373
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z5702
1996 Ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 Nr. 14
Tag Inhalt Seite
23. 2. 96 Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373
FNA: 27-6-1
27. 2. 96 Erste Verordnung zur Änderung der Uniformverordnung . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374
FNA: 51-1-21
5. 3. 96 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahr-
zeuge.................................................................................... 374
FNA: 96-1-30
6. 3. 96 Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375
FNA: neu: 2030-6-16-2; 2030-6-16
6. 3. 96 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 376
FNA: neu: 806-21-1-203; 806-21-1-10
5. 3. 96 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450
FNA: 424-2-1-1
29.2.96 Berichtigung der Telekommunikationszulassungsverordnung 1995 451
FNA: 9020-1-9
Hinweis auf andere Verkündungsblitter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452
Dritte Verordnung
zur Änderung der Auslandskostenverordnung
Vom 23. Februar 1996
Auf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978
(BGBI. 1 S. 301) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 3 Abs. 1 der Auslandskostenverordnung vom 7. Januar 1980 (BGBI. I S. 21 ),
die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2849)
geändert worden ist, wird wie folgt neu gefaßt:
,,(1) Auslagen von weniger als 10 Deutsche Mark werden nur erhoben, wenn
der damit verbundene Verwaltungsaufwand gering ist. Eine Pauschalierung ist
zulässig."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1996
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Erste Verordnung
zur Änderung der Uniformverordnung
Vom 27. Februar 1996
Auf Grund des § 4a Satz 2 des Soldatengesetzes, der 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „repräsenta-
durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 tive" die Wörter „oder im Interesse der Bundeswehr
(BGBI. 1S. 873) eingefügt worden ist, und des § 72 Abs. 2 besonders förderungswürdige" eingefügt.
Nr. 2 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 7 des
Gesetzes vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873) neu gefaßt 2. In§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 wird jeweils das Wort
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Vertei- ,,Verteidigungskreis" durch das Wort „Verteidigungs-
digung: bezirk" ersetzt.
Artikel 1 Artlkel2
Die Uniformverordnung vom 1. August 1986 (BGBI. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
S. 1305) wird wie folgt geändert: in Kraft.
Bonn, den 27. Februar 1996
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Vom 5. März 1996
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Nr. 2 des Luftverkehrs- Empfangsanlage unabhängige funktionsfähige
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Flächennavigationsausrüstung nach Absatz 3
14. Januar 1981 (BGBI., S. 61), der durch Artikel 1 Nr. 16 vorhanden ist;".
Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1
S. :1370) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-
~- Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
ministerium für Verkehr:
,,(3) Die Benutzung von Flächennavigationsaus-
rüstungen ist bei dafür vom Luftfahrt-Bundesamt
Artikel 1 festgelegten und in den Nachrichten für Luftfahrer
veröffentlichten Flugverfahren sowie auf den von
§ 3 der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Flugverkehrskontrolle individuell festgelegten
der Luftfahrzeuge vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2073), Streckenführungen zulässig, wenn die für den jewei-
die zuletzt durch die Verordnung vom 24. November 1994 ligen Luftraum, die jeweilige Streckenführung oder das
(BGBI. 1 S. 3506) geändert worden ist, wird wie folgt jeweilige Flugverfahren vorgeschriebene Navigations-
geändert: leistung (Required Navigation Performance - RNP)
durch die Flächennavigationsausrüstung erfüllt wird."
1. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. zwei Empfangsgeräten für die Signale von UKW-
Artikel2
Drehfunkfeuern (VOR-Navigations-Empfangsan-
lagen), wobei eines dieser Empfangsgeräte ent- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
fallen kann, wenn eine von der VOR-Navigations- in Kraft.
Bonn, den 5. März 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wlssmann
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Erste Verordnung
zur Änderung der Uniformverordnung
Vom 27. Februar 1996
Auf Grund des § 4a Satz 2 des Soldatengesetzes, der 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „repräsenta-
durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 tive" die Wörter „oder im Interesse der Bundeswehr
(BGBI. 1S. 873) eingefügt worden ist, und des § 72 Abs. 2 besonders förderungswürdige" eingefügt.
Nr. 2 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 7 des
Gesetzes vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873) neu gefaßt 2. In§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 wird jeweils das Wort
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Vertei- ,,Verteidigungskreis" durch das Wort „Verteidigungs-
digung: bezirk" ersetzt.
Artikel 1 Artlkel2
Die Uniformverordnung vom 1. August 1986 (BGBI. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
S. 1305) wird wie folgt geändert: in Kraft.
Bonn, den 27. Februar 1996
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Vom 5. März 1996
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Nr. 2 des Luftverkehrs- Empfangsanlage unabhängige funktionsfähige
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Flächennavigationsausrüstung nach Absatz 3
14. Januar 1981 (BGBI., S. 61), der durch Artikel 1 Nr. 16 vorhanden ist;".
Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1
S. :1370) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-
~- Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
ministerium für Verkehr:
,,(3) Die Benutzung von Flächennavigationsaus-
rüstungen ist bei dafür vom Luftfahrt-Bundesamt
Artikel 1 festgelegten und in den Nachrichten für Luftfahrer
veröffentlichten Flugverfahren sowie auf den von
§ 3 der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Flugverkehrskontrolle individuell festgelegten
der Luftfahrzeuge vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2073), Streckenführungen zulässig, wenn die für den jewei-
die zuletzt durch die Verordnung vom 24. November 1994 ligen Luftraum, die jeweilige Streckenführung oder das
(BGBI. 1 S. 3506) geändert worden ist, wird wie folgt jeweilige Flugverfahren vorgeschriebene Navigations-
geändert: leistung (Required Navigation Performance - RNP)
durch die Flächennavigationsausrüstung erfüllt wird."
1. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. zwei Empfangsgeräten für die Signale von UKW-
Artikel2
Drehfunkfeuern (VOR-Navigations-Empfangsan-
lagen), wobei eines dieser Empfangsgeräte ent- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
fallen kann, wenn eine von der VOR-Navigations- in Kraft.
Bonn, den 5. März 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wlssmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 375
Verordnung
zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
Vom 6. März 1996
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizei- - Direktor im Bundesgrenzschutz,
beamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
- Inspekteur des Bundesgrenzschutzes,
setzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357) verordnet das
Bundesministerium des Innern: - Kriminalkommissaranwärter,
- Kriminalkommissar zur Anstellung (z.A.},
§1
- Kriminalkommissar,
Polizeivollzugsbeamte des Bundes
- Kriminaloberkommissar,
(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes im Sinne des
- Kriminalhauptkommissar,
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
sind folgende Beamte: - Erster Kriminalhauptkommissar,
- Kriminalratanwärter,
- Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz,
- Kriminalrat zur Anstellung (z.A.),
- Polizeimeister im Bundesgrenzschutz zur Anstellung - Kriminalrat,
(z.A.),
- Kriminaloberrat,
- Polizeimeister im Bundesgrenzschutz,
- Kriminaldirektor,
- Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz,
- leitender Kriminaldirektor,
- Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz,
- Abteilungspräsident (als Leiter einer kriminalpolizeili-
- Stabsmeister im Bundesgrenzschutz, chen Fachabteilung des Bundeskriminalamtes),
- Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz, - Erster Direktor beim Bundeskriminalamt (als Leiter
- Polizeikommissaranwärter im Bundesgrenzschutz, einer kriminalpolizeilichen Hauptabteilung),
- Vizepräsident des Bundeskriminalamtes.
- Polizeikommissar im Bundesgrenzschutz zur Anstel-
lung (z.A.), (2) Polizeivollzugsbeamte des Bundes im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
- Polizeikommissar im Bundesgrenzschutz,
sind ferner folgende Beamte:
- Polizeioberkommissar im Bundesgrenzschutz,
- Direktor der Grenzschutzdirektion,
- Polizeihauptkommissar im Bundesgrenzschutz,
- Präsident eines Grenzschutzpräsidiums,
- Erster Polizeihauptkommissar im Bundesgrenzschutz,
- Präsident des Bundeskriminalamtes,
- Polizeiratanwärter im Bundesgrenzschutz,
- Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder,
- Polizeirat im Bundesgrenzschutz zur Anstellung (z.A.),
wenn das letzte Amt, das sie vor der Übertragung dieses
- Polizeirat im Bundesgrenzschutz, Amtes innehatten, ein Amt eines Polizeivollzugsbeamten
- Medizinalrat im Bundesgrenzschutz, war.
- Polizeiobeuat im Bundesgrenzschutz, §2
- Medizinaloberrat im Bundesgrenzschutz, Inkrafttreten
- Polizeidirektor im Bundesgrenzschutz, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
- Medizinaldirektor im Bundesgrenzschutz, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu § 1 Abs. 1
des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 12. Juli 1976
- leitender Polizeidirektor im Bundesgrenzschutz,
(BGBI. 1 S. 1808), zuletzt geändert durch die Verordnung
- Abteilungspräsident im Bundesgrenzschutz, vom 20. März 1980 (BGBI. 1S. 333), außer Kraft.
Bonn, den 6. März 1996
Der Bundesminister des Innern
Kanther
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerinj
Vom 8. März 1998
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationsertaß vom Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 15
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und nachzuweisen.
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: §4
Ausbildungsberufsbild
§1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (1) Gegenstand der BerufsausbUdung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staat-
lich anerkannt. 1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammen-
hänge und Beziehungen,
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.1 Berufsbildung,
1. Baumschule, 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2. Friedhofsgärtnerei, 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
3. Garten- und Landschaftsbau, 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeits-
4. Gemüsebau, sicherheit;
5. Obstbau, 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und
Materialverwendung;
6. Staudengärtnerei,
3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammen-
7. Zierpflanzenbau
hänge,
gewählt werden.
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Be-
(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend schaffen und Auswerten von Informationen,
zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion,
Dienstleistungen und Arbeit,
§2
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirt-
Ausbildungsdauer schaftlicher zusammenhänge;
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. 4. Böden, Erden und Substrate;
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landes- 5. Kultur und Verwendung von Pflanzen,
rechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufs-
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
grundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb- 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte;
liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Mate-
rialien und Werkstoffe.
§3
Berufsfeldbreite Grundbildung (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
und Zielsetzung der Berufsausbildung tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
1. in der Fachrichtung Baumschule
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung ln a) Kulturräume und Kultureinrichtungen,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften b) Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. Containerkulturen,
1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit d) Produktionsverfahren,
abgestlnvnte, von der Ständigen Kultusministerkonferenz der Ulnder In
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die e) Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern,
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-
öffentlicht. f) Verkaufen und Beraten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 T~il I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 377
2. in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei §6
a) Kulturräume und Kultureinrichtungen, Ausbildungsplan
b) Vermehrung und Weiterkultur, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
c) Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern, bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
d) Trauerbinderei und Dekoration,
e) Verkaufen und Beraten; §7
3. in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau Berichtsheft
a) Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Bau- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
stellen, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
b) Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Ent- geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
wässerungsmaßnahmen, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
c) Herstellen von befestigten Flächen,
d) Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen, §8
Zwischenprüfung
e) Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten;
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
4. in der Fachrichtung Gemüsebau
„ Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
a) Produktionsräume und Produktionseinrichtungen, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
b) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den
c) Produktionsverfahren, Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt I für das erste Ausbil-
dungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und
d) Ernten, Aufbereiten und Lagern,
auf die in den Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt II unter
e) Vermarkten; den laufenden Nummern 1, 2c, 2d, 2e, 3.1 c, 3.2a, 3.2e,
4c, 5.1c, 5.2a, 5.2f, 6b, 6d und 6f für das zweite Aus-
5. in der Fachrichtung Obstbau
bildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
a) Anlegen von Obstpflanzungen, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
b) Produktionsverfahren, dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit
er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
c) Ernten, Aufbereiten und Lagern,
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich
d) Vermarkten;
durchzuführen.
6. in der Fachrichtung Staudengärtnerei (4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
a) Kulturräume und Kultureinrichtungen, gesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben durch-
b) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, führen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern.
Es kommen insbesondere in Betracht:
c) Produktionsverfahren,
1. Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
d) Auswählen und Aufbereiten,
2. Einsatz von Werkzeugen und Geräten,
e) Verkaufen und Beraten;
3. Vermehren von Pflanzen,
7. in der Fachrichtung Zierpflanzenbau 4. Be- und Verarbeiten von Materialien und Werkstoffen,
a) Kulturräume und Kultureinrichtungen, 5. Durchführen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen,
b) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht 6. Durchführen von Pflegemaßnahmen an Maschinen,
c) Produktionsverfahren, Geräten oder baulichen Anlagen.
d) Ernten, Aufbereiten und Lagern, (5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens
e) Verkaufen und Beraten. 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten zu
bearbeiten:
§5
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge
Ausbildungsrahmenplan
und Beziehungen,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach 2. Natur- und Umweltschutz,
den in den Anlagen für die berufliche Grundbildung und
für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen 3. rationelle Energie- und Materialverwendung,
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs- 4. betriebliche Abläufe,
ausbildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden.
5. wirtschaftliche zusammenhänge,
Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-
lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach- 6. Böden, Erden und Substrate,
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung 7. Erkennen von Pflanzen,
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, so-
weit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung 8. Bau und Leben der Pflanze,
erfordern. 9. Kultur und Verwendung von Pflanzen,
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
10. Materialien und Werkstoffe, 1. im Prüfungsfach Kulturführung:
11. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen, a) Bau und Leben der Pflanze,
12. anwenijungsbezogene Berechnungen. b) Grundlagen der Züchtung,
c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
§9
d) Arbeiten an der Pflanze,
Abschlußprüfung e) kultursteuemde Maßnahmen,
in der Fachrichtung Baumschule
f) Böden, Erden und Substrate,
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Baum- g) Düngung und Bewässerung,
schule erstreckt sich auf die in der Ar]Jage 1 a aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- h) Pflanzenschutz,
schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Q Ernte, Aufbereitung und Lagerung,
Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, k) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produk-
schriftlich und mündlich durchgeführt. tion, Dienstleistungen und Arbeit;
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- 2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
gesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungs- a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,
aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungs- b) Arten und Sorten marktwichtiger Gehölze und ihre
gespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll Verwendung,
dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte ,
und Vermarktung mit mindestens einer Aufgabe vertreten c) typische Absatz- und Blühtermine,
sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen d) Wildkräuter und Unkräuter,
Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Ver- e) Artenschutz;
wendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer
Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegen- 3. im Prüfungsfach Betriebliche zusammenhänge:
heit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und tech- a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
nischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. b) Kulturräume und andere bauliche Anlagen,
Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen
c) Maschinen, Geräte, technische Einrichtungen,
Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt
werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere d) Materialien und Betriebsmittel,
in Betracht: e) anwendungsbezogene Berechnungen,
1. aus dem Bereich Pflanzenproduktion: f) Vermarktung,
a) Vermehren von Gehölzen, g) Natur- und Umweltschutz,
b) Anlegen von BaumsGhulquartieren, h) rationelle Energie- und Materialverwendung,
c) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze, i) einschlägige Rechtsvorschriften,
d) Aufschulen und Aufpflanzen, k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,
e) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen, 1) Informationsbeschaffung und -auswertung,
t) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungs- m) Aufwendungen und Erträge;
maßnahmen; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa- (4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden
tionen einzubeziehen; zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2. aus dem Bereich Ernte und Vermarktung: 1. im Prüfungsfach Kulturführung 60 Minuten,
a) Gehölze roden und ballieren, 2. im Prüfungsfach Pflanzen-
kenntnisse 60 Minuten,
b) Gehölze sortieren und kennzeichnen,
3. im Prüfungsfach Betriebliche
c) Gehölze lagern und versandfertig machen, Zusammenhänge 90 Minuten,
d) Verkaufen und Beraten; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Sozialkunde 60 Minuten.
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft
gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-
und In den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend
tionen einzubeziehen.
bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder
(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der
mündlich, in den PrOfungsfächem Pflanzenkenntnisse, mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung
Betriebliche zusammenhänge sowie Wirtschafts- und durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Kulturführung soll der Ablauf von verschiedenen Kulturen Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu
im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbe- Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-
sondere aus folgenden Gebieten in Betracht: lichen Prüfung das doppelte Gewicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 379
(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prü- (3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Grabanlage
fungsaufgabe und _innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 und Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern
hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie
Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungs- Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
leistungen wie folgt zu gewichten: Im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung soll die
- Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent, Anlage von Gräbern im Mittelpunkt stehen. Es kommen
Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
- Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent. beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis Betracht:
und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3
1. im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung:
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden
sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs- a) Bau und Leben der Pflanze,
aufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer b) Grundlagen der Züchtung; Vermehrung und Weiter-
nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann- kultur,
ten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden c) Arbeiten an der Pflanze,
sind.
d) Böden, Erden und Substrate,
§10
e) Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz,
Abschlußprüfung
f) Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
In der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei
g) einschlägige Gestaltungsrichtlinien und Friedhofs-
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung recht,
Friedhofsgärtnerei erstreckt sich auf die in der Anlage 2a
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den h) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produk-
im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er tion, Dienstleistungen und Arbeit;
für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, 2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
schriftlich und mündlich durchgeführt.
a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
b) Arten und Sorten marktwichtiger Pflanzen und ihre
gesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungs-
yerwendung,
aufgaben durchführen und jeweils ·in einem Prüfungs-
gespräch erläutern. Die Bereiche Grabanlage sowie c) typische Absatz- und Pflanztermine,
Pflanzenproduktion, Trauerbinderei und Dekoration sollen d) Wildkräuter und Unkräuter,
dabei mit je mindestens zwei Aufgaben vertreten sein. Der e) Artenschutz;
Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten
und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeig- 3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
neter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben
werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Ein- b) Kulturräume und andere bauliche Anlagen,
richtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der prak- c) Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,
tischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbilc;iungs- d) Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,
schwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für
die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: e) anwendungsbezogel)e Berechnungen,
1. aus dem Bereich Grabanlage:
f) Auftragsabwicklung und Verkauf,
g) Natur- und Umweltschutz,
a) Grabstätte planen, Flächen aufteilen und vermessen,
h) rationelle Energie- und Materialverwendung,
b) Boden bearbeiten und Grab bepflanzen;
i) einschlägige Rechtsvorschriften,
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material- k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- 1) Informationsbeschaffung und -auswertung,
gängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen m) Grundlagen der Kalkulation;
sowie Verkauf und Beratung einzubeziehen;
2. aus dem Bereich Pflanzenproduktion, Trauerbinderei 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
und Dekoration: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
a) Vermehren von Pflanzen, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
b) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze, (4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden
c) Durchführen von Bewässerungs-, Düngungs- und zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Pflanzenschutzmaßnahmen, 1. im Prüfungsfach Grabanlage
d) Herstellen von Trauerbinderei, und Kulturführung 60 Minuten,
e) Durchführen von Dekorationen; 2. Im Prüfungsfach Pflanzen-
kenntnisse 60Minuten,
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material- 3. im Prüfungsfach Betriebliche
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- Zusammenhänge 90 Minuten,
.gängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
sowie Verkauf und Beratung einzubeziehen. und Sozialkunde 60 Minuten.
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die f) Bauen mit Betonfertigteilen,
Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft g) Aufstellen und Montieren von Ausstattungsgegen-
und in den. übrigen Fächern mit mindestens ausreichend ·ständen;
bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-
Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu tionen einzubeziehen;
bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses 2. aus dem Bereich Vegetationstechnik:
Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-
lichen Prüfung das doppelte Gewicht. a) Pflanzungen vorbereiten und durchführen,
(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prü- b) Flächen für Ansaaten vorbereiten und ansäen,
fungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 c) Pflegemaßnahmen durchführen;
hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungs-
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
leistungen wie folgt zu gewichten:
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
- Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent, gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-
- Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent. tionen einzubeziehen.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis (3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Landschafts-
und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 gärtnerische Arbeiten mündlich, in den Prüfungsfächern
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden Pflanzenkenntnisse, BetriebUche zusammenhänge sowie
sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs- Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprOft werden.
aufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer Im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten sollen
nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann- landschaftsgärtnerische Außenanlagen im Mittelpunkt
ten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf
sind. praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
§ 11 folgenden Gebieten in Betracht:
Abschlußprüfung 1. im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten:
in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
a) Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Bau-
. (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Garten- stellen,
und Landschaftsbau erstreckt sich auf die in der Anlage 3a b) Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaß-
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den nahmen,
im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit ~r
für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, c) Herstellen von befestigten Flächen,
schriftlich und mündlich durchgeführt. d) Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,
·(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- e) Bau und Leben der Pflanze, vegetationstechnische
gesamt höchstens fünf Stunden ein landschaftsgärtne- Arbeiten,
risches Gesamtwerk erstellen, das aus fünf komplexen f) Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz,
Prüfungsaufgaben besteht. Das Gesamtwerk ist in einem
g) Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,
Prüfungsgespräch zu erläutern, das sich auf die fünf
Prüfungsaufgaben beziehen muß. Der Prüfungsbereich h) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Dienst-
Baustellenabwicklung und Bautechnik soll dabei mit min- leistungen und Arbeit;
destens drei Aufgaben und der Bereich Vegetationstech-
2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
nik mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüf-
ling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,
Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter b) Gattungen und Arten von Pflanzen, ihre Anzucht
Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwen- und Verwendung,
den kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden,. c) heimische Pflanzen und ihre Lebensräume, Arten-
diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen
schutz,
vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prü-
fung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte d) Wildkräuter und Unkräuter;
angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungs- 3. im Prüfungsfach Betriebliche zusammenhänge:
aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
1. aus dem Bereich Baustellenabwicklung und Bau-
technik: b) bauliche Anlagen,
a) Ausführungspläne sowie Leistungsverzeichnisse c) Maschinen und Geräte,
lesen und auf die Baustelle übertragen, d) Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,
b) Durchführen von Erdarbeiten, e) anwendungsbezogene Berechnungen,
c) Durchführen von Entwässerungsarbeiten, f) Auftragsbeschaffung,
d) Herstellen von befestigten Flächen, g) Natur- und Umweltschutz,
e) Be- und Verarbeiten von Naturstein, h) rationelle Energie- und Materialverwendung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 381
i) einschlägige Rechtsvorschriften, dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte
k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit, und Aufbereitung mit mindestens einer Aufgabe vertreten
sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen
1) lnformations~schaffung und -auswertung, Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Ver-
m) Grundlagen der Kalkulation; wendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer
Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegen-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: heit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. lernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieb-
lichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berück-
(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden sichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen ins-
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: besondere folgende Gebiete in Betracht:
1. im Prüfungsfach Landschafts- 1. aus dem Bereich Pflanzenproduktion:
gärtnerische Arbeiten 60 Minuten,
a) Anzucht von Jungpflanzen,
2. im Prüfungsfach Pflanzen- b) Flächen ausmessen und zur Pflanzung oder Aus-
kenntnisse 60 Minuten,
saat vorbereiten,
3. im Prüfungsfach Betriebliche c) Durchführen von Pflanzungen,
Zusammenhänge 90 Minuten,
d) Durchführen von Direktsaaten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
e) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
und Sozialkunde 60Minuten.
f) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahrnen,
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die
g) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungs-
Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft
maßnahmen;
und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend
bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den tionen einzubeziehen;
Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu 2. aus dem Bereich Ernte und Aufbereitung:
bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses
Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd- a) Ernten von Gemüse,
lichen Prüfung das doppelte Gewicht. b) Aufbereiten und Sortieren von Gemüse,
(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prü- c) Kennzeichnen und Verpacken von Gemüse;
fungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungs- verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
leistungen wie folgt zu gewichten: gängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen
sowie Vermarkten einzubeziehen.
- Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent,
- Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent. (3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Anbau münd-
lich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betrieb-
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis liche zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozial-
und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 kunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Anbau
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden soll der Produktionsablauf von verschiedenen Gemüse-
sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs- arten im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Auf-
aufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann- insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
ten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden
sind. 1. im Prüfungsfach Anbau:
a) Bau und Leben der Pflanze,
§12 b) Grundlagen der Züchtung,
Abschlußprüfung c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
in der Fachrichtung Gemüsebau
d) Produktionsverfahren,
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Gemüse-
e) Frucht- und Nutzungsfolgen,
bau erstreckt sich auf die in der Anlage 4a aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- f) Arbeiten an der Pflanze,
schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die g) Böden, Erden und Substrate,
Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch,
schriftlich und mündlich durchgeführt. h) Düngung und Bewässerung,
i) Pflanzenschutz,
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
gesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungs- k) Ernte, Aufbereitu~g, Lagerung und Vermarktung,
aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungs- 1) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produk-
gespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll tion, Dienstleistungen und Arbeit;
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse: mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden
a) Erkennen und Benennen von Pflanzen, sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs-
aufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer
b) Arten und Sorten von Gemüse, ihre Verwendung nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann-
und Marktbedeutung, ten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden
c) Anbau- und Absatzzeiten, sind.
d) Wildkräuter und Unkräuter, §13
e) Sortenschutz, Abschlußprüfung
t) Artenschutz; in der Fachrichtung Obstbau
3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge: (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Obstbau
erstreckt sich auf die in der Anlage Sa aufgeführten Fertig-
a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren, keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
b) Kulturräume und andere bauliche Anlagen, unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
ausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich
c) Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,
und mündlich durchgeführt.
d) Materialien und Betriebsmittel, (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
e) anwendungsbezogene Berechnungen, gesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungs-
f) Vermarktung, aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungs-
gespräch erläutern. Der Bereich Produktion soll dabei mit
g) Natur- und Umweltschutz, mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte und Auf-
h) rationelle Energie- und Materialverwendung, bereitung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein.
Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertig-
i) einschlägige Rechtsvorschriften, keiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung
k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit, geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrich-
1) Informationsbeschaffung und -auswertung, tungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit
gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und techni-
m) Aufwendungen und Erträge; schen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.
Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. in Betracht:
(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden 1. aus dem Bereich Produktion:
zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
a) Vermehren von Pflanzen,
1. im Prüfungsfach Anbau 60 Minuten,
b) Flächen ausmessen und zur Pflanzung vorbereiten,
2. im Prüfungsfach Pflanzen-
c) Durchführen von Pflanzungen,
kenntnisse 60 Minuten,
d) Erstellen von Stützkonstruktionen,
3. im Prüfungsfach Betriebliche
zusammenhänge 90 Minuten, e) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- f) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,
und Sozialkunde 60Minuten. g) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungs-
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die maßnahmen;
Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-
mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung tionen einzubeziehen;
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
2. aus dem Bereich Ernte und Aufbereitung:
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu a) Ernten von Obst,
bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses b) Sortieren von Obst,
Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-
lichen Prüfung das doppelte Gewicht. c) Kennzeichnen und Verpacken von Obst;
(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Ab- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
satz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für
gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-
die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungs-
tionen sowie Vermarkten einzubeziehen.
leistungen wie folgt zu gewichten:
- Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent, (3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Anbau münd-
lich, in den Prüfungsfächern Pflanzen~enntnisse, Betrieb-
- Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent.
liche zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozial-
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis kunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Anbau
und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 soll der Produktionsablauf verschiedener Obstarten im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 383
Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die 3. im Prüfungsfach Betriebliche
sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson- Zusammenhänge 90 Minuten,
dere aus folgenden Gebieten in Betracht: 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
1. im Prüfungsfach Anbau:
a) Bau und Leben der Pflanze, Entwicklungsphasen (5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die
der Obstgehölze, Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft
und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend
b) Grundlagen der Züchtung, bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder
c) Vermehrung und Anzucht, nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der
d) Untertagen und ihr Einfluß auf die Obstarten, mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
e) Produktionsverfahren, ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
t) Anbau- und Pflanzsysteme, Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu
g) Arbeiten an der Pflanze, bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses
Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-
h) Maßnahmen zur Wachstums- und Ertragsregulie-
lichen Prüfung das doppelte Gewicht.
rung,
i) Maßnahmen zum Schutz der Pflanzung, (6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede
Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Ab-
k) Böden, Erden und Substrate, satz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für
1) Düngung und Bewässerung, die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungs-
m) Pflanzenschutz, leistungen wie folgt zu gewichten:
n) Ernte, Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung, - Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent,
o) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produk- - · Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent.
tion, Dienstleistungen und Arbeit;
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis
2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse: und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden
a) Erkennen und Benennen von Pflanzen, sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs-
b) Arten und Sorten von Obst, ihre Verwendung und aufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer
Marktbedeutung, nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann-
c) typische Absatz- und Blühtermine, ten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden
sind.
d) Sorten- und Unterlagenkombinationen,
e) Wildkräuter und Unkräuter, §14
t) Sortenschutz, Abschlußprüfung
g) Artenschutz; in der Fachrichtung Staudengärtnerei
3. im Prüfungsfach Betriebliche zusammenhänge: (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Stauden-
gärtnerei erstreckt sich auf die in der Anlage 6a aufgeführ-
a) natürtiche und wirtschaftliche Standortfaktoren, ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
b) bauliche Anlagen, schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
c) Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen, Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch,
schriftlich und mündlich durchgeführt.
d) Materialien und Betriebsmittel,
e) anwendungsbezogene Berechnungen, (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
gesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungs-
t) Vermarktung, aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungs-
g) Natur- und Umweltschutz, gespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll
h) rationelle Energie- und Materialverwendung, dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Auf-
bereitung und Vermarktung mit mindestens einer Aufgabe
i) einschlägige Rechtsvorschriften,
vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbe-
k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit, nen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Ver-
1) Informationsbeschaffung und -auswertung, wendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer
Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüf!ing soll Gelegen-
m) Aufwendungen und Erträge;
heit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und tech-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: nischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.
Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Aus-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- bildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt wer-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. den. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in
Betracht:
(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeit-
lichen Höchstwerten auszugehen: 1. aus dem Bereich Pflanzenproduktion:
1. im Prüfungsfach Anbau 60 Minuten, a) Vermehren von Stauden,
2. im Prüfungsfach Pflanzen- b) Anlegen von Staudenquartieren,
kenntnisse 60 Minuten, c) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
d) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen, h) rationelle Energie- und Materialverwendung,
e) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungs- i) einschlägige Rechtsvorschriften,
maßnahmen;
k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
1) lnfonnationsbeschaffung und -auswertung,
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- m) Aufwendungen und Erträge;
gängen sowie Beschaffen und Auswerten von lnfonna- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
tionen einzubeziehen;
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
2. aus dem Bereich Aufbereitung und Vennarktung: sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
a) Stauden auswählen und kennzeichnen, (4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden
b) Stauden verpacken und verkaufsfertig machen, zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
c) Staudenpfla,µungen anlegen; 1. im Prüfungsfach Kulturführung 60 Minuten,
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- 2. im Prüfungsfach Pflanzen-
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material- kenntnisse 60 Minuten,
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- 3. im Prüfungsfach Betriebliche
gängen, Beschaffen und Auswerten von lnfonnationen Zusammenhänge 90 Minuten,
sowie Verkaufen und Beraten einzubeziehen.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung und Sozialkunde 60 Minuten.
mündlich, in den Prüfungsfächem Pflanzenkenntnisse, (5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die
Betriebliche zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend
Kulturführung soll der Produktionsablauf verschiedener bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder
Kulturen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und nach Ennessen des Prüfungsausschusses In einem der
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung
sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
1. im Prüfungsfach Kulturführung:
Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu
a) Bau und Leben der Pflanze, bestimmen. Bei der Ennittlung des Ergebnisses für dieses
b) Grundlagen der Züchtung, Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-
lichen Prüfung das doppelte Gewicht.
c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede
d) Arbeiten an der Pflanze,
Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Ab-
e) kultursteuemde Maßnahmen, satz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für
f) Böden, Erden und Substrate, die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungs-
leistungen wie folgt zu gewichten:
g) Düngung und Bewässerung,
- Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent,
h) Pflanzenschutz,
- Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent.
i) Aufbereitung und Lagerung,
k) Planen.Vorbereiten und Kontrollieren von Produk- (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis
tion, Dienstleistungen und Arbeit; und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden
2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse: sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs-
aufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer
a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,
nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann-
b) Arten und Sorten marktwichtiger Stauden und ihre ten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden
Verwendung, sind.
c) typische Absatz- und Blühtermine,
§15
cf) Wildkräuter und Unkräuter,
Abschlußprüfung
e) Artenschutz; in der Fa~hrichtung Zierpflanzenbau
3. im Prüfungsfach Betriebliche zusammenhänge: (1). Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Zier-
a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren, pflanzenbau erstreckt sich auf die in der Anlage 7a auf-
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
b) Kulturräume und andere bauliche Anlagen, Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für
c) Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen, die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch,
schriftlich und mündlich durchgeführt.
cf) Materialien und Betriebsmittel,
e) anwendungsbezogene Berechnungen, (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
gesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungs-
f) Vennarktung, aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungs-
g) Natur- und Umweltschutz, gespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 385
dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich 2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
Pflanzenverwendung mit mindestens einer Aufgabe ver- a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,
treten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen
Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwen- b) Arten und Sorten marktwichtiger Zierpflanzen und
dung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Ein- ihre Verwendung,
richtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit c) typische Absatz- und Blühtermine,
gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und techni-
schen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. d) Wildkräuter und Unkräuter,
Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen e) Artenschutz;
Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt
werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere 3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
in Betracht: a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
1. aus dem Bereich Pflanzenproduktion: b) Kulturräume und technische Einrichtungen,
a) Vermehren von Zierpflanzen, c) Maschinen und Geräte,
b) Vorbereiten und Durchführen von Pflanzungen, d) Materialien und Betriebsmittel,
c) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze, e) an~endungsbezogene Berechnungen,
d) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen, f) Vermarktung,
e) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungs- g) Natur- und Umweltschutz,
maßnahmen,
h) rationelle Energie- und Materialverwendung,
f) Durchführen von Ernte- und Aufbereitungsmaß-
nahmen; i) einschlägige Rechtsvorschriften,
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material- 1) Informationsbeschaffung und -auswertung,
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa- m) Aufwendungen und Erträge;
tionen einzubeziehen; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
2. aus dem Bereich Pflanzenverwendung: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
a) Bepflanzen von Gefäßen, menhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
b) Durchführen und Pflegen von Innenraumbegrü- (4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden
nungen, zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
c) Bepflanzen von Rabatten, 1. im Prüfungsfach Kulturführung 60 Minuten,
d) Binden von Sträußen;
2. im Prüfungsfach Pflanzen-
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- kenntnisse 60 Minuten,
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
3. im Prüfungsfach Betriebliche
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
Zusammenhänge 90 Minuten,
gängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen
sowie Verkaufen und Beraten einzubeziehen. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung
mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, (5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die
Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend
Kulturführung soll der Ablauf verschiedener Kulturen im bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder
Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der
sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson- mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung
dere aus folgenden Gebieten in Betracht: durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
1. im Prüfungsfach Kulturführung: Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu
a) Bau und Leben der Pflanze, bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses
b) Grundlagen der Züchtung, Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-
lichen Prüfung das doppelte Gewicht.
c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
d) Arbeiten an der Pflanze, (6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prü-
fungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3
e) kultursteuernde Maßnahmen, hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die
f) Böden, Erden und Substrate, Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungslei-
g) Düngung und Bewässerung, stungen wie folgt zu gewichten:
h) Pflanzenschutz, - Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent,
i) Ernte, Aufbereitung und Lagerung, - Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent.
k) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produk- (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis
tion, Dienstleistungen und Arbeit; und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden parteien vereinbaren für Berufsausbildungsverhältnisse
sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs- Im ersten und im zweiten Ausbildungsjahr die Anwendung
aufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer der Vorschriften dieser Verordnung.
nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann-
ten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden §17
sind.
Inkrafttreten, AuBerkrafttreten
§16 Diese Verordnung tritt am 1..August 1996 In Kraft.
Gleichzeitig treten die§§ 1 bis 12 und § 23 der Verordnung
Übergangsregelungen
über die Berufsbildung im Gartenbau vom 26. Juni 1972
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten (BGBI. 1S. 1027), die zuletzt durch die Verordnung vom
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist,
schrifte~ weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- außer Kraft; § 24 wird gestrichen.
Bonn, den 6. März 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 387
Anlage1a
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Baumschule
- sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
Zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, Insbesondere Ab-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) schluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.2 Aufbau und Organisation des Ausbil- a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-
dungsbetriebes fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) erläutern
b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen
Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern
d) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-
schaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-
anbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) kungsbereich mitgestalten
b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-
trieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-
beziehungen mitwirken .
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-
tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-
den, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der
Zusammenarbeit mitwirken
d) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-
lichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
und Arbeitssicherheit b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, Insbesondere beim
Umgang mit Maschinen, Geritten, Einrichtungen, Gefahrstoffen
sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden
f) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-
dienen
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze
Energie- und MateriaJverwendung erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-
schreiben
c) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und
bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung
mitwirken
d) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-
bedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln
e) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-
den und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-
stoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten Ihrer wirt-
schaftlichen Verwendung aufzeigen
g) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-
gieträgern beschreiben
3. betriebliche Abläufe und wirtschaft-
liche Zusammenhinge
(§4~s.1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen
von Informationen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderun-
gen feststellen
d) lnfonnationen, Insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-
logen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeiten In Arbeitsschritte gliedern
von Produktion, Dienstleistungen und b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-
Arbeit wählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
c) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-
stenen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,
Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln
d) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
marktwirtschaftlicher zusammenhänge b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
c) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
d) Preisangebote vergleichen
4. Böden, Erden und Substrate a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken
c) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-
straten beschreiben
d) Erden und Substrate verwenden
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen
b) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter
Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 389
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) bei der Vermehrung mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken
c) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken
d) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung
mitwirken
e) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen
nennen
f) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege
der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)
b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-
lichen Produkten nach Qualitäten mitwirken
c) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse
mitwirken
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck
richtungen; Materialien und Werkstoffe auswählen und verwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen
sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken
c) Aufbau und Funktion von Motoren erklären
d) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-
tungen in ihrer Funktion erhalten
e) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten
f) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen
und Maschinen erklären
Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und
aufgeführten Teile des Ausbildungs- Kenntnisse
berufsbildes
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen
Energie- und Materialverwendung Standorten zuordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, ins-
besondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,
Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des
Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden
c) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und
materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;
Möglichkeiten des Recyclings nutzen
d) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auswählen und verwenden
e) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend
umgehen
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche
zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen
gängen; Beschaffen und Auswerten
b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge
von lnfonnationen aufzeigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)
c) Fachinfonnationen für die betriebliche Arbeit ~uswerten und
nutzen ·
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen
von Produktion, Dienstleistungen und Gegebenheiten auswählen
Arbeit b) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
beurteilen
c) Produktions- und Arbeitsabläufe sowje Dienstleistungen
planen und veränderten Bedingungen anpassen
d) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen
e) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-
mitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von
Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen
berücksichtigen
f) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und
marktwirtschaftlicher zusammenhänge bewerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) b) bei Kalkulationen mitwirken
c) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-
nung gelieferter Waren mitwirken
d) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit
Geschäftspartnern mitwirken
4. Böden, Erden und Substrate a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Bodenverbesserung begründen
b) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berück...
sichtigen
c) boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und
-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen
d) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und
verwenden
e) Erden und Substrate lagern
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen
b) Pflanzenqualitäten beurteilen
c) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) b) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen
c) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen
d) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-
stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 391
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
e) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht
und umweltschonend düngen
f) Schadbilder an Pflanzen bestimmen
g) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-
schonend durchführen
h) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern
i) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) pflanzlichen Produkten festlegen
b} Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von
Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-
setzen
c) Produkte transportieren, erfassen und lagern
d) Lagerbestände überwachen
e) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener
Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-
richtungen; Materialien und Werkstoffe nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen
b) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen
und einschätzen sowie kleine Reparaturen du~führen
c) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-
führen
d) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
e) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten
f) Materialschutz durchführen
Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Baumschule
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. Kulturräume und Kultureinrichtungen a) Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1a) Kulturräumen und technischen Einrichtungen einerseits und
den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen
b) technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen,
Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, entsprechend
den Anforderungen der Kulturen einsetzen
2. Anlage von Baumschulquartieren und a) bei der Anbauplanung mitwirken
Flächen für Containerkulturen b) Produktionsflächen einteilen und verm_essen; Baumschul-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1b) quartiere anlegen
c) bei der Anlage von Flächen für Containerkulturen mitwirken
3. Vermehrung und Jungpflanzenanzucht a) Ziele und Methoden der Züchtung und Vermehrung von Ge-
(§ 4Abs. 2 Nr. 1c) hölzen beschreiben; Mutterpflanzen auswählen und ent-
sprechend den Vermehrungsmethoden kultivieren und pflegen
b) Gehölze, Insbesondere durch Sproßstecklinge, Steckholz,
Abrisse und Wurzelschnittlinge, vermehren
c) Reiser- und Augenveredlung von Gehölzen durchführen
d) Saatgut beurteilen und lagern
e) Aussaaten von Gehölzen zu verschiedenen Jahreszeiten unter
Berücksichtigung der artspezifischen Anforderungen des
Saatgutes durchführen
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
4. Produktionsverfahren a) bei der Kulturplanung mitwirken
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1d)
b) verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme
beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen
Verfahren und Systeme anwenden
c) kultursteuernde Maßnahmen, insbesondere Schneiden, Pin-
zieren und andere Wachstumsregulierungen, durchführen
d) Gehölze für verschiedene Verwendungszwecke unter Berück-
sichtigung der einschlägigen Qualitätsrichtlinien im Freiland
und im Container bis zur Verkaufsreife kultivieren
e) im Verlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf
Kulturtermine, Kulturablauf, Verpflanzrhythmen, Qualität und
Rodung erfassen und geeignete Maßnahmen ergreifen
5. Roden, Sortieren, Kennzeichnen und a) Versandvorbereitungen durchführen
Lagern
b) Gehölze von Hand und mit Hilfe von Maschinen roden und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1e)
ballieren
c) Gehölze gemäß den einschlägigen Gütebestimmungen sor-
tieren und kennzeichnen
d) Gehölze für verschiedene Verwendungszwecke lagern
6. Verkaufen und Beraten a) Gehölze versandfertig machen, nach Transporterfordernissen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1f) verpacken sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Produkt-
qualität auf dem Absatzweg durchführen
b) Gehölze verkaufsfördernd präsentieren und verkaufen
c) Kunden über Ansprüche, Verwendung und Pflege von
Gehölzen beraten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 393
Anlage1b
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Baumschule
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher zusammenhänge,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen_, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14'. März 1996
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,
lfd. Nr. 2 Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,
lfd. Nr. 3 Vennehrung und Jungpflanzenanzucht,
lfd. Nr. 4 Produktionsverfahren
zu vennitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von lnfonnationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerku)turen,
lfd. Nr. 3 Vennehrung und Jungpflanzenanzucht
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vennittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 395
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen
weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 6 Verkaufen und Beraten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher zusammenhänge,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Anlage2a
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei
- sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstAndigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und KontroUierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) schluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.2 Aufbau und Organisation des Ausbil- a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-
qungsbetriebes fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 .2) erläutern
b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen
Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern
d) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-
schaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-
anbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) kungsbereich mitgestalten
b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-
trieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-
beziehungen mitwirken
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-
tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-
den, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der
Zusammenarbeit mitwirken
d) Aufgaben -und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-
lichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
und Arbeitssicherheit b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim
Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen
sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden
f) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-
dienen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 397
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze
Energie- und Materialverwendung erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-
schreiben
c) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und
bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung
mitwirken
d) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-
bedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln
e) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-
den und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-
stoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-
schaftlichen Verwendung aufzeigen
g) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-
gieträgern beschreiben
3. betriebliche Abläufe und wirtschaft-
liche Zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen
von Informationen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderun-
gen feststellen
d) lnf9rmationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-
logen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern
von Produktion, Dienstleistungen und b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-
Arbeit wählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
c) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-
stellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,
Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln
d) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
marktwirtschaftlicher Zusammenhänge b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) .
c) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
d) Preisangebote vergleichen
4. Böden, Erden und Substrate a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken
c) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-
straten beschreiben
d) Erden und Substrate verwenden
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen
b) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter
Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) bei der Vermehrung mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken
c) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken
d) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung
mitwirken
e) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen
nennen
f) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege
der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)
b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-
lichen Produkten nach Qualitäten mitwirken
c) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse
mitwirken
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck
richtungen; Materialien und Werkstoffe auswählen und verwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen
sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken
c) Aufbau und Funktion von Motoren erklären
d) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-
tungen in ihrer Funktion erhalten
e) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten
f) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen
und Maschinen erklären
Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
Zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
diein§4Abs.1 Nr.1.1 bis 1.4 die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und
aufgeführten Teile des Ausbildungs- Kenntnisse
berufsbildes
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen
Energie- und Materialverwendung Standorten zuordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, ins-
besondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,
Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des
Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden
c) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und
materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;
Möglichkeiten des Recyclings nutzen
d} Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auswählen und verwenden
e) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend
umgehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 399
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche
zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und zusammenhänge
von lnfonnationen aufzeigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)
c) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und
nutzen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen
von Produktion, Dienstleistungen und Gegebenheiten auswählen
Arbeit b) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
beurteilen
c) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen
planen und veränderten Bedingungen anpassen
d) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen
e) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-
mitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von
Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen
berücksichtigen
f} Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und
marktwirtschaftlicher zusammenhänge bewerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) b) bei Kalkulationen mitwirken
c) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-
nung gelieferter Waren mitwirken
d) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit
Geschäftspartnern mitwirken
4. Böden, Erden und Substrate a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Bodenverbesserung begründen
b) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berück-
sichtigen
c) boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und
-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen
d) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und
verwenden
e) Erden und Substrate lagern
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen
b) Pflanzenqualitäten beurteilen
c) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen
c) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen
d) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-
stellen
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
e) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht
und umweltschonend düngen
t) Schadbilder an Pflanzen bestimmen
g) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-
schonend durchführen
h) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern
i) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) pflanzlichen Produkten festlegen
b) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von
Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-
setzen
c) Produkte transportieren, erfassen und lagern
d) Lagerbestände überwachen
e) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener
Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-
richtungen; Materialien und Werkstoffe nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen
b) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen
und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen
c) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-
führen
d) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
e) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten
t) Materialschutz durchführen
Abschnitt III: Ausbßdung In der Fachrichtung Frledhofsgirtnerel
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. Kulturräume und Kultureinrichtungen a) Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2a) Kulturräumen sowie technischen Einrichtungen einerseits und
den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen
b) technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Lüften,
Schattieren, Bewässern und Düngen, entsprechend den
Anforderungen der Kulturen einsetzen
2. Vermehrung und Weiterkultur a) verschiedene Pflanzenarten vegetativ vermehren und Aus-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2b) saaten durchführen
b) verschiedene Pflanzenarten bis zur Verkaufsreife kultivieren
3. Grabstätten anlegen, pflegen und a) Friedhofsrecht, Friedhofssatzung und -ordnung bei Arbeiten
erneuern auf dem Friedhof berücksichtigen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2c) b) einschlägige Richtlinien der gärtnerischen Grabgestaltung bei
Anlage, Pflege und Erneuerung von Grabstätten anwenden
c) Grabstätten planen und Grabskizzen erstellen
d) unterschiedliche Grabstätten, insbesondere Wahl- und Reihen-
gräber sowie Urnen- und Kindergräber, einmessen und Plan-
maße übertragen
e) Arbeiten im Zusammenhang mit der Bestattung durchführen,
Insbesondere Grabstätten ausheben, sichern und schließen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 401
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
t) unterschiedliche Grabstätten neu gestalten und bepflanzen
g) jahreszeitliche Pflegearbeiten an Grabstätten planen und
durchführen; Wechselbepflanzungen vornehmen
h) Teilerneuerungen und Erneuerungen von Grabstätten durch-
führen
i) Rahmenpflegemaßnahmen auf dem Friedhof durchführen
4. Trauerbinderei und Dekoration a) der Jahreszeit und dem Zweck entsprechend Kränze, Grab-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2d) sträuße, Grabgestecke und Schafenbepflanzungen herstellen
b) Dekorationen am Sarg, zur Trauerfeier und zur Beisetzung
durchführen
5. Verkaufen und Beraten a) Kunden über friedhofsgärtnerische Leistungen, insbesondere
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2e) Grabneuanlagen, Dauerbepflanzungen, jahreszeitliche Wech-
selbepflanzungen und Dauergrabpflege, informieren
b) Kunden über Ansprüche und Pflege von Pflanzen beraten
c) Pflanzen und Bindereierzeugnisse verkaufsfördernd präsen-
tieren, verkaufen und ausliefern
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Anlage2b
(zu §5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6 '
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwen.dung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von VorgängeJ:1; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
zweites Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Vermehrung und Weiterkultur,
lfd. Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 403
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage ?a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,
lfd. Nr. 2 Vermehrung und Weiterkultur,
lfd. Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
lfd. Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
lfd. Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration
zu vermitteln. .
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche zusammenhänge,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 2 Vermehrung und Weiterkultur
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,
lfd. Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
lfd. Nr. 5 Verkaufen und Beraten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 405
Anlage3a
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
- sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Ud.Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) schluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.2 Aufbau und Organisation des Ausbil- a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-
dungsbetriebes fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) erläutern
b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen
Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern
d) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-
schaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-
anbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 .3) kungsbereich mitgestalten
b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-
trieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-
beziehungen mitwirken
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-
tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-
den, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der
Zusammenarbeit mitwirken
d) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-
lichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
und Arbeitssicherheit b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim
Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen
sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden
f) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) wesentliche Vorschriften def Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-
dienen
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Lfd. Nr. Teil de$ Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze
Energie- und Materialverwendung erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-
schreiben
c) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und
bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung
mitwirken
d) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-
bedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln
e} bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-
den und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-
stoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-
schaftlichen Verwendung aufzeigen
g) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-
gieträgern beschreiben
3. betriebliche Abläufe und wirtschaft-
liche Zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen
von Informationen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderun-
gen feststellen
d) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-
logen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern
von Produktion, Dienstleistungen und b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-
Arbeit wählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
c) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-
stellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,
Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln
d) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
e} Arbeitsergebnisse kontrollieren
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
marktwirtschaftlicher Zusammenhänge b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
c) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
d) Preisangebote vergleichen
4. Böden, Erden und Substrate a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken
c) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-
straten beschreiben
d) Erden und Substrate verwenden
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen
b) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter
Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 407
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) bei der Vermehrung mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken
c) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken
d) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung
mitwirken
e) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen
nennen
f) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege
der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)
b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-
lichen Produkten nach Qualitäten mitwirken
c) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse
mitwirken
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck
richtungen; Materialien und Werkstoffe auswählen und verwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen
sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken
c) Aufbau und Funktion von Motoren erklären
d) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-
tungen in ihrer Funktion erhalten
e) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten
f) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen
und Maschinen erklären
Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
Zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und
aufgeführten Teile des Ausbildungs- Kenntnisse
berufsbildes
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen
Energie- und Materialverwendung Standorten zuordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, ins-
besondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,
Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des
Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden
c) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und
materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;
Möglichkeiten des Recyclings nutzen
d) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auswählen und verwenden
e) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend
umgehen
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche
Zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen
gängen; Beschaffen und Auswerten
b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und zusammenhänge
von Informationen
aufzeigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)
c) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und
nutzen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen
von Produktion, Dienstleistungen und Gegebenheiten auswählen
Arbeit
b} Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) beurteilen
c) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen
planen und veränderten Bedingungen anpassen
d) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen
e) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-
mitteln, Materialien, Zelt und Geld, bei der Organisation von
Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen
berücksichtigen
f) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und
marktwirtschaftlicher zusammenhänge bewerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) b) bei Kalkulationen mitwirken
c) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-
nung gelieferter Waren mitwirken
d) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit
Geschäftspartnern mitwirken
4. Böden, Erden und Substrate a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Bodenverbesserung begründen
b) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berück-
sichtigen
c) boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und
-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen
d) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und
verwenden
e) Erden und Substrate lagern
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und Ihre Verwendung a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen
b) Pflanzenqualitäten beurteilen
c) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) b) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen
c) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen
d) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-
stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 409
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
e) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht
und umweltschonend düngen
f) Schadbilder an Pflanzen bestimmen
g) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-
schonend durchführen
h) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern
i) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) pflanzlichen Produkten festlegen
b) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von
Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-
setzen
c) Produkte transportieren, erfassen und lagern
d) Lagerbestände überwachen
e) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener
Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-
richtungen; Materialien und Werkstoffe nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen
b) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen
und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen
c) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-
führen
d) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
e) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten
f) Materialschutz durchführen
Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbik:tes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln a) bei der Ermittlung der Kosten und bei Kalkulationsvorgängen
von Baustellen anhand eines Leistungsverzeichnisses mitwirken
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3a)
b) einschlägige Regelwerke anwenden
c) Ausführungs- und Pflanzpläne sowie das Leistungsverzeich-
nis lesen und auf die Baustelle übertragen
d) Schutzvorrichtungen für vorhandene Vegetation und für
bauliche Anlagen erstellen
e) Baustelle einrichten und abräumen
f) vorhandene Vegetation für eine weitere Verwendung aus-
graben, ballieren, einschlagen und verpflanzen
g) Bäume fällen und Wurzeln roden
2. Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- a) Boden lagern, sichern und einbauen
und Entwässerungsmaßnahmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3b) b) Bodenmodellierungen, insbesondere bei Außenanlagen, Frei-
zeitanlagen, Wasseranlagen oder Golfplätzen, ausführen
c) Gräben und Gruben ausheben und sichern
d) Baugru_nd beurteilen und verbessern
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstAndigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
e) Entwässerungsrohre verlegen, Oberflächeneinläufe, Kontroll-
und Sickerschächte einbauen
f) Bewässerungssysteme, insbesondere bei Außenanlagen,
Sportanlagen oder Bauwerksbegrünungen, einbauen
3. Herstellen von befestigten Flächen a) Schutz-, Dicht-, Trag- und Dränschichten, insbesondere bei
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3c) Außenanlagen oder bei Anlagen der Bauwerksbegrünung,
herstellen
b) Ausgleichs- und Deckschichten aus Gesteinsgemischen, ins-
besondere wasser- oder bitumengebundene Decken, her-
stellen
c) Decken aus Natur- und Kunststoffen sowie Plattenbeläge, ins-
besondere bei Außenanlagen, Sportanlagen oder Spielanla-
gen, einbauen
d) Wege und Plätze pflastern
4. Herstellen von Bauwerken in Außen- a) Natursteine be- und verarbeiten sowie Betonfertigteile ver-
anlagen wenden, insbesondere beim Bau von Mauem und Treppen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3d) b) Wasseranlagen, insbesondere Teiche, Becken oder Wasser-
läufe, unter Verwendung verschiedener Abdichtungen er-
stellen
c) Außenanlagen ausstatten, insbesondere mit Pergolen, Zäunen,
Rankvorrichtungen, Lärmschutzwänden, Sportgeräten oder
Spielgeräten
5. Ausführen von vegetationstechnischen a) Pflanzungen unter Beachtung der Ansprüche der Pflanzen
Arbeiten und gestalterischer Grundsätze planen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3e) b) Standorte für Gehölze, insbesondere in Außenanlagen,
bei Bauwerksbegrünungen, Innenraumbegrünungen, Hang-
befestigungen, Haldenbefestigungen oder Uferbefestigungen
oder in der freien Landschaft, vorbereiten und Pflanzungen
durchführen
c) Standorte für Solitärgehölze, insbesondere in Außenanlagen
oder im Straßenbereich, vorbereiten und Pflanzungen durch-
führen
d) Standorte für Stauden, insbesondere in Außenanlagen, bei
Bauwerksbegrünungen oder Gewässerbepflanzungen, vor-
bereiten und Pflanzungen durchführen
e) Wechselbepflanzungen durchführen
f) Ansaatflächen, insbesondere für Rasen, Wiesen oder Zwi-
schenbegrünung, vorbereiten und ansäen
g) Fertigstellungspflege durchführen
h) Pflege von landschaftsgärtnerischen Gesamtwerken durch-
führen
i) Landschaftspflegemaßnahmen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 411
Anlage3b
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 · Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zw~ites Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
lfd. Nr. 3 Herstellen von befestigten Flächen,
lfd. Nr. 4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
fortzuführen.
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
lfd. Nr. 5 Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge
unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
lfd. Nr. 3 Herstellen von befestigten Flächen,
lfd. Nr. 4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Bausteilen,
lfd. Nr. 2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 413
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Herstellen von befestigten Flächen
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,
lfd. Nr. 5 Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Anlage4a
(zu §5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Gemüsebau
- sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung Im ersten Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung seJbständigen
Ud.Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) schluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) lnfonnationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.2 Aufbau und Organisation des Ausbil- a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-
dungsbetriebes fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) erläutern
b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen
Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern
d) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-
schaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-
anbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) kungsbereich mitgestalten
b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-
trieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-
beziehungen mitwirken
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-
tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-
den, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der
Zusammenarbeit mitwirken
d) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-
lichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
und Arbeitssicherheit b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim
Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen
sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden
t) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-
dienen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 415
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze
Energie- und MateriaJverwendung erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-
schreiben
c) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und
bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung
mitwirken
d) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-
bedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln
e) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-
den und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-
stoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-
schaftlichen Verwendung aufzeigen
g) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-
gieträgern beschreiben
3. betriebliche Abläufe und wirtschaft-
liche zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen
von Informationen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und \leränderun-
gen feststellen
d) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-
logen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern
von Produktion, Dienstleistungen und b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-
Arbeit wählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
c) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-
stellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,
Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln
d) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
marktwirtschaftlicher Zusammenhänge b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
c) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
d) Preisangebote vergleichen
4. Böden, Erden und Substrate a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken
c) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-
straten beschreiben
d) Erden und Substrate verwenden
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen
b) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter
Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) bei der Vermehrung mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken
c) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken
d) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung
mitwirken
e) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen
nennen
f) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege
der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-
lichen Produkten nach Qualitäten mitwirken
c) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse
mitwirken
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck
richtungen; Materialien und Werkstoffe auswählen und verwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen
sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken
c) Aufbau und Funktion von Motoren erklären
d) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-
tungen in ihrer Funktion erhalten
e) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten
f) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen
und Maschinen erklären
Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
diein§4Abs.1 Nr.1.1 bis 1.4 die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und
aufgeführten Teile des Ausbildungs- Kenntnisse
berufsbildes
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen
Energie- und Materialverwendung . Standorten zuordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, ins-
besondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,
Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des
Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden
c) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und
materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;
Möglichkeiten des Recyclings nutzen
d) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auswählen und verwenden
e) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend
umgehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 417
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vennitteln sind
3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche
Zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und zusammenhänge
von Informationen
aufzeigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)
c) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und
nutzen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen
von Produktion, Dienstleistungen und Gegebenheiten auswählen
Arbeit b) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
beurteilen
c) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen
planen und veränderten Bedingungen anpassen
d) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen
e) wirtschaftliche Faktoren, Insbesondere Einsatz von Betriebs-
mitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von
Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen
berücksichtigen
f) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und
marktwirtschaftlicher zusammenhänge bewerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
b) bei Kalkulationen mitwirken
c) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-
nung gelieferter Waren mitwirken
d) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit
Geschäftspartnern mitwirken
4. Böden, Erden und Substrate a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Bodenverbesserung begründen
b) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berück-
sichtigen
c) baden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und
-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen
d) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und
verwenden
e) Erden und Substrate lagern
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen
b) Pflanzenqualitäten beurteilen
c) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen
c) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen
d) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-
stellen
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgeg~ben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
e) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht
und umweltschonend düngen
f) Schadbilder an Pflanzen bestimmen
g) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-
schonend durchführen
h) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern
i) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und
{§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) pflanzlichen Produkten festlegen
b) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von
Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-
setzen
c) Produkte transportieren, erfassen und lagern
d) Lagerbestände überwachen
e) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener
Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-
richtungen; Materialien und Werkstoffe nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und
{§ 4 Abs. 1 Nr. 6) unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen
b) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen
und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen
c) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-
führen
d) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
e) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten
f) Materialschutz durchführen
Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Gemüsebau
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. Produktionsräume und Produktions- a) Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von
einrichtungen Produktionsräumen sowie technischen Einrichtungen einer-
{§ 4 Abs. 2 Nr. 4a) seits und Anforderungen der Gemüsearten andererseits
aufzeigen
b) technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen,
Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, einsetzen
2. Vermehrung und Jungpflanzenanzucht a) Ziele und Methoden zur Züchtung und Vermehrung von
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4b) Gemüsearten beschreiben; Sorten auswählen
b) Saatgutformen und Saatgutbehandlung auswählen
c) Saatgut beurteilen und lagern
d) Gemüsearten mit verschiedenen Verfahren aussäen und
Jungpflanzenanzucht durchführen
3. Produktionsverfahren a) bei der Kultur- und Anbauplanung einschließlich der Planung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4c) von Frucht- und Nutzungsfolgen mitwirken
b) Produktionsverfahren und Anbausysteme von verschiedenen
Gemüsearten beschreiben und im Ausbildungsbetrieb vor-
handene Verfahren und Systeme anwenden
c) verschiedene Gemüsearten unter Berücksichtigung der Pro-
duktqualität bis.zur Ernte kultivieren
d) die Im Verlauf des Produktionsverfahrens auftretenden
Einflüsse auf Termine, Produktqualität und Erträge erfassen
sowie geeignete Maßnahmen ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr.14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 419
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
4. Ernten, Aufbereiten und Lagern a) Erntezeitpunkt verschiedener Gemüsearten unter Berücksich-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4d) tigung von Reifegrad, Qualitätsansprüchen und Inhaltsstoffen
bestimmen
b) verschiedene Ernteverfahren für Gemüse anwenden
c) Gemüse marktgerecht aufbereiten, insbesondere waschen,
putzen, schneiden und bündeln sowie normengerecht und
handelsüblich sortieren, verpacken und kennzeichnen
d) GemOse nach artspezifischen Anforderungen einlagern;
Lagerklima steuern und überwachen
5. Vermarkten a) Gemüse entsprechend seinen spezifischen Transport-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4e) anforderungen verpacken und Maßnahmen zur Erhaltung der
Produktqualität auf dem Absatzweg durchführen
b) GemOse verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und aus-
liefern
c) Kunden über Herkunft, Qualität und Verwendung von Gemüse
informieren
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Anlage4b
(zu §5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Gemüsebau
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 421
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Produktionsräume und Produktionseinrichtungen,
lfd. Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
rfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materiarien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Ernten, Aufbereiten und Lagern
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche zusammenhänge,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Produktionsräume und Produktionseinrichtungen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Produktionsräume und Produktionseinrichtungen
weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Ernten, Aufbereiten und Lagern
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Vermarkten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher zusammenhänge,
lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,
• . lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 423
Anlage Sa
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Obstbau
- sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
Zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) schluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.2 Aufbau und Organisation des Ausbil- a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-
dungsbetriebes fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) erläutern
b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen
Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern
d) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-
schaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-
anbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) kungsbereich mitgestalten
b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-
trieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperati-
onsbeziehungen mitwirken
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-
tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-
den, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der
Zusammenarbeit mitwirken
d) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-
lichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
und Arbeitssicherheit b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim
Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen
sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden
f) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-
dienen
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Ud.Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze
Energie- und Materialverwendung erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-
schreiben
c) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und
bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung
mitwirken
d) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-
bedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln
e) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-
den und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-
stoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-
schaftlichen Verwendung aufzeigen
g) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-
gieträgern beschreiben
3. betriebliche Abläufe und wirtschaft-
liche zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen
von Informationen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderun-
gen feststellen
d) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-
logen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern
von Produktion, Dienstleistungen und b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-
Arbeit wählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
c) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-
stellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,
Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln
d) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
marktwirtschaftlicher zusammenhänge b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
c) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
d) Preisangebote vergleichen
4. Böden, Erden und Substrate a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken
c) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-
straten beschreiben
d) Erden und Substrate verwenden
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen
b) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter
Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 425
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) bei der Vermehrung mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken
c) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken
d) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung
mitwirken
e) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen
nennen
f) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege
der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-
lichen Produkten nach Qualitäten mitwirken
c) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse
mitwirken
•
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck
richtungen; Materialien und Werkstoffe auswählen und verwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen
sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken
c) Aufbau _und Funktion von Motoren erklären
d) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-
tungen In Ihrer Funktion erhalten
e) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten
f) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen
und Maschinen erklären
Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vennitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und
aufgeführten Teile des Ausbildungs- Kenntnisse
berufsbildes
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen
Energie- und Materialverwendung Standorten zuordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, Ins-
besondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,
Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des
Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden
c) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und
materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;
Möglichkeiten des Recyclings nutzen
d) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auswählen und verwenden
e) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend
umgehen
.
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche
zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge
von Informationen aufzeigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)
c) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und
nutzen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen
von Produktion, Dienstleistungen und Gegebenheiten auswählen
Arbeit b) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) beurteilen
c) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen
planen und veränderten Bedingungen anpassen
d) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen •
e) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-
mitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von
Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen
berücksichtigen
f) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und
marktwirtschaftlicher Zusammenhänge bewerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) b) bei Kalkulationen mitwirken
c) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-
nung gelieferter Waren mitwirken
d) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit
Geschäftspartnern mitwirken
4. Böden, Erden und Substrate a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Bodenverbesserung begründen
b) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berück-
sichtigen
c) boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und
-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen
d) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und
verwenden
e) Erden und Substrate lagern
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen
b) Pflanzenqualitäten beurteilen
c) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) b) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen
c) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen
d) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-
stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 427
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
e) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht
und umweltschonend düngen
f) Schadbilder an Pflanzen bestimmen
g) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-
schonend durchführen
h) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern
i) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) pflanzlichen Produkten festlegen
b) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von
Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-
setzen
c) Produkte transportieren, erfassen und lagern
d) Lagerbestände überwachen
e) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener
Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-
richtungen; Materialien und Werkstoffe nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen
b) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen
und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen
c) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-
führen
d) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
e) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten
f) Materialschutz durchführen
Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Obstbau
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. Anlegen von Obstpflanzungen a) Ziele und Methoden der Züchtung, Vermehrung und Anzucht
(§ 4 Abs. 2 Nr. Sa) von Obstarten beschreiben; bei der Auswahl geeigneter
Obstarten und -sorten mitwirken; Veredeln
b) bei der Anbauplanung und Flächenauswahl mitwirken
c) bei der Auswahl von Anbau- und Pflanzsystemen sowie von
Pflanzgut mitwirken; Pflanzpläne erstellen
d) Flächen zur Pflanzung vorbereiten sowie Stützkonstruktionen
erstellen
e) Pflanzgut beurteilen und verschiedene Obstarten pflanzen
f) Maßnahmen zum Schutz der Pflanzungen vor äußeren Ein-
wirkungen durchführen
2. Produktionsverfahren a) Obstgehölze formieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. Sb)
b) Wachstums- und Ertragsregulierungen sowie Sicherung der
Produktqualität, insbesondere durch verschiedene Schnitt-
maßnahmen, Ausdünnung, Pflanzenschutz, Bewässerung,
Düngung und Bodenpflege, durchführen
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
3. Ernten, Aufbereiten und Lagern a) Erntezeitpunkte verschiedener Obstarten und -sorten unter
(§ 4 Abs. 2 Nr. Sc) Berücksichtigung von Reifegrad, Ausfärbung und Inhalts-
stoffen sowie Qualitätsansprüchen und Nachernteverhalten
bestimmen
b) verschiedene Obstarten ernten
c) Obst marktgerecht aufbereiten, insbesondere normengerecht
und handelsüblich sortieren, verpacken und kennzeichnen
d) Obst entsprechend seiner spezifischen Anforderungen und
unter Berücksichtigung der Absatzplanung einlagern
e) Lagerklima zur Sicherung der Produktqualität steuern und
überwachen
4. Vermarkten a) Obst entsprechend seinen spezifischen Transportanforderun-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5d) gen verpacken und Maßnahmen zur Erhaltung der Produkt-
qualität auf dem Absatzweg durchführen
b) Obst verkaufsfördernd präsentieren und vermarkten
c) Kunden über Herkunft, Qualität und Verwendung von Obst in-
formieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 429
Anlage5b
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Obstbau
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Ge~äte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 2 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage Sa Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen vo:, Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage Sa Abschnitt II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage Sa Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Anlegen von Obstpflanzungen,
lfd. Nr. 2 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage Sa Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von lnfonnationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage Sa Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage Sa Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Ernten, Aufbereiten und Lagern
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage Sa Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche zusammenhänge,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage Sa Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Anlegen von Obstpflanzungen
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 2 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage Sa Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten vpn Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 431
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage Sa Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 2 Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Anlegen von Obstpflanzungen
weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage Sa Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Ernten, Aufbereiten und Lagern
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Vermarkten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage Sa Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Anlage6a
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Staudengärtnerei
- sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsJ°ahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) schluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.2 Aufbau und Organisation des Ausbil- a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-
dungsbetriebes fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) erläutern
b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen
Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern
d) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-
schaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-
anbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) kungsbereich mitgestalten
b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-
trieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-
beziehungen mitwirken
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-
tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-
den, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der
Zusammenarbeit mitwirken
d) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-
lichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
und Arbeitssicherheit b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim
Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen
sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden
f) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-
dienen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 433
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens _und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze
Energie- und Materialverwendung erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-
schreiben
c) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und
bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung
mitwirken
d) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-
bedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln
e) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-
den und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken
t) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-
stoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-
schaftlichen Verwendung aufzeigen
g) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-
gieträgern beschreiben
3. betriebliche Abläufe und wirtschaft-
liche zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen
von Informationen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderun-
gen feststellen
d) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-
logen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern
von Produktion, Dienstleistungen und b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-
Arbeit wählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
c) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-
stellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,
Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln
d) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
marktwirtschaftlicher Zusammenhänge b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
c) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
d) Preisangebote vergleichen
4. Böden, Erden und Substrate a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken
c) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-
straten beschreiben
d) Erden und Substrate verwenden
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen
b) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter
Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständig·en
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) bei der Vermehrung mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken
c) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken
d) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung
mitwirken
e) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen
nennen
f) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege
der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)
b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-
lichen Produkten nach Qualitäten mitwirken
c) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse
mitwirken
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck
richtungen; Materialien und Werkstoffe auswählen und verwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen
sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken
c) Aufbau und Funktion von Motoren erklären
d) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-
tungen in ihrer Funktion erhalten
e) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten
f) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen
und Maschinen erklären
Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und
aufgeführten Teile des Ausbildungs- Kenntnisse
berufsbildes
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen
Energie- und Materialverwendung Standorten zuordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, ins-
besondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,
Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des
Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden
c) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und
materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;
Möglichkeiten des Recyclings nutzen
d) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auswählen und verwenden
e) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend
umgehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 435
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche
zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahmehmen und Beurteilen von Vor- a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und zusammenhänge
von Informationen
aufzeigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)
c) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und
nutzen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen
von Produktion, Dienstleistungen und Gegebenheiten auswählen
Arbeit b) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
beurteilen
c) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen
planen· und veränderten Bedingungen anpassen
d) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen
e) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-
mitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von
Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen
berücksichtigen
f) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und
marktwirtschaftlicher zusammenhänge bewerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
b) bei Kalkulationen mitwirken
c) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-
nung gelieferter Waren mitwirken
d) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit
Geschäftspartnern mitwirken
4. Böden, Erden und Substrate a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Bodenverbesserung begründen
b) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berüc~-
sichtigen
c) baden- und vegetationsspezlflsche Bodenbearbeitung und
-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen
d) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und
verwenden
e) Erden und Substrate lagem
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen
b) Pflanzenqualitäten beurteilen
c) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen
c) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen
d) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-
stellen
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
e) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht
und umweltschonend düngen
f) Schadbilder an Pflanzen bestimmen
g) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-
schonend durchführen
h) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern
i) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) pflanzlichen Produkten festlegen
b) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von
Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-
setzen
c) Produkte transportieren, erfassen und lagern
d) Lagerbestände überwachen
e) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener
Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-
richtungen; Materialien und Werkstoffe nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen
b) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen
Und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen
c) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-
führen
d) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
e) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten
f) Materialschutz durchführen
Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Staudengirtnerei
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. Kulturräume und Kultureinrichtungen a) Wechselwirkungen zwischen Typen, Bauweisen und Ein-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6a) richtungen von Kulturräumen und technischen Einrichtungen
einerseits und den Anforderungen der Kulturen andere~eits
aufzeigen
b) technische Einrichtungen und Geräte, insbesondere zum
Heizen, Lüften, Schattieren, Verdunkeln, Bewässern und
Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen im
Gewächshaus und im Freiland einsetzen
2. Vermehrung und Jungpflanzenanzucht a) Ziele und Methoden der Züchtung und Vermehrung von
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6b) Stauden beschreiben sowie Mutterpflanzen auswählen und
entsprechend der Vermehrungsmethode kultivieren und
pflegen
b) verschiedene Stauden vegetativ, insbesondere durch Teilung,
Stecklinge und Wurzelschnittlinge, vermehren
c) Saatgut ernten, aufbereiten, beurteilen und lagern
d) Aussaaten von Stauden für verschiedene Kulturformen,
einschließlich artspezifischer Vorbehandlung des Saatgutes,
durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 437
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vennitteln sind
3. Produktionsverfahren a) bei der Kultur- und Anbauplanung mitwirken
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6c)
b) verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme
beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen
Verfahren und Systeme anwenden
c) Stauden für unterschiedliche Kulturformen und Lebens-
bereiche bis zur Verkaufsreife kultivieren
d) im Verlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf
Kulturtermine und Pflanzenqualität erfassen und geeignete
Maßnahmen ergreifen
4. Auswählen und Aufbereiten a) Stauden nach den einschlägigen Qualitätsrichtlinien aus-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6d) wählen und handelsüblich kennzeichnen
b) Stauden nach Transporterfordernissen verpacken und Maß-
nahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg
durchführen
5. Verkaufen und Beraten a) Stauden verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und aus-
(§ 4 Abs. 2 Nr. Ge) liefern
b) Kunden über die Verwendung und Pflege von Stauden unter
Berücksichtigung der Lebensbereiche sowie der Ergebnisse
der Staudensichtung beraten
c) Staudenpflanzungen anlegen und pflegen
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Anlage6b
(zu §5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Staudengärtnerei
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zwettes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 439
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,
lfd. Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Auswählen und Aufbereiten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
440 · Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 199n
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen
weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Auswählen und Aufbereiten
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Verkaufen und Beraten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher zusammenhänge,
lfd. Nr. 5,3 Nutzung pflanzlicher Produkte,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 441
Anlage7a
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Zierpflanzenbau
- sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
Zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) schluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.2 Aufbau und Organisation des Ausbil- a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-
dungsbetriebes fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) erläutern
b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen
Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern
d) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-
schaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-
anbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen a) soziale Beziehungen im Betrieb und Im beruflichen Einwir-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) kungsbereich mitgestalten
b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-
trieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-
beziehungen mitwirken
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-
tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-
den, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der
Zusammenarbeit mitwirken
d) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-
lichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
und Arbeitssicherheit b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim
Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen
sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden
f) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-
dienen
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze
Energie- und Materialverwendung erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-
schreiben
c) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und
bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung
mitwirken
d) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-
bedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln
e) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-
den und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken
t) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-
stoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-
schaftlichen Verwendung aufzeigen
g) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-
gieträgern beschreiben
3. betriebliche Abläufe und wirtschaft-
liche zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen
von Informationen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderun-
gen feststellen
d) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-
logen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern
von Produktion, Dienstleistungen und b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-
Arbeit wählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
c) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-
stellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,
Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln
d) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
marktwirtschaftlicher zusammenhänge b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
c) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
d) Preisangebote vergleichen
4. Böden, Erden und Substrate a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken
c) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-
straten beschreiben
d) Erden und Substrate verwenden
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen
b) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter
Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 443
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) bei der Vermehrung mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken
c) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken
d) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden DOngung
mitwirken
e) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen
nennen
f) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege
der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)
b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-
lichen Produkten nach Qualitäten mitwirken
c) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse
mitwirken
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck
richtungen; Materialien und Werkstoffe auswählen und verwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen
sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken
c) Aufbau und Funktion von Motoren erklären
d) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-
tungen in ihrer Funktion erhalten
e) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten
f) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen
und Maschinen erklären
Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und
aufgeführten Teile des Ausbildungs- Kenntnisse
berufsbildes
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen
Energie- und Materialverwendung Standorten zuordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, ins-
besondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,
Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des
Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden
c) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und
materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;
Möglichkeiten des Recyclings nutzen
d) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auswählen und verwenden
e) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend
umgehen
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche
zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und zusammenhänge
von Informationen aufzeigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)
c) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und
nutzen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen
von Produktion, Dienstleistungen und Gegebenheiten auswählen
Arbeit
b) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) beurteilen
c) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen
planen und veränderten Bedingungen anpassen
d) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen
e) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-
mitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von
Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen
berücksichtigen
f) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und
marktwirtschaftlicher zusammenhänge bewerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
b) bei Kalkulationen mitwirken
c) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-
nung gelieferter Waren mitwirken
d) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit
Geschäftspartnern mitwirken
4. Böden, Erden und Substrate a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Bodenverbesserung begründen
b) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berück-
sichtigen
c) boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und
-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen
d) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und
verwenden
e) Erden und Substrate lagern ·
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen
b) Pflanzenqualitäten beurteilen
c) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen
c) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen
d) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-
stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 445
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
e) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht
und umweltschonend düngen
f) Schadbilder an Pflanzen bestimmen
g) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-
schonend durchführen
h) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern
i) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) pflanzlichen Produkten festlegen
b) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von
Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-
setzen
c) Produkte transportieren, erfassen und lagern
d) Lagerbestände überwachen
e) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener
Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-
richtungen; Materialien und Werkstoffe nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen
b) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen
und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen
c) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-
führen
d) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
e) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten
f) Materialschutz durchführen
Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. Kulturräume und Kultureinrichtungen a) Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Kultur-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7a)_ räumen sowie technischen Einrichtungen einerseits und den
Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen
b) technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Lüften,
Schattieren, Belichten, Verdunkeln, Bewässern und Düngen,
entsprechend den Anforderungen der Kulturen einsetzen
2. Vermehrung und Jungpflanzenanzucht a) verschiedene Zierpflanzen, insbesondere durch Teilung,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7b) Blatt- und Sproßstecklinge, vermehren
b) Mutterpflanzen auswählen und pflegen
c) Saatgut beurteilen und lagern
d) Aussaaten verschiedener Zierpflanzen durchführen
3. Produktionsverfahren a) bei der Kultur- und Anbauplanung mitwirken
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7c)
b) verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme
beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen
Verfahren und Systeme anwenden
c) kultursteuernde Maßnahmen, Insbesondere Klimaführung,
Belichtung, Verdunklung, Schattierung, und andere Wachs-
tumsregulierungen durchführen
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
d) Maßnahmen der Sicherung der Produktqualität durchführen
e) Zierpflanzen für verschiedene Verwendungszwecke bis zur
Verkaufsreife kultivieren, insbesondere Arbeiten an und mit
der Pflanze, Düngung, Bewässerung und Pflanzenschutz
durchführen
t) im Yerlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf
Kulturtermine, Pflanzenqualität und Erträge erfassen und
geeignete Maßnahmen ergreifen
4. Ernten, Aufbereiten und Lagern a) verkaufsfertige Zierpflanzen nach Marktkriterien auswählen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7d) oder ernten
b) Zierpflanzen handelsüblich sortieren und kennzeichnen
c) Zierpflanzen nach Transporterfordernissen verpacken sowie
Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Ab-
satzweg durchführen
d) Zierpflanzen lagern
5. Verkaufen und Beraten a) Zierpflanzen verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7e) ausliefern
b) Kunden über Ansprüche und Pflege von Zierpflanzen beraten
c) Zierpflanzen am Verwendungsort pflegen
d) Gefäßbepflanzungen durchführen
e) Gebinde anfertigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 447
Anlage7b
{zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Zierpflanzenbau
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher zusammenhänge,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
zweites Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbil~position
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen una Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufg~führten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,
lfd. Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Ernten, Aufbereiten und Lagern
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche zusammenhänge,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendwng,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 449
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen
weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 . Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Ernten, Aufbereiten und Lagern
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Verkaufen und Beraten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- unc;t Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 5. März 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 8. "MICRO ENGINEERING 96 - Symposium ,Mikrobear-
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt beitung von Metallen'"
Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten be- am 12. September 1996 in Stuttgart
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und 9. "HolzTec - Fachmesse für Holz- und Kunststoffbear-
des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom beitung"
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird vom 12. bis 15. September 1996 in Leipzig
bekanntgemacht: 10. "COMFORTEX - Fachmesse für textile Raumgestal-
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für tung"
die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 13. bis 15. September 1996 in Leipzig
1. "CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenk- und 11. "CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenk- und
Wohnideen" Wohnideen"
vom 16. bis 18. März 1996 in Leipzig vom 14. bis 16. September 1996 in Leipzig
· 2. "Leipziger Buchmesse" 12. "BIK '96 - Leipziger Messe für Computer und Tele-
vom 28. bis 31. März 1996 in Leipzig kommunikation"
3. "Leipziger Messe AUTO MOBIL INTERNATIONAL" vom 25. bis 28. September 1996 in Leipzig
vom 13. bis 21. April 1996 in Leipzig
13. "TGA - 5. Internationale Fachausstellung für Techni-
4. "VERKEHR + LOGISTIK - Internationale Fachmesse sche Gebäudeausrüstung"
für Personenverkehr und Gütertransport" vom 25. bis 28. September 1996 in Leipzig
vom 13. bis 18. April 1996 in Leipzig
14. "denkmal '96 - Fachmesse für Denkmalpflege und
5. "EUROMED '96 - Med. Fachmesse und Kongreß"
Stadterneuerung"
vom 2. bis 5. Mai 1996 in Leipzig
vom 30. Oktober bis 2. November 1996 in Leipzig
6. "LEIPZIGER MODE Messe"
vom 10. bis 12. August 1996 in Leipzig 15. "Leipziger Messe Touristik & Caravaning"
vom 20. bis 24. November 1996 in Leipzig
7. "SCHUH MODERN Leipzig - Die Leipziger Order-
messe" 16. "35. PSI Messe"
vom 10. bis 12. August 1996 in Leipzig vom 8. bis 10. Januar 1997 in Düsseldorf
Bonn, den 5. März 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 451
Berichtigung
der Telekommunikationszulassungsverordnung 1995
Vom 29. Februar 1996
Die Telekommunikationszulassungsverordnung 1995 vom 13. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1671) ist wie folgt zu
berichtigen:
Die Abbildungen in den Anlagen 6, 7 und 9 sind durch die nachstehenden Abbildungen zu ersetzen:
a) in Anlage 6
11•• •• ····1 •• • • ·1 •• • •• • • 1
·1··1······1··1··11·11·
:=n= i:=1:•.e:=i= = e 1··1
e= : 1 r II = 1·1
e ·
I=1 i= ·111
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• • •
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Bonn, den 29. Februar 1996
Bundesministerium
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Ehrnsperger
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Veriags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
BundeegeNtzblat Teil I enthllt Gesetze aowle Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Tell II zu verOffentlichen sind.
BundeegeNtzblatTell II enthllt
a) ~ Übereinkünfte und die zu ihrw Inkraftsetzung oder Durch-
eetzung a1aa8enen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekav1tmachungen,
b) Zolltm1fvonlchriften.
Lauf9nder Bezug nur im Verlagsabonnemen. Postanschrift für Abonnements-
beatellungen aowle Bestellungen bereits erachienener Ausgaben:
Bwlde8anzeigerVertagagea.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Bezugspreis fOr Tell l und Teil II haRJjlhrllch Je 97,80 DM. Bnzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Veraandkosten. Oieaer Preis gilt auch für
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Preis dieser Aulgabe: 17 ,55 DM (15,50 DM zuzOgNch 2,05 DM Versandkosten), bei llundr IUigel"Y...............H. • Paetfach 1320 • 53003 Bonn
Uefetunggegen Vorausrechnung 18,55 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrigl7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die VerkOndung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil m, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
19. 2. 96 Hundertfünfundsechzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) 2513 (48 8.3. 96) 28.3.96
neu: 96-1-2-165
1.3.96 Zweite Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Änderung der Lotsverordnung Elbe 2593 (49 9. 3. 96) 15.3.96
9515-10-1-20
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerinj
Vom 8. März 1998
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationsertaß vom Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 15
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und nachzuweisen.
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: §4
Ausbildungsberufsbild
§1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (1) Gegenstand der BerufsausbUdung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staat-
lich anerkannt. 1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammen-
hänge und Beziehungen,
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.1 Berufsbildung,
1. Baumschule, 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2. Friedhofsgärtnerei, 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
3. Garten- und Landschaftsbau, 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeits-
4. Gemüsebau, sicherheit;
5. Obstbau, 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und
Materialverwendung;
6. Staudengärtnerei,
3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammen-
7. Zierpflanzenbau
hänge,
gewählt werden.
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Be-
(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend schaffen und Auswerten von Informationen,
zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion,
Dienstleistungen und Arbeit,
§2
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirt-
Ausbildungsdauer schaftlicher zusammenhänge;
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. 4. Böden, Erden und Substrate;
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landes- 5. Kultur und Verwendung von Pflanzen,
rechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufs-
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
grundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb- 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte;
liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Mate-
rialien und Werkstoffe.
§3
Berufsfeldbreite Grundbildung (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
und Zielsetzung der Berufsausbildung tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
1. in der Fachrichtung Baumschule
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung ln a) Kulturräume und Kultureinrichtungen,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften b) Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. Containerkulturen,
1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit d) Produktionsverfahren,
abgestlnvnte, von der Ständigen Kultusministerkonferenz der Ulnder In
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die e) Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern,
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-
öffentlicht. f) Verkaufen und Beraten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 T~il I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 377
2. in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei §6
a) Kulturräume und Kultureinrichtungen, Ausbildungsplan
b) Vermehrung und Weiterkultur, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
c) Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern, bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
d) Trauerbinderei und Dekoration,
e) Verkaufen und Beraten; §7
3. in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau Berichtsheft
a) Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Bau- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
stellen, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
b) Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Ent- geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
wässerungsmaßnahmen, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
c) Herstellen von befestigten Flächen,
d) Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen, §8
Zwischenprüfung
e) Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten;
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
4. in der Fachrichtung Gemüsebau
„ Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
a) Produktionsräume und Produktionseinrichtungen, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
b) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den
c) Produktionsverfahren, Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt I für das erste Ausbil-
dungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und
d) Ernten, Aufbereiten und Lagern,
auf die in den Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt II unter
e) Vermarkten; den laufenden Nummern 1, 2c, 2d, 2e, 3.1 c, 3.2a, 3.2e,
4c, 5.1c, 5.2a, 5.2f, 6b, 6d und 6f für das zweite Aus-
5. in der Fachrichtung Obstbau
bildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
a) Anlegen von Obstpflanzungen, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
b) Produktionsverfahren, dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit
er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
c) Ernten, Aufbereiten und Lagern,
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich
d) Vermarkten;
durchzuführen.
6. in der Fachrichtung Staudengärtnerei (4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
a) Kulturräume und Kultureinrichtungen, gesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben durch-
b) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, führen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern.
Es kommen insbesondere in Betracht:
c) Produktionsverfahren,
1. Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
d) Auswählen und Aufbereiten,
2. Einsatz von Werkzeugen und Geräten,
e) Verkaufen und Beraten;
3. Vermehren von Pflanzen,
7. in der Fachrichtung Zierpflanzenbau 4. Be- und Verarbeiten von Materialien und Werkstoffen,
a) Kulturräume und Kultureinrichtungen, 5. Durchführen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen,
b) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht 6. Durchführen von Pflegemaßnahmen an Maschinen,
c) Produktionsverfahren, Geräten oder baulichen Anlagen.
d) Ernten, Aufbereiten und Lagern, (5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens
e) Verkaufen und Beraten. 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten zu
bearbeiten:
§5
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge
Ausbildungsrahmenplan
und Beziehungen,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach 2. Natur- und Umweltschutz,
den in den Anlagen für die berufliche Grundbildung und
für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen 3. rationelle Energie- und Materialverwendung,
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs- 4. betriebliche Abläufe,
ausbildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden.
5. wirtschaftliche zusammenhänge,
Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-
lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach- 6. Böden, Erden und Substrate,
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung 7. Erkennen von Pflanzen,
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, so-
weit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung 8. Bau und Leben der Pflanze,
erfordern. 9. Kultur und Verwendung von Pflanzen,
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
10. Materialien und Werkstoffe, 1. im Prüfungsfach Kulturführung:
11. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen, a) Bau und Leben der Pflanze,
12. anwenijungsbezogene Berechnungen. b) Grundlagen der Züchtung,
c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
§9
d) Arbeiten an der Pflanze,
Abschlußprüfung e) kultursteuemde Maßnahmen,
in der Fachrichtung Baumschule
f) Böden, Erden und Substrate,
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Baum- g) Düngung und Bewässerung,
schule erstreckt sich auf die in der Ar]Jage 1 a aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- h) Pflanzenschutz,
schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Q Ernte, Aufbereitung und Lagerung,
Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, k) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produk-
schriftlich und mündlich durchgeführt. tion, Dienstleistungen und Arbeit;
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- 2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
gesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungs- a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,
aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungs- b) Arten und Sorten marktwichtiger Gehölze und ihre
gespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll Verwendung,
dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte ,
und Vermarktung mit mindestens einer Aufgabe vertreten c) typische Absatz- und Blühtermine,
sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen d) Wildkräuter und Unkräuter,
Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Ver- e) Artenschutz;
wendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer
Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegen- 3. im Prüfungsfach Betriebliche zusammenhänge:
heit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und tech- a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
nischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. b) Kulturräume und andere bauliche Anlagen,
Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen
c) Maschinen, Geräte, technische Einrichtungen,
Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt
werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere d) Materialien und Betriebsmittel,
in Betracht: e) anwendungsbezogene Berechnungen,
1. aus dem Bereich Pflanzenproduktion: f) Vermarktung,
a) Vermehren von Gehölzen, g) Natur- und Umweltschutz,
b) Anlegen von BaumsGhulquartieren, h) rationelle Energie- und Materialverwendung,
c) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze, i) einschlägige Rechtsvorschriften,
d) Aufschulen und Aufpflanzen, k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,
e) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen, 1) Informationsbeschaffung und -auswertung,
t) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungs- m) Aufwendungen und Erträge;
maßnahmen; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa- (4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden
tionen einzubeziehen; zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2. aus dem Bereich Ernte und Vermarktung: 1. im Prüfungsfach Kulturführung 60 Minuten,
a) Gehölze roden und ballieren, 2. im Prüfungsfach Pflanzen-
kenntnisse 60 Minuten,
b) Gehölze sortieren und kennzeichnen,
3. im Prüfungsfach Betriebliche
c) Gehölze lagern und versandfertig machen, Zusammenhänge 90 Minuten,
d) Verkaufen und Beraten; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Sozialkunde 60 Minuten.
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft
gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-
und In den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend
tionen einzubeziehen.
bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder
(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der
mündlich, in den PrOfungsfächem Pflanzenkenntnisse, mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung
Betriebliche zusammenhänge sowie Wirtschafts- und durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Kulturführung soll der Ablauf von verschiedenen Kulturen Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu
im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbe- Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-
sondere aus folgenden Gebieten in Betracht: lichen Prüfung das doppelte Gewicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 379
(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prü- (3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Grabanlage
fungsaufgabe und _innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 und Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern
hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie
Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungs- Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
leistungen wie folgt zu gewichten: Im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung soll die
- Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent, Anlage von Gräbern im Mittelpunkt stehen. Es kommen
Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
- Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent. beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis Betracht:
und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3
1. im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung:
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden
sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs- a) Bau und Leben der Pflanze,
aufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer b) Grundlagen der Züchtung; Vermehrung und Weiter-
nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann- kultur,
ten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden c) Arbeiten an der Pflanze,
sind.
d) Böden, Erden und Substrate,
§10
e) Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz,
Abschlußprüfung
f) Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
In der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei
g) einschlägige Gestaltungsrichtlinien und Friedhofs-
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung recht,
Friedhofsgärtnerei erstreckt sich auf die in der Anlage 2a
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den h) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produk-
im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er tion, Dienstleistungen und Arbeit;
für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, 2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
schriftlich und mündlich durchgeführt.
a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
b) Arten und Sorten marktwichtiger Pflanzen und ihre
gesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungs-
yerwendung,
aufgaben durchführen und jeweils ·in einem Prüfungs-
gespräch erläutern. Die Bereiche Grabanlage sowie c) typische Absatz- und Pflanztermine,
Pflanzenproduktion, Trauerbinderei und Dekoration sollen d) Wildkräuter und Unkräuter,
dabei mit je mindestens zwei Aufgaben vertreten sein. Der e) Artenschutz;
Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten
und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeig- 3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
neter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben
werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Ein- b) Kulturräume und andere bauliche Anlagen,
richtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der prak- c) Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,
tischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbilc;iungs- d) Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,
schwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für
die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: e) anwendungsbezogel)e Berechnungen,
1. aus dem Bereich Grabanlage:
f) Auftragsabwicklung und Verkauf,
g) Natur- und Umweltschutz,
a) Grabstätte planen, Flächen aufteilen und vermessen,
h) rationelle Energie- und Materialverwendung,
b) Boden bearbeiten und Grab bepflanzen;
i) einschlägige Rechtsvorschriften,
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material- k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- 1) Informationsbeschaffung und -auswertung,
gängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen m) Grundlagen der Kalkulation;
sowie Verkauf und Beratung einzubeziehen;
2. aus dem Bereich Pflanzenproduktion, Trauerbinderei 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
und Dekoration: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
a) Vermehren von Pflanzen, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
b) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze, (4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden
c) Durchführen von Bewässerungs-, Düngungs- und zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Pflanzenschutzmaßnahmen, 1. im Prüfungsfach Grabanlage
d) Herstellen von Trauerbinderei, und Kulturführung 60 Minuten,
e) Durchführen von Dekorationen; 2. Im Prüfungsfach Pflanzen-
kenntnisse 60Minuten,
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material- 3. im Prüfungsfach Betriebliche
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- Zusammenhänge 90 Minuten,
.gängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
sowie Verkauf und Beratung einzubeziehen. und Sozialkunde 60 Minuten.
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die f) Bauen mit Betonfertigteilen,
Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft g) Aufstellen und Montieren von Ausstattungsgegen-
und in den. übrigen Fächern mit mindestens ausreichend ·ständen;
bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-
Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu tionen einzubeziehen;
bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses 2. aus dem Bereich Vegetationstechnik:
Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-
lichen Prüfung das doppelte Gewicht. a) Pflanzungen vorbereiten und durchführen,
(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prü- b) Flächen für Ansaaten vorbereiten und ansäen,
fungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 c) Pflegemaßnahmen durchführen;
hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungs-
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
leistungen wie folgt zu gewichten:
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
- Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent, gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-
- Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent. tionen einzubeziehen.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis (3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Landschafts-
und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 gärtnerische Arbeiten mündlich, in den Prüfungsfächern
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden Pflanzenkenntnisse, BetriebUche zusammenhänge sowie
sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs- Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprOft werden.
aufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer Im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten sollen
nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann- landschaftsgärtnerische Außenanlagen im Mittelpunkt
ten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf
sind. praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
§ 11 folgenden Gebieten in Betracht:
Abschlußprüfung 1. im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten:
in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
a) Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Bau-
. (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Garten- stellen,
und Landschaftsbau erstreckt sich auf die in der Anlage 3a b) Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaß-
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den nahmen,
im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit ~r
für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, c) Herstellen von befestigten Flächen,
schriftlich und mündlich durchgeführt. d) Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,
·(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- e) Bau und Leben der Pflanze, vegetationstechnische
gesamt höchstens fünf Stunden ein landschaftsgärtne- Arbeiten,
risches Gesamtwerk erstellen, das aus fünf komplexen f) Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz,
Prüfungsaufgaben besteht. Das Gesamtwerk ist in einem
g) Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,
Prüfungsgespräch zu erläutern, das sich auf die fünf
Prüfungsaufgaben beziehen muß. Der Prüfungsbereich h) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Dienst-
Baustellenabwicklung und Bautechnik soll dabei mit min- leistungen und Arbeit;
destens drei Aufgaben und der Bereich Vegetationstech-
2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
nik mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüf-
ling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,
Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter b) Gattungen und Arten von Pflanzen, ihre Anzucht
Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwen- und Verwendung,
den kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden,. c) heimische Pflanzen und ihre Lebensräume, Arten-
diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen
schutz,
vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prü-
fung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte d) Wildkräuter und Unkräuter;
angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungs- 3. im Prüfungsfach Betriebliche zusammenhänge:
aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
1. aus dem Bereich Baustellenabwicklung und Bau-
technik: b) bauliche Anlagen,
a) Ausführungspläne sowie Leistungsverzeichnisse c) Maschinen und Geräte,
lesen und auf die Baustelle übertragen, d) Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,
b) Durchführen von Erdarbeiten, e) anwendungsbezogene Berechnungen,
c) Durchführen von Entwässerungsarbeiten, f) Auftragsbeschaffung,
d) Herstellen von befestigten Flächen, g) Natur- und Umweltschutz,
e) Be- und Verarbeiten von Naturstein, h) rationelle Energie- und Materialverwendung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 381
i) einschlägige Rechtsvorschriften, dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte
k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit, und Aufbereitung mit mindestens einer Aufgabe vertreten
sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen
1) lnformations~schaffung und -auswertung, Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Ver-
m) Grundlagen der Kalkulation; wendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer
Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegen-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: heit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. lernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieb-
lichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berück-
(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden sichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen ins-
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: besondere folgende Gebiete in Betracht:
1. im Prüfungsfach Landschafts- 1. aus dem Bereich Pflanzenproduktion:
gärtnerische Arbeiten 60 Minuten,
a) Anzucht von Jungpflanzen,
2. im Prüfungsfach Pflanzen- b) Flächen ausmessen und zur Pflanzung oder Aus-
kenntnisse 60 Minuten,
saat vorbereiten,
3. im Prüfungsfach Betriebliche c) Durchführen von Pflanzungen,
Zusammenhänge 90 Minuten,
d) Durchführen von Direktsaaten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
e) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
und Sozialkunde 60Minuten.
f) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahrnen,
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die
g) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungs-
Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft
maßnahmen;
und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend
bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den tionen einzubeziehen;
Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu 2. aus dem Bereich Ernte und Aufbereitung:
bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses
Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd- a) Ernten von Gemüse,
lichen Prüfung das doppelte Gewicht. b) Aufbereiten und Sortieren von Gemüse,
(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prü- c) Kennzeichnen und Verpacken von Gemüse;
fungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungs- verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
leistungen wie folgt zu gewichten: gängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen
sowie Vermarkten einzubeziehen.
- Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent,
- Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent. (3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Anbau münd-
lich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betrieb-
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis liche zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozial-
und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 kunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Anbau
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden soll der Produktionsablauf von verschiedenen Gemüse-
sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs- arten im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Auf-
aufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann- insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
ten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden
sind. 1. im Prüfungsfach Anbau:
a) Bau und Leben der Pflanze,
§12 b) Grundlagen der Züchtung,
Abschlußprüfung c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
in der Fachrichtung Gemüsebau
d) Produktionsverfahren,
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Gemüse-
e) Frucht- und Nutzungsfolgen,
bau erstreckt sich auf die in der Anlage 4a aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- f) Arbeiten an der Pflanze,
schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die g) Böden, Erden und Substrate,
Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch,
schriftlich und mündlich durchgeführt. h) Düngung und Bewässerung,
i) Pflanzenschutz,
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
gesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungs- k) Ernte, Aufbereitu~g, Lagerung und Vermarktung,
aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungs- 1) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produk-
gespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll tion, Dienstleistungen und Arbeit;
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse: mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden
a) Erkennen und Benennen von Pflanzen, sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs-
aufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer
b) Arten und Sorten von Gemüse, ihre Verwendung nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann-
und Marktbedeutung, ten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden
c) Anbau- und Absatzzeiten, sind.
d) Wildkräuter und Unkräuter, §13
e) Sortenschutz, Abschlußprüfung
t) Artenschutz; in der Fachrichtung Obstbau
3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge: (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Obstbau
erstreckt sich auf die in der Anlage Sa aufgeführten Fertig-
a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren, keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
b) Kulturräume und andere bauliche Anlagen, unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
ausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich
c) Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,
und mündlich durchgeführt.
d) Materialien und Betriebsmittel, (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
e) anwendungsbezogene Berechnungen, gesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungs-
f) Vermarktung, aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungs-
gespräch erläutern. Der Bereich Produktion soll dabei mit
g) Natur- und Umweltschutz, mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte und Auf-
h) rationelle Energie- und Materialverwendung, bereitung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein.
Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertig-
i) einschlägige Rechtsvorschriften, keiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung
k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit, geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrich-
1) Informationsbeschaffung und -auswertung, tungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit
gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und techni-
m) Aufwendungen und Erträge; schen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.
Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. in Betracht:
(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden 1. aus dem Bereich Produktion:
zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
a) Vermehren von Pflanzen,
1. im Prüfungsfach Anbau 60 Minuten,
b) Flächen ausmessen und zur Pflanzung vorbereiten,
2. im Prüfungsfach Pflanzen-
c) Durchführen von Pflanzungen,
kenntnisse 60 Minuten,
d) Erstellen von Stützkonstruktionen,
3. im Prüfungsfach Betriebliche
zusammenhänge 90 Minuten, e) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- f) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,
und Sozialkunde 60Minuten. g) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungs-
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die maßnahmen;
Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-
mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung tionen einzubeziehen;
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
2. aus dem Bereich Ernte und Aufbereitung:
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu a) Ernten von Obst,
bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses b) Sortieren von Obst,
Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-
lichen Prüfung das doppelte Gewicht. c) Kennzeichnen und Verpacken von Obst;
(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Ab- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
satz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für
gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-
die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungs-
tionen sowie Vermarkten einzubeziehen.
leistungen wie folgt zu gewichten:
- Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent, (3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Anbau münd-
lich, in den Prüfungsfächern Pflanzen~enntnisse, Betrieb-
- Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent.
liche zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozial-
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis kunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Anbau
und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 soll der Produktionsablauf verschiedener Obstarten im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 383
Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die 3. im Prüfungsfach Betriebliche
sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson- Zusammenhänge 90 Minuten,
dere aus folgenden Gebieten in Betracht: 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
1. im Prüfungsfach Anbau:
a) Bau und Leben der Pflanze, Entwicklungsphasen (5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die
der Obstgehölze, Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft
und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend
b) Grundlagen der Züchtung, bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder
c) Vermehrung und Anzucht, nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der
d) Untertagen und ihr Einfluß auf die Obstarten, mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
e) Produktionsverfahren, ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
t) Anbau- und Pflanzsysteme, Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu
g) Arbeiten an der Pflanze, bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses
Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-
h) Maßnahmen zur Wachstums- und Ertragsregulie-
lichen Prüfung das doppelte Gewicht.
rung,
i) Maßnahmen zum Schutz der Pflanzung, (6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede
Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Ab-
k) Böden, Erden und Substrate, satz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für
1) Düngung und Bewässerung, die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungs-
m) Pflanzenschutz, leistungen wie folgt zu gewichten:
n) Ernte, Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung, - Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent,
o) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produk- - · Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent.
tion, Dienstleistungen und Arbeit;
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis
2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse: und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden
a) Erkennen und Benennen von Pflanzen, sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs-
b) Arten und Sorten von Obst, ihre Verwendung und aufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer
Marktbedeutung, nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann-
c) typische Absatz- und Blühtermine, ten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden
sind.
d) Sorten- und Unterlagenkombinationen,
e) Wildkräuter und Unkräuter, §14
t) Sortenschutz, Abschlußprüfung
g) Artenschutz; in der Fachrichtung Staudengärtnerei
3. im Prüfungsfach Betriebliche zusammenhänge: (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Stauden-
gärtnerei erstreckt sich auf die in der Anlage 6a aufgeführ-
a) natürtiche und wirtschaftliche Standortfaktoren, ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
b) bauliche Anlagen, schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
c) Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen, Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch,
schriftlich und mündlich durchgeführt.
d) Materialien und Betriebsmittel,
e) anwendungsbezogene Berechnungen, (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
gesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungs-
t) Vermarktung, aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungs-
g) Natur- und Umweltschutz, gespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll
h) rationelle Energie- und Materialverwendung, dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Auf-
bereitung und Vermarktung mit mindestens einer Aufgabe
i) einschlägige Rechtsvorschriften,
vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbe-
k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit, nen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Ver-
1) Informationsbeschaffung und -auswertung, wendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer
Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüf!ing soll Gelegen-
m) Aufwendungen und Erträge;
heit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und tech-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: nischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.
Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Aus-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- bildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt wer-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. den. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in
Betracht:
(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeit-
lichen Höchstwerten auszugehen: 1. aus dem Bereich Pflanzenproduktion:
1. im Prüfungsfach Anbau 60 Minuten, a) Vermehren von Stauden,
2. im Prüfungsfach Pflanzen- b) Anlegen von Staudenquartieren,
kenntnisse 60 Minuten, c) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
d) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen, h) rationelle Energie- und Materialverwendung,
e) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungs- i) einschlägige Rechtsvorschriften,
maßnahmen;
k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-
1) lnfonnationsbeschaffung und -auswertung,
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- m) Aufwendungen und Erträge;
gängen sowie Beschaffen und Auswerten von lnfonna- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
tionen einzubeziehen;
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
2. aus dem Bereich Aufbereitung und Vennarktung: sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
a) Stauden auswählen und kennzeichnen, (4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden
b) Stauden verpacken und verkaufsfertig machen, zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
c) Staudenpfla,µungen anlegen; 1. im Prüfungsfach Kulturführung 60 Minuten,
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- 2. im Prüfungsfach Pflanzen-
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material- kenntnisse 60 Minuten,
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- 3. im Prüfungsfach Betriebliche
gängen, Beschaffen und Auswerten von lnfonnationen Zusammenhänge 90 Minuten,
sowie Verkaufen und Beraten einzubeziehen.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung und Sozialkunde 60 Minuten.
mündlich, in den Prüfungsfächem Pflanzenkenntnisse, (5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die
Betriebliche zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend
Kulturführung soll der Produktionsablauf verschiedener bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder
Kulturen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und nach Ennessen des Prüfungsausschusses In einem der
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung
sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
1. im Prüfungsfach Kulturführung:
Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu
a) Bau und Leben der Pflanze, bestimmen. Bei der Ennittlung des Ergebnisses für dieses
b) Grundlagen der Züchtung, Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-
lichen Prüfung das doppelte Gewicht.
c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede
d) Arbeiten an der Pflanze,
Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Ab-
e) kultursteuemde Maßnahmen, satz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für
f) Böden, Erden und Substrate, die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungs-
leistungen wie folgt zu gewichten:
g) Düngung und Bewässerung,
- Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent,
h) Pflanzenschutz,
- Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent.
i) Aufbereitung und Lagerung,
k) Planen.Vorbereiten und Kontrollieren von Produk- (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis
tion, Dienstleistungen und Arbeit; und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden
2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse: sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs-
aufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer
a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,
nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann-
b) Arten und Sorten marktwichtiger Stauden und ihre ten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden
Verwendung, sind.
c) typische Absatz- und Blühtermine,
§15
cf) Wildkräuter und Unkräuter,
Abschlußprüfung
e) Artenschutz; in der Fa~hrichtung Zierpflanzenbau
3. im Prüfungsfach Betriebliche zusammenhänge: (1). Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Zier-
a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren, pflanzenbau erstreckt sich auf die in der Anlage 7a auf-
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
b) Kulturräume und andere bauliche Anlagen, Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für
c) Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen, die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch,
schriftlich und mündlich durchgeführt.
cf) Materialien und Betriebsmittel,
e) anwendungsbezogene Berechnungen, (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
gesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungs-
f) Vennarktung, aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungs-
g) Natur- und Umweltschutz, gespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 385
dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich 2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
Pflanzenverwendung mit mindestens einer Aufgabe ver- a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,
treten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen
Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwen- b) Arten und Sorten marktwichtiger Zierpflanzen und
dung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Ein- ihre Verwendung,
richtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit c) typische Absatz- und Blühtermine,
gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und techni-
schen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. d) Wildkräuter und Unkräuter,
Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen e) Artenschutz;
Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt
werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere 3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
in Betracht: a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
1. aus dem Bereich Pflanzenproduktion: b) Kulturräume und technische Einrichtungen,
a) Vermehren von Zierpflanzen, c) Maschinen und Geräte,
b) Vorbereiten und Durchführen von Pflanzungen, d) Materialien und Betriebsmittel,
c) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze, e) an~endungsbezogene Berechnungen,
d) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen, f) Vermarktung,
e) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungs- g) Natur- und Umweltschutz,
maßnahmen,
h) rationelle Energie- und Materialverwendung,
f) Durchführen von Ernte- und Aufbereitungsmaß-
nahmen; i) einschlägige Rechtsvorschriften,
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material- 1) Informationsbeschaffung und -auswertung,
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa- m) Aufwendungen und Erträge;
tionen einzubeziehen; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
2. aus dem Bereich Pflanzenverwendung: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
a) Bepflanzen von Gefäßen, menhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
b) Durchführen und Pflegen von Innenraumbegrü- (4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden
nungen, zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
c) Bepflanzen von Rabatten, 1. im Prüfungsfach Kulturführung 60 Minuten,
d) Binden von Sträußen;
2. im Prüfungsfach Pflanzen-
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- kenntnisse 60 Minuten,
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
3. im Prüfungsfach Betriebliche
verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-
Zusammenhänge 90 Minuten,
gängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen
sowie Verkaufen und Beraten einzubeziehen. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung
mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, (5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die
Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend
Kulturführung soll der Ablauf verschiedener Kulturen im bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder
Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der
sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson- mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung
dere aus folgenden Gebieten in Betracht: durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
1. im Prüfungsfach Kulturführung: Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu
a) Bau und Leben der Pflanze, bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses
b) Grundlagen der Züchtung, Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-
lichen Prüfung das doppelte Gewicht.
c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
d) Arbeiten an der Pflanze, (6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prü-
fungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3
e) kultursteuernde Maßnahmen, hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die
f) Böden, Erden und Substrate, Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungslei-
g) Düngung und Bewässerung, stungen wie folgt zu gewichten:
h) Pflanzenschutz, - Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent,
i) Ernte, Aufbereitung und Lagerung, - Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent.
k) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produk- (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis
tion, Dienstleistungen und Arbeit; und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden parteien vereinbaren für Berufsausbildungsverhältnisse
sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs- Im ersten und im zweiten Ausbildungsjahr die Anwendung
aufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer der Vorschriften dieser Verordnung.
nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann-
ten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden §17
sind.
Inkrafttreten, AuBerkrafttreten
§16 Diese Verordnung tritt am 1..August 1996 In Kraft.
Gleichzeitig treten die§§ 1 bis 12 und § 23 der Verordnung
Übergangsregelungen
über die Berufsbildung im Gartenbau vom 26. Juni 1972
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten (BGBI. 1S. 1027), die zuletzt durch die Verordnung vom
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist,
schrifte~ weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- außer Kraft; § 24 wird gestrichen.
Bonn, den 6. März 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 387
Anlage1a
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Baumschule
- sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
Zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, Insbesondere Ab-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) schluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.2 Aufbau und Organisation des Ausbil- a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-
dungsbetriebes fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) erläutern
b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen
Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern
d) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-
schaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-
anbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) kungsbereich mitgestalten
b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-
trieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-
beziehungen mitwirken .
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-
tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-
den, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der
Zusammenarbeit mitwirken
d) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-
lichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
und Arbeitssicherheit b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, Insbesondere beim
Umgang mit Maschinen, Geritten, Einrichtungen, Gefahrstoffen
sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden
f) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-
dienen
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze
Energie- und MateriaJverwendung erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-
schreiben
c) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und
bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung
mitwirken
d) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-
bedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln
e) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-
den und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-
stoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten Ihrer wirt-
schaftlichen Verwendung aufzeigen
g) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-
gieträgern beschreiben
3. betriebliche Abläufe und wirtschaft-
liche Zusammenhinge
(§4~s.1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen
von Informationen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderun-
gen feststellen
d) lnfonnationen, Insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-
logen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeiten In Arbeitsschritte gliedern
von Produktion, Dienstleistungen und b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-
Arbeit wählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
c) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-
stenen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,
Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln
d) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
marktwirtschaftlicher zusammenhänge b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
c) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
d) Preisangebote vergleichen
4. Böden, Erden und Substrate a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken
c) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-
straten beschreiben
d) Erden und Substrate verwenden
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen
b) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter
Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 389
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) bei der Vermehrung mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken
c) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken
d) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung
mitwirken
e) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen
nennen
f) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege
der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)
b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-
lichen Produkten nach Qualitäten mitwirken
c) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse
mitwirken
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck
richtungen; Materialien und Werkstoffe auswählen und verwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen
sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken
c) Aufbau und Funktion von Motoren erklären
d) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-
tungen in ihrer Funktion erhalten
e) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten
f) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen
und Maschinen erklären
Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und
aufgeführten Teile des Ausbildungs- Kenntnisse
berufsbildes
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen
Energie- und Materialverwendung Standorten zuordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, ins-
besondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,
Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des
Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden
c) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und
materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;
Möglichkeiten des Recyclings nutzen
d) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auswählen und verwenden
e) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend
umgehen
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche
zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen
gängen; Beschaffen und Auswerten
b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge
von lnfonnationen aufzeigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)
c) Fachinfonnationen für die betriebliche Arbeit ~uswerten und
nutzen ·
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen
von Produktion, Dienstleistungen und Gegebenheiten auswählen
Arbeit b) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
beurteilen
c) Produktions- und Arbeitsabläufe sowje Dienstleistungen
planen und veränderten Bedingungen anpassen
d) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen
e) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-
mitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von
Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen
berücksichtigen
f) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und
marktwirtschaftlicher zusammenhänge bewerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) b) bei Kalkulationen mitwirken
c) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-
nung gelieferter Waren mitwirken
d) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit
Geschäftspartnern mitwirken
4. Böden, Erden und Substrate a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Bodenverbesserung begründen
b) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berück...
sichtigen
c) boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und
-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen
d) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und
verwenden
e) Erden und Substrate lagern
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen
b) Pflanzenqualitäten beurteilen
c) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) b) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen
c) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen
d) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-
stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 391
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
e) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht
und umweltschonend düngen
f) Schadbilder an Pflanzen bestimmen
g) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-
schonend durchführen
h) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern
i) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) pflanzlichen Produkten festlegen
b} Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von
Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-
setzen
c) Produkte transportieren, erfassen und lagern
d) Lagerbestände überwachen
e) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener
Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-
richtungen; Materialien und Werkstoffe nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen
b) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen
und einschätzen sowie kleine Reparaturen du~führen
c) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-
führen
d) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
e) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten
f) Materialschutz durchführen
Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Baumschule
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. Kulturräume und Kultureinrichtungen a) Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1a) Kulturräumen und technischen Einrichtungen einerseits und
den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen
b) technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen,
Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, entsprechend
den Anforderungen der Kulturen einsetzen
2. Anlage von Baumschulquartieren und a) bei der Anbauplanung mitwirken
Flächen für Containerkulturen b) Produktionsflächen einteilen und verm_essen; Baumschul-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1b) quartiere anlegen
c) bei der Anlage von Flächen für Containerkulturen mitwirken
3. Vermehrung und Jungpflanzenanzucht a) Ziele und Methoden der Züchtung und Vermehrung von Ge-
(§ 4Abs. 2 Nr. 1c) hölzen beschreiben; Mutterpflanzen auswählen und ent-
sprechend den Vermehrungsmethoden kultivieren und pflegen
b) Gehölze, Insbesondere durch Sproßstecklinge, Steckholz,
Abrisse und Wurzelschnittlinge, vermehren
c) Reiser- und Augenveredlung von Gehölzen durchführen
d) Saatgut beurteilen und lagern
e) Aussaaten von Gehölzen zu verschiedenen Jahreszeiten unter
Berücksichtigung der artspezifischen Anforderungen des
Saatgutes durchführen
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
4. Produktionsverfahren a) bei der Kulturplanung mitwirken
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1d)
b) verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme
beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen
Verfahren und Systeme anwenden
c) kultursteuernde Maßnahmen, insbesondere Schneiden, Pin-
zieren und andere Wachstumsregulierungen, durchführen
d) Gehölze für verschiedene Verwendungszwecke unter Berück-
sichtigung der einschlägigen Qualitätsrichtlinien im Freiland
und im Container bis zur Verkaufsreife kultivieren
e) im Verlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf
Kulturtermine, Kulturablauf, Verpflanzrhythmen, Qualität und
Rodung erfassen und geeignete Maßnahmen ergreifen
5. Roden, Sortieren, Kennzeichnen und a) Versandvorbereitungen durchführen
Lagern
b) Gehölze von Hand und mit Hilfe von Maschinen roden und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1e)
ballieren
c) Gehölze gemäß den einschlägigen Gütebestimmungen sor-
tieren und kennzeichnen
d) Gehölze für verschiedene Verwendungszwecke lagern
6. Verkaufen und Beraten a) Gehölze versandfertig machen, nach Transporterfordernissen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1f) verpacken sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Produkt-
qualität auf dem Absatzweg durchführen
b) Gehölze verkaufsfördernd präsentieren und verkaufen
c) Kunden über Ansprüche, Verwendung und Pflege von
Gehölzen beraten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 393
Anlage1b
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Baumschule
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher zusammenhänge,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen_, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14'. März 1996
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,
lfd. Nr. 2 Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,
lfd. Nr. 3 Vennehrung und Jungpflanzenanzucht,
lfd. Nr. 4 Produktionsverfahren
zu vennitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von lnfonnationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerku)turen,
lfd. Nr. 3 Vennehrung und Jungpflanzenanzucht
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vennittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 395
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen
weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 6 Verkaufen und Beraten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher zusammenhänge,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Anlage2a
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei
- sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstAndigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und KontroUierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) schluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.2 Aufbau und Organisation des Ausbil- a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-
qungsbetriebes fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 .2) erläutern
b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen
Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern
d) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-
schaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-
anbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) kungsbereich mitgestalten
b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-
trieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-
beziehungen mitwirken
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-
tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-
den, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der
Zusammenarbeit mitwirken
d) Aufgaben -und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-
lichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
und Arbeitssicherheit b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim
Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen
sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden
f) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-
dienen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 397
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze
Energie- und Materialverwendung erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-
schreiben
c) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und
bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung
mitwirken
d) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-
bedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln
e) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-
den und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-
stoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-
schaftlichen Verwendung aufzeigen
g) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-
gieträgern beschreiben
3. betriebliche Abläufe und wirtschaft-
liche Zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen
von Informationen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderun-
gen feststellen
d) lnf9rmationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-
logen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern
von Produktion, Dienstleistungen und b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-
Arbeit wählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
c) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-
stellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,
Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln
d) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
marktwirtschaftlicher Zusammenhänge b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) .
c) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
d) Preisangebote vergleichen
4. Böden, Erden und Substrate a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken
c) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-
straten beschreiben
d) Erden und Substrate verwenden
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen
b) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter
Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) bei der Vermehrung mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken
c) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken
d) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung
mitwirken
e) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen
nennen
f) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege
der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)
b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-
lichen Produkten nach Qualitäten mitwirken
c) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse
mitwirken
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck
richtungen; Materialien und Werkstoffe auswählen und verwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen
sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken
c) Aufbau und Funktion von Motoren erklären
d) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-
tungen in ihrer Funktion erhalten
e) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten
f) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen
und Maschinen erklären
Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
Zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
diein§4Abs.1 Nr.1.1 bis 1.4 die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und
aufgeführten Teile des Ausbildungs- Kenntnisse
berufsbildes
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen
Energie- und Materialverwendung Standorten zuordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, ins-
besondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,
Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des
Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden
c) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und
materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;
Möglichkeiten des Recyclings nutzen
d} Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auswählen und verwenden
e) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend
umgehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 399
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche
zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und zusammenhänge
von lnfonnationen aufzeigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)
c) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und
nutzen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen
von Produktion, Dienstleistungen und Gegebenheiten auswählen
Arbeit b) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
beurteilen
c) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen
planen und veränderten Bedingungen anpassen
d) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen
e) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-
mitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von
Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen
berücksichtigen
f} Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und
marktwirtschaftlicher zusammenhänge bewerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) b) bei Kalkulationen mitwirken
c) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-
nung gelieferter Waren mitwirken
d) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit
Geschäftspartnern mitwirken
4. Böden, Erden und Substrate a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Bodenverbesserung begründen
b) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berück-
sichtigen
c) boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und
-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen
d) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und
verwenden
e) Erden und Substrate lagern
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen
b) Pflanzenqualitäten beurteilen
c) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen
c) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen
d) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-
stellen
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
e) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht
und umweltschonend düngen
t) Schadbilder an Pflanzen bestimmen
g) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-
schonend durchführen
h) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern
i) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) pflanzlichen Produkten festlegen
b) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von
Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-
setzen
c) Produkte transportieren, erfassen und lagern
d) Lagerbestände überwachen
e) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener
Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-
richtungen; Materialien und Werkstoffe nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen
b) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen
und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen
c) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-
führen
d) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
e) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten
t) Materialschutz durchführen
Abschnitt III: Ausbßdung In der Fachrichtung Frledhofsgirtnerel
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. Kulturräume und Kultureinrichtungen a) Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2a) Kulturräumen sowie technischen Einrichtungen einerseits und
den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen
b) technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Lüften,
Schattieren, Bewässern und Düngen, entsprechend den
Anforderungen der Kulturen einsetzen
2. Vermehrung und Weiterkultur a) verschiedene Pflanzenarten vegetativ vermehren und Aus-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2b) saaten durchführen
b) verschiedene Pflanzenarten bis zur Verkaufsreife kultivieren
3. Grabstätten anlegen, pflegen und a) Friedhofsrecht, Friedhofssatzung und -ordnung bei Arbeiten
erneuern auf dem Friedhof berücksichtigen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2c) b) einschlägige Richtlinien der gärtnerischen Grabgestaltung bei
Anlage, Pflege und Erneuerung von Grabstätten anwenden
c) Grabstätten planen und Grabskizzen erstellen
d) unterschiedliche Grabstätten, insbesondere Wahl- und Reihen-
gräber sowie Urnen- und Kindergräber, einmessen und Plan-
maße übertragen
e) Arbeiten im Zusammenhang mit der Bestattung durchführen,
Insbesondere Grabstätten ausheben, sichern und schließen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 401
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
t) unterschiedliche Grabstätten neu gestalten und bepflanzen
g) jahreszeitliche Pflegearbeiten an Grabstätten planen und
durchführen; Wechselbepflanzungen vornehmen
h) Teilerneuerungen und Erneuerungen von Grabstätten durch-
führen
i) Rahmenpflegemaßnahmen auf dem Friedhof durchführen
4. Trauerbinderei und Dekoration a) der Jahreszeit und dem Zweck entsprechend Kränze, Grab-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2d) sträuße, Grabgestecke und Schafenbepflanzungen herstellen
b) Dekorationen am Sarg, zur Trauerfeier und zur Beisetzung
durchführen
5. Verkaufen und Beraten a) Kunden über friedhofsgärtnerische Leistungen, insbesondere
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2e) Grabneuanlagen, Dauerbepflanzungen, jahreszeitliche Wech-
selbepflanzungen und Dauergrabpflege, informieren
b) Kunden über Ansprüche und Pflege von Pflanzen beraten
c) Pflanzen und Bindereierzeugnisse verkaufsfördernd präsen-
tieren, verkaufen und ausliefern
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Anlage2b
(zu §5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6 '
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwen.dung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von VorgängeJ:1; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
zweites Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Vermehrung und Weiterkultur,
lfd. Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 403
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage ?a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,
lfd. Nr. 2 Vermehrung und Weiterkultur,
lfd. Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
lfd. Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
lfd. Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration
zu vermitteln. .
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche zusammenhänge,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 2 Vermehrung und Weiterkultur
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,
lfd. Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
lfd. Nr. 5 Verkaufen und Beraten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 405
Anlage3a
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
- sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Ud.Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) schluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.2 Aufbau und Organisation des Ausbil- a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-
dungsbetriebes fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) erläutern
b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen
Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern
d) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-
schaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-
anbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 .3) kungsbereich mitgestalten
b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-
trieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-
beziehungen mitwirken
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-
tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-
den, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der
Zusammenarbeit mitwirken
d) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-
lichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
und Arbeitssicherheit b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim
Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen
sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden
f) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) wesentliche Vorschriften def Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-
dienen
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Lfd. Nr. Teil de$ Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze
Energie- und Materialverwendung erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-
schreiben
c) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und
bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung
mitwirken
d) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-
bedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln
e} bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-
den und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-
stoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-
schaftlichen Verwendung aufzeigen
g) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-
gieträgern beschreiben
3. betriebliche Abläufe und wirtschaft-
liche Zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen
von Informationen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderun-
gen feststellen
d) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-
logen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern
von Produktion, Dienstleistungen und b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-
Arbeit wählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
c) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-
stellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,
Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln
d) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
e} Arbeitsergebnisse kontrollieren
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
marktwirtschaftlicher Zusammenhänge b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
c) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
d) Preisangebote vergleichen
4. Böden, Erden und Substrate a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken
c) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-
straten beschreiben
d) Erden und Substrate verwenden
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen
b) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter
Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 407
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) bei der Vermehrung mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken
c) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken
d) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung
mitwirken
e) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen
nennen
f) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege
der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)
b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-
lichen Produkten nach Qualitäten mitwirken
c) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse
mitwirken
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck
richtungen; Materialien und Werkstoffe auswählen und verwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen
sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken
c) Aufbau und Funktion von Motoren erklären
d) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-
tungen in ihrer Funktion erhalten
e) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten
f) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen
und Maschinen erklären
Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
Zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und
aufgeführten Teile des Ausbildungs- Kenntnisse
berufsbildes
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen
Energie- und Materialverwendung Standorten zuordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, ins-
besondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,
Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des
Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden
c) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und
materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;
Möglichkeiten des Recyclings nutzen
d) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auswählen und verwenden
e) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend
umgehen
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche
Zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen
gängen; Beschaffen und Auswerten
b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und zusammenhänge
von Informationen
aufzeigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)
c) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und
nutzen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen
von Produktion, Dienstleistungen und Gegebenheiten auswählen
Arbeit
b} Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) beurteilen
c) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen
planen und veränderten Bedingungen anpassen
d) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen
e) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-
mitteln, Materialien, Zelt und Geld, bei der Organisation von
Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen
berücksichtigen
f) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und
marktwirtschaftlicher zusammenhänge bewerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) b) bei Kalkulationen mitwirken
c) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-
nung gelieferter Waren mitwirken
d) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit
Geschäftspartnern mitwirken
4. Böden, Erden und Substrate a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Bodenverbesserung begründen
b) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berück-
sichtigen
c) boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und
-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen
d) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und
verwenden
e) Erden und Substrate lagern
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und Ihre Verwendung a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen
b) Pflanzenqualitäten beurteilen
c) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) b) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen
c) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen
d) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-
stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 409
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
e) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht
und umweltschonend düngen
f) Schadbilder an Pflanzen bestimmen
g) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-
schonend durchführen
h) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern
i) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) pflanzlichen Produkten festlegen
b) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von
Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-
setzen
c) Produkte transportieren, erfassen und lagern
d) Lagerbestände überwachen
e) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener
Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-
richtungen; Materialien und Werkstoffe nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen
b) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen
und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen
c) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-
führen
d) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
e) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten
f) Materialschutz durchführen
Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbik:tes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln a) bei der Ermittlung der Kosten und bei Kalkulationsvorgängen
von Baustellen anhand eines Leistungsverzeichnisses mitwirken
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3a)
b) einschlägige Regelwerke anwenden
c) Ausführungs- und Pflanzpläne sowie das Leistungsverzeich-
nis lesen und auf die Baustelle übertragen
d) Schutzvorrichtungen für vorhandene Vegetation und für
bauliche Anlagen erstellen
e) Baustelle einrichten und abräumen
f) vorhandene Vegetation für eine weitere Verwendung aus-
graben, ballieren, einschlagen und verpflanzen
g) Bäume fällen und Wurzeln roden
2. Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- a) Boden lagern, sichern und einbauen
und Entwässerungsmaßnahmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3b) b) Bodenmodellierungen, insbesondere bei Außenanlagen, Frei-
zeitanlagen, Wasseranlagen oder Golfplätzen, ausführen
c) Gräben und Gruben ausheben und sichern
d) Baugru_nd beurteilen und verbessern
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstAndigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
e) Entwässerungsrohre verlegen, Oberflächeneinläufe, Kontroll-
und Sickerschächte einbauen
f) Bewässerungssysteme, insbesondere bei Außenanlagen,
Sportanlagen oder Bauwerksbegrünungen, einbauen
3. Herstellen von befestigten Flächen a) Schutz-, Dicht-, Trag- und Dränschichten, insbesondere bei
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3c) Außenanlagen oder bei Anlagen der Bauwerksbegrünung,
herstellen
b) Ausgleichs- und Deckschichten aus Gesteinsgemischen, ins-
besondere wasser- oder bitumengebundene Decken, her-
stellen
c) Decken aus Natur- und Kunststoffen sowie Plattenbeläge, ins-
besondere bei Außenanlagen, Sportanlagen oder Spielanla-
gen, einbauen
d) Wege und Plätze pflastern
4. Herstellen von Bauwerken in Außen- a) Natursteine be- und verarbeiten sowie Betonfertigteile ver-
anlagen wenden, insbesondere beim Bau von Mauem und Treppen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3d) b) Wasseranlagen, insbesondere Teiche, Becken oder Wasser-
läufe, unter Verwendung verschiedener Abdichtungen er-
stellen
c) Außenanlagen ausstatten, insbesondere mit Pergolen, Zäunen,
Rankvorrichtungen, Lärmschutzwänden, Sportgeräten oder
Spielgeräten
5. Ausführen von vegetationstechnischen a) Pflanzungen unter Beachtung der Ansprüche der Pflanzen
Arbeiten und gestalterischer Grundsätze planen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3e) b) Standorte für Gehölze, insbesondere in Außenanlagen,
bei Bauwerksbegrünungen, Innenraumbegrünungen, Hang-
befestigungen, Haldenbefestigungen oder Uferbefestigungen
oder in der freien Landschaft, vorbereiten und Pflanzungen
durchführen
c) Standorte für Solitärgehölze, insbesondere in Außenanlagen
oder im Straßenbereich, vorbereiten und Pflanzungen durch-
führen
d) Standorte für Stauden, insbesondere in Außenanlagen, bei
Bauwerksbegrünungen oder Gewässerbepflanzungen, vor-
bereiten und Pflanzungen durchführen
e) Wechselbepflanzungen durchführen
f) Ansaatflächen, insbesondere für Rasen, Wiesen oder Zwi-
schenbegrünung, vorbereiten und ansäen
g) Fertigstellungspflege durchführen
h) Pflege von landschaftsgärtnerischen Gesamtwerken durch-
führen
i) Landschaftspflegemaßnahmen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 411
Anlage3b
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 · Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zw~ites Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
lfd. Nr. 3 Herstellen von befestigten Flächen,
lfd. Nr. 4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
fortzuführen.
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
lfd. Nr. 5 Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge
unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
lfd. Nr. 3 Herstellen von befestigten Flächen,
lfd. Nr. 4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Bausteilen,
lfd. Nr. 2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 413
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Herstellen von befestigten Flächen
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,
lfd. Nr. 5 Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Anlage4a
(zu §5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Gemüsebau
- sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung Im ersten Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung seJbständigen
Ud.Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) schluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) lnfonnationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.2 Aufbau und Organisation des Ausbil- a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-
dungsbetriebes fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) erläutern
b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen
Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern
d) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-
schaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-
anbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) kungsbereich mitgestalten
b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-
trieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-
beziehungen mitwirken
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-
tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-
den, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der
Zusammenarbeit mitwirken
d) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-
lichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
und Arbeitssicherheit b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim
Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen
sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden
t) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-
dienen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 415
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze
Energie- und MateriaJverwendung erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-
schreiben
c) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und
bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung
mitwirken
d) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-
bedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln
e) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-
den und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-
stoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-
schaftlichen Verwendung aufzeigen
g) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-
gieträgern beschreiben
3. betriebliche Abläufe und wirtschaft-
liche zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen
von Informationen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und \leränderun-
gen feststellen
d) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-
logen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern
von Produktion, Dienstleistungen und b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-
Arbeit wählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
c) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-
stellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,
Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln
d) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
marktwirtschaftlicher Zusammenhänge b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
c) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
d) Preisangebote vergleichen
4. Böden, Erden und Substrate a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken
c) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-
straten beschreiben
d) Erden und Substrate verwenden
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen
b) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter
Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) bei der Vermehrung mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken
c) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken
d) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung
mitwirken
e) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen
nennen
f) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege
der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-
lichen Produkten nach Qualitäten mitwirken
c) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse
mitwirken
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck
richtungen; Materialien und Werkstoffe auswählen und verwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen
sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken
c) Aufbau und Funktion von Motoren erklären
d) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-
tungen in ihrer Funktion erhalten
e) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten
f) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen
und Maschinen erklären
Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
diein§4Abs.1 Nr.1.1 bis 1.4 die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und
aufgeführten Teile des Ausbildungs- Kenntnisse
berufsbildes
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen
Energie- und Materialverwendung . Standorten zuordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, ins-
besondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,
Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des
Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden
c) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und
materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;
Möglichkeiten des Recyclings nutzen
d) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auswählen und verwenden
e) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend
umgehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 417
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vennitteln sind
3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche
Zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und zusammenhänge
von Informationen
aufzeigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)
c) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und
nutzen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen
von Produktion, Dienstleistungen und Gegebenheiten auswählen
Arbeit b) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
beurteilen
c) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen
planen und veränderten Bedingungen anpassen
d) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen
e) wirtschaftliche Faktoren, Insbesondere Einsatz von Betriebs-
mitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von
Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen
berücksichtigen
f) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und
marktwirtschaftlicher zusammenhänge bewerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
b) bei Kalkulationen mitwirken
c) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-
nung gelieferter Waren mitwirken
d) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit
Geschäftspartnern mitwirken
4. Böden, Erden und Substrate a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Bodenverbesserung begründen
b) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berück-
sichtigen
c) baden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und
-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen
d) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und
verwenden
e) Erden und Substrate lagern
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen
b) Pflanzenqualitäten beurteilen
c) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen
c) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen
d) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-
stellen
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgeg~ben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
e) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht
und umweltschonend düngen
f) Schadbilder an Pflanzen bestimmen
g) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-
schonend durchführen
h) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern
i) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und
{§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) pflanzlichen Produkten festlegen
b) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von
Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-
setzen
c) Produkte transportieren, erfassen und lagern
d) Lagerbestände überwachen
e) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener
Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-
richtungen; Materialien und Werkstoffe nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und
{§ 4 Abs. 1 Nr. 6) unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen
b) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen
und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen
c) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-
führen
d) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
e) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten
f) Materialschutz durchführen
Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Gemüsebau
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. Produktionsräume und Produktions- a) Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von
einrichtungen Produktionsräumen sowie technischen Einrichtungen einer-
{§ 4 Abs. 2 Nr. 4a) seits und Anforderungen der Gemüsearten andererseits
aufzeigen
b) technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen,
Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, einsetzen
2. Vermehrung und Jungpflanzenanzucht a) Ziele und Methoden zur Züchtung und Vermehrung von
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4b) Gemüsearten beschreiben; Sorten auswählen
b) Saatgutformen und Saatgutbehandlung auswählen
c) Saatgut beurteilen und lagern
d) Gemüsearten mit verschiedenen Verfahren aussäen und
Jungpflanzenanzucht durchführen
3. Produktionsverfahren a) bei der Kultur- und Anbauplanung einschließlich der Planung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4c) von Frucht- und Nutzungsfolgen mitwirken
b) Produktionsverfahren und Anbausysteme von verschiedenen
Gemüsearten beschreiben und im Ausbildungsbetrieb vor-
handene Verfahren und Systeme anwenden
c) verschiedene Gemüsearten unter Berücksichtigung der Pro-
duktqualität bis.zur Ernte kultivieren
d) die Im Verlauf des Produktionsverfahrens auftretenden
Einflüsse auf Termine, Produktqualität und Erträge erfassen
sowie geeignete Maßnahmen ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr.14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 419
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
4. Ernten, Aufbereiten und Lagern a) Erntezeitpunkt verschiedener Gemüsearten unter Berücksich-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4d) tigung von Reifegrad, Qualitätsansprüchen und Inhaltsstoffen
bestimmen
b) verschiedene Ernteverfahren für Gemüse anwenden
c) Gemüse marktgerecht aufbereiten, insbesondere waschen,
putzen, schneiden und bündeln sowie normengerecht und
handelsüblich sortieren, verpacken und kennzeichnen
d) GemOse nach artspezifischen Anforderungen einlagern;
Lagerklima steuern und überwachen
5. Vermarkten a) Gemüse entsprechend seinen spezifischen Transport-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4e) anforderungen verpacken und Maßnahmen zur Erhaltung der
Produktqualität auf dem Absatzweg durchführen
b) GemOse verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und aus-
liefern
c) Kunden über Herkunft, Qualität und Verwendung von Gemüse
informieren
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Anlage4b
(zu §5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Gemüsebau
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 421
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Produktionsräume und Produktionseinrichtungen,
lfd. Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
rfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materiarien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Ernten, Aufbereiten und Lagern
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche zusammenhänge,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Produktionsräume und Produktionseinrichtungen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Produktionsräume und Produktionseinrichtungen
weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Ernten, Aufbereiten und Lagern
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Vermarkten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher zusammenhänge,
lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,
• . lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 423
Anlage Sa
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Obstbau
- sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
Zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) schluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.2 Aufbau und Organisation des Ausbil- a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-
dungsbetriebes fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) erläutern
b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen
Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern
d) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-
schaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-
anbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) kungsbereich mitgestalten
b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-
trieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperati-
onsbeziehungen mitwirken
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-
tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-
den, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der
Zusammenarbeit mitwirken
d) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-
lichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
und Arbeitssicherheit b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim
Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen
sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden
f) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-
dienen
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Ud.Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze
Energie- und Materialverwendung erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-
schreiben
c) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und
bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung
mitwirken
d) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-
bedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln
e) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-
den und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-
stoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-
schaftlichen Verwendung aufzeigen
g) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-
gieträgern beschreiben
3. betriebliche Abläufe und wirtschaft-
liche zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen
von Informationen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderun-
gen feststellen
d) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-
logen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern
von Produktion, Dienstleistungen und b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-
Arbeit wählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
c) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-
stellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,
Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln
d) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
marktwirtschaftlicher zusammenhänge b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
c) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
d) Preisangebote vergleichen
4. Böden, Erden und Substrate a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken
c) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-
straten beschreiben
d) Erden und Substrate verwenden
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen
b) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter
Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 425
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) bei der Vermehrung mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken
c) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken
d) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung
mitwirken
e) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen
nennen
f) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege
der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-
lichen Produkten nach Qualitäten mitwirken
c) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse
mitwirken
•
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck
richtungen; Materialien und Werkstoffe auswählen und verwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen
sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken
c) Aufbau _und Funktion von Motoren erklären
d) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-
tungen In Ihrer Funktion erhalten
e) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten
f) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen
und Maschinen erklären
Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vennitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und
aufgeführten Teile des Ausbildungs- Kenntnisse
berufsbildes
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen
Energie- und Materialverwendung Standorten zuordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, Ins-
besondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,
Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des
Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden
c) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und
materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;
Möglichkeiten des Recyclings nutzen
d) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auswählen und verwenden
e) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend
umgehen
.
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche
zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge
von Informationen aufzeigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)
c) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und
nutzen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen
von Produktion, Dienstleistungen und Gegebenheiten auswählen
Arbeit b) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) beurteilen
c) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen
planen und veränderten Bedingungen anpassen
d) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen •
e) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-
mitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von
Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen
berücksichtigen
f) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und
marktwirtschaftlicher Zusammenhänge bewerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) b) bei Kalkulationen mitwirken
c) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-
nung gelieferter Waren mitwirken
d) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit
Geschäftspartnern mitwirken
4. Böden, Erden und Substrate a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Bodenverbesserung begründen
b) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berück-
sichtigen
c) boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und
-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen
d) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und
verwenden
e) Erden und Substrate lagern
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen
b) Pflanzenqualitäten beurteilen
c) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) b) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen
c) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen
d) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-
stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 427
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
e) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht
und umweltschonend düngen
f) Schadbilder an Pflanzen bestimmen
g) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-
schonend durchführen
h) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern
i) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) pflanzlichen Produkten festlegen
b) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von
Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-
setzen
c) Produkte transportieren, erfassen und lagern
d) Lagerbestände überwachen
e) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener
Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-
richtungen; Materialien und Werkstoffe nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen
b) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen
und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen
c) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-
führen
d) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
e) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten
f) Materialschutz durchführen
Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Obstbau
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. Anlegen von Obstpflanzungen a) Ziele und Methoden der Züchtung, Vermehrung und Anzucht
(§ 4 Abs. 2 Nr. Sa) von Obstarten beschreiben; bei der Auswahl geeigneter
Obstarten und -sorten mitwirken; Veredeln
b) bei der Anbauplanung und Flächenauswahl mitwirken
c) bei der Auswahl von Anbau- und Pflanzsystemen sowie von
Pflanzgut mitwirken; Pflanzpläne erstellen
d) Flächen zur Pflanzung vorbereiten sowie Stützkonstruktionen
erstellen
e) Pflanzgut beurteilen und verschiedene Obstarten pflanzen
f) Maßnahmen zum Schutz der Pflanzungen vor äußeren Ein-
wirkungen durchführen
2. Produktionsverfahren a) Obstgehölze formieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. Sb)
b) Wachstums- und Ertragsregulierungen sowie Sicherung der
Produktqualität, insbesondere durch verschiedene Schnitt-
maßnahmen, Ausdünnung, Pflanzenschutz, Bewässerung,
Düngung und Bodenpflege, durchführen
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
3. Ernten, Aufbereiten und Lagern a) Erntezeitpunkte verschiedener Obstarten und -sorten unter
(§ 4 Abs. 2 Nr. Sc) Berücksichtigung von Reifegrad, Ausfärbung und Inhalts-
stoffen sowie Qualitätsansprüchen und Nachernteverhalten
bestimmen
b) verschiedene Obstarten ernten
c) Obst marktgerecht aufbereiten, insbesondere normengerecht
und handelsüblich sortieren, verpacken und kennzeichnen
d) Obst entsprechend seiner spezifischen Anforderungen und
unter Berücksichtigung der Absatzplanung einlagern
e) Lagerklima zur Sicherung der Produktqualität steuern und
überwachen
4. Vermarkten a) Obst entsprechend seinen spezifischen Transportanforderun-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5d) gen verpacken und Maßnahmen zur Erhaltung der Produkt-
qualität auf dem Absatzweg durchführen
b) Obst verkaufsfördernd präsentieren und vermarkten
c) Kunden über Herkunft, Qualität und Verwendung von Obst in-
formieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 429
Anlage5b
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Obstbau
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Ge~äte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 2 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage Sa Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen vo:, Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage Sa Abschnitt II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage Sa Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Anlegen von Obstpflanzungen,
lfd. Nr. 2 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage Sa Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von lnfonnationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage Sa Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage Sa Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Ernten, Aufbereiten und Lagern
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage Sa Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche zusammenhänge,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage Sa Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Anlegen von Obstpflanzungen
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 2 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage Sa Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten vpn Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 431
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage Sa Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 2 Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Anlegen von Obstpflanzungen
weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage Sa Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Ernten, Aufbereiten und Lagern
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Vermarkten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage Sa Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Anlage6a
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Staudengärtnerei
- sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsJ°ahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) schluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.2 Aufbau und Organisation des Ausbil- a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-
dungsbetriebes fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) erläutern
b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen
Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern
d) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-
schaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-
anbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) kungsbereich mitgestalten
b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-
trieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-
beziehungen mitwirken
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-
tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-
den, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der
Zusammenarbeit mitwirken
d) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-
lichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
und Arbeitssicherheit b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim
Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen
sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden
f) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-
dienen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 433
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens _und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze
Energie- und Materialverwendung erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-
schreiben
c) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und
bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung
mitwirken
d) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-
bedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln
e) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-
den und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken
t) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-
stoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-
schaftlichen Verwendung aufzeigen
g) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-
gieträgern beschreiben
3. betriebliche Abläufe und wirtschaft-
liche zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen
von Informationen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderun-
gen feststellen
d) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-
logen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern
von Produktion, Dienstleistungen und b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-
Arbeit wählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
c) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-
stellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,
Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln
d) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
marktwirtschaftlicher Zusammenhänge b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
c) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
d) Preisangebote vergleichen
4. Böden, Erden und Substrate a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken
c) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-
straten beschreiben
d) Erden und Substrate verwenden
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen
b) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter
Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständig·en
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) bei der Vermehrung mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken
c) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken
d) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung
mitwirken
e) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen
nennen
f) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege
der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)
b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-
lichen Produkten nach Qualitäten mitwirken
c) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse
mitwirken
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck
richtungen; Materialien und Werkstoffe auswählen und verwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen
sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken
c) Aufbau und Funktion von Motoren erklären
d) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-
tungen in ihrer Funktion erhalten
e) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten
f) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen
und Maschinen erklären
Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und
aufgeführten Teile des Ausbildungs- Kenntnisse
berufsbildes
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen
Energie- und Materialverwendung Standorten zuordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, ins-
besondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,
Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des
Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden
c) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und
materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;
Möglichkeiten des Recyclings nutzen
d) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auswählen und verwenden
e) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend
umgehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 435
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche
zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahmehmen und Beurteilen von Vor- a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und zusammenhänge
von Informationen
aufzeigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)
c) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und
nutzen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen
von Produktion, Dienstleistungen und Gegebenheiten auswählen
Arbeit b) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
beurteilen
c) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen
planen· und veränderten Bedingungen anpassen
d) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen
e) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-
mitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von
Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen
berücksichtigen
f) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und
marktwirtschaftlicher zusammenhänge bewerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
b) bei Kalkulationen mitwirken
c) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-
nung gelieferter Waren mitwirken
d) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit
Geschäftspartnern mitwirken
4. Böden, Erden und Substrate a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Bodenverbesserung begründen
b) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berüc~-
sichtigen
c) baden- und vegetationsspezlflsche Bodenbearbeitung und
-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen
d) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und
verwenden
e) Erden und Substrate lagem
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen
b) Pflanzenqualitäten beurteilen
c) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen
c) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen
d) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-
stellen
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
e) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht
und umweltschonend düngen
f) Schadbilder an Pflanzen bestimmen
g) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-
schonend durchführen
h) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern
i) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) pflanzlichen Produkten festlegen
b) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von
Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-
setzen
c) Produkte transportieren, erfassen und lagern
d) Lagerbestände überwachen
e) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener
Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-
richtungen; Materialien und Werkstoffe nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen
b) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen
Und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen
c) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-
führen
d) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
e) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten
f) Materialschutz durchführen
Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Staudengirtnerei
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. Kulturräume und Kultureinrichtungen a) Wechselwirkungen zwischen Typen, Bauweisen und Ein-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6a) richtungen von Kulturräumen und technischen Einrichtungen
einerseits und den Anforderungen der Kulturen andere~eits
aufzeigen
b) technische Einrichtungen und Geräte, insbesondere zum
Heizen, Lüften, Schattieren, Verdunkeln, Bewässern und
Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen im
Gewächshaus und im Freiland einsetzen
2. Vermehrung und Jungpflanzenanzucht a) Ziele und Methoden der Züchtung und Vermehrung von
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6b) Stauden beschreiben sowie Mutterpflanzen auswählen und
entsprechend der Vermehrungsmethode kultivieren und
pflegen
b) verschiedene Stauden vegetativ, insbesondere durch Teilung,
Stecklinge und Wurzelschnittlinge, vermehren
c) Saatgut ernten, aufbereiten, beurteilen und lagern
d) Aussaaten von Stauden für verschiedene Kulturformen,
einschließlich artspezifischer Vorbehandlung des Saatgutes,
durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 437
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vennitteln sind
3. Produktionsverfahren a) bei der Kultur- und Anbauplanung mitwirken
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6c)
b) verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme
beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen
Verfahren und Systeme anwenden
c) Stauden für unterschiedliche Kulturformen und Lebens-
bereiche bis zur Verkaufsreife kultivieren
d) im Verlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf
Kulturtermine und Pflanzenqualität erfassen und geeignete
Maßnahmen ergreifen
4. Auswählen und Aufbereiten a) Stauden nach den einschlägigen Qualitätsrichtlinien aus-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6d) wählen und handelsüblich kennzeichnen
b) Stauden nach Transporterfordernissen verpacken und Maß-
nahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg
durchführen
5. Verkaufen und Beraten a) Stauden verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und aus-
(§ 4 Abs. 2 Nr. Ge) liefern
b) Kunden über die Verwendung und Pflege von Stauden unter
Berücksichtigung der Lebensbereiche sowie der Ergebnisse
der Staudensichtung beraten
c) Staudenpflanzungen anlegen und pflegen
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Anlage6b
(zu §5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Staudengärtnerei
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zwettes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 439
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,
lfd. Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Auswählen und Aufbereiten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
440 · Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 199n
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen
weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Auswählen und Aufbereiten
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Verkaufen und Beraten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher zusammenhänge,
lfd. Nr. 5,3 Nutzung pflanzlicher Produkte,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 441
Anlage7a
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Zierpflanzenbau
- sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
Zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) schluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.2 Aufbau und Organisation des Ausbil- a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-
dungsbetriebes fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) erläutern
b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen
Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern
d) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-
schaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-
anbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen a) soziale Beziehungen im Betrieb und Im beruflichen Einwir-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) kungsbereich mitgestalten
b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-
trieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-
beziehungen mitwirken
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-
tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-
den, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der
Zusammenarbeit mitwirken
d) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-
lichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
und Arbeitssicherheit b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim
Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen
sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden
f) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-
dienen
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze
Energie- und Materialverwendung erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-
schreiben
c) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und
bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung
mitwirken
d) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-
bedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln
e) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-
den und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken
t) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-
stoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-
schaftlichen Verwendung aufzeigen
g) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-
gieträgern beschreiben
3. betriebliche Abläufe und wirtschaft-
liche zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen
von Informationen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderun-
gen feststellen
d) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-
logen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern
von Produktion, Dienstleistungen und b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-
Arbeit wählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
c) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-
stellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,
Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln
d) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
marktwirtschaftlicher zusammenhänge b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
c) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
d) Preisangebote vergleichen
4. Böden, Erden und Substrate a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken
c) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-
straten beschreiben
d) Erden und Substrate verwenden
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen
b) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter
Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 443
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) bei der Vermehrung mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken
c) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken
d) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden DOngung
mitwirken
e) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen
nennen
f) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege
der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)
b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-
lichen Produkten nach Qualitäten mitwirken
c) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse
mitwirken
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck
richtungen; Materialien und Werkstoffe auswählen und verwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen
sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken
c) Aufbau und Funktion von Motoren erklären
d) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-
tungen in ihrer Funktion erhalten
e) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten
f) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen
und Maschinen erklären
Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und
aufgeführten Teile des Ausbildungs- Kenntnisse
berufsbildes
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen
Energie- und Materialverwendung Standorten zuordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, ins-
besondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,
Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des
Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden
c) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und
materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;
Möglichkeiten des Recyclings nutzen
d) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auswählen und verwenden
e) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend
umgehen
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche
zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vor- a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen
gängen; Beschaffen und Auswerten b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und zusammenhänge
von Informationen aufzeigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)
c) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und
nutzen
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen
von Produktion, Dienstleistungen und Gegebenheiten auswählen
Arbeit
b) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) beurteilen
c) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen
planen und veränderten Bedingungen anpassen
d) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen
e) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-
mitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von
Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen
berücksichtigen
f) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und
marktwirtschaftlicher zusammenhänge bewerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
b) bei Kalkulationen mitwirken
c) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-
nung gelieferter Waren mitwirken
d) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit
Geschäftspartnern mitwirken
4. Böden, Erden und Substrate a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Bodenverbesserung begründen
b) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berück-
sichtigen
c) boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und
-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen
d) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und
verwenden
e) Erden und Substrate lagern ·
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen
b) Pflanzenqualitäten beurteilen
c) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen
c) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen
d) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-
stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 445
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
e) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht
und umweltschonend düngen
f) Schadbilder an Pflanzen bestimmen
g) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-
schonend durchführen
h) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern
i) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) pflanzlichen Produkten festlegen
b) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von
Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-
setzen
c) Produkte transportieren, erfassen und lagern
d) Lagerbestände überwachen
e) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener
Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen
6. Maschinen, Geräte und Betriebsein- a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-
richtungen; Materialien und Werkstoffe nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen
b) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen
und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen
c) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-
führen
d) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
e) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten
f) Materialschutz durchführen
Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. Kulturräume und Kultureinrichtungen a) Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Kultur-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7a)_ räumen sowie technischen Einrichtungen einerseits und den
Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen
b) technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Lüften,
Schattieren, Belichten, Verdunkeln, Bewässern und Düngen,
entsprechend den Anforderungen der Kulturen einsetzen
2. Vermehrung und Jungpflanzenanzucht a) verschiedene Zierpflanzen, insbesondere durch Teilung,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7b) Blatt- und Sproßstecklinge, vermehren
b) Mutterpflanzen auswählen und pflegen
c) Saatgut beurteilen und lagern
d) Aussaaten verschiedener Zierpflanzen durchführen
3. Produktionsverfahren a) bei der Kultur- und Anbauplanung mitwirken
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7c)
b) verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme
beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen
Verfahren und Systeme anwenden
c) kultursteuernde Maßnahmen, Insbesondere Klimaführung,
Belichtung, Verdunklung, Schattierung, und andere Wachs-
tumsregulierungen durchführen
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
d) Maßnahmen der Sicherung der Produktqualität durchführen
e) Zierpflanzen für verschiedene Verwendungszwecke bis zur
Verkaufsreife kultivieren, insbesondere Arbeiten an und mit
der Pflanze, Düngung, Bewässerung und Pflanzenschutz
durchführen
t) im Yerlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf
Kulturtermine, Pflanzenqualität und Erträge erfassen und
geeignete Maßnahmen ergreifen
4. Ernten, Aufbereiten und Lagern a) verkaufsfertige Zierpflanzen nach Marktkriterien auswählen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7d) oder ernten
b) Zierpflanzen handelsüblich sortieren und kennzeichnen
c) Zierpflanzen nach Transporterfordernissen verpacken sowie
Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Ab-
satzweg durchführen
d) Zierpflanzen lagern
5. Verkaufen und Beraten a) Zierpflanzen verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7e) ausliefern
b) Kunden über Ansprüche und Pflege von Zierpflanzen beraten
c) Zierpflanzen am Verwendungsort pflegen
d) Gefäßbepflanzungen durchführen
e) Gebinde anfertigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 447
Anlage7b
{zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
für die Fachrichtung Zierpflanzenbau
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher zusammenhänge,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
zweites Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbil~position
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen una Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufg~führten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,
lfd. Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Ernten, Aufbereiten und Lagern
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche zusammenhänge,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendwng,
lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 449
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen
weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2 . Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Ernten, Aufbereiten und Lagern
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Verkaufen und Beraten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- unc;t Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,
lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 5. März 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 8. "MICRO ENGINEERING 96 - Symposium ,Mikrobear-
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt beitung von Metallen'"
Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten be- am 12. September 1996 in Stuttgart
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und 9. "HolzTec - Fachmesse für Holz- und Kunststoffbear-
des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom beitung"
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird vom 12. bis 15. September 1996 in Leipzig
bekanntgemacht: 10. "COMFORTEX - Fachmesse für textile Raumgestal-
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für tung"
die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 13. bis 15. September 1996 in Leipzig
1. "CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenk- und 11. "CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenk- und
Wohnideen" Wohnideen"
vom 16. bis 18. März 1996 in Leipzig vom 14. bis 16. September 1996 in Leipzig
· 2. "Leipziger Buchmesse" 12. "BIK '96 - Leipziger Messe für Computer und Tele-
vom 28. bis 31. März 1996 in Leipzig kommunikation"
3. "Leipziger Messe AUTO MOBIL INTERNATIONAL" vom 25. bis 28. September 1996 in Leipzig
vom 13. bis 21. April 1996 in Leipzig
13. "TGA - 5. Internationale Fachausstellung für Techni-
4. "VERKEHR + LOGISTIK - Internationale Fachmesse sche Gebäudeausrüstung"
für Personenverkehr und Gütertransport" vom 25. bis 28. September 1996 in Leipzig
vom 13. bis 18. April 1996 in Leipzig
14. "denkmal '96 - Fachmesse für Denkmalpflege und
5. "EUROMED '96 - Med. Fachmesse und Kongreß"
Stadterneuerung"
vom 2. bis 5. Mai 1996 in Leipzig
vom 30. Oktober bis 2. November 1996 in Leipzig
6. "LEIPZIGER MODE Messe"
vom 10. bis 12. August 1996 in Leipzig 15. "Leipziger Messe Touristik & Caravaning"
vom 20. bis 24. November 1996 in Leipzig
7. "SCHUH MODERN Leipzig - Die Leipziger Order-
messe" 16. "35. PSI Messe"
vom 10. bis 12. August 1996 in Leipzig vom 8. bis 10. Januar 1997 in Düsseldorf
Bonn, den 5. März 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996 451
Berichtigung
der Telekommunikationszulassungsverordnung 1995
Vom 29. Februar 1996
Die Telekommunikationszulassungsverordnung 1995 vom 13. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1671) ist wie folgt zu
berichtigen:
Die Abbildungen in den Anlagen 6, 7 und 9 sind durch die nachstehenden Abbildungen zu ersetzen:
a) in Anlage 6
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Bonn, den 29. Februar 1996
Bundesministerium
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Ehrnsperger
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Veriags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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Bekav1tmachungen,
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Buudeegeeetzbllltar, die vor dem 1. Janu. 1993 ausgegeben worden sind.
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Uefetunggegen Vorausrechnung 18,55 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrigl7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die VerkOndung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil m, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
19. 2. 96 Hundertfünfundsechzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) 2513 (48 8.3. 96) 28.3.96
neu: 96-1-2-165
1.3.96 Zweite Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Änderung der Lotsverordnung Elbe 2593 (49 9. 3. 96) 15.3.96
9515-10-1-20