Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996 651
Zweite Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher
Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG,
der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
Vom 10. April 1996
1. - des Zentrums für Kartenanwendungen Telekom,
Die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher - des Zentrums für Endgeräte im PK-Bereich,
Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG,
- des Zentrums für Prozeßgestaltung im PK-Bereich,
der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Tele-
kom AG vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1S. 1043), geändert - des Zentrums für Mitteilungs-, Informations- und
durch Anordnung vom 21. November 1995 (BGBI. 1 Verarbeitungsdienste,
S. 1664), wird wie folgt geändert:
- des Zentrums für Rundfunk und Audiovision,
1. In Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe c wird nach den Wör- - des Zentrums für Integriertes Text- und Datennetz,
tern "den Strategischen Computerzentren," eingefügt: - des Zentrums FAD,
"- dem Technologiezentrum, - des Produktcenters Business-Multimedia,".
- dem Zentrum für T-Versand,
- dem Zentrum für Kartenanwendungen Telekom, 3. In Abschnitt II Buchstabe c erster Spiegelstrich wird
- dem Zentrum für Endgeräte im PK-Bereich, nach den Wörtern „der Strategischen Computerzen-
tren," eingefügt:
- dem Zentrum für Prozeßgestaltung im PK-Bereich,
"des Technologiezentrums, des Zentrums für T-Ver-
- dem Zentrum für Mitteilungs-, Informations- und
Verarbeitungsdienste, sand, des Zentrums für Kartenanwendungen Tele-
kom, des Zentrums für Endgeräte im PK-Bereich, des
- dem Zentrum für Rundfunk und Audiovision, Zentrums für Prozeßgestaltung im PK-Bereich, des
- dem Zentrum für Integriertes Text- und Datennetz, Zentrums für Mitteilungs-, Informations- und Verar-
- dem Zentrum FAD, beitungsdienste, des Zentrums für Rundfunk und
Audiovision, des Zentrums für Integriertes Text- und
- dem Produktcenter Business-Multimedia,". Datennetz, des Zentrums FAD, des Produktcenters
Business-Multimedia,".
2. In Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe c wird nach den Wör-
tern "der Strategischen Computerzentren,• eingefügt:
"- des Technologiezentrums, II.
- des Zentrums für T-Versand, Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 10. April 1996
Bu ndesmi nisteri um
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Dürig
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verfags-
ges.m.b.H. - Druck: Bµndesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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beträgt7%.
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 16. April 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 5. ,,Herren-Mode-Woche - Internationale Herren-Mode-
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Messe Köln"
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten be- vom 2. bis 4. August 1996 in Köln
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
6. ,,Inter-Jeans - Internationale Sportswear- und Young
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und
Fashion-Messe Köln"
des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes
vom 2. bis 4. August 1996 in Köln
vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156)
wird bekanntgemacht: 7. ,,Kind+ Jugend - Internationale Kinder- und Jugend-
Messe Köln"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
vom 9. bis 11. August 1996 in Köln
die folgenden Ausstellungen gewährt:
8. ,,MIDORA - Leipziger Uhren- und Schmuckmesse"
1. ,,SMT 96 - ES&S 96 - Hybrid 96 - 10. Internationale
vom 31. August bis 2. September 1996 in Leipzig
Messe und Kongreß für Systemintegration"
vom 7. bis 9. Mai 1996 in Nürnberg 9. ,,EUROBIKE 1996 - Internationale Fahrradmesse"
vom 4. bis 8. September 1996 in Friedrichshafen
2. ,,europäische programm- und medienmesse - euro-
prom leipzig '96" 10. ,,Innovationsmesse Leipzig"
vom 13. bis 15. Mai 1996 in Leipzig vom 25. bis 27. September 1996 in Leipzig
3. ,,NetWorld + lnterop '96" 11. ,,EXPOPHARM-Deutscher Apothekertag 1996"
vom 11. bis 14. Juni 1996 in Frankfurt am Main vom 23. bis 27. Oktober 1996 in Leipzig
4. ,,Fashion on Top" 12. ,,art multiple '96 - Internationaler Kunstmarkt"
vom 1. bis 4. August 1996 in Köln vom 30. Oktober bis 3. November 1996 in Düsseldorf
Bonn,den16.April1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
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621
Bundesgesetzblatt
Teil 1 25702
1996 Ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996 Nr. 23
Tag Inhalt Seite
23. 4. 96 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
FNA: 2126-1
GESTA:M014
23. 4. 96 Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungs-
gesetz -AFBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623
FNA: neu: 2212-2-18
GESTA:O009
22. 4. 96 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen . . 631
FNA: 9513-21
10. 4. 96 Zweite Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für
den Bereich der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG . . . 651
FNA: 900-10-4-9
16. 4. 96 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 652
FNA: 424-2-1-1
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
Vom 23. April 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Zuständige Bundesoberbehörde für die Be-
das folgende Gesetz beschlossen: kanntmachung der Liste ist bei
1. Mitteln und Verfahren zur Desinfektion (Entseu-
chung) das Robert Koch-Institut, das die Wirksam-
Artikel 1 keit prüft, im Einvernehmen mit
Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der a) dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1 zinprodukte, das die Auswirkungen auf die
S. 1262, 1980 1 S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 2 menschliche Gesundheit prüft, und
Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 b) dem Umweltbundesamt, das die Auswirkungen
S. 1809), wird wie folgt geändert: auf die Umwelt prüft,
2. Mitteln und Verfahren zur Bekämpfung von Nicht-
1. § 1Oe wird wie folgt gefaßt:
wirbeltieren (Entwesung) und von Wirbeltieren das
,,§ 10c Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
schutz und Veterinärmedizin, das die Wirksamkeit
(1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren
Krankheiten dürfen bei behördlich angeordneten Ent- mit Ausnahme der dem Umweltbundesamt zuge-
seuchungen, Entwesungen und Maßnahmen zur wiesenen Prüfungen und die Auswirkungen auf die
Bekämpfung von Wirbeltieren, durch die Krankheits- menschliche Gesundheit mit Ausnahme der dem
erreger verbreitet werden können, nur Mittel und Ver- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
fahren verwendet werden, die von der zuständigen dukte zugewiesenen Prüfungen prüft, im Einver-
Bundesoberbehörde in einer Liste bekannt gemacht nehmen
worden sind. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, a) mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
wenn die Mittel und Verfahren hinreichend wirksam Medizinprodukte, das die Auswirkungen auf die
sind und keine unvertretbaren Auswirkungen auf menschliche Gesundheit prüft, soweit es sich
Gesundheit und Umwelt haben. um Arzneimittel handelt, und
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622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996
b) mit dem Umweltbundesamt, das die Wirksam- · (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
keit von Mitteln und Verfahren zur Bekämpfung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
von Nichtwirbeltieren (Entwesung) sowie von sterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
Ratten und Mäusen und die Auswirkungen auf heit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
die Umwelt prüft. Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah-
Soweit die Mittel Wirkstoffe enthalten, die in zugelas-
mensätze vorzusehen.
senen oder in der ZulassungsprOfung befindlichen
Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, erfolgt die Be- (3) Bis zum Erlaß dieser Kostenverordnung gilt
kanntmachung der Liste im Benehmen mit der Biolo- die BGA-Nachfolgeeinrichtungen-Kostenverordnung
gischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft.• vom 24. April 1992 (BGBI. 1S. 963), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 3. März 1995 (BGBI. 1
· 2. Nach § 1Oe wird folgender § 1Od eingefügt: s. 280).·
"§ 10d
(1) Das Robert Koch-Institut und das Bundesinsti- Artikel2
tut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-
rinärmedizin erheben für ihre Amtshandlungen nach Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
§ 1Oe Abs. 1 Kosten (Gebühren und Auslagen). in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. April 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996 623
Gesetz
zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz -AFBG)
Vom 23. April 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. in Teilzeitform
a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
Erster Abschnitt b) wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten
abschließen und wenn
Förderungsfähige Maßnahmen
c) in der Regel innerhalb von sechs Monaten an min-
§1 destens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltun-
Ziel der Förderung
gen stattfinden.
Jeweils 45 Minuten Lehrveranstaltungen gelten als eine
Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist Unterrichtsstunde.
es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der
beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den
Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell §3
zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden Ausschluß der Förderung
gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig
Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem
nicht zur Verfügung stehen.
Gesetz nicht gefördert, wenn für sie
§2 1. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz geleistet wird,
Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildung
2. Unterhaltsgeld nach § 44 des Arbeitsförderungs-
(1) Förderungsfähig ist die Teilnahme an Fortbildungs- gesetzes oder nach§ 6 Abs. 1 des Beruflichen Reha-
maßnahmen öffentlicher und privater Träger, die bilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1
1. einen Abschluß in einem nach § 25 des Berufsbildungs- S. 1311, 1314) geleistet wird oder
gesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung aner- 3. ein Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation nach
kannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bun- § 56 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Arbeitsförderungsgesetzes
des- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluß oder§ 567 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherfmgsord-
oder einen sonstigen Nachweis über eine entspre- nung besteht oder vergleichbare Leistungen nach der
chende berufliche Qualifikation voraussetzen und für einen anderen Rehabilitationsträger im Sinne des
2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich- Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur
rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grund- Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881 ),
lage der§§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
und der §§ 42, 45 und 122 der Handwerksordnung 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), geltenden Vorschriften
oder auf vergleichbare Abschlüsse nach bundes- und erbracht werden.
landesrechtlichen Regelungen (Fortbildungsziel) vor-
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf
bereiten.
die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn
Diese Maßnahmen können aus mehreren in sich selbstän- die Kosten der Maßnahme nach § 45 in Verbindung mit
digen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. § 46 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erstat-
(2) Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-recht- tet werden. Die Teilnahme an einer Maßnahme, die vor der
lichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen nach der Verkündung dieses Gesetzes begonnen hat, ist von einer
Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Förderung nach diesem Gesetz insoweit ausgeschlossen,
Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfah- als für nach dem 31. Dezember 1995 liegende Maß-
rung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine nahmezeiträume ein Darlehen nach den Richtlinien des
erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies Bundesministeriums für Wirtschaft zur Förderung von be-
wird in der Regel angenommen, solange keine Umstände ruflichen Fortbildungsmaßnahmen (BF-Darlehen) vom
vorliegen, die insoweit der Eignung der Maßnahme zur 25. März 1994 (BAnz. S. 4046) in der jeweils geltenden
Vorbereitung auf die Abschlußprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 Fassung in Anspruch genommen worden ist.
entgegenstehen.
(3) Maßnahmen sind förderungsfähig, wenn sie §4
1. in Vollzeitform Fernunterricht
a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
Die Teilnahme an einem Femunterrichtslehrgang ist för-
b) innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen derungsfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fem-
und wenn unterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne
c) in der Regel in jeder Woche an fünf Werktagen Lehr- unter die Bestimmungen des Femunterrichtsschutzgeset-
veranstaltungen mit einer Dauer von mindestens zes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger ver-
25 Unterrichtsstunden stattfinden; anstaltet wird. Die Mindestdauer nach§ 2 Abs 3 und die
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Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 sind nach der (3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes
Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fern- Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die
lehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein unabweis-
Präsensphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu be- barer Grund maßgebend war.
messen. (4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme infolge von
Krankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird
§5
die Förderung bis zu drei Monaten weitergeleistet. In die-
Ausbildung im In- und Ausland sen Fällen gilt die Maßnahme bis zur erneuten regelmäßi-
(1) Förderungsfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die gen Teilnahme als unterbrochen.
Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt (5) Die Wiederholung einer Maßnahme wird nur geför-
werden. dert, wenn
(2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die teilweise in ande- 1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies recht-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt fertigen und
werden, wird gefördert, wenn sie auf der Grundlage von 2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbil-
Vereinbarungen der in den jeweiligen Mitgliedstaaten für dungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förde-
die Fortbildungsprüfungen zuständigen Stellen durchge- rungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 nachzu-
führt wird. .
holen.
§6 (6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits
absolvierte Maßnahmeteile berücksichtigt werden.
Erste Fortbildung, Fortbildungsplan
(7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für Maßnahme-
(1) Förderung wird vorbehaltlich der Regelung in Ab- abschnitte entsprechend.
satz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungs-
ziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur für die
Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Förde- · Zweiter Abschnitt
rung wird nicht geleistet. wenn der Antragsteller bereits
eine berufliche Qualifikation erworben hat, die dem von Persönliche Voraussetzungen
ihm angestrebten Fortbildungsabschluß mindestens
gleichwertig ist. Besteht die Maßnahme aus mehreren §8
Abschnitten, so sind diese von dem Teilnehmer in seinem Staatsangehörigkeit
ersten Förderungsantrag in einem Fortbildungsplan anzu-
geben. (1) Förderung wird geleistet
(2) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
von dem"'Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, 2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über
wenn er die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-
1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen gebiet in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungs-
Maßnahmeabschnitt entspricht, nummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
2. eine sinnvolle Ergänzung des Fortbildungsplans dar- 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354),
stellt oder
3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
3. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahme- Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asyl-
abschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend verfahrensgesetz anerkannt sind,
ersetzt
4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
und soweit dadurch die Förderungshöchstdauer nach Inland haben und Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes
§ 11 Abs. 1 nicht überschritten wird. über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfs-
(3) Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im aktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980
Sinne des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird nur gefördert, wenn (BGBI. 1S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
der Zugang zu ihm erst durch das Erreichen des ersten Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354), sind,
Fortbildungsziels eröffnet worden ist. 5. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben und auf Grund des Abkommens vom
§7 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll über die
Kündigung, Abbruch, Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
Unterbrechung und Wiederholung (BGBI. 1969 II S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik
(1) Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 endet die Förde- Deutschland als Flüchtlinge anerkannt und im Gebiet
rung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertrag- der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorüber-
lichen Dauer vom Teilnehmer abgebrochen oder vom Trä- gehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
ger gekündigt wurde. 6. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland
(2) Wird nach einem Abbruch aus unabweisbarem haben, wenn ein Elternteil Deutscher im Sinne des
Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Grundgesetzes ist,
Teilnehmer nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit 7. Ausländern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen
demselben Fortbildungsziel wieder aufgenommen, wird Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
der Teilnehmer hierfür erneut gefördert. anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996 625
Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland sehe Mark und für jedes Kind im Sinne der §§ 1 und 2 des
vor Beginn der Maßnahme in einem Beschäftigungs- Bundeskindergeldgesetzes um 250 Deutsche Mark.
verhältnis gestanden haben; zwischen der darin aus-
(3) Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Ver-
geübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Fortbil-
mögen des Antragstellers und seines nicht dauernd ge-
dung muß grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammen-
trennt lebenden Ehegatten in dieser Reihenfolge anzu-
hang bestehen.
rechnen.
(2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet, wenn
sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt fünf § 11
Jahre im Inland
Förderungsdauer
1. aufgehalten haben und
(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird
2. rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind. bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis
(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förde-
anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, bleiben un- rungshöchstdauer). Abweichend von Satz 1 wird die För-
berührt. derungshöchstdauer angemessen verlängert, soweit
1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege eines
§9
Kindes bis zum Alter von fünf Jahren, die Betreuung
Eignung eines behinderten Kindes, eine Behinderung oder
schwere Krankheit des Teilnehmers, die Pflege eines
Die Leistungen des Teilnehmers müssen erwarten
im Sinne der§§ 14 und 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Elften
lassen, daß er die Maßnahme erfolgreich abschließen
Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen, in § 383
kann. Dies wird in der Regel angenommen, solange er an
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
der Maßnahme teilnimmt und sich um einen erfolgreichen
nahen Angehörigen, die nicht von einem anderen im
Abschluß der Maßnahme bemüht. Er muß bis zum
Haushalt lebenden Angehörigen übernommen werden
Abschluß seiner fachlichen Vorbereitung die Vorausset-
kann, oder
zungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen können.
2. andere besondere Umstände des Einzelfalles
Dritter Abschnitt dies rechtfertigen oder
Leistungen 3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbil-
dungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
§10 In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 darf die Förderungs-
Umfang der Förderung höchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlän-
gert werden.
(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein
Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahme- (2) Die Förderung wird von Beginn des Monats an gelei-
beitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen stet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen
aus öffentlichen Mitteln oder von Fördereinrichtungen, die wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats
hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogen werden, wird an. Die Leistung endet mit Ablauf des Monats, in dem
der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird.
geminderten Kosten bemessen. Für Alleinerziehende er- (3) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen dem
höht sich der Maßnahmebeitrag um die notwendigen Ende eines Abschnitts und dem Beginn eines anderen nur
Kosten der Betreuung eines Kindes bis zu zehn Jahren, ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn
höchstens aber um 200 Deutsche Mark für jeden Monat dieses Monats aufgenommen.
je Kind. Bei Maßnahmen in Vollzeitform wird in den Fällen
des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 darüber hinaus ein Beitrag zur (4) Die Förderungsdauer umfaßt bei Maßnahmen in Voll-
Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) ge- zeitform auch Ferienzeiten bis zu 77 Ferienwerktagen im
leistet. Maßnahmejahr. Überschreiten die Ferien 77 Ferienwerk-
tage, so wird die Förderungsdauer für jeden angefange-
(2) Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teil- nen Zeitraum von 26 Ferienwerktagen um einen Kalender-
nehmer, der monat gekürzt. Ferienzeiten, die am Anfang oder am Ende
1. nicht bei seinen Eltern wohnt, der Bedarfssatz nach einer Maßnahme liegen, werden vorbehaltlich der Ab-
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und§ 13a des Bun- sätze 2 und 3 bei der Förderungsdauer nicht berücksich-
desausbildungsförderungsgesetzes, tigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Maßnahmen von weniger
als zwölf Kalendermonaten Dauer entsprechend.
2. bei seinen Eltern wohnt, der Bedarfssatz nach § 13
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und § 13a des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes. §12
§ 13 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 3a des Bundesausbil- Förderungsart
dungsförderungsgesetzes sowie die §§ 8 und 9 der Ver-
(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3
ordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem
besteht vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 aus einem
Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974
Anspruch auf .
(BGBI. 1 S. 1449) in der jeweils geltenden Fassung sind
entsprechend anzuwenden. Der Unterhaltsbedarf erhöht 1. Abschluß eines Darlehensvertrages in Höhe der Lehr-
sich für den Teilnehmer um 100 Deutsche Mark, für den gangsgebühren und Prüfungsgebühren bis zu 20 000
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten um 420 Deut- Deutsche Mark mit der Deutschen Ausgleichsbank und
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996
2. Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für dieses für Bankschuldverschreibungen mit einer der Dauer der
Darlehen für die Dauer der Maßnahme und eine an- Zinsfestschreibung entsprechenden Laufzeit, zuzüglich
schließende Karenzzeit von zwei Jahren, längstens für eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von 1 vom
einen Zeitraum von vier Jahren, und Hundert. Ab Beginn der Rückzahlungspflicht nach Ab-
satz 5 erhöhen sich die Zinssätze nach den Sätzen 2 und 6
3. einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten der Kinder-
um einen Risikozuschlag in Höhe von 0, 7 vom Hundert.
betreuung nach § 10 Abs. 1 Satz 3.
(3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maßnahme
Soweit die Dauer der Maßnahme zwei Jahre überschrei-
und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren,
tet, wird die Karenzzeit entsprechend gekürzt.
längstens jedoch während eines Zeitraums von vier Jah-
(2) Soweit der Unterhaltsbeitrag die Erhöhungsbeträge ren, für den Darlehensnehmer zins- und tilgungsfrei.
nach § 1O Abs. 2 Satz 3 um mehr als 200 Deutsche Mark
(4) Das Darlehen nach§ 12 Abs. 2 ist bis zu der im Be-
übersteigt, wird er zur Hälfte als Zuschuß geleistet. Im
willigungsbescheid angegebenen Höhe unbar monatlich
übrigen besteht vorbehaltlich der Regelungen in Satz 4
im voraus zu zahlen. Abweichend von Satz 1 werden
und Absatz 3 ein Anspruch auf
Darlehen bis zu 50 Deutsche Mark monatlich für den
1. Abschluß eines Darfehensvertrages mit der Deutschen Bewilligungszeitraum in einem Betrag im voraus gezahlt.
Ausgleichsbank und Darlehensbeträge für bereits abgelaufene Monate sind mit
2. Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für dieses dem für den nächsten Monat fälligen Betrag, sonst unver-
Darlehen für die Dauer der Maßnahme und eine an- züglich, zu zahlen. Das Darlehen nach § 12 Abs. 1 ist bis zu
schließende Karenzzeit von zwei Jahren, längstens für der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe, höch-
einen Zeitraum von vier Jahren. stens bis zu einem Betrag von 8 000 Deutsche Mark,
unbar in einem Betrag zu zahlen. Über die Auszahlung
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 11 höherer Darlehen trifft die Deutsche Ausgleichsbank mit
Abs. 1 Nr. 1 wird abweichend von den Sätzen 1 und 2 der dem Darlehensnehmer eine Vereinbarung unter Berück-
Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum, um den die Förde- sichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren.
rungshöchstdauer verlängert worden ist, in voller Höhe als
Zuschuß geleistet. (5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit inner-
halb von zehn Jahren - vorbehaltlich des Gleichbleibens
(3) Der Teilnehmer kann den Abschluß des Darlehens- der Rechtslage - in monatlichen Raten von mindestens
vertrages innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist 250 Deutsche Mark zurückzuzahlen. Die Deutsche Aus-
beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheides fol- gleichsbank kann die Zahlung für jeweils drei aufeinander-
genden Monat. folgende Monate in einem Betrag verlangen. Die Rückzah-
lungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am
§13 Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise
Darlehensbedingungen jeweils am Ende des dritten Monats zu leisten. Der Rück-
zahlungsbetrag wird von der De~schen Ausgleichsbank
(1) Die Deutsche Ausgleichsbank hat auf Verlangen des im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Das Darlehen
Antragstellers mit diesem einen privatrechtlichen Vertrag kann auch in Teilbeträgen von vollen tausend Deutschen
über ein Darlehen in der im Bewilligungsbescheid ange- Mark vorzeitig zurückgezahlt werden.
gebenen Höhe zu schließen. Der Darlehensvertrag kann
auch über einen von dem Antragsteller bestimmten gerin- (6) Gründet oder übernimmt der Darlehensnehmer nach
geren durch Hundert teilbaren Betrag geschlossen wer- bestandener Abschlußprüfung innerhalb der Karenzzeit
den. Soweit das im Bewilligungsbescheid angegebene nach Absatz 3 ein Unternehmen oder eine freiberufliche
Darlehen geändert wird, wird der Vertrag entsprechend Existenz und trägt er dafür überwiegend die unternehme-
angepaßt. Im Falle einer Änderung zugunsten des Antrag- rische Verantwortung, wird ihm auf sein Verlangen die
stellers gilt dies nur, soweit dieser es verlangt. Zu Unrecht Hälfte des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ent-
gezahlte Darlehensbeträge sind unverzüglich an die Deut- fallenden Restdarlehens erlassen, wenn
sche Ausgleichsbank zurückzuzahlen. Der Darlehensver- 1. er dieses Unternehmen oder diese freiberufliche Exi-
trag muß die in den Absätzen 2 bis 9 genannten Bedingun- stenz ein Jahr führt und
gen enthalten.
2. er am Ende dieses Jahres mindestens zwei Personen
(2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als für die Dauer von mindestens vier Monaten sozialver-
Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate - vorbehaltlich des sicherungspflichtig beschäftigt.
Gleichbleibens der Rechtslage - der Frankfurt lnterbank
Offered Rate (FIBOR) für die Geldbeschaffung von ersten Im Existenzgründungsjahr fällige Rückzahlungsraten wer-
Adressen auf dem deutschen Markt mit einer Laufzeit von den auf Verlangen des Darlehensnehmers bis zu dem
sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und 1. Okto- Betrag, der nach Satz 1 erlassen werden kann, gestundet.
ber, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Die Darlehensschuld erhöht sich um die nach Satz 2
Höhe von 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2 genannten gestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen für einen
Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein FIBOR-Satz Erlaß nach Satz 1 nicht erfüllt werden.
ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte FIBOR-Satz. (7) Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer
Ab dem Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 ist glaubhaft macht, daß
auf Verlangen des Darlehensnehmers zum 1. April oder
1. sein Einkommen den Betrag nach § 18a Abs. 1 des
1. Oktober eines Jahres für die restliche Laufzeit des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht über-
Darlehens, längstens für zehn Jahre, ein Festzins zu ver-
steigt,
einbaren. Die Festzinsvereinbarung muß einen Monat im
voraus verlangt werden. Im Falle des Satzes 4 gilt - vorbe- 2. er ein Kind bis zu zehn Jahren pflegt oder erzieht oder
haltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz ein behindertes Kind betreut und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996 627
3. er nicht oder wöchentlich nicht mehr als zehn Stunden 2. Beträge, die sie nach § 13 Abs. 6 und 7 erlassen hat,
erwerbstätig ist,
3. Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,
wird auf sein Verlangen die Rückzahlungsrate nach
Absatz 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf 4. Zinsen für die nach § 13 Abs. 6 und 7 gestundeten
Monaten gestundet. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, Rückzahlungsraten in Höhe des nach § 13 Abs. 2 Satz 2
während der Dauer der Stundung jede nach der Geltend- geltenden FIBOR-Satzes,
machung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 ein- 5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des
tretende Änderung seiner in diesem Zusammenhang maß- Darlehensnehmers nach § 13 Abs. 9 erloschen sind.
geblichen Verhältnisse der Deutschen Ausgleichsbank
schriftlich mitzuteilen. Kommt der Darlehensnehmer die- Wird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13
ser Verpflichtung nicht nach, gerät er mit jeder zu Unrecht Abs. 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Deutsche
gestundeten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. Nach Ausgleichsbank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe
Ablauf des Stundungszeitraums werden die gestundenen des ihr entstandenen Wiederanlageschadens.
Raten erfassen, soweit der Darlehensnehmer das Vorlie-
(3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen
gen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nach-
nach § 18 erhält die Deutsche Ausgleichsbank neben den
weist. Außer den Kindern des Darlehensnehmers werden
notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung jeweils für
die ihnen nach § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes
zwölf Monate eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe
Gleichgestellten berücksichtigt.
von 2,5 vom Hundert des Restdarlehens, höchstens
(8) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer teilt die jedoch 250 Deutsche Mark.
Deutsche Ausgleichsbank dem Darlehensnehmer - unbe-
schadet der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate nach
§15
Absatz 3 - die Höhe der Darlehensschuld, die zu diesem
Zeitpunkt geltende Zinsregelung, die Höhe der monat- Aufrechnung
lichen Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.
Mit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen
(9) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die kann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistungen
Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist. für abgelaufene Zeiträume in voller Höhe aufgerechnet
werden.
§14
§16
Deutsche Ausgleichsbank
Rückzahlungspflicht
(1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der
Darlehensrückzahlung wird der Deutschen Ausgleichs- Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Förde-
bank auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld eines rung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für
Darlehensnehmers erstattet, von dem eine termingerechte den sie gezahlt worden ist, so sind insoweit der Bewilli-
Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der gungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu
Fall, wenn erstatten, als der Teilnehmer oder sein Ehegatte Einkom-
men erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksich-
1. der Darlehensnehmer die Rückzahlungsrate für sechs tigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten
aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.
für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des Vier-
fachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rück-
stand ist,
Vierter Abschnitt
2. der Darlehensvertrag von der Deutschen Ausgleichs-
bank entsprechend den geltenden Bestimmungen Einkommens- und Vermögensanrechnung
wirksam gekündigt worden ist,
3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- §17
oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des
Einkommens- und Vermögensanrechnung
Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer
nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist, Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermö-
4. der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist gens nach § 10 Abs. 3 gelten mit Ausnahme der Ermäch-
oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundes- tigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen in § 21
sozialhilfegesetz oder Arbeitslosenhilfe nach dem Abs. 1a und Abs. 3 Nr. 4 die Abschnitte IV und V des
Arbeitsförderungsgesetz erhält oder Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die Ver-
ordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden
5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sonstigen Einnahmen nach§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundes-
sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte. ausbildungsförderungsgesetzes vom 21. August 1974
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem (BGBI. 1S. 2078) in der jeweils geltenden Fassung mit der
Darlehensvertrag auf den Bund über. Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes für
Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige
(2) Der Deutschen Ausgleichsbank werden jeweils zum
Behörde tritt und daß in den Fällen des § 24 Abs. 2 und 3
30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den An-
Jahres erstattet:
trag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird.
1. Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer nach § 11 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 13 Abs. 3 freigestellt ist, ist entsprechend anzuwenden.
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996
Fünfter Abschnitt des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt,
wenn dem besondere gesetzliche Verwendungsrege-
Organisation lungen entgegenstehen.
§18 (4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erfor-
derlich ist, hat
Übergegangene Darlehensforderungen
1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teilneh-
Die nach § 14 Abs. 1 auf den Bund übergegangenen mer und seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-
Darlehensforderungen werden von der Deutschen Aus- gatten sowie der zuständigen Behörde eine Beschei-
gleichsbank verwaltet und eingezogen. nigung über den Arbeitslohn und den auf der Lohn-
steuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag
auszustellen,
Sechster Abschnitt
2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffent-
Verfahren lichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzver-
sorgungseinrichtung auf Verlangen der zuständigen
§19 Behörde Auskünfte über die von ihr geleistete Alters-
Antrag und Hinterbliebenenversorgung des Teilnehmers und
seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu
(1) Über die Förderungsleistung entscheidet die zustän- erteilen.
dige Behörde auf schriftlichen Antrag. Der Maßnahme- (5) Die zuständige Behörde kann den in den Absätzen 1
beitrag muß spätestens bis zum Ende der Maßnahme bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen eine ange-
oder des Maßnahmeabschnittes beantragt werden. messene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage
(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen von Urkunden setzen.
nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke
§22
vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.
Ersatzpflicht des Ehegatten
§20 Hat der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte des
Mitteilungspflicht Teilnehmers die Leistung von Förderung an den Teilneh-
mer dadurch herbeigeführt, daß er vorsätzlich oder grob
Die Deutsche Ausgleichsbank unterrichtet die zustän- fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht
dige Behörde über den Abschluß eines Darlehensver- oder eine Anzeige nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 unterlassen hat,
trages nach § 13 Abs. 1. Die zuständige Behörde unter- so hat er den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu
richtet in diesen Fällen die Deutsche Ausgleichsbank über ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht
Änderungen des Bewilligungsbescheides, die zu einer erfolgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Dis-
Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz führen. kontsatz der Deutschen Bundesbank für das Jahr zu ver-
zinsen.
§21
§23
Auskunftspflichten
Bescheid
(1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den
(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem
zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu
Antragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid). Ist in einem
erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung
Bescheid dem Grunde nach über die Förderung einer
der Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durch-
Maßnahme entschieden worden, so gilt diese Entschei-
führung dieses Gesetzes es erfordert.
dung für alle Maßnahmeabschnitte.
(2) Wer Leistungen nach diesem Gesetz beantragt oder
(2) In dem Bescheid sind anzugeben
erhält, hat
1. die Höhe des Darlehens, für das nach § 12 ein An-
1. bei der Antragstellung alle Tatsachen anzugeben, die spruch auf Abschluß eines Darlehensvertrages mit der
für die Leistung erheblich sind, Deutschen Ausgleichsbank besteht, die Dauer der
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung Zins- und Tilgungsfreiheit und die Höhe des Zuschus-
erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der ses zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1
Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unver- Nr.3,
züglich mitzuteilen, 2. die Frist, bis zu der der Abschluß eines Darlehensver-
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der trages verlangt werden kann, und
zuständigen Behörde Beweisurkunden vorzulegen. 3. das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 ;
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu bei Maßnahmen in Vollzeitform zusätzlich
erstatten hat, und den nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten des Antragstellers. 4. die Höhe des Zuschußanteils zum Unterhaltsbeitrag
nach§ 12 Abs. 2,
(3) Öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen per.-
sonenbezogene Informationen, die zur Durchführung die- 5. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers und sei-
ses Gesetzes erforderlich sind, den für die Durchführung nes nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie
dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf deren Ver- des Vermögens des Teilnehmers,
langen übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Be- 6. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens
lange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung
das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996 629
7. die Höhe der gewährten Freibeträge, §25
8. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge Änderung des Bescheides
von Einkommen und Vermögen des Teilnehmers sowie Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maßgeb-
vom Einkommen seines nicht dauernd getrennt leben- licher Umstand, so wird der Bescheid geändert
den Ehegatten.
1. zugunsten des Teilnehmers vom Beginn des Monats,
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Förderung dem in dem die Änderung eingetreten ist, frühestens vom
Grunde nach oder wegen der Höhe des nach § 17 anzu- Beginn des Monats, in dem sie der zuständigen Behör-
rechnenden Vermögens des nicht dauernd getrennt de mitgeteilt wurde,
lebenden Ehegatten abgelehnt wird. Auf Verlangen des
2. zuungunsten des Teilnehmers vom Beginn des
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, für das Grün-
Monats, der auf den Eintritt der Änderung folgt,
de anzugeben sind, entfallen die Angaben über sein Ein-
kommen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minderung
Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Teilnehmer im des Unterhaltsbeitrages um wenigstens 30 Deutsche
Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Mark führt. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gel-
Anspruchs auf Leistung nach diesem Gesetz ein besonde- ten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versor-
res berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. gungsbezüge. Satz 1 entgegenstehende Rechtsvorschrif-
ten finden keine Anwendung; bereits erbrachte Leistun-
(3) Über die Förderung wird in der Regel für die Dauer gen sind zu erstatten. Abweichend von Satz 1 wird der
einer Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts (Bewil- Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums ge-
ligungszeitraum), längstens für einen Zeitraum von zwölf ändert, wenn in den Fällen des§ 22 Abs. 2 und des§ 24
Monaten, entschieden. Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine
(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu ent- Änderung des Einkommens des Teilnehmers oder seines
scheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder in den
fachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) und Art des Trä- Fällen des § 25 Abs. 6 des Bundesausbildungsförde-
gers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen rungsgesetzes eine Änderung des Freibetrages eingetre-
vorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung ten ist.
nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht bin- §26
nen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.
Rechtsweg
(5) Als Nachweis seines Anspruchs auf Abschluß eines
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem
Darlehensvertrages mit der Deutschen Ausgleichsbank ist
Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten
dem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen, die
aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg
mindestens folgende Angaben enthält:
gegeben.
1. die Höhe des Darlehens nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des §27
monatlichen Darlehens nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,
Statistik
2. Beginn und Ende der Maßnahme oder des Maßnahme-
abschnitts und des Bewilligungszeitraumes, (1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird eine
Bundesstatistik durchgeführt.
3. den gegenwärtig gültigen Nominalzins,
(2) Die Statistik erfaßt jährlich für das vorausgegangene
4. Beginn und Ende der Karenzzeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Kalenderjahr für jeden Geförderten folgende Erhebungs-
oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, merkmale:
5. das Ende der zins- und tilgungsfreien Zeit nach § 12 1. von dem Teilnehmer: Geschlecht, Geburtsjahr, Staats-
Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, angehörigkeit, Art des ersten berufsqualifizierenden
Ausbildungsabschlusses, Fortbildungszier, Fortbil-
6. die Fälligkeit der Lehrgangsgebühren laut Fortbil- dungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Monat
dungsvertrag und und Jahr des Beginns und des Endes der Förderungs-
7. die Frist nach § 12 Abs. 3, bis zu der der Abschluß höchstdauer, Art, Höhe und Zusammensetzung des
eines Darlehensvertrages mit der Deutschen Aus- Maßnahmebeitrages nach § 12 Abs. 1,
gleichsbank verlangt werden kann. 2. von dem Teilnehmer an Maßnahmen in Vollzeitform
zusätzlich: Familienstand, Unterhaltsberechtigtenver-
hältnis der Kinder, Wohnung während der Ausbildung,
§24 Höhe und Zusammensetzung des monatlichen
Zahlweise Gesamtbedarfs des Teilnehmers, auf den Bedarf anzu-
rechnende Beträge vom Einkommen und Vermögen
(1) Der Zuschußanteil zum Unterhaltsbeitrag und der Zu- des Teilnehmers, Monat und Jahr des Beginns und
schuß zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1 Endes des Bewilligungszeitraums sowie Art, Zusam-
Nr. 3 sind unbar monatlich im voraus zu zahlen. mensetzung und Höhe des Unterhaltsbeitrages nach
§ 12 Abs. 2, gegliedert nach Monaten, Höhe und
(2) Der monatliche Zuschußanteil zum Unterhaltsbeitrag
Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und
und der Zuschuß zu den Kinderbetreuungskosten nach
den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie, wenn
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 werden auf volle Deutsche Mark aufge-
rundet. eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Ver-
mögens nach § 27 und des Härtefreibetrages nach
(3) Monatliche Zuschußbeträge unter 30 Deutsche Mark § 29 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
werden nicht geleistet. zes,
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996
3. von dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sachen nicht angibt oder eine Änderung in den Verhältnis-
des Teilnehmers an Maßnahmen in Vollzeitform: Höhe sen nicht unverzüglich mitteilt oder auf Verlangen Beweis-
und Zusammensetzung des Einkommens und des urkunden nicht vorlegt.
Freibetrags vom Einkommen und der vom Einkommen
auf den Bedarf des Teilnehmers anzurechnende (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
Betrag. zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zustän-
digen Behörden. §30
(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Aus:.
Opfer
kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen Be-
politischer Verfolgung durch SED-Unrecht
hörden.
Verfolgten nach § 1 oder verlolgten Schülern nach § 3
Siebter Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird für Maß-
Aufbringung der Mittel nahmen, die vor dem 1. Januar 1999 beginnen, auf Antrag
der Unterhaltsbeitrag nach § 12 in voller Höhe als Zuschuß
§28 geleistet, sofern in der Bescheinigung nach § 17 des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit
Aufbringung der Mittel oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung
(1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz, einschließlich vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jah-
der Erstattung an die Deutsche Ausgleichsbank nach § 14 ren festgestellt wird.
Abs. 2, werden vom Bund zu 78 vom Hundert und von den
Ländern zu 22 vom Hundert getragen. §31
(2) Die Deutsche Ausgleichsbank führt 22 vom Hundert Übergangsregelung
des von ihr nach § 18 für den Bund eingezogenen Dar-
lehensbetrages an das Land ab, in dem der Darlehens- Förderung kann abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1
nehmer seinen Wohnsitz hat. rückwirkend ab dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch ab
dem Monat, in dem die Maßnahme beginnt, geleistet wer-
den, wenn der Förderungsantrag bis zum Ende des zwei-
Achter Abschnitt ten auf die Bekanntgabe dieses Gesetzes folgenden
Monats gestellt wird.
Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
§32
§29
Bußgeldvorschriften Inkrafttreten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996
lässig entgegen§ 21 Abs. 2 die dort bezeichneten Tat- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. April 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Aüttgers
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister der Finanzen
Thep Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996 631
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen*)
Vom 22. April 1996
Auf Grund c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
- des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 und des § 143 ,,(3) Der Reeder hat dafür zu sorgen, daß ein
Abs. 1 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 des Seemannsgesetzes Kapitän oder Schiffsoffizier für die Durchführung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- der Krankenfürsorge im Sinne des Absatzes 2 ver-
nummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, antwortlich ist, bei dem der erstmalige Erwerb
von denen § 142 Abs. 1 gemäß Artikel 67 der Verord- eines Befähigungszeugnisses nicht länger als fünf
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert Jahre zurückliegt oder der vor nicht mehr als fünf
worden ist, und des § 54 des Arzneimittelgesetzes in der Jahren ein vom Bundesministerium für Verkehr
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 anerkannten Wiederholungslehrgang auf dem
(BGBI. 1 S. 3018), verordnen das Bundesministerium Gebiet der medizinischen Ausbildung besucht hat."
für Verkehr, das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung und das Bundesministerium für Gesund- 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium ,,(1) Der Schiffsarzt hat den Kapitän über die
für Ernährung, ·Landwirtschaft und Forsten und dem gesundheitlichen Verhältnisse an Bord, soweit dies
Bundesministerium für Wirtschaft, für die Schiffssicherheit von Bedeutung ist, zu unter-
- des § 16 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August richten und auf Verlangen das Gesundheitstagebuch
1994 (BGBI. 1 S. 1963) verordnet das Bundesministe- vorzulegen."
rium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium 4. § 4 wird wie folgt geändert:
für Arbeit und Sozialordnung, a) In Absatz 1 werden die Wörter .,Arznei- und ande-
ren Hilfsmitteln" durch die Wörter „Arzneimitteln,
- des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6 sowie Abs. 3 des
Medizinprodukten und Hilfsmitteln" ersetzt.
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802), b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 ,,(2) Die Prüfung der Arzneimittel, Medizinpro-
(BGBI. 1 S. 778), verordnet das Bundesministerium für dukte und Hilfsmittel nach den Verzeichnissen A 1
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und A 2 der Anlage Teil B ist an Bord von einem
der Justiz: Arzt der Behörde vorzunehmen. Bei der Prüfung
der Ausrüstung nach den Verzeichnissen A 1 und
Artikel 1 A 2 der Anlage Teil B kann und bei der Prüfung
nach Nummer 5 der Anlage Teil A muß ein Apo-
Die Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauf-
theker beteiligt werden."
fahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBI. 1 S. 734),
geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 1987 c) In Absatz 3 wird hinter dem Wort „Rettungsboote"
(BGBI. 1 S. 2553), wird wie folgt geändert: das Wort „Bereitschaftsboote" eingefügt.
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird hinter dem Wort „Rettungsboote" das aa) Die Wörter „Arznei- und anderen Hilfsmitteln"
Wort „Bereitschaftsboote" eingefügt und werden die werden durch die Wörter „Arzneimitteln,
Wörter .,Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Kran- Medizinprodukten und Hilfsmitteln" ersetzt.
kenfürsorge (Arznei- und andere Hilfsmittel)" durch
bb) Nach den Wörtern „von einem" werden die
die Wörter „Arzneimitteln, Medizinprodukten und
Wörter „damit beauftragten" eingefügt.
Hilfsmitteln der Krankenfürsorge (Arzneimittel, Medi-
zinprodukte und Hilfsmittel)" ersetzt. e) In Absatz 6 werden die Wörter „Arznei- und ande-
ren Hilfsmitteln" durch die Wörter „Arzneimitteln,
Medizinprodukten und Hilfsmitteln" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Arznei- und ande- 5. § 5 wird wie folgt gefaßt:
ren Hilfsmitteln" durch die Wörter „Arzneimitteln, ,,§5
Medizinprodukten und Hilfsmitteln" ersetzt.
Begriffsbestimmungen
b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Arznei- und an-
deren Hilfsmittel" durch die Wörter ,,Arzneimittel, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck
,,Personen" in Verbindung mit einer Zahl die Gesamt-
Medizinprodukte und Hilfsmittel" ersetzt und nach
den Wörtern „von Arzneimitteln" die Wörter „und zahl der Personen, die nach dem Ausrüstungssicher-
heitszeugnis oder dem Sicherheitszeugnis für Fahr-
Medizinprodukten" eingefügt.
gastschiffe an Bord sein darf. Der Ausdruck "Arbeit-
nehmer" bezeichnet jede Person, die eine berufliche
j Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des Tätigkeit an Bord ausübt, ausgenommen Hafenlotsen
Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen und nicht seefahrende Personen, die Arbeiten an
Versorgung auf Schiffen (ABI. EG Nr. L 113 S. 19). Bord eines am Kai liegenden Schiffes ausführen."
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996
6. § 7 wird wie folgt geändert: d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: ,.(4) Auf Schiffen mit mehr als 75 Personen wird
die Anzahl der Krankenräume und ihre Aus-
,,(2) Sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl
stattung von der See-Berufsgenossenschaft im
von 500 und mehr mit 15 oder mehr Arbeitneh-
Benehmen mit der Behörde festgelegt."
mern an Bord, deren Seereisen länger als 3 Tage
dauern, müssen einen Raum ausweisen, in dem e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
eine medizinische Versorgung unter ausrei-
.,(5) Auf einen Krankenraum nach Absatz 1 kann
chenden hygienischen Bedingungen durchge-
auf Schiffen bis zu 30 Personen verzichtet werden,
führt werden kann."
wenn für jede Person eine eigene Kammer mit
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 einer abgeteilten Sanitärzelle mit Waschbecken,
und 4. Dusche und Toilettenbecken sowie einer Ruf-
anlage nach Absatz 2 Satz 3 vorhanden ist."
c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Behandlungsraum auf Schiffen nach
8. § 10 wird wie folgt gefaßt:
Absatz 1 muß den allgemein anerkannten Regeln
der Technik für medizinisch genutzte Räume ent- ,,§ 10
sprechen; als solche gelten auch einstimmig Sanitäre Einrichtungen
beschlossene Richtlinien des Arbeitskreises der
(1) Bei jedem Krankenraum ist ein mit einer Abluft-
Küstenländer für Schiffshygiene, zu denen die See-
einrichtung, einer Dusche oder einer Wanne, einem
Berufsgenossenschaft ihr Einvernehmen erteilt
Handwaschbecken und einem Desinfektionsmittel-
hat. Zugang, Untersuchungsliege, Beleuchtung,
wandspender ausgestatteter Toilettenraum vorzu-
Lüftung, Heizung, Wasserversorgung und -ent-
sorgung sind so anzuordnen, daß die Behandlung sehen. Die Wasserarmaturen dürfen nicht selbst-
schließend sein.
gewährleistet ist. Der Behandlungsraum muß
mit Kommunikationseinrichtungen versehen sein, (2) Der Toilettenraum muß unmittelbar vom Kran-
die direkte funkärztliche Beratung während der kenraum aus zugänglich sein und mit einer Rufanlage
Krankenfürsorge ermöglichen." nach § 8 Abs. 2 ausgestattet sein. Er muß den allgemein
anerkannten Regeln der Technik für medizinisch ge-
d) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:
nutzte Räume entsprechen."
,,(5) Sofern nach § 8 Abs. 5 auf einen Kranken-
raum verzichtet wird, muß der Behandlungsraum
9. § 11 wird wie folgt geändert:
zusätzlich zur kurzzeitigen Unterbringung und
. Pfl~ge des Kranken geeignet sein. Die Unter- a) In Absatz 1 wird das Wort .,Abortanlagen" durch
suchungsliege muß dreiseitig mit mindestens das Wort„Toilettenräume" ersetzt.
einem Meter freiem Bewegungsraum zugänglich b) Absatz 2 wird gestrichen.
und mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Her-
ausfallen versehen sein. Eine Toilette für den aus-
schließlichen Gebrauch durch den Kranken ist im 10. § 13 wird wie folgt geändert:
Behandlungsraum oder in unmittelbarer Nähe a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vorzusehen."
aa) Das Wort ,,Aborts" wird durch das Wort
,,Toilettenraums" ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
bb) Die Wörter.§ 11 Abs. 2 (Abführung der.Abluft)"
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: werden gestrichen.
,,Schiffe in der Mittleren und Großen Fahrt, Schiffe, b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Arznei- und ande-
deren Bauart nach dem Klassenzeugnis für diese ren Hilfsmitteln" durch die Wörter ,,Arzneimitteln,
Fahrtgebiete ausreicht, Fischereifahrzeuge mit Medizinprodukten und Hilfsmitteln" ersetzt.
einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr sowie
Schiffe, die der Personenbeförderung dienen, mit
11. In§ 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und§ 21 Abs. 1 und 2 wird
mehr als 75 Personen, deren Reisen länger als
jeweils das Wort ,,Arzneischrank" durch das Wort
12 Stunden dauern, sind mit einem Krankenraum
,,Apothekenschrank" ersetzt.
auszustatten; Lage, Zugang, Betten, Beleuchtung,
Lüftung und Heizung sind so anzuordnen, daß die
Krankenpflege gewährleistet ist." 12. § 15 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi- a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: .(2) Schiffe mit mehr als 100 Arbeitnehmern an
„diese Anforderung gilt auch dann als erfüllt, wenn Bord sind bei Reisen in der Kleinen Fahrt von
der Krankenraum in eine allgemeine Rufanlage mit mehr als 3 Tagen Dauer mit einem Schiffsarzt zu
gleichen Funktionen eingebunden wird." besetzen."
c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 4.
„Mindestens ein Bett je Raum muß dreiseitig mit
mindestens einem Meter freiem Bewegungsraum c) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter .. , bei Reisen
zugänglich sein.• von längerer Dauer als 14 Tagen 600," gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996 633
d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: cc) Die Angabe „III bis V" wird durch die Angabe
aa) In Satz 1 werden das Wort „über- gestrichen ,,A 1, A 2 und B" ersetzt.
und das Wort „verfügen" durch die Wörter dd) Die Angabe „ VI" wird durch die Angabe „CR"
,,der Behörde nachwei:aen" ersetzt. ersetzt. ·
bb) In Satz 2 werden die Wörter „seinen Berech- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
tigungsnachweis" durch die Wörter „seine
Approbationsurkunde" ersetzt. ,,(2) Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit
es die Größe erlaubt und sie aus Stoffen sind
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: oder arzneilich wirksame Stoffe enthalten, sind,
,,Die Behörde stellt eine Bescheinigung aus, soweit sie nicht in Originalpackungen mit Ge-
wenn die Voraussetzungen für die Tätigkeit als brauchsanweisung geliefert werden, in Gefäßen
Schiffsarzt erfüllt sind." mit Schraubverschluß unterzubringen."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
13. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Auf Schiffen mit Schiffsarzt ist von diesem und auf ,,(3) Das in den Verzeichnissen A 1 und A 2 der
Schiffen ohne Schiffsarzt, die aufgrund von Anlage Anlage Teil B mit einem Stern gekennzeichnete
Teil A nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B aus- Arzneimittel ist in einem besonderen Abteil des
Apothekenschrankes (Betäubungsmittelschrank)
zurüsten sind, ist vom Kapitän oder von dem für die
ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge unter Verschluß aufzubewahren."
verantwortlichen Schiffsoffizier ein Krankentagebuch d) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Arzneimittel"
nach dem Muster der Anlage Teil D zu führen." die Wörter „und Medizinprodukte" eingefügt.
e) In Absatz 5 werden nach dem Wort ,,Arzneimittel"
14. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt die Wörter „und Medizinprodukte" eingefügt.
gefaßt:
,,Arzneimittel, f) In Absatz 6 wird das Wort „Transporthängematte"
Medizinprodukte, Hilfsmittel". durch das Wort „Rettungskrankentrage" ersetzt.
g) In Absatz 7 werden die Wörter ,,Arznei- und an-
15. § 18 wird wie folgt geändert: deren Hilfsmitteln" durch die Wörter „Arzneimittel,
a) Absatz 2 Satz 2, 3 und 4 wird wie folgt gefaßt: Medizinprodukte und Hilfsmittel" ersetzt.
,,Außerdem dürfen Arzneimittel, die im Geltungs-
17. § 20 wird wie folgt geändert:
bereich dieser Verordnung zugelassen sind, und
Medizinprodukte, die gemäß der Richtlinie a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über ,,(1) Behälter und Originalpackungen für die ein-
Medizinprodukte (ABI. EG Nr. L 169 S. 1) eine zelnen Arzneimittel sind, soweit dies nicht schon
CE-Kennzeichnung tragen, auch im Ausland zur vom Hersteller besorgt worden ist, deutlich und
Auffüllung der Ausrüstung beschafft werden; dauerhaft zu beschriften. Die Beschriftung muß
diese sind, sofern sie eine fremdsprachige mindestens folgende Angaben enthalten:
Beschriftung und eioe fremdsprachige Packungs-
beilage aufweisen, beim Anlauten des ersten 1. Name oder Firma und die Anschrift des phar-
Hafens im Geltungsbereich dieser Verordnung mit mazeutischen Unternehmers,
einer deutschen Beschriftung und mit Gebrauchs- 2. die Bezeichnung des Arzneimittels,
informationen in deutscher Sprache zu versehen
oder durch Arzneimittel nach Absatz 1 und Medi- 3. die Chargenbezeichnung,
zinprodukte zu ersetzen. Sonstige Arzneimittel 4. das Verfalldatum mit dem Hinweis „verwend-
und Medizinprodukte, die im Ausland beschafft bar bis",
wurden, sind beim Anlauten des ersten Hafens im
Geltungsbereich dieser Verordnung durch Arznei- 5. eine Gebrauchsanweisung,
mittel nach Absatz 1 und Medizinprodukte zu 6. Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, so-
ersetzen. Sie dürfen, wenn sie in den Verzeichnis- weit diese nach dem jeweiligen Stand der
sen der Anlage Teil B nicht genannt sind, nur in wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich
Notfällen gebraucht werden." sind,
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Arzneimitteln" 7. bei Arzneimitteln die in der Anlage Teil B mit
die Wörter „und Medizinprodukten" eingefügt. einem Stern gekennzeichnet sind, den Hinweis
.,Betäubungsmittel",
16. § 19 wird wie folgt geändert: 8. die laufende Nummer und die entsprechend in
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Spalte 2 des Verzeichnisses der Anlage Teil B
aa) Die Wörter „Arznei- und andere Hilfsmittel" angegebene Bezeichnung,
werden durch die Wörter „Arzneimittel, Medi- 9. soweit erforderlich, Aufbewahrungshinweise.
zinprodukte und Hilfsmittel" und die Wörter
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Medizinpro-
„Arznei- und anderen Hilfsmittel" durch die
dukte."
Wörter „Arzneimittel, Medizinprodukte und
Hilfsmittel" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) Die Angabe „1 und 11" wird durch die Angabe aa) Nach dem Wort „Arzneimittel" werden die
,,C" ersetzt. Wörter „und Medizinprodukte" eingefügt.
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996
bb} In Nummer 1 werden die Wörter „der Inhalt" b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
durch die Wörter „die Bezeichnung des
„(7) Ein Kauffahrteischiff, das vor Inkrafttreten
Arzneimittels oder des Medizinproduktes"
dieser Verordnung nach den bisherigen Vorschrif-
ersetzt.
ten mit Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet
cc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 worden ist, muß spätestens bei der nächsten Prü-
und 4 eingefügt: fung nach § 4 Abs. 1 entsprechend der Anlage
,,3. die Chargenbezeichnung, Teil A und B ausgerüstet sein."
4. das Verfalldatum mit Hinweis „verwend-
bar bis,". 21. § 26 wird gestrichen.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
c) Absatz 4 wird aufgehoben. 22. Die Anlage Teil A (zu§ 2 Abs. 1) und Teil B (zu§ 2
Abs. 1) wird wie aus der Anlage ersichtlich gefaßt.
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 23. In der Anlage Teil C wird in Spalte 1 der Liste auf der
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arznei- und Rückseite des Titelblatts die Zahl „417" gestrichen, in
anderen Hilfsmittel" durch die Wörter „Arznei- Spalte 2 wird das Wort „Atropin" gestrichen und
mittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel" und Spalte 5 wie folgt gefaßt:
die Angabe „III bis IV b" durch die Angabe ,,Internationale Kurzbezeichnung für Dilaudid®:
,,A 1, A 2 und B" ersetzt. Hydromorphon-HCI".
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt g~faßt: 24. Die Anlage Teil F wird wie folgt geändert:
,,(4) Der Sanitätskasten für Rettungsboote, für a) Das Wort ,,Arzneischrank" wird durch das Wort
Bereitschaftboote, für aufblasbare Rettungsfiöße ,,Apothekenschrank" ersetzt.
und für Schlauchboote sowie Rettungskranken-
tragen müssen der Bauart nach von der See- b) In Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort
,,Arzneimittel" die Wörter „und Medizinprodukte"
Berufsgenossenschaft im Benehmen mit dem
Arbeitskreis der Küstenländer für Schiffshygiene und nach ~em Wort ,,Arzneimittels" die Wörter
zugelassen sein." ,,oder des Medizinproduktes" eingefügt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „Arzneischranks" durch c) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Arznei-
das Wort „Apothekenschranks" ersetzt. mittel" die Wörter „und Medizinprodukte" ein-
gefügt.
19. § 23 wird wie folgt geändert: d) In Buchstabe c wird nach dem Wort „Verband-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittel" stoffe," das Wort „Verbandmittel," eingefügt.
die Wörter „und Medizinprodukte" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Arznei- und ande-
Artikel2
ren Hilfsmittel" durch die Wörter „Arzneimittel,
Medizinprodukte und Hilfsmittel" ersetzt. Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Arznei- und andere der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrtei-
Hilfsmittel" durch die Wörter „Arzneimittel, Medi- schiffen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
zinprodukte und Hilfsmittel" ersetzt. tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
20. § 25 wird wie folgt geändert:
Artikel3
a) In Absatz 5 werden die Wörter „Arznei- und ande-
ren Hilfsmitteln" durch die Wörter „Arzneimitteln, Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Medizinprodukten und Hilfsmitteln" ersetzt. kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. April 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996 635
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 22)
Anlage Teil A
(zu§ 2 Abs. 1)
Kauffahrteischiffe, Rettungsboote, Bereitschaftsboote, aufblasbare Rettungsflöße und als Rettungsboote zugelassene
Schlauchboote sind mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln der Krankenfürsorge nach der Anlage Teil B
wie folgt auszurüsten:
1. Kauffahrteischiffe (mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge)
a) in der M i tt I er e n u n d G r o ß e n Fa h r t:
- bis zu 20 Personen Verzeichnis A 1
- bis zu 30 Personen Verzeichnis A 2
b) in der Kleinen Fahrt:
- bis zu 10 Personen Verzeichnis B
c) in der N a t i o n a I e n u n d K ü s t e n f a h r t :
- bis zu 5 Personen Verzeichnis C 1
- bis zu 10 Personen Verzeichnis C 2
2. Fischereifahrzeuge
a) in der Großen Hochseefischerei:
- bis zu 20 Personen Verzeichnis A 1
- bis zu 30 Personen Verzeichnis A 2
b) in der Kleinen Hochseefischerei:
- bis zu 10 Personen Verzeichnis B
c) in der Küsten f i schere i :
- bis zu 5 Personen Verzeichnis C 1
3. R et tu n g s boote , Bereitschaftsboote, aufblasbare Rettungsflöße und als Rettungsboot
zugelassene Schlauchboote Verzeichnis CR
4. In allen Fahrtgebieten bei mehr als den für das Verzeichnis angegebenen Personen durch Ergänzung des vor-
geschriebenen Verzeichnisses entsprechend dem Einsatzgebiet und der Personenzahl nach näherer Bestimmung
durch die Behörde im Einvernehmen mit der See-Berufsgenossenschaft
5. Auf allen Schiffen, die gemäß § 15 mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, muß eine zusätzliche Ausrüstung
mitgeführt werden, die die Behörde im Einvernehmen mit der See-Berufsgenossenschaft festlegt. Einer Beteiligung
der See-Berufsgenossenschaft bedarf es nicht, wenn die Behörde gemäß einer einstimmig beschlossenen Richtlinie
des Arbeitskreises für Schiffshygiene der Küstenländer entscheidet.
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996
Anlage Teil B
(zu§ 2 Abs. 1)
Verzeichnis der Arzneimittel, Medizinprodukte
und Hilfsmittel der Krankenfürsorge auf Schiffen
Alle Arzneimittel sind in handelsüblichen Kleinpackungen zu liefern, soweit möglich in Einzeldosisportionen. Statt
Tabletten können stets auch Dragees oder Kapseln geliefert werden. Ausnahmen sind gegebenenfalls in Spalte 9 des
Verzeichnisses angegeben. Die in Spalte 9 angegebenen Wirkstoffkonzentrationen stellen Regelstärken dar. Alle
nachfolgend aufgeführten Arzneimittel, Medizinprodukte und Ausrüstungsgegenstände sind bei Aufdruck eines
Verfalldatums zu diesem Zeitpunkt zu ersetzen. Soweit kein Verfalldatum aufgedruckt ist, ist der Austausch nach fünf
Jahren ab Herstellungsdatum vorzunehmen. Nicht mehr gebrauchsfähige oder im Ausland beschaffte Arzneimittel,
Medizinprodukte und Hilfsmittel müssen unabhängig vom jeweils gültigen Verzeichnis von Bord genommen und
fachkundig entsorgt werden.
Im Verzeichnis CR sind die Originalpackungen der Arzneimittel außen mit einem gut lesbaren Gebrauchshinweis
zu versehen.
Menge
Verzeichnis A Verzeich- Verzeichnis C Verzeich-
Lfd. Bezeichnung nisB nisCR
Nr. Bemerkungen
A1 A2 C1 C2
biszu20 biszu30 bis zu 10 bis zu 5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8 9
a) Arzneimittel zum Einnehmen, Inhalieren oder Einführen in den Enddarm
Bei Erkrankungen
der Atmungsorgane
Schleimlösende Husten-Tabletten 200 300 100 100 z.B. Ambroxol 30 mg
2 Hustenreiz dämpfende Tabletten 20 60 20 20 z.B. Codeinphosphat
30mg
3 Mittel gegen grippale Infekte, 60 80 20 20
in Tablettenform
4 Mittel gegen Asthma, 20 60 20 z.B. Fenoterol-HBr,
in Tablettenform Salbutamolsulfat
5 Asthma-Aerosol in Dosierflasche 1 1 z.B. Fenoterol-HBr,
Salbutamolsulfat
6 Corticosteroidhaltiges Aerosol 1 1 1 z.B. Dexamethason
in Dosierflasche (bei Vergiftungen
durch Einatmung)
Herz- und Kreislaufmittel
7 Mittel gegen Herzleistungs- 50 50 z.B. Metildigoxin 0, 1 mg
schwäche, in Tablettenform
8 Herzkranzgefäßerweiterndes 50 50 30 30 30 z.B. lsosorbiddinitrat
Mittel, in Tablettenform 20mg
Ba Herzkranzgefäßerweiterndes 1 St.
Mittel, in Sprayform
9 Blutdrucksenkendes Mittel, 30 60 z.B. Nifedipin 10 mg
in Tablettenform
10 Mittel gegen Kreislaufschwäche, 40 60 20 z.B. Norfenefrin-HCI
blutdrucksteigernd, in Tabletten- 15mg
form
10.1 Mittel zur Anregung der Ham- 20 20 20 z.B. Furosemid 40 mg
ausscheidung, in Tablettenform
Bei Erkrankungen der
Verdauungsorgane
11 Tabletten gegen Völlegefühl, 60 120 60 z.B. Metoclopramid-HCI
Übelkeit und Erbrechen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996 637
Menge
Verzeichnis A Verzeich- Verzeichnis C Verzeich-
Lfd. Bezeichnung nisB nisCR
Nr. Bemerkungen
A1 A2 C1 C2
biszu20 biszu30 bis zu 10 biszu5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8 9
12 Tabletten gegen Magen-
Obersäuerung
200 400 100 - 50 - z.B. Kombinations-
präparat aus 200 mg
Aluminiumhydroxid
und 200 mg Magnesium-
hydroxid, jedoch kein
Natriumhydrogencarbor:1at
12.1 Mittel zur Magengeschwür-
behandlung, in Tablettenform
20 20 - - - - z.B. Cimetidin 200 mg,
Ranitidin 150 mg
13 Kamillenextrakt, flüssig 30ml 100ml 30ml - - -
14 Adsorptionsmittel gegen 200 300 100 20 20 20 z.B. medizinische Kohle
Durchfall, in Tablettenform 250mg
15 Mittel zum Elektrolytausgleich 20 Btl 50Btl 10 Btl - - -
bei Flüssigkeitsverlusten
(anhaltende Durchfälle)
16 Mittel zur Ruhigstellung
des Darmes
20 50 10 - - - z.B. loperamid-HCI
2mg
17 Dünndarmwirksames
Abführmittel
100ml 100ml - - - - z.B. Rizinusöl
18 Paraffin, flüssig 150ml 300ml 100ml - 100ml -
19 Abführtabletten 90 90 60 30 30 - z.B. Bisacodyl 5 mg
Bei Erkrankungen
der Harnwege
20 Blasen-Nieren-Tee (BeuteQ 20 20 - - - -
21 Tabletten gegen Harnblasen-
reizung
50 50 - - - -
Schmerzbekämpfungsmittel
22 leichte schmerz- und 60 100 40 20 20 - z.B. Acetylsalicylsäure
fiebersenkende Tabletten 0,5g
23 Mittelstark wirkende
Schmerztabletten
80 100 30 - 20 - z.B. Kombination aus
Paracetamol und
Codeinphosphat
24 Stark wirkendes Schmerzmittel 10 30 10 10 10 10ml z.B. Tramadol-HCI,
(nicht den betäubungsmittel- in Verzeichnis CR
rechtlichen Vorschriften unter- in T ropfenform
liegend)
25 Krampflösendes Mittel,
in Zäpfchenform
20 30 10 10 10 - z.B. Kombination aus
N-Butylscopolaminium-Br
und Paracetamol
Beruhigungs- und Schlafmittel
26 leichte Schlaftabletten 40 50 20 - - - z.B. Oxazepam 10 mg
27 leichte Beruhigungstabletten 50 50 50 - 50 - z.B. Baldrianextrakt
28 Stärker wirkende Beruhigungs-
tabletten (nicht den betäubungs-
40 60 20 - - - z.B. Diazepam 5 mg
mittelrechtlichen Vorschriften
unterliegend)
29 Starkes Mittel zur Dämpfung
seelischer Erregung,
1X30ml 2X30ml 1X30ml - - - z.B.Haloperidol
(nur nach funkärztlicher
in Tropfenform Beratung)
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996
Menge
Verzeichnis A Verzeich- Verzeichnis C Verzeich-
Lfd. Bezeichnung nisB nisCR
Nr. Bemerkungen
A1 A2 C1 C2
biszu20 biszu30 bis zu 10 biszu5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8 9
30 Mittel gegen Nebenwirkungen
von Nr. 29 in Tablettenform
20St. 20St 20St. - - - z.B. Biperiden-HCI 2 mg
(nur nach funkärztlicher
Beratung)
31 Mittel gegen alkoholisch
bedingte Verwirrtheitszustände
25 50 - - - - z.B. ClomethiazoledisUat
(nur nach funkärzlicher
(Delirium), in Tablettenform Beratung)
Antiatlergika
32 Mittel gegen Überempfindlich-
keitsreaktionen mit möglichst
20 40 20 - 20 - z.B. Antihistamin-
Präparat
geringem Ermüdungseff~kt,
in Tablettenform
33 Stärker wirkendes Mittel gegen
Überernpfindlichkeitsreaktionen
10 20 - - - -
-.
(Prednisolon-Äquivalent-Dosis
5 mg), in Tablettenform
Mittel gegen Seekrankheit
34 Tabletten 40 40 20 20 20 100 z.B. Dimenhydrinat,
in Verzeichnis CR
nur in Drageeform
35 Zäpfchen 20 30 20 - - 20 z.B. Oimenhydrinat,
in Verzeichnis CR
eingesiegelt in Aluminium-
folie
Chemotherapeutika
und Antibiotika
36 Chemotherapeutikum mit breitem
Wirkungsspektrum, auch gegen
60 100 20 - 20 - z.B. Kombination aus
Trimethoprim 160 mg
Hamwegsinfekte geeignet, und Sutfamethoxazol
in Tablettenform 800mg
37 Antibiotikum mit breitem
Wirkungsspektrum, Penicillin,
40 40 20 - - - z.B. Amoxicillin 500 mg
in Tablettenform
38 Antibiotikum mit breitem
Wirkungsspektrum (kein Penicillin),
40 40 20 - - - z.B. Doxycyclin 100 mg
in Tablettenform
Bei Elektrounfall
39 Natriumhydrogenkarbonat-
Tabletten 960 mg
40 40 40 - 40 - Packungskennzeichnung:
"bei Elektrounfall"
Vitamine
40 Multi-Vitaminpräparat,
in Kapselform
40 40 - - - -
Malariamittel
41 Chloroquindiphosphat-Tabletten Die mitzuführende Menge
0,25g ist unter Berücksichtigung
a) für Schiffe in Tropenfahrt oder
anderen Malariainfektions-
300 500 - - - - des jeweils neuesten
Malaria-Merkblattes der
gebieten See-BG zu erhöhen,
b) in anderen Fahrtgebieten 20 20 - - - - wenn die Zahl der an Bord
befindlichen Personen und
die Dauer des Aufenthal-
tes in malariagefährdeten
Häfen es erfordern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996 639
Menge
Verzeichnis A Verzeich- Verzeichnis C Verzeich-
Lfd. Bezeichnung nisB nisCR
Nr. Bemerkungen
A1 A2 C1 C2
biszu20 biszu30 bis zu 10 bis zu 5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6
. 7 8 9
42 Mittel zur Behandlung bei 16 16 - - - - Die mitzuführende Menge
ist unter Berücksichtigung
Resistenz, in Tablettenform,
gemäß Malaria-Merkblatt des jeweils neuesten
derSee-BG Malaria-Merkblattes der
See-BG zu erhöhen,
wenn die Zahl der an Bord
befindlichen Personen und
die Dauer des Aufenthal-
tes in malariagefährdeten
Häfen es erfordern.
43 Mittel zur Behandlung bei 60 60 - - - - z.B. Chinin-HCI 0,25 g
(nur nach funkärztlicher
Resistenz, in Tablettenform
Beratung und unter
Berücksichtigung des
jeweils neuesten Malaria-
Merkblattes der See-BG)
Nur für Schiffe bei Einsatz
in heißen Zonen
44 Kochsalztabletten 0,5 g, 1000 1000 - - - -
mit Traubenzucker
Bei Frauenkrankheiten
und zur Geburtshilfe
45 Mittel bei Blutungen aus der 20 20 20 20 20 - z.B. Methylergometrin-
Gebärmutter, in Tablettenform hydrogenmaleat,
in Verzeichnis C nur,
wenn Frau an Bord ist
b) Arzneimittel zur Injektion oder Infusion
(in den Muskel bzw. unter die Haut verabreichbar), möglichst Fertigspritzen
Atem- und Kreislaufmittel
46 Asthmamittel 5 5 z.B. Aminophyllin i.m.
47 Kreislaufmittel, blutdrucksteigemd 5 5 z.B. Adrenalin/Epinephrin
Schmerzbekämpfungsmittel
48* Sehr stark wirkendes Schmerz- 5 5 Das Arzneimittel unterliegt
mittel: Hydromorphonhydro- den betäubungsmittel-
chlorid2mg rechtlichen Vorschriften.
49 Mittel zur örtlichen Betäubung, 10 10 5 z.B. Mepivacain-HCI
1%ig,5ml
Antiallergika
50 Mittel gegen überempfindlich- 10 10 z.B. Antihistaminpräparat
keitsreaktionen
Beruhigungsmittel
51 Stärker wirkendes, auch krampf- 5 20 z.B. Diazepam 10 mg
lösendes Beruhigungsmittel
(nicht den betäubungmittelrecht-
liehen Vorschriften unterliegend)
Bei Frauenkrankheiten
und zur Geburtshilfe
52 Mittel bei Blutungen aus der 5 5 z.B. Methylergometrin-
Gebärmutter hydrogenmaleat
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996
Menge
Verzeichnis A Verzeich- Verzeichnis C Verzeich-
Lfd. Bezeichnung nisB nisCR
Nr. Bemerkungen
A1 A2 C1 C2
biszu20 biszu30 bis zu 10 biszu5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Antibiotika
53 Depot-Penicillin, 4 Mio. I.E. 6 12 - - - -
54 Spezifisches Mittel zur Behand- 3 5 ' - - - - z.B. Spectinomycin-
lung des Trippers hydrochlorid
Sonstiges
55 ·Basiselektrolytlösung, 500 ml,
fOr subkutane und intravenöse
4 4 - - - -
Infusion geeignet, mit komplettem
lnfusionsgerät, einschließlich
Venenverweilkanüle, Größe 1
56 Lösliches Corticosteroid-
Präparat (Prednisolon-
6 12 6 - - - Nur nach funkärztlicher
Beratung:
Äquivalent 40-100 mg) nur lösliches Gluko-
kortikoid
57 Tetanus-Adsorbat-lmpfstoff
als Einzeldosis
5 5 2 - - - Im Kühlschrank aufzu-
bewahren (+2 bis +8 °C)
58 Tetanus-Immunglobulin, 2 2 2 - - - Im Kühlschrank aufzu-
mindestens 250 I.E. bewahren (+2 bis +8 °C)
Nur für Schiffe in Tropenfahrt
oder anderen Malariainfektions-
gebieten
59 Chloroquindiphosphat, 250 mg 10 10 - - - -
60 Mittel bei Resistenz 20 20 - - - - z.B. Chinin-HCI 0,25 g
(nur nach funkärztlicher
Beratung und unter
Berücksichtigung des
jeweils neuesten Malaria-
Merkblattes der See-BG)
c) Äußerlich anzuwendende Arzneimittel und Medizinprodukte
Zur Wundbehandlung
und bei Hautkrankheiten
61 Mittel für kühlende Umschläge 500ml 1000ml z.B. Isopropanol, 70%ig
und Hautdesinfektion
62 Benzin (zur Hautreinigung) 200ml 500ml 200ml 100ml Vorsicht, Explosions-
nur im Aluminiumgefäß gefahr!
63 Hautdesinfektionsmittel 100ml 100ml z.B. Polyvidon-Jod
64 Hautdesinfektionsmittel 100ml 100ml 100ml 1 Tupffl. 2 Tupffl. 1 Tupffl.
auf anderer Wirkbasis als Nr. 63
65 Chloräthyl in Spraydose 1 St. 1 St. Nur zur örtlichen
Betäubung
Vorsicht, Explosions-
gefahr!
Nicht im Bereich des
Gesichtes anzuwenden!
66 Heparinhaltige Salbe, 50 000 1.E. 4St. 5St. 3St.
67 Kaliumpermanganat, 25g 50g
zur Herstellung von Lösungen
zur äußerlichen Anwendung
68 Indifferente Hautsalbe; pH 5, 3St. 4St. 2 St. 1 St. 2 St. 1 St.
50g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996 641
Menge
Verzeichnis A Verzeich- Verzeichnis C Verzeich-
Lfd. Bezeichnung nisB nisCR
Nr. Bemerkungen
A1 A2 C1 C2
biszu20 biszu30 bis zu 10 biszu5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7
• 9
69 Corticosteroid-Salbe mit Anti-
biotikum, 20 g
1 St. 2 St. - - - -
70 Corticoidhaltige Lotion, 10 ml 1 St. 2 St. - - - -
71 Zinksalbe, 30 g 2 St. 4St. 1 St. - - -
72 Zink-Schüttelmixtur, 50 g 1 St. 2St. - - - -
73 Antibiotikum-Puder, 5 g 2 St. 3 St. - - - -
74 Juckreizstillendes Gel, 50 g 2 St. 4St. - - - - z.B. Antihistamin-Präparat
75 Antibiotikumsalbe mit breitem 4 St. 8St. 2St. - 1 St. - z.B. Gentamicinsulfat
Anwendungsgebiet, 15 g
76 Breitbandantimykotikum
in Salbenform, 20 g
2 St. 4St. - - - - z.B. Ciclopiroxolamin
77 Breitbandantimykotikum 3St. 6St. - - - - z.B. Ciclopiroxolamin
als Lösung, 1Oml
78 Breitbandantimykotikum
als Puder, zu mindestens 30 g
3St. 6St. - - - - z.B. qiclopiroxolamin
79 Antiparasitäres Mittel
(auch Scabies-wirksam)
1 St. 1 St. 1 St. - - -
als Emulsion, 100 ml
Bei rheumatischen Erkrankungen
80 Schmerzstillendes Einreibemittel
a) Salbe50g 2 St. 3St. 1 St. - 1 St. -
b) Liniment 100 ml 2St. 3St. 1 St. - 1 St. -
Bei Augenerkrankungen
81 Schmerzstillende Augentropfen
in Einzelportionen
20St. 20St. 20St. - 20St. -
82 Antibiotische Augentropfen mit
breitem Anwendungsgebiet,
1 St. 2 St. 1 St. - 1 St. - z.B. Gentamicinsulfat
10ml
83 Augentropfen gegen erhöhten
Augendruck, 5 ml
1 St. 1 St. 1 St. - - - z.B. Pilocarpin, 2%ig
84 Augensalbe, 5 g 2St. 3St. - - - - z.B. Bibrocathol, 5%ig
85 Antibiotische Augensalbe mit
breitem Anwendungsgebiet, 5 g
2St. 2St. 1 St. - 1 St. - z.B. Gentamicinsulfat
Bei Ohrenerkrankungen
86 Antibiotische Ohrentropfen mit
breitem Anwendungsgebiet, 6 ml
1 St. 2St. 1 St. - 1 St. -
87 Antibiotische Ohrentropfen mit
Corticosteroid, 8 ml
1 St. 2St. 1 St. - - -
Bei Erkrankungen des Rachens,
der Mundhöhle und des Zahn-
fleisches
88 Adstringierendes Mundspülmittel 1 St. 2St. 1 St. - - - z.B. Aluminiumchlorat-
lösung
89 Lutschtabletten zur Mund- und
Rachendesinfektion
40St. 60St. 40St. - 40St. - z.B. Cetylpyridinium-
chlorid
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996
Menge
Verzeichnis A Verzeich- Verzeichnis C Verzeich-
Lfd. Bezeichnung nisB nisCR
Nr. Bemerkungen
A1 A2 C1 C2
bis zu 20 bis zu 30 bis zu 10 biszu5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 • 3 4 5 6 7 8 9
90 Nasentropfen zur Abschwellung
in Einzelportionen
40St. 60St. 20St. - 20St. - z.B. Xylometazolin
91 Mittel zur örtlichen Behandlung
von Zahnschmerzen
10ml 10ml 10ml - - - z.B. Eugenol
92 Provisorisches Zahnverschluß- 1 St. 1 St. - - - - z.B. Paste auf Basis
mittel in Tube Zinkoxid/Zinksulfat
in Packung mit 4 Tuben
Bei Erkrankungen der Harnwege
93 Katheter-Gleitmittel als
Einzelspritze
3 St. 3 St. - - - -
Bei Erkrankungen des Mastdarms
94 Haemorrhoidalsalbe in Tube, 15 g 1 St. 2 St. 1 St. - - -
95 Haemorrhoidalzäpfchen 10 St. 10 St. - - - -
Sonstiges
96 Körperpuder, 80 g 1 St. 3St. - - - -
97 Hitzepuder mit keimhemmender
Wirkung, 80 g
2St. 4St. - - - -
d) Mittel zur Entseuchung und Entwesung
98 Fein-Desinfektionsmittel Es ist die jeweils gültige
a) zur Haut- und Hände- 1 St. 2St. Liste des Bundesinstituts
desinfektion, 250 ml für Arzneimittel und
Medizinprodukte oder
b) zur Instrumentendesinfektion, 1 St. 2 St. die CE-Kennzeichnung
250ml
zu berücksichtigen.
99 Grob-Desinfektionsmittel 2 St. 2St.
zur Flächendesinfektion, 1000 g
100 Grob-Desinfektionsmittel, auch 3St. 5St.
geeignet zur Stuhldesinfektion,
100g
101 Desinfektionsmittel zur Betten- 1 St. 1 St.
und Polsterdesinfektion, mit
Sprüheinrichtung, 1000 ml
102 Insektizides Spritzmittel ca. ca.
in Sprühdose 1000 ml 1000 ml
103 Insektizides Stäubemittel ca. ca.
in Blechkanister oder Stäubedose 200 g 500g
104 Desinfektionsmittel für Trink- entsprechend der Kapazität des größten an Bord z.B. zur Herstellung von
wasser in fester Form vorhandenen Trinkwassertanks und ausreichend Hypochlorit-Lauge 200 g
zur Desinfektion bei massiver Verschmutzung prom3
e) Schutzmittel gegen Geschlechtskrankheiten
105 Kondome Mindestausrüstung pro Besatzungsmitglied
5 Stück. (Die Menge ist der Dauer der Reise
und dem Fahrtziel anzupassen.)
.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996 643
Menge
Verzeichnis A Verzeich- Verzeichnis C Verzeich-
Lfd. Bezeichnung nisB nisCR
Nr. Bemerkungen
A1 A2 C1 C2
biszu20 biszu30 bis zu 10 bis zu 5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8 9
f) Verbandstoffe, Verband mittel, chirurgisches Nahtmaterial,
Hilfsmittel zur Krankenpflege, ärztliche Instrumente
Die Instrumente müssen, soweit es sich nicht um Gegenstände zum
einmaligen Gebrauch handelt, aus nichtrostendem Stahl hergestellt sein.
Sie sind im Apothekenschrank in einem Sonderfach einzeln gehaltert zu verwahren.
107 Mullkompresse, einzeln steril 50 100 10 5 10 2
verpackt, 10 cm x 10 cm, 8fach
108 Fertiger Salbenverband, einzeln 10 20 10 5 10
steril verpackt, ca. 10 cm x 10 cm
109 Mullkompresse, einzeln steril 20 40 10 Statt Mull sind auch
verpackt, 10 cm x 20 cm, 8fach andere Wundtextilien
zulässig, sofern sie den
Anforderungen des
Arzneibuches entsprechen
oder die CE-Kennzeich-
nung tragen.
110 Zellstoffmullkompresse, 2 St. 4 St.
10cm/1 m
111 Mullbinde, 6 cm/4 m, mit fester 5 . 10 4 3 3
Kante, einzeln verpackt, elastisch
112 desgl. 8 cm/4 m 10 20 4 2 4
113 desgf. 10 cm/4 m 5 10 4
114 desgl.12 cm/4 m 4 10 4
115 Dauerelastische Binde, 8 cm/ 3 6 2 1
ca. 5 m, mit Verbandklammern,
einzeln verpackt
116 desgl. 10 cm, ca. 5 m 2
117 Gebrauchsfertiger Kopfverband 2
117.1 Gebrauchsfertiger Fingernetz- 1 2
verband
118 Aluminiumbedampfte Korn- 20 30 10 2 5 1
pressen, 10 cm x 12 cm, einzeln
steril verpackt
119 Aluminiumbedampftes Verband- 3 6 2
tuch, 60 cm x 80 cm, einzeln
steril verpackt
120 Thermo-Isolierfolie 2
121 Verbandpäckchen, 10 10 5 3 3 6 In Verzeichnis CR wasser-
80mm x 100mm abweisend verpackt
122 Verbandpäckchen, 5 10 2
100mm x 120mm
123 Elastische Pflasterbinde, 2 4 In Verzeichnis CR wasser-
8cm/2,5m abweisend verpackt
124 Gipsbinde, 12 cm/2 m, einzeln 6 6
wasserdicht verpackt
125 Verbandwatte in Rollenform, 4 6 2 1 1
6cm/5m
126 Polsterwatte in Preßrollenform, 2 1
500g
127 Zellstoff, 100 g 2 5 1
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996
Menge
Verzeichnis A Verzeich- Verzeichnis C Verzeich-
lfd. Bezeichnung nisB nisCR
Nr. Bemerkungen
A1 A2 C1 C2
biszu20 biszu30 bis zu 10 biszu5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8 9
128 Heftpflaster, hautfreundlich, 6 10 4 1 2 1 In Verzeichnis CR
2,5cm/5m wasserabweisend
129 Pflasterwundverband, haut-,
freundlich, im Karton, 6 cm/1 m
5 5 5 5 1 -
130 desgl. 8 cm/1 m 3 5 2 - - -
131 Gebrauchsfertige Pflasterstrips 1 1 1 1 1 1 In Verzeichnis CR
(u. a. Fingerkuppen- und Finger- mindestens 20 St.
verbände) im Behälter, wasser-
abweisend, mindestens 100 St.
132 Klammerpflaster, verpackt 1 3 1 - 1 -
zu 10 St.
133 Lederfingerlinge, Größe IV-VI je 2 je 3 je 1 je 1 je 1 je 1
134 Augenklappe mit Band 2 2 1 - 1 -
135 Augenkompresse, einzeln steril
verpackt
5 10 5 - 5 - z.B. 5,5 cm x 7,5 cm
136 Ohrenbinde, dreieckig, nach 1 1 - - - -
Hartmann
137 Gummibinde zur Blutleere nach 1 1 1 - - -
Martin
138 Verbandtuch, 1 2 1 1 1 1 In Verzeichnis CR
130 cm x 90 cm x 90 cm, verpackt wasserdicht verpackt
139 Suspensorien, Größe V, VI, VII je 1 je 1 -- - - -
140 Schiene nach Cramer, 2 2 1 - 1 -
10cm x 100cm
141 Aufblasbare Schiene
a) für den abgewinkelten Arm 1 1 1 - - -
b) für das ganze Bein 1 1 1 - - -
142 Fingerschiene aus Aluminium, 1 1 1 - - -
1,8 cm breit, 50 cm lang
143 Beinschiene nach Braun, 1 1 - - - -
zusammenlegbar, Größe 1
144 Schiene nach Volkmann, 1 1 - - - -
mit T-Stück, 75 cm lang
144.1 Halskrawatte nach Schanz, 1 1 1 - - -
8cm/1,8 m
145 Sicherheitsnadel, nichtrostend, 1 Dtzd 1 Dtzd 1 Dtzd 1 Dtzd 1 Dtzd 1 Dtzd In Verzeichnis CR
Größe3 wasserdicht verpackt
146 Folie, wasserdicht; 1· 1 - - - -
45cm x 100cm
147 Bettunterlage, wasserdicht, 1 1 - - - -
1 m x 1,50m
148 Wärmflasche aus Gummi, 2 1 1 1 - - - -
149 Irrigator aus Kunststoff mit
1 Schlauch
je 1 St. je 1 St. - - - -
1 Zwischenhahn
1 Schlauchklemme
und
2 Hartgummiansätzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996 645
Menge
Verzeichnis A Verzeich- Verzeichnis C Verzeich-
Lfd. Bezeichnung nisB nisCR
Nr. Bemerkungen
A1 A2 C1 C2
biszu20 biszu30 bis zu 10 bis zu 5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8 9
150 Eisbeutel aus Gummi, ca. 25 cm 1 1 - - - -
Durchmesser
151 Halseisbeutel mit Verschluß, 1 1 - - - -
ca. 7 cm/33 cm
152 Mundspatel 100 St. 100 St. 100 St. - - -
153 Wattestäbchen mit Wattekopf, 20St. 30St. - - - -
15cm
154 Einnehmebecher aus Kunststoff, 5 5 - - - -
mit Stricheinteilung
155 Schnabeltasse, bruchsicher 1 1 - - - -
156 Augenspülflasche, bruchsicher 1 1 - - - -
157 Steckbecken mit Deckel und Griff, 1 1 - - - -
ca. 31 cm Durchmesser
158 Urinflasche (für Männer) 1 1 - - - - Aus Plastik mit Deckel,
graduiert
159 Uringefäß (für Frauen) 1 1 - - - - Aus Plastik mit Deckel,
graduiert
160 Einmal-Kunststoff-Katheter je 2 St. je 3 St. - - - -
nach Nelaton, einzeln steril
verpackt, Cfiarriere, 12 und 16
160.1 Urindrainagebeutel 1 1 - - - - z.B. komplettes System,
21-Beutel
161 Handwaschbürste 1 1 1 - 1 -
162 Meßgefäß, 100 ml, bruchsicher 1 1 1 - - -
163 Medizinflaschen, 50 ml, 2 St. - 4 St. - - - - Mit Verschluß und Klebe-
bruchsicher streifen mit Aufschrift
"Äußerlich" sowie Auf-
kleber für Beschriftung
164 Arzneimittelabgabebeutel 50 50 - - - -
165 Glasstäbchen für Augensalbe 2 St. 3St. 2 St. - 2 St. -
166 Heißluftsterilisator, elektrisch, 1 1 - - - -
thermo-regulierbar bis 180°,
Nutzraum mindesten 26 cm lang,
mit Bedienungsanleitung
166.1 Instrumentenbehälter mit Deckel 1 1 1 - - - für lfd. Nr. 183, 184,
aus nicht rostendem Stahl ' 186,188
167 Einmal-Nierenschale, 24 cm 10 20 - - - -
168 Spritze, 2 ml, zur Heißluft-
sterilisation geeignet, in
1 1 - - - -
sterilisierbarem Metallbehälter
169 desgl. 5 ml, zur Heißluft-
sterilisation geeignet, in
1 1 - - - -
sterilisierbarem MetaJlbehälter
170 Einmaispritze, 2 ml, einzeln steril
verpackt
20 20 10 - - -
171 desgl. 5 ml, einzeln steril
verpackt
10 10 5 - - -
172 desgl. 10 ml, einzeln steril
verpackt
5 5 - - - -
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu.Bonn am 26. April 1~
Menge
Verzeichnis A Verzeich- Verzeichnis C Verzeich-
Lfd. Bezeichnung nisB nisCR
Nr. Bemerkungen
A1 A2 C1 C2
blszu20 biszu30 bis zu 10 blszu5 blszu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8 9
173 lnjektionskanüle aus Chrom-
nickelstahl, sterilisierbar,
je 6 je 6 - - - -
Größe 1, 2 und 12
174 Einmalkanüle, einzeln steril
verpackt, Größe 1, 2 und 12
je 12 je15 je 5 - - -
175 Kanüle zur Blasenpunktion,
1,8 mm Durchmesser und
1 1 - - - -
120mmlang
176 Fieberthermometer in Schutzhülle 2 2 1 - 1 -
177 Thermometer in Schutzhülle,
fOr Unterkühlungsfälle
1 1 1 - - -
{Frühgeborenen-Thermometer)
178 Einmalskalpell, geballt, ca. 16 cm 4 6 - - - -
179 Einmalskalpell, spitz, ca. 16 cm 4 6 - - - -
180 Nagelreiniger 1 1 1 - 1 -
180.1 Bnmalrasierer 5 5 - - - -
181 Verbandschere nach Lister, 18 cm 1 1 - - - 1 In Verzeichnis CR
wasserdicht verpackt
182 Coopersche Schere, 14,5 cm 1 1 - - - -
183 Gerade Schere, spitz/stumpf, 1 1 1 1 1 -
14,5cm
184 Anatomische Pinzette, 14,5 cm 1 1 1 1 1 -
185 Chirurgische Pinzette, 14,5 cm 2 2 - - - -
186 Splitterpinzette nach Feilchenfeld,
11 cm
1 1 1 - 1 -
187 Schlinge zur Entfernung von 1 1 1 - 1 -
Augenfremdkörpern
188 Arterienklemme nach Kocher,
14,5cm
6 6 3 - - -
189 Nadelhalter nach Mathieu,
14,5cm
1 1 - - - -
190 Chirurgisches Nahtmaterial
in steriler, nahtfertiger Packung,
mit mittelgroßen und kleinen
Wundnadeln, aus
resorbierbarem Faden
mit runder Nadel:
Stärke O und 1 je 5 je 5 - - - - Metric 3,5 und 4
mittel- mittel-
groß groß
je 5
klein
je 5
klein
- - - - Metric 3,5 und 4
nichtresorbierbarem Faden
mit scharfer Nadel:
Stärke Ound 1 je 5
mittel-
je 5
mittel-
- - - - Metric 3,5 und 4
groß groß
je 5 je 5 - - - - Metric 3,5 und 4
klein klein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996 647
Menge
Verzeichnis A Verzeich- Verzeichnis C Verzeich-
Lfd. Bezeichnung nisB nisCR
Nr. Bemerkungen
A1 A2 C1 C2
biszu20 bis zu 30 bis zu 10 biszu5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 1 8 9
191 Einmal-Operationshandschuhe, 5Paar 5Paar - - - -
paarweise steril verpackt,
mittelgroß
192 Einmalhandschuhe, festere, 40St. 40St. 40St. 4St. 10St. 4 St.
mittelgroß
193 Einmal-Lochtuch, einzeln steril je 2 je 3 - - - -
verpackt, kleine und mittlere
Lochgröße
194 Einmal-Abdecktuch, einzeln steril 2 4 - - - -
verpackt, 80 cm x 80 cm
195 Wund-Klammerbesteck, 1 1 1 - - -
bestehend aus Wundnahtpinzette
mit kleiner Zange zum Entfernen
von Wundklammern, Adaptations-
pinzette und 25 Klammern im
Metalletui
196 Obere Prämolarenzange 1 1 - - - -
(sogenannte Universalzange)
197 Mundspiegel, mittlere Größe 1 1 - - - -
198 Excavator, doppelendig 1 1 - - - -
199 Zahnsonde 1 1 - - - -
200 Zahnfüllspatel, doppelendig 1 1 - - - -
201 Einmal-Blutlanzette, steril 10 20 - - - -
202 Fließpapier 2 2 - - - -
Bogen Bogen
203 Teststreifen zur Urinuntersuchung 1 Orig. 1 Orig. - - - -
auf Zucker, Eiweiß, Blut Pck. Pck.
204 Objektträger 10 St. 20St. - - - -
205 Ohrenspritze aus Gummi, 75 ml 1 1 - - - -
206 Schwimmfähige Kranken-
transporthängematte mit
1 1 1 - - - Muß von der See-BG
zugelassen sein;
Heißvorrichtung zulässig sind auch
sonstige von der See-BG
zugelassene Rettungs-
krankentragen.
207 Abgepolsterte Handmanschette
· (nicht Klettverschluß)
2 St. 2 St. 2 St. - - -
208 Leichenhülle aus Kunststoff 1 1 - - - -
209 Bruchband, rechts-, linksseitig 1 1 - - - -
210 Ausstattung für Sauerstoff- 1 1 1 1 1 - In den Verzeichnissen B,
behandlungen gemäß C 1 und C 2 für Tankschiffe
MFAG/RM 003, und für Schiffe mit gefähr-
0 2 -Flaschen gefüllt und licher Ladung
behördlich abgenommen Die Ausstattung ist bruch-
geschützt aufzubewahren,
mindestens eine Flasche
davon in einem Transport-
behälter.
211 Hilfsgerät für Mund-zu-Mund- 1 1 1 1 1 1 In den Verzeichnissen A 1,
Beatmung . A 2, B, C 1 und C 2 mit
Nr. 212,213 und 214
zusammengefaßt in Not-
falltasche
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996
Menge
Verzeichnis A Verzeich- Verzeichnis C Verzeich-
Lfd. Bezeichnung nisB nisCA
Nr. Bemerkungen
A1 A2 C1 C2
biszu20 biszu30 bis zu 10 biszu5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8 9
212 Guedel-Tubus, Größe 4, 5, 6 1 Satz 1 Satz 1 Satz -- 1 Satz -
213 Beatmungsbeutel 1 1 1 - 1 -
214 Gerät zur Absaugung,
mit Handbedienung
1 1 1 - 1 -
215 Infrarotlampe, TtSChmodell 1 1 - - - -
216 Anaeroid-Blutdruckmeßgerät 1 1 1 - - - Eichfristen beachten!
217 Stethoskop 1 1 1 - - -
218 Otoskop · 1 1 - - - -
219 Stau schlauch 1 1 - - - -
g) Bücher, Merkblätter, Formulare
220 ,,Anleitung zur Gesundheitspflege 1 1 jeweils neueste Ausgabe
auf Kauffahrteischiffen" und/oder Ergänzungen
221 Betäubungsmittelbuch 1 1 jeweils neueste Ausgabe
und/oder Ergänzungen
222 Krankenbuch 1 jeweils neueste Ausgabe
und/oder Ergänzungen
223 Merkblatt für geschlechtskranke 10 20 5 3 3 jeweils neueste Ausgabe
Seeleute auf Schiffen und/oder Ergänzungen
224 Vordruck für Temperaturkurven 5 10 5 3 3 jeweils neueste Ausgabe
und/oder Ergänzungen
225 Unfallverhütungsvorschrift jeweils neueste Ausgabe
der See-Berufsgenossenschaft und/oder Ergänzungen
,,Verhalten in Seenot"
22a· Malaria-Merkblatt der See- 1 jeweils neueste Ausgabe
Berufsgenossenschaft und/oder Ergänzungen
227 Anleitung zum Gebrauch der 1 jeweils neueste Ausgabe
Krankentransport-Hängematte und/oder Ergänzungen
oder sonstigen Rettungs-
krankentragen
228 Merkblatt fOr Ausscheider von 1 1 1 1 1 jeweils neueste Ausgabe
Typhus-, Paratyphus- und Ruhr- und/oder Ergänzungen
bakterien, herausgegeben vom
Bundesgesundheitsamt
229 Formular „Funkärztliche Beratung" 50 50 10 5 10 jeweils neueste Ausgabe
und/oder Ergänzungen
230 Leitfaden für medizinische 1 1 1 jeweils neueste Ausgabe
Maßnahmen bei Unfällen mit und/oder Ergänzungen
gefährlichen Gütern (MFAG),
Richtlinien Ober Erste-Hilfe-
Maßnahmen (RM 003)
231 Anleitung zur Ersten Hilfe (lebens- 1 jeweils neueste Ausgabe
rettende Sofortmaßnahmen) und/oder Ergänzungen
232 Trockenmitteleinlage 2 jeweils neueste Ausgabe
und/oder Ergänzungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996 649
Menge
Lfd.
Bezeichnung Bemerkungen
Nr. Verzeichnis A Verzeichnisse B und C
bis zu 30 Personen bis zu 10 Personen
1 2 3 4 5
h) Mittel zur Notfalltherapie (gemäß MFAG/RM 003)
Die Arzneimittel und Medizinprodukte sollen übersichtlich geordnet
in einem bruchgeschützten, stoßfesten, transportablen Behälter
untergebracht werden. Der Behälter ist mit einem Tragegurt auszurüsten.
800 Alkohol 70% Lösung, 500 ml 3 1 in bruchsicherer
Flasche
801 Aktivkohle 50 g 3 2
802 Amoxicillin 500 mg, Kapseln 20 10
803 Ampicillin 500 mg, Ampullen 10 5
mit Lösungsmitteln
804 Amylnitrit, Brechampullen 18 12
0, 17 mg/0,2 ml
805 Ascorbinsäure, 50 Tabletten 100 100
806 Atropinsulfat 0,5 mg/1 ml, Ampullen 100 50
807 Tetracyclinhydrochlorid, 4 2
1 % Augensalbe, 2,5 g, Tube
808 Antihistaminikum, Ampullen · 5 5 Wirkungsgleich
mit Chlorphenamin
10mg/1 ml
809 Chlorpromazin 50 mg/2 ml, Ampullen 10 5
810 Diazepam 10 mg/2 ml, Ampullen 20 10
811 Dimercaprol 100 mg/2 ml, Ampullen 10 5 Alternativ:
2,3-Dimercapto-1-
propansulfonsäure,
Natriumsalz
812 Fluoresceinnatrium, 1 % oder 2% 10 10
Teststreifen für Augen
813 Furosemid 20 mg/2 ml, Ampullen 10 5
814 Furosemid 40 mg, Tabletten 40 20
815 Glucose Pulver, 500 g 1 1
816 Kalziumglukonat 2%, 25 g, Tube 2 1
817 Kalziumglukonat zum Auflösen, 20 10
Tabletten, 1 g
818 Magnesiumtrisilikat-Verbindung 24 24
250 mg, Tabletten
819 Metoclopramidhydrochlorid 10 5
10 mg/2 ml, Ampullen
820 Sehr starkes Schmerzmittel, nicht 5 5 z.B. Tramadol-HCI,
den betäubungsmittelrechtlichen 100mg
Vorschriften unterliegend, Ampullen
821 Naloxonhydrochlorid 0,4 mg/1 ml, 6 3
Ampullen
822 Paracetamol 500 mg, Tabletten 120 30
823 Phytomenadion 10 mg/1 ml, Ampullen 4 2
824 Polyäthylenglykol 300, 1000 ml 2 1 In bruchsicherer
Flasche
825 Salbutamol-Dosieraerosol 1 1
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996
Menge
Lfd. Bezeichnung Bemerkungen
Nr. Verzeichnis A Verzeichnisse B und C
bis zu 30 Personen bis zu 10 Personen
1 2 3 4 5
826 Sulfamethoxazoltrimethoprim 60 40
480 mg, Tabletten
827 Corticosteroidhaltiges Dosieraerosol 1 1
828 Einmaispritzen, 2 ml, einzeln steril 10 10
verpackt
829 Einmaispritzen, 5 ml, einzeln steril 10 10
verpackt
830 Einmaikanüle, Größe 1 und 2, je20 je20
einzeln steril verpackt
831 Ausstattung zur Sauerstoffbehandlung, siehe lfd. Nr. 210:
2 Sauerstoffflaschen mit einem Sauerstoffvorrat für jeweils 1 bis 11/2 Stunden
1 Durchflußmesser, eingestellt auf 4 Vmin
1 Druckregler
1 Satz Verbindungsschläuche
5 Sauerstoffmasken, 24% für einmaligen Gebrauch
5 Sauerstoffmasken, 35% für einmaligen Gebrauch
Jedes Teil ist so gefertigt, daß ein falscher Zusammenbau ausgeschlossen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996 651
Zweite Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher
Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG,
der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
Vom 10. April 1996
1. - des Zentrums für Kartenanwendungen Telekom,
Die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher - des Zentrums für Endgeräte im PK-Bereich,
Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG,
- des Zentrums für Prozeßgestaltung im PK-Bereich,
der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Tele-
kom AG vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1S. 1043), geändert - des Zentrums für Mitteilungs-, Informations- und
durch Anordnung vom 21. November 1995 (BGBI. 1 Verarbeitungsdienste,
S. 1664), wird wie folgt geändert:
- des Zentrums für Rundfunk und Audiovision,
1. In Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe c wird nach den Wör- - des Zentrums für Integriertes Text- und Datennetz,
tern "den Strategischen Computerzentren," eingefügt: - des Zentrums FAD,
"- dem Technologiezentrum, - des Produktcenters Business-Multimedia,".
- dem Zentrum für T-Versand,
- dem Zentrum für Kartenanwendungen Telekom, 3. In Abschnitt II Buchstabe c erster Spiegelstrich wird
- dem Zentrum für Endgeräte im PK-Bereich, nach den Wörtern „der Strategischen Computerzen-
tren," eingefügt:
- dem Zentrum für Prozeßgestaltung im PK-Bereich,
"des Technologiezentrums, des Zentrums für T-Ver-
- dem Zentrum für Mitteilungs-, Informations- und
Verarbeitungsdienste, sand, des Zentrums für Kartenanwendungen Tele-
kom, des Zentrums für Endgeräte im PK-Bereich, des
- dem Zentrum für Rundfunk und Audiovision, Zentrums für Prozeßgestaltung im PK-Bereich, des
- dem Zentrum für Integriertes Text- und Datennetz, Zentrums für Mitteilungs-, Informations- und Verar-
- dem Zentrum FAD, beitungsdienste, des Zentrums für Rundfunk und
Audiovision, des Zentrums für Integriertes Text- und
- dem Produktcenter Business-Multimedia,". Datennetz, des Zentrums FAD, des Produktcenters
Business-Multimedia,".
2. In Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe c wird nach den Wör-
tern "der Strategischen Computerzentren,• eingefügt:
"- des Technologiezentrums, II.
- des Zentrums für T-Versand, Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 10. April 1996
Bu ndesmi nisteri um
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Dürig
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verfags-
ges.m.b.H. - Druck: Bµndesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) ZolltarifvOf'SChriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509. BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Postvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 16. April 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 5. ,,Herren-Mode-Woche - Internationale Herren-Mode-
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Messe Köln"
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten be- vom 2. bis 4. August 1996 in Köln
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
6. ,,Inter-Jeans - Internationale Sportswear- und Young
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und
Fashion-Messe Köln"
des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes
vom 2. bis 4. August 1996 in Köln
vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156)
wird bekanntgemacht: 7. ,,Kind+ Jugend - Internationale Kinder- und Jugend-
Messe Köln"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
vom 9. bis 11. August 1996 in Köln
die folgenden Ausstellungen gewährt:
8. ,,MIDORA - Leipziger Uhren- und Schmuckmesse"
1. ,,SMT 96 - ES&S 96 - Hybrid 96 - 10. Internationale
vom 31. August bis 2. September 1996 in Leipzig
Messe und Kongreß für Systemintegration"
vom 7. bis 9. Mai 1996 in Nürnberg 9. ,,EUROBIKE 1996 - Internationale Fahrradmesse"
vom 4. bis 8. September 1996 in Friedrichshafen
2. ,,europäische programm- und medienmesse - euro-
prom leipzig '96" 10. ,,Innovationsmesse Leipzig"
vom 13. bis 15. Mai 1996 in Leipzig vom 25. bis 27. September 1996 in Leipzig
3. ,,NetWorld + lnterop '96" 11. ,,EXPOPHARM-Deutscher Apothekertag 1996"
vom 11. bis 14. Juni 1996 in Frankfurt am Main vom 23. bis 27. Oktober 1996 in Leipzig
4. ,,Fashion on Top" 12. ,,art multiple '96 - Internationaler Kunstmarkt"
vom 1. bis 4. August 1996 in Köln vom 30. Oktober bis 3. November 1996 in Düsseldorf
Bonn,den16.April1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger