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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z5702
1996 Ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996 Nr.2
Tag Inhalt Seite
3.1.96 Proklamation des Bundespräsidenten 17
FNA: neu: 1136-4
10. 1. 96 Neufassung des Feuerschutzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
FNA:611-18
10. 1. 96 Neufassung des Versicherungste~rgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
FNA:611-15
10. 1. 96 Neufassung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung 28
FNA:611-15-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Proklamation des Bundespräsidenten
Vom 3. Januar 1996
1995 jährte sich zum 50. Mal das Ende des Zweiten Weltkrieges und der national-
sozialistischen Gewaltherrschaft. In diesem Jahr haben wir uns in besonderer
Weise der Opfer des nationalsozialistischen Rassenwahns und Völkermordes
erinnert und der Millionen Menschen gedacht, die durch das nationalsozialisti-
sche Regime entrechtet, verfolgt, gequält oder ermordet wurden. Symbolhaft für
diesen Terror steht das Konzentrationslager Auschwitz, das am 27. Januar 1945
befreit wurde und in dem vor allem solche Menschen litten, die der National-
sozialismus planmäßig ermordete oder noch vernichten wollte.
Die Erinnerung darf nicht enden; sie muß auch künftige Generationen zur Wach-
samkeit mahnen.
Es ist deshalb wichtig, nun eine Form des Erinnerns zu finden, die in die Zukunft
wirkt. Sie soll Trauer über Leid und Verlust ausdrücken, dem Gedenken an die
Opfer gewidmet sein und jeder Gefahr der Wiederholung entgegenwirken.
Ich erkläre den 27. Januar zum Tag des Gedenkens an die Opfer des National-
sozialismus.
Berlin, den 3. Januar 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996
Bekanntmachung
der Neufassung des Feuerschutzsteuergesetzes
Vom 10. Januar 1996
Auf Grund des Artikels 33 Abs. 1 Satz 3 des Mißbrauchsbekämpfungs- und
Steuerbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) wird
nachstehend der Wortlaut des Feuerschutzsteuergesetzes in der seit dem
1. Januar 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Gesetz vom 21. Dezember 1979
(BGBI. 1S. 2353),
2. das mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft getretene Gesetz vom
13. Februar 1984 (BGBI. 1S. 241 ),
3. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom
25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093),
4. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1989 und teils am 1. Juli 1990 in Kraft
getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 {BGBI. 1S. 1249),
5. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 34 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885, 988),
6. den teils am 28. Juni 1991 und teils am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen
Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1322),
7. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom
25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297),
8. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 49a des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436),
· 9. den teils am 1. Juli 1993 und teils am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen
Artikel 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944),
10. den teils am 1. Januar 1994, teils am 1. Juli 1994 und teils am 1. Januar 1995
in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
s. 2310).
Bonn,den10.Januar1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996 19
Feuerschutzsteuergesetz
(FeuerschStG)
Inhaltsübersicht
§
Gegenstand der Steuer 1
Versicherungsentgelt 2
Bemessungsgrundlage 3
Steuersatz 4
Steuerschuldner 5
Rückversicherung 6
Entstehung der Steuer 7
Anmeldung, Fälligkeit 8
Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung 9
Zuständigkeit 10
Zerlegung 11
Mitteilungspflicht 12
Anwendungsvorschrift 13
§1 einem sonstigen in der Person des einzelnen Versiche-
rungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird, wie Kosten
Gegenstand der Steuer
für die Ausstellung einer Ersatzurkunde oder Mahnkosten.
(1) Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegennah-
(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und
me des Versicherungsentgelts aus den folgenden
nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil
Versicherungen, wenn die versicherten Gegenstände sich
an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschieds-
bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im
betrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine
Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden:
Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht
1. Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebs- möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinn-
unterbrechungsversicherungen, anteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech-
2. Versicherungen von Gebäuden und von Hausrat, wenn nung vorgelegt wird.
das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren ent-
fällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein §3
können. Dies gilt unabhängig davon, ob das Versiche-
Bemessungsgrundlage
rungsentgelt dem Versicherungsnehmer in einem Ge-
samtbetrag oder in Teilbeträgen in Rechnung gestellt (1) Bemessungsgrundlage ist
wird.
1. bei Feuerversicherungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) das Ver-
(2) Eine Versicherung im Sinne des Absatzes 1 wird sicherungsentgelt,
auch begründet, wenn zwischen mehreren Personen oder
Personenvereinigungen vereinbart wird, solche Schäden 2. bei Gebäudeversicherµngen, bei denen das Versiche-
gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Ver- . rungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegen-
sicherung im Sinne des Absatzes 1 bilden können. stand einer Feuerversicherung sein können (§ 1 Abs. 1
Nr. 2), ein Anteil von 25 vom Hundert des Gesamt-
(3) Für die Steuerpflicht gelten die Vorschriften des§ 1 betrages des Versicherungsentgelts als Feueranteil
Abs. 2 und 3 des Versicherungsteuergesetzes entspre- und
chend. ·
3. bei Hausratversicherungen, bei denen das Versiche-
rungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegen-
§2
stand einer Feuerversicherung sein können (§ 1 Abs. 1
Versicherungsentgelt Nr. 2), ein Anteil von 20 vom Hundert des Gesamt-
betrages des Versicherungsentgelts als Feueranteil.
(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist
jede Leistung, die für die Begründung und zur Durch- (2) Die Steuer ist vom Gesamtbetrag der Versicherungs-
führung des Versicherungsverhältnisses an den Versiche- entgelte (Absatz 1 Nr. 1) und der Feueranteile (Absatz 1 Nr. 2
rer zu bewirken ist. Darunter fallen insbesondere Prämien, und 3) zu berechnen, die im Anmeldungszeitraum (§ 8
Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Um- Abs. 2} vereinnahmt worden sind (lsteinnahmen). Wird das
lagen, außerdem Eintrittsgelder, Gebühren für die Aus- Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt,
fertigung des Versicherungsscheins und sonstige Neben- weil das Versicherungsverhältnis vorzeitig beendet oder
kosten. Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so
Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus mindert sich die Bemessungsgrundlage in den Fällen
20 BuQdesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996
1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 um die zurückgezahlten Versiche- §7
rungsentgelte und
Entstehung der Steuer
2. des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 um die auf die Feueranteile (Absatz 1
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das
Nr. 2 und 3) entfallenden zurückgezahlten Entgelte.
Versicherungsentgelt entgegengenommen (§ 3 Abs. 2),
(3) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß die angefordert (§ 3 Abs. 3) oder gezahlt (§ 5 Abs. 2 in Ver-
Steuer nicht nach den lsteinnahmen, sondern nach den Im bindung mit§ 8 Abs. 4 Satz 3) worden Ist.
Anmeldungszeitraum angeforderten Versicherungsent-
gelten (Absatz 1 Nr. 1) und Feueranteilen (Absatz 1 Nr. 2 §8
und 3) (Solleinnahmen) berechnet wird. Im Falle der
Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht einge- Anmeldung, FilUgkelt
gangene Versicherungsentgelte und Feueranteile bereits (1) Der Versicherer(§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte
entrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmel- (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am fünfzehnten Tag nach
dungszeitraum (§ 8 Abs. 2) abzusetzen, in dem der Ver- Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2)
sicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang
1. eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
gestellt hat.
Vordruck abzugeben, in der er die im Anmeldungszeit-
(4) Das der Steuerberechnung zugrunde zu legende raum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat
Entgelt darf nicht um die für die Rückversicherungen (Steueranmeldung), und
gezahlten Versicherungsentgelte gekürzt werden.
2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu
(5) In ausländischer Währung ausgedrückte Beträge entrichten.
sind nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschrif- (2) Anmeldungszeitraum Ist grundsätztich der Kalender-
ten umzurechnen. monat. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalender-
jahr insgesamt nicht mehr als 2 400 Deutsche Mark betra-
§4 gen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.
Steuersatz (3) Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte bis
zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung
(1) Der Steuersatz beträgt 8 vom Hundert.
nicht ab, setzt das Rnanzamt die Steuer fest. Als Zeit-
(2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das punkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag nach Ablauf
Versicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der Steuer- des Anmeldungszeitraums.
satz bei eingerechneter Versicherungsteuer von (4) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner (§ 5
a) 10 vom Hundert statt 8 vom Hundert 7,273 vom Hun- Abs. 2), so hat er den Abschluß der Versicherung dem
dert, Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Die gleiche Pflicht
hat auch der Vermittler, der den Abschluß einer solchen
b) 13,75 vom Hundert bei der Gebäudeversicherung im
Versicherung vermittelt hat, wenn er seine Geschäfts-
· Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1
leitung, seinen Sitz oder. seinen Wohnsitz im Geltungs-
Nr. 2 statt 8 vom Hundert 7,033 vom Hundert und
bereich dieses Gesetzes hat. Der Versicherungsnehmer
c) 14 vom Hundert bei der Hausratversicherung im Sinne hat spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des
des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden
statt 8 vom Hundert 7,018 vom Hundert. ist, eine Steueranmeldung abzugeben und die selbst-
berechnete Steuer zu entrichten.
§5
§9
Steuerschuldner
Aufzeichnungspflichten IM'ld AuBenprOfung
(1) Steuerschuldner ist der Versicherer.
(1) Der Versicherer(§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte
(2) Hat der Versicherer in keinem Mitgliedstaat der (§ 5 Abs. 2) ist verpflichtet. zur Feststellung der Steuer und
Europäischen Gemeinschaften und in keinem anderen der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die
Wirtschaftsraum seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, sei- Besteuerung von Bedeutung sind, Insbesondere
nen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte, ist aber Im Gel-
1. den Namen und die Anschrift des Versicherungsneh-
:tungsberelch dieses Gesetzes ein Bevollmächtigter zur
·Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist mers.
dieser Steuerschuldner; Ist kein Bevollmächtigter bestellt, 2. die Nummer des Versicherungsscheins,
so Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner. 3. die Versicherungssumme,
4. das Versicherungsentgelt,
§6
5. den Steuerbetrag.
ROckver81cherung
Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene
Nimmt der Versicherer Rückversicherung, so ist er Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich nieder-
berechtigt, das VersJcherungsentgelt, das er an den gelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bun-
Rückversicherer zu entrichten hat, um den der Steuer desamt für Finanzen auf Anforderung ein vollständiges
entsprechenden Hundertsatz zu kürzen. Dies gilt auch für Verzeichnis der sich auf diese Risiken,beziehenden Ver-
den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung sicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 genannten An-
nimmt gaben zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996 21
dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am
Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach den
gegeben hält. folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
(2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Ver- a) zu 70 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der
sicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Bruttowertschöpfung der Wirtschaftsbereiche Produ-
Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermitt- zierendes Gewerbe, Handel und Verkehr sowie Dienst-
lung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem leistungsunternehmen;
Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 b) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der
bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereichs Land-
sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer und Forstwirtschaft, Fischerei;
Personen dient, die als Versicherungsnehmer nach § 5
c) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der
Abs. 2 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.
Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den Antei-
(3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und Per- len am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom Hun-
sonenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung im dert;
Sinne des § 1 Abs. 2 vereinbart haben. d) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an den
(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung Privathaushalten.
nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen Dabei sind jeweils die am 1. Februar des dem Zerlegungs-
mit der Steuer für den laufenden Anmeldungszeitraum jahr folgenden Jahres beim Statistischen Bundesamt ver-
festzusetzen. fügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen.
§10 (3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Dabei sind unter
Zuständigkeit Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses
(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Abschlagszahlungen festzulegen, die am 15. März, 15. Juni,
der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, sei- 15. September und 15. Dezember jeden Jahres zu leisten
nen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren sind. Bei der Festlegung der Abschlagszahlungen in den
Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. Hat Jahren 1994 und 1995 ist das sich aus der Neufestsetzung
der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz des Steuersatzes nach § 4 ergebende höhere Aufkommen
oder Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, an Feuerschutzsteuer zu berücksichtigen. Bei der Zer-
so bestimmt das Bundesamt für Finanzen das zuständige legung für das Jahr 1994 ist das Gesamtaufkommen der
Finanzamt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Finanzverwaltungs- Feuerschutzsteuer um die Beträge zu mindern, die sich
gesetzes. bei öffentlich-rechtlichen Versicherern im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 durch den höheren Steuersatz ergeben.
(2) Im Falle des § 5 Abs. 2 ist das Finanzamt zuständig,
in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäfts-
§12
leitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.
Mitteilungspflicht
(3) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner (§ 5
Abs. 2), so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk (1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunter-
der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen nehmen betrauten Behörden teilen dem Finanzamt die zu
gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.
seinen Sitz hat. Dieses Finanzamt ist auch für die Ent- (2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen
gegennahme der Anzeigen eines Vermittlers (§ 8 Abs. 4 oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluß von
Satz 2) zuständig. Versicherungen befassen, dem Finanzamt mit; das gilt
(4) In den Fällen, in denen die Zuständigkeit sich nicht auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre
aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt, ist das Finanzamt zustän- Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch
dig, in dessen Bezirk die versicherten Gegenstände (§ 1 bezeichnen.
Abs. 1 Satz 1) belegen sind. Trifft dies für mehrere Finanz- §13
ämter zu, so ist örtlich zuständig das Finanzamt, in dessen Anwendungsvorschrift
Bezirk sich der wertvollste Teil des versicherten Gegen-
stands oder der versicherten Gegenstände befindet. Wird ein Steuersatz geändert, ist der neue Steuersatz
auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem
(5) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes fällig werden.
Gebiet bleibt das Finanzamt für Körperschaften in dem Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts auf einen
Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher Zeitpunkt vor oder nach Inkrafttreten eines geänderten
nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 örtlich zuständig; Steuersatzes geändert und würde die Änderung zur
für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes führen, ist die
1996 geht die örtliche Zuständigkeit auf das Finanzamt für Änderung insoweit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt ent-
Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin über. sprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur Änderung
der Fälligkeit des Versicherungsentgelts gekündigt und
§ 11 alsbald neu abgeschlossen oder wenn die Fälligkeit des
Versicherungsentgelts für einen Zeitpunkt vor Abschluß
Zerlegung
des Versicherungsvertrags festgelegt wird. Die Sätze 2
(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuer- und 3 gelten für ab dem 1. August 1993 vorgenommene
schutzsteuer wird bis zum 31. Dezember 1997 nach den Änderungen oder Festlegungen der Fälligkeit des Ver-
Absätzen 2 und 3 zerlegt. sicherungsentgelts.
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996
Bekanntmachung -
der Neufassung des Versicherungsteuergesetzes
Vom 10. Januar 1996
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Versicherungsteuer- 7. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 14
gesetzes in der Fassung des Artikels 20 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093),
des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 8. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 2
1984 (BGBI. 1S. 1493) wird nachstehend der Worttaut des des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
Versicherungsteuergesetzes unter neuer Überschrift in s. 2262),
der seit dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 9. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1249),
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, GUederungsnum-
mer 611-15, veröffentlichte bereinigte Fassung des 10. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen
Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
vom 1O. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Abschnitt II Nr. 33 des Einigungsvertrages vom
Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 988),
Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 11. den am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 des
s. 1451), Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1318),
2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft getre- 12. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 49
tenen Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 1969 des Gesetzes vom 27. April,1993 (BGBI. 1S. 512, 2436),
(BGBI. I S.141),
13. den teils am 1. Juli 1993 und teils am 1. Januar 1995 in
3. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen Artikel 3 Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni
des Gesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBI. I S."846), 1993 (BGBIA S. 944),
4. das am 22. Dezember 1974 in Kraft getretene Gesetz 14. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 23
vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1S. 3610), des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 18 s. 2310),
des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 15. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 29
s. 3341), des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014),
6. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 20 16. den mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft getretenen
des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 Artikel 36 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995
S.1493), (BGBI. 1S. 1250).
Bonn,den10.Januar1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu ~onn am 16. Januar 1996 23
Versicherungsteuergesetz 1996
(VersStG 1996)
1n h altsü bers icht
§
Gegenstand der Steuer
Versicherungsverträge 2
Versicherungsentgelt 3
Ausnahmen von der Besteuerung 4
Steuerberechnung 5
Steuersatz 6
Steuerschuldner 7
Örtliche Zuständigkeit 7a
Anmeldung, Fälligkeit 8
Erstattung der Steuer 9
Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung 10
Mitteilungspflicht 10a
Anwendungsvorschriften 10b
Ermächtigungen 11
§1 (3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem im
Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
Gegenstand der Steuer
gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-
(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungs- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum nieder-
entgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige gelassenen Versicherer und hat der Versicherungsnehmer
Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. bei Zahlung des Versicherungsentgelts keinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem im
Gesetzes und liegt, sofern es sich um keine natürliche Per-
Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
son handelt, auch das Unternehmen, die Betriebsstätte
gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-
oder die entsprechende Einrichtung nicht im Geltungs-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum niederge-
bereich dieses Gesetzes, entsteht die Steuerpflicht nur bei
lassenen Versicherer, so entsteht die Steuerpflicht, wenn
der Versicherung von Risiken der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, nur,
bis 3 bezeichneten Art unter den dort genannten Voraus-
sofern er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen
setzungen.
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes hat, oder, wenn er keine natür- (4) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
liche Person ist, sich bei Zahlung des Versicherungsent- außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäi-
gelts das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die ent- schen Wirtschaftsgemeinschaft ·und der anderen Ver-
sprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungs- tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
verhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, so ent-
befindet. Voraussetzung der Steuerpflicht ist außerdem steht die Steuerpflicht, wenn
bei der Versicherung von
1. der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Ver-
1. Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbe- sicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhn-
sondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befind- lichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich
liche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durch- dieses Gesetzes hat oder
fuhrgut, daß sich die Gegenstände im Geltungsbereich
2. ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begrün-
dieses Gesetzes befinden;
dung des Versicherungsverhältnisses im Geltungs-
2. Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art, daß das bereich dieses Gesetzes war.
Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein
amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzu- §2
tragen ist und ein Unterscheidungskennzeichen erhält;
Versicherungsverträge
3. Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versiche-
rungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr (1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes
als vier Monaten, daß der Versicherungsnehmer die zur gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen
Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforder- oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schä-
lichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses den gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Ver-
Gesetzes vornimmt. sicherung bilden können.
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996
(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch 6. für eine Versicherung bei einer Lohnausgleichskas-
den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versiche- se, die von Tarifvertragsparteien errichtet worden ist,
rungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu um Arbeitnehmer bei Arbeitsausfällen zu unterstüt-
leisten. zen;
7. für eine Vereinbarung im Sinne des§ 2 Abs. 1, soweit
§3
sie die Gewährung von Rechtsschutz oder von
Versicherungsentgelt Unterstützungen bei Streik, Aussperrung oder Maß-
regelung durch einen Berufsverband zum Gegen-
(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist
stand hat;
jede Leistung, die für die Begründung und zur Durch-
führung des Versicherungsverhältnisses an den Versiche- 8. für eine Versicherung, die von einem der nachste-
rer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vor- hend bezeichneten Versicherungsnehmer genom-
beiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem men wird:
Eintrittsgelder, Gebühren für die Ausfertigung des Ver- a) bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte
sicherungsscheins und sonstige Nebenkosten). Zum Ver- diplomatische Vertretungen außerdeutscher Staa-
sicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer ten,
Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonsti-
gen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers b) Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten
liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die diplomatischen Vertretungen und Personen, die
Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten). zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen
gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit
(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nicht unterliegen,
nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil
an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschieds- c) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene
betrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine konsularische Vertretungen außerdeutscher
Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht Staaten, wenn der Leiter der Vertretung Ange-
möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinn- höriger des Entsendestaates ist und außerhalb
anteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech- seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland
nung vorgelegt wird. keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene
§4 Konsularvertreter (Generalkonsuln, Konsuln, Vize-
A~snahmen von der Besteuerung konsuln, Konsularagenten) und Personen, die
zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter
Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des gehören, wenn sie Angehörige des Entsende-
Versicherungsentgelts staates sind und außerhalb ihres Amtes in der
1. für eine Rückversicherung; Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätig-
keit ausüben.
2. für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffent-
lich-rechtlicher Körperschaften genommen wird, um Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitig-
Aufwendungen der öffentlich-rechtlichen Körper- keit gewährt wird;
schaften für Ruhegehalt und Hinterbliebenenversor- 9 für eine Versicherung von Vieh, wenn die Versiche-
gung ihrer Mitglieder auszugleichen; rungssumme 7 500 Deutsche Mark nicht übersteigt.
3. für eine Unfallversicherung nach der Reichsversiche- Hat ein Versicherungsnehmer bei demselben Ver-
rungsordnung, soweit sie nicht auf den §§ 843, 1029 sicherer mehrere Viehversicherungen abgeschlos-
und 1198 beruht; sen, so gilt die Ausnahme von der Besteuerung nur,
wenn die versicherten Beträge zusammen die Frei-
4. für die Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeits-
grenze nicht übersteigen;
förderungsgesetz sowie für eine Versicherung, die
auf dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungs- 10 für eine Versicherung beförderter Güter gegen Ver-
gesetzes beruht; dies gilt auch für eine Versicherung, lust oder Beschädigung als Transportgüterversiche-
die bei einer Einrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 rung einschließlich Valorenversicherung und Kriegs-
des Lohnfortzahlungsgesetzes genommen wird; risikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf
Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im
5. für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapi-
grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der
tal-, Renten- oder sonstige Leistungen im Falle des
Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der
Erlebens, der Krankheit, der Berufs- oder Erwerbs-
Beförderung von Gütern zwischen inländischen
unfähigkeit, des Alters, des Todes oder in besonde-
Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Aus-
ren Notfällen begründet werden. Dies gilt auch für
land gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des
Pflegeversicherungen im Sinne des Pflege-Versiche-
Versicherungsentgelts für eine Haftpflichtversiche-
rungsgesetzes unabhängig davon, zu welchem Zeit-
rung bleibt unberührt.
punkt sie genommen worden ist. Dies gilt nicht für
die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung
und sonstige Sachversicherungen; Nummer 3 bleibt §5
unberührt; Steuerberechnung
Sa. für eine Versicherung, die auf dem Vierten Abschnitt
(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen
des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der
berechnet, und zwar
betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember
1974 (BGBI. I S. 3610) beruht; 1. regelmäßig vom Versicherungsentgelt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996 25
2. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der 4. bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 vom Hundert
Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versiche- des Versicherungsentgelts;
rung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen
5. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
gegen Hagelschaden von der Versicherungssumme
3 vom Hundert des Versicherungsentgelts.
und für jedes Versicherungsjahr.
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß die Steuer §7
nicht nach der lsteinnahme, sondern nach dem im Anmel-
Steuerschuldner
dungszeitraum (§ 8 Abs. 2) angeforderten Versicherungs-
entgelt (Solleinnahme) berechnet wird. Im Fall der Berech- (1) Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Für
nung nach der Solleinnahme ist die auf nicht vereinnahmte die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für
Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer von der Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Ist
Steuer für den Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des
der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Versicherungsentgelts Bevollmächtigten übertragen, so
Abgang gestellt hat. haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer.
(2) Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Versiche- (2) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz (Sitz) in einem
rungsentgelt zu berechnen ist, darf der Versicherer die Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in
Steuer vom Gesamtbetrag der Versicherungsentgelte einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
berechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungsent- Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollmäch-
gelt eingerechnet hat. Hat der Versicherer die Steuer in tigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts
das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den bestellt, so haftet auch dieser für die Steuer. In diesem Fall
Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt und die hat der Bevollmächtigte die Steuer für Rechnung des Ver-
Steuer in einer Summe gebucht, so darf er die Steuer sicherungsnehmers zu entrichten.
von dem Gesamtbetrag dieser Summe berechnE!n. (3) Hat der Versicherer weder seinen Wohnsitz (Sitz)
noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des
(3) Für die Hagelversicherung und für die im Betrieb der Versicherungsentgelts in einem Mitgliedstaat der Europäi-
Landwirtschaft oder Gärtnerei genommene Versicherung schen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertrags-
von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Hagelschaden darf das Finanzamt dem Versicherer schaftsraum, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer
gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssum- zu entrichten.
me aller von ihm übernommenen Versicherungen zu
berechnen. (4) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versiche-
(4) Pfennigbeträge von 5 Pfennig oder mehr sind auf r:ungsentgelts, insbesondere soweit es sich um dessen
10 Pfennig nach oben, Pfennigbeträge von weniger als Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt.
5 Pfennig auf 10 Pfennig nach unten abzurunden.
§7a
(5) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der
Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vor- Örtliche Zuständigkeit
schriften umzurechnen.
(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk
der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, sei-
§6 nen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren
Steuersatz Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. Hat
der Versicherer die Entrichtung der Steuer einem Bevoll-
(1) Die Steuer beträgt 15 vom Hundert des Versiche- mächtigten übertragen, so ist das Finanzamt zuständig, in
rungsentgelts; dies gilt nicht für die in Absatz 2 bezeich- dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäfts-
neten Versicherungen. leitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.
(2) Die Steuer beträgt (2) Hat der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz,
Wohnsitz oder Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses
1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebs- Gesetzes, so bestimmt das Bundesamt für Finanzen das
unterbrechungsversicherung 1O vom Hundert des Ver- zuständige Finanzamt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Finanz-
sicherungsentgelts; verwaltungsgesetzes.
2 bei der Gebäudeversicherung und bei der Hausratver- (3) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
sicherung, wenn bei ihnen ein Anteil des Versiche- Gebiet bleibt das Finanzamt für Körperschaften in dem
rungsentgelts als Feueranteil auch der Steuer nach § 1 Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 örtlich zuständig;
des Feuerschutzsteuergesetzes unterliegt, insoweit für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember
bei der Gebäudeversicherung 13, 75 vom Hundert 1996 geht die örtliche Zuständigkeit auf das Finanzamt für
sowie bei der Hausratversicherung 14 vom Hundert Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin über.
des Versicherungsentgelts;
3. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der §8
Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versiche-
Anmeldung, Fälligkeit
rung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen
gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr (1) Der Versicherer(§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte
20 Pfennig für je 1 000 Deutsche Mark der Versiche- (§ 7 Abs. 2) hat innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf
rungssumme oder einen Teil davon; eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2)
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996
1. eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung 1. den Namen und die Anschrift des Versicherungs-
abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum ent- nehmers,
standene Steuer selbst zu berechnen hat (Steuer- 2. die Nummer des Versicherungsscheins,
anmeldung), und
3. die Versicherungssumme,
2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu
entrichten. 4. das Versicherungsentgelt,
(2) Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. Hat die 5. den Steuerbetrag.
Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene
nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark betragen, so ist Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich nieder-
Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. gelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bun-
(3) Haben mehrere Versicherer eine Versicherung für desamt für Finanzen auf Anforderung ein vollständiges
denselben Versicherungsnehmer in der Weise gemein- Verzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden Ver-
schaftlich übernommen, daß jeder von ihnen aus der Ver- sicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 genannten An-
sicherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und ver- gaben zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch
pflichtet ist, so darf einer der Versicherer die Steuer auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die
für die anderen Versicherer entrichten. Er hat in diesem Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für
Fall den Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts in gegeben hält.
seinen Geschäftsbüchern nachrichtlich zu vermerken. Die (2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Ver-
anderen Versicherer müssen in ihren Geschäftsbüchern sicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen
angeben, wer die Steuer für sie entrichtet hat. Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermitt-
(4) Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte bis lung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem
zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193
nicht ab, so setzt das Finanzamt die Steuer fest. Als Zeit- bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als
punkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag nach Ablauf sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer
des Anmeldungszeitraums. Personen dient, die als Versicherungsnehmer nach § 7
Abs. 3 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.
(5) Hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrich-;
ten (§ 7 Abs. 3), so hat er den Abschluß der Versicherung (3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und Per-
dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Die gleiche sonenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung im
Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluß einer sol- Sinne des § 2 vereinbart haben oder die als Versiche-
chen Versicherung vermittelt hat, wenn er sein~ rungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur Entrichtung der Steuer
Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im verpflichtet sind.
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Der Versicherungs- (4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung
nehmer hat innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf des nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen
Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden mit der Steuer für den laufenden Anmeldungszeitraum
ist, eine Steueranmeldung abzugeben und die selbst- festzusetzen.
berechnete Steuer zu entrichten.
§ 10a
§9 Mitteilungspflicht
Erstattung der Steuer (1) Die ,mit der Aufsicht über die Versicherungsunter-
(1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil nehmen betrauten Behörden teilen dem Finanzamt die zu
zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.
oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungs- (2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen
summe herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluß von
Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung Versicherungen befassen, dem Finanzamt mit; das gilt
dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Die auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre
Steuer wird dem Versicherer(§ 7 Abs. 1) oder dem Bevoll- Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch
mächtigten (§ 7 Abs. 2) für Rechnung des Versicherungs- bezeichnen.
nehmers und im Fall des § 7 Abs. 3 dem Versicherungs-
nehmer erstattet. §10b
(2) Die Steuer wird nicht erstattet Anwendungsvorschriften
1. bei Erstattung von Prämienreserven,
Wird ein Steuersatz geändert oder die Zahlung des Ver-
2. wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert sicherungsentgelts von der Steuer ausgenommen, ist der
war. neue Steuersatz oder die neue Befreiungsvorschrift auf
Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem Inkraft-
§10 treten der Änderung des Steuersatzes oder der neuen
Befreiungsvorschrift fällig werden. Wird die Fälligkeit des
Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung
Versicherungsentgelts für Zeitpunkte, ab denen ein höhe-
(1) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte rer Steuersatz anzuwenden ist, geändert und würde die
(§ 7 Abs. 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und Änderung zur Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes
der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen, ist die Änderung insoweit nicht zu berücksichtigen.
führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Dies gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur
Besteuerung von Bedeutung sind, insbesondere Änderung der Fälligkeit des Versicherungsentgelts gekün-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil· 1Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996 27
digt und alsbald neu abgeschlossen oder wenn die Fällig- 3. die Zuständigkeit der Finanzämter und den UmfanQ
keit des Versicherungsentgelts für einen Zeitpunkt vor der Besteuerungsgrundlage,
Abschluß des Versicherungsvertrags festgelegt wird. Die 4. (weggefallen)
Sätze 2 und 3 gelten für ab dem 29. Januar 1993 vorge-
non1mene Änderungen der Fälligkeit des Versicherungs- 5. (weggefallen)
entgelts für Fälligkeitszeitpunkte ab dem 1. Juli 1993 und 6. die Steuerberechnung bei Einrechnung der Steuer in
ab dem 1. Januar 1995. das Versicherungsentgelt,
7. die Steuerberechnung nach der Versicherungslei-
§ 11
stung,
Ermächtigungen
8. die Festsetzung der Steuer in besonderen Fällen in
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- Pauschbeträgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
mung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen die Feststellung der Steuerbeträge mit Schwierigkeiten
über und Kosten verbunden wäre, die zur Höhe der Steuer in
keinem angemessenen Verhältnis stehen würden,
1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwen-
deten Begriffe, 9. die Erstattung der Steuer.
2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang (2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses
der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuer- Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
ermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleich- Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit
mäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundes-
Unbilligkeiten in Härtefällen erforderf ich ist, gesetzblatt bekanntmachen.
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996
Bekanntmachung
der Neufassung
der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 10. Januar 1996
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung
des Artikels 20 Nr. 5 Buchstabe b des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom
14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493) wird nachstehend der Wortlaut der Ver-
sicherungsteuer-Durchführungsverordnung unter neuer Überschrift in der seit
dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15-1, veröffent-
lichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1
S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des
Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S.1451),
2. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom
14. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1493),
3. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 226?),
4. den am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Juni
1991 (BGBI. 1S. 1322),
5. den teils am 1. Juli 1993 und teils am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen
Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944).
Bonn,den10.Januar1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996 29
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
(VersStDV 1996)
A. Allgemeine Bestimmungen (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die inlän-
dische Geschäftsstelle eines ausländischen Versicherers,
§1 der die Leitung des Geschäfts Im Inland übertragen ist.
Örtliche Zuständigkeit §3
(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk (weggefallen)
der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, sei-
nen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren §4
Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. Hat
der Versicherer die Entrichtung der Steuer einem Bevoll- Steuerberechnlßlg bei Einrechnung
mächtigten übertragen, so ist das Finanzamt zuständig, der Steuer In das Versicherungsentgelt
in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäfts- Berechnet der Versicherer die Steuer nach § 5 Abs. 2
leitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat. des Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Versicherungs-
(2) Im Fall des § 7 Abs. 2 des Gesetzes ist das Finanzamt entgelte einschließlich der Steuer, sind von diesem Ge-
zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine samtbetrag statt 2 vom Hundert 1,961 vom Hundert, statt
Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat. 3 vom Hundert 2,913 vom Hundert, statt 10 vom Hundert
9,091 vom Hundert, statt 13,75 vom Hundert 12,088 vom
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Steuer selbst zu Hundert, statt 14 vom Hundert 12,281 vom Hundert und.
entrichten (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes), so ist das Finanzamt statt 15 vom Hundert 13,043 vom Hundert zu erheben.
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder §5
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Finanzamt
ist auch für die Entgegennahme der Anzeigen eines Ver- Ausnahme von der
mittlers (§ 8 Abs. 5 Sau.2 des Gesetzes) zuständig. Besteuerung bei Viehversicherungen
(4) In den Fällen, in denen die Zuständigkeit sich nicht Sind bei einer Viehversicherung statt einer Versiche-
aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt, ist das Finanzamt zustän- rungssumme feste Entschädigungsbeträge fOr jedes StOck
dig, in dessen Bezirk die versicherten Gegenstände (§ 1 Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahmevorschrift des § 4
Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes) belegen sind. Trifft dies für Nr. 9 des Gesetzes nur, wenn der Höchstbetrag der
mehrere Finanzämter zu, so ist örtlich zuständig das Ersatzpflicht des Versicherers gegenüber einem Versieh•
Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des rungsnehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Versiche-
versicherten Gegenstandes oder der versicherten Gegen- rungsentgelts 7 500 Deutsche Mark nicht übersteigt.
stände befindet.
B. Besteuerungsverfahren
§2
Anmeldungspflicht 1. Entrichtung der Steuer
durch den Versicherer
(1) Der inländische Versicherer hat die Eröffnung seines
Geschäftsbetriebs binnen zwei Wochen dem Finanzamt
anzumelden. Das gleiche gilt für eine Person oder eine §§6bis9
Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag (weggefallen)
. Im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes beteiligt Ist.
(2) Zugleich mit der Anmeldung hat der Versicherer dem §10
Finanzamt anzuzeigen, ob er die Erfüllung der Steuer- Entrichtung der Steuer Im Pauschverfahren
pflicht selbst übernehmen oder den zur Empfangnahme
von Prämlenzahlungen ermächtigten Personen (Bevoll- Das Finanzamt kann in Fällen, in denen die Feststellung
mächtigten) übertragen will. In der Anzeige hat der Ver- der Untertagen für die Steuerfestsetzung unverhlltnis-
sicherer alle Bevollmächtigten, denen er die Erfüllung der mäßig schwierig sein wOrde, die Berechnung und Entrich-
Steuerpflicht übertragen hat, unter Angabe ihres Wohn- tung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.
~itzes (Sitzes, Geschäftsleitung) und des Umfangs der
Ubertragung aufzuführen. II. Entrichtung der Steuer
durch den Versicherungsnehmer
(3) Veränderungen gegenüber den in der Anmeldung
(Absatz 1) oder Anzeige (Absatz 2) gemachten Angaben
hat der Versicherer binnen zwei Wochen dem Finanzamt § 11
anzuzeigen. (weggefallen)
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11.12.95 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 29 (2 4.1. 96) 1.2.96
96-1-2-122
18.12.95 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Vier-
undneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz
Augsburg) 30 (2 4.1. 96) 1.2.96
96-1-2-94
18.12.95 Hundertsechzigste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg) 30 (2 4. 1. 96) 1.2.96
neu: 96-1-2-160
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 12.95 Verordnung (EG) Nr. 2870/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemein-
same Fischereipolitik L 301/1 14.12.95
13.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2878/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1201 /89 zur Durchführung der Beihilferegelung für
Baumwolle L 301/21 14.12.95
13.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2879/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1725/79 über die Durchführungsbestimmungen zur Ge-
währung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete M a g er m i I c h
und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver L 301/23 14.12.95
13.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2883/95 der Kommission zur Einstellung des See -
1ach s fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 302/1 15. 12. 95
13.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2884/95 der Kommission zur Einstellung des
S p rotte n fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 302/2 15.12.95
14.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2885/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 388/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit
Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versor-
gungsbilanz L 302/3 15.12.95
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996
Bekanntmachung
der Neufassung des Feuerschutzsteuergesetzes
Vom 10. Januar 1996
Auf Grund des Artikels 33 Abs. 1 Satz 3 des Mißbrauchsbekämpfungs- und
Steuerbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) wird
nachstehend der Wortlaut des Feuerschutzsteuergesetzes in der seit dem
1. Januar 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Gesetz vom 21. Dezember 1979
(BGBI. 1S. 2353),
2. das mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft getretene Gesetz vom
13. Februar 1984 (BGBI. 1S. 241 ),
3. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom
25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093),
4. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1989 und teils am 1. Juli 1990 in Kraft
getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 {BGBI. 1S. 1249),
5. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 34 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885, 988),
6. den teils am 28. Juni 1991 und teils am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen
Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1322),
7. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom
25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297),
8. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 49a des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436),
· 9. den teils am 1. Juli 1993 und teils am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen
Artikel 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944),
10. den teils am 1. Januar 1994, teils am 1. Juli 1994 und teils am 1. Januar 1995
in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
s. 2310).
Bonn,den10.Januar1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996 19
Feuerschutzsteuergesetz
(FeuerschStG)
Inhaltsübersicht
§
Gegenstand der Steuer 1
Versicherungsentgelt 2
Bemessungsgrundlage 3
Steuersatz 4
Steuerschuldner 5
Rückversicherung 6
Entstehung der Steuer 7
Anmeldung, Fälligkeit 8
Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung 9
Zuständigkeit 10
Zerlegung 11
Mitteilungspflicht 12
Anwendungsvorschrift 13
§1 einem sonstigen in der Person des einzelnen Versiche-
rungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird, wie Kosten
Gegenstand der Steuer
für die Ausstellung einer Ersatzurkunde oder Mahnkosten.
(1) Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegennah-
(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und
me des Versicherungsentgelts aus den folgenden
nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil
Versicherungen, wenn die versicherten Gegenstände sich
an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschieds-
bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im
betrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine
Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden:
Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht
1. Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebs- möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinn-
unterbrechungsversicherungen, anteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech-
2. Versicherungen von Gebäuden und von Hausrat, wenn nung vorgelegt wird.
das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren ent-
fällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein §3
können. Dies gilt unabhängig davon, ob das Versiche-
Bemessungsgrundlage
rungsentgelt dem Versicherungsnehmer in einem Ge-
samtbetrag oder in Teilbeträgen in Rechnung gestellt (1) Bemessungsgrundlage ist
wird.
1. bei Feuerversicherungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) das Ver-
(2) Eine Versicherung im Sinne des Absatzes 1 wird sicherungsentgelt,
auch begründet, wenn zwischen mehreren Personen oder
Personenvereinigungen vereinbart wird, solche Schäden 2. bei Gebäudeversicherµngen, bei denen das Versiche-
gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Ver- . rungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegen-
sicherung im Sinne des Absatzes 1 bilden können. stand einer Feuerversicherung sein können (§ 1 Abs. 1
Nr. 2), ein Anteil von 25 vom Hundert des Gesamt-
(3) Für die Steuerpflicht gelten die Vorschriften des§ 1 betrages des Versicherungsentgelts als Feueranteil
Abs. 2 und 3 des Versicherungsteuergesetzes entspre- und
chend. ·
3. bei Hausratversicherungen, bei denen das Versiche-
rungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegen-
§2
stand einer Feuerversicherung sein können (§ 1 Abs. 1
Versicherungsentgelt Nr. 2), ein Anteil von 20 vom Hundert des Gesamt-
betrages des Versicherungsentgelts als Feueranteil.
(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist
jede Leistung, die für die Begründung und zur Durch- (2) Die Steuer ist vom Gesamtbetrag der Versicherungs-
führung des Versicherungsverhältnisses an den Versiche- entgelte (Absatz 1 Nr. 1) und der Feueranteile (Absatz 1 Nr. 2
rer zu bewirken ist. Darunter fallen insbesondere Prämien, und 3) zu berechnen, die im Anmeldungszeitraum (§ 8
Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Um- Abs. 2} vereinnahmt worden sind (lsteinnahmen). Wird das
lagen, außerdem Eintrittsgelder, Gebühren für die Aus- Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt,
fertigung des Versicherungsscheins und sonstige Neben- weil das Versicherungsverhältnis vorzeitig beendet oder
kosten. Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so
Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus mindert sich die Bemessungsgrundlage in den Fällen
20 BuQdesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996
1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 um die zurückgezahlten Versiche- §7
rungsentgelte und
Entstehung der Steuer
2. des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 um die auf die Feueranteile (Absatz 1
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das
Nr. 2 und 3) entfallenden zurückgezahlten Entgelte.
Versicherungsentgelt entgegengenommen (§ 3 Abs. 2),
(3) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß die angefordert (§ 3 Abs. 3) oder gezahlt (§ 5 Abs. 2 in Ver-
Steuer nicht nach den lsteinnahmen, sondern nach den Im bindung mit§ 8 Abs. 4 Satz 3) worden Ist.
Anmeldungszeitraum angeforderten Versicherungsent-
gelten (Absatz 1 Nr. 1) und Feueranteilen (Absatz 1 Nr. 2 §8
und 3) (Solleinnahmen) berechnet wird. Im Falle der
Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht einge- Anmeldung, FilUgkelt
gangene Versicherungsentgelte und Feueranteile bereits (1) Der Versicherer(§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte
entrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmel- (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am fünfzehnten Tag nach
dungszeitraum (§ 8 Abs. 2) abzusetzen, in dem der Ver- Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2)
sicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang
1. eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
gestellt hat.
Vordruck abzugeben, in der er die im Anmeldungszeit-
(4) Das der Steuerberechnung zugrunde zu legende raum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat
Entgelt darf nicht um die für die Rückversicherungen (Steueranmeldung), und
gezahlten Versicherungsentgelte gekürzt werden.
2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu
(5) In ausländischer Währung ausgedrückte Beträge entrichten.
sind nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschrif- (2) Anmeldungszeitraum Ist grundsätztich der Kalender-
ten umzurechnen. monat. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalender-
jahr insgesamt nicht mehr als 2 400 Deutsche Mark betra-
§4 gen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.
Steuersatz (3) Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte bis
zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung
(1) Der Steuersatz beträgt 8 vom Hundert.
nicht ab, setzt das Rnanzamt die Steuer fest. Als Zeit-
(2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das punkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag nach Ablauf
Versicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der Steuer- des Anmeldungszeitraums.
satz bei eingerechneter Versicherungsteuer von (4) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner (§ 5
a) 10 vom Hundert statt 8 vom Hundert 7,273 vom Hun- Abs. 2), so hat er den Abschluß der Versicherung dem
dert, Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Die gleiche Pflicht
hat auch der Vermittler, der den Abschluß einer solchen
b) 13,75 vom Hundert bei der Gebäudeversicherung im
Versicherung vermittelt hat, wenn er seine Geschäfts-
· Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1
leitung, seinen Sitz oder. seinen Wohnsitz im Geltungs-
Nr. 2 statt 8 vom Hundert 7,033 vom Hundert und
bereich dieses Gesetzes hat. Der Versicherungsnehmer
c) 14 vom Hundert bei der Hausratversicherung im Sinne hat spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des
des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden
statt 8 vom Hundert 7,018 vom Hundert. ist, eine Steueranmeldung abzugeben und die selbst-
berechnete Steuer zu entrichten.
§5
§9
Steuerschuldner
Aufzeichnungspflichten IM'ld AuBenprOfung
(1) Steuerschuldner ist der Versicherer.
(1) Der Versicherer(§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte
(2) Hat der Versicherer in keinem Mitgliedstaat der (§ 5 Abs. 2) ist verpflichtet. zur Feststellung der Steuer und
Europäischen Gemeinschaften und in keinem anderen der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die
Wirtschaftsraum seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, sei- Besteuerung von Bedeutung sind, Insbesondere
nen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte, ist aber Im Gel-
1. den Namen und die Anschrift des Versicherungsneh-
:tungsberelch dieses Gesetzes ein Bevollmächtigter zur
·Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist mers.
dieser Steuerschuldner; Ist kein Bevollmächtigter bestellt, 2. die Nummer des Versicherungsscheins,
so Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner. 3. die Versicherungssumme,
4. das Versicherungsentgelt,
§6
5. den Steuerbetrag.
ROckver81cherung
Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene
Nimmt der Versicherer Rückversicherung, so ist er Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich nieder-
berechtigt, das VersJcherungsentgelt, das er an den gelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bun-
Rückversicherer zu entrichten hat, um den der Steuer desamt für Finanzen auf Anforderung ein vollständiges
entsprechenden Hundertsatz zu kürzen. Dies gilt auch für Verzeichnis der sich auf diese Risiken,beziehenden Ver-
den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung sicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 genannten An-
nimmt gaben zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996 21
dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am
Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach den
gegeben hält. folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
(2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Ver- a) zu 70 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der
sicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Bruttowertschöpfung der Wirtschaftsbereiche Produ-
Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermitt- zierendes Gewerbe, Handel und Verkehr sowie Dienst-
lung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem leistungsunternehmen;
Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 b) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der
bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereichs Land-
sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer und Forstwirtschaft, Fischerei;
Personen dient, die als Versicherungsnehmer nach § 5
c) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der
Abs. 2 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.
Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den Antei-
(3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und Per- len am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom Hun-
sonenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung im dert;
Sinne des § 1 Abs. 2 vereinbart haben. d) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an den
(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung Privathaushalten.
nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen Dabei sind jeweils die am 1. Februar des dem Zerlegungs-
mit der Steuer für den laufenden Anmeldungszeitraum jahr folgenden Jahres beim Statistischen Bundesamt ver-
festzusetzen. fügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen.
§10 (3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Dabei sind unter
Zuständigkeit Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses
(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Abschlagszahlungen festzulegen, die am 15. März, 15. Juni,
der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, sei- 15. September und 15. Dezember jeden Jahres zu leisten
nen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren sind. Bei der Festlegung der Abschlagszahlungen in den
Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. Hat Jahren 1994 und 1995 ist das sich aus der Neufestsetzung
der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz des Steuersatzes nach § 4 ergebende höhere Aufkommen
oder Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, an Feuerschutzsteuer zu berücksichtigen. Bei der Zer-
so bestimmt das Bundesamt für Finanzen das zuständige legung für das Jahr 1994 ist das Gesamtaufkommen der
Finanzamt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Finanzverwaltungs- Feuerschutzsteuer um die Beträge zu mindern, die sich
gesetzes. bei öffentlich-rechtlichen Versicherern im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 durch den höheren Steuersatz ergeben.
(2) Im Falle des § 5 Abs. 2 ist das Finanzamt zuständig,
in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäfts-
§12
leitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.
Mitteilungspflicht
(3) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner (§ 5
Abs. 2), so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk (1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunter-
der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen nehmen betrauten Behörden teilen dem Finanzamt die zu
gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.
seinen Sitz hat. Dieses Finanzamt ist auch für die Ent- (2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen
gegennahme der Anzeigen eines Vermittlers (§ 8 Abs. 4 oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluß von
Satz 2) zuständig. Versicherungen befassen, dem Finanzamt mit; das gilt
(4) In den Fällen, in denen die Zuständigkeit sich nicht auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre
aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt, ist das Finanzamt zustän- Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch
dig, in dessen Bezirk die versicherten Gegenstände (§ 1 bezeichnen.
Abs. 1 Satz 1) belegen sind. Trifft dies für mehrere Finanz- §13
ämter zu, so ist örtlich zuständig das Finanzamt, in dessen Anwendungsvorschrift
Bezirk sich der wertvollste Teil des versicherten Gegen-
stands oder der versicherten Gegenstände befindet. Wird ein Steuersatz geändert, ist der neue Steuersatz
auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem
(5) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes fällig werden.
Gebiet bleibt das Finanzamt für Körperschaften in dem Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts auf einen
Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher Zeitpunkt vor oder nach Inkrafttreten eines geänderten
nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 örtlich zuständig; Steuersatzes geändert und würde die Änderung zur
für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes führen, ist die
1996 geht die örtliche Zuständigkeit auf das Finanzamt für Änderung insoweit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt ent-
Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin über. sprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur Änderung
der Fälligkeit des Versicherungsentgelts gekündigt und
§ 11 alsbald neu abgeschlossen oder wenn die Fälligkeit des
Versicherungsentgelts für einen Zeitpunkt vor Abschluß
Zerlegung
des Versicherungsvertrags festgelegt wird. Die Sätze 2
(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuer- und 3 gelten für ab dem 1. August 1993 vorgenommene
schutzsteuer wird bis zum 31. Dezember 1997 nach den Änderungen oder Festlegungen der Fälligkeit des Ver-
Absätzen 2 und 3 zerlegt. sicherungsentgelts.
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996
Bekanntmachung -
der Neufassung des Versicherungsteuergesetzes
Vom 10. Januar 1996
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Versicherungsteuer- 7. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 14
gesetzes in der Fassung des Artikels 20 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093),
des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 8. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 2
1984 (BGBI. 1S. 1493) wird nachstehend der Worttaut des des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
Versicherungsteuergesetzes unter neuer Überschrift in s. 2262),
der seit dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 9. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1249),
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, GUederungsnum-
mer 611-15, veröffentlichte bereinigte Fassung des 10. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen
Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
vom 1O. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Abschnitt II Nr. 33 des Einigungsvertrages vom
Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 988),
Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 11. den am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 des
s. 1451), Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1318),
2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft getre- 12. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 49
tenen Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 1969 des Gesetzes vom 27. April,1993 (BGBI. 1S. 512, 2436),
(BGBI. I S.141),
13. den teils am 1. Juli 1993 und teils am 1. Januar 1995 in
3. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen Artikel 3 Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni
des Gesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBI. I S."846), 1993 (BGBIA S. 944),
4. das am 22. Dezember 1974 in Kraft getretene Gesetz 14. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 23
vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1S. 3610), des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 18 s. 2310),
des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 15. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 29
s. 3341), des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014),
6. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 20 16. den mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft getretenen
des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 Artikel 36 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995
S.1493), (BGBI. 1S. 1250).
Bonn,den10.Januar1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu ~onn am 16. Januar 1996 23
Versicherungsteuergesetz 1996
(VersStG 1996)
1n h altsü bers icht
§
Gegenstand der Steuer
Versicherungsverträge 2
Versicherungsentgelt 3
Ausnahmen von der Besteuerung 4
Steuerberechnung 5
Steuersatz 6
Steuerschuldner 7
Örtliche Zuständigkeit 7a
Anmeldung, Fälligkeit 8
Erstattung der Steuer 9
Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung 10
Mitteilungspflicht 10a
Anwendungsvorschriften 10b
Ermächtigungen 11
§1 (3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem im
Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
Gegenstand der Steuer
gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-
(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungs- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum nieder-
entgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige gelassenen Versicherer und hat der Versicherungsnehmer
Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. bei Zahlung des Versicherungsentgelts keinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem im
Gesetzes und liegt, sofern es sich um keine natürliche Per-
Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
son handelt, auch das Unternehmen, die Betriebsstätte
gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-
oder die entsprechende Einrichtung nicht im Geltungs-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum niederge-
bereich dieses Gesetzes, entsteht die Steuerpflicht nur bei
lassenen Versicherer, so entsteht die Steuerpflicht, wenn
der Versicherung von Risiken der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, nur,
bis 3 bezeichneten Art unter den dort genannten Voraus-
sofern er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen
setzungen.
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes hat, oder, wenn er keine natür- (4) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
liche Person ist, sich bei Zahlung des Versicherungsent- außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäi-
gelts das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die ent- schen Wirtschaftsgemeinschaft ·und der anderen Ver-
sprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungs- tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
verhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, so ent-
befindet. Voraussetzung der Steuerpflicht ist außerdem steht die Steuerpflicht, wenn
bei der Versicherung von
1. der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Ver-
1. Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbe- sicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhn-
sondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befind- lichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich
liche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durch- dieses Gesetzes hat oder
fuhrgut, daß sich die Gegenstände im Geltungsbereich
2. ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begrün-
dieses Gesetzes befinden;
dung des Versicherungsverhältnisses im Geltungs-
2. Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art, daß das bereich dieses Gesetzes war.
Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein
amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzu- §2
tragen ist und ein Unterscheidungskennzeichen erhält;
Versicherungsverträge
3. Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versiche-
rungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr (1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes
als vier Monaten, daß der Versicherungsnehmer die zur gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen
Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforder- oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schä-
lichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses den gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Ver-
Gesetzes vornimmt. sicherung bilden können.
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996
(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch 6. für eine Versicherung bei einer Lohnausgleichskas-
den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versiche- se, die von Tarifvertragsparteien errichtet worden ist,
rungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu um Arbeitnehmer bei Arbeitsausfällen zu unterstüt-
leisten. zen;
7. für eine Vereinbarung im Sinne des§ 2 Abs. 1, soweit
§3
sie die Gewährung von Rechtsschutz oder von
Versicherungsentgelt Unterstützungen bei Streik, Aussperrung oder Maß-
regelung durch einen Berufsverband zum Gegen-
(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist
stand hat;
jede Leistung, die für die Begründung und zur Durch-
führung des Versicherungsverhältnisses an den Versiche- 8. für eine Versicherung, die von einem der nachste-
rer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vor- hend bezeichneten Versicherungsnehmer genom-
beiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem men wird:
Eintrittsgelder, Gebühren für die Ausfertigung des Ver- a) bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte
sicherungsscheins und sonstige Nebenkosten). Zum Ver- diplomatische Vertretungen außerdeutscher Staa-
sicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer ten,
Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonsti-
gen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers b) Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten
liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die diplomatischen Vertretungen und Personen, die
Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten). zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen
gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit
(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nicht unterliegen,
nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil
an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschieds- c) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene
betrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine konsularische Vertretungen außerdeutscher
Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht Staaten, wenn der Leiter der Vertretung Ange-
möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinn- höriger des Entsendestaates ist und außerhalb
anteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech- seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland
nung vorgelegt wird. keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene
§4 Konsularvertreter (Generalkonsuln, Konsuln, Vize-
A~snahmen von der Besteuerung konsuln, Konsularagenten) und Personen, die
zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter
Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des gehören, wenn sie Angehörige des Entsende-
Versicherungsentgelts staates sind und außerhalb ihres Amtes in der
1. für eine Rückversicherung; Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätig-
keit ausüben.
2. für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffent-
lich-rechtlicher Körperschaften genommen wird, um Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitig-
Aufwendungen der öffentlich-rechtlichen Körper- keit gewährt wird;
schaften für Ruhegehalt und Hinterbliebenenversor- 9 für eine Versicherung von Vieh, wenn die Versiche-
gung ihrer Mitglieder auszugleichen; rungssumme 7 500 Deutsche Mark nicht übersteigt.
3. für eine Unfallversicherung nach der Reichsversiche- Hat ein Versicherungsnehmer bei demselben Ver-
rungsordnung, soweit sie nicht auf den §§ 843, 1029 sicherer mehrere Viehversicherungen abgeschlos-
und 1198 beruht; sen, so gilt die Ausnahme von der Besteuerung nur,
wenn die versicherten Beträge zusammen die Frei-
4. für die Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeits-
grenze nicht übersteigen;
förderungsgesetz sowie für eine Versicherung, die
auf dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungs- 10 für eine Versicherung beförderter Güter gegen Ver-
gesetzes beruht; dies gilt auch für eine Versicherung, lust oder Beschädigung als Transportgüterversiche-
die bei einer Einrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 rung einschließlich Valorenversicherung und Kriegs-
des Lohnfortzahlungsgesetzes genommen wird; risikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf
Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im
5. für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapi-
grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der
tal-, Renten- oder sonstige Leistungen im Falle des
Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der
Erlebens, der Krankheit, der Berufs- oder Erwerbs-
Beförderung von Gütern zwischen inländischen
unfähigkeit, des Alters, des Todes oder in besonde-
Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Aus-
ren Notfällen begründet werden. Dies gilt auch für
land gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des
Pflegeversicherungen im Sinne des Pflege-Versiche-
Versicherungsentgelts für eine Haftpflichtversiche-
rungsgesetzes unabhängig davon, zu welchem Zeit-
rung bleibt unberührt.
punkt sie genommen worden ist. Dies gilt nicht für
die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung
und sonstige Sachversicherungen; Nummer 3 bleibt §5
unberührt; Steuerberechnung
Sa. für eine Versicherung, die auf dem Vierten Abschnitt
(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen
des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der
berechnet, und zwar
betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember
1974 (BGBI. I S. 3610) beruht; 1. regelmäßig vom Versicherungsentgelt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996 25
2. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der 4. bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 vom Hundert
Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versiche- des Versicherungsentgelts;
rung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen
5. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
gegen Hagelschaden von der Versicherungssumme
3 vom Hundert des Versicherungsentgelts.
und für jedes Versicherungsjahr.
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß die Steuer §7
nicht nach der lsteinnahme, sondern nach dem im Anmel-
Steuerschuldner
dungszeitraum (§ 8 Abs. 2) angeforderten Versicherungs-
entgelt (Solleinnahme) berechnet wird. Im Fall der Berech- (1) Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Für
nung nach der Solleinnahme ist die auf nicht vereinnahmte die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für
Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer von der Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Ist
Steuer für den Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des
der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Versicherungsentgelts Bevollmächtigten übertragen, so
Abgang gestellt hat. haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer.
(2) Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Versiche- (2) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz (Sitz) in einem
rungsentgelt zu berechnen ist, darf der Versicherer die Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in
Steuer vom Gesamtbetrag der Versicherungsentgelte einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
berechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungsent- Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollmäch-
gelt eingerechnet hat. Hat der Versicherer die Steuer in tigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts
das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den bestellt, so haftet auch dieser für die Steuer. In diesem Fall
Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt und die hat der Bevollmächtigte die Steuer für Rechnung des Ver-
Steuer in einer Summe gebucht, so darf er die Steuer sicherungsnehmers zu entrichten.
von dem Gesamtbetrag dieser Summe berechnE!n. (3) Hat der Versicherer weder seinen Wohnsitz (Sitz)
noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des
(3) Für die Hagelversicherung und für die im Betrieb der Versicherungsentgelts in einem Mitgliedstaat der Europäi-
Landwirtschaft oder Gärtnerei genommene Versicherung schen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertrags-
von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Hagelschaden darf das Finanzamt dem Versicherer schaftsraum, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer
gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssum- zu entrichten.
me aller von ihm übernommenen Versicherungen zu
berechnen. (4) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versiche-
(4) Pfennigbeträge von 5 Pfennig oder mehr sind auf r:ungsentgelts, insbesondere soweit es sich um dessen
10 Pfennig nach oben, Pfennigbeträge von weniger als Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt.
5 Pfennig auf 10 Pfennig nach unten abzurunden.
§7a
(5) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der
Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vor- Örtliche Zuständigkeit
schriften umzurechnen.
(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk
der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, sei-
§6 nen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren
Steuersatz Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. Hat
der Versicherer die Entrichtung der Steuer einem Bevoll-
(1) Die Steuer beträgt 15 vom Hundert des Versiche- mächtigten übertragen, so ist das Finanzamt zuständig, in
rungsentgelts; dies gilt nicht für die in Absatz 2 bezeich- dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäfts-
neten Versicherungen. leitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.
(2) Die Steuer beträgt (2) Hat der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz,
Wohnsitz oder Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses
1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebs- Gesetzes, so bestimmt das Bundesamt für Finanzen das
unterbrechungsversicherung 1O vom Hundert des Ver- zuständige Finanzamt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Finanz-
sicherungsentgelts; verwaltungsgesetzes.
2 bei der Gebäudeversicherung und bei der Hausratver- (3) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
sicherung, wenn bei ihnen ein Anteil des Versiche- Gebiet bleibt das Finanzamt für Körperschaften in dem
rungsentgelts als Feueranteil auch der Steuer nach § 1 Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 örtlich zuständig;
des Feuerschutzsteuergesetzes unterliegt, insoweit für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember
bei der Gebäudeversicherung 13, 75 vom Hundert 1996 geht die örtliche Zuständigkeit auf das Finanzamt für
sowie bei der Hausratversicherung 14 vom Hundert Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin über.
des Versicherungsentgelts;
3. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der §8
Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versiche-
Anmeldung, Fälligkeit
rung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen
gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr (1) Der Versicherer(§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte
20 Pfennig für je 1 000 Deutsche Mark der Versiche- (§ 7 Abs. 2) hat innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf
rungssumme oder einen Teil davon; eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2)
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996
1. eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung 1. den Namen und die Anschrift des Versicherungs-
abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum ent- nehmers,
standene Steuer selbst zu berechnen hat (Steuer- 2. die Nummer des Versicherungsscheins,
anmeldung), und
3. die Versicherungssumme,
2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu
entrichten. 4. das Versicherungsentgelt,
(2) Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. Hat die 5. den Steuerbetrag.
Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene
nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark betragen, so ist Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich nieder-
Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. gelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bun-
(3) Haben mehrere Versicherer eine Versicherung für desamt für Finanzen auf Anforderung ein vollständiges
denselben Versicherungsnehmer in der Weise gemein- Verzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden Ver-
schaftlich übernommen, daß jeder von ihnen aus der Ver- sicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 genannten An-
sicherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und ver- gaben zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch
pflichtet ist, so darf einer der Versicherer die Steuer auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die
für die anderen Versicherer entrichten. Er hat in diesem Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für
Fall den Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts in gegeben hält.
seinen Geschäftsbüchern nachrichtlich zu vermerken. Die (2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Ver-
anderen Versicherer müssen in ihren Geschäftsbüchern sicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen
angeben, wer die Steuer für sie entrichtet hat. Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermitt-
(4) Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte bis lung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem
zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193
nicht ab, so setzt das Finanzamt die Steuer fest. Als Zeit- bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als
punkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag nach Ablauf sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer
des Anmeldungszeitraums. Personen dient, die als Versicherungsnehmer nach § 7
Abs. 3 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.
(5) Hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrich-;
ten (§ 7 Abs. 3), so hat er den Abschluß der Versicherung (3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und Per-
dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Die gleiche sonenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung im
Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluß einer sol- Sinne des § 2 vereinbart haben oder die als Versiche-
chen Versicherung vermittelt hat, wenn er sein~ rungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur Entrichtung der Steuer
Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im verpflichtet sind.
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Der Versicherungs- (4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung
nehmer hat innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf des nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen
Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden mit der Steuer für den laufenden Anmeldungszeitraum
ist, eine Steueranmeldung abzugeben und die selbst- festzusetzen.
berechnete Steuer zu entrichten.
§ 10a
§9 Mitteilungspflicht
Erstattung der Steuer (1) Die ,mit der Aufsicht über die Versicherungsunter-
(1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil nehmen betrauten Behörden teilen dem Finanzamt die zu
zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.
oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungs- (2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen
summe herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluß von
Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung Versicherungen befassen, dem Finanzamt mit; das gilt
dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Die auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre
Steuer wird dem Versicherer(§ 7 Abs. 1) oder dem Bevoll- Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch
mächtigten (§ 7 Abs. 2) für Rechnung des Versicherungs- bezeichnen.
nehmers und im Fall des § 7 Abs. 3 dem Versicherungs-
nehmer erstattet. §10b
(2) Die Steuer wird nicht erstattet Anwendungsvorschriften
1. bei Erstattung von Prämienreserven,
Wird ein Steuersatz geändert oder die Zahlung des Ver-
2. wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert sicherungsentgelts von der Steuer ausgenommen, ist der
war. neue Steuersatz oder die neue Befreiungsvorschrift auf
Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem Inkraft-
§10 treten der Änderung des Steuersatzes oder der neuen
Befreiungsvorschrift fällig werden. Wird die Fälligkeit des
Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung
Versicherungsentgelts für Zeitpunkte, ab denen ein höhe-
(1) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte rer Steuersatz anzuwenden ist, geändert und würde die
(§ 7 Abs. 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und Änderung zur Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes
der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen, ist die Änderung insoweit nicht zu berücksichtigen.
führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Dies gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur
Besteuerung von Bedeutung sind, insbesondere Änderung der Fälligkeit des Versicherungsentgelts gekün-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil· 1Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996 27
digt und alsbald neu abgeschlossen oder wenn die Fällig- 3. die Zuständigkeit der Finanzämter und den UmfanQ
keit des Versicherungsentgelts für einen Zeitpunkt vor der Besteuerungsgrundlage,
Abschluß des Versicherungsvertrags festgelegt wird. Die 4. (weggefallen)
Sätze 2 und 3 gelten für ab dem 29. Januar 1993 vorge-
non1mene Änderungen der Fälligkeit des Versicherungs- 5. (weggefallen)
entgelts für Fälligkeitszeitpunkte ab dem 1. Juli 1993 und 6. die Steuerberechnung bei Einrechnung der Steuer in
ab dem 1. Januar 1995. das Versicherungsentgelt,
7. die Steuerberechnung nach der Versicherungslei-
§ 11
stung,
Ermächtigungen
8. die Festsetzung der Steuer in besonderen Fällen in
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- Pauschbeträgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
mung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen die Feststellung der Steuerbeträge mit Schwierigkeiten
über und Kosten verbunden wäre, die zur Höhe der Steuer in
keinem angemessenen Verhältnis stehen würden,
1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwen-
deten Begriffe, 9. die Erstattung der Steuer.
2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang (2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses
der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuer- Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
ermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleich- Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit
mäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundes-
Unbilligkeiten in Härtefällen erforderf ich ist, gesetzblatt bekanntmachen.
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996
Bekanntmachung
der Neufassung
der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 10. Januar 1996
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung
des Artikels 20 Nr. 5 Buchstabe b des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom
14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493) wird nachstehend der Wortlaut der Ver-
sicherungsteuer-Durchführungsverordnung unter neuer Überschrift in der seit
dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15-1, veröffent-
lichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1
S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des
Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S.1451),
2. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom
14. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1493),
3. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 226?),
4. den am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Juni
1991 (BGBI. 1S. 1322),
5. den teils am 1. Juli 1993 und teils am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen
Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944).
Bonn,den10.Januar1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996 29
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
(VersStDV 1996)
A. Allgemeine Bestimmungen (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die inlän-
dische Geschäftsstelle eines ausländischen Versicherers,
§1 der die Leitung des Geschäfts Im Inland übertragen ist.
Örtliche Zuständigkeit §3
(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk (weggefallen)
der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, sei-
nen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren §4
Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. Hat
der Versicherer die Entrichtung der Steuer einem Bevoll- Steuerberechnlßlg bei Einrechnung
mächtigten übertragen, so ist das Finanzamt zuständig, der Steuer In das Versicherungsentgelt
in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäfts- Berechnet der Versicherer die Steuer nach § 5 Abs. 2
leitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat. des Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Versicherungs-
(2) Im Fall des § 7 Abs. 2 des Gesetzes ist das Finanzamt entgelte einschließlich der Steuer, sind von diesem Ge-
zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine samtbetrag statt 2 vom Hundert 1,961 vom Hundert, statt
Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat. 3 vom Hundert 2,913 vom Hundert, statt 10 vom Hundert
9,091 vom Hundert, statt 13,75 vom Hundert 12,088 vom
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Steuer selbst zu Hundert, statt 14 vom Hundert 12,281 vom Hundert und.
entrichten (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes), so ist das Finanzamt statt 15 vom Hundert 13,043 vom Hundert zu erheben.
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder §5
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Finanzamt
ist auch für die Entgegennahme der Anzeigen eines Ver- Ausnahme von der
mittlers (§ 8 Abs. 5 Sau.2 des Gesetzes) zuständig. Besteuerung bei Viehversicherungen
(4) In den Fällen, in denen die Zuständigkeit sich nicht Sind bei einer Viehversicherung statt einer Versiche-
aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt, ist das Finanzamt zustän- rungssumme feste Entschädigungsbeträge fOr jedes StOck
dig, in dessen Bezirk die versicherten Gegenstände (§ 1 Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahmevorschrift des § 4
Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes) belegen sind. Trifft dies für Nr. 9 des Gesetzes nur, wenn der Höchstbetrag der
mehrere Finanzämter zu, so ist örtlich zuständig das Ersatzpflicht des Versicherers gegenüber einem Versieh•
Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des rungsnehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Versiche-
versicherten Gegenstandes oder der versicherten Gegen- rungsentgelts 7 500 Deutsche Mark nicht übersteigt.
stände befindet.
B. Besteuerungsverfahren
§2
Anmeldungspflicht 1. Entrichtung der Steuer
durch den Versicherer
(1) Der inländische Versicherer hat die Eröffnung seines
Geschäftsbetriebs binnen zwei Wochen dem Finanzamt
anzumelden. Das gleiche gilt für eine Person oder eine §§6bis9
Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag (weggefallen)
. Im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes beteiligt Ist.
(2) Zugleich mit der Anmeldung hat der Versicherer dem §10
Finanzamt anzuzeigen, ob er die Erfüllung der Steuer- Entrichtung der Steuer Im Pauschverfahren
pflicht selbst übernehmen oder den zur Empfangnahme
von Prämlenzahlungen ermächtigten Personen (Bevoll- Das Finanzamt kann in Fällen, in denen die Feststellung
mächtigten) übertragen will. In der Anzeige hat der Ver- der Untertagen für die Steuerfestsetzung unverhlltnis-
sicherer alle Bevollmächtigten, denen er die Erfüllung der mäßig schwierig sein wOrde, die Berechnung und Entrich-
Steuerpflicht übertragen hat, unter Angabe ihres Wohn- tung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.
~itzes (Sitzes, Geschäftsleitung) und des Umfangs der
Ubertragung aufzuführen. II. Entrichtung der Steuer
durch den Versicherungsnehmer
(3) Veränderungen gegenüber den in der Anmeldung
(Absatz 1) oder Anzeige (Absatz 2) gemachten Angaben
hat der Versicherer binnen zwei Wochen dem Finanzamt § 11
anzuzeigen. (weggefallen)
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11.12.95 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 29 (2 4.1. 96) 1.2.96
96-1-2-122
18.12.95 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Vier-
undneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz
Augsburg) 30 (2 4.1. 96) 1.2.96
96-1-2-94
18.12.95 Hundertsechzigste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg) 30 (2 4. 1. 96) 1.2.96
neu: 96-1-2-160
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 12.95 Verordnung (EG) Nr. 2870/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemein-
same Fischereipolitik L 301/1 14.12.95
13.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2878/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1201 /89 zur Durchführung der Beihilferegelung für
Baumwolle L 301/21 14.12.95
13.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2879/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1725/79 über die Durchführungsbestimmungen zur Ge-
währung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete M a g er m i I c h
und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver L 301/23 14.12.95
13.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2883/95 der Kommission zur Einstellung des See -
1ach s fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 302/1 15. 12. 95
13.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2884/95 der Kommission zur Einstellung des
S p rotte n fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 302/2 15.12.95
14.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2885/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 388/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit
Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versor-
gungsbilanz L 302/3 15.12.95
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996 31
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
15.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2895/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der Verordnung {EWG)
Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes
und des Verbrauchs von hochwertigem Rind f I e i s c h L 304/4 16. 12. 95
15. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zu den Qualitätskontrollen für Bananen L 304/17 16.12.95
15.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2908/95 der Kommission zur Einstellung des
La c h s fangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 305/1 19.12.95
15. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2912/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zu den Prämienregelungen der Verordnung (EWG) Nr. 805/68
des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rind f I e i s c h
hinsichtlich der Sondermaßnahmen in den französischen überseeischen
Departements, auf den Azoren und auf Madeira und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 231/93 L 305/17 19.12.95
18.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2915/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungs-
vorschritten für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Krite-
rien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte I a n d w i r t -
s c h a f t I i c h e Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L 305/33 19.12.95
18.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission zur Änderung bestimmter
Verordnungen betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Ge -
f I ü g e I fleisch und für E i er sowie die gemeinsame Handelsregelung für
Eieralbumin und M i Ich albumin L 305/49 19. 12.95
18.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2917/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für G et r e i d e und Re i s L 305/53 19. 12.95
Andere Vorschriften
4. 12.95 Verordnung (EG) Nr. 2815/95 des Rates zur Aussetzung der Verordnung
(EWG) Nr. 990/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2472/94
gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) L 297/1 9. 12.95
6. 12.95 Verordnung (EG) Nr. 2823/95 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die Verwaltung des mit Verordnung (EG) Nr. 2179/95 des
Rates eröffneten Zollkontingents für Hunde- und Katzenfutter des KN-
Codes 2309 10 mit Ursprung 'in Ungarn L 292/14 7. 12.95
8. 12.95 Verordnung (EG) Nr. 2839/95 der Kommission über die Zuweisung des
Beitrags der Gemeinschaft an die Abwrackfonds gemäß Verordnung
(EWG) Nr. 1101 /89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Bin-
nenschiffahrt für das Jahr 1995 L 296/4 9. 12.95
8. 12.95 Verordnung (EG) Nr. 2857/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3379/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszoll-
kontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Bier
(1995) L 300/1 13. 12. 95
12.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2863/95 der Kommission zur: Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1567/95 zur Eröffnung und Verwaltung eines Ge-
meinschaftszollkontingents für Erzeugnisse der KN-coctes 0714 10 10,
0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand (2. Halbjahr 1995) L 300/8 13. 12. 95
13. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke L 303/1 15.12.95
13. 12.95 Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmoni-
sierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu ent-
richtenden Gebühren L 303/33 1.5.12. 95
12. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2874/95 der Kommission zur Fortsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 301/11 14.12.95
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkeffllehtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
BundesanzeigerVel'lagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - o, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
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beträgt7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
15.12.95 Entscheidung Nr. 2894/95/EGKS der Kommission betreffend Ausnah-
men von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung
des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die
Gemeinschaft (161. Ausnahmeentscheidung) L 304/1 16.12.95
24.10.95 Entscheidung (EG) Nr. 2896/95/EGKS der Kommission über die Ausfuhr
bestimmter unter den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeug-
nisse aus Rumänien in die Europäische Gemeinschaft für Kohle und
Stahl L 304/5 16. 12. 95
15. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2897/95 der Kommission zur Durchführung der
Regeln von Artikel 1 des Beschlusses 94ll62/EG des Rates über Regeln
für die Verbreitung der Forschungsergebnisse aus den spezifischen Pro-
grammen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung,
der technologischen Entwicklung und der Demonstration L 304/11 16.12.95
15. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2899/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 304/22 16.12.95
15. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2900/95 der Kommission zur Festsetzung einer
Ausfuhrabgabe auf die Erzeugnisse des KN-Codes 1001 90 99 L 304/27 16.12.95
15.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2907/95 der Kommission über die Einhaltung eines
Mindestpreises bei der Abfertigung zum freien Verkehr von Lachs mit Ur-
sprung im EWR L 304/38 16.12.95
18.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2913/95 der Kommission betreffend die Erteilung
von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents
für das erste Vierteljahr 1996 und die Einreichung neuer Anträge L 305/20 19.12.95
Berichtigung d~r Verordnung (EG) Nr. 1624/95 des Rates vom
29. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 über die
Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemein-
schaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung
und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABI. Nr. L 155 vom
6.7.1995) L 301/47 14.12.95
Berichtigung der Verorc;fnung (EG) Nr. 2809/95 der Kommission
vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87
hinsichtlich der Nomenklatur der Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen
im Sektor Schweinefleisch (ABI. Nr. L 291 vom 6. 12. 1995) L 301/47 14.12. 95
Berichtigung d~r Verordnung (EG) Nr. 2937/95 des Rates vom 20. De-
zember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2887/93 zur Ein-
führung eines zusätzlichen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimm-
ter elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur (ABI. Nr. L 307 vom
20.12.1995) L 308/120 21.12.95