580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von ~tlichef Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung ertassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolttarifvorschriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
BundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjAhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten .3,10 DM zuzüglich Veniandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandk06ten), bei Bundesanzeiger VerlagsgN.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Postvet1riebsatück • Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über
die Festsetzung des Lirmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Sembach
Vom 28. März 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
vom 30. März 1971 (BGBI. 1S. 282), der gemäß Artikel 3 Abs~ 1 der Verordnung
vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den
militärischen Flugplatz Sembach vom 10. Mai 1985 (BGBI. 1 S„ 770) wird auf-
gehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. März 1996
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. Aprii' 1996
Vierte Verordnung
zur Änderung der Flachsbeihilfenverordnung
Vom& März 1996
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 12, der§§ 15, „3. eine Erklärung des Erzeugers, daß der
16, 17 Abs. 2 und des § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Faserlein und der Nutzhanf nicht auf
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen In stillgelegten Flächen gemäß Artikel 7 der
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September Verordnung (EWG) Nr.1765/92 des Rates
1995 (BGBI. 1S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 94 vom 30. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 181
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018), S. 12) angebaut worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- 4.. im Falle des Anbaus von Nutzhanf eine
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-
Erklärung, daß nur die in den in § 1
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
genannten Rechtsakten zugelassenen
Sorten mit einem Tetrahydrocannabinol-
Artikel 1
gehalt von höchstens 0,3 Prozent ange-
baut worden sind.•
Die Flachsbeihilfenverordnung in der Fassung der bb) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort
Bekanntmachung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1115), ,,Faserlein" die Worte „oder der Nutzhanf"
zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom eingefügt und das Wort „Aussaatflächen-
2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt geändert: erklärung" durch das Wort „Anbauflächen-
erklärung" ersetzt.
1. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
gefaßt:
,,(3) Eine Anbauflächenerklärung, in der die
,,(Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung)". Summe der mit Faserlein ausgesäten Flächen
3 Hektar oder mehr beträgt oder die die mit Nutz-
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: hanf ausgesäten Flächen betrifft, kann nur dann
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,(Faserlein)" anerkannt werden, wenn die Angaben bei Faser-
die Worte „oder eine der in den in § 1 genannten lein von einer anerkannten Organisation und bei
Rechtsakten aufgeführte Hanfsorte (Nutzhanf)" und Nutzhanf von der Bundesanstalt schriftlich auf der
nach dem Wort „oder" die Worte „den Fasertein" Anbauflächenerklärung bestätigt worden sind."
eingefügt.
5. Vor§ 5 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „2." die
Worte „für Faserlein" eingefügt. ,,II. Besondere Vorschriften für den Faserleinanbau".
c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
6. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Aussaatflächenerklärung"
„3. als Besitzer von Flachs- oder Hanffasern einen durch das Wort „Anbauflächenerklärung" ersetzt.-
41gervertrag abgeschlossen hat sowie".
d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: 7. Der Abschnittsüberschrift „Lagerbeihilfe" vor § 7 wird
die Angabe „III." vorangestellt.
,,4. im Falle des Nutzhanfanbaus nach den betäu-
bungsmittelrechtlichen Vorschriften dazu be-
rechtigt ist." 8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Flachsfasern"
3. Die Abschnittsüberschrift vor § 4 „II. Flächenbeihilfe" durch die Worte „Flachs- und/oder Hanffasern"
wird aufgehoben. ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Flachssektor"
4. § 4 wird wie folgt geändert: durch die Worte „Flachs- oder Hanfsektor" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Faserlein"
die Worte „und Nutzhanf" eingefügt und das 9. Die Überschrift von § 8 wird wie folgt gefaßt:
Wort „Aussaatflächenerklärung" durch das Wort ,,Öffentliches Register bei Lagerung von Flachsfasem".
,,Anbauflächenerklärung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 10. Der Abschnittsüberschrift „Überwachung" vor § 9
wird die Angabe „IV." vorangestellt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Aussaatflächen-
erklärung" durch das Wort „Anbauflächen-
erklärung" ersetzt. Der Punkt nach dem 11. § 9 wird wie folgt geändert:
Wort „vornimmt" wird durch ein Komma a) In Absatz 1 werden nach der Angabe,,§ 3 Abs. 2
ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 Nr. 1 und 2" die Worte „sowie die in § 4 Abs. 2 Nr. 2
angefügt: genannten Vertragspartner" eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996 567
b) In Absatz 2 wird das Wort „Flachsfasern" durch die zu geeignete und von ihr zu bestimmende öffentlich-
Worte „Flachs- und/oder Hanffasern" ersetzt. rechtliche Einrichtungen oder private Untersuchungs-
institute, deren Leiter gemäß § 36 der Gewerbeord-
12. § 10 wird wie folgt geändert: nung bestellte und vereidigte Sachverständige sind,
mit der Untersuchung der Rückstellprobe. Das Ergeb-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
nis dieser Untersuchung ist für die Entscheidung über
,,(1) Zum Zwecke der Überwachung und Prüfung den Beihilfeantrag maßgeblich.
haben die Beihilfeberechtigten und die in § 4
(3) Der Erzeuger hat die bei der Untersuchung der
Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner den
Rückstellprobe entstandenen Kosten zu erstatten,
Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der
wenn er unterliegt."
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, im Falle
des§ 3 Abs. 2 Nr. 1 auch das Betreten der mit
Faserlein oder Nutzhanf angebauten Flächen, 14. § 11 wird wie folgt geändert:
während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Erzeuger" die
gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommen- Worte „von Faserlein und Nutzhanf" eingefügt und
den Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege das Wort „Aussaatflächenerklärung" durch das
und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzu- Wort „Anbauflächenerklärung" ersetzt.
legen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche
Unterstützung zu gewähren." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
b) In Absatz 2 wird das Wort „Flachsfasern" durch die ,,(2a) Jeder Erzeuger von zur Papierherstellung
Worte „Flachs- und/oder Hanffasern" ersetzt. und Fasererzeugung bestimmtem Nutzhanf ist
verpflichtet, der Bundesanstalt bis spätestens
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Bei-
zum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres den ge-
hilfeberechtigten" die Worte „und die in § 4
schätzten Durchschnittsertrag je Hektar an rohem
Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner" ein-
Stroh der vorangegangenen Ernte zu melden."
gefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Flachs" durch die _
13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: Worte „Flachs- und Hanffasern" und das Wort
,,Flachsfasermengen" durch das Wort „Faser-
,,§10a mengen" ersetzt.
Probenahme bei Anbau von Nutzhanf d) In Absatz 4 wird das Wort „Aussaatflächen-
(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erklärung" durch das Wort „Anbauflächen-
vorgeschriebenen Probenahmen und Kontrollunter- erklärung" ersetzt.
suchungen zur Bestimmung des Tetrahydrocannabi-
nolgehaltes bei Nutzhanf werden von der Bundes- 15. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Aussaatflächen-
anstalt vorgenommen. erklärung" durch das Wort „Anbauflächenerklärung"
ersetzt.
(2) Enthält der Nutzhanf nach dem Ergebnis der
Kontrolluntersuchung einen Tetrahydrocannabinol-
gehalt von mehr als 0,3 Prozent, kann der Erzeuger 16. Der Abschnittsüberschrift „Schlußbestimmung" wird
die Untersuchung einer Rückstellprobe bei der Bun- die Angabe „V." vorangestellt.
desanstalt beantragen. Der Antrag soll innerhalb
eines Monats, gerechnet ab dem Tag des Zugangs
Artikel2
der Mitteilung über das Ergebnis der Kontrollunter-
suchung bei dem Erzeuger, bei der Bundesanstalt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zugegangen sein. Die Bundesanstalt beauftragt hier- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. März 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996
Verordnung
über Inhalt, Form und Fr.ist der Meldungen sowie
das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten
(Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung - SKV-MV)
Vom 27. März 1996
Auf Grund des § 200 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial- §4
gesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Arti-
Meldungen
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1
S. 2477), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes (1) Ist in der Versicherungsbescheinigung angegeben,
vom 10. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 678) geändert worden ist, daß der Student versichert ist, meldet die Hochschule der
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: zuständigen Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem
Muster der Anlage 2 unverzüglich das Datum der Ein-
schreibung. Die Hochschule hat der Krankenkasse das
§1 Ende des Semesters, mit dem die Mitgliedschaft in· der
Unterrichtung der Hochschule endet, auf dem Vordruck nach dem Muster
Studienbewerber und Studenten der Anlage 2 unverzüglich zu melden. Zwischen den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen und den Hochschulen
Die staatlichen und die staatlich anerkannten Hoch- können für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften auches
schulen sowie die Zentralstelle für die Vergabe von Stu- Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig beschäftigte Stu-
dienplätzen unterrichten Studienbewerber und Studenten denten abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kran-
(2) Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung
kenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und das
haben, gelten als Semester im Sinne dieser Verordnung
zur Durchführung des VersicherungsverhäJtnisses einzu-
die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom
haltende Verfahren durch Verteilung eines Merkblatts. Das
Bundesministerium für Gesundheit gibt nach Anhörung 1. Oktober bis 31. März.
der Länder und der Spitzenverbände der Krankenkassen (3) Die Krankenkasse hat der Hochschule das Ende der
Inhalt und Form des Merkblatts im Bundesanzeiger Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten oder
bekannt. die Nichterfüllung der dem versicherungspflichtigen Stu-
denten ihr gegenüber auferlegten Verpflichtungen unver-
züglich auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 3
§2 mitzuteilen.
Versicherungsbescheinigung
Jeder Studienbewerber hat der Hochschule zur Ein- §5
schreibung eine Versicherungsbescheinigung nach dem Maschinelle Datenübertragung
Muster der Anlage 1 einzureichen. In der Versicherungs-
bescheinigung ist anzugeben, ob der Student versichert Die Hochschulen und die Spitzenverbände der Kran-
oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht be- kenkassen können vereinbaren, daß die Meldungen,
freit oder nicht versicherungspflichtig ist. Bescheinigungen und Nachweise nach dieser Verordnung
maschinell erstellt und weitergeleitet werden. In diesen
Fällen kann die Unterschrift entfallen. Bei jedem der Spit-
§3 zenverbände der Krankenkassen wird eine Sammelstelle
gebildet, die die zu übermittelnden Daten für die jeweilige
Zuständigkeitsregelung
Kassenart entgegennimmt; zwischen den Spitzenverbän-
Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung den der Krankenkassen und den Hochschulen können
sind zuständig: abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
1. für einen bereits bei einer Krankenkasse Versicherten
die Krankenkasse, bei der er versichert ist, §6
2. für einen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches Meldungen der Praktikanten
Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Studenten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt
die kraft Gesetzes zuständige oder die gewählte Kran-
kenkasse, Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 erster Halbsatz des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Prak-
3. für einen nach § 6 des Fünften Buches· Sozialgesetz-
tikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie
buch versicherungsfreien oder für einen nicht versiche- Praktikanten und Auszubildende, die versicherungsfrei,
rungspflichtigen Studenten die Krankenkasse, bei der
von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versiche-
zuletzt eine Versicherung bestand, im übrigen eine der rungspflichtig sind, haben dies der Ausbildungsstätte
Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht zuständig
durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, die die
wären oder gewählt werden könnten,
zuständige Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem
4. für einen Studenten, der nach§ 8 Abs. 1 Nr. 5 des Fünf- Muster der Anlage 4 ausstellt.§ 3 gilt entsprechend. Die
ten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungs- Ausbildungsstätten haben der zuständigen Krankenkasse
pflicht b~freit worden ist, die Krankenkasse, die die Beginn und Ende der berufspraktischen Tätigkeit sowie
Befreiung vorgenommen hat. der Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996 569
in Satz 1 genannten versicherungspflichtigen Personen §8
innerhalb von zwei Wochen auf dem Vordruck nach dem Listen für Meldungen und Bescheinigungen
Muster der Anlage 5 oder 6 zu melden.
Die Ausbildungsstätten und die Krankenkassen können
vereinbaren, daß Meldungen und Bescheinigungen nach
§7 den§§ 6 und 7 auf Listen erfolgen.
Meldungen der
Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs §9
Übergangsvorschrift
Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 zweiter Halbsatz des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Aus- Für das Wintersemester 1996/97 können Vordrucke
zubildenden des Zweiten Bildungswegs haben der Ausbil- nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 der Meldeverord-
dungsstätte eine Erklärung über die zuständige Kranken- nung für die Krankenversicherung der Studenten vom
kasse nach dem Muster der Anlage 7 vorzulegen. Die Aus- 30. Oktober 1975 (BGBI. 1S. 2709) noch weiter verwendet
bildungsstätte meldet der zuständigen Krankenkasse den werden. Für die Rückmeldung für das in Satz 1 genannte
Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil Semester hat jeder versicherte Student eine Versiche-
eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbil- rungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 dieser
dungsförderungsgesetz, indem sie die Erklärung nach oder nach dem Muster der Anlage 2 der bisher geltenden
dem Muster der Anlage 7 entsprechend ergänzt und der Meldeverordnung bei der Hochschule einzureichen.
Krankenkasse unverzüglich zuleitet. Die Krankenkasse
bescheinigt der Ausbildungsstätte auf einem Vordruck §10
nach dem Muster der Anlage 8 (in zweifacher Ausfer-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
tigung), daß der Auszubildende bei ihr pflichtversichert ist.
Die Ausbildungsstätte meldet der zuständigen Kranken- Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft. Gleich-
kasse durch Ergänzung des Vordrucks nach dem Muster zeitig tritt die Meldeverordnung für die Krankenversiche-
der Anlage 8 das Ende der Ausbildung unverzüglich.§ 3 rung der Studenten vom 30. Oktober 1975 (BGBI. 1
gilt entsprechend. S. 2709) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. März 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996
Anlage1
Versicherungsbescheinigung
Diese Bescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung der Hochschule
einzureichen.
Name, Anschrift (und Unterschrift) der Krankenkasse Datum
Herr/Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,
( ) ist bei uns versichert.
( ) ist versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versiche-
rungspflichtig.
Versicherten-Nr.
Anlage2
Meldung
für das Sommersemester 19 .. /Wintersemester 19 .. /19 ..
Name, Anschrift (und Unterschrift) der Hochschule Datum
Herr/Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,
( ) ist für das oben genannte Semester eingeschrieben worden am:
( ) ist (war) mit dem Ablauf des oben genannten Semesters nicht mehr als
Student Mitglied dieser Hochschule.
Versicherten-Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996 571
Anlage3
Meldung der Krankenkasse
Name, Anschrift (und Unterschrift) der Krankenkasse Datum
Herr/Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,
ist als Student versicherungspflichtig und
() istabdem nicht mehr bei uns versichert.
( ) hat seine/ihre auf Grund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch uns gegen-
über auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt.
Versicherten-Nr.
Anlage4
Bescheinigung der Krankenkasse
Diese Bescheinigung ist der Ausbildungsstätte
•.....•.•.............••••...•.•...•.•.•••••...•.••••.......•.•••.••. .*)
vorzulegen.
Name, Ansc~rift (und Unterschrift) der Krankenkasse Datum
Herr/Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,
( ) ist bei uns als Praktikant/zur Berufsausbildung Beschäftigter**) pflichtver-
sichert.
( ) ist als Praktikant/zur Berufsausbildung Beschäftigter**) versicherungsfrei, von
der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig.
Versicherten-Nr.
j Name und Anschrift der Ausbildungsstätte.
"*) Nicht Zutreffendes streichen.
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996
Anlage5
Meldung
des Beginns der Ausbildung
Name, Anschrift (und Unterschrift) der Ausbildungsstätte Datum
Herr/Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,
befindet sich seit dem in
( ) einer berufspraktischen Tätigkeit.
( ) einer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt.
Versicherten-Nr.
Anlage&
Meldung
der Beendigung der Ausbildung
Name, Anschrift (und Unterschrift) der Ausbildungsstätte Datum
Die Ausbildung des Herrn/der Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,
( ) in einer berufspraktischen Tätigkeit
( ) in einer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt
ist am beendet worden.
Versicherten-Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996 573
Anlage7
Erklärung des Auszubildenden über die zuständige
Krankenkasse und Meldung über den Beginn der Ausbildung
Herr/Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,
Krankenkasse*), bei der ich versichert bin oder zuletzt versichert war:
(Name und Anschrift)
(Bestand noch nie ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist die Anschrift einer der Kran-
kenkassen anzugeben, die kraft Gesetzes zuständig sind - See-Krankenkasse oder Bundesknappschaft, wenn eine
Versicherung bei dieser Krankenkasse zuletzt bestanden hat-, die gewählt wurde oder bei Versicherungspflicht wählbar
wäre.**))
Versicherten-Nr.
Unterschrift des Auszubildenden Datum
1 Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK), Betriebskrankenkasse, lnnungskrankenkasse, See-Krankenkasse, landwirtschaftliche Krankenkasse, Bundes-
knappschaft, Ersatzkasse.
**) AOK, Ersatzkasse; Betriebs- oder lnnungskrankenkasse, wenn die Satzung dies vorsieht oder eine-Versicherung bei der Betriebs- oder lnnungs-
krankenkasse zuletzt bestanden hat oder der Ehegatte dort versichert ist.
Der/Die oben Bezeichnete befindet sich seit dem als Auszubildender/Auszubildende in einem
förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Name, Anschrift_ (und Unterschrift) der Ausbildungsstätte Datum
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996
Anlage&
Bescheinigung der Krankenkasse
An die
(Name und Anschrift der Ausbildungsstätte)
Herr/Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,
ist bei uns als Auszubildender/Auszubildende des Zweiten Bildungswegs in einem förderungsfähigen Tell eines Ausbil-
dungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz pflichtversichert.
Versicherten-Nr.
Name, Anschrift (und Unterschrift) der Krankenkasse Datum
Meldung der Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungs-
gesetz Ist am beendet worden.
Name, Anschrift (und Unterschrift) der Ausbildungsstätte Datum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996 575
Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
,für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle
Vom 28. März 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz §3
gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1S. 282), der (1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärm-
gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November schutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich
1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden ist, verordnet das gelegen.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium (2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1
für Verkehr: entsprechend anzuwenden.
§4
§1
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheb- topographischen Karte im Maßstab 1 : 50 000 und in Kar-
lichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch ten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die topographische
Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Leip- Karte ist dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt. Die
zig/Halle wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich topographische Karte und die Karten im Maßstab
festgesetzt. 1 : 5 000 sind bei dem Regierungspräsidium Leipzig, Brau-
straße 2, 04107 Leipzig, zu jedermanns Einsicht archiv-
§2 mäßig gesichert niedergelegt.
Der Lärmschutzbereich wird nach Anlage 1 bestimmt
durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den §5
Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flug- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
platzgeländes verlaufen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. März 1996
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996
Anlage1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle)
Lärmschutzbereich
Koordinatensystem: Gauß - Krüger: y • Rechtswert
X • Hochwert
Interpolation: Polynom 3.Grades mit stetigem Tangentenübergang
Kurvenpunkte der Schutzzone 2 (Verkehrsflughafen Leipzig/Halle)
Nr. V X Nr. V X Nr. V X
1 4513496.0 5698898.7 51 4517695.9 5697748.8 101 4516849.6 5697024.8
2 4513596.0 5698893.0 52 4517751.3 5697694.7 102 4516813.5 5697042.0
3 4513696.0 5698886.9 53 4517808.0 5697642;0 103 4516754.9 5697069_.4
4 4513796.1 5698879 .1 54 4517872.9 5697588.8 104 4516696.0 5697096.3
5 4513896.0 5698868.0 55 4517983.7 5697515.5 105 4516631.3 5697125.0
6 4513994.3 5698858.2 56 4518095,.9 5697444.2 106 4516563.8 5697154.3
7 4514085.4 5698842.0 57 4518194.9 5697389.8 107 4516496.0 5697183.1
8 4514168.9 5698827 .3 58 4518295.9 5697339.0 108 4516422.4 5697214.0
9 4514296.0 5698805.9 59 4518380.2 5697299.2 109 4516347.6 5697242.0
10 4514391.9 5698791.7 60 4518422 .6 5697279.7 11 0 4516222 .0 5697286.5
11 4514496.0 5698775.1 61 4518443.9 5697270.1 111 4516096.0 5697330.0
12 4514597 .4 5698756.7 62 4518465.1 5697260.5 112 4515996.1 5697363.0
13 4514696.0 5698726.5 63 4518482.9 5697252.5 113 4515898.0 5697395.3
14 4514793.7 5698684.8 64 4518509.6 5697239.7 114 4515819.5 5697419.2
15 4514891.0 5698642.0 65 4518536.3 5697227 .0 115 4515742.8 5697442.0
16 4514953.6 5698614.9 66 4518563.0 5697214.3 116 4515620.3 5697475.6
17 4515024.7 5698586.0 67 4518589.7 5697201.5 117 4515496.0 5697501.7
18 4515096.0 5698557 .6 68 451864.2.9 5697175.8 118 4515396.0 5697523.6
19 4515196.0 5698518.7 69 4518695.9 5697149.4 119 4S15296.0 5697545.4
20 4515296.0 5698479.8 70 4518774.3 5697106.8 120 4515196.5 5697566.6
21 4515382 .2 5698442.0 71 4518812.4 5697081 .4 121 4515096.0 5697581.7
22 4515496.0 5698404.1 72 4518830.1 5697065.3 122 4514995.8 5697594.8
23 4515596.0 5698371.8 73 4518836 .9 5697054.6 123 4514896.0 5697610.4
24 4515696.0 5698339.7 74 4518835.7 5697042.0 124 4514771.4 5697628.3
25 4515795.5 5698307 .2 75 4518820.1 5697032.7 125 4514696.0 5697638.6
26 4515896.0 5698277 .9 76 4518802.4 5697028.7 126 4514596.0 5697650.1
27 4516038.9 5698242.0 77 4518766.8 5697025.7 127 4514496.0 5697662.2
28 4516167.3 5698212.6 78 4518695.9 5697026.5 128 4514395.2 5697675.9
29 4516296.0 5698185.0 79 4518599.0 5697032.4 129 4514296 .o 5697698.4
30 4516395.9 5698164.4 80 4518502.1 5697040.2 130 4514195.6 5697734.2
31 4516496.0 5698144.8 81 4518399.0 5697049.4 131 4514096.0 5697772.0
32 4516595.7 5698125.6 82 4518295.9 5697059.7 132 4514011.0 5697803.6
33 4516696.0 5698109.4 83 4518146.7 5697070.9 133 4513925.8 5697835.1
34 4516796.0 5698095.7 84 4518021.3 5697075.3 134 4513811.8 5697879.1
35 4516846.0 5698088.9 85 4517895.9 5697071.2 135 4513687.7 5697921.5
36 4516896.0 5698082.3 86 4517795.6 5697067 .9 136 4513618.7 569794 7 .1
37 4516944.2 5698076.3 87 4517695.9 5697055.5 137 4513584.5 5697960.6
38 4517020.1 5698068.3 88 4517595.6 5697032. 7 138 4513550.4 5697974.5.
39 4517096.0 5698060.9 89 4517495.9 5697007 .4 139 4513497 .3 5_698012 .8
40 4517194.7 5698052.7 90 4517396.6 5696980.7 140 4513438.7 5698042.0
41 4517246.0 5698045.8 91 4517346.5 5696969.0 141 4513367.0 5698079.6
42 4517296.0 56980-32.2 92 454 7296.0 5696959.3 142 4513296 .o 5698118.4
43 4517376.4 5698002.1 93 4517262.3 5696954.2 143 4513202.5 5698176.2
44 4517415.0 5697983.4 94 4517207. 7 5696946.9 144 4513114.5 5698242.0
45 4517452.2 5697961.9 95 4517151.8 5696945.6 145 4513004.6 5698326.9
46 4517477.8 56.97945.2 96 4517096.0 5696949.6 146 4512896.0 5698413.2
47 4517504.5 5697924.8 97 4517002.3 5696966.5 147 4512813.7 5698482.9
48 4517554.6 5697884.8 98 4516956.4 5696979.5 148 4512734.5 5698556.2
49 4517602.3 5697842.0 99 4516911.2 5696994.6 149 4512696.3 5698595.8
50 4517649.5 5697795.8 100 4516885.5 5697007 .3 150 4512659.9 5698639.8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996 577
noch Schutzzone 2 (Ver k eh rsf lugha f en Leipzig/Halle)
Nr. y X Nr. y X
151 4512643.4 5698663.3 161 4512896.0 5698837 .1
152 4512630.6 5698689.0 162 4512974.1 5698850.8
153 4512626.7 5698721.5 163 4513052.6 5698862.5
154 4512632.3 5698737.2 16·4 4513174.2 5698877 .5
155 4512642.4 5698750.3 165 4513296.0 5698890.4
156 4512667.7 5698768.9 166 4513395.8 5698899.0
157 4512696.0 5698782.4
158 4512727 .4 5698794.6
159 4512768 .9 5698807.6
160 4512810.9 5698818.8
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996
Anlage2
(zu § 4 der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle)
1: 50000
Lärmschutzbereich
für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle
(Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
vom 30. März 1971, BGBI. 1S. 282)
Zeichenerklärung
Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Nummer eines Kurvenpunktes
Das rechtwinklige Koordinatengitter entspricht dem Gauß-Krüger-System mit 3° breitem
Meridianstreifen.
Kartengrundlage:
Topographische Karte 1 : 50 000 (Serie M7 45)
Vervielfältigung der Kartengrundlage mit Genehmigung des Deutschen Militärgeographi-
schen Dienstes (DMG) - Lizenz 800001-7
Gravur der Lärmschutzgrenzen und Druck:
Institut für Angewandte Geodäsie, Frankfurt am Main, 1995
4510 1 12 1 14 1 16 1 18 1 20 1 4522
5702 1 5702
tD
C
:::,
C.
(1)
"'
<O
(1)
"'N
(1)
C"
5700 1 7~ ; L 1 ~1 l I Werl~~J'••~ .\V 1 1/ 1'\ " - - +- t 1 1m ;.---e--: 'llf' 1 .....~~123.0 \ 1 1 ll __ u 5700 ~
c...
~
:,-
ca
~
:::,
<O
....,.
<.O
<.O
O>
~
98
1r-i~1u ::::!fl.l .
~~!~ 1 ;: '11~\k'~~- /,. .•.. P:tuo'hafenLeioz;
llll,Z~~,-~~~ l· .. "\ c--,~Ab~••1=
.. ".Y. /.
. -~~ ')W'~-~IU,11
6 ,-;-i"½___ . -•-rn.re, \ ~ 1 )1 \\ ::X:
~ .. 1 \
1 ,,
1 98
=
z
;"'I
N
9
~
C
"'
<O
~(1)
C"
(1)
:::,
N
C
96 ~ , 1 ,·\ 1 \ - - ~30 • / 1 .1 9~~'.7. ~ ~ \ J.--l!WA\a~ l. ~ I A ,...,, 1. 1 t I j.,j_,. •• ;1 J 96 g3
:::,
:::,
~
3
~
)>
'O
~
....,.
<.O
<.O
O>
f:::'i.,>J.:
5694 1·u• 5894
4510 12 14 16 18 20 4522
(JI
üt
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von ~tlichef Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung ertassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolttarifvorschriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
BundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjAhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten .3,10 DM zuzüglich Veniandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandk06ten), bei Bundesanzeiger VerlagsgN.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Postvet1riebsatück • Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über
die Festsetzung des Lirmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Sembach
Vom 28. März 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
vom 30. März 1971 (BGBI. 1S. 282), der gemäß Artikel 3 Abs~ 1 der Verordnung
vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den
militärischen Flugplatz Sembach vom 10. Mai 1985 (BGBI. 1 S„ 770) wird auf-
gehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. März 1996
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel