Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 319
Verordnung
zur Ausführung des
Abkommens vom 2. Mai 1992 über den
Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung
von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Vom 22. Februar 1996
Auf Grund des § 24a Abs. 4 und des § 53c Nr. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1
S. 64) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
§ 24a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend
für die Errichtung einer Zweigstelle in der Republik Island oder im Königreich
Norwegen.
§2
Die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen über Unternehmen mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sind auf
Unternehmen mit Sitz in der Republik Island oder im Königreich Norwegen
nach Maßgabe des § 53b des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992
über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften
des Gesetzes über das Kreditwesen vom 22. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1829) außer
Kraft.
Bonn, den 22. Februar 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1996
- 2 Bvl 4/95 - wird die Entscheidungsfonnel veröffentlicht:
§ 29 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 1 der
Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg (Gesetzbl. 1983 S. 578)
ist insoweit mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar
und nichtig, als danach in Gemeinden mit nicht mehr als 20 000 Einwohnern
frühere Ehegatten nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein können.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Februar 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1995
- 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsfonnel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 5. Juli 1995 wird wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsfonnel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Februar 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1996
- 2 Bvl 4/95 - wird die Entscheidungsfonnel veröffentlicht:
§ 29 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 1 der
Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg (Gesetzbl. 1983 S. 578)
ist insoweit mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar
und nichtig, als danach in Gemeinden mit nicht mehr als 20 000 Einwohnern
frühere Ehegatten nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein können.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Februar 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1995
- 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsfonnel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 5. Juli 1995 wird wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsfonnel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Februar 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 321
Erlaß
über die Genehmigung einer Änderung
des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr
Vom 19~ Februar 1996
Der Bundesminister der Verteidigung hat am 29. Januar 1996 den Erlaß vom
6. November 1980, geändert am 18. Februar 1991, über die Stiftung des Ehren-
zeichens der Bundeswehr geändert. Danach kann die Ehrenmedaille der Bun-
deswehr für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen nach
einer Dienstzeit von sieben Monaten verliehen werden.
Nach Artikel 4 des Sechsten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 29. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2053)
genehmige ich diese Änderung. ·
Der Bundesminister der Verteidigung veröffentlicht den Erlaß zur Änderung
des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr im Bundes-
anzeiger.
Berlin, den 19. Februar 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuregelung der
steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung
Vom 6. Februar 1996
Das Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz wird die Fundstellenangabe "(BGBI. 1S. 512, 2436)" durch
die Fundstellenangabe n(BGBI. I S. 512)" ersetzt.
2. In Buchstabe b wird das Wort "Gewährleistung" durch das Wort "Gewähr-
leistungen" ersetzt.
Bonn, den 6. Februar 1996
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hansgeorg Hauser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 321
Erlaß
über die Genehmigung einer Änderung
des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr
Vom 19~ Februar 1996
Der Bundesminister der Verteidigung hat am 29. Januar 1996 den Erlaß vom
6. November 1980, geändert am 18. Februar 1991, über die Stiftung des Ehren-
zeichens der Bundeswehr geändert. Danach kann die Ehrenmedaille der Bun-
deswehr für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen nach
einer Dienstzeit von sieben Monaten verliehen werden.
Nach Artikel 4 des Sechsten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 29. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2053)
genehmige ich diese Änderung. ·
Der Bundesminister der Verteidigung veröffentlicht den Erlaß zur Änderung
des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr im Bundes-
anzeiger.
Berlin, den 19. Februar 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuregelung der
steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung
Vom 6. Februar 1996
Das Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz wird die Fundstellenangabe "(BGBI. 1S. 512, 2436)" durch
die Fundstellenangabe n(BGBI. I S. 512)" ersetzt.
2. In Buchstabe b wird das Wort "Gewährleistung" durch das Wort "Gewähr-
leistungen" ersetzt.
Bonn, den 6. Februar 1996
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hansgeorg Hauser
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 5, ausgegeben am 31. Januar 1996
Tag Inhalt Seite
8. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
14. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • . . 154
19. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich ·des Übereinkommens zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
19. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
20. 12. 95 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 156
20. 12. 95 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 158
21. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-Corpora-
tion (IFC) . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
21. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die
Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
22. 12. 95 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 162
27. 12. 95 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 164
27. 12. 95 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 165
8. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" und der Mehrseitigen
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für den
Jahrgang 1995 des Bundesgesetzblatts Teil II beigefügt.
Preis diNer Auegabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 6, ausgegeben am 2. Februar 1996
Tag I n h a It Seite
26. 1. 96 Gesetz zu dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1994 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
GESTA: XE4
14. 12. 95 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins 203
15. 12. 95 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen-
und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
Preis dieser Ausgabe: 11,25 DM ('9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 22. Februar 1996
Auf Grund des Artikels 13 des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
anpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942) wird
nachstehend der Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der seit 1. Januar
1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1
S.2646,3134,3367),
2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 10 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325),
3. den mit Wirkung vom 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 2
Buchstabe b und Nr. 3 und den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen
Artikel 6 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Juli 1995
(BGBI. 1 S. 962),
4. den mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 5 Nr. 2
Buchstabe f und den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 5 Nr. 1,
Nr. 2 Buchstabe a bis e und Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1 S. 1726),
5. den teils mit Wirkung vom 1. April 1995, teils mit Wirkung vom 1. Mai 1995
in Kraft getretenen Artikel 1, den mit Wirkung vom 1. Mai 1995 in Kraft
getretenen Artikel 4 Nr. 5 und 6 sowie den am 1. Januar 1996 in Kraft
getretenen Artikel 4 Nr. 1 bis 4 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 22. Februar 1996
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 263
Bundesbesoldungsgesetz
1n haltsverzeich n is
§§
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 bis 17a
2. Abschnitt: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren
an Hochschulen 18 bis 38
1. Unterabschnitt: Allgemeine Grundsätze 18 bis 19a
2. Unterabschnitt: Vorschriften für Beamte und Soldaten 20bis3t
3. Unterabschnitt: Vorschriften für Professoren, Hochschuldozenten,
Oberassistenten, Oberingenieure, Künstlerische
Assistenten und Wissenschaftliche Assistenten 32bis36
4. Unterabschnitt: Vorschriften für Richter und Staatsanwälte 37und38
3. Abschnitt: Ortszuschlag 39bis41
4. Abschnitt: Zulagen, Vergütungen 42 bis 51
5. Abschnitt: Auslandsdienstbezüge 52bis58a
6. Abschnitt: Anwärterbezüge 59bis66
7. Abschnitt: Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame
Leistungen und jährliches Urlaubsgeld 67 bis68a
8. Abschnitt: Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten
und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz 69und70
9. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften 71 bis82
1. Abschnitt (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
Allgemeine Vorschriften 1. Grundgehalt,
2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch-
§1 schulen,
Geltungsbereich 3. Ortszuschlag,
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 4. Zulagen,
1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Ge- 5. Vergütungen,
meinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen
der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper- 6. Auslandsdienstbezüge.
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige
Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und Bezüge:
die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet
1. Anwärterbezüge,
werden,
2. jährliche Sonderzuwendungen,
2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen
sind die ehrenamtlichen Richter, 3. vermögenswirksame Leistungen,
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. 4. jährliches Urlaubsgeld.
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschrif- §3a
ten im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erfassen, soweit dies
Besoldungskürzung
bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen (1) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird um
Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt.
Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter undS9ldaten in Dienst-
stellen in den Ländern, in denen die arrt· 31. Dezember
§2 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten
Feiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag
Regelung durch Gesetz fiel, vermindert worden ist.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten
(2) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird
wird durch Gesetz geregelt.
nach dem lnkrafttreteo des § 43 des Elften Buches Sozial-
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die gesetzbuch um weitere 0,33 vom Hundert eines vollen
dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die Monatsbezuges abgesenkt. Dies gilt nicht für Beamte,
ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in
sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträ- denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der
ge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen weiteren
Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm
worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die
gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teil-
weise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirk- Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69
des Pflege-Versicherungsgesetzes festgesteflt hat, daß die
samen Leistungen.
Aufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf einen
Werktag fällt, notwendig ist.
§3
Anspruch auf Besoldung (3) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das ge-
samte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag,
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des
auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an lnkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt
dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder Ihr die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.
Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten
Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines
Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner §4
Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat Weitergewährung der Besoldung
rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfü- oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit
gung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung
nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 einge- (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be-
stuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der amte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm
Einweisungsverfügung entspricht. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt
worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die
(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienst- Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsent-
zeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, ent- schädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweili-
steht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag gen Ruhestandes gezahlt.
nach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend
von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Sol- (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
daten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwen-
fünfzehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit dung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
Beginn des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit, (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder
die sich mindestens für eine Dienstzeit von achtzehn öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die
Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem
siebten Dienstmonats. Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht
(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen
Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-
Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder
anderes bestimmt ist. · öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise betei-
(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen ligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt
vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge sind, trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Mini-
gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit ster oder die von ihm bestimmte Stelle.
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten
(5) Die Dienstbezüge nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6
die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mittei-
werden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen Bezüge
lung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
werden monatlich Im voraus gezahlt, soweit nichts ande-
tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst
res bestimmt ist.
bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenver-
(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, hältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des
so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 265
§5 sprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus
dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatli-
Besoldung bei mehreren Hauptämtern
chen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe-
Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung gehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besol-
dete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grund-
Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum
Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Grundgehalt für Professoren an Hochschulen.
Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt
gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§9
Verlust der Besoldung
§6
bei schuldhaftem fernbleiben vom Dienst
Besoldung
für teilzeitbeschäftigte Beamte und Richter Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmi-
gung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit
Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem
§ 72a Abs. 1 Satz 1 Nr.1 oder 2, § 72b Abs. 1 Satz 1, § 79a Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust
Abs. 1 Nr.1 oder§ 89a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamten- der Bezüge ist festzustellen.
gesetzes oder entsprechendem Landesrecht ermäßigt
worden ist, erhält im gleichen Verhältnis verringerte
Dienstbezüge. Dies gilt auch für einen Richter, dessen §9a
Dienst nach § 48a Abs. 1 Nr. 1 des Deutschen Richter-
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
gesetzes oder entsprechendem Landesrecht ermäßigt
worden ist. (1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf
Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung
§7 verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen
Kaufkraftausgleich Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Ein-
kommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der
Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet.
Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund
über die Bezüge in der Währung dieses Gebietes ver- eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vor-
fügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der schriften des Disziplinarrechts.
fremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark
durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftaus- (2) Erhält ein Beamter aus einer Verwendung nach
gleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminister § 123a · des Beamtenrechtsrahmengesetzes anderweitig
des Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In
Finanzen geregelt; der Kaufkraftausgleich für Beamte, besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im
Richter und Soldaten im Ausland wird vom Auswärtigen Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-
Amt nach Maßgabe des § 54 geregelt. gen Minister von der Anrechnung ganz oder teilweise
absehen.
§8
§10
Kürzung der Besoldung bei Gewährung
einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
oder überstaatliche Einrichtung Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so
(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Ver- werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftli-
wendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen chen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die
oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt
seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,875 ist.
vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch § 11
mindestens vierzig vom Hundert seiner Dienstbezüge. Abtretung von Bezügen, Verpfändung,
Erhält er als lnvaliditätspension die Höchstversorgung aus Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatli-
chen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um sechzig (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bun-
vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf
der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfän-
gewährte Versorgung nicht übersteigen. dung unterliegen.
(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der
Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beam- Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-
te, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei recht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge gel-
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich- tend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten,
tung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Ent- Richter oder Soldaten ein Anspruch auf. Schadenersatz
schädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Ent- wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
§12 Grundgehalt und Ausgleichszulage darf das Endgrundge-
Rückforderung von Bezügen
halt seines jeweiligen Amtes nicht übersteigen; dies gilt
nicht beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine Steigt ein Beamter, dem eine Amtszulage oder ruhe-
gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der gehaltfähige Stellenzulage zusteht, in die nächsthöhere
Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Laufbahn auf, wird die Ausgleichszulage entsprechend
Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter Absatz 1 Satz 2 gewährt. Die Ausgleichszulage wird nicht
gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu er- gewährt, wenn die Verringerung des Grundgehalts auf
statten. einer Disziplinarmaßnahme in einem disziplinargericht-
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel lichen Verfahren beruht.
gezahlter Bezüge_nach den Vorschriften des Bürgerlichen (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Soldaten
Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertig- und wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beam-
ten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes ten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und
bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen sein neues Grundgehalt geringer ist als das Grundgehalt,
Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt bemessen
offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen war.
müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgrün- (5) Scheidet ein Beamter oder Soldat in den Fällen, in
den mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der denen für die Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine
von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen mindestens zehnjährige zulageberechtigende Verwen-
werden. dung gefordert ist, nach Erfüllung dieser Voraussetzung
§13 aus dienstlichen Gründen aus der Verwendung aus, um
eine andere Verwendung zu übernehmen, und verringert
Wahrung des Besitzstandes sich dadurch sein Grundgehalt, so erhält er eine Aus-
(1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringerem gleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2.
Endgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, übernommen (6) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören
oder versetzt wird, weil seine Körperschaft oder Behörde außer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzulagen
ganz oder teilweise aufgelöst, umgebildet oder mit einer sowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für
anderen Körperschaft oder Behörde verschmolzen oder Professoren an Hochschulen. Nichtruhegehaltfähige Stel-
in eine andere Körperschaft oder Behörde eingegliedert lenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, werden auf
wird (§§ 19, 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 26 die Ausgleichszulage angerechnet.
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechende
landesrechtliche Vorschriften), erhält eine ruhegehaltfähi-
§14
ge Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschieds-
betrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt und Orts- Anpassung der Besoldung
zuschlag des Beamten und dem jeweiligen Grundgehalt Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der
und Ortszuschlag, die ihm in seinem bisherigen Amt zuge- allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
standen hätten, gewährt; Änderungen der besoldungs- und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben
mäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes bleiben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regel-
unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei Beamten mäßig angepaßt.
auf Zeit nur für die Dauer der restlichen Amtszeit gewährt.
Richtet sich die Zuordnung des Amtes eines Beamten zu §15
einer Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl einer
Dienstlicher Wohnsitz
Schule und erfüllt der Beamte wegen zurückgehender
Schülerzahlen die Voraussetzungen für die Zuordnung (1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist
seines Amtes nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3 sinn- der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle
gemäß; Absatz 3 bleibt unberührt. ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur Standort.
Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein ande- (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen
res Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird, Wohnsitz anweisen:
weil 1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des
a) für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts- oder Beamten, Richters oder Soldaten ist,
Verwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche 2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit
Anforderungen festgesetzt sind und Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
b) er nach Feststellung eines Amtsarztes, eines beamte- 3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im
ten Arztes oder eines Vertrauensarztes diese besonde- Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
ren gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,
ohne daß er dies zu vertreten hat. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen über-
tragen.
(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus einem
Amt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen, und verrin- §16
gert sich durch den Übertritt sein Grundgehalt, so erhält Amt, Dienstgrad
er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt ver-
Grundgehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem wiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten
bisherigen Amt zuletzt zustand. Der Gesamtbetrag von gleich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 267
§17 anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich
Aufwandsentschidigungen das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungs-
gruppe.
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden,
wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen ent- (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet
stehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer
Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haus- Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von
haltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewer-
tungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstel-
len, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines
§17a Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer
Zahlungsweise Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein
keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3
und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der
§19a
Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein
Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die (weggefallen)
Überweisung erfo.lgen kann. Die Übermittlungskosten mit
Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto
des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrich- 2. Unterabschnitt
tungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der
Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur Vorschriften für Beamte und Soldaten
zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrich-
tung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund §20
nicht zugemutet werden kann.
Besoldungsordnungen A und B
(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besol-
dungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen
2. Abschnitt oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21
und 22 bleiben unberührt.
Grundgehalt,
Zuschüsse zum Grundgehalt (2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende
für Professoren an Hochschulen Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste
Gehälter - sind Anlage 1. Die Grundgehaltssätze der
1. Unterabschnitt Besoldungsgruppen sind in der Anlage N ausgewiesen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Allgemeine Grundsätze ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen
den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzu-
§18 ordnen.
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Amter nur
Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz aus-
nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachge- drücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den
recht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem
nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemein- Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unter-
samen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgrup- scheiden. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im
pen zuzuordnen. Aufbau der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungs-
ordnungen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anla-
§19 ge IV gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungs-
Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt ordnungen.
(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Solda- §21
ten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm
verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besol- Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit
dungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besol- der Gemeinden, Samtgemeinden~
dungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundge- Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise
halt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungs- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körper- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten
Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besol- auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsge-
dungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung meinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen
der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen der Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchst-
mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. Ist grenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson-
dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen wor- dere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu
den, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten bestimmen.
nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das
Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem Rechtsverordnung
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den (2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für
Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefor-
B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung dert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die
der Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei Befähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der
können bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.*)
einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgrup-
pen für ein Amt vorgesehen werden, §24
2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufstei- Eingangsamt
gen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des für Beamte in besonderen Laufbahnen
Besoldungsdienstalters abweichend von § 27 Abs. 1
und § 28 Abs. 2 zu regeln. (1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann 1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni-
auf den zuständigen Minister übertragen werden. schen oder technischen Verwaltungsdienst besonders
gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ab-
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch legung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist
Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahl- und
beamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und 2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die
anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter bei sachgerechter: Bewertung zwingend die Zuweisung
Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgrup-
Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der pe als nach § 23 erfordern.
beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den
Besoldungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen. kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen wer-
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann den, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festle-
auf den zuständigen Minister übertragen werden gung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu
kennzeichnen.
(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dien-
§22 stes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1
Vorstandsmitglieder Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewie-
öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter sen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.
kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbebiebe
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- §25
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter Beförderungsämter
der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-recht-
Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich
licher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Ver-
nichts anderes bestimmt ist. nur eingerichtet werden,
sorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) den Besol-
wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besol-
dungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B
dungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten
zuzuordnen.
Funktionen wesentlich abheben.
(2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Ämter
der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtli- §26
cher Sparkassen ist die Summe aus der Bilanzsumme der
Obergrenzen für Beförderungsämter
Sparkasse. dem Kreditvolumen und dem Kurswert der
Kundenwertpapiere nach einem bestimmten Stichtag. (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maß-
Grundlage für die Einstufung der Werkleiter ist bei Versor- gabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen
gungsbetrieben die nutzbare Abgabe. bei Verkehrsbetrie- nicht überschreiten:
ben die Zahl der beförderten Personen in einem bestimm- im mittleren Dienst
ten Wirtschaftsjahr.
in der Besoldungsgruppe A 7 40v.H .•
in der Besoldungsgruppe A 8 30v.H.,
§23
in der Besoldungsgruppe A 9 Sv.H.,
Eingangsämter für Beamte
im gehobenen Dienst
(1) Die Eihgangsämter für Beamte sind folgenden Besol- in der Besoldungsgruppe A 11 30v.H.,
dungsgruppen zuzuweisen: In der Besoldungsgruppe A 12 16v.H.,
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol- in der Besoldungsgruppe A 13 6v.H.,
dungsgruppe A 2, A 3 oder A 4, im höheren Dienst
2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 15,
der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6, A 16 und B 2 nach Einzefbewertung
zusammen 40v.H.,
in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der
in den Besoldungsgruppen A 16
Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
und B 2 zusammen 10v.H.
3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-
dungsgruppe A 9, 1 § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungs- technischen Dienstes anzuwenden; im übrigen ist die Geltung aus-
gruppe A 13. gesetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 269
Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl 2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4
aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Nr. 1 und Nr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absat-
Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl zes festgesetzten Obergrenzen Vorschriften über die
der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 höchstzulässigen Ämter sowie über die Zahl und das
undB2. Verhältnis der Beförderungsämter zueinander zu er-
(2) Absatz 1 gjlt nicht lassen,
1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die 3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundes-
Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens, regierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche
das Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deut- besonderen Funktionen unberücksichtigt bleiben,
schen Bundesbank,
4. abweichend von den Obergrenzen in Fußnote 3 zur
2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffent- Besoldungsgruppe A 9 und Fußnote 11 zur Besol-
lichen Schulen und Hochschulen, dungsgruppe A 13 zu bestimmen, daß eine Planstelle
3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch- der Besoldungsgruppe A 9 und eine Planstelle der
schulen, Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtszulage nach der
entsprechenden Fußnote ausgestattet werden können.
4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1
das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann
zugewiesen worden ist. auf den zuständigen Minister übertragen werden.
(3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten
(6) Auf erste Beförderungsämter der Besoldungsgrup-
und entsprechenden Einrichtungen des Bundes und der
pen A 6, A 10 und A 14 dürfen nach Maßgabe sachgerech-
Länder sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bun-
ter Bewertung höchstens fünfundsechzig vom Hundert
desbank können die Obergrenzen des Absatzes 1 über-
der Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in
schritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktio-
den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren Dien-
nen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt
stes, den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 des gehobe-
auch bei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordeten
Rechnungsprüfungsämtern. nen Dienstes sowie den Besoldungsgruppen A 13 und
A 14 des höheren Dienstes entfallen. Zugrunde zu legen
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- ist jeweils die Gesamtzahl der Planstellen, die nach An-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sach- wendung der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechts-
gerechten Bewertung der Funktionen verordnungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie der Fuß-
1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 note 9 zur Besoldungsgruppe A 15 für das Eingangsamt
das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe und das erste Beförderungsamt verbleibt. Für die in Ab-
zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen so- satz 2 Nr. 1 genannten Bereiche beträgt die Obergrenze
wie in Laufbahnen, in denen in Beförderungsämtern für erste Beförderungsämter nach Satz 1 achtzig vom
höhere Anforderungen als in vergleichbaren Laufbah- Hundert, für die durch die Sätze 1 und 2 nicht unmittelbar
nen gestellt werden, höhere Obergrenzen als nach erfaßten Fälle des Absatzes 2 Nr. 2 sowie die Bereiche des
Absatz 1 festzulegen, Absatzes 2 Nr. 3 und des Absatzes 3 fünfundsechzig vom
2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen Hundert der Gesamtzahl der Planstellen, die in diesen
als nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 zuzulassen, Bereichen für das Eingangsamt und das erste Beförde-
rungsamt verbleiben. In den Bereichen des Absatzes 3
3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergren- kann die Obergrenze für erste Beförderungsämter über-
zen nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 Funktionen in schritten werden, soweit dies zur sachgerechten Bewer-
folgenden Fällen unberücksichtigt bleiben: tung erforderlich ist.
a) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Ober-
grenzen zugelassen sind,
§27
b) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern
zugeordnet sind, Bemessung des Grundgehaltes
4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in Gemein- (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-
den, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht nungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Dienstalters-
des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten stufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren bis
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den zum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufstei-
Stadtstaaten bei der Anwendung der Obergrenzen gen in den Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt
nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 unberücksichtigt sich nach dem Besoldungsdienstalter.
bleiben können.
(2) Die Berechnung und die Festsetzung des Be-
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
soldungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten
Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der
schriftlich mitzuteilen.
Funktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufgeführten Kör-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstalters-
Rechts stufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vorläufig des
1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 und Nr. 2 Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur
andere Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden, Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhält-
Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter dür- nis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Solda-
fen höhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn ten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt
sie weniger als 100 000 Einwohner haben, der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
§28 §30
Besoldungsdienstatter Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des (1) Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2
Monats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwan- Satz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für
zigste Lebensjahr vollendet hat. Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit
nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor
(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Ab- einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1
satz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einunddreißig- gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der
sten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokrati-
bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der schen Republik.
Zeit bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Lebensjahr
und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und Sol- (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätig-
daten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besol- keit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe
dungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des einund- zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen
dreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten Republik übertragen war. Das Vortiegen dieser Vorausset-
werden auf volle Monate abgerundet Der Besoldung im zung wird insbesondere widertegbar vermutet, wenn der
Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer hauptberuf- Beamte oder Soldat
lichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn ·(§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen 1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamt-
Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im liche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in
der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem
Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffent-
freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der freien
lichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge
Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren system-
wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die
unterstützenden Partei oder Organisation innehatte
öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zu-
schüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt Ist, oder
gleich. 2. als mittlere oder obere Führungskraft In zentralen
Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines
(3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreuung
Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises
bis zu drei Jahren für jedes Kind und für Zeiten einer Beur-
oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleich-
laubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienst-
baren Funktion tätig war oder
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich aner-
kannt hat, daß der Urtaub dienstlichen Interessen oder 3. hauptamtlich lehrender an den Bildungseinrichtungen
öffentlichen Belangen dient. Absatz 2 gilt auch nicht der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder
für Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitie- gesellschaftlichen Organisation war oder
rungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311, 1314),
soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem 4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
ausgeübt werden konnte.
(4) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem §31
an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund- (weggefallen)
zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, erhält er das
Anfangsgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe.
§29 3. Unterabschnitt
OffenUich-rechtliche Diensthemm Vorschriften für Professoren,
Hochschuldozenten, Oberassistenten,
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Oberingenieure, Künstlerische Assistenten
Gesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die Ge- und Wissenschaftliche Assistenten
meinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaf-
ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- §32
schaften und ihrer Verbände. (weggefallen)
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn steht gleich §33
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Bundesbesoldungsordnung C
Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte
Die Ämter der Professoren an Hochschulen, Hoch-
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
schuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künst-
lichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem
lerischen Assistenten und Wissenschaftlichen Assistenten
31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren,
und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesol-
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die dungsordnung C (Anlage IQ geregelt. Die Grundgehalts-
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht- sätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV aus-
lichen Dienstherrn im Herkunftsland. gewiesen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 271
§34 (2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt
Zuschüsse zum Grundgehalt werden:
1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayeri-
Professoren an Hochschulen können nach Maßgabe
schen Obersten Landesgericht einschließlich des Prä-
der Vorbemerkungen Nummern 1, 2 und 2a zur Bundes-
sidenten und seines ständigen Vertreters,
besoldungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt er-
halten. 2. die Ämter der badischen Amtsnotare.
§35 Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesol-
dungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsord-
Obergrenzen
nung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV
(1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaft- gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.
lichen Hochschulen sind, unbeschadet der Regelungen in
Absatz 3, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den
§38
Besoldungsgruppen C 3 und C 4, an den künstlerisch-
wissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen Bemessung des Grundgehaltes
Hochschulen auch in der Besoldungsgruppe C 2, auszu-
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-
bringen. In einem Land und beim Bund darf die Zahl der
nung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstu-
Planstellen für Professoren
fen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewiese-
in der Besoldungsgruppe C 4 56,25 v. H. ne Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu,
der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an wis- in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.
senschaftlichen Hochschulen in den Besoldungsgruppen (2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung
C 3 und C 4 nicht überschreiten. Bei den künstlerisch- des fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für
wissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zu-
Hochschulen darf die Zahl der Planstellen grunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre
in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 80v.H. vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Voll-
der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren nicht endung des fünfunddreißigsten Lebensjahres bis zu dem
überschreiten. Bei der Anwendung der Obergrenzen blei- bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt
ben die Planstellen für Professoren an der Hochschule für hat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unter-
Verwaltungswissenschaften Speyer außer Betracht. brechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes oder an eine
(2) Die Planstellen der Professoren an Fachhochschulen Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht
sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. In einem oder nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sach-
land und beim Bund darf die Zahl der Planstellen für gebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o und z anschließt,
Professoren an Fachhochschulen gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Rich-
in der Besoldungsgruppe C 3 60 v. H. ter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art un-
der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fach- unterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiedereinstellung
hochschulen nicht überschreiten. eines Versorgungsempfängers wird der für das frühere
Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung um die
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für wissenschaftliche
Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben.
Hochschulen mit Fachhochschulstudiengängen entspre-
chend. (3) Richter und Staatsanwälte, die das einunddreißigste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das
§36
Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange,
Bemessung des Grundgehaltes, bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen
Besoldungsdienstalter vorgesehene Lebensalter vollendet haben.
Für die Bemessung des Grundgehaltes und das Besol- (4) Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2
dungsdienstalter gelten die §§ 27, 28 und 30 mit der Maß- Satz 2 und 3, um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des
gabe, daß in § 28 Abs. 2 an die Stelle des einunddreißig- fünfunddreißigsten Lebensjahres, in der kein Anspruch auf
sten Lebensjahres das fünfunddreißigste Lebensjahr und Besoldung bestand, hinausgeschoben. § 27 Abs. 3, § 28
für Professoren das vierzigste Lebensjahr tri~. Abs. 3 und§ 30 gelten-entsprechend.
4. Unterabschnitt
3. Abschnitt
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte
Ortszuschlag
§37
Besoldungsordnungen R §39
Grundlage des Ortszuschlages
(1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-
nahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses (1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V gewährt.
bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die
ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungs- Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten
ordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der zugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Familienverhält-
Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. nissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht.
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
(2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund dienst- (4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen
licher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft woh- Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach
nen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berück-
würde, erhalten einen ermäßigten Ortszuschlag nach sichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuer-
Anlage V. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommen- gesetzes oder des§ 3 oder§ 4 des Bundeskindergeld-
steuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu gesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Orts-
oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 zuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen
oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berück-
oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so sichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt ent-
erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen sprechend.
der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder
(5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder
entspricht. § 40 Abs. 6 gilt entsprechend.
Soldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestell-
ter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätig-
§40 keit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
Stufen des Ortszuschlages Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm
ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der fol-
(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschie- genden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe
denen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte, von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwi-
Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für schen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der
nichtig erklärt ist. höchsten Tarifklasse zu, so erhält der Beamte, Richter
(2) Zur Stufe 2 gehören oder Soldat den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages
1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte
2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Unter-
3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und schiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehe-
Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben gatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen
oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehe-
Unterhalt verpflichtet sind, gatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit beschäftigt sind.
4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere
Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung auf- (6) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten
genommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht
gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhe-
bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver- lohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag
pflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so
den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag
Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich zwischen den Stufen des Ortszuschlages dem Beamten,
des gewährten Kindergeldes und des kinderbezoge- Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das
nen Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach
Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Be-
Stufe 2 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen rücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes
gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu
Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder
hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag
ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen
nach dieser Vorschrift oder nach § 62 Abs.1 Nr. 3 Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das
Buchstabe b Anspruchsberechtigte, Angestellte im Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige
öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung
öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskinder-
Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer ande- geldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder
rer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung ergibt § 6 findet auf den Unterschiedsbetrag keine
Ortszuschlag der Stufe 2, eine entsprechende Leistung Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im
oder einen Anwärterverheiratetenzuschlag, wird der Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamten-
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der rechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder
Stufe 2 des für den Beamten, Richter oder Soldaten mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der
maßgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der Be- Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
rechtigten anteilig gewährt. (7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes,
Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kinder- einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten
geld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände
Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichti- von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-
gung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes rechtlichen Religionsgesell~haften Qder ihren Verbän-
oder des § 3 oder § 4 ·des Bundeskindergeldgesetzes den, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Ein-
zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der richtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen,
berücksichtigungsfähigen Kinder. Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 273
setzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die
Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaat- oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das
lichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Besoldungsrecht zuständigen Minister.
Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften (4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhe-
oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung gehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die (5) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen
Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt
für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen
Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist.
oder in Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder
Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleich- §43
bare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der Stellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten
in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände in der Hochschulleitung
durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in
anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vor- Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
aussetzungen erfüllt sind, trifft der für das Besoldungs- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
recht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und
Stelle. Soldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Auf-
gaben im Bereich einer Hochschule folgende Funktionen
§41
wahrnehmen:
Änderung des Ortszuschlages 1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule
(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von
demselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der Abteilungen von Hochschulen sowie ständige Ver-
neuen Besoldungsgruppe. treter,
(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom 2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und stän-
Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung dige Vertreter,
maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für 3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien,
den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an 4. Leiter von zentralen Kollegialorganen,
keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten
5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen,
entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen
oder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stu- 6. Leiter von Fachbereichen.
fen des Ortszuschlages. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellenzulage
ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Sol-
daten mit abgegolten ist.
4. Abschnitt
Zulagen, Vergütungen §44
Stellenzulage für hauptamUiche Lehrkräfte
§42
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Amtszulagen und Stellenzulagen verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszu- bedarf, die Gewährung einer Stellenzulage für Bundes-
lagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie
75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Richter und Staatsanwälte im Bundesdienst, die in ihrem
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbil-
Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der dung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln.
nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, so- Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die
weit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung
berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt- überschreiten. Mit d~r Stellenzulage sind die mit der Tätig-
fähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. keit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahr- abgegolten.
nehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vor- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-
übergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Her- chend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den Bereich der
beiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse lie- Länder zu regeln.
genden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnis-
ses im Inland wahrgenommen werden muß, wird für die (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter ge- Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellen-
währt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter zulage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln.
gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer Die Länder können von dieser Ermächtigung Gebrauch
anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit machen, sofern die Bundesregierung keine Regelung
des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder nach Absatz 2 getroffen hat.
Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben
wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in §45
der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, (weggefallen)
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
§46 Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch
Zulage für die Wahrnehmung Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf
eines höherwertigen Amtes nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen
nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar
(1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landes- ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der
rechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter
zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.
Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höher-
wertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen (2) Die Landesregierungen werden ennächtigt, durch
der besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für
Beförderung erreichen kann. Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit
weniger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen,
zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag seiner zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regel-
Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt und dem Orts- mäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaf-
zuschlag der Besoldungsgruppe gewährt, der das höher- ten oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen
wertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine dem Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den
Beamten nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht
Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stel- neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden;
lenzulage anzurechnen. ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Auf-
(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienst- wand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn
bezügen, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen
werden kann. Die Ennächtigung zum Erlaß der Rechts-
1. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt wor- verordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen
den ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand werden.
ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als bei
Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung
inne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder §49
2. der Beamte während der zulageberechtigenden Ver- Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
wendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand (1) Die Bundesregierung wird ennächtigt, durch Rechts-
versetzt worden oder verstorben ist und die Zulage verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge-
mindestens zwei Jahre bezogen hat oder infolge von währung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln.
die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die ver-
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in einnahmten Gebühren oder Beträge.
den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.
(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzel-
Liegen für mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach
nen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr
Satz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher ein-
festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhe-
gestuften Amt, bei gleich eingestuften Ämtern die Zulage
gehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden,
aus dem zuletzt übertragenen Amt zu den ruhegehalt-
inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des
fähigen Dienstbezügen.
Beamten mit abgegolten ist.
§47 (3) Die Landesregierungen werden ennächtigt, durch
Zulagen für besondere Erschwernisse Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzie-
hern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhal-
Die Bundesregierung wird ennächtigt, durch Rechtsver- tung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge- Ennächtigung kann auf den zuständigen Minister über-
währung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der tragen werden.
Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der An-
wärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse
§50
(Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind wider-
ruflich und nichtruhegehaltfähig. Es kann bestimmt wer- Lehrvergütung für Professoren
den, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszu-
Soweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen
lagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters
der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines Pro-
oder Soldaten mit abgegolten ist.
fessors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines
Amtes Qberschreitet, wird dem Professor für die weitere
§48 Lehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellehr-
MehrarbeitsvergOtung, Vergütung für die Teilnahme verpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden
durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung
an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften
und Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung be-
und Ihrer AusschOsse
darf des Einvernehmens des Bundesministers des Innern
(1) Die Bundesregierung wird ennächtigt, durch Rechts- und der Zustimmung des Bundesrates. Die Regellehrver-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge- pflichtung ist nach Wochenstunden bezogen auf die ein-
währung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundes- zelnen Unterrichtsveranstaltungen festzulegen und nach
beamtengesetzes,§ 44 des Beamtenrechtsrahmengeset- dem Umfang der Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehrver-
zes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für gütung wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 275
§50a §53
Vergütung für Soldaten Zahlung der Auslandsdienstbezüge
mit besonderer zeitlicher Belastung
Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwi-
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch schen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor
minister der Verteidigung und dem Bundesminister der der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Versetzungen im
Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit • Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am
Dienstbezügen aus der Bundesbesoldungsordnung A zu neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort
regeln, die maßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom
Ausland in das Inland gilt Satz 1 entsprechend.
a) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,
b) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden §54
zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür Kaufkraftausgleich
keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die
Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Frei- (1) § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich
stellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als vom Bundesminister des Auswärtigen im Einvernehmen
Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun- minister der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehr-
desrates. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach dienstorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem
Ablauf von 3 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt. Bundesminister der Verteidigung, geregelt wird. Dem
Kaufkraftausgleich werden sechzig vom Hundert der
Dienstbezüge nach § 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1
§51
Satz 3 bleibt unberührt. Beim Mietzuschuß wird ein
Andere Zulagen und Vergütungen Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden
und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Beamten
bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Neben- und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 fünf-
tätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt. undsechzig vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der Kauf-
kraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte oder
Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhal-
ten würde, wird der höhere Betrag gewährt.
5. Abschnitt (3) Abschläge werden nicht erhoben
Auslandsdienstbezüge 1. auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf jähr-
liche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Lei-
stungen und Jubiläumszuwendungen,
§52
2. während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkosten-
Auslandsdienstbezüge
zuschuß gewährt wird.
(1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das
tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbe- Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
züge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen; Innern und dem Bundesminister der Finanzen zu regeln.
beim Ortszuschlag sind auch Kinder zu berücksichtigen,
für die Auslandskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen
und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die §55
jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei Ver- Auslandszuschlag
wendung im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben fol-
(1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen
gende Auslandsdienstbezüge:
in den Anlagen Via bis Vlh gewährt. Seine Höhe richtet
1. Auslandszuschlag, sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der
2. Auslandskinderzuschlag, Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten
und nach der für den ausländischen Dienstort maßgeben-
3. Mietzuschuß. den Stufe.
(2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person (2) Nach der Anlage Via erhalten den Auslandszuschlag
das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit ihrem
für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame
Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol- Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es bei
dungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besol- dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen
dungsgruppe und der entsprechende Ortszuschlag wer- Dienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffent-
den auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt. lich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver-
(3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr bandes, dessen Mitglieder öffentJich-rechtliche Dienst-
ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in herren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag
Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlands- nach Tabelle Via und der andere nach Tabelle Vlc; den
dienstbezügen als Auslandsdienstbezüge zehn vom Auslandszuschlag nach Tabelle Via erhält der Ehegatte,
Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den der Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4
Mietzuschuß. Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Ist die Arbeitszeit
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
beider Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen (7) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiel-
Arbeitszeit ermäßigt, erhält jeder Ehegatte Auslands- len oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung
zuschlag nach der Anlage Via. setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-
(3) Nach der Anlage Vlb erhalten den Auslandszuschlag desminister des Innern und dem Bundesminister der
Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten
1 . Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer Zuschlag bis zur Höhe von 750 Deutsche Mark monatlich
dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi- fest. Steht Bundesbeamten und Soldaten ein Auslands-
schen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen, . verwendungszuschlag nach § 58a zu und erhalten andere
2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste Bundesbeamte und Soldaten an demselben ausländi-
Lebensjahr vollendet haben, schen Dienstort Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52
3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung bis 58 und 59, wird für diese ein besonderer Zuschlag fest-
am ausländischen Dienstort einer anderen Person gesetzt, wenn sie den gleichen Belastungen und erschwe-
nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt renden Besonderheiten ausgesetzt sind. Er beträgt ein
gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver- Drittel des nach § 58a festgesetzten Auslandsverwen-
pflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit- dungszuschlages und unterliegt nicht dem Kaufkraftaus-
lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen, gleich. Ein Zuschlag nach Satz 1 wird angerechnet.
4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige-
nem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen §56
Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen Auslandskinderzuschlag
wieder aufgegeben haben.
(1) Beamte, Richter und Soldaten, denen Kindergeld
(4) Nach der Anlage Vlc erhalten den Auslandszuschlag
nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei dienst-
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3
licher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschafts-
oder § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde,
unterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsver-
erhalten Auslandskinderzuschlag nach der Anlage Vli für
pflegung wird der Auslandszuschlag nach der Anlage Vld,
Kinder, die sich nicht nur vorübergehend
wenn nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist,
nach der Anlage Vle gewährt. Dies gilt entsprechend, 1. im Ausland aufhalten,
wenn Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeltlich be- 2. im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines
reitgestellt oder hierfür entsprechende Geldleistungen ge- Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen
währt werden. der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war.
(5) Beamte, für die das Gesetz über den Auswärtigen § 40 Abs. 6 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
Dienst gilt, erhalten anstelle des Auslandszuschlags nach Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird ein Kaufkraftausgleich
den Anlagen Via bis Vlc den Auslandszuschlag nach den nicht vorgenommen.
Anlagen Vlf bis Vlh. Soweit die Voraussetzungen nach
Absatz 4 Satz 2 oder 3 vorliegen, erhalten sie den Aus- (2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
landszuschlag nach Anlage Vld oder Vle, der sich um die wird auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit
Differenz der Anlagen Vlh und Vlc erhöht. Gilt für beide zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit
Ehegatten das Gesetz über den Auswärtigen Dienst, so sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts
erhalten sie den Auslandszuschlag nach der Anlage Vlg; durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters
Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Der Bundesminister oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein
des Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit Jahr.
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister (3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des
der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-
verheirateten Beamten zum Ausgleich der besonderen, gen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt,
mit dem Auswärtigen Dienst verbundenen Belastungen in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53
des Ehegatten (§ 29 des Gesetzes über den Auswärtigen bleibt unberührt.
Dienst) ein um bis zu 5 v.H. der Dienstbezüge im Ausland
erhöhter Auslandszuschlag gewährt wird. Er kann dabei §57
bestimmen, ob und inwieweit Erwerbseinkommen des
Ehegatten berücksichtigt wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten Mietzuschuß
entsprechend für Beamte, die im Ausland unter Fort- (1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für
zahlung ihrer Dienstbezüge als Berater für polizeiliche Auf- den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum acht-
gaben oder als Rauschgiftverbindungsbeamte bei einer zehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Ortszu-
ausländischen Regierung, sowie für Soldaten, die im Aus- schlag der Stufe 1 oder 2, Amts- und Stellenzulagen mit
land unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in integrierten Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Miet-
militärischen Stäben oder als Berater bei einer auslän- zuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages.
dischen Regierung verwendet werden. Beträgt die Mieteigenbelastung
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- 1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen
verordnung die Dienstorte den Stufen des Auslands- A 1 bis A 8 mehr als zwanzig vom Hundert,
zuschlags zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonder-
heiten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Aus-:- 2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen
land folgenden besonderen materiellen und immateriellen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als zweiund-
Belastungen in der Lebensführung zu berücksichtigen. zwanzig vom Hundert
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als
Bundesrates. Mietzuschuß erstattet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 277
(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Sol- rechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bun-
dat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Aus- desministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt
landskinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigen- besteht.
heim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn (3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für jeden
dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuß Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tages-
in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt wer- satz für jede Verwendung festgesetzt. Die Belastungen
den. Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hundert des Kauf- und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung
preises, der auf den als notwendig anerkannten leeren sind durch unterschiedliche Stufen des Zuschlages zu
Wohnraum entfällt. Der Zuschuß beträgt höchstens berücksichtigen. Der Tagessatz der höchsten Stufe be-
0,3 vom Hundert des anerkannten Kaufpreises; er darf trägt 180 Deutsche Mark. Ein Kaufkraftausgleich wird
jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei nicht vorgenommen. Ist der Beamte, Richter oder Soldat
Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sät- wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonsti-
zen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Neben- gen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er
kosten bleiben unberücksichtigt. nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn
(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschä-
Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame digungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des
Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Aus- Ereignisses zustanden, weitergewährt. Daneben steht
landsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeits- Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der
entgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 höchsten Stufe zu.
oder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der Berech- (4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätzlich
nung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind zu den bei Verwendungen im Inland zustehenden Be-
die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt zügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden jedoch
beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Vorausset-
wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem zungen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen.
zur Hälfte gewährt; § 6 findet keine Anwendung. Die Vorschriften der §§ 52 bis 58 finden auf die besondere
Verwendung keine Anwendung. Ein nach diesen Vor-
(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten
schriften bestehender Anspruch auf Auslandsdienst-
keinen Mietzuschuß.
bezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt
unberührt. Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat für die
§58
Verwendung Bezüge, mit denen ebenfalls Belastungen
Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen abgegolten werden, sind diese auf den Auslandsver-
(1) Ist der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeit- wendungszuschlag anzurechnen. § 9a Abs. 2 ist nicht
raum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Aus- anzuwenden. '
land oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57
und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann
6. Abschnitt
eine Verwendung im Ausland nach § 123a des Beamten-
rechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden. Anwärterbezüge
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen
§59
mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister in
besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Anwärterbezüge
(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwär-
§58a ter) erhalten Anwärterbezüge.
Auslandsverwendungszuschlag (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-
grundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und die
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die jährliche
tigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem
Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen Leistungen
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
und das jährliche Urlaubsgeld gewährt. Zulagen und Ver-
ministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung
gütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetz-
mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung eines
lich besonders bestimmt ist.
Auslandsverwendungszuschlags an Beamte, Richter und
Soldaten, die im Ausland im Rahmen von humanitären (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland
und unterstützenden Maßnahmen verwendet werden, erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslands-
nach Maßgabe der folgenden Absätze zu regeln. dienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind
der Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzu-
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine schlag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu
besondere Verwendung gewährt, die auf Grund eines legen.
Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinba-
rung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von
oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluß der Bun- ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet wer-
desregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen den. § 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge
Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen statt- nach Absatz 2 verbleiben.
findet. Er gilt die mit der besonderen Verwendung verbun- (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungs-
denen Belastungen ab. Ein Beschluß der Bundesregie- dienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der
rung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig
Technisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 des THW-Helfer- gemacht werden.
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
§60 1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen
Anwärterbezüge Monat keine Bezüge erhält,
nach Ablegung der Laufbahnprüfung 2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der
Reichsversicherungsordnung erhält,
Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft
Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung 3. die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld erhält.
mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der
Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des Ab-
Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge für die Zeit
satzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der
nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden
Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwärters
Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt
der frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindes
ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen
tritt.
Tätigkeit bei einem öffenttich-rechtlichen Dienstherrn
(§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so (4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom Ersten
werdefl die Anwärterbezüge nur bis zum Tage vor Beginn des Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung
dieses Anspruchs belassen. maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für
den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an
§61 keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten
Anwärtergnandbetrag entsprechend für die Zahlung des nach Absatz 3 Satz 1
verminderten Anwärterverheiratetenzuschlages.
Der Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der An-
lage VIII.
§63
§62
Anwärtersonderzuschlige
Anwirterverheiratetenzuschlag
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
(1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der An-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
lage VIII erhalten
rates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu
1. verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter, regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich
2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nur vorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen,
nichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum in denen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vor-
Unterhalt verpflichtet sind, geschriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufs-
ausbildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder
3. andere Anwärter, Tätigkeit oder sonstige besondere Einstellungsvorausset-
a) denen Kindergeld nach dem Einkommensteuer- zungen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge kön-
gesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht nen auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch
oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zu-
Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 sätzlicher Vorbereitungsdienst gefordert wird.
des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde,
(2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der
b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen
vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewäh- abhängig gemacht werden.
ren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet
(3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit
sind oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe
dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheirate-
bedürfen. § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt ent-
tenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten
sprechend.
Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht über-
(2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 steigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem Abschluß
Buchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen des des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf
Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes Kind, Probe übertragen werden soll.
für das ihm Kindergeld nach dem Einkommensteuerge-
setz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder
ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Ein- §64
kommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bun-
deskindergeldgesetzes zustehen würde, einen Anwärter- Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
verheiratetenzuschlag nach Anlage VIII, jedoch insgesamt Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
nicht mehr als den Betrag nach Absatz 1. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
(3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist oder Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramts-
als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezügen oder anwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vor-
als Angestellter oder Arbeiter mit mindestens der Hälfte gesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochen-
der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst oder stunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unter-
einer ihm gleichstehenden Tätigkeit (§ 40 Abs. 7) steht, in richt hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichts-
einem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht vergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag
und eine Leistung mindestens in Höhe der Anwärter- und dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangsge-
bezüge erhält oder auf Grund einer Tätigkeit bei einem halt (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe und Ortszu-
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrecht- schlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehramts-
lichen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsbe- anwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorberei-
rechtigt ist, erhalten die Hälfte des Anwärterverheirateten- tungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe über-
zuschlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der tragen werden soll.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 279
§65 §68a
Anrechnung anderer Einkünfte Jährliches Urlaubsgeld
(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein
innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Neben- Urlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-
tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das lung.
Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es
diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch 8. Abschnitt
mindestens dreißig vom Hundert des Anfangsgrund-
gehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn
Dienstbekleidung,
gewährt. Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und
Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch
auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vor- §69
geschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dien-
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
stes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge ange-
für Soldaten
rechnet, soweit die Summe von Entgelt und Anwärter-
bezügen die Summe von Grundgehalt und Ortszuschlag (1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbeklei-
übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familien- dung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon
stand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer
der ersten Dienstaltersstufe zusteht. Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt,
(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Ein-
Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt § 5 entsprechend. satz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich be-
reitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu
beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger Beklei-
§66 dungszuschuß und für deren besondere Abnutzung eine
Kürzung der Anwärterbezüge Entschädigung gewährt. Dieser Zuschuß kann ausgeschie-
denen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be- Bundeswehr erneut gewährt werden. Berufsunteroffiziere
stimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf min-
dreißig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem destens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im
Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß für
Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwär- die Beschaffung der Ausgehunifonn; nach Ablauf von fünf
ter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden Jahren kann der Zuschuß erneut gewährt werden.
hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu
(2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche
vertretenden Grunde verzögert.
Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer
(2) Von der Kürzung ist abzusehen Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes,
1 . bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach
genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der § 1Odes Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben. Hierbei
Prüfung, erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung er-
litten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung
2. in besonderen Härtefällen. nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese gün-
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein stiger sind.
sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die (3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-
Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der tung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken. kunft unentgeltlich bereitgestellt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Ab-
sätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidigung
7. Abschnitt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. In
diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt werden,
Jährliche Sonderzuwendung, daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine
vermögenswirksame Leistungen vom Bundesminister der Verteidigung errichtete Kleider-
und jährliches Urlaubsgeld kasse geleistet werden.
§67 §70
Jährliche Sonderzuwendung Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine
Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher (1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes
Regelung. im Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die
Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höhe-
§68 ren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die
Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Ein-·
Vermögenswirksame Leistungen
satz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vennö- bereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des
genswirksame Leistungen nach besonderer bundes- höheren Polizeivollzugsdienstes Im Bundesgrenzschutz
gesetzlicher Regelung. wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren besondere im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen
Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen,
und 2 gelten für Verwaltungsbeamte im Bundesgrenz- die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des
schutz, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung ver- Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.
pflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson-
nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesmini- dere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemei-
ster des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. nen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und
(2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
wird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der Zeit ges genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz
einer Beurlaubung nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch
mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Beson-
Beamten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des derheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung
Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben. der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsrege-
lungen sind zu befristen.
(3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz,
die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemein- §73a
schaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgelt-
lich bereitgestellt. Übergangsregelung
bei Gewährung einer Versorgung
durch eine zwischenstaatliche
9. Abschnitt oder überstaatliche Einrichtung
Übergangs- und Schlußvorschriften Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum
31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu
§71
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
und ZUständlgkeitsregelungen §74
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Örtliche Prlmle
Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustim-
mung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich nichts (zeitlich überholt)
anderes bestimmt Ist.
§75
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf
den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bundes- Übergangszahlung
minister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts ande- (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
res bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Staatsanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist, rates die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte
erläßt sie der Bundesminister des Innern im Einvernehmen des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im
mit dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundes- Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29
minister der Verteidigung. Abs. 1} nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von min-
(3) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienst- destens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis In das
behörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen kön- Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren
nen, sind auch die Landesregierungen befugt, diese Über- Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeit-
tragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen. nehmerverhältnis gewährten sind. Eine Übergangs-
zahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen
§72 werden, In denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang
aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die
Sonderzuschlige zur Sicherung Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt.
der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn-
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch fache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die
Gewährung von Sonderzuschlägen zu regeln. Sonder- Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis ge-
zuschläge dürfen nur in Laufbahnen gewährt werden, In währt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deutsche
denen die Deckung des Personalbedarfs dies im konkre- Mark. Beträgt die Verringerung monatlich bis 10 Deutsche
ten Fall erfordert; dies gilt entsprechend für Soldaten. Der Mark, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird
Sonderzuschlag darf den Gesamtbetrag von vier Steige- bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermit-
rungsstufen oberhalb der Dienstaltersstufe der Besol- teln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und
dungsgruppe des Beamten nicht überschreiten. Erhöhun- Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei
gen des Grundgehalts infolge Aufrückens in den Dienst- der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die
altersstufen sind anzurechnen. In der Verordnung ist eine Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte
Beschränkung der Ausgaben für die Sonderzuschläge vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis aus-
vorzusehen. scheidet und er dies zu vertreten hat.
§73
Überleitungsregelungen §76
aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands Weiterverpfllchtungsprlmie für Soldaten auf Zeit
Die Bundesregierung wird ennächtigt, durch Rechtsver- (1} Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
ordnungen, die bis zum 31. Dezember 1996 zu erlassen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
sind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung desminister der Verteidigung und dem Bundesminister
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 281
der Finanzen die Gewährung von Weiterverpflicht_ungs- 6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprach-
prämien an Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der geschädigte bei Gesundheitsämtern,
Unteroffiziere und der Mannschaften zu regeln. Der An- 7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,
spruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie kann vom
8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen.
Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht
werden. Die Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn
sich nach der Dauer der Verpflichtungszeit; für jedes die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon
Jahr der Verpflichtung darf höchstens ein Betrag von durch die Einstufung berücksichtigt ist.
1 500 Deutsche Mark gewährt werden. Der Anspruch auf
die Weiterverpflichtungsprämie entsteht mit der Festset- §79
zung der Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von Einstufung besonderer Lehrämter
sechs Monaten. Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht
gewährt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim- (1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer
mung des Bundesrates. Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer
Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Kon-
(2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, rektoren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch
wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den An- Landesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren,
spruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach § 54 Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren
Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Solda- maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden.
tengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienstunfähig-
keit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt hat. (2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von
Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin
Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes auch Grundschulen - können in den Ländern Berlin und
sowie bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrek-
§ 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hat der Soldat bereits toren und Zweite Konrektoren von Realschulen maß-
eine Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflich- gebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden; die
tung einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie Grundsätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten.
begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der Die höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungs-
ihm bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt gruppe unterhalb der Einstufung des Realschulrektors
worden wäre; dies gilt entsprechend im Falle der Beurlau- einer großen Schule liegen. Konrektoren von Grund-
bungen nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch schulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in
geleistet wird. Bremen durch Landesgesetz höchstens in die Besol-
dungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.
(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein Leiter von Grund- und/oder Hauptschulen mit bis zu
Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung 80 Schülern und Konrektoren an Grund- und/oder Haupt-
des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1 schulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in
aufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis Hamburg durch Landesgesetz höchstens in die Besol-
zum Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen. dungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.
(4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt (3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein
werden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage 1
31. Dezember 1991 abgegeben worden ist. festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktions-
zusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1
§77 und 2 genannten Schulformen.
Einmalzahlung beim Bundesamt
§80
für die Anerkennung ausländischer Rüchtlinge
Übergangsregelung
(zeitlich überholt) für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte
im Bundesgrenzschutz
§78 Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die am
Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des
Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70
Rechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätig- Abs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich.
keit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Auf-
gaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen §80a
heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten:
Allgemeine Flugsicherungszulage
1. ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit
(zeitlich überholt)
es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder
niedriger handelt,
§81
2. Leitung eines Schülerheimes, Reichsgebiet
3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellver- (gegenstandslos)
suchen oder neuen Schulformen,
4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fort- §82
bildung, Berlin-Klausel
5. Unterricht im Strafvollzugsdienst, (gegenstandslos)
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Anlage,
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
1. Allgemeine Vorbemerkungen Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
1. Amtsbezeichnungen Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
soweit möglich in der weiblichen Form. und Veterinännedizin
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt
Bundeskriminalamt
gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeich-
Deutscher Wetterdienst
nungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze,
Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und
die
Geophysik
1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, Institut für Angewandte Geodäsie
2. auf die Laufbahn, Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
3. auf die Fachrichtung Robert-Koch-Institut
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnun- Umweltbundesamt.
gen „Rat", .Oberrat", ,,Direktor" und „leitender Direktor" Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit
dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleich-
verliehen werden. gestellt ist auch das Forschungs- und Technologie-
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamts- zentrum der Deutsche Telekom AG.
bezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtun-
Bundesminister des Innern. gen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz be-
für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizei- stimmt.
vollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizei- (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-
lichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizei- tung einem „Direktor und Professor" in den Besoldungs-
vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Deut- gruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funk-
schen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen tionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeit-
des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz .im Bundes- licher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer
grenzschutz" oder „beim Deutschen Bundestag". der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage
(5) Die Länder können bestimmen, daß in Ämtern nach Anlage IX.
der Laufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat - mit
der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
bei entsprechender Verwendung -" abweichende, den
Amtsinhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze be-
zeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet
werden.
werden können, nicht abschließend.
2. "Direktor und Professor" in den Besoldungsgrup-
pen B 1, B 2 und B 3 II. Zulagen
(1) Die Ämter „Direktor und Professor" in den Besol-
dungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte ver- 3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
liehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungs-
(1) Zulagen nach den Nummern 4, 4a, 5, 5a Abs. 1, den
einricht11.mgen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit
Nummern 6a, 8, Sa, Sb, Sc, 9, 9a, 10 und 12 dieses
eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen über-
Abschnitts gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbe-
wiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben oblie-
zügen, wenn der Beamte, Richter oder Soldat
gen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit
eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind: a) mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet
worden ist oder
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
Bundesamt für Naturschutz b) während einer zulageberechtigenden Verwendung
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
Bundesamt für Strahlenschutz worden oder verstorben Ist und diese Verwendung
Bundesanstalt für Arbeitsmedizin mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge
Bundesanstalt für Arbeitsschutz Krankheit,-Verwundung oder sons~iger Beschädigung,
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe die er sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in
Bundesanstalt für Straßenwesen den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 283
Nummer 6 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Betrag der ruhe- a} Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der
gehaltfähigen Zulage ergibt sich aus der im Zeitpunkt des Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-
Eintritts in den Ruhestand geltenden Anlage IX. Die Aus- Jagdlizenz,
schlußregelungen bei den einzelnen Stellenzulagen gelten b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienst- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
bezügen. militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
(2) In den Fällen, in denen in diesem Gesetz für die und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine Mindestzeit mit Radarleit-Jagdlizenz,
zulageberechtigender Verwendung gefordert ist, werden c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Be-
auch Zeiten vor Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift be- soldungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der Offiziere
rücksichtigt, in denen die Verwendung zulageberechti- des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
gend gewesen wäre. Als zulageberechtigende Zeiten A13,
werden auch solche Zeiträume berücksichtigt, während
denen auf Grund von Konkurrenzvorschriften die Zulage eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet
nicht zustand. werden
1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungs-
sektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer
4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im
Lehrtätigkeit an einer Schule,
Außen- und Geländedienst
2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssek-
(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer
toren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen
oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet
der Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit
werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellen-
an einer Schule,
zulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit
der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird 3. als Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit
neben einer Stellenzulage nach Nummer Sa, 6, 8, 9 oder erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/
9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Radarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-Jagdlizenz
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der
sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit 4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges Betriebs-
dem Bundesminister des Innern. personal des Radarführungsdienstes ohne Lehrgang
Radarleitung/Radarleitoffizier im Einsatzdienst in
den Luftverteidigungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel einer Schule oder im Einsatzdienst der militärischen
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten Tiefflugüberwachungseinrichtungen,
als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX. 5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterbera-
tungsdienst auf Flugplätzen der Bundeswehr und in
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug- regionalen Beratungszentralen,
sicherungstechnisches Personal der militärischen 6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen - nicht je-
'Flugsicheru,g und technisches Personal des Radar- doch bei einer obersten Bundesbehörde - sowie als
führungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung,
(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüber-
wachungsdienstes.
a) flugzeugtechnisches Personal
(2) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellen-
b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen zulage nach Anlage IX erhalten bei Verwendung
Flugsicherung und als technisches Personal des
Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwa- 1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nr. 1
chungsdienstes a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
Funktionen verwendet werden. des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13,
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie 2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1
diese übersteigt. a} Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungs- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
dienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundes- gruppe A 13,
wehr
3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1
(1) Im militärischen Flugsicherungsbefriebsdienst, im Nr. 1 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bun- des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
deswehr erhalten A 13,
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen Stellen b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall
der Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten die-
des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besol- ser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung
dungsgruppen A 5 bis A 9, erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1
5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 ausschließen.
Nr. 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellen-
der Besol~ungsgruppen A 5 bis A 9, zulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres
6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel
Absatz 1 Nr. 3 mit Radarleit-Jagdlizenz des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei
Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere 50v.H.
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
Steflenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine wei-
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
tere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine
7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so
Absatz 1 Nr. 3 ohne Radarleit-Jagdlizenz erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2.
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9, Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stel-
lenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezo-
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, gen und auch nicht während der weiteren Verwendung
8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren
Nr.3 Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abge-
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere golten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9, Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde
gelegt.
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, (4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen, wenn
9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen
sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in einer
Absatz 1 Nr. 4 Beamte des mittleren Dienstes und Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist,
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9. b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienst-
einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur unfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser
gewährt, soweit sie diese übersteigt. Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung
beendet worden ist.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit Sie gehört ohne Verringerung nach Absatz 2 unter den
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes- Voraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 3a Abs. 1
ministerium der Finanzen. zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Zeiten der Wei-
tergewährung der Stellenzulage nach Absatz 2, in denen
6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes der Soldat oder Beamte zur Erhaltung seines fliegerischen
Personal Könnens verpflichtet war, werden dabei als zulageberech-
tigende Verwendung voll berücksichtigt.
(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5
bis A 16 erhalten (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
nach Nummer 8 oder Nummer 23 nur gewährt, soweit sie
a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellen-
von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- zulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach
oder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahl-
getriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen, (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, so-
weit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister der
b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum ·Führen Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen des Innern.
Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange-
hörige 8a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer
von Luftfahrtgerlt
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend
verwendet werden. Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach
Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Be- als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden.
endigung der Verwendung, auch über die Besoldungs- Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüf-
gruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn erlaubnis die- Nachprüfe"aubnis lediglich einschließt.
der Soldat oder Beamte Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach
a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese
verwendet worden ist oder übersteigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 285
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Sb. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicher-
Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des heit in der Informationstechnik
Bundes
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei ober- Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden,
sten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten
des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf
Anlage IX. Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst
schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-
Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird gen mit abgegolten.
neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach
und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn
Sc. Zulage für Beamte bei dem Bundesausfuhramt
sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden,
eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagen- (1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesaus-
regelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in fuhramt verwendet werden, eine Stellenzulage nach An-
Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht über- lage IX.
schritten werden.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst
(4) Beamte und Soldaten erhalten während der Ver- allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-
wendung bei obersten Behörden eines Landes, das für gen mit abgegolten.
die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Rege-
lung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der 8d. Zulage für Beamte mit Aufgaben nach dem Asyl-
nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten verfahrensgesetz
Höhe. (zeitlich überholt)
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei SicherheHs- 9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspoli-
diensten zeilichen Aufgaben
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der
Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwen- Länder, die hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten, die
det werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Beamten des Fahndungsdienstes der Deutschen Bun-
Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus- desbahn, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll-
setzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs- fahndungsdienstes, die Beamten der Zollkommissariate,
dienst leisten. Grenzzollämter. Grenzkontrollstellen und Grenzabfer-
tigungsstellen der Hauptzollämter der Zollverwaltung,
(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten- der Hauptzollämter an Flughäfen sowie Soldaten der
dienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt Feldjägertruppe der Bundeswehr, soweit ihnen Dienst-
für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfas- bezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zu-
sungsschutz der Länder. stehen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die
Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen
(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst
Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen leisten.
Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
zulage nach Nummer 8 gewährt.
Sa. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten
in der Nachrichtengewinnung durch Femmelde- (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten
und Elektronische Aufklärung des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem
Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst ver-
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, bundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit
wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- abgegolten.
und Elektronische Aufklärung verwendet werden und des-
halb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeauf- 9a. Zulage Im Marinebereich
klärung unterliegen, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Sol-
Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzun-
daten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kom-
gen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst
mandierung oder Abordnung
leisten.
a) an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,
allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-
b) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte
gen mit abgegolten.
verwendet werden,
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem
nach Nummer 5, Sa, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampf-
diese übersteigt. schwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine 13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft-
Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung vor- lichen Behörden oder Dienststellen mit eingeglie-
aussetzt, derter oder angegliederter landwirtschaftlicher
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem Vor- Schule
liegen der Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
wird nur die höhere Zulage gewährt. nung bestimmen, daß Beamte der Besoldungsgruppe
A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde
(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung
oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach
a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle
nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammen- eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist.
hängend mehrstündig außerhalb der Grenze der See- Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die
fahrt verwendet werden, Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch
b) als Taucher für den maritimen Einsatz die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht
neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage
erhalten eine Zulage nach Anlage IX. gewährt. ·
(3) Die SteUenzulage wird neben einer Stellenzulage nach
Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungs-
oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bun- gruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als
desminister des Innern und dem Bundesminister der Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der
Finanzen. Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die
Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen
10. Zulage für Beamte der Feuerwehr leiten (Verwaltungsgemeinschaft), eine Zulage in Höhe
von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der Stufe 5
(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Ein-
für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt.
satzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie Beamte
und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhal-
ten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten III. Einstufung von Ämtern
unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbe-
amte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorberei- 14. (weggefallen)
tungsdienst leisten.
15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fach-
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten hochschulabschluB
des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der
mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgrup-
Aufwand für Verzehr mit abgegolten. pen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landes-
rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf
11. Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Spar- Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in
kassen den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen
Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulab-
(1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen erhal- schluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal
ten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zulage nach mit vergleichbaren Aufgaben.
Anlage IX.
(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei 16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in ande-
öffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbundenen ren Lindem ohne Mittelinstanz
Erschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehr- Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaa-
arbeit mit abgegolten. ten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind
landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtun- auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die
gen und Psychiatrischen Krankenanstalten in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewie-
Beamte in Amtem der Bundesbesoldungsordnung A bei senen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirks-
Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführ- ebene einzustufen.
bereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilun-
gen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, 16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung
die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Siche- In Bremen und Hamburg
rung und Besserung dienen, erhalten eine Stellenzulage In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Leh-
nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen rer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe
Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorberei- und Sekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe
tungsdienst leisten. A 13 eingestuft werden.
13. Zulage fQr Beamte als Mitglieder von Verfassungs- 16b. Lehrer mit Lehrbefihigungen nach dem Recht
gerichtshöfen der ehemaligen DDR
Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mit- Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der
glieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts- ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden
höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der
Satz 2 ist nicht anzuwenden. Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 2B7
und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen Für die Hochschule für Verwaltungswissenschaften
sind. Speyer gilt die Meßzahl 1 001 bis 2 000. Die Kanzler von
Hochschulen dürfen höchstens wie die weiteren haupt-
17. Leiter von Gesamtschulen beruflichen Mitglieder des Leitungsgremiums einer Hoch-
Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes- schule eingestuft werden. Die Leiter der Personal- und
rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Wirtschaftsverwaltung von medizinischen Einrichtungen
Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in im Hochschulbereich mit mindestens 3 000 hauptberuf-
den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen lich Beschäftigten dürfen höchstens in die Besoldungs-
Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer gruppe B 3 eingestuft werden, wenn sie gleichzeitig zum
Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000 Beauftragten für den Haushalt bestellt sind und die Ge-
Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16 schäftsführung der medizinischen Einrichtungen wahr-
eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen nehmen; die Einstufung muß um mindestens eine Besol-
Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach dungsgruppe unter der des Kanzlers der Hochschule
Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines liegen.
Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundes- (2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder
besoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit ent- hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer
sprechenden Aufgaben einzustufen. Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein
höheres Grundgehalt zuzüglich des Ortszuschlages und
18. Lehrämter an Sonderschulen der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbe-
Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechen- merkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen
den Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe haben, kann eine Ausgleichszulage in Höhe des Unter-
sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit schiedsbetrages vorgesehen werden, die ruhegehaltfähig
den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsord- ist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes, des
nung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen. Ortszuschlages oder eines ruhegehaltfähigen ZuschuS$eS
dient.
19. Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt; Prüfer
21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und
beim Deutschen Patentamt und beim Bundes-
Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen
aortenamt
Schulen
Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten in
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden
der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach An-
mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten
lage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der
Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Poli-
übrigen Prüfer beim Deutschen Patentamt und der Prüfer
zeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemein-
beim Bundessortenamt können Planstellen der Besol-
bildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besol-
dungsgruppe A 15 ausgebracht werden.
dungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft
werden. Für die Leiter von besonders großen und beson-
20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der Lei-
ders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie
tungsgremien von Hochschulen
die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können
(1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und die nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besol-
hauptberuflichen Mitglieder der Leitungsgremien von dungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX
Hochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Be- ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergren-
wertung höchstens in die aus der nachstehenden Über- zen des § 26 Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Ver-
sicht für die jeweilige Meßzahl sich ergebende Besol- waltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden
dungsgruppe eingestuft werden. Meßzahl ist die Gesamt- bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstel-
zahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweili- len der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl
gen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haus- der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der
haltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der
Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im voran- Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer
gegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Stu- Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehör-
denten; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die den nicht überschreiten.
staatliche Planungfür die nächsten acht Jahre zugrunde
gelegt werden. 22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen
Leiter einer Hoch-
Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrech-
Weitere haupt-
schule oder haupt• berufliche Mitglieder nungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewer-
An Hochschulen berufliches eines tung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen
mit einer Meßzahl Vorsitzendea Leitungsgremiums
von Mitglied des an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften
einer Hochschule
Leitungsgremiums inBesGr.
einer Hochschule
Beamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in
lnBesGr. der Landesbesoldungsordnung auszubringen.
bis 1 000 83 A15
IV. Sonstige Stellenzulagen
1 001 bis 2000 B4 A16
2001 bis 4000 BS B 2 23. Technische Dienste
4 001 bis 6000 B6 B3
6001 bis 10000 B7 B 4 (1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, deren
von mehr als 10000 BS B 5 Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 zuge-
ordnet ist oder war, erhalten in den Laufbahnen
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
des Baudienstes, (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
des Eichdienstes, zulage nach Nummer 7 bis 11 oder 23 oder der bei der
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.
des Feuerwehrdienstes, Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, Sa
des Fischereidienstes, oder 6 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
der Gewerbeaufsicht,
des Kartographendienstes, 25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlußprüfung
als staatlich geprüfter Techniker
des Landesplanungsdienstes,
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen
des landwirtschaftlichen Dienstes,
die Meisterprüfung oder die Abschlußprüfung als staatlich
der Lokomotivführer, geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn
des Maschinendienstes, sie die Prüfung bestanden haben, eine ruhegehaltfähige
Stellenzulage nach Anlage IX.
des nautischen Dienstes,
des Restauratorendienstes,
26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollver-
des Schleusen- und Stromdienstes, waltung
des Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes, (1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen
der Werkführer, Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung
der Zahntechniker erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im
Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung
und in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnungen eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1
den Zusatz „Technischer" haben, eine ruhegehaltfähige gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die
Stellenzulage nach Anlage IX. überwiegend im Außendienst tätig sind.
(2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zuge- zulage nach Nummer 9 gewährt.
ordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehaltfähige Stel-
lenzulage nach Anlage IX, wenn als Anstellungsvorausset- (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1
zung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder ertäßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, der
einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem
die Prüfung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner, Bundesminister des Innern, im Länderbereich der zu-
daß während des Besuches der Fachhochschule oder der ständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das
Ingenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden. Die Besoldungsrecht zuständigen Minister.
Zulage erhalten auch Beamte des gehobenen technischen
Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen 27. Allgemeine Stellenzulage
technischen Dienst bestanden haben, sowie Beamte des (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige
gehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlußprü- Stellenzulage nach Anlage IX erhalten
fung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule
angestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für a) Beamte des einfachen Dienstes sowie Soldaten der
das nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschluß- Besoldungsgruppen A 1 bis A 5,
prüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule b) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren
vorgeschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdien- Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6
stes ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschrie- zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes,
bene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren
worden waren und die nach der Entlassung aus dem allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugs-
Kriegswehrdienst während des Besuches der Ingenieur- anstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Ge-
schule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten unbescha- richtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivoll-
det des Satzes 1 zweiter Halbsatz die ruhegehaltfähige zugsdienstes sowie Unteroffiziere
Stellenzulage nach Satz 1 erster Halbsatz. Satz 1 gilt für
aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.
bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
zulage nach Nummer 6a, 7 bis 10 oder der bei der c) Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach
Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist,
nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige ihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den
Stellenzulage nach Nummer 6a, 8, Sa, 9 oder 10 besteht. Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,
d) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließ-
24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst lich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studien-
räte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der
(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes
Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Landes
und Unteroffiziere sowie Offiziere bis Besoldungsgruppe
Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die
A 12 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwen-
Studienrät~ an Volks- und Realschulen der Freien und
dung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung
Hansestadt Hamburg gelten nicht ·als Studienräte im
von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen
Sinne dieser Vorschrift,
Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine
Stellenzulage nach Anlage IX. e) die übrigen Beamten und Offiziere mit Dienstbezügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 289
(2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 2 ist nur Absatz 1 (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und d zulage nach Nummer 6a bis 10 oder der bei der
mit den in Anlage IX angegebenen Beträgen zu berück- Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.
sichtigen. Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt nicht,
wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Stellenzulage
nach Nummer 6, 6a. 8, Sa, 9 oder 10 besteht.
28. (weggefallen)
29. (weggefallen) V. Vergütungen
31. PrOfungsvergOtung fOr wissenschaftliche und
30. Flugsicherungslotsen künstlerische Mitarbeiter
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol- Für beamtete wissenschaftliche und künstlerische
dungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besol- Mitarbeiter an einer Hochschule gilt Nummer 4 der
dungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C
eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX. entsprechend.
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 1 Oberwart 2)3)
1 2
Grenadier, Flieger, Matrose ) ) Triebwagenführer 2)
') In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschafts- Hauptgefreiter
dienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen
festgesetzt hat.
') Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst
') In den ersten drei Monaten ihrer Dienstzeit.
der Gerichte eingesetzt ist.
') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
') Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 2 ') Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage
nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2
Aufseher )2) 1 nicht zu.
Oberamtsgehilfe
Besoldungsgruppe A 5
0 berbetri e bsg eh i lf e
Assistent
Sc h a ff n er 1)2)
Betriebsassistent 3)5)
1
Wachtmeister )3)
Erster Hauptwachtmeister 3)5)6)
4
Grenadier, Flieger, Matrose 5) ) Hauptwart :')5)
Gefreiter6) Justizvollstreckungsassistent
') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Kriminaloberwachtmeister 1)
') Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Kriminalwachtmeister 2) 1
)
') Beamte in der Lauft>ahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage
nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 4 5
Oberamtsmeister ) )
nicht zu.
') Nach Ablauf einer Dienstzeit von drei Monaten. Oberbetriebsmeister 5
)
') In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschafts-
dienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen Obertriebwagenführer 3) 5)
festgesetzt hat.
0
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Polizeioberwachtmeister 1)
Polizeiwachtmeister 2) 1
)
Besoldungsgruppe A 3 Stabsgefreiter
H au p t am t s g eh i I f e 1 4
) ) Oberstabsgefreiter 3) 8)
Hauptbetriebsgehilfe 4
) Unteroffizier
Oberaufseher 2) 4
) Maat
0 b e r s c h a ff n e r 2) 4
) Fahnenjunker
2 3 4 5
Oberwachtmeister ) ) ) ) Seekadett
Obergefreiter ') Während der Ausbildung.
') Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4.
') Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst ') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach An-
') Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst
lage IX.
der Gerichte eingesetzt ist.
') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
') Im Justizdienst auch als Bngangsamt.
") Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage
') Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschrlften die nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3
Laufbahnbefähigung in einer Lauft>ahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlos- nicht zu.
sene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei
öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist. ') (weggefallen)
5) Beamte In der Lauft>ahn des Juatizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage ") Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 vom Hundert
nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade aus-
nicht zu. gebrachten Planstellen.
Besoldungsgruppe A 4 Besoldungsgruppe A 6
Amtsmeister 1
) Betriebsassistent 5)
Betri e bsme i ste r Erster Hauptwachtmeister 5)6)
Hauptaufseher 2) Hauptwart-6)
Hauptschaffner 2) Justizvollstreckungssekretär
Hauptwachtmeister 2 4
) ) Lokomotivführer 1
)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 291
Oberamtsmeister 5
) Kriminalobermeister
Oberbetriebsmeister 5) Oberbrandmeister
Obertriebwagenführer 5) Polizeiobermeister
S e k r et ä r 2) 3) 4
)
Hauptfeldwebel 2)
W e r k m e i s t er 1
)
Hauptbootsmann 2
)
Stabsunteroffizier Oberfähnrich 2)
Obermaat Oberfähnrich zur See 2)
') Als Eingangsamt. ') Als Eingangsamt.
') Als Eingangsamt für nichttechnische Laufbahnen, in denen die Meisterprüfung vor- ') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
geschrieben ist, wenn der Beamte die Prüfung bestanden hat.
') Als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischat Dienstes.
4) Als Eingangsamt fOr die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Justizdienstes, des
mittleren Dienstes der Steuerverwaltung, des mittleren Zolldiepstes und des Besoldungsgruppe A 9
Lebensmittelkontrolldienstes.
3
•) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der Amtsinspektor )
Planstellen des einfachen Dienstes.
') Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage Betriebsinspektor 3
)
nach Anlage IX.
Hauptbrandmeister 3)
Inspektor
Besoldungsgruppe A 7
Kapitän 1
)
Brandmeister 4)
Konsulatssekretär
Justizvollstreckungsobersekretär
Kriminalhauptmeister 3)
Krankenpfleger 4
)
Kriminalkommissar
Krankenschwester 4
)
Obergerichtsvollzieher 3
)
Kriminalmeister 4
)
Oberin 6) 7)
Oberlokomotivführer 1)
Oberpfleger 7)
Obersekretär 8)7)
Oberschwester 7)
0 be rwe rkm e i ster )8) 1
Pflegevorsteher 6) 7)
Polizeimeister 4
)
Polizeihauptmeister 3)
Stationspfleger 5
)
Polizeikommissar
Stationsschwester 5
)
Feldwebel Stabsfeldwebel 4
)
Bootsmann Stabsbootsmann 4
)
2 4
Fähnrich Oberstabsfeldwebel ) )
Fähnrich zur See Oberstabsbootsmann 2) 4)
Oberfeldwebel 2) Leutnant
Oberbootsmann 2) Leutnant zur See
') Auch als Eingangsamt. ') Im Bundesbereich.
'} Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. ') Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maß-
gabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere der
') (weggefallen) Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
') Als Eingangsamt. ') Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können
•) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer
') Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes. Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
') Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei ') Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Ober-
den Justizvollzugsanstalten. stabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 35 v. H. der in den Besol-
dungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
') Als Eingangsamt fOr die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugs-
anstalten. ') (weggefallen)
') ErhAlt eine Amtszulage nach Anlage IX.
') Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer
dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 8
Abteilungspfleger
Abteilungsschwester Besoldungsgruppe A 10 1) *)
Gerichtsvollzieher 1) Konsulatssekretär Erster Klasse
Hauptlokomotivführer Kriminaloberkommissar
Hauptsekretär Oberinspektor
Hauptwerkmeister Polizeioberkommissar
Justizvollstreckungshauptsekretär Seekapitän 2)
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Oberleutnant Zweiter Konrektor
Oberleutnant zur See - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7)
1
) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der
Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Be- HaClptmann 2) 9)
fähigung einen Fachhochschulabschluß nachweist.
') Im Bundesbereich. Kapitänleutnant 2) 9)
1 Fußnote 1) ist nach Mikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzu-
1
wenden. ) Als Eingangsamt.
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
') Im Auswärtigen Dienst.
Besoldungsgruppe A 11
") Im Bundesbereich.
Amtmann ") In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach
Abschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätig-
Kanzler 2) keit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungs-
!
gruppe A 1 verbracht haben.
Kriminalhauptkommissar 1
) ') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
") Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim
Polizeihauptkommissar 1) Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechti-
genden Verwendung gewährt.
Seeoberkapitän 3)
9) Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
Fachlehrer
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-
schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, Besoldungsgruppe A 13 11
)
beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefor-
4 Akademischer Rat
dert wird - )
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-
Hauptmann 1) ter an einer Hochschule -
1
Kapitänleutnant 1
) Arzt )
1
Erster Kriminalhauptkommissar
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
') Im Auswärtigen Dienst. Erster Polizeihauptkommissar
3) Im Bundesbereich.
') Als Eingangsamt. Kanzler Erster Klasse 2) 3)
Konservator
Besoldungsgruppe A 12 Konsul
Amtsanwalt 1) Kustos
Amtsrat Landesanwalt 1
)
Kanzler Erster Klasse 3 4
) ) Legationsrat
Kriminalhauptkommissar 2
) Oberamtsanwalt 12
)
Polizeihauptkommissar 2) 0 b e r am t s rat 13
)
Rechnungsrat Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof - - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -
Seehauptkapitän 3) 5) Pfarrer 1
)
Fachlehrer Rat
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch- Seehauptkapitän 2) 4)
schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,
beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefor- Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - 5
) 6) 1°}
dert wird - 8)
Hauptlehrer
Konrektor - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu
schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule 180 Schülern -
mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7)
Konrektor
Lehrer - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-
- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule
Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 8) mit mehr als 360 Schülern -
- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht ander- als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-
weitig eingereiht - ) 1
schule
- mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe mit Realschul- oder Aufbauzug
bei entsprechender Verwendung - 1) oder
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-
stufe I bei entsprechender Verwendung - 1) stufe mit mehr als 180 Schülern - 7)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 293
Lehrer Besoldungsgruppe A 14
mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Akademischer Oberrat
Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-
und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer ter an einer Hochschule -
dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 1")
Arzt 1
)
- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von minde-
stens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn Chefarzt 2)
sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt-: und Konsul Erster Klasse
Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung 1
entsprechenden Verwendung - 8) 1") Landesanwalt )
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- Legationsrat Erster Klasse 3)
stufe I bei entsprechender Verwendung - ) 14
Oberarzt 4
)
Realschullehrer Oberkonservator
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen Oberkustos
bei einer dieser Befähigung entsprechenden Ver-
wendung - °} 1 Oberrat
1
Pfarrer )
Rektor
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Fachschuldirektor
Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü- - als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehr-
lern - 7) gängen, die zu einem Abschluß führen, der dem der
Studienrat Realschule entspricht - 5)
- im höheren Dienst des Bundes - 9) Fachschuloberlehrer
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien - als der ständige Vertreter des Direktors einer Fach-
oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen schule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit
Befähigung entsprechenden Verwendung - beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichts-
teilnehmern - 6) 7)
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
stufe II bei entsprechender Verwendung - Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-
15
Stabshauptmann ) digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe
Stabskapitänleutnant 15
)
mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-
Major
digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe
Korvettenkapitän mit mehr als 360 Schülern - 5)
Stabsapotheker Oberstudienrat
- im höheren Dienst des Bundes - 8)
Stabsarzt
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
Stabsveterinär oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen
Befähigung entsprechenden Verwendung -
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
') Im Auswärtigen Dienst. stufe II bei entsprechender Verwendung -
') Im Bundesb«eich.
Realschulkonrektor
•) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
') Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-
eine Amtszulage nach Anlage IX. schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-
') Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war.
') Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
schule mit mehr als 360 Schülern - 5)
"') Als Eingangsamt. Realschulrektor
") Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich - einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -
von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter
Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der - einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
lern - 5)
"') Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen
der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Regierungsschulrat
Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage
nach Anlage IX ausgestattet werden. - als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
'') Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Bezirksebene -
Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Be-
soldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu - im Schulaufsichtsdienst -
20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13
mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
Rektor
") Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbezogen ausgebilde- - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
te planmäßige „Lehrer" In der Sekundarstufe 1(Klassen 5 bis 10), davon an Haupt- Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
schulen höchstens 10 v. H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen
Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion - einer Hauptschule
des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Kon-
rektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden. mit Realschul- oder Aufbauzug
") Für Funktionen in der Laufbahn des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sach- oder
gerechter Bewertung für bis zu 2,5 v. H. der Gesamtzahl der für Hauptleute/
Kapitänleutnante und für Stabshauptleute/Stabskapitänleutnante in dieser Lauf-
mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-
bahn ausgebrachten Planstellen. stufe mit mehr als 180 Schülern -
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien- Schulamtsdirektor
tierungsstufe mit bis zu 180 Schülern - - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -
- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien- Studiendirektor
tierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schü- - als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter
lern - 5) oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Semi-
Schulrat narschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5) Aufgaben-")
zweiter Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters
- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien- einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu
tierungsstufe mit mehr als 540 Schülern - 360 Schülern, 8)
zweiter Realschulkonrektor einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-
- einer Realschule mit mehr als 540 Schülern - lern, 7)8)
Oberstleutnant 4
)
eines Gymnasiums im Aufbau mit
4
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-
Fregattenkapitän )
gangsstufe fehlt, 7)
Oberstabsapotheker mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen
Oberstabsarzt Jahrgangsstufen fehlen, 7)
Oberstabsveterinär mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-
gangsstufen fehlen, 7)
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu
3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft Oder Gesandtschaft die
Amtsbezeichnung .Botschafter" oder .Gesandter". 360 Schülern,
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als
') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 360 Schülern, 7)
') Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
') Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit- eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
unterricht als einer.
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-
') Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien Oder beruflichen Schulen.
nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-
destens zwei Schultypen - 7)
Besoldungsgruppe A 15
- als Leiter
Akademischer Direktor einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8)
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei- einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu
ter an einer Hochschule - 360 Schülern, 7) 8)
Botschaftsrat 1) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7)
Bundesbankdirektor 2) eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu
Chefarzt 3) 360 Schülern, 7)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 7)
Dekan 4
)
- im höheren Dienst des Bundes
Direktor
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-
5
Generalkonsul ) schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als
Hauptkonservator 360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8)
Hauptkustos als Leiter einer Zivildienstschule,
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9)
Museumsdirektor und Professor
Oberstleutnant 6) °} 1
Oberarzt 6)
Fregattenkapitän 6) °} 1
Oberlandesanwalt 4
)
Oberfeldapotheker
Vortragender Legationsrat
Flottillenapotheker
Direktor einer Fachschule Oberfeldarzt
- als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf- Flottillenarzt
lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-
mern - 7) 8) Oberfeldveterinär
Realschulrektor ') Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die
Amtsbezeichnung .Botschafter" oder .Gesandter".
- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -
') Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
Regierungsschuldirektor ') Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des ') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Bundes- · ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf ') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Bezirksebene - ') Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-
unterricht als einer.
Rektor
') Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten In der Laufbahn der
- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien- Studienräte.
tierungsstufe mit mehr als 360 Schülern - . '") Auf herausgehobenen Dienstposten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 295
Besoldungsgruppe A 16 leitender Schulamtsdirektor
- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene,
Abteilungsdirektor
dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbe-
Abteilungspräsident amte unterstellt sind -
Botschafter 1) - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem aus-
schließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamt-
Botschaftsrat Erster Klasse
schulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen
Bundesbankdirektor 2) obliegt-
Chefarzt 3
) Oberstudiendirektor
Dekan 4)5) - als Leiter
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-
Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung lern, 12)
Preußischer Kulturbesitz
eines Gymnasiums im Aufbau mit
Direktor des lbero-Amerikanischen Instituts der Stiftung
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-
Preußischer Kulturbesitz
gangsstufe fehlt,
· Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahr-
Stiftung Preußischer Kulturbesitz gangsstufen fehlen,
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6) mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-
Finanzpräsident gangsstufen fehlen,
- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion - 7) eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als
Generalkonsul 8) 360 Schülern,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-
Gesandter 9)
nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-
Landeskonservator destens zwei Schultypen -
leitender Akademischer Direktor - im höheren Dienst des Bundes
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei- als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unter-
ter an einer Hochschule - 1°} richt mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 2) 1
leitender Direktor
Oberst 7)
Ministerialrat
Kapitän zur See 7)
- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-
deseisenbahnvermögen - 7) Oberstapotheker 7)
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Flottenapotheker 7)
Stadtstaaten) - 11 )
Oberstarzt 7)
Museumsdirektor und Professor
Flottenarzt 7)
Oberlandesanwalt 5)
Oberstveterinär 7)
Oberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Senatsrat ? Soweit nicht In den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.
- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes- 2) Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
behörde - )11
') Im Bundesbereich.
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) ') Soweit nicht In der Besoldungsgruppe A 15.
Kanzler einer Universität der Bundeswehr ") Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
') Soweit nicht In der Besoldungsgruppe B 3.
leitender Regierungsschuldirektor ') Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des ') Soweit nicht In den Besoldungsgruppen B 3, B 6.
Bundes- "') Nur In Stellen von besonderer Bedeutung.
") Soweit nlcht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
'2) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-
Bezirksebene - unterricht als einer.
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1 leitender Regierungsdirektor 2) 3)
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
Direktor und Professor
behörde -
Ministerialrat 2) 4
)
Besoldungsgruppe B 2
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident Stadtstaaten)-
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung Senatsrat 2) 8)
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-
oder eines Landes, 5) behörde -
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, Vizepräsident 7)
wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgrup- - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
pe B 5 eingestuft ist - Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer
- als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
einer Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des
Finanzpräsidenten ist - ') Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe
eingestuften Amt zugeordnet ist.
- beim Bundesinstitut für Berufsbildung ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
als der ständige Vertreter eines Hauptabteilungs- ") In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende
Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H.
leiters und Leiter einer Abteilung, der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren ausge-
brachten Planstellen nicht über.3chreiten.
als Leiter einer großen und bedeutenden Abtei-
') In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialrate in der Besol-
lung, soweit nicht in eine Hauptabteilung einge- dungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
gliedert- zusanvnen 60 v. H. der Gesamtzahl der fOr leitende Ministeriülte In der Besol-
dungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht über-
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffent- schreiten.
liche Verwaltung ') Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) bei einem Grenzschutzpräsidium die Amts-
bezeichnung .,Abteilungspräsident" mit dem Zusatz .im Bundesgrenzschutz".
- als Leiter eines großen Fachbereichs - ") a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besoldungs-
gruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen
Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsrate In der Besoldungsgruppe
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei- B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
lung - b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen
B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrach-
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer ten Planstellen nicht überschreiten.
Kulturbesitz 1 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen
Leiter einer Abteilung - Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied Besoldungsgruppe B 3
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt
Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -
für Angestellte
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be- - als Leiter einer besonders großen und besonders
schaffung bedeutenden Abteilung -
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-
lung - Botschafter 1)
Direktor beim Marinearsenal Bundesbankdirektor 2)
- als Leiter eines Arsenalbetriebes - Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten
Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallver- Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwal-
sicherung tung
Direktor der Grenzschutzdirektion - als Leiter einer Lehrgruppe -
Direktor und Professor Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein- wein
richtung - ) 1
- als Leiter des Bundesmonopolamtes für Brannt-
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung wein-
oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbe- - als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmono-
reich polverwaltung für Branntwein -
als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, Direktor bei der Bundesschuldenverwaltung
eines Instituts sowie einer großen oder bedeuten-
Direktor bei der Deutschen Bibliothek
den Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen
oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Lei- - als der ständige Vertreter des Generaldirektors -
ter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Grup- Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
penleiter unmittelbar unterstellt ist - - als Leiter einer Fachgruppe -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 297
Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölke-
- als Geschäftsführer - rungsforschung
- als Geschäftsführender Direktor -
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied Direktor und Professor des Bundesinstituts für chemisch-
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in technische Untersuchungen
Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist - Direktor und Professor des Bundesinstituts für gesund-
Direktor beim/bei der ...3) heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich- Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissen-
zubewertenden, besonders großen und besonders schaftliche und internationale Studien
bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbe- - als Geschäftsführender Direktor -
hörde, wenn der Leiter mindestens in Besoldungs- Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in
gruppe B 8 eingestuft ist - Florenz
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be- Direktor und Professor des Robert-Koch-Instituts
schaffung
- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti-
der Bundeswehr - tuts für Materialuntersuchungen
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
- als Leiter einer Hauptabteilung - - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
schäftsführung der Landesversicherungsanstalt
Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4
) Braunschweig, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-
Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation Bremen, Saarland, Schwaben, Unterfranken -
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf- Finanzpräsident 7)
klärung - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -
Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal- Generalkonsul 8)
tung in Münster 22) Gesandter 9)
Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal- leitender Ministerialrat 13
)
tung in Sigmaringen 23) - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Direktor des Bundesinstituts für ostdeutsche Kultur und Stadtstaaten) -
Geschichte als Leiter einer Abteilung, 20)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Doku-
auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)
mentation und Information
als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes soweit kein Unterabteilungsreiter oder Gruppen-
Direktor des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmelde- leiter vorhanden ist - 20)
wesen leitender Postdirektor
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5) - bei der Deutsche Post AG -
Direktor im Bundesgrenzschutz - bei der Deutsche Postbank AG -
- im Bundesministerium des Innern - 21
) - bei der Deutsche Telekom AG -
- als Leiter der Grenzschutzschule - - bei der Bundesanstalt für Post und Telekommuni-
kation Deutsche Bundespost -
Direktor und Professor
1 11
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein- leitender Regierungsdirektor °} )
richtung - 6) - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
behörde-
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
1
oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbe- leitender Senatsrat 6)
reich - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer großen Abteilung, eines großen als Leiter einer Abteilung, 20)
Fachbereichs oder eines großen Instituts - als Leiter einer Unterabteilung, 20)
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässer- als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,
kunde soweit kein Unterabtellungsleiter vorhanden ist -20)
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasser- Ministerialrat
bau - bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-
1 1
deseisenbahnvermögen - 7) 2) 4)
Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt für
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Landeskunde und Raumordnung
Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-
Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bun- gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter
deswehr für Wasserschall und Geophysik unterstellt - 10) 13)
Direktor und Professor der Wehrwissenschaftlichen Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
Dienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz Präsident eines Landesversorgungsamtes
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Arznei- - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
mittel und Medizinprodukte als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten -
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Regierungsvizepräsident Besoldungsgruppe B 4
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
gruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
Senatsrat 1°} 16) der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes- Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
behörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe
B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt - Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
- als Geschäftsführender Direktor -
Vizepräsident 1 7}
- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz
Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters - als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied -
einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1
)
Vizepräsident bei der Bundeszentrale für politische Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Bildung Instituts in Paris
Vizepräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 18) Instituts in Rom
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Oberst 7) 9) 1
Beschaffung
Kapitän zur See 7) 19)
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
Oberstapotheker 7) 19
)
- als Leiter des Forschungsbereichs und als der stän-
Flottenapotheker 7) 19) dige Vertreter des Präsidenten -
Oberstarzt 7) 9) 1
Erster Direktor beim Bundeskriminalamt
Flottenarzt 7) 19) - als Leiter der beiden Hauptabteilungen -
Oberstveterinär 7) 19
)
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9. schäftsführung der Landesversicherungsanstalt
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
)
Ber1in, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittel-
') Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder son-
stige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim franken, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein -
Bundesamt für Verlassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung .DirektOI""
zuführen. leitender Direktor des Marinearsenals
') Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung .Direktor" zu führen.
') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
leitender Ministerialrat
•) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Amt ZUgeC>l'dnet ist. Stadtstaaten)
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
als Leiter einer Abteilung, 2)
') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6. als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
0
' ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten
") In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende
Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften
der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren ausge- Beamten, 3)
brachten Planstellen nicht überschreiten.
") Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerial- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
räte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein
") In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der Besol-
dungsgruppe B 3 und für Ministerialrate in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhan-
zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte in der Besol- den ist- 3)
dungsgruppe B 3 und für Ministerialrate ausgebrachten Planstellen nicht über-
schreiten. leitender Senatsrat
") Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält
eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehal1
- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehal1 der Besoldungsgruppe B 6. als Leiter einer Abteilung, 2)
") (weggefallen)
••) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besoldungs-
als Leiter einer Unterabteilung unter einem in
gruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusam- Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)
men 60 V. H. der Gesamtzahl der fOr leitende Senatsräte In der Besoldungs-
gruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgrup- gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein
pen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausge-
brachten Planstellen nicht übenlctveiten. Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 3)
") Der ~eichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz .und
Präsident der Bundesbaudirektion
ProfessOI"' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen
Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Präsident des Bundessortenamtes
11
Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer ot>e,sten Bundesbehörde für diese
)
Ämter ausgebrachten Plansteßen.
Präsident des Bundessprachenamtes
") a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausge- Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
brachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese Präsident einer Universität der Bundeswehr
Dienstgrade ausgebrachten Plansteßen.
'") Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe Präsident eines Landesversorgungsamtes
eingestuften Amt zugeordnet ist.
- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
") Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für lei-
tende Polizeidirektoren Im Bundesgrenzschutz und Direktoren im Bundesgrenz- als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten -
schutz ausgebrachten Planstellen.
") Ab 1. Dezember 1991. Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für
") Bis zum 30. November 1991. Viruskrankheiten der Tiere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 299
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und
Regierungsvizepräsident Wehrtechnik
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs- Präsident der Bundesfinanzakademie
gruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten - Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Senatsdirektor Verwaltung
- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Präsident des Amtes für Wehrgeophysik
Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung - 5)
Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
behörde Präsident des Bundesamtes für Naturschutz
als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Ver-
in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines mögensfragen
Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3)
Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech-
als Leiter eines bedeutenden Amtes - 3) nischen Verwaltungsbeamten
Vizepräsident 4)
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Präsident eines Landesversorgungsamtes
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
als 500 000 Versorgungsberechtigten -
Vizepräsident der Bundesschuldenverwaltung
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-
') Soweit nicht in den BesoldungsgruppenA 16, B 3. schutz
') Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe
eingestuften Amt zugeordnet ist. Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-
") Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften wesen
Amt zugeordnet ist.
") Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschiff-
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz .und
Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen fahrt und Hydrographie
Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
") Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der
Bundesrepublik Deutschland
Besoldungsgruppe B 5
Präsident und Professor des Instituts für Angewandte
Geodäsie
Bundesbankdirektor 1)
Senatsdirektor
Direktor bei der Bundesknappschaft - in Bremen bei einer obersten Landesbehörde
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied als Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung - 3)
der Geschäftsführung -
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt behörde
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied als Leiter eines dem Behördenleiter unmittelbar
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in unterstellten Amtes - 3)
Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -
Senatsdirigent
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
Beschaffung 2)
als Leiter einer Abteilung - 3)
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
- als Geschäftsführer ' oder Vorsitzender der ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt ') Nur für den Leiter des Projektbereichs.
Baden, Hannover, Hessen, Württemberg - · ") Soweit die Funktion nicht einem In eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften
Amt zugeordnet ist.
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz Besoldungsgruppe B 6
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen 1
Botschafter )
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Bundesbankdirektor 2)
Ministerialdirigent
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Bundesbeauftragter für den Zivildienst
Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3) Bundesdisziplinaranwalt
Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Bundeswehrdisziplinaranwatt
Arbeit Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der - als der ständige Vertreter des Amtschefs -
Bundesanstalt für Arbeit Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz
- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und - als der leitende Beamte -
Berufsforschung und Leiter einer Abteilung -
Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deutschen Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Bundespost Demokratischen Republik
Präsident der Akademie für zivile Verteidigung - als der leitende Beamte -
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Direktor beim Bundesrechnungshof Senatsdirektor
Direktor beim Bundesverfassungsgericht - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
behörde
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)
als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter
Erster Direktor der Bundesknappschaft unmittelbar unterstellten Amtes - 9)
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
Senatsdirigent
schäftsführung -
- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9)
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
schäftsführung der Landesversicherungsanstalt Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Rheinprovinz, Westfalen - Vizepräsident des Bundeskriminalamtes
Generaldirektor der Deutschen Bibliothek
Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
4
Generalkonsul )
Gesandter 5
)
Brigadegeneral
Militärgeneraldekan Flottillenadmiral
Militärgeneralvikar Generalapotheker
Ministerialdirigent Generalarzt
- bei einer obersten Bundesbehörde Admiralarzt
als Leiter einer Abteilung, 6)
als Leiter einer Unterabteilung, 7) ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.
als der ständige Vertreter eines in Besoldungs- ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor" zu führen.
gruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit
') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -7)
II) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzler- ') Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe
amt B 9 zugeordnet ist.
') Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3
als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe - zugeordnet ist.
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen ') Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe
87.
Stadtstaaten)
') Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zuge-
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei- ordnet ist.
lung, 8) '") (weggefallen)
") (weggefallen)
als Leiter einer Hauptabteilung - 9) '') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.
Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung
Präsident der Bundesdruckerei
Besoldungsgruppe B 7
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
Präsident des Bundesamtes für Post und Telekommuni- der Geschäftsführung -·
kation
Inspekteur des Bundesgrenzschutzes
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-
Ministerialdirigent
tionstechnik
- bei einer obersten Bundesbehörde
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft
als der ständige Vertreter des Leiters der Personal-
Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz abteilung im Bundesministerium der Verteidi-
Präsident des Bundesarchivs gung -
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
Stadtstaaten)
Präsident des Bundesverwaltungsamtes als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-
Präsident des Deutschen Wetterdienstes lung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter
unterstellt, 1)
Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes
1
als Leiter einer Hauptabteilung - )
Präsident des Zollkriminalamtes
Oberfinanzpräsident
Präsident eines Grenzschutzpräsidiums
12 Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
Präsident eines Landesarbeitsamtes )
Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik
Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt
für Land- und Forstwirtschaft Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung
Präsident und Professor des Deutschen Archäologi-
schen Instituts Präsident der Bundesschuldenverwaltung 2
)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 301
Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident des Bundesamtes für Finanzen Präsident des Umweltbundesamtes
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit- Bundesanstalt
wesen Regierungspräsident
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche- - in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millio-
rungswesen nen Einwohnern -
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier- Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit
handel
Präsident des Bundesausfuhramtes Besoldungsgruppe B ~
Präsident des Bundesausgleichsamtes Botschafter 1
)
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung Bundesbankdirektor 2)
- als Generalsekretär -
Ministerialdirektor
Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung Abteilung - 4)
Präsident eines Landesarbeitsamtes 4) Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geo- Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-
wissenschaften und Rohstoffe schaffung
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Material- Präsident des Bundeskriminalamtes
forschung und -prüfung Präsident des Bundesnachrichtendienstes 5)
Regierungspräsident Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Senatsdirektor
Generalleutnant
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
behörde Vizeadmiral
als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter Generaloberstabsarzt
unmittelbar unterstellten Amtes - 1)
Admiraloberstabsarzt
Senatsdirigent
- in Bertin bei einer obersten Landesbehörde ') Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1) ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
') (weggefallen)
Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und 4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten In Besoldungsgruppe
Beschaffung B 6 zugeordnet ist.
') Der am 2. Oktober 1990 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine ruhegehalt-
fählge Stellenzulage in Höhe des Unterachiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt
Generalmajor der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10.
Konteradmiral
Generalstabsarzt Besoldungsgruppe B 10
Admiralstabsarzt Direktor beim Deutschen Bundestag
Direktor des Bundesrates
') Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zuge-
ordnet ist.
Ministerialdirektor
') Der am 1. August 1992 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienst-
bezüge aus der Besoldungsgruppe B 8. - als Stellvertretender Chef des Presse- und Informa-
') (weggefallen) tionsamtes der Bundesregierung -
•) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. - als Stellvertretender Sprecher der Bundesregie-
rung -
Präsident der Bundesanstalt für Arbeit 1)
Besoldungsgruppe B 8
Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht General 2)
Admiral 2)
Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge- ') Ertlält eine Amtszulage nach Anlage IX.
schäftsführung - ') Ertlält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung aus- Besoldungsgruppe B 11
ländischer Flüchtlinge
Präsident des Bundesrechnungshofes
Präsident des Bundeskartellamtes 1
Staatssekretär )
Präsident des Bundesversicherungsamtes
Präsident des Deutschen Patentamtes ') Im Bundesbereich.
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Anlage II
Bundesbesoldungsordnung C
Vorbemerkungen
1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder b) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb der
Bleibeverhandlungen (Monatsbeträge) Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können fol- abgewendet werden soll,
gende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des Unter-
bis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwischen dem schiedes zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem gruppen B 7 und B 10 erhalten (Sonderzuschüsse). Die
Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 erhalten: Sonderzuschüsse können bis zum Gesamtbetrag für
1. bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungs- ruhegehaltfähig erklärt werden. Sonderzuschüsse können
gruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt als unter der Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim
Professor hinter den Einkünften aus der bisherigen Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Steigerungs-
hauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden, betrag des Grundgehalts gemindert werden. Nicht als
ruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch
1a. bei der Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe befristet gewährt werden.
C 4, wenn die Bezüge aus der bisherigen hauptberuf-
lichen Tätigkeit bei einem von der öffentlichen Hand (2) Die Gesamtzahl der Professoren, die Sonder-
institutionell geförderten Zuwendungsempfänger auf zuschüsse erhalten (Sonderzuschußplanstellen), darf in
der Grundlage der Besoldungsgruppe C 4 gewährt einem Land und beim Bund zwanzig vom Hundert der
wurden, Gesamtzahl der ausgebrachten Planstellen für Professo-
ren der Besoldungsgruppe C 4 nicht übersteigen. Der
2. bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufun- Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag
gen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4, nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der
3. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer Zahl der Sonderzuschußplanstellen mit dem Betrag der
zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol- Hälfte des Unterschiedes zwischen den Grundgehältern
dungsgruppe C 4 geführt haben, der Besoldungsgruppen B 7 und B 1O ergibt. Bei der
Anwendung der Sätze 1 und 2 bleiben die Sonderzu-
4. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer
schußplanstellen für Professoren an der Hochschule für
Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hoch-
Verwaltungswissenschaften Speyer außer Betracht.
schulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt
haben. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der
für das Hochschulwesen zuständige Minister im Einver-
Zuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der Vorausset-
nehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen
zung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen in den
Minister.
Dienstaltersstufen um den Steigerungsbetrag des Grund-
gehalts gemindert werden.
(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besoldungs- 2a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibeverhand-
gruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhandlung, die lungen
zur Abwendung einer zweiten Berufung in ein Amt der Bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer
Besoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zuschuß den zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-
Unterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der dungsgruppe C 4 geführt haben, darf die Erhöhung der
Besoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besol- Dienstbezüge durch Gewährung von Zuschüssen nach
dungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren Berufun- den Nummern 1 und 2 75 vom Hundert des Betrages
gen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 und bei weite- nicht übersteigen, um den sich die Dienstbezüge nach
ren Bleibeverhandlungen darf der Zuschuß den Unter- dem Berufungsangebot erhöhen sollen. Satz 1 gilt für
schiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besol- andere Bleibeverhandlungen entsprechend.
dungsgruppen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als
zweite oder weitere Berufung gilt die Berufung in ein ande-
2b. Allgemeine Stellenzulage
res Amt der Besoldungsgruppe C 4 an derselben Hoch-
schule oder eine weitere Berufung an eine andere Hoch- Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige
schule im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf Stellenzulage nach Anlage IX erhalten
von drei Jahren seit Gewährung eines Zuschusses. Die a) Beamte in der Besoldungsgruppe C 1,
Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 1a entsprechend. b) Beamte ab Besoldungsgruppe C 2.
2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen 3. Zulage für Professoren, Hochschuldozenten, Ober-
(Monatsbeträge) assistenten, Oberingenieure, Künstlerische Assi-
(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können stenten und Wissenschaftliche Assistenten bei
unbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, insbe- obersten Behörden sowie bei obersten Gerichts-
sondere höfen des Bundes
a) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich (1) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
außerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen, Oberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissen-
oder schaftliche Assistenten erhalten, wenn sie bei obersten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 303
Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des zu regeln, die durch die Prüfungstätigkeit bei Hochschul-
Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach prüfungen entstehen. Die Höhe der Vergütung ist nach der
Anlage IX. Schwierigkeit der Prüfungstätigkeit und dem Ausmaß der
(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei zusätzlichen Belastungen festzulegen.
obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichts- (2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen ein
höfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen wird.
Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzu- Den Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Promotions-
lage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite prüfungen. Vor- und Zwischenprüfungen können gleich-
Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt gestellt werden, wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Aus-
sich nach der· in Anlage IX für die Beamten, Richter und gestaltung Abschlußprüfungen entsprechen.
Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichts- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
höfen des Bundes getroffenen Regelung. verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- chend Absatz 1 die Vergütung auch für den Bereich der
schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Länder zu regeln.
Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bun- Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Vergütung
desbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten
sie diese übersteigt. und Oberingenieure für die Mitwirkung an Hochschulprü-
(4) Die Länder können bestimmen, daß Professoren, fungen nach Absatz 2 jeweils für den Bereich ihres Landes
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, zu regeln. Die Landesregierungen können von dieser
Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche Assi- Ermächtigung Gebrauch machen, sofern die Bundes-
stenten, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwen- regierung keine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat.
det werden, eine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2 (5) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 bis 4 keine
und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung für Profes-
entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundert- soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Ober-
satz darf nicht überschritten werden. ingenieure, die an solchen Prüfungen mitwirken, bleibt
(5) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten landesrechtlicher Regelung vorbehalten.
Oberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissen-
schaftliche Assistenten erhalten während der Verwendung 5. Dienstbezüge für Professoren als Richter
bei obersten Behörden eines Landes, das für die Profes-
soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge- Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt
nieure, Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 aus-
Assistenten bei seinen obersten Behörden eine Regelung üben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die
nach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine
dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. nichtruhegehaltfähige Zulage nach Anlage IX.
6. Zulage für Professoren als Mitglieder von Verfas-
4. Prüfungsvergütung für Professoren, Hochschul- sungsgerichtshöfen
dozenten, Oberassistenten und Oberingenieure
Die Länder können bestimmen, daß Professoren, die
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Hoch- Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-
schulen, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1
staatlich anerkannten Hochschule erhalten haben und Satz 2 ist nicht anzuwenden.
deren Personal im Dienst des Bundes steht, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung d~s Bun-
desrates bedarf, die Gewährung einer Vergütung für 7. Amtsbezeichnungen
Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der
Oberingenieure zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen weiblichen Form.
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Besoldungsgruppe C 1 Besoldungsgruppe C 3
Künstlerischer Assistent Professor 1)
Wissenschaftlicher Assistent - an einer Fachhochschule -
- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch-
Besoldungsgruppe C 2 schulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen
tätig-
Hochschuldozent 1)
Professor an einer Kunsthochschule 2)
Oberassistent 1)
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2) 3)
Oberingenieur
Universitätsprofessor 2) 4)
Professor 2)
- an einer Fachhochschule -
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2.
- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch- ') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 oder C 4.
schulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen ") Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Univer-
tätig- sität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
") Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule
Professor an einer Kunsthochschule 3) das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 3)
- an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -
- an einer Pädagogischen Hochschule -
- soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen
Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Besoldungsgruppe C 4
Fachhochschulen miteinander verbunden werden - 4)
1
Universitätsprofessor 3) Professor an einer Kunsthochschule )
1
- an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule - 5) Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2) )
Universitätsprofessor 1) 3)
') Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit als Oberarzt einer Hochschulklinik
tätig.
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3. ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.
") Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 oder C 4. ') Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Univer-
') Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Univer- sität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
sität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist. ") Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule
') Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt. das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 305
Anlage III
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre-
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amts- chend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf
bezeichnungen in der weiblichen Form. nicht überschritten werden.
(4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Ver-
1a. Allgemeine Stellenzulage wendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die
Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden
Richter und Staatsanwälte erhalten eine das Grund- eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellen-
gehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach zulage in der nach dem Besoldungsrecht ·dieses Landes
Anlage IX. bestimmten Höhe.
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten 3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungs-
Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten gerichtshöfen
Behörden
(1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die Mit-
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei
glieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-
obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bun-
höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1
desbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach
Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Anlage IX.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als General-
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-
sekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.
schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben
Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer
Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bun- 4. Zulage fOr Richter als Referenten fOr die freiwillige
desbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit Gerlchtsbarkett In Baden-Württemberg
sie diese übersteigt.
In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht
(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige
Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach
verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 Anlage IX.
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Besoldungsgruppe R 1 - als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwalt-
schaft bei einem Landgericht - 7)
Richter am Amtsgericht
- als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem
Richter am Arbeitsgericht Oberlandesgericht (Kammergericht) -
Richter am Bundesdisziplinargericht - als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8)
Richter am Landgericht - als der ständige Vertreter des Leiters einer Amts-
anwaltschaft - 9)
Richter am Sozialgericht
leitender Oberstaatsanwalt
Richter am Verwaltungsgericht
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
Direktor des Amtsgerichts 1
) gericht - 1°}
1
Direktor des Arbeitsgerichts ) ') An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und
1
auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter je eine
Direktor des Sozialgerichts ) Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
') An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
Staatsanwalt 2) ') An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8
und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.
') An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anla- ') Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4;
ge IX. erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach
Anlage IX.
') Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit
4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt ") Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder
einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für ") Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaats-
einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und anwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter
mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter eines leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amts-
ausgebracht werden. zulage nach Anlage IX.
? Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach
Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 2 ") Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft
mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX.
Richter am Amtsgericht ') Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
1 '") Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
- als weiterer aufsichtführender Richter - )
2
- als der ständige Vertreter eines Direktors - )
Besoldungsgruppe R 3
Richter am Arbeitsgericht
- als weiterer aufsichtführender Richter - 1) Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2) Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Richter am Bundespatentgericht Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Richter am Finanzgericht Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Richter am Landessozialgericht Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht) (Kammergericht)
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
Richter am Oberverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtshof)
(Verwaltungsgerichtshof)
1
Richter am Sozialgericht Präsident des Amtsgerichts )
1
- als weiterer aufsichtführender Richter - ) Präsident des Arbeitsgerichts 1
)
- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2
)
Präsident des Bundesdisziplinargerichts
Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht Präsident des Landgerichts 1)
Vorsitzender Richter am Landgericht Präsident des Sozialgerichts 1
)
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Präsident des Truppendienstgerichts
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Präsident des Verwaltungsgerichts 1
)
Direktor des Amtsgerichts 3)
Vizepräsident des Amtsgerichts 2)
3
Direktor des Arbeitsgerichts ) 3
Vizepräsident des Finanzgerichts )
Direktor des Sozialgerichts 3)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)
4
Vizepräsident des Amtsgerichts )
Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)
4
Vizepräsident des Arbeitsgerichts )
Vizepräsident des Landgerichts 2)
5
Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts )
Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)
5
Vizepräsident des Landgerichts )
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
Vizepräsident des Sozialgerichts 4) (Verwaltungsgerichtshofs) 3)
5
Vizepräsident des Truppendienstgerichts ) Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5) Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Oberstaatsanwalt leitender Oberstaatsanwalt
- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
einem Landgericht - 6) gericht - •)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 307
- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei Präsident des Amtsgerichts 1)
einem Oberlandesgericht (Kammergericht) - Präsident des Finanzgerichts 2)
') An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschlie611ch der Richterplanstel- Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)
len der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mefv Richter- Präsident des Landessozialgerichts 3)
planstellen, einschlleßlich der Richterplanstellen der Gerichte, Ober die der Präsi-
1
dent die Dienstaufsicht führt. Präsident des Landgerichts )
') Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine
Amtszulage nach Anlage IX. Präsident des Oberlandesgerichts 3)
•) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
Präsident des Oberverwaltungsgerichts
(Verwaltungsgerichtshofs) 3)
Besoldungsgruppe R 4
1 Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Präsident des Amtsgerichts )
Generalstaatsanwalt
Präsident des Arbeitsgerichts 2)
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-
Präsident des Landgerichts 1) landesgericht {Kammergericht) - 4)
Präsident des Sozialgerichts 2)
') An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter-
1
Präsident des Verwaltungsgerichts ) planstellen der Gerichte, Ober die der PrAsident die Dienstaufsicht führt.
2) Alt einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezif'k.
Vizepräsident des Bundespatentgerichts ') An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezlrt<.
') Mit 101 und mehr Planstellen fOr Staatsanwälte im Bezlrt<.
Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts Besoldungsgruppe R 7
(Kammergerichts) 3)
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
3
- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -
(Verwaltungsgerichtshofs) )
leitender Oberstaatsanwalt Besoldungsgruppe R 8
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
gericht - ")
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
') An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-
len der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
') An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-
stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
') Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
•) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung .Generalstaatsanwalt•.
Präsident des Bundespatentgerichts
1
Besoldungsgruppe R 5 Präsident des Landessozialgerichts )
Präsident des Amtsgerichts 1) Präsident des Oberlandesgerichts
1
(Kammergerichts) )
Präsident des Finanzgerichts 2)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts
Präsident des Landesarbeitsgerichts 2) (Verwaltungsgerichtshofs) 1)
Präsident des Landessozialgerichts 2)
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2)
Präsident des Landgerichts 1
)
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 2)
Präsident des Oberlandesgerichts 2
)
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs 2)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2)
1
Vizepräsident des Bundessozialgerichts 2)
Präsident des Verwaltungsgerichts )
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts 2)
Generalstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober- ') An einem Gericht mit 101 und melY Richterplanstellen im Bezirt<.
landesgericht - 3) 2) Erhalt eine Amtszulage nach Anlage IX.
') An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschffe811ch der Richterplan-
stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. Besoldungsgruppe R 9
') An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
') Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte Im Bezirk.
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 6 Besoldungsgruppe R 10
Richter am Bundesarbeitsgericht Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Richter am Bundesfinanzhof Präsident des Bundesfinanzhofs
Richter am Bundesgerichtshof Präsident des Bundesgerichtshofs
Richter am Bundessozialgericht Präsident des Bundessozialgerichts
Richter am Bundesverwaltungsgericht Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Anlage IV
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
dungs-
zuschlag
Tarif•
gruppe
klasse
1 1 1 1 1
1 2 3
" 5 6 1 7
A 1 1 512,39 1 564,72 1 617,05 1 669,38 1 721,71 1 TT4,04 1 826,37
A 2 1 642,91 1 694,85 1 746,79 1 798,73 1 850,67 1 902,61 1 954,55
A 3 1 747,57 1 802,83 1 858,09 1 913,35 1 968,61 2 023,87 2 079,13
A 4 II 1 806,98 1 872,03 1 937,08 2 002,13 2 067,18 2132,23 2 197,28
A 5 1 828,58 1 897,35 1 966,12 2 034,89 2 103,66 2172,43 2 241,20
A 6 1 892,34 1 966,03 2 039,72 2 113,41 2 187,10 2 260,79 2 334,48
A 7 2 013,53 2 088,04 2162,55 2 237,06 2 311,57 2 386,08 2 460,59
A 8 2 104,78 2193,90 2 283,02 2 372,14 2 461,26 2 550,38 2 639,50
A 9 2 261,12 2 345,24 2 432,91 2 521,26 2 611,27 2 709,35 2 807,43
A10 2 475,98 2 597,84 2 719,70 2 841,56 2 963,42 3 085,28 3 207,14
lc
A 11 2 884,47 3 009,34 3 134,21 3 259,08 3 383,95 3 508,82 3 633,69
A12 3 141,96 3 290,83 3439,70 3 588,57 3 737,44 3 886,31 4 035,18
A13 3 559,58 3 720,34 3 881,10 4 041,86 4 202,62 4 363,38 4 524,14
A14 lb 3 663,92 3 872,39 4 080,86 4 289,33 4 497,80 4 706,27 4 914,74
A15 4 131,07 4 360,27 4 589,47 4 818,67 5 047,87 5 2TT,07 5 506,27
A 16 4 591,56 4 856,64 5 121,72 5 386,80 5 651,88 5 916,96 6182,04
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs• Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 lb 7 339,87
B 2 8 705,14
B 3 9 107,57
B 4 9 712,92
B 5 10 407,39
B 6 la 11 063,24
B 7 11 701,19
B 8 12 366,14
B 9 13191,76
B 10 15 755,55
B 11 17 201,45
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besol- Orts-
zuschlag Dienstaltersstufe
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7
C 1 3 559,58 3 720,34 3881,10 4 041,86 4 202,62 4 363,38 4 524,14
C 2 lb 3 569,60 3 825,80 4 082,00 4 338,20 4 594,40 4 850,60 5 106,80
C 3 4 033,87 4 323,96 4 614,05 4 904,14 5 194,23 5 484,32 5 TT4,41
C 4 la 5 224,06 5 515,67 5 807,28 6 098,89 6 390,50 6 682,11 6 973,72
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 309
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
1 878,70
2006,49
2134,39
2 262,33
2 309,97 2 378,74
2 408,17 2481,86 2 555,55
2 535,10 2 609,61 2 684,12 2 758,63 2 833,14
2 728,62 2 817,74 2 906,86 2 995,98 3 085,10 3174,22
2 905,51 3 003,59 3 101,67 3199,75 3 297,83 3 395,91
3 329,00 3 450,86 3 572,72 3 694,58 3 816~44 3 938,30
3 758,56 3883,43 4 008,30 4133,17 4 258,04 4 382,91 4 507,78
4184,05 4 332,92 4 481,79 4 630,66 4n9,53 4 928,40 son,21
4 684,90 4 845,66 5 006,42 5 167,18 5 327,94 5 488,70 5 649,46
5 123,21 5 331,68 5 540,15 5 748,62 5 957,09 6165,56 6 374,03
5 735,47 5 964,67 6 193,87 6 423,07 6 652,27 6 881,47 7110,67 7 339,87
6 447,12 6 712,20 69n,2a 7 242,36 7 507,44 1n2,s2 8037,60 8 302,68
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
4 684,90 4 845,66 5 006,42 5 167, 18 5 327,94 5 488,70 5 649,46
5 363,00 5 619,20 5 875,40 6131,60 6 387,80 6644,00 6 900,20 7156,40
6064,50 6 354,59 6644,68 6934,n 7 224,86 7 514,95 7 805,04 8 095,13
7 265,33 7 556,94 7 848,55 8 140,16 8431,n 8 723,38 9 014,99 9 306,60
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts-
Besol- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 lb 4 611,47 4938,94 5 266,41 5 593,88 5 921,35 6248,82 6 576,29 6 903,76 7 231,23 7 558,70
R 2 5 395,35 5 722,82 6050,29 63n,16 6705,23 7 032,70 7 360,17 7 687,64 8 015,11 8 342,58
R 3 9107,57
R 4 9 712,92
R 5 10 407,39
R 6 la 11 063,24
R 7 11 701,19
R 8 12 366,14
R 9 13191,76
R 10 16 486,42
Anlage V
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 1 122,16 1301,18 1 454,35
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
lb A 13 bis A 16 946,64 1 125,66 1 278,83
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 841,29 1 020,31 1 173,48
II A 1 bis A 8 792,51 962,97 1 116, 14
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 153, 17 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 1 bis A 5 um je 10 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A 3 um je 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM. Soweit dadurch
im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unter-
schiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse Je 673,04 DM,
Tarifklasse II 634,01 DM.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 311
Anlage Via
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 525 1 799 2078 2354 2633 2910 3186 3465 3739 4018 4294 4571
A 9 .......... 1 792 2089 2386 2683 2983 3280 3579 3876 4173 4470 4767 5064
A 10 .......... 2024 2335 2643 2954 3262 3573 3881 4190 4498 4806 5117 5425
A 11 .......... 2203 2526 2848 3171 3494 3816 4139 4461 4784 5106 5429 5 751
A 12 .......... 2452 2794 3136 3478 3820 4162 4504 4846 5188 5530 5873 6215
A 13 .......... 2696 3052 3407 3763 4118 4473 4829 5184 5540 5895 6'251 6606
A 14 .......... 2946 3 314 3681 4049 4417 4785 5152 5520 5888 6256 6623 6 991
A 15 .......... 3290 3688 4085 4483 4880 5278 5675 6073 6470 6868 7265 7663
A 16bisB2 .... 3477 3894 4 312 4729 5146 5564 5 981 6399 6 816 7234 7651 8068
B 3und84 .... 3477 3909 4346 4783 5220 5658 6095 6532 6969 7407 7844 8281
B 5bisB7 .... 3830 4 314 4 798 5283 5767 6252 6736 7220 7705 8189 8673 9158
B 8 und höher .. 4102 4649 5196 5743 6290 6837 7384 7 931 8478 9025 9572 10 119
Anlage Vlb
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis AB .... 1296 1 529 1 766 2001 2238 2474 2708 2945 3178 3415 3650 3885
A 9 .......... 1 523 1 776 2028 2 281 2536 2788 3042 3295 3547 3800 4052 4304
A 10 .......... 1 720 1 985 2247 2 511 2773 3037 3299 3562 3823 4085 4349 4 611
A11 .......... 1 873 2147 2 421 2695 2970 3244 3 518 3792 4066 4340 4615 4888
A 12 .......... 2084 2375 2666 2956 3247 3538 3828 4119 4410 4 701 4992 5283
A 13 .......... 2292 2594 2896 3199 3500 3802 4105 4406 4 709 5 011 5 313 5 615
A 14 .......... 2504 2 817 3129 3442 3754 4067 4379 4692 5005 5318 5630 5942
A 15 .......... 2797 3135 3472 3 811 4148 4486 4824 5162 5500 5838 6175 6 514
A 16 bis B2 .... 2955 3 310 3665 4020 4374 4 729 5084 5439 5794 6149 6503 6858
B 3 und84 .... 2955 3323 3694 4066 4437 4809 5181 5 552 5 924 6296 6667 7039
B 5bis87 .... 3256 3667 4 078 4491 4902 5314 5726 6137 6549 6 961 7372 7784
B 8 und höher .. 3487 3952 4 417 4882 5347 5 811 6276 6 741 7206 7 671 8136 8 601
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Anlage Vlc
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 068 1 259 1 455 1 648 1843 2037 2230 2426 2617 2 813 3006 3200
A 9 .......... 1254 1462 1 670 1 878 2088 2296 2505 2 713 2921 3129 3337 3545
A 10 .......... 1 417 1635 1 850 2068 2283 2 501 2 717 2933 3149 3364 3582 3798
A11 .......... 1 542 1 768 1 994 2220 2446 2671 2897 3123 3349 3574 3800 4026
A 12 .......... 1 716 1 956 2195 2435 2674 2913 3153 3392 3632 3871 4 111 4351
A13 .......... 1 887 2136 2385 2634 2883 3131 3380 3629 3878 4127 4376 4624
A 14 .......... 2062 2320 25n 2834 3092 3350 3606 3864 4122 4379 4636 4894
A 15 .......... 2303 2582 2860 3138 3416 3695 3973 4 251 4529 4808 5086 5364
A 16bisB2 .... 2434 2726 3018 3 310 3602 3895 4187 4479 4 n1 5064 5356 5648
B 3und 84 .... 2434 2 736 3042 3348 3654 3961 4267 4572 4878 5185 5491 5797
B 5bisB7 .... 2681 3020 3359 3698 4037 4376 4 715 5054 5394 5732 6071 6 411
B 8 und höher .. 2 871 3254 3637 4020 4403 4786 5169 5552 5935 6 318 6700 7083
Anlage Vld
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft und Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 747 882 1 018 1153 1290 1426 1 561 1698 1832 1 969 2104 2240
A 9 .......... 878 1 024 1169 1 315 1462 1607 1754 1 899 2045 2190 2336 2 481
A 10 .......... 992 1144 1295 1447 1 598 1 751 1 902 2053 2204 2 355 2507 2658
A11 .......... 1079 1238 1396 1 554 1 712 1870 2028 2186 2344 2502 2660 2818
A 12 .......... 1 201 1 369 1 537 1 704 1 872 2039 2207 2 375 2542 2 710 2878 3045
A 13 ......... ~ 1 321 1 495 1 669 1 844 2 018 2192 2366 2540 2715 2889 3063 3237
·A14 .......... 1444 1 624 1804 1984 2164 2345 2524 2705 2885 3065 3245 3426
A 15 .......... 1 612 1807 2002 2197 2 391 2586 2781 2976 3170 3365 3560 3755
A 16bisB2 .... 1704 1 908 2113 2317 2522 2726 2 931 3136 3340 3545 3749 3953
B 3undB4 .... 1704 1 915 2130 2344 2558 2n2 2987 3201 3415 3629 3844 4058
B 5bisB7 .•.. 18n 2114 2351 2589 2826 3063 3301 3538 3TT5 4013 4250 4487
B 8undhöher .. 2010 2278 2546 2 814 3082 3350 3618 3886 4154 4422 4690 4958
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 313
Anlage Vle
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft oder Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 907 1 070 1 236 1 401 1 567 1 731 1 896 2062 2225 2 391 2555 2720
A 9 .......... 1 066 1 243 1420 1 596 1 775 1952 2130 2306 2483 2660 2836 3013
A 10 .......... 1 204 1 389 1 573 1 758 1 941 2126 2 309 2493 2 676 2860 3045 3228
A 11 .......... 1 311 1 503 1 695 1 887 2079 2271 2463 2654 2846 3038 3230 3422
A 12 .......... 1 459 1 662 1 866 2069 2273 2476 2680 2883 3087 3290 3494 3698
A 13 .......... 1 604 1 816 2027 2239 2450 2 661 2873 3084 3296 3508 3 719 3931
A 14 .......... 1 753 1 972 2190 2409 2628 2847 3065 3284 3503 3722 3941 4160
A 15 .......... 1 958 2194 2 431 2667 2904 3140 3377 3613 3850 4086 4323 4559
A 16bisB2 .... 2069 2 317 2566 2 814 3062 3 311 3559 3807 4056 4304 4552 4800
B 3undB4 .... 2069 2326 2586 2846 3106 3367 3627 3887 4147 4407 4667 4927
B 5 bis B 7 .... 2279 2567 2855 3143 3 431 3720 4008 4296 4584 4872 5160 5449
B 8 und höher .. 2 441 2766 3092 3 417 3743 4068 4393 4 719 5044 5 370 5695 6 021
Anlage Vif
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 688 1 975 2260 2547 2829 3116 3401 3688 3973 4257 4542 4829
A 9 .......... 1 978 2283 2 591 2896 3202 3507 3812 4120 4425 4730 5038 5343
A 10 .......... 2237 2556 2873 3189 3506 3825 4141 4458 4777 5093 5410 5729
A 11 .......... 2435 2768 3101 3434 3767 4100 4432 4765 5098 5431 5764 6096
A 12 .......... 2708 3059 3410 3762 4113 4464 4816 5167 5 518 5869 6221 6572
A 13 .......... 2978 3345 3 711 4078 4445 4 811 5178 5545 5912 6278 6645 7012
A 14 .........• 3252 3631 4010 4389 4768 5147 5526 5905 6284 6663 7042 7422
A 15 .......... 3635 4047 4459 4 871 5283 5695 6107 6519 6 931 7342 7754 8166
A 16bis B2 .... 3855 4287 4 719 5151 5582 6014 6446 6878 7309 7 741 8173 8605
B 3undB4 .... 3856 4 310 4 764 5217 5 671 6125 6578 7032 7485 7 939 8 393 8846
B 5bisB7 .... 4299 4 797 5296 5795 6294 6792 7291 7790 8288 8787 9286 9785
B 8 und höher .. 4637 5200 5763 6327 6890 7453 8017 8580 9143 9 707
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Anlage Vlg
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 450 1 689 1 933 2 174 2416 2 660 2 899 3143 3387 3626 3870 4109
A 9 .......... 1 693 1 952 2 216 2 475 2734 2 993 3252 3 511 3770 4 031 4 290 4 549
A 10 .......... 1 916 2189 2 459 2 732 3002 3272 3 543 3 813 4 086 4 356 4626 4 899
A 11 .......... 2 089 2 373 2656 2940 3223 3 507 3 790 4074 4357 4 641 4 924 5208
A 12 .......... 2 325 2 622 2 920 3218 3 516 3 814 4 112 4 410 4 708 5006 5303 5 601
A 13 .......... 2 559 2 870 3 181 3492 3804 4115 4426 4 737 5049 5360 5671 5982
A 14 .......... 2 791 3 112 3434 3 755 4077 4 398 4 720 5 041 5363 5685 6006 6328
A 15 .......... 3122 3 471 3 820 4169 4 519 4868 5217 5 566 5 916 6265 6 614 6 963
A 16 bis 82 .... 3 312 3678 4044 4 410 4776 5142 5508 5875 6 241 6 607 6973 7339
B 3 und B4 .... 3 319 3 704 4089 4474 4859 5244 5629 6 014 6399 6784 7169 7 554
B 5bis87 .... 3 702 4126 4 550 4 974 5398 5 821 6245 6669 7093 7 517 7 941 8 365
B 8 und höher .. 3998 4476 4 955 5433 5 912 6390 6868 7347 7825 8 304
Anlage Vlh
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 214 1 415 1 611 1 812 2 010 2 208 2407 2605 2 806 3004 3203 3 401
A 9 .......... 1 420 1 635 1 850 2062 2 279 2494 2 709 2 926 3141 3 356 3573 3 788
A 10 .......... 1606 1 827 2048 2269 2490 2 711 2934 3155 3376 3 597 3818 4039
A 11 .......... 1 749 1 984 2 218 2452 2686 2 920 3155 3389 3623 3857 4 091 4326
A 12 .......... 1 944 2 191 2438 2684 2 931 3177 3424 3670 3917 4163 4 410 4656
A 13 .......... 2141 2 395 2650 2905 3160 3414 3669 3924 4179 4433 4688 4943
A 14 .......... 2338 2602 2866 3130 3394 3658 3922 4186 4450 4 714 4978 5242
A 15 .......... 2 614 2903 3192 3480 3769 4057 4346 4635 4923 5 212 5 501 5789
A 16bis82 .... 2n5 3078 3380 3683 3985 4288 4591 4893 5196 5498 5801
,
6103
B 3und84 .... 2783 3101 3418 3736 4053 4370 4688 5005 5323 5640 5958 6275
B 5bis87 .... 3111 3459 3807 4155 4504 4852 5200 5548 5896 6244 6 593 6941
8 8 und höher .. 3364 3759 4155 4 551 4946 5342 5738 6133 6529 6925
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 315
Anlage VII
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16 220 253 285 317 414 446 478 511 575 220
349 382 543
B 1 bis B 11
Anlage VIII
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverhelratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, ir. das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
Abs.1 Abs.2
Jahres Jahres
A 1 bisA4 ............................... 1308 1433 341 114
A 5bisA 8 ............................... 1508 1676 395 114
A 9bisA 11 .............................. 1595 1 788 456 114
A12 ..................................... 1828 2034 481 114
A13 ..................................... 1880 2097 497 114
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oderR 1 .................................. 1 935 2166 514 114
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Anlage IX
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz N1,1mmer7
§44 bis zu 200,00 Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
§48Abs. 2 bis zu 100,00
Besoldungsgruppen oder, bei festen
§78 bis zu 150,00
Gehältern, des
Grundgehalts der
Bundesbesoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppe*)
Vorbemerkungen A1bisA5 AS
A6bisA9 A9
Nummer 2 Abs. 2 250,00 A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer4 100,00
A 16, B 2 bis B 4 B3
Nummer4a 150,00 B 5 bis B 7 B6
B 8 bis B 10 B9
Nummer5 B 11 B 11
Die Zulage beträgt für
Mannschaften, Nummer 8 Abs. 1
Unteroffiziere/Beamte Die Zulage beträgt
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 70,00 für die Beamten der Besoldungsgruppen
Unteroffiziere/Beamte A 1 bis AS 242,29
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 100,00 A6bisA9 333,13
Offiziere/Beamte des gehobenen A 10bisA 13 423,99
und höheren Dienstes 150,00 A 14 und höher 514,84
für Anwärter der Laufbahngruppe
Nummer Sa
des mittleren Dienstes 181,72
Abs. 1 des gehobenen Dienstes 242,29
Buchstabea 180,00 des höheren Dienstes 302,85
Buchstabeb 300,00
Nummer 8a
Buchstabec 430,00
Die Zulage beträgt
Abs. 2 für die Beamten der Besoldungsgruppen
Nr. 1 Buchstabe a 270,00 A 1 bis AS 133,27
Buchstabeb 200,00 A6bisA9 181,72
A 10bisA 13 224, 11
Nr. 2 Buchstabe a 200,00
A 14 und höher 266,52
Buchstabeb 80,00
für Anwärter der Laufbahngruppe
Nr. 3 130,00 des mittleren Dienstes 96,93
Nr. 4 und 5 120,00 des gehobenen Dienstes 127,21
Nr. 6 Buchstabe a 200,00 des höheren Dienstes 157,50
Buchstabeb 200,00
Nummer 8b
Nr. 7 Buchstabe a 200,00 Die Zulage beträgt
Buchstabeb 80,00 für die Beamten der Besoldungsgruppen
Nr. 8 Buchstabe a 250,00 A 1 bis AS 218,07
A6bisA9 278,62
Buchstabeb 130,00
A 10bisA 13 363,42
Nr.9 120,00
A 14 und höher 448,21
Nummer 6 Abs. 1 für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes 163,55
Buchstabea 900,00
des gehobenen Dienstes 218,07
Buchstabeb 720,00 des höheren Dienstes 272,57
Buchstabec 576,00
•) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Nummer6a 200,00 1975 (BGBI. 1 S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 317
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer Be Nummer25 75,00
Die Zulage beträgt für die Beamten
Nummer 26 Abs. 1
des einfachen Dienstes 100,00
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 150,00
des mittleren Dienstes 33,34
des gehobenen Dienstes 220,00 des gehobenen Dienstes 75,00
des höheren Dienstes 300,00
Nummer 27
Nummer 9 Abs. 1
Die Zulage beträgt Buchstabea 72,71
nach einer Dienstzeit Buchstabeb
von einem Jahr 121, 15 Doppelbuchstabe aa 100,57
Doppelbuchstabe bb 181,12
von zwei Jahren 242,30
Buchstabec 193,84
Nummer 9a Buchstabed 193,84
Abs. 1 Buchstabee 72,71
Buchstabea 200,00 Abs. 2
Buchstabe b
Buchstabeb 400,00
Doppelbuchstabe bb 81,16
Buchstabec 300,00
Buchstaben c und d 121,14
Abs.2
Nummer30 45,00
Buchstabe a 80,00
Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabe b 100,00
A2 52,05
Nummer 1O Abs. 1 2 34,67
Die Zulage beträgt 3 95,97
nach einer Dienstzeit 6 48,48
von einem Jahr 121,15 A3 1, 5 95,97
von zwei Jahren 242,30 2 52,05
A4 1,4 95,97
Nummer 11 ½2 des Grundgehalts
2 52,05
und des
Ortszuschlags*) AS 3 52,05
4,6 95,97
Nummer 12 181,72 A6 6 52,05
A7 2 64,61
Nummer 13a bis zu 150,00
5 50 v. H. des
jeweiligen Unter-
Nummer 19 Satz 1 359,85 schiedsbetrages
zum Grundgehalt
Nummer21 301,89 der Besoldungs-
gruppe A 8
Nummer 23 AB 2 83,28
Abs.1 20,00 A9 2,3,6 387,41
Abs.2 45,00 7 15 v. H. des
Anfangs-
Nummer 24 grundgehalts
der Besoldungs-
Die Zulage beträgt für Beamte gruppe A 9
des mittleren Dienstes/ A 12 7,8 225,00
für Unteroffiziere 20,00 A 13 6 179,95
des gehobenen Dienstes/ 1 269,91
für Offiziere bis zur Besoldungs- 11, 12, 13 393,71
gruppeA 12 45,00
A 14 5 269,91
A 15 7 269,91
•> Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091). 810 1, 2 623,75
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert. Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Nummer2
Vorbemerkungen Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
Nummer 2b oder, bei festen
Buchstabea Gehältern, des
193,84
Grundgehalts
Buchstabeb 72,71 der Besoldungs-
gruppe*)
Nummer 3 a) bei Verwendung
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des bei obersten Gerichtshöfen
Endgrundgehalts des Bundes für die Richter
oder, bei festen und Staatsanwälte
Gehältern, des der Besoldungsgruppe(n)
Grundgehalts R1 R1
der Besoldungs-
R 2 bis R 4 R3
gruppe*)
für Beamte der Besoldungs- R5bisA7 R6
gruppe C 1 A 13 R 8 bis R 10 R9
für Beamte der Besoldungs-
b) bei Verwendung
gruppe C 2 A 15 bei obersten Bundesbehörden,
für Beamte der Besoldungs- der Hauptverwaltung
gruppen C 3 und C 4 B3 der Deutschen Bundesbahn
oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
Nummer 5 wenn Ihnen kein Richter-
wenn ein Amt ausgeübt wird amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe R 1 402,00
der 8esoldungsgruppe(n)
der Besoldungsgruppe R 2 450,00
R1 A 15
8esold u n g sg ruppe Fußnote R 2 bis R 4 83
C2 1 204,04 R 5 bis R 7 86
R 8 bis R 10 89
Nummer4 75,00
Bundesbesoldungsordnung R
Beso ldu n gsg rup pen Fußnote
Vorbemerkungen
R1 1,2 298,45
Nummer1a 72,71 R2 3bis8, 10 298,45
R3 3 298,45
1 Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091). R8 2 596,76
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 319
Verordnung
zur Ausführung des
Abkommens vom 2. Mai 1992 über den
Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung
von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Vom 22. Februar 1996
Auf Grund des § 24a Abs. 4 und des § 53c Nr. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1
S. 64) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
§ 24a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend
für die Errichtung einer Zweigstelle in der Republik Island oder im Königreich
Norwegen.
§2
Die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen über Unternehmen mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sind auf
Unternehmen mit Sitz in der Republik Island oder im Königreich Norwegen
nach Maßgabe des § 53b des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992
über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften
des Gesetzes über das Kreditwesen vom 22. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1829) außer
Kraft.
Bonn, den 22. Februar 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1996
- 2 Bvl 4/95 - wird die Entscheidungsfonnel veröffentlicht:
§ 29 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 1 der
Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg (Gesetzbl. 1983 S. 578)
ist insoweit mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar
und nichtig, als danach in Gemeinden mit nicht mehr als 20 000 Einwohnern
frühere Ehegatten nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein können.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Februar 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1995
- 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsfonnel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 5. Juli 1995 wird wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsfonnel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Februar 1996
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 321
Erlaß
über die Genehmigung einer Änderung
des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr
Vom 19~ Februar 1996
Der Bundesminister der Verteidigung hat am 29. Januar 1996 den Erlaß vom
6. November 1980, geändert am 18. Februar 1991, über die Stiftung des Ehren-
zeichens der Bundeswehr geändert. Danach kann die Ehrenmedaille der Bun-
deswehr für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen nach
einer Dienstzeit von sieben Monaten verliehen werden.
Nach Artikel 4 des Sechsten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 29. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2053)
genehmige ich diese Änderung. ·
Der Bundesminister der Verteidigung veröffentlicht den Erlaß zur Änderung
des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr im Bundes-
anzeiger.
Berlin, den 19. Februar 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuregelung der
steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung
Vom 6. Februar 1996
Das Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz wird die Fundstellenangabe "(BGBI. 1S. 512, 2436)" durch
die Fundstellenangabe n(BGBI. I S. 512)" ersetzt.
2. In Buchstabe b wird das Wort "Gewährleistung" durch das Wort "Gewähr-
leistungen" ersetzt.
Bonn, den 6. Februar 1996
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hansgeorg Hauser
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 5, ausgegeben am 31. Januar 1996
Tag Inhalt Seite
8. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
14. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • . . 154
19. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich ·des Übereinkommens zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
19. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
20. 12. 95 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 156
20. 12. 95 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 158
21. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-Corpora-
tion (IFC) . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
21. 12. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die
Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
22. 12. 95 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 162
27. 12. 95 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 164
27. 12. 95 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 165
8. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" und der Mehrseitigen
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für den
Jahrgang 1995 des Bundesgesetzblatts Teil II beigefügt.
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Nr. 6, ausgegeben am 2. Februar 1996
Tag I n h a It Seite
26. 1. 96 Gesetz zu dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1994 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
GESTA: XE4
14. 12. 95 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins 203
15. 12. 95 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen-
und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 323
Nr. 7, ausgegeben am 23. Februar 1996
Tag Inhalt Seite
9. 2. 96 Gesetz zu dem Protokoll vom 10. Mal 1984 !Ur Änderung des Abkommens vom 7. Dezember
1944 über die Internationale Zlvllluftfahrt (9. Anderung des Abkommens über die Internationale
Zlvllluftfahrt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 O
FNA: neu: 96-10
GESTA: XJ3
9. 2. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Aprll 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Großherzogtum Luxemburg Ober den Autobahnzusammenschluß und den Bau einer
Grenzbrücke über die Moseltm Raum Perl und Sehengen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
FNA: neu: 613-5-29
GESTA: XJ2
3. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
8. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
8. 1. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 1. 96 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
landeplatz Hamburg-Finkenwerder) 1041 (23 2.2. 96) 29.2.96
96-1-2-134
19. 1. 96 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung der
Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflug-
hafen München) 1041 (23 2.2. 96) 29.2.96
96-1-2-114
6.2.96 Erste Verordnung zur Anderung der Verordnung über eine Be-
schränkung des Verbringens von Schlachtschweinen aus be-
stimmten Gebieten zur Bekämpfung der Schweinepest 1161 (26 7. 2. 96) s. Art. 2
7831-1-43-68
19.1. 96 Erste Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord-
west zur Änderung der Lotsverordnung Weser/Jade 1209 (27 8. 2. 96) 15. 2. 96
9515-10-1-17
19. 1.96 Erste Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord-
west zur Änderung der Lotsverordnung Ems 1210 (27 8. 2. 96) 15.2.96
9515-10-1-18
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundeegesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolttarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Telefon: (02 28) 3 82 08- 0, Telefax: (02 28) 3 82 08- 36.
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gene 16 Selten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auc:h für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Ueferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
~ · Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
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Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1995
Teil 1: 26,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 13,30 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-
nisse für den Jahrgang 1995 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten den
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