Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996 681
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Verlängerung der Frist
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 9. Mai 1996
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom
26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1786) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für
Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
Artikel 1
Die Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbei-
tergeldes vom 30. März 1992 (BGBI. 1S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 30. November 1994 (BGBI. 1S. 357 4), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
11 5. für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. April 1996 auf zwölf
Monate,".
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer angefügt:
11 6. für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum 30. Juni 1997 auf fünfzehn
Monate".
2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe 30. Juni 1996" durch die Angabe „30. Juni
11
1997" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1996 in Kraft.
Bonn, den 9. Mai 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996
- 1 BvR 1651194 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch
Beschluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe,
daß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften
Gesetzes zur Anderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bun-
desgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbe-
schwerde, längstens bis zum 15. September 1996, gilt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. April 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der §§ 119 bis 125 des Markengesetzes
Vom 24. Aprll 1996
Nach Artikel 50 Abs. 2 Satz 2 des Markenrechtsreformgesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird bekanntgemacht, daß
nach Artikel 50 Abs. 2 Satz 1 die §§ 119 bis 125 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3082, 19951 S. 156)
am 20. März 1996,
dem Tag des lnkrafttretens des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider
Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBI. 1995 II
S. 1016, 1017, 1996 II S. 557) für die Bundesrepublik Deutschland, in Kraft
getreten sind.
Bonn, den 24. April 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
N iederleithinger
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996
- 1 BvR 1651194 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch
Beschluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe,
daß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften
Gesetzes zur Anderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bun-
desgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbe-
schwerde, längstens bis zum 15. September 1996, gilt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. April 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der §§ 119 bis 125 des Markengesetzes
Vom 24. Aprll 1996
Nach Artikel 50 Abs. 2 Satz 2 des Markenrechtsreformgesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird bekanntgemacht, daß
nach Artikel 50 Abs. 2 Satz 1 die §§ 119 bis 125 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3082, 19951 S. 156)
am 20. März 1996,
dem Tag des lnkrafttretens des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider
Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBI. 1995 II
S. 1016, 1017, 1996 II S. 557) für die Bundesrepublik Deutschland, in Kraft
getreten sind.
Bonn, den 24. April 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
N iederleithinger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996 683
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung
Vom 25. April 1996
Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrar-
sozialen Sicherung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1814) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind die Anführung „Satz 2"
durch die Anführung „Satz 3" und jeweils das Wort „Absatz" durch das
Wort „Absatzes" zu ersetzen.
2. In Nummer 3 ist die Anführung „In § 15 Abs. 3" durch die Anführung „Dem
§ 15 Abs. 2" zu ersetzen.
Bonn, den 25. April 1996
Bu ndesm in isteri um
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Beyer
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4.4.96 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zu~ und vom Flug-
hafen Nürnberg) 4853 (78 24. 4. 96) 25.4.96
96-1-2-121
19. 4. 96 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord über das Verbot des Wassermotorradfahrens
auf den Nebengewässern der Elbe 5329 (87 9. 5. 96) 10.5.96
neu:9511-1-38
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996 683
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung
Vom 25. April 1996
Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrar-
sozialen Sicherung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1814) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind die Anführung „Satz 2"
durch die Anführung „Satz 3" und jeweils das Wort „Absatz" durch das
Wort „Absatzes" zu ersetzen.
2. In Nummer 3 ist die Anführung „In § 15 Abs. 3" durch die Anführung „Dem
§ 15 Abs. 2" zu ersetzen.
Bonn, den 25. April 1996
Bu ndesm in isteri um
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Beyer
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4.4.96 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zu~ und vom Flug-
hafen Nürnberg) 4853 (78 24. 4. 96) 25.4.96
96-1-2-121
19. 4. 96 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord über das Verbot des Wassermotorradfahrens
auf den Nebengewässern der Elbe 5329 (87 9. 5. 96) 10.5.96
neu:9511-1-38
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996
Verordnung
über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen
(Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV)
Vom 6. Mai 1996
Auf Grund der durch Artikel 1 Nr. 27 und 33 des Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik
Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. l S. 1630) geänderten mit einer der Versicherungsdauer entsprechenden Rest-
§ 65 Abs. 1 und § 79 des Versicherungsaufsichtsgeset- laufzeit betragen. Der für dte Bestimmung des Rech- .
zes verordnet das Bundesministerium der Finanzen im nungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeit-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: punkt ist der Zeitpunkt der Prämienzahlung.
(2) Für Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufs-
§1 wert, die auf deutsche Währung lauten, gilt ab Beginn
Geltungsbereich des Rentenbezugs für die diesem Zeitpunkt folgenden
acht Jahre und für den Teil der Deckungsrückstellung,
(1) Diese Verordnung gilt für der auf die laufende Rentenzahlung entfällt, Absatz 1
1. Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Höchst-
Sterbekassen und der Pensionskassen, bei denen satz für den Rechnungszins 85 vom Hundert des arith-
eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Ver- metisGhen Mittels der letzten Monatswerte der Umlauf-
sicherungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde, renditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der
von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberich-
2. Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen
ten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik mit einer Rest-
mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und
laufzeit von einem Jahr bis zu acht Jahren beträgt. Der
3. Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen in für die Bestimmung des Rechnungszinses des einzelnen
der Unfallversicherung erbringen. Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des
(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine Rentenbeginns.
aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.
§4
§2 Höchstzillmersätze und versicherungs-
Höchstzinssatz mathematische Berechnungsmethode
(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die (1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen
auf deutsche Währung lauten, wird der Höchstzinssatz auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlußkosten
für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf vier einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versi-
vom Hundert festgesetzt. cherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen
(2) Der von einem Versicherungsunternehmen im Zeit- gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungs-
punkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungs- grundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt
zins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur
für die gesamte Laufzeit des Vertrages.§ 5 Abs. 3 bleibt Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb
unberührt. bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 40 vom Tausend der
Summe aller Prämien nicht überschreiten.
(3) Pensionskassen können für Verträge, denen die-
selben allgemeinen Versicherungsbedingungen und (2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von
Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleiste-
mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen ten, einmaligen Abschlußkosten in Höhe des Zillmersat-
in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte zes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe
Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rech- nach mit den nach § 15 Abs. 1 der Verordnung über die
nungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchst- Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen höch-
zinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche stens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Ver-
Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustim- sicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der
mung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen. Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstel-
lung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien
abgezogen.
§3
(3) Bei Lebensversicherungsverträgen, die nach dem
Ausnahmen
Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der
(1) Für Versicherungsverträge gegen Einmaiprämie mit Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBI. 1 S. 406),
einer Laufzeit bis zu acht Jahren, die auf deutsche geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1994
Währung lauten, darf der maßgebliche Rechnungszins (BGBI. 1S. 1630), abgeschlossen sind, gelten als höchst-
höchstens 85 vom Hundert des letzten Monatswertes mögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 diejenigen, die
der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand nicht zur Bildung der gesetzlich geforderten Deckungs-
gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren rückstellung benötigt werden und die nach den verwen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996 671
deten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für Rechnungsgrundlagen auf der Basis eines besten
den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Schätzwertes genügt nicht. Die Abschätzung künftiger
Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Verhältnisse muß eine nachteilige Abweichung der rele-
Versicherungsbetrieb bestimmt sind. vanten Faktoren von den getroffenen, aus den Stati-
stiken abgeleiteten Annahmen beinhalten. Dies gilt
(4) Abweichend von Absatz 1 können in Abhängigkeit
sowohl für die grundsätzlich auf ein einzelnes Risiko
vom zugrunde liegenden Tarif die vor dem 29. Juli 1994
abzustellende Bewertung als auch sinngemäß für die
für vergleichbare Tarife aufsichtsbehördlich genehmigten
Bewertung bei nicht individualisierbaren Risiken, für die
Zillmersätze verwendet werden, sofern der Rechnungs-
keine ausreichenden Statistiken verfügbar sind. Die
zins nicht mehr als 3,5 vom Hundert beträgt. Bei einem
Beteiligung am Überschuß muß in angemessener Weise
diesen Zinssatz übersteigenden Rechnungszins von (3,5
über die Laufzeit jedes Vertrages berücksichtigt werden.
+ 0, 1 t) vom Hundert ist höchstens von einem Zillmersatz
von (35 - 0,4 t) vom Tausend der Versicherungssumme (2) Im fall von Verträgen mit Überschußbeteiligung
oder (35 - 0,4 t) vom Hundert des Jahresbetrags der kann die Bewertungsmethode zukünftige Überschuß-
Rente auszugehen. Bei Risikoversicherungen kann der anteile aller Art explizit oder implizit in einer Weise
summen- oder rentenabhängige Zillmersatz in Abhängig- berücksichtigen, die mit den anderen Annahmen über
keit vom Rechnungszins in gleicher Weise ermittelt wer- die zukünftige Entwicklung und mit der aktuellen Über-
den wie bei den aufsichtsbehördUch genehmigten ver- schußverteilungsmethode vereinbar ist.
gleichbaren Tarifen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für die (3) Bei einer gemäß § 341 f Abs. 2 des Handelsgesetz-
bis zum 31. Dezember 1997 abgeschlossenen Versiche- buchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden
rungsverträge. Erträge des Unternehmens ist als Rendite das über einen
Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete
§5 arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der
öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bun-
Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen
desbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapi-
(1) Bei der nach versicherungsmathematischen Metho- talmarktstatistik zugrunde zu legen.
den vorzunehmenden Ableitung von Rechnungsgrund-
lagen sind sämtliche Umstände, die Änderungen und §6
Schwankungen der aus den zugrunde liegenden Stati- Inkrafttreten
stiken gewonnenen Daten bewirken können, zu berück-
sichtigen und nach versicherungsmathematischen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Grundsätzen geeignet zu gewichten. Die Ableitung von in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Mai 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten*)
Vom 9. Mai 1996
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Rechnungswesen:
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 4.1 Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des 4.2 Buchführungs- und Abschlußtechnik,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 4.3 Lohn- und Gehaltsabrechnung,
(BGBI. I S. 705) und dem Organisationsertaß vom 17. No-
4.4 Erstellen von Abschlüssen;
vember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnen das Bundes-
ministerium der Finanzen und das Bundesministerium für 5. betriebswirtschaftliche Facharbeit:
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 5.1 Auswerten der Rechnungslegung,
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
5.2 Finanzierung;
§1 6. steuertiche Facharbeit:
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 6.1 Abgabenordnung,
Der Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuer- 6.2 Umsatzsteuer,
fachangestellte wird staatlich anerkannt. 6.3 Einkommensteuer,
§2 6.4 Körperschaftsteuer,
6.5 Gewerbesteuer,
Ausbildungsdauer
6.6 Bewertungsgesetz,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
6. 7 Vermögensteuer.
§3
Ausbildungsberufsbild §4
Ausbildungsrahmenplan
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: (1) Die Fertigkeiten und l(enntnisse nach § 3 sollen
nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen
1. Ausbildungspraxis:
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
1.1 Bedeutung, Stellung und gesetzliche Grundlagen der bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe, von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
1.2 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grund- und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
lagen, besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
heiten die Abweichung erfordern.
1.3 Berufsbildung,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
gieverwendung; zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
2. Praxis- und Arbeitsorganisation: Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
2.1 Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe,
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
2.2 Kooperation und Kommunikation; Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
nachzuweisen.
3. Anwenden von Informations- und Kommunikations-
techniken;
§5
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsplan
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996 673
§6 2. Prüfungsfach Rechnungswesen:
Berichtsheft In 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
gaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er Fertig-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu keiten und Kenntnisse dieser Gebiete erworben hat
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu und Zusammenhänge versteht:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. a) Buchführung,
b) Jahresabschluß;
§7
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Zwischenprüfung
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine gaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche zu-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den und beurteilen kann. Hierfür kommen insbesondere
Anlagen I und II für das erste Ausb}ldungsjahr und die für folgende Gebiete in Betracht:
das zweite Ausbildungsjahr unter laufender Nummer 4.2 a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
Buchstabe d und laufender Nummer 4.3 aufgeführten
b) Schuld- und Sachenrecht,
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu ver- c) Handels- und Gesellschaftsrecht,
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung d) Finanzierung.
wesentlich ist.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- besondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in
bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens programmierter Form durchgeführt wird.
180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzu-
führen: (5) Das Prüfungsfach Mandantenorientierte Sachbear-
beitung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Der Prüf-
1. Steuerwesen, ling soll ausgehend von einer von zwei ihm mit einer Vor-
2. Rechnungswesen, bereitungszeit von höchstens zehn Minuten zur Wahl
gestellten Aufgaben zeigen, daß er berufspraktische Vor-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
gänge und Problemstellungen bearbeiten und Lösungen
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins- darstellen kann. Für das Prüfungsgespräch kommen ins-
besondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in besondere folgende Gebiete in Betracht:
programmierter Form durchgeführt wird. a) allgemeines Steuer- und Wirtschaftsrecht,
b} Einzelsteuerrecht,
§8
c) Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze,
Abschlußprüfung
d) Rechnungslegung.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Das Prüfungsgepräch soll für den einzelnen Prüfling nicht
Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
länger als 30 Minuten dauern.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
leistungen in bis zu zwei Prüfungsfächern mit "mangel-
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern
haft" und in dem weiteren Prüfungsfach mit mindestens
Steuerwesen, Rechnungswesen, Wirtschafts- und Sozial- „ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des
kunde und mündlich im Prüfungsfach Mandantenorien-
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
tierte Sachbearbeitung durchzuführen.
in einem der mit „mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung
nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das
anfertigen: Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das
Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der
1. Prüfungsfach Steuerwesen: Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind
In 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Fälle die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen
oder Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, daß er Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Fertigkeiten und Kenntnisse steuerlicher Facharbeit (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
erworben hat und wirtschafts- und steuerrechtliche die Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
Zusammenhänge versteht. Hierfür kommen insbeson-
dere folgende Gebiete in Betracht: (8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
Gesamtergebnis, im Prüfungsfach Steuerwesen und in
a) Steuern vom Einkommen und Ertrag, mindestens zwei weiteren der vier in Absatz 2 genannten
b) Steuern vom Vermögen, Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen er-
bracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem
c) Steuern vom Umsatz,
Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung
d) Abgabenordnung; nicht bestanden.
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996
§9 §10
Übergangsregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- dung zum Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsbera-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die- tenden Berufen vom 15. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 269)
ser Verordnung. außer Kraft.
Bonn, den 9. Mai 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996 675
Anlagel
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten
- Sachliche Gliederung -
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1. Ausbildungspraxis
(§3Nr.1)
1.1 Bedeutung, Stellung und gesetz- a) die Ausbildungspraxis und ihre Aufgaben in den gesamtwirt-
liehe Grundlagen der steuerberaten- schaftlichen Zusammenhang einordnen
tenden und wirtschaftsprüfenden b) Aufgaben der für die Ausbildungspraxis wichtigen Organisatio-
Berufe nen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Finanz-
(§ 3 Nr. 1.1) behörden darstellen
c) Aufgaben der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Be-
rufe erklären
d) wesentliche Vorschriften des Berufsrechts der Steuerberater
und Steuerbevollmächtigten sowie der Wirtschaftsprüfer und
vereidigten Buchprüfer erläutern
e) Vorschriften über Verschwiegenheitspflichten und Auskunfts-
verweigerungsrechte beachten sowie die Folgen ihrer Verletzung
beschreiben
1.2 Personalwesen, arbeits- und a) für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis in Betracht kom-
sozialrechtliche Grundlagen mende Vorschriften des Arbeits- und Sozialrechts erläutern
(§ 3 Nr. 1.2)
b) die für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis wichtigen Nach-
weise erklären
c) Personaleinsatzplanung an praktischen Beispielen erläutern
d) Anforderungen an handlungskompetente Mitarbeiter in der Aus-
bildungspraxis beschreiben
e) die durch das Berufsrecht gesetzten Grenzen des selbständigen
Handelns bei der eigenen Arbeit beachten
1.3 Berufsbildung a) rechtliche Vorschriften der Berufsbildung erklären
(§ 3 Nr. 1.3)
b) Inhalte des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte
und Pflichten des Auszubildenden und des Ausbildenden, er-
läutern
c) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen
d) berufliche Fortbildungsmöglichkeiten und ihren Nutzen dar-
stellen
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz a) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
und rationelle Energieverwendung ten einhalten und sich bei Unfällen situationsgerecht verhalten
(§ 3 Nr. 1.4) b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
liehen Einwirkungsbereich beitragen
c) zur sparsamen Material- und Energieverwendung im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
2. Praxis- und Arbeitsorganisation
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Inhalt und Organisation der Arbeits- a) Organisation der Ausbildungspraxis in Aufbau und Ablauf dar-
abläufe stellen
(§ 3 Nr. 2.1) b) Zeichnungs- und Vertretungsregelung sowie Weisungsbefug-
nisse beachten
c) Posteingang und Postausgang bearbeiten
d) Termine planen und bei Fristenkontrolle mitwirken
e) Aktenvermerke verfassen, Schriftstücke entwerfen und gestalten
f) Registratur- und Fachbibliotheksarbeiten durchführen
g) Vorgänge des Zahlungsverkehrs bearbeiten
h) Möglichkeiten humaner Arbeitsgestaltung an Beispielen der
Ausbildungspraxis erläutern
i) Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den eigenen
Arbeitsplatz sachgerecht gestalten
k) den eigenen Aufgabenbereich selbstverantwortlich und zeit-
ökonomisch gestalten
2.2 Kooperation und Kommunikation a) Möglichkeiten der gegenseitigen Information und der Koopera-
(§ 3 Nr. 2.2) tion innerhalb der Ausbildungspraxis nutzen
b) Gespräche und Korrespondenz mandantenorientiert führen
3. Anwenden von Informations- und a) die in der Ausbildungspraxis für unterschiedliche Arbeitsauf-
Kommunikationstechniken gaben, insbesondere für die Finanzbuchhaltung, eingesetzten
(§ 3 Nr. 3) Datenverarbeitungsanwendungen nutzen
b) Handbücher, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen
c) Schutzvorschriften und Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze
beachten
d) die in der Ausbildungspraxis eingesetzten Informations- und
Kommunikationstechniken nutzen
e) Vorschriften des Datenschutzes beachten
f) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit anwenden
4. Rechnungswesen
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Buchführungs- und Bilanzierungs- a) Buchführungspflichten nach · Handels- und Steuerrecht sowie
vorschritten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachten
(§ 3 Nr. 4.1) b) Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht beachten und von den
Buchführungspflichten unterscheiden
c} Vorschriften über die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluß
anwenden
d) Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen beachten
4.2 Buchführungs- und Abschluß- a} die verschiedenen Buchungstechniken nach ihren Einsatzmög-
technik lichkeiten unterscheiden
(§ 3 Nr. 4.2} b} Kontenrahmen auswählen und Kontenpläne aufstellen
c) Konten eröffnen, Geschäftsvorfälle kontieren und buchen sowie
Konten abschließen
d) Nebenbücher führen und abschließen
e) Anlagenverzeichnisse führen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996 677
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4.3 Lohn- und Gehaltsabrechnung a) steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften für die
(§ 3 Nr. 4.3) Lohn- und Gehaltsabrechnung anwenden
b) Lohn- und Gehaltsabrechnungen erstellen
c) Lohn- und Gehaltskonten führen
d) die im Rahmen der Lohn- und Gehaltsbuchführung notwendigen
Nachweise und Anmeldungen erstellen
e) die Ergebnisse der Lohn- und Gehaltsabrechnung in die Finanz-
buchhaltung übernehmen
4.4 Erstellen von Abschlüssen a) Einnahme-Überschußrechnung erstellen
(§ 3 Nr. 4.4)
b) Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung aus der Buchführung
entwickeln
5. Betriebswirtschaftliche Facharbeit
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Auswerten der Rechnungslegung a) Zielsetzung innerer und äußerer Betriebsvergleiche darstellen
(§ 3 Nr. 5.1)
b) betriebliche Kennziffern ermitteln und auswerten
c) Vermögens- und Kapitalstrukturen ermitteln
d) Kosten und Erlöse im Mehrjahresvergleich gegenüberstellen
e) Richtsatzvergleiche durchführen
5.2 Finanzierung a) Finanzierungsregeln unterscheiden
(§ 3 Nr. 5.2)
b) Eigen- und Fremdfinanzierung; Außen- und Innenfinanzierung an
Beispielen erläutern
6. Steuerliche Facharbeit
(§ 3 Nr. 6)
6.1 Abgabenordnung a) mit steuerlichen Vorschriften, Richtlinien, Rechtsprechung und
(§3 Nr. 6.1) Fachliteratur umgehen
b) Rechte und Pflichten der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter
sowie der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren unter-
scheiden
c) Vorschriften über die Entstehung und Festsetzung der Steuer
sowie über die Fälligkeit beachten
d) Anträge auf Stundung, Aussetzung der Vollziehung und Erlaß
sowie Aufrechnungserklärungen entwerfen
e) Fristen und Termine berechnen, Verjährungsfristen beachten
und Anträge auf Fristverlängerung entwerfen
f) über die Zulässigkeit und Durchführung des außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahrens sowie über die Aufhebung und Ände-
rung von Steuerbescheiden Auskunft geben
g) Einsprüche und Anträge auf Aufhebung und Änderung von
Steuerbescheiden entwerfen
h) Tatbestände der Steuerhinterziehung, der leichtfertigen Steuer-
verkürzung und der Steuergefährdung unterscheiden
i) über den Ablauf des finanzgerichtlichen Verfahrens Auskunft
geben
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
6.2 Umsatzsteuer a) Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Zusammenfassende Mel-
(§ 3 Nr. 6.2) dungen erstellen
b) Umsatzsteuererklärungen erstellen und Umsatzverprobungen
durchführen
c) Umsatzsteuerbescheide prüfen
6.3 Einkommensteuer a) Besteuerungsgrundlagen ermitteln
(§ 3 Nr. 6.3) b) Einkommensteuererklärungen erstellen
c) Erklärungen zur gesonderten Feststellung der Einkünfte erstellen
d) das zu versteuernde Einkommen ermitteln
e) tarifliche und festzusetzende Einkommensteuer berechnen
f) Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide prüfen
g) Anträge auf Lohnsteuerermäßigung stellen und Eintragungen auf
der Lohnsteuerkarte prüfen
6.4 Körperschaftsteuer a) Körperschaftsteuerpflicht prüfen
(§ 3 Nr. 6.4) b) steuerpflichtiges Einkommen nach dem Einkommensteuer-
gesetz und nach dem Körperschaftsteuergesetz unterscheiden
c) Körperschaftsteuertarife, Ausschüttungsbelastung und Anrech-
nungsverfahren erklären
6.5 Gewerbesteuer a) Gewerbesteuerrückstellungen berechnen
(§ 3 Nr. 6.5)
b) Gewerbesteuererklärungen einschließlich Zerlegungserklärun-
gen erstellen
c) Gewerbesteuermeßbescheide, Zerlegungsbescheide und Ge-
werbesteuerbescheide prüfen
6.6 Bewertungsgesetz a) Vermögensarten und die Bewertung der zu ihnen gehörenden
(§ 3 Nr. 6.6) Wirtschaftsgüter sowie der Schulden und Abzüge erläutern
b) Vermögensaufstellungen erstellen
c) Wertfortschreibungsgrenzen prüfen
d) Einheitswertbescheide für Betriebsvermögen und das einem
freien Beruf dienende Vermögen prüfen
6.7 Vermögensteuer a) Vermögensteuererklärungen erstellen
(§ 3 Nr. 6.7) b) Vermögensteuerbelastung errechnen
c) Neuveranlagungsgrenzen prüfen
d) Vermögensteuerbescheide prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996 679
Anlage II
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten
- Zeitliche Gliederung -
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.4, 2.1, Lernziele h, i, k, und 2.2 sind während der
gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den Berufsbild-
positionen 4 und 6 erfolgen.
e.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.2 Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele a bis c,
6.1 Abgabenordnung, Lernziele a und e,
6.2 Umsatzsteuer, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.1 Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziele a, b, c, d, f und g,
4.1 Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziele a, b und d,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Bedeutung, Stellung und gesetzliche Grundlagen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe,
1.2 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a, b und e,
1.3 Berufsbildung, Lernziele a bis c,
3. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele d und e,
6.3 Einkommensteuer, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
6.1 Abgabenordnung, Lernziele c und g,
6.2 Umsatzsteuer, Lernziele b und c,
6.3 Einkommensteuer, Lernziele c bis g,
6.5 Gewerbesteuer
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
6.1 Abgabenordnung, Lernziele a und e,
6.2. Umsatzsteuer, Lernziel a,
6.3 Einkommensteuer, Lernziele a und b,
zu vertiefen.
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.2 Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele d und e,
4.4 Erstellen von Abschlüssen, Lernziel a,
und in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele a, b, c und f,
zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1 Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziele a, b und d,
4.2 Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele a bis c,
3. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele d und e,
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.2 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele c und d,
2.1 Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziel e,
4.3 Lohn- und Gehaltsabrechnung
zu vermitteln.
3. Aus bi I dun g sj ah r
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
6.1 Abgabenordnung, Lernziele b, d, f, h und i,
6.4 Körperschaftsteuer,
6.6 Bewertungsgesetz,
6. 7 Vermögensteuer
zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
6.1 Abgabenordnung, Lernziele a, c und g,
6.2 Umsatzsteuer,
6.3 Einkommensteuer,
6.5 Gewerbesteuer
zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.1 Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziel c,
4.4 Erstellen von Abschlüssen, Lernziel b,
zu vemitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
4.2 Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele c und e,
4.3 Lohn- und Gehaltsabrechnung,
4.4 Erstellen von Abschlüssen, Lernziel a,
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.3 Berufsbildung, Lernziel d,
5. Betriebswirtschaftliche Facharbeit
zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2.1 Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziel e,
zu vertiefen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996 681
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Verlängerung der Frist
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 9. Mai 1996
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom
26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1786) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für
Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
Artikel 1
Die Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbei-
tergeldes vom 30. März 1992 (BGBI. 1S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 30. November 1994 (BGBI. 1S. 357 4), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
11 5. für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. April 1996 auf zwölf
Monate,".
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer angefügt:
11 6. für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum 30. Juni 1997 auf fünfzehn
Monate".
2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe 30. Juni 1996" durch die Angabe „30. Juni
11
1997" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1996 in Kraft.
Bonn, den 9. Mai 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996
- 1 BvR 1651194 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch
Beschluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe,
daß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften
Gesetzes zur Anderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bun-
desgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbe-
schwerde, längstens bis zum 15. September 1996, gilt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. April 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der §§ 119 bis 125 des Markengesetzes
Vom 24. Aprll 1996
Nach Artikel 50 Abs. 2 Satz 2 des Markenrechtsreformgesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird bekanntgemacht, daß
nach Artikel 50 Abs. 2 Satz 1 die §§ 119 bis 125 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3082, 19951 S. 156)
am 20. März 1996,
dem Tag des lnkrafttretens des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider
Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBI. 1995 II
S. 1016, 1017, 1996 II S. 557) für die Bundesrepublik Deutschland, in Kraft
getreten sind.
Bonn, den 24. April 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
N iederleithinger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996 683
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung
Vom 25. April 1996
Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrar-
sozialen Sicherung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1814) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind die Anführung „Satz 2"
durch die Anführung „Satz 3" und jeweils das Wort „Absatz" durch das
Wort „Absatzes" zu ersetzen.
2. In Nummer 3 ist die Anführung „In § 15 Abs. 3" durch die Anführung „Dem
§ 15 Abs. 2" zu ersetzen.
Bonn, den 25. April 1996
Bu ndesm in isteri um
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Beyer
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4.4.96 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zu~ und vom Flug-
hafen Nürnberg) 4853 (78 24. 4. 96) 25.4.96
96-1-2-121
19. 4. 96 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord über das Verbot des Wassermotorradfahrens
auf den Nebengewässern der Elbe 5329 (87 9. 5. 96) 10.5.96
neu:9511-1-38
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 18. Aprll 1996
Tag I n h a It Seite
27. 3. 96 Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförde-
rungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind {ATP-Übereinkommen) • . . . . . . . . . . . . . 402
7. 2. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-pakistanischen Doppelbesteuerungsabkommens 467
20. 2. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen ................................................_. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
29. 2. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
5. 3. 96 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 469
7. 3. 96 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 471
8. 3. 96 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472
8. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1976 zum Internationalen über-
einkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . 473
8. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolfs von 1976 zum Internationalen Über-
einkommen von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölver-
schmutzungsschäden............................................................... 473
8. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
8. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 133 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen {zusätzliche Bestimmungen) 474
8. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 136 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren . . . . . . . . . . . . 475
8. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-
organisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . . . . 475
8. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 162 der Internationalen Arbeits-
organisation über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest • . • • • • . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 476
8. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 164 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute . . . . . . . . . . . 476
11. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 477
12. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-
strierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478
14. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . 478
19. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 ......................... :. . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
29. 3. 96 Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480
Die Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen übereinkommen über die internationale
. Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 29. März 1996 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts veröffentlicht. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.
Preis cHHer Ausgabe ohne Anlageband: 17,55 DM (15,50 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 18,55 DM.
Preis des Anlagebandes: 301,80 DM (291,40 DM zuzüglich 10,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 302,80 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996 685
Nr. 16, ausgegeben am 19. April 1996
Tag Inhalt Seite
25. 3. 96 Verordnung zur Durchführung der Vereinbarung vom 9. Januar 1996 zwischen dem Bundesministe-
rium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Wojewoden von Zielona G6ra als
Vertreter der Regierung der Republik Polen über die Zone am Grenzübergang/Straße Forst-Auto-
bahn - Erlenholz (Olszyna) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
15. 4. 96 Verordnung zu dem Abkommen vom 11. April 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über die deutschen Kriegsgräber in der
Republik Usbekistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485
15. 4. 96 Verordnung zu dem Abkommen vom 10. April 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über Kriegsgräber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490
12. 3. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kubanischen Abkommens über den Luftverkehr 495
21. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens . . . . . . . . . . . 496
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 17, ausgegeben am 29. April 1996
Tag Inhalt Seite
22. 4. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498
GEST A: XD008
22. 4. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
FNA: neu: 611-1-17
GESTA: XD009
11. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation "INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539
19. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" und der Mehrseitigen
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539
21. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540
21. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540
21. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung
des Sorgeverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541
22. 3. 96 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie und der United States Nuclear Regulatory Commission über den tech-
nischen Austausch und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Reaktorsicherheitsforschung und
-entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996
Tag Inhalt Seite
28. 3. 96 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .. . 553
28. 3. 96 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .. . 554
28. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes .................................................................... . 556
28. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Ver-
träge ........................................................................... . 556
29. 3. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internatio-
nale Registrierung von Marken ....................................................... . 557
29. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation ................................................................ . 558
16. 4. 96 Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkomn:!en vom 18. Dezember 1971 über die Errich-
tung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für/ Olverschmutzungsschäden ............. . 558
Preis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 18, ausgegeben am 30. April 1996
Tag Inhalt Seite
23. 4. 96 Verordnung über die Inkraftsetzung der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 562
22. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634
22. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634
26. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
27. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-Corpora-
tion (IFC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
28. 3. 96 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 636
28. 3. 96 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 637
29. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des Zweiten, Vierten und Fünften
Protokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 639
29. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und des Protokolls zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden 640
Preis dieser Ausgabe: 17,55 DM (15,50 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 18,55 DM.
· Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996 687
Nr. 19, ausgegeben am 2. Mai 1996
Tag 1nhalt Seite
23. 4. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ukraine über den Luftverkehr ........................ . 642
GESTA: XJ00l
24. 4. 96 Verordnung zu dem Abkommen vom 12. September 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Europäischen Währungsinstitut über den Sitz des Instituts ................ . 653
29. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen
Entwicklungsbank ................................................................. . 658
29. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Kupferstudiengruppe .. . 658
29. 3. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen ............................................................ ·.. 659
1. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen ....................................................... . 659
1. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen .. . 660
1. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen ....................................... . 660
1. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen ....................................... . 661
1. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) ... 661
1. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ...•................................. 662
3. 4. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) 662
3. 4.96 Bekanntmachung Qber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen
auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen .......................................... . 663
3.4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über das auf Unterhalts-
pflichten anzuwendende Recht ................ : ...................................... . 664
3. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen ...................................................... . 665
4. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung ..................... . 665
4. 4.96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Änderungen des Übereinkommens über Feucht-
gebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung .... 666
4. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungs~ereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Ubereinkommen) .......................••..•......... 666
11. 4. 96 Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der
niederländischen Organisation „Stichting Bijzondere Scholen voor Onderwijs op Algemene Gronds-
lag III (STOAG III)" in der Bundesrepublik Deutschland .................................... . 667
12. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die__überrnäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen •............ 669
23. 4. 96 Bekanntmachung_ der Neufassung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden in der Fassung des Protokolls von 1992 ............. . 670
23. 4. 96 Bekanntmachung der Neufassung des Internationalen„ Übereinkommens von 1971 über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden in der Fassung des
Protokolls von 1992 ............................................................... . 685
Preis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996
Nr. 20, ausgegeben am 6. Mai 1996
Tag Inhalt Seite
25. 4. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 19. Juni 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbestell8f14ng auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706
GESTA: XD006
25. 4. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Februar 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Verm6gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
FNA: neu: 611·1·16
GESTA: XD007
9. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 746
9. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 746
11. 4. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bruneiischen Abkommens über den Luftverkehr 747
11. 4. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der deutsch-polnischen Vereinbarung zur
Regelung d4its Aufenthalts von Mitgliedern der polnischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutsch-
land für die Ubung „Spessart 95" ...................................•.... ; • • . . . . . . . . . . . . 74 7
11. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 748
11. 4. 96 Bekanntmachung über die unbeschränkte Fortgeltung der deutsch-niederländischen Vereinbarung
über den vorläufigen Status des zu EUROPOL in Den Haag abgeordneten deutschen Personals . • . . . 750
Preis diNer Auagabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 21, ausgegeben am 8. Mai 1996
Tag Inhalt Seite
2. 5. 96 Gesetz zu dem Beschluß des Obersten Rates des Europäischen Hochschulinstituts Nr. 8/93
vom 2. Dezember 1993 und zu dem Beschluß der Ständigen Kommission von Eurocontrol vom
28. Oktober 1994 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
FNA: neu: 180-45
GESTA: XB004
2. 5. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 20. Dezember 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Estland über die Seeschlffahrt . . . . . . . . . . . . 758
GESTA: XJ004
12. 4. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes 765
12. 4. 96 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768
Prela dlNer Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,~ DM Versandkosten), bei Lieferung gegen VOfllusrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis isl die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen V0f9insendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996 689
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14.3.96 Verordnung (EG) Nr. 465/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2898/95 mit Durchführungsbestimmungen zu den Qua-
litätskontrollen für B a n a n e n L 65/5 15.3.96
14.3.96 Verordnung (EG) Nr. 466/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für
Faserflachs und Hanf L 65/6 15.3.96
14.3.96 Verordnung (EG) Nr. 467/96 der Kommission zur Freistellung bestimmter
spanischer Regionen von der besonderen Flächenstillegung im Wirt-
schaftsjahr 1996/97 L 65/7 15.3.96
18.3.96 Verordnung (EG) Nr. 4 78/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3238/94 zur Festlegung und Verwaltung der beweglichen
Teilbeträge für bestimmte im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93
des Rates genannte I an d w I r t s c h a f t I i c h e Verarbeitungserzeug-
nisse mit Ursprung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, der Tsche-
chischen Republik, der Slowakischen Republik, Litauen, Lettland und
Estland L 68/10 19.3.96
19.3.96 Verordnung (EG) Nr. 486/96 der Kommission zur Erteilung von Lizenzen
für die traditionelle Einfuhr von Bananen aus den AKP-Staaten im
zweiten Vierteljahr 1996 L 70/30 20.3.96
20.3.96 ~rordnung (EG) Nr. 493/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 109/94 über die Kartei für F i s c h er e i fahrzeuge der
Gemeinschaft L 72/12 21.3.96
19.3.96 Verordnung (EG) Nr. 498/96 des Rates über den Abschluß des Protokolls
zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Beteiligung
nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Regierung der Republik Madagaskar über die Fische -
rei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 1995 bis zum
20. Mai 1998 L 75/1 23.3.96
26.3.96 Verordnung (EG) Nr. 522/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung
der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung
der _I an d wir t s c h a f t I ich e n Erzeugnisse und Lebensmittel sowie
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 529/95 zur Verschiebung der
Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
auf die Einfuhren aus bestimmten Drittländern L 77/10 27.3.96
26.3.96 Verordnung (EG) Nr. 523/96 der Kommission zur Anpassung des höchst-
zulässigen jährlichen F i s c her e i aufwands für bestimmte Fischereien L 77/12 27.3.96
26.3.96 Verordnung (EG) Nr. 524/96 der Kommission zur Festsetzung der Aus-
gleichsbeihilfe für die 1995 vermarkteten Ban an e n der Gemein-
schaftserzeugung, der für 1996 zu leistenden Vorschüsse und zur
Abweichung von der Verordnung {EWG) Nr. 1858/93 hinsichtlich der
Gewährung der Beihilfensaldos L 77/14 27.3.96
27.3.96 Verordnung (EG) Nr. 531 /96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billig butt er und die Ge-
währung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung
von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln L 78/13 28.3.96
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 3. 96 Verordnung (EG) Nr. 532/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2123/89 über das Verzeichnis der repräsentativen
Märkte für den Sc h w e i n e f I e i s c h sektor in der Gemeinschaft L 78/14 28.3.96
28. 3. 96 Verordnung (EG) Nr. 541/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1813/95 betreffend eine Dauerausschreibung zur Festset-
zung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von
Weißzucker L 79/11 29.3.96
29. 3. 96 Verordnung (EG) Nr. 569/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1362/87 und (EWG) Nr. 1158/91 hinsichtlich der Inter-
ventionsankäufe und der Gewährung von Beihilfen für die private Lager-
haltung von Mager m i Ich pulver sowie der Verordnung (EWG)
Nr. 1756/93 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände für den land-
wirtschaftlichen Umrechnungskurs im M i I c h sektor L 80/48 30.3.96
29. 3. 96 Verordnung (EG) Nr. 570/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 251/96 zur vorläufigen Abweichung von der Verordnung
(EG) Nr. 1445/96 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Aus-
fuhrlizenzen für R i ndf I ei sc h L 80/51 30.3.96
29. 3. 96 Verordnung (EG) Nr. 571/96 der Kommission zur Festsetzung der Ab-
schlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor für
das Wirtschaftsjahr 1995/96 L 80/52 30.3.96
29. 3. 96 Verordnung (EG) Nr. 572/96 der Kom.mission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 252/96 zur vorläufigen Änderung der Ausfuhrerstattungen
im R i ndf lei SC h Sektor L 80/53 30.3.96
21. 3. 96 Verordnung (EG) Nr. 576/96 des Rates über den Abschluß des Protokolls
zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs
nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die
Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni
1995 bis 15. Juni 1997 L 85/1 3.4.96
1. 4. 96 Verordnung (EG) Nr. 582/96 der Kommission zur Festsetzung des Höchst-
ankaufspreises und der im Rahmen der 156. Teilausschreibung des An-
kaufs von R i n d f I e i s c h zur Intervention gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 1627/89 im Rahmen der allgemeinen Interventionsmaßnahmen an-
kaufbaren Mengen L 83/13 2.4.96
'\
Andere Vorschriften
11. 3. 96 Verordnung (EG) Nr. 462/96 des Rates zur Aussetzung der Verordnungen
(EWG) Nr. 990/93 und (EG) Nr. 2471/94 und zur Aufhebung der Verord-
nungen (EG) Nr. 2472/94 und (EG) Nr. 2815/95 betreffend die Aussetzung
der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zur Bundesrepublik
Jugoslawien (Serbien und Montenegro), zu den Schutzzonen der Ver-
einten Nationen in der Republik Kroatien und zu den von den bosnisch-
serbischen Einheiten kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien-
Herzegowina L 65/1, 15.3.96
11. 3. 96 Verordnung (EG) Nr. 463/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3906/89 des Rates zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe
auf die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien L 65/3 15.3.96
14.3.96 Verordnung (EG) Nr. 464/96 der Kommission zur Berichtigung der Ver-
ordnung (EG)..Nr. 2914/95 über die Einführung einer vorherigen gemein-
schaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter unter den EGKS-
und den EG-Vertrag f~llender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung
in Drittländern L 65/4 15.3.96
19.3.96 Verordnung (EG) Nr. 482/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften L 70/4 20.3.96
19.3.96 Verordnung (EG) Nr. 485/96 der Kommission betreffend die Erteilung von
Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für
das zweite Vierteljahr 1996 und die Einreichung neuer Anträge L 70/27 20.3.96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996 691
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19.3.96 Verordnung (EG) Nr. 492/96 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter ver-
derblicher Waren L 72/6 21.3.96
19.3.96 Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von
Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie
lebende Pferde mit Ursprung in Island L 75/8 23.3.96
22.3.96 Verordnung (EG) Nr. 500/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1203/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingen-
ten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und
gefrorenes Büffelfleisch für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum
30.Juni1996 L 75/13 23.3.96
22.3.96 Verordnung (EG) Nr. 510/96 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 76/7 26.3.96
22.3.96 Verordnung (EG) Nr. 511/96 der Kommission über die Einreihung von be-
stimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 76/9 26.3.96
25.3.96 Verordnung (EG) Nr. 514/96 der Kommission zur erneuten Zuteilung von
Einfuhrrechten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1977/95 zur Eröffnung und
Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimm-
tes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum L 76/20 26.3.96
25.3.96 Verordnung (EG) Nr. 515/96 des Rates zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 2674/94 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren von Furazolidon mit Ursprung in der Volksrepublik China L 77/1 27.3.96
25.3.96 Verordnung (EG) Nr. 527/96 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der
autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und zur schrittweisen
Einführung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr
bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln L 78/1 28.3.96
25.3.96 Verordnung (EG) Nr. 538/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 517/94 betreffend die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ur-
sprung in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) L 79/1 29.3.96
25.3.96 Verordnung (EG) Nr. 539/96 des Rates zur Änderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 1134/91, (EWG) Nr. 4088/87 und (EG) Nr. 1981/94 hinsichtlich
der zolltariflichen Behandlung von Waren mit Ursprung im Westjordan-
land und im Gazastreifen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft L 79/6 29.3.96
25.3.96 Verordnung (EG) Nr. 540/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3010/95 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zoll-
sätze für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 21 und des Kapitels 27
der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta und der Türkei
(1995) L 79/8 29.3.96
28.3.96 Verordnung (EG) Nr. 542/96 der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten für die in den Freihandelsabkommen zwischen der Gemein-
schaft einerseits und Litauen, Lettland und Estland andererseits vorge-
sehenen Zollkontingente für Rindfleisch für 1996 L 79/12 29.3.96
25.3.96 Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 577/96 des Rates zur Festsetzung
der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern
diensttuenden Beamten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung
vom 1. Juli 1994 L 83/1 2.4.96
25.3.96 Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 578/96 des Rates zur Festsetzung
der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern
diensttuenden Beamten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung
vom 1. Januar 1995 L 83/4 2.4.96
25.3.96 Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 579/96 des Rates zur Festsetzung
der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern
diensttuenden Beamten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung
vom 1. Juli 1995 L 83n 2.4.96
11.3.96 Verordnung (EG) Nr. 584/96 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohr-
verschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit
Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand und zur end-
gültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls L 84/1 3.4.96
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veföffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Berichtigung der Entscl}eidung Nr. 431 /96/EGKS der Kommission
vom 8. März 1996 über die Anderung des Anhangs I der Entscheidung
Nr. 3/96/EGKS über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen-
und Stahlerzeugnisse aus Rußland und der Ukraine (ABI. Nr. L 60 vom
9.3.1996) L 76/41 26.3.96
Be r i c h t i g u n g der Verprdnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom
22. Dezember 1995 zur Anderung des Anhangs I der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomen-
klatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 319 vom 30. 12.1995) L 77/42 27.3.96
Bericht i g u n g d~r Verordnung (EG) Nr. 194/96 der Kommission vom
1. Februar 1996 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Fest-
legung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durch-
führungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der
Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Interims-
abkommen (ABI. Nr. L 26 vom 2. 2. 1996) L 79/30 29.3.96
Berichtigung der Verorq_nung (EG) Nr. 2537/95 der Kommission
vom 30. Oktober 1995 zur Anderung der _im Weinbausektor erlassenen
Verordnungen, mit denen vor dem 1. Februar 1995 bestimmte Preise und
Beträge festgesetzt wurden, deren Ecu-Werte infolge der Abschaffung
des Berichtigungsfaktors für die landwirtschaftlichen Umrechnungs-
kurse angepaßt worden sind (ABI. Nr. L 260 vom 31. 10. 1995) L 0on2 30. 3.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. De-
zember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABI. Nr.
L 329 vom 30. 12. 1995) L 0on2 30.3.96
Berichtigung der Verorgnung (EG) Nr. 341/96 der Kommission
vom 26. Februar 1996 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 1429/95
hinsichtlich der Lizenzbeantragung (ABI. Nr. L 48 vom 27. 2. 1996) L 80/72 30. 3.96
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom
22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaft-
lichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den
Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaft-
liche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multiJ~teralen Handelsver-
handlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Ubereinkommen über
die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (ABI. Nr. L 328 vom 30. 12. 1995) L 83/20 2.4.96