454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
Gesetz
zur Verlegung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt
Vom 11. März 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: .(1 a) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung wird ennächtlgt, den Zeitpunkt der Ver-
legung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von
Artikel1 Kassel nach Erfurt durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, sobald
§ 40 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der
die Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853,
Bundesarbeitsgerichts In Erfurt vor1iegen. Bis zu dem
1036), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom
Zeitpunkt der Sitzverlegung können die Senate des
5. Oktober 1994 (BGBI . .1 S. 2911) geändert worden ist,
Bundesarbeitsgerits Sitzungen auch In Erfurt ab-
wird wie folgt geändert:
halten."
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Satz 1 wird das Wort "Kassel" durch das Wort Inkrafttreten
.,Erfurt" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
b) Satz 2 wird gestrichen. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. März 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 455
Zweite Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Vom 7. Mlrz 1996
Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit
- auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom
25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) gelindert worden ist, im Bnvernehmen mit den Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,
- auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch
Artikel 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des
Gesetzes vom 25. November 1994 geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung der ROckstands-H6chstmengenverordnung
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 1. September 1994 (BGBI. 1 S. 2299), geändert durch die
Verordnung vom 6. April 1995 (BGBI. 1S. 504), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe .,Anlagen 1, 2 und 5" durch die Angabe ,,Anlage 1, 2 oder 5" ersetzt.
2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach den Worten „teeähnliche Erzeugnisse," das Wort „Rohkaffee: eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Lebensmittel der Anlage 4 Liste A Nr. 6, 7 und 8, deren Gehalt an Polychlorterpenen den bis zum 15. September
1994 geltenden Anforderungen entspricht, dürfen abweichend von Satz 1 noch bis zum 31. Dezember 1996
in den Verkehr gebracht werden."
3. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position „Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyt• wird folgende Position eingefügt:
.Bromocyclen 1715-40-8 5-Bromrnethyl-1,2,3,4,7,7- 0,01 alle Lebensmittel tierischer Herkunft".
hexachlor-bicyclo
(2.2.1)hept-2-en
b) Die Position "Undan" wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe „ 11) Aal und daraus hergestellte Erzeugnisse, 0briges Fleisch, übrige Fleischerzeugnisse,
übrige tierische Speisefette, Eier, Eiprodukte" werden die Worte ,,Aal und daraus hergestellte Erzeugnisse,"
gestrichen.
bb) Die Angabe „0,5 1) Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und andere wechselwarme Tiere sowie daraus
hergestellte Erzeugnisse außer Aal und daraus hergestellte Erzeugnisse'• wird wie folgt gefaßt:
,,0,5 1) Fische, Krebs- und Weichtiere sowie daraus hergestellte Erzeugnisse".
cc) Nach der Angabe „0,2 1) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis" wird die Angabe „0,01 Honig" eingefügt.
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
c) Nach der Position •Thiabendazol" wird folgende Position eingefügt:
• Trimethyt= 81591-81-3 Trimethytsulfonium 0,5 Rinderleber, Schafleber, Ziegenleber,
sulfonium- Rindemiere, Schafniere, Ziegenniere
Kation 0,2 Fleisch außer Gefl0gelfleisch,
Fleischerzeugnisse außer Geflügel-
fleischerzeugnissen, Rindemlere,
Schafniere, Ziegenniere, Rinderleber,
Schafleber, Ziegenleber, Milch,
Erzeugnisse auf Milchbasis
0,05 andere Lebensmittel tierischer
Herkunft".
4. Anlage 1 Liste B wird wie folgt geändert:
a) In der Position .,AJdrin, Dieldrin" wird die Angabe .Krusten-, Schalen-, Weichtiere und andere wechselwarme
Tiere" durch die Angabe .Krebs- und Weichtiere• ersetzt.
b) Die Position .DDT, ODE, 000" wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Krusten-, Schalen-, Weichtiere und andere wechselwarme Tiere" wird durch die Angabe
"Krebs- und Weichtiere" ersetzt.
bb) Nach der Angabe "11) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische Speisefette, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis,
Eier, Eiprodukte" wird die Angabe „0,05 Honig• eingefügt.
c) Die Position „HCH-lsomere außer Lindan" wird gestrichen.
11
d) Die Position „a-HCH wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „0,2 1) Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und andere wechselwarme Tiere sowie daraus
hergestellte Erzeugnisse außer Aal und daraus hergestellte Erzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
tierische Speisefette, Eier, Eiprodukte" wird wie folgt gefaßt:
.,0,21) Fische, Krebs- und Weichtiere sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
tierische Speisefette, Eier, Eiprodukte".
bb) Nach der Angabe .0, 11) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis• wird die Angabe „0,01 Honig" eingefügt.
e) Die Position „ß-HCH" wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „0, 11) Fische, Krusten-, Schafen-, Weichtiere und andere wechselwarme Tiere sowie daraus
hergestellte Erzeugnisse außer Aal und daraus hergestellte Erzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
tierische Speisefette, Eier, Eiprodukte" wird wie folgt gefaßt
.o, 11) Fische, Krebs- und Weichtiere sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
tierische Speisefette, Eier, Eiprodukte".
bb) Nach der Angabe „0,0751) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis" wird die Angabe „0,01 Honig" eingefügt.
f) Die Position „Hexachlorbenzol (HCBt wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „0,2 1) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische Speisefette, Eier, Eiprodukte" wird die Angabe
.,0,01 Honig" eingefügt.
bb) Die Angabe „Krusten-, Schalen-, Weichtiere und andere wechselwarme Tiere" wird durch die Angabe
.Krebs- und Weichtiere" ersetzt.
5. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Vor der,Position .,Acephat" wird folgende Position eingefügt:
=:~ 8 18 65195-55-3
Avennectin B1b 65195-56-4
5-0-DemethytavermectinA1al
5-0-Demethyt-25-de(1-
~e, •.
Averrnectin B1b
0,05 Hopfen
0,02 Cucurbitaceen mit eßbarer Schale,
Erdbeeren. Solanaceen
methylpropyQ-25-(1-methyt- und 8,9-Z-Aver=
ethyl)avermectin A18 mectln B1 8 0,01 andere pflanzliche Lebensmittel".
b) Die Position ,,Ametryn" wird wie folgt gefaßt:
,.Ametryn 834-12-8 2-Ethylamino-4-isopropy1amino- 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel...
6-rnethytthio-1,3,5-triazin
c) Nach der Position ,,Ametryn" wird folgende Position eingefügt:
,.Amido= 120923-37-7 3-(4,6-Dlmethoxypyrimidin-2-yt)- 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel".
sulfuron 1-(N-methyl-N-methylsutfonyl-
aminosulfonyQ-hamstoff
d) Nach der Position .,Atrazin" wird folgende Angabe eingefügt:
.,Avermectin (siehe bei Abamectin)".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 457
e) Nach der Position „Bifenox" wird folgende Position eingefügt:
"Bifenthrin 82657-04-3 (1 a,3a(Z)]-(±H2-Methyl[1,1' - 10 Hopfen
biphenyl]-3-yl)methyl-3-(2-chlor- 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
3,3,3-trifluor-1-propenyl)-2,2·
dimethytcyclopropancarboxylat
f) Die Position „Cyhalothrin einschließlich anderer verwandter lsomerengemische" wird gestrichen.
g) Die Position „Dicofol" wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe „0,5 GemOse, Zitrussäfte" wird die Angabe ,, , Zltrussäfte" gestrichen.
bb) Nach der Angabe „0,5 Gemüse• wird die Angabe .o,1 Zitrussätte• eingefügt.
cc) Die Angabe „0,05 andere pflanzliche Lebensmittel• wird durch die Angabe „0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel• ersetzt.
h) Nach der Position „Diethofencarb" wird folgende Position eingefügt:
,,Oifen<>= 119446-68-3 1-{2-(4-(4-Chlorphenoxy)-2-chlor= O, 1 Roggen, Weizen, Zuckerrüben
conazol phenyl-(4-methyl-1,3-dioxolan-2-yl)- 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
methyl]}-1 H-1,2,4-triazol
Q Nach der Position „Dimethoat" wird folgende Position eingefügt:
,,Oimetho= 110488-70-5 (E,2)4-(3-(4-Chlorpheny~-3- 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel".
morph (3,4-dimethoxyphenyl)-acryloyl]-
morpholin
j) Nach der Position „Endothal einschließlich Salze" wird folgende Position eingefügt:
,,Epoxi= 133855-98-8 (2 AS, 3 SR)-1-(3-(2-Chlor= 0,2 Gerste, Roggen,
conazol pheny~2. 3-epoxy-2-(4-fluor- Triticale, Weizen
phenyl)propyl)]-1 H-1,2,4-triazol 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
k) Die Position „Ethephon" wird wie folgt gefaßt:
„Ethephon 16672-87-0 2-Chlorethanphosphonsäure 5 Johannisbeeren
3 Kernobst, Kirschen, Papnl<a, Tomaten
1 Rohkleie
0,5 Gerste und Roggen sowie daraus
hergestellte Getreideerzeugnisse
außer Rohkleie, Speisezwiebeln
0,2 Triticale und Weizen sowie daraus
hergestellte Getreideerzeugnisse
außer RohkJeie
0, 1 Hopfen, Tee, Schalenfrüchte
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
1) Nach der Position „Fenazaflor" werden folgende Positionen eingefügt:
„Fenaza= 120928-09-8 4-tert.-Butylphenethyl- 0,05 Kernobst
quin chinazolin-4-yl-ether 0,01 andere pflanzliche Lebensmittel
Fenbuco= 114369-43-6 4-{4-Chlorphenyl)-2-phenyl-2- 0, 1 Gerste, Roggen, Triticale, Weizen
nazol ((1 H-1,2,4-triazol-1-yQ-methyQ- 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
butannitril
m) Nach der Position "Fenpropathrin" wird folgende Position eingefügt:
,,Fenpropidin 67306-00-7 (+) 1-(3-(4-tert.-ButylphenyQ- 0,2 Getreide
2-methylpropyij-piperidin 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
n) Nach der Position "Fenpropimorph" wird folgende Position eingefügt:
,,Fenpyroximat 111812-58-9 tert.-Butyl-(E)-a-(1,3-dimethyl- 10 Hopfen
5-phenoxypyrazol-4-yl- 0,5 Kernobst, Trauben
methylenaminooxy)-p-toluat
0, 1 Kirschen, Pflaumen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
o) Die Position "Fluazifop, einschließlich Isomere, Ester und deren Konjugate" wird wie folgt gefaßt:
„Fluazifop 69806-50-4 (RS)-2-[4-(5-Trifluormethyl-1 ·nsgesamt 5 Rapssamen
einschließlich 2-pyridyloxy)-phenoxy]- 1 3 Kohlgemüse, Wildfrüchte
Isomere, propionsäure berechnet
Ester und als 0,3 Kartoffeln
deren Fluazifop O, 1 Erdbeeren, Himbeeren,
Konjugate Johannisbeeren, Stachelbeeren,
Sonnenblumenkerne, Hopfen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
p) In der Position nFluoroglycofen-ethyl" wird die Angabe 0, 1 alle pflanzlichen Lebensmittel" durch die Angabe
11
"0,01 alle pflanzlichen Lebensmittel" ersetzt.
q) In der Position „Hexythiazox" wird vor der Angabe n0,5 Trauben" die Angabe „3 Hopfen" eingefügt.
r) Nach der Position „lmazalil" wird folgende Position eingefügt:
.,lmidacloprid 105827-78-9 1[(6-Chlor-3- 2 Hopfen
pyridinyl)methyq- 1 Paprika
4,5-dihydro-N-nitro-1 H- insgesamt
imidazol-2-amin, ein- berechnet 0,5 Kernobst, Zitrusfrüchte
schließlich der Abbau- und als 0,3 Aprikosen, Auberginen,
Reaktionsprodukte, die als lmldacloprid Pfirsiche, Tomaten
6-Chlomicotinsäure 0,2 Kartoffeln
bestimmt werden können
0, 1 Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
s) Nach der Position nPirimiphos-methyl, N-Desethyl-pirimiphos-methyl" wird folgende Position eingefügt:
.,Primisulfuron 141490-50-8 3-(4,6-Bis(difluormethoxy)-pyri= 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel".
midin-2-yl)-1--(2-methoxycarbonyl-
phenylsulfonyl)-hamstoff
t) In der Position „Propamocarb" wird vor dem Wort.Tomaten• die Angabe „Kartoffeln," eingefügt.
u) Nach der Position „Propanil" wird folgende Position eingefügt:
.,Propaquizafop 2-lsopropylidenamino-oxyethyl-R-
(slehe 2-(4--(6-chlorqulnoxalin-2-yloxy)::
Quizalofop phenoxy]propionat".
Quizalofop-P
einschließlich Ester)
v) In der Position "Pyrifenox" wird nach dem Wort „Kernobst" die Angabe n, Trauben" eingefügt.
w) Nach der Position „Quinalphos" wird folgende Position eingefügt:
aOuinmerac 90717-03-6 7-Chlor-3-methyl-8-chinotin= 0, 1 alle pflanzlichen Lebensmittel".
carbonsäure
x) Nach der Position"Tebuconazol" wird folgende Position eingefügt:
.Tebufen= 119168-77-3 N-(4-tert.-Butylbenzyf)-4- 0,2 Kernobst
pyrad chlor-3-ethyl-1-methyl- 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
pyrazol-5-carboxamid
y) In der Position nThiabendazol" werden nach den Worten „andere pflanzliche Lebensmittel" die Worte „außer
Bananen und Zitrusfrüchte" angefügt.
z) In der Position "Triflumuron" wird vor der Angabe .0,05 andere pflanzliche Lebensmittel" die Angabe
n0,5 Wildfrüchte" eingefügt.
za) Nach der Position „Trifluralin" wird folgende Position eingefügt:
,,Triflusul= Methyl-2-[[[1[4-(dimethylamino)- 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel".
furon-methyl 6-(2,2,2-trifluorethoxy)-1,3,5-
triazin-2-yQamino)carbonyf)
amino]sulfonyf)-3-methylbenzoat
zb) Nach der Position "Triforin" wird folgende Position eingefügt:
,,Trimethyl= 81591-81-3 Trimethylsulfonium 1O Weizenrohkleie
sulfonium- 5 Weizen, übrige Weizenerzeugnisse
Kation
O, 1 andere pflanzliche Lebensmittel".
6. Anlage 4 Liste A wird wie folgt geändert:
a) In den Positionen 6, 7 und 8 wird die Angabe "anderen Krusten-, Schalen-, Weichtiere und sonstigen wechsel-
warmen Tiere" durch die Angabe "anderen Krebs- und Weichtiere" ersetzt.
b) In der Position 8 wird jeweils die Angabe "Krusten-, Schalen-, Weichtiere und sonstige wechselwarme Tiere"
durch die Angabe „Krebs- und Weichtiere" ersetzt.
7. Anlage 4 Liste B wird wie folgt geändert: .
a) In der Position 2.3.1. Solanaceen" wird nach der Angabe „Paprika" die Angabe .,(einschließlich Chillies)"
11
angefügt.
b) In der Position "10. Getreideerzeugnisse" wird die Angabe nSchölmühlenerzeugnisse" durch die Angabe
.,Schälmühlenerzeugnisse" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 459
8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "2-Arninobutan" wird durch die Angabe "2-Aminobutan" ersetzt.
b) Die Angabe "Furmecydox" wird durch die Angabe „Furmecyclox" ersetzt.
c) Die Angabe "lsobomyfthiocyanoacetat" wird durch die Angabe „lsobomylthiocyanoacetat" ersetzt.
d) Die Angabe "lsononiron" wird durch die Angabe „lsonoruron" ersetzt.
e) Die Angabe „lsopwpalin" wird durch die Angabe „lsopropalin" ersetzt.
9. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Position ,,AJdicarb, Aldicarbsulfoxid, Aldicarboxycarb wird die Angabe ,,AJdicarboxycarb" durch die
11
Angabe .,Aldoxycarb" ersetzt.
b) In der Position „DDT, DDD, ODE und Isomere" wird die Angabe „insgesamt berechnet als DT" durch die Angabe
,.insgesamt berechnet als DDT" ersetzt.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Rückstands-Höchstmengenverordnung ·n der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. März 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
Verordnung
zur Änderung der Tabakverordnung
und anderer lebensmlttelrechtlicher Verordnungen;
Vom 8. Mirz 1996
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet 1. Nach § 5 wird folgender§ Sa eingefügt:
- auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbin- ,,§Sa
dung mit Abs. 3 und des § 21 Abs. 1 Buchstabe f des Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, die zum ander-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in weitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu
(BGBI. 1 S. 1169), die durch Artikel 1 Nr. 3 und 4, im bringen.•
Hinblick auf § 9 auch durch Nr. 5 des Gesetzes vom
25. November 1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden
2. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 5" durch die
sind, und des § 21 Abs. 1 Nr. 1- Buchstabe g des
Angabe,,§ 5 oder§ Sa" ersetzt.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der
durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. November
1994 eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit den Artikel2
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft sowie Änderung
der Verordnung über die
- auf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und
Verbindung mit Abs. 3 und des§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 über Höchstmengen von Teer Im Zigarettenrauch
Buchstabe bin Verbindung mit Abs. 2 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die durch In § 10 Abs. 3 der Verordnung über die Kennzeichnung
Artikel 1 Nr. 3 und 4, im Hinblick auf § 19 auch durch von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von
Nr. 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert Teer im Zigarettenrauch vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1
worden sind, im Einvernehmen mit den Bundes- S. 2053), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juli 1994
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, (BGBI. 1 S. 1461) geändert worden ist, werden nach der
für Umwelt, Naturschutz und Re~ktorsicherheit und Angabe „ 1995" die Worte „und, sofern es sich um Schnupf-
für Wirtschaft: tabak handelt, bis zum 31. Dezember 1997" eingefügt.
Artikel 1 Artikel3
Anderung der Tabakverordnung Anderung der
Die Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1 Extraktlonsl6sungsmlttelverordnung
S. 2831), zuletzt geändert durch die Verordnung vom In Anlage 3 Buchstabe a der Extraktionslösungsmittel-
29. Oktober 1991 (BGBI. I S. 2053), wird wie folgt geändert: verordnung vom 8. November 1991 (BGBI. 1S. 2100), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember
1 Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen folgender Richtlinien In 1993 (BGBI. 1S. 2304) geändert worden ist, wird folgende
deutsches Recht umgesetzt: Angabe angefügt:
- 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 zur Anderung der Richtlinie
89/622/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs- ,,Cyclohexan 1 mg/kg".
vorschriften der Mitgliedstaaten Ober die Etikettierung von Tabak-
erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 158 S. 30),
- 94/52/EG des Europllschen Parlaments und des Rates vorn Artikel4
7. Dezember 1994 ZIX zweiten Anderung der Richtfinie 881344/EWG
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Ober Änderung der
ExtraktlonslOsungsmlttel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABI. EG Nr. L 331
S.10), Die ZUsatzstoff-Zulassungsverordnu.ng vom 22. Dezem-
- 94154/EG der Kommission vom 18. Nowtmber 1994 Ober Angaben, ber 1981 (BGBI. I S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 1
die zusAtzllch zu den In der Richtlinie 79/112/EWG des Rates auf-
geführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorge-, der Verordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2100),
schrieben sind (ABI. EG Nr. L300S.14). wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 461
Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt Artikel&
,,§Sa Aufhebung
Weitere Kenntlichmachung der Verordnung Ober das
Inverkehrbringen von Obst und GemOse aus
Bei Lebensmitteln, die in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten von der Cholera betroffenen Gebieten
bestimmten Fertigpackungen verpackt sind und deren Halt-
barkeit durch eine Schutzatmosphäre verlängert wird, ist auf Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Obst und
der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett die GemOse aus bestimmten von der Cholera betroffenen Gebie-
Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt" an gut sichtbarer ten vom 26. Juni 1992 {BGBI. 1S. 1196) wird aufgehoben.
Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die
Angabe darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen Artikel 7
verdeckt oder getrennt werden."
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Artikels
in Kraft.
Änderung der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Artikel&
Übergangsregelung
In § 6 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b der Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung Bis zum 31. Dezember 1996 dürfen Lebensmittel, die
vom 6. September 1984 (BGBI. 1 S. 1221 ), die zuletzt durch unter Schutzatmosphäre verpackt sind, noch nach den
Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBI. 1 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vor-
S. 630) geändert worden ist, werden nach dem Wort schriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung kennt-
,,anzugeben folgende Worte eingefügt:
11
lich gemacht und so kenntlich gemachte Lebensmittel
über diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr gebracht
,, , ausgenommen Natriumjodat und Kaliumjodat". werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. März 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
Verordnung
über die Berufsausbffdung
zum Kaufmann In der Grundstiicks- und Wohnungswirtschaft/
zur Kauffrau in der Grundatiicks- und Wohnungswlrtschaft1
Vom 11. Mlrz 1998
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 3.3 Controlling,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch 3.4 Statistik und Berichtswesen;
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56
4. Bewirtschaftung von Immobilien:
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 4.1 Vermietung,
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 4.2 Verwaltung,
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit 4.3 Bestandspflege;
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For- 5. Wohnungseigentum:
schung und Technologie:
5.1 BegrOndung von Wohnungseigentum,
§1 5.2 Verwaltung von Wohnungseigentum;
6. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken:
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
6.1 Objektanalyse und -bewertung,
Der Ausbildungsberuf Kaufmann in der Grundstücks-
und Wohnungswirtschaft/Kauffrau in der Grundstücks- 6.2 Maklertätigkeit,
und Wohnungswirtschaft wird staatlich anerkannt. 6.3 Grundstücksverkehr;
7. Neubau, Modernisierung, Sanierung:
§2
7.1 Bauvorbereitung,
Ausbildungsdauer
7.2 BaudurchfOhrung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 7.3 Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen;
8. Verkauf von Eigentumsobjekten:
§3
8.1 Verkaufsvorbereitung,
Ausbildungsberufsbild
8.2 Verkaufsabwicklung;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
9. Finanzierung.
§4
1. das Ausbildungsunternehmen:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungs- Ausbildungsrahmenplan
unternehmens, (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
1.2 arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
1.3 Berufsbildung,
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
1.4 Personalwesen, vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
1.5 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie- zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-
verwendung; sondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grund-
2. Organisation, Informations- und Kommunikations- bildung vorausgegangen Ist oder betriebspraktische Be-
systeme: sonderh~en die Abweichung erfordern.
2.1 Arbeitsorganisation, (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
2.3 Datenschutz und Datensicherheit; Tätigkeit Im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
3. kaufmännische Steuerung und Kontrolle; .gesetzes beflhigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
3.1 Planung und Marketing,
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
3.2 Rechnungswesen und Steuern, nachzuweisen.
§5
1 Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsplan
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Stlndigen Konferenz der Kultusminister Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
der Länder In der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage Im bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
Bundesanzeiger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 463
§6 d) Neubau, Modernisierung, Sanierung,
Berichtsheft e) Verkauf von Eigentumsobjekten,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines f) Finanzierung;
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm Ist Gelegenheit zu 2. PrOfungsfach Kaufmännische Steuerung und Kon-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu trolle, Organisation:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
gaben und FAiie insbesondere aus folgenden Gebieten
bearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und
§7
zusammenhänge dieser Gebiete eines Unternehmens
ZwlschenprOfung der Grundstocks- und Wohnungswirtschaft versteht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- a) Rechnungswesen und Steuern,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des b) Controlling,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
c) Organisation;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr auf- 3. PrOfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr- gaben und Fälle insbesondere aus den Gebieten
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
ausbildung wesentlich ist.
b) Personalwirtschaft und Berufsbildung,
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
bezogener Fälle und Aufgaben In insgesamt höchstens c) Wirtschaftsordnung und -politik,
180 Minuten in den folgenden Prüfungsfächern und Prü- d) unternehmerisches Handeln
fungsgebieten durchzuführen:
bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche
1. Grundstücks- und Wohnungswirtschaft: und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-
a) das Ausbildungsunternehmen, und Arbeitswelt darstellen und die Bedeutung hand-
lungskompetenter Mitarbeiter beurteilen kann.
b) Bewirtschaftung von Immobilien;
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-
2. Rechnungswesen;
besondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. programmierter Form durchgeführt wird.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins- (5) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüf-
besondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in ling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezoge-
programmierter Form durchgeführt wird. nen Aufgaben bearbeiten. Für die Aufgaben kommen ins-
besondere die Gebiete
§8 a) Bewirtschaftung von Immobilien,
Abschlußprüfung b} Wohnungseigentum,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die In der c) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,
Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie d) Neubau, Modernisierung, Sanierung,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
e) Verkauf von Eigentumsobjekten,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich Ist.
f) Finanzierung,
(2) Die Prüfung Ist schriftßch in den Prüfungsfächern
Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, Kaufmännische g) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Steuerung und Kontrolle, Organisation, Wirtschafts- und gieverwendung
Sozialkunde sowie mündlich im Prüfungsfach Praktische
in Betracht. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das fol-
Übungen durchzuführen.
gende Prüfungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zei-
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den gen, daß er komplexe Aufgaben aus der Grundstücks-
nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit und Wohnungswirtschaft bearbeiten und Gespräche sy-
anfertigen: stematisch und situationsbezogen vorbereiten und führen
kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höch-
1. Prüfungsfach Grundstücks- und Wohnungswirtschaft:
stens 15 Minuten einzuräumen. Das Prüfungsgespräch
In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten
gaben und Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten dauern.
bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Sachgebiete
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
versteht, Aufgaben analysieren, Lösungsmöglichkei-
leistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und in
ten entwickeln und darstellen kann:
den übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend" be-
a) Bewirtschaftung von Immobilien, wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach
Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit
b) Wohnungseigentum,
"mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung
c) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den §9
Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom PrOfling zu
Übergangsregelung
bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses
Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
zu gewichten. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Prüfungsfach Grundstacks- und Wohnungswirtschaft ge- dieser Verordnung.
genüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte §10
Gewicht
lnklaftbeten, AuBerkrafttreten
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen Im
Gesamtergebnis und In mindestens zwei der in Absatz 3 Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 In Kraft.
Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sowie im Prüfungs- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
fach Praktische Übungen mindestens ausreichende Lei- dung zum Kaufmann in der Grundstacks- und Wohnungs-
stungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistun- . wlrtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Woh-
gen in einem Prüfungsfach mit .ungenügend" bewertet, nungswirtschaft vom 13. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 229)
ist die Prüfung nicht bestanden. außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.
Bonn, den 11. März 1996
Der Bundesminister fOr Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewlg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 465
Anlage 1
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann in der Grundstücks- und WohnungswirtschafV
zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
- Sachliche Gliederung -
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1. Das Ausbildungsunternehmen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Zielsetzung, Geschäftsfelder und Aktivitäten des Ausbildungs-
des Ausbildungsunternehmens unternehmens beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)
b) Stellung des Ausbildungsunternehmens am Markt darstellen
c) Rechtsform des Ausbildungsunternehmens darstellen
d) Aufbauorganisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbil-
dungsunternehmens darstellen
e) die Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirt-
schaftsorganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerk-
schatten beschreiben
1.2 Arbeits- und sozialrechtliche a) die für das Arbeitsverhältnis wichtigen arbeits- und sozialrecht-
Grundlagen liehen Bestimmungen beschreiben und anhand praktischer Bel-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) spiele erläutern
b) über die für das Ausbildungsunternehmen wichtigen tarif-
vertraglichen Regelungen sowie Dienst- oder Betriebsverein-
barungen berichten
c) Beteiligungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Beschäftigten
Im Ausbildungsunternehmen sowie Mitbestimmungs- und Mit-
wirkungsrechte betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlicher Organe erklären
1.3 Berufsbildung a) die Inhalte des Ausbildungsvertrages, Insbesondere die Rechte
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) und Pflichten des Auszubildenden und des Ausbildenden, be-
schreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen
c) wichtige berufliche Fortbildungsmöglichkeiten nennen sowie
berufliche Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben
1.4 Personalwesen a) die betrieblichen Ziele und Grundsätze der Personalplanung;
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) -beschaffung und des Personaleinsatzes beschreiben
b) Ziele und Instrumente der Personalführung und -entwicklung im
Ausbildungsunternehmen beschreiben
c) Arbeitspapiere und Personalunterlagen bearbeiten, lnsbeson-
dere Nettoentgelte ermitteln
d) besondere Datenschutzvorschriften beachten
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil J Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.5 Arbeitssicherheit. Umweltschutz a) die Bedeutung von Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit und
und rationelle Energieverwendung Umweltschutz an Beispielen des Ausbildungsunternehmens er-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) klären
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
schriften im Ausbildungsunternehmen einhalten, geeignete
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im eigenen Arbeitsbe-
reich ergreifen und sich bei Unfällen situationsgerecht verhalten
c) wichtige Vorschriften Ober Brandverhütung und Brandschutz-
einrichtungen beachten
d) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der
rationellen und umweltschonenden Ressourcenverwendung
nutzen
e) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-
bereich beitragen
2. Organisation, Informations- und
Konvnunikationssysteme
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) die Ablauforganisation im Ausbildungsunternehmen beschreiben
(§3Abs.1 Nr. 2.1) und über die Aufgaben für die Leistungserstellung wesentlicher
Organisationseinheiten berichten
b) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rahmen der Ab-
lauforganisation des Ausbildungsunternehmens darstellen
c) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter
Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel eines
Arbeitsplatzes darstellen
d) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-
haben und lnfonnationsquellen nutzen
e) verschiedene Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen
f) Handlungskompetenz der Beschäftigten als wesentliche Voraus-
setzung für den Kundennutzen und den Unternehmenserfolg an
Beispielen darstellen
2.2 lnfonnatlons- und Kommunika- a) lnfonnations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert
tionssysteme einsetzen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)
b) Textverarbeitungsprogramme und fachbezogene Software an-
wenden
c) Wirkung des Einsatzes von Informations- und Kommunikations-
systemen auf die Arbeitsorganisation und die Mitarbeiter an Bei-
spielen des Ausbildungsunternehmens beschreiben
2.3 Datenschutz und Datensicher- a) wesentliche Regelungen des Datenschutzes für das Ausbil-
heit dungsunternehmen einhalten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)
b) Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten sichern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Tell I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 467
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3. Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Planung und Marketing a) Planung und Marketing als wichtige Voraussetzungen zur Errei-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) chung der Unternehmensziele darstellen
b) die im Ausbildungsunternehmen eingesetzten Marketinginstru-
mente erläutern
3.2 Rechnungswesen und Steuern a) Rechtsgrundlagen und Regelungen für das Rechnungswesen im
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) Ausbildungsunternehmen anwenden
- b) Zahlungsverkehr vornehmen, Kassen führen, Rechnungen erstellen
c) vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen, Bu-
chungen gemäß Kontenplan vornehmen
d) beim Erstellen des Jahresabschlusses mitwirken
e) Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung nach dem Betriebs-
abrechnungsbogen aufstellen
t} das Rechnungswesen als ein Instrument kaufmännischer Steue-
rung und Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsunternehmens
erläutern
g) die Steuern des Ausbildungsunternehmens beschreiben, Auswir-
kungen auf das Betriebserg~bnis an Beispielen erläutern
h) über Aufgaben und Ziele von Revisionen und Prüfungen im Aus-
bildungsunternehmen berichten
3.3 Controlling a) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) der betrieblichen Leistungen begründen
b) an kaufmännischen Steuerungs- und Kontrollaufgaben des Aus-
bildungsunternehmens mitwirken
3.4 Statistik und Berichtswesen a) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.4) und in geeign~ter Form darstellen
b) Statistiken auswerten und Ergebnisse entscheidungsorientiert
bewerten
c) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens im Ausbil-
dungsunternehmen mitwirken
4. Bewirtschaftung von Immobilien
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Vermietung a) Informationen zur Vermietung oder Vermltt1ung von Objekten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) zielgruppenorientiert zusammenstellen, Texte von Vermietungs-
anzeigen erstellen
b) Regelungen zur Vermietung preis- und belegungsgebundenen
Wohnraums anwenden
c) Besonderheiten bei der Vermietung von Gewerberäumen beachten
d) Vermietungsverhandlungen führen
e) Miet- oder Nutzungsverträge unterschriftsreif vorbereiten
t} Mietobjekte übergeben und Übergabeprotokolle anfertigen
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4.2 Verwaltung a) vertragliche Regelungen Ober die Betreuung und Verwaltung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) fremder Mietobjekte anwenden
b) Grundstücks-, Gebäude-, Wohnungs- und Mieterakten führen
c) Fragen im Zusammenhang mit Mietverhältnissen klären
d) Betriebskostenabrechnungen erstellen
e) Grundsteuerbescheide prüfen und gegebenenfalls erforderliche
Maßnahmen vorschlagen
f) Mietpreisveränderungen unter Beachtung einschlägiger gesetz-
licher Bestimmungen berechnen und ihre Durchsetzbarkeit über-
prüfen
g) MieteingAnge Oberwachen und Rückstände anmahnen
h) MietvertragskOndungen bearbeiten, Wohnungsabnahmen durch-
fahren
i) Abrechnungen bei Beendigung von Miet- oder Nutzungsverhält-
nissen durchfahren
k) gerichtliches Mahnverfahren einleiten, Zahlungsklagen veranlassen
1) Räumungsklagen veranlassen
4.3 Bestandspflege a) Modernisierungs- und Energieeinsparrnaßnahmen begründen,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3) Möglichkeiten der Förderung prüfen
b) Reparaturmeldungen bearbeiten und erforderliche Aufträge vor-
ber8iten
c) Rechnungen aufgrund von Wartungs- und Instandhaltungs-
aufträgen prüfen und anweisen
d) Arten und Leistungsumfang der im Ausbildungsunternehmen be-
stehenden Versicherungen beschreiben, Schadensfälle bearbeiten
5. Wohnungseigentum
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Begründung von Wohnungs- a) an der Begründung von Wohnungseigentum mitwirken
eigentum
b) Bestimmungen zu der Teilungserklärung und der Gemeinschafts-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1)
Of'dnung anwenden sowie ihre Auswirkungen auf die Wohnungs-
eigentumsverwaltung erläutern
c) Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer erläutern
.5.2 Verwaltung von Wohnungs- a) den Vorgang der Bestellung und Abberufung von Verwaltern von
eigentum Wohnungseigentum beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) Aufgaben und Befugnisse des Verwalters darstellen, bei der Ver-
waltung des Gemeinschaftseigentums mitwirken
c) Wirtschaftspläne aufstellen
d) Gesamt- und Einzelabrechnungen für Wohnungseigentümer
erstellen -
e) an Wohnungseigentümerversammlungen einschließlich Vor- und
Nachbereitungen mitwirken
f) Aufgaben und Funktionen des Verwaltungsbeirates beschreiben
Bundesgesetzbl_att Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 489
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertfgkeiten und Kenntnisse
1 2 3
6. Erwerb und Veräußerung von
Grundstücken
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Objektanalyse und -bewertung a) Grundstücksangebote erfassen und auswerten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1)
b) Grundstücke nach Lage, Beschaffenheit und Nutzungsmöglich-
keiten beurteilen
c) Wertermittlungen von Grundstilcken zur Vorbereitung von Erwerbs-
und Veräußerungsentscheidungen heranziehen
6.2 Maklertätigkeit a) Methoden und Möglichkeiten der Akquisition von Objektaufträ-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2) gen beschreiben und Maklervertragsbedingungen beurteilen
b) Maklerprovlsionsansprüche prüfen
c) Exposes erstellen und auswerten
6.3 Grundstücksverkehr a) Grundstückskauf- und Erbbaurechtsverträge vorbereiten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.3) b) Eintragungen, Änderungen und Löschungen beim Grundbuch-
amt vorbereiten
c) Erwerbs- und Erschließungskosten prüfen und ermitteln
d) steuerliche Auswirkungen des Erwerbs und der Veräußerung von
Grundstücken beschreiben
7. Neubau, Modernisierung, Sanie-
rung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7}
7.1 Bauvorbereitung a) Bebaubarkeit von Grundstücken prüfen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7.1) b) Unterlagen für Bauanträge zusammenstellen
c) Bauzeichnungen erklären
7.2 Baudurchführung a) betriebliche Abläufe bei der Ausschreibung, Vergabe und Ab-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7 .2) nahme von Bauleistungen erläutern
b) Möglichkeiten des umweltschonenden und energiesparenden
Bauens aufzeigen
c) Bauakten führen
d) Arten und Leistungsumfang von Versicherungsverträgen für Bau-
maßnahmen erläutern
e) Schadensregulierung überwachen
f) rechtliche Wirkungen unterschiedlicher Abnahmen am Bau be-
schreiben
g) die Abrechnung von Baumaßnahmen vorbereiten
h) Baubetreuer, Bauträger und Generalunternehmer unterscheiden
7.3 Sanierungs- und Entwicklungs- a) den Beteiligten die Voraussetzungen von Sanierungs- und Ent-
maß nahmen wicklungsmaßnahmen sowie ihre Auswirkungen erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7 .3) b) unternehmerische Leistungen im Zusammenhang mit Maßnahmen
der Bodenordnung und Erschließung erläutern
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
8. Verkauf von Eigentumsobjekten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
8.1 Verkaufsvorbereitung a) für den Grundstücks- und Wohnungsmarkt wichtige Informationen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8.1) zusammenstellen und auswerten
b) Angebotsunterlagen aufbereiten und Objekte anbieten und er-
läutern
c) bei zielgruppenorientierten Werbemaßnahmen mitwirken
8.2 Verkaufsabwicklung a) bei der Kaufpreisermittlung mitwirken
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8.2)
b) bei der Gestaltung von Kaufverträgen des Bauträgers mitwirken
c) Kaufinteressenten individuell beraten, insbesondere zu Sonder-
wünschen, Finanzierungsmöglichkeiten und Steuervorteilen
9. Finanzierung a) Unternehmensfinanzierung und Objektfinanzierung unterscheiden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
b) Aufnahme und Tilgung von Grundstücksankauf- und Erschlie-
ßungskrediten vorbereiten
c) Voraussetzungen für Fördermaßnahmen prüfen und Anträge auf
Gewährung von Fördermitteln vorbereiten
d) Darlehensangebote anfordern, Konditionen vergleichen und alter-
native Finanzierungspläne entwerfen
e) Wirtschaftlichkeits- und Lastenberechnungen aufstellen
f) Einzelmieten festlegen
g) den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten zur Objektfinanzierung
an Beispielen im Ausbildungsunternehmen erläutern
h) Darlehensverträge sowie dingliche Sicherung der Finanzierungs-
mittel vorbereiten
i) bei Vor--und Zwischenfinanzierungen mitwirken
k) Finanzierungsmittel nach Maßgabe der Verträge abrufen
1) Möglichkeiten der Umfinanzierung prüfen
m) Rentabilität beim Erwerb und der Erstellung von Mietwohnungs-
und Gewerbeobjekten ermitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 471
Anlage II
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann in der Grundstücks- und WohnungswirtschafV
zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1. das Ausbildungsunternehmen,
2. Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3.2 Rechnungswesen und Steuern, Lernziele a bis c,
4.3 Bestandspflege, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
4.1 Vermietung, Lernziele a, b und d bis f,
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
4.2 Verwaltung, Lernziele a bis e und g bis i,
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3.1 Planung und Marketing,
8.1 Verkaufsvorbereitung
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.1 Vermietung, Lernziel c,
4.2 Verwaltung, Lernziele f, kund 1,
4.3 Bestandspflege, Lernziele a und d,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
5. Wohnungseigentum
zu vermitteln.
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
6.1 Objektanalyse und -bewertung,
6.2 Maklertatigkeit,
7 .1 Bauvorbereitung,
9. Finanzierung, Lernziele a bis f,
2:u vermitteln.
(5) Die bisher vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten, Insbesondere
1.2 arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.4 Personalwesen,
1.5 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme
sind weiter anzuwenden und zu vertiefen.
3. Ausblldungejalv
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmlßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3.2 Rechnungswesen und Steuern, Lernziele d bis h,
3.3 Controlling,
.3.4 Statistik und Berichtswesen
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
6.3 Grundstücksverkehr,
8.2 Verkaufsabwicklung
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
7.2 Baudurchführung,
7.3 Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,
9. Finanzierung, Lernziele g bis m,
zu vermitteln.
(4) Die bisher vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere
1.2 arbeits- und sozialrechttiche Grundlagen,
1.4 Personalwesen,
1.5 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
3.1 Planung und Marketing,
4.2 Verwaltung, Lernziel f,
sind weiter anzuwenden und zu vertiefen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März· 1996 473
Achte Verordnung
zur Änderung der Schiffssicherheitsverorclnungj
Vom 12. März 1996
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, und 4 der EG-Verordnung-lSM durchzuführenden
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und§ 9c des Seeaufgabengesetzes Prüfungen des Germanischen Uoyds oder auf
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Septem- Antrag des Unternehmens einer anderen gemäß
ber 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 geändert durch Artikel 1 Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom
Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 778), 22. November 1994 (ABI. EG Nr. L 319 S. 29, 1995
verordnet das Bundesministerium für Verkehr: Nr. L 48 S. 26) anerkannten Organisation, sofern
diese die von der Internationalen Seeschiffahrts-
Artikel 1 Organisation in der Entschließung A. 788 (19) vom
23. November 1995, veröffentlicht durch Bekannt-
Die Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der
machung vom 1. Dezember 1995 (BAnz. S. 12 798),
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 3281, 3532), geändert durch die Verordnung vom hierfür festgelegten Anforderungen erfüllt."
15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1710), wird wie folgt b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
geändert:
3. In § 5 Abs. 6 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 4 Nr. 23"
1. § 2 wird wie folgt geändert: durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 5 Nr. 23" ersetzt.
a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt: 4. Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt:
,,(4) ,,EG-Verordnung-lSM" bedeutet die Verord- ,,§ 13a
nung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezem- Zeugnisse über einen sicheren
ber 1995 über Maßnahm~n zur Organisation eines Schiffsbetrieb für Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe
sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfähr-
schiffen (ABI. EG Nr. L 320 S. 14)". Zeugnisse nach Artikel 5 Abs. 1 der EG-Verord-
nung-lSM werden von der See-Berufsgenossenschaft
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die auf Antrag erteilt, wenn die in der vorgenannten Ver-
Absätze 5 und 6.
ordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die
Zeugnisse nach Satz 1 sind an Bord mitzuführen."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein- 5. In § 73 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Abs. 2 Nr. 2
gefügt: Buchstabe c werden jeweils die Worte „nicht sämt-
,,(2) Die Durchführung der EG~Verordnung-lSM liche Zeugnisse" durch die Worte „oder § 13a Satz 2
obliegt der See-Berufsgenossenschaft. Sie be- die dort genannten Zeugnisse nicht" ersetzt.
dient sich hinsichtlich der nach Artikel 5 Abs. 1, 3
i Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verordnung (EG) Artlkel2
Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 Ober Maßnahmen zur
Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfähr- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schlffen (ABI. EG Nr. L 320 S. 14). in Kraft.
Bonn, den 12. März 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
474 Bundesgesetzblf!ttJahrgang 1996 Teil I Nr.15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
Bekanntmachung
von Änderungen der Geschiftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 18. Dezember 1995
1. (5) Zur Veröffentlichung oder Auswertung in einer
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat seine wissenschaftHchen Publikation oder einer Verfah-
Geschäftsordnung vom 15. Dezember 1986 (BGBI. 1 rensdokumentation können Abschriften von Auße-
S. 2529), gelndert durch Beschluß vom 11. Jull 1989 rungen freigegeben werden, wenn dies auf Grund
(BGBI. 1S. 1571), durch Beschluß vom 18. Dezember 1995 einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der
wie folgt geändert: Publikation mit den Belangen der Verfahrensbe-
teiligten und der Autoren der Äußerungen gerecht-
fertigt ist. Sind in den Abschriften personenbe-
1. Die Inhaltsübersicht zu Teil B wird wie folgt geändert:
zogene Daten enthalten, finden die Vorschriften
a) Die Angabe • Trtel 1: Zum Verfahren der Senate• des Bundesdatenschutzgesetzes für die Übermitt-
wird durch die Angabe • Titel 1: Zum Verfahren Im 11.1,g zu Forschungszwecken Anwendung (§ 15
allgemeinen" ersetzt. N,s. 1 in Verbindung mit§ 14 Abs. 2 Nr. 9, § 16
b) Die Angabe • Titel 3: Zum Verfahren in den Kam- flba. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 4 des Bundesdaten-
mern gemäß § 93b BVerfGG" wird durch die An- echutzgesetzes).
gabe „Tltel 3: Zum Verfahren in den Kammern (6) Ehe Einsicht in eine In der Abschrift· ent-
gemäߧ 81a und den§§ 93b bis 93d BVerfGG• haltene Aueerung gewährt wird, erhält der Autor
ersetzt. Gelegenheit, zur Richtigkeit der Abschrift Stellung
zu nehmen; er kann auch stilistische Korrekturen
2. In Tell B wird die Überschrift des Titels 1 wie folgt an~. die den Sinn nicht verändern. Die Ent-
gefaßt: scheidung trifft der Vorsitzende. Soweit er den Ein-
.Titel 1 wendungen nicht entspricht, sind diese zu den
Akten zu nehmen. Von der Anhörung des Autors
Zum Verfahren im allgemeinen•.
kann abgesehen werden. wenn sie einen unver-
hlltnismlßigen Aufwand erfordern würde.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
(7) Auf die Absätze 4 bis 6 und auf § 25a
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
BVerfGG Ist zu Beginn der mündlichen Verhand-
.,(1) Entscheidungen nach § 24 und § 81 a lung hinzuweisen."
BVerfGG können ohne Zustellung des Antrags
getroffen werden. Ebenso bedarf es keiner Zustel- 5. In § 30 wird das Wort ,.zugestellt" durch das Wort
lung, wenn die Annahme der Verfassungsbe- .,bekanntgegeben" ersetzt.
schwerde abgelehnt wird(§§ 93a, 93b BVerfGG).
(2) Die Zustellung durch den Vorsitzenden (§ 23 8. § 31 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 BVerfGG) erfolgt auf Vorschlag des Bericht-
erstatters.•
a) Die Absitze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
.(1) Die Entscheidungen des Plenums gemäß
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
§ 16 Abs. 1 BVerfGG und der Senate werden In
sätze 3 bis 6.
einer vom Gericht autorisierten Sammlung der
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
4. § 24 wird wie folgt geändert: veröffentlicht, die von den Richtern in eigener Ver-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: antwortung herausgegeben wird.
.,(3) Die Tonbandaufnahme, in der die mündliche (2) Das Plenum oder der Senat können die Ver-
Verhandlung festgehalten wird (§ 25a Satz 2 öffentlichung einer Entscheidung in der Sammlung
BVerfGG), steht nur den Richtern und den Ver- ausschließen. Dieser Beschluß ist aktenkundig zu
fahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur machen.
Verfügung. Überspielungen und private Über-
(3) Wenn ein Beschluß der Kammer nach § 81 a,
tragungen sind unzulässig.•
§ 93b oder § 93c BVerfGG im Einzelfall von be-
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden sonderem Interesse ist, kann der Senat auf ihren
Absätze 4 bis 7 ersetzt: Vorschlag die Veröffentlichung in der Sammlung
,,(4) Wenn und soweit Abschriften für den Ge- veranlassen."
brauch des Gerichts angefertigt werden, können b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
die Verfahrensbeteiligten davon Abdrucke erhal- sätze 4 und 5.
ten. Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten kann
c) folgender Absatz 6 wird angefügt:
das Gericht weitere Abschriften, in der Regel
gegen Erstattung der Kosten, anfertigen, wenn ein .,(6) Soweit aus der Veröffentlichung der vom
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidun-
Auf Anträge Dritter ist § 35 Abs. 2 und Abs. 3 ent- gen des Bundesverfassungsgerichts Überschüsse
sprechend anzuwenden. zur Verfügung stehen, sind diese für die Aufgaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 475
eines richterlichen Berufsverbandes der Mitglieder 11. § 40 wird wie folgt gefaßt:
des Bundesverfassungsgerichts oder für gemein- .§40
nützige Zwecke zu verwenden.•
(1) Im Rahmen Ihrer Befugnisse entscheiden die
Kammern - In der Regel auf Grund eines schriftlichen
7. § 35 wird wie folgt gefaßt:
Votums - in den Verfahren, die einem Ihrer Mitglieder
.§35 als Berichterstatter zugeteilt sind. Gehört ein Richter
(1) Verfahrensakten des Gerichts werden an andere mehreren Kammern an, regelt der Senat in dem
Gerichte oder an Behörden nicht hinausgegeben; Beschluß nach § 15a Abs. 2 BVerfGG, wie sich die
über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet Zuständigkeit für die ihm zugeteilten Verfahren auf die
der Vorsitzende des Senats Im Benehmen mit dem Kammern verteilt.
Berichterstatter. (2) Kommt ein einstimmiger Beschluß der Kammer
(2) Akteneinsicht kann auch einem nicht am Verfah- nicht zustande, entscheidet auch in den Fällen des
ren Beteiligten gewährt werden, wenn dieser ein § 93d Abs. 2 BVerfGG der Senat.
berechtigtes Interesse glaubhaft macht und Belange (3) lehnt die Kammer die Annahme einer Verfas-
der Verfahrensbeteiligten und Dritter, die sich im Ver- sungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache
fahren geäußert haben, nicht verletzt werden. Glei- gestellten Anträge auf Erlaß einer einstweiligen An-
ches gilt für die Akteneinsicht eines Beteiligten (§ 20 ordnung gegenstandslos."
BVerfGG), wenn das Verfahren abgeschlossen ist.
Über die Akteneinsicht entscheidet der Vorsitzende 12. § 41 wird wie folgt gefaßt:
des Senats im Benehmen mit dem Berichterstatter.
n§41
(3) Die Vorschriften des Bundesdatenschutz-
Der Berichterstatter kann bereits vor der Entschei-
gesetzes über die Übermittlung personenbezogener dung der Kammer, ob ein Normenkontrollantrag
Daten finden Anwendung."
unzulässig ist oder eine Verfassungsbeschwerde
nicht angenommen wird (§ 81 a, § 93b BVerfGG), Stel-
8. Nach § 35 wird folgender§ 35a eingefügt: lungnahmen der Außerungsberechtigten (§ 82 in Ver-
.§35a bindung mit § 77 BVerfGG, § 94 BVerfGG) oder Dritter
einholen und sich mit Ersuchen an die in § 82 Abs. 4
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGG genannten Gerichte wenden."
sind vor der Übermittlung an Behörden, Gerichte oder
private Dritte zu anonymisieren. Das Nähere regelt
13. § 60 Abs. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
eine Anweisung der Präsidentin des Bundesverfas-
sungsgerichts." „a) bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§ 93a
BVerfGG) nicht In Betracht kommt, weil sie offen-
sichtlich unzulässig sind oder unter Berücksich-
9. In§ 37 Buchstabe b wird die Angabe "und 4" ge-
tigung der Rechtsprechung des Bundesverfas-
strichen.
sungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben
können, oder".
10. Die Überschrift des Titels 3 wird wie folgt gefaßt:
"Titel 3 II.
Zum Verfahren in den Kammern Die vorstehenden Änderungen treten am Tage nach der
gemäß § 81 a und den§§ 93b bis 93d BVerfGG". Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Karlsruhe, den 18. Dezember 1995
Die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts
Jutta Limbach
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
H.ausget>er." Bundesministerium der Justiz .;. v.iag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundeedruckerei GmbH, Zweignieder1assung Bonn.
Bunde6gesetzbfatt Tell l enthllt Gesetze sowie Veroronungen und sonstige Be-
kamtmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Tel111 zu veröffentlichen sind.
Bundeegesetzblatt Tel111 enthllt
a) vOlk.-rechtllche Übereinkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oda' Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften SOWie damit zusammenhlngende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschren.
Ulufw1der Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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~ · Z5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Neunzehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 21. Februar 1996
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im
Sinne dieses Gesetzes, beschränkt auf den Kindesunterhalt, verbürgt ist im
Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
New Hampshire.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Dezember 1994 (BGBI. 1995 1S. 25).
Bonn, den 21. Februar 1996
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 455
Zweite Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Vom 7. Mlrz 1996
Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit
- auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom
25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) gelindert worden ist, im Bnvernehmen mit den Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,
- auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch
Artikel 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des
Gesetzes vom 25. November 1994 geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung der ROckstands-H6chstmengenverordnung
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 1. September 1994 (BGBI. 1 S. 2299), geändert durch die
Verordnung vom 6. April 1995 (BGBI. 1S. 504), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe .,Anlagen 1, 2 und 5" durch die Angabe ,,Anlage 1, 2 oder 5" ersetzt.
2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach den Worten „teeähnliche Erzeugnisse," das Wort „Rohkaffee: eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Lebensmittel der Anlage 4 Liste A Nr. 6, 7 und 8, deren Gehalt an Polychlorterpenen den bis zum 15. September
1994 geltenden Anforderungen entspricht, dürfen abweichend von Satz 1 noch bis zum 31. Dezember 1996
in den Verkehr gebracht werden."
3. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position „Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyt• wird folgende Position eingefügt:
.Bromocyclen 1715-40-8 5-Bromrnethyl-1,2,3,4,7,7- 0,01 alle Lebensmittel tierischer Herkunft".
hexachlor-bicyclo
(2.2.1)hept-2-en
b) Die Position "Undan" wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe „ 11) Aal und daraus hergestellte Erzeugnisse, 0briges Fleisch, übrige Fleischerzeugnisse,
übrige tierische Speisefette, Eier, Eiprodukte" werden die Worte ,,Aal und daraus hergestellte Erzeugnisse,"
gestrichen.
bb) Die Angabe „0,5 1) Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und andere wechselwarme Tiere sowie daraus
hergestellte Erzeugnisse außer Aal und daraus hergestellte Erzeugnisse'• wird wie folgt gefaßt:
,,0,5 1) Fische, Krebs- und Weichtiere sowie daraus hergestellte Erzeugnisse".
cc) Nach der Angabe „0,2 1) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis" wird die Angabe „0,01 Honig" eingefügt.
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
c) Nach der Position •Thiabendazol" wird folgende Position eingefügt:
• Trimethyt= 81591-81-3 Trimethytsulfonium 0,5 Rinderleber, Schafleber, Ziegenleber,
sulfonium- Rindemiere, Schafniere, Ziegenniere
Kation 0,2 Fleisch außer Gefl0gelfleisch,
Fleischerzeugnisse außer Geflügel-
fleischerzeugnissen, Rindemlere,
Schafniere, Ziegenniere, Rinderleber,
Schafleber, Ziegenleber, Milch,
Erzeugnisse auf Milchbasis
0,05 andere Lebensmittel tierischer
Herkunft".
4. Anlage 1 Liste B wird wie folgt geändert:
a) In der Position .,AJdrin, Dieldrin" wird die Angabe .Krusten-, Schalen-, Weichtiere und andere wechselwarme
Tiere" durch die Angabe .Krebs- und Weichtiere• ersetzt.
b) Die Position .DDT, ODE, 000" wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Krusten-, Schalen-, Weichtiere und andere wechselwarme Tiere" wird durch die Angabe
"Krebs- und Weichtiere" ersetzt.
bb) Nach der Angabe "11) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische Speisefette, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis,
Eier, Eiprodukte" wird die Angabe „0,05 Honig• eingefügt.
c) Die Position „HCH-lsomere außer Lindan" wird gestrichen.
11
d) Die Position „a-HCH wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „0,2 1) Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und andere wechselwarme Tiere sowie daraus
hergestellte Erzeugnisse außer Aal und daraus hergestellte Erzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
tierische Speisefette, Eier, Eiprodukte" wird wie folgt gefaßt:
.,0,21) Fische, Krebs- und Weichtiere sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
tierische Speisefette, Eier, Eiprodukte".
bb) Nach der Angabe .0, 11) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis• wird die Angabe „0,01 Honig" eingefügt.
e) Die Position „ß-HCH" wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „0, 11) Fische, Krusten-, Schafen-, Weichtiere und andere wechselwarme Tiere sowie daraus
hergestellte Erzeugnisse außer Aal und daraus hergestellte Erzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
tierische Speisefette, Eier, Eiprodukte" wird wie folgt gefaßt
.o, 11) Fische, Krebs- und Weichtiere sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
tierische Speisefette, Eier, Eiprodukte".
bb) Nach der Angabe „0,0751) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis" wird die Angabe „0,01 Honig" eingefügt.
f) Die Position „Hexachlorbenzol (HCBt wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „0,2 1) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische Speisefette, Eier, Eiprodukte" wird die Angabe
.,0,01 Honig" eingefügt.
bb) Die Angabe „Krusten-, Schalen-, Weichtiere und andere wechselwarme Tiere" wird durch die Angabe
.Krebs- und Weichtiere" ersetzt.
5. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Vor der,Position .,Acephat" wird folgende Position eingefügt:
=:~ 8 18 65195-55-3
Avennectin B1b 65195-56-4
5-0-DemethytavermectinA1al
5-0-Demethyt-25-de(1-
~e, •.
Averrnectin B1b
0,05 Hopfen
0,02 Cucurbitaceen mit eßbarer Schale,
Erdbeeren. Solanaceen
methylpropyQ-25-(1-methyt- und 8,9-Z-Aver=
ethyl)avermectin A18 mectln B1 8 0,01 andere pflanzliche Lebensmittel".
b) Die Position ,,Ametryn" wird wie folgt gefaßt:
,.Ametryn 834-12-8 2-Ethylamino-4-isopropy1amino- 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel...
6-rnethytthio-1,3,5-triazin
c) Nach der Position ,,Ametryn" wird folgende Position eingefügt:
,.Amido= 120923-37-7 3-(4,6-Dlmethoxypyrimidin-2-yt)- 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel".
sulfuron 1-(N-methyl-N-methylsutfonyl-
aminosulfonyQ-hamstoff
d) Nach der Position .,Atrazin" wird folgende Angabe eingefügt:
.,Avermectin (siehe bei Abamectin)".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 457
e) Nach der Position „Bifenox" wird folgende Position eingefügt:
"Bifenthrin 82657-04-3 (1 a,3a(Z)]-(±H2-Methyl[1,1' - 10 Hopfen
biphenyl]-3-yl)methyl-3-(2-chlor- 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
3,3,3-trifluor-1-propenyl)-2,2·
dimethytcyclopropancarboxylat
f) Die Position „Cyhalothrin einschließlich anderer verwandter lsomerengemische" wird gestrichen.
g) Die Position „Dicofol" wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe „0,5 GemOse, Zitrussäfte" wird die Angabe ,, , Zltrussäfte" gestrichen.
bb) Nach der Angabe „0,5 Gemüse• wird die Angabe .o,1 Zitrussätte• eingefügt.
cc) Die Angabe „0,05 andere pflanzliche Lebensmittel• wird durch die Angabe „0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel• ersetzt.
h) Nach der Position „Diethofencarb" wird folgende Position eingefügt:
,,Oifen<>= 119446-68-3 1-{2-(4-(4-Chlorphenoxy)-2-chlor= O, 1 Roggen, Weizen, Zuckerrüben
conazol phenyl-(4-methyl-1,3-dioxolan-2-yl)- 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
methyl]}-1 H-1,2,4-triazol
Q Nach der Position „Dimethoat" wird folgende Position eingefügt:
,,Oimetho= 110488-70-5 (E,2)4-(3-(4-Chlorpheny~-3- 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel".
morph (3,4-dimethoxyphenyl)-acryloyl]-
morpholin
j) Nach der Position „Endothal einschließlich Salze" wird folgende Position eingefügt:
,,Epoxi= 133855-98-8 (2 AS, 3 SR)-1-(3-(2-Chlor= 0,2 Gerste, Roggen,
conazol pheny~2. 3-epoxy-2-(4-fluor- Triticale, Weizen
phenyl)propyl)]-1 H-1,2,4-triazol 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
k) Die Position „Ethephon" wird wie folgt gefaßt:
„Ethephon 16672-87-0 2-Chlorethanphosphonsäure 5 Johannisbeeren
3 Kernobst, Kirschen, Papnl<a, Tomaten
1 Rohkleie
0,5 Gerste und Roggen sowie daraus
hergestellte Getreideerzeugnisse
außer Rohkleie, Speisezwiebeln
0,2 Triticale und Weizen sowie daraus
hergestellte Getreideerzeugnisse
außer RohkJeie
0, 1 Hopfen, Tee, Schalenfrüchte
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
1) Nach der Position „Fenazaflor" werden folgende Positionen eingefügt:
„Fenaza= 120928-09-8 4-tert.-Butylphenethyl- 0,05 Kernobst
quin chinazolin-4-yl-ether 0,01 andere pflanzliche Lebensmittel
Fenbuco= 114369-43-6 4-{4-Chlorphenyl)-2-phenyl-2- 0, 1 Gerste, Roggen, Triticale, Weizen
nazol ((1 H-1,2,4-triazol-1-yQ-methyQ- 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
butannitril
m) Nach der Position "Fenpropathrin" wird folgende Position eingefügt:
,,Fenpropidin 67306-00-7 (+) 1-(3-(4-tert.-ButylphenyQ- 0,2 Getreide
2-methylpropyij-piperidin 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
n) Nach der Position "Fenpropimorph" wird folgende Position eingefügt:
,,Fenpyroximat 111812-58-9 tert.-Butyl-(E)-a-(1,3-dimethyl- 10 Hopfen
5-phenoxypyrazol-4-yl- 0,5 Kernobst, Trauben
methylenaminooxy)-p-toluat
0, 1 Kirschen, Pflaumen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
o) Die Position "Fluazifop, einschließlich Isomere, Ester und deren Konjugate" wird wie folgt gefaßt:
„Fluazifop 69806-50-4 (RS)-2-[4-(5-Trifluormethyl-1 ·nsgesamt 5 Rapssamen
einschließlich 2-pyridyloxy)-phenoxy]- 1 3 Kohlgemüse, Wildfrüchte
Isomere, propionsäure berechnet
Ester und als 0,3 Kartoffeln
deren Fluazifop O, 1 Erdbeeren, Himbeeren,
Konjugate Johannisbeeren, Stachelbeeren,
Sonnenblumenkerne, Hopfen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
p) In der Position nFluoroglycofen-ethyl" wird die Angabe 0, 1 alle pflanzlichen Lebensmittel" durch die Angabe
11
"0,01 alle pflanzlichen Lebensmittel" ersetzt.
q) In der Position „Hexythiazox" wird vor der Angabe n0,5 Trauben" die Angabe „3 Hopfen" eingefügt.
r) Nach der Position „lmazalil" wird folgende Position eingefügt:
.,lmidacloprid 105827-78-9 1[(6-Chlor-3- 2 Hopfen
pyridinyl)methyq- 1 Paprika
4,5-dihydro-N-nitro-1 H- insgesamt
imidazol-2-amin, ein- berechnet 0,5 Kernobst, Zitrusfrüchte
schließlich der Abbau- und als 0,3 Aprikosen, Auberginen,
Reaktionsprodukte, die als lmldacloprid Pfirsiche, Tomaten
6-Chlomicotinsäure 0,2 Kartoffeln
bestimmt werden können
0, 1 Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
s) Nach der Position nPirimiphos-methyl, N-Desethyl-pirimiphos-methyl" wird folgende Position eingefügt:
.,Primisulfuron 141490-50-8 3-(4,6-Bis(difluormethoxy)-pyri= 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel".
midin-2-yl)-1--(2-methoxycarbonyl-
phenylsulfonyl)-hamstoff
t) In der Position „Propamocarb" wird vor dem Wort.Tomaten• die Angabe „Kartoffeln," eingefügt.
u) Nach der Position „Propanil" wird folgende Position eingefügt:
.,Propaquizafop 2-lsopropylidenamino-oxyethyl-R-
(slehe 2-(4--(6-chlorqulnoxalin-2-yloxy)::
Quizalofop phenoxy]propionat".
Quizalofop-P
einschließlich Ester)
v) In der Position "Pyrifenox" wird nach dem Wort „Kernobst" die Angabe n, Trauben" eingefügt.
w) Nach der Position „Quinalphos" wird folgende Position eingefügt:
aOuinmerac 90717-03-6 7-Chlor-3-methyl-8-chinotin= 0, 1 alle pflanzlichen Lebensmittel".
carbonsäure
x) Nach der Position"Tebuconazol" wird folgende Position eingefügt:
.Tebufen= 119168-77-3 N-(4-tert.-Butylbenzyf)-4- 0,2 Kernobst
pyrad chlor-3-ethyl-1-methyl- 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
pyrazol-5-carboxamid
y) In der Position nThiabendazol" werden nach den Worten „andere pflanzliche Lebensmittel" die Worte „außer
Bananen und Zitrusfrüchte" angefügt.
z) In der Position "Triflumuron" wird vor der Angabe .0,05 andere pflanzliche Lebensmittel" die Angabe
n0,5 Wildfrüchte" eingefügt.
za) Nach der Position „Trifluralin" wird folgende Position eingefügt:
,,Triflusul= Methyl-2-[[[1[4-(dimethylamino)- 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel".
furon-methyl 6-(2,2,2-trifluorethoxy)-1,3,5-
triazin-2-yQamino)carbonyf)
amino]sulfonyf)-3-methylbenzoat
zb) Nach der Position "Triforin" wird folgende Position eingefügt:
,,Trimethyl= 81591-81-3 Trimethylsulfonium 1O Weizenrohkleie
sulfonium- 5 Weizen, übrige Weizenerzeugnisse
Kation
O, 1 andere pflanzliche Lebensmittel".
6. Anlage 4 Liste A wird wie folgt geändert:
a) In den Positionen 6, 7 und 8 wird die Angabe "anderen Krusten-, Schalen-, Weichtiere und sonstigen wechsel-
warmen Tiere" durch die Angabe "anderen Krebs- und Weichtiere" ersetzt.
b) In der Position 8 wird jeweils die Angabe "Krusten-, Schalen-, Weichtiere und sonstige wechselwarme Tiere"
durch die Angabe „Krebs- und Weichtiere" ersetzt.
7. Anlage 4 Liste B wird wie folgt geändert: .
a) In der Position 2.3.1. Solanaceen" wird nach der Angabe „Paprika" die Angabe .,(einschließlich Chillies)"
11
angefügt.
b) In der Position "10. Getreideerzeugnisse" wird die Angabe nSchölmühlenerzeugnisse" durch die Angabe
.,Schälmühlenerzeugnisse" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 459
8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "2-Arninobutan" wird durch die Angabe "2-Aminobutan" ersetzt.
b) Die Angabe "Furmecydox" wird durch die Angabe „Furmecyclox" ersetzt.
c) Die Angabe "lsobomyfthiocyanoacetat" wird durch die Angabe „lsobomylthiocyanoacetat" ersetzt.
d) Die Angabe "lsononiron" wird durch die Angabe „lsonoruron" ersetzt.
e) Die Angabe „lsopwpalin" wird durch die Angabe „lsopropalin" ersetzt.
9. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Position ,,AJdicarb, Aldicarbsulfoxid, Aldicarboxycarb wird die Angabe ,,AJdicarboxycarb" durch die
11
Angabe .,Aldoxycarb" ersetzt.
b) In der Position „DDT, DDD, ODE und Isomere" wird die Angabe „insgesamt berechnet als DT" durch die Angabe
,.insgesamt berechnet als DDT" ersetzt.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Rückstands-Höchstmengenverordnung ·n der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. März 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
Verordnung
zur Änderung der Tabakverordnung
und anderer lebensmlttelrechtlicher Verordnungen;
Vom 8. Mirz 1996
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet 1. Nach § 5 wird folgender§ Sa eingefügt:
- auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbin- ,,§Sa
dung mit Abs. 3 und des § 21 Abs. 1 Buchstabe f des Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, die zum ander-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in weitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu
(BGBI. 1 S. 1169), die durch Artikel 1 Nr. 3 und 4, im bringen.•
Hinblick auf § 9 auch durch Nr. 5 des Gesetzes vom
25. November 1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden
2. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 5" durch die
sind, und des § 21 Abs. 1 Nr. 1- Buchstabe g des
Angabe,,§ 5 oder§ Sa" ersetzt.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der
durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. November
1994 eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit den Artikel2
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft sowie Änderung
der Verordnung über die
- auf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und
Verbindung mit Abs. 3 und des§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 über Höchstmengen von Teer Im Zigarettenrauch
Buchstabe bin Verbindung mit Abs. 2 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die durch In § 10 Abs. 3 der Verordnung über die Kennzeichnung
Artikel 1 Nr. 3 und 4, im Hinblick auf § 19 auch durch von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von
Nr. 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert Teer im Zigarettenrauch vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1
worden sind, im Einvernehmen mit den Bundes- S. 2053), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juli 1994
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, (BGBI. 1 S. 1461) geändert worden ist, werden nach der
für Umwelt, Naturschutz und Re~ktorsicherheit und Angabe „ 1995" die Worte „und, sofern es sich um Schnupf-
für Wirtschaft: tabak handelt, bis zum 31. Dezember 1997" eingefügt.
Artikel 1 Artikel3
Anderung der Tabakverordnung Anderung der
Die Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1 Extraktlonsl6sungsmlttelverordnung
S. 2831), zuletzt geändert durch die Verordnung vom In Anlage 3 Buchstabe a der Extraktionslösungsmittel-
29. Oktober 1991 (BGBI. I S. 2053), wird wie folgt geändert: verordnung vom 8. November 1991 (BGBI. 1S. 2100), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember
1 Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen folgender Richtlinien In 1993 (BGBI. 1S. 2304) geändert worden ist, wird folgende
deutsches Recht umgesetzt: Angabe angefügt:
- 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 zur Anderung der Richtlinie
89/622/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs- ,,Cyclohexan 1 mg/kg".
vorschriften der Mitgliedstaaten Ober die Etikettierung von Tabak-
erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 158 S. 30),
- 94/52/EG des Europllschen Parlaments und des Rates vorn Artikel4
7. Dezember 1994 ZIX zweiten Anderung der Richtfinie 881344/EWG
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Ober Änderung der
ExtraktlonslOsungsmlttel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABI. EG Nr. L 331
S.10), Die ZUsatzstoff-Zulassungsverordnu.ng vom 22. Dezem-
- 94154/EG der Kommission vom 18. Nowtmber 1994 Ober Angaben, ber 1981 (BGBI. I S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 1
die zusAtzllch zu den In der Richtlinie 79/112/EWG des Rates auf-
geführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorge-, der Verordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2100),
schrieben sind (ABI. EG Nr. L300S.14). wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 461
Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt Artikel&
,,§Sa Aufhebung
Weitere Kenntlichmachung der Verordnung Ober das
Inverkehrbringen von Obst und GemOse aus
Bei Lebensmitteln, die in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten von der Cholera betroffenen Gebieten
bestimmten Fertigpackungen verpackt sind und deren Halt-
barkeit durch eine Schutzatmosphäre verlängert wird, ist auf Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Obst und
der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett die GemOse aus bestimmten von der Cholera betroffenen Gebie-
Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt" an gut sichtbarer ten vom 26. Juni 1992 {BGBI. 1S. 1196) wird aufgehoben.
Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die
Angabe darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen Artikel 7
verdeckt oder getrennt werden."
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Artikels
in Kraft.
Änderung der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Artikel&
Übergangsregelung
In § 6 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b der Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung Bis zum 31. Dezember 1996 dürfen Lebensmittel, die
vom 6. September 1984 (BGBI. 1 S. 1221 ), die zuletzt durch unter Schutzatmosphäre verpackt sind, noch nach den
Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBI. 1 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vor-
S. 630) geändert worden ist, werden nach dem Wort schriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung kennt-
,,anzugeben folgende Worte eingefügt:
11
lich gemacht und so kenntlich gemachte Lebensmittel
über diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr gebracht
,, , ausgenommen Natriumjodat und Kaliumjodat". werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. März 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
Verordnung
über die Berufsausbffdung
zum Kaufmann In der Grundstiicks- und Wohnungswirtschaft/
zur Kauffrau in der Grundatiicks- und Wohnungswlrtschaft1
Vom 11. Mlrz 1998
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 3.3 Controlling,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch 3.4 Statistik und Berichtswesen;
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56
4. Bewirtschaftung von Immobilien:
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 4.1 Vermietung,
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 4.2 Verwaltung,
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit 4.3 Bestandspflege;
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For- 5. Wohnungseigentum:
schung und Technologie:
5.1 BegrOndung von Wohnungseigentum,
§1 5.2 Verwaltung von Wohnungseigentum;
6. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken:
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
6.1 Objektanalyse und -bewertung,
Der Ausbildungsberuf Kaufmann in der Grundstücks-
und Wohnungswirtschaft/Kauffrau in der Grundstücks- 6.2 Maklertätigkeit,
und Wohnungswirtschaft wird staatlich anerkannt. 6.3 Grundstücksverkehr;
7. Neubau, Modernisierung, Sanierung:
§2
7.1 Bauvorbereitung,
Ausbildungsdauer
7.2 BaudurchfOhrung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 7.3 Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen;
8. Verkauf von Eigentumsobjekten:
§3
8.1 Verkaufsvorbereitung,
Ausbildungsberufsbild
8.2 Verkaufsabwicklung;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
9. Finanzierung.
§4
1. das Ausbildungsunternehmen:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungs- Ausbildungsrahmenplan
unternehmens, (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
1.2 arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
1.3 Berufsbildung,
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
1.4 Personalwesen, vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
1.5 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie- zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-
verwendung; sondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grund-
2. Organisation, Informations- und Kommunikations- bildung vorausgegangen Ist oder betriebspraktische Be-
systeme: sonderh~en die Abweichung erfordern.
2.1 Arbeitsorganisation, (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
2.3 Datenschutz und Datensicherheit; Tätigkeit Im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
3. kaufmännische Steuerung und Kontrolle; .gesetzes beflhigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
3.1 Planung und Marketing,
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
3.2 Rechnungswesen und Steuern, nachzuweisen.
§5
1 Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsplan
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Stlndigen Konferenz der Kultusminister Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
der Länder In der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage Im bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
Bundesanzeiger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 463
§6 d) Neubau, Modernisierung, Sanierung,
Berichtsheft e) Verkauf von Eigentumsobjekten,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines f) Finanzierung;
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm Ist Gelegenheit zu 2. PrOfungsfach Kaufmännische Steuerung und Kon-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu trolle, Organisation:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
gaben und FAiie insbesondere aus folgenden Gebieten
bearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und
§7
zusammenhänge dieser Gebiete eines Unternehmens
ZwlschenprOfung der Grundstocks- und Wohnungswirtschaft versteht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- a) Rechnungswesen und Steuern,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des b) Controlling,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
c) Organisation;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr auf- 3. PrOfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr- gaben und Fälle insbesondere aus den Gebieten
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
ausbildung wesentlich ist.
b) Personalwirtschaft und Berufsbildung,
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
bezogener Fälle und Aufgaben In insgesamt höchstens c) Wirtschaftsordnung und -politik,
180 Minuten in den folgenden Prüfungsfächern und Prü- d) unternehmerisches Handeln
fungsgebieten durchzuführen:
bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche
1. Grundstücks- und Wohnungswirtschaft: und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-
a) das Ausbildungsunternehmen, und Arbeitswelt darstellen und die Bedeutung hand-
lungskompetenter Mitarbeiter beurteilen kann.
b) Bewirtschaftung von Immobilien;
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-
2. Rechnungswesen;
besondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. programmierter Form durchgeführt wird.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins- (5) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüf-
besondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in ling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezoge-
programmierter Form durchgeführt wird. nen Aufgaben bearbeiten. Für die Aufgaben kommen ins-
besondere die Gebiete
§8 a) Bewirtschaftung von Immobilien,
Abschlußprüfung b} Wohnungseigentum,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die In der c) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,
Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie d) Neubau, Modernisierung, Sanierung,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
e) Verkauf von Eigentumsobjekten,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich Ist.
f) Finanzierung,
(2) Die Prüfung Ist schriftßch in den Prüfungsfächern
Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, Kaufmännische g) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Steuerung und Kontrolle, Organisation, Wirtschafts- und gieverwendung
Sozialkunde sowie mündlich im Prüfungsfach Praktische
in Betracht. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das fol-
Übungen durchzuführen.
gende Prüfungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zei-
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den gen, daß er komplexe Aufgaben aus der Grundstücks-
nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit und Wohnungswirtschaft bearbeiten und Gespräche sy-
anfertigen: stematisch und situationsbezogen vorbereiten und führen
kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höch-
1. Prüfungsfach Grundstücks- und Wohnungswirtschaft:
stens 15 Minuten einzuräumen. Das Prüfungsgespräch
In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten
gaben und Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten dauern.
bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Sachgebiete
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
versteht, Aufgaben analysieren, Lösungsmöglichkei-
leistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und in
ten entwickeln und darstellen kann:
den übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend" be-
a) Bewirtschaftung von Immobilien, wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach
Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit
b) Wohnungseigentum,
"mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung
c) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den §9
Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom PrOfling zu
Übergangsregelung
bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses
Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
zu gewichten. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Prüfungsfach Grundstacks- und Wohnungswirtschaft ge- dieser Verordnung.
genüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte §10
Gewicht
lnklaftbeten, AuBerkrafttreten
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen Im
Gesamtergebnis und In mindestens zwei der in Absatz 3 Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 In Kraft.
Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sowie im Prüfungs- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
fach Praktische Übungen mindestens ausreichende Lei- dung zum Kaufmann in der Grundstacks- und Wohnungs-
stungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistun- . wlrtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Woh-
gen in einem Prüfungsfach mit .ungenügend" bewertet, nungswirtschaft vom 13. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 229)
ist die Prüfung nicht bestanden. außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.
Bonn, den 11. März 1996
Der Bundesminister fOr Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewlg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 465
Anlage 1
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann in der Grundstücks- und WohnungswirtschafV
zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
- Sachliche Gliederung -
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1. Das Ausbildungsunternehmen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Zielsetzung, Geschäftsfelder und Aktivitäten des Ausbildungs-
des Ausbildungsunternehmens unternehmens beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)
b) Stellung des Ausbildungsunternehmens am Markt darstellen
c) Rechtsform des Ausbildungsunternehmens darstellen
d) Aufbauorganisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbil-
dungsunternehmens darstellen
e) die Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirt-
schaftsorganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerk-
schatten beschreiben
1.2 Arbeits- und sozialrechtliche a) die für das Arbeitsverhältnis wichtigen arbeits- und sozialrecht-
Grundlagen liehen Bestimmungen beschreiben und anhand praktischer Bel-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) spiele erläutern
b) über die für das Ausbildungsunternehmen wichtigen tarif-
vertraglichen Regelungen sowie Dienst- oder Betriebsverein-
barungen berichten
c) Beteiligungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Beschäftigten
Im Ausbildungsunternehmen sowie Mitbestimmungs- und Mit-
wirkungsrechte betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlicher Organe erklären
1.3 Berufsbildung a) die Inhalte des Ausbildungsvertrages, Insbesondere die Rechte
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) und Pflichten des Auszubildenden und des Ausbildenden, be-
schreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen
c) wichtige berufliche Fortbildungsmöglichkeiten nennen sowie
berufliche Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben
1.4 Personalwesen a) die betrieblichen Ziele und Grundsätze der Personalplanung;
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) -beschaffung und des Personaleinsatzes beschreiben
b) Ziele und Instrumente der Personalführung und -entwicklung im
Ausbildungsunternehmen beschreiben
c) Arbeitspapiere und Personalunterlagen bearbeiten, lnsbeson-
dere Nettoentgelte ermitteln
d) besondere Datenschutzvorschriften beachten
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil J Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.5 Arbeitssicherheit. Umweltschutz a) die Bedeutung von Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit und
und rationelle Energieverwendung Umweltschutz an Beispielen des Ausbildungsunternehmens er-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) klären
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
schriften im Ausbildungsunternehmen einhalten, geeignete
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im eigenen Arbeitsbe-
reich ergreifen und sich bei Unfällen situationsgerecht verhalten
c) wichtige Vorschriften Ober Brandverhütung und Brandschutz-
einrichtungen beachten
d) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der
rationellen und umweltschonenden Ressourcenverwendung
nutzen
e) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-
bereich beitragen
2. Organisation, Informations- und
Konvnunikationssysteme
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) die Ablauforganisation im Ausbildungsunternehmen beschreiben
(§3Abs.1 Nr. 2.1) und über die Aufgaben für die Leistungserstellung wesentlicher
Organisationseinheiten berichten
b) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rahmen der Ab-
lauforganisation des Ausbildungsunternehmens darstellen
c) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter
Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel eines
Arbeitsplatzes darstellen
d) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-
haben und lnfonnationsquellen nutzen
e) verschiedene Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen
f) Handlungskompetenz der Beschäftigten als wesentliche Voraus-
setzung für den Kundennutzen und den Unternehmenserfolg an
Beispielen darstellen
2.2 lnfonnatlons- und Kommunika- a) lnfonnations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert
tionssysteme einsetzen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)
b) Textverarbeitungsprogramme und fachbezogene Software an-
wenden
c) Wirkung des Einsatzes von Informations- und Kommunikations-
systemen auf die Arbeitsorganisation und die Mitarbeiter an Bei-
spielen des Ausbildungsunternehmens beschreiben
2.3 Datenschutz und Datensicher- a) wesentliche Regelungen des Datenschutzes für das Ausbil-
heit dungsunternehmen einhalten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)
b) Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten sichern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Tell I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 467
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3. Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Planung und Marketing a) Planung und Marketing als wichtige Voraussetzungen zur Errei-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) chung der Unternehmensziele darstellen
b) die im Ausbildungsunternehmen eingesetzten Marketinginstru-
mente erläutern
3.2 Rechnungswesen und Steuern a) Rechtsgrundlagen und Regelungen für das Rechnungswesen im
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) Ausbildungsunternehmen anwenden
- b) Zahlungsverkehr vornehmen, Kassen führen, Rechnungen erstellen
c) vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen, Bu-
chungen gemäß Kontenplan vornehmen
d) beim Erstellen des Jahresabschlusses mitwirken
e) Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung nach dem Betriebs-
abrechnungsbogen aufstellen
t} das Rechnungswesen als ein Instrument kaufmännischer Steue-
rung und Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsunternehmens
erläutern
g) die Steuern des Ausbildungsunternehmens beschreiben, Auswir-
kungen auf das Betriebserg~bnis an Beispielen erläutern
h) über Aufgaben und Ziele von Revisionen und Prüfungen im Aus-
bildungsunternehmen berichten
3.3 Controlling a) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) der betrieblichen Leistungen begründen
b) an kaufmännischen Steuerungs- und Kontrollaufgaben des Aus-
bildungsunternehmens mitwirken
3.4 Statistik und Berichtswesen a) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.4) und in geeign~ter Form darstellen
b) Statistiken auswerten und Ergebnisse entscheidungsorientiert
bewerten
c) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens im Ausbil-
dungsunternehmen mitwirken
4. Bewirtschaftung von Immobilien
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Vermietung a) Informationen zur Vermietung oder Vermltt1ung von Objekten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) zielgruppenorientiert zusammenstellen, Texte von Vermietungs-
anzeigen erstellen
b) Regelungen zur Vermietung preis- und belegungsgebundenen
Wohnraums anwenden
c) Besonderheiten bei der Vermietung von Gewerberäumen beachten
d) Vermietungsverhandlungen führen
e) Miet- oder Nutzungsverträge unterschriftsreif vorbereiten
t} Mietobjekte übergeben und Übergabeprotokolle anfertigen
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4.2 Verwaltung a) vertragliche Regelungen Ober die Betreuung und Verwaltung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) fremder Mietobjekte anwenden
b) Grundstücks-, Gebäude-, Wohnungs- und Mieterakten führen
c) Fragen im Zusammenhang mit Mietverhältnissen klären
d) Betriebskostenabrechnungen erstellen
e) Grundsteuerbescheide prüfen und gegebenenfalls erforderliche
Maßnahmen vorschlagen
f) Mietpreisveränderungen unter Beachtung einschlägiger gesetz-
licher Bestimmungen berechnen und ihre Durchsetzbarkeit über-
prüfen
g) MieteingAnge Oberwachen und Rückstände anmahnen
h) MietvertragskOndungen bearbeiten, Wohnungsabnahmen durch-
fahren
i) Abrechnungen bei Beendigung von Miet- oder Nutzungsverhält-
nissen durchfahren
k) gerichtliches Mahnverfahren einleiten, Zahlungsklagen veranlassen
1) Räumungsklagen veranlassen
4.3 Bestandspflege a) Modernisierungs- und Energieeinsparrnaßnahmen begründen,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3) Möglichkeiten der Förderung prüfen
b) Reparaturmeldungen bearbeiten und erforderliche Aufträge vor-
ber8iten
c) Rechnungen aufgrund von Wartungs- und Instandhaltungs-
aufträgen prüfen und anweisen
d) Arten und Leistungsumfang der im Ausbildungsunternehmen be-
stehenden Versicherungen beschreiben, Schadensfälle bearbeiten
5. Wohnungseigentum
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Begründung von Wohnungs- a) an der Begründung von Wohnungseigentum mitwirken
eigentum
b) Bestimmungen zu der Teilungserklärung und der Gemeinschafts-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1)
Of'dnung anwenden sowie ihre Auswirkungen auf die Wohnungs-
eigentumsverwaltung erläutern
c) Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer erläutern
.5.2 Verwaltung von Wohnungs- a) den Vorgang der Bestellung und Abberufung von Verwaltern von
eigentum Wohnungseigentum beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) Aufgaben und Befugnisse des Verwalters darstellen, bei der Ver-
waltung des Gemeinschaftseigentums mitwirken
c) Wirtschaftspläne aufstellen
d) Gesamt- und Einzelabrechnungen für Wohnungseigentümer
erstellen -
e) an Wohnungseigentümerversammlungen einschließlich Vor- und
Nachbereitungen mitwirken
f) Aufgaben und Funktionen des Verwaltungsbeirates beschreiben
Bundesgesetzbl_att Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 489
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertfgkeiten und Kenntnisse
1 2 3
6. Erwerb und Veräußerung von
Grundstücken
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Objektanalyse und -bewertung a) Grundstücksangebote erfassen und auswerten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1)
b) Grundstücke nach Lage, Beschaffenheit und Nutzungsmöglich-
keiten beurteilen
c) Wertermittlungen von Grundstilcken zur Vorbereitung von Erwerbs-
und Veräußerungsentscheidungen heranziehen
6.2 Maklertätigkeit a) Methoden und Möglichkeiten der Akquisition von Objektaufträ-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2) gen beschreiben und Maklervertragsbedingungen beurteilen
b) Maklerprovlsionsansprüche prüfen
c) Exposes erstellen und auswerten
6.3 Grundstücksverkehr a) Grundstückskauf- und Erbbaurechtsverträge vorbereiten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.3) b) Eintragungen, Änderungen und Löschungen beim Grundbuch-
amt vorbereiten
c) Erwerbs- und Erschließungskosten prüfen und ermitteln
d) steuerliche Auswirkungen des Erwerbs und der Veräußerung von
Grundstücken beschreiben
7. Neubau, Modernisierung, Sanie-
rung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7}
7.1 Bauvorbereitung a) Bebaubarkeit von Grundstücken prüfen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7.1) b) Unterlagen für Bauanträge zusammenstellen
c) Bauzeichnungen erklären
7.2 Baudurchführung a) betriebliche Abläufe bei der Ausschreibung, Vergabe und Ab-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7 .2) nahme von Bauleistungen erläutern
b) Möglichkeiten des umweltschonenden und energiesparenden
Bauens aufzeigen
c) Bauakten führen
d) Arten und Leistungsumfang von Versicherungsverträgen für Bau-
maßnahmen erläutern
e) Schadensregulierung überwachen
f) rechtliche Wirkungen unterschiedlicher Abnahmen am Bau be-
schreiben
g) die Abrechnung von Baumaßnahmen vorbereiten
h) Baubetreuer, Bauträger und Generalunternehmer unterscheiden
7.3 Sanierungs- und Entwicklungs- a) den Beteiligten die Voraussetzungen von Sanierungs- und Ent-
maß nahmen wicklungsmaßnahmen sowie ihre Auswirkungen erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7 .3) b) unternehmerische Leistungen im Zusammenhang mit Maßnahmen
der Bodenordnung und Erschließung erläutern
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
8. Verkauf von Eigentumsobjekten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
8.1 Verkaufsvorbereitung a) für den Grundstücks- und Wohnungsmarkt wichtige Informationen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8.1) zusammenstellen und auswerten
b) Angebotsunterlagen aufbereiten und Objekte anbieten und er-
läutern
c) bei zielgruppenorientierten Werbemaßnahmen mitwirken
8.2 Verkaufsabwicklung a) bei der Kaufpreisermittlung mitwirken
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8.2)
b) bei der Gestaltung von Kaufverträgen des Bauträgers mitwirken
c) Kaufinteressenten individuell beraten, insbesondere zu Sonder-
wünschen, Finanzierungsmöglichkeiten und Steuervorteilen
9. Finanzierung a) Unternehmensfinanzierung und Objektfinanzierung unterscheiden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
b) Aufnahme und Tilgung von Grundstücksankauf- und Erschlie-
ßungskrediten vorbereiten
c) Voraussetzungen für Fördermaßnahmen prüfen und Anträge auf
Gewährung von Fördermitteln vorbereiten
d) Darlehensangebote anfordern, Konditionen vergleichen und alter-
native Finanzierungspläne entwerfen
e) Wirtschaftlichkeits- und Lastenberechnungen aufstellen
f) Einzelmieten festlegen
g) den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten zur Objektfinanzierung
an Beispielen im Ausbildungsunternehmen erläutern
h) Darlehensverträge sowie dingliche Sicherung der Finanzierungs-
mittel vorbereiten
i) bei Vor--und Zwischenfinanzierungen mitwirken
k) Finanzierungsmittel nach Maßgabe der Verträge abrufen
1) Möglichkeiten der Umfinanzierung prüfen
m) Rentabilität beim Erwerb und der Erstellung von Mietwohnungs-
und Gewerbeobjekten ermitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 471
Anlage II
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann in der Grundstücks- und WohnungswirtschafV
zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1. das Ausbildungsunternehmen,
2. Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3.2 Rechnungswesen und Steuern, Lernziele a bis c,
4.3 Bestandspflege, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
4.1 Vermietung, Lernziele a, b und d bis f,
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
4.2 Verwaltung, Lernziele a bis e und g bis i,
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3.1 Planung und Marketing,
8.1 Verkaufsvorbereitung
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.1 Vermietung, Lernziel c,
4.2 Verwaltung, Lernziele f, kund 1,
4.3 Bestandspflege, Lernziele a und d,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
5. Wohnungseigentum
zu vermitteln.
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
6.1 Objektanalyse und -bewertung,
6.2 Maklertatigkeit,
7 .1 Bauvorbereitung,
9. Finanzierung, Lernziele a bis f,
2:u vermitteln.
(5) Die bisher vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten, Insbesondere
1.2 arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.4 Personalwesen,
1.5 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme
sind weiter anzuwenden und zu vertiefen.
3. Ausblldungejalv
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmlßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3.2 Rechnungswesen und Steuern, Lernziele d bis h,
3.3 Controlling,
.3.4 Statistik und Berichtswesen
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
6.3 Grundstücksverkehr,
8.2 Verkaufsabwicklung
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
7.2 Baudurchführung,
7.3 Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,
9. Finanzierung, Lernziele g bis m,
zu vermitteln.
(4) Die bisher vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere
1.2 arbeits- und sozialrechttiche Grundlagen,
1.4 Personalwesen,
1.5 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
3.1 Planung und Marketing,
4.2 Verwaltung, Lernziel f,
sind weiter anzuwenden und zu vertiefen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März· 1996 473
Achte Verordnung
zur Änderung der Schiffssicherheitsverorclnungj
Vom 12. März 1996
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, und 4 der EG-Verordnung-lSM durchzuführenden
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und§ 9c des Seeaufgabengesetzes Prüfungen des Germanischen Uoyds oder auf
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Septem- Antrag des Unternehmens einer anderen gemäß
ber 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 geändert durch Artikel 1 Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom
Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 778), 22. November 1994 (ABI. EG Nr. L 319 S. 29, 1995
verordnet das Bundesministerium für Verkehr: Nr. L 48 S. 26) anerkannten Organisation, sofern
diese die von der Internationalen Seeschiffahrts-
Artikel 1 Organisation in der Entschließung A. 788 (19) vom
23. November 1995, veröffentlicht durch Bekannt-
Die Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der
machung vom 1. Dezember 1995 (BAnz. S. 12 798),
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 3281, 3532), geändert durch die Verordnung vom hierfür festgelegten Anforderungen erfüllt."
15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1710), wird wie folgt b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
geändert:
3. In § 5 Abs. 6 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 4 Nr. 23"
1. § 2 wird wie folgt geändert: durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 5 Nr. 23" ersetzt.
a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt: 4. Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt:
,,(4) ,,EG-Verordnung-lSM" bedeutet die Verord- ,,§ 13a
nung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezem- Zeugnisse über einen sicheren
ber 1995 über Maßnahm~n zur Organisation eines Schiffsbetrieb für Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe
sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfähr-
schiffen (ABI. EG Nr. L 320 S. 14)". Zeugnisse nach Artikel 5 Abs. 1 der EG-Verord-
nung-lSM werden von der See-Berufsgenossenschaft
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die auf Antrag erteilt, wenn die in der vorgenannten Ver-
Absätze 5 und 6.
ordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die
Zeugnisse nach Satz 1 sind an Bord mitzuführen."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein- 5. In § 73 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Abs. 2 Nr. 2
gefügt: Buchstabe c werden jeweils die Worte „nicht sämt-
,,(2) Die Durchführung der EG~Verordnung-lSM liche Zeugnisse" durch die Worte „oder § 13a Satz 2
obliegt der See-Berufsgenossenschaft. Sie be- die dort genannten Zeugnisse nicht" ersetzt.
dient sich hinsichtlich der nach Artikel 5 Abs. 1, 3
i Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verordnung (EG) Artlkel2
Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 Ober Maßnahmen zur
Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfähr- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schlffen (ABI. EG Nr. L 320 S. 14). in Kraft.
Bonn, den 12. März 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
474 Bundesgesetzblf!ttJahrgang 1996 Teil I Nr.15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
Bekanntmachung
von Änderungen der Geschiftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 18. Dezember 1995
1. (5) Zur Veröffentlichung oder Auswertung in einer
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat seine wissenschaftHchen Publikation oder einer Verfah-
Geschäftsordnung vom 15. Dezember 1986 (BGBI. 1 rensdokumentation können Abschriften von Auße-
S. 2529), gelndert durch Beschluß vom 11. Jull 1989 rungen freigegeben werden, wenn dies auf Grund
(BGBI. 1S. 1571), durch Beschluß vom 18. Dezember 1995 einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der
wie folgt geändert: Publikation mit den Belangen der Verfahrensbe-
teiligten und der Autoren der Äußerungen gerecht-
fertigt ist. Sind in den Abschriften personenbe-
1. Die Inhaltsübersicht zu Teil B wird wie folgt geändert:
zogene Daten enthalten, finden die Vorschriften
a) Die Angabe • Trtel 1: Zum Verfahren der Senate• des Bundesdatenschutzgesetzes für die Übermitt-
wird durch die Angabe • Titel 1: Zum Verfahren Im 11.1,g zu Forschungszwecken Anwendung (§ 15
allgemeinen" ersetzt. N,s. 1 in Verbindung mit§ 14 Abs. 2 Nr. 9, § 16
b) Die Angabe • Titel 3: Zum Verfahren in den Kam- flba. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 4 des Bundesdaten-
mern gemäß § 93b BVerfGG" wird durch die An- echutzgesetzes).
gabe „Tltel 3: Zum Verfahren in den Kammern (6) Ehe Einsicht in eine In der Abschrift· ent-
gemäߧ 81a und den§§ 93b bis 93d BVerfGG• haltene Aueerung gewährt wird, erhält der Autor
ersetzt. Gelegenheit, zur Richtigkeit der Abschrift Stellung
zu nehmen; er kann auch stilistische Korrekturen
2. In Tell B wird die Überschrift des Titels 1 wie folgt an~. die den Sinn nicht verändern. Die Ent-
gefaßt: scheidung trifft der Vorsitzende. Soweit er den Ein-
.Titel 1 wendungen nicht entspricht, sind diese zu den
Akten zu nehmen. Von der Anhörung des Autors
Zum Verfahren im allgemeinen•.
kann abgesehen werden. wenn sie einen unver-
hlltnismlßigen Aufwand erfordern würde.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
(7) Auf die Absätze 4 bis 6 und auf § 25a
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
BVerfGG Ist zu Beginn der mündlichen Verhand-
.,(1) Entscheidungen nach § 24 und § 81 a lung hinzuweisen."
BVerfGG können ohne Zustellung des Antrags
getroffen werden. Ebenso bedarf es keiner Zustel- 5. In § 30 wird das Wort ,.zugestellt" durch das Wort
lung, wenn die Annahme der Verfassungsbe- .,bekanntgegeben" ersetzt.
schwerde abgelehnt wird(§§ 93a, 93b BVerfGG).
(2) Die Zustellung durch den Vorsitzenden (§ 23 8. § 31 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 BVerfGG) erfolgt auf Vorschlag des Bericht-
erstatters.•
a) Die Absitze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
.(1) Die Entscheidungen des Plenums gemäß
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
§ 16 Abs. 1 BVerfGG und der Senate werden In
sätze 3 bis 6.
einer vom Gericht autorisierten Sammlung der
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
4. § 24 wird wie folgt geändert: veröffentlicht, die von den Richtern in eigener Ver-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: antwortung herausgegeben wird.
.,(3) Die Tonbandaufnahme, in der die mündliche (2) Das Plenum oder der Senat können die Ver-
Verhandlung festgehalten wird (§ 25a Satz 2 öffentlichung einer Entscheidung in der Sammlung
BVerfGG), steht nur den Richtern und den Ver- ausschließen. Dieser Beschluß ist aktenkundig zu
fahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur machen.
Verfügung. Überspielungen und private Über-
(3) Wenn ein Beschluß der Kammer nach § 81 a,
tragungen sind unzulässig.•
§ 93b oder § 93c BVerfGG im Einzelfall von be-
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden sonderem Interesse ist, kann der Senat auf ihren
Absätze 4 bis 7 ersetzt: Vorschlag die Veröffentlichung in der Sammlung
,,(4) Wenn und soweit Abschriften für den Ge- veranlassen."
brauch des Gerichts angefertigt werden, können b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
die Verfahrensbeteiligten davon Abdrucke erhal- sätze 4 und 5.
ten. Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten kann
c) folgender Absatz 6 wird angefügt:
das Gericht weitere Abschriften, in der Regel
gegen Erstattung der Kosten, anfertigen, wenn ein .,(6) Soweit aus der Veröffentlichung der vom
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidun-
Auf Anträge Dritter ist § 35 Abs. 2 und Abs. 3 ent- gen des Bundesverfassungsgerichts Überschüsse
sprechend anzuwenden. zur Verfügung stehen, sind diese für die Aufgaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996 475
eines richterlichen Berufsverbandes der Mitglieder 11. § 40 wird wie folgt gefaßt:
des Bundesverfassungsgerichts oder für gemein- .§40
nützige Zwecke zu verwenden.•
(1) Im Rahmen Ihrer Befugnisse entscheiden die
Kammern - In der Regel auf Grund eines schriftlichen
7. § 35 wird wie folgt gefaßt:
Votums - in den Verfahren, die einem Ihrer Mitglieder
.§35 als Berichterstatter zugeteilt sind. Gehört ein Richter
(1) Verfahrensakten des Gerichts werden an andere mehreren Kammern an, regelt der Senat in dem
Gerichte oder an Behörden nicht hinausgegeben; Beschluß nach § 15a Abs. 2 BVerfGG, wie sich die
über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet Zuständigkeit für die ihm zugeteilten Verfahren auf die
der Vorsitzende des Senats Im Benehmen mit dem Kammern verteilt.
Berichterstatter. (2) Kommt ein einstimmiger Beschluß der Kammer
(2) Akteneinsicht kann auch einem nicht am Verfah- nicht zustande, entscheidet auch in den Fällen des
ren Beteiligten gewährt werden, wenn dieser ein § 93d Abs. 2 BVerfGG der Senat.
berechtigtes Interesse glaubhaft macht und Belange (3) lehnt die Kammer die Annahme einer Verfas-
der Verfahrensbeteiligten und Dritter, die sich im Ver- sungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache
fahren geäußert haben, nicht verletzt werden. Glei- gestellten Anträge auf Erlaß einer einstweiligen An-
ches gilt für die Akteneinsicht eines Beteiligten (§ 20 ordnung gegenstandslos."
BVerfGG), wenn das Verfahren abgeschlossen ist.
Über die Akteneinsicht entscheidet der Vorsitzende 12. § 41 wird wie folgt gefaßt:
des Senats im Benehmen mit dem Berichterstatter.
n§41
(3) Die Vorschriften des Bundesdatenschutz-
Der Berichterstatter kann bereits vor der Entschei-
gesetzes über die Übermittlung personenbezogener dung der Kammer, ob ein Normenkontrollantrag
Daten finden Anwendung."
unzulässig ist oder eine Verfassungsbeschwerde
nicht angenommen wird (§ 81 a, § 93b BVerfGG), Stel-
8. Nach § 35 wird folgender§ 35a eingefügt: lungnahmen der Außerungsberechtigten (§ 82 in Ver-
.§35a bindung mit § 77 BVerfGG, § 94 BVerfGG) oder Dritter
einholen und sich mit Ersuchen an die in § 82 Abs. 4
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGG genannten Gerichte wenden."
sind vor der Übermittlung an Behörden, Gerichte oder
private Dritte zu anonymisieren. Das Nähere regelt
13. § 60 Abs. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
eine Anweisung der Präsidentin des Bundesverfas-
sungsgerichts." „a) bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§ 93a
BVerfGG) nicht In Betracht kommt, weil sie offen-
sichtlich unzulässig sind oder unter Berücksich-
9. In§ 37 Buchstabe b wird die Angabe "und 4" ge-
tigung der Rechtsprechung des Bundesverfas-
strichen.
sungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben
können, oder".
10. Die Überschrift des Titels 3 wird wie folgt gefaßt:
"Titel 3 II.
Zum Verfahren in den Kammern Die vorstehenden Änderungen treten am Tage nach der
gemäß § 81 a und den§§ 93b bis 93d BVerfGG". Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Karlsruhe, den 18. Dezember 1995
Die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts
Jutta Limbach
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
H.ausget>er." Bundesministerium der Justiz .;. v.iag: Bundesanzeiger Verlags-
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kamtmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Tel111 zu veröffentlichen sind.
Bundeegesetzblatt Tel111 enthllt
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften SOWie damit zusammenhlngende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschren.
Ulufw1der Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden lind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei BundHanzeigerVerlagages.m.b.H. · Poatfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
~ · Z5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Neunzehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 21. Februar 1996
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im
Sinne dieses Gesetzes, beschränkt auf den Kindesunterhalt, verbürgt ist im
Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
New Hampshire.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Dezember 1994 (BGBI. 1995 1S. 25).
Bonn, den 21. Februar 1996
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Lanfermann