718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Gesetz
zum Inkraftsetzen der 2. Stufe der Pflegeversicherung
Vom 31. Mai 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. Absatz 4 wird gestrichen.
das folgende Gesetz beschlossen:
3. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4
Artikel 1 und 5.
Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
Das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 Artikel3
(BGBI. 1S. 1014, 2797), zuletzt geändert durch das Gesetz Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
vom 15. Dezember 1995 {BGBI. 1 S. 1724), wird wie folgt
geändert: § 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 {BGBI. 1
1. Artikel 68 wird wie folgt geändert: S. 262) wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der häuslichen
Pflege und sonstiger Vorschriften" gestrichen. 1. Absatz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „und in Artikel 69"
gestrichen. 2. Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Am 1. Juli 1996 treten die Regelungen des Arti- Artikel4
kels 1 § 43 über die vollstationäre Pflege und des Änderung des Abgeordnetengesetzes
Artikels 19 Nr. 6 Buchstabe b in Kraft."
In § 11 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes in der
2. Artikel 69 wird gestrichen. Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996
(BGBI. 1 S. 326) werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
Artikel2
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikels
§ 58 des Elften Buches Sozialgesetzbuch {Artikel 1 Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBI. 1 S. 1014, 2797),
In § 9 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. De-
1979 (BGBI. 1 S. 413), das zuletzt durch Artikel 2 des
zember 1995 {BGBI. 1 S. 1824) geändert worden ist, wird
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 {BGBI. 1 S. 1718)
wie folgt geändert:
geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
1. In Absatz 3 werden die Wörter „voller Höhe" durch die
Wörter „Höhe von 1 vom Hundert allein" ersetzt und
Artikel6
folgende Sätze angefügt:
Inkrafttreten
„In Fällen des§ 55 Abs. 1 Satz 2 werden die Beiträge in
Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. Im übrigen Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
findet Absatz 1 Anwendung." in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 31. Mai 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 719
fünfte Verordnung
zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung
Vom 29. Mai 1996
Auf Grund des § 14 des Eichgesetzes in der Fassung 1. für Beamte des höheren
der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBI. 1 S. 711) Dienstes und vergleichbare
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- Angestellte 128,- Deutsche Mark,
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) ver- 2. für Beamte des gehobenen
ordnet das Bundesministerium für Wirtschaft: und mittleren Dienstes und
vergleichbare Angestellte 106,- Deutsche Mark,
Artikel 1 3. für sonstige Mitarbeiter 84,-Deutsche Mark."
Die Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom
21. April 1982 (BGBI. 1 S. 428), zuletzt geändert durch 4. § 10a wird wie folgt gefaßt:
Verordnung vom 19. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1097), wird wie ,,§ 10a
folgt geändert: Stückzahlabhängige Gebührensätze
1. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a ein- (1) Die stückzahlabhängigen Gebührensätze des
gefügt: Gebührenverzeichnisses beziehen sich auf gemein-
sam zur Eichung oder Beglaubigung vorgelegte Meß-
"1 a. Amtshandlungen in Eichabfertigungsstellen,". geräte gleicher Art und Größe eines Antragstellers bei
Prüfung in einem Raum oder bei einmaligem Aufbau
2. Nach§ 2 wird folgender§ 2a eingefügt: und Abbau von Prüfeinrichtungen an einem Prüfort.
n§2a (2) Werden stückzahlabhängige Gebührensätze an-
gewandt, so werden zunächst die Gebühren für
Gebühren im Rahmen einer Rundfahrt
geeichte Meßgeräte und im Anschluß daran die
(1) Werden für bestimmte Meßgerätearten von den ermäßigten Gebühren nach§ 10 Nr. 2 berechnet."
Eichbehörden Rundfahrten durchgeführt, bei denen
Eichpflichtige in regelmäßigen Zeitabständen aufge- 5. In § 13 werden die Worte „neun Deutsche Mark" durch
sucht werden, gelten für dabei durchgeführte Eichun- die Worte „zwölf Deutsche Mark" ersetzt.
gen die hierfür im Gebührenverzeichnis aufgeführten
ermäßigten Gebührensätze. 6. Das Gebührenverzeichnis erhält die Fassung der
(2) Können aus Gründen, die der Eichpflichtige zu Anlage*) zu dieser Verordnung.
vertreten hat, Eichungen nicht im Rahmen einer
Rundfahrt durchgeführt werden, so sind die Gebühren
Artikel 2
nach den nicht ermäßigten Gebührensätzen zu be-
rechnen." Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
3. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: j Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird
,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits- der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
aufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen Verlags übersandt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Mai 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Werbe- und Medienvorlagenhersteller/zur Werbe- und Medienvorlagenherstellerin *)
Vom 29. Mai 1996
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes §4
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch Ausbildungsberufsbild
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserfaß vom 1. Berufsbildung,
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
und Technologie: 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
§1 5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 6. Vortagen technisch umsetzen, in Teilprodukte zerlegen
und bearbeiten,
Der Ausbildungsberuf Werbe- und Medienvorfagenher-
steller/Werbe- und Medienvorlagenherstellerin wird staat- 7. Texte und Bilder nach Layout gestalten,
lich anerkannt. 8. Bilder bearbeiten,
9. Teilprodukte zu Gesamtvorlagen zusammenführen.
§2
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
Ausbildungsdauer
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus- Kenntnisse:
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen: 1. in der Fachrichtung Gestaltung:
1. Gestaltung, a) Arbeitsabläufe für die Werbevorlagenherstellung
planen und vorbereiten,
2. Medienoperating
b) Reinlayouts gestalten,
gewählt werden.
c) Illustrationen herstellenund Bilder bearbeiten,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen d) Werbevorlagen als Endprodukt herstellen;
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß 2. in der Fachrichtung Medienoperating:
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr a) Arbeitsabläufe für die Mehrfachnutzung von Daten
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die planen und vorbereiten,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
b) Systemkonfiguration und -komponenten für die
Mehrfachnutzung von Daten einrichten,
§3
c) Daten übernehmen, bearbeiten und ausgeben,
Berufsfeldbreite Grundbildung
d) Daten in Medienprodukte umsetzen,
und Zielsetzung der Berufsausbildung
e) Qualitätssicherung.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche §5
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
Ausbildungsrahmenplan
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
orientiert sich an den Anforderungen des Berufes mit der der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit
jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Be- betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-
fähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 fordern.
nachzuweisen.
§6
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsplan
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
der In der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
ger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 721
§7 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Berichtsheft insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben
durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Die Arbeits-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines proben und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Hundert gewichtet werden.
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
1. In der Fachrichtung Gestaltung kommen insbesondere
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
in Betracht:
durchzusehen.
a) als Arbeitsproben:
§8
aa) nach Vorgabe eine Bildkonzeption entwickeln,
Zwischenprüfung
bb) eine Schwarzweiß-Vorlage in ein Farbbild
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- umgestalten,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
cc) eine Farbbildbearbeitung durchführen,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
dd) ein Logo entwickeln;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender b) als Prüfungsstück:
Nummer 1 Buchstabe c, laufender Nummer 2 Buchsta- eine mehrfarbige Präsentationsvorlage mit Text, Bild
ben a, b und d, laufender Nummer 3 Buchstabe a, laufender und Grafik für ein mehrseitiges Druckprodukt mit
Nummer 4 Buchstaben a bis d und laufender Nummer 5 Angaben für die technische Umsetzung herstellen.
Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- 2. In der Fachrichtung Medienoperating kommen insbe-
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu sondere in Betracht:
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- a) als Arbeitsproben:
dung wesentlich ist.
aa) Betriebssysteme und Anwendungssoftware
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in installieren und optimieren,
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs-
bb) Datenformate analysieren und für die weitere
stücke anfertigen.
Verwendbarkeit beurteilen,
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
cc) eine Farbbildbearbeitung durchführen,
1. ein Reinlayout mit Text und Bild in Schwarzweiß ge-
dd) Daten für ein Medienprodukt bearbeiten;
stalten,
b) als Prüfungsstück:
2. einen vorgegebenen Schriftzug scannen, digitalisieren
und in ein Reinlayout montieren, verschiedene Datentypen für ein digitales Medien-
produkt kombinieren und gestalten.
3. eine Reproduktion mit Maßstabsveränderung herstellen,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den
4. eine Handskizze mit Vermaßung als Vorlage für ein Rein-
Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
layout herstellen.
Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozialkunde
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins- schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich
gesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden aus folgenden Gebieten in Betracht:
Gebieten schriftlich lösen:
1. im Prüfungsfach Technologie:
1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
a) in der Fachrichtung Gestaltung:
rationelle Energieverwendung,
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-
Energieverwendung,
schriften,
bb) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und
3. Vorlagenbeurteilung, Werbemaßnahmen, Werbewirk-
-beurteilung,
samkeit,
cc) reprotechnische Verfahrenswege, Reprodukti-
4. Rechtschreibung,
onsgeräte und -sy~teme,
5. Gestaltung,
dd) Reproduktionsherstellung,
6. Text-, Bild- und Datenverarbeitung,
ee) Bildgestaltung, Bildbearbeitung, Korrektur,
7. Composing.
ff) Composing,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
gg) Gestaltung, Werbevorlagenherstellung, Wer-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
bewirksamkeit,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
hh) Informations-• und Übertragungsprozesse,
§9 Datenverarbeitung, rechnergestützte Steuer-
und Regeltechnik,
Abschlußprüfung
ii) fachbezogene Naturwissenschaften;
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie b) in der Fachrichtung Medienoperating:
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so- aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
weit er für die Berufsausbilung wesentlich ist. Energieverwendung,
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
bb) Reproduktionstechnik, reprotechnische Ver- 3. im Prüfungsfach Rechtschreibung 60 Minuten,
fahrenswege,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
cc) Bildgestaltung, Bildbearbeitung, Korrektur, und Sozialkur"lde 60 Minuten.
dd) Gestaltung, Medienherstellung, Wirkung von
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
Medienkomponenten,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
ee) Betriebssysteme und Netzwerke, Hardware, Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
ff) Informationsübertragung,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
gg) Datenträger, Datenformate; oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
a) in der Fachrichtung Gestaltung: geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
aa) Zahlen- und Maßs.ysteme, mündlichen das doppelte Gewicht.
bb) Flächenberechnungen, (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
cc) reprotechnische Berechnungen, Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
dd) Material- und Energieverbrauch, Material- und
Energiekosten, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
ee) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen; keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
b) in der Fachrichtung Medienoperating: stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
aa) Zahlen- und Maßsysteme,
§10
bb) Flächenberechnungen,
Übergangsregelung
cc) informationstechnische Berechnungen,
dd) Material- und Energieverbrauch, Material- und Auf Berufsausbildungsverhältnisse In den Berufen
Energiekosten, Druckvorlagenhersteller/Druckvorlagenherstellerin und
Werbevorlagenhersteller/Vi/erbevorlagenherstellerin, die
ee) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;
bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-
3. im Prüfungsfach Rechtschreibung: herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusam- Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
menschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie schriften dieser Verordnung.
Zeichensetzung;
§ 11
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbil-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: dung zum Druckvorlagenhersteller vom 1. August 1974
(BGBI. 1S. 1742) und die Verordnung über die Berufs-
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, ausbildung zum Werbevorlagenhersteller/zur Werbevorta-
2. im Prüfungsfach Technische genherstellerin vom 13. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 802) außer
Mathematik 90 Minuten, Kraft.
Bonn, den 29. Mai 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 723
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Werbe- und Medienvorlagenhersteller/zur Werbe- und Medienvorlagenherstellerin
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisa- a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
tion des Ausbildungs- erläutern
betriebes b) _Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern Nr.1 bis4
während der gesamten
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Ausbildung zu vennitteln
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Umweltschutz und Arbeitsabläufen anwenden
rationelle Energie- b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-
verwendung nahmen der Ersten Hilfe einleiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-
entzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben ·
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
f} zur Venneidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie
Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden
Materialverwendung, insbesondere durch Wiederver-
wendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,
nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Arbeitsabläufe planen a) Scribble herstellen
und vorbereiten b) Vorlagen bemaßen 8
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
c) Maßsysteme umrechnen und anwenden
6 Vorlagen technisch a) Produktionsanlagen auftragsbezogen vorbereiten
umsetzen, in Teil-
b) Korrekturen anzeichnen und ausführen
produkte zerlegen 4
und bearbeiten c) Texte Korrektur lesen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
7 Texte und Bilder nach a) grafische Darstellungen zeichnen
Layout gestalten 12
b) typografische und grafische Elemente kombinieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
c) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen 2
8 Bilder bearbeiten a) eine Bildkonzeption entwickeln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) b) räumliche Situationen gestalten
6
c) Bildvorlagen digitalisieren 6
9 Teilprodukte zu Gesamt- a) Teilprodukte maßstabsgerecht anordnen
vorlagen zusammenfüh- 10
b) Teilvorlagen zu einer Gesamtvorlage montieren
ren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
c) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
4
d) Datenträger auswählen, Daten sichern und archivieren
II. Gemeinsame berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsabläufe planen a) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den
und vorbereiten entsprechenden Verfahrensweg festlegen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 4
b) technische und terminliche Kundenvorgaben bei der
Planung berücksichtigen
c) einzusetzende Programme auswählen 2
2 Vorlagen technisch a) Programme für die Text- und Bildbearbeitung hand-
umsetzen, in Teil- haben
produkte zerlegen b) Strich- und Rasterreproduktionen herstellen, dabei 8
und bearbeiten Maßstabsveränderungen berücksichtigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
c) gerätetechnisch Bild- und Zeichnungselemente frei-
6
stellen, entfernen und ergänzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 725
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
d) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und
Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen und be- 2
urteilen
3 Texte und Bilder nach a) Texte und Bilder produktorientiert zueinander an-
Layout gestalten ordnen und dabei die Bedingungen der technischen 4
(§4Abs.1 Nr. n Weiterverarbeitung berücksichtigen
b) Schrift, Bild und Farbe als Gestaltungsmittel werbe-
10
wirksam einsetzen
4 Bilder bearbeiten a) Arbeiten mit Zeichenprogrammen ausführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) b) Bilddaten übernehmen und in die Konzeption ein-
fließen lassen
c) Schwarzweiß-Bilder programmunterstützt verändern 8
und verfremden
d) Korrekturen für Bildveränderungen anzeichnen und
ausführen
5 Teilprodukte zu Gesamt- a) aus digitalen Datenträgern mit Layoutprogrammen
2
vorlagen zusammenfüh- den Seitenaufbau durchführen
ren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) b) mehrfarbige Composingarbeiten durchführen 6
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Gestaltung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsabläufe für die a) bei der Beurteilung von Vorlagen satz-, repro- und
Werbevorlagenherstel- drucktechnische Kriterien berücksichtigen 4
lung planen und vorbe-
reiten b) organisatorische Abwicklung eines Auftrags realisieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 c) technische Beratung bei der Umsetzung von Werbe-
Buchstabe a) 4
ideen durchführen, Einhaltung von Kundenabspra-
chen kontrollieren
2 Reinlayouts gestalten a) Vorlagen unter Beachtung der Werbewirksamkeit
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 gestalten
Buchstabe b) 8
b) verschiedene Gestaltungsideen und Konzeptionen in
Bezug auf die Optimierung der Gestaltung diskutieren
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4·
c) Reinlayouts zur visuellen Präsentation und Korrektur
anfertigen
d) Reinlayouts programmunterstützt anfertigen 10
e) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei
der Gestaltung berücksichtigen
3 Illustrationen herstellen a) Farbbilder programmunterstützt bearbeiten
und Bilder bearbeiten b) mit Proofs Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vor-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 10
gaben und Eignung für die weitere Verarbeitung prü-
Buchstabe c) fen und beurteilen
4 Werbevorlagen als End- a) mehrfarbige und mehrseitige Composingarbeiten
6
produkt herstellen durchführen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe d) b) Präsentationsvor1agen als Kundenmuster herstellen
c) Werbevorlagen auf digitalen Datenträgern für die wei- 10
tere Verarbeitung ausgeben
8. Fachrichtung Medienoperating
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
Arbeitsabläufe für die a) Datenträger und Datenformate analysieren und für die
Mehrfachnutzung von weitere Verwendbarkeit beurteilen
Daten planen und vor- b) Arbeitsabläufe für das Übernehmen, Transferieren
bereiten und Konvertieren von Daten auftragsbezogen struktu-
(§ 4Abs. 2 Nr. 2 rieren und festlegen
Buchstabe a)
c) geeignete Systemkonfigurationen, Systemkompo- 6
nenten und Softwareapplikationen auftragsbezogen
auswählen
d) Datenorganisation und -archivierung auftragsbezo-
gen planen
e) technische Beratung für die Mehrfachnutzung von
Daten durchführen; Einhaltung von Kundenanforde-
rungen sicherstellen
3
f) bei der Arbeitsablaufplanung Qualitätssicherungskri-
terien berücksichtigen
2 Systemkonfiguration a) Systemkomponenten als Bestandtefl eines Systems
und -komponenten für erkennen, integrieren und handhaben
die Mehrfachnutzung b) lokale Netzwerke und Fernnetze unterscheiden und
von Daten einrichten ihre Möglichkeiten erkennen 5
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b) c) Betriebssysteme und Anwendungssoftware installie-
ren und optimieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 727
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
2 3
1 2 3 4
3 Daten übernehmen, a) Daten auftragsbezogen zusammentragen
bearbeiten und aus- b) Daten für die Mehrfachnutzung übernehmen, transfe-
geben rieren und konvertieren
(§ 4Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c) c) Daten auftragsbezogen bearbeiten
d) Daten unter Berücksichtigung des Ausgabemediums 10
aufbereiten
e) Daten auf verschiedenen Datenträgern und in ver-
schiedenen Medien ausgeben
f) Daten organisieren, sichern und archivieren
4 Daten in Medienpro- a) Bestandteile von Softwaretools unterscheiden und
8
dukte umsetzen handhaben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe d) b) verschiedene Datentypen im Hinblick auf unter-
schiedliche Verwendungsmöglichkeiten unter An- 14
wendung geeigneter Softwaretools kombinieren
c) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und
Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen und be-
urteilen
4
d) Arbeitsergebnisse korrigieren und optimieren
e) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und aus-
geben
5 Qualitätssicherung a) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 gaben kontrollieren und gegebenenfalls Systemein-
Buchstabe e) stellungen korrigieren 2
b) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten
Geräte als qualitätssichernde Maßnahme erkennen
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Verordnung
zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
Vom 30. Mai 1996
Auf Grund des bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
- § 28n Satz 1 Nr. 2 bis 4, 6 und 7 des Vierten Buches "Die Prüfberichte sind in den Fällen des § 28p
Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom und auf begründete Anforderung den Ein-
23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der zuletzt durch zugsstellen zu übersenden."
Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 1824) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, n(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeit-
geber innerhalb eines Monats nach Abschluß der
- § 28p Abs. 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der Prüfung schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung Ist
durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juni .1995 vom Arbeitgeber bis zur nächsten Prüfung aufzu-
(BGBI. 1 S. 890) neugefaßt worden ist, verordnet das bewahren."
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
heit und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- § 98 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 bis 5 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit aa) In Satz 1 Nr. 7 wird der zweite Halbsatz wie
der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - folgt gefaßt:
(Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. I "ausgenommen sind Sachbezüge und Beleg-
S. 1450) verordnet das Bundesministerium für Arbeit schaftsrabatte, soweit für sie eine Aufzeich-
und Sozialordnung: nungspflicht nach dem Lohnsteuerrecht nicht
besteht,".
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aaa) Das Wort „Schlechtwettergeld" wird
Änderung der durch das Wort "Winterausfallgeld" er-
Beitragsüberwachungsverordnung setzt.
Die Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai bbb) Die Wörter .ausgefallene meldepflichtige
1989 (BGBI. 1 S. 992), zuletzt geändert durch die Ver- Arbeitsentgelt" werden durch die Wörter
ordnung vom 3. November 1995 (BGBI. 1 S.1500), wird „fiktive Arbeitsentgelt nach § 163 Abs. 1
wie folgt geändert: des Arbeitsförderungsgesetzes" ersetzt.
cc) In Satz 4 sind die Wörter „Lohn- und Gehalts-
abrechnungszeitraum" durch das Wort „Ent-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
geltabrechnungszeitraum" zu ersetzen.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „über den
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Fällen des Beginn der Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse"
§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 1 und" durch die durch die Wörter "nach § 175 Abs. 2 des Fünften
Wörter "dem Fall" ersetzt. Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 729
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Einzugsstelle"
a) Satz 2 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „des Versicherungsträgers" er-
setzt.
aa) Das Wort „Schlechtwettergeld" wird durch
das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
bb) Die Wörter „ausgefallene meldepflichtige Ar-
beitsentgelt" werden durch die Wörter „fiktive a) In der Überschrift werden die Wörter „der Einzugs-
Arbeitsentgelt nach § 163 Abs. 1 des Arbeits- stelle" durch die Wörter „des Versicherungs-
förderungsgesetzes" ersetzt und nach dem trägers" ersetzt.
Wortbestandteil „Kranken-" ein Komma sowie b) In Absatz 1 werden die Wörter „bei der Einzugs-
der Wortbestandteil „Pflege-" eingefügt. stelle" durch die Wörter „beim Versicherungs-
b) Satz 3 wird gestrichen. träger" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert: 9. § 11 Abs. 2 wird gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10. Die Anlage 1 zu § 4 wird durch die neue Anlage 1 zu
aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Semiko-
§ 4 ersetzt.
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„bei einer Änderung der Anlage können bis zu
einer Neuauflage die bisherigen Muster ver- 11. In der neuen Anlage 1 zu§ 4 werden die Wörter,,*) Tag
wendet werden." nur angeben, wenn der Lohnabrechnungszeitraum
vom Kalendermonat abweicht." durch die Wörter ,, *)
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Tag nur angeben, wenn der Entgeltabrechnungszeit-
,,In den Fällen des§ 3 Abs. 1 Satz 2 ist derbe- raum vom Kalendermonat abweicht." und die Wörter
sondere Beitragsnachweis nach dem Muster ,,Kurzarbeiter-/Schlechtwettergeld im Lohnabrech-
der Anlage 2 nur für die Korrektur von Zeiten nungszeitraum *)" durch die Wörter „Kurzarbeiter-/
vor 1995 zu verwenden." Winterausfallgeld im Entgeltabrechnungszeitraum *)"
ersetzt und im Kopfteil des Vordrucks ein weiteres
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz ~ngefügt:
zum Ankreuzen bestimmtes Feld mit der Bezeichnung
,,Hat der Arbeitgeber im Entgeltabrechnungszeit- „bisheriger Dauer-Beitragsnachweis
raum Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld ge-
zahlt, ist der Beitragsnachweis ebenfalls zu kenn-
gilt erneut ab nächsten Monat*) •"
angefügt.
zeichnen."
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Schlechtwetter-
12. In der Anlage 3 zu § 5 werden in Nummer 6.5 die
geld" durch das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt.
Wörter „ein Altersruhegeld" durch die Wörter „eine
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt: Rente wegen Alters" ersetzt.
„(7) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden
Beiträge sind in den Beitragsnachweis nicht aufzu-
nehmen." Artikel2
Änderung der Beitragszahlungsverordnung
5. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
Die Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989
,,(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Bescheide und (BGBI. 1S. 990), zuletzt geändert durch Artikel 16 in Ver-
Prüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen. Die bindung mit Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1994
Prüfer sind verpflichtet, diese Unterlagen einzusehen (BGBI. 1S. 1229), wird wie folgt geändert:
und eine versicherungs- und beitragsrechtliche Aus-
wertung vorzunehmen. Das Ergebnis ist im Prüfbe-
richt nach § 1 Abs. 3 festzuhalten; im Prüfbericht sind 1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:
die Gründe festzuhalten, wenn von einer Auswertung ,,(4) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches
abgesehen wurde. § 31 Abs. 2 der Abgabenordnung Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind
bleibt unberührt." auf einem beim von der Beitragszahlung freigestellten
Leistungsträger zu führenden Sachbuchkonto bei den
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. nach der Satzung,
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: b) Trägern der Rentenversicherung und der Bundes-
„Die Versicherungsträger sind berechtigt, beim anstalt für Arbeit am Fünfzehnten des Folgemonats
Arbeitgeber über den Bereich der Lohn- und in Einnahme zu buchen. Ist eine Krankenkasse der
Gehaltsabrechnung, jedoch nicht über den Be- Arbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte
reich des Rechnungswesens hinaus zu prüfen." Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem
entsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu
7. § 7 wird wie folgt geändert: buchen."
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1, 2
und 4" durch die Angabe,,§ 6" ersetzt. 2. § 5 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "unter Berück- Artikel4
sichtigung von § 5 Abs. 2 Satz 3" gestrichen.
Inkrafttreten
4. § 8 wird gestrichen. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1996 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht
Artikel 3 etwas anderes bestimmt ist.
Neufassung (2) Artikel 1 Nr. 5, 6 Buchstabe b, Nr. 9 und 12, Artikel 2
der Beitragsüberwachungsverordnung Nr. 4 sowie Artikel 3 treten am Tage nach der Verkündung
und der Beitragszahlungsverordnung in Kraft.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung · (3) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
kann den Wortlaut der Beitragsüberwachungsverordnung Dreifachbuchstabe bbb, Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuch-
und der Beitragszahlungsverordnung in der ab 1. Januar stabe bb und Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a und b
1996 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt- sowie Nr. 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1995
machen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Mai 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 731
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 10)
Anlage 1
(zu§ 4)
Arbeitgeber Betriebs-/Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers
7 Zeitraum
von:Tagj Monat Jahr
rn
bis: Tag")
rn
Monat
rn
Jahr
(Name und Anschrift
der Krankenkasse) rn rn rn
; Tag nur angeben, wenn der Lohnabrechnungs-
zeitraum vom Kalendermonat abweicht.
Dauer-Beitragsnachweis") D
L _J Korrektur-Beitragsnachweis
für abgelaufene Kalenderjahre;
Kurzarbeiter-/Schlechtwettergeld
•D
im Lohnabrechnungszeitraum*)
j Zutreffendes ankreuzen.
Beitragsgruppe Gesamtsumme
Beitragsnachweis alphab. numer. DM Pf
Beiträge zur Krankenversicherung - allgemeiner Beitrag - G 100
Beiträge zur Krankenversicherung - erhöhter Beitrag - H 200
Beiträge zur Krankenversicherung - ermäßigter Beitrag - F 300
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung p 006
Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter K 010
Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten L 020
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit M 001
Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter - Arbeitgeberanteil - 1/2 K 030
Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten - Arbeitgeberanteil - 1/2 L 040
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitgeberanteil - 1/2 M 002
Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) für Krankheitsaufwendungen U1 000
Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) für Mutterschaftsaufwendungen U2 009
Gesamtsumme
- Beiträge
zur Kranken-
für freiwillig_ versicherung
Es wird bestätigt, daß die Angaben mit denen der Lohn- und Gehaltsunterlagen Kranken-
zur Pflege-
versicherte; versicherung
übereinstimmen und in diesen sämtliche Entgelte enthalten sind.
abzüglich Erstattung
gemäß § 10 LFZG
zu zahlender
Betrag/Guthaben
Datum, Unterschrift ; Freiwillige Angabe des Arbeitgebers.
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 31. Mai 1996
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes durch die Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 276
vom. 12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 876), der durch Artikel 23 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018) Nr. 2945/95 der Kommission vom 20. Dezember
geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG)
über Ordnungswiqrigkeiten in der Fassung der Bekannt- Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602) verord- Aufzeichnung von Informationen über den Fisch-
net das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- fang durch die Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 308
schaft und Forsten: S. 18), oder mit der Verordnung (EG) Nr. 3090/95
des Rates vom 22. Dezember 1995 über Maß-
Artikel 1 nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen im Regelungsbereich des
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- Übereinkommens über die zukünftige multilate-
lichen Fischereirechts vom 18. April 1994 (BGBI. 1S. 831), rale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fische-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. August rei Im Nordwestatlantik (1996) (ABI. EG Nr. L 330
1995 (BGBI. 1S. 1059), wird wie folgt geändert: S. 108) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich
oder fahrlässig".
1. § 1 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 1, 3 Buchstabe a, b und c, Nummer 5,
a) In der Einleitung wird die Angabe "Verordnung 6 und 7 wird jeweils die Angabe ,,Artikel 5 Abs. 1
(EG) Nr. 1173/95 des Rates vom 22. Mai 1995 zur erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3680/93"
16. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 ersetzt durch die Angabe ,,Artikel 7 Abs. 1 erster
über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3090/95".
Fischbestände (ABI. EG Nr. L 118 S. 15)" ersetzt
durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 2251/95 c) Nach Nummer 7 werden folgende neue Nummern
des Rates vom 18. September 1995 zur 18. Ände- 8 bis 11 eingefügt:
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über
technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fisch- ,,8. entgegen Artikel 19a Abs. 2 Satz 3 der Ver-
bestände (ABI. EG Nr. L 230 S. 11 )". ordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Fangtätig-
keit in einem dort genannten Fanggebiet
b) In Nummer 13 Ist die Angabe "oder Abs. 8 Unter- ohne Genehmigung ausübt,
abs. 1" durch die Angabe "' Abs. 8 Unterabs. 1
oder Abs. 19 oder Artikel 9b" zu ersetzen. 9. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung
mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1
2. § 2 wird wie folgt geändert: oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 2847/93 eine Angabe nicht, nicht
a) Die Einleitung wird wie folgt gefaßt: richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
.Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder nicht rechtzeitig übermittelt,
des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein
10. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c
Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG)
Abs. 2 erster Anstrich jeweils in Verbindung
Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur
mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1
Einführung einer Kontrollregelung für die gemein-
oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung
same Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 261 S. 1),
(EWG) Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95
richtig oder nicht rechtzeitig macht,
des Rates vom 8. Dezember 1995 zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Ein- 11. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der
führung einer Kontrollregelung für die gemein- Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine dort ge-
same Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 301 S. 1), nannte Angabe nicht oder nicht richtig in
auch in Verbindung mit der Verordnung (EWG) . einem Logbuch erfaßt,".
Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September
1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Auf- d) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Num-
zeichnung von Informationen über den Fischfang mer 12.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 733
e) Die bisherige Nummer 9 wird die neue Num- 11. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Ver-
mer 13. ordnung {EG) Nr. 3090/95 bei einer Kontrolle
nicht Hilfe leistet,
3. § 7 wird wie folgt gefaßt: 12. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung
,,§ 7 (EG) Nr. 3090/95 bei der Fischerei auf
Schwarzen Heilbutt die zuständigen Behörden
Durchsetzung besfimmter nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder
Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-
maßnahmen zugunsten der Fischbestände 13. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung
im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkom'!lens (EG) Nr. 3090/95 die gefangenen Mengen
Schwarzer Heilbutt nicht, nicht richtig oder nicht
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des rechtzeitig meldet."
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 des
Rates vom 22. Dezember 1995 über Maßnahmen zur 4. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:
Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressour-
,,§ 7a
cen im Regelungsbereich des Übereinkommens
über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf Durchsetzung bestimmter Kontroll-
dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1996) maßnahmen durch Gemeinschaftsbeobachter
(ABI. EG Nr. L 330 S. 108) verstößt, indem er als im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5
1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän
Nr. 3090/95 Fische der dort genannten Arten in vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der
den dort jeweils bezeichneten Teilen des Rege- Verordnung {EG) Nr. 3069/95 des Rates vom
lungsbereichs über den Rahmen der dort fest- 21. Dezember 1995 zur Einführung eines EG-
gelegten Quoten hinaus fängt, Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahr-
2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 zeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbe-
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 ein Netz reich (ABI. EG Nr. L 329 S. 5) einen Gemeinschafts-
mit einer kleineren Maschenöffnung als der vor- beobachter nicht an Bord nimmt oder ihn nicht
geschriebenen Mindestmaschenöffnung ver- unterstützt."
wendet,
3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der 5. § 9 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EG) Nr. 3090/95 eine Bescheini-
Nach der Angabe ,.(ABI. EG Nr. L 21 S. 4)" wird
gung nicht an Bord mitführt,
folgende Angabe eingefügt: ,, , geändert durch die
4. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 1 der Ver- Verordnung {EG) Nr. 3068/95 des Rates vom
ordnung (EG) Nr. 3090/95 ein Hilfsmittel oder 21. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung
eine Vorrichtung verwendet, (EWG) Nr. 189/92 zur Anwendung bestimmter Kon-
trollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei
5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver-
im Nordwestatlantik {ABI. EG Nr. L 329 S. 3),".
ordnung (EG) Nr. 3090/95 einen größeren als
den zulässigen Anteil an den dort bezeichneten
Arten an Bord hat, 6. § 1O wird wie folgt geändert:
6. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 2 oder a) In der Einleitung wird die Angabe „ Verordnung
Abs. 4 Satz 2 der Verordnung {EG) Nr. 3090/95 {EG) Nr. 3362/94 des Rates vom 20. Dezember
das Fanggebiet oder den Fangort nicht oder 1994 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfang-
nicht rechtzeitig verläßt, mengen und entsprechender Fangbedingungen
7. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung für bestimmte Fischbestände oder -bestands-
(EG) Nr. 3090/95 Fisch mit einer geringeren als gruppen für 1995 (ABI. EG Nr. L 363 S. 1)" ersetzt
der dort festgelegten Mindestgröße nicht unver- durch die Angabe „ Verordnung (EG) Nr. 307 4/95
züglich wieder ins Meer wirft, des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festle-
gung der zulässigen Gesamtfangmengen und
8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver- entsprechender Fangbedingungen für bestimmte
ordnung (EG) Nr. 3090/95 die dort genannten Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996)
Informationen nicht im Bordbuch aufzeichnet, (ABI. EG Nr. L 330 S. 1)".
9. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Ver- b) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe
ordnung (EG) Nr. 3090/95 beim gezielten Fang „Verordnung (EG) Nr. 3362/94" ersetzt durch die
einer oder mehrerer der dort genannten Arten Angabe „Verordnung (EG) Nr. 3074/95".
ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an
Bord mitführt, c) In Nummer 1 ist das Komma am Ende der Vor-
schrift durch das Wort „oder" und in Nummer 2
1O. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver- das Komma am Ende der Vorschrift durch einen
ordnung {EG) Nr. 3090/95 ein Bordbuch oder Punkt zu ersetzen.
einen Lagerplan nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt, d) Die Nummern 3 bis 5 werden gestrichen.
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
7. § 11 wird wie folgt geändert: b) In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 3367/94" ersetzt durch die
a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 3081/95".
(EWG) Nr. 2156/91 des Rates vom 15. Juli 1991
(ABI. EG Nr. L 201 S. 1)" ersetzt durch die
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2250/95 des Rates 11. § 17 wird wie folgt geändert:
vom 18. September 19~5 zur fünften Änderung a) In der Einlqitung wird die Angabe „Verordnung
der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 über be- (EG) Nr. 3371/94 des Rates vom 20. Dezember
stimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung 1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Selten schaftung der Fischbestände für Schiffe unter
und dem Öresund (ABI. EG Nr. L 230 S. 1)". litauischer Flagge (1995) (ABI. EG Nr. L 363
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a S. 93)" ersetzt durch die Angabe „ Verordnung
eingefügt: (EG) Nr. 3085/95 des Rates vom 21. Dezember
1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
„1a. entgegen Artikel 2 Abs. 1a der Verordnung schaftung der Fischbestände für Fischereifahr-
(EWG) Nr. 1866/86 in den dort bezeichneten zeuge unter der Flagge Litauens (1996) (ABI. EG
Gebieten zu der dort angegebenen Sperrzeit Nr. L 330 S. 88)".
Dorsch fängt,".
b) In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 3371/94" ersetzt durch die
8. § 14 wird wie folgt geändert: Angabe „Verordnung (EG) Nr. 3085/95".
a) In der Einlßitung wird die Angabe „ Verordnung
(EG) ~r. 3364/94 des Rates vom 20. Dezember 12. § 18 wird wie folgt geändert:
1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung
schaftung der Fischbestände für Fischereifahr-
(EG) Nr. 3376/94 des Rates vom 20. Dezember
zeuge unter färöischer Flagge (1995) (ABI. EG
1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
Nr. L 363 S. 50)" ersetzt durch die Angabe „Ver-
schaftung der Fischbestände für Schiffe unter
ordnung (EG) Nr. 3077/95 des Rates vom
norwegischer Flagge für den Zeitraum bis zum
21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhal-
31. März 1995 (ABI. EG Nr. L 363 S. 114)" ersetzt
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände für
durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 3075/95
Fischereifahrzeuge unter färöischer Flagge (1996)
des Rates vom 22. Dezember 1995 über Maß-
(ABI. EG Nr. L 330 S. 54)".
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
b) In den Nummern 1 bis 6 wird jeweils die Angabe Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der
„Verordnung (EG) Nr. 3364/94" ersetzt durch die Flagge Norwegens (1996) (ABI. EG Nr. L 330
Angabe „ Verordnung (EG) Nr. 3077/95". s. 43)".
b) In den Nummern 1 bis 6 wird jeweils die Angabe
9. § 15 wird wie folgt geändert: „Verordnung (EG) Nr. 3376/94" ersetzt durch die
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 3075/95".
a) In der Einleitung wird die Angabe „ Verordnung
(EG) Nr. 3369/94 des Rates vom 20. Dezember
1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt- 13. Nach § 18 werden folgende neue §§ 18a und 18b
schaftung der Fischbestände für Schiffe unter let- eingefügt:
tischer Flagge (1995) (ABI. EG Nr. L 363 S. 82)" ,,§ 18a
ersetzt durch die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 3083/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf- gegenüber polnischen Fischereifahrzeugen
tung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des
unter lettischer Flagge (1996) (ABI. EG Nr. L 330 Seefischereigesetzes handelt, .wer gegen ein Gebot
s. 78)". oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3088/95 des
b) In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe Rates vom 21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur
„Verordnung (EG) Nr. 3369/94" ersetzt durch die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 3083/95". für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Polens
(1996) (ABI. EG Nr. L 330 S. 99) verstößt, indem er
als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
10. § 16 wird wie folgt geändert:
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung Nr. 3088/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht
(EG) Nr. 3367/94 des Rates vom 20. Dezember richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt- führt,
schaftung der Fischbestände für Schiffe unter
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
estnischer Flagge (1995) (ABI. EG Nr. L 363
Nr. 3088/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht
S. 72)" ersetzt durch die Angabe „ Verordnung
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
(EG) Nr. 3081/95 des Rates vom 21. Dezember
zeitig übermittelt,
1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
schaftung der Fischbestände für Fischereifahr- 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
zeuge unter estnischer Flagge (1996) (ABI. EG Nr. 3088/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt
Nr. L 330 S. 68)". oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 735
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) 1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 3088/95 Kennbuchstaben oder -zittern nicht Nr. 414/96 einen Dorschfang aus den dort
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise genannten Gebieten umlädt oder übernimmt oder
anbringt.
2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG)
§ 18b Nr. 414/96 eine Fangmenge anlandet oder
umlädt."
Durchsetzung bestimmter
Artikel 2
Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei
in der Ostsee, den Selten und dem Öresund Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung zur
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts in
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Rates vom 4. März 1996 zur Festlegung von Über-
wachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ost-
Artikel 3
see, den Selten und dem Öresund (ABI. EG Nr. L 59
S. 1) verstößt, Indem er als Kapitän vorsätzlich oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
fahrlässig in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 31. Mai 1996
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Anderung der Verord-
nung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom 31. Mai
1996 (BGBI. 1 S. 732) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur
Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts in der ab 8. Juni 1996
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 27. April 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 18. April 1994
(BGBI. 1 S. 831),
2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 91 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018),
3. die am 28. April 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 13. April 1995
(BGBI. 1 S. 524),
4. die am 26. August 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 18. August 1995
(BGBI. 1 S. 1059),
5. die am 8. Juni 1996 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1
S. 876) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
s. 602),
zu 3. des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1
bis 5. S. 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994
(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602).
Bonn, den 31. Mai 1996
, Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
---------····--··---- - - -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 737
Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
§1 10. entgegen Artikel 7 Abs. 3 oder Artikel 8 Abs. 1 der
Durchsetzung Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 einen größeren als
technischer Erhaltungsmaßnahmen den zulässigen Anteil an Hering oder Makrele an
Bord behält,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
11. a) entgegen Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
(EWG) Nr. 3094/86 mit einem Schleppnetz mit
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom
einer Maschengröße unter 32 mm oder
7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhal-
tung von Fischbeständen (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt b) entgegen Artikel 7a Abs. 2 der Verordnung
geändert durch die Verordnung (EG) Ni'. 2251/95 des (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten
Rates vom 18. September 1995 zur 18. Änderung der Ver- Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten
ordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen Sprotten fängt,
zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 230 S. 11 ),
verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 12. entgegen Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder
Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 die
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) zuständige Kontrollbehörde nicht oder nicht recht-
Nr. 3094/86 ein Netz mit einer engeren Maschen- zeitig unterrichtet,
öffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschen-
öffnung verwendet, 13. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buch-
stabe b, Abs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Unterabs. 1
2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung oder 3, Abs. 8 Unterabs. 1 oder Abs. 19 oder
(EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Dredgen einen Artikel 9b der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den
größeren als den zulässigen Anteil an geschützten dort bezeichneten Gebieten ein nicht zugelassenes
Arten an Bord behält oder anlandet, Fanggerät verwendet,
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG) 14. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-
Nr. 3094/86 einen Fang nicht unmittelbar nach Ein- nung (EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Ring-
holen sortiert und einen Fang geschützter Arten, waden einen größeren als den zulässigen Anteil an
welche die festgesetzten Prozentsätze übersteigen, den dort bezeichneten Arten an Bord behält,
nicht unverzüglich wieder über Bord wirft,
15. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a oder Abs. 3
4. entgegen Artikel 2 Abs. 7 oder Artikel 9 Abs. 10 der
Buchstabe c Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 ein Netz nicht oder
Nr. 3094/86 nicht zugelassene Baumkurren be-
nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder
nutzt,
verstaut an Bord mit sich führt,
15a. entgegen Artikel 9 Abs. 4a der Verordnung (EWG)
5. entgegen Artikel 2 Abs. 11 der Verordnung (EWG)
Nr. 3094/86 mit einem Fischereifahrzeug, das nicht
Nr. 3094/86 ein Schleppnetz, eine Snurrewade oder
den dort genannten Kriterien entspricht, eine in
ein ähnliches Zugnetz mit einer engeren Maschen-
Artikel 9 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EWG)
öffnung als der dort vorgeschriebenen Mindest-
Nr. 3094/86 genannte Fischereitätigkeit ausübt,
maschenöffnung an Bord mitführt oder verwendet,
16. entgegen Artikel 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG)
6. entgegen Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung
Nr. 3094/86 in dem dort bezeichneten Gebiet mit
(EWG) Nr. 3094/86 eine Vorrichtung anbringt,
einem pelagischen Schleppnetz auf Sardellen fischt,
7. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verord-
17. entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 1 Satz 1 der
nung (EWG) Nr. 3094/86 untermaßige Fische, Krebs-
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 zum Fischen ex-
tiere oder Weichtiere oder entgegen Artikel 6 Abs. 1
plosive, giftige oder betäubende Stoffe oder Schuß-
der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort
geräte benutzt,
bezeichneten Gebieten oder mit unzulässigen
Netzen gefangenen Lachs oder Meerforelle umlädt, 18. entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 2 der Ver-
anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum ordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeich-
Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig neten Gebieten zum Fischfang elektrischen Strom
wieder über Bord wirft, verwendet,
8. entgegen Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) 19. entgegen Artikel 9 Abs. 15 der Verordnung (EWG)
Nr. 3094/86 Hummerschwänze oder Hummer- Nr. 3094/86 Fischfang mit einem Schleppnetz, einer
scheren aus den dort genannten Regionen und Snurrewade oder ähnlichem Zugnetz in den dort
Gebieten anlandet, bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen
9. entgegen Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Sperrzeiten betreibt,
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 Lachs, Meerforelle 20. entgegen Artikel 9 Abs. 16 der Verordnung (EWG)
oder Hering in einem Gebiet fängt, in dem dies Nr. 3094/86 eine automatische Sortiermaschine an
verboten ist, Bord hat,
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
21. entgegen Artikel 9 Abs. 17 der Verordnung (EWG) Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 7
Nr. 3094/86 bei der Fischerei auf Thunfisch oder Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)
andere Fischarten Schulen oder Gruppen von Nr. 3090/95, eine Fangmeldung
Meeressäugetieren mit Ringwaden einkreist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
22. entgegen Artikel 9a Abs. ·1 der Verordnung (EWG) zeitig abgibt,
Nr. 3094/86 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr 4. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c der Ver-
als der dort bezeichneten Länge an Bord hält oder ordnung (EWG) Nr. 2847/93 die Ankunft nicht, nicht
zur Fangtätigkeit benutzt oder richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder ohne
23. entgegen Artikel 10 Satz 1 der Verordnung (EWG) Bestätigung der Mitteilung einen Fang anlandet,
Nr. 3094/86 nicht zugelassene Verarbeitungen an 5. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 4 Satz 1
Bord vornimmt oder zuläßt. oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit
§2 Artikel 7 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)
Nr. 3090/95, die zuständigen Behörden nicht, nicht
Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See- 6. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 3, auch in
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG)
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1
12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3090/95,
die gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 261 S. 1), die vorgeschriebenen Angaben den zuständigen
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 des Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Rates vom 8. Dezember 1995 zur Änderung der Verord- nicht rechtzeitig übermittelt,
nung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontroll-
regelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG 7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder
Nr. L 301 S. 1), auch in Verbindung mit _der Verordnung Unterabs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93,
(EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September auch in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 erster Halbsatz
1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung der Verordnung (EG) Nr. 3090/95, die vorgeschriebe-
von Informationen Ober den Fischfang durch die Mit- nen Angaben nicht oder nicht vollständig aufbewahrt,
gliedstaaten (ABI. EG Nr. L 276 S. 1), geändert durch 8. entgegen Artikel 19a Abs. 2 Satz 3 der Verordnung
die Verordnung (EG) Nr. 2945/95 der Kommission vom (EWG) Nr. 2847/93 eine Fangtätigkeit in einem dort
20. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) genannten Fanggebiet ohne Genehmigung ausübt,
Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeich- 9. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung mit
nung von Informationen über den Fischfang durch die Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter
Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 308 S. 18), oder mit der Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93
Verordnung (EG) Nr. 3090/95 des Rates vom 22. Dezem- eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
ber 1995 Ober Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt- schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
schaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich
des Übereinkommens über die zukünftige multilaterale 10. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c Abs. 2
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nord- erster Anstrich jeweils in Verbindung mit Artikel 19c
westatlantik (1996) (ABI. EG Nr. L 330 S. 108) verstößt, Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich
indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Mel-
dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 10 Abs. 1a der
Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung 11. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung
mit Artikel 1 oder Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine dort genannte Angabe nicht
(EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 7 Abs. 1 erster Halb- oder nicht richtig in einem Logbuch erfaßt,
satz der Verordnung (EG) Nr. 3090/95, ein Logbuch 12. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt, nung (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in
2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut oder
Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder 13. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verord-
nicht rechtzeitig abgibt, nung (EWG) Nr. 2847/93 einen Bestand oder eine
3. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Bestandsgruppe zu einem Zeitpunkt befischt, zu dem
Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2 die betreffende Quote als ausgeschöpft gilt.
Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83
oder Artikel 7 Abs. 1 erster- Halbsatz der Verord-
§3
nung (EG) Nr. 3090/95, eine Anlandeerklärung,
Durchsetzung bestimmter
b) entgegen Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Kontrollmaßnahmen bel Erzeuger-
Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2
organisationen und Transportunternehmen
Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83
oder Artikel 7 Abs. 1 erster Halbsatz der Verord- Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
nung (EG) Nr. 3090/95, eine Umladungserklärung fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
oder 1. entgegen Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung
c) entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. (EWG) Nr. 2847/93 als Geschäftsführer einer Ein-
2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 3 der richtung, die Fischauktionen veranstaltet, oder einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 739
entsprechenden anderen zugelassenen Stelle eine 13. entgegen Artikel 11 Abs. 4 der Verordnung (EWG)
Verkaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder nicht Nr. 3440/84 in den dort bezeichneten Gebieten einen
rechtzeitig übermittelt, Flapper anbringt,
2. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) 14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 14
Nr. 2847/93 als Käufer Erzeugnisse ohne Vorlage einer Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 ein Sieb-
Verkaufsabrechnung abtransportiert oder netz oder eine Torquette nicht in der vorgeschriebe-
3. entgegen Artikel 13 Abs. 1 oder 3 der Verordnung nen Weise anbringt,
(EWG) Nr. 2847/93 ein Begleitdokument nicht oder 15. entgegen Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder mit- Nr. 3440/84 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet,
führt. 16. entgegen Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3440/84 ein Verstärkungstau anbringt,
§4
17. eine Torquette verwendet, die den Anforderungen
Durchsetzung bestimmter Netzvorschriften nach Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3440/84 nicht entspricht oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver- 18. entgegen Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
bot der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission Nr. 3440/84 eine Torquette anbringt.
vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrich-
tungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen §5
Netzen (ABI. EG Nr. L 318 S. 23), zuletzt geändert durch
Durchsetzung bestimmter Heringsfangverbote
die Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der Kommission vom
14. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 203 S. 21), verstößt, indem er Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der
1. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung Verordnung (EWG) Nr. 2115fl7 des Rates vom 27. Sep-
(EWG) Nr. 3440/84 Unterseiten-Scheuerschutzvor- tember 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der
richtungen anbringt oder festmacht, Anlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne
Bestimmung für den menschlichen Verzehr (ABI. EG
2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 oder Abs. 3 Nr. L 247 S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich
Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 einen oder fahrlässig
Oberseiten-Scheuerschutz anbringt,
1. entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2115n7
3. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder 5 der Verordnung in den bezeichneten Gebieten Heringe für industrielle
(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz Zwecke fängt oder
verwendet,
2. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2115n7
4. entgegen Artikel 5 Abs. 6 oder 7 der Verordnung für industrielle Zwecke gefangene Heringe in der
(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anlandet.
in den dort bezeichneten Gebieten verwendet,
5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 9 §6
der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 mehr als einen Durchsetzung bestimmter Fang-
Hievsteert verwendet,
bedingungen für die Fischerei auf Lodde
6. entgegen Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 3440/84 einen Hievsteert mit einer engeren Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 der See-
Maschenöffnung als der dort vorgeschriebenen fischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1 der
Mindestmaschenöffnung verwendet, Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985
zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die
7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens
Nr. 3440/84 einen Hievsteert an ein Schleppnetz mit über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf
einer Maschenöffnung von mehr als 70 mm anbringt, dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb
8. entgegen Artikel 6 Abs. 7, 8 oder 10 der Verordnung der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der
(EWG) Nr. 3440/84 einen Hievsteert verwendet, Vertragsparteien des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 179
S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-
9. entgegen Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung
lässig in den dort bezeichneten Gebieten Lodde mit einem
(EWG) Nr. 3440/84 eine Scheuerschutzmanschette
Netz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm
verwendet oder anbringt,
fischt.
10. entgegen Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 eine Steertleine nicht §7
in der vorgeschriebenen Weise anbringt, Durchsetzung bestimmter
11. einen Teilstropp oder einen Rundstropp verwendet, Erhaltungs- und Bewlrtschaftungs-
der den Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 2 oder maßnahmen zugunsten der Fischbestände
Artikel 1O Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) im Regelungsbereich des NAFO-Überelnkommens
Nr. 3440/84 nicht entspricht, Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
12. einen Rundstropp oder Flapper nicht entsprechend fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
den Anforderungen nach Artikel 10 Abs. 3 oder 4 oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 des Rates vom
Artikel 11 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) 22. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und
Nr. 3440/84 anbringt, Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungs-
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
bereich des Übereinkommens über die künftige multi- Regelungsbereich (ABI. EG Nr. L 329 S. 5) einen Gemein-
laterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei schaftsbeobachter nicht an Bord nimmt oder ihn nicht
im Nordwestatlantik (1996) (ABI. EG Nr. L 330 S. 108) unterstützt.
verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 §8
Fische der dort genannten Arten in den dort jeweils
Durchsetzung
bezeichneten Teilen des Regelungsbereichs über den
bestimmter Fangbedingungen
Rahmen der dort festgelegten Quoten hinaus fängt,
für die Fischerei des Blauen Wrttling
2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 ein Netz mit einer Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
kleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen fischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich
Mindestmaschenöffnung verwendet, oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der 'Verordnung
(EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur
3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Ver- Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische
ordnung (EG) Nr. 3090/95 eine Bescheinigung nicht Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Gel-
an Bord mitführt, tungsbereich des Übereinkommens über die künftige mul-
4. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung tilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei
(EG) Nr. 3090/95 ein Hilfsmittel oder eine Vorrichtung im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der
verwendet, Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Über-
einkommens (ABI. EG Nr. L 153 S. 7) beim Fang von
5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Blauem Wittling pelagische Schleppnetze mit einer
(EG) Nr. 3090/95 einen größeren als den zulässigen
Maschenöffnung von weniger als 35 mm verwendet.
Anteil an den dort bezeichneten Arten an Bord hat,
6. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 2 oder Abs. 4
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 das Fang- §9
gebiet oder den Fangort nicht oder nicht rechtzeitig
Durchsetzung bestimmter
verläßt,
Meldepflichten für die Fischerei
7. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
Nr. 3090/95 Fisch mit einer geringeren als der dort
festgelegten Mindestgröße nicht unverzüglich wieder Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
ins Meer wirft, fischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG)
8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 189/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur Anwen-
(EG) Nr. 3090/95 die dort genannten Informationen dung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation
nicht im Bordbuch aufzeichnet, für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABI. EG Nr. L 21
9. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung S. 4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3068/95 des
(EG) Nr. 3090/95 beim gezielten Fang einer oder Rates vom 21. Dezember 1995 zur Änderung der Ver-
mehrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer ordnung (EWG) Nr. 189/92 zur Anwendung bestimmter
kleineren Maschenöf!nung an Bord mitführt, Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im
Nordwestatlantik (ABI. EG Nr. l 329 S. 3), nicht nach den
10. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung
im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Bestimmun-
(EG) Nr. 3090/95 ein Bordbuch oder einen Lagerplan
gen die dort genannten Angaben übermittelt.
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
11. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 3090/'95 bei einer Kontrolle nicht Hilfe leistet, §10
12. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Durchsetzung bestimmter
Nr. 3090/95 bei der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt Fangbedingungen für die Fischerei auf
die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen
benachrichtigt oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
13. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
(EG) Nr. 3090/95 die gefangenen Mengen Schwarzer
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates vom
Heilbutt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Ge-
meldet.
samtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen
für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen
§7a (1996) (ABI. EG Nr. L 330 S. 1) verstößt, indem er als
Durchsetzung bestimmter Kontroll- Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
maßnahmen durch Gemeinschaftsbeobachter f: entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)
im Regelw,gsbereich des NAFO-Übereinkommens Nr. 3074/95 Fänge von Beständen, für die TAC oder
Quoten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder
Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
anlandet oder
fischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG) 2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 3069/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur Nr. 3074/95 mit anderen Arten vermengten Hering, der
Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord mit den dort bezeichneten Netzen gefangen wurde,
von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO- an Bord behält.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 741
§ 11 11. entgegen Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen Nr. 1866/86 zum Fischfang explosive, giftige oder
in der Ostsee, den Bellen und dem 0resund betäubende Substanzen benutzt,
12. entgegen Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
Nr. 1866/86 verankertes oder treibendes Fanggerät
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung ein-
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom
setzt oder
12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen
zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den 13. entgegen Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG)
Selten und dem 0resund (ABI. EG Nr. L 162 S. 1), zuletzt Nr. 1866/86 in den dort bezeichneten Gebieten
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/95 des nichteinheimische Arten aussetzt oder fängt oder
Rates vom 18. September 1995 zur fünften Änderung der Stör fängt.
Verordnung {EWG) Nr. 1866/86 über bestimmte techni-
sche Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen
in der Ostsee, den Selten und dem 0resund {ABI. EG
Nr. L 230 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich §12
oder fahrlässig Durchsetzung der
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen
Nr. 1866/86 dort bezeichnete Fischarten, die in den und der an Bord mitzuführenden Dokumente
dort genannten Gebieten während der angegebenen Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Schonzeiten gefangen werden, an Bord behält, Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
1a. entgegen Artikel 2 Abs. 1a der Verordnung (EWG) Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommis-
Nr. 1866/86 in den dort bezeichneten Gebieten zu sion vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten
der dort angegebenen Sperrzeit Dorsch fängt, für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von
Fischereifahrzeugen (ABI. EG Nr. L 132 S. 9) verstößt,
2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Nr. 1866/86 untermaßige Fische nicht oder nicht
rechtzeitig ins Meer zurückwirft, 1. a) entgegen Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 der
3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 Fischereifahrzeuge
Nr. 1866/86 zum Fischfang ein Netz mit einer kleine- oder
ren Maschenöffnung als der festgesetzten Mindest- b) entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG)
maschenöffnung verwendet oder schleppt, Nr. 1381/87 kleine Boote an Bord von Fischerei-
4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) fahrzeugen, Markierungsbojen oder ähnliche Ob-
Nr. 1866/86 für den Lachsfang ein Netz mit einer klei- jekte, die auf der Oberfläche schwimmen und dazu
neren Maschenöffnung als der festgesetzten Min- bestimmt sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät
destmaschenöffnung verwendet, befindet,
5. entgegen Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenn-
Nr. 1866/86 ein Kiemennetz mit einer kleineren zeichnet,
Maschenöffnung als der festgesetzten Mindest- 2. entgegen Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG)
maschenöffnung verwendet, Nr. 1381/87 ein Kennzeichen an einem Fischerei-
6. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung {EWG) fahrzeug auslöscht, ändert, verdeckt, verbirgt oder
Nr. 1866/86 Fanggeräte oder Ersatzfanggeräte nicht unleserlich werden läßt,
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord 3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG)
verstaut, Nr. 1381/87 ein dort aufgeführtes Dokument nicht an
7. entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Bord mitführt oder
Nr. 1866/86 mit einem Schleppnetz, einer Snurre- 4. entgegen Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG)
wade oder ähnlichem Netz das dort bezeichnete
Nr. 1381/87 den lnspektionsdiensten eines Mitglied-
Gebiet befischt,
., staates die Dokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung
8. entgegen Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) vorlegt.
Nr. 1866/86 während der angegebenen Schonzeiten
in den dort genannten Gebieten mit den dort
genannten Fanggeräten Lachs oder Meerforellen
fängt, § 12a
9. entgegen Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Durchsetzung von Bestimmungen
Nr. 1866/86 beim Lachs- oder Meerforellenfang Ober spezielle Fangerlaubnisse
nicht zugelassene Fanggeräte oder Fanggeräte über Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
die zugelassene Anzahl hinaus verwendet oder fischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich
Ersatzfanggeräte über die zugelassene Anzahl hin- oder fahrlässig ohne gültige spezielle Fangerlaubnis nach
aus an Bord mitführt, Artikel 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnu_ng (EG)
10. entgegen Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung
Nr. 1866/86 Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fang-
anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr erlaubnisse {ABI. EG Nr. L 171 S. 7) Fische fängt, an Bord
anzulanden, behält, umlädt oder anlandet.
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang ·1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
§12b 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Durchsetzung von Bestimmungen Nr. 3077/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt,
über Mindestangaben In Fanglizenzen 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 3077/95 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder
Ordnungswidrig Im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
Seefischereigesetzes handelt. wer gegen ein Gebot oder
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom 5. entgegen Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung (EG)
20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaft- Nr. 3077/95 gezielt Hering fängt oder
lichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen 6. entgegen Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EG)
(ABI. EG Nr. L 341 S. 93) verstößt, indem er als Kapitän Nr. 3077/95 ein Schleppnetz oder eine Ringwade in
vorsätzlich oder fahrlässig dem dort genannten Gebiet zu der dort angegebenen
1. entgegen Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Sperrzeit verwendet.
Nr. 3690/93 die Lizenz nicht an Bord mitführt oder
2. entgegen Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) §15
Nr. 3690/93 ohne gültige Fanglizenz Fische fängt, an
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
Bord behält, umlädt oder anlandet.
gegenüber lettischen Fischereifahrzeugen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
§13 Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Durchsetzung von Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3083/95 des Rates vom
Kontrollmaßnahmen gegenüber 21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und
schwedischen Fischereifahrzeugen Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-
In den Gewissem der Gemeinschaft zeuge unter lettischer Flagge (1996) (ABI. EG Nr. L 330
nach dem Stand vom 31. Dezember 1994 S. 78) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder
fahrlässig
Ordnungswidrig Im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Nr. 3083/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3237/94 der Kommission
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmun-
gen zu der Regelung über den Zugang zu den Gewässern 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
nach der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands, Nr. 3083/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
Norwegens und Schwedens (ABI. EG Nr. L 338 S. 20) der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
verstößt, Indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig übermittelt,
1. ohne vorherige Fanggenehmigung d~r Kommission 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3083/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder
Nr. 3237/94 die Fischerei in den dort genannten Ge- 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
bieten betreibt, Nr. 3083/95 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder
2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
Nr. 3237/94 bei der Fischerei die Bedingungen des
Anhangs IV dieser Verordnung nicht einhält oder
§16
3. entgegen Artikel 9 Satz 1 der Verordnung (EG)
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
Nr. 3237/94 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht
gegenüber estnischen Fischereifahrzeugen
in der vorgeschriebenen Weise führt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
§14 Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3081/95 des Rates vom
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen 21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und
gegenüber fir6ischen Fischereifahrzeugen Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-
zeuge unter estnischer Flagge (1996) (ABI. EG Nr. L 330
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S. 68) verstößt, Indem er als Kapitän vorsätzlich oder
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder fahrlässig ·
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3077/95 des Rates vom
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und
Nr. 3081 /95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
zeuge unter färöischer Flagge (1996) (ABI. EG Nr. L 330
S. 54) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder 2. entg_egen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
fahrlässig Nr. 3081/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
übermittelt,
Nr. 3077/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3081/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder
Nr. 3077/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig Nr. 3081/95 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder
übermittelt, nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
------ - ------- - - - - - - - - - - - - - -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 743
§17 § 18a
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
gegenüber litauischen FischereHahrzeugen gegenüber polnischen Fischereifahrzeugen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3085/95 des Rates vom Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3088/95 des Rates vom
21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und 21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und
Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr- Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-
zeuge unter der Flagge Litauens (1996) (ABI. EG Nr. L 330 zeuge unter der Flagge Polens (1996) (ABI. EG Nr. L 330
S. 88) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder S. 99) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder
fahrlässig fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 3085/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig Nr. 3088/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 3085/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in Nr. 3088/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt, übermittelt,
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 3085/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder Nr. 3088/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 3085/95 Kennbuchstaben oder -Ziffern nicht oder Nr. 3088/95 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder
nicht iri der vorgeschriebenen Weise anbringt. nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
§18
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen §18b
gegenüber norwegischen Fischereifahrzeugen Durchsetzung bestimmter
Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
in der Ostsee, den Selten und dem "resund
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3075/95 des Rates vom Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
22. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr- Verbot der Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom
zeuge unter der Flagge Norwegens (1996) (ABI. EG 4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaß-
Nr. L 330 S. 43) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich nahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Selten und
oder fahrlässig dem 0resund (ABI. EG Nr. L 59 S. 1) verstößt, indem er als
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Nr. 3075/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig 1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, Nr. 414/96 einen Dorschfang aus den dort genannten
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Gebieten umlädt oder übernimmt oder
Nr. 3075/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in 2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG)
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig Nr. 414/96 eine Fangmenge anlandet oder umlädt.
übermittelt,
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 3075/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt, §19
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Zuständigkeit
Nr. 3075/95 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bun-
desbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für
5. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3075/95 die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Blauleng, Leng oder Lumb mit einer anderen als der nach § 9 Seefischereigesetz auf die Außenstelle Hamburg
dort bezeichneten Fangmethode in den dort bezeich- der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
neten Gebieten fischt oder übertragen.
6. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3075/95
ein Schleppnetz oder eine Ringwade in dem dort
genannten Gebiet zu der dort angegebenen Sperrzeit
§20
verwendet. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Vom 31. Mal 1996
Auf Grund des§ 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 994), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Eintragung zu Ausnahme Nr. 50 die Angabe "- offen -• durch die Angabe
"(M) Freistellung von Maschinen, Verbrennungsmotoren der UN"'.Nr. 3166" ersetzt.
2. Die Ausnahme Nr. 50 wird wie folgt gefaßt:
,,Ausnahme Nr. 50 (M)
Freistellung von Maschinen, Verbrennungsmotoren der UN-Nr. 3166
1 Abweichend von
- § 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See in Verbindung mit dem IMDG-Code deutsch, Seite 9027-3
sind Maschinen, Verbrennungsmotoren, einschließlich eingebaut in Maschinen oder Fahrzeugen, nicht der
UN-Nr. 3166 in der Klasse 9 zuzuordnen und unterliegen somit nicht den Vorschriften der Gefahrgutverord-
nung See.
2 Sonstige Vorschriften
Die Vorschriften der Nummer 1 werden auf der Grundlage des Abschnitts 22 der Allgemeinen Einleitung des
IM DG-Code deutsch erlassen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 745
....,#
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Offizieren
der Reserve bis zum Dienstgrad eines Stabshauptmanns,
der Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften
Vom 28. Mai 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1737) und des Artikels 1 Abs. 2
der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung
der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBI. 1S. 775), geändert durch die Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und
Entlassung der Soldaten vom 17. März 1972 (BGBI. 1S. 499), ordne ich an:
1.
Meine Anordnung vom 23. November 1994 (BGBI. 1S. 3668), geändert durch
Anordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. Nach der Überschrift „Für Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Soldaten,
die Grundwehrdienst, Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft oder freiwil-
ligen zusätzlichen Wehrdienst leisten" wird folgender neuer Satz eingefügt:
„Die Ernennung und Entlassung der Offiziere, die der Besoldungsordnung A
angehören, sowie der Unteroffiziere der Teilstreitkraft Heer, die im Militäri-
schen Abschirmdienst verwendet werden, behalte ich mir vor."
2. Abschnitt I Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Anwärter
für eine Laufbahn der Offiziere sowie der Soldaten, die Grundwehrdienst lei-
sten und sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärter für eine Laufbahn
der Offiziere widerruflich verpflichtet haben, übertrage Ich dem Amtschef
des Personalstammamtes der Bundeswehr."
3. In Abschnitt II Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Angehörigen" die Wör-
ter „des Militärischen Abschirmdienstes," gestrichen.
II.
Diese Anordnung tritt am 1 . Juli 1996 in Kraft.
Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wurde angehört.
Bonn, den 28. Mai 1996
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten
Vom 31. Mai 1996
Auf Grund des§ 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1737) ordne ich an:
Artikel 1
Artikel 2 Abs. 1 der Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die
Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1067), zuletzt geändert
durch die Anordnung vom 7. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 218), wird wie folgt
geändert:
1. In Abschnitt II Nr. 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:
"Der Dienstanzug ist beim Heer grau, bei der Luftwaffe blau und bei der
Marine dunkelblau. In bestimmten Gebieten ist der Dienstanzug bei Heer
und Luftwaffe sandfarben, bei der Marine sandfarben oder weiß."
2. Abschnitt III Satz 1 Nr. 2 Buchstabe r wird wie folgt gefaßt:
„r) Stabskapitänleutnant
zwei mittelbreite, dazwischen zwei schmale Ärmelstreifen, auf beiden
Unterärmeln;".
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. Mai 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
------ - - --------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 747
Bekanntmachung
zu § 8 des Markengesetzes
Vom 13. Mai 1996
1.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 5. Oktober 1994
(BGBI. 1 S. 3082; 1995 t S. 156) werden folgende amtliche Prüf- und Gewähr-
zeichen bekanntgemacht:
1. Prüf- und Gewährzeichen für Gegenstände aus Edelmetall, das in der Repu-
blik Moldau eingeführt ist (Anlage 1),
2. Prüf- und Gewährzeichen für „Welt-Klasse-Produkte", das in der Republik
Korea eingeführt ist (Anlage 2).
II.
Auf Grund des§ 8 Abs. 2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird bekanntgemacht,
daß die folgenden Kennzeichen:
1. Neues Emblem Nr. 1 der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA
(Anlage 3),
2. Bezeichnung, Abkürzung und Emblem des Übereinkommens über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflan-
zen (Anlage 4),
3. Emblem und Abkürzung der Asia-Pacific Economic Cooperation (Anlage 5)
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. November 1995 (BGBI. 1S. 1587).
Bonn, den 13. Mai 1996
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
La'nfermann
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Anlage 1
Prüf- und Gewährzeichen der Republik Moldau
für Gegenstände aus Edelmetall
für verbindliche Bescheinigungen für freiwillige Bescheinigungen
Farben: blau, gelb, rot oder
in einer Kontrastfarbe zum Hintergrund
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 749
Anlage 2
Prüf- und Gewährzeichen der Republik Korea
,,Koreanisches Welt-Klasse-Produkt"
Farben: blau auf weißem Hintergrund oder
weiß auf ~lauem Hintergrund
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Anlage3
Neues Kennzeichen Nr. 1
der Europäischen Freihandelsassoziation
eingeführt ab 1. Januar 1995
Farben: schwarz-weiß oder
Nationalfarben der Flaggen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 · 751
Anlage4
Bezeichnung:
übereinkommen über den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten freile-
bender Tiere und Pflanzen
Convention on lntemationaJ Trade in Endangered Species of Wild Fauna and
Flora
Convention sur le commerce international des especes de faune et de fiere
sauvages menacees d'extinction
Abkürzung: C.I.T.E.S.
Kennzeichen:
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Anlage5
Asia-Pacific Economic Cooperation
Kennzeichen:
Farben: grün-weiß auf blauem Grund
Abkürzung: APEC
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 753
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
8.5.96 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 6033 (99 30. 5. 96) 20.6.96
96-1-2-133
10.5.96 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertdritten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Pb-
flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz
Kassel) 6033 (99 30. 5. 96) 20.6.96
96-1-2-103
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 587/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitglied-
staaten und der Kommission im Sektor Mi Ich und Mi Ich erze u g -
nisse L 84/19 3.4.96
2. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 588/96 der Kommission über eine Ausnahme von
der Verordnung (EG} Nr. 1372/95 hinsichtlich des Datums der Ausstel-
lung der Ausfuhrlizenzen im Sektor G e f I ü g e I f I e i s c h während der
Woche vom 8. bis 14. April 1996 L 84/21 3.4.96
2. 4. 96 Verordnung (EG} Nr. 590/96 der Kommission über eine Ausnahme von
der Verordnung (EG} Nr. 1370/95 hinsichtlich des Datums der Ausstel-
lung der Ausfuhrlizenzen im Sektor Sc h w e i n e f I e i s c h L 84/27 3.4.96
2. 4. 96 Verordnung (EG} Nr. 592/96 der Kommission zur .Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften für
Ausfuhrerstattungen im Sektor M i I c h und M i I c h erze u g n iss e L 84/31 3.4.96
3. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 602/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2932/95 über eine Ausschreibung zum Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmten Tab a k ballen aus Beständen der griechischen
Interventionsstelle L 86/14 4.4.96
3. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 608/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 443/96 über den Verkauf von Rind f I e i s c h , das zur
Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist, aus Beständen einiger
Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1181 /95 L 86/30 4.4.96
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Werbe- und Medienvorlagenhersteller/zur Werbe- und Medienvorlagenherstellerin *)
Vom 29. Mai 1996
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes §4
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch Ausbildungsberufsbild
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserfaß vom 1. Berufsbildung,
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
und Technologie: 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
§1 5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 6. Vortagen technisch umsetzen, in Teilprodukte zerlegen
und bearbeiten,
Der Ausbildungsberuf Werbe- und Medienvorfagenher-
steller/Werbe- und Medienvorlagenherstellerin wird staat- 7. Texte und Bilder nach Layout gestalten,
lich anerkannt. 8. Bilder bearbeiten,
9. Teilprodukte zu Gesamtvorlagen zusammenführen.
§2
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
Ausbildungsdauer
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus- Kenntnisse:
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen: 1. in der Fachrichtung Gestaltung:
1. Gestaltung, a) Arbeitsabläufe für die Werbevorlagenherstellung
planen und vorbereiten,
2. Medienoperating
b) Reinlayouts gestalten,
gewählt werden.
c) Illustrationen herstellenund Bilder bearbeiten,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen d) Werbevorlagen als Endprodukt herstellen;
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß 2. in der Fachrichtung Medienoperating:
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr a) Arbeitsabläufe für die Mehrfachnutzung von Daten
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die planen und vorbereiten,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
b) Systemkonfiguration und -komponenten für die
Mehrfachnutzung von Daten einrichten,
§3
c) Daten übernehmen, bearbeiten und ausgeben,
Berufsfeldbreite Grundbildung
d) Daten in Medienprodukte umsetzen,
und Zielsetzung der Berufsausbildung
e) Qualitätssicherung.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche §5
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
Ausbildungsrahmenplan
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
orientiert sich an den Anforderungen des Berufes mit der der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit
jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Be- betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-
fähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 fordern.
nachzuweisen.
§6
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsplan
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
der In der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
ger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 721
§7 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Berichtsheft insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben
durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Die Arbeits-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines proben und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Hundert gewichtet werden.
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
1. In der Fachrichtung Gestaltung kommen insbesondere
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
in Betracht:
durchzusehen.
a) als Arbeitsproben:
§8
aa) nach Vorgabe eine Bildkonzeption entwickeln,
Zwischenprüfung
bb) eine Schwarzweiß-Vorlage in ein Farbbild
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- umgestalten,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
cc) eine Farbbildbearbeitung durchführen,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
dd) ein Logo entwickeln;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender b) als Prüfungsstück:
Nummer 1 Buchstabe c, laufender Nummer 2 Buchsta- eine mehrfarbige Präsentationsvorlage mit Text, Bild
ben a, b und d, laufender Nummer 3 Buchstabe a, laufender und Grafik für ein mehrseitiges Druckprodukt mit
Nummer 4 Buchstaben a bis d und laufender Nummer 5 Angaben für die technische Umsetzung herstellen.
Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- 2. In der Fachrichtung Medienoperating kommen insbe-
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu sondere in Betracht:
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- a) als Arbeitsproben:
dung wesentlich ist.
aa) Betriebssysteme und Anwendungssoftware
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in installieren und optimieren,
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs-
bb) Datenformate analysieren und für die weitere
stücke anfertigen.
Verwendbarkeit beurteilen,
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
cc) eine Farbbildbearbeitung durchführen,
1. ein Reinlayout mit Text und Bild in Schwarzweiß ge-
dd) Daten für ein Medienprodukt bearbeiten;
stalten,
b) als Prüfungsstück:
2. einen vorgegebenen Schriftzug scannen, digitalisieren
und in ein Reinlayout montieren, verschiedene Datentypen für ein digitales Medien-
produkt kombinieren und gestalten.
3. eine Reproduktion mit Maßstabsveränderung herstellen,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den
4. eine Handskizze mit Vermaßung als Vorlage für ein Rein-
Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
layout herstellen.
Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozialkunde
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins- schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich
gesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden aus folgenden Gebieten in Betracht:
Gebieten schriftlich lösen:
1. im Prüfungsfach Technologie:
1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
a) in der Fachrichtung Gestaltung:
rationelle Energieverwendung,
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-
Energieverwendung,
schriften,
bb) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und
3. Vorlagenbeurteilung, Werbemaßnahmen, Werbewirk-
-beurteilung,
samkeit,
cc) reprotechnische Verfahrenswege, Reprodukti-
4. Rechtschreibung,
onsgeräte und -sy~teme,
5. Gestaltung,
dd) Reproduktionsherstellung,
6. Text-, Bild- und Datenverarbeitung,
ee) Bildgestaltung, Bildbearbeitung, Korrektur,
7. Composing.
ff) Composing,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
gg) Gestaltung, Werbevorlagenherstellung, Wer-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
bewirksamkeit,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
hh) Informations-• und Übertragungsprozesse,
§9 Datenverarbeitung, rechnergestützte Steuer-
und Regeltechnik,
Abschlußprüfung
ii) fachbezogene Naturwissenschaften;
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie b) in der Fachrichtung Medienoperating:
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so- aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
weit er für die Berufsausbilung wesentlich ist. Energieverwendung,
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
bb) Reproduktionstechnik, reprotechnische Ver- 3. im Prüfungsfach Rechtschreibung 60 Minuten,
fahrenswege,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
cc) Bildgestaltung, Bildbearbeitung, Korrektur, und Sozialkur"lde 60 Minuten.
dd) Gestaltung, Medienherstellung, Wirkung von
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
Medienkomponenten,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
ee) Betriebssysteme und Netzwerke, Hardware, Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
ff) Informationsübertragung,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
gg) Datenträger, Datenformate; oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
a) in der Fachrichtung Gestaltung: geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
aa) Zahlen- und Maßs.ysteme, mündlichen das doppelte Gewicht.
bb) Flächenberechnungen, (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
cc) reprotechnische Berechnungen, Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
dd) Material- und Energieverbrauch, Material- und
Energiekosten, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
ee) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen; keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
b) in der Fachrichtung Medienoperating: stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
aa) Zahlen- und Maßsysteme,
§10
bb) Flächenberechnungen,
Übergangsregelung
cc) informationstechnische Berechnungen,
dd) Material- und Energieverbrauch, Material- und Auf Berufsausbildungsverhältnisse In den Berufen
Energiekosten, Druckvorlagenhersteller/Druckvorlagenherstellerin und
Werbevorlagenhersteller/Vi/erbevorlagenherstellerin, die
ee) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;
bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-
3. im Prüfungsfach Rechtschreibung: herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusam- Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
menschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie schriften dieser Verordnung.
Zeichensetzung;
§ 11
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbil-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: dung zum Druckvorlagenhersteller vom 1. August 1974
(BGBI. 1S. 1742) und die Verordnung über die Berufs-
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, ausbildung zum Werbevorlagenhersteller/zur Werbevorta-
2. im Prüfungsfach Technische genherstellerin vom 13. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 802) außer
Mathematik 90 Minuten, Kraft.
Bonn, den 29. Mai 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 723
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Werbe- und Medienvorlagenhersteller/zur Werbe- und Medienvorlagenherstellerin
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisa- a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
tion des Ausbildungs- erläutern
betriebes b) _Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern Nr.1 bis4
während der gesamten
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Ausbildung zu vennitteln
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Umweltschutz und Arbeitsabläufen anwenden
rationelle Energie- b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-
verwendung nahmen der Ersten Hilfe einleiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-
entzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben ·
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
f} zur Venneidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie
Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden
Materialverwendung, insbesondere durch Wiederver-
wendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,
nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Arbeitsabläufe planen a) Scribble herstellen
und vorbereiten b) Vorlagen bemaßen 8
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
c) Maßsysteme umrechnen und anwenden
6 Vorlagen technisch a) Produktionsanlagen auftragsbezogen vorbereiten
umsetzen, in Teil-
b) Korrekturen anzeichnen und ausführen
produkte zerlegen 4
und bearbeiten c) Texte Korrektur lesen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
7 Texte und Bilder nach a) grafische Darstellungen zeichnen
Layout gestalten 12
b) typografische und grafische Elemente kombinieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
c) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen 2
8 Bilder bearbeiten a) eine Bildkonzeption entwickeln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) b) räumliche Situationen gestalten
6
c) Bildvorlagen digitalisieren 6
9 Teilprodukte zu Gesamt- a) Teilprodukte maßstabsgerecht anordnen
vorlagen zusammenfüh- 10
b) Teilvorlagen zu einer Gesamtvorlage montieren
ren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
c) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
4
d) Datenträger auswählen, Daten sichern und archivieren
II. Gemeinsame berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsabläufe planen a) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den
und vorbereiten entsprechenden Verfahrensweg festlegen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 4
b) technische und terminliche Kundenvorgaben bei der
Planung berücksichtigen
c) einzusetzende Programme auswählen 2
2 Vorlagen technisch a) Programme für die Text- und Bildbearbeitung hand-
umsetzen, in Teil- haben
produkte zerlegen b) Strich- und Rasterreproduktionen herstellen, dabei 8
und bearbeiten Maßstabsveränderungen berücksichtigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
c) gerätetechnisch Bild- und Zeichnungselemente frei-
6
stellen, entfernen und ergänzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 725
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
d) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und
Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen und be- 2
urteilen
3 Texte und Bilder nach a) Texte und Bilder produktorientiert zueinander an-
Layout gestalten ordnen und dabei die Bedingungen der technischen 4
(§4Abs.1 Nr. n Weiterverarbeitung berücksichtigen
b) Schrift, Bild und Farbe als Gestaltungsmittel werbe-
10
wirksam einsetzen
4 Bilder bearbeiten a) Arbeiten mit Zeichenprogrammen ausführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) b) Bilddaten übernehmen und in die Konzeption ein-
fließen lassen
c) Schwarzweiß-Bilder programmunterstützt verändern 8
und verfremden
d) Korrekturen für Bildveränderungen anzeichnen und
ausführen
5 Teilprodukte zu Gesamt- a) aus digitalen Datenträgern mit Layoutprogrammen
2
vorlagen zusammenfüh- den Seitenaufbau durchführen
ren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) b) mehrfarbige Composingarbeiten durchführen 6
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Gestaltung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsabläufe für die a) bei der Beurteilung von Vorlagen satz-, repro- und
Werbevorlagenherstel- drucktechnische Kriterien berücksichtigen 4
lung planen und vorbe-
reiten b) organisatorische Abwicklung eines Auftrags realisieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 c) technische Beratung bei der Umsetzung von Werbe-
Buchstabe a) 4
ideen durchführen, Einhaltung von Kundenabspra-
chen kontrollieren
2 Reinlayouts gestalten a) Vorlagen unter Beachtung der Werbewirksamkeit
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 gestalten
Buchstabe b) 8
b) verschiedene Gestaltungsideen und Konzeptionen in
Bezug auf die Optimierung der Gestaltung diskutieren
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4·
c) Reinlayouts zur visuellen Präsentation und Korrektur
anfertigen
d) Reinlayouts programmunterstützt anfertigen 10
e) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei
der Gestaltung berücksichtigen
3 Illustrationen herstellen a) Farbbilder programmunterstützt bearbeiten
und Bilder bearbeiten b) mit Proofs Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vor-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 10
gaben und Eignung für die weitere Verarbeitung prü-
Buchstabe c) fen und beurteilen
4 Werbevorlagen als End- a) mehrfarbige und mehrseitige Composingarbeiten
6
produkt herstellen durchführen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe d) b) Präsentationsvor1agen als Kundenmuster herstellen
c) Werbevorlagen auf digitalen Datenträgern für die wei- 10
tere Verarbeitung ausgeben
8. Fachrichtung Medienoperating
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
Arbeitsabläufe für die a) Datenträger und Datenformate analysieren und für die
Mehrfachnutzung von weitere Verwendbarkeit beurteilen
Daten planen und vor- b) Arbeitsabläufe für das Übernehmen, Transferieren
bereiten und Konvertieren von Daten auftragsbezogen struktu-
(§ 4Abs. 2 Nr. 2 rieren und festlegen
Buchstabe a)
c) geeignete Systemkonfigurationen, Systemkompo- 6
nenten und Softwareapplikationen auftragsbezogen
auswählen
d) Datenorganisation und -archivierung auftragsbezo-
gen planen
e) technische Beratung für die Mehrfachnutzung von
Daten durchführen; Einhaltung von Kundenanforde-
rungen sicherstellen
3
f) bei der Arbeitsablaufplanung Qualitätssicherungskri-
terien berücksichtigen
2 Systemkonfiguration a) Systemkomponenten als Bestandtefl eines Systems
und -komponenten für erkennen, integrieren und handhaben
die Mehrfachnutzung b) lokale Netzwerke und Fernnetze unterscheiden und
von Daten einrichten ihre Möglichkeiten erkennen 5
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b) c) Betriebssysteme und Anwendungssoftware installie-
ren und optimieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 727
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
2 3
1 2 3 4
3 Daten übernehmen, a) Daten auftragsbezogen zusammentragen
bearbeiten und aus- b) Daten für die Mehrfachnutzung übernehmen, transfe-
geben rieren und konvertieren
(§ 4Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c) c) Daten auftragsbezogen bearbeiten
d) Daten unter Berücksichtigung des Ausgabemediums 10
aufbereiten
e) Daten auf verschiedenen Datenträgern und in ver-
schiedenen Medien ausgeben
f) Daten organisieren, sichern und archivieren
4 Daten in Medienpro- a) Bestandteile von Softwaretools unterscheiden und
8
dukte umsetzen handhaben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe d) b) verschiedene Datentypen im Hinblick auf unter-
schiedliche Verwendungsmöglichkeiten unter An- 14
wendung geeigneter Softwaretools kombinieren
c) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und
Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen und be-
urteilen
4
d) Arbeitsergebnisse korrigieren und optimieren
e) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und aus-
geben
5 Qualitätssicherung a) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 gaben kontrollieren und gegebenenfalls Systemein-
Buchstabe e) stellungen korrigieren 2
b) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten
Geräte als qualitätssichernde Maßnahme erkennen
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Verordnung
zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
Vom 30. Mai 1996
Auf Grund des bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
- § 28n Satz 1 Nr. 2 bis 4, 6 und 7 des Vierten Buches "Die Prüfberichte sind in den Fällen des § 28p
Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom und auf begründete Anforderung den Ein-
23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der zuletzt durch zugsstellen zu übersenden."
Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 1824) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, n(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeit-
geber innerhalb eines Monats nach Abschluß der
- § 28p Abs. 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der Prüfung schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung Ist
durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juni .1995 vom Arbeitgeber bis zur nächsten Prüfung aufzu-
(BGBI. 1 S. 890) neugefaßt worden ist, verordnet das bewahren."
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
heit und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- § 98 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 bis 5 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit aa) In Satz 1 Nr. 7 wird der zweite Halbsatz wie
der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - folgt gefaßt:
(Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. I "ausgenommen sind Sachbezüge und Beleg-
S. 1450) verordnet das Bundesministerium für Arbeit schaftsrabatte, soweit für sie eine Aufzeich-
und Sozialordnung: nungspflicht nach dem Lohnsteuerrecht nicht
besteht,".
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aaa) Das Wort „Schlechtwettergeld" wird
Änderung der durch das Wort "Winterausfallgeld" er-
Beitragsüberwachungsverordnung setzt.
Die Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai bbb) Die Wörter .ausgefallene meldepflichtige
1989 (BGBI. 1 S. 992), zuletzt geändert durch die Ver- Arbeitsentgelt" werden durch die Wörter
ordnung vom 3. November 1995 (BGBI. 1 S.1500), wird „fiktive Arbeitsentgelt nach § 163 Abs. 1
wie folgt geändert: des Arbeitsförderungsgesetzes" ersetzt.
cc) In Satz 4 sind die Wörter „Lohn- und Gehalts-
abrechnungszeitraum" durch das Wort „Ent-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
geltabrechnungszeitraum" zu ersetzen.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „über den
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Fällen des Beginn der Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse"
§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 1 und" durch die durch die Wörter "nach § 175 Abs. 2 des Fünften
Wörter "dem Fall" ersetzt. Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 729
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Einzugsstelle"
a) Satz 2 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „des Versicherungsträgers" er-
setzt.
aa) Das Wort „Schlechtwettergeld" wird durch
das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
bb) Die Wörter „ausgefallene meldepflichtige Ar-
beitsentgelt" werden durch die Wörter „fiktive a) In der Überschrift werden die Wörter „der Einzugs-
Arbeitsentgelt nach § 163 Abs. 1 des Arbeits- stelle" durch die Wörter „des Versicherungs-
förderungsgesetzes" ersetzt und nach dem trägers" ersetzt.
Wortbestandteil „Kranken-" ein Komma sowie b) In Absatz 1 werden die Wörter „bei der Einzugs-
der Wortbestandteil „Pflege-" eingefügt. stelle" durch die Wörter „beim Versicherungs-
b) Satz 3 wird gestrichen. träger" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert: 9. § 11 Abs. 2 wird gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10. Die Anlage 1 zu § 4 wird durch die neue Anlage 1 zu
aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Semiko-
§ 4 ersetzt.
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„bei einer Änderung der Anlage können bis zu
einer Neuauflage die bisherigen Muster ver- 11. In der neuen Anlage 1 zu§ 4 werden die Wörter,,*) Tag
wendet werden." nur angeben, wenn der Lohnabrechnungszeitraum
vom Kalendermonat abweicht." durch die Wörter ,, *)
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Tag nur angeben, wenn der Entgeltabrechnungszeit-
,,In den Fällen des§ 3 Abs. 1 Satz 2 ist derbe- raum vom Kalendermonat abweicht." und die Wörter
sondere Beitragsnachweis nach dem Muster ,,Kurzarbeiter-/Schlechtwettergeld im Lohnabrech-
der Anlage 2 nur für die Korrektur von Zeiten nungszeitraum *)" durch die Wörter „Kurzarbeiter-/
vor 1995 zu verwenden." Winterausfallgeld im Entgeltabrechnungszeitraum *)"
ersetzt und im Kopfteil des Vordrucks ein weiteres
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz ~ngefügt:
zum Ankreuzen bestimmtes Feld mit der Bezeichnung
,,Hat der Arbeitgeber im Entgeltabrechnungszeit- „bisheriger Dauer-Beitragsnachweis
raum Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld ge-
zahlt, ist der Beitragsnachweis ebenfalls zu kenn-
gilt erneut ab nächsten Monat*) •"
angefügt.
zeichnen."
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Schlechtwetter-
12. In der Anlage 3 zu § 5 werden in Nummer 6.5 die
geld" durch das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt.
Wörter „ein Altersruhegeld" durch die Wörter „eine
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt: Rente wegen Alters" ersetzt.
„(7) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden
Beiträge sind in den Beitragsnachweis nicht aufzu-
nehmen." Artikel2
Änderung der Beitragszahlungsverordnung
5. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
Die Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989
,,(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Bescheide und (BGBI. 1S. 990), zuletzt geändert durch Artikel 16 in Ver-
Prüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen. Die bindung mit Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1994
Prüfer sind verpflichtet, diese Unterlagen einzusehen (BGBI. 1S. 1229), wird wie folgt geändert:
und eine versicherungs- und beitragsrechtliche Aus-
wertung vorzunehmen. Das Ergebnis ist im Prüfbe-
richt nach § 1 Abs. 3 festzuhalten; im Prüfbericht sind 1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:
die Gründe festzuhalten, wenn von einer Auswertung ,,(4) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches
abgesehen wurde. § 31 Abs. 2 der Abgabenordnung Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind
bleibt unberührt." auf einem beim von der Beitragszahlung freigestellten
Leistungsträger zu führenden Sachbuchkonto bei den
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. nach der Satzung,
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: b) Trägern der Rentenversicherung und der Bundes-
„Die Versicherungsträger sind berechtigt, beim anstalt für Arbeit am Fünfzehnten des Folgemonats
Arbeitgeber über den Bereich der Lohn- und in Einnahme zu buchen. Ist eine Krankenkasse der
Gehaltsabrechnung, jedoch nicht über den Be- Arbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte
reich des Rechnungswesens hinaus zu prüfen." Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem
entsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu
7. § 7 wird wie folgt geändert: buchen."
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1, 2
und 4" durch die Angabe,,§ 6" ersetzt. 2. § 5 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "unter Berück- Artikel4
sichtigung von § 5 Abs. 2 Satz 3" gestrichen.
Inkrafttreten
4. § 8 wird gestrichen. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1996 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht
Artikel 3 etwas anderes bestimmt ist.
Neufassung (2) Artikel 1 Nr. 5, 6 Buchstabe b, Nr. 9 und 12, Artikel 2
der Beitragsüberwachungsverordnung Nr. 4 sowie Artikel 3 treten am Tage nach der Verkündung
und der Beitragszahlungsverordnung in Kraft.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung · (3) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
kann den Wortlaut der Beitragsüberwachungsverordnung Dreifachbuchstabe bbb, Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuch-
und der Beitragszahlungsverordnung in der ab 1. Januar stabe bb und Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a und b
1996 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt- sowie Nr. 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1995
machen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Mai 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 731
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 10)
Anlage 1
(zu§ 4)
Arbeitgeber Betriebs-/Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers
7 Zeitraum
von:Tagj Monat Jahr
rn
bis: Tag")
rn
Monat
rn
Jahr
(Name und Anschrift
der Krankenkasse) rn rn rn
; Tag nur angeben, wenn der Lohnabrechnungs-
zeitraum vom Kalendermonat abweicht.
Dauer-Beitragsnachweis") D
L _J Korrektur-Beitragsnachweis
für abgelaufene Kalenderjahre;
Kurzarbeiter-/Schlechtwettergeld
•D
im Lohnabrechnungszeitraum*)
j Zutreffendes ankreuzen.
Beitragsgruppe Gesamtsumme
Beitragsnachweis alphab. numer. DM Pf
Beiträge zur Krankenversicherung - allgemeiner Beitrag - G 100
Beiträge zur Krankenversicherung - erhöhter Beitrag - H 200
Beiträge zur Krankenversicherung - ermäßigter Beitrag - F 300
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung p 006
Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter K 010
Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten L 020
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit M 001
Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter - Arbeitgeberanteil - 1/2 K 030
Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten - Arbeitgeberanteil - 1/2 L 040
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitgeberanteil - 1/2 M 002
Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) für Krankheitsaufwendungen U1 000
Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) für Mutterschaftsaufwendungen U2 009
Gesamtsumme
- Beiträge
zur Kranken-
für freiwillig_ versicherung
Es wird bestätigt, daß die Angaben mit denen der Lohn- und Gehaltsunterlagen Kranken-
zur Pflege-
versicherte; versicherung
übereinstimmen und in diesen sämtliche Entgelte enthalten sind.
abzüglich Erstattung
gemäß § 10 LFZG
zu zahlender
Betrag/Guthaben
Datum, Unterschrift ; Freiwillige Angabe des Arbeitgebers.
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 31. Mai 1996
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes durch die Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 276
vom. 12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 876), der durch Artikel 23 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018) Nr. 2945/95 der Kommission vom 20. Dezember
geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG)
über Ordnungswiqrigkeiten in der Fassung der Bekannt- Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602) verord- Aufzeichnung von Informationen über den Fisch-
net das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- fang durch die Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 308
schaft und Forsten: S. 18), oder mit der Verordnung (EG) Nr. 3090/95
des Rates vom 22. Dezember 1995 über Maß-
Artikel 1 nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen im Regelungsbereich des
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- Übereinkommens über die zukünftige multilate-
lichen Fischereirechts vom 18. April 1994 (BGBI. 1S. 831), rale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fische-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. August rei Im Nordwestatlantik (1996) (ABI. EG Nr. L 330
1995 (BGBI. 1S. 1059), wird wie folgt geändert: S. 108) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich
oder fahrlässig".
1. § 1 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 1, 3 Buchstabe a, b und c, Nummer 5,
a) In der Einleitung wird die Angabe "Verordnung 6 und 7 wird jeweils die Angabe ,,Artikel 5 Abs. 1
(EG) Nr. 1173/95 des Rates vom 22. Mai 1995 zur erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3680/93"
16. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 ersetzt durch die Angabe ,,Artikel 7 Abs. 1 erster
über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3090/95".
Fischbestände (ABI. EG Nr. L 118 S. 15)" ersetzt
durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 2251/95 c) Nach Nummer 7 werden folgende neue Nummern
des Rates vom 18. September 1995 zur 18. Ände- 8 bis 11 eingefügt:
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über
technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fisch- ,,8. entgegen Artikel 19a Abs. 2 Satz 3 der Ver-
bestände (ABI. EG Nr. L 230 S. 11 )". ordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Fangtätig-
keit in einem dort genannten Fanggebiet
b) In Nummer 13 Ist die Angabe "oder Abs. 8 Unter- ohne Genehmigung ausübt,
abs. 1" durch die Angabe "' Abs. 8 Unterabs. 1
oder Abs. 19 oder Artikel 9b" zu ersetzen. 9. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung
mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1
2. § 2 wird wie folgt geändert: oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 2847/93 eine Angabe nicht, nicht
a) Die Einleitung wird wie folgt gefaßt: richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
.Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder nicht rechtzeitig übermittelt,
des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein
10. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c
Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG)
Abs. 2 erster Anstrich jeweils in Verbindung
Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur
mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1
Einführung einer Kontrollregelung für die gemein-
oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung
same Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 261 S. 1),
(EWG) Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95
richtig oder nicht rechtzeitig macht,
des Rates vom 8. Dezember 1995 zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Ein- 11. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der
führung einer Kontrollregelung für die gemein- Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine dort ge-
same Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 301 S. 1), nannte Angabe nicht oder nicht richtig in
auch in Verbindung mit der Verordnung (EWG) . einem Logbuch erfaßt,".
Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September
1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Auf- d) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Num-
zeichnung von Informationen über den Fischfang mer 12.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 733
e) Die bisherige Nummer 9 wird die neue Num- 11. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Ver-
mer 13. ordnung {EG) Nr. 3090/95 bei einer Kontrolle
nicht Hilfe leistet,
3. § 7 wird wie folgt gefaßt: 12. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung
,,§ 7 (EG) Nr. 3090/95 bei der Fischerei auf
Schwarzen Heilbutt die zuständigen Behörden
Durchsetzung besfimmter nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder
Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-
maßnahmen zugunsten der Fischbestände 13. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung
im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkom'!lens (EG) Nr. 3090/95 die gefangenen Mengen
Schwarzer Heilbutt nicht, nicht richtig oder nicht
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des rechtzeitig meldet."
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 des
Rates vom 22. Dezember 1995 über Maßnahmen zur 4. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:
Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressour-
,,§ 7a
cen im Regelungsbereich des Übereinkommens
über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf Durchsetzung bestimmter Kontroll-
dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1996) maßnahmen durch Gemeinschaftsbeobachter
(ABI. EG Nr. L 330 S. 108) verstößt, indem er als im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5
1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän
Nr. 3090/95 Fische der dort genannten Arten in vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der
den dort jeweils bezeichneten Teilen des Rege- Verordnung {EG) Nr. 3069/95 des Rates vom
lungsbereichs über den Rahmen der dort fest- 21. Dezember 1995 zur Einführung eines EG-
gelegten Quoten hinaus fängt, Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahr-
2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 zeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbe-
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 ein Netz reich (ABI. EG Nr. L 329 S. 5) einen Gemeinschafts-
mit einer kleineren Maschenöffnung als der vor- beobachter nicht an Bord nimmt oder ihn nicht
geschriebenen Mindestmaschenöffnung ver- unterstützt."
wendet,
3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der 5. § 9 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EG) Nr. 3090/95 eine Bescheini-
Nach der Angabe ,.(ABI. EG Nr. L 21 S. 4)" wird
gung nicht an Bord mitführt,
folgende Angabe eingefügt: ,, , geändert durch die
4. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 1 der Ver- Verordnung {EG) Nr. 3068/95 des Rates vom
ordnung (EG) Nr. 3090/95 ein Hilfsmittel oder 21. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung
eine Vorrichtung verwendet, (EWG) Nr. 189/92 zur Anwendung bestimmter Kon-
trollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei
5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver-
im Nordwestatlantik {ABI. EG Nr. L 329 S. 3),".
ordnung (EG) Nr. 3090/95 einen größeren als
den zulässigen Anteil an den dort bezeichneten
Arten an Bord hat, 6. § 1O wird wie folgt geändert:
6. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 2 oder a) In der Einleitung wird die Angabe „ Verordnung
Abs. 4 Satz 2 der Verordnung {EG) Nr. 3090/95 {EG) Nr. 3362/94 des Rates vom 20. Dezember
das Fanggebiet oder den Fangort nicht oder 1994 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfang-
nicht rechtzeitig verläßt, mengen und entsprechender Fangbedingungen
7. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung für bestimmte Fischbestände oder -bestands-
(EG) Nr. 3090/95 Fisch mit einer geringeren als gruppen für 1995 (ABI. EG Nr. L 363 S. 1)" ersetzt
der dort festgelegten Mindestgröße nicht unver- durch die Angabe „ Verordnung (EG) Nr. 307 4/95
züglich wieder ins Meer wirft, des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festle-
gung der zulässigen Gesamtfangmengen und
8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver- entsprechender Fangbedingungen für bestimmte
ordnung (EG) Nr. 3090/95 die dort genannten Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996)
Informationen nicht im Bordbuch aufzeichnet, (ABI. EG Nr. L 330 S. 1)".
9. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Ver- b) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe
ordnung (EG) Nr. 3090/95 beim gezielten Fang „Verordnung (EG) Nr. 3362/94" ersetzt durch die
einer oder mehrerer der dort genannten Arten Angabe „Verordnung (EG) Nr. 3074/95".
ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an
Bord mitführt, c) In Nummer 1 ist das Komma am Ende der Vor-
schrift durch das Wort „oder" und in Nummer 2
1O. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver- das Komma am Ende der Vorschrift durch einen
ordnung {EG) Nr. 3090/95 ein Bordbuch oder Punkt zu ersetzen.
einen Lagerplan nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt, d) Die Nummern 3 bis 5 werden gestrichen.
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
7. § 11 wird wie folgt geändert: b) In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 3367/94" ersetzt durch die
a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 3081/95".
(EWG) Nr. 2156/91 des Rates vom 15. Juli 1991
(ABI. EG Nr. L 201 S. 1)" ersetzt durch die
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2250/95 des Rates 11. § 17 wird wie folgt geändert:
vom 18. September 19~5 zur fünften Änderung a) In der Einlqitung wird die Angabe „Verordnung
der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 über be- (EG) Nr. 3371/94 des Rates vom 20. Dezember
stimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung 1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Selten schaftung der Fischbestände für Schiffe unter
und dem Öresund (ABI. EG Nr. L 230 S. 1)". litauischer Flagge (1995) (ABI. EG Nr. L 363
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a S. 93)" ersetzt durch die Angabe „ Verordnung
eingefügt: (EG) Nr. 3085/95 des Rates vom 21. Dezember
1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
„1a. entgegen Artikel 2 Abs. 1a der Verordnung schaftung der Fischbestände für Fischereifahr-
(EWG) Nr. 1866/86 in den dort bezeichneten zeuge unter der Flagge Litauens (1996) (ABI. EG
Gebieten zu der dort angegebenen Sperrzeit Nr. L 330 S. 88)".
Dorsch fängt,".
b) In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 3371/94" ersetzt durch die
8. § 14 wird wie folgt geändert: Angabe „Verordnung (EG) Nr. 3085/95".
a) In der Einlßitung wird die Angabe „ Verordnung
(EG) ~r. 3364/94 des Rates vom 20. Dezember 12. § 18 wird wie folgt geändert:
1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung
schaftung der Fischbestände für Fischereifahr-
(EG) Nr. 3376/94 des Rates vom 20. Dezember
zeuge unter färöischer Flagge (1995) (ABI. EG
1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
Nr. L 363 S. 50)" ersetzt durch die Angabe „Ver-
schaftung der Fischbestände für Schiffe unter
ordnung (EG) Nr. 3077/95 des Rates vom
norwegischer Flagge für den Zeitraum bis zum
21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhal-
31. März 1995 (ABI. EG Nr. L 363 S. 114)" ersetzt
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände für
durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 3075/95
Fischereifahrzeuge unter färöischer Flagge (1996)
des Rates vom 22. Dezember 1995 über Maß-
(ABI. EG Nr. L 330 S. 54)".
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
b) In den Nummern 1 bis 6 wird jeweils die Angabe Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der
„Verordnung (EG) Nr. 3364/94" ersetzt durch die Flagge Norwegens (1996) (ABI. EG Nr. L 330
Angabe „ Verordnung (EG) Nr. 3077/95". s. 43)".
b) In den Nummern 1 bis 6 wird jeweils die Angabe
9. § 15 wird wie folgt geändert: „Verordnung (EG) Nr. 3376/94" ersetzt durch die
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 3075/95".
a) In der Einleitung wird die Angabe „ Verordnung
(EG) Nr. 3369/94 des Rates vom 20. Dezember
1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt- 13. Nach § 18 werden folgende neue §§ 18a und 18b
schaftung der Fischbestände für Schiffe unter let- eingefügt:
tischer Flagge (1995) (ABI. EG Nr. L 363 S. 82)" ,,§ 18a
ersetzt durch die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 3083/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf- gegenüber polnischen Fischereifahrzeugen
tung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des
unter lettischer Flagge (1996) (ABI. EG Nr. L 330 Seefischereigesetzes handelt, .wer gegen ein Gebot
s. 78)". oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3088/95 des
b) In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe Rates vom 21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur
„Verordnung (EG) Nr. 3369/94" ersetzt durch die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 3083/95". für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Polens
(1996) (ABI. EG Nr. L 330 S. 99) verstößt, indem er
als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
10. § 16 wird wie folgt geändert:
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung Nr. 3088/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht
(EG) Nr. 3367/94 des Rates vom 20. Dezember richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt- führt,
schaftung der Fischbestände für Schiffe unter
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
estnischer Flagge (1995) (ABI. EG Nr. L 363
Nr. 3088/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht
S. 72)" ersetzt durch die Angabe „ Verordnung
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
(EG) Nr. 3081/95 des Rates vom 21. Dezember
zeitig übermittelt,
1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
schaftung der Fischbestände für Fischereifahr- 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
zeuge unter estnischer Flagge (1996) (ABI. EG Nr. 3088/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt
Nr. L 330 S. 68)". oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 735
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) 1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 3088/95 Kennbuchstaben oder -zittern nicht Nr. 414/96 einen Dorschfang aus den dort
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise genannten Gebieten umlädt oder übernimmt oder
anbringt.
2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG)
§ 18b Nr. 414/96 eine Fangmenge anlandet oder
umlädt."
Durchsetzung bestimmter
Artikel 2
Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei
in der Ostsee, den Selten und dem Öresund Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung zur
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts in
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Rates vom 4. März 1996 zur Festlegung von Über-
wachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ost-
Artikel 3
see, den Selten und dem Öresund (ABI. EG Nr. L 59
S. 1) verstößt, Indem er als Kapitän vorsätzlich oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
fahrlässig in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 31. Mai 1996
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Anderung der Verord-
nung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom 31. Mai
1996 (BGBI. 1 S. 732) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur
Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts in der ab 8. Juni 1996
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 27. April 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 18. April 1994
(BGBI. 1 S. 831),
2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 91 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018),
3. die am 28. April 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 13. April 1995
(BGBI. 1 S. 524),
4. die am 26. August 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 18. August 1995
(BGBI. 1 S. 1059),
5. die am 8. Juni 1996 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1
S. 876) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
s. 602),
zu 3. des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1
bis 5. S. 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994
(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602).
Bonn, den 31. Mai 1996
, Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
---------····--··---- - - -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 737
Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
§1 10. entgegen Artikel 7 Abs. 3 oder Artikel 8 Abs. 1 der
Durchsetzung Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 einen größeren als
technischer Erhaltungsmaßnahmen den zulässigen Anteil an Hering oder Makrele an
Bord behält,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
11. a) entgegen Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
(EWG) Nr. 3094/86 mit einem Schleppnetz mit
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom
einer Maschengröße unter 32 mm oder
7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhal-
tung von Fischbeständen (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt b) entgegen Artikel 7a Abs. 2 der Verordnung
geändert durch die Verordnung (EG) Ni'. 2251/95 des (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten
Rates vom 18. September 1995 zur 18. Änderung der Ver- Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten
ordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen Sprotten fängt,
zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 230 S. 11 ),
verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 12. entgegen Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder
Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 die
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) zuständige Kontrollbehörde nicht oder nicht recht-
Nr. 3094/86 ein Netz mit einer engeren Maschen- zeitig unterrichtet,
öffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschen-
öffnung verwendet, 13. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buch-
stabe b, Abs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Unterabs. 1
2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung oder 3, Abs. 8 Unterabs. 1 oder Abs. 19 oder
(EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Dredgen einen Artikel 9b der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den
größeren als den zulässigen Anteil an geschützten dort bezeichneten Gebieten ein nicht zugelassenes
Arten an Bord behält oder anlandet, Fanggerät verwendet,
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG) 14. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-
Nr. 3094/86 einen Fang nicht unmittelbar nach Ein- nung (EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Ring-
holen sortiert und einen Fang geschützter Arten, waden einen größeren als den zulässigen Anteil an
welche die festgesetzten Prozentsätze übersteigen, den dort bezeichneten Arten an Bord behält,
nicht unverzüglich wieder über Bord wirft,
15. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a oder Abs. 3
4. entgegen Artikel 2 Abs. 7 oder Artikel 9 Abs. 10 der
Buchstabe c Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 ein Netz nicht oder
Nr. 3094/86 nicht zugelassene Baumkurren be-
nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder
nutzt,
verstaut an Bord mit sich führt,
15a. entgegen Artikel 9 Abs. 4a der Verordnung (EWG)
5. entgegen Artikel 2 Abs. 11 der Verordnung (EWG)
Nr. 3094/86 mit einem Fischereifahrzeug, das nicht
Nr. 3094/86 ein Schleppnetz, eine Snurrewade oder
den dort genannten Kriterien entspricht, eine in
ein ähnliches Zugnetz mit einer engeren Maschen-
Artikel 9 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EWG)
öffnung als der dort vorgeschriebenen Mindest-
Nr. 3094/86 genannte Fischereitätigkeit ausübt,
maschenöffnung an Bord mitführt oder verwendet,
16. entgegen Artikel 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG)
6. entgegen Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung
Nr. 3094/86 in dem dort bezeichneten Gebiet mit
(EWG) Nr. 3094/86 eine Vorrichtung anbringt,
einem pelagischen Schleppnetz auf Sardellen fischt,
7. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verord-
17. entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 1 Satz 1 der
nung (EWG) Nr. 3094/86 untermaßige Fische, Krebs-
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 zum Fischen ex-
tiere oder Weichtiere oder entgegen Artikel 6 Abs. 1
plosive, giftige oder betäubende Stoffe oder Schuß-
der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort
geräte benutzt,
bezeichneten Gebieten oder mit unzulässigen
Netzen gefangenen Lachs oder Meerforelle umlädt, 18. entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 2 der Ver-
anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum ordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeich-
Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig neten Gebieten zum Fischfang elektrischen Strom
wieder über Bord wirft, verwendet,
8. entgegen Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) 19. entgegen Artikel 9 Abs. 15 der Verordnung (EWG)
Nr. 3094/86 Hummerschwänze oder Hummer- Nr. 3094/86 Fischfang mit einem Schleppnetz, einer
scheren aus den dort genannten Regionen und Snurrewade oder ähnlichem Zugnetz in den dort
Gebieten anlandet, bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen
9. entgegen Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Sperrzeiten betreibt,
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 Lachs, Meerforelle 20. entgegen Artikel 9 Abs. 16 der Verordnung (EWG)
oder Hering in einem Gebiet fängt, in dem dies Nr. 3094/86 eine automatische Sortiermaschine an
verboten ist, Bord hat,
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
21. entgegen Artikel 9 Abs. 17 der Verordnung (EWG) Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 7
Nr. 3094/86 bei der Fischerei auf Thunfisch oder Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)
andere Fischarten Schulen oder Gruppen von Nr. 3090/95, eine Fangmeldung
Meeressäugetieren mit Ringwaden einkreist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
22. entgegen Artikel 9a Abs. ·1 der Verordnung (EWG) zeitig abgibt,
Nr. 3094/86 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr 4. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c der Ver-
als der dort bezeichneten Länge an Bord hält oder ordnung (EWG) Nr. 2847/93 die Ankunft nicht, nicht
zur Fangtätigkeit benutzt oder richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder ohne
23. entgegen Artikel 10 Satz 1 der Verordnung (EWG) Bestätigung der Mitteilung einen Fang anlandet,
Nr. 3094/86 nicht zugelassene Verarbeitungen an 5. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 4 Satz 1
Bord vornimmt oder zuläßt. oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit
§2 Artikel 7 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)
Nr. 3090/95, die zuständigen Behörden nicht, nicht
Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See- 6. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 3, auch in
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG)
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1
12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3090/95,
die gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 261 S. 1), die vorgeschriebenen Angaben den zuständigen
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 des Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Rates vom 8. Dezember 1995 zur Änderung der Verord- nicht rechtzeitig übermittelt,
nung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontroll-
regelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG 7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder
Nr. L 301 S. 1), auch in Verbindung mit _der Verordnung Unterabs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93,
(EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September auch in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 erster Halbsatz
1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung der Verordnung (EG) Nr. 3090/95, die vorgeschriebe-
von Informationen Ober den Fischfang durch die Mit- nen Angaben nicht oder nicht vollständig aufbewahrt,
gliedstaaten (ABI. EG Nr. L 276 S. 1), geändert durch 8. entgegen Artikel 19a Abs. 2 Satz 3 der Verordnung
die Verordnung (EG) Nr. 2945/95 der Kommission vom (EWG) Nr. 2847/93 eine Fangtätigkeit in einem dort
20. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) genannten Fanggebiet ohne Genehmigung ausübt,
Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeich- 9. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung mit
nung von Informationen über den Fischfang durch die Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter
Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 308 S. 18), oder mit der Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93
Verordnung (EG) Nr. 3090/95 des Rates vom 22. Dezem- eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
ber 1995 Ober Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt- schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
schaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich
des Übereinkommens über die zukünftige multilaterale 10. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c Abs. 2
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nord- erster Anstrich jeweils in Verbindung mit Artikel 19c
westatlantik (1996) (ABI. EG Nr. L 330 S. 108) verstößt, Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich
indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Mel-
dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 10 Abs. 1a der
Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung 11. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung
mit Artikel 1 oder Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine dort genannte Angabe nicht
(EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 7 Abs. 1 erster Halb- oder nicht richtig in einem Logbuch erfaßt,
satz der Verordnung (EG) Nr. 3090/95, ein Logbuch 12. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt, nung (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in
2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut oder
Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder 13. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verord-
nicht rechtzeitig abgibt, nung (EWG) Nr. 2847/93 einen Bestand oder eine
3. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Bestandsgruppe zu einem Zeitpunkt befischt, zu dem
Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2 die betreffende Quote als ausgeschöpft gilt.
Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83
oder Artikel 7 Abs. 1 erster- Halbsatz der Verord-
§3
nung (EG) Nr. 3090/95, eine Anlandeerklärung,
Durchsetzung bestimmter
b) entgegen Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Kontrollmaßnahmen bel Erzeuger-
Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2
organisationen und Transportunternehmen
Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83
oder Artikel 7 Abs. 1 erster Halbsatz der Verord- Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
nung (EG) Nr. 3090/95, eine Umladungserklärung fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
oder 1. entgegen Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung
c) entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. (EWG) Nr. 2847/93 als Geschäftsführer einer Ein-
2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 3 der richtung, die Fischauktionen veranstaltet, oder einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 739
entsprechenden anderen zugelassenen Stelle eine 13. entgegen Artikel 11 Abs. 4 der Verordnung (EWG)
Verkaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder nicht Nr. 3440/84 in den dort bezeichneten Gebieten einen
rechtzeitig übermittelt, Flapper anbringt,
2. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) 14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 14
Nr. 2847/93 als Käufer Erzeugnisse ohne Vorlage einer Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 ein Sieb-
Verkaufsabrechnung abtransportiert oder netz oder eine Torquette nicht in der vorgeschriebe-
3. entgegen Artikel 13 Abs. 1 oder 3 der Verordnung nen Weise anbringt,
(EWG) Nr. 2847/93 ein Begleitdokument nicht oder 15. entgegen Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder mit- Nr. 3440/84 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet,
führt. 16. entgegen Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3440/84 ein Verstärkungstau anbringt,
§4
17. eine Torquette verwendet, die den Anforderungen
Durchsetzung bestimmter Netzvorschriften nach Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3440/84 nicht entspricht oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver- 18. entgegen Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
bot der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission Nr. 3440/84 eine Torquette anbringt.
vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrich-
tungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen §5
Netzen (ABI. EG Nr. L 318 S. 23), zuletzt geändert durch
Durchsetzung bestimmter Heringsfangverbote
die Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der Kommission vom
14. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 203 S. 21), verstößt, indem er Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der
1. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung Verordnung (EWG) Nr. 2115fl7 des Rates vom 27. Sep-
(EWG) Nr. 3440/84 Unterseiten-Scheuerschutzvor- tember 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der
richtungen anbringt oder festmacht, Anlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne
Bestimmung für den menschlichen Verzehr (ABI. EG
2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 oder Abs. 3 Nr. L 247 S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich
Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 einen oder fahrlässig
Oberseiten-Scheuerschutz anbringt,
1. entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2115n7
3. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder 5 der Verordnung in den bezeichneten Gebieten Heringe für industrielle
(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz Zwecke fängt oder
verwendet,
2. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2115n7
4. entgegen Artikel 5 Abs. 6 oder 7 der Verordnung für industrielle Zwecke gefangene Heringe in der
(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anlandet.
in den dort bezeichneten Gebieten verwendet,
5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 9 §6
der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 mehr als einen Durchsetzung bestimmter Fang-
Hievsteert verwendet,
bedingungen für die Fischerei auf Lodde
6. entgegen Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 3440/84 einen Hievsteert mit einer engeren Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 der See-
Maschenöffnung als der dort vorgeschriebenen fischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1 der
Mindestmaschenöffnung verwendet, Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985
zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die
7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens
Nr. 3440/84 einen Hievsteert an ein Schleppnetz mit über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf
einer Maschenöffnung von mehr als 70 mm anbringt, dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb
8. entgegen Artikel 6 Abs. 7, 8 oder 10 der Verordnung der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der
(EWG) Nr. 3440/84 einen Hievsteert verwendet, Vertragsparteien des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 179
S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-
9. entgegen Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung
lässig in den dort bezeichneten Gebieten Lodde mit einem
(EWG) Nr. 3440/84 eine Scheuerschutzmanschette
Netz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm
verwendet oder anbringt,
fischt.
10. entgegen Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 eine Steertleine nicht §7
in der vorgeschriebenen Weise anbringt, Durchsetzung bestimmter
11. einen Teilstropp oder einen Rundstropp verwendet, Erhaltungs- und Bewlrtschaftungs-
der den Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 2 oder maßnahmen zugunsten der Fischbestände
Artikel 1O Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) im Regelungsbereich des NAFO-Überelnkommens
Nr. 3440/84 nicht entspricht, Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
12. einen Rundstropp oder Flapper nicht entsprechend fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
den Anforderungen nach Artikel 10 Abs. 3 oder 4 oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 des Rates vom
Artikel 11 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) 22. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und
Nr. 3440/84 anbringt, Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungs-
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
bereich des Übereinkommens über die künftige multi- Regelungsbereich (ABI. EG Nr. L 329 S. 5) einen Gemein-
laterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei schaftsbeobachter nicht an Bord nimmt oder ihn nicht
im Nordwestatlantik (1996) (ABI. EG Nr. L 330 S. 108) unterstützt.
verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 §8
Fische der dort genannten Arten in den dort jeweils
Durchsetzung
bezeichneten Teilen des Regelungsbereichs über den
bestimmter Fangbedingungen
Rahmen der dort festgelegten Quoten hinaus fängt,
für die Fischerei des Blauen Wrttling
2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 ein Netz mit einer Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
kleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen fischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich
Mindestmaschenöffnung verwendet, oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der 'Verordnung
(EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur
3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Ver- Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische
ordnung (EG) Nr. 3090/95 eine Bescheinigung nicht Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Gel-
an Bord mitführt, tungsbereich des Übereinkommens über die künftige mul-
4. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung tilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei
(EG) Nr. 3090/95 ein Hilfsmittel oder eine Vorrichtung im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der
verwendet, Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Über-
einkommens (ABI. EG Nr. L 153 S. 7) beim Fang von
5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Blauem Wittling pelagische Schleppnetze mit einer
(EG) Nr. 3090/95 einen größeren als den zulässigen
Maschenöffnung von weniger als 35 mm verwendet.
Anteil an den dort bezeichneten Arten an Bord hat,
6. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 2 oder Abs. 4
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 das Fang- §9
gebiet oder den Fangort nicht oder nicht rechtzeitig
Durchsetzung bestimmter
verläßt,
Meldepflichten für die Fischerei
7. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
Nr. 3090/95 Fisch mit einer geringeren als der dort
festgelegten Mindestgröße nicht unverzüglich wieder Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
ins Meer wirft, fischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG)
8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 189/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur Anwen-
(EG) Nr. 3090/95 die dort genannten Informationen dung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation
nicht im Bordbuch aufzeichnet, für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABI. EG Nr. L 21
9. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung S. 4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3068/95 des
(EG) Nr. 3090/95 beim gezielten Fang einer oder Rates vom 21. Dezember 1995 zur Änderung der Ver-
mehrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer ordnung (EWG) Nr. 189/92 zur Anwendung bestimmter
kleineren Maschenöf!nung an Bord mitführt, Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im
Nordwestatlantik (ABI. EG Nr. l 329 S. 3), nicht nach den
10. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung
im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Bestimmun-
(EG) Nr. 3090/95 ein Bordbuch oder einen Lagerplan
gen die dort genannten Angaben übermittelt.
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
11. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 3090/'95 bei einer Kontrolle nicht Hilfe leistet, §10
12. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Durchsetzung bestimmter
Nr. 3090/95 bei der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt Fangbedingungen für die Fischerei auf
die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen
benachrichtigt oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
13. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
(EG) Nr. 3090/95 die gefangenen Mengen Schwarzer
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates vom
Heilbutt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Ge-
meldet.
samtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen
für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen
§7a (1996) (ABI. EG Nr. L 330 S. 1) verstößt, indem er als
Durchsetzung bestimmter Kontroll- Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
maßnahmen durch Gemeinschaftsbeobachter f: entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)
im Regelw,gsbereich des NAFO-Übereinkommens Nr. 3074/95 Fänge von Beständen, für die TAC oder
Quoten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder
Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
anlandet oder
fischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG) 2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 3069/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur Nr. 3074/95 mit anderen Arten vermengten Hering, der
Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord mit den dort bezeichneten Netzen gefangen wurde,
von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO- an Bord behält.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 741
§ 11 11. entgegen Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen Nr. 1866/86 zum Fischfang explosive, giftige oder
in der Ostsee, den Bellen und dem 0resund betäubende Substanzen benutzt,
12. entgegen Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
Nr. 1866/86 verankertes oder treibendes Fanggerät
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung ein-
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom
setzt oder
12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen
zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den 13. entgegen Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG)
Selten und dem 0resund (ABI. EG Nr. L 162 S. 1), zuletzt Nr. 1866/86 in den dort bezeichneten Gebieten
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/95 des nichteinheimische Arten aussetzt oder fängt oder
Rates vom 18. September 1995 zur fünften Änderung der Stör fängt.
Verordnung {EWG) Nr. 1866/86 über bestimmte techni-
sche Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen
in der Ostsee, den Selten und dem 0resund {ABI. EG
Nr. L 230 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich §12
oder fahrlässig Durchsetzung der
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen
Nr. 1866/86 dort bezeichnete Fischarten, die in den und der an Bord mitzuführenden Dokumente
dort genannten Gebieten während der angegebenen Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Schonzeiten gefangen werden, an Bord behält, Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
1a. entgegen Artikel 2 Abs. 1a der Verordnung (EWG) Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommis-
Nr. 1866/86 in den dort bezeichneten Gebieten zu sion vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten
der dort angegebenen Sperrzeit Dorsch fängt, für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von
Fischereifahrzeugen (ABI. EG Nr. L 132 S. 9) verstößt,
2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Nr. 1866/86 untermaßige Fische nicht oder nicht
rechtzeitig ins Meer zurückwirft, 1. a) entgegen Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 der
3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 Fischereifahrzeuge
Nr. 1866/86 zum Fischfang ein Netz mit einer kleine- oder
ren Maschenöffnung als der festgesetzten Mindest- b) entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG)
maschenöffnung verwendet oder schleppt, Nr. 1381/87 kleine Boote an Bord von Fischerei-
4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) fahrzeugen, Markierungsbojen oder ähnliche Ob-
Nr. 1866/86 für den Lachsfang ein Netz mit einer klei- jekte, die auf der Oberfläche schwimmen und dazu
neren Maschenöffnung als der festgesetzten Min- bestimmt sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät
destmaschenöffnung verwendet, befindet,
5. entgegen Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenn-
Nr. 1866/86 ein Kiemennetz mit einer kleineren zeichnet,
Maschenöffnung als der festgesetzten Mindest- 2. entgegen Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG)
maschenöffnung verwendet, Nr. 1381/87 ein Kennzeichen an einem Fischerei-
6. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung {EWG) fahrzeug auslöscht, ändert, verdeckt, verbirgt oder
Nr. 1866/86 Fanggeräte oder Ersatzfanggeräte nicht unleserlich werden läßt,
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord 3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG)
verstaut, Nr. 1381/87 ein dort aufgeführtes Dokument nicht an
7. entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Bord mitführt oder
Nr. 1866/86 mit einem Schleppnetz, einer Snurre- 4. entgegen Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG)
wade oder ähnlichem Netz das dort bezeichnete
Nr. 1381/87 den lnspektionsdiensten eines Mitglied-
Gebiet befischt,
., staates die Dokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung
8. entgegen Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) vorlegt.
Nr. 1866/86 während der angegebenen Schonzeiten
in den dort genannten Gebieten mit den dort
genannten Fanggeräten Lachs oder Meerforellen
fängt, § 12a
9. entgegen Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Durchsetzung von Bestimmungen
Nr. 1866/86 beim Lachs- oder Meerforellenfang Ober spezielle Fangerlaubnisse
nicht zugelassene Fanggeräte oder Fanggeräte über Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
die zugelassene Anzahl hinaus verwendet oder fischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich
Ersatzfanggeräte über die zugelassene Anzahl hin- oder fahrlässig ohne gültige spezielle Fangerlaubnis nach
aus an Bord mitführt, Artikel 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnu_ng (EG)
10. entgegen Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung
Nr. 1866/86 Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fang-
anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr erlaubnisse {ABI. EG Nr. L 171 S. 7) Fische fängt, an Bord
anzulanden, behält, umlädt oder anlandet.
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang ·1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
§12b 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Durchsetzung von Bestimmungen Nr. 3077/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt,
über Mindestangaben In Fanglizenzen 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 3077/95 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder
Ordnungswidrig Im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
Seefischereigesetzes handelt. wer gegen ein Gebot oder
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom 5. entgegen Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung (EG)
20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaft- Nr. 3077/95 gezielt Hering fängt oder
lichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen 6. entgegen Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EG)
(ABI. EG Nr. L 341 S. 93) verstößt, indem er als Kapitän Nr. 3077/95 ein Schleppnetz oder eine Ringwade in
vorsätzlich oder fahrlässig dem dort genannten Gebiet zu der dort angegebenen
1. entgegen Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Sperrzeit verwendet.
Nr. 3690/93 die Lizenz nicht an Bord mitführt oder
2. entgegen Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) §15
Nr. 3690/93 ohne gültige Fanglizenz Fische fängt, an
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
Bord behält, umlädt oder anlandet.
gegenüber lettischen Fischereifahrzeugen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
§13 Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Durchsetzung von Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3083/95 des Rates vom
Kontrollmaßnahmen gegenüber 21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und
schwedischen Fischereifahrzeugen Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-
In den Gewissem der Gemeinschaft zeuge unter lettischer Flagge (1996) (ABI. EG Nr. L 330
nach dem Stand vom 31. Dezember 1994 S. 78) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder
fahrlässig
Ordnungswidrig Im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Nr. 3083/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3237/94 der Kommission
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmun-
gen zu der Regelung über den Zugang zu den Gewässern 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
nach der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands, Nr. 3083/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
Norwegens und Schwedens (ABI. EG Nr. L 338 S. 20) der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
verstößt, Indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig übermittelt,
1. ohne vorherige Fanggenehmigung d~r Kommission 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3083/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder
Nr. 3237/94 die Fischerei in den dort genannten Ge- 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
bieten betreibt, Nr. 3083/95 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder
2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
Nr. 3237/94 bei der Fischerei die Bedingungen des
Anhangs IV dieser Verordnung nicht einhält oder
§16
3. entgegen Artikel 9 Satz 1 der Verordnung (EG)
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
Nr. 3237/94 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht
gegenüber estnischen Fischereifahrzeugen
in der vorgeschriebenen Weise führt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
§14 Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3081/95 des Rates vom
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen 21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und
gegenüber fir6ischen Fischereifahrzeugen Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-
zeuge unter estnischer Flagge (1996) (ABI. EG Nr. L 330
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S. 68) verstößt, Indem er als Kapitän vorsätzlich oder
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder fahrlässig ·
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3077/95 des Rates vom
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und
Nr. 3081 /95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
zeuge unter färöischer Flagge (1996) (ABI. EG Nr. L 330
S. 54) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder 2. entg_egen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
fahrlässig Nr. 3081/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
übermittelt,
Nr. 3077/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3081/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder
Nr. 3077/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig Nr. 3081/95 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder
übermittelt, nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
------ - ------- - - - - - - - - - - - - - -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 743
§17 § 18a
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
gegenüber litauischen FischereHahrzeugen gegenüber polnischen Fischereifahrzeugen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3085/95 des Rates vom Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3088/95 des Rates vom
21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und 21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und
Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr- Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-
zeuge unter der Flagge Litauens (1996) (ABI. EG Nr. L 330 zeuge unter der Flagge Polens (1996) (ABI. EG Nr. L 330
S. 88) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder S. 99) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder
fahrlässig fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 3085/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig Nr. 3088/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 3085/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in Nr. 3088/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt, übermittelt,
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 3085/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder Nr. 3088/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 3085/95 Kennbuchstaben oder -Ziffern nicht oder Nr. 3088/95 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder
nicht iri der vorgeschriebenen Weise anbringt. nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
§18
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen §18b
gegenüber norwegischen Fischereifahrzeugen Durchsetzung bestimmter
Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
in der Ostsee, den Selten und dem "resund
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3075/95 des Rates vom Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
22. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr- Verbot der Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom
zeuge unter der Flagge Norwegens (1996) (ABI. EG 4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaß-
Nr. L 330 S. 43) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich nahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Selten und
oder fahrlässig dem 0resund (ABI. EG Nr. L 59 S. 1) verstößt, indem er als
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Nr. 3075/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig 1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, Nr. 414/96 einen Dorschfang aus den dort genannten
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Gebieten umlädt oder übernimmt oder
Nr. 3075/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in 2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG)
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig Nr. 414/96 eine Fangmenge anlandet oder umlädt.
übermittelt,
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 3075/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt, §19
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Zuständigkeit
Nr. 3075/95 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bun-
desbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für
5. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3075/95 die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Blauleng, Leng oder Lumb mit einer anderen als der nach § 9 Seefischereigesetz auf die Außenstelle Hamburg
dort bezeichneten Fangmethode in den dort bezeich- der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
neten Gebieten fischt oder übertragen.
6. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3075/95
ein Schleppnetz oder eine Ringwade in dem dort
genannten Gebiet zu der dort angegebenen Sperrzeit
§20
verwendet. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Vom 31. Mal 1996
Auf Grund des§ 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 994), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Eintragung zu Ausnahme Nr. 50 die Angabe "- offen -• durch die Angabe
"(M) Freistellung von Maschinen, Verbrennungsmotoren der UN"'.Nr. 3166" ersetzt.
2. Die Ausnahme Nr. 50 wird wie folgt gefaßt:
,,Ausnahme Nr. 50 (M)
Freistellung von Maschinen, Verbrennungsmotoren der UN-Nr. 3166
1 Abweichend von
- § 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See in Verbindung mit dem IMDG-Code deutsch, Seite 9027-3
sind Maschinen, Verbrennungsmotoren, einschließlich eingebaut in Maschinen oder Fahrzeugen, nicht der
UN-Nr. 3166 in der Klasse 9 zuzuordnen und unterliegen somit nicht den Vorschriften der Gefahrgutverord-
nung See.
2 Sonstige Vorschriften
Die Vorschriften der Nummer 1 werden auf der Grundlage des Abschnitts 22 der Allgemeinen Einleitung des
IM DG-Code deutsch erlassen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 745
....,#
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Offizieren
der Reserve bis zum Dienstgrad eines Stabshauptmanns,
der Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften
Vom 28. Mai 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1737) und des Artikels 1 Abs. 2
der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung
der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBI. 1S. 775), geändert durch die Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und
Entlassung der Soldaten vom 17. März 1972 (BGBI. 1S. 499), ordne ich an:
1.
Meine Anordnung vom 23. November 1994 (BGBI. 1S. 3668), geändert durch
Anordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. Nach der Überschrift „Für Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Soldaten,
die Grundwehrdienst, Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft oder freiwil-
ligen zusätzlichen Wehrdienst leisten" wird folgender neuer Satz eingefügt:
„Die Ernennung und Entlassung der Offiziere, die der Besoldungsordnung A
angehören, sowie der Unteroffiziere der Teilstreitkraft Heer, die im Militäri-
schen Abschirmdienst verwendet werden, behalte ich mir vor."
2. Abschnitt I Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Anwärter
für eine Laufbahn der Offiziere sowie der Soldaten, die Grundwehrdienst lei-
sten und sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärter für eine Laufbahn
der Offiziere widerruflich verpflichtet haben, übertrage Ich dem Amtschef
des Personalstammamtes der Bundeswehr."
3. In Abschnitt II Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Angehörigen" die Wör-
ter „des Militärischen Abschirmdienstes," gestrichen.
II.
Diese Anordnung tritt am 1 . Juli 1996 in Kraft.
Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wurde angehört.
Bonn, den 28. Mai 1996
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten
Vom 31. Mai 1996
Auf Grund des§ 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1737) ordne ich an:
Artikel 1
Artikel 2 Abs. 1 der Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die
Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1067), zuletzt geändert
durch die Anordnung vom 7. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 218), wird wie folgt
geändert:
1. In Abschnitt II Nr. 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:
"Der Dienstanzug ist beim Heer grau, bei der Luftwaffe blau und bei der
Marine dunkelblau. In bestimmten Gebieten ist der Dienstanzug bei Heer
und Luftwaffe sandfarben, bei der Marine sandfarben oder weiß."
2. Abschnitt III Satz 1 Nr. 2 Buchstabe r wird wie folgt gefaßt:
„r) Stabskapitänleutnant
zwei mittelbreite, dazwischen zwei schmale Ärmelstreifen, auf beiden
Unterärmeln;".
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. Mai 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
------ - - --------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 747
Bekanntmachung
zu § 8 des Markengesetzes
Vom 13. Mai 1996
1.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 5. Oktober 1994
(BGBI. 1 S. 3082; 1995 t S. 156) werden folgende amtliche Prüf- und Gewähr-
zeichen bekanntgemacht:
1. Prüf- und Gewährzeichen für Gegenstände aus Edelmetall, das in der Repu-
blik Moldau eingeführt ist (Anlage 1),
2. Prüf- und Gewährzeichen für „Welt-Klasse-Produkte", das in der Republik
Korea eingeführt ist (Anlage 2).
II.
Auf Grund des§ 8 Abs. 2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird bekanntgemacht,
daß die folgenden Kennzeichen:
1. Neues Emblem Nr. 1 der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA
(Anlage 3),
2. Bezeichnung, Abkürzung und Emblem des Übereinkommens über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflan-
zen (Anlage 4),
3. Emblem und Abkürzung der Asia-Pacific Economic Cooperation (Anlage 5)
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. November 1995 (BGBI. 1S. 1587).
Bonn, den 13. Mai 1996
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
La'nfermann
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Anlage 1
Prüf- und Gewährzeichen der Republik Moldau
für Gegenstände aus Edelmetall
für verbindliche Bescheinigungen für freiwillige Bescheinigungen
Farben: blau, gelb, rot oder
in einer Kontrastfarbe zum Hintergrund
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 749
Anlage 2
Prüf- und Gewährzeichen der Republik Korea
,,Koreanisches Welt-Klasse-Produkt"
Farben: blau auf weißem Hintergrund oder
weiß auf ~lauem Hintergrund
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Anlage3
Neues Kennzeichen Nr. 1
der Europäischen Freihandelsassoziation
eingeführt ab 1. Januar 1995
Farben: schwarz-weiß oder
Nationalfarben der Flaggen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 · 751
Anlage4
Bezeichnung:
übereinkommen über den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten freile-
bender Tiere und Pflanzen
Convention on lntemationaJ Trade in Endangered Species of Wild Fauna and
Flora
Convention sur le commerce international des especes de faune et de fiere
sauvages menacees d'extinction
Abkürzung: C.I.T.E.S.
Kennzeichen:
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Anlage5
Asia-Pacific Economic Cooperation
Kennzeichen:
Farben: grün-weiß auf blauem Grund
Abkürzung: APEC
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 753
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
8.5.96 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 6033 (99 30. 5. 96) 20.6.96
96-1-2-133
10.5.96 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertdritten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Pb-
flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz
Kassel) 6033 (99 30. 5. 96) 20.6.96
96-1-2-103
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 587/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitglied-
staaten und der Kommission im Sektor Mi Ich und Mi Ich erze u g -
nisse L 84/19 3.4.96
2. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 588/96 der Kommission über eine Ausnahme von
der Verordnung (EG} Nr. 1372/95 hinsichtlich des Datums der Ausstel-
lung der Ausfuhrlizenzen im Sektor G e f I ü g e I f I e i s c h während der
Woche vom 8. bis 14. April 1996 L 84/21 3.4.96
2. 4. 96 Verordnung (EG} Nr. 590/96 der Kommission über eine Ausnahme von
der Verordnung (EG} Nr. 1370/95 hinsichtlich des Datums der Ausstel-
lung der Ausfuhrlizenzen im Sektor Sc h w e i n e f I e i s c h L 84/27 3.4.96
2. 4. 96 Verordnung (EG} Nr. 592/96 der Kommission zur .Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften für
Ausfuhrerstattungen im Sektor M i I c h und M i I c h erze u g n iss e L 84/31 3.4.96
3. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 602/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2932/95 über eine Ausschreibung zum Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmten Tab a k ballen aus Beständen der griechischen
Interventionsstelle L 86/14 4.4.96
3. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 608/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 443/96 über den Verkauf von Rind f I e i s c h , das zur
Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist, aus Beständen einiger
Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1181 /95 L 86/30 4.4.96
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3.4.96 Verordnung (EG) Nr. 613/96 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1627/89 über den Ankauf von Rind f I e i s c h durch
Ausschreibung sowie zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Inter-
ventionsmaßnahmen für Rindfleisch L 86/63 4.4.96
25.3.96 Verordnung (EG) Nr. 619/96 des Rates zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 715/90 über die Regelung für landwirtschaftliche Er-
ze u g n i s s e und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
hergestellte Waren mit Ursprung i~. den AKP-Staaten oder in den über-
seeischen Ländern und Gebieten (ULG) L 89/1 10.4.96
9.4.96 Verordnung (EG) Nr. 620/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 785/95 mit ·Durchführungsbestimmungen zu der Verord-
nung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisa-
tion für T r o c k e n f u tt er L 89/3 10. 4. 96
9.4.96 Verordnung (EG) Nr. 621/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 84/93 über die Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaf-
ten im Rohtabaksektor L 89/8 10.4.96
9.4.96 Verordnung (EG) Nr. 622/96 der Kommission zur Anwendung der Verord-
nung (EG) Nr. 2534/95 des Rates auf einige andere Bestimmungsländer
als die Gebiete des ehemaligen Jugoslawiens (Albanien; Bulgarien,
Rumänien) L 89/10 10.4.96
9.4.96 Verordnung (EG) Nr. 623/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1489/95 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für
Obst und Gemüse L 89/11 10.4.96
10. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 635/96 der Kommission zur Anpassung der durch
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung
einer Zusatzabgabe im Mi Ich sektor festgesetzten Gesamtmenge L 90/17 11.4.96
10.4.96 Verordnung (EG) Nr. 636/96 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von
Pecorino Romano L 90/19 11.4.96
9.4.96 Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission über die Voraussetzungen
für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Er-
zeuger bestimmter I a n d w i r t s c h a f t I i c h e r Ku I t u r p f I an z e n L 91/46 12.4.96
12.4.96 Verordnung (EG) Nr. 665/96 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der Anspruchsübertragun-
gen und zeitlich begrenzten Abtretungen gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3013/89 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und
Ziegenfleisch L 92/6 13.4.96
12.4.96 Verordnung (EG) Nr. 666/96 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EG) Nr. 44 7/96 mit Sondermaßn~hmen für die
Einfuhr von O I i v e n ö I mit Urspru~.9 in Tunesien und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1477/95 mit Ubergangsmaßnahmen zur Anwen-
dung des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkom-
mens über die Landwirtschaft im Sektor Olivenöl L 92/9 13.4.96
12.4.96 Verordnung (EG) Nr. 669/96 der Kommission zur Festsetzung der
Höchstpreise und -mengen für den Ankauf von Rind f I e i s c h zur Inter-
vention im Rahmen der 157. Teilausschreibung der allgemeinen Inter-
ventionsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89 L 92/16 13.4.96
12.4.96 Verordnung (EG) Nr. 673/96 der Kommission zur Einstellung des Sa r -
d e 11 e n fangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge L 94/1 16.4.96
12.4.96 Verordnung (EG) Nr. 674/96 der Kommission zur Einstellung -des K a -
b e I j au - , Sc h e II f i s c h - , W i tt I i n g - , Sc h o II e n - und S e e -
zu n gen fangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 94/2 16.4.96
15.4.96 Verordnung (EG) Nr. 675/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1517fl7 zur Festlegung der Liste der Sortengruppen für
den Hopfen anbau in der Gemeinschaft L 94/3 16A.96
10.4.96 Verordnung (EG) Nr. 686/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1975/95 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung I an d -
wir t s c h a f t I ich er Erzeugnisse an die Bevölkerung von Georgien,
Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan L 97/1 18.4.96
17.4.96 Verordnung (EG) Nr. 692/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3201 /90 über Durchführungsbestimmungen für die
Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmost e L 97/15 18.4.96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996 755
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
28.3.96 Verordnung (EG) Nr. 545/96 des Rates zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 388ll5 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstof-
fen nach Drittländern an die Kommission L 80/1 30.3.96
28.3.96 Verordnung (EG) Nr. 546/96 des Rates zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1055/72 über die Mitteilung der Einfuhr von Kohlenwasser-
stoffen an die Kommission L 80/2 30.3.96
28.3.96 Verordnung (EG) Nr. 547/96 des Rates zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1038ll9 über die gemeinschaftliche Unterstützund eines Vor-
habens zur Exploration von Kohlenwasserstoffen in Grönlan L 80/3 30.3.96
29.3.96 Verordnung (EG) Nr. 573/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1600/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrre-
gelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffen-
den Zollkontingente und zur Änderung dE!r Verordnung (EG) Nr. 1474/95
zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für
Albumine im Anschluß an die im Rahmen der multilateralen Handelsver-
handlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte L 80/54 30.3.96
28.3.96 Verordnung (EG) Nr. 585/96 des Rates zur Änderung - hinsichtlich
bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Israel - der Verordnung (EG)
Nr. 1981/94 zur Eröffnun~ und Verwaltung von Gemeinschaftszollkon-
tingenten für bestimmte rzeugnisse mit Ursprung in Algerien, Zypern,
Ägypten, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, den besetzten Gebieten,
Tunesien und der Türkei sowie zur Einführung eines Verfahrens für die
Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontingente, und zur Änderung
der Verordnung (EG) N~.. 934/95 zur Festlegung zolltariflicher Plafonds
und einer statistischen Uberwachung im Raho,en von Referenzmengen
für bestimmte Waren mit Ursprung in Zypern, Agypten, Jordanien, Israel,
Tunesien, Syrien, Malta, Marokko und den besetzten Gebieten L 84/8 3.4.96
1. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 586/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 84/18 3.4.96
2.4.96 Verordnung (EG) Nr. 589/96 der Kommission zur Festlegung der Durch-
führungsbestimmungen im Sektor Rindfleisch zu der Verordnung (EWG)
Nr. 715/90 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeug-
nisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte
Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie in den überseeischen
Ländern und Gebieten L 84/22 3.4.96
2.4.96 Verordnung (EG) Nr. 593/96 der Kommission zur Bestimmung des Pro-
zentsatzes, zu dem den im März 1996 gestellten Anträgen auf Erteilung
von Lizenzen für die Einfuhr von Fleisch aus Polen und Ungarn im
Rahmen der zusätzlichen Zollkontingente gemäß Verordnung (EG)
Nr. 417/96 stattgegeben wird L 84/32 3.4.96
2.4.96 Verordnung (EG) Nr. 596/96 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor Milch und
Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zur der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik Polen,
der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Födera-
tiven Republik geschlossenen Interimsabkommen L 84/37 3.4.96
25.3.96 Verordnung (EG) Nr. 600/96 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der
Volksrepublik China L 86/1 4.4.96
2.4.96 Verordnung (EG) Nr. 601 /96 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter ver-
derblicher Waren L 86/8 4.4.96
3.4.96 Verordnung (EG) Nr. 612/96 der Kommission über die Neuverteilung der
1995 nicht genutzten Kontingentsmengen für ·bestimmte Waren mit
Ursprung in der Volksrepublik hina L 86/57 4.4.96
3.4.96 Verordnuni (EG) Nr. 617/96 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten aren in die Kombinierte Nomenklatur L 88/1 5.4.96
3.4.96 Verordnuni (EG) Nr. 618/96 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten aren in die Kombinierte Nomenklatur L 88/3 5.4.96
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756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil lt zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28.3.96 Verordnung (EG) Nr. 648/96 des Rates zur Einführung endgültiger
Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in In-
donesien, Malaysia und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung
der vorläufigen Zölle L 91/1 12.4.96
11. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 652/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3016/95 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Co-
des 0104 1O30, 0104 1O80, 0104 20 90 und 0204 L 91/23 12.4.96
28.3.96 Verordnung (EG) Nr. 663/96 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikro-
platten) mit Ursprung in Malaysia, Mexiko und den Vereinigten Staaten
von Amerika und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufiQen Zolls L 92/1 13.4.96
29.3.96 Verordnung (EG) Nr. 664/96 des Rates zur Verlängerung der Aussetzung
des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektro-
nischer Mikroschaltungen, sogenannter EPROMs (löschbare, program-
mierbare Nur-Lese-Speicher), mit Ursprung in Japan L 92/4 13.4.96
12.4.96 Verordnung (EG) Nr. 667/96 der Kommission zur Festsetzung der ge-
meinschaftlichen Erzeugerpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung
der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zy-
pern, Israel, Jordanien und Marokko L 92/11 13.4.96
12.4.96 Verordnung (EG) Nr. 670/96 der Kommission über die Erteilung von Li-
zenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für das
zweite Quartal 1996 (zweiter Zeitraum) · L 92/17 13.4.96
16.4.96 Verordnung (EG) Nr. 681/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 427/96 zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr
von Rohrrohzucker zu besonderen Präferenzbedingungen aus AKP-
Staaten und Indien zur Versorgung gemeinschaftlicher Raffinerien im
Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 L 96/1 17.4.96
16.4.96 Verordnung (EG) Nr. 690/96 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter
verderblicher Waren L 97/7 18.4.96
16.4.96 Verordnung (EG) Nr. 691/96 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 97/13 18.4.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 284/96 der Kommission vom
14. Februar 1996 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 zur
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich
der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen so-
wie der Verordnung (EG) Nr. 3016/95 zur Eröffnung von Gemeinschafts-
zollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch
der KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80, 0104 20 90 und 0204 für 1996
(ABI. Nr. L 37 vom 15. 2. 1996) L 99/27 20.4.96