478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996
Sozialgesetzbuch
(SGB)
Achtes Buch (VIII)
Kinder- und Jugendhilfe
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Vierter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe Hilfe für junge Volljährige
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe Erster Unterabschnitt
§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der
freien Jugendhilfe Hilfe zur Erziehung
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht § 27 Hilfe zur Erziehung
§ 6 Geltungsbereich § 28 Erziehungsberatung
§ 7 Begriffsbestimmungen § 29 Soziale Gruppenarbeit
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gieichberechtigung von
§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
Mädchen und Jungen
§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe
§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
§ 33 • Vollzeitpflege
zweites Kapitel § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Leistungen der Jugendhilfe
Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Eingliederungshilfe
erzieherischer Kinder- und Jugendschutz für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
§ 11 Jugendarbeit § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche
§ 12 Förderung der Jugendverbände
§ 13 Jugendsozialarbeit
Dritter Unterabschnitt
§ 14 Ertieherischer Kinder- und Jugendschutz
§ 15 Landesrechtsvorbehalt Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe
zur Erziehung und die Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Zweiter Abschnitt
Förderung der Erziehung in der Familie § 36 Mitwirkung, Hilfeplan
§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen
§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie Familie
§ 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und § 38 Ausübung der Personensorge
Scheidung
§ 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugend-
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der fichen
Personensorge
§ 40 Krankenhilfe
§ 19 Gemeinsame Wohnformen für MütterNäter und Kinder
§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
Vierter Unterabschnitt
§ 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur
Erfüllung der Schulpflicht Hilfe für junge Volljährige
§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
Dritter Abschnitt
Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen und in Tagespflege Drittes Kapitel
. § 22 Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrich- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
tungen
§ 23 Tagespflege Erster Abschnitt
§ 24 Ausgestaltung des Förderungsangebots in Tageseinrich-
tungen Vorläufige Maßnahmen
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 24a Übergangsregelung zum Anspruch auf den Besuch eines
Kindergartens § 42 lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
§ 25 Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern § 43 Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne
§ 26 Landesrechtsvorbehalt Zustimmung des Personensorgeberechtigten
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Zweiter Abschnitt Zweiter Abschnitt
Schutz von Kindern und Jugendlichen Zusammenarbeit mit der
in Familienpflege und in Einrichtungen freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
§ 44 Pflegeerlaubnis § 73 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung § 74 Förderung der freien Jugendhilfe
§ 46 Örtliche Prüfung § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
§ 47 Meldepflichten § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe
§ 48 Tätigkeitsuntersagung „ an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
§ 48a Sonstige betreute Wohnform § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
§ 49 Landesrechtsvorbehalt § 78 Arbeitsgemeinschaften
Dritter Abschnitt
Dritter Abschnitt
Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
§ 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und
den Familiengerichten § 80 Jugendhilfeplanung
§ 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als § 81 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen
Kind Einrichtungen
§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
Sechstes Kapitel
Vierter Abschnitt Zentrale Aufgaben
Pflegschaft und Vormundschaft
für Kinder und Jugendliche § 82 Aufgaben der Länder
§ 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium
§ 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vor- § 84 Jugendbericht
mündern
§ 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften
§ 55 Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft Siebtes Kapitel
§ 56 Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormund- Zuständigkeit, Kostenerstattung
schaft
§ 57 Mitteilungspflichten des Standesbeamten Erster Abschnitt
§ 58 Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugend- Sachliche Zuständigkeit
amts
§ 85 Sachliche Zuständigkeit
Fünfter Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Beurkundung und Beglaubigung,
vollstreckbare Urkunden Örtliche Zuständigkeit
§ 59 Beurkundung und Beglaubigung Erster Unterabschnitt
§ 60 Vollstreckbare Urkunden Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
§ 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugend-
Viertes Kapitel liche und ihre Eltern
Schutz von Sozialdaten § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige
§ 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen
§ 61 Anwendungsbereich
Wohnformen für MütterNäter und Kinder
§ 62 Datenerhebung
§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zuständig-
§ 63 Datenspeicherung keitswechsel
§ 64 Datenübermittlung und -nutzung § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und
erzieherischen Hilfe Zweiter Unterabschnitt
§ 66 (weggefallen) Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
§ 67 Auskunft an den Betroffenen
§ 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum
§ 68 Sozialdaten im Bereich der Amtspflegschaft und der
Schutz von Kindern und Jugendlichen
Amtsvormundschaft
§ 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und
Untersagung
fünftes Kapitel § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen
Verfahren
Träger der Jugendhilfe,
Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung § 87c Örtliche Zuständigkeit für die Amtspflegschaft und die
Amtsvormundschaft
Erster Abschnitt § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormund-
schaftswesen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe § 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglau-
§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, bigung
Landesjugendämter
Dritter Unterabschnitt
§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugend-
amts Örtliche Zuständigkeit
§ 71 Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß bei Aufenthalt im Ausland
§ 72 Mitarbeiter, Fortbildung § 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland
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Dritter Abschnitt § 92 Formen der Kostentragung durch die öffentliche Jugend-
hilfe
Kostenerstattung
§ 93 Umfang der Heranziehung
§ 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Auf- § 94 Sonderregelungen für die Heranziehung der Eltern
enthalt
§ 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege Dritter Abschnitt
§ 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Überleitung von Ansprüchen
Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger § 95 Überleitung von Ansprüchen
Leistungsverpflichtung § 96 Überleitung von Ansprüchen gegen einen nach bürger-
§ 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach lichem Recht Unterhaltspflichtigen
der Einreise
§ 89e Schutz der Einrichtungsorte Vierter Abschnitt
§ 89f Umfang der Kostenerstattung Ergänzende Vorschriften
§ 89g Landesrechtsvorbehalt § 97 Feststellung der Sozialleistungen
§ 89h Schiedsrichterliches Verfahren § 97a Pflicht zur Auskunft
Neuntes Kapitel
Achtes Kapitel
Kinder- und Jugendhllfestatistik
Teilnahmebeitrige,
1-!eranzJehung zu den Kosten, § 98 Zweck und Umfang der Erhebung
UberleitungvonAnsprOchen § 99 Erhebungsmerkmale
§ 100 Hilfsmerkmale
Erster Abschnitt § 101 Periodizität und Berichtszeitraum
§ 102 Auskunftspflicht
Erhebung von Teilnahmebeiträgen
§ 103 Übermittlung
§ 90 Erhebung von Teilnahmebeiträgen
Zehntes Kapitel
Zweiter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Heranziehung zu den Kosten § 104 Bußgeldvorschriften
§ 91 Grundsätze der Heranziehung zu den Kosten § 105 Strafvorschriften
Erstes Kapitel §2
Allgemeine Vorschriften Aufgaben der JugendhiHe
(1) Die Jugendhilfe umfaßt Leistungen und andere Auf-
§1 gaben zugunsten junger Menschen und Familien.
Recht auf Erziehung, (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
Elternverantwortung, JugendhiHe
1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenver- (§§ 11 bis 14),
antwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche (§§ 16 bis 21),
Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrich-
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Ge- tungen und in Tagespflege(§§ 22 bis 25),
meinschaft.
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach bis 35, 36, 37, 39, 40),
Absatz 1 insbesondere
5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
1 . junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachtei-
6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 ).
ligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Er- (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
ziehung beraten und unterstützen, 1. die lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl (§ 42),
schützen, 2. die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen
ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge
(§ 43),
Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und
familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu 3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der
schaffen. Pflegeerlaubnis (§ 44),
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4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehr-
Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit kosten verbunden ist. Die Leistungsberechtigten sind auf
verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 4 7, 48a), dieses Recht hinzuweisen.
5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- §6
und den Familiengerichten (§ 50), Geltungsbereich
7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur An- (1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen
nahme als Kind(§ 51), Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberech-
8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugend- tigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren
gerichtsgesetz (§ 52), tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung
9. die Beratung und Unterstützung von Pflegern und anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend.
Vormündern (§ 53), (2) Ausländer .können Leistungen nach diesem Buch
10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund
der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormund- einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen
schaften(§ 54), Aufenthalt im Inland haben.
11 . Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, Beistand- (3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch
schaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Aus-
(§§ 55 bis 58), land haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland
12. Beurkundung und Beglaubigung(§ 59), erhalten.
13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60). (4) Regelungen des über- und zwischenstaalichen
Rechts bleiben unberührt.
§3
Freie und öffentliche Jugendhilfe §7
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt Begriffsbestimmungen
von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die (1) Im Sinne dieses Buches ist
Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen.
der freien Jugendhilfe und von Trägem der öffentlichen
2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch
dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger 3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt
der öffentlichen Jugendhilfe. ist,
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von 4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
Trägem der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. 5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemein-
Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der sam mit einer anderen Person nach den Vorschriften
freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge
ihrer Ausführung betraut werden. zusteht,
6. Erziehungsberechtigter der Personensorgeberechtigte
§4
und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie
Zusammenarbeit der öffentlichen aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorge-
Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe berechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für
(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge
Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer wahrnimmt.
Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat (2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht
dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Ziel- 18 Jahre alt ist.
setzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der
Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. (3) Nichteheliches Kind im Sinne dieses Buches ist.
wer nichtehelicher Abstammung und noch nicht 18 Jahre
(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Ver-
alt ist.
anstaltungen von anerkannten Trägem der freien Jugend-
hilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden (4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die
können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maß- Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die
nahmen absehen. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe
nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die ver- §8
schiedenen Formen der Selbsthilfe stärken. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
§5 (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem
Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidun-
Wunsch- und Wahlrecht gen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in
Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfah-
Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu ren sowie im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht
wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt
allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung
das Jugendamt zu wenden. befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und
(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden,
Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägem
ist und solange durch die Mitteilung an den Personen- der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen
sorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. Jugendhilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte
Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesen-
§9 orientierte Angebote.
Grundrichtung der Erziehung, (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner,
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller,
der Aufgaben sind naturkundlicher und technischer Bildung,
1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte 2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugend-
Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des
arbeit,
Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Er-
ziehung zu beachten, 4. internationale Jugendarbeit,
2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Be- 5. Kinder- und Jugenderholung,
dürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selb-
6. Jugendberatung.
ständigem, verantwortungsbewußtem Handeln sowie
die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen,
Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem
Familien zu berücksichtigen, Umfang einbeziehen.
3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und
Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzu- §12
bauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Förderung der Jugendverbände
Jungen zu fördern.
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugend-
§ 10 verbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres
Verhältnis zu anderen satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 7 4
Leistungen und Verpflichtungen zu fördern.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhalts- (2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird
pflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert,
werden durch dieses Buch nicht berührt. Leistungen gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre
anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die
diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind. eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch
an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind.
(2) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistun- Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse
gen nach. dem Bundessozialhilfegesetz vor. Maßnahmen werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum
der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfe- Ausdruck gebracht und vertreten.
gesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig
behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht
sind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor. Landes- §13
recht kann regeln, daß Maßnahmen der Frühförderung für Jugendsozialarbeit
Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig
von anderen Leistungsträgern gewährt werden. (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer
Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller
Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung
angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe
zweites Kapitel sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre
Leistungen der JugendhiHe schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die
Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
Erster Abschnitt (2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen
nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,
und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete
erzieherischer Kinder- und Jugendschutz sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Be-
schäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den
§ 11
Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen
Jugendarbeit Menschen Rechnung tragen.
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an
Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder
zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozial-
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pädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. § 17
In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des
Beratung in Fragen
jungen Menschen sichergestellt uhd Krankenhilfe nach
der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
Maßgabe des § 40 geleistet werden.
(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schul- (1) Müttern und Vätern soll im Rahmen der Jugendhilfe
verwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger Beratung in Fragen der Partnerschaft angeboten werden,
betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen
der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt haben oder tatsächlich sorgen. Die 'Beratung soll helfen,
werden. 1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie
§14 aufzubauen,
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten 3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedin-
sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugend- gungen für eine dem Wohl des Kindes oder des
schutzes gemacht werden. Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Eltern-
verantwortung zu schaffen.
(2) Die Maßnahmen sollen
(2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sollen Eltern
1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts
Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Ent- für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt
scheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit so- werden, das als Grundlage für die richterliche Ent-
wie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen
scheidung über das Sorgerecht nach der Trennung oder
führen,
Scheidung dienen kann.
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser
befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden
Einflüssen zu schützen. §18
Beratung und Unterstützung
§15 bei der Ausübung der Personensorge
Landesrechtsvorbehalt (1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen
Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen,
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem
haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei
Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das
der Ausübung der Personensorge einschließlich der
Landesrecht.
Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatz-
ansprüchen des Kindes oder Jugendlichen. Ein junger
Zweiter Abschnitt Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der
Förderung der Erziehung in der Familie Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatz-
ansprüchen.
§16
(2) Ist anzunehmen, daß ein Kind nichtehelich geboren
Allgemeine Förderung
wird, so hat die Mutter einen Anspruch darauf, daß vor der
der Erziehung in der Familie
Geburt die Feststellung der Vaterschaft durch geeignete
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten Ermittlungen und sonstige Maßnahmen vorbereitet wird;
und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemei- dies gilt nicht, wenn mit dieser Aufgabe ein Pfleger für
nen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten das noch nicht geborene Kind betraut ist oder wenn
werden. Sie sollen dazu beitragen, daß Mütter, Väter das Vormundschaftsgericht angeordnet hat, daß eine
und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverant- Pflegschaft nicht eintritt.
wortung besser wahrnehmen können.
(3) Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat Anspruch
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung
Familie sind inbesondere ihrer Ansprüche auf Erstattung der Entbindungskosten
1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse nach § 1615 kund auf Unterhalt nach§ 16151 des Bürger-
und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien lichen Gesetzbuchs.
in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungs- (4) Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht
situationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in zusteht, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Her-
und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge stellung von Besuchskontakten und bei der Ausführung
Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammen- gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll in
leben mit Kindern vorbereiten, geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der
Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
§19
3. Angebote der Familienfreizeit und der Familien-
erholung, insbesondere in belastenden Familien- Gemeinsame Wohnformen
situationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung für MütterNäter und Kinder
der Kinder einschließen. (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs
(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind
regelt das Landesrecht. in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und
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solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung Dritter Abschnitt
dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und
Förderung von Kindern
Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt
auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau
kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform §22
betreut werden. Grundsätze der Förderung
von Kindern In Tageseinrichtungen
(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden,
daß die Mutter oder der Vater eine schulische oder (1) In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen,
berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganz-
Berufstätigkeit aufnimmt. tags aufhalten (Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung
des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein-
(3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt schaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.
der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach
Maßgabe des § 40 umfassen. (2) Die Aufgabe umfaßt die Betreuung, Bildung und
Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich
pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen
der Kinder und ihrer Familien orientieren.
§20
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in
Betreuung und Versorgung den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mit-
des Kindes in Notsituationen arbeiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der
(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung Kinder zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten
des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegen-
dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwin- heiten tler Tageseinrichtung zu beteiligen.
genden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei
der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden §23
Kindes unterstützt werden, wenn Tagespflege
1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der
(1) Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, ins-
Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen, besondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine
2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil
gewährleisten, des Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im
Haushalt des Personensorgeberechtigten betreut (Tages-
3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrich- pflegeperson).
tungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.
(2) Die Tagespflegeperson und der Personensorge-
(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide berechtigte sollen zum Wohl des Kindes zusammen-
Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingen- arbeiten. Sie haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen
den Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des der Tagespflege.
Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt (3) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt
und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein
erforderlicti ist. Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person
die entstehenden Aufwendungen einschließlich der
Kosten der Erziehung ersetzt werden. Die entstehenden
§21
Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung
Unterstützung bei notwendiger sollen auch ersetzt werden, wenn das Jugendamt die
Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für
das Wohl des Kindes und die Eignung einer von den
Können Personensorgeberechtigte wegen des mit
Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Pflegeperson
ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Orts-
feststellt.
wechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder
Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine (4) Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen
anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugend- beraten und unterstützt werden.
lichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung
und Unterstützung. In geeigneten Fällen können die §24
Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den
Ausgestaltung des
Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des
Förderungsangebots in Tageseinrichtungen
notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe über-
nommen werden, wenn und soweit dies dem Kind oder Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum
dem Jugendlichen und seinen Eltern aus ihren Ein- Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kinder-
kommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 91 bis 93 gartens. Für Kinder im Alter unter drei Jahren und für
nicht zuzumuten ist. Die Kosten können über das schul- Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach Bedarf Plätze
pflichtige Alter hinaus übernommen werden, sofern eine in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Die Träger der öffent-
begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen lichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, daß ein
ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebens- bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Ver-
jahres. fügung steht.
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§24a Vierter Abschnitt
Übergangsregelung zum Anspruch Hilfe zur Erziehung,
auf den Besuch eines Kindergartens Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte
(1) Kann zum 1. Januar 1996 in einem Land das zur
Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Satz 1 erforder- Kinder und Jugendliche,
liche Angebot nicht gewährleistet werden, so gelten die Hilfe für junge Volljährige
nachfolgenden Regelungen.
Erster Unterabschnitt
(2) Landesrecht kann einen allgemeinen Zeitpunkt,
spätestens den 1. August 1996, festlegen und bestim- Hilfe zur Erziehung
men, daß erst ab diesem festgelegten Zeitpunkt der
Anspruch eines Kindes, das bis zu diesem Tag das dritte §27
Lebensjahr vollendet hat, besteht. Hilfe zur Erziehung
(3) Landesrecht kann für die Zeit ab dem 1. August (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Er-
1996 bis zum 31. Dezember 1998 eine Regelung ziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch
treffen, die die örtlichen Träger, die den Rechtsanspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des
nach § 24 Satz 1 noch nicht erfüllen können, auf Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung
Antrag befugt, für ihren Bereich allgemeine Zeitpunkte nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung
festzulegen, ab denen der Rechtsanspruch auf den geeignet und notwendig ist.
Besuch des Kindergartens besteht. Diese Zeitpunkte
dürfen höchstens sechs Monate und für das Jahr 1998 (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maß-
höchstens vier Monate auseinanderliegen. Voraus- gabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe
richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall;
setzung für die Befugnis ist, daß der örtliche Träger
dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des
vorab im Rahmen der Jugendhilfeplanung das noch
Jugendlichen einbezogen werden.
bestehende Versorgungsdefizit festgestellt und ver-
bindliche Ausbaustufen zur Verwirklichung des An- (3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die
gebots, das eine Erfüllung des Rechtsanspruchs Gewährung pädagogischer und damit verbundener
nach § 24 Satz 1 zum frühestmöglichen Zeitpunkt, therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Aus-
spätestens zum 31 . Dezember 1998, gewährleistet, bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des
beschlossen hat. § 13 Abs. 2 einschließen.
(4) Landesrecht kann auch regeln, daß der Anspruch im
Rahmen der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 1998 §28
auch durch ein anderes geeignetes Förderungsangebot Erziehungsberatung
erfüllt werden kann.
Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungs-
(5) Besteht eine landesrechtliche Regelung nach den dienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche,
Absätzen 2 bis 4, so hat der örtliche Träger der Jugend- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung
hilfe im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht nach § 79 und Bewältigung individueller und familienbezogener
sicherzustellen, daß ein Kind vom vollendeten dritten Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der
Lebensjahr an auch vor den jeweiligen allgemeinen Zeit- Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und
punkten einen Kindergartenplatz oder ein anderes ge- Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte ver-
eignetes Förderungsangebot erhält, wenn die Ablehnung schiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit
für das Kind oder seine Eltern eine besondere Härte unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.
bedeuten würde.
§29
Soziale Gruppenarbeit
§25
Unterstützung Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren
Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Ent-
selbstorganisierter Förderung von Kindern
wicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen hel-
Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die fen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines
die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer
sollen beraten und unterstützt werden. Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der
Gruppe fördern.
§30
§26
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Landesrechtsvorbehalt
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Be-
Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das wältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter
Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landes- Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und
rechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine
Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt. Verselbständigung fördern.
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996
§31 verantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist
Sozialpidagoglsche Familienhilfe in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den
individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive tragen.
Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungs-
aufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der
Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit zweiter Unterabschnitt
Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur
Eingliederungshilfe
Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer
angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche
§32 §35a
Erziehung in einer Tagesgruppe Eingliederungshilfe
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch (1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder
soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben
Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Anspruch auf Eingliederungshiffe. Die Hilfe wird nach dem
Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Bedarf im Einzelfall
Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen
der Familienpflege geleistet werden. 1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen
§33 teilstationären Einrichtungen,
Vollzeitpflege 3. durch geeignete Pflegepersonen und
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen
dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Wohnformen geleistet.
Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie Für Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des
den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungs- Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen gelten
bedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugend- § 39 Abs. 3 und § 40 des Bundessozialhilfegesetzes sowie
lichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete die Verordnung nach§ 47 des Bundessozialhilfegesetzes,
Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebens- soweit die einzelnen Vorschriften auf seelisch behinderte
form bieten. ·Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen
Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Anwendung finden.
Familienpflege zu schaffen und auszubauen. (2) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sol-
len Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch
§34 genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Auf-
Heimerziehung, gaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den
sonstige betreute Wohnform erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische
Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren
Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten und läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in
Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Ver- Anspruch genommen werden, in denen behinderte und
bindung von Alltagserleben mit pädagogischen und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern.
Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand
des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglich- Dritter Unterabschnitt
keiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in
der Herkunftsfamilie
Gemeinsame Vorschriften
für die Hilfe zur Erziehung
1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen und die Elngllederungshllfe
oder für seelisch behinderte
2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder Kinder und Jugendliche
3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensfof'Jll bieten und
§36
auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Mitwirkung, Hilfeplan
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäf-
tigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder
unterstützt werden. der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die
Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen
§35 Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten· und
auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen
Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht
Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigen- kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforder-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996 487
lieh, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der §38
Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteili- Ausübung der Personensorge
gen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen,
sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten (1) Sofern nicht der Personensorgeberechtigte etwas
verbunden sind. anderes erklärt oder das Vormundschaftsgericht etwas
anderes angeordnet hat, ist die Person, die im Rahmen
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte
der Hilfe nach den §§ 33 bis 35 und § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit
und 4 die Erziehung und Betreuung übernommen hat,
zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte
berechtigt, den Personensorgeberechtigten in der Aus-
getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung
übung der elterlichen Sorge zu vertreten, insbesondere
der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorge-
berechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen 1. Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für das Kind
Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, oder den Jugendlichen abzuschließen und Ansprüche
die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen aus solchen Rechtsgeschäften geltend zu machen,
Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die 2. den Arbeitsverdienst eines Jugendlichen zu verwalten,
gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. 3. Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige
Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendlichen
Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren geltend zu machen und zu verwalten,
Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner
Überprüfung zu beteiligen. 4. im Rahmen einer Grundentscheidung des Personen-
sorgeberechtigten Rechtshandlungen im Zusammen-
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll hang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung oder der
bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei Schule oder mit der Aufnahme eines Berufsausbil-
der Durchführung der Hilfe ein Arzt, der über besondere dungs- oder eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen,
Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, beteiligt
5. bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen vor-
werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Ein-
zunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugend-
gliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der
lichen notwendig sind; der Personensorgeberechtigte
Bundesanstalt für Arbeit beteiligt werden.
ist unverzüglich zu unterrichten.
§37 (2) Sofern der Personensorgeberechtigte durch Willens-
erklärung die Rechtsmacht der Pflegeperson oder der
ZusammenarbeH bei Hilfen
in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen
außerhalb der eigenen Familie
Personen soweit einschränkt, daß diese eine dem Wohl
(1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Abs. 1 des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung
Satz 2 Nr. 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, daß die nicht mehr ermöglichen können, sowie bei sonstigen
Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung Meinungsverschiedenheiten sollen die Beteiligten das
verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Jugendamt einschalten.
Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch (3) In Rechtsgeschäften, zu denen ein Vormund der Ge-
Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungs- nehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, haben
bedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im die in Absatz 1 genannten Personen die Zustimmung des
Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugend- gesetzlichen Vertreters des Kindes oder des Jugendlichen
lichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, einzuholen. Bedarf der gesetzliche Vertreter der Ge-
daß sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst nehmigung des Vormundschaftsgerichts, so ist sie ihm
erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende gegenüber zu erteilen. § 1829 des Bürgerlichen Gesetz-
Beratung und Unterstützung der Familien darauf hin- buchs ist entsprechend anzuwenden.
gewirkt werden, daß die Beziehung des Kindes oder
Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist
§39
eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingun-
gen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums Leistungen zum Unterhalt
nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine des Kindes oder des Jugendlichen
andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen (1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a
förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der not-
erarbeitet werden. wendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außer-
(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes halb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfaßt auch die
oder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege Kosten der Erziehung.
Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch (2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf
in den Fällen, in denen dem Kind oder dem Jugendlichen soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie
weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe ge- umfassen außer" im Fall des§ 32 und des§ 35a Abs. 1
währt wird oder die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 Satz 2 Nr. 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur
nicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend. persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugend-
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzel- lichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der
falls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die §§ 34, 35, 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 von der nach Landes-
Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des recht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen
Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistun-
Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse gen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei
zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3)
Jugendlichen betreffen. sind !)ach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können ins- mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Personensorge-
besondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei berechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der
wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und junge Volljährige tritt.
Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt
werden. (3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der
Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage beraten und unterstützt werden.
der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie
einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie
sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt
werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzel-
Drittes Kapitel
falls abweichende Leistungen geboten sind. Wird eil"'! Kind
oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugend- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
amts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu
gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen Erster Abschnitt
richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
Vorläufige Maßnahmen
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen
Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem alters-
§42
bedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern
und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach lnobhutnahme von Kindern und Jugendßchen
Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt
(1) lnobhutnahme eines Kindes oder eines Jugend-
Landesrecht.
lichen Ist die vorläufige Unterbringung des Kindes oder
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des des Jugendlichen bei
Familienleistungsausgleichs nach§ 31 des Einkommen-
1. einer geeigneten Person oder
steuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so
ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach 2. in einer Einrichtung oder
§ 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu
3. in einer sonstigen betreuten Wohnform.
zahlen Ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist
das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in Während der lnobhutnahme sind der notwendige Unter-
der Pflegefamilie, so ennäßigt sich der Anrechnungs- halt des Kindes oder des Jugendlichen und die Kranken-
betrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein hilte sicherzustellen. Mit der lnobhutnahme ist dem Kind
Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist. oder dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu
geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Während der lnobhutnahme übt das Jugendamt das
§40
Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthalts-
Krankenhilfe bestimmung aus; der mutmaßliche Wille des Personen-
sorgeberechtigten oder des Erziehungsberechtigten ist
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Kranken- dabei angemessen zu berücksichtigen. Es hat für das
Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen, das
hilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die
Kind oder den Jugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage
§§ 36 und 37 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 37a, 37b
zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung
und 38 des Bundessozialhiffegesetzes entsprechend. Das
aufzuzeigen.
Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine
freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie (2) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen
angemessen sind. Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind
oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Jugendamt
hat den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten
unverzüglich von der lnobhutnahme zu unterrichten.
Vierter Unterabschnitt Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungs-
Hilfe für junge Volljährige berechtigte der lnobhutnahme, so hat das Jugendamt
unverzüglich
§41 1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge-
oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
2. eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über
(1) Einern jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persön-
die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes
lichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen
oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die
Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Men- Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht
schen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur erreichbar, so gilt Satz 3 Nr. 2 entsprechend.
Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; In begründeten
Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber (3) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen
hinaus fortgesetzt werden. Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine
dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 Jugendlichen die lnobhutnahme erfordert. Freiheits-
sowie die§§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend entziehende Maßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996 489
und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzel-
oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine falls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die
Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter-
Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht
beenden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden,
so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
§43 (4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnis-
pflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das
Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen
Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die
ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten
das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
(1) Hält sich ein Kind oder ein Jugendlicher mit Zustim-
mung des Personensorgeberechtigten bei einer anderen §45
Person oder in einer Einrichtung auf und werden Tat- Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
sachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß die
Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetz- (1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder
buchs vorliegen, so ist das Jugendamt bei Gefahr im Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages
Verzug befugt, das Kind oder den Jugendlichen von dort betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den
zu entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis
Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform bedarf nicht, wer
vorläufig unterzubringen. Das Jugendamt hat den Perso- 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungs-
nensorgeberechtigten unverzüglich von den getroffenen einrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schul-
Maßnahmen zu unterrichten. Stimmt der Personensorge- landheim betreibt,
berechtigte nicht zu, so hat das Jugendamt unverzüglich 2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der
eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbei- Schulaufsicht untersteht,
zuführen.
3. eine Einrichtung betreibt, die
(2) § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. a) außerhalb der Jugendhilfe _liegende Aufgaben für
Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie
eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht
Zweiter Abschnitt oder
Schutz von Kindern und Jugendlichen b) im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes
nicht überwiegend der Aufnahme von Kindern oder
in Familienpflege und in Einrichtungen
Jugendlichen dient.
§44 (2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen ver-
sehen werden. Sie ist zu versagen, wenn die Betreuung
Pflegeerlaubnis der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der
des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht
oder ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf gewährleistet ist. Über die Voraussetzungen der Eignung
der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind sind Vereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen
oder einen Jugendlichen anzustreben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu
widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugend-
1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Ein- lichen in der Einrichtung gefährdet, und der Träger der Ein-
gliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und richtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung
Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das abzuwenden. Zur Sicherung des Wohles der Kinder und
Jugendamt, der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen
2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wir- erteilt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
kungskreises, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben
keine aufschiebende Wirkung.
3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten
Grad, (3) Besteht für eine ertaubnispflichtige Einrichtung eine
Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die
4. bis zur Dauer von acht Wochen, zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der
5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der
Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen
betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Einer Erlaubnis nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
bedarf ferner nicht, wer
1. ein Kind oder einen Jugendlichen in Adoptionspflege· §46
(§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufnimmt oder
Örtliche Prüfung
2. ein Kind während des Tages betreut, sofern im selben
(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erforder-
Haushalt nicht mehr als zwei weitere Kinder in
nissen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die
Tagespflege oder über Tag und Nacht betreut werden.
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter-
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des bestehen. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen
Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der
gewährleistet ist. Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen.
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Über- §48a
prüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind Sonstige betreute Wohnform
berechtigt, die für die Einrichtung benutzten Grundstücke
und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der (1) Für den Betrieb ein·er sonstigen Wohnform, in der
Bewohner unterliegen, während der Tageszeit zu be- Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft
treten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend.
sich mit den Kindern und Jugendlichen in Verbindung (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer
zu setzen und die Beschäftigten zu befragen. Zur Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung.
Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und
der Jugendlichen können die Grundstücke und Räume
§49
auch außerhalb der In Satz 1 genannten Zeit und
auch, wenn sie zugleich einem Hausrecht der Bewohner Landesrechtsvorbehalt
unterliegen, betreten werden. Der Träger der Ein-
Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten
richtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
Aufgaben regelt das Landesrecht.
zu dulden.
§47 Dritter Abschnitt
Meldepflichten Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
(1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat
der zuständigen Behörde §50
1 . die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Mitwirkung In Verfahren vor
Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrich- den Vormundschafts- und den Familiengerichten
tung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen (1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschafts-
und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der gericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die
Betreuungskräfte sowie die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen
2. die bevorstehende Schließung der Einrichtung betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts-
und dem Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49
unverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der
bezeichneten Angaben sind der zuständigen Behörde freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.
unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über
einmal zu melden.
angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erziehe-
(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung, rische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des
in der Kinder dauernd ganztägig betreut werden, hat Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere
der zuständigen Behörde jeweils bei der Aufnahme eines Möglichkeiten der Hilfe hin.
Kindes in die Einrichtung (3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefähr-
1. Angaben zur Person, dung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das
Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das
2. Angaben über den bisherigen Aufenthalt, Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.
3. die Bezeichnung der einweisenden Stelle oder Person
sowie § 51
4. eine Äußerung, ob für das Kind die Annahme als Kind Beratung und Belehrung
in Betracht kommt und ob Vermittlungsbemühungen in Verfahren zur Annahme als Kind
bereits unternommen werden, (1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der
zu übermitteln. Die Angaben nach Nummer 4 sind jährlich Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach
einmal für alle Kinder zu wiederholen. § 1748 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den
Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der Ein-
(3) Die zuständige Behörde kann Einrichtungen oder willigung zu belehren. Es hat ,ihn darauf hinzuweisen, daß
Gruppen von Einrichtungen von der Meldepflicht nach das Vormundschaftsgericht die Einwilligung erst nach
Absatz 2 ausnehmen. Sie kann ferner bestimmen, daß von Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung ersetzen
der wiederholten Meldung desselben Kindes abgesehen darf. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil
werden kann. seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen
Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom
Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten
§48
trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt
Tätigkeitsuntersagung werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der
Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaub- ersten auf die Belehrung oder auf die Ermittlung des
nispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts.
Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt
ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten des Kindes ab.
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, (2) Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung
daß er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des
besitzt. Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März ·1996 491
Beratung bedarf es insbesondere nicht, wenn das Kind erfolgt, hat es dies dem Vormundschaftsgericht mit-
seit längerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege zuteilen. Es hat dem Vormundschaftsgericht über das
lebt und bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine persönliche Ergehen und die Entwicklung eines Mündels
schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen Auskunft zu erteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von
und seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. der Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es
Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht im dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
Verfahren mitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder
angeboten worden sind oder aus welchem Grund davon (4) Für die Beistandschaft nach § 1690 des Bürger-
abgesehen wurde. lichen Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 3, für die
Beistandschaft nach § 1685 des Bürgerlichen Gesetz-
(3) Das Jugendamt hat den Vater eines nichtehelichen buchs und die Gegenvormundschaft gelten die Absätze 1
Kindes bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747 und 2 entsprechend. Ist ein Verein Vormund, so findet
Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Absatz 3 keine Anwendung.
beraten. Die Beratung soll so rechtzeitig erfolgen, daß der
Vater sich, ehe das Kind in Adoptionspflege gegeben
wird, entscheiden kann, ob er die Ehelicherklärung oder §54
die Annahme des Kindes beantragen oder ob er auf Erlaubnis zur Übernahme
den Antrag verzichten will, spätestens jedoch vor der von Vereinsvormundschaften
Anhörung des Jugendamts oder der Abgabe der gut-
achtlichen Äußerung durch das Jugendamt. (1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften, Vor-
mundschaften oder Beistandschaften übernehmen, wenn
ihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat.
§52
Mitwirkung in Verfahren (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein
nach dem Jugendgerichtsgesetz gewährleistet, daß er
1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der§§ 38 und 50
und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen
Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren
Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit
nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.
zufügen können, angemessen versichern wird,
(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den
2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzel-
Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der
vormündern, Einzelpflegern und Beiständen bemüht
Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist
und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und
eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt
berät,
worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder
den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern
geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen ermöglicht.
von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des
(3) Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in
Verfahrens (§ 4 7 JGG) ermöglicht.
dem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann auf den Bereich
(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des aner- eines Landesjugendamts beschränkt werden.
kannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38
Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch
den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
des gesamten Verfahrens betreuen. vorsehen.
§55
Vierter Abschnitt Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
Pflegschaft und Vormundschaft (1) Das Jugendamt wird Pfleger oder Vormund in den
für Kinder und Jugendliche durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen
(Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft).
§53 (2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Auf-
Beratung und Unterstützung gaben des Pflegers oder des Vormunds einzelnen seiner
von Pflegern und Vormündern Beamten oder Angestellten. Die Übertragung gehört zu
den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. In
(1) Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist
Personen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzel- der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des
fall zum Pfleger oder Vormund eignen. Kindes oder des Jugendlichen.
(2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regel-
mäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des·
§56
Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung.
Führung
(3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, daß die
der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
Vormünder und Pfleger für die Person der Mündel, ins-
besondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es (1) Auf die Führung der Amtspflegschaft und der ·
hat beratend darauf hinzuwirken, daß festgestellte Mängel Amtsvormundschaft sind die Bestimmungen des Bürger-
im Einvernehmen mit dem Vormund oder dem Pfleger lichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz
behoben werden. Soweit eine Behebung der Mängel nicht nicht etwas anderes bestimmt.
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996
(2) Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund und forderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
Amtspfleger werden die Vorschriften des § 1802 Abs. 3 zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die
und des § 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden oder,
angewandt. In den Fällen des § 1803 Abs. 2, des § 1811 soweit die Erklärung auch in öffentlich beglaubigter
und des§ 1822 Nr. 6 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Form abgegeben werden kann, zu beglaubigen,
ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht 2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt
erforderlich. Landesrecht kann für das Jugendamt als wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des
Amtspfleger oder als Amtsvormund weitergehende Aus- gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden
nahmen von der Anwendung der Bestimmungen des (§ 29b des Personenstandsgesetzes),
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vormundschaft über
Minderjährige(§§ 1773 bis 1895) vorsehen, die die Auf- 3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsan-
sicht des Vormundschaftsgerichts in vermögensrecht- sprüchen eines Abkömmlings oder zur Leistung einer
licher Hinsicht sowie beim Abschluß von Lehr- und an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung zu
Arbeitsverträgen betreffen. beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person
zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr
(3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Vormund- noch nicht vollendet hat,
schaftsgerichts auf Sammelkonten des Jugendamts be-
reitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen 4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen einer
des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung, Frau auf Zahlung von Entbindungskosten und Unter-
Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes ein- halt zu beurkunden(§§ 1615k und 16151 des Bürger-
schließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landes- lichen Gesetzbuchs),
recht kann bestimmen, daß eine Genehmigung des Vor- 5. die Erklärungen zum Familiennamen und zur Ein-
mundschaftsgerichts nicht erforderlich ist. Die Anlegung benennung des nichtehelichen Kindes (§ 1617 Abs. 2,
von Mündelgeld gemäß § 1807 des Bürgerlichen Gesetz- § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 10
buchs ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Jugendamt errichtet hat. Gesetzbuch) zu beglaubigen,
(4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen, 6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die
ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen
seine Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und Gesetzbuchs) zu beurkunden,
die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins
7. die Verzichtserklärung des Vaters des nichtehelichen
angezeigt ist, und dies dem Vormundschaftsgericht
Kindes auf Ehelicherklärung oder Annahme des Kindes
mitzuteilen.
(§ 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
§57 zu beurkunden.
Mitteilungspflichten des Standesbeamten Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen
oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und
Der Standesbeamte hat die nach § 48 des Gesetzes
Beglaubigungen bleibt unberührt.
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
dem Vormundschaftsgericht zu erstattende Anzeige über (2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht
die Geburt eines nichtehelichen Kindes unverzüglich vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit
dem Jugendamt zu übersenden. In der Anzeige ist das die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
religiöse Bekenntnis der Mutter anzugeben, wenn es im
Geburtseintrag enthalten ist. Das Jugendamt hat die (3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und An-
Anzeige unverzüglich an das Vormundschaftsgericht gestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1
weiterzuleiten und ihm den Eintritt der Pflegschaft oder zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich
der Vormundschaft mitzuteilen. der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
§58 §60
Beistandschaft und Vollstreckbare Urkunden
Gegenvormundschaft des Jugendamts
(1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59
Für die Bestellung des Jugendamts zum Beistand oder Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die
Gegenvormund gelten die §§ 55 und 56 entsprechend. von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts
innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vor-
geschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet
Fünfter Abschnitt die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der
Beurkundung und Beglaubigung,
Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangs-
vollstreckbare Urkunden
vollstreckung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch
dadurch vollzogen werden, daß der Beamte oder Ange-
§59 stellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der
Beurkundung und Beglaubigung Urkunde aushändigt; § 212b Satz 2 der Zivilprozeßord-
nung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung
(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt, sind.die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus
1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt gerichtlichen Urkunden nach§ 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivil-
wird, die Zustimmungserklärung des Kindes, des prozeßordnung gelten, mit folgenden Maßgaben entspre-
Jugendlichen oder der Mutter sowie die etwa er- chend anzuwenden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996 493
1. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von den Beamten 2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder
oder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung
Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber
ist. erforderlich ist für
2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Voll- a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die
streckungsklausel betreffen, und über die Erteilung Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder
einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ent-
scheidet das für das Jugendamt zuständige Amts- b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Er-
gericht. stattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten
Buches oder
(2) Für Urkunden, die von einem Beamten oder An-
gestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den§§ 42
Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form auf- bis48aoder
genommen worden sind, gelten § 642c Nr. 2 und § 642d d) eine gerichtliche Entscheidung, die Voraussetzung
der Zivilprozeßordnung (Regelunterhalt, Zu- und Abschlag für die Gewährung einer Leistung nach diesem
zum Regelunterhalt) entsprechend. Buch ist, oder
3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis-
mäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhalts-
Viertes Kapitel punkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Interessen
Schutz von Sozialdaten des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberech-
§61 tigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die
Anwendungsbereich Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer ande-
ren Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben
(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung, werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung
Verarbeitung und Nutzung in der Jugendhilfe gelten § 35 einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt
des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3
sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle entsprechend.
Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit
sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die
Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch §63
kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die
nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 ent- Datenspeicherung
sprechend. (1) Sozialdaten dürfen in Akten und auf sonstigen
Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die
(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung im Rahmen der Tätigkeit des Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und (2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Auf-
Gegenvormund gilt nur § 68.
gaben der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind,
(3) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von dürfen in Akten oder auf sonstigen Datenträgern nur
Sozialdaten durch das Jugendamt bei der Mitwirkung im zusammengeführt werden, wenn und solange dies wegen
Jugendstrafverfahren gelten die Vorschriften des Jugend- eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich
gerichtsgesetzes. ist. Daten, die zu Leistungszwecken im Sinne des § 2
Abs. 2 und Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des
(4) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der § 2 Abs. 3 erhoben worden sind, dürfen nur zusammen-
freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicher- geführt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen
zustellen, daß der Schutz von Sozialdaten bei ihrer Er- Aufgabe erforderlich ist.
hebung, Verarbeitung und Nutzung in entsprechender
Weise gewährleistet ist.
§64.
§62
Datenerhebung Datenübermittlung und -nutzung
(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre (1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder
Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.
ist.
(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben
(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von
über die Rechtsgrundlage der Erhebung, den Erhebungs- Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg
zweck und Zweck der Verarbeitung oder Nutzung auf- einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt
zuklären, soweit diese nicht offenkundig sind. wird.
(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozial- (3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen
daten nur erhoben werden, wenn Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80
1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich
erlaubt oder zu anonymisieren.
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996
§65 (4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten über-
Besonderer Vertrauensschutz mittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck
in der persönlichen und erzieherischen Hilfe verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihnen nach Absatz 1
befugt weitergegeben worden sind.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und (5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Beistand
erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von oder als Gegenvormund gelten die Absätze 1 bis 4
diesem nur weitergegeben werden entsprechend.
1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut
hat, oder
fünftes Kapitel
2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur
Träger der Jugendhilfe,
Erfüllung der Aufgaben nach § 50 Abs. 3, wenn ange-
sichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die
Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Erster Abschnitt
Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
3. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in
§ 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten §69
Personen dazu befugt wäre.
Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so Jugendämter, Landesjugendämter
dürfen sie vom Empfänger nur ·zu dem Zweck weiter-
(1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die ört-
gegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.
lichen und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die
(2) § 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit Kreise und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt,
ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 wer überörtlicher Träger ist.
besteht.
(2) Landesrecht kann regeln, daß auch kreisangehörige
Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägem bestimmt
§66 werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der
(weggefallen) Aufgaben nach diesem Buch gewährleistet ist. Landes-
recht bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der Auf-
gaben nach diesem Buch in den anderen Gemeinden
§67 des Kreises sichergestellt wird, falls der Kreis dazu nicht
Auskunft an den Betroffenen in der Lage ist; wird durch kreisangehörige Gemeinden
als örtliche Träger das gesamte Gebiet eines Kreises
Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu abgedeckt, so ist dieser Kreis nicht örtlicher Träger.
seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern
gespeicherten Daten nach Maßgabe des § 83 des (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem
Zehnten Buches zu erteilen. Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder
überörtliche Träger ein Landesjugendamt.
§68 (4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche
Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern
Sozialdaten im Bereich angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemein-
der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft same Einrichtungen und Dienste errichten.
(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung (5) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindever-
der Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen bände, die nicht örtliche Träger sind, können für den ört-
ist, darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten oder nutzen, lichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen.
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den
Die Nutzung dieser Sozialdaten zum Zweck der Aufsicht, wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger abzu-
Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch die dafür zu- stimmen; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt.
ständigen Stellen sowie die Übermittlung an diese ist im Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien
Hinblick auf den Einzelfall zulässig. Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 entsprechend.
(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 84 Landesrecht kann Näheres regeln.
Abs. 2 und 3 des Zehnten Buches entsprechend.
§70
(3) Wer unter Amtspflegschaft oder Amtsvormund-
schaft gestanden hat, hat nach Vollendung des Organisation
18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu seiner des Jugendamts und des Landesjugendamts
Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern ge-
(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den
speicherten Informationen, soweit nicht berechtigte
Jugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des
Interessen Dritter entgegenstehen. Vor Vollendung des
Jugendamts wahrgenommen.
18. Lebensjahres können ihm die gespeicherten Informa-
tionen bekanntgegeben werden, soweit er die erforder- (2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich
liche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und keine der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Ver-
berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen. waltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996 495
vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen §72
der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörper- Mitarbeiter, Fortbildung
schaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den
(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch
Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich
den Landesjugendhilfeausschuß und durch die Ver-
nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige
waltung des Landesjugendamts Im Rahmen der Satzung
Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser
und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten
Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben
Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden
(Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der
Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des
sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen.
Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der
Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer
Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.
Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit ent-
sprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte
§ 71 verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken,
Jugendhilfeausschuß, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.
Landesjugendhilfeausschuß (2) leitende Funktionen des Jugendamts oder des
(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören als stimmbe- Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften
rechtigte Mitglieder an übertragen werden.
1. mit drei Fünftein des Anteils der Stimmen Mitglieder (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben
der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffent- Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des
lichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.
Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2. mit zwei Fünftein des Anteils der Stimmen Frauen und
Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffent- Zweiter Abschnitt
lichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der Zusammenarbeit mit der
freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft
freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und
der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berück-
sichtigen. §73
(2) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Ehrenamtliche Tätigkeit
Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Men- bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt
schen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und werden.
Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugend-
hilfe, § 74
2. der Jugendhilfeplanung und Förderung der freien Jugendhilfe
3. der Förderung der freien Jugendhilfe. (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die
(3) Er hat Beschlußrecht in Angelegenheiten der freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe
Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörper- anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
schaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante
Satzung und der von ihr gefaßten Beschlüsse. Er soll vor Maßnahme erfüllt,
jeder Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft in
2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirt-
Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters
schaftliche Verwendung der Mittel bietet,
des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die
Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach 3. gemeinnützige Ziele verfolgt,
Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens 4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und
einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine
Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der All- 5. die Gewähr für eine d~n Zielen des Grundgesetzes
gemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen förderliche Arbeit bietet.
oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die
(4) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören mit zwei Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75
Fünftein des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, voraus.
die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts (2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen,
wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die
von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu er-
Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht möglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft
bestimmt. Absatz 2 gilt entsprechend. abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfe-
Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfe- planung und unter Beachtung der in § 9 genannten
ausschuß. Es kann bestimmen, daß der Leiter der Ver- Grundsätze anzubieten. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
waltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der (3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet
Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimm- der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der
berechtigt ist. verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Er-
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996
messen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller §77
die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur
Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien
notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Verein-
sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen barungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme
Verhältnisse zu berücksichtigen. zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe
anzustreben. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen
der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen
der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflußnahme auf §78
die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten. Arbeitsgemeinschaften
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen meh- Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung
rerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigen- von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben
leistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie
Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den
der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden,
Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, daß die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt
die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen werden und sich gegenseitig ergänzen.
Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der
Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, Dritter Abschnitt
neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unter-
haltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten § 79
einschließen.
Gesamtverantwortung, Grundausstattung
§75 (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamt-
verantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische
Personen und Personenvereinigungen arierkannt werden, (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
wenn sie gewährleisten, daß die zur Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrich-
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig tungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen
sind, Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig
2. gemeinnützige Ziele verfolgen, und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen ins-
besondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen.
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraus- Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben
setzungen erwarten lassen, daß sie einen nicht un- sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu
wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der verwenden.
Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der
förderliche Arbeit bieten. Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.
freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe min- §80
destens drei Jahretätig gewesen ist.
Jugendhilfeplanung
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffent-
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im
lichen Rechts sowie die auf pundesebene zusammen-
Rahmen ihrer Planungsverantwortung
geschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzu-
stellen,
2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche,
§76
Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen
Beteiligung und der Personensorgeberechtigten für einen mittel-
anerkannter Träger der freien Jugendhilfe fristigen Zeitraum zu ermitteln und
an der Wahrnehmung anderer Aufgaben 3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vor-
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können haben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durch- Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener
führung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52 Bedarf befriedigt werden kann.
und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden,
zur Ausführung übertragen. daß insbesondere
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für 1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld er-
die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich. halten und gepflegt werden können,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996 497
2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander §83
abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen Aufgaben des Bundes,
gewährleistet ist, Bundesjugendkuratorium
3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens-
(1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll
und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit
4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbs- sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach
tätigkeit besser miteinander vereinbaren können. nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die kann.
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen (2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen
ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck der Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium
sind sie vom Jugendhilfeausschuß, soweit sie überörtlich (Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nähere regelt die
tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften.
überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß
zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht. §84
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf Jugendbericht
hinwirken, daß die Jugendhilfeplanung und andere ört-
liche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen tag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode einen
und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Bericht über die Lage junger Menschen und die Be-
Rechnung tragen. strebungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. Neben
der Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte
§81 Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe ent-
Zusammenarbeit mit halten; jeder dritte Bericht soll einen Überblick über die
anderen Steffen und öffentlichen Einrichtungen Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit ande- (2) Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausarbei-
ren Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit tung der Berichte jeweils eine Kommission, der bis zu
sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer sieben Sachverständige (Jugendberichtskommission) an-
Familien auswirkt, insbesondere mit gehören. Die Bundesregierung fügt eine Stellungnahme
mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei.
1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und
Weiterbildung,
Siebtes Kapitel
3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheits-
dienstes und sonstigen Einrichtungen des Gesund- Zuständigkeit, Kostenerstattung
heitsdienstes,
4. den Stellen der Bundesanstalt für Arbeit, Erster Abschnitt
5. den Trägern anderer Sozialleistungen, Sachliche Zuständigkeit
6. der Gewerbeaufsicht,
§85
7. den Polizei- und Ordnungsbehörden,
Sachliche Zuständigkeit
8. den Justizvollzugsbehörden und
(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung
9. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche
Weiterbildung und der Forschung Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen- Träger sachlich zuständig ist.
zuarbeiten. (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung
von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach
Sechstes Kapitel diesem Buch,
Zentrale Aufgaben 2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den ört-
lichen Trägem und den anerkannten Trägem der frei-
§82 en Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und
Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an
Aufgaben der Länder
Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch
(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit behinderte Kinder und Jugendliche und HIifen für
der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und junge Volljährige,
die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu 3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen,
fördern. Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung
(2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf über-
der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die steigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen,
Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrneh- die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten,
mung ihrer Aufgaben zu unterstützen. sowie Jugendbildungsstätten,
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996
4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen
von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn
Jugendhilfe, ihm einzelne Angelegenheiten der· Personensorge ent-
zogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1
5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung
den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit
von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei
nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei
der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung
dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der
einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2
Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen
bis48a), Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem
gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind
7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt
der Planung und Betriebsführung,
seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder
8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe, der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten
sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Eltern-
9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Aus- teil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche
land(§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die Fort- Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der
setzung einer bereits im Inland gewährten Leistung Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen
handelt, gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der
10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pfleg- Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen
schaften, Vormundschaften oder Beistandschaften gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit
durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54). nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des
Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben
nach Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger (3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche
wahrgenommen werden. Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil
zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Unberührt bleiben die am Tage des lnkrafttretens
dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelun- (4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3
gen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen
einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht
Absatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die
soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tagesein- Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des
richtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
zuweisen. Hatte das Kind. oder der Jugendliche während der letzten
sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhn-
(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch lichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in
Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor
Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind,
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung
übertragen werden.
verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der
örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der per-
sonensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen
Zweiter Abschnitt Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne
Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind.
Örtliche Zuständigkeit Solange die Personensorge beiden Elternteilen gemein-
sam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige
Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
Erster Unterabschnitt
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre
Örtliche Zuständigkeit bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser
für Leistungen Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird
abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger
§86 zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise
an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern
zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt
Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach
die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Satz 1.
Stelle der Eltern tritt die Mutter eines nichtehelichen Kin- (7) Für Leistungen an Asylsuchende richtet sich die
des, wenn und solange die Vaterschaft nicht festgestellt örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung
ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Auf- der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Zuweisung ist
enthalt maßgebend. der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Auf- der Asylsuchende vor Beginn der Leistung tatsächlich
enthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen aufhält.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996 499
§86a §86d
örtliche Zuständigkeit Verpflichtung
für Leistungen an Junge Volljährige zum vorllufigen Tätigwerden
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der
Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche
vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, In dessen
hat. Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge
Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungs-
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung berechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
oder sonstigen Wohnfonn auf, die der Erziehung, Pflege,
Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so
richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhn-
lichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung Zweiter Unterabschnitt
oder sonstige Wohnform.
Örtliche Zuständigkeit
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Auf- für andere Aufgaben
enthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem
tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten §87
Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
Örtliche Zuständigkeit
(4) Wird eine Leistung nach§ 13 Abs. 3 oder nach§ 21 für vorläufige Maßnahmen
über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weiter- zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
geführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Für die lnobhutnahme eines Kindes oder eines Jugend-
eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine lichen (§ 42) und die Herausnahme eines Kindes oder
Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche eines Jugendlichen ohne Zustimmung des Personen-
Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig sorgeberechtigten (§ 43) ist der örtliche Träger zuständig,
war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor
Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.
gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige
nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten
erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich §87a
wird.
örtliche Zuständigkeit
für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
§86b
Örtliche Zuständigkeit (1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren
für Leistungen in gemeinsamen Rücknahme oder Widerruf(§ 44) ist der örtliche Träger
Wohnformen für MütterNäter und Kinder zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohntonnen für
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer
Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger
Einrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohnfonn
zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungs-
sowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser
berechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen
Erlaubnis(§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a), die örtliche Prüfung
Aufenthalt hat. § 86a Abs. 2 gilt entsprechend.
(§§ 46, 48a), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Abs. 1 und 2, § 48a) und die Ausnahme von der Melde-
Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem pflicht (§ 47 Abs. 3, § 48a) sowie die Untersagung der
tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mit-
Zeitpunkt. arbeiters (§§ 48, 48a) ist der überörtliche Träger oder
die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig, in
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder die
eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 voraus, so sonstige Wohnform gelegen ist.
bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig
(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung
war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei
(§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen
Monaten bleibt dabei außer Betracht.
Bereich die Einrichtung oder die selbständige sonstige
Wohnfonn gelegen ist.
§86c
Fortdauernde Leistungs- §87b
verpflichtung beim Zuständigkeitswechsel Örtliche Zuständigkeit
für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
Wechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der bisher
zuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der (1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwir-
Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche kung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt§ 86 Abs. 1
Träger die Leistung fortsetzt. Der örtliche Träger, der von bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im Verfahren nach
den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der dem Jugendgerichtsgesetz gegen einen jungen Men-
Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unver- schen, der zu Beginn des Verfahrens das 18. Lebensjahr
züglich zu unterrichten. vollendet hat, gilt § 86a Abs. 1 und 3 entsprechend.
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996
(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt (4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Verfah-
bis zum Abschluß des Verfahrens bestehen. Hat ein rens zur Annahme als Kind eintritt, ist das Jugendamt
Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem Ver- zuständig, in dessen Bereich die annehmende Person
fahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die letzten sechs ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Monate vor Abschluß des Verfahrens in einer Justiz-
vollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zuständigkeit
auch nach der Entlassung aus der Anstalt so lange fort, §87d
bis der Jugendliche oder junge Volljährige einen neuen
Örtliche Zuständigkeit
gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, längstens aber
für weitere Aufgaben im Vorrnundschaftswesen
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Ent-
lassungszeitpunkt. (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 ist
(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der
wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt§ 86d Pfleger, Vormund oder Beistand seinen gewöhnlichen
entsprechend. Aufenthalt hat.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von
§87c Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften
durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist der überörtliche
Örtliche Zuständigkeit Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz
für die Amtspflegschaft hat.
und die Amtsvormundschaft
(1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die mit der §87e
Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft Gesetzes eintritt,
ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Örtliche Zuständigkeit
Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich für Beurkundung und Beglaubigung
später aus einer gerichtlichen Entscheidung, daß das Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59
Kind nichtehelich ist, so ist der gewöhnliche Aufenthalt ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.
der Mutter zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die
Entscheidung rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher
Aufenthalt der Mutter nicht festzustellen, so richtet sich
die örtliche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen Auf-
enthalt. In den Fällen des § 1709 Abs. 2 des Bürgerlichen Dritter Unterabschnitt
Gesetzbuchs ist das Jugendamt zuständig, in dessen Örtliche Zuständigkeit
Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nimmt; bei Aufenthalt im Ausland
Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im §88
Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die
Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft führende Örtliche Zuständigkeit
Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die bei Aufenthalt im Ausland
Weiterführung der Amtspflegschaft oder Amtsvormund- (1) Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe
schaft zu beantragen; der Antrag kann auch von dem im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in
anderen Jugendamt, von jedem Elternteil und von jedem, dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der
der ein berechtigtes Interesse des Kindes oder des Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ist
Jugendlichen geltend macht, bei dem die Amtspflegschaft das Land Berlin zuständig.
oder die Amtsvormundschaft führenden Jugendamt
gestellt werden. Die Pflegschaft oder die Vormundschaft (2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der
geht mit der Erklärung des anderen Jugendamts auf Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zustän-
dieses über. Das abgebende Jugendamt hat den Über- dig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbrechung der
gang dem Vormundschaftsgericht und jedem Eltern- Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer
teil unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Betracht.
Antrags kann das Vormundschaftsgericht angerufen
werden.
(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch
Bestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt, ist das Dritter Abschnitt
Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder Kostenerstattung
der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat
das Kind oder der Jugendliche keinen gewöhnlichen
Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem §89
tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung. Kostenerstattung
Sobald das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhn- bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt
lichen Aufenthalt wechselt oder im Fall des Satzes 2 das
Wohl des Kindes oder Jugendlichen es erfordert, hat das Ist für die örtliche Zuständigkeit nach § 86, § 86a oder
Jugendamt beim Vormundschaftsgericht einen Antrag § 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die
auf Entlassung zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem
die Beistandschaft und die Gegenvormundschaft des überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der
Jugendamts entsprechend. örtliche Träger gehört.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996 501
§89a §89d
Kostenerstattung Kostenerstattung
bei fortdauernder Vollzeitpflege bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zu- (1) Wird innerhalb eines Monats nach der Einreise
ständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, sind von eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten
dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war nach § 19, der im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt hat, Jugendhilfe gewährt, so sind die aufgewendeten
bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, in
Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Voll- dessen Bereich die Person geboren ist. Dies gilt nicht für
jährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird. Leistungen, bei denen sich die Zuständigkeit nach dem
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungs- gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des nach § 86
pflichtig werdende örtliche Träger während der Gewäh- Abs. 1 bis 3 maßgeblichen Elternteils richtet.
rung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungs-
anspruch gegen einen anderen örtlichen oder den (2) Liegt der Geburtsort des jungen Menschen oder
überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von des Leistungsberechtigten nach § 19 nicht im Inland, so
Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 wird der zur Kostenerstattung verpflichtete überörtliche
zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungs- Träger der Jugendhilfe von einer Schiedsstelle bestimmt.
pflichtig. Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die
Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung .
nach den Absätzen 1 und 2 und nach §§ 6, 88 Abs. 1
nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach
ergeben haben, zu berücksichtigen. Soweit durch
§ 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt,
Verwaltungsvereinbarung der Länder nichts anderes
so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig,
bestimmt wird, werden die Aufgaben der Schiedsstelle
der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig
geworden wäre. vom Bundesverwaltungsamt wahrgenommen.
§89b (3) Die Verpflichtung zur Erstattung der nach den
Absätzen 1 und 2 aufgewendeten Kosten entfällt, wenn
Kostenerstattung inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von
bei vorläufigen Maßnahmen drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der
lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) oder §89e
der Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen Schutz der Einrichtungsorte
ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43)
aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu (1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhn-
erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen lichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes
Aufenthalt nach § 86 begr.ündet wird. oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung,
einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform be-
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger
gründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung,
nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überört-
lichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der
Träger gehört. örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in
dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine
§89c Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform
den gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Kostenerstattung
bei fortdauernder oder (2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger
vorläufiger Leistungsverpflichtung nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem über-
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner örtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der
Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.
örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der
örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten,
die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung §89f
nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Umfang der Kostenerstattung
Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den
gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b (1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit
begründet wird. die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses
Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb auf-
Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit
gewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflicht-
des Tätigwerdens angewandt werden.
widrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag
in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch (2) Kosten unter 2 000 Deutsche Mark werden nur bei
100 Deutsche Mark zu erstatten. vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger
nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von
Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugs-
gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist. zinsen können nicht verlangt werden.
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996
§899 2. die Förderung für die Entwicklung des jung~n
Landesrechtsvorbehalt Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Eltern-
Landesrecht kann bestimmen, daß die Aufgaben des teil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere
Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahme-
beitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise
erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§89h
übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern
Schiedsrichterliches Verfahren und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(1) Streitigkeiten zwischen Trägem der öffentlichen
Jugendhilfe über die Anwendung der Vorschriften dieses {4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung
Abschnitts werden durch Schiedsgerichte entschieden. gelten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfe-
Soweit nach anderen Gesetzen die Regelungen dieses gesetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine
Buches über die Kostenerstattung anzuwenden sind, gilt andere Regelung trifft.
Satz 1 entsprechend.
(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Streitig-
keiten zwischen Trägem der Sozialhilfe und in der Jugend- zweiter Abschnitt
hilfe nach § 113a des Bundessozialhilfegesetzes sowie Heranziehung zu den Kosten
über Streitigkeiten zwischen Trägem der Sozialhilfe und
Trägem der öffentlichen Jugendhilfe. §91
(3) Die Bundesregierung regelt das Nähere über die Grundsätze
Bildung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte, ihre der Heranziehung zu den Kosten
sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie das Verfahren
und die Kosten des Verfahrens durch Rechtsverordnung (1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern
mit Zustimmung des Bundesrates. werden zu den Kosten
1. der Unterkunft eines Kindes oder Jugendlichen in
einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13
Achtes Kapitel Abs. 3),
Teilnahmebeiträge, 2. der Betreuung und Versorgung des Kindes in Not-
Heranziehung zu den Kosten, situationen (§ 20),
Überleitung von Ansprüchen 3. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung
des Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung der
Schulpflicht (§ 21 ),
Erster Abschnitt
4. der Hilfe zur Erziehung in
Erhebung von Teilnahmebeiträgen
a) einer Tagesgruppe(§ 32), .
b) Vollzeitpflege(§ 33),
§90
c) einem Heim oder einer sonstigen betreuten. Wohn-
Erhebung von Teilnahmebeiträgen form(§ 34),
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten d) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung
1. der Jugendarbeit nach § 11, (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie
erfolgt,
2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der
Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und 5. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche in
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
a) Tageseinrichtungen und anderen teilstationären
nach§§ 22, 24
Einrichtungen(§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2),
können Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt b) Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen
werden. Landesrecht kann eine Staffelung derTeilnahme- Wohnformen und durch geeignete Pflegepersonen
beiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4),
der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind,
nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl 6. der lnobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen
der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst ent- (§ 42),
sprechend gestaffelte Beträge festsetzen. 7. der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des
Jugendlichen (§ 43)
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der
Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder herangezogen.
teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen (2) Die Eltern und das Kind werden zu den Kosten der
Jugendhilfe übernommen werden, wenn Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege
1. die Belastung (§ 23) herangezogen. Lebt das Kind nur mit einem Eltern-
teil zusammen, so werden dieser und das Kind zu den
a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern
Kosten herangezogen. Landesrecht kann die Beteili-
oder
gung an den Kosten auch entsprechend den Bestim-
b) dem jungen Volljährigen mungen für die Förderung von Kindern in Tageseinrich-
nicht zuzumuten ist und tungen nach § 90 Abs. 1, 3 und 4 regeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996 503
(3) Der junge Volljährige wird zu den Kosten anspruch des Kindes oder des Jugendlichen übergeht.
1. der Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Der Kostenbeitrag wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
Wohnform (§ 13 Abs. 3), sowie des § 94 ermittelt und durch Leistungsbescheid
festgesetzt. zusammenlebende Eltern haften als Gesamt-
2. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zum schuldner.
Abschluß der Schulausbildung (§ 21 Satz 3) und
(2) Die Eltern, von denen nach Absatz 1 ein Kosten-
3. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 ), soweit diese den in beitrag erhoben wird, sowie der junge Volljährige und der
Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, Leistungsberechtigte nach § 19 werden aus ihren Ein-
herangezogen. kommen nach §§ 79, 84, 85 und ihren Vermögen nach
§§ 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes zu den
(4) Bei der Gewährung von Leistungen nach § 19 wer- Kosten herangezogen; lebten die Eltern oder ein Elternteil
den herangezogen vor Beginn der Leistung nicht mit dem Kind oder dem
1. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der Jugendlichen zusammen, so ist zur Ermittlung der für
Kinder diese selbst und ihre Eltern, sie maßgeblichen Einkommensgrenze § 79 Abs. 1 des
Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden.
2. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft des
Elternteils dieser selbst und sein Ehegatte, (3) Das Kind oder der Jugendliche soll nur aus seinem
Einkommen nach Maßgabe der §§ 79, 84 und 85 des
3. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der
Bundessozialhilfegesetzes zu den Kosten herangezogen
schwangeren Frau diese selbst und ihr Ehegatte.
werden.
Der Ehegatte wird nicht zu den Kosten herangezogen,
wenn der leistungsberechtigte Elternteil oder die schwan- (4) Für die Ermittlung des Einkommens gelten die
gere Frau volljährig ist; in diesem Fall kann der Träger §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes entspre-
der öffentlichen Jugendhilfe den Unterhaltsanspruch des chend. Als gleichartige Einrichtung im Sinne des § 85 des
Elternteils oder der schwangeren Frau nach Maßgabe der Bundessozialhilfegesetzes gilt auch eine selbständige
§§ 95, 96 auf sich überleiten. sonstige Wohnform nach § 13 Abs. 3, §§ 19, 21, 34, die
Tagespflege nach § 23, die Vollzeitpflege nach § 33,
(5) Die Eltern des Kindes oder Jugendlichen werden nur die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach
dann zu den Kosten herangezogen, wenn das Kind oder § 35 sowie die Eingliederungshilfe bei einer geeigneten
der Jugendliche die Kosten nicht selbst tragen kann. Pflegeperson nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3.
(6) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für (5) Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen
den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe. Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen,
(7) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht. sind neben dem Kostenbeitrag einzusetzen.
(6) Von der Heranziehung der Eltern zu den Kosten ist
§92 abzusehen, wenn das Kind oder die Jugendliche schwan-
Formen der Kostentragung ger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines
sechsten Lebensjahres betreut. Von der Heranziehung
durch die öffentliche Jugendhilfe
soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden,
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet
Kosten der in § 91 genannten Leistungen und anderen würden, sich aus der Heranziehung eine besondere
Aufgaben, soweit den dort genannten Personen die Auf- Härte ergäbe oder wenn anzunehmen ist, daß der damit
bringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemesse-
nach Maßgabe der§§ 93, 94 nicht zuzumuten ist. nen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(2) In begründeten Fällen können die Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit tragen, als §94
den Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Ein-
kommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94 Sonderregelungen
zuzumuten ist; in diesem Umfang werden diese Personen für die Heranziehung der Eltern
zu den Kosten herangezogen. (1) Wird Hilfe zur Erziehung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4) oder
(3) Die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, Abs. 3 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Nr. 3 und Abs. 4 genannten Leistungen und anderen Jugendliche(§ 91 Abs. 1 Nr. 5) gewährt, so gelten ab-
Aufgaben tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe weichend von § 93 Abs. 2 bis 4 für die Heranziehung
auch insoweit, als den dort genannten Personen die Auf- der Eltern oder Elternteile die nachfolgenden besonderen
bringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen Vorschriften.
nach Maßgabe der §§ 93, 94 zuzumuten ist oder ein (2) Lebten die Eltern oder Elternteile vor Beginn der
Unterhaltsanspruch besteht, der nach § 94 Abs. 3 über- Hilfe mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so
geht; in diesem Umfang werden diese Personen zu den sind sie in der Regel in Höhe der durch die auswärtige
Kosten herangezogen oder wird der Unterhaltsanspruch Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten
geltend gemacht. heranzuziehen. Für diese ersparten Aufwendungen sollen
nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge
§93
festgelegt werden.
Umfang der Heranziehung .
(3) Lebten die Eltern oder Elternteile zu dem in Ab-
(1) Die Heranziehung zu den Kosten der in § 91 ge- satz 2 genannten Zeitpunkt nicht mit dem Kind oder
nannten Aufgaben erfolgt durch Erhebung eines Kosten- dem Jugendlichen zusammen, so wird von ihnen kein
beitrags, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 der Unterhalts- Kostenbeitrag erhoben. Wird Hilfe zur Erziehung oder
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996
Eingliederungshilfe gewährt, zu deren Kosten die Eltern (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den
nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b bis d oder Nr. 5 Übergang des Unterhaltsanspruchs nur in Höhe des
Buchstabe b beizutragen haben, so geht der Unterhalts- Betrages bewirken, der zu zahlen wäre, wenn die Leistung
anspruch des Kindes oder des Jugendlichen in Höhe des der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere
Betrages, der zu zahlen wäre, wenn die Leistung der Bedarf außer Betracht bleiben, höchstens jedoch in Höhe
Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf der geleisteten Aufwendungen. Wurde der Unterhalts-
außer Betracht bleibt, auf den Träger der öffentlichen pflichtige vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhalts-
Jugendhilfe über, höchstens jedoch in Höhe der geleiste- berechtigten nach § 94 Abs. 2 zu den Kosten heran-
ten Aufwendungen. Für die Vergangenheit können die gezogen, so darf der örtliche Träger den Übergang nur
Eltern oder Elternteile außer unter den Voraussetzungen in Höhe des Betrages bewirken, der aufgrund der durch
des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen
werden, wenn ihnen die Gewährung von Jugendhilfe verlangt werden könnte.
unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist.
(3) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflichtiger
außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen
Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm die
Dritter Abschnitt Gewährung der Leistung unverzüglich schriftlich mitgeteilt
worden ist.
Überleitung von Ansprüchen
(4) Der öffentliche Träger soll von der Überleitung
§95 absehen, soweit dies eine Härte bedeuten oder der mit
der Inanspruchnahme verbundene Verwaltungsaufwand
Über1eitung von Ansprüchen in keinem angemessenen Verhältnis zu der Unterhalts-
(1) Hat eine der in § 91 genannten Personen für die Zeit, leistung stehen würde.
für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen
einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12
des Ersten Buches ist, so kann der Träger der öffentlichen Vierter Abschnitt
Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige· an den anderen
bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Ergänzende Vorschriften
Aufwendungen auf ihn übergeht.
§97
(2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als
bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Jugend- Feststellung der SoziaUeistungen
hilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu lei-
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen
sten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlos-
Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung
sen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder
betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der
gepfändet werden kann.
Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt
(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen,
Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unter- soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Ver-
brechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeit- fahren selbst betreibt.
raum von mehr als zwei Monaten.
§97a
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ver-
waltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, Pflicht zur Auskunft
haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme
oder den Erlaß eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder
§96 die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach §§ 93, 94
Überleitung Abs. 1 und 2 erforderlich ist, sind Eltern oder Elternteile
von Ansprüchen gegen einen sowie junge Volljährige verpflichtet, dem örtlichen Träger
nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aus-
kunft zu geben. Eltern oder Elternteile, denen die Sorge für
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht,
Übergang eines Anspruchs nach § 95 gegen einen nach sind· auch zur Auskunft über dessen Einkommen ver-
bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur bewirken, pflichtet. Ist die Sorge über das Vennögen des Kindes
1. wenn einem Volljährigen oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so
treten diese an die Stelle der Eltern.
a) eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 19 oder§ 21
Satz 3 gewährt wird oder (2) Soweit dies für die Geltendmachung eines nach
§ 94 Abs. 3 übergegangenen Unterhaltsanspruchs oder
b) eine Leistung nach § 41 gewährt wird, zu deren die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nach § 96
Kosten dieser nach § 91 Abs. 3 Nr. 3 beizutragen erforderlich Ist, sind die Eltern oder Elternteile eines
hat, und Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen sowie
2. sofern der Unterhaltspflichtige mit dem Volljährigen im der Ehegatte des jungen Volljährigen verpflichtet, dem
ersten Grad verwandt oder dessen Ehegatte ist. örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögens-
verhältnisse Auskunft zu geben.
Ist die Leistungsberechtigte schwanger oder betreut ihr
leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten (3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2
Lebensjahres, so darf der Unterhaltsanspruch gegen umfaßt auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des
Verwandte ersten Grades nicht übergeleitet werden. Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996 505
verhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen 9. die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen
Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vor1age zuzu- in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen
stimmen. Sofern landesrechtliche Regelungen nach§ 90 sowie
Abs. 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommens-
1O. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen
gruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben
Jugendhilfe
oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Ein-
kommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage als Bundesstatistik durchzuführen.
von Beweisurkunden für die Berechnung des Teilnahme-
beitrags nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der
§99
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe
beschränkt. Erhebungsmerkmale
(4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe
Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Un- Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige sind
richtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser
Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des 1. Kinder, Jugendliche und Familien als Empfänger von
Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst Hilfe zur Erziehung nach den §§ 29 bis 31 sowie junge
dieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3 Satz 2 gilt Volljährige nach § 41 gegliedert
entsprechend. Der zur Auskunft verpflichteten Person ist a) nach Art des Trägers und der Hilfe, Institution oder
vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Personenkreis, die oder der die Hilfe angeregt hat,
Frist zur Erteilung der Auskunft zu setzen. Sie ist darauf Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie
hinzuweisen, daß nach Fristablauf die erforderlichen Fortdauer der Hilfe und Art des Hilfeanlasses,
Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden. b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten
Auskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern, Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staats-
soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 angehörigkeit, Kindschaftsverhältnis und Art des
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen Aufenthaltes während der Hilfe,
der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder c) bei Familien zusätzlich zu den unter Buchstabe a
einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Aus- genannten Merkmalen nach Zusammensetzung der
kunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungs- Familie, Staatsangehörigkeit der Eltern oder des
recht hinzuweisen. sorgeberechtigten Elternteils, Zahl der in und außer-
halb der Familie lebenden Kinder und Jugend-
lichen, Geburtsjahr des jüngsten und ältesten in der
Familie lebenden Kindes oder Jugendlichen,
Neuntes Kapitel
2. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, für die nach
Kinder- und Jugendhilfestatistik
§ 28, § 35a oder § 41 eine Beratung durch Beratungs-
dienste oder -einrichtungen erfolgt, gegliedert
§98
a} nach Art des Trägers und der Kontaktaufnahme
Zweck und Umfang der Erhebung zur Beratungsstelle, Form und Schwerpunkt der
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen Beratung und der Therapie, Monat und Jahr des
dieses Buches und zu seiner Fortentwic~lung sind laufen- Beratungsbeginns und -endes, Beendigungsgrund
de Erhebungen über sowie Art des Beratungsanlasses,
1. die Empfänger b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen,
derentwegen die Beratung erfolgt, zusätzlich nach
a) der Hilfe zur Erziehung, Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit,
b) der Hilfe für junge Volljährige und Zahl der Geschwister und Art des Aufenthalts zu
c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Beginn der Beratung,
Kinder und Jugendliche, 3. Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32
2. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige bis 35, von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Maßnahmen getroffen worden sind, Kinder und Jugendliche nach § 35a sowie junge Voll-
jährige nach § 41, gegliedert
3. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen
worden sind, a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit
und Kindschaftsverhältnis,
4. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft,
Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugend- b) nach Familienstand der Eltern oder des sorge-
amts stehen, berechtigten Elternteils, Sorgerechtsentzug oder
Tod der Eltern, Art des Aufenthalts sowie Schul-
5. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis und Ausbildungsverhältnis vor der Hilfegewährung,
erteilt worden ist,
c) nach Art der gegenwärtigen und vorangegangenen
6. sorgerechtliche Maßnahmen, Hilfe, Monat und Jahr des Hilfebeginns,
7. Vaterschaftsfeststellungen, d} nach Form der Unterbringung während der Hilfe
8. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der und vormundschaftsrichterlicher Entscheidung zur
Jugendarbeit, Unterbringung,
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996
e) bei Unterbringungswechseln während der Hilfe- gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des
gewährung zusätzlich zu den unter Buchstabe a Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer
genannten Merkmalen nach Datum des Unter- Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).
bringungswechsels, bisheriger und gegenwärtiger
(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über
Form der Unterbringung sowie Art der Hilfe,
Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis nach
f) bei Ende einer Hilfeart zusätzlich zu den unter den § 44 erteilt worden ist, ist die Zahl der Kinder und Jugend-
Buchstaben a bis d genannten Merkmalen nach lichen, gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege.
letztem Stand des Schul- und Ausbildungsverhält-
nisses sowie Änderung der Form der Unterbrin- (6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über
gung, Monat, Jahr und Ursache des Hilfeendes, Art sorgerechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und
des anschließenden Aufenthalts; bei Unterbringung Jugendlichen, bei denen
in einer Einrichtung oder in Vollzeitpflege ferner die 1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elter-
Zahl und Dauer der Unterbringungen. lichen Sorgerechts
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über a) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet,
vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind,
Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren
Schutz Maßnahmen nach den §§ 42 und 43 getroffen 2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das
worden sind, gegliedert nach Jugendamt übertragen worden ist,
1. Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maßnahme, gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertra-
Form der Unterbringung während der Maßnahme, genen Angelegenheit.
Institution oder Personenkreis, die oder der die Maß- (7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über
nahme angeregt hat, Zeitpunkt des Beginns und Dauer Vaterschaftsfeststellungen sind die Zahl der Vaterschafts-
der Maßnahme, Maßnahmeanlaß, Art der anschließen- feststellungen nach ihrer Art sowie die Zahl der nicht
den Hilfe, festgestellten Vaterschaften.
2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den unter (8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die
Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht, Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit öffent-
Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Art des Aufenthalts lichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich
vor Beginn der Maßnahme.
1. der außerschulischen Jugendbildung (§ 11 Abs. 3
(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Nr. 1),
Annahme als Kind sind
2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5),
1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert
3. der internationalen Jugendarbeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 4)
a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörig- sowie
keit, Kindschaftsverhältnis und Art des Trägers des
4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 7 4
Adoptionsvermittlungsdienstes,
Abs. 6),
b) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der
gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme
Unterbringung vor der Adoptionspflege, Familien-
sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei
stand der Eltern oder des sorgeberechtigten Eltern-
der internationalen Jugendarbeit nach Partnerländern und
teils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptions-
Maßnahmen im In- und Ausland.
pflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur Annahme
als Kind, (9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die
c) nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmen- Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der
den und Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind, Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind
2. die Zahl der 1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Ein-
richtung, der Art des Trägers sowie der Art und Zahl
a) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen so- der verfügbaren Plätze,
wie der abgebrochenen Adoptionspflegen, gegliedert
nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungs- 2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe und die
dienstes, Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe,
gegliedert nach der Art des Trägers,
b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur An-
nahme als Kind vorgemerkten und in Adoptions- 3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person
pflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen a) die Art der Einrichtung, Behörde, Geschäftsstelle,
zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert
nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungs- b) die Art des Trägers der Einrichtung und die dort
verfügbaren Plätze,
dienstes.
c) Geschlecht und Geburtsjahr,
(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die
Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft nach § 55 d) die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stel-
und die Beistandschaft des Jugendamts nach § 58 ist die lung im Beruf, Art der Beschäftigung und des
Zahl der Kinder und Jugendlichen Arbeitsbereiches.
1. unter gesetzlicher und bestellter Amtspflegschaft und (10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Aus-
Amtsvormundschaft sowie gaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind
2. unter Beistandschaft des Jugendamts, 1. die Art des Trägers,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996 507
2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert wird erstmalig zum 1. Januar 1991 und ab 1995 jeweils
nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach zum 31. Dezember durchgeführt. In den Zwischenjahren
Einnahmeart, erfolgt eine Fortschreibung mit den Erhebungsmerkmalen
nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis f.
3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach
Arten gegliedert nach der Einrichtungsart,
4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen § 102
und den überörtlichen Trägem sowie den kreis-
Auskunftspflicht
angehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden,
die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugend- (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
hilfe wahrnimmt. Angaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind
§ 100
1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen
Hilfsmerkmale
nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit
Hilfsmerkmale sind eigene Maßnahmen durchgeführt werden,
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Er-
hebungen nach § 99 Abs. 3 und 8 bis 10, nach
2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt
die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle, werden,
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rück-
3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebun-
fragen zur Verfügung stehenden Person.
gen nach § 99 Abs. 8 bis 10,
4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die
§ 101 Erhebung nach § 99 Abs. 10,
Periodizität und Berichtszeitraum 5. die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeinde-
verbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im
(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7 und 10 sind
Sinne des § 69 Abs. 5 wahrnehmen, für die Erhebun-
jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 1,
gen nach § 99 Abs. 8 bis 10,
soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2000, die 6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhebungen
Erhebungen nach Absatz 2 beginnend 1995. Die übrigen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 3, 8 und 9,
Erhebungen nach§ 99 sind alle vier Jahre, die Erhebungen
7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäfts-
nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach
stellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99
Absatz 9 beginnend 1994 durchzuführen.
Abs.9.
(2) Die Angaben für die Erhebung nach
(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1,
1. § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die 2, 3, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen
Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember, Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf
Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen
2. § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind zum Beratungsende,
Auskunftspflichtigen.
3. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d sind zum Zeitpunkt
des Beginns einer Hilfeart,
§ 103
4. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e sind zum Zeitpunkt
Übermittlung
des Unterbringungswechsels während der Hilfe-
gewährung, (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder
Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber
5. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f sind zum Zeitpunkt des
den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der
Endes einer Hilfeart,.
Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,
6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vor- vom Statistischen Bundesamt und den statistischen
läufigen Maßnahme, Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen
übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen
7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräfti-
einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder
gen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als
nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann über-
Kind,
mittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf
8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6 bis 8 und 10 Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf
sind für das abgelaufene Kalenderjahr, Bezirksebene, aufbereitet sind.
9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sind (2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen
zum 31. Dezember den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen
zu erteilen. Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren
Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung
(3) Für eine Bestandserhebung werden die Erhebungs- nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt
merkmale nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d fünf- werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des
jährlich, beginnend 1991 , erfaßt. Die Bestandserhebung Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH. Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen voo wesentlicher Bedeutung. soweit sie nicht 1m Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch tür
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Postvertriebsstück · Z 5702 · Entgeft bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Zehntes Kapitel (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1,
3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu tausend
Straf- und Bußgeldvorschriften
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
§ 104 Deutsche Mark geahndet werden.
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 ein Kind § 105
oder einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft Strafvorschriften
gewährt,
2. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
§ 48a Abs. 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder eine wird bestraft, wer
sonstige Wohnform betreibt oder 1. eine in§ 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung
3. entgegen§ 47 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen
richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder
4. entgegen§ 97a Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig als sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht 2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätz-
vollständig erteilt. liche Handlung beharrlich wiederholt.