222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Gesetz
zur Übernahme befristeter
Kündigungsmöglichkeiten als Dauerrecht
Vom 21. Februar 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 564b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 werden vor den Worten „die Kündigung auf diese
Räume oder Grundstücksteile beschränkt die Worte „und er-- eingefügt und
11
die Worte „und sie dem Mieter vor dem 1. Juni 1995 mitteilt" gestrichen.
2. In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „ 1. Juni 1995" durch die Angabe
,.1. Juni 1999" ersetzt.
3. In Absatz 7 Nr. 5 werden die Worte „den Wohnraum dem Mieter vor dem
1. Juni 1995 überlassen und ihn" durch die Worte „den Mieter" ersetzt.
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 21. Februar 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 223
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung
eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Vom 26. Februar 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der
das folgende Gesetz beschlossen: Aufgenommene nachweist, daß ihm an einem anderen
Ort nicht nur vorübergehend ausreichender Wohn-
raum, für den er nicht nur vorübergehend nicht auf
Artikel 1 Sozialhilfe angewiesen ist, und ein Arbeitsplatz oder
ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Ein-
Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen
kommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur
Wohnortes für Spätaussiedler vom 6. Juli 1989 (BGBI. 1
Verfügung stehen, in jedem Fall spätestens nach zwei
S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
Jahren."
vom 4. Juli 1995 (BGBI. 1S. 894), wird wie folgt geändert:
3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§3a
,,§ 1
Gewährung von Leistungen nach dem
Zweckbestimmung Arbeitsförderungsgesetz, Bundessozialhilfegesetz
(1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der (1) Spätaussiedler, die abweichend von
Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage den
a) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenen-
Spätaussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme
gesetzes in einem anderen Land oder
im Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die not-
wendige Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft b) der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen
zu gewährleisten und zugleich einer Überlastung von landesinternen Regelung an einem anderen Ort
Ländern, Trägem der Sozialhilfe sowie von Gemeinden ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten keine Leistun-
durch eine angemessene Verteilung entgegenzu- gen nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Sie erhalten in
wirken. der Regel von dem für den tatsächlichen Aufenthalt
(2) Dieses Gesetz erfaßt auch die Ehegatten und zuständigen Träger der Sozialhilfe nur die nach den
Abkömmlinge von Spätaussiedlern im Sinne des § 7 Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem
Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die Bundessozialhilfegesetz.
nach § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in (2) Diese Regelung endet zwei Jahre nach der Auf-
das Verteilungsverfahren einbezogenen Familien- nahme des Spätaussiedlers im Geltungsbereich des
angehörigen von Spätaussiedlern." Gesetzes.
§3b
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: Kostenerstattung
,,§2 bei der Gewährung von Sozialhilfe
Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes (1) Nehmen Spätaussiedler abweichend von
(1) Spätaussiedler können nach der Aufnahme im a) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenen-
Geltungsbereich des Gesetzes in einen vorläufigen gesetzes in einem anderen Land oder
Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über b) der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen
einen Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebens- landesinternen Regelung an einem anderen Ort
unterhalt sicherndes Einkommen verfügen und daher
ständigen Aufenthalt und erhalten sie Leistungen nach
auf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Das Grundrecht
dem Bundessozialhilfegesetz, ist der Träger der Sozial-
der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes)
hilfe des aufgrund des § 2 zugewiesenen Ortes oder
wird insoweit eingeschränkt.
des nach einer anderen landesinternen Regelung
(2) Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollen bestimmten Ortes verpflichtet, dem Träger der Sozial-
die Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandt- hilfe, der tatsächlich Hilfe gewährt, die aufgewendeten
schaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten sei- Kosten gemäß § 3a Abs. 1 Satz 2 zu erstatten. § 111
ner Eingliederung in das berufliche, kulturelle und Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes findet auf länder-
soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland übergreifende Erstattungsansprüche entsprechende
berücksichtigt werden. Anwendung.
(3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des (2) Ist eine Zuweisung oder eine andere landes-
Gesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist - außer in interne Regelung nicht erfolgt, bestimmt das nach § 8
den Fällen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den Auf- Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes zur Aufnahme
genommenen als Spätaussiedler zu betreuen. verpflichtete Land den zur Erstattung der Kosten
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
verpflichteten Träger der Sozialhilfe; mangels einer Be- Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne
stimmung ist das Land zu einer Erstattung verpflichtet. des§ 2 Abs. 1 und 4 zu bestimmen,
(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung endet 4. die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaus-
zwei Jahre nach der Aufnahme des Spätaussiedlers im siedler durch die zum vorläufigen Wohnort be-
Geltungsbereich des Gesetzes." stimmte Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu
regeln.
4. § 4 wird wie folgt gefaßt: Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
n§4 auf andere Stellen übertragen."
Ermächtigung
für den Erlaß von Rechtsverordnungen Artikel2
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
Rechtsverordnung laut des Gesetzes Ober die Festlegung eines vorläufigen
1. einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaus- Wohnortes für Spätaussiedler in der vom Inkrafttreten die-
siedtem innerhalb des Landes festzulegen, ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohn-
raum im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form seines
Nachweises zu umschreiben, Artikel3
3. die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbil- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
dungs- oder Studienplatzes oder des sonstigen den in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Februar 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 225
Bekanntmachung
der Neufassung des
Gesetzes über die Festlegung
eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Vom 26. Februar 1996
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Fe-
bruar 1996 (BGBI. 1S. 223) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die
Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler unter
seiner neuen Überschrift in der ab 1. März 1996 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 15. Juli 1989 in Kraft getretene Gesetz vom 6. Juli 1989 (BGBI. 1
S.1378),
2. den am 1. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
7. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1225),
3. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094),
4. das am 14. Juli 1995 in Kraft getretene Gesetz vom 4. Juli 1995 (BGBI. 1
s. 894),
5. den am 1. März 1996 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 26. Februar 1996
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Gesetz
über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
§1 §2
Zweckbestimmung Zuweisung eines vortäufigen Wohnortes
(1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der (1) Spätaussiedler können nach der Aufnahme im
Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage den Geltungsbereich , des Gesetzes in einen vorläufigen
Spätaussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über einen·
Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die notwendige Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt
Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft zu gewähr- sicherndes Einkommen verfügen und daher auf öffentliche
leisten und zugleich einer Überlastung von Ländern, Hilfe angewiesen sind. Das Grundrecht der Freizügigkeit
Trägem der Sozialhilfe sowie von Gemeinden durch eine (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
angemessene Verteilung entgegenzuwirken. eingeschränkt .
._ (2) Dieses Gesetz erfaßt auch die Ehegatten und (2) Bel der Entscheidung über die Zuweisung sollen
Abkömmlinge von Spätaussiedlern im Sinne des § 7 die Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandt-
Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die nach schaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten seiner
§ 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Ver- Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale
teilungsverfahren einbezogenen Familienangehörigen von Leben in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt
Spätaussiedlern. werden.
- 226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
(3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des mäß § 3a Abs. 1 Satz 2 zu erstatten. § 111 Abs. 2 des
Gesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist - außer Bundessozialhilfegesetzes findet auf länderübergreifende
in den Fällen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den Erstattungsansprüche entsprechende Anwendung.
Aufgenommenen als Spätaussiedler zu betreuen.
(2) Ist eine Zuweisung oder eine andere landesinterne
(4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der Regelung nicht erfolgt, bestimmt das nach § 8 Abs. 1 des
Aufgenommene nachweist, daß ihm an einem anderen Bundesvertriebenengesetzes zur Aufnahme verpflichtete
Ort nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, Land den zur Erstattung der Kosten verpflichteten Träger
für den er nicht nur vorübergehend nicht auf Sozialhilfe der Sozialhilfe; mangels einer Bestimmung ist das Land zu
angewiesen ist, und ein Arbeitsplatz oder ein sonstiges einer Erstattung verpflichtet.
den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein
Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen, in (3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung endet
jedem Fall spätestens nach zwei Jahren. zwei Jahre nach der Aufnahme des Spätaussiedlers im
Geltungsbereich des Gesetzes.
§3
§4
Entscheidung über die Zuweisung
Ermächtigung
(1) Die nach Landesrecht zuständige oder, mangels für den Erlaß von Rechtsverordnungen
einer entsprechenden Regelung, die von der Landes-
regierung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über die Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Zuweisung nach Beratung des Spätaussiedlers. Rechtsverordnung
{2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungs- 1. einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaussiedlern
entscheidung haben keine aufschiebende Wirkung. innerhalb des Landes festzulegen,
2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum
§3a im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form seines Nach-
weises zu umschreiben,
Gewährung von
Leistungen nach dem Arbeitsförde- 3. die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbildungs-
rungsgesetz, Bundessozialhilfegesetz oder Studienplatzes oder des sonstigen den Lebens-
unterhalt sichernden Einkommens im Sinne des § 2
(1) Spätaussiedler, die abweichend von
Abs. 1 und 4 zu bestimmen,
a) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenenge-
setzes in einem anderen Land oder 4. die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaussiedler
durch die zum vorläufigen Wohnort bestimmte
b) der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu regeln.
landesintemen Regelung an einem anderen Ort
Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten keine Leistungen
auf andere Stellen übertragen.
nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Sie erhalten in der
Regel von dem für den tatsächlichen Aufenthalt zustän-
digen Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen §5
unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfe-
Ausschluß der Anwendung
gesetz.
(2) Diese Regelung endet zwei Jahre nach der Auf- Auf Aussiedler und Übersiedler, die vor Inkrafttreten
nahme des Spätaussiedlers im Geltungsbereich des dieses Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes
Gesetzes. eingereist sind, um einen ständigen Aufenthalt zu be-
gründen, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§3b
Kostenerstattung §6
bei der Gewährung von Sozialhilfe Übergangsvorschrift
(1) Nehmen Spätaussiedler abweichend von Auf Personen, die den ständigen Aufenthalt im Gel-
a) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenen- tungsbereich des Gesetzes nach dem 14. Juli 1989
gesetzes in einem anderen Land oder und vor dem 1. Januar 1993 genommen haben, Ist das
Gesetz in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
b) der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen
anzuwenden.
landesinternen Regelung an einem anderen Ort
ständigen Aufenthalt und erhalten sie Leistungen nach §7
dem Bundessozialhilfegesetz, ist der Träger der Sozial- Inkrafttreten
hilfe des aufgrund des § 2 zugewiesenen Ortes oder des und zeitliche Begrenzung des Gesetzes
nach einer anderen landesinternen Regelung bestimmten
Ortes verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe, der tat- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
sächlich Hilfe gewährt, die aufgewendeten Kosten ge- in Kraft. Es tritt elf Jahre danach außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 2a.7
Gesetz
über zwingende Arbeitsbedingungen
bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen
(Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Vom 26. Februar 1996
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Arbeitgeber mit Sitz im Inland. Tarifvertrag des Bau-
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende gewerbes nach Satz 1 ist auch ein Tarifvertrag, der die
Gesetz beschlossen: Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außer-
halb des Betriebssitzes zum Gegenstand hat.
§1 (2) Absatz 1 gilt unter den dort genannten Vorausset-
(1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich zungen auch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifver-
erklärten Tarifvertrages des Baugewerbes im Sinne der träge im Bereich der Seeschiffahrtsassistenz.
§§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Okto- (3) Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von
ber 1980 (BGBI. 1 S. 2033), geändert durch Verordnung Urlaubsansprüchen nach Absatz 1 die Einziehung von
vom 24. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1318), finden, soweit Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch all-
der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des gemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen
§ 75 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom Einrichtung der Tarifvertragsparteien übertragen, so fin-
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch den die Rechtsnormen solcher Tarifverträge auch auf
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 einen ausländischen Arbeitgeber und seinen im räum-
S. 1809), erbringt und nicht ohnehin deutsches Recht für lichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten
das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist, auch auf ein Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn in den betref-
Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im fenden Tarifverträgen oder auf sonstige Weise sicherge-
Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich die- stellt ist, daß
ses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend
Anwendung, wenn und soweit 1. der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu
Beiträgen nach dieser Vorschrift und Beiträgen zu
1. der Tarifvertrag ein für alle unter seinen Geltungsbe- einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sit-
reich fallenden Arbeitnehmer einheitliches Mindest- zes herangezogen wird und
entgelt enthält und
2. das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der
2. auch inländische Arbeitgeber, die ihren Sitz außerhalb Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Lei-
des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertra- stungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber
ges haben, ihren im räumlichen Geltungsbereich des zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder
Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern minde- einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeit-
stens diese am Arbeitsort geltende tarifvertragliche nehmers bereits erbracht hat.
Arbeitsbedingung gewähren müssen.
Ein Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ver-
Die zwingende Wirkung nach Satz 1 gilt unter den dort pflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifver-
genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der Num- tragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge
mer 1 auch für die Rechtsnormen eines für allgemein- zu leisten. Dies gilt auch für einen unter den Geltungs-
verbindlich erklärten Tarifvertrages des Baugewerbes bereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden
im Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung Arbeitgeber mit Sitz im Inland.
vom 28. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2033), geändert durch
Verordnung vom 24. Oktober 1984 (BGBI. 1S. 1318), die (4) Für die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbe-
die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt reich eines Tarifvertrages nach den Absätzen 1, 2 und 3
oder ein zusätzliches Urlaubsgeld zum Gegenstand gelten die vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland
haben. Ein Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist ver- eingesetzten Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit als
pflichtet, seinem Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 die Betrieb.
in den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Arbeitsbedin- (5) Von der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3
gungen zu gewähren. Dies gilt auch für einen unter den sowie der Absätze 2 und 3 Satz 1 und 2 bereits ab dem
Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallen- ersten Tag der Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Absatz 1 im Inland kann in Ausnahmefällen abgesehen §5
werden, wenn dies in dem betreffenden Fall wegen des (1} Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
geringen Umfangs der zu erbringenden Leistungen lässig
angemessen und begründet erscheint.
1 . entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit
§2 Satz 4, einem Arbeitnehmer eine dort genannte
Arbeitsbedingung nicht gewährt,
(1) Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1
sind die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter 2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
zuständig. Satz 3, einen Beitrag nicht leistet oder
(2) § 150a des Arbeitsförderungsgesetzes ist entspre- 3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
chend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die dort § 150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,
genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, eine Prüfung nicht duldet, bei einer Prüfung nicht mit-
Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und wirkt, eine genannte Unterlage nicht oder nicht voll-
andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittel- ständig vorlegt, eine Auskunft Ober Tatsachen, die
bar oder unmittelbar;, Auskunft über die Einhaltung der darüber Aufschluß geben, ob die Arbeitsbedingungen
Arbeitsbedingungen ·-nach § 1 geben, und die nach nach§ 1 eingehalten werden, nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig erteilt, entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in
§ 150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes zur
Verbindung mit § 150a Abs. 5 Satz 2 des Arbeitsför-
Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen
derungsgesetzes das Betreten eines Grundstückes
haben. § 233b Abs. 2 und 2a des Arbeitsförderungs-
oder eines Geschäftsraumes nicht duldet, entgegen
gesetzes findet entsprechende Anwendung. Die genann-
§ 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 150a Abs. 6
ten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutz-
Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes die erforder-
rechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mit-
lichen Daten nicht oder nicht vollständig zur Verfü-
gliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die
gung stellt, entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht
entsprechende Aufgaben wie nach diesem Gesetz
bereithält oder entgegen § 3 die Anmeldung oder die
durchführen oder fOr die Bekämpfung illegaler Beschäf-
Versicherung gegenüber dem zuständigen Landesar-
tigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob
beitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach § 1 einhält,
nicht rechtzeitig vorlegt.
zusammenarbeiten. Für die .Datenverarbeitung, die dem
in Absatz 1 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit (2) Ordnungswidrig handelt, wer Bauleistungen im
mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums Sinne des§ 75 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes in
dient, findet § 67 Abs. ·2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozi- erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er als Unter-
algesetzbuch keine Anwendung. nehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem
er weiß oder leichtfertig nicht weiß, daß dieser bei der
(3) Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist verpflich- Erfüllung dieses Auftrags
tet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflich-
ten nach§ 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 erforder- 1. gegen § 1 verstößt oder
lichen Unterlagen im Inland bereitzuhalten. 2. einen Nachuntemehmer einsetzt oder zuläßt, daß ein
(4) Für die Entscheidung gemäß § 1 Abs. 5 ist die Bun- Nachuntemehmer tätig wird, der gegen § 1 verstößt.
desanstalt für Arbeit zuständig. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sowie des Absatzes 2 mit einer
§3 Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den
Von ei~em Arbeitgeber ohne Sitz im Geltungsbereich Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu
dieses Gesetzes, der einen oder mehrere Arbeitnehmer dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
beschäftigt, ist vor Beginn jeder Bauleistung eine schrift- Nr. 1 des Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten sind die
liche Anmeldung in deutscher Sprache bei dem für den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden.
Ort der Baustelle zuständigen Landesarbeitsamt vorzule- (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwal-
gen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben ent- tungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
hält. Wesentlich sind die Angaben über Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bun-
1. die Namen der von ihm im Geltungsbereich dieses des und der bundesunmittelbaren Körperschaften und
Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer, Anstalten gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die
nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von
2. Beginn lind voraussichtliche Dauer der Beschäftigung
§ 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sowie
die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im
3. den Ort der Beschäftigung (Baustelle). Sinne des § 11 O Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungs-
Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung widrigkeiten.
beizufügen, daß er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeits- §6
bedingungen einhält. Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen
Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 57a
§4
Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt die im Inland genannten Auftraggeber sollen Bewerber für eine ange-
gelegene Baustelle als Geschäftsraum und der mit der messene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung
Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers Beauf- ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen
tragte als Gehilfe Im Sinne des § 11 Abs. 3 des Verwal- eines Verstoßes nach § 5 mit einer Geldbuße von wenig-
tungszustellungsgesetzes. stens fünftausend Deutsche Mark belegt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 229
Das gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Buß- §7
geldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der
Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwie- Dieses Gesetz tritt am 1. März 1996 in Kraft und am
genden Verfehlung nach Satz 1 besteht. 1. September 1999 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Februar 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Grundstoff-Kostenverordnung
(GÜG-KostV)
Vom 13. Februar 1996
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Grundstoffüber- (2) In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 3 des Grundstoff-
wachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 {BGBI. 1S. 2835) überwachungsgesetzes wird je Betriebsstätte eine Ge-
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungsko- bühr von 20 DM erhoben.
stengesetzes vom 23. Juni 1970 {BGBI. I S. 821) verordnet (3) Für die Verlängerung einer nach§ 11 Abs. 2 Nr. 1 des
das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen Grundstqffüberwachungsgesetzes befristeten Erlaubnis
mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes- wird eine Gebühr von 50 DM erhoben.
ministerium für Wirtschaft:
§4
§1
(1) Für die Bestätigung einer Anzeige nach § 15 des
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinproduk- . Grundstoffüberwachungsgesetzes oder Artikel 2a Abs. 2
te erhebt für seine Amtshandlungen auf dem Gebiet des der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils gelten-
Grundstoffverkehrs Kosten {Gebühren und Auslagen) den Fassung wird
nach dieser Verordnung.
eine Gebühr je Grundstoff von 200DM,
§2 jedoch je Betriebsstätte nicht mehr als 1 OOODM,
(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 erhoben.
oder § 13 des Grundstoffüberwachungsgesetzes in Ver-
(2) Soweit der Verkehr ohne wirtschaftliche Zweck-
bindung mit Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG)
setzung erfolgt, reduziert sich die nach Absatz 1 zu
Nr. 36n/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maß-
erhebende Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte
nahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur
auf20DM.
unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotro-
pen Substanzen (ABI. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils gel- §5
tenden Fassung wird für jede der nachfolgenden Ver- In den Fällen des § 15 Satz 1 und 3 des Grundstoffüber-
kehrsarten je Grundstoff und Betriebsstätte folgende wachungsgesetzes wird für die
Gebühr erhoben:
1. Erweiterung einer Bestätigung nach § 15
1. Herstellung, auch einschließlich Handel des Grundstoffüberwachungsgesetzes hin-
innerhalb und/oder außerhalb der sichtlich der neu aufgenommenen Verkehrs-
Europäischen Gemeinschaften, 300 DM, arten oder Grundstoffe eine Gebühr je Grund-
jedoch insgesamt je Betriebsstätte stoff von 100 DM,
nicht mehr als 1 200 DM, jedoch je Betriebsstätte nicht mehr als 200 DM,
2. Handel innerhalb der Europäischen 2. Änderung hinsichtlich der Person des
Gemeinschaften 250 DM, Anzeigenden oder der Lage der Betriebs-
jedoch insgesamt je Betriebsstätte stätte eine Gebühr von 100DM
nicht mehr als 1 000 DM,
erhoben.
3. Handel außerhalb der Europäischen
Gemeinschaften 250 DM, §6
jedoch insgesamt je Betriebsstätte Für die Erteilung einer individuellen Ausfuhrgenehmigung
nicht mehr als 1 000 DM. nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung {EWG) Nr. 3677190 in
der jeweils geltenden Fassung wird je Grundstoff eine
(2) Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder
Gebühr von 170 DM erhoben.
analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche
Zwecksetzung erfolgt, reduziert sich die nach Absatz 1 zu
§7-
erhebende Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte auf
20DM. Für Bescheinigungen und Beglaubigungen, die auf
Antrag vorgenommen werden, werden an Gebühren 25
§3
bis 300 DM erhoben.
(1) In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Grundstoff-
überwachungsgesetzes wird für die §8
1. Erweiterung einer Erlaubnis hinsichtlich der Für die Erhebung von Auslagen gilt§ 10 des Verwal-
neu aufgenommenen Verkehrsarten oder tungskostengesetzes.
Grundstoffe eine Gebühr je Verkehrsart und
Grundstoff von 120DM, §9
jedoch je Betriebsstätte nicht mehr als 480DM, (1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung
2. Änderung in der Person des Erlaubnisinha- zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbei-
bers eine Gebühr von 250 DM, tung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht been-
det ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als
3. Änderung in der Lage der Betriebsstätten wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amts-
eine Gebühr von 120 DM handlung zurückgenommen oder widerrufen, so gilt § 15
. erhoben. Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 231
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung §10
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für Auf Antrag des Kostenschuldners wird von der Festset-
die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr zung einer Gebühr abgesehen, wenn die Amtshandlung
erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur des- wissenschaftlichen oder anderen Im öffentlichen Interesse
halb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfah- liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder
rens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungs- wenn die Erhebung auch einer ermäßigten Gebühr in
verfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolg- einem offensichtlichen Mißverhältnis zum wirtschaftlichen
losen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Nutzen für den Kostenschuldner steht.
Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höch-
stens 1O vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein § 11
Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhn-
die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Gebühr nach lich hohen Aufwand erfordert, wird die Gebühr auf das
den Sätzen 1 und 2. Die Gebühr beträgt in den Fällen des Doppelte erhöht. Der Gebührenschuldner ist zu hören,
Satzes 1 mindestens 50 DM, in den Fällen der Sätze 2 wenn mit einer Erhöhung nach Satz 1 zu rechnen ist.
und 3 mindestens 20 DM.
§12
(3) Für die nachträgliche Erteilung einer Auflage zur Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Erlaubnis gilt Absatz 1. Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Dritte Verordnung
zur Änderung der Pftanzenbeschauverordnung1)
Vom 21. Februar 1996
Auf Grund des§ 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d und f in Verbindung mit§ 5 Abs. 1 des Pflanzenschutz-
gesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1S. 1505), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1
S. 1917) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Die Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 905), zuletzt geändert durch Verordnung vom
25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1830), wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 Nr. 4 wird nach der Position „Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spiecker-
mann et Kotthoff) Davis et al. j" folgende Position eingefügt:
2
„Pseudomonas solanacearum (Smith) Smithj Schleimkrankheit der Kartoffel".
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Position
2
,,Eierfrucht (Solanum melongena L.) Pseudomonas solanacearum (Smith)
11
Smithj (Schleimkrankheit der Kartoffftl)
. wird gestrichen.
bb) In der Position „Kartoffel (Solanum tuberosum L), Knollen" werden in Spalte 2 die Worte „Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smithj (Schleimkrankheit der Kartoffel)" gestrichen.
cc) In der Position • Tanne (Abies Mill.)" werden in Spalte 1 ein Komma und die Worte .mit Ursprung in außer-
europäischen Ländern" angefügt.
dd) Die Position
2
,,Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex. Farw.) Pseudomonas solanacearum (Smith)
Smithj (Schleimkrankheit der KartoffeO"
wird gestrichen.
b) In Abschnitt B Nr. 1 wird die Position•
2
„Kartoffel (Solanum tuberosum L), Knollen Pseudomonas solanacearum (Smith) Smithj
(Schleimkrankheit der KartoffeO"
gestrichen.
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/4/EG der Kommission vom 21. Februar 1995 zur Änderung einiger Anhinge der
Rlchttlnie 77/93/EWG des Rates Ober Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen
der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG Nr. L 44 S. 56).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 233
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt A Nr. 2.8 werden in Spalte 2 nach dem Wort „europäische" die Worte „Länder und" eingefügt.
b) In Abschnitt B Nr. 1.5 werden In Spalte 2 nach dem Wort „Schweiz," da~ Wort „Syrien" und ein Komma
eingefügt.
4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe A wird Nummer 1.3 wie folgt gefaßt:
2
., 1.3 Pflanzen, außer Feigenbaum (Ficus L.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei
von Thrips palmi Karny festgestellt
worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, der bei
monatlichen amtlichen Kontrollen
während der letzten drei Monate vor der
Ausfuhr als frei von Thrips palmi Karny
festgestellt worden ist, oder
c) vor der Ausfuhr einer geeigneten Be-
handlung gegen Thripse (Thysanoptera)
unterzogen worden sein."
bb) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1.1.5.3 wird wie folgt gefaßt:
2
., 1.1.5.3 Eierfrucht (Solanum melongena L.) ferner wie bei 1.1.2.1 und 1.1.2.2
Die Pflanzen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als
frei von der Schleimkrankheit der Kar-
toffel (Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith) festgestellt worden ist,
oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem
seit Beginn der letzten abgeschlos-
senen Vegetationsperiode keine
Anzeichen dieses Schadorganismus
festgestellt worden sind."
bbb) In Nummer 1.1.5.4 Spalte 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Knollen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden ist, oder,
b) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der
Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) bekannt ist, aus einem Betrieb stammen, der
auf Grund amtlicher Untersuchungen oder geeigneter anerkannter Maßnahmen zur Bekämpfung
dieses Schadorganismus als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist.
Die Knollen müssen ferner von einer Anbaufläche stammen, die als frei vom Goldenen Kartoffel-
nematoden (Globodera rostochiensis (Wollenweber) Sehrens) und vom Weißen Kartoffelnematoden
(Globodera pallida (Stone) Sehrens) festgestellt worden ist...
ccc) In den Nummern 1.1.5.5 und 1.1.5.6 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „1.1.2.1 und 1.1.2.2" durch die
Angabe „1.1.5.3" ersetzt.
ddd) In Nummer 2.1.1 wird in Spalte 2 folgender Satz angefügt:
„Die Knonen müssen ferner aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der
Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) nicht bekannt ist."
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
cc) Buchstabe C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 1.3 bis 1.23 werden durch folgende Nummern ersetzt:
2
„1.3 Banane (Musa L.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als
frei von der Schleimkrankheit der Kar-
toffel (Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith) festgestellt worden ist,
oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem
seit Beginn der letzten abgeschlos-
senen Vegetationsperiode keine
Anzeichen dieses Schadorganismus
festgestellt worden sind.
1.3.1 bewurzelt oder mit anhaftendem ferner wie bei 1 .1
oder beigefügtem Kultursubstrat
1.4 Blaues Lieschen (Exacum spp.) wie bei 1.2.1 und 1.2.2
1.5 Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Betrieb stammen, in dem
seit Beginn der letzten abgeschlos-
senen Vegetationsperiode keine
Anzeichen der Afrikanischen Baum-
wolleule ($podoptera littoralis
(Boisd.)), des Altweltlichen Baumwoll-
kapselwurms (Heliotms armigera
Hübner), der Asiatischen Baumwoll-
eule (Spodoptera litura (Fabricius)),
des Heerwurms (Spodoptera frugi-
perda (Smith)) oder von Spodoptera
eridania Cramer festgestellt worden
sind, oder
b) einer geeigneten Behandlung gegen
diese Schadorganismen unterzogen
worden sein.
Die Pflanzen müssen ferner
a) höchstens in dritter Generation von
Material abstammen, das bei Tests
auf die Chrysanthemenstauche
(Chrysanthemum stunt viroid) als frei
von diesem Virus festgestellt worden
ist, oder unmittelbar von Material
abstammen, das auf Grund einer
repräsentativen Probe von minde-
stens 10 % zum Zeitpunkt der Blüte
amtlich untersucht und als frei von
der Chrysanthemenstauche (Chrysan-
themum stunt viroid) festgestellt
worden ist, und
b) aus einem Betrieb stammen, in dem
und in dessen unmittelbarer Um-
gebung bei monatlichen amtlichen
Kontrollen während der letzten drei
Monate vor der Ausfuhr keine An-
zeichen des Weißen Chrysanthemen-
rostes (Puccinia horiana Hennings)
festgestellt worden sind, oder einer
geeigneten Behandlung gegen den
Weißen Chrysanthemenrost (Puccinia
horiana Hennings) unterzogen worden
sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 235
2
Unbewurzelte Stecklinge müssen ferner
ebenso wie die Pflanzen, von denen
sie stammen, als frei von Anzeichen
der Ascochyta-Krankheit (Didymella
ligulicola (Baker, Dirnock et Davis) v. Arx)
festgestellt worden sein. Bewurzelte
Stecklinge müssen einschließlich ihres
Wurzelbettes als frei von Anzeichen
der Ascochyta-Krankheit (Didymella
ligulicola-(Baker, Dimock et Davis) v. Arx)
f~stgestellt worden sein.
1.5.1 Chrysanthemen (Argyranthemum spp., wie bei 1.2.1
Dendranthema (DC.) Des Moul., Leucan-
themum L., Tanacetum L.) mit Ursprung in
Ländern, die als frei von den folgenden
Schadorganismen anerkannt sind:
Amauromyza maculosa (Malloch)
Floridaminierfliege (Liriomyza trifolii
(Burgess))
Liriomyza huidobrensis (Blanchard)
Liriomyza sativae Blanchard
Tomatenminierfliege (Liriomyza bryoniae
(Kaltenbach))
1.5.2 Chrysanthemen (Argyranthemum spp., wie bei 1.2.2
Dendranthema (DC.) Des Moul., Leucan-
themum L., Tanacetum L.) mit Ursprung in
amerikanischen Ländern oder in anderen
in Nummer 1.5.1 nicht genannten Dritt-
ländern
1.6 Feigenbaum (Ficus L.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Betrieb stammen, der bei
monatlichen amtlichen Kontrollen
während der letzten drei Monate vor
der Ausfuhr als frei von Thrips palmi
Karny festgestellt worden ist,
b) aus einem Gewächshaus stammen,
das während eines angemessenen
Zeitraumes bei amtlichen Kontrollen
als frei von Thrips palmi Kamy fest-
gestellt worden ist, oder
c) vor der Ausfuhr einer geeigneten
Behandlung gegen Thripse (Thysan-
optera) unterzogen worden sein.
1.7 Fuchsie (Fuchsia L.), mit Ursprung Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb
in den USA und Brasilien stammen, in dem und in dessen unmittel-
barer Umgebung seit Beginn der letzten
abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen von Aculops fuchsiae
Keifer festgestellt worden sind und
unmittelbar vor der Ausfuhr als frei von
diesem Schadorganismus festgestellt
worden sein.
1.8 Gerbera (Gerbera Cass.) wie bei 1.2.1 und 1.2.2
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
2
1.9 Süßgräser (Gramineae), mehrjährige Ziergräser Die Pflanzen müssen
der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae . a) in Betrieben angezogen worden
und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., sein,
Cortaderia Stapf., Federgras (Stipa L.), Glanz-
gras (Phalaris L.), Glyceria R. Br., Hakonechloa b) frei von Pflanzenrückständen, Blüten
Mak. ex Honda, Hystrix, Pfeifengras (Molinia), und Früchten sein und
Plattährengras (Uniola L.), Reifgras (Calama- c) vor der Ausfuhr zu geeigneten
grostis), Shibataea, Spartina Schreb., mit Zeitpunkten untersucht worden sein
Ursprung in Drittländern, außer europäische und
Länder und Mittelmeerländer
aa) als frei von Anzeichen schäd-
licher Bakterien, Viren und
virusähnlicher Organismen fest-
gestellt worden sein und
bb) als frei von Anzeichen schäd-
licher Nematoden, Insekten,
Milben und Pilze festgestellt
oder einer geeigneten Behand-
lung gegen diese Schadorga-
nismen unterzogen worden
sein.
1.10 Kamelie (Camellia L.), mit Ursprung in außer- Die Pflanzen müssen
europäischen Ländern a) aus einem Gebiet stammen, das als
frei von Ciborinia camelliae Kahn fest-
gestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem
seit Beginn der letzten abgeschlos-
senen Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Ciborinia camelliae
Kahn an blühenden Pflanzen fest-
gestellt worden sind.
1.11 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren wie bei 1.1
Hybriden
1.12 Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1
oder beigefügtem Kultursubstrat
1.13 Musaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1
oder beigefügtem Kultursubstrat
1.14 Nachtschattengewächse (Solanaceae)
1.14.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb
von Potato stolbur mycoplasm bekannt ist stammen, in dem seit Beginn der letzten
abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen von Potato stolbur
mycoplasm festgestellt worden sind.
1.14.2 außer Knollen der Kartoffel (Solanum tubero- Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb
sum L.) und Samen der Tomate (lycopersicon stammen, in dem seit Beginn der letzten
lycoperslcum (l.) Karsten ex. Farw.), mit abgeschlossenen Vegetationsperiode
Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten keine Anzeichen der Spindelknollen-
der Spindelknollenkrankhelt (Potato spindle krankhelt (Potato spindle tuber viroid)
tuber viroid) bekannt ist festgestellt worden sind.
1.15 Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln, außer Die Pflanzen müssen seit Beginn der
solchen, bei denen auf Grund der Verpackung letzten abgeschlossenen Vegetations-
oder anderweitig ersichtlich ist, daß sie für periode als frei von Anzeichen des
Empfänger bestimmt sind, die keine Schnitt- Stengelälchens (Ditylenchus dipsaci
blumenerzeugung zu erwerbsmäßigen (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein.
Zwecken betreiben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 237
2
1.16 Nelke (Dianthus L) wie bei 1.5 Satz 1
Die Pflanzen mOssen ferner
a) in direkter Linie von Mutterpflanzen
abstammen, die sich in amtlichen
Tests, die mindestens einmal während
der letzten zwei Jahre durchgefOhrt
worden sind, als frei von der Erwinia-
Welke (Erwlnia chrysanthemi pv.
dianthicola (Hellmers) Dickey), der
Pseudomonas-Welke (Pseudomonas
ca,yophylli (Burkholder) Starr et
Burkholder) und der Welkekrankheit
(Phiarophora cinerescens (Wollenw.)
van Beyma) erwiesen haben, und
b) als frei von Anzeichen dieser Schad-
organismen festgestellt worden sein.
1.16.1 und deren Hybriden mit Ursprung in Ländem, femer wie bei 1.2.1
die als frei von folgenden Schadorganismen
anerkanRt Sind:
Amauromyza maculosa (Malloch)
Floridaminierfliege (Uriomyza trifolii
(Burgess))
Liriomyza huidobrensis (Blanchard)
Uriomyza sativae Blanchard
Tomatenminierfliege (Liriomyza bryoniae
(Kaltenbach))
1.16.2 mit Ursprung in amerikanischen Ländem ferner wie bei 1.2.2
oder in anderen in Nummer 1.16.1 nicht
genannten Dritttändem
1.17 Palmae, mit Ursprung in außereuropäischen Die Pflanzen müssen
Ländern a) aus einem Gebiet stammen, das als
frei von der Kadang-Kadang-Krank-
heit (Cadang-cadang viroid) und von
Palm lethal yellowing mycoplasm
festgestellt worden ist, und aus einem
Betrieb stammen, in dem und in
dessen unmittelbarer Umgebung seit
Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine Anzeichen
davon festgestellt worden sind, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem
und in dessen unmittelbarer Um-
gebung seit Beginn der letzten ab-
geschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen von der Kadang-
Kadang-Krankheit (Cadang-cadang
vtroid) und von Palm tethal yellowing
mycoplasrn festgestellt worden sind;
die Pflanzen müssen ferner einer ge-
eigneten Behandlung gegen Myndus
crudus Van Duzee unterzogen worden
sein; befallsverdächtige Pflanzen
müssen gerodet worden sein.
Gewebekulturen müssen von Material
stammen, das die Anforderungen nach
Satz 1 erfüllt.
1.18 Pelargonie (Pelargonium L'Herit. ex Ait.) wie bei 1.5 Satz 1
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
2
1.18.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftre- Die Pflanzen müssen ferner
ten des Tomatenringfleckenvirus (Tomato a) unmittelbar aus einem Betrieb stam-
ringspot virus) bekannt ist und das Auftreten men, der als frei vom Tomatenring-
von Xiphinema americanum Cobb sensu lato, fleckenvirus (Tomato ringspot virus)
außereuropäische Populationen, oder anderen festgestellt worden ist, oder
Vektoren des Tomatenringfleckenvirus (Toma-
te ringspot virus) nicht bekannt ist b) höchstens in vierter Generation von
Mutterpflanzen stammen, die bei amt-
lichen Virustests als frei vom Tomaten-
ringfleckenvirus (Tomato ringspot
virus) festgestellt worden sind.
1.18.2 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf- Die Pflanzen müssen ferner
treten des Tomatenringfleckenvirus (Tomato a) unmittelbar aus einem Betrieb stam-
ringspot virus) und das Auftreten von Xiphi- men, in dem Boden und Pflanzen als
nema americanum Cobb sensu lato, außer- frei vom Tomatenringfleckenvirus
europäische Populationen, oder anderer (Tomato ringspot virus) festgestellt
Vektoren des Tomatenringfleckenvirus worden sind, oder
(Tomato ringspot virus) bekannt ist
b) höchstens in zweiter Generation von
Mutterpflanzen stammen, die sich
bei amtlichen Virustests als frei vom
Tomatenringfleckenvirus (Tomato
ringspot virus) erwiesen haben.
1.19 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 1.1
1.20 Ribes-Arten (Ribes L.), mit Ursprung in Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb
Ländern, in denen das Auftreten außer- stammen, der seit Beginn der letzten
europäischer Viren und virusähnlicher abgeschlossenen Vegetationsperiode
Krankheitserreger bekannt ist als frei von Anzeichen von außereuro-
päischen Viren und virusähnlichen Krank-
heitserregern festgestellt worden ist.
1.21 Schleierkraut (Gypsophila L.) wie bei 1.2.1 und 1.2.2
1.22 Tabak (Nicotiana L.) wie bei 1.3
1.23 Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln, außer solche, wie bei 1.15".
bei denen auf Grund der Verpackung
oder anderweitig ersichtlich ist, daß sie für
Empfänger bestimmt sind, die keine
Schnittblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen
Zwecken betreiben
bbb) Die bisherigen Nummern 1 .21 bis 1 .23 werden die Nummern 1 .24 bis 1 .26.
b) Teil II wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1.1.5.1.1 werden in Spalte 2 Satz 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
aaaa) nach der Klammerangabe "(einschließlich Y 0 , yn und YC)" sowie den Worten „Potato leaf roll
virus" jeweils das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und
bbbb) nach der Klammerbezeichnung "(Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann et
Kotthoff) Davis et al.)" die Worte "und die Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas sola-
nacearum (Smith) Smith)" eingefügt.
bbb) Nummer 1.1.5.2 wird wie folgt gefaßt:
2
"1.1.5.2 Eierfrucht (Solanum melongena L.) wie bei 1.1.2
Die Pflanzen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei
von der Schleimkrankheit der Kartoffel
(Pseudomonas solanacearum (Smith)
Smith) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem
seit Beginn der letzten abgeschlos-
senen Vegetationsperiode keine
Anzeichen dieses Schadorganismus
festgestellt worden sind."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 239
ccc) In Nummer 1.1.5.3 wird in Spalte 2 folgender Satz angefügt:
"Die Knollen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden Ist, oder,
b) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der
Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smlth) Smith) bekannt ist, aus einem Betrieb stammen, der
auf Grund amtlicher Untersuchungen oder geeigneter anerkannter Maßnahmen zur Bekämpfung
dieses Schadorganismus als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist.•
ddd) In den Nummem 1.1.5.4 und 1.1.5.5 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „1.1.2• durch die Angabe
,, 1.1.s.2· ersetzt.
bb) In Buchstabe C werden die Nummern 1.3 bis 1.17 durch folgende Nummern ersetzt:
2
Banane (Musa L) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei
von der Schleimkrankheit der Kartoffel
. (Pseudomonas solanacearum (Smith)
Smith) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem
seit Beginn der letzten abgeschlos-
senen Vegetationsperiode keine
Anzeichen dieses Schadorganismus
festgestellt worden sind.
1.3.1 bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem ferner wie bei 1.1
Kultursubstrat
1.4 Blaues Lieschen (Exacum spp.) wie bei 1.2
1.5 Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Betrieb stammen, in dem
seit Beginn der letzten abgeschlosse-
nen Vegetationsperiode keine Anzei-
chen der Afrikanischen Baumwolleule
(Spodoptera littoralis (Boisd.)) und des
Altweltlichen Baumwollkapselwurms
(Heliothis armigera Hübner) festgestellt
worden sind, oder
b) einer geeigneten Behandlung gegen
diese Schadorganismen unterzogen
worden sein.
Die Pflanzen müssen femer
a) höchstens in dritter Generation von
Material abstammen, das bei Tests
auf die Chrysanthemenstauche
(Chrysanthemum stunt viroid) als frei
von diesem Virus festgestellt worden
ist, oder unmittelbar von Material
abstammen, das auf Grund einer
repräsentativen Probe von mindestens
1O % zum Zeitpunkt der Blüte amt-
lich untersucht und als frei von der
Chrysanthemenstauche (Chrysan-
themum stunt viroid) festgestellt
worden ist, und
b) aus einem Betrieb stammen, in dem
und in dessen unmittelbarer Um-
gebung bei monatlichen amtlichen
Kontrollen während der letzten drei
Monate vor dem Versand keine An-
zeichen des Weißen Chrysanthemen-
rostes (Puccinia horiana Hennings)
festgestellt worden sind, oder einer
geeigneten Behandlung gegen den
Weißen Chrysanthemenrost (Puccinia
horiana Hennings) unterzogen worden
sein.
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
2
Unbewurzelte Stecklinge müssen ferner
ebenso wie die Pflanzen, von denen sie
stamr:nen, als frei von Anzeichen der
Ascochyta.;.Krankheit (Didymella ligulicola
(Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festge-
stellt worden sein. Bewurzelte Stecklinge
müssen einschließlich ihres Wurzelbettes
als frei von Anzeichen der Ascochyta-
Krankheit (Didymella ligulicola (Baker,
Dimock et Davis) v. Arx) festgestellt
worden sein.
1.5.1 Chrysanthemen (Argyranthemum spp., ferner wie bei 1.2
Dendranthema (OC.) Des Moul.,
Leucanthemum L, Tanacetum L)
1.6 Gerbera (Gerbera Cass.) wie bei 1.2
1.7 Kumquat (Fortunella Swingte) und deren Hybriden Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als
frei von Citrus vein enation woody gall,
Phoma tracheiphlla (Petn) KanchaveH
et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio
et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus
tristeza vlrus) festgestellt worden ist,
oder
b) in direkter Linie von Material stammen,
das im Rahmen eines Zertifizierungs-
systems als frei von Citrus vein enation
woody gall und der Tristeza-Krankheit
(Citrus tristeza virus) festgestellt und
unter geeigneten Bedingungen gehal-
ten worden ist; die Feststellung muß
auf Untersuchungen mit Indikator-
pflanzen oder nach als gleichwertig
anerkannten Methoden beruhen. Die
Pflanzen müssen ferner
aa) in ·einem insektensicheren
Gewächshaus oder einer Isolier-
kabine erzeugt und als frei von
Anzeichen von Citrus vein enation
woody gall, Phoma tracheiphila
(Petn1 Kanchaveli et Gikashvili,
Spiroplasma citri Saglio et al. und
der Tristeza-Krankheit (Citrus tri-
steza virus) festgestellt worden
sein oder
bb) untersucht und als frei von der Tri-
steza-Krankheit (Citrus tristeza
virus) festgestellt, als solche zerti-
fiziert und seit Beginn der letzten
abgeschlossenen Vegetations-
periode als frei von Anzeichen
von Citrus vein enation woody
galt, Phoma tracheiphila (Petri)
Kanchaveli et Gikashvili, Spiro-
plasma citri Saglio et al. und
der Tristeza-Krankheit (Citrus
tristeza virus) festgestellt worden
sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 241
2
1.8 Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1
oder beigefügtem Kultursubstrat
1.9 Musaceae, bewurtelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1
oder beigefügtem Kultursubstrat
1.10 Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln, außer Die Pflanzen müssen seit Beginn der
solchen, bei denen auf Grund der Verpackung letzten abgeschlossenen Vegetations-
oder anderweitig ersichtlich ist, daß sie für periode als frei von Anzeichen des
Empfänger bestimmt sind, die keine Schnitt- Stengelälchens (Ditylenchus dipsaci
blumenerzeugung zu erwerbsmäßigen (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein.
Zwecken betreiben
1.11 Nelke (Dianthus L.) wie bei 1.5 Satz 1
Die Pflanzen müssen ferner
a) in direkter Linie von Mutterpflanzen
abstammen, die sich in amtlichen
Tests, die mindestens einmal während
der letzten zwei Jahre durchgeführt
worden sind, als frei von der Erwinia-
Welke der Nelke (Erwinia chrysanthemi
pv. dianthicola (Hellmers) Dickey),
Pseudomonas-Welke der Nelke
(Pseudomonas caryophylli (Burkholder)
Starr et Burkholder) und der Welke-
krankheit der Edelnelke (Phialophora
cinerescens (Wollenw.) van Beyma)
erwiesen haben, und
b) als frei von Anzeichen dieser Schad-
organismen festgestellt worden sein.
1.11.1 und qeren Hybriden ferner wie bei 1.2
1.12 Pelargonie (Pelargonium L'Herit. ex Ait.) wie bei 1.5 Satz 1
1.13 Persea spp., bewurzelt oder mit anhaftendem · wie bei 1.1
oder beigefügtem Kultursubstrat
1.14 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 1.7
1.15 Schleierkraut (Gypsophila L.) wie bei 1.2
1.16 Tabak (Nicotiana L.) wie bei 1.3
1 .17 Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln, außer solchen, wie bei 1.10
bei denen auf Grund der Verpackung oder
anderweitig ersichtlich Ist, daß sie für
Empfänger bestimmt sind, die keine Schnitt-
blumenerzeugung zu erwerbsmäßigen
Zwecken betreiben
1.18 Verbene (Verbena L.) wie bei 1.2
1 .19 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 1.7H.
5. In Anlage 6 Teil IV Buchstabe A wird Nummer 1.2.2 wie folgt gefaßt:
2 3
"1.2.2 Rübe (Beta vulgaris L.) DK, GB, IRL, P
(Azoren)
1.2.2.1 Futterrübe (Beta Das Saatgut muß
vulgaris L. var. alba D.C.)
a) von Samenträgerbeständen aus
einem Gebiet stammen, in dem das
Auftreten des Beet necrotic yellow vein
virus (Ademgelbfleckigkeitsvirus der
Rübe) nicht festgestellt worden ist,
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
2
b) als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut
so beschaffen sein, daß es höchstens
0,5 Gewichtsprozent unschädliche
Verunreinigungen enthalt, oder
c) als nicht anerkanntes Saatgut
aa) so verpackt sein, daß keine Gefahr der
Ausbreitung des Beet necrottc yeRow
vein vtrus (Ademgelbfleckigkeitsvirus der
Rübe) besteht,
bb) zu einer Bearbeitung bestimmt sein, die
sicherstellt, daß das Saatgut höchstens
0,5 Gewichtsprozent unschädliche
Verunreinigungen enthält, und
cc) an Bearbeitungsbetriebe mit geeigneten,
überwachten Abfallbeseitigungsanlagen
zur Verhinderung der Ausbreitung dieses
Krankheitserregers geliefert werden.
1.2.2.2 Gelbe R0be (Beta Das Saatgut muß
wlgaris L var. lutea D.C.)
a) von Samentrlgerbeständen aus einem Gebiet
stammen, in dem das Auftreten des Beet necrotic
yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus
der Rübe) nicht festgestellt worden ist,
b) als bearbeitetes Saatgut so beschaffen sein,
daß es höchstens 0,5 Gewichtsprozent
unschädliche Verunreinigungen enthält, oder
c) als nicht bearbeitetes Saatgut
aa) so verpackt sein, daß keine Gefahr der
Ausbreitung des Beet necrotic yellow
vein virus (Ademgelbfleckigkeitsvirus der
Rübe) besteht,
bb) zu einer Bearbeitung bestimmt sein, die
sicherstellt; daß das Saatgut höchstens
0,5 Gewichtsprozent unschädHche
Verunreinigungen enthalt. und
cc) an Bearbeitungsbetriebe mit geeigneten,
überwachten Abfallbeseitigungsanlagen
zur Verhinderung der Ausbreitung des
Krankheitserregers geliefert werden.
1.2.2.3 Mangold (Beta wlgaris wie bei 1.2.2.2
L var. flavescens D.C.,
Beta wlgaris L var. vulgaris)
1.2.2.4 Rote Rübe (Beta vulgaris wie bei 1.2.2.2
L. var. conditiva Alef.)
1.2.2.5 Zuckerrübe (Beta wlgaris wie bei 1.2.2.1 •.
L. var. altissima Döll)
Artlkel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 1. September
1996 an wieder in ihrer am 29. Februar 1996 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 21. Februar 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 243
Bekanntmachung
der Dienstbezüge und Anwärterbezüge
nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2
der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Vom 21. Februar 1996
Auf Grund des § 13 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 778, 1035), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1942)
geändert worden ist, werden in den nachstehenden Anlagen I Abis I D und II Abis
II D die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung auf der Grundlage
der Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes In der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2646, 3134, 3367),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1942) geändert worden ist, ergebenden Dienst- und Anwärterbezüge für die
Zeit ab 1. April 1995 bekanntgemacht.
Bonn, den 21. Februar 1996
Der Bundesminister des Innern
Kanther
..
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Anlage IA Gültig ab 1. Mai 1995
(Anlage IV des BBesG)
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge In DM)
0118-
Beeol- zuschlag Dienstaltersstufe
dungs-
Tarif-
gruppe klasse 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 e 1 1
A 1 1240,17 1283,08 1325,99 1368,90 1411,81 1454,72 1497,63
A 2 1 347,20 1 389,79 1432,38 1474,97 1 517,56 1 560,15 1 602,74
A 3 1433,03 1478,34 1523,65 1568,96 1 614,27 1659,58 1 704,89
A 4 II 1 481,74 1 535,08 1588.42 1 641,76 1 695,10 1 748,44 1 801,78
A 5 1499.45 1 555,84 1612,23 1668,62 1 725,01 1 781,40 1 837,79
A 6 1 551,78 1 612,20 1672,62 1733,04 1 793,46 1853,88 1 914,30
A 7 1 651,19 1 712,28 1 n3,37 1834,46 1 895,55 1956,64 2017,73
A 8 1 726,03 1 799,10 1 872,17 1945,24 2 018,31 2091,38 2164,45
A 9 1 854,20 1 923,17 1995,05 2067,49 2141,29 2 221,71 2 302,13
A10 lc 2030,37 2130,29 2230,21 2330,13 2430,05 2529,97 2629,89
A 11 2365,31 2467,70 2570,09 2672,48 2n4,87 2877,26 2979,65
A12 2576,46 2698,53 2820,60 2942,67 3064,74 3186,81 3308,88
A13 2 918,90 3050,72 3182,54 3314,36 3446,18 3578,00 3709,82
A14 lb 3004,49 3175,43 3346,37 3 517,31 3688,25 3859,19 4 030,13
A 15 3387,54 3575,48 3763,42 3 951,36 4139,30 4327.24 4 515,18
A16 3 765,16 3982,52 4199,88 4 417,24 4 634,60 4 851,96 5069,32
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 6 018,70
lb
B 2 7138,22
B 3 7 468,21
B 4 7964,60
B 5 8534,06
B 6 la 9 071,86
B 7 9 594,98
B 8 10140,24
B 9 10 817,25
B10 12 919,56
B 11. 14105,19
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
dungs- zuschlag
Tarif•
gruppe
klasse 1 1 1 e 1
1 1 2 1 3 4 5 1
C1 2 918,90 3050,72 3182,54 3 314,36 3446,18 3578,00 3709,82
C2 lb 2 927,13 3137,21 3347,29 3557,37 3 767,45 3977,53 4187,61
C3 3307,83 3545,70 3783,57 4021,44 4 259,31 4 497,18 4 735,05
C4 la 4283,74 4 522,86 4 761,98 5 001,10 5 240,22 5 479,34 5 718,46
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 245
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
1 540,54
1 645,33
1 750,20
1 855,12
1 894,18 1 950,57
1 974,72 2 035,14 2 095,56
2 078,82 2 139,91 2 201,00 2 262,09 2 323,18
2 237,52 2 310,59 2 383,66 2 456,73 2 529,80 2 602,87
2 382,55 2 462,97 2 543,39 2 623,81 2 704,23 2 784,65
2 729,81 2 829,73 2 929,65 3 029,57 3129,49 3 229,41
3082,04 3184,43 3286,82 3 389,21 3 491,60 3 593,99 3 696,38
3 430,95 3 553,02 3 675,09 3 797,16 3 919,23 4 041,30 4163,37
3 841,64 3 973,46 4105,28 4 237,10 4 368,92 4500,74 4 632,56
4 201,07 4 372,01 4 542,95 4 713,89 4 884,83 5055,n 5 226,71
4 703,12 4 891,06 5 079,00 5 266,94 5 454,88 5 642,82 5 830,76 6 018,70
5 286,68 5 504,04 5 721,40 5 938,76 6156,12 6 373,48 6 590,84 6 808,20
1 12
8
3 841,64
1
'
3 973,46
1 10
4105,28
11
4 237,10
1
4 368,92
1 13
4 500,74
1 14
4632,56
1 15
4 397,69 4607,n 4 817,85 5 027,93 5 238,01 5448,09 5 658,17 5 868,25
4 972,92 5 210,79 5 448,66 5 686,53 5 924,40 6162,27 6 400,14 6 638,01
5 957,58 6196,70 6 435,82 6 674,94 6 914,06 7153,18 7 392,30 7 631,42
- -· --··- ---------
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
SMe
Orts·
Besol- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
zuschlag
dunga-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 lb 3 781,46 4049,98 4 318,50 4 587,02 4855,54 5124,06 5 392,58 5 661,10 5929,62 6198,14
R 2 4424,24 4 692,76 4 961,28 5229,80 5498,32 5 766,84 6035,36 6 303,88 6 572,40 6840,92
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
R 3 7 468,21
R 4 7964,60
R 5 8534,06
R 6 la 9071,86
R 7 9594,98
A 8 10140,24
R 9 10 817,25
A 10 13 518,87
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 247
Gültig ab 1. Mai 1995 Anlage 1B
(Anlage V des BBesG)
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1Kind
B 3 bis B 11
la C4 920,18 1 066,98 1 192,58
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 776,25 923,05 1 048,65
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 689,86 836,66 962,26 ~
II A 1 bis A 8 649,86 789,64 915,24
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 125,60 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 1 bis AS um je 8,20 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A3 um je 41,00 DM, in Besoldungsgruppe A4 um je 32,80 DM und in Besoldungsgruppe AS um je 24,60 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse lc 551,89 DM,
Tarifklasse II 519,89 DM.
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Anlage IC Gültig ab 1. April 1995
(Anlage VIII des BBesG)
Anwirtergrundbetrag
Anwlrterverhelratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verhelratetenzuschlag
Eingangsamt, In das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittel>ar eintritt des 26. t.ebens- des 26. Lebens-
Abs.1 Abs.2
Jahres jahres
A 1 blsA 4 •••••••••••••••••••••••••• 1 ••• 1073 1175 280 93
A 5blsA 8 .............................. 1237 1374 324 93
A 9bisA 11 .............................. 1308 1466 374 93
A12 ..................................... 1 499 1668 394 93
A13 ......•.............................• 1542 1720 408 93
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oderA 1 .................................. 1587 1 n6 421 93
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 249
Gültig ab 1. Mal 1995 Anlage 1D
(Anlage IX des BBesG)
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag In Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark.
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteß
Bundesbesoldungsgesetz Nummer7
§44 bis zu 164,00 Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
§ 48 Abs. 2 bis zu 82,00 Besoldungsgruppen oder, bei festen
§78 biszu 123,00 Gehältern, des
Grundgehalts der
Bundesbesoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppe*)
A 1 bis A 5 A5
Vorbemerkungen A6bisA9 A9
Nummer 2 Abs. 2 205,00 A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer4 82,00 A 16, 8 2 bis B 4 B3
Nummer4a 123,00 B5bis87 86
8 8 bis 8 10 89
Nummer 5 B 11 B 11
Die Zulage beträgt für
Nummer 8 Abs. 1
Mannschaften, Die Zulage beträgt
Unteroff1Ziere/Beamte für die Beamten der Besoldungsgruppen
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 57,40
A 1 bisA5 198,68
Unteroffiziere/Beamte A6bisA9 273,17
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 82,00
A 10bisA 13 347,68
Offiziere/Beamte des gehobenen A 14 und höher 422,17
und höheren Dienstes 123,00
für Anwärter der Laufbahngruppe
Nummer5a des mittleren Dienstes 149;02
Abs. 1 des gehobenen Dienstes 198,68
Buchstabea 147,60 des höheren Dienstes 248,34
Buchstabeb 246,00 Nummer8a
Buchstabec 352,60 Die Zulage beträgt
für die Beamten der Besoldungsgruppen
Abs.2
A 1 blsA5 109,29
Nr. 1 Buchstabe a 221,40 A6bisA9 149,02
Buchstabeb 164,00 A 10bisA 13 183,78
Nr. 2 Buchstabe a 164,00 A 14 und höher 218,55
Buchstabeb 65,60 fOr Anwärter der Laufbahngruppe
Nr.3 106,60 des mittleren Dienstes 79,49
des gehobenen Dienstes 104,32
Nr.4und5 98,40
des höheren Dienstes 129,15
Nr. 6 Buchstabe a 221,40
Nummer Sb
Buchstabeb 164,00
Die Zulage beträgt
Nr. 7 Buchstabe a 164,00 fQr die Beamten der Besoldungsgruppen
Buchstabeb 65,60 A 1 bis AS 178,82
Nr. 8 Buchstabe& 205,00 A6blsA9 228,47
Buchstabeb 106,60 A 10bisA 13 298,01
Nr.9 98,40 A 14 und höher 367,54
Nummere für Anwärter der Laufbahngruppe
.Abs.1 des mittleren Dienstes 134,12
Buchstabea 738,00 des gehobenen Dienstes 178,82
Buchstabeb 590,40 des höheren Dienstes 223,51
Buchstabec 472,32
i Nach Maßgabe dee ~ 1 f 5 des Haushafllstruld,veeelZN vom 18. Dezember
1975 (BGII. 1S. 3091) In Vemindung mit f 2 Abs. 1 der ZWeften Beeoldungs-Ober-
Nummer6a 164,00 gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Betrag In Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer Sc Nummer 27
Die Zulage beträgt für die Beamten Abs. 1
des einfachen Dienstes 82,00 Buchstabea 59,63
des mittleren Dienstes 123,00 Buchstabeb
des gehobenen Dienstes 180,40 Doppelbuchstabe aa 82,47
des höheren Dienstes 246,00 Doppelbuchstabe bb 149,02
Buchstabec 158,95
Nummer 9
Buchstabed 158,95
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit Buchstabee 59,63
von einem Jahr 99,35 Abs.2
von zwei Jahren 198,70 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb 66,55
Nummer 9a
Buchstaben c und d 99,33
Abs. 1
Buchstabea 164,00 Nummer30 36,90
Buchstabeb 328,00 Beso ld u n gsg ru ppe n Fußnote
Buchstabec 246,00 A2 1 42,69
Abs. 2 2 28,43
Buchstabea 65,60 3 78,70
Buchstabeb 82,00 6 39,76
A3 1, 5 78,70
Nummer 10 Abs. 1
2 42,69
Die Zulage beträgt
A4 1, 4 78,70
nach einer Dienstzeit
2 42,69
von einem Jahr 99,35
AS 3 42,69
von zwei Jahren 198,70
4,6 78,70
Nummer 11 1/12 des Grundgehalts A6 6 42,69
und des
A7 2 52,99
Ortszuschlags*)
5 50 v. H. des
Nummer 12 149,02 jeweiligen Unter-
schiedsbetrages
Nummer13a bis zu 123,00 zum Grundgehalt
der Besoldungs-
Nummer 19 Satz 1 295,08 gruppe A 8
AS 2 68,29
Nummer21 247,55
A9 2,3,4 317,68
Nummer 23 7 15 V. H. des
Abs.1 16,40 Anfangs-
grundgehalts
Abs.2 36,90
der Besoldungs-
Nummer 24 gruppe A 9
Die Zulage beträgt für Beamte A 12 7, 8 184,50
des mittleren Dienstes/ A 13 6 147,56
für Unteroffiziere 16,40 7 221,33
des gehobenen Dienstes/ 11, 12, 13 322,84
für Offiziere bis zur Besoldungs- A 14 5 221,33
gruppe A 12 36,90
A 15 7 221,33
Nummer25 61,50 B 10 1, 2 511,48
Nummer 26 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Beamte Bundesbesoldungsordnung C
des mittleren Dienstes 27,34 Vorbemerkungen
des gehobenen Dienstes 61,50
Nummer 2b
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember Buchstabe a 158,95
1975 (BGBI. 1 S. 3091} In Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345). Buchstabe b 59,63
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 251
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 3 Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts Endgrundgehalts
oder, bei festen oder, bei festen
Gehättem, des Gehältem, des
Grundgehalts Grundgehalts
der Besoldungs- der Besoldungs-
gruppe*) gruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
für Beamte der Besoldungs- des Bundes für die Richter
gruppe C 1 A 13 und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
für Beamte der Besoldungs-
R2bisR4 R3
gruppe C 2 A 15
R5bisR7 R6
R 8 bis R 10 R9
für Beamte der Besoldungs-
gruppen C 3 und C 4 B3 b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden,
der Hauptverwaltung
der Deutschen Bundesbahn
Nummer 5 oder bei obersten
wenn ein Amt ausgeübt wird Gerichtshöfen des Bundes,
der Besoldungsgruppe R 1 329,64 wenn ihnen kein Richter-
amt übertragen ist, für die
der Besoldungsgruppe R 2 369,00 Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
Besoldungsgruppe Fußnote R1 A 15
R2bisR4 83
C2 167,32
R5bisR7 86
R 8 bis R 10 89
Bundesbesoldungsordnung R
Nummer4 61,50
Vorbemerkungen Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1, 2 244,73
Nummer1a 59,63
R2 3bis8, 10 244,73
R3 3 244,73
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1S. 3091) In Verbindung mit§ 2 Abs. 1 def Zweiten Besoldungs-Übef- RB 2 489,35
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).
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252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Anlage IIA Gültig ab 1. Oktober 1995
(Anlage IV des BBesG)
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Besol-
Orts-
zuschlag Dienstaltersstufe
dungs-
Tarif•
gruppe
klasse 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7
A 1 1 270,46 1 314,41 1 358,36 1 402,31 1 446,26 1 490,21 1 534,16
A 2 1 380,12 1 423,74 1467,36 1510,98 1 554,60 1598,22 1 641,84
A 3 1468,02 1 514,43 1 560,84 1 607,25 1 653,66 1700,07 1 746,48
A 4 II 1 517,88 1 572,52 1 627,16 1 681,80 1 736,44 1 791,08 1845,72
A 5 1 536,07 1 593,83 1 651,SQ 1709,35 1 767,11 1 824,87 1 882,63
A 6 1 989,66 1 651,55 1 713,44 1775,33 1 837,22 1 899,11 1 961,00
A 7 1 691,46 1 754,04 1 816,62 1879,20 1 941,78 2004,36 2066,94
A 8 1768,03 1 842,89 1 917,75 1 992,61 2067,47 2142,33 2 217,19
A 9 1899,42 1 970,08 2043,72 2117,93 2193,53 2 275,91 2358,29
A10 lc 2079,86 2182,22 2284,58 2366,94 2489,30 2 591,66 2694,02
A 11 2422,97 2 527,86 2632,75 2737,64 2 842,53 2 947,42 3052,31
A 12 2639,26 2 764,31 2889,36 3 014,41 3139,46 3264,51 3389,56
A13 2 990,16 3125,19 3260,22 3 395,25 3 530,28 3 665,31 3800,34
A 14 lb 3077,76 3 252,87 3427,98 3603,09 3 778,20 3 953,31 4128,42
A15 3470,22 3662,74 3855,26 4047,78 4240,30 4432,82 4625,34
A16 3857,02 4079,68 4302,34 4525,00 4 747,66 4 970,32 5192,98
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 6165,50
lb
B 2 7 312,32
B 3 7 650,36
B 4 8158,86
B 5 8 742,21
B 6 la 9293,13
B 7· 9 829,00
B 8 10 387,56
B 9 11 081,08
810 13 234,67
B 11 14 449,22
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol· Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif•
gruppe
klasse 1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
C1 2 990,16 3125,19 3 260,22 3 395,25 3 530,28 3 665,31 3800,34
C2 lb 2 998,58 3 213,78 3428,98 3 644,18 3 859,38 4 074,58 4 289,78
C3 3388,53 3 632,20 3875,87 4119,54 4 363,21 4 606,88 4 850,55
C4 la 4388,25 4 633,20 4 878,15 5123,10 5 368,05 5 613,00 5 857,95
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 253
8 1 9 1 10 1 11 12 1 13 1 14 1 15
1
1 578, 11
1 685,46
1 792,89
1 900,36
1 940,39 1 998, 15
2 022,89 2 084,78 2 146,67
2 129,52 2 192, 10 2 254,68 2 317,26 2 379,84
2 292,05 2 366,91 2 441,77 2 516,63 2 591,49 2 666,35
2 440,67 2 523,05 2 605,43 2 687,81 2 770,19 2 852,57
2 796,38 2 898,74 3 001,10 3103,46 3 205,82 3 308,18
3157,20 3 262,09 3 366,98 3471,87 3 576,76 3 681,65 3 786,54
3 514,61 3 639,66 3 764,71 3 889,76 4 014,81 4139,86 4 264,91
3 935,37 4 070,40 4 205,43 4 340,46 4 475,49 4 610,52 4 745,55
4 303,53 4 478,64 4 653,75 4 828,86 5 003,97 5179,08 5 354,19
4 817,86 5 010,38 5 202,90 5 395,42 5 587,94 5 780,46 5 972,98 6 165,50
5 415,64 5 638,30 5 860,96 6 083,62 6 306,28 6 528,94 6 751,60 6 974,26
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
3 935,37 4 070,40 4 205,43 4 340,46 4 475,49 4 610,52 4 745,55
4 504,98 4 720,18 4 935,38 5 150,58 5 365,78 5 580,98 5 796,18 6 011,38
5 094,22 5 337,89 5 581,56 5 825,23 6 068,90 6 312,57 6 556,24 6 799,91
6102,90 6 347,85 6 592,80 6 837,75 7 082,70 7 327,65 7 572,60 7 817,55
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2~. Februar 1996
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts-
Besol- zuschfag 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
dungs-
Tarif·
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 lb 3873,68 4148,75 4423,82 4698,89 4973,96 5249,03 5 524,10 5 799,17 6074,24 6 349,31
R 2 4 532,14 4 807,21 5082,28 5 357,35 5632.42 5907,49 6182,56 6457,63 6 732,70 1001,n
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
R 3 7650,36
R 4 8158,86
R 5 8 742,21
R 6 la 9293,13
R 7 9829,00
R 8 10387,56
A 9 11 081,08
R 10 13848,60
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 255
Gültig ab 1. Oktober 1995 Anlage 118
(Anlage V des BBesG)
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 942,62 1 093,00 1 221,66
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 795,18 945,56 1 074,22
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 706,69 857,07 985,73
II A 1 bis A 8 665,71 808,91 937,57
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 128,66 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 1 bis AS um je 8,40 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A3 um je 42,00 DM, In Besoldungsgruppe A4 um je 33,60 DM und In Besoldungsgruppe AS um je 25,20 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 565,36 DM,
Tarifklasse II 532,57 DM.
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Anlage IIC Gültig ab 1. Oktober 1995
(Anlage VIII des BBesG)
Anwirtergrundbetrag
Anwirterverhelratetenzuachlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, In das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens- nach 182 nach I 62
Abs.1 Abs.2
Jahres Jahres
A 1 bisA 4 .............................. 1099 1204 286 96
A 5bisA 8 .............................. 1267 1408 332 96
A 9bisA 11 .............................. 1340 1502 383 96
A12 ..................................... 1536 1709 404 96
A13 ..................................... 1 579 1 761 417 96
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oderR 1 .................................. 1625 1 819 432 96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 257
Gültig ab 1. Oktober 1995 Anlage 11D
(Anlage IX des BBesG)
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag In Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bunclesbesoldungsgesetz Nummer 7
§44 bis zu 168,00 Die Zulage beträgt für die 12,5 V. H. des
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
§ 48 Abs. 2 bis zu 84,00 oder, bei festen
Besoldungsgruppen
§ 78 bis zu 126,00 Gehältern, des
Grundgehalts der
Bundesbesoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppe 1 )
A 1 bis A 5 AS
Vorbemerkungen A 6 bis A 9 A9
Nummer 2 Abs. 2 • 210,00 A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer4 84,00
A 16, B 2 bis B 4 83
Nummer4a 126,00 B 5 bis B 7 86
B 8 bis B 10 B9
Nummer 5
B 11 B 11
Die Zulage beträgt für
Mannschaften, Nummer 8 Abs. 1
Unteroffiziere/Beamte Die Zulage beträgt
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 58,80 für die Beamten der Besoldungsgruppen
Unteroffiziere/Beamte A 1 bis AS 203,53
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 84,00
A6bisA9 279,83
Offiziere/Beamte des gehobenen
A 10bisA 13 356,16
und höheren Dienstes 126,00
A 14 und höher 432,47
Nummer Sa
für Anwärter der Laufbahngruppe
Abs. 1 des mittleren Dienstes 152,65
Buchstabea 151,20 des gehobenen Dienstes 203,53
Buchstabeb 252,00 des höheren Dienstes 254,40
Buchstabec 361,20
Nummer8a
Abs.2
Die Zulage beträgt
Nr. 1 Buchstabe a 226,80 für die Beamten der Besoldungsgruppen
Buchstabeb 168,00 A 1 bis AS 111,95
Nr. 2 Buchstabe a 168,00 A6bisA9 152,65
Buchstabe b 67,20 A 10bisA 13 188,26
Nr. 3 109,20 A 14 und höher 223,88
Nr. 4 undS 100,80 für Anwärter der Laufbahngruppe
Nr. 6 Buchstabe a 226,80 2) des mittleren Dienstes 81,43
Buchstabe b 168,00 des gehobenen Dienstes 106,86
Nr. 7 Buchstabe a 168,00 des höheren Dienstes 132,30
Buchstabeb 67,20
Nummer 8b
Nr. 8 Buchstabe a 210,00
Die Zulage beträgt
Buchstabeb 109,20 für die Beamten der Besoldungsgruppen
Nr. 9 100,80 A 1 bis AS 183,18
Nummer 6 A6bisA9 234,05
A 10bisA 13 305,28
Abs. 1
A 14 und höher 376,50
Buchstabe a 756,00
Buchstabe b 604,80 ') Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091) In Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
Buchstabe c 483,84 gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).
') Auf Grund des Artikels !5 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
Nummer6a 168,00 S. 1726) ab 1. Januar 1998 168,00.
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
für Anwärter der Laufbahngruppe Nummer 26 Abs. 1
des mittleren Dienstes 137,39 Die Zulage beträgt für Beamte
des gehobenen Dienstes 183,18 des mittleren Dienstes 28,01
des höheren Dienstes 228,96 des gehobenen Dienstes 63,00
Nummer Sc
Die Zulage beträgt für die Beamten Nummer27
des einfachen Dienstes 84,00 Abs. 1
des mittleren Dienstes 126,00 Buchstabea 61,08
des gehobenen Dienstes 184,80 Buchstabeb
des höheren Dienstes 252,00 Doppelbuchstabe aa 84,48
Nummer 9 Doppelbuchstabe bb 152,65
Die Zulage beträgt Buchstabec 162,83
nach einer Dienstzeit Buchstabed 162,83
von einem Jahr 101,n Buchstabee 61,08
von zwei Jahren 203,54 Abs. 2 •
Buchstabe b
Nummer 9a
Doppelbuchstabe bb .68,17
Abs. 1
Buchstaben c und d 101,75
Buchstabea 168,00
Buchstabeb 336,00
Buchstabec 252,00 Nummer30 37,80
Abs.2 Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabea 67,20 A2 1 43,73
Buchstabeb 84,00 2 29,13
Nummer 1O Abs. 1 3 80,62
Die Zulage beträgt 6 40,73
nach einer Dienstzeit A3 1, 5 80,62
von einem Jahr 101,n 2 43,73
von zwei Jahren 203,54 A4 1,4 80,62
2 43,73
Nummer 11 ½2 des Grundgehalts
AS 3 43,73
und des
Ortszuschlags 1) 4,6 80,62
A6 6 43,73
Nummer 12 152,65
A7 2 54,28
Nummer 13a biszu 126,00 5 50 v. H. des
jeweiligen Unter-
Nummer 19 Satz 1 302,28 schiedsbetrages
zum Grundgehalt
Nummer21 253,59 der Besoldungs-
gruppe A 8
Nummer 23
A8 2 69,96
Abs.1 16,80
A9 2, 3, 4 325,43
Abs.2 37,80
7 15 v. H. des
Nummer 24 Anfangs-
grundgehalts
Die Zulage beträgt für Beamte
der Besoldungs-
des mittleren Dienstes/ gruppe A 9
für Unteroffiziere 16,80
A 12 7, 8 189,00
des gehobenen Dienstes/
A 13 6 151,16
für Offiziere bis zur Besoldungs-
gruppe A 12 37,80 7 226,73
11, 12, 13 330,72
Nummer25 63,00
A 14 5 226,73
') Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember A 15 7 226,73
1975 (BGBI. 1S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über·
gangsvel'Ofdnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1345). B 10 1, 2 523,95
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 259
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark.
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Vorbemerkungen Endgrundgehalts
oder, bei festen
Nummer 2b
Gehältern, des
Buchstabea 162,83 Grundgehalts
Buchstabeb 61,08 der Besoldungs-
gruppe1)
Nummer 3 a) bei Verwendung
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des bei obersten Gerichtshöfen
Endgrundgehalts des Bundes für die Richter
oder, bei festen und Staatsanwälte
Gehältern, des der Besoldungsgruppe(n)
Grundgehalts R1 R1
der Besoldungs-
gruppe 1) R 2 bis R 4 R3
für Beamte der Besoldungs- R 5 bis R 7 R6
gruppe C 1 A 13 R 8 bis R 10 R9
für Beamte der Besoldungs- b) bei Verwendung
gruppe C 2 A 15 bei obersten Bundesbehörden,
der Hauptverwaltung
für Beamte der Besoldungs- der Deutschen Bundesbahn
gruppen C 3 und C 4 83 oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
Nummer 5 wenn ihnen kein Richter-
wenn ein Amt ausgeübt wird amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe R 1 337,68 der Besoldungsgruppe(n)
der Besoldungsgruppe R 2 378,00 R1 A15
Besoldungsgruppe Fußnote R2bisR4 B3
C2 1 171,40 R5bisR7 86
R 8 bis R 10 89
Bundesbesoldungsordnung R
Nummer4 63,00
Vorbemerkungen Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1,2 250,70
Nummer1 a 61,08
R2 3bis8, 10 25~,70
') Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember R3 3 250,70
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345). AS 2 501,28
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
gee.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniedertassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Tel11 enthAlt Gesetze sowie Veroronungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) v61kemic:htllche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorachrif.
laufender Bezug nur im Vstagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Schutz von
Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 21. Februar 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 25. Oktqber 1994 (BGBI. 1 S. 3082),
und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156)
wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird
für die folgende Ausstellung gewährt:
,,WerkstättenMesse '96"
vom 14. bis 16. März 1996 in Offenbach
Bonn, den 21. Februar 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 223
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung
eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Vom 26. Februar 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der
das folgende Gesetz beschlossen: Aufgenommene nachweist, daß ihm an einem anderen
Ort nicht nur vorübergehend ausreichender Wohn-
raum, für den er nicht nur vorübergehend nicht auf
Artikel 1 Sozialhilfe angewiesen ist, und ein Arbeitsplatz oder
ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Ein-
Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen
kommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur
Wohnortes für Spätaussiedler vom 6. Juli 1989 (BGBI. 1
Verfügung stehen, in jedem Fall spätestens nach zwei
S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
Jahren."
vom 4. Juli 1995 (BGBI. 1S. 894), wird wie folgt geändert:
3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§3a
,,§ 1
Gewährung von Leistungen nach dem
Zweckbestimmung Arbeitsförderungsgesetz, Bundessozialhilfegesetz
(1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der (1) Spätaussiedler, die abweichend von
Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage den
a) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenen-
Spätaussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme
gesetzes in einem anderen Land oder
im Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die not-
wendige Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft b) der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen
zu gewährleisten und zugleich einer Überlastung von landesinternen Regelung an einem anderen Ort
Ländern, Trägem der Sozialhilfe sowie von Gemeinden ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten keine Leistun-
durch eine angemessene Verteilung entgegenzu- gen nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Sie erhalten in
wirken. der Regel von dem für den tatsächlichen Aufenthalt
(2) Dieses Gesetz erfaßt auch die Ehegatten und zuständigen Träger der Sozialhilfe nur die nach den
Abkömmlinge von Spätaussiedlern im Sinne des § 7 Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem
Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die Bundessozialhilfegesetz.
nach § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in (2) Diese Regelung endet zwei Jahre nach der Auf-
das Verteilungsverfahren einbezogenen Familien- nahme des Spätaussiedlers im Geltungsbereich des
angehörigen von Spätaussiedlern." Gesetzes.
§3b
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: Kostenerstattung
,,§2 bei der Gewährung von Sozialhilfe
Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes (1) Nehmen Spätaussiedler abweichend von
(1) Spätaussiedler können nach der Aufnahme im a) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenen-
Geltungsbereich des Gesetzes in einen vorläufigen gesetzes in einem anderen Land oder
Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über b) der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen
einen Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebens- landesinternen Regelung an einem anderen Ort
unterhalt sicherndes Einkommen verfügen und daher
ständigen Aufenthalt und erhalten sie Leistungen nach
auf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Das Grundrecht
dem Bundessozialhilfegesetz, ist der Träger der Sozial-
der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes)
hilfe des aufgrund des § 2 zugewiesenen Ortes oder
wird insoweit eingeschränkt.
des nach einer anderen landesinternen Regelung
(2) Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollen bestimmten Ortes verpflichtet, dem Träger der Sozial-
die Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandt- hilfe, der tatsächlich Hilfe gewährt, die aufgewendeten
schaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten sei- Kosten gemäß § 3a Abs. 1 Satz 2 zu erstatten. § 111
ner Eingliederung in das berufliche, kulturelle und Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes findet auf länder-
soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland übergreifende Erstattungsansprüche entsprechende
berücksichtigt werden. Anwendung.
(3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des (2) Ist eine Zuweisung oder eine andere landes-
Gesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist - außer in interne Regelung nicht erfolgt, bestimmt das nach § 8
den Fällen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den Auf- Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes zur Aufnahme
genommenen als Spätaussiedler zu betreuen. verpflichtete Land den zur Erstattung der Kosten
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
verpflichteten Träger der Sozialhilfe; mangels einer Be- Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne
stimmung ist das Land zu einer Erstattung verpflichtet. des§ 2 Abs. 1 und 4 zu bestimmen,
(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung endet 4. die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaus-
zwei Jahre nach der Aufnahme des Spätaussiedlers im siedler durch die zum vorläufigen Wohnort be-
Geltungsbereich des Gesetzes." stimmte Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu
regeln.
4. § 4 wird wie folgt gefaßt: Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
n§4 auf andere Stellen übertragen."
Ermächtigung
für den Erlaß von Rechtsverordnungen Artikel2
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
Rechtsverordnung laut des Gesetzes Ober die Festlegung eines vorläufigen
1. einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaus- Wohnortes für Spätaussiedler in der vom Inkrafttreten die-
siedtem innerhalb des Landes festzulegen, ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohn-
raum im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form seines
Nachweises zu umschreiben, Artikel3
3. die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbil- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
dungs- oder Studienplatzes oder des sonstigen den in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Februar 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 225
Bekanntmachung
der Neufassung des
Gesetzes über die Festlegung
eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Vom 26. Februar 1996
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Fe-
bruar 1996 (BGBI. 1S. 223) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die
Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler unter
seiner neuen Überschrift in der ab 1. März 1996 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 15. Juli 1989 in Kraft getretene Gesetz vom 6. Juli 1989 (BGBI. 1
S.1378),
2. den am 1. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
7. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1225),
3. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094),
4. das am 14. Juli 1995 in Kraft getretene Gesetz vom 4. Juli 1995 (BGBI. 1
s. 894),
5. den am 1. März 1996 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 26. Februar 1996
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Gesetz
über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
§1 §2
Zweckbestimmung Zuweisung eines vortäufigen Wohnortes
(1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der (1) Spätaussiedler können nach der Aufnahme im
Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage den Geltungsbereich , des Gesetzes in einen vorläufigen
Spätaussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über einen·
Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die notwendige Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt
Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft zu gewähr- sicherndes Einkommen verfügen und daher auf öffentliche
leisten und zugleich einer Überlastung von Ländern, Hilfe angewiesen sind. Das Grundrecht der Freizügigkeit
Trägem der Sozialhilfe sowie von Gemeinden durch eine (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
angemessene Verteilung entgegenzuwirken. eingeschränkt .
._ (2) Dieses Gesetz erfaßt auch die Ehegatten und (2) Bel der Entscheidung über die Zuweisung sollen
Abkömmlinge von Spätaussiedlern im Sinne des § 7 die Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandt-
Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die nach schaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten seiner
§ 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Ver- Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale
teilungsverfahren einbezogenen Familienangehörigen von Leben in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt
Spätaussiedlern. werden.
- 226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
(3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des mäß § 3a Abs. 1 Satz 2 zu erstatten. § 111 Abs. 2 des
Gesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist - außer Bundessozialhilfegesetzes findet auf länderübergreifende
in den Fällen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den Erstattungsansprüche entsprechende Anwendung.
Aufgenommenen als Spätaussiedler zu betreuen.
(2) Ist eine Zuweisung oder eine andere landesinterne
(4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der Regelung nicht erfolgt, bestimmt das nach § 8 Abs. 1 des
Aufgenommene nachweist, daß ihm an einem anderen Bundesvertriebenengesetzes zur Aufnahme verpflichtete
Ort nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, Land den zur Erstattung der Kosten verpflichteten Träger
für den er nicht nur vorübergehend nicht auf Sozialhilfe der Sozialhilfe; mangels einer Bestimmung ist das Land zu
angewiesen ist, und ein Arbeitsplatz oder ein sonstiges einer Erstattung verpflichtet.
den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein
Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen, in (3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung endet
jedem Fall spätestens nach zwei Jahren. zwei Jahre nach der Aufnahme des Spätaussiedlers im
Geltungsbereich des Gesetzes.
§3
§4
Entscheidung über die Zuweisung
Ermächtigung
(1) Die nach Landesrecht zuständige oder, mangels für den Erlaß von Rechtsverordnungen
einer entsprechenden Regelung, die von der Landes-
regierung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über die Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Zuweisung nach Beratung des Spätaussiedlers. Rechtsverordnung
{2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungs- 1. einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaussiedlern
entscheidung haben keine aufschiebende Wirkung. innerhalb des Landes festzulegen,
2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum
§3a im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form seines Nach-
weises zu umschreiben,
Gewährung von
Leistungen nach dem Arbeitsförde- 3. die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbildungs-
rungsgesetz, Bundessozialhilfegesetz oder Studienplatzes oder des sonstigen den Lebens-
unterhalt sichernden Einkommens im Sinne des § 2
(1) Spätaussiedler, die abweichend von
Abs. 1 und 4 zu bestimmen,
a) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenenge-
setzes in einem anderen Land oder 4. die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaussiedler
durch die zum vorläufigen Wohnort bestimmte
b) der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu regeln.
landesintemen Regelung an einem anderen Ort
Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten keine Leistungen
auf andere Stellen übertragen.
nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Sie erhalten in der
Regel von dem für den tatsächlichen Aufenthalt zustän-
digen Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen §5
unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfe-
Ausschluß der Anwendung
gesetz.
(2) Diese Regelung endet zwei Jahre nach der Auf- Auf Aussiedler und Übersiedler, die vor Inkrafttreten
nahme des Spätaussiedlers im Geltungsbereich des dieses Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes
Gesetzes. eingereist sind, um einen ständigen Aufenthalt zu be-
gründen, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§3b
Kostenerstattung §6
bei der Gewährung von Sozialhilfe Übergangsvorschrift
(1) Nehmen Spätaussiedler abweichend von Auf Personen, die den ständigen Aufenthalt im Gel-
a) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenen- tungsbereich des Gesetzes nach dem 14. Juli 1989
gesetzes in einem anderen Land oder und vor dem 1. Januar 1993 genommen haben, Ist das
Gesetz in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
b) der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen
anzuwenden.
landesinternen Regelung an einem anderen Ort
ständigen Aufenthalt und erhalten sie Leistungen nach §7
dem Bundessozialhilfegesetz, ist der Träger der Sozial- Inkrafttreten
hilfe des aufgrund des § 2 zugewiesenen Ortes oder des und zeitliche Begrenzung des Gesetzes
nach einer anderen landesinternen Regelung bestimmten
Ortes verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe, der tat- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
sächlich Hilfe gewährt, die aufgewendeten Kosten ge- in Kraft. Es tritt elf Jahre danach außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 2a.7
Gesetz
über zwingende Arbeitsbedingungen
bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen
(Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Vom 26. Februar 1996
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Arbeitgeber mit Sitz im Inland. Tarifvertrag des Bau-
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende gewerbes nach Satz 1 ist auch ein Tarifvertrag, der die
Gesetz beschlossen: Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außer-
halb des Betriebssitzes zum Gegenstand hat.
§1 (2) Absatz 1 gilt unter den dort genannten Vorausset-
(1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich zungen auch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifver-
erklärten Tarifvertrages des Baugewerbes im Sinne der träge im Bereich der Seeschiffahrtsassistenz.
§§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Okto- (3) Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von
ber 1980 (BGBI. 1 S. 2033), geändert durch Verordnung Urlaubsansprüchen nach Absatz 1 die Einziehung von
vom 24. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1318), finden, soweit Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch all-
der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des gemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen
§ 75 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom Einrichtung der Tarifvertragsparteien übertragen, so fin-
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch den die Rechtsnormen solcher Tarifverträge auch auf
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 einen ausländischen Arbeitgeber und seinen im räum-
S. 1809), erbringt und nicht ohnehin deutsches Recht für lichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten
das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist, auch auf ein Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn in den betref-
Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im fenden Tarifverträgen oder auf sonstige Weise sicherge-
Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich die- stellt ist, daß
ses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend
Anwendung, wenn und soweit 1. der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu
Beiträgen nach dieser Vorschrift und Beiträgen zu
1. der Tarifvertrag ein für alle unter seinen Geltungsbe- einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sit-
reich fallenden Arbeitnehmer einheitliches Mindest- zes herangezogen wird und
entgelt enthält und
2. das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der
2. auch inländische Arbeitgeber, die ihren Sitz außerhalb Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Lei-
des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertra- stungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber
ges haben, ihren im räumlichen Geltungsbereich des zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder
Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern minde- einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeit-
stens diese am Arbeitsort geltende tarifvertragliche nehmers bereits erbracht hat.
Arbeitsbedingung gewähren müssen.
Ein Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ver-
Die zwingende Wirkung nach Satz 1 gilt unter den dort pflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifver-
genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der Num- tragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge
mer 1 auch für die Rechtsnormen eines für allgemein- zu leisten. Dies gilt auch für einen unter den Geltungs-
verbindlich erklärten Tarifvertrages des Baugewerbes bereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden
im Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung Arbeitgeber mit Sitz im Inland.
vom 28. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2033), geändert durch
Verordnung vom 24. Oktober 1984 (BGBI. 1S. 1318), die (4) Für die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbe-
die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt reich eines Tarifvertrages nach den Absätzen 1, 2 und 3
oder ein zusätzliches Urlaubsgeld zum Gegenstand gelten die vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland
haben. Ein Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist ver- eingesetzten Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit als
pflichtet, seinem Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 die Betrieb.
in den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Arbeitsbedin- (5) Von der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3
gungen zu gewähren. Dies gilt auch für einen unter den sowie der Absätze 2 und 3 Satz 1 und 2 bereits ab dem
Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallen- ersten Tag der Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Absatz 1 im Inland kann in Ausnahmefällen abgesehen §5
werden, wenn dies in dem betreffenden Fall wegen des (1} Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
geringen Umfangs der zu erbringenden Leistungen lässig
angemessen und begründet erscheint.
1 . entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit
§2 Satz 4, einem Arbeitnehmer eine dort genannte
Arbeitsbedingung nicht gewährt,
(1) Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1
sind die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter 2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
zuständig. Satz 3, einen Beitrag nicht leistet oder
(2) § 150a des Arbeitsförderungsgesetzes ist entspre- 3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
chend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die dort § 150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,
genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, eine Prüfung nicht duldet, bei einer Prüfung nicht mit-
Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und wirkt, eine genannte Unterlage nicht oder nicht voll-
andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittel- ständig vorlegt, eine Auskunft Ober Tatsachen, die
bar oder unmittelbar;, Auskunft über die Einhaltung der darüber Aufschluß geben, ob die Arbeitsbedingungen
Arbeitsbedingungen ·-nach § 1 geben, und die nach nach§ 1 eingehalten werden, nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig erteilt, entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in
§ 150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes zur
Verbindung mit § 150a Abs. 5 Satz 2 des Arbeitsför-
Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen
derungsgesetzes das Betreten eines Grundstückes
haben. § 233b Abs. 2 und 2a des Arbeitsförderungs-
oder eines Geschäftsraumes nicht duldet, entgegen
gesetzes findet entsprechende Anwendung. Die genann-
§ 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 150a Abs. 6
ten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutz-
Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes die erforder-
rechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mit-
lichen Daten nicht oder nicht vollständig zur Verfü-
gliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die
gung stellt, entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht
entsprechende Aufgaben wie nach diesem Gesetz
bereithält oder entgegen § 3 die Anmeldung oder die
durchführen oder fOr die Bekämpfung illegaler Beschäf-
Versicherung gegenüber dem zuständigen Landesar-
tigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob
beitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach § 1 einhält,
nicht rechtzeitig vorlegt.
zusammenarbeiten. Für die .Datenverarbeitung, die dem
in Absatz 1 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit (2) Ordnungswidrig handelt, wer Bauleistungen im
mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums Sinne des§ 75 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes in
dient, findet § 67 Abs. ·2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozi- erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er als Unter-
algesetzbuch keine Anwendung. nehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem
er weiß oder leichtfertig nicht weiß, daß dieser bei der
(3) Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist verpflich- Erfüllung dieses Auftrags
tet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflich-
ten nach§ 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 erforder- 1. gegen § 1 verstößt oder
lichen Unterlagen im Inland bereitzuhalten. 2. einen Nachuntemehmer einsetzt oder zuläßt, daß ein
(4) Für die Entscheidung gemäß § 1 Abs. 5 ist die Bun- Nachuntemehmer tätig wird, der gegen § 1 verstößt.
desanstalt für Arbeit zuständig. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sowie des Absatzes 2 mit einer
§3 Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den
Von ei~em Arbeitgeber ohne Sitz im Geltungsbereich Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu
dieses Gesetzes, der einen oder mehrere Arbeitnehmer dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
beschäftigt, ist vor Beginn jeder Bauleistung eine schrift- Nr. 1 des Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten sind die
liche Anmeldung in deutscher Sprache bei dem für den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden.
Ort der Baustelle zuständigen Landesarbeitsamt vorzule- (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwal-
gen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben ent- tungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
hält. Wesentlich sind die Angaben über Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bun-
1. die Namen der von ihm im Geltungsbereich dieses des und der bundesunmittelbaren Körperschaften und
Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer, Anstalten gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die
nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von
2. Beginn lind voraussichtliche Dauer der Beschäftigung
§ 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sowie
die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im
3. den Ort der Beschäftigung (Baustelle). Sinne des § 11 O Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungs-
Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung widrigkeiten.
beizufügen, daß er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeits- §6
bedingungen einhält. Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen
Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 57a
§4
Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt die im Inland genannten Auftraggeber sollen Bewerber für eine ange-
gelegene Baustelle als Geschäftsraum und der mit der messene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung
Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers Beauf- ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen
tragte als Gehilfe Im Sinne des § 11 Abs. 3 des Verwal- eines Verstoßes nach § 5 mit einer Geldbuße von wenig-
tungszustellungsgesetzes. stens fünftausend Deutsche Mark belegt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 229
Das gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Buß- §7
geldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der
Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwie- Dieses Gesetz tritt am 1. März 1996 in Kraft und am
genden Verfehlung nach Satz 1 besteht. 1. September 1999 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Februar 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Grundstoff-Kostenverordnung
(GÜG-KostV)
Vom 13. Februar 1996
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Grundstoffüber- (2) In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 3 des Grundstoff-
wachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 {BGBI. 1S. 2835) überwachungsgesetzes wird je Betriebsstätte eine Ge-
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungsko- bühr von 20 DM erhoben.
stengesetzes vom 23. Juni 1970 {BGBI. I S. 821) verordnet (3) Für die Verlängerung einer nach§ 11 Abs. 2 Nr. 1 des
das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen Grundstqffüberwachungsgesetzes befristeten Erlaubnis
mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes- wird eine Gebühr von 50 DM erhoben.
ministerium für Wirtschaft:
§4
§1
(1) Für die Bestätigung einer Anzeige nach § 15 des
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinproduk- . Grundstoffüberwachungsgesetzes oder Artikel 2a Abs. 2
te erhebt für seine Amtshandlungen auf dem Gebiet des der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils gelten-
Grundstoffverkehrs Kosten {Gebühren und Auslagen) den Fassung wird
nach dieser Verordnung.
eine Gebühr je Grundstoff von 200DM,
§2 jedoch je Betriebsstätte nicht mehr als 1 OOODM,
(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 erhoben.
oder § 13 des Grundstoffüberwachungsgesetzes in Ver-
(2) Soweit der Verkehr ohne wirtschaftliche Zweck-
bindung mit Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG)
setzung erfolgt, reduziert sich die nach Absatz 1 zu
Nr. 36n/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maß-
erhebende Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte
nahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur
auf20DM.
unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotro-
pen Substanzen (ABI. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils gel- §5
tenden Fassung wird für jede der nachfolgenden Ver- In den Fällen des § 15 Satz 1 und 3 des Grundstoffüber-
kehrsarten je Grundstoff und Betriebsstätte folgende wachungsgesetzes wird für die
Gebühr erhoben:
1. Erweiterung einer Bestätigung nach § 15
1. Herstellung, auch einschließlich Handel des Grundstoffüberwachungsgesetzes hin-
innerhalb und/oder außerhalb der sichtlich der neu aufgenommenen Verkehrs-
Europäischen Gemeinschaften, 300 DM, arten oder Grundstoffe eine Gebühr je Grund-
jedoch insgesamt je Betriebsstätte stoff von 100 DM,
nicht mehr als 1 200 DM, jedoch je Betriebsstätte nicht mehr als 200 DM,
2. Handel innerhalb der Europäischen 2. Änderung hinsichtlich der Person des
Gemeinschaften 250 DM, Anzeigenden oder der Lage der Betriebs-
jedoch insgesamt je Betriebsstätte stätte eine Gebühr von 100DM
nicht mehr als 1 000 DM,
erhoben.
3. Handel außerhalb der Europäischen
Gemeinschaften 250 DM, §6
jedoch insgesamt je Betriebsstätte Für die Erteilung einer individuellen Ausfuhrgenehmigung
nicht mehr als 1 000 DM. nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung {EWG) Nr. 3677190 in
der jeweils geltenden Fassung wird je Grundstoff eine
(2) Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder
Gebühr von 170 DM erhoben.
analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche
Zwecksetzung erfolgt, reduziert sich die nach Absatz 1 zu
§7-
erhebende Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte auf
20DM. Für Bescheinigungen und Beglaubigungen, die auf
Antrag vorgenommen werden, werden an Gebühren 25
§3
bis 300 DM erhoben.
(1) In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Grundstoff-
überwachungsgesetzes wird für die §8
1. Erweiterung einer Erlaubnis hinsichtlich der Für die Erhebung von Auslagen gilt§ 10 des Verwal-
neu aufgenommenen Verkehrsarten oder tungskostengesetzes.
Grundstoffe eine Gebühr je Verkehrsart und
Grundstoff von 120DM, §9
jedoch je Betriebsstätte nicht mehr als 480DM, (1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung
2. Änderung in der Person des Erlaubnisinha- zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbei-
bers eine Gebühr von 250 DM, tung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht been-
det ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als
3. Änderung in der Lage der Betriebsstätten wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amts-
eine Gebühr von 120 DM handlung zurückgenommen oder widerrufen, so gilt § 15
. erhoben. Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 231
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung §10
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für Auf Antrag des Kostenschuldners wird von der Festset-
die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr zung einer Gebühr abgesehen, wenn die Amtshandlung
erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur des- wissenschaftlichen oder anderen Im öffentlichen Interesse
halb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfah- liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder
rens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungs- wenn die Erhebung auch einer ermäßigten Gebühr in
verfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolg- einem offensichtlichen Mißverhältnis zum wirtschaftlichen
losen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Nutzen für den Kostenschuldner steht.
Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höch-
stens 1O vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein § 11
Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhn-
die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Gebühr nach lich hohen Aufwand erfordert, wird die Gebühr auf das
den Sätzen 1 und 2. Die Gebühr beträgt in den Fällen des Doppelte erhöht. Der Gebührenschuldner ist zu hören,
Satzes 1 mindestens 50 DM, in den Fällen der Sätze 2 wenn mit einer Erhöhung nach Satz 1 zu rechnen ist.
und 3 mindestens 20 DM.
§12
(3) Für die nachträgliche Erteilung einer Auflage zur Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Erlaubnis gilt Absatz 1. Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Dritte Verordnung
zur Änderung der Pftanzenbeschauverordnung1)
Vom 21. Februar 1996
Auf Grund des§ 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d und f in Verbindung mit§ 5 Abs. 1 des Pflanzenschutz-
gesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1S. 1505), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1
S. 1917) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Die Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 905), zuletzt geändert durch Verordnung vom
25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1830), wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 Nr. 4 wird nach der Position „Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spiecker-
mann et Kotthoff) Davis et al. j" folgende Position eingefügt:
2
„Pseudomonas solanacearum (Smith) Smithj Schleimkrankheit der Kartoffel".
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Position
2
,,Eierfrucht (Solanum melongena L.) Pseudomonas solanacearum (Smith)
11
Smithj (Schleimkrankheit der Kartoffftl)
. wird gestrichen.
bb) In der Position „Kartoffel (Solanum tuberosum L), Knollen" werden in Spalte 2 die Worte „Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smithj (Schleimkrankheit der Kartoffel)" gestrichen.
cc) In der Position • Tanne (Abies Mill.)" werden in Spalte 1 ein Komma und die Worte .mit Ursprung in außer-
europäischen Ländern" angefügt.
dd) Die Position
2
,,Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex. Farw.) Pseudomonas solanacearum (Smith)
Smithj (Schleimkrankheit der KartoffeO"
wird gestrichen.
b) In Abschnitt B Nr. 1 wird die Position•
2
„Kartoffel (Solanum tuberosum L), Knollen Pseudomonas solanacearum (Smith) Smithj
(Schleimkrankheit der KartoffeO"
gestrichen.
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/4/EG der Kommission vom 21. Februar 1995 zur Änderung einiger Anhinge der
Rlchttlnie 77/93/EWG des Rates Ober Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen
der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG Nr. L 44 S. 56).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 233
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt A Nr. 2.8 werden in Spalte 2 nach dem Wort „europäische" die Worte „Länder und" eingefügt.
b) In Abschnitt B Nr. 1.5 werden In Spalte 2 nach dem Wort „Schweiz," da~ Wort „Syrien" und ein Komma
eingefügt.
4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe A wird Nummer 1.3 wie folgt gefaßt:
2
., 1.3 Pflanzen, außer Feigenbaum (Ficus L.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei
von Thrips palmi Karny festgestellt
worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, der bei
monatlichen amtlichen Kontrollen
während der letzten drei Monate vor der
Ausfuhr als frei von Thrips palmi Karny
festgestellt worden ist, oder
c) vor der Ausfuhr einer geeigneten Be-
handlung gegen Thripse (Thysanoptera)
unterzogen worden sein."
bb) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1.1.5.3 wird wie folgt gefaßt:
2
., 1.1.5.3 Eierfrucht (Solanum melongena L.) ferner wie bei 1.1.2.1 und 1.1.2.2
Die Pflanzen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als
frei von der Schleimkrankheit der Kar-
toffel (Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith) festgestellt worden ist,
oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem
seit Beginn der letzten abgeschlos-
senen Vegetationsperiode keine
Anzeichen dieses Schadorganismus
festgestellt worden sind."
bbb) In Nummer 1.1.5.4 Spalte 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Knollen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden ist, oder,
b) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der
Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) bekannt ist, aus einem Betrieb stammen, der
auf Grund amtlicher Untersuchungen oder geeigneter anerkannter Maßnahmen zur Bekämpfung
dieses Schadorganismus als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist.
Die Knollen müssen ferner von einer Anbaufläche stammen, die als frei vom Goldenen Kartoffel-
nematoden (Globodera rostochiensis (Wollenweber) Sehrens) und vom Weißen Kartoffelnematoden
(Globodera pallida (Stone) Sehrens) festgestellt worden ist...
ccc) In den Nummern 1.1.5.5 und 1.1.5.6 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „1.1.2.1 und 1.1.2.2" durch die
Angabe „1.1.5.3" ersetzt.
ddd) In Nummer 2.1.1 wird in Spalte 2 folgender Satz angefügt:
„Die Knonen müssen ferner aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der
Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) nicht bekannt ist."
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
cc) Buchstabe C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 1.3 bis 1.23 werden durch folgende Nummern ersetzt:
2
„1.3 Banane (Musa L.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als
frei von der Schleimkrankheit der Kar-
toffel (Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith) festgestellt worden ist,
oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem
seit Beginn der letzten abgeschlos-
senen Vegetationsperiode keine
Anzeichen dieses Schadorganismus
festgestellt worden sind.
1.3.1 bewurzelt oder mit anhaftendem ferner wie bei 1 .1
oder beigefügtem Kultursubstrat
1.4 Blaues Lieschen (Exacum spp.) wie bei 1.2.1 und 1.2.2
1.5 Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Betrieb stammen, in dem
seit Beginn der letzten abgeschlos-
senen Vegetationsperiode keine
Anzeichen der Afrikanischen Baum-
wolleule ($podoptera littoralis
(Boisd.)), des Altweltlichen Baumwoll-
kapselwurms (Heliotms armigera
Hübner), der Asiatischen Baumwoll-
eule (Spodoptera litura (Fabricius)),
des Heerwurms (Spodoptera frugi-
perda (Smith)) oder von Spodoptera
eridania Cramer festgestellt worden
sind, oder
b) einer geeigneten Behandlung gegen
diese Schadorganismen unterzogen
worden sein.
Die Pflanzen müssen ferner
a) höchstens in dritter Generation von
Material abstammen, das bei Tests
auf die Chrysanthemenstauche
(Chrysanthemum stunt viroid) als frei
von diesem Virus festgestellt worden
ist, oder unmittelbar von Material
abstammen, das auf Grund einer
repräsentativen Probe von minde-
stens 10 % zum Zeitpunkt der Blüte
amtlich untersucht und als frei von
der Chrysanthemenstauche (Chrysan-
themum stunt viroid) festgestellt
worden ist, und
b) aus einem Betrieb stammen, in dem
und in dessen unmittelbarer Um-
gebung bei monatlichen amtlichen
Kontrollen während der letzten drei
Monate vor der Ausfuhr keine An-
zeichen des Weißen Chrysanthemen-
rostes (Puccinia horiana Hennings)
festgestellt worden sind, oder einer
geeigneten Behandlung gegen den
Weißen Chrysanthemenrost (Puccinia
horiana Hennings) unterzogen worden
sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 235
2
Unbewurzelte Stecklinge müssen ferner
ebenso wie die Pflanzen, von denen
sie stammen, als frei von Anzeichen
der Ascochyta-Krankheit (Didymella
ligulicola (Baker, Dirnock et Davis) v. Arx)
festgestellt worden sein. Bewurzelte
Stecklinge müssen einschließlich ihres
Wurzelbettes als frei von Anzeichen
der Ascochyta-Krankheit (Didymella
ligulicola-(Baker, Dimock et Davis) v. Arx)
f~stgestellt worden sein.
1.5.1 Chrysanthemen (Argyranthemum spp., wie bei 1.2.1
Dendranthema (DC.) Des Moul., Leucan-
themum L., Tanacetum L.) mit Ursprung in
Ländern, die als frei von den folgenden
Schadorganismen anerkannt sind:
Amauromyza maculosa (Malloch)
Floridaminierfliege (Liriomyza trifolii
(Burgess))
Liriomyza huidobrensis (Blanchard)
Liriomyza sativae Blanchard
Tomatenminierfliege (Liriomyza bryoniae
(Kaltenbach))
1.5.2 Chrysanthemen (Argyranthemum spp., wie bei 1.2.2
Dendranthema (DC.) Des Moul., Leucan-
themum L., Tanacetum L.) mit Ursprung in
amerikanischen Ländern oder in anderen
in Nummer 1.5.1 nicht genannten Dritt-
ländern
1.6 Feigenbaum (Ficus L.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Betrieb stammen, der bei
monatlichen amtlichen Kontrollen
während der letzten drei Monate vor
der Ausfuhr als frei von Thrips palmi
Karny festgestellt worden ist,
b) aus einem Gewächshaus stammen,
das während eines angemessenen
Zeitraumes bei amtlichen Kontrollen
als frei von Thrips palmi Kamy fest-
gestellt worden ist, oder
c) vor der Ausfuhr einer geeigneten
Behandlung gegen Thripse (Thysan-
optera) unterzogen worden sein.
1.7 Fuchsie (Fuchsia L.), mit Ursprung Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb
in den USA und Brasilien stammen, in dem und in dessen unmittel-
barer Umgebung seit Beginn der letzten
abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen von Aculops fuchsiae
Keifer festgestellt worden sind und
unmittelbar vor der Ausfuhr als frei von
diesem Schadorganismus festgestellt
worden sein.
1.8 Gerbera (Gerbera Cass.) wie bei 1.2.1 und 1.2.2
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
2
1.9 Süßgräser (Gramineae), mehrjährige Ziergräser Die Pflanzen müssen
der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae . a) in Betrieben angezogen worden
und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., sein,
Cortaderia Stapf., Federgras (Stipa L.), Glanz-
gras (Phalaris L.), Glyceria R. Br., Hakonechloa b) frei von Pflanzenrückständen, Blüten
Mak. ex Honda, Hystrix, Pfeifengras (Molinia), und Früchten sein und
Plattährengras (Uniola L.), Reifgras (Calama- c) vor der Ausfuhr zu geeigneten
grostis), Shibataea, Spartina Schreb., mit Zeitpunkten untersucht worden sein
Ursprung in Drittländern, außer europäische und
Länder und Mittelmeerländer
aa) als frei von Anzeichen schäd-
licher Bakterien, Viren und
virusähnlicher Organismen fest-
gestellt worden sein und
bb) als frei von Anzeichen schäd-
licher Nematoden, Insekten,
Milben und Pilze festgestellt
oder einer geeigneten Behand-
lung gegen diese Schadorga-
nismen unterzogen worden
sein.
1.10 Kamelie (Camellia L.), mit Ursprung in außer- Die Pflanzen müssen
europäischen Ländern a) aus einem Gebiet stammen, das als
frei von Ciborinia camelliae Kahn fest-
gestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem
seit Beginn der letzten abgeschlos-
senen Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Ciborinia camelliae
Kahn an blühenden Pflanzen fest-
gestellt worden sind.
1.11 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren wie bei 1.1
Hybriden
1.12 Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1
oder beigefügtem Kultursubstrat
1.13 Musaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1
oder beigefügtem Kultursubstrat
1.14 Nachtschattengewächse (Solanaceae)
1.14.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb
von Potato stolbur mycoplasm bekannt ist stammen, in dem seit Beginn der letzten
abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen von Potato stolbur
mycoplasm festgestellt worden sind.
1.14.2 außer Knollen der Kartoffel (Solanum tubero- Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb
sum L.) und Samen der Tomate (lycopersicon stammen, in dem seit Beginn der letzten
lycoperslcum (l.) Karsten ex. Farw.), mit abgeschlossenen Vegetationsperiode
Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten keine Anzeichen der Spindelknollen-
der Spindelknollenkrankhelt (Potato spindle krankhelt (Potato spindle tuber viroid)
tuber viroid) bekannt ist festgestellt worden sind.
1.15 Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln, außer Die Pflanzen müssen seit Beginn der
solchen, bei denen auf Grund der Verpackung letzten abgeschlossenen Vegetations-
oder anderweitig ersichtlich ist, daß sie für periode als frei von Anzeichen des
Empfänger bestimmt sind, die keine Schnitt- Stengelälchens (Ditylenchus dipsaci
blumenerzeugung zu erwerbsmäßigen (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein.
Zwecken betreiben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 237
2
1.16 Nelke (Dianthus L) wie bei 1.5 Satz 1
Die Pflanzen mOssen ferner
a) in direkter Linie von Mutterpflanzen
abstammen, die sich in amtlichen
Tests, die mindestens einmal während
der letzten zwei Jahre durchgefOhrt
worden sind, als frei von der Erwinia-
Welke (Erwlnia chrysanthemi pv.
dianthicola (Hellmers) Dickey), der
Pseudomonas-Welke (Pseudomonas
ca,yophylli (Burkholder) Starr et
Burkholder) und der Welkekrankheit
(Phiarophora cinerescens (Wollenw.)
van Beyma) erwiesen haben, und
b) als frei von Anzeichen dieser Schad-
organismen festgestellt worden sein.
1.16.1 und deren Hybriden mit Ursprung in Ländem, femer wie bei 1.2.1
die als frei von folgenden Schadorganismen
anerkanRt Sind:
Amauromyza maculosa (Malloch)
Floridaminierfliege (Uriomyza trifolii
(Burgess))
Liriomyza huidobrensis (Blanchard)
Uriomyza sativae Blanchard
Tomatenminierfliege (Liriomyza bryoniae
(Kaltenbach))
1.16.2 mit Ursprung in amerikanischen Ländem ferner wie bei 1.2.2
oder in anderen in Nummer 1.16.1 nicht
genannten Dritttändem
1.17 Palmae, mit Ursprung in außereuropäischen Die Pflanzen müssen
Ländern a) aus einem Gebiet stammen, das als
frei von der Kadang-Kadang-Krank-
heit (Cadang-cadang viroid) und von
Palm lethal yellowing mycoplasm
festgestellt worden ist, und aus einem
Betrieb stammen, in dem und in
dessen unmittelbarer Umgebung seit
Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine Anzeichen
davon festgestellt worden sind, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem
und in dessen unmittelbarer Um-
gebung seit Beginn der letzten ab-
geschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen von der Kadang-
Kadang-Krankheit (Cadang-cadang
vtroid) und von Palm tethal yellowing
mycoplasrn festgestellt worden sind;
die Pflanzen müssen ferner einer ge-
eigneten Behandlung gegen Myndus
crudus Van Duzee unterzogen worden
sein; befallsverdächtige Pflanzen
müssen gerodet worden sein.
Gewebekulturen müssen von Material
stammen, das die Anforderungen nach
Satz 1 erfüllt.
1.18 Pelargonie (Pelargonium L'Herit. ex Ait.) wie bei 1.5 Satz 1
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
2
1.18.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftre- Die Pflanzen müssen ferner
ten des Tomatenringfleckenvirus (Tomato a) unmittelbar aus einem Betrieb stam-
ringspot virus) bekannt ist und das Auftreten men, der als frei vom Tomatenring-
von Xiphinema americanum Cobb sensu lato, fleckenvirus (Tomato ringspot virus)
außereuropäische Populationen, oder anderen festgestellt worden ist, oder
Vektoren des Tomatenringfleckenvirus (Toma-
te ringspot virus) nicht bekannt ist b) höchstens in vierter Generation von
Mutterpflanzen stammen, die bei amt-
lichen Virustests als frei vom Tomaten-
ringfleckenvirus (Tomato ringspot
virus) festgestellt worden sind.
1.18.2 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf- Die Pflanzen müssen ferner
treten des Tomatenringfleckenvirus (Tomato a) unmittelbar aus einem Betrieb stam-
ringspot virus) und das Auftreten von Xiphi- men, in dem Boden und Pflanzen als
nema americanum Cobb sensu lato, außer- frei vom Tomatenringfleckenvirus
europäische Populationen, oder anderer (Tomato ringspot virus) festgestellt
Vektoren des Tomatenringfleckenvirus worden sind, oder
(Tomato ringspot virus) bekannt ist
b) höchstens in zweiter Generation von
Mutterpflanzen stammen, die sich
bei amtlichen Virustests als frei vom
Tomatenringfleckenvirus (Tomato
ringspot virus) erwiesen haben.
1.19 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 1.1
1.20 Ribes-Arten (Ribes L.), mit Ursprung in Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb
Ländern, in denen das Auftreten außer- stammen, der seit Beginn der letzten
europäischer Viren und virusähnlicher abgeschlossenen Vegetationsperiode
Krankheitserreger bekannt ist als frei von Anzeichen von außereuro-
päischen Viren und virusähnlichen Krank-
heitserregern festgestellt worden ist.
1.21 Schleierkraut (Gypsophila L.) wie bei 1.2.1 und 1.2.2
1.22 Tabak (Nicotiana L.) wie bei 1.3
1.23 Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln, außer solche, wie bei 1.15".
bei denen auf Grund der Verpackung
oder anderweitig ersichtlich ist, daß sie für
Empfänger bestimmt sind, die keine
Schnittblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen
Zwecken betreiben
bbb) Die bisherigen Nummern 1 .21 bis 1 .23 werden die Nummern 1 .24 bis 1 .26.
b) Teil II wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1.1.5.1.1 werden in Spalte 2 Satz 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
aaaa) nach der Klammerangabe "(einschließlich Y 0 , yn und YC)" sowie den Worten „Potato leaf roll
virus" jeweils das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und
bbbb) nach der Klammerbezeichnung "(Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann et
Kotthoff) Davis et al.)" die Worte "und die Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas sola-
nacearum (Smith) Smith)" eingefügt.
bbb) Nummer 1.1.5.2 wird wie folgt gefaßt:
2
"1.1.5.2 Eierfrucht (Solanum melongena L.) wie bei 1.1.2
Die Pflanzen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei
von der Schleimkrankheit der Kartoffel
(Pseudomonas solanacearum (Smith)
Smith) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem
seit Beginn der letzten abgeschlos-
senen Vegetationsperiode keine
Anzeichen dieses Schadorganismus
festgestellt worden sind."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 239
ccc) In Nummer 1.1.5.3 wird in Spalte 2 folgender Satz angefügt:
"Die Knollen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden Ist, oder,
b) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der
Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smlth) Smith) bekannt ist, aus einem Betrieb stammen, der
auf Grund amtlicher Untersuchungen oder geeigneter anerkannter Maßnahmen zur Bekämpfung
dieses Schadorganismus als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist.•
ddd) In den Nummem 1.1.5.4 und 1.1.5.5 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „1.1.2• durch die Angabe
,, 1.1.s.2· ersetzt.
bb) In Buchstabe C werden die Nummern 1.3 bis 1.17 durch folgende Nummern ersetzt:
2
Banane (Musa L) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei
von der Schleimkrankheit der Kartoffel
. (Pseudomonas solanacearum (Smith)
Smith) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem
seit Beginn der letzten abgeschlos-
senen Vegetationsperiode keine
Anzeichen dieses Schadorganismus
festgestellt worden sind.
1.3.1 bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem ferner wie bei 1.1
Kultursubstrat
1.4 Blaues Lieschen (Exacum spp.) wie bei 1.2
1.5 Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Betrieb stammen, in dem
seit Beginn der letzten abgeschlosse-
nen Vegetationsperiode keine Anzei-
chen der Afrikanischen Baumwolleule
(Spodoptera littoralis (Boisd.)) und des
Altweltlichen Baumwollkapselwurms
(Heliothis armigera Hübner) festgestellt
worden sind, oder
b) einer geeigneten Behandlung gegen
diese Schadorganismen unterzogen
worden sein.
Die Pflanzen müssen femer
a) höchstens in dritter Generation von
Material abstammen, das bei Tests
auf die Chrysanthemenstauche
(Chrysanthemum stunt viroid) als frei
von diesem Virus festgestellt worden
ist, oder unmittelbar von Material
abstammen, das auf Grund einer
repräsentativen Probe von mindestens
1O % zum Zeitpunkt der Blüte amt-
lich untersucht und als frei von der
Chrysanthemenstauche (Chrysan-
themum stunt viroid) festgestellt
worden ist, und
b) aus einem Betrieb stammen, in dem
und in dessen unmittelbarer Um-
gebung bei monatlichen amtlichen
Kontrollen während der letzten drei
Monate vor dem Versand keine An-
zeichen des Weißen Chrysanthemen-
rostes (Puccinia horiana Hennings)
festgestellt worden sind, oder einer
geeigneten Behandlung gegen den
Weißen Chrysanthemenrost (Puccinia
horiana Hennings) unterzogen worden
sein.
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
2
Unbewurzelte Stecklinge müssen ferner
ebenso wie die Pflanzen, von denen sie
stamr:nen, als frei von Anzeichen der
Ascochyta.;.Krankheit (Didymella ligulicola
(Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festge-
stellt worden sein. Bewurzelte Stecklinge
müssen einschließlich ihres Wurzelbettes
als frei von Anzeichen der Ascochyta-
Krankheit (Didymella ligulicola (Baker,
Dimock et Davis) v. Arx) festgestellt
worden sein.
1.5.1 Chrysanthemen (Argyranthemum spp., ferner wie bei 1.2
Dendranthema (OC.) Des Moul.,
Leucanthemum L, Tanacetum L)
1.6 Gerbera (Gerbera Cass.) wie bei 1.2
1.7 Kumquat (Fortunella Swingte) und deren Hybriden Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als
frei von Citrus vein enation woody gall,
Phoma tracheiphlla (Petn) KanchaveH
et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio
et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus
tristeza vlrus) festgestellt worden ist,
oder
b) in direkter Linie von Material stammen,
das im Rahmen eines Zertifizierungs-
systems als frei von Citrus vein enation
woody gall und der Tristeza-Krankheit
(Citrus tristeza virus) festgestellt und
unter geeigneten Bedingungen gehal-
ten worden ist; die Feststellung muß
auf Untersuchungen mit Indikator-
pflanzen oder nach als gleichwertig
anerkannten Methoden beruhen. Die
Pflanzen müssen ferner
aa) in ·einem insektensicheren
Gewächshaus oder einer Isolier-
kabine erzeugt und als frei von
Anzeichen von Citrus vein enation
woody gall, Phoma tracheiphila
(Petn1 Kanchaveli et Gikashvili,
Spiroplasma citri Saglio et al. und
der Tristeza-Krankheit (Citrus tri-
steza virus) festgestellt worden
sein oder
bb) untersucht und als frei von der Tri-
steza-Krankheit (Citrus tristeza
virus) festgestellt, als solche zerti-
fiziert und seit Beginn der letzten
abgeschlossenen Vegetations-
periode als frei von Anzeichen
von Citrus vein enation woody
galt, Phoma tracheiphila (Petri)
Kanchaveli et Gikashvili, Spiro-
plasma citri Saglio et al. und
der Tristeza-Krankheit (Citrus
tristeza virus) festgestellt worden
sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 241
2
1.8 Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1
oder beigefügtem Kultursubstrat
1.9 Musaceae, bewurtelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1
oder beigefügtem Kultursubstrat
1.10 Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln, außer Die Pflanzen müssen seit Beginn der
solchen, bei denen auf Grund der Verpackung letzten abgeschlossenen Vegetations-
oder anderweitig ersichtlich ist, daß sie für periode als frei von Anzeichen des
Empfänger bestimmt sind, die keine Schnitt- Stengelälchens (Ditylenchus dipsaci
blumenerzeugung zu erwerbsmäßigen (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein.
Zwecken betreiben
1.11 Nelke (Dianthus L.) wie bei 1.5 Satz 1
Die Pflanzen müssen ferner
a) in direkter Linie von Mutterpflanzen
abstammen, die sich in amtlichen
Tests, die mindestens einmal während
der letzten zwei Jahre durchgeführt
worden sind, als frei von der Erwinia-
Welke der Nelke (Erwinia chrysanthemi
pv. dianthicola (Hellmers) Dickey),
Pseudomonas-Welke der Nelke
(Pseudomonas caryophylli (Burkholder)
Starr et Burkholder) und der Welke-
krankheit der Edelnelke (Phialophora
cinerescens (Wollenw.) van Beyma)
erwiesen haben, und
b) als frei von Anzeichen dieser Schad-
organismen festgestellt worden sein.
1.11.1 und qeren Hybriden ferner wie bei 1.2
1.12 Pelargonie (Pelargonium L'Herit. ex Ait.) wie bei 1.5 Satz 1
1.13 Persea spp., bewurzelt oder mit anhaftendem · wie bei 1.1
oder beigefügtem Kultursubstrat
1.14 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 1.7
1.15 Schleierkraut (Gypsophila L.) wie bei 1.2
1.16 Tabak (Nicotiana L.) wie bei 1.3
1 .17 Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln, außer solchen, wie bei 1.10
bei denen auf Grund der Verpackung oder
anderweitig ersichtlich Ist, daß sie für
Empfänger bestimmt sind, die keine Schnitt-
blumenerzeugung zu erwerbsmäßigen
Zwecken betreiben
1.18 Verbene (Verbena L.) wie bei 1.2
1 .19 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 1.7H.
5. In Anlage 6 Teil IV Buchstabe A wird Nummer 1.2.2 wie folgt gefaßt:
2 3
"1.2.2 Rübe (Beta vulgaris L.) DK, GB, IRL, P
(Azoren)
1.2.2.1 Futterrübe (Beta Das Saatgut muß
vulgaris L. var. alba D.C.)
a) von Samenträgerbeständen aus
einem Gebiet stammen, in dem das
Auftreten des Beet necrotic yellow vein
virus (Ademgelbfleckigkeitsvirus der
Rübe) nicht festgestellt worden ist,
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
2
b) als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut
so beschaffen sein, daß es höchstens
0,5 Gewichtsprozent unschädliche
Verunreinigungen enthalt, oder
c) als nicht anerkanntes Saatgut
aa) so verpackt sein, daß keine Gefahr der
Ausbreitung des Beet necrottc yeRow
vein vtrus (Ademgelbfleckigkeitsvirus der
Rübe) besteht,
bb) zu einer Bearbeitung bestimmt sein, die
sicherstellt, daß das Saatgut höchstens
0,5 Gewichtsprozent unschädliche
Verunreinigungen enthält, und
cc) an Bearbeitungsbetriebe mit geeigneten,
überwachten Abfallbeseitigungsanlagen
zur Verhinderung der Ausbreitung dieses
Krankheitserregers geliefert werden.
1.2.2.2 Gelbe R0be (Beta Das Saatgut muß
wlgaris L var. lutea D.C.)
a) von Samentrlgerbeständen aus einem Gebiet
stammen, in dem das Auftreten des Beet necrotic
yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus
der Rübe) nicht festgestellt worden ist,
b) als bearbeitetes Saatgut so beschaffen sein,
daß es höchstens 0,5 Gewichtsprozent
unschädliche Verunreinigungen enthält, oder
c) als nicht bearbeitetes Saatgut
aa) so verpackt sein, daß keine Gefahr der
Ausbreitung des Beet necrotic yellow
vein virus (Ademgelbfleckigkeitsvirus der
Rübe) besteht,
bb) zu einer Bearbeitung bestimmt sein, die
sicherstellt; daß das Saatgut höchstens
0,5 Gewichtsprozent unschädHche
Verunreinigungen enthalt. und
cc) an Bearbeitungsbetriebe mit geeigneten,
überwachten Abfallbeseitigungsanlagen
zur Verhinderung der Ausbreitung des
Krankheitserregers geliefert werden.
1.2.2.3 Mangold (Beta wlgaris wie bei 1.2.2.2
L var. flavescens D.C.,
Beta wlgaris L var. vulgaris)
1.2.2.4 Rote Rübe (Beta vulgaris wie bei 1.2.2.2
L. var. conditiva Alef.)
1.2.2.5 Zuckerrübe (Beta wlgaris wie bei 1.2.2.1 •.
L. var. altissima Döll)
Artlkel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 1. September
1996 an wieder in ihrer am 29. Februar 1996 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 21. Februar 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 243
Bekanntmachung
der Dienstbezüge und Anwärterbezüge
nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2
der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Vom 21. Februar 1996
Auf Grund des § 13 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 778, 1035), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1942)
geändert worden ist, werden in den nachstehenden Anlagen I Abis I D und II Abis
II D die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung auf der Grundlage
der Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes In der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2646, 3134, 3367),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1942) geändert worden ist, ergebenden Dienst- und Anwärterbezüge für die
Zeit ab 1. April 1995 bekanntgemacht.
Bonn, den 21. Februar 1996
Der Bundesminister des Innern
Kanther
..
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Anlage IA Gültig ab 1. Mai 1995
(Anlage IV des BBesG)
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge In DM)
0118-
Beeol- zuschlag Dienstaltersstufe
dungs-
Tarif-
gruppe klasse 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 e 1 1
A 1 1240,17 1283,08 1325,99 1368,90 1411,81 1454,72 1497,63
A 2 1 347,20 1 389,79 1432,38 1474,97 1 517,56 1 560,15 1 602,74
A 3 1433,03 1478,34 1523,65 1568,96 1 614,27 1659,58 1 704,89
A 4 II 1 481,74 1 535,08 1588.42 1 641,76 1 695,10 1 748,44 1 801,78
A 5 1499.45 1 555,84 1612,23 1668,62 1 725,01 1 781,40 1 837,79
A 6 1 551,78 1 612,20 1672,62 1733,04 1 793,46 1853,88 1 914,30
A 7 1 651,19 1 712,28 1 n3,37 1834,46 1 895,55 1956,64 2017,73
A 8 1 726,03 1 799,10 1 872,17 1945,24 2 018,31 2091,38 2164,45
A 9 1 854,20 1 923,17 1995,05 2067,49 2141,29 2 221,71 2 302,13
A10 lc 2030,37 2130,29 2230,21 2330,13 2430,05 2529,97 2629,89
A 11 2365,31 2467,70 2570,09 2672,48 2n4,87 2877,26 2979,65
A12 2576,46 2698,53 2820,60 2942,67 3064,74 3186,81 3308,88
A13 2 918,90 3050,72 3182,54 3314,36 3446,18 3578,00 3709,82
A14 lb 3004,49 3175,43 3346,37 3 517,31 3688,25 3859,19 4 030,13
A 15 3387,54 3575,48 3763,42 3 951,36 4139,30 4327.24 4 515,18
A16 3 765,16 3982,52 4199,88 4 417,24 4 634,60 4 851,96 5069,32
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 6 018,70
lb
B 2 7138,22
B 3 7 468,21
B 4 7964,60
B 5 8534,06
B 6 la 9 071,86
B 7 9 594,98
B 8 10140,24
B 9 10 817,25
B10 12 919,56
B 11. 14105,19
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
dungs- zuschlag
Tarif•
gruppe
klasse 1 1 1 e 1
1 1 2 1 3 4 5 1
C1 2 918,90 3050,72 3182,54 3 314,36 3446,18 3578,00 3709,82
C2 lb 2 927,13 3137,21 3347,29 3557,37 3 767,45 3977,53 4187,61
C3 3307,83 3545,70 3783,57 4021,44 4 259,31 4 497,18 4 735,05
C4 la 4283,74 4 522,86 4 761,98 5 001,10 5 240,22 5 479,34 5 718,46
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 245
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
1 540,54
1 645,33
1 750,20
1 855,12
1 894,18 1 950,57
1 974,72 2 035,14 2 095,56
2 078,82 2 139,91 2 201,00 2 262,09 2 323,18
2 237,52 2 310,59 2 383,66 2 456,73 2 529,80 2 602,87
2 382,55 2 462,97 2 543,39 2 623,81 2 704,23 2 784,65
2 729,81 2 829,73 2 929,65 3 029,57 3129,49 3 229,41
3082,04 3184,43 3286,82 3 389,21 3 491,60 3 593,99 3 696,38
3 430,95 3 553,02 3 675,09 3 797,16 3 919,23 4 041,30 4163,37
3 841,64 3 973,46 4105,28 4 237,10 4 368,92 4500,74 4 632,56
4 201,07 4 372,01 4 542,95 4 713,89 4 884,83 5055,n 5 226,71
4 703,12 4 891,06 5 079,00 5 266,94 5 454,88 5 642,82 5 830,76 6 018,70
5 286,68 5 504,04 5 721,40 5 938,76 6156,12 6 373,48 6 590,84 6 808,20
1 12
8
3 841,64
1
'
3 973,46
1 10
4105,28
11
4 237,10
1
4 368,92
1 13
4 500,74
1 14
4632,56
1 15
4 397,69 4607,n 4 817,85 5 027,93 5 238,01 5448,09 5 658,17 5 868,25
4 972,92 5 210,79 5 448,66 5 686,53 5 924,40 6162,27 6 400,14 6 638,01
5 957,58 6196,70 6 435,82 6 674,94 6 914,06 7153,18 7 392,30 7 631,42
- -· --··- ---------
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
SMe
Orts·
Besol- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
zuschlag
dunga-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 lb 3 781,46 4049,98 4 318,50 4 587,02 4855,54 5124,06 5 392,58 5 661,10 5929,62 6198,14
R 2 4424,24 4 692,76 4 961,28 5229,80 5498,32 5 766,84 6035,36 6 303,88 6 572,40 6840,92
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
R 3 7 468,21
R 4 7964,60
R 5 8534,06
R 6 la 9071,86
R 7 9594,98
A 8 10140,24
R 9 10 817,25
A 10 13 518,87
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 247
Gültig ab 1. Mai 1995 Anlage 1B
(Anlage V des BBesG)
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1Kind
B 3 bis B 11
la C4 920,18 1 066,98 1 192,58
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 776,25 923,05 1 048,65
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 689,86 836,66 962,26 ~
II A 1 bis A 8 649,86 789,64 915,24
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 125,60 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 1 bis AS um je 8,20 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A3 um je 41,00 DM, in Besoldungsgruppe A4 um je 32,80 DM und in Besoldungsgruppe AS um je 24,60 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse lc 551,89 DM,
Tarifklasse II 519,89 DM.
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Anlage IC Gültig ab 1. April 1995
(Anlage VIII des BBesG)
Anwirtergrundbetrag
Anwlrterverhelratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verhelratetenzuschlag
Eingangsamt, In das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittel>ar eintritt des 26. t.ebens- des 26. Lebens-
Abs.1 Abs.2
Jahres jahres
A 1 blsA 4 •••••••••••••••••••••••••• 1 ••• 1073 1175 280 93
A 5blsA 8 .............................. 1237 1374 324 93
A 9bisA 11 .............................. 1308 1466 374 93
A12 ..................................... 1 499 1668 394 93
A13 ......•.............................• 1542 1720 408 93
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oderA 1 .................................. 1587 1 n6 421 93
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 249
Gültig ab 1. Mal 1995 Anlage 1D
(Anlage IX des BBesG)
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag In Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark.
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteß
Bundesbesoldungsgesetz Nummer7
§44 bis zu 164,00 Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
§ 48 Abs. 2 bis zu 82,00 Besoldungsgruppen oder, bei festen
§78 biszu 123,00 Gehältern, des
Grundgehalts der
Bundesbesoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppe*)
A 1 bis A 5 A5
Vorbemerkungen A6bisA9 A9
Nummer 2 Abs. 2 205,00 A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer4 82,00 A 16, 8 2 bis B 4 B3
Nummer4a 123,00 B5bis87 86
8 8 bis 8 10 89
Nummer 5 B 11 B 11
Die Zulage beträgt für
Nummer 8 Abs. 1
Mannschaften, Die Zulage beträgt
Unteroff1Ziere/Beamte für die Beamten der Besoldungsgruppen
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 57,40
A 1 bisA5 198,68
Unteroffiziere/Beamte A6bisA9 273,17
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 82,00
A 10bisA 13 347,68
Offiziere/Beamte des gehobenen A 14 und höher 422,17
und höheren Dienstes 123,00
für Anwärter der Laufbahngruppe
Nummer5a des mittleren Dienstes 149;02
Abs. 1 des gehobenen Dienstes 198,68
Buchstabea 147,60 des höheren Dienstes 248,34
Buchstabeb 246,00 Nummer8a
Buchstabec 352,60 Die Zulage beträgt
für die Beamten der Besoldungsgruppen
Abs.2
A 1 blsA5 109,29
Nr. 1 Buchstabe a 221,40 A6bisA9 149,02
Buchstabeb 164,00 A 10bisA 13 183,78
Nr. 2 Buchstabe a 164,00 A 14 und höher 218,55
Buchstabeb 65,60 fOr Anwärter der Laufbahngruppe
Nr.3 106,60 des mittleren Dienstes 79,49
des gehobenen Dienstes 104,32
Nr.4und5 98,40
des höheren Dienstes 129,15
Nr. 6 Buchstabe a 221,40
Nummer Sb
Buchstabeb 164,00
Die Zulage beträgt
Nr. 7 Buchstabe a 164,00 fQr die Beamten der Besoldungsgruppen
Buchstabeb 65,60 A 1 bis AS 178,82
Nr. 8 Buchstabe& 205,00 A6blsA9 228,47
Buchstabeb 106,60 A 10bisA 13 298,01
Nr.9 98,40 A 14 und höher 367,54
Nummere für Anwärter der Laufbahngruppe
.Abs.1 des mittleren Dienstes 134,12
Buchstabea 738,00 des gehobenen Dienstes 178,82
Buchstabeb 590,40 des höheren Dienstes 223,51
Buchstabec 472,32
i Nach Maßgabe dee ~ 1 f 5 des Haushafllstruld,veeelZN vom 18. Dezember
1975 (BGII. 1S. 3091) In Vemindung mit f 2 Abs. 1 der ZWeften Beeoldungs-Ober-
Nummer6a 164,00 gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Betrag In Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer Sc Nummer 27
Die Zulage beträgt für die Beamten Abs. 1
des einfachen Dienstes 82,00 Buchstabea 59,63
des mittleren Dienstes 123,00 Buchstabeb
des gehobenen Dienstes 180,40 Doppelbuchstabe aa 82,47
des höheren Dienstes 246,00 Doppelbuchstabe bb 149,02
Buchstabec 158,95
Nummer 9
Buchstabed 158,95
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit Buchstabee 59,63
von einem Jahr 99,35 Abs.2
von zwei Jahren 198,70 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb 66,55
Nummer 9a
Buchstaben c und d 99,33
Abs. 1
Buchstabea 164,00 Nummer30 36,90
Buchstabeb 328,00 Beso ld u n gsg ru ppe n Fußnote
Buchstabec 246,00 A2 1 42,69
Abs. 2 2 28,43
Buchstabea 65,60 3 78,70
Buchstabeb 82,00 6 39,76
A3 1, 5 78,70
Nummer 10 Abs. 1
2 42,69
Die Zulage beträgt
A4 1, 4 78,70
nach einer Dienstzeit
2 42,69
von einem Jahr 99,35
AS 3 42,69
von zwei Jahren 198,70
4,6 78,70
Nummer 11 1/12 des Grundgehalts A6 6 42,69
und des
A7 2 52,99
Ortszuschlags*)
5 50 v. H. des
Nummer 12 149,02 jeweiligen Unter-
schiedsbetrages
Nummer13a bis zu 123,00 zum Grundgehalt
der Besoldungs-
Nummer 19 Satz 1 295,08 gruppe A 8
AS 2 68,29
Nummer21 247,55
A9 2,3,4 317,68
Nummer 23 7 15 V. H. des
Abs.1 16,40 Anfangs-
grundgehalts
Abs.2 36,90
der Besoldungs-
Nummer 24 gruppe A 9
Die Zulage beträgt für Beamte A 12 7, 8 184,50
des mittleren Dienstes/ A 13 6 147,56
für Unteroffiziere 16,40 7 221,33
des gehobenen Dienstes/ 11, 12, 13 322,84
für Offiziere bis zur Besoldungs- A 14 5 221,33
gruppe A 12 36,90
A 15 7 221,33
Nummer25 61,50 B 10 1, 2 511,48
Nummer 26 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Beamte Bundesbesoldungsordnung C
des mittleren Dienstes 27,34 Vorbemerkungen
des gehobenen Dienstes 61,50
Nummer 2b
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember Buchstabe a 158,95
1975 (BGBI. 1 S. 3091} In Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345). Buchstabe b 59,63
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 251
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 3 Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts Endgrundgehalts
oder, bei festen oder, bei festen
Gehättem, des Gehältem, des
Grundgehalts Grundgehalts
der Besoldungs- der Besoldungs-
gruppe*) gruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
für Beamte der Besoldungs- des Bundes für die Richter
gruppe C 1 A 13 und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
für Beamte der Besoldungs-
R2bisR4 R3
gruppe C 2 A 15
R5bisR7 R6
R 8 bis R 10 R9
für Beamte der Besoldungs-
gruppen C 3 und C 4 B3 b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden,
der Hauptverwaltung
der Deutschen Bundesbahn
Nummer 5 oder bei obersten
wenn ein Amt ausgeübt wird Gerichtshöfen des Bundes,
der Besoldungsgruppe R 1 329,64 wenn ihnen kein Richter-
amt übertragen ist, für die
der Besoldungsgruppe R 2 369,00 Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
Besoldungsgruppe Fußnote R1 A 15
R2bisR4 83
C2 167,32
R5bisR7 86
R 8 bis R 10 89
Bundesbesoldungsordnung R
Nummer4 61,50
Vorbemerkungen Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1, 2 244,73
Nummer1a 59,63
R2 3bis8, 10 244,73
R3 3 244,73
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1S. 3091) In Verbindung mit§ 2 Abs. 1 def Zweiten Besoldungs-Übef- RB 2 489,35
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).
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252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Anlage IIA Gültig ab 1. Oktober 1995
(Anlage IV des BBesG)
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Besol-
Orts-
zuschlag Dienstaltersstufe
dungs-
Tarif•
gruppe
klasse 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7
A 1 1 270,46 1 314,41 1 358,36 1 402,31 1 446,26 1 490,21 1 534,16
A 2 1 380,12 1 423,74 1467,36 1510,98 1 554,60 1598,22 1 641,84
A 3 1468,02 1 514,43 1 560,84 1 607,25 1 653,66 1700,07 1 746,48
A 4 II 1 517,88 1 572,52 1 627,16 1 681,80 1 736,44 1 791,08 1845,72
A 5 1 536,07 1 593,83 1 651,SQ 1709,35 1 767,11 1 824,87 1 882,63
A 6 1 989,66 1 651,55 1 713,44 1775,33 1 837,22 1 899,11 1 961,00
A 7 1 691,46 1 754,04 1 816,62 1879,20 1 941,78 2004,36 2066,94
A 8 1768,03 1 842,89 1 917,75 1 992,61 2067,47 2142,33 2 217,19
A 9 1899,42 1 970,08 2043,72 2117,93 2193,53 2 275,91 2358,29
A10 lc 2079,86 2182,22 2284,58 2366,94 2489,30 2 591,66 2694,02
A 11 2422,97 2 527,86 2632,75 2737,64 2 842,53 2 947,42 3052,31
A 12 2639,26 2 764,31 2889,36 3 014,41 3139,46 3264,51 3389,56
A13 2 990,16 3125,19 3260,22 3 395,25 3 530,28 3 665,31 3800,34
A 14 lb 3077,76 3 252,87 3427,98 3603,09 3 778,20 3 953,31 4128,42
A15 3470,22 3662,74 3855,26 4047,78 4240,30 4432,82 4625,34
A16 3857,02 4079,68 4302,34 4525,00 4 747,66 4 970,32 5192,98
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 6165,50
lb
B 2 7 312,32
B 3 7 650,36
B 4 8158,86
B 5 8 742,21
B 6 la 9293,13
B 7· 9 829,00
B 8 10 387,56
B 9 11 081,08
810 13 234,67
B 11 14 449,22
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol· Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif•
gruppe
klasse 1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
C1 2 990,16 3125,19 3 260,22 3 395,25 3 530,28 3 665,31 3800,34
C2 lb 2 998,58 3 213,78 3428,98 3 644,18 3 859,38 4 074,58 4 289,78
C3 3388,53 3 632,20 3875,87 4119,54 4 363,21 4 606,88 4 850,55
C4 la 4388,25 4 633,20 4 878,15 5123,10 5 368,05 5 613,00 5 857,95
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 253
8 1 9 1 10 1 11 12 1 13 1 14 1 15
1
1 578, 11
1 685,46
1 792,89
1 900,36
1 940,39 1 998, 15
2 022,89 2 084,78 2 146,67
2 129,52 2 192, 10 2 254,68 2 317,26 2 379,84
2 292,05 2 366,91 2 441,77 2 516,63 2 591,49 2 666,35
2 440,67 2 523,05 2 605,43 2 687,81 2 770,19 2 852,57
2 796,38 2 898,74 3 001,10 3103,46 3 205,82 3 308,18
3157,20 3 262,09 3 366,98 3471,87 3 576,76 3 681,65 3 786,54
3 514,61 3 639,66 3 764,71 3 889,76 4 014,81 4139,86 4 264,91
3 935,37 4 070,40 4 205,43 4 340,46 4 475,49 4 610,52 4 745,55
4 303,53 4 478,64 4 653,75 4 828,86 5 003,97 5179,08 5 354,19
4 817,86 5 010,38 5 202,90 5 395,42 5 587,94 5 780,46 5 972,98 6 165,50
5 415,64 5 638,30 5 860,96 6 083,62 6 306,28 6 528,94 6 751,60 6 974,26
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
3 935,37 4 070,40 4 205,43 4 340,46 4 475,49 4 610,52 4 745,55
4 504,98 4 720,18 4 935,38 5 150,58 5 365,78 5 580,98 5 796,18 6 011,38
5 094,22 5 337,89 5 581,56 5 825,23 6 068,90 6 312,57 6 556,24 6 799,91
6102,90 6 347,85 6 592,80 6 837,75 7 082,70 7 327,65 7 572,60 7 817,55
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2~. Februar 1996
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts-
Besol- zuschfag 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
dungs-
Tarif·
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 lb 3873,68 4148,75 4423,82 4698,89 4973,96 5249,03 5 524,10 5 799,17 6074,24 6 349,31
R 2 4 532,14 4 807,21 5082,28 5 357,35 5632.42 5907,49 6182,56 6457,63 6 732,70 1001,n
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
R 3 7650,36
R 4 8158,86
R 5 8 742,21
R 6 la 9293,13
R 7 9829,00
R 8 10387,56
A 9 11 081,08
R 10 13848,60
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 255
Gültig ab 1. Oktober 1995 Anlage 118
(Anlage V des BBesG)
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 942,62 1 093,00 1 221,66
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 795,18 945,56 1 074,22
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 706,69 857,07 985,73
II A 1 bis A 8 665,71 808,91 937,57
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 128,66 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 1 bis AS um je 8,40 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A3 um je 42,00 DM, In Besoldungsgruppe A4 um je 33,60 DM und In Besoldungsgruppe AS um je 25,20 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 565,36 DM,
Tarifklasse II 532,57 DM.
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Anlage IIC Gültig ab 1. Oktober 1995
(Anlage VIII des BBesG)
Anwirtergrundbetrag
Anwirterverhelratetenzuachlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, In das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens- nach 182 nach I 62
Abs.1 Abs.2
Jahres Jahres
A 1 bisA 4 .............................. 1099 1204 286 96
A 5bisA 8 .............................. 1267 1408 332 96
A 9bisA 11 .............................. 1340 1502 383 96
A12 ..................................... 1536 1709 404 96
A13 ..................................... 1 579 1 761 417 96
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oderR 1 .................................. 1625 1 819 432 96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 257
Gültig ab 1. Oktober 1995 Anlage 11D
(Anlage IX des BBesG)
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag In Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bunclesbesoldungsgesetz Nummer 7
§44 bis zu 168,00 Die Zulage beträgt für die 12,5 V. H. des
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
§ 48 Abs. 2 bis zu 84,00 oder, bei festen
Besoldungsgruppen
§ 78 bis zu 126,00 Gehältern, des
Grundgehalts der
Bundesbesoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppe 1 )
A 1 bis A 5 AS
Vorbemerkungen A 6 bis A 9 A9
Nummer 2 Abs. 2 • 210,00 A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer4 84,00
A 16, B 2 bis B 4 83
Nummer4a 126,00 B 5 bis B 7 86
B 8 bis B 10 B9
Nummer 5
B 11 B 11
Die Zulage beträgt für
Mannschaften, Nummer 8 Abs. 1
Unteroffiziere/Beamte Die Zulage beträgt
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 58,80 für die Beamten der Besoldungsgruppen
Unteroffiziere/Beamte A 1 bis AS 203,53
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 84,00
A6bisA9 279,83
Offiziere/Beamte des gehobenen
A 10bisA 13 356,16
und höheren Dienstes 126,00
A 14 und höher 432,47
Nummer Sa
für Anwärter der Laufbahngruppe
Abs. 1 des mittleren Dienstes 152,65
Buchstabea 151,20 des gehobenen Dienstes 203,53
Buchstabeb 252,00 des höheren Dienstes 254,40
Buchstabec 361,20
Nummer8a
Abs.2
Die Zulage beträgt
Nr. 1 Buchstabe a 226,80 für die Beamten der Besoldungsgruppen
Buchstabeb 168,00 A 1 bis AS 111,95
Nr. 2 Buchstabe a 168,00 A6bisA9 152,65
Buchstabe b 67,20 A 10bisA 13 188,26
Nr. 3 109,20 A 14 und höher 223,88
Nr. 4 undS 100,80 für Anwärter der Laufbahngruppe
Nr. 6 Buchstabe a 226,80 2) des mittleren Dienstes 81,43
Buchstabe b 168,00 des gehobenen Dienstes 106,86
Nr. 7 Buchstabe a 168,00 des höheren Dienstes 132,30
Buchstabeb 67,20
Nummer 8b
Nr. 8 Buchstabe a 210,00
Die Zulage beträgt
Buchstabeb 109,20 für die Beamten der Besoldungsgruppen
Nr. 9 100,80 A 1 bis AS 183,18
Nummer 6 A6bisA9 234,05
A 10bisA 13 305,28
Abs. 1
A 14 und höher 376,50
Buchstabe a 756,00
Buchstabe b 604,80 ') Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091) In Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
Buchstabe c 483,84 gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).
') Auf Grund des Artikels !5 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
Nummer6a 168,00 S. 1726) ab 1. Januar 1998 168,00.
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
für Anwärter der Laufbahngruppe Nummer 26 Abs. 1
des mittleren Dienstes 137,39 Die Zulage beträgt für Beamte
des gehobenen Dienstes 183,18 des mittleren Dienstes 28,01
des höheren Dienstes 228,96 des gehobenen Dienstes 63,00
Nummer Sc
Die Zulage beträgt für die Beamten Nummer27
des einfachen Dienstes 84,00 Abs. 1
des mittleren Dienstes 126,00 Buchstabea 61,08
des gehobenen Dienstes 184,80 Buchstabeb
des höheren Dienstes 252,00 Doppelbuchstabe aa 84,48
Nummer 9 Doppelbuchstabe bb 152,65
Die Zulage beträgt Buchstabec 162,83
nach einer Dienstzeit Buchstabed 162,83
von einem Jahr 101,n Buchstabee 61,08
von zwei Jahren 203,54 Abs. 2 •
Buchstabe b
Nummer 9a
Doppelbuchstabe bb .68,17
Abs. 1
Buchstaben c und d 101,75
Buchstabea 168,00
Buchstabeb 336,00
Buchstabec 252,00 Nummer30 37,80
Abs.2 Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabea 67,20 A2 1 43,73
Buchstabeb 84,00 2 29,13
Nummer 1O Abs. 1 3 80,62
Die Zulage beträgt 6 40,73
nach einer Dienstzeit A3 1, 5 80,62
von einem Jahr 101,n 2 43,73
von zwei Jahren 203,54 A4 1,4 80,62
2 43,73
Nummer 11 ½2 des Grundgehalts
AS 3 43,73
und des
Ortszuschlags 1) 4,6 80,62
A6 6 43,73
Nummer 12 152,65
A7 2 54,28
Nummer 13a biszu 126,00 5 50 v. H. des
jeweiligen Unter-
Nummer 19 Satz 1 302,28 schiedsbetrages
zum Grundgehalt
Nummer21 253,59 der Besoldungs-
gruppe A 8
Nummer 23
A8 2 69,96
Abs.1 16,80
A9 2, 3, 4 325,43
Abs.2 37,80
7 15 v. H. des
Nummer 24 Anfangs-
grundgehalts
Die Zulage beträgt für Beamte
der Besoldungs-
des mittleren Dienstes/ gruppe A 9
für Unteroffiziere 16,80
A 12 7, 8 189,00
des gehobenen Dienstes/
A 13 6 151,16
für Offiziere bis zur Besoldungs-
gruppe A 12 37,80 7 226,73
11, 12, 13 330,72
Nummer25 63,00
A 14 5 226,73
') Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember A 15 7 226,73
1975 (BGBI. 1S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über·
gangsvel'Ofdnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1345). B 10 1, 2 523,95
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 259
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark.
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Vorbemerkungen Endgrundgehalts
oder, bei festen
Nummer 2b
Gehältern, des
Buchstabea 162,83 Grundgehalts
Buchstabeb 61,08 der Besoldungs-
gruppe1)
Nummer 3 a) bei Verwendung
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des bei obersten Gerichtshöfen
Endgrundgehalts des Bundes für die Richter
oder, bei festen und Staatsanwälte
Gehältern, des der Besoldungsgruppe(n)
Grundgehalts R1 R1
der Besoldungs-
gruppe 1) R 2 bis R 4 R3
für Beamte der Besoldungs- R 5 bis R 7 R6
gruppe C 1 A 13 R 8 bis R 10 R9
für Beamte der Besoldungs- b) bei Verwendung
gruppe C 2 A 15 bei obersten Bundesbehörden,
der Hauptverwaltung
für Beamte der Besoldungs- der Deutschen Bundesbahn
gruppen C 3 und C 4 83 oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
Nummer 5 wenn ihnen kein Richter-
wenn ein Amt ausgeübt wird amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe R 1 337,68 der Besoldungsgruppe(n)
der Besoldungsgruppe R 2 378,00 R1 A15
Besoldungsgruppe Fußnote R2bisR4 B3
C2 1 171,40 R5bisR7 86
R 8 bis R 10 89
Bundesbesoldungsordnung R
Nummer4 63,00
Vorbemerkungen Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1,2 250,70
Nummer1 a 61,08
R2 3bis8, 10 25~,70
') Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember R3 3 250,70
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345). AS 2 501,28
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
gee.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniedertassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Tel11 enthAlt Gesetze sowie Veroronungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) v61kemic:htllche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorachrif.
laufender Bezug nur im Vstagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
besteffungen ICJWie Bestellungen berei1a erec:hlenener Ausgaben:
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gene 16 Selten 3,10 DM zUZOglich Versandkosten. Olesa Preis gilt auch fOr
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Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM. PcmvertriebNtOck , Z 5702 , Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Schutz von
Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 21. Februar 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 25. Oktqber 1994 (BGBI. 1 S. 3082),
und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156)
wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird
für die folgende Ausstellung gewährt:
,,WerkstättenMesse '96"
vom 14. bis 16. März 1996 in Offenbach
Bonn, den 21. Februar 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers