702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Vom 23. Mai 1996
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und des § 32 Abs. 1 Satz 3
und 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61), die durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a Doppel-
buchstabe dd, gg und hh des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370)
geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet das Bundesmini-
sterium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
Dem § 4 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar
1984 (BGBI. 1S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März
1995 (BGBI. 1S. 410) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden
Auslagen ist die auf die Kosten nach den §§ 2 und 3 entfallende, gesetzlich
geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996 703
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Vom 24. Mal 1996
Auf Grund des § 103b Abs. 2 und 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 1993 (BGBI. 1 S. 1839, 1992) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Die Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 4. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 882) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Gebühren werden für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen erhoben."
2. In § 3 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 4 wird gestrichen. § 5 wird§ 4.
4. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:
„Anlage
(zu§ 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebührensätze in DM
Lfd.
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
Nr.
ab 1.6.1997
1. Güterfernverkehr
1.1 Erteilung einer Genehmigung für den allgemeinen Güterfern-
verkehr (§§ 1O ff. GüKG) - Neuerteilung, Wiedererteilung - 300-520 330-540
1.2 Erteilung einer Genehmigung für Einzelfahrten im Güterfern-
verkehr (§ 19a GüKG) 30-150 40-160
1.3 Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der
Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten
Verkehr 30- 50 40- 60
1.4 Berichtigung einer Genehmigungsurkunde (§ 15 Abs. 3 GüKG) 30-150 40-160
1.5 Neuausstellung (Zweitschrift) der Genehmigungsurkunde 25- 70 30- 70
1.6 Entscheidung über die Genehmigungspflicht(§ 8 Abs. 2 GüKG) 40-450 60-500
1.7 Aufteilung einer Genehmigung in mehrere Teilgenehmigun-
gen (§ 12a GüKG) oder Zusammenlegung mehrerer Teilge-
nehmigungen; je Teilgenehmigung 30- 50 40- 60
2. Umzugsverkehr
2.1 Erteilung einer Erlaubnis für den Umzugsverkehr (§ 37 GüKG) 120- 340 140- 360
2.2 Berichtigung der Erlaubnisurkunde (§ 39, § 15 Abs. 3 GüKG)
2.2.1 Berichtigung der ersten Ausfertigung 25-110 30-120
2.2.2 Berichtigung jeder weiteren Ausfertigung je 20 20
2.3 Ausstellung einer weiteren Ausfertigung oder einer Zweit-
schrift der Erlaubnisurkunde 20- 70 30- 70
2.4 Entscheidung über die Erlaubnispflicht (§ 8 Abs. 2, § 39 GüKG) 30-330 50-360
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
Gebührensätze in DM
Lfd.
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
Nr.
ab 1.6.1997
3. Allgemeiner Güternahverkehr
3.1 Erteilung einer Erlaubnis für den allgemeinen Güternahver-
kehr (§ 80 GüKG) 90-460 120- 500
3.2 Erteilung einer Erlaubnis für den Güternahverkehr mit Be-
schränkungen (§ 80 GüKG) 70-270 80-300
3.3 Berichtigung einer Erlaubnisurkunde (§ 83 Abs. 1 GüKG)
3.3.1 Berichtigung der ersten Ausfertigung 30 - 110 30-120
3.3.2 Berichtigung jeder weiteren Ausfertigung je 20 20
3.4 Ausstellung einer weiteren Ausfertigung oder einer Zweit-
schrift der Erlaubnisurkunde 20- 70 30- 70
3.5 Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung zur
Ausübung des allgemeinen Güternahverkehrs(§ 89 GüKG)
3.5.1 Ausstellung der ersten Ausfertigung 30- 70 40- 80
3.5.2 Ausstellung jeder weiteren Ausfertigung je 20 20
3.6 Entscheidung über die Erlaubnispflicht (§ 8 Abs. 2, § 83 Abs. 2
GüKG) 40-440 60-480
4. Standortbestimmung
4.1 Ausstellung oder Berichtigung einer Standortbescheinigung
(§§ 6, 6a, 51 GüKG)
4.1.1 für das erste Kraftfahrzeug mit örtlicher Prüfung des Sitzes/
der Niederlassung 30- 80 50-100
4.1.2 für das erste Kraftfahrzeug ohne örtliche Prüfung des Sitzes/
der Niederlassung 20- 60 30- 80
4.1.3 für jedes weitere Kraftfahrzeug je 20 20
4.2 Ausstellung einer Zweitschrift der Standortbescheinigung 20- 70 30- 70
5. Werkfernverkehr
5.1 Erteilung einer Meldebestätigung (§ 52 Abs. 4 GüKG) 30 30
6. Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für
den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers
(§ 7 Berufszugangs-Verordnung GüKG)
6.1 Erteilung der Bescheinigung 40-200 40-200
6.2 Ausstellung einer weiteren Ausfertigung der Bescheinigung 30- 85 30- 85
7. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Einzelfahrtge-
nehmigungen oder mit Zeitgenehmigungen
7.1 Ausstellen einer Einzelfahrtgenehmigung 15- 25 15- 25
7.2 Ausstellen einer Mehrfahrtengenehmigung 30-200 30-200
7.3 Ausstellen einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung
je Lastzug und Land)
7.3.1 Gültig bis zu 1 Monat 20- 40 25- 45
7.3.2 Gültig bis zu 3 Monaten 25- 80 30- 90
7.3.3 Gültig bis zu 6 Monaten 30-100 40-110
7.3.4 Gültig bis zu 12 Monaten 70-190 80-210
7.4 Berichtigung und Neuausfertigung einer befristeten Genehmi-
gung 15- 30 15- 35
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996 705
Gebührensätze in DM
Lfd.
·Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlungen
ab 1.6.1997
8. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit einer Gemein-
schaftslizenz
8.1 Erteilung und Neuausfertigung einer Gemeinschaftslizenz 100- 350 100-350
8.2 Berichtigung der Gemeinschaftslizenz
8.2.1 Berichtigung des Originals 30-135 30- 135
8.2.2 Berichtigung jeder beglaubigten Abschrift je 20 20
8.3 Ausstellung einer beglaubigten Abschrift je 30- 80 30- 80
9. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des
CE MT-Kontingents
9.1 Erteilung einer CEMT-Genehmigung 90-220 110- 250
9.2 Berichtigung und Neuausfertigung einer CEMT-Genehmi-
gung 20- 35 20- 40
10. Grenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut
10.1 Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Beför-
derungen von Umzugsgut 90-200 110-230
10.2 Berichtigung und Neuausfertigung einer Genehmigung für
grenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut 20- 35 20- 40
11. Binnenverkehr mit EG-Kabotagegenehmigungen
11.1 Erteilung einer Kabotagegenehmigung
11.1.1 Gültig für 1 Monat 40-100 40-100
11.1.2 Gültig für 2 Monate 50-120 50-120
11.2 Berichtigung und Neuausfertigung einer Kabotagegenehmi-
gung 30- 60 30- 85
12. Für unter den Nummern 1 bis 11 nicht aufgeführte Amtshand-
lungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von 25-240 30-270
13. Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung bis zu 75 % bis zu 75 %
nach den Nummern 1 bis 12 aus anderen Gründen als wegen der Gebühr der Gebühr
Unzuständigkeit der Behörde/Rücknahme eines Antrags auf für die Vor- für die Vor-
Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 12 nahme der nahme der
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Amtshandlung Amtshandlung
Beendigung
14. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den bis zu 75 % bis zu 75 %
Nummern 1 bis 12, soweit der Betroffene dazu Anlaß gege- der Gebühr der Gebühr
ben hat für die Vor- für die Vor-
nahme der nahme.der
Amtshandlung Amtshandlung
15. Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Wider- bis zur Höhe bis zur Höhe
spruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen der für die der für die
Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Form- Vornahme der Vornahme der
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes un- Amtshandlung Amtshandlung
beachtlich ist vorgesehenen vorgesehenen
Gebühr Gebühr
---------------- --------------
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
Gebührensätze in DM
Lfd.
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
Nr.
ab 1. 6. 1997
16. Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen bis zu 75 % bis zu 75 %
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung der Gebühr der Gebühr
nach Nr. 15 nach Nr. 15
17. Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine bis zu 10% bis zu 10%
Kostenentscheidung richtet des streitigen des streitigen
Betrages Betrages".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Mai 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996 707
Verordnung
über die Ausstellung von Bescheinigungen
nach dem Ölschadengesetz und zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie
Vom 30. Mai 1996
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes vom 2. Sicherheit:
30. September 1988 (BGBI. 1 S. 1770, 1995 1 S. 2084)
eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
im Sinne des § 2 Abs. 3 des Ölschadengesetzes.
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821), des
Artikels 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu (2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des
den Internationalen Übereinkommen vom 29. November Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBI. 1996 II
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut- S. 670) und des Fondsübereinkommens von 1992 (BGBI.
zungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die 1996 II S. 685).
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschä-
digung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II
§2
S. 301) sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung Zuständigkeit
vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit Für die Ausstellung und Einziehung der Ölhaftungsbe-
dem Bundesministerium der Finanzen: scheinigungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und
Hydrographie zuständig.
Artikel 1
§3
Verordnung
über die Ausstellung von Bescheini- Voraussetzungen
gungen nach dem Ölschadengesetz (1) Die Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung
(Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung) setzt einen schriftlichen Antrag des Eigentümers voraus.
Der Antrag muß enthalten:
§1
1. den Namen, das Unterscheidungssignal und den
Begriffsbestimmungen Heimathafen des Schiffes;
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist 2. den Namen des Eigentümers;
1. Ölhaftungsbescheinigung: 3. die Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Eigen-
eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 des Ölschaden- tümers einschließlich der Telefon- und, sofern vor-
gesetzes, handen, der Telefax-Nummer.
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
(2) Dem Antrag sind beizufügen: (4) Ist eine Ölhaftungsbescheinigung unbrauchbar
geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verloren
1 . eine Erklärung des Sicherheitsgebers, daß
gegangen ist, wird auf Verlangen eine Ersatzausfertigung
a) die Sicherheit den Voraussetzungen des Haf- ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene Ölhaftungs-
tungsübereinkommens von 1992 entspricht und bescheinigung ist zurückzugeben.
b) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die
dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzun- §5
gen nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei
Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Pflichten des Eigentümers
Änderung an das Bundesamt für Seeschiffahrt und
Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendi-
Hydrographie wirksam wird,
gung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt,
2. ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes, daß die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3
3. für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich
berechtigt sind, die Angabe eines Zustellungsbevoll- dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mit-
mächtigten mit ständigem Wohnsitz im Geltungs- zuteilen.
bereich der Verordnung und schriftlicher Vollmacht. §6
(3) Sind der Antrag und die Unterlagen nach Absatz 2 Einziehung
nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefaßt, so
ist eine von einem behördlich anerkannten Übersetzer Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
gefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizu- kann eine Ölhaftungsbescheinigung einziehen, wenn
fügen.
1. eine Voraussetzung für deren Ausstellung nicht ge-
geben war oder später wieder entfallen ist,
§4
2. zur Erlangung der Ölhaftungsbescheinigung unrich-
Ausstellung
tige oder unvollständige Angaben gemacht worden
(1) Sind die Voraussetzungen des § 3 und des § 2 sind.
Abs. 3 des Ölschadengesetzes erfüllt, so wird eine Öl-
haftungsbescheinigung in deutscher Sprache und eng- §7
lischer Übersetzung nach dem Muster der Anlage 1, im
Falle des§ 12 Abs. 1 des Ölschadengesetzes nach dem Ordnungswidrigkeiten
Muster der Anlage 2 ausgestellt. (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des
(2) Die Geltungsdauer der Ölhaftungsbescheinigung Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
darf die der Sicherheit nicht überschreiten. Sie kann auf lässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht oder nicht
einen kürzeren Zeitraum befristet werden. rechtzeitig macht.
(3) Wird die Ölhaftungsbescheinigung für ein Schiff (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Geltungs- von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach § 8
bereich des Ölschadengesetzes eingetragen ist, wird Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Ölschadengesetzes wird auf das
eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertra-
hinterlegt. gen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996 709
Anlage 1
(zu§ 4 Abs. 1)
Bundesrepublik Deutschland
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
Federal Republic of Germany
Federal Maritime and Hydrographie Agency
Bescheinigung
über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
für die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Certificate
of lnsurance or other Financial Security
in respect of Civil Liability for Oil Pollution Damage
Ausgestellt nach Artikel VII des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden.
lssued in accordance with the provisions of Article VII of the International Convention on Civil Liability for Oil
Pollution Damage, 1992.
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
Name des Schiffes Unterscheidungssignal Heimathafen Name und Anschrift des Eigentümers
Name of ship Oistinctive number or letters Port of registry Name and address of owner
-
Hiermit wird bescheinigt, daß für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit
nach Maßgabe des Artikels VII des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden besteht.
This is to certify that there is in force in respect of the above-named ship a policy of insurance or other financial
security satisfying the requirements of Article VII of the International Convention on Civil Liability for Oil Pollution
Damage, 1992.
Art der Sicherheit
Type of Security
Geltungsdauer der Sicherheit
Durat io n of Security
----------------------------------
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)
Name and Address of the fnsurer(s) and/or Guarantor(s)
Name
Name
Anschrift
Address
Diese Bescheinigung gilt bis
----------------------------------
Th is certificate is valid until
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
lssued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany,
Federal Maritime and Hydrographie Agency
in/at Hamburg am/on _______________________
Datum/Date
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)
(S1gnature and Title of issuing or certifying official)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996 711
Anlage 2
(zu§ 4 Abs. 1)
Bundesrepublik Deutschland
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
Federal Republic of Germany
Federal Maritime and Hydrographie Agency
Bescheinigung
über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
für die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Certificate
of lnsurance or other Financial Security
in respect of Civil Liability for Oil Pollution Oamage
Ausgestellt nach Artikel VII des Internationalen Überein- Ausgestellt nach Artikel VII des Internationalen Überein-
kommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für kommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden. Ölverschmutzungsschäden.
lssued in accordance with the provisions of Article VII of lssued in accordance with the provisions of Article VII of
the International Convention on Civil Liability for Oil Pol- the International Convention on Civil Liability for Oil Pol-
lution Damage, 1969. lution Damage, 1992.
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
Name des Schiffes Unterscheidungssignal Heimathafen Name und Anschrift des Eigentümers
Nameofship Distinctive number or letters Port of registry Name and address of owner
Hiermit wird bescheinigt, daß für das vorgenannte Schiff eine Hiermit wird bescheinigt, daß für das vorgenannte Schiff eine
Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Versicherungspolice oder sonstige fmanzielle Sicherheit nach
Maßgabe des Artikels VII des Internationalen Übereinkommens Maßgabe des Artikels VII des Internationalen Übereinkommens
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs- von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-
schäden besteht. schäden besteht.
This is to certify that there is in force in respect of the above- This is to certify that there is in force in respect of the above-
named ship a policy of insurance or other financial security named ship a policy of insurance or other financial security
satisfying the requirements of Article VII of the International satisfying the requirements of Article VII of the International
Convention on Civil Liability for Oil Pollution Damage, 1969. Convention on Civil Liability for Oil Pollution Damage, 1992.
Art der Sicherheit
Type of Security
Geltungsdauer der Sicherheit
Ouratio n of Security
-----------------------------------
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)
Name and Address of the lnsurer(s) and/or Guarantor(s)
Name
Name
Anschrift
Address
Diese Bescheinigung gilt bis
Th is certificate is valid until
------------------------------------
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
lssued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany,
Federal Maritime and Hydrographie Agency
in/at Hamburg am/on ________________________
Datum/Date
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)
(Signature and Title of issuing Of certifying official)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996 713
Artikel 2
Änderung
der Kostenverordnung für Amtshandlungen
des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie vom 12. Dezem-
ber 1995 (BGBI. 1 S. 1649) wird wie folgt geändert:
1 . In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Instrumente" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
,,Festlandsockel" die Wörter „und der Ölhaftungsbescheinigungen" eingefügt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Abschnitt „V. Festlandsockel" wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
„Va. Ölhaftungsbescheinigungen
Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung § 4 Abs. 1 Ölhaftungsbe-
scheinigungs-Verordnung15)
5101 Erstmalige Ausstellung 250,-
5102 Folgebescheinigung 170,-
5103 Ersatzausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung § 4 Abs. 4 Satz 1 50,-
Ölhaftungsbescheinigungs-
Verordnung
5104 Einziehung einer Ölhaftungsbescheinigung § 6 Ölhaftungsbescheini- 130,-".
gungs-Verordnung
b) Folgende Fußnote wird angefügt:
., 15) Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 707)".
Artikel 3
1nkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ölhaftungsbescheinigung-Ver-
ordnung vom 10. Juni 1975 (BGBI. 1S. 1337) außer Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
Berichtigung
des Jahressteuergesetzes 1996
Vom 9. Mai 1996
Das Jahressteuergesetz 1996 vom 11 . Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) ist wie
folgt zu berichtigen:
Artikel 2 wird wie folgt berichtigt:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Beitragspflicht" das Wort
,,der" durch das Wort „zur" ersetzt.
2. In § 19 Abs. 4 wird die Angabe,,§ 77" durch die Angabe ,,§ 78" ersetzt.
Bonn, den 9. Mai 1996
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Sarrazin
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23.4.96 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenfüh-
rungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im unteren kontrollierten Luftraum) 5449 (89 11. 5. 96) 23.5.96
96-1-2-150
23.4.96 fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 5449 (89 11. 5. 96) 23.5.96
96-1-2-151
25.4.96 Zwölfte Verordnung des. Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Erfurt) 5450 (89 11. 5. 96) 23.5.96
96-1-2-111
10.5.96 Verordnung über das Inverkehrbringen von zweischaligen Weich-
tieren aus Tunesien 5833 (95 23. 5. 96) 24.5.96
neu: 2125-40-62
15.5.96 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb
in Luftfahrtunternehmen) 5929 (97 25. 5. 96) 26.5.96
96-1-14-1
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
Berichtigung
des Jahressteuergesetzes 1996
Vom 9. Mai 1996
Das Jahressteuergesetz 1996 vom 11 . Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) ist wie
folgt zu berichtigen:
Artikel 2 wird wie folgt berichtigt:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Beitragspflicht" das Wort
,,der" durch das Wort „zur" ersetzt.
2. In § 19 Abs. 4 wird die Angabe,,§ 77" durch die Angabe ,,§ 78" ersetzt.
Bonn, den 9. Mai 1996
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Sarrazin
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23.4.96 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenfüh-
rungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im unteren kontrollierten Luftraum) 5449 (89 11. 5. 96) 23.5.96
96-1-2-150
23.4.96 fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 5449 (89 11. 5. 96) 23.5.96
96-1-2-151
25.4.96 Zwölfte Verordnung des. Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Erfurt) 5450 (89 11. 5. 96) 23.5.96
96-1-2-111
10.5.96 Verordnung über das Inverkehrbringen von zweischaligen Weich-
tieren aus Tunesien 5833 (95 23. 5. 96) 24.5.96
neu: 2125-40-62
15.5.96 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb
in Luftfahrtunternehmen) 5929 (97 25. 5. 96) 26.5.96
96-1-14-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996 715
Bundesgesetzblatt
Teil II
_Nr. 22, ausgegeben am 14. Mai 1996
Tag I n h a It Seite
9. 5. 96 Gesetz zu dem Internationalen Kakao-übereinkommen von 1993 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
FNA: neu: 188- 72
GESTA: XF001
16. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale
Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 824
Preis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 23, ausgegeben am 21. Mai 1996
Tag I n h a It Seite
15. 5. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen über die Erhaltung der Grenzbrücken im Zuge der deutschen Bundesfern-
straßen und der polnischen Landesstraßen an der deutsch-polnischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . 826
FNA: neu: 188-69
GESTA: XJ007
15. 5. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß sowie über den Bau und den Umbau
einer Grenzbrücke im Raum Forst und Erlenholz (Olszyna) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 835
FNA: neu: 188-70
GEST A: XJ008
15. 5. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen über den Zusammenschluß der deutschen Bundesstraße B 97 und der
polnischen Landesstraße 274 sowie über den Bau einer Grenzbrücke Im Raum Guben und
Gubinek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
FNA: neu: 188-71
GESTA: XJ009
26. 3. 96 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Kultur und Bildung der Republik Litauen über
jugendpolitische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 853
17. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 856
Preis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
Herausgeber: Bundesministenum der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsVOfschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen.
b) ZolltarifvOfSChriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08- 0, Telefax: (02 28) 3 82 08- 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 au~gegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8, 15 DM 6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten). bei Bundesanzeigef' Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Postvertriebsstück · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepubiik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
· des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2966/95 der Kommission
vom 19. Dezember 1995 zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr
1996 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischerei-
erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG)
Nr. 3759/92 des Rates (ABI. Nr. L 310 vom 22.12.1995) L 86/86 4.4.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2970/95 der Kommission
vom 19. Dezember 1995 zur Festsetzung der Referenzpreise für Fische-
reierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1996 (ABI. Nr. L 310 vom
22.12.1995) L 86/87 4.4.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3059/95 des Rates vom 22.De-
zember 1995 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschafts-
zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und ge-
werbliche Waren (1. Serie 1996) (ABI. Nr. L 326 vom 30. 12. 1995) L 89/46 10. 4.96
Berichtigung der Veror9nung (EG) Nr. 268/96 der Kommission
vom 13. Februar 1996 zur Anderung der Verordnungen (EG) Nr. 121/94
und (EG) Nr. 1606/94 über die Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse
mit Ursprung in der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechi-
schen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Bulgarien und
der Republik Rumänien (ABI. Nr. L 36 vom 14. 2. 1996) L 92/38 13. 4.96
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABI. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992) L 97/38 18.4.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. De-
zember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen
für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern
für den Zeitraum 1995-1998 (ABI. Nr. L 348 vom 31. 12. 1994) L 97/38 18.4.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3050/95 des Rates vom
22. Dezember 1995 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zoll-
sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Waren, die zur Verwendung
beim Bau, bei der Instandhaltung oder bei der Instandsetzung von Luft-
fahrzeugen bestimmt sind (ABI. Nr. L 320 vom 30. 12. 1995) L 97/38 18.4.96
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
Verordnung
über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
Vom 20. Mai 1996
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 9, Abs. 2 und Abs. 3 §4
Satz 4 des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. Septem- Rechtsverhältnisse
ber 1994 (BGBI. 1S. 2771) verordnet das Bundesministe- der Angestellten und Arbeiter
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- (1) Die Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbei-
schaft: ter unterliegen den für Arbeitnehmer des Bundes gelten-
den Bestimmungen.
Erster Abschnitt (2) Zum Abschluß und zur Kündigung von Arbeitsver-
trägen mit Angestellten der Vergütungsgruppe lla der
Organisation Anlage 1a zum Bundesangestelltentarifvertrag und höher
bedarf der Vorstand der Zustimmung des Bundesmini-
§1 steriums.
Sitz
§5
Die Anstalt „Solidarfonds Abfallrückführung" (Anstalt)
hat ihren Sitz in Bonn. Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern:
§2
1. einem Vertreter des Bundesministeriums,
Vorstand
2. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirt-
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom schaft,
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
3. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finan-
torsicherheit (Bundesministerium) berufen werden, wobei
zen,
zumindest ein Mitglied ein Vertreter der Wirtschaft sein
muß. Er führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen 4. drei Vertretern der Wirtschaft,
der Anstalt nach Maßgabe des Abfallverbringungsgeset• 5. drei Vertretern der Länder, jeweils ein Vertreter aus
zes, dieser Verordnung, der Geschäftsordnung sowie der Umwelt-, Wirtschafts- und Finanzverwaltung.
nach den Weisungen des Bundesministeriums. Der Vor-
stand hat die Beschlüsse des Verwaltungsrates zu Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen die Voraus-
berücksichtigen. Über einen Antrag auf lnanspruch• setzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundes-
nahme der Anstalt Im Falle des § 6 Abs. 3 des Abfallver- tag erfüllen.
bringungsgesetzes entscheidet der Vorstand mit Zustim- (2) Die Vertreter der Wirtschaft werden vom Bundes-
mung des Verwaltungsrates. ministerium auf Vorschlag des Bundesverbandes der
(2) Ein Mitglied des Vorstandes wird vom Bundesmini- deutschen Industrie e.V. und des Deutschen Industrie-
sterium zum Vorsitzenden, das andere Mitglied zum und Handelstages bestellt und abberufen. Ihre Bestel-
stellvertretenden Vorsitzenden als ständigem Vertreter lung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren; scheidet ein
des Vorsitzenden bestellt. Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den
(3) Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt die Leitung der Rest der Amtszeit bestellt.
Anstalt; er führt die Aufsicht über den gesamten Dienst• (3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von
betrieb und vertritt die Anstalt gerichtlich und außer- den zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der
gerichtlich. Länder vom Bundesrat bestellt und abberufen.
§3 (4) Für alle Mitglieder des Verwaltungsrates ist für
den Fall ihrer Verhinderung ein Stellvertreter namentlich
Aufgabenübertragung, Zeichnungsbefugnis zu benennen. Hinsichtlich des Vorschlages und der Be-
(1) Der Vorstand kann Zuständigkeiten sowie die · stellung der Stellvertreter gelten die Absätze 1 bis 3 ent-
abschließende Zeichnungsbefugnis für Geschäftsvor• sprechend. Der Stellvertreter des Vertreters des Bundes-
gänge eines abgegrenzten Aufgabengebietes an ministeriums übernimmt nicht die Funktio·n des Vor-
Beschäftigte der Anstalt übertragen. Das Nähere sowie sitzenden.
die Form der Zeichnung ist in der Geschäftsordnung zu (5) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den
regeln. Vorsitz im Verwaltungsrat. Stellvertretender Vorsitzender
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der des Verwaltungsrates ist der Vertreter der Länder, der
Schriftform. vom Bundesrat dazu benannt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996 695
§6 nahme der Anstalt im Falle des § 6 Abs. 3 des Abfall-
Vertretung des Verwaltungsrates verbringungsgesetzes.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamt-
Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und
lich tätig. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig aus und
bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden
sind an Weisungen nicht gebunden.
Vorsitzenden vertreten.
§9
§7
Geschäftsordnung
Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) Zur Regelung der internen Abläufe der Geschäfte
(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen,
und Sitzungen sowie der Vorbereitung der Willensbil-
jedoch mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen sind
dung des Verwaltungsrates und des Vorstandes gibt sich
nichtöffentlich.
die Anstalt eine Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom
(2) Zum Erlaß und zur Änderung der Geschäftsordnung
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stell-
bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder
vertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Verwaltungs-
des Verwaltungsrates und der Genehmigung des Bun-
rat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder
desministeriums.
mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder
der Vorstandsvorsitzende es beantragen. Der Vorstand (3) Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind im
hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn minde-
stens sieben Mitglieder anwesend sind. § 10
(4) Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen, soweit Aufsicht
nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der (1) Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht
abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden bei des Bundesministeriums. Die Anstalt ist verpflichtet, dem
der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei Stimmen- Bundesministerium Auskunft über die Geschäftsführung
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- zu erteilen und ihm die Unterlagen der Anstalt vorzu-
schlag. legen.
(5) Eine Beschlußfassung des Verwaltungsrates im (2) Erfüllt die Anstalt ihre Aufgaben nicht oder nur
schriftlichen Verfahr,en ist zulässig. Das Nähere regelt die ungenügend, so ist das Bundesministerium befugt, die
Geschäftsordnung. Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen beson-
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reise- deren Beauftragten durchführen zu lassen.
kostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Bundes-
reisekostengesetzes. Sitzungsvergütung wird nicht ge-
währt.
Zweiter Abschnitt
§8 Wirtschaftsführung
Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 11
(1) Der Verwaltungsrat
Verwaltungshaushalt, Haushaltsführung
1. berät die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; er
ist vom Vorstand regelmäßig über die Tätigkeit der (1) Das Haushaltsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
Anstalt zu unterrichten; insoweit steht ihm gegenüber (2) Die Anstalt weist die im Verwaltungsbereich vor-
dem Vorstand ein Recht auf Auskunftserteilung und aussichtlich zu leistenden Ausgaben in einem Verwal-
auf Anhörung zu; tungshaushaltsplan aus. Er ist zwei Monate vor Beginn
2. unterbreitet dem Bundesministerium Vorschläge in des Haushaltsjahres dem Bundesministerium vorzu-
Angelegenheiten aus dem fachlichen Aufgaben- legen. Auf die Aufstellung und Ausführung des Verwal-
bereich der Anstalt und wird vom Bundesministerium tungshaushaltsplanes, die Zahlungen, die Buchführung
in allen die Anstalt betreffenden grundsätzlichen und die Rechnungslegung sind die für den Bund jeweils
Fragen, insbesondere bei einer Änderung dieser Ver- geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
ordnung, gehört; (3) Der Verwaltungshaushaltsplan wird vom Vorstand
3. schlägt dem Bundesministerium die Mitglieder des nach Anhörung des Verwaltungsrates festgestellt. Er
Vorstandes, den Vorstandsvorsitzenden und dessen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des
Vertreter zur Bestellung vor; Bundesministeriums.
4. beschließt die Geschäftsordnung und deren Ände- (4) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haus-
rungen; haltsjahres hat der Vorstand in entsprechender Anwen-
dung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes
5. gibt dem Bundesministerium auf dessen Verlangen
eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Ausgaben
unbeschränkt Auskunft über seine Tätigkeit und legt
aufzustellen, die dem Bundesministerium zur Prüftmg
ihm sämtliche notwendige Unterlagen und Aufzeich-
vorzulegen sind. Die Vorprüfung obliegt der Vorprüfungs-
nungen vor;
stelle des Bundesministeriums; § 100 der Bundeshaus-
6. beschließt über die Zustimmung zu einer Entschei- haltsordnung findet entsprechende Anwendung. Das
dung des Vorstandes hinsichtlich einer lnanspruch- Bundesministerium erteilt die Entlastung.
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
§12 Dritter Abschnitt
Fondsverwaltung Beitragsordnung
(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
(2) Dem Bundesministerium sind vom Vorstand zum § 17
1. März eines jeden Jahres eine Bilanz über die Beitrags-
Beitragspflicht, Beitragszahlung
eingänge und die Inanspruchnahme des Fonds sowie
der Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Notifizierungs-
vorzulegen. pflicht für aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
(3) Sollten die bereitzustellenden Mittel im laufe eines land zu verbringende Abfälle. Beitragspflichtig ist die
Geschäftsjahres zur Abdeckung der zu tragenden notifizierende Person oder die Person, die zur Notifizie-
Kosten nicht ausreichen, sind das Bundesministerium rung verpflichtet gewesen wäre.
und die Bundesländer unverzüglich vom Vorstand über
das Erfordernis des Nachschusses zu unterrichten. (2) Der Beitragspflichtige hat der Anstalt vor Einleitung
der Notifizierung die für die Berechnung der Beitrags-
schuld maßgebliche Menge und entsprechend § 18 die
§13
Art des zu verbringenden Abfalls zu melden. Zusammen
Inanspruchnahme des Solidarfonds mit der Meldung nach Satz 1 hat der Beitragspflichtige
(1) Die Anstalt trägt die Kosten für den Fall des § 6 der Anstalt eine Errechnung des geschuldeten Beitrages,
Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes, soweit eine Kopie des Notifizierungsbogens sowie eine Bank-
bürgschaft oder ein anderes banktechnisches Doku-
1. es sich um notifizierungspflichtige Abfälle nach § 4 ment, das der Anstalt die Einziehung des Beitrages
Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes handelt, die unwiderruflich ermöglicht, zuzuleiten. Die Meldung nach
aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ver- Satz 1 und die Errechnung nach Satz 2 haben nach
bracht wurden, einem Muster zu erfolgen, das das Bundesministerium
2. eine Wiedereinfuhrpflicht nach § 6 des Abfallverbrin- im Bundesanzeiger veröffentlicht.
gungsgesetzes besteht,
(3) Der Beitragspflichtige erhält innerhalb von sieben
3. ein Wiedereinfuhrpflichtiger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen
des Abfallverbringungsgesetzes nicht oder nicht eine Bestätigung seiner Beteiligung am Solidarfonds, die
rechtzeitig festgestellt werden kann oder keiner der der für die Notifizierung zuständigen Behörde bei Einlei-
Wiedereinfuhrpflichtigen seiner Kostentragungspflicht tung der Notifizierung vorzulegen ·ist. Die Form der
nach§ 6 Abs. 2 Satz 3 des Abfallverbringungsgeset-
Bestätigung der Beteiligung am Solidarfonds wird in der
zes nachkommt,
Geschäftsordnung der Anstalt geregelt.
4. im Benehmen mit der Anstalt die nach § 6 Abs. 1
Satz 4 bis 6 des Abfallverbringungsgesetzes zustän- (4) Die Mitteilung über den Beitrag nach Absatz 2 gilt
dige Behörde eine Entscheidung zur Wiedereinfuhr von als Beitragsbescheid, wenn der Betrag des Beitrages
Abfällen oder zur Entsorgung der wiedereingeführten darin zutreffend angegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so
Abfälle getroffen hat und kann die Anstalt auf Grund eigener Ermittlung oder
Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen
5. die zuständige Behörde einen Kostenübernahmeantrag
Mengen einen Beitragsbescheid erteilen.
an die Anstalt gestellt hat.
(2) Die Anstalt prüft vor einer Inanspruchnahme die in (5) Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Meldung nach
Absatz 1 genannten Bedingungen sowie den Kostenplan Absatz 2 fällig. Hat die Anstalt einen Beitragsbescheid
über die Maßnahmen zur Erfüllung der Wiedereinfuhr- erteilt, in dem der festgesetzte Beitrag höher als der vom
pflicht. Sie kann sich dazu Dritter bedienen. Beitragsschuldner gemeldete Beitrag ist, so wird der
Unterschiedsbetrag zwei Woch.en nach Zugang des
§14 Bescheides fällig; für den vom Beitragsschuldner gemel-
deten Betrag gilt Satz· 1. Satz 2 gilt entsprechend, wenn
Beginn der Inanspruchnahme
die Anstalt nach Erteilung eines Beitragsbescheides auf
Die Anstalt kann vom Tage des lnkrafttretens dieser Grund eigener Schätzung einen neuen Beitragsbescheid
Verordnung an in Anspruch genommen werden. auf Grund eigener Ermittlung erteilt, in dem der festge-
setzte Beitrag höher ist.
§15
(6) Die Anstalt zieht den Beitrag ein, sobald ihr die
Bundesanteil zur Nachschußpflicht zuständige Behörde am Versandort die tatsächlich ver-
Der Bundesanteil zur Nachschußpflicht der Länder brachte Menge des Abfalls mitgeteilt hat, spätestens
nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes jedoch zwei Jahre nach Einreichung der Unterlagen nach
beträgt 25 vom Hundert. Absatz 2.
§16 (7) Ergibt sich nach Eingang der Meldung nach Ab-
satz 2, daß eine Beitragspflicht nicht besteht, sind die
Anpassung der Fondshöhe
eingereichten Unterlagen zurückzugeben; ein bereits
Die Fondshöhe beträgt abweichend von § 8 Abs. 1 entrichteter Beitrag ist zu erstatten. Hat die Anstalt im
Satz 4 des Abfallverbringungsgesetzes gemäß § 8 Abs. 2 Falle des Satzes 1 eine Bestätigung nach Absatz 3 aus-
Satz 2 des Abfallverbringungsgesetzes 30 Millionen gestellt, ist diese vom Besitzer unverzüglich der Anstalt
Deutsche Mark für jeweils drei Jahre. zur Vernichtung zu übergeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996 697
§18 §19
Bemessung der Beiträge Auskunftspflicht, Überwachung
(1) Die Beitragshöhe beträgt pro Tonne (1) Die Anstalt hat die Erfüllung der Beitragspflicht zu
1. für Abfälle zur Verwertung nach Anhang II der EG- überwachen.
Abfallverbringungsverordnung 0,30 Deutsche Mark, (2) Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, die Verträge
2. für Abfälle, die einem Verfahren mit der Bezeichnung und sonstigen Unterlagen über die notifizierungsbedürf-
R1 bis RB und R10 bis R12 des Anhangs 118 des tige Abfallverbringung vollständig zu sammeln und bis
Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres
3,00 Deutsche Mark, aufzubewahren, in dem die Verbringung durchgeführt
wurde, sowie die für die Überwachung erforderlichen
3. für Abfälle, die einem Verfahren mit der Bezeichnung Auskünfte zu erteilen.
R9 des Anhangs 118 des Abfallverbringungsgesetzes,
D10 oder 011 des Anhangs IIA des Abfallverbrin- (3) Die von der Anstalt mit der Überwachung beauf-
gungsgesetzes zugeführt werden, tragten Personen sind befugt, zu den Geschäftszeiten
10,00 Deutsche Mark, Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume zu
betreten sowie in die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-
4. für Abfälle, die einem Verfahrel') mit der Bezeichnung
derlichen geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflich-
01 bis 09 oder 012 des Anhangs IIA des Abfallver-
tigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die
bringungsgesetzes zugeführt werden,
Maßnahmen zu dulden sowie die mit der Überwachung
15,00 Deutsche Mark.
beauftragten Personen zu unterstützen, soweit dies zur
Für Abfälle, die einem Verfahren mit der Bezeichnung Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere
R13 des Anhangs IIB des Abfallverbringungsgesetzes ihnen Räume zu öffnen, Unterlagen vorzulegen und die
oder 013 bis 015 des Anhangs IIA des Abfallverbrin- Prüfung der vorgelegten Unterlagen zu ermöglichen.
gungsgesetzes zugeführt werden, bestimmt sich der
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-
Betrag nach dem vorgesehenen endgültigen Beseiti-
che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
gungs- oder Verwertungsverfahren.
oder einen seiner in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-
(2) Im begründeten Einzelfall kann der Vorstand mit zeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der
Zustimmung des Verwaltungsrates den Beitrag eines Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
Beitragspflichtigen ermäßigen, wenn dieser nachweisen aussetzen würde.
kann, daß er durch die Beitragspflicht in seiner wirt-
schaftlichen Existenz bedroht ist. §20
(3) Von Rückführpflichtigen geleisteter Ersatz nach § 8
Inkrafttreten
Abs. 4 des Abfallverbringungsgesetzes berührt die Höhe
der durch Beiträge zur Verfügung zu stellenden Mittel Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nicht. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Mai 1996
Die Bundesministerin
fü r U m w e I t , N a t u r s c h u t z u n d R e a kt o r s i c h e r-h e i t
Angela Merkel
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I N~. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1993
Vom 21. Mai 1996
Auf Grund des § 17 des Finanzausgleichsgesetzes, der §2
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 Länderanteile
(BGBI. 1S. 1959, 1962) angefügt worden ist, verordnet das am Länderbeitrag zum Fonds
Bundesministerium der Finanzen: "Deutsche Einheit" im Ausgleichsjahr 1993
§1 Für das Ausgleichsjahr 1993 werden als Länderanteile
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit" nach
Feststellung der Länderanteile § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes in der am 31. Dezember
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1993 1994 geltenden Fassung und nach § 5 Abs. 1 Satz 4 des
Für das Ausgleichsjahr 1993 werden als Länderanteile Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Ein-
an der Umsatzsteuer festgestellt: heit" festgestellt:
für Baden-Württemberg 9 458 352 000 DM, für Baden-Württemberg 927 134 000 DM,
für Bayern 10 957 370 000 DM, für Bayern 1 073 030 000 DM,
für Berlin 3 256 000 000 DM, für Berlin (West) 196 427 000 DM,
2 389 082 000 DM, für Bremen 24 549 000 DM,
für Brandenburg
634 556 000 DM, für Hamburg 169 289 000 DM,
für Bremen
für Hessen 548 265 000 DM,
für Hamburg 1 577 769 000 DM,
für Niedersachsen 667 821 000 DM,
für Hessen 5 517 451 000 DM,
für Nordrhein-Westfalen 1 600 375 000 DM,
für Mecklenburg-Vorpommern 1 737 127 000 DM,
für Rheinland-Pfalz 342 357 000 DM,·
für Niedersachsen 7142139 000 DM,
für das Saarland 33 268 000 DM,
für Nordrhein-Westfalen 16 622 396 000 DM,
für Schleswig-Holstein 242 485 000 DM.
für Rheinland-Pfalz 3 661 391 000 DM,
für das Saarland 1 342 545 000 DM, §3
für Sachsen 4 337 094 000 DM, Abrechnung des Finanzausgleichs
für Sachsen-Anhalt 2 616 251 000 DM, unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1993
für Schleswig-Holstein 2 518 577 000 DM, (1) Für das Ausgleichsjahr 1993 wird der Finanzaus-
für Thüringen 2 379 864 000 DM. gleich unter den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Ländern wie folgt festgestellt:
Dabei werden nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes in der am
31. Dezember 1994 geltenden Fassung in Verbindung mit 1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung eines von Brandenburg 31 351 000 DM,
Fonds „Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI.
1990 II S. 518, 533), zuletzt geändert durch Artikel 6 des von Sachsen 50710000 DM,
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2374, 2376), von Sachsen-Anhalt
im Jahr 1993 vom Aufkommen der Umsatzsteuer vor des- 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
sen weiterer Verteilung 10 500 000 000 DM zur Finanzie-
rung von Zuweisungen an den Fonds „Deutsche Einheit" an Mecklenburg-Vorpommern 19 952 000 DM,
abgezogen. an Thüringen 62 109 000 DM.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996 699
(2) Für das Ausgleichsjahr 1993 wird der Finanzaus- §4
gleich unter den anderen Ländern, mit Ausnahme des
Abschlußzahlungen für 1993
Landes Berlin, wie folgt festgestellt:
1. Endgültige Ausgleichsbeiträge Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den
endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatz-
von Baden-Württemberg 1012815 000 DM, steuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig
von Bayern 12 354 000 DM, festgestellten Länderanteilen am Länderbeitrag zum
von Hessen 2 139 284 000 DM, Fonds „Deutsche. Einheit" nach § 2 und den vorläufig
gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichs-
2. Endgültige Ausgleichszuweisungen beiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3 lie-
an Bremen 636 315 000 DM, gen nicht vor. Ein weiterer Ausgleich nach§ 15 des Geset-
an Niedersachsen 998 370 000 DM, zes entfällt.
an Nordrhein-Westfalen 31108 000 DM,
an Hamburg 113 727 000 DM, §5
an Rheinland-Pfalz 777 869 000 DM, Inkrafttreten
an das Saarland 421147 000 DM, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
an Schleswig-Holstein 185 917 000 DM. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Mai 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer
Vom 22. Mai 1996
Auf Grund des § 21 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung 12. das Finanzamt Bremen-Mitte für in der Republik
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613, 1977 1 S. 269), der Lettland ansässige Unternehmer,
durch Artikel 26 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2310) eingefügt worden ist, verordnet das 13. das Finanzamt Konstanz für im Fürstentum Liechten-
Bundesministerium der Finanzen: stein ansässige Unternehmer,
14. das Finanzamt Sömmerda für in der Republik Litauen
Artikel 1 ansässige Unternehmer,
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die 15. das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im
Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer vom Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer,
21. Februar 1995 (BGBI. 1S. 225) wird wie folgt geändert: 16. das Finanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern
Berlin für in der Republik Mazedonien ansässige
§ 1 wird wie folgt gefaßt: Unternehmer,
"§ 1 17. das Finanzamt Kleve für im Königreich der Nieder-
lande ansässige Unternehmer,
(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer, die ihr
Unternehmen von einem der nachfolgend genannten 18. das Finanzamt Bremen-Mitte für im Königreich Nor-
Staaten aus betreiben, sind folgende Finanzämter örtlich wegen ansässige Unternehmer,
zuständig:
19. das Finanzamt München II für in der Republik Öster-
1. das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien an- reich ansässige Unternehmer,
sässige Unternehmer,
20. das Finanzamt Frankfurt/Oder für in der Republik
2. das Finanzamt Neuwied für in der Republik Bulgarien Polen ansässige Unternehmer,
ansässige Unternehmer,
21. das Finanzamt Frankfurt am Main I für in der Portugie-
3. das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark sischen Republik ansässige Unternehmer,
ansässige Unternehmer,
22. das Finanzamt Dresden I für in Rumänien ansässige
4. das Finanzamt Rostock I für in der Republik Estland Unternehmer,
ansässige Unternehmer,
23. das Finanzamt Magdeburg II für in der Russischen
5. das Finanzamt Bremen-Mitte für in der Republik Finn- Föderation ansässige Unternehmer,
land ansässige Unternehmer,
24. das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-Ost für
6. das Finanzamt Kehl für in der Französischen Republik im Königreich Schweden ansässige Körperschaften,
ansässige Unternehmer, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, das
Finanzamt Hamburg-Nord für alle übrigen im König-
7. das Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten
reich Schweden ansässigen Unternehmer,
Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige
Unternehmer, 25. das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer,
8. das Finanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehr-
steuern Berlin für in der Griechischen Republik an- 26. das Finanzamt Dresden I für in der Slowakischen
sässige Unternehmer, Republik ansässige Unternehmer,
9. das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-Ost für in 27. das Finanzamt Frankfurt am Main I für im Königreich
Irland ansässige Körperschaften, Personenvereini- Spanien ansässige Unternehmer,
gungen und Vermögensmassen, das Finanzamt
Hamburg-Nord für alle übrigen in Irland ansässigen 28. das Finanzamt Frankfurt/Oder für in der Republik Slo-
Unternehmer, wenien ansässige Unternehmer,
10. das Finanzamt München II für in der Italienischen 29. das Finanzamt Dresden I für in der Tschechischen
Republik ansässige Unternehmer, Republik ansässige Unternehmer,
11. das Finanzamt Frankfurt am Main I für in der Republik 30. das Finanzamt Dortmund-Unna für in der Republik
Kroatien ansässige Unternehmer, Türkei ansässige Unternehmer,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996 701
31 . das Finanzamt Magdeburg II für in der Ukraine ansäs- (2) Die örtliche Zuständigkeit nach§ 61 Abs. 1 Satz 1 der
sige Unternehmer, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergü-
tung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland
32. das Zentralfinanzamt Nürnberg für in der Republik ansässige Unternehmer bleibt unberührt."
Ungarn ansässige Unternehmer,
33. das Finanzamt Magdeburg II für in der Republik Artikel2
Weißrußland ansässige Unternehmer. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Mai 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Vom 23. Mai 1996
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und des § 32 Abs. 1 Satz 3
und 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61), die durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a Doppel-
buchstabe dd, gg und hh des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370)
geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet das Bundesmini-
sterium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
Dem § 4 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar
1984 (BGBI. 1S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März
1995 (BGBI. 1S. 410) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden
Auslagen ist die auf die Kosten nach den §§ 2 und 3 entfallende, gesetzlich
geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996 703
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Vom 24. Mal 1996
Auf Grund des § 103b Abs. 2 und 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 1993 (BGBI. 1 S. 1839, 1992) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Die Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 4. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 882) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Gebühren werden für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen erhoben."
2. In § 3 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 4 wird gestrichen. § 5 wird§ 4.
4. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:
„Anlage
(zu§ 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebührensätze in DM
Lfd.
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
Nr.
ab 1.6.1997
1. Güterfernverkehr
1.1 Erteilung einer Genehmigung für den allgemeinen Güterfern-
verkehr (§§ 1O ff. GüKG) - Neuerteilung, Wiedererteilung - 300-520 330-540
1.2 Erteilung einer Genehmigung für Einzelfahrten im Güterfern-
verkehr (§ 19a GüKG) 30-150 40-160
1.3 Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der
Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten
Verkehr 30- 50 40- 60
1.4 Berichtigung einer Genehmigungsurkunde (§ 15 Abs. 3 GüKG) 30-150 40-160
1.5 Neuausstellung (Zweitschrift) der Genehmigungsurkunde 25- 70 30- 70
1.6 Entscheidung über die Genehmigungspflicht(§ 8 Abs. 2 GüKG) 40-450 60-500
1.7 Aufteilung einer Genehmigung in mehrere Teilgenehmigun-
gen (§ 12a GüKG) oder Zusammenlegung mehrerer Teilge-
nehmigungen; je Teilgenehmigung 30- 50 40- 60
2. Umzugsverkehr
2.1 Erteilung einer Erlaubnis für den Umzugsverkehr (§ 37 GüKG) 120- 340 140- 360
2.2 Berichtigung der Erlaubnisurkunde (§ 39, § 15 Abs. 3 GüKG)
2.2.1 Berichtigung der ersten Ausfertigung 25-110 30-120
2.2.2 Berichtigung jeder weiteren Ausfertigung je 20 20
2.3 Ausstellung einer weiteren Ausfertigung oder einer Zweit-
schrift der Erlaubnisurkunde 20- 70 30- 70
2.4 Entscheidung über die Erlaubnispflicht (§ 8 Abs. 2, § 39 GüKG) 30-330 50-360
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
Gebührensätze in DM
Lfd.
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
Nr.
ab 1.6.1997
3. Allgemeiner Güternahverkehr
3.1 Erteilung einer Erlaubnis für den allgemeinen Güternahver-
kehr (§ 80 GüKG) 90-460 120- 500
3.2 Erteilung einer Erlaubnis für den Güternahverkehr mit Be-
schränkungen (§ 80 GüKG) 70-270 80-300
3.3 Berichtigung einer Erlaubnisurkunde (§ 83 Abs. 1 GüKG)
3.3.1 Berichtigung der ersten Ausfertigung 30 - 110 30-120
3.3.2 Berichtigung jeder weiteren Ausfertigung je 20 20
3.4 Ausstellung einer weiteren Ausfertigung oder einer Zweit-
schrift der Erlaubnisurkunde 20- 70 30- 70
3.5 Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung zur
Ausübung des allgemeinen Güternahverkehrs(§ 89 GüKG)
3.5.1 Ausstellung der ersten Ausfertigung 30- 70 40- 80
3.5.2 Ausstellung jeder weiteren Ausfertigung je 20 20
3.6 Entscheidung über die Erlaubnispflicht (§ 8 Abs. 2, § 83 Abs. 2
GüKG) 40-440 60-480
4. Standortbestimmung
4.1 Ausstellung oder Berichtigung einer Standortbescheinigung
(§§ 6, 6a, 51 GüKG)
4.1.1 für das erste Kraftfahrzeug mit örtlicher Prüfung des Sitzes/
der Niederlassung 30- 80 50-100
4.1.2 für das erste Kraftfahrzeug ohne örtliche Prüfung des Sitzes/
der Niederlassung 20- 60 30- 80
4.1.3 für jedes weitere Kraftfahrzeug je 20 20
4.2 Ausstellung einer Zweitschrift der Standortbescheinigung 20- 70 30- 70
5. Werkfernverkehr
5.1 Erteilung einer Meldebestätigung (§ 52 Abs. 4 GüKG) 30 30
6. Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für
den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers
(§ 7 Berufszugangs-Verordnung GüKG)
6.1 Erteilung der Bescheinigung 40-200 40-200
6.2 Ausstellung einer weiteren Ausfertigung der Bescheinigung 30- 85 30- 85
7. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Einzelfahrtge-
nehmigungen oder mit Zeitgenehmigungen
7.1 Ausstellen einer Einzelfahrtgenehmigung 15- 25 15- 25
7.2 Ausstellen einer Mehrfahrtengenehmigung 30-200 30-200
7.3 Ausstellen einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung
je Lastzug und Land)
7.3.1 Gültig bis zu 1 Monat 20- 40 25- 45
7.3.2 Gültig bis zu 3 Monaten 25- 80 30- 90
7.3.3 Gültig bis zu 6 Monaten 30-100 40-110
7.3.4 Gültig bis zu 12 Monaten 70-190 80-210
7.4 Berichtigung und Neuausfertigung einer befristeten Genehmi-
gung 15- 30 15- 35
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996 705
Gebührensätze in DM
Lfd.
·Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlungen
ab 1.6.1997
8. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit einer Gemein-
schaftslizenz
8.1 Erteilung und Neuausfertigung einer Gemeinschaftslizenz 100- 350 100-350
8.2 Berichtigung der Gemeinschaftslizenz
8.2.1 Berichtigung des Originals 30-135 30- 135
8.2.2 Berichtigung jeder beglaubigten Abschrift je 20 20
8.3 Ausstellung einer beglaubigten Abschrift je 30- 80 30- 80
9. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des
CE MT-Kontingents
9.1 Erteilung einer CEMT-Genehmigung 90-220 110- 250
9.2 Berichtigung und Neuausfertigung einer CEMT-Genehmi-
gung 20- 35 20- 40
10. Grenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut
10.1 Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Beför-
derungen von Umzugsgut 90-200 110-230
10.2 Berichtigung und Neuausfertigung einer Genehmigung für
grenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut 20- 35 20- 40
11. Binnenverkehr mit EG-Kabotagegenehmigungen
11.1 Erteilung einer Kabotagegenehmigung
11.1.1 Gültig für 1 Monat 40-100 40-100
11.1.2 Gültig für 2 Monate 50-120 50-120
11.2 Berichtigung und Neuausfertigung einer Kabotagegenehmi-
gung 30- 60 30- 85
12. Für unter den Nummern 1 bis 11 nicht aufgeführte Amtshand-
lungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von 25-240 30-270
13. Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung bis zu 75 % bis zu 75 %
nach den Nummern 1 bis 12 aus anderen Gründen als wegen der Gebühr der Gebühr
Unzuständigkeit der Behörde/Rücknahme eines Antrags auf für die Vor- für die Vor-
Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 12 nahme der nahme der
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Amtshandlung Amtshandlung
Beendigung
14. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den bis zu 75 % bis zu 75 %
Nummern 1 bis 12, soweit der Betroffene dazu Anlaß gege- der Gebühr der Gebühr
ben hat für die Vor- für die Vor-
nahme der nahme.der
Amtshandlung Amtshandlung
15. Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Wider- bis zur Höhe bis zur Höhe
spruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen der für die der für die
Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Form- Vornahme der Vornahme der
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes un- Amtshandlung Amtshandlung
beachtlich ist vorgesehenen vorgesehenen
Gebühr Gebühr
---------------- --------------
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
Gebührensätze in DM
Lfd.
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
Nr.
ab 1. 6. 1997
16. Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen bis zu 75 % bis zu 75 %
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung der Gebühr der Gebühr
nach Nr. 15 nach Nr. 15
17. Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine bis zu 10% bis zu 10%
Kostenentscheidung richtet des streitigen des streitigen
Betrages Betrages".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Mai 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996 707
Verordnung
über die Ausstellung von Bescheinigungen
nach dem Ölschadengesetz und zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie
Vom 30. Mai 1996
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes vom 2. Sicherheit:
30. September 1988 (BGBI. 1 S. 1770, 1995 1 S. 2084)
eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
im Sinne des § 2 Abs. 3 des Ölschadengesetzes.
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821), des
Artikels 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu (2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des
den Internationalen Übereinkommen vom 29. November Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBI. 1996 II
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut- S. 670) und des Fondsübereinkommens von 1992 (BGBI.
zungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die 1996 II S. 685).
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschä-
digung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II
§2
S. 301) sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung Zuständigkeit
vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit Für die Ausstellung und Einziehung der Ölhaftungsbe-
dem Bundesministerium der Finanzen: scheinigungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und
Hydrographie zuständig.
Artikel 1
§3
Verordnung
über die Ausstellung von Bescheini- Voraussetzungen
gungen nach dem Ölschadengesetz (1) Die Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung
(Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung) setzt einen schriftlichen Antrag des Eigentümers voraus.
Der Antrag muß enthalten:
§1
1. den Namen, das Unterscheidungssignal und den
Begriffsbestimmungen Heimathafen des Schiffes;
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist 2. den Namen des Eigentümers;
1. Ölhaftungsbescheinigung: 3. die Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Eigen-
eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 des Ölschaden- tümers einschließlich der Telefon- und, sofern vor-
gesetzes, handen, der Telefax-Nummer.
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
(2) Dem Antrag sind beizufügen: (4) Ist eine Ölhaftungsbescheinigung unbrauchbar
geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verloren
1 . eine Erklärung des Sicherheitsgebers, daß
gegangen ist, wird auf Verlangen eine Ersatzausfertigung
a) die Sicherheit den Voraussetzungen des Haf- ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene Ölhaftungs-
tungsübereinkommens von 1992 entspricht und bescheinigung ist zurückzugeben.
b) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die
dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzun- §5
gen nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei
Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Pflichten des Eigentümers
Änderung an das Bundesamt für Seeschiffahrt und
Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendi-
Hydrographie wirksam wird,
gung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt,
2. ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes, daß die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3
3. für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich
berechtigt sind, die Angabe eines Zustellungsbevoll- dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mit-
mächtigten mit ständigem Wohnsitz im Geltungs- zuteilen.
bereich der Verordnung und schriftlicher Vollmacht. §6
(3) Sind der Antrag und die Unterlagen nach Absatz 2 Einziehung
nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefaßt, so
ist eine von einem behördlich anerkannten Übersetzer Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
gefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizu- kann eine Ölhaftungsbescheinigung einziehen, wenn
fügen.
1. eine Voraussetzung für deren Ausstellung nicht ge-
geben war oder später wieder entfallen ist,
§4
2. zur Erlangung der Ölhaftungsbescheinigung unrich-
Ausstellung
tige oder unvollständige Angaben gemacht worden
(1) Sind die Voraussetzungen des § 3 und des § 2 sind.
Abs. 3 des Ölschadengesetzes erfüllt, so wird eine Öl-
haftungsbescheinigung in deutscher Sprache und eng- §7
lischer Übersetzung nach dem Muster der Anlage 1, im
Falle des§ 12 Abs. 1 des Ölschadengesetzes nach dem Ordnungswidrigkeiten
Muster der Anlage 2 ausgestellt. (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des
(2) Die Geltungsdauer der Ölhaftungsbescheinigung Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
darf die der Sicherheit nicht überschreiten. Sie kann auf lässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht oder nicht
einen kürzeren Zeitraum befristet werden. rechtzeitig macht.
(3) Wird die Ölhaftungsbescheinigung für ein Schiff (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Geltungs- von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach § 8
bereich des Ölschadengesetzes eingetragen ist, wird Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Ölschadengesetzes wird auf das
eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertra-
hinterlegt. gen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996 709
Anlage 1
(zu§ 4 Abs. 1)
Bundesrepublik Deutschland
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
Federal Republic of Germany
Federal Maritime and Hydrographie Agency
Bescheinigung
über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
für die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Certificate
of lnsurance or other Financial Security
in respect of Civil Liability for Oil Pollution Damage
Ausgestellt nach Artikel VII des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden.
lssued in accordance with the provisions of Article VII of the International Convention on Civil Liability for Oil
Pollution Damage, 1992.
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
Name des Schiffes Unterscheidungssignal Heimathafen Name und Anschrift des Eigentümers
Name of ship Oistinctive number or letters Port of registry Name and address of owner
-
Hiermit wird bescheinigt, daß für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit
nach Maßgabe des Artikels VII des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden besteht.
This is to certify that there is in force in respect of the above-named ship a policy of insurance or other financial
security satisfying the requirements of Article VII of the International Convention on Civil Liability for Oil Pollution
Damage, 1992.
Art der Sicherheit
Type of Security
Geltungsdauer der Sicherheit
Durat io n of Security
----------------------------------
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)
Name and Address of the fnsurer(s) and/or Guarantor(s)
Name
Name
Anschrift
Address
Diese Bescheinigung gilt bis
----------------------------------
Th is certificate is valid until
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
lssued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany,
Federal Maritime and Hydrographie Agency
in/at Hamburg am/on _______________________
Datum/Date
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)
(S1gnature and Title of issuing or certifying official)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996 711
Anlage 2
(zu§ 4 Abs. 1)
Bundesrepublik Deutschland
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
Federal Republic of Germany
Federal Maritime and Hydrographie Agency
Bescheinigung
über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
für die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Certificate
of lnsurance or other Financial Security
in respect of Civil Liability for Oil Pollution Oamage
Ausgestellt nach Artikel VII des Internationalen Überein- Ausgestellt nach Artikel VII des Internationalen Überein-
kommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für kommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden. Ölverschmutzungsschäden.
lssued in accordance with the provisions of Article VII of lssued in accordance with the provisions of Article VII of
the International Convention on Civil Liability for Oil Pol- the International Convention on Civil Liability for Oil Pol-
lution Damage, 1969. lution Damage, 1992.
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
Name des Schiffes Unterscheidungssignal Heimathafen Name und Anschrift des Eigentümers
Nameofship Distinctive number or letters Port of registry Name and address of owner
Hiermit wird bescheinigt, daß für das vorgenannte Schiff eine Hiermit wird bescheinigt, daß für das vorgenannte Schiff eine
Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Versicherungspolice oder sonstige fmanzielle Sicherheit nach
Maßgabe des Artikels VII des Internationalen Übereinkommens Maßgabe des Artikels VII des Internationalen Übereinkommens
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs- von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-
schäden besteht. schäden besteht.
This is to certify that there is in force in respect of the above- This is to certify that there is in force in respect of the above-
named ship a policy of insurance or other financial security named ship a policy of insurance or other financial security
satisfying the requirements of Article VII of the International satisfying the requirements of Article VII of the International
Convention on Civil Liability for Oil Pollution Damage, 1969. Convention on Civil Liability for Oil Pollution Damage, 1992.
Art der Sicherheit
Type of Security
Geltungsdauer der Sicherheit
Ouratio n of Security
-----------------------------------
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)
Name and Address of the lnsurer(s) and/or Guarantor(s)
Name
Name
Anschrift
Address
Diese Bescheinigung gilt bis
Th is certificate is valid until
------------------------------------
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
lssued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany,
Federal Maritime and Hydrographie Agency
in/at Hamburg am/on ________________________
Datum/Date
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)
(Signature and Title of issuing Of certifying official)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996 713
Artikel 2
Änderung
der Kostenverordnung für Amtshandlungen
des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie vom 12. Dezem-
ber 1995 (BGBI. 1 S. 1649) wird wie folgt geändert:
1 . In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Instrumente" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
,,Festlandsockel" die Wörter „und der Ölhaftungsbescheinigungen" eingefügt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Abschnitt „V. Festlandsockel" wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
„Va. Ölhaftungsbescheinigungen
Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung § 4 Abs. 1 Ölhaftungsbe-
scheinigungs-Verordnung15)
5101 Erstmalige Ausstellung 250,-
5102 Folgebescheinigung 170,-
5103 Ersatzausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung § 4 Abs. 4 Satz 1 50,-
Ölhaftungsbescheinigungs-
Verordnung
5104 Einziehung einer Ölhaftungsbescheinigung § 6 Ölhaftungsbescheini- 130,-".
gungs-Verordnung
b) Folgende Fußnote wird angefügt:
., 15) Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 707)".
Artikel 3
1nkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ölhaftungsbescheinigung-Ver-
ordnung vom 10. Juni 1975 (BGBI. 1S. 1337) außer Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
Berichtigung
des Jahressteuergesetzes 1996
Vom 9. Mai 1996
Das Jahressteuergesetz 1996 vom 11 . Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) ist wie
folgt zu berichtigen:
Artikel 2 wird wie folgt berichtigt:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Beitragspflicht" das Wort
,,der" durch das Wort „zur" ersetzt.
2. In § 19 Abs. 4 wird die Angabe,,§ 77" durch die Angabe ,,§ 78" ersetzt.
Bonn, den 9. Mai 1996
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Sarrazin
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23.4.96 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenfüh-
rungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im unteren kontrollierten Luftraum) 5449 (89 11. 5. 96) 23.5.96
96-1-2-150
23.4.96 fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 5449 (89 11. 5. 96) 23.5.96
96-1-2-151
25.4.96 Zwölfte Verordnung des. Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Erfurt) 5450 (89 11. 5. 96) 23.5.96
96-1-2-111
10.5.96 Verordnung über das Inverkehrbringen von zweischaligen Weich-
tieren aus Tunesien 5833 (95 23. 5. 96) 24.5.96
neu: 2125-40-62
15.5.96 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb
in Luftfahrtunternehmen) 5929 (97 25. 5. 96) 26.5.96
96-1-14-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996 715
Bundesgesetzblatt
Teil II
_Nr. 22, ausgegeben am 14. Mai 1996
Tag I n h a It Seite
9. 5. 96 Gesetz zu dem Internationalen Kakao-übereinkommen von 1993 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
FNA: neu: 188- 72
GESTA: XF001
16. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale
Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 824
Preis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 23, ausgegeben am 21. Mai 1996
Tag I n h a It Seite
15. 5. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen über die Erhaltung der Grenzbrücken im Zuge der deutschen Bundesfern-
straßen und der polnischen Landesstraßen an der deutsch-polnischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . 826
FNA: neu: 188-69
GESTA: XJ007
15. 5. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß sowie über den Bau und den Umbau
einer Grenzbrücke im Raum Forst und Erlenholz (Olszyna) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 835
FNA: neu: 188-70
GEST A: XJ008
15. 5. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen über den Zusammenschluß der deutschen Bundesstraße B 97 und der
polnischen Landesstraße 274 sowie über den Bau einer Grenzbrücke Im Raum Guben und
Gubinek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
FNA: neu: 188-71
GESTA: XJ009
26. 3. 96 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Kultur und Bildung der Republik Litauen über
jugendpolitische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 853
17. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 856
Preis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996
Herausgeber: Bundesministenum der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsVOfschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen.
b) ZolltarifvOfSChriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08- 0, Telefax: (02 28) 3 82 08- 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 au~gegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8, 15 DM 6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten). bei Bundesanzeigef' Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Postvertriebsstück · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepubiik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
· des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2966/95 der Kommission
vom 19. Dezember 1995 zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr
1996 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischerei-
erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG)
Nr. 3759/92 des Rates (ABI. Nr. L 310 vom 22.12.1995) L 86/86 4.4.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2970/95 der Kommission
vom 19. Dezember 1995 zur Festsetzung der Referenzpreise für Fische-
reierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1996 (ABI. Nr. L 310 vom
22.12.1995) L 86/87 4.4.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3059/95 des Rates vom 22.De-
zember 1995 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschafts-
zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und ge-
werbliche Waren (1. Serie 1996) (ABI. Nr. L 326 vom 30. 12. 1995) L 89/46 10. 4.96
Berichtigung der Veror9nung (EG) Nr. 268/96 der Kommission
vom 13. Februar 1996 zur Anderung der Verordnungen (EG) Nr. 121/94
und (EG) Nr. 1606/94 über die Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse
mit Ursprung in der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechi-
schen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Bulgarien und
der Republik Rumänien (ABI. Nr. L 36 vom 14. 2. 1996) L 92/38 13. 4.96
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABI. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992) L 97/38 18.4.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. De-
zember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen
für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern
für den Zeitraum 1995-1998 (ABI. Nr. L 348 vom 31. 12. 1994) L 97/38 18.4.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3050/95 des Rates vom
22. Dezember 1995 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zoll-
sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Waren, die zur Verwendung
beim Bau, bei der Instandhaltung oder bei der Instandsetzung von Luft-
fahrzeugen bestimmt sind (ABI. Nr. L 320 vom 30. 12. 1995) L 97/38 18.4.96