368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
Anordnung
Ober die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 5. Februar 1996
1.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBI. 1 S. 1112), der durch Mikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971
(BGBI. 1 S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes Ober
die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundespräsidialamtes.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bonn, den 5. Februar 1996
B u ndespräsid i al amt
Im Auftrag
Nachtwey
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
31. 1. 96 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung
der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 1625 (35 20. 2. 96) 28.3.96
96-1-2-110
1.2.96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Sechsundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Düsseldorf) 1625 (35 20. 2. 96) 28.3.96
96-1-2-66
1.2.96 Hundertdreiundsechzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flughafen Düsseldorf) 1625 (35 20. 2. 96) 28.3.96
neu: 96-1-2-163
1.2.96 Hundertvierundsechzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) 1626 (35 20. 2. 96) 28.3.96
neu: 96-1-2-164
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
Anordnung
Ober die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 5. Februar 1996
1.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBI. 1 S. 1112), der durch Mikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971
(BGBI. 1 S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes Ober
die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundespräsidialamtes.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bonn, den 5. Februar 1996
B u ndespräsid i al amt
Im Auftrag
Nachtwey
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
31. 1. 96 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung
der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 1625 (35 20. 2. 96) 28.3.96
96-1-2-110
1.2.96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Sechsundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Düsseldorf) 1625 (35 20. 2. 96) 28.3.96
96-1-2-66
1.2.96 Hundertdreiundsechzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flughafen Düsseldorf) 1625 (35 20. 2. 96) 28.3.96
neu: 96-1-2-163
1.2.96 Hundertvierundsechzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) 1626 (35 20. 2. 96) 28.3.96
neu: 96-1-2-164
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 369
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 8, ausgegeben am 28. Februar 1996
Tag Inhalt Seite
15. 2. 96 Verordnung über Vorrechte und lmmunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa (OSZE) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
FNA: neu: 180-1-35
22. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . . 231
9. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens Ober den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR . . . . . . • . . . • . . • . . . • • • . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
9. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Ober den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . • • • • • • . . . . • • • . • . • . • • . . . . . . . . • • • • . . • . 237
9. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens Ober die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGA) • • • • • • • • . • • • • • . . . • . • • . • • . • • • . • . . . • . . . . . . • . • . . 238
9. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsl>9reich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Ubereinkommen) • • . . . . . . . • . . . . . . • . . . . • . • . . . . . . . . . . . • . 238
1O. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . • . . • . • . . . . . • • • • . • • • • . • • • . • • • . . • . . . • • . . . . • • • • • . • . . • 239
11. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über den Arrest In Seeschiffe . . . • . . • • • • • . . . • • . . . . . . • • • • . . . . . . . . • . • • • • . • 239
11. 1. 96 Bekanntmachung über den GeltunQ$bereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und des
Internationalen Ubereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgertcht1iche Zustän-
digkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhän-
genden Ereignissen . . . . . . . • . • • • • • • • • • • • . • . • • • • • • • . • . • • • • • . • • . . . . . . . . • • • • . . . . . . . • • . • 240
Preis d ' - Amgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzQgHch 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vora,e,ect,nung 6,05 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwet'tsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz bebigt 79'.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgeeetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen VOl"8lS8Chnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die Im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
Vorschriften fOr die Agrarwirtschaft
21. 12. 95 Verordnung (EG} Nr. 3067195 des Rates zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1956/88 zur Durchführung der Regelung gemeinsamer inter-
nationaler Inspektion der Organisation fOr die Fische re I Im Nordwest-
atlantik L 329/1 30.12.95
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
Bekanntmachung
der Neufassung des Abgeordnetengesetzes
Vom 21. Februar 1996
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Neuregelung 1O. den mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft getretenen
der Rechtsstellung der Abgeordneten vom 15. Dezember Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1
1995 (BGBI. 1S. 1718) wird nachstehend der Wortlaut des S.1081),
Abgeordnetengesetzes in der seit 22. Dezember 1995 11. den mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft getretenen
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
berücksichtigt: (BGBI. 1S. 2209),
1. das teils mit Wirkung vom 1. Januar 1977, teils am 12. den mit Beginn der 12. Wahlperiode In Kraft getrete-
1. April 1977 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Fe- nen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
bruar 1977 (BGBI. 1S. 297), (BGBI. 1S. 2210),
2. den teils mit Wirkung vom 10. April 1979, teils am 13. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 45
27. September 1980, teils am 1. Januar 1981, teils mit des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
Begim der 9. Wahlperiode in Kraft getretenen Artikel 1 s. 2261),
des Gesetzes vom 22. September 1980 (BGBI. 1
14. den mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft getretenen
S.1752), Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 1990
3. den teJls mit Wirkung vom 1. Juli 1983, teils am (BGBI. I S. 2466),
24. Dezember 1983 In Kraft getretenen Artikel 1 15. den mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft getretenen
des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1992 (BGBI. 1S. 2),
s. 1513),
16. den am 26. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 1
4. den mit Wirkung vom 1. Juli 1984 in Kraft getretenen des Gesetzes vom 20. Januar 1992 (BGBI. 1S. 67),
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 1985 (BGBI. 1
17. den mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft getretenen
S.540),
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1
5. den mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in Kraft getretenen S.462),
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1985 (BGBI. 1
18. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6
S.1623), Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
6. den mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in Kraft getretenen S.2378),
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 1986 19. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 1
(BGBI. 1S. 2039), des Gesetzes vom 11. März 1994 (BGBI. 1S. 526),
7. den am 1. Februar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 20. den am 1. Januar 1995 In Kraft getretenen Artikel 23
des Gesetzes vom 16. Januar 1987 (BGBI. 1S. 142), des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014),
8. den am 21. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 21. den mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in Kraft getretenen
des Gesetzes vom 16. Januar 1987 (BGBI. 1S. 143), Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 1994
9. den mit Wirkung vom 1. Juli 1987 in Kraft getretenen (BGBI. 1S. 3346),
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1987 (BGBI. 1 22. den am 22. Dezember 1995 In Kraft getretenen
S.1674), Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 21. Februar 1996
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 327
Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
(Abgeordnetengesetz - AbgG)
Erster Abschnitt Dritter Abschnitt
Erwerb und Verlust Rechtsstellung der in den
der Mitgliedschaft im Bundestag Bundestag gewählten Angehö-
rigen des öffentlichen Dienstes
§1
§5
Erwerb und Verlust
der Mitgliedschaft im Bundestag Ruhen der Rechte und Pflichten aus
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhlltnis
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
regeln sich nach den Vorschriften des Bundeswahl- (1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom eines in den Bundestag gewählten Beamten mit Dienst-
23. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1288, 1594), zuletzt geändert bezügen ruhen vom Tage der Annahme der Wahl für die
durch Gesetz vom 10. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 993). Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur
Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von
Belohnungen und Geschenken. Das gleiche gilt, wenn ein
zweiter Abschnitt Mitglied des Bundestages in ein solches Dienstverhältnis
berufen wird, von dem Tage an, mit dem seine Ernennung
Mitgliedschaft wirksam wird. Der Beamte hat das Recht, seine Amts-
im Bundestag und Beruf oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst"
(na. D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben
§2 die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfall-
Schutz der freien MandatsausObung ausgleich unberührt. Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt
oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein
Mandat im Bundestag zu bewerben, es anzunehmen oder (2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten
auszuüben. Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis
zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammen-
hang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der (3) Einern in den Bundestag gewählten Beamten auf
Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag
Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der An- Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum
nahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und
Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von
zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstel- dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.
lung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ
der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags.
§6
Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
Wiederverwendung
§3 nach Beendigung des Mandats
Wahlvorbereitungsurlaub (1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bun-
destag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten
Einern Bewerber um einen Sitz im Bundestag ist zur begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere
Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der bin-
Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu nen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft
zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung
seiner Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen.
nicht. Das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer
§4 gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt be-
kleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrund-
Berufs- und Betriebszeiten
gehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag ist nach erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.
Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebs- (2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit
zugehörigkeit anzurechnen. der Beendigung der Mitgliedschaft Im Bundestag einen
(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder Antrag nach Absatz 1, so ruhen die In dem Dienstverhält-
überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nis begründeten Rechte und Pflichten (§ 5 Abs. 1) weiter
nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unver- bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
fallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch,
der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember wenn er weder dem Bundestag mindestens zwei Wahl-
1974 (BGBI. 1S. 3610) vorgenommen. perioden angehört noch bei Beendigung der Mitglied-
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
schaft im Bundestag das 55. Lebensjahr vollendet hat, 26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 185) findet § 6 mit der Maß-
unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 gabe Anwendung, daß sie in ihrem bisherigen Amt an der
Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurück- gleichen Hochschule wiederverwendet werden müssen.
führen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er
(2) Professoren können eine Tätigkeit in Forschung
ihr nicht, so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden,
und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und
wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitglied-
Habilitanden während der Mitgliedschaft Im Bundestag
schaft im Bundestag Mitglied der Bundesregierung ge-
wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit Ist ent-
wesen ist.
sprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu
§7 bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der
Dienstzeiten im 6ffentlichen Dienst Bezüge, die aus dem Professorendienstverhältnis zu
zahlen wären, nicht übersteigen. Im übrigen sind die für
(1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.
unbeschadet des § 23 Abs. 5 nach Beendigung der
Mitgliedschaft im Bundestag entsprechend den allgemei- §10
nen für Bundesbeamte geltenden Vorschriften hinaus-
geschoben. Wahlbeamte auf ZeH
(2) Wird der Beamte nicht nach § 6 in das frühere Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf
Dienstverhältnis zurückgeführt, so wird. das Besoldungs- Zeit von § 6 abweichende Regelungen treffen.
dienstalter um die Zeit nach Beendigung der Mitglied-
schaft im Bundestag bis zum Eintritt des Versorgungs-
falles hinausgeschoben. Vierter Abschnitt
(3) Die Zelt der Mitgliedschaft im Bundestag gilt unbe- Leistungen
schadet der Regelung des § 23 Abs. 5 nicht als Dienstzeit an Mitglieder des Bundestages
im Sinne des Versorgungsrechts. Das gleiche gilt fOr die
Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundes- § 11
tag, wenn der Beamte nicht nach § 6 in das frühere Dienst- Abgeordnetenentschldlgung
verhlltnls zurOckgeführt wird.
(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monat-
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag
liche Abgeordnetenentschädigung, die sich an einem
ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche
Zwölftel der Jahresbezüge
Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.
- eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag
Bundes (Besoldungsgruppe R 6),
ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäfti-
gungszeiten bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes - eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Besoldungs-
anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen gruppe B 6)
Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im orientiert. Abweichend von Satz 1 beträgt die Abgeordne-
Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den tenentschädigung mit Wirkung vom 1. Oktober 1995
Anspruch dem Grunde nach regeln. 11300 Deutsche Mark, vom 1. Juli 1996 11825 Deutsche
Mark, vom 1. April 1997 12 350 Deutsche Mark und
§8 vom 1. Januar 1998 12 875 Deutsche Mark. Für spätere
Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.
Beamte auf Zelt, Richter, Soldaten
und Angestellte des 6tfentllchen Dienstes (2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage
in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine
(1) Die §§ 5 bis 7 gelten für Richter, Berufssoldaten und
Stellvertreter in Höhe der Hälfte eines Monatsbetrages
Soldaten auf Zeit entsprechend.
nach Absatz 1.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis
(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschä-
eines Soldaten auf Zeit ruhen längstens für die Dauer der
digung und der Amtszulage vermindert sich In Ansehung
Verpflichtungszeit und eines Beamten auf Zeit längstens
der zu den Kosten In Pflegefällen nach § 27 gewährten
für die Zeit. für die er In das Beamtenverhältnis berufen
Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundert-
worden ist.
fünfundsechzigstel. Vom Zeltpunkt des lnkrafttretens des
(3) Absatz 2 und die Vorschriften der §§ 5, 6 und 7 § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch an vermindert
Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Angestellte des öffent- sich der Auszahlungsbetrag um ein weiteres Dreihundert-
lichen Dienstes. Öffentlicher Dienst im Sinne dieser fünfundsechzigstel. Satz 2 gilt nur, wenn die Bundes-
Vorschrift ist die Tätigkeit Im Dienste des Bundes, eines regierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des
Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt hat, daß die
Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Aufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf einen
Ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Werktag fällt, notwendig ist. ·
Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
§12
§9 Amtsausstattung
Professoren (1) Ein Mitglied des Bundestages erhllt zur Abgeltung
. (1) F0r die Rechtsstellung der in den Deutschen seiner durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine
Bundestag gewählten Professoren an einer Hochschule Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. Die Amts-
im Sinne des § 43 des Hochschulrahmengesetzes vom ausstattung umfaßt Geld- und Sachleistungen.
------ -·-- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 329
(2) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monat- (6) Der Präsident des Bundestages erhält eine monat-
liche Kostenpausctlale für den Ausgleich insbesondere liche Amtsaufwandsentschädigung von 2 000 Deutsche
von Mark, seine Stellvertreter erhalten eine monatliche Amts-
1. Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von aufwandsentschädigung von 600 Deutsche Mark.
Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Bundes- (7) Ein Mitglied des Bundestages, dem ein Dienst-
tages, einschließlich Miete und Nebenkosten, Inventar wagen des Bundes zur ausschließlichen V~rfügung steht,
und Büromaterial, Literatur und Medien, Porto und erhält eine um 25 vom Hundert verminderte Kosten-
Telefon, pauschale.
2. Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und bei
Reisen mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen, §13
3. Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats Wegfall des Anspnachs
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unbescha- auf Aufwandsentschädigungen
det der Regelungen in den §§ 16 und 17 und Ein Mitglied des Bundestages, das im letzten Vierteljahr
4. sonstigen Kosten für andere mandatsbedingte Kosten der Wahlperiode in den Bundestag eintritt, hat keinen
(Repräsentation, Einladungen, Wahlkreisbetreuung Anspruch auf die Leistungen nach § 12 Abs. 2 und 3,
usw.), die auch sonst nicht aus dem der Lebensführung wenn der Bundestag seine Tätigkeit bereits abgeschlos-
dienenden beruflichen Einkommen zu bestreiten sind. sen hat.
Die Kostenpauschale wird zum 1. Januar eines jeden
§14
Jahres~ erstmalig zum 1. Januar 1996, der Entwicklung
der allgemeinen Lebenshaltungsausgaben aller privaten Kürzung der Kostenpauschale
Haushalte im vorvergangenen Kalenderjahr angepaßt.
(1) An federn Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste
Das Nähere über die Höhe der am tatsächlichen Aufwand
ausgelegt. Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem
orientierten pauschalierten Einzelansätze und die An-
Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in
passung regeln das Haushaltsgesetz und Ausführungs-
welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird. Trägt
bestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind. Bis
sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesen-
zur erstmaligen Anpassung beträgt die Kostenpauschale
5 978 Deutsche Mark. heitsliste ein, werden ihm 90 Deutsche Mark von der
Kostenpauschale einbehalten. Der Kürzungsbetrag verrin-
(3) Ein Mitglied des Bundestages erhält Aufwendungen gert sich auf 30 Deutsche Mark während der Mutter-
für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Unterstützung schutzfristen infolge Schwangerschaft oder wenn ein Auf-
bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit gegen enthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium
Nachweis ersetzt. Der Ersatzanspruch ist nicht auf ein oder eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen wird.
anderes Mitglied des Bundestages übertragbar. Der Dasselbe gilt für den Fall, daß ein Mitglied des Bundes-
Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Mit- tages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem
arbeitern, die mit dem Mitglied des Bundestages ver- Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch
wandt, verheiratet oder verschwägert sind oder waren, ist nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür
grundsätzlich unzulässig. Einzelheiten über den Umfang zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich
und die Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendun- betreuen muß. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich
gen, über nicht abdingbare Mindestvorschriften für den auf 150 Deutsche Mark, wenn ein Mitglied an einem
Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln das Haushalts- Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste ein-
gesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden Aus- getragen hat und nicht beurlaubt war. Die Eintragung in
führungsbestimmungen. Die Abrechnung der Gehälter die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung
und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter erfolgt durch an ersetzt durch Amtieren als Präsident oder als Schrift-
die Verwaltung des Bundestages. Eine Haftung des führer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung
Bundestages gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Die des Bundestages, durch Teilnahme an einer namentlichen
Mitarbeiter sind nicht Angehörige des öffentlichen
Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch
Dienstes. Es bestehen keine arbeitsrechtlichen Beziehun-
Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses
gen zwischen den Mitarbeitern und der Verwaltung des
oder des Ältestenrates oder durch ein~ für den Sitzungs-
Bundestages.
tag genehmigte und durchgeführte Dienstreise.
(4) Zur Amtsausstattung gehören auch die Bereit-
(2) Einern Mitglied des Bundestages, das an einer
stellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Bundes-
namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namens-
tages, die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 16,
aufruf nicht teilnimmt, werden 75 Deutsche Mark von der
die Benutzung der Dienstfahrzeuge und der Fernmelde-
monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Das gilt nicht,
anlagen des Bundestages sowie die sonstigen Leistungen
wenn der Präsident das Mitglied beurlaubt hat oder ein
des Bundestages.
Abzug nach Absatz 1 erfolgt.
(5) Zur Amtsausstattung gehört auch die Bereitstellung
und Nutzung des gemeinsamen Informations- und Kom-
munikationssystems am Sitz des Deutschen Bundestages §15
und in den Arbeitsräumen eines Mitgliedes des Deutschen Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder
Bundestages an einem Ort seiner Wahl im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes. Das Nähere, insbesondere Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an
Zeitpunkt und Umfang, regeln das Haushaltsgesetz und dem es sich in die Anwesenheitsliste des Bundestages
die Ausführungsbestimmungen, die der Ältestenrat des eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen
Deutschen Bundestages erläßt. öffentlichen Kassen, so werden 30 Deutsche Mark von der
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
monatlichen Kostenpauschale einbehalten, jedoch nicht fünfter Abschnitt
mehr als die aus anderen öffentnchen Kassen geleisteten
Leistungen an ehe-
Tage- oder Sitzungsgelder. Das gleiche gilt für Auslands-
dienstreisen, die auf einen Sitzungstag fallen. malige Mitglieder des Bundes-
tages und ihre Hinterbliebenen
§16 §18
Freifahrtberechtigung Übergangsgeld
und Erstattung von Fahrkosten (1) Ein ausscheidendes Mitglied mit einer Mitglied-
schaft von mindestens einem Jahr erhält Übergangsgeld.
(1) Ein Mitglied des Bundestages hat das Recht auf
freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen
Das Übergangsgeld wird in Höhe der Abgeordneten-
entschädigung nach § 11 Abs. 1 für jedes Jahr der
Bahn AG. Benutzt es in Ausübung des Mandats im
Mitgliedschaft einen Monat geleistet, höchstens jedoch
Inland Flugzeuge oder Schlafwagen, so werden die
18 Monate lang. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im
Kosten bis zur höchsten Klasse gegen Nachweis er-
Bundestag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden
stattet.
ist, bleiben unberücksichtigt. Eine Mitgliedschaft im
(2) Für die Dauer der Berechtigung zur Freifahrt darf ein Bundestag von mehr als einem halben Jahr gilt als volles
Mitglied des Bundestages die Erstattung von Fahrkosten Jahr bei der Berechnung nach Satz 2.
der Deutschen Bahn AG für Reisen im Inland von anderer (2) Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus
Seite nicht annehmen. Dies gilt auch für Teilstrecken im dem Bundestag werden alle Erwerbs- und Versorgungs-
Inland anläßlich einer Auslandsreise und wenn Kosten einkünfte auf das Übergangsgeld angerechnet. Eine
für die Benutzung von Flugzeugen oder Schlafwagen Anrechnung der Bezüge aus der Mitgliedschaft im
nach Absatz 1 erstattet werden. Europäischen Parlament entfällt, wenn bereits seitens des
Europäischen Parlaments die Anrechnung des Über-
gangsgeldes auf die dortigen Bezüge bestimmt ist.
§17 (3) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1
Dienstreisen in einer Summe oder monatlich zum halben Betrag für
den doppelten Zeitraum zu zahlen. Absatz 1 Satz 3 gilt
(1) Dienstreisen bedürfen der vorherigen Zustimmung entsprechend.
des Präsidenten.
(4) Tritt das ehemalige Mitglied wieder in den Bundes-
(2) Bei lnlandsdienstrecsen gelten die Tagegelder tag ein, ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach
durch die Kostenpauschale als abgegolten. Ein Mitglied Absatz 1. Wurde das ehemalige Mitglied in einer Summe
des Bundestages erhält jedoch in entsprechender abgefunden, ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung
Anwendung des Bundesreisekostengesetzes auf Antrag ruhen würde, zu erstatten. Der Präsident bestimmt, in
Übernachtungsgeld nach der höchsten Reisekosten- welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.
stufe sowie Fahrkostenerstattung. Weist ein Mitglied (5) Stirbt ein ehemaliges Mitglied, werden die Leistun-
des Bundestages einen außergewöhnlichen Aufwand gen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten, die
nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht gedeckt leiblichen Abkömmlinge sowie die als Kind angenom-
werden kann, so wird der unvermeidbare Mehrbetrag menen Kinder fortgesetzt oder ihnen belassen, wenn Ver-
erstattet. sorgungsansprüche nach diesem Gesetz nicht entstehen.
(6) Ein ehemaliges Mitglied, das dem Europäischen
(3) Bei Auslandsdienstreisen erhäl\ ein Mitglied auf
Parlament angehört, kann den Anspruch auf Übergangs-
Antrag Tage- und Übernachtungsgeld. Ferner werden
geld erst nach seinem Ausscheiden aus dem Euro-
erstattet
päischen Parlament geltend machen.
- bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten von der (7) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied die Mitglfed-
Bundesgrenze zum Zielort und zurück sowie Schlaf-
schaft im Bundestag auf Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 2
wagenkosten gegen Nachweis, des Bundeswahlgesetzes vertiert. Der Präsident kann die
- bei Benutzung von Linienflugzeugen die nachgewiese- Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist,
nen Kosten zum Zielort und zurück, das die Folgen nach§ 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahl-
gesetzes nach sich zieht.
- notwendige Fahrkosten anderer Beförderungsmittel.
(4) Auf Antrag wird in den Fallen der Absätze 2 und 3 §19
an Stelle der Fahrkostenerstattung Wegstreckenent- Anspruch auf Altersentschidigung
schädigung gewährt. Sie darf die Höhe der Kosten, die
bei Flugzeugbenutzung nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine
zu erstatten wären, nicht überschreiten. Die Höhe der Altersentschädigung, wenn es das 65. Lebensjahr vollen-
Wegstreckenentschädigung wird vom Ältestenrat fest- det und dem Bundestag acht Jahre angehört hat. Mit
gesetzt. jedem weiteren Jahr bis zum 18. Jahr der Mitgliedschaft
im Bundestag entsteht der Anspruch auf Altersentschädi-
(5) Soweit vom Ältestenrat nichts anderes bestimmt ist, gung ein Lebensjahr früher. § 18 Ab$. 1 letzter Satz gilt
finden im übrigen die Vorschriften des Bundesreise- entsprechend. Eine Wahlperiode wird mit vter Jahren
kostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sinn- angerechnet, soweit ihre Dauer Ober zwei Jahre hinaus-
gemäß Anwendung. geht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 331
§20 (3) Die Gesundheitsschädigung ist durch das Gutach-
ten einer öffentlich-rechtlichen Krankenanstalt nachzu-
Höhe der Altersentschädigung
weisen. Das Gutachten wird ersetzt durch den Bescheid
Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monat- über Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder
lichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). Der durch den Bescheid über Dienstunfähigkeit im Sinne des
Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr bis zum 23. Jahr Beamtenrechts.
der Mitgliedschaft je 3 vom Hundert der Abgeord-
netenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Die Zeit der §23
Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Versorgungsabfindung
Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschä-
digung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordneten- (1) Ein Mitglied, das bei seinem Ausscheiden weder
entschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Alters-
Amtszulage zugrunde gelegt. § 18 Abs. 1 letzter Satz entschädigung nach den §§ 19 bis 22 erworben hat, erhält
gilt entsprechend. für die Zeit der Zugehörigkeit zum Bundestag auf Antrag
eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefange-
nen Monat der Mitgliedschaft im Bundestag in Höhe des
§21 für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur
Berücksichtigung von Landtagszelten Rentenversicherung der Angestellten zuzüglich 20 vom
Hundert dieses Höchstbeitrages gezahlt.
(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines (2) Mitglieder, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten auf erfüllen, können an Stelle der Versorgungsabfindung auch
Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 19. beantragen, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften
Werden dadurch die Voraussetzungen für einen Anspruch des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nach-
nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung versicherung für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Bundes-
gezahlt. tag nachversichert zu werden.
(2) Für die Höhe der Altersentschädigung gilt § 20 für (3) Der Absatz 2 gilt entsprechend für eine zusätzliche
jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Bundestag Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
entsprechend. (4) Der Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn und
(3) Zeiten der Mitgliedschaft in der Volkskammer der soweit die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag In einer
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ab öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versor-
Annahme des Mandats nach den Wahlen zur 10. Volks- gung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt
kammer bis ·zum 2. Oktober 1990 gelten auf Antrag, ist oder berücksichtigt wird.
der bis zum 30. Juni 1996 bei dem Präsidenten des (5) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1
Bundestages eingegangen sein muß (Ausschlußfrist), wird die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag auf Antrag
als Mitgliedszeit im Bundestag. § 18 Abs. 1 Satz 4 als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Ver-
gilt entsprechend. Bei einer Antragstellung nach Satz 1 sorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten
sind die während- der dort genannten Zeit der Volks- berücksichtigt.
kammerzugehörigkeit auf Grund dieser Mitgliedschaft
(6) Hat ein Mitglied einen Antrag nach Absatz 1 bis 3
begründeten Rentenanwartschaften und -ansprüche
oder Absatz 5 gestellt, so beginnen im Falle des Wieder-
rückabzuwickeln.
eintritts in den Bundestag die Fristen für. die Mitglied-
schaftsdauer nach § 19 erneut zu laufen.
§22 (7) Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend für ein
Gesundheitsschäden ausscheidendes Mitglied des Parlaments eines Landes,
soweit landesrechtliche Vorschriften eine Versorgungs-
(1) Hat ein Mitglied während seiner Zugehörigkeit zum abfindung im Sinne des Absatzes 1 vorsehen.
Bundestag ohne sein grobes Verschulden Gesundheits-
(8) Verliert ein Mitglied des Parlaments eines Landes
schäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so
die Mitgliedschaft, ohne daß für die Zeit der Mitgliedschaft
wesentlich beeinträchtigen, daß es sein Mandat und bei
Anspruch oder Anwartschaft auf eine einmalige oder lau-
seinem Ausscheiden aus dem Bundestag die bei seiner
fende Versorgung auf Grund seiner Parlamentszugehörig-
Wahl zum Bundestag ausgeübte oder eine andere zu-
keit besteht, so gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend.
mutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält
es unabhängig von den In § 19 vorgesehenen Voraus-
setzungen auf Antrag vom Monat der Antragstellung an §24
eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 20 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
richtet, mindestens jedoch 30 vom Hundert der Ab-
geordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Ist der (1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bundes-
Gesundhe1tsschaden infolge eines Unfalls eingetreten, tages erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen
so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 20 um nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes
20 vom Hundert bis höchstens 69 vom Hundert. fällig waren. Der überlebende Ehegatte und die Abkömm-
linge erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe einer
(2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Das
das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung Überbrückungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitglied-
der Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt, Gesundheits- schaft von mehr als acht Jahren oder von mehr aJs zwei
schäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält es Alters- Wahlperioden das Eineinhalbfache der Abgeordneten-
entschädigung, deren Höhe sich nach § 20 richtet. entschädigung nach§ 11 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
leisten sind, bestimmt der Präsident. Sind Hinterbliebene §26
im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, wird sonstigen
Anwendung
Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der
beamtenrechUicher Vorschriften
Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis
zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
sind die für die Bundesbeamten geltenden versorgungs-
(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds rechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Ver-
des Bundestages, das die Voraussetzungen der Mitglied- wendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses
schaftsdauer nach § 19 erfüllt und noch keine AJters- Abschnitts bestimmt sich nach § 53 Abs. 5 des Beamten-
entschädigung erhält. versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2298), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Septem-
§25 ber 1994 (BGBI. 1S. 2442).
Hinterbliebenenversorgung
(1) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds oder ehe- Sechster Abschnitt
maligen Mitglieds des Bundestages erhält 60 vom Hun-
Zuschuß zu den Kosten
dert der AJtersentschädigung, sofern der Verstorbene im
Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf AJtersentschijdi- in Krankheits-, Geburts- und
gung hatte oder die Voraussetzungen für die Gewährung Todesfällen, Unterstützungen
einer AJtersentschädigung erfüllte.
§27
(2) Der übertebende Ehegatte eines Mitglieds oder
Zuschuß zu den Kosten
ehemaligen Mitglieds des Bundestages, das unabhängig
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschafts-
dauer nach § 19 erfüllt, erhält 60 vom Hundert der AJters- (1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten einen
entschädigung, deren Höhe sich nach § 20 bestimmt. Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-,
Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer An-
(3) Die leiblichen und die als Kind angenommenen wendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
Kinder eines ehemaligen Mitglieds, das zur Zeit seines Das gilt auch für Versorgungsempfänger nach diesem
Todes Altersentschädigung erhalten hätte, eines ver- Gesetz, soweit nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses
storbenen Mitglieds oder eines verstorbenen Empfängers oder der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden
von AJtersentschädigung erhalten Waisengeld. Es beträgt Körperschaft ein Anspruch auf Beihilfe besteht und auf
für die Vollwaise 20 und die Halbwaise 12 vom Hundert den Anspruch nach diesem Gesetz gegenüber dem
der Altersentschädigung nach den Absätzen 1 und 2. Bundestag schriftlich verzichtet wurde. Auch das Über-
brückungsgeld nach§ 24 ist eine auf die Erstattung der
(4) Beim Tode eines Mitglieds des Bundestages, das Bestattungskosten anrechenbare Leistung im Sinne
dem Bundestag weniger als 14 Jahre angehört hat, erhal- dieser Vorschriften.
ten der überlebende Ehegatte 60 vom Hundert, die Voll-
waise 20 vom Hundert und die Halbwaise 12 vom Hun- (2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach
Absatz 1 erhalten die Mitglieder und Versorgungsemp-
dert der AJtersentschädigung für eine Mitgliedschaft von
fänger einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungs-
13 Jahren.
beiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach
§ 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zahlt oder
§25a kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 257 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Mitglieder der
Versorgungsausgleich gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder
(1) Bei der Ermittlung des Wertunterschiedes im Sinne
den darauf entfaJlenden Krankenversicherungsbeitrag
des § 1587a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird nach§ 249a des Fünften Buches SoziaJgesetzbuch nur
die AJtersentschädigung zugrunde gelegt, die sich aus zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches
den anrechenbaren Mandatszeiten bis zum Zeitpunkt des SoziaJgesetzbuch einen Beitragszuschuß beziehen, erhaJ-
Eintritts der Rechtshlngigkeit des Scheidungsantrages ten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungs-
ergibt (Gesamtzeit). Maßgebender Wert der Versorgung beitrag keinen Zuschuß. Als Zuschuß ist die Hälfte des aus
ist der Teil der Altersentschädigung, der dem Verhältnis eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbei-
der in die Ehezeit fallenden Mandatszeit zur Gesamtzeit trages zu zahlen. Besteht die Mitgliedschaft nicht aus-
entspricht. Die Versorgung nach diesem Gesetz ist als schließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4
dynamisch anzusehen. des Fünften Buches SoziaJgesetzbuch, beträgt der
Zuschuß höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der im
(2) Besteht im Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-
FaJle der Versicherungspflicht zuständigen Allgemeinen
hängigkeit des Scheidungsantrages noch kein Anspruch
Ortskrankenkasse.
auf eine Altersentschädigung, so ist für jedes Jahr der
Mitgliedschaft im Bundestag der entsprechende Steige- (3) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den Kranken-
rungssatz nach § 20 Satz 2 zu berücksichtigen. versicherungsbeiträgen nach Absatz 2 schließt ein den
Anspruch auf einen Zuschuß In Höhe _der Hälfte des aus
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Ver- eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages,
sorgungsleistungen nach den Abgeordnetengesetzen der höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der
Länder. sozialen Pflegeversicherung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 333
(4) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied anstelle des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzu-
der Leistungen nacn Absatz 1 den Zuschuß nach Absatz 2 wenden.
in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten (3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen
nach Annahme des Mandats dem Präsidenten des Bun- neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder
destages mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom
der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen
haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 über-
Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten steigen. Entsprechendes gilt für ein Einkommen aus
mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden. einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffent-
lichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Ein-
§28 richtung.
Unterstützungen (4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen
neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis
Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst um
des Bundestages einmalige Unterstützungen, einem aus- 50 vom Hunder1 des Betrages, um den sie und die
geschiedenen Mitglied und seinen Hinterbliebenen einma- Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der
lige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse Verwendung im öffentlichen Dienst die Abgeordneten-
gewähren. entschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen. Entspre-
chendes gilt beim Bezug einer Versorgung aus einem
Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen
Siebenter Abschnitt Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrich-
tung. In gleicher Weise angerechnet werden Renten im
Anrechnung beim Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsge-
Zusammentreffen mehrerer setzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen
Bezüge aus öffentlichen Kassen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;§ 55 Abs. 1 Satz 2
§29 und 3, Abs. 3, 4 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes
gilt entsprechend.
Anrechnung beim Zusammentreffen
mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen (5) Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Bundestages
Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine
(1) Hat ein Mitglied des Bundestages neben der Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen
Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Anspruch auf Parlament oder in dem Parlament eines Landes, so ruht
Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der sein Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz in Höhe
Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Abgeord- des Betrages, um den beide Bezüge die Abgeord-
netenentschädigung nach § 11 um 50 vom Hundert netenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen. Ent-
gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert sprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 25).
des Einkommens nicht übersteigen. Entsprechendes gilt
für ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer (6) Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Bundestages
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und aus der
überstaatlichen Einrichtung. Die Abgeordnetenent- Mitgliedschaft im Parlament eines Landes, so ruht der
schädigung ruht in voller Höhe neben einer Entschädi- Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz in Höhe des
gung nach dem Abgeordnetengesetz eines Landes. Hat Betrages, um den beide Versorgungsbezüge die Höchst-
ein Mitglied des Bundestages neben der Abgeordneten- versorgungsbezüge nach diesem Gesetz übersteigen. Die
entschädigung nach § 11 Anspruch auf Versorgungs- Versorgung nach diesem Gesetz ruht bis zur Höhe der
bezüge aus einem Amtsverhältnis eines Landes oder Versorgung des Europäischen Parlaments, soweit nicht
aus einem Amtsverhältnis beziehungsweise einer Ver- bereits seitens des Europäischen Parlaments die An-
wendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder rechnung der Versorgung nach diesem Gesetz auf die
überstaatlichen Einrichtung, so wird die Abgeordneten- dortige Versorgung bestimmt ist. Entsprechendes gilt für
entschädigung nach § 11 um 50 vom Hundert dieser Ver- die Hinterbliebenen (§ 25).
sorgungsbezüge, höchstens jedoch um 50 vom Hundert (7) Die Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Renten
der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 gemäß Absatz 4 Satz 3 werden nur mit dem Teil in die
gekürzt. Eine Berücksichtigung der in den Sätzen 2 bis 4 Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen Beiträgen
genannten Bezüge entfällt dann, wenn die Anrechnung beruht. Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach
der Bezüge beziehungsweise das Ruhen der Entschädi- dem Gesetz über die Gewährung einer jähr1ichen Sonder-
gung für die Ausübung des Landtagsmandats bereits zuwendung In der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des
durch landesrechtliche Vorschriften oder seitens der Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), geändert
zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bestimmt wird. durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975
(BGBI. 1 S. 3091 ), oder entsprechende Leistungen auf
(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis
Grund tariflicher Regelungen anzuwenden. Bei Anwen-
des Bundes oder aus einer Verwendung im öffentlichen
dung der Absätze 1 bis 4 sind Aufwandsentschädigungen,
Dienst ruhen neben der Abgeordnetenentschädigung
Unfallausgleich, Urlaubsgelder und einmalige Zahlungen
nach § 11 um 50 vom Hundert, höchstens jedoch um
außer Betracht zu lassen.
50 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach
§ 11 Abs. 1. Entsprechendes gilt für Renten aus einer (8) Bei den Anrechnungsgrenzen der Absätze 3 bis 6
gesetzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für wird die Amtszulage nach § 11 Abs. 2 entsprechend
Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 berücksichtigt.
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
(9) Die Verwendung im öffentlichen Dienst und die nach (7) Für Mitglieder, die nach Inkrafttreten dieses Ge-
dieser Vorschrift erfaßten zwischen- oder überstaatlichen setzes aus dem Bundestag ausscheiden, gilt § 27 für
Einrichtungen bestimmen sich nach § 53 Abs. 5 des die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld nach § 18,
Beamtenversorgungsgesetzes und den hierzu erlassenen mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
Vorschriften.
(8) Die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und die
Geldleistungen nach § 12 Abs. 2 und den §§ 20 bis 27
werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu lei-
Achter Abschnitt sten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigste! gezahlt;
Gemeinsame Vorschriften § 33 gilt entsprechend.
§33
§30
Aufrundung
Anpassungsverfahren
Die Leistungen des Fünften und Sechsten Abschnitts
Der Bundestag beschließt innerhalb des ersten Halb- werden auf volle Deutsche Mark aufgerundet.
jahres nach der konstituierenden Sitzung über die An-
passung der Abgeordnetenentschädigung nach § 11
§34
Abs. 1 Satz 1 und des fiktiven Bemessungsbetrages für
die Altersentschädigung nach § 35a Abs. 2 mit Wirkung Ausführungsbestimmungen
für die gesamte Wahlperiode. Der Präsident leitet den (1) Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, kann
Fraktionen den entsprechenden Gesetzesvorschlag zu. der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur Rechts-
stellung der Mitglieder des Bundestages erlassen, die
§31 vom Präsidenten im Amtlichen Handbuch des Deutschen
Verzicht, Übertragbarkeit Bundestages veröffentlicht werden.
Ein Verzicht auf die Abgeordnetenentschädigung nach (2) Der Ältestenrat kann allgemeine Verwaltungsvor-
§ 11 und auf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem schriften zu diesem Gesetz erlassen.
Fünften Abschnitt mit Ausnahme des § 18 ist unzulässig. (3) Der Präsident veröffentlicht in einer Anlage zum Ab-
Die Ansprüche aus § 12 sind nicht übertragbar. Der geordnetengesetz im Amtlichen Handbuch des Deutschen
Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ist Bundestages den Betrag der Kostenpauschale.
nur bis zur Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die
Vorschriften der§§ 850 ff. der Zivilprozeßordnung.
Neunter Abschnitt
§32
Übergangsregelungen
Beginn und Ende der
Ansprüche, Zahlungsvorschriften
§35
(1) Die in den §§ 11. 12, 16, 27 und 28 geregelten Übergangsregelung
Ansprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der zum Elften Anderungsgesetz
Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Bundes-
tages noch nicht abgelaufen ist. (1) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwart-
schaften, die vor dem Inkrafttreten des Elften Änderungs-
(2) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Abgeord-
gesetzes entstanden sind, bleiben unberührt. § 29 Abs. 4
netenentschädigung nach § 11 bis zum Ende des Monats,
findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
in dem sie ausgeschieden sind, und die Geldleistungen
für die Hinterbliebenen eines Empfängers von Alters-
nach § 12 Abs. 2 bis zum Ende des darauf folgenden
entschädigung, wenn dieser nach Inkrafttreten des Elften
Monats. Die Rechte nach§ 16 erlöschen 14 Tage nach
Änderungsgesetzes verstirbt.
dem Ausscheiden aus dem Bundestag.
(3) Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mit- (2) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwart-
arbeitern werden längstens bis zum Ende des fünften schaften ehemaliger Mitglieder des Bundestages, die die
Monats nach dem Monat des Ausscheidens ersetzt, es Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer vor Inkraft-
sei denn, das Arbeitsverhältnis wird zu einem früheren treten des Elften Änderungsgesetzes erfüllen, und ihrer
Zeitpunkt beendet. Hinterbliebenen richten sich nach bisherigem Recht,
sofern der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 eintritt.
(4) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des auf § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten
das anspruchsbegründende Ereignis folgenden Monats entsprechend für Mitglieder des Bundestages, die
bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berech- vor Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes dem
tigte stirbt. Bundestag oder einem Landtag angehören, sowie für ihre
(5) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht während Hinterbliebenen.
der Zeit, für die ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht. (3) Ehemalige Mitglieder des Bundestages, die nach
(6) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erneut in den
gezahlt, wenn das Mitglied oder das ehemalige Mitglied Bundestag eintreten und die Voraussetzungen der §§ 19
seine Mitgliedschaft im Bundestag auf Grund des § 15 und 21 in der bisherigen Fassung erfüllen, erhalten Alters-
Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes verliert oder ver- entschädigung nach bisherigem Recht mit der Maßgabe,
lieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft nach Inkrafttreten
gilt§23. des Elften Änderungsgesetzes 4 vom Hundert der Ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 335
schädigung nach § 11 Abs. 1 bis zum Erreichen der Beamtenverhältnis noch erfüllt. Im übrigen bleiben die bis
Höchstaltersentschädigung gewährt werden. § 29 Abs. 4 zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 4 und 4a
findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Hinter- letzter Satz des Gesetzes über die Rechtsstellung der in
bliebene entsprechend. den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des
öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 begründeten
(4) Die sich nach Absatz 1 oder 3 ergebende Ver-
sorgungsanwartschaft nach bisherigem Recht wird der Ansprüche erhalten.
Berechnung des Versorgungsanspruchs zugrunde gelegt, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter, Berufssolda-
wenn sie höher ist als die Versorgungsanwartschaft, die ten und Soldaten auf Zeit sowie sinngemäß für Angestellte
sich nach diesem Gesetz ergibt. des öffentlichen Dienstes.
(3) Für ehemalige Mitglieder des Bundestages bleiben
§35a die nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der in den
Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffent-
Übergangsregelungen
lichen Dienstes vom 4. August 1953 begründeten Rechte
zum Neunzehnten Änderungsgesetz
erhalten.
(1) Für Mitglieder, die am 22. Dezember 1995 dem
Bundestag angehören, ehemalige Mitglieder des Bundes- §37
tages und ihre Hinterbliebenen gelten die Regelungen Versorgung vor 1988
des Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum ausgeschiedener Mitglieder
22. Dezember 1995 geltenden Fassung fort:
Der Präsident gewährt auf Antrag einem ehemaligen
(2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Mitglied, das vor dem 1. Januar 1968 aus dem Bundestag
gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein fiktiver Bemes- ausgeschieden ist, sowie seinen Hinterbliebenen vom
sungsbetrag. Für das Übergangsgeld wird der Be- Ersten des Monats der Antragstellung an Leistungen aus
messungsbetrag mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 auf der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach dem
10 366 Deutsche Mark festgesetzt.· Der fiktive Bemes- Diätengesetz 1968 vom 3. Mal 1968 (BGBI. 1 S. 334),
sungsbetrag für die Altersentschädigung wird mit Wirkung zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom
vom 1. Oktober 1995 auf 10 825 Deutsche Mark, vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 29n.
1. Juli 1996 auf 11 100 Deutsche Mark, vom 1. April 1997
auf 11 375 Deutsche Mark und vom 1. Januar 1998
auf 11 625 Deutsche Mark festgesetzt. Für spätere §38
Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren. Versorgung fOr Zeiten
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
(3) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungs-
ansprüche nach diesem Gesetz wird in den Fällen des (1) Ein Mitglied des Bundestages, das in der Zeit vom
Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach 1. Januar 1968 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Alters- ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen erhalten
entschädigung nach Absatz 2 zugrunde gelegt. Versorgung nach dem Diätengesetz 1968.
(4) Mitglieder des 13. Deutschen Bundestages, auf die (2) Ein Mitglied des Bundestages, das dem Bundestag
Absatz 1 Anwendung findet, können sich bis zu ihrem bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angehört hat
Ausscheiden aus dem Bundestag für eine Anwendung und erst nach seinem Inkrafttreten aus dem Bundestag
der Regelungen des Fünften Abschnitts in der Fassung ausscheidet, erhält Altersentschädigung nach diesem
des Neunzehnten Änderungsgesetzes entscheiden. Die Gesetz; dabei wird die Zeit der Mitgliedschaft vor Inkraft-
Entscheidung ist bindend. Verstirbt das Mitglied vor treten dieses Gesetzes berücksichtigt.
Ausübung des Wahlrechts, findet die jeweils günstigere
· Fassung Anwendung. (3) Anstelle der Altersentschädigung nach Absatz 2
werden auf Antrag die nach § 4 des Diätengesetzes 1968
geleisteten eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebe-
§36 nenversorgung zinslos erstattet. In diesem Falle bleiben
Übergangsregelung für die die Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag vor Inkraft-
Angehörigen des öffentlichen Dienstes treten dieses Gesetzes bei der Festsetzung der Alters-
entschädigung nach diesem Gesetz unberücksichtigt. Im
(1) Der auf Grund des Gesetzes über die Rechtsstel-
Falle des § 23 wird nur die halbe Versorgungsabfindung
lung der in den ersten Deutschen Bundestag gewählten
gezahlt.
Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951
(BGBI. 1 S. 297) oder des Gesetzes über die Rechts- (4) Anstelle der Altersentschädigung nach Absatz 2
stellung der in den Deutschen Bundestag gewählten erhält ein Mitglied des Bundestages, das die Voraus-
Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August setzungen des § 5 Abs. 1 und des § 7a Abs. 1 des Diäten-
1953 (BGBI. 1 S. 777), zuletzt geändert durch das Gesetz gesetzes 1968 erfüllt, für die Zeit der Mitgliedschaft im
vom 21. August 1961 (BGBI. 1 S. 1557), sowie einer ent- Bundestag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag
sprechenden Regelung eines Landes in den Ruhestand Ruhegeld nach dem Diätengesetz 1968; für die Zeit nach
getretene Beamte, der in den achten Bundestag gewählt Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Altersentschädigung
worden ist oder in einen späteren Bundestag gewählt nach diesem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, daß
wird, gilt mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens für jedes Jahr der Mitgliedschaft 5 vom Hundert der Ent-
jedoch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wieder als schädigung nach § 11 Abs. 1 gezahlt werden. Die
in das Beamtenverhältnis unter gleichzeitigem Ruhen der anrechenbaren Zeiten vor und nach Inkrafttreten dieses
Rechte und Pflichten (§ 5 Abs. 1) berufen, sofern er die Gesetzes dürfen 16 Jahre nicht übersteigen. Das gleiche
allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das gilt für Hinterbliebene.
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
(5) Der Antrag gemäß den Absätzen 3 und 4 ist inner- §42
halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset- Umwandlung oder
zes beim Präsidenten des Bundestages zu stellen. Auflösung der Todesfallversicherung
(1) Ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Bundes-
§38a tages, das sich nach § 20 des Diätengesetzes 1968 für
(1) Versorgungsempfänger nach den §§ 37 und 38 die Fortsetzung der Versicherung auf Bundeskosten ent-
Abs. 1 erhalten anstelle ihrer bisherigen Versorgung auf schieden hat, kann die Todesfallversicherung umwandeln
Antrag Versorgung nach dem Fünften Abschnitt. Das oder auflösen.
gleiche gilt für ehemalige Mitglieder, die dem Bundestag (2) Im Falle der Umwandlung besteht die Möglichkeit
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens sechs Jahre der Fortsetzung auf eigene Kosten oder der beitragsfreien
angehört haben und Ihre Hinterbliebenen. § 18 Abs. 1 Versicherung mit der Maßgabe, daß die zu zahlende
letzter Satz gilt entsprechend. Altersentschädigung und das Witwengeld entsprechend
der Zahl und der Höhe der von der Versicherungsnehme-
(2) Für ehemalige Mitglieder, die vor dem 1. April 1977
rin in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum Ablauf des
aus dem Bundestag ausgeschieden sind und danach
Monats der Umwandlung oder bis zur Gewährung von
wieder eintreten, gilt§ 38 Abs. 4 entsprechend. Der Antrag
Altersentschädigung geleisteten Beiträge gekürzt wird.
Ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiedereintritt
in den Deutschen Bundestag beim Präsidenten des (3) Bei Auflösung der Versicherung wird dem Versicher-
Bundestages zu stellen. Das gleiche gilt für Hinter- ten der auf eigenen Beiträgen beruhende Rückkaufswert
bliebene. erstattet.
§43
§38b Weiterzahlung des Übergangsgeldes
Hlnterbliebenenversorgung bei Tod
Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim
wlhrelld der Mitgliedschaft im .Bundestag
Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung
Hinterbliebene nach § 25 Abs. 4, deren Versorgungsfall nach dem Diätengesetz 1968 bezieht, behält diesen
in der Zeit vom 1. April 1977 bis zum Inkrafttreten des Anspruch.
Siebten Anderungsgesetzes eingetreten ist, erhalten auf §44
Antrag vom Ersten des Monats der Antragstellung an
Versorgung nach § 25 Abs. 4. Anrechnung von
Zeiten für das Übergangsgeld
Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor Inkraft-
§39 treten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung
Anrechnung früherer Versorgungsbezüge des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist,
berücksichtigt.
(1) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz 1968
werden gemäß § 10 Diätengesetz 1968 nicht in die
Anrechnung nach§ 29 Abs. 3 und 4 einbezogen. Zehnter Abschnitt
(2) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz 1968 Unabhängigkeit des Abgeordneten
werden neben einer Entschädigung oder einer Versorgung
aus der Mitgliedschaft in einem Landtag (§ 29 Abs. 5 §44a
und 6) nur mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der Verhaltensregeln
nicht auf eigenen Beiträgen beruht. Angerechnete Zeiten
(1) Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln.
nach § 21 des Diätengesetzes 1968 gelten als Beitrags-
zeiten. (2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen ent-
halten über
§40 1. die Pflicht der Mitglieder des Bundestages zur Anzeige
ihres Berufs sowie ihrer wirtschaftlichen oder anderen
Gekürzte Venorgungsabfindung
Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats be-
Für Zeiten der Mitgliedschaft unter der Geltung des deutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können,
Diätengesetzes 1968 wird die halbe Versorgungs- unterschieden nach Tätigkeiten vor und nach der Über-
abfindung nach§ 23 gezahlt. In diesem Falle werden eigene nahme des Mandats einschließlich ihrer Anderungen
Beiträge zur Versicherung nach § 4 des Diätengesetzes während der Ausübung des Mandats;
1968 auf Antrag erstattet. 2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der
Einkünfte, wenn ein festgelegter Mindestbetrag über-
stiegen wird;
§41
3. die Pflicht zur Rechnungsführung und Anzeige von
Fortsetzung der Todesfallversicherung Spenden, wenn ein festgelegter Mindestbetrag über-
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende stiegen wird;
Todesfallversicherung wird mit der Maßgabe fortgesetzt, 4. die Unzulässigkeit einer Annahme von Zuwendungen,
daß die zu zahlende Altersentschädigung und das die das Mitglied des Bundestages, ohne die danach
Witwengeld entsprechend der Zahl und der Höhe der seit geschuldeten Dienste zu leisten, our deshalb erhält,
dem 1. Januar 1968 geleisteten monatlichen Beiträge weU von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird,
der Versicherungsnehmerin zu der Todesfallversicherung daß es im Bundestag die Interessen des Zahlenden
gekürzt werden. vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 337
5. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Hand- §46
buch; Rechtsstellung
6. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des
(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von
Präsidenten bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.
Abgeordneten im Deutschen Bundestag.
§44b (2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.
Überprüfung auf Tätigkeit (3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Ver-
oder politische Verantwortung für waltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.
das Ministerium für Staatssicherheit/
Amt für Nationale Sicherheit der ehema- §47
ligen Deutschen Demokratischen Republik
Aufgaben
(1) Mitglieder des Bundestages können beim Präsiden-
(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben
ten schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche
oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für des Deutschen Bundestages mit.
den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen (2) Die Fraktionell können mit Fraktionen anderer
Demokratischen Republik beantragen. Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national
(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt, und international zusammenarbeiten.
wenn der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und (3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die
Geschäftsordnung das Vorliegen von konkreten Anhalts- Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
punkten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder
Verantwortung festgestellt hat.
§48
(3) Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1
und 2 vom Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Organisation
Geschäftsordnung durchgeführt. (1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation
(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamen-
Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/ tarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszu-
Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen richten.
Demokratischen Republik legt der Deutsche Bundestag in (2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäfts-
Richtlinien fest. ordnung.
§44c
§49
Verschwiegenheitspflicht
und Aussagegenehmigung Geheimhaltungspflicht
der Fraktionsangestellten
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne (1) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Be-
Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich endigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet,
Aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegen- über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen
heiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach den Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
Bestimmungen der Geschäftsordnung des Deutschen nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bundestages der Verschwiegenheit unterliegen. Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Genehmigung erteilt der Präsident des Deutschen (2) Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach Be-
Bundestages. Sind Stellen außerhalb des Deutschen endigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Geneh-
Bundestages an der Entstehung der geheimzuhaltenden migung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht
Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmi- noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-
gung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden. geben. Die Genehmigung erteilt der jeweilige Fraktions-
vorsitzende.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Bundes (3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht,
oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdu_ng der freiheitlich
öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung ein-
erschweren würde. zutreten.
§50
Elfter Abschnitt Geld- und Sachleistungen
Fraktionen (1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Bundes-
§45 haushalt.
Fraktionsbildung (2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grund-
betrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes
(1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Frak- Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion,
tionen zusammenschließen. die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositions-
(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des zuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge und des
Deutschen Bundestages. Oppositionszuschlages legt der Bundestag jährlich fest.
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
Dazu erstattet der Präsident dem Bundestag im Beneh- (3) Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln
men mit dem Altestenrat jeweils bis zum 30. September gemäß § 50 Abs. 1 erworben wurde, die Rücklagen, die
einen Bericht Ober die Angemessenheit der Beträge und aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderun-
des Oppositionszuschlages und legt zugleich einen gen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Die Vermögens-
Anpassungsvorschlag vor. rechnung gliedert sich wie folgt:
(3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des 1. Aktivseite:
Haushaltsgesetzes zur Nutzung erbracht. a) Geldbestände,
(4) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur b) sonstige Vermögensgegenstände,
für Aufgaben verwenden, die Ihnen nach dem Grund-
gesetz, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung des c) Rechnungsabgrenzung;
Deutschen Bundestages obliegen. Eine Verwendung für 2. Passivseite:
Parteiaufgaben ist unzulässig.
a) Rücklagen,
(5) Geldleistungen nach Absatz 1 können auf neue
b) Rückstellungen,
Rechnung vorgetragen werden~
c) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
§51 d) sonstige Verbindlichkeiten,
Haushalts- und e) Rechnungsabgrenzung.
Wirtschaftsführung, Buchführung (4) Die Rechnung muß von einem im Benehmen mit
(1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung dem Bundesrechnungshof bestellten Abschlußprüfer
werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)
Ältestenrat nach Anhörung des Bundesrechnungshofes auf die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2 und 3
erläßt. geprOft werden und einen entsprechenden Prüfungs-
vermerk aufweisen. Die geprüfte Rechnung ist dem Präsi-
(2) Die Fraktionen haben Bücher über ihre rechnungs- denten oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages
legungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach
ihr Vermögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen,
ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung in dem die Geldleistungen nach § 50 Abs. 1 letztmals
des Gesetzeszwecks zu verfahren. gezahlt wurden. Der Präsident oder die Präsidentin des
(3) Aus den Geldleistungen nach § 50 Abs. 1 beschaffte Deutschen Bundestages können die Frist aus besonderen
Gegenstände sind, wenn sie nicht zum kurzfristigen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Die geprüfte
Verbrauch bestimmt oder nur von geringem Wert sind, Rechnung wird als Bundestags-Drucksache verteilt.
zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen. (5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in
(4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzu- Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 50
bewahren. Abs. 1 zurückzubehalten.
§52 §53
Rechnungslegung Rechnungsprüfung
(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Ver- (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie
wendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalender- die den Fraktionen nach § 50 Abs. 1 zur Verfügung ge-
jahres (Rechnungsjahr) gemäß § 50 Abs. 1 zugeflossen stellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche
sind, öffentlich Rechenschaft zu geben. und ordnungsgemäße Verwendung nach Maßgabe der
(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern: Ausführungsbestimmungen gemäß § 51 Abs. 1.
1. Einnahmen: (2) Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die
a) Geldleistungen nach § 50 Abs. 1, Aufgaben der Fraktionen zu beachten. Die politische
Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht
b) sonstige Einnahmen; Gegenstand der Prüfung.
2. Ausgaben:
a) Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für §54
die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Beendigung der
Fraktion, Rechtsstellung und Liquidation
b) Summe der Personalausgaben für Fraktionsmit-
(1) Die Rechtsstellung nach § 46 entfällt
arbeiterinnen und -mitarbeiter,
1. bei Erlöschen des Fraktionsstatus,
c) Ausgaben für Veranstaltungen,
d) Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten, 2. bei Auflösung der Fraktion,
e) Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen 3. mit dem Ende der Wahlperiode.
anderer Parlamente, (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet eine
f) Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit, Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung
der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der
g) Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch
h) Ausgaben für Investitionen sowie den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion
Q sonstige Ausgaben. nichts anderes bestimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 339
(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu (6) Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst
beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum
zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Verlust der Rechtsstellung nach § 46 geführt hat, sechs
Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld um- Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Gläubiger hat
zusetzen. Die Zweckbindung gemäß § 50 Abs. 4 ist zu nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen.
beachten. Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der (7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation
Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn
daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren
als Gesamtschuldner. • Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion
In der abgelaufenen Wahlperiode im Deutschen Bundes-
(4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach
tag vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion
§ 50 Abs. 1 g~währte Geldleistungen verbleiben, sind
erklärt. In diesem Falle ist die neu konstituierte Fraktion
diese an den Bundeshaushalt zurückzuführen. Das die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.
gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern
angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach § 50
Abs. 3 sind derjenigen Stelle zurückzugeben, die die Zwölfter Abschnitt
Sachleistung erbracht hat.
Geltungsbereich, Inkrafttreten
(5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist dem
Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind §55
die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten (Inkrafttreten, Außerkraft-
Personen oder Stellen. treten anderer Vorschriften)
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
Bekanntmachung
der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes 1996
Vom 22. Februar 1998
Auf Grund des§ 53 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaft- 7. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6
steuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekannt- Abs. 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
machung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638) wird nach- (BGBI. 1 S. 2378),
stehend der Wortlaut des Körperschaftsteuergesetzes 8. den mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft
1991 unter seiner neuen Überschrift in der seit dem getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Januar
1. Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die 1994 (BGBI. 1 S. 142),,
Neufassung berücksichtigt:
9. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI; 1S. 1377),
11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),
10. den am 29. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 15
2. den am 28. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1630),
des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322), 11. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12
3. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 8 Abs. 40 des Gesetzes vom 14. September 1994
des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), (BGBI. 1S. 2325),
12. den am 9. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 2
4. den am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 22
des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944),
s. 3267),
5. den am 18. September 1993 in Kraft getretenen 13. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Ar-
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 1993 tikel 14 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1
(BGBI. 1 S. 1569), S.1250)und
6. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen 14. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 9
Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1
(BGBl.1 S. 2310), S.1959).
Bonn, den 22. Februar 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 341
Körperschaftsteuergesetz 1996
(KStG 1996)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Vierter Teil
Steuerpflicht Anrechnungsverfahren
Unbeschränkte Steuerpflicht § Erstes Kapitel
Beschränkte Steuerpflicht § 2 Körperschaftsteuerbelastung
Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen des ausgeschütteten Gewinns
Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie unbeschränkt steuerpflichtiger
bei Realgemeinden § 3 Körperschaften und Personenvereinigungen
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer §27
Personen des öffentlichen Rechts § 4 Für die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital §28
Befreiungen § 5 Verwendbares Eigenkapital §29
Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-,
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals §30
Kranken- und Unterstützungskassen § 6
Zuordnung der bei der Einkommensermittlung
nichtabziehbaren Ausgaben §31
Zweiter Teil Einordnung bestimmter ermäßigt belasteter
Einkommen Eigenkapitalteile §32
Verluste §33
Erstes Kapitel Gliederung bei Erlaß §34
Allgemeine Vorschriften Fehlendes verwendbares Eigenkapital §35
Grundlagen der Besteuerung § 7 Gliederung des Eigenkapitals bei dem Organträger §36
Ermittlung des Einkommens § 8 Gliederung des Eigenkapitals der Organgesellschaften §37
Gesellschafter-Fremdfinanzierung § Ba Gliederung des Eigenkapitals bei Verschmelzung §38
Beteiligung an ausländischen Gesellschaften § 8b Gliederung des Eigenkapitals bei Aufspaltung oder
Abziehbare Aufwendungen Abspaltung §38a
§ 9
Nichtabziehbare Aufwendungen §10 Gliederung des Eigenkapitals in Sonderfällen des
Vermögensübergangs §38b
Auflösung und Abwicklung (Liquidation) § 11
{weggefallen) §39
Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland §12
Ausnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung §40
Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung §13
Sonstige Leistungen §41
Körperschaftsteuerminderung und Körperschaft-
Zweites Kapitel
steuererhöhung bei Vermögensübertragung auf eine
Sondervorschriften für die Organschaft steuerbefreite Ubemehmerin §42
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft Körperschaftsteuerminderung und Körperschaft-
auf Aktien als Organgesellschaft §14 steuererhöhung bei sonstigen Körperschaften §43
Besondere Vorschriften zur Ermittlung des Einkommens
der Organgesellschaft Zweites Kapitel
§15
Ausgleichszahlungen Bescheinigungen; gesonderte Feststellung
§16
Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft § 17 Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft §44
Ausländische Organträger §18 Bescheinigung eines Kreditinstituts §45
Steuerabzug bei dem Organträger §19 Bescheinigung eines Notars §46
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen §47
Drittes Kapitel
Sondervorschriften Fünfter Teil
für Versicherungsunternehmen und Bausparkassen Entstehung, Veranlagung,
Schwankungsrückstellungen Erhebung und Vergütung der Steuer
§20
Beitragsrückerstattungen §21 Entstehung der Körperschaftsteuer §48
Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen §21a Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung
der Körperschaftsteuer §49
. Viertes Kapitel Sondervorschriften für den Steuerabzug vom Kapitalertrag §50
Sondervorschriften für Genossenschaften Ausschluß der Anrechnung und Vergütung von
Körperschaftsteuer §51
Genossenschaftliche Rückvergütung §22
Vergütung des Erhöhungsbetrags §52
Dritter Teil Sechster Teil
Tarif; Besteuerung ·Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
bei ausländischen Einkunftsteilen
Ermächtigungen §53
Steuersatz § 23 Schlußvorschriften §54
Freibetrag für bestimmte Körperschaften § 24 Sondervorschriften für Körperschaften, Personen-
Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3
sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben § 25 des Einigungsvertrages genannten Gebiet §54a
Besteuerung ausländischer Einkunftsteile § 26 (weggefallen) §55
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
Erster Teil §4
Steuerpflicht Betriebe gewerblicher Art von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts
§1 (1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind
Unbeschrinkte Steuerpflicht
vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von
folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft
Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der
Sitz im Inland haben: juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die
Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am all-
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Komman- gemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
ditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften); (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt
steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; öffentlichen Rechts ist.
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; (3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts; Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser,
Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und
oder dem Hafenbetrieb dienen.
andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen
eines solchen Betriebs.
des öffentlichen Rechts.
(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht er- Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen
streckt sich auf sämtliche Einkünfte. Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte
nicht aus.
auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende
Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des
Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht §5
oder ausgebeutet werden. Befreiungen
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
§2
1. die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG,
Beschrlnkte Steuerpflicht die Deutsche Telekom AG, das Bundeseisenbahn-
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind vermögen, die· Monopolverwaltungen des Bundes,
die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdöl-
1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- bevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdöl-
mögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch bevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1
ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen s. 1073);
Einkünften;
2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für
2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Wiederaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die
Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuer- landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische
pflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, von Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Hessische
denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist. landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit
beschränkter Haftung, die Niedersächsische Gesell-
§3 schaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränk-
ter Haftung, die Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Abgrenzung der Steuerpflicht Rheinland-Pfalz, die Hanseatische Gesellschaft für
bei nlchtl echtsfihigen Personenvereinigungen öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung
IHld Verm6gensmassen sowie bei Realgemeinden Bremen, die Landeskreditbank Baden-WOrtterriberg-
(1) Nichtrechtsfihige Personenvereinigungen, Anstalten, Förderungsanstalt, die Bayerische Landesboden-
Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körper- kreditanstalt, die Investitionsbank Berlin - Anstalt der
schaftsteuerpffichtlg, wenn ihr Einkommen weder nach Landesbank Berlin-Girozentrale -, die Hamburgische
diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz Wohnungsbaukreditanstalt, die Niedersächsische
unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu ver- Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städte-
steuern ist. bau, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-
Westfalen -Anstalt der Westdeutschen Landesbank
(2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften Girozentrale-, die Niedersächsische Landestreu-
und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeich- handstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche
neten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit Landesbank, die Landestreuhandstelle für Agrar-
körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb förderung Norddeutsche Landesbank, die Saar-
unterhalten oder verpachten, der Ober den Rahmen eines ländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft,
Nebenbetriebs hinausgeht. Im übrigen sind ihre Einkünfte die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zen-
unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern. tralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 343
Girozentrale -, die Investitionsbank des Landes Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versiche-
Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank, die rungsbedingungen und der fachlichen Geschäfts-
Thüringer Aufbaubank, das Landesförderinstitut unterlagen im Sinne des§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halb-
Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Nord- satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus-
deutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche zuweisende Vermögen nicht höher ist als bei
Landesbank -, die Investitions- und Struktur- einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
bank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer
Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende
Norddeutschen Landesbank Girozentrale - und Teil des Vermögens. Bei der Ermittlung des
die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit Vermögens ist eine Rückstellung für Beitrags-
beschränkter Haftung; rückerstattung nur insoweit abziehbar, als den
Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Über-
2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt; schußbeteiligung zusteht. übersteigt das Ver-
3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkas- mögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist
sen, die den Personen, denen die Leistungen der die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4
Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen steuerpflichtig; und
(Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch ge- e) wenn bei Unterstüµungskassen am Schluß des
währen, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berück-
den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch sichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht
gewähren, höher ist als das um 25 vom Hundert erhöhte
a) wenn sich die Kasse beschränkt zulässige Kassenvermögen. Für die Ermittlung
des tatsächlichen und des zulässigen Kassen-
aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige vermögens gilt § 4d des Einkommensteuer-
einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher gesetzes. Übersteigt das Vermögen der Kasse
Geschäftsbetriebe oder den in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die
bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuer-
der Spitzenverbände der freien Wohlfahrts- pflichtig;
pflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e. V.,
Deutscher Caritasverband e.V ., Deutscher 4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deut- im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgeset-
sches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - zes, wenn
Innere Mission und Hilfswerk der Evangeli- a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der
schen Kirche in Deutschland sowie Zentral- letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im
wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland Veranlagungszeitraum endenden Wirtschafts-
e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, jahrs die durch Rechtsverordnung festzuset-
Einrichtungen und Anstalten und sonstiger zenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben
gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder oder
cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, b) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeld-
Personenvereinigungen und Vermögens- versicherung beschränkt und die Versicherungs-
massen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeit- vereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art
nehmern stehen Personen, die sich in einem und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen
arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, darstellen;
gleich;
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen 5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak-
jeweils auch deren Angehörige; ter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes-
oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammen-
b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der Kasse schlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf
nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,
Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungs-
kassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, a) soweit die Körperschaften oder Personenvereini-
nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit gungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not unterhalten oder
oder Arbeitslosigkeit beschränken; b) wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als
c) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche · 1O vom Hundert der Einnahmen für die unmittel-
und unmittelbare Verwendung des Vermögens bare oder mittelbare UnterstOtzung oder Förde-
und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung rung politischer Parteien verwenden.
und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammen-
Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist; schlüsse von juristischen Personen des öffentlichen
d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine
am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem der ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder
Wert der Deckungsrückstellung versicherungs- wahmehmen. Verwenden Berufsverbände Mittel für
mathematisch zu berechnen ist, das nach den die unmittelbare oder mittelbare UnterstOtzung oder
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßi- Förderung politischer Parteien, beträgt die Körper-
ger ßuchführung unter Berücksichtigung des schaftsteuer 50 vom Hundert der Zuwendungen;
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
6. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren 12. die von den zuständigen Landesbehörden be-
Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für gründeten oder anerkannten gemeinnützigen Sied-
einen nlchtrechtsfähigen Berufsverband der in lungsunternehmen im Sinne des Relchssledlungs-
Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Tell III, Gliede-
im wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung rungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten
herrühren und ausschließlich dem Berufsverband Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24
zufließen; des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2191 ), und im Sinne der Bodenreformgesetze
7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien- der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen
gesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird ein wirt- Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und
schaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des
Steuerbefreiung Insoweit ausgeschlossen; Wohnungsbaus durchführen. Die Steuerbefreiung ist
8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungs- ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unter-
einrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige nehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätig-
auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf keiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten
Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Tätigkeiten übersteigen;
Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung 13. (weggefallen)
die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge
zuläßt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei 14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt
doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und
In der Rentenversicherung der Arbeiter und An- forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder
gestellten ergeben würden. Ermöglicht die Satzung Betriebsgegenstände,
der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie
freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine b) auf Leistungen Im· Rahmen von Dienst- oder
Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Werkverträgen für die Produktion land- und forst-
Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung wirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der
die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge Mitglieder, wenn die Leistungen Im Bereich der
zuläßt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören
bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung
der doppelten monatlichen Beitragsbemessungs- von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen
grenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und und Bodenverbesserungen,
Angestellten ergeben würden; c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von
den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und
9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Verrhö- forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die
gensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungs- Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der
geschäft oder der sonstigen Verfassung und nach Land- und Forstwirtschaft liegt, oder
der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder d} auf die Beratung für die Produktion oder Verwer-
kirchlichen Zwecken dienen(§§ 51 bis 68 der Ab- tung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
gabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher Geschäfts- der Betriebe der Mitglieder.
betrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die
ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für selbstbewirt- Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1
schattete Forstbetriebe; nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der
gesamten Einnahmen übersteigen. Bei Genossen-
10. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
schatten. und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich
Vereine, soweit sie
überwiegend auf die Durchführung von Milch-
a) Wohnungen herstellen oder erwerben und sie qualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die
den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags Tlerbesamung beschränkt, bleiben die auf diese
oder auf Grund eines genossenschaftlichen Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nicht-
Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; mitgliedern bei der Berechnung der 10-Vomhundert-
den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen grenze außer Ansatz;
im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes gleich; 15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsver-
ein auf Gegenseitigkeit,
b) im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne
des Buchstabens a Gemelnschaftsanlagen oder a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsauf-
Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und slchtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des
sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mit- Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die
glieder bestimmt sind und der Betrieb durch die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der be-
Genossenschaft oder den Verein notwendig ist. triebllchen Altersversorgung vom 19. Dezember
1974 (BGBI. 1S. 3610) ergeben, und
Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die
Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der
nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der Empfänger sowie nach Art und Höhe den In den
gesamten Einnahmen übersteigen; §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Ver-
besserung der betrieblichen Altersversorgung
11. (weggefallen) bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 345
16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- 21. die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des
mögensm~n. die als Sicherungseinrichtung eines öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaf-
Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung ten Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck im Sinne des § 278 des Fünften· Buches Sozial-
haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun- gesetzbuch und der Medizinische Dienst der
gen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten. Vorausset- Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des
zung ist, daß das Vermögen und etwa erzielte Über- § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit
schüsse nur zur Erreichung des satzungsmäßigen sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben
Zwecks verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten wahrnehmen. Voraussetzung ist, daß das Vermögen
entsprechend für Einrichtungen zur Sicherung von und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung
Spareinlagen bei Unternehmen, die am 31. Dezem- der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.
ber 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen
anerkannt waren; (2) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten nicht
17. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), 1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug unter-
deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von liegen;
Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in 2. soweit nach den Vorschriften des Vierten Teils die
Form der Übernahme und Verwaltung von staat- Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 herzu-
lichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürg- stellen ist;
schaften und Garantien mit staatlichen Rück-
bürgschaften oder auf der Grundlage staatlich 3. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1.
anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten,
Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften
und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasing- §6
forderungen und Beteiligungen an mittelständischen Einschränkung der Befreiung von Pensions-,
Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.
Voraussetzung ist, daß das Vermögen und etwa (1) übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem
erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathe-
Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden; matisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-,
Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3
18. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit den in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag,
sich auf die Verbesserung der sozialen und wirt- so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen
schaftlichen Struktur einer bestimmten Region anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.
durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch
Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeits- '2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Ver-
plätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, gangenheit, soweit das übersteigende Vermögen inner-
wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften halb von achtzehn Monaten nach dem Schluß des
beteiligt sind. Voraussetzung ist, daß das Vermögen Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist,
und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur
des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden; Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das Trägerunter-
nehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des Träger-
·19. Gesamthafenbetriebe im Sinne des§ 1 des Gesetzes unternehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger
über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers Zuwendungen des Trägerunternehmens oder zur Vermin-
für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBI. 1S. 352), derung der Beiträge der Leistungsempfänger verwendet
soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 die- wird.
ses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses
Gesetzes genehmigt worden sind. Voraussetzung (3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in
ist, daß das Vermögen und etwa erzielte Über- Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt sich
schüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätig- die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre, für
keiten verwendet werden. Wird ein wirtschaftlicher die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versiche-
Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht rungsmathematisch zu berechnen ist.
ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind
Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung in-
Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermögensüber-
soweit ausgeschlossen;
tragungen an das Trägeruntemehmen außer in den Fällen
20. Zusammenschlüsse von juristischen Personen des des Absatzes 2 nicht abziehbar. Das gleiche gilt für
öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaf- Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstat-
ten oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen, tung, soweit den Leistungsempfängern ein Anspruch auf
a) deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, die Überschußbeteiligung nicht zusteht.
im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungs- (5) übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs das
lasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des §- 5
Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeit- Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift be-
nehmern erwachsen, zeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit
b) wenn am Schluß des Wirtschaftsjahrs das Ver- ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen
mögen nicht höher ist als 60 vom Hundert der entfäJlt. Bei der Ermittlung des Einkommens sind Ver-
im Wirtschaftsjahr erbrac)lten Leistungen an die mögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht
Mitglieder; abziehbar.
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
(6) Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Ster- (4) Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d des
be-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am Schluß Einkommensteuergesetzes ist bei einer Körperschaft, daß
des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der
oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe c Körperschaft Identisch Ist, die den Ver1ust erlitten hat.
dieser Vorschrift nicht anzuwenden. Bei Unterstützungs- Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann nicht vor,
kassen gilt dies auch, soweit das Vermögen vor dem wenn mehr als drei Viertel der Anteile an einer Kapital-
Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buch- gesellschaft übertragen werden und die Gesellschaft
stabe e bezeichneten Betrag übersteigt. danach ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem
Betriebsvermögen wieder aufnimmt. Entsprechendes gilt
für den Ausgleich des Verlustes vom Beginn des Wirt-
Zweiter Teil schaftsjahrs bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung.
Einkommen (5) Gewinne aus Anteilen an einem nicht steuer-
befreiten Betrieb gewerblicher Art einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts bleiben bei der Ermittlung
Erstes Kapitel
des Einkommens außer Ansatz. Eine mittelbare Betei-
Allgemeine Vorschriften ligung steht der unmittelbaren Beteiligung gleich.
(6) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Er-
§7 mittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der
Grundlagen der Besteuerung Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
(1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem zu
versteuernden Einkommen, im Falle des § 23 Abs. 6 nach (7) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von
den Entgelten (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist
aus Werbesendungen. ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten
nicht zulässig.
(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen
im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der
§§24und25. §Sa
(3) Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Die Gesellschafter-Fremdfinanzierung
Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein (1) Vergütungen für Fremdkapital, das eine unbe-
Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder schränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft von einem
beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berech-
Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der tigten Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt
Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht. • im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stamm-
(4) Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher kapital beteiligt war, gelten als verdeckte Gewinnaus-
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu schüttungen,
führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermit- 1. wenn eine nicht in einem Bruchteil des Kapitals be-
teln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. Weicht messene Vergütung vereinbart ist und soweit das
bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs
sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr die Hälfte des anteiligen Eigenkapitals des Anteils-
ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem eigners übersteigt oder
Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom 2. wenn eine in einem Bruchteil des Kapitals bemessene
Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur Vergütung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital
wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Dreifache
vorgenommen wird. des anteiligen Eigenkapitals· des Anteilseigners über-
steigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses
(5) (weggefallen) Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von
einem fremden Dritten erhalten können oder es handelt
§8 sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung bank-
Ermittlung des Einkommens üblicher Geschäfte; sind auch Vergütungen im Sinne
der Nummer 1 vereinbart worden und übersteigt das
(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu dort bezeichnete Fremdkapital die Hälfte des an-
ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Ein- teiligen Eigenkapitals des Anteilseigners nicht, tritt an
kommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. die Stelle des Dreifachen des anteiligen Eigenkapitals
(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des Anteilseigners das Sechsfache des Unterschieds-
des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern betrags zwischen dem Fremdkapital Im Sinne der
verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Nummer 1 und der Hälfte des anteiligen Eigenkapitals
Gewerbebetrieb zu behandeln. des Anteilseigners.
(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Satz 1 ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital an-
Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch ver- zuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem
deckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen Anteilseigner nahestehenden Person im Sinne des § 1
jeder Art auf Genußrechte, mit denen das Recht auf Abs. 2 des Außensteuergesetzes, di~ nicht zur Anrech-
Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der nung von Körperschaftsteuer berechtigt Ist, oder von
Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Ein- einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder
kommen nicht. eine diesem nahestehende Person zurückgreifen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 347
(2) Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist der 2. wenn die Beteiligung über eine Personengesellschaft
Teil des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft zum Schlu~ gehalten wird und das Fremdkapital über die Personen-
des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der dem Anteil gesellschaft geleitet wird.
des Anteilseigners am gezeichneten Kapital entspricht.
Eigenkapital ist das gezeichnete Kapital abzüglich der §Sb
ausstehenden Einlagen, zuzüglich der Kapitalrücklage, Beteiligung
der Gewinnrücklagen, eines Gewinnvortrags und eines an ausländischen Gesellschaften
Jahresüberschusses sowie abzüglich eines Verlust-
vortrags und eines Jahresfehlbetrags (§ 266 Abs. 3
(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes, die eine unbeschränkt
Abschnitt A, § 272 des Handelsgesetzbuches) in ~er
steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 1. ~ - 1
Handelsbilanz zum Schluß des vorangegangenen Wirt-
Nr. 1, 2, 3 oder 6 von einer unbe!l,chränkt steuerpflichtigen
schaftsjahrs; Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 273 des
Kapitalgesellschaft oder von einer sonstigen Körperschaft
Handelsgesetzbuches) sind zur Hälfte hinzuzurechnen.
im Sinne des § 43 erhält, bleiben bei der Ermittlung des
Eine vorübergehende Minderung des Eigenkapitals durch
Einkommens außer Ansatz, soweit dafür der Teilbetrag im
einen Jahresfehlbetrag. ist unbeachtlich, wenn bis zum
Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt. Voraus-
Ablauf des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Verlustes
setzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, daß die
folgenden Wirtschaftsjahrs das ursprü~gliche E~gen-
Verwendung des Teilbetrags im Sinne des§ 30 Abs. 2
kapital durch Gewinnrücklagen oder Einlagen wieder
Nr. 1 durch eine Steuerbescheinigung nach§ 44 oder§ 45
hergestellt wird.
nachgewiesen wird. Gewinnminderungen, die
(3) Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der 1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils
Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapital- an der in Satz 1 genannten ausschüttenden Kapital-
gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar ~er gesellschaft oder sonstigen Körperschaft oder
mittelbar - auch über eine Personengesellschaft - beteiligt
2. durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung
ist. Gleiches gilt, wenn der Anteilseigner zusammen mit
oder Herabsetzung des Nennkapitals dieser Kapital-
anderen Anteilseignern zu mehr als einem Viertel beteiligt
gesellschaft oder sonstigen Körperschaft
Ist mit denen er eine Personenvereinigung bildet oder von
d~nen er beherrscht wird, die er beherrscht oder die mit entstehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berück-
ihm gemeinsam beherrscht werden. Ein Anteilseigner sichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilw~rts
ohne wesentliche Beteiligung steht einem wesentlich oder die sonstige Gewinnminderung auf die Gewinn-
beteiligten Anteilseigner gleich, wenn er allein oder im ausschüttungen zurückzuführen ist. Die Sätze 1 bis 3
Zusammenwirken mit anderen Anteilseignern einen be- gelten nicht für Bezüge, die in einem wirtschaftlichen
herrschenden Einfluß auf die Kapitalgesellschaft ausübt. Geschäftsbetrieb einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 steuer-
befreiten Körperschaft anfallen.
(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttätigkeit
darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (2) Bei der Ermittlung des Einkomm8':'s e~ner un-
zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu finanzieren beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft 1m Sinne des
oder deren Vermögen zu mehr als 75 vom Hundert ihrer § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 bleiben Gewinne aus der
Bilanzsumme aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Gesell-
besteht, tritt in Absatz 1 Nr. 2 an die Stelle des Dreifachen schaft oder bei deren Auflösung oder der Herabsetzung
das Neunfache des anteiligen Eigenkapitals des Anteils- von deren Nennkapital außer Ansatz, wenn Gewinn-
ausschüttungen dieser Gesellschaft nach einem Abkom-
eigners sowie an die Stelle des Sechsfachen das
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach
Achtzehnfache des Unterschiedsbetrags zwischen dem
Absatz 5 befreit oder nach § 26 Abs. 2 oder 3 begünstigt
Fremdkapital im Sinne der Nummer 1 und der Hälfte des
wären, soweit sich nicht in früheren Jahren eine bei
anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners. Vergütungen
der Gewinnermittlung berücksichtigte Gewinnminderung
für Fremdkapital, das ein Anteilseigner im Sinne des
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils er-
Absatzes 1, eine ihm nahestehende Person oder ein
geben hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch
Dritter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 einer der Kapital-
den Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen worden
gesellschaft im Sinne des Satzes 1 nachgeordneten
ist. Die Vorschriften über die Abziehbarkeit von Verlusten,
Kapitalgesellschaft zugeführt hat oder im Wirtschaftsjahr
die bei der Veräußerung, Auflösung oder Kapitalherabset-
zuführt, gelten als verdeckte Gewinnausschüttungen, es
zung nach Satz 1 entstehen, bleiben unberührt. Hängt die
sei denn, es handelt sich um Fremdkapital im Sinne von
Befreiung oder Begünstigung von der Tätigkeit der aus-
Absatz 1 Nr. 2 und die nachgeordnete Kapitalgesellschaft
ländischen Gesellschaft ab, muß die unbeschränkt steuer-
hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen
pflichtige Körperschaft nachweisen, daß die in einem
von einem fremden Dritten erhalten können oder es Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder
handelt sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung bank- in § 26 Abs. 2 festgelegten Tätigkeiten seit der Gründung
üblicher Geschäfte. Bel einer Kapitalgesellschaft, die am dieser Gesellschaft oder während der letzten fünf Jahre
Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapital- vor und in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Ein-
gesellschaft beteiligt ist, ohne die Voraussetzungen des künfte aus der Veräußerung, Auflösung oder Kapital-
Satzes 1 zu erfüllen, ist das Eigenkapital im Sinne des herabsetzung bezogen werden, ausgeübt worden sind.
Absatzes 2 um den Buchwert dieser Beteiligung zu
kürzen. (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden für die Anteile an
einer ausländischen Gesellschaft, die
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
1. ein Einbringender nach § 23 Abs. 4 als Gegenleistung
1. wenn der Anteilseigner zur Anrechnung der Körper- für die Einbringung von Anteilen an einer unbeschränkt
schaftsteuer nur berechtigt ist, weil die Einkünfte aus steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder nach § 23
der Beteiligung Betriebseinnahmen eines inländischen Abs. 1 oder Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes
Betriebs sind, oder · oder
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
2. eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft 2. vorbehaltlich des§ 8 Abs. 3 Ausgaben zur Förderung
nach§ 20 Abs. 1 Satz 2 oder§ 23 Abs. 4 des Umwand- mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaft-
lungssteuergesetzes von einem Einbringenden, der mit licher Zwecke und der als besonders förderungs-
Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile an der aus- würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur
ländischen Gesellschaft oder bei deren Auflösung oder Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Einkommens
der Herabsetzung von deren Nennkapital im Inland oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Um-
steuerpflichtig ist und nicht zu den nach Absatz 2 sätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne
begünstigten Körperschaften gehört, und Gehälter. Für wissenschaftliche, mildtätige und
zu einem unter dem Teilwert anzusetzenden Wert als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle
erworben hat, wenn die Veräußerung, Auflösung oder Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um
Kapitalherabsetzung irmerhalb eines Zeitraums von weitere 5 vom Hundert. Überschreitet eine Einzel-
sieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbringung zuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark
stattfindet. zur Förderung wissenschaftlicher,. mildtätiger oder aJs
besonders förderungswürdig anerkannter kultureller
(4) Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesell- Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der
schaft auf Anteile ausgeschüttet werden, die einer in- Höchstsätze im Jahr der Zuwendung und in den fol-
ländischen gewerblichen Betriebsstätte einer beschränkt genden sieben Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
steuerpflichtigen Körperschaft zuzurechnen sind, bleiben § 10d Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Einkommensteuer-
bei der Ermittlung des der inländischen gewerblichen gesetzes gilt entsprechend.
Betriebsstätte zuzurechnenden Einkommens außer An-
satz, soweit sie nach einem Abkommen zur Vermeidung (2) Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das
der Doppelbesteuerung oder nach Absatz 5 befreit wären, Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 und in § 10d
wenn die beschränkt steuerpflichtige Körperschaft un- des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Ausgaben.
beschränkt steuerpflichtig wäre. Die Absätze 2 und 3 Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die
gelten sinngemäß für die Ermittlung des Einkommens Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von
einer inländischen gewerblichen Betriebsstätte einer Nutzungen und Leistungen. Der Wert der Ausgabe ist
beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, wenn die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 4 des Einkommensteuer-
Voraussetzungen des Satzes 1 im übrigen erfüllt sind. gesetzes zu ermitteln. Aufwendungen zugunsten einer
Hängt die Befreiung oder Begünstigung vom Halten der zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen
Beteiligung für einen Mindestzeitraum ab, muß die Betei- berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein
ligung während dieses Zeitraums auch zum Betriebs- Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch
vermögen der inländischen gewerblichen Betriebsstätte Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung
gehört haben. verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der
(5) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Abkom- (3) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ver-
Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Körper- trauen, es sei denn, daß er die Bestätigung durch un-
schaftsteuer befreit, so gilt die Befreiung ungeachtet der lautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder daß
im Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge
Beteiligung mindestens ein Zehntel beträgt. grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer vorsätzlich
(6) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt
-Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Ab- oder wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken
Absatz 4 Satz 1 und 3 oder nach Absatz 5 von der Körper- verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.
schaftsteuer befreit oder nach § 26 Abs. 2 bis 3 oder Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags
Abs. 7 begünstigt, so sind Gewinnminderungen, die anzusetzen.
1. durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an
der ausländischen Gesellschaft oder §10
2. durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung Nichtabziehbare Aufwendungen
oder Herabsetzung des Kapitals der ausländischen
Gesellschaft Nichtabziehbar sind auch:
entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berück- 1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken
sichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft,
oder die sonstige Gewinnminderung auf die Gewinn- Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben
ausschüttungen zurückzuführen ist. sind. § 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt;
§9 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-
steuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigen-
Abziehbare Aufwendungen verbrauch; das gilt auch für die auf diese Steuern
(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch: entfallenden Nebenleistungen mit Ausnahme der
Zinsen auf Steuerforderungen nach den §§ 233a, 234
1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil des und 237 der Abgabenordnung;
Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter
auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einla- 3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen,
gen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäfts- sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei
führung verteilt wird; denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 349
zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische
Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wieder- Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Körper-
gutmachung des durch die Tat verursachten Schadens schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auf-
dienen; gelöst oder ins Ausland verlegt oder ihr Vermögen als
4. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder Ganzes an einen anderen übertragen wird; unberührt
des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands bleiben die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes.
oder andere mit der Überwachung der Geschäfts-
führung beauftragte Personen gewährt werden. §13
Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung
§ 11
Auflösung und Abwicklung (Liquidation) (1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personen-
vereinigung oder Vermögensmasse von der Körper-
(1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital- schaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem
gesellschaft, eine unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- die Steuerpflicht endet, eine Schlußbilanz aufzustellen.
oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein unbeschränkt
steuerpflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite
nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zu- masse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch
grunde zu legen. Der Besteuerungszeitraum soll drei Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt,
Jahre nicht übersteigen. in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz
aufzustellen.
(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1
ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs- (3) In der Schlußbilanz im Sinne des Absatzes 1 und
Anfangsvermögen gegenüberzustellen. in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind
die Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit
(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung
den Teilwerten anzusetzen. Wohnungsunternehmen und
kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien
Organe der staatlichen Wohnungspolitik (Wohnungs-
Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem
unternehmen) im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 11
Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.
Körperschaftsteuergesetz 1984 in der Fassung der
(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebs- Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1.S. 217)
vermögen, das am Schluß des der Auflösung voran- dürfen den Verlust aus der Vermietung und Verpachtung
gegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Kör- der Gebäude oder Gebäudeteile, die in der Anfangsbilanz
perschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. Ist für den mit dem Teilwert (Ausgangswert) angesetzt worden sind
vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veran- (Abschreibungsverlust), mit anderen Einkünften aus
lagung nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebs- Gewerbebetrieb oder mit Einkünften aus anderen
vermögen anzusetzen, das im Falle einer Veranlagung Einkunftsarten nur ausgleichen oder nach § 10d des
nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Einkommensteuergesetzes nur abziehen, soweit er den
Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre. Das Unterschiedsbetrag zwischen den Absetzungen für
Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines Abnutzung nach dem Ausgangswert und nach den bis
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im zum Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht entstande-
Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist. nen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude
(5) War am Schluß des vorangegangenen Veran- oder Gebäudeteile übersteigt. Nicht zum Abschreibungs-
lagungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so verlust rechnen Absetzungen für Abnutzung, soweit sie
gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der sich nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten be-
später geleisteten Einlagen. messen, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Steuer-
pflicht entstanden sind. Der Abschreibungsverlust, der
(6) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst nicht nach Satz 2 ausgeglichen oder abgezogen werden
geltenden Vorschriften anzuwenden. darf, vermindert sich um das Doppelte der im Wirtschafts-
(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Ver- jahr anfallenden aktivierungspflichtigen Aufwendungen
mögen der Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder Wirt- (begünstigtes Investitionsvolumen) für die zum Anlage-
schaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins auf vermögen des Wohnungsunternehmens gehörenden
Gegenseitigkeit das Konkursverfahren eröffnet worden abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgüter. übersteigt
ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden. das begünstigte Investitionsvolumen im Wirtschaftsjahr
den Abschreibungsverlust, der nicht nach Satz 2 aus-
§12 geglichen oder abgezogen werden darf, erhöht es bis zu
einem Betrag in Höhe des nicht nach Satz 2 ausge-
Verlegung der Geschäftsleitung Ins Ausland
glichenen oder abgezogenen Abschreibungsverlustes
(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper- des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das begünstigte
schaft oder Vermögensmasse ihre Geschäftsleitung und Investitionsvolumen dieses Wirtschaftsjahrs; ein darüber
ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und scheidet hinausgehendes begünstigtes Investitionsvolumen erhöht
sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, das begünstigte Investitionsvolumen der folgenden Wirt-
so ist § 11 entsprechend anzuwenden. An die Stelle schaftsjahre (Vortragsvolumen). Ein nach Satz 4 ver-
des zur Verteilung kommenden Vermögens tritt der bleibender Abschreibungsverlust, der nicht ausgeglichen
gemeine Wert des vorhandenen Vermögens. Verlegt eine oder abgezogen werden darf, mindert den Gewinn aus
unbeschränkt steuerpflichtige Personenvereinigung ihre der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden und
Geschäftsleitung ins Ausland, so gelten die Sätze 1 und 2 Gebäudeteilen (Mietgewinn) im laufenden Wirtschaftsjahr
entsprechend. oder in späteren Wirtschaftsjahren. Die Minderung in
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
einem späteren Wirtschaftsjahr ist nur zulässig, soweit wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in
der Abschreibungsverlust in einem vorangegangenen dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet.
Wirtschaftsjahr nicht berücksichtigt werden konnte (ver- Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile.
bleibender Abschreibungsverlust). Der am Schluß des Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine
Wirtschaftsjahrs verbleibende Abschreibungsverlust und Wert der Anteile als Anschaffungskosten der Anteile. Die
das Vortragsvolumen sind gesondert festzustellen; § 10d Sätze 1 und 2 gelten nicht In den Fällen des Absatzes 4
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß. Satz 1.
Die Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend für
1. Organträger, soweit dem Organträger der Abschrei- zweites Kapitel
bungsverlust oder der Mietgewinn des Wohnungs-
untemehmens zuzurechnen ist; Sondervorschriften für die Organschaft
2. natürliche Personen und Körperschaften, Personen- §14
vereinigungen oder Vermögensmassen, die an dem
Wohnungsunternehmen still beteiligt sind, wenn sie Aktiengeseßschaft oder Kommandit-
als Unternehmer (Mituntemehmer) anzusehen sind; gesellschaft auf Aktien als Organgeeellschaft
3. natürliche Personen und Körperschaften, Personen- Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kom-
vereinigungen oder Vermögensmassen, die dem manditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und
Wohnungsunternehmen nahestehen, soweit ihnen Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinn-
Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunter- abführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktien-
nehmens, die in der Anfangsbilanz mit dem Ausgangs- gesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein anderes inlän-
wert angesetzt worden sind, unentgeltlich übertragen disches gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist
werden; das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus
§ 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens
4. natürliche Personen und Körperschaften, Personen- (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraus-
vereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie setzungen erfüllt sind:
bei Vermögensübertragungen nach dem Umwand- 1. Der Organträger muß an der Organgesellschaft vom
lungssteuergesetz Gebäude oder Gebäudeteile des Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen und
Wohnungsuntemehmens, die in der Anfangsbilanz mit unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein, daß
dem Ausgangswert angesetzt worden sind, mit einem ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an
unter dem Teilwert liegenden Wert ansetzen. der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliede-
Soweit Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungs- rung). Eine mittelbare Beteiligung genügt, wenn jede
unternehmens oder eines Rechtsträgers nach Satz 9, die der Beteiligungen, auf denen die mittelbaie Beteiligung
in der Anfangsbilanz des Wohnungsuntemehmens mit beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
dem Ausgangswert angesetzt worden sind, entgeltlich 2. Die Organgesellschaft muß von dem in Nummer 1
und in den Fällen des Satzes 9 Nr. 4 mit einem anderen als bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach dem
dem Buchwert an andere Wohnungsunternehmen oder Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wirtschaft-
Rechtsträger nach Satz 9 übertragen werden, gilt als lich und organisatorisch in das Unternehmen des
Veräußerungsgewinn der Unterschiedsbetrag zwischen Organträgers eingegliedert sein. Die organisatorische
dem Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs- Eingliederung Ist stets gegeben, wenn die Organ-
kosten und dem Wert, der sich für das Gebäude oder den gesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag im
Gebäudeteil im Zeitpunkt der Veräußerung aus dem Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes die Leitung
Ansatz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ihres Unternehmens dem Unternehmen des Organ-
vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 trägers unterstellt oder wenn die Organgesellschaft
des Einkommensteuergesetzes, ergibt. Die Sätze 2 bis 1O eine nach den Vorschriften der§§ 319 bis 327 des
gelten nicht für Wohnungsunternehmen, die nach § 5 Aktiengesetzes eingegliederte Gesellschaft Ist. Der
Abs. 1 Nr. 10 steuerbefreit sind. Beherrschungsvertrag muß zu Beginn des Wirtschafts-
jahrs der Organgesellschaft, für das die organisatori-
(4) Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5 sche Eingliederung auf Grund des Vertrags erstmals
Abs. 1 Nr. 9, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung bestehen soll, abgeschlossen sein und durchgeführt
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 werden und bis zum Ende des folgenden Wirtschafts-
dienen, in der Schlußbilanz mit den Buchwerten anzu- jahrs wirksam werden.
setzen. Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangs-
3. Der Organträger muß eine unbeschränkt steuerpflich-
bilanz für die in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter
tige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite
der Wert anzusetzen, der sich bei ununterbrochener Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
Steuerpflicht nach den Vorschriften über die steuerliche masse im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung und Sitz
Gewinnermittlung ergeben würde. im Inland oder eine Personengesellschaft im Sinne
(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teil- des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
weise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den entsprechen- mit Geschäftsleitung und Sitz Im Inland sein. An der
den Teil des Betriebsvermögens. Personengesellschaft dürfen nur Gesellschafter be-
teiligt sein, die mit dem auf sie entfallenden Teil des
(6) Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht zuzurechnenden Einkommens im Geltungsbereich
zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personen- dieses Gesetzes der Einkommensteuer oder der
vereinigung oder Vermögensmasse, die von der Körper- Körperschaftsteuer unterliegen. Sind ein oder mehrere
schaftsteuer befreit wird, so ist § 17 des Einkommen- Gesellschafter der Personengesellschaft beschränkt
steuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden, einkommensteuerpflichtig, so müssen die Voraus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 351
setzungen der Nummern 1 und 2 im Verhältnis zur §17
Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Das gleiche Andere Kapitalgesell-
gilt, wenn an der Personengesellschaft eine oder schaften als Organgesellschaft
mehrere Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen beteiligt sind, die ihren Sitz oder Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere
ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben. als die In § 14 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft
4. Der Gewinnabführungsvertrag muß bis zum Ende mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich wirksam
des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unter-
Satz 1 erstmals angewendet werden soll, auf min- nehmen im Sinne des § 14 abzuführen. Weitere Voraus-
destens fünf Jahre abgeschlossen und bis zum setzung Ist, daß
Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden. 1. eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktien-
Er muß während seiner gesamten Geltungsdauer gesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und
durchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendigung des
2. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften
Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn
des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird.
ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Die
Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungs-
vertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschafts- §18
jahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn
dieses Wirtschaftsjahrs zurück. Ausländische Organtriger
5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahres- Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, Ihren ganzen
überschuß nur insoweit in die Gewinnrücklagen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unternehmen,
(§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches) mit Aus- das im Inland eine Im Handelsregister eingetragene
nahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als Zweigniederlassung unterhält, abzufü_hren, so Ist das
dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirt- Einkommen der Organgesellschaft den beschränkt
schaftlich begründet ist. steuerpflichtigen Einkünften aus der inländischen Zweig-
niederlassung zuzurechnen, wenn
§15
1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der
Besondere Vorschriften zur Ermittlung Zweigniederlassung abgeschlossen ist,
des Einkommens der Organgesellschaft
2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Betei-
Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesell- ligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung
schaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften gehört und
folgendes:
3. die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung
1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommen-
im Verhältnis zur Zweigniederlassung selbst gegeben
steuergesetzes ist nicht zulässig.
ist.
2. Die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung, nach denen die Gewinn- Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17
anteile aus der Beteiligung an einer ausländischen sinngemäß.
Gesellschaft außer Ansatz bleiben, sind nur anzu-
wenden, wenn der Organträger zu den durch diese §19
Vorschriften begünstigten Steuerpflichtigen gehört. Ist Steuerabzug bei dem Organträger
der Organträger eine Personengesellschaft, so sind
die Vorschriften insoweit anzuwenden, als das zu- (1) Sind bei der Organgesellschaft die Vorausset-
zurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter zungen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften
entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen erfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vor-
gehört. sehen, und unterliegt der Organträger der Körperschaft-
3. Die Vorschriften des § 8b Abs. 1 und 2 sind nur anzu- steuer, so sind diese Tarifvorschriften beim Organträger
wenden, wenn der Organträger zu den durch diese so anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für ihre
Vorschriften begünstigten Steuerpflichtigen gehört. Ist Anwendung bei ihm selbst erfüllt.
der Organträger eine Personengesellschaft, sind die (2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer,
Vorschriften nur insoweit anzuwenden, als das zu- so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommen-
zurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter steuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körper-
entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen schaftsteuer bestehen.
gehört.
(3) Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so
§16 gelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter der
Ausgleichszahlungen Personengesellschaft entsprechend. Bel jedem Gesell-
schafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den
Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe der Gesellschafter entfaJlenden aruct,tell des dem Organ-
geleisteten Ausgleichszahlungen und der darauf ent- träger zuzurechnenden . Einkommens der Organgesell-
fallenden Ausschüttungsbelastung Im Sinne des § 27 schaft entspricht.
selbst zu versteuern. Ist die Verpflichtung zum Ausgleich
vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesell- (4) Ist der Organträger ein ausländisches Unternehmen
schaft die Summe der geleisteten Ausgleichszahlungen zu- im Sinne des § 18, so gelten die Absätze 1 bis 3 ent-
züglich der darauf entfallenden Ausschüttungsbelastung sprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei
anstelle des Organträgers zu versteuern. beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft Zweck durch die Satzung oder durch geschäftsplan-
Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug mäßige Erklärung gesichert ist. Die Rückstellung ist
unterlegen haben, so Ist die einbehaltene Steuer auf vorbehaltlich des Satzes 3 aufzulösen, soweit sie höher
die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des ist als die Summe der in den folgenden Nummern 1 bis 4
Organträgers oder, wenn der Organträger eine Personen- bezeichneten Beträge:
gesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer oder 1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag enden-
die Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen. den Wirtschaftsjahrs und der zwei vorangegangenen
Wirtschaftsjahre,
2. der Betrag, dessen Ausschüttung als Beitragsrück-
Drittes Kapitel erstattung vom Versicherungsunternehmen vor dem
Sondervorschriften für Versiche- Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,
rungsunternehmen und Bausparkassen 3. in der Krankenversicherung der Betrag, dessen Ver-
wendung zur Ermäßigung von Beitragserhöhungen
§20 im folgenden Geschäftsjahr vom Versicherungsunter-
nehmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgefegt
Schwankungsrückstellungen
worden ist,
Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich des 4. in der Lebensversicherung der Betrag, der fOr die
schwankenden Jahresbedarfs sind Insbesondere folgen- Finanzierung der auf die abgelaufenen Versicherungs-
de Voraussetzungen erforderlich: jahre entfallenden Schlußgewlnnantelle erfordertich ist.
1. Es muß nach den Erfatlrungen in dem betreffenden Eine Auflösung braucht nicht zu erfolgen, soweit an die
Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen Versicherten Kleinbeträge auszuzahlen wären und die
des Jahresbedarfs zu rechnen sein. Auszahlung dieser Beträge mit einem unverhältnismäßig
2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. § 20 Abs. 1
durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versiche-
rungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch §21a
Rückversicherungen gedeckt sein.
Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen
.§21 Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes
über Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne des
Beitragsrückerstattungen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen in
(1) Beitragsrückerstattungen, die für das selbstabge- eine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungs-
schlossene Geschäft auf Grund des Jahresergebnisses rücklage einstellen. Diese Rücklage darf drei vom Hundert
oder des versicherungstechnischen Überschusses ge- der Bauspareinlagen nicht übersteigen. Soweit die Vor-
währt werden, sind abziehbar aussetzungen für die Auflösung des Sonderpostens im
Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bauspar-
1. in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem
kassen nach der Rechtsverordnung erfüllt sind, die auf
nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahres-
Grund der Ermächtigungsvorschrift des§ 10 Satz 1 Nr. 9
ergebnis für das selbstabgeschlossene Geschäft, erhöht
des Gesetzes über Bausparkassen erlassen wird, Ist die
um die für Beitragsrückerstattungen aufgewendeten
Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.
Beträge, die das Jahresergebnis gemindert haben, und
gekürzt um den Betrag, der sich aus der Auflösung
einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2 ergibt, sowie
um den Nettoertrag des nach den steuerlichen Vor- Viertes Kapitel
schriften über die Gewinnermittlung anzusetzenden
Sondervorschriften
Betriebsvermögens am Beginn des Wirtschaftsjahrs.
Als Nettoertrag gilt der Ertrag aus langfristiger Kapital-
für Genossenschaften
anlage, der anteilig auf das Betriebsvermögen entfällt,
nach Abzug der entsprechenden abziehbaren und §22
nichtabziehbaren Betriebsausgaben; Genossenschaftliche Rückvergütung
2. in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur Höhe (1) Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschafts-
des Überschusses, der sich aus der Beitragseinnahme genossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als
nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nicht- Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten
.abziehbaren Betriebsausgaben einschließlich der Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind.
Versicherungsleistungen, Rückstellungen und Rech- Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuß
nungsabgrenzungsposten ergibt. Der Berechnung des
Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr ent- 1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Ver-
fallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben hältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesam-
des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst- ten Wareneinkauf,
abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung 2. bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
zugrunde zu legen. schaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum
Gesamtumsatz
(2) Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung sind insoweit abzieh bar, als die aus- aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem
schließliche Verwendung der Rückstellung für diesen Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 353
Überschuß im Sinne des Satzes 2 ist das um den Gewinn §24
aus Nebengeschäften geminderte Einkommen vor Abzug Freibetrag für bestimmte Körperschaften
der genossenschaftlichen Rückvergütungen und des
Verlustabzugs. Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-
(2) Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist, massen Ist ein Freibetrag von 7 500 Deutsche Mark,
' daß die genossenschaftliche Rückvergütung unter Be- höchstens jedoch In Höhe des Einkommens, abzuziehen.
messung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den
Satz 1 gilt nicht
Mitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und
daß sie 1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren
Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im
1 . auf einem durch die Satzung der Genossenschaft Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen-
eingeräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder steuergesetzes gehören,
2. durch Beschluß der Verwaltungsorgane der Genossen- 2. für Vereine im Sinne des§ 25.
schaft festgelegt und der Beschluß den 'Mitgliedern
bekanntgegeben worden ist oder
3. in der Generalversammlung beschlossen worden ist, §25
die den Gewinn verteilt. Freibetrag
für Erwerbs- und Wirtschafts-
Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen oder
genossenschaften sowie Vereine,
Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen
die Land- und Forstwirtschaft betreiben
sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu be-
handeln. (1) Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflich-
tigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
der unbeschränkt steuerpflichtigen Vereine, deren Tätig-
Dritter Teil keit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirt-
Tarif; Besteuerung schaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von
bei ausländischen Einkunftsteilen 30 000 Deutsche Mark, höchstens jedoch in Höhe des
Einkommens, im Veranlagungszeitraum der Gründung
und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen
§23 abzuziehen. Voraussetzung ist, daß
Steuersatz 1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 45 vom Hundert des Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der
zu versteuernden Einkommens. Flächen erforderliche Gebäude überlassen und
2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe
(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf 42 vom der Werte der Geschäftsantefle des einzelnen Mit-
Hundert bei Körperschaften, Personenvereinigungen und
glieds zu der Summe der Werte aller Geschäfts-
Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 6.
anteile,
Satz 1 gilt nicht
b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils
1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren an dem Vereinsvermögen, der im Falle der Auf-
Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im lösung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen- würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens
steuergesetzes gehören;
nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem
2. für Stiftungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5; der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung
fallen die Einkünfte in einem wirtschaftlichen Geschäfts- überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der
betrieb einer von der Körperschaftsteuer befreiten Insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und
Stiftung oder in einer unter Staatsaufsicht stehenden Gebäude steht.
und in der Rechtsform der Stiftung geführten Spar-
kasse an, ist Satz 1 anzuwenden. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt steuer-
pflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für beschränkt sowie für unbeschränkt steuerpflichtige Vereine, die eine
Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1. gemeinschaftliche Tierhaltung Im Sinne des § 51 a des
Bewertungsgesetzes betreiben.
(4) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermäch-
tigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
herabgesetzt oder erhöht, so ermlßlgt oder erhöht sich §26
die Körperschaftsteuer entsprechend.
Besteuerung ausllndl8cher Elnkunftstelle
(5) Die Körperschaftsteuer mindert oder erhöht sich
nach den Vorschriften des Vierten Teils. (1) Bel unbeschrlnkt Steuerpflichtigen, die mit auslän-
dischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Elnk0nfte
(6) Die Körperschaftsteuer beträgt beim zweiten stammen, zu einer der deutschen Körperschaftsteuer ent-
Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, sprechenden Steuer herangezogen werden, ist die fest-
für das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen gesetzte und gezahlte und keinem Ermlßlgungsanspruch
6, 7 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatz- mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche
steuergesetzes) aus Werbesendungen. Absatz 4 gilt Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte
entsprechend. aus diesem Staat entflllt.
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. t3, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
(2) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper- (3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle Vorausset-
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zungen des Absatzes 2 erfüllt, Geschäftsleitung und Sitz
(Muttergesellschaft) nachweislich ununterbrochen seit in einem Entwicklungsland, so ist bei Anwendung des
mindestens zwölf Monaten vor dem Ende des Ver- Absatzes 2 davon auszugehen, daß der anrechenbare
anlagungszeftraums oder des davon abweichenden Betrag dem Steuerbetrag entspricht, der nach den Vor-
G~winnennittlungszeitraums mindestens zu einem Zehn- schriften dieses Gesetzes auf die bezogenen Gewinn-
tel unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesell- anteile entfällt.
schaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft) (4) Die Anwendung der Absätze 2 und 3 setzt voraus,
beteiligt, die In dem nach Satz 2 maßgebenden Wirt- daß die Muttergesellschaft alle Nachweise erbringt, ins-
schaftsjahr Ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast besondere
ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des 1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist,
Außensteu~rgesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus daß die Tochtergesellschaft ihre Bruttoerträge aus-
unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden schließlich oder fast ausschließlich aus unter§ 8 Abs. 1
Beteiligungen bezieht, so ist auf Antrag der Mutter- Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätig-
gesellschaft auf deren Körperschaftsteuer von Gewinn- keiten oder aus unter§ 8 Abs. 2 des Außensteuer-
anteilen, die die Tochtergesellschaft an sie ausschüttet, gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht,
auch eine vom Gewinn erhobene Steuer der Tochter-
gesellschaft anzurechnen. Anrechenbar ist die der in- 2. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft
ländischen Körperschaftsteuer entsprechende Steuer, die durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen
die Tochtergesellschaft für das Wirtschaftsjahr, für nachweist; auf Ver1angen sind diese Untertagen mit
das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, entrichtet dem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes
hat, soweit die Steuer dem Verhältnis der auf die Mutter- vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk
gesellschaft entfallenden Gewinnanteile zum ausschOtt- einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungs-
baren Gewinn der Tochtergesellschaft, höchstens je- stelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen und
doch dem Anteil der Muttergesellschaft am Nennkapital 3. die Festsetzung und Zahlung der anzurechnenden
der Tochtergesellschaft, entspricht. Verdeckte Gewinn- Steuern durch geeignete Unterlagen nachweist.
ausschüttungen zählen nur zu den Gewinnanteilen,
soweit sie die Bemessungsgrundlage bei der Besteue- (5) Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine
rung der Tochtergesellschaft nicht gemindert haben. Tochtergesellschaft (Absatz 2) mindestens zu einem
Ausschüttbarer Gewinn ist der nach handelsrecht- Zehntel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung ,
lichen Vorschriften ermittelte Gewinn des Wirtschafts- und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
jahrs, für das die Tochtergesellschaft die Ausschüttung (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirt-
vorgenommen hat, vor Bildung oder Auflösung von schaftsjahr Gewinnanteile von der Tochtergesellschaft
offenen Rücklagen, erttöht um verdeckte Gewinnaus- und schüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt,
schüttungen, soweit diese den Gewinn gemindert der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinnanteile an die
haben. Der anrechenbare Betrag Ist bei der Ermittlung Tochtergesellschaft aus, so wird auf Antrag der Mutter-
der Einkünfte der Muttergesellschaft den auf ihre gesellschaft der Teil der von ihr bezogenen Gewinnanteile,
Beteiligung entfallenden Gewinnanteilen hinzuzurech- der der nach ihrer mittelbaren Beteiligung auf sie ent-
nen. Die nach diesem Absatz anrechenbare Steuer ist fallenden Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft
erst nach der nach Absatz 1 anrechenbaren Steuer entspricht, steuerlich so behandelt, als hätte sie in dieser
anzurechnen. Im übrigen Ist Absatz 1 entsprechend Höhe Gewinnanteile unmittelbar von der Enkelgesell-
anzuwenden. schaft bezogen. Hat die Tochtergesellschaft in dem
betreffenden Wirtschaftsjahr neben den Gewinnanteilen
(2a) Gilt eine Gesellschaft, die die in der Anlage 7 zum einer Enkelgesellschaft noch andere Erträge bezogen,
Einkommensteuergesetz bezeichneten Voraussetzungen so findet Satz 1 nur Anwendung für den Teil der Aus-
des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates schüttung der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis
vom 23. Juli 1990 (ABI. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt, dieser Gewinnanteile zu der Summe dieser Gewinnanteile
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel- und der übrigen Erträge entspricht, höchstens aber in
besteuerung als In einem anderen Mitgliedstaat der Höhe des Betrags dieser Gewinnanteile. Die Anwendung
Europlischen Gemeinschaften ansässig, ist auf Antrag der vorstehenden Vorschriften setzt voraus, daß
der Muttergesellschaft, die nachweislich ununterbrochen
seit mindestens zwölf Monaten vor dem Ende des 1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das
Veranlagungszeitraums oder des davon abweichenden sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Brutto-
Gewinnermlttlungszeitraums mindestens zu einem ertrlge ausschließlich oder fast ausschließlich aus
Zehntel am Kapital dieser Gesellschaft beteiligt Ist, auf unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes
deren Körperschaftsteuer von Gewinnanteilen aus Aus- fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1
schüttungen der anderen Gesellschaft eine vom Gewinn des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen
erhobene Steuer der anderen Gesellschaft nach Maßgabe bezieht und
des Absatzes 2 Satz 2 bis 7 anzurechnen, soweit diese
2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen
Gewimanteile nicht schon nach einem Abkommen zur
des Absatzes 2 am Nennkapital der Enkelgesellschaft
Venneidung der Doppelbesteuerung befreit oder nach
beteiligt Ist und
Absatz 2 oder 3 begünstigt sind. Zu den Gewinnanteilen
im Sinne des Satzes 1 gehören nicht Bezüge der Mutter- 3. die Muttergesellschaft für die mittelbar gehaJtenen
gesellschaft, die auf Grund einer Herabsetzung des Anteile alle steuerlichen Pflichten erfüllt, die ihr gemäß
Kapitals oder nach Auflösung der anderen Gesellschaft Absatz 4 bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 für
anfallen. unmittelbar gehaltene Anteile obliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 355
(6) Vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 sind die Vorschriften §28
des § 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 und des Für die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital
§ 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend
anzuwenden. § 34c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuer- (1) Das Eigenkapital und seine Tarifbelastung sind nach
gesetzes ist nicht bei Einkünften anzuwenden, für die ein den Vorschriften der§§ 29 bis 38 zu ermitteln.
Antrag nach Absatz 2 oder 5 gestellt wird. Bel der An- (2) Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesell-
wendung des § 34 c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuer- schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinn-
gesetzes ist der Berechnung der auf die ausländischen vertellungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr
Einkünfte entfallenden inländischen Körperschaftsteuer beruhen, sind mit dem verwendbaren Eigenkapital zum
die Körperschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich vor Schluß des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluß
Anwendung der Vorschriften des Vierten Teils für das abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen. Andere
zu versteuernde Einkommen ergibt. In den Fällen des Ausschüttungen sind mit dem verwendbaren Eigenkapital
§ 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt zu verrechnen, das sich zum Schluß des Wirtschaftsjahrs
die Körperschaftsteuer für die dort bezeichneten, im zu ergibt, in dem die Ausschüttung erfolgt.
versteuernden Einkommen enthaltenen ausländischen
(3) Die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals
Einkünfte 22,5 vom Hundert.
gelten vorbehaltlich der Absätze 4, 5 und 7 in der in § 30
(7) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Gewinn- enthaltenen Reihenfolge als für eine Ausschüttung ver-
anteile, die eine inländische gewerbliche Betriebsstätte wendet. In welcher Höhe ein Teilbetrag als verwendet gilt,
einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von einer ist aus seiner Tarifbelastung abzuleiten.
ausländischen Tochtergesellschaft bezieht, wenn die Vor- (4) Reichen für die Verrechnung einer Gewinnaus-
aussetzungen des § Sb Abs. 4 Satz 1 und 3 im übrigen schüttung, für die nach Absatz 3 zunächst der oder die
erfüllt sind. Teilbeträge im Sinne des§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 als
verwendet galten, später diese Teilbeträge nicht mehr
aus, ist die Gewinnausschüttung insoweit mit dem Teil-
betrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verrechnen, auch
Vierter Teil wenn dieser Teilbetrag dadurch negativ wird.
Anrechnungsverfahren (5) Ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach
§ 44 oder§ 45 Eigenkapital im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 1
als verwendet bescheinigt worden, bleibt die der Beschei-
nigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert.
Erstes Kapitel
(6) Als für die Ausschüttung verwendet gilt auch der
Körperschaftsteuerbelastung Betrag, um den sich die Körperschaftsteuer mindert.
des ausgeschütteten Gewinns Erhöht sie sich, so gilt ein Teilbetrag des Eigenkapitals
unbeschränkt steuerpflichtiger höchstens als verwendet, soweit er den nach § 31 Abs. 1
Körperschaften und Personenvereinigungen Nr. 1 von ihm abzuziehenden Erhöhungsbetrag übersteigt.
(7) Ist Körperschaftsteuer nach § 52 oder nach § 36e
des Einkommensteuergesetzes vergütet worden, so bleibt
§27 die der Vergütung zugrunde gelegte Verwendung des
Minderung oder nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrags im
Erhöhung der K6~chaftsteuer Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 3 unverändert.
(1) Schüttet eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-
gesellschaft Gewinn aus, so mindert oder erhöht sich ihre §29
Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen Verwendbares Eigenkapital
der bei ihr eingetretenen Belastung des Eigenkapitals
(Tarifbelastung), das nach§ 28 als für die Ausschüttung (1) Eigenkapital im Sinne dieses Kapitels ist das in der
verwendet gilt, und der Belastung, die sich hierfür bei Steuerbilanz ausgewiesene Betriebsvermögen, das sich
Anwendung eines Steuersatzes von 30 vom Hundert ohne Anderung der Körperschaftsteuer nach § 27 und
des Gewinns vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt ohne Verringerung um die im Wirtschaftsjahr erfolgten
(Ausschüttungsbelastung). Ausschüttungen ergeben WOrde, die nicht auf einem den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
(2) Zur Tarifbelastung im Sinne des Absatzes 1 gehört Gewlnnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirt-
nur die Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer, schaftsjahr beruhen. ·
soweit sie nach dem 31. Dezember 1976 entstanden
(2) Das Eigenkapital ist zum Schluß jedes Wirtschafts-
ist. · jahrs In das fOr Ausschattungen verwendbare (verwend-
(3) Beruht die Ausschüttung auf einem den gesell- bares Eigenkapital) und In das übrige Eigenkapital auf-
schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewlnn- zuteilen. Das verwendbare Eigenkapital ist der Teil des
verteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr, Eigenkapitals, der das Nennkapital übersteigt.
tritt die Minderung oder Erhöhung für den Veranlagungs- (3) Enthält das Nennkapital Beträge, die ihm durch
zeitraum ein, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das Umwandlung von Rücklagen zugeführt worden sind und
die Ausschüttung erfolgt. Bei anderen Ausschüttungen waren die Rücklagen aus dem Gewinn eines nach dem
ändert sich die Körperschaftsteuer für den Veranlagungs- 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs gebil-
zeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die det worden, so gehört auch dieser Teil des Nennkapitals
Ausschüttung erfolgt. zu dem verwendbaren Eigenkapital.
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
§30 (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Ein-
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals kommensteile für den Abzug nach dieser Vorschrift nicht
ausreichen, treten die Einkommensteile an Ihre Stelle,
(1) Das verwendbare Eigenkapital ist zum Schluß jedes die nach dem 31. Dezember 1993 einer Körperschaft-
Wirtschaftsjahrs entsprechend seiner Tarifbelastung zu steuer von 30 vom Hundert unterliegen. übersteigen
gliedern. Die einzetnen Teilbeträge sind Jeweils aus die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben auch diese
der Gliederung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr Einkommensteile, so ist der Unterschiedsbetrag den in
abzuleiten. In der Gliederung sind vorbehaltlich des § 32 den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehenden
die Teilbeträge getrennt auszuweisen, die entstanden Einkommensteilen in der in Satz 1 bezeichneten Reihen-
sind aus folge zuzuordnen.
1. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1993 (3) In den Fällen des§ 30 Abs. 3 sind bei der Ermittlung
der Körperschaftsteuer ungemildert unterliegen; des Einkommens nichtabziehbare Ausgaben für vor dem
2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1993 Stichtag der Eröffnungsbilanz abgelaufene Wirtschafts-
einer Körperschaftsteuer von 30 vom Hundert unter- jahre, die das Betriebsvermögen in einem später abge-
liegen; laufenen Wirtschaftsjahr gemindert haben, dem Teilbetrag
im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 zuzuordnen.
3. Vermögensmehrungen, die der Körperschaftsteuer
nicht unterliegen oder die das Eigenkapital der Kapital-
gesellschaft in vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen §32
Wirtschaftsjahren erhöht haben. Einordnung bestimmter
(2) Der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Teilbetrag ist zu ermlBlgt belasteter Eigenkapitaltelle
unterteilen in (1) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile sind nach
1. Eigenkapitalteile, die in nach dem 31. Dezember 1976 Maßgabe des Absatzes 2 aufzuteilen.
abgelaufenen Wirtschaftsjahren aus ausländischen (2) Aufzuteilen sind
Einkünften entstanden sind, sowie die nach § Sb
Abs. 1 und 2 bei der Ermittlung des Einkommens außer 1. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung niedriger
Ansatz bleibenden Beträge; ist als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe
der Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag und
2. sonstige Vermögensmehrungen, die der Körperschaft- in einen nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teil-
steuer nicht unterliegen und nicht unter Nummer 3 betrag,
oder 4 einzuordnen sind;
2. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung höher ist
3. verwendbares Eigenkapital, das bis zum Ende des als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der
letzten vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirt- Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag und in
schaftsjahrs entstanden ist; einen ungemildert mit Körperschaftsteuer belasteten
4. Einlagen der Anteilseigner, die das Eigenkapital in nach Teilbetrag.
dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschafts- (3) Die belasteten Teilbeträge sind aus der Tarif-
jahren erhöht haben. belastung der aufzuteilenden Eigenkapitalteile abzuleiten.
(3) Hat eine Kapitalgesellschaft ihr verwendbares (4) Die Teilbeträge gelten wie folgt als entstanden:
Eigenkapital erstmals zu gliedern, ist vorbehaltlich der
§§ 38, 38a das in der Eröffnungsbilanz auszuweisende 1. der in Höhe der Ausschüttungsbelastung belastete
Eigenkapital, soweit es das Nennkapital übersteigt, dem Teilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach dem
Teilbetrag im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 zuzuordnen. , 31. Dezember 1993 einer Körperschaftsteuer von
30 vom Hundert unterliegen,
2. der ungemildert mit Körperschaftsteuer belastete Teil-
§31 betrag als aus Einkommensteilen, die nach dem
Zuordnung der bei der Einkommens- 31. Dezember 1993 ungemildert der Körperschaft-
ermittlung nichtabziehbaren Ausgaben steuer unterliegen,
(1) Zur Berechnung der in § 30 bezeichneten Teil- 3. der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag
beträge des verwendbaren Eigenkapitals sind die bei der als aus Vermögensmehrungen, die der Körper-
Ermittlung des Einkommens nichtabziehbaren Ausgaben schaftsteuer nicht unterliegen.
für nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufene Wirt-
schaftsjahre wie folgt abzuziehen:
§33
1. die Körperschaftsteuererhöhung von dem Teilbetrag, Verluste
auf den sie entfällt,
(1) Verluste, die sich nach den steuerlichen Vorschriften
2. die tarifliche Körperschaftsteuer von dem Einkom- über die Gewinnennittlung ergeben haben, sind bei der
mensteil, der ihr unterliegt, Ermittlung des nichtbelasteten Teilbetrags im Sinne des
3. ausländische Steuer von den ihr unterliegenden aus- § 30 Abs. 2 Nr. 2 abzuziehen.
ländischen Einkünften,
(2) Der Abzug nach Absatz 1 ist durch eine Hinzurech-
4. sonstige nichtabziehbare Ausgaben von den Ein- nung auszugleichen, soweit die Verluste in früheren oder
kommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1993 späteren Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des
· ungemildert der Körperschaftsteuer unterliegen. Einkommens abgezogen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 357
§34 §38
Gliederung bei Er1aß Gliederung des Eigenkapitals bei Verschmelzung
Wird Körperschaftsteuer nach § 227 der Abgaben- (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch
ordnung erlassen, so ist der Betrag, dessen Belastung mit Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf
Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt, von eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft
dem belasteten Teil des Eigenkapitals abzuziehen und oder auf eine sonstige unbeschränkt steuerpflichtige
dem nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Körperschaft im Sinne des § 43 über, so sind die nach den
Nr. 2 zusammen mit der erlassenen Körperschaftsteuer §§ 30 bis 37 ermittelten Eigenkapitalteile der übertragen-
hinzuzurechnen. Das gleiche gilt, wenn die Körper- den Kapitalgesellschaft den entsprechenden Teilbeträgen
schaftsteuer nach § 163 der Abgabenordnung niedriger der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen; das
festgesetzt wird. gilt auch für nach § 4 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festzustellende
Beträge. Übersteigt das Nennkapital nach der Verschmel-
zung, soweit es nicht durch bare Zuzahlungen oder durch
§35
Sacheinlagen entstanden ist, die Sümme der Nennkapital-
fehlendes verwendbares Eigenkapital beträge der an der Verschmelzung beteiligten Gesell-
(1) Reicht für eine Gewinnausschüttung das verwend- schaften, ist auf den Unterschiedsbetrag § 29 Abs. 3 ent-
bare Eigenkapital nicht aus, so erhöht sich die Körper- sprechend anzuwenden. Ist das Nennkapital nach der
schaftsteuer um 3h des Unterschiedsbetrags. § 27 Abs. 3 Verschmelzung, soweit es nicht durch bare Zuzahlungen
gilt entsprechend. oder durch Sacheinlagen entstanden ist, niedriger als die
Summe der Nennkapitalbeträge der an der Verschmel-
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Unterschiedsbetrag zung beteiligten Gesellschaften, mindert der Differenz-
und der darauf entfallende Betrag der Körperschaftsteuer- betrag einen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gesondert
erhöhung sind in den folgenden Wirtschaftsjahren bei der festgestellten Betrag. Weicht die Summe der zusammen-
Ermittlung des Teilbetrags Im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 2 gerechneten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals
jeweils von den neu entstandenen sonstigen Vermögens- infolge des Wegfalls von Anteilen an der übertragenden
mehrungen abzuziehen. Kapitalgesellschaft oder aus anderen, mit dem Vermö-
gensübergang zusammenhängenden Gründen von dem
§36 verwendbaren Eigenkapital ab, das sich unter Beachtung
des § 29 Abs. 3 aus der Steuerbilanz auf den unmittelbar
Gliederung des nach dem Vermögensübergang folgenden Zeitpunkt der
Eigenkapitals bei dem Organtrlger übernehmenden Körperschaft ergeben würde, ist der
Ist die Kapitalgesetlschaft Organträger im Sinne des Unterschiedsbetrag bei dem Teilbetrag im Sinne des § 30
§ 14, so sind ihr die Vermögensmehrungen, die bei Abs. 2 Nr. 4 zu erfassen.
der Organgesellschaft vor Berücksichtigung der Gewinn- (2) Abweichend von Absatz 1 ist das übergegangene
abführung entstehen, zur Ermittlung der Teilbeträge verwendbare Eigenkapital der übertragenden Kapital-
ihres verwendbaren Eigenkapitals wie eigene Vermögens- gesellschaft dem Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 2
mehrungen zuzurechnen. Von der Zurechnung sind hinzuzurechnen, wenn die übernehmende Körperschaft
auszunehmen: von der Körperschaftsteuer befreit ist.
1. Beträge, die die Organgesellschaft nach § 16 zu
versteuern hat, §38a
2. Einlagen, die die Anteilseigner der Organgesellschaft Gliederung des Eigenkapitals
geleistet haben, bei Aufspaltung oder Abspaltung
3. Vermögen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf die (1) Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch
Organgesellschaft übergegangen ist. Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1
und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt
steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder auf eine sonstige
§37
unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des
Gliederung des § 43 über, so sind die nach den §§ 30 bis 37 ermittelten
Eigenkapitals der Organgesellschaften Eigenkapitalteile der übertragenden Kapitalgesellschaft
einer übernehmenden Körperschaft im Verhältn1s der
(1) Ist die Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im
übergehenden Vermögensteile zu dem bei der über-
Sinne des§ 14 oder des§ 17, so bleiben bei der Ermitt-
tragenden Kapitalgesellschaft vor dem Übergang be-
lung ihres verwendbaren Eigenkapitals die Vermögens-
stehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in
mehrungen, die dem Organträger in den Fällen des§ 36
den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im
zuzurechnen sind, vorbehaltlich des Absatzes 2 stets
Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan
außer Ansatz.
(§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes)
(2) Übersteigen die in Absatz 1 bezeichneten Ver- zum Ausdruck kommt. Entspricht das Umtauschverhält-
mögensmehrungen den abgeführten Gewinn, so ist der nis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden
Unterschiedsbetrag bei der Organgesellschaft in den Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körper-
Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 einzuordnen. schaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das
Unterschreiten die Vermögensmehrungen den abge- Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Ver-
führten Gewinn, so gilt § 28 Abs. 3 mit der Maßgabe, mögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Ver-
daß der in Satz 1 bezeichnete Teilbetrag vor den übrigen mögen maßgebend. Soweit das Vermögen auf eine
Teilbeträgen als verwendet gilt. Personengesellschaft übergeht, mindern sich die Eigen-
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
kapit~teile der übertragenden Kapitalgesellschaft in dem (2) Besteht die Leistung in der Rückzahlung von Nenn-
Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor kapital, so gilt der Teil des Nennkapitals als zuerst für die
der Spaltung bestehenden Vermögen. Die Sätze 1 bis 3 Rückzahlung verwendet, der zum verwendbaren Eigen-
gelten auch für nach§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gesondert kapital gehört.
festzustellende Beträge.
(3) Wird Nennkapital .durch Umwandlung von Rück-
(2) § 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt ent- lagen erhöht, so gelten die Eigenkapitalteile im Sinne des
sprechend. § 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe § 30 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in dieser Reihenfolge als vor den
anzuwenden, daß das Nennkapital jeder Kapltalgesell- übrigen Eigenkapitalteilen umgewandelt.
schaft nach der Spaltung mit dem auf sie entfallenden
Anteil am Nennkapital der übertragenden Kapitalgesell- (4) Wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft nach
schaft vor der Spaltung zu vergleichen ist. Für die Ermitt- deren Auflösung an die Anteilseigner verteilt und ergibt
lung des auf die Kapitalgesellschaft entfallenden Anteils sich ein negativer Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 1
· am Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft gilt Nr. 3, so gilt das Nennkapital als um diesen Betrag
Absatz 1 Satz 1, 2 entsprechend. · gemindert. Soweit das Nennkapital nicht ausreicht, gelten
die mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge in der
Reihenfolge als gemindert, in der ihre Belastung zunimmt.
§38b
Gliederung des Eigenkapitals
§42
in Sonderfällen des Vermögensübergangs
Körperschaftsteuerrnlnderung
Vorbehaltlich des § 30 Abs. 3 ist das verwendbare und Körperschaftsteuererh6hung
Eigenkapital, das durch Vermögensübergang von einem bei Vermögensübertragung auf
Rechtsträger, der nicht Kapitalgesellschaft und nicht eine steuerbefreite Übernehmerin
Körperschaft im Sinne des § 43 ist, infolge von Ver-
schmelzung, Aufspaltung oder Abspaltung sowie einer (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch
diesen Vorgängen entsprechenden Vermögensübertra- Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt steuer-
gung nach § 174 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Umwand- pflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite Kapital-
lungsgesetzes entsteht, dem Teilbetrag im Sinne des§ 30 gesellschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
Abs. 2 Nr. 4 zuzuordnen. oder auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts
über, so mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer
§39 um den Betrag, der sich nach § 27 ergeben würde, wenn
(weggefallen) das verwendbare Eigenkapital als im Zeitpunkt des
Vermögensübergangs für eine Ausschüttung verwendet
gelten würde.
§40
Ausnahmen von (2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht
der Körperschaftsteuererhöhung 1. In den Fällen des§ 40 Nr. 2 und 3 und
Die Körperschaftsteuer wird nach § 27 nicht erhöht, 2. soweit das verwendbare Eigenkapital aus Vermögens-
soweit mehrungen entstanden ist, die es in vor dem 1. Januar
1. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des § 30 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht haben.
Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt,
2. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des § 30 §43
Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt, . Körperschaftsteuerminderung
3. eine von der Körperschaftsteuer befreite Kapitalgesell- und Körperschaftsteuererhöhung
schaft Gewinnausschüttungen an einen unbeschränkt bei sonstigen Körperschaften
steuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften,
Anteilseigner oder an eine juristische Person des deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen
öffentlichen Rechts vornimmt. Der Anteilseigner ist im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen-
verpflichtet, der ausschüttenden Kapitalgesellschaft steuergesetzes gehören und die nicht Kapitalgesellschaf-
seine Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanz- ten sind, gelten die§§ 27 bis 42 sinngemäß.
amts nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische
Person des öffentlichen Rechts.
Nummer 3 gilt nicht, soweit die Gewinnausschüttung auf Zweites Kapitel
Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäfts-
Bescheinigungen;
betrieb gehalten werden, für den die Befreiung von der
Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder in einem gesonderte Feststellung
nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb
gewerblicher Art. §44
Bescheinigung
§41 der ausschüttenden Körperschaft
Sonstige Leistungen
(1) Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-
(1) Die §§ 27 bis 40 gelten entsprechend, wenn eine schaft für eigene Rechnung Leistungen,. die bei den
Kapitalgesellschaft sonstige Leistungen bewirkt, die bei Anteilseignern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
den Empfängern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind, so ist sie
Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind. vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, ihren Anteils-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 359
eignern auf Verlangen die folgenden Angaben nach amt- §45
lich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen: Bescheinigung eines Kreditinstituts
1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners;
(1) Ist die In § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung einer
2. die Höhe der Leistungen; unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der
3. den Zahlungstag; Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie
für Rechnung der Körperschaft durch ein Inländisches
4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Kreditinstitut erbracht, so hat das Kreditinstitut dem
Einkommensteuergesetzes anrechenbaren Körper- Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in § 44 Abs. 1
schaftsteuer; bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem
5. den Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteuer im Muster zu erteilen. Aus der Bescheinigung muß hervor-
Sinne des § 52; es genügt, wenn sich die Angabe auf gehen, für welche Körperschaft die Leistung erbracht
eine einzelne Aktie, einen einzelnen Geschäftsanteil wird.
oder ein einzelnes Genußrecht bezieht; (2) Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Ein-
6. die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne nahmen nicht In einem auf den Namen des Empfängers
des § 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt; der Bescheinigung lautenden Wertpapierdepot bei dem
Kreditinstitut verzeichnet, so hat das Kreditinstitut die
7. die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne
Bescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis zu
des § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt.
kennzeichnen.
Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu
(3) Über die nach Absatz 2 zu kennzeichnenden
werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren aus-
Bescheinigungen hat das Kreditinstitut Aufzeichnungen
gedruckt worden ist und den Aussteller erkennen läßt. Ist
zu führen. Die Aufzeichnungen müssen einen Hinweis
die Körperschaft ein inländisches Kreditinstitut, so gilt
auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den
§ 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Empfänger der Bescheinigung enthalten.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht erteilt (4) § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. ·2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3
werden, bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 44
1. wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein inlän- Abs. 5 Satz 2 haftet das Kreditinstitut nicht.
disches Kreditinstitut auszustellen ist;
2. wenn in Vertretung des Anteilseigners ein Antrag auf §46
Vergütung von Körperschaftsteuer nach § 36c oder Bescheinigung eines Notars
§ 36d des Einkommensteuergesetzes gestellt worden
ist oder gestellt wird; (1) Die erstmalige Veräußerung eines Dividenden-
scheins kann von dem Anteilseigner nur durch die
3. wenn ein nach § 46 als veräußert gekennzeichneter Bescheinigung eines Inländischen Notars nachgewiesen
Dividendenschein zur Einlösung vorgelegt wird. werden, in der die folgenden Angaben enthalten sind:
(3) Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt 1. der Name und die Anschrift des Veräußerers des
werden, wenn die Urschrift nach den Angaben des Dividendenscheins;
Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist.
Die Ersatzbescheinigung muß als solche gekennzeichnet 2. die Bezeichnung des Wertpapiers und des Emittenten
sein. Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat sowie die Nummer des Dividendenscheins;
der Aussteller Aufzeichnungen zu führen. 3. der Tag der Veräußerung;
(4) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 1 bis 3 nicht 4. der Veräußerungspreis;
entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch 5. die Bestätigung, daß der Dividendenschein in Gegen-
eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die berich- wart des Notars von dem Bogen, der die Dividenden-
tigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Wird scheine und den Erneuerungsschein zusammenfaßt,
die zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines getrennt und als veräußert gekennzeichnet worden ist.
Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung
an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das Bei den in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Angaben
nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige ist von den Erklärungen des Veräußerers auszugehen.
Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen. Die Sätze 1 bis 3 § 44 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
gelten nicht, wenn die Bescheinigung den Absätzen 1 (2) Für die erstmalige Veräußerung von sonstigen
bis 3 nur wegen der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Angaben Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
nicht entspricht. Ist die Bescheinigung auch wegen ande- des Einkommensteuergesetzes durch den Anteilseigner
rer Angaben unrichtig, so sind nur die anderen Angaben gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und Satz 2 sinngemäß.
zu berichtigen. Zusätzlich ist In der Bescheinigung anzugeben, daß der
Veräußerer erklärt hat,
(5) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Ab-
sätzen 1 bis 3 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der 1. gegen welche Körperschaft sich die veräußerten
Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht Ansprüche richten, ·
gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheinigung nach 2. daß er Anteilseigner der Körperschaft ist,
§ 45 durch ein inländisches Kreditinstitut auszustellen, so
haftet die Körperschaft auch, wenn sie zum Zweck der 3. daß er die veräußerten Ansprüche nicht getrennt von
Bescheinigung unrichtige Angaben macht. Der Aussteller dem Stammrecht erworben hat und
haftet nicht, wenn er die ihm nach Absatz 4 obliegenden 4. in welchem Jahr die veräußerten Ansprüche von der
Verpflichtungen erfüllt hat. Körperschaft voraussichtlich erfüllt werden.
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
(3) Eine unrichtige Bescheinigung hat der Notar zurück- §49
zufordern. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb eines
Steuererklirungspflicht, Veranlagung
Monats nach der Rückforderung zurückgegeben, hat der und Erhebung der Körperschaftsteuer
Notar das nach seinen Unterlagen für den Veräußerer ·
zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen. (1) Auf die Durchführung der Besteuerung einschließ-
lich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der
§47 Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung
von Steuern, die nach der veranlagten Körperschaftsteuer
Gesonderte Feststellung bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vor-
von Besteuerungsgrundlagen schriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend
(1) Gesondert festgestellt werden anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1. die nach § 30 ermittelten Teilbeträge des verwend-
baren Eigenkapitals, (2) Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und
2. der für Ausschüttungen verwendbare Teil des Nenn- Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Emp-
kapitals im Sinne des§ 29 Abs. 3. fängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, haben
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grund- auf den Schluß jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur
lagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt. Der nach § 47 abzugeben. Die Erklärungen sind von den
Bescheid über die gesonderte Feststellung nach Satz 1 in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen
Nr. 1 ist Grundlagenbescheid für den Körperschaftsteuer- eigenhändig zu unterschreiben.
bescheid, in dem nach § 27 Abs. 3 die Änderung der
Körperschaftsteuer auf Grund von Gewinnausschüttungen (3) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-
und sonstigen Leistungen zu berücksichtigen ist, für die schaftsjahr gilt§ 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
die festgestellten Teilbeträ~e als verwendet gelten. mit der Maßgabe, daß die Vorauszahlungen auf die
(2) Der Körperschaftsteuerbescheid ist Grundlagen- Körperschaftsteuer bereits während des Wirtschafts-
bescheid jahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum
endet.
1. für den Bescheid über die gesonderte Feststellung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich
§50
a) des zu versteuernden Einkommens,
Sondervorschriften für
b) der Tarifbelastung, den Steuerabzug vom Kapitalertrag
c) der Steuerermäßigung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder
(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem
Abs. 3 Satz 1 des Ber1införderungsgesetzes,
Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug
d) der Minderung und Erhöhung der Körperschaft- abgegolten,
steuer nach § 27,
1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der
2. für den Körperschaftsteuerbescheid des Verlustrück- Steuerbefreiung ausgenommen sind,
tragsjahrs hinsichtlich eines Verlustes, der sich bei der
Ermittlung des Einkommens ergeben hat, 2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuer-
pflichtig ist und die Einkünfte nicht In einem inländi-
3. für den Bescheid über die gesonderte Feststellung schen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaft-
nach § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes lichen Betrieb angefallen sind oder
hinsichtlich des Einkommens.
3. wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43
Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes handelt.
Fünfter Teil (2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,
Entstehung, Veranlagung, 1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugs-
Erhebung und Vergütung der Steuer beträge in Anspruch genommen werden kann oder
2. soweit die Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27
§48
herzustellen ist.
Entstehung der Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer entsteht §51
a) für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die Ausschluß der Anrechnung
steuerpflichtigen Einkünfte zufließen; und Vergütung von Körperschaftsteuer
b) für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalenderviertel- Sind bei einem Anteilseigner die Einnahmen im Sinne
jahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 2 Buch-
sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im laufe des stabe a des Einkommensteuergesetzes nicht steuer-
Kalenderjahrs begründet wird, mit Begründung der pflichtig oder werden sie nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
Steuerpflicht; bei der Veranlagung nicht erfaßt, so sind die Anrechnung
c) für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungs- und Vergütung der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkom-
zeitraums, soweit nicht die Steuer nach Buchstabe a mensteuergesetzes anrechenbaren Körperschaftsteuer
oder b schon früher entstanden ist. ausgeschlossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 361
§52 und das Sterbegeld bestimmte Beträge nicht
Vergütung des Erhöhungsbetrags übersteigen, die dem Wesen der Kasse als
soziale Einrichtung entsprechen,
(1) Die nach § 51 nicht anzurechnende Körper-
cc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen
schaftsteuer wird an unbeschränkt steuerpflichtige, von
satzungsmäßig nur für soziale Zwecke ver-
der Körperschaftsteuer befreite Anteilseigner, an juristi-
wendet werden darf,
sche Personen des öffentlichen Rechts und an Anteils-
eigner, die nach§ 2 Nr. 1 beschränkt körperschaftsteuer- dd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und
pflichtig sind, auf Antrag vergütet, soweit sie sich ·nach Krankenkassen der Versicherungsaufsicht
§ 27 erhöht, weil Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 unterliegen,
Nr. 3 als für die Ausschüttung oder für die sonstige ee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskassen
Leistung verwendet gilt. die Leistungsempfänger zu laufenden Bei-
trägen oder Zuschüssen nicht verpflichtet sind
(2) Die Vergütung setzt voraus, daß der Antragsteller
und die Leistungsempfänger oder die Arbeit-
1. die Höhe seiner Einnahmen und die ihm nach Absatz 1 nehmervertretungen des Betriebs oder der
zu vergütende Körperschaftsteuer durch eine Beschei- Dienststelle an der Verwaltung der Beträge,
nigung im Sinne des § 44 oder des § 45, die der Kasse zufließen, beratend mitwirken
können;
2. seine Befreiung von der Körperschaftsteuer durch eine
Bescheinigung des Finanzamts, b) zur Durchführung des§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften
erlassen werden
3. den ausländischen Ort seines Sitzes und seiner
Geschäftsleitung durch eine Bescheinigung der aus- aa) Ober die Höhe der für die Inanspruchnahme der
ländischen Steuerbehörde Steuerbefreiung zulässigen Beitragseinnah-
men,
nachweist.
bb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf
(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen Gegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb sich
zuständig. auf die Sterbegeldversicherung beschränkt, die
Steuerbefreiung unabhängig von der Höhe der
(4) Die Körperschaftsteuer wird nicht vergütet, soweit Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die
die Ausschüttung oder die sonstige Leistung auf Anteile Höhe des Sterbegeldes insgesamt die Leistung
entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 steuerbefreiten
des steuerbefreiten Anteilseigners, für den die Steuer- Sterbekassen nicht übersteigt ·und wenn der
befreiung Insoweit ausgeschlossen ist, oder In einem Verein auch im übrigen eine soziale Einrichtung
steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art der juristischen darstellt;
Person des öffentlichen Rechts oder in einer inländischen
Betriebsstätte des beschränkt steuerpflichtigen Anteils- 2. Vorschriften zu erlassen
eigners gehalten werden. a) über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung
für Beitragsrückerstattung nach § 21 Abs. 2 nicht
aufgelöst zu werden braucht, wenn die Auszahlung
Sechster Teil dieser Beträge an die Versicherten mit einem
unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand ver-
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften bunden wäre;
b) über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körper-
§53 schaftsteuer nach § 23 Abs. 4;
Ermlchtigungen c) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch- abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von
führung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundes- abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
rates durch Rechtsverordnung Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum
1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von
zur Beseitigung von Unbllligkeiten in Härtefällen und 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen
Umfang der Steuerbefreiungen nach§ 5 Abs. 1 Nr. 3 werden kann.§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabes des
und 4 näher zu bestimmen. Dabei können Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend;
a) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften d) nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
erlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung keit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die
nur eintritt, eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs. 2
aa) wenn die Leistungsempfänger nicht über- nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwan-
wiegend aus dem Unternehmer oder seinen kenden Jahresbedarfs zu Lasten des steuerlichen
Angehörigen, bei Gesellschaften aus den Ge- Gewinns Beträge der nach § 37 des Versicherungs-
sellschaftern und ihren Angehörigen bestehen, aufsichtsgesetzes zu bildenden Verlustrücklage
bb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der zuführen können;
Leistungsempfänger die Rechtsansprüche und 3. diejenigen Länder zu benennen, die auf Grund ihrer
bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungs- wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse und :
empfänger die laufenden Kassenleistungen unter Berücksichtigung des mit § 26 Abs. 3 an- .
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
gestrebten Erfolges als Entwicklungsländer im Sinne Veranlagungszeitraum ausschließlich Geschäfte betreibt,
dieser Vorschrift anzuerkennen sind. Die Aufstellung die nach den bis zum 31. Dezember 1989 geltenden
nach Satz 1 ist im jeweils fünften Veranlagungszeit- gesetzlichen Vorschriften zulässig waren. In diesem Fall
raum, der dem Veranlagungszeitraum 1994 folgt, auf ist § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 12 dieses Gesetzes in der
den neuesten Stand zu bringen. vorstehenden Fassung erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 1991 anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, (5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
Vereine können bis zum 31. Dezember 1991, in den Fällen
1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
des Absatzes 4 bis zum 31. Dezember 1992 oder, wenn
der Länder Muster der in den §§ 44 und 45 vor-
es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
geschriebenen Bescheinigungen sowie die Vordrucke
oder Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
für die Erklärung für die in § 47 vorgeschriebene
genannten Gebiet handelt, bis zum 31. Dezember 1993
gesonderte Feststellung zu bestimmen;
durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach
2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 dieses Gesetzes in der vor-
Gesetz er1assenen Durchführungsverordnungen in der stehenden Fassung verzichten, und z.war auch für den
jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter Veranlagungszeitraum 1990. Die Körperschaft ist min-
neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge destens für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre an die
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Erklärung gebunden. Die Erklärung kann nur mit Wirkung
Wortlauts zu beseitigen. von Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden.
Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der
Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das
§54 er gelten soll.
Schlußvorschriften (5a) § 5 Abs. 1 Nr. 18 und 19 ist erstmals für den Ver-
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den anlagungszeitraum 1993 anzuwenden.
folgenden Absätzen sowie in § 54a nichts anderes (5b) § 5 Abs. 1 Nr. 20 ist erstmals für den Veranlagungs-
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 zeitraum 1993 anzuwenden. Abweichend hiervon ist bei
anzuwenden. den zum 1. Januar 1993 bereits bestehenden Zusammen-
(1a) Die Steuerbefreiung nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 ist für schlüssen § 5 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe b erstmals für den
das Bundeseisenbahnvermögen erstmals für den Veran- Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.
lagungszeitraum 1994 anzuwenden. Die Steuerbefreiung (5c) § 5 Abs. 1 Nr. 21 ist erstmal für den Veranlagungs-
für die Deutsche Bundesbahn und für die Deutsche zeitraum 1991 anzuwenden.
Reichsbahn nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 1a des Körper-
schaftsteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekannt- (5d) § 6 Abs. 5 Satz 1 ist auf am 31. Dezember 1995
machung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638) ist letztmals bestehende Unterstützungskassen für vor dem 1. Januar
für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. 1999 endende Wirtschaftsjahre nur anzuwenden, soweit
sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e in der für vor
(1 b) § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die dem 1. Januar 1996 endende Wirtschaftsjahre geltenden
Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG Fassung ein übersteigendes Vermögen ergeben würde.
nur für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. § 6 Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 53
Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (6) § 8 Abs. 4 ist auch für vor dem 1. Januar 1990
(BGBI. I S. 2378) ist für die Deutsche Bundespost letztmals beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, wenn
für den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden. die Rechtsgeschäfte, die zu dem Verlust der wirtschaft-
lichen Identität geführt haben, nach dem 23. Juni 1988
(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für das Landesförderinstitut abgeschlossen worden sind.
Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Nord-
deutschen Landesbank Girozentrale - erstmals für den (6a) § 8 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991
(BGBI. 1 S. 638) ist letztmals für den Veranlagungszeit-
(2a) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist erstmals für den Veranlagungs- raum 1992 anzuwenden, soweit nicht ausgeglichene Ver-
zeitraum 1992 anzuwenden. luste des Veranlagungszeitraums 1993 zurückgetragen
(2b) § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe eist erstmals für Wirt- werden.
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember (6b) § Sa ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
1995 beginnen. wenden, das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt.
(3) § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 ist auch für vor dem 1. Januar Für Fremdkapital, das die Kapitalgesellschaft vor dem
1990 beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, 9. Dezember 1992 erhalten hat, gilt § Sa Abs. 1 Nr. 1 für
soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder Wirtschaftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1997 enden,
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. nur, soweit das Fremdkapital das anteilige Eigenkapital
des Anteilseigners übersteigt, und mit der Maßgabe, daß
(4) § 5 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 des Körperschaftsteuer- eine Kürzung nach § 8a Abs. 4 Satz 3 nicht vorgenommen
gesetzes 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom wird. Sind in diesen Fällen auch Vergütungen im Sinne
10. Februar 1984 (BGBI. l S. 21 n ist auf Antrag der des § Sa Abs. 1 Nr. 2 vereinbart worden, gelten die
Körperschaft letztmals für den Veranlagungszeitraum Vorschriften des§ Sa Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1
1990 anzuwenden, wenn die Körperschaft in diesem sinngemäß.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 363
(6c) § Sb Abs. 1 und § 15 Nr. 3 gelten erstmals a) für Ausschüttungen, die auf einem den gesellschafts-
rechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnver-
a) für Bezüge aus Ausschüttungen, die auf einem den
teilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
beruhen und die in dem ersten nach dem 31. Dezem-
Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirt-
ber 1993 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen,
schaftsjahr beruhen und die in dem ersten nach dem
31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahr der b) für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen,
ausschüttenden Körperschaft erfolgen, die In dem letzten vor dem 1. Januar 1994 endenden
Wirtschaftsjahr erfolgen.
b) für Bezüge aus anderen Ausschüttungen und sonsti-
gen Leistungen, die in dem letzten vor dem 1. Januar Auf Antrag der ausschüttenden Körperschaft sind für alle
1994 endenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Ausschüttungen und sonstigen Leistungen im Sinne des
Körperschaft erfolgen. Satzes 1 Buchstabe a, die in dem ersten nach dem
31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen,
Für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 ist weitere sowie im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b, die in dem
Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1, daß sich letzten vor dem 1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr
die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne des erfolgen, die Vorschriften des Vierten Teils in der Fassung
§ 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt, aus der Steuer- der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),
bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft oder zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
des Kreditinstituts ergibt. 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), anzuwenden.
<n § 9 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom (1 Ob) § 28 Abs. 4 gilt auch, wenn für eine Gewinn-
11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638) ist letztmals für den Ver- ausschüttung zunächst die in Absatz 11, 11 a und 11 b
anlagungszeitraum 1993 anzuwenden. genannten Teilbeträge als verwendet gegolten haben.
(8) § 10 Nr. 2 ist auch für vor dem 1. Januar 1990 be- (11) In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals
ginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit ist zusätzlich ein positiver Teilbetrag auszuweisen, der
die Vorschrift den Abzug steuerlicher Nebenleistungen aus Einkommensteilen entstanden ist, die nach dem
untersagt. 31. Dezember 1976, aber vor dem 1. Januar 1990 der
Körperschaftsteuer ungemildert unterlegen haben. Bei der
(Sa) § 12 Abs. 2 ist erstmals auf Vermögensübertra- Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß
gungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1995
vorgenommen werden. abgelaufen ist, ist er dem Teilbetrag im Sinne des Ab-
satzes 11 a Satz 1 in Höhe von 56/ 44 seines Bestands
(8b) § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 9 ist erstmals für Wirtschafts-
hinzuzurechnen. In Höhe von 12/44 dieses Bestands ist der
jahre anzuwenden, die nach dem 27. Mai 1993 enden. Für
Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verringern. Der
Wohnungsunternehmen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und
in Satz 1 bezeichnete Teilbetrag gilt vor den in§ 30 Abs. 1
Rechtsträger nach § 13 Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 ist § 13 Abs. 3
bezeichneten Teilbeträgen und vor dem in Absatz 11 a
Satz 2 bis 9 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
Satz 1 bezeichneten Teilbetrag als für eine Ausschüttung
die nach dem 27. Mai 1993, spätestens am 1. Mai 1994,
verwendet.
beginnen. Auf Antrag kann auf die Anwendung des
Satzes 2 verzichtet werden. § 13 Abs. 3 Satz 10 ist (11 a) In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals
erstmals auf Übertragungen anzuwenden, die nach dem ist zusätzlich ein positiver Teilbetrag auszuweisen, der
27. Mai 1993 erfolgen. § 13 Abs. 3 Satz 11 ist erstmals für aus Einkommensteilen entstanden ist, die nach dem
Wirtschaftsjahre, die nach dem 27. Mai 1993 enden, oder 31. Dez~mber 1989, aber vor dem 1. Januar 1994 der
auf Übertragungen, die nach dem 27. Mai 1993 erfolgen, Körperschaftsteuer ungemildert unterlegen haben. Bei der
anzuwenden. Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß
des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1999
(8c) § 20 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu- abgelaufen ist, ist er dem Teilbetrag im Sinne des§ 30
wenden, das nach dem 31. Dezember 1994 beginnt. § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Höhe von 11 /e seines Bestands
Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März hinzuzurechnen. In Höhe von 2/9 dieses Bestands ist der
1991 (BGBI. 1 S. 638) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verringern. Ist
anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1995 endet. der Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 negativ, verringert er
(8d) § 21a ist erstmals auf Mehrt9rträge anzuwenden, bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum
die nach dem 31. Dezember 1990 anfallen. Schluß des jeweiligen, nach dem 31. Dezember 1993
endenden Wirtschaftsjahrs den neu entstehenden Teil-
(9) § 23 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1984 betrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Der in Satz 1
ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1987 anzu- bezeichnete Teilbetrag gilt vor den in § 30 Abs. 1 be-
wenden. zeichneten Teilbeträgen als für eine Ausschüttung ver-
wendet.
(10) § 26 Abs. 2a ist erstmals auf nach dem 31. Dezem-
ber 1991 vorgenommene Gewinnausschüttungen anzu- (11 b) Bei der Gliederung des verwendbaren Eigen-
wenden. § 26 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 8 des kapitals zum Schluß des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) ist erst- dem 1. Januar 1995 abgelaufen ist, Ist der Teilbetrag im
mals auf Gewinnminderungen anzuwenden, die auf nach Sinne des§ 30 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung der Bekannt-
dem 23. Juni 1988 vorgenommene Gewinnausschüttun- machung vom 11. März 1991 (BGBI. 1S. 638) in Höhe von
11 /32 seines Bestands dem Teilbetrag im Sinne des§ 30
gen zurückzuführen sind.
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und in Höhe von 2 1/32 seines Bestands
(1 Oa) Die Vorschriften des Vierten Teils gelten erst- dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
mals hinzuzurechnen.
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
(12) § 30 Abs. 3 und die§§ 38 bis 38b sind erstmals das Gesetz vom 6. März 1990 zur Änderung der
auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft-
Rechtsakten beruht, die nach dem 31. Dezember 1994 und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - (GBI. 1
wirksam werden. Nr. 17 S. 136) und das Gesetz vom 22. Juni 1990 zur
(12a) § 33 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in Änderung und Ergänzung steuerlicher Rechtsvor-
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 schriften bei Einführung der Währungsunion mit der
(BGBI. 1 S. 638) ist letztmals für das Abzugsjahr 1992 Bundesrepublik Deutschland (Sonderdruck Nr. 1427
anzuwenden, soweit nicht ausgeglichene Vertuste des des Gesetzblattes), weiter anzuwenden.
Veranlagungszeitraums 1993 zurückgetragen werden. 3. Soweit ein Verlust aus dem Veranlagungszeitraum
(13) § 50 Abs. 1 Nr. 3 ist erstmals auf Kapitalerträge 1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeit-
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen. Auf raums nach 1990 vorgetragen wird, Ist die Hinzurech-
Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor nung nach § 33 Abs. 2 bei dem Teilbetrag im Sinne des
dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 50 Abs. 1 Nr. 3 § 30 Abs. 2 Nr. 4 vorzunehmen.
in der Fassung des Artikels 2 Nr. 11 des Steuerreform- 4. Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 dürfen
gesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) anzu- nicht ausgestellt werden, wenn die Ausschüttung vor
wenden. dem 1. Januar 1991 vorgenommen worden ist
5. Werden Bescheinigungen Im Sinne der §§ 44 und 45
§54a entgegen der Nummer 4 ausgestellt, gilt § 44 Abs. 6
Sondervorschriften für entsprechend.
Körperschaften, Personenvereinigungen 6. Bescheinigungen im Sinne des § 46 dürfen nur aus-
oder Verm6gensmassen In dem In Artikel 3 gestellt werden, wenn Ansprüche auf den Gewinn aus
des Einigungsvertrages genannten Gebiet Wirtschaftsjahren veräußert werden, die nach dem
31. Dezember 1990 ablaufen.
Bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-
mögensmassen, die am 31. Dezember 1990 ihre Ge- 7. Die Aufteilung des Eigenkapitals nach § 29 Abs. 2
schäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Satz 1 , die Gliederung des verwendbaren Eigen-
Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 kapitals nach § 30 und die gesonderte Feststellung
keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 47 sind
Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes: erstmals auf den 1. Januar 1991 vorzunehmen. Dabei
ist das verwendbare Eigenkapital entsprechend § 30
1. Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1:-Januar 1991
Abs. 3 zuzuordnen.
endendes Wirtschaftsjahr sind abweichend von § 28
Abs. 3 mit dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 8. § 54 Abs. 2 bis 13 ist nicht anzuwenden, soweit
Nr. 4 zu verrechnen. darin die Anwendung einzelner Vorschriften für Ver-
anlagungszeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991
2. Auf Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar geregelt ist.
1991 endendes Wirtschaftsjahr ist das Körperschaft-
steuergesetz (KöStG) der Deutschen Demokratischen
Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Son- §55
derdruck Nr. 671 des Gesetzblattes), geändert durch (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 365
Bekanntmachung
der Neufassung der
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994
Vom 22. Februar 1996
Auf Grund des § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1991 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638) wird nach--
stehend der Wortlaut der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1984
unter ihrer neuen Überschrift in der seit dem 18. Dezember 1993 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 31. Juli 1984 (BGBI. 1
S.1055),
2. die am 13. Juni 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 3. Juni 1993 (BGBI. 1
S.815)und
3. die am 18. Dezember 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 14. Dezember
1993 (BGBI. 1 S. 2041 ).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 53 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1991 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1S. 638),
zu ~- des§ 53 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1991 in der Fassung
des Artikels 2 Nr. 20 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1
s. 1569).
Bonn, den 22. Februar 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994
(KStDV 1994)
Zu§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des_Gesetzes § 2, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Lei-
stungsempfänger die Voraussetzungen des§ 3 erfüllt
§1 sein.
Allgemeines
Rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unter- §2
stützungskassen sind nur dann eine soziale Einrich- Kassen mit
tung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
Gesetzes, wenn sie die folgenden Voraussetzungen
(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen,
erfüllen:
die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch
1. Die Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehrzahl gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche
nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die
und bei Gesellschaften In der Mehrzahl nicht aus den folgenden Beträge nicht übersteigen:
Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusammen-
als Pension 50 400 Deutsche Mark jährlich,
setzen.
als Witwengeld 33 600 Deutsche Mark jährlich,
2. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen vorbehalt-
lich. der Regelung in § 6 des Gesetzes satzungsmäßig als Waisengeld 10 080 Deutsche Mark jährlich für jede
nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen Halbwaise,
zugute kommen oder für ausschließlich gemeinnützige 20 160 Deutsche Mark jährlich für jede
oder mildtätige Zwecke verwendet werden. Vollwaise,
3. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsanspruch als Sterbegeld 15 000 Deutsche Mark als Gesamt-
der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des leistung.
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Aus- privaten Versicherungsunternehmungen in der im Bun-
nahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröf-
mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. das Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3139),
Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle un- sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
eingeschränkt. Im übrigen dürfen die jeweils erreichten 1. ihre Beitragseinnahmen im Ourch~nitt der letzten drei
Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht über- Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungs-
steigen: zeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die folgenden
als Pension 75 600 Deutsche Mark jährlich, Jahresbeträge nicht überstiegen haben:
als Witwengeld 50 400 Deutsche Mark jährlich, a) 1 560 000 Deutsche Mark bei Versicherungsvereinen,
als Waisengeld 15 120 Deutsche Ma~k jährlich für jede die die Lebensversicherung oder die Krankenver-
Halbwaise, sicherung betreiben,
30 240 Deutsche Mark jährlich für jede b) 600 000 Deutsche Mark bei allen übrigen Versiche-
Vollwaise. rungsvereinen oder
2. sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldver-
§3 sicherung beschränkt und sie im übrigen die Voraus-
Kassen ohne setzungen des § 1 erfüllen.
Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
Zu § 26 Abs. 3 des Gesetzes
Rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungs-
,empfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, müssen §5
die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Entwicklungsllnder
1. Die Leistungsempfänger dürfen zu laufenden Beiträgen
oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein. Entwicklungsländer im Sinne des § 26 Abs. 3 des
Gesetzes sind die in der Anlage zu dieser Verordnung
2. Den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmer- , genannten Staaten.
vertretungen des Betriebs oder der Dienststelle muß
satzungsgemäß und tatsächlich das Recht zustehen,
Schlußvorschrift
an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse
zufließen, beratend mitzuwirken. §6
3. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld dürfen Anwendungszeitraum
die in § 2 bezeichneten Beträge nicht übersteigen. (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,
soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes ab dem Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden.
§4 (2) § 5 ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1994
Kleinere Versicherungsvereine anzuwenden.
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im §7
Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 367
Anlage
(zu§ 5)
Entwicklungsländer sind folgende Staaten: Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija
Republik Madagaskar
Islamischer Staat Afghanistan
Republik Malawi
Republik Albanien
Republik Malediven
Demokratische Volksrepublik Algerien
Republik Mali
Republik Angola
Islamische Republik Mauretanien
Antigua und Barbuda
Vereinigte Mexikanische Staaten
Republik Äquatorialguinea
Mongolei
Äthiopien
Staat Bahrain Republik Mosambik
Barbados _Union Myanmar
Belize Republik Namibia
Republik Benin Republik Nauru
Königreich Bhutan Königreich Nepal
Republik Bolivien Republik Nicaragua
Republik Botsuana Republik Niger
Burkina Faso Bundesrepublik Nigeria
Republik Burundi Sultanat Oman
Republik Chile Republik Panama
Republik Costa Rica Unabhängiger Staat Papua-Neuguinea
Commonwealth Dominica Republik Paraguay
Dominikanische Republik Republik Peru
Republik Dschibuti Republik Ruanda
Republik EI Salvador Salomonen
Republik Fidschi Demokratische Republik Säo Tome und Prlncipe
Gabunische Republik Königreich Saudi-Arabien
Republik Gambia Republik Senegal
Republik Ghana Republik Sechellen
Grenada Republik Sierra Leone
Griechische Republik Demokratische Republik Somalia
Republik Guatemala Föderation St. Kitts und Nevis
Republik Guinea St. Lucia
Republik Guinea-Bissau St. Vincent und die Grenadinen
Kooperative Republik Guyana Republik Sudan
Republik Haiti Republik Suriname
Republik Honduras Königreich Swasiland
Republik Irak Arabische Republik Syrien
Republik Jemen Republik Tadschikistan
Haschemitisches Königreich Jordanien Taiwan
Kambodscha Vereinigte Republik Tansania
Republik Kamerun Republik Togo
Republik Kap Verde Königreich Tonga
Republik Kasachstan Republik Tschad
Republik Kirgisistan Turkmenistan
Kiribati Tuvalu
Republik Kolumbien Republik Uganda
Islamische Bundesrepublik Komoren Republik Usbekistan
Republik Kongo Republik Vanuatu
Demokratische Volksrepublik Korea Republik Venezuela
Republik Kuba Sozialistische Republik Vietnam
Demokratische Volksrepublik Laos Unabhängiger Staat Westsamoa
Königreich Lesotho Republik Zaire
Libanesische Republik Zentralafrikanische Republik
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
Anordnung
Ober die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 5. Februar 1996
1.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBI. 1 S. 1112), der durch Mikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971
(BGBI. 1 S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes Ober
die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundespräsidialamtes.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bonn, den 5. Februar 1996
B u ndespräsid i al amt
Im Auftrag
Nachtwey
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
31. 1. 96 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung
der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 1625 (35 20. 2. 96) 28.3.96
96-1-2-110
1.2.96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Sechsundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Düsseldorf) 1625 (35 20. 2. 96) 28.3.96
96-1-2-66
1.2.96 Hundertdreiundsechzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flughafen Düsseldorf) 1625 (35 20. 2. 96) 28.3.96
neu: 96-1-2-163
1.2.96 Hundertvierundsechzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) 1626 (35 20. 2. 96) 28.3.96
neu: 96-1-2-164
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 369
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 8, ausgegeben am 28. Februar 1996
Tag Inhalt Seite
15. 2. 96 Verordnung über Vorrechte und lmmunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa (OSZE) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
FNA: neu: 180-1-35
22. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . . 231
9. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens Ober den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR . . . . . . • . . . • . . • . . . • • • . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
9. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Ober den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . • • • • • • . . . . • • • . • . • . • • . . . . . . . . • • • • . . • . 237
9. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens Ober die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGA) • • • • • • • • . • • • • • . . . • . • • . • • . • • • . • . . . • . . . . . . • . • . . 238
9. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsl>9reich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Ubereinkommen) • • . . . . . . . • . . . . . . • . . . . • . • . . . . . . . . . . . • . 238
1O. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . • . . • . • . . . . . • • • • . • • • • . • • • . • • • . . • . . . • • . . . . • • • • • . • . . • 239
11. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über den Arrest In Seeschiffe . . . • . . • • • • • . . . • • . . . . . . • • • • . . . . . . . . • . • • • • . • 239
11. 1. 96 Bekanntmachung über den GeltunQ$bereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und des
Internationalen Ubereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgertcht1iche Zustän-
digkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhän-
genden Ereignissen . . . . . . . • . • • • • • • • • • • • . • . • • • • • • • . • . • • • • • . • • . . . . . . . . • • • • . . . . . . . • • . • 240
Preis d ' - Amgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzQgHch 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vora,e,ect,nung 6,05 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwet'tsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz bebigt 79'.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgeeetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen VOl"8lS8Chnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die Im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
Vorschriften fOr die Agrarwirtschaft
21. 12. 95 Verordnung (EG} Nr. 3067195 des Rates zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1956/88 zur Durchführung der Regelung gemeinsamer inter-
nationaler Inspektion der Organisation fOr die Fische re I Im Nordwest-
atlantik L 329/1 30.12.95
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3068/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
{EWG) Nr. 189/92 zur Anwendung bestimmter Kontrollmaßnahmen der
Organisation für die F i s c h er e i im Nordwestatlantik L 329/3 30.12.95
21.12.95 Verordnung ~ Nr. 3069/95 des Rates zur Einführung eines EG-
Systems für bachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Ge-
meinschaft im NAFO-Regelungsbereich L 329/5 30.12.95
21.12.95 Verordnung {EG) Nr. 3070/95 des Rates zur Einführung eines Pilot-
projekts für Satellitenortung im NAFO-Regelungsbereich L 329/11 30.12.95
22.12.95 Verordnu~ ~G) Nr. 3071/95 des Rates zur 19. Änderuni der Verord-
nung (EW ) r. 3094/86 über technische Maßnahmen zur rhaltung der
Fisch bestände L 329/14 30.12.95
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates über die gemeinsame Markt-
organisation für R e i s L 329/18 30.12.95
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3073/95 des Rates zur Festlegung der Standard-
qualität für Re i s L 329/33 30.12.95
12. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 40/96 der Kommission zur Aktualisierung und Ände-
rung der im Sc h a f- und Ziegenfleischsektor erlassenen Verordnun-
gen, mit denen vor dem 1. Februar 1995 Preise und Beträge festgesetzt
wurden, deren Ecu-Werte infolge der Abschaffuni des Berichtigungs-
faktors für die landwirtschaftlichen Umrechnungs urse angepaßt wor-
den sind L 10/6 13. 1.96
12. 1. 96 Verordnung {EG) Nr. 42/96 der Kommission über die Ausstellung von
Ausfuhrlizenzen für Obst und G e m Os e ohne Vorausfestsetzung der
Erstattung L 10/9 13. 1. 96
18. 1. 96 Verordnung {EG) Nr. 69/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2676/90 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden
für den We i n sektor L 14/13 19. 1. 96
19. 1. 96 Verordnun~ ~G) Nr. 78/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) r. 2742/90 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung
{EWG) Nr. 2204/90 des Rates . L 15/15 20. 1.96
22. 1.96 Verordnung (EG) Nr. 82/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung {EW ) Nr. 536/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatz-
abgabe im M i Ich sektor L 17/1 23. 1.96
22. 1.96 Verordnun~ (EG) Nr. 83/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1725ll9 über die Durchführungsbestimmungen zur Ge-
währung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete M a g er m i I c h
und für insbesondere zur K ä I b er fütterung bestimmtes Magermilch-
pulver L 17/3 23. 1.96
23. 1.96 Verordnun~ {EG) Nr. 95/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) r. 1501/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
{EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrer-
stattungen und zur Festlegung der bei Störungen im G et r e i d e sektor
zu treffenden Maßnahmen L 18/10 24. 1. 96
24. 1.96 Verordnung (EG) Nr. 108/96 der Kommission zur Eröffnung einer Dauer-
ausschreibu~ für den Wiederverkauf von im Rahmen der Verordnung
{EG) Nr. 274 95 überführten, im Besitz der spanischen Interventions-
stelle befindlichen 200 000 Tonnen Getreide auf dem spanischen
Markt L 19/14 25. 1.96
22. 1.96 Verordnung (EG) Nr. 119/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
{EWG) Nr. 1873/84 zur Genehmigu~
zum unmittelbaren menschlichen Vi
des Anbietens oder der ::Joabe
uch von bestimmten ei~e „ hr-
ten We In e n , bei denen an~ommen werden kann, daß sie egen-
stand von in der Verordnung ( G) Nr. 822/87 nicht vorgesehenen öno-
logischen Verfahren waren L 20/1 26. 1.96
22. 1.96 Verordnung {EG) Nr. 120/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
{EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für
Wein, Traubensaft und Traubenmost L 20/2 26. 1.96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996 371
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 1.96 Verordnung (EG) Nr. 121/96 des Rates zur Festsetzung des Prozent-
satzes nach Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 hin-
sichtlich der Prämie für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im
Wirtschaftsjahr 1995/96 L 20/3 26. 1.96
25. 1.96 Verordnung (EG) Nr. 123/96 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2307/95 zur Festsetzung der gesch4tzten Erzeugung an
nicht entkörnter Baum wo 11 e und des BeihiHevorschusses für das
Wirtschaft~ahr1995/96 L 20ll 26. 1. 96
26. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 145/96 der Kommission zur Auslagerung von Rest-
beständen an Trockenfutter aus dem Wirtschaftsjahr 1994/95 L 21/28 27. 1.96
Andere Vorschriften
30.10.95 Verordnung (EG) Nr. 3056/95 des Rates mit Bestimmungen zur Durch-
führun9 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Zypern
über eine Abweichung von den Vorschriften über die Begriffsbestim-
mung für Ursprungswaren in dem Abkommen zur Gründung einer Asso-
ziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Zypern L 326/1 30.12.95
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3057/95 des Rates zur Anderung der Verordnung
(EG) Nr. 1981 /94 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszoll-
kontingenten für bestimmte Erz:inlsse mit Urspru~ in Aqypten, Alge-
rien, Israel, Jordanien, Malta, Maro ko, Tunesien, der 0rke1, Zypern und
den besetzten Gebieten sowie zur Einführung eines Verfahrens für die
Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontingente L 326/3 30. 12.95
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3058/95 des Rates zur Verlän8erung der Verordnun-
~en (EWG) Nr. 3833/90, (EWG) Nr. 3835/90, (EWG Nr. 3900/91 und (EG)
r. 2651/95 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in EntwickJungsländern in
1996, und zur Änderung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 3282/94 L 326/10 30. 12.95
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3059/95 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaft-
liehe Erzeugnisse und gewerbliche Waren (1. Serie 1996) L 326/19 30.12.95
22. 12.95 Verordnung (EG) Nr. 3060/95 des Rates über die Einfuhrregelung für be-
stimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan L 326/25 30.12.95
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3061/95 des Rates zur Anderung der Verordnung
(EG) Nr. 992/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszoll-
kontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in
Norwegen L 327/1 30.12.95
20. 12.95 Verordnung (EG} Nr. 3062/95 des Rates über Maßnahmen im Bereich der
Tropenwälder L 327/9 30. 12.95
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3063/95 des Rates zur Verlängeru~er Maßnah-
men nach Anhang II der Verordnung {EG) Nr. 1767/95 0 bestimmte
Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontin~ be-
stimmte landwirtschaffliche Erzeugnisse, einschließlich · ~-
erzeugnisse, zugunsten einiger Staaten In Mittel- und Osteuropa (1 5) L 328/1 30.12.95
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3064/95 des Rates zur vorübergehenden auto-
nomen Anpassung::n In den Europa-Abkommen vorgesehenen Zuge-
ständnissen fOr timmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeug-
nisse, um dem Im Rahmen der mul!Jlateralen Handelsverhandlungen der
Urugua~-Runde geschlossenen Ubereinkommen Ober die Landwirt-
schaft echnung zu tragen l 32~2 30. 12.95
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3065/95 des Rates über autonome Übergangsmaß-
nahmen zu den Abkommen zur Liberalisierung des Handels mit Litauen,
Lettla,:id und Estland für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungser-
zeugmsse L 328/24 30.12.95
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996
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beträgt7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 12.95 Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates über Zugeständnisse in Form
von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaft-
liehe Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung be-
stimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für
landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilJlteralen
Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Uberein-
kommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen L 328/31 30.12.95
21.11. 95 Entscheidung Nr. 3/96/EGKS der Kommission über Beschränkungen
der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Rußland und
der Ukraine L 5/1 8. 1. 96
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 5/96 des Rates zur Einführung endgültiger Anti-
dumpingzölle auf Einfuhren von Mikrowellenherden mit Ursprung in der
Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand und zur
Vereinnahmung des vorläufigen Zolls L 2/1 4. 1. 96
9. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 30/96 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter ver-
derblicher Waren L 8/5 11. 1. 96
10. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission über die Verbrauchsteuer-
freistellungsbescheinigung L 8/11 11. 1. 96
10. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 32/96 der Kommission zu der das Königreich Nor-
wegen betreffenden Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 mit
Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milch-
erzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente L 8/16 11. 1. 96
11. 1. 96 Verordnung (EG) Nr. 37/96 der Kommission zur Eröffnung und Verwal-
tung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für Verarbeitungsoran-
gen L 9/1 12. 1. 96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2805/95 der Kommission
vom 5. Dezember 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im
Weinsektor und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/93 (ABI.
Nr. L 291 vom 6. 12. 1995) L 2/30 4. 1. 96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3022/95 des Rates vom 22. De-
zember 1995 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (Mikroelektronik
und verwandte Bereiche) (ABI. Nr. L 318 vom 30. 12. 1995) L 4/16 6. 1. 96