Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 659
zweites Gesetz
zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Zweites SGB VI-Änderungsgesetz - 2. SGB VI-ÄndG)
Vom 2. Mal 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: änderung des aktuellen Rentenwerts geltenden
Verfahren. Hierbei sind jeweils die für das Beitritts-
gebiet ermittelten Werte maßgebend."
Artike•1
b) Folgender Absatz wird angefügt:
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ,,(3) Für die Veränderung des aktuellen Renten-
(860-6) werts (Ost) zum 1. Juli 1996 wird der am 31. De-
zember 1995 maßgebende aktuelle Rentenwert
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche (Ost) zugrunde gelegt."
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337),
6. § 255b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824), wird wie folgt a) Die Worte "zur Aufrechterhaltung des in § 255a
geändert: Abs. 2 bestimmten Verhältnisses zwischen einer
verfügbaren Standardrente und dem durchschnitt-
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 302b lichen Nettoentgelt im Beitrittsgebiet erforder-
die Worte "Hinzuverdienst bei" gestrichen. lichen" werden durch die Worte „zum 1. Juli eines
Jahres maßgebenden" ersetzt und die Worte "und
2. Dem§ 43 Abs. 2 wird angefügt: den Termin für seine Veränderung" werden gestri-
chen.
„Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit
vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige b) Folgender Satz wird angefügt:
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen." "Die Bestimmung soll bis zum 31. März des jeweili-
gen Jahres erfolgen."
3. § 44 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Erwerbsunfähig ist nicht, wer 7. § 302b wird wie folgt geändert:
1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder a) In der Überschrift werden die Worte „Hinzuver-
2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist dienst bei" gestrichen.
die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksich- b) Nach Absatz 2 wird angefügt:
tigen."
"(3) Für Versicherte, deren Rente wegen vermin-
derter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Juni 1996 be-
4. In § 45 Abs. 2 wird nach Satz 1 eingefügt: gonnen hat, gelten § 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 2
,,Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksich- Satz 2 Nr. 2 und § 45 Abs. 2 Satz 2 nicht."
tigen."
Artikel 2
5. § 255a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Inkrafttreten
,,(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Ver- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. Mai 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Vom 2. Mai 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel1
Das Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli
1974 (BGBI. 1S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert:
1.. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau."
2. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a angefügt:
.(2a) Die Entscheidung über den Vollzug des Umzugs von Berlin nach Des-
sau trifft der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen."
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. Mai 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 681
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 23. April 1996
Auf Grund der§§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737) in Ver-
bindung mit Artikel 18 des Gesetzes vom 1-5. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726)
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726), wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Beförderungen zum Stabsgefreiten setzen außerdem eine festgesetzte
Dienstzeit von mindestens 4 Jahren, zum Oberstabsgefreiten von min-
destens 6 Jahren voraus.•
2. § 13b Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufs-
bezeichnung Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger oder Kranken-
schwester, Kinderkrankenschwester besitzt;•.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. April 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister des Innern
Kanther
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996
Verordnung
zur Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher
Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen
(Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung - ChemStrOWiV)
Vom 25. April 1996
Die Bundesregierung verordnet auf Grund führen (ABI. EG Nr. L 333 S. 1) aus Drittländern ohne
oder unter Nichtbeachtung einer Einfuhrlizenz der
- des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch-
Kommission nach Artikel 6 Abs. 1 der genannten Ver-
stabe b des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
ordnung oder
Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1703)
nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie 2. Erzeugnissen, die in Artikel 9 Abs. 1 bis 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember
- des § 26 Abs. 1 Nr. 11 ·Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3
1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht
Satz 2 des Chemikaliengesetzes:
führen (ABI. EG Nr. L 333 S. 1) genannte Stoffe enthal-
ten, aus Nichtvertragsstaaten im Sinne des Artikels 2
§1 der genannten Verordnung oder aus Gebieten im Sinne
Straftaten nach der des Artikels 13 Abs. 1 der genannten Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 3093/94 über Stoffe, ist verboten.
die zum Abbau der Ozonschicht führen
(2) Nach§ 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemi- gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
kaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung 1. entgegen Absatz 1 Nr. 1 geregelte Stoffe oder
(EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABI. EG 2. entgegen Absatz 1 Nr. 2 Erzeugnisse
Nr. L 333 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs- in den Verkehr bringt.
sig
1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, §3
Abs. 2 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 3 Unter- Ordnungswidrigkeiten nach der
abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 3093/94 über Stoffe,
Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 6 Unterabs. 1 oder die zum Abbau der Ozonschicht führen
Abs. 7 Unterabs. 1 nicht sicherstellt, daß dort genannte
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1
Stoffe über den .dort zugelassenen Umfang hinaus
des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verord-
nicht hergestellt werden,
nung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994
2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABI.
Abs. 2 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 3 Unter- EG Nr. L 333 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 5 lässig
Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 6 Unterabs. 1,
1. entgegen Artikel 4 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 2 den
Abs. 7 Unterabs. 1 oder Abs. 8 Unterabs. 1 nicht
Erwerb des dort bezeichneten Rechts der Kommission
sicherstellt, daß dort genannte Stoffe über den dort
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zugelassenen Umfang hinaus nicht in den Verkehr
zeitig mitteilt,
gebracht oder nicht für eigene Zwecke verwendet
werden, 2. entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 2. jeweils auch in Ver-
bindung mit Artikel 13 Abs. 1, dort genannte Stoffe in
3. entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2, 3 oder 4 dort genannte Nichtvertragsstaaten oder nicht unter das Protokoll fal-
Stoffe über den dort zugelassenen Umfang hinaus ver-
lende Gebiete ausführt,
wendet oder
3. entgegen Artikel 17 Abs. 1, 2 oder 3 der Kommission
4. entgegen Artikel 5 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit oder der nach§ 21 Abs. 2 Satz 2 des Chemikalien-
Abs. 2 bis 4 dort genannte Geräte ab Inkrafttreten der gesetzes zuständigen Bundesoberbehörde eine vor-
dort genannten Verwendungsbeschränkungen in Ver- geschriebene Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
kehr bringt. ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder mitteilt.
§2
§4
Einfuhr geregelter Stoffe und Ordnungswidrigkeiten nach der
geregelte Stoffe enthaltender Erzeugnisse Verordnung (EWG) Nr. 2455/92
(1) Das Inverkehrbringen von betreffend die Ausfuhr und Einfuhr
bestimmter gefährlicher Chemikalien
1. geregelten Stoffen im Sinne des Artikels 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11
1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 663
Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1. entgegen Artikel 3 Satz 1 oder Artikel 4 Abs. 1 der
1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter ge- Kommission die dort genannten Angaben nicht, nicht
fährlicher Chemikalien (ABI. EG Nr. L 251 S. 13) verstößt, vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
indem er vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig übermittelt,
1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 eine Mit- 2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Kom-
teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht mission die dort genannten Angaben nicht, nicht voll-
rechtzeitig vornimmt, ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, obwohl die
Kommission oder der Rat einen entsprechenden
2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 nicht sicherstellt, daß auf die
Beschluß nach, dem Verfahren des Artikels 15 gefaßt
Bezugsnummer der Notifizierung verwiesen wird,
haben und ihm dieser bekannt gegeben worden ist,
3. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 und 2 in
3. entgegen Artikel 5 Satz 2 die dort genannten Angaben
Verbindung mit Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 eine erneute
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit-
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
telt oder vorlegt, obwohl die Kommission oder der Rat
nicht rechtzeitig vornimmt, obwohl
einen entsprechenden Beschluß nach dem Verfahren
a) die Kommission im Amtsblatt der Europäischen des Artikels 15 gefaßt haben und ihm dieser bekannt
Gemeinschaften das Erfordernis einer erneuten gegeben worden ist,
Notifizierung wegen einer wesentlichen Änderung
4. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Kommission die
der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für das
dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig oder
Inverkehrbringen und die Verwendung oder die
nicht rechtzeitig vorlegt,
Kennzeichnung der betreffenden notifizierungs-
pflichtigen Chemikalie amtlich bekanntgemacht hat 5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 oder 3
oder a) einen neuen Verwendungszweck eines Stoffes,
b) sich die Zusammensetzung der betreffenden Zu- b) neue Daten über die physikalisch-chemischen
bereitung in einem solchen Maße geändert hat, daß Eigenschaften, die toxikologischen oder öko-toxi-
auch eine Änderung ihrer Kennzeichnung nach § 13 kologischen Wirkungen eines Stoffes,
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemi-
c) eine Änderung der vorläufigen Kennzeichnung nach
kaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1
§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 oder 3, § 12 Abs. 1
Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 8, § 12 Abs. 2, 6
oder§ 13 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung oder
bis 8 oder § 13 Abs. 6 Satz 1 der Gefahrstoffverord-
nung, erforderlich ist, d) eine Änderung des Produktions- oder Einfuhrvolu-
mens
4. entgegen Artikel 5 Abs. 4 Entscheidungen des Be-
stimmungslandes nicht nachkommt, wenn diese in der Kommission nicht, nicht vollständig oder nicht
Anhang II der Verordnung aufgenommen und im rechtzeitig mitteilt,
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf- 6. entgegen Artikel 7 Abs. 2 eine Information, daß ein
fentlicht sind, oder Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder
5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1, Umwelt darstellen könnte, an die Kommission oder
auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemikaliengeset- die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes
zes, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 zuständige Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht
Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 1 bis 4, §§ 8, 9, 1OAbs. 1 oder 3, rechtzeitig weiterleitet,
§ 12 oder§ 13 Abs. 1 bis 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 7. entgegen Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 12 Abs. 1 dem
bis 9 oder 10 der Gefahrstoffverordnung, eine zur nach Artikel 1O Abs. 1 bestimmten Berichterstatter
Ausfuhr bestimmte gefährliche Chemikalie nicht oder alle verfügbaren relevanten Informationen oder die
nicht in der vorgesehenen Weise verpackt oder kenn- entsprechenden Untersuchungsberichte zur Bewer-
zeichnet. tung des Risikos des betreffenden Stoffes nicht, nicht
(2) Soweit in Absatz 1 oder in der Verordnung (EWG) vollständig oder nicht innerhalb von sechs Mona-
Nr. 2455/92 auf Anhänge verwiesen wird, sind diese in der ten nach Veröffentlichung der Prioritätenliste nach
auf Grund des Artikels 11 der genannten Verordnung Artikel 8 Abs. 1 im Amtsblatt der Europäischen
aktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Ge- Gemeinschaften vorlegt,
meinschaften veröffentlichten Fassung maßgeblich. 8. entgegen Artikel 9 Abs. 2 nicht die erforderlichen Prü-
fungen zur Beschaffung der fehlenden Angaben vor-
§5 nimmt oder entgegen Artikel 12 Abs. 1 dem nach
Ordnungswidrigkeiten nach der Artikel 10 Abs. 1 bestimmten Berichterstatter die Prü-
Verordnung (EWG) Nr. 793/93 fungsergebnisse oder die Prüfungsberichte nicht,
zur Bewertung und Kontrolle nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 9. entgegen Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit einem
ihm bekanntgegebenen Beschluß nach Artikel 10
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1
des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verord- Abs. 2 Satz 2 weitere Angaben nicht, nicht vollständig
nung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur oder nicht rechtzeitig dem nach Artikel 10 Abs. 1
Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer bestimmten Berichterstatter vorlegt,
Altstoffe (ABI. EG Nr. L 84 S. 1) verstößt, indem er vorsätz- 10. einem Beschluß nach Artikel 12 Abs. 2 zuwider-
lich oder fahrlässig handelt, indem er vorliegende Informationen nicht,
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, §6
Versuche nicht durchführt oder einen Bericht nicht, Inkrafttreten
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, soweit
dieser Beschluß vom Bundesministerium für Umwelt, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzei- Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchsetzung
ger bekannt gegeben worden ist, oder der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 über Stoffe, die zu
11. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 3 die zuständige einem Abbau der Ozonschicht führen vom 18. Juli 1991
Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig (BGBI. 1S. 1587) und die Chemikalien-Bußgeldverordnung
unterrichtet. vom 30. März 1994 (BGBI. 1S. 718) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. April 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 665
Allgemeine Kostenverordnung
für Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes
(KostVGes)
Vom 29. April 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des BGA-Nachfolgegesetzes d) Fraßgifte in Köderbehältnissen 3200DM,
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416) und des § 10d e) biologische oder integrierte oder
Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes, der durch das landschaftsgestalterische Verfahren 3200OM,
Gesetz vom 23. April 1996 (BGBI. 1 S. 621) eingefügt
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver- f) physikalische Mittel oder physikalisch-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 chemische Verfahren zum Fangen,
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesund- Töten oder Fernhalten von Schädlingen 2 800 DM,
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für g) Ausbringungsgerät 2 100 DM.
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Für die Übertragung der Anerkennung auf ein Mittel,
Verfahren oder Gerät gleicher Zusammensetzung bezie-
§1 hungsweise Funktion beträgt die Gebühr jeweils die
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- Hälfte der Prüfungsgebühr nach Satz 1.
produkte, das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhöhen
braucherschutz und Veterinärmedizin und das Robert
sich bei Überprüfung auf Langzeitwirkung jeweils um die
Koch-Institut erheben für die in dieser Verordnung
Hälfte.
genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Aus-
lagen) nach dieser Verordnung. (3) Bei praktischer Erprobung der in Absatz 1 genann-
ten Mittel, Verfahren oder Geräte sind je Einsatz
§2
1. im Falle der Anwendung gegen Nagetiere 3 200 DM,
(1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und Ver-
2. im Falle der Anwendung gegen Gliedertiere 1 600 DM
fahren zur Bekämpfung von Nichtwirbeltieren (Entwesung)
und von Ratten und Mäusen nach§ 10c Abs. 2 Nr. 2 des an Gebühren zu erheben.
Bundes-Seuchengesetzes betragen
(4) Für die Durchführung von diagnostischen Verfahren
1. je Mittel und Verfahren zur Bekämpfung der Wild- beträgt die Gebühr
nagetierarten Haus-, Wanderratte und Hausmaus im
Gehege-, Batterie- oder Kammertest für: 1. bei der Befallsermittlung vor Ort 260 DM,
a) Fraßgifte 2. bei der Bestimmung von Schädlingen 160OM.
- als schüttfähige Fertigköder 4200DM, (5) An Gebühren sind zu erheben
- als schüttfähige Köder in Selbst- 1. für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten Mittels,
herstellung 4 700DM, Verfahrens oder Gerätes in die Liste nach § 1Oe Abs. 1
- als Fertigköder in Portionsbeuteln 5300DM, Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes 100 DM,
- als Formköder 5300DM, 2. für die Wiederaufnahme in eine aktuaJisierte Ausgabe
der Liste nach § 1 Oe Abs. 1 Satz 1 des Bundes-
bei Prüfung auf Haltbarkeit der jeweiligen Seuchengesetzes 320OM,
Fertigformulierung 4 200 DM,
3. für die Erteilung von Auslands-Zertifikaten für nach
b) Haftgifte sowie Haft- und Fraßgift- § 1Oe Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes
kombinationen 5 800 DM, gelistete Wirkstoffe, Mittel, Verfahren oder Geräte
c) Tränkgifte 5800DM, 320 DM.
d) Geräte (Fallen u. a.) 5300DM, §3
e) Verfahren (1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und
- zur Köderanbietung und -ausbringung 4 200 DM, Verfahren zur Desinfektion (Entseuchung) nach § 1Oe
Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-Seuchengesetzes betragen zur
- zur Ermittlung der Wirkungsprinzipien
Bestimmung
(physikalische u.a.) 6 300 DM;
1. der mikrobiziden Wirkung eines
2. bei den nachfolgenden Mitteln oder Verfahren zur
Desinfektionsmittels 5 300 DM,
Bekämpfung von Gliedertieren für die Prüfung im
Laboratorium mit jeweils einer Konzentration oder 2. des praktischen Desinfektionswertes
Aufwandmenge gegenüber einer Tierart, einem Tier- eines chemischen oder chemothermischen
stadium oder -stamm je Gerät: Desinfektionsverfahrens 6 300 DM;
a) Mittel zum Sprühen, Spritzen, Streuen, erfordert die Prüfung keine experimentellen Unter-
Gießen und Stäuben 4 700 DM, suchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 440 DM,
b) Streich-, Auslegekontakt- oder Einreibe- 3. des praktischen Desinfektionswertes eines
mittel 3 700 DM, physikalischen Desinfektionsverfahrens 5 300 DM;
c) Vernebelungs-, Räucher-, Ver- erfordert die Prüfung keine experimentellen Unter-
dampfungs- oder Begasungsmittel 5800DM, suchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 300 DM.
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996
(2) Für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten §8
Mittels oder Verfahrens in die Liste nach § 1Oe Abs. 1
(1) Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgeführten
Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes beträgt die Gebühr
Amtshandlungen im Einzelfall einen außergewöhnlich
100DM.
hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte
der danach zu erhebenden Gebühr erhöht werden. Der
§4
Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit der Erhöhung
Die Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung und der Gebühr zu rechnen ist.
Vergabe einer Genehmigungsnummer für Kondome und (2) Die nach den §§ 2 und 3 zu erhebenden Gebühren
Gleitmittel zur Anwendung mit Kondomen nach der können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesund- Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn
heit vom 24. Mai 1994 (BAnz. S. 5961) beträgt200 DM. der Antragsteller einen den Entwicklungskosten ein-
schließlich der Gebühren angemessenen wirtschaftlichen
§5 Nutzen nicht erwarten kann und an der Amtshandlung ein
öffentliches Interesse besteht.
(1) Für die Prüfung der Diäteignung diätetischer
Lebensmittel nach § 4a der Diätverordnung beträgt die (3) Die nach § 5 Abs. 1 zu erhebende· Gebühr kann
Gebühr 3 000 DM. auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die Hälfte
ermäßigt werden, wenn der mit der Amtshandlung ver-
(2) Bei der Prüfung eines diätetischen Lebensmittels, bundene Personal- und Sachaufwand einerseits und die
das bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum andererseits dies rechtfertigen.
In ·den Verkehr gebracht worden ist (§ 4a Abs. 2 der
Diätverordnung), kann die Gebühr nach Absatz 1 bis auf
§9
150 DM ermäßigt werden.
Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vor-
genommen werden, sind an Gebühren zu erheben:
§6
1. wissenschaftliche Stellungnahmen 200 bis 1000 DM,
(1) Für die Bearbeitung von Änderungsanzeigen sowie
bei nachträglicher Erteilung von Auflagen wird eine 2. nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 200 DM,
Gebühr bis zur Hälfte der für die jeweilige Amtshandlung 3. Bescheinigungen und Beglaubigungen 25 bis 300 DM.
vorgesehenen Gebühr erhoben.
(2) Bei Änderungsanzeigen, die keinen inhaltlichen §10
Prüfungsaufwand erfordern, zum Beispiel Änderung des
Firmennamens oder der Anschrift oder der Produkt- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
bezeichnung, beträgt die Gebühr 100 DM. kündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die BGA-Nachfolgeeinrichtungen-
§7 Kostenverordnung vom 24. April 1992 (BGBI. 1 S. 963),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. März 1995
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amts- (BGBI. 1 S. 280), außer Kraft.
handlung, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme
einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme (3) Für Anträge nach den§§ 2 bis 5, 8 und 9, die vor
eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden,
Kosten nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskosten- werden die Gebühren nach Maßgabe der in Absatz 2
gesetzes erhoben. genannten Kostenverordnung erhoben.
Bonn, den 29. April 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 667
Zweite Verordnung
zum Rohstoffstatistikgesetz
(2. RohstoffStatGV)
Vom 30. April 1996
Auf Grund des § 8 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 15. Dezember 1989
(BGBI. 1S. 2201) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:
§1
Abweichend von § 3 Abs. 1 des Rohstoffstatistikgesetzes werden ausge-
setzt:
1. die monatlichen und vierteljährlichen Erhebungen bei den Betrieben des
Nichteisenmetallerzbergbaus gemäß Nummer 1,
2. die monatlichen und vierteljährlichen Erhebungen bei den Betrieben der
Edelmetallerzeugung gemäß Nummer 2,
3. die monatliche Erhebung der Erzeugung von raffinierten Nichteisenmetallen
und deren Legierungen und Zwischenprodukten nach Wert bei den Betrie-
ben der Nichteisenmetallerzeugung gemäß Nummer 2 Buchstabe a,
4. die monatliche Erhebung der Erzeugung von Halbmaterial nach Wert bei
den Betrieben der ersten Verarbeitungsstufe gemäß Nummer 3 Buchstabe a,
5. die monatliche Erhebung des Auftragseinganges von Halbmaterial nach
Menge sowie Herkunft bei den Betrieben der ersten Verarbeitungsstufe
gemäß Nummer 3 Buchstabe b.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Bonn, den 30. April 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996
Herausgeber: Bundesminlstaium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichan sind.
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8) velkerrechtliche Obereink0nfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung ef1assenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Siebter Erlaß
über die Genehmigung
der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Vom 2. Mai 1996
Artikel 1
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachge-
biet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II
1990 S. 885, 910), genehmige ich die Stiftung und Verleihung der
Einsatzmedaille der Bundeswehr
durch den Bundesminister der Verteidigung.
Artikel2
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Ver1eihungsbedingungen
des in Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.
Artikel3
Die Stiftungsbestimmungen und die Ver1eihungsbedingungen sowie die
Abbildung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bun-
desminister des Innern im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Artikel 4
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingun-
gen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner
Form und Benennung bedarf meiner Genehmigung und wird gemäß Artikel 3
bekanntgemacht.
Berlin, den 2. Mai 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
Der Bundesminister des Innern
Kanther
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996
Gesetz
zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996
Vom 29. April 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: dem für das Jahr 1995 vereinbarten und nach § 12
Abs. 4 bis 6 der Bundespflegesatzverordnung ermittel-
§1 ten flexiblen Budget, den nach§ 11 Abs. 8 der Bundes-
pflegesatzverordnung berichtigten Erlösen aus Fall-
(1) Abweichend von dem Krankenhausfinanzierungs- pauschalen und Sonderentgelten einschließlich der
gesetz und hierauf beruhenden Rechtsverordnungen ist Zu- und Abschläge, den Erlösen aus vor- und nach-
für das Jahr 1996 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines stationärer Behandlung und ambulantem Operieren
Krankenhauses aus Fallpauschalen, Sonderentgelten, sowie auf Grund von Modellvorhaben,
Abteilungspflegesätzen, dem Basispflegesatz, vor- und
nachstationärer Behandlung und ambulantem Operieren 2. bei Krankenhäusern, die nicht im Jahr 1995 das neue
sowie auf Grund von Modellvorhaben zu vereinbaren. Der Entgeltsystem eingeführt haben, der Gesamtbetrag
Gesamtbetrag darf nicht höher sein als die Berechnungs- aus dem für das Jahr 1995 vereinbarten festen Budget
grundlage nach § 2 für das Jahr 1995, erhöht um den von einschließlich der Vergütungen für vor- und nach-
den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz stationäre Behandlung und für ambulantes Operieren
der linearen Erhöhung der Vergütung nach dem Bundes- sowie aus den erzielten Erlösen aus Sonderentgelten
Angestelltentarifvertrag; die Beträge nach Absatz 2 sind und auf Grund von Modellvorhaben.
zusätzlich einzurechnen. Werden mehrere Vomhundert-
sätze für unterschiedliche Personalgruppen vereinbart, Ausgleichs- ·und Berichtigungsbeträge für vorhergehende
wird der Vomhundertsatz zugrunde gelegt, der für den Pflegesatzzeiträume sowie außerordentliche Beträge,
größten Personalkostenanteil maßgeblich ist. Der Vom- deren Finanzierungsgrund im Jahr 1996 ganz oder teil-
hundertsatz wird für das in Artikel 3 des Einigungs- weise nicht mehr vorliegt, sind aus den für das Jahr 1995
vertrages genannte Gebiet und das übrige Bundesgebiet geltenden Budgets herauszurechnen.
getrennt ermittelt.
(2) Bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags nach §3
Absatz 1 sind vorgeschriebene Ausgleiche und Berich-
tigungen für Vorjahre durchzuführen, die Erhöhung des (1) Weicht im Jahr 1996 die nach § 1 Abs. 1 maß-
Abzugsbetrags für wahlärztliche Leistungen nach § 7 gebliche Erhöhung der Vergütung nach dem Bundes-
Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bundespflegesatzverordnung Angestelltentarifvertrag von der der Budgetvereinbarung
abzuziehen sowie Folgekosten zusätzlicher Kapazitäten zugrunde gelegten voraussichtlichen Entwicklung ab,
für medizinische Leistungen hinzuzurechnen, soweit diese wird das Budget um den daraus zu errechnenden
auf Grund der Krankenhausplanung des Landes erstmals Unterschiedsbetrag t:1erichtigt.
für das Jahr 1996 wirksam und nicht durch einen gleich- (2) Abweichend von § 12 Abs. 4 und § 11 Abs. 8
zeitigen Kapazitätsabbau ausgeglichen werden. Folge- der Bundespflegesatzverordnung werden Mehrerlöse
kosten von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe f gegenüber dem Gesamtbetrag nach § 1 vollständig
der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember ausgeglichen. § 12 Abs. 5 und 6 der Bundespflegesatz-
1994 geltenden Fassung sind zusätzlich einzubeziehen, verordnung wird nicht angewendet.
soweit sie in der Berechnungsgrundlage nicht ganzjährig
enthalten sind. Entsprechendes_ gilt für Krankenhäuser, (3) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 und die
die nach Maßgabe der Krankenhausplanung des Landes auszugleichenden Beträge nach Absatz 2 sind über das
erstmals im Jahr 1995 in Betrieb genommen wurden. nächstmögliche Budget eines folgenden Pflegesatzzeit-
raums zu verrechnen. Die Verrechnung von Teilbeträgen
§2 ist möglich.
Berechnungsgrundlage für die Erhöhung der Erlöse
nach§ 1 ist §4
1. bei Krankenhäusern, die im Jahr 1995 das neue Ent- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Es tritt
geltsystem eingeführt haben, der Gesamtbetrag aus mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 655
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 29. April 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996
Gesetz
zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
Vom 2. Mal 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: .,§49a
Erstattung, Verzjnsung
Artikel 1 (1) Soweit ein Verwaltungsakt rnit Wirkung für die
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wor-
den oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung
Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Lei-
(BGBI. 1S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 5 stungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist
des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
wird wie folgt geändert:
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der
Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
1. § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfer-
.,4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,". tigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der
Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen,
soweit er die Umstände kannte oder infolge grober
2. § 48 wird wie folgt geändert:
Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum
a) In Absatz 2 werqen die Sätze 5 bis 8 aufgehoben. Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungs-
aktes geführt haben.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der
3. ·§ 49 wird wie folgt geändert: Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 vom
Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge- schen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Von der Gel-
fügt: tendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere
.,(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine ein- dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die
malige oder laufende Geldleistung oder teilbare Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur
Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben,
Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag
kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet
ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Ver- (4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Aus-
gangenheit widerrufen werden, zahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so
1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Ver-
Erbringung oder nicht mehr für den in dem Ver- wendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt wer-
waltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; den; § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt."
2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage ver- 5. In § 50 werden die Worte .,§ 49 Abs. 2, 3 und 5" durch
bunden ist und der Begünstigte diese nicht oder die Worte .,§ 49 Abs. 2 bis 4 und 6" ersetzt.
nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt
hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend." Artikel2
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird Änderung der Bundeshaushaltsordnung
das Wort „späteren" durch das Wort „anderen••
§ 44a der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August
ersetzt. 1969 (BGBI. 1 S. 1284), die zuletzt durch Artikel 11 des
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab- Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824) ge-
sätze 5 und 6. ändert worden ist, wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 657
Artikel3 können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Ver-
wendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; § 47
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt."
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
zes vom 18. August 1980, BGBI. 1S. 1469, 2218), zuletzt
Artikel4
geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824), wird wie folgt ge- Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
ändert:
§ 151 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1969 (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch Artikel 10 des
1. § 47 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824) ge-
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gefügt:
,,(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwal- 1. Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.
tungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur
Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt 2. Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen.
oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nach-
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teil-
Artikel 5
weise auch mit Wirkung für die Vergangenheit
widerrufen werden, wenn Änderung des
Gesetzes zur Durchführung
1. die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbrin-
der Gemeinsamen Marktorganisationen
gung oder nicht mehr für den in dem Verwal-
tungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht 20. September 1995 (BGBI. 1S. 1146) wird wie folgt ge-
innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. ändert:
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Ver- 1. § 10 wird wie folgt geändert:
gangenheit nicht widerrufen werden, soweit der
Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes a) Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt
vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit gefaßt:
dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf ,,§ 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und
schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind
schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Lei- anzuwenden."
stungen verbraucht oder eine Vermögensdisposi-
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
tion getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter
unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen ,,§ 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
berufen, soweit er die Umstände kannte oder in- des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzu-
folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum wenden."
Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45
Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend." 2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des Empfangs"
b) De~ bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. durch die Worte „ihrer Entstehung" ersetzt; der Punkt
wird durch ein Komma ersetzt und folgender Wortlaut
wird angefügt:
2. In§ 50 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a
eingefügt: „soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts
anderes vorsehen."
,,(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der
Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund
dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen Artikel6
oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit
Inkrafttreten
3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Von der (1) Dieses Gesetz tritt am 21. Mai 1996 in Kraft.
Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbeson-
dere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte (2) Die Artikel 1 und 3 finden auch auf Verwaltungs-
die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder akte Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten erlassen
zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt worden sind; die Erhebung von Zinsen wegen des
haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Anspruchs auf Erstattung von Leistungen, die vor Inkraft-
Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten treten dieses Gesetzes erbracht wurden, richtet sich nach
Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Be-
Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so stimmungen.
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. Mai 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 659
zweites Gesetz
zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Zweites SGB VI-Änderungsgesetz - 2. SGB VI-ÄndG)
Vom 2. Mal 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: änderung des aktuellen Rentenwerts geltenden
Verfahren. Hierbei sind jeweils die für das Beitritts-
gebiet ermittelten Werte maßgebend."
Artike•1
b) Folgender Absatz wird angefügt:
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ,,(3) Für die Veränderung des aktuellen Renten-
(860-6) werts (Ost) zum 1. Juli 1996 wird der am 31. De-
zember 1995 maßgebende aktuelle Rentenwert
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche (Ost) zugrunde gelegt."
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337),
6. § 255b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824), wird wie folgt a) Die Worte "zur Aufrechterhaltung des in § 255a
geändert: Abs. 2 bestimmten Verhältnisses zwischen einer
verfügbaren Standardrente und dem durchschnitt-
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 302b lichen Nettoentgelt im Beitrittsgebiet erforder-
die Worte "Hinzuverdienst bei" gestrichen. lichen" werden durch die Worte „zum 1. Juli eines
Jahres maßgebenden" ersetzt und die Worte "und
2. Dem§ 43 Abs. 2 wird angefügt: den Termin für seine Veränderung" werden gestri-
chen.
„Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit
vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige b) Folgender Satz wird angefügt:
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen." "Die Bestimmung soll bis zum 31. März des jeweili-
gen Jahres erfolgen."
3. § 44 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Erwerbsunfähig ist nicht, wer 7. § 302b wird wie folgt geändert:
1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder a) In der Überschrift werden die Worte „Hinzuver-
2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist dienst bei" gestrichen.
die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksich- b) Nach Absatz 2 wird angefügt:
tigen."
"(3) Für Versicherte, deren Rente wegen vermin-
derter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Juni 1996 be-
4. In § 45 Abs. 2 wird nach Satz 1 eingefügt: gonnen hat, gelten § 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 2
,,Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksich- Satz 2 Nr. 2 und § 45 Abs. 2 Satz 2 nicht."
tigen."
Artikel 2
5. § 255a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Inkrafttreten
,,(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Ver- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. Mai 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Vom 2. Mai 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel1
Das Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli
1974 (BGBI. 1S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert:
1.. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau."
2. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a angefügt:
.(2a) Die Entscheidung über den Vollzug des Umzugs von Berlin nach Des-
sau trifft der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen."
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. Mai 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 681
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 23. April 1996
Auf Grund der§§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737) in Ver-
bindung mit Artikel 18 des Gesetzes vom 1-5. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726)
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726), wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Beförderungen zum Stabsgefreiten setzen außerdem eine festgesetzte
Dienstzeit von mindestens 4 Jahren, zum Oberstabsgefreiten von min-
destens 6 Jahren voraus.•
2. § 13b Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufs-
bezeichnung Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger oder Kranken-
schwester, Kinderkrankenschwester besitzt;•.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. April 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister des Innern
Kanther
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996
Verordnung
zur Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher
Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen
(Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung - ChemStrOWiV)
Vom 25. April 1996
Die Bundesregierung verordnet auf Grund führen (ABI. EG Nr. L 333 S. 1) aus Drittländern ohne
oder unter Nichtbeachtung einer Einfuhrlizenz der
- des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch-
Kommission nach Artikel 6 Abs. 1 der genannten Ver-
stabe b des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
ordnung oder
Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1703)
nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie 2. Erzeugnissen, die in Artikel 9 Abs. 1 bis 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember
- des § 26 Abs. 1 Nr. 11 ·Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3
1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht
Satz 2 des Chemikaliengesetzes:
führen (ABI. EG Nr. L 333 S. 1) genannte Stoffe enthal-
ten, aus Nichtvertragsstaaten im Sinne des Artikels 2
§1 der genannten Verordnung oder aus Gebieten im Sinne
Straftaten nach der des Artikels 13 Abs. 1 der genannten Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 3093/94 über Stoffe, ist verboten.
die zum Abbau der Ozonschicht führen
(2) Nach§ 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemi- gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
kaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung 1. entgegen Absatz 1 Nr. 1 geregelte Stoffe oder
(EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABI. EG 2. entgegen Absatz 1 Nr. 2 Erzeugnisse
Nr. L 333 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs- in den Verkehr bringt.
sig
1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, §3
Abs. 2 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 3 Unter- Ordnungswidrigkeiten nach der
abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 3093/94 über Stoffe,
Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 6 Unterabs. 1 oder die zum Abbau der Ozonschicht führen
Abs. 7 Unterabs. 1 nicht sicherstellt, daß dort genannte
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1
Stoffe über den .dort zugelassenen Umfang hinaus
des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verord-
nicht hergestellt werden,
nung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994
2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABI.
Abs. 2 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 3 Unter- EG Nr. L 333 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 5 lässig
Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 6 Unterabs. 1,
1. entgegen Artikel 4 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 2 den
Abs. 7 Unterabs. 1 oder Abs. 8 Unterabs. 1 nicht
Erwerb des dort bezeichneten Rechts der Kommission
sicherstellt, daß dort genannte Stoffe über den dort
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zugelassenen Umfang hinaus nicht in den Verkehr
zeitig mitteilt,
gebracht oder nicht für eigene Zwecke verwendet
werden, 2. entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 2. jeweils auch in Ver-
bindung mit Artikel 13 Abs. 1, dort genannte Stoffe in
3. entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2, 3 oder 4 dort genannte Nichtvertragsstaaten oder nicht unter das Protokoll fal-
Stoffe über den dort zugelassenen Umfang hinaus ver-
lende Gebiete ausführt,
wendet oder
3. entgegen Artikel 17 Abs. 1, 2 oder 3 der Kommission
4. entgegen Artikel 5 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit oder der nach§ 21 Abs. 2 Satz 2 des Chemikalien-
Abs. 2 bis 4 dort genannte Geräte ab Inkrafttreten der gesetzes zuständigen Bundesoberbehörde eine vor-
dort genannten Verwendungsbeschränkungen in Ver- geschriebene Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
kehr bringt. ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder mitteilt.
§2
§4
Einfuhr geregelter Stoffe und Ordnungswidrigkeiten nach der
geregelte Stoffe enthaltender Erzeugnisse Verordnung (EWG) Nr. 2455/92
(1) Das Inverkehrbringen von betreffend die Ausfuhr und Einfuhr
bestimmter gefährlicher Chemikalien
1. geregelten Stoffen im Sinne des Artikels 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11
1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 663
Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1. entgegen Artikel 3 Satz 1 oder Artikel 4 Abs. 1 der
1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter ge- Kommission die dort genannten Angaben nicht, nicht
fährlicher Chemikalien (ABI. EG Nr. L 251 S. 13) verstößt, vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
indem er vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig übermittelt,
1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 eine Mit- 2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Kom-
teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht mission die dort genannten Angaben nicht, nicht voll-
rechtzeitig vornimmt, ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, obwohl die
Kommission oder der Rat einen entsprechenden
2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 nicht sicherstellt, daß auf die
Beschluß nach, dem Verfahren des Artikels 15 gefaßt
Bezugsnummer der Notifizierung verwiesen wird,
haben und ihm dieser bekannt gegeben worden ist,
3. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 und 2 in
3. entgegen Artikel 5 Satz 2 die dort genannten Angaben
Verbindung mit Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 eine erneute
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit-
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
telt oder vorlegt, obwohl die Kommission oder der Rat
nicht rechtzeitig vornimmt, obwohl
einen entsprechenden Beschluß nach dem Verfahren
a) die Kommission im Amtsblatt der Europäischen des Artikels 15 gefaßt haben und ihm dieser bekannt
Gemeinschaften das Erfordernis einer erneuten gegeben worden ist,
Notifizierung wegen einer wesentlichen Änderung
4. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Kommission die
der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für das
dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig oder
Inverkehrbringen und die Verwendung oder die
nicht rechtzeitig vorlegt,
Kennzeichnung der betreffenden notifizierungs-
pflichtigen Chemikalie amtlich bekanntgemacht hat 5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 oder 3
oder a) einen neuen Verwendungszweck eines Stoffes,
b) sich die Zusammensetzung der betreffenden Zu- b) neue Daten über die physikalisch-chemischen
bereitung in einem solchen Maße geändert hat, daß Eigenschaften, die toxikologischen oder öko-toxi-
auch eine Änderung ihrer Kennzeichnung nach § 13 kologischen Wirkungen eines Stoffes,
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemi-
c) eine Änderung der vorläufigen Kennzeichnung nach
kaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1
§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 oder 3, § 12 Abs. 1
Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 8, § 12 Abs. 2, 6
oder§ 13 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung oder
bis 8 oder § 13 Abs. 6 Satz 1 der Gefahrstoffverord-
nung, erforderlich ist, d) eine Änderung des Produktions- oder Einfuhrvolu-
mens
4. entgegen Artikel 5 Abs. 4 Entscheidungen des Be-
stimmungslandes nicht nachkommt, wenn diese in der Kommission nicht, nicht vollständig oder nicht
Anhang II der Verordnung aufgenommen und im rechtzeitig mitteilt,
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf- 6. entgegen Artikel 7 Abs. 2 eine Information, daß ein
fentlicht sind, oder Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder
5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1, Umwelt darstellen könnte, an die Kommission oder
auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemikaliengeset- die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes
zes, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 zuständige Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht
Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 1 bis 4, §§ 8, 9, 1OAbs. 1 oder 3, rechtzeitig weiterleitet,
§ 12 oder§ 13 Abs. 1 bis 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 7. entgegen Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 12 Abs. 1 dem
bis 9 oder 10 der Gefahrstoffverordnung, eine zur nach Artikel 1O Abs. 1 bestimmten Berichterstatter
Ausfuhr bestimmte gefährliche Chemikalie nicht oder alle verfügbaren relevanten Informationen oder die
nicht in der vorgesehenen Weise verpackt oder kenn- entsprechenden Untersuchungsberichte zur Bewer-
zeichnet. tung des Risikos des betreffenden Stoffes nicht, nicht
(2) Soweit in Absatz 1 oder in der Verordnung (EWG) vollständig oder nicht innerhalb von sechs Mona-
Nr. 2455/92 auf Anhänge verwiesen wird, sind diese in der ten nach Veröffentlichung der Prioritätenliste nach
auf Grund des Artikels 11 der genannten Verordnung Artikel 8 Abs. 1 im Amtsblatt der Europäischen
aktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Ge- Gemeinschaften vorlegt,
meinschaften veröffentlichten Fassung maßgeblich. 8. entgegen Artikel 9 Abs. 2 nicht die erforderlichen Prü-
fungen zur Beschaffung der fehlenden Angaben vor-
§5 nimmt oder entgegen Artikel 12 Abs. 1 dem nach
Ordnungswidrigkeiten nach der Artikel 10 Abs. 1 bestimmten Berichterstatter die Prü-
Verordnung (EWG) Nr. 793/93 fungsergebnisse oder die Prüfungsberichte nicht,
zur Bewertung und Kontrolle nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 9. entgegen Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit einem
ihm bekanntgegebenen Beschluß nach Artikel 10
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1
des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verord- Abs. 2 Satz 2 weitere Angaben nicht, nicht vollständig
nung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur oder nicht rechtzeitig dem nach Artikel 10 Abs. 1
Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer bestimmten Berichterstatter vorlegt,
Altstoffe (ABI. EG Nr. L 84 S. 1) verstößt, indem er vorsätz- 10. einem Beschluß nach Artikel 12 Abs. 2 zuwider-
lich oder fahrlässig handelt, indem er vorliegende Informationen nicht,
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, §6
Versuche nicht durchführt oder einen Bericht nicht, Inkrafttreten
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, soweit
dieser Beschluß vom Bundesministerium für Umwelt, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzei- Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchsetzung
ger bekannt gegeben worden ist, oder der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 über Stoffe, die zu
11. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 3 die zuständige einem Abbau der Ozonschicht führen vom 18. Juli 1991
Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig (BGBI. 1S. 1587) und die Chemikalien-Bußgeldverordnung
unterrichtet. vom 30. März 1994 (BGBI. 1S. 718) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. April 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 665
Allgemeine Kostenverordnung
für Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes
(KostVGes)
Vom 29. April 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des BGA-Nachfolgegesetzes d) Fraßgifte in Köderbehältnissen 3200DM,
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416) und des § 10d e) biologische oder integrierte oder
Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes, der durch das landschaftsgestalterische Verfahren 3200OM,
Gesetz vom 23. April 1996 (BGBI. 1 S. 621) eingefügt
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver- f) physikalische Mittel oder physikalisch-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 chemische Verfahren zum Fangen,
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesund- Töten oder Fernhalten von Schädlingen 2 800 DM,
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für g) Ausbringungsgerät 2 100 DM.
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Für die Übertragung der Anerkennung auf ein Mittel,
Verfahren oder Gerät gleicher Zusammensetzung bezie-
§1 hungsweise Funktion beträgt die Gebühr jeweils die
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- Hälfte der Prüfungsgebühr nach Satz 1.
produkte, das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhöhen
braucherschutz und Veterinärmedizin und das Robert
sich bei Überprüfung auf Langzeitwirkung jeweils um die
Koch-Institut erheben für die in dieser Verordnung
Hälfte.
genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Aus-
lagen) nach dieser Verordnung. (3) Bei praktischer Erprobung der in Absatz 1 genann-
ten Mittel, Verfahren oder Geräte sind je Einsatz
§2
1. im Falle der Anwendung gegen Nagetiere 3 200 DM,
(1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und Ver-
2. im Falle der Anwendung gegen Gliedertiere 1 600 DM
fahren zur Bekämpfung von Nichtwirbeltieren (Entwesung)
und von Ratten und Mäusen nach§ 10c Abs. 2 Nr. 2 des an Gebühren zu erheben.
Bundes-Seuchengesetzes betragen
(4) Für die Durchführung von diagnostischen Verfahren
1. je Mittel und Verfahren zur Bekämpfung der Wild- beträgt die Gebühr
nagetierarten Haus-, Wanderratte und Hausmaus im
Gehege-, Batterie- oder Kammertest für: 1. bei der Befallsermittlung vor Ort 260 DM,
a) Fraßgifte 2. bei der Bestimmung von Schädlingen 160OM.
- als schüttfähige Fertigköder 4200DM, (5) An Gebühren sind zu erheben
- als schüttfähige Köder in Selbst- 1. für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten Mittels,
herstellung 4 700DM, Verfahrens oder Gerätes in die Liste nach § 1Oe Abs. 1
- als Fertigköder in Portionsbeuteln 5300DM, Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes 100 DM,
- als Formköder 5300DM, 2. für die Wiederaufnahme in eine aktuaJisierte Ausgabe
der Liste nach § 1 Oe Abs. 1 Satz 1 des Bundes-
bei Prüfung auf Haltbarkeit der jeweiligen Seuchengesetzes 320OM,
Fertigformulierung 4 200 DM,
3. für die Erteilung von Auslands-Zertifikaten für nach
b) Haftgifte sowie Haft- und Fraßgift- § 1Oe Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes
kombinationen 5 800 DM, gelistete Wirkstoffe, Mittel, Verfahren oder Geräte
c) Tränkgifte 5800DM, 320 DM.
d) Geräte (Fallen u. a.) 5300DM, §3
e) Verfahren (1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und
- zur Köderanbietung und -ausbringung 4 200 DM, Verfahren zur Desinfektion (Entseuchung) nach § 1Oe
Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-Seuchengesetzes betragen zur
- zur Ermittlung der Wirkungsprinzipien
Bestimmung
(physikalische u.a.) 6 300 DM;
1. der mikrobiziden Wirkung eines
2. bei den nachfolgenden Mitteln oder Verfahren zur
Desinfektionsmittels 5 300 DM,
Bekämpfung von Gliedertieren für die Prüfung im
Laboratorium mit jeweils einer Konzentration oder 2. des praktischen Desinfektionswertes
Aufwandmenge gegenüber einer Tierart, einem Tier- eines chemischen oder chemothermischen
stadium oder -stamm je Gerät: Desinfektionsverfahrens 6 300 DM;
a) Mittel zum Sprühen, Spritzen, Streuen, erfordert die Prüfung keine experimentellen Unter-
Gießen und Stäuben 4 700 DM, suchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 440 DM,
b) Streich-, Auslegekontakt- oder Einreibe- 3. des praktischen Desinfektionswertes eines
mittel 3 700 DM, physikalischen Desinfektionsverfahrens 5 300 DM;
c) Vernebelungs-, Räucher-, Ver- erfordert die Prüfung keine experimentellen Unter-
dampfungs- oder Begasungsmittel 5800DM, suchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 300 DM.
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996
(2) Für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten §8
Mittels oder Verfahrens in die Liste nach § 1Oe Abs. 1
(1) Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgeführten
Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes beträgt die Gebühr
Amtshandlungen im Einzelfall einen außergewöhnlich
100DM.
hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte
der danach zu erhebenden Gebühr erhöht werden. Der
§4
Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit der Erhöhung
Die Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung und der Gebühr zu rechnen ist.
Vergabe einer Genehmigungsnummer für Kondome und (2) Die nach den §§ 2 und 3 zu erhebenden Gebühren
Gleitmittel zur Anwendung mit Kondomen nach der können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesund- Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn
heit vom 24. Mai 1994 (BAnz. S. 5961) beträgt200 DM. der Antragsteller einen den Entwicklungskosten ein-
schließlich der Gebühren angemessenen wirtschaftlichen
§5 Nutzen nicht erwarten kann und an der Amtshandlung ein
öffentliches Interesse besteht.
(1) Für die Prüfung der Diäteignung diätetischer
Lebensmittel nach § 4a der Diätverordnung beträgt die (3) Die nach § 5 Abs. 1 zu erhebende· Gebühr kann
Gebühr 3 000 DM. auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die Hälfte
ermäßigt werden, wenn der mit der Amtshandlung ver-
(2) Bei der Prüfung eines diätetischen Lebensmittels, bundene Personal- und Sachaufwand einerseits und die
das bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum andererseits dies rechtfertigen.
In ·den Verkehr gebracht worden ist (§ 4a Abs. 2 der
Diätverordnung), kann die Gebühr nach Absatz 1 bis auf
§9
150 DM ermäßigt werden.
Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vor-
genommen werden, sind an Gebühren zu erheben:
§6
1. wissenschaftliche Stellungnahmen 200 bis 1000 DM,
(1) Für die Bearbeitung von Änderungsanzeigen sowie
bei nachträglicher Erteilung von Auflagen wird eine 2. nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 200 DM,
Gebühr bis zur Hälfte der für die jeweilige Amtshandlung 3. Bescheinigungen und Beglaubigungen 25 bis 300 DM.
vorgesehenen Gebühr erhoben.
(2) Bei Änderungsanzeigen, die keinen inhaltlichen §10
Prüfungsaufwand erfordern, zum Beispiel Änderung des
Firmennamens oder der Anschrift oder der Produkt- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
bezeichnung, beträgt die Gebühr 100 DM. kündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die BGA-Nachfolgeeinrichtungen-
§7 Kostenverordnung vom 24. April 1992 (BGBI. 1 S. 963),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. März 1995
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amts- (BGBI. 1 S. 280), außer Kraft.
handlung, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme
einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme (3) Für Anträge nach den§§ 2 bis 5, 8 und 9, die vor
eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden,
Kosten nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskosten- werden die Gebühren nach Maßgabe der in Absatz 2
gesetzes erhoben. genannten Kostenverordnung erhoben.
Bonn, den 29. April 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 667
Zweite Verordnung
zum Rohstoffstatistikgesetz
(2. RohstoffStatGV)
Vom 30. April 1996
Auf Grund des § 8 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 15. Dezember 1989
(BGBI. 1S. 2201) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:
§1
Abweichend von § 3 Abs. 1 des Rohstoffstatistikgesetzes werden ausge-
setzt:
1. die monatlichen und vierteljährlichen Erhebungen bei den Betrieben des
Nichteisenmetallerzbergbaus gemäß Nummer 1,
2. die monatlichen und vierteljährlichen Erhebungen bei den Betrieben der
Edelmetallerzeugung gemäß Nummer 2,
3. die monatliche Erhebung der Erzeugung von raffinierten Nichteisenmetallen
und deren Legierungen und Zwischenprodukten nach Wert bei den Betrie-
ben der Nichteisenmetallerzeugung gemäß Nummer 2 Buchstabe a,
4. die monatliche Erhebung der Erzeugung von Halbmaterial nach Wert bei
den Betrieben der ersten Verarbeitungsstufe gemäß Nummer 3 Buchstabe a,
5. die monatliche Erhebung des Auftragseinganges von Halbmaterial nach
Menge sowie Herkunft bei den Betrieben der ersten Verarbeitungsstufe
gemäß Nummer 3 Buchstabe b.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Bonn, den 30. April 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996
Herausgeber: Bundesminlstaium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell l enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichan sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
8) velkerrechtliche Obereink0nfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung ef1assenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschrlfen.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift fOr Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Telefon: (02 28) 3 82 08 • 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 • 36.
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzOglich Versandkosten. Di.., Preis gilt auch fOr
Bundesgeeetzblltt•, die var dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Ueferung gegen Voreinsaidung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen VorauSl9Chnung 6,05 DM.
PoetvertrlebutO · Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Siebter Erlaß
über die Genehmigung
der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Vom 2. Mai 1996
Artikel 1
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachge-
biet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II
1990 S. 885, 910), genehmige ich die Stiftung und Verleihung der
Einsatzmedaille der Bundeswehr
durch den Bundesminister der Verteidigung.
Artikel2
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Ver1eihungsbedingungen
des in Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.
Artikel3
Die Stiftungsbestimmungen und die Ver1eihungsbedingungen sowie die
Abbildung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bun-
desminister des Innern im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Artikel 4
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingun-
gen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner
Form und Benennung bedarf meiner Genehmigung und wird gemäß Artikel 3
bekanntgemacht.
Berlin, den 2. Mai 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
Der Bundesminister des Innern
Kanther