51 O Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996
Verordnung
zur Änderung .
der Tabaksteuer-DurchfOhrungsverordnung
und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Vom 13. März 1996
Auf Grund des § 31 Nr. 11 des Tabaksteuergesetzes Artikel2
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150) und des§ 12
Änderung der
Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August Hauptzollamtszustindigkeitsverordnung
1971 (BGBI. I S. 1426, 1427) in der Fassung des Artikels 1
Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 Die Hauptzollamtszuständlgkeitsverordnung vom
(BGBI. 1 S. 1493) verordnet das Bundesministerium der 7. August 1991 (BGBI. 1 S. 1776), zuletzt geändert durch
Finanzen: § 20 Abs. 2 der Verordnung vom 29. April 1994 (BGBI. 1
S. 888), wird wie folgt geändert:
Artikel 1 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) Die Zahl „1." wird gestrichen.
Tabaksteuer-Durchführungsverordnung b) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
§ 22 der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom
2. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
14. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1738) wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1 wird aufgehoben.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: b) Die Zahl „2." wird gestrichen.
„Zu den §§ 18 und 19 des Gesetzes 3. § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
§22 ,,2. im Steuergebiet für die Verwaltung der Steuer-
zeichenangelegenheiten, soweit sie die Ausgabe
Steuererklärung, Anzeigepflichten".
und das Steuerzelchenschuldverhältnis betreffen,
sowie für die Verwaltung der Tabaksteuer, soweit
2. Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt: diese im Zusammenhang mit der Verwendung
von Tabaksteuerzeichen festzusetzen ist (Zentrale
,.(1) Steuerschuldner nach den §§ 18 und 19 des Steuerzeichenstelle Bünde)."
Gesetzes haben über die Tabakwaren, für die eine
Steuer entstanden ist, dem zuständigen Hauptzollamt
unverzüglich eine Steuererklärung nach vorgeschrie- Artikel3
benem Vordruck abzugeben." Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
3. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung ,,(2)". in Kraft.
Bonn, den 13. März 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996 511
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
Vom 14. März 1996
Auf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3, "mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000 bis
des § 143 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sowie des § 143b des 12 000" und die Worte "Facharbeiter des Deck-·
Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, dienstes" durch die Worte „Schiffsmechaniker"
Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten ersetzt.
Fassung, von denen § 142 Abs. 1 gemäß Artikel 67 der d) In Absatz 7 werden die Worte "Bundesamt für
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) ge- Schiffsvermessung" durch die Worte „Bundesamt
ändert und § 143b durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt.
vom 1. März 1983 (BGBI. 1S. 215) eingefügt worden ist,
verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Ein- 4. § 8 wird wie folgt geändert:
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, a) In Nummer 1 Buchstabe ·b wird die Angabe „mit
Landwirtschaft und Forsten: einem BruttoraumgehaJt von über 212 Register-
tonnen Freidecker- oder 300 Registertonnen Voll-
deckervennessung" durch die Angabe "mit einer
Artikel 1
Bruttoraumzahl von über 500" ersetzt.
Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1S. 523), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1 der
Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2457), aa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
wird wie folgt geändert: „b} ohne Selbststeuer- und Rufanlage und mit
einer Bruttoraumzahl
1. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
- bis 3 000 sind fünf,
"Die Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 16,
22a und 23 der Schiffssicherheitsverordnung in der - von über 3 000 bis 8 000 sind sechs,
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 - über 8 000 sind neun
(BGBI. 1S. 3281, 3532) werden angewendet."
wachbefähigte Schiffsleute für den Decks-
dienst vorzusehen,".
2. § 6 wird wie folgt geändert:
bb} Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
a} In Absatz 1 wird die Angabe "mit einem Bruttoraum-
gehalt bis zu 212 Registertonnen Freidecker - oder „c} mit Selbststeuer- und Rufanlage und mit
bis zu 300 Registertonnen Volldeckervermessung" einer Bruttoraumzahl
durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl bis zu - bis 1 600 sind in der Mittleren Fahrt drei
500" ersetzt. und in der Großen Fahrt vier,
b) In den Absätzen 2 und 3 wird die Angabe „mit einem - von über 1 600 bis 3 000 sind vier,
Bruttoraumgehalt von über 212 Registertonnen
Freidecker- oder 300 Registertonnen Volldecker- - von über 3 000 bis 4 000 sind fünf, in
vermessung" jeweils durch die Angabe „mit einer der Kleinen Fahrt vier,
Bruttoraumzahl von über 500" ersetzt. - von über 4 000 bis 8 000 sind in der
Mittleren Fahrt fünf und in der Großen
3. § 7 wird wie folgt geändert: Fahrt sechs,
a} In Absatz 2 wird die Angabe "mit einem Brutto- - von über 8 000 sind sechs,
raumgehalt von über 212 bis 500 Registertonnen
Freidecker- oder über 300 bis 1 000 Registertonnen wachbefähigte Schiffsleute für den Decks-
Volldeckervermessung" durch die Angabe „mit dienst vorzusehen."
einer Bruttoraumzahl von über 500 bis 3 000"
ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „mit einem a) In Absatz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-
BruttoraumgehaJt von über 212 bis 300 Register- raumgehalt bis zu 250 Registertonnen" durch die
tonnen Freidecker oder über 300 bis 500 Register- Angabe „mit einer Bruttoraumzahl bis zu 400"
tonnen Volldeckervermessung" durch die Angabe ersetzt.
,,mit einer Bruttoraumzahl von über 500 bis 1 600"
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und die Angabe „mit einem Bruttoraumgehalt von
über 300 bis 500 Registertonnen Freidecker- oder aa) In Satz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-
über 500 bis 1 000 Registertonnen Volldeckerver- raumgehalt von über 250 Registertonnen"
messung" durch die Angabe „mit einer Brutto- durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl
raumzahl von über 1 600 bis 3 000" ersetzt. von über 400" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Angaben „mit einem Brutto- bb) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "bis 450
raumgehalt von über 1 600 bis 4 000 Register- Registertonnen" durch die Angabe „mit einer
tonnen Freideckervermessung" durch die Angabe Bruttoraumzahl bis 1 000" ersetzt.
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996
cc) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „450 Register- einer Bruttoraumzahl von über 500 bis 1 600"
tonnen" durch die Angabe „mit einer Brutto- ersetzt.
raumzahl von über 1 000" und die Angabe „von c) In Nummer 2 wird die Angabe „mit einem Brutto-
über 250 Registertonnen" durch die Angabe
raumgehalt von über 300 bis 500 Registertonnen
,,mit einer Bruttoraumzahl von über 400"
Freidecker- oder über 500 bis 1 000 Volldecker-
ersetzt. vermessung" durch die Angabe „mit einer Brutto-
c) In Absatz 4 werden die Worte „Bundesamt für raumzahl von über 1 600 bis 3 000" ersetzt.
Schiffsvermessung" durch die Worte „Bundesamt
d) In Nummer 3 wird die Angabe „mit einem Brutto-
für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt.
raumgehalt von über 500 bis 1 000 Registertonnen
Freidecker- oder über 1 000 bis 1 600 Register-
6. In § 12 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe „mit tonnen Volldeckervermessung" durch die Angabe
einem Bruttoraumgehalt bis zu 1 000 Registertonnen" „mit einer Bruttoraumzahl von über 3 000 bis
' durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl bis zu 4 000" ersetzt.
3 000" ersetzt. ~
e) In Nummer 4 wird die Angabe „mit einem Brutto-
raumgehalt von über 1 000 bis 1 600 Registerton-
7. § 14 wird wie folgt geändert: nen Freidecker- oder über 1 600 bis 4 000 Register-
a) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „mit einem Brutto- tonnen Volldeckervermessung" durch die Angabe
raumgehalt von 500 bis 1 600 Registertonnen" ,,mit einer Bruttoraumzahl von über 4 000 bis 8 000"
durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von ersetzt.
1 600 bis 4 000" ersetzt. t) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe „mit einem Brutto- aa) In Satz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-
raumgehalt von über 1 600 Registertonnen" durch raumgehalt vo·n über 1 600 Registertonnen
die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von über Freidecker- oder über 4 000 Registertonnen
4 000" ersetzt. Volldeckervermessung" durch die Angabe „mit
einer Bruttoraumzahl von über 8 000" ersetzt.
8. § 17 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt:
bb) Tabelle 5.1 wird wie folgt geändert:
,,(2) Für Schiffe, bei denen vor dem 18. Juli 1994 im
aaa) In der ersten Spalte wird das Wort
Schiffsmeßbrief oder in einer Bescheinigung des Bun-
„Bruttoraumgehalt" durch das Wqrt
desamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie zusätz-
,,Bruttoraumzahl" ersetzt,
lich das Vermessungsergebnis in Registertonnen aus-
gewiesen ist, gelten die §§ 6, 7 Abs. 1 bis 6, §§ 8, 1O bbb) Die Spalten mit den . Angaben „über
Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 14 in der am 1. Juni 1989 gel- 1 600 Registertonnen Freidecker- oder
tenden Fassung weiter." 4 000 Registertonnen Volldeckervermes-
sung bis 6 000 Registertonnen" und
9. Die ~lage 4 zu§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: ,,über 6 000 bis 8 000 Registertonnen"
werden gestrichen.
a) In Satz 1 Spalte A wird die Angabe „bei einem
Bruttoraumgehalt von über 4 000 bis 1O 000 Regi- ccc) In den Spalten mit den Angaben „über
stertonnen" durch die Angabe „bei einer Brutto- 8 000 bis 12 000 Registertonnen", ,,über
raumzahl von über 8 000 bis 12 000" und die An- 12 000 bis 16 000 Registertonnen", ,,über
gabe „bei einem Bruttoraumgehalt von über 16 000 bis 50 000 Registertonnen" und
1O 000 Registertonnen" durch die Angabe „bei „über 50 000 Registertonnen" wird jeweils
einer Bruttoraumzahl von über 12 000" ersetzt. das Wort „Registertonnen" gestrichen.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „mit einem Brutto- Artikel2
raumgehalt von über 212 bis 300 Registertonnen
Freidecker- oder über 300 bis 500 Registertonnen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Volldeckervermessung" durch die Angabe „mit in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. März 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgeg~ben zu Bonn am 25. März 1996 513
Dritte Verordnung
zur Änderung der fünfzehnten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)
Vom 14. März 1996
Auf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutz- 1. In § 3 Abs. 1 Nr. 6 werden am Ende der Punkt durch ein
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai Komma ersetzt und die Worte angefügt:
1990 (BGBI. 1S. 880) verordnet die Bundesregierung:
„die durch die Richtlinie 95/27/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABI. EG
Nr. L 168 S. 14, 1996 Nr. L 12 S. 14) geändert worden
Artikel 1 ist."
Die Baumaschinenlärm-Verordnung vom 10. November 2. In§ 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz angefügt:
1986 (BGBI. 1 S. 1729), zuletzt geändert durch Artikel 32
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), ,,(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
wird wie folgt geändert: und Reaktorsicherheit gibt die zugelassenen Stellen im
Bundesanzeiger bekannt."
•) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/27/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur
Änderung der Richtlinie 86/662/EWG zur Begrenzung des Geräusch- Artikel2
emissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschi-
nen, Ladern und Baggerladern (ABI. EG Nr. L 168 S. 14, 1996 Nr. L 12 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
S.14). in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. März 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996
Erste Verordnung
zur Änderung der Anzeigenverordnung
Vom 19. Mlrz 1996
Auf Grund des § 22 und des § 24 Abs. 4 des Gesetzes 3. Die§§ 4 bis 6 werden wie folgt gefaßt:
über das Kreditwesen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 64) in Ver- "§4
bindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Anzeigen nach§ 13
Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das des Gesetzes über das Kreditwesen
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 22. Januar (Großkredite)
1996 (BGBI. 1 S. 100) verordnet das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen (1} Anzeigen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über
Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der das Kreditwesen sind der für das Kreditinstitut
Kreditwirtschaft: zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank
unverzüglich mit dem Vordruck "Großkreditanzeige
nach § 13 KWG" (Anlage 4) in dreifacher Ausfertigung
Artikel 1
einzureichen. Für jeden Kreditnehmer ist ein ge-
Die Anzeigenverordnung vom 6. Juli 1993 (BGBI. 1 sonderter Vordruck zu verwenden. Gelten nach § 19
S. 1141) wird wie folgt geändert: Abs. 2 dieses Gesetzes mehrere Schuldner als ein
Kreditnehmer, so Ist für jeden Schuldner ein geson-
1. § 1 wird wie folgt geändert: derter Vordruck und außerdem für die Kreditnehmer-
a) In Absatz 1 Satz 3 und 6 werden jeweils die Worte einheit der Vordruck "Zusammenstellung der Groß-
"oder Satz 2" durch die Worte "oder Satz 2 Nr. 1" kredite nach § 13 KWG an eine Kreditnehmereinheit
ersetzt. nach § 19 Abs. 2 KWG" (Anlage 5) zu verwenden.
Bereits angezeigte Großkredite sind unverzüglich
b) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe,,§ 20 Abs. 1 unter Verwendung der vorgenannten Vordrucke er-
Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 2 Nr. 1 Buch- neut anzuzeigen, wenn sie um 20 vom Hundert
stabe a" ersetzt. oder mehr des zuletzt angezeigten Betrages erhöht
c} Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: werden.
"(3} Solange eine bedeutende Beteiligung be- (2) Anzeigen nach § 13 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes
steht, hat ihr Inhaber dem Bundesaufsichtsamt in über das Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt
einfacher und der Hauptverwaltung der für das in einfacher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut
betroffene Kreditinstitut zuständigen Landes- zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in
zentralbank in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen, zweifacher Ausfertigung unverzüglich einzureichen.
wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Sofern diese Anzeigen die Großkrediteinzelober-
päischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat des grenze betreffen, sind sie mit den Vordrucken gemäß
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- Anlagen 4 und 5, andernfalls formularungebunden zu
raum als Kreditinstitut zugelassen wird, Mutter- erstatten.
unternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat zugelassenen Kreditinstituts (3) Die Kreditinstitute haben einmal jährlich
wird oder die Kontrolle über ein in einem anderen Sammelaufstellungen der Großkredite, die nicht nach
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zugelassenes § 20 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen von
Kreditinstitut übernimmt." der Anzeigepflicht ausgenommen sind, dem Bundes-
aufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das
2. § 2 wird wie folgt geändert: Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Landes-
zentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- Kreditgenossenschaften haben die Sammelaufstel-
gefügt: lungen nach dem Stand vom 31. März, alle übrigen
.,Die Anzeige über die Berechnung nicht reali- Kreditinstitute nach dem Stand vom 30. September
sierter Reserven zum Bilanzstichtag ist spätestens einzureichen. Die Sammelaufstellungen sind, erstmals
zusammen mit dem aufgestellten Jahresabschluß 1997, bis zum Fünfzehnten des auf den jeweiligen
einzureichen." Stichtag folgenden übernächsten Kalendermonats
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „dem einzureichen. Sind anzeigepflichtige Großkredite am
Bundesaufsichtsamt in dreifacher Ausfertigung" Stichtag nicht oder nicht mehr vorhanden, ist Fehl-
durch die Worte „dem Bundesaufsichtsamt in anzeige zu erstatten. Die Landeszentralbanken über-
einfacher Ausfertigung und der für das Kredit- senden den Kreditinstituten vorbereitete Sammel-
institut zuständigen Zweiganstalt der Landes- aufstellungen; werden eigene Vordrucke verwendet,
zentralbank in zweifacher Ausfertigung" ersetzt. sind Form, Inhalt und Struktur der vorbereiteten
Sammelaufstellungen einschließlich der Reihenfolge
c) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz der Kreditnehmer zu übernehmen. Die vorbereiteten
angefügt: Sammelaufstellungen enthalten alle Kreditnehmer
„Das Ausscheiden eines Sachverständigen oder aus der zuletzt eingereichten· Sammelaufstellung,
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die berichtigt um Angaben auf Grund zwischenzeitlich
nach Satz 2 anzugeben sind, sind mit den Aus- eingegangener Einzelanzeigen, soweit sie durch die
fertigungen nach Satz 1 anzuzeigen." Deutsche Bundesbank bereits EDV-technisch erfaßt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996 515
worden sind. Ist ein in der vorbereiteten Sammel- (2) Die übergeordneten Kreditinstitute haben für
aufstellung enthaltener Kreditnehmer nicht mehr die von den gruppenangehörigen Unternehmen ins-
Großkreditnehmer, so ist sein Name zu streichen; gesamt gewährten Großkredite, die nicht nach § 20
fehlende Kreditnehmer sind (gegebenenfalls auf Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen von der
Zwischenblättern) zu ergänzen. Anzeigepflicht ausgenommen sind, Sammelaufstel-
(4) Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 6 des lungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 einzureichen.
Gesetzes über das Kreditwesen sind dem Bundes- (3) Für die von übergeordneten Kreditinstituten zu
aufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das erstattenden Anzeigen der von den gruppenange-
Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Landes- hörigen Unternehmen insgesamt zugesagten Kredit-
zentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen. rahmenkontingente gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(5) Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten Es soll der Vordruck „Anzeige von Kreditrahmen-
(§ 13 Abs. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen) sind kontingenten nach § 13 Abs. 6 KWG" (Anlage 6)
zu den für die Sammelaufstellungen gemäß Absatz 3 verwendet werden.
Satz 2 maßgebenden Stichtagen bis zum Fünfzehn- §6
ten des auf den jeweiligen Stichtag folgenden über-
nächsten Kalendermonats anzuzeigen. Die Kredit- Anzeigen nach § 14 Abs. 1
institute sollen hierzu den Vordruck ,,Anzeige von des Gesetzes über das Kreditwesen
Kreditrahmenkontingenten nach§ 13 Abs. 6 KWG" (Millionenkredite)
(Anlage 6) verwenden. Werden eigene Vordrucke, bei (1) Meldestichtage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 5
zahlreichen gleichartigen Geschäften auch als Listen, des Gesetzes über das Kreditwesen sind der jeweils
verwendet, sind diese nach Inhalt und Struktur an . letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September
dem Vordruck gemäß Anlage 6 auszurichten. Die und Dezember.
Anzeigen sind in dreifacher Ausfertigung der für das
Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Landes- (2) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 sind
zentralbank einzureichen. die Anzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen mit dem Vordruck „Millionen-
(6) Ein Kreditinstitut, das ein anderes Kreditinstitut kreditanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KWG" (Anlage 9),
durch Verschmelzung übernommen hat, hat unmittel- die Anzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes
bar im Anschluß an die Neufestsetzung seines haf- mit dem Vordruck „Millionenkreditanzeige nach § 14
tenden Eigenkapitals die bestehenden Großkredite, Abs. 1 Satz 2 KWG" (Anlage 10) der für das Kredit-
die nicht nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes über das institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentral-
Kreditwesen von der Anzeigepflicht ausgenommen bank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für
sind, bis zum Fünfzehnten des auf die Neufestsetzung jeden Kreditnehmer ist ein gesonderter Vordruck zu
folgenden übernächsten Kalendermonats unter Ver- benutzen. Gelten nach § 19 Abs. 2 dieses Gesetzes
wendung der Vordrucke gemäß Anlagen 4 und 5 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist
anzuzeigen oder, falls unmittelbar im Anschluß an die für jeden Schuldner ein gesonderter Vordruck zu
Neufestsetzung keine anzeigepflichtigen Großkredite verwenden. In die Betragszeilen sind die am Melde-
mehr bestehen, Fehlanzeige zu erstatten. Der Antrag stichtag in Anspruch genommenen oder sonst ge-
auf Neufestsetzung des haftenden Eigenkapitals muß
schuldeten Beträge einzusetzen.
innerhalb von zwei Wochen nach dem Vollzug der
Verschmelzung gestellt werden, anderenfalls ist (3) Die Landeszentralbanken übersenden den
Stichtag für die Startmeldung der Vollzug der Ver- beteiligten Kreditinstituten vorbereitete Anzeigen für
schmelzung. Die Anzeigen sind durch ein Summen- den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer
blatt zu ergänzen, das die Deutsche Bundesbank den enthalten, die vom Kreditinstitut zum vorhergehenden
Kreditinstituten für diese Zwecke auf Anforderung Meldetermin angezeigt wurden; für jedes gruppen-
zur Verfügung stellt. Für Kreditinstitute, deren Eigen- angehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1
mittelbasis oder Kreditbestand sich durch Abspaltung Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen erhalten
oder Vermögensübertragung verändert, gelten die die beteiligten Kreditinstitute eine gesonderte vor-
Sätze 1 bis 3 entsprechend. bereitete Anzeige. Einzelanzeigen sind wegen solcher
§5 Kreditnehmer zu verwenden, die in der vorbereiteten
Anzeige nicht genannt sind. Ist der Kredit an einen in
Anzeigen nach § 13a der vorbereiteten Anzeige genannten Kreditnehmer
des Gesetzes über das Kreditwesen nicht mehr anzuzeigen, so sind die Kreditnehmer-
(Großkredite von Kreditinstituts- nummer, der Name des Kreditnehmers und die
gruppen und Finanzholding-Gruppen) Betragsspalten zu streichen. Bei Änderungen des
(1) Für die von übergeordneten Kreditinstituten Namens/der Firma, des Wohnsitzes/Sitzes, der
nach § 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Schlüsselnummer des Wirtschaftszweiges oder der
des Gesetzes über das Kreditwesen zu erstattenden Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19
Anzeigen der von den gruppenangehörigen Unter- Abs. 2 dieses Gesetzes ist entsprechend zu ver-
nehmen insgesamt gewährten Großkredite, die nicht fahren; in diesem Falle sind gemäß Absatz 2 Ein-
nach § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes von der Anzeige- zelanzeigen einzureichen, in welchen in dem Feld
pflicht ausgenommen sind, gilt § 4 Abs. 1, 2 und 6 „Erläuterungen" auf die eingetretenen Änderungen
entsprechend. Für die Anzeigen sind der Vordruck mit der Angabe des Zeitpunkts der Änderung
.,Großkreditanzeige nach § 13a KWG" (Anlage 7) hinzuweisen ist. Änderungen von bestehenden
sowie der Vordruck ,,Zusammenstellung der Groß- Kreditnehmereinheiten sind zu begründen. Auf dem
kredite nach § 13a KWG an eine Kreditnehmereinheit Schlußblatt der vorbereiteten Anzeige ist die Stück-
nach § 19 Abs. 2 KWG" (Anlage 8) zu verwenden. zahl und die Summe der in der vorbereiteten Anzeige
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996
angezeigten Kredite aufzuführen. Danach ist die dem Kredit beschränkt, so zeigt jedes der beteiligten
Stückzahl der Einzelanzeigen und die Summe aller Kreditinstitute den eigenen Anteil an. Bei der Erst-
einzeln angezeigten Kredite anzugeben und eine anzeige vermerkt der Konsortialführer in dem Feld
Gesamtsumme aller gemeldeten Kredite, aufgeglie- "Erläuterungen• unter Nennung des Kreditgesamt-
dert nach den Spalten des Vordrucks, zu bilden. Das betrags und der Konsorten, daß es sich um einen
Schlußblatt der vorbereiteten Anzeige Ist rechts- Gemeinschaftskredit handelt; die Konsorten geben in
• verbindlich zu unterschreiben; die Unterzeichnung dem Feld "Erläuterungen" an, daß es sich um einen
der Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich. Gemeinschaftskredit handelt, und vermerken dort
(4) Hat ein Kreditinstitut zu einem Meldetermin außerdem den Kreditgesamtbetrag und den Namen
keine vorbereitete Anzeige, aber mehr als eine des Konsortialführers.
Einzelanzeige einzureichen, so ist den Anzeigen, für (8) Soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne
gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 des § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13a
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
jeweils gesondert, eine Zusammenstellung beizu- an Gemeinschaftskrediten beteiligt sind, gelten die
fügen. Die Zusammenstellung muß die Stückzahl der Absätze 6 und 7 entsprechend."
Anzeigen und die Summe aller angezeigten Kredite
enthalten, die nach den Zeilen des Vordrucks auf- 4. § 8 wird wie folgt gefaßt:
zugliedern sind. Sie ist rechtsverbindlich zu unter- "§8
zeichnen; die Unterzeichnung der Einzelanzeigen ist
Anzeigen nach§ 16
in diesem Fall nicht erforderlich.
des Gesetzes über das Kreditwesen
(5) Bei Krediten, an denen mehrere anzeige- (Organkredite)
pflichtige Kreditinstitute in der Weise beteiligt sind,
(1) Anzeigen nach § 16 Satz 1 und 2 des Gesetzes
daß ein Kreditinstitut den Kredit gewährt und ein
über das Kreditwesen sind mit dem Vordruck
anderes Kreditinstitut den Kredit durch Gewähr-
"Organkreditanzeige nach § 16 KWG" (Anlage 11)
leistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise
dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung
sichert, hat
und der für das Kreditinstitut zuständigen Zweig-
1. das kreditgebende Kreditinstitut den Kredit je nach anstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfer-
Art in den Zeilen 2 und 3 sowie gegebenenfalls tigung einzureichen. Gelten nach § 19 Abs. 2 dieses
in der entsprechenden Darunter-Position des Gesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so
Vordrucks anzuzeigen und in Satzart 7 die Kredit- ist für jeden Schuldner ein gesonderter Vordruck zu
geber-Nummer oder, wenn diese nicht bekannt verwenden. Der Anzeige ist eine Zusammenstellung
ist, den Namen des anderen anzeigepflichtigen der Kredite an alle Unternehmen und Personen
Instituts sowie die Höhe des gesicherten Betrags beizufügen, die als ein Kreditnehmer gelten. Bereits
zu vermerken, angezeigte Organkredite sind unverzüglich unter
2. das den Kredit sichernde Kreditinstitut die Verwendung des vorgenannten Vordrucks erneut
Gewährleistung, Akzepthergabe oder sonstige Art anzuzeigen, wenn sie um 20 vom Hundert oder mehr
der Sicherung in den Zeilen 3, 5 und 6 und in Satz- des zuletzt angezeigten Betrages erhöht werden.
art 6 des Vordrucks anzuzeigen und zusätzlich in (2) Die Kreditinstitute haben alle fünf Jahre, be-
Satzart 6 die Kreditgeber-Nummer oder, wenn ginnend mit dem Jahr 1996, jeweils nach dem
diese nicht bekannt ist, den Namen des anderen Stand vom 30. September Sammelanzeigen der
Kreditinstituts zu vermerken. am Stichtag bestehenden Organkredite, die nicht von
Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften ande- der Anzeigepflicht ausgenommen sind, als Sammlung
rer Kreditinstitute gesichert sind, ist entsprechend zu fortlaufend numerierter Teilanzeigen (Anlage 11) dem
verfahren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit gruppen- Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und
angehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 der für das Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt
Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen bei Kredit- der Landeszentralbank In zweifacher Ausfertigung
gewährungen in der in Satz 1 oder 2 genannten Weise einzureichen; auf die Zusatzangaben auf dem
beteiligt sind. Vordruck gemäß Anlage 11 Blatt 2 kann verzich-
tet werden. Die Sammelanzeigen sind bis zum
(6) Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat 15. November des jeweiligen Jahres einzureichen.
der Konsortialführer, sofern nur er die Kreditmittel zur
Falls anzeigepflichtige Organkredite am Stichtag
Verfügung stellt, während die Konsorten lediglich eine nicht oder nicht mehr vorhanden sind, ist Fehlanzeige
Haftung übernehmen, in Satzart 7 des Vordrucks die zu erstatten."
Konsorten mit ihren Anteilen zu nennen. Dies gilt auch
für Konsortial-Avalkredite, bei denen der Konsortial-
führer vom Gläubiger in voller Höhe in Anspruch 5. § 9 wird wie folgt geändert:
genommen werden kann. Die anderen beteiligten a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Kreditinstitute nennen in Satzart 6 den Namen des "(2) Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 Teilsatz 1
Konsortialführers sowie den eigenen Anteil am bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen sind für
Gemeinschaftskredit. jede unmittelbare Beteiligung mit dem Vordruck
(7) Werden bei einem Gemeinschaftskredit die nAnzeige nach § 24· Abs. 1 Nr. 3 KWG" (Anlage 12)
Kreditmittel auch von den einzelnen beteiligten Kre- dem Bundesaufsichtsamt in .einfacher und der
ditinstituten zur Verfügung gestellt oder ist bei einem für das Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt
Konsortial-Avalkredit die Haftung des Konsortial- der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung
führers gegenüber dem Gläubiger auf seinen Anteil an einzureichen. Sammelanzeigen der unmittelbaren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996 517
Beteiligungen und Sammelanzeigen der mittel- anstalt der Landeszentralbank in dreifacher Aus-
baren Beteiligungen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 Teil- fertigung anzuzeigen. Sofern die Änderungsan-
satz 4 dieses Gesetzes sind nach dem Stand vom zeige an die zuständige Behörde des Aufnahme-
31. Dezember bis zum 15. Juni eines jeden Jahres staats nicht in einer Amtssprache dieses Staates
dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausferti- abgefaßt ist, ist dieser eine amtlich beglaubigte
gung und der für das Kreditinstitut zuständigen Übersetzung in eine Amtssprache beizufügen."
Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher
Ausfertigung einzureichen; Angaben zu mittel- 7. In § 13 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe,.§ 20
baren Beteiligungen, die für das Kreditinstitut Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe ,.§ 20 Abs. 2 Nr. 1
bis zu diesem Termin nicht verfügbar sind, sind Buchstabe a" ersetzt.
unverzüglich nachzureichen. Gegebenenfalls ist
Fehlanzeige zu erstatten. Die Sammelanzeigen
der unmittelbaren Beteiligungen sind unter Ver- 8. In § 14 Abs. 3 wird in Nummer 3 am Ende der Punkt
wendung des Vordrucks gemäß Anlage 12 ein- durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4
zureichen. Die Sammelanzeigen der mittelbaren angefügt:
Beteiligungen sollen unter Verwendung des Vor- „4. eine von der deutschen diplomatischen oder
drucks gemäß· Anlage 13 eingereicht werden; konsularischen Vertretung im Sitzstaat des
falls für die Sammelanzeigen der mittelbaren Unternehmens beglaubigte Bescheinigung der
Beteiligungen eigene Vordrucke, bei zahlreichen Behörde, deren Aufsicht das Unternehmen unter-
gleichartigen mittelbaren Beteiligungen auch als liegt, im Sitzstaat des Unternehmens und, falls
Listen, verwendet werden, sind diese nach Inhalt davon abweichend, auch im Sitzstaat der Haupt-
und Struktur an dem Vordruck gemäß Anlage 13 verwaltung, in der die Behörde bestätigt, daß
auszurichten." - das Unternehmen ihrer Solvenzaufsicht unter-
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts- liegt oder kraft örtlichen Statuts eine Solvenz-
gemeinschaft" durch die Worte „Gemeinschaft aufsieht über das Unternehmen nicht besteht,
oder Vertragsstaat des Abkommens über den - das Unternehmen eine von ihr erteilte Erlaubnis
Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. zum Betreiben der Geschäfte in dem betreffen-
c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Aufnahme- den Staat besitzt, soweit es sich um Bank-
mitgliedstaates" durch das Wort „Aufnahmestaats" geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des
ersetzt. Gesetzes über das Kreditwesen handelt, oder
eine Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht
d) In Absatz 5 Teilsatz 1 wird nach dem Wort erforderlich ist,
,.Anlage" die Zahl „16" durch die Zahl „14"
- sie das Unternehmen mit seinen Tochterunter-
ersetzt.
nehmen, die als Kreditinstitute, Finanzinstitute
e) In Absatz 7 wird nach dem Wort „Anlage" die oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs•
Zahl „17" durch die Zahl „ 15" ersetzt. diensten einzustufen sind, auf konsolidierter
Basis überwacht oder eine solche Aufsicht
6. § 10 wird wie folgt geändert: kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist,
a) In der Überschrift wird das Wort "Wirtschafts- - das Unternehmen eine allgemeine oder beson-
gemeinschaft" durch die Worte „Gemeinschaft dere Erlaubnis zur Errichtung der Repräsen-
oder Vertragsstaat des Abkommens über den tanz erhalten hat oder daß eine solche Erlaub-
Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. nis kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist."
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und 3"
9. § 16 wird wie folgt gefaßt:
gestrichen und das Wort „ Wirtschaftsgemein-
schaft" durch die Worte „Gemeinschaft oder ,.§ 16
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- Einreichungsweg bei
päischen Wirtschaftsraum" ersetzt. Kreditgenossenschaften, Sparkassen
c) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Aufnahme- und Kreditinstituten mit zentralen Aufgaben
mitgliedstaates" durch das Wort ,Aufnahmestaats" (1) Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen
ersetzt. Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die
cf) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,.Aufnahmeland" Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes
durch das Wort ,.Aufnahmestaat" ersetzt. geprüft werden, haben, sofern dem Bundesaufsichts-
amt eine entsprechende Einverständniserklärung
e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: des Verbands vorliegt, die nach dieser Verordnung
,.(3) Änderungen hinsichtlich der nach § 24a einzureichenden Anzeigen, Sammelaufstellungen und
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 des Gesetzes über das Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeigen nach § 6,
Kreditwesen angezeigten Verhältnisse (Anschrift über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen
der Zweigstelle/Betriebstellen, Leiter der Zweig- bestimmten Ausfertigung einzureichen. Dieser leitet
stelle, Geschäftsplan der Zweigstelle) oder der sie in den in dieser Verordnung bestimmten Aus•
Sicherungseinrichtung sind mindestens einen fertigungen an das Bundesaufsichtsamt und die
Monat vor der Durchführung der Änderungen dem Hauptverwaltung der für das betroffene Kreditinstitut
Bundesaufsichtsamt und den zuständigen Behör- zuständigen Landeszentralbank mit seiner Stellung-
den des Aufnahmestaats in einfacher Ausfertigung nahme, bei Sparkassen einschließlich der Stellung-
und der für das Kreditinstitut zuständigen Zweig- nahme der Prüfungsstelle, unverzüglich weiter.
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996
(2) Die Deutsche Ausgleichsbank, Kreditanstalt Stichtag 31. Dezember 1995, nact, dem Stand vom
für Wiederaufbau, landwirtschaftliche Rentenbank, 31. Dezember bis zum 15. Juni eines jeden Jahres
AKA Ausfuhrkredit-GmbH und Liquiditäts-Konsor- als Sammlung fortlaufend numerierter Teilanzeigen
tialbank GmbH haben die nach dieser Verordnung mit dem Vordruck ,,Anzeige nach § 24 Abs. 3a und
einzureichenden Anzeigen, Sammelaufstellungen und § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG" (Anlage 16) dem Bundes-
Unterlagen statt bei der zuständigen Hauptver- aufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der
waltung oder Zweiganstalt der Landeszentralbank Hauptverwaltung der für das übergeordnete Kredit-
bei der Dienststelle des Direktoriums der Deutschen institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher
Bundesbank in den jeweils vorgesehenen Ausferti- Ausfertigung einzureichen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
gungen einzureichen." entsprechend.
§18
10. Nach § 16 werden folgende §§ 17 und 18 eingefügt: Erstanzeige von Großkrediten
,,§17 Die am 30. Juni 1996 bestehenden Großkredite, die
Anzeigepflicht nicht nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes über das Kredit-
für Finanzholding-Gesellschaften wesen von der Anzeigepflicht ausgenommen sind,
sind bis zum 30. September 1996 nach Maßgabe
(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 und 3 und des § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder§ 5 Abs. 1 anzuzeigen.
§ 12a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Kredit- Auf die Zusatzangaben auf dem Vordruck gemäß
wesen hat eine Finanzholding-Gesellschaft für je- Anlage 4 Blatt 2 kann verzichtet werden. Die Anzeigen
des ihr· nachgeordnete Unternehmen mit dem Vor- sind durch ein Summenb1att zu ergänzen, das die
druck ,,Anzeige nach § 24 Abs. 3a und § 12a Abs. 1 Deutsche Bundesbank den Kreditinstituten für diese
Satz 3 KWG" (Anlage 16) dem Bundesaufsichtsamt Zwecke zur Verfügung stellt. Die Anzeigepflichten
in einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung nach § 4 Abs. 1 und 6 und § 5 Abs. 1 bleiben un-
der Landeszentralbank, in deren Bereich das über- berührt."
geordnete Kreditinstitut (§ 10a Abs. 3 Satz 3 dieses
Gesetzes) seinen Sitz hat, in dreifacher Ausfertigung 11. Der bisherige§ 17 wird § 19.
einzureichen. Falls das Nachordnungsverhältnis ganz
oder teilweise über zwischengeschaltete (gegebenen-
12. Die Anlagen 1 bis 17 werden durch die Anlagen 1
falls auch nicht gruppenangehörige) Unternehmen
bis 16 in der aus der Anlage*) ersichtlichen Fassung
vermittelt wird, ist der Anzeige ein Beteiligungsspiegel
ersetzt.
beizufügen, der die Vermittlung des Nachordnungs-
verhältnisses bis zur genauen Höhe der Kapital- und
Stimmrechtsanteile darstellt. Die das Nachordnungs- Artikel2
verhältnis vermittelnden Unternehmen sind unter Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Angabe von Firma und Sitz als „Einlagenkredit- in Kraft.
institute", .andere Kreditinstitute", ,,Finanzinstitute",
,.Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten"
oder „sonstige Unternehmen" einzuordnen. ; Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil 1
(2) Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 des wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
Gesetzes über das Kreditwesen sind, erstmals zum des Verlags übersandt.
Berlin, den 19. März 1996
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996 519
Bekanntmachung
über den Schutz von
Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 18. März 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082),
und des§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156)
wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. "2. Leipziger Antiquariatsmesse"
vom 28. bis 31. März 1996 in Leipzig
2. ,,WERBETECHNIK 96 - Fachmesse für moderne
Technologien in der Werbung"
vom 7. bis 10. Mai 1996 in Stuttgart
3. ,,IENA 96 - Internationale Ausstellung ,Ideen-Erfin-
dungen-Neuheiten'"
vom 30. Oktober bis 3. November 1996 in Nürnberg
Bonn, den 18. März 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Berichtigung
der Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen
Vom 4. März 1996
Die Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen
vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 64) ist wie folgt zu
berichtigen:
In§ 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a sind nach den Wor-
ten "Verlust in Höhe" die Worte "der Hälfte" anzufügen.
Bonn, den 4. März 1996
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Majunke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996 519
Bekanntmachung
über den Schutz von
Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 18. März 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082),
und des§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156)
wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. "2. Leipziger Antiquariatsmesse"
vom 28. bis 31. März 1996 in Leipzig
2. ,,WERBETECHNIK 96 - Fachmesse für moderne
Technologien in der Werbung"
vom 7. bis 10. Mai 1996 in Stuttgart
3. ,,IENA 96 - Internationale Ausstellung ,Ideen-Erfin-
dungen-Neuheiten'"
vom 30. Oktober bis 3. November 1996 in Nürnberg
Bonn, den 18. März 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Berichtigung
der Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen
Vom 4. März 1996
Die Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen
vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 64) ist wie folgt zu
berichtigen:
In§ 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a sind nach den Wor-
ten "Verlust in Höhe" die Worte "der Hälfte" anzufügen.
Bonn, den 4. März 1996
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Majunke
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 9, ausgegeben am 11. März 1996
Tag Inhalt Seite
19. 12. 95 Bekanntmach!:lng über den Geltungsbereich und die Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Durch-
führung des Ubereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der
Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Repu-
blik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen . . . . . . . . . . . . . 242
4. 1. 96 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Nuclear Regulatory Commission der
Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch von Informationen und über Zusammenarbeit in
Fragen der nuklearen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259
11. 1. 96 Bekanntmachung der Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . 264
11. 1. 96 Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 265
15. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Femmeldesatellitenorganisation EUTELSAT ........................... -. . . . . . 267
15. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen übereinkommen~ über die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung
des Sorgeverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
16. 1. 96 Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 269
17. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
18. 1. 96 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 271
23. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273
23. 1. 96 Bekanntmachung über die Änderung der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . 274
23. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274
23. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 275
26. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276
26. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276
27. 1. 96 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 2n
13. 2.96 Bekanntmachung einer Änderung des Europäischen Patentübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279
Preis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996 521
Nr. 10, ausgegeben am 15. März 1996
Tag Inhalt Seite
7. 3. 96 Gesetz zu der Resolution vom 15. Januar 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkom-
mens vom 7. März 1966 zur Beseitlgu!'g Jeder Form_ von Rassendiskriminierung und zu der
Resolution vom 8. September 1992 zur Anderung des Uberelnkommens vom 1O. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 282
GESTA:XC5
30. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption
von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . • . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . 286
31. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 zur Vereinheit-
lichung des Wechselrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . 286
31. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschichtführen . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
31. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschichtführen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 287
31. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . . . . . . . . . • 288
31. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen ........................ ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
31. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 289
2. 2. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
5. 2. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte sowie des Fakultativprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
8. 2. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . • . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . 290
8. 2. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-
nalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
8. 2. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 291
9. 2. 96 Bekanntmachung des deutsch-botsuanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 292
9. 2. 96 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . • 294
9. 2. 96 Bekanntmachung der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung Ober Finanzielle Zusammenarbeit. . . 295
Preis dlner Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgt 7'6.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder geger'I Vorausrechnung.
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27.2.96 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nac.11 Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 2937 (54 16. 3. 96) 28.3.96
96-1-2-150
27.2.96 Vierzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ande-
rung der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstru-
mentenflugregeln Im oberen kontrollierten Luftraum) 2938 (54 16. 3. 96) 28.3.96
96-1-2-151
7.3.96 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt am Main) 3025 (55 19. 3. 96) 28.3.96
96-1-2-137
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr.lSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates zur Festlegung der zulässigen
Gesamtfangmengen und entsprechertder Fangbedingungen für be-
stimmte F I s c h bestände oder -bestandsgruppen (1996) L 330/1- 30.12.95
22. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 3075/95 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F I s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter
der Flagge Norwegens (1996) L 330/43 30.12.95
22. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 3076/95 des Rates zur Aufteilung bestimmter FanQ-
quoten fOr in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und ,n
der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1996) L 330/51 30.12.95
21. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 3077/95 des Rates über Maßnahmen zur Einhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter
färöischer Flagge (1996) L 330/54 30.12.95
21.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3078/95 des Rates zur Aufteilung von Fangquoten
für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1996) L 330/62 30.12.95
21.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3079/95 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
der Gemeinschaft in den Gewässern Grönlands (1996) L 330/64 30.12.95
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996 511
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
Vom 14. März 1996
Auf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3, "mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000 bis
des § 143 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sowie des § 143b des 12 000" und die Worte "Facharbeiter des Deck-·
Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, dienstes" durch die Worte „Schiffsmechaniker"
Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten ersetzt.
Fassung, von denen § 142 Abs. 1 gemäß Artikel 67 der d) In Absatz 7 werden die Worte "Bundesamt für
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) ge- Schiffsvermessung" durch die Worte „Bundesamt
ändert und § 143b durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt.
vom 1. März 1983 (BGBI. 1S. 215) eingefügt worden ist,
verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Ein- 4. § 8 wird wie folgt geändert:
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, a) In Nummer 1 Buchstabe ·b wird die Angabe „mit
Landwirtschaft und Forsten: einem BruttoraumgehaJt von über 212 Register-
tonnen Freidecker- oder 300 Registertonnen Voll-
deckervennessung" durch die Angabe "mit einer
Artikel 1
Bruttoraumzahl von über 500" ersetzt.
Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1S. 523), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1 der
Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2457), aa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
wird wie folgt geändert: „b} ohne Selbststeuer- und Rufanlage und mit
einer Bruttoraumzahl
1. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
- bis 3 000 sind fünf,
"Die Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 16,
22a und 23 der Schiffssicherheitsverordnung in der - von über 3 000 bis 8 000 sind sechs,
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 - über 8 000 sind neun
(BGBI. 1S. 3281, 3532) werden angewendet."
wachbefähigte Schiffsleute für den Decks-
dienst vorzusehen,".
2. § 6 wird wie folgt geändert:
bb} Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
a} In Absatz 1 wird die Angabe "mit einem Bruttoraum-
gehalt bis zu 212 Registertonnen Freidecker - oder „c} mit Selbststeuer- und Rufanlage und mit
bis zu 300 Registertonnen Volldeckervermessung" einer Bruttoraumzahl
durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl bis zu - bis 1 600 sind in der Mittleren Fahrt drei
500" ersetzt. und in der Großen Fahrt vier,
b) In den Absätzen 2 und 3 wird die Angabe „mit einem - von über 1 600 bis 3 000 sind vier,
Bruttoraumgehalt von über 212 Registertonnen
Freidecker- oder 300 Registertonnen Volldecker- - von über 3 000 bis 4 000 sind fünf, in
vermessung" jeweils durch die Angabe „mit einer der Kleinen Fahrt vier,
Bruttoraumzahl von über 500" ersetzt. - von über 4 000 bis 8 000 sind in der
Mittleren Fahrt fünf und in der Großen
3. § 7 wird wie folgt geändert: Fahrt sechs,
a} In Absatz 2 wird die Angabe "mit einem Brutto- - von über 8 000 sind sechs,
raumgehalt von über 212 bis 500 Registertonnen
Freidecker- oder über 300 bis 1 000 Registertonnen wachbefähigte Schiffsleute für den Decks-
Volldeckervermessung" durch die Angabe „mit dienst vorzusehen."
einer Bruttoraumzahl von über 500 bis 3 000"
ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „mit einem a) In Absatz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-
BruttoraumgehaJt von über 212 bis 300 Register- raumgehalt bis zu 250 Registertonnen" durch die
tonnen Freidecker oder über 300 bis 500 Register- Angabe „mit einer Bruttoraumzahl bis zu 400"
tonnen Volldeckervermessung" durch die Angabe ersetzt.
,,mit einer Bruttoraumzahl von über 500 bis 1 600"
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und die Angabe „mit einem Bruttoraumgehalt von
über 300 bis 500 Registertonnen Freidecker- oder aa) In Satz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-
über 500 bis 1 000 Registertonnen Volldeckerver- raumgehalt von über 250 Registertonnen"
messung" durch die Angabe „mit einer Brutto- durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl
raumzahl von über 1 600 bis 3 000" ersetzt. von über 400" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Angaben „mit einem Brutto- bb) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "bis 450
raumgehalt von über 1 600 bis 4 000 Register- Registertonnen" durch die Angabe „mit einer
tonnen Freideckervermessung" durch die Angabe Bruttoraumzahl bis 1 000" ersetzt.
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996
cc) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „450 Register- einer Bruttoraumzahl von über 500 bis 1 600"
tonnen" durch die Angabe „mit einer Brutto- ersetzt.
raumzahl von über 1 000" und die Angabe „von c) In Nummer 2 wird die Angabe „mit einem Brutto-
über 250 Registertonnen" durch die Angabe
raumgehalt von über 300 bis 500 Registertonnen
,,mit einer Bruttoraumzahl von über 400"
Freidecker- oder über 500 bis 1 000 Volldecker-
ersetzt. vermessung" durch die Angabe „mit einer Brutto-
c) In Absatz 4 werden die Worte „Bundesamt für raumzahl von über 1 600 bis 3 000" ersetzt.
Schiffsvermessung" durch die Worte „Bundesamt
d) In Nummer 3 wird die Angabe „mit einem Brutto-
für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt.
raumgehalt von über 500 bis 1 000 Registertonnen
Freidecker- oder über 1 000 bis 1 600 Register-
6. In § 12 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe „mit tonnen Volldeckervermessung" durch die Angabe
einem Bruttoraumgehalt bis zu 1 000 Registertonnen" „mit einer Bruttoraumzahl von über 3 000 bis
' durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl bis zu 4 000" ersetzt.
3 000" ersetzt. ~
e) In Nummer 4 wird die Angabe „mit einem Brutto-
raumgehalt von über 1 000 bis 1 600 Registerton-
7. § 14 wird wie folgt geändert: nen Freidecker- oder über 1 600 bis 4 000 Register-
a) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „mit einem Brutto- tonnen Volldeckervermessung" durch die Angabe
raumgehalt von 500 bis 1 600 Registertonnen" ,,mit einer Bruttoraumzahl von über 4 000 bis 8 000"
durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von ersetzt.
1 600 bis 4 000" ersetzt. t) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe „mit einem Brutto- aa) In Satz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-
raumgehalt von über 1 600 Registertonnen" durch raumgehalt vo·n über 1 600 Registertonnen
die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von über Freidecker- oder über 4 000 Registertonnen
4 000" ersetzt. Volldeckervermessung" durch die Angabe „mit
einer Bruttoraumzahl von über 8 000" ersetzt.
8. § 17 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt:
bb) Tabelle 5.1 wird wie folgt geändert:
,,(2) Für Schiffe, bei denen vor dem 18. Juli 1994 im
aaa) In der ersten Spalte wird das Wort
Schiffsmeßbrief oder in einer Bescheinigung des Bun-
„Bruttoraumgehalt" durch das Wqrt
desamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie zusätz-
,,Bruttoraumzahl" ersetzt,
lich das Vermessungsergebnis in Registertonnen aus-
gewiesen ist, gelten die §§ 6, 7 Abs. 1 bis 6, §§ 8, 1O bbb) Die Spalten mit den . Angaben „über
Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 14 in der am 1. Juni 1989 gel- 1 600 Registertonnen Freidecker- oder
tenden Fassung weiter." 4 000 Registertonnen Volldeckervermes-
sung bis 6 000 Registertonnen" und
9. Die ~lage 4 zu§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: ,,über 6 000 bis 8 000 Registertonnen"
werden gestrichen.
a) In Satz 1 Spalte A wird die Angabe „bei einem
Bruttoraumgehalt von über 4 000 bis 1O 000 Regi- ccc) In den Spalten mit den Angaben „über
stertonnen" durch die Angabe „bei einer Brutto- 8 000 bis 12 000 Registertonnen", ,,über
raumzahl von über 8 000 bis 12 000" und die An- 12 000 bis 16 000 Registertonnen", ,,über
gabe „bei einem Bruttoraumgehalt von über 16 000 bis 50 000 Registertonnen" und
1O 000 Registertonnen" durch die Angabe „bei „über 50 000 Registertonnen" wird jeweils
einer Bruttoraumzahl von über 12 000" ersetzt. das Wort „Registertonnen" gestrichen.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „mit einem Brutto- Artikel2
raumgehalt von über 212 bis 300 Registertonnen
Freidecker- oder über 300 bis 500 Registertonnen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Volldeckervermessung" durch die Angabe „mit in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. März 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgeg~ben zu Bonn am 25. März 1996 513
Dritte Verordnung
zur Änderung der fünfzehnten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)
Vom 14. März 1996
Auf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutz- 1. In § 3 Abs. 1 Nr. 6 werden am Ende der Punkt durch ein
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai Komma ersetzt und die Worte angefügt:
1990 (BGBI. 1S. 880) verordnet die Bundesregierung:
„die durch die Richtlinie 95/27/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABI. EG
Nr. L 168 S. 14, 1996 Nr. L 12 S. 14) geändert worden
Artikel 1 ist."
Die Baumaschinenlärm-Verordnung vom 10. November 2. In§ 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz angefügt:
1986 (BGBI. 1 S. 1729), zuletzt geändert durch Artikel 32
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), ,,(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
wird wie folgt geändert: und Reaktorsicherheit gibt die zugelassenen Stellen im
Bundesanzeiger bekannt."
•) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/27/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur
Änderung der Richtlinie 86/662/EWG zur Begrenzung des Geräusch- Artikel2
emissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschi-
nen, Ladern und Baggerladern (ABI. EG Nr. L 168 S. 14, 1996 Nr. L 12 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
S.14). in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. März 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996
Erste Verordnung
zur Änderung der Anzeigenverordnung
Vom 19. Mlrz 1996
Auf Grund des § 22 und des § 24 Abs. 4 des Gesetzes 3. Die§§ 4 bis 6 werden wie folgt gefaßt:
über das Kreditwesen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 64) in Ver- "§4
bindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Anzeigen nach§ 13
Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das des Gesetzes über das Kreditwesen
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 22. Januar (Großkredite)
1996 (BGBI. 1 S. 100) verordnet das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen (1} Anzeigen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über
Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der das Kreditwesen sind der für das Kreditinstitut
Kreditwirtschaft: zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank
unverzüglich mit dem Vordruck "Großkreditanzeige
nach § 13 KWG" (Anlage 4) in dreifacher Ausfertigung
Artikel 1
einzureichen. Für jeden Kreditnehmer ist ein ge-
Die Anzeigenverordnung vom 6. Juli 1993 (BGBI. 1 sonderter Vordruck zu verwenden. Gelten nach § 19
S. 1141) wird wie folgt geändert: Abs. 2 dieses Gesetzes mehrere Schuldner als ein
Kreditnehmer, so Ist für jeden Schuldner ein geson-
1. § 1 wird wie folgt geändert: derter Vordruck und außerdem für die Kreditnehmer-
a) In Absatz 1 Satz 3 und 6 werden jeweils die Worte einheit der Vordruck "Zusammenstellung der Groß-
"oder Satz 2" durch die Worte "oder Satz 2 Nr. 1" kredite nach § 13 KWG an eine Kreditnehmereinheit
ersetzt. nach § 19 Abs. 2 KWG" (Anlage 5) zu verwenden.
Bereits angezeigte Großkredite sind unverzüglich
b) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe,,§ 20 Abs. 1 unter Verwendung der vorgenannten Vordrucke er-
Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 2 Nr. 1 Buch- neut anzuzeigen, wenn sie um 20 vom Hundert
stabe a" ersetzt. oder mehr des zuletzt angezeigten Betrages erhöht
c} Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: werden.
"(3} Solange eine bedeutende Beteiligung be- (2) Anzeigen nach § 13 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes
steht, hat ihr Inhaber dem Bundesaufsichtsamt in über das Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt
einfacher und der Hauptverwaltung der für das in einfacher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut
betroffene Kreditinstitut zuständigen Landes- zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in
zentralbank in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen, zweifacher Ausfertigung unverzüglich einzureichen.
wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Sofern diese Anzeigen die Großkrediteinzelober-
päischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat des grenze betreffen, sind sie mit den Vordrucken gemäß
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- Anlagen 4 und 5, andernfalls formularungebunden zu
raum als Kreditinstitut zugelassen wird, Mutter- erstatten.
unternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat zugelassenen Kreditinstituts (3) Die Kreditinstitute haben einmal jährlich
wird oder die Kontrolle über ein in einem anderen Sammelaufstellungen der Großkredite, die nicht nach
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zugelassenes § 20 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen von
Kreditinstitut übernimmt." der Anzeigepflicht ausgenommen sind, dem Bundes-
aufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das
2. § 2 wird wie folgt geändert: Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Landes-
zentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- Kreditgenossenschaften haben die Sammelaufstel-
gefügt: lungen nach dem Stand vom 31. März, alle übrigen
.,Die Anzeige über die Berechnung nicht reali- Kreditinstitute nach dem Stand vom 30. September
sierter Reserven zum Bilanzstichtag ist spätestens einzureichen. Die Sammelaufstellungen sind, erstmals
zusammen mit dem aufgestellten Jahresabschluß 1997, bis zum Fünfzehnten des auf den jeweiligen
einzureichen." Stichtag folgenden übernächsten Kalendermonats
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „dem einzureichen. Sind anzeigepflichtige Großkredite am
Bundesaufsichtsamt in dreifacher Ausfertigung" Stichtag nicht oder nicht mehr vorhanden, ist Fehl-
durch die Worte „dem Bundesaufsichtsamt in anzeige zu erstatten. Die Landeszentralbanken über-
einfacher Ausfertigung und der für das Kredit- senden den Kreditinstituten vorbereitete Sammel-
institut zuständigen Zweiganstalt der Landes- aufstellungen; werden eigene Vordrucke verwendet,
zentralbank in zweifacher Ausfertigung" ersetzt. sind Form, Inhalt und Struktur der vorbereiteten
Sammelaufstellungen einschließlich der Reihenfolge
c) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz der Kreditnehmer zu übernehmen. Die vorbereiteten
angefügt: Sammelaufstellungen enthalten alle Kreditnehmer
„Das Ausscheiden eines Sachverständigen oder aus der zuletzt eingereichten· Sammelaufstellung,
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die berichtigt um Angaben auf Grund zwischenzeitlich
nach Satz 2 anzugeben sind, sind mit den Aus- eingegangener Einzelanzeigen, soweit sie durch die
fertigungen nach Satz 1 anzuzeigen." Deutsche Bundesbank bereits EDV-technisch erfaßt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996 515
worden sind. Ist ein in der vorbereiteten Sammel- (2) Die übergeordneten Kreditinstitute haben für
aufstellung enthaltener Kreditnehmer nicht mehr die von den gruppenangehörigen Unternehmen ins-
Großkreditnehmer, so ist sein Name zu streichen; gesamt gewährten Großkredite, die nicht nach § 20
fehlende Kreditnehmer sind (gegebenenfalls auf Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen von der
Zwischenblättern) zu ergänzen. Anzeigepflicht ausgenommen sind, Sammelaufstel-
(4) Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 6 des lungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 einzureichen.
Gesetzes über das Kreditwesen sind dem Bundes- (3) Für die von übergeordneten Kreditinstituten zu
aufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das erstattenden Anzeigen der von den gruppenange-
Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Landes- hörigen Unternehmen insgesamt zugesagten Kredit-
zentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen. rahmenkontingente gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(5) Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten Es soll der Vordruck „Anzeige von Kreditrahmen-
(§ 13 Abs. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen) sind kontingenten nach § 13 Abs. 6 KWG" (Anlage 6)
zu den für die Sammelaufstellungen gemäß Absatz 3 verwendet werden.
Satz 2 maßgebenden Stichtagen bis zum Fünfzehn- §6
ten des auf den jeweiligen Stichtag folgenden über-
nächsten Kalendermonats anzuzeigen. Die Kredit- Anzeigen nach § 14 Abs. 1
institute sollen hierzu den Vordruck ,,Anzeige von des Gesetzes über das Kreditwesen
Kreditrahmenkontingenten nach§ 13 Abs. 6 KWG" (Millionenkredite)
(Anlage 6) verwenden. Werden eigene Vordrucke, bei (1) Meldestichtage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 5
zahlreichen gleichartigen Geschäften auch als Listen, des Gesetzes über das Kreditwesen sind der jeweils
verwendet, sind diese nach Inhalt und Struktur an . letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September
dem Vordruck gemäß Anlage 6 auszurichten. Die und Dezember.
Anzeigen sind in dreifacher Ausfertigung der für das
Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Landes- (2) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 sind
zentralbank einzureichen. die Anzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen mit dem Vordruck „Millionen-
(6) Ein Kreditinstitut, das ein anderes Kreditinstitut kreditanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KWG" (Anlage 9),
durch Verschmelzung übernommen hat, hat unmittel- die Anzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes
bar im Anschluß an die Neufestsetzung seines haf- mit dem Vordruck „Millionenkreditanzeige nach § 14
tenden Eigenkapitals die bestehenden Großkredite, Abs. 1 Satz 2 KWG" (Anlage 10) der für das Kredit-
die nicht nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes über das institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentral-
Kreditwesen von der Anzeigepflicht ausgenommen bank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für
sind, bis zum Fünfzehnten des auf die Neufestsetzung jeden Kreditnehmer ist ein gesonderter Vordruck zu
folgenden übernächsten Kalendermonats unter Ver- benutzen. Gelten nach § 19 Abs. 2 dieses Gesetzes
wendung der Vordrucke gemäß Anlagen 4 und 5 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist
anzuzeigen oder, falls unmittelbar im Anschluß an die für jeden Schuldner ein gesonderter Vordruck zu
Neufestsetzung keine anzeigepflichtigen Großkredite verwenden. In die Betragszeilen sind die am Melde-
mehr bestehen, Fehlanzeige zu erstatten. Der Antrag stichtag in Anspruch genommenen oder sonst ge-
auf Neufestsetzung des haftenden Eigenkapitals muß
schuldeten Beträge einzusetzen.
innerhalb von zwei Wochen nach dem Vollzug der
Verschmelzung gestellt werden, anderenfalls ist (3) Die Landeszentralbanken übersenden den
Stichtag für die Startmeldung der Vollzug der Ver- beteiligten Kreditinstituten vorbereitete Anzeigen für
schmelzung. Die Anzeigen sind durch ein Summen- den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer
blatt zu ergänzen, das die Deutsche Bundesbank den enthalten, die vom Kreditinstitut zum vorhergehenden
Kreditinstituten für diese Zwecke auf Anforderung Meldetermin angezeigt wurden; für jedes gruppen-
zur Verfügung stellt. Für Kreditinstitute, deren Eigen- angehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1
mittelbasis oder Kreditbestand sich durch Abspaltung Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen erhalten
oder Vermögensübertragung verändert, gelten die die beteiligten Kreditinstitute eine gesonderte vor-
Sätze 1 bis 3 entsprechend. bereitete Anzeige. Einzelanzeigen sind wegen solcher
§5 Kreditnehmer zu verwenden, die in der vorbereiteten
Anzeige nicht genannt sind. Ist der Kredit an einen in
Anzeigen nach § 13a der vorbereiteten Anzeige genannten Kreditnehmer
des Gesetzes über das Kreditwesen nicht mehr anzuzeigen, so sind die Kreditnehmer-
(Großkredite von Kreditinstituts- nummer, der Name des Kreditnehmers und die
gruppen und Finanzholding-Gruppen) Betragsspalten zu streichen. Bei Änderungen des
(1) Für die von übergeordneten Kreditinstituten Namens/der Firma, des Wohnsitzes/Sitzes, der
nach § 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Schlüsselnummer des Wirtschaftszweiges oder der
des Gesetzes über das Kreditwesen zu erstattenden Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19
Anzeigen der von den gruppenangehörigen Unter- Abs. 2 dieses Gesetzes ist entsprechend zu ver-
nehmen insgesamt gewährten Großkredite, die nicht fahren; in diesem Falle sind gemäß Absatz 2 Ein-
nach § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes von der Anzeige- zelanzeigen einzureichen, in welchen in dem Feld
pflicht ausgenommen sind, gilt § 4 Abs. 1, 2 und 6 „Erläuterungen" auf die eingetretenen Änderungen
entsprechend. Für die Anzeigen sind der Vordruck mit der Angabe des Zeitpunkts der Änderung
.,Großkreditanzeige nach § 13a KWG" (Anlage 7) hinzuweisen ist. Änderungen von bestehenden
sowie der Vordruck ,,Zusammenstellung der Groß- Kreditnehmereinheiten sind zu begründen. Auf dem
kredite nach § 13a KWG an eine Kreditnehmereinheit Schlußblatt der vorbereiteten Anzeige ist die Stück-
nach § 19 Abs. 2 KWG" (Anlage 8) zu verwenden. zahl und die Summe der in der vorbereiteten Anzeige
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996
angezeigten Kredite aufzuführen. Danach ist die dem Kredit beschränkt, so zeigt jedes der beteiligten
Stückzahl der Einzelanzeigen und die Summe aller Kreditinstitute den eigenen Anteil an. Bei der Erst-
einzeln angezeigten Kredite anzugeben und eine anzeige vermerkt der Konsortialführer in dem Feld
Gesamtsumme aller gemeldeten Kredite, aufgeglie- "Erläuterungen• unter Nennung des Kreditgesamt-
dert nach den Spalten des Vordrucks, zu bilden. Das betrags und der Konsorten, daß es sich um einen
Schlußblatt der vorbereiteten Anzeige Ist rechts- Gemeinschaftskredit handelt; die Konsorten geben in
• verbindlich zu unterschreiben; die Unterzeichnung dem Feld "Erläuterungen" an, daß es sich um einen
der Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich. Gemeinschaftskredit handelt, und vermerken dort
(4) Hat ein Kreditinstitut zu einem Meldetermin außerdem den Kreditgesamtbetrag und den Namen
keine vorbereitete Anzeige, aber mehr als eine des Konsortialführers.
Einzelanzeige einzureichen, so ist den Anzeigen, für (8) Soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne
gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 des § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13a
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
jeweils gesondert, eine Zusammenstellung beizu- an Gemeinschaftskrediten beteiligt sind, gelten die
fügen. Die Zusammenstellung muß die Stückzahl der Absätze 6 und 7 entsprechend."
Anzeigen und die Summe aller angezeigten Kredite
enthalten, die nach den Zeilen des Vordrucks auf- 4. § 8 wird wie folgt gefaßt:
zugliedern sind. Sie ist rechtsverbindlich zu unter- "§8
zeichnen; die Unterzeichnung der Einzelanzeigen ist
Anzeigen nach§ 16
in diesem Fall nicht erforderlich.
des Gesetzes über das Kreditwesen
(5) Bei Krediten, an denen mehrere anzeige- (Organkredite)
pflichtige Kreditinstitute in der Weise beteiligt sind,
(1) Anzeigen nach § 16 Satz 1 und 2 des Gesetzes
daß ein Kreditinstitut den Kredit gewährt und ein
über das Kreditwesen sind mit dem Vordruck
anderes Kreditinstitut den Kredit durch Gewähr-
"Organkreditanzeige nach § 16 KWG" (Anlage 11)
leistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise
dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung
sichert, hat
und der für das Kreditinstitut zuständigen Zweig-
1. das kreditgebende Kreditinstitut den Kredit je nach anstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfer-
Art in den Zeilen 2 und 3 sowie gegebenenfalls tigung einzureichen. Gelten nach § 19 Abs. 2 dieses
in der entsprechenden Darunter-Position des Gesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so
Vordrucks anzuzeigen und in Satzart 7 die Kredit- ist für jeden Schuldner ein gesonderter Vordruck zu
geber-Nummer oder, wenn diese nicht bekannt verwenden. Der Anzeige ist eine Zusammenstellung
ist, den Namen des anderen anzeigepflichtigen der Kredite an alle Unternehmen und Personen
Instituts sowie die Höhe des gesicherten Betrags beizufügen, die als ein Kreditnehmer gelten. Bereits
zu vermerken, angezeigte Organkredite sind unverzüglich unter
2. das den Kredit sichernde Kreditinstitut die Verwendung des vorgenannten Vordrucks erneut
Gewährleistung, Akzepthergabe oder sonstige Art anzuzeigen, wenn sie um 20 vom Hundert oder mehr
der Sicherung in den Zeilen 3, 5 und 6 und in Satz- des zuletzt angezeigten Betrages erhöht werden.
art 6 des Vordrucks anzuzeigen und zusätzlich in (2) Die Kreditinstitute haben alle fünf Jahre, be-
Satzart 6 die Kreditgeber-Nummer oder, wenn ginnend mit dem Jahr 1996, jeweils nach dem
diese nicht bekannt ist, den Namen des anderen Stand vom 30. September Sammelanzeigen der
Kreditinstituts zu vermerken. am Stichtag bestehenden Organkredite, die nicht von
Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften ande- der Anzeigepflicht ausgenommen sind, als Sammlung
rer Kreditinstitute gesichert sind, ist entsprechend zu fortlaufend numerierter Teilanzeigen (Anlage 11) dem
verfahren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit gruppen- Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und
angehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 der für das Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt
Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen bei Kredit- der Landeszentralbank In zweifacher Ausfertigung
gewährungen in der in Satz 1 oder 2 genannten Weise einzureichen; auf die Zusatzangaben auf dem
beteiligt sind. Vordruck gemäß Anlage 11 Blatt 2 kann verzich-
tet werden. Die Sammelanzeigen sind bis zum
(6) Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat 15. November des jeweiligen Jahres einzureichen.
der Konsortialführer, sofern nur er die Kreditmittel zur
Falls anzeigepflichtige Organkredite am Stichtag
Verfügung stellt, während die Konsorten lediglich eine nicht oder nicht mehr vorhanden sind, ist Fehlanzeige
Haftung übernehmen, in Satzart 7 des Vordrucks die zu erstatten."
Konsorten mit ihren Anteilen zu nennen. Dies gilt auch
für Konsortial-Avalkredite, bei denen der Konsortial-
führer vom Gläubiger in voller Höhe in Anspruch 5. § 9 wird wie folgt geändert:
genommen werden kann. Die anderen beteiligten a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Kreditinstitute nennen in Satzart 6 den Namen des "(2) Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 Teilsatz 1
Konsortialführers sowie den eigenen Anteil am bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen sind für
Gemeinschaftskredit. jede unmittelbare Beteiligung mit dem Vordruck
(7) Werden bei einem Gemeinschaftskredit die nAnzeige nach § 24· Abs. 1 Nr. 3 KWG" (Anlage 12)
Kreditmittel auch von den einzelnen beteiligten Kre- dem Bundesaufsichtsamt in .einfacher und der
ditinstituten zur Verfügung gestellt oder ist bei einem für das Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt
Konsortial-Avalkredit die Haftung des Konsortial- der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung
führers gegenüber dem Gläubiger auf seinen Anteil an einzureichen. Sammelanzeigen der unmittelbaren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996 517
Beteiligungen und Sammelanzeigen der mittel- anstalt der Landeszentralbank in dreifacher Aus-
baren Beteiligungen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 Teil- fertigung anzuzeigen. Sofern die Änderungsan-
satz 4 dieses Gesetzes sind nach dem Stand vom zeige an die zuständige Behörde des Aufnahme-
31. Dezember bis zum 15. Juni eines jeden Jahres staats nicht in einer Amtssprache dieses Staates
dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausferti- abgefaßt ist, ist dieser eine amtlich beglaubigte
gung und der für das Kreditinstitut zuständigen Übersetzung in eine Amtssprache beizufügen."
Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher
Ausfertigung einzureichen; Angaben zu mittel- 7. In § 13 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe,.§ 20
baren Beteiligungen, die für das Kreditinstitut Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe ,.§ 20 Abs. 2 Nr. 1
bis zu diesem Termin nicht verfügbar sind, sind Buchstabe a" ersetzt.
unverzüglich nachzureichen. Gegebenenfalls ist
Fehlanzeige zu erstatten. Die Sammelanzeigen
der unmittelbaren Beteiligungen sind unter Ver- 8. In § 14 Abs. 3 wird in Nummer 3 am Ende der Punkt
wendung des Vordrucks gemäß Anlage 12 ein- durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4
zureichen. Die Sammelanzeigen der mittelbaren angefügt:
Beteiligungen sollen unter Verwendung des Vor- „4. eine von der deutschen diplomatischen oder
drucks gemäß· Anlage 13 eingereicht werden; konsularischen Vertretung im Sitzstaat des
falls für die Sammelanzeigen der mittelbaren Unternehmens beglaubigte Bescheinigung der
Beteiligungen eigene Vordrucke, bei zahlreichen Behörde, deren Aufsicht das Unternehmen unter-
gleichartigen mittelbaren Beteiligungen auch als liegt, im Sitzstaat des Unternehmens und, falls
Listen, verwendet werden, sind diese nach Inhalt davon abweichend, auch im Sitzstaat der Haupt-
und Struktur an dem Vordruck gemäß Anlage 13 verwaltung, in der die Behörde bestätigt, daß
auszurichten." - das Unternehmen ihrer Solvenzaufsicht unter-
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts- liegt oder kraft örtlichen Statuts eine Solvenz-
gemeinschaft" durch die Worte „Gemeinschaft aufsieht über das Unternehmen nicht besteht,
oder Vertragsstaat des Abkommens über den - das Unternehmen eine von ihr erteilte Erlaubnis
Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. zum Betreiben der Geschäfte in dem betreffen-
c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Aufnahme- den Staat besitzt, soweit es sich um Bank-
mitgliedstaates" durch das Wort „Aufnahmestaats" geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des
ersetzt. Gesetzes über das Kreditwesen handelt, oder
eine Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht
d) In Absatz 5 Teilsatz 1 wird nach dem Wort erforderlich ist,
,.Anlage" die Zahl „16" durch die Zahl „14"
- sie das Unternehmen mit seinen Tochterunter-
ersetzt.
nehmen, die als Kreditinstitute, Finanzinstitute
e) In Absatz 7 wird nach dem Wort „Anlage" die oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs•
Zahl „17" durch die Zahl „ 15" ersetzt. diensten einzustufen sind, auf konsolidierter
Basis überwacht oder eine solche Aufsicht
6. § 10 wird wie folgt geändert: kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist,
a) In der Überschrift wird das Wort "Wirtschafts- - das Unternehmen eine allgemeine oder beson-
gemeinschaft" durch die Worte „Gemeinschaft dere Erlaubnis zur Errichtung der Repräsen-
oder Vertragsstaat des Abkommens über den tanz erhalten hat oder daß eine solche Erlaub-
Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. nis kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist."
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und 3"
9. § 16 wird wie folgt gefaßt:
gestrichen und das Wort „ Wirtschaftsgemein-
schaft" durch die Worte „Gemeinschaft oder ,.§ 16
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- Einreichungsweg bei
päischen Wirtschaftsraum" ersetzt. Kreditgenossenschaften, Sparkassen
c) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Aufnahme- und Kreditinstituten mit zentralen Aufgaben
mitgliedstaates" durch das Wort ,Aufnahmestaats" (1) Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen
ersetzt. Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die
cf) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,.Aufnahmeland" Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes
durch das Wort ,.Aufnahmestaat" ersetzt. geprüft werden, haben, sofern dem Bundesaufsichts-
amt eine entsprechende Einverständniserklärung
e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: des Verbands vorliegt, die nach dieser Verordnung
,.(3) Änderungen hinsichtlich der nach § 24a einzureichenden Anzeigen, Sammelaufstellungen und
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 des Gesetzes über das Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeigen nach § 6,
Kreditwesen angezeigten Verhältnisse (Anschrift über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen
der Zweigstelle/Betriebstellen, Leiter der Zweig- bestimmten Ausfertigung einzureichen. Dieser leitet
stelle, Geschäftsplan der Zweigstelle) oder der sie in den in dieser Verordnung bestimmten Aus•
Sicherungseinrichtung sind mindestens einen fertigungen an das Bundesaufsichtsamt und die
Monat vor der Durchführung der Änderungen dem Hauptverwaltung der für das betroffene Kreditinstitut
Bundesaufsichtsamt und den zuständigen Behör- zuständigen Landeszentralbank mit seiner Stellung-
den des Aufnahmestaats in einfacher Ausfertigung nahme, bei Sparkassen einschließlich der Stellung-
und der für das Kreditinstitut zuständigen Zweig- nahme der Prüfungsstelle, unverzüglich weiter.
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996
(2) Die Deutsche Ausgleichsbank, Kreditanstalt Stichtag 31. Dezember 1995, nact, dem Stand vom
für Wiederaufbau, landwirtschaftliche Rentenbank, 31. Dezember bis zum 15. Juni eines jeden Jahres
AKA Ausfuhrkredit-GmbH und Liquiditäts-Konsor- als Sammlung fortlaufend numerierter Teilanzeigen
tialbank GmbH haben die nach dieser Verordnung mit dem Vordruck ,,Anzeige nach § 24 Abs. 3a und
einzureichenden Anzeigen, Sammelaufstellungen und § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG" (Anlage 16) dem Bundes-
Unterlagen statt bei der zuständigen Hauptver- aufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der
waltung oder Zweiganstalt der Landeszentralbank Hauptverwaltung der für das übergeordnete Kredit-
bei der Dienststelle des Direktoriums der Deutschen institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher
Bundesbank in den jeweils vorgesehenen Ausferti- Ausfertigung einzureichen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
gungen einzureichen." entsprechend.
§18
10. Nach § 16 werden folgende §§ 17 und 18 eingefügt: Erstanzeige von Großkrediten
,,§17 Die am 30. Juni 1996 bestehenden Großkredite, die
Anzeigepflicht nicht nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes über das Kredit-
für Finanzholding-Gesellschaften wesen von der Anzeigepflicht ausgenommen sind,
sind bis zum 30. September 1996 nach Maßgabe
(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 und 3 und des § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder§ 5 Abs. 1 anzuzeigen.
§ 12a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Kredit- Auf die Zusatzangaben auf dem Vordruck gemäß
wesen hat eine Finanzholding-Gesellschaft für je- Anlage 4 Blatt 2 kann verzichtet werden. Die Anzeigen
des ihr· nachgeordnete Unternehmen mit dem Vor- sind durch ein Summenb1att zu ergänzen, das die
druck ,,Anzeige nach § 24 Abs. 3a und § 12a Abs. 1 Deutsche Bundesbank den Kreditinstituten für diese
Satz 3 KWG" (Anlage 16) dem Bundesaufsichtsamt Zwecke zur Verfügung stellt. Die Anzeigepflichten
in einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung nach § 4 Abs. 1 und 6 und § 5 Abs. 1 bleiben un-
der Landeszentralbank, in deren Bereich das über- berührt."
geordnete Kreditinstitut (§ 10a Abs. 3 Satz 3 dieses
Gesetzes) seinen Sitz hat, in dreifacher Ausfertigung 11. Der bisherige§ 17 wird § 19.
einzureichen. Falls das Nachordnungsverhältnis ganz
oder teilweise über zwischengeschaltete (gegebenen-
12. Die Anlagen 1 bis 17 werden durch die Anlagen 1
falls auch nicht gruppenangehörige) Unternehmen
bis 16 in der aus der Anlage*) ersichtlichen Fassung
vermittelt wird, ist der Anzeige ein Beteiligungsspiegel
ersetzt.
beizufügen, der die Vermittlung des Nachordnungs-
verhältnisses bis zur genauen Höhe der Kapital- und
Stimmrechtsanteile darstellt. Die das Nachordnungs- Artikel2
verhältnis vermittelnden Unternehmen sind unter Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Angabe von Firma und Sitz als „Einlagenkredit- in Kraft.
institute", .andere Kreditinstitute", ,,Finanzinstitute",
,.Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten"
oder „sonstige Unternehmen" einzuordnen. ; Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil 1
(2) Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 des wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
Gesetzes über das Kreditwesen sind, erstmals zum des Verlags übersandt.
Berlin, den 19. März 1996
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996 519
Bekanntmachung
über den Schutz von
Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 18. März 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082),
und des§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156)
wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. "2. Leipziger Antiquariatsmesse"
vom 28. bis 31. März 1996 in Leipzig
2. ,,WERBETECHNIK 96 - Fachmesse für moderne
Technologien in der Werbung"
vom 7. bis 10. Mai 1996 in Stuttgart
3. ,,IENA 96 - Internationale Ausstellung ,Ideen-Erfin-
dungen-Neuheiten'"
vom 30. Oktober bis 3. November 1996 in Nürnberg
Bonn, den 18. März 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Berichtigung
der Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen
Vom 4. März 1996
Die Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen
vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 64) ist wie folgt zu
berichtigen:
In§ 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a sind nach den Wor-
ten "Verlust in Höhe" die Worte "der Hälfte" anzufügen.
Bonn, den 4. März 1996
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Majunke
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 9, ausgegeben am 11. März 1996
Tag Inhalt Seite
19. 12. 95 Bekanntmach!:lng über den Geltungsbereich und die Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Durch-
führung des Ubereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der
Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Repu-
blik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen . . . . . . . . . . . . . 242
4. 1. 96 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Nuclear Regulatory Commission der
Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch von Informationen und über Zusammenarbeit in
Fragen der nuklearen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259
11. 1. 96 Bekanntmachung der Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . 264
11. 1. 96 Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 265
15. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Femmeldesatellitenorganisation EUTELSAT ........................... -. . . . . . 267
15. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen übereinkommen~ über die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung
des Sorgeverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
16. 1. 96 Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 269
17. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
18. 1. 96 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 271
23. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273
23. 1. 96 Bekanntmachung über die Änderung der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . 274
23. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274
23. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 275
26. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276
26. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276
27. 1. 96 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 2n
13. 2.96 Bekanntmachung einer Änderung des Europäischen Patentübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279
Preis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996 521
Nr. 10, ausgegeben am 15. März 1996
Tag Inhalt Seite
7. 3. 96 Gesetz zu der Resolution vom 15. Januar 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkom-
mens vom 7. März 1966 zur Beseitlgu!'g Jeder Form_ von Rassendiskriminierung und zu der
Resolution vom 8. September 1992 zur Anderung des Uberelnkommens vom 1O. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 282
GESTA:XC5
30. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption
von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . • . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . 286
31. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 zur Vereinheit-
lichung des Wechselrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . 286
31. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschichtführen . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
31. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschichtführen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 287
31. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . . . . . . . . . • 288
31. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen ........................ ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
31. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 289
2. 2. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
5. 2. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte sowie des Fakultativprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
8. 2. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . • . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . 290
8. 2. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-
nalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
8. 2. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 291
9. 2. 96 Bekanntmachung des deutsch-botsuanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 292
9. 2. 96 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . • 294
9. 2. 96 Bekanntmachung der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung Ober Finanzielle Zusammenarbeit. . . 295
Preis dlner Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgt 7'6.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder geger'I Vorausrechnung.
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27.2.96 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nac.11 Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 2937 (54 16. 3. 96) 28.3.96
96-1-2-150
27.2.96 Vierzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ande-
rung der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstru-
mentenflugregeln Im oberen kontrollierten Luftraum) 2938 (54 16. 3. 96) 28.3.96
96-1-2-151
7.3.96 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt am Main) 3025 (55 19. 3. 96) 28.3.96
96-1-2-137
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr.lSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates zur Festlegung der zulässigen
Gesamtfangmengen und entsprechertder Fangbedingungen für be-
stimmte F I s c h bestände oder -bestandsgruppen (1996) L 330/1- 30.12.95
22. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 3075/95 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F I s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter
der Flagge Norwegens (1996) L 330/43 30.12.95
22. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 3076/95 des Rates zur Aufteilung bestimmter FanQ-
quoten fOr in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und ,n
der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1996) L 330/51 30.12.95
21. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 3077/95 des Rates über Maßnahmen zur Einhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter
färöischer Flagge (1996) L 330/54 30.12.95
21.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3078/95 des Rates zur Aufteilung von Fangquoten
für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1996) L 330/62 30.12.95
21.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3079/95 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
der Gemeinschaft in den Gewässern Grönlands (1996) L 330/64 30.12.95
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996 523
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
21.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3080/95 des Rates zur Aufteilul der Fangquoten
für in den Gewässern lslands fischende Fisch ere· ahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1996) L 330/66 30.12.95
21.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3081/95 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der Fisch bestände für Fischereifahrzeuge unter
estnischer Flagge (1996) L 330/68 30.12.95
21. 12.95 Verordnun~) Nr. 3082/95 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den ässem Estlands fischende F I s c h ereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1996) L 330/76 30.12.95
21.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3083/95 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der Fisch bestände für Fischereifahrzeuge unter
lettischer Flagge (1996) L 330/78 30.12.9~
21.12.95 Verordnunß (EG) Nr. 3084/95 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den ewässem Lettlands fischende F i s c h ereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1996) · L 330/86 30. 12.95
21.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3085/95 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter
der Flagge Litauens (1996) L 330/88 30. 12.95
21.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3086/93 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den Gewässern Litauens fischende F i s c h ereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1996) L 330/95 30. 12.95
21.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3087/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3372/94 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Li-
tauens fischende F i s c h ereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1995) L 330/97 30.12.95
21. 12.95 Verordnung (EG) Nr. 3088/95 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter
der Flagge Polens (1996) L 330/99 30. 12.95
21. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 3089/95 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den Gewässern Polens fischende F i s c h ereifahrezeuge auf die
Mitgliedstaaten (1996) L 330/106 30. 12.95
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3090/95 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und .ßewirtschaftung der F I s c h ereiressourcen im Regelungsbereich
des Ubereinkommens über die zukünftige multilaterale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1996) L 330/108 30. 12.95
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3091/95 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der Fisch bestände in der 200-Meilen-Zone vor
der Küste des französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen
unter der Flagge bestimmter Drittländer (1996) L 330/122 30.12.95
Andere Vorschriften
12. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 39/96 der Kommission zur Festlegung bestimmter
Durchführungsbestimmungen zu einem Zollkontingent für die Einfuhr
von lebenden Rindern mit einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg mit
Ursprung in bestimmten Drittländern für das erste Halbjahr 1996 L 10/1 13. 1.96
12. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 45/96 der Kommission Ober die Erteilung von Lizen-
zen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für das
erste Quartal 1996 (zweiter Zeitraum) L 10/27 13. 1. 96
15. 1. 96 Entscheidung Nr. 55/96/EGKS der Kommission zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hämatit-Roheisen
mit Ursprung in der Tschechischen Republik und über die Annahme ei-
ner Verpflichtung eines bestimmten Ausführers der gleichen Ware L 12/5 17. 1.96
18. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 67/96 der Kommission zur Eröffnung zusätzlicher
Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in bestimm-
ten Drittländern, die 1996 an Handelsmessen in der Gemeinschaft teil-
nehmen L 14/1 19. 1. 96
-524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996
Herausgeber: Bundesminlstaium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertag&-
ges.m.b.H. -Druck: Bunde9drucka9i GmbH, Zweigniederlassu Bonn.
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kanntmachungen von wesendicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blalt Teil U~ .-Ma dllchen sind.
BundelgeaelzblattTell II enthllt
a) ~ ObereinkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
Ntzung ____, Rechlsvcnchrift eowie damit zusammenhängend
Bekanntmachia,gen.
b) Zolltaifvolactdtel 1.
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Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte SteuetSatz
beträgt7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
18. 1.96 Verordnung (EG) Nr. 68/96 der Kommission über das LAnderverzeichnis
für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels
zwischen ihren Mitgliedstaaten L 14/6 19. 1. 96
19. 1.96 Verordnun~ (EG) Nr. 81/96 des Rates zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 455/93 zur Einführung endgültiger Antidump~Olle auf die
Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in I nesien, der
Republik Korea und Taiwan sowie zur endgültigen Vereinnahmung der
vorläufigen Zölle und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Thailand L 15/20 20. 1. 96
22. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 92/96 des Rates zur Anderung der Verordnung (EG)
Nr. 2413/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpinwolls auf die
Einfuhren von Ferrosiliciummangan mit Ursprung in ußland, der
Ukraine, Brasilien und Südafrika L 18/1 24. 1. 96
23. 1.96 Verordnung (EG) Nr. 93/96 der Kommission zur Kürzung der Höchstmen-
gen für die Einfuhr bestimmter Kat~orien von Textilwaren mit Ursprung
in der Volksrepublik China entsprec end den unter Umgehu~ des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der olksrepu-
blik China Ober den Handel mit Textilwaren in die Gemeinschaft einge-
führten Mengen L 18/3 24. 1. 96
22. 1.96 Verordnun~ (EG) Nr. 102/96 des Rates zur Vertängerung der Maßnahmen
in Anhan~ der Verordnung (EG) Nr. 1416/95 über bestimmte Zugeständ-
nisse in orm von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte land-
wirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1995) L 19/1 25. 1. 96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1870/95 der Kommission
vom 26. Juli 1995 zur Änderun~ der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 mit
detaillierten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter
Flächen zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemein-
schaft zu nicht in erster Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke be-
stimmten Erzeugnissen verarbeitet werden und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2595/93 mit Durchführungsvorschriften zur Verord-
nung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates hinsichtlich der Verwendung still-
gelegter Flächen für die ErzeugunQ ausdauernder Kulturpflanzen, aus
denen in der Gemeinschaft Erzeugnisse für andere als Lebens- und/oder
Futtermittelzwecke hergestellt werden (ABI. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995) L 10/51 13. 1.96
Berichtigung. der Verordnung (EG) Nr. 3014/95 der Kommission
vom 19. Dezember 1995 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zoll-
kontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99,
0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in bestimmten Drittländern
außer Thailand (1996) (ABI. Nr. L 314 vom 28. 12. 1995) L 14/37 19. 1. 96