602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
Gesetz
zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen
Vom 15. April 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberech-
tigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne
§1 des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder
bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des
Die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschät-
Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August ze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1004) aufgeführten Maßgaben Bewilligung, die nach§ 12 Abs. 2 des Bundesberggeset-
sind nicht mehr anzuwenden. zes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.
§2 (3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absat-
zes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Arti- der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Auf-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehen- suchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs
den Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung
Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach
Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist
unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach An- nicht bereits vorher abläuft.
lage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buch-
stabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung
§3
angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über
deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
worden ist. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. April 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 603
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungs-
zeugnissen der Berufsfachschule
für das Holz und Elfenbein verarbeitende
Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesel-
lenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen
Vom 10. April 1996
Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 17 und 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustän-
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem
Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft nach Anhörung des Ständigen Ausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 Satz 4 des Berufs-
bildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ja-
nuar 1994 (BGBI. 1S. 78) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der
Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in
Michelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellen-
prüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBI. 1
S. 1460), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 3007) geändert worden ist, wird das Datum „30. September 1995" durch
das Datum „30. September 2001" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. April 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
Verordnung
zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze
(ErmäBigungssatz-Anpassungsverordnung - KostGErmAV)
Vom 15. April 1996
Auf Grund der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A §2
Abschnitt III Nr. 27 und Abschnitt IV Nr. 4 Satz 1 des
Übergangsvorschrift
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 Die Neufestsetzung der Ermäßigungssätze steht dem
(BGBI. 1990 II S. 885, 937, 941) verordnet das Bundes- Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Sinne des § 73
ministerium der Justiz: des Gerichtskostengesetzes, des § 161 der Kosten-
ordnung, des § 38 des Gesetzes über Kosten der
§1 Gerichtsvollzieher, des § 18 des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und
Neufestsetzung der Ermäßigungssätze des § 134 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III anwälte gleich.
Nr. 19, 20 und 23 bis 26 jeweils in Buchstabe a sowie in
Abschnitt IV Nr. 3 Buchstabe h des Einigungsvertrages §3
vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 935, 936, 940)
Inkrafttreten
bestimmten Ermäßigungssätze werden auf 10 vom Hun-
dert festgesetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Bonn,den15.Apnl1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 605
Änderungsverordnung 1995
zur Ersten bis Dritten Verordnung
· zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 15. April 1996
Auf Grund der §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das
BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1S. 1315) die§§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der§ 126 geän-
dert und der § 166b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der 1. DY-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Ver-
ordnung vom 13. April 1966 (BGBI. 1S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November
1994 (BGBI. 1S. 3465), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt,
b) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort „und" angefügt,
c) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:
„ab 1. April 1995 von 850 Deutsche Mark".
2. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.10.1994
bis
31.3.1995
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.4.1995
DM
1 421
1 421
714
541
396
356
714
1 069
714".
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 werden die Zeitbestimmungen "ab 1. 10. 1994" und „ab 1. 1. 1995" in der jeweiligen
vorletzten und letzten Zeile ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31.3.1995",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge"):
,,ab 1. 4. 1995 39 576 48 807 65 246 85 354",
bb) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt [66 2/3 % aus Nr. 1]"):
,,ab 1. 4. 1995 26 384 32 538 43 497 56 903",
cc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 2]"):
,,ab 1. 4. 1995 15 828 19 524 26 100 34 140",
dd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 2]"):
,,ab 1.4.1995 7 920 9 756 13 044 17 076".
Artikel 2
Änderung der 2. DY-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. November
1994 (BGBI. 1S. 3465), wird wie folgt geändert:
1 . § 15 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt,
b) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort "und" angefügt,
c) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:
"ab 1. April 1995 von 850 Deutsche Mark".
2. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.10.1994
bis
31.3.1995
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.4.1995
DM
718
896
1 070
1 248
1 423
1 774".
3. § 21 b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
"vom
1.10.1994
bis
31.3.1995
DM",
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 607
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.4.1995
DM
1 656".
4. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 werden die Zeitbestimmungen „ab 1. 10. 1994" und „ab 1. 1. 1995" in der jeweiligen
letzten Zeile ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31.3.1995",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende neue Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst"):
„ab 1. 4. 1995 33 036 34 344 35 652 36 960 38 268 39 576",
bb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst"):
„ab 1.4.1995 34 512 37 368 40 224 43 092 45 948 48 804",
cc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst"):
„ab 1. 4. 1995 41 640 45 288 48 924 52 572 56 220 59 868",
dd) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst"):
„ab 1. 4. 1995 54 084 58 308 62 544 66 768 71 004 75228 79 464".
Artikel 3
Änderung der 3. DY-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Ver-
ordnung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. November
1994 (BGBI. 1S. 3465), wird wie folgt geändert:
1. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.1.1995
bis
31.3.1995
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.4.1995
DM
3178".
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.10.1994
bis
31.3.1995
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.4.1995
DM
935".
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die bisher geltenden Rentenbeträge werden ab 1. April 1995 um weitere 3,2 v. H. erhöht, wobei der Höchstbetrag
von 3 178 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf."
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
"vom
1.1.1995
bis
31.3.1995
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
"ab
1.4.1995
DM
3178".
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
"vom
1.10.1994
bis
31.3.1995
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.4.1995
DM
1 610
2 025
166".
6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung "ab 1. Oktober 1994" in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch
die Zeitbestimmung "bis 31. März 1995",
b) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma,
c) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Absatz 3 Satz 1: "ab 1. April 1995 1 465 Deutsche Mark",
bb) in Absatz 3 Satz 2: "ab 1. April 1995 166 Deutsche Mark",
cc) in Absatz 4 : ,,ab 1. April 1995 528 Deutsche Mark",
dd) in Absatz 5: ,,ab 1 . April 1995 690 Deutsche Mark".
7. § 38a wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalte angefügt:
a) in Absatz 1:
„ab
1.4.1995
DM
1 009",
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 609
b) in Absatz 2:
„ab
1.4.1995
DM
775",
c) in Absatz 3:
„ab
1.4.1995
DM
387".
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmungen „ab 1.10.1994" und „ab 1.1.1995" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4
werden ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31.3.1995",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Einfacher Dienst"):
„ab 1 . 4. 1995 35 654 38 269 39 576",
bb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst"):
„ab 1.4.1995 40 228 45 947 48 807",
cc) in Abschnitt 3 (,,Gehobener Dienst"):
„ab 1. 4. 1995 48 929 56 218 59 863",
dd) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst"):
„ab 1. 4. 1995 62 542 71 000 75229 79 458".
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage Sc zu § 22) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmungen „ab 1. 10. 1994" und „ab 1. 1. 1995" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4,
Nr. 1 bis 4, werden ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31. 3. 1995",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 Nr. 1: ,,ab 1. 4. 1995 35654 38269 39 576",
in Abschnitt 1 Nr. 2: ,,ab 1. 4. 1995 16 044 24875 28 890",
in Abschnitt 1 Nr. 3: ,,ab 1. 4. 1995 10 692 16 584 19 260",
in Abschnitt 1 Nr. 4: .,ab 1. 4. 1995 891 1 382 1 605";
bb) in Abschnitt 2 Nr. 1: ,,ab 1 . 4. 1995 40228 45 947 48 807",
in Abschnitt 2 Nr. 2: ,,ab 1. 4. 1995 18103 29866 35 629",
in Abschnitt 2 Nr. 3: ,,ab 1. 4. 1995 12 072 19 908 23 748",
in Abschnitt 2 Nr. 4: ,,ab 1 . 4. 1995 1 006 1 659 1 979";
cc) in Abschnitt 3 Nr. 1: ,,ab 1. 4. 1995 48 929 56 218 59 863",
in Abschnitt 3 Nr. 2: .,ab 1. 4. 1995 22 018 36542 43 700",
in Abschnitt 3 Nr. 3: ,,ab 1. 4. 1995 14 676 24 360 29136",
in Abschnitt 3 Nr. 4: ,,ab 1. 4. 1995 1 223 2030 2 428";
dd) in Abschnitt 4 Nr. 1: ,,ab 1. 4. 1995 62 542 71 000 75229 79 458",
in Abschnitt 4 Nr. 2: ,,ab 1. 4. 1995 22 046 39 050 51 908 57 210",
in Abschnitt 4 Nr. 3: .,ab 1. 4. 1995 14 700 26 028 34608 38136",
in Abschnitt 4 Nr. 4: ,,ab 1. 4. 1995 1 225 2169 2884 3178".
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft.
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. April 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 611
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Vom 15. April 1996
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1793) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Die Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBI. 1
S. 1944) wird wie folgt geändert:
1. In Anhang I Nr. 4, 6.2 und 6.3 wird die Angabe „31,- DM" durch die Angabe „35,- DM" ersetzt.
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.1 werden die Angaben „bis 50 Liter", ,,über 50 Liter" und „86,- DM" gestrichen.
b) Nummer 1.1.2.2 wird wie folgt gefaßt:
,, 1.1.2 .2 Der Zuschlag für die Vorprüfung zur Berücksichtigung von Zusatzkräften beträgt je Krafteinleitungs-
stelle 82,- DM."
c) In Nummer 1.1.3.1 werden nach den Worten „für die Vorprüfung" die Worte „ohne die Prüfung des Stand-
sicherheitsnachweises" angefügt.
d) In Nummer 1.1.3.2 wird die Angabe „ 1,35" durch die Angabe „ 1,50" ersetzt.
e) In Nummer 2.3.1 wird die Angabe „ 1,25" durch die Angabe „ 1,35" ersetzt.
f) In den Nummern 4.1, 4.4.2 und 4.4.3 wird die Angabe „31,- DM" durch die Angabe „35,- DM" ersetzt.
3. Anhang III erhält die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.
4. In Anhang IV Nr. 1, 4 und 5.2 wird die Angabe „31,- DM" durch die Angabe „35,- DM" ersetzt.
5. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 8.1.1 wird folgender Satz angefügt:
,,Für die Prüfung der Meß-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben."
b) Nummer 8.1.2 wird wie folgt gefaßt:
,,8.1.2 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:
8.1.2.1 für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen
- für jede Förder- und Abgabeeinheit 69,- DM,
-für jede Zusatzeinrichtung (Belegdrucker/Meß-, Rechen- oder
Anzeigeeinheit mit Fernübertragung) 34,50 DM,
8.1.2.2 für die Prüfung jeder Einrichtung zur Ableitung statischer Ladung jeder
zusätzlichen Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der
Fördereinheiten überschreitet! 13,- DM,
8.1.2.3 für die Prüfung von Gasrückführsystemen je Einzelanlage 34,50 DM.
8.1.2.4 Für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben."
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
c) Nummer 8.2.1 wird wie folgt gefaßt:
"8.2.1 Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich
geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 64,-DM
und ein Zuschlag für jede Trennstelle von 13,-DM
erhoben."
d) In den Nummern 11, 13.2 und 13.3 wird die Angabe „31,- DM" durch die Angabe „35,- DM" ersetzt.
6. In Anhang VI Nr. 1 und 2.2 wird die Angabe „31,- DM" durch die Angabe „35,- DM" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. April 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 613
Anlage
(zu Art i k e 1 1 Nr. 3)
Anhang III
Gebühren
für die Prüfung von Aufzugsanlagen
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:
1 Aufzugsanlagen
1. 1 Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 - zu erhebende Gebühr
besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht
mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach
Nummer 1.4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.
1 .2 G rund geb üh r
Art der Aufzugsanlagen Grundgebühr G
in DM
Gruppe 1: 200,-
a) Personenaufzug, vereinfachter Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug
b) Personen-Umlaufaufzug
c) Mühlenaufzug
d) Bauaufzug mit Personenbeförderung
e) Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen)
f) Behindertenaufzug
Gruppe II: 155,-
a) Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Lagerhausaufzug
d) Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung
e) Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
Gruppe III: 100,-
a) Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung
d) Ablaßvorrichtung
e) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
f) Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung
Gruppe IV: 220,-
a) Fassadenaufzug
Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter
die Gruppe 1, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten
Aufzüge fallen unter die Gruppe II, und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die
Gruppe III.
1.3 Prüfungsfaktoren
Art der Prüfung Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe
1 II III IV
Abnahmeprüfung
Prüfung der Anzeigeunterlagen
1.3.1 für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage 1,20 1,20 1,20 1,20
1.3.2 für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren
Aufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes 0,60 0,60 0,60 0,60
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
Art der Prüfung Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe
1 II III IV
Prüfung der Aufzugsanlage
1.3.3 für die erste Aufzugsanlage 1,55 1,55 1,55 1,55
1.3.4 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage
desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tage
zu Ende geführt ist 1,40 1,40 1,40 1,40
1.3.5 Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung 1,30
Wiederkehrende Prüfungen
Hauptprüfung
1.3.6 für die erste Aufzugsanlage 1,00 1,00 1,00 1,00
1.3.7 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage
desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tage
zu Ende geführt ist 0,90 0,90 0,90 0,90
1.3.8 Zwischenprüfung 0,50 0,50 0,75 0,90
1.4 Zuschläge
1.4.1 Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle 20,- DM.
1.4.2 Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 40,- DM.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1
berechnet werden.
1.4.3 Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzüge - mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit beträgt
der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1000 kg 20,- DM.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.
1.4.4 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren
und angefangenen 100 kg 19,- DM.
1.4.5 Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste
Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag 75,- DM.
Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten
Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder fest-
gelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.
1.4.6 Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaß-
nahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzu-
gang 20,- DM.
1.4.7 Bei Aufzügen
- mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder
Fahrkorbtür oder
- mit Rampenfahrt oder
- mit Umgehungsschaltung oder
- mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung
beträgt der Zuschlag 38,- DM.
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.
1.4.8 Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag 75,- DM.
1.4.9 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der
Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 36,- DM.
1.4.1 0 Bei Aufzügen mit Anschluß an eine Femnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag 38,- DM.
1.4.11 Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzug nach Zeitaufwand.
1.5 Prüfung der statischen Berechnung
Für die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung und Fassadenaufzü-
gen wird·- unabhängig von der Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 - die Gebühr nach dem
Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 35,- DM.
1.6 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 615
2 Aufzugswärterprüfung
2.1 Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben 50,- DM.
2.2 Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugswärter werden 90 v. H. der
Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem
Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann
der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt
für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 35,- DM.
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende
geführt wurden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene
oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1
ohne Zuschläge nach Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-
sichtigt.
4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Aufzugsverordnung vorgeschrie-
benen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Num-
mer 3 erhoben werden.
5 Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu
100 v. H. erhoben.
5.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück länger
als eine Stunde reisen muß, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 35,- DM für jede
begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde
hinausgehende Reisezeit anteilig mit 35,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
5.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
35,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist
die Reisezeit anteilig zu berechnen.
5.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 zu
berechnen.
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
Vom 16. April 1996
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe a des Weise Rechnung trägt, zu verwenden. Das Be-
Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) geänderten rechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spä-
§ 53c Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b testens bei Vorlage der Solvabilitätsübersicht mit-
des eingangs genannten Gesetzes eingefügten § 53c zuteilen."
Abs. 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes verordnet c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6
das Bundesministerium der Finanzen: angefügt:
,,(4) Bei Kapitalisierungsgeschäften nach§ 1 Abs. 4
Artikel 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt
die Solvabilitätsspanne vier vom Hundert der
Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezem-
mathematischen Reserven.
ber 1983 (BGBI. 1S. 1451), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 24. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1511), wird wie (5) Bei Tontinengeschäften beträgt die Solvabi-
folgt geändert: litätsspanne ein vom Hundert des Vennögens der
Gemeinschaften.
1. In § 3 wird die Angabe .,§ 156a Abs. 1 Nr. 1" durch die (6) Bei Geschäften der Verwaltung von Versor-
Angabe.,§ 156a Abs. 1" ersetzt. gungseinrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4
des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt die
2. Nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird fol- Solvabilitätsspanne vier vom Hundert des verwalte-
gende Zwischenüberschrift eingefügt: ten Vermögens, soweit das Unternehmen das Kapi-
„Unterabschnitt 1 talanlagerisiko übernimmt. Soweit das Unterneh-
men kein Kapitalanlagerisiko trägt, die Laufzeit des
Lebensversicherung Verwaltungsvertrages mit Festlegung der Verwal-
mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen". tungskosten jedoch über fünf Jahre hinausgeht,
vennindert sich die Solvabilitätsspanne auf ein vom
3. § 4 wird wie folgt geändert: Hundert."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 156a Abs. 1
aa) Nach Satz 4 in Buchstabe b werden folgende Nr. 1" durch die Angabe.,§ 156a Abs. 1" ersetzt.
Sätze eingefügt:
,,Können bei versicherten Personen verschie- 5. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
dene Ereignisse Leistungspflichten des Ver-
.,Der Zillmersatz ist, soweit er die gesetzlichen Höchst-
sicherers auslösen, so ist für jedes Ereignis ein
werte übersteigt,_ nicht zu berücksichtigen; für Ver-
Risikokapital gesondert zu ennitteln; dabei ist
sicherungen mit aufsichtsbehördlich genehmigten
von der Annahme auszugehen, daß das ent-
Tarifen gilt dies nur, soweit der Zillmersatz 35 vom Tau-
sprechende Ereignis sofort oder, wenn vertrag-
send der Versicherungssumme oder des Zwölffachen
lich ein Tannin festgesetzt ist, zu diesem ein-
der versicherten Jahresrente übersteigt."
tritt. Von den so ennittelten Beträgen ist der
höchste als Risikokapital für die versicherte
Person anzusetzen. Das Risikokapital eines 6. In § 7 Satz 1 wird die Angabe .,§ 156a Abs. 1 Nr. 1"
durch die Angabe,.§ 156a Abs. 1" ersetzt.
Vertrages ist die Summe der Risikokapitalien für
die in diesem Vertrag versicherten Personen."
7. Nach § 7 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
bb) Nach dem bisherigen Satz 5 von Buchstabe b
werden folgende Sätze eingefügt: „Unterabschnitt 2
„Der Barwert von aufgeschobenen Leistungen Pensions- und Sterbekassen
ist mit den gleichen Rechnungsgrundlagen wie §8
die Deckungsrückstellung, jedoch ohne
(1) Für die Ennittlung der Solvabilitätsspanne gilt § 4
Berücksichtigung einer Ausscheideordnung zu
Abs. 1, 1a, 3 und 6 entsprechend, soweit nicht in den
berechnen. Besteht bei einem der zu berück-
folgenden Absätzen andere Regelungen getroffen
sichtigenden Ereignisse bis zum Eintritt der Lei-
sind.
stungspflicht die Verpflichtung zur Zahlung von
Beiträgen, ist deren Barwert vom Barwert der (2) Bei Pensionskassen kann die Berechnung des
aufgeschobenen Leistungen abzuziehen, für Risikokapitals von Rentenversicherungen für den Alt-
dessen Berechnung Satz 9 entsprechend gilt." bestand im Sinne des § 11 c in Verbindung mit § 156a
Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: anstelle des Verfahrens des § 4 Abs. 1 Buchstabe b
,,(1 a) läßt sich ein Risikokapital nach Absatz 1 Satz 5 bis 10 auch in der Weise erfolgen, daß die
Buchstabe b nicht ermitteln, so ist stattdessen ein Summe der am Berechnungsstichtag versicherten
gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem Jahresrenten für den Anwärterbestand mit 20 und die
getragenen Risiko des Unternehmens in geeigneter Summe der laufenden Jahresrenten mit zehn multi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 617
pliziert wird. Die Summe aus beiden Beträgen ist in nungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsmargen
diesem Fall als Risikokapital im Sinne des§ 4 Abs. 1 zu berücksichtigen. Von einer wesentlichen Ände-
Buchstabe b Satz 1 für die Rentenversicherungen des rung ist insbesondere dann auszugehen, wenn seit
Altbestandes des Unternehmens anzusetzen. Beginn des der Ermittlung des geschätzten jähr-
lichen Überschusses zugrunde liegenden Zeit-
(3) Für Pensions- und Sterbekassen, deren jährliche
raums die Rechnungsgrundlagen neu festgesetzt
Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500 000
wurden.
ECU nicht überschritten haben, sind anstelle der Vom-
hundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Ver- 2. Wird satzungsgemäß nicht in jedem Geschäftsjahr
bindung mit § 4 Abs. 3 jeweils die Hälfte der dort ein Überschuß ermittelt, ist abweichend von § 6
genannten Vomhundertsätze anzusetzen. Abs. 1 Satz 3 für die Berechnung des geschätzten
jährlichen Überschusses ein anderer Zeitraum als
§Ba die letzten fünf Geschäftsjahre zulässig. Der andere
Zeitraum hat in diesem Fall mit dem Stichtag einer
(1} Für Pensionskassen beträgt der Garantiefonds
Überschußermittlung zu beginnen, mit dem Stich-
mindestens. 100 000 ECU für jede angefangenen
tag der letzten Überschußermittlung zu enden, min-
500 000 ECU jährliche Beiträge. Dabei ist der Durch-
destens fünf Geschäftsjahre zu umfassen und der
schnittswert der Beiträge der letzten drei Geschäfts-
kürzeste Zeitraum zu sein, der diese Bedingungen
jahre, höchstens jedoch vier Millionen ECU, zugrunde
erfüllt.
zu legen.
3. Ergibt sich der Überschuß im Sinne des § 6 Abs. 1
(2) Absatz 1 gilt erstmals ab dem Geschäftsjahr, dem Satz 3 nicht oder nicht vollständig aus der Gewinn-
drei aufeinanderfolgende Jahre vorangehen, in denen und Verlustrechnung, sind andere Nachweise, ins-
die jährlichen Beiträge 500 000 ECU überschritten besondere ein satzungsmäßig vorgeschriebener
haben. versicherungsmathematischer Jahresabschluß oder
(3) Für Sterbekassen entfällt ein Mindestbetrag des das versicherungsmathematische Gutachten ge-
Garantiefonds. mäß § 22 der Verordnung über die Berichterstat-
tung der Versicherungsunternehmen gegenüber
§Sb dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-
§ 6 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: wesen, zulässig."
1. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 sind bei der Er-
mittlung des geschätzten jährlichen Überschusses
Artikel2
wesentliche Änderungen der im Rechnungszins und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in den sonstigen versicherungstechnischen Rech- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. April 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
Verordnung
zur Bestimmung von Pensionskassen
als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
(PKewBV)
Vom 16. April 1996
Auf Grund des § 156a Abs. 6 des Versicherungsauf- 2. Pensionskassen, bei denen ausschließlich Personen
sichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 78 des Gesetzes versichert und versicherbar sind, die weder in einem
vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) angefügt worden ist, Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis ste-
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: hen noch ihren Anspruch auf Leistungen im Rahmen
eines solchen Beschäftigungsverhältnisses erworben
§1 haben;
Als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher 3. Pensionskassen, bei denen
Bedeutung sind Pensionskassen anzusehen, bei denen
die Bilanzsumme mindestens 500 Millionen Deutsche a) neben den in Nummer 2 genannten Personen
Mark und die jähr1iche Prämieneinnahme mindestens auch andere Personen versichert oder versicher-
25 Millionen Deutsche Mark betragen. bar sind,
b) die Prämien der in Nummer 2 genannten Personen
§2 mindestens 500 000 Deutsche Mark abzüglich
(1) Überbetriebliche Pensionskassen, die die Voraus- 50 000 Deutsche Mark je Unternehmen, das die in
setzungen des § 1 nicht erfüllen, sind alsJJnternehmen Nummer 1 Buchstabe b genannte Mindestprämie
von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen, erreicht, betragen und
wenn seit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit minde-
stens fünf Jahre vergangen sind, ihre Bilanzsumme min- c) die Voraussetzung der Nummer 1 Buchstabe c vor-
destens 100 Millionen Deutsche Mark und die jährlichen liegt.
Prämieneinnahmen mindestens fünf Millionen Deutsche
Mark betragen.
§3
(2) Überbetriebliche Pensionskassen im Sinne des Ab-
satzes 1 sind Als Prämien im Sinne dieser Verordnung gelten die
gesamten laufenden Prämien des letzten Geschäfts-
1. Pensionskassen, bei denen jahres und der Durchschnitt der gesamten Einmai-
a) Mitarbeiter von mindestens zehn Unternehmen prämien der letzten drei Geschäftsjahre. Dabei bleiben
versichert sind, wobei miteinander verbundene Nebenleistungen der Versicherungsnehmer und Prämien
Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengeset- aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie
zes als ein Unternehmen gelten, aus gutgeschriebenen Überschußanteilen unberücksich-
b) mindestens zehn Unternehmen jeweils mindestens tigt.
50 000 Deutsche Mark Prämie, einschließlich der
Prämien der Mitarbeiter, leisten und
§4
c) keines der Unternehmen, einschließlich der Prämien
seiner Mitarbeiter, mehr als 25 vom Hundert des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Prämienaufkommens der Pensionskasse leistet; in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. April 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 619
Vierte Verordnung
zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Vom 17. April 1996
Auf Grund des § 16 des Krankenhausfinanzierungs- 2. In§ 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "95 vom Hun-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom dert der vorauskalkulierten Erlöse" durch die Worte
10. April 1991 (BGBI. 1 S. 886), der durch Artikel 11 des ,,die vorauskalkulierten Erlöse" ersetzt.
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: 3. In Anlage 3 wird der Anhang 2 zur Leistungs- und
Kalkulationsaufstellung wie folgt geändert:
a) In der Fußnote 23 wird in Buchstabe a die Angabe
Artikel 1 ,,x 95 %" gestrichen.
Änderung der Bundespflegesatzverordnung b) In der Fußnote 24 wird in Buchstabe a die Angabe
,,x 95 %" gestrichen.
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
c) In der Fußnote 27 wird in Satz 2 die Angabe
1994 (BGBI. 1 S. 2750), zuletzt geändert durch die Verord-
,,x 95 %" gestrichen.
nung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2006), wird wie
folgt geändert:
Artikel2
1 . § 11 Abs. 8 wird wie folgt geändert: Übergangsvorschriften
Die Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze
a) In Satz 1 werden die Worte "um mehr als 15 vom
für das Jahr 1996 richtet sich nach den entsprechenden
Hundert (Bandbreite)" und die Worte „darüber
Vorschriften dieser Verordnung. Für Fallpauschalen und
hinausgehenden" gestrichen.
Sonderentgelte, die für den Pflegesatzzeitraum 1995
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: erhoben werden, gilt § 11 Abs. 8 Satz 1 in der bisherigen
Fassung.
,,Ist ein~ Berichtigung nach § 12 Abs. 5 durch-
zuführen, beginnt der Ausgleich erst ab diesem Artikel 3
Berichtigungsbe~rag."
Inkrafttreten
c) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2 Satz 1 tritt am Tage nach der Verkündung in
„Die Vertragsparteien können im voraus einen von Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1996
Satz 1 abweichenden Ausgleich vereinbaren." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. April 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechts~orschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 1O DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8, 15 DM 6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Verordnung
zur Änderung der Pflege-Personalregelung
Vom 17. April 1996
Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Krankenhausfinanzie- 4. Absatz 3 wird Absatz 2. In Satz 1 werden die Worte
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,die nach Absatz 2 zusätzlich vereinbarten Personal-
10. April 1991 (BGBI. 1 S. 886) in Verbindung mit Artikel 24 stellen" durch die Worte „vereinbarte Personalstellen" .
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) ersetzt.
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Artikel2
Änderung der Pflege-Personalregelung
Übergangsvorschrift
§ 11 der Pflege-Personalregelung vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2266, 2316), die durch Artikel 5 der Die Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze
Verordnung vom 26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750) für das Jahr 1996 richtet sich nach den entsprechenden
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Vorschriften dieser Verordnung.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Übergangs- und Ausgleichsvorschrift".
2. Absatz 1 wird gestrichen. Artikel3
3. Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefaßt: Inkrafttreten
"(1) Für den Pflege~satzzeitraum 1996 wird die Perso- Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
nalbemessung nicht nach dieser Regelung vereinbart; Im übri·gen tritt die Verordnung am 1. Januar 1996 in
§ 5 Abs. 1 wird nicht angewandt." Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den17.April1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Lohnstatistik
Vom 3. April 1996
Auf Grund des Artikels 5 des Statistikänderungsgesetzes vom 2. März 1994
(BGBI. 1 S. 384) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Lohn-
statistik in der seit dem 11. März 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-16, veröffent-
lichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958
(BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Samm-
lung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1S. 1451),
2. das am 7. August 1971 in Kraft getretene Gesetz vom 4. August 1971
(BGBI. 1S. 1217),
3. das am 1. November 1985 in Kraft getretene Gesetz vom 25. Oktober 1985
(BGBI. 1S. 2006),
4. das am 1 . November 1989 in Kraft getretene Gesetz vom 24. Oktober 1989
(BGBI. 1S. 1912),
5. den am 11. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 3. April 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 599
Gesetz
über die Lohnstatistik
Erster Abschnitt Dritter Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen laufende Statistik
über Arbeitsverdienste
§1 und Arbeitszeiten im Produzie-
(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine renden Gewerbe, Handel sowie
Lohnstatistik als Bundesstatistik durchgeführt. Sie um- Kredit- und Versicherungsgewerbe
faßt
1. eine laufende Statistik über die Arbeitsverdienste und §4
Arbeitszeiten in der Landwirtschaft, (1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich auf
2. eine laufende Statistik über die Arbeitsverdienste und 1. Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in
Arbeitszeiten im Produzierenden Gewerbe, Handel folgenden als Handwerk betriebenen Gewerben:
sowie Kredit- und Versicherungsgewerbe,
Kraftfahrzeugmechaniker, Metallbauer, Tischler, Bäcker,
3. eine Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste
Fleischer, Klem.pner, Gas- und Wasserinstallateure,
und Arbeitszeiten sowie über Arbeitskosten.
Elektroinstallateure, Maler und Lackierer, Zentralhei-
(2) Die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 wird nicht in den zungs- und Lüftungsbauer;
Ländern Freie und Hansestadt Hamburg und Freie
Hansestadt Bremen sowie im Land Berlin und im Saar- 2. Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in
land durchgeführt. den Wirtschaftsbereichen: Energie- und Wasserver-
sorgung, Bergbau, Verarbeitende Industrie, Hoch-
und Tiefbau mit Handwerk;
Zweiter Abschnitt
3. Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Angestellte
laufende Statistiken in den unter Nummer 2 genannten Wirtschaftsbe-
über Arbeitsverdienste und reichen sowie in den Wirtschaftsbereichen: Handel,
Arbeitszeiten in der Landwirtschaft Kredit- und Versicherungsgewerbe.
§2 (2) Für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 sind 18 000 2
)
und für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 zusam-
(1) Die Statistik nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auf men insgesamt 28 000 2) Betriebe repräsentativ auszu-
1. die Wirtschaftsbereiche Allgemeine Landwirtschaft wählen.
und Allgemeiner Gartenbau sowie
§5
2. die dort ständig vollzeitig beschäftigten Arbeiter im
Stundenlohn und im Monatslohn, die nicht in die Erhebungsmerkmale der Statistik nach § 1 Abs. 1
Hausgemeinschaft aufgenommen sind. Nr. 2 sind:
(2) Für die Statistik ist eine repräsentative Auswahl von 1. für die Betriebe im jeweiligen Berichtsmonat
Betrieben heranzuziehen; dabei Ist die Repräsentation so a) Wirtschaftszweigzugehörigkeit,
zu bemessen, daß 3 500 1) der in Absatz 1 Nr. 2 bezeich-
neten Arbeiter einbezogen werden. b) Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten,
c) angewandte Tarifregelungen,
§3
d) Lohnabrechnungszeit für die Arbeiter,
Erhebungsmerkmale der Statistik nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 für die Arbeiter sind: e) Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrech-
nungszeit,
1. Zugehörigkeit zu Tarifvertrag und tariflicher Lohn-
gruppe, f) den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde ge-
legte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutreffend;
2. Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer Angabe
der Mehrarbeitsstunden, 2. für die Arbeiter nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im jewei-
ligen Berichtsmonat
3. Bruttoverdienst unter besonderer Angabe der Ver-
dienstbestandteile, a) Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer Angabe
gegliedert nach der Tätigkeit im allgemeinen Ackerbau, der Mehrarbeitsstunden,
in der Viehhaltung oder in Sonderkulturen, Stunden-
2) Gemäß Artikel 8 Nr. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom
oder Monatslohn, Geschlecht, ,Alter und Qualifikation. 26. März 1991 (BGBI. 1S. 846) gilt abweichend von § 4:
"a) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „18 000" durch die Zahl „27 000"
') Gemäß Artikel 8 Nr. 1 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März ersetzt.
1991 (BGBI. I S. 846) gilt abweichend von§ 2: b) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "28 000" durch die Zahl "40 500"
"In § 2 Abs. 2 wird die Zahl "3 500" durch die Zahl „6 500" ersetzt." ersetzt."
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
b) Bruttoverdienst, b) Bruttoverdienst unter besonderer Angabe des
gegliedert nach Geschlecht sowie für die Statistik Bruttoverdienstes für Mehrarbeitsstunden, Lohn-
nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 steuer und Arbeitnehmerpflichtbeiträge zur Sozial-
Nr. 1 nach Arbeitergruppen und für die Statistik nach versicherung,
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 c) tarifliche Lohngruppe oder Gehaltsgruppe,
nach Qualifikation;
d) ausgeübte Tätigkeit,
3. für die Angestellten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 im jewei-
ligen Berichtsmonat· Bruttoverdienst, gegliedert nach gegliedert nach Geschlecht, Alter, Lohnsteuerklasse
Geschlecht, Qualifikation und Beschäftigungsart; und Zahl der Kinderfreibeträge, Qualifikation, Arbeits-
zeitregelung und Dauer der Zugehörigkeit zum Unter-
4. für die Betriebe und deren Arbeiter und Angestellte
nehmen sowie zusätzlich bei Arbeitern Lohnform, bei
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 im jeweiligen Berichtsjahr
Angestellten Beschäftigungsart;
a) Wirtschaftszweigzugehörigkeit,
3. für jeden in die Statistik einzubeziehenden ganzjährig
b} Zahl der ganzjährig beschäftigten Arbeiter und beschäftigten Arbeiter und Angestellten Bruttojahres-
Angestellten, verdienst unter besonderer Angabe der Einmalzah-
c) Bruttojahresverdienst, lungen und des Nettojahresverdienstes in der in Num-
gegliedert nach Arbeitern, Angestellten und Ge- mer 2 genannten Gliederung.
schlecht.
§8
Vierter Abschnitt (1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeits-
kosten erstreckt sich auf Unternehmen, Betriebe, Arbei-
Statistiken über die
ter und Angestellte der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten
Struktur der Arbeitsverdienste und
Wirtschaftsbereiche.
Arbeitszeiten sowie über Arbeitskosten
(2) Für die Statistik sind 24 000 ) Unternehmen reprä-
4
§6 sentativ auszuwählen.
(1) Die Statistik nach§ 1 Abs. 1 Nr. 3 über die Struktur
der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten erstreckt sich §9
auf Betriebe, Arbeiter und Angestellte der in § 1 Abs. 1 Erhebungsmerkmale der Statistik über Arbeitskosten
Nr. 2 genannten Wirtschaftsbereiche. sind:
(2) Für die Statistik ist jeweils eine repräsentative Aus- 1. Wirtschaftszweigzugehörigkeit der Unternehmen und
wahl von Betrieben heranzuziehen. Dabei ist die Re- der Betriebe
präsentation so zu bemessen, daß 590 000 3) der in
Absatz 1 bezeichneten Arbeiter und Angestellten einbe- sowie gegliedert nach Arbeitern und Angestellten
zogen werden. 2. Zahl der Vollzeitbeschäftigten, Teilzeitbeschäftigten
und Auszubildenden,
§7
Erhebungsmerkmale der Statistik über die Struktur der 3. Jahresarbeitsstunden und bezahlte arbeitsfreie Tage,
Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sind: 4. Löhne und Gehälter unter besonderer Angabe der
1. für die Betriebe jeweils im Oktober Sonderzahlungen und der Vergütungen arbeitsfreier
Tage,
a) Wirtschaftszweigzugehörigkeit,
5. Aufwendungen für die Arbeitgeberpflichtbeiträge zur
b) Zahl der beschäftigten sowie der in die Statistik
Sozialversicherung und nach dem Schwerbehinder-
einzubeziehenden Arbeiter und Angestellten nach
tengesetz, Umlage für das Konkursausfallgeld und
Geschlecht,
andere gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen,
c) Größe des Unternehmens, zu dem der Betrieb
gehört, gemessen an der Zahl der Beschäftigten, 6. Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung
und andere Vorsorgeeinrichtungen,
d) angewandte Tarifregelungen,
7. Unterstützungsaufwendungen im Krankheitsfall, für
e) Lohnabrechnungszeit für Arbeiter,
Wohnung und Familie,
f) Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrech-
8. Aufwendungen für die berufliche Aus- und Weiterbil-
nungszeit,
dung,
g) den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde ge-
legte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutreffend; 9. Aufwendungen für den betrieblichen Gesundheits-
dienst und andere Belegschaftseinrichtungen,
2. für jeden in die Statistik einzubeziehenden Arbeiter
und Angestellten jeweils im Oktober 10. Aufwendungen für Entlassungs- und Trennungsent-
schädigungen, Verpflegungszuschüsse und Wegezeit-
a) Zahl der Arbeitsstunden, bei Arbeitern unter be-
vergütungen, Naturalleistungen und andere betrieb-
sonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden,
liche Zuwendungen.
3) Gemäß Artikel 8 Nr. 3 der Statistikanpassungsverordnung vom
26. März 1991 (BGBI. 1S. 846) gilt abweichend von § 6: ") Gemäß Artikel 8 Nr. 4 der Statistikanpassungsverordnung vom
"In § 6 Abs. 2 wird die Zahl „590 000" durch die Zahl "940 000" 26. März 1991 (BGBI. 1S. 846) gilt abweichend von § 8:
ersetzt." ,,In § 8 Abs. 2 wird die Zahl "24 000" durch die Zahl "34 000" ersetzt."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 601
Fünfter Abschnitt §12
Gemeinsame Bestimmungen (1) Für die Lohnstatistik besteht mit Ausnahme des
Namens und der Telefonnummer der für eventuelle
§ 10 Rückfragen zur Verfügung stehenden Person Auskunfts-
pflicht. Auskunftspflichtig sind die Arbeitgeber.
Die in diesem Gesetz angeordnete Auswahl von Be-
trieben oder Unternehmen erfolgt nach mathematischen (2) Die Auskunftspflicht für die Statistiken nach § 1
Auswahlverfahren. Dabei darf die Anzahl der durch die Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt jeweils bis zur nächsten Neuaus-
Auswahl einbezogenen Arbeiter im Falle des § 2 Abs. 2 wahl der Betriebe. Eine neue repräsentative Auswahl von
um bis zu 300, die Anzahl der ausgewählten Betriebe im Betrieben für die Statistik nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ist späte-
Falle des § 4 Abs. 2 für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 stens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten Land-
sowie für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wirtschaftszählung, für die Statistik nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2
zusammen um bis zu jeweils 2 000, die Anzahl der durch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 spätestens nach Vor-
die Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im liegen der Ergebnisse der nächsten Handwerkszählung
Falle des § 6 Abs. 2 um bis zu 1O000 sowie die Anzahl und für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung
der ausgewählten Unternehmen im Falle des § 8 Abs. 2 mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 spätestens nach Vorliegen der
um bis zu 1 000 überschritten werden, soweit dies zur Ergebnisse der nächsten Arbeitsstättenzählung vorzu-
Gewinnung einer zuverlässigen statistischen Grundlage nehmen.
erforderlich ist. 5)
§13
§ 11 (1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für
(1) Hilfsmerkmale der Statistiken sind: den Monat September durchzuführen.
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie Name (2) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung
und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat Mai durch-
Verfügung stehenden Person, zuführen. Die Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-
dung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind durchzuführen
2. für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die Statistik
über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeits- a) vierteljährlich jeweils für die Monate Januar, April, Juli
zeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zusätzlich betriebliche und Oktober,
Kennziffer der einzubeziehenden Arbeitnehmer. b) zusätzlich jährlich jeweils für das Kalenderjahr.
(2) Als Hilfsmerkmal kann auch der Name der einzube- (3) Die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste
ziehenden Arbeitnehmer· verwendet werden, falls eine und Arbeitszeiten nach§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ist in Abständen
betriebliche Kennziffer nicht vorhanden ist. In diesem von fünf Jahren, beginnend mit dem Berichtsjahr 1990
Falle sind die Betroffenen vom Auskunftspflichtigen über nach Maßgabe des § 7 durchzuführen.
die Erhebung zu unterrichten.
(4) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeits-
(3) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen die kosten wird in Abständen von mindestens drei Jahren
Hilfsmerkmale für den Vergleich der Erhebungsmerkmale durchgeführt. Sie ist jeweils für das Kalenderjahr durch-
mit denen der nächstfolgenden Erhebung verwendet
zuführen, das durch Rechtsverordnung der Bundesregie-
werden. Nach diesem Vergleich sind die Erhebungsbö-
rung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt wird.
gen zu vernichten.
5
) Gemäß Artikel 8 Nr. 5 der Statistikanpassungsverordnung vom
26. März 1991 (BGBI. 1S. 846) gilt abweichend von§ 10 Satz 2: Sechster Abschnitt
„Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter Schlußbestimmungen
im Falle des § 2 Abs. 2 um bis zu 300, für die Erhebungen ab 1992 um
bis zu 800, die Anzahl der ausgewählten Betriebe im Falle des § 4
Abs. 2 für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 um bis zu 2 000, für die §14
Erhebungen ab 1992 um bis zu 4 000 sowie für die Statistik nach § 4
Abs. 1 Nr. 2 und 3 zusammen um bis zu 7 000, die Anzahl der durch (weggefallen)
die Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im Falle des § 6
Abs. 2 um bis zu 60 000 sowie die Anzahl der ausgewählten Unterneh-
men im Falle des § 8 Abs. 2 um bis zu 2 000 überschritten werden, §15
soweit dies zur Gewinnung einer zuverlässigen statistischen Grund-
lage erforderlich ist." (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften)
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
Gesetz
zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen
Vom 15. April 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberech-
tigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne
§1 des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder
bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des
Die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschät-
Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August ze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1004) aufgeführten Maßgaben Bewilligung, die nach§ 12 Abs. 2 des Bundesberggeset-
sind nicht mehr anzuwenden. zes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.
§2 (3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absat-
zes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Arti- der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Auf-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehen- suchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs
den Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung
Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach
Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist
unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach An- nicht bereits vorher abläuft.
lage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buch-
stabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung
§3
angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über
deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
worden ist. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. April 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 603
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungs-
zeugnissen der Berufsfachschule
für das Holz und Elfenbein verarbeitende
Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesel-
lenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen
Vom 10. April 1996
Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 17 und 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustän-
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem
Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft nach Anhörung des Ständigen Ausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 Satz 4 des Berufs-
bildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ja-
nuar 1994 (BGBI. 1S. 78) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der
Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in
Michelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellen-
prüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBI. 1
S. 1460), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 3007) geändert worden ist, wird das Datum „30. September 1995" durch
das Datum „30. September 2001" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. April 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
Verordnung
zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze
(ErmäBigungssatz-Anpassungsverordnung - KostGErmAV)
Vom 15. April 1996
Auf Grund der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A §2
Abschnitt III Nr. 27 und Abschnitt IV Nr. 4 Satz 1 des
Übergangsvorschrift
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 Die Neufestsetzung der Ermäßigungssätze steht dem
(BGBI. 1990 II S. 885, 937, 941) verordnet das Bundes- Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Sinne des § 73
ministerium der Justiz: des Gerichtskostengesetzes, des § 161 der Kosten-
ordnung, des § 38 des Gesetzes über Kosten der
§1 Gerichtsvollzieher, des § 18 des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und
Neufestsetzung der Ermäßigungssätze des § 134 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III anwälte gleich.
Nr. 19, 20 und 23 bis 26 jeweils in Buchstabe a sowie in
Abschnitt IV Nr. 3 Buchstabe h des Einigungsvertrages §3
vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 935, 936, 940)
Inkrafttreten
bestimmten Ermäßigungssätze werden auf 10 vom Hun-
dert festgesetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Bonn,den15.Apnl1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 605
Änderungsverordnung 1995
zur Ersten bis Dritten Verordnung
· zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 15. April 1996
Auf Grund der §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das
BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1S. 1315) die§§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der§ 126 geän-
dert und der § 166b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der 1. DY-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Ver-
ordnung vom 13. April 1966 (BGBI. 1S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November
1994 (BGBI. 1S. 3465), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt,
b) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort „und" angefügt,
c) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:
„ab 1. April 1995 von 850 Deutsche Mark".
2. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.10.1994
bis
31.3.1995
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.4.1995
DM
1 421
1 421
714
541
396
356
714
1 069
714".
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 werden die Zeitbestimmungen "ab 1. 10. 1994" und „ab 1. 1. 1995" in der jeweiligen
vorletzten und letzten Zeile ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31.3.1995",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge"):
,,ab 1. 4. 1995 39 576 48 807 65 246 85 354",
bb) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt [66 2/3 % aus Nr. 1]"):
,,ab 1. 4. 1995 26 384 32 538 43 497 56 903",
cc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 2]"):
,,ab 1. 4. 1995 15 828 19 524 26 100 34 140",
dd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 2]"):
,,ab 1.4.1995 7 920 9 756 13 044 17 076".
Artikel 2
Änderung der 2. DY-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. November
1994 (BGBI. 1S. 3465), wird wie folgt geändert:
1 . § 15 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt,
b) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort "und" angefügt,
c) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:
"ab 1. April 1995 von 850 Deutsche Mark".
2. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.10.1994
bis
31.3.1995
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.4.1995
DM
718
896
1 070
1 248
1 423
1 774".
3. § 21 b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
"vom
1.10.1994
bis
31.3.1995
DM",
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 607
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.4.1995
DM
1 656".
4. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 werden die Zeitbestimmungen „ab 1. 10. 1994" und „ab 1. 1. 1995" in der jeweiligen
letzten Zeile ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31.3.1995",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende neue Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst"):
„ab 1. 4. 1995 33 036 34 344 35 652 36 960 38 268 39 576",
bb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst"):
„ab 1.4.1995 34 512 37 368 40 224 43 092 45 948 48 804",
cc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst"):
„ab 1. 4. 1995 41 640 45 288 48 924 52 572 56 220 59 868",
dd) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst"):
„ab 1. 4. 1995 54 084 58 308 62 544 66 768 71 004 75228 79 464".
Artikel 3
Änderung der 3. DY-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Ver-
ordnung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. November
1994 (BGBI. 1S. 3465), wird wie folgt geändert:
1. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.1.1995
bis
31.3.1995
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.4.1995
DM
3178".
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.10.1994
bis
31.3.1995
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.4.1995
DM
935".
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die bisher geltenden Rentenbeträge werden ab 1. April 1995 um weitere 3,2 v. H. erhöht, wobei der Höchstbetrag
von 3 178 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf."
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
"vom
1.1.1995
bis
31.3.1995
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
"ab
1.4.1995
DM
3178".
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
"vom
1.10.1994
bis
31.3.1995
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.4.1995
DM
1 610
2 025
166".
6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung "ab 1. Oktober 1994" in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch
die Zeitbestimmung "bis 31. März 1995",
b) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma,
c) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Absatz 3 Satz 1: "ab 1. April 1995 1 465 Deutsche Mark",
bb) in Absatz 3 Satz 2: "ab 1. April 1995 166 Deutsche Mark",
cc) in Absatz 4 : ,,ab 1. April 1995 528 Deutsche Mark",
dd) in Absatz 5: ,,ab 1 . April 1995 690 Deutsche Mark".
7. § 38a wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalte angefügt:
a) in Absatz 1:
„ab
1.4.1995
DM
1 009",
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 609
b) in Absatz 2:
„ab
1.4.1995
DM
775",
c) in Absatz 3:
„ab
1.4.1995
DM
387".
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmungen „ab 1.10.1994" und „ab 1.1.1995" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4
werden ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31.3.1995",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Einfacher Dienst"):
„ab 1 . 4. 1995 35 654 38 269 39 576",
bb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst"):
„ab 1.4.1995 40 228 45 947 48 807",
cc) in Abschnitt 3 (,,Gehobener Dienst"):
„ab 1. 4. 1995 48 929 56 218 59 863",
dd) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst"):
„ab 1. 4. 1995 62 542 71 000 75229 79 458".
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage Sc zu § 22) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmungen „ab 1. 10. 1994" und „ab 1. 1. 1995" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4,
Nr. 1 bis 4, werden ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31. 3. 1995",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 Nr. 1: ,,ab 1. 4. 1995 35654 38269 39 576",
in Abschnitt 1 Nr. 2: ,,ab 1. 4. 1995 16 044 24875 28 890",
in Abschnitt 1 Nr. 3: ,,ab 1. 4. 1995 10 692 16 584 19 260",
in Abschnitt 1 Nr. 4: .,ab 1. 4. 1995 891 1 382 1 605";
bb) in Abschnitt 2 Nr. 1: ,,ab 1 . 4. 1995 40228 45 947 48 807",
in Abschnitt 2 Nr. 2: ,,ab 1. 4. 1995 18103 29866 35 629",
in Abschnitt 2 Nr. 3: ,,ab 1. 4. 1995 12 072 19 908 23 748",
in Abschnitt 2 Nr. 4: ,,ab 1 . 4. 1995 1 006 1 659 1 979";
cc) in Abschnitt 3 Nr. 1: ,,ab 1. 4. 1995 48 929 56 218 59 863",
in Abschnitt 3 Nr. 2: .,ab 1. 4. 1995 22 018 36542 43 700",
in Abschnitt 3 Nr. 3: ,,ab 1. 4. 1995 14 676 24 360 29136",
in Abschnitt 3 Nr. 4: ,,ab 1. 4. 1995 1 223 2030 2 428";
dd) in Abschnitt 4 Nr. 1: ,,ab 1. 4. 1995 62 542 71 000 75229 79 458",
in Abschnitt 4 Nr. 2: ,,ab 1. 4. 1995 22 046 39 050 51 908 57 210",
in Abschnitt 4 Nr. 3: .,ab 1. 4. 1995 14 700 26 028 34608 38136",
in Abschnitt 4 Nr. 4: ,,ab 1. 4. 1995 1 225 2169 2884 3178".
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft.
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. April 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 611
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Vom 15. April 1996
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1793) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Die Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBI. 1
S. 1944) wird wie folgt geändert:
1. In Anhang I Nr. 4, 6.2 und 6.3 wird die Angabe „31,- DM" durch die Angabe „35,- DM" ersetzt.
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.1 werden die Angaben „bis 50 Liter", ,,über 50 Liter" und „86,- DM" gestrichen.
b) Nummer 1.1.2.2 wird wie folgt gefaßt:
,, 1.1.2 .2 Der Zuschlag für die Vorprüfung zur Berücksichtigung von Zusatzkräften beträgt je Krafteinleitungs-
stelle 82,- DM."
c) In Nummer 1.1.3.1 werden nach den Worten „für die Vorprüfung" die Worte „ohne die Prüfung des Stand-
sicherheitsnachweises" angefügt.
d) In Nummer 1.1.3.2 wird die Angabe „ 1,35" durch die Angabe „ 1,50" ersetzt.
e) In Nummer 2.3.1 wird die Angabe „ 1,25" durch die Angabe „ 1,35" ersetzt.
f) In den Nummern 4.1, 4.4.2 und 4.4.3 wird die Angabe „31,- DM" durch die Angabe „35,- DM" ersetzt.
3. Anhang III erhält die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.
4. In Anhang IV Nr. 1, 4 und 5.2 wird die Angabe „31,- DM" durch die Angabe „35,- DM" ersetzt.
5. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 8.1.1 wird folgender Satz angefügt:
,,Für die Prüfung der Meß-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben."
b) Nummer 8.1.2 wird wie folgt gefaßt:
,,8.1.2 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:
8.1.2.1 für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen
- für jede Förder- und Abgabeeinheit 69,- DM,
-für jede Zusatzeinrichtung (Belegdrucker/Meß-, Rechen- oder
Anzeigeeinheit mit Fernübertragung) 34,50 DM,
8.1.2.2 für die Prüfung jeder Einrichtung zur Ableitung statischer Ladung jeder
zusätzlichen Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der
Fördereinheiten überschreitet! 13,- DM,
8.1.2.3 für die Prüfung von Gasrückführsystemen je Einzelanlage 34,50 DM.
8.1.2.4 Für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben."
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
c) Nummer 8.2.1 wird wie folgt gefaßt:
"8.2.1 Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich
geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 64,-DM
und ein Zuschlag für jede Trennstelle von 13,-DM
erhoben."
d) In den Nummern 11, 13.2 und 13.3 wird die Angabe „31,- DM" durch die Angabe „35,- DM" ersetzt.
6. In Anhang VI Nr. 1 und 2.2 wird die Angabe „31,- DM" durch die Angabe „35,- DM" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. April 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 613
Anlage
(zu Art i k e 1 1 Nr. 3)
Anhang III
Gebühren
für die Prüfung von Aufzugsanlagen
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:
1 Aufzugsanlagen
1. 1 Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 - zu erhebende Gebühr
besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht
mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach
Nummer 1.4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.
1 .2 G rund geb üh r
Art der Aufzugsanlagen Grundgebühr G
in DM
Gruppe 1: 200,-
a) Personenaufzug, vereinfachter Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug
b) Personen-Umlaufaufzug
c) Mühlenaufzug
d) Bauaufzug mit Personenbeförderung
e) Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen)
f) Behindertenaufzug
Gruppe II: 155,-
a) Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Lagerhausaufzug
d) Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung
e) Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
Gruppe III: 100,-
a) Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung
d) Ablaßvorrichtung
e) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
f) Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung
Gruppe IV: 220,-
a) Fassadenaufzug
Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter
die Gruppe 1, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten
Aufzüge fallen unter die Gruppe II, und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die
Gruppe III.
1.3 Prüfungsfaktoren
Art der Prüfung Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe
1 II III IV
Abnahmeprüfung
Prüfung der Anzeigeunterlagen
1.3.1 für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage 1,20 1,20 1,20 1,20
1.3.2 für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren
Aufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes 0,60 0,60 0,60 0,60
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
Art der Prüfung Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe
1 II III IV
Prüfung der Aufzugsanlage
1.3.3 für die erste Aufzugsanlage 1,55 1,55 1,55 1,55
1.3.4 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage
desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tage
zu Ende geführt ist 1,40 1,40 1,40 1,40
1.3.5 Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung 1,30
Wiederkehrende Prüfungen
Hauptprüfung
1.3.6 für die erste Aufzugsanlage 1,00 1,00 1,00 1,00
1.3.7 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage
desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tage
zu Ende geführt ist 0,90 0,90 0,90 0,90
1.3.8 Zwischenprüfung 0,50 0,50 0,75 0,90
1.4 Zuschläge
1.4.1 Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle 20,- DM.
1.4.2 Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 40,- DM.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1
berechnet werden.
1.4.3 Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzüge - mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit beträgt
der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1000 kg 20,- DM.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.
1.4.4 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren
und angefangenen 100 kg 19,- DM.
1.4.5 Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste
Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag 75,- DM.
Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten
Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder fest-
gelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.
1.4.6 Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaß-
nahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzu-
gang 20,- DM.
1.4.7 Bei Aufzügen
- mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder
Fahrkorbtür oder
- mit Rampenfahrt oder
- mit Umgehungsschaltung oder
- mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung
beträgt der Zuschlag 38,- DM.
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.
1.4.8 Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag 75,- DM.
1.4.9 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der
Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 36,- DM.
1.4.1 0 Bei Aufzügen mit Anschluß an eine Femnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag 38,- DM.
1.4.11 Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzug nach Zeitaufwand.
1.5 Prüfung der statischen Berechnung
Für die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung und Fassadenaufzü-
gen wird·- unabhängig von der Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 - die Gebühr nach dem
Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 35,- DM.
1.6 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 615
2 Aufzugswärterprüfung
2.1 Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben 50,- DM.
2.2 Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugswärter werden 90 v. H. der
Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem
Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann
der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt
für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 35,- DM.
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende
geführt wurden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene
oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1
ohne Zuschläge nach Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-
sichtigt.
4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Aufzugsverordnung vorgeschrie-
benen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Num-
mer 3 erhoben werden.
5 Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu
100 v. H. erhoben.
5.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück länger
als eine Stunde reisen muß, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 35,- DM für jede
begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde
hinausgehende Reisezeit anteilig mit 35,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
5.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
35,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist
die Reisezeit anteilig zu berechnen.
5.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 zu
berechnen.
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
Vom 16. April 1996
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe a des Weise Rechnung trägt, zu verwenden. Das Be-
Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) geänderten rechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spä-
§ 53c Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b testens bei Vorlage der Solvabilitätsübersicht mit-
des eingangs genannten Gesetzes eingefügten § 53c zuteilen."
Abs. 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes verordnet c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6
das Bundesministerium der Finanzen: angefügt:
,,(4) Bei Kapitalisierungsgeschäften nach§ 1 Abs. 4
Artikel 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt
die Solvabilitätsspanne vier vom Hundert der
Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezem-
mathematischen Reserven.
ber 1983 (BGBI. 1S. 1451), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 24. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1511), wird wie (5) Bei Tontinengeschäften beträgt die Solvabi-
folgt geändert: litätsspanne ein vom Hundert des Vennögens der
Gemeinschaften.
1. In § 3 wird die Angabe .,§ 156a Abs. 1 Nr. 1" durch die (6) Bei Geschäften der Verwaltung von Versor-
Angabe.,§ 156a Abs. 1" ersetzt. gungseinrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4
des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt die
2. Nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird fol- Solvabilitätsspanne vier vom Hundert des verwalte-
gende Zwischenüberschrift eingefügt: ten Vermögens, soweit das Unternehmen das Kapi-
„Unterabschnitt 1 talanlagerisiko übernimmt. Soweit das Unterneh-
men kein Kapitalanlagerisiko trägt, die Laufzeit des
Lebensversicherung Verwaltungsvertrages mit Festlegung der Verwal-
mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen". tungskosten jedoch über fünf Jahre hinausgeht,
vennindert sich die Solvabilitätsspanne auf ein vom
3. § 4 wird wie folgt geändert: Hundert."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 156a Abs. 1
aa) Nach Satz 4 in Buchstabe b werden folgende Nr. 1" durch die Angabe.,§ 156a Abs. 1" ersetzt.
Sätze eingefügt:
,,Können bei versicherten Personen verschie- 5. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
dene Ereignisse Leistungspflichten des Ver-
.,Der Zillmersatz ist, soweit er die gesetzlichen Höchst-
sicherers auslösen, so ist für jedes Ereignis ein
werte übersteigt,_ nicht zu berücksichtigen; für Ver-
Risikokapital gesondert zu ennitteln; dabei ist
sicherungen mit aufsichtsbehördlich genehmigten
von der Annahme auszugehen, daß das ent-
Tarifen gilt dies nur, soweit der Zillmersatz 35 vom Tau-
sprechende Ereignis sofort oder, wenn vertrag-
send der Versicherungssumme oder des Zwölffachen
lich ein Tannin festgesetzt ist, zu diesem ein-
der versicherten Jahresrente übersteigt."
tritt. Von den so ennittelten Beträgen ist der
höchste als Risikokapital für die versicherte
Person anzusetzen. Das Risikokapital eines 6. In § 7 Satz 1 wird die Angabe .,§ 156a Abs. 1 Nr. 1"
durch die Angabe,.§ 156a Abs. 1" ersetzt.
Vertrages ist die Summe der Risikokapitalien für
die in diesem Vertrag versicherten Personen."
7. Nach § 7 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
bb) Nach dem bisherigen Satz 5 von Buchstabe b
werden folgende Sätze eingefügt: „Unterabschnitt 2
„Der Barwert von aufgeschobenen Leistungen Pensions- und Sterbekassen
ist mit den gleichen Rechnungsgrundlagen wie §8
die Deckungsrückstellung, jedoch ohne
(1) Für die Ennittlung der Solvabilitätsspanne gilt § 4
Berücksichtigung einer Ausscheideordnung zu
Abs. 1, 1a, 3 und 6 entsprechend, soweit nicht in den
berechnen. Besteht bei einem der zu berück-
folgenden Absätzen andere Regelungen getroffen
sichtigenden Ereignisse bis zum Eintritt der Lei-
sind.
stungspflicht die Verpflichtung zur Zahlung von
Beiträgen, ist deren Barwert vom Barwert der (2) Bei Pensionskassen kann die Berechnung des
aufgeschobenen Leistungen abzuziehen, für Risikokapitals von Rentenversicherungen für den Alt-
dessen Berechnung Satz 9 entsprechend gilt." bestand im Sinne des § 11 c in Verbindung mit § 156a
Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: anstelle des Verfahrens des § 4 Abs. 1 Buchstabe b
,,(1 a) läßt sich ein Risikokapital nach Absatz 1 Satz 5 bis 10 auch in der Weise erfolgen, daß die
Buchstabe b nicht ermitteln, so ist stattdessen ein Summe der am Berechnungsstichtag versicherten
gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem Jahresrenten für den Anwärterbestand mit 20 und die
getragenen Risiko des Unternehmens in geeigneter Summe der laufenden Jahresrenten mit zehn multi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 617
pliziert wird. Die Summe aus beiden Beträgen ist in nungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsmargen
diesem Fall als Risikokapital im Sinne des§ 4 Abs. 1 zu berücksichtigen. Von einer wesentlichen Ände-
Buchstabe b Satz 1 für die Rentenversicherungen des rung ist insbesondere dann auszugehen, wenn seit
Altbestandes des Unternehmens anzusetzen. Beginn des der Ermittlung des geschätzten jähr-
lichen Überschusses zugrunde liegenden Zeit-
(3) Für Pensions- und Sterbekassen, deren jährliche
raums die Rechnungsgrundlagen neu festgesetzt
Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500 000
wurden.
ECU nicht überschritten haben, sind anstelle der Vom-
hundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Ver- 2. Wird satzungsgemäß nicht in jedem Geschäftsjahr
bindung mit § 4 Abs. 3 jeweils die Hälfte der dort ein Überschuß ermittelt, ist abweichend von § 6
genannten Vomhundertsätze anzusetzen. Abs. 1 Satz 3 für die Berechnung des geschätzten
jährlichen Überschusses ein anderer Zeitraum als
§Ba die letzten fünf Geschäftsjahre zulässig. Der andere
Zeitraum hat in diesem Fall mit dem Stichtag einer
(1} Für Pensionskassen beträgt der Garantiefonds
Überschußermittlung zu beginnen, mit dem Stich-
mindestens. 100 000 ECU für jede angefangenen
tag der letzten Überschußermittlung zu enden, min-
500 000 ECU jährliche Beiträge. Dabei ist der Durch-
destens fünf Geschäftsjahre zu umfassen und der
schnittswert der Beiträge der letzten drei Geschäfts-
kürzeste Zeitraum zu sein, der diese Bedingungen
jahre, höchstens jedoch vier Millionen ECU, zugrunde
erfüllt.
zu legen.
3. Ergibt sich der Überschuß im Sinne des § 6 Abs. 1
(2) Absatz 1 gilt erstmals ab dem Geschäftsjahr, dem Satz 3 nicht oder nicht vollständig aus der Gewinn-
drei aufeinanderfolgende Jahre vorangehen, in denen und Verlustrechnung, sind andere Nachweise, ins-
die jährlichen Beiträge 500 000 ECU überschritten besondere ein satzungsmäßig vorgeschriebener
haben. versicherungsmathematischer Jahresabschluß oder
(3) Für Sterbekassen entfällt ein Mindestbetrag des das versicherungsmathematische Gutachten ge-
Garantiefonds. mäß § 22 der Verordnung über die Berichterstat-
tung der Versicherungsunternehmen gegenüber
§Sb dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-
§ 6 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: wesen, zulässig."
1. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 sind bei der Er-
mittlung des geschätzten jährlichen Überschusses
Artikel2
wesentliche Änderungen der im Rechnungszins und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in den sonstigen versicherungstechnischen Rech- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. April 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
Verordnung
zur Bestimmung von Pensionskassen
als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
(PKewBV)
Vom 16. April 1996
Auf Grund des § 156a Abs. 6 des Versicherungsauf- 2. Pensionskassen, bei denen ausschließlich Personen
sichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 78 des Gesetzes versichert und versicherbar sind, die weder in einem
vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) angefügt worden ist, Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis ste-
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: hen noch ihren Anspruch auf Leistungen im Rahmen
eines solchen Beschäftigungsverhältnisses erworben
§1 haben;
Als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher 3. Pensionskassen, bei denen
Bedeutung sind Pensionskassen anzusehen, bei denen
die Bilanzsumme mindestens 500 Millionen Deutsche a) neben den in Nummer 2 genannten Personen
Mark und die jähr1iche Prämieneinnahme mindestens auch andere Personen versichert oder versicher-
25 Millionen Deutsche Mark betragen. bar sind,
b) die Prämien der in Nummer 2 genannten Personen
§2 mindestens 500 000 Deutsche Mark abzüglich
(1) Überbetriebliche Pensionskassen, die die Voraus- 50 000 Deutsche Mark je Unternehmen, das die in
setzungen des § 1 nicht erfüllen, sind alsJJnternehmen Nummer 1 Buchstabe b genannte Mindestprämie
von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen, erreicht, betragen und
wenn seit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit minde-
stens fünf Jahre vergangen sind, ihre Bilanzsumme min- c) die Voraussetzung der Nummer 1 Buchstabe c vor-
destens 100 Millionen Deutsche Mark und die jährlichen liegt.
Prämieneinnahmen mindestens fünf Millionen Deutsche
Mark betragen.
§3
(2) Überbetriebliche Pensionskassen im Sinne des Ab-
satzes 1 sind Als Prämien im Sinne dieser Verordnung gelten die
gesamten laufenden Prämien des letzten Geschäfts-
1. Pensionskassen, bei denen jahres und der Durchschnitt der gesamten Einmai-
a) Mitarbeiter von mindestens zehn Unternehmen prämien der letzten drei Geschäftsjahre. Dabei bleiben
versichert sind, wobei miteinander verbundene Nebenleistungen der Versicherungsnehmer und Prämien
Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengeset- aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie
zes als ein Unternehmen gelten, aus gutgeschriebenen Überschußanteilen unberücksich-
b) mindestens zehn Unternehmen jeweils mindestens tigt.
50 000 Deutsche Mark Prämie, einschließlich der
Prämien der Mitarbeiter, leisten und
§4
c) keines der Unternehmen, einschließlich der Prämien
seiner Mitarbeiter, mehr als 25 vom Hundert des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Prämienaufkommens der Pensionskasse leistet; in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. April 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 619
Vierte Verordnung
zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Vom 17. April 1996
Auf Grund des § 16 des Krankenhausfinanzierungs- 2. In§ 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "95 vom Hun-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom dert der vorauskalkulierten Erlöse" durch die Worte
10. April 1991 (BGBI. 1 S. 886), der durch Artikel 11 des ,,die vorauskalkulierten Erlöse" ersetzt.
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: 3. In Anlage 3 wird der Anhang 2 zur Leistungs- und
Kalkulationsaufstellung wie folgt geändert:
a) In der Fußnote 23 wird in Buchstabe a die Angabe
Artikel 1 ,,x 95 %" gestrichen.
Änderung der Bundespflegesatzverordnung b) In der Fußnote 24 wird in Buchstabe a die Angabe
,,x 95 %" gestrichen.
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
c) In der Fußnote 27 wird in Satz 2 die Angabe
1994 (BGBI. 1 S. 2750), zuletzt geändert durch die Verord-
,,x 95 %" gestrichen.
nung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2006), wird wie
folgt geändert:
Artikel2
1 . § 11 Abs. 8 wird wie folgt geändert: Übergangsvorschriften
Die Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze
a) In Satz 1 werden die Worte "um mehr als 15 vom
für das Jahr 1996 richtet sich nach den entsprechenden
Hundert (Bandbreite)" und die Worte „darüber
Vorschriften dieser Verordnung. Für Fallpauschalen und
hinausgehenden" gestrichen.
Sonderentgelte, die für den Pflegesatzzeitraum 1995
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: erhoben werden, gilt § 11 Abs. 8 Satz 1 in der bisherigen
Fassung.
,,Ist ein~ Berichtigung nach § 12 Abs. 5 durch-
zuführen, beginnt der Ausgleich erst ab diesem Artikel 3
Berichtigungsbe~rag."
Inkrafttreten
c) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2 Satz 1 tritt am Tage nach der Verkündung in
„Die Vertragsparteien können im voraus einen von Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1996
Satz 1 abweichenden Ausgleich vereinbaren." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. April 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechts~orschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt7%.
Verordnung
zur Änderung der Pflege-Personalregelung
Vom 17. April 1996
Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Krankenhausfinanzie- 4. Absatz 3 wird Absatz 2. In Satz 1 werden die Worte
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,die nach Absatz 2 zusätzlich vereinbarten Personal-
10. April 1991 (BGBI. 1 S. 886) in Verbindung mit Artikel 24 stellen" durch die Worte „vereinbarte Personalstellen" .
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) ersetzt.
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Artikel2
Änderung der Pflege-Personalregelung
Übergangsvorschrift
§ 11 der Pflege-Personalregelung vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2266, 2316), die durch Artikel 5 der Die Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze
Verordnung vom 26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750) für das Jahr 1996 richtet sich nach den entsprechenden
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Vorschriften dieser Verordnung.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Übergangs- und Ausgleichsvorschrift".
2. Absatz 1 wird gestrichen. Artikel3
3. Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefaßt: Inkrafttreten
"(1) Für den Pflege~satzzeitraum 1996 wird die Perso- Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
nalbemessung nicht nach dieser Regelung vereinbart; Im übri·gen tritt die Verordnung am 1. Januar 1996 in
§ 5 Abs. 1 wird nicht angewandt." Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den17.April1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer