausführer hat im Feld 44 der Ausfuhranmeldung für
Erstattungszwecke oder der Zahlungserklärung und in
Erstattungs-Lagerung
den Fällen des § 3 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 im
Für Waren, die im Geltungsbereich dieser Verordnung in Feld 106 des Kontrollexemplars T 5 zu erklären, daß
ein Zollagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone das Malz oder die Gerste, aus der das Malz hergestellt
verbracht werden sotten, ist bei der zuständigen Zollstelle worden ist, aus Beständen stammt, die nach den in § 1
eine Zahlungserklärung im Sinne des Artikels 530 der Ver- genannten Rechtsakten gemeldet worden sind.
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
5. Die Ausführer, Hersteller und Lagerhalter haben die schatten werden von der Bundesanstalt Im Bundesan-
Verpflichtungen, die ihnen gegenOber den Zollstellen zeiger bekanntgemacht.
obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder
(4) Zum Zweck der Überwachung hat die Kontroll- und
mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Be-
Überwachungsgesellschaft ab dem Zeitpunkt der Antrag-
stellung ist der zuständigen Zollstelle schriftlich in zwei
stellung der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-
Stücken anzuzeigen; die Beauftragten haben die
und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und
Anzeige mit zu unterschreiben. Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
(2) Örtlich zuständig ist die Zollstelle, in deren Bezirk kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schrift-
stücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
1. das Malz, für das die Erstattung in Anspruch genom-
Auskunft zu erteilen sowie ihr die erforder1iche Unterstüt-
men werden soll, oder
zung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind
2. die Gerste, soweit das Malz erst nach Beginn des Wirt- die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet,
schaftsjahres hergestellt wird, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben
zu Beginn des Wirtschaftsjahres lagert. Die Oberfinanz- auszudrucken, soweit die Bundesanstalt dies verlangt.
direktion kann eine andere Zollstelle als örtlich zuständige (5) Die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ist ver-
Zollstelle bestimmen. pflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, daß die
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit
§13 ihren Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstim-
men, der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Veränderungen
Melde- und Aufbewahrungspflichten
sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(1) Ist eine Ware zum Verfahren nach den Artikeln 412 (6) Die zugelassene Kontroll- und Überwachungsgesell-
bis 442 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach einem schaft hat für jede nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b und
Bestimmungsbahnhof oder an einen Empfänger außer- Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
halb des Zollgebiets der Gemeinschaft abgefertigt wor- erteilte Bescheinigung eine Aufzeichnung anzulegen, in
den, und endet die Beförderung innerhalb des Zollgebiets der die geleisteten Überwachungsarbeiten Im einzeJnen
der Gemeinschaft, so ist dies vom Ausführer der Zollstelle, genau aufgeführt sind. Diese Aufzeichnungen sind für die
die diese Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke ange- Dauer von sechs Jahren aufzubewahren und der Bundes-
nommen hat, unverzüglich anzuzeigen. anstalt sowie dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas auf Ver-
(2) Der Ausführer und der Vorlieferant, soweit er von der langen zur Einsicht vorzulegen.
Ausfuhr Kenntnis hatte oder nach den Umständen der
Geschäftsabwicklung Kenntnis haben mußte, haben alle §15
Unterlagen über die ausgeführten Waren, ihre Herstellung,
Antragsteller und Antrag
Kennzeichnung, Lagerung und sonstige Behandlung
sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Den Antrag auf Erstattung nach vorgeschriebenem
Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften be- Muster kann nur stellen, wer
stehen. Zu den in Satz 1 genannten Unterlagen gehören
1. in Fällen der §§ 3 und 5 im Feld 2 der Ausfuhranmel-
auch alle Vor- und Hilfsaufzeichnungen sowie -belege,
dung für Erstattungszwecke genannt ist oder
insbesondere Herstellungsanweisungen und -berichte,
Laboraufzeichnungen, Stück-, Packstück- und Wiege- 2. die Zahlungserklärung nach § 8 Abs. 1 oder§ 11 Abs. 2
listen, auch wenn ihre Ergebnisse in andere geschäftliche Satz 1 oder 2 abgegeben hat.
Unterlagen übernommen worden sind.
§16
§14 Gewährung der Ausfuhrerstattung, Nachweise
Kontroll- und Überwachungsgesellschaften Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die Erstattung
(1) Die in Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 durch Bescheid fest. Der Erstattungsanspruch wird mit
Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genann- der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig. Der
ten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erstattungs-
auf schriftlichen Antrag durch die Bundesanstalt zuge- anspruch darzutun und dies zu beweisen.
lassen, soweit sie zuverlässig und sachkundig im Hinblick
auf die zu erfüllenden Aufgaben sind. §17
(2) Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt drei Jahre Vorschußweise Zahlung der Erstattung
und kann verlängert werden. Die Befugnis zur Ausstellung
Soll die Erstattung nach Artikel 22 der Verordnung
der Bescheinigungen gilt, soweit sie nicht auf ein be-
stimmtes geographisches Gebiet beschränkt ist, weltweit. (EWG) Nr. 3665/87 als Vorschuß gezahlt werden, so hat
der Antragsteller
Die Zulassung kann jederzeit ganz oder teilweise widerru-
fen werden. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, sobald 1. der Ausfuhrzollstelle eine zusätzliche Durchschrift der
festgestellt wird, daß die Kontroll- und Überwachungsge- Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abzugeben
sellschaft die Zulassungsbedingungen und Kontrollfunk- und
tionen nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Erteilung der
2. dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm von der
Zulassung und der Widerruf erfolgen durch Bescheid. Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurück-
(3) Die Muster für Bescheinigungen nach Artikel 18 Abs. 1 gegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmel-
Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung dung für Erstattungszwecke zusammen mit dem .
(EWG) Nr. 3665/87 und die Liste der zugelassenen Gesell- Antrag auf Erstattung einzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 771
§18 Frist eingeräumt werden, wenn er nachweist, daß er sich
bemüht hat, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Sicherheitsleistung
(2) Wird die Sicherheit oder der fehlende Teilbetrag in
(1) Soll die Erstattung in der Erstattungs-Veredelung, in den Fällen nach Absatz 1 Satz 2 nicht rechtzeitig geleistet,
der Erstattungs-Lagerung mit Vorfinanzierung der Erstat- so ist für die betreffende Warenmenge ein Betrag in Höhe
tung oder als Vorschuß gezahlt werden, so ist in diesen des Zuschlags nach Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung
Fällen die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge- (EWG) Nr. 3665/87 zu zahlen;§ 16 gilt entsprechend.
schriebene Sicherheit dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas
zu leisten. Ist bei Erstattungs-Veredelung oder Erstattungs- §19
Lagerung mit Vorfinanzierung der Erstattung am Tag der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Annahme der Zahlungserklärung im Sinne des Artikels 26
der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 die Sicherheit noch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nicht oder nicht in ausreichender Höhe geleistet, so hat Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausfuhrerstattungsverordnung
der Beteiligte die Sicherheit oder den fehlenden Teilbetrag vom 17. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 155), zuletzt geändert
innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Zahlungser- durch die Verordnung vom 9. Juni 1995 (BGBI. 1S. 790),
klärung zu leisten. Dem Beteiligten kann eine zusätzliche außer Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Entwicklung und Erprobung
des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lagerwirtschaft
Vom 29. Mai 1996
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) und durch Artikel 56 des Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1
S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts
für Berufsbildung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungs-
berufes Fachkraft für Lagerwirtschaft vom 25. März 1991 (BGBI. 1 S. 837) wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird aufgehoben.
2. In § 12 Satz 2 wird das Datum „31. Juli 1997" durch das Datum „31. Juli
1999" ersetzt.
3. Die Anlagen 2a und 2b werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. Mai 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 773
Verordnung
. über die Berufsausbildung
zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin;
Vom 29. Mal 1996
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 Ausbildungsberufsbild
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationsertaß vom 1. Berufsbildung,
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
schung und Technologie:
4. Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene, Umweltschutz und
rationelle Energieverwendung,
§1
5. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und
Der Ausbildungsberuf Werkstoffprüfer/Werkstoffprü- Versuchen,
ferin wird staatlich anerkannt.
7. Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Flächen
und Formen,
§2
8. Bearbeiten von Werkstoffen,
Ausbildungsdauer
9. Fügen,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
10. Instandhalten von Arbeitsgeräten und Einrichtungen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
11. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-
Stoffkonstanten,
rufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr 12. Mikrobiologie,
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 13. Umgehen mit Arbeitsstoffen,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
14. Auswerten und Dokumentieren von Arbeitsabläufen,
Meßwerten und Ergebnissen,
§3
15. Probennahme und -vorbereitung,
Berufsfeldbreite Grundbildung
und Zielsetzung der Berufsausbildung 16. Bearbeiten von Proben,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 17. Durchführen von Stoffumwandlungen,
eine berufsfeldbreite' Grundbildung, wenn die betrieb- 18. Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften,
liche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbil-
19. Einstellen und Überwachen von automatisierten Ab-
dung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen
läufen einschließlich Fehleranalyse,
Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. ·
20. Andern von Werkstoffeigenschaften,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der 21. Untersuchen von fehlerhaften Teilen und Analysieren
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf- von Fehlerursachen.
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstän- §5
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Ausbildungsrahmenplan
Arbeitsplatz einschließt. Die in Satz 1 beschriebene
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter
und 9 nachzuweisen. Berücksichtigung der Schwerpunkte Metalltechnik, Halb-
leitertechnik und Wärmebehandlungstechnik nach der in
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister menplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum rahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und
Bundesanzeiger veröffentlicht. innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sach-
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
liehe und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minu-
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- ten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-
sonderheiten die Abweichung erfordern. hen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1. Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene, Umweltschutz und
§6
rationelle Energieverwendung,
Ausbildungsplan 2. Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des. Aus- 3. Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Profilen
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- und Oberflächen,
bildungsplan zu erstellen.
4. Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,
Massen, Kräften und mechanischen Spannungen,
§7
5. technische Unterlagen, Maß-, Form- und Oberflächen-
Berichtsheft beschaffenheit,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines 6. Stoffkonstanten,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
7. Arbeitsstoffe,
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit
zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regel- 8. Bearbeitungs- und Fügetechniken.
mäßig durchzusehen. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
§8 Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Zwischenprüfung
§9
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Abschlußprüfung
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungsin- Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
halte der ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die in auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter lau- soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
fender Nummer 1 Buchstabe a, laufender Nummer 2,
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung:
laufender Nummer 4, laufender Nummer 5 Buchstabe d
und laufender Nummer 6 Buchstabe a bis c für das 1. im Schwerpunkt Metalltechnik:
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und in höchstens drei Stunden eine Arbeitsprobe durch-
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- führen und in insgesamt höchstens neun Stunden
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden fünf Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen ins-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich besondere in Betracht:
ist.
a) als Arbeitsprobe:
(3) Der Prüfling soll in höchstens zwei Stunden eine
Arbeitsprobe durchführen und in insgesamt höchstens Bestimmen der erforderlichen Wärmebehandlungs-
vier Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür vorgaben für eine Probe bekannter Werkstoffqua-
kommen insbesondere in Betracht: lität, sachgerechtes Abkühlen einer vorgegebenen
regelgerecht erwärmten Probe einschließlich Er-
1. als Arbeitsprobe: mitteln des Wärmebehandlungsergebnisses durch
Durchführen einer Wärmebehandlung an vorgegebe- eine Härteprüfung sowie Dokumentieren und Be-
nen Werkstücken durch Einstellen der anzuwenden- urteilen der Ergebnisse;
den Verfahrensparameter, Überprüfen der Anlagen- b) als Prüfungstücke:
temperatur, Erwärmen und Abschrecken einschließ-
lich Ermitteln der Härtewerte, Planen und Dokumen- aa) Ermitteln der Festigkeits- und Verformungs-
tieren der Arbeitsschritte; kennwerte an vorgegebenen Proben durch Zug-
prüfungen, Bestimmen der Härte nach zwei
2. als Prüfungsstücke: unterschiedlichen Verfahren und Durchführen
a) Anfertigen einer metallographischen Schliffprobe von Kerbschlagbiegeprüfungen sowie Doku-
aus einem vorbereiteten Rohling durch manuelles mentieren der erhaltenen Ergebnisse und Be-
Schleifen und Polieren einschließlich mikroskopi- urteilen der Ergebnisplausibilität,
schem Kontrollieren der Arbeitsergebnisse, bb) Durchführen einer technologischen Prüfung
b) Durchführen eines normgerechten Zugversuchs an aus den Bereichen Faltversuch, Torsionsver-
einer vorgefertigten Probe durch Messen und Be- such, Hin- und Herbiegeversuch oder Erich-
stimmen folgender Kennwerte: Streckgrenze, Zug- senprüfung an einer vorgegebenen Probe
festigkeit, Bruchdehnung und Brucheinschnürung sowie Dokumentieren der erhaltenen Ergeb-
einschließlich Erstellen eines Prüfprotokolls und nisse und Beurteilen der Ergebnisplausibili-
Kontrollieren der Arbeitsergebnisse, tät,
c) Vorbereiten einer Probe für eine Dichtebestim- cc) Bestimmen der Fehlerlagen und -ausdehnun-
mung durch manuelles und maschinelles Bearbei- gen durch Ultraschallprüfung an einer vorge-
ten sowie Bestimmen der Dichte der Probe, Kon- gebenen fehlerbehafteten Probe sowie Doku-
trollieren der Arbeitsergebnisse und Erstellen eines mentieren und Interpretieren der erhaltenen
Protokolls. Ergebnisse,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 ns
dd) Präparieren einer Werkstoffprobe durch Schlei- mindestens drei Proben für eine vorgegebene
fen, Polieren und Ätzen sowie Bestimmen Werkstoffqualität den Zusammenhang zwi-
vorgegebener Werkstoffeigenschaften durch schen Härte und anzuwendender Anlaßtem-
Mikroskopieren und Dokumentieren der erhal- peratur aufzuzeigen; Überprüfen der Behand-
tenen Ergebnisse und Beurteilen der Ergeb- lungstemperatur der Anlage mit einer Meßein-
nisplausibilität, richtung sowie Dokumentieren und Bewerten
ee) Präparieren einer makroskopischen Schliff- der Arbeitsschritte und der Ergebnisse der
probe nach vorgegebenem Verfahren sowie Wärmebehandlungen,
Dokumentieren und Beurteilen der entspre- cc) manuelles und maschinelles Richten eines
chenden Merkmale der Schliffprobe. Werkstückes nach einer vorgegebenen Tole-
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 75 und ranz und zerstörungsfreies Prüfen der Rißfrei-
die Arbeitsprobe mit 25 vom Hundert gewichtet wer- heit des Werkstückes nach dem Richten;
den; b) als Prüfungsstücke:
2. im Schwerpunkt Halbleitertechnik: aa) Bestimmen der Härtetiefe nach Vorgaben an
in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben einer Probe mit vorgegebener Wärmebehand-
durchführen und in insgesamt höchstens sieben lung sowie Dokumentieren des Ergebnisses,
Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür bb) Bestimmen einer Probe, die einer spezifischen
kommen insbesondere in Betracht: Werkstoffgruppe angehört, durch Funken-
a) als Arbeitsprobe: probe aus vorgegebenen Proben, Bestimmen
der Härte dieser Probe, Präparieren dieser
• aa) Durchführen einer Waferkontrolle mit vorgege- Pcobe für eine Gefügeuntersuchung durch
benen Prüfprogrammen, Ermitteln der statisti- Schleifen, Polieren und Ätzen einschließlich
schen Verteilung der Meßwerte sowie Doku- mikroskopischem Bestimmen der GefOgeaus-
mentieren und Beurteilen der Ergebnisse, bildung sowie Dokumentieren der erhaltenen
bb) Untersuchen der Oberflächenstruktur von Bau- Ergebnisse und Beurteilen der Ergebnisplausi-
teilen hinsichtlich der Parameter der vorange- bilität.
gangenen Herstellungsprozesse mit dem Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 65 und
Rasterelektronenmikroskop sowie Dokumen- die Prüfungsstücke zusammen mit 35 vom Hundert
tieren und Bewerten des Ergebnissesinschrift- gewichtet werden.
licher und fotografischer Form;
(3) Der Prüfling soll in den PrOfungsfächern Technolo-
b) als Prüfungsstücke: gie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirt-
aa) Prüfen eines Halbleiterbauelementes auf vor- schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im
handene Montagefehler, Festlegen der Lage Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung
einer Trennebene durch Röntgenuntersu- informationstechnischer, technologischer und mathema-
chung, Bearbeiten der Prüffläche einer vorge- tischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren,
gebenen Halbleiterprobe durch Schleifen und zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
Polieren, Untersuchen der bearbeiteten Prüf- Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
fläche sowie Dokumentieren und Bewerten beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
des Ergebnisses in schriftlicher und fotogra- Betracht:
fischer Form,
1. im Schwerpunkt Metalltechnik:
bb) Ermitteln der Härte und der Gefügeausbildung
a) im Prüfungsfach Technologie:
an vorgegebenen Proben sowie Dokumentie-
ren der Ergebnisse. aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 50 und
die Prüfungsstücke zusammen mit 50 vom Hundert bb) Herstellung, Verarbeitung und Eigenschaften
gewichtet werden; von Werkstoffen,
3. im Schwerpunkt Wärmebehandlungstechnik: cc) mechanische, technologische und metallogra-
in höchstens acht Stunden drei Arbeitsproben durch- phische Prüfungen,
führen und in insgesamt höchstens vier Stunden zwei dd) zerstörungsfreie Prüfungen,
Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbe-
ee) Werkstoffehler, Schadensanalysen und Qua-
sondere in Betracht:
litätsmanagement,
a) als Arbeitsprobe:
ff) Wärmebehandlungen;
aa) Auswählen von vorgegebenen Werkstücken
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
unter Zuhilfenahme technischer Dokumenta-
tionen, um eine Wärmebehandlungscharge zu- aa) Beschreiben notwendiger Arbeitsschritte und
sammenzustellen, Erstellen des Behandlungs- Hilfsmittel, um einen angenommenen Fehler
plans für diese Charge und Vorbereiten der eines Werkstückes zu bestimmen, sowie Er-
Werkstücke unter Anwendung entsprechender läutern der Arbeitsschrittfolge,
Vorrichtungen für die Chargierung,
bb) Beschreiben der erforderlichen Indikatoren zur
bb) Planen und Ausführen der erforderlichen eindeutigen Bestätigung eines angenomme-
Arbeits- und Behandlungsschritte, um mit nen Fehlers eines Werkstückes,
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
cc) Beschreiben notwendiger Maßnahmen und aa) vorgegebene Meßwerte nach statistischen
Empfehlungen, um planungs- und produkti- Methoden darstellen,
onsbedingte Fehler an Werkstücken im Sinne
bb) physikalische Größen im Zusammenhang mit
des Qualitätsmanagements zu vermeiden;
halbleiterspezifischen Kenngrößen,
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
cc) berufsspezifische Größen der geometrischen
angewandte Aufgaben, insbesondere aus folgen- Optik und der Wellenlehre,
den Bereichen: dd) produktspezifische Größen der Festkörper-
aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, physik,
Dichte, Kraft, Drehmoment, Geschwindigkeit, ee) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse,
Umdrehungsfrequenz und Beschleunigung,
Dichte, Kraft, Drehmoment, Geschwindigkeit,
bb) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad, Umdrehungsfrequenz und Beschleunigung,
cc) Wärmeausdehnung, Wärmemenge, Zug-, ff) Fertigungszeiten, Arbeitszeiten, Lohn und
Druck- und Scherfestigkeit, Material;
dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen, d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
ee) elektrische Größen, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
ff) statistische Auswertungen, zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;
gg) Fertigungszeiten, Arbeitszeiten, Lohn und 3. im Schwerpunkt Wärmebehandlungstechnik:
Material; a) im Prüfungsfach Technologie:
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
•
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Energieverwendung,
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt; bb) Wärmebehandlungen,
2. im Schwerpunkt Halbleitertechnik: cc) Herstellung, Verarbeitung und Eigenschaften
a) im Prüfungsfach Technologie: von Werkstoffen,
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle dd) mechanische, technologische und metallo-
Energieverwendung, graphische Prüfungen,
bb) Herstellung, Verarbeitung und Eigenschaften ee) zerstörungsfreie Prüfungen,
von Werkstoffen, ff) Werkstoffehler, Schadensanalysen und Qua-
cc) mechanische, technologische und metallogra- litätsmanagement;
phische Prüfungen, b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
dd) zerstörungsfreie Prüfungen, aa) Beschreiben der Arbeitsschritte für eine wirt-
ee) Werkstoffehler, Schadensanalysen und Qua- schaftliche Anlagenbelegung,
litätsmanagement, bb) Beschreiben notwendiger Maßnahmen und
ff) Wärmebehandlungen, Empfehlungen, um planungs- und produktions-
bedingte Fehler an Werkstücken im Sinne des
hh) Struktur, Werkstoffe, Eigenschaften und Kenn- Qualitätsmanagements zu vermeiden,
linien von Halbleiterbauelementen,
cc) aus vorgegebenen Werkstoffen unter Zuhilfe-
ii) Meß- und Steuerungstechnik, nahme von technischen Unterlagen einen
kk) Schwingungs- und Wellenlehre; Werkstoff für vorgegebene Werkstückeigen-
schaften, die durch Wärmebehandlung er-
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung: reicht werden sollen, auswählen sowie die
aa) Beschreiben notwendiger Arbeitsschritte und anzuwendende Wärmebehandlung begründen;
Hilfsmittel, um einen angenommenen Fehler c) im Prüfungsfach Techr:1ische Mathematik:
eines Halbleiterbauelementes zu bestimmen,
sowie Erläutern der Arbeitsschrittfolge, angewandte Aufgaben, insbesondere aus folgen-
den Bereichen:
bb) Beschreiben notwendiger Maßnahmen und
Empfehlungen, um planungs- und produk- aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse,
tionsbedingte Fehler an Halbleiterbauelemen- Dichte, Kraft, Drehmoment, Geschwindigkeit,
ten im Sinne des Qualitätsmanagements zu Umdrehungsfrequenz und Beschleunigung,
vermeiden, bb) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,
cc) Aufzeigen von Vorgehensweisen für festge- cc) Wärmeausdehnung, Wärmemenge, Zug-,
legte Meß- und Prüfverfahren bei vorgegebe- Druck- und Scherfestigkeit,
nen Fehlern, Begründen der Geräteauswahl
sowie Ermitteln und Bewerten von geräte- und dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
schaltungsabhängigen Meßabweichungen; ee) elektrische Größen,
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik: ff) statistische Auswertungen,
angewandte Aufgaben, insbesondere aus folgen- gg) Fertigungszeiten, Arbeitszeiten, Lohn und
den Bereichen: Material;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 777
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli- §10
chen Höchstwerten auszugehen: Aufheben von Vorschriften
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120- Minuten, pläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs-
3. im Prüfungsfach Technische berufe Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin und Universal-
Mathematik 60 Minuten, härter/Universalhärterin sind nicht mehr anzuwenden.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten. § 11
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Übergangsregelung
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, ten dieser Verordnung. Für Berufsausbildungsverhält-
wenn diese für 'das Bestehen der Prüfung den Ausschlag nisse, die bis zum 31. Dezember 1996 beginnen, können
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vor-
mündlichen das doppelte Gewicht. schriften vereinbaren.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-
fungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen §12
Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
Inkrafttreten
(8) Die Pr,üfung ist bestanden, wenn jeweils in der
praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Bonn, den 29. Mai 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind '
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§4Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisa- a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
tion des Ausbildungs- erläutern
betriebes · b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
(§ 4 Nr. 2) Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise de~ betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern während der
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden gesamten Ausbildung
zu vermitteln
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
Arbeitshygiene, lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-
Umweltschutz und hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,
rationelle Energie- nennen
verwendung b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
(§ 4 Nr. 4) den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
e) Regeln der Arbeitshygiene beachten und Maßnahmen
der Arbeitshygiene ergreifen
f) betriebliche Infektionsgefahren beachten und vermin-
dern
g) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht ent-
zündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom
ausgehen, beachten
h) Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen bedienen
und pflegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 779
Zeitljche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung In Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens• Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
2 3 4
i) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen so-
wie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
k) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-
nen und zur rationellen Energieverwendung im beruf-
lichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich bei-
tragen
1) Abfälle und Reststoffe bestimmen und unter Beach-
tung von Abfallbeseitigungsvorschriften sortenge-
recht sammeln, lagern und entsorgen
5 Lesen und Anwenden a) technische Unterlagen, insbesondere technische
von technischen Unter- Zeichnungen, Skizzen, Normblätter, Stücklisten,
lagen Tabellen und Bedienungsanleitungen, lesen und 3 .)
(§ 4 Nr. 5) anwenden
b) Werkstücke skizzieren
6 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,
von Arbeitsabläufen und konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-
Versuchen licher Gesichtspunkte festlegen
(§ 4 Nr. 6)
b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-
41
scher und informatorischer Notwendigkeiten fest-
legen und sicherstellen
7 Messen und PrQfen a) Meßzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Win-
von Längen, Winkeln, keln und Flächen nach geforderter Meßgenauigkeit
Flächen und FormE?n auswählen und handhaben
(§4 Nr. n b) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und
Meßschrauben unter Beachtung von systematischen
und zufälligen Meßabweichungen messen
c) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
3*)
d) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem
Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Form-
lehren prüfen
e) Werkstücke mit Grenzlehren prüfen
f) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
g) mit bis zu 0,001 mm anzeigenden Meßgeräten messen
8 Bearbeiten von Werk- a) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berücksich-
stoffen tigung der zu bearbeitenden Werkstoffe sowie der
(§ 4 Nr. 8) angestrebten Form- und Oberflächengüte auswählen
b) Werkstücke unter Berücksichtigung des Oberflächen-
schutzes zur Bearbeitung ein- und aufspannen
c) Werkstücke mit unterschiedlichen Verfahren kenn-
zeichnen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgenden Bearbeitungen anreißen
und körnen
j Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten der Grundbildung zu vermitteln.
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Ud. Teil des
selbständigen Planens, Our\ffOhrens und Kontrollierens im Auabildungsjahr
Nr. Ausbildungsberubildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
2 3 4
e) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff
sägen und scherschnelden
11
f) WerkstOcke aus unterschiedtichen Metallen und Kunst-
stoffen bis zur Maß- und Fonngenaulgkeit ± 0,2 mm
und bis zur Oberfllchenbeschaffenheit Rz 25 eben
und winklig feilen sowie entgraten
g) Innen- und Außengewinde schneiden
h} Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen und richten
i) Werkstücke maschinell bearbeiten durch
aa) Bohren und Sägen
bb) Schleifen und Polieren bis zu einer Oberflächen-
beschaffenheit Rz zwischen 1,6 und 4,0 µm
9 Fügen a) Verbindll'lgen mittels Schrauben, Muttern und Schei-
(§4 Nr. 9) ben herstellen sowie durch Sicherungselemente
sichern
b) Werkzeuge, Lote und Flußmittel zum Weichlöten aus-
wählen sowie Weichlötverbindungen herstellen 5
c) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck
auswählen sowie Klebverbindungen zwischen glei-
chen und verschiedenen Werkstoffen herstellen
10 Instandhalten von a) Maschinen, Werkzeuge und Geräte reinigen und vor
Arbeitsgeräten und Korrosion schützen
Einrichtungen
b) Labor- und Arbeitsgeräte reinigen
(§ 4 Nr. 10)
c) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-
stoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-
füllen
d) elektrische Funktionsfähigkeit von Arbeitsgeräten
prüfen, insbesondere
aa) Schaltpläne zur Spannungs-, Strom- und Wider-
standsmessung lesen s
bb) Spannung, Strom und Widerstand messen
cc) Sensoren, insbesondere Thermoelemente, tem-
peraturabhängige Widerstände und Dehnungs-
rneßstreifen, prüfen
dd) Signale an den Schnittstellen sowie Stromversor-
gung prOfen und Funktionsfähigkeit von Geräten
beurteilen
ee) Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren be-
urteilen
11 Messen physikali- a) Dichte von Stoffen bestimmen
scher Größen und
b) Leitfähigkeit messen
Bestimmen von
Stoffkonstanten c) Temperaturen mit Ausdehnungs- und Wider-
(§ 4 Nr. 11) standsthermometern, Thermoelementen, Strahlungs- 3
pyrometern sowie Temperaturmeßfarben messen
d) Temperatur der Umwandlungspunkte von Aggregat-
zuständen messen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 781
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
2 3 1 4
1 2 3 4
12 Mikrobiologie a) Keime und Anionen in Medien, insbesondere in Kühl-
(§ 4 Nr. 12) schmierstoffen, nachweisen und auf Einhaltung vor-
gegebener Grenzwerte achten
3
b) Mikroorganismen mikroskopisch nachweisen
c) Medien und Proben entsorgen
13 Umgehen mit a) Arbeitsstoffe nach der Gefahrstoffverordnung kenn-
Arbeitsstoffen zeichnen, lagern und bereitstellen
(§ 4 Nr. 13) b) Laborgeräte zum Aufbewahren, Lagern, Trennen,
Vereinigen und Reinigen von Arbeitsstoffen aus-
wählen und einsetzen
c) mit Säuren, Laugen, Salzen und deren Lösungen
sowie mit Wärmebehandlungsmedien umgehen
d) pH-Wert von Lösungen bestimmen und Lösungen
neutralisieren
e) Lösungen und Emulsionen, insbesondere Kühl-
schmierstoffe, Beizen, Ätzlösungen und fotochemi-
sche Lösungen, nach vorgegebenen Konzentrations-
vorgaben herstellen, insbesondere
aa) Volumen von Flüssigkeiten und Masse von Fest-
stoffen messen sowie vorgegebene Portionen
abmessen und einwiegen
bb) Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen
cc) Emulsionen herstellen
5
f) Arbeitsstoffe auf wahrnehmbare Veränderungen, ins-
besondere Aussehen, Farbe und Geruch, überprüfen
und notwendige Maßnahmen einleiten
g) Beiz- und Ätzmittel nach stofflicher Zusammenset-
zung der Probe auswählen sowie Proben beizen und
ätzen
h) Proben mit Lösemitteln reinigen und entfetten
i) Proben vor Oxidation und Korrosion schützen
k) Arbeitsstoffe, insbesondere 1
Beizen, Ätz- und Löse-
mittel, entsorgen
1) mit gasförmigen Arbeitsstoffen und Energieträgern
arbeiten, insbesondere
aa) Gase entnehmen und Reduzierventile handhaben
bb) Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen und
lösen
cc) Druck von Gasen messen
dd) Rohrkennzeichnungen beachten
14 Auswerten und Doku- a) Meßwerte und Prüfergebnisse protokollieren
mentieren von Arbeits- b) Dokumentationsarten unterscheiden und den Doku-
abläufen, Meßwerten mentationswert beschreiben 2
und Ergebnissen
(§ 4 Nr. 14)
15 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbil-
dungsinhalte aus den laufenden Nummern 6, 8, 9, 11 und
13 dieses Teiles des Ausbildungsrahmenplanes unter a
Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte so-
wie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden.
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
· Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbstlndigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
II. Berufliche Fachbildung
1 Lesen und Anwenden a) technische Unterlagen, insbesondere Regelwerke,
von technischen Unter- Datenblätter, Wartungsvorschriften und Fertigungs- 3j
lagen pläne, lesen und anwenden
(§ 4 Nr. 5)
b) Skizzen von Proben, Probenlagen und -entnahmen
anfertigen
1;
2 Planen und Vorbereiten a) Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien und Hilfs-
von Arbeitsabläufen und mittel auswählen und bereitstellen
Versuchen 4*)
b) Arbeits- und Prüfplätze einrichten
(§ 4 Nr. 6)
3 Probennahme und -vor- a) Stichproben nach Vorgaben entnehmen
bereitung b) Probenlage und -fonn unter Berücksichtigung der
(§ 4 Nr. 15) Untersuchungsziele und technischer Regelwerke fest-
legen
6
c) Probenlage kennzeichnen und die Methode der Pro-
bennahme und -vorbereitung hinsichtlich der vorzu-
nehmenden Prüfung festlegen
d) Proben entnehmen und einbetten
4 Bearbeiten von Proben a) Bearbeitungsverfahren, Werkzeuge und Einstellwerte
(§4 Nr.16) für die Probenbearbeitung unter Berücksichtigung
der Untersuchungsziele auswählen
b) Maschinen und Hilfsstoffe für die Bearbeitung von
Proben auswählen
c) Proben unter Berücksichtigung der Untersuchungs-
ziele kennzeichnen
d) Proben zur maschinellen Bearbeitung einspannen
und ausrichten
e) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis
zur Maßgenauigkeit von ± O, 1 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 16 und 63 µm, 8
insbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-
stoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch
Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen
f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis
zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 16 und 63 µm,
insbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-
stoffe, mit unterschiedlichen Fräsern durch Stim-
Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
g) Proben handgeführt und mit handgeführten Maschi-
nen schleifen
5 Durchführen von Stoff- a) Thennoanalysen an Ein- und Zweistoffsystemen zur
umwandlungen Bestimmung von Ausscheidungs- und Umwand-
(§4 Nr.17) lungsprozessen durchführen
1 Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten der gemeinsamen beruflichen Fachbildung zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 783
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
2 3 1 4
2 3 4
b) thermochemische Behandlungen von Werkstoffen
zum Ein- und Ausdiffundieren von Elementen durch- 4
führen
c) Behandlungsmittel zur Werkstückerwärmung und -ab-
kühlung sowie Schutzmittel der Wärmebehandlung
unter Berücksichtigung der Werkstoffe und Verfahren
festlegen
d) Probenabschnitte, Werkstücke und Proben mit unter-
schiedlichen Wärme- und Abkühlmedien härten, 2
anlassen, altern und aushärten
6 Prüfen und Bestim- a) Proben für metallographische Untersuchungen, ins-
men von Werkstoff- besondere durch Schleifen, Polieren, Beizen und
eigenschaften Ätzen von Oberflächen, präparieren
(§ 4 Nr. 18)
b) Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werk-
10
stoffen durch Zug- und Druckversuche ermitteln
c) Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Ver-
fahren Brinell, Rockwelt und Vickers, ermitteln
d) Korngrößen, Einschlüsse und Gefügeausbildungen
mikroskopisch untersuchen und beurteilen 6
e) Schichtdicken mit Hilfe optischer Verfahren bestim-
men
f) Anwendungsmöglichkeiten von Ultraschall- und Wir-
belstromuntersuchungen beurteilen
g) Verformungsverhalten durch Biege- und Faltversuche
8
prüfen
h) technologische Verfahren produktbezogen aus-
wählen und durchführen
i) Oberflächenrauhheit messen und prüfen
7 Einstellen und Über- a) Zeit-Temperatur-Abläufe bestimmen, einstellen und
wachen von automa- überwachen
tisierten Abläufen ein-
b) Meßeinrichtungen und -geräte überprüfen und kali-
schließlich Fehlerana- 3
brieren
lyse
(§4Nr.19) c) Toleranzgrenzen für die zu messenden Eigenschaften
und Größen einstellen und überwachen
d) Fehler und Störungen unter Beachten der Schnittstel-
len feststellen und Maßnahmen zur Fehler- und
Störungsbeseitigung einleiten 3
e) EDV-gestützte Ablaufprogramme auswählen und ein-
geben
8 Auswerten und Doku- a) Arbeitsabläufe, Meßwerte und Ergebnisse protokol-
mentieren von Arbeits- lieren
abläufen, Meßwerten
b) Statistiken nach vorgegebenen Methoden für unter-
und Ergebnissen 5
schiedliche Zwecke erstellen
(§ 4 Nr. 14)
c) Ergebnisse auf Plausibilität prüfen
d) Bilddokumente, insbesondere fotografisch, erstellen
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) Protokolle auswerten und zu Berichten zusammen-
fassen
f) EDV-gestützte Verfahren zum Erstellen von Untersu-
chungsberichten, Tabellen und Graphiken anwenden 8
g) aufgabenbezogene Vorgaben des betrieblichen Qua-
litätsmanagementsystems berücksichtigen
.
Schwerpunkt Metalltechnik
1 Lesen und Anwenden Schaubilder und Qualitätsmanagement-Arbeitsanwei-
von technischen Unter- sungen lesen und anwenden
lagen 4
(§ 4 Nr. 5)
2 Planen und Vorbereiten a) Arbeits- und Prüfverfahren auswählen
von Arbeitsabläufen und b) Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von
Versuchen Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläu- 6
(§ 4 Nr. 6) fen und zeitlichen Vorgaben festlegen
3 Ändern von Werk- a) Eigenschaften, insbesondere Wärmebehandelbar-
stoffeigenschaften keit, von Stählen und Gußwerkstoffen beurteilen
(§ 4 Nr. 20)
b) Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von Stäh-
len und Gußwerkstoffen durch Wärmebehandlung,
Kalt- und Warmumformungen beurteilen
c) Eigenschaften, insbesondere Wärmebehandelbar-
keit, von Nichteisenmetallen, insbesondere Kupfer
und Aluminium sowie deren Legierungen, beurteilen
d) Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Verläufe zur Erzie-
lung vorgegebener Werkstoffeigenschaften unter
Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier-Schaubil- 9
dem (ZTA) und Zeit-Temperatur-Umwandlung-
Schaubildem (ZTU) festlegen
e) Probenabschnitte, Werkstücke und Proben mit unter-
schiedlichen Wärme- und Abkühlmedien glühen, ins-
besondere grobkom-, normal-, weich-, spannungs-
arm- und rekristallisationsglühen
f) Probenabschnitte, Werkstücke und Proben mit unter-
schiedlichen Abkühlmedien tiefkühlen
g) Stirnabschreckversuche durchführen
4 Prüfen und Bestim- a) Werkstoffe durch Funkenproben unterscheiden und
men von Werkstoff- zuordnen
eigenschaften b) makroskopische l)ntersuchungen, insbesondere Bau-
(§ 4 Nr. 18) mann- und Beizprüfung sowie Reinheitsgradbestim-
mungen, durchführen und bewerten
c) Oberflächen auf vorhandene Risse mit Magnetpulver- 14
und Farbeindringverfahren prüfen
d) Prüfungen auf innere Fehlstellen mit Ultraschall
durchführen
e) Zähigkeitswerte von Werkstoffen durch Kerbschlag-
biegeversuche ermitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 785
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
5 Untersuchen von feh- a) Fehlerursachen anhand von Untersuchungsergebnis-
lerhaften Teilen und sen analysieren sowie Vorschläge zur Fehlervermei- 16
Analysieren von Feh- dung entwickeln
lerursachen
(§ 4 Nr. 21) b) die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen
und Proben durch Verarbeitungs- und Bearbeitungs- 10
verfahren beurteilen
Schwerpunkt Halbleitertechnik
Lesen und Anwenden Betriebsanleitungen, Arbeitsvorschriften, Schaubilder,
von technischen Unter- Schaltpläne und Qualitätsmanagement-Arbeitsanwei-
lagen sungen lesen und anwenden 5
(§ 4 Nr. 5)
2 Planen und Vorbereiten a) Arbeits- und Prüfverfahren auswählen
von Arbeitsabläufen und
b) Arbeits- und Prüfabläufe unter der Berücksichtigung
Versuchen 3
von Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsab-
(§ 4 Nr. 6)
läufen und zeitlichen Vorgaben festlegen
3 Ändern von Werk- a) Temperatur-Zeit-Abläufe, Zusammensetzung der
stoffeigenschaften Gaskomponenten zum Aufbringen epitaxialer Schich-
(§ 4 Nr. 20) ten auf unterschiedlichen Halbleitermaterialien ein-
stellen sowie epitaxiale Schichten aufbringen
b) Temperatur-Zeit-Abläufe, Gasdruck und -zusammen-
setzung zum Herstellen von Siliciumoxid- und Silici-
umnitridschichten einstellen sowie Diffusionssperren
herstellen
c) Prozeßparameter zur p- und n-Dotierung unter-
schiedlicher Halbleitermaterialien zur Erzielung vorge-
gebener Beweglichkeit und Lebensdauer der
Ladungsträger einstellen sowie lmplantations- und
Diffusionsprozesse durchführen 15
d) Fotolacke aufbringen und mit unterschiedlichen
Belichtungsverfahren belichten und entwickeln
e) Prozeßparameter unter Berücksichtigung technologi-
scher Gegebenheiten, insbesondere Struktur, Orien-
tierung und Dotierung, für den Ätzprozeß einstellen
sowie Schichten aus Gas- und Plasmaphase erzeu-
gen und ätzen
f) Leitschichten durch Aufdampfen von Metall und
Metallmischungen herstellen, im Hochvakuum sput-
tern sowie durch Dotieren erzeugen
g) Chips durch Bonden, Kleben und Melden montieren
4 Prüfen und Bestim- a) spektroskopische Verfahren, insbesondere Röntgen-
men von Werkstoff- spektroskopie, zum Nachweis von Kontaminationen
eigenschaften und Verunreinigungen durchführen
(§ 4 Nr. 18)
b) Schichtdicken an Halbleiterwerkstoffen optisch und
mechanisch messen sowie, insbesondere durch 4
Kapazitätsmessungen, bestimmen
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbez~ehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
2 3 1 4
2 3 4
c) Fehler im Kristallaufbau, insbesondere Störstellen
und Versetzungen, sowie Diffusions- und lmplan-
tationsprofile, insbesondere an Bruchkanten und
Schrägsehliften, mikroskopisch untersuchen und hin-
sichtlich der Parameter des bisherigen Herstellungs-
prozesses und der Funktionsfähigkeit des herzustel-
lenden Schaltkreises beurteilen
d) Rasterelektronenmikroskopie durchführen, insbeson-
dere
aa) Proben präparieren und das Rasterelektronenmi-
kroskop für die Mikroskopie vorbereiten
bb) Proben in das Rasterelektronenmikroskop ein-
bringen und mikroskopieren sowie das beobach-
tete Bild dokumentieren
cc) Oberflächenstrukturen hinsichtlich der Parameter
bisheriger Herstellungsprozesse und der Funk- 10
tionsfähigkeit der herzustellenden Schaltkreise
beurteilen
e) Lage, Form, Verbindungen und Montagefehler von in
Gehäusen montierten Chip-Bauteilen, insbesondere
durch Röntgen- und Ultraschalluntersuchungen, prü-
fen
f) Prüfungen auf innere Fehlstellen mit Ultraschall
durchführen
g) elektrische Funktionsanalyse, insbesondere unter
Dauerbelastung, wechselndem Klima sowie wech-
selnder Betriebsspannung, durchführen 5
h) Eigenschaften von Monomeren, insbesondere die
Viskosität von Lacken, prüfen
5 Messen physikali- a) Werkstoffkenngrößen, insbesondere Bandabstände,
scher Größen und magnetische Werte, Ladungsträgerbeweglichkeit und
Bestimmen von -lebensdauer, messen
Stoffkonstanten b) elektrische Kennwerte, insbesondere Stromverstär-
(§ 4 Nr. 11) 8
kung, Spannung-Strom-Kennlinien, Kapazität, Grenz-
frequenz, Kanalwiderstand und Durchbruchsspan-
nung, von Halbleiterbauelementen und von Teststruk-
turen auf Wafern messen und prüfen
6 Untersuchen von feh- a) Fehlerursachen anhand von Untersuchungsergebnis-
lerhaften Teilen und sen analysieren- sowie Vorschläge zur Fehlervermei-
Analysieren von Feh- dung eAtwickeln
lerursachen b) die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen
(§ 4 Nr. 21) und Proben durch Verarbeitungs- und Bearbeitungs- 9
verfahren beurteilen
c) defekte elektronische Bauelemente prüfen sowie her-
stellungs-, einbau- und überlastungsbedingte Fehler-
ursachen ermitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 787
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
Schwerpunkt Wärmebehandlungstechnik
1 Lesen und Anwenden Betriebsanleitungen, Schaubilder und Qualitätsmanage-
von technischen Unter- ment-Arbeitsanweisungen lesen und anwenden
lagen 4
(§ 4 Nr. 5)
2 Planen und Vorbereiten a) Arbeits- und Prüfverfahren auswählen
von Arbeitsabläufen und b) Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von
Versuchen Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsablauf 6
(§ 4 Nr. 6)
und zeitlichen Vorgaben festlegen
3 Ändern von Werk- a) Eigenschaften, insbesondere Wärmebehandelbarkeit,
stoffeigenschaften von Stählen und Gußwerkstoffen beurteilen
(§ 4 Nr. 20)
b) Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von Stäh-
len und Gußwerkstoffen durch Wärmebehandlung,
Kalt- und Warmumformungen beurteilen
c) Eigenschaften, insbesondere Wärmebehandelbar-
keit, von Nichteisenmetallen, insbesondere Kupfer
und Aluminium sowie deren Legierungen, beurtei- 10
len
d) Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Verläufe zur Erzie-
lung vorgegebener Werkstoffeigenschaften unter
Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier-Schaubil-
dem (ZTA) und Zeit-Temperatur-Umwandlung-
Schaubildern (ZTU) festlegen
e) Ergebnisse von Stirnabschreckversuchen anwenden
f) Werkstücke und Proben vor und nach der Wärme-
behandlung reinigen
g) Werkstücke und Proben zum Chargieren vorberei-
ten 10
h) Werkstücke und Proben zum örtlich begrenzten
Wärmebehandeln vorbereiten
i) Anlagen zur Wärmebehandlung vorbereiten, be-
schicken, einstellen, steuern und überwachen
k) Werkstücke und Proben unter Anwendung unter-
schiedlicher Wärm- und Abkühlmedien behandeln,
insbesondere grobkorn-, normal-, weich-, span-
nungsarm- und rekristallisationsglühen
1) Werkstücke und Proben mit unterschiedlichen
12
Abkühlmedien tiefkühlen '
m) Werkstücke und Proben bainitisieren
n) Werkstücke und Proben, insbesondere mit induktiver
Erwärmung, randschichthärten
o) Werkstücke und Proben maschinell und mit hand-
geführten Werkzeugen richten 3
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
2 3 1 4
2 3 4
4 Prüfen und Bestim- a) Werkstoffe durch Funkenproben unterscheiden und
men von Werkstoff- zuordnen
eigenschaften b) Oberflächen auf vorhandene Risse mit Magnetpulver-
(§ 4 Nr.18) und Farbeindringverfahren prüfen
c) makroskopische Untersuchungen, insbesondere 8
Bruchproben, durchführen und bewerten
d) Härtetiefen an unterschiedlichen behandelten Proben
nach vorgegebenen Prüfverfahren ermitteln und
dokumentieren
5 Untersuchen von feh- a) Fehlerursachen anhand von Untersuchungsergebnis-
lerhaften Teilen und sen analysieren sowie Vorschläge zur Fehlervermei-
Analysieren von Feh- dung entwickeln
lerursachen b) die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen 6
(§4 Nr. 21) und Bauteilen durch Verarbeitungs- und Bearbei-
tungsverfahren beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 789
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 4. Juni 1996
Auf Grund des§ 3a Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes in dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt,
(BGBI. 1 S. 565, 1160), der zuletzt durch Artikel 20 gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im
Nr. 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 Drittlandsgebiet liegt.
(BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, verordnet das
(2) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen
Bundesministerium der Finanzen:
vom Inland aus betreibt, ein ausschließlich zur Beför-
derung von Gegenständen bestimmtes Straßen- oder
Artikel 1 Schienenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von
§ 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Drittlandsgebiet aus-
§ 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
geführt zu behandeln, wenn
Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. I
S. 600, 1161 ), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes 1. der Leistungsempfänger ein im Drittlandsgebiet an-
vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S.1250) geändert worden sässiger Unternehmer ist,
ist, wird wie folgt gefaßt: 2. das Straßen- oder Schienenfahrzeug für das Unter-
"§ 1 nehmen des Leistungsempfängers bestimmt ist,
Sonderfälle 3. das Straßen- oder Schienenfahrzeug im Drittlands-
des Ortes der sonstigen Leistung gebiet genutzt wird.
(1) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen
Wird die Vermietung des Straßen- oder Schienenfahr-
von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,
zeugs von einer Betriebsstätte des Unternehmers aus-
1. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 des Gesetzes geführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte
bezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische Im Inland liegt."
Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unter-
nehmer ist, oder
2. die Vermietung von Beförderungsmitteln, Artikel2
ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Ge- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Juni 1995
setzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Juni 1996
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Stark
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Sechsunc:ldreiBigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 4. Juni 1996
Auf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und 4. folgende Positionen werden angefügt:
Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3018) „Cefodizim
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im und seine Salze
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Dapiprazol
nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für und seine Salze
Verschreibungspflicht:
2,3-Dimercapto-1-propansulfonsäure (DMPS)
Artikel 1 und ihre Salze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz- D-Galactose
neimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom „ - zur intravenösen Anwendung -
30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 27. März 1996 (BGBI. 1 Mandragora officinarum L und
S. 552), wird die Anlage wie folgt geändert: Mandragora autumnalis Bertol, Wurzeln von
und ihre Zubereitungen
1. In der Position „lbuprofen" werden die Worte „in festen - ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
Zubereitungen" gestrichen.
Moclobemid
und seine Salze
2. Die Position „Hydrocortison" wird durch folgenden
Zusatz ergänzt: Moxonidin
"- ausgenommen in Zubereitungen zum äußeren und seine Satze
Gebrauch in einer Konzentration bis zu 0,25% Hydro-
Quinapril
cortison oder Hydrocortisonacetat, berechnet als
und seine Salze
Base, und in Packungsgrößen bis zu 50 g, sofern auf
Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Beschrän- Sulbactam
kung der Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab und seine Salze
dem vollendeten 6. Lebensjahr angegeben ist-".
Tolciclat
3. Die Position „Miconazol" wird durch folgenden Zusatz und seine Salze".
ergänzt:
,,- ausgenommen zur vaginalen Anwendung in
Packungsgrößen mit einer Gesamtmenge von bis zu Artikel2
1043 mg Miconazof und für eine Anwendungsdauer
11
bis zu 3 Tagen - • Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Juni 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 791
Bekanntmachung
zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes
Vom 28. Mai 1996
Auf Grund des§ 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGB!. 1981 1 S. 1), der durch Artikel 13
Abs. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082,
1995 1 S. 156) eingefügt worden ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf
Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patentamt für
eine Patentanmeldung
in Kolumbien
ein Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt mit dem Prioritäts-
recht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist, genießen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. April 1995 (BGB!. 1S. 534).
Bonn, den 28. Mai 1996
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Vom 30. Mai 1996
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche,
der durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1120) ein-
gefügt worden ist, wird bekanntgegeben, daß das Protokoll vom 23. Februar
1968 zur Änderung des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur
Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente für
Georgien
am 20. Mai 1996 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3180).
Bonn, den 30. Mai 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmid-Dwertmann
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 5. Juni 1996
Tag Inhalt Seite
30. 5. 96 Verordnung über die deutsch-spanische Vereinbarung zur Regelung _des Aufenthalts von Mitgliedern
der spanischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für die Ubung "Pegasus 96" . . . . . . • . . 858
13. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 864
18. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . 864
23. 4. 96 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 865
24. 4. 96 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 867
24. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung ~er Flüchtlinge • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 869
24. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 870
26. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen
Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871
26. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . 872
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 693/96 der Kommission zur vierten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 586/93 zur Abweichung von mehreren Vorschrif-
ten über den Gehalt an flüchtiger Säure bei bestimmten Weinen L 97/17 18.4.96
17. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 701/96 der Kommil?Sion zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 613/96 hinsichtlich der im Sektor Rind f I e i s c h getroffenen vor-
läufigen Interventionsmaßnahmen L 97/35 18. 4. 96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 793
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18.4.96 Verordnung (EG) Nr. 704/96 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von
Kef alotyri und Kasseri L 98/6 19.4.96
18.4.96 Verordnung (EG) Nr. 705/96 der Kommission zur Abweichung für das
Vereinigte Königreich und das Kalenderjahr 1995 von der Verordnung
(EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der Fristen für die Mitteilung von
Anspruchsübertragungen und zeitlich begrenzten Abtretungen gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Rind f I e i s c h L 98/9 19.4.96
19.4.96 Verordnun~ (EG) Nr. 715/96 der Kommission zur Änderung ·der Ver-
ordnung ( WG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes
und des Verbrauchs von hochwertigem Rind f I e I s c h L 99/13 20.4.96
19.4.96 Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission zur Festlegung außer-
gewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rind f I e i s c h markt im
Vereinigten Königreich L 99/14 20.4.96
19.4.96 Verordnung (EG) Nr. 717/96 der Kommission zur Festlegung außer-
gewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rind - und K I b - a
fleischmarkt in Belgien, Frankreich und den Niederlanden L 99/16 20.4.96
3.4.96 Verordnung (EG) Nr. 723/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2009/95 mit Durchführungsbestimmungen zur in der
Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates vorgesehenen unentgeltlichen
Lieferung I an d w i r t s c h a f t I i c h e r Erzeugnisse aus Interventions-
beständen nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und
Tadschikistan L 100/9 23.4.96
22.4.96 Verordnung (EG) Nr. 726/96 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljau-, Sch ellf isc h- und Schollenfangs durch Schiffe
unter belgischer Flagge L 101/1 24.4.96
24.4.96 Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und
den natürlichen Lebensraum schützende I an d w i r t s c h a f t I i c h e
Produktionsverfahren L 102/19 25.4.96
22.4.96 Verordnung (EG) Nr. 753/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf Bosnien-
Herzegowina L 103/5 26.4.96
26.4.96 Verordnung (EG) Nr. 769/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1237/95 mit den Anwendungsmodalitäten für den bei
der Berechnung der Ausgleichszahlungen gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 berücksichtigten Ertragsstabilisator L 104/12 27.4.96
26.4.96 Verordnung (EG) Nr. 770/96 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EWG)..Nr. 3002/92 über gemeinsame Durchführungsbestimmun-
gen für die Uberwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von
Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen L 104/13 27.4.96
26.4.96 Verordnung (EG) Nr. 773/96 der Kommission mit Sondermaßnahmen
zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, der Verord-
nung (EWG) Nr. 3719/88 und der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 im
R i n d f I e i s c h Sektor L 104/19 27.4.96
26.4.96 Verordnung (EG) Nr. 774/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungs-
maßnahmen für den Rind f I e i s c h markt im Vereinigten Königreich L 104/21 27.4.96
29.4.96 Verordnung (EG) Nr. 779/96 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates hinsichtlich
der Mitteilungen im Z u c k er sektor L 106/9 30.4.96
29.4.96 Verordnung (EG) Nr. 780/96 der Kommission zur Festsetzung der Ein-
fuhrmindestpreise für bestimmte Beerenfrüchte mit Ursprung in
Ungarn, Polen, der Tschechischen und der Slowakischen Republik,
Rumänien und Bulgarien für das Wirtschaftsjahr 1996/97 L 106/20 30.4.96
22.4.96 Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates über die Vortage von Statistiken
über die A q u a k u I t u r produktion durch die Mitgliedstaaten L 108/1 1.5.96
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
30.4.96 Verordnung (EG) Nr. 795/96 der Kommission zur Erstellung der vor-
läufigen Bilanz für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 1996
zur Versorgung Guayanas mit Erzeugnissen, die unter die KN-Codes
2309 90 31, 2309 90 33,. 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und
2309 90 53 fallen und als Futtermitte I verwendet werden L 108/35 1.5.96
30.4.96 Verordnung (EG) Nr. 803/96 der Kommission mit den im Sektor Obst
und Gemüse für Blumenkohl/Karfiol im Zeitraum vom 1. bis
31. Mai 1996 zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen L 108/53 1.5.96
30.4.96 Verordnung (EG) Nr. 804/96 der Kommission zur Senkung des für
BI um e n k oh 1/Kar f i o I geltenden Grund- und Ankaufspreises im
Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 1996 infolge der Überschreitung der für
das Wirtschaftsjahr 1995/96 festgesetzten Interventionsschwelle L 108/54 1. 5. 96
29.4.96 Verordnung (EG) Nr. 818/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
{EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier L 111/1 4.5.96
6.5.96 Verordnung (EG) Nr. 829/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1727/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit Getreideerzeugnissen
und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz sowie zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 2883/94 mit der Bedarfsvorausschät-
zung für die Kanarischen Inseln für die landwirtschaftlichen Erzeug-
nisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der
Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen L 112/5 7.5.96
6.5.96 Verordnung (EG) Nr. 830/96 der Kommission mit Sonderbestimmun-
gen über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bei
Kalbfleisch L 112/7 7.5.96
6.5.96 Verordnung (EG) Nr. 833/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2900/95 hinsichtlich der Festsetzung der Ausfuhrabgabe
für Erzeugnisse des KN-Codes 1001 90 99 L 112/13 7.5.96
6.5.96 Verordnung (EG) Nr. 834/96 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der öffentlichen
Intervention L 112/15 7.5.96
6.5.96 Verordnung (EG) Nr. 835/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungs-
maßnahmen fü~ den Rind f I e i s c h markt im Vereinigten Königreich L 112/17 7.5.96
7.5.96 Verordnung (EG) Nr. 841/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 717/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungs-
maßnahmen für den Rind f I e i s c h markt in Belgien, Frankreich und
den Niederlanden L 114/18 8.5.96
6.5.96 Verordnung (EG) Nr. 846/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3074/95 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen
und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fisch bestände
oder -bestandsgruppen (1996) L 115/1 9.5.96
6.5.96 Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher
Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und
Quoten L 115/3 9.5.96
8.5.96 Verordnung (EG) Nr. 850/96 der Kommission zur Verschiebung der
bezüglich der Aussaat bestimmter Ku I t u r p f I an z e n in mehreren
Regionen einzuhaltenden Termine für das Wirtschaftsjahr 1996/97 L 115/10 9.5.96
Andere Vorschriften
17. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 694/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1600/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr-
regelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffen-
den Zollkontingente L 97/18 18.4.96
18.4. 96 Verordnung (EG) Nr. 703/96 der Kommission zur Einleitung einer Unter-
suchung betreffend die Umgehung der mit Verordnung (EWG)
Nr. 2474/93 des Rates eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren
von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Montage-
vorgänge in der Europäischen Gemeinschaft L 98/3 19.4.96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996 795
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
15.4.96 Verordnung (EG) Nr. 720/96 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Magne-
sium in Rohform mit Ursprung in Rußland und der Ukraine L 100/1 23.4.96
22.4.96 Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates über die Mitteilung der Inter-
ventionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-,
Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission L 102/1 25.4.96
24.4.96 Verordnung (EG) Nr. 745/96 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates über Vorkehruden gegenüber
bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung arantie, finan-
zierten Maßnahmen L 102/15 25.4.96
22.4.96 Verordnung (EG) Nr. 752/96 des Rates zur Änderung der Anhänge II
und III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung
der Einfuhren aus bestimmten Drittländern L 103/1 26.4.96
25.4.96 Verordnung (EG) Nr. 754/96 q~r Kommission zur Einführung einer vor.;
herigen gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter
Kabel aus Stahl mit Ursprung in Drittländern L 103/6 26.4.96
22.4.96 Verordnung (EG) Nr. 764/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1808/95 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT ~ebunde-
nen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaft iche und
ffewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereierzeugnisse und zur Ein-
ührung eines Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zoll-
kontingente L 104/1 27.4.96
22.4.96 Verordnung (EG) Nr. 789/96 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischerei-
erzeugnisse (1996) L 108/8 1.5.96
29.4.96 Verordnung (EG) Nr. 790/96 des Rates über die Einfuhr bestimmter
EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in
die Gemeinschaft L 108/12 1.5.96
30.4.96 Verordnung (EG) Nr. 802/96 der Kommission zur Wiedererhebung der
Zölle für Waren des KN-Codes 3102 10 10 mit Urspruni in den Repu-
bliken Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und em Gebiet der
ehemaligen Ju3roslawischen Republik Mazedonien, denen Plafonds
nach der Veror nung (EG) Nr. 3355/94 des Rates eingeräumt wurden L 108/51 1. 5. 96
29. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 819/96 des Rates zur Einräumung bestimmter
Zugeständnisse in Form eines Gemeinschaftszollkontingents für Hasel-
nüsse zugunsten der Türkei (1996) L 111/3 4.5.96
3.5.96 Verordnung (EG) Nr. 822/96 der Kommission über die außerordentliche
Zuteilung zusätzlicher Me~ zu dem für das zweite Vierteljahr 1996
für Bananen eröffneten Ein hrzollkontingent infolge der Wirbelstürme
Iris, Luis und Marilyn l 111ll 4.5.96
3.5.96 Verordnuni(EG) Nr. 823/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nunfu (EG) r. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften für
Aus hrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 1953/82 sowie zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 l 111/9 4.5.96
7.5.96 Verordnun2i (EG) Nr. 840/96 der Kommission zur Durchführung der Ver-
Ordnung ( G) Nr. 1172/95 des Rates hinsichtlich der Außenhandels-
Statistik l 114/7 8.5.96
10.5.96 Verordnung (EG) Nr. 858/96 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für
bestimmtes Obst und Gemüse und bestimmte Verarbeitungserzeug-
nisse aus Obst und Gemüse ab 1996 L 116/1 11.5.96
10.5.96 Verordnung (EG) Nr. 859/96 der Kommission zur teilweisen Erstattung
der 1995 auf bestimmte Einfuhren mit Herkunft aus Norwegen er-
hobenen Zölle im Rahmen der Abkommen in Form von Briefwechseln
zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik
Island, dem Königreich Norw~n und der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft andererseits über stimmte landwirtschaftliche Erzeug-
nisse L 116/15 11. 5. 96
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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13.5.96 Verordnung (EG) Nr. 866/96 des Rates zur Anwendung der Zugeständ-
nisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des
Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL L 117/1 14.5.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 294/96 der Kommission vom
15. Februar 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1489/95 zur
Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (ABI. Nr. L 38
vom 16. 2. 1996) L 104/44 27.4.96
Berichtigung d~r Verordnung (EG) Nr. 623/96 der Kommission vom
9. April 1996 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 1489/95 zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (ABI. Nr. L 89
vom 10. 4. 1996) L 104/44 27.4.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 de~ Rates vom 22. De-
zember 1994 über erforderliche Anpassungen und Ubergangsmaßnah-
men im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multi!~teralen
Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Uberein-
künfte (ABI. Nr. L 349 vom 31.12.1994) L 108/62 1.5.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 454/95 der Kommission vom
28. Februar 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Interventionen
auf dem Markt für Butter und Rahm (ABI. Nr. L 46 vom 1.3.1995) L 108/63 1. 5. 96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 773/96 der Kommission vom
26. April 1996 mit Sondermaßnahmen zur Abweichung von der Verord-
nung (EWG) Nr. 3665/87, der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 und der
Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 im Rindfleischsektor (ABI. Nr. L 104
vom 27.4.1996) L 108/63 1. 5. 96
Berichtigung der V.~rordnung (EG) Nr. 552/96 der Kommission vom
26. März 1996 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit
Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Dritt-
ländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökolo-
gischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung_ der landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie zur Anderung der
Verordnung (EG) Nr. 529/95 zur Verschiebung der Anwendung von
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf die Einfuh-
ren aus bestimmten Drittländern (ABI. Nr. L 77 vom 27.3.1996) L 112/20 7.5.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 830/96 der Kommission vom
6. Mai 1996 mit Sonderbestimmungen über die Gewährung von Bei-
hilfen für die private Lagerhaltung bei Kalbfleisch (ABI. Nr. L 112 vom
7.5.1996) L 115/51 9.5.96