526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 22. März 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April
1993 (BGBI. 1S. 565, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird wie folgt geändert:
In § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Satz 3 werden jeweils die Worte „neun vom Hundert"
durch die Worte „neuneinhalb vom Hundert" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1996 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. März 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 527
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft
(Sechste Ausbildereignungs-Änderungsverordnung gewerbliche Wirtschaft)
Vom 14. März 1996
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1993 (BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, und in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705)
und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
bildung gemäß §§ Sa, 19 des Berufsbildungsförderungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBI. I S. 78):
Artikel 1
In § 6 der Ausbildereignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft vom 20. April
1972 (BGBI. 1S. 707), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. November 1991
(BGBI. 1S. 2110) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz ange-
fügt:
"(4) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2 und 3
erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung
sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt
die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung."
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. März 1996
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Aüttgers
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
Verordnung
zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
sowie anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 21. März 1996
Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des e) Nach der den § 34 betreffenden Zeile wird fol-
§ 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des§ 17h Nr. 1, des§ 73a, gende Zeile eingefügt:
des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 ,,§ 34a Eingeführte Affen und Halbaffen".
und Abs. 3 Nr. 1 bis 3, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung
mit den §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2, des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit§ 78 sowie des§ 79a des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Wiederkäuer"
20. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2038) verordnet das das Wort ,, , Kameliden" eingefügt.
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und b) In Nummer 14a werden die Worte „Drüsen, innere
Forsten, hinsichtlich des § 79a des Tierseuchengesetzes Organe und sonstige Produkte oder Nebenpro-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ge- dukte der Schlachtung" durch das Wort „ Waren"
sundheit: ersetzt.
c) In Nummer 14c wird die Angabe „nach § 1 Nr. 2"
gestrichen.
Artikel 1
3. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Änderung der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ,,§ 10a
Verbringungsverbot
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der
für bestimmte tote Tiere und sonstige Waren
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995
(BGBI. I S. 431) wird wie folgt geändert: Das innergemeinschaftliche Verbringen
1. verendeter oder nicht zur Fleischgewinnung getö-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: teter Tiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchen-
a) Nach der den § 10 betreffenden Zeile wird fol- krank oder verdächtig gewesen sind, sowie
gende Zeile eingefügt: 2. nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4
,,§ 10a Verbringungsverbot für bestimmte tote Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter, von solchen Tieren
Tiere und sonstige Waren". stammender Waren
b) Nach der den § 13 betreffenden Zeile wird fol- ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unter-
gende Zeile eingefügt: worfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseu-
chenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde
,,§ 13a Besondere Bestimmungen für Affen und kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn
Halbaffen". sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet
c) Nach der den § 24 betreffenden Zeile wird fol- werden."
gende Zeile eingefügt:
4. In § 13 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ange-
,,§ 24a Einfuhrverbot für bestimmte tote Tiere und
fügt:
sonstige Waren".
„Während der Dauer der behördlichen Beobachtung
d) Die den § 25 betreffende Zeile wird wie folgt darf der Besitzer der Tiere diese, auch im Falle des
gefaßt: Verendens, nicht ohne Genehmigung der zuständigen
,,§ 25 Besondere Einfuhrverbote". Behörde aus dem Betrieb verbringen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 529
5. Nach § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt: 8. In § 17 werden die Worte .Schlachthäusern, Betrie-
ben oder Reinigungsanlagen" durch die Worte "Sam-
n§ 13a melstellen, Schlachthäusern oder Betrieben" ersetzt.
Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen
(1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen 9. Dem § 22 wird folgender Absatz angefügt:
Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen von der zustän-. ,,(5) Für die Einfuhr unbearbeiteter Borsten, Haare,
digen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Wolle, Federn und Federteile gilt § 8 Abs. 6 entspre-
Betrieb verbracht werden. chend."
(2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen
werden, wenn 10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. die Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richt-
linie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung „Abweichend von § 22 gilt für die Einfuhr von
erfüllt sind und 1. Tieren und Waren der in Anlage 3 Spalte 1
2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach genannten Arten oder Verwendungszwecke,
Anhang C Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der ausgenommen Schafe und Ziegen, aus Nor-
jeweils geltenden Fassung eingehalten werden." wegen und
2. Schafen und Ziegen aus Island
6. § 14 wird wie folgt geändert: § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 und 5 entspre-
chend."
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
b) In Satz 2 werden die Worte „Finnland, Norwegen,
,,(3) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwas- österreich und Schweden" durch das Wort „Nor-
serfische der für die Infektiöse hämatopoetische wegen" ersetzt.
Nekrose der Salmoniden 0HN) oder die Virale
hämorrhagische Septikämie der Salmoniden
11. Nach § 24 wird folgende Vorschrift eingefügt:
(VHS) empfänglichen Arten, die nicht aus einem
zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen ,,§24a
Fischhaltungsbetrieb stammen, dürfen innerge- Einfuhrverbot
meinschaftlich in ein zugelassenes Gebiet oder für bestimmte tote Tiere und sonstige Waren
einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in
ausgenommenem Zustand verbracht werden.•• Die Einfuhr
1. verendeter oder nicht zur Fleischgewinnung getö-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
teter Tiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchen-
,,(4) Süßwasserfische, die für einen zugelassenen krank oder verdächtig gewesen sind, sowie
Fischhaltungsbetrieb In einem anderen Mitglied- 2. nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9
staat oder für ein zugelassenes Gebiet eines ande- Abschnitt II aufgeführter, von solchen Tieren stam-
ren Mitgliedstaates bestimmt sind, dürfen nur mender Waren
verbracht werden, wenn sie
ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unter-
1. aus einem nach § 14 der Fischseuchen-Verord- worfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseu-
nung zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder chenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde
einem nach§ 13 der Fischseuchen-Verordnung kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn
zugelassenen Gebiet stammen oder sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet
2. , im Falle von Süßwasserfisch~n, die den für die werden."
IHN oder VHS nicht empfänglichen Arten
angehören, aus einem Fischhaltungsbetrieb 12. In § 25 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
stammen, in dem ausschließlich Süßwasser- ,,Besondere Einfuhrverbote".
fische dieser Arten gehalten werden und der
nicht mit Wasserläufen oder Küstengewässern 13. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
in Verbindung steht."
,,(2) Aus Norwegen eingeführte Schlachtrinder,
c) Die Absätze 5 bis 7 werden gestrichen. -schweine und -einhufer dürfen jedoch auch unmittel•
bar auf einen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelasse-
7. § 16 wird wie folgt geändert: nen Schlachttiermarkt verbracht werden."
a) In Satz 1 wird Nummer 4 durch folgende neue 14. Nach § 34 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Nummer 4 ersetzt:
,,§34a
"4. Betrieben nach § 13a Abs. 2, auch in Ver-
bindung mit § 34a, •. Eingeführte Affen und Halbaffen
Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a ent-
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: sprechend."
,,Dieses gibt die zugelassenen Märkte, Sammel-
stellen, Schlachthäuser und Betriebe unter Ertei- 15. In§ 35 Satz 3 werden die Worte „Finnland, Norwegen,
lung einer Veterinärkontrollnummer im Bundes- Österreich oder Schweden" durch das Wort „Nor-
anzeiger bekannt." wegen" ersetzt.
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
16. § 38 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 ist nach der Angabe §§ 8, 9," die An-
11 aa) Nummer Sa wird wie folgt gefaßt:
gabe "13a," einzufügen.
"Sa. entgegen § 8 Abs. 6, auch in Verbindung
b) Nummer 3a wird wie folgt gefaßt: mit § 22 Abs. 5, unbearbeitete Borsten,
"3a. auf Pferde, die bei Ausflugsritten oder , Haare, Wolle, federn oder Federteile
-kutschfahrten für weniger als 24 Stunden innergemeinschaftlich verbringt oder
die Grenze überschreiten,". einführt,".
bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer ein-
17. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gefügt:
a) In den Eingangsworten wird nach der Angabe 9," 11
"7a. entgegen§ 10a Satz 1 ein dort genann-
die Angabe "1 0a," eingefügt.
tes totes Tier oder eine Ware innerge-
b) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Worte meinschaftlich verbringt,".
"Finnland, Norwegen, österreich und Schweden"
durch das Wort "Norwegen" ersetzt. cc) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern
eingefügt:
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
,,9a. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 ein Nutz-
"3a. Fleisch, das von der Bundeswehr nach Aus- oder Zucht-Hausrind oder -schwein
landseinsätzen aus anderen Mitgliedstaaten
ohne Genehmigung aus dem Betrieb
verbracht oder eingeführt wird, wenn im Falle verbringt,
von Fleisch aus Drittländern oder bestimm-
ten Teilen von Drittländern, ausgenommen 9b. entgegen § 13a Abs. 1, auch in Verbin-
aus Norwegen, dung mit § 34a, einen Affen oder Halb-
a) das Fleisch in einem luftdicht verschlos- affen verbringt,".
senen Behältnis mit einem Fc-Wert von dd) Nummer 14 wird gestrichen.
mindestens 3,00 erhitzt worden ist oder
ee) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer ein-
b) das jeweilige Drittland oder der jeweitige gefügt:
Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist,
die die Europäische Gemeinschaft auf „20a. entgegen § 24a ein dort genanntes
Grund des Artikels 3 der Richtlinie totes Tier oder eine Ware einführt,".
72/462/EWG oder des Artikels 9 der
Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils gel- 19. Anlage 3 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
tenden Fassung erlassen hat und das
Bundesministerium für Ernährung, Land- a) In den Nummern 10.1 , 10.2, 10.4 und 10.5 wird in
wirtschaft und Forsten diese Entschei- Spalte 3 jeweils die Angabe ,,Artikel 12, 13 und 14"
dung im Bundesanzeiger bekanntge- durch die Angabe ,,Artikel 9a, 9b, 10b, 12, 13 und
macht hat." 14" ersetzt.
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 11.1 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
aa) Die Angabe"§ 25 Abs. 1 oder 2" wird durch „ 11.1 Süßwasserfische der für die IHN oder VHS
die Angabe ,,§ 25 Abs. 1, 2 oder 3" ersetzt. empfänglichen Arten, die für einen zugelas-
senen Fischhaltungsbetrieb oder ein zuge-
bb) Nach den Wörtern "innergemeinschaftlich ver-
lassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem
bracht oder eingeführt werden" werden fol-
zugelassenen Gebiet."
gende Wörter "und, soweit es sich um Fleisch
erlegter Wildklauentiere und -einhufer oder c) In Nummer 11.2 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
um einzelne erlegte Wildklauentiere oder -ein-
"11.2 Süßwasserfische der für die IHN oder VHS
hufer aus einem Drittland oder einem Teil
empfänglichen Arten, die für einen zugelas-
eines Drittlandes handelt, dieses Drittland
senen Fischhaltungsbetrieb oder ein zuge-
oder dessen Teil in einer Entscheidung aufge-
lassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem
führt ist, die die Europäische Gemeinschaft
zugelassenen Fischhaltungsbetrieb."
auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie
72/462/EWG erlassen hat und das Bundes- d) In Nummer 11 .3 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft
"11.3 Weichtiere, die für einen zugelassenen
und Forsten diese Entscheidung im Bundes-
Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelasse-
anzeiger bekanntgemacht hat" eingefügt.
nes Gebiet bestimmt sind, aus einem zuge-
18. § 41 wird wie folgt geändert: lassenen Gebiet."
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: e) In Nummer 11.4 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
aa) Die Angabe"§ 13 Abs. 4 Satz 2" wird durch die „ 11.4 Weichtiere, die für einen zugelassenen
Angabe ,,§ 10a Satz 2, § 13 Abs. 4 Satz 2 oder Fischhaltungsbetrieb o~er ein zugelasse-
3" ersetzt. nes Gebiet bestimmt sind, aus einem zuge-
lassenen Fischhaltungsbetrieb."
bb) Die Angabe "§ 14 Abs. S oder 7" wird durch
die Angabe ,,§ 13a Abs. 2, auch in Verbindung f) Nach Nummer 11.4 werden folgende Nummern
mit § 34a" ersetzt. eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 531
Art, Bescheinigung Rechtsgrundlagen für
Verwendungszweck zusätzliche Voraussetzungen
2 3
11.5 Süßwasserfische einer nicht für IHN amtliche Transportbescheinigung nach Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/
oder VHS empfänglichen Art, die für Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG EWG in der jeweils geltenden Fassung,
einen zugelassenen Fischhaltungs- der Kommission vom 11. Dezember
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in
betrieb oder ein zugelassenes Ge- 1992 zur Festlegung der in Artiket 14 der der jeweils geltenden Fassung
biet bestimmt sind, aus einem Fisch- Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorge-
haltungsbetrieb sehenen Muster der Transportbeschei-
nigungen (ABI. EG Nr. L 16 S. 8) in der
jeweils geltenden Fassung
11.6 Süßwasserfische einer nicht für IHN amtliche Transportbescheinigung nach Artiket 12 und 13 der Richtlinie 91/67/
oder VHS empfänglichen Art, die für Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG EWG in der jeweils geltenden Fassung,
einen zugelassenen Fischhaltungs- in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in
betrieb oder ein zugelassenes Ge-
der jeweils geltenden Fassung
biet bestimmt sind, nicht aus einem
Fischhaltungsbetrieb stammend
20. In Anlage 4 Abschnitt II werden nach Nummer 3 b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
folgende Nummern angefügt:
,.(1 a) Lebende Süßwasserfische der für die IHN
,,4. Eizellen und Embryonen von Pferden, Schwei- oder VHS nicht empfänglichen Arten dürfen in ein
nen, Schafen und Ziegen, die vor dem 1. Januar zugelassenes Gebiet oder in einen zugelassenen
1994 aufbereitet worden sind Fischhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn
5. Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der sie
vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist
1. aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in
6. Futtermittel für Heim-, Pelz-, Zirkus- oder Zoo- dem keine der für IHN oder VHS empfänglichen
tiere aus wenig gefährlichen Stoffen im Sinne der Arten gehalten werden und der nicht mit Was-
Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden serläufen oder Küstengewässern in Verbindung
Fassung, die nicht auf eine Kerntemperatur von steht, und die Sendung von einer Bescheinigung
mindestens 90 °c erhitzt wurden, ausgenommen nach dem Muster des Anhangs I der Entschei-
Rohmaterial". dung 93/22/EWG der Kommission vom 11. De-
zember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der
Artikel2 Richtlinie 91 /67/EWG des Rates vorgesehenen
Muster der Transportbescheinigungen (ABI. EG
Änderung der Fischseuchen-Verordnung Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung
begleitet ist,
Die Fischseuchen-Verordnung vom 21. Dezember 1994
(BGBI. 1S. 3936) wird wie folgt geändert: 2. aus einem nach Absatz 1 zugelassenen oder aus
einem in einem nach Absatz 1 zugelassenen
1. § 17 wird wie folgt geändert: Gebiet liegenden Fischhaltungsbetrieb stam-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: men und die Sendung von einer Bescheinigung
nach dem Muster des Anhangs I der Entschei-
,,(1) Lebende Süßwasserfische der für IHN oder dung 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fas-
VHS empfänglichen Arten dürfen in ein zugelasse- sung begleitet ist oder
nes Gebiet oder in einen zugelassenen Fischhal-
tungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie aus 3. nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen
1 . einem nach § 13 zugelassenen Gebiet stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach
und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der Entscheidung
dem Muster des Anhangs E Kapitel 1 der Richt- 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fassung
linie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fas- begleitet ist.
sung begleitet ist oder (1 b) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 1
2. einem nach § 14 zugelassenen Fischhaltungs- und 1a sind vom Empfänger der Sendung minde-
betrieb stammen und die Sendung von einer stens vier Jahre aufzubewahren und der zuständi-
Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs E gen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
Kapitel 2 der Richtlinie 91 /67/EWG in der jeweils
geltenden Fassung begleitet ist. c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Der Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines ,,(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Süßwas-
Fischhaltungsbetriebes nach § 14 stehen entspre- serfische der für die IHN oder VHS empfänglichen
chende Zulassungen gleich, die in einem anderen Arten, die nicht aus einem zugelassenen Gebiet
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens oder einem zugelassenen Betrieb stammen, dürfen
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelasse-
geltenden Vorschriften der Europäischen Gemein- nen Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenommenem
schaft erteilt werden." Zustand verbracht werden."
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
d) In Absatz 3 wird die Angabe "des Absatzes 1" durch Artikels
die Angabe "der Absätze 1 und 1a" ersetzt.
Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
2. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert: In§ 7 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. November 1995
a) In Nummer 5 wird die Angabe "§ 17 Abs. 1 Satz 1 (BGBI. 1S. 1552) wird folgender Satz angefügt:
oder Abs. 2" durch die Angabe "§ 17 Abs. 1 Satz 1,
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Honig, der nicht zur
Abs. 1a oder 2" ersetzt.
Verfütterung an Bienen bestimmt ist."
b) In Nummer 7 wird die Angabe "§ 17 Abs. 1 Satz 2"
durch die Angabe "§ 17 Abs. 1b" ersetzt. Artikel&
Änderung der Viehverkehrsverordnung
Artikel3
§ 19d Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fas-
Änderung der Geflügelpest-Verordnung sung der Bekanntmachung vom 29. August 1995 (BGBI. 1
S. 1092, 1248) wird wie folgt gefaßt:
Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der
,,(2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kenn-
Bekanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1
zeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung einer
S. 3930), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. No-
anerkannten Züchtervereinigung der Ursprungsbestand
vember 1995 (BGBI. 1S. 1549) geändert worden ist, wird
zu ermitteln ist und die betreffende Züchtervereinigung
wie folgt geändert:
sich verpflichtet hat, die zuständige Behörde über die vor-
genommene Kennzeichnung zu unterrichten."
1. In § 7 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt: Artikel7
"§ 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt Änderung der
entsprechend." Ersten Verordnung zur
Änderung der Verordnung
2. In § 22 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,§ 5 Abs. 3," über eine Beschränkung des Verbringens
die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2," eingefügt. von Schlachtschweinen aus bestimmten
Gebieten zur Bekämpfung der Schweinepest
Artikel4 Artikel 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über eine Beschränkung des Verbringens
Änderung der von Schlachtschweinen aus bestimmten Gebieten zur
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen Bekämpfung der Schweinepest vom 6. Februar 1996
(BAnz. S. 1161) wird aufgehoben.
In § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseu-
chen vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1178), die zuletzt durch Artikels
Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 1995 (BGBI. I
S. 1549) geändert worden ist, wird nach Nummer 21 Inkrafttreten
folgende Nummer eingefügt:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
,.21 a. Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen),". in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F. J. Feiter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 533
Verordnung
über Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung nach § 11 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes
(BLE-Futtermittel-Kostenverordnung)
Vom 22. März 1996
Auf Grund des § 11 a Abs. 2 des Futtermittelgesetzes in werden in den Fällen des Erlöschens einer Ausnahme-
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 genehmigung nicht erhoben.
(BGBI. 1 S. 990) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 §4
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhn-
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den
lich hohen Aufwand erfordert, so können die Gebühren
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
nach § 2 bis zum Doppelten erhöht werden. Der Kosten-
schuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung
§1 zu rechnen ist.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung §5
(Bundesanstalt) erhebt für Amtshandlungen im Zusam-
Die Kosten nach den §§ 2 und 3 können auf Antrag des
menhang mit der Entscheidung über die Erteilung von
Kostenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen
Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 1 des Futter-
Kosten ermäßigt werd~, wenn an dem Inverkehrbringen
mittelgesetzes und deren Verlängerung Kosten (Gebühren
des Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstof-
und Auslagen) nach dieser Verordnung.
fes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller
einen den Entwicklungskosten angemessenen wirtschaft-
§2 lichen Nutzen nicht erwarten kann.
Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Ge- §6
bührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis
der Anlage. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser
§3 Verordnung vorgenommen worden sind, können Kosten
nach Maßgabe der §§ 2 und 3 erhoben werden, soweit bei
Es werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwal- den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehen-
tungskostengesetzes aufgeführten Auslagen erhoben. den Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung
Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger ausdrücklich vorbehalten ist.
Bonn, den 22. März 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
Anlage
(zu§ 2)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer inDM
1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für
1.1 Einzelfuttermittel 1 500- 4 000
1.2 Zusatzstoffe
1.2.1 Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis
und der Kokzidiose •....................................... 2 000-10 000
1.2.2 Spurenelemente, Vitamine ................................ . 1 500- 4 000
1.2.3 Mikroorganismen, Enzyme ................................. . 2 000- 6 000
1.2.4 andere Zusatzstoffe ...................................... . 750- 3 000
1.3 Vormischungen .......................................... . 750- 2 500
2 Änderung einer Ausnahmegenehmigung für
2.1 Einzelfuttermittel 500- 1 000
2.2 Zusatzstoffe
2.2.1 Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis
und der Kokzidiose ....................................... . 500- 5 000
2.2.2 Spurenelemente, Vitamine ................................ . 250- 1 000
2.2.3 Mikroorganismen, Enzyme ................................. . 500- 3 000
2.2.4 andere Zusatzstoffe ...................................... . 250- 1 000
2.3 Vormischungen .......................................... . 500- 1 500
3 Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung sowie die Übertragung
der Ausnahmegenehmigung auf einen anderen Inhaber ....... . 200- 500
4 Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahmegenehmigung, soweit
der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat ...................... . bis zu 75 v. H. der Amtshandlungs-
gebühr
5 Rücknahme eines Antrages, nachdem mit der sachlichen Be-
arbeitung begonnen worden ist ............................. . bis zu 75 v. H. der Amtshandlungs-
gebühr
6 Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzu-
ständigkeit .............................................. . bis zu 75 v. H. der Amtshandlungs-
gebühr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 535
Dreiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 25. Mlrz 1998
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 b) In Absatz 2 Satz 2 Nr._ 2 wird die Angabe
Satz 1 und 2 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ,,Absatz 1 Satz 6" durch die Angabe ,,Absatz 1
Satz 1 sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung Satz 8" ersetzt.
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1 4. In § 8b Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „oder nach
S. 1146), verordnet das Bundesministerium für Ernäh- § 7a zur zeitweiligen Nutzung überlassen" gestri-
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit chen.
den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
5. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
Artikel 1 „Eine Durchschrift der Bescheinigung nach Absatz 1
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung Satz 1 Nr. 1 erhalten der ursprüngliche Inhaber
der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBI. 1 der Referenzmenge und, wenn der neue und der
S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom ursprüngliche Inhaber der Referenzmenge an unter-
26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2575), wird wie folgt schiedliche Käufer liefern, der bisherige Käufer."
geändert:
6. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Worte „bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes
a) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt: Zwölfmonatszeitraumes" werden durch die Worte
,,vor dem 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmo-
"Die Übertragung oder Überlassung von Refe-
renzmengen nach Satz 2 Nr. 1 wird wirksam in natszeitraumes" ersetzt.
dem Zwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag auf b) In der Nummer 1 werden nach dem Komma die
Ausstellung der Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Worte „ wobei die nach den in § 1 genannten
Nr. 1 bei der zuständigen Landesstelle eingegan- Rechtsakten in Verbindung mit§ Sb freigesetzten
gen ist." Referenzmengen gesondert auszuweisen sind,"
b) Absatz 4 wird wie folgt geän~ert: eingefügt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „auslaufenden"
7. In § 15 Nr. 2 wird das Wort „zweiten" durch das
gestrichen.
Wort „dritten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Pächter"
die Worte „bei einem auslaufenden Pachtver- 8. In § 16 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 7b Abs. 1 Satz 6"
trag im Sinne des Satzes 1" eingefügt. durch die Angabe ,,§ 7b Abs. 1 Satz 8" ersetzt.
2. In § 7a Abs. 1 erster Halbsatz werden die Worte
9. § 16e Abs. 1a wird durch folgende neue Absätze 1a
„Der Milcherzeuger kann" durch die Worte „Der
und 1b ersetzt:
Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge kann, so-
fern er selbst Milch oder Milcherzeugnisse an einen ,,(1 a) Eine vorläufige Referenzmenge, die im vor-
Käufer liefert," ersetzt. angegangenen Zwölfmonatszeitraum zu weniger als
80 vom Hundert beliefert worden ist, wird mit Ablauf
3. § 7b wird wie folgt geändert: des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes, beginnend
mit dem zwölften Zwölfmonatszeitraum, nach Maß-
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende neue gabe der folgenden Bestimmungen zugunsten des-
Sätze 3 und 4 eingefügt: jenigen Landes freigesetzt~ in dem der Betrieb oder
,,Anlieferungs-Referenzmengen, die nach den in der Betriebsteil liegt, dem die vorläufige Referenz-
§ 1 genannten Rechtsakten in Verbindung mit menge zugeordnet war. Der freizusetzende Teil der
§ 8b freigesetzt worden sind, dürfen nicht nach vorläufigen Referenzmenge errechnet sich aus der
Satz 1 zugeteilt werden. Bei der Zuteilung sind Differenz zwischen der dem Milcherzeuger bei
Änderungen, die dem Käufer nach dem in § 11 Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes zuste-
Abs. 3 genannten Datum bekannt werden und die henden Referenzmenge und der um 10 vom Hundert
Auswirkungen auf die nach Satz 2 vorgesehene erhöhten, unter Berücksichtigung des Fettgehaltes
Berechnung haben könnten, nicht mehr zu zu bestimmenden Anlieferungsmenge des jeweiligen
berücksichtigen; die Änderungen sind bei der Zwölfmonatszeitraumes. Die rechnerische Erhöhung
Zuteilung im folgenden Zwölfmonatszeitraum zu der Anlieferungsmenge nach Satz 2 bleibt bei de,
berücksichtigen." Ermittlung des Vomhundertsatzes nach Satz 1
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
unberücksichtigt. Für die Freisetzung gilt § 1O mit 10. § 16h wird wie folgt geändert:
der Maßgtlbe entsprechend, daß die Mitteilung auch
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
an die zuständige Landesstelle zu richten ist.
Komma ersetzt, und folgende neue Nummer 3
(1 b) Dem Milcherzeuger wird die nach Absatz 1a wird angefügt:
freigesetzte Referenzmenge auf Antrag, der späte-
"3. im Falle des § 16e Abs. 1b, daß die Voraus-
stens innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des
setzungen für die Wiederzuteilung der Refe-
jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes bei der zuständi-
renzmenge gegeben sind."
gen Landesstelle einzureichen ist, wieder zugeteilt,
wenn b) In Absatz 2 werden die Worte „und 1a" gestri-
chen.
1. die Milcherzeugung im jeweils vorangegangenen
Zwölfmonatszeitraum von einem außergewöhnli-
chen Ereignis, insbesondere wegen einer Sanie- 11. § 18 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
rung des Viehbestandes, nachhaltig betroffen war a) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort
und der Milcherzeuger deshalb nicht in der Lage "sowie" ersetzt.
ist, die Milchanlieferung bis zu der nach Ab-
b) Die Nummer 4 wird gestrichen.
satz 1a Satz 1 erforderlichen Ausnutzung der vor-
läufigen Referenzmenge zu steigern, oder c) Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 4.
2. Tatsachen, wie insbesondere der Wiedereinrich-
tungsplan oder getätigte Investitionen, die An- 12. In der Anlage (zu § 7 Abs. 2a) wird die Nummer 5
nahme rechtfertigen, daß die vortäufige Referenz- wie folgt gefaßt:
menge bis zu einem von der zuständigen Lan- "5. Niedersachsen einschließlich des Landes Bre-
desstelle festzulegenden Zeitpunkt in vollem men".
Umfang ausgeschöpft wird.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Milcherzeuger nachweis-
lich, insbesondere durch Verkauf oder Verpachtung
Artlkel2
von der Milcherzeugung dienenden Einrichtungen
oder Flächen oder durch Veräußerung des Viehbe- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
standes, die Absicht zu erkennen gegeben hat, daß Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3, 8 und 9 am 1. April 1996 in
er seine vorläufige Referenzmenge bis zu einem von Kraft; Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b tritt am Tage nach der
der zuständigen Landesstelle festzulegenden Zeit- Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3, 8 und 9 tritt am
punkt nicht in vollem Umfang ausschöpfen wird." 31. März 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. März 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 537
Bekanntmachung
der Neufassung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 25. März 1996
Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung s. 1397),
vom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2067) wird nach- zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und der §§ 15 und 16,
stehend der Wortlaut der Rinder- und Schafprämien-Ver- jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8
ordnung in der seit dem 1. November 1995 geltenden Fas- Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
1. die am 12. Februar 1993 in Kraft getretene Verordnung Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
vom 5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200), machung vom 27. August 1986 (BGBI. I S. 1397),
zu 6. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,
2. die am 4. April 1993 in .Kraft getretene Verordnung vom
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie
29. März 1993 (BGBI. 1 S. 396),
des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der
3. die am 27. Juni 1993 in Kraft getretene Verordnung Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung
vom 18. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 992), der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1
4. die am 6. Januar 1994 in Kraft getretene Verordnung und § 15 Satz 1 durch Artikel 8 des Gesetzes vom
vom 23. Dezember 1993 (BGBI. 19941 S. 49), 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert worden
5. den am 26. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 der sind,
Verordnung vom 18. März 1994 (BGBI. 1 S. 582), zu 7. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie
6. die am 24. Dezember 1994 in Kraft getretene Verord- des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung
nung vom 17. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3846), der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
7. den am 28. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 der sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
Verordnung vom 19. April 1995 (BGBI. 1S. 528), (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 Abs. 1 , § 8 Abs. 1
Satz 1 und § 15 Satz 1 durch Artikel 17 des Geset-
8. die mit Wirkung vom 1. November 1995 in Kraft getre- zes vom 2. August 1994 (BGBI. I S. 2018) geändert
tene eingangs genannte Verordnung. worden sind,
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 8. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 , sowie
zu 1. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16, des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der
bis 4. jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung
des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der der Bekanntmachung vom 20. September 1995
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung (BGBI. 1 S. 1146).
Bonn, den 25. März 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
Verordnung
über die Gewährung von Prämien
für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe
(Rinder- und Schafprämien-Verordnung)
1. Abschnitt 4. Saisonentzerrungsprämie ab dem Beginn des auf die
jährliche Entscheidung der Kommission der Europäi-
Allgemeines
schen Gemeinschaften über deren Anwendung folgen-
den Kalenderjahres
§1
stellen.
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission 2. Abschnitt
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der
Gemeinsame Vorschriften
gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für
Schaffleisch sowie im Rahmen der Einführung eines inte-
für die Sonderprämie, die Mutter-
grierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte kuhprämie und die Mutterschafprämie
gemeinschaftliche Beihilferegelungen, insbesondere hin-
sichtlich der Gewährung einer §4
1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie), Kennzeichnung
2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes Wenn ein Erzeuger die Sonderprämie oder die Mutter-
(Mutterkuhprämie), kuhprämie beantragen will, müssen die Tiere nach § 19b
3. Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutter- der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein.
schafprämie),
4. Saisonentzerrungsprämie. §5
Bestandsregister
§2
(1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Mutterkuh-
Zustlndigkeit prämie oder die Mutterschafprämie beantragen will, hat
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und ein Bestandsregister nach § 24c der Viehverkehrsverord-
der in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes- nung zu führen. Das Bestandsregister für Rinder kann
recht zuständigen Stellen (Landesstellen). nach Prämienarten getrennt geführt werden.
(2) Das Bestandsregister muß für die Sonderprämie
§2a und die Mutterkuhprämie zusätzlich folgende Angaben
Betriebssitz enthalten:
Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle 1. bei Mutterkühen die Rasse und
maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem der Erzeuger 2. bei männlichen Rindern die Angabe, ob sie kastriert
zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird. Bei sind.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-
(3) Das Bestandsregister muß für die Mutterschafprämie
massen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk
zusätzlich folgende Angaben enthalten:
sich die Geschäftsleitung befindet.
1. die Anzahl der weiblichen Schafe, die mindestens ein-
§3 mal abgelammt haben oder mindestens ein Jahr alt
sind (prämienfähige Mutterschafe), und
Anträge, Muster
2. die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehaltenen
(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 und prämienfähigen Mutterschafe.
die Beteiligungserklärung für die Sonderprämie sind nach
(4) Eine Abschrift oder Kopie des aktuellen Bestands-
den Mustern, die das Bundesministerium für Ernährung,
registers ist mit jedem Antrag auf Sonderprämie, Mutter-
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt
kuhprämie oder Mutterschafprämie und bei der Sonder-
macht, bei der für den Betriebssitz des Erzeugers zu-
prämie zusätzlich mit der Abgabe der Beteiligungs-
ständigen Landesstelle einzureichen. Soweit die Landes-
erklärung vorzulegen. Ist zu erwarten, daß Erzeuger mehr-
stellen für die Anträge und die Beteiligungserklärung ent-
fach im Kalenderjahr Anträge auf Sonderprämie stellen,
sprechend den bekanntgegebenen Mustern Vordrucke
können die Landesstellen Ausnahmen von Satz 1 zulas-
bereithalten, sind diese Vordrucke zu verwenden.
sen. In diesen Fällen ist sicherzustellen, daß die Erzeuger
(2) Die Erzeuger können Anträge auf die bei der Abgabe von Anträgen mindestens in Abständen
1. Sonderprämie während des ganzen Kalenderjahres, von sechs Monaten ein aktuelles Bestandsregister vor-
legen. Die Verpflichtung, das Bestandsregister mit der
2. Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis Abgabe der Beteiligungserklärung vorzulegen, bleibt
zum 15. Mai, unberührt. Das aktuelle Bestandsregister kann mit
3. Mutterschafprämie jährlich in der Zeit vom 1. bis zum Zustimmung der Landesstelle auch auf elektronischen
31. Januar und Datenträgern vorgelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 539
§6 3. die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus
Geburtsdatum der zusätzlichen Reserve an einen Erzeuger und
4. die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen
Wird im Bestandsverzeichnis oder in sonstigen Nach-
in empfindlichen Zonen.
weisen, Erklärungen oder Unterlagen als Geburtsdatum
eines Tieres die Woche angegeben, so gilt das Tier als
am letzten Tag der Woche, wird der Geburtsmonat §9
angegeben, so gilt das Tier als am letzten Tag des Monats
Übertragung von Prämienansprüchen
geboren.
(1) Prämienansprüche können auf Antrag von einem
§7 Erzeuger auf einen anderen auf Dauer oder zur befristeten
Nutzung übertragen werden. Die Übertragung auf den
Futterfläche übernehmenden Erzeuger geschieht unter dem Vorbehalt
(1) Der Erzeuger, der nach den in§ 1 genannten Rechts- des Widerrufs für den Fall, daß der Zuteilungsbescheid
akten Angaben zur Futterfläche machen muß, um die Son- des übertragenden Erzeugers nichtig ist oder zurück-
derprämie oder die Mutterkuhprämie erhalten·zu können, genommen oder widerrufen wird.
hat diese Angaben innerhalb der Frist zu machen, die in (2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich
der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung für
1. bei der Mutterkuhprämie nur in der Zeit vom 1. Sep-
den Antrag auf Ausgleichszahlungen festgelegt ist. Für die
tember bis 31. Januar für den nächsten in § 3 Abs. 2
Angaben zur Futterfläche können die Länder Muster
Nr. 2 und
· bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die
Länder Muster bekanntmachen oder Vordrucke bereithal- 2. bei der Mutterschafprämie nur in der Zeit vom 1. Juni
ten, sind diese zu verwenden. bis 31. Oktober für den nächsten in§ 3 Abs. 2 Nr. 3
(2) Die Futterfläche muß als zusammenhängende genannten Zeitraum gestellt werden.
Fläche mindestens 0,3 Hektar groß sein oder mindestens (3) Ist für den übertragenden und den übernehmenden
aus einem oder mehreren ganzen Flurstücken bestehen. Erzeuger die gleiche Landesstelle zuständig, so ist der
Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen Antrag von beiden Erzeugern gemeinsam zu stellen. Sie
durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch haben dem Antrag den Zuteilungsbescheid des über-
eine Mindestgröße der zusammenhängenden Fläche von tragenden Erzeugers im Original und, wenn der überneh-
0, 1 Hektar zulassen. mende Erzeuger bereits einen Zuteilungsbescheid hat,
auch den des übernehmenden Erzeugers im Original bei-
(3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für zufügen. Die beigefügten Zuteilungsbescheide verbleiben
die Rindererzeugung oder die Schafhaltung zur Verfügung bei der Landesstelle. Beide Erzeuger erhalten einen neuen
stehen muß, beginnt am 1. Januar und endet am 31. Juli Zuteilungsbescheid.
des gleichen Kalenderja~res.
(4) Sind für beide Erzeuger verschiedene Landesstellen
zuständig, ist der Antrag vom übertragenden Erzeuger bei
§ 7a der für ihn zuständigen Landesstelle zu stellen. Er hat dem
Datenabgleich Antrag seinen Zuteilungsbescheid im Original zum Ver-
bleib bei der Landesstelle beizufügen. Wird dem Antrag
Hinsichtlich des Prämienstatus der einzelnen Rinder, für
stattgegeben, erhält er einen neuen Zuteilungsbescheid in
die die Prämie beantragt wurde, erfolgt ein Datenabgleich
doppelter Ausfertigung. Um die übertragenen Prämien-
durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde
ansprüche nutzen zu können, beantragt der überneh-
beauftragte Stelle. Die erforderlichen Angaben werden
mende Erzeuger bei der für ihn zuständigen Landesstelle
anonymisiert von der zuständigen Landesstelle gemeldet.
einen neuen Zuteilungsbescheid, wobei er an die Frist
nach Absatz 2 nicht gebunden ist. Einern Antrag hat er
einen gegebenenfalls schon vorhandenen, auf ihn lauten-
den Zuteilungsbescheid im Original und eine Ausfertigung
3. Abschnitt des neuen Zuteilungsbescheides des übertragenden
Erzeugers im Original jeweils zum Verbleib bei der Lan-
Gemeinsame Vorschriften
desstelle beizufügen. Seinem Antrag wird nur stattge-
für die Mutterkuhprämie
geben, wenn er im Zuteilungsbescheid des übertragenden
und die Mutterschafprämie Erzeugers als Empfänger genannt ist und sich aus diesem
Zuteilungsbescheid die Anzahl der Prämienansprüche,
§8 die auf ihn tatsächlich übergehen sowie der Zeitraum der
Zuteilung von Prämienansprüchen Übertragung ergibt.
(5) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes
(1) Die Anzahl der Prämienansprüche eines Erzeugers
müssen bei der Mutterkl•.,prämie mindestens drei Prä-
wird von der für den Betriebssitz zuständigen Landesstelle
mienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen
durch Bescheid festgesetzt (Zuteilungsbescheid).
werden.
(2) Im Zuteilungsbescheid sind weiterhin zu regeln:
§10
1. die vollständige oder teilweise Übertragung von Prä-
mienansprüchen von einem Erzeuger auf den anderen, Nationale Reserve
2. der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen (1) Der Teil, um den die Prämienansprüche eines Erzeu-
Reserve zugeführt werden, gers bei ihrer ersten Zuteilung zur Bildung der nationalen
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
Reserve zu kürzen ist, beträgt bei der Mutterkuhprämie § 11
und der Mutterschafprämie jeweils 3 vom Hundert. Zusätzliche Reserven für
(2) Der Teil, um den die übertragenen Prämienansprüche Erzeuger in benachteiligten Gebieten
für die Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie bei (1) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen
ihrer dauerhaften Übertragung ohne gleichzeitige Über- rechnerisch nach den in§ 1 genannten Rechtsakten ent-
tragung des Betriebes zugunsten der nationalen Reserve standenen Anteile an den zusätzlichen Reserven zustän-
beim übertragenden Erzeuger zu kürzen sind, beträgt dig.
15 vom Hundert.
(2) Einern Erzeuger können Prämienansprüche aus der
(3) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen zusätzlichen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Für
nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten oder ihnen durch die Anträge gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
oder auf Grund einer Rechtsvorschrift zugewiesenen (3) Aus der zusätzlichen Reserve können Prämien-
Anteile an der nationalen Reserve zuständig. ansprüche ausschließlich den Erzeugern zugeteilt werden,
(4) Einern Erzeuger können Prämienansprüche aus der die nach § 10 Abs. 5 für die Verteilung der nationalen
nationalen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Die Reserve in Betracht kommen.
Anträge können in den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten
Zeiträumen
1. bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende
4. Abschnitt
Kalen~erjahr, Sonderprämie
2. bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende
Wirtschaftsjahr §12
gestellt werden. Gewährung als Schlachtprämie
(5) Aus der nationalen Reserve können den Erzeugern Die Sonderprämie wird für männliche Rinder als
Prämienansprüche zugeteilt werden, die in den in § 1 Schlachtprämie nach Möglichkeit A des Artikels 8 Abs. 1
genannten Rechtsakten als anspruchsberechtigt bezeich- der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom
net worden sind. Bei der Mutterkuhprämie können auch 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für
Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die einen die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG)
höheren Bestand an Mutterkühen als an Prämien- Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für
ansprüchen haben oder die ihren Bestand an Mutterkühen Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
über die Zahl ihrer Prämienansprüche erhöhen wollen. Nr. 714/89 (ABI. EG Nr. L 391 S. 20) in der jeweils gelten-
Erzeugern nach Satz 2 oder Erzeugern, die erstmals einen den Fassung gewährt.
Antrag auf Mutterkuhprämie stellen wollen, können nur
dann Prämienansprüche zugeteilt werden, wenn sie zum §13
Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuteilung
Abrechnung, Schlachtbescheinigung
1. die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutter- (1) Die Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für
kühe benötigen, die die Sonderprämie beantragt werden soll, schlachten
2. die Prämienansprüche im Rahmen eines aufgestellten oder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben dafür zu
Betriebsentwicklungsplanes benötigen werden oder sorgen, daß die an diesen männlichen Rindern nach § 4
angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfaßt und in
3. glaubhaft machen können, daß sie die Prämienan- der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbe-
sprüche im nächstmöglichen Zeitraum für die Beantra- scheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung oder
gung der Mutterkuhprämie nach ihrer Zuteilung nutzen die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1 muß zu-
werden. sätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten
Über die in der nationalen Reserve vorhandenen Prämien- Angaben folgendes enthalten:
ansprüche hinaus können den Erzeugern keine Prämien- 1. das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar
ansprüche zugeteilt werden. ist, das Lebendgewicht,
(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 2. ob das Tier ein Bulle oder Ochse ist oder die Kategorie.
schaft und Forsten kann Prämienansprüche aus einer (2) Die Unterlagen über die Erfassung der Kennzeich-
noch nicht von den Ländern nach Absatz 3 verwalteten nung nach § 4 sind von den Schlachtbetrieben bis zum
Reserve den Ländern nach ihrem Bedarf zur Verwaltung Ablauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr
übertragen. Der Bedarf eines einzelnen Landes ergibt sich der Erfassung folgt, geordnet aufzubewahren. Andere
aus den von ihm als begründet angesehenen Anträgen der Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist
Erzeuger auf Zuteilung aus der nationalen Reserve. Die besteht, bleiben unberührt.
Länder haben ihren Bedarf dem Bundesministerium für
(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten spätestens zwei
unabhängig davon, ob die Schlachtbetriebe der Pflicht zur
Monate nach Ablauf des Antragszeitraumes auf Zuteilung
Meldung über die für Rinder gezahlten Preise und angelie-
zu melden. Übersteigt der Gesamtbedarf aller Länder die
ferten Mengen nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-
zur Verfügung stehende Gesamtzahl der Prämienan-
Durchführungsverordnung unterliegen.
sprüche, werden die den Ländern zur Verwaltung nach
Satz 1 zu übertragenden Prämienansprüche anteilmäßig (4) Die Sonderprämie kann nur für Tiere beantragt wer-
gekürzt. den, für die dem Antrag eine Abrechnung oder Schlacht-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 541
bescheinigung nach Absatz 1 beigefügt wird. Satz 1 gilt §16
nicht für versandte oder ausgeführte Tiere. Begleitdokumente
(1) Ein nationales Verwaltungspapier wird nicht ausge-
§ 13a geben.
Beteiligungserklirung (2) Das nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
(1) Die Beteiligungserklärung kann frühestens ab dem sehene Handelsverwaltungspapier kann nur vom Erzeu-
1. November des Jahres, das dem Jahr, für das die Son- ger oder seinem Bevollmächtigten beantragt werden.
derprämie beantragt werden soll, vorangeht, bei der Lan-
desstelle abgegeben werden.
5. Abschnitt
(2) Die Beteiligungserklärung kann so lange für mehrere
Jahre gelten, wie der Erzeuger beabsichtigt, die darin ent- Mutterkuhprämie
haltenen Angaben zur Person und die für ein bestimmtes
Kalenderjahr genannte Zahl von Tieren, für die er in etwa §17
die Prämie beantragen will, für die Folgejahre nicht zu Mindestzahl Je Antrag
ändern. Der Erzeuger muß in der Beteiligungserklärung
angeben, ob er sie für jedes Kalenderjahr neu oder mit Die Mutterkuhprämie kann nur für mindestens drei Tiere
Geltung für mehrere Kalenderjahre abgeben will. beantragt werden.
. § 17a
§14
Bestandswechsel
Antragstellung und Nachweis
bei der Versendung oder der Ausfuhr Für jede Mutterkuh kann in jedem Kalenderjahr die
Mutterkuhprämie nur einmal beantragt werden. Dies gilt
(1) Der Antrag auf Sonderprämie ist bei der Versendung auch, wenn das Tier den Erzeuger wechselt.
in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften spätestens drei Werktage vor dem Tag zu stel-
len, an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeu- 6. Abschnitt
gers verlassen wird.
Mutterschafprämie
(2) Die Sonderprämie kann bei der Versendung männ-
licher Rinder in einen anderen Mitgliedstaat der Euro- §18
päischen Gemeinschaften oder bei der Ausfuhr in ein
Empfindliche Zonen
Drittland nur gewährt werden, wenn die nach den in § 1
genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise die (1) Die empfindlichen Zonen bei der Mutterschafprämie
Buchstaben- und Ziffernfolge der Kennzeichnung nach sind
§ 4 enthalten.
1. die Flächen der Deiche und Dämme, die den Hochwas-
(3) Bei der Ausfuhr nach Absatz 2 hat der Handelsbetei- serabfluß beeinflussen oder dem Schutz gegen Hoch-
ligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen Exem- wasser oder Sturmfluten dienen, einschließlich der
plaren der Ausfuhrnachweise dem Antragsteller Kopien zweiten Deichlinie,
zur Vorlage bei der Landesstelle auszuhändigen. Die bei 2. Vorlandflächen, die dem Schutz von Deichen, Dünen
ihm verbleibenden Exemplare der Ausfuhrnachweise sind oder Hochufern dienen,
vom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf des vierten Kalen-
3. die Flächen der Dämme von Hochwasserrückhalte-
derjahres, das dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzu-
becken.
bewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere
Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. (2) Die Landesstelle kann PrämienansprOche zuteilen,
die ausschließlich zur Beweidung dieser Flächen genutzt
werden dürfen. Die Nutzungsbeschränkung ist von der
§15 Landesstelle aufzuheben, wenn diese zu einer offenbar
Regionale Höchstgrenze nicht beabsichtigten Härte für den betroffenen Erzeuger
führen würde.
(1) Die regionale Höchstgrenze wird für das Gebiet
1. der Länder Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nie-
dersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, 7. Abschnitt
Saarland und Schleswig-Holstein auf 2 193 920 prä- Besondere Vorschriften
mienfähige Tiere und
für das Gebiet der Länder Bertin,
2. des Landes Baden-Württemberg auf 238 424 prä- Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
mienfähige Tiere Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
festgesetzt.
§19
(2) Wird die regionale Höchstgrenze in einem Kalender-
Individuelle und regionale Höchstgrenze
jahr überschritten, macht das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den für das betrof- (1) Abweichend von den §§ 8 bis 11 und von § 15 gelten
fene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Sonder- bis zu einer anderweitigen Regelung im Gebiet der Länder
prämie im Bundesanzeiger bekannt. Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Prämien nach der zuständigen Landesstelle und dem jeweiligen Landes-
§ 1 hinsichtlich der Festlegung individueller oder regio- rechnungshof das Betreten der Betriebsräume und
naler Hö.chstgrenzen die nachfolgenden Absätze 2 bis 5. Betriebsstätten während der Betriebs- oder Geschäftszeit
Satz 1 gilt auch für die Gebiete, die nach dem Stand vom zu· gestatten und auf Vertangen die in Betracht kommen-
3. Oktober 1990, aber nicht mehr nach dem Stand vom den besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
30. Juni 1993, zu den in Satz 1 genannten Ländem gehör- Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen
ten. und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei
(2) Für Erzeuger in dem in Absatz 1 genannten Gebiet automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die In Satz 1
gilt die Höchstgrenze von 90 Tieren je Altersklasse und genannten Personen verpflichtet, auf Ihre Kosten die
Kalenderjahr für die Sonderprämie nicht. erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landes-
stellen oder Landesrechnungshöfe dies verlangen.
(3) Individuelle Höchstgrenzen, bis zu der ein Erzeuger
die Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie bean- (3) Die Verpflichtung nach den Absitzen 1 und 2 gelten
tragen kann, werden für Erzeuger in dem in Absatz 1 im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges
genannten Gebiet nicht festgesetzt. des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger, soweit
diese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht
(4) Werden die In dem in Absatz 1 genannten Gebiet mehr erfüllt werden können.
geltenden regionalen Höchstgrenzen für die Mutterkuh-
prämie und die Mutterschafprämie überschritten, wird die
Kürzungsregelung, die für die Sonderprämie im übrigen 9. Abschnitt
Bundesgebiet gilt, entsprechend angewandt.
Übergangs- und Schlußvorschriften
(5) Bis einschließlich 1995 kann in dem in Absatz 1
genannten Gebiet die Mutterkuhprämie auch für Tiere §22
beantragt werden, die keiner Fleischrasse im Sinne der in
§ 1 genannten Rechtsakte angehören. Voraussetzung ist, Obergangsvorschrlft
daß diese Tiere von Bullen einer Fleischrasse gedeckt Ein Erzeuger kann die Sonderprämie oder die Mutter-
oder mit deren Samen künstlich besamt worden sind und kuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 4
zu einem Bestand gehören, der zur Aufzucht von Kälbern nach § 19a Abs. 1 bis 3 der Viehverkehrsverordnung in der
für die Fleischerzeugung dient. am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet
sind, sofern die Kennzeichnung vor dem 28. Oktober 1995
erfolgt ist.
8. Abschnitt
§23
Mitteilungs-, Duldungs-
und Mitwirkungspflichten Meldepflichten der Länder
Die Länder melden dem Bundesministerium für
§20 Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Mitteilungspflichten 1. ihre Anteile an den Ausgangsbeständen der nationalen
Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die und der zusätzlichen Reserve,
dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält- 2. die Höhe ihrer am Tag nach dem Ende des in§ 9 Abs. 2
nisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im genannten Zeitraumes und die Höhe ihrer zwei Monate
Antrag übereinstimmen, der zuständigen Landesstelle vor Beginn der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten
anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schrift- Zeiträume vorhandenen Anteile der nationalen und der
lich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvor- zusätzlichen Reserve,
schriften für die Anzeige eine andere Form oder eine 3. die Anzahl der Prämienansprüche, auf deren Zuteilung
andere Frist vorgeschrieben ist. aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve im
Kalenderjahr Anträge gestellt wurden,
§21
4. die Anzahl der männlichen Rinder, für die die Prämie
Duldungs- und Mitwirkungspflichten der ersten Altersklasse für ein Kalenderjahr beantragt
(1) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei wurde, und
ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsuntertagen, 5. die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung
das Bestandsverzeichnis nach § 5 Abs. 1 sowie alle für die ihrer gegenüber der Kommission der Europäischen
Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum Gemeinschaften nach den in § 1 genannten Rechts-
Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der akten bestehenden Meldepflichten erforderlichen
Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, Angaben.
nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,
bleiben unberührt. §24
(2) Zum Zwecke der Überwachung haben Kälberverarbeitungsprimie
1. der Antragsteller und Die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene
Prämie für die Verarbeitung männlicher Kälber von
2. die Personen, die männliche Rinder erzeugen, verbrin- Milchrassen wird nicht gewährt.
gen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen
haben oder die unmittelbar oder mittelbar am
Geschäftsverkehr mit männlichen Rindern teilnehmen §25
oder teilgenommen haben, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 543
Allgemeine Anordnung
über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens
Vom 22. Februar 1996
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 4 79), das zuletzt durch
Artikel 12 Abs. 7 des Postneuordnungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 2325) geändert worden ist, ordne ich an:
1.
Zur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je inner-
halb ihres Geschäftsbereiches die nachstehenden Behörden berufen:
- Dienststelle Berlin,
- Dienststelle Essen,
- Dienststelle Frankfurt (Main),
- Dienststelle Hannover,
- Dienststelle Karlsruhe,
- Dienststelle Köln,
- Dienststelle München,
- Dienststelle Nürnberg,
- Dienststelle für Sozialangelegenheiten Frankfurt (Main)
des Bundeseisenbahnvermögens.
Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwal-
tung des Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht.
Ich behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisen-
bahnvermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Frankfurt (Main), den 22. Februar 1996
Bundeseisenbahnvermög en
Der Präsident
Heine
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22.3.96 Verordnung über das Verbot des innergemeinschaftlichen Ver-
bringens und der Einfuhr von verarbeitetem tierischen Eiweiß
aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
sowie von Rindern aus der Schweiz zur Verhütung der Ein-
schleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie - Tier-
seuchenrechtliche BSE-Verordnung - 3393 (59 23. 3. 96) 23.3.96
neu: 7831-10-2
22.3.96 Verordnung über fleischhygienische Schutzmaßnahmen gegen
die Bovine Spongiforme EnzephaJopathie (BSE-Verordnung) 3393 (59 23. 3. 96) 23.3.96
neu: 7832-1-22-4
1.3.96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertfünfzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-
Schönefeld) 3394 (59 23. 3. 96) 25.4.96
96-1-2-115
1.3.96 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertsechzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Berlin-TegeQ 3394 (59 23. 3. 96) 25.4.96
96-1-2-116
1.3.96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertsiebzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-
Tempelhof) 3394 (59 23. 3. 96) 25.4.96
96-1-2-117
4.3.96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Einundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Harn-
burg) 3394 (59 23. 3. 96) 25.4.96
96-1-2-51
4.3.96 Hundertsechsundsechzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flughafen Hamburg) 3394 (59 23. 3. 96) 25.4.96
neu: 96-1-2-166
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 151/96 der Kommission betreffend bestimmte
Sondermaßnahmen zur Stützung des belgischen Schweinefleisch-
marktes L 23/9 30.1.96
29. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 152/96 der Kommission zur neunten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3146/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarktes in Deutschland L 23/11 30.1. 96
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
Verordnung
zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
sowie anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 21. März 1996
Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des e) Nach der den § 34 betreffenden Zeile wird fol-
§ 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des§ 17h Nr. 1, des§ 73a, gende Zeile eingefügt:
des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 ,,§ 34a Eingeführte Affen und Halbaffen".
und Abs. 3 Nr. 1 bis 3, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung
mit den §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2, des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit§ 78 sowie des§ 79a des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Wiederkäuer"
20. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2038) verordnet das das Wort ,, , Kameliden" eingefügt.
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und b) In Nummer 14a werden die Worte „Drüsen, innere
Forsten, hinsichtlich des § 79a des Tierseuchengesetzes Organe und sonstige Produkte oder Nebenpro-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ge- dukte der Schlachtung" durch das Wort „ Waren"
sundheit: ersetzt.
c) In Nummer 14c wird die Angabe „nach § 1 Nr. 2"
gestrichen.
Artikel 1
3. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Änderung der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ,,§ 10a
Verbringungsverbot
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der
für bestimmte tote Tiere und sonstige Waren
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995
(BGBI. I S. 431) wird wie folgt geändert: Das innergemeinschaftliche Verbringen
1. verendeter oder nicht zur Fleischgewinnung getö-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: teter Tiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchen-
a) Nach der den § 10 betreffenden Zeile wird fol- krank oder verdächtig gewesen sind, sowie
gende Zeile eingefügt: 2. nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4
,,§ 10a Verbringungsverbot für bestimmte tote Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter, von solchen Tieren
Tiere und sonstige Waren". stammender Waren
b) Nach der den § 13 betreffenden Zeile wird fol- ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unter-
gende Zeile eingefügt: worfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseu-
chenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde
,,§ 13a Besondere Bestimmungen für Affen und kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn
Halbaffen". sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet
c) Nach der den § 24 betreffenden Zeile wird fol- werden."
gende Zeile eingefügt:
4. In § 13 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ange-
,,§ 24a Einfuhrverbot für bestimmte tote Tiere und
fügt:
sonstige Waren".
„Während der Dauer der behördlichen Beobachtung
d) Die den § 25 betreffende Zeile wird wie folgt darf der Besitzer der Tiere diese, auch im Falle des
gefaßt: Verendens, nicht ohne Genehmigung der zuständigen
,,§ 25 Besondere Einfuhrverbote". Behörde aus dem Betrieb verbringen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 529
5. Nach § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt: 8. In § 17 werden die Worte .Schlachthäusern, Betrie-
ben oder Reinigungsanlagen" durch die Worte "Sam-
n§ 13a melstellen, Schlachthäusern oder Betrieben" ersetzt.
Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen
(1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen 9. Dem § 22 wird folgender Absatz angefügt:
Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen von der zustän-. ,,(5) Für die Einfuhr unbearbeiteter Borsten, Haare,
digen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Wolle, Federn und Federteile gilt § 8 Abs. 6 entspre-
Betrieb verbracht werden. chend."
(2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen
werden, wenn 10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. die Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richt-
linie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung „Abweichend von § 22 gilt für die Einfuhr von
erfüllt sind und 1. Tieren und Waren der in Anlage 3 Spalte 1
2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach genannten Arten oder Verwendungszwecke,
Anhang C Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der ausgenommen Schafe und Ziegen, aus Nor-
jeweils geltenden Fassung eingehalten werden." wegen und
2. Schafen und Ziegen aus Island
6. § 14 wird wie folgt geändert: § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 und 5 entspre-
chend."
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
b) In Satz 2 werden die Worte „Finnland, Norwegen,
,,(3) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwas- österreich und Schweden" durch das Wort „Nor-
serfische der für die Infektiöse hämatopoetische wegen" ersetzt.
Nekrose der Salmoniden 0HN) oder die Virale
hämorrhagische Septikämie der Salmoniden
11. Nach § 24 wird folgende Vorschrift eingefügt:
(VHS) empfänglichen Arten, die nicht aus einem
zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen ,,§24a
Fischhaltungsbetrieb stammen, dürfen innerge- Einfuhrverbot
meinschaftlich in ein zugelassenes Gebiet oder für bestimmte tote Tiere und sonstige Waren
einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in
ausgenommenem Zustand verbracht werden.•• Die Einfuhr
1. verendeter oder nicht zur Fleischgewinnung getö-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
teter Tiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchen-
,,(4) Süßwasserfische, die für einen zugelassenen krank oder verdächtig gewesen sind, sowie
Fischhaltungsbetrieb In einem anderen Mitglied- 2. nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9
staat oder für ein zugelassenes Gebiet eines ande- Abschnitt II aufgeführter, von solchen Tieren stam-
ren Mitgliedstaates bestimmt sind, dürfen nur mender Waren
verbracht werden, wenn sie
ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unter-
1. aus einem nach § 14 der Fischseuchen-Verord- worfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseu-
nung zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder chenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde
einem nach§ 13 der Fischseuchen-Verordnung kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn
zugelassenen Gebiet stammen oder sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet
2. , im Falle von Süßwasserfisch~n, die den für die werden."
IHN oder VHS nicht empfänglichen Arten
angehören, aus einem Fischhaltungsbetrieb 12. In § 25 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
stammen, in dem ausschließlich Süßwasser- ,,Besondere Einfuhrverbote".
fische dieser Arten gehalten werden und der
nicht mit Wasserläufen oder Küstengewässern 13. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
in Verbindung steht."
,,(2) Aus Norwegen eingeführte Schlachtrinder,
c) Die Absätze 5 bis 7 werden gestrichen. -schweine und -einhufer dürfen jedoch auch unmittel•
bar auf einen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelasse-
7. § 16 wird wie folgt geändert: nen Schlachttiermarkt verbracht werden."
a) In Satz 1 wird Nummer 4 durch folgende neue 14. Nach § 34 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Nummer 4 ersetzt:
,,§34a
"4. Betrieben nach § 13a Abs. 2, auch in Ver-
bindung mit § 34a, •. Eingeführte Affen und Halbaffen
Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a ent-
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: sprechend."
,,Dieses gibt die zugelassenen Märkte, Sammel-
stellen, Schlachthäuser und Betriebe unter Ertei- 15. In§ 35 Satz 3 werden die Worte „Finnland, Norwegen,
lung einer Veterinärkontrollnummer im Bundes- Österreich oder Schweden" durch das Wort „Nor-
anzeiger bekannt." wegen" ersetzt.
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
16. § 38 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 ist nach der Angabe §§ 8, 9," die An-
11 aa) Nummer Sa wird wie folgt gefaßt:
gabe "13a," einzufügen.
"Sa. entgegen § 8 Abs. 6, auch in Verbindung
b) Nummer 3a wird wie folgt gefaßt: mit § 22 Abs. 5, unbearbeitete Borsten,
"3a. auf Pferde, die bei Ausflugsritten oder , Haare, Wolle, federn oder Federteile
-kutschfahrten für weniger als 24 Stunden innergemeinschaftlich verbringt oder
die Grenze überschreiten,". einführt,".
bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer ein-
17. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gefügt:
a) In den Eingangsworten wird nach der Angabe 9," 11
"7a. entgegen§ 10a Satz 1 ein dort genann-
die Angabe "1 0a," eingefügt.
tes totes Tier oder eine Ware innerge-
b) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Worte meinschaftlich verbringt,".
"Finnland, Norwegen, österreich und Schweden"
durch das Wort "Norwegen" ersetzt. cc) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern
eingefügt:
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
,,9a. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 ein Nutz-
"3a. Fleisch, das von der Bundeswehr nach Aus- oder Zucht-Hausrind oder -schwein
landseinsätzen aus anderen Mitgliedstaaten
ohne Genehmigung aus dem Betrieb
verbracht oder eingeführt wird, wenn im Falle verbringt,
von Fleisch aus Drittländern oder bestimm-
ten Teilen von Drittländern, ausgenommen 9b. entgegen § 13a Abs. 1, auch in Verbin-
aus Norwegen, dung mit § 34a, einen Affen oder Halb-
a) das Fleisch in einem luftdicht verschlos- affen verbringt,".
senen Behältnis mit einem Fc-Wert von dd) Nummer 14 wird gestrichen.
mindestens 3,00 erhitzt worden ist oder
ee) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer ein-
b) das jeweilige Drittland oder der jeweitige gefügt:
Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist,
die die Europäische Gemeinschaft auf „20a. entgegen § 24a ein dort genanntes
Grund des Artikels 3 der Richtlinie totes Tier oder eine Ware einführt,".
72/462/EWG oder des Artikels 9 der
Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils gel- 19. Anlage 3 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
tenden Fassung erlassen hat und das
Bundesministerium für Ernährung, Land- a) In den Nummern 10.1 , 10.2, 10.4 und 10.5 wird in
wirtschaft und Forsten diese Entschei- Spalte 3 jeweils die Angabe ,,Artikel 12, 13 und 14"
dung im Bundesanzeiger bekanntge- durch die Angabe ,,Artikel 9a, 9b, 10b, 12, 13 und
macht hat." 14" ersetzt.
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 11.1 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
aa) Die Angabe"§ 25 Abs. 1 oder 2" wird durch „ 11.1 Süßwasserfische der für die IHN oder VHS
die Angabe ,,§ 25 Abs. 1, 2 oder 3" ersetzt. empfänglichen Arten, die für einen zugelas-
senen Fischhaltungsbetrieb oder ein zuge-
bb) Nach den Wörtern "innergemeinschaftlich ver-
lassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem
bracht oder eingeführt werden" werden fol-
zugelassenen Gebiet."
gende Wörter "und, soweit es sich um Fleisch
erlegter Wildklauentiere und -einhufer oder c) In Nummer 11.2 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
um einzelne erlegte Wildklauentiere oder -ein-
"11.2 Süßwasserfische der für die IHN oder VHS
hufer aus einem Drittland oder einem Teil
empfänglichen Arten, die für einen zugelas-
eines Drittlandes handelt, dieses Drittland
senen Fischhaltungsbetrieb oder ein zuge-
oder dessen Teil in einer Entscheidung aufge-
lassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem
führt ist, die die Europäische Gemeinschaft
zugelassenen Fischhaltungsbetrieb."
auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie
72/462/EWG erlassen hat und das Bundes- d) In Nummer 11 .3 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft
"11.3 Weichtiere, die für einen zugelassenen
und Forsten diese Entscheidung im Bundes-
Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelasse-
anzeiger bekanntgemacht hat" eingefügt.
nes Gebiet bestimmt sind, aus einem zuge-
18. § 41 wird wie folgt geändert: lassenen Gebiet."
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: e) In Nummer 11.4 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
aa) Die Angabe"§ 13 Abs. 4 Satz 2" wird durch die „ 11.4 Weichtiere, die für einen zugelassenen
Angabe ,,§ 10a Satz 2, § 13 Abs. 4 Satz 2 oder Fischhaltungsbetrieb o~er ein zugelasse-
3" ersetzt. nes Gebiet bestimmt sind, aus einem zuge-
lassenen Fischhaltungsbetrieb."
bb) Die Angabe "§ 14 Abs. S oder 7" wird durch
die Angabe ,,§ 13a Abs. 2, auch in Verbindung f) Nach Nummer 11.4 werden folgende Nummern
mit § 34a" ersetzt. eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 531
Art, Bescheinigung Rechtsgrundlagen für
Verwendungszweck zusätzliche Voraussetzungen
2 3
11.5 Süßwasserfische einer nicht für IHN amtliche Transportbescheinigung nach Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/
oder VHS empfänglichen Art, die für Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG EWG in der jeweils geltenden Fassung,
einen zugelassenen Fischhaltungs- der Kommission vom 11. Dezember
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in
betrieb oder ein zugelassenes Ge- 1992 zur Festlegung der in Artiket 14 der der jeweils geltenden Fassung
biet bestimmt sind, aus einem Fisch- Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorge-
haltungsbetrieb sehenen Muster der Transportbeschei-
nigungen (ABI. EG Nr. L 16 S. 8) in der
jeweils geltenden Fassung
11.6 Süßwasserfische einer nicht für IHN amtliche Transportbescheinigung nach Artiket 12 und 13 der Richtlinie 91/67/
oder VHS empfänglichen Art, die für Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG EWG in der jeweils geltenden Fassung,
einen zugelassenen Fischhaltungs- in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in
betrieb oder ein zugelassenes Ge-
der jeweils geltenden Fassung
biet bestimmt sind, nicht aus einem
Fischhaltungsbetrieb stammend
20. In Anlage 4 Abschnitt II werden nach Nummer 3 b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
folgende Nummern angefügt:
,.(1 a) Lebende Süßwasserfische der für die IHN
,,4. Eizellen und Embryonen von Pferden, Schwei- oder VHS nicht empfänglichen Arten dürfen in ein
nen, Schafen und Ziegen, die vor dem 1. Januar zugelassenes Gebiet oder in einen zugelassenen
1994 aufbereitet worden sind Fischhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn
5. Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der sie
vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist
1. aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in
6. Futtermittel für Heim-, Pelz-, Zirkus- oder Zoo- dem keine der für IHN oder VHS empfänglichen
tiere aus wenig gefährlichen Stoffen im Sinne der Arten gehalten werden und der nicht mit Was-
Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden serläufen oder Küstengewässern in Verbindung
Fassung, die nicht auf eine Kerntemperatur von steht, und die Sendung von einer Bescheinigung
mindestens 90 °c erhitzt wurden, ausgenommen nach dem Muster des Anhangs I der Entschei-
Rohmaterial". dung 93/22/EWG der Kommission vom 11. De-
zember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der
Artikel2 Richtlinie 91 /67/EWG des Rates vorgesehenen
Muster der Transportbescheinigungen (ABI. EG
Änderung der Fischseuchen-Verordnung Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung
begleitet ist,
Die Fischseuchen-Verordnung vom 21. Dezember 1994
(BGBI. 1S. 3936) wird wie folgt geändert: 2. aus einem nach Absatz 1 zugelassenen oder aus
einem in einem nach Absatz 1 zugelassenen
1. § 17 wird wie folgt geändert: Gebiet liegenden Fischhaltungsbetrieb stam-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: men und die Sendung von einer Bescheinigung
nach dem Muster des Anhangs I der Entschei-
,,(1) Lebende Süßwasserfische der für IHN oder dung 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fas-
VHS empfänglichen Arten dürfen in ein zugelasse- sung begleitet ist oder
nes Gebiet oder in einen zugelassenen Fischhal-
tungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie aus 3. nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen
1 . einem nach § 13 zugelassenen Gebiet stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach
und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der Entscheidung
dem Muster des Anhangs E Kapitel 1 der Richt- 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fassung
linie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fas- begleitet ist.
sung begleitet ist oder (1 b) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 1
2. einem nach § 14 zugelassenen Fischhaltungs- und 1a sind vom Empfänger der Sendung minde-
betrieb stammen und die Sendung von einer stens vier Jahre aufzubewahren und der zuständi-
Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs E gen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
Kapitel 2 der Richtlinie 91 /67/EWG in der jeweils
geltenden Fassung begleitet ist. c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Der Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines ,,(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Süßwas-
Fischhaltungsbetriebes nach § 14 stehen entspre- serfische der für die IHN oder VHS empfänglichen
chende Zulassungen gleich, die in einem anderen Arten, die nicht aus einem zugelassenen Gebiet
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens oder einem zugelassenen Betrieb stammen, dürfen
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelasse-
geltenden Vorschriften der Europäischen Gemein- nen Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenommenem
schaft erteilt werden." Zustand verbracht werden."
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
d) In Absatz 3 wird die Angabe "des Absatzes 1" durch Artikels
die Angabe "der Absätze 1 und 1a" ersetzt.
Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
2. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert: In§ 7 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. November 1995
a) In Nummer 5 wird die Angabe "§ 17 Abs. 1 Satz 1 (BGBI. 1S. 1552) wird folgender Satz angefügt:
oder Abs. 2" durch die Angabe "§ 17 Abs. 1 Satz 1,
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Honig, der nicht zur
Abs. 1a oder 2" ersetzt.
Verfütterung an Bienen bestimmt ist."
b) In Nummer 7 wird die Angabe "§ 17 Abs. 1 Satz 2"
durch die Angabe "§ 17 Abs. 1b" ersetzt. Artikel&
Änderung der Viehverkehrsverordnung
Artikel3
§ 19d Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fas-
Änderung der Geflügelpest-Verordnung sung der Bekanntmachung vom 29. August 1995 (BGBI. 1
S. 1092, 1248) wird wie folgt gefaßt:
Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der
,,(2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kenn-
Bekanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1
zeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung einer
S. 3930), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. No-
anerkannten Züchtervereinigung der Ursprungsbestand
vember 1995 (BGBI. 1S. 1549) geändert worden ist, wird
zu ermitteln ist und die betreffende Züchtervereinigung
wie folgt geändert:
sich verpflichtet hat, die zuständige Behörde über die vor-
genommene Kennzeichnung zu unterrichten."
1. In § 7 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt: Artikel7
"§ 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt Änderung der
entsprechend." Ersten Verordnung zur
Änderung der Verordnung
2. In § 22 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,§ 5 Abs. 3," über eine Beschränkung des Verbringens
die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2," eingefügt. von Schlachtschweinen aus bestimmten
Gebieten zur Bekämpfung der Schweinepest
Artikel4 Artikel 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über eine Beschränkung des Verbringens
Änderung der von Schlachtschweinen aus bestimmten Gebieten zur
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen Bekämpfung der Schweinepest vom 6. Februar 1996
(BAnz. S. 1161) wird aufgehoben.
In § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseu-
chen vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1178), die zuletzt durch Artikels
Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 1995 (BGBI. I
S. 1549) geändert worden ist, wird nach Nummer 21 Inkrafttreten
folgende Nummer eingefügt:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
,.21 a. Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen),". in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F. J. Feiter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 533
Verordnung
über Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung nach § 11 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes
(BLE-Futtermittel-Kostenverordnung)
Vom 22. März 1996
Auf Grund des § 11 a Abs. 2 des Futtermittelgesetzes in werden in den Fällen des Erlöschens einer Ausnahme-
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 genehmigung nicht erhoben.
(BGBI. 1 S. 990) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 §4
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhn-
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den
lich hohen Aufwand erfordert, so können die Gebühren
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
nach § 2 bis zum Doppelten erhöht werden. Der Kosten-
schuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung
§1 zu rechnen ist.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung §5
(Bundesanstalt) erhebt für Amtshandlungen im Zusam-
Die Kosten nach den §§ 2 und 3 können auf Antrag des
menhang mit der Entscheidung über die Erteilung von
Kostenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen
Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 1 des Futter-
Kosten ermäßigt werd~, wenn an dem Inverkehrbringen
mittelgesetzes und deren Verlängerung Kosten (Gebühren
des Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstof-
und Auslagen) nach dieser Verordnung.
fes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller
einen den Entwicklungskosten angemessenen wirtschaft-
§2 lichen Nutzen nicht erwarten kann.
Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Ge- §6
bührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis
der Anlage. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser
§3 Verordnung vorgenommen worden sind, können Kosten
nach Maßgabe der §§ 2 und 3 erhoben werden, soweit bei
Es werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwal- den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehen-
tungskostengesetzes aufgeführten Auslagen erhoben. den Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung
Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger ausdrücklich vorbehalten ist.
Bonn, den 22. März 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
Anlage
(zu§ 2)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer inDM
1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für
1.1 Einzelfuttermittel 1 500- 4 000
1.2 Zusatzstoffe
1.2.1 Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis
und der Kokzidiose •....................................... 2 000-10 000
1.2.2 Spurenelemente, Vitamine ................................ . 1 500- 4 000
1.2.3 Mikroorganismen, Enzyme ................................. . 2 000- 6 000
1.2.4 andere Zusatzstoffe ...................................... . 750- 3 000
1.3 Vormischungen .......................................... . 750- 2 500
2 Änderung einer Ausnahmegenehmigung für
2.1 Einzelfuttermittel 500- 1 000
2.2 Zusatzstoffe
2.2.1 Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis
und der Kokzidiose ....................................... . 500- 5 000
2.2.2 Spurenelemente, Vitamine ................................ . 250- 1 000
2.2.3 Mikroorganismen, Enzyme ................................. . 500- 3 000
2.2.4 andere Zusatzstoffe ...................................... . 250- 1 000
2.3 Vormischungen .......................................... . 500- 1 500
3 Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung sowie die Übertragung
der Ausnahmegenehmigung auf einen anderen Inhaber ....... . 200- 500
4 Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahmegenehmigung, soweit
der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat ...................... . bis zu 75 v. H. der Amtshandlungs-
gebühr
5 Rücknahme eines Antrages, nachdem mit der sachlichen Be-
arbeitung begonnen worden ist ............................. . bis zu 75 v. H. der Amtshandlungs-
gebühr
6 Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzu-
ständigkeit .............................................. . bis zu 75 v. H. der Amtshandlungs-
gebühr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 535
Dreiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 25. Mlrz 1998
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 b) In Absatz 2 Satz 2 Nr._ 2 wird die Angabe
Satz 1 und 2 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ,,Absatz 1 Satz 6" durch die Angabe ,,Absatz 1
Satz 1 sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung Satz 8" ersetzt.
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1 4. In § 8b Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „oder nach
S. 1146), verordnet das Bundesministerium für Ernäh- § 7a zur zeitweiligen Nutzung überlassen" gestri-
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit chen.
den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
5. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
Artikel 1 „Eine Durchschrift der Bescheinigung nach Absatz 1
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung Satz 1 Nr. 1 erhalten der ursprüngliche Inhaber
der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBI. 1 der Referenzmenge und, wenn der neue und der
S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom ursprüngliche Inhaber der Referenzmenge an unter-
26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2575), wird wie folgt schiedliche Käufer liefern, der bisherige Käufer."
geändert:
6. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Worte „bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes
a) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt: Zwölfmonatszeitraumes" werden durch die Worte
,,vor dem 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmo-
"Die Übertragung oder Überlassung von Refe-
renzmengen nach Satz 2 Nr. 1 wird wirksam in natszeitraumes" ersetzt.
dem Zwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag auf b) In der Nummer 1 werden nach dem Komma die
Ausstellung der Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Worte „ wobei die nach den in § 1 genannten
Nr. 1 bei der zuständigen Landesstelle eingegan- Rechtsakten in Verbindung mit§ Sb freigesetzten
gen ist." Referenzmengen gesondert auszuweisen sind,"
b) Absatz 4 wird wie folgt geän~ert: eingefügt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „auslaufenden"
7. In § 15 Nr. 2 wird das Wort „zweiten" durch das
gestrichen.
Wort „dritten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Pächter"
die Worte „bei einem auslaufenden Pachtver- 8. In § 16 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 7b Abs. 1 Satz 6"
trag im Sinne des Satzes 1" eingefügt. durch die Angabe ,,§ 7b Abs. 1 Satz 8" ersetzt.
2. In § 7a Abs. 1 erster Halbsatz werden die Worte
9. § 16e Abs. 1a wird durch folgende neue Absätze 1a
„Der Milcherzeuger kann" durch die Worte „Der
und 1b ersetzt:
Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge kann, so-
fern er selbst Milch oder Milcherzeugnisse an einen ,,(1 a) Eine vorläufige Referenzmenge, die im vor-
Käufer liefert," ersetzt. angegangenen Zwölfmonatszeitraum zu weniger als
80 vom Hundert beliefert worden ist, wird mit Ablauf
3. § 7b wird wie folgt geändert: des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes, beginnend
mit dem zwölften Zwölfmonatszeitraum, nach Maß-
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende neue gabe der folgenden Bestimmungen zugunsten des-
Sätze 3 und 4 eingefügt: jenigen Landes freigesetzt~ in dem der Betrieb oder
,,Anlieferungs-Referenzmengen, die nach den in der Betriebsteil liegt, dem die vorläufige Referenz-
§ 1 genannten Rechtsakten in Verbindung mit menge zugeordnet war. Der freizusetzende Teil der
§ 8b freigesetzt worden sind, dürfen nicht nach vorläufigen Referenzmenge errechnet sich aus der
Satz 1 zugeteilt werden. Bei der Zuteilung sind Differenz zwischen der dem Milcherzeuger bei
Änderungen, die dem Käufer nach dem in § 11 Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes zuste-
Abs. 3 genannten Datum bekannt werden und die henden Referenzmenge und der um 10 vom Hundert
Auswirkungen auf die nach Satz 2 vorgesehene erhöhten, unter Berücksichtigung des Fettgehaltes
Berechnung haben könnten, nicht mehr zu zu bestimmenden Anlieferungsmenge des jeweiligen
berücksichtigen; die Änderungen sind bei der Zwölfmonatszeitraumes. Die rechnerische Erhöhung
Zuteilung im folgenden Zwölfmonatszeitraum zu der Anlieferungsmenge nach Satz 2 bleibt bei de,
berücksichtigen." Ermittlung des Vomhundertsatzes nach Satz 1
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
unberücksichtigt. Für die Freisetzung gilt § 1O mit 10. § 16h wird wie folgt geändert:
der Maßgtlbe entsprechend, daß die Mitteilung auch
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
an die zuständige Landesstelle zu richten ist.
Komma ersetzt, und folgende neue Nummer 3
(1 b) Dem Milcherzeuger wird die nach Absatz 1a wird angefügt:
freigesetzte Referenzmenge auf Antrag, der späte-
"3. im Falle des § 16e Abs. 1b, daß die Voraus-
stens innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des
setzungen für die Wiederzuteilung der Refe-
jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes bei der zuständi-
renzmenge gegeben sind."
gen Landesstelle einzureichen ist, wieder zugeteilt,
wenn b) In Absatz 2 werden die Worte „und 1a" gestri-
chen.
1. die Milcherzeugung im jeweils vorangegangenen
Zwölfmonatszeitraum von einem außergewöhnli-
chen Ereignis, insbesondere wegen einer Sanie- 11. § 18 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
rung des Viehbestandes, nachhaltig betroffen war a) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort
und der Milcherzeuger deshalb nicht in der Lage "sowie" ersetzt.
ist, die Milchanlieferung bis zu der nach Ab-
b) Die Nummer 4 wird gestrichen.
satz 1a Satz 1 erforderlichen Ausnutzung der vor-
läufigen Referenzmenge zu steigern, oder c) Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 4.
2. Tatsachen, wie insbesondere der Wiedereinrich-
tungsplan oder getätigte Investitionen, die An- 12. In der Anlage (zu § 7 Abs. 2a) wird die Nummer 5
nahme rechtfertigen, daß die vortäufige Referenz- wie folgt gefaßt:
menge bis zu einem von der zuständigen Lan- "5. Niedersachsen einschließlich des Landes Bre-
desstelle festzulegenden Zeitpunkt in vollem men".
Umfang ausgeschöpft wird.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Milcherzeuger nachweis-
lich, insbesondere durch Verkauf oder Verpachtung
Artlkel2
von der Milcherzeugung dienenden Einrichtungen
oder Flächen oder durch Veräußerung des Viehbe- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
standes, die Absicht zu erkennen gegeben hat, daß Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3, 8 und 9 am 1. April 1996 in
er seine vorläufige Referenzmenge bis zu einem von Kraft; Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b tritt am Tage nach der
der zuständigen Landesstelle festzulegenden Zeit- Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3, 8 und 9 tritt am
punkt nicht in vollem Umfang ausschöpfen wird." 31. März 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. März 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 537
Bekanntmachung
der Neufassung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 25. März 1996
Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung s. 1397),
vom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2067) wird nach- zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und der §§ 15 und 16,
stehend der Wortlaut der Rinder- und Schafprämien-Ver- jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8
ordnung in der seit dem 1. November 1995 geltenden Fas- Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
1. die am 12. Februar 1993 in Kraft getretene Verordnung Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
vom 5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200), machung vom 27. August 1986 (BGBI. I S. 1397),
zu 6. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,
2. die am 4. April 1993 in .Kraft getretene Verordnung vom
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie
29. März 1993 (BGBI. 1 S. 396),
des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der
3. die am 27. Juni 1993 in Kraft getretene Verordnung Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung
vom 18. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 992), der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1
4. die am 6. Januar 1994 in Kraft getretene Verordnung und § 15 Satz 1 durch Artikel 8 des Gesetzes vom
vom 23. Dezember 1993 (BGBI. 19941 S. 49), 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert worden
5. den am 26. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 der sind,
Verordnung vom 18. März 1994 (BGBI. 1 S. 582), zu 7. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie
6. die am 24. Dezember 1994 in Kraft getretene Verord- des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung
nung vom 17. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3846), der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
7. den am 28. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 der sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
Verordnung vom 19. April 1995 (BGBI. 1S. 528), (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 Abs. 1 , § 8 Abs. 1
Satz 1 und § 15 Satz 1 durch Artikel 17 des Geset-
8. die mit Wirkung vom 1. November 1995 in Kraft getre- zes vom 2. August 1994 (BGBI. I S. 2018) geändert
tene eingangs genannte Verordnung. worden sind,
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 8. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 , sowie
zu 1. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16, des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der
bis 4. jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung
des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der der Bekanntmachung vom 20. September 1995
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung (BGBI. 1 S. 1146).
Bonn, den 25. März 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
Verordnung
über die Gewährung von Prämien
für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe
(Rinder- und Schafprämien-Verordnung)
1. Abschnitt 4. Saisonentzerrungsprämie ab dem Beginn des auf die
jährliche Entscheidung der Kommission der Europäi-
Allgemeines
schen Gemeinschaften über deren Anwendung folgen-
den Kalenderjahres
§1
stellen.
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission 2. Abschnitt
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der
Gemeinsame Vorschriften
gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für
Schaffleisch sowie im Rahmen der Einführung eines inte-
für die Sonderprämie, die Mutter-
grierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte kuhprämie und die Mutterschafprämie
gemeinschaftliche Beihilferegelungen, insbesondere hin-
sichtlich der Gewährung einer §4
1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie), Kennzeichnung
2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes Wenn ein Erzeuger die Sonderprämie oder die Mutter-
(Mutterkuhprämie), kuhprämie beantragen will, müssen die Tiere nach § 19b
3. Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutter- der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein.
schafprämie),
4. Saisonentzerrungsprämie. §5
Bestandsregister
§2
(1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Mutterkuh-
Zustlndigkeit prämie oder die Mutterschafprämie beantragen will, hat
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und ein Bestandsregister nach § 24c der Viehverkehrsverord-
der in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes- nung zu führen. Das Bestandsregister für Rinder kann
recht zuständigen Stellen (Landesstellen). nach Prämienarten getrennt geführt werden.
(2) Das Bestandsregister muß für die Sonderprämie
§2a und die Mutterkuhprämie zusätzlich folgende Angaben
Betriebssitz enthalten:
Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle 1. bei Mutterkühen die Rasse und
maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem der Erzeuger 2. bei männlichen Rindern die Angabe, ob sie kastriert
zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird. Bei sind.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-
(3) Das Bestandsregister muß für die Mutterschafprämie
massen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk
zusätzlich folgende Angaben enthalten:
sich die Geschäftsleitung befindet.
1. die Anzahl der weiblichen Schafe, die mindestens ein-
§3 mal abgelammt haben oder mindestens ein Jahr alt
sind (prämienfähige Mutterschafe), und
Anträge, Muster
2. die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehaltenen
(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 und prämienfähigen Mutterschafe.
die Beteiligungserklärung für die Sonderprämie sind nach
(4) Eine Abschrift oder Kopie des aktuellen Bestands-
den Mustern, die das Bundesministerium für Ernährung,
registers ist mit jedem Antrag auf Sonderprämie, Mutter-
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt
kuhprämie oder Mutterschafprämie und bei der Sonder-
macht, bei der für den Betriebssitz des Erzeugers zu-
prämie zusätzlich mit der Abgabe der Beteiligungs-
ständigen Landesstelle einzureichen. Soweit die Landes-
erklärung vorzulegen. Ist zu erwarten, daß Erzeuger mehr-
stellen für die Anträge und die Beteiligungserklärung ent-
fach im Kalenderjahr Anträge auf Sonderprämie stellen,
sprechend den bekanntgegebenen Mustern Vordrucke
können die Landesstellen Ausnahmen von Satz 1 zulas-
bereithalten, sind diese Vordrucke zu verwenden.
sen. In diesen Fällen ist sicherzustellen, daß die Erzeuger
(2) Die Erzeuger können Anträge auf die bei der Abgabe von Anträgen mindestens in Abständen
1. Sonderprämie während des ganzen Kalenderjahres, von sechs Monaten ein aktuelles Bestandsregister vor-
legen. Die Verpflichtung, das Bestandsregister mit der
2. Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis Abgabe der Beteiligungserklärung vorzulegen, bleibt
zum 15. Mai, unberührt. Das aktuelle Bestandsregister kann mit
3. Mutterschafprämie jährlich in der Zeit vom 1. bis zum Zustimmung der Landesstelle auch auf elektronischen
31. Januar und Datenträgern vorgelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 539
§6 3. die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus
Geburtsdatum der zusätzlichen Reserve an einen Erzeuger und
4. die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen
Wird im Bestandsverzeichnis oder in sonstigen Nach-
in empfindlichen Zonen.
weisen, Erklärungen oder Unterlagen als Geburtsdatum
eines Tieres die Woche angegeben, so gilt das Tier als
am letzten Tag der Woche, wird der Geburtsmonat §9
angegeben, so gilt das Tier als am letzten Tag des Monats
Übertragung von Prämienansprüchen
geboren.
(1) Prämienansprüche können auf Antrag von einem
§7 Erzeuger auf einen anderen auf Dauer oder zur befristeten
Nutzung übertragen werden. Die Übertragung auf den
Futterfläche übernehmenden Erzeuger geschieht unter dem Vorbehalt
(1) Der Erzeuger, der nach den in§ 1 genannten Rechts- des Widerrufs für den Fall, daß der Zuteilungsbescheid
akten Angaben zur Futterfläche machen muß, um die Son- des übertragenden Erzeugers nichtig ist oder zurück-
derprämie oder die Mutterkuhprämie erhalten·zu können, genommen oder widerrufen wird.
hat diese Angaben innerhalb der Frist zu machen, die in (2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich
der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung für
1. bei der Mutterkuhprämie nur in der Zeit vom 1. Sep-
den Antrag auf Ausgleichszahlungen festgelegt ist. Für die
tember bis 31. Januar für den nächsten in § 3 Abs. 2
Angaben zur Futterfläche können die Länder Muster
Nr. 2 und
· bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die
Länder Muster bekanntmachen oder Vordrucke bereithal- 2. bei der Mutterschafprämie nur in der Zeit vom 1. Juni
ten, sind diese zu verwenden. bis 31. Oktober für den nächsten in§ 3 Abs. 2 Nr. 3
(2) Die Futterfläche muß als zusammenhängende genannten Zeitraum gestellt werden.
Fläche mindestens 0,3 Hektar groß sein oder mindestens (3) Ist für den übertragenden und den übernehmenden
aus einem oder mehreren ganzen Flurstücken bestehen. Erzeuger die gleiche Landesstelle zuständig, so ist der
Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen Antrag von beiden Erzeugern gemeinsam zu stellen. Sie
durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch haben dem Antrag den Zuteilungsbescheid des über-
eine Mindestgröße der zusammenhängenden Fläche von tragenden Erzeugers im Original und, wenn der überneh-
0, 1 Hektar zulassen. mende Erzeuger bereits einen Zuteilungsbescheid hat,
auch den des übernehmenden Erzeugers im Original bei-
(3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für zufügen. Die beigefügten Zuteilungsbescheide verbleiben
die Rindererzeugung oder die Schafhaltung zur Verfügung bei der Landesstelle. Beide Erzeuger erhalten einen neuen
stehen muß, beginnt am 1. Januar und endet am 31. Juli Zuteilungsbescheid.
des gleichen Kalenderja~res.
(4) Sind für beide Erzeuger verschiedene Landesstellen
zuständig, ist der Antrag vom übertragenden Erzeuger bei
§ 7a der für ihn zuständigen Landesstelle zu stellen. Er hat dem
Datenabgleich Antrag seinen Zuteilungsbescheid im Original zum Ver-
bleib bei der Landesstelle beizufügen. Wird dem Antrag
Hinsichtlich des Prämienstatus der einzelnen Rinder, für
stattgegeben, erhält er einen neuen Zuteilungsbescheid in
die die Prämie beantragt wurde, erfolgt ein Datenabgleich
doppelter Ausfertigung. Um die übertragenen Prämien-
durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde
ansprüche nutzen zu können, beantragt der überneh-
beauftragte Stelle. Die erforderlichen Angaben werden
mende Erzeuger bei der für ihn zuständigen Landesstelle
anonymisiert von der zuständigen Landesstelle gemeldet.
einen neuen Zuteilungsbescheid, wobei er an die Frist
nach Absatz 2 nicht gebunden ist. Einern Antrag hat er
einen gegebenenfalls schon vorhandenen, auf ihn lauten-
den Zuteilungsbescheid im Original und eine Ausfertigung
3. Abschnitt des neuen Zuteilungsbescheides des übertragenden
Erzeugers im Original jeweils zum Verbleib bei der Lan-
Gemeinsame Vorschriften
desstelle beizufügen. Seinem Antrag wird nur stattge-
für die Mutterkuhprämie
geben, wenn er im Zuteilungsbescheid des übertragenden
und die Mutterschafprämie Erzeugers als Empfänger genannt ist und sich aus diesem
Zuteilungsbescheid die Anzahl der Prämienansprüche,
§8 die auf ihn tatsächlich übergehen sowie der Zeitraum der
Zuteilung von Prämienansprüchen Übertragung ergibt.
(5) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes
(1) Die Anzahl der Prämienansprüche eines Erzeugers
müssen bei der Mutterkl•.,prämie mindestens drei Prä-
wird von der für den Betriebssitz zuständigen Landesstelle
mienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen
durch Bescheid festgesetzt (Zuteilungsbescheid).
werden.
(2) Im Zuteilungsbescheid sind weiterhin zu regeln:
§10
1. die vollständige oder teilweise Übertragung von Prä-
mienansprüchen von einem Erzeuger auf den anderen, Nationale Reserve
2. der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen (1) Der Teil, um den die Prämienansprüche eines Erzeu-
Reserve zugeführt werden, gers bei ihrer ersten Zuteilung zur Bildung der nationalen
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
Reserve zu kürzen ist, beträgt bei der Mutterkuhprämie § 11
und der Mutterschafprämie jeweils 3 vom Hundert. Zusätzliche Reserven für
(2) Der Teil, um den die übertragenen Prämienansprüche Erzeuger in benachteiligten Gebieten
für die Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie bei (1) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen
ihrer dauerhaften Übertragung ohne gleichzeitige Über- rechnerisch nach den in§ 1 genannten Rechtsakten ent-
tragung des Betriebes zugunsten der nationalen Reserve standenen Anteile an den zusätzlichen Reserven zustän-
beim übertragenden Erzeuger zu kürzen sind, beträgt dig.
15 vom Hundert.
(2) Einern Erzeuger können Prämienansprüche aus der
(3) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen zusätzlichen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Für
nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten oder ihnen durch die Anträge gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
oder auf Grund einer Rechtsvorschrift zugewiesenen (3) Aus der zusätzlichen Reserve können Prämien-
Anteile an der nationalen Reserve zuständig. ansprüche ausschließlich den Erzeugern zugeteilt werden,
(4) Einern Erzeuger können Prämienansprüche aus der die nach § 10 Abs. 5 für die Verteilung der nationalen
nationalen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Die Reserve in Betracht kommen.
Anträge können in den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten
Zeiträumen
1. bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende
4. Abschnitt
Kalen~erjahr, Sonderprämie
2. bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende
Wirtschaftsjahr §12
gestellt werden. Gewährung als Schlachtprämie
(5) Aus der nationalen Reserve können den Erzeugern Die Sonderprämie wird für männliche Rinder als
Prämienansprüche zugeteilt werden, die in den in § 1 Schlachtprämie nach Möglichkeit A des Artikels 8 Abs. 1
genannten Rechtsakten als anspruchsberechtigt bezeich- der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom
net worden sind. Bei der Mutterkuhprämie können auch 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für
Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die einen die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG)
höheren Bestand an Mutterkühen als an Prämien- Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für
ansprüchen haben oder die ihren Bestand an Mutterkühen Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
über die Zahl ihrer Prämienansprüche erhöhen wollen. Nr. 714/89 (ABI. EG Nr. L 391 S. 20) in der jeweils gelten-
Erzeugern nach Satz 2 oder Erzeugern, die erstmals einen den Fassung gewährt.
Antrag auf Mutterkuhprämie stellen wollen, können nur
dann Prämienansprüche zugeteilt werden, wenn sie zum §13
Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuteilung
Abrechnung, Schlachtbescheinigung
1. die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutter- (1) Die Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für
kühe benötigen, die die Sonderprämie beantragt werden soll, schlachten
2. die Prämienansprüche im Rahmen eines aufgestellten oder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben dafür zu
Betriebsentwicklungsplanes benötigen werden oder sorgen, daß die an diesen männlichen Rindern nach § 4
angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfaßt und in
3. glaubhaft machen können, daß sie die Prämienan- der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbe-
sprüche im nächstmöglichen Zeitraum für die Beantra- scheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung oder
gung der Mutterkuhprämie nach ihrer Zuteilung nutzen die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1 muß zu-
werden. sätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten
Über die in der nationalen Reserve vorhandenen Prämien- Angaben folgendes enthalten:
ansprüche hinaus können den Erzeugern keine Prämien- 1. das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar
ansprüche zugeteilt werden. ist, das Lebendgewicht,
(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 2. ob das Tier ein Bulle oder Ochse ist oder die Kategorie.
schaft und Forsten kann Prämienansprüche aus einer (2) Die Unterlagen über die Erfassung der Kennzeich-
noch nicht von den Ländern nach Absatz 3 verwalteten nung nach § 4 sind von den Schlachtbetrieben bis zum
Reserve den Ländern nach ihrem Bedarf zur Verwaltung Ablauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr
übertragen. Der Bedarf eines einzelnen Landes ergibt sich der Erfassung folgt, geordnet aufzubewahren. Andere
aus den von ihm als begründet angesehenen Anträgen der Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist
Erzeuger auf Zuteilung aus der nationalen Reserve. Die besteht, bleiben unberührt.
Länder haben ihren Bedarf dem Bundesministerium für
(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten spätestens zwei
unabhängig davon, ob die Schlachtbetriebe der Pflicht zur
Monate nach Ablauf des Antragszeitraumes auf Zuteilung
Meldung über die für Rinder gezahlten Preise und angelie-
zu melden. Übersteigt der Gesamtbedarf aller Länder die
ferten Mengen nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-
zur Verfügung stehende Gesamtzahl der Prämienan-
Durchführungsverordnung unterliegen.
sprüche, werden die den Ländern zur Verwaltung nach
Satz 1 zu übertragenden Prämienansprüche anteilmäßig (4) Die Sonderprämie kann nur für Tiere beantragt wer-
gekürzt. den, für die dem Antrag eine Abrechnung oder Schlacht-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 541
bescheinigung nach Absatz 1 beigefügt wird. Satz 1 gilt §16
nicht für versandte oder ausgeführte Tiere. Begleitdokumente
(1) Ein nationales Verwaltungspapier wird nicht ausge-
§ 13a geben.
Beteiligungserklirung (2) Das nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
(1) Die Beteiligungserklärung kann frühestens ab dem sehene Handelsverwaltungspapier kann nur vom Erzeu-
1. November des Jahres, das dem Jahr, für das die Son- ger oder seinem Bevollmächtigten beantragt werden.
derprämie beantragt werden soll, vorangeht, bei der Lan-
desstelle abgegeben werden.
5. Abschnitt
(2) Die Beteiligungserklärung kann so lange für mehrere
Jahre gelten, wie der Erzeuger beabsichtigt, die darin ent- Mutterkuhprämie
haltenen Angaben zur Person und die für ein bestimmtes
Kalenderjahr genannte Zahl von Tieren, für die er in etwa §17
die Prämie beantragen will, für die Folgejahre nicht zu Mindestzahl Je Antrag
ändern. Der Erzeuger muß in der Beteiligungserklärung
angeben, ob er sie für jedes Kalenderjahr neu oder mit Die Mutterkuhprämie kann nur für mindestens drei Tiere
Geltung für mehrere Kalenderjahre abgeben will. beantragt werden.
. § 17a
§14
Bestandswechsel
Antragstellung und Nachweis
bei der Versendung oder der Ausfuhr Für jede Mutterkuh kann in jedem Kalenderjahr die
Mutterkuhprämie nur einmal beantragt werden. Dies gilt
(1) Der Antrag auf Sonderprämie ist bei der Versendung auch, wenn das Tier den Erzeuger wechselt.
in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften spätestens drei Werktage vor dem Tag zu stel-
len, an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeu- 6. Abschnitt
gers verlassen wird.
Mutterschafprämie
(2) Die Sonderprämie kann bei der Versendung männ-
licher Rinder in einen anderen Mitgliedstaat der Euro- §18
päischen Gemeinschaften oder bei der Ausfuhr in ein
Empfindliche Zonen
Drittland nur gewährt werden, wenn die nach den in § 1
genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise die (1) Die empfindlichen Zonen bei der Mutterschafprämie
Buchstaben- und Ziffernfolge der Kennzeichnung nach sind
§ 4 enthalten.
1. die Flächen der Deiche und Dämme, die den Hochwas-
(3) Bei der Ausfuhr nach Absatz 2 hat der Handelsbetei- serabfluß beeinflussen oder dem Schutz gegen Hoch-
ligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen Exem- wasser oder Sturmfluten dienen, einschließlich der
plaren der Ausfuhrnachweise dem Antragsteller Kopien zweiten Deichlinie,
zur Vorlage bei der Landesstelle auszuhändigen. Die bei 2. Vorlandflächen, die dem Schutz von Deichen, Dünen
ihm verbleibenden Exemplare der Ausfuhrnachweise sind oder Hochufern dienen,
vom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf des vierten Kalen-
3. die Flächen der Dämme von Hochwasserrückhalte-
derjahres, das dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzu-
becken.
bewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere
Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. (2) Die Landesstelle kann PrämienansprOche zuteilen,
die ausschließlich zur Beweidung dieser Flächen genutzt
werden dürfen. Die Nutzungsbeschränkung ist von der
§15 Landesstelle aufzuheben, wenn diese zu einer offenbar
Regionale Höchstgrenze nicht beabsichtigten Härte für den betroffenen Erzeuger
führen würde.
(1) Die regionale Höchstgrenze wird für das Gebiet
1. der Länder Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nie-
dersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, 7. Abschnitt
Saarland und Schleswig-Holstein auf 2 193 920 prä- Besondere Vorschriften
mienfähige Tiere und
für das Gebiet der Länder Bertin,
2. des Landes Baden-Württemberg auf 238 424 prä- Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
mienfähige Tiere Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
festgesetzt.
§19
(2) Wird die regionale Höchstgrenze in einem Kalender-
Individuelle und regionale Höchstgrenze
jahr überschritten, macht das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den für das betrof- (1) Abweichend von den §§ 8 bis 11 und von § 15 gelten
fene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Sonder- bis zu einer anderweitigen Regelung im Gebiet der Länder
prämie im Bundesanzeiger bekannt. Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Prämien nach der zuständigen Landesstelle und dem jeweiligen Landes-
§ 1 hinsichtlich der Festlegung individueller oder regio- rechnungshof das Betreten der Betriebsräume und
naler Hö.chstgrenzen die nachfolgenden Absätze 2 bis 5. Betriebsstätten während der Betriebs- oder Geschäftszeit
Satz 1 gilt auch für die Gebiete, die nach dem Stand vom zu· gestatten und auf Vertangen die in Betracht kommen-
3. Oktober 1990, aber nicht mehr nach dem Stand vom den besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
30. Juni 1993, zu den in Satz 1 genannten Ländem gehör- Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen
ten. und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei
(2) Für Erzeuger in dem in Absatz 1 genannten Gebiet automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die In Satz 1
gilt die Höchstgrenze von 90 Tieren je Altersklasse und genannten Personen verpflichtet, auf Ihre Kosten die
Kalenderjahr für die Sonderprämie nicht. erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landes-
stellen oder Landesrechnungshöfe dies verlangen.
(3) Individuelle Höchstgrenzen, bis zu der ein Erzeuger
die Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie bean- (3) Die Verpflichtung nach den Absitzen 1 und 2 gelten
tragen kann, werden für Erzeuger in dem in Absatz 1 im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges
genannten Gebiet nicht festgesetzt. des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger, soweit
diese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht
(4) Werden die In dem in Absatz 1 genannten Gebiet mehr erfüllt werden können.
geltenden regionalen Höchstgrenzen für die Mutterkuh-
prämie und die Mutterschafprämie überschritten, wird die
Kürzungsregelung, die für die Sonderprämie im übrigen 9. Abschnitt
Bundesgebiet gilt, entsprechend angewandt.
Übergangs- und Schlußvorschriften
(5) Bis einschließlich 1995 kann in dem in Absatz 1
genannten Gebiet die Mutterkuhprämie auch für Tiere §22
beantragt werden, die keiner Fleischrasse im Sinne der in
§ 1 genannten Rechtsakte angehören. Voraussetzung ist, Obergangsvorschrlft
daß diese Tiere von Bullen einer Fleischrasse gedeckt Ein Erzeuger kann die Sonderprämie oder die Mutter-
oder mit deren Samen künstlich besamt worden sind und kuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 4
zu einem Bestand gehören, der zur Aufzucht von Kälbern nach § 19a Abs. 1 bis 3 der Viehverkehrsverordnung in der
für die Fleischerzeugung dient. am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet
sind, sofern die Kennzeichnung vor dem 28. Oktober 1995
erfolgt ist.
8. Abschnitt
§23
Mitteilungs-, Duldungs-
und Mitwirkungspflichten Meldepflichten der Länder
Die Länder melden dem Bundesministerium für
§20 Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Mitteilungspflichten 1. ihre Anteile an den Ausgangsbeständen der nationalen
Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die und der zusätzlichen Reserve,
dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält- 2. die Höhe ihrer am Tag nach dem Ende des in§ 9 Abs. 2
nisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im genannten Zeitraumes und die Höhe ihrer zwei Monate
Antrag übereinstimmen, der zuständigen Landesstelle vor Beginn der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten
anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schrift- Zeiträume vorhandenen Anteile der nationalen und der
lich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvor- zusätzlichen Reserve,
schriften für die Anzeige eine andere Form oder eine 3. die Anzahl der Prämienansprüche, auf deren Zuteilung
andere Frist vorgeschrieben ist. aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve im
Kalenderjahr Anträge gestellt wurden,
§21
4. die Anzahl der männlichen Rinder, für die die Prämie
Duldungs- und Mitwirkungspflichten der ersten Altersklasse für ein Kalenderjahr beantragt
(1) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei wurde, und
ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsuntertagen, 5. die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung
das Bestandsverzeichnis nach § 5 Abs. 1 sowie alle für die ihrer gegenüber der Kommission der Europäischen
Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum Gemeinschaften nach den in § 1 genannten Rechts-
Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der akten bestehenden Meldepflichten erforderlichen
Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, Angaben.
nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,
bleiben unberührt. §24
(2) Zum Zwecke der Überwachung haben Kälberverarbeitungsprimie
1. der Antragsteller und Die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene
Prämie für die Verarbeitung männlicher Kälber von
2. die Personen, die männliche Rinder erzeugen, verbrin- Milchrassen wird nicht gewährt.
gen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen
haben oder die unmittelbar oder mittelbar am
Geschäftsverkehr mit männlichen Rindern teilnehmen §25
oder teilgenommen haben, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 543
Allgemeine Anordnung
über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens
Vom 22. Februar 1996
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 4 79), das zuletzt durch
Artikel 12 Abs. 7 des Postneuordnungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 2325) geändert worden ist, ordne ich an:
1.
Zur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je inner-
halb ihres Geschäftsbereiches die nachstehenden Behörden berufen:
- Dienststelle Berlin,
- Dienststelle Essen,
- Dienststelle Frankfurt (Main),
- Dienststelle Hannover,
- Dienststelle Karlsruhe,
- Dienststelle Köln,
- Dienststelle München,
- Dienststelle Nürnberg,
- Dienststelle für Sozialangelegenheiten Frankfurt (Main)
des Bundeseisenbahnvermögens.
Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwal-
tung des Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht.
Ich behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisen-
bahnvermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Frankfurt (Main), den 22. Februar 1996
Bundeseisenbahnvermög en
Der Präsident
Heine
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22.3.96 Verordnung über das Verbot des innergemeinschaftlichen Ver-
bringens und der Einfuhr von verarbeitetem tierischen Eiweiß
aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
sowie von Rindern aus der Schweiz zur Verhütung der Ein-
schleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie - Tier-
seuchenrechtliche BSE-Verordnung - 3393 (59 23. 3. 96) 23.3.96
neu: 7831-10-2
22.3.96 Verordnung über fleischhygienische Schutzmaßnahmen gegen
die Bovine Spongiforme EnzephaJopathie (BSE-Verordnung) 3393 (59 23. 3. 96) 23.3.96
neu: 7832-1-22-4
1.3.96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertfünfzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-
Schönefeld) 3394 (59 23. 3. 96) 25.4.96
96-1-2-115
1.3.96 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertsechzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Berlin-TegeQ 3394 (59 23. 3. 96) 25.4.96
96-1-2-116
1.3.96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertsiebzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-
Tempelhof) 3394 (59 23. 3. 96) 25.4.96
96-1-2-117
4.3.96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Einundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Harn-
burg) 3394 (59 23. 3. 96) 25.4.96
96-1-2-51
4.3.96 Hundertsechsundsechzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flughafen Hamburg) 3394 (59 23. 3. 96) 25.4.96
neu: 96-1-2-166
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 151/96 der Kommission betreffend bestimmte
Sondermaßnahmen zur Stützung des belgischen Schweinefleisch-
marktes L 23/9 30.1.96
29. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 152/96 der Kommission zur neunten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3146/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarktes in Deutschland L 23/11 30.1. 96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 545
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
30.1.96 Verordnu"8 (EG) Nr. 158/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2670/81 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeu-
gung außerhalb von Quoten im Z u c k e r sektor L 24/3 31.1.96
29.1. 96 Verordnung (EG) Nr. 160/96 der Kommission zur Festlegung der Liste für
1996 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in be-
stimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamt-
baumlänge mehr als 9 m beträgt, auf See z u n g e fischen dürfen L 24n 31. 1.96
30. 1.96 Verordnung (EG) Nr. 162/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nuni (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften für
Aus uhrerstattungen im Sektor M i Ich und Milcherzeugnisse L 24/18 31. 1.96
30. 1.96 Verordnung (EG) Nr. 163/96 der Kommission zur Änderung der mit den
Verordnungen (EWG) Nr. 34 78/92 und (EG) Nr. 1066/95 im Sektor Roh -
t ab a k festgesetzten Fristen L 24/19 31.1.96
31. 1.96 Verordnung (EG) Nr. 180/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1372/95 mit Durchführungsbestimmungen für Ausfuhr-
lizenzen im Sektor G e f I ü g e I f I e i s c h L 25/27 1. 2. 96
1.2.96 Verordnung (EG) Nr. 193/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 584/92 zur Festl~ung der den Sektor M i Ich und
Milcherzeugnisse betreffenden Durc führungsbestimmungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik Polen,
der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Födera-
tiven Republik geschlossenen Interimsabkommen L 26ll 2.2.96
1.2.96 Verordnung (EG) Nr. 194/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor M i I c h und Milch-
erzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Rege-
lung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien
geschlossenen Interimsabkommen L 26/11 2.2.96
2.2.96 Verordnung (EG) Nr. 204/96 der Kommission mit den in Finnland zur
Anwendung d~r Zusatzabgabe im Sektor Mi Ich und Milcherzeugnisse
anwendbaren Ubergangsmaßnahmen L 27/5 3.2.96
2.2.96 Verordnung (EG) Nr. 205/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1538/91 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften
zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 über bestimmte Vermarktungs-
normen für G e f I ü g e I f I e i s c h L 27/6 3.2.96
2.2.96 Verordnung (EG) Nr. 208/96 der Kommission über den je Mitgliedstaat für
das Wirtschaftsjahr 1995 zu bestimmenden Einkommensausfall, die je
Mutterschaf und Ziege zu zahlende Prämie und die in benach-
teiligten Gebieten der Gemeinschaft für die Schaf- und Ziegenfleisch-
erzeugung zu gewährende Sonderbeihilfe L 27/16 3.2.96
7.2.96 Verordnun~ (EG) Nr. 229/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung ( G) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Durch-
führungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und
der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte
1an d wir t s c h a f t I ich e Erzeugnisse, die in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L30/24 8.2.96
7.2.96 Verordnung (EG) Nr. 231/96 der Kommission zum Ersatz der Beträge in
Ecu in der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates zur Einführung einer
gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der
Landwirtschaft L30/33 8.2.96
9.2.96 Verordnung (EG) Nr. 251 /96 der Kommission zur vorläufigen Abweichung
von der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für R i n d f I e i s c h L32/17 10.2.96
12.2.96 Verordnung (EG) Nr. 257/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 3388/81 und (EWG) Nr. 1442/88 des Rates
hinsichtlich mehrerer, wegen Aufhebung des Berichtigungsfaktors der
1an d wir t s c h a f t I ich e n Umrechnungskurse angepaßter Beträge L34/11 13.2.96
12.2.96 Verordnung (EG) Nr. 258/96 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zu der besonderen Regelung der Trockenfutterversorgung
auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres L34/12 13.2.96
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
12. 2.96 Verordnung (EG) Nr. 259/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 3478/92 und (EG) Nr. 1066/95 im Rohtabaksektor
hinsichtlich der Abtretung der Ansprüche und der Zusatzverträge zu den
Anbauverträgen L34/14 13. 2.96
12. 2.96 Verordnung (EG) Nr. 260/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen, mit denen im Zuckersektor vor dem 1. Februar 1995
bestimmte, infolge der Abschaffung des auf die landwirtschaftlichen
Umrechnungskurse anwendbaren Berichtigungsfaktors angepaßte Ecu-
Beträge festgesetzt wurden L34/16 13. 2. 96
13. 2.96 Verordnu~EG) Nr. 267/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung G) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
Lieferung von N a h r u n g s m i t t e I n aus Interventionsbeständen zur
Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft L36/2 14. 2.96
13. 2. 96 Verordnung (EG) Nr. 272/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1430/95 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme
der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewähr-
ten Ausfuhrerstattungen L36/15 14. 2. 96
14. 2.96 Verordnung (EG) Nr. 281/96 der Kommission zur Änderun~ der An-
hänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des ates zur
Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs L37/9 15. 2.96
14. 2.96 Verordnung (EG) Nr. 282/96 der Kommission zur Änderung der An-
hänge 1, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur
Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs L37/12 15. 2. 96
14. 2.96 Verordnung (EG) Nr. 283/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2814/90 mit Durchführungsbestimmungen zur
Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer L37/15 15. 2.96
14. 2.96 Verordnung (EG) Nr. 285/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Re i s L37/18 15. 2.96
15. 2. 96 Verordnung (EG) Nr. 291 /96 der Kommission zur Festsetzung einer Aus-
fuhrabgabe auf die Erzeugnisse des KN-Codes 1003 00 90 L38/1 16. 2.96
15. 2.96 Verordnun~ (EG) Nr. 294/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung ( G) Nr. 1489/95 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für
Obst .und Gemüse L38115 16. 2.96
16. 2.96 VerordnunMG) Nr. 295/96 der Kommission zur Durchführung der Ver-
ordnung ( G) Nr. 1892/87 des Rates hinsichtlich der Feststellung der
Marktpreise anhand des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas
für Schlachtkörper ausgewachsener R Inder L 39/1 17. 2.96
16. 2.96 Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission über die VQ,!l den Mitglied-
staaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Ubernahme der
vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Land -
wirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 L 39/5 17. 2. 96
Andere Vorschriften
22.12. 95 Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates über Beihilfen für den Schiffbau L 332/1 3Q.12.95
23. 1.96 Verordnung (EG) Nr. 106/96 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter ver-
derblicher Waren L 19ll 25. 1. 96
24. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 109/96 der Kommission zur Einführung einer Ein-
fuhrregelung für Traubensaft und Traubenmost aus Drittländern L 19/16 25. 1. 96
22. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 122/96 des Rates über die Abgabenbegünstiung
bestimmter Waren bei der Einfuhr in die Freizonen Madeiras un der
Azoren aufgrund ihrer besonderen Verwendung L 20/4 26. 1. 96
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25. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 127/96 der Kommission über die außerordentliche
Zuteilung zusätzlicher Mengen zu dem für das erste Vierteljahr 1996 für
Bananen eröffneten Einfuhrzollkontingent infolge der Wirbelstürme Iris,
Luis und Marilyn L 20/17 26. 1. 96
22. 1.96 Verordnung (EG) Nr. 137/96 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren feuerfester Schamotte mit Ursprung
in der Volksrepublik China l 21/1 27. 1. 96
22. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 138/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 520/94 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen
Verwaltung mengenmäßiger Kontingente L 21/6 27. 1. 96
22. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 139/96 des Rates zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 3285/94 und (EG) Nr. 519/~4 hinsichtlich des einheitlichen
Dokuments für die gemeinschaftliche Uberwachung L 21/7 27. 1. 96
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 149/96 des Rates zur Verlän~erung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die infuhren bestimmter
Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus
Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und
Thailand L 23/1 30. 1. 96
29. 1.96 Verordnung (EG} Nr. 167/96 des Rates zur Verlän~erung der Maßnahmen
in den Anhängen I und II der Verordnung (EG Nr. 1917/95 über be-
stimmte Maßnahmen betreffend die Einfuhr von landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnissen aus Island, Norwegen und der Schweiz im
Hinblick auf die Ergebnisse der Verhandlungen der Uruguay-Runde im
Agrarbereich L 25/1 1. 2.96
29. 1.96 Verordnung (EG) Nr. 168/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus be-
stimmten Drittländern L 25/2 1. 2.96
31. 1.96 Verordnung (EG) Nr. 192/96 der Kommission zur Änderung des An-
hangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarif-
liehe und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 26/5 2. 2.96
1. 2. 96 Verordnung (EG) Nr. 195/96 der Kommission zur Anpassung der Codes
und Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse, die im Anhang der Verord-
nung (EWG) Nr. 827/68 des Rates über die gemeinsame Marktorgani-
sation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse
aufgelistet sind L 26/13 2. 2.96
2. 2.96 Verordnung (EG) Nr. 206/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 97 /95 mit den Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindest-
preises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags
sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer
Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung L 27/7 3.2.96
2. 2.96 Verordnung (EG) Nr. 207/96 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für ein Zollkontingent für nicht zum Schlachten be-
stimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in
bestimmten Drittländern für das erste Halbjahr 1996 L 27/9 3.2.96
29. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 212/96 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kumarin
mit Ursprung in der Volksrepublik China L 28/1 6.2.96
29. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates über die Anwendung des Finanz-
instruments "EC Investment Partners" für Länder Lateinamerikas,
Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika L 28/2 6.2.96
2. 2.96 Verordnung (EG) Nr. 214/96 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 28/7 6.2.96
2. 2.96 Verordnung (EG) Nr. 215/96 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 28/9 6.2.96
5. 2.96 Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission über die Verfahrens-
ordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für
den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) L 28/11 6.2.96
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996
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NrJSeite vom
6.2.96 Verordnung (EG) Nr. 226/96 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter
verderblicher Waren L 30/6 8.2.96
7.2.96 Verordnung (EG) Nr. 230/96 der Kommission über die Verlängerung der
Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen im Rahmen der für 1996
festgelegten mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit
Ursprung in der Volksrepublik China L 30/32 8.2.96
31. 1.96 Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission zur Anwendung von
Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-
Vereinbarungen L 31/2 9.2.96
7.2.96 Verordnung (EG) Nr. 241/96 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 31/14 9.2.96
7.2.96 Verordnung (EG) Nr. 242/96 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 31/16 9.2.96
29. 1.96 Verordnung (EG) Nr. 245/96 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahr-
rädern mit Ursprung in Indonesien, Malaysia und Thailand L 32/1 10.2.96
13.2.96 Verordnung (EG) Nr. 268/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 121/94 und (EG) Nr. 1606/94 über die Einfuhr
bestimmter Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Polen,
der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen
Republik, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien L 36/6 14.2.96
14.2.96 Verordnung (EG) Nr. 284/96 der Kommission zur Anpassung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1439/95 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf-
und Ziegenfleischerzeugnissen sowie der Verordnung (EG) Nr. 3016/95
zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und
Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Codes 0104 1O 30,
0104 10 80, 0104 20 90 und 0204 für 1996 L 37/16 15. 2. 96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2651/95 des Rates vom
23. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3282/94, mit
der die Verordnungen (EWG) Nr. 3833/90, (EWG) Nr. 3835/90 und (EWG)
Nr. 3900/91 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern
für das Ja_!lr 1995 verlängert werden (ABI. Nr. L 273 vom 16. 11. 1995) L 19/57 25.1.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 39/96 der Kommission vom
12. Januar 1996 zur Festlegung bestimmter Durchführungsbestimmun-
gen zu einem Zollkontingent für die Einfuhr von lebenden Rindern mit
einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg mit Ursprung in bestimmten
Drittländern für das erste Halbjahr 1996 (ABI. Nr. L 10 vom 13. 1. 1996) L 19/57 25. 1.96