550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996
•
Zweites Gesetz
zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Vom 28.. Mlrz 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht
das folgende Gesetz beschlossen: mehr besteht,
2. der Ausländer während des früheren Asylverfahrens
Artikel 1 nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen, oder
§ 71 Abs. 2 Satz 3 des Asylverfahrensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 3. der Ausländer eine Erklärung nach § 32a Abs. 1 Satz 4
S. 1361), das zuletzt durch das Gesetz vom 31. März des Ausländergesetzes abgegeben hatte."
1995 (BGBI. 1S. 430) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt: Artikel 2
,,Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bun- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
desamtes zu stellen. wenn in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. März 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996 551
Zweite Verordnung
zu § 29a des Asylverfahrensgesetzes
Vom 27. März 1996
Auf Grund des§ 29a Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1361) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Senegal gilt nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat nach § 29a Abs. 2 des
Asylverfahrensgesetzes.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am
3. Oktober 1996 außer Kraft.
Bonn, den 27. März 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister der Justiz
Sc h m i d-t-Jortzig
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. Aoril 1996
Verordnung
zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften
Vom 27. Mirz 1996
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Artikel2
Grund
In Anlage 6 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung vom
- des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b des Lebens- 30. Oktober 1986 (BGBI. 1S. 1678), zuletzt geändert durch
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fas- Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 1995 (BGBI. 1
sung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 327), wird die Ziffer 1 gestrichen.
S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 und 5 des
Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) Artikel3
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For- Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der
sten, Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1
S. 752), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
- des§ 5 Nr. 4 und des§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des 21. Februar 1995 (BGBI. 1S. 260), wird wie folgt geändert:
Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1189), 1. In § 11 Abs. 2 wird nach dem Wort "regelmäßige" das
- des§ 48 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 und des§ 54 Abs. 1, 2 Wort "tägliche" eingefügt.
Nr. 2 und 12 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 2. In der Anlage 1 wird in Nummer 20 das Wort "Tierarzt"
(BGBI. 1 S. 3018) im Einvernehmen mit den Bundes- durch das Wort „Tierhalter" ersetzt.
ministerien für Wirtschaft und für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten, hinsichtlich des § 48 des Arz~ 3. Die §§ 15a und 16 werden gestrichen.
neimittelgesetzes nach Anhörung des Sachverständi-
gen-Ausschusses für Verschreibungspflicht und Artikel4
- des§ 56a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und des§ 57 Abs. 2 Die Verordnung über Nachweispflichten für Arznei-
des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem mittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und 2. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 26), zuletzt geändert durch
Forsten: § 13 der Verordnung vom 10. November 1987 (BGBI. 1
S. 2370), wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "in seinem Besitz
Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer befindlichen" durch die Worte „ von ihm bezogenen"
Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom ersetzt.
25. September 1984 (BGBI. 1 S. 1251), zuletzt geändert
durch Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 2. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert:
„Nachweis für den Erwerb von Fütterungsarzneimitteln
ist die für den Tierhalter bestimmte Durchschrift der
1. In der Anlage 1 wird die Nummer 7 aufgehoben. Verschreibung oder des Auftrages zur Herstellung des
Fütterungsarzneimittels nach § 6 Abs. 2 Satz 7 der Ver-
2. In der Anlage 2 wird die Nummer 1 aufgehoben. ordnung über tierärztliche Hausapotheken, für andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996 553
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „die Tierart" durch
sind und vom Tierarzt abgegeben werden, der Vor- die Worte „Zahl und Art der Tiere" ersetzt.
druck gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung
über tierärztliche Hausapotheken oder bei Arzneimit- 2. In§ 2 Abs. 1 Nr. 4 werden vor dem Wort „Wartezeit"
teln, die aus Apotheken bezogen werden, eine Durch- die Worte „Indikation, Arzneimittelbezeichnung, Dosie-
schrift der Verschreibung gemäß des § 2 der Verord- rung pro Tier und Tag, Dauer der Anwendung und die"
nung über verschreibungspflichtige Arzneimittel." eingefügt.
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „in ihrem Besitz Artikel&
befindlichen" durch die Worte „von ihnen bezogenen"
ersetzt. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
laut der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und
4. § 7 wird gestrichen. der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Tieren_ bestimmt sind, in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Artikels
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Die Verordnung über verschreibungspflichtige Arz-
neimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 7
30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 4. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1586), Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. März 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Vom 27. März 1996
Auf Grund des Artikels 6 der Verordnung zur Änderung tierarzneimittelrecht-
licher Vorschriften vom 27. März 1996 (BGBI. 1 S. 552) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der ab 4. April
1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1S. 752),
2. den am 1. April 1988 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
11. März 1988 (BGBI. 1S. 303),
3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel X Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 32 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
19_90 II S. 885, 1086),
4. die am 4. März 19~5 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Februar 1995
(BGBI. 1S. 260),
5. den am 4. April 1996 in Kraft tretenden Artikel 3 der Verordnung vom
27. März 1996 (BGBI. 1S. 552).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 54 Abs. 1, 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1S. 1294),
zu 4. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und. 2 und Abs. 2, des § 48 Abs. 2 Nr. 4 und
Abs. 4, des § 54 Abs. 1, 2 und 3 sowie des § 56a Abs. 3 des Arznei-
mittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), die durch
Artikel 1 Nr. 5, 35 und 55 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1
S. 2071) geändert worden sind,
zu 5. des § 54 Abs. 1, 2 Nr. 2 und 12 und Abs. 3, des § 56a Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 und des§ 57 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3018).
Bonn, den 27. März 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 :reil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996 555
Verordnung
über tierärztliche Hausapotheken
(TÄHAV)
§1 1. die Aufbewahrung von Arzneimittel-Vormischungen
zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln oder
Anwendungsbereich
2. die ordnungsgemäße arzneiliche Versorgung von
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Tieren in Zoologischen Gärten, Tierheimen, Versuchs-
Erwerb, die Herstellung, die Prüfung, die Aufbewahrung tierhaltungen, Tierkliniken, Besamungsstationen oder
und die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte einer von der zuständigen Behörde zugelassenen
(Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke) und durch Untereinheit der Praxis am Ort der Niederlassung
Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, für die Ver-
schreibung und Anwendung von Arzneimitteln durch erforderlich sind und die Betriebsräume ausschließlich
Tierärzte sowie für die Herstellung von Fütterungsarznei- der Verfügungsgewalt des Tierarztes unterstehen. § 4 gilt
entsprechend, soweit dies für den ordnungsgemäßen
mitteln im Auftrag von Tierärzten.
Betrieb erforderlich ist. Ein Betriebsraum nach Satz 1
Nr. 1- darf von mehreren Tierärzten unterhalten werden,
§2 jedoch nur, wenn ein Tierarzt bestimmt ist, der die Ver-
Verantwortlichkeit des Tierarztes antwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb über-
nimmt und dieser die Übernahme der Verantwortung der
(1) Der Tierarzt ist persönlich für den ordnungs- zuständigen Behörde mitgeteilt hat.
gemäßen Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke ver-
antwortlich. Er darf sich nur durch einen Tierarzt vertre-
§4
ten lassen.
Geräte und Hilfsmittel
(2) Hilfskräfte dürfen nur ihrer Ausbildung und ihren
Kenntnissen entsprechend beschäftigt werden. Sie sind (1) In den Betriebsräumen müssen die Geräte vorhan-
vom Tierarzt zu beaufsichtigen. den sein, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der
betreffenden tierärztlicheri Hausapotheke benötigt wer-
(3) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb von
den. In den Betriebsräumen muß ferner eine geeignete
Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitungen
Kühleinrichtung vorhanden sein. Die Geräte müssen sich
aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabrei- in einwandfreiem Zustand befinden.
chungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflichtig
sind, dürfen nur vom Tierarzt oder auf dessen ausdrück- (2) In den Betriebsräumen müssen die einschlägigen
liche Weisung für den betreffenden Einzelfall an Tier- Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln,
halter ausgehändigt werden. Betäubungsmitteln, Sera und Impfstoffen, Lebensmitteln
und Futtermitteln, die Arzneimittelpreisverordnung, die
Gebührenordnung für Tierärzte und die amtliche Aus-
§3
gabe des Arzneibuches verfügbar sein.
Betriebsräume
(1) Wer eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, muß §5
über geeigneten Betriebsraum verfügen. Herstellung von Arzneimitteln
(2) Die Betriebsräume müssen Art und Größe der (1) Arzneimittel sind nach den Vorschriften des Arznei-
jeweiligen tierärztlichen Praxis entsprechend nach Art, buches herzustellen. Soweit es keine Vorschriften Ober
Zahl, Lage, Größe und Einrichtung so beschaffen sein, die Herstellung enthält, sind sie nach den allgemein
daß sie eine einwandfreie Herstellung, Prüfung, Auf- anerkannten Regeln der pharmazeutischen und vete-
bewahrung und Abgabe der Arzneimittel ermöglichen; rinärmedizinischen Wissenschaft herzustellen.
sie müssen sich stets in einem ordnungsgemäßen bau- (2) Stellt der Tierarzt Arzneimittel auf Vorrat her, so hat
lichen und hygienischen Zustand befinden, insbesondere er Aufzeichnungen über das Datum der Herstellung, die
sauber, trocken und gut belüftbar sein, und über aus- Art und Menge der hergestellten Arzneimittel und die
reichende Wasser- und Energieversorgungsanschlüsse zugrundeliegenden Herstellungsvorschriften zu machen.
sowie über ausreichende Beleuchtung verfügen.
(3) Werden Fütterungsarzneimittel hergestellt, muß der
(3) Betriebsräume dürfen zu praxisfremden Zwecken herstellende Betrieb eine Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 des
nicht verwendet werden. Sie sind nach ihrer Funktion Arzneimittelgesetzes besitzen oder nach § 30 Abs. 1
kenntlich zu machen. Behandlungsräume dürfen als Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2
Betriebsräume nur genutzt werden, wenn eine nach- Nr. 2 der Futtermittelverordnung anerkannt sein.
teilige Beeinflussung von Arzneimitteln nicht zu befürch-
(4) Läßt der Tierarzt Fütterungsarzneimittel herstellen,
ten ist.
so darf die Gesamtmenge der hergestellten Fütterungs-
(4) Betriebsräume, die von den übrigen Betriebsräu- arzneimittel die für die betreffende Behandlung veterinär-
men der tierärztlichen Praxis örtlich getrennt sind, dürfen medizinisch gerechtfertigte Menge nur in dem technisch
nur unterhalten werden, sofern sie für unvermeidbaren Umfang überschreiten.
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996
§6 5. das Fütterungsarzneimittel ordnungsgemäß gekenn-
Auftragsherstellung zeichnet und ausgeliefert wird.
von Fütterungsarzneimitteln (5) Der Tierarzt hat sich in den Fällen des Absatzes 3
Satz 2 durch Kontrolle des vom Hersteller nach Absatz 2
(1) Sollen Fütterungsarzneimittel in einem Betrieb nach Satz 6 ergänzten Herstellungsauftrages über die ord-
§ 5 Abs. 3 hergestellt werden, so muß der Tierarzt die- nungsgemäße Ausführung des Herstellungsauftrages zu
sem einen Herstellungsauftrag erteilen, der alle Angaben vergewissern. Er hat sich in regelmäßigen Zeitabständen
nach Anlage 1 enthält. Der Betrieb ist dafür verantwort- persönlich oder durch einen von ihm beauftragten Tier-
lich, daß die Fütterungsarzneimittel entsprechend den arzt beim Hersteller zu vergewissern, daß die Herstellung
Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln herge- entsprechend dem erteilten Auftrag erfolgt ist und ins-
stellt und gekennzeichnet werden. besondere die Verpflichtungen nach Absatz 4 erfüllt wor-
(2) Der Tierarzt hat den Herstellungsauftrag auf einem den sind. § 8 Abs. 3a bleibt unberührt.
Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 in fünf Ausferti- (6) Der Betrieb, der die Herstellung ausführt, hat die
gungen (Original und vier Durchschriften) zu erteilen. Das Herstellungsaufträge zeitlich geordnet drei Jahre aufzu-
Original des Herstellungsauftrages sowie die ersten drei bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
Durchschriften sind an den Hersteller zu senden; die unverzüglich vorzulegen.
vierte Durchschrift verbleibt beim Tierarzt. In dringenden
Fällen darf der Herstellungsauftrag durch Fernkopie §6a
erteilt werden; die Originalfassung des Herstellungsauf-
trages ist unverzüglich nachzureichen. Der Herstellungs- (weggefallen)
auftrag hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei
Wochen. Eine wiederholte Herstellung auf diesen Auftrag §7
hin ist nicht zulässig. Der Hersteller hat den Herstel- Verschreibung von Fütterungsarznefmitteln
lungsauftrag durch die von ihm einzutragenden Angaben
gemäß Anlage 1 zu ergänzen. Er hat die erste Durch- (1) Fütterungsarzneimittel dürfen nur auf einem Form-
schrift mit dem Fütterungsarzneimittel an den Tierhalter blatt nach dem Muster der Anlage 1 in fünf Ausfertigun-
auszuhändigen. Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag gen (Original und vier Durchschriften) Im Durchschreibe-
der Herstellung hat er die zweite Durchschrift an die im verfahren verschrieben werden. § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 8
Herstellungsauftrag angegebene, für die arzneimittel- gilt entsprechend.
rechtliche Überwachung des Tierbestandes zuständige (2) Der Tierarzt hat die bei ihm verbleibenden Durch-
Behörde und die dritte Durchschrift an den auftragertel- schriften nach Ausstellungsdaten geordnet drei Jahre
lenden Tierarzt zu übersenden. aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan-
gen vorzulegen.
(3) Der Tierarzt muß den Herstellungsvorgang persön-
lich beaufsichtigen oder durch einen von ihm beauftrag- §8
ten Tierarzt beaufsichtigen lassen. Er kann die Beauf-
sichtigung des technischen Ablaufs der Herstellung auf Prüfung der Arzneimittel
eine sachkundige Person nach § 31 Abs. 1 in Verbin- (1) Der Tierarzt hat sich zu vergewissern, daß Arznei-
dung mit Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Futtermittelverordnung mittel, die von ihm vorrätig gehalten, abgegeben oder
übertragen, sofern der den Herstellungsauftrag aus- angewendet werden, einwandfrei beschaffen sind, indem
führende Betrieb bereit und in der Lage ist, den Ver- er die Arzneimittel prüft oder unter seiner Verantwortung
pflichtungen nach Absatz 4 nachzukommen. Der Tierarzt prüfen läßt, es sei denn, er hat die Arzneimittel unmittel-
hat die Übertragung der Beaufsichtigung des techni- bar aus der Apotheke oder mit einem Zertifikat über die
schen Ablaufs der Herstellung im Herstellungsauftrag zu erfolgte Prüfung bezogen; Arzneimittel, die leicht verder-
vermerken. ben oder deren Wirkstoffgehalt sich leicht verändert,
(4) Der Hersteller darf einen Herstellungsauftrag nur sind in angemessenen Zeiträumen wiederholt zu prüfen.
ausführen, wenn der Herstellungsauftrag mit den An- (2) Die im Arzneibuch aufgeführten Arzneimittel müs-
gaben nach Anlage 1 vollständig vorliegt. Er hat dafür sen nach dessen Vorschriften geprüft sein. Arzneimittel,
Sorge zu tragen, daß die im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, müssen nach
1. im Falle des Absatzes 3 Satz 2 die Aufsicht über den den sonst allgemein anerkannten Regeln der pharma-
technischen Ablauf der Herstellung des Fütterungs- zeutischen Wissenschaft geprüft sein.
arzneimittels der sachkundigen Person unterliegt, (3) Arzneimittel in abgabefertiger Packung sind stich-
probenweise zu prüfen. Dabei darf von einer über die
2. die vom Tierarzt erhaltene oder für den Tierarzt emp-
Sinnenprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen wer-
fangene Arzneimittel-Vormischung gegen Zugriff Un-
den, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die
befugter geschützt wird,
Zweifel an der einwandfreien Beschaffenheit des Arznei-
3. das Fütterungsarzneimittel die Arzneimittel-~or- mittels begründen.
mischung in vorgeschriebener Menge und in homo-
(3a) Der Tierarzt hat Fütterungsarzneimittel, die auf
gener Verteilung enthält,
Grund eines Herstellungsauftrages hergestellt werden,
4. von jeder Charge eine ausreichend große Probe stichprobenweise zu prüfen oder prüfen zu lassen. Dabei
(Chargenprobe) entnommen wird und diese mit dem darf von einer über die Homogenitätsprüfung hinausge-
Namen des Tierarztes, des Herstellungsdatums, der henden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine
Bezeichnung der Arzneimittel-Vormischung sowie Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der ein-
einer Chargennummer gekennzeichnet und drei wandfreien Beschaffenheit des Fütterungsarzneimittels
Monate aufbewahrt wird und begründen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996 557
(4) Ergibt die Prüfung, daß ein Arzneimittel nicht ein- den, die Schutz bieten vor einer nachteiligen Beeinflus-
wandfrei beschaffen ist, so ist es entweder unter ent- sung der Arzneimittel, insbesondere durch Licht, Tempe-
sprechender Kenntlichmachung gesondert zu lagern ratur, Witterungseinflüsse oder Verunreinigungen. Fertig-
oder sofort zu vernichten. arzneimittel dürfen darüber hinaus nur in ihrem Original-
behältnis mitgeführt werden.
§9 (2) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in einer solchen
Aufbewahrung Menge und in einem solchen Sortiment mit sich führen,
daß der regelmäßige tägliche Bedarf der tierärztlichen
(1) Arzneimittel sind in den Betriebsräumen aufzube-
Praxis nicht überschritten wird.
wahren. Sie dürfen in örtlich getrennten Betriebsräumen
nur aufbewahrt werden, wenn sie zur Verwendung in der
Einrichtung bestimmt sind, in der sich der örtlich § 12
getrennte Betriebsraum befindet. Abgabe der Arzneimittel
(2) Arzneimittel sind übersichtlich und getrennt von an Tierhalter durch Tierärzte
anderen Mitteln aufzubewahren. Sie dürfen Unbefugten (1) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der
nicht zugänglich sein. Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitungen
(3) Arzneimittel sind so aufzubewahren, daß ihre ein- aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabrei-
wandfreie Beschaffenheit erhalten bleibt. Die Vorschrif- chungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflichtig
ten des Arzneibuches über die Aufbewahrung sind zu sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen
beachten. einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder
Tierbeständen abgegeben werden.
(4) (weggefallen)
(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 schließt
(5) Vorratsbehältnisse müssen mit dauerhaften und insbesondere ein, daß nach den Regeln der tierärztlichen
deutlichen Aufschriften versehen sein, die den Inhalt ein- Wissenschaft
deutig bezeichnen. Für Arzneimittel, die im Arzneibuch
aufgeführt sind, muß eine der dort angegebenen 1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem
Bezeichnungen verwendet werden. Für Arzneimittel, die Umfang untersucht worden sind und
im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, ist eine gebräuch- 2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behand-
liche wissenschaftliche Bezeichnupg zu verwenden. lungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden.
(6) Die Aufschriften der Vorratsbehältnisse sind in (3) Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiedener
schwarzer Schrift auf weißem Grunde auszuführen, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere gemeinsam
soweit nicht im Arzneibuch etwas anderes bestimmt ist. gehalten oder auf Weiden zusammengebracht werden.
Aufschriften von Vorratsbehältnissen für Arzneimittel, die (4) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in der jeweils
im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, aber in ihrer Zusam- erforderlichen Menge und mit konkreten Anweisungen
mensetzung oder Wirkung den "vorsichtig" oder "sehr über Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung abgeben.
vorsichtig" aufzubewahrenden Mitteln des Deutschen
Arzneibuches gleichen oder ähnlich sind, insbesondere (5) Arzneimittel dürfen nicht zur Anwendung bei Tieren
Mittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, sind in abgegeben werden, die noch nicht geboren oder die
roter Schrift auf weißero Grunde bzw. weißer Schrift auf noch nicht im Bestand des künftigen Tierhalters einge-
schwarzem Grunde auszuführen. stellt sind; dies gilt nicht, sofern die ungeborenen Tiere
selbst behandelt werden oder sofern sich bei der Be-
handlung der Muttertiere die Anwendung bei den neuge-
§ 10
borenen Tieren innerhalb der ersten Lebenswoche als
Abgabebehältnisse notwendig erweist. Dies gilt nicht für Tiere, die nach
(1) Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen abgegeben Abgabe der Arzneimittel eingestellt werden, sofern die
werden, die gewährleisten, daß die einwandfreie Be- Anwendung der Arzneimittel im Rahmen eines für den
schaffenheit des Arzneimittels nicht beeinträchtigt wird. ordnungsgemäß behandelten Bestand festgelegten
Hygiene- und Prophylaxeprogramms, welches eine
(2) Der Tierarzt hat Behältnisse, in denen Arzneimittel tierärztliche Kontrolle und Untersuchung mindestens ein-
vom Tierarzt an den Tierhalter abgegeben werden, auch mal pro Monat vorsieht, am Tage der Einstellung not-
sofern es sich nicht um Fertigarzneimittel handelt, mit wendig ist.
den Angaben nach den §§ 10 und 11 des Arzneimittel-
gesetzes zu kennzeichnen. Fütterungsarzneimittel müs- § 12a
sen ferner unbeschadet der Kennzeichnung nach futter- Hinweis auf die Wartezeit
mittelrechtlichen Vorschriften nach § 56 Abs. 4 Satz 3
des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sein. Werden (1) Wird ein Arzneimittel vom Tierarzt bei Tieren, die
Fütterungsarzneimittel in Tankwagen oder ähnlichen Ein- der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet
richtungen befördert, so genügt es, wenn die erforder- oder zur Anwendung bei diesen Tieren von ihm selbst
lichen Angaben in mitgeführten, für den Tierhalter oder auf seine ausdrückliche Weisung abgegeben, so
bestimmten Begleitpapieren enthalten sind. hat der Tierarzt den Tierhalter auf die Einhaltung der
Wartezeit hinzuweisen oder hinweisen zu lassen. § 13
Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 11
(2) Im Falle des § 21 Abs. 2a oder des § 56a des Arz-
In der Außenpraxis mitgeführte Arzneimittel
neimittelgesetzes müssen die Wartezeiten so bemessen
(1) Arzneimittel dürfen in der Außenpraxis nur in allseits werden, daß ·die in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
geschlossenen Transportbehältnissen mitgeführt wer- des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von 4. für die Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwen-
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nah- dung bei Tieren bestimmt sind, die der Lebensmittel-
rungsmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 224 gewinnung dienen, eine vollständig ausgefüllte Aus-
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder in einer Ver- fertigung des Vordruckes gemäß Anlage 2, für die
ordnung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des Abgabe der übrigen Arzneimittel die Aufzeichnungen
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes festge- im Tagebuch der Praxis oder in der Patientenkartei
setzten Höchstmengen nicht überschritten werden. über Art und Menge sowie Name und Anschrift des
Sofern nicht auf einem Fertigarzneimittel eine Wartezeit Empfängers, wobei diese Eintragungen gegenüber
für die betreffende Tierart angegeben ist, darf die festzu- anderen Eintragungen besonders hervortreten müs-
legende Wartezeit folgende Zeiträume nicht unterschrei- sen,
ten:
4a. für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln die
- Eier zehn Tage, dritte und vierte Durchschrift des Herstellungsauftra-
- Mi1ch sieben Tage, ges nach § 6 Abs. 2,
- eßbare Gewebe von Geflügel und Säugetieren 28 Tage, 5. für den sonstigen Verbleib Aufzeichnungen in einem
besonderen Arzneimitteltagebuch oder auf Unter-
- eßbare Gewebe von Fischen 500 dividiert durch die lagen nach den Nummern 1, 2 oder 4.
mittlere Wassertemperatur (Grad Celsius) = Anzahl
der Tage der Wartezeit. Nachweise nach Satz 1 Nr. 4 und 5 sind nicht erforder-
lich für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der
Die Wartezeit für homöopathische Arzneimittel, deren Apotheken zugelassen sind.
Verdünnung die sechste Dezimalpotenz nicht unter-
schreitet, darf auf null Tage festgesetzt werden. Über die (2a) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der
festgesetzten Wartezeiten sind Aufzeichnungen gemäß Tierarzt für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb
§ 13 und bei Verschreibungen auf der Verschreibung von Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zuberei-
gemäß § 13a zu machen. tungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund Ihres Ver-
abreichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflich-
§13 tig sind, weitergehende Nachweise zu führen hat, wenn
Nachweispflicht 1. ihr Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen las-
sen, daß Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimit-
(1) Der Tierarzt hat über den Erwerb, die Prüfung, teln nicht beachtet worden sind, oder
sofern sie über eine Sinnenprüfung hinausgeht, und den
2. die vorgelegten Unterlagen nach Absatz 2 den Nach-
Verbleib der Arzneimittel, ferner über die Herstellung von
weis über den ordnungsgemäßen Bezug und den
Fütterungsarzneimitteln und von Arzneimitteln auf Vorrat
Verbleib der Arzneimittel nicht erlauben.
Nachweise zu führen. Bei der Abgabe von Arzneimitteln,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geordnet die
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist der Vordruck Menge des Bezuges unter Angabe des oder der Liefe-
gemäß Anlage 2 in doppelter Ausfertigung auszufüllen. ranten und die Menge der Abgabe erkennen lassen. Aus
Eine Ausfertigung ist für den Tierhalter bestimmt, die den Nachweisen über die Abgabe müssen femer das
zweite verbleibt beim Tierarzt und ist von diesem drei Untersuchungsdatum, Art, Zahl und Alter der behandel-
Jahre aufzubewahren. Bei der Anwendung von Stoffen ten Tiere, Name und Adresse des Tierhalters, die Dia-
mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung im gnose, das verabreichte oder abgegebene Arzneimittel
Sinne des § 2 der Verordnung über Stoffe mit pharmako- sowie dessen Chargenbezeichnung, die verabreichte
logischer Wirkung hat der Tierarzt außerdem gesonderte oder verordnete Dosis pro Tier und Tag sowie die Dauer
Nachweise zu führen, aus denen sich der Name und die der Anwendung der Arzneimittel und der einzuhaltenden
Adresse des Tierhalters, die Identität der behandelten Wartezeiten ersichtlich sein.
Tiere, die Diagnose sowie der Zeitpunkt, die Art und die (3) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geord-
Dosierung der angewendeten Arzneimittel ergibt. net drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen
(2) Als ausreichende Nachweise im Sinne des Absat- Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch als
zes 1 Satz 1 sind Insbesondere anzusehen: Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
1. für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung der Datenträgern aufbewahrt werden. Bei der Aufbewahrung
Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleitscheine, der Nachweise auf Datenträgern muß insbesondere
aus denen sich Lieferant, Art und Menge und, soweit sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der
vorhanden, die Chargenbezeichnung der Arzneimit- Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb einer
tel ergeben müssen, _ angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.
2. für die Herstellung Aufzeichnungen in einem Herstel-
§ 13a
lungsbuch oder auf Karteikarten,
Versclvelbung
3. für die Prüfung Aufzeichnungen in einem Prüfungs-
von Arzneimitteln für Tiere,
buch oder auf Karteikarten oder Prüfungsberichte,
die der Lebensmittelgewinnung dienen
wenn die Prüfung nicht in der tierärztlichen Haus- .
apotheke durchgeführt worden ist; die Aufzeichnun- (1) verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur
gen müssen Angaben über Lieferant, Art und Menge Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Lebens-
der untersuchten Arzneimittel, über das Datum des mittelgewinnung dienen, dürfen nur in drei Ausfertigun-
Erwerbs oder der Herstellung sowie über Ort, Art gen (Original und zwei Durchschriften) im Durchschreibe-
und Datum der Untersuchung enthalten, verfahren verschrieben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996 559
(2) Das Original der Verschreibung sowie die für die 9. entgegen§ 9 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel nicht in den
Apotheke bestimmte erste Durchschrift sind dem Tier- Betriebsräumen aufbewahrt,
halter auszuhändigen. Die zweite Durchschrift verbleibt 10. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel in örtlich
beim Tierarzt; sie ist vom Tierarzt zeitlich geordnet drei
getrennten Betriebsräumen aufbewahrt,
Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen. 11. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Arzneimittel so aufbe-
wahrt, daß sie Unbefugten zugänglich sind,
§ 14 12. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht so
Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten aufbewahrt, daß ihre einwandfreie Beschaffenheit
erhalten bleibt,
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die
Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, die der 12a. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Behältnis nicht
Ausbildung der Studierenden der Veterinärmedizin und oder nicht richtig kennzeichnet,
der arzneilichen Versorgung tierärztlich behandelter Tiere 13. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel oder ent-
im Hochschulbereich dienen, entsprechende Anwen- gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Fertigarzneimittel nicht in
dung. der dort vorgeschriebenen Weise mitführt,
(2) Der Leiter der Apotheke der tierärztlichen Bildungs- 13a. entgegen § 11 Abs. 2 Arzneimittel mitführt oder
stätte hat die nach den Vorschriften dieser Verordnung
dem Tierarzt obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Er 13b. entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 nicht auf die Warte-
darf sich abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 auch durch zeit hinweist oder hinweisen läßt oder
einen Apotheker vertreten lassen. 14. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 4 die vor-
(3) Arzneimittel dürfen nur zu den in Absatz 1 bezeich- geschriebenen Nachweise nicht, nicht richtig oder
neten Zwecken erworben, hergestellt, aufbewahrt oder nicht vollständig führt oder sie entgegen § 13
abgegeben werden. Abs. 3 Satz 1 oder§ 13a Abs. 2 Satz 2 nicht auf-
bewahrt oder nicht vorlegt.
§15 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31
Ordnungswidrigkeiten des Arzneimittelgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig als Hersteller eines Fütterungsarznei-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31
des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder mittels
fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer 1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Fütterungsarzneimittel
tierärztlichen Bildungsstätte hergestellt,
1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Betriebsräume zu pra- 1a. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 6 den Herstellungsauftrag
xisfremden Zwecken verwendet, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ergänzt,
2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Betriebsräume unter- 1b. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 7 die Durchschrift nicht
hält, die nicht ausschließlich seiner Verfügungsge- aushändigt,
walt unterstehen, ·
2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 8 eine Durchschrift des
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel nicht nach Herstellungsauftrages der zuständigen Behörde oder
den allgemein anerkannten Regeln der pharmazeu- dem Tierarzt nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
tischen und veterinärmedizinischen Wissenschaft
herstellt, 3. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 einen Herstellungsauf-
trag ausführt,
4. entgegen § 5 Abs. 2 dort vorgeschriebene Auf-
zeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollstän- 4. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt,
dig macht, daß die dort genannten Verpflichtungen erfüllt wer-
den, oder
5. entgegen§ 5 Abs. 4 Fütterungsarzneimittel herstel-
len läßt, 5. entgegen § 6 Abs. 6 einen Herstellungsauftrag nicht
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 einen Herstellungsauf- aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
trag nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
6a. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 sich nicht durch Kon- § 15a
trolle des Herstellungsauftrages über dessen ord- (weggefallen)
nungsgemäße Ausführung vergewissert,
7. entgegen § 8 Abs. 1 Arzneimittel vorrätig hält oder §16
abgibt, ohne sich über ihre einwandfreie Beschaf-
(weggefallen)
fenheit vergewissert zu haben,
8. entgegen § 8 Abs. 4 nicht einwandfrei beschaffene
§ 17
Arzneimittel nicht unter entsprechender Kenntlich-
machung gesondert lagert oder sofort vernichtet, (Inkrafttreten)
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996
Anlage 1
(zu den §§ 6 und 7)
Vom Tierarzt auszufüllen . Zutreffendes bitte ankreuzen D
1 Name und Anschrift des Tierarztes 2 Datum
3 Auftrag zur Hersten....,g. D Verschreibung D
eines FOtterungsarzneimittels (3 Jahre aufzubewahren)
4 Name und Anschrift des Herstellers
5 Name und Anschrift des Tierhalters 6 Kreis
7 Tierart ja Tierzahl
19 Durchschnittliches Alfer oder Gewicht der Tiere
10 Indikation 11 Behand- 12 Wartezeit
lungsdauer (Tage)
(Tage)
13 Hersteller und Bezeichnung der 14 Menge 15 Lieferant*)
Arzneimittel-Vormischung
16 Bezeichnung des Mischfuttermittels*) 17 Menge
18 Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die tägliche Futterration, bei Rindem und Schafen ggf. den täglichen
Bedarf an Ergänzungsfuttermitteln, zu decken bestimmt ist: ..............• %
19 Anleitung für die Verwendung (z.B. Beginn, Ende, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen
Mitteln):
20 Anschrift der fOr den Tierhalter zuständigen ArzneimittetOberwachungsbehörde
21 Beaufsichtigung des technischen Ablaufs der Herstellung1
Durch Tierarzt • Vertreter des Tierarztes D Anerkannten Hersteller D
22
·······••·•·••·•·•·•••••····•········································
Eigenhändige Unterschrift
Vom Tierarzt unvollständig ausgefüllte Aufträge dürfen nicht ausgeführt werden.
Vom Hersteller auszufüllen -
23 Hergestellt am*) 124 Ausgeliefert am 125 Haltbar bis
26 Name der Person, die die Herstellung beaufsichtigt hat*) 27 Chargen Nr.
(zugleich Nr. der Chargenprobe)
28 Ordnungsgemäße Ausführung wird bestätigt.
.........................................................................................................
Eigenhändige Unterschrift desjenigen. der die Herstellung beaufsichtigt hat
Qm Falle der Verschreibung des Herstellers)
1 Muß bei Verschreibung nicht ausgefüllt werden. 1. Durchschrift (rot) an Tierhalter
Hinweis für den Tierarzt: Original und drei Durchschriften an Hersteller 2. Durchschrift (blau) an zuständige Behörde
Hinweis für den Hersteller: Original verbleibt beim Hersteller 3. Durchschrift (grün) zurück an Tierarzt
4. Durchschrift (gelb) verbleibt beim Tierarzt
Anlage2
(zu§ 13 Abs. 1)
Tierärztlicher Arzneimittel-Abgabebeleg
[JJ
C
:::l
a.
Name und Anschrift Name und Anschrift
~
Nr..................... .
des Tierarztes des Tierhalters (Fortlaufende Belegnummer
des Tierantes im jeweiligen m
Abgegebene Arzneimittel Behandlungsanweisung
Jahr) ~
CT
~
c...
Po>
'::J"
ca
CQ
~
~
Zahl und Art der Tiere Indikation Arzneimittel-
bezeichnung
Chargen-
bezeichnung
Abgabemenge Dosierung
pro Tier und Tag
Dauer der
Anwendung
Wartezeit ~
~
z:"'
~
!D
Po>
C
~
~(t)
g
:::l
~
g,
:::l
:::l
Po>
3
~
t2:
~
~
Abgabedatum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Unterschrift des Tierarztes oder seines Beauftragten)
Dieser Beleg ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
Original Tierhalter
!
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996
Siebte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Siebte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 7. BtMÄndV)
Vom 29. März 1996
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgeset- d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft im
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die
1994 (BGBI. 1 S. 358) verordnet die Bundesregierung Alterssicherung der Landwirte, mit Ausnahme von
nach Anhörung von Sachverständigen: Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und
Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der
· Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschä-
Artikel 1 ferei, angebaut werden, diese Unternehmen die in
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes § 1 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes genannte
Mindestgröße erreichen oder überschreiten und
In Anlage I Teil B wird die Ausnahmeregelung der der Anbau ausschließlich aus Zertifiziertem Saat-
Position Cannabis (Marihuana) wie folgt gefaßt: gut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des
,,- ausgenommen Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April
a) deren Samen,
1989 (ABI. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, bei
b) wenn ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 vom deren Sorten der Gehalt an Tetrahydrocannabinol
Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen 0,3 vom Hundert nicht übersteigt (Nutzhanf)-".
(ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerb-
lichen Zwecken dient, die einen Mißbrauch zu Artikel2
Rauschzwecken ausschließen,
Inkrafttreten
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüch-
tung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
oder in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. März 1996
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996 563
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1995
- 1 BvR 2011 /94 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 78 Absatz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes
vom 20. Februar 1986 (Bundesgesetzblatt I S. 301) ist mit Artikel 12 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er die Vertretungs-
befugnis von Rechtsanwälten, die bei einem Land- oder Amtsgericht
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen zugelassen sind, in Anwaltsprozessen vor den
dortigen Land- und Amtsgerichten regelt.
2. Bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung, längstens bis
zum 31. Dezember 2004, kann sich eine Partei oder ein am Verfahren
beteiligter Dritter in Anwaltsprozessen vor einem Land- oder Amtsgericht
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen von jedem Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei
einem Amts- oder Landgericht eines dieser Länder zugelassen ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. März 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
6.3.96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertachtundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 3569 (61 27.3. 96) 25.4.96
96-1-2-128
6.3.96 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertdreizehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Dresden) 3569 (61 27. 3. 96) 25.4.96
96-1-2-113
28.3.96 Verordnung über das Verbot des innergemeinschaftlichen
Verbringens und der Einfuhr von Rindern aus der Schweiz
zur Verhütung der Einschleppung der Spongiformen Rinder-
enzephalopathie sowie über zusätzliche Kontrollen beim inner-
gemeinschaftlichen Verbringen und der Einfuhr von Rindern
-Tierseuchenrechtliche BSE-Verordnung- 3817 (63 29. 3. 96) s.§4
neu: 7831-10-3; 7831-10-2
28.3.96 Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen
Spongiformen Enzephalopathie (BSE) 3817 (63 29. 3. 96) s. Art. 4
7832-1-22-4
30.3.96 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über eine
Beschränkung des Verbringens von Schlachtschweinen aus
bestimmten Gebieten zur Bekämpfung der Schweinepest 3921 (64 30. 3. 96) s. Art. 2
7831-1-43-68
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996 563
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1995
- 1 BvR 2011 /94 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 78 Absatz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes
vom 20. Februar 1986 (Bundesgesetzblatt I S. 301) ist mit Artikel 12 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er die Vertretungs-
befugnis von Rechtsanwälten, die bei einem Land- oder Amtsgericht
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen zugelassen sind, in Anwaltsprozessen vor den
dortigen Land- und Amtsgerichten regelt.
2. Bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung, längstens bis
zum 31. Dezember 2004, kann sich eine Partei oder ein am Verfahren
beteiligter Dritter in Anwaltsprozessen vor einem Land- oder Amtsgericht
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen von jedem Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei
einem Amts- oder Landgericht eines dieser Länder zugelassen ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. März 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
6.3.96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertachtundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 3569 (61 27.3. 96) 25.4.96
96-1-2-128
6.3.96 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertdreizehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Dresden) 3569 (61 27. 3. 96) 25.4.96
96-1-2-113
28.3.96 Verordnung über das Verbot des innergemeinschaftlichen
Verbringens und der Einfuhr von Rindern aus der Schweiz
zur Verhütung der Einschleppung der Spongiformen Rinder-
enzephalopathie sowie über zusätzliche Kontrollen beim inner-
gemeinschaftlichen Verbringen und der Einfuhr von Rindern
-Tierseuchenrechtliche BSE-Verordnung- 3817 (63 29. 3. 96) s.§4
neu: 7831-10-3; 7831-10-2
28.3.96 Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen
Spongiformen Enzephalopathie (BSE) 3817 (63 29. 3. 96) s. Art. 4
7832-1-22-4
30.3.96 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über eine
Beschränkung des Verbringens von Schlachtschweinen aus
bestimmten Gebieten zur Bekämpfung der Schweinepest 3921 (64 30. 3. 96) s. Art. 2
7831-1-43-68
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996
Herauageba': Bundeeministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
gee.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzbla Tel11 enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.
Bundesgesetzbla Teil II enthilt
8) YM(errechtllche Übereinkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekamtmachungen,
b) Zolltarifvorschren.
laufender Bezug nur Im Ver1agsabonnement. Postansdvlft für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
BundesanzelgerV.tagsges.m.b.H., Poetfech 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 • 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 38.
Bezugspreis fOr Tell l und Tell Hhalbjltvtlch Je 97,80 DM. ElnzelstOcke Je angefan-
gene 16 Selten 3,10 DM zuzüglich Verundkosten. Dleeer Preis gilt auch für
Bundeegesetzblllt•, die v« dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Uefen.ing gegen Voreineendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausechnung.
Pnlia dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM V~kosten), bei lknlesanzelgerVertagegee.m.bJt. • Poetfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Poetvertrtebast · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalt!"; der angewandte Steuersatz
beträgt7%. .
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr.11, ausgegeben am 21. März 1996
Tag I n h alt Seite
15. 3. 96 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 zum Abkommen vom 17. Dezember
1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit 298
FNA: neu: 826-2-38
GESTA:XGS
15. 3. 96 Gesetz zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 6. März 1995 zum Abkommen vom 7. Januar 1976
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über
soziale Sicherheit und zu der zweiten Zusatzvereinbarung vom 6. März 1995 zur Vereinbarung
vom 21. Juni 1978 zur Durchführung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 301
FNA: neu: 826·2-37
GESTA: XG4
9. 1.96 Bekanntmachung des deutsch-zairischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 308
16. 1. 96 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens zur Änderung des Abkommens vom 8. Juli
1993 über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
9. 2. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Locamo zur Errichtung einer
Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
9. 2. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
12. 2. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312
Preis dleNr Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. Aoril 1996
Verordnung
zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften
Vom 27. Mirz 1996
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Artikel2
Grund
In Anlage 6 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung vom
- des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b des Lebens- 30. Oktober 1986 (BGBI. 1S. 1678), zuletzt geändert durch
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fas- Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 1995 (BGBI. 1
sung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 327), wird die Ziffer 1 gestrichen.
S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 und 5 des
Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) Artikel3
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For- Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der
sten, Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1
S. 752), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
- des§ 5 Nr. 4 und des§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des 21. Februar 1995 (BGBI. 1S. 260), wird wie folgt geändert:
Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1189), 1. In § 11 Abs. 2 wird nach dem Wort "regelmäßige" das
- des§ 48 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 und des§ 54 Abs. 1, 2 Wort "tägliche" eingefügt.
Nr. 2 und 12 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 2. In der Anlage 1 wird in Nummer 20 das Wort "Tierarzt"
(BGBI. 1 S. 3018) im Einvernehmen mit den Bundes- durch das Wort „Tierhalter" ersetzt.
ministerien für Wirtschaft und für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten, hinsichtlich des § 48 des Arz~ 3. Die §§ 15a und 16 werden gestrichen.
neimittelgesetzes nach Anhörung des Sachverständi-
gen-Ausschusses für Verschreibungspflicht und Artikel4
- des§ 56a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und des§ 57 Abs. 2 Die Verordnung über Nachweispflichten für Arznei-
des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem mittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und 2. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 26), zuletzt geändert durch
Forsten: § 13 der Verordnung vom 10. November 1987 (BGBI. 1
S. 2370), wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "in seinem Besitz
Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer befindlichen" durch die Worte „ von ihm bezogenen"
Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom ersetzt.
25. September 1984 (BGBI. 1 S. 1251), zuletzt geändert
durch Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 2. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert:
„Nachweis für den Erwerb von Fütterungsarzneimitteln
ist die für den Tierhalter bestimmte Durchschrift der
1. In der Anlage 1 wird die Nummer 7 aufgehoben. Verschreibung oder des Auftrages zur Herstellung des
Fütterungsarzneimittels nach § 6 Abs. 2 Satz 7 der Ver-
2. In der Anlage 2 wird die Nummer 1 aufgehoben. ordnung über tierärztliche Hausapotheken, für andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996 553
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „die Tierart" durch
sind und vom Tierarzt abgegeben werden, der Vor- die Worte „Zahl und Art der Tiere" ersetzt.
druck gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung
über tierärztliche Hausapotheken oder bei Arzneimit- 2. In§ 2 Abs. 1 Nr. 4 werden vor dem Wort „Wartezeit"
teln, die aus Apotheken bezogen werden, eine Durch- die Worte „Indikation, Arzneimittelbezeichnung, Dosie-
schrift der Verschreibung gemäß des § 2 der Verord- rung pro Tier und Tag, Dauer der Anwendung und die"
nung über verschreibungspflichtige Arzneimittel." eingefügt.
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „in ihrem Besitz Artikel&
befindlichen" durch die Worte „von ihnen bezogenen"
ersetzt. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
laut der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und
4. § 7 wird gestrichen. der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Tieren_ bestimmt sind, in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Artikels
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Die Verordnung über verschreibungspflichtige Arz-
neimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 7
30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 4. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1586), Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. März 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Vom 27. März 1996
Auf Grund des Artikels 6 der Verordnung zur Änderung tierarzneimittelrecht-
licher Vorschriften vom 27. März 1996 (BGBI. 1 S. 552) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der ab 4. April
1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1S. 752),
2. den am 1. April 1988 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
11. März 1988 (BGBI. 1S. 303),
3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel X Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 32 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
19_90 II S. 885, 1086),
4. die am 4. März 19~5 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Februar 1995
(BGBI. 1S. 260),
5. den am 4. April 1996 in Kraft tretenden Artikel 3 der Verordnung vom
27. März 1996 (BGBI. 1S. 552).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 54 Abs. 1, 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1S. 1294),
zu 4. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und. 2 und Abs. 2, des § 48 Abs. 2 Nr. 4 und
Abs. 4, des § 54 Abs. 1, 2 und 3 sowie des § 56a Abs. 3 des Arznei-
mittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), die durch
Artikel 1 Nr. 5, 35 und 55 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1
S. 2071) geändert worden sind,
zu 5. des § 54 Abs. 1, 2 Nr. 2 und 12 und Abs. 3, des § 56a Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 und des§ 57 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3018).
Bonn, den 27. März 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 :reil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996 555
Verordnung
über tierärztliche Hausapotheken
(TÄHAV)
§1 1. die Aufbewahrung von Arzneimittel-Vormischungen
zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln oder
Anwendungsbereich
2. die ordnungsgemäße arzneiliche Versorgung von
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Tieren in Zoologischen Gärten, Tierheimen, Versuchs-
Erwerb, die Herstellung, die Prüfung, die Aufbewahrung tierhaltungen, Tierkliniken, Besamungsstationen oder
und die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte einer von der zuständigen Behörde zugelassenen
(Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke) und durch Untereinheit der Praxis am Ort der Niederlassung
Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, für die Ver-
schreibung und Anwendung von Arzneimitteln durch erforderlich sind und die Betriebsräume ausschließlich
Tierärzte sowie für die Herstellung von Fütterungsarznei- der Verfügungsgewalt des Tierarztes unterstehen. § 4 gilt
entsprechend, soweit dies für den ordnungsgemäßen
mitteln im Auftrag von Tierärzten.
Betrieb erforderlich ist. Ein Betriebsraum nach Satz 1
Nr. 1- darf von mehreren Tierärzten unterhalten werden,
§2 jedoch nur, wenn ein Tierarzt bestimmt ist, der die Ver-
Verantwortlichkeit des Tierarztes antwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb über-
nimmt und dieser die Übernahme der Verantwortung der
(1) Der Tierarzt ist persönlich für den ordnungs- zuständigen Behörde mitgeteilt hat.
gemäßen Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke ver-
antwortlich. Er darf sich nur durch einen Tierarzt vertre-
§4
ten lassen.
Geräte und Hilfsmittel
(2) Hilfskräfte dürfen nur ihrer Ausbildung und ihren
Kenntnissen entsprechend beschäftigt werden. Sie sind (1) In den Betriebsräumen müssen die Geräte vorhan-
vom Tierarzt zu beaufsichtigen. den sein, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der
betreffenden tierärztlicheri Hausapotheke benötigt wer-
(3) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb von
den. In den Betriebsräumen muß ferner eine geeignete
Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitungen
Kühleinrichtung vorhanden sein. Die Geräte müssen sich
aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabrei- in einwandfreiem Zustand befinden.
chungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflichtig
sind, dürfen nur vom Tierarzt oder auf dessen ausdrück- (2) In den Betriebsräumen müssen die einschlägigen
liche Weisung für den betreffenden Einzelfall an Tier- Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln,
halter ausgehändigt werden. Betäubungsmitteln, Sera und Impfstoffen, Lebensmitteln
und Futtermitteln, die Arzneimittelpreisverordnung, die
Gebührenordnung für Tierärzte und die amtliche Aus-
§3
gabe des Arzneibuches verfügbar sein.
Betriebsräume
(1) Wer eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, muß §5
über geeigneten Betriebsraum verfügen. Herstellung von Arzneimitteln
(2) Die Betriebsräume müssen Art und Größe der (1) Arzneimittel sind nach den Vorschriften des Arznei-
jeweiligen tierärztlichen Praxis entsprechend nach Art, buches herzustellen. Soweit es keine Vorschriften Ober
Zahl, Lage, Größe und Einrichtung so beschaffen sein, die Herstellung enthält, sind sie nach den allgemein
daß sie eine einwandfreie Herstellung, Prüfung, Auf- anerkannten Regeln der pharmazeutischen und vete-
bewahrung und Abgabe der Arzneimittel ermöglichen; rinärmedizinischen Wissenschaft herzustellen.
sie müssen sich stets in einem ordnungsgemäßen bau- (2) Stellt der Tierarzt Arzneimittel auf Vorrat her, so hat
lichen und hygienischen Zustand befinden, insbesondere er Aufzeichnungen über das Datum der Herstellung, die
sauber, trocken und gut belüftbar sein, und über aus- Art und Menge der hergestellten Arzneimittel und die
reichende Wasser- und Energieversorgungsanschlüsse zugrundeliegenden Herstellungsvorschriften zu machen.
sowie über ausreichende Beleuchtung verfügen.
(3) Werden Fütterungsarzneimittel hergestellt, muß der
(3) Betriebsräume dürfen zu praxisfremden Zwecken herstellende Betrieb eine Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 des
nicht verwendet werden. Sie sind nach ihrer Funktion Arzneimittelgesetzes besitzen oder nach § 30 Abs. 1
kenntlich zu machen. Behandlungsräume dürfen als Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2
Betriebsräume nur genutzt werden, wenn eine nach- Nr. 2 der Futtermittelverordnung anerkannt sein.
teilige Beeinflussung von Arzneimitteln nicht zu befürch-
(4) Läßt der Tierarzt Fütterungsarzneimittel herstellen,
ten ist.
so darf die Gesamtmenge der hergestellten Fütterungs-
(4) Betriebsräume, die von den übrigen Betriebsräu- arzneimittel die für die betreffende Behandlung veterinär-
men der tierärztlichen Praxis örtlich getrennt sind, dürfen medizinisch gerechtfertigte Menge nur in dem technisch
nur unterhalten werden, sofern sie für unvermeidbaren Umfang überschreiten.
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996
§6 5. das Fütterungsarzneimittel ordnungsgemäß gekenn-
Auftragsherstellung zeichnet und ausgeliefert wird.
von Fütterungsarzneimitteln (5) Der Tierarzt hat sich in den Fällen des Absatzes 3
Satz 2 durch Kontrolle des vom Hersteller nach Absatz 2
(1) Sollen Fütterungsarzneimittel in einem Betrieb nach Satz 6 ergänzten Herstellungsauftrages über die ord-
§ 5 Abs. 3 hergestellt werden, so muß der Tierarzt die- nungsgemäße Ausführung des Herstellungsauftrages zu
sem einen Herstellungsauftrag erteilen, der alle Angaben vergewissern. Er hat sich in regelmäßigen Zeitabständen
nach Anlage 1 enthält. Der Betrieb ist dafür verantwort- persönlich oder durch einen von ihm beauftragten Tier-
lich, daß die Fütterungsarzneimittel entsprechend den arzt beim Hersteller zu vergewissern, daß die Herstellung
Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln herge- entsprechend dem erteilten Auftrag erfolgt ist und ins-
stellt und gekennzeichnet werden. besondere die Verpflichtungen nach Absatz 4 erfüllt wor-
(2) Der Tierarzt hat den Herstellungsauftrag auf einem den sind. § 8 Abs. 3a bleibt unberührt.
Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 in fünf Ausferti- (6) Der Betrieb, der die Herstellung ausführt, hat die
gungen (Original und vier Durchschriften) zu erteilen. Das Herstellungsaufträge zeitlich geordnet drei Jahre aufzu-
Original des Herstellungsauftrages sowie die ersten drei bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
Durchschriften sind an den Hersteller zu senden; die unverzüglich vorzulegen.
vierte Durchschrift verbleibt beim Tierarzt. In dringenden
Fällen darf der Herstellungsauftrag durch Fernkopie §6a
erteilt werden; die Originalfassung des Herstellungsauf-
trages ist unverzüglich nachzureichen. Der Herstellungs- (weggefallen)
auftrag hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei
Wochen. Eine wiederholte Herstellung auf diesen Auftrag §7
hin ist nicht zulässig. Der Hersteller hat den Herstel- Verschreibung von Fütterungsarznefmitteln
lungsauftrag durch die von ihm einzutragenden Angaben
gemäß Anlage 1 zu ergänzen. Er hat die erste Durch- (1) Fütterungsarzneimittel dürfen nur auf einem Form-
schrift mit dem Fütterungsarzneimittel an den Tierhalter blatt nach dem Muster der Anlage 1 in fünf Ausfertigun-
auszuhändigen. Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag gen (Original und vier Durchschriften) Im Durchschreibe-
der Herstellung hat er die zweite Durchschrift an die im verfahren verschrieben werden. § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 8
Herstellungsauftrag angegebene, für die arzneimittel- gilt entsprechend.
rechtliche Überwachung des Tierbestandes zuständige (2) Der Tierarzt hat die bei ihm verbleibenden Durch-
Behörde und die dritte Durchschrift an den auftragertel- schriften nach Ausstellungsdaten geordnet drei Jahre
lenden Tierarzt zu übersenden. aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan-
gen vorzulegen.
(3) Der Tierarzt muß den Herstellungsvorgang persön-
lich beaufsichtigen oder durch einen von ihm beauftrag- §8
ten Tierarzt beaufsichtigen lassen. Er kann die Beauf-
sichtigung des technischen Ablaufs der Herstellung auf Prüfung der Arzneimittel
eine sachkundige Person nach § 31 Abs. 1 in Verbin- (1) Der Tierarzt hat sich zu vergewissern, daß Arznei-
dung mit Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Futtermittelverordnung mittel, die von ihm vorrätig gehalten, abgegeben oder
übertragen, sofern der den Herstellungsauftrag aus- angewendet werden, einwandfrei beschaffen sind, indem
führende Betrieb bereit und in der Lage ist, den Ver- er die Arzneimittel prüft oder unter seiner Verantwortung
pflichtungen nach Absatz 4 nachzukommen. Der Tierarzt prüfen läßt, es sei denn, er hat die Arzneimittel unmittel-
hat die Übertragung der Beaufsichtigung des techni- bar aus der Apotheke oder mit einem Zertifikat über die
schen Ablaufs der Herstellung im Herstellungsauftrag zu erfolgte Prüfung bezogen; Arzneimittel, die leicht verder-
vermerken. ben oder deren Wirkstoffgehalt sich leicht verändert,
(4) Der Hersteller darf einen Herstellungsauftrag nur sind in angemessenen Zeiträumen wiederholt zu prüfen.
ausführen, wenn der Herstellungsauftrag mit den An- (2) Die im Arzneibuch aufgeführten Arzneimittel müs-
gaben nach Anlage 1 vollständig vorliegt. Er hat dafür sen nach dessen Vorschriften geprüft sein. Arzneimittel,
Sorge zu tragen, daß die im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, müssen nach
1. im Falle des Absatzes 3 Satz 2 die Aufsicht über den den sonst allgemein anerkannten Regeln der pharma-
technischen Ablauf der Herstellung des Fütterungs- zeutischen Wissenschaft geprüft sein.
arzneimittels der sachkundigen Person unterliegt, (3) Arzneimittel in abgabefertiger Packung sind stich-
probenweise zu prüfen. Dabei darf von einer über die
2. die vom Tierarzt erhaltene oder für den Tierarzt emp-
Sinnenprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen wer-
fangene Arzneimittel-Vormischung gegen Zugriff Un-
den, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die
befugter geschützt wird,
Zweifel an der einwandfreien Beschaffenheit des Arznei-
3. das Fütterungsarzneimittel die Arzneimittel-~or- mittels begründen.
mischung in vorgeschriebener Menge und in homo-
(3a) Der Tierarzt hat Fütterungsarzneimittel, die auf
gener Verteilung enthält,
Grund eines Herstellungsauftrages hergestellt werden,
4. von jeder Charge eine ausreichend große Probe stichprobenweise zu prüfen oder prüfen zu lassen. Dabei
(Chargenprobe) entnommen wird und diese mit dem darf von einer über die Homogenitätsprüfung hinausge-
Namen des Tierarztes, des Herstellungsdatums, der henden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine
Bezeichnung der Arzneimittel-Vormischung sowie Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der ein-
einer Chargennummer gekennzeichnet und drei wandfreien Beschaffenheit des Fütterungsarzneimittels
Monate aufbewahrt wird und begründen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996 557
(4) Ergibt die Prüfung, daß ein Arzneimittel nicht ein- den, die Schutz bieten vor einer nachteiligen Beeinflus-
wandfrei beschaffen ist, so ist es entweder unter ent- sung der Arzneimittel, insbesondere durch Licht, Tempe-
sprechender Kenntlichmachung gesondert zu lagern ratur, Witterungseinflüsse oder Verunreinigungen. Fertig-
oder sofort zu vernichten. arzneimittel dürfen darüber hinaus nur in ihrem Original-
behältnis mitgeführt werden.
§9 (2) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in einer solchen
Aufbewahrung Menge und in einem solchen Sortiment mit sich führen,
daß der regelmäßige tägliche Bedarf der tierärztlichen
(1) Arzneimittel sind in den Betriebsräumen aufzube-
Praxis nicht überschritten wird.
wahren. Sie dürfen in örtlich getrennten Betriebsräumen
nur aufbewahrt werden, wenn sie zur Verwendung in der
Einrichtung bestimmt sind, in der sich der örtlich § 12
getrennte Betriebsraum befindet. Abgabe der Arzneimittel
(2) Arzneimittel sind übersichtlich und getrennt von an Tierhalter durch Tierärzte
anderen Mitteln aufzubewahren. Sie dürfen Unbefugten (1) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der
nicht zugänglich sein. Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitungen
(3) Arzneimittel sind so aufzubewahren, daß ihre ein- aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabrei-
wandfreie Beschaffenheit erhalten bleibt. Die Vorschrif- chungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflichtig
ten des Arzneibuches über die Aufbewahrung sind zu sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen
beachten. einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder
Tierbeständen abgegeben werden.
(4) (weggefallen)
(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 schließt
(5) Vorratsbehältnisse müssen mit dauerhaften und insbesondere ein, daß nach den Regeln der tierärztlichen
deutlichen Aufschriften versehen sein, die den Inhalt ein- Wissenschaft
deutig bezeichnen. Für Arzneimittel, die im Arzneibuch
aufgeführt sind, muß eine der dort angegebenen 1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem
Bezeichnungen verwendet werden. Für Arzneimittel, die Umfang untersucht worden sind und
im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, ist eine gebräuch- 2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behand-
liche wissenschaftliche Bezeichnupg zu verwenden. lungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden.
(6) Die Aufschriften der Vorratsbehältnisse sind in (3) Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiedener
schwarzer Schrift auf weißem Grunde auszuführen, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere gemeinsam
soweit nicht im Arzneibuch etwas anderes bestimmt ist. gehalten oder auf Weiden zusammengebracht werden.
Aufschriften von Vorratsbehältnissen für Arzneimittel, die (4) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in der jeweils
im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, aber in ihrer Zusam- erforderlichen Menge und mit konkreten Anweisungen
mensetzung oder Wirkung den "vorsichtig" oder "sehr über Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung abgeben.
vorsichtig" aufzubewahrenden Mitteln des Deutschen
Arzneibuches gleichen oder ähnlich sind, insbesondere (5) Arzneimittel dürfen nicht zur Anwendung bei Tieren
Mittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, sind in abgegeben werden, die noch nicht geboren oder die
roter Schrift auf weißero Grunde bzw. weißer Schrift auf noch nicht im Bestand des künftigen Tierhalters einge-
schwarzem Grunde auszuführen. stellt sind; dies gilt nicht, sofern die ungeborenen Tiere
selbst behandelt werden oder sofern sich bei der Be-
handlung der Muttertiere die Anwendung bei den neuge-
§ 10
borenen Tieren innerhalb der ersten Lebenswoche als
Abgabebehältnisse notwendig erweist. Dies gilt nicht für Tiere, die nach
(1) Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen abgegeben Abgabe der Arzneimittel eingestellt werden, sofern die
werden, die gewährleisten, daß die einwandfreie Be- Anwendung der Arzneimittel im Rahmen eines für den
schaffenheit des Arzneimittels nicht beeinträchtigt wird. ordnungsgemäß behandelten Bestand festgelegten
Hygiene- und Prophylaxeprogramms, welches eine
(2) Der Tierarzt hat Behältnisse, in denen Arzneimittel tierärztliche Kontrolle und Untersuchung mindestens ein-
vom Tierarzt an den Tierhalter abgegeben werden, auch mal pro Monat vorsieht, am Tage der Einstellung not-
sofern es sich nicht um Fertigarzneimittel handelt, mit wendig ist.
den Angaben nach den §§ 10 und 11 des Arzneimittel-
gesetzes zu kennzeichnen. Fütterungsarzneimittel müs- § 12a
sen ferner unbeschadet der Kennzeichnung nach futter- Hinweis auf die Wartezeit
mittelrechtlichen Vorschriften nach § 56 Abs. 4 Satz 3
des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sein. Werden (1) Wird ein Arzneimittel vom Tierarzt bei Tieren, die
Fütterungsarzneimittel in Tankwagen oder ähnlichen Ein- der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet
richtungen befördert, so genügt es, wenn die erforder- oder zur Anwendung bei diesen Tieren von ihm selbst
lichen Angaben in mitgeführten, für den Tierhalter oder auf seine ausdrückliche Weisung abgegeben, so
bestimmten Begleitpapieren enthalten sind. hat der Tierarzt den Tierhalter auf die Einhaltung der
Wartezeit hinzuweisen oder hinweisen zu lassen. § 13
Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 11
(2) Im Falle des § 21 Abs. 2a oder des § 56a des Arz-
In der Außenpraxis mitgeführte Arzneimittel
neimittelgesetzes müssen die Wartezeiten so bemessen
(1) Arzneimittel dürfen in der Außenpraxis nur in allseits werden, daß ·die in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
geschlossenen Transportbehältnissen mitgeführt wer- des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von 4. für die Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwen-
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nah- dung bei Tieren bestimmt sind, die der Lebensmittel-
rungsmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 224 gewinnung dienen, eine vollständig ausgefüllte Aus-
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder in einer Ver- fertigung des Vordruckes gemäß Anlage 2, für die
ordnung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des Abgabe der übrigen Arzneimittel die Aufzeichnungen
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes festge- im Tagebuch der Praxis oder in der Patientenkartei
setzten Höchstmengen nicht überschritten werden. über Art und Menge sowie Name und Anschrift des
Sofern nicht auf einem Fertigarzneimittel eine Wartezeit Empfängers, wobei diese Eintragungen gegenüber
für die betreffende Tierart angegeben ist, darf die festzu- anderen Eintragungen besonders hervortreten müs-
legende Wartezeit folgende Zeiträume nicht unterschrei- sen,
ten:
4a. für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln die
- Eier zehn Tage, dritte und vierte Durchschrift des Herstellungsauftra-
- Mi1ch sieben Tage, ges nach § 6 Abs. 2,
- eßbare Gewebe von Geflügel und Säugetieren 28 Tage, 5. für den sonstigen Verbleib Aufzeichnungen in einem
besonderen Arzneimitteltagebuch oder auf Unter-
- eßbare Gewebe von Fischen 500 dividiert durch die lagen nach den Nummern 1, 2 oder 4.
mittlere Wassertemperatur (Grad Celsius) = Anzahl
der Tage der Wartezeit. Nachweise nach Satz 1 Nr. 4 und 5 sind nicht erforder-
lich für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der
Die Wartezeit für homöopathische Arzneimittel, deren Apotheken zugelassen sind.
Verdünnung die sechste Dezimalpotenz nicht unter-
schreitet, darf auf null Tage festgesetzt werden. Über die (2a) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der
festgesetzten Wartezeiten sind Aufzeichnungen gemäß Tierarzt für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb
§ 13 und bei Verschreibungen auf der Verschreibung von Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zuberei-
gemäß § 13a zu machen. tungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund Ihres Ver-
abreichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflich-
§13 tig sind, weitergehende Nachweise zu führen hat, wenn
Nachweispflicht 1. ihr Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen las-
sen, daß Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimit-
(1) Der Tierarzt hat über den Erwerb, die Prüfung, teln nicht beachtet worden sind, oder
sofern sie über eine Sinnenprüfung hinausgeht, und den
2. die vorgelegten Unterlagen nach Absatz 2 den Nach-
Verbleib der Arzneimittel, ferner über die Herstellung von
weis über den ordnungsgemäßen Bezug und den
Fütterungsarzneimitteln und von Arzneimitteln auf Vorrat
Verbleib der Arzneimittel nicht erlauben.
Nachweise zu führen. Bei der Abgabe von Arzneimitteln,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geordnet die
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist der Vordruck Menge des Bezuges unter Angabe des oder der Liefe-
gemäß Anlage 2 in doppelter Ausfertigung auszufüllen. ranten und die Menge der Abgabe erkennen lassen. Aus
Eine Ausfertigung ist für den Tierhalter bestimmt, die den Nachweisen über die Abgabe müssen femer das
zweite verbleibt beim Tierarzt und ist von diesem drei Untersuchungsdatum, Art, Zahl und Alter der behandel-
Jahre aufzubewahren. Bei der Anwendung von Stoffen ten Tiere, Name und Adresse des Tierhalters, die Dia-
mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung im gnose, das verabreichte oder abgegebene Arzneimittel
Sinne des § 2 der Verordnung über Stoffe mit pharmako- sowie dessen Chargenbezeichnung, die verabreichte
logischer Wirkung hat der Tierarzt außerdem gesonderte oder verordnete Dosis pro Tier und Tag sowie die Dauer
Nachweise zu führen, aus denen sich der Name und die der Anwendung der Arzneimittel und der einzuhaltenden
Adresse des Tierhalters, die Identität der behandelten Wartezeiten ersichtlich sein.
Tiere, die Diagnose sowie der Zeitpunkt, die Art und die (3) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geord-
Dosierung der angewendeten Arzneimittel ergibt. net drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen
(2) Als ausreichende Nachweise im Sinne des Absat- Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch als
zes 1 Satz 1 sind Insbesondere anzusehen: Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
1. für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung der Datenträgern aufbewahrt werden. Bei der Aufbewahrung
Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleitscheine, der Nachweise auf Datenträgern muß insbesondere
aus denen sich Lieferant, Art und Menge und, soweit sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der
vorhanden, die Chargenbezeichnung der Arzneimit- Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb einer
tel ergeben müssen, _ angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.
2. für die Herstellung Aufzeichnungen in einem Herstel-
§ 13a
lungsbuch oder auf Karteikarten,
Versclvelbung
3. für die Prüfung Aufzeichnungen in einem Prüfungs-
von Arzneimitteln für Tiere,
buch oder auf Karteikarten oder Prüfungsberichte,
die der Lebensmittelgewinnung dienen
wenn die Prüfung nicht in der tierärztlichen Haus- .
apotheke durchgeführt worden ist; die Aufzeichnun- (1) verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur
gen müssen Angaben über Lieferant, Art und Menge Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Lebens-
der untersuchten Arzneimittel, über das Datum des mittelgewinnung dienen, dürfen nur in drei Ausfertigun-
Erwerbs oder der Herstellung sowie über Ort, Art gen (Original und zwei Durchschriften) im Durchschreibe-
und Datum der Untersuchung enthalten, verfahren verschrieben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996 559
(2) Das Original der Verschreibung sowie die für die 9. entgegen§ 9 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel nicht in den
Apotheke bestimmte erste Durchschrift sind dem Tier- Betriebsräumen aufbewahrt,
halter auszuhändigen. Die zweite Durchschrift verbleibt 10. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel in örtlich
beim Tierarzt; sie ist vom Tierarzt zeitlich geordnet drei
getrennten Betriebsräumen aufbewahrt,
Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen. 11. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Arzneimittel so aufbe-
wahrt, daß sie Unbefugten zugänglich sind,
§ 14 12. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht so
Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten aufbewahrt, daß ihre einwandfreie Beschaffenheit
erhalten bleibt,
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die
Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, die der 12a. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Behältnis nicht
Ausbildung der Studierenden der Veterinärmedizin und oder nicht richtig kennzeichnet,
der arzneilichen Versorgung tierärztlich behandelter Tiere 13. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel oder ent-
im Hochschulbereich dienen, entsprechende Anwen- gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Fertigarzneimittel nicht in
dung. der dort vorgeschriebenen Weise mitführt,
(2) Der Leiter der Apotheke der tierärztlichen Bildungs- 13a. entgegen § 11 Abs. 2 Arzneimittel mitführt oder
stätte hat die nach den Vorschriften dieser Verordnung
dem Tierarzt obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Er 13b. entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 nicht auf die Warte-
darf sich abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 auch durch zeit hinweist oder hinweisen läßt oder
einen Apotheker vertreten lassen. 14. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 4 die vor-
(3) Arzneimittel dürfen nur zu den in Absatz 1 bezeich- geschriebenen Nachweise nicht, nicht richtig oder
neten Zwecken erworben, hergestellt, aufbewahrt oder nicht vollständig führt oder sie entgegen § 13
abgegeben werden. Abs. 3 Satz 1 oder§ 13a Abs. 2 Satz 2 nicht auf-
bewahrt oder nicht vorlegt.
§15 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31
Ordnungswidrigkeiten des Arzneimittelgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig als Hersteller eines Fütterungsarznei-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31
des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder mittels
fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer 1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Fütterungsarzneimittel
tierärztlichen Bildungsstätte hergestellt,
1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Betriebsräume zu pra- 1a. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 6 den Herstellungsauftrag
xisfremden Zwecken verwendet, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ergänzt,
2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Betriebsräume unter- 1b. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 7 die Durchschrift nicht
hält, die nicht ausschließlich seiner Verfügungsge- aushändigt,
walt unterstehen, ·
2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 8 eine Durchschrift des
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel nicht nach Herstellungsauftrages der zuständigen Behörde oder
den allgemein anerkannten Regeln der pharmazeu- dem Tierarzt nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
tischen und veterinärmedizinischen Wissenschaft
herstellt, 3. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 einen Herstellungsauf-
trag ausführt,
4. entgegen § 5 Abs. 2 dort vorgeschriebene Auf-
zeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollstän- 4. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt,
dig macht, daß die dort genannten Verpflichtungen erfüllt wer-
den, oder
5. entgegen§ 5 Abs. 4 Fütterungsarzneimittel herstel-
len läßt, 5. entgegen § 6 Abs. 6 einen Herstellungsauftrag nicht
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 einen Herstellungsauf- aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
trag nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
6a. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 sich nicht durch Kon- § 15a
trolle des Herstellungsauftrages über dessen ord- (weggefallen)
nungsgemäße Ausführung vergewissert,
7. entgegen § 8 Abs. 1 Arzneimittel vorrätig hält oder §16
abgibt, ohne sich über ihre einwandfreie Beschaf-
(weggefallen)
fenheit vergewissert zu haben,
8. entgegen § 8 Abs. 4 nicht einwandfrei beschaffene
§ 17
Arzneimittel nicht unter entsprechender Kenntlich-
machung gesondert lagert oder sofort vernichtet, (Inkrafttreten)
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996
Anlage 1
(zu den §§ 6 und 7)
Vom Tierarzt auszufüllen . Zutreffendes bitte ankreuzen D
1 Name und Anschrift des Tierarztes 2 Datum
3 Auftrag zur Hersten....,g. D Verschreibung D
eines FOtterungsarzneimittels (3 Jahre aufzubewahren)
4 Name und Anschrift des Herstellers
5 Name und Anschrift des Tierhalters 6 Kreis
7 Tierart ja Tierzahl
19 Durchschnittliches Alfer oder Gewicht der Tiere
10 Indikation 11 Behand- 12 Wartezeit
lungsdauer (Tage)
(Tage)
13 Hersteller und Bezeichnung der 14 Menge 15 Lieferant*)
Arzneimittel-Vormischung
16 Bezeichnung des Mischfuttermittels*) 17 Menge
18 Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die tägliche Futterration, bei Rindem und Schafen ggf. den täglichen
Bedarf an Ergänzungsfuttermitteln, zu decken bestimmt ist: ..............• %
19 Anleitung für die Verwendung (z.B. Beginn, Ende, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen
Mitteln):
20 Anschrift der fOr den Tierhalter zuständigen ArzneimittetOberwachungsbehörde
21 Beaufsichtigung des technischen Ablaufs der Herstellung1
Durch Tierarzt • Vertreter des Tierarztes D Anerkannten Hersteller D
22
·······••·•·••·•·•·•••••····•········································
Eigenhändige Unterschrift
Vom Tierarzt unvollständig ausgefüllte Aufträge dürfen nicht ausgeführt werden.
Vom Hersteller auszufüllen -
23 Hergestellt am*) 124 Ausgeliefert am 125 Haltbar bis
26 Name der Person, die die Herstellung beaufsichtigt hat*) 27 Chargen Nr.
(zugleich Nr. der Chargenprobe)
28 Ordnungsgemäße Ausführung wird bestätigt.
.........................................................................................................
Eigenhändige Unterschrift desjenigen. der die Herstellung beaufsichtigt hat
Qm Falle der Verschreibung des Herstellers)
1 Muß bei Verschreibung nicht ausgefüllt werden. 1. Durchschrift (rot) an Tierhalter
Hinweis für den Tierarzt: Original und drei Durchschriften an Hersteller 2. Durchschrift (blau) an zuständige Behörde
Hinweis für den Hersteller: Original verbleibt beim Hersteller 3. Durchschrift (grün) zurück an Tierarzt
4. Durchschrift (gelb) verbleibt beim Tierarzt
Anlage2
(zu§ 13 Abs. 1)
Tierärztlicher Arzneimittel-Abgabebeleg
[JJ
C
:::l
a.
Name und Anschrift Name und Anschrift
~
Nr..................... .
des Tierarztes des Tierhalters (Fortlaufende Belegnummer
des Tierantes im jeweiligen m
Abgegebene Arzneimittel Behandlungsanweisung
Jahr) ~
CT
~
c...
Po>
'::J"
ca
CQ
~
~
Zahl und Art der Tiere Indikation Arzneimittel-
bezeichnung
Chargen-
bezeichnung
Abgabemenge Dosierung
pro Tier und Tag
Dauer der
Anwendung
Wartezeit ~
~
z:"'
~
!D
Po>
C
~
~(t)
g
:::l
~
g,
:::l
:::l
Po>
3
~
t2:
~
~
Abgabedatum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Unterschrift des Tierarztes oder seines Beauftragten)
Dieser Beleg ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
Original Tierhalter
!
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996
Siebte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Siebte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 7. BtMÄndV)
Vom 29. März 1996
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgeset- d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft im
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die
1994 (BGBI. 1 S. 358) verordnet die Bundesregierung Alterssicherung der Landwirte, mit Ausnahme von
nach Anhörung von Sachverständigen: Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und
Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der
· Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschä-
Artikel 1 ferei, angebaut werden, diese Unternehmen die in
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes § 1 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes genannte
Mindestgröße erreichen oder überschreiten und
In Anlage I Teil B wird die Ausnahmeregelung der der Anbau ausschließlich aus Zertifiziertem Saat-
Position Cannabis (Marihuana) wie folgt gefaßt: gut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des
,,- ausgenommen Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April
a) deren Samen,
1989 (ABI. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, bei
b) wenn ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 vom deren Sorten der Gehalt an Tetrahydrocannabinol
Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen 0,3 vom Hundert nicht übersteigt (Nutzhanf)-".
(ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerb-
lichen Zwecken dient, die einen Mißbrauch zu Artikel2
Rauschzwecken ausschließen,
Inkrafttreten
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüch-
tung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
oder in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. März 1996
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996 563
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1995
- 1 BvR 2011 /94 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 78 Absatz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes
vom 20. Februar 1986 (Bundesgesetzblatt I S. 301) ist mit Artikel 12 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er die Vertretungs-
befugnis von Rechtsanwälten, die bei einem Land- oder Amtsgericht
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen zugelassen sind, in Anwaltsprozessen vor den
dortigen Land- und Amtsgerichten regelt.
2. Bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung, längstens bis
zum 31. Dezember 2004, kann sich eine Partei oder ein am Verfahren
beteiligter Dritter in Anwaltsprozessen vor einem Land- oder Amtsgericht
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen von jedem Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei
einem Amts- oder Landgericht eines dieser Länder zugelassen ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. März 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
6.3.96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertachtundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 3569 (61 27.3. 96) 25.4.96
96-1-2-128
6.3.96 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertdreizehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Dresden) 3569 (61 27. 3. 96) 25.4.96
96-1-2-113
28.3.96 Verordnung über das Verbot des innergemeinschaftlichen
Verbringens und der Einfuhr von Rindern aus der Schweiz
zur Verhütung der Einschleppung der Spongiformen Rinder-
enzephalopathie sowie über zusätzliche Kontrollen beim inner-
gemeinschaftlichen Verbringen und der Einfuhr von Rindern
-Tierseuchenrechtliche BSE-Verordnung- 3817 (63 29. 3. 96) s.§4
neu: 7831-10-3; 7831-10-2
28.3.96 Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen
Spongiformen Enzephalopathie (BSE) 3817 (63 29. 3. 96) s. Art. 4
7832-1-22-4
30.3.96 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über eine
Beschränkung des Verbringens von Schlachtschweinen aus
bestimmten Gebieten zur Bekämpfung der Schweinepest 3921 (64 30. 3. 96) s. Art. 2
7831-1-43-68
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996
Herauageba': Bundeeministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
gee.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzbla Tel11 enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.
Bundesgesetzbla Teil II enthilt
8) YM(errechtllche Übereinkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekamtmachungen,
b) Zolltarifvorschren.
laufender Bezug nur Im Ver1agsabonnement. Postansdvlft für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
BundesanzelgerV.tagsges.m.b.H., Poetfech 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 • 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 38.
Bezugspreis fOr Tell l und Tell Hhalbjltvtlch Je 97,80 DM. ElnzelstOcke Je angefan-
gene 16 Selten 3,10 DM zuzüglich Verundkosten. Dleeer Preis gilt auch für
Bundeegesetzblllt•, die v« dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Uefen.ing gegen Voreineendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausechnung.
Pnlia dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM V~kosten), bei lknlesanzelgerVertagegee.m.bJt. • Poetfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Poetvertrtebast · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalt!"; der angewandte Steuersatz
beträgt7%. .
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr.11, ausgegeben am 21. März 1996
Tag I n h alt Seite
15. 3. 96 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 zum Abkommen vom 17. Dezember
1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit 298
FNA: neu: 826-2-38
GESTA:XGS
15. 3. 96 Gesetz zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 6. März 1995 zum Abkommen vom 7. Januar 1976
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über
soziale Sicherheit und zu der zweiten Zusatzvereinbarung vom 6. März 1995 zur Vereinbarung
vom 21. Juni 1978 zur Durchführung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 301
FNA: neu: 826·2-37
GESTA: XG4
9. 1.96 Bekanntmachung des deutsch-zairischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 308
16. 1. 96 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens zur Änderung des Abkommens vom 8. Juli
1993 über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
9. 2. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Locamo zur Errichtung einer
Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
9. 2. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
12. 2. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312
Preis dleNr Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.